{"id":9538,"date":"2025-01-31T17:08:56","date_gmt":"2025-01-31T17:08:56","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9538"},"modified":"2025-01-31T14:12:17","modified_gmt":"2025-01-31T14:12:17","slug":"4a-o-66-10-anilox-walze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9538","title":{"rendered":"4a O 66\/10 &#8211; Anilox-Walze"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3381<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 11. Juli 2024, Az. 4a O 66\/10<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer wortsinngem\u00e4\u00dfer Verletzung des mittlerweile erloschenen Deutschen Gebrauchsmusters DE 21 2008 000 XXA U1 (Anlage K6, nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) in Anspruch. Mit ihrer Klage begehrt sie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Zahlung vorgerichtlicher Kosten in H\u00f6he von 8.276,80 Euro sowie \u2013 nach einseitiger, teilweiser Erledigungserkl\u00e4rung \u2013 Feststellung der Erledigung hinsichtlich eines urspr\u00fcnglichen Begehrens auf Unterlassung und Urteilsver\u00f6ffentlichung.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin war eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters (vgl. Registerauszug als Anlage K7), welches am 22.12.2008 angemeldet wurde. Die Eintragung durch das Deutsche Patent- und Markenamt (nachfolgend: DPMA) erfolgte am 06.08.2009. Die Bekanntmachung im Patentblatt erfolgte am 10.09.2009. Das Klagegebrauchsmuster nimmt die Priorit\u00e4t der NL 2001XXB und NL 2001XXC, jeweils vom 21.12.2007, in Anspruch. Es betrifft laut seiner Bezeichnung eine \u201eAnilox-Walze zum Bedrucken eines Substrats und Druckvorrichtung mit einer Anilox-Walze\u201c.<\/li>\n<li>\nDas Klagegebrauchsmuster steht nicht mehr in Kraft, nachdem es am 31.12.2018 durch Zeitablauf erloschen ist. Vor Erl\u00f6schen des Klagegebrauchsmusters hielt das Bundespatentgericht (nachfolgend: BPatG) das Klagegebrauchsmuster mit rechtskr\u00e4ftigem, zweitinstanzlichem Beschluss vom 13.06.2017 im L\u00f6schungsverfahren zum Az. 35 W (pat) 439\/13 (gef\u00fchrt unter anderem von der hiesigen Beklagten zu 1), Anlage K65) in beschr\u00e4nktem Umfang aufrecht und l\u00f6schte das Klagegebrauchsmuster in dem Umfang, in welchem es \u00fcber den Hauptantrag vom 30.01.2017 (Anlage HE64) der hiesigen Kl\u00e4gerin im L\u00f6schungsverfahren, hinausging.<\/li>\n<li>\nDer geltend gemachte Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der vom BPatG aufrechterhaltenen Fassung lautet (vgl. Anlage HE64):<\/li>\n<li>\n\u201e1. Anilox-Walze f\u00fcr eine Flexo-Druckvorrichtung zum \u00dcbertragen eines Fluids, wie zum Beispiel einer Druckfarbe, umfassend<br \/>\n&#8211; einen Zylinder mit einer Oberfl\u00e4che,<br \/>\n&#8211; wobei die die gesamte Oberfl\u00e4che der Anilox-Walze eine Fluidverteilungsstruktur zum Aufnehmen des Fluids, Verteilen des Fluids \u00fcber den Zylinder und \u00dcbertragen des Fluids aufweist,<br \/>\n&#8211; die Fluidverteilungsstruktur einen einzigen zum Verteilen des Fluids \u00fcber die Fluidverteilungsstruktur in der Oberfl\u00e4che gebildeten Kanal aufweist,<br \/>\n&#8211; die Fluidverteilungsstruktur angeordnet ist, um mittels einer Kombination von Beschr\u00e4nkungen in der Fluidverteilungsstruktur in einem ersten Betriebsmodus zum Drucken von hohen Farbschichten einen relativ gro\u00dfen Fluidtropfen und in einem zweiten Betriebsmodus zum Drucken von Details einen relativ kleinen Fluidtropfen zu \u00fcbertragen,<br \/>\n&#8211; wobei eine Beschr\u00e4nkung durch eine lokale Ver\u00e4nderung wenigstens der Kanalform gebildet wird,<br \/>\n&#8211; bei der der Kanal der Fluidverteilungsstruktur sich in Umfangsrichtung der Anilox-Walze erstreckt, \u00fcber die Oberfl\u00e4che m\u00e4andriert und die Form einer Welle hat sowie ausbildbar ist durch<br \/>\no Fokussieren des Laserstrahls eines kontinuierlichen Lasers in einem Punkt auf der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che der Anilox-Walze, sowie kontinuierliches Relativbewegen von Anilox-Walze und Laserstrahl mittels Rotation um die und Bewegung entlang der L\u00e4ngsachse der Anilox-Walze,<br \/>\no wobei der Laserpunkt auf der zu gravierenden Oberfl\u00e4che zus\u00e4tzlich eine Hin- und Herbewegung ausf\u00fchrt, die in einer Verschiebung des Punkts parallel zur L\u00e4ngsachse der Anilox-Walze resultiert,<br \/>\no und Verdampfen des Materials der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che, um aus einer kontinuierlichen Spur von verdampftem Oberfl\u00e4chenmaterial den Kanal zu bilden,<br \/>\no der ein gleichm\u00e4\u00dfiger Kanal in der Form einer kontinuierlichen Spur ist und sich derart in Rotationsrichtung der Anilox-Walze erstreckt, dass in Richtung der L\u00e4ngsachse nebeneinander liegende Teile des Kanals einen zueinander im Allgemeinen parallelen Verlauf haben,<br \/>\n&#8211; und entweder<br \/>\no die Fluidverteilungsstruktur miteinander verbundene Kanalteile aufweist, die eine Breite von zwischen 10 und 150 \u00b5m haben, oder<br \/>\no die W\u00e4nde zwischen den in Richtung der L\u00e4ngsachse nebeneinander liegenden Teilen des Kanals eine Breite von weniger als 4 \u00b5m, bevorzugt im Bereich von 1-3 \u00b5m haben.\u201c<\/li>\n<li>\nZur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre werden nachfolgend die Figuren 1, 3b und 3c der Klagegebrauchsmusterschrift verkleinert eingeblendet, wobei gem. Abs. [0084] und [0086] der Klagegebrauchsmusterbeschreibung die Figur 1 eine schematische Seitenansicht einer Druckvorrichtung f\u00fcr den Flexodruck und die Figuren 3b und 3c detaillierte Ansichten einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fluidverteilungsstruktur der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che einer Anilox-Walze zeigen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nGem. der Abs. [0090] ff. der Klagegebrauchsmusterschrift offenbart das in Figur 1 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel eine Druckvorrichtung 1 mit einer Tauchwalze 2, die teilweise in einen Farbnapf 4 mit einer bestimmten Menge von Druckfarbe 3 eingetaucht ist sowie mit einer drehbaren Rasterwalze oder Anilox-Walze 5, wobei zwischen Tauchwalze 2 und Anilox-Walze 5 ein Kontaktpunkt oder eine Kontaktlinie 6 gebildet werden kann. Neben einer Umfangsseite der Rasterwalze 5 ist ein Messer 7 \u00fcber zumindest einen Teil der L\u00e4nge der Rasterwalze positioniert, welches einen \u00dcberschuss an Druckfarbe abschabt. Ein drehbarer Druckzylinder 9 umfasst Erhebungen und Ausnehmungen, wobei die Erhebungen ein Negativ des zu druckenden Bildes bilden. Die Erhebungen und Ausnehmungen bestimmen den Betriebsmodus f\u00fcr die Anilox-Walze 5. Das Substrat 13 oder das zu bedruckende Produkt kann neben einer Umfangsseite des Druckzylinders 9 positioniert sein, wobei eine drehbare Eindr\u00fcckwalze 11 oder ein Gegendruckzylinder 11 und die Druckwalze 9 auf beiden Seiten des Substrats positioniert sind.<\/li>\n<li>\nIn Figur 3b ist gem. Abs. [0114] ff. der Klagegebrauchsmusterschrift eine Oberfl\u00e4che eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels einer Anilox-Walze gezeigt, in der m\u00e4andrierende Kan\u00e4le 24 vorgesehen sind, die einheitliche W\u00e4nde 25 aufweisen. Die Figur 3c zeigt gem. Abs. [0122] der Klagegebrauchsmusterschrift die M\u00f6glichkeit, die Kan\u00e4le und die W\u00e4nde mit einem Winkel \u03b2 in Bezug auf die Rotationsrichtung (oder Umfangrichtung) R zu positionieren.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1) stellen her und vertreiben u.a. Anilox- bzw. Rasterwalzen f\u00fcr Druckvorrichtungen. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) stellte her und vertrieb, jeweils in der Bundesrepublik Deutschland, Anilox-Walzen unter der Bezeichnung \u201eB\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), wobei die Beklagten behaupten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nur bis Ende 2008 hergestellt worden. Auf ihrer deutschsprachigen Internetseite bewarb die Beklagte zu 1) \u2013 mit Bezug zur C 2008, auf welcher sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform pr\u00e4sentierte \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wie aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K5 vorgelegten Screenshot der Internetseite vom 26.02.2010 ersichtlich ist.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist in Rotationsrichtung der Walze verlaufende, in Form einer Sinuswelle gestaltete Kanalteile oder Kan\u00e4le, wobei bez\u00fcglich der Kanalanzahl zwischen den Parteien Uneinigkeit besteht, mit einer Lineatur von 140 bis 220 Linien pro Zentimeter auf. Ein stark vergr\u00f6\u00dferter Abdruck eines Ausschnitts der Oberfl\u00e4chenstruktur einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist nachstehend abgebildet, wobei die Abbildung aus dem als Anlage K17 vorgelegten Screenshot vom 30.10.2009 der russischen Website (www.D.ru) der Beklagten zu 1) stammt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie dunklen Bereiche stellen dabei Kan\u00e4le und die hellen Bereiche Kanalw\u00e4nde dar. Die Beklagte zu 1) bewarb die angegriffene Ausf\u00fchrungsform damit, dass sie alle herk\u00f6mmlichen 80er, 100er, 120er und 140er Rasterwalzen aus der Gravurrange mit einer Walze ersetzen kann.<\/li>\n<li>\nZudem lie\u00df die Beklagte zu 1) auf der vom 24.11.2009 bis 26.11.2009 in F stattfindenden Fachmesse E 2009 CD-ROMs verteilen, auf denen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform n\u00e4her beschrieben und ihre Gravur vergr\u00f6\u00dfert gezeigt wurde (Anlage K18), wobei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe selbst nicht ausgestellt wurde.<\/li>\n<li>\nMit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 21.01.2010, vorgelegt als Anlage K40, mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagten ab und forderte sie zur Unterlassung einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters auf. Die Beklagten gaben keine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ab.