{"id":954,"date":"2002-08-13T17:00:07","date_gmt":"2002-08-13T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=954"},"modified":"2016-04-21T09:18:22","modified_gmt":"2016-04-21T09:18:22","slug":"4-o-22601-honoraransprueche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=954","title":{"rendered":"4 O 226\/01 &#8211; Honoraranspr\u00fcche"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 48<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. August 2002, Az. 4 O 226\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 17.546,17 EUR (= 34.317,33 DM) nebst 11,25 % Zinsen aus 7.180,63 EUR (= 14.044,10 DM) seit dem 22. Februar 2001 sowie aus weiteren 10.365,54 EUR (= 20.273,23 DM) seit dem 6. September 2001 zu zahlen. Im \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte zu 85 % und der Kl\u00e4ger zu 15 %.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr den Kl\u00e4ger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 20.600,&#8211; EUR. Der Kl\u00e4ger darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300,&#8211; EUR abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Patentanwalt und war in den Jahren 1993 bis 2000 in dieser Eigenschaft fortlaufend f\u00fcr die Beklagte, die Etuis f\u00fcr Brillen vertreibt, t\u00e4tig. In dieser Zeit f\u00fchrte der Kl\u00e4ger im Auftrag der Beklagten diverse &#8211; nach Angaben der Beklagten insgesamt 36 &#8211; Patentanmeldungen durch und vertrat die Beklagte auch im Rahmen wettbewerbs- bzw. patentrechtlicher Auseinandersetzungen mit Konkurrenten. Der Kl\u00e4ger macht gegen die Beklagte aus diesem Mandatsverh\u00e4ltnis restliche Honoraranspr\u00fcche geltend, die er der Beklagten in den Jahren 1998, 1999 und 2000 in Rechnung stellte. Nach Angaben des Kl\u00e4gers setzen sich seine verbleibenden Honoraranspr\u00fcche wie folgt zusammen:<\/p>\n<p>1998<\/p>\n<p>Der sich hieraus ergebende Betrag von 21.950,70 DM soll nach Angaben des Kl\u00e4gers um eine Zahlung von 7.738,30 DM zu k\u00fcrzen sein, so dass zu seinen Gunsten der von ihm geltend gemachte Saldo von 14.212,40 DM verbleibe.<\/p>\n<p>1999<\/p>\n<p>2000<\/p>\n<p>Die sich aus den vorstehenden Auflistungen ergebenden Gesamtbetr\u00e4ge f\u00fcr 1999 in H\u00f6he von 24.035 DM und f\u00fcr 2000 in H\u00f6he von 1.343,06 DM macht der Kl\u00e4ger in voller H\u00f6he geltend.<\/p>\n<p>In den der Beklagten erteilten Rechnungen, die der Kl\u00e4ger mit Ausnahme der Rechnungen Nr. 506 aus 1999 zur Akte gereicht hat und auf deren Inhalt Bezug genommen wird, rechnet der Kl\u00e4ger Grundgeb\u00fchren und Bearbeitungsgeb\u00fchren ab. Er stellt der Beklagten darin ferner Auslagen f\u00fcr Schreibkosten, Porto, Telefaxnutzung, Kopien sowie Geb\u00fchrenvorverauslagungen in Rechnung. Seine T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagte im Rahmen wettbewerbs- bzw. patentrechtlicher Auseinandersetzungen mit Konkurrenten der Beklagten rechnet der Kl\u00e4ger nach BRAGO-Vorschriften ab. Zu Grundlage und Gegenstand der von ihm in den einzelnen Rechnungen getroffenen Verg\u00fctungsbestimmungen hat der Kl\u00e4ger mit Ausnahme der Rechnungen Nr. 410 aus 1998 und Nr. 932 aus 1999 mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2001 (GA 75 ff.