{"id":9531,"date":"2025-01-31T16:54:17","date_gmt":"2025-01-31T16:54:17","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9531"},"modified":"2025-01-31T13:59:39","modified_gmt":"2025-01-31T13:59:39","slug":"4a-o-30-21-winkelverbinder-fuer-doppelfenster-rahmenprofile","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9531","title":{"rendered":"4a O 30\/21 &#8211; Winkelverbinder f\u00fcr Doppelfenster-Rahmenprofile"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3378<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 4. Juni 2024, Az. 4a O 30\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jedweden Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist oder k\u00fcnftig noch entstehen wird, dass die Beklagte im Zeitraum vom 15. M\u00e4rz 2007 bis zum 6. Oktober 2023 gesch\u00e4ftlich handelnd den nachstehend wiedergegebenen Winkelverbinder in der Bundesrepublik Deutschland unter Hinweis auf Patentschutz beworben und in den Verkehr gebracht hat, wenn dies geschehen ist wie folgt<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber Art, Umfang und Zeitraum der in Ziffer I. beschriebenen, im Zeitraum vom 15. M\u00e4rz 2007 bis zum 6. Oktober 2023 vorgenommenen, Handlungen zu erteilen.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 3.981,02 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2021 zu zahlen.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 70% und die Beklagte zu 30%.<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich des Tenors zu Ziffern II. und III. insgesamt gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 15.500,00 \u20ac und wegen der Kosten f\u00fcr beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Beklagte war Inhaberin des deutschen Patents DE 103 46 XXA B4 (Anlage K3, im Folgenden: Streitpatent), dessen Schutzdauer am 06.10.2023 abgelaufen ist. Das Streitpatent wurde am 06.10.2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt (im Folgenden: DPMA) angemeldet. Am 04.05.2005 ver\u00f6ffentlichte das DPMA die Anmeldung des Streitpatents und am 15.02.2007 den Hinweis auf seine Erteilung. Das Streitpatent betrifft Winkelverbinder f\u00fcr Doppelfenster-Rahmenprofile.<\/li>\n<li>\nAnspruch 1 des Streitpatents lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eWinkelverbinder f\u00fcr Doppelfenster-Rahmenprofile mit jeweils einem einen Schenkel bildenden Grundk\u00f6rper (1), an welchem mehrere von diesem abstehende streifenf\u00f6rmige Lamellen (2) angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstand (A) zweier benachbarter Lamellen (2) in einem Bereich von 1,5 bis 2,0 mm betr\u00e4gt, dass die Gesamth\u00f6he (H) des Grundk\u00f6rpers (1) und der Lamellen (2) um mindestens 0,2 mm gr\u00f6\u00dfer ist, als eine zuzuordnende Innenh\u00f6he des Rahmenhohlprofils, dass die freie Kante der Lamelle (2) zur Bildung einer Schneide (3) abgeschr\u00e4gt ist und dass der Grundk\u00f6rper (1) an seiner den Lamellen (2) abgewandten Seite mit einer s\u00e4gezahnartigen Riffelung (4) versehen ist.\u201c<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist seit 1981 in der Verbindungstechnik und im Sprossenbau t\u00e4tig und beliefert nach ihren eigenen Angaben fast alle Isolierglashersteller in Deutschland.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte stellt verschiedene Produkte aus Stahl und Kunststoff her und bietet diese an. Unter anderem bietet sie einen Winkelverbinder an, der wie folgt ausgestaltet ist (im Folgenden: streitgegenst\u00e4ndlicher Winkelverbinder):<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nAuf dem streitgegenst\u00e4ndlichen Winkelverbinder, den die Beklagte seit dem Jahr 2017 vertreibt, befand sich jedenfalls vor Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents die Pr\u00e4gung \u201eB\u201c. Im Zeitraum von 2017 bis zur Klageerwiderung erwirtschaftete die Beklagte mit diesem Winkelverbinder insgesamt knapp 6.500,00 \u20ac Umsatz. Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 18.12.2020 (Anlage K1) fragte die Kl\u00e4gerin bei der Beklagten an, auf welches Patent sich der auf dem streitgegenst\u00e4ndlichen Winkelverbinder angebrachte Hinweis st\u00fctze. Unter dem 15.01.2021 (Anlage K2) erkl\u00e4rte die Beklagte, der Hinweis beziehe sich auf das Streitpatent. Nach weiterem Schriftverkehr zwischen den Parteien (Anlagen K4, K5) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte unter Anzeige der Mitwirkung des Patentanwalts, der die vorherigen Schreiben unterzeichnet hatte, mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 17.02.2021 (Anlage K6) ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung (Vorschlag in Anlage K7) auf. F\u00fcr das Abmahnschreiben setzt die Kl\u00e4gerin Kosten in H\u00f6he von 6.913,18 \u20ac an, die sich aus einer 1,3 Geb\u00fchr jeweils f\u00fcr die rechts- und patentanwaltliche Vertretung auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 200.000,00 \u20ac, einer Pauschale in H\u00f6he von 20,00 \u20ac sowie Umsatzsteuer zusammensetzen. Die Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 24.02.2021 (Anlage K8) mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Winkelverbinder dem Schutzbereich des Anspruchs 1 des Streitpatents unterfalle.<\/li>\n<li>\nMit der vorliegenden Klage, die der Beklagten am 20.04.2021 zugestellt worden ist, nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen unberechtigter Patentber\u00fchmung auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Zahlung von Abmahnkosten nebst Zinsen in Anspruch.<\/li>\n<li>\nSie ist der Auffassung, durch den auf dem streitgegenst\u00e4ndlichen Winkelverbinder angebrachten Hinweis \u201eB\u201c ber\u00fchme sich die Beklagte unberechtigterweise eines Patents. Denn der streitgegenst\u00e4ndliche Winkelverbinder falle nicht in den Schutzbereich des Anspruchs 1 des Streitpatents. Es fehle jedenfalls daran, dass der Grundk\u00f6rper an seiner den Lamellen abgewandten Seite mit einer s\u00e4gezahnartigen Riffelung versehen ist. Der Grundk\u00f6rper weise zwar an drei Seiten Lamellen auf, es fehle aber an einer s\u00e4gezahnartigen Riffelung. Insbesondere stellten die an drei Seiten des Grundk\u00f6rpers des streitgegenst\u00e4ndlichen Winkelverbinders vorhandenen Lamellen keine s\u00e4gezahnartige Riffelung im Sinne des Streitpatents dar. Eine Vereinheitlichung von Lamellen einerseits und s\u00e4gezahnartiger Riffelung andererseits verbiete sich. Die Streitpatentschrift differenziere zwischen diesen beiden Ausgestaltungen und schreibe den Lamellen in seinem Absatz [0012] eine Keilwirkung zu, die durch eine Minimierung der Anlagefl\u00e4che zwischen Verbinder und Profil zustande komme. Hingegen stelle sie im Zusammenhang mit der s\u00e4gezahnartigen Riffelung in Absatz [0016] auf eine maximale Fl\u00e4chenanlage und damit \u2013 wie der Fachmann erkenne \u2013 auf eine Verbesserung der Halterung mittels Reibung ab. Lamellen und s\u00e4gezahnartige Riffelung tr\u00fcgen daher durch unterschiedliche Mechanismen zur Halterung des Verbinders im Hohlprofil bei. Der Fachmann erkenne auch anhand der durchg\u00e4ngig unterschiedlichen Bezeichnung in der Streitpatentschrift, dass es sich tats\u00e4chlich um unterschiedliche Strukturen handele. Dies entspreche dem herk\u00f6mmlichen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns, der unter Lamellen hohe blattartige Elemente und unter einer s\u00e4gezahnartigen Riffelung eine flache Abfolge dreieckiger Vorspr\u00fcnge verstehe. Zum Beleg des jeweiligen Verst\u00e4ndnisses verweist die Kl\u00e4gerin auf Eintr\u00e4ge im Duden und bei Wikipedia.