{"id":9536,"date":"2025-01-31T17:04:52","date_gmt":"2025-01-31T17:04:52","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9536"},"modified":"2025-01-31T14:08:49","modified_gmt":"2025-01-31T14:08:49","slug":"4a-o-64-22-kerze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9536","title":{"rendered":"4a O 64\/22 &#8211; Kerze"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3380<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 11. Juli 2024, Az. 4a O 64\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>\n1. dass die Kl\u00e4gerin und die Beklagte jeweils Mitinhaber in Form einer Bruchteilsgemeinschaft mit einer Beteiligung von 95 % Kl\u00e4gerin und 5 % Beklagte im Hinblick auf die nachfolgenden Schutzrechte sind:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n2. dass im Hinblick auf die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vor den jeweiligen Patent\u00e4mtern Herr Patentanwalt Dr. B mit einer Stimmenmehrheit von 95 % zu 5 % gem\u00e4\u00df \u00a7 745 BGB zum gemeinsamen Vertreter der Parteien hinsichtlich der gemeinsam gehaltenen Schutzrechte ernannt worden ist;<\/li>\n<li>\n3. dass der Kl\u00e4gerin an den Patenten gem\u00e4\u00df der in Ziffer I.1. eingeblendeten Tabelle 95 % der Fr\u00fcchte und Gebrauchsvorteile nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 743 ff. BGB ab dem 10.10.2020 zustehen.<\/li>\n<li>\nII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin und die Beklagte jeweils zu 50 %.<\/li>\n<li>\nIV. Das Urteil ist wegen der Kosten f\u00fcr beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Feststellung verschiedener Pflichten und Rechtsverh\u00e4ltnisse in Anspruch, die jeweils darauf beruhen, dass eine Mitinhaberschaft in Form einer Bruchteilsgemeinschaft im Verh\u00e4ltnis von 95 % zu 5 % zugunsten der Kl\u00e4gerin an einer Vielzahl nationaler Patente einer Patentfamilie im Zusammenhang mit Brandschutz f\u00fcr Kerzen bestehen soll. Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte dar\u00fcber hinaus auf Auskunft und Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.<\/li>\n<li>\nDie Parteien sind Wettbewerberinnen. Beide stellen her und vertreiben Kerzen auf dem deutschen Markt. Der an diesem Verfahren nicht als Partei beteiligte Herr C entwickelte \u2013 jedenfalls als Miterfinder \u2013 eine durch die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patente gesch\u00fctzte Kerze mit einem bestimmten Brennschutz. Die in Anlage K1 aufgelisteten Patente und Gebrauchsmuster beruhen jedenfalls auf einer Miterfindung von Herrn C. Die Beklagte und Herr C waren gesch\u00e4ftlich miteinander verbunden bis sich etwa ab dem Jahr 2006 Schwierigkeiten zwischen der Beklagten und ihm einstellten.<\/li>\n<li>\nAm 02.02.2006 wurden die Patentanmeldung DE 10 2006 005 XXA (nachfolgend: DE\u2018XXA) und die Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2006 001 XXB.9 (nachfolgend: DE\u2018XXB) beim Deutschen Patent- und Markenamt (nachfolgend: DPMA) eingereicht. Beide betrafen die vorgenannte Erfindung hinsichtlich einer Kerze mit Brennschutz. Am 15.02.2006 wurde Herr C als alleiniger Erfinder der DE\u2018XXA gegen\u00fcber dem DPMA benannt. Die DE\u2018XXA und die DE\u2018XXB wurden sp\u00e4ter zur\u00fcckgenommen und nie offengelegt. Am 17.02.2006 wurden nach einer \u00dcberarbeitung der Anmeldungen der DE\u2018XXA und DE\u2018XXB die Patentanmeldung DE 10 2006 007 XXC (nachfolgend: DE\u2018XXC) sowie die Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2006 002 XXD.7 (nachfolgend: DE\u2018XXD) \u2013 jeweils als Nachanmeldungen unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten der DE\u2018XXA und DE\u2018XXB \u2013 beim DPMA eingereicht. F\u00fcr alle vorgenannten Schutzrechtsanmeldungen wurde die Beklagte als Inhaberin angegeben.<\/li>\n<li>\nUnter dem 10.04.2006 schloss Herr C mit der Beklagten eine als \u201eErfindungs\u00fcbertragungsvertrag\u201c bezeichnete Vereinbarung (Anlage K2), mit der er die jeweils in der DE\u2018XXA, der DE\u2018XXC, der DE\u2018XXB und der DE\u2018XXD enthaltene Erfindung an die Beklagte ver\u00e4u\u00dferte. Aufgrund eines durch Herrn C erkl\u00e4rten R\u00fccktritts vom 14.02.2015 wurde der Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag (Anlage K2) beendet, wie die Kammer mit Urteil vom 31.03.2016 unter dem Az. 4a O 38\/14 (Urteil als Anlage K3) \u2013 best\u00e4tigt durch das OLG D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 08.06.2017 zum Az. I-15 U 48\/16 \u2013 rechtskr\u00e4ftig feststellte.<\/li>\n<li>\nAm 27.06.2006 wurden gegen\u00fcber dem DPMA die Herren C und D, wobei Herr D Vorstandsmitglied der Beklagten war, als Erfinder der Patentanmeldung DE\u2018XXC benannt (Anlage TGH3). Die DE\u2018XXC gilt seit dem 11.03.2015 als zur\u00fcckgenommen. Die DE\u2018XXD ist inzwischen durch Zeitablauf erloschen.<\/li>\n<li>\nAuf Basis der Anmeldung DE\u2018XXC reichte die Beklagte am 02.02.2007 eine PCT-Anmeldung mit der Ver\u00f6ffentlichungsnummer WO 2007\/088XXE A1 ein (Anlage TGH5). Mit der PCT-Anmeldung wurde u.a. das Europ\u00e4isches Patent EP 1943 XXF B1 (nachfolgend: EP\u2018XXF) beansprucht, dessen Erteilung am 22.01.2014 ver\u00f6ffentlicht wurde (Anlage TGH7). Als Erfinder des EP\u2018XXF sind die Herren C und D benannt. Es wurden hierauf basierend auch Patente f\u00fcr andere Vertragsstaaten des EP\u00dc sowie f\u00fcr Staaten au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des EP\u00dc erteilt. Insbesondere gehen auf die PCT-Anmeldung die alle zu einer Patentfamilie geh\u00f6renden nationalen Teile des EP\u2018XXF, u.a. die DE 50 2007 012 XXG.6 sowie die nationalen au\u00dfereurop\u00e4ischen Patente, welche im Tenor zu Ziff. I.1. gelistet sind, zur\u00fcck.<\/li>\n<li>\nHerr C f\u00fchrte bereits mehrere gerichtliche Verfahren gegen die Beklagte. U.a. nahm Herr C die Beklagte und die Erbin des zwischenzeitlich verstorbenen Herrn D auf Zustimmung zur L\u00f6schung der Erfinderbenennung des Herrn D und auf \u00dcbertragung, jeweils hinsichtlich der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patentrechte, in Anspruch. Es wird insoweit auf das als Anlage K4 vorgelegte Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 22.06.2020 zum Az. I-15 U 6\/19 (Vorinstanz: LG D\u00fcsseldorf, 4a O 42\/15) verwiesen. Das OLG D\u00fcsseldorf verurteilte mit Urteil vom 22.06.2020 die hiesige Beklagte, welche dort die Beklagte zu 2) war, wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201eI.1.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) wird verurteilt,<br \/>\nalle nach dem jeweilig geltenden Recht erforderlichen Erkl\u00e4rungen abzugeben, die f\u00fcr die \u00dcbertragung einer Mitberechtigung an den Patenten bzw. Patentanmeldungen basierend auf EP 1943XXF f\u00fcr die L\u00e4nder Deutschland, die Niederlande, \u00d6sterreich, Finnland, Frankreich, D\u00e4nemark, Tschechische Republik, Schweiz, T\u00fcrkei, Schweden, Rum\u00e4nien, Portugal, Griechenland, Italien, Ungarn, Polen, Gro\u00dfbritannien, Spanien, Russische F\u00f6deration, Vereinigte Staaten von Amerika, China und der Teilpatentanmeldung Nr. 013200XXH f\u00fcr Australien von der Beklagten zu 2) auf den Kl\u00e4ger abzugeben sind,<br \/>\nwobei gleichzeitig nach dem jeweiligen geltenden Recht zu veranlassen ist, dass zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Finanzamt D\u00fcsseldorf-S\u00fcd, an den jeweiligen Patenten und Patentanmeldungen ein Pf\u00e4ndungspfandvermerk in den jeweiligen Registern eingetragen wird,<br \/>\nZug um Zug gegen Zahlung von \u20ac 112.570,36 an die Beklagte zu 2).