{"id":9546,"date":"2025-01-31T17:22:12","date_gmt":"2025-01-31T17:22:12","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9546"},"modified":"2025-01-31T14:24:57","modified_gmt":"2025-01-31T14:24:57","slug":"4a-o-104-22-dichtecke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9546","title":{"rendered":"4a O 104\/22 &#8211; Dichtecke"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3385<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 3. September 2024, Az. 4a O 104\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits, einschlie\u00dflich der Kosten der Nebenintervention, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents mit der Nummer EP 2 774 XXA B1 (Anlage K1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten der DE 10 2013 102 XXB (im Folgenden: NK6) vom 06.03.2013 und der DE 10 2014 102 XXC (im Folgenden: NK7) vom 18.02.2014 am 05.03.2014 in deutscher Sprache angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 10.09.2014, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 25.04.2018 ver\u00f6ffentlicht. Am 07.07.2021 wies das Europ\u00e4ische Patentamt (im Folgenden: EPA) einen gegen das Klagepatent gerichteten Einspruch eines Wettbewerbers zur\u00fcck (Anlage K3), wobei ein Rechtsmittel nicht eingelegt wurde. Mit Schriftsatz vom 20.03.2023 erhob die B GmbH (im Folgenden auch bezeichnet als Streithelferin (der Beklagten)) bei dem Bundespatentgericht (im Folgenden: BPatG) Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent (Nichtigkeitsklage vorgelegt als Anlage B1, Anlagen zur Nichtigkeitsklage vorgelegt durch die Streithelferin als Anlagenkonvolut \u201eAnlagen_Nichtigkeitsklage_NK1-NK22_komprimiert\u201c). Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Es betrifft eine Dichtecke.<\/li>\n<li>\nAnspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eDichtecke (1) zur Abdichtung eines sanit\u00e4ren Einbauteils wie beispielsweise einer Wanne, etwa einer Badewanne, Duschwanne oder einer bodenebenen Duschwanne, insbesondere zu einer umgebenden Wand, wobei die Dichtecke (1) auf Basis einer Kautschuk- und\/oder Kunststofffolie (4), gegebenenfalls mit einer Vlieslage (2, 3), ausgebildet ist und insgesamt flexibel ist, wobei weiter die Dichtecke (1) einen in einem Einbauzustand als Wandabschnitt (8) nutzbaren Abschnitt aufweist und einen sich jedenfalls im gegebenen Einbauzustand rechtwinklig dazu erstreckenden eckeninnenseitigen Absatzabschnitt (10) aufweist, wobei weiter der Wandabschnitt (8) und der Absatzabschnitt (10) materialeinheitlich ineinander \u00fcbergehen und dar\u00fcber hinaus der einst\u00fcckig mit dem Wandabschnitt (8) ausgebildete Absatzabschnitt (10) weiter einst\u00fcckig in einen jedenfalls im Einbauzustand ebenfalls abgewinkelt zu dem Absatzabschnitt (10) verlaufenden und sich bez\u00fcglich des Absatzabschnittes (10) gegensinnig zu dem Wandabschnitt (8) erstreckenden Verbindungsabschnitt (9) \u00fcbergeht, dadurch gekennzeichnet, dass zur Ausbildung des Absatzabschnittes (10) an dem vorgesehenen \u00dcbergang des Wandabschnittes (8) in den Absatzabschnitt (10) in der Kautschuk- und\/oder Kunststofffolie und\/oder der Vlieslage eine bleibende sichtbare Materialeinwirkung vorliegt, dass der Absatzabschnitt (10) sich zu einer Eckenmitte hin verbreitert und dass der Absatzabschnitt (10) im Bereich der Eckenmitte in der Draufsicht kreisbogenf\u00f6rmig verl\u00e4uft.\u201c<\/li>\n<li>\nWegen des Wortlauts der lediglich im Rahmen von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 10 und 11 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K1) Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nNachfolgend werden (verkleinert) die Figuren 1, 2, 3 und 5 der Klagepatentschrift eingeblendet, die eine erste Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zeigen. Figur 1 ist eine perspektivische Darstellung einer ersten Ausf\u00fchrungsform einer Dichtecke entsprechend einem Einbauzustand, Figur 2 stellt einen Querschnitt durch den Gegenstand der Figur 1 in der Ebene II-II dar. Figur 3 ist eine Querschnittsdarstellung einer Dichtecke oder eines Dichtbandes im Einbauzustand und Figur 5 ist eine perspektivische Ausschnittsdarstellung einer Ecke einer Wannenform im eingebauten Zustand mit angebrachter Dichtecke erster Ausf\u00fchrungsform vor Verfliesung.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte entwickelt, stellt her und vertreibt Baustoffe und bauchemische Erzeugnisse, insbesondere f\u00fcr den Innenausbau sowie Wand- und Bodenbeschichtungen. Au\u00dferdem bietet sie unter ihrer eigenen Marke Erzeugnisse von Drittunternehmen, wie etwa die Dichtecke \u201eC\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), an und vertreibt diese. Die Beklagte bezieht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Herstellerin, der B GmbH, die dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 29.03.2024 (Bl. 108 GA) als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beigetreten ist und daher im Folgenden, wie erw\u00e4hnt, Streithelferin (der Beklagten) genannt wird. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, von der die Beklagte ein Muster als nicht nummerierte Anlage zur Akte gereicht hat, ist ausgestaltet, wie aus der als Anlage K8 zur Akte gereichten \u201eTechnischen Produktinformation\u201c ersichtlich. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet, die der Anlage K9 entnommen sind und Markierungen der Kl\u00e4gerin enthalten:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden mit Vlies \u00fcberzogene Materialst\u00fccke aus Polypropylen, die wie folgt ausgestaltet sind<\/li>\n<li>\n,<br \/>\nin eine Spritzgussmaschine eingelegt, die die Ausnehmung mit einem dreidimensionalen K\u00f6rper aus Synthetik-Kautschuk umspritzt, der ohne Verbindung mit dem vliesbeschichteten Materialst\u00fcck aus Polypropylen wie folgt ausgestaltet w\u00e4re<br \/>\n.<br \/>\nDie vorstehenden Abbildungen der Materialst\u00fccke sind der Klageerwiderung entnommen. Die abgebildeten Gegenst\u00e4nde hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.07.2024 zur Akte gereicht.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere handele es sich um eine Dichtecke auf Basis einer Kautschuk- und\/oder Kunststofffolie. Das Klagepatent lege mit dieser Vorgabe lediglich fest, dass die Dichtecke aus einem Folienteil aus Kautschuk und\/oder Kunststoff bestehen solle. Eine bestimmte maximale oder einheitliche Materialst\u00e4rke setze das Klagepatent insoweit nicht voraus. Das Klagepatent nutze aus, dass ein fl\u00e4chiges Material mit einer zur Ausbildung eines Absatzabschnittes dienenden Materialeinwirkung frei faltbar und biegbar sei und zudem als fl\u00e4chiges Material vorliege. Das Folienteil k\u00f6nne dabei unterschiedlich ausgestaltet sein, auch dreidimensional, wie sich etwa aus den Abs\u00e4tzen [0010] und [0034] der Klagepatentschrift (nachfolgend ohne n\u00e4here Bezugsangabe genannte Abs\u00e4tze sind solche der Klagepatentschrift) ergebe. Eine vollkommen flache oder ebene Ausgestaltung sei nicht erforderlich. Ebenso wenig komme es darauf an, durch welches Verfahren die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hergestellt werde, da das Klagepatent als Vorrichtungspatent ein fertiges Produkt mit seiner r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Gestaltung sch\u00fctze, unabh\u00e4ngig davon, wie es hergestellt worden sei. In technischer Hinsicht solle die Ausgestaltung auf Basis einer Kautschuk- und\/oder Kunststofffolie dazu f\u00fchren, dass die Dichtecken, die bei Montage \u2013 unstreitig \u2013 verputzt oder verkleidet werden, frei faltbar und biegbar seien, was vorteilhaft f\u00fcr den Einbau und die Verpackung sei (Absatz [0013] des Klagepatents). Dazu behauptet die Kl\u00e4gerin, dass Kautschuk- bzw. Kunststofffolie auch bei h\u00f6heren Materialst\u00e4rken als 0,5 mm frei faltbar und biegbar sei.