{"id":9552,"date":"2025-01-31T17:32:12","date_gmt":"2025-01-31T17:32:12","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9552"},"modified":"2025-01-31T14:34:40","modified_gmt":"2025-01-31T14:34:40","slug":"4a-o-94-19-kinder-hygieneartikel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9552","title":{"rendered":"4a O 94\/19 &#8211; Kinder-Hygieneartikel"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3388<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. Oktober 2024, Az. 4a O 94\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<br \/>\nIV. Der Streitwert wird auf 1.500.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2017 007 XXA U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster, vorgelegt in Anlage MB 4\/MB4a). Sie nimmt die Beklagten wegen behaupteter unmittelbarer Verletzung des Klagegebrauchsmusters auf Unterlassung, Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten sowie zur Zahlung von Schadensersatz, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf in Anspruch.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster wurde aus einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung mit der Ver\u00f6ffentlichungsnummer EP 3 403 XXB (Az. 17 20 0847.6) abgezweigt; es nimmt den Anmeldetag 09.11.2017 und verschiedene Priorit\u00e4tsdaten zwischen dem 15.05.2017 und dem 26.10.2017 in Anspruch. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 30.08.2019 eingetragen und die Eintragung am 10.10.2019 bekannt gemacht.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster steht nach Durchf\u00fchrung eines L\u00f6schungsverfahrens in Kraft. Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) das Klagegebrauchsmuster durch Beschluss vom 23.03.2023, schriftlich begr\u00fcndet am 02.05.2023 (Anlage BP 18) eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten hat, wogegen sowohl die Kl\u00e4gerin als auch die Beklagten noch nicht verbeschiedene Beschwerden zum Bundespatentgericht erhoben haben, lautet der unabh\u00e4ngige Hauptanspruch 1:<\/li>\n<li>\n\u201e1. Absorbierender Artikel, der eine fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssige Oberschicht, eine fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssige Unterschicht und einen absorbierenden Kern mit einem absorbierenden Material zwischen einer oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht und einer unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht umfasst, wobei der absorbierende Kern zwischen der Oberschicht und der Unterschicht positioniert ist; wobei der absorbierende Kern eine erste und zweite L\u00e4ngskante (131, 132) und eine vordere und hintere Querkante (133, 134) aufweist;<br \/>\nwobei der absorbierende Kern mit einer Vielzahl von Befestigungszonen versehen ist, an denen die obere den Kern einh\u00fcllende Schicht an der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht befestigt ist, und in denen im Wesentlichen kein absorbierendes Material vorhanden ist;<br \/>\nwobei die Vielzahl von Befestigungszonen eine erste und eine zweite l\u00e4ngliche Befestigungszone und eine Verbindungsbefestigungszone umfasst, wobei sich die erste und zweite l\u00e4ngliche Befestigungszone von einem Schrittbereich in Richtung der vorderen und\/oder hinteren Querkante nebeneinander erstrecken; wobei die Verbindungsbefestigungszone die erste Befestigungszone direkt mit der zweiten Befestigungszone verbindet;<br \/>\nwobei die Vielzahl von Befestigungszonen eine im Wesentlichen U-f\u00f6rmige Zone bilden, die so angeordnet ist, dass sie in Bezug auf die L\u00e4ngsmittelachse des absorbierenden Kerns symmetrisch ist;<br \/>\nwobei kleine Abschnitte der im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Zone nicht befestigt sind, um eine oder mehrere Br\u00fcckenzonen zu schaffen;<br \/>\nwobei die eine oder mehreren Br\u00fcckenzonen ferner eine oder mehrere tempor\u00e4re Befestigungen zwischen der oberen und der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht umfassen, die so ausgestaltet sind, dass sie sich bei Benetzung l\u00f6sen, so dass die eine oder mehreren tempor\u00e4ren Befestigungen bei Benetzung zuerst als F\u00fchrung eines Massenflusses der Fl\u00fcssigkeit fungieren, woraufhin nach dem L\u00f6sen ein Kapillarfluss durch das absorbierende Material erm\u00f6glicht wird.\u201c<\/li>\n<li>\nDer abh\u00e4ngige Unteranspruch 2 des Klagegebrauchsmusters lautet:<br \/>\n\u201e2. Absorbierender Artikel nach Anspruch 1, wobei die eine oder mehreren Br\u00fcckenzonen absorbierendes Material in den nicht befestigten Abschnitten aufweisen.\u201c<br \/>\nZur Veranschaulichung wird nachfolgend Figur 15F des Klagegebrauchsmusters eingeblendet, die nach Abs. [0147] der Gebrauchsmusterbeschreibung eine beispielhafte Ausf\u00fchrungsform eines absorbierenden Kerns gem\u00e4\u00df der Erfindung zeigt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nIn der vorstehend gezeigten Figur 15F bilden die eine erste l\u00e4ngliche Befestigungszone 140, die zweite l\u00e4ngliche Befestigungszone 150 und eine gekr\u00fcmmte Verbindungsbefestigungszone 1045 (als eine schraffierte Fl\u00e4che angegeben) zusammen eine im Wesentlichen U-f\u00f6rmige Zone (Abs. [0335]). Die erste und zweite l\u00e4ngliche Befestigungszone 140, 150 erstrecken sich vom Schrittbereich in Richtung der vorderen Querkante 133 und in Richtung der hinteren Querkante 134.<br \/>\nBei den nachstehend wiedergegebenen Figuren 21Q und 21S des Klagegebrauchsmusters bilden (Abs. [0383]) die erste Befestigungszone 140, die zweite Befestigungszone 150 und die Verbindungsbefestigungszone 1045 zusammen eine im Wesentlichen U-f\u00f6rmige Zone:<\/li>\n<li>\nFiguren 21U und 21Y des Klagegebrauchsmusters zeigen, wie nachfolgend eingeblendet, weitere Gestaltungen, bei denen die L\u00e4ngsbefestigungszonen nicht direkt verbunden sind, sondern die l\u00e4nglichen Befestigungszonen 140, 150 entweder an den Enden oder entlang ihres Weges aufeinander zu kommen (Abs. [0387]):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der K\u00f6rperhygiene, das Produkte von der Baby- bis zur Seniorenhygiene umfasst.<br \/>\nDie Unternehmensgruppe der Beklagten vertreibt in Deutschland Baby- und Kleinkindwindeln als sogenannte OEM-Produkte, also Produkte, die an Handelsketten vertrieben und von diesen wiederum unter einer Eigenmarke an Endverbraucher vertrieben werden. Die Beklagte zu 1) stellt derlei Produkte her, die Beklagte zu 2) ist innerhalb der B-Gruppe f\u00fcr Vertriebsaktivit\u00e4ten unter anderem in Deutschland zust\u00e4ndig. Diese Produkte werden unter anderem von den Handelsketten C und D unter Eigenmarken an Endverbraucher vertrieben.<br \/>\nMit der Klage greift die Kl\u00e4gerin zum einen durch die Handelskette C vertriebene Kinder-Hygieneartikel des Typs \u201eE\u201c (in den Gr\u00f6\u00dfen F) an (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1), sowie zum anderen durch die Handelskette D vertriebene Windeln mit der Bezeichnung \u201eG\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2).<br \/>\nBilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 sind nachfolgend eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nNach dem insoweit unstreitigen Parteivorbringen sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedenfalls insoweit gleichartig aufgebaut, dass sie zwei l\u00e4ngliche, im wesentlichen parallele Zonen aufweisen, in denen die obere und die untere, einen absorbierenden Kern umh\u00fcllende Schicht miteinander verklebt sind. An einem Ende der beiden l\u00e4nglichen Zonen ist ein Bogen ausgebildet, der die beiden l\u00e4nglichen Zonen verbindet, und bei dem jedenfalls ein mittlerer Abschnitt eine Zone bildet, in welcher die obere und die untere Schicht nicht miteinander verklebt oder anderweitig verbunden sind. Insoweit steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, dass der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wie nachstehend eingeblendet schematisch dargestellt werden kann:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nHinsichtlich dieser dem kl\u00e4gerischen Schriftsatz vom 15.04.2024 (dort Seite 3 = Bl. 582 GA) entnommenen schematischen Darstellung steht zwischen den Parteien allerdings im Streit, ob entsprechend der von der Kl\u00e4gerin vorgenommenen Beschriftung in der fraglichen Zone absorbierendes Material vorhanden ist.