{"id":9554,"date":"2025-01-31T17:34:55","date_gmt":"2025-01-31T17:34:55","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9554"},"modified":"2025-01-31T14:38:40","modified_gmt":"2025-01-31T14:38:40","slug":"4b-o-19-23-entsafteraufsatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9554","title":{"rendered":"4b O 19\/23 &#8211; Entsafteraufsatz"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3389<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. Oktober 2024, Az. 4b O 19\/23<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>\n1. es bei Meidung eines durch das Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten \u2013 die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\na) gegen\u00fcber der Online-Plattform A im Rahmen eines von A zur Verf\u00fcgung gestellten Beschwerdeverfahrens Beschwerden an A zu richten und\/oder richten zu lassen mit der Behauptung, das von der Kl\u00e4gerin auf der Handelsplattform A eingestellte Angebot des nachfolgend wiedergegebenen \u201eB-Entsafters\u201c mit der ASIN: XXX verletze mittelbar Anspruch 15 des Patents EP 2 621 XXX B1 oder die Anspr\u00fcche des Patents DE 10 2014 111 XXX B4 der Beklagten:<\/li>\n<li>\nb) gegen\u00fcber der Online-Plattform A im Rahmen eines von A zur Verf\u00fcgung gestellten Beschwerdeverfahrens Beschwerden an A zu richten und\/oder richten zu lassen mit der Behauptung, das von der Kl\u00e4gerin auf der Handelsplattform A eingestellte Angebot des nachfolgend wiedergegebenen \u201eB-Entsafters\u201c mit der ASIN: XXX verletze das Patent DE 10 2014 111 XXX B4 unmittelbar oder mittelbar die Patente EP 2 813 XXX B1, EP 2 698 XXX B1, EP 2 630 XXX B1 oder EP 2 621 XXX B1 der Beklagten:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n2. an die Kl\u00e4gerin 36.398,64 EUR nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. April 2023 zu zahlen.<\/li>\n<li>\nII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>\nIV. Dieses Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,00 EUR, wobei f\u00fcr die Zwangsvollstreckung einzelner Anspr\u00fcche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\n&#8211; Tenor zu I. 1. dieses Urteils: 250.000 EUR<br \/>\n&#8211; Tenor zu I. 2. und III. dieses Urteils: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche auf Unterlassung sowie Anspr\u00fcche auf Zahlung von Schadensersatz und Kostenerstattung geltend.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist ein im Online-Vertrieb t\u00e4tiges Unternehmen mit Schwerpunkt im Vertrieb von K\u00fcchenger\u00e4ten und Zubeh\u00f6r f\u00fcr derartige Ger\u00e4te. Hierzu geh\u00f6rt unter anderem der Entsafteraufsatz mit der Bezeichnung \u201eB Entsafter\u201c, der in den Varianten f\u00fcr die K\u00fcchenger\u00e4te \u201eC\u201c der Beklagten sowie f\u00fcr das von dem Discounter D vertriebene K\u00fcchenger\u00e4t mit der Bezeichnung \u201eE\u201c angeboten wird. F\u00fcr den Vertrieb ihrer Produkte bedient sich die Kl\u00e4gerin insbesondere der Online-Plattform A unter www.A.de.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte geh\u00f6rt zu der F-Gruppe aus XXX, die unter anderem den \u201eC\u201c vertreibt, ein K\u00fcchenger\u00e4t, das thermisch Lebensmittel behandelt und gleichzeitig eine Mixvorrichtung aufweist. Die Beklagte ist Inhaberin der Patente EP 2 813 XXX B1, EP 2 698 XXX B1, EP 2 630 XXX B1 und EP 2 621 XXX B1. Ferner ist die Beklagte Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2014 111 XXX B4 (im Folgenden: Streitpatent).<\/li>\n<li>\nF\u00fcr den \u201eC\u201c der Beklagten ist der Entsafteraufsatz der Kl\u00e4gerin auf der Plattform A unter der ASIN XXX (im Folgenden bezeichnet als B 1), f\u00fcr das von D vertriebene Ger\u00e4t E unter der ASIN XXX (im Folgenden bezeichnet als B 2) erh\u00e4ltlich (gemeinsam als B bezeichnet). Bei dem B 1 handelt es sich um einen Zwischenaufsatz, der auf den Originaldeckel des C-Ger\u00e4tes gestellt wird und mit dem beispielsweise Fr\u00fcchte entsaftet werden k\u00f6nnen. Dazu wird Wasser im C erhitzt und Fr\u00fcchte oder \u00c4hnliches in dem \u2013 auch als \u201eG\u201c bezeichneten und von der Beklagten angebotenen \u2013 Aufsatz erhitzt. Der Saft aus den aufgeplatzten Fr\u00fcchten l\u00e4uft in den B 1 und kann mittels eines am unteren Rand der Entsaftungsschale angebrachten Schlauchstutzens aus der Entsaftungsschale auslaufen und dar\u00fcber aufgefangen werden.<\/li>\n<li>\nDer B 2 ist dem B 1 in Form und Funktionalit\u00e4t sehr \u00e4hnlich. Es handelt sich auch dort um einen Zwischenaufsatz, der auf den Originaldeckel des E gestellt wird und mit dem Fr\u00fcchte oder \u00c4hnliches entsaftet werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte erwirkte durch eine \u00fcber das Meldesystem bei A abgegebene Beschwerde unter Berufung auf ihre oben genannten Patente eine vor\u00fcbergehende Sperrung der Angebote der Kl\u00e4gerin betreffend beide Varianten des B. Die Kl\u00e4gerin wurde mit E-Mail vom 1. September 2022 (Anlage K 7) von A zun\u00e4chst dar\u00fcber informiert, dass die Beklagte \u00fcber ihren Patentanwalt, Herrn Dr. XXX, in Bezug auf den B 1 eine Beschwerde wegen angeblicher Verletzung des Streitpatents eingereicht habe. Mit weiterer E-Mail von A vom 14. September 2022 (Anlage K 8) wurde die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber informiert, dass das entsprechende Angebot von A entfernt worden sei, weil eine zweite Beschwerde der Beklagten gegen das Produkt vorliege wegen angeblicher mittelbarer Verletzung des Anspruchs 15 des Patents EP 2 621 XXX B1. Das Produkt der Kl\u00e4gerin war von diesem Tag an ab 19:00 Uhr als \u201einaktiv\u201c (nicht zugelassen) in der Nutzungsverwaltung der Kl\u00e4gerin angezeigt.<\/li>\n<li>\nEntsprechend ging die Beklagte gegen den B 2 vor. Ebenfalls am 1. September 2023 (Anlage K 9) erhielt die Kl\u00e4gerin eine E-Mail, mit der sie dar\u00fcber informiert wurde, dass der Patentanwalt der Beklagten auch gegen dieses Produkt eine Beschwerde wegen angeblicher unmittelbarer Verletzung des Patents Streitpatents und mittelbarer Verletzung der Patente EP 2 813 XXX B1, EP 2 698 XXX B1, EP 2 630 XXX B1 und EP 2 621 XXX B1 der Beklagten eingereicht habe. In diesem Fall erfolgte die Sperrung sofort am 1. September 2021.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin erwirkte gegen die Beklagte mit den Beschl\u00fcssen der Kammer vom 22. September (Az. 4b O 67\/22) und vom 29. September 2022 (Az. 4b O 68\/22) einstweilige Verf\u00fcgungen, mit denen der Beklagten jeweils entsprechend den Klageantr\u00e4gen zu 1.1.1 und 1.1.2 aufgegeben wurde, es zu unterlassen, unter Berufung auf ihre Patentrechte die Sperrung von Angebotsseiten auf der Handelsplattform A zu erwirken sowie die insoweit an A gerichteten Beschwerden zur\u00fcckzuziehen.<br \/>\nEine Freischaltung der Angebote sowohl f\u00fcr den B 1 als auch f\u00fcr den B 2 erfolgte am 27. September 2022 um 19:00. Ab dem 28. September 2022 waren die Produkte dann wieder abrufbar. Da die Kl\u00e4gerin dasselbe Produkt w\u00e4hrend des Sperrzeitraums nicht erneut schalten konnte, war ihr der Vertrieb ihrer Produkte auf A w\u00e4hrend der Sperrung nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 8. November 2022 zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung sowie zum Ersatz des von ihr konkret bezifferten Schadens auf, worauf die Beklagte jedoch nicht reagierte.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin meint, dass ihr die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet und die Wiederholungsgefahr mangels Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung nicht ausger\u00e4umt sei.<\/li>\n<li>\nSie ist der Auffassung, dass ihr ein entsprechender Anspruch aus \u00a7\u00a7 8, 3, 4 Nr. 4 UWG unter dem Gesichtsprunkt der unlauteren Behinderung zustehe sowie aus \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt des rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb. Denn sie sei daran gehindert worden, die streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte \u00fcber den A XXX anzubieten, obwohl diese rechtlich einwandfrei seien. Damit liege eine Beeintr\u00e4chtigung vor, die \u00fcber die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeintr\u00e4chtigung hinausgehe und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweise. Denn die Beklagte habe ihre angeblichen Anspr\u00fcche nicht gerichtlich durchzusetzen versucht \u2013 was ihr nicht gelungen w\u00e4re \u2013 sondern habe A als Werkzeug eingeschaltet. Dabei habe die Intention der Beklagten darin bestanden, eine Sperrung der Angebote der Kl\u00e4gerin zu erwirken und die Auswirkungen der Sperrung seien f\u00fcr die Kl\u00e4gerin mindestens so einschneidend gewesen wie eine der staatlichen Hoheitsgewalt vorbehaltene Verf\u00fcgungsuntersagung.<\/li>\n<li>\nDass sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 sich dem Meldesystem von A unterworfen habe, stehe der Unlauterkeit nicht entgegen. Denn es sei unm\u00f6glich, sich diesem System zu entziehen. Au\u00dferdem sei dem nicht der Erkl\u00e4rungswert zu entnehmen, dass H\u00e4ndler auf A die Sperrung aufgrund von unzutreffenden Meldungen von Schutzrechtsverletzungen hinzunehmen h\u00e4tten.<\/li>\n<li>\nA nehme eine Sperrung ohne eigene Pr\u00fcfung vor, um sich der Haftung als Plattformbetreiber nach Art. 6 Digital Services Act, vormals Art. 14 E-Commerce-RL, zu entziehen. Genau darauf habe die Meldung der Beklagten abgezielt. Danach m\u00fcsse der Plattformbetreiber bei entsprechender Meldung \u201ez\u00fcgig t\u00e4tig werden, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen\u201c, anderenfalls verliere er seine Haftungsprivilegierung. Entsprechend sei bei allen Online-Handelsplattformanbietern eine schnelle Sperrung nach einer sogenannten Infringement-Meldung ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung die Regel. Eine komplexe patentrechtliche Pr\u00fcfung werde von A nicht vorgenommen und sei auch gar nicht m\u00f6glich, weil sich die Meldungen im Wesentlichen in der Angabe der Produkte und der angeblich verletzten Schutzrechte ersch\u00f6pften. All dies habe die Beklagte auch gewusst.<\/li>\n<li>\nDie Meldung gegen\u00fcber A sei rechtswidrig erfolgt, weil sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 die von der Beklagten angegebenen Schutzrechte nicht verletze. Dies gelte insbesondere f\u00fcr das Streitpatents, f\u00fcr das allein die Beklagte \u00fcberhaupt noch von einer Verletzung ausgehe. Eine Verletzung scheide bereits deshalb aus, weil es bei dem B gar nicht vorgesehen sei, dass \u00fcber die im dar\u00fcber liegenden G bzw. anderweitigen Aufsatz befindlichen Fr\u00fcchte noch weitere Medien eingef\u00fcllt werden, so dass es der in dem Streitpatentgeforderten Beabstandung gar nicht bed\u00fcrfe. Dar\u00fcber hinaus weise der B keine Wechselwirkung mit der Gef\u00e4\u00df\u00f6ffnung auf und diese werde nicht einmal teilweise verschlossen, so dass es an dem nach dem Streitpatentgeforderten teilweisen Verschlie\u00dfen der Durchgangs\u00f6ffnung fehle. Au\u00dferdem seien keine Abstandselemente vorhanden, so dass kein Einlassspalt zum Zweck des Einf\u00fcllens ausgebildet werde. Der B 1 werde formschl\u00fcssig gehalten und liege vollumf\u00e4nglich auf dem Gef\u00e4\u00dfdeckel auf. Selbst wenn sich aufgrund von Fertigungstoleranzen ein eigentlich unerw\u00fcnschter Spalt zwischen dem Aufsteckkragen und dem Deckelkragen einstellen sollte, k\u00f6nne dieser nicht zum patentgem\u00e4\u00df verlangten Einf\u00fchren von Medien genutzt werden. Auch der Stutzen k\u00f6nne nicht als Abstandselement angesehen werden, weil er nicht nach unten in Richtung des Gef\u00e4\u00dfdeckels vorstehe und zudem die Unterseite des B 1 vollumf\u00e4nglich auf dem hochstehenden Rand des Gef\u00e4\u00dfdeckels aufliege. Der in seiner Funktionalit\u00e4t \u00e4hnliche B 2 verletze das Streitpatent aus den gleichen Gr\u00fcnden ebenfalls nicht. Insbesondere bei der Benutzung des B 2 f\u00fcr das K\u00fcchenger\u00e4t E sei keine Beabstandung zum Deckel und damit auch kein Einlassspalt vorhanden.