<\/li>\n<li>\nWeiterhin gingen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Wandabschnitt und der Absatzabschnitt materialeinheitlich ineinander \u00fcber. Zudem sei der Absatzabschnitt einst\u00fcckig mit dem Wandabschnitt ausgebildet und gehe dar\u00fcber hinaus weiter einst\u00fcckig in einen Verbindungsabschnitt \u00fcber. Nach der Lehre des Klagepatents m\u00fcsse die Dichtecke weder in einem bestimmten Verfahren noch aus einem einzigen Material gefertigt sein. Die Folie k\u00f6nne aus unterschiedlichen Materialien, insbesondere Kautschuk und Kunststoff, gefertigt sein und aus unterschiedlichen St\u00fccken bestehen. Dass bei der fertigen Dichtecke Wandabschnitt und Absatzabschnitt materialeinheitlich ineinander \u00fcbergehen, bedeute nicht, dass diese Abschnitte aus dem identischen Material bestehen m\u00fcssten, sondern lediglich, dass sie \u201eentsprechend\u201c ineinander \u00fcbergingen. Dadurch, dass das Klagepatent fordere, dass der einst\u00fcckig mit dem Wandabschnitt ausgebildete Absatzabschnitt weiter einst\u00fcckig in einen Verbindungsabschnitt \u00fcbergehe, verdeutliche das Klagepatent, dass die Dichtecke in einem St\u00fcck und nicht in mehreren Einzelteilen, die beim Einbau zusammengef\u00fcgt werden m\u00fcssen, vorliege. Ein wesentlicher Teil der Lehre des Klagepatents sei, dass eine Dichtecke in einem St\u00fcck gelehrt werde, die trotz des Umstandes, dass sie auf Basis einer Folie gegeben sei, durch die Ausbildung des Absatzabschnitts und ohne das Zusammensetzen von Einzelteilen auf der Baustelle vorteilhaft als Dichtecke verwendet werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>\nIn technischer Hinsicht dienten diese Vorgaben f\u00fcr die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Dichtecke nicht der Reduktion von Herstellungsaufwand und \u2013kosten, sondern sollten sicherstellen, dass die Dichtecke entsprechend der Aufgabe, die sich das Klagepatent in Absatz [0005] stelle, ordnungsgem\u00e4\u00df abdichte. Beim Einbau solle die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Dichtecke keine verbleibenden L\u00fccken in ihren einzelnen Abschnitten aufweisen, sondern solle \u2013 was sich aus Absatz [0014] der Klagepatentschrift ergebe \u2013 in einer integralen Gesamtausbildung vorliegen, was wiederum durch die Vorgaben der Materialeinheitlichkeit und der Einst\u00fcckigkeit sichergestellt sei. Durch die Verwendung des Begriffs \u201eintegral\u201c, also eine verschiedene Teile einst\u00fcckig einbeziehende Gesamtausbildung, verdeutliche das Klagepatent, dass es nicht darauf ankomme, was Ausgangspunkt des Herstellungsverfahrens gewesen sei, sondern darauf, dass Wandabschnitt, Absatzabschnitt und Verbindungsabschnitt so miteinander verbunden seien, dass es ein St\u00fcck ergebe, also eine einst\u00fcckige Verbindung vorliege.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine bleibende sichtbare Materialeinwirkung in Form einer \u2013 in dem dritten der mit Anlage K9 vorgelegten Bilder mit blauer Farbe gekennzeichneten \u2013 Knicklinie auf. Das Klagepatent fordere insoweit, wie bereits die Einspruchsabteilung zutreffend festgestellt habe, einen Effekt im Material im Sinne einer voreingeformten Struktur in der Dichtecke. Der breit gew\u00e4hlte Begriff der \u201eMaterialeinwirkung\u201c beziehe sich auf eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Struktur der Dichtecke, nicht jedoch auf deren Herstellung, die f\u00fcr den vorliegenden Vorrichtungsanspruch unerheblich sei. Insoweit beinhalte der Begriff der Materialeinwirkung auch keine Vorgabe im Hinblick auf das f\u00fcr die Herstellung der Dichtecke verwendete Verfahren.<\/li>\n<li>\nDer technische Sinngehalt der Materialeinwirkung ergebe sich aus dem Wortlaut des Anspruchs selbst, nach dem die Materialeinwirkung zur Ausbildung eines Absatzabschnitts diene. Auch aus der Beschreibung der Klagepatentschrift (Abs\u00e4tze [0007], [0009]) folge, dass die Materialeinwirkung die Ausbildung des Absatzabschnittes erleichtern oder \u2013 in einem durch den Unteranspruch 2 gesch\u00fctzten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel \u2013 bereits vorgeben solle. Die bleibend sichtbare Materialeinwirkung gebe eine bestimmte Gestaltung vor, die einen anwendungsrichtigen Einbau der Dichtecke beg\u00fcnstige, Absatz [0013]. Sie erleichtere die Ausbildung des Absatzabschnitts, der insbesondere daf\u00fcr verantwortlich sei, den zwischen Wannenecke und Wand entstehenden Freiraumzwickel zu \u00fcberbr\u00fccken, Absatz [0016]. Angesichts dieser technischen Funktion komme es auf die von der Beklagten und der Streithelferin betonte Unterscheidung des Herstellungsverfahrens nach Urformverfahren und Umformverfahren nicht an. Beide Verfahren erm\u00f6glichten die Ausbildung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Materialeinwirkung. Die Verwendung des Urformverfahrens beeintr\u00e4chtige auch nicht die abdichtende Funktion der Dichtecke, wie dies etwa bei einem Durchschneiden der Kautschuk- bzw. Kunststofffolie der Fall sei. Daraus, dass die Klagepatentschrift im Zusammenhang mit den beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispielen \u2013 wie die Beklagte und die Streithelferin anf\u00fchren \u2013 nur nachgelagerte Bearbeitungsvorg\u00e4nge schildere, bei denen es sich um Umformverfahren handele, ergebe sich keine Einschr\u00e4nkung des Schutzbereichs des weiter gefassten Anspruchs. Zudem f\u00fchre die Klagepatentschrift in ihren Abs\u00e4tzen [0007] und [0009] eine \u201evorgeformte Kr\u00fcmmung\u201c ([0007]) bzw. \u201evorgeformte Kante\u201c ([0009]) an, die gerade keine nachtr\u00e4gliche Umformung, sondern einen urgeformten Effekt beschrieben.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist weiter der Auffassung, das Klagepatent sei rechtsbest\u00e4ndig, wie es auch die Einspruchsabteilung bereits best\u00e4tigt habe. Insbesondere nehme das Klagepatent bereits die Priorit\u00e4t der NK6 wirksam in Anspruch. Zudem sei die Lehre des Klagepatents angesichts des ma\u00dfgeblichen Standes der Technik, zu dem die NK7 als zweites Priorit\u00e4tsdokument nicht geh\u00f6re, neu und erfinderisch. Die seitens der Beklagten als neuheitssch\u00e4dlich angef\u00fchrte EP 1 038 XXD A2 (NK14 im Nichtigkeitsverfahren) sei \u2013 wie bereits die Einspruchsabteilung (dort als D2 bezeichnet) festgestellt habe \u2013 nicht neuheitssch\u00e4dlich. Auch angesichts der Bauteile D, E und F (NK15 im Nichtigkeitsverfahren) beruhe die Lehre des Klagepatents auf erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung stehe ihr im beantragten Umfang gegen die Beklagte zu. Er umfasse auch die im Antrag n\u00e4her bezeichneten Verbrauchsmaterialien, deren Angebot und Vertrieb in einem urs\u00e4chlichen Zusammenhang mit der geltend gemachten Patentverletzung st\u00fcnden und einen hinreichenden Bezug zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufwiesen. Der Zusammenhang ergebe sich etwa daraus, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als \u201eim System gepr\u00fcft\u201c (s. Anlagen K7 und K8) mit den im Klageantrag genannten Verbrauchsmaterialien anbiete. Die Kl\u00e4gerin behauptet, der Verkauf der verschiedenen Komponenten \u00fcber einen einzelnen H\u00e4ndler sei dabei ebenso branchentypisch, wie der Einbau eines sanit\u00e4ren Einbauteils mit den daf\u00fcr erforderlichen Materialien nur eines Herstellers.