{"id":9533,"date":"2025-01-31T16:59:47","date_gmt":"2025-01-31T16:59:47","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9533"},"modified":"2025-01-31T14:04:38","modified_gmt":"2025-01-31T14:04:38","slug":"4a-o-85-21-daemmungsaufbau","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9533","title":{"rendered":"4a O 85\/21 &#8211; D\u00e4mmungsaufbau"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3379<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 2. Juli 2024, Az. 4a O 85\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>einen D\u00e4mmungsaufbau f\u00fcr metallische Beh\u00e4lter-, Speicher- und Tankd\u00e4cher umfassend im Wesentlichen senkrecht auf der Oberfl\u00e4che des Beh\u00e4lters befestigte gewindelose Metallstangen bei Aufschwei\u00dfen auf das Objekt, die 1. wenigstens eine Schicht einer ersten D\u00e4mmstofflage vollst\u00e4ndig durchdringen, 2. wenigstens ein auf der D\u00e4mmstofflage in fl\u00e4chigem Kontakt befindliches Sicherungs- oder Verteilblech vollst\u00e4ndig durchdringen und 3. wenigstens eine zweite D\u00e4mmstofflage nicht oder teilweise durchdringen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei das wenigstens eine Sicherungs- oder Verteilblech \u00fcber die gewindelosen Metallstangen kraftschl\u00fcssig auf der ersten D\u00e4mmstofflage befestigt ist und der Aufbau weiterhin eine Kunststofffolie als Abdeckung der Oberfl\u00e4che der 2. D\u00e4mmstofflage aufweist, die kraftschl\u00fcssig mit dem wenigstens einen Sicherungs- oder Verteilblech verbunden ist;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer chronologisch geordneten und nach Kalendervierteljahren und Typen gegliederten Aufstellung dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.06.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei<br \/>\n\uf02d zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<br \/>\n\uf02d geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<br \/>\n\uf02d die Aufstellung mit den Daten der Auskunft in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer chronologisch geordneten und nach Kalendervierteljahren und Typen gegliederten Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.07.2016 begangen hat, und zwar unter der Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<br \/>\n\uf02d die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist, und<br \/>\n\uf02d es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 09.07.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagte wird weiter verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, oben unter Ziffer I.1. fallenden Vorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Beklagte wird weiter verurteilt, die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 09.06.2016 in Verkehr gebrachten Vorrichtungen aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Vorrichtungen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters erkannt hat, schriftlich und ernsthaft aufgefordert werden, die Vorrichtungen an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Vorrichtungen eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Vorrichtungen wieder an sich nimmt.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, bez\u00fcglich der Ziffern I.1., III., IV. und V. des Tenors jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von insgesamt 500.000,00 EUR, bez\u00fcglich der Ziffern I.2. und I.3. des Tenors jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von insgesamt 100.000,00 EUR und bez\u00fcglich des Tenors zu V. nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters mit der Nummer DE 20 2016 001 XXA U1 (Anlage KAP1, im Folgenden: Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster wurde am 05.03.2016 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (im Folgenden: DPMA) angemeldet und am 02.05.2016 eingetragen. Die Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung erfolgte am 09.06.2016. Mit Schriftsatz vom 01.02.2022 (Anlage B14) beantragte die hiesige Beklagte die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters, die das DPMA, nachdem es mit Zwischenbescheid vom 26.10.2022 (Anlage KAP12) darauf hingewiesen hatte, dass der L\u00f6schungsantrag voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, mit Beschluss vom 29.03.2023 (Anlage KAP13) zur\u00fcckwies. Gegen diesen Beschluss legte die Beklagte Beschwerde ein, die sie mit Schriftsatz vom 12.06.2023 (Anlage KAP14) begr\u00fcndete. \u00dcber die Beschwerde hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Es betrifft einen D\u00e4mmungsaufbau f\u00fcr metallische warmgehende Beh\u00e4lter-, Speicher- und Tankd\u00e4cher in Verbindung mit einer Kunststoffabdichtung.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet:<\/li>\n<li>\u201eD\u00e4mmungsaufbau (1) f\u00fcr metallische Beh\u00e4lter-, Speicher- und Tankd\u00e4cher (2) umfassend im Wesentlichen senkrecht auf der Oberfl\u00e4che des Beh\u00e4lters (2) befestigte Gewindestangen 3a, 3b oder Metallstangen (3a, 3b) mit einseitigen Gewindeansatz bei Aufschwei\u00dfen auf das Objekt oder mit zweiseitigem Gewindeansatz bei Verwendung von aufgeschwei\u00dften Gewindebuchsen, die 1. wenigstens eine Schicht einer ersten D\u00e4mmstofflage (4a) vollst\u00e4ndig durchdringen, 2. wenigstens ein auf der D\u00e4mmstofflage (4a) in fl\u00e4chigem Kontakt befindliches Sicherungs- oder Verteilblech (5) vollst\u00e4ndig durchdringen und 3. wenigstens eine zweite D\u00e4mmstofflage (6) nicht oder teilweise durchdringen,<\/li>\n<li>wobei das wenigstens eine Sicherungs- oder Verteilblech (5) \u00fcber die Gewindestangen (3a, 3b) oder die Metallstangen (3a, 3b) kraftschl\u00fcssig auf der ersten D\u00e4mmstofflage (4a) befestigt ist und<\/li>\n<li>der Aufbau weiterhin eine Kunststofffolie (7) als Abdeckung der Oberfl\u00e4che der 2. D\u00e4mmstofflage (6) aufweist, die kraftschl\u00fcssig mit dem wenigstens einen Sicherungs- oder Verteilblech (5) verbunden ist.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche 3, 4, 5, 7 und 8, die die Kl\u00e4gerin lediglich im Wege von \u201einsbesondere-Antr\u00e4gen\u201c geltend macht, wird auf die Anlage KAP1 verwiesen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die einzige Figur des Klagegebrauchsmusters eingeblendet. Sie zeigt einen klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen D\u00e4mmungsaufbau:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte bietet in Deutschland an, stellt her und vertreibt Isolierungen diverser technischer Anlagen. Unter anderem isolierte sie Speicherd\u00e4cher eines Heizkraftwerks der Stadtwerke B (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), wie aus den nachfolgend eingeblendeten, der Klageschrift entnommenen Abbildungen ersichtlich, die urspr\u00fcnglich von der Website der Stadtwerke B stammen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin der Beklagten die aus Anlage KAP5 ersichtliche Berechtigungsanfrage, auf die die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 12.04.2021 (Anlage KAP6) erwiderte. Dabei gab sie unter anderem an, die D\u00e4mmung am Heizkraftwerk der Stadtwerke B unterscheide sich von der Lehre des Klagegebrauchsmusters im Wesentlichen dadurch, dass keine Gewindestangen und auch keine Metallstangen mit einseitigem Gewindeansatz Verwendung gefunden h\u00e4tten, sondern zur Befestigung der D\u00e4mmung handels\u00fcbliche, 6 Millimeter starke Stahldr\u00e4hte verwendet worden seien, wobei die D\u00e4mmlagen mit allgemein im Handel erh\u00e4ltlichen Federspangen befestigt worden seien. Wegen des weiteren Inhalts der au\u00dfergerichtlichen Korrespondenz wird auf die Anlagen KAP5 und KAP6 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagegebrauchsmusters teils wortsinngem\u00e4\u00df, teils mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Anstelle der im Anspruch vorgesehenen Gewindestangen oder Metallstangen mit einseitigem Gewindeansatz bei Aufschwei\u00dfen auf das Objekt oder mit zweiseitigem Gewindeansatz bei Verwendung von aufgeschwei\u00dften Gewindebuchsen weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Austauschmittel gewindelose Metallstangen (bei Aufschwei\u00dfen auf das Objekt) auf.<\/li>\n<li>Sie ist der Ansicht, das Austauschmittel sei gleichwirkend und f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag auffindbar gewesen. Die abweichende L\u00f6sung sei zudem derart am Sinngehalt der im Klagegebrauchsmuster unter Schutz gestellten Lehre orientiert, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht gezogen habe.<\/li>\n<li>Die \u00fcbrigen Anforderungen des Anspruchs 1 verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df. Das in der nachfolgend eingeblendeten Abbildung, die der Klageschrift entnommen ist, mit einem gr\u00fcnen Pfeil bezeichnete Bauteil stelle die erste D\u00e4mmstofflage dar, w\u00e4hrend es sich bei dem mit einem roten Pfeil bezeichneten Bauteil um ein klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfes Sicherungs- oder Verteilblech handele:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>In der nachfolgenden Abbildung, die wiederum der Klageschrift entstammt, deute der seitens der Kl\u00e4gerin eingef\u00fcgte Pfeil auf einen Systembefestiger:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, der seitens der Beklagten erhobene Formstein-Einwand greife nicht durch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform falle nicht unter den freien Stand der Technik, sondern liege im Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters. Die Anlagen B1 (DE 29 46 XXB A1) und B2 (C) zeigten, wie auch das DPMA im L\u00f6schungsverfahren zutreffend festgestellt habe, schon kein \u2013 auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenes \u2013 Sicherungs- oder Verteilblech. Auch durch eine Kombination mit der Anlage B10 (Prospekt \u201eD\u201c, Fa. E), zu der die Beklagte im hiesigen Verfahren nicht vorgetragen habe, sei ein D\u00e4mmungsaufbau mit Sicherungs- oder Verteilblech, wie ihn auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufweise, weder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen noch ohne erfinderischen Schritt erreichbar.