{"id":9528,"date":"2025-01-31T16:48:55","date_gmt":"2025-01-31T16:48:55","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9528"},"modified":"2025-01-31T13:53:20","modified_gmt":"2025-01-31T13:53:20","slug":"4c-o-20-23-tragwerk-mit-taschensystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9528","title":{"rendered":"4c O 20\/23 &#8211; Tragwerk mit Taschensystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3377<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. Mai 2024, Az. 4c O 20\/23<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\u00a0\u00a0I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\nTragwerke mit einem Taschensystem f\u00fcr das vor\u00fcbergehende Aufbewahren und Transportieren von St\u00fcckgut in flexiblen Taschen eines Taschensystems, bei denen die Taschen aus einem Streifenmaterial konfektioniert sind und das Streifenmaterial ein gestricktes Gewebe umfasst,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn das Streifenmaterial mehrlagig ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Streifenmaterial drei verkettete Lagen umfasst, deren Lagen sich auf eine obere Lage, eine mittlere Lage und eine untere Lage beziehen und die obere Lage und die untere Lage ein flachgestricktes Gewebe umfassen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<br \/>\nIII. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 265.000,00 EUR hinsichtlich Ziffer I. und gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags hinsichtlich der Kosten (Ziffer II.) vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin verfolgt aus Patentrecht gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene und verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 684 XXA (Anlage TW1, im Folgenden: Klagepatent). Unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 10. Juli 2012 (BE 201200477) wurde das Klagepatent am 4. Juli 2013 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte unter dem 15. Januar 2014 und der Hinweis auf die Erteilung wurde am 2. M\u00e4rz 2016 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Es betrifft ein Tragwerk, Taschensystem und Bahnmaterial zur Lagerung und zum Transport von St\u00fcckgut in flexiblen gestrickten Taschen.<\/li>\n<li>\nAnspruch 1 des Klagepatents lautet in englischer Verfahrenssprache:<\/li>\n<li>\n\u201eFramework provided with a pouch system (10) for the temporary storage and transport of piece goods in flexible pouches (12) of a pouch system (10), wherein the pouches (12) are confectioned from a strip material (1), wherein the strip material (1) comprises a knitted fabric, wherein said strip material (1) is multi-layered, characterized in that said strip material (1) comprises three interlinked layers, which layers relate to an upper layer (2), a middle layer (3) and a lower layer (4) and that said upper layer (2) and said lower layer (3) comprise a flat knitted fabric.\u201c<\/li>\n<li>\nIn deutscher \u00dcbersetzung lautet er:<\/li>\n<li>\n\u201eTragwerk mit einem Taschensystem (10) f\u00fcr das vor\u00fcbergehende Aufbewahren und Transportieren von St\u00fcckgut in flexiblen Taschen (12) eines Taschensystems (10), wobei die Taschen (12) aus einem Streifenmaterial (1) konfektioniert sind, wobei das Streifenmaterial (1) ein gestricktes Gewebe umfasst, wobei das Streifenmaterial (1) mehrlagig ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Streifenmaterial (1) drei verkettete Lagen umfasst, deren Lagen sich auf eine obere Lage (2), eine mittlere Lage (3) und eine untere Lage (4) beziehen und dass die obere Lage (2) und die untere Lage (3) ein flachgestricktes Gewebe umfassen.\u201c<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Anspr\u00fcche 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist ein in Belgien ans\u00e4ssiges Unternehmen, das auf die Entwicklung ma\u00dfgeschneiderter, wiederverwendbarer Verpackungsl\u00f6sungen zum Schutz empfindlicher Komponenten spezialisiert ist.