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>\n1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) seit dem 25.04.2018<\/li>\n<li>\nDichtecken<\/li>\n<li>\nanbietet bzw. angeboten hat, in Verkehr bringt bzw. gebracht hat oder zu den genannten Zwecken einf\u00fchrt bzw. eingef\u00fchrt hat oder besitzt bzw. besessen hat,<\/li>\n<li>\nzur Abdichtung eines sanit\u00e4ren Einbauteils wie beispielsweise einer Wanne, etwa einer Badewanne, Duschwanne oder einer bodenebenen Duschwanne, insbesondere zu einer umgebenden Wand, wobei die Dichtecke auf Basis einer Kunststofffolie, mit einer Vlieslage, ausgebildet ist und insgesamt flexibel ist, wobei weiter die Dichtecke einen in einem Einbauzustand als Wandabschnitt nutzbaren Abschnitt aufweist und einen sich jedenfalls im gegebenen Einbauzustand rechtwinklig dazu erstreckenden eckeninnenseitigen Absatzabschnitt aufweist, wobei weiter der Wandabschnitt und der Absatzabschnitt materialeinheitlich ineinander \u00fcbergehen und dar\u00fcber hinaus der einst\u00fcckig mit dem Wandabschnitt ausgebildete Absatzabschnitt weiter einst\u00fcckig in einen jedenfalls im Einbauzustand ebenfalls abgewinkelt zu dem Absatzabschnitt verlaufenden und sich bez\u00fcglich des Absatzabschnittes gegensinnig zu dem Wandabschnitt erstreckenden Verbindungsabschnitt \u00fcbergeht, dadurch gekennzeichnet, dass zur Ausbildung des Absatzabschnittes an dem vorgesehenen \u00dcbergang des Wandabschnittes in den Absatzabschnitt in der Kunststofffolie eine bleibende sichtbare Materialeinwirkung vorliegt, dass der Absatzabschnitt sich zu einer Eckenmitte hin verbreitert und dass der Absatzabschnitt im Bereich der Eckenmitte in der Draufsicht kreisbogenf\u00f6rmig verl\u00e4uft;<br \/>\n[Anspruch 1]<\/li>\n<li>\nund zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen, und<\/li>\n<li>\nwobei die Auskunft in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist;<\/li>\n<li>\n1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) seit dem 10.10.2014 die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Internetadressen, der Schaltungszeitr\u00e4ume und der Zugriffszahlen, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 25.05.2018 zu machen sind;<\/li>\n<li>\nwobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist, und<\/li>\n<li>\nwobei die Rechnungslegung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist;<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) seit dem 25.05.2018<\/li>\n<li>\nzusammen mit den unter Ziffer I.1. bezeichneten Dichtecken Verbrauchsmaterialien \u2013 n\u00e4mlich das \u201eG\u201c; das \u201eH\u201c; der \u201eI\u201c; die \u201eJ\u201c; die \u201eK\u201c; die \u201eL\u201c; die \u201eM\u201c; die \u201eN\u201c; die \u201eO\u201c \u2013 anbietet bzw. angeboten hat, in Verkehr bringt bzw. gebracht hat oder zu den genannten Zwecken einf\u00fchrt bzw. eingef\u00fchrt hat oder besitzt bzw. besessen hat, und zwar unter jeweiliger Angabe:<\/li>\n<li>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten, und -preisen, einschlie\u00dflich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Internetadressen, der Schaltungszeitr\u00e4ume und der Zugriffszahlen, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns<\/li>\n<li>\nwobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist, und<\/li>\n<li>\nwobei die Rechnungslegung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist;<\/li>\n<li>\nII. festzustellen,<\/li>\n<li>\n1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 10.10.2014 bis zum 24.05.2018 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>\n2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 25.05.2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nWegen des Inhalts der auf die Unteranspr\u00fcche 2, 10 und 11 bezogenen \u201einsbesondere-Antr\u00e4ge\u201c wird Bezug auf die Klageschrift genommen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>\nund regt an, hilfsweise den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Streithelferin schlie\u00dft sich dem Klageabweisungsantrag der Beklagten sowie der Anregung zur hilfsweisen Aussetzung des Rechtsstreits an.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Lehre des Klagepatents nicht. Auch wenn sich der Anspruch 1 auf eine Vorrichtung beziehe, sei der Schutzbereich des Klagepatents gleichwohl auf Dichtecken beschr\u00e4nkt, die im Wege eines Umformverfahrens unter Verwendung eines bestimmten Vorproduktes, n\u00e4mlich der im Anspruch beschriebenen Folie, ausgebildet worden seien. Dies habe in verschiedenen Vorgaben des Klagepatentanspruchs zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung der Dichtecke, die Folge des Herstellungsverfahrens seien, Niederschlag gefunden. Im Ergebnis stellten die Begrifflichkeiten des Anspruchs Anforderungen an die Herstellung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Dichtecke.<\/li>\n<li>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich bereits wegen des Vorhandenseins eines Spritzgussteils nicht um eine Dichtecke auf Basis einer Folie. Dazu behauptet die Beklagte unter Bezugnahme auf einen Lexikonauszug, der Fachmann verstehe unter Folie eine als Bahnenware hergestellte ununterbrochen zusammenh\u00e4ngende und aufrollbare Materialschicht mit einer einheitlichen St\u00e4rke bis 0,5 Millimeter. Das Klagepatent enthalte keine Hinweise auf ein abweichendes Verst\u00e4ndnis. Die Lehre des Klagepatents beziehe sich auf im Umformverfahren hergestellte Dichtecken, n\u00e4mlich auf Dichtecken, die durch umformende Bearbeitung einer als Ausgangsmaterial vorliegenden Kautschuk- und\/oder Kunststofffolie hergestellt worden seien. Vorteilhaft an dieser Ausgestaltung sei der damit verbundene geringe technische Aufwand. Ein fl\u00e4chiges Gebilde mit einer im Verlauf unterschiedlichen Materialst\u00e4rke, besonders mit Erhebungen \u00fcber 0,5 Millimeter, sowie ein aus mehreren aneinandergesetzten unterschiedlichen Stoffen hergestelltes fl\u00e4chiges Gebilde stellten keine Folie dar.