{"id":9540,"date":"2025-01-31T17:12:25","date_gmt":"2025-01-31T17:12:25","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9540"},"modified":"2025-01-31T14:15:20","modified_gmt":"2025-01-31T14:15:20","slug":"4a-o-8-24-austauschbare-pulverbehaelter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9540","title":{"rendered":"4a O 8\/24 &#8211; Austauschbare Pulverbeh\u00e4lter"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3382<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 25. Juli 2024, Az. 4a O 8\/24<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung verboten, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 5,00 bis zu EUR 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 935 ff., 890 ZPO,<br \/>\naustauschbare Pulverbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlicher Dr\u00fccken<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nmit einer Pulveraufnahme und einer Wirbelkammer, in der unter Druck stehendes und \u00fcber mindestens einen Gaseintritt eintretendes Gas Pulver verwirbelt und als Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung mindestens eines Gasaustritts des Pulverbeh\u00e4lters abf\u00fchrt,<br \/>\nwobei der Pulverbeh\u00e4lter einen Kupplungsbereich zum dichtenden Verbinden des sich im Kupplungsbereich angeordneten Gaseintritts und des sich im Kupplungsbereich angeordneten Gemischaustritts mit entsprechenden Anschl\u00fcssen eines Pulverstrahlger\u00e4ts aufweist,<br \/>\nwobei der Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters Kodiermittel aufweist, welche mit elektrischen Kontakten eines Aufnahmebereichs des Pulverstrahlger\u00e4ts derart zusammenwirken k\u00f6nnen, dass das Pulverstrahlger\u00e4t Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters erh\u00e4lt.<br \/>\nII. Im \u00dcbrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nIII. Die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.<br \/>\nIV. Die Vollstreckung der einstweiligen Verf\u00fcgung gem\u00e4\u00df Ziff. I. ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 125.000,00 Euro leistet.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte wegen unmittelbarer wortsinngem\u00e4\u00dfer Patentverletzung auf Unterlassung im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung in Anspruch.<br \/>\nDie B S.A ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Inhaberin (Registerauszug vorgelegt als Anlage Ast6) des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 972 XXA B1 (nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent, vorgelegt in Anlage Ast4). Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist deren exklusive Lizenznehmerin. Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Verf\u00fcgungspatent wurde am 19.03.2007 angemeldet. Die Anmeldung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 24.09.2008 ver\u00f6ffentlicht. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 04.07.2012 den Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent steht im nach einer Entscheidung des Bundespatentgerichts (nachfolgend: BPatG) aufrechterhaltenen Umfang in Kraft. Gegen das Verf\u00fcgungspatent wurde von der am hiesigen Verfahren nicht beteiligten C GmbH Nichtigkeitsklage eingereicht (Az.: 6 Ni 38\/21 (EP)). Das BPatG erkl\u00e4rte das Verf\u00fcgungspatent mit Urteil vom 17.01.2024 teilweise f\u00fcr nichtig und hielt es in beschr\u00e4nktem Umfang aufrecht (Anlage BB12). Gegen das Urteil des BPatG legte die C GmbH unter dem 10.05.2024 Berufung zum Bundesgerichtshof ein (Anlage BB13), welche noch anh\u00e4ngig ist.<br \/>\nDie geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 13 des Verf\u00fcgungspatents in der vom BPatG aufrechterhaltenen Fassung lauten wie folgt:<\/li>\n<li>\nAnspruch 1:<\/li>\n<li>\n\u201eAustauschbarer Pulverbeh\u00e4lter (2) f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t (1) zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlicher Dr\u00fccken mit einer Pulveraufnahme (14) und einer Wirbelkammer (24), in der unter Druck stehendes und \u00fcber mindestens einen Gaseintritt (17) eintretendes Gas Pulver verwirbelt und als Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung (16) mindestens eines Gemischaustritts (15) des Pulverbeh\u00e4lters (2) abf\u00fchrt, wobei der Pulverbeh\u00e4lter (2) einen Kupplungsbereich (48) zum dichtenden Verbinden des sich im Kupplungsbereich (48) angeordneten Gaseintritts (17) und des sich im Kupplungsbereich (48) angeordneten Gemischaustritts (15) mit entsprechenden Anschl\u00fcssen (56, 57) eines Pulverstrahlger\u00e4ts (1) aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass der Kupplungsbereich (48) des Pulverbeh\u00e4lters (2) Kodiermittel (22, 35) aufweist, welche mit elektrischen Kontakten (37) eines Aufnahmebereichs (49) des Pulverstrahlger\u00e4ts (1) derart zusammenwirken k\u00f6nnen, dass das Pulverstrahlger\u00e4t (1) Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters (2) erh\u00e4lt.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 13:<br \/>\n\u201eKombination aus einem Pulverstrahlger\u00e4t (1) zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlicher Dr\u00fccken und einem austauschbaren Pulverbeh\u00e4lter (2) nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, zur Vermischung eines Pulvers mit einem unter Druck stehenden Gas, wobei das Pulverstrahlger\u00e4t (1) Zuf\u00fchrungen (52, 56) f\u00fcr das unter Druck stehende Gas und eine Ableitung (5), die mit einer Austrittsd\u00fcse (6) verbunden ist, an der ein Pulver-Gas-Gemisch und ggf. Wasser unter Druck austritt, aufweist und wobei das Pulverstrahlger\u00e4t (1) mindestens einen Aufnahmebereich (49) mit mindestens einem Gemischanschluss (57) und mindestens einem Gasanschluss (56) zum auswechselbaren Verbinden des Pulverbeh\u00e4lters (2) mit dem Pulverstrahlger\u00e4t (1) aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die Kodiermittel (22, 35) des Pulverbeh\u00e4lters (2) mit elektrischen Kontakten (37) des Aufnahmebereichs (49) derart zusammenwirken, dass das Pulverstrahlger\u00e4t (1) Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters (2) erh\u00e4lt.\u201c<br \/>\nZur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Figur 1 des Verf\u00fcgungspatents verkleinert eingeblendet, welche die schematische, dreidimensionale Ansicht auf ein Pulverstrahlger\u00e4t mit zwei aufgesetzten, erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulverbeh\u00e4ltern zeigt (Abs. [0034] des Verf\u00fcgungspatents).<\/li>\n<li>\nMit Bezugsziffern 2a und 2b sind dabei ein erster und zweiter Pulverbeh\u00e4lter bezeichnet, mit Ziffer 1 ein Pulverstrahlger\u00e4t, mit Ziffer 5 eine Ableitung, mit Ziffer 3 ein Handst\u00fcck und mit Ziffer 6 eine Austrittsd\u00fcse.<br \/>\nWeiter wird Figur 2 des Verf\u00fcgungspatents verkleinert eingeblendet, die gem. Abs. [0034] des Verf\u00fcgungspatents den Querschnitt durch eine erste bevorzugte Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulverbeh\u00e4lters abbildet, wie er in der oben eingeblendeten Figur 1 in einem der beiden zylinderf\u00f6rmigen K\u00f6rpern zu finden ist:<\/li>\n<li>\nFigur 6 des Verf\u00fcgungspatents zeigt einen Teilquerschnitt durch den unteren Teil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulverbeh\u00e4lters nach einer ersten Ausf\u00fchrungsform nach Figur 2 mit einem Kupplungsbereich sowie einen Querschnitt durch den oberen Bereich des Pulverstrahlbeh\u00e4lters mit Aufnahmebereich (Abs. [0034] des Verf\u00fcgungspatents):<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte ist laut eigenen Angaben \u201eMarktf\u00fchrer im deutschen Dentalfachhandel\u201c und ein Komplettanbieter f\u00fcr Zahn\u00e4rzte und Zahntechniker. Sie bietet das Dentalger\u00e4t \u201eD\u201c, ein Ultraschall- und Pulverstrahlger\u00e4t, welches in Zahnarztpraxen f\u00fcr die professionelle Zahnreinigung eingesetzt wird, (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) u.a. auf ihrer deutschen Website an und bringt dieses unter der Artikelnummer 564XXB (Artikel Nr. Hersteller Y1002XXC) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr (vgl. Anlage Ast10). Als Anlage Ast11 reichte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine auf der Homepage der Verf\u00fcgungsbeklagten abrufbare Produktbrosch\u00fcre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie als Anlage Ast12 ein Handbuch zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Akte.<br \/>\nZur Veranschaulichung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird nachfolgend ein Ausschnitt aus der Anlage Ast11 eingeblendet:<\/li>\n<li>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Kombiger\u00e4t, das sowohl eine Ultraschallvorrichtung zur Entfernung von Zahnstein als auch ein Pulverstrahlger\u00e4t bereitstellt. F\u00fcr den als Pulverstrahlger\u00e4t ausgebildeten Teil ist vorgesehen, dass ein das Pulver umfassender Pulverbeh\u00e4lter l\u00f6sbar an einem Pulverstrahlger\u00e4t angebracht werden kann. Am Pulverbeh\u00e4lter befindet sich ein Anschlusselement zum Handger\u00e4t mit einer D\u00fcseneinrichtung, die das Pulver-Gas-Gemisch zusammen mit einem Wasserstrahl auf die zu behandelnden Z\u00e4hne strahlt. Die Kammern der Pulverbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lassen sich mit einem einfachen Handgriff wechseln. Dabei wird automatisch ein Umschalten zwischen einer subgingivalen und einer supragingivalen Behandlung veranlasst, das hei\u00dft es wird automatisch erkannt, welcher Pulverbeh\u00e4lter an die Basisstation angeschlossen ist.<br \/>\nIn der nachfolgenden Abbildung des von unten ge\u00f6ffneten Pulverbeh\u00e4lters, die aus der Antragsschrift stammt, ist erkennbar, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterhalb ihrer Mischkammer einen sockelartigen Kupplunqsbereich (B`) aufweist, in dem jeweils Schl\u00e4uche zur F\u00fchrung des Pulver-Gas-Gemischs sowie Schl\u00e4uche zur F\u00fchrung von Wasser und Luft vorgesehen sind. Diese Schl\u00e4uche verlassen gemeinsam den Beh\u00e4lter \u00fcber ein Anschlusselement (E). Ferner bildet der zentrale Abschnitt an der Unterseite einen Gaseinlass beziehungsweise Gaseintritt (T) aus, \u00fcber den Gas in die Mischkammer eingeleitet wird:<\/li>\n<li>\nWeiter werden nachfolgend von der Verf\u00fcgungsbeklagten mit der Schutzschrift eingereichte Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet, wobei die Bezeichnungen von der Verf\u00fcgungsbeklagten stammen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mahnte die Verf\u00fcgungsbeklagte unter dem 07.02.2024 ab. Eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung gab diese nicht ab (Anlagen Ast1, Ast2).<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die aufrechterhaltenen Anspr\u00fcche 1 und 13 des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df.<br \/>\nInsbesondere weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Kupplungsbereich, ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Kodiermittel, \u00fcber welches das Pulverstrahlger\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anspruchsgem\u00e4\u00dfe Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters erhalten k\u00f6nne, sowie anspruchsgem\u00e4\u00dfe elektrische Kontakte auf.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise zun\u00e4chst insbesondere einen austauschbaren Pulverbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken auf.<br \/>\nDabei sei relevant, dass ein Pulverbeh\u00e4lter einer bestimmten Zahnreinigungsbehandlung \u2013 von mehreren m\u00f6glichen Zahnbehandlungsarten \u2013 zugeordnet und f\u00fcr diese bestimmt sei. Der jeweilige Pulverbeh\u00e4lter m\u00fcsse einen vom Pulverstrahlger\u00e4t ausgegebenen Druck verarbeiten und bestimmungsgem\u00e4\u00df umsetzen.<br \/>\nEine entsprechende Bestimmung der Pulverbeh\u00e4lter f\u00fcr unterschiedliche Zahnreinigungsbehandlungen liege bei den Pulverbeh\u00e4ltern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor. An der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien \u2013 wie aus dem Abschnitt 8.2 des als Anlage Ast12 vorgelegten Handbuchs ersichtlich \u2013 unterschiedliche Behandlungsmodi vorgesehen, n\u00e4mlich ein F-Modus f\u00fcr die Behandlung von Zahnfleischtaschen (subgingival) und ein G-Modus f\u00fcr die Behandlung der Z\u00e4hne oberhalb der Zahnfleischtaschen (supragingival). Wie in Anlage Ast12 erl\u00e4utert, w\u00fcrden daf\u00fcr jeweils unterschiedliche Pulversorten und auch unterschiedliche F\u00fclllevel angewendet und damit automatisch auch unterschiedliche Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen. Auf den unterschiedlichen Beh\u00e4ltern f\u00e4nden sich \u2013 insoweit unstreitig \u2013 entsprechende Piktogramme, die die jeweiligen Pulverbeh\u00e4lter einer bestimmten Behandlung zuordneten. Aus der als Anlage Ast11 (\u201eAutomatisches Anpassen der Strahlkraft\u201c, Seite 7 der Anlage Ast11) vorgelegten Brosch\u00fcre ergebe sich, dass die Strahlkraft, das hei\u00dfe der Druck, bei einer subgingivalen Behandlung gegen\u00fcber der supragingivalen Behandlung um 20% verringert w\u00fcrde. Auf Seite 6 der Anlage Ast11 sei auch zu sehen, dass abh\u00e4ngig vom jeweils erkannten Pulverbeh\u00e4lter, am Display bestimmte Parameter eingestellt w\u00fcrden, u.a. die \u201ePower-Einstellung\u201c, mit welcher der Druck gemeint sei, der dem jeweiligen Pulverbeh\u00e4lter zugef\u00fchrt werde. Das Druckniveau werde beim Wechsel der Beh\u00e4lter entsprechend angepasst. Das dem Pulverbeh\u00e4lter zuzuf\u00fchrende Gas sei der einzige steuerbare Parameter, mit dem der Mischvorgang im Pulverbeh\u00e4lter beeinflusst werden k\u00f6nne, so dass die Pulverbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dazu ausgelegt seien, die vom Pulverstrahlger\u00e4t bereitgestellte Druckluft bestimmungsgem\u00e4\u00df zu verarbeiten.