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, vorgetragen. Er nimmt in die Klageforderung \u00fcbersteigender H\u00f6he mit 11,25% verzinsten Bankkredit in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, an ihn 40.271,77 DM nebst 11,25 % Zinsen aus 14.212,40 DM seit dem 22. Februar 2001 sowie aus weiteren 26.063,08 DM seit dem 6. September 2001 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcgt die mangelnde internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts und beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet die Orts\u00fcblichkeit und Angemessenheit der in Rechnung gestellten Geb\u00fchren, r\u00fcgt den Vortrag des Kl\u00e4gers als nicht hinreichend substantiiert, erhebt gegen\u00fcber den Honorarforderungen aus dem Jahr 1998 die Einrede der Verj\u00e4hrung und macht geltend: Der Kl\u00e4ger, der \u00fcber ihre wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse und die Umsatzm\u00f6glichkeiten mit den patentangemeldeten Brillenetuis in Kenntnis gewesen sei, h\u00e4tte ihr, der Beklagten, zu einer ma\u00dfvolleren und damit kosteng\u00fcnstigeren Anmeldung von Schutzrechten raten m\u00fcssen. Die T\u00e4tigung von 36 Anmeldungen, die sich zum Teil \u00fcberschneiden w\u00fcrden, sei &#8211; wie den von ihr zur Akte gereichten Unterlagen (4 Ordner) entnommen werden k\u00f6nne &#8211; weder wirtschaftlich zu verantworten noch rechtlich notwendig gewesen, zumal die Anmeldungen des Kl\u00e4gers in den Jahren 1993 bis 1999 &#8211; unstreitig &#8211; Kosten in H\u00f6he von insgesamt 285.594,45 DM verursachten, die zu den Absatzm\u00f6glichkeiten in keinem Verh\u00e4ltnis st\u00fcnden. Sie, die Beklagte, mache daher Schadensersatzanspr\u00fcche gegen den Kl\u00e4ger in H\u00f6he der von ihm geltend gemachten Honoraranspr\u00fcche geltend, mit denen sie hilfsweise gegen\u00fcber den Honoraranspr\u00fcchen des Kl\u00e4gers aufrechne. Allein aus den von ihr als Anlagenkonvolute B 1 bis 18 u. B 20 bis 25 vorgelegten Unterlagen lie\u00dfen sich im wesentlichen sich \u00fcberschneidende und daher nutzlose Anmeldungen entnehmen, die die von ihr, der Beklagten, mit Schriftsatz vom 19. M\u00e4rz 2002 (GA 99 ff.) aufgef\u00fchrten, die Klageforderung bei weitem \u00fcbersteigenden Kosten &#8211; unstreitig &#8211; ausl\u00f6sten.<\/p>\n<p>Die Honorarforderungen aus dem Jahr 1998 hat der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst im Mahnverfahren durch beim Amtsgericht Euskirchen am 4. Dezember 2000 eingegangenen Antrag vom 30. November 2000 auf Erlass eines Mahnbescheids geltend gemacht, welcher der Beklagten am 22. Februar 2002 zugestellt worden ist.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die internationale Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus Art. 5 Ziff. 1 des im Verh\u00e4ltnis der Bundesrepublik Deutschland zur Schweiz geltenden Lugano-\u00dcbereinkommens \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugGV\u00dc). Nach dieser Regelung, die insoweit mit Art. 5 Ziff. 1 EuGV\u00dc \u00fcbereinstimmt, k\u00f6nnen Anspr\u00fcche aus Vertrag vor dem Gericht des Ortes eingeklagt werden, an dem die Verpflichtung zu erf\u00fcllen ist, also am sog. Erf\u00fcllungsort. Vorliegend macht der Kl\u00e4ger Honoraranspr\u00fcche aus einem patentanwaltlichen Mandatsverh\u00e4ltnis geltend. Die charakteristischen Leistungen aus diesem Schuldverh\u00e4ltnis hat der in Deutschland ans\u00e4ssige Kl\u00e4ger zu erbringen, so dass auf diesen Vertrag gem\u00e4\u00df Art. 28 Abs. 1 i.V. mit der Vermutungsregelung nach Art. 28 Abs. 2 S. 1 EGBGB das Vertragsstatut der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet. Erf\u00fcllungsort nach deutschem Recht ist bei einem Anwaltsvertrag der Ort der Kanzlei des Anwalts (vgl. BGH VersR 1991, 719, Baumbach\/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., \u00a7 29 Rdn. 18). Dieser liegt vorliegend in Deutschland und begr\u00fcndet die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte.<\/p>\n<p>Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit der Kammer folgt, da sich der Kanzleisitz des Kl\u00e4gers in Nordrhein-Westfalen (K1xx) befindet, aus der ausschlie\u00dflichen Zust\u00e4ndigkeitszuweisung des \u00a7 143 Abs. 1 u. 2 PatG i.V. mit der Verordnung der Landesregierung des Landes NRW vom 28. Juni 1988 (GV. NW. 1988 S. 321) \u00fcber die Zuordnung von Patentstreitsachen an das Landgericht D\u00fcsseldorf. Anerkannterma\u00dfen ist der Begriff der Patentstreitsache in \u00a7 143 Abs. 1 PatG vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Zieles, Rechtsstreitigkeiten dieser Art durch Gerichte mit besonderer Sachkunde entscheiden zu lassen, weit auszulegen und auf Klagesachverhalte zu erstrecken, deren Beurteilung patentrechtliche Erw\u00e4gungen erfordern k\u00f6nnen (vgl. OLG Karlsruhe Mitt. 1980, 137, 138; Benkard, PatG, 9. Aufl., \u00a7 143 Rdn. 1). Ein solcher Zusammenhang ist bei Geb\u00fchrenforderungen des Patentanwalts gegeben und rechtfertigt die Behandlung als Patentstreitsache, da es beim Streit um die Berechtigung der Geb\u00fchrenforderung h\u00e4ufig um die Entscheidung patentrechtlicher Vorfragen gehen kann, wie sie in der Sache auch in einem Verletzungsverfahren zur Beurteilung gestellt sein k\u00f6nnen (vgl. auch OLG Karlsruhe GRUR 1997, 359; einschr\u00e4nkend OLG Frankfurt Mitt. 1977, 98, 100).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in H\u00f6he von 34.317,33 DM (= 17.546,17 EUR) zu.<\/p>\n<p>Da das zwischen den Parteien ehemals bestehende patentanwaltliche Mandatsverh\u00e4ltnis im Sinne von \u00a7 675 BGB entgeltliche Gesch\u00e4ftsbesorgungen mit dienstvertraglichem Charakter zum Gegenstand hatte, ist die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 675, 612 BGB verpflichtet, den Kl\u00e4ger f\u00fcr die im Rahmen des Mandatsverh\u00e4ltnisses entfaltete T\u00e4tigkeit zu verg\u00fcten. Der H\u00f6he nach ist die Forderung des Kl\u00e4gers unbegr\u00fcndet, soweit er sie auf die Rechnungen Nr. 410 (1998) \u00fcber 168,30 DM, Nr. 593 (1999) \u00fcber 4.296,85 DM, Nr. 932 (1999) \u00fcber 1.395 DM, Nr. 506 (2000) \u00fcber 6,85 DM sowie auf die Rechnung Nr. 657 (2000) \u00fcber 1.343,06 DM, soweit diese \u00fcber einen Betrag von 1.251,91 DM hinausgeht, st\u00fctzt. Im \u00fcbrigen sind die vom Kl\u00e4ger abgerechneten Forderungen aus 1998 (abz\u00fcglich der erfolgten Zahlung von 7.738,30 DM insgesamt 14.044,10 DM), 1999 (insgesamt 18.343,32 DM) und 2000 (insgesamt 1.929,91 DM) begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Zahlungsanspruch ist f\u00e4llig. Zwischen den Parteien bestand in Rahmen ihrer langj\u00e4hrigen vertraglichen Beziehung die \u00dcbung und damit die &#8211; zumindest konkludente &#8211; \u00dcbereinkunft, dass die vom Kl\u00e4ger gew\u00e4hlte Form der Rechnungsgestaltung den jeweilig ausgewiesenen Rechnungsbetrag zur Zahlung f\u00e4llig stellt.