{"id":9548,"date":"2025-01-31T17:25:05","date_gmt":"2025-01-31T17:25:05","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9548"},"modified":"2025-01-31T14:29:40","modified_gmt":"2025-01-31T14:29:40","slug":"4a-o-26-24-glassysteme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9548","title":{"rendered":"4a O 26\/24 &#8211; Glassysteme"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3386<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. Oktober 2024, Az. 4a O 26\/24<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die durch Beschluss der Kammer vom 29.05.2024, 4a O 26\/24, gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) erlassene einstweilige Verf\u00fcgung wird aufgehoben.<br \/>\nII. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nIII. Die im Beschluss der Kammer vom 29.05.2024, 4a O 26\/24, unter IV. getroffene Kostenentscheidung wird aufgehoben. Von den Gerichtskosten tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zwei Drittel und die Antragsgegnerin zu 2) ein Drittel. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und zwei Drittel ihrer eigenen au\u00dfergerichtlichen Kosten. Die Antragsgegnerin zu 2) tr\u00e4gt ihre eigenen au\u00dfergerichtlichen Kosten und ein Drittel der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<br \/>\nIV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nV. Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Europ\u00e4ischen Patent EP 3 274 XXA B1 (Anlage ASt 2, als maschinelle deutsche \u00dcbersetzung Anlage ASt 8; im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent), das unter Inanspruchnahme einer ukrainischen Priorit\u00e4t vom 25.03.2015 (UA 201502XXB) am 02.06.2015 in englischer Verfahrenssprache angemeldet und dessen Erteilung am 25.03.2020 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der deutsche Teil des Verf\u00fcgungspatents (DE 60 2015 049 XXC.7) steht in Kraft.<br \/>\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.09.2024 (nebst Anlagen als Anlage CBH 3), an das Bundespatentgericht \u00fcbermittelt am selben Tage, hat die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1), ein in der Ukraine ans\u00e4ssiges Unternehmen, eine gegen den deutschen Teil des Verf\u00fcgungspatents gerichtete Nichtigkeitsklage anh\u00e4ngig gemacht, welche sie auf fehlende Neuheit und hilfsweise auf fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit st\u00fctzt. Diese war bei Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung noch nicht zugestellt, eine Gerichtskostenrechnung war noch nicht gestellt.<br \/>\nIn der englischen Verfahrenssprache lautet Hauptanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents:<br \/>\n1. Frame system, comprising connecting elements (7) and connection joints connected to the connecting elements (7) via screw pins (4), and vertical panel elements (8) attached to the connection joints via locks (9) wherein the frame system contains not curved vertical panel elements and\/or curved vertical panel elements made of glass and\/or metal or metal alloys and\/or ceramics and the connection joint is made in the shape of a trapezoidal prism or the shape of a rectangular prism, which comprise a basis (2 or 5) and an opposite side (2\u2019\u2019 or 5\u2019\u2019), the basis (2 or 5) of the connection joint and the opposite side (2\u2019\u2019 or 5\u2019\u2019) have at least one threaded hole and other sides have at least two threaded holes for mounting the vertical panel elements or the connecting elements, and two mutually opposite sides of the rectangular prism (or 6 and 6\u2019\u2019) or two mutually opposite lateral sides of the trapezoidal prism (3 and 3\u2019\u2019) are used to connect the vertical panel elements.<\/li>\n<li>\nHauptanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet in deutscher Sprache nach den ver\u00f6ffentlichten Anspruchss\u00e4tzen:<br \/>\n\u201e1. Rahmensystem mit Verbindungselementen (7) und Verbindungsvorrichtungen, die \u00fcber Schraubstifte (4) mit den Verbindungselementen verbunden sind, und mit vertikalen Paneelelementen (8), die mit den Verbindungsvorrichtungen \u00fcber Sperren (9) verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass das Rahmensystem nicht gebogene vertikale Paneelelemente und\/oder gebogene vertikale Paneelelemente aufweist, die aus Glas und\/oder Metall oder Metalllegierungen und\/oder Keramik gefertigt sind, dass die Verbindungsvorrichtung in Form eines Trapezprismas oder eines Rechteckprismas gefertigt ist, das eine Basis (2 oder 5) und eine entgegengesetzte Seite (2\u2018\u2018 oder 5\u2018\u2018) aufweist, dass die Basis (2 oder 5) der Verbindungsvorrichtung und die entgegengesetzte Seite (2\u2018\u2018 oder 5\u2018\u2018) mindestens ein Gewindeloch und auf der anderen Seite mindestens zwei Gewindel\u00f6cher zur Befestigung der vertikalen Paneelelemente oder Verbindungselemente aufweisen, und dass wechselseitig entgegengesetzte Seiten des Rechteckprismas (6 und \/ oder 6\u2018\u2018) oder zwei wechselseitig gegen\u00fcberliegende seitliche Seiten des Trapezprismas (3 und 3\u2018\u2018) dazu verwendet werden, die vertikalen Paneelelemente zu verbinden.\u201c<\/li>\n<li>\nDie nachstehend wiedergegebenen Figuren sind dem Verf\u00fcgungspatent entnommen. Die Figuren 1 und 2 zeigen jeweils Verbindungsvorrichtungen in Form eines Trapezprismas, wobei in Figur 1 eine Verbindungsvorrichtung mit einem Gewindeloch an der Basis und an der entgegengesetzten Seite gezeigt ist, in Figur 2 ein solches mit zwei Gewindel\u00f6chern an der Basis und der entgegengesetzten Seite. Die Figuren 4 und 5 zeigen Verbindungsvorrichtungen in Form eines Rechteckprismas, Figur 4 mit einem Gewindeloch an Basis und entgegengesetzter Seite, Figur 5 mit zwei Gewindel\u00f6chern an Basis und entgegengesetzter Seite.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nFigur 3 zeigt ausweislich Absatz [0010] der Verf\u00fcgungspatentschrift eine Verbindungsvorrichtung in Form eines Trapezprismas, an dem die Schraubstifte gelagert sind. Figur 7 zeigt ein Beispiel von Verbindungsvorrichtungen mit montierten Paneelelementen.