<br \/>\nAuch weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Kupplungsbereich zum dichtenden Verbinden des sich im Kupplungsbereich angeordneten Gaseintritts und des sich im Kupplungsbereichs angeordneten Gemischaustritts mit entsprechenden Anschl\u00fcssen eines Pulverstrahlger\u00e4ts auf.<br \/>\nDer Anspruchswortlaut sei nicht auf eine Kupplungsseite beschr\u00e4nkt, insbesondere m\u00fcssten die Anschl\u00fcsse nicht an der Unterseite des Pulverbeh\u00e4lters ausgebildet werden. Das Verf\u00fcgungspatent weise auch kein Merkmal auf, das den Kupplungsbereich auf die Schnittstelle zwischen dem Pulverbeh\u00e4lter und einer station\u00e4ren Einheit des Pulverstrahlger\u00e4ts beschr\u00e4nke, so dass auch die Verbindung zwischen Handst\u00fcck und Pulverkammer erfasst sein k\u00f6nne. Hinsichtlich der geforderten dichtenden Verbindung sei f\u00fcr den Fachmann offensichtlich, dass aufgrund dieser weder Gas noch Pulver den Schnittstellenbereich zwischen dem Pulverbeh\u00e4lter und dem Pulverstrahlger\u00e4t verlie\u00dfen, damit die Funktionssicherheit des Pulverstrahlger\u00e4ts sichergestellt sei.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent erfasse als Pulverstrahlger\u00e4t alle Komponenten, die neben dem Pulverbeh\u00e4lter erforderlich seien, um ein Pulver-Gas-Gemisch am Handst\u00fcck an einer dort vorhandenen D\u00fcse bereitstellen zu k\u00f6nnen, was typischerweise neben einer station\u00e4ren Basis, die beispielsweise ein Kontrollfeld und die Aufnahme des Pulverbeh\u00e4lters umfasse, auch ein Handger\u00e4t einschlie\u00dfe (Bezugszeichen 3, 6 in Figur 1), das von dem Zahnreinigungsspezialisten gef\u00fchrt werde, um entsprechend den Pulverstrahl auf den zu behandelnden Zahnbereich ausrichten zu k\u00f6nnen. Das Handst\u00fcck sei aus Sicht des Fachmanns dabei eine technisch zwingend erforderliche Teilkomponente des Gesamtger\u00e4ts, das fach\u00fcblich als Pulverstrahlger\u00e4t bezeichnet werde. Die station\u00e4re Basis bzw. das Steuerger\u00e4t des Pulverbeh\u00e4lters sei nicht als \u201egesamtes Pulverstrahlger\u00e4t\u201c zu verstehen, da dieser Teil des Pulverstrahlger\u00e4ts ungeeignet sei, der eigentlichen Funktion des Pulverstrahlger\u00e4ts nachzukommen, n\u00e4mlich ein Pulver-Gas-Gemisch bereitzustellen. \u201ePulverstrahlger\u00e4t\u201c sei als Oberbegriff zu verstehen und gerade nicht auf das Steuerger\u00e4t beschr\u00e4nkt; das Handger\u00e4t sei obligatorisch f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t.<br \/>\nAnspruch 1 sehe lediglich den Anschluss des Pulverbeh\u00e4lters an das Pulverstrahlger\u00e4t vor, so dass auch die Anbindung der Pulver-Gas-Leitung von dem Pulverbeh\u00e4lter an das Handger\u00e4t unter den Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents falle, da das Handger\u00e4t f\u00fcr den Fachmann ein Teil des Pulverstrahlger\u00e4ts sei. Der Anspruchswortlaut von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents stelle gerade nicht darauf ab, dass alle Anschl\u00fcsse an einem Basisger\u00e4t oder der station\u00e4ren Basis des Pulverstrahlger\u00e4ts ausgebildet sein m\u00fcssten. Statt von einer station\u00e4ren Basis zu sprechen, verwende der Anspruchswortlaut den Begriff \u201ePulverstrahlger\u00e4t&#8220;, um offen zu lassen, an welcher Bauteilkomponente des Pulverstrahlger\u00e4ts die Anschl\u00fcsse ausgebildet sein k\u00f6nnten. Es sei verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00df, wenn die anspruchsgem\u00e4\u00dfen Anschl\u00fcsse nicht gemeinsam an der Basisstation oder der station\u00e4ren Einheit des Pulverstrahlger\u00e4ts ausgebildet seien.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien der Gaseintritt und der Gemischaustritt an einem Kupplungsbereich, n\u00e4mlich dem Sockel (B&#8216;) des Pulverbeh\u00e4lters (B), angeordnet. Dabei bef\u00e4nden sich der Gaseinlass (Bodenseite des Kupplungsbereichs) und der Gemischauslass (Anschlusselement an der Seitenwand des Kupplungsbereichs) zwar an unterschiedlichen Seiten des Kupplungsbereichs. Beide seien jedoch in einen gemeinsamen Kupplungsbereich integriert. Das Handst\u00fcck (C, C`) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei als Teil des Pulverstrahlger\u00e4ts anzusehen. Daher bestehe ein dichtender Anschluss zum Pulverbeh\u00e4lter, wenn \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 der Anschluss an einer Seitenfl\u00e4che des Kupplungsbereichs angeordnet und \u00fcber eine Versorgungsleitung mit dem Handger\u00e4t verbunden sei.<br \/>\nSchlie\u00dflich weise der Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters auch anspruchsgem\u00e4\u00df Kodiermittel im Sinne des Anspruchs 1 auf. Das Pulverstrahlger\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise im Aufnahmebereich entsprechend Anspruch 13 elektrische Kontakte auf.<br \/>\nDer Anspruch 1 sei nicht darauf beschr\u00e4nkt, dass die Kodiermittel selbst Teil des elektrischen Kontakts seien. Der elektrische Kontakt sei kein zwingender Bestandteil des beanspruchten Pulverbeh\u00e4lters. Es sei im Rahmen von Anspruch 1 ausreichend, wenn das Kodiermittel geeignet sei, einen elektrischen Kontakt derart zu bet\u00e4tigen bzw. einen Schaltvorgang im Pulverstrahlger\u00e4t auszul\u00f6sen, dass eine Information \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters weitergeleitet werden k\u00f6nne. Die Kodiermittel m\u00fcssten mit den elektrischen Kontakten im Aufnahmebereich des Pulverstrahlger\u00e4ts, das hei\u00dfe also nicht am Pulverbeh\u00e4lter selbst, zusammenwirken.<br \/>\nF\u00fcr den Fachmann sei offensichtlich, dass die Kodiermittel mit elektrischen Kontakten des Pulverstrahlger\u00e4tes, wie zum Beispiel einem Hall-Sensor oder einen Reed-Kontakt zusammenwirken k\u00f6nnen sollen, um zwischen mindestens zwei Arten von Pulverbeh\u00e4ltern zu unterscheiden. Kodiermittel k\u00f6nnten verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00df auch Magnetstreifen sein. Abs. [0017] der Verf\u00fcgungspatentschrift nenne explizit einen Magnetstreifen als Beispiel f\u00fcr ein Informations\u00fcbertragungsmittel; Abs. [0016] lasse einfache Zapfen gen\u00fcgen, wobei es lediglich um die Position der Zapfen gehe, um anhand der Position des Zapfens eine Information \u00fcber den Pulverbeh\u00e4lter zu vermitteln.<br \/>\nF\u00fcr einen elektrischen Kontakt sei nicht erforderlich, dass ein physisches oder mechanisches Einwirken vom Kodiermittel auf den elektrischen Kontakt erfolgen m\u00fcsse, wie sich aus dem Funktionsprinzip eines Reed-Kontakts ergebe, wonach durch einen Reed-Kontakt ein Schaltkreis dadurch geschlossen werde, dass durch ein Magnetfeld eine Lamelle beziehungsweise ein offener Kontakt bewegt werde. Der Fachmann verstehe unter einem elektrischen Kontakt unter anderem einen N\u00e4herungssensor, der beispielsweise die Anwesenheit eines Magneten registriere und dann im Sinne eines Schaltvorgangs einen Stromfluss in einen Stromkreis bedinge. Ein Magnet sei dazu geeignet, einen Reed-Kontakt dahingehend zu beeinflussen, dass ein elektrischer Schaltkreis geschlossen werde. Anspruchsgem\u00e4\u00df entscheide die Anwesenheit und\/oder die Abwesenheit des Kodiermittels oberhalb des elektrischen Kontakts im Aufnahmebereich dar\u00fcber, welcher Typ Pulverbeh\u00e4lter montiert sei. Es m\u00fcsse ein elektrisches Signal an das Steuerger\u00e4t weitergegeben werden. Auch ein Hall-Sensor sei ein elektronischer Kontakt in diesem Sinne.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u2013 insoweit unstreitig \u2013 \u00fcber Magnete an der Unterseite des Pulverbeh\u00e4lters, welche verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfe Kodiermittel darstellten. Ein solcher Magnet sei dazu geeignet, einen Reed-Kontakt auszul\u00f6sen. In dem Aufnahmebereich f\u00fcr den Pulverbeh\u00e4lter an der Basisstation sei zur Identifikation \u2013 ebenfalls unstreitig \u2013 ein Hall-Sensor\/Kontakt eingelassen. Abh\u00e4ngig von der Position des Magneten im montierten Zustand gebe wahlweise der eine oder der andere elektrische Kontakt zu erkennen, dass ein Magnet vorhanden sei. Abh\u00e4ngig vom Zustand des Hall-Sensors erfolge ein Schaltvorgang, der einen elektrischen Strom flie\u00dfen lasse. Somit liege ein elektrischer Kontakt vor. Je nach Position des Magneten am Boden des Beh\u00e4lters k\u00f6nnten unterschiedliche Kontakte bet\u00e4tigt werden, so dass das Pulverstrahlger\u00e4t eine Information \u00fcber die Art des eingesetzten Pulverbeh\u00e4lters erhalte.<br \/>\nDie beiden Pulverbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 einen ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Betriebsmodus einer subgingivalen Behandlung mit feink\u00f6rnigem Pulver und einen f\u00fcr eine supragingivale Behandlung mit grobk\u00f6rnigem Pulver \u2013 unterschieden sich durch ihren Innenraum und die Position der Magnete an der Unterseite voneinander. Sie seien dazu bestimmt, dass jeweils eine spezifische Pulversorte verwendet werde und insbesondere, um ein bestimmtes Druckverh\u00e4ltnis zu erzeugen oder im Pulverbeh\u00e4lter herzustellen, um das f\u00fcr die jeweilige Behandlung geeignete Pulver-Gas-Gemisch bereitzustellen. Vom Basisger\u00e4t werde nach dem Einsetzen des Beh\u00e4lters erkannt, an welcher Position der Magnet sei, so dass nicht nur erkannt werde, dass \u00fcberhaupt ein Beh\u00e4lter anwesend ist, sondern auch welcher Typ, so dass das Ger\u00e4t erkenne, welcher Modus (subgingival oder supragingival) betrieben werden solle. Auf den Seiten 57, 58 und 60 des Handbuchs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage Ast12) werde jeweils eine unterschiedliche Reaktion der Steuereinrichtung bzw. der Kontrolleinheit abh\u00e4ngig vom eingesetzten Pulverbeh\u00e4lter erw\u00e4hnt sowie, dass abh\u00e4ngig vom eingesetzten Beh\u00e4lter ein entsprechendes Piktogramm erscheine.<br \/>\nDie verwendeten Magnete seien im Allgemeinen geeignet, mit elektrischen Kontakten (z.B. Hall-Sensoren oder Reed-Kontakten) eines Aufnahmebereichs des Pulverstrahlger\u00e4ts zusammenzuwirken und das Pulverstrahlger\u00e4t \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters zu informieren. Dadurch sei der Beh\u00e4lter in der Lage, Informationen an das Pulverstrahlger\u00e4t, insbesondere an die station\u00e4re Einheit des Pulverstrahlger\u00e4ts, zu \u00fcbertragen. Da der Magnet mit dem Hall-Sensor zur Bet\u00e4tigung zusammenwirke, stelle der Hall-Sensor einen elektrischen Kontakt im Sinne des Anspruchs 13 dar.<br \/>\nEs liege auch ein Verf\u00fcgungsgrund vor.<br \/>\nDer Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents sei f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung aufgrund des aufrechterhaltenden erstinstanzlichen Urteils des BPatG hinreichend gesichert. Die Einw\u00e4nde der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen die Entscheidung des BPatG griffen nicht durch.<br \/>\nEs sei auch die erforderliche Dringlichkeit gegeben. Unmittelbar im Anschluss an die Entscheidung des BPatG vom 17.01.2024 habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte abgemahnt und sie unter Fristsetzung bis zum 16.02.2024 zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung aufgefordert sowie den Verf\u00fcgungsantrag im Anschluss an den Fristablauf am 19.02.2024 eingereicht. Sie, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, habe erst mit der gesicherten Rechtsbest\u00e4ndigkeit durch die BPatG-Entscheidung davon ausgehen k\u00f6nnen, dass die Durchsetzung ihres Rechts erfolgsversprechend sei, so dass erst dann die Dringlichkeit ausgel\u00f6st worden sei; das Abwarten dieser Entscheidung sei gerechtfertigt gewesen. Zu beachten seien dabei auch die Umst\u00e4nde, dass die Dienste der Verf\u00fcgungsbeklagten ebenfalls von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin f\u00fcr Vertriebsleistungen genutzt w\u00fcrden sowie, dass in einem anderen Verfahren vor der Kammer (Az.: 4a O 35\/21) die C GmbH die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents vehement bestritten habe.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI.<br \/>\n1.<br \/>\n\u2013 wie unter Ziff. I. des Tenors erkannt \u2013<br \/>\n(aufrechterhaltener Anspruch 1 der EP 1 972 XXA B1)<br \/>\nund<br \/>\n2. der Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung zu verbieten, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 5,-bis zu EUR 250.000,- an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu vollziehen am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 935 ff., 890 ZPO,<br \/>\neine Kombination aus einem Pulverstrahlger\u00e4t zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlicher Dr\u00fccken und austauschbaren Pulverbeh\u00e4lter nach Ziffer I.1, zur Vermischung eines Pulvers mit einem unter Druck stehenden Gas,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei das Pulverstrahlger\u00e4t Zuf\u00fchrungen f\u00fcr das unter Druck stehende Gas und eine Ableitung, die mit einer Austrittsd\u00fcse verbunden ist, an der ein Pulver-Gas-Gemisch und ggf. Wasser unter Druck austritt, aufweist<br \/>\nwobei das Pulverstrahlger\u00e4t mindestens einen Aufnahmebereich mit mindestens einem Gemischanschluss und mindestens einem Gasanschluss zum auswechselbaren Verbinden des Pulverbeh\u00e4lters mit dem Pulverstrahlger\u00e4t aufweist,<br \/>\nwobei die Kodiermittel des Pulverbeh\u00e4lters mit elektrischen Kontakten des Aufnahmebereichs derart zusammenwirken, dass das Pulverstrahlger\u00e4t Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters erh\u00e4lt.