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagten machten durch Herstellen und Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>\nSoweit die Beklagten nunmehr sehr sp\u00e4t noch behaupteten, die Beklagte zu 1) h\u00e4tte nach dem Jahr 2008 bzw. zumindest nach dem 09.10.2009 keine angegriffene Ausf\u00fchrungsform mehr hergestellt und in den Verkehr gebracht, sei dies zweifelhaft und unglaubw\u00fcrdig. Die Kl\u00e4gerin bestreitet den diesbez\u00fcglichen Vortrag der Beklagten mit Nichtwissen.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform erf\u00fclle s\u00e4mtliche Merkmale des aufrechterhaltenen Anspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df. Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin bestritten die Beklagten nicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die von den Beklagten problematisierten Merkmale verwirkliche, sondern sie kritisierten \u2013 aus Sicht der Kl\u00e4gerin zu Unrecht \u2013 lediglich den Tatsachenvortrag der Kl\u00e4gerin diesbez\u00fcglich als nicht ausreichend substantiiert. Die Beklagten w\u00fcrden ihre sekund\u00e4re Darlegungslast verkennen.<\/li>\n<li>\nInsbesondere weise die gesamte Oberfl\u00e4che der Anilox-Walze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Fluidverteilungsstruktur auf.<\/li>\n<li>\nBei der gebotenen funktionalen Auslegung sei mit \u201egesamter Oberfl\u00e4che\u201c die gesamte Funktionsoberfl\u00e4che der Walze gemeint, also der Teil des Walzenfarbwerks, der als Speichermedium die notwendige und definierte Farbmenge w\u00e4hrend des Druckvorgangs konstant zur Verf\u00fcgung stelle. Wenn eine Anilox-Walze links und rechts einen Rand aufweise, sei dies allein technisch bedingt und habe mit der Funktion der Anilox-Walzen gem\u00e4\u00df der Lehre des Klagegebrauchsmusters nichts zu tun. Die Oberfl\u00e4che d\u00fcrfe nur nicht verschiedene Funktionsbereiche oder Unterbrechungen des einen Funktionsbereichs aufweisen. Der Wortsinn des Merkmals bestehe darin, dass die gesamte f\u00fcr den Druckprozess zur Verf\u00fcgung stehende Oberfl\u00e4che der Anilox-Walze eine Fluidverteilungsstruktur aufweise. So verst\u00fcnden dies auch die auf dem Gebiet t\u00e4tigen Fachkreise, wie sich aus dem als Anlage K69 bzw. K69a vorgelegten Privatgutachten von Herrn G ergebe. Dieser komme zu dem eindeutigen Ergebnis, dass ein Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt auch dann davon gesprochen h\u00e4tte, dass die gesamte Oberfl\u00e4che des Rasterwalzenk\u00f6rpers graviert sei, wenn Streifen an den Enden des Rasterwalzenk\u00f6rpers nicht graviert seien. Die ungravierten Enden w\u00fcrden bei einer normalen Verwendung der Walze ohnehin nie mit einer Druckplatte in Ber\u00fchrung kommen und k\u00f6nnten so zum Drucken nicht beitragen.<\/li>\n<li>\nHinsichtlich des im L\u00f6schungsverfahren hinzugekommenen Teilmerkmals \u201egesamte Oberfl\u00e4che\u201c erw\u00e4hne das BPatG in seinem Beschluss vom 13.06.2017, dass (nur) in den Entgegenhaltungen D7 (US 4 301 XXB A), D8 (US 4 819 XXC A) und D11 (DE 10 2004 015 XXD B3) Anilox-Walzen gezeigt w\u00fcrden, die \u00fcber die gesamte Oberfl\u00e4che eine Fluidverteilstruktur aufwiesen (Anlage K65, Seite 19, letzter Absatz). In diesen Entgegenhaltungen werde nicht zwischen Ausf\u00fchrungsformen mit oder ohne Rand unterschieden, sondern es komme darauf an, dass gewisser Weise nahtlos \u00fcber die Oberfl\u00e4che der Walze eine Fluidverteilstruktur vorhanden sei, die ein einziges Volumen definiere, also nicht auf dem Weg von ihrem einen zu ihrem gegen\u00fcberliegenden Ende unterbrochen sei. Im L\u00f6schungsverfahren sei es f\u00fcr dieses Merkmal darauf angekommen, dass die Oberfl\u00e4chenstruktur sich unterbrechungsfrei bis zur anderen Seite der Walze, aber nicht unmittelbar bis an den Rand, erstrecke.<\/li>\n<li>\nEs sei bei allen Varianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall, dass die gesamte Oberfl\u00e4che der Anilox-Walze nicht verschiedene Funktionsbereiche oder Unterbrechungen des einen Funktionsbereichs aufweise. Nur au\u00dferhalb der f\u00fcr den Druckprozess zur Verf\u00fcgung stehenden Oberfl\u00e4che befinde sich eventuell ein Rand ohne Fluidverteilungsstruktur.<\/li>\n<li>\nNach Ansicht der Kl\u00e4gerin bestritten die Beklagten nicht, dass das die \u201egesamte Oberfl\u00e4che\u201c betreffende Merkmal von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht werde. Sie behaupteten nicht einmal, keine streitgegenst\u00e4ndlichen Walzen ohne Rand anzubieten, worauf es bei richtiger Auslegung aber auch nicht ankomme. Wenn die Beklagten ausf\u00fchrten, dass ihre Anilox-Walzen \u201e\u00fcblicherweise\u201c einen Rand an beiden Seiten der Gravur aufwiesen, r\u00e4umten sie schon ein, dass dies nicht f\u00fcr alle Anilox-Walzen gelte.<\/li>\n<li>\nWeiterhin weise die Fluidverteilungsstruktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen einzigen in der Oberfl\u00e4che gebildeten Kanal zum Verteilen des Fluids \u00fcber die Fluidverteilungsstruktur auf.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin habe den Verlauf des Kanals auf der Oberfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mikroskopisch untersucht und dadurch \u00fcberpr\u00fcft, dass es sich, wie bei einer Schallplatte, um einen einzigen, von einer zur anderen Seite durchlaufenden Kanal handele und nicht etwa um 2 oder 3 parallel nebeneinanderliegende Kan\u00e4le. Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagten bestritten auch nicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform lediglich einen durchgehenden Kanal aufweise.<\/li>\n<li>\nSie, die Kl\u00e4gerin, habe das Vorliegen nur eines Kanals bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anhand eines Abdrucks eines Ausschnitts der Walzenoberfl\u00e4che dargelegt. Die dort gezeigten, nebeneinanderliegenden Kanalteile seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform v\u00f6llig gleichm\u00e4\u00dfig beabstandet. Bei der Erzeugung zweier paralleler Kan\u00e4le, etwa durch mehrere parallele Laser, w\u00fcrden sich aber Variationen der Breite der Zellw\u00e4nde oder Unterschiede im Muster ergeben, welche sich bei der Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Kl\u00e4gerin nicht gezeigt h\u00e4tten. Vielmehr habe die mikroskopische Untersuchung durch die Kl\u00e4gerin ergeben, dass die Breite der Zellw\u00e4nde v\u00f6llig einheitlich sei, was zwingend darauf schlie\u00dfen lasse, dass mit einem Laser ein einziger Kanal erzeugt worden sei.<\/li>\n<li>\nAus der gutachterlichen Stellungnahme des Herrn G ergebe sich, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Laser-Gravur-Maschinen mit einem Duallaser verf\u00fcgbar gewesen seien. F\u00fcr die Verwendung \u201ezweier Laser\u201c gebe es aus technischer Sicht nur die M\u00f6glichkeit, den Laserstrahl eines Lasers aufzuteilen oder zwei Laser zu verwenden, was jeweils zu technischen Herausforderungen f\u00fchren w\u00fcrde, ohne, dass diesen ein wirtschaftlicher Vorteil gegen\u00fcberstehe. In jedem Fall w\u00fcrden diese M\u00f6glichkeiten nach der Ansicht von Herrn G zu einer Variation der Breite der Zellw\u00e4nde f\u00fchren, welche er gem\u00e4\u00df der Anlage K69 bzw. K69a in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erkennen k\u00f6nne. Bei einem Versetzen des Lasers nach einer vollst\u00e4ndigen Umdrehung der Anilox-Walze w\u00e4re laut Herrn G das Starten und Stoppen sichtbar, was ebenfalls nicht erkennbar sei. Herr G k\u00f6nne auch anhand des nur kleinen Ausschnitts der Gravur eindeutig nur einen einzigen Kanal erkennen, da sich beim Erstellen zweier Kan\u00e4le mittels zweier Laser eine charakteristische Oberfl\u00e4che ergeben w\u00fcrde, die eindeutig erkennbar w\u00e4re.<\/li>\n<li>\nDer Antrag auf Vernichtung sei begr\u00fcndet. Es sei sehr wahrscheinlich, dass die Beklagte zu 1) bei der Klageerhebung im Jahr 2010 oder jedenfalls zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt seit der Klageerhebung Eigentum und Besitz an den von ihnen hergestellten angegriffenen Walzen gehabt habe.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4gerin habe vor der diesbez\u00fcglichen Erledigung des Rechtsstreits auch ein Anspruch auf Bekanntgabe des Urteils gem. \u00a7 24e GebrMG zugestanden. Das berechtigte Interesse ergebe sich daraus, dass die Beklagten durch ihre massive Bewerbung der rechtsverletzenden Anilox-Walzen eine Marktverwirrung verursacht h\u00e4tten, die zu korrigieren sei.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich bestehe der R\u00fcckrufanspruch auch nach Ablauf des Klagegebrauchsmusters weiter f\u00fcr Gegenst\u00e4nde, die vor diesem Zeitpunkt in die Vertriebswege gelangt seien.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nMit Schriftsatz vom 26.03.2010, der den Beklagten am 13.04.2010 zugestellt worden ist, hat die Kl\u00e4gerin die vorliegende Klage eingereicht. Nach m\u00fcndlicher Verhandlung vom 17.05.2011 hat die Kammer die Verhandlung mit Beschluss vom 23.05.2011 (Bl. 228 GA) bis zur Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung beim DPMA \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster eingereichten L\u00f6schungsantrag ausgesetzt. Mit Beschluss vom 27.09.2013 (Anlage WKS 24), gegen den mehrere Parteien des dortigen Verfahrens Beschwerde einlegten, erhielt die Gebrauchsmusterabteilung das Klagegebrauchsmuster eingeschr\u00e4nkt aufrecht. Nachdem das BPatG mit Beschluss vom 13.06.2017 \u00fcber die Beschwerde entschieden hatte, hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 10.10.2017 die Fortsetzung des hiesigen Rechtsstreits beantragt und zu dem ge\u00e4nderten Anspruch des Klagegebrauchsmusters weitere Ausf\u00fchrungen in der Sache angek\u00fcndigt, die sie \u2013 ohne, dass die Kammer hierzu eine Frist gesetzt hatte \u2013 mit Schriftsatz vom 14.10.2019 bei Gericht eingereicht hat.