<\/li>\n<li>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gingen zudem der Wandabschnitt und der Absatzabschnitt nicht materialeinheitlich ineinander \u00fcber. Der Fachmann verstehe diese Vorgabe des Klagepatents dahingehend, dass eine aus einem einheitlichen Material bestehende Folie den Wandabschnitt und den Absatzabschnitt ausbilde. Die Klagepatentschrift verwende den Begriff der Materialeinheitlichkeit, dessen Verst\u00e4ndnis sich schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergebe, nur in Verbindung mit den Begriffen entweder der Einst\u00fcckigkeit, der Einheitlichkeit oder der Integrit\u00e4t, so etwa in Abs\u00e4tzen [0009] und [0014]. Soweit der Anspruch von einem \u201eInander\u00fcbergehen\u201c spreche, beziehe sich das nicht auf einen Materialwechsel, sondern auf die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anbindung des Wandabschnitts an den Absatzabschnitt. Die Verwendung unterschiedlicher Materialien sei gerade durch die Vorgabe der Materialeinheitlichkeit ausgeschlossen. Auch die Formulierung \u201eKautschuk- und\/oder Kunststofffolie\u201c bedeute nicht, dass die Dichtecke auf Basis zweier Folien, etwa einer Kautschukfolie und einer Kunststofffolie gebildet sein d\u00fcrfe; dieser Wortlaut decke vielmehr den weiten \u00dcberschneidungsbereich zwischen den beiden Stoffgruppen ab, in dem eine Folie aus einem Werkstoff sowohl als Kautschuk- als auch als Kunststofffolie bezeichnet werden k\u00f6nne. Dies stehe im Einklang mit der Funktion der von dem Klagepatentanspruch geforderten ununterbrochenen, n\u00e4mlich integral einst\u00fcckigen Ausbildung der Dichtecke, die darin liege, die Gefahr der Undichtigkeit der Dichtecke zu vermindern bzw. auszuschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>\nAuch gehe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein einst\u00fcckig mit dem Wandabschnitt ausgebildeter Absatzabschnitt dar\u00fcber hinaus weiter einst\u00fcckig in einen Verbindungsabschnitt \u00fcber. Ausgehend von dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis verstehe der Fachmann unter Einst\u00fcckigkeit, dass zwei K\u00f6rper aus demselben Materialst\u00fcck gebildet seien. Dies werde dadurch best\u00e4tigt, dass die Klagepatentschrift h\u00e4ufig die Begriffe \u201eeinst\u00fcckig\u201c und \u201eintegral\u201c, was als \u201eunversehrt, ungeteilt\u201c zu verstehen sei, miteinander kombiniere. Die Klagepatentschrift enthalte keine Abgrenzung der Vorgabe \u201eeinst\u00fcckig\u201c zu den weiteren verwendeten Begriffen \u201ematerialeinheitlich\u201c und \u201eintegral\u201c. Vielmehr werde der Begriff \u201eeinst\u00fcckig\u201c in den Abs\u00e4tzen [0008], [0010], [0014] und [0043] mit den Begriffen \u201ematerialeinheitlich\u201c, \u201eintegral\u201c, \u201eeingeformte Kantenausbildung\u201c und dem Begriff der \u201eKunststofffolie\u201c kombiniert, ohne f\u00fcr den Fachmann erkennbare Rangfolge oder Unterscheidung. Dem Anspruchswortlaut, nach dem die Einst\u00fcckigkeit \u201edar\u00fcber hinaus\u201c gegeben sei, entnehme der Fachmann, dass die Einst\u00fcckigkeit zus\u00e4tzlich zur Materialeinheitlichkeit vorliegen m\u00fcsse. Funktion der Vorgabe der Einst\u00fcckigkeit sei wiederum, die Gefahr von fertigungsm\u00e4\u00dfig verursachten Undichtigkeiten zu vermeiden; es solle sich um eine in Bezug auf die Wasserundurchl\u00e4ssigkeit unversehrte Folie handeln.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch keine bleibende sichtbare Materialeinwirkung vorhanden. Der Fachmann verstehe die Vorgabe der Materialeinwirkung dahingehend, dass sie nachgelagerte Bearbeitungsvorg\u00e4nge beschreibe, in denen die im Anspruch genannte Folie als Ausgangsmaterial umformend bearbeitet werde. Schon im Einklang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch setze eine Materialeinwirkung zun\u00e4chst voraus, dass es ein (Ausgangs-)Material gebe, auf das eingewirkt werden k\u00f6nne. In Anspruch 1 sowie den Abs\u00e4tzen [0006], [0066] und [0071] gebe die Klagepatentschrift zudem an, auf welche Weise die Materialeinwirkung vorzunehmen bzw. nicht vorzunehmen sei. Danach d\u00fcrfe die Materialeinwirkung nicht zu einem Durchschneiden der Folie f\u00fchren. Die Klagepatentschrift erl\u00e4utere anhand von Beispielen zahlreiche weitere optionale Beschr\u00e4nkungen zum Herstellungsprozess, worin sich zeige, was klagepatentgem\u00e4\u00df unter einer Materialeinwirkung zu verstehen sei. Diese Einschr\u00e4nkungen erg\u00e4ben aus Sicht eines Fachmanns nur dann einen Sinn, wenn die Materialeinwirkung als Umformung einer vorgegebenen Folie verstanden werde. Durch die Materialeinwirkung werde eine Ver\u00e4nderung der Textur des Ausgansstoffes in der Weise verursacht, dass die dem Material innewohnenden R\u00fcckstellkr\u00e4fte aufgehoben w\u00fcrden. Anders verhalte es sich bei einer Herstellung im Spritzgussverfahren, die schon keinen Effekt im Material erzeuge, erst recht keinen lokal begrenzten Effekt an dem vorgesehenen \u00dcbergang des Wandabschnitts in den Absatzabschnitt.<\/li>\n<li>\nAuch das Gesamtbild der Lehre des Klagepatents st\u00fctze ihr Verst\u00e4ndnis. Der Umstand, dass die Dichtecke \u201eauf Basis\u201c einer Folie ausgebildet werde, die dem gesch\u00fctzten Erzeugnis unterbrechungsfrei als materialeinheitliches und einst\u00fcckiges Vorprodukt zugrunde liege, verleihe der Forderung nach einer bleibenden sichtbaren Materialeinwirkung \u00fcberhaupt erst einen Sinn. Nach Auffassung der Beklagten zeige auch die Entscheidung des EPA im Einspruchsverfahren ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis der bleibenden sichtbaren Materialeinwirkung.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist weiter der Ansicht, keinesfalls best\u00fcnden Rechnungslegungsanspr\u00fcche bez\u00fcglich der im Antrag bezeichneten Zusatzgesch\u00e4fte. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und dem Absatz weiterer Verbrauchsmaterialien bestehe nicht. Sie f\u00fchrt aus, die im Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag bezeichneten \u201eZusatzmaterialien\u201c k\u00e4men schon bei ihrer Verwendung auf einer Baustelle allesamt unabh\u00e4ngig davon zum Einsatz, ob und in welchem Umfang der jeweilige Bauherr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, also eine konkrete Dichtecke, einsetze.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte behauptet, Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien ausschlie\u00dflich der Gro\u00df- und Einzelhandel. Diese richteten ihre Bestellungen nach den eigenen Lagerbest\u00e4nden aus, und zwar ohne R\u00fccksicht auf den Bestand damit f\u00fcr den konkreten Einsatzzweck auf der Baustelle etwa zusammengeh\u00f6riger weiterer Baustoffe. Aufgrund dieser Vertriebsstruktur l\u00e4gen ihr schon keine Informationen dar\u00fcber vor, in welchem Umfang der Absatz weiterer Verbrauchsmaterialien mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zusammenh\u00e4ngen k\u00f6nnte. Sie biete weitere Verbrauchsmaterialien nicht im Verbund mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist weiter der Auffassung, das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig. Es sei neuheitssch\u00e4dlich durch die EP 1 038 XXD A2 (NK14 im Nichtigkeitsverfahren), die als Entgegenhaltung D2 bereits Gegenstand des gegen das Klagepatent gef\u00fchrten Einspruchsverfahrens war, vorweggenommen. Jedenfalls sei die Lehre des Klagepatents angesichts einer Kombination der EP 1 038 XXD A2 (NK14 im Nichtigkeitsverfahren) sowie offenkundiger Vorbenutzungen durch die vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt in den Markt eingef\u00fchrten Produkte D, E und F (Anlage B3 (Anlage NK15 im Nichtigkeitsverfahren) und B4) nicht erfinderisch.<\/li>\n<li>\nDie Streithelferin schlie\u00dft sich im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten an. Auch sie ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Lehre des Klagepatents nicht und sieht im Anspruch Hinweise auf die Herstellung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Dichtecke im Umformverfahren.