{"id":9526,"date":"2025-01-31T16:43:51","date_gmt":"2025-01-31T16:43:51","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9526"},"modified":"2025-01-31T13:48:02","modified_gmt":"2025-01-31T13:48:02","slug":"4c-o-17-23-elektrolysezellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9526","title":{"rendered":"4c O 17\/23 &#8211; Elektrolysezellen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3376<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 25. April 2024, Az. 4c O 17\/23<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>A.<br \/>\nI.<br \/>\n1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin an dem deutschen Patent Nr. DE 10 2021 103 XXX A1, angemeldet am 11. Februar 2021, offengelegt am 11. August 2022, eine alleinige Berechtigung durch \u00dcbertragung bzw. Abtretung des Anspruchs auf Patenterteilung einzur\u00e4umen und durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Umschreibung bzw. Eintragung der Anmeldung zu Gunsten der Kl\u00e4gerin beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen;<\/li>\n<li>\n2. die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin an der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP XXX.0 mit einem Anmeldetrag vom 19. Januar 2022 f\u00fcr alle benannten Vertragsstaaten die alleinige Berechtigung durch \u00dcbertragung bzw. Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des europ\u00e4ischen Patentes einzur\u00e4umen und durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt in die Umschreibung bzw. Eintragung der Anmeldung zu Gunsten der Kl\u00e4gerin beim Europ\u00e4ischen Patentamt einzuwilligen.<\/li>\n<li>\nI. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen \u00fcber alle L\u00e4nder, in denen durch die \u00dcberleitung der PCT-Patentanmeldung WO 2022\/XXX A1 in die nationale Phase weitere Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen sowie parallele in- und\/oder ausl\u00e4ndische Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechte zur Anmeldung bestehen, unter Angabe des jeweiligen Landes unter der jeweiligen nationalen Nummer des Schutzrechtes bzw. der Schutzrechtsanmeldung.<\/li>\n<li>\nII. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin die im Rahmen der unter I. genannten Anmeldung mit dem Deutschen Patent- und Markenamt gef\u00fchrte Korrespondenz, des Weiteren f\u00fcr die Schutzrechtsanmeldungen gem\u00e4\u00df II. die Anmeldeunterlagen in Kopie zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/li>\n<li>\nIII. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang und auf welche Art die Beklagte zu 1) und\/oder mit ihrem Einverst\u00e4ndnis Dritte seit dem 11. Februar 2021<\/li>\n<li>\n1. Verfahren zur Abdichtung und elektrischen Isolierung von Elektrolysezellen angeboten oder angewandt hat, umfassend oder bestehend aus den folgenden Schritten: (a) Bereitstellen einer Elektrolysezelle enthaltend oder bestehend aus:<br \/>\n(a1) zwei metallischen Halbzellen, die den Anoden- und den Kathodenraum bilden,<br \/>\n(a2) jeweils einer darin angeordneten Anode und einer Kathode,<br \/>\n(a3) einer Separatormembran, die die beiden Elektroden voneinander trennt sowie<br \/>\n(a4) gegebenenfalls Abstandshaltern, die die beiden Elektroden in ihren jeweiligen Elektrodenr\u00e4umen positionieren,<br \/>\n(a5) wobei die beiden Halbzellen \u00fcber ihr Perimeter durch einen Spalt getrennt sind, und<br \/>\n(b) Einbringen eines elektrisch isolierenden Kunststoffes in die Dichtfl\u00e4che zwischen den beiden Halbzellen;<\/li>\n<li>\nund\/oder<\/li>\n<li>\n2. Elektrolysezellen hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat,<br \/>\numfassend oder bestehend aus:<br \/>\n(i) zwei metallischen Halbzellen, die den Anoden- und den Kathodenraum bilden,<br \/>\n(ii) jeweils einer darin angeordneten Anode und einer Kathode,<br \/>\n(iii) einer Separatormembran, die die beiden Elektroden voneinander trennt sowie<br \/>\n(iv) gegebenenfalls Abstandshaltern, die die beiden Elektroden in ihren jeweiligen Elektrodenr\u00e4umen positionieren,<br \/>\n(v) wobei die beiden Halbzellen \u00fcber ihr Perimeter durch einen Spalt getrennt sind, und<br \/>\n(vi) die Dichtfl\u00e4che zwischen den beiden Halbzellen durch einen elektrisch isolierenden Kunststoff adh\u00e4siv verbunden ist,<\/li>\n<li>\nund zwar in einem aufgeschl\u00fcsselten, geordneten Verzeichnis unter Angabe insbesondere<br \/>\n\uf02d der Namen und Anschriften der Lizenznehmer unter Vorlage der entsprechenden Lizenzvertr\u00e4ge in Kopie,<br \/>\n\uf02d der einzelnen Lizenzeinnahmen und\/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus der Lizenzvergabe, aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren unter Vorlage der Lizenzabrechnungen in Kopie,<br \/>\n\uf02d Austausch oder Verkauf der Erfinderrechte im In- und Ausland und \u00fcber etwaige korrespondierende Gegenleistungen unter Vorlage der entsprechenden Vertr\u00e4ge in Kopie,<br \/>\n\uf02d des erzielten Umsatzes,<br \/>\n\uf02d der Herstellungsmengen und -zeiten der in IV. genannten Erzeugnisse,<br \/>\n\uf02d der Menge der erhaltenen oder bestellten, in IV. genannten Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<br \/>\n\uf02d der einzelnen Lieferungen und Bestellungen von in IV. genannten Erzeugnissen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen,<\/li>\n<li>\nwobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu den Spiegelstrichen 4 bis 7 Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat,<\/li>\n<li>\nwobei der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Angaben gem\u00e4\u00df Spiegelstrichen 1, 3 sowie 5 bis 7 statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/li>\n<li>\nIV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die aus der Eigen- und Fremdnutzung stammenden Vorteile, die durch die unter IV. bezeichneten, seit dem 11. Februar 2021 begangenen Handlungen erzielt oder in sonstiger Weise aus der Rechtstellung des Registerinhabers gezogen wurden, ausgleichungs-bzw. schadensersatzpflichtig ist.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nI.<br \/>\n1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin an dem deutschen Patent Nr. DE 10 2021 103 XXX A1, angemeldet am 17. Februar 2021, offengelegt am 11. August 2022, eine alleinige Berechtigung durch \u00dcbertragung bzw. Abtretung des Anspruchs auf Patenterteilung einzur\u00e4umen und durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Umschreibung bzw. Eintragung der Anmeldung zu Gunsten der Kl\u00e4gerin beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen.<\/li>\n<li>\n2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin an der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP XXX.3 mit einem Anmeldetrag vom 20. Januar 2022 f\u00fcr alle benannten Vertragsstaaten die alleinige Berechtigung durch \u00dcbertragung bzw. Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des europ\u00e4ischen Patentes einzur\u00e4umen und durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt in die Umschreibung bzw. Eintragung der Anmeldung zu Gunsten der Kl\u00e4gerin beim Europ\u00e4ischen Patentamt einzuwilligen.<\/li>\n<li>\nII. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen \u00fcber alle L\u00e4nder, in denen durch die \u00dcberleitung der PCT-Patentanmeldung WO 2022\/XXX A1 in die nationale Phase weitere Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen sowie parallele in- und\/oder ausl\u00e4ndische Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechte zur Anmeldung bestehen, unter Angabe des jeweiligen Landes unter der jeweiligen nationalen Nummer des Schutzrechtes bzw. der Schutzrechtsanmeldung.<\/li>\n<li>\nIII. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin die im Rahmen der unter I. genannten Anmeldung mit dem Deutschen Patent- und Markenamt gef\u00fchrte Korrespondenz, des Weiteren f\u00fcr die Schutzrechtsanmeldungen gem\u00e4\u00df II. die Anmeldeunterlagen in Kopie zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/li>\n<li>\nIV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang und auf welche Art die Beklagte und\/oder mit ihrem Einverst\u00e4ndnis Dritte seit dem 17. Februar 2021<\/li>\n<li>\n1. Elektrolysezellen hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat,<br \/>\numfassend oder bestehend aus:<br \/>\n(i) zwei metallischen Halbzellen, die den Anoden- und den Kathodenraum bilden,<br \/>\n(ii) jeweils einer darin angeordneten Anode und einer Kathode,<br \/>\n(iii) einer Separatormembran, die die beiden Elektroden voneinander trennt;<br \/>\n(iv) jeweils mindestens einem Zu- und einem Ablauf f\u00fcr Edukt und Produkt; sowie<br \/>\n(v) gegebenenfalls Abstandshaltern, die die beiden Elektroden in ihren jeweiligen Elektrodenr\u00e4umen positionieren, wobei die beiden Halbzellen \u00fcber ihren Perimeter verbunden, aber elektrisch isoliert sind und eine Wandst\u00e4rke von 0,05 bis 0,15 mm aufweisen,<\/li>\n<li>\nund\/oder<\/li>\n<li>\n2. Verfahren zur Herstellung eines Elektrolyse-Stacks angeboten und\/oder angewandt hat, umfassend oder bestehend aus den folgenden Schritten:<br \/>\n(i) Bereitstellen von mindestens zwei Elektrolysezellen gem\u00e4\u00df Anspruch 1;<br \/>\n(ii) Bereitstellen von zwei Anpressplatten und<br \/>\n(iii) Bereitstellen von mindestens zwei Zugstangen, wobei man<br \/>\n(a) die mindestens zwei Elektrolysezellen durch Anlegen eines Unterdrucks vakuumversteift;<br \/>\n(b) die vakuumversteiften Elektrolysezellen aus Schritt (a) elektrisch in Serie schaltet, indem man sie so zueinander anordnet bzw. stapelt, dass jeweils die kathodische R\u00fcckwand der ersten mit der anodischen R\u00fcckwand der folgenden Elektrolysezelle in Kontakt steht;<br \/>\n(c) die gem\u00e4\u00df Schritt (b) so in Serie geschalteten vakuumversteiften Elektrolysezellen mit Hilfe der mindestens zwei Zugstangen so zwischen den beiden Anpressplatten anordnet, dass ein fester Verbund entsteht, und<br \/>\n(d) das Vakuum auf den Elektrolysezellen im festen Verbund wieder l\u00f6st;<\/li>\n<li>\nund zwar in einem aufgeschl\u00fcsselten, geordneten Verzeichnis unter Angabe insbesondere<br \/>\n\uf02d der Namen und Anschriften der Lizenznehmer unter Vorlage der entsprechenden Lizenzvertr\u00e4ge in Kopie,<br \/>\n\uf02d der einzelnen Lizenzeinnahmen und\/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus der Lizenzvergabe, aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren unter Vorlage der Lizenzabrechnungen in Kopie, &#8211; Austausch oder Verkauf der Erfinderrechte im In- und Ausland und \u00fcber etwaige korrespondierende Gegenleistungen unter Vorlage der entsprechenden Vertr\u00e4ge in Kopie,<br \/>\n\uf02d des erzielten Umsatzes,<br \/>\n\uf02d der Herstellungsmengen und -zeiten der in IV. genannten Erzeugnisse,<br \/>\n\uf02d der Menge der erhaltenen oder bestellten, in IV. genannten Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<br \/>\n\uf02d der einzelnen Lieferungen und Bestellungen von in IV. genannten Erzeugnissen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen,<\/li>\n<li>\nwobei die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben zu den Spiegelstrichen 4 bis 7 Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat,<\/li>\n<li>\nwobei der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Angaben gem\u00e4\u00df Spiegelstrichen 1, 3 sowie 5 bis 7 statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/li>\n<li>\nV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die aus der Eigen- und Fremdnutzung stammenden Vorteile, die durch die unter IV. bezeichneten, seit dem 17. Februar 2021 begangenen Handlungen erzielt oder in sonstiger Weise aus der Rechtstellung des Registerinhabers gezogen wurden, ausgleichungs-bzw. schadensersatzpflichtig ist.<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nI.<br \/>\n1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin an dem deutschen Patent Nr. DE 10 2021 103 XXX A1, angemeldet am 18. Februar 2021, offengelegt am 11. August 2022, eine alleinige Berechtigung durch \u00dcbertragung bzw. Abtretung des Anspruchs auf Patenterteilung einzur\u00e4umen und durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Umschreibung bzw. Eintragung der Anmeldung zu Gunsten der Kl\u00e4gerin beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen.<\/li>\n<li>\n2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin an der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP XXX.5 mit einem Anmeldetrag vom 20. Januar 2022 f\u00fcr alle benannten Vertragsstaaten die alleinige Berechtigung durch \u00dcbertragung bzw. Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des europ\u00e4ischen Patentes einzur\u00e4umen und durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt in die Umschreibung bzw. Eintragung der Anmeldung zu Gunsten der Kl\u00e4gerin beim Europ\u00e4ischen Patentamt einzuwilligen.<\/li>\n<li>\nII. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen \u00fcber alle L\u00e4nder, in denen durch die \u00dcberleitung der PCT-Patentanmeldung WO 2022\/XXX A1 in die nationale Phase weitere Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen sowie parallele in- und\/oder ausl\u00e4ndische Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechte zur Anmeldung bestehen, unter Angabe des jeweiligen Landes unter der jeweiligen nationalen Nummer des Schutzrechtes bzw. der Schutzrechtsanmeldung.<\/li>\n<li>\nIII. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin die im Rahmen der unter I. genannten Anmeldung mit dem Deutschen Patent- und Markenamt gef\u00fchrte Korrespondenz, des Weiteren f\u00fcr die Schutzrechtsanmeldungen gem\u00e4\u00df II. die Anmeldeunterlagen in Kopie zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/li>\n<li>\nIV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang und auf welche Art die Beklagte und\/oder mit ihrem Einverst\u00e4ndnis Dritte seit dem 18. Februar 2021<\/li>\n<li>\n1. Verfahren zur Herstellung von Elektrolysezellen angeboten und\/oder angewandt hat, und\/oder Elektrolysezellen angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht hat oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat, die das Verfahrenserzeugnis eines Verfahrens sind,<br \/>\nbei dem man:<br \/>\n(a) die folgenden Komponenten in der angegebenen oder der umgekehrten Reihenfolge \u00fcbereinander legt,<br \/>\n(a1) eine erste metallische Halbzelle, die den Anodenraum bildet;<br \/>\n(a2) eine Anode;<br \/>\n(a3) eine Separatormembran;<br \/>\n(a4) eine Kathode; sowie<br \/>\n(a5) eine zweite metallische Halbzelle, die den Kathodenraum bildet; und<br \/>\n(b) die beiden metallischen Halbzellen entlang zweier Kanten ihres Perimeters in einem kontinuierlichen Prozess elektrisch isolierend verf\u00fcgt, so dass ein Elektrolysezellenschlauch entsteht, wobei die metallischen Halbzellen eine Wandst\u00e4rke von 0,05 bis 0,15 mm aufweisen;<\/li>\n<li>\nund\/oder<\/li>\n<li>\n2. Verfahren zur Herstellung eines Elektrolyse-Stacks angeboten und\/oder angewandt hat, und\/oder Elektrolyse-Stacks<br \/>\nangeboten in den Verkehr gebracht oder gebraucht hat oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat, die das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens sind<br \/>\numfassend oder bestehend aus den folgenden Schritten:<br \/>\n(i) Bereitstellen von mindestens zwei Elektrolysezellen gem\u00e4\u00df dem vorstehend wiedergegebenen Patentanspruch 1;<br \/>\n(ii) Bereitstellen von zwei Anpressplatten und<br \/>\n(iii) Bereitstellen von mindestens zwei Zugstangen, wobei man<br \/>\n(a) die mindestens zwei Elektrolysezellen durch Anlegen eines Unterdrucks vakuumversteift;<br \/>\n(b) die vakuumversteiften Elektrolysezellen aus Schritt (a) elektrisch in Serie schaltet, indem man sie so zueinander anordnet bzw. stapelt, dass jeweils die kathodische R\u00fcckwand der ersten mit der anodischen R\u00fcckwand der folgenden Elektrolysezelle in Kontakt steht;<br \/>\n(c) die gem\u00e4\u00df Schritt (b) so in Serie geschalteten vakuumversteiften Elektrolysezellen mit Hilfe der mindestens zwei Zugstangen so zwischen den beiden Anpressplatten anordnet, dass ein fester Verbund entsteht, und<br \/>\n(d) das Vakuum auf den Elektrolysezellen im festen Verbund wieder l\u00f6st;<\/li>\n<li>\nund zwar in einem aufgeschl\u00fcsselten, geordneten Verzeichnis unter Angabe insbesondere<br \/>\n\uf02d der Namen und Anschriften der Lizenznehmer unter Vorlage der entsprechenden Lizenzvertr\u00e4ge in Kopie,<br \/>\n\uf02d der einzelnen Lizenzeinnahmen und\/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus der Lizenzvergabe, aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren unter Vorlage der Lizenzabrechnungen in Kopie, &#8211; Austausch oder Verkauf der Erfinderrechte im In- und Ausland und \u00fcber etwaige korrespondierende Gegenleistungen unter Vorlage der entsprechenden Vertr\u00e4ge in Kopie,<br \/>\n\uf02d des erzielten Umsatzes,<br \/>\n\uf02d der Herstellungsmengen und -zeiten der in IV. genannten Erzeugnisse,<br \/>\n\uf02d der Menge der erhaltenen oder bestellten, in IV. genannten Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<br \/>\n\uf02d der einzelnen Lieferungen und Bestellungen von in IV. genannten Erzeugnissen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen,<\/li>\n<li>\nwobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu den Spiegelstrichen 4 bis 7 Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat,<\/li>\n<li>\nwobei der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Angaben gem\u00e4\u00df Spiegelstrichen 1, 3 sowie 5 bis 7 statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/li>\n<li>\nV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die aus der Eigen- und Fremdnutzung stammenden Vorteile, die durch die unter IV. bezeichneten, seit dem 18. Februar 2021 begangenen Handlungen erzielt oder in sonstiger Weise aus der Rechtstellung des Registerinhabers gezogen wurden, ausgleichungs-bzw. schadensersatzpflichtig ist.