<\/li>\n<li>\nHinzu komme, dass nach der Lehre des Streitpatents die Lamellen streifenf\u00f6rmig gestaltet sein sollten. Sowohl r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich als auch funktional sei eine s\u00e4gezahnartige Riffelung klar von den streitpatentgem\u00e4\u00dfen Lamellen verschieden und weise auch keine begriffliche \u00dcberschneidung mit Lamellen auf.<\/li>\n<li>\nSoweit die Beklagte sich zum Beleg ihres Verst\u00e4ndnisses auf die Ver\u00f6ffentlichung in Anlage B1 beziehe, sei diese schon nicht geeignet, das Verst\u00e4ndnis der Beklagten zu st\u00fctzen. Zudem handele es sich um einen pseudo-redaktionellen Werbeartikel, der erst nach Rechtsh\u00e4ngigkeit der vorliegenden Klage ver\u00f6ffentlicht worden sei und keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis zulasse.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist weiter der Auffassung, die s\u00e4gezahnartige Riffelung m\u00fcsse sich nach der Lehre des Streitpatents an der den Lamellen gegen\u00fcberliegenden Seite des Grundk\u00f6rpers befinden. Dies folge aus dem Anspruch, nach dem der Grundk\u00f6rper an seiner (nicht an einer) den Lamellen abgewandten Seite mit einer s\u00e4gezahnartigen Riffelung versehen sei. Die im Anspruch verwendete Formulierung beinhalte eine solche Festlegung der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anordnung der s\u00e4gezahnartigen Riffelung. Zwar bedeute \u201eabgewandt\u201c nicht grunds\u00e4tzlich \u201egegen\u00fcberliegend\u201c, jedoch mache das Streitpatent klar, dass es erfindungsgem\u00e4\u00df um eine ganz bestimmte Seite des Grundk\u00f6rpers gehe und der Fachmann insoweit nicht die freie Auswahl habe.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, da die Parteien Mitbewerberinnen auf dem Markt der Winkelverbinder seien, sei wahrscheinlich, dass ihr durch die Patentber\u00fchmung der Beklagten ein Schaden entstanden sei. Jedenfalls liege eine von der Beklagten zu vertretende Marktst\u00f6rung vor. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch diene der Vorbereitung und Durchsetzung von Hauptanspr\u00fcchen gegen die Beklagte, n\u00e4mlich von Schadensersatz, Bereicherungs- und Beseitigungsanspr\u00fcchen. Ihr sei jedenfalls durch die fehlerhafte Patentber\u00fchmung und die damit einhergehende Marktverwirrung ein Schaden entstanden; die Patentber\u00fchmung sei aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise objektiv geeignet, deren Erwerbsverhalten zu Gunsten der Beklagten und zu Ungunsten der Kl\u00e4gerin zu beeinflussen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, der streitgegenst\u00e4ndliche Hinweis auf ein vermeintlich bei der Beklagten als Mitbewerberin bestehendes Patent sei der Grund f\u00fcr das Scheitern einer Gesch\u00e4ftsbeziehung mit einem im Vereinigten K\u00f6nigreich von Gro\u00dfbritannien und Nordirland ans\u00e4ssigen Kunden gewesen, der sie auf den streitgegenst\u00e4ndlichen Winkelverbinder aufmerksam gemacht habe. Der Hinweis auf Patentschutz verunsichere Kunden gegen\u00fcber den Produkten der Kl\u00e4gerin erheblich, denn die Beklagte beanspruche damit \u00fcber die \u201enormale Qualit\u00e4t\u201c hinausgehende Vorteile ihres Produktes.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich behauptet die Kl\u00e4gerin, die Abmahnkosten seien in der geltend gemachten H\u00f6he entstanden.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, es gesch\u00e4ftlich handelnd zu unterlassen, den nachstehend wiedergegebenen Winkelverbinder in der Bundesrepublik Deutschland unter Hinweis auf Patentschutz zu bewerben und in den Verkehr zu bringen, wenn dies geschieht wie folgt<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nder Beklagten f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber Art, Umfang und Zeitraum der in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen zu erteilen.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jedweden Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 6.913,18 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist der Auffassung, eine unberechtigte Patentber\u00fchmung liege nicht vor. Der streitgegenst\u00e4ndliche Winkelverbinder verwirkliche alle Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents. Insbesondere sei sein Grundk\u00f6rper an einer den Lamellen abgewandten Seite mit einer s\u00e4gezahnartigen Riffelung versehen.<\/li>\n<li>\nNach der Lehre des Streitpatents umfasse eine s\u00e4gezahnartige Riffelung auch Lamellen. Die s\u00e4gezahnartige Riffelung m\u00fcsse nicht anders geformt sein als die streitpatentgem\u00e4\u00dfen Lamellen. Der Anspruchswortlaut erlaube eine solche weite Auslegung, zu deren Einschr\u00e4nkung keinerlei Anlass bestehe. Eine s\u00e4gezahnartige Riffelung im Sinne des Streitpatents erfasse jede Art von zackenf\u00f6rmigen Erh\u00f6hungen, die von der Oberfl\u00e4che des Grundk\u00f6rpers abst\u00fcnden und dazu geeignet seien, eine R\u00fcckhaltewirkung des Verbinders im Hohlprofil zu schaffen. Weder die Streitpatentschrift noch der allgemeine Sprachgebrauch erg\u00e4ben eine Beschr\u00e4nkung des Begriffs der s\u00e4gezahnartigen Riffelung auf eine flache Abfolge dreieckiger Vorspr\u00fcnge. So sei die Struktur der Lamellen eines vergleichbaren Eckverbinders der Beklagten k\u00fcrzlich in einer Fachzeitschrift (Anlage B1) als \u201es\u00e4gef\u00f6rmig\u201c beschrieben worden. Auch eine funktionsorientierte Auslegung impliziere f\u00fcr den Fachmann keine Einschr\u00e4nkung einer s\u00e4gezahnartigen Riffelung. In funktionaler Hinsicht setze das Streitpatent lediglich voraus, dass die s\u00e4gezahnartige Riffelung den Halt des Verbinders im Hohlprofil verbessere. Der Fachmann wisse, dass S\u00e4gez\u00e4hne je nach technischem Zusammenhang und Zweck ganz unterschiedliche Formen haben k\u00f6nnten. Die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Fundstellen seien zum Beleg des fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnisses nicht geeignet. Daraus, dass im Streitpatent f\u00fcr die Lamellen zus\u00e4tzlich eine Keilwirkung beschrieben sei, ergebe sich keine Einschr\u00e4nkung f\u00fcr die s\u00e4gezahnartige Riffelung. Der Fachmann erkenne, dass die Keilwirkung der Lamellen den Halt gegen\u00fcber einer blo\u00dfen Reibungswirkung verbessere; in ihrem Absatz [0009] offenbare die Streitpatentschrift eine Verankerungswirkung durch Verkeilung, die neben der Haltewirkung durch Reibung vorliege. Der Fachmann entnehme der Streitpatentschrift aber nicht, dass sich Keilwirkung und Reibungswirkung gegenseitig ausschl\u00f6ssen. Auch die streitpatentgem\u00e4\u00dfen Lamellen entfalteten eine Reibungswirkung. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Keilwirkung nur entstehen k\u00f6nne, wenn die Lamellen an der Wandung des Hohlprofils anl\u00e4gen. Bei einem Anliegen beider Bauteile entstehe auch Reibungswirkung. Die Streitpatentschrift enthalte keine Wirkungsabgrenzung zwischen s\u00e4gezahnartiger Riffelung und Lamellen. Die Riffelung sei quasi ein aus dem Stand der Technik bekanntes Weniger, das in den streitpatentgem\u00e4\u00dfen Lamellen enthalten sei. Der Fachmann entnehme weder dem Anspruch noch der Beschreibung, dass die s\u00e4gezahnartige Riffelung einer maximierten Fl\u00e4chenanlage von Verbinder und Rahmenprofil diene. Vielmehr spreche das in der Streitpatentschrift dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel gegen ein solches Verst\u00e4ndnis, da die s\u00e4gezahnartige Riffelung dort als spitz zulaufende Zacken ausgef\u00fchrt sei, die offensichtlich keine maximierte Fl\u00e4chenanlage an der Innenseite des Hohlprofils bezweckten.