<\/li>\n<li>\nZu der von den Beklagten erhobenen Einrede der Verj\u00e4hrung ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, Verj\u00e4hrung sei nicht eingetreten. Es fehle jedenfalls an dem f\u00fcr eine Aufhebung der Hemmung der Verj\u00e4hrung erforderlichen \u00dcbergang der Prozessf\u00f6rderungspflicht von dem Gericht auf die Parteien, damit die verstrichene Zeit vom Erlass des Beschlusses des DPMA bis zum Erlass des Beschlusses des BPatG sowie bis zur Begr\u00fcndung des modifizierten Anspruchs durch die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt zur Verj\u00e4hrung f\u00fchren k\u00f6nne. Die Parteien h\u00e4tten au\u00dferdem einvernehmlich im Sinne eines \u00f6konomischen Verfahrensablaufs die endg\u00fcltige Entscheidung im L\u00f6schungsverfahren abgewartet. Den begr\u00fcndeten Beschluss des BPatG habe die Kl\u00e4gerin erst am 06.11.2017 erhalten. Der Zeitraum bis zur darauffolgenden Begr\u00fcndung ihres Anspruchs sei erforderlich gewesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nUrspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin eine unmittelbare Verletzung der Gebrauchsmusteranspr\u00fcche 1 und 2 in ihrer urspr\u00fcnglich erteilten Fassung in Kombination mit weiteren Merkmalen aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters geltend gemacht sowie zus\u00e4tzlich Unterlassung (urspr\u00fcnglicher Antrag zu Ziff. I.1.) und Ver\u00f6ffentlichung des Urteils der Kammer auf der eigenen Internetseite der Kl\u00e4gerin sowie in den verschiedenen Branchenzeitschriften\/-medien auf Kosten der Beklagten (urspr\u00fcnglich Antrag zu Ziff. I.5.) beantragt. Nachdem das Klagegebrauchsmuster am 31.12.2018 durch Zeitablauf erloschen ist, hat die Kl\u00e4gerin die Klage hinsichtlich des urspr\u00fcnglichen Unterlassungsantrags und des urspr\u00fcnglichen Antrags auf Ver\u00f6ffentlichung des Urteils mit Schriftsatz vom 14.10.2019 f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt sowie die urspr\u00fcnglichen Antr\u00e4ge auf Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung einer Schadensersatzpflicht entsprechend auf Gegenst\u00e4nde, die bis zum 31.12.2018 hergestellt worden sind, beschr\u00e4nkt. Die Kl\u00e4gerin hat ihre Klageantr\u00e4ge zudem hinsichtlich des vom BPatG beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Schutzanspruch 1 des mittlerweile erloschenen Klagegebrauchsmusters angepasst.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>\nI. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagten in dem Zeitraum vom 10.10.2009 bis 31.12.2018<\/li>\n<li>\nAnilox-Walzen f\u00fcr eine Flexo-Druckvorrichtung zum \u00dcbertragen eines Fluids, wie zum Beispiel einer Druckfarbe, in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrt und\/oder besessen haben, die durch folgende Merkmale gekennzeichnet sind:<\/li>\n<li>\n&#8211; einen Zylinder mit einer Oberfl\u00e4che,<\/li>\n<li>\n&#8211; wobei die die gesamte Oberfl\u00e4che der Anilox-Walze eine Fluidverteilungsstruktur zum Aufnehmen des Fluids, Verteilen des Fluids \u00fcber den Zylinder und \u00dcbertragen des Fluids aufweist,<\/li>\n<li>\n&#8211; die Fluidverteilungsstruktur einen einzigen zum Verteilen des Fluids \u00fcber die Fluidverteilungsstruktur in der Oberfl\u00e4che gebildeten Kanal aufweist,<\/li>\n<li>\n&#8211; die Fluidverteilungsstruktur angeordnet ist, um mittels einer Kombination von Beschr\u00e4nkungen in der Fluidverteilungsstruktur in einem ersten Betriebsmodus zum Drucken von hohen Farbschichten einen relativ gro\u00dfen Fluidtropfen und in einem zweiten Betriebsmodus zum Drucken von Details einen relativ kleinen Fluidtropfen zu \u00fcbertragen,<\/li>\n<li>\n&#8211; wobei eine Beschr\u00e4nkung durch eine lokale Ver\u00e4nderung wenigstens der Kanalform gebildet wird,<\/li>\n<li>\n&#8211; bei der der Kanal der Fluidverteilungsstruktur sich in Umfangsrichtung der Anilox-Walze erstreckt, \u00fcber die Oberfl\u00e4che m\u00e4andriert und die Form einer Welle hat sowie ausbildbar ist durch<\/li>\n<li>\n&#8211; Fokussieren des Laserstrahls eines kontinuierlichen Lasers in einem Punkt auf der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che der Anilox-Walze, sowie kontinuierliches Relativbewegen von Anilox-Walze und Laserstrahl mittels Rotation um die und Bewegung entlang der L\u00e4ngsachse der Anilox-Walze,<\/li>\n<li>\n&#8211; wobei der Laserpunkt auf der zu gravierenden Oberfl\u00e4che zus\u00e4tzlich eine Hin- und Herbewegung ausf\u00fchrt, die in einer Verschiebung des Punkts parallel zur L\u00e4ngsachse der Anilox-Walze resultiert,<\/li>\n<li>\n&#8211; und Verdampfen des Materials der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che, um aus einer kontinuierlichen Spur von verdampftem Oberfl\u00e4chenmaterial den Kanal zu bilden,<\/li>\n<li>\n&#8211; der ein gleichm\u00e4\u00dfiger Kanal in der Form einer kontinuierlichen Spur ist und sich derart in Rotationsrichtung der Anilox-Walze erstreckt, dass in Richtung der L\u00e4ngsachse nebeneinander liegende Teile des Kanals einen zueinander im Allgemeinen parallelen Verlauf haben, und entweder<\/li>\n<li>\n&#8211; die Fluidverteilungsstruktur miteinander verbundene Kanalteile aufweist, die eine Breite von zwischen 10 und 150 \u00b5m haben, oder<\/li>\n<li>\n&#8211; die W\u00e4nde zwischen den in Richtung der L\u00e4ngsachse nebeneinander liegenden Teilen des Kanals eine Breite von weniger als 4 \u00b5m, bevorzugt im Bereich von 1-3 \u00b5m haben.<\/li>\n<li>\n(Schutzanspruch 1)<\/li>\n<li>\nund insbesondere Anilox-Walzen des Typs \u201eB\u201c;<\/li>\n<li>\nII. die Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die in Ziff. I. bezeichneten Handlungen in dem Zeitraum vom 10.10.2009 bis 31.12.2018 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei<\/li>\n<li>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>\n&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) die entsprechenden Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben;<\/li>\n<li>\nIII. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die von 10.10.2009 bis 31.12.2018 in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum gelangten und dort noch befindlichen, unter Ziff. I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;<\/li>\n<li>\nIV. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die unter Ziff. I. bezeichneten von 10.10.2009 bis 31.12.2018 in deren Besitz gelangten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Sache (Urteil des Landgericht D\u00fcsseldorf, Az. &#8230;, vom &#8230;) und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie die mit der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse verbundenen Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen, mit den infolge des R\u00fcckrufs in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum gelangten Erzeugnissen gem\u00e4\u00df Ziff. Ill. zu verfahren und die unter Ziff. I. bezeichneten Erzeugnisse endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen;<\/li>\n<li>\nV. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin 8.276,80 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage zu zahlen;<\/li>\n<li>\nVI. festzustellen, dass der Rechtsstreit im Umfang der urspr\u00fcnglich auf Unterlassung und Urteilsbekanntmachung gerichteten Antr\u00e4ge (urspr\u00fcngliche Antr\u00e4ge zu Ziff. I.1. und Ziff. I.5. gem\u00e4\u00df dem Schriftsatz vom 10.02.2011) erledigt ist.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt zudem die Festsetzung von Teilstreitwerten.<\/li>\n<li>\nHilfsweise<\/li>\n<li>\nbeantragt die Kl\u00e4gerin, ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagten treten der Teil-Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin entgegen und beantragen,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten sind der Auffassung, die geltend gemachten Anspr\u00fcche st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin nicht zu.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin sei schon nicht in der Lage, darzulegen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle Merkmale des Klagegebrauchsmusters in der aufrechterhaltenen Fassung verwirklicht habe. Die Kl\u00e4gerin stelle nur Vermutungen zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an.<\/li>\n<li>\nSie behaupten, die Beklagte zu 1) habe ohnehin nur wenige Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bis zum Ende des Jahres 2008 hergestellt, da diese Walzen in der Praxis nicht \u00fcberzeugt h\u00e4tten.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten sind der Ansicht, jedenfalls habe die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, dass die gesamte Oberfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Fluidverteilungsstruktur aufweise.<\/li>\n<li>\nMit der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen \u201egesamten\u201c Oberfl\u00e4che sei tats\u00e4chlich die gesamte Oberfl\u00e4che der Walze bis zum Rand gemeint, d.h. die Fluidverteilungsstruktur weise anspruchsgem\u00e4\u00df keine R\u00e4nder auf. Dem Fachmann sei zum Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannt gewesen, dass Anilox-Walzen einen Rand aufweisen, aber auch randlos ausgestaltet sein k\u00f6nnen. Das Merkmal \u201egesamte Oberfl\u00e4che\u201c sei zum Zweck der Abgrenzung zum Stand der Technik aufgenommen worden, wie aus dem Beschluss des BPatG vom 13.06.2017, dort Seite 19, hervorgehe. Die Kl\u00e4gerin habe sich \u2013 insoweit unstreitig \u2013 auf die Abs. [0067] und [0143] der Klagegebrauchsmusterbeschreibung zur Offenbarung dieses Merkmals berufen, nach welchen jedoch die \u201evollst\u00e4ndige\u201c anstatt die \u201egesamte\u201c Oberfl\u00e4che mit einem Laser graviert werde, so dass diese Begriffe synonym seien. Das Adjektiv \u201egesamte\u201c beziehe sich entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht nur auf die \u201eFunktionsoberfl\u00e4che\u201c, denn ihre klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Funktion erf\u00fclle eine Anilox-Walze immer nur mittels ihrer Fluidverteilungsstruktur.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten behaupten, Anilox-Walzen w\u00fcrden bei der Beklagten zu 1) in der Regel nicht \u00fcber ihre gesamte Oberfl\u00e4che graviert, sondern sie wiesen \u00fcblicherweise einen Rand auf, in dessen Bereich es an einer Fluidverteilungsstruktur fehle. Sie sind der Ansicht, die Kl\u00e4gerin trage nicht substantiiert vor, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne Rand angeboten worden sei. Soweit die Kl\u00e4gerin auf Abbildungen in ihrem Schriftsatz vom 14.10.2009 verweise, zeigten diese aktuelle Anilox-Walzen der Beklagten, aber nicht die nur in der Vergangenheit hergestellte und angebotene angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin lege ebenfalls nicht dar, dass die Fluidverteilungsstruktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen einzigen in der Oberfl\u00e4che gebildeten Kanal aufweise, sondern spekuliere diesbez\u00fcglich.