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, der einschl\u00e4gige Fachmann sei \u2013 wovon auch der Beschluss des DPMA vom 29.03.2023 ausgeht \u2013 eine Fachhochschulingenieurin oder ein Fachhochschulingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung im Beh\u00e4lterbau und Kenntnissen in der Verarbeitung von Isolationsmaterial; \u00fcber Kenntnisse im Dachdeckerhandwerk verf\u00fcge er nicht. Die Kl\u00e4gerin ist daher der Auffassung, es sei bereits fraglich, ob diese Fachperson die Anlagen B12 (F) und B13 (G (Stand 2001), im Folgenden auch bezeichnet als \u201eG\u201c), die \u2013 unstreitig \u2013 nicht Gegenstand des L\u00f6schungsverfahrens sind, auffinden und heranziehen w\u00fcrde. Ein Anlass habe insoweit keinesfalls bestanden, da Flachd\u00e4cher, auf die sich die Anlagen B12 und B13 beziehen, und Beh\u00e4lter-, Speicher- und Tankd\u00e4cher zueinander gattungsfremd seien. Ein klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfes Sicherungs- oder Verteilblech, wie es auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeige, ergebe sich zudem auch aus diesen Dokumenten nicht. Insgesamt falle daher die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch unter Ber\u00fccksichtigung der Anlagen B1, B2, B10, B12 und B13 nicht in den freien Stand der Technik, sondern in den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters. Der Formstein-Einwand greife nicht durch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin der Auffassung, das Klagegebrauchsmuster sei, insbesondere mit Blick auf den Beschluss des DPMA vom 29.03.2023, schutzf\u00e4hig. Das vorliegende Verfahren sei nicht auszusetzen. Da bereits eine abweisende erstinstanzliche Entscheidung im L\u00f6schungsverfahren ergangen sei, versch\u00f6ben sich die Aussetzungsma\u00dfst\u00e4be, so dass nunmehr eine Vermutung zu Gunsten des Rechtsbestandes des Klagegebrauchsmusters greife und eine Aussetzung daher eine erhebliche Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Vernichtung des Klagegebrauchsmusters erfordere. Eine solche sei vorliegend nicht gegeben. Bez\u00fcglich der Anlage B10 wendet die Kl\u00e4gerin ein, diese sei schon nicht zu ber\u00fccksichtigen, da die Beklagte sich mit dieser Anlage im Verletzungsrechtsstreit inhaltlich nicht auseinandergesetzt habe. Zudem zeige die Anlage B10 kein klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfes Sicherungs- oder Verteilblech; insbesondere beinhalte das dort vorgesehene Z-Profil kein solches Sicherungs- oder Verteilblech. Das Z-Profil k\u00f6nne an einem metallischen Beh\u00e4lterdach schon nicht \u2013 wie in Anlage B10 vorgesehen \u2013 mittels einer Sonderschraube befestigt werden, da in ein nach dem Klagegebrauchsmuster zu isolierendes metallisches Beh\u00e4lterdach nicht mit Bohrl\u00f6chern eingegriffen werden k\u00f6nne. Das Z-Profil der Anlage B10 w\u00fcrde zudem die W\u00e4rme eines metallenen Beh\u00e4lterdachs ohne gro\u00dfe D\u00e4mmung in Richtung Oberfl\u00e4che leiten; diese W\u00e4rmed\u00e4mmung sei aber gerade ein von dem Klagegebrauchsmuster zu l\u00f6sendes Problem, das sich aus dem Einsatzbereich des klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen D\u00e4mmungsaufbaus ergebe, der f\u00fcr Beh\u00e4lter vorgesehen sei, die beispielsweise Oberfl\u00e4chentemperaturen von 100\u00b0C oder mehr aufweisen k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Der Fachmann habe zudem auch keinen Anlass, die Anlage B10 mit der Anlage B1 oder B2, die ebenfalls bereits Gegenstand der Entscheidung des DPMA waren, zu kombinieren.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nach Modifikation der Antr\u00e4ge in der m\u00fcndlichen Verhandlung,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber den Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters auszusetzen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, den seitens der Kl\u00e4gerin vorgelegten Lichtbildern sei nicht zu entnehmen, dass die im Bild auf Seite 19\/37 der Klageschrift erkennbaren Metallstangen die untere D\u00e4mmstoffschicht so durchdr\u00e4ngen, dass sie exakt in einem (Metall-) Streifen endeten, der jenem im Bild auf Seite 16\/37 der Klageschrift dargestellten entspreche; es sei lediglich erkennbar, dass etwas nach oben aus dem (Metall-) Streifen herausstehe, was auch ein beliebiges Befestigungsmittel sein k\u00f6nne. Ferner sei den Bildern nicht zu entnehmen, dass die (System-) Befestiger am Rand der (Folien-) Abdeckung in einem (Metall-) Streifen verankert seien, der exakt unterhalb dieser (System-) Befestiger verlaufe. Aufgrund der unvollst\u00e4ndigen Darstellung in den in der Klageschrift wiedergegebenen Bildern werde die Verletzung des Klagegebrauchsmusters bestritten.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus erhebt die Beklagte den sog. Formstein-Einwand. Sie ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform falle in den freien Stand der Technik, da eine entsprechende Ausgestaltung zum Zeitpunkt der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters bereits aus dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df den Anlagen B1 und B2, gegebenenfalls in Kombination mit der Anlage B10, bekannt oder zumindest nahegelegt gewesen sei. Weiter behauptet sie, der Fachmann habe fraglos \u00fcber Kenntnisse im Bereich des Dachdeckerhandwerks verf\u00fcgt und h\u00e4tte zur L\u00f6sung der im Klagegebrauchsmuster beschriebenen Aufgabe auch auf das als Anlage B12 vorgelegte \u201eH\u201c sowie auf die in dem vorgenannten Handbuch aufgef\u00fchrte \u201eI\u201c (Stand 2001) (Anlage B13) zur\u00fcckgegriffen. Auch angesichts dieser Dokumente falle die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in den freien Stand der Technik. Aus Anlage B12 ergebe sich, dass f\u00fcr Leichtd\u00e4cher eine mechanische Befestigung zu bevorzugen sei, wobei erl\u00e4utert werde, dass innerhalb der gleichen Lagensicherungsebene grunds\u00e4tzlich verschiedene Verlegearten nicht kombiniert werden sollten. Anlage B13 schreibe zur Sicherung \/ mechanischen Befestigung explizit Metallb\u00e4nder, Profile aus Metall oder Verbundbleche vor. In dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df Anlage B13 werde klar angegeben, dass eine unterhalb der Dachbahn befindliche D\u00e4mmschicht mechanisch zu befestigen sei, etwa durch Metallprofile, Metallb\u00e4nder oder Verbundbleche. Im Ergebnis biete der Stand der Technik technische L\u00f6sungen f\u00fcr alle im Klagegebrauchsmuster angegebenen Teilaufgaben.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist weiter der Auffassung, das Klagegebrauchsmuster werde sich im L\u00f6schungs-Beschwerdeverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Das DPMA habe in seinem Beschluss vom 29.03.2023 mit Ausnahme des \u201eSicherungs- oder Verteilblechs\u201c im Wesentlichen alle Merkmale im gem\u00e4\u00df den dortigen Anlagen D1 bis D7 (die hiesigen Anlagen B1 und B2 sind im L\u00f6schungsverfahren bezeichnet als D1 und D2) angegebenen Stand der Technik als offenbart angesehen, das \u201eSicherungs- oder Verteilblech\u201c sei aus der unstreitig ebenfalls in das L\u00f6schungsverfahren eingef\u00fchrten Anlage B10 bekannt. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die Figur auf Seite 4 unten der Anlage B10 eingeblendet.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die in dieser Figur dargestellten Z-Profile zeigten ein Sicherungs- oder Verteilblech.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, f\u00fcr den Fachmann habe auch Veranlassung bestanden, die angegebenen Dokumente miteinander zu kombinieren.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage hat Erfolg. Sie ist vollumf\u00e4nglich begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht teils wortsinngem\u00e4\u00df, teils mit \u00e4quivalenten Mitteln von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters Gebrauch.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft einen D\u00e4mmungsaufbau f\u00fcr metallische warmgehende Beh\u00e4lter-, Speicher- und Tankd\u00e4cher.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik war es bekannt \u2013 so das Klagegebrauchsmuster in Absatz [0002] (im Folgenden sind Absatzangaben ohne n\u00e4here Bezugsangabe solche des Klagegebrauchsmusters) ohne einen Stand der Technik konkret zu benennen \u2013, zur Abdichtung von Flachd\u00e4chern oder auch zur Abdichtung von D\u00e4mmung auf Leichtd\u00e4chern im Industrie- und Hallenbau, je nach Anforderungen an den Dachbahnwerkstoff, Abdichtungen lose zu verlegen, also mechanisch direkt am Objekt zu befestigen, und mit Hei\u00dfluft zu verschwei\u00dfen. Im Stand der Technik sei bei dem System der mechanischen Fixierung einer Kunststoffbahn \u00fcblicherweise zun\u00e4chst ein Befestigungsplan f\u00fcr Saum-, Feld- oder Linienbefestigung erstellt worden, danach seien s\u00e4mtliche Aufbauschichten lose verlegt und mit zugelassenen, durchgehenden Befestigungselementen bzw. mit geeignetem Klebstoff kraftschl\u00fcssig gegen Abtrag durch Windsog in\/an der Tragkonstruktion\/Dach- oder Hallenkonstruktion verankert\/befestigt worden.