{"id":9542,"date":"2025-01-31T17:15:30","date_gmt":"2025-01-31T17:15:30","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9542"},"modified":"2025-01-31T14:18:31","modified_gmt":"2025-01-31T14:18:31","slug":"4a-o-35-21-austauschbarer-pulverbehaelter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9542","title":{"rendered":"4a O 35\/21 &#8211; Austauschbarer Pulverbeh\u00e4lter"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3383<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 25. Juli 2024, Az. 4a O 35\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\u00a0I. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, \u2014 ersatzweise Ordnungshaft \u2014 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\naustauschbare Pulverbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlicher Dr\u00fccken mit einer Pulveraufnahme und einer Wirbelkammer, in der unter Druck stehendes und \u00fcber mindestens einen Gaseintritt eintretendes Gas Pulver verwirbelt und als Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung mindestens eines Gasaustritts des Pulverbeh\u00e4lters abf\u00fchrt, wobei der Pulverbeh\u00e4lter einen Kupplungsbereich zum dichtenden Verbinden des sich im Kupplungsbereich angeordneten Gaseintritts und des sich im Kupplungsbereich angeordneten Gemischaustritts mit entsprechenden Anschl\u00fcssen eines Pulverstrahlger\u00e4ts aufweist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<br \/>\nsofern der Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters Kodiermittel aufweist,<br \/>\nwelche mit elektrischen Kontakten eines Aufnahmebereichs des Pulverstrahlger\u00e4ts derart zusammenwirken k\u00f6nnen, dass das Pulverstrahlger\u00e4t Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters erh\u00e4lt;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 04.07.2012 die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der hierf\u00fcr bezahlten Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.08.2012 begangen haben,<br \/>\nund zwar unter Angabe:<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in elektronischer Form, hilfsweise schriftlich in Kopie, vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen und den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n4. nur die Beklagte zu 1): die in dem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben;<br \/>\n5. nur die Beklagte zu 1): die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 04.07.2021 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf die mit dem hiesigen Urteil von der Kammer festgestellte Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 972 XXA B1 mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter der Ziffer I.1. bezeichneten, in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 04.08.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<br \/>\nIV. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern I.1. bis I.5. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar und hinsichtlich der Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer wortsinngem\u00e4\u00dfer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<br \/>\nDie B Holding S.A. \u2013 die Holding Gesellschaft der Kl\u00e4gerin \u2013 ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Inhaberin (Registerauszug vorgelegt als Anlage K6) des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 972 XXA B9 (nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt als Anlage B02). Die Kl\u00e4gerin ist die ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin der B Holding S.A.. Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 19.03.2007 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 24.09.2008 ver\u00f6ffentlicht. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 04.07.2012 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<br \/>\nDas Klagepatent steht in dem nach einer Entscheidung des Bundespatentgerichts (nachfolgend: BPatG) aufrechterhaltenen Umfang in Kraft. Die Beklagte zu 1) reichte unter dem 25.10.2021 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent beim BPatG ein (Anlage B6); im Hinblick hierauf hatte die Kammer mit Beschluss vom 07.07.2023, Bl. 337 GA, die Verhandlung bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt. Das BPatG erkl\u00e4rte das Klagepatent mit Urteil vom 17.01.2024 teilweise f\u00fcr nichtig und hielt es in beschr\u00e4nktem Umfang aufrecht (Anlage B11). Gegen das Urteil des BPatG legte die Beklagte zu 1) unter dem 10.05.2024 Berufung zum Bundesgerichtshof ein, welche noch anh\u00e4ngig ist (Anlage B12).<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents in der vom BPatG aufrechterhaltenen Fassung lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201eAustauschbarer Pulverbeh\u00e4lter (2) f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t (1) zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlicher Dr\u00fccken mit einer Pulveraufnahme (14) und einer Wirbelkammer (24), in der unter Druck stehendes und \u00fcber mindestens einen Gaseintritt (17) eintretendes Gas Pulver verwirbelt und als Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung (16) mindestens eines Gemischaustritts (15) des Pulverbeh\u00e4lters (2) abf\u00fchrt, wobei der Pulverbeh\u00e4lter (2) einen Kupplungsbereich (48) zum dichtenden Verbinden des sich im Kupplungsbereich (48) angeordneten Gaseintritts (17) und des sich im Kupplungsbereich (48) angeordneten Gemischaustritts (15) mit entsprechenden Anschl\u00fcssen (56, 57) eines Pulverstrahlger\u00e4ts (1) aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass der Kupplungsbereich (48) des Pulverbeh\u00e4lters (2) Kodiermittel (22, 35) aufweist, welche mit elektrischen Kontakten (37) eines Aufnahmebereichs (49) des Pulverstrahlger\u00e4ts (1) derart zusammenwirken k\u00f6nnen, dass das Pulverstrahlger\u00e4t (1) Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters (2) erh\u00e4lt.\u201c<br \/>\nZur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Figur 1 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, welche die schematische, dreidimensionale Ansicht auf ein Pulverstrahlger\u00e4t mit zwei aufgesetzten, erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulverbeh\u00e4ltern zeigt (Abs. [0034] des Klagepatents).<\/li>\n<li>\nMit Bezugsziffern 2a und 2b sind dabei ein erster und zweiter Pulverbeh\u00e4lter bezeichnet, mit Ziffer 1 ein Pulverstrahlger\u00e4t, mit Ziffer 5 eine Ableitung, mit Ziffer 3 ein Handst\u00fcck und mit Ziffer 6 eine Austrittsd\u00fcse.<br \/>\nWeiter wird Figur 2 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die gem. Abs. [0034] des Klagepatents den Querschnitt durch eine erste bevorzugte Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulverbeh\u00e4lters abbildet, wie er in der oben eingeblendeten Figur 1 in einem der beiden zylinderf\u00f6rmigen K\u00f6rpern zu finden ist:<\/li>\n<li>\nFigur 6 des Klagepatents zeigt einen Teilquerschnitt durch den unteren Teil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulverbeh\u00e4lters nach einer ersten Ausf\u00fchrungsform nach Figur 2 mit einem Kupplungsbereich sowie einen Querschnitt durch den oberen Bereich des Pulverstrahlbeh\u00e4lters mit Aufnahmebereich (Abs. [0034] des Klagepatents):<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) bietet an und vertreibt das Dentalger\u00e4t \u201eC&#8220; (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), ein Ultraschall- und Pulverstrahlger\u00e4t, welches in Zahnarztpraxen f\u00fcr die professionelle Zahnreinigung eingesetzt wird, in der Bundesrepublik Deutschland. Sie bringt es unter dem Bestellcode Y1002XXB in Deutschland in den Verkehr. Der Beklagte zu 2) ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) (vgl. Handelsregisterauszug vorgelegt als Anlage K1).<br \/>\nAuf der Internetseite der Beklagten zu 1) https:\/\/www.D.com\/E ist die deutsche Produktbrosch\u00fcre f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform abrufbar, welche die Kl\u00e4gerin als Anlage K2 zur Akte reichte. Zur Veranschaulichung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird nachfolgend ein Ausschnitt aus der Anlage K2 eingeblendet:<\/li>\n<li>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Kombiger\u00e4t, das sowohl eine Ultraschallvorrichtung zur Entfernung von Zahnstein als auch ein Pulverstrahlger\u00e4t bereitstellt. F\u00fcr den als Pulverstrahlger\u00e4t ausgebildeten Teil ist vorgesehen, dass ein das Pulver umfassender Pulverbeh\u00e4lter l\u00f6sbar an einem Pulverstrahlger\u00e4t angebracht werden kann. Am Pulverbeh\u00e4lter befindet sich ein Anschlusselement zum Handger\u00e4t mit einer D\u00fcseneinrichtung, die das Pulver-Gas-Gemisch zusammen mit einem Wasserstrahl auf die zu behandelnden Z\u00e4hne strahlt. Die Kammern der Pulverbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lassen sich mit einem einfachen Handgriff wechseln. Dabei wird automatisch ein Umschalten zwischen einer subgingivalen und einer supragingivalen Behandlung veranlasst, das hei\u00dft es wird automatisch erkannt, welcher Pulverbeh\u00e4lter an die Basisstation angeschlossen ist.<br \/>\nIn der nachfolgenden Abbildung des von unten ge\u00f6ffneten Pulverbeh\u00e4lters, die aus der Klageschrift stammt, ist erkennbar, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterhalb ihrer Mischkammer einen sockelartigen Kupplunqsbereich (B`) aufweist, in dem jeweils Schl\u00e4uche zur F\u00fchrung des Pulver-Gas-Gemischs sowie Schl\u00e4uche zur F\u00fchrung von Wasser und Luft vorgesehen sind. Diese Schl\u00e4uche verlassen gemeinsam den Beh\u00e4lter \u00fcber ein Anschlusselement (E). Ferner bildet der zentrale Abschnitt an der Unterseite einen Gaseinlass beziehungsweise Gaseintritt (T) aus, \u00fcber den Gas in die Mischkammer eingeleitet wird:<\/li>\n<li>\nWeiter werden nachfolgend von der Beklagten mit der Klageerwiderung eingereichte Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet, wobei die Bezeichnungen von der Beklagten stammen:<\/li>\n<li>\nIn der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.06.2023 haben einerseits die Kl\u00e4gerin ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie andererseits die Beklagten zwei unterschiedliche Pulverbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Anlagen zur Gerichtsakte gereicht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche den Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise zun\u00e4chst insbesondere einen austauschbaren Pulverbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken auf.<br \/>\nDabei sei relevant, dass ein Pulverbeh\u00e4lter einer bestimmten Zahnreinigungsbehandlung \u2013 von mehreren m\u00f6glichen Zahnbehandlungsarten \u2013 zugeordnet und f\u00fcr diese bestimmt sei. Der jeweilige Pulverbeh\u00e4lter m\u00fcsse einen vom Pulverstrahlger\u00e4t ausgegebenen Druck verarbeiten und bestimmungsgem\u00e4\u00df umsetzen.<br \/>\nEine entsprechende Bestimmung der Pulverbeh\u00e4lter f\u00fcr unterschiedliche Zahnreinigungsbehandlungen liege bei den Pulverbeh\u00e4ltern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor. An der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien \u2013 wie aus dem Abschnitt 8.2 des als Anlage K16 vorgelegten Handbuchs zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ersichtlich \u2013 unterschiedliche Behandlungsmodi vorgesehen, n\u00e4mlich ein F-Modus f\u00fcr die Behandlung von Zahnfleischtaschen (subgingival) und ein G-Modus f\u00fcr die Behandlung der Z\u00e4hne oberhalb der Zahnfleischtaschen (supragingival). Wie in Anlage K16 erl\u00e4utert, w\u00fcrden daf\u00fcr jeweils unterschiedliche Pulversorten und auch unterschiedliche F\u00fclllevel angewendet und damit automatisch auch unterschiedliche Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen. Auf den unterschiedlichen Beh\u00e4ltern f\u00e4nden sich \u2013 insoweit unstreitig \u2013 entsprechende Piktogramme, die die jeweiligen Pulverbeh\u00e4lter einer bestimmten Behandlung zuordneten. Aus der als Anlage K2 (\u201eAutomatisches Anpassen der Strahlkraft\u201c, Seite 7 der Anlage K2) vorgelegten Brosch\u00fcre ergebe sich, dass die Strahlkraft, das hei\u00dfe der Druck, bei einer subgingivalen Behandlung gegen\u00fcber der supragingivalen Behandlung um 20% verringert w\u00fcrde. Auf Seite 6 der Anlage K2 sei auch zu sehen, dass abh\u00e4ngig vom jeweils erkannten Pulverbeh\u00e4lter, am Display bestimmte Parameter eingestellt w\u00fcrden, u.a. die \u201ePower-Einstellung\u201c, mit welcher der Druck gemeint sei, der dem jeweiligen Pulverbeh\u00e4lter zugef\u00fchrt werde. Das Druckniveau werde beim Wechsel der Beh\u00e4lter entsprechend angepasst. Das dem Pulverbeh\u00e4lter zuzuf\u00fchrende Gas sei der einzige steuerbare Parameter, mit dem der Mischvorgang im Pulverbeh\u00e4lter beeinflusst werden k\u00f6nne, so dass die Pulverbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dazu ausgelegt seien, die vom Pulverstrahlger\u00e4t bereitgestellte Druckluft bestimmungsgem\u00e4\u00df zu verarbeiten.