<br \/>\n(aufrechterhaltener Anspruch 13 der EP 1 972 XXA B1)<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<br \/>\nI. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen;<br \/>\nII. hilfsweise, die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung nur gegen Sicherheitsleistung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu gestatten.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze weder Anspruch 1, noch den abh\u00e4ngigen Anspruch 13 des Verf\u00fcgungspatents. F\u00fcr die Verwirklichung von Anspruch 13 fehle es bereits an einem Pulverbeh\u00e4lter nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche; jedenfalls weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber keine elektrischen Kontakte auf.<br \/>\nDer aufrechterhaltene Anspruch 1 erfordere zun\u00e4chst die Bestimmung des Pulverstrahlger\u00e4ts zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter anderem unter Verwendung von unterschiedlichen Dr\u00fccken. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung, ob ein Pulverstrahlger\u00e4t \u201everschiedene Dr\u00fccke\u201c verwende, sei f\u00fcr das Verf\u00fcgungspatent der bestehende Druck, mit dem das jeweilige Gas in die Wirbelkammer eintrete. Der beanspruchte jeweilige einzelne Pulverbeh\u00e4lter m\u00fcsse dabei selbst zur Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken geeignet und bestimmt sein. Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents beanspruche einen einzigen Pulverbeh\u00e4lter und gerade keine Mehrzahl von Pulverbeh\u00e4ltern oder eine Kombination mehrerer Pulverbeh\u00e4lter. Ein anspruchsgem\u00e4\u00dfer Pulverbeh\u00e4lter m\u00fcsse daher ver\u00e4nderbare, einstellbare Kodiermittel aufweisen, was mit ortsfesten Kodiermitteln nicht m\u00f6glich sei. Der einzelne Pulverbeh\u00e4lter m\u00fcsse zur Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten und Dr\u00fccken gerade bestimmt sein.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe schon nicht substantiiert vorgetragen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unterschiedliche Dr\u00fccke f\u00fcr das abrasive Reinigen von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen verwendet w\u00fcrden; sie h\u00e4tte hierzu entsprechende Messungen vorlegen m\u00fcssen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte bestreitet, dass \u201eStrahlkraft\u201c (wie in Anlage Ast12) \u201eDruck\u201c \u2013 gemessen in der Einheit [Pa] \u2013 bezeichne. Eine unterschiedliche \u201eStrahlkraft\u201c bei Verwendung des F- und G-Beh\u00e4lters sei nicht zwingend auf die Verwendung unterschiedlicher Dr\u00fccke zur\u00fcckzuf\u00fchren. Die Kraft, welche das Pulver-Gas-Gemisch auf einen Zahn aus\u00fcbe, h\u00e4nge von Faktoren wie der Dichte des verwendeten Pulvers, der Dichte des Pulver-Gas-Gemisches, dem Durchmesser bzw. der Strahlquerschnittsfl\u00e4che des aus dem Handst\u00fcck austretenden Pulver-Gas-Gemisches und dessen Geschwindigkeit ab, sodass auch bei konstantem Druck die Strahlkraft f\u00fcr beide Beh\u00e4lter abweichen k\u00f6nne.<br \/>\nInsbesondere h\u00e4tten die von der Verf\u00fcgungsbeklagten angebotenen Pulverbeh\u00e4lter \u201eF\u201c und \u201eG\u201c jeweils einen f\u00fcr den jeweiligen Containertyp vorgesehenen individuellen Schlauch und ein Handst\u00fcck; sie seien gerade nicht jeweils sowohl f\u00fcr die supragingivale als auch die subgingivale Behandlung bestimmt. Das Pulverstrahlger\u00e4t k\u00f6nne anhand der Magneten auf der Unterseite der jeweiligen Container nur erkennen, welcher Container angeschlossen sei, nicht aber den tats\u00e4chlichen Inhalt des jeweiligen Containers erkennen. Das Pulverstrahlger\u00e4t werde daher jeweils stets nur unter derjenigen Druck-Einstellung betrieben, die f\u00fcr den jeweiligen Containertyp in der Basisstation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform voreingestellt sei.<br \/>\nInsbesondere fehle es der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Kupplungsbereich.<br \/>\nDer Kupplungsbereich gem\u00e4\u00df Anspruch 1 diene nach der Patentbeschreibung dem auswechselbaren Verbinden des Pulverbeh\u00e4lters mit dem Pulverstrahlger\u00e4t. Der Kupplungsbereich der Pulverbeh\u00e4lter sei dabei auf den Aufnahmebereich des Pulverstrahlger\u00e4ts abgestimmt und vorteilhafterweise genormt. Der Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters werde im Verf\u00fcgungspatent stets so beschrieben, dass der Gaseintritt sowie der Gemischaustritt an der Unterseite des Pulverbeh\u00e4lters angeordnet seien, wo dann auch die dichtende Verbindung mit dem im Aufnahmebereich angeordneten Gas- und Gemischanschluss des Pulverstrahlger\u00e4ts eintrete. Der Kupplungsbereich m\u00fcsse verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00df so ausgestaltet sein, dass sowohl Gaseintritt als auch Gemischaustritt mit den korrespondierenden Anschl\u00fcssen des Aufnahmebereichs eines Pulverstrahlger\u00e4ts dichtend verbunden werden k\u00f6nnten und das Pulver-Gas-Gemisch wieder in das Pulverstrahlger\u00e4t zur\u00fcckgef\u00fchrt werde, bevor es \u00fcber externe Komponenten wie ein Handst\u00fcck ausgeleitet werde. Das Verf\u00fcgungspatent zeichne sich gerade dadurch aus, dass Kodiermittel, Gaseintritt und Gemischaustritt in einem zusammenh\u00e4ngenden Kupplungsbereich angeordnet seien. Ausweislich der Auffassung des BPatG sei der Kupplungsbereich einst\u00fcckig ausgestaltet und auf die Unterseite des verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Beh\u00e4lters beschr\u00e4nkt.<br \/>\nDas Handst\u00fcck sei verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00df nicht als Teil des Pulverstrahlger\u00e4ts zu verstehen. Gem\u00e4\u00df Abs. [0015] der Verf\u00fcgungspatentschrift \u201e&#8230; [k\u00f6nne das] Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber die Gemischkupplung wieder dem Pulverstrahlger\u00e4t zugef\u00fchrt werden. Von dort [k\u00f6nne] das Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber die Ableitung bzw. einem geeigneten Schlauch einem Handst\u00fcck zugef\u00fchrt werden, wo es an der dort befestigten oder eingearbeiteten Austrittsd\u00fcse, bevorzugt zusammen mit einem das Pulver-Gas-Gemisch ringf\u00f6rmig umschlie\u00dfenden Wasserstrahls, austritt\u201c. Der Fachmann werde daher das Handst\u00fcck gerade nicht als Teil des Pulverstrahlger\u00e4ts verstehen. Das Verf\u00fcgungspatent unterscheide klar zwischen Pulverstrahlger\u00e4t und Handst\u00fcck.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent lasse auch nicht offen, an welcher Bauteilkomponente des Pulverstrahlger\u00e4ts die Anschl\u00fcsse f\u00fcr den Pulverbeh\u00e4lter ausgebildet sein k\u00f6nnten. Den Begriff \u201estation\u00e4re Einheit \/ Basis\u201c kenne das Verf\u00fcgungspatent nicht.<br \/>\nDie Funktionalit\u00e4t des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulverbeh\u00e4lters bzw. Pulverstrahlger\u00e4ts zeichne sich dadurch aus, dass der Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters und der Aufnahmebereich des Pulverstrahlger\u00e4ts nicht nur von der Formgebung her aufeinander abgestimmt seien, sondern dass dort auch der jeweilige Gas- und Gemischanschluss verortet sei. Erst dadurch ergebe sich ein (benutzerfreundliches) auswechselbares Verbinden zwischen Pulverbeh\u00e4lter und Pulverstrahlger\u00e4t im Sinne des Verf\u00fcgungspatents. Dies bedeutete, dass es \u2013 anders als die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meine \u2013 nicht ausreiche, wenn das \u201ePulverstrahlger\u00e4t\u201c auch eine Ableitung bzw. ein Handst\u00fcck umfasse. Denn der im Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters angeordnete Gas- und Gemischanschluss werde nach dem Verf\u00fcgungspatent nicht \u201eirgendwie\u201c mit dem \u201ePulverstrahlger\u00e4t\u201c verbunden. Die Verbindung erfolge an den jeweiligen Gas- und Gemischanschluss im Aufnahmebereich des Pulverstrahlger\u00e4ts. Nach dem Sinngehalt des Anspruchs sollten gerade mehrere Pulversorten gleichzeitig angewendet werden k\u00f6nnen, ohne dass der behandelnde Arzt das Handst\u00fcck oder den Pulverbeh\u00e4lter wechseln m\u00fcsse, was er jedoch zu tun habe, wenn das Handst\u00fcck direkt an den Pulverbeh\u00e4lter angeschlossen sei.<br \/>\nDer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle ein Pulverbeh\u00e4lter, der \u00fcber einen Kupplungsbereich verf\u00fcge, in dem ein Gemischaustritt zum dichtenden Verbinden mit einem entsprechenden Anschluss eines Pulverstrahlger\u00e4ts angeordnet sei. Zwar sei der Gaseintritt mittig im Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters angeordnet, jedoch sei der Gemischaustritt au\u00dferhalb des an der Unterseite angeordneten Kupplungsbereichs des Pulverbeh\u00e4lters angeordnet. Der Aufnahmebereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nicht \u00fcber einen Anschluss f\u00fcr den Gemischaustritt, sondern nur einen Gasanschluss. Das Pulver-Gas-Gemisch werde \u00fcber den au\u00dferhalb des Kupplungsbereichs des Pulverbeh\u00e4lters angeordneten Gemischaustritt direkt \u00fcber eine externe Leitung aus dem Pulverbeh\u00e4lter (z.B. zu einem Handger\u00e4t) transportiert und nicht wieder zur\u00fcck in das Pulverstrahlger\u00e4t gef\u00fchrt. Beide Pulvercontainertypen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden mit einem auf den jeweiligen Pulverbeh\u00e4lter abgestimmten eigenen Schlauch sowie einem eigenen Handst\u00fcck (G-Handst\u00fcck\u201c bzw. \u201eF-Handst\u00fcck\u201c) ausgeliefert und seien mit dem jeweils anderen nicht kompatibel. Dies zeige, dass die f\u00fcr die jeweiligen Container individualisierten Ableitungen und Handst\u00fccke entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gerade nicht Teil des Pulverstrahlger\u00e4ts im Sinne des Verf\u00fcgungspatents seien.<br \/>\nDer angegriffene Pulverbeh\u00e4lter weise auch keine verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Kodiermittel auf.<br \/>\nDie Kodiermittel des Pulverbeh\u00e4lters m\u00fcssten gem\u00e4\u00df dem Anspruchswortlaut mit elektrischen Kontakten eines Aufnahmebereichs des Pulverstrahlger\u00e4ts zusammenwirken k\u00f6nnen. Das Teilmerkmal \u201ezusammenwirken k\u00f6nnen\u201c sei vor dem Hintergrund des BPatG-Urteils jedoch dahingehend eng auszulegen, dass die Kodiermittel derart ausgestaltet sein m\u00fcssen, dass sie mit elektrischen Kontakten des Pulverstrahlger\u00e4ts zusammenwirken sollen (nicht nur k\u00f6nnen). Denn die durch das BPatG hinzugef\u00fcgten Merkmale k\u00f6nnten nur dann die Erfindungsh\u00f6he des beanspruchten Pulverbeh\u00e4lters begr\u00fcnden, wenn der Pulverbeh\u00e4lter in seiner strukturellen Ausgestaltung auf das Pulverstrahlger\u00e4t und dessen Zweckbestimmung des abrasiven Reinigens von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen abgestimmt sei.<br \/>\nDer Fachmann verstehe den \u201eelektrischen Kontakt\u201c als ein physisches In-Kontakt-treten zwischen zwei Bauteilen, das zum Schlie\u00dfen eines elektrischen Stromkreises f\u00fchre. Ein solcher Kontakt werde als \u201eelektrisch\u201c bezeichnet, wenn ein elektrischer Stromkreis hergestellt werde, so dass Elektrizit\u00e4t zu flie\u00dfen beginne. Denn in Abs. [0016] und [0038] der Verf\u00fcgungspatentschrift werde beschrieben, wie Kodiermittel in Form von Zapfen oder \u00d6ffnungen in die entsprechenden Stellen des Pulverstrahlger\u00e4ts eingreifen w\u00fcrden oder Kontaktmuster erzeugten. Im Verf\u00fcgungspatent sei das Zusammenwirken von Kodiermitteln des Pulverbeh\u00e4lters und elektrischem Kontakt des Pulverstrahlger\u00e4ts durchweg als physische Verbindung zwischen korrespondierenden Bauteilen beschrieben. Der Fachmann sehe daher eine Verwendung von Magneten und magnetischen Kontakten nicht als anspruchsgem\u00e4\u00df, wie sich aus Wortlaut, Beschreibung und den Figuren ergebe.<br \/>\nDer Wortlaut sehe nicht vor, dass die Kodiermittel nur dazu \u201egeeignet\u201c sein m\u00fcssten, einen elektrischen Kontakt auszul\u00f6sen. Insbesondere finde die Annahme, es k\u00f6nne auch ein \u201eelektromagnetischer Kontakt\u201c verwendet werden, keine Basis im Verf\u00fcgungspatent. Der kl\u00e4gerische Verweis auf Abs. [0017] des Verf\u00fcgungspatents sei irref\u00fchrend. Denn der Fachmann werde Magnetstreifen und magnetisch wirkende Vorrichtungen gerade als nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungen auffassen. Der Satz in Abs. [0017] der Verf\u00fcgungspatentschrift, in dem unter anderem Magnetstreifen erw\u00e4hnt seien, stehe im Zusammenhang mit dem dortigen vorherigen Satz zu einem gerade nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel. Das Verf\u00fcgungspatent beschreibe dort Magnetstreifen, Chip-Karten und eine RAM-Auslesevorrichtung als \u201eandere Informations\u00fcbertragungsmittel\u201c und damit gerade nicht als \u201eKodiermittel\u201c. Das Verf\u00fcgungspatent schlie\u00dfe den Einsatz von Magnetstreifen daher als nicht-erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform aus.