<br \/>\nAuch das weitere kl\u00e4gerische Vorbringen ist unstreitig, wonach, ausgehend von der oben eingeblendeten Abbildung, sich der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wie nachstehend wiedergegeben abbilden l\u00e4sst, wobei mit den Buchstaben D, E und F Zonen bezeichnet sind, in denen die obere und die untere Schicht nicht miteinander verklebt oder anderweitig verbunden sind, wobei in den Zonen D und F eine Klebebahn nur auf der unteren Schicht ausgef\u00fchrt ist, in der Zone E hingegen auf beiden Schichten, die Klebebahnen in diesen Zonen aber eben keine Klebeverbindung bewirken:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nInsoweit steht \u2013 ebenso wie im Hinblick auf die oben wiedergegebene schematische Darstellung \u2013 allerdings im Streit, ob in den links und rechts davon liegenden Zonen B und H der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine tempor\u00e4re Befestigung ausgef\u00fchrt ist oder nicht.<br \/>\nEbenfalls unstreitig ist das Parteivorbringen zum Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen insoweit, dass diese ein Klebemuster in Form von L\u00e4ngsstreifen aufweisen und die so angeordneten Klebebahnen teils nur auf der oberen, teils nur auf der unteren Schicht aufgetragen sind, teils einander \u00fcberlappend. Aufgrund dieses Klebemusters kommt es im genannten Bogenbereich zu einer \u201eKontaminierung\u201c mit absorbierendem Material, weil das absorbierende Material an den Klebebahnen klebt mit der Folge, dass im fraglichen Bereich die gegen\u00fcberliegenden Schichten nicht miteinander verklebt oder anderweitig verbunden werden; insoweit steht allerdings im Streit, ob das \u201ekontaminierende\u201c Material durch Abb\u00fcrsten wieder entfernt wird oder nicht. Hierzu steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, dass sich das Klebemuster wie nachfolgend eingeblendet schematisch darstellen l\u00e4sst, wobei jedenfalls in dem mit einer Ellipse gekennzeichneten Bereich die obere und die untere Schicht nicht miteinander verbunden sind und sich dort absorbierendes Material befindet:<\/li>\n<li>\nAuch insoweit steht zwischen den Parteien allerdings im Streit, ob die \u201eKontaminierung\u201c der Klebebahnen im genannten Bogenbereich dazu f\u00fchrt, dass dort absorbierendes Material vorhanden ist.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht zur technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters geltend, dieses verlange keine durchg\u00e4ngig befestigte Verbindungsbefestigungszone. Schon aus der Systematik des Hauptanspruchs 1 und der technisch-funktionalen Betrachtung folge, dass die Verbindungsbefestigungszone Br\u00fcckenzonen aufweise, in denen es keine Befestigung der oberen mit der unteren Schicht gebe. Kleine Abschnitte der im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Zone m\u00fcssten nicht befestigt sein, um eine oder mehrere Br\u00fcckenzonen zu schaffen, die U-f\u00f6rmige Zone werde aus einer Vielzahl von Befestigungszonen gebildet, so dass die l\u00e4nglichen Befestigungszonen ebenso wie die Verbindungsbefestigungszone nicht befestigte Abschnitte aufweisen k\u00f6nnten. Dies werde auch in der Beschreibung gelehrt, n\u00e4mlich in der Darstellung von Befestigungszonen (Abs. [0326]), bei denen kleine Abschnitte nicht befestigt sein k\u00f6nnen. Nach technisch-funktionaler Betrachtung d\u00fcrften die l\u00e4nglichen Befestigungszonen ebenso wie die Verbindungsbefestigungszone auch unbefestigte Abschnitte aufweisen, sofern diese im Wesentlichen frei von absorbierendem Material seien. Dies diene zur Erf\u00fcllung der Aufgabe (Abs. [0010]) es zu erm\u00f6glichen, dass Fl\u00fcssigkeit unmittelbar nach dem Benetzen von dem ersten l\u00e4nglichen Kanal zu dem zweiten l\u00e4nglichen Kanal und umgekehrt gelangen k\u00f6nne, was die Fl\u00fcssigkeitsverteilung und damit die Absorption verbessere. Denn der schnelle Fl\u00fcssigkeitstransport entlang der Befestigungszonen geschehe als \u201eMassenfluss\u201c (Abs. [0219]) im Unterschied zum \u201eKapillarfluss\u201c, bei dem Fl\u00fcssigkeit durch das absorbierende Material als por\u00f6ses Material flie\u00dfe.<br \/>\nHieraus folge zugleich, dass in den Befestigungszonen nur unwesentliche Mengen von absorbierendem Material vorhanden sein d\u00fcrften, die den Fl\u00fcssigkeitstransport entlang der Befestigungszonen als Massenfluss nicht behinderten. Deswegen sei in den unbefestigten Abschnitten absorbierendes Material nicht nur nicht erforderlich, die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters lehre vielmehr, dass in den Br\u00fcckenzonen \u201ebeziehungsweise unbefestigten Abschnitten\u201c im Wesentlichen kein absorbierendes Material vorhanden sein d\u00fcrfe, weil die Br\u00fcckenzonen Teil der U-f\u00f6rmigen Zone seien.<br \/>\nZur Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, in der Mitte des bogenf\u00f6rmigen Abschnitts, welcher die beiden l\u00e4nglichen Zonen der Befestigung der oberen und unteren den Kern umh\u00fcllenden Schicht miteinander verbindet, fehle diese Befestigung der beiden Schichten zwar, gleichwohl sei dort im Wesentlichen kein absorbierendes Material vorhanden. Das dort auf die Klebestreifen gelangte absorbierende Material werde im Herstellungsverfahren durch einen Reinigungsschritt, n\u00e4mlich durch Abb\u00fcrsten, wieder entfernt. Zu beiden Seiten dieses Bereiches, n\u00e4mlich nach der schematischen Darstellung \u201eII.\u201c auf der rechten Seite im kl\u00e4gerischen Schriftsatz vom 17.09.2024 (Bl. 643 GA) in den mit den Buchstaben B und H bezeichneten Zonen, seien bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen tempor\u00e4re Befestigungen ausgef\u00fchrt.<br \/>\nDem von den Beklagten eingewandten Vorbenutzungsrecht tritt die Kl\u00e4gerin entgegen, weil die Beklagten ein solches nicht schl\u00fcssig vorgetragen h\u00e4tten. Dass die Vorbenutzungsformen Br\u00fcckenzonen mit tempor\u00e4ren Befestigungen aufwiesen, sei nicht dargetan. In dieser Weise seien die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch erst nach dem Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters ausgestaltet. Auch h\u00e4tten die Beklagten nicht dargetan, dass die Vorbenutzungsformen Befestigungszonen aufgewiesen h\u00e4tten, in denen die obere und untere umh\u00fcllende Schicht befestigt seien.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht geltend, den Beklagten stehe in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch kein positives Nutzungsrecht zu. Soweit die Beklagten ein positives Nutzungsrecht aufgrund \u00e4lterer Rechte einwenden, stellt die Kl\u00e4gerin ein solches in Abrede und meint, die Schutzrechte DE\u2018XXC und EP\u2018XXD der Beklagten zeigten verschiedenen Merkmale des Klagegebrauchsmusters zu den Br\u00fcckenzonen mit tempor\u00e4ren Befestigungen nicht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet au\u00dferdem, die Beklagten h\u00e4tten ihr Herstellungsverfahren nach der vermeintlichen Vorbenutzungsform ge\u00e4ndert. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gebe es \u2013 jedenfalls seit September 2018 \u2013 keine \u201eVerbindungsbefestigungszone\u201c (mehr) mit einer direkten Verklebung der oberen mit der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht. In diesem Sinne gebe es sichtbare Unterschiede zwischen der Vorbenutzungsform von 2017 und den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<br \/>\nIm Hinblick auf ihr Vorbringen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen im genannten Bogenbereich kein absorbierendes Material auf, macht die Kl\u00e4gerin das Klagegebrauchsmuster im Hauptantrag mit dem weiteren Merkmal geltend, dass in den Br\u00fcckenzonen im Wesentlichen kein absorbierendes Material vorhanden ist. Hilfsweise f\u00fcr den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags macht die Kl\u00e4gerin das Klagegebrauchsmuster nach seinem oben dargestellten Wortlaut geltend.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\nabsorbierende Artikel, die eine fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssige Oberschicht, eine fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssige Unterschicht und einen absorbierenden Kern mit einem absorbierenden Material zwischen einer oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht und einer unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht umfassen, wobei der absorbierende Kern zwischen der Oberschicht und der Unterschicht positioniert ist; wobei der absorbierende Kern eine erste und eine zweite L\u00e4ngskante und eine vordere und hintere Querkante aufweist; wobei der absorbierende Kern mit einer Vielzahl von Befestigungszonen versehen ist, an denen die obere den Kern einh\u00fcllende Schicht an der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht befestigt ist, und in denen im Wesentlichen kein absorbierendes Material vorhanden ist; wobei die Vielzahl von Befestigungszonen eine erste und ein zweite l\u00e4ngliche Befestigungszone und eine Verbindungsbefestigungszone umfasst, wobei sich die erste und zweite l\u00e4ngliche Befestigungszone von einem Schrittbereich in Richtung der vorderen und\/ oder hinteren Querkante nebeneinander erstrecken; wobei die Verbindungsbefestigungszone die erste Befestigungszone direkt mit der zweiten Befestigungszone verbindet;<br \/>\nwobei die Vielzahl von Befestigungszonen eine im Wesentlichen U-f\u00f6rmige Zone bilden, die so angeordnet ist, dass sie in Bezug auf die L\u00e4ngsmittelachse des absorbieren den Kerns symmetrisch ist;<br \/>\nwobei kleine Abschnitte der im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Zone nicht befestigt sind, um eine oder mehrere Br\u00fcckenzonen zu schaffen,<br \/>\nwobei in diesen Br\u00fcckenzonen im Wesentlichen kein absorbierendes Material vorhanden ist,<br \/>\nwobei die eine oder mehreren Br\u00fcckenzonen ferner eine oder mehrere tempor\u00e4re Befestigungen zwischen der oberen und der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht umfassen, die so ausgestaltet sind, dass sie sich bei Benetzung l\u00f6sen, so dass die eine oder mehreren tempor\u00e4ren Befestigungen bei Benetzung zuerst als F\u00fchrung eines Massenflusses der Fl\u00fcssigkeit fungieren, woraufhin nach dem L\u00f6sen ein Kapillarfluss durch das absorbierende Material erm\u00f6glicht wird<br \/>\nherzustellen (nur die Beklagte zu 1), anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\nIa. hilfsweise: die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\nabsorbierende Artikel, die eine fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssige Oberschicht, eine fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssige Unterschicht und einen absorbierenden Kern mit einem absorbierenden Material zwischen einer oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht und einer unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht umfassen, wobei der absorbierende Kern zwischen der Oberschicht und der Unterschicht positioniert ist; wobei der absorbierende Kern eine erste und eine zweite L\u00e4ngskante und eine vordere und hintere Querkante aufweist; wobei der absorbierende Kern mit einer Vielzahl von Befestigungszonen versehen ist, an denen die obere den Kern einh\u00fcllende Schicht an der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht befestigt ist, und in denen im Wesentlichen kein absorbierendes Material vorhanden ist; wobei die Vielzahl von Befestigungszonen eine erste und ein zweite l\u00e4ngliche Befestigungszone und eine Verbindungsbefestigungszone umfasst, wobei sich die erste und zweite l\u00e4ngliche Befestigungszone von einem Schrittbereich in Richtung der vorderen und\/ oder hinteren Querkante nebeneinander erstrecken; wobei die Verbindungsbefestigungszone die erste Befestigungszone direkt mit der zweiten Befestigungszone verbindet;<br \/>\nwobei die Vielzahl von Befestigungszonen eine im Wesentlichen U-f\u00f6rmige Zone bilden, die so angeordnet ist, dass sie in Bezug auf die L\u00e4ngsmittelachse des absorbierenden Kerns symmetrisch ist;<br \/>\nwobei kleine Abschnitte der im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Zone nicht befestigt sind, um eine oder mehrere Br\u00fcckenzonen zu schaffen,<br \/>\nwobei die eine oder mehreren Br\u00fcckenzonen ferner eine oder mehrere tempor\u00e4re Befestigungen zwischen der oberen und der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht umfassen, die so ausgestaltet sind, dass sie sich bei Benetzung l\u00f6sen, so dass die eine oder mehreren tempor\u00e4ren Befestigungen bei Benetzung zuerst als F\u00fchrung eines Massenflusses der Fl\u00fcssigkeit fungieren, woraufhin nach dem L\u00f6sen ein Kapillarfluss durch das absorbierende Material erm\u00f6glicht wird<br \/>\nherzustellen (nur die Beklagte zu 1), anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>\nII. festzustellen,<br \/>\na) dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin dasjenige herauszugeben, was die Beklagten auf Kosten der Kl\u00e4gerin seit dem 30.08.2019 bis zum 09.11.2019 durch Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. erlangt haben;<br \/>\nb) dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 10.11.2019 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<br \/>\nc) hilfsweise: dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin dasjenige herauszugeben, was die Beklagten auf Kosten der Kl\u00e4gerin seit dem 30. August 2019 durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. erlangt haben;<br \/>\nIII. die Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 30. August 2019 begangen haben, und zwar unter der Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen mit<br \/>\naa) Liefermengen, Zeiten und Preisen<br \/>\nbb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen, namentlich Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\nb) der einzelnen Angebote mit<br \/>\naa) Angebotsmengen, Zeiten und Preisen<br \/>\nbb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen, namentlich Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger<br \/>\nc) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns (wobei diese Daten erst ab dem 10.11.2019 geschuldet sind);<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\nIV. die Beklagten zu verurteilen, die sich seit dem 30. August 2019 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<br \/>\nV. die Beklagten zu verurteilen, die unter Ziffer I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit Zustimmung der Beklagten Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Bezugnahme auf das hiesige Urteil aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe des Erzeugnisses eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise: den Rechtsstreit auszusetzen, nunmehr allerdings Aussetzung bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Beschwerde gegen den Beschluss der L\u00f6schungsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23.03.2023.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten meinen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die Lehre des Klagegebrauchsmusters jedenfalls in seiner durch die L\u00f6schungsabteilung eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung nicht.