<\/li>\n<li>\n[&#8230;]<\/li>\n<li>\nI.3.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Benutzungshandlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.2 ab dem 15. Februar 2015 einen Ausgleich unter Ber\u00fccksichtigung seines Miterfinderanteils in H\u00f6he von 95% zu zahlen.\u201c<\/li>\n<li>\nAm 12.01.2021 zahlte Herr C den in Ziff. I.1. des Urteils des OLG D\u00fcsseldorf vom 22.06.2020 festgesetzten Verwendungsersatz in H\u00f6he von 112.570,35 Euro an die Beklagte. Die Beklagte erkl\u00e4rte mit Schreiben vom 08.03.2021 vorsorglich ihre Zustimmung zur \u00dcbertragung einer Mitberechtigung an den streitgegenst\u00e4ndlichen Patenten der Patentfamilie mit Wirkung zum 12.01.2021 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin (Anlage RKIP3).<\/li>\n<li>\nZwischen der Kl\u00e4gerin und Herrn C besteht \u2013 insoweit zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits unstreitig \u2013 die als Anlage K15 vorgelegte, als \u201ePatentteil-\u00dcbertragungsvertrag\u201c bezeichnete Vereinbarung vom 09.10.2020, welche die Anteile des Herrn C an den in Anlage K1 genannten (und damit umfassend die im Klageantrag zu Ziff. I.1. gelisteten) Patentrechten betrifft (vgl. \u00a7 1, \u00a7 3 der Anlage K15). Der \u00a7 3 dieser Vereinbarung lautet auszugsweise:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n[&#8230;]<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nNachdem Herr C die Beklagte \u00fcber die \u00dcbertragung informiert hatte, gab es diversen Schriftverkehr zwischen den Prozessbevollm\u00e4chtigten der hiesigen Parteien (Anlagenkonvolut K5, Anlagen TGH24, TGH25, TGH26). In einem Schreiben vom 05.02.2021 lud die Kl\u00e4gerin die Beklagte u.a. zu einer Versammlung der Patentinhaber f\u00fcr den 22.02.2021 in den Besprechungsr\u00e4umen der Kl\u00e4gerin ein. An dieser Sitzung nahm die Beklagte nicht teil. Die Beklagte widersprach mit Schreiben vom 12.02.2021 (Anlage TGH25) der Durchf\u00fchrung einer Mitinhaberversammlung und teilte mit, dass eine Abstimmung durch anwaltlichen Schriftverkehr erfolgen sollte. Die Beklagte teilte au\u00dferdem mit Schreiben vom 12.02.2021 mit, dass Herr C bzw. nunmehr die Kl\u00e4gerin nur Inhaberin einer einfachen Mitberechtigung an den Patenten zu gleichen Teilen im Verh\u00e4ltnis zu der Beklagten geworden sei, so dass Fragen der Verwaltung und Regelungen einvernehmlich zu treffen seien. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte die Versammlung am 22.02.2021 gleichwohl durch. Ausweislich des als Anlage K7 vorgelegten Protokolls der Versammlung vom 22.02.2021 wurde gem\u00e4\u00df der dortigen Ziff. 1 als gemeinsamer Vertreter Herr Dr. B bestimmt. In der Folgezeit erkl\u00e4rte die Beklagte zwar ihre Zustimmung zur Eintragung der Mitinhaberschaft der Kl\u00e4gerin an diversen Patenten; einer Eintragung von Herrn Dr. B als gemeinsamer Vertreter stimmte sie jedoch nicht zu.<\/li>\n<li>\nMit Schreiben vom 03.05.2022 (Anlage K9) lud die Kl\u00e4gerin die Beklagte u.a. zur Teilnahme an einer weiteren Mitinhaberversammlung am 18.05.2022 zur Besprechung verschiedener Punkte ein. Mit Antwortschreiben vom 13.05.2022 lehnte die Beklagte eine Teilnahme an der Versammlung ab (Anlage K10) und nahm Stellung zu verschiedenen streitigen Punkten. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte gleichwohl am 18.05.2022 eine Versammlung durch und \u00fcbersandte erneut das Protokoll mit Schreiben vom 23.06.2022 an die Beklagte (Anlage K11). Ausweislich des Protokolls gem. Anlage K11 wurde u.a. beschlossen, dass der Kl\u00e4gerin 95 % von Fr\u00fcchten, Gebrauchsvorteilen und sonstigen Rechten gem. \u00a7\u00a7 743 ff. BGB zustehen sollen (vgl. TOP 5 der Anlage K11). Mit Schreiben vom 01.07.2022 (Anlage K12) lehnte die Beklagte die Beschlussfassungen gem. Anlage K11 ab und stellte in Abrede, dass am 18.05.2022 eine wirksame Mitinhaberversammlung stattgefunden habe.<\/li>\n<li>\nHinsichtlich des \u00f6sterreichischen Teils des EP\u2018XXF ist eine Anteilsverteilung von 95 % zu 5 % bereits \u2013 nach unbestrittenem Vortrag \u2013 bestandskr\u00e4ftig in der \u00f6sterreichischen Patentrolle eingetragen, wobei die Beklagte erfolglos versuchte, dies zugunsten einer Eintragung ohne Anteilsbestimmung zu \u00e4ndern.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte nutzte die streitgegenst\u00e4ndliche patentierte Lehre nur in Deutschland.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin meint, das OLG D\u00fcsseldorf habe in seinem Urteil vom 22.06.2020 (Anlage K4) den Anteil des Herrn C an der Erfindung, welcher nun der Kl\u00e4gerin zustehe, und damit an s\u00e4mtlichen hierauf ergangenen Schutzrechten bereits abschlie\u00dfend mit 95 % bewertet. Der Senat habe die Miterfinderanteile sowie die Mitberechtigung aufgrund eines Feststellungsantrags des Herrn C entsprechend rechtskr\u00e4ftig festgesetzt. Das OLG D\u00fcsseldorf habe mit diesem Urteil weiter festgestellt, dass die Beklagte Herrn C f\u00fcr ihre Benutzungshandlungen, die dort im Einzelnen bezeichnet seien, ab dem 15.02.2015 einen Ausgleich unter Ber\u00fccksichtigung seines Miterfinderanteils in H\u00f6he von 95 % zu zahlen habe. Der Anteil der sch\u00f6pferischen Beitr\u00e4ge liege danach mindestens zu 95 % bei Herrn C. Damit seien auch die Miterfinderanteile entsprechend zu gewichten. Andere Anhaltspunkte habe die Beklagte nicht vorgetragen, auch nicht in der Vergangenheit.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte gehe fehl, wenn sie \u2013 wie insbesondere mit Schreiben vom 12.02.2021 \u2013 einen Miterfinderanteil des Herrn C in H\u00f6he von 95 % in Abrede stelle und nur eine einfache Mitinhaberschaft zu gleichen Teilen behaupte. Eine Feststellung der Bruchteile sei f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe gemeinschaftliche Verwaltung und Benutzung nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 744, 745 ff. BGB erforderlich. Das erforderliche Feststellungsinteresse bestehe, da jedwede Handlungen zur Verwaltung und Benutzung durch Beschluss und jeder zu fassende Beschluss selbst davon abhingen, wie die Anteile in der Bruchteilsgemeinschaft verteilt seien. Ebenso bestehe eine durch einen Feststellungsantrag zu kl\u00e4rende Unsicherheit darin, dass die momentane Vertreterposition im Hinblick auf die geltend gemachten Schutzrechte nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt sei.<\/li>\n<li>\nOhne eine weitere vertragliche Regelung bildeten Mitinhaber eines Patentes stets eine Bruchteilsgemeinschaft, was sich auch aus \u00a7 6 Satz 2 PatG ergebe.<\/li>\n<li>\nDa die gesamte Patentfamilie auf dem deutschen und europ\u00e4ischen Patentrecht basiere, sei insoweit auch deutsches Recht anwendbar. Das Schutzlandprinzip finde keine Anwendung. Im hiesigen Verfahren gehe es nicht um den Umfang oder eine Aufteilung einer Inhaberschaft an ausl\u00e4ndischen Patenten, sondern um den Verteilungsschl\u00fcssel der urspr\u00fcnglichen Patentfamilie im Innenverh\u00e4ltnis, wobei sich der Erfinderanteil und der Anteil an der Bruchteilsgemeinschaft in der Patentfamilie zwingend gleich verteilen m\u00fcssten, da diese insgesamt auf dem EP\u2018XXF basiere. Soweit ein Schutzrecht auf einem anderen Schutzrecht basiere, k\u00f6nnten sich die Anteile an der Bruchteilsgemeinschaft nicht anders darstellen.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4gerin stehe zudem ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.548,15 Euro aus einem Gegenstandswert von 220.000,00 Euro gem. \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB zu.