<\/li>\n<li>\nD.<br \/>\nI. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>\nII. Die Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin und ihre eigenen au\u00dfergerichtlichen Kosten hat die Beklagte zu 1) zu tragen. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/li>\n<li>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.050.000,- Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten (Ziffer D.II.) ist das Urteil f\u00fcr die jeweilige vollstreckende Partei gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin verfolgt aus Patentrecht gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf \u00dcbertragung von deutschen sowie europ\u00e4ischen Patentanmeldungen, korrespondierende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Eigen- und Fremdnutzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehren. Zudem begehrt die Kl\u00e4gerin von den Beklagten, der Streichung der Beklagten zu 2) als im Register eingetragene Erfinderin zuzustimmen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin, vormals firmierend unter \u201eA GmbH\u201c, abgek\u00fcrzt auch \u201eA\u201c, geh\u00f6rt zum A-Konzern und befasst sich seit langer Zeit mit Technologien f\u00fcr Elektrolyseanlagen insbesondere auch im Bereich des sogenannten \u201egr\u00fcnen Wasserstoffs\u201c. Gr\u00fcner Wasserstoff wird durch Elektrolyse von Wasser hergestellt, wobei f\u00fcr die Elektrolyse ausschlie\u00dflich Strom aus erneuerbaren Energien zum Einsatz kommen soll. Die technische Expertise f\u00fcr die Erzeugung von gr\u00fcnem Wasserstoff nach dem Prinzip der alkalischen Wasserelektrolyse (XXX) beruht auf der tradierten Expertise der Kl\u00e4gerin im Bereich der Chlor-Alkali-Elektrolyse (vgl. Anlagen K 2, K 3).<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1), die B GmbH, ist eine Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin, die auf eine Gr\u00fcndung durch k\u00fcrzlich ausgeschiedene Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin bzw. der A AG zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 16. Dezember 2020 gegr\u00fcndet. Eingetragener Gesch\u00e4ftsgegenstand der Beklagten zu 1) ist das Anbieten von Services sowie Entwicklung, Engineering, Produktion und Vertrieb von Anlagen und deren Komponenten f\u00fcr die Erzeugung von Wasserstoff mittels Elektrolyse, wobei ihre jeweils allein vertretungsberechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die aus dem Rubrum ersichtlichen Personen sind (vgl. Anlage K 6). Auch die Beklagte zu 2) z\u00e4hlte urspr\u00fcnglich zu den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 1). Insbesondere geh\u00f6rt die Produktion sog. \u201eStacks\u201c zum Bet\u00e4tigungsfeld der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) strebt an, als systemunabh\u00e4ngiger Technologielieferant f\u00fcr alkalische Elektrolysestacks zu fungieren.<\/li>\n<li>\nVor ihrer Besch\u00e4ftigung bei der Beklagten waren die beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und die Beklagte zu 2) im Unternehmenskonzern der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 2) (nachfolgend auch: FL) war seit dem 1. Juli 2016 bei der A AG besch\u00e4ftigt und zuletzt in der Funktion einer \u201eProjektmanagerin\u201c im Bereich des Projektes \u201eXXX\u201c (\u201eXXX\u201c) in der Abteilung \u201eXXX\u201c t\u00e4tig. Im Rahmen eines Freiwilligenprogramms wurde dieses Arbeitsverh\u00e4ltnis zum 31. M\u00e4rz 2020 einvernehmlich beendet und FL wurde auf der Grundlage des dreiseitigen Vertrags \u201eXXX\u201c mit Befristung bis zum 30. September 2021 bei der Transfergesellschaft tats\u00e4chlich bis zum 28. Februar 2021 weiterbesch\u00e4ftigt (Anlage K 37).<\/li>\n<li>\nIn der Zeit von 2012 bis 2016 war FL im Forschungszentrum XXX besch\u00e4ftigt in der Elektrolyse-Abteilung. Von 2014 bis Juni 2016 war sie dort Abteilungsleiterin f\u00fcr den Bereich \u201eElektrochemie Elektrolyse\u201c. Hier besch\u00e4ftigte sich FL im Schwerpunkt mit der Elektrochemie und forschte an den drei Wasserelektrolyse-Technologien alkalische Elektrolyse (AEL), Polymerelektrolytmembran Elektrolyse (PEM) und alkalische PEM Elektrolyse (P). FL hat auf dem Gebiet der Elektrolysetechnik und der Wasserstofftechnologie umfangreich publiziert (vgl. Anlage B 6). W\u00e4hrend ihrer T\u00e4tigkeit am Forschungszentrum betreute sie au\u00dferdem einige Dissertationen sowie andere Studienabschlussarbeiten, welche sich im weiten Sinne auf diesem Feld bewegten. FL wirkte w\u00e4hrend ihrer T\u00e4tigkeit beim Forschungszentrum XXX, wo sie bereits von 2009 bis 2012 als Doktorandin am Institut f\u00fcr Energie- und Klimaforschung als Doktorandin t\u00e4tig war, an Patentanmeldungen aus den Bereichen der Brennstoffzellen-Technologie beziehungsweise der Wasserelektrolyse mit (DE 10 2014 000 XXX A1 und DE 10 2016 014 XXX A1). Die erstgenannte Patentanmeldung betraf das Themengebiet ihrer Dissertation (Materialpr\u00fcfung von Membranen f\u00fcr Polymerelektrolytbrennstoffzellen), die zweitgenannte eine neuartige Elektrolysezelle sowie das Verfahren zum Betreiben einer solchen Zelle (Betrieb einer PEM-Elektrolyse ohne anodische Medienversorgung). Au\u00dferdem verfolgte FL eine T\u00e4tigkeit als externe Expertin und vertrat das Forschungszentrum XXX auf internationalen Kongressen; sie engagierte sich in diversen mitunter \u00f6ffentlich finanzierten Projekten (Bl. 143 f. GA). Die Idee, sich schlie\u00dflich selbst\u00e4ndig zu machen, und ein Unternehmen zu gr\u00fcnden, kam bei FL im Juli 2019 auf.<\/li>\n<li>\nHerr GP (nachfolgend auch: GP) war vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2020 bei der Kl\u00e4gerin in der Funktion des \u201eXXX\u201c sowohl des Bereiches ESH (Energy Storage and Hydrogen) als auch des Bereiches \u201eElectrochemical Technologies\u201c besch\u00e4ftigt (vgl. Anlagen K 38, K 39). Im Juni 2020 wurde GP von der Kl\u00e4gerin beauftragt, ein Konzept f\u00fcr das XXX Projekt zu erstellen \u2013 ein F\u00f6rderprojekt des Bundesministeriums f\u00fcr Bildung und Forschung betreffend die serienm\u00e4\u00dfige Herstellung von Elektrolyseuren im Bereich \u201eGr\u00fcner Wasserstoff\u201c. In dieses Projekt blieb er auch nach seiner K\u00fcndigung bis November 2020 einbezogen \u2013 GP k\u00fcndigte sein Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis am 24. August 2020 zum 31. Dezember 2020 (Anlage K 43). Auch die Beklagte zu 1) nahm an dem Ideenwettbewerb f\u00fcr dieses Projekt teil.<\/li>\n<li>\nHerr HL (nachfolgend auch: HL) war vom 1. Februar 2014 bis zum 28. Februar 2021 zuletzt als \u201eXXX\u201c im Bereich Energy Storage &amp; Hydrogen bei der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigt (Anlage K 45). Das Anstellungsverh\u00e4ltnis wurde mit Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 3. November 2020 aufgrund der K\u00fcndigung seitens des HL vom 28. September 2020 zum 31. M\u00e4rz 2021 beendet (Anlage K46). Tats\u00e4chlich verst\u00e4ndigten sich die Kl\u00e4gerin und HL auf dessen Austritt zum 28. Februar 2021, wobei er mit Schreiben vom 14. Januar 2021 unverz\u00fcglich freigestellt worden war (Anlagen K 47, K 48). Als Miterfinder an etlichen Patentanmeldungen verf\u00fcgt er \u00fcber Expertise zum Thema Elektrolyse. Seine Bestellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei der Beklagten zu 1) erfolgte zum 31. M\u00e4rz 2021 (Anlage K 5).