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin meint, dass ihr neben dem Unterlassungsanspruch auch ein solcher auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens zustehe. Dieser belaufe sich auf XXX EUR f\u00fcr den B 1 und auf XXX EUR f\u00fcr den B 2 wegen des ihr im Zeitraum der Sperrung entgangenen Gewinns. Insbesondere in der sogenannten \u201eBeerenzeit\u201c, also den Monaten Juli, August und September habe sie eine erh\u00f6hte Anzahl an Entsaftern \u00fcber A verkauft. Eine in diesem Zeitraum erh\u00f6hte Nachfrage ergebe sich aus einer \u00dcbersicht von Google-Trends, einem Online-Dienst, der Daten zu der Anzahl eingegebener Suchbegriffe bereitstelle. Die konkrete Schadensh\u00f6he ergebe sich aus einem Vergleich mit den Verkaufszahlen der Vorjahre. Demnach ergebe sich ein Verkauf von XXX nicht retournierten Einheiten pro Tag f\u00fcr den B 1 und von XXX Einheiten f\u00fcr den B 2. In diesem Zusammenhang k\u00f6nne nicht davon ausgegangen werden, dass potentielle Kunden den B bei Interesse auf anderen Plattformen wie beispielsweise G gekauft h\u00e4tten. Denn ein dar\u00fcber stattfindender Erwerb sei bereits von den Voraussetzungen des Versands, der Vermarktung und dem Kundenzuspruch in keiner Weise mit A vergleichbar. Auch k\u00f6nne nicht von einer S\u00e4ttigung des Marktes durch Verk\u00e4ufe in den Vorjahren oder Vormonaten ausgegangen werden. Vielmehr seien die Vertriebszahlen des B wegen seiner steigenden Bekanntheit und weiteren Verbreitung des C stetig gestiegen.<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus sei die Beklagte ihr auch zur Erstattung der ihr entstandenen au\u00dfergerichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten verpflichtet.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, sie k\u00f6nne die Erstattung der ihr entstandenen Kosten in H\u00f6he von 10.339,43 EUR f\u00fcr die gegen\u00fcber der Beklagten erfolgten Abmahnungen unter Anrechnung der h\u00e4lftigen Verfahrensgeb\u00fchr verlangen. Konkret seien ihr Kosten in H\u00f6he einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Gegenstandswert von 250.000,00 EUR zzgl. Auslagen und MwSt. entstanden. Au\u00dferdem k\u00f6nne sie den Ersatz der ihr f\u00fcr das Abfassen eines Abschlussschreibens entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten in beiden Verfahren auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von ebenfalls 250.000,00 EUR verlangen. Bei der Bearbeitung sowohl der Abmahnungen als auch des Abschlussschreibens sei die Beteiligung eines Rechts- und eines Patentanwalts notwendig gewesen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>\n1. es bei Meidung eines durch das Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten \u2013 die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\na) gegen\u00fcber der Online-Plattform A im Rahmen eines von A zur Verf\u00fcgung gestellten Beschwerdeverfahrens Beschwerden an A zu richten und\/oder richten zu lassen mit der Behauptung, das von der Kl\u00e4gerin auf der Handelsplattform A eingestellte Angebot des nachfolgend wiedergegebenen \u201eB-Entsafter\u201c mit der ASIN: XXX verletze mittelbar Anspruch 15 das Patents EP 2 621 XXX B1 oder die Anspr\u00fcche des Patents DE 10 2014 111 XXX B4 der Beklagten:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nb) gegen\u00fcber der Online-Plattform A im Rahmen eines von A zur Verf\u00fcgung gestellten Beschwerdeverfahrens Beschwerden an A zu richten und\/oder richten zu lassen mit der Behauptung, das von der Kl\u00e4gerin auf der Handelsplattform A eingestellte Angebot des nachfolgend wiedergegebenen \u201eB-Entsafters\u201c mit der ASIN: XXX verletze das Patent DE 10 2014 111 XXX B4 unmittelbar oder mittelbar die Patente EP 2 813 XXX B1, EP 2 698 XXX B1, EP 2 630 XXX B1 oder EP 2 621 XXX B1 der Beklagten:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n2. an die Kl\u00e4gerin 57.623,03 EUR nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte meint, dass der Kl\u00e4gerin wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche bereits deshalb nicht zust\u00fcnden, weil die von ihr \u2013 der Beklagten \u2013 get\u00e4tigten Meldungen gegen\u00fcber A nicht unlauter gewesen seien. Der Beklagten sei es bei der Meldung an A allein darum gegangen, ihre Schutzrechte vor der Verletzung durch die Kl\u00e4gerin zu sch\u00fctzen, nicht aber um die gezielte Behinderung der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>\nDie Meldungen k\u00f6nnten nicht als Schutzrechtsverwarnungen klassifiziert werden. Mit der Meldung gegen\u00fcber A erkl\u00e4re der Schutzrechtsinhaber lediglich, dass er der Meinung sei, dass seine Schutzrechte verletzt w\u00fcrden. Dem schlie\u00dfe sich eine durch A vorgenommene Pr\u00fcfung an, auf deren Ausgang der Schutzrechtsinhaber keinen Einfluss habe. A verspreche in diesem Rahmen, mit geeigneten Ma\u00dfnahmen zu reagieren, zu denen auch die Entfernung betreffender Produkte geh\u00f6ren k\u00f6nne. Durch die Meldung werde also keine willk\u00fcrliche Sperrung oder ein Automatismus in Gang gesetzt. Damit beinhalte die Meldung an A kein ernsthaftes Unterlassungsbegehren, wie es Voraussetzung f\u00fcr eine Schutzrechtsverwarnung sei. Au\u00dferdem habe sie \u2013 die Beklagte \u2013 als Schutzrechtsinhaberin ein legitimes Interesse daran, A ihre Auffassung zur Schutzrechtslage mitzuteilen. Zu ber\u00fccksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass jeder Verk\u00e4ufer mit der Zustimmung zu den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen in den bei A bestehenden Meldemechanismus einwillige. Die Kl\u00e4gerin habe sich damit den Spielregeln As unterworfen und sich daher zum Teil ihrer Rechte begeben.<\/li>\n<li>\nEs sei davon auszugehen, dass A eine eigene Pr\u00fcfung durchf\u00fchre. Sollte dies nicht der Fall sein, k\u00f6nne das nicht der Beklagten angelastet werden. Hinzu komme, dass eine Meldung bei A immer nur diesen Betriebskanal betreffe und damit ein Unterlassungsverlangen hinsichtlich der in \u00a7\u00a7 9, 10 PatG benannten Benutzungshandlungen nicht umfasse. Die Meldung sei insofern lediglich mit dem Rechtsinstitut einer Berechtigungsanfrage vergleichbar, nicht aber mit einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung.<\/li>\n<li>\nAu\u00dferdem seien die Meldungen berechtigt gewesen, weil die Produkte der Kl\u00e4gerin jedenfalls von der Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents Gebrauch machten.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte meint, dass das von dem Streitpatentgeforderte \u201eteilweise Verschlie\u00dfen\u201c die Art und Weise des Verschlusses offen lasse und keine Vorgaben dahingehend mache, an welcher Stelle oder auf welche Weise dieser zu erfolgen habe. Ferner sei im Hinblick auf das nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre erforderliche Abstandselement entscheidend, dass dieses eine Beabstandung des Abdeckteiles von dem Gef\u00e4\u00dfdeckel bewirke. Weitere Merkmale, wie das Vorhandensein eines \u201eEinlassspalts\u201c, d\u00fcrften in den Anspruch nicht hineingelesen werden.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte meint, dass sowohl der B 1 als auch der B 2 Anspruch 1 des Streitpatents verwirklichten. Denn die abstrakte Eignung dieser Produkte reiche f\u00fcr eine Verletzung aus, auf eine bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung komme es nicht an. In diesem Zusammenhang sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass der B Entsafter f\u00fcr den C auch auf den E aufgesetzt werden k\u00f6nne und umgekehrt. Der B 1 verf\u00fcge \u00fcber einen Auslass in Form eines Stutzens, der auf dem Gef\u00e4\u00dfdeckel des C aufsitze und dazu f\u00fchre, dass der B nicht vollst\u00e4ndig auf dem Gef\u00e4\u00dfdeckel aufliege. Dadurch werde sogar der von der Kl\u00e4gerin geforderte \u201eEinlassspalt\u201c gebildet. Der B 2 verf\u00fcge \u00fcber einen abgesetzten Kragen, der auf dem Gef\u00e4\u00dfdeckel des E aufliege, so dass ein Abstand zwischen dem B 2 und dem Gef\u00e4\u00dfdeckel und damit auch hier ein \u201eEinlassspalt\u201c entstehe. Beide Varianten des B wiesen zudem eine Bel\u00fcftungs\u00f6ffnung auf.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr einen Schadensersatzanspruch fehle es zudem an dem erforderlichen Verschulden. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 habe evident nicht vors\u00e4tzlich gehandelt. Es sei auch nicht fahrl\u00e4ssig gewesen, eine m\u00f6gliche Rechtsverletzung gegen\u00fcber A anzuzeigen. Sollte A die Sperrung daraufhin willk\u00fcrlich vorgenommen haben, sei ihr \u2013 der Beklagten \u2013 dies nicht anzulasten.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte h\u00e4lt au\u00dferdem den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten entgangenen Gewinn f\u00fcr \u00fcbersetzt. Sie meint, dass die Verkaufszahlen aus dem Vorjahr \u2013 also aus 2021 \u2013 nicht \u00fcbertragen werden k\u00f6nnten, weil dann der nach der Markteinf\u00fchrung eines neuen Produkts eintretende S\u00e4ttigungseffekt unber\u00fccksichtigt bleibe. Sie meint au\u00dferdem, dass es eine \u201eBeerenzeit\u201c nicht gebe, weil im Handel ganzj\u00e4hrig Beeren verf\u00fcgbar seien. Dar\u00fcber hinaus seien die Angaben zur Eingabe von Suchbegriffen nicht aussagekr\u00e4ftig, da sie starken Schwankungen unterl\u00e4gen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist ferner der Ansicht, dass potentielle Kunden entweder die kurze Sperrfrist abgewartet oder die Verletzungsprodukte schlicht aus einer der zahlreichen anderen Quellen bezogen h\u00e4tten, als sie vor\u00fcbergehend nicht auf A verf\u00fcgbar gewesen seien. Die Produkte der Kl\u00e4gerin w\u00fcrden dar\u00fcber hinaus auch \u00fcber andere Vertriebskan\u00e4le verkauft, wie beispielsweise \u00fcber G-Shops und verschiedene Internetshops. Daher sei davon auszugehen, dass potentielle Kunden den B bei Nichtverf\u00fcgbarkeit auf A \u00fcber einen dieser anderen Shops beziehen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte meint, dass die Kl\u00e4gerin den Gegenstandswert bei der Berechnung der erstattungsf\u00e4higen Rechts- und Patentanwaltskosten zu hoch angesetzt habe. Der Gegenstandswert sei entsprechend dem Verf\u00fcgungsverfahren maximal mit 100.000,00 EUR anzusetzen, unter Ber\u00fccksichtigung des von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Schadens von etwa 37.000,00 EUR sogar noch deutlich niedriger. Hinsichtlich des Abschlussschreibens sei nicht von der Kl\u00e4gerin dargelegt worden, ob diese einen \u00fcber die Vertretung im Verf\u00fcgungsverfahren hinausgehenden Auftrag erteilt habe. Anzusetzen sei dar\u00fcber hinaus nur eine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 0,3. Dies f\u00fchre zu einem Kostenerstattungsanspruch in H\u00f6he von 1.229,28 EUR nebst Auslagen und Mehrwertsteuer. Sowohl bei der Erstattung der Geb\u00fchren f\u00fcr die Abmahnungen als auch f\u00fcr das Abschlussschreiben sei zu ber\u00fccksichtigen, dass das Hinzuziehen sowohl eines Rechts- als auch eines Patentanwalts nicht notwendig gewesen sei und daher entsprechende Kosten nicht erstattet werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>\nDie Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29. August 2024 verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Meldung gegen\u00fcber A, dass der \u201eB-Entsafter\u201c mit der ASIN: XXX und jener mit der ASIN: XXX die in den Antr\u00e4gen n\u00e4her bezeichneten Schutzrechte verletze, aus \u00a7 8 Abs.1 S. 1 UWG i.V.m. \u00a7\u00a7 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG wegen gezielter Behinderung zu. Ferner steht der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Schadensersatz in H\u00f6he von 20.603,28 EUR aus \u00a7 9 Abs. 1 UWG und auf Erstattung ihrer Abmahnkosten in H\u00f6he von 10.336,36 EUR sowie auf Ersatz der ihr entstandenen Kosten f\u00fcr das Abschlussschreiben in H\u00f6he von 5.459,00 EUR aus \u00a7\u00a7 9 Abs. 1, 13 Abs. 3 UWG zu.<\/li>\n<li>\nA<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDer Anwendungsbereich des \u00a7 8 Abs.1 S. 1 UWG i.V.m. \u00a7\u00a7 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG ist bei einer wie hier vorliegenden, sogenannten \u201eInfringement\u201c-Meldung einer \u2013 angeblichen \u2013 Schutzrechtsverletzung an Internetplattformbetreiber mit anschlie\u00dfender Sperrung (\u201enotice and take down\u201c) er\u00f6ffnet.<\/li>\n<li>\nInwiefern daneben ein Anspruch aus \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen des Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb in Frage kommt (so LG Hamburg, Beschl. v. 02.03.2018, Az. 308 O 63\/18, in BeckRS 2018, 5654, Rz. 6; LG M\u00fcnchen I, Urt. v. 14.10.2021, Az. 7 O 12732\/20, in GRUR-RS 2021, XXX05, Rz. 47; KG Berlin, Urt. v. 12.05.2022, Az. 5 U 139\/19, in GRUR-RS 2022, 22121, Rz. 88 ff.), kann offenbleiben. Denn unabh\u00e4ngig davon, ob derartige Infringement-Meldungen ihrer allgemeinen Natur nach geeignet sind, entsprechend den Grunds\u00e4tzen der unberechtigten Abnehmerverwarnung Anspr\u00fcche nach \u00a7 823 Abs. 1, \u00a7 1004 BGB zu begr\u00fcnden, k\u00f6nnen sie zumindest unter dem Gesichtspunkt von \u00a7 8 Abs. 1 S. 1 UWG gepr\u00fcft werden, soweit sie wegen Herabsetzung, Anschw\u00e4rzung oder gezielter Behinderung nach \u00a7 4 UWG unlauter sein k\u00f6nnen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021, Az. 6 U 188\/21, in GRUR-RS 2021, 62026, Rn. 30). Derartigen materiell-rechtlichen Anspr\u00fcchen liegt kein anderer Lebenssachverhalt zugrunde, so dass sie keinen gesonderten Streitgegenstand bilden. Sie werden auch durch Anspr\u00fcche wegen Eingriffs in den eingereichten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb nicht verdr\u00e4ngt (siehe BGH, GRUR 2024, 1129, Rn. 112 \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht III).