<\/p>\n<p>Mangels gesetzlicher Regelung und konkreter Parteivereinbarung zur Verg\u00fctung richtet sich die H\u00f6he der Verg\u00fctung in Anwendung von \u00a7 316 BGB nach der durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem anderen Teil zu treffenden Bestimmung des Patentanwalts. Diese Bestimmung ist von Seiten des Kl\u00e4gers durch \u00dcbersendung der streitgegenst\u00e4ndlichen Abrechnungen getroffen worden. Eine nach \u00a7 316 BGB getroffene Bestimmung ist, solange sie sich im Rahmen billigen Ermessens h\u00e4lt (\u00a7 315 Abs. 1 BGB), f\u00fcr den anderen Teil bindend und gerichtlich nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcfbar, ob die Bestimmung der Billigkeit entspricht (\u00a7 315 Abs. 3 BGB). Ob dies der Fall ist, die vom Kl\u00e4ger getroffene Bestimmung der von der Beklagten geschuldeten Leistung also verbindlich ist und, wenn dies nicht der Fall sein sollte, welche Verg\u00fctung der Billigkeit entspricht, kann die Kammer im Wege der Sch\u00e4tzung (\u00a7 287 ZPO) selbst feststellen, weil sie aufgrund langj\u00e4hriger Befassung mit Patentanwalts-Geb\u00fchrenklagen unter mehrfacher Einholung von Gutachten der Patentanwaltskammer \u00fcber die notwendigen Kenntnisse verf\u00fcgt. Danach gilt vorliegend folgendes:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger bewegt sich \u2013 anerkannterma\u00dfen \u2013 bei der Verg\u00fctungsbestimmung im Rahmen billigen Ermessens, wenn er &#8211; wie in seinem die Geb\u00fchrenforderungen begr\u00fcndenden Schriftsatz vom 31. Oktober 2001 ausgef\u00fchrt &#8211; hinsichtlich der Geb\u00fchrentatbest\u00e4nde und der Geb\u00fchrens\u00e4tze im Ansatz von der (nicht mehr verbindlichen) Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr Patentanw\u00e4lte (PatAnwGebO) 1968 ausgeht und hinsichtlich der Honorars\u00e4tze im Hinblick auf die allgemeine Einkommens- und Kostenentwicklung Teuerungszuschl\u00e4ge berechnet. Wie das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (Urteil v. 15. Februar 2001, 2 U 10\/98, Umdr. S. 17) und die Kammer unter Bezugnahme auf entsprechende gutachterliche Stellungnahmen der Patentanwaltskammer schon entschieden haben, entspricht der \u2013 auch im vorliegenden Verfahren vom Kl\u00e4ger &#8211; angesetzte Teurungszuschlag von 275% noch billigem Ermessen. Es ist auch nicht zu beanstanden und entspricht anerkannten Grunds\u00e4tzen, wenn der Kl\u00e4ger f\u00fcr nationale Auslandsanmeldungen einen zus\u00e4tzlichen &#8222;L\u00e4nderfaktor&#8220; und f\u00fcr europ\u00e4ische Patentanmeldungen einen zus\u00e4tzlichen &#8222;Bedeutungsfaktor&#8220; in Ansatz bringt. Dass die Auswahl der Faktoren (Rechn. Nr. 40: 2,2 f\u00fcr Polen; Rechn. Nr. 593: Durchschnitt von 1,6 f\u00fcr Vereinigtes K\u00f6nigreich, Frankreich, Spanien, Italien; Rechn. f\u00fcr europ\u00e4ische Verfahren: 2,5), die s\u00e4mtlich deutlich unter 3 liegen, billigem Ermessen nicht mehr entsprechen, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht konkret beanstandet. Ferner geht der Kl\u00e4ger mit Recht davon aus, dass eine \u00dcberschreitung der sich nach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen errechneten Geb\u00fchren bis zu 20% grunds\u00e4tzlich noch als angemessen und innerhalb des dem Patentanwalt zustehenden Ermessensspielraum liegend anzusehen ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 15.2.2001, a.a.O., S. 19).<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger in seinem Schriftsatz vom 31. Oktober 2001 (GA 74 ff.) erl\u00e4uterten, den Geb\u00fchrenabrechnungen zugrunde gelegten Grundhonorare entsprechen noch billigem Ermessen. Es ist nicht zu beanstanden, nach der PatAnwGebO 1968 von einer Vertretungsgeb\u00fchr von 250 DM (Rechn. Nr. 40, 947 aus 1998, Nr. 593 aus 1999), einer Umschreibungsgeb\u00fchr von 80 DM und 30 DM f\u00fcr jede weitere Umschreibung (Rechn. Nr. 846 u. 847 aus 1998), einer Geb\u00fchr f\u00fcr Einzahlung der Pr\u00fcfungsgeb\u00fchr von 63 DM (Rechn. Nr. 947 