<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) hat im Februar 2021 drei Schutzrechte angemeldet: die DE 10 2021 103 XXX A1 (nachfolgend auch: DE\u2018XXX bzw. VP I), die DE 10 2021 103 XXX A1 (nachfolgend auch: DE\u2018XXX bzw. VP II) sowie die DE 10 2021 103 XXX A1 (nachfolgend auch: DE\u2018XXX bzw. VP III).<\/li>\n<li>\nUnter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten der vorstehend angef\u00fchrten deutschen Patentanmeldungen hat die Beklagte zu 1) au\u00dferdem folgende PCT-Anmeldungen get\u00e4tigt:<\/li>\n<li>\n&#8211; WO 2022\/XXX A1 mit Priorit\u00e4t aus DE 10 2021 103 XXX vom 11. Februar 2021<br \/>\n&#8211; WO 2022\/XXX A1 mit Priorit\u00e4t aus DE 10 2021 103 XXX.2 vom 17. Februar 2021<br \/>\n&#8211; WO 2022\/XXX A1 mit Priorit\u00e4t aus DE 10 2021 103 XXX.4 vom 18. Februar 2021<\/li>\n<li>\nDie DE\u2018XXX wurde am 11. Februar 2021 angemeldet und unter dem 11. August 2022 offengelegt. FL ist als Erfinder benannt. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Abdichtung einer Elektrolysezelle (vgl. Anlage K 17).<\/li>\n<li>\nVerfahrensanspruch 1 lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201eVerfahren zur Abdichtung und elektrischen Isolierung von Elektrolysezellen, umfassend oder bestehend aus den folgenden Schritten: (a) Bereitstellen einer Elektrolysezelle enthaltend oder bestehend aus: (a1) zwei metallischen Halbzellen, die den Anoden- und den Kathodenraum bilden, (a2) jeweils einer darin angeordneten Anode und einer Kathode, (a3) einer Separatormembran, die die beiden Elektroden voneinander trennt sowie (a4) gegebenenfalls Abstandshaltern, die die beiden Elektroden in ihren jeweiligen Elektrodenr\u00e4umen positionieren, (a5) wobei die beiden Halbzellen \u00fcber ihr Perimeter durch einen Spalt getrennt sind, und (b) Einbringen eines elektrisch isolierenden Kunststoffes in die Dichtfl\u00e4che zwischen den beiden Halbzellen.\u201c<\/li>\n<li>\nVorrichtungsanspruch 9 hat den nachfolgend wiedergegebenen Wortlaut:<\/li>\n<li>\n\u201eElektrolysezelle umfassend oder bestehend aus (i) zwei metallischen Halbzellen, die den Anoden- und den Kathodenraum bilden, (ii) jeweils einer darin angeordneten Anode und einer Kathode, (iii) einer Separatormembran, die die beiden Elektroden voneinander trennt sowie (iv) gegebenenfalls Abstandshaltern, die die beiden Elektroden in ihren jeweiligen Elektrodenr\u00e4umen positionieren, (v) wobei die beiden Halbzellen \u00fcber ihr Perimeter durch einen Spalt getrennt sind, und (vi) die Dichtfl\u00e4che zwischen den beiden Halbzellen durch einen elektrisch isolierenden Kunststoff adh\u00e4siv verbunden ist.\u201c<\/li>\n<li>\nDie im Folgenden abgebildeten Figuren 1 und 2 der Anmeldeschrift veranschaulichen die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Abbildung 1 zeigt schematisch, dass die beiden Elektroden zum einen durch ein Diaphragma bzw. eine Separatormembran (S) voneinander getrennt und zum anderen jeweils mit Hilfe eines elastischen oder auch steifen Abstandshalters (X1, X2) in den entsprechenden Geh\u00e4useteilen (\u201eHalbzellen&#8220;) fixiert werden. Die Abbildung 2 zeigt schematisch einen Querschnitt des Perimeters (P) \u00fcber den sich die Dichtmasse (D) verteilt; in der Mitte ist die Separatormembran (S) zu erkennen, deren Enden ebenfalls von der Dichtmasse umschlossen werden. Die Abbildung 3 zeigt ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel eines Einschwei\u00dfausgie\u00dfers aus spritzgussf\u00e4higem Kunststoff.<\/li>\n<li>\nDie DE\u2018XXX wurde am 17. Februar 2021 angemeldet und der Hinweis auf ihre Anmeldung am 18. August 2022 offengelegt. Die Beklagte zu 1) ist als Anmelderin benannt sowie FL als Erfinderin (Anlage K 20). Die DE\u2018XXX betrifft eine Elektrolysezelle.<\/li>\n<li>\nIhr Anspruch 1 hei\u00dft:<\/li>\n<li>\n\u201eElektrolysezelle umfassend oder bestehend aus (i) zwei metallischen Halbzellen, die den Anoden- und den Kathodenraum bilden, (ii) jeweils einer darin angeordneten Anode und einer Kathode, (iii) einer Separatormembran, die die beiden Elektroden voneinander trennt; (iv) jeweils mindestens einem Zu- und einem Ablauf f\u00fcr Edukt und Produkt; sowie (v) gegebenenfalls Abstandshaltern, die die beiden Elektroden in ihren jeweiligen Elektrodenr\u00e4umen positionieren, wobei die beiden Halbzellen \u00fcber ihren Perimeter verbunden, aber elektrisch isoliert sind und eine Wandst\u00e4rke von 0,05 bis 0,15 mm aufweisen.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 7 lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eElektrolyse-Stack, umfassend oder bestehend aus (i) mindestens zwei Elektrolysezellen gem\u00e4\u00df Anspruch 1, (ii) zwei Anpressplatten und (iii) mindestens zwei Zugstangen, wobei (a) die beiden Anpressplatten einander gegen\u00fcberstehen und durch die mindestens zwei Zugstangen beweglich oder starr beabstandet sind (b) die mindestens zwei Elektrolysezellen zwischen den beiden Anpressplatten so zueinander angeordnet bzw. gestapelt sind, dass jeweils die kathodische R\u00fcckwand der ersten mit der anodischen R\u00fcckwand der folgenden Elektrolysezelle in Kontakt steht; und (c) die Anpressplatten so zueinander beabstandet, sind, dass zusammen mit den mindestens zwei vakuumversteiften Elektrolysezellen ein fester Verbund besteht.\u201c<\/li>\n<li>\nDer Verfahrensanspruch 9 in Bezug auf ein Elektrolyse-Stack hat folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\n\u201eVerfahren zur Herstellung eines Elektrolyse-Stacks, umfassend oder bestehend aus den folgenden Schritten: (i) Bereitstellen von mindestens zwei Elektrolysezellen gem\u00e4\u00df Anspruch 1; (ii) Bereitstellen von zwei Anpressplatten und (iii) Bereitstellen von mindestens zwei Zugstangen, wobei man (a) die mindestens zwei Elektrolysezellen durch Anlegen eines Unterdrucks vakuumversteift; (b) die vakuumversteiften Elektrolysezellen aus Schritt (a) elektrisch in Serie schaltet, indem man sie so zueinander anordnet bzw. stapelt, dass jeweils die kathodische R\u00fcckwand der ersten mit der anodischen R\u00fcckwand der folgenden Elektrolysezelle in Kontakt steht; (c) die gem\u00e4\u00df Schritt (b) so in Serie geschalteten vakuumversteiften Elektrolysezellen mit Hilfe der mindestens zwei Zugstangen so zwischen den beiden Anpressplatten anordnet, dass ein fester Verbund entsteht, und (d) das Vakuum auf den Elektrolysezellen im festen Verbund wieder l\u00f6st.\u201c<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nSie weist zu der DE\u2018XXX identische Abbildungen 1 bis 3 auf. Erg\u00e4nzend kommt Abbildung 4 hinzu, die einen Elektrolyse-Stack zeigt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Anmeldung des DE\u2018XXX erfolgte am 18. Februar 2021 und deren Offenlegung am 18. August 2022 (Anlage K24). Anmelderin ist auch hier die Beklagte zu 1) sowie als Erfinderin benannt FL. Die DE\u2018XXX betrifft Verfahren zur Herstellung einer Elektrolysezelle und eines entsprechenden Elektrolyse-Stacks.<\/li>\n<li>\nVerfahrensanspr\u00fcche 1 und 10 lauten wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201eVerfahren zur Herstellung von Elektrolysezellen, bei dem man (a) die folgenden Komponenten in der angegebenen oder der umgekehrten Reihenfolge \u00fcbereinander legt, (a1) eine erste metallische Halbzelle, die den Anodenraum bildet; (a2) eine Anode; (a3) eine Separatormembran; (a4) eine Kathode; sowie (a5) eine zweite metallische Halbzelle, die den Kathodenraum bildet; und (b) die beiden metallischen Halbzellen entlang zweier Kanten ihres Perimeters in einem kontinuierlichen Prozess elektrisch isolierend verf\u00fcgt, so dass ein Elektrolysezellenschlauch entsteht, wobei die metallischen Halbzellen eine Wandst\u00e4rke von 0,05 bis 0,15 mm aufweisen.\u201c<\/li>\n<li>\n\u201eVerfahren zur Herstellung eines Elektrolyse-Stacks, umfassend oder bestehend aus den folgenden Schritten: (i) Bereitstellen von mindestens zwei Elektrolysezellen gem\u00e4\u00df mindestens einem der Anspr\u00fcche 1 bis 8; (ii) Bereitstellen von zwei Anpressplatten und (iii) Bereitstellen von mindestens zwei Zugstangen, wobei man (a) die mindestens zwei Elektrolysezellen durch Anlegen eines Unterdrucks vakuumversteift; (b) die vakuumversteiften Elektrolysezellen aus Schritt (a) elektrisch in Serie schaltet, indem man sie so zueinander anordnet bzw. stapelt, dass jeweils die kathodische R\u00fcckwand der ersten mit der anodischen R\u00fcckwand der folgenden Elektrolysezelle in Kontakt steht; (c) die gem\u00e4\u00df Schritt (b) so in Serie geschalteten vakuumversteiften Elektrolysezellen mit Hilfe der mindestens zwei Zugstangen so zwischen den beiden Anpressplatten anordnet, dass ein fester Verbund entsteht, und (d) das Vakuum auf den Elektrolysezellen im festen Verbund wieder l\u00f6st.