<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nBei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um eine Mitbewerberin der Beklagten im Sinne von \u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG.<\/li>\n<li>\nNach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG ist \u201eMitbewerber\u201c jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis steht. Das ist hier der Fall, da sowohl die Kl\u00e4gerin als auch die Beklagte Zubeh\u00f6r f\u00fcr K\u00fcchenmaschinen anbieten, zu denen insbesondere das Zubeh\u00f6r f\u00fcr den von der Beklagten vertriebenen \u201eC\u201c geh\u00f6rt.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie angegriffenen Meldungen der Beklagten an A sind gesch\u00e4ftliche Handlungen i.S.v. \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.<\/li>\n<li>\nEine gesch\u00e4ftliche Handlung liegt demgem\u00e4\u00df in jedem Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens bei oder nach einem Gesch\u00e4ftsabschluss, das mit der F\u00f6rderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchf\u00fchrung eines Vertrags \u00fcber Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenh\u00e4ngt.<\/li>\n<li>\nDies ist hier der Fall. Die von der Beklagten get\u00e4tigten Meldungen sind \u2013 zumindest auch \u2013 darauf gerichtet, ihren eigenen Absatz zu f\u00f6rdern, indem sie darauf abzielen, die Werbungsm\u00f6glichkeiten der konkurrierenden Kl\u00e4gerin zu beschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>\nMit der an A gerichteten Beschwerde ging zwar nicht das ausdr\u00fccklich ge\u00e4u\u00dferte Verlangen einher, der Kl\u00e4gerin das Angebot bestimmter Produkte auf der Handelsplattform zu verwehren. Mit dem von A zur Verf\u00fcgung gestellten Beschwerdeprogramm wird Verk\u00e4ufern die M\u00f6glichkeit gegeben, A \u00fcber angebliche Schutzrechtsverletzungen zu informieren. Das Beschwerdeprogramm zielt darauf ab, A die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, bei Kenntniserlangung eines (m\u00f6glicherweise) rechtswidrigen Inhalts z\u00fcgig t\u00e4tig zu werden, um die nach Art. 6 des Gesetzes \u00fcber digitale Dienste (VO (EU) 2022\/2065, im Folgenden: DSA) bestehende Haftungsprivilegierung zu bewahren. Nach Art. 6 DSA haftet ein Diensteanbieter nur dann nicht f\u00fcr die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er keine tats\u00e4chliche Kenntnis von einer rechtswidrigen T\u00e4tigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzanspr\u00fcche auch keiner Tatsachen oder Umst\u00e4nde bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige T\u00e4tigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht, Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSA. Sobald er jedoch diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, muss er z\u00fcgig t\u00e4tig werden, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen, Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSA. Zu diesem Zweck haben Hostingdiensteanbieter gem\u00e4\u00df Art. 16 DSA ein Melde- und Abhilfeverfahren einzurichten. Wird \u00fcber ein solches Verfahren eine Meldung gemacht, bewirkt diese, dass von einer tats\u00e4chlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffende Einzelinformation nach Art. 6 DSA auszugehen ist, siehe Art. 16 Abs. 3 DSA. Allein eine hinreichend klare Meldung l\u00f6st damit \u00fcber Art.\u200916 Abs.\u20093 DSA kraft Gesetzes Kenntnis von der Rechtswidrigkeit eines vermittelten Inhalts aus (NK-DSA\/F. Hofmann, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 6 Rn. 52). Daraufhin wird vom Diensteanbieter nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSA ein auf die Entfernung oder Sperrung des rechtswidrigen Inhalts gerichtetes T\u00e4tigwerden verlangt, wobei diese Verpflichtung faktisch zur Durchf\u00fchrung einer summarischen Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung des jeweiligen Inhalts f\u00fchrt (BeckOK IT-Recht\/Sesing-Wagenpfeil, 15. Ed. 1.7.2024, DSA Art. 6 Rn. 55). Das T\u00e4tigwerden hat nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) z\u00fcgig zu erfolgen. Auch wenn dem Diensteanbieter eine angemessene Reaktionsfrist ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung zuzubilligen ist, pr\u00e4zisiert das Gesetz nicht, was unter einer z\u00fcgigen Reaktion zu verstehen ist (BeckOK IT-Recht\/Sesing-Wagenpfeil, a.a.O., Rn. 58).<\/li>\n<li>\nNicht geregelt sind die Rechtsfolgen einer \u201ezu schnellen\u201c oder einer \u201eunrichtigen\u201c L\u00f6schung oder Sperrung durch den Diensteanbieter. Insoweit kann eine z\u00fcgige, aber im Ergebnis zu Unrecht erfolgte Entfernung eines rechtm\u00e4\u00dfigen Inhalts auf die Anwendung des Art. 6 DSA keinen Einfluss nehmen, weil der Haftungsausschluss lediglich eine Haftung f\u00fcr gespeicherte, nicht aber f\u00fcr rechtswidrig gel\u00f6schte Inhalte betrifft. Eine vorauseilende Sperrung kann allerdings einen Versto\u00df gegen Art. 14 Abs. 4 DSA darstellen mit der Folge, dass sowohl ein Anspruch auf Wiederherstellung des gesperrten Inhalts als auch weitergehende Schadensersatzanspr\u00fcche in Betracht kommen. Hierneben kann eine voreilige Sperrung oder L\u00f6schung auch einen Versto\u00df gegen Art. 16 Abs. 6 S. 1 DSA darstellen; demgem\u00e4\u00df sind Entscheidungen \u00fcber gemeldete Inhalte sorgf\u00e4ltig, frei von Willk\u00fcr und objektiv zu treffen (BeckOK IT-Recht\/Sesing-Wagenpfeil, a.a.O., Rn. 60).<\/li>\n<li>\nDa nur eine z\u00fcgige Entscheidung die Aufrechterhaltung des Haftungsprivilegs nach Art. 6 DSA gew\u00e4hrleistet, wohingegen die Durchf\u00fchrung einer sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung naturgem\u00e4\u00df einen l\u00e4ngeren Zeitraum in Anspruch nimmt und sich der Diensteanbieter damit der Gefahr ausgesetzt sieht, sein Haftungsprivileg zu verlieren, ist zu erwarten, dass der Diensteanbieter einer z\u00fcgigen Entscheidung den Vorrang einr\u00e4umt. Dies gilt vor allem bei der Meldung einer Patentverletzung, die in der Regel eine umfangreiche Pr\u00fcfung erfordert. Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte damit rechnen, dass A einer z\u00fcgigen Entscheidung den Vorrang einr\u00e4umen und die Angebote der Kl\u00e4gerin sperren w\u00fcrde. Zudem meldete die Beklagte gegen\u00fcber A den (m\u00f6glichen) Versto\u00df gegen eine Vielzahl ihrer Schutzrechte. Dies spricht ebenfalls daf\u00fcr, dass es der Beklagten darum ging, die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber A als hartn\u00e4ckige Schutzrechtsverletzerin darzustellen mit dem Ziel der Entfernung der gemeldeten Angebote. Dass es der Beklagten hingegen nicht darum ging, mit der Kl\u00e4gerin in einen Dialog zu treten, ist daran erkennbar, dass sie von einer direkten Kontaktaufnahme, die ihr ohne weiteres m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, absah.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie von der Beklagten get\u00e4tigten Meldungen sind unzul\u00e4ssig gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 UWG, weil sie eine unlautere, gezielte Behinderung nach \u00a7 4 Nr. 4 UWG darstellen.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nEine unlautere gezielte Behinderung von Mitbewerbern nach \u00a7 4 Nr. 4 UWG setzt eine Beeintr\u00e4chtigung der wettbewerblichen Entfaltungsm\u00f6glichkeiten der Mitbewerber voraus, die zus\u00e4tzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeintr\u00e4chtigung weitere Merkmale aufweist, damit von einer unzul\u00e4ssigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann. Wettbewerbswidrig ist die Beeintr\u00e4chtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdr\u00e4ngen, oder wenn die Behinderung dazu f\u00fchrt, dass die beeintr\u00e4chtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2002, 902, 905 \u2013 Vanity-Nummer; GRUR 2009, 878, Rn. 13 \u2013 Fr\u00e4sautomat; GRUR 2017, 397, Rn. 49 \u2013 World of Warcraft II; GRUR 2018, 317, Rn. 12 \u2013 Portierungs-Auftrag; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021, 6 U 188\/21, in GRUR-RS 2021, 62026, Rn. 35). Ob diese Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, ist auf Grund einer Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu beurteilen (BGH, GRUR 2015, 607, Rn. 16; GRUR 2017, 397 Rn. 49 \u2013 World of Warcraft II; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021, 6 U 188\/21, Rn. 35). Die Schwelle der als blo\u00dfe Folge des Wettbewerbs hinzunehmenden Behinderung ist \u00fcberschritten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde auf die Beeintr\u00e4chtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht in erster Linie auf die F\u00f6rderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 917, Rn. 23 \u2013 EROS). Hat eine Handlung bei objektiver Betrachtung nachteilige Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen, die so erheblich sind, dass sie unter Ber\u00fccksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes von den Marktteilnehmern nicht hingenommen werden m\u00fcssen, dann ist diese ebenfalls als unlauter anzusehen (BGH, GRUR 2007, 800, Rn. 21 \u2013 Au\u00dfendienstmitarbeiter).<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nIn der Meldung der Beklagten gegen\u00fcber A liegt eine die Unlauterkeit begr\u00fcndende Ma\u00dfnahme. Die von der Beklagten gegen\u00fcber A get\u00e4tigte Infringement-Meldung erfolgte unberechtigt, weil die angegriffenen Produkte die Patente der Beklagten nicht verletzten und die Beklagte die von ihr behauptete Schutzrechtsverletzung nicht \u00fcberpr\u00fcfen lie\u00df.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nOb jede Infringement-Meldung, die sich als objektiv unberechtigt darstellt, weil es bei zutreffender rechtlicher Bewertung an einer Schutzrechtsverletzung fehlt, den Tatbestand der gezielten Behinderung erf\u00fcllt, ist bislang nicht h\u00f6chstrichterlich entschieden.<\/li>\n<li>\nBejaht wurde dies vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf in einem Fall, in dem der Schutzrechtsinhaber sein Schutzrecht im Rahmen eines verifizierten Rechteinhaberprogramms, das keine internen Pr\u00fcfpflichten vorsieht, anmeldet und so seinen Lizenznehmern die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, unrechtm\u00e4\u00dfige Beanstandungen auszusprechen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 3.12.2015 \u2013 I-15 U 140\/14, in GRUR-RR 2016, 344). Au\u00dferdem entschied das Landgericht Hamburg, dass die Einreichung einer Beschwerde bei A im Rahmen des \u201enotice and take down\u201c-Verfahrens eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung darstelle, wenn der geltend gemachte Geschmacksmusterschutz nicht bestehe (LG Hamburg, Beschl. v. 02.03.2018, 308 O 63\/18, Rn. 15 f.). Auch das LG M\u00fcnchen I entschied, dass eine unberechtigte Schutzrechtsverletzungsanzeige gegen\u00fcber A wie eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung zu behandeln sei (LG M\u00fcnchen I, Urt. v. 14.10.2021, 7 O 12732\/20, Rn. 50).<\/li>\n<li>\nEine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ist nicht nur in Gestalt einer Abnehmerverwarnung m\u00f6glich, sondern auch in Form einer unberechtigten Mitteilung \u00fcber eine von dem Mitbewerber begangene Schutzrechtsverletzung an den Betreiber einer Internethandelsplattform, mit der letzterer dazu veranlasst wird, das von der vermeintlichen Schutzrechtsverletzung betroffene Angebot des Mitbewerbers zu sperren. Denn auch mit dieser Vorgehensweise greift der Schutzrechtsinhaber \u00fcber einen Dritten, der weder ein gesteigertes Eigeninteresse an der sachlichen Pr\u00fcfung der Berechtigung der geltend gemachten Schutzrechtsverletzung und einer Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber noch die M\u00f6glichkeit zur eingehenden Pr\u00fcfung der Berechtigung des geltend gemachten Anspruches hat, und der an ihn herangetragenen Aufforderung zur Sperre eines Angebotes daher regelm\u00e4\u00dfig zun\u00e4chst Folge leisten wird, in die Absatzbem\u00fchungen des Mitbewerbers ein (KG Berlin, a.a.O., Rn. 92; siehe auch OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 3.12.2015 \u2013 I-15 U 140\/14, in GRUR-RR 2016, 344, Rn. 44).