<br \/>\nWeiterhin weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Wirbelkammer auf, in der unter Druck stehendes und \u00fcber mindestens einen Gaseintritt eintretendes Gas Pulver verwirbele und als Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung (16) mindestens eines Gemischaustritts des Pulverbeh\u00e4lters abf\u00fchre.<br \/>\nDie klagepatentgem\u00e4\u00dfe Wirbelkammer des Pulverbeh\u00e4lters werde nur dahingehend konkretisiert, dass sie das Gas, welches unter Druck in den Pulverbeh\u00e4lter eingelassen werde, mit dem Pulver zu einem Pulver-Gas-Gemisch verwirbele. Insoweit sei nicht erforderlich, dass die Wirbelkammer r\u00e4umlich von der Pulveraufnahme getrennt sei. Weiter erfordere das Klagepatent nicht, dass die Auslass\u00f6ffnung Teil der Wirbelkammer sein m\u00fcsse. Der Anspruchswortlaut verhalte sich nicht zur Platzierung der Auslass\u00f6ffnung und spezifiziere diese lediglich dahingehend, dass das Pulver-Gas-Gemisch die Auslass\u00f6ffnung passieren m\u00fcsse.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wirbelkammer, da ihr Pulverbeh\u00e4lter eine Wandung aufweise, die einen Bereich umgebe, in dem das Pulver aufbewahrt werde und wo es durch Verwirbelungen mit Luft zum Pulver-Gas-Gemisch vermischt werde. Die Merkmale, wonach der Pulverbeh\u00e4lter eine Pulveraufnahme und einen Deckel aufweise, die die Wirbelkammer umgeben, seien in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1:1 verwirklicht.<br \/>\nAuch weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kupplungsbereich zum dichtenden Verbinden des sich im Kupplungsbereich angeordneten Gaseintritts und des sich im Kupplungsbereichs angeordneten Gemischaustritts mit entsprechenden Anschl\u00fcssen eines Pulverstrahlger\u00e4ts auf.<br \/>\nDer Anspruchswortlaut sei nicht auf eine Kupplungsseite beschr\u00e4nkt, insbesondere m\u00fcssten die Anschl\u00fcsse nicht an der Unterseite des Pulverbeh\u00e4lters ausgebildet werden. Das Klagepatent weise auch kein Merkmal auf, das den Kupplungsbereich auf die Schnittstelle zwischen dem Pulverbeh\u00e4lter und einer station\u00e4ren Einheit des Pulverstrahlger\u00e4ts beschr\u00e4nke, so dass auch die Verbindung zwischen Handst\u00fcck und Pulverkammer erfasst sein k\u00f6nne. Hinsichtlich der geforderten dichtenden Verbindung sei f\u00fcr den Fachmann offensichtlich, dass aufgrund dieser weder Gas noch Pulver den Schnittstellenbereich zwischen dem Pulverbeh\u00e4lter und dem Pulverstrahlger\u00e4t verlie\u00dfen, damit die Funktionssicherheit des Pulverstrahlger\u00e4ts sichergestellt sei.<br \/>\nDas Klagepatent erfasse als Pulverstrahlger\u00e4t alle Komponenten, die neben dem Pulverbeh\u00e4lter erforderlich seien, um ein Pulver-Gas-Gemisch am Handst\u00fcck an einer dort vorhandenen D\u00fcse bereitstellen zu k\u00f6nnen, was typischerweise neben einer station\u00e4ren Basis, die beispielsweise ein Kontrollfeld und die Aufnahme des Pulverbeh\u00e4lters umfasse, auch ein Handger\u00e4t einschlie\u00dfe (Bezugszeichen 3, 6 in Figur 1), das von dem Zahnreinigungsspezialisten gef\u00fchrt werde, um entsprechend den Pulverstrahl auf den zu behandelnden Zahnbereich ausrichten zu k\u00f6nnen. Das Handst\u00fcck sei aus Sicht des Fachmanns dabei eine technisch zwingend erforderliche Teilkomponente des Gesamtger\u00e4ts, das fach\u00fcblich als Pulverstrahlger\u00e4t bezeichnet werde. Die station\u00e4re Basis bzw. das Steuerger\u00e4t des Pulverbeh\u00e4lters sei nicht als \u201egesamtes Pulverstrahlger\u00e4t\u201c zu verstehen, da dieser Teil des Pulverstrahlger\u00e4ts ungeeignet sei, der eigentlichen Funktion des Pulverstrahlger\u00e4ts nachzukommen, n\u00e4mlich ein Pulver-Gas-Gemisch bereitzustellen. \u201ePulverstrahlger\u00e4t\u201c sei als Oberbegriff zu verstehen und gerade nicht auf das Steuerger\u00e4t beschr\u00e4nkt; das Handger\u00e4t sei obligatorisch f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t.<br \/>\nAnspruch 1 sehe lediglich den Anschluss des Pulverbeh\u00e4lters an das Pulverstrahlger\u00e4t vor, so dass auch die Anbindung der Pulver-Gas-Leitung von dem Pulverbeh\u00e4lter an das Handger\u00e4t unter den Schutzbereich des Klagepatents falle, da das Handger\u00e4t f\u00fcr den Fachmann ein Teil des Pulverstrahlger\u00e4ts sei. Der Anspruchswortlaut des Klagepatents stelle gerade nicht darauf ab, dass alle Anschl\u00fcsse an einem Basisger\u00e4t oder der station\u00e4ren Basis des Pulverstrahlger\u00e4ts ausgebildet sein m\u00fcssten. Statt von einer station\u00e4ren Basis zu sprechen, verwende der Anspruchswortlaut den Begriff \u201ePulverstrahlger\u00e4t&#8220;, um offen zu lassen, an welcher Bauteilkomponente des Pulverstrahlger\u00e4ts die Anschl\u00fcsse ausgebildet sein k\u00f6nnten. Es sei klagepatentgem\u00e4\u00df, wenn die anspruchsgem\u00e4\u00dfen Anschl\u00fcsse nicht gemeinsam an der Basisstation oder der station\u00e4ren Einheit des Pulverstrahlger\u00e4ts ausgebildet seien.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien der Gaseintritt und der Gemischaustritt an einem Kupplungsbereich, n\u00e4mlich dem Sockel (B&#8216;) des Pulverbeh\u00e4lters (B), angeordnet. Dabei bef\u00e4nden sich der Gaseinlass (Bodenseite des Kupplungsbereichs) und der Gemischauslass (Anschlusselement an der Seitenwand des Kupplungsbereichs) zwar an unterschiedlichen Seiten des Kupplungsbereichs. Beide seien jedoch in einen gemeinsamen Kupplungsbereich integriert. Das Handst\u00fcck (C, C`) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei als Teil des Pulverstrahlger\u00e4ts anzusehen. Daher bestehe ein dichtender Anschluss zum Pulverbeh\u00e4lter, wenn \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 der Anschluss an einer Seitenfl\u00e4che des Kupplungsbereichs angeordnet und \u00fcber eine Versorgungsleitung mit dem Handger\u00e4t verbunden sei.<br \/>\nSchlie\u00dflich weise der Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters auch anspruchsgem\u00e4\u00df Kodiermittel auf, welche mit elektrischen Kontakten eines Aufnahmebereichs des Pulverstrahlger\u00e4ts derart zusammenwirken k\u00f6nnten, dass das Pulverstrahlger\u00e4t Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters erhalte.<br \/>\nDer Anspruch 1 sei nicht darauf beschr\u00e4nkt, dass die Kodiermittel selbst Teil des elektrischen Kontakts seien. Der elektrische Kontakt sei kein zwingender Bestandteil des beanspruchten Pulverbeh\u00e4lters. Es sei ausreichend, wenn das Kodiermittel geeignet sei, einen elektrischen Kontakt derart zu bet\u00e4tigen bzw. einen Schaltvorgang im Pulverstrahlger\u00e4t auszul\u00f6sen, dass eine Information \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters weitergeleitet werden k\u00f6nne. Die Kodiermittel m\u00fcssten mit den elektrischen Kontakten im Aufnahmebereich des Pulverstrahlger\u00e4ts, das hei\u00dfe also nicht am Pulverbeh\u00e4lter selbst, zusammenwirken.<br \/>\nF\u00fcr den Fachmann sei offensichtlich, dass die Kodiermittel mit elektrischen Kontakten des Pulverstrahlger\u00e4tes, wie zum Beispiel einem Hall-Sensor oder einen Reed-Kontakt zusammenwirken k\u00f6nnen sollen, um zwischen mindestens zwei Arten von Pulverbeh\u00e4ltern zu unterscheiden. Kodiermittel k\u00f6nnten klagepatentgem\u00e4\u00df auch Magnetstreifen sein. Abs. [0017] der Klagepatentschrift nenne explizit einen Magnetstreifen als Beispiel f\u00fcr ein Informations\u00fcbertragungsmittel; Abs. [0016] lasse einfache Zapfen gen\u00fcgen, wobei es lediglich um die Position der Zapfen gehe, um anhand der Position des Zapfens eine Information \u00fcber den Pulverbeh\u00e4lter zu vermitteln.<br \/>\nF\u00fcr einen elektrischen Kontakt sei nicht erforderlich, dass ein physisches oder mechanisches Einwirken vom Kodiermittel auf den elektrischen Kontakt erfolgen m\u00fcsse, wie sich aus dem Funktionsprinzip eines Reed-Kontakts ergebe, wonach durch einen Reed-Kontakt ein Schaltkreis dadurch geschlossen werde, dass durch ein Magnetfeld eine Lamelle beziehungsweise ein offener Kontakt bewegt werde. Der Fachmann verstehe unter einem elektrischen Kontakt unter anderem einen N\u00e4herungssensor, der beispielsweise die Anwesenheit eines Magneten registriere und dann im Sinne eines Schaltvorgangs einen Stromfluss in einen Stromkreis bedinge. Ein Magnet sei dazu geeignet, einen Reed-Kontakt dahingehend zu beeinflussen, dass ein elektrischer Schaltkreis geschlossen werde. Anspruchsgem\u00e4\u00df entscheide die Anwesenheit und\/oder die Abwesenheit des Kodiermittels oberhalb des elektrischen Kontakts im Aufnahmebereich dar\u00fcber, welcher Typ Pulverbeh\u00e4lter montiert sei. Es m\u00fcsse ein elektrisches Signal an das Steuerger\u00e4t weitergegeben werden. Auch ein Hall-Sensor, f\u00fcr dessen Funktion die Kl\u00e4gerin auf Anlage K13 (Wikipedia-Artikel zum \u201eHall-Sensor\u201c) verweist, sei ein elektronischer Kontakt in diesem Sinne.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u2013 insoweit unstreitig \u2013 \u00fcber Magnete an der Unterseite des Pulverbeh\u00e4lters, welche klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kodiermittel darstellten. Ein solcher Magnet sei dazu geeignet, einen Reed-Kontakt auszul\u00f6sen. In dem Aufnahmebereich f\u00fcr den Pulverbeh\u00e4lter an der Basisstation sei zur Identifikation \u2013 ebenfalls unstreitig \u2013 ein Hall-Sensor\/Kontakt eingelassen. Das Konzept der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestehe darin, die Magneten an verschiedenen Positionen an der Unterseite des Pulverbeh\u00e4lters anzuordnen. Abh\u00e4ngig von der Position des Magneten im montierten Zustand gebe wahlweise der eine oder der andere \u201eelektrische Kontakt&#8220; zu erkennen, dass ein Magnet vorhanden sei. Abh\u00e4ngig vom Zustand des Hall-Sensors erfolge ein Schaltvorgang, der einen elektrischen Strom flie\u00dfen lasse. Somit liege ein elektrischer Kontakt vor. Je nach Position des Magneten am Boden des Beh\u00e4lters k\u00f6nnten unterschiedliche Kontakte bet\u00e4tigt werden, so dass das Pulverstrahlger\u00e4t eine Information \u00fcber die Art des eingesetzten Pulverbeh\u00e4lters erhalte.<br \/>\nDie beiden Pulverbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 einer ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Betriebsmodus einer subgingivalen Behandlung mit feink\u00f6rnigem Pulver und einer f\u00fcr eine supragingivale Behandlung mit grobk\u00f6rnigem Pulver \u2013 unterschieden sich durch ihren Innenraum und die Position der Magnete an der Unterseite voneinander. Sie seien dazu bestimmt, dass jeweils eine spezifische Pulversorte verwendet werde und insbesondere, um ein bestimmtes Druckverh\u00e4ltnis zu erzeugen oder im Pulverbeh\u00e4lter herzustellen, um das f\u00fcr die jeweilige Behandlung geeignete Pulver-Gas-Gemisch bereitzustellen. Vom Basisger\u00e4t werde nach dem Einsetzen des Beh\u00e4lters erkannt, an welcher Position der Magnet sei, so dass nicht nur erkannt werde, dass \u00fcberhaupt ein Beh\u00e4lter anwesend ist, sondern auch welcher Typ, so dass das Ger\u00e4t erkenne, welcher Modus (subgingival oder supragingival) betrieben werden solle. Auf den Seiten 57, 58 und 60 des Handbuchs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K16) werde jeweils eine unterschiedliche Reaktion der Steuereinrichtung bzw. der Kontrolleinheit abh\u00e4ngig vom eingesetzten Pulverbeh\u00e4lter erw\u00e4hnt sowie, dass abh\u00e4ngig vom eingesetzten Beh\u00e4lter ein entsprechendes Piktogramm erscheine.<br \/>\nDie verwendeten Magnete seien im Allgemeinen geeignet, mit elektrischen Kontakten (z.B. Hall-Sensoren oder Reed-Kontakten) eines Aufnahmebereichs des Pulverstrahlger\u00e4ts zusammenzuwirken und das Pulverstrahlger\u00e4t \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters zu informieren. Dadurch sei der Beh\u00e4lter in der Lage, Informationen an das Pulverstrahlger\u00e4t, insbesondere an die station\u00e4re Einheit des Pulverstrahlger\u00e4ts, zu \u00fcbertragen. Da der Magnet mit dem Hall-Sensor zur Bet\u00e4tigung zusammenwirke, stelle der Hall-Sensor einen elektrischen Kontakt beziehungsweise ein Mittel zur Bet\u00e4tigung eines elektrischen Kontakts dar.<\/li>\n<li>\nDas BPatG habe das Klagepatent zutreffend in nur geringf\u00fcgig beschr\u00e4nkter Fassung aufrechterhalten. Eine erneute Aussetzung des Rechtsstreits komme nicht in Betracht.<\/li>\n<li>\nUrspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung sowohl von Anspruch 1 als auch von Anspruch 13 des Klagepatents, jeweils in der urspr\u00fcnglich erteilten, weiteren Fassung, geltend gemacht. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.06.2023 hat sie hilfsweise auch eine \u00e4quivalente Verletzung des Anspruchs 1 in der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung, nicht mehr jedoch eine Verletzung des Anspruchs 13 geltend gemacht. Nunmehr macht sie lediglich noch eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung von Anspruch 1 in der von dem BPatG beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung geltend. Mit Schriftsatz vom 18.06.2024, Bl. 530ff. GA, hat die Kl\u00e4gerin zudem Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht auch hinsichtlich von mit den angegriffenen Pulverbeh\u00e4ltern erzielten Ums\u00e4tzen mit Zusatzeinheiten (Pulverstrahlger\u00e4te und Reinigungspulver) beantragt, was sie nach der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.06.2024 nicht mehr geltend macht. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.06.2024 hat die Kl\u00e4gerin zudem geringf\u00fcgige Modifikationen ihrer Klageantr\u00e4ge vorgenommen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<br \/>\n\u2013 wie erkannt \u2013<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\nI. die Klage abzuweisen;<br \/>\nII. hilfsweise zu I.: den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen;<br \/>\nIII. hilfsweise zu II.: f\u00fcr den Fall einer antragsgem\u00e4\u00dfen Verurteilung den Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung gem\u00e4\u00df \u00a7 712 Abs. 1 ZPO durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten sind der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht, da sie von mehreren Merkmalen von Anspruch 1 des Klagepatents keinen Gebrauch mache.<br \/>\nDer aufrechterhaltene Anspruch erfordere die Bestimmung des Pulverstrahlger\u00e4ts zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter anderem unter Verwendung von unterschiedlichen Dr\u00fccken. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung, ob ein Pulverstrahlger\u00e4t \u201everschiedene Dr\u00fccke\u201c verwende, sei f\u00fcr das Klagepatent der bestehende Druck, mit dem das jeweilige Gas in die Wirbelkammer eintrete. Der beanspruchte jeweilige einzelne Pulverbeh\u00e4lter m\u00fcsse dabei selbst zur Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken geeignet und bestimmt sein. Anspruch 1 des Klagepatents beanspruche einen einzigen Pulverbeh\u00e4lter und gerade keine Mehrzahl von Pulverbeh\u00e4ltern oder eine Kombination mehrerer Pulverbeh\u00e4lter. Ein anspruchsgem\u00e4\u00dfer Pulverbeh\u00e4lter m\u00fcsse daher ver\u00e4nderbare, einstellbare Kodiermittel aufweisen, was mit ortsfesten Kodiermitteln nicht m\u00f6glich sei. Der einzelne Pulverbeh\u00e4lter m\u00fcsse zur Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten und Dr\u00fccken gerade bestimmt sein.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin habe schon nicht substantiiert vorgetragen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unterschiedliche Dr\u00fccke f\u00fcr das abrasive Reinigen von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen verwendet w\u00fcrden; sie h\u00e4tte hierzu entsprechende Messungen vorlegen m\u00fcssen. Die Beklagten bestreiten, dass \u201eStrahlkraft\u201c (wie in Anlage K16) \u201eDruck\u201c \u2013 gemessen in der Einheit [Pa] \u2013 bezeichne. Eine unterschiedliche \u201eStrahlkraft\u201c bei Verwendung des F- und G-Beh\u00e4lters sei nicht zwingend auf die Verwendung unterschiedlicher Dr\u00fccke zur\u00fcckzuf\u00fchren. Die Kraft, welche das Pulver-Gas-Gemisch auf einen Zahn aus\u00fcbe, h\u00e4nge von Faktoren wie der Dichte des verwendeten Pulvers, der Dichte des Pulver-Gas-Gemisches, dem Durchmesser bzw. der Strahlquerschnittsfl\u00e4che des aus dem Handst\u00fcck austretenden Pulver-Gas-Gemisches und dessen Geschwindigkeit ab, sodass auch bei konstantem Druck die Strahlkraft f\u00fcr beide Beh\u00e4lter abweichen k\u00f6nne.<br \/>\nInsbesondere h\u00e4tten die von den Beklagten angebotenen Pulverbeh\u00e4lter \u201eF\u201c und \u201eG\u201c jeweils einen f\u00fcr den jeweiligen Containertyp vorgesehenen individuellen Schlauch und ein Handst\u00fcck; sie seien gerade nicht jeweils sowohl f\u00fcr die supragingivale als auch die subgingivale Behandlung bestimmt. Das Pulverstrahlger\u00e4t k\u00f6nne anhand der Magneten auf der Unterseite der jeweiligen Container nur erkennen, welcher Container angeschlossen sei, nicht aber den tats\u00e4chlichen Inhalt des jeweiligen Containers erkennen. Das Pulverstrahlger\u00e4t werde daher jeweils stets nur unter derjenigen Druck-Einstellung betrieben, die f\u00fcr den jeweiligen Containertyp in der Basisstation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform voreingestellt sei.<br \/>\nDer Pulverbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge zudem \u00fcber keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Wirbelkammer oder Auslass\u00f6ffnung.<br \/>\nKlagepatentgem\u00e4\u00df seien die Pulveraufnahme und die Wirbelkammer als zwei r\u00e4umlich getrennte Komponenten im Rahmen des Pulverbeh\u00e4lters anzusehen, sie seien etwa durch einen Einsatz r\u00e4umlich-physisch abgegrenzt. Eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Auslass\u00f6ffnung sei zudem stets als eine \u00d6ffnung am Geh\u00e4use der Wirbelkammer beschrieben, durch die das Pulver-Gas-Gemisch entweiche. Eine Ausgestaltung, nach der das Pulver-Gas-Gemisch inmitten des Pulverbeh\u00e4lters aufgefangen werde, k\u00f6nne klagepatengem\u00e4\u00df nicht als \u201eAuslass\u00f6ffnung\u201c der Wirbelkammer verstanden werden.<br \/>\nInnerhalb des Pulverbeh\u00e4lters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gebe es keine physische Abgrenzung, Barriere oder Unterteilung der Kammer, sondern das Innere bilde vielmehr einen einzigen einheitlichen Raum, in den das Pulver gegeben werde. Durch den nach unten gebogenen \u201eEinblasstutzen\u201c werde das Pulver dann im gesamten Pulverbeh\u00e4lter verwirbelt. Eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Auslass\u00f6ffnung liege nicht vor, da es keinerlei \u00d6ffnung am Geh\u00e4use des Pulverbeh\u00e4lters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gebe, durch die das Pulver-Gas-Gemisch austrete. Vielmehr nehme der Pulverbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Pulver-Gas-Gemisch im Inneren des Pulverbeh\u00e4lters durch den freistehenden Aufnahmestutzen, welcher ein gebogenes Stahlrohr sei, auf.<br \/>\nInsbesondere fehle es der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Kupplungsbereich.<br \/>\nDer Kupplungsbereich diene nach der Patentbeschreibung dem auswechselbaren Verbinden des Pulverbeh\u00e4lters mit dem Pulverstrahlger\u00e4t. Der Kupplungsbereich der Pulverbeh\u00e4lter sei dabei auf den Aufnahmebereich des Pulverstrahlger\u00e4ts abgestimmt und vorteilhafterweise genormt. Der Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters werde im Klagepatent stets so beschrieben, dass der Gaseintritt sowie der Gemischaustritt an der Unterseite des Pulverbeh\u00e4lters angeordnet seien, wo dann auch die dichtende Verbindung mit dem im Aufnahmebereich angeordneten Gas- und Gemischanschluss des Pulverstrahlger\u00e4ts eintrete. Der Kupplungsbereich m\u00fcsse klagepatentgem\u00e4\u00df so ausgestaltet sein, dass sowohl Gaseintritt als auch Gemischaustritt mit den korrespondierenden Anschl\u00fcssen des Aufnahmebereichs eines Pulverstrahlger\u00e4ts dichtend verbunden werden k\u00f6nnten und das Pulver-Gas-Gemisch wieder in das Pulverstrahlger\u00e4t zur\u00fcckgef\u00fchrt werde, bevor es \u00fcber externe Komponenten wie ein Handst\u00fcck ausgeleitet werde. Das Klagepatent zeichne sich gerade dadurch aus, dass Kodiermittel, Gaseintritt und Gemischaustritt in einem zusammenh\u00e4ngenden Kupplungsbereich angeordnet seien. Ausweislich der Auffassung des BPatG sei der Kupplungsbereich einst\u00fcckig ausgestaltet und auf die Unterseite des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Beh\u00e4lters beschr\u00e4nkt.<br \/>\nDas Handst\u00fcck sei klagepatentgem\u00e4\u00df nicht als Teil des Pulverstrahlger\u00e4ts zu verstehen. Gem\u00e4\u00df Abs. [0015] der Klagepatentschrift \u201e&#8230; [k\u00f6nne das] Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber die Gemischkupplung wieder dem Pulverstrahlger\u00e4t zugef\u00fchrt werden. Von dort [k\u00f6nne] das Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber die Ableitung bzw. einem geeigneten Schlauch einem Handst\u00fcck zugef\u00fchrt werden, wo es an der dort befestigten oder eingearbeiteten Austrittsd\u00fcse, bevorzugt zusammen mit einem das Pulver-Gas-Gemisch ringf\u00f6rmig umschlie\u00dfenden Wasserstrahls, austritt\u201c. Der Fachmann werde daher das Handst\u00fcck gerade nicht als Teil des Pulverstrahlger\u00e4ts verstehen. Das Klagepatent unterscheide klar zwischen Pulverstrahlger\u00e4t und Handst\u00fcck.<br \/>\nDas Klagepatent lasse auch nicht offen, an welcher Bauteilkomponente des Pulverstrahlger\u00e4ts die Anschl\u00fcsse f\u00fcr den Pulverbeh\u00e4lter ausgebildet sein k\u00f6nnten. Den Begriff \u201estation\u00e4re Einheit \/ Basis\u201c kenne das Klagepatent nicht.<br \/>\nDie Funktionalit\u00e4t des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulverbeh\u00e4lters bzw. Pulverstrahlger\u00e4ts zeichne sich dadurch aus, dass der Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters und der Aufnahmebereich des Pulverstrahlger\u00e4ts nicht nur von der Formgebung her aufeinander abgestimmt seien, sondern dass dort auch der jeweilige Gas- und Gemischanschluss verortet sei. Erst dadurch ergebe sich ein (benutzerfreundliches) auswechselbares Verbinden zwischen Pulverbeh\u00e4lter und Pulverstrahlger\u00e4t im Sinne des Klagepatents. Dies bedeutete, dass es \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin meine \u2013 nicht ausreiche, wenn das \u201ePulverstrahlger\u00e4t\u201c auch eine Ableitung bzw. ein Handst\u00fcck umfasse. Denn der im Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters angeordnete Gas- und Gemischanschluss werde nach dem Klagepatent nicht \u201eirgendwie\u201c mit dem \u201ePulverstrahlger\u00e4t\u201c verbunden. Die Verbindung erfolge an den jeweiligen Gas- und Gemischanschluss im Aufnahmebereich des Pulverstrahlger\u00e4ts. Nach dem Sinngehalt des Anspruchs sollten gerade mehrere Pulversorten gleichzeitig angewendet werden k\u00f6nnen, ohne dass der behandelnde Arzt das Handst\u00fcck oder den Pulverbeh\u00e4lter wechseln m\u00fcsse, was er jedoch zu tun habe, wenn das Handst\u00fcck direkt an den Pulverbeh\u00e4lter angeschlossen sei.<br \/>\nDer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle ein Pulverbeh\u00e4lter, der \u00fcber einen Kupplungsbereich verf\u00fcge, in dem ein Gemischaustritt zum dichtenden Verbinden mit einem entsprechenden Anschluss eines Pulverstrahlger\u00e4ts angeordnet sei. Zwar sei der Gaseintritt mittig im Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters angeordnet, jedoch sei der Gemischaustritt au\u00dferhalb des an der Unterseite angeordneten Kupplungsbereichs des Pulverbeh\u00e4lters angeordnet. Der Aufnahmebereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nicht \u00fcber einen Anschluss f\u00fcr den Gemischaustritt, sondern nur einen Gasanschluss. Das Pulver-Gas-Gemisch werde \u00fcber den au\u00dferhalb des Kupplungsbereichs des Pulverbeh\u00e4lters angeordneten Gemischaustritt direkt \u00fcber eine externe Leitung aus dem Pulverbeh\u00e4lter (z.B. zu einem Handger\u00e4t) transportiert und nicht wieder zur\u00fcck in das Pulverstrahlger\u00e4t gef\u00fchrt. Beide Pulvercontainertypen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden mit einem auf den jeweiligen Pulverbeh\u00e4lter abgestimmten eigenen Schlauch sowie einem eigenen Handst\u00fcck (G-Handst\u00fcck\u201c bzw. \u201eF-Handst\u00fcck\u201c) ausgeliefert und seien mit dem jeweils anderen nicht kompatibel. Dies zeige, dass die f\u00fcr die jeweiligen Container individualisierten Ableitungen und Handst\u00fccke entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin gerade nicht Teil des Pulverstrahlger\u00e4ts im Sinne des Klagepatents seien.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise schlie\u00dflich keine klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kodiermittel auf.<br \/>\nDie Kodiermittel des Pulverbeh\u00e4lters m\u00fcssten gem\u00e4\u00df dem Anspruchswortlaut mit elektrischen Kontakten eines Aufnahmebereichs des Pulverstrahlger\u00e4ts zusammenwirken k\u00f6nnen. Das Teilmerkmal \u201ezusammenwirken k\u00f6nnen\u201c sei vor dem Hintergrund des BPatG-Urteils jedoch dahingehend eng auszulegen, dass die Kodiermittel derart ausgestaltet sein m\u00fcssen, dass sie mit elektrischen Kontakten des Pulverstrahlger\u00e4ts zusammenwirken sollen (nicht nur k\u00f6nnen). Denn die durch das BPatG hinzugef\u00fcgten Merkmale k\u00f6nnten nur dann die Erfindungsh\u00f6he des beanspruchten Pulverbeh\u00e4lters begr\u00fcnden, wenn der Pulverbeh\u00e4lter in seiner strukturellen Ausgestaltung auf das Pulverstrahlger\u00e4t und dessen Zweckbestimmung des abrasiven Reinigens von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen abgestimmt sei.