<\/li>\n<li>\nWie die von der Kl\u00e4gerin behauptete mikroskopische Untersuchung, bei welcher die Kl\u00e4gerin das Vorliegen eines einzigen Kanals \u00fcberpr\u00fcft haben wolle, vonstattengegangen sein soll, offenbare die Kl\u00e4gerin nicht. Ausgehend von der Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seitens der Kl\u00e4gerin vor Einreichung der Klageschrift habe es eine solche mikroskopische Untersuchung offenbar auch nicht gegeben. Denn vor Einreichung der Klageschrift habe die Kl\u00e4gerin nur einen beschichteten \u201ePress-O-Film\u201c auf die Walzenoberfl\u00e4che gepresst und so deren Fingerabdruck genommen, welcher jedoch nur einen kleinen Ausschnitt der Walzenoberfl\u00e4che mit mehreren parallel zueinander verlaufenden Kan\u00e4len zeige. Ein Nachweis hinsichtlich der Ausgestaltung der gesamten Oberfl\u00e4che sei damit nicht erbracht.<\/li>\n<li>\nEine gleichm\u00e4\u00dfige Beabstandung der Kan\u00e4le sei entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht nur m\u00f6glich, wenn ein einziger Laser einen einzelnen Kanal forme. Es k\u00f6nnten auch mehrere parallele Laser eingesetzt werden oder eine Vielzahl von jeweils parallelen Kan\u00e4len durch einen Laser hergestellt werden, ohne dass sich hierdurch zwangsl\u00e4ufig Unterschiede im Muster erg\u00e4ben. Die Kl\u00e4gerin habe nicht substantiiert dargelegt, warum gleichm\u00e4\u00dfig beabstandete Kanalteile allein dadurch erzeugt werden k\u00f6nnten, dass ein Laser nur einen Kanal nach Art einer CD- bzw. DVD-Spur aufbringe. Nicht nachvollziehbar sei auch die Behauptung der Kl\u00e4gerin, dass sich bei einem Einsatz von zwei oder mehreren parallelen Lasern zwangsl\u00e4ufig Unterschiede im Muster bildeten. Soweit die Kl\u00e4gerin behaupte, der Einsatz eines Laser-Gravur-Systems mit mehreren Lasern bzw. mit Strahlteilern sei nicht m\u00f6glich, werde dies widerlegt. Bereits aus Abs. [0078] der Klagegebrauchsmusterschrift ergebe sich, dass mehrere Kan\u00e4le durch eine Gravureinheit mit mehreren Lasern oder mit mehreren Strahlteilern geschaffen werden k\u00f6nnten. Dass solche Vorrichtungen bereits vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten, ergebe sich aus dem Angebotsschreiben der Firma H vom 20.12.2006 gem\u00e4\u00df Anlage K53, in welchem diese einen \u201eI-\u201c und \u201eJ-Modus\u201c angeboten habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, inwiefern Herr G angesichts des nur sehr kleinen Ausschnitts der Gravur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erkennen k\u00f6nne, dass nur ein einziger durchgehender Kanal vorliege.<\/li>\n<li>\nAuf ein hinsichtlich der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung des Klagegebrauchsmusters geltend gemachtes privates Vorbenutzungsrecht haben sich die Beklagten nach der eingeschr\u00e4nkten Aufrechterhaltung des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters nicht mehr berufen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten erheben zudem die Einrede der Verj\u00e4hrung. Die Beklagte zu 1) habe jedenfalls nach dem 09.10.2009 keine angegriffene Ausf\u00fchrungsform mehr hergestellt und in den Verkehr gebracht. Die Kl\u00e4gerin beziehe sich auf eine Messepr\u00e4sentation im November 2009. Ihre Klageschrift datiere vom 26.03.2010. Die von der Kammer beschlossene Aussetzung des Verfahrens mit Beschluss vom 23.05.2011 habe mit der Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 27.09.2013 geendet. Die Kl\u00e4gerin habe entgegen der bestehenden M\u00f6glichkeiten den Rechtsstreit f\u00fcr mehr als vier Jahre bis zum 10.10.2017 nicht weiterbetrieben und selbst dann eine Begr\u00fcndung erst zwei Jahre sp\u00e4ter am 14.10.2019 eingereicht. Die durch die Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verj\u00e4hrung habe sechs Monate nach Beendigung der Aussetzung, d.h. am 27.03.2014, geendet, da der Rechtsstreit durch Nichtbetreiben der Parteien in Stillstand geraten sei. Da bis zur n\u00e4chsten Handlung der Kl\u00e4gerin, d.h. bis zu dem Schriftsatz vom 10.10.2017, mehr als dreieinhalb Jahre vergangen seien, habe bereits dieser Zeitablauf zum Eintritt der Verj\u00e4hrung gef\u00fchrt. Keine der vorgetragenen angeblichen Verletzungshandlungen h\u00e4tte in unverj\u00e4hrter Zeit stattgefunden.<\/li>\n<li>\nEin Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Urteilsver\u00f6ffentlichung in den von der Kl\u00e4gerin aufgez\u00e4hlten Fachzeitschriften habe nicht bestanden. Die Beklagten bestreiten hierzu mit Nichtwissen, dass eine Marktverwirrung eingetreten sei. Jedenfalls seien die von der Kl\u00e4gerin dargelegten Handlungen der Beklagten zu 1) nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters nicht geeignet, das erforderliche berechtigte Interesse zu begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>\nDer Antrag auf Vernichtung scheitere daran, dass die Beklagten kein Eigentum oder Besitz an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen h\u00e4tten.<\/li>\n<li>\nDer Anspruch auf R\u00fcckruf sei wegen des erheblichen Zeitablaufs seit Einstellen des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte zu 1) unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlungen verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ihre urspr\u00fcnglich u.a. auf Unterlassung gerichtete Klage nach Erl\u00f6schen des Klagegebrauchsmusters durch Zeitablauf zul\u00e4ssigerweise teilweise in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Durch die teilweise Erledigungserkl\u00e4rung hat die Kl\u00e4gerin einen Teil ihrer urspr\u00fcnglichen Leistungsklage in eine Feststellungsklage ge\u00e4ndert. Diese Umstellung ihrer Antr\u00e4ge, mit der sie nunmehr hinsichtlich eines Teils der urspr\u00fcnglich begehrten Leistung die Feststellung begehrt, dass der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt ist, stellt sich als zul\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung des fr\u00fcheren Antrags im Sinne von \u00a7 264 Nr. 2 ZPO dar, die der Zustimmung der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 269 Abs. 1 ZPO nicht bedarf. Das insoweit erforderliche Feststellungsinteresse gem. \u00a7 256 Abs. 1 ZPO folgt aus der Weigerung der Beklagten, sich der Erledigungserkl\u00e4rung anzuschlie\u00dfen und aus dem berechtigten Begehren der Kl\u00e4gerin, in diesem Prozess eine abschlie\u00dfende Entscheidung \u00fcber die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu erhalten.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin die Klage beschr\u00e4nkt hat, indem sie die Antr\u00e4ge nunmehr allein auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters in der vom BPatG beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung st\u00fctzt, bestehen gegen die Zul\u00e4ssigkeit einer solchen Antrags\u00e4nderung ebenfalls keine Bedenken. Eine solche Anpassung der Antr\u00e4ge auf eine zwischenzeitlich im Rechtsbestandsverfahren erfolgte beschr\u00e4nkte Aufrechterhaltung des Anspruchs stellt keine Klage\u00e4nderung im Sinne von \u00a7 263 ZPO, sondern allenfalls eine Beschr\u00e4nkung des Klageantrags nach \u00a7 264 Nr. 2 ZPO dar (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 18.3.2021 \u2013 2 U 18\/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 38).<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da sie unbegr\u00fcndet ist. Die Beklagten haben durch das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagegebrauchsmuster nicht verletzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, so dass der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zustehen und auch keine Erledigung des Rechtsstreits im Umfang der teilweisen Erledigungskl\u00e4rung eingetreten ist.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster, dessen in Anlage K6 eingereichter Gebrauchsmusterschrift die nachfolgend ohne Quellenangaben zitierten Abs\u00e4tze entstammen, betrifft u.a. gem. Abs. [0001] eine Anilox-Walze.<\/li>\n<li>\nIn der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters wird ausgef\u00fchrt, dass Anilox-Walzen im Stand der Technik bekannt seien. Sie w\u00fcrden gem. Abs. [0002] in der Druckindustrie im Flexographieverfahren verwendet, um verschiedene Substrate wie Papiere, Etiketten, Band, Taschen und Kisten zu bedrucken. Im Offsetdruck und im Tiefdruck w\u00fcrden Anilox-Walzen eingesetzt, um Druckfarbe in pr\u00e4zisen und konstanten Mengen zu \u00fcbertragen. Daf\u00fcr umfasse eine Anilox-Walze einen harten Zylinder mit einem Kern aus Stahl oder Aluminium. Auf dem Kern befinde sich eine d\u00fcnne Schicht aus Keramik, in der gew\u00f6hnlich kleine (Farb-)Zellen eingraviert seien. In einer bekannten Ausf\u00fchrungsform einer Anilox-Walze \u2013 so die Klagegebrauchsmusterschrift in Abs. [0003] \u2013 seien die Zellen mit einem Hexagonal- oder Wabenmuster ausgebildet. In Abh\u00e4ngigkeit von Gr\u00f6\u00dfe und Tiefe der Zelle habe jede Zelle ein Volumen zur Aufnahme von Druckfarbe. Dieses Volumen bestimme den Betriebsmodus der Anilox-Walze. Das Muster und die Zellen auf der Oberfl\u00e4che einer Anilox-Walze k\u00f6nnten unter Verwendung eines Lasers mittels eines Lasergravurverfahrens ausgebildet werden. Dabei werde durch den Laser das Material der \u00e4u\u00dferen Schicht der Anilox-Walze \u2013 zum Beispiel Chromoxid \u2013 lokal verdampft. Eine Zelle umfasse daher eine lokale Ausnehmung in der Oberfl\u00e4che der Walze, umgeben von Zellw\u00e4nden.