<\/li>\n<li>\nAuch wenn ein von einem Hostingdiensteanbieter implementiertes Meldeverfahren grunds\u00e4tzlich dem Zweck dient, den Inhabern von immateriellen und gewerblichen Schutzrechten die M\u00f6glichkeit zu er\u00f6ffnen, etwaige mit dem Vertrieb rechtsverletzender Ware verbundene Eingriffe in ein zu ihren Gunsten bestehendes Schutzrecht schnell und unkompliziert zu unterbinden (KG Berlin, a.a.O., Rn. 104), ist die Nutzung der damit verbundenen Mechanismen zum Zwecke der Durchsetzung der eigenen Rechtsposition in besonderem Ma\u00dfe dazu geeignet, den Warenabsatz des Mitbewerbers auch aufgrund zu Unrecht erhobener Beanstandungen einzuschr\u00e4nken. Die Anzeige einer Schutzrechtsverletzung gegen\u00fcber dem Plattformbetreiber begr\u00fcndet die nicht fernliegende Gefahr, dass diese vom Plattformbetreiber ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung zum Anlass genommen wird, den Mitbewerber zumindest einstweilen von dem Vertrieb bestimmter Ware \u00fcber die Handelsplattform auszuschlie\u00dfen. Der Betreiber der Internethandelsplattform, der damit rechnen muss, bei einem fortgesetzten Vertrieb rechtsverletzender Ware selbst vom Rechteinhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, wird \u2013 anders als derjenige, der die in Rede stehende Schutzrechtsverletzung begangen haben soll \u2013 ein nur geringes Interesse daran haben, eine an ihn gerichtete Aufforderung, ein bestimmtes Angebot zu sperren, unbeachtet zu lassen, sofern diese Aufforderung gewissen \u2013 vom Pattformbetreiber vorgegebenen \u2013 Mindestanforderungen gen\u00fcgt. Er verf\u00fcgt ferner regelm\u00e4\u00dfig nicht \u00fcber alle Informationen, die ihm eine zuverl\u00e4ssige Pr\u00fcfung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des geltend gemachten Schutzrechts und des Vorliegens eines Eingriffs in dessen Schutzbereich erm\u00f6glichen und kann eine solche Pr\u00fcfung ohnehin nur im Rahmen des Zumutbaren leisten. Es liegt daher nahe, dass der Mitbewerber zun\u00e4chst \u2013 gleichsam auf \u201eZuruf\u201c \u2013 mit dem beanstandeten Angebot von der Nutzung der Internethandelsplattform ausgeschlossen wird (KG Berlin, a.a.O., Rn. 105). Die mit der Sperrung des beanstandeten Angebots einhergehende Unterbrechung eines f\u00fcr ein im Online-Handel t\u00e4tiges Unternehmen wichtigen Vertriebsweges kann zu einer nicht unerheblichen St\u00f6rung des Warenabsatzes f\u00fchren, der geeignet ist, relevante Umsatzeinbu\u00dfen und einen Verlust des Vertrauens bereits gewonnener Kunden in die Redlichkeit und Lieferf\u00e4higkeit des von der Angebotssperrung betroffenen Unternehmens nach sich zu ziehen. Hinzu kommt, dass der Anbieter einer Internethandelsplattform eine wiederholte Anzeige von Schutzrechtsverletzungen zum Anlass f\u00fcr die Sperrung des gesamten Kundenkontos nehmen kann (KG Berlin, a.a.O. Rn. 106 zum VeRi-Programm von G). Demgegen\u00fcber hat es der Schutzrechtsinhaber in der Hand, den vermeintlichen Rechtsverletzer zun\u00e4chst mit einer entsprechenden Abmahnung oder Verwarnung unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen und etwaige Einw\u00e4nde des Anspruchsgegners hiergegen auf ihre Stichhaltigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen, bevor er ein drittes Unternehmen in die Durchsetzung der ihm nach seinem Daf\u00fcrhalten zustehenden Rechte einbezieht. Dies ist mit R\u00fccksicht darauf, dass sich der Inhaber eines Schutzrechtes grunds\u00e4tzlich auch bei der Verfolgung seiner Rechte unter Ber\u00fccksichtigung der Belange des potentiellen Rechtsverletzers auf die hierzu notwendigen Mittel zu beschr\u00e4nken hat, auch regelm\u00e4\u00dfig geboten (KG Berlin, a.a.O. Rn. 108).<\/li>\n<li>\nSo liegt der Fall auch hier. Die Absatzbehinderung der Kl\u00e4gerin durch eine auf Grund der Schutzrechtslage unbegr\u00fcndete oder wegen ihres sonstigen Inhalts oder der Form nach unzul\u00e4ssige \u00c4u\u00dferung der Beklagten gegen\u00fcber A \u00fcber (vermeintliche) Schutzrechtsverletzungen \u00fcberschreitet die dem Schutz gewerblicher Schutzrechte gesetzten Grenzen und braucht von der Kl\u00e4gerin daher nicht hingenommen zu werden.<\/li>\n<li>\nWie bei der Abnehmerverwarnung hat auch A kein gesteigertes Interesse an einer Auseinandersetzung mit der Frage der Patentverletzung. Es ist davon auszugehen, dass A eine gemeldete Patentverletzung nicht im Detail pr\u00fcft. Insofern wird erg\u00e4nzend auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen, nach denen bei einer nicht z\u00fcgig erfolgten Reaktion das Haftungsprivileg As gef\u00e4hrdet ist (siehe oben, Ziff. III.). Dar\u00fcber hinaus ist die von der Beklagten get\u00e4tigte Meldung so allgemein gehalten, dass sie eine detaillierte Pr\u00fcfung schon gar nicht erlaubt und dem Plattformbetreiber bereits deshalb Veranlassung gibt, das Angebot ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung zu entfernen, um der eigenen Haftung zu entgehen. Insofern liegt auch eine zu dem vom Kammergericht entschiedenen Fall in Bezug auf das VeRi-Verfahren vergleichbare Konstellation vor.<\/li>\n<li>\nVor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte nicht auf den Standpunkt zur\u00fcckziehen, dass sie nur eine Meldung hinsichtlich einer m\u00f6glichen Schutzrechtsverletzung gemacht und sich auf eine detaillierte Pr\u00fcfung As verlassen habe. Denn der meldende Schutzrechtsinhaber kann sich nicht seiner Verantwortung dadurch entziehen, dass er gegen\u00fcber Dritten eine \u2013 nicht bestehende \u2013 Schutzrechtsverletzung behauptet, und dann auf die Eigenverantwortlichkeit des Dritten verweist. Als Schutzrechtsinhaber f\u00e4llt es in seine Verantwortung, wenn er von dem von A angebotenen \u201enotice and take down\u201c-Verfahren Gebrauch macht, ohne den Gegner zuvor direkt abzumahnen und mithilfe eines weniger informierten Dritten eine Angebotsentfernung miturs\u00e4chlich veranlasst.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDer Einstufung des Vorgehens der Beklagten als unlauter steht nicht entgegen, dass die Beklagte bei der Anzeige der Schutzrechtsverletzung \u201esubjektiv redlich\u201c gehandelt h\u00e4tte.<\/li>\n<li>\nEine unberechtigte Verwarnung oder Anzeige der Verletzung eines Schutzrechtes verst\u00f6\u00dft nicht erst dann gegen \u00a7 4 Nr. 4 UWG, wenn der Verwarner von seiner mangelnden Berechtigung wei\u00df. Es gen\u00fcgt vielmehr, dass er Anlass hatte, die Voraussetzungen der von ihm behaupteten Schutzrechtsverletzung kritisch zu pr\u00fcfen und sich \u2013 etwa durch die Einholung fachkundigen Rechtsrates \u2013 n\u00e4here Kenntnis von der Sach- und Rechtslage zu verschaffen und eine solche Pr\u00fcfung unterblieben ist (Harte-Bavendamm\/Henning-Bodewig\/Omsels, 5. Aufl. 2021, UWG \u00a7 4 Rn. 496). Die mit einer Abnehmerverwarnung oder vergleichbaren Anzeige einer Schutzrechtsverletzung gegen\u00fcber Dritten, die der Mitbewerber in den Vertrieb der als rechtsverletzend beanstandeten Ware eingebunden hat, einhergehenden besonderen Gefahren f\u00fcr das Unternehmen des Mitbewerbers machen auch dann, wenn die Bestandskr\u00e4ftigkeit eines zugunsten des Verwarnenden eingetragenen Registerrechts keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt, eine sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung der Rechtslage erforderlich, aufgrund derer sich der Verwarner davon \u00fcberzeugen konnte, dass der geltend gemachte Anspruch berechtigt ist. Unterbleibt eine solche Pr\u00fcfung oder wird sie den an sie zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, tr\u00e4gt der Verwarnende das hiermit verbundene Risiko, wenn sich nachtr\u00e4glich herausstellt, dass die Verwarnung objektiv rechtswidrig gewesen ist (BGH, GRUR 2018, 832, Rn. 92 \u2013 Ballerinaschuh).<\/li>\n<li>\nDie Beklagte hatte Anlass, vor der Infringement-Meldung gegen\u00fcber A zun\u00e4chst Rechtsrat einzuholen. Wie bereits festgestellt, musste sie damit rechnen, dass die Meldung zu einer Sperrung der gemeldeten Angebote der Kl\u00e4gerin f\u00fchren kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte die (m\u00f6gliche) Verletzung einer Vielzahl von Schutzrechten anzeigte. Denn die Pr\u00fcfung einer m\u00f6glichen Patentrechtsverletzung setzt eine umfassende Pr\u00fcfung voraus, so dass bei einer Vielzahl m\u00f6glicher verletzter Schutzrechte umso weniger von einer solchen Pr\u00fcfung durch A ausgegangen werden kann.<\/li>\n<li>\nHier wurde die Infringement-Meldung zwar nicht von der Beklagten oder einer ihrer Mitarbeiter selbst get\u00e4tigt, sondern sie hat sich dazu der Mithilfe des Patentanwalts Dr. XXX bedient. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dieser eine inhaltliche Pr\u00fcfung aller angegebenen Schutzrechte durchgef\u00fchrt h\u00e4tte. Dies l\u00e4sst sich bereits aus dem Umstand schlie\u00dfen, dass von den in der Meldung angegeben f\u00fcnf Schutzrechten vier offensichtlich nicht verletzt worden sind.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDie Meldung gegen\u00fcber A erfolgte objektiv rechtswidrig, da eine Verletzung der geltend gemachten Patente nicht vorliegt.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie Beklagte hat hinsichtlich der in ihrer \u201eInfringement\u201c-Meldung genannten Schutzrechte EP 2 813 XXX B1, EP 2 698 XXX B1, EP 2 630 XXX B1 und EP 2 621 XXX B1 im hiesigen Rechtsstreit nicht den Versuch unternommen, eine Schutzrechtsverletzung zu begr\u00fcnden. Allein im Hinblick auf das Streitpatent meint sie, dass Angebot und Vertrieb der angegriffenen Produkte eine unmittelbare Verletzung darstellten. Dem kann nicht gefolgt werden.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nDas Streitpatent betrifft ein Abdeckteil, insbesondere einen Messbecher, zum teilweisen Verschlie\u00dfen einer Durchgangs\u00f6ffnung eines Gef\u00e4\u00dfdeckels eines K\u00fcchenger\u00e4tes, Abs. [0001] des Streitpatents (alle folgenden, nicht n\u00e4her bezeichneten Abs\u00e4tze sind solche des Streitpatents).<\/li>\n<li>\nAbdeckteile der vorgenannten Art seien laut Beschreibung des Streitpatents im Stand der Technik hinreichend bekannt und dienten dem teilweisen Verschlie\u00dfen einer Durchgangs\u00f6ffnung eines Gef\u00e4\u00dfdeckels von K\u00fcchenger\u00e4ten, beispielsweise elektromotorisch angetriebenen K\u00fcchenmaschinen mit einem R\u00fchrgef\u00e4\u00df und einem Deckel. Es sei bekannt, dass der Gef\u00e4\u00dfdeckel eine Durchgangs\u00f6ffnung aufweise, durch die beispielsweise im Zuge der Zubereitung einer Speise Zutaten zugef\u00fchrt werden k\u00f6nnten. Insbesondere w\u00e4hrend eines R\u00fchr- und\/oder Garprozesses erweise es sich dabei als zweckm\u00e4\u00dfig, die deckelseitige Durchgangs\u00f6ffnung abzudecken. Diesem Zweck diene das Abdeckteil, das die Durchgangs\u00f6ffnung nur teilweise verschlie\u00dfe, um so ein Entl\u00fcften bzw. eine Druckentlastung, insbesondere im Zuge eines Garprozesses, zu erm\u00f6glichen, siehe Absatz [0002].<\/li>\n<li>\nHinsichtlich des vorbekannten Standes der Technik verweist das Streitpatent zun\u00e4chst auf die DE 10 2010 017 XXX A1, die ein Abdeckteil f\u00fcr ein elektromotorisch angetriebenes K\u00fcchenger\u00e4t mit einem R\u00fchrgef\u00e4\u00df und einem Gef\u00e4\u00dfdeckel offenbare, wobei der Gef\u00e4\u00dfdeckel eine Durchgangs\u00f6ffnung aufweise, die mit dem Abdeckteil teilweise verschlie\u00dfbar sei. Das Abdeckteil weise einen ringf\u00f6rmigen Randbereich auf, welcher so in Kontakt mit dem Gef\u00e4\u00dfdeckel stehe, dass zwischen Randbereich und Gef\u00e4\u00dfdeckel ein Einlassspalt entstehe, Absatz [0003]. Daneben sei aus der CN 2 XXX 324 Y ein Abdeckteil bekannt, das b\u00fcndig in eine Durchgangs\u00f6ffnung eines Gef\u00e4\u00dfdeckels eingesetzt werde und eine \u00d6ffnung zum Zugeben von Zutaten in das Gef\u00e4\u00df aufweise, Absatz [0004]. Daneben werde in der EP 2347 XXX A1 ein Abdeckteil f\u00fcr eine Saftpresse vorgeschlagen, das becherf\u00f6rmig ausgebildet sei und in eine zylindrische \u00d6ffnung der Saftpresse eingesetzt werde, Absatz [0005].<\/li>\n<li>\nObwohl sich die bekannten Abdeckteile im Stand der Technik bew\u00e4hrt h\u00e4tten, k\u00f6nne es bei der Zugabe von Medien, insbesondere, wenn diese schnell oder in gro\u00dfen Mengen auf den Gef\u00e4\u00dfdeckel gegeben w\u00fcrden, passieren, dass der zwischen Abdeckteil und Gef\u00e4\u00dfdeckel ausgebildete Einlassspalt durch das Medium vollst\u00e4ndig verschlossen werde und dabei der entstehende Dampf nicht mehr ungehindert entweichen k\u00f6nne. Dann komme es zu einem pl\u00f6tzlichen Anheben des Abdeckteils von dem Gef\u00e4\u00dfdeckel und es k\u00f6nne passieren, dass das im Bereich des Einlassspalts befindliche Medium unreguliert und schwallartig in das Gef\u00e4\u00df str\u00f6me. Durch die pl\u00f6tzliche, mengenm\u00e4\u00dfig gro\u00dfe Zugabe in die zuzubereitenden Speisen k\u00f6nne es zu einer Verschlechterung des Zubereitungsergebnisses kommen, Absatz [0006].