<\/li>\n<li>\nFerner schlie\u00dft sich die Streithelferin der Ansicht der Beklagten an, nach der das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Insoweit vertieft die Streithelferin den Vortrag, indem sie anf\u00fchrt, das Klagepatent habe die Priorit\u00e4t der NK6 (DE 10 2013 102 XXB) nicht wirksam in Anspruch genommen, da die NK6 weder die Vorgabe des materialeinheitlichen \u00dcbergangs von Wandabschnitt und Absatzabschnitt noch eine bleibende sichtbare Materialeinwirkung offenbare. Da die NK7 (DE 10 2014 102 XXC) selbst die Priorit\u00e4t der NK6 in Anspruch nehme, handele es sich insoweit nicht um die erste Anmeldung im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EP\u00dc und damit um Stand der Technik. Da das Klagepatent die Priorit\u00e4t der NK6 aber nicht wirksam in Anspruch nehme, sei die NK7 neuheitssch\u00e4dlich. Auch die Entgegenhaltungen NK12 (DE 10 2012 101 XXE A1) und NK13 (EP 2 604 160 A1) st\u00fcnden der Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich entgegen, ebenso wie eine eigene offenkundige Vorbenutzung der Kl\u00e4gerin in einem YouTube-Video vom 08.10.2013 (NK9, NK10). Auch die als NK11 in das Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrte vorgelegte Mitteilung auf www.P.de sei neuheitssch\u00e4dlich. Schlie\u00dflich sei die Lehre des Klagepatents nicht erfinderisch gegen\u00fcber einer Kombination der Entgegenhaltungen NK14 (EP 1 038 XXD A2) und NK15 (Sopro Dichtecke AEB 642).<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen schlie\u00dft sich die Streithelferin der Argumentation der Beklagten an, nach der kein Anspruch auf Rechnungslegung bez\u00fcglich Verbrauchsmaterialien bestehe. In diesem Zusammenhang ist die Streithelferin der Auffassung, selbst wenn der Verkauf aller Materialien \u00fcber einen einzelnen H\u00e4ndler als\u00a0 branchentypisch unterstellt werde, begr\u00fcnde dies den erforderlichen Kausalzusammenhang nicht.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nA.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Dichtecke.<\/li>\n<li>\nAus dem Stand der Technik f\u00fchrt die Klagepatentschrift in ihrem Absatz [0002] zun\u00e4chst die DE 100 31 214 B4 an, aus der ein selbstklebendes Band zum Abdichten bekannt sei, das auf sich selbst gefaltet werden k\u00f6nne. Eine Dichtecke, die allerdings keine Vlies- oder Gewirkelage vorsieht, ist \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 beispielsweise aus der DE 295 21 688 U1 bekannt. Aus der DE 299 05 152 U1 sei die Abdichtung der Duschwanne zum umgebenden Boden bekannt. \u00dcblicherweise werde eine Dichtecke hinsichtlich L\u00e4ngs- und Schmalr\u00e4ndern einer Badewanne oder eines sonstigen sanit\u00e4ren Gegenstands dann mit einem Dichtband in der erforderlichen L\u00e4nge kombiniert. In Absatz [0003] f\u00fchrt die Klagepatentschrift die WO 2010\/129043 A2 an, aus der eine Dichtecke bekannt sei, die aus Polyurethan, Aluminium oder Stahl bestehen k\u00f6nne. Der Absatzabschnitt dieser Dichtecke sei auch in der Eckenmitte parallel zum Wandabschnitt gebildet. Die CH 704155 B1 habe einen entsprechenden Offenbarungsgehalt. Dar\u00fcber hinaus verweist das Klagepatent auf die EP 0 281 403 A2.<\/li>\n<li>\nOhne weitere Einzelheiten des Standes der Technik zu benennen, kritisiert das Klagepatent die bekannten Dichtecken in Absatz [0004] dahingehend, dass sie insbesondere im Hinblick auf die Abdichtung einer Wannenform zu einer aufsteigenden Wand oder gegebenenfalls auch einem umgebenden Boden noch nicht zufriedenstellend seien.<\/li>\n<li>\nVor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent in Absatz [0005] die Aufgabe, eine Dichtecke anzugeben, die insbesondere auch zur Abdichtung einer Wannenform im Hinblick auf eine aufsteigende Wand g\u00fcnstig ist.<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Dichtecke mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n1. Dichtecke (1) zur Abdichtung eines sanit\u00e4ren Einbauteils wie beispielsweise einer Wanne, etwa einer Badewanne, Duschwanne oder einer bodenebenen Duschwanne, insbesondere zu einer umgebenden Wand, wobei<br \/>\n1.1 die Dichtecke (1) auf Basis einer Kautschuk- und\/oder Kunststofffolie (4),<br \/>\n1.2 gegebenenfalls mit einer Vlieslage (2, 3), ausgebildet ist und<br \/>\n1.3 insgesamt flexibel ist.<br \/>\n2. Die Dichtecke (1) weist weiter auf<br \/>\n1.1 einen in einem Einbauzustand als Wandabschnitt (8) nutzbaren Abschnitt und<br \/>\n2.2 einen sich jedenfalls im gegebenen Einbauzustand rechtwinklig dazu erstreckenden eckeninnenseitigen Absatzabschnitt (10).<br \/>\n3. Der Wandabschnitt (8) und der Absatzabschnitt (10) gehen materialeinheitlich ineinander \u00fcber.<br \/>\n4. Der einst\u00fcckig mit dem Wandabschnitt (8) ausgebildete Absatzabschnitt geht dar\u00fcber hinaus weiter einst\u00fcckig in einen Verbindungsabschnitt (9) \u00fcber.<br \/>\n5. Der Verbindungsabschnitt (9)<br \/>\n5.1 ist jedenfalls im Einbauzustand ebenfalls abgewinkelt zu dem Absatzabschnitt (10) verlaufend und<br \/>\n5.2 erstreckt sich bez\u00fcglich des Absatzabschnittes (10) gegensinnig zu dem Wandabschnitt (8).<br \/>\n6. Zur Ausbildung des Absatzabschnittes (10) liegt an dem vorgesehenen \u00dcbergang des Wandabschnittes (8) in den Absatzabschnitt (10) in der Kautschuk-und\/oder Kunststofffolie und\/oder der Vlieslage eine bleibende sichtbare Materialeinwirkung vor.<br \/>\n7. Der Absatzabschnitt<br \/>\n1.1 verbreitert sich zu einer Eckenmitte hin und<br \/>\n1.2 verl\u00e4uft im Bereich der Eckenmitte in der Draufsicht kreisbogenf\u00f6rmig.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nUnter Zugrundelegung der nachstehenden Erw\u00e4gungen zum Verst\u00e4ndnis der beanspruchten Lehre stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Dichtecke dar, da sie nicht alle Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents verwirklicht. Es fehlt jedenfalls an einer Verwirklichung des Merkmals 4. Auch eine Verwirklichung des Merkmals 3 ist nicht sicher feststellbar.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nVorliegend sind zun\u00e4chst Ausf\u00fchrungen zu den Merkmalen 4 und 3 des Klagepatents veranlasst.<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nNach Merkmal 4 geht der einst\u00fcckig mit dem Wandabschnitt ausgebildete Absatzabschnitt dar\u00fcber hinaus weiter einst\u00fcckig in den Verbindungsabschnitt \u00fcber.<\/li>\n<li>\nDer Fachmann erkennt, dass dieses Merkmal eine Einst\u00fcckigkeit an zwei Stellen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Dichtecke fordert, n\u00e4mlich zwischen Wandabschnitt und Absatzabschnitt sowie zwischen Absatzabschnitt und Verbindungsabschnitt. Unter Einst\u00fcckigkeit im Sinne des Merkmals 4 versteht der Fachmann, dass es sich um ein Bauteil aus einem St\u00fcck handelt, mithin nicht um ein \u2013 in der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung des Endproduktes erkennbar \u2013 aus mehreren St\u00fccken zusammengesetztes Bauteil. Dies folgt zum einen bereits aus dem Begriffswortlaut, der dahingehend zu verstehen ist, dass die verschiedenen, im Merkmal 4 n\u00e4her bezeichneten Abschnitte als ein St\u00fcck vorliegen. Dar\u00fcber hinaus erkennt der Fachmann, dass die Funktion der einst\u00fcckigen Ausgestaltung in der Gew\u00e4hrleistung der Dichtigkeit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Dichtecke liegt. So hei\u00dft es in Absatz [0014] zu bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen, dass Verbindungsabschnitt und Absatzabschnitt integral einst\u00fcckig, materialeinheitlich ineinander \u00fcbergingen und auch durch die Einformung der Gestaltung, welche die integrale Gesamtausbildung der Dichtecke nicht beeintr\u00e4chtige, keine Gefahr einer fertigungsm\u00e4\u00dfig etwa verursachten Undichtigkeit gegeben sei. Dadurch verkn\u00fcpft das Klagepatent die Einst\u00fcckigkeit mit der integralen Gesamtausbildung und der Dichtigkeit der Dichtecke. Durch die Einst\u00fcckigkeit und die sich \u2013 in Zusammenschau mit der nach Merkmal 3 geforderten Materialeinheitlichkeit \u2013 daraus ergebende integrale Gesamtausbildung begegnet die Lehre des Klagepatents der Gefahr fertigungsm\u00e4\u00dfig bedingter Undichtigkeiten. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Dichtecke soll also gerade keine verschiedenen St\u00fccke bzw. \u00dcberg\u00e4nge zwischen solchen St\u00fccken aufweisen, die die Gefahr einer Undichtigkeit erh\u00f6hen.<\/li>\n<li>\nDemgegen\u00fcber ist der Lehre des Klagepatents kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass mit Einst\u00fcckigkeit lediglich gemeint w\u00e4re, dass die Dichtecke in der Einbausituation als ein einheitliches Bauteil vorliegen soll. Das philologische Argument der Kl\u00e4gerin, die Verwendung des in der Beschreibung des Klagepatents genutzten Begriffes \u201eintegral\u201c nehme Bezug auf eine verschiedene Teile einst\u00fcckig einbeziehende Gesamtausbildung, findet keine St\u00fctze in der Klagepatentschrift. Zun\u00e4chst ist f\u00fcr den Fachmann ohne weiteres ersichtlich, dass Nahtstellen beziehungsweise \u00dcberg\u00e4nge zwischen verschiedenen Teilen einer Gesamtausbildung die Gefahr von Undichtigkeiten erh\u00f6hen, was das Klagepatent gerade vermeiden m\u00f6chte. Auch ist nicht erkennbar, dass die Klagepatentschrift die aus dem Stand der Technik vorbekannten Vorrichtungen hinsichtlich einer etwaigen Mehrteiligkeit kritisiert. Vielmehr kritisiert das Klagepatent die aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen lediglich dahingehend, dass sie im Hinblick auf die \u201eAbdichtung einer Wannenform [\u2026] noch nicht zufriedenstellend\u201c seien (Absatz [0004]).<\/li>\n<li>\nAllerdings enth\u00e4lt Merkmal 4, in Abweichung zur Auffassung der Beklagten und der Streithelferin, keine Vorgabe bez\u00fcglich des Herstellungsverfahrens klagepatentgem\u00e4\u00dfer Dichtecken. Vielmehr befasst sich das Merkmal mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung der fertigen Dichtecke, indem es die Einst\u00fcckigkeit bestimmter Abschnitte der Dichtecke fordert. Eine Bezugnahme auf ein konkretes Herstellungsverfahren liegt darin \u2013 im Gegensatz zu der seitens der Beklagten angef\u00fchrten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, X ZR159\/98, Urteil vom 19.06.2001, GRUR 2001, 1129 \u2013 zipfelfreies Stahlband) \u2013 nicht. In der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist das Herstellungsverfahren zur Beschreibung der gesch\u00fctzten Vorrichtung in den auf die Vorrichtung gerichteten Anspruch aufgenommen, n\u00e4mlich im dortigen Merkmal C, das lautete \u201ehergestellt nach dem Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1\u201c (BGH, X ZR159\/98, Urteil vom 19.06.2001, GRUR 2001, 1129, Rn. 33 \u2013 zipfelfreies Stahlband). Ebenso verh\u00e4lt es sich in dem der j\u00fcngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, X ZR 28\/22, Urteil vom 16.04.2024, GRUR 2024, 1005 \u2013 Pulsationsd\u00e4mpfer) zugrundeliegenden Sachverhalt. Das dortige Merkmal 3a forderte, dass \u201ederen Innenwandung (15) zumindest teilweise spanlos gefertigt ist\u201c (s. Rn. 11 der Entscheidung), wodurch die gesch\u00fctzte Vorrichtung \u00fcber das Herstellungsverfahren (spanlos gefertigt) beschrieben wird. Eine vergleichbare Konstellation liegt im vorliegenden Verfahren indes nicht vor. Ein bestimmtes Herstellungsverfahren, etwa ein Umformverfahren, ist nicht zur Beschreibung der gesch\u00fctzten Vorrichtung in den Anspruch aufgenommen. Vielmehr enth\u00e4lt Merkmal 4 r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgaben. Die Einst\u00fcckigkeit mag aus dem jeweiligen Herstellungsverfahren resultieren; eine Beschr\u00e4nkung auf Dichtecken, die im Wege eines Umformverfahrens hergestellt worden sind, ergibt sich daraus jedoch nicht zwingend. Ma\u00dfgeblich ist hier nicht das zur Herstellung der Dichtecke verwendete Verfahren, sondern deren r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung (Einst\u00fcckigkeit bestimmter Abschnitte).<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nMerkmal 3 fordert, dass der Wandabschnitt und der Absatzabschnitt materialeinheitlich ineinander \u00fcbergehen. Dies bedeutet, dass insoweit, also im \u00dcbergangsbereich zwischen Wandabschnitt und Absatzabschnitt, keine Materialwechsel vorliegen, dieser Bereich also aus den gleichen, einheitlich angeordneten Materialien besteht.<\/li>\n<li>\nDieses Verst\u00e4ndnis wird zun\u00e4chst durch den allgemeinen Sprachgebrauch nahegelegt, nach dem das Material einheitlich ist. Damit ist nicht notwendigerweise ausgeschlossen, dass Wandabschnitt und Absatzabschnitt (jeweils) aus mehreren Materialien gebildet sein k\u00f6nnen, solange sie jedenfalls im \u00dcbergangsbereich einheitlich aus den mehreren Materialien (etwa mehreren einheitlich angeordneten Materiallagen) bestehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Klagepatentschrift, die den Begriff \u201ematerialeinheitlich\u201c au\u00dferhalb des Anspruchs lediglich an zwei Stellen nennt, n\u00e4mlich in den Abs\u00e4tzen [0009] und [0014], wobei sich die Angabe in Absatz [0014] auf den \u00dcbergang von Absatzabschnitt und Verbindungsabschnitt bezieht, der jedoch nicht Gegenstand der von Merkmal 3 geforderten Materialeinheitlichkeit ist. Auch in Absatz [0009] bezieht sich die Angabe \u201ematerialeinheitlich\u201c nicht ausschlie\u00dflich auf den \u00dcbergang von Wandabschnitt und Absatzabschnitt. Dort hei\u00dft es, dass das Folienteil letztlich im Einbauzustand in integraler, materialeinheitlicher Weise die Dichtecke ausbilde. An beiden Fundstellen verwendet die Klagepatentschrift zudem im Zusammenhang mit dem Begriff \u201ematerialeinheitlich\u201c den Begriff \u201eintegral\u201c. Dem entnimmt der Fachmann zun\u00e4chst, dass die Materialeinheitlichkeit (auch) damit in Zusammenhang steht, dass die Dichtecke als einheitliches Bauteil vorliegt. Dar\u00fcber hinaus entnimmt der Fachmann der Verkn\u00fcpfung des Begriffs \u201ematerialeinheitlich\u201c mit dem \u00dcbergang von Wandabschnitt und Absatzabschnitt in Merkmal 3 bereits dem Wortlaut nach, dass jedenfalls Wandabschnitt und Absatzabschnitt jedenfalls im \u00dcbergangsbereich aus dem gleichen (im Sinne von identischen), einheitlich angeordneten Material bestehen. Auch wenn die Klagepatentschrift die Materialeinheitlichkeit nicht ausdr\u00fccklich mit der Vermeidung fertigungsm\u00e4\u00dfiger Undichtigkeiten verkn\u00fcpft, so sieht der Fachmann, dass die Gestaltung der Dichtecke insgesamt zu einer zuverl\u00e4ssigen Abdichtung f\u00fchren soll. Sie soll zum einen an die spezielle (Wannen-Eck-) Einbausituation nach dem Klagepatent angepasst sein und zum anderen \u2013 wie in Absatz [0014] explizit im Zusammenhang mit der integralen Gesamtausbildung benannt, zu der wiederum Materialeinheitlichkeit und Einst\u00fcckigkeit beitragen \u2013 der Gefahr fertigungsm\u00e4\u00dfig verursachter Undichtigkeiten begegnen. Aus dem Umstand, dass die Materialeinheitlichkeit in der Klagepatentschrift jeweils im Zusammenhang mit dem Begriff \u201eintegral\u201c genannt wird, schlie\u00dft der Fachmann, dass sie jedenfalls zur angestrebten integralen Gesamtausbildung beitr\u00e4gt. Dem entnimmt er, dass \u2013 jedenfalls der im Anspruch genannte \u00dcbergangsbereich \u2013 aus den gleichen, einheitlich angeordneten Materialien besteht.