<\/li>\n<li>\nEbenso sei im Stand der Technik ausweislich der Abs. [0098] ff. eine Anilox-Walze bekannt, in die entlang ihrer Oberfl\u00e4che Kan\u00e4le mit einer bestimmten Breite eingef\u00fcgt und durch eine Wand mit einer gewissen Dicke getrennt seien. Die L\u00e4ngsrichtung der Kan\u00e4le sei in einem Winkel \u03b1 zur Rotationsrichtung R der Walze positioniert. Durch eine solche Oberfl\u00e4che k\u00f6nne Druckfarbe auf eine glatte Weise auf das Substrat aufgetragen werden. Die beschriebenen Oberfl\u00e4chenstrukturen der aus dem Stand der Technik bekannten Anilox-Walzen (Zellen und Kan\u00e4le) sind nachstehend abgebildet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nIm Betrieb tauche die sich drehende Anilox-Walze gem. Abs. [0005] ff. entweder teilweise in einen Farbnapf mit viskoser Druckfarbe ein oder sie stehe in Kontakt mit einer Tauchwalze, die ihrerseits in den Farbnapf tauche und die Druckfarbe auf die Anilox-Walze \u00fcbertrage. Die Oberfl\u00e4chenstruktur der Anilox-Walze sei ausgebildet, um die Druckfarbe auf und in der Oberfl\u00e4che der Walze zu halten. Ein \u00dcberschuss an Druckfarbe werde mit einem Messer bis auf die in den Zellen verbleibende Farbe abgeschabt. Weiterhin kontaktiere die sich drehende Anilox-Walze einen drehbaren Druckzylinder, der in Abh\u00e4ngigkeit von dem zu druckenden Bild einen Teil der Druckfarbe, der sich auf und in der Oberfl\u00e4che der Anilox-Walze befinde, aufnehme. Vom Druckzylinder werde die Druckfarbe auf das Substrat \u00fcbertragen.<\/li>\n<li>\nIn der Klagegebrauchsmusterschrift wird es als im Stand der Technik nachteilig angesehen, dass beim \u00dcbertragen der Druckfarbe auf den Druckzylinder die Viskosit\u00e4t der Farbe und die Druckgeschwindigkeit darin resultieren k\u00f6nnten, dass ein Teil der Farbe in den Zellen auf der Oberfl\u00e4che der Anilox-Walze verbleiben k\u00f6nne, Abs. [0006]. Dies beeinflusse wiederum das Bedrucken auf dem Substrat. Bei jeder weiteren Rotation k\u00f6nnten weitere Farbr\u00fcckst\u00e4nde in den Zellen verbleiben. Dabei k\u00f6nne Luft in die Druckfarbe gelangen, was zu einem Sch\u00e4umen der Farbe f\u00fchre. Zudem werde durch die Luft in den Zellen die \u00dcbertragung von Farbe aus den Zellen auf den Druckzylinder begrenzt. Solle die Luft in den Zellen durch Druckfarbe ersetzt werden, m\u00fcsse die Dreh- und damit die Druckgeschwindigkeit herabgesetzt werden, da dies gem. Abs. [0007] eine gewisse Zeit ben\u00f6tige.<\/li>\n<li>\nWeiterhin wird in der Klagegebrauchsmusterschrift in Abs. [0008] ausgef\u00fchrt, dass auch die gew\u00fcnschte Farbintensit\u00e4t vom Volumen der Zellen beeinflusst werde. Werde das Volumen der Zellen vergr\u00f6\u00dfert, werde mehr Druckfarbe auf das Substrat gedruckt, wodurch die resultierende Farbe intensiviert werde. Die Verwendung von Zellen mit einem relativ gro\u00dfen Volumen, die relativ gro\u00dfe Farbtropfen \u00fcbertr\u00fcgen, f\u00fchrten daher zu hohen Farbschichten auf dem Substrat w\u00e4hrend Details beim Drucken unter Verwendung von Zellen mit einem relativ kleinen Volumen erzielt w\u00fcrden. Einfluss auf die \u00dcbertragungsmenge der Druckfarbe habe au\u00dferdem die Dichte der Zellen, die wiederum laut Abs. [0009] in Linien pro Zentimeter ausgedr\u00fcckt werde. F\u00fcr konventionelle, zellen\u00e4hnliche Oberfl\u00e4chenstrukturen \u2013 so die Klagegebrauchsmusterschrift \u2013 seien Lineaturen von 100 bis 180 Linien pro Zentimeter bekannt. Eine Anilox-Walze mit 100 Linien pro Zentimeter sei gut geeignet, um hohe Farbschichten auf ein Substrat zu drucken. 180 Linien pro Zentimeter h\u00e4tten hingegen eine h\u00f6here Aufl\u00f6sung zur Folge, was die Anilox-Walze f\u00fcr das Drucken von Details geeignet mache. Daher k\u00f6nnten Walzen mit einer h\u00f6heren Lineatur Tintentropfen aus Druckfarbe mit einem vergleichsweise geringen Volumen \u00fcbertragen. Eine solche Walze sei aber weniger geeignet, hohe Schichten von Druckfarbe zu drucken. Daher m\u00fcsse bei Druckverfahren nach dem Stand der Technik ausweislich Abs. [0010] regelm\u00e4\u00dfig ein Gleichgewicht zwischen hoher Aufl\u00f6sung und Farbintensit\u00e4t gefunden werden. Eine h\u00f6here Lineatur k\u00f6nne mit Zellen zur Verf\u00fcgung gestellt werden, die eine gr\u00f6\u00dfere Tiefe h\u00e4tten, um das Zellvolumen zu vergr\u00f6\u00dfern. Daran wird in der Klagegebrauchsmusterschrift jedoch bem\u00e4ngelt, dass ein gr\u00f6\u00dferes Zellvolumen wiederum mit h\u00f6heren Farbresten in den Zellen einhergehe, so dass das bedruckte Substrat noch immer nicht die gew\u00fcnschte Farbintensit\u00e4t zeige.<\/li>\n<li>\nEin Nachteil \u2013 so die Klagegebrauchsmusterschrift in Abs. [0011] \u2013 bestehe darin, dass eine aus dem Stand der Technik bekannte Anilox-Walze nur eine einzige Lineatur haben k\u00f6nne. Es sei daher nicht m\u00f6glich, mit einer Anilox-Walze ein Bild auf ein Substrat zu drucken, das sowohl hohe Druckfarbeschichten als auch Details enthalte. Der Austausch von Anilox-Walzen sei teuer und zeitaufw\u00e4ndig, da der Druckvorgang ausgesetzt und verschiedene Anilox-Walzen bereitgehalten werden m\u00fcssten. Sammele sich Druckfarbe von fr\u00fcheren Druckprozessen in den Zellen, verschlechterten sich die Eigenschaften der Anilox-Walze. Es sei nachteilig, die Anilox-Walzen aufgrund der in den Zellen verbleibenden Druckfarbe wiederholt reinigen zu m\u00fcssen (Abs. [0012]). Dies sei zeitaufw\u00e4ndig und schwierig. Zudem werde Druckfarbe verschwendet.<\/li>\n<li>\nZusammenfassend sieht das Klagegebrauchsmuster demnach an den aus dem Stand der Technik bekannten Anilox-Walzen Nachteile bzw. Probleme hinsichtlich des Verbleibs von Farbr\u00fcckst\u00e4nden auf der Anilox-Walze, was die Eigenschaften der Anilox-Walze verschlechtere, die Bedruckung des Substrats beeinflusse und eine zeitaufw\u00e4ndige und schwierige Reinigung erfordere, hinsichtlich der Begrenzung von Dreh- und Druckgeschwindigkeit aufgrund des Ersatzes von Luft in den Zellen, hinsichtlich des herzustellenden Gleichgewichts zwischen Detailaufl\u00f6sung und Farbintensit\u00e4t wegen nur einer einzigen Lineatur pro Anilox-Walze sowie des damit verbunden teuren und aufw\u00e4ndigen Ersetzungsvorgangs.<\/li>\n<li>\nDem Klagegebrauchsmuster liegt vor diesem Hintergrund gem. Abs. [0013] die Aufgabe zu Grunde, zumindest eines der aufgef\u00fchrten Probleme von Anilox-Walzen zu mildern oder zu reduzieren und eine verbesserte Anilox-Walze zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster eine Anilox-Walze mit einer bestimmten Fluidverteilungsstruktur f\u00fcr eine Flexo-Druckvorrichtung gem\u00e4\u00df seines Anspruchs 1 in der vom BPatG aufrechterhaltenen Fassung vor. Dieser l\u00e4sst sich anhand der folgenden Merkmalsgliederung darstellen:<\/li>\n<li>\n1. Eine Anilox-Walze (5) f\u00fcr eine Flexo-Druckvorrichtung (1) zum \u00dcbertragen eines Fluids wie zum Beispiel einer Druckfarbe.<\/li>\n<li>\n2. Die Anilox-Walze (5) umfasst einen Zylinder mit einer Oberfl\u00e4che.<\/li>\n<li>\n2.1 Die gesamte Oberfl\u00e4che der Anilox-Walze weist eine Fluidverteilungsstruktur auf.<\/li>\n<li>\n3. Die Fluidverteilungsstruktur<\/li>\n<li>\n3.1 dient zum Aufnehmen des Fluids, Verteilen des Fluids \u00fcber den Zylinder und \u00dcbertragen des Fluids,<\/li>\n<li>\n3.2 weist einen einzigen in der Oberfl\u00e4che gebildeten Kanal (20, 24) auf zum Verteilen des Fluids \u00fcber die Fluidverteilungsstruktur,<\/li>\n<li>\n3.3 weist eine Kombination von Beschr\u00e4nkungen auf und ist angeordnet, um in einem ersten Betriebsmodus zum Drucken von hohen Farbschichten einen relativ gro\u00dfen Fluidtropfen und in einem zweiten Betriebsmodus zum Drucken von Details einen relativ kleinen Fluidtropfen zu \u00fcbertragen.<\/li>\n<li>\n3.3.1 Eine Beschr\u00e4nkung wird durch eine lokale Ver\u00e4nderung wenigstens der Kanalform gebildet.<\/li>\n<li>\n4. Der Kanal der Fluidverteilungsstruktur erstreckt sich in Umfangsrichtung der Anilox-Walze.<\/li>\n<li>\n4.1 Der Kanal (20, 24) m\u00e4andriert \u00fcber die Oberfl\u00e4che.<\/li>\n<li>\n4.2 Der (m\u00e4andrierende) Kanal hat die Form einer Welle und ist ausbildbar durch:<\/li>\n<li>\n4.2.1 Fokussieren des Laserstrahls eines kontinuierlichen Lasers in einem Punkt auf der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che der Anilox-Walze, sowie kontinuierliches Relativbewegen von Anilox-Walze und Laserstrahl mittels Rotation um die und Bewegung entlang der L\u00e4ngsachse der Anilox-Walze.<\/li>\n<li>\n4.2.2 wobei der Laserpunkt auf der zu gravierenden Oberfl\u00e4che zus\u00e4tzlich eine Hin- und Herbewegung ausf\u00fchrt, die in einer Verschiebung des Punkts parallel zur L\u00e4ngsachse der Anilox-Walze resultiert.<\/li>\n<li>\n4.2.3 und Verdampfen des Materials der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che, um aus einer kontinuierlichen Spur von verdampftem Oberfl\u00e4chenmaterial den Kanal zu bilden,<\/li>\n<li>\n4.2.4 der ein gleichm\u00e4\u00dfiger Kanal in der Form einer kontinuierlichen Spur ist und sich derart in Rotationsrichtung der Anilox-Walze erstreckt, dass in Richtung der L\u00e4ngsachse nebeneinander liegende Teile des Kanals einen zueinander im Allgemeinen parallelen Verlauf haben,<\/li>\n<li>\n4.3 und entweder<\/li>\n<li>\n4.3.1 die Fluidverteilungsstruktur miteinander verbundene Kanalteile aufweist, die eine Breite von zwischen 10 und 150 \u00b5m haben,<\/li>\n<li>\noder<\/li>\n<li>\n4.3.2 die W\u00e4nde zwischen den in Richtung der L\u00e4ngsachse nebeneinander liegenden Teilen des Kanals eine Breite von weniger als 4 \u00b5m, bevorzugt im Bereich von 1-3 \u00b5m haben.<\/li>\n<li>\nGegenstand des Schutzanspruchs ist eine Anilox-Walze f\u00fcr eine Druckvorrichtung mit einer Fluidverteilungsstruktur, deren Gestaltung den Kern der Erfindung ausmacht. Allgemein dient die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Fluidverteilungsstruktur, die sich \u00fcber die gesamte Oberfl\u00e4che der Anilox-Walze verteilt, dazu, das Fluid aufzunehmen, \u00fcber den Walzenzylinder zu verteilen und auf eine weitere Walze oder ein Substrat zu \u00fcbertragen. Dar\u00fcber hinaus soll die Fluidverteilungsstruktur angeordnet sein, um mittels einer Kombination von Beschr\u00e4nkungen in der Fluidverteilungsstruktur in einem ersten Betriebsmodus zum Drucken von hohen Farbschichten einen relativ gro\u00dfen Fluidtropfen und in einem zweiten Betriebsmodus zum Drucken von Details einen relativ kleinen Fluidtropfen zu \u00fcbertragen, wobei diese Beschr\u00e4nkungen aus lokalen Ver\u00e4nderungen des n\u00e4her bestimmten einen einzigen in der Oberfl\u00e4che gebildeten Kanals resultieren.