<\/li>\n<li>\nDas Streitpatent formuliert die der Erfindung zu Grunde liegende Aufgabe dahingehend, ein Abdeckteil zum teilweisen Verschlie\u00dfen einer Durchgangs\u00f6ffnung eines Gef\u00e4\u00dfdeckels zu schaffen, bei welchem auch bei einer Zugabe von Medium in einer solchen Menge, dass jedenfalls kurzfristig ein Ablaufverm\u00f6gen des Einlassspaltes \u00fcbertroffen werde, noch ein vorteilhaftes Verhalten gegeben sei, Absatz [0007].<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 ein Erzeugnis mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n1. Abdeckteil (2), insbesondere Messbecher, zum teilweisen Verschlie\u00dfen einer Durchgangs\u00f6ffnung (5) eines Gef\u00e4\u00dfdeckels (4) eines K\u00fcchenger\u00e4tes (1);<\/li>\n<li>\n2. das Abdeckteil (2) weist einen ring- oder tellerf\u00f6rmigen Randbereich (6) auf;<\/li>\n<li>\n3. der Randbereich (6) weist mindestens ein Abstandselement (7) zur Beabstandung des Abdeckteiles (2) von dem Gef\u00e4\u00dfdeckel (4) auf;<\/li>\n<li>\n4. das Abdeckteil (2) weist mindestens eine Bel\u00fcftungs\u00f6ffnung (8) auf.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien sind die Merkmale 2 und 3 auslegungsbed\u00fcrftig.<\/li>\n<li>\n(a)<br \/>\nDas Merkmal 2 sieht vor, dass das Abdeckteil einen ring- oder tellerf\u00f6rmigen Randbereich aufweist.<\/li>\n<li>\nBetrachtet man das Merkmal 2 isoliert, bleibt die Funktion des Randbereichs zun\u00e4chst unklar. Ein \u201eBereich\u201c zeichnet sich gerade dadurch aus, dass eine trennscharfe Abgrenzbarkeit nicht gegeben ist; die damit verbundene Funktion wird ebenso wenig deutlich. Welcher Bereich konkret der Randbereich sein soll, ergibt sich erst im Kontext mit dem Merkmal 3, das den Randbereich dahingehend spezifiziert, dass dieser mindestens ein Abstandselement zur Beabstandung des Abdeckteils von dem Gef\u00e4\u00dfdeckel aufweist.<\/li>\n<li>\nFunktion des Abstandselements ist es, das ansonsten mit seinem Randbereich auf dem Gef\u00e4\u00dfdeckel aufliegende Abdeckteil von dem Gef\u00e4\u00dfdeckel zu beabstanden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Randbereich der Bereich ist, der ohne das Abstandselement auf dem Gef\u00e4\u00dfdeckel aufliegen w\u00fcrde. Schlie\u00dflich soll gerade dieser Bereich durch das Abstandselement von dem Deckel beabstandet \u2013 mit anderen Worten angehoben \u2013 werden. Dass der Randbereich der Bereich ist, der \u2013 bei Hinwegdenken des Abstandselements \u2013 unmittelbar in Kontakt mit dem Gef\u00e4\u00dfdeckel stehen w\u00fcrde, zeigt auch die Figur 4. Au\u00dferdem wird die aus dem Stand der Technik vorbekannte Ver\u00f6ffentlichung DE 10 2010 017 XXX A1 dahingehend beschrieben, dass das Abdeckteil einen ringf\u00f6rmigen Randbereich aufweise, der \u201ein Kontakt\u201c mit dem Gef\u00e4\u00dfdeckel stehe. In Absatz [0029] hei\u00dft es zudem, dass der Randbereich mithilfe von Abstandselementen auf den Gef\u00e4\u00dfdeckel aufgesetzt werde.<\/li>\n<li>\nNach Merkmal 2 muss der Randbereich zudem entweder ring- oder tellerf\u00f6rmig ausgestaltet sein. Gemeint ist damit ein Rand, der eben (kreisringf\u00f6rmig) oder gew\u00f6lbt (tellerf\u00f6rmig) sein kann. Verschiedene Gestaltungsm\u00f6glichkeiten werden in Absatz [0010] beschrieben.<\/li>\n<li>\n(b)<br \/>\nNach Merkmal 3 weist der Randbereich mindestens ein Abstandselement zur Beabstandung des Abdeckteiles von dem Gef\u00e4\u00dfdeckel auf.<\/li>\n<li>\nR\u00e4umlich-k\u00f6rperlich gibt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre mit dem Abstandselement ein bestimmtes Bauteil vor, wohingegen es sich bei der Formulierung \u201ezur Beabstandung\u201c erneut um eine Zweckangabe handelt. Das r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Merkmal \u201eAbstandselement\u201c hat den technischen Zweck, dass das Abdeckteil vom Deckel beabstandet wird. Damit ist die Zielrichtung der im Begriff \u201eAbstandselement\u201c enthaltenen Beabstandung festgelegt, n\u00e4mlich eine Beabstandung des Abdeckteils vom Deckel. Dies macht auch die Beschreibung deutlich, in der es in Absatz [0026] hei\u00dft, dass sich der Einlassspalt \u201edurch die Abstandselemente\u201c ergebe.<\/li>\n<li>\nDurch das Abstandselement soll die Beabstandung des \u2013 ansonsten aufliegenden \u2013 Abdeckteils bewerkstelligt werden. Funktional soll mit dem Abstandselement die Bildung eines Einlassspalts erreicht werden, wie dies vor allem in Absatz [0012] beschrieben wird. Der Einlassspalt dient dazu, insbesondere fl\u00fcssige Medien in das Gef\u00e4\u00df zu f\u00fcllen, was aus dem Stand der Technik bereits bekannt war, Absatz [0003]. Mit dem Einlassspalt wird eine f\u00fcr den Anwender erkennbare und praktikable M\u00f6glichkeit geschaffen, vor allem fl\u00fcssige Medien in das Gef\u00e4\u00df zu f\u00fcllen.<\/li>\n<li>\nAbsatz [0012] beschreibt F\u00fc\u00dfe am Randbereich als vorteilhaft zum Erreichen der Beabstandung; denkbar sind aber auch andere Ausgestaltungen in Form von Vorspr\u00fcngen, Nasen, Stegen oder dergleichen.<\/li>\n<li>\nDamit eine Beabstandung zu einem gedachten, flachen, fl\u00e4chigen, eventuell zur Mitte hin nach unten gew\u00f6lbten Gef\u00e4\u00dfdeckel m\u00f6glich ist, muss sich das Abstandselement unterhalb oder am \u00e4u\u00dferen Rand des Randbereichs befinden und sich nach unten hin erstrecken.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nWeder der B 1 noch der B 2 verletzen das Streitpatent, denn beide verwirklichen nicht die Merkmale 2 und 3.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nDer B 1 weist an seiner Unterseite einen senkrechten, umlaufenden Steg auf. Selbst wenn man diesen Steg als einen ringf\u00f6rmigen Randbereich ansehen wollte, weist dieser Randbereich kein Abstandselement auf. Der Ablaufstutzen stellt kein solches Abstandselement dar. Er ist zum einen nicht in dem Bereich angebracht, der ohne das Abstandselement in direktem Kontakt mit dem Gef\u00e4\u00dfdeckel stehen w\u00fcrde. Zum anderen kann der Ablaufstutzen nicht als Abstandselement angesehen werden, weil nicht ersichtlich ist, wie dieser den B 1 in einer f\u00fcr den Anwender sinnvollen Weise von einem Gef\u00e4\u00dfdeckel beabstanden soll. Sofern die Beklagte auf den B 1 in der konkreten Verwendungssituation mit dem Deckel eines XXX abstellt, passt er augenscheinlich nicht zu diesem und ist auch nicht \u2013 wie vorgesehen \u2013 mittig auf diesem aufgesetzt. Doch selbst wenn man diese Benutzung ausreichen lassen w\u00fcrde mit der Begr\u00fcndung, dass eine Patentverletzung auch dann vorliegt, wenn eine Vorrichtung regelm\u00e4\u00dfig so eingesetzt wird, dass die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen nicht eintreten (BGH, Urt. v. 13.12.2005 \u2013 Az. X ZR 14\/02 \u2013 Rangierkatze), w\u00fcrde damit nicht die Beabstandung in der Form eintreten, dass ein Einlassspalt entsteht, der in technisch sinnvoller Weise dem Anwender die Zufuhr von Gargut erlaubt \u2013 was im \u00dcbrigen bei der Verwendung des B 1 ohnehin nicht beabsichtigt ist. Hinzu kommt, dass auch ohne den Ablaufstutzen noch ein Spalt bestehen w\u00fcrde, so dass es gerade nicht der Stutzen ist, der den Abstand herstellt.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nAuch der B 2 weist einen umlaufenden Kragen auf, der als ring- oder tellerf\u00f6rmiger Randbereich angesehen werden k\u00f6nnte. Dieser Kragen weist zwei Durchbrechungen auf, einen f\u00fcr den Stutzen und einen f\u00fcr eine auf dem Deckel des E angeordnete Rippe. Sofern man diesen Kragen als Randbereich betrachtet, weist dieser Randbereich jedenfalls keine Abstandselemente auf. Ein Randbereich mit Unterbrechungen kann nicht allein wegen dieser Unterbrechungen als Abstandselement angesehen werden. Wollte man den Kragen selbst als Abstandselement ansehen, bleibt unklar, worin dann der Randbereich zu sehen sein soll. Au\u00dferdem liegt der B 2 mit dem Kragen rundum auf dem Deckel auf, so dass es an einer Beabstandung fehlt. Auch fehlt es an der dadurch notwendigerweise zu bildenden Beabstandung in Form eines Einlassspalts. Die Durchbrechungen des Kragens k\u00f6nnen nicht in technisch sinnvoller Weise als Einlassspalt angesehen werden. Es erschlie\u00dft sich nicht, wie Gargut durch diese schmalen \u00d6ffnungen in das Gef\u00e4\u00df eingef\u00fcllt werden soll.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nMangels Verwirklichung der Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents fehlt es sowohl an einer unmittelbaren als auch einer mittelbaren Verletzung des Streitpatents.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDie nach \u00a7 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor, denn die Beklagte gab die von der Kl\u00e4gerin geforderte und zur Ausr\u00e4umung einer Wiederholungsgefahr notwendige Abschlusserkl\u00e4rung nicht ab.<\/li>\n<li>\nB<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat au\u00dferdem einen Schadensersatzanspruch in H\u00f6he von 20.603,28 EUR gegen\u00fcber der Beklagten.<\/li>\n<li>\nNach \u00a7 9 Abs. 1 UWG ist derjenige, der vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig eine nach \u00a7 3 UWG unzul\u00e4ssige gesch\u00e4ftliche Handlung vornimmt, den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Beklagte handelte zumindest fahrl\u00e4ssig.<\/li>\n<li>\nIm Lauterkeitsrecht ist an die Sorgfaltspflicht grunds\u00e4tzlich ein strenger Ma\u00dfstab anzulegen (BGH, GRUR 2002, 248, 252 \u2013 Spiegel-CD-ROM; GRUR 2002, 622, 626 \u2013 shell.de; GRUR 2002, 706, 708 \u2013 vossius.de). Schuldhaft handelt, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zul\u00e4ssigen bewegt und deshalb mit einer von seiner Einsch\u00e4tzung abweichenden Beurteilung der Zul\u00e4ssigkeit seines Verhaltens rechnen muss (vgl. BGH, NJW 2010, 2354, Rn. 32 \u2013 Restwertb\u00f6rse; GRUR 2017, 734, Rn. 73 \u2013 Bodend\u00fcbel; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/K\u00f6hler, 42. Aufl. 2024, UWG \u00a7 9 Rn. 1.18).<\/li>\n<li>\nEin Rechtsirrtum schlie\u00dft nur dann ein Verschulden aus, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung der Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH, GRUR 1999, 923, 928 \u2013 Tele-Info-CD). Dabei ist ein strenger Ma\u00dfstab anzulegen. Der Verletzer soll das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage nicht dem Verletzten zuschieben k\u00f6nnen (BGH, NJW 1990, 1531, 1533 \u2013 Neugeborenentransporte; GRUR 1999, 923, 928 \u2013 Tele-Info-CD). Bei der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung ist dagegen \u2013 sofern man darin einen Versto\u00df gegen \u00a7 4 Nr. 4 UWG erblickt \u2013 eine mildere Beurteilung angezeigt, um den (vermeintlichen) Schutzrechtsinhaber nicht mit un\u00fcbersehbaren Risiken zu belasten (K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/K\u00f6hler, a.a.O., Rn. 1.19).<\/li>\n<li>\nHier ist auf Grund der Umst\u00e4nde zumindest ein fahrl\u00e4ssiges Handeln der Beklagten anzunehmen. Die Beklagte zeigte in ihrer Meldung die (m\u00f6gliche) Verletzung diverser Schutzrechte an, zu denen neben dem hier noch weiter verfolgten Streitpatent das EP 2 813 XXX B1, EP 2 698 XXX B1, EP 2 630 XXX B1 und das EP 2 621 XXX B1 geh\u00f6rten. Auf diese weiteren Schutzrechte geht die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht weiter ein, woraus sich schlie\u00dfen l\u00e4sst, dass sie die gegen\u00fcber A angezeigten Rechte schon zum Zeitpunkt der Anzeige nicht eingehend gepr\u00fcft hat. Wenn sie die Rechte alle gepr\u00fcft haben sollte mit dem Ergebnis, dass zumindest diese weiteren Rechte nicht verletzt waren, sie diese aber gegen\u00fcber A dennoch angab, um ihrer Meldung mehr Gewicht zu verleihen, spricht dies sogar f\u00fcr die billigende Inkaufnahme einer gezielten Behinderung und damit f\u00fcr ein vors\u00e4tzliches Verhalten.<\/li>\n<li>\nDaneben ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte sich nicht zun\u00e4chst an die Kl\u00e4gerin wandte, wie dies bei einer Berechtigungsanfrage der Fall gewesen w\u00e4re, sondern unmittelbar an A, womit sie bewusst die damit verbundene Unsicherheit hinsichtlich der Verletzung ihrer Rechte in Kauf nahm.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte nach \u00a7 9 Abs. 1 UWG i.V.m. \u00a7\u00a7 249, 252 BGB einen Anspruch auf Ersatz des ihr entgangenen Gewinns, wobei ihr gem\u00e4\u00df \u00a7 252 Abs. 2 BGB, \u00a7 287 ZPO Beweiserleichterungen gew\u00e4hrt werden.