{"id":9550,"date":"2025-01-31T17:29:48","date_gmt":"2025-01-31T17:29:48","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9550"},"modified":"2025-01-31T14:32:06","modified_gmt":"2025-01-31T14:32:06","slug":"4a-o-105-22-verfahren-zum-stapeln-von-beuteln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9550","title":{"rendered":"4a O 105\/22 &#8211; Verfahren zum Stapeln von Beuteln"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3387<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. Oktober 2024, Az. 4a O 105\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>\nIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nMit der vorliegenden Klage, die den Beklagten jeweils am 19.01.2023 zugestellt worden ist, macht die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung und Erstattung von Abmahnkosten wegen Patentverletzung geltend.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 2 758 XXA B1 (Anlage K13, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent, das die Priorit\u00e4t der DE 102011113XXB vom 19.09.2011 in Anspruch nimmt, wurde am 18.09.2012 angemeldet. Am 12.02.2020 wurde der Hinweis auf seine Erteilung im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Unter dem 20.04.2023 reichte die Beklagte zu 1) eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage (Anlage MB5) bei dem Bundespatentgericht ein, \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Stapeln von Beuteln aus Kunststofffolie.<\/li>\n<li>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eVorrichtung (1) zum paketweisen Stapeln von aus Kunststofffolie hergestellten Beuteln (7), wobei die Vorrichtung (1) zumindest ein Zugmittel, vorzugsweise einen oder zwei Zahnriemen (2, 2a, 2b), aufweist, wobei die Vorrichtung (1) zumindest eine Kassettenablage (6) aufweist, auf die Beutel (7) flach aufeinander auflegbar sind und die an dem Zugmittel befestigbar ist, und dass die Kassettenablage (6) zumindest ein Mittel zum Klemmen der aufgelegten Beutel (7) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das Mittel zum Klemmen aus zwei Kassettenblechen (8) besteht.\u201c<\/li>\n<li>\nZur Veranschaulichung werden nachfolgend (verkleinert) die Figuren 4, 5 und 6 sowie die Figuren 14, 15 und 18 der Klagepatentschrift eingeblendet. Die Figuren 4 und 5 sind schematische Darstellungen einer oder mehrerer Kassettenablage(n) in Seitenansicht (Figur 4) und in Vorderansicht in Schnittdarstellung entlang der Linie A-B aus Figur 4 (Figur 5). In Figur 6 ist ein Teil einer Kassettenablage mit rechtsseitigem Kassettenblech gem\u00e4\u00df der Erfindung in perspektivischer Ansicht dargestellt. Figur 14 zeigt Teile mehrerer Kassettenablagen auf einem einzigen Zahnriemen in perspektivischer Ansicht. Figur 15 zeigt eine Kassettenablage mit rechts- und linksseitigem Kassettenblech auf einem einzigen Zahnriemen in perspektivischer Ansicht. In Figur 18 ist eine Kassettenablage in einer besonders bevorzugten Ausgestaltung auf zwei Zahnriemen in perspektivischer Ansicht dargestellt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist ein Maschinenbauunternehmen mit Sitz in A. In ihrem Internetauftritt (Anlage K2) wirbt sie damit, dass sie \u201eB\u201c anbiete und Mitglied der B Alliance sei, der \u2013 unter anderem \u2013 auch das Maschinenbauunternehmen C Ltd. Sti. (im Folgenden: C) mit Sitz in der T\u00fcrkei angeh\u00f6rt. Der Beklagte zu 2) ist alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/li>\n<li>\nIm Juni 2022 war \u00fcber den YouTube-Kanal der C ein Video einer Maschine abrufbar, die eine Vorrichtung zum Stapeln von Beuteln aufwies, die mit dem Schriftzug \u201eD GmbH\u201c sowie einem Logo der Beklagten zu 1) versehen war. Die Vorrichtung zum Stapeln von Beuteln dieser Maschine war wie folgt ausgestaltet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nNachdem die Kl\u00e4gerin von diesem Video Kenntnis genommen