<\/li>\n<li>\nZudem indiziere die Angabe \u201ean seiner den Lamellen abgewandten Seite\u201c keine feste r\u00e4umliche Positionierung der s\u00e4gezahnartigen Riffelung am Grundk\u00f6rper. Der Anspruch lege weder fest, von welcher Seite des Winkelverbinders die streitpatentgem\u00e4\u00dfen Lamellen abstehen m\u00fcssten, noch enthalte das Streitpatent eine Einschr\u00e4nkung dahingehend, von wie vielen Seiten anspruchsgem\u00e4\u00dfe Lamellen abstehen d\u00fcrften. Die s\u00e4gezahnartige Riffelung k\u00f6nne daher streitpatentgem\u00e4\u00df an jeder Seite des Grundk\u00f6rpers angebracht sein, die einer Seite des Grundk\u00f6rpers abgewandt sei, an der sich die Lamellen bef\u00e4nden. Die Beklagte ist zudem der Auffassung, abgewandt sei nicht gleichbedeutend mit gegen\u00fcberliegend. Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses gebe es drei M\u00f6glichkeiten, den streitgegenst\u00e4ndlichen Winkelverbinder unter Anspruch 1 des Streitpatents einzuordnen. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend drei mit Anmerkungen der Beklagten versehene Abbildungen, die der Klageerwiderung entnommen sind, eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist weiter der Ansicht, jedenfalls stehe der Kl\u00e4gerin kein Schadensersatzanspruch zu. Die Kl\u00e4gerin habe eine Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht dargelegt; insbesondere ein ersatzf\u00e4higer Marktverwirrungsschaden sei nicht dargelegt und fernliegend. Die streitgegenst\u00e4ndliche Kennzeichnung habe keine Beeintr\u00e4chtigung der Wertsch\u00e4tzung der Kl\u00e4gerin, ihrer Kennzeichen oder ihrer Produkte verursacht. Es sei nicht ersichtlich, wie die Kennzeichnung des streitgegenst\u00e4ndlichen Winkelverbinders mit \u201eB\u201c den Absatz der Kl\u00e4gerin beeinflusst haben sollte. Der pauschale Vortrag zum Scheitern einer Gesch\u00e4ftsbeziehung mit einem Kunden, den die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, gen\u00fcge zur Substantiierung einer Verm\u00f6genseinbu\u00dfe nicht. Die Kl\u00e4gerin habe nicht vorgetragen, dass sie einen vergleichbaren Verbinder anbiete, dessen Absatz sich durch die Kennzeichnung ver\u00e4ndert habe. Auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch stehe der Kl\u00e4gerin nicht zu. Zum Einen fehle es an einem Wettbewerbsversto\u00df, zum Anderen sei nicht ersichtlich, inwieweit die geforderten Ausk\u00fcnfte zur Konkretisierung eines Schadens beitragen sollten. Die Kl\u00e4gerin habe nicht vorgetragen, wie sie mit Hilfe der verlangten Ausk\u00fcnfte ihren Schaden berechnen wolle.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich sei der von der Kl\u00e4gerin in Ansatz gebrachte Gegenstandswert \u00fcberh\u00f6ht, so dass ein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten jedenfalls nicht in der geltend gemachten H\u00f6he bestehe. Die Beklagte bestreitet die H\u00f6he der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten mit Nichtwissen. Sie bestreitet zudem, dass der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich Abmahnkosten in der geltend gemachten H\u00f6he entstanden sind. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Hinzuziehung eines Patentanwalts erforderlich gewesen w\u00e4re. Die Kl\u00e4gerin habe weder in der Abmahnung noch in vorhergehenden Schreiben zur Auslegung des Streitpatents Stellung genommen.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zul\u00e4ssig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nA.<br \/>\nDie Klage ist f\u00fcr den Zeitraum bis zum Ablauf der Schutzfrist des Streitpatents im Umfang der auf Schadensersatzfeststellung und Auskunft gerichteten Antr\u00e4ge sowie einer Freistellung von der Verbindlichkeit gegen\u00fcber den rechts- und patentanwaltlichen Vertretern der Kl\u00e4gerin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet, im \u00dcbrigen ist sie unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nIm Umfang des Unterlassungsantrags ist die Klage unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht der gegen die Beklagte mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Denn im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung lagen die Voraussetzungen der insoweit ma\u00dfgeblichen \u00a7\u00a7 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht vor. Selbst wenn es sich bei dem Vertrieb des streitgegenst\u00e4ndlichen Winkelverbinders mit dem Hinweis \u201eB\u201c w\u00e4hrend der Schutzdauer des Streitpatents um eine unberechtigte Patentber\u00fchmung gehandelt haben sollte, ist jedenfalls das Vorliegen einer f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr (in Gestalt einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr) im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht feststellbar. Da die Kl\u00e4gerin an ihrem in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag auch nach einem Hinweis der Kammer, dass Zweifel bez\u00fcglich des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr bestehen, unver\u00e4ndert festgehalten hat, war die Klage insoweit abzuweisen.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas Vorliegen einer \u2013 von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten \u2013 Wiederholungsgefahr ist nicht feststellbar.<\/li>\n<li>\nIst es bereits zu einem Wettbewerbsversto\u00df gekommen, so streitet eine tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (st. Rspr.; BGH GRUR 1997, 379 (379 f.) \u2013 Wegfall der Wiederholungsgefahr II; BGH GRUR 2002, 717 (719) \u2013 Vertretung der Anwalts-GmbH; Bornkamm, in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, \u00a7 8 Rn. 1.43 m.w.N.). Die Wiederholungsgefahr beschr\u00e4nkt sich dabei nicht auf die identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (BGH GRUR 1996, 290 (291) \u2013 Wegfall der Wiederholungsgefahr I; Bornkamm, in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, \u00a7 8 Rn. 1.43 m.w.N.). Auch die \u2013 widerlegliche \u2013 Vermutung bezieht sich auf die konkrete Verletzungshandlung und auf im Kern gleichartige Verst\u00f6\u00dfe (BGH GRUR 1997, 379 (380) \u2013 Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Bornkamm, in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, \u00a7 8 Rn. 1.44, 1.46 m.w.N.).<\/li>\n<li>\nIm Kern gleichartig ist ein Verhalten, das \u2013 ohne identisch zu sein \u2013 von der Verletzungshandlung nur unbedeutend abweicht. Entscheidend ist, dass sich das Charakteristische der Verletzungshandlung wiederfindet (Bornkamm, in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, \u00a7 8 Rn. 1.47 m.w.N.).