<\/li>\n<li>\nUrspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin neben den in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Antr\u00e4gen \u2013 urspr\u00fcnglich unter Ziffer I.4. \u2013 beantragt, die Beklagte zu verpflichten, s\u00e4mtliche Erkl\u00e4rungen abzugeben und Dokumente zu unterzeichnen, die erforderlich sind, um im Hinblick auf die streitgegenst\u00e4ndlichen in Ziff. I.1. gelisteten Schutzrechte daf\u00fcr zu sorgen, dass die Kl\u00e4gerin mit einem Mitinhaberanteil von 95 % in die Patentregister eingetragen wird.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4gerin beantragt nach geringf\u00fcgigen weiteren \u00c4nderungen der angek\u00fcndigten Klageantr\u00e4ge, die sich aus dem Protokoll ergeben, nunmehr,<\/li>\n<li>\nI. festzustellen,<\/li>\n<li>\n1. dass die Kl\u00e4gerin und die Beklagte jeweils Mitinhaber in Form einer Bruchteilsgemeinschaft mit einer Beteiligung von 95 % Kl\u00e4gerin und 5 % Beklagte im Hinblick auf die nachfolgenden Schutzrechte sind:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n2. dass im Hinblick auf die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vor den jeweiligen Patent\u00e4mtern Herr Patentanwalt B mit einer Stimmenmehrheit von 95 % zu 5 % gem\u00e4\u00df \u00a7 745 BGB zum gemeinsamen Vertreter der Parteien hinsichtlich der gemeinsam gehaltenen Schutzrechte ernannt worden ist;<\/li>\n<li>\n3. dass der Kl\u00e4gerin an den Patenten gem\u00e4\u00df der in Ziffer I.1. eingeblendeten Tabelle 95 % der Fr\u00fcchte und Gebrauchsvorteile nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 743 ff. BGB ab dem 10.10.2020 zustehen;<\/li>\n<li>\n4. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die KI\u00e4gerin im Hinblick auf die Patente gem\u00e4\u00df der in Ziffer I.1. eingeblendeten Tabelle ab dem 18.05.2022 EUR 0,02 pro verkaufter Kerze, die unter die vorstehende Lehre dieser Schutzrechte f\u00e4llt, zu zahlen;<\/li>\n<li>\nII. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen \u00fcber s\u00e4mtliche Kerzen, die ab dem 18.05.2022 an Dritte ver\u00e4u\u00dfert wurden und die unter die Lehre der Patente nach Ma\u00dfgabe des Antrages zu Ziffer I. 1. fallen;<\/li>\n<li>\nIII. die Beklagte zu verurteilen, gegen\u00fcber nationalen und internationalen Patent- und Marken\u00e4mtern s\u00e4mtliche Handlungen vorzunehmen und s\u00e4mtliche Erkl\u00e4rungen abzugeben, die erforderlich sind, eine Aufteilung und\/oder Eintragung hinsichtlich der Anteilsinhaberschaft an den Patenten gem\u00e4\u00df der in Ziffer I.1. eingeblendeten Tabelle von 95 % zu 5 % zugunsten der Kl\u00e4gerin herbeizuf\u00fchren;<\/li>\n<li>\nIV. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von \u20ac 1.548,15 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte erhebt zun\u00e4chst die Einrede der Verj\u00e4hrung in Bezug auf alle denkbaren Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin. Insbesondere sei ein etwaiger Anspruch auf (Teil-)Vindikation verj\u00e4hrt.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte meint zudem, beide Parteien seien Mitinhaber einer nur einfachen Mitberechtigung an den Patenten der Patentfamilie EP\u2018XXF.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin sei nicht Mitinhaberin in Form einer \u201eBruchteilsgemeinschaft\u201c an den Schutzrechten der Patentfamilie basierend auf dem EP\u2018XXF gem. Anlage K1. Eine solche Bruchteilsgemeinschaft nach deutschem Recht sei nicht existent. Es werde verkannt, dass streitgegenst\u00e4ndlich nicht ein Patent, sondern 21 Patente einer Patentfamilie seien. F\u00fcr die Frage des Umfangs bzw. einer Aufteilung einer Inhaberschaft an einem Patent zwischen Miterfindern und die daraus resultierende innere Verfasstheit eines etwaigen Rechtsgebildes sei aufgrund des Auslandsbezugs an die Regeln des internationalen Privatrechts anzukn\u00fcpfen. Die Frage sei nach dem jeweiligen materiellen Recht des territorialen Schutzgebiets gem. Art. 64 EP\u00dc bzw. Art. 8 Abs. 1 ROM II VO zu beurteilen. Hinsichtlich des deutschen Teils des EP\u2018XXF (DE 50 2007 012XXG.6) bestehe eine Bruchteilsgemeinschaft nach deutschem Recht (\u00a7\u00a7 741 ff. BGB), wonach eine Berechtigung zu gleichen Teilen bestehe, wenn die Parteien keine Bestimmung der Anteilsgr\u00f6\u00dfen vornehmen. Die Kl\u00e4gerin sei daher lediglich Inhaberin einer einfachen, der Gr\u00f6\u00dfe nach unbestimmten Mitberechtigung geworden, welche sie mit Zahlung des Verwendungsersatzes (112.570,35 Euro) erlangt habe.<\/li>\n<li>\nDurch das Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 22.06.2020 (Az. I-15 U 6\/19) sei es nicht zu einer Bestimmung einer Bruchteilsgr\u00f6\u00dfe oder einer Spezifizierung bzw. Quantifizierung der Mitberechtigung der Kl\u00e4gerin gekommen. Die \u00dcbertragung eines bestimmten Anteilsumfangs an den betroffenen Patenten der Patentfamilie EP\u2018XXF oder die Feststellung der Bestimmung einer bestimmten Gr\u00f6\u00dfe eines ideellen Patentanteils an der deutschen Eintragung DE 50 2007 012XXG.6 sei nicht Gegenstand des OLG-Verfahrens zum Az. I-15 U 6\/19 gewesen. Soweit das OLG D\u00fcsseldorf tenoriert habe, dass ein Ausgleich unter Ber\u00fccksichtigung eines kl\u00e4gerischen \u201eMiterfinderanteils in H\u00f6he von 95 %\u201c zu zahlen sei, sei darin keine Bestimmung des ideellen Bruchteils gem. \u00a7 741 BGB enthalten, sondern nur ein Korrekturfaktor eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Wertersatz.<\/li>\n<li>\nAus einer Verteilung der sch\u00f6pferischen Anteile (Miterfindungsanteile) ergebe sich nicht gleichzeitig eine Aufteilung der Mitberechtigungsanteile.<\/li>\n<li>\nMit dem Klageantrag zu Ziff. I.1. begehre die Kl\u00e4gerin eine Teilvindikation. Eine solche m\u00fcsse der Anspruchsteller jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Tag der Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Europ\u00e4ischen Patents gerichtlich geltend machen. Die Ausschlussfrist sei hier bereits am 22.01.2016 abgelaufen, ohne dass die Kl\u00e4gerin oder Herr C einen Anspruch auf Teilvindikation bzw. Bestimmung des Umfangs der Mitberechtigung innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht h\u00e4tten.<\/li>\n<li>\nEin Anspruch auf (Teil-)Vindikation sei zudem f\u00fcr den deutschen Teil verj\u00e4hrt, da der Anspruch mit Ablauf der regelm\u00e4\u00dfigen \u2013 dreij\u00e4hrigen \u2013 Verj\u00e4hrungsfrist gem. \u00a7\u00a7 195, 199 BGB ab dem Ende des Jahres der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung (hier 22.01.2014) verj\u00e4hre, so dass die Verj\u00e4hrungsfrist hier am 31.12.2017 geendet habe. Im Hinblick auf die anderen nationalen Patente sei die Frage der Teilvindikation nach dem jeweilig anwendbaren Territorialrecht zu pr\u00fcfen.<\/li>\n<li>\nEin Beschluss zur Bestellung von Herrn Patentanwalt Dr. B als gemeinsamer Vertreter der Parteien hinsichtlich der \u201egemeinsamen gehaltenen Schutzrechte\u201c habe nicht gefasst werden k\u00f6nnen, da es bereits an einer existenten Bruchteilsgemeinschaft \u00fcber die gesamte Patentfamilie EP\u2018XXF fehle. Jedenfalls habe es an einer Stimmenmehrheit der Kl\u00e4gerin gefehlt. Auch eine Entscheidung zur Verteilung von Fr\u00fcchten und Gebrauchsvorteilen bez\u00fcglich der gesamten Patentfamilie EP\u2018XXF h\u00e4tte nur einvernehmlich getroffen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nWeiterhin bestehe ein Anspruch auf Zahlung von 0,02 Euro pro patentgem\u00e4\u00dfer Kerze ab dem 18.05.2021 nicht. Da die patentierte Lehre von der Beklagten nur in Deutschland benutzt worden sei, sei insoweit nur deutsches Recht zu ber\u00fccksichtigen. Der Anspruch sei weder mit \u00a7 743 Abs. 2 BGB, noch mit \u00a7 745 Abs. 2 BGB vereinbar. Es fehle an einer wirksamen einvernehmlichen Benutzungsregelung oder einem Mehrheitsbeschluss. Ein etwaiger Mehrheitsbeschluss vom 18.05.2022 sei jedenfalls nicht ordnungsgem\u00e4\u00df und auch grob unbillig. Ein Benutzungsentgelt von 0,02 Euro sei zudem zehn Mal h\u00f6her als der ausgeurteilte Wertersatz gem\u00e4\u00df dem als Anlage TGH8 vorgelegten diesbez\u00fcglichen Urteil der Kammer vom 31.03.2016 (Az. 4a O 38\/14). Ein angemessenes Entgelt f\u00fcr die Nutzung der streitgegenst\u00e4ndlichen Lehre bezogen auf eine patentgem\u00e4\u00dfe Kerze \u00fcberschreite keinesfalls 0,002 Euro.