<br \/>\nDer Fachmann verstehe den \u201eelektrischen Kontakt\u201c als ein physisches In-Kontakt-treten zwischen zwei Bauteilen, das zum Schlie\u00dfen eines elektrischen Stromkreises f\u00fchre. Ein solcher Kontakt werde als \u201eelektrisch\u201c bezeichnet, wenn ein elektrischer Stromkreis hergestellt werde, so dass Elektrizit\u00e4t zu flie\u00dfen beginne. Denn in Abs. [0016] und [0038] der Klagepatentschrift werde beschrieben, wie Kodiermittel in Form von Zapfen oder \u00d6ffnungen in die entsprechenden Stellen des Pulverstrahlger\u00e4ts eingreifen w\u00fcrden oder Kontaktmuster erzeugten. Im Klagepatent sei das Zusammenwirken von Kodiermitteln des Pulverbeh\u00e4lters und elektrischem Kontakt des Pulverstrahlger\u00e4ts durchweg als physische Verbindung zwischen korrespondierenden Bauteilen beschrieben. Der Fachmann sehe daher eine Verwendung von Magneten und magnetischen Kontakten nicht als anspruchsgem\u00e4\u00df, wie sich aus Wortlaut, Beschreibung und den Figuren ergebe.<br \/>\nDer Wortlaut sehe nicht vor, dass die Kodiermittel nur dazu \u201egeeignet\u201c sein m\u00fcssten, einen elektrischen Kontakt auszul\u00f6sen. Insbesondere finde die Annahme, es k\u00f6nne auch ein \u201eelektromagnetischer Kontakt\u201c verwendet werden, keine Basis im Klagepatent. Der kl\u00e4gerische Verweis auf Abs. [0017] des Klagepatents sei irref\u00fchrend. Denn der Fachmann werde Magnetstreifen und magnetisch wirkende Vorrichtungen gerade als nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungen auffassen. Der Satz in Abs. [0017] der Klagepatentschrift, in dem unter anderem Magnetstreifen erw\u00e4hnt seien, stehe im Zusammenhang mit dem dortigen vorherigen Satz zu einem gerade nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel. Das Klagepatent beschreibe dort Magnetstreifen, Chip-Karten und eine RAM-Auslesevorrichtung als \u201eandere Informations\u00fcbertragungsmittel\u201c und damit gerade nicht als \u201eKodiermittel\u201c. Das Klagepatent schlie\u00dfe den Einsatz von Magnetstreifen daher als nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform aus.<br \/>\nZudem habe das BPatG nun ausdr\u00fccklich festgestellt, dass es sich bei einem Hall-Sensor nicht um einen elektrischen Kontakt handele. Auch bei der Begrifflichkeit \u201ezusammenwirken\u201c werde der Fachmann nicht von einem Einsatz von Magneten oder Hall-Sensoren ausgehen, denn der Begriff werde vom Fachmann mit dem elektrotechnischen Fachbegriff \u201eelektrischer Kontakt\u201c zusammengelesen. Er erkenne \u201ezusammenwirken\u201c als Oberbegriff zu den einzelnen M\u00f6glichkeiten des In-Kontakt-Tretens bei unterschiedlicher Formgebung von Kodiermitteln, z.B. Eingreifen, \u00d6ffnen\/Schlie\u00dfen und dergleichen. Au\u00dferdem m\u00fcssten die \u201eInformationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters\u201c, die das Pulverstrahlger\u00e4t erhalten m\u00fcsse, vor dem Hintergrund der neu durch das BPatG hinzugef\u00fcgten Merkmale \u00fcber die Information \u00fcber den Beh\u00e4ltertyp hinausgehen und diese durch Angaben zum Pulver und\/oder zum verwendeten Druck konkretisieren.<br \/>\nDer Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise keine Kodiermittel auf, welche mit elektrischen Kontakten des Aufnahmebereichs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform derart zusammenwirken k\u00f6nnten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters erhalte. Im Boden des Pulverbeh\u00e4lters seien \u2013 unstreitig \u2013 einfache Magnete verbaut, die mit Hall-Sensoren zusammenwirken sollen. Der Aufnahmebereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise nur einen Gasanschluss auf, durch den kein Strom flie\u00dfe und keine Information vermittelt werde. Im Inneren des Pulverstrahlger\u00e4ts der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien Hall-Sensoren verbaut, welche auf das von den Magneten erzeugte Magnet- bzw. Spannungsfeld reagierten. Durch den Magneten lasse sich im Hall-Sensor ein Spannungsunterschied messen und verarbeiten, wobei es jedoch zu keinem elektrischen Kontakt zwischen Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters und Aufnahmebereich des Pulverstrahlger\u00e4ts komme. Die an der Unterseite der Pulverbeh\u00e4lter angebrachten Magnete \u00fcbermittelten keine Informationen zur Art des verwendeten Pulvers und\/oder dem anzuwendenden Druck; der Hall-Sensor im Pulverstrahlger\u00e4t k\u00f6nne lediglich detektieren, ob ein Pulverbeh\u00e4lter des Typs \u201eF\u201c oder des Typs \u201eG\u201c angeschlossen sei.<\/li>\n<li>\nDas Verfahren sei jedenfalls weiter bis zur rechtkr\u00e4ftigen Entscheidung des BGH im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. Das Urteil des BPatG vom 17.01.2024 sei offensichtlich falsch, in sich widerspr\u00fcchlich und verletze grundlegende Prinzipien des Patentrechts. Das BPatG habe zun\u00e4chst Anspruch 1 in seiner erteilten Fassung zu Unrecht als neu gegen\u00fcber der JPH06-085791 (NK6\/NK6a) beurteilt. Die vom BPatG aufrechterhaltene Fassung von Anspruch 1 sei weder erfinderisch gegen\u00fcber einer Kombination der NK6\/NK6a mit der WO 01\/30488 A2 (NK10), noch gegen\u00fcber einer Kombination der NK6\/NK6a mit der US 6,238,275 B1 (NK11).<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlungen vom 20.06.2023 und 25.06.2024 verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatents hinsichtlich des aufrechterhaltenen Anspruchs 1 (hierzu unter III.). Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu (hierzu unter IV).<\/li>\n<li>\nDas Verfahren ist nicht nach \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen (hierzu unter V.).<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nGegen die Zul\u00e4ssigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.<\/li>\n<li>\nSoweit die Kl\u00e4gerin die Klage beschr\u00e4nkt hat, indem sie die Antr\u00e4ge nunmehr allein noch auf eine Verletzung des Klagepatents in der beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung st\u00fctzt, stellt eine solche Anpassung der Antr\u00e4ge auf eine zwischenzeitlich im Rechtsbestandsverfahren erfolgte beschr\u00e4nkte Aufrechterhaltung des Anspruchs keine Klage\u00e4nderung im Sinne von \u00a7 263 ZPO, sondern allenfalls eine Beschr\u00e4nkung des Klageantrags nach \u00a7 264 Nr. 2 ZPO dar (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 18.3.2021 \u2013 2 U 18\/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 38). Dies folgt daraus, dass der Klagegrund bei einem Hinzuf\u00fcgen von Anspruchsmerkmalen identisch bleibt, indem die Kl\u00e4gerin ihr Begehren weiterhin auf denselben Lebenssachverhalt und dasselbe Schutzrecht st\u00fctzt. Sie verfolgt unver\u00e4ndert das Klageziel, den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wegen Verletzung desselben Patents zu untersagen.<\/li>\n<li>\nSoweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.06.2023 die Klage teilweise hinsichtlich der zun\u00e4chst geltend gemachten Verwirklichung des nebengeordneten Anspruchs 13 sowie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.06.2024 weiter teilweise hinsichtlich Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Bezug auf Ums\u00e4tze mit Zusatzeinheiten unter Berufung auf die BGH-Entscheidung \u201ePolsterumarbeitungsmaschine\u201c (Urt. v. 14.11.2023 \u2013 X ZR 30\/21, BGHZ 239, 21) zur\u00fcckgenommen hat, waren diese teilweisen Klager\u00fccknahmen jeweils gem. \u00a7 269 Abs. 1 ZPO vor der diesbez\u00fcglichen m\u00fcndlichen Verhandlung der Beklagten zur Hauptsache ohne deren Zustimmung m\u00f6glich.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist \u2013 insoweit unstreitig \u2013 als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent Inhaberin der zugesprochenen Anspr\u00fcche aufgrund des Lizenzvertrags vom 26.05.2010 (Anlage K8) mit Wirkung zum 01.01.2010. Ein ausschlie\u00dflicher Lizenznehmer kann selbstst\u00e4ndig die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung wegen der Beeintr\u00e4chtigung seines ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechts geltend machen. Er ist damit nicht auf eine Abtretung von Anspr\u00fcchen angewiesen und kann Ersatz seines eigenen, durch die Verletzungshandlungen entstandenen Schadens verlangen (BGH, GRUR 2004, 758, 763 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2020, 137, 139 \u2013 Bakterienkultivierung). Mithin steht ihm auch ein eigener Anspruch auf Auskunft- und Rechnungslegung zu.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatents hinsichtlich Anspruch 1.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft einen Pulverbeh\u00e4lter zur Vermischung eines Pulvers mit einem unter Druck stehenden Gas (Abs. [0001]).<br \/>\na)<br \/>\nIn seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass aus dem Stand der Technik, etwa der EP 1 243 226 A2, Pulverstrahlger\u00e4te oder auch dentale Abrasivstrahlger\u00e4te bekannt seien, bei denen ein in einem Beh\u00e4lter bevorratetes Dentalpulver gemeinsam mit einem gasf\u00f6rmigen Tr\u00e4germedium an eine D\u00fcsenanordnung eines \u00fcber eine Ableitung angeschlossenen Handst\u00fccks, in der Regel unter Beimischung von unter Druck stehendem Wasser, angeliefert werde (Abs. [0002]). Es sind auch grunds\u00e4tzlich Pulverstrahlger\u00e4te mit einem auswechselbaren Pulverbeh\u00e4lter im Stand der Technik bereits bekannt.<br \/>\nWeiter sei aus der EP 0 097 288 B1 ein gattungsgem\u00e4\u00dfes Pulverstrahlger\u00e4t mit einem Pulverbeh\u00e4lter bekannt, in den ein unter Druck stehendes Gas eingef\u00fchrt werde, so dass das dort befindliche Pulver aufgewirbelt und \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung als Pulver-Luft-Gemisch abgef\u00fchrt werden k\u00f6nne (Abs. [0002]).<br \/>\nDas Klagepatent f\u00fchrt weiter aus, dass in der EP 1 159 929 A2 ein Pulverstrahlger\u00e4t mit einem Pulverbeh\u00e4lter sowie einem zus\u00e4tzlichen auswechselbaren Fluidbeh\u00e4lter, mit dem beispielsweise entmineralisiertes Wasser als Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit den Z\u00e4hnen zugef\u00fchrt werden k\u00f6nne, offenbart werde (Abs. [0003]).<br \/>\nWeiter sei aus der EP 0 268 948 B1 eine Verschlusseinrichtung f\u00fcr einen Fluidbeh\u00e4lter bekannt. Die Verschlusseinrichtung sei f\u00fcr eine Verschraubung des Fluidbeh\u00e4lters mit einem Aufsatzteil ausgebildet, welches au\u00dfen an dem Pulverstrahlger\u00e4t vorgesehen sei (Abs. 0004]).<br \/>\nAus der US 1 664 369 sei weiter bekannt, dass das in einem Pulverbeh\u00e4lter bevorratete Pulver mit Hilfe einer motorisch angetriebenen F\u00f6rderschnecke dem gasf\u00f6rmigen Tr\u00e4germedium dosiert beigemischt werde (Abs. [0005]).<br \/>\nDas Klagepatent erl\u00e4utert weiter zum Stand der Technik, dass die EP 0 119 735 B2 einen Pulverbeh\u00e4lter offenbare, in dessen Mitte eine lang gestreckte R\u00f6hre eingebaut sei, die am unteren Ende zwei Einlass\u00f6ffnungen aufweise, durch die einerseits unter Druck stehendes Gas und andererseits Pulver eintreten k\u00f6nne, das in der Pulverkammer bevorratet ist und die lang gestreckte R\u00f6hre umgebe, wobei durch das einstr\u00f6mende Gas das Pulver innerhalb der lang gestreckten R\u00f6hre nach oben mitgerissen und mit dem Gas vermischt und am oberen Ende des Pulverbeh\u00e4lters \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung abgef\u00fchrt werde (Abs. [0006]).<br \/>\nSchlie\u00dflich sei aus der WO 00\/10772 ein Pulverbeh\u00e4lter bekannt, der einerseits aus einem Kanister und andererseits aus einem Abschlussdeckel sowie weiteren Einzelteilen bestehe. Kanister und Deckel umg\u00e4ben eine Pulveraufnahme, die infolge der Verwendung eines Venturirohrs und eines Gaseinlassrohrs auch als Wirbelkammer dienen k\u00f6nne (Abs. [0007]). Der Deckel weise einen Gaseintritt und einen Gemischaustritt auf. Blindl\u00f6cher dienten zum Anschrauben des Pulverbeh\u00e4lters an das Geh\u00e4use des Pulverstrahlger\u00e4ts, die Luftzuleitung und die Pulver-Gas-Gemischableitungen seien jedoch separat anzuschlie\u00dfen (Abs. [0007]).