<\/li>\n<li>\nDiese Voraussetzung ist vorliegend nicht erf\u00fcllt. Zwar bliebe das rein tats\u00e4chliche Verhalten, n\u00e4mlich Bewerbung und Vertrieb des streitgegenst\u00e4ndlichen Winkelverbinders mit dem Hinweis \u201eB\u201c identisch; durch den Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents \u00e4ndern sich allerdings dessen rechtliche Bewertung und Qualit\u00e4t. Denn nach Ablauf der Schutzdauer ist ein Hinweis auf Patentschutz grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig, auch wenn der betroffene Gegenstand von dem angef\u00fchrten Patent w\u00e4hrend dessen Schutzdauer erfasst wurde. Zwar sind im Ergebnis sowohl der Hinweis auf ein abgelaufenes Patent als auch der Hinweis auf ein nicht einschl\u00e4giges Patent irref\u00fchrend, in ihrem Unrechtsgehalt unterscheiden sich beide Verhaltensweisen aber ganz erheblich. Der (wissentliche) Hinweis auf ein tats\u00e4chlich nicht existentes Schutzrecht wiegt dabei deutlich schwerer als der Hinweis auf ein zwar existentes, aber nicht einschl\u00e4giges Patent. Vor diesem Hintergrund kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass die Gefahr besteht, dass die Beklagte den streitgegenst\u00e4ndlichen Winkelverbinder auch nach Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents mit dem Hinweis \u201eB\u201c bewerben oder vertreiben wird. Insbesondere begr\u00fcndet das Verhalten der Beklagten vor Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents keine tats\u00e4chliche Vermutung dahingehend, dass sie das entsprechende Verhalten, dessen Unrechtsgehalt sich durch den Ablauf der Schutzdauer erheblich erh\u00f6hen w\u00fcrde, auch nach Ablauf der Schutzdauer fortsetzt. Es handelt sich insoweit nicht um kerngleiche Verletzungshandlungen. Beide Verhaltensweisen m\u00f6gen im Ergebnis unzul\u00e4ssig sein, die Unzul\u00e4ssigkeit ergibt sich aber aus unterschiedlichen Aspekten. Im Falle einer Patentber\u00fchmung in Kenntnis des Umstandes, dass tats\u00e4chlich gar kein in Betracht kommendes Patent existiert, l\u00e4ge \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 ein deutlich gesteigertes Unrecht vor. Es kann daher nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass der potentielle Verletzer, der sich \u2013 mit nicht v\u00f6llig abwegiger Begr\u00fcndung \u2013 auf ein bestehendes Schutzrecht beruft, auch dann auf Patentschutz verweisen w\u00fcrde, wenn er wei\u00df, dass das einzige Schutzrecht, mit dem er in der Sache argumentiert hat, abgelaufen ist. Die vorliegende Konstellation ist aus Sicht der Kammer am ehesten mit der Situation vergleichbar, in der das tats\u00e4chliche Verhalten identisch bleibt, die relevante Rechtslage sich aber \u00e4ndert. Denn \u2013 wie bei einer \u00c4nderung der Rechtslage \u2013 ist auch nach Ablauf der Schutzdauer klar, dass die Fortsetzung des identischen Verhaltens jedenfalls unzul\u00e4ssig w\u00e4re. Bez\u00fcglich der \u00c4nderung der Rechtslage gilt, dass die f\u00fcr den Verletzungsunterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung dann wegfallen kann, wenn der Versto\u00df unter der Geltung einer zweifelhaften Rechtslage erfolgt ist, diese Zweifel aber durch eine Gesetzes\u00e4nderung beseitigt sind und au\u00dfer Frage steht, dass das beanstandete Verhalten verboten ist (BGH GRUR 2002, 717 (719) \u2013 Vertretung der Anwalts-GmbH; BGH, Beschluss vom 26.02.2014, I ZR 119\/09, Rn. 13 \u2013 zitiert nach juris; Bornkamm, in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, \u00a7 8 Rn. 1.54).<\/li>\n<li>\nAuch hier steht au\u00dfer Frage, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Hinweis nach Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents verboten ist. Dies hat die Beklagte im Schriftsatz vom 25.08.2023 sowie in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 23.04.2024 zum Ausdruck gebracht. Zudem hatte die Beklagte zun\u00e4chst angek\u00fcndigt, dass sie den streitgegenst\u00e4ndlichen Winkelverbinder nach Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents nicht mehr mit dem Hinweis \u201eB\u201c bewerben oder vertreiben werde. Nach Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents hat sie \u2013 unwidersprochen \u2013 erkl\u00e4rt, dass sie die entsprechenden Handlungen auch tats\u00e4chlich bereits schon einige Zeit vor Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents eingestellt habe.<\/li>\n<li>\nDie Kammer kann daher im Ergebnis das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht feststellen.<\/li>\n<li>\nSoweit der Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung nach dem Hinweis der Kammer, dass durch den Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents die Wiederholungsgefahr entfallen sein k\u00f6nnte, auf Rechtsprechung verwiesen hat, nach der die \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse (etwa durch Liquidation eines Unternehmens oder Gesch\u00e4ftsaufgabe) die Wiederholungsgefahr nicht entfallen l\u00e4sst, f\u00fchrt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn nach Auffassung der Kammer ist die vorliegende Konstellation, in der die Schutzdauer des Schutzrechtes abgelaufen ist, am ehesten derjenigen vergleichbar, in der sich nicht die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse \u00e4ndern, sondern die Rechtslage. Es geht nicht um die rein tats\u00e4chliche Fortsetzung eines Verhaltens bei gleichbleibender rechtlicher Beurteilung, sondern darum, dass sich die Qualit\u00e4t des Verhaltens und damit dessen rechtliche Einordnung (auch in Form einer Steigerung des Unrechtsgehalts) \u00e4ndern. In den von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten F\u00e4llen \u00e4ndern sich hingegen weder das beanstandete Verhalten noch dessen Qualit\u00e4t. Im Gegensatz zu der hier zu beurteilenden Konstellation handelt es sich bei \u00c4nderung allein der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse ohne weiteres um kerngleiche Verletzungshandlungen; \u00e4ndert sich aber der Unrechtsgehalt und damit die Qualit\u00e4t des Verhaltens, liegt \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 keine Kerngleichheit vor. Einem potentiellen Verletzer kann nicht unterstellt werden, dass er auch Handlungen mit gegen\u00fcber seinem bisherigen Verhalten deutlich gesteigertem Unrechtsgehalt vornehmen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nAuch das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr ist nicht feststellbar. Konkrete tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte den streitgegenst\u00e4ndlichen Winkelverbinder nach Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents mit dem Hinweis \u201eB\u201c bewerben oder vertreiben wird, sind nicht erkennbar.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin Feststellung eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach begehrt, hat die Klage f\u00fcr den Zeitraum bis zum Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents Erfolg.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nZun\u00e4chst ist die auf Schadensersatzfeststellung gerichtete Klage zul\u00e4ssig. Insbesondere ist das nach \u00a7 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Denn die Kl\u00e4gerin hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Bestehen eines etwaigen Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach festgestellt wird, da sie den Umfang etwaiger rechtsverletzender Handlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gerichtete Klage ist f\u00fcr den im Tenor genannten Zeitraum (ein Monat nach Erteilung bis zum Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents) begr\u00fcndet. Insoweit steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz aus \u00a7 9 Abs. 1 UWG zu.<\/li>\n<li>\nNach \u00a7 9 Abs. 1 UWG ist derjenige, der vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig eine nach \u00a7 3 UWG unzul\u00e4ssige gesch\u00e4ftliche Handlung vornimmt, den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nBei dem beanstandeten Verhalten handelte es sich w\u00e4hrend der Schutzdauer des Streitpatents um eine unzul\u00e4ssige gesch\u00e4ftliche Handlung. \u00a7 3 Abs. 1 UWG sieht vor, dass unlautere gesch\u00e4ftliche Handlungen unzul\u00e4ssig sind. Aus \u00a7 5 Abs. 1 UWG ergibt sich, dass unlauter handelt, wer eine irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte. Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine gesch\u00e4ftliche Handlung unter anderem dann irref\u00fchrend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur T\u00e4uschung geeignete Angaben \u00fcber die Rechte des geistigen Eigentums enth\u00e4lt. So liegt es hier. Bewerbung und Vertrieb des streitgegenst\u00e4ndlichen Winkelverbinders mit der Angabe \u201eB\u201c sind irref\u00fchrend, da sich die Beklagte damit zu Unrecht eines (internationalen) Patentschutzes des streitgegenst\u00e4ndlichen Winkelverbinders ber\u00fchmt.<\/li>\n<li>\naa.<br \/>\nZun\u00e4chst liegt unproblematisch eine gesch\u00e4ftliche Handlung im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG vor, da es sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Angabe um eine werbende Aussage handelt, die objektiv mit der F\u00f6rderung des Absatzes des streitgegenst\u00e4ndlichen Winkelverbinders zusammenh\u00e4ngt. Dass die Beklagte vortr\u00e4gt, die streitgegenst\u00e4ndliche Angabe habe tats\u00e4chlich nicht zu einer Steigerung des Umsatzes mit dem betroffenen Winkelverbinder gef\u00fchrt, ist insoweit ohne Belang.<\/li>\n<li>\nbb.<br \/>\nBei den Parteien des Rechtsstreits handelt es sich zudem um Mitbewerber im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, da beide Parteien in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Winkelverbinder f\u00fcr Fensterrahmenhohlprofile an Abnehmer vertreiben.<\/li>\n<li>\ncc.<br \/>\nDie streitgegenst\u00e4ndliche Angabe ist auch irref\u00fchrend. Denn sie ist zur T\u00e4uschung \u00fcber das tats\u00e4chliche Bestehen eines Patentschutzes f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Winkelverbinder geeignet. Angaben zum Patentschutz eines angebotenen Produkts sind als irref\u00fchrende Angaben nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UWG unter anderem dann unzul\u00e4ssig, wenn das Produkt nicht in den Schutzbereich des Patents f\u00e4llt (BGH GRUR 1985, 520 (521) \u2013 \u201eKonterhauben-Schrumpfsystem\u201c; Ullmann\/Deichfu\u00df, in: Benkard, PatG, Kommentar, 12. Auflage, 2023, \u00a7 146 Rn. 27). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>\n(1).<br \/>\nZun\u00e4chst wird die auf dem Winkelverbinder angebrachte Angabe \u201eB\u201c von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf (internationalen) Patentschutz des streitgegenst\u00e4ndlichen Winkelverbinders verstanden. Dem entsprechenden, schl\u00fcssigen und nachvollziehbaren, Kl\u00e4gervortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die Abk\u00fcrzung \u201eInt.Pat.\u201c als \u201eInternationale(s) Patent(e)\u201c und entnehmen dieser Angabe auf Grund des Umstandes, dass sie auf dem streitgegenst\u00e4ndlichen Winkelverbinder angebracht ist, den Hinweis, dass genau dieser Winkelverbinder jedenfalls im Inland (vgl. Touissant, in: Teplitzky\/Peifer\/Leistner, UWG, 3. Auflage 2020, \u00a7 5 Rn. 835) patentgesch\u00fctzt ist.<\/li>\n<li>\n(2).<br \/>\nTats\u00e4chlich besteht f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Winkelverbinder jedoch kein Patentschutz in Deutschland; insbesondere unterf\u00e4llt er nicht der Lehre des Streitpatents, auf das die Beklagte sich insoweit auf eine Anfrage der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 146 PatG und im vorliegenden Verfahren berufen hat.<\/li>\n<li>\n(a).<br \/>\nDas Streitpatent betrifft Winkelverbinder f\u00fcr Doppelfenster-Rahmenhohlprofile. Einleitend erl\u00e4utert das Streitpatent, dass aus dem Stand der Technik bekannt sei, Rahmenhohlprofile oder hohle Abstandsprofile zu verwenden, um Mehrscheiben-Isoliergl\u00e4ser oder Doppelfenster herzustellen (Absatz [0003], alle Absatzangaben ohne n\u00e4here Bezeichnung sind solche des Streitpatents). Es erl\u00e4utert, dass dabei das Rahmenhohlprofil abgel\u00e4ngt und mittels Winkelverbinder zu einem Rahmen geformt wird (Absatz [0003]). Bei derartigen Winkelverbindern sei es erforderlich, dass diese einfach montierbar seien und zuverl\u00e4ssig in dem Rahmenprofil verankert werden k\u00f6nnten (Absatz [0004]). Weiter gibt die Streitpatentschrift in Absatz [0004] an, dass dabei unter anderem die Art der Verankerung eine entscheidende Rolle spiele. In Absatz [0005] benennt die Streitpatentschrift die DE 85 09 XXB U1, die einen Winkelverbinder f\u00fcr Doppelfenster-Rahmenprofile beschreibt, bei welchem Z\u00e4hne vorgesehen sind, die gegen Vorspr\u00fcnge an der Innenwand des Rahmenprofils einrasten k\u00f6nnen. Daran kritisiert die Streitpatentschrift in ihrem Absatz [0005], dass die Z\u00e4hne dabei nur zu einer relativ losen Verankerung des Winkelverbinders f\u00fchrten; durch ihre elastische Verformbarkeit und Form setzten sie einem Herausziehen des Winkelverbinders aus dem Rahmenprofil nur einen geringen Widerstand entgegen.<\/li>\n<li>\nVor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt sich die Streitpatentschrift die Aufgabe, einen Winkelverbinder der eingangs genannten Art zu schaffen, welcher bei einfachem Aufbau und einfacher, kosteng\u00fcnstiger Herstellbarkeit gut verankerbar ist und ein hohes Ma\u00df an Betriebssicherheit gew\u00e4hrleistet (Absatz [0006]).<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Streitpatent in seinem Anspruch 1 einen Winkelverbinder mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n1. Winkelverbinder f\u00fcr Doppelfenster-Rahmenprofile<br \/>\n1.1 mit jeweils einem einen Schenkel bildenden Grundk\u00f6rper, an welchem mehrere von diesem abstehende streifenf\u00f6rmige Lamellen angeordnet sind, wobei<br \/>\n2. der Abstand zweier benachbarter Lamellen in einem Bereich von 1,5 bis 2,0 mm betr\u00e4gt [liegt],<br \/>\n3. die Gesamth\u00f6he des Grundk\u00f6rpers und der Lamellen um mindestens 0,2 mm gr\u00f6\u00dfer ist, als eine zuzuordnende Innenh\u00f6he des Rahmenhohlprofils,<br \/>\n4. die freie Kante der Lamelle zur Bildung einer Schneide abgeschr\u00e4gt ist und<br \/>\n5. der Grundk\u00f6rper an seiner den Lamellen abgewandten Seite mit einer s\u00e4gezahnartigen Riffelung versehen ist.<\/li>\n<li>\n(b).<br \/>\nDer streitgegenst\u00e4ndliche Winkelverbinder verwirklicht die Lehre des Streitpatents nicht. Er macht keinen Gebrauch von Merkmal 5.<\/li>\n<li>\n(aa).<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien ist lediglich eine Auslegung von Merkmal 5 erforderlich.<\/li>\n<li>\nMerkmal 5 sieht vor, dass der Grundk\u00f6rper an seiner den Lamellen abgewandten Seite mit einer s\u00e4gezahnartigen Riffelung versehen ist.<\/li>\n<li>\nDer Fachmann versteht unter einer s\u00e4gezahnartigen Riffelung eine niedrige Abfolge spitzer, dreieckiger Vorspr\u00fcnge. Zun\u00e4chst legt der Wortlaut ein solches Verst\u00e4ndnis nahe. Denn nach dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis werden als S\u00e4gezahn die Erhebungen\/Zacken eines S\u00e4geblattes bezeichnet. \u00dcblicherweise weisen S\u00e4gebl\u00e4tter an ihrer Schneide eine niedrige Abfolge spitzer, dreieckiger Vorspr\u00fcnge auf, die bei Gebrauch in das zu s\u00e4gende Material eindringen k\u00f6nnen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass nach dem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis oder nach der Lehre des Streitpatents unter \u201es\u00e4gezahnartig\u201c eine von diesem allgemeinen Verst\u00e4ndnis abweichende Gestaltung zu verstehen w\u00e4re, sind nicht gegeben. Der Fachmann entnimmt insoweit dem Absatz [0016] der Streitpatentschrift, dass die S\u00e4gezahn-Riffelung auch zur Halterung (des Winkelverbinders) beitr\u00e4gt und eine gute Anlage an dem Rahmenprofil bewirkt. In Zusammenschau mit den Ausf\u00fchrungen in Absatz [0010], nach denen Rahmenhohlprofile an ihrer Innenseite unterschiedlichst ausgestaltete erhabene oder raue Bereiche aufweisen, erkennt er, dass die