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich gebe es f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin beanspruchten au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten keine Rechtsgrundlage.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.04.2024 verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Klage ist nach geringf\u00fcgiger Klager\u00fccknahme zum \u00fcberwiegenden Teil zul\u00e4ssig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Klage ist \u00fcberwiegend zul\u00e4ssig; hinsichtlich des Antrags zu Ziff. III. ist sie bereits unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin den Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, s\u00e4mtliche Erkl\u00e4rungen abzugeben und Dokumente zu unterzeichnen, die erforderlich sind, um im Hinblick auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte daf\u00fcr zu sorgen, dass die Kl\u00e4gerin mit einem Mitinhaberanteil von 95 % in die Patentregister eingetragen wird (urspr\u00fcnglich Ziff. I.4), zur\u00fcckgenommen hat, war die teilweise Klager\u00fccknahme gem. \u00a7 269 Abs. 1 ZPO vor der m\u00fcndlichen Verhandlung der Beklagten zur Hauptsache ohne deren Zustimmung m\u00f6glich.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDer Feststellungsantrag nach Ziff. I.1. mit dem Ziel, das Bestehen einer Bruchteilsgemeinschaft mit einer Beteiligung von 95 % zugunsten der Kl\u00e4gerin und 5 % zugunsten der Beklagten festzustellen, ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>\nInsbesondere besteht ein insoweit gem. \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse. Gem. \u00a7 256 Abs. 1 ZPO kann dann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit Klage erhoben werden, wenn der Kl\u00e4ger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh\u00e4ltnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Ein Rechtsverh\u00e4ltnis meint dabei die aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen (z.B. BGH, Urt. v. 02.09.2021, BeckRS 2021, 30903 Rn. 25). Bei der Frage der internen Anteilsverteilung innerhalb einer Bruchteilsgemeinschaft handelt es sich hiernach um ein feststellungsf\u00e4higes Rechtsverh\u00e4ltnis. Es bestehen auch keine Bedenken gegen das erforderliche Feststellungsinteresse, soweit die Kl\u00e4gerin der Ansicht ist, das OLG D\u00fcsseldorf habe die entsprechenden Berechtigungsanteile von 95 % zu 5 % bereits mit seinem Urteil vom 22.06.2020, Az. I-15 U 6\/19, rechtskr\u00e4ftig festgestellt. Denn das OLG D\u00fcsseldorf hat sich nicht zum Bestehen einer Bruchteilsgemeinschaft verhalten. Es hat in seinen Entscheidungsgr\u00fcnden (im Rahmen von Kostenerstattungsanspr\u00fcchen) festgestellt, dass 95 % der Erfindung auf Herrn C Beitrag beruhen, woraus sich nicht der zwingende Schluss einer Bruchteilsgemeinschaft mit einem entsprechenden Verh\u00e4ltnis ergibt. Ein schutzw\u00fcrdiges Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung eines etwaigen Bestehens einer Bruchteilsgemeinschaft von 95 % zu 5 % ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte vorprozessual eine solche prozentuale Verteilung der Inhaberschaft an den Patenten in Abrede stellte und auf einer gleichen Verteilung von Anteilen und Stimmrechten besteht.<\/li>\n<li>\nAuch steht dem Antrag nach Ziff. I.1. keine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung \u00fcber den erhobenen Anspruch gem. \u00a7\u00a7 322 Abs. 1, 325 Abs. 1 ZPO entgegen. Zwar wirkt dieses Urteil auch f\u00fcr und gegen die Kl\u00e4gerin, die Rechtsnachfolgerin von Herrn C im Wege der Einzelrechtsnachfolge geworden ist. Allerdings fehlt es dem vorgenannten Urteil des OLG D\u00fcsseldorf (Az. I-15 U 6\/19) an einer (rechtskr\u00e4ftigen) Entscheidung \u00fcber den hier geltend gemachten Anspruch, also \u00fcber das Bestehen einer Bruchteilsgemeinschaft und deren Anteilsverteilung.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nAuch der Feststellungsantrag nach Ziff. I.2. zur Feststellung der wirksamen Bestellung von Herrn Patentanwalt Dr. B als gemeinsamer Vertreter vor den Patent\u00e4mtern ist zul\u00e4ssig. Das gem. \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Beklagte die wirksame Ernennung von Herrn Patentanwalt Dr. B in der Mitinhaberversammlung vom 22.02.2021 sowie insgesamt eine wirksame Beschlussfassung vom 22.02.2021 in Abrede stellt (vgl. etwa Anlage K10).<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nEbenfalls zul\u00e4ssig ist der Klageantrag zu Ziff. I.3. mit dem Ziel der Feststellung eines Anspruchs auf die Fr\u00fcchte und Gebrauchsvorteile in H\u00f6he von 95 % an den streitgegenst\u00e4ndlichen Patenten. F\u00fcr das Vorliegen eines Feststellungsinteresses i.S.d. \u00a7 256 Abs. 1 ZPO muss zumindest die M\u00f6glichkeit eines entsprechenden (Zahlungs-)Anspruchs bestehen. Mit dem Inkraftstehen von Patenten besteht etwa grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit der Lizenzierung sowie weiterer wirtschaftlicher Verwertungen der Patentrechte, wobei die Beklagte den diesbez\u00fcglichen Anspruch der Kl\u00e4gerin in Abrede stellt.<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nWeiterhin bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit des Antrags auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine Summe von 0,02 Euro pro erfindungsgem\u00e4\u00dfer Kerze, die ab dem 18.05.2022 an Dritte ver\u00e4u\u00dfert wurde, zu zahlen (Ziff. I.4.). Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht insoweit, als dass die Kl\u00e4gerin einen entsprechenden Zahlungsanspruch behauptet und die Beklagte dem entgegentritt. Die Beklagte hat auch jedenfalls noch keine vollst\u00e4ndige Auskunft \u00fcber die Anzahl der seit dem 18.05.2022 in Verkehr gebrachten Kerzen \u2013 auch nicht mit Blick auf ihre vorl\u00e4ufigen Angaben f\u00fcr das Jahr 2022 in der Duplik vom 27.03.2024 \u2013 erteilt. Der grunds\u00e4tzliche Vorrang einer Leistungsklage steht der Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsbegehrens vor diesem Hintergrund nicht entgegen.<\/li>\n<li>\n6.<br \/>\nHingegen ist der Antrag nach Ziff. III., die Beklagte zu verurteilen, gegen\u00fcber nationalen und internationalen Patent\u00e4mtern s\u00e4mtliche Handlungen vorzunehmen und Erkl\u00e4rungen abzugeben, um eine Eintragung der Anteilsinhaberschaft von 95 % zugunsten der Kl\u00e4gerin zu erreichen, unzul\u00e4ssig. Ihm fehlt das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Auf die Quote der streitigen Verteilung der ideellen Anteile an den Patenten kommt es nur im Innenverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien an. Eine Offenlegung der Verteilung nach au\u00dfen ist hingegen nicht erforderlich. Sie verschafft der Kl\u00e4gerin kein \u201eMehr\u201c an Rechten oder Befugnissen gegen\u00fcber der Eintragung einer Mitberechtigung. Entsprechendes hat die Kl\u00e4gerin trotz Er\u00f6rterung dieses Aspektes in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch nicht vorgetragen, so dass ein auf diesen Antrag gerichtetes Rechtsschutzbed\u00fcrfnis der Kl\u00e4gerin nicht erkennbar ist. Insoweit war die Klage schon wegen Unzul\u00e4ssigkeit abzuweisen.