\u201c<\/li>\n<li>\nDie vier in der Anmeldeschrift enthaltenen Abbildungen stimmen mit denjenigen der DE\u2018XXX (Abbildungen 1 bis 3) sowie derjenigen der DE\u2018XXX (Abbildung 4) \u00fcberein.<\/li>\n<li>\nAu\u00dferdem sind nationale Teile von Europ\u00e4ischen Patentanmeldungen bekannt geworden. In Bezug auf das DE\u2018XXX ist am 19. Januar 2022 die europ\u00e4ische Patentanmeldung EP XXX.0 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE\u2018XXX eingetragen und am 18. August 2022 offengelegt worden. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Abdichtung einer Elektrolysezelle (vgl. Anlage K 79).<\/li>\n<li>\nUnter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE\u2018XXX vom 17. Februar 2021 wurde am 20. Januar 2022 die EP XXX.3 angemeldet und am 25. August 2022 offengelegt. Diese Anmeldung betrifft eine Elektrolysezelle (vgl. Anlage K 80).<\/li>\n<li>\nDie Anmeldung zum EP XXX.5 wurde am 20. Januar 2022 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE\u2018XXX vom 18. Februar 2021 vorgenommen; deren Offenlegung erfolgte am 25. August 2022 und die Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Herstellung einer Elektrolysezelle und eines entsprechenden Elektrolyse-Stacks.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nIm Unternehmen der Kl\u00e4gerin fanden verschiedene Entwicklungs- und Erfindungsprojekte wie \u201eXXX\u201c und insbesondere ein Workshop vom 3. bis 4. Juli 2019 statt (vgl. zum Programmablauf: Pr\u00e4sentation gem\u00e4\u00df Anlage K 7), der in der nachbereitenden Pr\u00e4sentation vom 20. November 2019 (Anlage K 11) und der Pr\u00e4sentation \u201eXXX\u201c vom 17. Dezember 2019 (Anlage K 14) sowie der Pr\u00e4sentation vom 29. Mai 2020 (Anlage K 16) aufbereitet wurde, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob und ggf. zu welchen Erfindungen es ausgehend von den Workshops gekommen ist.<\/li>\n<li>\nDer Workshop im Juli 2019 dauerte zwei Tage und wurde von Herrn D und Herrn E zusammen mit Herrn F organisiert und vorbereitet. F\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Workshops wurden im Vorfeld die teilnehmenden Personen in mehrere Kategorien eingeteilt: F \u2013 Facilitator, E \u2013 Expert und Team. Alle Teilnehmer wurden in die Arbeitsgruppen A \u2013 E eingeteilt und Gruppen-R\u00e4umen zugewiesen. Im Verlauf des zweit\u00e4gigen Workshops sind die Facilitatoren und Experts in ihren R\u00e4umen verblieben, w\u00e4hrend die \u00fcbrigen Teammitglieder gerade im Verlauf des zweiten Tages durch die verschiedenen R\u00e4ume rotiert sind, um die erarbeiteten Ideen der anderen Gruppen zur Kenntnis zu nehmen.<\/li>\n<li>\nIn den Gruppen stellte zun\u00e4chst jeder Teilnehmer seine auf Zetteln notierten Ideen den anderen Teilnehmern der Gruppe vor. Diese wurden dann in einem Gespr\u00e4ch innerhalb der Gruppe unter Umst\u00e4nden weiter erg\u00e4nzt, kombiniert und durch neue Ideen erweitert. Die Zettel wurden an eine Pinnwand im jeweiligen Raum angeheftet. Am Ende des ersten Tages (vgl. Agenda, Anlage K 7, Seite 35) kamen alle Teilnehmer im Plenum zusammen (Anlage K 55; Anlage K 10, Bilder P1220099.JPG, P1220103.JPG, P1220110.JPG). Hierbei wurde jeweils eine Idee (Highlight) jeder Gruppe auf Zetteln im Plenum innerhalb von 3 Minuten pro Gruppe vorgestellt. In den Gruppenr\u00e4umen wurde das vorzustellende Highlight zuvor ausgew\u00e4hlt, indem Klebepunkte vergeben wurden. Eine Pinnwand wies die nachfolgend eingeblendete Anordnung von Zetteln nebst bewertender Klebepunkte auf, wobei zwischen den Parteien hierzu in Streit steht, ob diese Pinnwand \u2013 der Gruppe C \u2013 am Ende des ersten Tages im Raum des Plenums aufgestellt war oder im Gruppenraum C verblieb:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nAm ersten Workshoptag waren GP, HL sowie die Beklagte zu 2) im Plenum anwesend.<\/li>\n<li>\nAm zweiten Tag rotierten die Teams der jeweiligen Gruppe durch die R\u00e4ume und betrachteten die Ideen der anderen Gruppen und versuchten diese zu erweitern und\/oder zu erg\u00e4nzen. Der \u201eFacilitator\u201c und der \u201eExperte\u201c der jeweiligen Gruppe verblieben in dem Raum der eigenen Gruppe. Danach kamen die Teams in ihrer urspr\u00fcnglichen Zusammensetzung zur Besprechung der Erg\u00e4nzungen in ihren jeweiligen R\u00e4umen zusammen. Jede Gruppe suchte ein Highlight aus und stellte dieses im Anschluss im Plenum vor.<\/li>\n<li>\nDie Highlight-Pr\u00e4sentation der Gruppe A war am zweiten Workshoptag im Plenum wie folgt gestaltet (Anlage K 9, P1220201.JPG):<\/li>\n<li>\nPr\u00e4sentiert wurde die von der Gruppe A entwickelte Idee im Plenum von Herrn G aus der Gruppe E, erg\u00e4nzt um die Skizze auf dem wei\u00dfen Zettel zur Anordnung der Zellen in einem Stack (vgl. Anlage K 56).<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nHinsichtlich der Pr\u00e4sentation durch Herrn G, welcher als Verfahrensingenieur im Bereich der Polymerisationstechnik f\u00fcr ethylenbasierte Kunststoffe t\u00e4tig war, steht zwischen den Parteien in Streit, inwieweit die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) sowie die Beklagte zu 2) den Inhalt der Klebezettel, vor allem des rosafarbenen, wahrgenommen haben und ob dieser im Plenum ausdr\u00fccklich besprochen wurde.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 2) stellte im Plenum im Anschluss an Herrn G das Highlight der Gruppe D vor. Die Abschlusspr\u00e4sentationen mussten innerhalb von 10 Minuten erfolgen, wovon die letzten f\u00fcnf Minuten einer Diskussion dienten; ein an die Wand geworfener Countdown z\u00e4hlte die Zeit dazu r\u00fcckw\u00e4rts. Final haben die Workshop-teilnehmer eine Zuordnung der unterschiedlichen Ideen wie auf der Fotografie Anlage K 84 vorgenommen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Zuordnung des Zettels mit der Notiz \u201ebag-in-box\u201c erfolgte unmittelbar nach dem Vortrag von Herrn G (Triplik S. 12). Am zweiten Workshoptag waren GP durchg\u00e4ngig sowie FL jedenfalls ab mittags anwesend.<\/li>\n<li>\nDie weiteren Workshops im November sowie Dezember 2019 dienten insbesondere auch der Aufbereitung des Juli-Workshops. GP und HL waren sowohl zumindest teilweise bei diesen Treffen anwesend als auch in E-Mail-Kommunikation eingebunden, wobei Gegenstand der E-Mail-Versendung mitunter Links zu auf dem XXX-Server der Kl\u00e4gerin hinterlegten Fotos sowie Pr\u00e4sentationen und Bewertungen war (vgl. Anlage K 58). Zwischen GP und einer weiteren Mitarbeiterin fand E-Mail-Korrespondenz zumindest hinsichtlich der sprachlichen \u00dcberpr\u00fcfung eines einseitigen Entwurfs, welcher sich inhaltlich auf Erkenntnisse aus dem XXX Workshop, namentlich eine \u201eXXX\u201c-Zelle, bezog, statt (Anlage K 66). Bez\u00fcglich aller dieser dem Juli-Workshop nachgelagerten Vorg\u00e4nge steht in Streit, ob GP und HL inhaltlich Kenntnis vom Zelldesign mit Materialwahl, -st\u00e4rke, Gestaltung des Ausgie\u00dfers sowie der Zusammenfassung von Einzelzellen in Stacks erhalten haben.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass alle drei Patentanmeldungen vollumf\u00e4nglich auf Erfindungen und Entwicklungst\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgehen, die, wie sie behauptet, bereits im Juli 2019 im Gesch\u00e4ftsbereich der Kl\u00e4gerin get\u00e4tigt worden seien. Seitens der Beklagten zu 1) habe durch die Anmeldung der Schutzrechte eine widerrechtliche Entnahme stattgefunden.