Riffelung dazu beitragen kann, auch bei Vorhandensein von Unebenheiten oder rauen Bereichen eine sichere Anlage des Winkelverbinders an der Innenseite des Rahmenhohlprofils zu erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>\nDer Fachmann erkennt ferner, dass die in der Streitpatentschrift beschriebenen Lamellen nicht zugleich eine s\u00e4gezahnartige Riffelung darstellen. Denn das Streitpatent unterscheidet konsequent zwischen Lamellen und (s\u00e4gezahnartiger) Riffelung. W\u00e4hrend das Streitpatent zu den Lamellen sehr genaue Vorgaben macht, erw\u00e4hnt es die (s\u00e4gezahnartige) Riffelung in seiner Beschreibung lediglich in den Abs\u00e4tzen [0016] und [0035], wobei sich die zweite Fundstelle bereits auf die Gestaltung von Ausf\u00fchrungsbeispielen bezieht. Im Hinblick auf die \u201eS\u00e4gezahn-Riffelung\u201c nennt das Streitpatent in Absatz [0016] eine technische Funktion, n\u00e4mlich, dass die entsprechende Gestaltung auch zur Halterung beitr\u00e4gt und eine gute Anlage bewirkt. Diese Funktion verkn\u00fcpft das Streitpatent in Absatz [0012] mit aus dem Stand der Technik bereits bekannten Ausgestaltungen, bei welchen die Halterung durch Reibung oder Anpressen an die Wandung des Rahmenhohlprofils erfolgt. Der Fachmann entnimmt der Streitpatentschrift vor diesem Hintergrund, dass die Funktion der s\u00e4gezahnartigen Riffelung darin liegt, gerade durch eine gute Anlage der Bauteile aneinander zur Halterung beizutragen und ordnet dies als aus dem Stand der Technik bekannt ein.<\/li>\n<li>\nDemgegen\u00fcber sieht der Fachmann, dass die Streitpatentschrift den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lamellen gerade eine Verkrallung oder Keilwirkung zuordnet. Denn das Streitpatent verkn\u00fcpft eine Verkrallung bzw. Keilwirkung an mehreren Stellen mit den streitpatentgem\u00e4\u00dfen Lamellen (s. Abs\u00e4tze [0010], [0012], [0013]). Den Ausf\u00fchrungen in Absatz [0012] entnimmt der Fachmann zudem, dass die streitpatentgem\u00e4\u00dfen Lamellen sich gerade dadurch vom Stand der Technik abgrenzen, dass sie den Winkelverbinder nicht \u2013 wie es bekannt war \u2013 durch Reibungskraft und Anpressen der Lamellen an die Wandung des Rahmenprofils, sondern durch eine gezielt aufgebrachte Keilwirkung halten. Diese ergibt sich nach Absatz [0012] daraus, dass die Lamellen beim Einschieben in das Rahmenprofil zwangsweise verformt werden, weil gem\u00e4\u00df der Lehre des Anspruchs 1 die Gesamth\u00f6he des Grundk\u00f6rpers und der Lamellen um mindestens 0,2 mm gr\u00f6\u00dfer ist, als eine zuzuordnende Innenh\u00f6he des Rahmenhohlprofils. Der Fachmann erkennt, dass die Keilwirkung der Lamellen, wie in Absatz [0012] explizit geschildert, gerade dann zum Tragen kommt, wenn eine Ausziehkraft aufgebracht wird. Die Keilwirkung hat \u2013 wie der Fachmann wei\u00df \u2013 zur Folge, dass sich die Lamellen durch die Ausziehkraft verkeilen und den Winkelverbinder mit seiner den Lamellen gegen\u00fcberliegenden Seite st\u00e4rker an die dortige Innenwand des Rahmenhohlprofils pressen, was geeignet ist, die (dortige) Reibungskraft zu erh\u00f6hen. Schlie\u00dflich erkennt der Fachmann, dass durch die Verformung der Lamellen, die sich bei der streitpatentgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung durch das Einschieben des Winkelverbinders in das Rahmenhohlprofil ergibt, im Ruhezustand (ohne Aufbringen einer Ausziehkraft) weder eine signifikante Keilwirkung (auf der Seite der Lamellen) noch eine erh\u00f6hte Reibungskraft (auf der den Lamellen gegen\u00fcberliegenden Seite) zum Tragen kommen. Zur Sicherung der Verbindung ist es \u2013 auch das erkennt der Fachmann \u2013 ausreichend, dass die oben beschriebenen Wirkungen eintreten, wenn eine Ausziehkraft auf den Winkelverbinder wirkt.<\/li>\n<li>\nDiesem Gesamtzusammenhang entnimmt er, dass Lamellen und s\u00e4gezahnartige Riffelung \u00fcber unterschiedliche Wirkweisen zur besseren Halterung des Winkelverbinders in dem Rahmenhohlprofil beitragen. Die s\u00e4gezahnartige Riffelung erm\u00f6glicht streitpatentgem\u00e4\u00df eine gute Anlage der Bauteile, also eine gro\u00dfe Kontaktfl\u00e4che, die \u2013 bei Beaufschlagung mit einer Kraft \u2013 zur Erh\u00f6hung von Reibungskr\u00e4ften beitr\u00e4gt. Die Lamellen entfalten durch ihre n\u00e4her beschriebene, besondere Gestaltung demgegen\u00fcber eine Verkeilung oder Verkrallung, deren Wirkung \u2013 so f\u00fchrt Absatz [0012] explizit aus \u2013 insbesondere dann eintritt, wenn eine Ausziehkraft aufgebracht wird. Da die Lehre des Streitpatents den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lamellen keine wesentliche Reibungswirkung zuschreibt, sieht der Fachmann, dass die s\u00e4gezahnartige Riffelung, die im Wesentlichen zu einer guten Anlage und einer damit verkn\u00fcpften Reibungskraft beitragen soll, durch eine niedrige Abfolge spitzer, dreieckiger Vorspr\u00fcnge gebildet wird, die sich auch in ihrer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Gestaltung von den streitpatentgem\u00e4\u00dfen Lamellen unterscheidet. Dass \u2013 wie die Beklagtenvertreterin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt hat \u2013 streitpatentgem\u00e4\u00dfe Lamellen als \u201eWeniger\u201c auch eine s\u00e4gezahnartige Riffelung enthalten, entnimmt der Fachmann dem Streitpatent vor dem Hintergrund, dass dieses den jeweiligen Bauteilen unterschiedliche Wirkungen zuordnet, gerade nicht, und zwar auch dann nicht, wenn er wei\u00df, dass bei einer Anlage von Bauteilen, wie sie auch bei einer Verkeilung vorkommt, grunds\u00e4tzlich Reibung entsteht. Er ber\u00fccksichtigt die ausdr\u00fcckliche Differenzierung des Streitpatents in der Bezeichnung der Bauteile und der Beschreibung ihrer unterschiedlichen Wirkungen.<\/li>\n<li>\nNach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns ist die s\u00e4gezahnartige Riffelung streitpatentgem\u00e4\u00df zudem auf der den Lamellen gegen\u00fcberliegenden Seite des Grundk\u00f6rpers vorgesehen. Zwar l\u00e4sst der Anspruchswortlaut, der von \u201eseiner [des Grundk\u00f6rpers] den Lamellen abgewandten Seite\u201c spricht, grunds\u00e4tzlich ein Verst\u00e4ndnis zu, nach dem sich Lamellen und s\u00e4gezahnartige Riffelung nicht gegen\u00fcberliegen, sondern lediglich an unterschiedlichen Oberfl\u00e4chen des Grundk\u00f6rpers angeordnet sind. Allerdings legt bereits die Verwendung des Possessivpronomens \u201eseiner\u201c nahe, dass es jeweils nur eine (und \u2013 bei einer quaderartigen Ausgestaltung \u2013 nicht drei) den Lamellen abgewandte Seite(n) gibt. Die technische Funktion des Merkmals verdeutlicht zudem, dass Lamellen und s\u00e4gezahnartige Riffelung gerade dadurch zusammenwirken, dass sie sich gegen\u00fcberliegen. Wie ausgef\u00fchrt, entfalten die Lamellen bei Aufbringen einer Ausziehkraft eine Keilwirkung, die zu einer erh\u00f6hten Reibungskraft auf der \u2013 dies erkennt der Fachmann aufgrund seines Fachwissens auch ohne ausdr\u00fcckliche Erl\u00e4uterung in der Streitpatentschrift \u2013 den Lamellen gegen\u00fcberliegenden Seite f\u00fchrt. Diese Seite ist streitpatentgem\u00e4\u00df mit der s\u00e4gezahnartigen Riffelung versehen, die eine gute Anlage erm\u00f6glicht, was wiederum zur Erh\u00f6hung der Reibung beitr\u00e4gt. Der Fachmann versteht ferner, dass die streitpatentgem\u00e4\u00df durch Lamellen und s\u00e4gezahnartige Riffelung erzeugten Haltekr\u00e4fte nicht in der gleichen Erstreckung wirken, wenn Lamellen und Riffelung einander nicht gegen\u00fcberliegen. Er sieht, dass die Haltekr\u00e4fte bei einer solchen