<\/li>\n<li>Hieran kritisiert das Klagegebrauchsmuster in seinem Absatz [0003], dass der vorgenannte Aufbau einer D\u00e4mmung in Verbindung mit dem Abdichtungssystem insbesondere im Industriebau, bei gro\u00dfen Beh\u00e4lter-, Speicher- und Tankd\u00e4chern nicht anwendbar sei. Das Klagegebrauchsmuster f\u00fchrt aus, Klebeverbindungen seien aufgrund zu hoher Mediumstemperaturen und aufgrund hoher Neigungen an Beh\u00e4lter-, Speicher- und Tankd\u00e4chern nicht umsetzbar. Auch sei eine Befestigung mithilfe durchdringender Befestigungsmittel zum Beh\u00e4lter-, Speicher- und Tankdach nicht m\u00f6glich. Zudem sei der Einsatz von starren, durchgehenden, nicht unterbrochenen Systembefestigern aufgrund der W\u00e4rmeleitung vom Beh\u00e4lter-, Speicher- und Tankdach zum Kunststoff-Abdichtungssystem nicht m\u00f6glich, da dies zur Besch\u00e4digung der Kunststoffabdichtung durch zu hohe Temperaturen im Durchtrittsbereich\/Anschlussbereich f\u00fchre.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt sich das Klagegebrauchsmuster daher in seinem Absatz [0004] die Aufgabe, D\u00e4mmungsaufbauten inklusive Kunststofffolienabdichtungen f\u00fcr warmgehende metallische Beh\u00e4lter-, Speicher- und Tankd\u00e4cher zur Verf\u00fcgung zu stellen, die\u2022 das Durchdringen der Objektoberfl\u00e4che (Metalldach) verhindern,<br \/>\n\u2022 eine direkte W\u00e4rmeweiterleitung (W\u00e4rmebr\u00fccke) eines starren Befestigers verhindern,<br \/>\n\u2022 eine W\u00e4rmeableitung\/W\u00e4rmeverteilung durch das Montieren eines Sicherungs- und Verteilblechs bewerkstelligen,<br \/>\n\u2022 die Nutzung der Sicherungs- und Verteilbleche bedarfsabh\u00e4ngig erm\u00f6glichen<br \/>\nund bei denen<br \/>\n\u2022 je nach Erfordernis von Windsogzone 1 oder Windsogzone 2 die Sicherungs- und Verteilbleche dort einsetzbar sein sollen, wo es erforderlich ist.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in seinem Anspruch 1 einen D\u00e4mmungsaufbau vor, der wie folgt gegliedert werden kann:<\/li>\n<li>1. D\u00e4mmungsaufbau f\u00fcr metallische Beh\u00e4lter-, Speicher- und Tankd\u00e4cher.<\/li>\n<li>2. Der D\u00e4mmungsaufbau umfasst im Wesentlichen senkrecht auf der Oberfl\u00e4che des Beh\u00e4lters befestigte Gewindestangen oder Metallstangen mit einseitigem Gewindeansatz bei Aufschwei\u00dfen auf das Objekt oder mit zweiseitigem Gewindeansatz bei Verwendung von aufgeschwei\u00dften Gewindebuchsen, die<br \/>\n2.1. 1. wenigstens eine Schicht einer ersten D\u00e4mmstofflage vollst\u00e4ndig durchdringen,<br \/>\n2.2. 2. wenigstens ein auf der ersten D\u00e4mmstofflage in fl\u00e4chigem Kontakt befindliches Sicherungs- oder Verteilblech vollst\u00e4ndig durchdringen und<br \/>\n2.3. 3. wenigstens eine zweite D\u00e4mmstofflage nicht oder teilweise durchdringen.<\/li>\n<li>3. Das wenigstens eine Sicherungs- oder Verteilblech ist \u00fcber die Gewindestangen oder die Metallstangen kraftschl\u00fcssig auf der ersten D\u00e4mmstofflage befestigt.<\/li>\n<li>4. Der Aufbau weist weiterhin eine Kunststofffolie als Abdeckung der Oberfl\u00e4che der 2. D\u00e4mmstofflage auf, die kraftschl\u00fcssig mit dem wenigstens einen Sicherungs- oder Verteilblech verbunden ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Auslegung der vorgenannten Merkmale steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Gleichwohl sind Ausf\u00fchrungen zur Merkmalsgruppe 2 sowie zu Merkmal 4 veranlasst.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach Merkmal 2 hat der Anwender die freie Wahl, ob er Gewindestangen, also Stangen mit durchgehendem Gewinde, oder Metallstangen mit einseitigem oder mit zweiseitigem Gewindeansatz verwendet, die im Wesentlichen senkrecht auf der Oberfl\u00e4che des Beh\u00e4lters befestigt sind. Insoweit stellt das Klagegebrauchsmuster in seinem Anspruch 1 klar, dass die Metallstangen direkt auf das Beh\u00e4lterdach aufgeschwei\u00dft werden k\u00f6nnen und sieht f\u00fcr diesen Fall die Nutzung von Metallstangen mit einseitigem Gewindeansatz vor. Der Fachmann versteht dabei, dass das Gewinde jedenfalls auf der dem Beh\u00e4lterdach zugewandten Seite nicht zur Befestigung erforderlich ist, da der Anspruch ausdr\u00fccklich ein Aufschwei\u00dfen auf das Objekt vorsieht.<\/li>\n<li>Die Merkmale 2.1, 2.2 und 2.3 enthalten Vorgaben f\u00fcr die Ausgestaltung der Gewinde- oder Metallstangen im Verh\u00e4ltnis zu den D\u00e4mmstofflagen und dem wenigstens einen Sicherungs- oder Verteilblech. W\u00e4hrend diese Stangen die erste D\u00e4mmstofflage und ein auf der ersten D\u00e4mmstofflage befindliches Sicherungs- oder Verteilblech vollst\u00e4ndig durchdringen, durchdringen sie eine zweite D\u00e4mmstofflage, die eine Kunststofffolie als Abdeckung aufweist (Merkmal 4), nicht oder lediglich teilweise. Eine solche Ausgestaltung f\u00fchrt dazu, dass die Gewinde- oder Metallstangen nicht mit der die zweite D\u00e4mmstofflage abdeckenden Kunststofffolie in Kontakt kommen. Dies verhindert, dass \u00fcber die Gewinde- oder Metallstangen W\u00e4rme von dem metallischen Beh\u00e4lterdach direkt bis in die Kunststofffolie geleitet wird und begegnet dadurch der Gefahr der Besch\u00e4digung der Kunststofffolie durch zu hohe Temperaturen. Weiterhin fixiert eine solche Konstruktion die erste D\u00e4mmstofflage seitlich (Absatz [0006]). Dadurch, dass die Gewinde- oder Metallstangen auch das Sicherungs- oder Verteilblech vollst\u00e4ndig durchdringen, wird dessen, von Merkmal 3 geforderte, kraftschl\u00fcssige Befestigung auf der ersten D\u00e4mmstofflage erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nNach Merkmal 4 weist der Aufbau eine Kunststofffolie als Abdeckung der Oberfl\u00e4che der zweiten D\u00e4mmstofflage auf, die wiederum kraftschl\u00fcssig mit dem wenigstens einen Sicherungs- oder Verteilblech verbunden ist. Diese Befestigung kann, so das Klagegebrauchsmuster in Absatz [0009], durch handels\u00fcbliche Befestigungselemente, sog. Systembefestiger, erfolgen. In der Zusammenschau erfolgt die Befestigung der D\u00e4mmstofflagen nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters mit einem entkoppelten Befestigungssystem (Absatz [0001]), was zum Einen dazu f\u00fchrt, dass die \u00fcber das metallische Beh\u00e4lterdach abgegebene W\u00e4rme nicht, jedenfalls nicht direkt, in die Kunststofffolie eingeleitet wird, und zum Anderen dazu, dass die Kunststofffolie weiterhin mit handels\u00fcblichen Befestigungselementen fixiert werden kann, die \u2013 wie etwa im Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df der Figur des Klagegebrauchsmusters dargestellt \u2013 die Oberfl\u00e4che, \u00fcber die sie befestigt werden, durchdringen k\u00f6nnen. Da diese Befestigung an einem Sicherungs- oder Verteilblech erfolgt, wird das Beh\u00e4lterdach nicht durchdrungen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nMit Ausnahme des Merkmals 2 des Klagegebrauchsmusters verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle weiteren Merkmale unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nInsbesondere bestehen keine Zweifel, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen 2.1, 2.2 und 4 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte erstmals in ihrem Schriftsatz vom 30.04.2024, mithin mehr als zweieinhalb Jahre nach Zustellung der Klageschrift, eine Verwirklichung dieser Merkmale mit dem Argument bestritten hat, die Merkmalsverwirklichung ergebe sich nicht aus den kl\u00e4gerseits vorgelegten Abbildungen, ist ein solches Bestreiten schon aus prozessualen Gr\u00fcnden unbeachtlich: Die Kl\u00e4gerin hat zur tats\u00e4chlichen Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hinreichend substantiiert vorgetragen. Andere Materialen als die \u00fcber die Webseite der Stadtwerke B abrufbaren Lichtbilder stehen ihr insoweit nicht zur Verf\u00fcgung. Diesen Lichtbildern ist auch nach Auffassung der Kammer zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Metallstangen die erste D\u00e4mmstofflage und ein auf dieser D\u00e4mmstofflage angebrachtes Blech vollst\u00e4ndig und die zweite D\u00e4mmstofflage lediglich teilweise durchdringen. Das pauschale Bestreiten der Beklagten unter Hinweis darauf, dass auf den vorgelegten Bildern kein vollst\u00e4ndiger Querschnitt des D\u00e4mmungsaufbaus abgebildet ist, gen\u00fcgt insoweit nicht. Sollte die Beklagte in tats\u00e4chlicher Hinsicht eine andere Ausgestaltung vortragen wollen, m\u00fcsste sie sich insbesondere dazu erkl\u00e4ren, ob und gegebenenfalls wann die in den Lichtbildern klar zu erkennenden Metallstangen eingek\u00fcrzt oder entfernt werden und welche stangenartigen Bauteile stattdessen nach oben aus der ersten D\u00e4mmstofflage und aus dem auf dieser befindlichen Blech herausstehen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin auch nachvollziehbar dargelegt, dass die Verankerung der Systembefestiger im Sicherungs- oder Verteilblech alternativlos sei. Dazu hat sie ausgef\u00fchrt, dass die konkret verwendeten Systembefestiger, deren Datenblatt sie als Anlage KAP11 vorlegt, nicht in der D\u00e4mmstofflage selbst befestigt werden k\u00f6nnten, da sie dort kein Gegenst\u00fcck und daher keinen Halt f\u00e4nden. Eine Befestigung an dem Beh\u00e4lterdach selbst sei nicht m\u00f6glich, da sich die Durchdringung des Daches verbiete. Andere Bauteile als das auf der ersten D\u00e4mmstofflage aufliegende Blech, an denen die Systembefestiger befestigt werden k\u00f6nnten, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen. Dies gilt umso mehr als die Beklagte auf die Berechtigungsanfrage der Kl\u00e4gerin au\u00dfergerichtlich erkl\u00e4rt hat, der wesentliche Unterschied zu dem klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen D\u00e4mmungsaufbau liege darin, dass die Beklagte gewindelose Metallstangen verwende.