<br \/>\nZudem habe das BPatG nun ausdr\u00fccklich festgestellt, dass es sich bei einem Hall-Sensor nicht um einen elektrischen Kontakt handele. Auch bei der Begrifflichkeit \u201ezusammenwirken\u201c werde der Fachmann nicht von einem Einsatz von Magneten oder Hall-Sensoren ausgehen, denn der Begriff werde vom Fachmann mit dem elektrotechnischen Fachbegriff \u201eelektrischer Kontakt\u201c zusammengelesen. Er erkenne \u201ezusammenwirken\u201c als Oberbegriff zu den einzelnen M\u00f6glichkeiten des In-Kontakt-Tretens bei unterschiedlicher Formgebung von Kodiermitteln, z.B. Eingreifen, \u00d6ffnen\/Schlie\u00dfen und dergleichen. Au\u00dferdem m\u00fcssten die \u201eInformationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters\u201c, die das Pulverstrahlger\u00e4t erhalten m\u00fcsse, vor dem Hintergrund der neu durch das BPatG hinzugef\u00fcgten Merkmale \u00fcber die Information \u00fcber den Beh\u00e4ltertyp hinausgehen und diese durch Angaben zum Pulver und\/oder zum verwendeten Druck konkretisieren.<br \/>\nDer Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise keine Kodiermittel auf, welche mit elektrischen Kontakten des Aufnahmebereichs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform derart zusammenwirken k\u00f6nnten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters erhalte. Im Boden des Pulverbeh\u00e4lters seien \u2013 unstreitig \u2013 einfache Magnete verbaut, die mit Hall-Sensoren zusammenwirken sollen. Der Aufnahmebereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise nur einen Gasanschluss auf, durch den kein Strom flie\u00dfe und keine Information vermittelt werde. Im Inneren des Pulverstrahlger\u00e4ts der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien Hall-Sensoren verbaut, welche auf das von den Magneten erzeugte Magnet- bzw. Spannungsfeld reagierten. Durch den Magneten lasse sich im Hall-Sensor ein Spannungsunterschied messen und verarbeiten, wobei es jedoch zu keinem elektrischen Kontakt zwischen Kupplungsbereich des Pulverbeh\u00e4lters und Aufnahmebereich des Pulverstrahlger\u00e4ts komme. Die an der Unterseite der Pulverbeh\u00e4lter angebrachten Magnete \u00fcbermittelten keine Informationen zur Art des verwendeten Pulvers und\/oder dem anzuwendenden Druck; der Hall-Sensor im Pulverstrahlger\u00e4t k\u00f6nne lediglich detektieren, ob ein Pulverbeh\u00e4lter des Typs \u201eF\u201c oder des Typs \u201eG\u201c angeschlossen sei. Da ein Hall-Sensor keinen elektrischen Kontakt darstelle, sei jedenfalls Anspruch 13 des Verf\u00fcgungspatents nicht verwirklicht.<br \/>\nEs liege \u00fcberdies kein Verf\u00fcgungsgrund vor.<br \/>\nEs sei keine zeitliche Dringlichkeit gegeben. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe ungeb\u00fchrlich lange mit ihrer Antragsstellung zugewartet und damit zu erkennen gegeben, dass es eines umgehenden Verbots nicht bed\u00fcrfe. Die Verf\u00fcgungsbeklagte biete die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits seit dem Jahr 2015 \u00fcber ihre deutschsprachige Website an, was der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bei lebensnaher Betrachtung bekannt gewesen sein m\u00fcsse, zumal auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zahlreiche Produkte \u00fcber den Webshop der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 insoweit unstreitig \u2013 vertreibe. Schlie\u00dflich gehe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin seit \u00fcber drei Jahren im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens wegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus dem Verf\u00fcgungspatent gegen die C GmbH, die Tochtergesellschaft der Herstellerin, vor. Die Dringlichkeit in Bezug auf die auf nachgelagerter Marktstufe t\u00e4tige Verf\u00fcgungsbeklagte k\u00f6nne nicht anders beurteilt werden.<br \/>\nDie Dringlichkeit lebe nach dem Urteil des BPatG nicht wieder auf. Die Rechtsprechung, wonach das Abwarten einer erstinstanzlichen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren unsch\u00e4dlich sei, sei vorliegend nicht anwendbar. Die bis vor Kurzem fehlende kontradiktorische Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht davon abgehalten, ihre vermeintlichen Rechte aus dem Verf\u00fcgungspatent bereits vor Jahren geltend zu machen. Sp\u00e4testens im Anschluss an das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (nachfolgend: EuGH) vom 28.04.2022 (C-44\/21 Phoenix Contact) h\u00e4tte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte vorgehen m\u00fcssen.<br \/>\nZudem sei der Rechtsbestand nicht hinreichend f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gesichert. Das Urteil des BPatG vom 17.01.2024 sei rechtsfehlerhaft und werde einer \u00dcberpr\u00fcfung durch den BGH in der anh\u00e4ngigen Berufung nicht standhalten k\u00f6nnen. Die Anspr\u00fcche 1 und 13 des Verf\u00fcgungspatents seien entgegen des Urteils des BPatG nicht neu gegen\u00fcber der NK6 sowie nicht erfinderisch gegen\u00fcber einer Kombination der NK6 mit der NK10 sowie der NK6 mit der NK11.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.06.2024 verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDer zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist teilweise begr\u00fcndet. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte nur hinsichtlich der Verletzung des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 jeweils einen Verf\u00fcgungsanspruch (hierzu unter II.) und einen Verf\u00fcgungsgrund (hierzu unter III.) glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 13 fehlt es bereits an einem Verf\u00fcgungsanspruch (hierzu unter II.).<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist \u2013 insoweit unstreitig \u2013 als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Verf\u00fcgungspatent Inhaberin des zugesprochenen Anspruchs. Ein ausschlie\u00dflicher Lizenznehmer kann selbstst\u00e4ndig den Anspruch auf Unterlassung wegen der Beeintr\u00e4chtigung seines ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechts geltend machen (BGH, GRUR 2004, 758, 763 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2020, 137, 139 \u2013 Bakterienkultivierung).<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nEin Verf\u00fcgungsanspruch besteht teilweise. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre des Verf\u00fcgungspatents hinsichtlich Anspruch 1, nicht jedoch hinsichtlich Anspruch 13.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Verf\u00fcgungspatent) betrifft einen Pulverbeh\u00e4lter zur Vermischung eines Pulvers mit einem unter Druck stehenden Gas (Abs. [0001]).<br \/>\na)<br \/>\nIn seiner einleitenden Beschreibung schildert das Verf\u00fcgungspatent, dass aus dem Stand der Technik, etwa der EP 1 243 226 A2, Pulverstrahlger\u00e4te oder auch dentale Abrasivstrahlger\u00e4te bekannt seien, bei denen ein in einem Beh\u00e4lter bevorratetes Dentalpulver gemeinsam mit einem gasf\u00f6rmigen Tr\u00e4germedium an eine D\u00fcsenanordnung eines \u00fcber eine Ableitung angeschlossenen Handst\u00fccks, in der Regel unter Beimischung von unter Druck stehendem Wasser, angeliefert werde (Abs. [0002]). Es sind auch grunds\u00e4tzlich Pulverstrahlger\u00e4te mit einem auswechselbaren Pulverbeh\u00e4lter im Stand der Technik bereits bekannt.<br \/>\nWeiter sei aus der EP 0 097 288 B1 ein gattungsgem\u00e4\u00dfes Pulverstrahlger\u00e4t mit einem Pulverbeh\u00e4lter bekannt, in den ein unter Druck stehendes Gas eingef\u00fchrt werde, so dass das dort befindliche Pulver aufgewirbelt und \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung als Pulver-Luft-Gemisch abgef\u00fchrt werden k\u00f6nne (Abs. [0002]).<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent f\u00fchrt weiter aus, dass in der EP 1 159 XXD A2 ein Pulverstrahlger\u00e4t mit einem Pulverbeh\u00e4lter sowie einem zus\u00e4tzlichen auswechselbaren Fluidbeh\u00e4lter, mit dem beispielsweise entmineralisiertes Wasser als Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit den Z\u00e4hnen zugef\u00fchrt werden k\u00f6nne, offenbart werde (Abs. [0003]).<br \/>\nWeiter sei aus der EP 0 268 948 B1 eine Verschlusseinrichtung f\u00fcr einen Fluidbeh\u00e4lter bekannt. Die Verschlusseinrichtung sei f\u00fcr eine Verschraubung des Fluidbeh\u00e4lters mit einem Aufsatzteil ausgebildet, welches au\u00dfen an dem Pulverstrahlger\u00e4t vorgesehen sei (Abs. 0004]).<br \/>\nAus der US 1 664 369 sei weiter bekannt, dass das in einem Pulverbeh\u00e4lter bevorratete Pulver mit Hilfe einer motorisch angetriebenen F\u00f6rderschnecke dem gasf\u00f6rmigen Tr\u00e4germedium dosiert beigemischt werde (Abs. [0005]).<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent erl\u00e4utert weiter zum Stand der Technik, dass die EP 0 119 735 B2 einen Pulverbeh\u00e4lter offenbare, in dessen Mitte eine lang gestreckte R\u00f6hre eingebaut sei, die am unteren Ende zwei Einlass\u00f6ffnungen aufweise, durch die einerseits unter Druck stehendes Gas und andererseits Pulver eintreten k\u00f6nne, das in der Pulverkammer bevorratet ist und die lang gestreckte R\u00f6hre umgebe, wobei durch das einstr\u00f6mende Gas das Pulver innerhalb der lang gestreckten R\u00f6hre nach oben mitgerissen und mit dem Gas vermischt und am oberen Ende des Pulverbeh\u00e4lters \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung abgef\u00fchrt werde (Abs. [0006]).<br \/>\nSchlie\u00dflich sei aus der WO 00\/10772 ein Pulverbeh\u00e4lter bekannt, der einerseits aus einem Kanister und andererseits aus einem Abschlussdeckel sowie weiteren Einzelteilen bestehe. Kanister und Deckel umg\u00e4ben eine Pulveraufnahme, die infolge der Verwendung eines Venturirohrs und eines Gaseinlassrohrs auch als Wirbelkammer dienen k\u00f6nne (Abs. [0007]). Der Deckel weise einen Gaseintritt und einen Gemischaustritt auf. Blindl\u00f6cher dienten zum Anschrauben des Pulverbeh\u00e4lters an das Geh\u00e4use des Pulverstrahlger\u00e4ts, die Luftzuleitung und die Pulver-Gas-Gemischableitungen seien jedoch separat anzuschlie\u00dfen (Abs. [0007]).<br \/>\nb)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent f\u00fchrt zum Stand der Technik weiter aus, dass die vorbekannten Pulverbeh\u00e4lter und D\u00fcsenanordnungen verschiedene Nachteile aufwiesen. So habe ein in dem Pulverstrahlger\u00e4t fest eingebauter Pulverbeh\u00e4lter Nachteile bei der Reinigung. Zudem m\u00fcsse der Pulverbeh\u00e4lter stets wieder bef\u00fcllt werden, so dass die mit dem Beh\u00e4lter verbundenen Verschl\u00fcsse, Dichtungen etc. mit der Zeit verschmutzten und das gesamte Pulverstrahlger\u00e4t unbrauchbar werde. Weiter wiesen die nach dem Stand der Technik bekannten Pulverstrahlger\u00e4te den Nachteil auf, dass diese jeweils nur f\u00fcr eine bestimmte Pulverart und -gr\u00f6\u00dfe geeignet seien. Bei der EP 0 119 735 B2 bestehe sogar die Gefahr, dass bei Verwendung feink\u00f6rnigen Pulvers mit einer Korngr\u00f6\u00dfe von weniger als 100 \u00b5m die Luftzufuhr mit Pulver verstopfe (Abs. [0008]). Auch k\u00f6nnten f\u00fcr ein bestimmtes Pulverstrahlger\u00e4t nur ganz bestimmte Pulverbeh\u00e4lter verwendet werden, die exakt auf die F\u00f6rder- oder D\u00fcsenanordnung des Pulverstrahlger\u00e4ts abgestimmt seien. Bei der WO 00\/10772 seien eine Luftzuleitung und die Pulver-Gas-Gemischableitung separat anzuschlie\u00dfen (Abs. [0007]). Auch die entsprechende F\u00f6rdermenge des Pulver-Gas-Gemisches k\u00f6nne nur durch eine Druck\u00e4nderung des zugef\u00fchrten Gases oder eine \u00c4nderung der Zuf\u00fchrung des Pulvers beeinflusst werden (Abs. [0009]).<br \/>\nc)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent nennt vor diesem Hintergrund f\u00fcnf Aufgaben. Zun\u00e4chst sei es Aufgabe der Erfindung, die bekannten Pulverbeh\u00e4lter und damit verbundene Eins\u00e4tze und D\u00fcsenanordnungen derart zu verbessern, dass verschiedene Pulversorten und -gr\u00f6\u00dfen sowie -gemische hintereinander oder sogar gleichzeitig mit ein und demselben Pulverstrahlger\u00e4t verwendet werden k\u00f6nnten. Dar\u00fcber hinaus liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, unterschiedliche Pulverarten unabh\u00e4ngig voneinander mit ein und demselben Pulverstrahlger\u00e4t anwenden und justieren zu k\u00f6nnen (Abs. [0010]). Als dritte Aufgabe benennt es das Verf\u00fcgungspatent, ein Pulverstrahlger\u00e4t anzugeben, das besonders benutzerfreundlich sei und ein schnelles Auswechseln der unterschiedlichen Pulversorten und -gr\u00f6\u00dfen erm\u00f6gliche, ohne dass das Ger\u00e4t oder die entsprechenden Pulverbeh\u00e4lter aufw\u00e4ndig gereinigt und ges\u00e4ubert werden m\u00fcssten. Weiter sei es eine Aufgabe der Erfindung, Pulverbeh\u00e4lter anzugeben, die f\u00fcr unterschiedliche Pulversorten und -arten einstellbar seien, indem der Pulverbeh\u00e4lter einfach und benutzerfreundlich auf das entsprechende Pulver ein- bzw. umstellbar sei, sowie daf\u00fcr geeignete Eins\u00e4tze und D\u00fcsen. Als f\u00fcnfte Aufgabe benennt es das Verf\u00fcgungspatent, mehrere Pulversorten gleichzeitig anwenden zu k\u00f6nnen, ohne dass der behandelnde Arzt das Handst\u00fcck oder den Pulverbeh\u00e4lter wechseln oder am Bedienfeld unterschiedliche Einstellungen vornehmen m\u00fcsse.