<\/li>\n<li>\nErfinder der streitgegenst\u00e4ndlichen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehren seien E und H sowie Herr I und J h\u00e4tten ihre Ideen zum \u201eXXX\u201c-Design m\u00fcndlich in der Gruppe A eingebracht, welcher Herr J als Experte zugeordnet war (vgl. Anlage K 7, S. 72). Andere Gruppenteilnehmer h\u00e4tten diese Ideen verschriftlicht. In der Folge aber seien I und J von GP von Arbeitnehmererfindermeldungen abgehalten worden, aufgrund derer die Kl\u00e4gerin ansonsten h\u00e4tte eigene Patentanmeldungen vornehmen k\u00f6nnen. Erst nach dem Ausscheiden von GP aus dem Unternehmen der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten diese beiden im Juni 2021 eine Arbeitnehmererfindermeldung eingereicht (Anlage K 27). Diese beziehe sich auf das erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u201eXXX\u201c- und \u201eXXX\u201c-Design (Bl. 86 GA). Die Kl\u00e4gerin habe auf dieser Grundlage zwei PCT-Anmeldungen vorgenommen (PCT\/EPXXX\/XXX (Anlage K 28) und PCT\/EPXXX\/XXX (Anlage K 29)). Die Kl\u00e4gerin habe im M\u00e4rz 2023 (Anlagen K 71-73) die Erfindungen der Herren J, I und G in Anspruch genommen. Ferner habe die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber allen Workshopteilnehmern, einschlie\u00dflich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1), vorsorglich eine Inanspruchnahme hinsichtlich der get\u00e4tigten Erfindung bzw. der jeweiligen sch\u00f6pferischen Beitr\u00e4ge erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>\nVor diesem Hintergrund sei die Kl\u00e4gerin zur Klage berechtigt, da sie Rechtsnachfolgerin der Erfinder geworden sei und ihr die Rechte aus der Erfindung und somit auch die Patentanmeldungen als Diensterfindungen zust\u00fcnden. Die Arbeitgeberin von Herrn G, die A H AG, habe die ihr aus Arbeitnehmererfinderrecht zustehenden Rechte abgetreten (vgl. Anlage K 86).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin sei daher als Erfindungsbesitzerin aktivlegitimiert. Insbesondere die zeichnerischen Darstellungen der Ideen aus dem Workshop auf den kleinen Post-its, wie sie an der Stellwand angebracht worden seien, w\u00fcrden die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehren der Anmeldungen zeigen. Die Idee, die Struktur der XXX Batterien mit geringer Materialst\u00e4rke auf die Elektrolysezellen zu \u00fcbertragen, sei Kern der Idee gewesen. Zudem sei ein Verschluss vorgesehen gewesen, wie er von \u201eXXXs\u201c bekannt gewesen sei. Daran orientiere sich auch die d\u00fcnnere Au\u00dfenwand. Die beiden Metallschichten der Halbzellen sollten adh\u00e4siv mittels elektronisch isolierendem Kunststoff abgedichtet und nicht mehr durch Kraftschluss miteinander verbunden werden. Hierbei sei das neue Elektrolysezellendesign, das in dem Workshop vom 3.\/4. Juli 2019 bei der Kl\u00e4gerin entwickelt worden sei, gleichwertig als \u201eXXX\u201c bzw. \u201eXXX\u201c Design bezeichnet worden. Das neue Konzept \u201eXXX\u201c bzw. \u201eXXX\u201c k\u00f6nne ebenso unter dem Stichwort \u201eM\u201c zusammengefasst werden. Dies meine eine Elektrolysezelle mit einer Zellwand aus instabiler Folie, wobei diese (mechanisch instabilen) Folienzellen sodann als Stapel in einem stabilen umgebenden Geh\u00e4use eingefasst werden sollten.<\/li>\n<li>\nDass es sich bei den Ergebnissen des Workshops um eine fertige Erfindung gehandelt habe, zeige sich auch an der Machbarkeitsstudie (Anlage K 68). Diese belege, dass die Kl\u00e4gerin an dieser Erfindung im Nachgang festgehalten habe.<\/li>\n<li>\nZwischen dem \u00e4lteren Erfindungsbesitz der Kl\u00e4gerin und den Lehren der VP I bis III bestehe Wesensgleichheit. Auch das kontinuierliche Verfahren nach der DE\u2018XXX sei bereits im Juli-Workshop bei der Kl\u00e4gerin herausgearbeitet und dort als \u201eXXX\u201c bezeichnet worden. Dementsprechend werde dieses Herstellungsverfahren auch in den nachfolgenden Pr\u00e4sentationen aufgegriffen. Es sei auch vorbekannt gewesen, Rolle-zu-Rolle zu produzieren; es sei so, was unstreitig ist, insbesondere bei Lithium Batteriezellen eingesetzt worden. Nur die \u00dcbertragung auf Elektrolysezellen mit d\u00fcnnen Metallschichten sei neuartig gewesen.<\/li>\n<li>\nDer erforderliche Wissenstransfer auf die Beklagte zu 1) sei gegeben. Hierbei komme es auf einen Wissenstransfer durch deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer an. FL habe von den jeweils wesentlichen Gedanken der streitigen Patentanmeldungen im Rahmen des Juli-Workshops Kenntnis erlangt. Bei der Pr\u00e4sentation der Ergebnisse sowohl am ersten als auch als auch am zweiten Workshoptag sei sie im Publikum gewesen und habe insbesondere auch die zeichnerischen Ergebnisse wahrnehmen k\u00f6nnen. Die A AG habe ihre Rechte an der (etwaigen) Diensterfindung von FL an die Kl\u00e4gerin abgetreten (vgl. Anlage K 87). Fl sei n\u00e4mlich, was unstreitig ist, nicht bei der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigt gewesen, sondern zun\u00e4chst bei der A AG und im Anschluss bei einer Transfergesellschaft, der N GmbH (Anlage K 37). Auch die w\u00e4hrend dieser nachlaufenden Zeit get\u00e4tigten Erfindungen seien als Diensterfindungen zu begreifen und st\u00fcnden somit dem Arbeitgeber und aufgrund der Abtretung letztlich der Kl\u00e4gerin zu. Auch GP sei w\u00e4hrend der Pr\u00e4sentation der Workshop-Ergebnisse zugegen gewesen; er habe durchg\u00e4ngig teilgenommen. Zudem habe er Kenntnis von den nachfolgenden Pr\u00e4sentationen aus November\/Dezember 2019, welche die Ergebnisse ausgewertet und aufbereitet h\u00e4tten. Er habe zudem eine vollumf\u00e4ngliche Zugriffsberechtigung auf den Server \u201eXXX\u201c, auf dem die Pr\u00e4sentationen abgelegt gewesen seien und somit die jederzeitige Kenntnisnahmem\u00f6glichkeit vom Gegenstand der Erfindungen. In der Zeit von August bis Dezember 2020 habe GP \u00fcber seinen Dienstlaptop unbefugterweise Dateien von ebenjenem Server auf eine private externe Festplatte heruntergeladen, dies sei durch ein IT-forensisches Gutachten best\u00e4tigt worden (Anlage K 69). Auch dies spreche f\u00fcr entsprechendes Wissen des GP. In \u00e4hnlicher Weise habe auch HL von diesen Entwicklungen neben seiner Anwesenheit im Juli-Workshop Kenntnis erlangt.<\/li>\n<li>\nEs gelte ferner ein Anscheinsbeweis daf\u00fcr, dass es sich bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen aus Februar 2021 um Diensterfindungen gehandelt habe. Schon die zeitlichen Abl\u00e4ufe w\u00fcrden eine andere Bewertung nicht zulassen.<\/li>\n<li>\nDie Beteiligung der Beklagten zu 1) am Projekt XXX des Bundesministeriums f\u00fcr Bildung und Forschung habe nur aufgrund ihrer widerrechtlichen Patentanmeldungen und technischen Know-hows der Kl\u00e4gerin erfolgen k\u00f6nnen. Der F\u00f6rderantrag stimme mit der Struktur des F\u00f6rderantrags der Kl\u00e4gerin \u00fcberein.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen, mit Ausnahme des Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts und zus\u00e4tzlich,<\/li>\n<li>\ndie Beklagte zu 1) und zu 2) zu verurteilen, gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Europ\u00e4ischen Patentamt jeweils ihre Zustimmung zu erkl\u00e4ren, dass die Erfindernennung in den unter Ziff. I.1 und I.2. (jeweils r\u00fcckbezogen auf VP I, VP II und VP III) genannten Schutzrechten dahingehend ge\u00e4ndert wird, dass die Beklagte zu 2), Frau Dr. O, als benannte Erfinderin gestrichen wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen und zudem der Beklagten zu 1) einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt hinsichtlich des jeweiligen Antrags zu Ziff. IV einzur\u00e4umen, wobei dieser neben den tenorierten Angaben zus\u00e4tzlich einzelnen Lizenzeinnahmen sowie sonstigen entgeltlichen Vorteilen aus der Lizenzvergabe sowie den erzielten Umsatz erfassen sollte.<\/li>\n<li>\nSie sind der Ansicht, dass die Klage unbegr\u00fcndet sei. Der Kl\u00e4gerin stehe insbesondere kein Anspruch auf vollst\u00e4ndige oder anteilige \u00dcbertragung der Patentanmeldungen zu. F\u00fcr den Anspruch auf Streichung der FL aus dem Register bestehe kein Rechtschutzbed\u00fcrfnis, es k\u00f6nne allenfalls eine Neubenennung erfolgen, sodass die Klage insoweit auch schon unzul\u00e4ssig sei. Im \u00dcbrigen sei die Eintragung der FL zu recht erfolgt.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4gerin fehle hinsichtlich der Patentvindikation die Anspruchsberechtigung. Sie sei nicht Inhaberin der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung. Die Voraussetzungen einer widerrechtlichen Entnahme seien nicht erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>\nEs habe auf Seiten der Kl\u00e4gerin keine fertige Erfindung gegeben, als die drei Patentanmeldungen der Beklagten zu 1) get\u00e4tigt worden seien. Auch die in der Erfindermeldung vom 28. Juni 2021 angegebene Literaturrecherche aus April 2021 belege, dass die Erfindung vor dem Anmeldetag des DE\u2018XXX am 11. Februar 2021 gar nicht fertiggestellt gewesen sei. Insoweit sei den Materialien des Juli-Workshops nicht eindeutig zu entnehmen, was Gegenstand von Entwicklungen gewesen sein sollte.