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Merkmal 2 nicht unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Denn unstreitig kommen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gewindelose Metallstangen zum Einsatz, mithin keine der in Merkmal 2 vorgesehenen Alternativen (Gewindestangen oder Metallstangen mit einseitigem oder zweiseitigem Gewindeansatz).<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 2 durch die Ausgestaltung mit gewindelosen Metallstangen mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nF\u00fcr eine \u00e4quivalente Benutzung, die auch im Gebrauchsmusterrecht Anwendung findet, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein (vgl. insgesamt BGH, GRUR 2015, 361 (363) \u2013 Kochgef\u00e4\u00df). Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektivgleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Art. 2 des Protokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2002, 515 (517) \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2007, 959 (961) \u2013 Pumpeinrichtung). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Ma\u00dfgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre als \u00e4quivalent zu erkennen vermag und damit an dem Gebot des Art. 1 des genannten Auslegungsprotokolls ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz f\u00fcr den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte zu verbinden (BGH, GRUR 2011, 313 (317) \u2013 Crimpwerkzeug IV).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIn Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be liegt eine \u00e4quivalente Benutzung der Lehre des Klagegebrauchsmusters vor.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie erforderliche objektive Gleichwirkung ist gegeben. F\u00fcr die Frage der Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale \u2013 f\u00fcr sich und insgesamt \u2013 zur L\u00f6sung der dem Patentanspruch zugrundeliegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch andere Mittel erzielt werden (BGH, GRUR 2021, 574 (577) \u2013 Kranarm).<\/li>\n<li>Ausgangspunkt f\u00fcr die Pr\u00fcfung einer Patentverletzung durch eine den Sinngehalt des Patentanspruchs nicht ausf\u00fcllende Ausf\u00fchrung ist also ein Vergleich zwischen der patentgem\u00e4\u00dfen und der in der angegriffenen Form verwirklichten Probleml\u00f6sung (BGH, GRUR 1991, 811 (814) \u2013 Falzmaschine). Das konkrete Problem des Patents muss mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gel\u00f6st sein (BGH, GRUR 1986, 803 (805) \u2013 Formstein). Zur L\u00f6sung des dem Patentanspruch zu Grunde liegenden technischen Problems, dessen Ermittlung ausschlie\u00dflich objektiv zu erfolgen hat (BGH, GRUR 1989, 103 (104f.) \u2013 Verschlussvorrichtung f\u00fcr Gie\u00dfpfannen), m\u00fcssen von den Funktionen, Wirkungen und Bedeutungen der wortsinngem\u00e4\u00dfen Merkmale trotz der Abwandlung diejenigen erhalten bleiben, deren patentgem\u00e4\u00dfes Zusammenwirken die beanspruchte L\u00f6sung ausmacht (BGH, GRUR 2000, 1005 (1006) \u2013 Bratgeschirr). Bei der Pr\u00fcfung, ob eine abgewandelte Ausf\u00fchrungsform der patentierten L\u00f6sung gleichwirkend ist, ist deshalb eine Untersuchung erforderlich, welche von den einzelnen Wirkungen, die mit den wortsinngem\u00e4\u00dfen Merkmalen des Patentanspruchs erzielt werden k\u00f6nnen, zur L\u00f6sung des ihm zugrundeliegenden Problems patentgem\u00e4\u00df zusammenkommen m\u00fcssen. Diese Gesamtheit repr\u00e4sentiert die patentierte L\u00f6sung und muss deshalb auch bei der zu beurteilenden Ausf\u00fchrungsform im Wesentlichen vorhanden sein (BGH, GRUR 2021, 574 (577) \u2013 Kranarm; BGH, GRUR 2015, 361 (363) \u2013 Kochgef\u00e4\u00df).<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass der im Anspruch des Klagegebrauchsmusters vorgesehene Gewindeansatz zur L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe nichts beitr\u00e4gt. Die gewindelosen Metallstangen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind \u2013 wie Merkmal 2 fordert \u2013 im Wesentlichen senkrecht auf der Oberfl\u00e4che des Beh\u00e4lters aufgeschwei\u00dft und erf\u00fcllen die den Gewindestangen oder Metallstangen mit einseitigem oder zweiseitigem Gewindesatz zukommenden Wirkungen objektiv in gleicher Weise.<\/li>\n<li>Sie durchdringen zun\u00e4chst die erste D\u00e4mmstofflage vollst\u00e4ndig, was zur (seitlichen) Fixierung dieser D\u00e4mmstofflage (vgl. Absatz [0006]) f\u00fchrt. Zudem durchdringen sie auch ein auf der ersten D\u00e4mmstofflage in fl\u00e4chigem Kontakt befindliches Sicherungs- oder Verteilblech vollst\u00e4ndig, wodurch die kraftschl\u00fcssige Befestigung des Sicherungs- oder Verteilblechs auf der ersten D\u00e4mmstofflage erm\u00f6glicht wird. Eine kraftschl\u00fcssige Verbindung unter Einsatz eines Gewindes ist dabei nicht erforderlich, sie erzielt jedenfalls nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters keine weitergehende technische Wirkung. So erw\u00e4hnt etwa Absatz [0006] eine Befestigung durch Muttern und gegebenenfalls Unterlegscheiben lediglich beispielhaft. Auch in Absatz [0016], der sich auf ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel bezieht, wird lediglich ein Aufstecken des Sicherungs- oder Verteilblechs auf die Gewindestangen oder (mit einem oder zwei Gewindeans\u00e4tzen versehenen) Metallstangen genannt, wodurch eine mechanische Befestigung der darunterliegenden D\u00e4mmstofflagen bewerkstelligt werde.<\/li>\n<li>Die Nutzung eines Gewindes oder eine vorteilhafte Wirkung eines Gewindes sind insoweit weder beschrieben noch ersichtlich. Eine kraftschl\u00fcssige Befestigung \u00fcber die Metallstangen ist auch bei einer Ausgestaltung mit gewindelosen Metallstangen m\u00f6glich, wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigt, bei der eine kraftschl\u00fcssige Verbindung durch den Einsatz von Federspangen erreicht wird. Schlie\u00dflich vermeiden die Gewindestangen bzw. Metallstangen mit ein- oder zweiseitigem Gewindeansatz nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters bereits dadurch, dass sie die zweite D\u00e4mmstofflage, auf der die Kunststofffolie aufgebracht ist, nicht bzw. nur teilweise durchdringen, eine (nachteilige) direkte Weiterleitung der W\u00e4rme von dem metallischen Beh\u00e4lterdach in die Kunststofffolie. Auch diese Wirkung erzielen indes die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen gewindelosen Metallstangen. Insoweit ist nicht relevant, ob die Stangen mindestens ein Gewinde aufweisen oder nicht, sondern lediglich, dass sie die zweite D\u00e4mmstofflage jedenfalls nicht vollst\u00e4ndig durchdringen.<\/li>\n<li>Im Ergebnis ist damit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal der Gewindestangen oder Metallstangen mit einseitigem oder zweiseitigem Gewindeansatz durch die gewindelosen Metallstangen gleichwirkend ersetzt, wobei auch diese Ausgestaltung insgesamt das technische Problem l\u00f6st, das der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Lehre zugrunde liegt.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nZudem haben seine Fachkenntnisse den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt bef\u00e4higt, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden.<\/li>\n<li>Die Auffindbarkeit der abgewandelten L\u00f6sung liegt dann vor, wenn die bereits bei der Auslegung des Schutzrechtsanspruchs heranzuziehenden Kenntnisse und F\u00e4higkeiten der Fachwelt bei der Befassung mit dem Schutzrecht die Bewertung erlauben, dass aus fachlicher Sicht von einem oder einzelnen Merkmalen des Schutzrechtsanspruchs abgesehen und stattdessen ein oder mehrere bestimmte andere der Fachwelt zur Verf\u00fcgung stehende Mittel eingesetzt werden k\u00f6nnen (vgl. Scharen, in: Benkard, Patentgesetz, 12. Auflage 2023, \u00a7 14 Rn. 109). Der Fachmann muss bef\u00e4higt sein, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (BGH, GRUR 2002, 515 (517) \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2011, 701 (704) \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2016, 1031 (1035) \u2013 W\u00e4rmetauscher). Entscheidend ist, ob dieser beim Studium der in den Schutzrechtsanspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung die bei der angegriffenen Vorrichtung eingesetzten abgewandelten Mittel unter Einsatz seines Fachwissens auffinden konnte. Wenn hingegen der Durchschnittsfachmann durch die in den Schutzrechtsanspr\u00fcchen beschriebene Vorrichtung nicht auf den Gedanken gebracht wurde, dass er die dort beschriebene Vorrichtung auf Grund fachm\u00e4nnischer \u00dcberlegungen zur Erzielung der im Wesentlichen gleichen Wirkungen abwandeln kann, wie das hinsichtlich der angegriffenen Vorrichtung behauptet wird, scheidet eine Benutzung der im Klageschutzrecht unter Schutz gestellten Erfindung aus (BGH, GRUR 1988, 896 (900) \u2013 Ionenanalyse).