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent einen Pulverbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t nach Ma\u00dfgabe des aufrechterhaltenen Anspruchs 1 sowie eine Kombination aus einem Pulverstrahlger\u00e4t und einem Pulverbeh\u00e4lter nach Ma\u00dfgabe des aufrechterhaltenen Anspruchs 13 vor. Diese lassen sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen:<br \/>\nAnspruch 1:<br \/>\n1.0 Austauschbarer Pulverbeh\u00e4lter (2) f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t (1) zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken<br \/>\n1.1 mit einer Pulveraufnahme (14) und<br \/>\n1.2 einer Wirbelkammer (24), in der unter Druck stehendes und \u00fcber mindestens einen Gaseintritt (17) eintretendes Gas Pulver verwirbelt und als Pulver-Gas-Gemisch \u00fcber eine Auslass\u00f6ffnung (16) mindestens eines Gemischaustritts (15) des Pulverbeh\u00e4lters (2) abf\u00fchrt,<br \/>\n1.3 der Pulverbeh\u00e4lter (2) weist einen Kupplungsbereich (48) zum dichtenden Verbinden des sich im Kupplungsbereich (48) angeordneten Gaseintritts (17) und des sich im Kupplungsbereich (48) angeordneten Gemischaustritts (15) mit entsprechenden Anschl\u00fcssen (56, 57) eines Pulverstrahlger\u00e4ts (1) auf;<br \/>\n1.4 der Kupplungsbereich (48) des Pulverbeh\u00e4lters (2) weist Kodiermittel (22, 35) auf, welche mit elektrischen Kontakten (37) eines Aufnahmebereichs (49) des Pulverstrahlger\u00e4ts (1) derart zusammenwirken k\u00f6nnen, dass das Pulverstrahlger\u00e4t (1) Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters (2) erh\u00e4lt.<br \/>\nAnspruch 13:<br \/>\n13.0 Kombination aus einem Pulverstrahlger\u00e4t (1) zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unter-schiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken und einem austauschbaren Pulverbeh\u00e4lter (2) nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche,<br \/>\n13.1 zur Vermischung eines Pulvers mit einem unter Druck stehenden Gas,<br \/>\n13.2 wobei das Pulverstrahlger\u00e4t (1) Zuf\u00fchrungen (52, 56) f\u00fcr das unter Druck stehende Gas und eine Ableitung (5), die mit einer Austrittsd\u00fcse (6) verbunden ist, an der ein Pulver-Gas-Gemisch und ggf. Wasser unter Druck austritt, aufweist und<br \/>\n13.3 wobei das Pulverstrahlger\u00e4t (1) mindestens einen Aufnahmebereich (49) mit mindestens einem Gemischanschluss (57) und mindestens einem Gasanschluss (56) zum auswechselbaren Verbinden des Pulverbeh\u00e4lters (2) mit dem Pulverstrahlger\u00e4t (1) aufweist,<br \/>\n13.4 die Kodiermittel (22, 35) des Pulverbeh\u00e4lters (2) mit elektrischen Kontakten (37) des Aufnahmebereichs (49) derart zusammenwirken, dass das Pulverstrahlger\u00e4t (1) Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters (2) erh\u00e4lt.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 der verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch. In Streit steht die Verwirklichung der Merkmale 1.0, 1.3 und 1.4. Die Verwirklichung der Merkmale 1.1, 1.2 steht im Verf\u00fcgungsverfahren zu Recht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, so dass es hierzu keiner Ausf\u00fchrungen bedarf.<br \/>\na)<br \/>\nDie Verwirklichung von Merkmal 1.0 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich feststellen. Streitig ist zwischen den Parteien der Merkmalsteil \u201ezur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken\u201c.<br \/>\naa)<br \/>\nDas durch das Urteil des BPatG neu hinzugef\u00fcgte Teil-Merkmal \u201ezur abrasiven Reinigung (&#8230;)\u201c bezieht sich unmittelbar auf ein von Anspruch 1 nicht beanspruchtes Pulverstrahlger\u00e4t und nur mittelbar auf den beanspruchten Pulverbeh\u00e4lter. Anspruch 1 stellt lediglich einen Pulverbeh\u00e4lter, nicht auch ein Pulverstrahlger\u00e4t unter Schutz. Dieser Pulverbeh\u00e4lter wird durch den Anspruchswortlaut jedoch dahingehend konkretisiert, dass er geeignet sein muss f\u00fcr das durch das neu eingef\u00fcgte Teil-Merkmal n\u00e4her konkretisierte Pulverstrahlger\u00e4t. Mehr als eine grunds\u00e4tzliche Eignung des austauschbaren Pulverbeh\u00e4lters in seiner technischen Verwendbarkeit f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t mit den n\u00e4her bezeichneten Eigenschaften (\u201ezur abrasiven Reinigung&#8230;\u201c) ist im Patentanspruch 1 dieser Fassung nicht beansprucht. Dies steht in Einklang mit der Auslegung des BPatG (siehe BPatG-Urteil S.32 f., Anlage BB12). F\u00fcr eine engere Auslegung liefert die Verf\u00fcgungspatentschrift dem Fachmann keine Anhaltspunkte.<br \/>\nDer Fachmann versteht, dass der Pulverbeh\u00e4lter entsprechend dieser grunds\u00e4tzlich Eignung beschaffen, beispielsweise in der Lage sein muss, einen bestimmten vom Pulverstrahlger\u00e4t f\u00fcr den jeweiligen Pulverbeh\u00e4lter ausgegebenen Druck zu verarbeiten. Das Verf\u00fcgungspatent versteht unter \u201eDruck\u201c sowohl denjenigen Druck, unter dem das in den Beh\u00e4lter eingef\u00fchrte Gas f\u00fcr das Pulver-Gas-Gemisch steht, als auch denjenigen Druck, mit dem ein Pulver-Gas-Gemisch an einer Austrittsd\u00fcse wieder austritt, vgl. Abs. [0001], [0013], [0015], [0030]. Das Verf\u00fcgungspatent lehrt nicht ausdr\u00fccklich, in welcher Einheit der Druck zu messen ist.<br \/>\nDer Fachmann liest Merkmal 1.0 nicht dahingehend, dass ein einzelner Pulverbeh\u00e4lter zur Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten und unterschiedlichen Dr\u00fccken geeignet oder gar bestimmt sein m\u00fcsste. F\u00fcr die entsprechende enge Auslegung der Verf\u00fcgungsbeklagten finden sich keine Anhaltspunkte in der Patentschrift. Zwar weist der Anspruch nur (mindestens) einen Pulverbeh\u00e4lter (im Singular) auf. Gleichwohl geht aus dem Anspruchswortlaut hervor, dass der Pulverbeh\u00e4lter lediglich f\u00fcr ein Pulverstrahlger\u00e4t geeignet sein muss, welches bestimmungsgem\u00e4\u00df verschiedene Pulver und Dr\u00fccke verwendet. Gegen eine Auslegung, wonach ein einzelner Pulverbeh\u00e4lter anspruchsgem\u00e4\u00df zur Verwendung verschiedener Dr\u00fccke geeignet sein m\u00fcsste, spricht Abs. [0031]. Nach diesem werden bevorzugt zwei unterschiedliche Pulverbeh\u00e4lter mit dem Pulverstrahlger\u00e4t verbunden, wobei ein erster Pulverbeh\u00e4lter ein erstes Pulver mit einer ersten geeigneten D\u00fcsenanordnung und ein zweiter Pulverbeh\u00e4lter ein zweites Pulver mit einer zweiten geeigneten D\u00fcsenanordnung aufweist, wobei beide Pulverbeh\u00e4lter gleichartige Kupplungsbereiche zum Verbinden mit dem Pulverstrahlger\u00e4t aufweisen und wobei das unter Druck stehende Gas wahlweise dem einen oder dem anderen Pulverbeh\u00e4lter zugef\u00fchrt werden kann. Hieraus ergibt sich, dass das Verf\u00fcgungspatent gerade keine Beschr\u00e4nkung auf nur einen Pulverbeh\u00e4lter vorsieht, der f\u00fcr die Verwendung unterschiedlicher Dr\u00fccke oder Pulver bestimmt sein m\u00fcsste.<br \/>\nbb)<br \/>\nDie Pulverbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichen demnach das Merkmal 1.0. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber zwei verschiedene austauschbare Pulverbeh\u00e4lter, welche jeweils unstreitig f\u00fcr einen unterschiedlichen Behandlungsmodus, n\u00e4mlich die subgingivale oder die supragingivale Behandlung, bestimmt sind. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat \u2013 insoweit unwidersprochen \u2013 dargelegt, dass f\u00fcr die verschiedenen Behandlungsmodi jeweils unterschiedliche Pulversorten und F\u00fclllevel, also unterschiedliche Gemisch-Zusammensetzungen pro Pulverbeh\u00e4lter vorgesehen sind und der jeweilige Beh\u00e4lter bestimmungsgem\u00e4\u00df mit dem zugeh\u00f6rigen Pulverstrahlger\u00e4t, von welchem verschiedene Einstellungen ausgehen k\u00f6nnen, zusammenwirken kann.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat unter Heranziehung einer als Anlage Ast11 vorgelegten Brosch\u00fcre \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anhand der Einstellbarkeit der \u201eStrahlkraft\u201c und der \u201ePower\u201c bei der Pulverstrahlanwendung dargelegt, dass die angegriffenen Pulverbeh\u00e4lter jedenfalls geeignet sind, mit einem Pulverstrahlger\u00e4t zur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtaschen unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken verwendet zu werden. Die Verf\u00fcgungsbeklagte bem\u00e4ngelt den Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als unsubstantiiert. Sie legt jedoch nicht dar, dass die Pulverbeh\u00e4lter \u201eF\u201c oder \u201eG\u201c f\u00fcr ein solches Pulverstrahlger\u00e4t zur Verwendung von unterschiedlichen Dr\u00fccken nicht geeignet w\u00e4ren. Es f\u00fchrt weder aus der Verletzung hinaus, dass die von der Verf\u00fcgungsbeklagten angebotenen Pulverbeh\u00e4lter jeweils nur entweder f\u00fcr die subgingivale oder die supragingivale Behandlung geeignet sind, noch, dass das angegriffene Pulverstrahlger\u00e4t jeweils stets nur unter einer voreingestellten Druck-Einstellungen f\u00fcr den jeweiligen Containertyp betrieben wird.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nAuch Merkmal 1.3 wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<br \/>\naa)<br \/>\nNach Merkmal 1.3 weist ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Pulverbeh\u00e4lter einen Kupplungsbereich auf. Die Funktion des Kupplungsbereichs wird dahingehend beschrieben, dass \u00fcber eine Gaskupplung und eine Gas-Pulver-Gemischkupplung jeweils eine dichtende Verbindung zwischen Pulverbeh\u00e4lter und Pulverstrahlger\u00e4t bez\u00fcglich des Gaseintritts und des Gemischaustritts erzeugt wird. Dass sich der Kupplungsbereich an der Unterseite des Pulverbeh\u00e4lters oder vollst\u00e4ndig auf der Seite befinden m\u00fcsste, welche mit der station\u00e4ren Einheit bzw. dem Steuerungselement des Pulverstrahlger\u00e4ts in Ber\u00fchrung kommt, fordert das Verf\u00fcgungspatent nicht. Das Pulverstrahlger\u00e4t im Sinne des Verf\u00fcgungspatents beschr\u00e4nkt sich auch nicht auf ein Steuerungselement oder eine station\u00e4re Einheit, sondern beinhaltet als Teil des Ganzen auch ein Handger\u00e4t.<br \/>\n(1)<br \/>\nMerkmal 1.3 erfasst Vorrichtungen, die \u00fcber einen Abschnitt, also einen Bereich, am Pulverbeh\u00e4lter verf\u00fcgen, welcher insgesamt zwei Verbindungselemente aufweist und zwar zum einen ein solches, welches dazu geeignet ist, eine dichtende Verbindung zwischen dem Gaseintritt des Pulverbeh\u00e4lters und einem Anschluss des Pulverstrahlger\u00e4ts herzustellen und zum anderen ein weiteres, das dazu geeignet ist, eine dichtende Verbindung zwischen dem Gemischaustritt des Pulverbeh\u00e4lters und einem Anschluss des Pulverstrahlger\u00e4ts herzustellen. Insoweit ist in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht erforderlich, dass die Positionen der Gaseintrittskupplung und der Gemischaustrittskupplung jeweils \u00fcbereinstimmen mit den Positionen von Gaseintritt und Gemischaustritt an dem Pulverbeh\u00e4lter. Hier\u00fcber definiert die Lehre des Verf\u00fcgungspatents den Kupplungsbereich: \u201eDer Kupplungsbereich der Pulverbeh\u00e4lter ist dabei auf den Aufnahmebereich des Pulverstrahlger\u00e4ts abgestimmt und vorteilhafterweise genormt\u201c, Abs. [0014]. Die genaue Position des Kupplungsbereichs wird dabei \u00fcber die Position der Anschl\u00fcsse bzw. Austritte bestimmt. Der Wortlaut von Merkmal 1.3 verlangt durch die Verwendung des Begriffs \u201eKupplungsbereich\u201c, dass eine l\u00f6sbare Vorrichtung besteht zum Verbinden zweier Teile (Kupplung). Die Verbindung soll insoweit dichtend sein, damit der jeweilige Stoff (Gas \/ Gas-Pulver-Gemisch) verlustfrei transportiert werden kann. Wo sich diese Kupplungen befinden sollen, gibt der Wortlaut \u2013 der insoweit ausdr\u00fccklich nur einen Bereich, also einen nicht weiter spezifizierten Abschnitt des Pulverbeh\u00e4lters verlangt \u2013 gerade nicht vor.<br \/>\nEine dar\u00fcberhinausgehende zwingende \u00f6rtliche oder r\u00e4umliche Definition des Kupplungsbereichs findet sich in der Verf\u00fcgungspatentschrift nicht. Einen Hinweis auf eine r\u00e4umliche Verortung liefert die Bezugsziffer 48 in den Figuren. Die Ziffer 48 deutet dabei gerade nicht nur auf eine Seite des Pulverbeh\u00e4lters, etwa auf die Unterseite, sondern mit einer Klammer (\u201e}\u201c), ohne genauere Spezifizierung, entsprechend dem Begriff \u201eKupplungsbereich\u201c auf einen nicht besonders eingegrenzten Bereich mit einer Vielzahl von Elementen hin. Es f\u00fchrt daher nicht aus der Lehre des Verf\u00fcgungspatents heraus, wenn sich Gaseintritt und Gemischaustritt an unterschiedlichen Seiten befinden. Die Funktion des Merkmals \u2013 eine dichtende Verbindung zwischen den Gaseintritts- und Gemischaustrittsd\u00fcsen zu erm\u00f6glichen \u2013 macht nur insoweit eine Vorgabe hinsichtlich der Position des Kupplungsbereichs, als dass die Gas- und Gemischkupplungen an mit den Gaseintritten bzw. Gemischaustritten am Pulverbeh\u00e4lter und am Pulverstrahlger\u00e4t kompatiblen Stellen liegen m\u00fcssen.