<\/li>\n<li>\nDiesem Verst\u00e4ndnis steht nicht entgegen, dass der Anspruch in Merkmal 1.1 von einer Kautschuk- und\/oder Kunststofffolie spricht. Das Argument der Kl\u00e4gerin, der Fachmann entnehme dieser Formulierung, dass die Folie aus unterschiedlichen Materialien, n\u00e4mlich Kautschuk und Kunststoff, gefertigt sein k\u00f6nne, steht nicht im Gegensatz zu dem vorstehend dargelegten Verst\u00e4ndnis. Denn nach dem Klagepatent ist es \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 durchaus m\u00f6glich, dass die Folie mehrere Lagen aufweisen kann, also etwa mit Vlieslagen versehen oder dergestalt ausgebildet ist, dass mehrere Lagen, z.B. eine Kautschuk- und eine Kunststofflage, aufeinanderliegen. Erforderlich ist gleichwohl, dass der \u00dcbergangsbereich zwischen Wandabschnitt und Absatzabschnitt aus einheitlichem Material (bzw. einheitlichen Materialien) besteht.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nAuf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nEs fehlt jedenfalls an einer Verwirklichung des Merkmals 4. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist jedenfalls der Absatzabschnitt nicht einst\u00fcckig mit dem Verbindungsabschnitt ausgebildet. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist dort einen in der Dichtecke sicht- und tastbaren \u00dcbergang zwischen zwei Bauteilen, n\u00e4mlich einem Folienteil und einem (im Wege des Spritzgussverfahrens in das Folienteil eingeformten) Kautschukteil, auf, der aus der Verwirklichung des Merkmals 4 herausf\u00fchrt. Bereits in der Eckenmitte liegt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Einst\u00fcckigkeit vor, denn der (sich gem\u00e4\u00df Merkmal 2.2 rechtwinklig zum Wandabschnitt erstreckende) Absatzabschnitt liegt dort in dem aus Kautschuk hergestellten Spritzgussteil, w\u00e4hrend der Verbindungsabschnitt jedenfalls im \u00dcbergangsbereich zum Absatzabschnitt aus dem eingespritzten Kautschukteil und dem Folienteil zusammengef\u00fcgt ist. Dies ist jedenfalls auf der Innenseite der Dichtecke, an der auch im oberen (an den Absatzabschnitt angrenzenden) Bereich des Verbindungsabschnitts die vliesbedeckte Folie zu sehen ist, klar erkennbar. Daher liegt dort eine Art Nahtstelle, an der \u2013 im Endprodukt erkennbar \u2013 mehrere St\u00fccke zusammengef\u00fcgt sind. Dies steht \u2013 wie im Rahmen der Auslegung ausgef\u00fchrt \u2013 einer Einst\u00fcckigkeit im Sinne des Klagepatents, das durch diese Vorgabe die Gefahr fertigungsbedingter Undichtigkeiten vermeiden m\u00f6chte, entgegen.<\/li>\n<li>\nHinzu kommt, dass mit seitlichem Versatz von der Eckenmitte nach au\u00dfen weder Wandabschnitt und Absatzabschnitt noch Absatzabschnitt und Verbindungsabschnitt jeweils einst\u00fcckig ausgebildet sind. Ma\u00dfgeblich ist insoweit, wie sich aus den Merkmalsgruppen 2 und 5 ergibt, der Einbauzustand, in dem \u2013 in Abh\u00e4ngigkeit von der konkreten Einbausituation \u2013 der sich rechtwinklig zum Wandabschnitt (Merkmal 2.2) und abgewinkelt zum Verbindungsabschnitt (Merkmal 5.1) erstreckende Absatzabschnitt ausgebildet wird. Erst nach dem Einbau ist exakt zu bestimmen, wo der jeweilige Abschnitt endet und ein neuer Abschnitt beginnt. Dass der konkrete Einbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform so erfolgen w\u00fcrde, dass der Absatzabschnitt, der nach Absatz [0027] durchaus auslaufend vorgesehen sein kann, endet bevor \u2013 in horizontaler Ausdehnung \u2013 das Kautschukteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform endet, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Am (horizontalen) Ende des Kautschukteils ist aber wiederum ein \u00dcbergang deutlich f\u00fchl- und sichtbar, der der von Merkmal 4 geforderten Einst\u00fcckigkeit entgegensteht. Dieser \u00dcbergang mag sich \u2013 in Abh\u00e4ngigkeit von der konkreten Einbausituation \u2013 durch alle drei Abschnitte und damit auch durch deren \u00dcbergangsbereiche ziehen, jedenfalls unmittelbar am Ende des Kautschukteils ist aber \u2013 wie gesehen und ertastet werden kann \u2013 keine Einst\u00fcckigkeit gegeben.<\/li>\n<li>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie die Kl\u00e4gervertreterin in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt hat \u2013 wahrscheinlich irgendwann rei\u00dfen w\u00fcrde, wenn man fest genug an ihr zieht, wobei der Riss nicht zwingend im \u00dcbergangsbereich zwischen Kautschuk- und Folienteil auftreten w\u00fcrde, f\u00fchrt \u2013 die Richtigkeit dieser Annahme unterstellt \u2013 nicht zu einer Merkmalsverwirklichung. Denn die in Merkmal 4 vorgeschriebene einst\u00fcckige Ausgestaltung bestimmter Abschnitte der Dichtecke soll der Gefahr der (fertigungsbedingten) Undichtigkeit begegnen. Dass sich diese Gefahr bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (m\u00f6glicherweise) nicht realisiert, erlaubt aber nicht \u2013 etwa im Wege eines Umkehrschlusses \u2013 die Feststellung, dass eine Einst\u00fcckigkeit im Sinne des Klagepatents vorliegen w\u00fcrde, und gen\u00fcgt daher nicht, um eine Verwirklichung des Merkmals 4 anzunehmen.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist zweifelhaft, mithin nicht hinreichend sicher feststellbar, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 3 verwirklichen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>\nEin aus der Merkmalsverwirklichung herausf\u00fchrender Materialwechsel im \u00dcbergangsbereich kann nicht ausgeschlossen werden. Auf Grundlage des Kl\u00e4gervortrags ist jedenfalls zweifelhaft, ob bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Materialeinheitlichkeit im gesamten Bereich des \u00dcbergangs vom Wandabschnitt zum Absatzabschnitt vorliegt. Ein solcher \u00dcbergang ist nicht nur in der Eckenmitte zu verorten, sondern \u00fcberall dort, wo im Einbauzustand ein Absatzabschnitt (rechtwinklig zum Wandabschnitt) ausgebildet wird. Bei dem zur Akte gereichten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform d\u00fcrften (abh\u00e4ngig von der konkreten Einbausituation) jedenfalls zu den seitlichen Enden des eingespritzten Kautschuks hin Stellen erkennbar sein, an denen der Absatzabschnitt in der mit Vlies \u00fcberzogenen Kunststofffolie gebildet wird, w\u00e4hrend am unteren Ende des Wandabschnitts jedenfalls (ggfs. zus\u00e4tzlich zur mit Vlies \u00fcberzogenen Kunststofffolie) Kautschuk eingespritzt ist. Auch d\u00fcrften Stellen erkennbar sein, an denen zwar sowohl Absatzabschnitt als auch Wandabschnitt im \u00dcbergangsbereich sowohl Kautschuk als auch eine mit Vlies \u00fcberzogene Kunststofffolie aufweisen, die Positionierung dieser Materialien zueinander aber variiert, indem sich die Kunststofffolie auf der Vorderseite des Absatzabschnitts, aber auf der R\u00fcckseite des Wandabschnitts befindet, w\u00e4hrend der Kautschuk am unteren Ende des Wandabschnitts auf der Vorderseite der Dichtecke und am oberen Ende des Absatzabschnitts auf der R\u00fcckseite des Absatzabschnitts positioniert ist. Auch wenn die gleichen Materialien verwendet werden, steht deren unterschiedliche Anordnung zueinander der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Materialeinheitlichkeit entgegen.