{"id":9544,"date":"2025-01-31T17:18:41","date_gmt":"2025-01-31T17:18:41","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9544"},"modified":"2025-01-31T14:22:06","modified_gmt":"2025-01-31T14:22:06","slug":"4a-o-20-22-mischer-eines-fluides","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9544","title":{"rendered":"4a O 20\/22 &#8211; Mischer eines Fluides"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3384<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. August 2024, Az. 4a O 20\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland,<\/li>\n<li>\nMischer zum Mischen mindestens eines ersten und zweiten Fluides, enthaltend:<\/li>\n<li>\neine Leitung, die zur Aufnahme einer Str\u00f6mung des ersten und zweiten Fluides geeignet ist, eine erste Reihe von Mischelementen, die innerhalb der Leitung angeordnet sind und zum Teilen der Str\u00f6mung in eine erste Richtung ausgef\u00fchrt sind; und eine zweite Reihe von Mischelementen, die innerhalb der Leitung angeordnet und zum Teilen der Str\u00f6mung in eine zweite Richtung ausgef\u00fchrt sind, die sich von der ersten Richtung unterscheidet; in welchem jedes der Mischelemente der ersten Reihe enth\u00e4lt ein erstes ebenes Glied, das in die erste Richtung ausgerichtet ist und eine f\u00fchrende, str\u00f6mungsteilende Kante definiert, ein zweites ebenes Glied, das in die zweite Richtung ausgerichtet ist und eine hintere, str\u00f6mungszusammenf\u00fchrende Kante definiert, eine erste umlenkende Fl\u00e4che, die sich von einer ersten Seite des ersten ebenen Gliedes nach au\u00dfen erstreckt und ausgef\u00fchrt ist, um Fluidstr\u00f6mung zu einem zur ersten Seite des zweiten ebenen Gliedes benachbarten Raum zu lenken, und eine zweite umlenkende Fl\u00e4che, die sich von einer zweiten Seite des ersten ebenen Gliedes nach au\u00dfen erstreckt und ausgef\u00fchrt ist, um Fluidstr\u00f6mung zu einem zur zweiten Seite des zweiten ebenen Gliedes benachbarten Raum zu lenken,<\/li>\n<li>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen \u00fcber Handlungen gem\u00e4\u00df Ziff. I.1., die seit dem 13. Mai 2011 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der Namen und Anschriften der Lieferanten der Mischer gem\u00e4\u00df Ziff. I.1.,<\/li>\n<li>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,<\/li>\n<li>\nwobei<\/li>\n<li>\nzum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Mai 2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Abschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>\nund wobei die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist.<\/li>\n<li>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der B Corporation, XXXXA C Road, D, E (USA), durch die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 13. Mai 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nIII. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 7.706,20 Euro als Erstattung f\u00fcr Abmahnkosten zu zahlen, nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2022.<\/li>\n<li>\nIV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>\nV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/li>\n<li>\nVI. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern I.1. bis I.3. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Dabei werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt: Der Anspruch auf Unterlassung (Ziff. I.1. des Tenors) ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000,00 Euro; ferner sind die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2., I.3. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 37.500,00 Euro. Hinsichtlich der Ziffern III. und V. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter unmittelbarer Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2133XXB B1 (in englischer Verfahrenssprache als Anlage K2 sowie in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K3 vorgelegt, nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung einer Schadensersatzpflicht und Zahlung von vorgerichtlichen Kosten f\u00fcr eine Abmahnung in H\u00f6he von 10.973,46 Euro in Anspruch.<\/li>\n<li>\nAls Inhaberin des Klagepatents ist die B Corporation, deren Lizenznehmerin die Kl\u00e4gerin zu sein behauptet, im Patentregister eingetragen. Das Klagepatent wurde am 12.06.2009 angemeldet und nimmt die Priorit\u00e4ten der US 61XXCP vom 13.06.2008 und der US 474XXD vom 29.05.2009 in Anspruch. Das Europ\u00e4ische Patentamt (nachfolgend: EPA) ver\u00f6ffentlichte am 13.04.2011 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Das Klagepatent betrifft laut seiner Bezeichnung eines \u201estatischen Mischer\u201c und steht in Kraft.<\/li>\n<li>\nDie geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 10 des Klagepatents lauten in der englischen Verfahrenssprache:<\/li>\n<li>\n\u201e1. A mixer (10) for mixing at least first and second fluids, comprising:<\/li>\n<li>\na conduit (12, 18) configured to receive a stream of the first and second fluids; and<br \/>\na first series of mixing elements (28) disposed within the conduit and configured to divide the stream in a first direction; and<br \/>\na second series of mixing elements (34) disposed within the conduit and configured to divide the stream in a second direction different from the first direction;<br \/>\nwherein the mixing elements of the first series each comprises a first planar member (56, 66) oriented in the first direction and defining a leading, stream dividing edge, a second planar member (78, 74) oriented in the second direction and defining a trailing, stream recombining edge, a first deflecting surface (84) extending outwardly from a first side of the first planar member and configured to direct fluid flow to a space adjacent a first side of the second planar member, and a second deflecting surface (86) extending outwardly from a second side of the first planar member and configured to direct fluid flow to a space adjacent a second side of the second planar member.\u201c<\/li>\n<li>\n\u201e10. A mixer (10) for mixing at least first and second fluids, comprising:<\/li>\n<li>\na conduit (12) configured to receive a stream of the first and second fluids; and<br \/>\na mixing component (14) positioned within the conduit, the mixing component including:<\/li>\n<li>\na first series of mixing elements (28) each configured to divide the stream in a first direction and recombine the stream in a second direction;<br \/>\na second series of mixing elements (34) each configured to divide the stream in a third direction different from the first direction and recombine the stream in a fourth direction different from the second direction; and<br \/>\nan auxiliary baffle (32) positioned between two respective mixing elements of the first and second series, the auxiliary baffle configured to direct portions of the stream from a center of the conduit to a periphery of the conduit and portions of the stream from the periphery of the conduit to the center of the conduit.\u201c<\/li>\n<li>\nIn der in der Klagepatentschrift eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung lauten die Anspr\u00fcche 1 und 10 wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201e1. Mischer (10) zum Mischen mindestens eines ersten und zweiten Fluides, enthaltend:<\/li>\n<li>\neine Leitung (12, 18), die zur Aufnahme einer Str\u00f6mung des ersten und zweiten Fluides geeignet ist,<br \/>\neine erste Reihe von Mischelementen (28), die innerhalb der Leitung angeordnet sind und zum Teilen der Str\u00f6mung in eine erste Richtung ausgef\u00fchrt sind; und<br \/>\neine zweite Reihe von Mischelementen (34), die innerhalb der Leitung angeordnet und zum Teilen der Str\u00f6mung in eine zweite Richtung ausgef\u00fchrt sind, die sich von der ersten Richtung unterscheidet;<br \/>\nin welchem jedes der Mischelemente der ersten Reihe enth\u00e4lt ein erstes ebenes Glied (56, 66), das in die erste Richtung ausgerichtet ist und eine f\u00fchrende, str\u00f6mungsteilende Kante definiert, ein zweites ebenes Glied (78, 74), das in die zweite Richtung ausgerichtet ist und eine hintere, str\u00f6mungszusammenf\u00fchrende Kante definiert, eine erste umlenkende Fl\u00e4che (84), die sich von einer ersten Seite des ersten ebenen Gliedes nach au\u00dfen erstreckt und ausgef\u00fchrt ist, um Fluidstr\u00f6mung zu einem zur ersten Seite des zweiten ebenen Gliedes benachbarten Raum zu lenken, und eine zweite umlenkende Fl\u00e4che (86), die sich von einer zweiten Seite des ersten ebenen Gliedes nach au\u00dfen erstreckt und ausgef\u00fchrt ist, um Fluidstr\u00f6mung zu einem zur zweiten Seite des zweiten ebenen Gliedes benachbarten Raum zu lenken.\u201c<\/li>\n<li>\n\u201e10. Mischer (10) zum Mischen mindestens eines ersten und zweiten Fluides, enthaltend:<\/li>\n<li>\neine Leitung (12), die zur Aufnahme einer Str\u00f6mung des ersten und zweiten Fluides geeignet ist, und<br \/>\neine innerhalb der Leitung positionierte Mischkomponente (14), wobei die Mischkomponente beinhaltet:<\/li>\n<li>\neine erste Reihe von Mischelementen (28), von denen jedes zum Teilen der Str\u00f6mung in einer ersten Richtung und zum Zusammenf\u00fchren der Str\u00f6mung in einer zweiten Richtung ausgef\u00fchrt ist;<br \/>\neine zweite Reihe von Mischelementen (34), von denen jedes zum Teilen der Str\u00f6mung in eine dritte Richtung, die sich von der ersten Richtung unterscheidet, und zum Zusammenf\u00fchren der Str\u00f6mung in eine vierte Richtung, die sich von der zweiten Richtung unterscheidet, ausgef\u00fchrt ist; und eine Hilfsleitwand (32), die zwischen zwei entsprechenden Mischelementen der ersten und zweiten Reihe positioniert ist, wobei die Hilfsleitwand ausgef\u00fchrt ist, um Teile der Str\u00f6mung aus einer Mitte der Leitung in einen Au\u00dfenbereich der Leitung und Teile der Str\u00f6mung aus dem Au\u00dfenbereich der Leitung in die Mitte der Leitung zu lenken.\u201c<\/li>\n<li>\nWegen der als Insbesondere-Antr\u00e4ge geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 3, 4, 5, 6, 8, 11, 12, 13, 15, 16, 21 und 22 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>\nZur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre werden nachfolgend Figuren 1, 2 und 2B der Klagepatentschrift eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Ausweislich des Abs. [0010] der Klagepatentschrift zeigt die Fig. 1 eine perspektivische Ansicht eines Mischers nach einem Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem ein Anteil der Leitungswand entfernt ist. Von diesem Mischer gem. Fig. 1 zeigt die Fig. 2 eine perspektivische Ansicht einer ersten Reihe von miteinander verbundenen Leitelementen oder \u2013w\u00e4nden (\u201einterconnected baffles\u201c) mit f\u00fchrenden Kanten (\u201eleading edges\u201c), die in eine erste Richtung ausgerichtet sind. Aus der in Fig. 2 gezeigten ersten Reihe zeigt Fig. 2B perspektivisch ein Leitelement oder eine Leitwand (\u201ebaffle\u201c), das bzw. die eine erste Ausrichtung aufweist sowie schematisch den Mischprozess des Leitelements (\u201ebaffle\u201c) zeigt.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist im Bereich von Verpackungssystemen wie Klebstoffauftragsanlagen f\u00fcr papierbasierte Verpackungen t\u00e4tig. Die B Corporation ist die US-amerikanische Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin; die Kl\u00e4gerin ist zust\u00e4ndig f\u00fcr den Vertrieb von B Klebstoffauftragssystemen und Zubeh\u00f6r in Deutschland und der EU. Die Beklagte ist auf dem Markt der sog. MMA-Klebstoffe t\u00e4tig und bietet Kleb- und Dichtstoffe, insbesondere Klebstoffl\u00f6sungen f\u00fcr spezielle Industrieanwendungen an. Die B Corporation schickte der Beklagten unter dem 11.10.2021 ein als Teil des Anlagenkonvoluts K1 vorgelegtes rechts- und patentanwaltliches Schreiben auf Englisch, in dem die B Corporation mitteilte, die Beklagte biete \u201emixing devices\u201c mit den Merkmalen der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 10 an. Sie forderte in dem Schreiben zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung auf.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte bietet an und vertreibt Mischvorrichtungen, u.a. einen Mischer F (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist zum Vermischen von zwei Komponenten von Fluiden vorgesehen und umfasst eine \u00e4u\u00dfere Mischer-T\u00fclle aus einem transparenten Kunststoff-Material, die eine Leitung zum Hindurchleiten von Fluiden bildet, sowie einen in die Mischer-T\u00fclle einsetzbaren Einsatz mit Mischelementen. Die nachfolgend abgebildete angegriffene Ausf\u00fchrungsform stammt aus der Anlage K7\/1 sowie aus der Klageschrift:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nWegen der Einzelheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf die Anlagen K7\/1, K9, K10, K12, K15, K17 und K19 verwiesen. Die Kl\u00e4gerin reichte zudem vier Muster als Anlage K11 zur Gerichtsakte.