<br \/>\nDie Aufgabe des Verf\u00fcgungspatents, wonach unter anderem ein schnelles Auswechseln der unterschiedlichen Pulverbeh\u00e4lter erm\u00f6glicht werden soll, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Eine Ausgestaltung gem\u00e4\u00df dieser Auslegung hindert ein schnelles Auswechseln nicht.<br \/>\n(2)<br \/>\nWeiter f\u00fchrt es nicht aus der Lehre des Verf\u00fcgungspatents heraus, wenn sich die Gemischaustrittsd\u00fcse am Handst\u00fcck befindet.<br \/>\nWas unter einem Pulverstrahlger\u00e4t im Sinne des Verf\u00fcgungspatents zu verstehen ist, ergibt sich aus Abs. [0013] sowie aus Figur 1, vgl. Abs. [0034]. Das Verf\u00fcgungspatent stellt insoweit sein eigenes Lexikon dar. Nach Abs. [0013] weist das Pulverstrahlger\u00e4t mindestens einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulverbeh\u00e4lter mit Zuf\u00fchrungen auf, sowie eine Ableitung, die mit einer Austrittsd\u00fcse verbunden ist, an der ein Pulver-Gas-Gemisch und ggfs. Wasser unter Druck austreten, wobei in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform die Austrittsd\u00fcse an einem Handst\u00fcck befestigt ist. Das Verf\u00fcgungspatent lehrt damit ein Pulverstrahlger\u00e4t, das mit Vorteil ein Handst\u00fcck aufweist. Auch aus Anspruch 13 ergibt sich, dass das Pulverstrahlger\u00e4t verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00df aus mehr Elementen als nur einer station\u00e4ren Einheit bzw. einem Steuerungselement besteht. Die Aufz\u00e4hlung von Elementen in Anspruch 13 ist nicht abschlie\u00dfend.<br \/>\nDer Fachmann erkennt zudem aus Figur 1, welche insgesamt gem. Abs. [0034] ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Pulverstrahlger\u00e4t und unter Bezugszeichen (3) ein Handst\u00fcck zeigt, dass das Handst\u00fcck zum Pulverstrahlger\u00e4t geh\u00f6rt. Weiterhin dr\u00e4ngt es sich f\u00fcr den Fachmann auf, dass ein Handst\u00fcck bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Teil eines Pulverstrahlger\u00e4ts zur Bespr\u00fchung von Z\u00e4hnen bei der professionellen Zahnreinigung ist. Es stellt sich bereits die Frage, wie ein Pulverstrahlger\u00e4t ohne Handst\u00fcck zur gezielten Anwendung am Patienten aussehen k\u00f6nnte und wie das Pulverstrahlger\u00e4t seine \u2013 eine gewisse Pr\u00e4zision am Patienten erfordernde \u2013 Funktion ohne ein solches Handst\u00fcck leisten k\u00f6nnte.<br \/>\nAuch zieht der Fachmann aus Abs. [0015], nach welchem das Gas-Pulver-Gemisch dem Pulverstrahlger\u00e4t zugef\u00fchrt und von dort \u00fcber die Ableitung einem Handst\u00fcck zugef\u00fchrt wird, nicht den Schluss, dass das Handst\u00fcck nicht zum Pulverstrahlger\u00e4t geh\u00f6rt. Aus Abs. [0015] ist nicht zu lesen, dass es sich um eine anspruchsgem\u00e4\u00df vorgegebene bestimmte Reihenfolge der vom Gemisch durchlaufenen Abschnitte des Pulverstrahlger\u00e4ts handelt. Es ist ebenso eine Ausf\u00fchrungsform vorstellbar, bei der die Zuf\u00fchrung des Gas-Pulver-Gemischs zum Pulverstrahlger\u00e4t mit der (direkten) Zuf\u00fchrung \u00fcber die Ableitung zu einem Handst\u00fcck zusammenf\u00e4llt. Dies schlie\u00dft Abs. [0015] nicht aus. Einer Auslegung, wonach ein in Anspruch 1 nicht erw\u00e4hntes Handst\u00fcck, sofern ein solches existiert, zum Pulverstrahlger\u00e4t geh\u00f6rt, steht Abs. [0015] nicht entgegen. Auch l\u00e4sst sich dem Verf\u00fcgungspatent nicht entnehmen, dass dieses einen Gemischaustritt am Handst\u00fcck als nachteilig lehrt und sich insoweit vom Stand der Technik abzugrenzen sucht. Die Verf\u00fcgungspatentschrift lehrt keine zwingende Notwendigkeit daf\u00fcr, das Gemisch zun\u00e4chst in eine Basisstation und nicht unmittelbar in ein Handst\u00fcck geraten zu lassen. Eine Abgrenzung etwa von der WO 00\/10722 d\u00fcrfte durch das Kodiermittel und nicht durch die Anordnung der Kupplungen gegeben sein.<br \/>\n(3)<br \/>\nDie vorstehende Auslegung des Kupplungsbereichs steht im Einklang mit dem Urteil des BPatG vom 17.01.2024. Dort kommt das BPatG zu der Auslegung, dass der Kupplungsbereich r\u00e4umlich nicht n\u00e4her definiert ist sowie dahingehend spezifiziert ist, dass der Gaseintritt und der Gemischaustritt im Kupplungsbereich stattfinden (S. 16 BPatG-Urteil als Anlage BB12). Das BPatG stellt ebenfalls insbesondere auf die Erf\u00fcllung einer abdichtenden Funktion des Kupplungsbereichs ab (vgl. S.26 BPatG-Urteil als Anlage BB12). Entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten ist dem Urteil des BPatG keine enge Auslegung zu entnehmen, wonach der Kupplungsbereich allein auf der Unterseite des Pulverbeh\u00e4lters angeordnet sei. Dass das BPatG (vgl. S.24 ff. BPatG-Urteil als Anlage BB12) das Kopplungsst\u00fcck 3 der NK6 als Kupplungsbereich bezeichnet (und nicht auch das an den Schlauch angrenzende Kopplungsst\u00fcck 6), d\u00fcrfte weder bedeuten, dass sich der Kupplungsbereich nur auf der Unterseite des Pulverbeh\u00e4lters befinden darf, noch, dass es sich bei dem in NK6 offenbarten Kopplungsst\u00fcck 3 um den einzigen Teil des Kupplungsbereichs der NK6 handeln darf. Vielmehr geht das BPatG davon aus, dass sowohl Gaseintritt als auch Gemischaustritt im Kupplungsbereich stattfinden (S. 16 des BPatG-Urteils, Anlage BB12), w\u00e4hrend bei der NK6 der Gaseintritt am Kopplungsst\u00fcck 3 und der Gemischaustritt am Kopplungsst\u00fcck 6 stattfinden. Nachvollziehbar geht das BPatG davon aus, dass das Merkmal 1.3 durch die NK6 offenbart wird. Dass beide Kupplungsbereiche bzw. der gesamte Kupplungsbereich an einer Stelle bzw. Seite liegen m\u00fcssen, ist weder nach der Auslegung der Kammer, noch nach der des BPatG erforderlich.<br \/>\nbb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht auf Grundlage des vorstehenden Verst\u00e4ndnisses von Merkmal 1.3 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Der Gaseintritt ist mittig im Pulverbeh\u00e4lter angeordnet; der Gemischaustritt ist seitlich am Pulverbeh\u00e4lter angeordnet:<\/li>\n<li>\nDiese Anordnung ist verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00df und bildet den Kupplungsbereich beim Pulverbeh\u00e4lter. Der Gasanschluss bei dem Pulverstrahlger\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet sich ebenfalls mittig und korrespondiert damit mit dem des Pulverbeh\u00e4lters. Das Pulver-Gas-Gemisch wird wiederum \u00fcber eine externe Leitung aus dem Pulverbeh\u00e4lter transportiert und in das Handst\u00fcck gef\u00fchrt. Das Handst\u00fcck ist bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Teil des Pulverstrahlger\u00e4ts, so dass auch eine dichtende Verbindung zwischen Gemischaustritt des Pulverbeh\u00e4lters und des Pulverstrahlger\u00e4ts besteht. Dass die Verbindung nicht vollst\u00e4ndig dichtend sei, behauptet auch die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDas Merkmal 1.4 wird ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<br \/>\naa)<br \/>\nDie anspruchsgem\u00e4\u00dfen Kodiermittel m\u00fcssen sich im Kupplungsbereich befinden und Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters \u00fcbertragen k\u00f6nnen. Dies muss durch ein nicht n\u00e4her definiertes Zusammenwirken jedweder Art mit elektrischen Kontakten eines Aufnahmebereichs eines von Anspruch 1 nicht umfassten Pulverstrahlger\u00e4ts geschehen. Die Weitergabe von Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters ist gerade der Zweck des Kodiermittels gem\u00e4\u00df Merkmal 1.4, was sich aus den Aufgaben des Verf\u00fcgungspatents und der hierdurch bezweckten Abgrenzung zum Stand der Technik ergibt. Das Pulverstrahlger\u00e4t muss hierdurch die Art des Pulverbeh\u00e4lters erkennen k\u00f6nnen.<br \/>\n(1)<br \/>\nIm Rahmen des Anspruchs 1 ist f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 1.4 zun\u00e4chst nicht erforderlich, dass das Pulverstrahlger\u00e4t tats\u00e4chlich elektrische Kontakte aufweist. Erforderlich ist insoweit alleine, dass das Kodiermittel zu einem Zusammenwirken mit einem elektrischen Kontakt geeignet ist, sofern ein von Anspruch 1 nicht beanspruchtes Pulverstrahlger\u00e4t \u00fcber entsprechende elektrische Kontakte verf\u00fcgt. Dies ergibt sich bereits aus dem Anspruchswortlaut \u201ek\u00f6nnen\u201c sowie dem Umstand, dass Anspruch 1 nur den Beh\u00e4lter beansprucht. Insoweit sieht sich die Kammer in einer Linie mit der Auslegung des BPatG, welches in seinem Urteil vom 17.01.2024 das Merkmal 1.4 dahingehend auslegt, dass (blo\u00df) die Eignung der im Anspruch nicht weiter spezifizierten Kodiermittel zu einem wie auch immer gestalteten Zusammenwirken mit elektrischen Kontakten eines Aufnahmebereichs des Pulverstrahlger\u00e4ts beansprucht wird (S. 18 unten BPatG-Urteil, Anlage BB12). Der in Anspruch 1 gesch\u00fctzte Pulverbeh\u00e4lter kann hierzu selbst elektrische Kontakte aufweisen, muss dies zur Erf\u00fcllung des Merkmals 1.4 jedoch nicht (vgl. S. 19 oben BPatG-Urteil, Anlage BB12).<br \/>\nMerkmal 1.4 setzt voraus, dass ein Mittel zum Kodieren im Pulverbeh\u00e4lter in der Lage ist, Informationen f\u00fcr das Pulverstrahlger\u00e4t zu \u00fcbersetzen oder weiterzugeben. Merkmal 1.4 verh\u00e4lt sich lediglich insoweit zum Inhalt der zu \u00fcbertragenden Information, als diese die Art des verwendeten Pulverbeh\u00e4lters betreffen muss.<br \/>\nWie genau die \u00dcbertragung zu erfolgen hat, l\u00e4sst der Wortlaut hingegen offen. Weiter ergibt sich, dass das Kodiermittel in dem Bereich des Pulverbeh\u00e4lters angebracht sein muss, an dem sich auch die Gas- und Gemischkupplung, also der Kupplungsbereich, befindet. Wie das Kodiermittel dort dann r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgestaltet sein muss, gibt das Verf\u00fcgungspatent nicht zwingend vor. Zwar sieht es gem. Abs. [0016] beispielhaft Kodiermittel vor, welche Zapfen oder \u00d6ffnungen (22, 35) sind. Auf diese Ausgestaltungen sind anspruchsgem\u00e4\u00dfe Kodiermittel jedoch nicht beschr\u00e4nkt. Insbesondere haben Zapfen oder \u00d6ffnungen keinen Niederschlag im (insoweit weiter gefassten) Wortlaut des Anspruchs 1 gefunden. Ein physisches Einwirken von dem Kodiermittel auf den elektrischen Kontakt wird vom Verf\u00fcgungspatent ebenfalls nicht zwingend gefordert, weder vom Wortlaut, noch von der Beschreibung oder den Figuren. Vielmehr d\u00fcrfte es f\u00fcr die Auslegung der Kodiermittel mehr auf ihre Funktion als Informationsgeber ankommen, vgl. Abs. [0017], als auf ihre physische Beschaffenheit.<br \/>\nWeiter bezieht sich der Wortlaut von Anspruch 1 zun\u00e4chst alleine auf den Pulverbeh\u00e4lter und macht insoweit keine Vorgaben dazu, wie das Pulverstrahlger\u00e4t selbst ausgestaltet sein muss, was durch (Unter-)Anspruch 13 best\u00e4tigt wird, der ausdr\u00fccklich die Kombination von erfindungsgem\u00e4\u00dfem Pulverbeh\u00e4lter und Pulverstrahlger\u00e4t sch\u00fctzt.<br \/>\n(2)<br \/>\nVerf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfe Kodiermittel umfassen dabei auch Magnete, solange diese die Funktion der Informations\u00fcbertragung \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters unter Zusammenwirken mit einem elektrischen Kontakt eines Pulverstrahlger\u00e4ts erf\u00fcllen. Der Fachmann erkennt Magnetstreifen und damit eine magnetische Wirkung zur \u00dcbertragung einer Information an das Pulverstrahlger\u00e4t gem\u00e4\u00df Abs. [0017], letzter Satz, als verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00df. Dort hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eJe nach verwendetem Pulverbeh\u00e4lter wird der Kupplungsbereich mittels der Kodiermittel mit Informationsgebern ausgestattet, um dem Pulverstrahlger\u00e4t das zur Verf\u00fcgung stehende Pulver-Gas Gemisch anzuzeigen. In einem nicht-erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel kann man auf diese Kodiermittel aber auch verzichten und die entsprechende Information auf der Au\u00dfenseite des Pulverbeh\u00e4lters schriftlich angeben, so dass der Benutzer diese Information dann an einem Bedienfeld des Pulverstrahlger\u00e4ts eingibt. Andere Informations\u00fcbertragungsmittel wie Chip-Karten, Magnetstreifen oder eine RAM-Auslesevorrichtung sind ebenfalls anwendbar.\u201c<br \/>\n(Unterstreichung erfolgten diesseits.)<br \/>\nAus der Formulierung \u201eandere Informations\u00fcbertragungsmittel\u201c ist nicht zu schlie\u00dfen, dass die anschlie\u00dfend aufgef\u00fchrten Mittel keine verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Kodiermittel sein sollen. Vielmehr lehrt das Verf\u00fcgungspatent damit, dass es sich bei Chip-Karten, Magneten und RAM-Auslesevorrichtungen um andere Mittel als eine schriftliche Angabe an der Au\u00dfenseite des Pulverbeh\u00e4lters handelt, mit welcher sich der davorstehende Satz als nicht-erfindungsgem\u00e4\u00df befasst. Denn die schriftliche Angabe auf dem Beh\u00e4lter erfordert laut des Absatzes \u2013 anders als es das Verf\u00fcgungspatent sich zur Aufgabe gemacht hat \u2013 eine benutzerunfreundliche Handhabung, indem der Benutzer nach Lesen der Angabe noch etwas h\u00e4ndisch in das Benutzerfeld eingeben muss. Der Fachmann versteht hinsichtlich der aufgez\u00e4hlten Mittel (Chip-Karten, Magneten und RAM-Auslesevorrichtungen) hingegen, dass diese einen irgendwie gearteten Informationsfluss erzeugen, der eine h\u00e4ndische Eingabe gerade nicht mehr erfordert. Demgem\u00e4\u00df ist aus Abs. [0017] zu lesen, dass Magnetstreifen verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfe Kodiermittel sein k\u00f6nnen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit ein Magnet nicht mit einem vom Verf\u00fcgungspatent als m\u00f6gliches Kodiermittel angesehenen Zapfen, wie etwa in Figur 2 oder 5 als \u201e22\u201c dargestellt, kompatibel sein sollte.