<br \/>\nEntgegen dem im L\u00f6schungsverfahren neu hinzugekommenen Merkmal wiesen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine erste und zweite Befestigungszone auf, welche direkt durch eine Verbindungsbefestigungszone verbunden sind. Aufgrund des Klebemusters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stehe der bei diesen \u2013 unstreitig \u2013 mittig zwischen den Befestigungszonen ausgef\u00fchrte Bereich der Annahme entgegen, dass die beiden Befestigungszonen gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters direkt miteinander verbunden seien. Die Kl\u00e4gerin selber trage im parallelen Verletzungsverfahren vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf I-2 U 75\/22 nichts Anderes vor, n\u00e4mlich mit ihrem \u2013 von der Kl\u00e4gerin im hiesigen Verfahren nicht in Abrede gestellten \u2013 dortigen Vortrag, es liege \u201eam Boden des Us [\u2026] keine Befestigung vor, da es hier an der zweiten notwendigen Bedingung f\u00fcr die Ausbildung einer Befestigungszone (= kein Auftrag von erstem Bindemittel auf die untere den Kern umh\u00fcllende Lage)\u201c fehle.<br \/>\nAuch wiesen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine Befestigungszonen vor, die eine U-Form bilden, denn die Kl\u00e4gerin selber mache geltend, dass die den Kern einh\u00fcllenden Lagen im unteren Bereich der Befestigungszonen nicht miteinander verklebt und nicht aneinander befestigt seien. Dies folge aus dem Klebemuster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, denn im Bogenbereich werde Klebstoff auf der ersten Lage aufgetragen, so dass dieser Bereich bei der Hinzuf\u00fcgung von absorbierendem Material kontaminiert w\u00fcrde, die gegen\u00fcberliegenden Lagen dort also nicht miteinander verklebt werden k\u00f6nnten.<br \/>\nSchlie\u00dflich fehlten bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die vom Klagegebrauchsmuster geforderten kleinen, nicht befestigten Abschnitte der im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Zone. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien vielmehr so gestaltet, dass es zwischen den beiden l\u00e4nglichen Befestigungszonen einen U-f\u00f6rmigen Bereich gebe, der auf einer Breite von etwa zwei Zentimetern nicht befestigt sei. Dies sei kein kleiner Abschnitt nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters. Auch liege dieser Abschnitt gerade nicht innerhalb der Befestigungszonen, weil eben der gesamte Bogenbereich nicht befestigt sei. In diesem nicht befestigten, etwa zwei Zentimeter breiten Bogenbereich dringe mangels Befestigung absorbierendes Material ein, so dass ein Massenfluss von zu absorbierender Fl\u00fcssigkeit dort nicht m\u00f6glich sei.<br \/>\nDass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Bereich des U-Bogens absorbierendes Material vorhanden sei, sei aus der \u2013 nachfolgend wiedergegebenen \u2013 Abbildung \u201eH\u201c des von der Kl\u00e4gerin als Anlage MB 10 vorgelegten Gutachtens zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu erkennen, weil im Bereich \u201eB\u201c des U-Bogens eine deutliche Gr\u00fcnf\u00e4rbung zu erkennen sei, die das Vorhandensein absorbierenden Materials bedeute:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nAuch gebe es keine Mehrzahl unbefestigter Abschnitte, sondern nur den einen, nicht kleinen unbefestigten Bereich. Schlie\u00dflich wiesen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine nur tempor\u00e4r befestigten Bereiche auf, denn bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde nur ein einheitlicher Kleber genutzt, der sich bei Benetzung mit Fl\u00fcssigkeit nicht l\u00f6se.<br \/>\nDie Beklagten wenden au\u00dferdem ein positives Benutzungsrecht ein. Sie behaupten, sie h\u00e4tten zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen identische Produkte aus demselben Herstellungsverfahren bereits vor dem Priorit\u00e4tstag vertrieben. Die Beklagten h\u00e4tten sich seit November 2016, sp\u00e4testens aber seit Januar 2017 im Erfindungsbesitz hinsichtlich dieser Vorbenutzungsform befunden. Die Vorbenutzungsform sei beispielsweise am 02.02.2017 und sodann 16.03.2017 auf einer als \u201eD03\u201c bezeichneten Maschine hergestellt worden. Das Herstellungsverfahren sei seitdem nicht ge\u00e4ndert worden. Ab dem 02.02.2017 h\u00e4tten die Beklagten ihren Erfindungsbesitz auch bet\u00e4tigt, n\u00e4mlich indem sie Home-Use-Tests durchgef\u00fchrt, n\u00e4mlich die Vorbenutzungsformen an insgesamt 86 Familien zum Testen versandt h\u00e4tten. Am 07.03.2017 h\u00e4tten die Beklagten au\u00dferdem insgesamt 1.500 Exemplare der Vorbenutzungsform in 30 Beuteln f\u00fcr die Supermarktkette I S.A. hergestellt und zur Durchf\u00fchrung von Tests zur Verf\u00fcgung gestellt.<br \/>\nSchlie\u00dflich wenden die Beklagten ein, das Klagegebrauchsmuster werde sich im Beschwerdeverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Jedenfalls die US 2016\/0206XXE A1 (Entgegenhaltung D4, im Folgenden US \u2018XXE) nehme die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Denn die US \u2018XXE offenbare in ihrer Figur 14 einen absorbierenden Artikel mit Befestigungszonen, die aber r\u00e4umlich mit deutlichen Unterbrechungen ausgebildet seien. Sollte das Klagegebrauchsmuster in der Weise auszulegen sein \u2013 worauf sich die Kl\u00e4gerin berufe \u2013, dass auch eine Gestaltung mit solchen deutlichen Unterbrechungen der Befestigungszonen vom Schutzbereich umfasst sei, sei es aufgrund mangelnder Neuheit nicht rechtsbest\u00e4ndig.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird erg\u00e4nzend Bezug genommen auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Klage ist \u2013 nachdem die Kl\u00e4gerin im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 17.09.2024 klargestellt hat, dass sie den Hilfsantrag unter die innerprozessuale Bedingung der Erfolglosigkeit des Hauptantrags stellt \u2013 insgesamt zul\u00e4ssig, jedoch sowohl nach Haupt- als auch Hilfsantrag insgesamt unbegr\u00fcndet. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters verwirklichen.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft absorbierende Artikel, insbesondere wegwerfbare K\u00f6rperpflegeartikel wie Windeln, Babyhosen, Inkontinenzkleidungsst\u00fccke f\u00fcr Erwachsene und dergleichen, und absorbiere Strukturen zur Verwendung in solchen absorbierenden Artikeln.<br \/>\nIn seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagegebrauchsmuster, dass absorbierende Artikel wie Windeln, Babyhosen, Inkontinenzbekleidungsst\u00fccke etc. typischerweise einen absorbierenden Kern umfassen, der zwischen einer fl\u00fcssigkeitsdurchdringbaren oder -durchl\u00e4ssigen, hydrophilen oder halbhydrophilen Oberschicht und einer fl\u00fcssigkeitsundurchdringbaren oder -undurchl\u00e4ssigen Unterschicht angeordnet ist. Der absorbierende Kern umfasst ein absorbierendes Material, das in der Lage ist, fluide und fl\u00fcssige K\u00f6rperausscheidungen des Verwenders des absorbierenden Artikels aufzunehmen (Abs. [0002]).<br \/>\nDas absorbierende Material des absorbierenden Kerns kann ein absorbierendes partikelf\u00f6rmiges Polymermaterial sein, welches in einer Matrix von Zellulosefasern oder Flockenzellstoff dispergiert ist, um eine Aggregation des partikelf\u00f6rmigen Materials zu verhindern, sowie um Gelblockierung zu verhindern (Abs. [0003]). Eine derartige Gelstruktur blockiert oft den weiteren Transfer von Fl\u00fcssigkeit in den verbleibenden absorbierenden Kern. Als ein Ergebnis kann die Fl\u00fcssigkeit nicht mehr in der Lage sein, das verbleibende absorbierende partikelf\u00f6rmige Polymermaterial zu erreichen, und die Effektivit\u00e4t des gesamten absorbierenden Artikels nimmt signifikant ab. Existierende Flockenzellstoff-Materialien sind nicht geeignet, um schnelle, nachfolgende Anf\u00e4lle von Fl\u00fcssigkeit zu bew\u00e4ltigen, da sie limitierte Verteilungskapazit\u00e4ten aufweisen (Abs. [0003]). Au\u00dferdem weisen existierende Flockenzellstoff-Materialien eine limitierte Kapazit\u00e4t der Gesamtfl\u00fcssigkeitsaufnahme auf. Des Weiteren besitzen existierende absorbierende Kerne enthaltend Flockenzellstoff eine begrenzte Nassintegrit\u00e4t, was dazu f\u00fchrt, dass die Form und der Sitz des absorbierenden Artikels deformiert wird, wenn zum Beispiel ein absorbierender Artikel von einem Baby getragen wird, welches sich umherbewegt (Abs. [0003]).