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nNach \u00a7 252 S. 2 BGB ist nicht nur der Gewinn als entgangen zu ersetzen, der allgemein nach dem gew\u00f6hnlichen Lauf der Dinge eingetreten w\u00e4re, sondern auch derjenige, welcher nach den besonderen Umst\u00e4nden des Falls mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Urt. v. 22.04.1993, Az. I ZR 52\/91 \u2013 Kollektion Holiday, in GRUR 1993, 757, 758).<\/li>\n<li>\nNach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung f\u00fchren die Beweiserleichterungen der \u00a7 252 BGB und \u00a7 287 ZPO dazu, dass es \u2013 anders als nach dem sonst ma\u00dfgeblichen \u00a7 286 ZPO, der den Vollbeweis verlangt und hohe Anforderungen an die richterliche \u00dcberzeugung stellt \u2013 ausreicht, wenn es nach den gew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden des Falls wahrscheinlicher ist, dass der Gewinn ohne das haftungsbegr\u00fcndende Ereignis erzielt worden w\u00e4re, als dass er ausgeblieben w\u00e4re (BGH, Urt. v. 21.1.2016 \u2013 I ZR 90\/14 \u2013 Deltamethrin II, in GRUR 2016, 860, Rz. 21 m.w.N.; BGH, Urt. v. 14.2.2008 &#8211; I ZR 135\/05 \u2013 Schmiermittel, in GRUR 2008, 933, 935; BGH, Urt. v. 22.04.1993, Az. I ZR 52\/91 \u2013 Kollektion Holiday, in GRUR 1993, 757, 758).<\/li>\n<li>\nDiese Beweiserleichterungen entbinden den Kl\u00e4ger aber nicht davon, die f\u00fcr eine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit ma\u00dfgeblichen, sogenannten \u201eAnkn\u00fcpfungstatsachen\u201c hinreichend darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Sofern sich in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung die Formulierung findet, dass an \u201edie Darlegung solcher Ankn\u00fcpfungstatsachen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden d\u00fcrfen\u201c (beispielhaft in BGH, Urt. v. 21.1.2016 \u2013 I ZR 90\/14 \u2013 Deltamethrin II, in GRUR 2016, 860, Rz. 21; BGH, Urt. v. 14.2.2008 &#8211; I ZR 135\/05, in GRUR 2008, 933, 935), kann dem entnommen werden, dass die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast nicht \u00fcberstrapaziert werden d\u00fcrfen. Nichtsdestotrotz muss der Sachverhalt f\u00fcr das erkennende Gericht eine hinreichende Grundlage bilden, um eine Sch\u00e4tzung des Schadens vornehmen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nDer Gesch\u00e4digte muss Tatsachen vortragen, die es erm\u00f6glichen zu beurteilen, ob der als Schadensersatz verlangte Betrag tats\u00e4chlich als Gewinn erzielt worden w\u00e4re, wenn der Sch\u00e4diger das beanstandete Verhalten nicht vorgenommen h\u00e4tte (BGH, Urt. v. 21.1.2016 \u2013 I ZR 90\/14 \u2013 Deltamethrin II, in GRUR 2016, 860, Rz. 21). Auch die in den \u00a7 252 BGB und \u00a7 287 ZPO enthaltenen Beweiserleichterungen ersparen es dem Gesch\u00e4digten nicht, dem Gericht eine tats\u00e4chliche Grundlage zu unterbreiten, die diesem eine wenigstens im Groben zutreffende Sch\u00e4tzung des entgangenen Gewinns erm\u00f6glicht (BGH, Urt. v. 21.1.2016 \u2013 I ZR 90\/14 \u2013 Deltamethrin II, in GRUR 2016, 860, Rz. 21; BGH, Urt. v. 22.04.1993, Az. I ZR 52\/91 \u2013 Kollektion Holiday, in GRUR 1993, 757, 758). Der Kl\u00e4ger muss also die f\u00fcr die Sch\u00e4tzung erforderlichen und bestrittenen Ankn\u00fcpfungstatsachen beweisen, bevor auf der so gesicherten Tatsachengrundlage Sch\u00e4tzungen vorgenommen werden k\u00f6nnen (BGH, Urt. v. 21.1.2016 \u2013 I ZR 90\/14 \u2013 Deltamethrin II, in GRUR 2016, 860, Rz. 34 m.w.N.; siehe zur Bedeutung einer gesicherten Tatsachengrundlage auch BGH, Urt. v. 6.10.2005 &#8211; I ZR 266\/02 \u2013 Pressefotos, in GRUR 2006, 136, 138, Rz. 28). Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, wenn die Kl\u00e4gerin bei der Berechnung des Schadens den Gewinn zugrunde legt, den sie \u00fcblicherweise bei der Ver\u00e4u\u00dferung ihrer Produkte erzielt (BGH, GRUR 1993, 757, 759 \u2013 Kollektion Holiday; WRP 2008, 1227, 1229 \u2013 Schmiermittel).<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDass die Kl\u00e4gerin einen Gewinn erzielt h\u00e4tte, ist \u00fcberwiegend wahrscheinlich. Auf der Grundlage der von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Ankn\u00fcpfungstatsachen sch\u00e4tzt die Kammer diesen auf 20.603,28 EUR.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nNach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls erschien es vorliegend wahrscheinlicher, dass die Kl\u00e4gerin in der Zeit der Sperrung ihrer Angebote einen Gewinn erzielt h\u00e4tte, als dass dieser ausgeblieben w\u00e4re. Denn die Verk\u00e4ufe sanken in der Zeit der Sperrung \u2013 bis auf wenige Ausnahmen durch Ums\u00e4tze auf der Plattform A.es \u2013 auf null, wohingegen zu erwarten gewesen w\u00e4re, dass die Kl\u00e4gerin in dieser Zeit auch weiterhin den B auf der Plattform A verkauft h\u00e4tte. Dies ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nHinsichtlich der Schadensh\u00f6he ist eine Sch\u00e4tzung vorzunehmen. Die Kl\u00e4gerin hat hinreichend zur Tatsachengrundlage vorgetragen, die eine solche Sch\u00e4tzung des entgangenen Gewinns nach \u00a7 252 S. 2 BGB, \u00a7 287 ZPO erlaubt.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat ihre Kalkulation jeweils f\u00fcr den B 1 und den B 2 offengelegt, indem sie die Erl\u00f6se angegeben und diesen die produktbezogenen Kosten gegen\u00fcbergestellt hat. Auf den Hinweis der Kammer vom 8. M\u00e4rz 2024 (Bl. 222 ff. dA) hat die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst die taggenauen Erl\u00f6se f\u00fcr die Monate August, September und Oktober der Jahre 2021 und 2022 f\u00fcr den B 1 und f\u00fcr die Monate Juli, August, September und Oktober 2022 f\u00fcr den B 2 angegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest, dass die Verkaufszahlen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den B 1 und den B 2 entsprechend der in Anlage K 22 ausgewiesenen Tabelle als Ankn\u00fcpfungstatsachen zu Grunde zu legen sind. Dar\u00fcber hinaus steht zur \u00dcberzeugung des Gerichts ferner fest, dass der mit dem B 1 auf A tats\u00e4chlich erzielte Gewinn im September 2022 bei XXX EUR netto f\u00fcr X.X verkaufte Einheiten und f\u00fcr den B 2 bei XXX EUR netto f\u00fcr XX verkaufte Einheiten im August 2022 lag. Die Angaben f\u00fcr September 2022 k\u00f6nnen als Grundlage f\u00fcr die Sch\u00e4tzung des entgangenen Gewinns nicht herangezogen werden, weil sich in diesem Monat f\u00fcr den B 2 wegen der abzuziehenden Retouren nach der Aussage des Zeugen XXX ein Verlust f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ergab.<\/li>\n<li>\nDer Zeuge XXX hat im Rahmen der Beweisaufnahme zun\u00e4chst angegeben, derzeit als Markenmanager bei der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig zu sein und im Zeitraum vom 23. Januar 2024 bis zum 9. August 2024 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin gewesen zu sein. Dies schm\u00e4lert aber nicht per se seine Glaubw\u00fcrdigkeit. Denn zum einen hat der Zeuge seine T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und seine Abberufung als solcher zum Zwecke der Erm\u00f6glichung seiner Vernehmung als Zeuge unumwunden offengelegt. Zum anderen hat er insgesamt einen transparenten Einblick in s\u00e4mtliche Gesch\u00e4fte gegeben. Dabei legte er nicht nur die notwendigen Verkaufszahlen offen, sondern pr\u00e4sentierte dar\u00fcberhinausgehend viele Details, zu denen die Zusammenarbeit mit dem f\u00fcr die Buchhaltung zust\u00e4ndigen Treuh\u00e4nder ebenso wie die Arbeit mit Abl\u00e4ufen nach bestimmten Arbeitsprozessen (Standard Operating Procedure, SOP) geh\u00f6rt, die ein einheitliches Extrahieren der Zahlen f\u00fcr alle Mitarbeiter sicherstellen sollen.<\/li>\n<li>\nSeine Aussage ist glaubhaft. Er hat zun\u00e4chst best\u00e4tigt, dass die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 22 eingereichten Verkaufszahlen von ihm erstellt worden seien und er von der Richtigkeit dieser Zahlen \u00fcberzeugt sei. Es gibt keine Anhaltspunkte f\u00fcr das Gericht, dies in Zweifel zu ziehen. Im Hinblick auf die Gewinnberechnung legte der Zeuge dar, dass der tats\u00e4chlich erzielte Gewinn im September 2022 bei XXX EUR f\u00fcr den B 1 und damit noch etwas unter den in der Klageschrift angegebenen Zahlen gelegen habe. Auf Nachfrage des Gerichts hat er angegeben, dass diese Zahl den tats\u00e4chlich erzielten Gewinn genauer wiederspiegele als die in der Klageschrift vorgenommene Berechnung, weil sie nicht \u2013 wie in der Klage \u2013 von einem statischen Verkaufspreis von XXX EUR brutto f\u00fcr den B 1 ausgehe, sondern alle gew\u00e4hrten Rabatte (wie beispielsweise sogenannte \u201eVoucher\u201c) sowie die an A gezahlten Werbekosten ber\u00fccksichtige. Gleiches gilt f\u00fcr den f\u00fcr den B 2 angegebenen netto-Gewinn von XXX EUR f\u00fcr den August 2022. An der Richtigkeit dieser Aussagen hat die Kammer keine Zweifel. Denn der Zeuge ist mit seiner Aussage nicht nur zu Ungunsten der Kl\u00e4gerin von den Gewinnangaben abgewichen, sondern hat \u00fcberobligatorisch die gesamten, ihm durch das sogenannte \u201eSellerboard\u201c von A zur Verf\u00fcgung gestellten Zahlen offengelegt.<\/li>\n<li>\nNicht notwendig ist in diesem Zusammenhang das Offenlegen der gesamten Gewinnkalkulation (dies verlangt auch das OLG K\u00f6ln in dem von der Beklagten angef\u00fchrten Urteil nicht, siehe GRUR-RR 2014, 329, 330 f. \u2013 Converse AllStar).<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nF\u00fcr den B 1 sch\u00e4tzt die Kammer den durch die Sperre auf A entgangenen Gewinn der Kl\u00e4gerin auf 16.560,13 EUR.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nBei der Sch\u00e4tzung des entgangenen Gewinns kann nicht einfach auf die durchschnittlichen Verk\u00e4ufe des ganzen Jahres abgestellt werden. Selbst wenn frische Beeren dauerhaft erworben werden k\u00f6nnen, ist nachvollziehbar, dass w\u00e4hrend der \u201eBeerenzeit\u201c im Sp\u00e4tsommer eine erh\u00f6hte Nachfrage nach Entsaftern besteht. Denn insbesondere Beeren sind im Sp\u00e4tsommer erntereif und k\u00f6nnen zu einem verg\u00fcnstigten Preis im Handel erworben oder sogar selbst gesammelt werden. Dies best\u00e4tigen auch die Angaben von \u201eGoogle Trends\u201c f\u00fcr den Suchbegriff \u201eC Entsafter\u201c (\u201eund\u201c-Verbindung), wonach die Suchanfragen im August und September h\u00f6her lagen als in den Monaten davor (Anlage K 10).<\/li>\n<li>\nDen von der Kl\u00e4gerin vorgelegten taggenauen Verkaufszahlen f\u00fcr den B 1 (Anlage K 22) l\u00e4sst sich zun\u00e4chst f\u00fcr das Jahr 2021 entnehmen, dass die durchschnittlichen Verkaufszahlen \u2013 abz\u00fcglich Retouren \u2013 im August bei XXX St\u00fcck\/Tag, im September bei XXX St\u00fcck\/Tag und im Oktober bei XXX St\u00fcck\/Tag lagen. Eine fallende Tendenz der Verkaufszahlen ist also nicht erst zu Beginn des Oktobers, sondern bereits Mitte September zu erkennen. In dem f\u00fcr die Schadensberechnung zu Grunde zu legenden Zeitraum vom 14. bis zum 30. September im Jahr 2021 lagen die Verk\u00e4ufe bei nur XXX St\u00fcck\/Tag, w\u00e4hrend sie vom 1. bis zum 13. September 2021 bei XXX St\u00fcck\/Tag lagen. Damit lagen die Verkaufszahlen in der zweiten Septemberh\u00e4lfte des Jahres 2021 etwa 31 % unter den Verkaufszahlen der ersten Septemberh\u00e4lfte. Im Oktober sind die Verk\u00e4ufe dann weiter gesunken, und zwar auf XXX St\u00fcck\/Tag in der ersten Oktoberh\u00e4lfte und auf XXX St\u00fcck\/Tag in der zweiten Oktoberh\u00e4lfte. Damit lagen die Verk\u00e4ufe im ma\u00dfgeblichen Zeitraum im September (vom 14. bis 30. September) noch um 17% \u00fcber den Verk\u00e4ufen in der ersten Oktoberh\u00e4lfte.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nIm Jahr 2022 waren die Verkaufszahlen insgesamt niedriger als im Vorjahr, was sich teilweise mit einem gewissen S\u00e4ttigungseffekt erkl\u00e4ren l\u00e4sst. Teilweise ist aber auch davon auszugehen, dass ein im Vergleich zum Jahr 2021 sp\u00e4terer Sommer f\u00fcr die h\u00f6heren Verkaufszahlen urs\u00e4chlich war. So lagen die Verk\u00e4ufe im August bei XXX St\u00fcck\/Tag, f\u00fcr den Zeitraum vom 1. bis zum 13. September ergibt sich eine Verkaufszahl von XXX St\u00fcck\/Tag. Im Oktober lagen sie hingegen \u00fcber dem Vorjahresniveau, und zwar bei XXX St\u00fcck\/Tag.