<\/li>\n<li>\nFL habe nach vollst\u00e4ndiger Fertigstellung der Erfindungen ihre Rechte hieran auf die Beklagte zu 1) \u00fcbertragen, welche sodann die Anmeldungen vorgenommen habe. Der Gedanke, sich selbst\u00e4ndig zu machen, habe sich seit einem Grillabend am 19. Juli 2019 entwickelt. Die Idee sei gewesen, als systemunabh\u00e4ngiger Technologielieferant f\u00fcr alkalische Elektrolysestacks zu fungieren. Zum Gesch\u00e4ftsmodell sowie zu den streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen habe sich FL ab dem September 2019 Gedanken gemacht. Sie habe erkannt, dass mittels Materialwahl, Herstellungsvorgang sowie Materialst\u00e4rke Kosten eingespart werden k\u00f6nnten. Sie habe Inhalt von ihr vorbekannten Dissertationen aus ihrer Zeit und T\u00e4tigkeit in XXX auf Elektrolysezellen f\u00fcr P \u00fcbertragen. FL sei zu derlei Transferleistungen in der Lage gewesen. GP sei an den streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen nicht beteiligt gewesen. Ebenso wenig habe HL am Gegenstand dieser Anmeldungen mitgewirkt.<\/li>\n<li>\nEs fehle zudem ein Wissenstransfer von etwaigen Erfindungen der Kl\u00e4gerin auf die Beklagte zu 1). FL habe im Rahmen des Juli-Workshops au\u00dfer der kurzen Erkl\u00e4rung im Rahmen der Abschlussveranstaltung keinerlei n\u00e4here Erl\u00e4uterungen zum Inhalt des rosa Klebezettels erhalten. Am Vormittagsprogramm des zweiten Tages habe sie schon aufgrund anderweitiger dienstlicher Termine nicht teilgenommen. Ebenso wenig habe sie zu einem anderen Zeitpunkt Kenntnis von dessen Inhalt erlangt. FL seien die Pr\u00e4sentationen im Anschluss des Workshops nicht zur Kenntnis gebracht worden. Damit fehle es an einem Wissenstransfer auf FL; ohnehin handele es sich bei den Angaben auf dem Klebezettel nicht um eine vollst\u00e4ndige (fertige) Erfindung. Auf dem Workshop seien die beiden Bezeichnungen, sowohl die Bezeichnung \u201eXXX\u201c als auch die Bezeichnung \u201eXXX\u201c, \u00fcberhaupt nicht eingef\u00fchrt oder pr\u00e4sentiert worden.<\/li>\n<li>\nZuvor im Plenum am Nachmittag des ersten Tages seien nur die sogenannten \u201eHighlights\u201c der einzelnen Gruppen kurz vorgestellt worden, nicht der rosafarbene Zettel gem\u00e4\u00df Anlage K 55, Bild P1220XX5.JPG. Dieser stamme aus dem Team C und habe von diesem am ersten Tag des Workshops keinen gr\u00fcnen Punkt zur Markierung als Highlight erhalten. Die Tafel der Gruppe C mit den angehefteten Klebezetteln sei am ersten Workshoptag in deren Raum verblieben; lediglich der Highlight-Zettel sei mit ins Plenum genommen worden. Der rosa Zettel sei fr\u00fchestens am Nachmittag des zweiten Tages in den Plenum-Raum gelangt.<\/li>\n<li>\nEbenso wenig h\u00e4tten die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) von den nachbereitenden Pr\u00e4sentationen vor Zustellung der Klageschrift Kenntnis, zumindest keine vertiefte Kenntnis, gehabt und umso weniger h\u00e4tten sie diese Inhalte an FL weitergegeben. Die Angabe des GP als Mitautor der Pr\u00e4sentation nach Anlage K 11 werde bestritten. Zudem handele es sich bei den Pr\u00e4sentationen lediglich um eine Zusammenfassung von Einzelinformationen, welche untauglich seien, eine Erfindung darzulegen. Weder GP noch HL seien aktiv in die Aufbereitung des Juli-Workshops in der anschlie\u00dfenden Zeit eingebunden gewesen. Lediglich der Versand von E-Mails besage nichts \u00fcber deren Kenntnisnahme, da GP und HL eine Vielzahl an Mails tagt\u00e4glich bew\u00e4ltigen und insoweit eine Priorisierung vornehmen m\u00fcssten.<\/li>\n<li>\nIn den streitgegenst\u00e4ndlichen Anmeldungen h\u00e4tten sich ausschlie\u00dflich eigene Ideen und Erfindungen der FL verk\u00f6rpert, welche sie ab September 2020 erdacht habe. Ma\u00dfgeblich habe sie dabei auf ihre Vorkenntnisse zur\u00fcckgegriffen und zudem mehrfach Transferleistungen ausgehend von ihr bekannten Techniken erbracht.<\/li>\n<li>\nAuch arbeitsvertragliche Gesichtspunkte k\u00f6nnten der Kl\u00e4gerin nicht zu ihrem Recht verhelfen. Zun\u00e4chst fehle es an einem wirksamen \u00dcbertragungsvorgang von der Transfergesellschaft auf die Kl\u00e4gerin. Vor allem aber seien Regelungen, aufgrund derer Erfindungen der FL angeblich der Kl\u00e4gerin zust\u00fcnden, unwirksam. Es handele sich mitunter um Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen, die nicht wirksam in den Vertrag h\u00e4tten einbezogen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nA.<br \/>\nDie Klage ist im Hinblick auf die geltend gemachten Vindikations- sowie Annexanspr\u00fcche zul\u00e4ssig, jedoch nicht hinsichtlich der begehrten Zustimmung zur Streichung der Beklagten zu 2) als im Patentregister benannter Erfinderin.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nInsbesondere hinsichtlich der nationalen Teile der europ\u00e4ischen Patentanmeldungen ist das angerufene Gericht international zust\u00e4ndig gem. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 EuGVVO. Der satzungsm\u00e4\u00dfige Sitz der Beklagten zu 1) sowie der Wohnort der Beklagten zu 2) liegen in Deutschland. Ein Auslandsbezug ergibt sich trotz der Ans\u00e4ssigkeit beider Parteien in Deutschland daraus, dass es sich teilweise bei dem Schutzland der herausverlangten europ\u00e4ischen Anmeldungen um einen Drittstaat handelt und somit der Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 1 EuGVVO er\u00f6ffnet ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2022, 213 \u2013 Schienentransportsystem). Hinzukommt, dass sich die Beklagten nicht gegen die internationale Zust\u00e4ndigkeit der Kammer gewendet und sich mithin r\u00fcgelos eingelassen haben, vgl. Art. 26 EuGVVO.<\/li>\n<li>\nDie Kammer ist danach gem. \u00a7 12, 17 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit \u00a7 143 Abs. 2 PatG in Verbindung mit der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen vom 30. August 2011 auch \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, da die Beklagten in Dortmund in Nordrhein-Westfalen ihren Betrieb unterhalten bzw. ans\u00e4ssig sind und damit im Gerichtsbezirk des Landgerichts D\u00fcsseldorf.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin fehlt die Klagebefugnis f\u00fcr die Geltendmachung eines Zustimmungsanspruchs zur Streichung der Erfindernennung. Zweifelhaft ist au\u00dferdem das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nKlagebefugt f\u00fcr diesen Anspruch aus \u00a7 63 Abs. 2 PatG bzw. Art. 62 EP\u00dc (iVm Regel 21 EP\u00dcAO) ist nur derjenige, der behauptet, der wahre Erfinder zu sein und seine Nennung als Erfinder verlangt. Wegen seines Charakters als h\u00f6chstpers\u00f6nliches Recht gibt es im \u00dcbrigen aber keine Rechtsnachfolge; daher ist auch das Unternehmen, das nach dem Arbeitnehmererfindergesetz die Erfindung in Anspruch genommen hat, nicht klagebefugt (Benkard PatG\/Schwarz, 12. Aufl. 2023, PatG, \u00a7 63, Rn. 18).<\/li>\n<li>\nSo liegt der Fall hier. Die Kl\u00e4gerin hat schon nicht behauptet, Erfinderin zu sein und wird dies aufgrund ihrer Eigenschaft als juristischer Person auch nicht k\u00f6nnen. Vielmehr erl\u00e4utert sie selbst in der Replik (Bl. 468 GA), dass sie sogar wei\u00df, nicht die Erfinderstellung inne haben zu k\u00f6nnen. Dass sie vorliegend nur die Streichung der Beklagten zu 2) aus dem Register begehrt, ohne selbst andere Erfinder eintragen lassen zu wollen, begr\u00fcndet ebenso wenig eine Klagebefugnis. Auch blo\u00df die Streichung eines unrichtigen Erfinders aus dem Register kn\u00fcpft n\u00e4mlich an das h\u00f6chstpers\u00f6nliche Erfinderrecht an und dient der formalen Korrektur eines unrichtigen Registers.<\/li>\n<li>\nZudem ist allein die Streichung einer Erfindernennung ohne zeitgleiche Neubenennung rechtlich nicht zul\u00e4ssig. \u00a7 37 PatG macht Vorgaben dazu, dass ein Erfinder binnen einer bestimmten Frist zu benennen ist und nur ausnahmsweise unter Glaubhaftmachung deren Verl\u00e4ngerung m\u00f6glich ist, indes auch nicht \u00fcber die Erteilung des Patents hinaus. Bei Nichteinhalten dieser Frist wird die Anmeldung zur\u00fcckgewiesen (vgl. Haedicke\/Timmann PatR-HdB, \u00a7 6 Rn. 835, beck-online). Dies zeigt, dass regelm\u00e4\u00dfig ein Erfinder anzugeben ist, weshalb prozessual nicht eine Situation geschaffen werden darf, die genau dies missachtet.