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) vermietet modulare beleuchtete Glassysteme f\u00fcr Messest\u00e4nde. F\u00fcr die Messe A in B in der Zeit vom XXXD bis zum XXXE vermietete sie einen solchen Messestand (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an die Antragsgegnerin zu 2). Die nachstehend wiedergegebenen Lichtbilder zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im auf der Messe aufgebauten Zustand und wurden im Auftrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf der Messe gefertigt und von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in ihrem schrifts\u00e4tzlichem Vorbringen mit Bezugszeichen in Entsprechung der im Verf\u00fcgungspatent verwendeten Bezugszeichen versehen:<\/li>\n<li>\nAuf Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 28.05.2024 (Bl. 3ff. GA) in Verbindung mit dem weiteren Schriftsatz der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 29.05.2024, Bl. 35ff. GA, hat die Kammer mit Beschluss vom 29.05.2024 eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) sowie die Antragsgegnerin zu 2) des folgenden Inhalts erlassen:<\/li>\n<li>\nI.1. Der Antragsgegnerin zu 1) wird unter Androhung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung aufgegeben,<br \/>\nes zu unterlassen,<br \/>\nim gesch\u00e4ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Messestand-Rahmensysteme mit folgenden Merkmalen<br \/>\nRahmensystem mit Verbindungselementen und Verbindungsvorrichtungen, die \u00fcber Schraubstifte mit den Verbindungselementen verbunden sind,<br \/>\nund mit vertikalen Paneelelementen, die mit den Verbindungsvorrichtungen \u00fcber Sperren verbunden sind,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das Rahmensystem nicht gebogene vertikale Paneelelemente und\/oder gebogene vertikale Paneelelemente aufweist, die aus Glas und\/oder Metall oder Metalllegierungen und\/oder Keramik gefertigt sind,<br \/>\ndass die Verbindungsvorrichtung in Form eines Trapezprismas oder eines Rechteckprismas gefertigt ist, das eine Basis und eine entgegengesetzte Seite aufweist, dass die Basis der Verbindungsvorrichtung und die entgegengesetzte Seite<br \/>\nmindestens ein Gewindeloch und auf der anderen Seite mindestens zwei Gewindel\u00f6cher zur Befestigung der vertikalen Paneelelemente<br \/>\noder Verbindungselemente aufweisen, und dass wechselseitig entgegengesetzte Seiten des Rechteckprismas<br \/>\noder zwei wechselseitig gegen\u00fcberliegende seitliche Seiten des Trapezprismas dazu verwendet werden, die vertikalen Paneelelemente zu verbinden,<br \/>\nanzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/li>\n<li>\nI.2. [nicht wiedergegeben: Unterlassungsverf\u00fcgung gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2)]<\/li>\n<li>\nII. Den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben, das Messestand-Rahmensystem gem\u00e4\u00df Ziffer I. an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis \u00fcber das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskr\u00e4ftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigef\u00fchrt worden ist.<br \/>\nIII. bis VI.<br \/>\n[nicht wiedergegeben: Auflage zur Zustellung, Kostenentscheidung, Anordnung einer Sicherheitsleistung und Streitwertfestsetzung auf 100.000,00 EUR]<br \/>\nGegen diese einstweilige Verf\u00fcgung wendet sich die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) mit ihrem Widerspruch vom 31.07.2024 (Bl. 127ff. GA).<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere weise sie als Verbindungsvorrichtungen Rechteckprismen auf, bei denen wechselseitig entgegengesetzte Seiten dazu verwendet w\u00fcrden, die vertikalen Paneelelemente zu verbinden. Die ver\u00f6ffentlichte deutsche \u00dcbersetzung des Hauptanspruchs 1 sei gegen\u00fcber der Fassung in der englischen Verfahrenssprache inhaltlich nicht falsch, weil der englische Begriff \u201eopposite\u201c auf deutsch sowohl als \u201eentgegengesetzt\u201c als auch als \u201egegen\u00fcberliegend\u201c wiedergegeben werden k\u00f6nne, diese beiden Begriffe in der deutschen Fassung des Hauptanspruchs 1 jedenfalls inhaltsgleich und gleichwertig verwendet w\u00fcrden.<br \/>\nZwar sei jedes Rechteckprisma nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents achssymmetrisch ausgebildet, so dass sowohl die Vorder- als auch die R\u00fcckseite des Prismas zur Befestigung verwendet werden k\u00f6nnten. Indes fordere das Verf\u00fcgungspatent hiernach nicht, dass Paneelelemente gleichzeitig sowohl an Vorder- als auch an R\u00fcckseite der Verbindungsvorrichtungen befestigt werden. Eine solche Auslegung sei zu eng und w\u00fcrde alle dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele des Verf\u00fcgungspatents als au\u00dferhalb dessen technischer Lehre einordnen. Das in Figur 2 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel werde in der Weise erl\u00e4utert in Abs. [0010] der Beschreibung, dass die vier L\u00f6cher auf der mit dem Bezugszeichen 3 gekennzeichneten Seite des Prismas angeordnet seien, n\u00e4mlich \u201ean einander gegen\u00fcberliegenden Seiten\u201c (englisch: \u201eon mutually opposite lateral sides\u201c).<br \/>\nAuch meint die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents sei nicht zweifelhaft. Zun\u00e4chst seien die von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) insoweit eingebrachten Einwendungen schon deshalb unbeachtlich, weil die Nichtigkeitsklage \u2013 unstreitig \u2013 noch nicht zugestellt und der f\u00fcr die Zustellung erforderliche Kostenvorschuss noch nicht eingezahlt ist. W\u00fcrde der Kostenvorschuss nicht eingezahlt, g\u00e4lte die Nichtigkeitsklage als nicht erhoben.<br \/>\nAu\u00dferdem belegten die in der Nichtigkeitsklage angef\u00fchrten Einwendungen keine fehlerhafte Erteilung des Verf\u00fcgungspatents. Die von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) in ihrer Nichtigkeitsklage eingewandte priorit\u00e4ts\u00e4ltere Druckschrift JP 06 123 XXF A (Entgegenhaltung D1 im Nichtigkeitsverfahren; im Folgenden: JP \u2018XXF offenbare die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht in neuheitssch\u00e4dlicher Weise. Nicht offenbart seien dort Schraubstifte, durch welche Verbindungselemente mit Verbindungsvorrichtungen verbunden seien, denn die in der JP \u2018XXF offenbarten Rohre seien nicht stiftf\u00f6rmig ausgebildet, sondern wiesen eine napff\u00f6rmige Einbuchtung mit einem Gewinde auf. Auch offenbare die JP \u2018XXF weder vertikale Paneelelemente noch Sperren, mit denen nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents Paneelelemente an den Verbindungsvorrichtungen befestigt werden sollten. Ebenso wenig offenbare die JP \u2018XXF die Verwendung von Glas und\/oder Metall oder Metalllegierungen und\/oder Keramik f\u00fcr Paneelelemente. Schlie\u00dflich sei in der JP \u2018XXF nicht offenbart, dass zwei Gewindel\u00f6cher einer Verbindungsvorrichtung zur Befestigung von Paneelelementen verwendet w\u00fcrden, denn die in der JP \u2018XXF gezeigten Rohre seien derart dimensioniert, dass s\u00e4mtliche weiteren L\u00f6cher an dem als Verbindungsvorrichtung einzig in Betracht kommenden Quader abgedeckt w\u00fcrden. Nach der Lehre der JP \u2018XXF sei somit ein einziges Verbindungselement ausreichend, weswegen der Fachmann ausgehend von der Offenbarung dieser Schrift auch keine Veranlassung habe, zwei Verbindungselemente pro Seite vorzusehen.