<br \/>\nb)<br \/>\nDas Klagepatent f\u00fchrt zum Stand der Technik weiter aus, dass die vorbekannten Pulverbeh\u00e4lter und D\u00fcsenanordnungen verschiedene Nachteile aufwiesen. So habe ein in dem Pulverstrahlger\u00e4t fest eingebauter Pulverbeh\u00e4lter Nachteile bei der Reinigung. Zudem m\u00fcsse der Pulverbeh\u00e4lter stets wieder bef\u00fcllt werden, so dass die mit dem Beh\u00e4lter verbundenen Verschl\u00fcsse, Dichtungen etc. mit der Zeit verschmutzten und das gesamte Pulverstrahlger\u00e4t unbrauchbar werde. Weiter wiesen die nach dem Stand der Technik bekannten Pulverstrahlger\u00e4te den Nachteil auf, dass diese jeweils nur f\u00fcr eine bestimmte Pulverart und -gr\u00f6\u00dfe geeignet seien. Bei der EP 0 119 735 B2 bestehe sogar die Gefahr, dass bei Verwendung feink\u00f6rnigen Pulvers mit einer Korngr\u00f6\u00dfe von weniger als 100 \u00b5m die Luftzufuhr mit Pulver verstopfe (Abs. [0008]). Auch k\u00f6nnten f\u00fcr ein bestimmtes Pulverstrahlger\u00e4t nur ganz bestimmte Pulverbeh\u00e4lter verwendet werden, die exakt auf die F\u00f6rder- oder D\u00fcsenanordnung des Pulverstrahlger\u00e4ts abgestimmt seien. Bei der WO 00\/10772 seien eine Luftzuleitung und die Pulver-Gas-Gemischableitung separat anzuschlie\u00dfen (Abs. [0007]). Auch die entsprechende F\u00f6rdermenge des Pulver-Gas-Gemisches k\u00f6nne nur durch eine Druck\u00e4nderung des zugef\u00fchrten Gases oder eine \u00c4nderung der Zuf\u00fchrung des Pulvers beeinflusst werden (Abs. [0009]).<br \/>\nc)<br \/>\nDas Klagepatent nennt vor diesem Hintergrund f\u00fcnf Aufgaben. Zun\u00e4chst sei es Aufgabe der Erfindung, die bekannten Pulverbeh\u00e4lter und die damit verbundenen Eins\u00e4tze und D\u00fcsenanordnungen derart zu verbessern, dass verschiedene Pulversorten und -gr\u00f6\u00dfen sowie -gemische hintereinander oder sogar gleichzeitig mit ein und demselben Pulverstrahlger\u00e4t verwendet werden k\u00f6nnten. Dar\u00fcber hinaus liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, unterschiedliche Pulverarten unabh\u00e4ngig voneinander mit ein und demselben Pulverstrahlger\u00e4t anwenden und justieren zu k\u00f6nnen (Abs. [0010]). Als dritte Aufgabe benennt es das Klagepatent, ein Pulverstrahlger\u00e4t anzugeben, das besonders benutzerfreundlich sei und ein schnelles Auswechseln der unterschiedlichen Pulversorten und -gr\u00f6\u00dfen erm\u00f6gliche, ohne dass das Ger\u00e4t oder die entsprechenden Pulverbeh\u00e4lter aufw\u00e4ndig gereinigt und ges\u00e4ubert werden m\u00fcssten. Weiter sei es eine Aufgabe der Erfindung, Pulverbeh\u00e4lter anzugeben, die f\u00fcr unterschiedliche Pulversorten und -arten einstellbar seien, indem der Pulverbeh\u00e4lter einfach und benutzerfreundlich auf das entsprechende Pulver ein- bzw. umstellbar sei, sowie daf\u00fcr geeignete Eins\u00e4tze und D\u00fcsen. Als f\u00fcnfte Aufgabe benennt es das Klagepatent, mehrere Pulversorten gleichzeitig anwenden zu k\u00f6nnen, ohne dass der behandelnde Arzt das Handst\u00fcck oder den Pulverbeh\u00e4lter wechseln oder am Bedienfeld unterschiedliche Einstellungen vornehmen m\u00fcsse.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent einen Pulverbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t nach Ma\u00dfgabe des aufrechterhaltenen Anspruchs 1 vor. Dieser l\u00e4sst sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen:<br \/>\n1.0 Austauschbarer Pulverbeh\u00e4lter (2) f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t (1) zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken<br \/>\n1.1 mit einer Pulveraufnahme (14) und<br \/>\n1.2 einer Wirbelkammer (24), in der unter Druck stehendes und \u00fcber mindestens einen Gaseintritt (17) eintretendes Gas Pulver verwirbelt und als Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung (16) mindestens eines Gemischaustritts (15) des Pulverbeh\u00e4lters (2) abf\u00fchrt,<br \/>\n1.3 der Pulverbeh\u00e4lter (2) weist einen Kupplungsbereich (48) zum dichtenden Verbinden des sich im Kupplungsbereich (48) angeordneten Gaseintritts (17) und des sich im Kupplungsbereich (48) angeordneten Gemischaustritts (15) mit entsprechenden Anschl\u00fcssen (56, 57) eines Pulverstrahlger\u00e4ts (1) auf;<br \/>\n1.4 der Kupplungsbereich (48) des Pulverbeh\u00e4lters (2) weist Kodiermittel (22, 35) auf, welche mit elektrischen Kontakten (37) eines Aufnahmebereichs (49) des Pulverstrahlger\u00e4ts (1) derart zusammenwirken k\u00f6nnen, dass das Pulverstrahlger\u00e4t (1) Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters (2) erh\u00e4lt.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch. In Streit steht die Verwirklichung der Merkmale 1.0 und 1.2 bis 1.4. Die Verwirklichung von Merkmal 1.1 steht zu Recht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, so dass es hierzu keiner Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie Verwirklichung von Merkmal 1.0 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich feststellen. Streitig ist zwischen den Parteien der Merkmalsteil \u201ezur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken\u201c.<br \/>\naa)<br \/>\nDas durch das Urteil des BPatG neu hinzugef\u00fcgte Teil-Merkmal \u201ezur abrasiven Reinigung (&#8230;)\u201c bezieht sich unmittelbar auf ein von Anspruch 1 nicht beanspruchtes Pulverstrahlger\u00e4t und nur mittelbar auf den beanspruchten Pulverbeh\u00e4lter. Anspruch 1 stellt lediglich einen Pulverbeh\u00e4lter, nicht auch ein Pulverstrahlger\u00e4t unter Schutz. Dieser Pulverbeh\u00e4lter wird durch den Anspruchswortlaut jedoch dahingehend konkretisiert, dass er geeignet sein muss f\u00fcr das durch das neu eingef\u00fcgte Teil-Merkmal n\u00e4her konkretisierte Pulverstrahlger\u00e4t. Mehr als eine grunds\u00e4tzliche Eignung des austauschbaren Pulverbeh\u00e4lters in seiner technischen Verwendbarkeit f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t mit den n\u00e4her bezeichneten Eigenschaften (\u201ezur abrasiven Reinigung&#8230;\u201c) ist im Patentanspruch 1 dieser Fassung nicht beansprucht. Dies steht in Einklang mit der Auslegung des BPatG (siehe BPatG-Urteil S.32 f.). F\u00fcr eine engere Auslegung liefert die Klagepatenschrift dem Fachmann keine Anhaltspunkte.<br \/>\nDer Fachmann versteht, dass der Pulverbeh\u00e4lter entsprechend dieser grunds\u00e4tzlich Eignung beschaffen, beispielsweise in der Lage sein muss, einen bestimmten vom Pulverstrahlger\u00e4t f\u00fcr den jeweiligen Pulverbeh\u00e4lter ausgegebenen Druck zu verarbeiten. Das Klagepatent versteht unter \u201eDruck\u201c sowohl denjenigen Druck, unter dem das in den Beh\u00e4lter eingef\u00fchrte Gas f\u00fcr das Pulver-Gas-Gemisch steht, als auch denjenigen Druck, mit dem ein Pulver-Gas-Gemisch an einer Austrittsd\u00fcse wieder austritt, vgl. Abs. [0001], [0013], [0015], [0030]. Das Klagepatent lehrt nicht ausdr\u00fccklich, in welcher Einheit der Druck zu messen ist.<br \/>\nDer Fachmann liest Merkmal 1.0 nicht dahingehend, dass ein einzelner Pulverbeh\u00e4lter zur Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten und unterschiedlichen Dr\u00fccken geeignet oder gar bestimmt sein m\u00fcsste. F\u00fcr die entsprechende enge Auslegung der Beklagten finden sich keine Anhaltspunkte in der Patentschrift. Zwar weist der Anspruch nur (mindestens) einen Pulverbeh\u00e4lter (im Singular) auf. Gleichwohl geht aus dem Anspruchswortlaut hervor, dass der Pulverbeh\u00e4lter lediglich f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t geeignet sein muss, welches bestimmungsgem\u00e4\u00df verschiedene Pulver und Dr\u00fccke verwendet. Gegen eine Auslegung, wonach ein einzelner Pulverbeh\u00e4lter anspruchsgem\u00e4\u00df zur Verwendung verschiedener Dr\u00fccke geeignet sein m\u00fcsste, spricht Abs. [0031]. Nach diesem werden bevorzugt zwei unterschiedliche Pulverbeh\u00e4lter mit dem Pulverstrahlger\u00e4t verbunden, wobei ein erster Pulverbeh\u00e4lter ein erstes Pulver mit einer ersten geeigneten D\u00fcsenanordnung und ein zweiter Pulverbeh\u00e4lter ein zweites Pulver mit einer zweiten geeigneten D\u00fcsenanordnung aufweist, wobei beide Pulverbeh\u00e4lter gleichartige Kupplungsbereiche zum Verbinden mit dem Pulverstrahlger\u00e4t aufweisen und wobei das unter Druck stehende Gas wahlweise dem einen oder dem anderen Pulverbeh\u00e4lter zugef\u00fchrt werden kann. Hieraus ergibt sich, dass das Klagepatent gerade keine Beschr\u00e4nkung auf nur einen Pulverbeh\u00e4lter vorsieht, der f\u00fcr die Verwendung unterschiedlicher Dr\u00fccke oder Pulver bestimmt sein m\u00fcsste.<br \/>\nbb)<br \/>\nDie Pulverbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichen demnach das Merkmal 1.0. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber zwei verschiedene austauschbare Pulverbeh\u00e4lter, welche jeweils unstreitig f\u00fcr einen unterschiedlichen Behandlungsmodus, n\u00e4mlich die subgingivale oder die supragingivale Behandlung, bestimmt sind. Dies kann die Kammer auch an der zur Akte gereichten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erkennen. Die Kl\u00e4gerin hat \u2013 insoweit unwidersprochen \u2013 dargelegt, dass f\u00fcr die verschiedenen Behandlungsmodi jeweils unterschiedliche Pulversorten und F\u00fclllevel, also unterschiedliche Gemisch-Zusammensetzungen pro Pulverbeh\u00e4lter vorgesehen sind und der jeweilige Beh\u00e4lter bestimmungsgem\u00e4\u00df mit dem zugeh\u00f6rigen Pulverstrahlger\u00e4t, von welchem verschiedene Einstellungen ausgehen k\u00f6nnen, zusammenwirken kann.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat unter Heranziehung einer als Anlage K2 vorgelegten Brosch\u00fcre \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anhand der Einstellbarkeit der \u201eStrahlkraft\u201c und der \u201ePower\u201c bei der Pulverstrahlanwendung dargelegt, dass die angegriffenen Pulverbeh\u00e4lter jedenfalls geeignet sind, mit einem Pulverstrahlger\u00e4t zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken verwendet zu werden. Die Beklagten bem\u00e4ngeln lediglich den Vortrag der Kl\u00e4gerin als unsubstantiiert. Sie legen jedoch nicht dar, dass die Pulverbeh\u00e4lter \u201eF\u201c oder \u201eG\u201c f\u00fcr ein solches Pulverstrahlger\u00e4t zur Verwendung von unterschiedlichen Dr\u00fccken nicht geeignet w\u00e4ren. Es f\u00fchrt weder aus der Verletzung hinaus, dass die von den Beklagten angebotenen Pulverbeh\u00e4lter jeweils nur entweder f\u00fcr die subgingivale oder die supragingivale Behandlung geeignet sind, noch, dass das angegriffene Pulverstrahlger\u00e4t jeweils stets nur unter einer voreingestellten Druck-Einstellungen f\u00fcr den jeweiligen Containertyp betrieben wird.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDass das Merkmal 1.2 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht wird, stellten die Beklagten zumindest in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.06.2024 zu Recht nicht mehr in Abrede.<br \/>\naa)<br \/>\nMerkmal 1.2 setzt voraus, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung mit der Wirbelkammer \u00fcber ein umschlossenes Beh\u00e4ltnis verf\u00fcgt, in welchem unter Druck stehendes Gas und Pulver miteinander verwirbelt werden k\u00f6nnen. Dieses umschlossene Beh\u00e4ltnis muss r\u00e4umlich nicht unterscheidbar oder abgegrenzt sein zu der Pulveraufnahme nach Merkmal 1.1. Es handelt sich bei Pulveraufnahme und Wirbelkammer nicht zwingend um zwei getrennte Beh\u00e4ltnisse, sondern um sich funktional unterscheidende Elemente und Begriffe. Die Wirbelkammer kann auch Teil der Pulveraufnahme sein. Demnach f\u00fchrt es nicht aus der Lehre des Klagepatents hinaus, wenn es sich bei der Pulveraufnahme nach Merkmal 1.1 und der Wirbelkammer nach Merkmal 1.2 um dasselbe Bauteil handelt. Damit sieht sich die Kammer in einer Linie mit der Auslegung des BPatG in seinem Urteil vom 17.01.2024 (Anlage B11, S.16 des Urteils).<br \/>\nWeiter m\u00fcssen die Pulveraufnahme nach Merkmal 1.1 und die Wirbelkammer nach Merkmal 1.2 dergestalt in Verbindung stehen, dass ein Stoffaustausch m\u00f6glich ist. Weiter erforderlich ist, dass die Kammer nach Merkmal 1.2 mit einem Gaseintritt dergestalt verbunden ist, dass in diesem Raum das eintretende Gas das Pulver verwirbelt. Weiter ist die Wirbelkammer nach Merkmal 1.2 \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung mit einem Gemischaustritt des Pulverbeh\u00e4lters so verbunden, dass hier\u00fcber das Pulver-Gas-Gemisch abgef\u00fchrt werden kann. Nicht erforderlich ist insoweit, dass die Auslass\u00f6ffnung sich am bzw. im Geh\u00e4use des Pulverbeh\u00e4lters befindet.<br \/>\n(1)<br \/>\nBereits mit dem Begriff \u201eKammer\u201c in Merkmal 1.2 verlangt der Wortlaut zun\u00e4chst hinsichtlich der Wirbelkammer einen nach au\u00dfen hin umschlossenen Raum bzw. ein Beh\u00e4ltnis. Dies ergibt sich weiterhin auch aus der Funktion der Wirbelkammer, nach welcher in ihr klagepatentgem\u00e4\u00df Pulver mit Gas verwirbelt werden soll. Der Fachmann erkennt, dass dies nur m\u00f6glich ist, wenn die Wirbelkammer nach au\u00dfen hin abgeschlossen oder abschlie\u00dfbar ist, da andernfalls unkontrolliert Pulver und Gas austreten w\u00fcrden. Jedoch schlie\u00dft diese Begrifflichkeit (\u201eKammer\u201c) nicht aus, dass die Wirbelkammer Teil der Pulveraufnahme ist oder innerhalb von dieser liegt. Weiter ergibt sich aus dem Wortlaut, dass die Wirbelkammer \u00fcber eine Verbindung zum Gaseintritt verf\u00fcgen muss sowie zu einer Auslass\u00f6ffnung, \u00fcber die letztlich durch den Gemischaustritt das Pulver-Gas-Gemisch austreten kann. Weitere Anforderungen enth\u00e4lt der Wortlaut nicht.