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin meint, ihr st\u00fcnden die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu. Die Patentinhaberin, die B Corporation, habe ihr eine Lizenz an dem Klagepatent einger\u00e4umt, wobei die Lizenzvereinbarung die Kl\u00e4gerin zur Durchsetzung des Klagepatents gegen\u00fcber Dritten berechtige. Die B Corporation habe die der Kl\u00e4gerin erteilte Lizenz jedenfalls nochmals mit dem als Anlage K22\/1 (deutsche \u00dcbersetzung als Anlage K22\/2) vorgelegten Dokument best\u00e4tigt sowie auch erneut einger\u00e4umt. Die Kl\u00e4gerin verweist insbesondere auf die Pr\u00e4ambel sowie die Ziff. 1 der von ihr so genannten Lizenzbest\u00e4tigung gem. Anlage K22\/1 und K 22\/2.<\/li>\n<li>\nFrau G habe diese Vereinbarung mit der entsprechenden Vollmacht f\u00fcr die B Corporation geschlossen. Wie sich etwa aus dem als Anlage K21 vorgelegten Auszug der Website der Muttergesellschaft B Corporation ergebe, sei Frau G Mitglied der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der B Corporation und des B Konzerns. Seit 2021 habe sie \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die Position der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vizepr\u00e4sidentin, Chefsyndikus und Sekret\u00e4rin (\u201eExecutive Vice President, General Counsel and Secretary\u201c) der Muttergesellschaft B Corporation inne, welche die Berechtigung zur Erteilung von Lizenzen an Patenten der Muttergesellschaft an Konzerngesellschaften umfasse. Die Bezeichnung \u201eSecretary\u201c bedeute, dass man f\u00fcr das Unternehmen handeln d\u00fcrfe. Als Chef Legal Counsel sei Frau G verantwortlich f\u00fcr alles Rechtliche. Ihre Vollmacht als zeichnungsbefugte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin ergebe sich auch aus dem Jahresbericht 2023 der B Corporation, welcher bei der US-B\u00f6rsenaufsichtsbeh\u00f6rde (SEC) eingereicht worden sei (Anlage K24, S.20). Nachweise aus einem SEC Jahresbericht seien nach US-Recht ein belastbarer und zuverl\u00e4ssiger Nachweis f\u00fcr die Vertretungsverh\u00e4ltnisse, vergleichbar mit einem Handelsregister-Auszug. Aus der als Anlage K26\/1 (bzw. in \u00dcbersetzung als K26\/2) vorgelegten Best\u00e4tigung der Assistenz der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der B Corporation, deren Inhalt sich die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich zum Vortrag macht, ergebe sich, dass Frau G zeichnungsbefugt f\u00fcr die Erteilung von Lizenzen und die Abtretung von Rechten und Anspr\u00fcchen bez\u00fcglich des Klagepatents sei.<\/li>\n<li>\nDie Einzelvertretungsbefugnis des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers H aufseiten der Kl\u00e4gerin ergebe sich aus dem Handelsregisterauszug (Anlage WR1) und dem Gesellschafterbeschluss (Anlage WR2) eindeutig. Auch sei die B Corporation weiterhin materiell-rechtliche Inhaberin des Klagepatents.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist weiter der Auffassung, die Beklagte mache durch das Anbieten und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Bereits in den deutschsprachigen Brosch\u00fcren der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlagen K7 und K8 sei eine hinreichende Angebotshandlung in Deutschland zu sehen. Die Beklagte habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch in Deutschland angeboten und verkauft, was etwa die als Anlage K11 zur Akte gereichten Muster belegten, welche ein in Deutschland ans\u00e4ssiges Unternehmen im Rahmen eines Testkaufs erworben habe (vgl. Anlage K10).<\/li>\n<li>\nEs seien auch s\u00e4mtliche Merkmale der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 10 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>\nVon dem Anspruch 1 des Klagepatents w\u00fcrden zun\u00e4chst insbesondere die Merkmale, wonach Mischelemente zum Teilen der Str\u00f6mung in eine erste Richtung ausgef\u00fchrt seien und jedes Mischelement der ersten Reihe ein erstes ebenes Glied (56, 66) enthalte, das in die erste Richtung ausgerichtet sei und eine f\u00fchrende, str\u00f6mungsteilende Kante definiere, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>\nDie erste Reihe von Mischelementen sei zum Teilen der Str\u00f6mung in eine erste Richtung ausgef\u00fchrt, was beispielhaft in Fig. 2B des Klagepatents dargestellt sei, wo die zwei Fluide horizontal in X-Richtung \u201enach links und rechts\u201c an vertikaler Kante 60 getrennt w\u00fcrden. Das Fluid werde so \u201everschiftet\u201c. Das erste ebene Glied 56 habe, wie in Fig. 2B gezeigt, eine str\u00f6mungsteilende Kante 60, an welcher eine Trennung der Str\u00f6mung in eine erste Richtung erfolge, z.B. in die X-Richtung, also von der Kante ausgehend nach \u201elinks und rechts\u201c. Das Merkmal \u201eKante\u201c sei funktional definiert, d.h. die Kante m\u00fcsse zum Teilen der Str\u00f6mung in eine erste Richtung ausgef\u00fchrt sein. Die Fachperson entnehme der Patentschrift entsprechend dem in den Figuren 1 und 2 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel, dass die Mischelemente der ersten Reihe vertikal ausgef\u00fchrt seien zum Teilen der Str\u00f6mung in eine erste Richtung. Die Auslegung der Beklagten, wonach die Fluidstr\u00f6mung quasi im rechten Winkel von der Kante des Mischelements wegstr\u00f6men m\u00fcsse, sei verfehlt. Dass die str\u00f6mungsteilende Kante denklogisch entlang der ersten Richtung verlaufen m\u00fcsse, gebe das Klagepatent nicht vor. Die Fluidstr\u00f6mung werde an der str\u00f6mungsleitenden Kante in zwei H\u00e4lften aufgeteilt.<\/li>\n<li>\nAuch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die Mischelemente der ersten Reihe zum Teilen der Str\u00f6mung in eine erste Richtung ausgef\u00fchrt, indem sie eine Kante aufwiesen, die an einem im wesentlichen plattenf\u00f6rmigen Element ausgebildet sei, wobei diese Kante in eine Richtung entgegen der Str\u00f6mungsrichtung der Fluide weise. Die Str\u00f6mung werde an der Kante von dem ersten ebenen, sich im Wesentlichen in eine vertikale Richtung erstreckenden Glied in eine erste Richtung geteilt. Die nachfolgend von der Kl\u00e4gerin zum Verletzungsvortrag herangezogenen, von ihr beschrifteten Abbildungen stammen aus der Klageschrift sowie aus den Anlage K9m und K7\/1m:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Daran sei zu erkennen, dass Fluide, die in Str\u00f6mungsrichtung (nach oben) str\u00f6mten und zu der Kante eines Mischelements der ersten Reihe gelangten, an der Kante (horizontal) in eine durch Pfeil nach rechts oder entgegengesetzt nach links weisende Richtung geteilt w\u00fcrden, so dass jeweils Teilstr\u00f6me nach \u2013 im obigen Bild \u2013 links und oben sowie rechts und oben weiter str\u00f6mten.<\/li>\n<li>\nWeiterhin weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch anspruchsgem\u00e4\u00dfe erste und zweite umlenkende Fl\u00e4chen auf, die sich von einer ersten bzw. zweiten Seite des ersten ebenen Gliedes nach au\u00dfen erstreckten und ausgef\u00fchrt seien, um Fluidstr\u00f6mung zu einem zur ersten bzw. zweiten Seite des zweiten ebenen Gliedes benachbarten Raum zu lenken.<\/li>\n<li>\nIm technischen Kontext eines Mixers f\u00fcr Fluidstr\u00f6me mit h\u00f6herer Viskosit\u00e4t verstehe der Fachmann, dass die umlenkende Fl\u00e4che eine Begrenzung f\u00fcr den Fluidstrom bewirken m\u00fcsse, um den Fluidstrom zu einem zur ersten bzw. zweiten Seite des ersten bzw. zweiten ebenen Gliedes benachbarten Raum zu lenken. Die Funktion der umlenkenden Fl\u00e4che (84) bestehe darin, die Fluidstr\u00f6mung in einen benachbarten Raum zu lenken, indem eine Barriere f\u00fcr den Fluidstrom gebildet werde, so wie in FIG. 2C hinsichtlich der umlenkenden Fl\u00e4che (84) nach unten hinten oder hinsichtlich der umlenkenden Fl\u00e4che (86) nach oben in den benachbarten Raum oberhalb des zweiten ebenen Gliedes 74. Wie die umlenkenden Fl\u00e4chen bzw. die Barrieren ausgebildet seien, lasse der Anspruch offen. Ein beschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis, wonach eine Barriere eine deutlich schr\u00e4ge Fl\u00e4che aufweisen m\u00fcsse, um Fluidstr\u00f6mung zu einem benachbarten Raum zu lenken, w\u00fcrde die Auslegung auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel beschr\u00e4nken und w\u00e4re auch technisch falsch, da ein Fluid hoher Viskosit\u00e4t, d.h. ein mit Druck vorangepressten Fluidstroms, durch eine Barriere, welche ein Hindernis f\u00fcr die Fluidstr\u00f6mung bilde, unabh\u00e4ngig von dem Winkel der Fl\u00e4che der Barriere umgelenkt werde. Eine bestimmte Neigung sei weder im Anspruchswortlaut, noch in der Beschreibung erw\u00e4hnt; die umlenkende Fl\u00e4che k\u00f6nne anspruchsgem\u00e4\u00df die Fluidstr\u00f6mung unabh\u00e4ngig von ihrer Neigung in einen benachbarten Raum umlenken und damit unabh\u00e4ngig von einer Neigung ihre Funktion erf\u00fcllen. Nur das strukturelle Merkmal, dass sich die Fl\u00e4che nach au\u00dfen erstrecken m\u00fcsse, habe Niederschlag im Anspruchswortlaut gefunden.<\/li>\n<li>\nDer Fachmann erkenne jedoch, dass die \u201eumlenkende Fl\u00e4che\u201c das Fluid auch bei einer im rechten Winkel zur Flussrichtung angeordneten umlenkenden Fl\u00e4che entsprechend lenke. Das Fluid suche sich, angetrieben durch die Druckverh\u00e4ltnisse, den sich anschlie\u00dfenden zur Verf\u00fcgung stehenden, freien Raum in Str\u00f6mungsrichtung mit einem geringeren Druckniveau, denn das Fluid str\u00f6me immer von einer Zone h\u00f6heren Drucks zu einer Zone geringeren Drucks, ungeachtet der Tatsache, ob die (umlenkende) Fl\u00e4che schr\u00e4g oder im rechten Winkel zum Fluid angeordnet sei.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich k\u00f6nne aus Abs. [0017] entgegen der Ansicht der Beklagten nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine umlenkende Fl\u00e4che nicht senkrecht ausgestaltet sein k\u00f6nne. Abs. [0017], ab Zeile 50, treffe keine Aussage zu der ersten und zweiten umlenkenden Fl\u00e4che.<\/li>\n<li>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien anspruchsgem\u00e4\u00dfe erste und zweite umlenkende Fl\u00e4chen vorhanden. Die Kl\u00e4gerin verweist hierf\u00fcr auf ein von ihr erstelltes, als Anlage K13 vorgelegtes, 3-D-Modell eines Mischelements der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie an dem Modell der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit 84 und 86 gekennzeichneten Fl\u00e4chen wirkten wie Barrieren, welche eine unmittelbare Umlenkung der Fluidstr\u00f6mung in den benachbarten Raum bewirkten.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ignoriere, dass es sich bei dem Fluidstrom um eine fl\u00fcssige Masse hoher Viskosit\u00e4t handele. Der Fluidstrom werde auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit hohem Druck vorw\u00e4rts durch den streitgegenst\u00e4ndlichen Mixer gepresst. Die vorw\u00e4rts gepresste Fluidstr\u00f6mung f\u00fclle die Kavit\u00e4t vollst\u00e4ndig aus. Ein seitliches Ausweichen sei nur gering m\u00f6glich, da sich dort auch fluide Masse befinde. Ein Gro\u00dfteil der Fluidstr\u00f6mung werde ohne Ber\u00fchrung der Au\u00dfenwand unmittelbar in den benachbarten Raum gelenkt. Selbst wenn man entsprechend dem nach Ansicht der Kl\u00e4gerin unsubstantiierten Vortrag der Beklagten ber\u00fccksichtigen w\u00fcrde, dass die umlenkenden Fl\u00e4chen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform leicht geneigt seien, so erfolgte an diesen dennoch eine Ablenkung des Fluidstroms in den benachbarten Raum. Es gebe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine \u201eFlie\u00dfrichtung in eine Richtung zu einer Au\u00dfenwand des Mischers\u201c.<\/li>\n<li>\nWeiterhin verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale des Klagepatentanspruchs 10. Insbesondere weise sie eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Hilfsleitwand auf.<\/li>\n<li>\nLediglich Teile der Str\u00f6mung m\u00fcssten aus einer Mitte der Leitung in einen Au\u00dfenbereich der Leitung und umgekehrt gelangen. Strukturelle Merkmale, welche die konkrete Ausgestaltung der Hilfsleitwand betreffen w\u00fcrden, enthalte der Anspruch nicht.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Hilfsleitwand, welche bewirke, dass Teile des Fl\u00fcssigkeitsstroms in den Au\u00dfenbereich der Leitung und Teile der Str\u00f6mung aus dem Au\u00dfenbereich der Leitung in die Mitte der Leitung gelenkt w\u00fcrden. Die Kl\u00e4gerin legt als Anlage K20 Fotografien einer herausgetrennten \u2013 vorgeblichen \u2013 Hilfsleitwand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie ein entsprechendes 3-D-Modell vor:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDas die Hilfsleitwand bildende Mischelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise je auf der Ober- und Unterseite ein in einem schr\u00e4gen Winkel angeordnetes Leitelement mit dreieckigen \u00d6ffnungen auf. Wenn das zu mischende Fluid auf das Mischelement str\u00f6me, werde es zum einen etwas nach oben und zum anderen nach unten in Richtung des Verlaufs des schr\u00e4g angeordneten Leitelements mit den \u00d6ffnungen geleitet. Aufgrund der schr\u00e4gen, nicht rechtwinkligen Ausrichtung des Leitelementes auf der Ober- bzw. Unterseite in Relation zu der Str\u00f6mungsrichtung werde das auf das schr\u00e4g angeordnete Leitelement auftreffende Fluid zwangsl\u00e4ufig von einem Randbereich (oberer Pfeil in der nachfolgenden Abbildung der Beklagten aus der Klageerwiderung) in einen zentraleren Bereich (mittlerer wei\u00dfer Pfeil in der Abbildung der Beklagten), also von au\u00dfen nach innen abgelenkt, wie nachfolgend schematisch dargestellt:<\/li>\n<li>\nMittig auf das Leitelement str\u00f6mendes Fluid werde aus dem Bereich oberhalb bzw. unterhalb des wei\u00dfen zentralen Pfeils aus der Mitte der Str\u00f6mung nach au\u00dfen gelenkt, n\u00e4mlich von dem Abschnitt links von der dreieckigen \u00d6ffnung. Jedenfalls erhebliche Teile der Fluidstr\u00f6mung w\u00fcrden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus der Mitte der Leitung in einen Au\u00dfenbereich der Leitung und umgekehrt gelenkt, da dort Raum frei sei, um die Fluidstr\u00f6mung aufzunehmen. Die Beklagte r\u00e4ume selbst ein, dass (lediglich) bestimmte Teile des Fluids durch die schr\u00e4ge Anordnung der Wand nach au\u00dfen und nach innen str\u00f6mten.