<br \/>\nDie weitere von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) angef\u00fchrte priorit\u00e4ts\u00e4ltere Schrift US 2013\/0108XXG A1 (Entgegenhaltung D2 im Nichtigkeitsverfahren, Anlage CBH 2; im Folgenden US \u2018XXG) offenbare keine Schraubstifte, vielmehr w\u00fcrden nach der dortigen Lehre Verbindungselemente unmittelbar durch die L\u00f6cher der Verbindungsvorrichtungen gesteckt. Eine davon abweichende Gestaltung sei in den Abs\u00e4tzen [0003] und [0004] von der US \u2018XXG zwar offenbart, jedoch als gew\u00fcrdigter Stand der Technik, von dem sich diese Schrift gerade abgrenzen wolle. Ferner seien keine vertikalen Paneelelemente aus Glas offenbart, ebenso wenig Gewindel\u00f6cher. Schlie\u00dflich offenbare die US \u2018XXG nicht, zwei gegen\u00fcberliegende Seiten eines Rechteckprismas zur Befestigung eines vertikalen Paneelelements zu verwenden.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents auch nicht nahegelegt durch eine Kombination einer dieser beiden oder beider Druckschriften mit der Offenbarung aus dem Katalog \u201etemporary architecture\u201c der C GmbH &amp; Co. KG (Entgegenhaltung D3 in der Nichtigkeitsklage; im Folgenden: D3). Dieser Stand der Technik sei in Abs\u00e4tzen [0007] und [0008] erw\u00e4hnt und im Erteilungsverfahren gew\u00fcrdigt. Offenbart sei insoweit ein System zur Anbringung von Paneelelementen an w\u00fcrfelf\u00f6rmigen Verbindungsvorrichtungen mithilfe von B\u00e4ndern und Befestigungsst\u00f6pseln. Der Fachmann habe keine Veranlassung, von dem dort offenbarten bew\u00e4hrten System zu einem komplexeren System mit l\u00e4ngeren Montagezeiten zu wechseln und daf\u00fcr umfangreiche Modifikationen vorzunehmen.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nden Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) zur\u00fcckzuweisen und die einstweilige Verf\u00fcgung vom 29.05.2024 zu best\u00e4tigen.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>\ndie gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) gerichtete einstweilige Verf\u00fcgung vom 29.05.2024 aufzuheben und insoweit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise: die Verf\u00fcgung gem. Ziff. II (Herausgabe an den Gerichtsvollzieher) im Tenor auf die Herausgabe bzw. Verwahrung von Verbindungsvorrichtungen im Sinne der Merkmalsgruppe 5 zu beschr\u00e4nken;<br \/>\nh\u00f6chst hilfsweise: den Antrag in dem Sinne zu beschr\u00e4nken bzw. in der Urteilsbegr\u00fcndung klarzustellen, dass sich die Verwahrung jedenfalls nicht auf Elemente des Messestands bezieht, die mit der Rahmenkonstruktion und den Paneelen nichts zu tun haben, wie insbesondere Beleuchtung und Elektrik zur Illumination des Standes.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht.<br \/>\nDie ver\u00f6ffentlichte deutsche \u00dcbersetzung des geltend gemachten Hauptanspruchs 1 sei fehlerhaft. Unter zutreffender \u00dcbersetzung aus der englischen Verfahrenssprache lehre das Verf\u00fcgungspatent (von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) als Merkmalsgliederung eingef\u00fcgte Ziffern und Buchstaben in eckigen Klammern),<br \/>\n\u201e[5.] dass die Verbindungsvorrichtung in Form eines Trapezprismas oder eines Rechteckprismas gefertigt ist,<br \/>\n[a)] das eine Basis (2 oder 5) und eine gegen\u00fcberliegende Seite (2\u2018\u2018oder 5\u2018\u2018) aufweist,<br \/>\n[b)] dass die Basis (2 oder 5) der Verbindungsvorrichtung und die gegen\u00fcberliegende Seite (2\u2018\u2018 oder 5\u2018\u2018) mindestens ein Gewindeloch<br \/>\n[c)] und andere Seiten mindestens zwei Gewindel\u00f6cher zur Befestigung der vertikalen Paneelelemente oder Verbindungselemente aufweisen,<br \/>\n[6.] und dass zwei wechselseitig gegen\u00fcberliegende Seiten des Rechteckprismas (6 und \/ oder 6\u2018\u2018) oder zwei wechselseitig gegen\u00fcberliegende seitliche Seiten des Trapezprismas (3 und 3\u2018\u2018) dazu verwendet werden, die vertikalen Paneelelemente zu verbinden.\u201c<br \/>\nAus der sachlich zutreffenden \u00dcbersetzung des Hauptanspruchs folge eine Lehre des Verf\u00fcgungspatents, wonach \u201egegen\u00fcberliegende Seiten\u201c (englisch: \u201eopposite sides\u201c) tats\u00e4chlich gegen\u00fcberliegende Seiten des Prismas sein m\u00fcssten und es nicht gen\u00fcge, hierunter nicht gegen\u00fcberliegende Seiten ein und derselben Seite des Prismas zu verstehen. Dies belegten auch die Ausf\u00fchrungsbeispiele in den Figuren 1, 2, 4 und 5. Aus der Beschreibung ergebe sich unter Erl\u00e4uterung der Figur 2 in Abs. [0010], dass gegen\u00fcberliegende Seiten gemeint seien, die in der Figur jeweils vier L\u00f6cher aufwiesen, so dass die vier L\u00f6cher einer Seite nicht in jeweils zwei L\u00f6cher unterteilt werden k\u00f6nnten, um \u201egegen\u00fcberliegende Seiten\u201c nach dem Anspruchswortlaut zu konstruieren. Dies ergebe sich auch aus der weiteren Beschreibung in den Abs\u00e4tzen [0012] und [0013] des Verf\u00fcgungspatents.<br \/>\nFerner wendet die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) ein, das Verf\u00fcgungspatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig. Sie habe die Nichtigkeitsklage in der ernsthaften Absicht zur Durchf\u00fchrung des Nichtigkeitsverfahrens erhoben und werde den Kostenvorschuss einzahlen, sobald eine Kostenrechnung gestellt sei.