<\/li>\n<li>\n7.<br \/>\nIm \u00dcbrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zul\u00e4ssigkeit der Klage.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Klage ist jedoch nur teilweise, n\u00e4mlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass die Parteien Mitinhaber der im Antrag zu Ziff. I.1. gelisteten Patente in Form einer Bruchteilsgemeinschaft im Verh\u00e4ltnis 95 % zu 5 % zugunsten der Kl\u00e4gerin sind.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nZwar ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung einer Beteiligung an einer Bruchteilsgemeinschaft im Verh\u00e4ltnis von 95 % zu 5 % an den gelisteten nationalen Anteilen des EP\u2018XXF sowie den auf der vorausgegangenen PCT-Anmeldung beruhenden au\u00dfereurop\u00e4ischen Anteilen nicht aus \u00a7 8 S.1, 2 PatG bzw. Art. II, \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcG.<\/li>\n<li>\nDas Begehren der Kl\u00e4gerin zielt bereits nicht auf die Rechtsfolge eines Vindikationsanspruchs, sondern auf die Anteilsverteilung im Innenverh\u00e4ltnis ab. Denn die Rechtsfolge einer erfolgreichen Vindikation w\u00e4re die \u00dcbertragung des betreffenden Patents (vgl. \u00a7 8 S.2 PatG) bzw. die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an dem Patent als Minus zur Vollvindikation (vgl. BeckOK PatR\/Konertz\/Kubis, 31. Ed. 15.1.2024, PatG \u00a7 8 Rn. 29 f.). Der Kl\u00e4gerin und der Beklagten stehen jedoch bereits jeweils eine Mitberechtigung an den jeweiligen Patenten zu, nachdem Herr C die Zug-um-Zug zu zahlende Summe gem\u00e4\u00df Ziff. I.1. des Urteils des OLG D\u00fcsseldorf vom 22.06.2020 (I-15 U 6\/19) gezahlt hat und seine Rechte aus den Patenten an die Kl\u00e4gerin \u2013 insoweit zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits unstreitig \u2013 abgetreten hat. Eine (grunds\u00e4tzliche) Mitinhaberschaft zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten an den streitgegenst\u00e4ndlichen Patente steht zwischen den Parteien auch nicht in Streit. Streitig ist hingegen der h\u00f6henm\u00e4\u00dfige Anteil der jeweiligen Inhaberschaft bzw. Berechtigung. Der Kl\u00e4gerin kommt es vorliegend auf eine das Innenverh\u00e4ltnis betreffende, die jeweiligen Anteile konkretisierende Regelung der Mitinhaberschaft an den Patenten an. Eine solche ist jedoch mit einem Vindikationsanspruch, etwa gem. \u00a7 8 PatG, nicht zu erreichen. Denn die Kl\u00e4gerin erlangt im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis nicht mehr Rechte oder Befugnisse hinsichtlich der patentierten Lehre, wenn sie anstatt einer nicht n\u00e4her bezifferten Mitberechtigung eine 95-prozentige Mitberechtigung inneh\u00e4tte.<\/li>\n<li>\nEs liegt auch entgegen der Ansicht der Beklagten kein Fall der Geltendmachung einer sog. Teilvindikation vor. Eine solche betrifft nur Patentrechte, die sich noch im Stadium der Anmeldung befinden. Im Fall einer Teilvindikation hat der Anspruchsteller nur einen Teil der Lehre erfunden und kann Teilung und Abtretung des begehrten Teils verlangen, was jedoch nur bei Anmeldungen greift bzw. \u00fcberhaupt nur bei teilbaren Bestandteilen von Anmeldungen greifen kann (vgl. Werner, GRUR-Prax 2019, 149, beck-online).<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nEin Anspruch auf Feststellung einer Mitinhaberschaft von 95 % zu 5 % an einer Bruchteilsgemeinschaft mit der Beklagten steht der Kl\u00e4gerin jedoch aus \u00a7\u00a7 741 ff. BGB, nach welchen sich die Anteilsverteilung im Innenverh\u00e4ltnis richtet, zu.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie Parteien bilden eine Bruchteilsgemeinschaft nach deutschem Recht, die neben einem deutschen auch ausl\u00e4ndische Patente h\u00e4lt. Die Beurteilung der streitgegenst\u00e4ndlichen Frage richtet sich einheitlich nach deutschem Bruchteilsgemeinschaftsrecht gem. \u00a7\u00a7 741 ff. BGB, wobei die Kammer nicht verkennt, dass hier verschiedene nationale und territoriale, grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig voneinander in Kraft stehende, Patentrechte in Streit stehen.<\/li>\n<li>\nWenngleich die Kl\u00e4gerin vorliegend keinen klassischen Vindikationsanspruch geltend macht, besteht aber eine im Ansatz vergleichbare Situation, da die (quotenm\u00e4\u00dfige) Mitinhaberschaft an verschiedenen Patenten in Streit steht. Wie Vindikationsanspr\u00fcche kollisionsrechtlich zu qualifizieren sind, ist bislang weitgehend ungekl\u00e4rt (vgl. etwa BeckOK PatR\/Konertz\/Kubis, 31. Ed. 15.1.2024, PatG \u00a7 8 Rn. 65). Bei Patentvindikationen kann wegen des Territorialit\u00e4tsprinzips das Schutzlandstatut greifen, so dass die Vindikationsvoraussetzungen sich nach dem auf das erteilte Schutzrecht anwendbaren Recht richten k\u00f6nnen. Dies ist jedoch abh\u00e4ngig von der konkreten zugrundeliegenden Konstellation differenziert zu betrachten.<\/li>\n<li>\nIn einer Konstellation, in der aus einer deutschen Erstanmeldung im Wege einer Nachanmeldung unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der Erstanmeldung eine aus dieser deutschen Erstanmeldung entstandene Patentfamilie mit unterschiedlichen ausl\u00e4ndischen Mitgliedern dieser Patentfamilie vindiziert werden soll, ist die Vindikation auf die deutsche Erstanmeldung gerichtet und die ausl\u00e4ndischen Nachanmeldungen stellen eine Fortsetzung der widerrechtlichen Entnahme dar, sind aber keine eigenst\u00e4ndigen, von der ersten deutschen Priorit\u00e4tsanmeldung unabh\u00e4ngigen Patentanmeldungen. In diesem Fall erscheint es interessengerecht, die Vindikation auf die Erstanmeldung zu beschr\u00e4nken und die Nachanmeldungen als gezogene Nutzungen und Fr\u00fcchte aus der Erstanmeldung bzw. eine Fortsetzungshandlung der widerrechtlichen Entnahme ebenfalls dem materiell Berechtigten \u00fcber \u00a7 8 PatG zuzusprechen (BeckOK PatR\/Konertz\/Kubis, 32. Ed. 15.04.2024, PatG \u00a7 8 Rn. 65a). Anerkannt ist ebenso, dass, wenn es um die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an einer von zwei Deutschen in Deutschland entwickelten Lehre geht, die begehrte Mitberechtigung an ausl\u00e4ndischen Anmeldungen nach deutschem Recht einzur\u00e4umen sein kann (vgl. OLG M\u00fcnchen BeckRS 2017, 152300 Rn. 111; Werner, GRUR-Prax 2019, 149). Das Recht an einer Erfindung erfasst zudem auch deren Anmeldung im Ausland (BGH Urt. v. 18.5.2010 \u2013 X ZR 79\/07, BeckRS 2010, 15840 Rn. 33).<\/li>\n<li>\nNach diesen Ma\u00dfgaben f\u00fcr die \u2013 auf eine Berechtigung im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis abzielende \u2013 Patentvindikation erscheint es vorliegend sachgerecht, das Bestehen und die Verh\u00e4ltnisse einer anteilsm\u00e4\u00dfigen Inhaberschaft an den streitgegenst\u00e4ndlichen Patenten im Innenverh\u00e4ltnis erst recht nach deutschem Recht zu beurteilen, so dass vorliegend das Recht der Bruchteilsgemeinschaft gem. \u00a7\u00a7 741 ff. BGB ma\u00dfgeblich ist. Denn alle streitgegenst\u00e4ndlichen Patente beruhen unstreitig auf einer einheitlichen Erfindung, an welcher nach den Feststellungen des OLG D\u00fcsseldorf (Urteil vom 22.06.2020, Az. I-15 U 6\/19) zwei Deutsche, n\u00e4mlich die Herren C und D, in Deutschland mitgewirkt haben. Die PCT-Anmeldung, auf welcher das EP\u2018XXF sowie die gesamte noch in Kraft stehende Patentfamilie beruhen, nimmt die Priorit\u00e4ten der urspr\u00fcnglichen deutschen Anmeldungen DE\u2018XXA und der DE\u2018XXC in Anspruch (vgl. Anlage TGH5). Es erscheint angezeigt, die zwischen zwei deutschen Parteien streitigen Fragen, welche sich auf eine im Kern rein deutsche Erfindung und die daraus resultierenden Patentrechte beziehen, einheitlich nach dem deutschen Bruchteilsgemeinschaftsrecht zu beurteilen.