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin habe zudem eine str\u00f6mungstechnische Analyse mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchgef\u00fchrt. Sie verweist f\u00fcr die Ergebnisse der str\u00f6mungstechnischen Str\u00f6mungssimulationen auf Anlage K20. Die Str\u00f6mungssimulation zeige, dass das Hilfsleitblech der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen Teil des Fl\u00fcssigkeitsstroms aus dem mittleren Bereich in den \u00e4u\u00dferen Bereich und einen Teil des Fl\u00fcssigkeitsstroms aus dem \u00e4u\u00dferen Bereich in den mittleren Bereich lenke.<\/li>\n<li>\nBei dem Schreiben der Kl\u00e4gerin bzw. der B Corporation an die Beklagte vom 11.10.2021 handele es sich um eine Abmahnung.<\/li>\n<li>\nUrspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin auch die Verletzungshandlung des Herstellens im Rahmen der Klageantr\u00e4ge zu Ziff. I.1.,1.1 und 1.2 geltend gemacht. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.06.2024 hat die Kl\u00e4gerin zudem geringf\u00fcgige, aus dem Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung ersichtliche, Modifikationen ihrer Klageantr\u00e4ge vorgenommen.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland,<\/li>\n<li>\n1.1.<br \/>\n\u2013 wie unter Ziff. I.1. des Tenors erkannt \u2013<\/li>\n<li>\n(Anspruch 1 der EP 2133XXB B1)<\/li>\n<li>\n1.2. Mischer zum Mischen mindestens eines ersten und zweiten Fluides, enthaltend:<\/li>\n<li>\neine Leitung, die zur Aufnahme einer Str\u00f6mung des ersten und zweiten Fluides geeignet ist, und eine innerhalb der Leitung positionierte Mischkomponente, wobei die Mischkomponente beinhaltet:<\/li>\n<li>\neine erste Reihe von Mischelementen, von denen jedes zum Teilen der Str\u00f6mung in einer ersten Richtung und zum Zusammenf\u00fchren der Str\u00f6mung in einer zweiten Richtung ausgef\u00fchrt ist; eine zweite Reihe von Mischelementen, von denen jedes zum Teilen der Str\u00f6mung in eine dritte Richtung, die sich von der ersten Richtung unterscheidet, und zum Zusammenf\u00fchren der Str\u00f6mung in eine vierte Richtung, die sich von der zweiten Richtung unterscheidet, ausgef\u00fchrt ist; und eine Hilfsleitwand, die zwischen zwei entsprechenden Mischelementen der ersten und zweiten Reihe positioniert ist, wobei die Hilfsleitwand ausgef\u00fchrt ist, um Teile der Str\u00f6mung aus einer Mitte der Leitung in einen Au\u00dfenbereich der Leitung und Teile der Str\u00f6mung aus dem Au\u00dfenbereich der Leitung in die Mitte der Leitung zu lenken;<\/li>\n<li>\n(Anspruch 10 der EP 2133XXB B1)<\/li>\n<li>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/li>\n<li>\nI.2., I.3., II.,<\/li>\n<li>\n\u2013 jeweils wie erkannt \u2013<\/li>\n<li>\nIII. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin EUR 10.973,46 als Erstattung f\u00fcr Abmahnkosten zu zahlen, nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit.<\/p>\n<p>Weiterhin beantragt die Kl\u00e4gerin, f\u00fcr jeden zuerkannten Anspruch Teilsicherheiten festzusetzen, wobei sie folgende Verteilung vorschl\u00e4gt:<br \/>\n\uf02d Unterlassung: 60% des Streitwerts<br \/>\n\uf02d Auskunft und Rechnungslegung: 15% des Streitwerts<br \/>\n\uf02d Schadensersatz: 25% des Streitwerts<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nSie meint, die geltend gemachten Anspr\u00fcche st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin nicht zu. Die Kl\u00e4gerin sei zur Geltendmachung der eingeklagten Anspr\u00fcche schon nicht aktivlegitimiert. Die Beklagte bestreitet, dass die Kl\u00e4gerin Lizenznehmerin am Klagepatent ist.<\/li>\n<li>\nHerr H habe auf Seiten der Kl\u00e4gerin nicht allein vertretungsberechtigt wirksam einen Vertrag f\u00fcr die Kl\u00e4gerin schlie\u00dfen k\u00f6nnen, da laut Handelsregister neben ihm auch Herr I Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sei und im Handelsregister eine gemeinsame Vertretungsregelung f\u00fcr den Fall mehrerer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer festgeschrieben sei. Laut des Gesellschafterbeschlusses vom 16.\/22.\/23.02.2021 best\u00fcnde eine Einzelvertretungsbefugnis von Herrn H nur f\u00fcr solche Gesch\u00e4fte, die er mit sich als Vertreter eines Dritten abschlie\u00dfe.<\/li>\n<li>\nDer Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Vertretungsbefugnis von Frau G sei unschl\u00fcssig. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass Frau G berechtigt ist bzw. war, wirksame Erkl\u00e4rungen f\u00fcr die B Corporation abzugeben, insbesondere, dass sie berechtigt war, die Anlage K22 zu unterzeichnen. Allein die angebliche Mitgliedschaft der Gesch\u00e4ftsleitung enthalte keinerlei Aussage dazu, ob Frau G einzelvertretungsberechtigt f\u00fcr die B Corporation sei und seit wann dies der Fall sei. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte vortragen m\u00fcssen, was die Befugnisse eines \u201eVice President\u201c umfasse und nach welchem Recht welchen US-Bundesstaates sich dies richte. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass sich die Berechtigung zur Erteilung von Lizenzen aus dem vorgelegten SEC Jahresbericht (Anlage K24) ergeben w\u00fcrde sowie, dass es eine Lebenserfahrung gebe, wonach ein \u201eVice President\u201c eines nach US-amerikanischem Recht verfassten Unternehmens die Vollmacht zur Lizenzerteilung habe. Bei der Anlage K22 handele es sich zudem nicht um einen neuen Vertrag, sondern allenfalls um eine Best\u00e4tigung eines vorherigen Vertrags.<\/li>\n<li>\nWeiter bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die B Corporation noch immer materiell-rechtliche Inhaberin des Klagepatents sei und dass es sich bei der aktuellen Patentinhaberin auch um diejenige B Corporation handelt, welche das Klagepatent am 12.06.2009 angemeldet habe.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte meint zudem, wie sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.06.2024 erstmals ausgef\u00fchrt hat, die Kl\u00e4gerin habe nicht vorgetragen, durch welche konkrete Handlung mit territorialem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland eine Verletzung des Klagepatents erfolgt sei.<\/li>\n<li>\nWeiterhin verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatents nicht. Sie mache zun\u00e4chst keinen Gebrauch von Anspruch 1.<\/li>\n<li>\nSchon die Merkmale, wonach Mischelemente zum Teilen der Str\u00f6mung in eine erste Richtung ausgef\u00fchrt seien und jedes Mischelement der ersten Reihe ein erstes ebenes Glied (56, 66) enthalte, das in die erste Richtung ausgerichtet sei und eine f\u00fchrende, str\u00f6mungsteilende Kante definiere, w\u00fcrden durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht.<\/li>\n<li>\nDie Str\u00f6mung werde danach in eine erste Richtung geteilt, wobei das erste ebene Glied in dieselbe erste Richtung, ausgerichtet sei. Denklogisch m\u00fcsse die von dem ersten ebenen Glied gebildete str\u00f6mungsteilende Kante unmittelbar und eindeutig in diese erste Richtung ausgerichtet sein und verlaufe mithin entlang dieser ersten Richtung.<\/li>\n<li>\nDies sei selbst nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, wonach die als str\u00f6mungsteilend identifizierte Kante in eine Richtung entgegen der Str\u00f6mungsrichtung der Fluide ausgerichtet sei und mithin senkrecht zur ersten Richtung ausgerichtet sei, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie auf Seite 45, 46 und 49 der Klageschrift abgebildet, nicht der Fall. Die von der Kl\u00e4gerin identifizierte angebliche Kante (und auch ein angebliches erstes ebenes Glied) seien offensichtlich nicht in der von der Kl\u00e4gerin eingezeichneten ersten Richtung ausgerichtet.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise auch keine anspruchsgem\u00e4\u00dfen umlenkenden Fl\u00e4chen auf.<\/li>\n<li>\nZur Verwirklichung von Anspruch 1 sei erforderlich, dass eine erste bzw. zweite umlenkende Fl\u00e4che (\u201efirst \/ second deflecting surface\u201c) so ausgef\u00fchrt sei, dass sie die Fluidstr\u00f6mung in Richtung eines zur ersten bzw. zweiten Seite des zweiten ebenen Gliedes benachbarten Raumes f\u00fchre bzw. leite. Die Gestaltung der umlenkenden Fl\u00e4chen m\u00fcsse dabei die Richtung der Umlenkung bewirken im Sinne einer richtungsgebenden Funktion bzw. unmittelbaren lenkenden Wirkung f\u00fcr bzw. auf das Fluid. Dies habe Niederschlag in Anspruch 1 gefunden. Es stelle kein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Lenken einer Fluidstr\u00f6mung durch die umlenkenden Fl\u00e4chen dar, wenn diese lediglich \u201eBarrieren\u201c f\u00fcr die Fluidstr\u00f6mung in eine andere Richtung bildeten. Nach der Auslegung der Kl\u00e4gerin w\u00e4re das Wort \u201eumlenkende\u201c obsolet, da nach ihrer Auslegung bereits irgendeine Fl\u00e4che ausreiche. Anspruchsgem\u00e4\u00df w\u00fcrden auch nicht irgendwelche angeblichen \u201eDruckverh\u00e4ltnisse\u201c in dem Mischer, sondern die umlenkende Fl\u00e4che die Fluidstr\u00f6mung lenken.<\/li>\n<li>\nIn allen Figuren des Klagepatents wiesen die umlenkenden Fl\u00e4chen einen Winkel auf, der im Wesentlich einer angestrebten Flie\u00dfrichtung des Fluids entspreche. Das Fluid werde gerade durch die Neigung der Fl\u00e4chen in Durchstr\u00f6mrichtung gelenkt. Durch die Neigung k\u00f6nne der Str\u00f6mungswiderstand des Mischers reduziert werden, so dass weniger Druck und Kraft auf einen Kolben einer Kartusche aufgebracht werden m\u00fcssten, damit das Fluid durch den Mischer str\u00f6me. Nicht zuletzt Abs. [0017] beseitige f\u00fcr den Fachmann jeden Zweifel, dass eine umlenkende Fl\u00e4che derart geneigt sein m\u00fcsse, um eine Umlenkung in den nachfolgenden Raum zu bewirken. Denn danach beinhalte das in Figur 2A gezeigte Teilleitelement 30a (\u201epartial baffle 30a\u201c) gerade keine umlenkenden Fl\u00e4chen 84, 86 (\u201edeflecting surfaces 84, 86\u201c), sondern in derselben Ebene angeordnete Endoberfl\u00e4chen 96, 98 (\u201efirst and second end surfaces 96, 98\u201c), die den Fluidfluss blockierten. Das Teilleitelement 30a sei jedoch nicht beansprucht.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nicht \u00fcber lenkende Fl\u00e4chen, welche so ausgestaltet seien, dass diese eine f\u00fcr die Fluidstr\u00f6mung richtungsgebende Funktion in Richtung zum jeweils genannten benachbarten Raum h\u00e4tten. Vielmehr k\u00f6nne die Str\u00f6mung anhand einer Abbildung der Kl\u00e4gerin bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 mit von der Beklagten hinzugef\u00fcgten Pfeilen \u2013 wie folgt dargestellt werden:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie mit \u201e84\u201c und \u201e86\u201c gekennzeichneten Fl\u00e4chen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellten eine Art \u201eSackgasse\u201c dar, der die Fluidstr\u00f6mung nur entkommen k\u00f6nne, indem sie in den oben genannten Raum flie\u00dfe. Die Fl\u00e4che \u201e86\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei in der Weise geneigt, dass eine Fluidstr\u00f6mung zur Au\u00dfenseite des Mischers abgelenkt werde. Dort treffe die Fluidstr\u00f6mung auf die Wand des Mischers. Da die Fluidstr\u00f6mung dort nicht weiter str\u00f6men k\u00f6nne, weiche sie in den Raum aus, welcher oberhalb der Fl\u00e4che \u201e78\u201c gebildet sei. Entsprechend verhalte sich die Fluidstr\u00f6mung auch an der Fl\u00e4che \u201e84\u201c in der obigen Darstellung. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erf\u00fclle die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Funktion damit nicht. Die von der Kl\u00e4gerin als \u201eumlenkende Fl\u00e4chen\u201c identifizierten W\u00e4nde der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien in der Weise geneigt, dass eine Ablenkung des Fluidstroms nicht in die jeweils angestrebte Flie\u00dfrichtung erfolge, sondern in Richtung einer Au\u00dfenwand des Mischers. Daher weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Vergleich zu einem Mischer gem\u00e4\u00df Klagepatentanspruch 1 einen h\u00f6heren Str\u00f6mungswiderstand bei gleichen Randbedingungen auf. Dieser h\u00f6here Str\u00f6mungswiderstand m\u00fcsse durch st\u00e4rkeres Pressen des Fluidstroms durch das J \u00fcberwunden werden. Ausschlie\u00dflich die Position der Durchgangs\u00f6ffnung und nicht die Ausrichtung der Fl\u00e4chen bewirke bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, dass die Fluidstr\u00f6mung in den benachbarten Raum gelange. Denn aufgrund der Lenkung nach au\u00dfen zu einer Mischerwand staue sich das Fluid und verursache einen \u00dcberlauf, der zwangsl\u00e4ufig durch die einzig vorhandene Durchgangs\u00f6ffnung flie\u00dfe.