<br \/>\nEs ist insbesondere kein Verst\u00e4ndnis zwingend, wonach Pulveraufnahme und Wirbelkammer zwei oder mehr voneinander unterscheidbare R\u00e4ume darstellen w\u00fcrden. Stattdessen l\u00e4sst der Anspruch auch eine Auslegung zu, wonach in dem vom Pulverbeh\u00e4lter gebildeten Hohlraum lediglich funktional zwei Bereiche unterschieden werden k\u00f6nnen, die der Aufnahme des Pulvers einerseits und der Verwirbelung des Pulvers durch das eintretende Gas andererseits dienen. Die Funktion der Wirbelkammer spricht gerade daf\u00fcr, dass sie in einer Verbindung zur Pulveraufnahme stehen muss, da andernfalls Gas und Pulver nicht miteinander verwirbelt werden k\u00f6nnten.<br \/>\nInsbesondere das \u2013 anspruchsgem\u00e4\u00dfe \u2013 Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 3 spricht gegen eine erforderliche r\u00e4umliche Trennung von Pulveraufnahme und Wirbelkammer. Es zeigt gem\u00e4\u00df Abs. [0034] eine zweite bevorzugte Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulverbeh\u00e4lters im Querschnitt. Ausweislich Abs. [0045], welcher das Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 3 beschreibt, wird \u201edie Wirbelkammer 24 durch die Pulveraufnahme 14 und den oberen Bereich des Geh\u00e4uses 11 unterhalb des Deckels 8 gebildet\u201c. Die Wirbelkammer ist damit in Figur 3 Teil der Pulveraufnahme und kann von dieser allenfalls funktional unterschieden werden. Bereits dies steht einer eingrenzenden Auslegung, wonach zwei separate R\u00e4umlichkeiten erforderlich w\u00e4ren, entgegen.<br \/>\nAuch der nicht auf eine bestimmte Figur Bezug nehmenden Beschreibung des Klagepatents entnimmt der Fachmann, dass die Wirbelkammer nicht r\u00e4umlich von der Pulveraufnahme getrennt sein muss. So beschreibt Abs. [0020] eine Pulveraufnahme mit Vorteil, wonach \u201edie D\u00fcsen-\/Leitungshalterungen im Kupplungsbereich bevorzugt l\u00f6sbar angeordnet und mit der Pulveraufnahme derart verbunden [sind], dass das unter Druck stehende Gas in die Pulveraufnahme eintreten und dort das Pulver verwirbeln kann\u201c (Unterstreichung und Fettdruck diesseits).<br \/>\nDemnach f\u00fchrt es nicht aus der Lehre des Klagepatents hinaus, wenn es sich bei der Wirbelkammer und der Pulveraufnahme letztlich um denselben umschlossenen Raum handelt, ohne dass zwei R\u00e4ume unterscheidbar sind.<br \/>\n(2)<br \/>\nDer Wortlaut enth\u00e4lt zudem keine Vorgaben dazu, wo sich die Auslass\u00f6ffnung oder der Gaseintritt befinden m\u00fcssen. Die Formulierung \u201e\u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung\u201c des Anspruchs 1 verlangt nicht, dass die Wirbelkammer selber eine Auslass\u00f6ffnung in ihrer Wandung aufweist, sondern nur, dass es eine solche gibt.<br \/>\nAus der Funktion ergibt sich ebenfalls keine zwingende Vorgabe dazu, wo sich die Auslass\u00f6ffnung oder der Gaseintritt zu befinden haben. Insbesondere kann die Auslass\u00f6ffnung ihren Zweck, das Pulver-Gas-Gemisch durch den Gemischaustritt abzuf\u00fchren, erf\u00fcllen, sofern diese sowohl mit der Wirbelkammer als auch mit dem Gemischaustritt verbunden ist, ganz unabh\u00e4ngig davon, wo sich diese genau befindet. So steht das Gas klagepatentgem\u00e4\u00df unter Druck, was keine besondere r\u00e4umliche Verortung der Auslass\u00f6ffnung voraussetzt. So lange der Pulverbeh\u00e4lter so konzipiert ist, dass das verwirbelte Pulver in Form des Pulver-Gas-Gemischs aus dem Beh\u00e4lter austritt, ist dies nach der Lehre des Klagepatents ausreichend.<br \/>\nAus den Ausf\u00fchrungsbeispielen l\u00e4sst sich weiter nicht entnehmen, dass die Auslass\u00f6ffnung im Geh\u00e4use liegen muss. Soweit sich die Beklagten auf die bevorzugte Ausf\u00fchrungsform nach Abs. [0021] beziehen, l\u00e4sst sich dieser nur entnehmen, dass sich die Auslass\u00f6ffnung auf H\u00f6he der Wirbelkammer befindet, nicht jedoch, dass diese einen abgeschlossenen Raum \u00f6ffnet im Sinne einer \u00d6ffnung im Geh\u00e4use. Dies l\u00e4sst schon keinen zwingenden R\u00fcckschluss auf eine Verortung am Geh\u00e4use zu. Im \u00dcbrigen sind Ausf\u00fchrungsbeispiele nicht geeignet, den Anspruch einzuengen.<br \/>\nbb)<br \/>\nNach Ma\u00dfgabe des vorstehend erl\u00e4uterten Verst\u00e4ndnisses von Merkmal 1.2 ist dieses durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<br \/>\nF\u00fcr die Verwirklichung ist unsch\u00e4dlich, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Innere des Pulverbeh\u00e4lters nicht unterteilt ist, so dass der Raum, in dem das Pulver aufgenommen wird, identisch ist mit dem Raum, in dem es zur Verwirbelung durch das Gas kommt. Eine solche Unterscheidbarkeit ist nicht erforderlich. Vielmehr verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen durch eine Wandung umschlossenen Pulverbeh\u00e4lter, in welchem die Funktionen einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Wirbelkammer und einer Pulveraufnahme verwirklicht werden, indem dort das Pulver aufbewahrt und durch Verwirbelungen mit Luft zum Pulver-Gas-Gemisch vermischt wird.<br \/>\nSoweit die Beklagten zudem schrifts\u00e4tzlich vortragen haben, es fehle an einer Auslass\u00f6ffnung im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents, da es keine \u00d6ffnung am Geh\u00e4use gebe, kann dem nicht gefolgt werden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt im Inneren des Pulverbeh\u00e4lters \u00fcber einen freistehenden Aufnahmestutzen durch den das Pulver-Gas-Gemisch aufgenommen wird. Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen unterf\u00e4llt dies der Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nAuch Merkmal 1.3 wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<br \/>\naa)<br \/>\nNach Merkmal 1.3 weist ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Pulverbeh\u00e4lter einen Kupplungsbereich auf. Die Funktion des Kupplungsbereichs wird dahingehend beschrieben, dass \u00fcber eine Gaskupplung und eine Gas-Pulver-Gemischkupplung jeweils eine dichtende Verbindung zwischen Pulverbeh\u00e4lter und Pulverstrahlger\u00e4t bez\u00fcglich des Gaseintritts und des Gemischaustritts erzeugt wird. Dass sich der Kupplungsbereich an der Unterseite des Pulverbeh\u00e4lters oder vollst\u00e4ndig auf der Seite befinden m\u00fcsste, welche mit der station\u00e4ren Einheit bzw. dem Steuerungselement des Pulverstrahlger\u00e4ts in Ber\u00fchrung kommt, fordert das Klagepatent nicht. Das Pulverstrahlger\u00e4t im Sinne des Klagepatents beschr\u00e4nkt sich auch nicht auf ein Steuerungselement oder eine station\u00e4re Einheit, sondern beinhaltet als Teil des Ganzen auch ein Handger\u00e4t.<br \/>\n(1)<br \/>\nMerkmal 1.3 erfasst Vorrichtungen, die \u00fcber einen Abschnitt, also einen Bereich, am Pulverbeh\u00e4lter verf\u00fcgen, welcher insgesamt zwei Verbindungselemente aufweist und zwar zum einen ein solches, welches dazu geeignet ist, eine dichtende Verbindung zwischen dem Gaseintritt des Pulverbeh\u00e4lters und einem Anschluss des Pulverstrahlger\u00e4ts herzustellen und zum anderen ein weiteres, das dazu geeignet ist, eine dichtende Verbindung zwischen dem Gemischaustritt des Pulverbeh\u00e4lters und einem Anschluss des Pulverstrahlger\u00e4ts herzustellen. Insoweit ist in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht erforderlich, dass die Positionen der Gaseintrittskupplung und der Gemischaustrittskupplung jeweils \u00fcbereinstimmen mit den Positionen von Gaseintritt und Gemischaustritt an dem Pulverbeh\u00e4lter. Hier\u00fcber definiert die Lehre des Klagepatents den Kupplungsbereich: \u201eDer Kupplungsbereich der Pulverbeh\u00e4lter ist dabei auf den Aufnahmebereich des Pulverstrahlger\u00e4ts abgestimmt und vorteilhafterweise genormt\u201c, Abs. [0014]. Die genaue Position des Kupplungsbereichs wird dabei \u00fcber die Position der Anschl\u00fcsse bzw. Austritte bestimmt. Der Wortlaut von Merkmal 1.3 verlangt durch die Verwendung des Begriffs \u201eKupplungsbereich\u201c, dass eine l\u00f6sbare Vorrichtung besteht zum Verbinden zweier Teile (Kupplung). Die Verbindung soll insoweit dichtend sein, damit der jeweilige Stoff (Gas \/ Gas-Pulver-Gemisch) verlustfrei transportiert werden kann. Wo sich diese Kupplungen befinden sollen, gibt der Wortlaut \u2013 der insoweit ausdr\u00fccklich nur einen Bereich, also einen nicht weiter spezifizierten Abschnitt des Pulverbeh\u00e4lters verlangt \u2013 gerade nicht vor.<br \/>\nEine dar\u00fcberhinausgehende zwingende \u00f6rtliche oder r\u00e4umliche Definition des Kupplungsbereichs findet sich in der Klagepatentschrift nicht. Einen Hinweis auf eine r\u00e4umliche Verortung liefert die Bezugsziffer 48 in den Figuren. Die Ziffer 48 deutet dabei gerade nicht nur auf eine Seite des Pulverbeh\u00e4lters, etwa auf die Unterseite, sondern mit einer Klammer (\u201e}\u201c), ohne genauere Spezifizierung, entsprechend dem Begriff \u201eKupplungsbereich\u201c auf einen nicht besonders eingegrenzten Bereich mit einer Vielzahl von Elementen hin. Es f\u00fchrt daher nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus, wenn sich Gaseintritt und Gemischaustritt an unterschiedlichen Seiten befinden. Die Funktion des Merkmals \u2013 eine dichtende Verbindung zwischen den Gaseintritts- und Gemischaustrittsd\u00fcsen zu erm\u00f6glichen \u2013 macht nur insoweit eine Vorgabe hinsichtlich der Position des Kupplungsbereichs, als dass die Gas- und Gemischkupplungen an mit den Gaseintritten bzw. Gemischaustritten am Pulverbeh\u00e4lter und am Pulverstrahlger\u00e4t kompatiblen Stellen liegen m\u00fcssen.<br \/>\nDie Aufgabe des Klagepatents, wonach unter anderem ein schnelles Auswechseln der unterschiedlichen Pulverbeh\u00e4lter erm\u00f6glicht werden soll, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Eine Ausgestaltung gem\u00e4\u00df dieser Auslegung hindert ein schnelles Auswechseln nicht.<br \/>\n(2)<br \/>\nWeiter f\u00fchrt es nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus, wenn sich die Gemischaustrittsd\u00fcse am Handst\u00fcck befindet.<br \/>\nWas unter einem Pulverstrahlger\u00e4t im Sinne des Klagepatents zu verstehen ist, ergibt sich aus Abs. [0013] sowie aus Figur 1, vgl. Abs. [0034]. Das Klagepatent stellt insoweit sein eigenes Lexikon dar. Nach Abs. [0013] weist das Pulverstrahlger\u00e4t mindestens einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulverbeh\u00e4lter mit Zuf\u00fchrungen auf, sowie eine Ableitung, die mit einer Austrittsd\u00fcse verbunden ist, an der ein Pulver-Gas-Gemisch und ggfs. Wasser unter Druck austreten, wobei in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform die Austrittsd\u00fcse an einem Handst\u00fcck befestigt ist. Das Klagepatent lehrt damit ein Pulverstrahlger\u00e4t, das mit Vorteil ein Handst\u00fcck aufweist. Auch aus Anspruch 13 ergibt sich, dass das Pulverstrahlger\u00e4t klagepatentgem\u00e4\u00df aus mehr Elementen als nur einer station\u00e4ren Einheit bzw. einem Steuerungselement besteht. Die Aufz\u00e4hlung von Elementen in Anspruch 13 ist nicht abschlie\u00dfend.<br \/>\nDer Fachmann erkennt zudem aus Figur 1, welche insgesamt gem. Abs. [0034] ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Pulverstrahlger\u00e4t und unter Bezugszeichen (3) ein Handst\u00fcck zeigt, dass das Handst\u00fcck zum Pulverstrahlger\u00e4t geh\u00f6rt. Weiterhin dr\u00e4ngt es sich f\u00fcr den Fachmann auf, dass ein Handst\u00fcck bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Teil eines Pulverstrahlger\u00e4ts zur Bespr\u00fchung von Z\u00e4hnen bei der professionellen Zahnreinigung ist. Es stellt sich bereits die Frage, wie ein Pulverstrahlger\u00e4t ohne Handst\u00fcck zur gezielten Anwendung am Patienten aussehen k\u00f6nnte und wie das Pulverstrahlger\u00e4t seine \u2013 eine gewisse Pr\u00e4zision am Patienten erfordernde \u2013 Funktion ohne ein solches Handst\u00fcck leisten k\u00f6nnte.