<br \/>\n(3)<br \/>\nDabei versteht der Fachmann einen anspruchsgem\u00e4\u00dfen elektrischen Kontakt im Sinne von elektrischen Anschl\u00fcssen, die bei Kontakt einen Stromfluss bewirken oder ausl\u00f6sen k\u00f6nnen (vgl. S.18 oben BPatG-Urteil, Anlage BB12), d.h. jede Verbindung von leitenden Bauteilen, so dass ein Stromfluss hergestellt wird. Nicht erforderlich ist im Rahmen des Anspruchs 1, dass das Kodiermittel selbst einen physischen Kontakt zu den elektrischen Kontakten des Pulverstrahlger\u00e4ts aufbauen kann. Denn Abs. [0016] sieht etwa vor, dass Kodiermittel \u201ebeispielsweise an bestimmten Positionen des Kupplungsbereichs angeordnete Zapfen oder \u00d6ffnungen [sind], die in entsprechende \u00d6ffnungen bzw. Zapfen am Aufnahmebereich des Pulverstrahlger\u00e4ts eingreifen und\/oder entsprechende elektrische Kontakte am Pulverstrahlger\u00e4t \u00f6ffnen oder schlie\u00dfen, so dass ein Kontaktmuster im oder am Aufnahmebereich des Pulverstrahlger\u00e4ts entsteht, das die entsprechende Information \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters enth\u00e4lt.\u201c (Unterstreichung diesseits). F\u00fcr ein ebenfalls verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfes (\u201eund\/oder\u201c) \u00d6ffnen oder Schlie\u00dfen eines elektrischen Kontakts, so dass ein Kontaktmuster entsteht, ist nicht vorgegeben, wie das Kodiermittel dieses \u00d6ffnen oder Schlie\u00dfen des elektrischen Kontakts erreicht.<br \/>\nbb)<br \/>\nNach Ma\u00dfgabe des vorstehenden Verst\u00e4ndnisses verwirklicht die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Merkmal 1.4 wortsinngem\u00e4\u00df.<br \/>\nSo verf\u00fcgt diese am Boden des Pulverbeh\u00e4lters \u00fcber einen Magneten. Am Boden des Pulverbeh\u00e4lters befinden sich auch der Gaseintritt sowie am seitlichen unteren Ende des Beh\u00e4lters der Gemischauslass, so dass der Magnet in einem Teil des Kupplungsbereichs des Pulverbeh\u00e4lters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegt. Dieser Magnet ist wiederum geeignet, mit einem elektrischen Kontakt an einem von Anspruch 1 nicht erfassten und damit beliebigen Pulverstrahlger\u00e4t derart zusammenzuwirken, dass \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters Informationen an das Pulverstrahlger\u00e4t transportiert werden. So liefert der Pulverbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anhand der Position des Magneten am Beh\u00e4lter Informationen \u2013 an ein beliebiges Pulverstrahlger\u00e4t \u2013 dar\u00fcber, ob es sich um einen Pulverbeh\u00e4lter mit Pulver f\u00fcr die subgingivale oder supragingivale Behandlung mit den entsprechend vom Pulverstrahlger\u00e4t daf\u00fcr vorgesehenen Parametern handelt. Befindet sich im Pulverstrahlger\u00e4t etwa ein Reed-Kontakt \u2013 was f\u00fcr Anspruch 1 aufgrund des blo\u00dfen Erfordernis des \u201eK\u00f6nnens\u201c aber nicht bereits verwirklicht sein muss \u2013 kommt es beim Kontakt mit dem Magneten zu einem Schalterschluss, so dass elektrischer Strom flie\u00dfen kann. Damit kann ein Pulverstrahlger\u00e4t die Information erhalten, dass es sich um einen Pulverbeh\u00e4lter mit Magnet an einer bestimmten Stelle handelt, der die Information gibt, welcher Behandlungsmodus mit welchem Pulver-Gas-Gemisch sowie Druck mit diesem Beh\u00e4lter m\u00f6glich ist, und diesen damit von anderen Beh\u00e4ltern mit Magnet an anderer Stelle oder ohne Magnet unterscheiden.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nHingegen macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Gebrauch von Anspruch 13 des Verf\u00fcgungspatents. Dass sie das Merkmal 13.4 verwirklicht, kann nicht festgestellt werden.<br \/>\na)<br \/>\nDer Anspruch 13 ist gerichtet auf die Kombination aus einem Pulverstrahlger\u00e4t und einem austauschbaren Pulverbeh\u00e4lter. Es wird ein Zusammenwirken von Pulverstrahlger\u00e4t und Pulverbeh\u00e4lter beansprucht, nicht blo\u00df eine abstrakte Eignung hierzu. Das Merkmal 13.4 erfasst demnach Vorrichtungen, bei denen das Pulverstrahlger\u00e4t tats\u00e4chlich \u00fcber elektrische Kontakte verf\u00fcgt, die mit einem Kodiermittel des Pulverbeh\u00e4lters nach Anspruch 1 derart in einem Wirkzusammenhang stehen, dass das Pulverstrahlger\u00e4t Informationen \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters erh\u00e4lt. Merkmal 13.4 beschreibt den Wirkzusammenhang zwischen den Kodiermitteln des Pulverbeh\u00e4lters nach Anspruch 1 und den elektrischen Kontakten des Pulverstrahlger\u00e4ts.<br \/>\naa)<br \/>\nIm Gegensatz zu dem vom Wortlaut her weitgehend parallel ausgestalteten Merkmal 1.4 des Anspruchs 1, gen\u00fcgt es f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 13.4 nicht, dass nur eine Eignung des Kodiermittels zum Zusammenwirken mit elektrischen Kontakten vorliegt. Vielmehr muss das Pulverstrahlger\u00e4t \u00fcber solche elektrischen Kontakte verf\u00fcgen. Dies versteht der Fachmann bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut von Anspruch 13. Denn anders als Anspruch 1 sch\u00fctzt der Anspruch 13 die Kombination von Pulverbeh\u00e4lter und Pulverstrahlger\u00e4t und befasst sich insgesamt mit der Ausgestaltung des Pulverstrahlger\u00e4ts. Dabei versteht der Fachmann unter einem verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen elektrischen Kontakt eine Verbindung von stromleitenden Bauteilen, die dazu f\u00fchrt, dass es zu einem Stromdurchfluss kommt. Hierf\u00fcr spricht bereits die Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents, etwa in Abs. [0016] oder Abs. [0054], die beispielsweise jeweils einen physischen Kontakt (durch Zapfen und \u00d6ffnungen) vorsehen, um elektrische Kontakte am Pulverstrahlger\u00e4t zu \u00f6ffnen oder zu schlie\u00dfen, so dass ein Kontaktmuster entsteht. Auch das BPatG versteht \u201eelektrische Kontakte\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal 13.4 im Sinne von elektrischen Anschl\u00fcssen, die bei Kontakt einen Stromfluss bewirken und ausl\u00f6sen k\u00f6nnen (S. 18 BPatG-Urteil, Anlage BB12). Hierunter fasst das BPatG beispielsweise mechanische elektrische Schalter. Das BPatG stellt zudem im Rahmen seiner Ausf\u00fchrungen zu der NK9 auf Seite 46 des Urteils vom 17.01.2024 ausdr\u00fccklich fest, dass es sich bei Hall-Sensoren nicht um elektrische Kontakte handelt. Dieser Auffassung schlie\u00dft sich die Kammer nach eigener W\u00fcrdigung und Auslegung des Verf\u00fcgungspatents an.<br \/>\nbb)<br \/>\nAusgehend hiervon verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 13.4 nicht. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird unstreitig ein Hall-Sensor verwendet. Hierbei liegt Strom auf gegen\u00fcberliegenden Elektroden. Sofern ein Magnetfeld hinzukommt, wird eine Spannung erzeugt. Hieraus folgt, dass gerade keine Verbindung zwischen den stromleitenden Bauteilen besteht, wobei erst bei Kontakt ein Stromfluss erzeugt wird, es sich also nicht um einen elektrischen Kontakt im Sinne des Verf\u00fcgungspatents handelt. Es fehlt an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 13.4.<br \/>\nb)<br \/>\nEr\u00f6rterungen zu einer etwaigen \u00e4quivalenten Patentverletzung unter Verwendung eines Hall-Sensors als etwaiges Austauschmittel f\u00fcr einen elektrischen Kontakt, welche die Parteien schrifts\u00e4tzlich noch diskutiert haben, bedarf es bereits mangels einer entsprechenden Antragstellung nicht.<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat im zuerkannten Umfang den Verf\u00fcgungsanspruch auch glaubhaft gemacht, \u00a7 294 ZPO.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch einen Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>\nDer Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung setzt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO voraus, dass sie notwendig ist, um die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Rechtsverwirklichung zu verhindern oder wesentliche Nachteile f\u00fcr den Antragsteller abzuwenden. Das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes wird im Patentverletzungsprozess nicht vermutet; die besonderen Umst\u00e4nde, die eine Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung rechtfertigen, sind deshalb im Einzelfall festzustellen, wobei der Antragsteller daf\u00fcr nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast tr\u00e4gt. Entscheidend f\u00fcr das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes ist, ob es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, ein Hauptsacheverfahren durchzuf\u00fchren und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten. Dies ist zu bejahen, wenn der Rechtsbestand des Patents hinreichend gesichert ist, das Begehren dringlich ist und die Abw\u00e4gung der (\u00fcbrigen) schutzw\u00fcrdigen Interessen der Parteien unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde zugunsten des Antragstellers ausf\u00e4llt (statt vieler: OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.09.2022, GRUR-RS 2022, 45254 \u2013 Blutstillende Klemmenvorrichtungen).<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nZun\u00e4chst ist der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDies ist regelm\u00e4\u00dfig erst dann der Fall, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein kontradiktorisches erstinstanzliches Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Kap. G Rn.70 m.w.N.). Der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung in Patentsachen kommt grunds\u00e4tzlich nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Patents so eindeutig zu Gunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte Entscheidung nicht zu erwarten ist. Aus der regelm\u00e4\u00dfigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verf\u00fcgungspatents auszugehen ist. Das Verletzungsgericht hat zwar als diejenige Stelle, die die Unterlassungsverf\u00fcgung erl\u00e4sst, die rechtliche Pflicht, auch nach erstinstanzlichem Abschluss eines Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu pr\u00fcfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung als Grundlage f\u00fcr die nachgesuchte Unterlassungsverurteilung zu machen. Diese Pr\u00fcfung hat jedoch nat\u00fcrliche, strukturell bedingte Grenzen. Mit R\u00fccksicht auf die gesetzliche Zust\u00e4ndigkeitsverteilung, die die Entscheidung \u00fcber den Bestand erteilter Patente nun einmal den mit technischen Fachleuten ausgestatteten Rechtsbestandsinstanzen zuweist, und mit R\u00fccksicht auf die Tatsache, dass nur diese fundierte einschl\u00e4gige Kenntnisse und Erfahrungen auf dem jeweils betroffenen Technikgebiet besitzen, w\u00e4hrend den Verletzungsgerichten infolge ihrer rein juristischen Besetzung eine blo\u00df laienhafte Beurteilung technischer Fragen m\u00f6glich ist, hat ein Verletzungsgericht bei seiner Rechtsbestandspr\u00fcfung grunds\u00e4tzlich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umst\u00e4nde vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 23.02.2023, GRUR 2023, 707 \u2013 Fumars\u00e4ureester; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 03.08.2023, GRUR 2024, 447 Rn. 34, 35 \u2013 RRMS-Therapie; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Kap. G Rn. 110).<\/li>\n<li>\nEin Grund, die Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der mit dem Rechtsbehelf gegen die Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung unternommene Angriff auf das Verf\u00fcgungspatent auf (beispielsweise neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 6.12.2012 \u2013 I-2 U 46\/12, GRUR-RR 2021, 249 (251\u2009f.) \u2013 Cinacalcet II; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 03.08.2023, GRUR 2024, 447 Rn. 36 \u2013 RRMS-Therapie).<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nVorliegend existiert bereits eine erstinstanzliche Entscheidung einer zust\u00e4ndigen Fachinstanz im Nichtigkeitsverfahren. Das BPatG hat das Verf\u00fcgungspatent mit Urteil vom 17.01.2024 (Az. 6 Ni 38\/21; Anlage BB12) in der geltend gemachten Fassung aufrechterhalten. Ein Grund, die Entscheidung des BPatG in Zweifel zu ziehen, besteht nicht. Es ist auch unter Ber\u00fccksichtigung des Vortrags der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht ersichtlich, dass das Urteil des BPatG auf unvertretbaren Annahmen oder Verletzungen patentrechtlicher Grunds\u00e4tze beruht und deswegen die Berufung erfolgversprechend erscheint. Neue Entgegenhaltungen hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht vorgetragen.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie Kammer vermag entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht festzustellen, dass die aufrechterhaltenen Anspr\u00fcche 1 und \/ oder 13 nicht neu gegen\u00fcber der NK6 bzw. NK6a w\u00e4ren.