<\/li>\n<li>In Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be ist die Auffindbarkeit zu bejahen. Aufgrund seiner Fachkenntnisse war der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt ohne weiteres in der Lage, gewindelose Metallstangen als gleichwirkendes Mittel aufzufinden. Eine erfinderische T\u00e4tigkeit oder ein erfinderischer Schritt war insoweit nicht erforderlich. Denn der Fachmann wusste, dass kraftschl\u00fcssige Verbindungen nicht nur \u00fcber Schraubverbindungen oder unter Einsatz eines Gewindes hergestellt werden k\u00f6nnen. Er hat auch erkannt, dass dem Gewinde nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters keine weitergehende Wirkung zukommt. Der Fachmann, dem zum Priorit\u00e4tszeitpunkt insbesondere Federspangen bekannt waren, hat zudem gesehen, dass alle Wirkungen der Gewindestangen oder Metallstangen mit einseitigem oder zweiseitigen Gewindeansatz auch durch im \u00dcbrigen entsprechend ausgestaltete, gewindelose Metallstangen erreicht werden k\u00f6nnen. Das Auffinden des Austauschmittels bedurfte daher keines erfinderischen Schrittes.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist die notwendige Orientierung am Anspruch des Klagegebrauchsmusters (Gleichwertigkeit) zu bejahen.<\/li>\n<li>Die Orientierung am Anspruch des Gebrauchsmusters setzt voraus, dass der Anspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet (BGH, GRUR 2002, 515 (517) \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519 (521) \u2013 Schneidmesser II; BGH, GRUR 2011, 701 (705) \u2013 Okklusionsvorrichtung). Beschr\u00e4nkt sich das Schutzrecht bei objektiver Betrachtung auf eine engere Anspruchsfassung, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gegen\u00fcber dem Stand der Technik geboten w\u00e4re, darf die Fachwelt darauf vertrauen, dass der Schutz entsprechend beschr\u00e4nkt ist. Dem Schutzrechtsinhaber ist es dann verwehrt, nachtr\u00e4glich Schutz f\u00fcr etwas zu beanspruchen, was er nicht unter Schutz hat stellen lassen. Dies gilt selbst dann, wenn der Fachmann erkennt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wirkung als solche \u00fcber den im Schutzrechtsanspruch unter Schutz gestellten Bereich hinaus erreicht werden k\u00f6nnte (BGH, GRUR 2002, 515 (518) \u2013 Schneidmesser I). Deshalb ist eine Ausf\u00fchrungsform aus dem Schutzbereich des Schutzrechts ausgeschlossen, die zwar offenbart oder f\u00fcr den Fachmann jedenfalls auffindbar sein mag, von der der Leser der Schutzrechtsschrift aber annehmen muss, dass sie \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 nicht unter Schutz gestellt werden sollte (BGH, GRUR 2011, 701 (705) \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2012, 45 (47) \u2013 Diglycidverbindung; BGH, GRUR 2016, 921 (924) \u2013 Pemetrexed).<\/li>\n<li>In Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be ist auch die notwendige Orientierung am Anspruch des Klagegebrauchsmusters gegeben. Schon der Anspruchswortlaut bringt zum Ausdruck, dass jedenfalls an dem auf der Beh\u00e4lteroberfl\u00e4che zu befestigenden Ende der Metallstange kein Gewinde erforderlich ist und die dortige Befestigung durch Aufschwei\u00dfen erfolgen kann. Bereits hier erh\u00e4lt der Fachmann eine Anregung, sich mit der Notwendigkeit (mindestens) eines Gewindes auseinanderzusetzen. Auch bez\u00fcglich der gem\u00e4\u00df Merkmal 3 geforderten kraftschl\u00fcssigen Befestigung eines Sicherungs- oder Verteilblechs \u00fcber die Metallstangen setzt der Anspruch \u2013 wie der Fachmann ohne Weiteres versteht \u2013 nicht zwingend eine Befestigung unter Nutzung eines Gewindes voraus. Soweit die Klagegebrauchsmusterschrift diesbez\u00fcglich eine Befestigung durch Muttern nennt (Absatz [0006]), erfolgt dies nur beispielhaft und ist explizit erst in dem abh\u00e4ngigen Unteranspruch 6 unter Schutz gestellt. In der Gesamtschau erkennt der Fachmann, dass die abgewandelte L\u00f6sung (gewindelose Metallstange) nicht von der Lehre des Klagegebrauchsmusters ausgeschlossen werden sollte, so dass er sie als gleichwertig einordnet.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDer von der Beklagten erhobene Formstein-Einwand greift nicht durch.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Formstein-Einwand besagt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dann nicht in den Schutzbereich eines Patents oder Gebrauchsmusters f\u00e4llt, wenn die Gesamtheit ihrer teils wortsinngem\u00e4\u00df, teils \u00e4quivalent verwirklichten Merkmale in demjenigen Stand der Technik vorweggenommen ist oder sich aus demjenigen Stand der Technik naheliegend ergibt, der f\u00fcr das Klagepatent ma\u00dfgeblich ist (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Auflage 2024, Abschn. A Rn. 276). Hintergrund f\u00fcr den Formstein-Einwand ist die \u00dcberlegung, dass das Klageschutzrecht im Wege der \u00c4quivalenzbetrachtung nicht auf einen Gegenstand erstreckt werden soll, der sich im vorbekannten Stand der Technik bewegt und f\u00fcr den der Inhaber des Klageschutzrechts deshalb im Zuge des Erteilungsverfahrens keinen Schutz h\u00e4tte erhalten k\u00f6nnen. Das nicht Erteilungsf\u00e4hige im Verletzungsprozess aus dem Schutzbereich auszugrenzen, ist deshalb erforderlich, weil dem Beklagten ein Rechtsbestandsangriff gegen das Schutzrecht nichts n\u00fctzen w\u00fcrde. Angreifbar ist stets nur der erteilte und nicht der \u00e4quivalent abgewandelte Anspruchswortlaut. Ist ersterer \u00fcber seine gesamte Breite schutzf\u00e4hig und blo\u00df die \u00e4quivalente Abwandlung durch den Stand der Technik vorbekannt oder nahegelegt, muss die Nichtigkeitsklage ohne Erfolg bleiben (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Auflage 2024, Abschn. A Rn. 276).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Formstein-Einwand ist auch in einem Verfahren wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters anwendbar (vgl. BGH, GRUR 1997, 454 (456) \u2013 Kabeldurchf\u00fchrung). Danach muss auch im Gebrauchsmusterrecht als Grundsatz gelten, dass ein Beklagter, der wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, eine Klageabweisung erreichen kann, wenn er darlegt und beweist, dass die als \u00e4quivalent angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit R\u00fccksicht auf den Stand der Technik keine die Voraussetzungen des \u00a7 1 GebrMG erf\u00fcllende Erfindung darstellt (vgl. BGH, GRUR 1997, 454 (456) \u2013 Kabeldurchf\u00fchrung).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWird der Formstein-Einwand in einem Patentverletzungsverfahren erhoben, so erf\u00e4hrt er eine wichtige sachliche Einschr\u00e4nkung dadurch, dass aufgrund der geltenden Kompetenzverteilung zwischen Erteilungsinstanzen einerseits und Verletzungsgerichten andererseits die Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit eines Patents ausschlie\u00dflich dem Patentamt vorbehalten ist, das Verletzungsgericht die Patenterteilung als gegeben hinzunehmen hat und an die im Erteilungs- oder Nichtigkeitsverfahren getroffene Entscheidung ohne eigene Pr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit gebunden ist. Die Er\u00f6rterung, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit R\u00fccksicht auf den f\u00fcr das Klagepatent geltenden Stand der Technik keine patentf\u00e4hige Erfindung darstellt, darf sich hierzu nicht in Widerspruch setzen. Dies bedingt, dass die Zugeh\u00f6rigkeit der als \u00e4quivalent angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Schutzbereich nicht allein mit solchen Erw\u00e4gungen verneint werden kann, die \u2013 in gleicher Weise auf den Gegenstand des Klagepatents angewendet \u2013 zu der Feststellung f\u00fchren m\u00fcssten, das Schutzrecht enthalte keine patentf\u00e4hige Lehre zum technischen Handeln (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Auflage 2024, Abschn. A Rn. 280).<\/li>\n<li>Der Formstein-Einwand kann deswegen nur dann zum Ziel f\u00fchren, wenn der entgegengehaltene Stand der Technik \u00fcberhaupt die \u00e4quivalente Abwandlung und nicht ausschlie\u00dflich solche Merkmale des Patentanspruchs betrifft, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sind (LG D\u00fcsseldorf, GRUR 1994, 509 (511) \u2013 Rollstuhlfahrrad). Anderenfalls w\u00fcrde im Verletzungsprozess nicht nur die Frage untersucht, ob die konkrete Verletzungsform, die wegen ihrer \u00e4quivalenten Abwandlung vom Anspruchswortlaut als solche noch nicht Gegenstand einer Pr\u00fcfung im Erteilungsverfahren gewesen ist, eine schutzf\u00e4hige Erfindung darstellt, sondern es w\u00fcrde in unzul\u00e4ssiger Weise die mit der Patenterteilung f\u00fcr das Verletzungsgericht bindend getroffene Feststellung \u00fcber die Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatents infrage gestellt (LG D\u00fcsseldorf, GRUR 1994, 509 (511) \u2013 Rollstuhlfahrrad).