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nke ihren Vortrag offensichtlich darauf, dass eine angebliche Verwirklichung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur dann vorliege, wenn diese mit Fluiden \u201eh\u00f6herer Viskosit\u00e4t\u201c verwendet werde, wobei jeglicher Vortrag dazu, mit welchen Fluiden die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu verwenden sei, fehle. Der Verletzungsvortrag sei damit unschl\u00fcssig. Die Beklagte bestreitet, dass die zur Verwendung mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgesehenen Fluide eine derartige Viskosit\u00e4t haben, dass diese an den Fl\u00e4chen der Mischelemente Kavit\u00e4ten ausf\u00fcllten, die dadurch wie umlenkende Fl\u00e4chen wirkten.<\/li>\n<li>\nWeiterhin fehle es der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Hilfsleitwand im Sinne des Klagepatentanspruchs 10.<\/li>\n<li>\nEs sei funktional erforderlich, dass Teile der Str\u00f6mung aus einer Mitte der Leitung in einen Au\u00dfenbereich umlenkt w\u00fcrden und umgekehrt. Das Klagepatent unterscheide dabei zwischen dem Fluid und der Str\u00f6mung. Die zwischen den Parteien streitige Merkmalsgruppe von Anspruch 10 beziehe sich auf eine gezielte Lenkung der Str\u00f6mung durch den Mischer, die in den Richtungen erfolge, welche durch die beanspruchten Bereichsangaben (Mitte der Leitung, Au\u00dfenbereich) vorgegeben w\u00fcrden. Dies ergebe sich auch aus Abs. [0008]. Eine reine Umpositionierung von Teilen des Fluids vor und nach der Hilfsleitwand sei dagegen nicht anspruchsgem\u00e4\u00df; eine blo\u00dfe Versetzung irgendwelcher Massen reiche nicht aus, da dies nicht der Lehre des Klagepatents entspreche. Es komme nicht darauf an, wo sich das Fluid befinde und ob es seine Position ver\u00e4ndert habe, sondern es komme alleine darauf an, ob Teile der Str\u00f6mung in den anderen der genannten Bereiche gelenkt worden seien. Eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Hilfsleitwand m\u00fcsse eine spezielle Auspr\u00e4gung haben, damit Teile der Str\u00f6mung aus der Mitte der Leitung in einen Au\u00dfenbereich der Leitung und Teile der Str\u00f6mung aus dem Au\u00dfenbereich der Leitung in die Mitte der Leitung gelenkt werden, wie dies an einem Ausf\u00fchrungsbeispiel in (einem Ausschnitt der) Figur 4 zu sehen sei. In jedem Fall m\u00fcsse auch nach dem Passieren der Hilfsleitwand anspruchsgem\u00e4\u00df noch eine Str\u00f6mung vorhanden sein.<\/li>\n<li>\nDie durch den Anspruch definierte Funktion einer Hilfsleitwand sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden. Sie habe in ihrer Mitte lediglich ein Mischelement, welches jeweils zwei \u00d6ffnungen auf zwei Ebenen aufweise, welche jeweils oberhalb und unterhalb einer sich in Flie\u00dfrichtung erstreckenden Wand angeordnet seien. Die beiden \u00d6ffnungen, welche jeweils im Querschnitt eine Art Dreieck bildeten, seien jeweils im gleichen Abstand von dem Geh\u00e4use und von einer Mittelachse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entfernt. Das Str\u00f6mungsverhalten des Fluids an dem Mischelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lasse sich wie folgt schematisch darstellen, wobei die nachfolgende Abbildung der Klageerwiderung entstammt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie wei\u00dfen und schwarzen Pfeile stellten jeweils Str\u00f6mungsrichtungen des zu durchmischenden Fluids dar. Durch beide \u00d6ffnungen str\u00f6mten sowohl Anteile des zu durchmischenden Fluids aus dem Au\u00dfenbereich als auch Anteile des zu durchmischenden Fluids aus dem Mittenbereich. Das Fluid trete auf der R\u00fcckseite der sich nach au\u00dfen erstreckenden Wand wieder aus den beiden dreieckigen \u00d6ffnungen aus. Die \u00d6ffnungen betr\u00fcgen nicht einmal 10% des Gesamtquerschnitts. Die zu durchmischenden Fluide m\u00fcssten sich durch die symmetrisch in der Mitte des Mischelements angeordneten \u00d6ffnungen zw\u00e4ngen und beschleunigten dabei, so dass sie an den \u00d6ffnungen Turbulenzen ausbildeten (transparent rosafarbene Pfeile). Bestimmte Teile des Fluids f\u00fchrten bei dem Hindurchzw\u00e4ngen durch die schr\u00e4ge Anordnung der Wand zwar eine Bewegung \u201enach au\u00dfen\u201c und \u201enach innen\u201c aus. Das mittlere Mischelement sorge jedoch f\u00fcr eine lediglich zuf\u00e4llige Durchmischung des Fluids aus verschiedenen Volumenabschnitten des Mischers, nicht jedoch f\u00fcr eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Umlenkung von Teilen der Str\u00f6mung, da die Str\u00f6mung vor dem mittigen Mischelement aufgrund der Stauung vor der \u00d6ffnung zusammenbreche und auf der anderen Seite des mittigen Mischelements nicht mehr weitergef\u00fchrt werde.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K20 vorgelegte Str\u00f6mungssimulation den Fluidstrom eines zu durchmischenden Fluids vor und nach dem Mischelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigen soll. Mit der als Anlage K20 vorgelegten Simulation behaupte die Kl\u00e4gerin lediglich, dass Bereiche des Fluids nach Hindurchtreten durch das mittige Element der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ihre Position ver\u00e4ndert h\u00e4tten. Darauf komme es jedoch nicht an. Den Abbildungen der Kl\u00e4gerin k\u00f6nne man keine Str\u00f6mung entnehmen. Sie trage auch nicht vor, was mit der Str\u00f6mung nach Hindurchtreten durch das mittige Element passiert sein solle.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verj\u00e4hrung hinsichtlich der jeweils ab dem 13.05.2011 geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen Handlungen seit dem 13.05.2011. Derart weit in die Vergangenheit zur\u00fcckreichende Anspr\u00fcche seien unabh\u00e4ngig von der Frage der behaupteten Patentverletzung bereits verj\u00e4hrt.<\/li>\n<li>\nWeiterhin k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin keine Abmahnkosten geltend machen. Dem englischsprachigen Schreiben vom 11.10.2021 fehle es an der n\u00f6tigen Verst\u00e4ndlichkeit, so dass das Schreiben nicht als Abmahnung qualifiziert werden k\u00f6nne. Es bestehe kein Anscheinsbeweis daf\u00fcr, dass die Beklagte als deutsches Unternehmen hinreichend gute Englischkenntnisse besitze. Abgemahnt habe ohnehin die B Corporation anstelle der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>\nDie Klageschrift ist der Beklagten am 06.04.2022 zugestellt worden.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.06.2024 verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, aber nur teilweise begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist prozessf\u00fchrungsbefugt und aktivlegitimiert (hierzu unter I. und II.). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt lediglich Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar (hierzu unter III.), so dass der Kl\u00e4gerin nur insoweit die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung einer Schadensersatzpflicht und Zahlung von Abmahnkosten aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7\u00a7 683 Abs. 1, 677, 670 BGB, teils i.V.m. \u00a7 398 BGB, im tenorierten Umfang zustehen (hierzu unter IV.).<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist prozessf\u00fchrungsbefugt, d.h. sie ist berechtigt, die geltend gemachten Anspr\u00fcche im eigenen Namen einzuklagen.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerin unstreitig nicht aus eigenem Patentrecht vorgeht, sondern lediglich Inhaberin einer einfachen, nicht-exklusiven Lizenz an dem Klagepatent ist, ergibt sich ihre Prozessf\u00fchrungsbefugnis hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs aus einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft, welche sich dadurch auszeichnet, dass der Kl\u00e4ger keinen eigenen Anspruch geltend macht, sondern im eigenen Namen fremde Rechte \u2013 n\u00e4mlich die des Patentinhabers \u2013 durchsetzt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 18.12.2014 &#8211; 2 U 19\/14 = BeckRS 2015, 3253 Rn. 24). Die Voraussetzungen einer solchen gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft sind eine wirksame Erm\u00e4chtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Anspr\u00fcche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse des Erm\u00e4chtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begr\u00fcndet werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O., m.w.N.). Es gen\u00fcgt, wenn diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vorliegen. Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nEine wirksame Erm\u00e4chtigung ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen der B Corporation und der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Anlage K22\/1 bzw. K22\/2, das Klagepatent im eigenen Namen gerichtlich gegen Verletzer durchsetzen zu d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie B Corporation ist zun\u00e4chst zu einer solchen Erm\u00e4chtigung befugt. Die Kammer hat i.S.d. \u00a7 286 Abs. 1 ZPO keine Zweifel daran, dass die Muttergesellschaft B Corporation nach wie vor (materiell-rechtliche) Inhaberin des Klagepatents ist. Zum einen ist sie die im Patentregister eingetragenen Patentinhaberin, wie sich u.a. aus Anlage K4 und K25\/1 ergibt, vgl. Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG. Eine Patent\u00fcbertragung ist in dem Registerauszug nicht vermerkt. Zum anderen sind auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die B Corporation ihre Inhaberschaft an dem Klagepatent verloren haben k\u00f6nnte, ersichtlich. Der von der Beklagten lediglich pauschal vorgetragene Umstand, dass seit der Patentanmeldung durch die B Corporation eine lange Zeit vergangen sei, in welcher nach der Lebenserfahrung in Bezug auf IP-Rechte verschiedene unternehmerische Entscheidungen getroffen w\u00fcrden, gen\u00fcgt hierzu nicht. \u00dcberdies ergibt sich aus der als Anlage K25\/1 bzw. K25\/2 vorgelegten Erkl\u00e4rung der Chief IP Counsel der B Corporation, welche nach dieser Erkl\u00e4rung f\u00fcr die Unternehmenspatente verantwortlich zeichnet, dass seit der Anmeldung kein Transfer bez\u00fcglich der Inhaberschaft des Klagepatents stattgefunden hat. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nEine Erm\u00e4chtigung ergibt sich aus der als Anlage K22\/1 bzw. K22\/2 vorgelegten \u201eConfirmation of License Agreement\u201c. Mit diesem Dokument erm\u00e4chtigt der Lizenzgeber den Lizenznehmer jedenfalls ausdr\u00fccklich (erneut), \u201ealle auf der Verletzung des Patents beruhenden Anspr\u00fcche gegen Dritte im eigenen Recht und\/oder im Auftrag und\/oder im Namen des Lizenzgebers geltend zu machen\u201c (\u201eLicensor entitles Licensee to enforce any claims based on infringement of the Patent against any third party in its own right and\/or on behalf of and\/or in the name of Licensor\u201c). Da mit der Anlage K22\/1 nicht nur etwaige fr\u00fchere Lizenzvereinbarungen, Erm\u00e4chtigungen und\/oder Abtretungen best\u00e4tigt werden sollten, sondern jedenfalls auch, f\u00fcr den Fall, dass vorherige Vereinbarung f\u00fcr unwirksam gehalten werden, erneut eine Lizenz einger\u00e4umt, zur gerichtlichen Geltendmachung erm\u00e4chtigt und eine Abtretung vereinbart wird, kommt es auf die \u2013 von der Beklagten in Abrede gestellte \u2013 Vereinbarung gem. Anlage K5 nicht an. Es handelt sich in Anlage K22\/1, K22\/2 bei der Formulierung \u201eF\u00fcr den Fall, dass [&#8230;] als ung\u00fcltig angesehen werden\u201c auch nicht um eine die Wirksamkeit hindernde Bedingung, da es aus Sicht der Vertragsparteien keinen Unterschied macht, ob \u201eder Fall\u201c eingetreten ist oder nicht, da sich die von ihnen gewollte Rechtsfolge nicht \u00e4ndert.<\/li>\n<li>\nSoweit die Beklagte also einwendet, das undatierte als Anlage K5 vorgelegte \u201eLicense Agreement\u201c sei nicht wirksam in Kraft getreten, beruhe nicht auf einer fr\u00fcheren konkludenten Lizenzvereinbarung und sei zudem als Scheingesch\u00e4fts gem. \u00a7 117 BGB zu qualifizieren, ist dies insoweit unerheblich, als dass sich die Umst\u00e4nde, aus welchen sich die Prozessf\u00fchrungsbefugnis (sowie im weiteren Verlauf auch die Aktivlegitimation) der Kl\u00e4gerin ergibt, erst zum Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung gegeben sein mussten. Eine nachtr\u00e4glich erteilte Erm\u00e4chtigung wirkt zudem bei offengelegter Prozessstandschaft auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zur\u00fcck (BGH, NJW 1993, 669, 670 f.; OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 18.12.2014 \u2013 I-2 U 19\/14, BeckRS 2015, 3253 Rn. 26).