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist ein in B (Deutschland) ans\u00e4ssiges Unternehmen, das auf die Entwicklung und Herstellung von hochwertigen Verpackungsl\u00f6sungen f\u00fcr die Automobil- und Flugzeugindustrie spezialisiert ist und unter anderem Transportl\u00f6sungen wie Transport-Gefache anbietet. Sie unterh\u00e4lt die unter der Domain https:\/\/www.C.de\/verpackung abrufbare Website, auf welcher \u201ekomplexe Transportl\u00f6sungen\u201c beworben werden.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die Herstellung von Mustern und der sp\u00e4teren Lieferung von Transport-Gefachen bedient sich die Beklagte unter anderem bei Konstruktion und Herstellung regelm\u00e4\u00dfig der Expertise der D sp.z.o.o, E, Polen.<\/li>\n<li>\nSowohl im Jahr 2019 als auch im Jahr 2022 unterzog die Kl\u00e4gerin Transportgefache, die von der Beklagten stammen, einer Untersuchung, deren Ergebnis in den Anlagen TW 4, TW 5 und TW 6 fotografisch dargestellt ist (im Folgenden auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Untersucht wurden das Taschensystem 1 und das Taschensystem 2. Ersteres ist ein Prototyp aus dem Jahr 2019, letzteres ist j\u00fcngeren Datums. Hinsichtlich der weiteren Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf die genannten Anlagen verwiesen, denen auch die nachfolgenden Abbildungen entnommen sind (Markierungen und Beschriftungen jeweils durch die Kl\u00e4gerin).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(Anlage TW 4, S. 2 = Bl. 26 d. Anlagenbandes Kl\u00e4gerin)<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(Anlage TW 5, S. 2 = Bl. 28 d. Anlagenbandes Kl\u00e4gerin)<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(Anlage TW 6, S. 2 = Bl. 30 d. Anlagenbandes Kl\u00e4gerin)<\/li>\n<li>\nDie Beklagte hat der F GmbH, G, (im Folgenden \u201eF\u201c) die als Taschensystem 2 bezeichnete angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeboten und geliefert, welche auch mit einer auf die Beklagte lautenden Etikettierung versehen ist. Urspr\u00fcnglich hatte die Kl\u00e4gerin auch weitere auf der Webseite der Beklagten dargestellte Transportgefache angegriffen (Anlage TW 7). Diesen Angriff verfolgt die Kl\u00e4gerin nicht weiter.<\/li>\n<li>\nSowohl die Kl\u00e4gerin als auch die Beklagte beliefern regelm\u00e4\u00dfig die F. Diese schreibt regelm\u00e4\u00dfig Transport-Gefache aus.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, sie habe von der Belieferung der F durch die Beklagte mit dem Taschensystem 2 im Rahmen einer weiteren Ausschreibung der F GmbH aus dem Juni 2021 (Ausschreibungsunterlagen siehe Anlage TW 8) Kenntnis erlangt. Das von der F in der Ausschreibung als Muster dargestellte Produkt der Beklagten sei der Kl\u00e4gerin nach telefonischer R\u00fcckfrage bei der F GmbH am 17. Februar 2022 \u00fcbersandt worden.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, ihr st\u00fcnden die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents mache. Der Beklagten st\u00fcnden aus Ausschreibungen von F keinerlei Nutzungsrechte am Klagepatent zu. Das angerufene Gericht sei auch \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, da die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bundesweit anbiete. Jedenfalls drohten im gesamten Bundesgebiet Verletzungshandlungen durch die Beklagte, da eine Verletzungshandlung in einem Bundesland eine Begehungsgefahr f\u00fcr ganz Deutschland begr\u00fcnde.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend gemacht. Die Kammer hat sich mit Beschluss vom 16. Mai 2024 f\u00fcr die Antr\u00e4ge auf Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach f\u00fcr \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt und den Rechtsstreit an das Landgericht Braunschweig verwiesen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt \u2013 soweit noch den am hiesigen Gericht anh\u00e4ngigen Streitgegenstand betreffend \u2013 ,<\/li>\n<li>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\nTragwerke mit einem Taschensystem f\u00fcr das vor\u00fcbergehende Aufbewahren und Transportieren von St\u00fcckgut in flexiblen Taschen eines