hatte, machte sie mit patentanwaltlichem Schreiben vom 10.06.2022 Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents gegen die Beklagte zu 1) geltend und r\u00e4umte dieser unter Fristsetzung bis zum 01.07.2022 die M\u00f6glichkeit einer au\u00dfergerichtlichen L\u00f6sung ein. Nachdem die Beklagte zu 1) die Anspr\u00fcche durch rechtsanwaltliches Schreiben zur\u00fcckgewiesen hatte, bestellte sich der rechtsanwaltliche Vertreter der Kl\u00e4gerin und forderte die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung bis zum 09.09.2022 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf (Anlage K5). Mit Email vom 09.09.2022 (Anlage K6) teilte der rechtsanwaltliche Vertreter der Beklagten zu 1) mit, auch wenn die Beklagte zu 1) keinen rechtlichen Anlass f\u00fcr die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung sehe, habe sie die C aufgefordert, das Video freiwillig zu entfernen.<\/li>\n<li>\nAuf der F-Messe 2022, die im Oktober 2022 in E stattfand und die die weltweit gr\u00f6\u00dfte Fachmesse im Bereich der Kunststoff- und Kautschukindustrie darstellt, hatte die Beklagte zu 1) einen Messestand angemietet, auf dem sowohl sie als auch die C ausstellten. Der Messestand stellte sich wie folgt dar:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nAuf diesem Messestand war eine Maschine ausgestellt, die eine Vorrichtung zum Stapeln von aus Kunststofffolie hergestellten Beuteln aufwies (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), deren Ausgestaltung sich aus dem als Anlage K17 zur Akte gereichten Video sowie dem nachfolgend eingeblendeten, der Klageerwiderung entnommenen, Lichtbild ergibt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Steuerkonsole der Maschine samt Display ist in dem Video gem\u00e4\u00df Anlage K17 wie folgt dargestellt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nMit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 21.10.2022 (Anlage K11) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung bis zum 28.10.2022 im Hinblick auf die auf der F-Messe ausgestellte Vorrichtung, die sie als gegen\u00fcber der Vorrichtung aus dem YouTube-Video nur geringf\u00fcgig ge\u00e4ndert bezeichnete, erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Mittel zum Klemmen auf, n\u00e4mlich die in dem nachfolgend eingeblendeten Lichtbild erkennbaren vier wei\u00dfen Kunststoffelemente, zwischen denen die Beutel liegen.<\/li>\n<li>\nIn Anspruch 1 des Klagepatents sei der Begriff des Klemmens dahingehend definiert, dass die in der Kassettenablage aufeinanderliegenden Beutel so eingeklemmt werden, dass die Beutel, nachdem sie kantengerade gestapelt worden seien, unverrutschbar fests\u00e4\u00dfen und der so gebildete kantengerade Stapel der Beutel mittels eines Roboters oder zugeh\u00f6rigen Greifarms aus der Kassettenablage entnommen werden k\u00f6nne. Von einem \u201eKlemmen\u201c im Sinne des Klagepatents sei regelm\u00e4\u00dfig auszugehen, wenn die kantengerade in der Kassettenablage aufeinanderliegenden Beutel so gehalten w\u00fcrden, dass die Beutel unverrutschbar fests\u00e4\u00dfen und der kantengerade Stapel erhalten bleibe. Danach reiche es aus, wenn die Breite des Mittels zum Klemmen gleich oder sogar geringf\u00fcgig gr\u00f6\u00dfer sei als die Breite der Beutel. Eine Funktion der Mittel zum Klemmen, um die Beutel in L\u00e4ngsrichtung zu halten, sei von der Lehre des Klagepatents nicht vorgegeben.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise auch auf Grundlage des Verst\u00e4ndnisses der Beklagten klagepatentgem\u00e4\u00dfe Mittel zum Klemmen auf. Dazu behauptet sie, die Beutel h\u00e4tten bei der auf der F-Messe 2022 ausgestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls eine Breite gehabt, die gr\u00f6\u00dfer gewesen sei als der Abstand zwischen den Kunststoffbl\u00f6cken. Dies sei dem als Anlage K17 zur Akte gereichten Video sowie den als Anlage K18 vorgelegten Screenshots aus dem Video zu entnehmen, in denen zu erkennen sei, dass sich die Seitenfl\u00e4chen der auf der Kassettenablage aufgelegten Beutel leicht nach oben w\u00f6lbten. Die Kl\u00e4gerin behauptet weiter, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die Beutel auch nicht in L\u00e4ngsrichtung verrutschbar.