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAuch im Gebrauchsmusterrecht besteht die Einschr\u00e4nkung, dass der Verletzungsrichter das Schutzrecht nach Zur\u00fcckweisung des L\u00f6schungsantrags des Beklagten in der bestehenden Fassung hinzunehmen hat, so dass die Frage der Schutzw\u00fcrdigkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht losgel\u00f6st hiervon beantwortet werden kann. Der Formstein-Einwand kann deshalb nicht durchgreifen, wenn er sich in seinem sachlichen Gehalt nur gegen die Schutzw\u00fcrdigkeit der als schutzw\u00fcrdig hinzunehmenden Lehre richtet. So ist der Formstein-Einwand zwar auch dann zul\u00e4ssig, wenn der vom Beklagten gegen das Klagegebrauchsmuster erhobene L\u00f6schungsantrag ganz oder teilweise bereits rechtskr\u00e4ftig abgewiesen worden ist (BGH, GRUR 1997, 454 (457) \u2013 Kabeldurchf\u00fchrung). Auch dann gilt, dass die Zugeh\u00f6rigkeit der als \u00e4quivalent angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Schutzbereich nicht ausschlie\u00dflich mit solchen \u00dcberlegungen verneint werden kann, die \u2013 in gleicher Weise auf den Gegenstand des Schutzrechts angewendet \u2013 zwingend zu der Feststellung f\u00fchren m\u00fcssten, das durch Zur\u00fcckweisung des L\u00f6schungsantrages zuerkannte Schutzrecht beinhalte keine schutzrechtsf\u00e4hige Lehre zum technischen Handeln (BGH, GRUR 1997, 454 (457) \u2013 Kabeldurchf\u00fchrung).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nOb diese Grunds\u00e4tze auch auf die Konstellation des vorliegenden Verfahrens, in dem die Beklagte zwar Partei des L\u00f6schungsverfahrens ist, dieses allerdings noch nicht rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen ist, Anwendung finden, muss vorliegend nicht entschieden werden, da der Formstein-Einwand im Ergebnis bereits aus anderen Gr\u00fcnden nicht durchgreift (siehe dazu nachfolgend unter II.).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs ist nicht feststellbar, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber dem Stand der Technik zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters nicht schutzf\u00e4hig gewesen w\u00e4re. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterscheidet sich von der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Vorrichtung gem\u00e4\u00df Anspruch 1 durch das Vorsehen gewindeloser Metallstangen. Das Vorsehen gewindeloser Metallstangen beinhaltet keinen erfinderischen Schritt, da diese Gestaltung f\u00fcr den Fachmann nahelag. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen im Rahmen der \u00c4quivalenzpr\u00fcfung, die hier entsprechend gelten, Bezug genommen. Gleichwohl f\u00e4llt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in den f\u00fcr die Beurteilung des Formstein-Einwandes ma\u00dfgeblichen Stand der Technik, da auch sie ein klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfes Sicherungs- oder Verteilblech und damit einen aus dem Formstein-Einwand herausf\u00fchrenden Abstand zum Stand der Technik aufweist.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nAngesichts der Offenbarungen des Standes der Technik gem\u00e4\u00df Anlagen B1 (DE 29 46 XXB A1) und B2 (C) ist die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform schutzf\u00e4hig, insbesondere neu und erfinderisch.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist gegen\u00fcber dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df den Anlage B1 und B2 jeweils neu. Beide Entgegenhaltungen zeigen kein (der Lehre des Klagegebrauchsmusters entsprechendes) Sicherungs- oder Verteilblech, wie es die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufweist.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDas Sicherungs- oder Verteilblech der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet sich in fl\u00e4chigem Kontakt auf einer ersten D\u00e4mmstofflage und ist dort \u00fcber die gewindelosen Metallstangen kraftschl\u00fcssig befestigt. Dadurch tr\u00e4gt es zur Befestigung der darunterliegenden D\u00e4mmstofflage bei. Auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die sich auf dem metallischen Dach eines warmgehenden Beh\u00e4lters befindet, bewerkstelligt das Sicherungs- oder Verteilblech eine W\u00e4rmeableitung \/ W\u00e4rmeverteilung dergestalt, dass die von den Metallstangen \u00fcber den Kontakt mit dem Beh\u00e4lterdach aufgenommene W\u00e4rme \u00fcber das Sicherungs- oder Verteilblech abgeleitet und auf eine gr\u00f6\u00dfere Fl\u00e4che, n\u00e4mlich seine Oberfl\u00e4chen, auf denen sich wiederum D\u00e4mmstofflagen befinden, verteilt wird. Dies f\u00fchrt dazu, dass die \u00fcber das Beh\u00e4lterdach abgegebene W\u00e4rme nicht in die den D\u00e4mmungsaufbau insgesamt abdeckende Kunststofffolie dergestalt eingeleitet wird, dass die Gefahr einer Besch\u00e4digung dieser Folie besteht. Dar\u00fcber hinaus erm\u00f6glicht das Sicherungs- oder Verteilblech die kraftschl\u00fcssige Befestigung der abdeckenden Kunststofffolie.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nIn dem genannten Stand der Technik sind solche bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Sicherungs- oder Verteilbleche nicht neuheitssch\u00e4dlich offenbart. Beide Dokumente zeigen Drahtgeflechte, die bei der Befestigung der D\u00e4mmstofflagen zum Einsatz kommen. Daf\u00fcr, dass \u00fcber eine solche geflochtene Struktur, die im Vergleich zu einem (durchgehenden) Blech eine deutlich kleinere Oberfl\u00e4che aufweist, eine W\u00e4rmeableitung wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erreicht werden k\u00f6nnte, ist nichts ersichtlich, so dass diese Bauteile bereits keine Sicherungs- oder Verteilbleche darstellen.<\/li>\n<li>Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den Ausf\u00fchrungen des DPMA im gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten L\u00f6schungsverfahren. In seinem Beschluss vom 29.03.2023 (Anlage KAP13, die hiesigen Anlagen B1 und B2 sind dort bezeichnet als D1 und D2) hat sich das DPMA mit beiden Entgegenhaltungen auseinandergesetzt und ausgef\u00fchrt, Sicherungs- oder Verteilbleche (im Sinne des Klagegebrauchsmusters) seien jeweils nicht offenbart, da ein Drahtgeflecht aufgrund seiner Struktur weder als Sicherungseinrichtung noch zur W\u00e4rmeverteilung dienen k\u00f6nne (Anlage KAP13, S. 6).<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beinhaltet gegen\u00fcber dem vorgenannten Stand der Technik zudem einen erfinderischen Schritt. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die mit Ausnahme des Einsatzes gewindeloser Metallstangen der Lehre des Klagegebrauchsmusters entspricht, ist nicht durch eine Kombination der Anlage B1 oder der Anlage B2 mit der Anlage B10 (Prospekt \u201eD\u201c, Fa. E) nahegelegt.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nAuch wenn die Beklagte bislang im hiesigen Verfahren zu der Anlage B10 nicht im Einzelnen vorgetragen hat, so ist die Kammer dennoch zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass auch diese Entgegenhaltung kein Sicherungs- oder Verteilblech im Sinne der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (und des Klagegebrauchsmusters) offenbart. Die Figur auf Seite 4 unten der Anlage B10 zeigt ein solches Sicherungs- und Verteilblech nicht.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte zum L\u00f6schungsverfahren ausf\u00fchrt, das DPMA habe die Funktion des Sicherungs- oder Verteilblechs nicht richtig erkannt, \u00fcberzeugt dies nicht. Insoweit meint die Beklagte, da das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe zum Gegenstand habe, ein Beh\u00e4lterdach thermisch zu isolieren, sei die dem Sicherungs- oder Verteilblech durch das DPMA zugeordnete Funktion der Verteilung von W\u00e4rme \u00e4u\u00dferst fraglich, da dem Beh\u00e4lter ja gerade keine oder m\u00f6glichst wenig W\u00e4rme entzogen werden solle. Angesichts dessen sehe sie, die Beklagte, die eigentliche Funktion des Sicherungs- oder Verteilblechs weiterhin im mechanischen Bereich, n\u00e4mlich in der Sicherung des D\u00e4mmungsaufbaus und der Verteilung der angreifenden Kr\u00e4fte (Windsog).<\/li>\n<li>Dem folgt die Kammer nicht. Sowohl bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als auch bei der Ausgestaltung gem\u00e4\u00df dem Klagegebrauchsmuster kommt dem Sicherungs- oder Verteilblech durchaus die Funktion zu, W\u00e4rme zu verteilen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Sicherungs- oder Verteilblech nicht besonders viel W\u00e4rme aufnehmen, ableiten und verteilen soll. Es nimmt aber die zwangsl\u00e4ufig \u00fcber die auf dem metallischen Beh\u00e4lterdach angeschwei\u00dften Metallstangen aufgenommene W\u00e4rme auf und leitet diese ab, h\u00e4lt sie insbesondere von der Kunststoffisolierung fern. Diese in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte Funktion steht in Einklang mit der Aufgabenstellung des Klagegebrauchsmusters, die Ableitung bzw. Verteilung der (zwangsl\u00e4ufig \u00fcbertragenen) W\u00e4rme durch Montieren eines Sicherungs- und Verteilblechs zu bewerkstelligen, um Besch\u00e4digungen der abdeckenden Kunststofffolie durch zu gro\u00dfen W\u00e4rmeeintrag zu vermeiden.<\/li>\n<li>Die aus der Anlage B10 bekannten Z-Profile beinhalten keine solchen Sicherungs- oder Verteilbleche und legen eine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechende Ausgestaltung auch nicht nahe. Es ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass die Vorrichtung, wie sie in Figur auf Seite 4 unten der Anlage B10 gezeigt ist, \u00fcberhaupt \u2013 wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 an einem warmgehenden Beh\u00e4lter-, Speicher- oder Tankdach verwendet werden k\u00f6nnte. Denn die Befestigung der dortigen Konstruktion erfolgt \u00fcber sog. Shedrock-Sonderschrauben und greift in eine darunterliegende Betontragschale (der Dachkonstruktion) ein. Bei Beh\u00e4lter-, Speicher- und Tankd\u00e4chern ist jedoch \u2013 wie auch das Klagegebrauchsmuster lehrt \u2013 ein Eingriff in das Dach unbedingt zu vermeiden. Hinzu kommt, dass die gesamte in der Figur auf Seite 4 unten der Anlage B10 gezeigte D\u00e4mmkonstruktion schon grunds\u00e4tzlich von der Ausgestaltung des D\u00e4mmungsaufbaus, den die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigt, abweicht. So sieht dieser Stand der Technik etwa nur eine D\u00e4mmstofflage sowie eine D\u00e4mmplatte mit Stufenfalz vor.