<\/li>\n<li>\nWeiterhin handelt es sich bei der Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung gem. Anlage K22\/1, K22\/2 \u2013 etwa im Hinblick auf die bestrittenen Vertretungsberechtigungen der Unterzeichner auf beiden Seiten \u2013 um eine doppelrelevante Tatsache, da sie sowohl im Rahmen der Klagebefugnis als auch hinsichtlich der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin im Rahmen der Begr\u00fcndetheit von Relevanz ist, so dass im Rahmen der Zul\u00e4ssigkeit der Klage eine schl\u00fcssige Darlegung der Kl\u00e4gerin gen\u00fcgt. Die Kl\u00e4gerin hat das Vorliegen der jeweiligen Vertretungsbefugnisse von Herrn H aufseiten der Kl\u00e4gerin und Frau G aufseiten der B Corporation schl\u00fcssig dargelegt.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nAls (behauptete) Lizenznehmerin an dem Gegenstand des Klagepatents sowie als Vertriebsgesellschaft der B Corporation f\u00fcr Deutschland und die EU hat die Kl\u00e4gerin auch ein eigenes schutzw\u00fcrdiges wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung des eingeklagten Unterlassungsanspruchs.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nHinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatz-, Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Kostenerstattungsanspr\u00fcche ergibt sich die Prozessf\u00fchrungsbefugnis der Kl\u00e4gerin aus eigenem Recht infolge einer Abtretung der Anspr\u00fcche von der B Corporation, \u00a7 398 BGB. Bez\u00fcglich dieser Anspr\u00fcche kommt eine Verfolgung durch einen einfachen Lizenznehmer im Wege der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht, weil es dem Lizenznehmer wegen der Abtretbarkeit dieser Anspr\u00fcche hierf\u00fcr an einem berechtigen Interesse mangelt (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Kap. D Rn.370). Der einfache Lizenznehmer kann zudem nicht den Ersatz seines eigenen Schadens verlangen, sondern \u2013 wie vorliegend beantragt \u2013 nur denjenigen Schaden, der dem Patentinhaber durch die Verletzungshandlungen entstanden ist (K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist im Rahmen der Zul\u00e4ssigkeit aufgrund der von ihr schl\u00fcssig behaupteten Abtretung der Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df der Vereinbarung in Anlage K22\/1, K22\/2 f\u00fcr die Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Auskunft, Rechnungslegung und Kostenerstattung klagebefugt (doppelrelevante Tatsache). Die als Anlage K22\/1 \u00fcberreichte Vereinbarung unterliegt nach ihrer Ziff. 4 deutschem Recht. Gem\u00e4\u00df der Pr\u00e4ambel sowie der Ziff. 2 der Vereinbarung mit dem Titel \u201eConfirmation of License Agreement\u201c hat die B Corporation der Kl\u00e4gerin alle vergangenen und zuk\u00fcnftigen Schadensersatz- und Rechnungsstellungsanspr\u00fcche im Zusammenhang mit der Verletzung des Klagepatents \u00fcbertragen bzw. abgetreten (\u201eLicensor [&#8230;] transfers to Licensee all past and future claims for damages and rendering of account relating to the infringement of the Patent to Licensee\u201c), so dass die Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich dieser Anspr\u00fcche gem. \u00a7 398 S.1, 2 BGB an die Stelle der B Corporation tritt und aus eigenem Recht klagebefugt ist. Durch die Unterschrift ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers hat die Kl\u00e4gerin die Abtretung auch angenommen. Die dargelegte Abtretung war auch hinreichend bestimmt.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist dar\u00fcber hinaus auch materiell-rechtlich aktivlegitimiert. F\u00fcr den Unterlassungsanspruch ergibt sich dies aus der wirksamen Erm\u00e4chtigung durch die B Corporation. F\u00fcr die \u00fcbrigen Anspr\u00fcche resultiert dies aus einer wirksamen Abtretung der B Corporation an die Kl\u00e4gerin gem. \u00a7 398 BGB. Beides ergibt sich jedenfalls aus der als Anlage K22\/1 bzw. K22\/2 vorgelegten Vereinbarung vom 26. bzw. 29.01.2024. Die Kammer hat auch nach dem streitigen Vorbringen im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.06.2024 keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit dieser Vereinbarung.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nWie bereits dargelegt, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die B Corporation die materiell-rechtliche Inhaberin des Klagepatents ist und damit in der Lage war, die Vereinbarung gem. Anlage K22\/1 wirksam zu schlie\u00dfen und sowohl die entsprechende Erm\u00e4chtigung einzur\u00e4umen, als auch ihre aus der (behaupteten) Verletzung des Klagepatents entstandenen Anspr\u00fcche abzutreten.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie beiden Vertragsparteien der Vereinbarung gem. Anlage K22\/1 wurden auch jeweils wirksam vertreten. Das Bestreiten der Beklagten greift insoweit nicht durch.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nEs bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der erforderlichen Vertretungsbefugnis von Frau G f\u00fcr die B Corporation.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nEs steht der Beklagten zun\u00e4chst gem. \u00a7 138 Abs. 4 ZPO frei, die Vertretungsberechtigung der Frau G mit Nichtwissen zu bestreiten. Dies stellt entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin kein unzul\u00e4ssiges Bestreiten ins Blaue hinein dar. Denn es handelt sich dabei um Tatsachen und Umst\u00e4nde, die au\u00dferhalb der eigenen Wahrnehmung der Beklagten liegen, \u00a7 138 Abs. 4 ZPO. Die Befugnis zum Bestreiten mit Nichtwissen besteht auch gegen\u00fcber substantiiertem und mit Dokumenten gest\u00fctztem Vortrag. Das Gericht darf deshalb die betreffende Tatsache seiner Entscheidung nicht schon wegen unzureichenden Bestreitens durch den Gegner zugrunde legen, sondern ausschlie\u00dflich dann, wenn es von ihr im Rahmen der freien Beweisw\u00fcrdigung \u00fcberzeugt ist.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nF\u00fcr die \u00dcberzeugungsbildung des Gerichts ordnet \u00a7 286 Abs. 1 ZPO an, dass das Gericht nach freier \u00dcberzeugung dar\u00fcber zu befinden hat, ob es eine tats\u00e4chliche Behauptung f\u00fcr wahr oder f\u00fcr nicht wahr erachtet, wobei es den gesamten Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme zu ber\u00fccksichtigen hat. Aus der Formulierung \u201eetwaigen\u201c folgt hierbei, dass der erforderliche Beweis im Einzelfall auch ohne eine f\u00f6rmliche Beweisaufnahme nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 371 ff. ZPO als gef\u00fchrt angesehen werden kann. Die gerichtliche \u00dcberzeugungsbildung kann sich folglich allein auf die Schl\u00fcssigkeit des Sachvortrages einer Partei und\/oder auf deren Prozessverhalten und\/oder das des Gegners st\u00fctzen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 20.12.2017 \u2013 I-2 U 39\/16 = GRUR-RS 2017, 137480 Rn. 98 \u2013 Zigarettenpapier; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Kap. D Rn.373).<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nZu einer solchen \u00dcberzeugung kommt die Kammer vorliegend auch ohne Beweisaufnahme. Frau G ist laut dem offiziellen \u2013 hinsichtlich seiner Echtheit nicht bestrittenen \u2013 SEC Report des Jahres 2023 (Anlage K24\/1, K24\/2) seit dem 01.11.2021 \u201eExecutive Vice President, General Counsel and Secretary\u201c der B Corporation. Zwar geht nicht unmittelbar aus dem SEC-Report oder ihrer Berufsbezeichnung hervor, ob sie dazu einzelvertretungsbefugt ist bzw. war, eine Patentlizenz einzur\u00e4umen. Gleichwohl kommt dem SEC Report eine erhebliche Indizwirkung diesbez\u00fcglich zu. Gerichtsbekannt werden in den USA keine Handelsregister gef\u00fchrt, aus denen die Kl\u00e4gerin einen Auszug vorlegen k\u00f6nnte. Ebenfalls gerichtsbekannt ist, dass Falschangaben gegen\u00fcber der U.S.-amerikanischen Aufsichtsbeh\u00f6rde SEC empfindlich gegen\u00fcber am Kapitalmarkt gelisteten Unternehmen geahndet werden. In dem gegenst\u00e4ndlichen SEC Report der B Corporation sind lediglich acht \u201eExecutive Officer\u201c gelistet, von denen Frau G als einzige auch \u201eGeneral Counsel\u201c des Unternehmens ist. Ausweislich des als Anlage K21 vorgelegten Auszugs der Website der B Corporation beaufsichtigt Frau G als Chefsyndikus das rechtliche Tagesgesch\u00e4ft der Unternehmensgruppe. Die Einr\u00e4umung einer einfachen Patentlizenz sowie die Erm\u00e4chtigung einer Tochtergesellschaft zur klageweise Geltendmachung samt der Abtretung der damit in Verbindung stehenden (Schadensersatz-)Anspr\u00fcche f\u00e4llt damit in ihren Aufgabenbereich. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die \u201eGeneral Counsel\u201c des Unternehmens \u2013 unabh\u00e4ngig davon, welches Recht eines US-amerikanischen Bundesstaats einschl\u00e4gig w\u00e4re \u2013 berechtigt ist, die B Corporation im Rahmen einer solchen, ihre Kernaufgabe betreffenden \u2013 zumal konzerninternen \u2013 Vereinbarung zu verpflichten und eine solche Vereinbarung wirksam zu unterzeichnen. Auch ist der Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung, wonach die Bezeichnung \u201eSecretary\u201c in einer Corporation bedeute, dass dieser bzw. diese f\u00fcr das Unternehmen handeln d\u00fcrfe, plausibel. Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung mit Nichtwissen bestritten hat, dass es eine Lebenserfahrung gibt, wonach ein \u201eVice President\u201c Vollmacht f\u00fcr das betreffende Unternehmen innehat, kommt es hierauf nicht an, da die Kl\u00e4gerin konkret vorgetragen hat, dass Frau G mit Vertretungsbefugnis f\u00fcr die B Corporation gehandelt hat. F\u00fcr das Vorliegen der Vertretungsbefugnis von Frau G spricht auch die als Anlage K26\/1 zur Akte gereichte sowie der Kammer als unterzeichnetes Original vorliegende Erkl\u00e4rung (\u201eConfirmation of Authority to sign the license agreement\u201c) von Frau K, welche als Assistenz der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung bei der B Corporation t\u00e4tig ist. Diese best\u00e4tigt in der vorgenannten Erkl\u00e4rung, dass Frau G die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vizepr\u00e4sidentin, Chefsyndikus und Sekret\u00e4rin der B Corporation sei und als solche berechtigt sei, Lizenzen an dem Klagepatent der Muttergesellschaft an Konzerngesellschaften zu erteilen. Begr\u00fcndete Zweifel an dem Inhalt dieser Erkl\u00e4rung hat die Kammer nicht.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nWeiterhin ist die Kammer auch hinreichend von der (Einzel-)Vertretungsbefugnis des Herrn H auf Seiten der Kl\u00e4gerin \u00fcberzeugt.<\/li>\n<li>\nDie Einzelvertretungsbefugnis des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers Herrn H ergibt sich zur \u00dcberzeugung der Kammer eindeutig aus dem von der Beklagten vorgelegten Handelsregisterauszug der Kl\u00e4gerin (Anlage WR1, dort S.6 unten f.) sowie aus dem als Anlage WR2 vorgelegten Gesellschafterbeschluss. Im Handelsregister, welches \u00f6ffentlichen Glauben genie\u00dft, ist vermerkt, dass Herr H am 01.04.2021 zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt wurde und er \u201eeinzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgesch\u00e4fte abzuschlie\u00dfen [ist]\u201c. Soweit die Beklagte einwendet, dass neben ihm auch Herr I als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt ist, so geht aus dem Handelsregisterauszug unzweifelhaft hervor, dass beide jeweils einzelvertretungsberechtigt sind. Auch aus der Formulierung des Gesellschafterbeschlusses vom 16.\/22.\/23.02.2021 (\u201eHerr H ist einzelvertretungsberechtigt und befugt, Rechtsgesch\u00e4fte als Vertreter Dritter abzuschlie\u00dfen\u201c) ergibt sich nichts anderes. Daraus ist entgegen des Vortrags der Beklagten nicht zu folgern, dass eine Einzelvertretungsbefugnis von Herrn H nur f\u00fcr solche Gesch\u00e4fte bestehe, die er mit sich als Vertreter eines Dritten abschlie\u00dfe, gemeint ist vielmehr die \u00fcbliche Befreiung von einem Insichgesch\u00e4ft (\u00a7 181 BGB) neben der Regelung der Einzelvertretungsbefugnis.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsformen macht von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, jedoch nicht von der Lehre seines Anspruchs 10.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent, dessen in Anlage K3 eingereichter \u00dcbersetzung der Patentschrift die nachfolgend ohne Quellenangaben zitierten Abs\u00e4tze entstammen, betrifft gem\u00e4\u00df Abs. [0001] eine Vorrichtung zum Mischen von zwei oder mehr Fluiden, insbesondere einen statischen Mischer, der Mischelemente aufweist, die einen Fuidstrom in verschiedene Richtungen teilen und\/oder einen statischen Mischer, der Mischelemente aufweist, die w\u00e4hrend des Zusammensetzens des Mischers nicht ausgerichtet werden m\u00fcssen.