Taschensystems, bei denen die Taschen aus einem Streifenmaterial konfektioniert sind und das Streifenmaterial ein gestricktes Gewebe umfasst,<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn das Streifenmaterial mehrlagig ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Streifenmaterial drei verkettete Lagen umfasst, deren Lagen sich auf eine obere Lage, eine mittlere Lage und eine untere Lage beziehen und die obere Lage und die untere Lage ein flachgestricktes Gewebe umfassen;<\/li>\n<li>\ninsbesondere wenn<\/li>\n<li>\ndas gestrickte Gewebe ein gestricktes Polyestergewebe betrifft;<\/li>\n<li>\nund\/oder das gestrickte Gewebe Polyesterfasern aus vollverstrecktem Garn umfasst;<\/li>\n<li>\nund\/oder das gestrickte Gewebe ein rippgestricktes Gewebe betrifft;<\/li>\n<li>\nund\/oder die freie Seite der oberen Lage und die freie Seite der unteren Lage einer Pilling-Aufbereitung unterzogen wurde;<\/li>\n<li>\nund\/oder die mittlere Lage ein Gewebe umfasst;<\/li>\n<li>\nund\/oder sich das Gewebe auf ein Polyestergewebe bezieht;<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte h\u00e4lt das angerufene Gericht f\u00fcr \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig, da keine Lieferungen nach Nordrhein-Westfalen erfolgt seien. Zudem sei die Klage bereits mangels hinreichend substantiierten Vorbringens unschl\u00fcssig und damit unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nWeiter behauptet die Beklagte, die Kl\u00e4gerin habe entsprechende Ausschreibungen der F begleitet und entsprechende Musterbeh\u00e4lter zur Verf\u00fcgung gestellt. Hinsichtlich der von der Beklagten vorgetragenen Ausgestaltung der Ausschreibungen wird auf die Anlagen B 1 bis B 6 verwiesen. Sie ist der Ansicht, aus der Mitwirkung der Kl\u00e4gerin bei den Ausschreibungen ergebe sich, dass diese aus einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung entsprechender Produkte, wie sie in den Ausschreibungen der F verlangt werde, keine Rechte herleiten k\u00f6nne. Die Kl\u00e4gerin habe der F gestattet, derlei Gefache ausschreiben und herstellen zu lassen. Nunmehr patentrechtliche Anspr\u00fcche geltend zu machen, sei rechtsmissbr\u00e4uchlich.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. Juli 2023 hinsichtlich etwaiger Patentverletzungen aus dem Jahr 2019 die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben sowie der D sp.z.o.o, E, Polen, den Streit verk\u00fcndet. Letztere hat sich zur Streitverk\u00fcndung nicht erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte hat zudem mit nachgelassenem Schriftsatz vom 25. April 2024 zum Kl\u00e4gerschriftsatz vom 09. April 2024 teilweise Stellung genommen. Insbesondere behauptet sie, die Beklagte habe der F kein Tragwerk geliefert. Sie ist zudem der Ansicht, die Abbildung in TW 4 sei nicht unter das Klagepatent zu subsumieren, da kein Tragwerk identifizierbar sei. Der obere Gegenstand sei zudem von den Taschen separiert und letztere h\u00e4lftig bedeckt.<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11. April 2024 Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Klage ist \u2013 nach Verweisung der nicht die Unterlassung betreffenden Streitgegenst\u00e4nde mit Beschluss vom 16. Mai 2024 \u2013 zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\n<p>I.<\/li>\n<li>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Das angerufene Landgericht D\u00fcsseldorf ist \u00f6rtlich f\u00fcr den geltend gemachten prozessualen Anspruch auf Unterlassung zust\u00e4ndig.