<\/li>\n<li>Im Ergebnis offenbaren daher \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung der Argumentation der Beklagten zum L\u00f6schungsverfahren \u2013 weder die Anlagen B1 oder B2 noch die Anlage B10 ein der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechendes (und auch klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfes) Sicherungs- oder Verteilblech.<\/li>\n<li>Bez\u00fcglich der Offenbarung eines Sicherungs- oder Verteilblechs durch die Anlage B10 scheint die Auffassung der Kammer von derjenigen des DPMA abzuweichen, das in seinem Beschluss vom 29.03.2023 ge\u00e4u\u00dfert hat, lediglich das Z-Blechprofil gem\u00e4\u00df der Anlage B10 weise ein Sicherungs- oder Verteilblech als Bestandteil des Z-Profils auf (Anlage KAP13, S. 9). Allerdings liegt darin nach Auffassung der Kammer lediglich ein scheinbarer Widerspruch. Denn auch das DPMA hat ausgef\u00fchrt, um durch Kombination mit der Anlage B1 oder B2 zu einer klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung zu kommen, sei der Fachmann gezwungen, die Ausgestaltung des Z-Blechprofils gem\u00e4\u00df der Anlage B10 umzuformen (Anlage KAP13, S. 9f.). In Bezug auf die Kombination mit der Anlage B1 legt das DPMA weiter dar, der Fachmann m\u00fcsse den Steg und die Auflagefl\u00e4che des Profils beseitigen, um zu einem Sicherungs- oder Verteilblech zu gelangen, das zur Installation in einem klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen D\u00e4mmungsaufbau geeignet sei (Anlage KAP13, S. 9, 2. Absatz). Eine Ausgestaltung eines Sicherungs- oder Verteilblechs, das einen D\u00e4mmungsaufbau entsprechend der Merkmale 2.2, 3 und 4 erm\u00f6glicht, ist der Anlage B10 daher offenbar auch nach Auffassung des DPMA, an die die Kammer ohnehin nicht gebunden ist, nicht zu entnehmen.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes auch keinerlei Anlass f\u00fcr den Fachmann ersichtlich, den Stand der Technik gem\u00e4\u00df der Anlagen B1 und \/ oder B2 mit dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der Anlage B10 zu kombinieren.<\/li>\n<li>cc.<br \/>\nSelbst wenn der Fachmann die Entgegenhaltungen miteinander kombiniert h\u00e4tte, w\u00e4re er nicht zu einer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechenden Ausgestaltung gekommen. Denn auch bei Kombination dieser Entgegenhaltungen h\u00e4tte es nicht nahegelegen, ein \u00fcber gewindelose Metallstangen am Beh\u00e4lterdach befestigtes Sicherungs- oder Verteilblech vorzusehen, das zwischen zwei D\u00e4mmstofflagen liegt und zur Befestigung einer auf der zweiten D\u00e4mmstofflage befindlichen Kunststofffolie dient.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter Ber\u00fccksichtigung des weiteren, bislang lediglich in das Verletzungsverfahren eingef\u00fchrten Standes der Technik gem\u00e4\u00df der Anlagen B12 und B13 nicht schutzf\u00e4hig gewesen w\u00e4re.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nEs ist schon nicht erkennbar, dass der Fachmann den Stand der Technik gem\u00e4\u00df der Anlagen B12 und\/oder B13 bei der Suche nach einem (verbesserten) D\u00e4mmungsaufbau f\u00fcr warmgehende Beh\u00e4lter \u00fcberhaupt ber\u00fccksichtigt h\u00e4tte. Denn es handelt sich insoweit um Unterlagen, die die allgemeine Gestaltung von Flachd\u00e4chern betreffen. Dass diese sich mit der Problematik der D\u00e4mmung warmgehender Beh\u00e4lter befassen w\u00fcrden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass der Fachmann bei der Entwicklung eines D\u00e4mmungsaufbaus f\u00fcr warmgehende Beh\u00e4lter keine allgemeinen Regeln f\u00fcr die D\u00e4mmung von Flachd\u00e4chern zur Probleml\u00f6sung heranziehen w\u00fcrde, wird auch durch die Ausf\u00fchrungen in Absatz [0003] der Klagegebrauchsmusterschrift belegt, nach denen zur Abdichtung von Flachd\u00e4chern oder zur Abdichtung von D\u00e4mmung auf Leichtd\u00e4chern bekannte D\u00e4mmungsaufbauten bei gro\u00dfen Beh\u00e4lter-, Speicher- oder Tankd\u00e4chern aus mehreren, dort im Einzelnen aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht anwendbar sind.<\/li>\n<li>Die schlichte Behauptung der Beklagten, der ma\u00dfgebliche Fachmann verf\u00fcge fraglos \u00fcber Kenntnisse im Bereich des Dachdeckerhandwerks und w\u00fcrde daher unter anderem Vorschriften und Ver\u00f6ffentlichungen f\u00fcr Flachd\u00e4cher und geneigte D\u00e4cher heranziehen, da ein (leicht) gew\u00f6lbtes Beh\u00e4lterdach mit diesen eine sehr gro\u00dfe \u00c4hnlichkeit habe und von den handwerklichen Anforderungen weitgehend identisch sei, f\u00fchrt nicht zu einer anderen Beurteilung. Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich jedenfalls aus der Kombination der Metalloberfl\u00e4che des Beh\u00e4lterdachs mit den m\u00f6glichen hohen Mediumstemperaturen im bef\u00fcllten Beh\u00e4lter. Dies f\u00fchrt \u2013 wie auch das Klagegebrauchsmuster erl\u00e4utert \u2013 dazu, dass (zu) hohe Mediumstemperaturen \u00fcber das Dach nach au\u00dfen geleitet werden und dort die Abdichtung der D\u00e4mmungskonstruktion (n\u00e4mlich die Integrit\u00e4t der abdichtenden Kunststofffolie) gef\u00e4hrden. Dass dieses Problem auch im Rahmen der D\u00e4mmung \u00fcblicher Geb\u00e4uded\u00e4cher auftreten oder in den Anlagen B12 oder B13 angesprochen w\u00fcrde, ist weder dargelegt noch erkennbar.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nSelbst wenn der Fachmann die Anlagen B12 und B13 ber\u00fccksichtigen und mit dem weiteren angef\u00fchrten Stand der Technik (insbesondere Anlagen B1 und B2) kombinieren w\u00fcrde, k\u00e4me er nicht ohne erfinderischen Schritt zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Sicherungs- oder Verteilblech, das entsprechend der Merkmale 2.2, 3 und 4 des Klagegebrauchsmusters ausgestaltet ist, ist auch in den von der Beklagten bezeichneten Stellen der Anlagen B12 und B13 nicht offenbart.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDie Anlage B12 erl\u00e4utert zwar die M\u00f6glichkeiten einer mechanischen Linienbefestigung (Anlage B12, S. 19). Die Offenbarung eines zwischen zwei D\u00e4mmstofflagen befindlichen Blechs, das von (auf dem Beh\u00e4lterdach aufgeschwei\u00dften) Metallstangen vollst\u00e4ndig durchdrungen wird, kraftschl\u00fcssig auf einer ersten D\u00e4mmstofflage befestigt ist und zugleich eine kraftschl\u00fcssige Verbindung mit einer die zweite D\u00e4mmstofflage abdeckenden Kunststofffolie aufweist, ist aber nicht erkennbar.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDie Anlage B13 nennt zwar an den von der Beklagten aufgef\u00fchrten Stellen (Anlage B13, S. 17 bis 20) die M\u00f6glichkeit einer Linienbefestigung mit Metallblechen (Anlage B13, S. 17 unter 4.8 (6) und (7) sowie S. 19f. unter 4.10.4.1, dort insbesondere unter (1), (3)ff. und (8)). Auf Seite 20 unter Punkt 4.10.4.1 (8) ist ausdr\u00fccklich aufgef\u00fchrt, dass mit der Befestigung der Dachabdichtung gleichzeitig unter anderem auch die D\u00e4mmschicht befestigt werden kann. Weiter hei\u00dft es dort, dass es notwendig ist, die D\u00e4mmplatten f\u00fcr sich getrennt, mechanisch oder durch Kleben, zu befestigen, wenn sie nicht ausreichend durch die Befestigung der Dachbahnen erfasst werden. Dem k\u00f6nnte der Fachmann, wenn er die Anlage B13 heranziehen w\u00fcrde, entnehmen, dass eine unterhalb der Dachbahn befindliche D\u00e4mmschicht mechanisch, etwa durch Linienbefestigung mit Hilfe von Metallblechen, befestigt werden kann. Eine Ausgestaltung gem\u00e4\u00df der Merkmale 2.2, 3 und 4 ergibt sich daraus aber nicht. Dass das zur Befestigung nach Anlage B13 eingesetzte Blech auf einer ersten D\u00e4mmstofflage befestigt w\u00e4re (Merkmal 3), dass es von Metallstangen vollst\u00e4ndig durchdrungen w\u00fcrde (Merkmal 2.2), und dass es ebenfalls kraftschl\u00fcssig mit abdeckenden Kunststofffolie verbunden w\u00e4re (Merkmal 4), ist nicht gezeigt.<\/li>\n<li>Somit ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass ausgehend von dem angef\u00fchrten Stand der Technik f\u00fcr den Fachmann eine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechende Konstruktion \u2013 also eine Ausgestaltung gem\u00e4\u00df den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters mit der Abweichung, dass Gegenstand des Merkmals 2 und der darauf r\u00fcckbezogenen Merkmale \u201egewindelose Metallstangen\u201c sind \u2013 nahegelegen h\u00e4tte.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nIm Ergebnis hat die Beklagte keine Umst\u00e4nde dargelegt, aus denen sich ergeben w\u00fcrde, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angesichts des Standes der Technik im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters nicht schutzf\u00e4hig gewesen w\u00e4re, so dass der Formstein-Einwand nicht durchgreift. Die \u00e4quivalente Benutzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00e4llt in den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist zur \u00dcberzeugung der Kammer schutzf\u00e4hig im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG, so dass der Rechtsstreit nicht mit Blick auf das zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits in der Beschwerdeinstanz anh\u00e4ngige L\u00f6schungsverfahren auszusetzen ist.