aus 1998), einer R\u00fccksprachegeb\u00fchr von 125 DM u. Verhandlungsgeb\u00fchr von 250 DM (Rechn. Nr. 211, 486 aus 1999) sowie einer \u00dcbersetzungsgeb\u00fchr von 15 DM je 100 Worte (Rechn. Nr. 242 aus 2000) auszugehen. Keine Einwendungen sind auch dagegen zu erheben, bei der Geb\u00fchrenberechnung f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung eines Geschmacksmusters (Rechn. Nr. 1087 aus 1998) und den Empfang der Mitteilung gem\u00e4\u00df Regel 51 (4) EP\u00dc (Rechn. Nr. 821 aus 1999) die Bekanntmachungsgeb\u00fchr f\u00fcr eine Patentanmeldung nach der PatAnwGebO 1968 (40 DM) als Ausgangspunkt zu w\u00e4hlen. Unter Ber\u00fccksichtigung des vorbezeichneten Teurungszuschlags, der besonderen Faktoren und des 20%-tigen Ermessensspielraums des Patentanwalts ist keiner der zuerkannten Rechnungsbetr\u00e4ge unangemessen hoch. Dies hat die Beklagte auch nicht behauptet.<\/p>\n<p>Es entspricht weiterhin nach Sch\u00e4tzung der Kammer (\u00a7 287 ZPO) billigem Ermessen, im Vergleich zu den sich nach Teurungszuschlag unter Ber\u00fccksichtigung des 20%-tigen Ermessensspielraums ergebenden Vertretungsgeb\u00fchren in Patentsachen, Gebrauchsmuster- und Warenzeichensachen f\u00fcr eine Geschmacksmusteranmeldung eine Vertretungsgeb\u00fchr von 600 DM (Rechn. Nr. 270 aus 1998, Nr. 360 aus 1999), f\u00fcr die Durchsicht, Weiterleitung und Kommentierung eines Rechercheberichts des Europ\u00e4ischen Patentamtes eine Grundgeb\u00fchr von 300 DM (Rechn. Nr. 279, 280 aus 1998) sowie f\u00fcr eine Markenrecherche (einschlie\u00dflich Auslagen) (Nr. 811, 814, 815 aus 1998) und die Durchsicht, Weiterleitung und Kommentierung eines europ\u00e4ischen Pr\u00fcfungsbescheides f\u00fcr eine Patentanmeldung und die Beantragung der Fristverl\u00e4ngerung (Rechn. Nr. 153, 157, 486 aus 1999) je eine Geb\u00fchr von 150 DM zu verlangen. Soweit die Geb\u00fchrenrechnung Nr. 657 aus 2000 statt 150 DM ein Grundhonorar f\u00fcr die beiden zuletzt genannten T\u00e4tigkeiten von 100 EUR ausweist, ist ein sachlicher Grund f\u00fcr die unterschiedliche Geb\u00fchrenhandhabung allerdings nicht zu erkennen, die Rechnung dementsprechend zu k\u00fcrzen (91,15 DM) und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann die von ihm abgerechneten Bearbeitungsgeb\u00fchren verlangen. Der von ihm im Rahmen seiner Erl\u00e4uterung der Bearbeitungsgeb\u00fchren angesetzte Stundensatz von 400 DM bewegt sich auch im Hinblick auf die lediglich kurze Skizzierung der vorgenommenen T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers noch in einem Bereich, der nicht als unangemessen hoch angesehen werden kann. Die Beklagte hat den Stundensatz auch nicht konkret beanstandet. Dass die vom Kl\u00e4ger in seinem Schriftsatz vom 31. Oktober 2001 angegebenen Stunden angefallen sind, hat die Beklagte ebenfalls nicht konkret bestritten. F\u00fcr einen unangemessen hohen Ansatz der Stundenzahlen ist auch nichts ersichtlich. Der pauschale Einwand mangelnder Substantiierung ist nicht ausreichend, um das Vorbringen des Kl\u00e4gers streitig zu stellen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann die im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit (unstreitig) verauslagten und mitabgerechneten Geb\u00fchren ersetzt verlangen. Gleiches gilt f\u00fcr die abgerechneten Schreibgeb\u00fchren, Fotokopien, Telefaxkosten und Porto, deren tats\u00e4chlichen Anfall die Beklagte ebenfalls nicht konkret in Zweifel gezogen hat.