<br \/>\nAuch zieht der Fachmann aus Abs. [0015], nach welchem das Gas-Pulver-Gemisch dem Pulverstrahlger\u00e4t zugef\u00fchrt und von dort \u00fcber die Ableitung einem Handst\u00fcck zugef\u00fchrt wird, nicht den Schluss, dass das Handst\u00fcck nicht zum Pulverstrahlger\u00e4t geh\u00f6rt. Aus Abs. [0015] ist nicht zu lesen, dass es sich um eine anspruchsgem\u00e4\u00df vorgegebene bestimmte Reihenfolge der vom Gemisch durchlaufenen Abschnitte des Pulverstrahlger\u00e4ts handelt. Es ist ebenso eine Ausf\u00fchrungsform vorstellbar, bei der die Zuf\u00fchrung des Gas-Pulver-Gemischs zum Pulverstrahlger\u00e4t mit der (direkten) Zuf\u00fchrung \u00fcber die Ableitung zu einem Handst\u00fcck zusammenf\u00e4llt. Dies schlie\u00dft Abs. [0015] nicht aus. Einer Auslegung, wonach ein in Anspruch 1 nicht erw\u00e4hntes Handst\u00fcck, sofern ein solches existiert, zum Pulverstrahlger\u00e4t geh\u00f6rt, steht Abs. [0015] nicht entgegen. Auch l\u00e4sst sich dem Klagepatent nicht entnehmen, dass dieses einen Gemischaustritt am Handst\u00fcck als nachteilig lehrt und sich insoweit vom Stand der Technik abzugrenzen sucht. Die Klagepatentschrift lehrt keine zwingende Notwendigkeit daf\u00fcr, das Gemisch zun\u00e4chst in eine Basisstation und nicht unmittelbar in ein Handst\u00fcck geraten zu lassen. Eine Abgrenzung etwa von der WO 00\/10722 d\u00fcrfte durch das Kodiermittel und nicht durch die Anordnung der Kupplungen gegeben sein.<br \/>\n(3)<br \/>\nDie vorstehende Auslegung des Kupplungsbereichs steht im Einklang mit dem Urteil des BPatG vom 17.01.2024. Dort kommt das BPatG zu der Auslegung, dass der Kupplungsbereich r\u00e4umlich nicht n\u00e4her definiert ist sowie dahingehend spezifiziert ist, dass der Gaseintritt und der Gemischaustritt im Kupplungsbereich stattfinden (S. 16 BPatG-Urteil als Anlage B11). Das BPatG stellt ebenfalls insbesondere auf die Erf\u00fcllung einer abdichtenden Funktion des Kupplungsbereichs ab (vgl. S.26 BPatG-Urteil als Anlage B11). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem Urteil des BPatG keine enge Auslegung zu entnehmen, wonach der Kupplungsbereich allein auf der Unterseite des Pulverbeh\u00e4lters angeordnet sei. Dass das BPatG (vgl. S.24 ff. BPatG-Urteil als Anlage B11) das Kopplungsst\u00fcck 3 der NK6 als Kupplungsbereich bezeichnet (und nicht auch das an den Schlauch angrenzende Kopplungsst\u00fcck 6), d\u00fcrfte weder bedeuten, dass sich der Kupplungsbereich nur auf der Unterseite des Pulverbeh\u00e4lters befinden darf, noch, dass es sich bei dem in NK6 offenbarten Kopplungsst\u00fcck 3 um den einzigen Teil des Kupplungsbereichs der NK6 handeln darf. Vielmehr geht das BPatG davon aus, dass sowohl Gaseintritt als auch Gemischaustritt im Kupplungsbereich stattfinden (S. 16 des BPatG-Urteils, Anlage B11), w\u00e4hrend bei der NK6 der Gaseintritt am Kopplungsst\u00fcck 3 und der Gemischaustritt am Kopplungsst\u00fcck 6 stattfinden. Nachvollziehbar geht das BPatG davon aus, dass das Merkmal 1.3 durch die NK6 offenbart wird. Dass beide Kupplungsbereiche bzw. der gesamte Kupplungsbereich an einer Stelle bzw. Seite liegen m\u00fcssen, ist weder nach der Auslegung der Kammer, noch nach der des BPatG erforderlich.<br \/>\nbb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht auf Grundlage des vorstehenden Verst\u00e4ndnisses von Merkmal 1.3 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Der Gaseintritt ist mittig im Pulverbeh\u00e4lter angeordnet; der Gemischaustritt ist seitlich am Pulverbeh\u00e4lter angeordnet:<\/li>\n<li>\nDiese Anordnung ist klagepatentgem\u00e4\u00df und bildet den Kupplungsbereich beim Pulverbeh\u00e4lter. Der Gasanschluss bei dem Pulverstrahlger\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet sich ebenfalls mittig und korrespondiert damit mit dem des Pulverbeh\u00e4lters. Das Pulver-Gas-Gemisch wird wiederum \u00fcber eine externe Leitung aus dem Pulverbeh\u00e4lter transportiert und in das Handst\u00fcck gef\u00fchrt. Das Handst\u00fcck ist bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Teil des Pulverstrahlger\u00e4ts, so dass auch eine dichtende Verbindung zwischen Gemischaustritt des Pulverbeh\u00e4lters und des Pulverstrahlger\u00e4ts besteht. Dass die Verbindung nicht vollst\u00e4ndig dichtend sei, behaupten auch die Beklagten nicht.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nDas Merkmal 1.4 wird ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<br \/>\naa)<br \/>\nDie anspruchsgem\u00e4\u00dfen Kodiermittel m\u00fcssen sich im Kupplungsbereich befinden und Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters \u00fcbertragen k\u00f6nnen. Dies muss durch ein nicht n\u00e4her definiertes Zusammenwirken jedweder Art mit elektrischen Kontakten eines Aufnahmebereichs eines von Anspruch 1 nicht umfassten Pulverstrahlger\u00e4ts geschehen. Die Weitergabe von Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters ist gerade der Zweck des Kodiermittels gem\u00e4\u00df Merkmal 1.4, was sich aus den Aufgaben des Klagepatents und der hierdurch bezweckten Abgrenzung zum Stand der Technik ergibt. Das Pulverstrahlger\u00e4t muss hierdurch die Art des Pulverbeh\u00e4lters erkennen k\u00f6nnen.<br \/>\n(1)<br \/>\nF\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 1.4 ist zun\u00e4chst nicht erforderlich, dass das Pulverstrahlger\u00e4t tats\u00e4chlich elektrische Kontakte aufweist. Erforderlich ist insoweit alleine, dass das Kodiermittel zu einem Zusammenwirken mit einem elektrischen Kontakt geeignet ist, sofern ein von Anspruch 1 nicht beanspruchtes Pulverstrahlger\u00e4t \u00fcber entsprechende elektrische Kontakte verf\u00fcgt. Dies ergibt sich bereits aus dem Anspruchswortlaut \u201ek\u00f6nnen\u201c sowie dem Umstand, dass Anspruch 1 nur den Beh\u00e4lter beansprucht. Insoweit sieht sich die Kammer in einer Linie mit der Auslegung des BPatG, welches in seinem Urteil vom 17.01.2024 das Merkmal 1.4 dahingehend auslegt, dass (blo\u00df) die Eignung der im Anspruch nicht weiter spezifizierten Kodiermittel zu einem wie auch immer gestalteten Zusammenwirken mit elektrischen Kontakten eines Aufnahmebereichs des Pulverstrahlger\u00e4ts beansprucht wird (S. 18 unten BPatG-Urteil, Anlage B11). Der in Anspruch 1 gesch\u00fctzte Pulverbeh\u00e4lter kann hierzu selbst elektrische Kontakte aufweisen, muss dies zur Erf\u00fcllung des Merkmals 1.4 jedoch nicht (vgl. S. 19 oben BPatG-Urteil, Anlage B11).<br \/>\nMerkmal 1.4 setzt voraus, dass ein Mittel zum Kodieren im Pulverbeh\u00e4lter in der Lage ist, Informationen f\u00fcr das Pulverstrahlger\u00e4t zu \u00fcbersetzen oder weiterzugeben. Merkmal 1.4 verh\u00e4lt sich lediglich insoweit zum Inhalt der zu \u00fcbertragenden Information, als diese die Art des verwendeten Pulverbeh\u00e4lters betreffen muss.<br \/>\nWie genau die \u00dcbertragung zu erfolgen hat, l\u00e4sst der Wortlaut hingegen offen. Weiter ergibt sich, dass das Kodiermittel in dem Bereich des Pulverbeh\u00e4lters angebracht sein muss, an dem sich auch die Gas- und Gemischkupplung, also der Kupplungsbereich, befindet. Wie das Kodiermittel dort dann r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgestaltet sein muss, gibt das Klagepatent nicht zwingend vor. Zwar sieht es gem. Abs. [0016] beispielhaft Kodiermittel vor, welche Zapfen oder \u00d6ffnungen (22, 35) sind. Auf diese Ausgestaltungen sind anspruchsgem\u00e4\u00dfe Kodiermittel jedoch nicht beschr\u00e4nkt. Insbesondere haben Zapfen oder \u00d6ffnungen keinen Niederschlag im (insoweit weiter gefassten) Wortlaut des Anspruchs 1 gefunden. Ein physisches Einwirken von dem Kodiermittel auf den elektrischen Kontakt wird vom Klagepatent ebenfalls nicht zwingend gefordert, weder vom Wortlaut, noch von der Beschreibung oder den Figuren. Vielmehr d\u00fcrfte es f\u00fcr die Auslegung der Kodiermittel mehr auf ihre Funktion als Informationsgeber ankommen, vgl. Abs. [0017], als auf ihre physische Beschaffenheit.<br \/>\nWeiter bezieht sich der Wortlaut von Anspruch 1 zun\u00e4chst alleine auf den Pulverbeh\u00e4lter und macht insoweit keine Vorgaben dazu, wie das Pulverstrahlger\u00e4t selbst ausgestaltet sein muss, was durch (Unter-)Anspruch 13 best\u00e4tigt wird, der ausdr\u00fccklich die Kombination von erfindungsgem\u00e4\u00dfem Pulverbeh\u00e4lter und Pulverstrahlger\u00e4t sch\u00fctzt.<br \/>\n(2)<br \/>\nKlagepatentgem\u00e4\u00dfe Kodiermittel umfassen dabei auch Magnete, solange diese die Funktion der Informations\u00fcbertragung \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters unter Zusammenwirken mit einem elektrischen Kontakt eines Pulverstrahlger\u00e4ts erf\u00fcllen. Der Fachmann erkennt Magnetstreifen und damit eine magnetische Wirkung zur \u00dcbertragung einer Information an das Pulverstrahlger\u00e4t gem\u00e4\u00df Abs. [0017], letzter Satz, als klagepatentgem\u00e4\u00df. Dort hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eJe nach verwendetem Pulverbeh\u00e4lter wird der Kupplungsbereich mittels der Kodiermittel mit Informationsgebern ausgestattet, um dem Pulverstrahlger\u00e4t das zur Verf\u00fcgung stehende Pulver-Gas Gemisch anzuzeigen. In einem nicht-erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel kann man auf diese Kodiermittel aber auch verzichten und die entsprechende Information auf der Au\u00dfenseite des Pulverbeh\u00e4lters schriftlich angeben, so dass der Benutzer diese Information dann an einem Bedienfeld des Pulverstrahlger\u00e4ts eingibt. Andere Informations\u00fcbertragungsmittel wie Chip-Karten, Magnetstreifen oder eine RAM-Auslesevorrichtung sind ebenfalls anwendbar.\u201c<br \/>\n(Unterstreichung erfolgten diesseits.)<br \/>\nAus der Formulierung \u201eandere Informations\u00fcbertragungsmittel\u201c ist nicht zu schlie\u00dfen, dass die anschlie\u00dfend aufgef\u00fchrten Mittel keine klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kodiermittel sein sollen. Vielmehr lehrt das Klagepatent damit, dass es sich bei Chip-Karten, Magneten und RAM-Auslesevorrichtungen um andere Mittel als eine schriftliche Angabe an der Au\u00dfenseite des Pulverbeh\u00e4lters handelt, mit welcher sich der davorstehende Satz als nicht erfindungsgem\u00e4\u00df befasst. Denn die schriftliche Angabe auf dem Beh\u00e4lter erfordert laut des Absatzes \u2013 anders als es das Klagepatent sich zur Aufgabe gemacht hat \u2013 eine benutzerunfreundliche Handhabung, indem der Benutzer nach Lesen der Angabe noch etwas h\u00e4ndisch in das Benutzerfeld eingeben muss. Der Fachmann versteht hinsichtlich der aufgez\u00e4hlten Mittel (Chip-Karten, Magneten und RAM-Auslesevorrichtungen) hingegen, dass diese einen irgendwie gearteten Informationsfluss erzeugen, der eine h\u00e4ndische Eingabe gerade nicht mehr erfordert. Demgem\u00e4\u00df ist aus Abs. [0017] zu lesen, dass Magnetstreifen klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kodiermittel sein k\u00f6nnen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit ein Magnet nicht mit einem vom Klagepatent als m\u00f6gliches Kodiermittel angesehenen Zapfen, wie etwa in Figur 2 oder 5 als \u201e22\u201c dargestellt, kompatibel sein sollte.<br \/>\n(3)<br \/>\nDabei versteht der Fachmann einen anspruchsgem\u00e4\u00dfen elektrischen Kontakt im Sinne von elektrischen Anschl\u00fcssen, die bei Kontakt einen Stromfluss bewirken oder ausl\u00f6sen k\u00f6nnen (vgl. S.18 oben BPatG-Urteil, Anlage B11), d.h. jede Verbindung von leitenden Bauteilen, so dass ein Stromfluss hergestellt wird. Nicht erforderlich ist klagepatentgem\u00e4\u00df, dass das Kodiermittel selbst einen physischen Kontakt zu den elektrischen Kontakten des Pulverstrahlger\u00e4ts aufbauen kann. Denn Abs. [0016] sieht etwa vor, dass Kodiermittel \u201ebeispielsweise an bestimmten Positionen des Kupplungsbereichs angeordnete Zapfen oder \u00d6ffnungen [sind], die in entsprechende \u00d6ffnungen bzw. Zapfen am Aufnahmebereich des Pulverstrahlger\u00e4ts eingreifen und\/oder entsprechende elektrische Kontakte am Pulverstrahlger\u00e4t \u00f6ffnen oder schlie\u00dfen, so dass ein Kontaktmuster im oder am Aufnahmebereich des Pulverstrahlger\u00e4ts entsteht, das die entsprechende Information \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters enth\u00e4lt.\u201c (Unterstreichung diesseits). F\u00fcr ein ebenfalls klagepatentgem\u00e4\u00dfes (\u201eund\/oder\u201c) \u00d6ffnen oder Schlie\u00dfen eines elektrischen Kontakts, so dass ein Kontaktmuster entsteht, ist nicht vorgegeben, wie das Kodiermittel dieses \u00d6ffnen oder Schlie\u00dfen des elektrischen Kontakts erreicht.<br \/>\nbb)<br \/>\nNach Ma\u00dfgabe des vorstehenden Verst\u00e4ndnisses verwirklicht die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Merkmal 1.4 wortsinngem\u00e4\u00df.