<\/li>\n<li>\nDie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen vier seitlich angeordneten Kunststoffbl\u00f6cke gen\u00fcgten der Vorgabe des Klagepatentanspruchs 1, dass das Mittel zum Klemmen aus zwei Kassettenblechen bestehe. F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Vorgabe, dass das Mittel zum Klemmen aus zwei Kassettenblechen bestehe, sei auf die Funktion der Kassettenbleche abzustellen. Unter Ber\u00fccksichtigung der Funktion sei dem Fachmann klar, dass die Kassettenbleche keineswegs zwangsl\u00e4ufig aus blechartigen Materialien bestehen m\u00fcssten. Er erkenne, dass als Material f\u00fcr die Mittel zum Klemmen alle Materialien in Betracht k\u00e4men, die eine ausreichende Festigkeit aufwiesen, um dazwischen kantengerade Stapel von Kunststoffbeuteln bilden und festhalten zu k\u00f6nnen. Nach dem ma\u00dfgeblichen funktionalen Verst\u00e4ndnis verdeutliche die Angabe \u201ezwei Kassettenbleche\u201c lediglich, dass durch die Mittel zum Klemmen auf der Kassettenablage ein Raum gebildet werde, in dem die Beutel gerade aufeinanderliegen k\u00f6nnten. Dementsprechend m\u00fcssten die Mittel zum Klemmen auf beiden Seiten der Kassettenablage angeordnet sein. Eine Vorgabe bez\u00fcglich des Materials enthalte das Klagepatent nicht, der Begriff \u201eKassettenblech\u201c mache in erster Linie deutlich, dass die Mittel zum Klemmen an der Kassettenablage angeordnet seien. Die Klagepatentschrift beschreibe das Material der Mittel zum Klemmen an keiner Stelle und schr\u00e4nke es auch nicht ein.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, bez\u00fcglich aller im Klageantrag aufgef\u00fchrten Benutzungshandlungen bestehe eine Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Unter Verweis auf das Video gem\u00e4\u00df Anlage K17 behauptet sie, die Beklagte zu 1) habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der F-Messe im Jahr 2022 in Betrieb genommen. Sie meint, darin liege die Benutzungshandlung des \u201eGebrauchens\u201c. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt aus, auf dem Messestand habe die Beklagte zu 1) die tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die aus dem Ausland nach Deutschland gebrachte angegriffene Ausf\u00fchrungsform erlangt. Sie ist der Auffassung, dadurch werde ein Einf\u00fchren des patentierten Erzeugnisses bewirkt. Auch h\u00e4tten die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe besessen und zuvor eingef\u00fchrt, um sie Kunden in Deutschland anzubieten. Das Ausstellen auf der F-Messe stelle aufgrund der Ausgestaltung des gemeinsamen Messestandes, nach der f\u00fcr Messebesucher eine Trennung zwischen Bereichen und Maschinen der C und der Beklagten zu 1) nicht ersichtlich gewesen sei, ein Anbieten im patentrechtlichen Sinne durch die Beklagte zu 1) dar. Jedenfalls bestehe eine Erstbegehungsgefahr daf\u00fcr, dass die Beklagte zu 1) die von der C hergestellten Maschinen nach Deutschland einf\u00fchre, wenn sie diese an Kunden in Deutschland weiterver\u00e4u\u00dfere. Dar\u00fcber hinaus seien Benutzungshandlungen der C auf der F-Messe den Beklagten zuzurechnen, da die C und die Beklagte zu 1) gemeinsam als Aussteller auf einem gemeinsamen Messestand aufgetreten seien und f\u00fcr Messebesucher nicht ersichtlich gewesen sei, dass es eine r\u00e4umliche oder thematische Trennung der angebotenen Maschinen auf dem Messestand gegeben habe. Daher hafteten die Beklagten selbst dann, wenn es sich um ein Anbieten durch die C gehandelt haben sollte, da Schuldner der Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG auch derjenige sei, der die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch einen Dritten erm\u00f6gliche oder f\u00f6rdere, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand Kenntnis verschaffen k\u00f6nne, dass die von ihm unterst\u00fctzte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletze. Die Beklagte zu 1) habe daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass Schutzrechte Dritter nicht durch sie oder ihre B Alliance \u2013 Partner verletzt w\u00fcrden. Der Beklagte zu 2) sei als alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) in vollem Umfang f\u00fcr deren patentverletzende Benutzungshandlungen verantwortlich.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist weiter der Auffassung, die vorliegende Klage habe sich von Anfang an ausschlie\u00dflich gegen die auf der F-Messe ausgestellte Vorrichtung gerichtet. Der Vortrag bez\u00fcglich der in dem YouTube-Video dargestellten Vorrichtung sei lediglich zur Illustration der vorprozessualen Korrespondenz erfolgt.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich ist die Kl\u00e4gerin der Ansicht, das Klagepatent sei rechtsbest\u00e4ndig. Insbesondere sei die Lehre des Anspruchs 1 durch keine der Entgegenhaltungen D1 (EP 2 210 XXC A2, Anlage MB6), D2 (DE 33 35 XXD A1, Anlage MB7), D3 (WO 2000 068XXE A1, Anlage MB8), D4 (EP 1 568 XXF A1, Anlage MB9) oder D5 (DE 31 38 XXG, Anlage MB10) neuheitssch\u00e4dlich offenbart.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\nI. die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen,<\/li>\n<li>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\nVorrichtungen zum paketweisen Stapeln von aus Kunststofffolie hergestellten Beuteln,<\/li>\n<li>\nbei denen die Vorrichtung zumindest ein Zugmittel, vorzugsweise einen oder zwei Zahnriemen, aufweist, wobei die Vorrichtung zumindest eine Kassettenablage aufweist, auf die Beutel flach aufeinander auflegbar sind und die an dem Zugmittel befestigbar ist,<\/li>\n<li>\nund wobei die Kassettenablage zumindest ein Mittel zum Klemmen der aufgelegten Beutel aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das Mittel zum Klemmen aus zwei Kassettenblechen besteht,<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.03.2020 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/li>\n<li>\n(a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>\n(b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die diese Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt waren,<\/li>\n<li>\n(c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferpapiere in Kopie vorzulegen sind, und wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\n3. der Kl\u00e4gerin schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.03.2020 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe:<\/li>\n<li>\n(a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie ausgeschl\u00fcsselt nach Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/li>\n<li>\n(b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in dem Verzeichnis enthalten ist;<\/li>\n<li>\n(c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4umen;<\/li>\n<li>\n(d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>\nII. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 12.03.2020 begangenen Handlungen entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird;<\/li>\n<li>\nIII. die Beklagten zu verurteilen, zur Erstattung der vorprozessualen Abmahnkosten einen Betrag in H\u00f6he von 7.730,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage an die Kl\u00e4gerin zu zahlen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>\nhilfsweise, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in dem gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren Az. 7 NI 15\/23 auszusetzen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagten sind der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung bestehe jedenfalls insoweit nicht, als er \u00fcber die im Unterlassungsantrag aufgef\u00fchrten Benutzungshandlungen des Anbietens, Gebrauchens, Einf\u00fchrens und Besitzens hinausgehe.