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster war in der hier geltend gemachten Fassung vor seinem Erl\u00f6schen durch Zeitablauf schutzf\u00e4hig. Nachdem die Parteien zun\u00e4chst \u00fcber die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters gestritten haben, ist diese nunmehr durch eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung des BPatG gekl\u00e4rt. Einer positiven Feststellung der Schutzf\u00e4higkeit durch das Verletzungsgericht bedurfte es daher nicht mehr.<\/li>\n<li>\nGem. \u00a7\u00a7 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG wird der Gebrauchsmusterschutz durch die Eintragung (\u00a7 11 GebrMG) nicht begr\u00fcndet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen f\u00fcr jedermann ein Anspruch auf L\u00f6schung besteht. Ein solcher L\u00f6schungsanspruch besteht nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG dann, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den \u00a7\u00a7 1 bis 3 GebrMG nicht schutzf\u00e4hig ist. Nach den \u00a7\u00a7 1\u20133 GebrMG sind solche Erfindungen einem Gebrauchsmusterschutz zug\u00e4nglich, die neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen.<\/li>\n<li>\nZwar muss grunds\u00e4tzlich die Schutzf\u00e4higkeit eines Gebrauchsmusters f\u00fcr eine Verurteilung wegen einer Gebrauchsmusterverletzung zur \u00dcberzeugung des Verletzungsgerichts positiv feststehen, wenn es aus dem Gebrauchsmuster verurteilen will. Einer solchen \u00dcberzeugungsbildung bedarf es jedoch dann nicht, wenn aufgrund eines rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen L\u00f6schungsverfahrens zwischen den Parteien des Verletzungsverfahrens bindend feststeht, dass das Gebrauchsmuster im fraglichen Umfang die Schutzvoraussetzungen erf\u00fcllt (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 16. Auflage 2024, Abschnitt E Rn. 1078). Dies ist hier der Fall, nachdem das BPatG mit seinem Beschluss vom 13.06.2017 das unter anderem zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) gef\u00fchrte L\u00f6schungsverfahren rechtskr\u00e4ftig beendet und das Klagegebrauchsmuster im hier geltend gemachten Umfang aufrechterhalten hat.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nEs kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des geltend gemachten Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/li>\n<li>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bed\u00fcrfen jedenfalls die Merkmale 2.1 und 3.2 der n\u00e4heren Er\u00f6rterung. Die Kammer kann hinsichtlich beider Merkmale keine Verwirklichung feststellen.<\/li>\n<li>\nNach \u00a7 12a GebrMG wird der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters durch den Inhalt seiner Schutzanspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Schutzanspr\u00fcche heranzuziehen sind. Die Auslegung eines Gebrauchsmusters ist nach den gleichen Grunds\u00e4tzen vorzunehmen wie bei einem Patent, da \u00a7 12a GebrMG den f\u00fcr das Patentrecht einschl\u00e4gigen \u00a7 14 PatG bzw. Art. 69 EP\u00dc entspricht (BGH, GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t). Entsprechend kann auch Rechtsprechung zur Auslegung eines Patents f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Klagegebrauchsmusters herangezogen werden.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie Kammer vermag nicht festzustellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 2.1 verwirklicht.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDer Fachmann versteht Merkmal 2.1 dahingehend, dass sich die durch einen Kanal ausgebildete Fluidverteilungsstruktur \u00fcber die gesamte bzw. vollst\u00e4ndige Oberfl\u00e4che der Anilox-Walze von einem Ende zum anderen Ende erstreckt, ohne dass an den Seiten oder einer anderen Stelle ein Rand oder eine Auslassung ohne eingravierte Fluidverteilungsstruktur verbleibt.<\/li>\n<li>\n(a)<br \/>\nHierf\u00fcr spricht zun\u00e4chst der eindeutige Wortlaut \u201egesamte Oberfl\u00e4che\u201c. Es ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus der Klagegebrauchsmusterschrift, dass die Oberfl\u00e4che einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Anilox-Walze verschiedene Bereiche aufweisen k\u00f6nnte, etwa Bereiche mit oder ohne Funktion. Dies legt nahe, dass der Fachmann davon ausgeht, dass der Anspruchswortlaut entsprechend eng zu verstehen ist und nur eine Fluidverteilungsstruktur, die die vollst\u00e4ndige Oberfl\u00e4che ohne (seitliche) Aussparungen oder Unterbrechungen einnimmt, als erfindungsgem\u00e4\u00df erfasst.<\/li>\n<li>\n(b)<br \/>\nNach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten waren dem Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt sowohl Anilox-Walzen mit als auch ohne Rand bekannt. Dies steht im Einklang mit den \u2013 wenn auch von einem sp\u00e4teren Zeitpunkt stammenden \u2013 von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Abbildungen (aktueller) Anilox-Walzen der Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 14.10.2019, wovon nur eine von drei Walzen bereits nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin keinen Rand aufweist. In dem Wissen, dass die M\u00f6glichkeit besteht, Anilox-Walzen mit oder ohne Rand auszugestalten, versteht der Fachmann die Formulierung \u201egesamte Oberfl\u00e4che\u201c tats\u00e4chlich als die gesamte Oberfl\u00e4che ohne etwaige R\u00e4nder. Unabh\u00e4ngig davon, ob der Fachmann den Randbereichen eine Funktion zuordnet, versteht er klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df die \u201egesamte\u201c Oberfl\u00e4che nicht als \u201egesamte Funktionsoberfl\u00e4che\u201c, sondern als \u201egesamte Oberfl\u00e4che\u201c. Der Begriff der Funktionsoberfl\u00e4che d\u00fcrfte zudem bereits in sich zirkul\u00e4r sein, da die Funktion nur dort anzuordnen sein d\u00fcrfte, wo sich die Gravur erstreckt, so dass immer die gesamte Funktionsoberfl\u00e4che graviert ist.<\/li>\n<li>\n(c)<br \/>\nDaf\u00fcr, dass Merkmal 2.1 ein Gravieren der vollst\u00e4ndigen Au\u00dfenoberfl\u00e4che der Anilox-Walze fordert, sprechen aus Sicht des Fachmanns auch die Ausf\u00fchrungen in den Abs. [0067], [0143], auf welche sich zudem die Kl\u00e4gerin \u2013 nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten \u2013 im L\u00f6schungsverfahren als Offenbarungsstellen berufen hat. Dort wird gelehrt, dass die Kombination aus Rotation um die L\u00e4ngsachse und Bewegung entlang der L\u00e4ngsachse beim Eingravieren (eines Kanals) die Bearbeitung durch Gravieren der vollst\u00e4ndigen Au\u00dfenoberfl\u00e4che mit einem Laser erm\u00f6glicht. In Abs. [0067] wird dies als vorteilhaft bezeichnet. Der Abs. [0068] stellt sodann eine Verkn\u00fcpfung zur Bearbeitung mit einem kontinuierlichen Laser her, die von dem Klagegebrauchsmuster als au\u00dferordentlich vorteilhaft angesehen wird. Der Fachmann versteht die entsprechende Formulierung des Merkmals 2.1 vor diesem Hintergrund dahingehend, dass der Anspruch auf die in Abs. [0067], [0143] angef\u00fchrte Ausf\u00fchrungsform mit vollst\u00e4ndig, d.h. ohne Auslassungen oder R\u00e4nder, gravierter Au\u00dfenoberfl\u00e4che (im Zuge des L\u00f6schungsverfahrens) beschr\u00e4nkt worden ist. Dass diese Gravurtechnik gem. Abs. [0067] bereits im Stand der Technik bekannt war, ist unsch\u00e4dlich.<\/li>\n<li>\n(d)<br \/>\nF\u00fcr die Auslegung der Kl\u00e4gerin findet sich in der Klagegebrauchsmusterschrift hingegen kein Anhaltspunkt. In funktionaler Hinsicht erkennt der Fachmann, dass die Hauptfunktion einer Anilox-Walze darin besteht, gem. Merkmal 3.1 durch die Fluidverteilungsstruktur Fluid (Farbe) aufzunehmen, \u00fcber den Zylinder zu verteilen und sodann das Fluid (auf einen Druckzylinder, der letztlich das Substrat bedruckt) zu \u00fcbertragen. In der Beschreibung findet sich keine Stelle, die darauf hinweist, dass die Oberfl\u00e4che einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Walze Aussparungen von der Fluidverteilungsstruktur oder R\u00e4nder aufweisen kann. Vielmehr spricht etwa Abs. [0137] daf\u00fcr, dass das Klagegebrauchsmuster eine Erh\u00f6hung der Oberfl\u00e4che, die zum Aufnehmen von Druckfarbe und zum \u00dcbertragung von Druckfarbe mittels der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che zur Verf\u00fcgung steht, als vorteilhaft ansieht.<\/li>\n<li>\nSoweit sich die Kl\u00e4gerin auf die Stellungnahme des Herrn G (Anlage K69 bzw. K69a) f\u00fcr die Auslegung des Merkmals 2.1 bezieht, ergibt sich daraus jedenfalls nicht zwingend, dass der Fachmann unter einer Anilox-Walze mit einer Fluidverteilungsstruktur, die sich \u00fcber die gesamte Oberfl\u00e4che erstrecken soll, auch eine Anilox-Walze mit R\u00e4ndern neben der Fluidverteilungsstruktur versteht, sondern nur, dass bei Verwendung einer Abstreifkammer (welche im Klagegebrauchsmuster nicht genannt wird) das Maschinendesign zur besseren Abdichtung nicht-gravierte Enden erfordert. Der Anspruch fordert jedoch keine gute oder bessere Abdichtung und ist auch nicht auf eine Abstreifkammer gerichtet.<\/li>\n<li>\nSoweit sich die Kl\u00e4gerin darauf beruft, dass eine Anilox-Walze an den (ungravierten) Enden bei normaler Verwendung nicht mit einer Druckplatte in Ber\u00fchrung kommt, so mag dies ebenfalls zutreffen, es f\u00fchrt im Ergebnis aber nicht zu einem anderen Verst\u00e4ndnis des Merkmals 2.1, nach dem es gen\u00fcgen w\u00fcrde, wenn an den R\u00e4ndern der Anilox-Walze Bereiche ohne Fluidverteilungsstruktur verbleiben. Insbesondere findet dieses Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin keine St\u00fctze in der f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichen Klagegebrauchsmusterschrift.