<br \/>\nSo verf\u00fcgt diese am Boden des Pulverbeh\u00e4lters \u00fcber einen Magneten. Am Boden des Pulverbeh\u00e4lters befinden sich auch der Gaseintritt sowie am seitlichen unteren Ende des Beh\u00e4lters der Gemischauslass, so dass der Magnet in einem Teil des Kupplungsbereichs des Pulverbeh\u00e4lters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegt. Dieser Magnet ist wiederum geeignet, mit einem elektrischen Kontakt an einem von Anspruch 1 nicht erfassten und damit beliebigen Pulverstrahlger\u00e4t derart zusammenzuwirken, dass \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters Informationen an das Pulverstrahlger\u00e4t transportiert werden. So liefert der Pulverbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anhand der Position des Magneten am Beh\u00e4lter Informationen \u2013 an ein beliebiges Pulverstrahlger\u00e4t \u2013 dar\u00fcber, ob es sich um einen Pulverbeh\u00e4lter mit Pulver f\u00fcr die subgingivale oder supragingivale Behandlung mit den entsprechend vom Pulverstrahlger\u00e4t daf\u00fcr vorgesehenen Parametern handelt. Befindet sich im Pulverstrahlger\u00e4t etwa ein Reed-Kontakt \u2013 was f\u00fcr Anspruch 1 aufgrund des blo\u00dfen Erfordernis des \u201eK\u00f6nnens\u201c aber nicht bereits verwirklicht sein muss \u2013 kommt es beim Kontakt mit dem Magneten zu einem Schalterschluss, so dass elektrischer Strom flie\u00dfen kann. Damit kann ein Pulverstrahlger\u00e4t die Information erhalten, dass es sich um einen Pulverbeh\u00e4lter mit Magnet an einer bestimmten Stelle handelt, der die Information gibt, welcher Behandlungsmodus mit welchem Pulver-Gas-Gemisch sowie Druck mit diesem Beh\u00e4lter m\u00f6glich ist, und diesen damit von anderen Beh\u00e4ltern mit Magnet an anderer Stelle oder ohne Magnet unterscheiden.<br \/>\nEr\u00f6rterungen zu einer etwaigen \u00e4quivalenten Patentverletzung unter Verwendung eines Hall-Sensors als etwaiges Austauschmittel f\u00fcr einen elektrischen Kontakt, welche die Parteien schrifts\u00e4tzlich diskutiert haben, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht, zumal es an einem entsprechenden Klageantrag fehlt.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nAus der festgestellten unmittelbaren Patentverletzung durch das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber die deutschsprachige Internetseite der Beklagten zu 1) ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen auf Unterlassen, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Schadenersatzfeststellung. Der Beklagte zu 2) haftet als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadenersatz.<br \/>\n1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt und eine Wiederholungsgefahr gegeben ist.<br \/>\n2.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Die Pflicht zur Rechnungslegung folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die Schadensersatzanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Rechnungslegung im beantragten Umfang zu.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<br \/>\n3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Beklagte zu 1) aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1, Abs. 3 PatG auf Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen.<br \/>\nDie Kammer hat den Klageantrag auf Herausgabe der klagepatentverletzenden Erzeugnisse an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung gem. \u00a7\u00a7 133, 157 BGB analog dahingehend ausgelegt, dass dieser sich nur gegen die Beklagte zu 1) richtet. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.06.2024 hinsichtlich ihres diesbez\u00fcglichen Antrags (zu Ziff. I.4.) klargestellt hat, dass nur die Beklagte zu 1) die Kosten der Vernichtung tragen soll.<br \/>\nEine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Inanspruchnahme auf Vernichtung oder R\u00fcckruf gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 4 PatG hat die Beklagte zu 1) nicht dargetan.<br \/>\n4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt.<br \/>\nAls Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Entsprechendes gilt f\u00fcr den Beklagten zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haben kraft ihrer Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen. Kraft seiner Verantwortung f\u00fcr die Organisation und Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebs und der damit verbundenen Gefahr, dass dieser so eingerichtet wird, dass die Produktion oder Vertriebst\u00e4tigkeit des Unternehmens die fortlaufende Verletzung technischer Schutzrechte Dritter zur Folge hat, ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft deshalb grunds\u00e4tzlich gehalten, die gebotene \u00dcberpr\u00fcfung zu veranlassen oder den Gesch\u00e4ftsbetrieb so zu organisieren, dass die Erf\u00fcllung dieser Pflicht durch daf\u00fcr verantwortliche Mitarbeiter gew\u00e4hrleistet ist (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 117 \u2013 Glasfasern II).<br \/>\nDa \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nIm Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens war das Verfahren nicht im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent bis zur Berufungsentscheidung des BGH auszusetzen.<br \/>\n1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens, etwa eines Nichtigkeitsverfahrens gegen ein klageweise geltend gemachtes Patent, einen Rechtsstreit aussetzen. Eine Aussetzung kommt jedoch regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder vom Erfindungsgegenstand noch weiter entfernt liegt als der schon gepr\u00fcfte (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Kap. E Rn.972).<br \/>\nDies gilt erst recht, wenn das Patent bereits erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist. Diese \u2013 unter Beteiligung technischer Fachleute zustande gekommene \u2013 Entscheidung hat das Verletzungsgericht aufgrund der gesetzlichen Kompetenzverteilung grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Im Rahmen der Aussetzungsentscheidung ist es nicht Sache des Verletzungsgerichts, das Nichtigkeitsberufungsverfahren in allen Einzelheiten vorweg zu nehmen. Immer dann, wenn die Argumentation im Rechtsbestandsverfahren m\u00f6glich und mit nachvollziehbaren Gr\u00fcnden vertretbar erscheint, hat es vielmehr bei der getroffenen Nichtigkeitsentscheidung zu verbleiben, so dass, wenn nicht im Einzelfall ganz besondere Umst\u00e4nde vorliegen, f\u00fcr eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits keine Veranlassung besteht. Sie ist erst dann geboten, wenn die Rechtsbestandsentscheidung auf f\u00fcr das Verletzungsgericht nachweisbar unrichtigen Annahmen oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation beruht oder wenn mit dem Rechtsmittel gegen die Rechtsbestandsentscheidung, ohne dass insoweit ein Nachl\u00e4ssigkeitsvorwurf angebracht ist, weiterer Stand der Technik pr\u00e4sentiert wird, der, weil er der Erfindung n\u00e4her kommt als der bisher gew\u00fcrdigte Stand der Technik, mit Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Klagepatents erwarten l\u00e4sst (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 07.07.2011 \u2013 I-2 U 66\/10, Hybrid-Aufblasvorrichtung; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Kap. E Rn.973).<br \/>\n2.<br \/>\nNach den vorstehenden Ma\u00dfgaben kommt eine Aussetzung vorliegend nicht in Betracht, da die erstinstanzliche Entscheidung des BPatG vom 17.01.2024, das Klagepatent im geltend gemachten Umfang aufrechtzuerhalten, auch unter Ber\u00fccksichtigung des Vortrags der Beklagten vertretbar erscheint und neuer Stand der Technik nicht eingef\u00fchrt wurde.<br \/>\na)<br \/>\nDie Kammer vermag entgegen der Ansicht der Beklagten nicht festzustellen, dass der aufrechterhaltene Anspruch 1 nicht neu gegen\u00fcber der NK6 bzw. NK6a w\u00e4re.<br \/>\nInsofern ist das BPatG nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass Anspruch 1 des Klagepatents bereits in der erteilten Fassung nicht neuheitssch\u00e4dlich durch die NK6 vorweggenommen war, da die NK6 eine Eignung eines Pulverbeh\u00e4lters zum Zusammenwirken mit elektrischen Kontakten im Aufnahmebereich eines Pulverstrahlger\u00e4ts nicht offenbare, weil die NK6 im Befestigungssockel des Pulverstrahlger\u00e4ts keine elektrischen Kontakte zeige, die mit einer Typensignalquelle 16 zusammenwirkten, (S. 28 des BPatG-Urteils, Anlage B11). Auch die Kammer kann nicht erkennen, dass die NK6 gegen\u00fcber der erteilten oder gleicherma\u00dfen gegen\u00fcber der aufrechterhaltenen Fassung des Klagepatents anspruchsgem\u00e4\u00dfe Kodiermittel offenbart. Es ist schon nicht eindeutig erkennbar, dass eine Weitergabe der Information \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters \u00fcber das am Befestigungssockel (B) der NK6 befindliche Leseteil oder Typeninformationsleseteil (2, 46) im Wege eines Zusammenwirkens mit elektrischen Kontakten erfolgen kann. Vielmehr hei\u00dft es auf Seite 8 der NK6a, dass als Typensignalquelle etwa ein Strichcode oder dergleichen verwendet wird, der ausweislich Seite 9 der NK6a durch das Typeninformationsleseteil erfasst wird. Dies geschieht ausweislich Seite 15 der NK6a \u00fcber ein Auslesen eines Strichcodes.<br \/>\nWeiterhin nimmt das BPatG in f\u00fcr die Kammer nachvollziehbarer Weise an, dass der NK6 im Vergleich zu dem neu gefassten Merkmal 1.0 des streitgegenst\u00e4ndlichen, aufrechterhaltenen Anspruchs nicht zu entnehmen ist, dass der Beh\u00e4lter und das Ger\u00e4t der NK6 geeignet sind, mit unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken verwendet zu werden (S. 34 f. BPatG-Urteil, Anlage B11). In diesem Zuge ist etwa schon nicht erkennbar, dass sich die genannte Typenidentifikation gem\u00e4\u00df der NK6 \u00fcberhaupt auch auf die Art oder die Eigenschaften des Pulverbeh\u00e4lters bezieht.<br \/>\nb)<br \/>\nDie Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass die Entscheidung des BPatG, den aufrechterhaltenen Anspruch als erfinderisch gegen\u00fcber einer Kombination der NK6 mit der NK10 oder der NK6 mit der NK11 zu bewerten, auf unrichtigen Annahmen oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation beruht.<br \/>\nJedenfalls das zus\u00e4tzliche Merkmal \u201ezur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtasche unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken\u201c wird weder in der NK6, noch in der NK10 eindeutig offenbart. Die NK6 betrifft eine Zahnbehandlungsvorrichtung, bei der unterschiedliche Behandlungsinstrumenteneinheiten ausgetauscht werden k\u00f6nnen, darunter etwa ein Pulverstrahlger\u00e4t mit (nur) einem Typ von Pulverbeh\u00e4lter. Unterschiedliche Druck- und Behandlungsmodi, etwa zur subgingivalen und zur supragingivalen Behandlung, offenbart die NK6 nicht. Die NK10 betrifft hingegen ein Mischger\u00e4t insbesondere zum Anmischen dentaler Abformmassen aus zwei Komponenten, wenngleich die NK10 im Vergleich zur NK6 anspruchsgem\u00e4\u00dfe Kodiermittel nahelegt (vgl. S. 29 BPatG-Urteil, Anlage B11). Das BPatG f\u00fchrt insoweit und f\u00fcr die Kammer nachvollziehbar aus, \u201edass der Fachmann, der die Lehre der NK6\/NK6A um m\u00f6gliches Wissen zu verschiedenen Pulvern mit verschiedenen Korngr\u00f6\u00dfen und unterschiedlicher Zusammensetzung sowie unterschiedlichen Anwendungsgebieten wie beispielsweise der Reinigung empfindlicher Zahnfleischtaschen erg\u00e4nzt, die erforderlichen technischen Steuerungsinformationen und ihre Umsetzung nicht unabh\u00e4ngig von der Ausgestaltung der spezifischen Kupplung der NK6\/NK6A zu entwickeln vermag. Weil der Fachmann die konkrete Ausgestaltung von Ansteuerung, Kupplung und Kodierung zusammen sowie in Abh\u00e4ngigkeit voreinander bedenken muss, stellt die Kombination von Lehren der NK6\/NK6a und der NK10 [&#8230;] keine blo\u00dfe Merkmalsaggregation dar, die den Fachmann in naheliegender Weise zur Lehre der Patentanspr\u00fcche 13 und 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1\u201c, d.h. zu dem geltend gemachten aufrechterhaltenen Anspruch, f\u00fchrt (S. 39 f. BPatG-Urteil, Anlage B11).<br \/>\n\u00c4hnliches gilt hinsichtlich der Kombination der NK6 mit der NK11. Weder die NK6, noch die NK11 offenbaren nach der nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Begr\u00fcndung des BPatG anspruchsgem\u00e4\u00dfe Kodiermittel im Sinne von Merkmal 1.4 (vgl. S. 28 und 39 BPatG-Urteil, Anlage B11).<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit die Kl\u00e4gerin die Klage hinsichtlich des Patentanspruchs 13 sowie im Hinblick auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht bezogen auf den Umsatz mit Zusatzeinheiten zur\u00fcckgenommen hat, waren ihr die diesbez\u00fcglichen Kosten gem. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen. Den auf die teilweise Klager\u00fccknahme entfallenden Wert hat die Kammer gem\u00e4\u00df \u00a7 3 ZPO nach freiem Ermessen angenommen.<\/li>\n<li>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nDen Beklagten war keine Abwendungsbefugnis nach \u00a7 712 Abs. 1 ZPO einzur\u00e4umen, da sie einen durch die Vollstreckung des Urteils drohenden, unersetzlichen Nachteil, nicht dargelegt und \u2013 wie von \u00a7 714 Abs. 2 ZPO vorgeschrieben \u2013 glaubhaft gemacht haben.<\/li>\n<li>\nVII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3383 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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