<br \/>\nDie technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents werde vollst\u00e4ndig vorweggenommen durch die JP \u2018XXF, welche Schraubstifte in ihren Zeichnungen offenbare, n\u00e4mlich in Form von Gewindestangen, die in das sich zwischen den w\u00fcrfelf\u00f6rmigen Kupplungsvorrichtungen erstreckende Rohr eingeschwei\u00dft seien. Ebenso offenbare die JP \u2018XXF Paneelelemente, n\u00e4mlich gro\u00dfe Platten, die, ebenso wie andere Komponenten, an die Montagefl\u00e4che der Kupplung angeschlossen werden k\u00f6nnten. Weil die JP \u2018XXF ferner offenbare, dass derlei Werkst\u00fccke wie beispielsweise Wandmaterialien mithilfe von Schraubl\u00f6chern befestigt w\u00fcrden, sei damit auch die Verwendung irgendwie gearteter Sperren offenbart. Auch umfasse die Offenbarung von verschiedenen Werkst\u00fccken, beispielsweise Wandmaterialien in der JP \u2018XXF, die Verwendung \u00fcblicher Materialien f\u00fcr W\u00e4nde wie etwa Glas. Aus Figur 3 der JP \u2018XXF gehe hervor, dass mehrere Rahmen zusammenh\u00e4ngend angeordnet werden k\u00f6nnten, so dass mehrere Paneelelemente an einer Seite eines Rechteckprismas angebracht werden k\u00f6nnten; auf eine solche Gestaltung sei der Hauptanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents indes nicht beschr\u00e4nkt.<br \/>\nAuch die priorit\u00e4ts\u00e4ltere Schrift US \u2018XXG offenbare alle Merkmale der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents mit Ausnahme des Aspekts, dass zwei wechselseitig gegen\u00fcberliegende Seiten des Rechteckprismas oder zwei wechselseitig gegen\u00fcberliegende seitliche Seiten des Trapezprismas dazu verwendet werden, die vertikalen Paneelelemente zu verbinden. Auf diesen Offenbarungsmangel komme es aber nicht an, weil dieses Merkmal von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht benutzt werde.<br \/>\nJedenfalls werde die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents nahegelegt durch eine Kombination einer der beiden oder beider Druckschriften mit dem als Entgegenhaltung D3 eingewandten Produktkatalog, der ausweislich seiner ISBN-Nummer am 23.02.2011 erschienen sei. Weil das Verf\u00fcgungspatent in Absatz [0007] Verbindungsvorrichtungen in Form eines Trapez- oder Rechteckprismas als zum Stand der Technik geh\u00f6rend voraussetze, sei es f\u00fcr den Fachmann naheliegend, derlei Verbindungsvorrichtungen zu verwenden und alle vorbekannten Lehren zu kombinieren, in denen Rechteck- oder Trapezprismen als Verbindungsvorrichtung verwendet w\u00fcrden.<br \/>\nSchlie\u00dflich wendet die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) ein, die in der einstweiligen Verf\u00fcgung angeordnete Beschlagnahme sei zu weit gefasst, sie d\u00fcrfe sich nur auf die spezifischen und den Kern der Erfindung ausmachenden speziellen Verbindungsvorrichtungen beziehen, denn ohne diese w\u00fcrde eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents jedenfalls unterbunden. Zumindest m\u00fcsse in der Formulierung der Beschlagnahmeanordnung klargestellt werden, dass nicht der komplette Messestand beschlagnahmt werde d\u00fcrfe unter Einschluss von beispielsweise Beleuchtungsvorrichtungen, Steuerung der Beleuchtung und elektrischem Zubeh\u00f6r.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDer Erlass der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) erstrebten einstweiligen Verf\u00fcgung ist nicht gerechtfertigt, weil es am erforderlichen Verf\u00fcgungsgrund fehlt.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft ein dreidimensionales Rahmensystem mit Verbindungsvorrichtungen. Hierzu f\u00fchrt das Verf\u00fcgungspatent einleitend aus (Abs. [0002]), Glas und Glasprodukte w\u00fcrden h\u00e4ufig im Bauwesen und in der Designdekoration verwendet, beispielsweise als Trennw\u00e4nde oder beim Bau von Ausstellungseinrichtungen. Aus der US 4,271,654 sei eine dreidimensionale Struktur bekannt mit Strukturtr\u00e4gern mit offenem oder geschlossenem Profil, bei der die Tr\u00e4ger an allen Mehrfachverbindungen senkrecht zueinander verbunden und durch eine Endplatte der Tr\u00e4ger mit kubischen Verbindungen zusammengef\u00fcgt sind (Abs. [0003]).<br \/>\nFerner w\u00fcrdigt das Verf\u00fcgungspatent die JP H01 210XXH A (Abs. [0004]), die ein Gelenk f\u00fcr Profiltr\u00e4ger offenbart, die \u00fcber eine Schraubverbindung verbunden werden, wobei das Gelenk aus einem Geh\u00e4use besteht, in dem Elemente f\u00fcr eine Schraubverbindung zwischen dem Gelenk und den Profiltr\u00e4gern angeordnet sind. Als weiteren Stand der Technik w\u00fcrdigt das Verf\u00fcgungspatent (Abs. [0005]) ein \u201eSpider-Glass-System\u201c des Herstellers \u201eD\u201c, bei dem Glasplatten durch ein Glasbefestigungssystem mit oder ohne Seilkonstruktion mit einem starren Rahmen verbunden sind, und die sich dadurch von anderen Glaskonstruktionen unterschieden, dass bei ihnen tragende Strukturen zwischen den Glasscheiben fehlen. Hierzu anerkennt das Verf\u00fcgungspatent, dass dieses Spider-Glass-System den Bau einer zuverl\u00e4ssigen station\u00e4ren Glaskonstruktion in verschiedenen Formen erm\u00f6glicht; es kritisiert aber, dass die Abh\u00e4ngigkeit von den Tragkonstruktionen eines Geb\u00e4udes den Nachteil bedeutet, dass dieses System einen Einsatz f\u00fcr mobile Handels- oder Ausstellungsbauten sowie Messest\u00e4nde mit gro\u00dffl\u00e4chigen Glasfassaden unm\u00f6glich macht.<br \/>\nSchlie\u00dflich w\u00fcrdigt das Verf\u00fcgungspatent einen Tragrahmen der Firma C unter der Bezeichnung \u201eD\u201c und \u201eE\u201c (Abs. [0007]), bei dem ein Rahmen durch eine Kombination von r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Verbindungselementen und \u2013gelenken gebildet wird, die die Form eines rechteckigen Parallelepipeds oder eines trapezf\u00f6rmigen Prismas haben; dabei werden Zylinderstifte in eine Anschlussmuffe eingeschraubt. Hierzu anerkennt das Verf\u00fcgungspatent, dass dieses vorbekannte System den einfachen und schnellen Aufbau von Tragrahmen in einem Baukastensystem erm\u00f6glicht, auch in Bogen-, Kurven- und Rundkonstruktionen. Zugleich kritisiert das Verf\u00fcgungspatent an diesem vorbekannten System (Abs. [0008]), dass es die Verwendung von Glas-, Metall- oder Keramik-Fassadenplattenelementen in nicht gekr\u00fcmmter Form ebenso verhindert wie die Verwendung von solchen Elementen mit abgerundeter Form. Auch wird kritisiert, dass bei diesem vorbekannten System erhebliche Abst\u00e4nde zwischen den Paneelelementen bestehen und keine optisch durchgehende Fassadenfl\u00e4che der Paneelelemente entsteht.