<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster schildert weiter, dass es in den letzten Jahren eine gro\u00dfe Nachfrage nach flexibleren, d\u00fcnneren, leichtgewichtigen absorbierenden Artikeln gab, um die verschiedenen Probleme, welche mit der Herstellung, Vermarktung, Design, Sitz, Tragekomfort, Verteilung, M\u00fcllentsorgung, Material und Energieverbrauch, Transport- und Lagerkosten und \u00c4hnlichem verbunden sind, zu l\u00f6sen. Dies f\u00fchrte zu der Suche nach und der Entwicklung und Produktion von absorbierenden Artikeln, welche einen absorbierenden Kern enthalten, welcher wenig oder keine Zellulosefasern oder Flockenzellstoff enth\u00e4lt, da die letzteren dazu tendieren, ziemlich volumin\u00f6s zu sein, und im Allgemeinen zu dickeren absorbierenden Kernen f\u00fchren, was den Gesamttragekomfort des absorbierenden Artikels f\u00fcr den Verwender reduziert (Abs. [0004]). Daher wurden verschiedene absorbierende Kerne enthaltend wenig oder keine Zellulosefasern oder Flockenzellstoff in den letzten Jahren entwickelt, um zu versuchen, die vorher genannten Nachteile zu \u00fcberwinden, wobei die relativ hohen Mengen von absorbierendem Polymermaterial, welche notwendig sind, um die Absorption, Verteilung und R\u00fcckhaltekapazit\u00e4t von den Zellulosefasern und\/oder Flockenzellstoff zu ersetzen, innerhalb dieser neuen absorbierenden Kerne mittels verschiedener Techniken beladen, verteilt und immobilisiert werden. Da jedoch bedingt durch die F\u00e4higkeit und Kapazit\u00e4t des absorbierenden Kerns, Fluide und Fl\u00fcssigkeiten zu absorbieren, zu transportieren und zur\u00fcckzuhalten, in gro\u00dfem Ma\u00dfe von der Form, Position und\/oder Art und Weise, in welcher diese absorbierenden Polymermaterialien in dem absorbierenden Kern kooperiert sind, abh\u00e4ngen, bleiben verschiedene Nachteile ungel\u00f6st (Abs. [0005]).<br \/>\nZwar kommen heterogen verteilte absorbierende Kerne besser mit den zuvor genannten und vom Klagegebrauchsmuster als nachteilig identifizierten Problemen zurecht. Trotzdem erwiesen sich diese als nicht zufriedenstellend innerhalb der meisten erh\u00e4ltlichen absorbierenden Artikel. Insbesondere problematisch waren jedoch die im Wesentlichen homogen verteilten absorbierenden Strukturen f\u00fcr den zweiten, dritten und n\u00e4chsten Fl\u00fcssigkeitsanfall, wobei die trockenen und\/oder benetzten absorbierenden Polymermaterialschichten tats\u00e4chlich als Fl\u00fcssigkeitsbarriere wirken k\u00f6nnen.<br \/>\nDiese Probleme und Komplikationen sind insbesondere bei sehr flexiblen, d\u00fcnnen, leichtgewichtigen absorbierenden Strukturen verbreitet, in welchen gro\u00dfe Mengen von absorbierendem Polymermaterial innerhalb des absorbierenden Kerns des absorbierenden Artikels verteilt sind. Die Zugabe von noch weiteren, dickeren und gr\u00f6\u00dferen aufliegenden Aufnahme- und Verteilungsschichten l\u00f6ste nicht die zuvor genannten Absorptions-, Verteilungs- und R\u00fcckhalteprobleme und machte die absorbierenden Artikel kommerziell umso mehr nicht lebensf\u00e4hig, nicht nachhaltig umweltschonend und schwieriger herzustellen, zu lagern und zu transportieren (Abs. [0005]).<br \/>\nEin weiteres bestehendes und vom Klagegebrauchsmuster angesprochenes Problem bei solchen absorbierenden Kernen, die keine oder wenig Zellulosefasern oder Flockenzellstoff enthalten, h\u00e4ngt mit der Wanderung, dem Verlust und dem Auslaufen des teilchenf\u00f6rmigen Polymer-Absorptionsmaterials aus dem absorbierenden Artikel w\u00e4hrend des trockenen und\/oder nassen Zustands zusammen, was zu Reizung, Hautproblemen und allgemeiner Unbequemlichkeit f\u00fcr den Verwender f\u00fchrt. Dieses Fehlen einer wirksamen und effizienten Immobilisierung und Fl\u00fcssigkeitsverteilung f\u00fchrt zu dysfunktionalen absorbierenden Artikeln aufgrund der verringerten Aufnahmekapazit\u00e4t, Gelblockierung, verbesserten R\u00fcckn\u00e4ssungswerte, Leckagen und der Erzeugung von Br\u00fcchen und\/oder Mikrol\u00f6chern in der fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssigen Oberschicht und\/oder in der fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssigen Unterschicht solcher Absorptionsartikel (Abs. [0006]).<br \/>\nAbsorbierende Kerne haben im Allgemeinen eine hohe Absorptionskapazit\u00e4t, und der absorbierende Kern kann sich um ein Vielfaches seines Gewichts und seines Volumens ausdehnen. Diese Vergr\u00f6\u00dferungen k\u00f6nnen, wie das Klagegebrauchsmuster er\u00f6rtert, bewirken, dass sich der absorbierende Artikel im Schrittbereich verformt und\/oder durchh\u00e4ngt, wenn er mit Fl\u00fcssigkeit ges\u00e4ttigt wird. Dies kann undichte Stellen \u00fcber eine L\u00e4ngs- und\/oder Querkante des absorbierenden Artikels auftreten lassen (Abs. [0007]).<br \/>\nVor diesem Hintergrund bezeichnet es das Klagegebrauchsmuster in Abs. [0008] als seine Aufgabe, einen absorbierenden Artikel mit verbesserter Fl\u00fcssigkeitsverteilung und verbesserten Absorptionskapazit\u00e4ten bereitzustellen.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster einen absorbierenden Artikel mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Absorbierender Artikel,<br \/>\n2. der eine fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssige Oberschicht,<br \/>\n3. eine fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssige Unterschicht und<br \/>\n4. einen absorbierenden Kern<br \/>\n4.1 mit einem absorbierenden Material zwischen einer oberen den Kern einh\u00fcllenden Schicht und einer unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht umfasst, wobei<br \/>\n4.2. der absorbierende Kern zwischen der Oberschicht und der Unterschicht positioniert ist; wobei<br \/>\n4.3 der absorbierende Kern eine erste und zweite L\u00e4ngskante (131, 132) und eine vordere und hintere Querkante (133, 134) aufweist; wobei<br \/>\n4.4 der absorbierende Kern mit einer Vielzahl von Befestigungszonen versehen ist, an denen die obere den Kern einh\u00fcllende Schicht an der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht befestigt ist, und<br \/>\n4.4.1. in denen im Wesentlichen kein absorbierendes Material vorhanden ist; wobei<br \/>\n4.4.1.a die Vielzahl von Befestigungszonen eine erste und zweite l\u00e4ngliche Befestigungszone und eine Verbindungsbefestigungszone umfasst, wobei sich die erste und die zweite l\u00e4ngliche Befestigungszone von einem Schrittbereich in Richtung der vorderen und\/ oder hinteren Querkante nebeneinander erstrecken; wobei die Verbindungsbefestigungszone die erste Befestigungszone direkt mit der zweiten Befestigungszone verbindet, wobei<br \/>\n4.4.2 die Vielzahl von Befestigungszonen eine im Wesentlichen U-f\u00f6rmige Zone bilden, die so angeordnet ist, dass sie in Bezug auf die L\u00e4ngsmittelachse des absorbierenden Kerns symmetrisch ist; wobei<br \/>\n4.4.3 kleine Abschnitte der im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Zone nicht befestigt sind, um eine oder mehrere Br\u00fcckenzonen zu schaffen, wobei<br \/>\n4.4.3.1 die eine oder mehreren Br\u00fcckenzonen ferner eine oder mehrere tempor\u00e4re Befestigungen zwischen der oberen und der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht umfassen, die so ausgestaltet sind, dass sie sich bei Benetzung l\u00f6sen,<br \/>\n4.4.3.2 so dass die eine oder mehreren tempor\u00e4ren Befestigungen bei Benetzung zuerst als F\u00fchrung eines Massenflusses der Fl\u00fcssigkeit fungieren,<br \/>\n4.4.3.3 woraufhin nach dem L\u00f6sen ein Kapillarfluss durch das absorbierende Material erm\u00f6glicht wird<br \/>\nMit ihrem Hauptantrag macht die Kl\u00e4gerin diesen Hauptanspruch des Klagegebrauchsmusters geltend, eingeschr\u00e4nkt allerdings durch ein weiteres Merkmal, nach dem n\u00e4mlich in den Br\u00fcckenzonen im Wesentlichen kein absorbierendes Material vorhanden ist.