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat vorliegend urspr\u00fcnglich mehrere Streitgegenst\u00e4nde im Wege der objektiven Klageh\u00e4ufung geltend gemacht. Streitgegenstand ist der vom materiell-rechtlichen Anspruch zu unterscheidende prozessuale Anspruch (Z\u00f6ller\/ G. Vollkommer\/Geimer, ZPO, 35. Aufl. 2023, Einl. Rn. 63). Der Streitgegenstand wird zweigliedrig unter W\u00fcrdigung der gestellten Antr\u00e4ge und des zu ihrer Begr\u00fcndung vorgetragenen Lebenssachverhalts bestimmt (BGH NJW-RR 2012, 872, 873 Rn. 11 \u2013 Rohrreinigungsd\u00fcse II). Der Streitgegenstand der Patentverletzungsklage wird demgem\u00e4\u00df \u2013 in Erg\u00e4nzung zum konkret gestellten Antrag \u2013 regelm\u00e4\u00dfig im Wesentlichen durch die \u00fcblicherweise als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnete tats\u00e4chliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt (BGH NJW-RR 2023, 872, 873 Rn. 19 \u2013 Rohrreinigungsd\u00fcse II; auch bei Kerngleichheit sind mehrere Streitgegenst\u00e4nde gegeben, BGHZ 166, 253 259 ff.; vgl. M\u00fcKoZPO\/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO \u00a7 890 Rn. 12; K\u00fchnen, Handbuch d. Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Kap. H Rn. 187 Fn. 361). Dabei ist grunds\u00e4tzlich jede angegriffene Ausf\u00fchrungsform als eigener Lebenssachverhalt und damit Streitgegenstand anzusehen, wobei ma\u00dfgeblich ist, ob der Kl\u00e4ger, der mit seiner Klage den Streitgegenstand bestimmt, hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einheitlich eine Verletzung geltend macht (dann ein Streitgegenstand), oder ob die Unterschiede zwischen den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch in der Verletzungssubsumption des Kl\u00e4gers zum Ausdruck kommen (dann mehrere Streitgegenst\u00e4nde) (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 872, 874 Rn. 20-23 \u2013 Rohrreinigungsd\u00fcse II). Gemessen an diesem Ma\u00dfstab macht die Kl\u00e4gerin vorliegend s\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als einheitlichen Lebenssachverhalt geltend, da sie in ihrer Verletzungssubsumption nicht unterscheidet und eine hinsichtlich der Merkmalsverwirklichung identische Beschaffenheit der Ausf\u00fchrungsformen unterstellt. Eine Klageh\u00e4ufung ergab sich deshalb vorliegend f\u00fcr die jeweils geltend gemachten Antr\u00e4ge, also Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach, die bis auf den hier zu entscheidenden Streitgegenstand der Unterlassung mit Beschluss vom 16. Mai 2024 verwiesen sind, nicht jedoch f\u00fcr die angegriffenen Taschensysteme.<\/li>\n<li>\nDa die Kl\u00e4gerin nunmehr allein die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, welche an F versandt worden ist, angreift, ist insoweit nur auf diese, nicht hingegen auf die Bewerbung im Internet (Anlage TW 7) abzustellen.<\/li>\n<li>\nDie Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts ist f\u00fcr jeden Streitgegenstand gesondert zu pr\u00fcfen, \u00a7 260 ZPO.<\/li>\n<li>\nDas angerufene Gericht ist hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsantrags nach \u00a7 32 ZPO \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Dabei ist nicht entscheidend, ob eine behauptete vergangene Verletzungshandlung sich in Nordrhein-Westfalen und damit im Bezirk des angerufenen Landgerichts ereignet hat. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts nach \u00a7 32 ZPO ist vielmehr, ob im Bezirk des angerufenen Gerichts eine Verletzungshandlung droht. Dies ist nach dem Kl\u00e4gervortrag vorliegend der Fall. Denn bei einem bundesweit agierenden Unternehmen begr\u00fcnden Verletzungshandlungen in einem Bundesland zumindest auch die Gefahr von entsprechenden Handlungen im gesamten Bundesgebiet (LG D\u00fcsseldorf, Az. 4a O 277\/10, BeckRS 2011, 25648).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nII.<\/li>\n<li>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Rahmen, ein Taschensystem und Bahnmaterial zur Lagerung und zum Transport von St\u00fcckgut in flexiblen gestrickten Taschen.