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieses Standes der Technik lehrt das Verf\u00fcgungspatent, ohne eine technische Aufgabe zu formulieren, eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen:<br \/>\n1. Rahmensystem mit Verbindungselementen (7) und Verbindungsvorrichtungen,<br \/>\n2. die \u00fcber Schraubstifte (4) mit den Verbindungselementen verbunden sind,<br \/>\n3. und mit vertikalen Paneelelementen (8), die mit den Verbindungsvorrichtungen \u00fcber Sperren (9) verbunden sind,<br \/>\n4. dadurch gekennzeichnet, dass das Rahmensystem nicht gebogene vertikale Paneelelemente und\/oder gebogene vertikale Paneelelemente aufweist, die aus Glas und\/oder Metall oder Metalllegierungen und\/oder Keramik gefertigt sind,<br \/>\n5. dass die Verbindungsvorrichtung in Form eines Trapezprismas oder eines Rechteckprismas gefertigt ist, das eine Basis (2 oder 5) und eine entgegengesetzte Seite (2\u2018\u2018 oder 5\u2018\u2018) aufweist,<br \/>\n6. dass die Basis (2 oder 5) der Verbindungsvorrichtung und die entgegengesetzte Seite (2\u2018\u2018 oder 5\u2018\u2018) mindestens ein Gewindeloch und andere Seiten mindestens zwei Gewindel\u00f6cher zur Befestigung der vertikalen Paneelelemente oder Verbindungselemente aufweisen,<br \/>\n7. und dass wechselseitig entgegengesetzte Seiten des Rechteckprismas (6 und \/ oder 6\u2018\u2018) oder zwei wechselseitig gegen\u00fcberliegende seitliche Seiten des Trapezprismas (3 und 3\u2018\u2018) dazu verwendet werden, die vertikalen Paneelelemente zu verbinden.<\/li>\n<li>\nHierbei ist in Merkmal 6. der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgebliche Wortlaut der englischen Verfahrenssprache mit den Begriffen \u201eand other sides have at least two threaded holes\u201c f\u00fcr die Zwecke der Merkmalsgliederung zu \u00fcbersetzen als \u201eund andere Seiten [weisen] mindestens zwei Gewindel\u00f6cher [auf]\u201c. Der englische Wortlaut benennt \u201esides\u201c \/ \u201eSeiten\u201c im Plural und weder eine Pr\u00e4position (\u201eauf\u201c) noch einen Artikel (\u201eder\u201c).<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nIn Ansehung der durch die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) anh\u00e4ngig gemachten und gegen den deutschen Teil des Verf\u00fcgungspatents gerichteten Nichtigkeitsklage obwalten die Kammer so gewichtige Zweifel am Rechtsbestand dieses Schutzrechts, dass es nicht Grundlage einer einstweiligen Verf\u00fcgung sein kann.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nEine einstweilige Verf\u00fcgung ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO nur dann zu erlassen, wenn dies \u201ezur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gr\u00fcnden n\u00f6tig ist\u201c, so dass ein Verf\u00fcgungsgrund bei Geltendmachung eines Patents im Verf\u00fcgungsverfahren nur bejaht werden kann, wenn nach einer Abw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Interessen beider Parteien unter dem Gesichtspunkt der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit das Interesse des Patentrechtsinhabers oder seines Lizenznehmers, das zeitlich begrenzte Ausschlussrecht durchzusetzen, die Nachteile \u00fcberwiegt, die dem Schuldner einer \u2013 zumal: auf Unterlassung gerichteten \u2013 einstweiligen Verf\u00fcgung entstehen (Schulte\/Vo\u00df, PatG, 11. Aufl, \u00a7 139 Rdn. 439).<br \/>\nOb auch nach der Entscheidung des EuGH Phoenix Contact \/ Harding (GRUR 2022, 811), daran festzuhalten ist, dass von einem f\u00fcr den Erlass einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verf\u00fcgung hinreichend gesicherten Rechtsbestand regelm\u00e4\u00dfig nur dann ausgegangen werden kann, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2023, 5166 Rn. 24 m.w.N.), muss vorliegend nicht gekl\u00e4rt werden. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass ein hinreichend gesicherter Rechtsbestand auch ohne erstinstanzlich \u00fcberstandenen Rechtsbestandsangriff vorliegen kann, ist vorliegend ein f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hinreichend gesicherter Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht. Ist das Verf\u00fcgungspatent mit einem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage angegriffen oder ein solcher Angriff absehbar, tr\u00e4gt der Antragsteller oder Verf\u00fcgungskl\u00e4ger die Glaubhaftmachungslast, dass die vorgebrachten Einwendungen unberechtigt sind und das Verf\u00fcgungspatent mit Sicherheit das Rechtsbestandsverfahren \u00fcberstehen wird (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114, LS 4 und juris Rdn. 47f. \u2013 Harnkatheterset).<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nNach diesen Voraussetzungen ist der Erlass der beantragten einstweiligen Verf\u00fcgung mangels Verf\u00fcgungsgrund nicht gerechtfertigt und die Beschlussverf\u00fcgung der Kammer auf den Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) aufzuheben.<\/li>\n<li>\na) Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt vorliegend die Glaubhaftmachungslast, dass sich das Verf\u00fcgungspatent in einem Nichtigkeitsverfahren gegen\u00fcber den von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) geltend gemachten Entgegenhaltungen mit Sicherheit als rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird. Dass die von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) anh\u00e4ngig gemachte Nichtigkeitsklage noch nicht zugestellt ist und der hierf\u00fcr vorausgesetzte Kostenvorschuss noch nicht gezahlt und noch nicht einmal durch Gerichtskostenrechnung angefordert ist, \u00e4ndert daran nichts.<br \/>\nZwar ist nicht zugunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) anzunehmen, ihr sei eine f\u00f6rmliche Erhebung der Nichtigkeitsklage durch Zustellung der Nichtigkeitsklageschrift innerhalb der zur Verf\u00fcgung stehenden Zeit nicht m\u00f6glich gewesen, denn ihr ist der Verf\u00fcgungsantrag vom 28.05.2024 zusammen mit der Beschlussverf\u00fcgung der Kammer am 05.06.2024 zugestellt worden (vgl. Zustellungsnachweis Bl. 86 GA). Den Widerspruch hat sie mit Schriftsatz vom 30.07.2024 erhoben, jedoch erst auf den Hinweis in der gerichtlichen Verf\u00fcgung vom 05.09.2024 (Bl. 191 GA) mit Schriftsatz vom 18.09.2024 (Bl. 206 GA) ihre Absicht vorgetragen, Nichtigkeitsklage zu erheben, welche sie sodann am 19.09.2024 anh\u00e4ngig gemacht hat.