<\/li>\n<li>\n(e)<br \/>\nDamit sieht sich die Kammer nicht im Widerspruch zu dem Beschluss des BPatG. Das BPatG hat u.a. das Teilmerkmal \u201egesamte Oberfl\u00e4che\u201c zur Abgrenzung zum Stand der Technik in den Anspruch aufgenommen. Das BPatG kommt in seinem Beschluss vom 13.06.2017 (S. 19) zu der Feststellung, dass von den in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen nur die \u2013 seitens des BPatG so benannten \u2013 D7 (US 4 301 XXB A), D8 (US 4 819 XXC A) und D11 (DE 10 2004 015 XXD B3) \u00fcber die \u201egesamte Oberfl\u00e4che\u201c eine Fluidverteilungsstruktur aufwiesen und damit das Merkmal 2.1 offenbarten. Das BPatG f\u00fchrt in seinem Beschluss nicht konkret aus, wie es die \u201egesamte Oberfl\u00e4che\u201c versteht. Bei einer Durchsicht der als Anlage K8 \u2013 dort noch als D1, D2 und D6 bezeichneten \u2013 vorgelegten Entgegenhaltungen D7, D8 und D11 legen insbesondere die D7 und die D8 durchaus nahe, dass auch das BPatG von einer Fluidverteilungsstruktur ausgegangen ist, die sich \u00fcber die gesamte Oberfl\u00e4che erstreckt, wenn diese sich durchg\u00e4ngig von dem einen Ende bis zum anderen Ende der Walze erstreckt, ohne dass an den Enden jeweils ein Rand verbleibt. Hierf\u00fcr sprechen die Figuren der Druckschriften, denen jeweils kein Rand zu entnehmen ist. Auch ist nicht erkennbar, dass die D11 einen Randbereich der Walze ohne Fluidverteilungsstruktur zeigen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>\nSoweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, das BPatG habe das Merkmal zur Abgrenzung von vorbekannten Walzen, bei welchen Bereiche der f\u00fcr den Druckprozess zur Verf\u00fcgung stehenden Oberfl\u00e4che keine Fluidverteilungsstruktur aufwiesen, wie etwa D15h oder D17, eingef\u00fchrt, geht dies zum einen aus dem Beschluss des BPatG nicht unmittelbar hervor. Jedenfalls st\u00fcnde eine dahingehende Annahme des BPatG der Auslegung der Kammer gleichwohl nicht entgegen, da die Kammer ebenfalls davon ausgeht, dass die Fluidverteilungsstruktur auf der \u201egesamten Oberfl\u00e4che\u201c ohne Unterbrechung oder ungravierte Bereiche ausgestaltet sein muss sowie dar\u00fcberhinausgehend, dass sie sich von dem einen bis zu dem anderen Ende der Walze erstrecken soll.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der gesamten Oberfl\u00e4che des Walzenzylinders durchgehend und ohne Rand eine Fluidverteilungsstruktur aufweisen w\u00fcrde, vermochte die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend substantiiert darzulegen. Die Beklagten traf daher keine Pflicht, aufzeigen, wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich ausgestaltet ist.<\/li>\n<li>\n(a)<br \/>\nDer klagende Inhaber des geltend gemachten Schutzrechts hat alle anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen einschlie\u00dflich der Tatsachen, aus denen sich eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Schutzrechts ergibt, darzulegen und ggfs. zu beweisen. In einem patent- oder gebrauchsmusterrechtlichen Verletzungsverfahren hat der Kl\u00e4ger daher insbesondere die Ausf\u00fchrungsform konkret und genau zu beschreiben und die Handlungen des Gegners darzulegen, durch die in das Patent oder Gebrauchsmuster eingegriffen worden sein soll, so dass eine Pr\u00fcfung der Merkmalsverwirklichung m\u00f6glich ist. Der Kl\u00e4ger kann sich daf\u00fcr in der Regel nicht auf eine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen zur\u00fcckziehen, um fehlenden tats\u00e4chlichen Vortrag zu kompensieren. Er kann allerdings argumentierten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine bestimmte technische Ausstattung haben muss, weil sich anderenfalls die auch bei ihr gegebenen patent- oder gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Wirkungen nicht einstellen k\u00f6nnten. In diesem Fall liegt ein beachtliches Bestreiten des Gegners aber bereits vor, wenn dieser wenigstens eine technische M\u00f6glichkeit aufzeigt, wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne die besagte Ausstattung erfolgreich funktionieren kann. Einen Beweis muss der Gegner hierf\u00fcr nicht liefern. Vielmehr obliegt es dann dem Patent- oder Gebrauchsmusterinhaber, seinen Sachvortrag zur technischen Notwendigkeit einer bestimmten Ausstattung angesichts der gegnerischen bestreitenden Einlassung weiter zu konkretisieren und unter Beweis zu stellen. Sofern f\u00fcr den Kl\u00e4ger Probleme bei der Begr\u00fcndung s\u00e4mtlicher Anspruchsmerkmale bestehen, muss er unter Umst\u00e4nden auch auf vorgelagerte M\u00f6glichkeiten der Beweisermittlung wie das selbst\u00e4ndige Beweisverfahren (einschlie\u00dflich des Besichtigungsverfahrens) zur\u00fcckgreifen. Der Gegner muss ihm diese Darlegung grunds\u00e4tzlich nicht erleichtern, wenn und soweit den Gegner nicht eine sekund\u00e4re Darlegungslast nach \u00a7 138 Abs. 2 ZPO trifft (Cepl\/Vo\u00df\/Nielen, 3. Aufl. 2022, ZPO \u00a7 138 Rn. 32).<\/li>\n<li>\n(b)<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist der Kl\u00e4gerin eine hinreichende Darlegung der Merkmalsverwirklichung nicht gelungen. Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 n\u00e4mlich die Anilox-Walze \u201eB\u201c \u2013 randlos ausgestaltet gewesen w\u00e4re. Sie hat bereits nicht erkl\u00e4rt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform randlos gewesen w\u00e4re und welche nat\u00fcrliche Person bei welchem Anlass eine Randlosigkeit wahrgenommen h\u00e4tte. Ebenso wenig hat sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffende Unterlagen, etwa Werbematerialien oder Ausz\u00fcge aus Internetseiten, zur Akte gereicht, die die Ausgestaltung der gesamten Walzenoberfl\u00e4che \u2013 oder wenigstens eine Ansicht der gesamten L\u00e4nge der Walze \u2013 zeigen w\u00fcrden. Auch hat sie kein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform oder Abbildungen einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgelegt, die die Ausgestaltung der Walzenoberfl\u00e4che im Randbereich zeigen w\u00fcrden. Soweit sich die Kl\u00e4gerin auf eine Abbildung einer Anilox-Walze ohne Rand der Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 14.10.2019 bezieht, handelt es sich schon nicht um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, sondern um eine davon abweichende, von den Beklagten aktuell vertriebene Anilox-Walze. Dies haben die Beklagten \u2013 seitens der Kl\u00e4gerin unwidersprochen \u2013 dargelegt.<\/li>\n<li>\nAngesichts dessen mussten die Beklagten weder \u201ebestreiten\u201c, noch sich gem. \u00a7 138 Abs. 2 ZPO zur Ausgestaltung der Randbereiche der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erkl\u00e4ren. Denn der Vortrag der Kl\u00e4gerin geht insoweit \u00fcber blo\u00dfe Vermutungen nicht hinaus. In dieser Situation ist es nicht Aufgabe der Beklagten, sich zur konkreten Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu erkl\u00e4ren. Eine Pflicht, l\u00fcckenhaften Vortrag der Kl\u00e4gerin zu erg\u00e4nzen, trifft sie nicht. Insbesondere liegt kein Fall vor, in dem die Beklagten im Rahmen einer sekund\u00e4ren Darlegungslast zur tats\u00e4chlichen Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform h\u00e4tten vortragen m\u00fcssen. Denn dass es der Kl\u00e4gerin nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, die Ausgestaltung der Oberfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wahrzunehmen und gegebenenfalls zu dokumentieren, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Kl\u00e4gerin mag aus ihrer Sicht zum damaligen Zeitpunkt keinen Anlass gehabt haben, die Ausgestaltung der Randbereiche der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu dokumentieren, weil das Merkmal 2.1 damals noch nicht Gegenstand des Anspruchs des Klagegebrauchsmusters war. Dies f\u00fchrt aber nicht dazu, dass die Beklagten sich im Rahmen einer sekund\u00e4ren Darlegungslast zu einem Punkt erkl\u00e4ren m\u00fcssten, zu dem die Kl\u00e4gerin trotz grunds\u00e4tzlicher M\u00f6glichkeit gar keinen konkreten Vortrag gehalten hat. So k\u00f6nnen auch nur Tatsachen gem. \u00a7 138 Abs. 3 ZPO zugestanden werden, die von der Gegenseite konkret behauptet wurden.<\/li>\n<li>\nNach alledem ist eine Verwirklichung des Merkmals 2.1 nicht feststellbar.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDie Kammer vermag \u00fcberdies nicht festzustellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 3.2 verwirklicht, indem sie einen einzigen in der Oberfl\u00e4che gebildeten Kanal aufweisen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie Auslegung des Merkmals 3.2 steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Gleichwohl sind die folgenden Ausf\u00fchrungen zur Auslegung veranlasst:<\/li>\n<li>\nDer Fachmann versteht unter \u201eeinem einzigen in der Oberfl\u00e4che gebildeten Kanal\u201c, dass die Fluidverteilungsstruktur nur einen, durchgehenden und um die Oberfl\u00e4che der Walze umlaufenden Kanal, entsprechend einer Spur auf einer CD, aufweist, so dass die jeweiligen Abschnitte desselben Kanals stets nebeneinanderliegen und nicht durch Abschnitte eines zweiten Kanals voneinander getrennt sind. Ein Vorhandensein mehrerer Kan\u00e4le, welche die Fluidverteilungsstruktur bilden, w\u00e4re nicht anspruchsgem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>\nBereits der Wortlaut des Merkmals 3.2 ist dahingehend eindeutig, dass die Fluidverteilungsstruktur einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Anilox-Walze nur aus einem einzigen, durchgehenden Kanal gebildet sein darf. Dieser muss zwangsl\u00e4ufig umlaufend um die Walze verlaufen. Die Abs. [0067] und [0068] lehren den Fachmann, dass die Anilox-Walze durch einen kontinuierlichen Laser graviert werden kann, w\u00e4hrend sie sich um ihre L\u00e4ngsachse dreht, wodurch eine Spur vergleichbar mit einer Spur auf einer CD oder DVD \u2013 mithin nur einziger Kanal \u2013 entsteht. Dies steht auch in Einklang mit Merkmal 4.2.4, wonach der Kanal gleichm\u00e4\u00dfig und in der Form einer kontinuierlichen Spur ist.<\/li>\n<li>\nDies erkennt der Fachmann insbesondere in Abgrenzung zu einer alternativen Fluidverteilungsstruktur, die, wie in Abs. [0078] beschrieben, mehrere Kan\u00e4le aufweisen kann. Diese k\u00f6nnen gem. Abs. [0078] gleichzeitig geschaffen werden, indem eine Gravureinheit zum Einbrennen des Kanals bzw. der Kan\u00e4le in die Oberfl\u00e4che zwei oder mehrere Laser oder einen Laser mit mehreren Strahlteilern aufweist. Gem. Abs. [0041] kann es sogar bevorzugt sein, wenn neben einem ersten Kanal ein hierzu paralleler zweiter Kanal ausgebildet ist. Es wird er\u00f6rtert, dass eine (alternative) Fluidverteilungsstruktur parallele, gewellte Kan\u00e4le aufweisen kann. Gleichwohl ist eine so beschriebene Ausgestaltung mit mehreren Kan\u00e4len gerade nicht von dem aufrechterhaltenen Anspruch 1 umfasst, was der Fachmann erkennt.