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nIn seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent in Abs. [0002], dass es bei vielen Anwendungen notwendig sei, zwei oder mehrere Fluide vor der Anwendung miteinander zu vermischen, z.B. wenn \u2013 wie etwa bei Zweikomponenten-Klebstoffen und Dichtungsmitteln \u2013 eine Basiskomponente und eine Aktivierungskomponente miteinander vermischt werden sollen. Diese Vermischung k\u00f6nne erreicht werden, indem die Komponenten in und durch einen unbeweglichen (z.B. statischen) Mischer gef\u00fchrt w\u00fcrden. Solche Mischer umfassen laut Klagepatent eine Mischkomponente oder -anordnung, die in einer Leitung angeordnet ist, wobei die Mischkomponente eine Reihe von miteinander verbundenen Mischelementen in Form von Leitw\u00e4nden, Spiralen, Keilen und\/oder Umlenkplatten aufweist. Die Mischelemente teilten und rekombinierten die Fluide in \u00fcberlappender Weise, um Schichten der Fluide zu erzeugen. Schlie\u00dflich f\u00fchre diese Teilung und Rekombination dazu, dass die Schichten d\u00fcnner w\u00fcrden und ineinander diffundierten, was zu einer im Wesentlichen einheitlichen Mischung f\u00fchre.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nLaut Abs. [0003] des Klagepatents sind konventionelle statische Mehrstrom-Mischer, bei denen Mischelemente aus Leitw\u00e4nden gebildet sind (z.B. in US 6,773, 156 und US 3,239,197), und Platte-Mehrstrom-Mischer (z.B. in US 5,944,419) vorbekannt. Die Mischelemente dieser vorbekannten Mischer seien in eine spezifische longitudinale Richtung orientiert (relativ zu der Leitung des Mischers) und ausgef\u00fchrt, um den Fluidstrom in die gleiche transversale Richtung (z.B., eine X- oder Y-Richtung) zu teilen. Eine derartige Anordnung ist ausweislich der Klagepatentschrift w\u00fcnschenswert, da ein Alternieren der Teilungsrichtung den Zweck des Mischelements verfehlen oder sogar effektiv \u201er\u00fcckg\u00e4ngig machen\u201c w\u00fcrde.<\/li>\n<li>\nAus Sicht des Klagepatents ist eine der Herausforderungen, die mit der in Abs. [0003] beschriebenen konventionellen Mischanordnung verbunden ist, die Beseitigung von Streifen in der extrudierten Mischung, Abs. [0004]. So zeige w\u00e4hrend des Mischens von Fluiden mit unterschiedlichen Viskosit\u00e4ten das niedrigviskose Fluid die Tendenz, sich entlang der internen Leitungsw\u00e4nde zu kanalisieren oder in Zick-Zack-Form zu bewegen, statt im Schichtungsprozess ausreichend eingebunden zu werden. Dies resultiere \u2013 so das Klagepatent \u2013 in einem Streifen des ungemischten Fluids innerhalb der extrudierten Mischung, die von dem statischen Mischer abgegeben werde. Jedoch seien derartige Streifen aus verschiedenen Gr\u00fcnden unerw\u00fcnscht. So k\u00f6nnten die Streifen die Leistungsf\u00e4higkeit des Produkts beeinflussen oder sie k\u00f6nnten die Bedienperson des statischen Mischers dazu bringen, infrage zu stellen, ob der statische Mischer die beiden Komponenten oder Fluide des Klebstoffs oder Dichtungsmittels effektiv gemischt habe, Abs. [0004].<\/li>\n<li>\nLaut dem Klagepatent (Abs. [0005]) seien mehrere Versuche unternommen worden, um die Streifenbildung zu beseitigen, indem verschiedene zus\u00e4tzliche Mischelemente wie Gewebe, variierende Gr\u00f6\u00dfen von Leitw\u00e4nden und variierende Geometrien der Leitw\u00e4nde in die Reihe miteinander verbundener Mischelemente eingebunden worden seien. Jedoch w\u00fcrden aktuelle Technologien Raum f\u00fcr Verbesserungen beim Mischen von schweren Materialien zeigen. Das Klagepatent beschreibt, dass Streifen nach wie vor bei bestimmten Materialien auftauchten, wodurch der Endnutzer l\u00e4ngere Mischer nutzen m\u00fcsse, welche wiederum aus einer Vielzahl von Gr\u00fcnden nachteilig seien. So seien l\u00e4ngere Mischer schwerer handhabbar und h\u00e4tten im Allgemeinen ein gr\u00f6\u00dferes R\u00fcckhaltevolumen, wodurch mehr Fluid verschwendet werde, wenn der Mischer entsorgt werde. Ausweislich Abs. [0005] seien viele Elemente au\u00dferdem dazu konzipiert, in eine bestimmte longitudinale Richtung ausgerichtet zu sein, wenn sie in den Leitungskanal des Mischers eingef\u00fchrt w\u00fcrden. Damit die Fluide durch die speziell konzipierte Geometrie in die richtige Richtung bewegt werden, m\u00fcsse der Hersteller die Mischelemente passend ausrichten w\u00e4hrend der Montage des Mischers. Dabei kritisiert das Klagepatent, dass das Ausrichten des Mischers w\u00e4hrend der Montage Kosten, Zeit und Komplexit\u00e4t des Herstellungsprozesses erh\u00f6he. Viele Hersteller statten \u2013 so das Klagepatent \u2013 die Komponente mit Orientierungsetiketten oder anderen Strukturen aus, um sicherzustellen, dass die Komponente in die passende Richtung in den Leitungskanal eingef\u00fcgt werde.<\/li>\n<li>\nAls nachteilig beschreibt das Klagepatent am Stand der Technik damit die beschriebene Bildung von Streifen, die schwierige Handhabbarkeit und die Verschwendung von Fluid bei l\u00e4ngeren Mischern sowie die Erforderlichkeit des Ausrichtens des Mischers w\u00e4hrend der Montage.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDas Klagepatent h\u00e4lt ausgehend hiervon gem. Abs. [0006] einen Mischer, der die Streifenbildung reduziert und\/oder keinen Ausrichtungsschritt w\u00e4hrend der Montage ben\u00f6tigt, f\u00fcr \u00e4u\u00dferst w\u00fcnschenswert.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nZur Erreichung dieses Ziels schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung in Form eines Mischers zum Mischen mindestens eines ersten und eines zweiten Fluides gem\u00e4\u00df seinen unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen 1 und 10 vor. Diese lassen sich anhand der folgenden Merkmalsgliederungen darstellen:<\/li>\n<li>\nAnspruch 1:<\/li>\n<li>\n1. Mischer (10) zum Mischen mindestens eines ersten und zweiten Fluides, enthaltend:<\/li>\n<li>\n2. eine Leitung (12, 18), die zur Aufnahme einer Str\u00f6mung des ersten und zweiten Fluides geeignet ist,<\/li>\n<li>\n3. eine erste Reihe von Mischelementen (28),<\/li>\n<li>\n3.1 die innerhalb der Leitung angeordnet sind<\/li>\n<li>\n3.2 und zum Teilen der Str\u00f6mung in eine erste Richtung ausgef\u00fchrt sind; und<\/li>\n<li>\n3.3 jedes der Mischelemente der ersten Reihe enth\u00e4lt<\/li>\n<li>\n3.3.1 ein erstes ebenes Glied (56, 66), das in die erste Richtung ausgerichtet ist und eine f\u00fchrende, str\u00f6mungsteilende Kante definiert,<\/li>\n<li>\n3.3.2 eine erste umlenkende Fl\u00e4che (84), die sich von einer ersten Seite des ersten ebenen Gliedes nach au\u00dfen erstreckt und ausgef\u00fchrt ist, um Fluidstr\u00f6mung zu einem zu ersten Seite des zweiten ebenen Gliedes benachbarten Raum zu lenken,<\/li>\n<li>\n3.3.3 und eine zweite umlenkende Fl\u00e4che (86), die sich von einer zweiten Seite des ersten ebenen Gliedes nach au\u00dfen erstreckt und ausgef\u00fchrt ist, um Fluidstr\u00f6mung zu einem zur zweiten Seite des zweiten ebenen Gliedes benachbarten Raum zu lenken,<\/li>\n<li>\n3.3.4 ein zweites ebenes Glied (78, 74), das in die zweite Richtung ausgerichtet ist und eine hintere, str\u00f6mungszusammenf\u00fchrende Kante definiert,<\/li>\n<li>\n4. eine zweite Reihe von Mischelementen (34)<\/li>\n<li>\n4.1 die innerhalb einer Leitung angeordnet<\/li>\n<li>\n4.2 und zum Teilen der Str\u00f6mung in eine zweite Richtung ausgef\u00fchrt sind, die sich von der ersten Richtung unterscheidet.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nAnspruch 10:<\/li>\n<li>\n10.1 Mischer (10) zum Mischen mindestens eines ersten und zweiten Fluides, enthaltend:<\/li>\n<li>\n10.2 eine Leitung (12)<\/li>\n<li>\n10.3 und eine innerhalb der Leitung positionierte Mischkomponente (14), wobei die Mischkomponente beinhaltet<\/li>\n<li>\n10.3.1 eine erste Reihe von Mischelementen (28)<\/li>\n<li>\n10.3.1.1 von denen jedes zum Teilen der Str\u00f6mung in einer ersten Richtung<\/li>\n<li>\n10.3.1.2 und zum Zusammenf\u00fchren der Str\u00f6mung in einer zweiten Richtung ausgef\u00fchrt ist;<\/li>\n<li>\n10.3.2 eine zweite Reihe von Mischelementen (34)<\/li>\n<li>\n10.3.2.1 von denen jedes zum Teilen der Str\u00f6mung in eine dritte Richtung, die sich von der ersten Richtung unterscheidet,<\/li>\n<li>\n10.3.2.2 und zum Zusammenf\u00fchren der Str\u00f6mung in eine vierte Richtung, die sich von der zweiten Richtung unterscheidet, ausgef\u00fchrt ist;<\/li>\n<li>\n10.4 und eine Hilfsleitwand (32),<\/li>\n<li>\n10.4.1 die zwischen zwei entsprechenden Mischelementen der ersten und zweiten Reihe positioniert ist,<\/li>\n<li>\n10.4.2 wobei die Hilfsleitwand ausgef\u00fchrt ist, um Teile der Str\u00f6mung aus einer Mitte der Leitung in einen Au\u00dfenbereich der Leitung<\/li>\n<li>\n10.4.3 und Teile der Str\u00f6mung aus dem Au\u00dfenbereich der Leitung in die Mitte der Leitung zu lenken.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bedarf von den Merkmalen des geltend gemachten Anspruchs 1 die Auslegung der Merkmale 3.2, 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.3 der Er\u00f6rterung.<\/li>\n<li>\nDanach handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um einen Mischer nach Anspruch 1 des Klagepatents, da sie alle Merkmale des geltend gemachten Anspruchs verwirklicht.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nZun\u00e4chst werden die Merkmale 3.2 und 3.3.1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDurch die Mischelemente der ersten Reihe der Mischelemente (28) soll die Fluid-Str\u00f6mung gem\u00e4\u00df Merkmal 3.2 in eine erste Richtung geteilt werden k\u00f6nnen. Der Fachmann erkennt, dass diese Teilung jedenfalls auch durch die f\u00fchrende, str\u00f6mungsteilende Kante, welche durch ein erstes ebenes Glied definiert wird, bewirkt werden soll.<\/li>\n<li>\nDie erste Richtung gem\u00e4\u00df dem Merkmal 3.2 beschreibt der Anspruchswortlaut dahingehend n\u00e4her, dass sie sich von der zweiten Richtung unterscheidet, in welche die Mischelemente der zweiten Reihe der Mischelemente die Str\u00f6mung teilen (vgl. Merkmal 4.2). Ebenso steht der ersten Richtung, in welche das erste ebene Glied gem\u00e4\u00df Merkmal 3.3.1 ausgerichtet ist, die zweite Richtung entgegen, in welche das zweite ebene Glied gem\u00e4\u00df Merkmal 3.3.4 ausgerichtet ist. Der Fachmann versteht, dass es sich bei der \u201eersten Richtung\u201c gem\u00e4\u00df den Merkmalen 3.2 und 3.3.1 grundlegend um die gleiche Richtung handelt. Die erste Richtung, in welche die Str\u00f6mung an der Kante geteilt wird, ist die Richtung, zu der die Fl\u00e4che des ersten ebenen jeweils Glieds zeigt, etwa die Horizontale. Die Kante muss hingegen gerade nicht in dieselbe Richtung zeigen, zu der die Fl\u00e4che des ersten ebenen Glieds zeigt. Dies versteht der Fachmann zum einen in funktionaler Hinsicht und geht zum anderen eindeutig aus den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispielen gem\u00e4\u00df den Figuren hervor. Figur 2 etwa offenbart gem. Abs. [0010] dem Fachmann f\u00fchrende Kanten, die in eine erste Richtung ausgerichtet sind. Ebenfalls in Figur 2 ist mit der Ziffer 66 ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes erstes ebenes Glied gezeigt, das in die erste Richtung ausgerichtet ist. Gem\u00e4\u00df Abs. [0014] zeigen die Figuren 2B und 2C jeweils ein erstes ebenes Glied 56, das in eine erste Richtung ausgerichtet ist, welche als allgemein vertikale Richtung gezeigt wird sowie ein zweites ebenes Glied 58, das in eine zweite, allgemein horizontale Richtung ausgerichtet ist. Das erste ebene Glied erstreckt sich dabei in eine Richtung parallel zur longitudinalen Achse der Mischkomponente 14, Abs. [0014]. Damit wird dem Fachmann anhand der Figur 2 gezeigt, dass anspruchsgem\u00e4\u00df eine f\u00fchrende Kante, die optisch von oben nach unten verl\u00e4uft, einen Strom in eine erste Richtung, n\u00e4mlich optisch nach rechts und links, teilen kann und ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes erstes Glied, welches sich unmittelbar an die Kante anschlie\u00dft bzw. welches die Kante definiert, dabei zur Seite nach rechts oder links (\u201ein die erste Richtung\u201c) angeordnet sein kann.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Merkmale 3.2 und 3.3.1 hiernach. Anhand der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Abbildungen, etwa in Anlagen K9m und K15m, l\u00e4sst sich feststellen, dass ein Fluid nach seinem Einlass am Einlassende bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zun\u00e4chst auf eine Kante trifft, an welcher sich der Fluidstrom teilt. Diese Teilung erfolgt in eine erste Richtung, n\u00e4mlich seitlich (nach rechts und links) im Verh\u00e4ltnis zu der vertikal verlaufenden Kante. Ob der Fluidstrom sich dabei ausschlie\u00dflich seitlich nach rechts und links oder auch nach oben ausbreitet, ist f\u00fcr die Verwirklichung unerheblich, da er jedenfalls auch nach rechts und links, d.h. in die erste Richtung, verl\u00e4uft. Analog der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Figur 2 des Klagepatents weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein erstes ebenes Glied auf, durch welches die Kante gebildet wird und welches mit seiner Fl\u00e4che in Richtung der Teilung des Fluidstroms, n\u00e4mlich im Wesentlichen seitlich nach links und nach rechts, ausgerichtet ist.