<br \/>\nDieser Zeitablauf steht aber nicht der Annahme entgegen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) ernsthaft beabsichtigt, den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents anzugreifen. Sie hat eine Nichtigkeitsklage anh\u00e4ngig gemacht, in der sie ihre Entgegenhaltungen und Angriffe konkret benennt. Dass die Nichtigkeitsklage noch nicht zugestellt ist, liegt nicht erkennbar in ihrem Verantwortungsbereich. Sie war nicht gehalten, schon vor Bezifferung des Kostenvorschusses durch Gerichtskostenrechnung die Kostenerhebung zu beschleunigen. Zwar w\u00fcrde die unterbleibende oder versp\u00e4tete Einzahlung des Kostenvorschusses gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 2 PatKostG in der Tat \u2013 wie von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht \u2013 dazu f\u00fchren, dass die Nichtigkeitsklage als zur\u00fcckgenommen gilt. Aber erstens hat der anwaltliche Vertreter der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1), der auch die Nichtigkeitsklage anh\u00e4ngig gemacht hat, in m\u00fcndlicher Verhandlung erkl\u00e4rt, die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) werde die Kosten entrichten. Und zweitens kann die theoretische M\u00f6glichkeit einer R\u00fccknahmefiktion nach \u00a7 6 Abs. 2 PatKostG nicht dazu f\u00fchren, dass die Bedeutung einer bereits anh\u00e4ngig gemachten, aber noch nicht zugestellten Nichtigkeitsklage geringer ist als diejenige einer bereits zugestellten Nichtigkeitsklage, denn eine Nichtigkeitsklage kann abweichend von \u00a7 269 ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zum Erlass der Berufungsentscheidung zur\u00fcckgenommen werden (Schulte\/Voit, a.a.O., \u00a7 81 PatG Rdn. 168). Auch eine zugestellte Nichtigkeitsklage bietet also keine h\u00f6here Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass der Nichtigkeitskl\u00e4ger nicht etwa durch Klager\u00fccknahme des Nichtigkeitsverfahren jederzeit beenden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>\nb) Dass sich das Verf\u00fcgungspatent gegen\u00fcber den in der Nichtigkeitsklage erhobenen Einwendungen als rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit anzunehmen. Dabei k\u00f6nnen nach der gebotenen Interessenabw\u00e4gung bereits Zweifel am Rechtsbestand dem Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung entgegenstehen, ohne dass die Schutzunf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich sein m\u00fcsste; vielmehr kann f\u00fcr die Versagung von Eilrechtsschutz bereits eine schl\u00fcssige, vertretbare und nicht von der Hand zu weisende Argumentation des Verf\u00fcgungsbeklagten ausreichen (Schulte\/Vo\u00df, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rdn. 440 m.w.N.).<br \/>\nBereits der Offenbarungsgehalt der \u2013 unstreitig priorit\u00e4ts\u00e4lteren \u2013 Druckschrift JP \u2018XXF erweckt hinreichend gewichtige Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents. Zwischen den Parteien steht insoweit \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, dass die JP \u2018XXF sowohl ein Rahmensystem mit Verbindungselementen und Verbindungsvorrichtungen gem\u00e4\u00df Merkmal 1. als auch eine Verbindungsvorrichtung in Form eines Trapezprismas oder Rechtseckprismas gem\u00e4\u00df Merkmal 5. offenbart. Auch zu den \u00fcbrigen Merkmalen enth\u00e4lt die JP \u2018XXF indes Offenbarungen, die es durchgreifend zweifelhaft erscheinen lassen, ob das Verf\u00fcgungspatent sich im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird.<br \/>\naa) Die JP \u2018XXF zeigt in ihren vier Figuren gem\u00e4\u00df der zusammenfassenden Beschreibung eine rechteckige Kupplungsvorrichtung 1 mit Gewindel\u00f6chern 2 auf jeder Seite, Gewinderohre 3, 4 und 5, wobei eine Gewindestange 6 in ein Rohr eingeschwei\u00dft oder anderweitig integriert ist und die Gewindestange 6 in die Gewindebohrung eingef\u00fchrt wird, so dass eine lineare flache oder dreidimensionale Struktur entsteht. Ferner offenbart die JP \u2018XXF in ihrer zusammenfassenden Beschreibung, dass verschiedene Werkst\u00fccke mithilfe der Gewinde- bzw. Schraubl\u00f6cher 2 befestigt werden. Die so beschriebenen vier Figuren der JP \u2018XXF werden nachstehend eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDamit offenbart die JP \u2018XXF in Gestalt der Gewindestange 6 eine Struktur, die in die w\u00fcrfelf\u00f6rmige Verbindungsvorrichtung 1 eingeschraubt wird. Weil zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit steht, dass jedenfalls das mit dem Bezugszeichen 4 bezeichnete Rohr ein Verbindungselement nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents darstellt, ist damit auch in der erforderlichen Weise, n\u00e4mlich unmittelbar und eindeutig, offenbart, dass das Verbindungselement gem\u00e4\u00df Merkmal 2. \u00fcber einen Schraubstift verbunden ist (vgl. Schulte\/Moufang, a.a.O., \u00a7 3 PatG Rdn. 96 m.w.N.). Dabei geh\u00f6rt zum Offenbarungsgehalt alles, was, auch ohne ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt zu sein, aus Sicht des Fachmanns und nach seinem allgemeinen Fachwissen f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Lehre selbstverst\u00e4ndlich ist, sowie solche Abwandlungen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Entgegenhaltung f\u00fcr den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich bei aufmerksamer, auf den erkennbaren Sinn achtender Lekt\u00fcre ohne weiteres erschlie\u00dfen, so dass der Fachmann sie mitliest (BGH GRUR 1995, 330 \u2013 Elektrische Steckverbindung).<br \/>\nHiernach entnimmt der Fachmann der JP \u2018XXF die Lehre, dass eine mechanische Verbindung zwischen der w\u00fcrfelf\u00f6rmigen Verbindungsvorrichtung und dem Rohr 4 als Verbindungselement jedenfalls auch unter Vermittlung eines in den W\u00fcrfel eingeschraubten Gewindes zustande kommt. Dass weitere Element einer napff\u00f6rmigen Vertiefung im weiteren Gewinderohr 3 \u2013 welches ein Innengewinde 7 oder 10 zur Aufnahme des Au\u00dfengewindes 8 oder 9 des Rohrs 4 aufweist \u2013 \u00e4ndert daran nichts. Erstens erkennt der Fachmann, dass es auf ein solches weiteres Element nicht ankommt und er die Schraubverbindung auch so abwandeln k\u00f6nnte, dass sie unmittelbar zwischen dem Rohr 4 und dem Gewinde im Gewindeloch 2 des W\u00fcrfels 1 ausgef\u00fchrt w\u00e4re, n\u00e4mlich bei entsprechender Dimensionierung von Rohr und Gewindeloch. Und zweitens ist die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht beschr\u00e4nkt auf eine Gestaltung, bei welcher der Schraubstift unmittelbar mit dem Verbindungselement verbunden ist, sondern sie umfasst auch Gestaltungen, bei denen zwischen Schraubstift und Verbindungselement ein weiteres, eine mechanische Verbindung bewirkendes Element tritt.