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nVorliegend kann die Mitinhaberschaft an einer Bruchteilsgemeinschaft in einem Verh\u00e4ltnis von 95 % zu 5 % zugunsten der Kl\u00e4gerin gem. der \u00a7\u00a7 741 ff. BGB festgestellt werden.<\/li>\n<li>\n(a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist zun\u00e4chst aktivlegitimiert. Sie hat die zugunsten von Herrn C bestehenden Rechte an den streitgegenst\u00e4ndlichen Patenten gem. Ziff. I.1. durch \u00dcbertragung erworben (\u201ePatentteil-\u00dcbertragungsvertrag\u201c \u00a7 3, Anlage K15). Herr C hat die Mitberechtigung an den Patenten durch die Erf\u00fcllung der im Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 22.06.2020 (Az. I-15 U 6\/19) tenorierten Zug-um-Zug Zahlungsverpflichtung erhalten. Dass die Zug-um-Zug Zahlung an die Beklagte erst im Jahr 2021 und damit nach Abschluss und Inkrafttreten des \u201ePatentteil-\u00dcbertragungsvertrags\u201c im Jahr 2020 stattfand, ist insoweit unsch\u00e4dlich. Jedenfalls die zugrundeliegende (Mit-)Erfinderschaft des Herrn C bestand bereits bei Abtretung bzw. \u00dcbertragung seiner Patentrechte an die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>\nFerner sind keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass die Rechte\u00fcbertragung durch den vorgenannten Vertrag unwirksam sein k\u00f6nnte, etwa wegen des Bestehens eines Verf\u00fcgungsverbots im Zusammenhang mit einem (Pf\u00e4ndungs-)Pfandrecht des Landes Nordrhein-Westfalen. Zwar ergibt sich aus dem Urteil des OLG vom 22.06.2020 (Az. I-15 U 6\/19, vorgelegt u.a. als Anlage K16, dort Tenor zu I.1. sowie S. 9f. und 52f.), dass das Recht des Herrn C auf \u00dcbertragung seines Miterfinderanteils zu dem f\u00fcr die dortige Entscheidung relevanten Zeitpunkt mit einem Pf\u00e4ndungspfandrecht zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen belastet war. In dem Patentteil-\u00dcbertragungsvertrag gem\u00e4\u00df Anlage K15 (dort unter \u00a7 2 (3)) sichert Herr C unter Bezugnahme auf n\u00e4her bezeichnete Anlagen zu dem Vertrag und ein Schreiben des Finanzamtes D\u00fcsseldorf-S\u00fcd an die hiesige Beklagte indes zu, dass das Pfandrecht erloschen ist. Entgegenstehende Anhaltspunkte hat die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht gewonnen.<\/li>\n<li>\n(b)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht aufgrund des Erwerbs der Patentrechte von Herrn C ein Anteil von 95 % an der Bruchtseilsgemeinschaft zu, w\u00e4hrend die \u00fcbrigen 5 % der Beklagten zustehen.<\/li>\n<li>\nSteht ein Recht \u2013 wie dies bei Schutzrechten mit mehreren Erfindern bzw. deren Rechtsnachfolgern der Fall ist \u2013 mehreren gemeinschaftlich zu, so finden die Vorschriften \u00fcber die Bruchteilsgemeinschaft gem. \u00a7\u00a7 741 ff. BGB Anwendung, sofern \u2013 wie hier \u2013 keine anderen, etwa vertraglichen, Vereinbarungen getroffen worden sind. Der Gegenstand der Bruchteilsgemeinschaft ist das materielle Erfinderrecht einschlie\u00dflich des Rechts auf das Patent (M\u00fcKoBGB\/Karsten Schmidt, 9. Aufl. 2024, BGB \u00a7 741 Rn. 59).<\/li>\n<li>\nDabei ist gem. \u00a7 742 BGB nur im Zweifel anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. Erst in dem Fall, dass sich nach Aussch\u00f6pfung aller sich anbietenden Erkenntnisquellen keine letzte Klarheit \u00fcber den Wert der einzelnen Beitr\u00e4ge der Parteien gewinnen l\u00e4sst, kann unter Heranziehung der gesetzlichen Auslegungsregel des \u00a7 742 BGB der Bruchteilsanteil der Mitberechtigung festgelegt werden (BGH, GRUR 1979, 540, 542 \u2013 Biedermeiermanschetten). Hingegen sind die Anteile an der Bruchteilsgemeinschaft verschieden, wenn sich die erfinderischen Leistungen erheblich unterscheiden (M\u00fcKoBGB\/Karsten Schmidt, 9. Aufl. 2024, BGB \u00a7 742 Rn. 4 m.w.N.). Die H\u00f6he des jeweiligen Anteils h\u00e4ngt von der Beteiligung an der erfinderischen Leistung ab, d.h. von dem Gewicht des jeweiligen Beitrages, der zu der gemeinsamen Erfindung geleistet wurde (BGH, GRUR 1979, 540 (541) &#8211; Biedermeiermanschetten; BGH, GRUR 2009, 657 \u2013 Blendschutzbehang; OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 10.4.2012 \u2013 I-2 U 3\/10, BeckRS 2012, 9187). Die Feststellung des ideellen Anteils ist darauf gerichtet, die Verwaltung und Benutzung im Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen zu regeln, wof\u00fcr der jeweilige Anteil der Miterfinder einen Anhalt bildet (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 22.06.2020 \u2013 I-15 U 6\/19, S.49). Der nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben f\u00fcr die Bemessung des Anteils der Kl\u00e4gerin an der Bruchteilsgemeinschaft relevante Miterfinderanteil des Herrn C bel\u00e4uft sich auf 95 %.<\/li>\n<li>\nWer eine Miterfinderstellung reklamiert, ist nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen f\u00fcr diejenigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig, die seine die beanspruchte Quote rechtfertigende sch\u00f6pferische Mitwirkung bei der Erfindung ergeben (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 10.4.2012 \u2013 I-2 U 3\/10, BeckRS 2012, 9187). Das OLG D\u00fcsseldorf hat f\u00fcr die vorliegend ma\u00dfgebliche Erfindung in dem von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Verfahren (Az. I-15 U 6\/19) rechtskr\u00e4ftig festgestellt, dass 95 % der Erfinderbeitr\u00e4ge auf Herrn C und 5 % auf Herrn D, von dem die Beklagte ihre Rechte ableitet, entfallen. Aus den Feststellungen des Urteils l\u00e4sst sich eindeutig folgern, dass die patentierte Lehre zu 95 % auf Leistungsbeitr\u00e4gen von Herrn C beruht. Die Kl\u00e4gerin kann sich insoweit auf die rechtskr\u00e4ftigen Feststellungen zu den Quoten der Erfindungsbeitr\u00e4ge von Herrn C und Herrn D berufen. Denn die Kl\u00e4gerin macht ihre Anspr\u00fcche als Rechtsnachfolgerin im Wege der Einzelrechtsnachfolge (\u00dcbertragungs-\u00a0 bzw. Patentkaufvertrag nach Anlage K15) geltend, so dass gem. \u00a7 325 Abs. 1 ZPO das rechtskr\u00e4ftige Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 22.06.2020 (Az. I-15 U 6\/19), welches die durch die Kl\u00e4gerin erworbenen Patentteile betrifft, f\u00fcr und gegen die Kl\u00e4gerin wirkt. Die Beklagte, an der es insoweit w\u00e4re, etwas Gegenteiliges zu der auf sie entfallenden Quote vorzutragen, ist der Quote der Erfinderanteile nicht entgegengetreten und tr\u00e4gt auch keine Umst\u00e4nde vor, aus denen sich eine abweichende Verteilung der Erfinderbeitr\u00e4ge ergeben w\u00fcrde. Dass der Beklagten \u2013 etwa auf Basis des Erfinderbeitrags von Herrn D \u2013 ein gr\u00f6\u00dferer ideeller Anteil als 5 % an der Erfindung sowie an der Bruchteilsgemeinschaft zustehen w\u00fcrde, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten jedenfalls nicht. Die Beklagte beruft sich einzig darauf, dass insoweit keine Vereinbarungen zwischen den Parteien best\u00fcnden und sich die Verteilung der Bruchteilsanteile nach \u00a7 742 BGB richten w\u00fcrde. Dabei verkennt sie jedoch, dass \u00a7 742 BGB nur nach Aussch\u00f6pfung anderer Mittel zur Ermittlung der Anteilsverteilung zur Anwendung kommt und hier jedenfalls aufgrund der Feststellungen des OLG D\u00fcsseldorf (Az. I-15 U 6\/19) anderweitige Anhaltspunkte zur Verteilung der Anteile der Bruchteilsgemeinschaft vorliegen.