<\/li>\n<li>\nSt\u00fcckgut, so das Klagepatent (Abs. [0002]), werde oftmals in Taschen (\u201epouches\u201c) gelagert und transportiert, welche \u00fcber ein Taschensystem in einem Gestell aufgeh\u00e4ngt oder bereitgestellt werden. Zweck sei, dass das St\u00fcckgut schnell und einfach verpackt und aus der Vorrichtung entnommen werden k\u00f6nne. Diese Taschen k\u00f6nnten zudem im unbeladenen Zustand platzsparend gefaltet werden und leisteten hierdurch einen Beitrag zur Senkung der Transportkosten. Sie w\u00fcrden aus einem Streifenmaterial gefertigt und seien daher flexibel. Ein solches Taschensystem zum Einbau in einen Transportbeh\u00e4lter oder Tragwerk (\u201eframework\u201c) beschreibe die Druckschrift US2008\/073301A1 (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>\nEs bestehe jedoch gegen\u00fcber dem Stand der Technik der Bedarf an einem verbesserten Tragwerk, bei welchem das Streifenmaterial weicher, flexibel, leichter, fester, ausreichend preiswert und haltbarer als das bekannte Streifenmaterial f\u00fcr ein Taschensystem in\/auf einem Tragwerk zum Lagern und Transportieren von St\u00fcckg\u00fctern sei (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, ein verbessertes Tragwerk zur L\u00f6sung zumindest eines der vorgenannten Nachteile zum vorbekannten Lagern und Transportieren von St\u00fcckg\u00fctern in Taschen bereitzustellen.<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n<p>1. Tragwerk mit einem Taschensystem f\u00fcr das vor\u00fcbergehende Aufbewahren und Transportieren von St\u00fcckgut in flexiblen Taschen eines Taschensystems, bei dem Framework provided with a pouch system (10) for the temporary storage and transport of piece goods in flexible pouches (12) of a pouch system (10),<br \/>\n1.1 die Taschen aus einem Streifenmaterial konfektioniert sind, wherein the pouches (12) are confectioned from a strip material (1),<br \/>\n1.2 das Streifenmaterial ein gestricktes Gewebe umfasst, wherein the strip material (1) comprises a knitted fabric,<br \/>\n1.3 das Streifenmaterial mehrlagig ist. wherein said strip material (1) is multi-layered,<br \/>\n2. Das Streifenmaterial umfasst drei verkettete Lagen. characterized in that said strip material (1) comprises three interlinked layers,<br \/>\n3. Die Lagen beziehen sich auf eine obere Lage, eine mittlere Lage und eine untere Lage. which layers relate to an upper layer (2), a middle layer (3) and a lower layer (4)<br \/>\n4. Die obere Lage und die untere Lage umfassen ein flachgestricktes Gewebe. and that said upper layer (2) and said lower layer (3) comprise a flat knitted fabric.<\/li>\n<li>\nDie Auslegung der Merkmale des geltend gemachten Anspruchs des Klagepatents steht zwischen den Parteien nicht im Streit.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht Gebrauch von der Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>\nDas Taschensystem 2 verwirklicht alle Merkmale der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>\nTaschensystem 2 ist beschaffen wie in den folgenden Abbildungen dargestellt (jeweils den Anlagen TW 4, TW 5 und TW 6 entnommen, Kennzeichnungen jeweils durch die Kl\u00e4gerin):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(TW 4, S. 2)<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(TW 5, S. 2)<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(TW 6, S. 2)<\/li>\n<li>\nDie Ausf\u00fchrungsform weist ein Taschensystem mit flexiblen Taschen auf. Damit ist Merkmal 1. verwirklicht. Die Taschen des Taschensystems sind auch aus einem Streifenmaterial konfektioniert, Merkmal 1.1 und 2. Dieses Streifenmaterial umfasst auch drei Lagen, welche als obere, mittlere und untere aufgefasst werden k\u00f6nnen, Merkmal 1.3 und 3. Schlie\u00dflich sind die beiden \u00e4u\u00dferen Lagen des Streifenmaterials als flachgestrickte Gewebe ausgebildet, Merkmal 1.2 und 4.<\/li>\n<li>\nSoweit die Beklagte vorliegend bestritten hat, dass die abgebildete graue Box, welche Tragwerk im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre ist, von ihr stammt, ist dieser Vortrag nicht geeignet, das Vorliegen einer unmittelbaren Patentverletzung zu beseitigen.<\/li>\n<li>\nEs ist allgemein anerkannt, dass bei einem Kombinationspatent eine Verletzungshandlung im Regelfall nur vorliegt, wenn die Gesamtkombination geliefert wird. Wer nur einzelne Komponenten einer Gesamtvorrichtung liefert und damit nicht alle Anspruchsmerkmale verwirklicht, kann hingegen grunds\u00e4tzlich nur wegen mittelbarer Patentverletzung haftbar sein, weil andernfalls die gesetzliche Regelung des \u00a7 10 PatG umgangen werden w\u00fcrde und weil eine Unterkombination nicht gesch\u00fctzt ist (BGH, GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.2.2014 \u2013 2 U 93\/12, BeckRS 2014, 05736 \u2013 Folientransfermaschine; K\u00fchnen, HdB d. Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. A Rn. 158 f., jew. mwN).<\/li>\n<li>\nGleichwohl kommt bei einem Kombinationspatent ausnahmsweise eine unmittelbare Patentverletzung in Betracht, wenn erst die Zutat eines Dritten die patentgesch\u00fctzte Kombination ergibt. Das setzt allerdings voraus, dass bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung das angebotene oder gelieferte Teil bereits alle wesentlichen Merkmale des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzuf\u00fcgung selbstverst\u00e4ndlicher Zutaten bedarf, die f\u00fcr die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutend sind, weil sich in ihnen die eigentliche Erfindung nicht verk\u00f6rpert hat (f\u00fcr das PatG 1968: BGH, GRUR 1977, 250 \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH, GRUR 1982,\u00a0 65 \u2013 Rigg; f\u00fcr das aktuelle PatG 1981: OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 78 \u2013 Lungenfunktionsmessger\u00e4t, mwN auch zur Gegenansicht; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.2.2014 \u2013 2 U 93\/12, BeckRS 2014, 05736 \u2013 Folientransfermaschine).<\/li>\n<li>\nDies ergibt sich bei einer wertenden Betrachtung des Sachverhalts unter Zurechnungsgesichtspunkten: W\u00fcrde ein Dritter die fehlende Zutat liefern, so l\u00e4ge eine gemeinsam begangene unmittelbare Patentverletzung vor. Damit wertungsgem\u00e4\u00df vergleichbar ist es jedoch, wenn sich der Abnehmer bereits im Besitz der fehlenden (Allerwelts)Zutat befindet oder er sich diese im Anschluss an die fragliche Lieferung mit Sicherheit besorgen wird, um sie mit dem gelieferten Gegenstand zur patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung zu kombinieren. Der Handelnde macht sich dann mit seiner Lieferung die Vor- oder Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als h\u00e4tte er die Zutat selbst mitgeliefert (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 78 \u2013 Lungenfunktionsmessger\u00e4t). Das gilt ebenso, wenn ein letzter Herstellungsakt zwar vom Abnehmer vollzogen, er dabei aber als Werkzeug von dem Liefernden gesteuert wird, indem er ihm zB entsprechende Anweisungen und Hilfsmittel an die Hand gibt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24.2.2011 \u2013 2 U 102\/09, BeckRS 2011, 08368). Aus den vorstehenden Erw\u00e4gungen ergeben sich gleichzeitig die Grenzen, unter denen dem Liefernden erg\u00e4nzende Ma\u00dfnahmen des Abnehmers zur Herstellung einer patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung als unmittelbare Patentverletzung zurechenbar sein k\u00f6nnen: Es muss sich um eine f\u00fcr den Erfindungsgedanken nebens\u00e4chliche Zutat handeln und der Abnehmer muss sie der Vorrichtung selbstverst\u00e4ndlich und mit Sicherheit hinzuf\u00fcgen.<\/li>\n<li>\nEntsprechendes kann hier festgestellt werden. Das \u2013 jedenfalls \u2013 gelieferte Taschensystem ist offenkundig zur Verwendung mit einem entsprechenden Tragwerk bestimmt. Zugleich ist die Ausgestaltung des Tragwerks f\u00fcr die Lehre des Klagepatents, welches ein verbessertes Streifenmaterial f\u00fcr ein Taschensystem lehrt, nebens\u00e4chlich.<\/li>\n<li>\nAus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass das auf der Abbildung TW 4 abgebildete Tragwerk nur h\u00e4lftig zu sehen ist. Der von der Kl\u00e4gerin vorgetragene n\u00e4here konstruktive Aufbau ist von der Beklagten zudem nicht substantiiert bestritten worden.<\/li>\n<li>\nEine Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte kann damit festgestellt werden. Die Beklagte hat zudem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der F angeboten und ein Muster geliefert. Dies hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. April 2024 auch nicht bestritten. Sie hat vielmehr lediglich Sachvortrag zur Ausschreibung TW 8 sowie zum Tragwerk geleistet und den Empfang des Taschensystems durch die Kl\u00e4gerin bestritten, nicht aber den im Schriftsatz vom 09. April 2024 erfolgten Kl\u00e4gervortrag, dass die in TW 4 abgebildete abgegriffene Ausf\u00fchrungsform von ihr stammt.