<br \/>\nbb) Ferner offenbart die JP \u2018XXF, dass diejenige Struktur, die durch die Verbindung der w\u00fcrfelf\u00f6rmigen Verbindungsvorrichtungen mit den Rohren gebildet wird, mit Paneelelementen im Sinne von Merkmal 3 verbunden werden kann. Hierzu w\u00fcrdigt die JP \u2018XXF in ihrer Beschreibung (in der deutschen \u00dcbersetzung Seite 2 der JP \u2018XXF = Seite 40 der Anlage CBH 3, dort in der Mitte der linken Spalte) n\u00e4mlich als vorbekannten Stand der Technik eine dreidimensionale Fachwerkbauweise, die vor allem f\u00fcr gro\u00dfe Platten gedacht ist. Dies versteht der Fachmann, zumal in Zusammenschau mit der zusammenfassenden Beschreibung der JP \u2018XXF, als die Offenbarung von gro\u00dfen Platten, also Paneelen, die als diejenigen Werkst\u00fccke wie beispielsweise Wandmaterialen an den Gewindel\u00f6chern 2 der w\u00fcrfelf\u00f6rmigen Verbindungsvorrichtung 1 befestigt werden. Dabei kritisiert die JP \u2018XXF zwar diesen Stand der Technik, allerdings nicht im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit der Verbindung der Struktur mit gro\u00dfen Platten, sondern im Hinblick drauf, dass im Stand der Technik keine w\u00fcrfelf\u00f6rmigen oder rechteckigen Verbindungsvorrichtungen bekannt waren und dass hiernach keine Gestaltung in einem kleinen Ma\u00dfstab m\u00f6glich war. Somit geh\u00f6rt das Vorsehen von gro\u00dfen Platten, also vertikalen Paneelelementen im Sinne von Merkmal 3, jedenfalls zum Offenbarungsgehalt der JP \u2018XXF, auch wenn seine Lehre darauf nicht ausdr\u00fccklich gerichtet sein sollte.<br \/>\nEbenso entnimmt der Fachmann der JP \u2018XXF die Offenbarung, wonach diese Paneelelemente gem\u00e4\u00df Merkmal 3. \u00fcber Sperren mit den Verbindungsvorrichtungen verbunden sind. Die zusammenfassende Beschreibung der JP \u2018XXF lehrt eine Befestigung der Werkst\u00fccke, beispielsweise Wandmaterialien, an den Gewinde- bzw. Befestigungsl\u00f6chern 2 der w\u00fcrfelf\u00f6rmigen Verbindungsvorrichtungen 1. Es wird also aus Sicht des Fachmanns eine jedenfalls geeignete Schraubverbindung offenbart, die zur Befestigung der Werkst\u00fccke dient. Mehr lehrt auch das Verf\u00fcgungspatent nicht. Es f\u00fchrt vielmehr in seiner allgemeinen Beschreibung aus (Absatz [0014]), dass die Paneelelemente mit den Gewindel\u00f6chern mithilfe von Sperren (\u201elocks\u201c) in irgendeiner Weise verbunden werden und diese Sperren nicht Gegenstand der beanspruchten Erfindung sind. Damit erstreckt sich der beanspruchte Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents auf alle dem Fachmann als geeignet bekannten Gestaltungen von Sperren, mithin auf alle Sperren, die der Fachmann auch nach der Offenbarung der JP \u2018XXF mitliest.<br \/>\ncc) Auch eine Gestaltung mit nicht gebogenen oder gebogenen Paneelelementen aus den Materialen Glas und\/oder Metall oder Metalllegierungen und\/oder Keramik nach Merkmal 4. ist durch die JP \u2018XXF offenbart. Hierzu entnimmt der Fachmann, wie dargestellt, der zusammenfassenden Beschreibung sowie der angef\u00fchrten Passage aus dem Beschreibungstext die Angabe, dass die aus Verbindungsvorrichtungen und Verbindungselementen gebildete Struktur mit Wandmaterialien verbunden wird. Hierzu liest der Fachmann wenigstens mit, dass alle zum Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannten Materialien f\u00fcr die Gestaltung einer Wand ebenso in Betracht kommen wie Gestaltungen in einer strukturellen Form, wie sie vorbekannt sind. Hierzu belegt das Verf\u00fcgungspatent in seinem Absatz [0007], dass die genannten Materialien f\u00fcr die Gestaltung von W\u00e4nden \u2013 also Glas, Metall oder Keramik \u2013 im Priorit\u00e4tszeitpunkt ebenso vorbekannt waren wie strukturelle Formen in Gestalt von Bogen-, Kurven- und Rundkonstruktionen. All diese Variationen der Gestaltung der Paneele kann der Fachmann damit auch der Offenbarung der JP \u2018XXF entnehmen.<br \/>\ndd) Von der Offenbarung der JP \u2018XXF ist \u00fcberdies eine Gestaltung der Verbindungsvorrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 6. umfasst, wonach die Basis der Verbindungsvorrichtung und die entgegengesetzte Seite mindestens ein Gewindeloch und andere Seiten der Verbindungsvorrichtung mindestens zwei Gewindel\u00f6cher zur Befestigung der vertikalen Paneelelemente oder der Verbindungselemente aufweisen.<br \/>\nDie nachstehend nochmals eingeblendeten Figuren 1 und 2 der JP \u2018XXF zeigen als Verbindungsvorrichtung einen W\u00fcrfel 1, der auf allen sechs Seiten gleichartig ausgestaltet ist, n\u00e4mlich mit jeweils drei mal drei, also neun Gewindel\u00f6chern 2:<\/li>\n<li>\nSomit stehen nach der Offenbarung der JP \u2018XXF sogar auf jeder Seite der Verbindungsvorrichtung mindestens zwei Gewindel\u00f6cher zur Befestigung der vertikalen Paneelelemente oder der Verbindungselemente zur Verf\u00fcgung.<br \/>\nDer Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die Offenbarung der JP \u2018XXF sei auf eine Gestaltung beschr\u00e4nkt, bei der h\u00f6chstens ein Verbindungselement mit je einer Seite einer Verbindungsvorrichtung verbunden werden k\u00f6nnen, weil n\u00e4mlich das Verbindungselement in Gestalt des Rohrs so gro\u00df dimensioniert sei, dass es alle weiteren Gewindel\u00f6cher abdecke, schlie\u00dft sich die Kammer nicht an. Zum einen beschr\u00e4nkt sich die Sichtweise der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darauf, dass das Verbindungselement, wie in den Figuren 1 und 2 der JP \u2018XXF gezeigt, im mittigen der insgesamt neun Gewindel\u00f6cher 2 der w\u00fcrfelf\u00f6rmigen Verbindungsvorrichtung 1 eingeschraubt ist; denn nur bei dieser Gestaltung k\u00f6nnten die Figuren darauf hindeuten, dass der Umfang des eingeschraubten Rohres so gro\u00df ist, dass es alle weiteren Gewindel\u00f6cher abdeckt. Auf diese Offenbarung ist die JP \u2018XXF aber nicht beschr\u00e4nkt, weil der Fachmann erkennt, dass alle neun Gewindel\u00f6cher wahlweise zum Einschrauben der Schraubstifte genutzt werden k\u00f6nnen. Zum anderen ist die Offenbarung der JP \u2018XXF aus Sicht des Fachmanns auch nicht beschr\u00e4nkt auf die in den genannten Figuren gezeigte Dimensionierung der als Rohre ausgestalteten Verbindungselemente und der als W\u00fcrfel ausgestalteten Verbindungsvorrichtungen. Vielmehr liest der Fachmann als Offenbarungsgehalt ebenso Gestaltungen mit, bei denen der Umfang der eingeschraubten Verbindungselemente im Verh\u00e4ltnis zur Dimensionierung der Verbindungsvorrichtungen und ihrer Gewindel\u00f6cher so gew\u00e4hlt ist, dass ein eingeschraubtes Verbindungselement kein einziges weiteres Gewindeloch abdeckt.