<br \/>\nII.<br \/>\nDass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen alle diese Merkmale verwirklichen, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Nicht feststellbar ist jedenfalls die Verwirklichung der Merkmale 4.4.1.a und 4.4.2.<br \/>\n1. Zu Merkmal 4.4.1.a sind im Hinblick auf den Streitstand zwischen den Parteien folgende Ausf\u00fchrungen veranlasst:<br \/>\na) Dieses Merkmal ist in der Weise auszulegen, dass die Vielzahl von Befestigungszonen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich verteilt ist in zwei l\u00e4ngliche, sich von einem Schrittbereich in Richtung der vorderen und\/oder hinteren Querkante nebeneinander erstreckende l\u00e4ngliche Befestigungszonen einerseits und eine Verbindungsbefestigungszone anderseits, welche die beiden l\u00e4nglichen Befestigungszonen in der Weise direkt miteinander verbindet, dass die einzelnen Befestigungszonen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich nicht voneinander getrennt sind au\u00dfer durch Br\u00fcckenzonen. Dabei bedeutet die Beschr\u00e4nkung auf Br\u00fcckenzonen, die alleine die Befestigungszonen unterbrechen d\u00fcrfen, dass die Abfolge der Befestigungszonen nur unterbrochen sein darf durch Zonen, in denen die Oberschicht und die Unterschicht des absorbierenden Artikels zwar nicht in der Weise aneinander befestigt sind, wie dies in den Befestigungszonen ausgestaltet ist, also nicht dauerhaft und unabh\u00e4ngig von einer Benetzung des absorbierenden Artikels, wohl aber die Oberschicht und die Unterschicht in den Br\u00fcckenzonen neben vollst\u00e4ndig unbefestigten Bereichen in einem oder mehreren Bereichen tempor\u00e4r miteinander befestigt sind, n\u00e4mlich vor einer Benetzung des absorbierenden Artikels.<br \/>\nWelche absolute oder relative Gr\u00f6\u00dfe die Br\u00fcckenzonen haben d\u00fcrfen, ohne einer direkten Verbindung der beiden l\u00e4nglichen Befestigungszonen durch die Verbindungsbefestigungszone entgegenzustehen, steht im begrenzten Ermessen des Fachmanns, der, wie von der L\u00f6schungsabteilung angenommen (Anlage BP 18 Seite 7 unter II.3.) zu bestimmen ist als mit der Entwicklung von Hygieneartikeln befasster, mehrj\u00e4hrig berufserfahrener Materialwissenschaftler oder Chemiker, der Kenntnisse auf dem Gebiet der Herstellung von Absorptionsartikeln mit superabsorbierenden Polymerisaten gesammelt hat. Der Fachmann erkennt, dass die Br\u00fcckenzonen \u2013 weder jede f\u00fcr sich noch alle zusammengenommen \u2013 nicht ein solches Ausma\u00df haben d\u00fcrfen, dass bei Benetzung des absorbierenden Artikels die benetzende Fl\u00fcssigkeit nicht mehr entlang der Befestigungszonen flie\u00dfen k\u00f6nnte. Zwar darf in den Br\u00fcckenzonen nach Benetzung ein Kapillarfluss geschehen und ein Massenfluss behindert oder gar unterbunden sein, dies darf sich aber nicht auf die Funktion der Befestigungszonen auswirken, einen Massenfluss zu erm\u00f6glichen. Der Fachmann erkennt, dass er klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df Anzahl und Dimensionierung der Br\u00fcckenzonen nur innerhalb dieses Rahmens nach seinem Ermessen w\u00e4hlen darf.<br \/>\nFerner erkennt der Fachmann, dass diejenige r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Struktur, welche die Vielzahl von Befestigungszonen ausmacht und die sich in die Unterstrukturen der ersten und zweiten l\u00e4nglichen Befestigungszone sowie die diese direkt miteinander verbindenden Verbindungsbefestigungszone unterteilen l\u00e4sst, nur zwei Arten von Zonen aufweisen darf: Entweder Befestigungszonen, in denen erstens gem\u00e4\u00df Merkmal 4.4 die obere den Kern einh\u00fcllende Schicht mit der unteren den Kern einh\u00fcllenden Schicht verbunden ist und in denen zweitens gem\u00e4\u00df Merkmal 4.4.1 im Wesentlichen kein absorbierendes Material vorhanden ist; oder Br\u00fcckenzonen, die gem\u00e4\u00df Merkmal 4.4.3 kleine Abschnitte der gesamten Struktur ausmachen und in denen es unbefestigte Bereiche und eine oder mehrere tempor\u00e4re Befestigungen zwischen den beiden genannten den Kern einh\u00fcllenden Schichten gibt.<br \/>\nb) Zu dieser Auslegung f\u00fchrt der Zusammenhang der vom Klagegebrauchsmuster gelehrten Merkmale. Das \u2013 im L\u00f6schungsverfahren neu hinzugekommene \u2013 Merkmal 4.4.1.a steht mit seiner Forderung nach einer direkten Verbindung der ersten mit der zweiten Befestigungszone \u00fcber eine Verbindungsbefestigungszone in einem vermeintlichen Widerspruch zur Merkmalsgruppe 4.4.3, die kleine, nicht befestigte Abschnitte der U-f\u00f6rmigen Zone von Befestigungsabschnitten lehrt: Hiernach sollen einerseits die Befestigungszonen direkt miteinander verbunden sein, anderseits aber kleine Abschnitte aufweisen, in denen die obere und untere Lage nicht miteinander befestigt sind.<br \/>\nDer Fachmann erkennt, dass dieser vermeintliche Widerspruch in der Weise aufzul\u00f6sen ist, dass nach Merkmal 4.4.1.a die erste und zweite Befestigungszone ebenso wie die Verbindungsbefestigungszone zu der nach Merkmal 4.4 gelehrten Vielzahl von Befestigungszonen geh\u00f6ren, n\u00e4mlich von dieser Vielzahl umfasst sind. Merkmal 4.4.1.a lehrt aus fachm\u00e4nnischer Sicht also keine Struktur, in der alle Befestigungszonen ununterbrochen ineinander \u00fcbergehen. Die Z\u00e4suren zwischen den einzelnen Befestigungszonen sind, dies entnimmt der Fachmann der Merkmalsgruppe 4.4.3, die Br\u00fcckenzonen, die mit einer oder mehreren tempor\u00e4ren Befestigungen gem\u00e4\u00df Merkmal 4.4.3.1 Br\u00fccken zwischen den beiden Seiten der Befestigungszonen ausbilden und die zugleich nicht befestigte Abschnitte innerhalb der U-f\u00f6rmigen-Zone von Befestigungszonen umfassen.<br \/>\nDem entnimmt der Fachmann einen vom Klagegebrauchsmuster behandelten Zielkonflikt: Dem Ziel, eine direkte Verbindung zwischen der ersten und zweiten Befestigungszone mithilfe der Verbindungsbefestigungszone zu schaffen, steht das Ziel gegen\u00fcber, ungeachtet der Forderung nach einer direkten Verbindung der Befestigungszonen kleine, nicht befestigte Abschnitte als Br\u00fcckenzonen auszuf\u00fchren.<br \/>\nc) Den technischen Hintergrund dieses Zielkonflikts kann der Fachmann dem Zusammenhang der Merkmale 4.4.3.1, 4.4.3.2 und 4.4.3.3 entnehmen: Insoweit wird eine Dichotomie gelehrt, n\u00e4mlich die Abgrenzung eines Massenflusses der Fl\u00fcssigkeit von einem Kapillarfluss der Fl\u00fcssigkeit. \u00dcber die Lehre zu den Br\u00fcckenzonen hinaus erkennt der Fachmann, dass das Vorhandensein von absorbierendem Material dazu f\u00fchrt, dass die Fl\u00fcssigkeit durch Kapillarfluss transportiert wird. Ferner erkennt der Fachmann, dass umgekehrt die Abwesenheit von absorbierendem Material Bedingung f\u00fcr den hiervon abzugrenzenden Massenfluss der Fl\u00fcssigkeit ist: W\u00e4hrend Merkmal 4.4.1 lehrt, dass in der Vielzahl von Befestigungszonen im Wesentlichen kein absorbierendes Material vorhanden ist, lehren die Merkmale 4.4.3.1 bis 4.4.3.3 in ihrem Zusammenhang, dass das L\u00f6sen der tempor\u00e4ren Befestigung dazu f\u00fchrt, dass statt des Massenflusses ein Kapillarfluss durch das absorbierende Material stattfindet. Das f\u00fchrt mit Blick auf Merkmal 4.4.1 zu der Erkenntnis das \u2013 im Wesentlichen \u2013 kein absorbierendes Material vorhanden sein darf, wenn ein Massenfluss stattfinden soll.