<\/li>\n<li>\nEs erscheint interessengerecht, jeweils ausgehend von den Verkaufszahlen der einzelnen Monate im Jahr 2021 auf die Verkaufszahlen im Jahr 2022 zu schlie\u00dfen. Im direkten Vergleich der einzelnen Monate f\u00e4llt auf, dass die Verkaufszahlen f\u00fcr August und die erste Septemberh\u00e4lfte des Jahres 2022 gleichbleibend niedriger waren als im gleichen Zeitraum im Jahr 2021, und zwar um 10% im August und 11% in der ersten Septemberh\u00e4lfte. Insofern wird im Wege der Sch\u00e4tzung eine Verkaufszahl f\u00fcr den Zeitraum der Sperre im September 2022 durch einen Abschlag von 10 % gegen\u00fcber dem gleichen Zeitraum im Vorjahr ermittelt. Daraus ergibt sich eine gesch\u00e4tzte Verkaufszahl von XXX St\u00fcck\/Tag. Nicht in die Berechnung mit eingestellt worden sind die Verk\u00e4ufe im Zeitraum vom 28. bis 30. September 2022. Diese liegen knapp unter dem hier angenommenen Wert von XXX St\u00fcck\/Tag, was darauf zur\u00fcckgef\u00fchrt werden kann, dass der Verkauf in den ersten Tagen nach Aufhebung der Sperrung zun\u00e4chst wieder anlaufen musste. Ein Abzug wegen eventueller Retouren ist nicht mehr vorzunehmen, weil die der Berechnung zu Grunde gelegten Werte bereits um die Retouren bereinigt wurden.<\/li>\n<li>\nGeht man in den 14 Tagen der Sperrung von einem Verkauf von XXX St\u00fcck\/Tag aus, ergibt sich zun\u00e4chst ein gesch\u00e4tzter Verkauf von (abgerundet) XXX St\u00fcck, wovon die am 14. und 15. September tats\u00e4chlich noch \u2013 auf anderen Plattformen wie A.es \u2013 stattgefundenen Verk\u00e4ufe von XXX St\u00fcck abzuziehen sind, so dass eine St\u00fcckzahl von insgesamt XXX St\u00fcck verbleibt.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nEin weiterer Abschlag ist zu machen, da es \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist, dass im Zeitraum der Sperre potentielle Kunden, die den B 1 bei A kaufen wollten, auf andere Internet-Shops ausgewichen sind, die von dem Distributor \u201eH\u201c mit genau diesem Entsafter beliefert wurden. Zwar kann es f\u00fcr potenzielle Kunden eine gewisse H\u00fcrde darstellen, einen B 1 statt \u00fcber A \u00fcber einen anderen, kleineren Online-Shop zu bestellen, weil damit m\u00f6glicherweise eine Registrierung in diesem Online-Shop notwendig ist und die Abwicklung anders als \u00fcber A gewohnt stattfindet. Dennoch muss \u2013 auch auf Grund der Tatsache, dass der B 1 nach der Aussage des Zeugen XXX der Marktf\u00fchrer in der Sparte der Entsafter f\u00fcr den C war und auf Social Media beworben wurde \u2013 davon ausgegangen werden, dass es potenzielle Kunden gab, die von der M\u00f6glichkeit der Bestellung \u00fcber andere Online-Shops Gebrauch machten.<\/li>\n<li>\nDiese \u00fcber andere Online-Shops vorgenommenen Verk\u00e4ufe sind im Rahmen der Schadensberechnung zu ber\u00fccksichtigen, auch wenn es dabei um Weiterverk\u00e4ufe \u00fcber den Distributor \u201eH\u201c geht, an den ein Kontingent bereits im Jahr 2021 verkauft worden war. Denn bei der Schadensberechnung sind alle Umst\u00e4nde bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung zu ber\u00fccksichtigen und damit auch der Umstand, dass an \u201eH\u201c eine weitere Lieferung im Jahr 2024 get\u00e4tigt wurde. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge XXX in nachvollziehbarer Weise ausgesagt, dass der B 1 im Dezember 2021 in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von XXX St\u00fcck und dann erst wieder im Jahr 2024 sowie der B 2 seit Mitte 2022 in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von XXX bis XXX St\u00fcck an \u201eH\u201c ver\u00e4u\u00dfert worden sei. Nachvollziehbar ist auch seine Aussage dahingehend, dass die Abgabe an diesen Distributor zu einem verg\u00fcnstigten Preis geschah, um die Bekanntheit des B zu steigern.<\/li>\n<li>\nInsofern ist davon auszugehen, dass die im Sperrzeitraum stattgefundenen Ausweichk\u00e4ufe nicht nur zu einem vorzeitigen \u201eAufbrauchen\u201c des Kontingents aus dem Jahr 2021 f\u00fchrten, sondern auch die Nachfrage nach dem B 1 durch \u201eH\u201c insgesamt erh\u00f6hten.<\/li>\n<li>\nSofern zwischen den Parteien in Streit steht, inwiefern der Umstand, dass der Kl\u00e4gerin ein substantiierter Vortrag zu den Ausweichk\u00e4ufen nicht m\u00f6glich war, weil sie auch auf Nachfrage an \u201eH\u201c keinen Einblick in die Verkaufszahlen erhalten habe, in das Beweislastrisiko der Kl\u00e4gerin falle, \u00e4ndert dies nichts daran, dass die Kl\u00e4gerin hinreichend zu den Grundlagen der Sch\u00e4tzung vorgetragen hat. Schlie\u00dflich w\u00fcrde auch die Kenntnis der Verkaufszahlen \u00fcber Dritt-Shops nicht zu der exakten Erkenntnis f\u00fchren, wie viele dieser K\u00e4ufe tats\u00e4chlich Ausweichk\u00e4ufe waren. In diesem Zusammenhang ist die Aussage des Zeugen XXX, dass die Kl\u00e4gerin an \u201eH\u201c herangetreten sei mit der Bitte, die entsprechenden Zahlen zu liefern, was jedoch verweigert worden sei, nachvollziehbar. Schlie\u00dflich ist kein Grund ersichtlich, aus dem \u201eH\u201c solche Zahlen freiwillig offenlegen sollte.<\/li>\n<li>\nIm Wege der dem Gericht nach \u00a7 287 ZPO zustehenden freien \u00dcberzeugungsbildung wird bei der Sch\u00e4tzung der H\u00f6he der Ausweichk\u00e4ufe ber\u00fccksichtigt, dass diese eine H\u00fcrde f\u00fcr potenzielle Kunden darstellten und davon auszugehen ist, dass die Mehrzahl der potenziellen Kunden sich entweder f\u00fcr ein Alternativprodukt (den von dem Zeugen XXX genannten \u201eI\u201c von \u201eH\u201c) oder f\u00fcr ein Zuwarten entschieden oder alternativ g\u00e4nzlich Abstand von einem Kauf eines Entsafters f\u00fcr den C nahmen. Daher wird davon ausgegangen, dass es in einem Umfang von 25 % zu Ausweichk\u00e4ufen, also in einer H\u00f6he von aufgerundet XXX St\u00fcck kam.<\/li>\n<li>\nAnzusetzen ist mit der Aussage des Zeugen XXX eine \u2013 wegen des Weiterverkaufs \u00fcber Dritte eher gering ausfallende \u2013 Marge von etwa 3 EUR pro Ausweichkauf, was den entgangenen Gewinn der Kl\u00e4gerin um XXX EUR schm\u00e4lert.<\/li>\n<li>\n(4)<br \/>\nBei einem Vergleich der Verkaufszahlen im Jahr 2021 mit denen aus dem Jahr 2022 f\u00e4llt auf, dass es im Jahr 2022 im Oktober \u2013 anders als in den Vormonaten \u2013 nicht zu einem Umsatzr\u00fcckgang von etwa 10% gegen\u00fcber dem Oktober im Vorjahr kam, was in der ersten Oktoberh\u00e4lfte zu einem durchschnittlichen Verkauf von XXX St\u00fcck\/Tag gef\u00fchrt h\u00e4tte, sondern die tats\u00e4chlich verkaufte St\u00fcckzahl in diesem Zeitraum mit XXX St\u00fcck\/Tag um XXX St\u00fcck\/Tag deutlich h\u00f6her lag, als zu erwarten gewesen w\u00e4re.<\/li>\n<li>\nDaf\u00fcr gibt es verschiedene denkbare Gr\u00fcnde. Denkbar ist zum einen, dass die Beerenzeit sich im Gegensatz zum Vorjahr wegen sp\u00e4tsommerlicher Temperaturen verl\u00e4ngert hat und daher Verk\u00e4ufe auch im Oktober noch in die Beerensaison fielen, so wie es auch der Zeuge XXX in Erinnerung hat. Denkbar ist daneben, dass es zu \u201eNachholk\u00e4ufen\u201c kam. Dabei handelt es sich um die Verk\u00e4ufe, die im Oktober von solchen Kunden stattfanden, die Wert auf einen Kauf des B 1 auf der Plattform A legten und daher weder auf das Alternativprodukt \u201eI\u201c noch auf den Kauf \u00fcber einen anderen Online-Shop auswichen oder g\u00e4nzlich von einem Kauf Abstand nahmen, sondern schlichtweg abwarteten, bis der B 1 wieder auf A verf\u00fcgbar war. Wahrscheinlich erscheint vor allem aber, dass es wegen des von der Kl\u00e4gerin betriebenen, erh\u00f6hten Werbeaufwandes im Oktober noch einmal zu einem Aufschwung der Verk\u00e4ufe kam. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge XXX glaubhaft ausgesagt, dass im Oktober 2022 ein erh\u00f6hter Werbeaufwand unternommen worden sei, um das Ranking des B 1 auf der Plattform A zu verbessern. Im Oktober 2022 sei es nach seiner Aussage zu doppelt so hohen Werbekosten wie bis in den September hinein gekommen, was auf den Algorithmus von A zur\u00fcckzuf\u00fchren sei.<\/li>\n<li>\nDiese erh\u00f6hten Werbekosten sind ein plausibler Grund f\u00fcr die h\u00f6heren Verkaufszahlen im Oktober, jedoch darf ein gewisser Nachholeffekt nicht g\u00e4nzlich au\u00dfer Acht gelassen werden. Dieser wird von der Kammer im Wege der Sch\u00e4tzung jedoch eher als gering angesehen. Insofern geht die Kammer davon aus, dass es sich bei 10 % der in der ersten Oktoberh\u00e4lfte get\u00e4tigten Mehrk\u00e4ufe um Nachholk\u00e4ufe handelt. Geht man in den ersten 15 Oktobertagen von Mehrverk\u00e4ufen von insgesamt XXX St\u00fcck (= XXX St\u00fcck\/Tag x 15 Tage) aus, sind davon XXX St\u00fcck (= XXX St\u00fcck x 0,1) auf den Nachholeffekt zur\u00fcckzuf\u00fchren. Dieser Wert ist von den anzusetzenden XXX gesch\u00e4tzten Verk\u00e4ufen wieder abzuziehen, so dass man aufgerundet von XXX verkauften Einheiten ausgehen kann.<\/li>\n<li>\n(5)<br \/>\nZur Berechnung der Gewinnmarge ist der von dem Zeugen XXX genannte Betrag von XXX EUR anzusetzen. Im Gegensatz zu den in der Klage vorgenommenen Berechnungen gibt dieser Betrag den genauen, \u00fcber das Sellerboard ausgeworfenen Gewinn an, der die Verkaufspreise unter Ber\u00fccksichtigung tats\u00e4chlich gew\u00e4hrter Rabatte zu Grunde legt und neben den Werbekosten auch alle weiteren abzugsf\u00e4higen Posten, zu denen die A-Geb\u00fchr und die Versandkosten geh\u00f6ren, ber\u00fccksichtigt. Dieser Wert wird daher f\u00fcr die weiteren Berechnungen zu Grunde gelegt, selbst wenn darin zu einem gewissen Anteil generelle Werbekosten enthalten sein m\u00f6gen (wie beispielsweise die Zahlung pro Klick auf die B-Angebotsseite, selbst wenn dieser nicht gekauft wurde), denn auch diese Kosten lassen sich dem Verkauf des B eindeutig zuordnen.<\/li>\n<li>\nInsofern ist bei einer Zahl von XXX im September 2022 tats\u00e4chlich verkauften Einheiten von einem Gewinn von 14,57 pro St\u00fcck auszugehen. Dar\u00fcber hinaus ist der Netto-Einkaufswert von 1,75 EUR pro St\u00fcck abzuziehen, so dass sich ein Erl\u00f6s von 12,82 EUR ergibt. Der Zeuge XXX hat zwar angegeben, dass der Netto-Erl\u00f6s im Sellerboard alle Abz\u00fcge beinhalte. Jedoch ist davon auszugehen, dass es sich dabei nur um den Erl\u00f6s handelt, der mit dem Produkt erzielt wurde, das A bereits zuvor von der Kl\u00e4gerin erhalten hat. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass in der von A ausgewiesenen \u00dcbersicht bereits ein Abzug des Einkaufspreises stattgefunden hat, sondern allein der Gewinn ausgewiesen ist, der mit dem von A bereits erhaltenen Produkt \u00fcber die A-Plattform erzielt worden ist. Insofern ist der Einkaufspreis davon abzuziehen.<\/li>\n<li>\nMultipliziert man diesen Betrag von 12,82 EUR mit den anzusetzenden Verkaufszahlen von aufgerundet XXX Einheiten f\u00fcr die Sperrzeit, ergibt sich ein Betrag von XXX EUR, wovon die XXX EUR f\u00fcr den mit den Ausweichk\u00e4ufen erzielten Gewinn abzuziehen sind. Damit ergibt sich ein entgangener Gewinn von XXX.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nF\u00fcr den B 2 ergibt sich ein entgangener Gewinn von XXX EUR.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nF\u00fcr den B 2 hat die Kl\u00e4gerin taggenaue Verkaufszahlen f\u00fcr die Monate Juli bis Oktober 2022 vorgelegt, da der Entsafter in dieser Variante im Vorjahr noch nicht vermarktet worden war. Demzufolge wurden im August durchschnittlich XXX St\u00fcck\/Tag und im Oktober XXX St\u00fcck\/Tag verkauft. Im September erfolgten nur Verk\u00e4ufe zu Monatsbeginn und nach der Aufhebung der Sperre f\u00fcr die letzten Septembertage, die aus den gleichen Gr\u00fcnden wie bei dem B 1 bei der Berechnung au\u00dfen vor geblieben sind.<\/li>\n<li>\nDa Vorjahresdaten nicht vorhanden sind, wird hier die Steigerungsrate der Verkaufszahlen des B 1 herangezogen. Bei diesem erfolgte im Jahr 2021 eine Steigerung der Verk\u00e4ufe von August auf September um etwa 7,5%. \u00dcbertragen auf die Verk\u00e4ufe des B 2 ergibt sich daraus ein Verkaufswert im September von XXX St\u00fcck\/Tag.<\/li>\n<li>\nGeht man in den 27 Tagen der Sperrung von einem Verkauf von XXX St\u00fcck\/Tag aus, ergibt sich ein Verkauf von abgerundet XXX St\u00fcck, wovon die zwischen dem 2. und dem 28. September tats\u00e4chlich noch \u2013 auf anderen Plattformen wie A.es \u2013 stattgefundenen Verk\u00e4ufe von XXX St\u00fcck abzuziehen sind, so dass sich eine Anzahl von XXX St\u00fcck ergibt.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nAuch bei dem B 2 sind Ausweichk\u00e4ufe zu ber\u00fccksichtigen. Nach der Aussage des Zeugen XXX wurde auch der B 2 ab Mitte 2022 an den Distributor \u201eH\u201c geliefert, so dass davon auszugehen ist, dass es potenzielle Kunden gab, die auf eine Bestellung \u00fcber einen von \u201eH\u201c belieferten Online-Shop ausgewichen sind. Auch hier wird von einem Anteil von 25 % und einer Marge von 3 EUR\/St\u00fcck ausgegangen, so dass sich ein auf den entgangenen Gewinn anzurechnender Betrag von XXX EUR ergibt.