<\/li>\n<li>\n(c)<br \/>\nSoweit die Beklagte einwendet, dass die Parteien kein Interesse mehr an einem gro\u00dfen Teil der patentierten Lehre h\u00e4tten und davon auszugehen sei, dass die Verl\u00e4ngerungsgeb\u00fchren f\u00fcr die nationalen Anteile des EP\u2018XXF in Finnland, Frankreich, der Tschechischen Republik, der T\u00fcrkei, Schweden, Rum\u00e4nien, Portugal, Griechenland, Italien, Ungarn, Gro\u00dfbritannien, Spanien sowie f\u00fcr Russland, China und Australien nicht gezahlt w\u00fcrden, ergibt sich hieraus f\u00fcr die Kammer nichts anderes. Die Kammer hat mangels konkreter Angaben der Parteien jedenfalls keine positive Kenntnis davon, dass oder ob einige Schutzrechte nicht mehr in Kraft st\u00fcnden, so dass sie weiterhin davon auszugehen hat, dass alle streitgegenst\u00e4ndlichen nationalen Schutzrechte in Kraft stehen.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht ebenfalls ein Anspruch auf Feststellung, dass Herr Patentanwalt Dr. B wirksam zum gemeinsamen Vertreter vor den Patent\u00e4mtern ernannt wurde, gem. \u00a7 745 Abs. 1 BGB zu (Antrag zu Ziff. I.2.) gegen die Beklagte zu.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nHerr Patentanwalt Dr. B wurde mit Beschluss vom 22.02.2021 wirksam zum gemeinsamen Vertreter hinsichtlich der Patente, f\u00fcr die die Parteien eine Bruchteilsgemeinschaft bilden, ernannt. Der dahingehende Beschluss hat seine Rechtsgrundlage in \u00a7 745 Abs. 1 BGB. Hiernach kann durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsm\u00e4\u00dfige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Benennung eines gemeinsamen Vertreters geh\u00f6rt dabei zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung in Bezug auf Patenteintragungen. So wies sogar das DPMA beispielsweise mit Schreiben vom 14.12.2020 auf die Notwendigkeit eines gemeinsamen Zustellungsbevollm\u00e4chtigen hin, wie sich aus dem als Anlage TGH14 vorgelegten Schreiben des DPMA und dem insoweit unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten ergibt.<\/li>\n<li>\nDa auf die Kl\u00e4gerin nach den Feststellungen der Kammer ein Anteil von 95 % der Bruchteilsgemeinschaft entf\u00e4llt, verf\u00fcgte sie bei Beschlussfassung am 22.02.2021 deutlich \u00fcber die entsprechende Stimmmehrheit, so dass es auf die Zustimmung der nicht anwesenden \u2013 aber eingeladenen \u2013 Beklagten nicht ankam und in der Mitinhaberversammlung vom 22.02.2021 ausweislich des als Anlage K7 zur Gerichtsakte gereichten Versammlungsprotokolls folgende Ma\u00dfnahme der Verwaltung wirksam beschlossen wurde:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nAuch bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit dieser Beschlussfassung. F\u00fcr die Beschlussfassung selbst enth\u00e4lt das Recht der Bruchteilsgemeinschaft keine Vorschriften. Werden keine entsprechenden vorrangigen Vereinbarungen getroffen, gibt es f\u00fcr einen Beschluss keine besonderen F\u00f6rmlichkeiten. Das gilt sowohl hinsichtlich der Art, den Beschluss zu fassen, als auch im Hinblick auf die Ladung oder Beschlussdokumentation (BeckOGK\/Fehrenbacher, 15.3.2024, BGB \u00a7 745 Rn. 13, 14). Der Teilhaber, der \u00fcber Stimmenmehrheit verf\u00fcgt, kann formlos einen Mehrheitsbeschluss fassen (BGH, NJW 2013, 166 Rn. 10, 15). Die Wirksamkeit des Beschlusses h\u00e4ngt insbesondere nicht davon ab, ob der Minderheit ausreichende Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben worden ist (BGHZ 56, 47 [55\u2009f.] = NJW 1971, 1265; BGH, NJW 2013, 166 Rn. 15). Gemessen hieran wurde der Beschluss, Herrn Patentanwalt Dr. B zum Vertreter zu ernennen, wirksam gefasst. Unabh\u00e4ngig davon, ob eine vorherige Anh\u00f6rung und Einladung der Beklagten als Minderheiten-Teilhaberin erforderlich gewesen w\u00e4re, ist diese im \u00dcbrigen jedenfalls rechtzeitig erfolgt.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nWeiterhin besteht auch ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Feststellung des geltend gemachten Anspruchs auf 95 % der Fr\u00fcchte und Gebrauchsvorteile gem. \u00a7 743 Abs. 1 BGB (Antrag zu Ziff. I.3.).<\/li>\n<li>\nDieser Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in \u00a7 743 Abs. 1 BGB. Hiernach geb\u00fchrt jedem Teilhaber ausdr\u00fccklich ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Fr\u00fcchte, ohne dass es \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 einer einvernehmlichen Regelung bedarf. Unter die Regelung des \u00a7 743 Abs. 1 BGB fallen nach der Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschlie\u00dft, auch Gebrauchsvorteile (BGH NJW 1966, 1707; M\u00fcKoBGB\/Karsten Schmidt, 9. Aufl. 2024, BGB \u00a7 743 Rn. 3). Von den Fr\u00fcchten i.S.v. \u00a7 99 BGB und den Gebrauchsvorteilen bzw. Nutzungen gem. \u00a7 100 BGB stehen der Kl\u00e4gerin aufgrund ihres Anteils an der Bruchteilsgemeinschaft von 95% entsprechend ebenfalls 95% zu. Damit wird die Regelung zum (eigenen) Gebrauchsrecht in \u00a7 743 Abs. 2 BGB nicht angetastet.<\/li>\n<li>\nDer so festgestellte Anspruch besteht auch \u2013 wie in der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragt \u2013 ab dem 10.10.2020, da gem\u00e4\u00df \u00a7 3 des als Anlage K15 vorgelegten \u00dcbertragungsvertrags zwischen der Kl\u00e4gerin und Herrn C die \u00dcbertragung der Schutzrechte an sie mit Wirkung zum 10.10.2020 stattgefunden hat.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist die Klage unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nEin Anspruch auf Feststellung einer Zahlungspflicht der Beklagten von 0,02 Euro pro verkaufter Kerze ab dem 18.05.2022 (Antrag zu Ziff. I.4.) steht der Kl\u00e4gerin hingegen aus keiner denkbaren Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte zu. Insoweit war die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nZun\u00e4chst steht der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Zahlung von 0,02 Euro pro verkaufter Kerze, welche von der streitgegenst\u00e4ndlichen Patentlehre Gebrauch macht, jedenfalls nicht aus abgetretenem bzw. erworbenem Recht des Herrn C zu. Denn soweit das OLG D\u00fcsseldorf die Beklagte mit Urteil vom 22.06.2020 (Az. I-15 U 6\/19) durch Ziff. I.3. des Urteils zur Zahlung eines Ausgleichs ab dem 15.02.2015 gegen\u00fcber Herrn C verpflichtet hat und es in einem weiteren Urteil vom 23.02.2023 (Az. I-15 U 55\/21) die Summe hinsichtlich eines Zeitraums im Jahr 2020 auf 0,002 Euro pro BSS-Kerze konkretisiert hat, ist ein solcher Anspruch gerade nicht auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen. Der Vertrag zwischen ihr und Herrn C nimmt in seinem \u00a7 3 (7) Forderungen nach Ziff. I.3. des OLG-Urteils vom 22.06.2020 explizit aus der \u00dcbertragungsvereinbarung aus. Die Kl\u00e4gerin kann sich daher nicht auf ein abgeleitetes Recht von Herrn C berufen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nEin Anspruch auf Ausgleichszahlung pro von der Beklagten verkaufter Kerze steht der Kl\u00e4gerin auch nicht aus eigenem Recht aufgrund der Bruchteilsgemeinschaft zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus \u00a7 745 Abs. 1 BGB aufgrund des von der Kl\u00e4gerin am 18.05.2022 nach Ladung und Anh\u00f6rung der Beklagten gefassten (zweiten) Beschlusses (Anlage K11, TOP 7).