Ausgestaltung geringer w\u00e4ren, was gerade dem Ziel der guten Verankerbarkeit zuwiderlaufen w\u00fcrde. Vor diesem Hintergrund versteht er Merkmal 5 dahingehend, dass die s\u00e4gezahnartige Riffelung an der den Lamellen gegen\u00fcberliegenden Seite des Grundk\u00f6rpers vorhanden sein muss. Auch der in der m\u00fcndlichen Verhandlung erfolgte und unwidersprochen gebliebene Vortrag der Beklagtenvertreterin, dass es bei bestimmten Profilen [Anm. der Kammer: phonetisch: C Profile] sinnvoller sei, die Reibung auf den Seiten aufzubringen, da in der Mitte der instabilste Teil liege, f\u00fchrt \u2013 eine Kenntnis des Fachmanns unterstellt \u2013 nicht zu einer anderen Auslegung. Zum einen ist schon nicht klar, ob die streitpatentgem\u00e4\u00dfe Lehre auch auf Winkelverbinder f\u00fcr solche besonderen Ausgestaltungen von Rahmenholprofilen Anwendung finden soll. Zum anderen k\u00f6nnen sich auch in einem solchen Fall Lamellen und s\u00e4gezahnartige Riffelung gegen\u00fcberliegen, indem sie auf gegen\u00fcberliegenden Seitenfl\u00e4chen angeordnet sind. Dies w\u00fcrde im Einklang mit dem Vortrag der Beklagten stehen, nach dem bei diesem speziellen Profil, zu dessen Ausgestaltung und Eigenschaften die Parteien nicht n\u00e4her ausgef\u00fchrt haben, die Mitte gerade den instabilsten Teil darstellt, so dass der Fachmann erkennt, dass dort insgesamt m\u00f6glichst geringe Kr\u00e4fte wirken sollen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob sie durch Verkeilen oder Reibung verursacht werden.<\/li>\n<li>\n(bb).<br \/>\nAuf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses verwirklicht der streitgegenst\u00e4ndliche Winkelverbinder Merkmal 5 des Streitpatents nicht. Es fehlt bereits an einer s\u00e4gezahnartigen Riffelung, da der streitgegenst\u00e4ndliche Winkelverbinder an drei Seiten streitpatentgem\u00e4\u00dfe Lamellen und an der vierten Seite eine ebene Oberfl\u00e4che aufweist. Die Lamellen k\u00f6nnen aber nicht zugleich (auch) eine s\u00e4gezahnartige Riffelung im Sinne des Streitpatents darstellen. Soweit die Beklagtenvertreterin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt hat, dass die Lamellen des streitgegenst\u00e4ndlichen Winkelverbinders nicht an allen Seiten identisch ausgebildet sind, steht das ihrer Einordnung als Lamellen im Sinne des Streitpatents nicht entgegen. Insbesondere geht die Beklagte selbst davon aus, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Winkelverbinder an drei Oberfl\u00e4chen Lamellen aufweist, die der Lehre des Streitpatents entsprechen. Denn in der Klageerwiderung hat sie ausgef\u00fchrt, nach ihrer Auffassung gebe es drei M\u00f6glichkeiten, den streitgegenst\u00e4ndlichen Winkelverbinder unter Anspruch 1 des Streitpatents einzuordnen, wobei sie jede einzelne der drei in Frage kommenden Oberfl\u00e4chen mal als \u201eLamellen\u201c, mal als \u201es\u00e4gezahnartige Riffelung\u201c einordnet.<\/li>\n<li>\nHinzu kommt, dass die s\u00e4gezahnartige Riffelung streitpatentgem\u00e4\u00df an der den Lamellen gegen\u00fcberliegenden Seite ausgebildet sein muss. Dies bedeutet, dass zur Verwirklichung der Lehre des Streitpatents von vornherein allenfalls die von der Beklagten als zweite M\u00f6glichkeit dargestellte Anordnung in Betracht kommt. Auch insoweit fehlt es aber an der streitpatentgem\u00e4\u00dfen s\u00e4gezahnartigen Riffelung der den Lamellen gegen\u00fcberliegenden Seite des Grundk\u00f6rpers.<\/li>\n<li>\ndd.<br \/>\nDarauf, ob Bewerbung und Vertrieb des Winkelverbinders mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Hinweis auch unter dem Gesichtspunkt irref\u00fchrend sind, dass die angesprochenen Verkehrskreise ihn als Hinweis auf internationalen Patentschutz, also auf Patentschutz im Inland und weiteren bedeutenden Industriestaaten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.1981, 6 U 35\/81, LS 2 \u2013 zitiert nach juris; Touissant, in: Teplitzky\/Peifer\/Leistner, UWG, 3. Auflage 2020, \u00a7 5 Rn. 834 f.) verstehen, obwohl ein solcher Schutz tats\u00e4chlich nicht besteht, kommt es danach nicht an. Daher war der Beklagten, die in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt hat, soweit sie wisse, gebe es eine europ\u00e4ische Nachanmeldung, zu der sie \u2013 falls es darauf ankommen sollte \u2013 die Einzelheiten kl\u00e4ren m\u00fcsse, nachdem der Kl\u00e4gervertreter diesen Aspekt erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich angesprochen hatte, kein Schriftsatznachlass zu gew\u00e4hren.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nDie Irref\u00fchrung erfolgte zudem schuldhaft. Die Beklagte handelte jedenfalls fahrl\u00e4ssig, da sie als Fachunternehmen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Winkelverbinder nicht in den Schutzbereich des Streitpatents f\u00e4llt.<\/li>\n<li>\nc.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts \u2013 jedenfalls in Form eines Marktverwirrungsschadens \u2013 gegeben.<\/li>\n<li>\nDie Begr\u00fcndetheit des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und somit auch der Auskunftsantrag setzen eine solche Wahrscheinlichkeit voraus. Daf\u00fcr gen\u00fcgt nicht eine entfernt liegende, also nur theoretische M\u00f6glichkeit des Schadenseintritts (BGH GRUR 1995, 744 (749) \u2013 Feuer, Eis &amp; Dynamit I, BGH GRUR 2001, 849 (850) \u2013 Remailing-Angebot; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.03.2013, I-2 U 92\/11, Rn. 66 \u2013 zitiert nach juris). Andererseits ist ein tats\u00e4chlicher Schadenseintritt nicht erforderlich. Es gen\u00fcgt, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und m\u00f6glich ist, wobei ein gro\u00dfz\u00fcgiger Ma\u00dfstab anzulegen ist (BGH GRUR 2001, 849 (850) \u2013 Remailing-Angebot; BGH GRUR 2012, 193 (201) \u2013 Sportwetten im Internet II; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.03.2013, I-2 U 92\/11, Rn. 66 \u2013 zitiert nach juris). In der Regel bedarf es daher keiner detaillierten Darlegungen zum Schadenseintritt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.03.2013, I-2 U 92\/11, Rn. 66 \u2013 zitiert nach juris). An die Darlegungslast sind bei der Werbung mit der unzutreffenden Angabe, dass die beworbenen Produkte patentgesch\u00fctzt sind, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Denn der Werbung mit einer solchen Angabe kommt erhebliche Relevanz zu (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.03.2013, I-2 U 92\/11, Rn. 67 \u2013 zitiert nach juris). Die Werbung mit einem Alleinstellungsmerkmal, wie es der Patentschutz begr\u00fcndet, stellt regelm\u00e4\u00dfig einen nicht unerheblichen Faktor dar, die Kaufentscheidung potentieller Abnehmer zu beeinflussen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.03.2013, I-2 U 92\/11, Rn. 67 \u2013 zitiert nach juris). So liegt es auch hier.