<br \/>\nInsofern ist das BPatG nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anspr\u00fcche 1 und 13 des Verf\u00fcgungspatents bereits in der erteilten Fassung nicht neuheitssch\u00e4dlich durch die NK6 vorweggenommen waren, da die NK6 eine Eignung eines Pulverbeh\u00e4lters zum Zusammenwirken mit elektrischen Kontakten im Aufnahmebereich eines Pulverstrahlger\u00e4ts nicht offenbare, weil die NK6 im Befestigungssockel des Pulverstrahlger\u00e4ts keine elektrischen Kontakte zeige, die mit einer Typensignalquelle 16 zusammenwirkten (S. 28 des BPatG-Urteils, Anlage BB12). Auch die Kammer kann nicht erkennen, dass die NK6 gegen\u00fcber der erteilten oder gleicherma\u00dfen gegen\u00fcber der aufrechterhaltenen Fassung des Verf\u00fcgungspatents anspruchsgem\u00e4\u00dfe Kodiermittel offenbart. Es ist schon nicht eindeutig erkennbar, dass eine Weitergabe der Information \u00fcber die Art des Pulverbeh\u00e4lters \u00fcber das am Befestigungssockel (B) der NK6 befindliche Leseteil oder Typeninformationsleseteil (2, 46) im Wege eines Zusammenwirkens mit elektrischen Kontakten erfolgen kann. Vielmehr hei\u00dft es auf Seite 8 der NK6a, dass als Typensignalquelle etwa ein Strichcode oder dergleichen verwendet wird, der ausweislich Seite 9 der NK6a durch das Typeninformationsleseteil erfasst wird. Dies geschieht ausweislich Seite 15 der NK6a \u00fcber ein Auslesen eines Strichcodes.<br \/>\nWeiterhin nimmt das BPatG in f\u00fcr die Kammer nachvollziehbarer Weise an, dass der NK6 im Vergleich zu dem neu gefassten Merkmal 1.0 des aufrechterhaltenen Anspruchs 1 nicht zu entnehmen ist, dass der Beh\u00e4lter und das Ger\u00e4t der NK6 geeignet sind, mit unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken verwendet zu werden (S. 34 f. BPatG-Urteil, Anlage BB12). Hierbei ist schon nicht erkennbar, dass sich die genannte Typenidentifikation gem\u00e4\u00df der NK6 \u00fcberhaupt auf die Art oder die Eigenschaften des Pulverbeh\u00e4lters bezieht.<br \/>\nbb)<br \/>\nDie Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass die Entscheidung des BPatG, die aufrechterhaltenen Anspr\u00fcche als erfinderisch gegen\u00fcber einer Kombination der NK6 mit der NK10 oder der NK6 mit der NK11 zu bewerten, auf unrichtigen Annahmen oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation beruht.<br \/>\nJedenfalls das zus\u00e4tzliche Merkmal \u201ezur abrasiven Reinigung von Z\u00e4hnen und Zahnfleischtasche unter Verwendung von unterschiedlichen Pulversorten, Pulver-Gas-Gemisch-Zusammensetzungen und unterschiedlichen Dr\u00fccken\u201c wird weder in der NK6, noch in der NK10 eindeutig offenbart. Die NK6 betrifft eine Zahnbehandlungsvorrichtung, bei der unterschiedliche Behandlungsinstrumenteneinheiten ausgetauscht werden k\u00f6nnen, darunter etwa ein Pulverstrahlger\u00e4t mit (nur) einem Typ von Pulverbeh\u00e4lter. Unterschiedliche Druck- und Behandlungsmodi, etwa zur subgingivalen und zur supragingivalen Behandlung, offenbart die NK6 nicht. Die NK10 betrifft hingegen ein Mischger\u00e4t insbesondere zum Anmischen dentaler Abformmassen aus zwei Komponenten, wenngleich die NK10 im Vergleich zur NK6 anspruchsgem\u00e4\u00dfe Kodiermittel nahelegt (vgl. S. 29 BPatG-Urteil, Anlage BB12). Das BPatG f\u00fchrt insoweit und f\u00fcr die Kammer nachvollziehbar aus, \u201edass der Fachmann, der die Lehre der NK6\/NK6A um m\u00f6gliches Wissen zu verschiedenen Pulvern mit verschiedenen Korngr\u00f6\u00dfen und unterschiedlicher Zusammensetzung sowie unterschiedlichen Anwendungsgebieten wie beispielsweise der Reinigung empfindlicher Zahnfleischtaschen erg\u00e4nzt, die erforderlichen technischen Steuerungsinformationen und ihre Umsetzung nicht unabh\u00e4ngig von der Ausgestaltung der spezifischen Kupplung der NK6\/NK6A zu entwickeln vermag. Weil der Fachmann die konkrete Ausgestaltung von Ansteuerung, Kupplung und Kodierung zusammen sowie in Abh\u00e4ngigkeit voreinander bedenken muss, stellt die Kombination von Lehren der NK6\/NK6a und der NK10 [&#8230;] keine blo\u00dfe Merkmalsaggregation dar, die den Fachmann in naheliegender Weise zur Lehre der Patentanspr\u00fcche 13 und 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1\u201c, d.h. zu dem geltend gemachten aufrechterhaltenen Anspruch, f\u00fchrt (S. 39 f. BPatG-Urteil, Anlage BB12).<br \/>\n\u00c4hnliches gilt hinsichtlich der Kombination der NK6 mit der NK11. Weder die NK6, noch die NK11 offenbaren nach der nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Begr\u00fcndung des BPatG anspruchsgem\u00e4\u00dfe Kodiermittel im Sinne von Merkmal 1.4 (vgl. S. 28 und 39 BPatG-Urteil, Anlage BB12).<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nAuch gegen die Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. Es war insbesondere nicht dringlichkeitssch\u00e4dlich, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die erstinstanzliche Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren abgewartet hat. Zwar hat sie selbst nicht vorgetragen, seit wann sie Kenntnis von der Schutzrechtsverletzung durch die Verf\u00fcgungsbeklagte hat, w\u00e4hrend die Verf\u00fcgungsbeklagte plausibel dargetan hat, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform seit dem Jahr 2015 zu vertreiben. Jedoch l\u00e4sst der Erlass der erstinstanzlichen Rechtsbestandsentscheidung des BPatG vom 17.01.2024 die Dringlichkeit wiederaufleben, so dass unerheblich ist, ob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits Kenntnis vom Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Verf\u00fcgungsbeklagte hatte.<br \/>\na)<br \/>\nAus der ma\u00dfgeblichen ex ante Sicht konnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht davon ausgehen, den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents auf andere Weise als durch Vorlage einer erstinstanzlichen Rechtsbestandsentscheidung glaubhaft machen zu k\u00f6nnen. Sie durfte nach der bisherigen Rechtsprechung der D\u00fcsseldorfer Gerichte, auf die sie jedenfalls bis zum Erlass der Vorabentscheidung des EuGH vom 28.04.2022 (C-44\/21) uneingeschr\u00e4nkt vertrauen durfte, davon ausgehen, in der Regel eine positive erstinstanzliche Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents zu ben\u00f6tigen, um ihre Anspr\u00fcche mit Erfolg im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durchsetzen zu k\u00f6nnen. Zwar war es schon nach der bisherigen Rechtsprechung der D\u00fcsseldorfer Gerichte in einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren in Sonderf\u00e4llen grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, das Verletzungsgericht auch ohne das Vorliegen einer (erstinstanzlichen) streitigen Rechtsbestandsentscheidung von dem Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts zu \u00fcberzeugen (vgl. zu den Sonderf\u00e4llen: K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Kap. G Rn.74), die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin konnte aber vorliegend nicht mit der f\u00fcr die Einleitung eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens notwendigen Sicherheit davon ausgehen, dass das Verletzungsgericht einen Sonderfall bejahen w\u00fcrde (vgl. OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 29.9.2022 \u2013 15 U 58\/22, GRUR-RS 2022, 45254 Rn. 103 ff. \u2013 Blutstillende Klemmenvorrichtung).<\/li>\n<li>\nDies gilt umso mehr, als das BPatG das Verf\u00fcgungspatent in seiner urspr\u00fcnglich erteilten Fassung nunmehr tats\u00e4chlich nicht f\u00fcr erfinderisch gegen\u00fcber einer Kombination von Druckschriften aus dem Stand der Technik gehalten und das Verf\u00fcgungspatent nur in beschr\u00e4nktem Umfang aufrechterhalten hat. Fehlende Dringlichkeit kann einem Antragsteller erst recht nicht vorgeworfen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent im Nichtigkeitsverfahren tats\u00e4chlich eingeschr\u00e4nkt wurde (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.06.2017, Az. I-15 U 4\/17). Im Hinblick auf die hierdurch noch best\u00e4tigte, zuvor bestandene Ungewissheit des Verfahrensausgangs vor dem BPatG war es sachgerecht und vern\u00fcnftig, den Verletzungsangriff gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zur\u00fcckzustellen, bis der Rechtsbestand des Schutzrechts so weit gekl\u00e4rt war, dass ein Erfolg des Verf\u00fcgungsbegehrens sicher absehbar war.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nNach Verk\u00fcndung der (beschr\u00e4nkt) aufrechterhaltenden Entscheidung durch das BPatG hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keine ungeb\u00fchrliche Zeit zugewartet. Sie hat unstreitig drei Wochen nach der m\u00fcndlichen Verhandlung des BPatG und der Verk\u00fcndung des Urteilstenors vom 17.01.2024 sowie sogar noch vor Ver\u00f6ffentlichung der Urteilsgr\u00fcnde die Verf\u00fcgungsbeklagte am 07.02.2024 abgemahnt. Als die gesetzte, angemessene Frist zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung am 16.02.2024 fruchtlos abgelaufen war, hat sie ohne weitere Verz\u00f6gerung unter dem 19.02.2024 den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt.<br \/>\nc)<br \/>\nAuch der Umstand, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Jahr 2021 gegen die H GmbH ein Hauptsacheverfahren eingeleitet hat, l\u00e4sst die Dringlichkeit eines Vorgehens gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht entfallen. Ein Schutzrechtsinhaber ist nicht verpflichtet, alle Verst\u00f6\u00dfe verschiedener Verletzer gegen das Schutzrecht gleich zu bewerten oder zeitgleich zu verfolgen. Es stand der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin frei, gegen den einen Verletzer im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens, ohne eine vorherige Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand, vorzugehen und gegen einen anderen Verletzer den Ausgang eines erstinstanzlichen Verfahrens vor dem BPatG zur Sicherung des Rechtsbestands abzuwarten. Rechtsmissbr\u00e4uchliches oder ungeb\u00fchrlich zuwartendes Verhalten vermag die Kammer hierin nicht zu erkennen.<br \/>\nd)<br \/>\nDies wird auch durch die von der Verf\u00fcgungsbeklagten angef\u00fchrte Entscheidung des EuGH vom 28.04.2022 (C-44\/21) nicht in Frage gestellt (vgl. hierzu auch K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Kap. G Rn.99). Der Urteilsspruch des EuGH lautet dahin, dass Art. 9 Abs. 1 der Enforcement-Richtlinie einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, wonach der Erlass einstweiliger Verf\u00fcgungen wegen der Verletzung von Patenten grunds\u00e4tzlich verweigert wird, wenn das in Rede stehende Patent nicht zumindest ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat. Diese Rechtsprechung des EuGH f\u00fchrt gleichwohl nicht dazu, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im vorliegenden Fall h\u00e4tte unmittelbar im Anschluss an die Ver\u00f6ffentlichung dieser Entscheidung im Jahr 2022 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte stellen m\u00fcssen. Denn jedenfalls war das Verf\u00fcgungspatent im Jahr 2022 bereits durch die H GmbH mit einer Nichtigkeitsklage vor dem BPatG angegriffen, im Rahmen derer die dortige Nichtigkeitskl\u00e4gerin eine Vielzahl von Druckschriften behaupteten entgegenstehenden Stands der Technik anbrachte. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin musste unter diesen Umst\u00e4nden nicht davon ausgehen, dass sie in der Lage gewesen w\u00e4re, ein Verletzungsgericht von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand zu \u00fcberzeugen.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nAuch eine dar\u00fcber hinausgehende allgemeine lnteressenabw\u00e4gung vermochte das Absehen von dem Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht zu rechtfertigen. Der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erscheint auch im \u00dcbrigen angemessen und erforderlich.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDa die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland anbietet und vertreibt, ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr folgt hier in Form der Wiederholungsgefahr aus der bereits eingetretenen Verletzung des Verf\u00fcgungspatents.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>\nIm Rahmen des der Kammer durch \u00a7 938 Abs. 1 ZPO er\u00f6ffneten Ermessens wird die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung von der Leistung einer Sicherheit seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin abh\u00e4ngig gemacht. Eine solche Anordnung erscheint geboten, da ein Hauptsacheurteil nur gegen Sicherheitsleistung f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rt w\u00fcrde und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren demgegen\u00fcber nicht besser gestellt werden soll. Bei der H\u00f6he der Sicherheitsleistung war der von der Kammer festgesetzte Streitwert, der der Streitwertangabe der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin entspricht, ma\u00dfgeblich.<\/li>\n<li>\nEines Ausspruchs der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht. Soweit die einstweilige Verf\u00fcgung erlassen wird, ergibt sich die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus der Natur der Sache. Soweit der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen wird, bedarf es eines Ausspruchs \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit gem. \u00a7 708 Nr. 6 ZPO nicht, da aufgrund der Kostenaufhebung der Verf\u00fcgungsbeklagten kein Anspruch auf Erstattung von Kosten entsteht.<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3382 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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