<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDenn ein solcher Anspruch w\u00fcrde der gesetzlichen Regelung des \u00a7 743 Abs. 2 BGB zuwiderlaufen. Gem. \u00a7 743 Abs. 2 BGB ist per gesetzlichem Grundfall jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands befugt. Jeder Mitinhaber ist zur Benutzung der gesamten Erfindung berechtigt, auch wenn ihm nur ein kleiner Anteil der Bruchteilsgemeinschaft bzw. Erfinderschaft zusteht (vgl. BGH GRUR 2005, 663 \u2013 Gummielastische Masse II). Die Nutzungen, die ein Teilhaber im Rahmen seines Gebrauchsrechts zieht, sind Inhalt des Rechts nach \u00a7 743 Abs. 2 BGB und begr\u00fcnden regelm\u00e4\u00dfig keine Ausgleichsanspr\u00fcche; nur ausnahmsweise k\u00f6nnen sich unter den Teilhabern Ausgleichsanspr\u00fcche ergeben (BeckOGK\/Fehrenbacher, 15.3.2024, BGB \u00a7 743 Rn. 21). Eine etwaige Ausnahme hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin jedoch nicht dargetan, worauf die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.04.2024 auch hingewiesen hat.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDer Beschluss der Mitinhaberversammlung vom 18.05.2022 ist hinsichtlich \u201eTOP 7\u201c, mit der eine Zahlungspflicht der Beklagten an die Kl\u00e4gerin von 0,02 Euro pro Kerze beschlossen wurde, aufgrund des Zuwiderlaufens der aufgezeigten gesetzlichen Wertung unbillig, da die Kl\u00e4gerin damit \u2013 ihre Position als Mehrheitseigner einseitig ausnutzend \u2013 eine gesetzliche Regelung umgehen w\u00fcrde. Hinter der Regelung des \u00a7 743 Abs. 2 BGB, nach welcher bei Nutzung innerhalb der Bruchteilsgemeinschaft grunds\u00e4tzlich keine Ausgleichspflicht begr\u00fcndet wird, steht laut der Rechtsprechung, welcher sich die Kammer anschlie\u00dft, die Erw\u00e4gung, dass \u201ewenn die strukturelle M\u00f6glichkeit hierzu besteht, es grunds\u00e4tzlich Sache jedes Mitberechtigten ist, durch eine eigene Benutzung der gemeinschaftlichen Erfindung die wirtschaftlichen Fr\u00fcchte aus seinem Erfindungsbeitrag zu ziehen, weswegen ein Ausgleichsanspruch f\u00fcr denjenigen, der selbst keine Benutzungshandlungen unternimmt, nur dann infrage kommen kann, wenn es stichhaltige Gr\u00fcnde gibt, die ihn an einer eigenen Verwertung der Erfindung hindern. Jeder Mitberechtigte soll also \u2013 im Rahmen des f\u00fcr ihn M\u00f6glichen und Zumutbaren \u2013 selbst das unternehmerische Risiko einer Erfindungsbenutzung \u00fcbernehmen und sich nicht darauf zur\u00fcckziehen k\u00f6nnen, das Entwicklungs- und Vermarktungsrisiko ohne eigene Anstrengungen und Investitionen dadurch auf den anderen abzuw\u00e4lzen, dass im Falle seines gesch\u00e4ftlichen Erfolges \u2013 risikolos \u2013 ein finanzieller Anteil an den fremden Ertr\u00e4gnissen aus der Erfindungsbenutzung eingefordert wird\u201c (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.03.2018, Az.: 2 U 91\/13, BeckRS 2018, 27600). Vorliegend sind die Parteien Wettbewerber. Beiden ist damit m\u00f6glich, Ums\u00e4tze mit der patentierten Lehre zu generieren. Warum es billig i.S.d. \u00a7 745 Abs. 2 BGB sein sollte, wenn die Kl\u00e4gerin anteilig an den Ums\u00e4tzen der Beklagten partizipieren w\u00fcrde, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Der Beschluss vom 18.05.2022 (TOP 7) umgeht mit der (einseitig) beschlossenen, alleine die Kl\u00e4gerin beg\u00fcnstigenden, Ausgleichsverpflichtung von 0,02 Euro pro Kerze die Regelung des \u00a7 743 Abs. 2 BGB und ist insoweit unbillig und damit unwirksam gegen\u00fcber der Beklagten.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nWenngleich dies nicht mehr entscheidungserheblich f\u00fcr die Kammer war, legt die Kl\u00e4gerin auch die geltend gemachte H\u00f6he der begehrten Ausgleichszahlung von 0,02 Euro pro verkaufter Kerze nicht ansatzweise dar. Soweit sie sich auf Feststellungen des OLG D\u00fcsseldorf in einem Verfahren zwischen der Beklagten und Herrn C bezieht (Az. I-15 U 55\/21), belief sich zum einen die dort bestimmte H\u00f6he des Ausgleichszahlungsanspruchs auf 0,002 Euro pro Kerze (nicht 0,02 Euro) und zum anderen kann die Kl\u00e4gerin sich insoweit nicht auf dieses Urteil berufen, da sie insoweit nicht Rechtsnachfolgerin von Herrn C gem. \u00a7 325 Abs. 1 ZPO ist.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nFolglich steht der Kl\u00e4gerin auch kein Anspruch auf Erteilung von Auskunft \u00fcber s\u00e4mtliche Kerzen, die ab dem 18.05.2022 an Dritte ver\u00e4u\u00dfert wurden und die unter die Lehre der Patente nach Ma\u00dfgabe des Antrages zu Ziffer I. 1. fallen, zu (Antrag zu Ziff. II.). Insbesondere besteht ein solcher Anspruch nicht gem. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Da ein etwaig zugrundeliegender Anspruch auf Ausgleichszahlung pro verkaufter Kerze \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht besteht, steht der Kl\u00e4gerin auch keine Auskunft zu, welche erforderlich w\u00e4re, um einen etwaigen Zahlungsanspruch zu beziffern.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nSchlie\u00dflich vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte zusteht. Ein solcher ist nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand auf Grundlage keiner denkbaren Anspruchsgrundlage gegeben. Insbesondere ist ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden gem. \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 2, 286 BGB nicht dargetan oder ersichtlich. Die Kl\u00e4gerin hat trotz des dahingehenden Einwandes der Beklagten bereits nicht vorgetragen, aufgrund welcher rechtsanwaltlichen T\u00e4tigkeit ihr die geltend gemachten Kosten entstanden sind. Insbesondere hat die Kl\u00e4gerin keinen konkreten Verzug der Beklagten dargelegt. Die Kammer war auch nicht gehalten, die Kl\u00e4gerin hierauf gem. \u00a7 139 Abs. 1, 2 ZPO hinzuweisen, da es sich bei den geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten vorliegend lediglich um eine Nebenforderung i.S.d. \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 ZPO handelt.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nSchlie\u00dflich sind die zuerkannten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auch nicht bereits verj\u00e4hrt. Die gem. \u00a7 214 Abs. 1 BGB erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung der Beklagten greift nicht durch. So hat die Beklagte \u201ein Bezug auf alle denkbaren Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin\u201c pauschal die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben. Die Beklagte tr\u00e4gt jedoch als einen f\u00fcr sie g\u00fcnstigen Umstand die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr den Eintritt der Verj\u00e4hrung. Sie hat indes nicht ausgef\u00fchrt, aus welchen Gr\u00fcnden Verj\u00e4hrung hinsichtlich aller Anspr\u00fcche eingetreten sein soll. Zudem kommt es f\u00fcr den Verj\u00e4hrungsbeginn gem. \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kenntnis und das Entstehen der Anspr\u00fcche bei der Kl\u00e4gerin (als Rechtsnachfolgerin) an. Ihr k\u00f6nnen entsprechende Anspr\u00fcche jedoch fr\u00fchestens ab \u00dcbertragung der Rechte des Herrn C im Jahr 2020 entstanden sein, deren Verj\u00e4hrung mit Klageerhebung im August 2022 gehemmt wurde. Soweit die Beklagte eine konkreter gefasste Einrede der Verj\u00e4hrung im Hinblick auf etwaige Vindikationsanspr\u00fcche erhoben hat, greift diese nicht durch, da Vindikationsanspr\u00fcche vorliegend nicht zugesprochen wurden.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 220.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3380 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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