<\/li>\n<li>\nAuch wenn die Kl\u00e4gerin, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, keinen gleichartigen oder \u00e4hnlichen Winkelverbinder anbietet, so ist dennoch hinreichend wahrscheinlich, dass ihr ein ersatzf\u00e4higer Marktverwirrungsschaden entstanden ist. Denn auch im vorliegenden Fall ist die unberechtigte Patentber\u00fchmung geeignet, bei den Marktteilnehmern Fehlvorstellungen \u00fcber das Bestehen eines Patentschutzes hervorzurufen, die wiederum dazu geeignet sind, das Verhalten und die gesch\u00e4ftlichen Entscheidungen der Marktteilnehmer, insbesondere potentieller Kunden, zu Ungunsten der Kl\u00e4gerin zu beeinflussen. Nach dem insoweit unstreitig gebliebenen Kl\u00e4gervortrag beliefert die Kl\u00e4gerin fast alle Isolierglashersteller in Deutschland. Insoweit ist denkbar, dass ihre (potentiellen) Kunden den Erwerb eines als patentgesch\u00fctzt beworbenen und angebotenen Winkelverbinders gegen\u00fcber dem Erwerb eines Winkelverbinders aus dem Angebot der Kl\u00e4gerin bevorzugen. Dabei ist klarzustellen, dass das aus Sicht der Kammer nicht nur in Bezug auf gleichartige oder identische Winkelverbinder gilt, sondern in Bezug auf alle Winkelverbinder, die grunds\u00e4tzlich f\u00fcr den gleichen Einsatzbereich geeignet sind. Dass die Kl\u00e4gerin solche Winkelverbinder nicht anbieten w\u00fcrde, ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>\nDass angeblich eine Gesch\u00e4ftsbeziehung der Kl\u00e4gerin zu einem im Vereinigten K\u00f6nigreich ans\u00e4ssigen Kunden wegen des streitgegenst\u00e4ndlichen Hinweises auf Patentschutz nicht zustande gekommen ist, ist vorliegend allerdings ohne Relevanz. Die Kl\u00e4gerin hat schon nicht ausgef\u00fchrt, dass es insoweit um eine Gesch\u00e4ftsbeziehung f\u00fcr den deutschen Markt gegangen w\u00e4re. Zudem hat sie ihren seitens der Beklagten bestrittenen Vortrag nicht unter Beweisantritt weiter konkretisiert oder Unterlagen vorgelegt, die ihren Vortrag st\u00fctzen w\u00fcrden. Aus diesem Grund k\u00e4me eine Beweisaufnahme ohnehin nicht in Betracht.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie Klage ist auch begr\u00fcndet, soweit sie auf Auskunftserteilung f\u00fcr den Zeitraum gerichtet ist, f\u00fcr den das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach festgestellt ist. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die geltend gemachten Angaben, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, angewiesen, um ihren Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen. Insoweit bestehen keine Zweifel an der Erforderlichkeit der begehrten Ausk\u00fcnfte. Die Kl\u00e4gerin begehrt lediglich Auskunft \u00fcber Art, Umfang und Zeitraum der Bewerbung und des Vertriebs des streitgegenst\u00e4ndlichen Winkelverbinders mit dem Hinweis \u201eB\u201c. Diese Angaben sind geeignet, eine entstandene Marktverwirrung zu ermitteln und zu konkretisieren. Auf Grundlage einer solchen konkretisierten Marktverwirrung kann die Kl\u00e4gerin sodann Berechnungen zu einem ihr etwaig entstandenen Schaden vornehmen.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nF\u00fcr den Zeitraum nach Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents ist die Klage sowohl hinsichtlich des auf Schadensersatzfeststellung gerichteten Antrags als auch hinsichtlich des Auskunftsantrags unbegr\u00fcndet, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass es in diesem Zeitraum zu Verletzungshandlungen kommen wird. Soweit im Tenor jeweils auch ein Anfangsdatum f\u00fcr den Zeitraum der Schadensersatz- und Auskunftspflicht genannt ist, handelt es sich um eine rein klarstellende Angabe. Die Beklagte hat den Vertrieb des streitgegenst\u00e4ndlichen Winkelverbinders nach dem unstreitigen Parteivortrag ohnehin erst im Jahr 2017 und damit weit nach Erteilung des Streitpatents aufgenommen. Eine teilweise Abweisung der Klage liegt in der Aufnahme des Anfangsdatums nicht.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nBez\u00fcglich des Anspruchs auf Zahlung von Abmahnkosten ist die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDer Anspruch ist auf Zahlung an die Kl\u00e4gerin gerichtet. Zwar hat die Kl\u00e4gerin trotz des Bestreitens der Beklagten nicht dargelegt, dass ihr bereits tats\u00e4chlich Abmahnkosten entstanden sind. Allerdings hat die Beklagte die Zahlung von Abmahnkosten jedenfalls im gerichtlichen Verfahren ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert, so dass sich ein etwaiger Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDer Anspruch ergibt sich aus einer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag, GoA, gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683, Satz 1, 677, 670 BGB, da die Abmahnung berechtigt und begr\u00fcndet war. Bez\u00fcglich der Begr\u00fcndetheit der Abmahnung wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Schadensersatzfeststellung, die hier entsprechend gelten, Bezug genommen. Auch bez\u00fcglich der Berechtigung der Abmahnung bestehen keine Zweifel.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDer H\u00f6he nach bel\u00e4uft sich der Anspruch auf eine 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr sowohl f\u00fcr die rechtsanwaltliche als auch f\u00fcr die patentanwaltliche Vertretung aus einem Gegenstandswert von 50.000,00 \u20ac nebst Umsatzsteuer, bez\u00fcglich der Rechtsanwaltskosten zuz\u00fcglich der geltend gemachten Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20,00 \u20ac nebst Umsatzsteuer.<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nDer Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin umfasst sowohl die Kosten f\u00fcr die rechtsanwaltliche als auch die Kosten f\u00fcr die patentanwaltliche T\u00e4tigkeit. Zwar ist das Abmahnschreiben lediglich von dem rechtsanwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin unterzeichnet, die Mitwirkung des Patentanwalts ist aber in der Abmahnung angezeigt. Die Beauftragung des Patentanwalts war auch notwendig, da es im Kern um eine patentrechtliche Frage ging, n\u00e4mlich darum, ob der streitgegenst\u00e4ndliche Winkelverbinder von der Lehre des Streitpatents Gebrauch macht. Insoweit ist nicht erforderlich, dass die patentanwaltliche Pr\u00fcfung im Abmahnschreiben bereits im Einzelnen dargelegt wird. Jedenfalls das Ergebnis der patentanwaltlichen Pr\u00fcfung, n\u00e4mlich, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Winkelverbinder nicht in den Schutzbereich des Streitpatents f\u00e4llt, ergibt sich deutlich aus dem Abmahnschreiben.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nAllerdings ist der seitens der Kl\u00e4gerin angesetzte Gegenstandswert von 200.000,00 \u20ac \u00fcberh\u00f6ht. Bereits mit Beschluss vom 04.10.2023 (Bl. 126 ff. GA) hat die Kammer den Streitwert vorl\u00e4ufig auf 50.000,00 \u20ac festgesetzt. Veranlassung, von dieser Beurteilung abzuweichen, besteht nicht. Die Kammer h\u00e4lt auch f\u00fcr die Abmahnung, die letztlich die gleichen Anspr\u00fcche wie das vorliegende Klageverfahren zum Gegenstand hat, einen Gegenstandswert von insgesamt 50.000,00 \u20ac f\u00fcr angemessen. Insoweit wird vollumf\u00e4nglich auf die Begr\u00fcndung des Beschlusses vom 04.10.2023 (Bl. 126 ff. GA) Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nc.<br \/>\nDaraus ergibt sich ein Zahlungsanspruch in H\u00f6he von insgesamt 3.981,02 \u20ac, der sich wie folgt zusammensetzt:<\/li>\n<li>\nrechtsanwaltliche T\u00e4tigkeit:<br \/>\n1,3 Geb. aus Gegenstandswert bis 50.000,- \u20ac 1,3 * 1.279,00 \u20ac 1.662,70 \u20ac<br \/>\nzzgl. Auslagenpauschale 20,00 \u20ac 1.682,70 \u20ac<br \/>\nzzgl. Umsatzsteuer 1,19 * 1.682,70 \u20ac 2.002,41 \u20ac<\/li>\n<li>\npatentanwaltliche T\u00e4tigkeit:<br \/>\n1,3 Geb. aus Gegenstandswert bis 50.000,- \u20ac 1,3 * 1.279,00 \u20ac 1.662,70 \u20ac<br \/>\nzzgl. Umsatzsteuer 1,19 * 1.662,70 \u20ac 1.978,61 \u20ac<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDer Anspruch auf Zahlung von Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen folgt aus \u00a7\u00a7 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz vom 07.05.2024 bietet keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 50.000,00 \u20ac<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3378 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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