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDie Merkmale 3.3.2 und 3.3.3 werden ebenfalls durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDer Fachmann versteht das Merkmal funktional. Merkmale und Begriffe in der Patentschrift sind grunds\u00e4tzlich so auszulegen, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 1999, 909 &#8211; Spannschraube; BGH, GRUR 2009, 655 &#8211; Tr\u00e4gerplatte). Der Fachmann erkennt, dass die Funktion der umlenkenden Fl\u00e4chen 84 und 86 darin besteht, die Fluidstr\u00f6mung in einen \u00f6rtlich n\u00e4her definierten benachbarten Raum zu lenken. Die Fluide sollen sich durch die Mischkomponente und die einzelnen Mischelemente schieben, um vermischt und diffundiert werden zu k\u00f6nnen. Die umlenkenden Fl\u00e4chen sollen letztlich der Vorw\u00e4rtsbewegung des Fluidstroms in eine bestimmte Richtung dienen.<\/li>\n<li>\nDer Fluidstrom st\u00f6\u00dft durch die umlenkenden Fl\u00e4chen auf eine r\u00e4umliche Begrenzung und muss sich sodann in eine andere Richtung ausbreiten, um dem auf ihn wirkenden Druck zu entweichen. Dem Teil-Merkmal \u201eumlenkende Fl\u00e4chen\u201c kommt daher eine gewisse richtungsgebende Funktion zu. Weder der Anspruchswortlaut, noch die Beschreibung geben jedoch vor, dass die Umlenkung ausschlie\u00dflich oder unmittelbar \u00fcber die umlenkenden Fl\u00e4chen oder ohne hinzugegebenen Druck stattfinden m\u00fcsste. Auch das Wort \u201elenken\u201c bzw. \u201edeflect\u201c schreibt kein unmittelbares Lenken nur \u00fcber dieses Bauteil vor; dies ist auch nicht der Fall, wenn man das Wort \u2013 wie die Beklagte \u2013 gleichbedeutend mit \u201ef\u00fchren\u201c oder \u201eleiten\u201c versteht, zumal das der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache entstammende Wort \u201edeflecting\u201c nicht nur mit \u201eumlenkend\u201c, sondern auch mit \u201eablenkend\u201c, \u201eabf\u00e4lschend\u201c, \u201eumleitend\u201c oder \u201everlagernd\u201c \u00fcbersetzt werden kann. Der Wortlaut legt demnach lediglich nahe, dass die \u201eumlenkenden Fl\u00e4chen\u201c an einer Umlenkung der Fluidstr\u00f6mung beteiligt sind und diese zumindest auch bewirken sollen.<\/li>\n<li>\nEs ist daher unsch\u00e4dlich, wenn ein Fluid nicht auf direktem Wege nach Ber\u00fchrung der umlenkenden Fl\u00e4che in den benachbarten Raum gelangt, sondern sich erst noch in Richtung der (Au\u00dfen-)Wand ausbreitet und dann erst nach oben bzw. unten in den benachbarten Raum vordringt, solange die umlenkende Fl\u00e4che an der Umlenkung mitgewirkt hat. Ein unmittelbares Umlenken wird nicht beansprucht. Auch dass der Fluidstrom mit keinem anderen Bauteil in Ber\u00fchrung kommen darf, nachdem er auf die umlenkende Fl\u00e4che getroffen ist und bevor er in den benachbarten Raum gelangt, verlangt das Klagepatent nicht. Ein direktes Umlenken ohne Umwege mag effizient sein, anspruchsgem\u00e4\u00df ist es nicht erforderlich. Der Fachmann erkennt, dass das Umlenken des Fluids bewirkt wird, indem das Fluid auf die umlenkenden Fl\u00e4chen als Hindernis st\u00f6\u00dft, sich in diese Richtung nicht weiter ausbreiten kann, sondern aufgrund des Drucks und der r\u00e4umlichen Begrenzung auf den zur Verf\u00fcgung stehenden, freien Raum ausweicht, welcher anspruchsgem\u00e4\u00df der n\u00e4her definierte benachbarte Raum ist. Die Begrenzung des Stroms, der sich in einer Leitung bewegt, ist insoweit bereits aus dem System heraus vorgegeben.<\/li>\n<li>\nDer Anspruch und die Beschreibung des Klagepatents lassen offen, wie die umlenkenden Fl\u00e4chen ausgestaltet sind; dies bleibt dem Fachmann \u00fcberlassen. Wenngleich alle Figuren der Klagepatentschrift die umlenkenden Fl\u00e4chen 84 und 86 als schr\u00e4ge Fl\u00e4chen mit Neigung zeigen, handelt es sich insoweit lediglich um Ausf\u00fchrungsbeispiele, welche einen weiter gefassten Anspruch nicht beschr\u00e4nken k\u00f6nnen. N\u00e4heres zur Art und Weise, wie eine Umlenkung geschehen soll, wird nicht gelehrt. Auch vermag die Kammer \u2013 entgegen der von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung \u2013 nicht zu erkennen, dass Abs. [0017] eine Angabe hinsichtlich einer vorhandenen oder nicht vorhandenen Neigung der umlenkenden Fl\u00e4chen machen w\u00fcrde. Abs. [0017] betrifft vielmehr ein von Anspruch 1 nicht beanspruchtes \u201eTeilleitelement 30a\u201c und l\u00e4sst keine zwingenden generellen R\u00fcckschl\u00fcsse auf die umlenkenden Fl\u00e4chen 84, 86 zu. Vielmehr gibt das Klagepatent eine Neigung oder einen Winkel der umlenkenden Fl\u00e4chen, welcher der angestrebten Flie\u00dfrichtung entspricht, nicht vor. Es mag funktional vorteilhaft sein, wenn die umlenkenden Fl\u00e4chen geneigt sind, so dass der Str\u00f6mungsfluss erleichtert wird und weniger Druck auf die Fluid-Kartusche gegeben werden muss. Zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht, da das Hinzugeben von Druck jedenfalls nicht von dem Anspruch ausgeschlossen wird. So tr\u00e4gt auch die Beklagte vor, dass durch die Neigung der Str\u00f6mungswiderstand des Mischers (lediglich) reduziert werden k\u00f6nne, so dass weniger Druck auf den Kolben einer Kartusche aufgebracht werden m\u00fcsste. Weiter legt der Fachmann seinem Verst\u00e4ndnis zugrunde, dass die Leitung ohnehin vollst\u00e4ndig mit Fluid ausgef\u00fcllt ist, so dass automatisch auch ein Teil des Fluids an die Au\u00dfenseite der Leitung gedr\u00fcckt wird und keine ausschlie\u00dfliche \u201eglatte\u201c Lenkung des Fluids nach oben stattfinden kann.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist demnach anspruchsgem\u00e4\u00dfe umlenkende Fl\u00e4chen auf. Dies hat die Kl\u00e4gerin insbesondere anhand eines 3-D-Models (Anlage K13) aufgezeigt, hinsichtlich dessen die Beklagte nicht in Abrede stellt, dass dieses die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zutreffend wiedergibt. Auf die dort als 86 und 84 bezifferten Fl\u00e4chen trifft der Fluidstrom und gelangt so \u2013 nach dem Vortrag der Beklagten \u2013 in eine Sackgasse. Dieser kann der Strom nach dem Vortrag der Beklagten nur entkommen, indem er in den \u2013 im \u00dcbrigen anspruchsgem\u00e4\u00dfen \u2013 benachbarten Raum flie\u00dft. Damit erf\u00fcllen die Fl\u00e4chen bereits ihre anspruchsgem\u00e4\u00dfe richtungsgebende Funktion, denn unstreitig flie\u00dft das Fluid nach seinem Treffen auf die Fl\u00e4chen 84 und 86 in den benachbarten Raum. Soweit die umlenkenden Fl\u00e4chen nach dem Vortrag der Beklagten so geneigt sind, dass die Fluidstr\u00f6mung erst auf die Wand des Mischers trifft und danach erst in den benachbarten Raum ausweicht, w\u00e4re dies unsch\u00e4dlich, da die Fl\u00e4chen 84 und 86 hierzu unabh\u00e4ngig von ihrer Neigung bestimmungsgem\u00e4\u00df beigetragen haben. Wenn eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Vorteile des Patents nicht oder nur unvollst\u00e4ndig verwirklicht, so ist gleichwohl eine Patentverletzung gegeben, wenn sie s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, sog. verschlechterte Ausf\u00fchrungsform (BGH, GRUR 2006, 131 \u2013 Seitenspiegel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.01.2015 \u2013 I-15 U 22\/15; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.01.2017 \u2013 I-2 U 5\/13 \u2013 S.23 Abs. 2 des Umdrucks). So liegt der Fall hier.<\/li>\n<li>\nSoweit die Beklagte einwendet, die Kl\u00e4gerin trage nur vor, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 3.3.2 und 3.3.3 mit Fluiden von hoher Viskosit\u00e4t verwirkliche, ist dies f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung unsch\u00e4dlich. F\u00fcr die Verletzung gen\u00fcgt, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einer (bestimmungsgem\u00e4\u00dfen) Anwendungsvariante den Patentanspruch verletzt, so dass gen\u00fcgt, sofern dies hier etwaig nur mit Fluiden einer hohen Viskosit\u00e4t der Fall w\u00e4re. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit Fluiden von hoher Viskosit\u00e4t nicht funktionieren w\u00fcrde, hat auch die Beklagte nicht dargetan. Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf ein einfaches Bestreiten einer zum umlenkenden geeigneten Viskosit\u00e4t der mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu verwendenden Fluide beschr\u00e4nken. Sie h\u00e4tte aufgrund ihrer Kenntnisse \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stattdessen darzulegen, f\u00fcr welche Art von Fluiden die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geeignet oder nicht geeignet ist.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDie Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale des Anspruchs 1 steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit, so dass weitere Ausf\u00fchrungen entbehrlich sind.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nHinsichtlich des Anspruchs 10 bedarf vor dem Hintergrund des Streits der Parteien die Auslegung der Merkmalsgruppe 10.4 der Er\u00f6rterung.<\/li>\n<li>\nDanach handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht um einen Mischer nach Anspruch 10 des Klagepatents, da sich insbesondere eine Verwirklichung der Merkmale 10.4.2 und 10.4.3 nicht feststellen l\u00e4sst.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDer Mischer im Sinne von Anspruch 10 umfasst gem\u00e4\u00df Merkmal 10.4 eine Hilfsleitwand (32) bzw. ein \u201eauxiliary baffle (32)\u201c in der englischen Verfahrenssprache, welche zwischen zwei Mischelementen der ersten und der zweiten Reihe positioniert ist, wobei die Beschreibung der Klagepatentschrift mit der Bezugsziffer (32) auch ein etwa in Figur 4 gezeigtes \u201eStr\u00f6mungsinversionselement\u201c oder eine \u201eStr\u00f6mungsinversionsleitwand\u201c bzw. ein \u201eflow inversion baffle\u201c oder \u201eflow inversion element\u201c vorsieht (vgl. Abs. [0012], [0021] ff.). Gem\u00e4\u00df dem Anspruchswortlaut der Merkmale 10.4.2 und 10.4.3 muss die Hilfsleitwand ausgef\u00fchrt sein, um Teile der Str\u00f6mung aus einer Mitte (\u201efrom a center\u201c) der Leitung in einen Au\u00dfenbereich (\u201eto a periphery\u201c) der Leitung und umgekehrt zu lenken. Wie gro\u00df diese Teile sein m\u00fcssen, wird nicht beansprucht. Aus dem Wortlaut \u201eTeile der Str\u00f6mung\u201c d\u00fcrfte der Fachmann zwar verstehen, dass nicht zwingend die Gesamtheit der zu einer Str\u00f6mung zusammengeflossenen Fluide von der Umlenkung betroffen sein muss. Gleichwohl wird er davon ausgehen, dass es sich anspruchsgem\u00e4\u00df nicht um blo\u00dfe Minimalanteile geringen Umfangs, sondern um einen erheblichen Teil der Str\u00f6mung handeln muss, da andernfalls das Mischergebnis nicht signifikant beeinflusst w\u00fcrde.<\/li>\n<li>\nDer Fachmann erkennt n\u00e4mlich in funktionaler Hinsicht, dass die Hilfsleitwand gerade eine zus\u00e4tzliche (m\u00f6glichst gro\u00dfe) Durchmischung leisten soll. Die Klagepatentschrift lehrt ihn, dass sich die erste und die zweite Reihe von Mischelementen durch die Richtung, in welche die Fluidstr\u00f6mung geteilt und wieder zusammengef\u00fchrt wird, voneinander unterscheiden. Im Rahmen eines Zwischenschritts zwischen Teilungsvorg\u00e4ngen in die erste und die zweite Richtung soll die Durchmischung dadurch optimiert werden, dass zus\u00e4tzlich Teile der Str\u00f6mung von der Mitte in den Au\u00dfenbereich und andere Teile vom Au\u00dfenbereich in die Mitte der Leitung gelenkt werden. Insbesondere soll hierdurch auch die Bildung von Kan\u00e4len vermieden werden. Dies versteht der Fachmann zum einen aus den beschriebenen Nachteilen im Stand der Technik (etwa Streifenbildung) sowie etwa aus Abs. [0023]. Ausweislich Abs. [0023] sollen die Schichten von Fluiden, welche durch das Durchlaufen der ersten Reihe von Mischelementen gebildet werden, durch die Str\u00f6mungsinversionsleitwand (32) invertiert und verdreht werden. Gem\u00e4\u00df Abs. [0023] wird \u201ejedwedes Material, das sich entlang der inneren Oberfl\u00e4chen 42 \u201akanalisiert\u2018 oder \u201aZick-Zack\u2018-f\u00f6rmig bewegt, [&#8230;] von dem Au\u00dfenbereich der Str\u00f6mungsrichtung in die Mitte der Str\u00f6mungsrichtung geleitet\u201c bevor die verdrehten und invertierten Schichten durch die zweite Reihe von Mischelementen in die zweite Richtung geteilt werden. Gem\u00e4\u00df Abs. [0024], nach welchem durch die Teilung des Fluidstromes in verschiedene Richtungen die gesamte Mischqualit\u00e4t verbessert wird, wird ein Kanalisieren u.a. durch die Str\u00f6mungsinversionsleitwand (32) reduziert.<\/li>\n<li>\nDer Fachmann versteht in diesem Zuge, dass durch die Hilfsleitwand ein bewusstes bzw. gezieltes Lenken bzw. Umlenken von Teilen der Str\u00f6mung von innen nach au\u00dfen und umgekehrt stattfinden muss. Ein stochastisches, eher zuf\u00e4lliges Verteilen von Fluidteilen vom Innenbereich in den Au\u00dfenbereich der Leitung und umgekehrt gen\u00fcgt hierzu nicht, da ein solches die vorgenannte Funktion nicht hinreichend erf\u00fcllen w\u00fcrde. Dies entnimmt der Fachmann auch Abs. [0008], welcher der Zusammenfassung der Erfindung der Klagepatentschrift entstammt. Denn Abs. [0008] ist hinsichtlich der Hilfsleitwand trotz der einleitenden Formulierung \u201ezum Beispiel\u201c insoweit schutzbereichsbeschreibend, als dasjenige, was die Str\u00f6mungsinversionsleitwand nach Abs. [0008] leistet, in den Wortlaut von Anspruch 10 gelangt ist.