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG wird der Gebrauchsmusterschutz durch die Eintragung (\u00a7 11 GebrMG) nicht begr\u00fcndet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen f\u00fcr jedermann ein Anspruch auf L\u00f6schung besteht. Ein solcher L\u00f6schungsanspruch besteht nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG dann, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den \u00a7\u00a7 1 bis 3 GebrMG nicht schutzf\u00e4hig ist. Nach den \u00a7\u00a7 1 bis 3 GebrMG sind solche Erfindungen einem Gebrauchsmusterschutz zug\u00e4nglich, die neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nSofern das Verletzungsgericht das Klagegebrauchsmuster nicht f\u00fcr zweifelsfrei schutzunf\u00e4hig h\u00e4lt und den Verletzungsrechtsstreit deshalb bei einem parallelen L\u00f6schungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 19 S. 2 GebrMG zwingend aussetzen muss, ist dem Gericht grunds\u00e4tzlich gem\u00e4\u00df \u00a7 19 S. 1 GebrMG ein Aussetzungsermessen er\u00f6ffnet, wenn es Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit hat. Diese Zweifel m\u00fcssen berechtigt sein, n\u00e4mlich an konkrete Aspekte der Rechtsbestandspr\u00fcfung ankn\u00fcpfen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Gericht die Schutzunf\u00e4higkeit f\u00fcr \u00fcberwiegend wahrscheinlich h\u00e4lt, denn anders als bei einem Patent ist die Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters nicht gesetzlich dem Patentamt vorbehalten. Die Aussetzung ist daher bereits dann angebracht, wenn die M\u00f6glichkeit der L\u00f6schung oder Teill\u00f6schung nicht fernliegt (Engel, in: Benkard, Patentgesetz, 12. Auflage 2023, \u00a7 19 GebrMG, Rn. 6). Die Schutzf\u00e4higkeit eines Gebrauchsmusters muss dagegen positiv zur \u00dcberzeugung des Verletzungsgerichts feststehen, wenn es aus dem Gebrauchsmuster verurteilen will (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 11.06.2018, I-15 W 30\/18, Rn. 5 \u2013 zitiert nach juris; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Auflage 2024, Abschn. E Rn. 1078).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDieser grunds\u00e4tzlich geltende verringerte Pr\u00fcfungsma\u00dfstab ist allerdings regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr anzuwenden, wenn eine Rechtsbestandsentscheidung vorliegt, die die Vermutung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Gebrauchsmusters (in seiner geltend gemachten Fassung) begr\u00fcndet. Denn dann handelt es sich nicht mehr nur um ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht, sondern die Rechtsbestandssituation ist vergleichbar mit derjenigen, die bei einem \u2013 nach Pr\u00fcfung durch das fachkundige Amt \u2013 erteilten Patent besteht. Auch wenn das Verletzungsgericht im Gebrauchsmusterverletzungsverfahren selbstst\u00e4ndig \u00fcber die Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters zu entscheiden hat, erscheint es sachgerecht, in einer solchen Situation denselben Ma\u00dfstab anzuwenden wie bei einer Aussetzungsentscheidung betreffend ein Patent nach \u00a7 148 ZPO und somit der von einer fachkundigen Stelle beschiedenen Rechtsbest\u00e4ndigkeit Beachtung zu verleihen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 18.07.2019, 15 U 46\/18, Rn. 104\u2013 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 352 (354) \u2013 Stanzwerkzeug; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Auflage 2024, Abschn. E Rn. 1075). Aufgrund der Pr\u00fcfung und Bejahung der Schutzf\u00e4higkeit durch die fachkundige Gebrauchsmusterabteilung besteht nunmehr eine Vermutung zu Gunsten des Rechtsbestands des Gebrauchsmusters, der zumindest gleiches Gewicht beizumessen ist wie derjenigen, die an die Erteilung eines Patents ankn\u00fcpft (OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 352 (354) \u2013 Stanzwerkzeug).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nNach den vorstehend dargestellten Ma\u00dfst\u00e4ben spricht hier angesichts der erstinstanzlichen Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung eine Vermutung f\u00fcr den Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters. Diese f\u00fchrt jedenfalls dazu, dass die Aussetzung des Rechtsstreits nach \u00a7 19 GebrMG i.V.m. \u00a7 148 ZPO entsprechend den f\u00fcr ein Patent geltenden Ma\u00dfst\u00e4ben zu pr\u00fcfen ist und es somit hinreichender Erfolgsaussichten des anh\u00e4ngigen Beschwerdeverfahrens bedarf. Solche sind vorliegend nicht gegeben. In Anwendung der vorstehend dargestellten Ma\u00dfst\u00e4be ist die Kammer von der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters \u00fcberzeugt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nAngesichts der Lehre der Entgegenhaltungen gem\u00e4\u00df Anlagen B1 (DE 29 46 XXB A1) und B2 (C) ist die Lehre des Klagegebrauchsmusters schutzf\u00e4hig, insbesondere neu und erfinderisch. Beide Entgegenhaltungen zeigen kein der Lehre des Klagegebrauchsmusters entsprechendes Sicherungs- oder Verteilblech. Auch eine etwaige Kombination mit der Anlage B10 (Prospekt \u201eD\u201c, Fa. E) legt die klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung nicht nahe, so dass sie auch gegen\u00fcber diesem Stand der Technik erfinderisch ist. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zum Formstein-Einwand verwiesen, die hier entsprechend gelten. Das Klagegebrauchsmuster grenzt sich jedenfalls durch das Vorsehen eines den Merkmalen 2.2, 3 und 4 entsprechenden Sicherungs- oder Verteilblechs, das auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufweist, ausreichend vom Stand der Technik ab.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Anlagen B12 und B13 sind bislang nicht in das L\u00f6schungsverfahren eingebracht, so dass eine Aussetzung im Hinblick auf diese Entgegenhaltungen bereits nicht in Betracht kommt. Im \u00dcbrigen w\u00fcrden auch insoweit die Ausf\u00fchrungen im Zusammenhang mit dem Formstein-Einwand entsprechend gelten.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nAufgrund der unberechtigten Nutzung des Klagegebrauchsmusters ergeben sich die nachstehend aufgef\u00fchrten Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus \u00a7 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG zu. Die insoweit erforderliche Begehungsgefahr ergibt sich in Form der Wiederholungsgefahr aus der bereits eingetretenen Verletzung des Klagegebrauchsmusters. Die Beklagte hat die Wiederholungsgefahr auch nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus besteht dem Grunde nach ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Beklagte. Der Anspruch beruht auf \u00a7 24 Abs. 1, 2 GebrMG.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nWird ein Gebrauchsmuster verletzt, kann, da es ohne materielle Pr\u00fcfung seiner Schutzf\u00e4higkeit eingetragen wird, ein Verschulden nur angenommen werden, wenn der Benutzer mit der Schutzf\u00e4higkeit rechnen musste (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2018, 13140).<\/li>\n<li>So liegt es hier. Die Beklagte beging die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Sie musste zudem mit der Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters rechnen. Insbesondere h\u00e4tte sie erkennen k\u00f6nnen, dass ein klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfes Sicherungs- oder Verteilblech die Lehre des Klagegebrauchsmusters ausreichend vom Stand der Technik abgrenzt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Gebrauchsmusterverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, die H\u00f6he des ihr zustehenden Schadensersatzes zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung ihrer Anspr\u00fcche droht.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 24b Abs. 3 GebrMG.<\/li>\n<li>Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nWeiterhin stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte die tenorierten Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung nach \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG und \u00a7 24a Abs. 2 GebrMG zu. Dass die Inanspruchnahme insoweit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, ist weder geltend gemacht noch auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes ersichtlich.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nDie in der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfristen waren nicht zu gew\u00e4hren. Insbesondere war der Beklagten keine Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf etwaigen neuen Tatsachenvortrag im Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 31.05.2024 einzur\u00e4umen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 28.06.2024 bietet keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung, insbesondere enth\u00e4lt er keine Erwiderung auf etwaigen neuen, entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag aus dem Schriftsatz vom 31.05.2024.<\/li>\n<li>F.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 500.000,00 EUR<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3379 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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