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nHinsichtlich des Taschensystems 1 k\u00f6nnen vor diesem Hintergrund weitere Ausf\u00fchrungen unterbleiben, zumal sich die Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin insoweit auf Verj\u00e4hrung berufen hat und eine Untersuchung des Taschensystems 1 durch die Kl\u00e4gerin bereits im Jahr 2019 erfolgte, \u00a7\u00a7 \u00a7\u00a7 214 Abs. 1, 195, 199, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDie Rechte der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents sind nicht durch Ersch\u00f6pfung ausgeschlossen.<\/li>\n<li>\nZwar kann das Patentrecht durch Ersch\u00f6pfung ausgeschlossen sein (BGH GRUR 1997, 116, 117 \u2013 Prospekthalter; Benkard PatG\/Scharen, 12. Aufl. 2023, PatG \u00a7 9 Rn. 16). Das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht aus einem Patent, das ein Erzeugnis betrifft, ist hinsichtlich solcher Exemplare des gesch\u00fctzten Erzeugnisses ersch\u00f6pft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind. Die rechtm\u00e4\u00dfigen Erwerber wie auch diesen nachfolgende Dritterwerber sind befugt, diese Exemplare bestimmungsgem\u00e4\u00df zu gebrauchen, an Dritte zu ver\u00e4u\u00dfern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten (BGH GRUR 2023, 474, 477 Rz. 44 \u2013 CQI-Bericht II; GRUR 2023, 47, 50 Rz. 41 \u2013 Scheibenbremse II). Die blo\u00dfe Duldung durch den Patentinhaber reicht nicht (Ann, PatR, 8. Aufl. 2022, \u00a7 33 Rn. 288; Le\u00dfmann GRUR 2000, 741, 743; Benkard PatG\/Scharen, 12. Aufl. 2023, PatG \u00a7 9 Rn. 23). Die Ersch\u00f6pfung ist zudem streng auf das jeweilige Erzeugnis beschr\u00e4nkt, welches in Verkehr gebracht wird (BeckOK PatR\/Ensthaler\/Gollrad, 31. Ed. 15.7.2023, PatG \u00a7 9 Rn. 77).<\/li>\n<li>\nGemessen an diesem Ma\u00dfstab hat die Kl\u00e4gerin durch Begleitung der Ausschreibung durch die Firma F \u2013 unterstellt, dies sei so erfolgt wie von der Beklagten vorgetragen \u2013 dem Inverkehrbringen von Produkten durch die Beklagte nicht zugestimmt.<\/li>\n<li>\nAufgrund der Beschr\u00e4nkung der Wirkungen der Ersch\u00f6pfung auf das jeweilige Erzeugnis kommt eine Ersch\u00f6pfung durch das Bereitstellen des Musterexemplars durch die Kl\u00e4gerin nicht in Betracht. Auch aus den von der Beklagten vorgelegten Ausschreibungsunterlagen, exemplarisch Anlagen B1 bis B6, l\u00e4sst sich keine Zustimmung zur Nutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre entnehmen, selbst wenn die F diese Unterlagen mit der Kl\u00e4gerin abgestimmt haben sollte. S\u00e4mtliche vorgelegten Ausschreibungsunterlagen enthalten den Passus, dass die Produkte frei von entsprechenden Schutzrechten zu liefern sind. Auch soweit in den Unterlagen das Material Royal Fabric als Anforderung genannt ist, folgt stets der Zusatz \u201eoder gleichwertig\u201c (Anlage B 2 S. 9 = Bl. 23 Anlagenband Beklagte, Anlage B 6 S. 9 = Bl. 94 Anlagenband Beklagte). Ob ein bereitgestelltes Muster alle Merkmale der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre erf\u00fcllt, ist unerheblich, da es ausweislich der Ausschreibungsunterlagen dem Vertragspartner selbst oblag, die Freiheit von Schutzrechten herzustellen. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit des kl\u00e4gerischen Vorgehens fernliegend.<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>\nIII.<\/li>\n<li>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO, diejenige \u00fcber die Kosten aus \u00a7 91 ZPO.<\/li>\n<li>\nDer Streitwert f\u00fcr den vorliegend zu entscheidenden prozessualen Anspruch auf Unterlassung wird auf 265.000,00 EUR festgesetzt, \u00a7 51 Abs. 1 GKG.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3377 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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