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich entspricht die Verg\u00fctungsbestimmung des Kl\u00e4gers auch billigem Ermessen, soweit er seine T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagte im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen (entsprechend Abschnitt N der PatAnwGebO 1968) nach BRAGO abgerechnet hat (Rechn. Nr. 485, 514, 1097 aus 1998, Nr. 525, 526, 534 aus 1999). Dass der jeweilige Geb\u00fchrenansatz des Kl\u00e4gers oder der jeweils von ihm zugrunde gelegte Gegenstandswert \u00fcbersetzt ist, hat die Beklagte nicht behauptet.<\/p>\n<p>Die Klage ist neben dem \u00fcberschie\u00dfenden Betrag von 91,15 DM aus der Rechn. Nr. 657 aus 2000 (s.o.) unbegr\u00fcndet, soweit der Kl\u00e4ger Zahlung von restlichen 4.296,85 DM aus der Rechn. Nr. 593 aus 1999 verlangt. Da der Kl\u00e4ger weder in der Rechnung noch in seinem Schriftsatz vom 31. Oktober 2001 aufgeschl\u00fcsselt hat, aus welchen Einzelposten sich der abgerechnete Gesamtbetrag von 9.290 DM zusammensetzt, kann n\u00e4mlich nicht konkret festgestellt werden, dass ihm aus der Rechnung ein \u00fcber die bereits gezahlten 5.000 DM hinausgehender Betrag zusteht. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Rechnungen Nr. 410 aus 1998 \u00fcber 168,30 DM, Nr. 932 aus 1999 \u00fcber 1.395 DM und Nr. 506 aus 2000 \u00fcber 6,85 DM, da insoweit kein schl\u00fcssiger Vortrag zur Berechtigung der Honorarforderungen vorliegt und letztere Rechnung nicht zur Akte gereicht wurde.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 284 Abs. 1 und 286 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten gegen die Honorarforderungen des Kl\u00e4gers hilfsweise erkl\u00e4rte Aufrechnung ist unzul\u00e4ssig, da sie dem Bestimmtheitsgrundsatz des \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der wegen der sich auf die Aufrechnung erstreckenden Rechtskraftwirkung des \u00a7 322 Abs. 2 ZPO auch hier gilt, nicht gerecht wird. Dies gilt schon deshalb, weil die Beklagte ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt hat (GA 97), mit Schadensersatzanspr\u00fcchen lediglich in H\u00f6he der Klageforderung aufzurechnen. Da die von der Beklagten angegebenen Betr\u00e4ge die Klageforderung betragsm\u00e4\u00dfig bei weitem \u00fcbersteigen und die Beklagte sich nicht dazu erkl\u00e4rt, welche konkreten Betr\u00e4ge \u00fcberhaupt und in welcher Reihenfolge zur Aufrechnung gestellt sind, ist nicht ersichtlich, \u00fcber welche eventuellen Schadensersatzpositionen der Beklagten mit Rechtskraftwirkung eine Entscheidung ergehen soll.<\/p>\n<p>Aber auch unabh\u00e4ngig davon hat die Beklagte den Aufrechnungsgegenstand nicht hinreichend bestimmt. Die Beklagte h\u00e4tte dazu im einzelnen dartun m\u00fcssen, aus welchem konkreten Fehlverhalten des Kl\u00e4gers sie welche konkrete Schadensposition geltend macht und gegen\u00fcber welchen Forderungen des Kl\u00e4gers sie insoweit aufrechnet. An einer solchen Konkretisierung der Aufrechnungsforderungen fehlt es. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 7. Januar 2002 (GA 95) die ihr in den Jahren 1993 bis 2000 entstandenen Kosten von 285.594,45 DM anf\u00fchrt, ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit vom Kl\u00e4ger zu verantwortende Schadensersatzpositionen hierin enthalten sein sollen. Auch das pauschale Vorbringen, der Kl\u00e4ger habe \u2013 wider besseres Wissen \u2013 wirtschaftlich und rechtlich nicht sinnvolle Anmeldungen vorgeschlagen und vorgenommen, ist zur Bestimmung konkreter Schadensersatzpositionen nicht ausreichend. Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 19. M\u00e4rz 2002 (GA 98 ff.) einzelne Kostenpositionen benennt, da auch insoweit nicht festgestellt werden kann, welcher konkrete Lebenssachverhalt bzw. welches konkrete Handeln des Kl\u00e4gers welchen konkreten Schaden verursacht haben soll. Aufgrund dieser M\u00e4ngel lassen sich zugunsten der Beklagten auch keine Feststellungen dazu treffen, ob und inwieweit etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche der Beklagten gegen\u00fcber den Honorarforderungen des Kl\u00e4gers den Einwand der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung (\u00a7 242 BGB) rechtfertigen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber den Honoraranspr\u00fcchen des Kl\u00e4gers aus dem Jahr 1998 kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verj\u00e4hrung berufen. Die Honorarforderungen eines Patentanwalts unterliegen der kurzen zweij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrung nach \u00a7 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB. Gem\u00e4\u00df \u00a7 201 BGB begann die Verj\u00e4hrungsfrist mit Ablauf des Jahres 1998 zu laufen und endete damit mit Ablauf des Jahres 2000. Innerhalb dieser Frist, n\u00e4mlich am 4. Dezember 2000 ist der Antrag des Kl\u00e4gers vom 30. November 2000 auf Erla\u00df eines Mahnbescheids beim Amtsgericht Euskirchen eingegangen. Dies ist f\u00fcr die rechtzeitige Unterbrechung der Verj\u00e4hrung nach \u00a7 209 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 Nr. 1 BGB ausreichend. Dass der Mahnbescheid der Beklagten erst am 22. Februar 2001 zugestellt wurde, steht dem nicht entgegen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 693 Abs. 3 ZPO tritt n\u00e4mlich die Wirkung der Verj\u00e4hrungsunterbrechung schon mit der Einreichung des Antrags auf Erla\u00df des Mahnbescheids ein, wenn die Zustellung demn\u00e4chst erfolgt. &#8222;Demn\u00e4chst&#8220; hei\u00dft insoweit die Zustellung innerhalb einer den Umst\u00e4nden nach angemessenen &#8211; auch l\u00e4ngeren &#8211; Frist, wenn der Antragsteller alles Notwendige und Zumutbare f\u00fcr die alsbaldige Zustellung getan hat (vgl. Thomas\/Putzo, ZPO, 21. Aufl., \u00a7 270 Rdn. 9). Da Auslandszustellungen in aller Regel l\u00e4ngere Zeit beanspruchen, Verz\u00f6gerungen durch das Mahngericht dem Kl\u00e4ger nicht anzulasten und Vers\u00e4umnisse des Kl\u00e4gers bei der Antragstellung nicht ersichtlich sind, die Zustellung in nennenswertem Ma\u00dfe verz\u00f6gert haben k\u00f6nnten, ist die Zustellung des Mahnbescheids &#8211; vom Zeitpunkt des Ablaufs der Verj\u00e4hrungsfrist betrachtet &#8211; noch demn\u00e4chst erfolgt.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 40.271,77 DM.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 48 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. August 2002, Az. 4 O 226\/01<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[34,2],"tags":[],"class_list":["post-954","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-34","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/954","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=954"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/954\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":955,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/954\/revisions\/955"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=954"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=954"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=954"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}