<br \/>\nd) Diese Auslegung wird gest\u00fctzt durch die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters.<br \/>\naa) Schon der W\u00fcrdigung des Standes der Technik ist zu entnehmen, dass als Material des absorbierenden Kerns partikelf\u00f6rmiges Material in einer Matrix von Zellulosefasern oder Flockenzellstoff in Betracht kommt, dass aber dieses Material zu einer Gel-Blockierung f\u00fchren kann, wenn Fl\u00fcssigkeit absorbiert wird und das absorbierende Material anschwellen l\u00e4sst. Deswegen sind diese Materialien nicht dazu geeignet, schnelle, nachfolgende Anf\u00e4lle von Fl\u00fcssigkeit zu bew\u00e4ltigen und zu verteilen (Absatz [0003]). Auch w\u00fcrdigt das Klagegebrauchsmuster im Stand der Technik Bem\u00fchungen, das absorbierende Polymermaterial innerhalb des absorbierenden Kerns zu beladen, zu verteilen und zu immobilisieren; ebenso wird die Erkenntnis referiert, dass heterogen verteilte absorbierende Kerne die vorbekannten Probleme besser bew\u00e4ltigen, ohne allerdings die vorbekannten Probleme zufriedenstellend zu l\u00f6sen, w\u00e4hrend homogen verteilte absorbierende Strukturen f\u00fcr den zweiten, dritten und n\u00e4chsten Fl\u00fcssigkeitsanfall als Fl\u00fcssigkeitsbarriere wirken k\u00f6nnen (Absatz [0005]). Somit ist dem Fachmann schon aus der W\u00fcrdigung des Standes der Technik durch das Klagegebrauchsmuster bekannt, dass es nicht alleine auf das Vorhandensein besonders absorptionsstarken absorbierenden Materials ankommt, sondern auch auf dessen geeignete strukturelle Verteilung.<br \/>\nbb) Dem allgemeinen Teil der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters entnimmt der Fachmann einen Hinweis auf die L\u00f6sung der Aufgabe (Abs. [0008]), einen absorbierenden Artikel mit verbesserter Fl\u00fcssigkeitsverteilung und verbesserten Absorptionskapazit\u00e4ten bereitzustellen, n\u00e4mlich den Vorschlag (Abs. [0010]), zwei langgestreckte, durch mindestens einen Verbindungskanal miteinander verbundene Kan\u00e4le vorzusehen in Gestalt einer ersten und zweiten, durch mindestens eine Verbindungsbefestigungszone verbundene l\u00e4ngliche Befestigungszone, weil in dieser Struktur Fl\u00fcssigkeit unmittelbar von dem ersten l\u00e4nglichen Kanal zu dem zweiten l\u00e4nglichen Kanal flie\u00dfen kann und umgekehrt, wodurch die Fl\u00fcssigkeitsverteilung und die Absorption verbessert werden. Dem ist zu entnehmen, dass die Befestigungszonen nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters als Kan\u00e4le fungieren und auf diese Weise die Fl\u00fcssigkeitsverteilung verbessern, die durch das Vorhandensein von absorbierendem Material behindert oder gar unterbunden w\u00fcrde.<br \/>\ncc) Insgesamt versteht der Fachmann die Begriffe \u201eBefestigungszonen\u201c einerseits und \u201eKan\u00e4le\u201c andererseits als Synonyme. Er erkennt n\u00e4mlich aus den dargelegten Gr\u00fcnden die technische Funktion der Befestigungszonen als Kan\u00e4le. Au\u00dferdem entnimmt er der Beschreibung von Ausf\u00fchrungsbeispielen, etwa dem in Figur 15F gezeigten in Abs. [0335], die Angabe, durch die Ausbildung einer U-f\u00f6rmigen Zone 140, 150, 1045 \u2013 wobei die Bezugszeichen 140 und 150 l\u00e4ngliche Befestigungszonen darstellen und das Bezugszeichen 1045 eine Verbindungsbefestigungszone darstellt \u2013 werde ein zweckm\u00e4\u00dfiges Kanalnetz zum Verteilen von Fl\u00fcssigkeit geschaffen, das eine schnelle Verteilung der Fl\u00fcssigkeit durch den gesamten Kern erm\u00f6glicht. Erg\u00e4nzend gest\u00fctzt wird dies dadurch, dass in der Beschreibung anderer Ausf\u00fchrungsbeispiele, etwa dem in Fig. 16 S gezeigten, die Bezugszeichen 140 und 150 sowohl f\u00fcr Befestigungszonen als auch f\u00fcr Kan\u00e4le genutzt werden (Abs. [0371]).<br \/>\ndd) Schlie\u00dflich folgt die genannte Auslegung aus der Erkenntnis des Fachmanns aus der Abgrenzung, die das Klagegebrauchsmuster vornimmt zwischen einerseits solchen Ausf\u00fchrungsbeispielen, bei denen L\u00e4ngsbefestigungszonen durch eine Querbefestigungszonen verbunden sind, und demgegen\u00fcber solchen Gestaltungen andererseits, bei denen die L\u00e4ngsbefestigungszonen nicht direkt verbunden sind, sondern sich lediglich an bestimmten Stellen ann\u00e4hern. Dies ist beschrieben einerseits f\u00fcr Ausf\u00fchrungsformen mit verbundenen L\u00e4ngsbefestigungszonen in Abs. [0382] mit Bezug auf die oben wiedergegeben Figuren 21Q und 21S und andererseits f\u00fcr\u00a0 \u2013 nicht vom Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters umfasste \u2013 Gestaltungen, bei denen die L\u00e4ngsbefestigungszonen nicht verbunden sind, sondern sich lediglich ann\u00e4hern, letzteres in Abs. [0387] mit Bezug auf die oben ebenfalls wiedergegeben Figuren 21U und 21Y. Kontrastiert werden hiernach ausdr\u00fccklich Ausf\u00fchrungsformen, die keine erkennbaren Unterbrechungen zwischen der Vielzahl von Befestigungszonen in der U-f\u00f6rmigen Zone aufweisen \u2013 wie in Figuren 21Q und 21S dargestellt \u2013 zu den Gestaltungen, bei denen es eine deutlich erkennbare L\u00fccke zwischen gr\u00f6\u00dferen Befestigungszonen gibt \u2013 wie in Figuren 21U und 21Y dargestellt.<br \/>\nee) Die Bedeutung der Flussrichtungen der zu absorbierenden Fl\u00fcssigkeit entnimmt der Fachmann \u00fcberdies der Beschreibung zur Funktion der Br\u00fcckenzonen in Abs. [0067]: Hier wird der Kapillarfluss, also der Fluss der zu absorbierenden Fl\u00fcssigkeit aufgrund der Kapillarwirkung, erl\u00e4utert und zum Massenfluss kontrastiert. Der Kapillarfluss ist dabei quer zur Ausrichtung der Vielzahl von Befestigungszonen m\u00f6glich und sogar, in Abgrenzung zum Massenfluss, entgegen der Schwerkraft. Dies erkennt der Fachmann als nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters vorteilhaft, weil es die Fl\u00fcssigkeitsverteilung verbessert, sie n\u00e4mlich (auch) entgegen der Schwerkraft und damit unabh\u00e4ngig von der Position des Tr\u00e4gers des absorbierenden Artikels erm\u00f6glicht.<br \/>\n2. Zu Merkmal 4.4.2 sind, anschlie\u00dfend an die oben unter 1. dargelegte Auslegung des Merkmals 4.4.1.a, folgende Ausf\u00fchrungen veranlasst:<br \/>\na) Dieses Merkmal ist dahin auszulegen, dass die erste und zweite l\u00e4ngliche Befestigungszone zusammen mit der Verbindungsbefestigungszone eine geometrische Struktur in Form eines U symmetrisch zur L\u00e4ngsmittelachse des absorbierenden Kerns ausbilden, wobei zur Ausbildung dieser Struktur nur diejenigen Bereiche in Betracht kommen, in denen eine nur durch Br\u00fcckenzonen unterbrochene Befestigung der oberen an der unteren Schicht vorliegt.<br \/>\nb) Zu dieser Auslegung gelangt der Fachmann nach dem oben Ausgef\u00fchrten deshalb, weil er die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ernst nimmt, wonach die als Kan\u00e4le fungierenden und synonym hierzu zu verstehenden Befestigungszonen einen Fl\u00fcssigkeitstransport im Wege des Massenflusses gew\u00e4hrleisten sollen und deshalb \u2013 neben etwa der Anforderung, dass sie im Wesentlichen frei von absorbierendem Material sein m\u00fcssen gem\u00e4\u00df Merkmal 4.4.1 \u2013 bestimmte strukturelle Eigenschaften wie vom Klagegebrauchsmuster gelehrt aufweisen m\u00fcssen.<br \/>\nHierzu entnimmt der Fachmann der Beschreibung die Angabe (Abs. [0018]), sowohl eine U-Form als auch eine V-Form sorgten f\u00fcr eine gute Fl\u00fcssigkeitsleitung, eine U-Form vermeide dar\u00fcber hinaus scharfe Winkel, wodurch ein guter Fl\u00fcssigkeitstransport von der einen Befestigungszone, also dem einen Schenkel des U, zur zweiten Befestigungszone, dem anderen Schenkel des U, verbessert werde. Ausgehend davon, dass die Lehre des Klagegebrauchsmusters wortlautgem\u00e4\u00df auf Ausgestaltungen mit einer \u201eU-f\u00f6rmigen\u201c Zone beschr\u00e4nkt ist, nimmt der Fachmann diese Beschreibungsstelle als allgemeine Angabe des Klagegebrauchsmusters zur technischen Bedeutung gerade der U-Form ernst, f\u00fcr welche es sich in seinem Hauptanspruch 1 ausw\u00e4hlend entschieden hat. Ferner erkennt der Fachmann, dass das Klagegebrauchsmuster Gestaltungen beschreibt und offenbart, f\u00fcr die es in seinem Hauptanspruch 1 gerade keinen Schutz beansprucht, n\u00e4mlich solche Gestaltungen, bei denen die Struktur nicht einem U, sondern einem V, also mit einem scharfen Winkel im Verlauf der Struktur, entspricht.