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nNach den oben im Rahmen der Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 2.1 angef\u00fchrten Ma\u00dfst\u00e4ben zur Darlegungs- und Beweislast einer Patent- bzw. Gebrauchsmusterverletzung vermochte die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend darzulegen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur einen einzigen in der Oberfl\u00e4che gebildeten Kanal aufweist.<\/li>\n<li>\n(a)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, sie habe die Oberfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in mikroskopischen Untersuchungen \u00fcberpr\u00fcft, legt sie trotz entsprechender Einw\u00e4nde der Beklagten nicht dar, wie dies erfolgt sein soll und inwieweit die Kl\u00e4gerin dabei einen einzigen, kontinuierlich umlaufenden Kanal feststellen konnte. Sie tr\u00e4gt nicht etwa vor, die gesamte Oberfl\u00e4che der Anilox-Walze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von allen Seiten untersucht zu haben und damit den Verlauf des Kanals nachvollzogen zu haben. Stattdessen bezieht sie sich auf die als Anlagen K17 oder K67 vorgelegten sowie auf Seite 25, 26 und 31 der Klageschrift einkopierten, um ein Vielfaches \u2013 etwa 200-fach \u2013 vergr\u00f6\u00dferten \u201ePress-o-Film\u201c-Abdr\u00fccke, die entstehen, indem ein rechteckiger Streifen mit beschichteter Testfolie auf die Walzenoberfl\u00e4che gepresst wird und die Folienoberfl\u00e4che danach der Walzenoberfl\u00e4che entspricht. Diese Abdr\u00fccke sind \u2013 nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beklagten \u2013 vor Klageeinreichung und damit vor Einzug des streitgegenst\u00e4ndlichen Merkmals 3.2 in den Anspruch entstanden. Sie zeigen aufgrund der starken Vergr\u00f6\u00dferung und ausgehend davon, dass die Kan\u00e4le bzw. Kanalabschnitte nur eine maximale Breite von 150 \u00b5m haben k\u00f6nnen, nur einen sehr kleinen Ausschnitt der Fluidverteilungsstruktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin haben die Kan\u00e4le etwa bzw. allenfalls die Breite eines Haars. Der Ausschnitt ist damit bei Weitem kleiner als der Umfang der Walze. Wie sich die nur ausschnittsweise gezeigten Kanalteile auf der gesamten Oberfl\u00e4che umlaufend um den Umfang der Walze verhalten, kann damit nicht belastbar festgestellt werden.<\/li>\n<li>\n(b)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin sich darauf beruft, dass derart perfekt und gleichm\u00e4\u00dfig voneinander beabstandete, nebeneinander liegende Kanalteile nur entstanden sein k\u00f6nnten, indem (nur) ein Laser einen einzigen durchgehenden Kanal eingebrannt hat, vermag zum einen die Kammer bereits nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass es sich bei den in den Abdr\u00fccken gezeigten Kanalteilen um solche handelt, die perfekt und vollst\u00e4ndig gleichm\u00e4\u00dfig voneinander beabstandet sind. Zum anderen wenden die Beklagten zwei alternative Vorgehensweisen ein, mit denen mehrere gleichm\u00e4\u00dfig voneinander beabstandete Kan\u00e4le entstehen k\u00f6nnten, n\u00e4mlich unter Einsatz mehrerer paralleler Laser oder durch Einbrennen mehrerer Kan\u00e4le durch nur einen Laser unter Verschieben des Lasers oder der Walze. Die Kl\u00e4gerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass diese von den Beklagten aufgezeigten Alternativen keinesfalls die ausschnittsweise vorgelegten parallelen Abst\u00e4nde der Kanalteile oder Kan\u00e4le der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erzeugen k\u00f6nnten. Auch die vorgelegten Privatgutachten von Herrn G (Anlagen K69 bzw. K69a und HE70 bzw. HE70a) k\u00f6nnen den entsprechenden Kl\u00e4gervortrag nicht belegen. So bekundet Herr G in seiner ersten Stellungnahme (S. 4\/5 der Anlage K69a), dass es schwierig, aufw\u00e4ndig, ohne Produktionsvorteil und nicht sinnvoll w\u00e4re, in der Praxis den Abstand von zwei Lasern pr\u00e4zise zum Vorschub der Auflage einzustellen, nicht jedoch, dass dies unm\u00f6glich oder v\u00f6llig abwegig w\u00e4re. Zu beachten ist in diesem Zuge auch, dass Herr G jeweils nur beurteilt hat und auch nur beurteilen konnte, ob Zellwanddickenabweichungen in den als Anlage K67 vorgelegten kleinen Ausschnitten zu finden sind. Er nimmt in der als Anlage HE70 bzw. HE70a vorgelegten zweiten Stellungnahme dazu Stellung, weshalb der ihm bekannte Abdruck einer Anilox-Walze seiner Ansicht nach nicht auf Bestrahlung mit einem Doppellaser beruhen k\u00f6nne. In dieser Stellungnahme r\u00e4umt er selbst ein (S.4\/4 der Anlage HE70a), nur eine Abbildung von vier Kanalsegmenten zur Untersuchung zur Verf\u00fcgung gehabt zu haben. \u00dcber den Gro\u00dfteil der Oberfl\u00e4che der Anilox-Walze, von der dieser Abdruck stammt, kann er damit naturgem\u00e4\u00df keine Aussage treffen. Zudem wird damit nicht die von den Beklagten ebenfalls aufgezeigte M\u00f6glichkeit, mit einem (einzigen) Laser jeweils mehrere (in sich abgeschlossene) Kan\u00e4le nebeneinander einzubrennen, behandelt. Diesbez\u00fcglich konnte Herr G auch hinsichtlich etwaiger Anzeichen f\u00fcr ein Starten und Stoppen bei einem von ihm als \u201eSchrittwiederholungsverfahren\u201c benannten Verfahren nur die ihm vorliegenden kleinen Ausschnitte bewerten, wobei jedoch angesichts der geringen Gr\u00f6\u00dfe des Ausschnitts mindestens ebenso m\u00f6glich, wenn nicht sogar wahrscheinlicher, w\u00e4re, dass sich ein etwaiger Start- und Stopppunkt des Lasers an einer anderen Stelle bzw. Seite des Walzenumfangs befindet.<\/li>\n<li>\nWeiter tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin \u2013 gest\u00fctzt durch die Stellungnahmen von Herrn G \u2013 vor, dass mehr \u201eWanddickenabweichungen\u201c zu erwarten w\u00e4ren, wenn ein Duallaser, ein Multistrahl oder zwei individuelle Laser verwendet w\u00fcrden. Dabei stellt sich jedoch bereits die Frage, ob das Problem, dass die W\u00e4rme entgegen der Vorschubrichtung der Doppellaser \u00fcber die in den vorangegangenen Umdrehungen der Walze entstandenen Kanalsegmente dissipiert werden kann, nicht \u2013 etwa \u00fcber die Einstellungen der Laser \u2013 gel\u00f6st werden kann. Es ist nicht ohne weiteres erkennbar, inwiefern eine konstante Wanddicke bei einer Gravur mit nur einem Laser hingegen kein Problem darstellen w\u00fcrde, denn auch dabei m\u00fcssen Versatz (Wellenbewegung des Lasers), Vorschub der Walze und Umdrehungsgeschwindigkeit der Walze perfekt aufeinander abgestimmt sein.<\/li>\n<li>\nDie Aussage von Herrn G, wonach zum Priorit\u00e4tszeitpunkt die Hauptlieferanten f\u00fcr Lasergravursysteme keine Dualstrahllasereinheit zum Gravieren von Rasterwalzen verwendeten, w\u00fcrde \u2013 ihre Richtigkeit unterstellt \u2013 schlie\u00dflich nicht zwingend bedeuten, dass in die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit nur einem kontinuierlichen Laser nur ein Kanal graviert worden w\u00e4re. Gegen eine solche Aussage spricht zudem nach dem Daf\u00fcrhalten der Kammer bereits das Angebotsschreiben der H Ltd. vom 20.12.2006 (Anlage K53), in welchem diese der Kl\u00e4gerin \u201eL\u201c und \u201eM\u201c Modi f\u00fcr den K-Laser anbietet. Daf\u00fcr, dass das Eingravieren von zwei Kan\u00e4len mit zwei Lasern zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt keineswegs abwegig war, spricht auch die entsprechende Beschreibung dieser M\u00f6glichkeit in Abs. [0078] der Klagegebrauchsmusterschrift.<\/li>\n<li>\nDie Kammer kann nach alledem jedenfalls nicht ausschlie\u00dfen, dass die zur Akte gelangten \u201ePress-o-Film\u201c-Abdr\u00fccke mehrere parallele Kan\u00e4le zeigen, die mittels eines einzigen Lasers graviert worden sind.<\/li>\n<li>\n(c)<br \/>\nMangels hinreichender Darlegung der Verwirklichung einer Fluidverteilungsstruktur, die durch einen einzigen Kanal ausgebildet ist, mussten die Beklagten die Verwirklichung des Merkmals 3.2 auch nicht konkret bestreiten oder sich im Rahmen einer sekund\u00e4ren Darlegungslast dazu erkl\u00e4ren, wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform konkret ausgestaltet ist. Insbesondere resultiert aus \u00a7 138 Abs. 2 ZPO keine solche Pflicht. Insoweit kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen im Zusammenhang mit dem Merkmal 2.1, die hier entsprechend gelten, Bezug genommen werden.<\/li>\n<li>\nAus denselben Gr\u00fcnden war ein von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 3.2 als Beweis angebotenes gerichtliches Sachverst\u00e4ndigengutachten nicht einzuholen. Beweis w\u00e4re nach den prozessualen Regeln insoweit nur zu erheben, wenn der Sachverhalt bereits vollst\u00e4ndig dargelegt und insoweit erheblich bestritten w\u00e4re.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Gebrauch von der Lehre des Klagegebrauchsmusters macht, bedarf es keiner Ausf\u00fchrungen zu den weiteren zwischen den Parteien streitigen Aspekten.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich war den Beklagten im Anschluss an die m\u00fcndliche Verhandlung vom 23.04.2024 auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 12.04.2024 keine Schriftsatzfrist nachzulassen, da dieser Schriftsatz keinen entscheidungserheblichen neuen Tatsachenvortrag enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/li>\n<li>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4gerin war keine Abwendungsbefugnis nach \u00a7 712 Abs. 1 ZPO einzur\u00e4umen, da sie einen durch die Vollstreckung des Urteils drohenden, unersetzlichen Nachteil, nicht dargelegt oder \u2013 wie von \u00a7 714 Abs. 2 ZPO vorgeschrieben \u2013 glaubhaft gemacht hat.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDer Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\nBis zum 16.10.2019: 300.000,00 EUR<br \/>\nSeitdem: 120.000,00 EUR<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3381 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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