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keine Mittel zum Klemmen im Sinne des Klagepatents auf. Insoweit sei ein kraftschl\u00fcssiges Halten (in Abgrenzung zu einem blo\u00df formschl\u00fcssigen F\u00fchren) erforderlich. Ein Klemmen setze voraus, dass die eingelegten Beutel mit Druck festgehalten w\u00fcrden oder die Mittel einen engen Raum ausbildeten, in den die Beutel gezw\u00e4ngt werden m\u00fcssten. Es treffe zwar zu, dass Anspruch 1 eine Ausgestaltung zulasse, bei der die Breite der Klemmmittel nicht kleiner sei als die Breite der Beutel. Erforderlich sei aber, dass \u00fcberhaupt eine Krafteinwirkung stattfinde, etwa in L\u00e4ngsrichtung oder von oben nach unten.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten sind der Auffassung, die vier Kunststoffbl\u00f6cke der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform klemmten die Beutel nicht. Sie behaupten, die Beutel w\u00fcrden lediglich in den Raum zwischen den Kunststoffbl\u00f6cken eingelegt. Dadurch seien die Beutel in L\u00e4ngsrichtung verrutschbar. Bei der auf der F-Messe 2022 ausgestellten Maschine sei die Breite zwischen den Bl\u00f6cken nicht kleiner gewesen als die Breite der Beutel. Die Kunststoffbeutel h\u00e4tten allein formschl\u00fcssig und ohne Krafteinwirkung zwischen den Kunststoffbl\u00f6cken aufgelegen.<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus enthalte der Anspruchswortlaut r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anforderungen im Hinblick auf Anzahl, Material und Form der Kassettenbleche. Die zahlenm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung sei auf genau zwei Kassettenbleche gerichtet, w\u00e4hrend bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vier Kunststoffbl\u00f6cke vorhanden seien. Zudem gebe das Klagepatent in Anspruch 1 \u201eBlech\u201c als Material und Form des Mittels zum Klemmen vor. Unter Blechen verstehe der Fachmann Walzenerzeugnisse aus Metall, deren Breite und L\u00e4nge sehr viel gr\u00f6\u00dfer als ihre Dicke sei.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagten sind der Ansicht, es fehle auch an Patentverletzungshandlungen. Sie behaupten, die C habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eingef\u00fchrt, in Besitz gehabt und auf der F-Messe ausgestellt. Die Beklagten h\u00e4tten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der F-Messe nicht in Betrieb genommen oder gebraucht. Bereits das seitens der Kl\u00e4gerin als Anlage K17 vorgelegte Video belege durch die Darstellung des Displays der Steuerkonsole, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der C ausgestellt worden sei. Entsprechendes ergebe sich durch das auf der Maschine mehrfach angebrachte Logo der C.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der F-Messe auch nicht beworben oder angeboten. Aus der gemeinsamen Anmietung eines Messestandes mit der C folge kein Bewerben oder Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte zu 1). Aus der Gestaltung des Messestandes habe sich eine klare Trennung der Bereiche und Angebote der Beklagten zu 1) von denen der C ergeben. Auch eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) f\u00fcr die angeblich patentverletzenden Handlungen der C bestehe daher nicht.