<\/li>\n<li>\n<p>3.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gervertreterin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt hat, eine Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents k\u00f6nne auch schon allein in dem eingespritzten Kautschukteil gesehen werden, sind Ausf\u00fchrungen zu den Merkmalen 1. und 1.1 veranlasst. Auch dieses Kautschukteil ist keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Dichtecke, da es jedenfalls an einer Verwirklichung des Merkmals 1.1 durch dieses Teil fehlt. Es d\u00fcrfte sich zudem bereits nicht um eine Dichtecke im Sinne des Merkmals 1 handeln.<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nNach Merkmal 1.1 ist die Dichtecke auf Basis einer Kautschuk- und\/oder Kunststofffolie ausgebildet.<\/li>\n<li>\nErforderlich ist insoweit, dass jedenfalls ein Bestandteil der Dichtecke ein d\u00fcnnes, fl\u00e4chiges Gebilde aus Kautschuk- und\/oder Kunststoff ist, wobei die Dichtecke bereits vor dem Einbau dreidimensional ausgestaltet sein kann.<\/li>\n<li>\nNach dem allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff \u201eFolie\u201c ein d\u00fcnnes, fl\u00e4chiges Gebilde. Ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis entnimmt der Fachmann auch den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift, die etwa in Abs\u00e4tzen [0007] und [0009] von einer fl\u00e4chigen Ausbildung des Materials bzw. von einem Folienteil, das im Wesentlichen fl\u00e4chig vorliegen kann, spricht. Zwar enth\u00e4lt das Klagepatent keine Vorgaben zur maximalen Materialst\u00e4rke der Folie oder dazu, dass sie eine einheitliche Materialst\u00e4rke aufweisen m\u00fcsste. Auch f\u00fchrt es aus der Lehre des Klagepatents nicht heraus, wenn die Dichtecke nicht komplett fl\u00e4chig oder eben vorliegt, sondern bereits dreidimensionale Gestaltungen, wie etwa vorgeformte Kanten, enth\u00e4lt. Dies erl\u00e4utert die Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich in Abs\u00e4tzen [0009], [0010] und [0034]. Danach kann eine sogleich dreidimensionale Gestaltung der Dichtecke vorliegen, so dass sie in einem Anlieferungszustand bereits dem Einbauzustand entspricht (Absatz [0010]). Allerdings gibt die Klagepatentschrift in Absatz [0009] an, dass eine Dichtecke sich auch bei Ausbildung vorgeformter Kanten noch g\u00fcnstig in fl\u00e4chiger \u00dcbereinanderlage versenden und vorhalten lasse. Absatz [0034] f\u00fchrt zu einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform aus, dass aufgrund der Gestaltung der dortigen Ausf\u00fchrungsform im Hinblick auf einen Transport oder eine Lagerung nicht immer eine unmittelbar fl\u00e4chige Lagenausbildung der Dichtecke, sondern nur eine (\u00dcbereinander-)Lagenbildung mit Faltenausbildung oder eine dreidimensionale \u00dcbereinanderschachtelung gelinge, wobei oftmals der durch die Ausgestaltung gegebene Vorteil wesentlicher erscheine als die vollkommen ebene \u00dcbereinanderlage im Transport- oder Lagerzustand. Dem entnimmt der Fachmann, dass zwar keine durchgehend fl\u00e4chige oder ebene Ausgestaltung der Dichtecke vorliegen muss, eine solche aber auch nicht v\u00f6llig entbehrlich ist.<\/li>\n<li>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten und der Streithelferin entnimmt der Fachmann dem Merkmal 1.1 auch nicht die zwingende Vorgabe, dass eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Dichtecke im Wege eines Umformverfahrens aus (nur) einer Folie als Ausgangsmaterial hergestellt worden sein m\u00fcsse. Wiederum ist zu betonen, dass Anspruch 1 als Vorrichtungsanspruch formuliert ist, der die Vorrichtung aufgrund ihrer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung sch\u00fctzt. Das Herstellungsverfahren ist insoweit grunds\u00e4tzlich ohne Belang. Auch die Formulierung \u201eauf Basis\u201c einer Kautschuk- und\/oder Kunststofffolie beinhaltet nicht, dass nur Dichtecken in den Schutzbereich des Klagepatents fallen w\u00fcrden, bei deren Herstellung umformend auf (nur) eine Folie als Ausgangsmaterial eingewirkt worden w\u00e4re. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn jedenfalls ein Bestandteil der fertigen Dichtecke eine Kautschuk- und\/oder Kunststofffolie ist.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nDas nunmehr auch isoliert angegriffene Kautschukteil verwirklicht Merkmal 1.1 nicht. Es ist schon keine Folie im Sinne von Merkmal 1.1, da es sich nicht um ein d\u00fcnnes, fl\u00e4chiges Gebilde handelt. Zwar f\u00fchrt es aus der Lehre des Klagepatents \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht heraus, wenn eine gewisse dreidimensionale Gestaltung vorhanden ist. Das Kautschukteil ist \u2013 isoliert betrachtet \u2013 indes komplett dreidimensional gestaltet, ein d\u00fcnnes fl\u00e4chiges Gebilde, das auch dreidimensionale Gestaltungen enth\u00e4lt, stellt es hingegen nicht dar.<\/li>\n<li>\nc.<br \/>\nZudem d\u00fcrfte es sich bei dem isoliert angegriffenen Kautschukteil schon nicht um eine Dichtecke im Sinne des Merkmals 1, n\u00e4mlich zur Abdichtung eines sanit\u00e4ren Einbauteils, handeln. Denn Dichtecken bed\u00fcrfen zur Abdichtung eines sanit\u00e4ren Einbauteils nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns offenbar auch einer gewissen seitlichen Erstreckung, um sie etwa an Dichtb\u00e4nder anzuschlie\u00dfen, die die L\u00e4ngs- und Schmalr\u00e4nder des sanit\u00e4ren Einbauteils abdichten, wie es gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen in Absatz [0002] bereits im Stand der Technik bekannt war. Durch Aufnahme der Zweckangabe \u201ezur Abdichtung eines sanit\u00e4ren Einbauteils\u201c in den Anspruch wird deutlich, dass eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Dichtecke zu einer solchen Abdichtung geeignet sein muss. Es ist aber nicht ersichtlich, dass das isolierte Kautschukteil (gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren, separat erh\u00e4ltlichen dichtenden Bauteilen, wie etwa Dichtb\u00e4ndern) \u00fcberhaupt f\u00fcr die Abdichtung sanit\u00e4rer Einbauteile geeignet w\u00e4re. Auch die Kl\u00e4gerin hat nicht vorgetragen, dass das isolierte Kautschukteil zum seitlich dichtenden Anschluss geeignet w\u00e4re.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 09.08.2024 bietet keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 100.000,00 EUR<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3385 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. September 2024, Az. 4a O 104\/22<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[106,2],"tags":[],"class_list":["post-9546","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-106","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9546","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=9546"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9546\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9547,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9546\/revisions\/9547"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=9546"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=9546"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=9546"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}