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nFerner ist auch bei dem B 2 in gewissem Umfang von sogenannten \u201eNachholk\u00e4ufen\u201c auszugehen. Vom 1. bis zum 6. Oktober wurden t\u00e4glich B Entsafter im zweistelligen Bereich ver\u00e4u\u00dfert, im Schnitt lagen die Verk\u00e4ufe in diesem Zeitraum bei XXX St\u00fcck\/Tag. Ab dem 7. Oktober sind die Verk\u00e4ufe dann pl\u00f6tzlich gesunken auf nicht mehr als eine Einheit pro Tag, im Schnitt sogar nur auf XXX St\u00fcck\/Tag. Geht man davon aus, dass \u2013 wie bei dem B 1 \u2013 in der ersten Oktoberh\u00e4lfte ein R\u00fcckgang der Verk\u00e4ufe um etwa 41 % gegen\u00fcber der ersten Septemberh\u00e4lfte zu erwarten gewesen w\u00e4re, m\u00fcsste ein Betrag von XXX St\u00fcck\/Tag zu Grunde gelegt werden. Tats\u00e4chlich lagen die Verk\u00e4ufe in den ersten sechs Oktobertagen aber bei XXX St\u00fcck\/Tag, und damit um XXX St\u00fcck\/Tag h\u00f6her als erwartet. Aus den gleichen wie den oben bereits genannten Gr\u00fcnden werden auch hier lediglich 10 % dieser Differenz auf einen Nachholeffekt zur\u00fcckgef\u00fchrt, was dazu f\u00fchrt, dass in den ersten sechs Oktobertagen, in denen sich ein m\u00f6glicher Nachholeffekt abzeichnet, insgesamt aufgerundet 2 Verk\u00e4ufe abzuziehen sind, so dass statt XXX nur noch XXX St\u00fcck anzusetzen sind.<\/li>\n<li>\n(4)<br \/>\nEntsprechend der Berechnung des entgangenen Gewinns f\u00fcr den B 1 wird auch hier der von dem Zeugen XXX auf der Grundlage des A Sellerboard angegebene Gewinn zu Grunde gelegt. Da es jedoch im September 2022 nur zu vereinzelten Verk\u00e4ufen kam und die Retourenkosten davon abzuziehen sind, kam es in diesem Zeitraum sogar zu einem Verlust von XXX EUR. Daher wird der Gewinn f\u00fcr den Monat August 2022 angesetzt, der nach Aussage des Zeugen XXX bei XXX EUR lag und bei einer Verkaufszahl von XXX St\u00fcck zun\u00e4chst zu einem Gewinn von 8,96 EUR pro verkaufter Einheit f\u00fchrte. Davon sind wiederum die Einkaufskosten von 1,75 EUR\/St\u00fcck abzuziehen, so dass ein Netto-Gewinn von 7,21 EUR verbleibt. Dieser Wert ergibt f\u00fcr die gesch\u00e4tzten Verk\u00e4ufe in H\u00f6he von XXX St\u00fcck einen Gewinn von XXX EUR, wovon die XXX EUR f\u00fcr den mit den Ausweichk\u00e4ufen erzielten Gewinn abzuziehen sind. Damit ergibt sich ein entgangener Gewinn von XXX EUR.<\/li>\n<li>\nC<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht ein Anspruch auf Erstattung ihrer Abmahnkosten in H\u00f6he von 10.336,36 EUR aus \u00a7 13 Abs. 3 UWG und auf Ersatz der ihr entstandenen Kosten f\u00fcr das Abschlussschreiben in H\u00f6he von 5.459,00 EUR aus \u00a7 9 Abs. 1 UWG gegen die Beklagte zu.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nZun\u00e4chst steht der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten f\u00fcr die von ihren rechts- und patentanwaltlichen Vertretern verfassten Abmahnungen in H\u00f6he von 10.336,36 EUR gegen die Beklagte aus \u00a7 13 Abs. 3 UWG zu.<\/li>\n<li>\nDie Kostenerstattung erfolgt dabei nicht auf der Grundlage der von der Kl\u00e4gerin angesetzten 250.000,00 EUR f\u00fcr jede Abmahnung, sondern nur auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von jeweils 100.000,00 EUR. Denn die Abmahnungen waren den Verf\u00fcgungsverfahren zuzurechnen, deren Streitwert mit jeweils 100.000,00 EUR angesetzt wurde.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat die erforderliche Mitwirkung durch einen Rechts- und einen Patentanwalt hinreichend dargelegt. Wie sich aus den Abmahnungen (Anlage K 13 und K 14) ergibt, wurden diese vom patentanwaltlichen Vertreter unter Hinweis auf die Mitwirkung eines Rechtsanwalts verfasst. Die Mitwirkung sowohl eines Rechts- als auch eines Patentanwalts war erforderlich. Die Vielzahl seitens der Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patente bedurfte einer eingehenden technischen Pr\u00fcfung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es eine Abmahnung oder dergleichen seitens der Beklagten, durch die die Verletzungsbehauptung schl\u00fcssig dargelegt worden w\u00e4re, nicht gab. Au\u00dferdem war die Mitwirkung eines Rechtsanwalts f\u00fcr die Bearbeitung der wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen erforderlich.<\/li>\n<li>\nDie anzusetzende Geb\u00fchrenh\u00f6he von 1,3 ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. Eine anteilige Anrechnung der Verfahrensgeb\u00fchr auf die Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr findet nicht statt, vielmehr ist die in dem hiesigen gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgeb\u00fchr zu mindern. (BGH, Beschl. v. 22. Januar 2008 \u2013 VIII ZB 57\/07, LS 1). Da in zwei Sachen Geb\u00fchren f\u00fcr jeweils einen Rechts- und einen Patentanwalt (jeweils (2.151,50 EUR + 20 EUR) x 1,19 = 2.584,09 EUR x 2 = 5.168,18 EUR) zu erstatten sind, bel\u00e4uft sich der Kostenerstattungsanspruch auf insgesamt 10.336,36 EUR.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht dar\u00fcber hinaus ein Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Kosten f\u00fcr das Abschlussschreiben in H\u00f6he von 5.459,00 EUR aus \u00a7 9 Abs. 1 UWG gegen die Beklagte zu.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nOb der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten sowohl f\u00fcr die Abmahnungen als auch f\u00fcr die Aufforderungen zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung zusteht, h\u00e4ngt davon ab, ob im Innenverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und ihrem Rechtsanwalt zwei rechtlich eigenst\u00e4ndige Anspr\u00fcche auf Zahlung einer Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer entstanden sind. Da nach \u00a7 17 Nr. 4 lit. b RVG das Verfahren in der Hauptsache und das Verfahren \u00fcber einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung geb\u00fchrenrechtlich verschiedene Angelegenheiten sind, kommt es f\u00fcr das Vorliegen zweier unterschiedlicher Angelegenheiten darauf an, ob das betreffende Abmahnschreiben dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zuzurechnen ist und das Abschlussschreiben demgegen\u00fcber sachlich bereits dem Hauptsacheverfahren angeh\u00f6rt (vgl. BGH, GRUR-RR 2008, 368, Rz. 7 \u2013 Geb\u00fchren f\u00fcr Abschlussschreiben). Voraussetzung f\u00fcr die Verg\u00fctungspflicht des Auftraggebers und damit auch den Erstattungsanspruch gegen den Antragsgegner ist in diesem Zusammenhang, dass dem Rechtsanwalt ein entsprechender, \u00fcber die Vertretung im Verf\u00fcgungsverfahren hinausgehender Auftrag erteilt worden ist. Denn beschr\u00e4nkt sich der Auftrag nur auf die Abmahnung und die Herbeif\u00fchrung einer endg\u00fcltigen Regelung im Verf\u00fcgungsverfahren, betrifft die T\u00e4tigkeit des Rechtsanwalts nur eine Angelegenheit, da sie durch den Rahmen bestimmt wird, innerhalb dessen sich die anwaltliche T\u00e4tigkeit abspielt, und der sich nach dem erteilten Auftrag richtet (BGH, a.a.O, Rz. 10). Notwendig ist daher, dass der Mandant dem Rechtsanwalt einen \u00fcber die Vertretung im Eilverfahren hinausgehenden Auftrag erteilt hat (BGH, GRUR 2010, 1038, Rz. 27 \u2013 Kosten f\u00fcr Abschlussschreiben).<\/li>\n<li>\nZwar stand im Zeitpunkt der Abmahnungen noch nicht fest, wie sich die Kl\u00e4gerin sp\u00e4ter verhalten w\u00fcrde, ob sie also den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragen, Klage erheben oder nichts unternehmen w\u00fcrde. Mit dem nach den Abmahnungen eingeleiteten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat sie die Abmahnung aber diesem Verfahren zugeordnet. Demgegen\u00fcber behauptet die Beklagte nicht, dass die Kl\u00e4gerin keinen Auftrag f\u00fcr das Hauptsacheverfahren erteilt h\u00e4tte. Tats\u00e4chlich gibt es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin einen Auftrag lediglich f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Kl\u00e4rung erteilt h\u00e4tte. Dem steht zudem der Inhalt des Abschlussschreibens und die Erforderlichkeit eines Abschlussschreibens zur Vermeidung der Kostenfolge aus \u00a7 93 ZPO im Falle eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens entgegen (vgl. BGH, GRUR-RR 2008, 368, Rz. 9 \u2013 Geb\u00fchren f\u00fcr Abschlussschreiben).<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Kosten sind in einer H\u00f6he von 5.459,00 EUR zu erstatten.<\/li>\n<li>\nDer f\u00fcr das Abschlussschreiben zu Grunde zu legende Gegenstandswert entspricht dem der Hauptsache. Im Gegensatz zu einem Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes hat die Streitwertfestsetzung dabei dem Umstand gerecht zu werden, dass der Unterlassungsantrag hier der endg\u00fcltigen Durchsetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs dient, und nicht lediglich seiner einstweiligen Sicherung (K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. J, Rn. 204), wobei in der Rechtsprechung unterschiedliche Abschl\u00e4ge vorgenommen werden (nach dem OLG Hamburg ist im Regelfall ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, OLG Hamburg BeckRS 2017, 138659, LS 2; nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. ein Abschlag von 1\/3, WRP 2020, 906, Rn. 4; das Kammergericht nimmt in st\u00e4ndiger Rechtsprechung einen Abschlag von 2\/3 vor, GRUR-RS 2021, 45809, Rn. 6). Hier wird f\u00fcr das Verf\u00fcgungsverfahren ein Abschlag von 20 % angenommen, was im Hauptsacheverfahren zu einem Gegenstandswert von 125.000,00 EUR pro Angelegenheit f\u00fchrt.<\/li>\n<li>\nAnzusetzen ist eine 1,3-fache Geb\u00fchr. Im Allgemeinen ist die f\u00fcr ein Abschlussschreiben entstehende Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen, die einen Geb\u00fchrenrahmen von 0,5\u20132,5 vorsieht. Da sich ein Abschlussschreiben in der Regel nicht in einer blo\u00dfen Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verf\u00fcgung ersch\u00f6pft, sondern insbesondere das Ziel verfolgt, einen Verzicht des Antragsgegners auf s\u00e4mtliche Gegenrechte herbeizuf\u00fchren, ist der Schwierigkeitsgrad eines solchen Schreibens in der Regel h\u00f6her anzusetzen als bei blo\u00dfen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Einwohnermeldeamtsanfragen, die anerkannterma\u00dfen der Nr. 2302 RVG VV unterfallen. Zudem bedarf es nach Zugang der Abschlusserkl\u00e4rung im Regelfall einer Pr\u00fcfung, ob die abgegebene Erkl\u00e4rung zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreicht. Hingegen kann auch im Falle eines Abschlussschreibens nur von einem Schreiben einfacher Art ausgegangen werden, wenn keine erneute rechtliche Pr\u00fcfung des Sachverhalts erforderlich ist und es nur Standardformulierungen enth\u00e4lt (BGH, GRUR 2010, 1038, Rz. 32 \u2013 Kosten f\u00fcr Abschlussschreiben II).<\/li>\n<li>\nBei dem von dem anwaltlichen Vertreter an die Beklagte \u00fcbersandten Abschlussschreiben (Anlage K 16) handelt es sich nicht nur um ein einfaches Schreiben, das lediglich Standardformulierungen enth\u00e4lt. In dem Anschreiben findet sich nicht nur die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung, sondern es wird auch \u2013 in Vorbereitung der Hauptsache \u2013 der Schadensersatzanspruch der H\u00f6he nach konkretisiert (siehe auch BGH, GRUR 2015, 822, Rn. 35 \u2013 Kosten f\u00fcr Abschlussschreiben II).<\/li>\n<li>\nJedoch hat die Kl\u00e4gerin die Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts nicht hinreichend dargelegt, so dass diesbez\u00fcgliche Kosten nicht zu erstatten sind. Das Abschlussschreiben war allein vom anwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin unterschrieben. Auch der Sache nach wurde darin keine Pr\u00fcfung m\u00f6glicher Anspr\u00fcche der Beklagten aus Patentverletzung behandelt.<\/li>\n<li>\nDer Anspruch bel\u00e4uft sich, da es sich hier um zwei Angelegenheiten handelt, auf insgesamt 5.459,00 EUR inklusive Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ((2.273,70 EUR + 20 EUR) x 1,19 = jeweils 2.729,50 EUR).<\/li>\n<li>\nD<br \/>\nF\u00fcr den der Kl\u00e4gerin zustehenden Schadensersatz in H\u00f6he von 20.603,28 EUR sowie f\u00fcr den Kostenerstattungsanspruch in H\u00f6he von 15.795,36 EUR stehen dieser Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 7. April 2023 (Rechtsh\u00e4ngigkeit) aus \u00a7\u00a7 291 S. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu.<\/li>\n<li>\nE<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1, 2 und 3 ZPO.<\/li>\n<li>\nDer Streitwert wird auf 286.398,64 EUR festgesetzt (250.000,00 EUR f\u00fcr den Antrag zu 1.1 \u2013 Unterlassung \u2013 und 36.398,64 EUR f\u00fcr den Antrag zu 1.2 \u2013 Schadensersatz).<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3389 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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