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich k\u00f6nne von einer Pr\u00e4sentation auf einer internationalen Messe nicht zwingend auf eine inl\u00e4ndische Verletzungshandlung geschlossen werden. Der Messeauftritt der C sei nicht auf den deutschen Markt ausgerichtet gewesen. In Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform seien \u2013 unstreitig \u2013 lediglich englischsprachige Werbematerialien vorhanden gewesen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten sind der Ansicht, auf Grundlage der Auslegung der Kl\u00e4gerin sei der Anspruch 1 des Klagepatents jedenfalls nicht rechtsbest\u00e4ndig, so dass -hilfsweise- der Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des gegen das Klagepatent gef\u00fchrten Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei. Auf Grundlage des Verst\u00e4ndnisses der Kl\u00e4gerin sei Anspruch 1 des Klagepatents gegen\u00fcber den Entgegenhaltungen D1 (EP 2 210 XXC A2, Anlage MB6), D2 (DE 33 35 XXD A1, Anlage MB7), D3 (WO 2000 068XXE A1, Anlage MB8), D4 (EP 1 568 XXF A1, Anlage MB9) und D5 (DE 31 38 XXG, Anlage MB10) nicht neu.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nA.<br \/>\nEs liegt keine Teilklager\u00fccknahme vor. Die Kl\u00e4gerin hat ihre Klage von Anfang an auf eine Ausgestaltung gem\u00e4\u00df der im Jahr 2022 auf der F-Messe ausgestellten Vorrichtung (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) gest\u00fctzt. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Klageschrift. Zun\u00e4chst spricht die urspr\u00fcngliche Formulierung der Antr\u00e4ge, die Teile des Patentanspruchs durch die Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ersetzt hatte, f\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis. Denn die in dem YouTube-Video dargestellte Ausf\u00fchrungsform ist in dem so formulierten Antrag nicht beschrieben. Hinzu kommt, dass die Kl\u00e4gerin zwar meint, die auf der F-Messe 2022 ausgestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nur geringf\u00fcgig gegen\u00fcber der in dem YouTube-Video gezeigten Maschine modifiziert; die Patentverletzungsargumentation erfolgt aber ausschlie\u00dflich anhand der Ausgestaltung der auf der F-Messe 2022 ausgestellten Vorrichtung. Auch die Gliederung der Klageschrift, in der die Vorg\u00e4nge um das YouTube-Video unter der \u00dcberschrift \u201evorprozessuale Korrespondenz\u201c geschildert werden, spricht daf\u00fcr, dass durch diese Ausf\u00fchrungen der Verlauf der Auseinandersetzung der Parteien dargestellt werden sollte, zumal unter der \u00dcberschrift \u201ePatentverletzung\u201c ausschlie\u00dflich auf die auf der F-Messe ausgestellte Maschine abgestellt wird.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Stapeln von Beuteln aus Kunststofffolie.<\/li>\n<li>\nAus dem Stand der Technik nennt das Klagepatent zun\u00e4chst die DE 35 05 109 C1, aus der eine Vorrichtung zum Stapeln von mit zwei Positionierl\u00f6chern versehenen Gegenst\u00e4nden, vorzugsweise Beuteln aus Kunststofffolie, bekannt sei, bei der die Stapelstrecke aus intermittierend angetriebenen Zugmitteln bestehe, die mit paarweise angeordneten aufragenden, auf Tragplatten zu befestigenden Stapelstiften versehen seien (Absatz [0002]). In Absatz [0004] f\u00fchrt die Klagepatentschrift die US 4,451,249 A an, die eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Erzeugung thermoplastischer Beutel betreffe. Mit der Maschine erzeugte Abschnitte, die jeweils zwei Beutel festlegten, w\u00fcrden auf eine Stapelvorrichtung eines intermittierend schaltbaren F\u00f6rderers \u00fcberf\u00fchrt, der eine Anzahl solcher Stapelvorrichtungen aufweise, die l\u00e4ngs seiner L\u00e4ngsrichtung in einem Abstand voneinander angeordnet seien. Dadurch, dass die Stapelvorrichtungen in die Abschnitte auf der Stapelvorrichtung in wenigstens einem Punkt eingriffen, w\u00fcrden die Abschnitte als lagegenauer Stapel erhalten. Ohne Benennung eines konkreten Standes der Technik gibt das Klagepatent in seinem Absatz [0005] das Ablegen von Beuteln auf Ablegeb\u00e4nder, auf die die Beutel jeweils frei fallengelassen w\u00fcrde, als bekannt an.