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr das vorstehende Verst\u00e4ndnis spricht auch das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 4. In der Klagepatentschrift wird einzig in Figur 4 ein Ausf\u00fchrungsbeispiel einer Hilfsleitwand bzw. eines Str\u00f6mungsinversionselements (\u201eflow inversion baffle\u201c) gezeigt, vgl. Abs. [0010], [0021] ff. Die in Figur 4 gezeigte Str\u00f6mungsinversionsleitwand (32) weist eine Zentrum-zu-Umkreis-Flusskammer (\u201ecenter-to-perimeter flow chamber\u201c) (160), einen Flussumkehrer (\u201eflow diverter\u201c) (162) und eine Umkreis-zu-Zentrum-Flusskammer (\u201eperimeter-to-center flow chamber\u201c) (164) auf, die zusammenarbeiten, um Fluid von der Mitte der Leitung (12) in einen Au\u00dfenbereich der Leitung (12) umzulenken und um Fluid aus dem Au\u00dfenbereich der Leitung (12) in die Mitte der Leitung (12) zu lenken. In der Figur 4 ist zu erkennen sein, dass dabei die in der Mitte befindliche Str\u00f6mung durch eine \u00d6ffnung und die sich au\u00dfen befindliche Str\u00f6mung durch eine andere \u00d6ffnung flie\u00dft sowie, so dass auf der anderen Seite der Str\u00f6mungsinversionsleitwand der mittige Str\u00f6mungsteil weiter au\u00dfen und der urspr\u00fcnglich \u00e4u\u00dfere Str\u00f6mungsteil weiter innen wieder austritt.<\/li>\n<li>\nZwar l\u00e4sst sich dem Anspruch nicht entnehmen, welche Bereiche genau mit der Mitte bzw. \u201ecenter\u201c oder dem Au\u00dfenbereich bzw. \u201eperiphery\u201c beansprucht sind. Insoweit bleibt es dem Fachmann \u00fcberlassen, die Mitte und den Au\u00dfenbereich zu bestimmen, wobei er hierbei die aufgezeigte Funktion der m\u00f6glichst gro\u00dfen Durchmischung ber\u00fccksichtigen wird. Zudem erkennt der Fachmann, dass das Klagepatent \u201eFluid\u201c und \u201eStr\u00f6mung\u201c unterscheidet. Anspruch 10 beansprucht ein Umlenken von Teilen der Str\u00f6mung, nicht blo\u00df von Teilen des Fluids, so dass auch nach dem Passieren der Hilfsleitwand anspruchsgem\u00e4\u00df eine Str\u00f6mung aufrechterhalten bleiben soll.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nEine entsprechende Verwirklichung der Merkmalsgruppe 10.4 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich nicht feststellen. Es l\u00e4sst sich nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin insbesondere nicht feststellen, dass die Hilfsleitwand ausgef\u00fchrt ist, um Teile der Str\u00f6mung gezielt aus einer Mitte in einen Au\u00dfenbereich und umgekehrt zu lenken (Merkmale 10.4.2, 10.4.3). Zwar werden auch nach dem Vortrag der Beklagten zumindest Teile des Fluids durch das Passieren der insgesamt vier \u00d6ffnungen im Mischelement bzw. in der Hilfsleitwand von au\u00dfen nach innen und umgekehrt bef\u00f6rdert. Jedoch vermochte die Kl\u00e4gerin nicht darzulegen, dass es sich dabei um mehr als eine rein zuf\u00e4llige Verteilung des Fluids infolge eines Hindurchzw\u00e4ngens durch die relativ kleinen \u00d6ffnungen handelt. Es gelingt der Kl\u00e4gerin nicht konkret darzulegen, wie sich das Mischelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf den Fluidstrom auswirkt \u2013 auch nicht im Rahmen der von ihr angef\u00fchrten Str\u00f6mungssimulation. Es ist anhand der von den Parteien dargestellten baulichen Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eher davon auszugehen, dass sich die gesamte Str\u00f6mung durch die vergleichsweise kleinen, im Querschnitt dreieckigen \u00d6ffnungen des Mischelements, die weder in der Mitte noch am Rand der Leitung angeordnet sind, zw\u00e4ngen m\u00fcssen. Dabei ist weder erkennbar, dass eine gezielte Lenkung der Str\u00f6mung stattfindet, noch, dass auch nach dem Passieren der Hilfsleitwand die vorher gegebene Str\u00f6mung noch vorhanden w\u00e4re.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nAufgrund des Vertriebs bzw. Anbietens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG) in Deutschland ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>\nDabei l\u00e4sst sich jedenfalls eine Angebotshandlung im Inland i.S.d. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG durch die Beklagte feststellen. Eine solche hat die Kl\u00e4gerin hinreichend dargelegt. Sie ergibt sich bereits aus der als Anlage K7\/1 zur Akte gereichten, deutschsprachigen Brosch\u00fcre \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, deren Herausgeber ausweislich der Fu\u00dfzeile der Brosch\u00fcre die Beklagte ist. Dass es sich bei dem dort dargestellten Mischer mit der Artikelnummer \u201eXXXXE\u201c nicht um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform handeln w\u00fcrde, behauptet auch die Beklagte nicht. Auch dass es sich bei den als Anlage K11 zur Akte gereichten Mustern um Mischer handeln w\u00fcrde, die von den in der Brosch\u00fcre (Anlage K7\/1) beworbenen Mischern abweichen, ist nicht konkret dargetan oder ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die als Anlage K10 abfotografierten Mischer, die im Rahmen eines Testkaufs erworben wurden, von der Beklagten stammen, was diese in Abrede stellt.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt. Die Verwirklichung einer Benutzungshandlung verursacht grunds\u00e4tzlich Wiederholungsgefahr f\u00fcr alle im Kern gleichartigen gesch\u00fctzten Handlungen, d.h. bei einem verletzenden Angebot auch f\u00fcr das hier jeweils geltend gemachte Gebrauchen, Inverkehrbringen, Besitzen und Einf\u00fchren (vgl. Vo\u00df in Schulte, PatG, 11. Aufl. 2022, \u00a7 139 Rn. 54).<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Ersatz der Sch\u00e4den der B Corporation, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. \u00a7 398 BGB folgt. Zwar kann die Kl\u00e4gerin als einfache Lizenznehmerin keine eigenen Sch\u00e4den geltend machen, jedoch kann sie insoweit aus abgetretenem Recht der B Corporation vorgehen. Es kann auch keine Verj\u00e4hrung dieses Anspruchs festgestellt werden.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nAls Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>\nDa \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nEine behauptete Verj\u00e4hrung des Schadensersatzanspruchs gem. \u00a7 141 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 195, 199 BGB, welche auch auf Europ\u00e4ische Patente Anwendung finden, vermag die Kammer nicht festzustellen. Es w\u00e4re insoweit an der Beklagten, welche sich auf Verj\u00e4hrung beruft, die eine Verj\u00e4hrung begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde darzulegen. Ihr diesbez\u00fcglicher Vortrag bleibt jedoch pauschal und beschr\u00e4nkt sich darauf, dass derart weit zur\u00fcckreichende Anspr\u00fcche (f\u00fcr Handlungen seit dem 13.05.2011) unabh\u00e4ngig von der Frage der Verletzung verj\u00e4hrt seien. Nicht vorgetragen ist bereits, seit wann die hierf\u00fcr erforderliche Kenntnis der Kl\u00e4gerin bzw. der Patentinhaberin B Corporation bestanden haben soll. Die Kl\u00e4gerin musste auf den pauschalen Verj\u00e4hrungseinwand insoweit auch nicht erwidern, \u00a7 138 Abs. 2 ZPO. Eine etwaige absolute Verj\u00e4hrung von 10 Jahren (\u00a7 199 Abs. 3, 4 BGB) d\u00fcrfte zudem bereits durch Verhandlungen gem. \u00a7 203 BGB gehemmt sein, da die Kl\u00e4gerin gem. Anlage K1 die Beklagte erstmalig schon im August 2021 kontaktiert hat.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Dass die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung bereits verj\u00e4hrt w\u00e4ren, vermag die Kammer \u2013 wie dargelegt \u2013 nicht festzustellen.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Erstattung ihrer Abmahnkosten nebst Prozesszinsen f\u00fcr das anwaltliche und patentanwaltliche Schreiben der B Corporation an die Beklagte vom 11.10.2021 aus \u00a7\u00a7 683 Abs. 1, 677, 670 BGB i.V.m. \u00a7 398 BGB aus abgetretenem Recht. Dieser besteht jedoch nur in H\u00f6he von 7.706,20 Euro.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann diesbez\u00fcglich aus abgetretenem Recht der Muttergesellschaft vorgehen. Das rechts- und patentanwaltliche Schreiben vom 11.10.2021 an die Beklagte ist nicht im Namen der Kl\u00e4gerin, sondern im Namen der Klagepatentinhaberin B Corporation verfasst. Entsprechend stand der Erstattungsanspruch aus der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag zun\u00e4chst der B Corporation zu. Nach einer verst\u00e4ndigen Auslegung der als Anlage K22\/1 bzw. K22\/2 zur Akte gereichten Vereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und der B Corporation ist die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, welche gerade aufgrund der Verletzung des Klagepatents entstanden sind, von der Abtretungserkl\u00e4rung gem. Ziff. 2 der Vereinbarung mitumfasst (\u201ealle vergangenen und zuk\u00fcnftigen Schadensersatz- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche im Zusammenhang mit der Verletzung des Patents\u201c bzw. \u201eall past and future claims for damages and rendering of account relating to the infringement of the Patent\u201c).<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDie Kosten einer Abmahnung sind nur erstattungsf\u00e4hig, wenn die Abmahnung einen gewissen Mindestinhalt aufweist (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011 \u2013 I-20 W 132\/11). Sie muss den Abgemahnten in die Lage versetzen, den Verletzungsvorwurf zu \u00fcberpr\u00fcfen und eine Klage zu vermeiden, d.h. es muss der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begr\u00fcnden soll, genau angegeben und der darin erblickte Versto\u00df so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011 \u2013 I-20 W 132\/11 Rn. 20 bei Juris). Diese Informationen gehen hier aus dem als Anlage K1 (dort S. 102 ff.) vorgelegten Schreiben vom 11.10.2021 hervor. Das Abmahnschreiben enth\u00e4lt in einer nachvollziehbaren Zusammenstellung das vermeintlich verletzte Patent samt seiner Patentanspr\u00fcche 1 und 10 mit seiner Patentnummer sowie eine Darstellung der vorgeworfenen Verletzungshandlung, so dass die Informationen enthalten sind, die die Beklagte ben\u00f6tigt, um den Verletzungsvorwurf zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, dass das Schreiben vom 11.10.2021 keine Abmahnung sei, da es auf Englisch verfasst sei und es damit an Verst\u00e4ndlichkeit f\u00fcr die deutsche Beklagte mangele. Denn aus der Anlage K1 geht hervor, dass die Parteien bereits vor dem fraglichen Abmahnschreiben eine schriftliche Korrespondenz auf Englisch miteinander gef\u00fchrt haben, im Rahmen welcher Vertreter der Beklagten den Vertretern der Kl\u00e4gerin auf Englisch geantwortet haben. Die B Corporation durfte damit davon ausgehen, dass der Beklagten auch ein (f\u00f6rmliches) Abmahnschreiben auf Englisch hinreichend verst\u00e4ndlich ist. Die verwendete Sprache steht der Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit der Abmahnung hier nicht entgegen, zumal die Beklagte in der Klageerwiderung selbst noch vorgetragen hat, international in mehreren L\u00e4ndern t\u00e4tig zu sein, so dass von englischen Sprachkenntnissen bei der Beklagten auszugehen ist.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Abmahnkosten jedoch nur in H\u00f6he von 7.706,20 Euro ersetzt verlangen. Diese Summe beruht auf der Geltendmachung einer zweifachen 1,3 RVG-Mittelgeb\u00fchr (Nr. 2300 des Verg\u00fctungsverzeichnisses) f\u00fcr die rechts- sowie aufgrund dessen erforderlicher Mitwirkung auch f\u00fcr die patentanwaltliche T\u00e4tigkeit aus einem Gegenstandswert von 250.000,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer und einer einmaligen Auslagenpauschale von 20,00 Euro.<\/li>\n<li>\nSoweit die Kl\u00e4gerin einen Gegenstandswert von 500.000,00 Euro zugrunde gelegt hat und daher einen Betrag in H\u00f6he von 10.973,46 Euro f\u00fcr erstattungsf\u00e4hig h\u00e4lt, vermochte die Kammer dem nicht zu folgen. Bei der Ermittlung der berechtigen Abmahnkosten war vielmehr ein Gegenstandswert von 250.000,00 Euro zugrunde zu legen. Da die B Corporation der Beklagten eine Verwirklichung der Patentanspr\u00fcche 1 und 10 vorgeworfen hat, aber die Kammer eine Verwirklichung von Anspruch 10 nicht feststellen kann, waren die Abmahnkosten insoweit nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nDer Zinsanspruch in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab dem 07.04.2022 ergibt sich aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nAufgrund der nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien vom 28.06.2024, 05.07.2024 und 08.07.2024 war die m\u00fcndliche Verhandlung nicht wiederzuer\u00f6ffnen, da sich aus diesen kein neuer, f\u00fcr die Entscheidung der Kammer erheblicher Tatsachenvortrag ergibt.<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nVII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3384 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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