<br \/>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr die Offenbarung von mindestens zwei Gewindel\u00f6chern an anderen Seiten als der Basis und der ihr entgegengesetzten Seite zur Befestigung der vertikalen Paneelelemente durch die JP \u2018XXF: Auch hier liest der Fachmann mit, dass die Verbindungvorrichtung, ihre Gewindel\u00f6cher und die Paneelelemente so dimensioniert und ausgestaltet werden k\u00f6nnen, dass (ein oder mehrere) Paneelelement(e) auf anderen Seiten der Verbindungsvorrichtung auch mithilfe von zwei (oder mehr) Gewindel\u00f6chern verbunden werden k\u00f6nnen.<br \/>\nHinzu kommt, dass der Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents nicht beschr\u00e4nkt ist auf eine Gestaltung, bei der mehr als ein Paneelelement an einer Seite der Verbindungsvorrichtung mithilfe der Gewindel\u00f6cher verbunden ist. Eine solche Gestaltung ist zwar in den Ausf\u00fchrungsbeispielen gezeigt, beispielsweise in der Figur 7 des Verf\u00fcgungspatents, sie ist aber im Anspruchswortlaut nicht vorausgesetzt. Schon aus diesem Grund ist der Einwand der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unbeachtlich, die Offenbarung der JP \u2018XXF schlie\u00dfe es aus, mehr als ein Paneelelement an einer Seite einer Verbindungsvorrichtung zu verbinden.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist der Offenbarungsgehalt der JP \u2018XXF auch nicht in dieser Weise beschr\u00e4nkt. Ausweislich der Beschreibung zeigt die nachfolgend nochmals eingeblendete Figur 3 der JP \u2018XXF eine Draufsicht auf die offenbarten Komponenten, die eine fl\u00e4chige Struktur ausbilden:<\/li>\n<li>\nDem entnimmt der Fachmann, dass nach der Offenbarung der JP \u2018XXF durch die Verbindungsvorrichtung 1 und die Verbindungselemente (3, 4 und 5) eine feldartige Struktur ausgebildet wird, bei der die Verbindungsvorrichtungen die Ecken des jeweiligen Felds bilden, wobei innenliegende Verbindungsvorrichtungen Ecken (mindestens) zweier angrenzender Felder bilden. In Verbindung mit der Offenbarung der JP \u2018XXF zur Anzahl der Gewindel\u00f6cher auf jeder Seite der Verbindungsvorrichtung liest der Fachmann wenigstens eine Gestaltung als offenbart mit, bei der eine Seite der Verbindungsvorrichtung mit ihrer einen Ecke mit einem Paneelelement verbunden ist und an der gegen\u00fcberliegenden Ecke mit einem anderen Paneelelement, wenn n\u00e4mlich die Paneelelemente jeweils so dimensioniert sind, dass sie die durch die Struktur gebildeten Feld um ein weniges \u00fcberragen.<br \/>\nee) Schlie\u00dflich offenbart die JP \u2018XXF auch, dass entsprechend Merkmal 7. wechselseitig entgegengesetzte Seiten der prismenf\u00f6rmigen Verbindungsvorrichtung dazu verwendet werden, die vertikalen Paneelelemente zu verbinden. Dieses Merkmal ist in der Weise auszulegen, dass die Verbindungsvorrichtung so ausgestaltet sein muss, dass einander gegen\u00fcberliegende und zueinander parallele Oberfl\u00e4chen der Verbindungsvorrichtung so ausgestaltet sind, dass an jeder von ihnen Paneelelemente verbunden werden k\u00f6nnen, wobei es aber nicht erforderlich ist, dass gleichzeitig an beiden Fl\u00e4chen Paneelelemente angebracht werden. Dies folgt bereits aus den in den Figuren des Verf\u00fcgungspatents mit 3 und 3\u2018\u2018 beziehungsweise 6, 6\u2018\u2018 bezeichneten Fl\u00e4chen. Dass es sich bei den in Merkmal 7. genannten wechselseitig entgegengesetzten Seiten um Oberfl\u00e4chen der Verbindungsvorrichtung handelt und nicht um einander entgegengesetzte Kanten derselben Oberfl\u00e4che, wird best\u00e4tigt durch den systematischen Zusammenhang zu Merkmal 6., in welchem die Basis (2 oder 5) und die ihr entgegengesetzte Seite (2\u2018\u2018 oder 5\u2018\u2018) in Bezug genommen werden. Der Begriff der Seite ist damit auf Oberfl\u00e4chen des Prismas gerichtet und bezeichnet nicht blo\u00dfe Kanten oder Teile einer Oberfl\u00e4che. Diese Auslegung wird dadurch best\u00e4tigt, dass im Anspruchswortlaut die Bezugszeichen der fraglichen Seiten, n\u00e4mlich 6 und\/oder 6\u2018\u2018 einerseits und 3 und\/oder 3\u2018\u2018 andererseits in den Figuren 1, 2, 4 und 5 jeweils als Oberfl\u00e4chen des Prismas gezeigt sind, und zwar bei einem Trapezprisma in Figuren 1 und 2 als die nicht der Basis gegen\u00fcberliegenden Oberfl\u00e4chen.<br \/>\nDass das Verf\u00fcgungspatent aber nicht voraussetzt, dass zugleich an beiden einander gegen\u00fcberliegenden Seiten Paneelelemente angebracht sind, ergibt sich aus der Darstellung und Beschreibung verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfer Ausf\u00fchrungsbeispiele. In Absatz [0016] ist beschrieben, dass die in Figur 1 gezeigte Verbindungsvorrichtung so positioniert sein kann, dass das Paneelelement entweder an der Seite 3 angebracht werden kann, die eine gr\u00f6\u00dfere Fl\u00e4che hat als die Seite 3\u2018\u2018, oder aber an der Seite 3\u2018\u2018. Dem entspricht die Darstellung in den Figuren 3 und 6, die Verbindungsvorrichtungen mit angebrachten Schraubstiften oder Verbindungselementen auf zwei oder drei Seiten der Verbindungsvorrichtung zeigen, so dass es nicht m\u00f6glich ist, auf zwei einander gegen\u00fcberliegenden Seiten gleichzeitig Paneelelemente anzubringen.<br \/>\nAuch dieses in dieser Weise auszulegende Merkmal offenbart die JP \u2018XXF nach dem oben Ausgef\u00fchrten: Die Verbindungsvorrichtungen sind nach der Offenbarung der JP \u2018XXF insofern gleichartig ausgestaltet, dass sie dieselbe Anzahl und dieselbe Art von Schraubl\u00f6chern aufweisen. Alle Seiten der Verbindungsvorrichtungen, also auch zwei einander parallel gegen\u00fcberliegende, sind damit so ausgestaltet, dass an jeder von ihr ein Paneelelement angebracht werden kann.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDer nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Akte gereiche Schriftsatz der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 09.10.2024, Bl. 284f. GA, gab \u2013 zumal im Hinblick auf den Eilcharakter des Verf\u00fcgungsverfahrens \u2013 keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht in Anwendung der Baumbach\u2019schen Kostenformel auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Hierbei ist im Wege der Sch\u00e4tzung ber\u00fccksichtigt, dass die Antragsgegnerin zu 2) keinen Widerspruch gegen die Beschlussverf\u00fcgung der Kammer vom 29.05.2024 eingelegt und somit zu den weiteren Geb\u00fchrentatbestanden nach Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung und Entscheidung durch streitiges Urteil nicht beigetragen hat.<br \/>\nDer Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 6 ZPO.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3386 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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