<\/li>\n<li>\nNachteilig an dem Sammelsystem mit Stapelstiften sei \u2013 so das Klagepatent in seinem Absatz [0003] \u2013, dass die Beutel nach dem Stapeln zumindest ein Aufh\u00e4ngeloch, Positionierloch oder dergleichen aufwiesen. An dem Ablegen der Beutel auf Ablegeb\u00e4nder, auf die die Beutel frei fallengelassen werden, sieht es das Klagepatent als nachteilig an, dass es nicht m\u00f6glich sei, kantengerade Stapelpakete zu erzeugen, wobei es wiederum nicht m\u00f6glich sei, die nicht kantengeraden Stapelpakete automatisch, etwa mittels eines Roboters und zugeh\u00f6rigen Greifarms, abzupacken (Absatz [0006]). Bez\u00fcglich der US 4,451,249 A benennt das Klagepatent nicht ausdr\u00fccklich einen Nachteil.<\/li>\n<li>\nAusgehend von diesem Stand der Technik stellt sich Klagepatent in seinem Absatz [0007] die Aufgabe, eine M\u00f6glichkeit zu schaffen, mittels derer die zuvor beschriebenen Nachteile reduziert oder vermieden werden.<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n1. Vorrichtung zum paketweisen Stapeln von aus Kunststofffolie hergestellten Beuteln,<br \/>\n2. die Vorrichtung weist zumindest ein Zugmittel auf, vorzugsweise einen oder zwei Zahnriemen,<br \/>\n3. die Vorrichtung weist zumindest eine Kassettenablage auf, auf die Beutel flach aufeinander auflegbar sind und die an dem Zugmittel befestigbar ist,<br \/>\n4. die Kassettenablage weist zumindest ein Mittel zum Klemmen der aufgelegten Beutel auf,<br \/>\n5. das Mittel zum Klemmen besteht aus zwei Kassettenblechen.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nUnter Zugrundelegung der nachstehenden Erw\u00e4gungen zu der beanspruchten Lehre handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht um eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zum Stapeln von aus Kunststofffolie hergestellten Beuteln, da sie nicht alle Merkmale des geltend gemachten Anspruchs 1 verwirklicht. Es fehlt jedenfalls an der Verwirklichung des Merkmals 5.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nNach Merkmal 5 besteht das Mittel zum Klemmen aus zwei Kassettenblechen. Damit enth\u00e4lt der Patentanspruch ausdr\u00fcckliche Vorgaben unter anderem zu Material und Form der Kassettenbleche. Durch die Bezeichnung als \u201eKassettenblech\u201c beinhaltet der Anspruch Vorgaben bez\u00fcglich des Materials und der Form dahingehend, dass es sich um ein Erzeugnis aus Metall handelt, dessen Breite und L\u00e4nge deutlich gr\u00f6\u00dfer als seine Dicke ist.<\/li>\n<li>\nDa der Begriff des Kassettenblechs in der Klagepatentschrift nicht n\u00e4her definiert ist, misst der Fachmann dem Wortbestandteil \u201eBlech\u201c die oben genannte Bedeutung bei, die dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis entspricht. Die Klagepatentschrift gibt ihm keinerlei Anlass, von diesem Verst\u00e4ndnis abzuweichen. An keiner Stelle der Klagepatentschrift findet sich ein Hinweis darauf, dass die Kassettenbleche aus einem nicht-metallischen Material bestehen oder andersartig geformt sein k\u00f6nnen. Dass \u2013 wie die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt \u2013 der Fachmann erkenne, dass das Material der Kassettenbleche lediglich eine ausreichende Festigkeit aufweisen m\u00fcsse, um kantengerade Stapel von Beuteln bilden und festhalten zu k\u00f6nnen, f\u00fchrt nicht zu einem anderen Verst\u00e4ndnis. Es mag zutreffen, dass die Funktion der Kassettenbleche als Mittel zum Klemmen nicht erfordert, dass diese aus einem metallischen Material bestehen oder die oben beschriebene Form aufweisen. Der Anspruch 1 des Klagepatents enth\u00e4lt aber neben der Funktionsangabe, dass es sich um ein Mittel zum Klemmen der aufgelegten Beutel handeln muss (Merkmal 4), in seinem Merkmal 5 konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgaben zur Ausgestaltung dieses Mittels zum Klemmen, das er durch die Verwendung des engeren Begriffs \u201eKassettenblech\u201c konkretisiert. Angesichts dieser Begrifflichkeiten und Anspruchssystematik ergibt sich das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns hier nicht zuvorderst aus der Funktion der Kassettenbleche. Denn erforderlich ist nicht nur, dass die Kassettenbleche die Funktionsangabe des Merkmals 4 erf\u00fcllen, also zum Klemmen der aufgelegten Beutel geeignet sind. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen sie die mit der Verwendung des Begriffs \u201eBlech\u201c in Merkmal 5 verbundenen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben erf\u00fcllen. Diese r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben d\u00fcrfen nicht durch eine rein funktionale Auslegung sinnentleert werden.<\/li>\n<li>\nVor diesem Hintergrund bleibt f\u00fcr eine den Wortlaut des Merkmals 5 \u00fcber das allgemeine Sprachverst\u00e4ndnis hinaus erweiternde funktionale Auslegung kein Raum. Der Fachmann hat keinen Anlass, das Merkmal 5 \u00fcber das allgemeine Sprachverst\u00e4ndnis hinaus zu erweitern und unter Kassettenblechen auch solche Bauteile zu verstehen, die weder metallisch noch blechartig geformt sind. Vielmehr erkennt er, dass die beanspruchte Vorrichtung mit Kassettenblechen aus d\u00fcnnem metallischem Material funktioniert. Daher wird er die Beschr\u00e4nkung des Anspruchswortlauts auf Kassettenbleche ernstnehmen und die damit verbundenen Auswahlentscheidungen des Patentanspruchs als gegeben hinnehmen.<\/li>\n<li>\n<p>2.<br \/>\nAuf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>\nDie vier Kunststoffbl\u00f6cke der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellen keine Kassettenbleche im Sinne des Merkmals 5 dar. Denn sie bestehen nicht aus einem metallischen Material und weisen auch nicht die Form eines Blechs auf.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nVor diesem Hintergrund m\u00fcssen die weiteren zwischen den Parteien in Streit stehenden Punkte hier nicht gekl\u00e4rt werden.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nZun\u00e4chst kann dahinstehen, ob die vier Kunststoffbl\u00f6cke \u2013 wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht hat \u2013 insgesamt zwei Kassettenbleche (Merkmal 5) darstellen.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nFerner kann dahinstehen, ob die vier Kunststoffbl\u00f6cke \u2013 abgesehen von ihrer Anzahl, ihrem Material und ihrer Form \u2013 \u00fcberhaupt zum Klemmen der aufgelegten Beutel geeignet sind und damit die Funktionsangabe des Merkmals 4 erf\u00fcllen. Ob ein Mittel zum Klemmen einen Kraftschluss erfordert oder ob ein Formschluss ausreicht, muss daher nicht gekl\u00e4rt werden. Ebenso wenig muss Beweis \u00fcber die konkrete Ausgestaltung, n\u00e4mlich die Breite des Zwischenraums zwischen den Kunststoffbl\u00f6cken im Verh\u00e4ltnis zur Breite der Beutel, der auf der F-Messe 2022 ausgestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erhoben werden.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nSchlie\u00dflich muss auch nicht gekl\u00e4rt werden, ob \u2013 wie die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht haben \u2013 Merkmal 3 des Anspruchs 1 des Klagepatents erfordert, dass Kassettenablage und Zugmittel zwei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich getrennte Bauteile sein m\u00fcssen. Aus diesem Grund m\u00fcssen zu der Art der Anbringung der Kunststoffbl\u00f6cke der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die zwischen den Parteien in Streit steht, keine tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen werden.<\/li>\n<li>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nMangels Verletzung er\u00fcbrigen sich Ausf\u00fchrungen zu der hilfsweise beantragten Aussetzung des Verfahrens.<\/li>\n<li>\nD.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nStreitwert: 250.000,00 EUR<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3387 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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