<br \/>\nc) Weil somit auch die Lehre von der U-f\u00f6rmigen Struktur aus fachm\u00e4nnischer Sicht \u2013 ebenso wie die Lehre von einer direkten Verbindung zwischen erster und zweiter l\u00e4nglicher Befestigungszone durch eine Verbindungsbefestigungszone gem\u00e4\u00df Merkmal 4.4.1.a \u2013 zu der Funktion beitr\u00e4gt, einen guten Fl\u00fcssigkeitstransport durch den absorbierenden Kern hindurch zu gew\u00e4hrleisten, sieht der Fachmann den entscheidenden Zusammenhang zwischen diesen beiden technischen Merkmalen: Er setzt es als klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df voraus, dass die Vielzahl von Befestigungszonen erstens als erste und zweite l\u00e4ngliche Befestigungszone und Verbindungsbefestigungszone direkt miteinander verbunden sind und zweitens zugleich als solche eine U-f\u00f6rmige, zur L\u00e4ngsmittelachse des absorbierenden Kerns (spiegel-)symmetrische Form bilden.<br \/>\n3. Hiernach l\u00e4sst sich eine Verwirklichung der Merkmale 4.4.1.a und 4.4.2 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht feststellen.<br \/>\na) Mit Blick auf Merkmal 4.4.1.a steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein Klebemuster aufweisen, das dazu f\u00fchrt, dass die obere und untere, den absorbierenden Kern einh\u00fcllende Lage zwar in einem Bereich miteinander verbunden sind, der Teile der Struktur eines \u201eU\u201c ausbildet, dass im Bogen des \u201eU\u201c aber die obere und untere Lage \u00fcber eine Breite von mehreren Zentimetern nicht miteinander verklebt und nicht aneinander befestigt sind, und zwar auch nicht in Gestalt einer tempor\u00e4ren, sich bei Benetzung l\u00f6senden Befestigung.<br \/>\nb) Dieser Bereich, der sich unstreitig in schematischer Darstellung gem\u00e4\u00df der nachfolgend nochmals eingeblendeten, dem kl\u00e4gerischen Schriftsatz vom 17.09.2024 unter II. entnommenen Skizze, als Zonen bezeichnet mit den Buchstaben D, E und F identifizieren l\u00e4sst, ist jedenfalls kein kleiner, eine Br\u00fcckenzone ausbildender Bereich mehr, sondern ein Bereich, der die Vielzahl von Befestigungszonen in anderer Weise als durch Br\u00fcckenzonen voneinander trennt:<\/li>\n<li>\nZum einen weist dieser Bereich \u00fcberhaupt keine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung einer Befestigung der oberen und unteren den Kern umh\u00fcllenden Schicht aneinander auf. Er l\u00e4sst sich damit nicht gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters als Br\u00fcckenzone im Sinne der Merkmalsgruppe 4.4.3 identifizieren, weil an dieser Stelle die Benetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht zu einer \u00c4nderung der Klebestruktur f\u00fchrt. Ebenso wenig l\u00e4sst sich dieser Bereich als Befestigungszone ausmachen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob \u2013 was zwischen den Parteien im Streit steht \u2013 dieser Bereich im Wesentlichen frei von absorbierendem Material gem\u00e4\u00df Merkmal 4.4.1 ist. Denn eine Befestigungszone weist nach der technischen Lehre des Klagepatents zwei Gestaltungsmerkmale auf: in ihr ist im Wesentlichen kein absorbierendes Material vorhanden und in ihr sind die beiden umh\u00fcllenden Schichten gem\u00e4\u00df Merkmal 4.4 aneinander befestigt. Dieses zweite Gestaltungsmerkmal ist im fraglichen Bereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht erf\u00fcllt.<br \/>\nZum anderen l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass diese Unterbrechung der Befestigung nur einen kleinen Bereich zwischen den Befestigungszonen ausmacht. Der Bereich ist gro\u00df genug, um wahrnehmbar zu sein und jedenfalls gro\u00df genug, damit in diesem Bereich die Fl\u00fcssigkeit jedenfalls nicht auf dieselbe Weise wie in den befestigten Bereichen flie\u00dfen kann.<br \/>\nc) Hiernach kommt es nicht entscheidend auf die Behauptung der Kl\u00e4gerin an, der genannte Bereich sei frei von absorbierendem Material, denn das ist, wie ausgef\u00fchrt, nur eine von zwei Bedingungen, um eine Befestigungszone annehmen zu k\u00f6nnen.<br \/>\nEbenso wenig kommt es auf den Streit der Parteien an, ob die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten privatgutachterlichen Untersuchungen von Exemplaren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 (\u201eG\u201c; Untersuchungsberichte vorgelegt als Anlagen MB 15 und MB 16) die tats\u00e4chliche Funktionsweise bei der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zeigen. Denn auch diese Untersuchungen belegen jedenfalls den auch von der Kl\u00e4gerin gehaltenen Vortrag, dass im fraglichen Bogenbereich der U-f\u00f6rmigen Struktur eine Befestigung der beiden umh\u00fcllenden Schichten aneinander fehlt. Ob diese r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung in der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Anwendung einen Transport der Fl\u00fcssigkeit entlang der U-f\u00f6rmigen Struktur erm\u00f6glicht und ob und inwieweit sich die Befestigungsstrukturen nach Benetzung l\u00f6sen, ist f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht von Bedeutung, denn dieses beansprucht in der oben dargelegten Weise eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich gestaltete Vorrichtung und nicht deren Funktionsweise.<br \/>\nd) Hiernach ergibt sich zugleich, dass eine Verwirklichung von Merkmal 4.4.2 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht feststellbar ist: Bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bilden die Befestigungszonen eine Struktur aus, die im unteren Bereich unterbrochen ist. Zwar ist dort eine Bogenstruktur erkennbar, dies beruht aber unstreitig nicht auf einer Verbindung der beiden den absorbierenden Kern umh\u00fcllenden Schichten, denn im dortigen Bereich sind diese Schichten nicht aneinander befestigt. Die von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausgebildete Struktur bildet also nicht die Form eines U, sondern zwei ann\u00e4herungsweise spiegelsymmetrische, voneinander r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich getrennte Strukturen in etwa in Gestalt eines spiegelverkehrten und eines nicht spiegelverkehrten J. Schon dies steht der Verwirklichung des Merkmal 4.4.2 entgegen, weil nach der oben dargelegten Auslegung nur diejenigen Bereiche der Struktur ber\u00fccksichtigt werden, die als Befestigungszonen gem\u00e4\u00df dem Klagegebrauchsmuster in Betracht kommen.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nWeil sich somit eine Verwirklichung der Lehre des Klagegebrauchsmusters unabh\u00e4ngig von der Frage des Vorhandenseins von absorbierendem Material in der genannten Bogenstruktur nicht feststellen l\u00e4sst, hat die Klage weder in ihrem Hauptantrag noch in ihrem Hilfsantrag Erfolg. Der von den Beklagten hilfsweise gestellte Aussetzungsantrag kommt daher nicht zur Entscheidung.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDer Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDer Streitwert war nach dem kl\u00e4gerischen Angriffsinteresse zu bemessen und, weil die Beklagten der kl\u00e4gerischen Streitwertangabe nicht entgegengetreten sind, demnach auf 1.500.000,00 EUR festzusetzen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3388 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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