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nFraglich erscheint \u00fcberdies, ob die Kl\u00e4gerin ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr diesen Klageantrag hat. Die Kl\u00e4gerin beruft sich im Rahmen der Vindikationsanspr\u00fcche auf Erfindungsbesitz und ist davon \u00fcberzeugt, dass die ma\u00dfgeblichen sch\u00f6pferischen Beitr\u00e4ge zu den jeweiligen Erfindungen aus ihrer Sph\u00e4re stammen. \u00dcberdies hat sie Erfindermeldungen zur Akte gereicht, aus denen konkret Mitarbeiter hervorgehen, die die Erfindung(en) f\u00fcr sich reklamieren. Die Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt damit \u00fcber die erforderlichen Erkenntnisse, welche ihr die Benennung der (ihrer Auffassung nach) zutreffenden Erfinder erm\u00f6glichen. Es besteht daher kein Bedarf, durch blo\u00dfe Streichung eines Erfinders eine Rechtslage zu schaffen, welche in einem weiteren Schritt die Nachbenennung \u00fcberhaupt eines Erfinders im Register erforderlich macht.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie Klage ist ansonsten ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Nur der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch war hinsichtlich eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts teilweise einzuschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Abtretung ihres Anspruchs auf Erteilung der deutschen sowie europ\u00e4ischen B\u00fcndelpatente; dies gilt sowohl f\u00fcr die deutschen als auch die nationalen Teile der europ\u00e4ischen Patentanmeldungen, welche jeweils die Priorit\u00e4t der entsprechenden deutschen Anmeldung beanspruchen. Korrespondierend besteht ein Anspruch auf Einwilligung der Beklagten zu 1) gegen\u00fcber dem jeweiligen Patentamt in die Umschreibung der Anmeldungen.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDer \u00dcbertragungsanspruch richtet sich f\u00fcr die deutschen Patentanmeldungen nach den \u00a7\u00a7 8 S. 2, 6 S. 2 PatG. Die Berechtigung an dem deutschen Teil der europ\u00e4ischen Patentanmeldungen und der sich ergebende \u00dcbertragungsanspruch sind gem. Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG nach deutschem Recht zu beurteilen. Die Kammer kann ferner die Berechtigung der Parteien an den europ\u00e4ischen Patentanmeldungen aus eigener Anschauung und gemeinsam f\u00fcr alle nationalen Teile pr\u00fcfen. Denn auf diese ist auch deutsches Recht anwendbar; jedenfalls aber kommen solche europ\u00e4ischen Regelungen zur Anwendung, die in ihrer jeweiligen nationalen Umsetzung dem Art. 60 EP\u00dc entsprechen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie dieselben inhaltlichen Anforderungen aufstellen wie Art. 60 EP\u00dc. Es bedarf im Folgenden nur kurzer Ausf\u00fchrungen zu dieser Fragestellung, da bereits die Parteien diesem Aspekt nur eine untergeordnete Bedeutung beimessen.<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet indes noch nicht eine etwaige Arbeitnehmerstellung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) bzw. der Beklagten zu 2) ehemals bei der Kl\u00e4gerin die Anwendbarkeit materiellen deutschen Rechts auf die europ\u00e4ischen Patentanmeldungen.<\/li>\n<li>\naa.<br \/>\nGem. Art. 60 Abs. 1 S. 2 EP\u00dc bestimmt sich, wenn der Erfinder Arbeitnehmer ist, das anwendbare Recht auf ein europ\u00e4isches Patent\/eine europ\u00e4ische Patentanmeldung nach dem Recht eines Staates, in dem der Arbeitgeber den Betrieb unterh\u00e4lt, dem der Arbeitnehmer angeh\u00f6rt.<\/li>\n<li>\nBei Arbeitnehmererfindungen bestimmt sich die Frage der Zuordnung zum Diensterfinder oder Arbeitgeber nicht nach dem Schutzlandprinzip, sondern nach dem Arbeitsstatut gem. Art. 8 Rom I-VO. Dabei sind die Vorschriften des deutschen Arbeitnehmererfinderrechts gem. \u00a7 22 ArbnErfG unabdingbar und somit zwingend gem. Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO, weshalb gem. Art. 8 Abs. 2 und 3 Rom I-VO das Recht des gew\u00f6hnlichen Arbeitsortes, hilfsweise des Einstellungsortes Anwendung findet (Haedicke\/Timmann, a.a.O., \u00a7 10 Rn. 139). Hieraus ist zu folgern, dass sich auch der Anspruch auf Vindikation des B\u00fcndelpatents hinsichtlich aller seiner nationalen Teile einheitlich nach dem Recht des Besch\u00e4ftigungsstaats richten soll, um eine Vindikation nach einer unter Umst\u00e4nden Vielzahl von Rechtsordnungen zu ersparen (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 2018, 1030 \u2013 Rohrleitungspr\u00fcfung).<\/li>\n<li>\nbb.<br \/>\nDie Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend nicht erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>\nZun\u00e4chst sind es schon nur GP und HL, die Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin waren, da nur sie unmittelbar bei der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigt waren, nicht jedoch die FL. Diese war unstreitig bei der A AG angestellt. Es bedarf keiner abschlie\u00dfenden Aufkl\u00e4rung, inwieweit etwaige Anspr\u00fcche der A AG im Kontext mit einer Arbeitnehmererfindung der FL an die Kl\u00e4gerin abgetreten worden sind, zuletzt etwa mit der in der Triplik zur Akte gereichten \u00dcbertragungsvereinbarung aus Februar 2024 (Anlage K 87). Denn hinsichtlich aller drei Personen hat die Kl\u00e4gerin nicht aufzuzeigen vermocht, dass sie Diensterfindungen get\u00e4tigt haben, weshalb die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf \u00dcbertragung der daraus resultierenden Schutzrechtsanmeldungen haben k\u00f6nnte. F\u00fcr das Vorliegen einer Diensterfindung ist Voraussetzung, dass ein konkreter sch\u00f6pferischer Beitrag des Arbeitnehmers festzustellen ist. Dies trifft weder auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) noch die Beklagte zu 2) zu. Die Kl\u00e4gerin beruft sich schon nicht auf konkrete eigene Beitr\u00e4ge dieser Personen im Juli-Workshop. Sie stellt insoweit nur darauf ab, dass sie die Pr\u00e4sentationen der Ideen aus dem Brainstorming wahrgenommen und mitunter diskutiert h\u00e4tten. Dass die nach Ansicht der Kl\u00e4gerin hier relevanten Entw\u00fcrfe auch nur auf einen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) unmittelbar zur\u00fcckgehen w\u00fcrden, ist weder dargetan noch anderweitig zu ersehen.<\/li>\n<li>\nGegen die Annahme von eigenst\u00e4ndigen Diensterfindungen spricht \u00fcberdies das anderweitige Vorbringen der Kl\u00e4gerin, insbesondere zu einer potenziellen Inanspruchnahme von Diensterfindungen durch die Kl\u00e4gerin. Denn in der Klageschrift hat sie vorgetragen, dass die Herren J und I im Juni 2021 eine Erfindermeldung gemacht h\u00e4tten (Anlage K 27), worin nach Ansicht der Kl\u00e4gerin die relevanten Ideen aus dem Juli-Workshop s\u00e4mtlich einbezogen und ausschlie\u00dflich diesen beiden Herren zuzurechnen sind. Hiermit ist nicht vereinbar, wenn die Kl\u00e4gerin aber auch s\u00e4mtlichen anderen Workshopteilnehmern vorsorglich eine Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung \u00fcbermittelt hat, weil dies nahelegt, dass auch weitere Personen an den streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen beteiligt gewesen sein k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>\nAn der Beurteilung von Diensterfindungen \u00e4ndert sich auch durch Heranziehung eines Anscheinsbeweises nichts. Ein solcher kann sich aus den tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden der T\u00e4tigkeiten eines Arbeitnehmers in Kombination mit einer zeitlichen Komponente ergeben. Hat ein Arbeitnehmer es pflichtwidrig unterlassen, w\u00e4hrend der Dauer seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses \u00dcberlegungen hinsichtlich einer ihm aufgetragenen technischen Verbesserung anzustellen, und erfindet er eine solche Verbesserung alsbald nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis, kann anzunehmen sein, dass er die Erfindung bei pflichtgem\u00e4\u00dfer Arbeitsleistung bereits w\u00e4hrend des Bestehens des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gemacht h\u00e4tte und er verpflichtet gewesen w\u00e4re, dem fr\u00fcheren Arbeitgeber das auf die Erfindung angemeldete Schutzrecht zu \u00fcbertragen (vgl. BGH, GRUR 1981, 128 &#8211; Flaschengreifer).<\/li>\n<li>\nVorliegend sind zugunsten der Kl\u00e4gerin keine hinreichenden Tatsachen festzustellen, die einen Schluss auf eine Arbeitnehmererfindung zwingend erscheinen lassen. Unabh\u00e4ngig von einem hinreichenden Zeitumstand l\u00e4ge als einzige tats\u00e4chliche Ankn\u00fcpfung allenfalls eine Arbeitnehmerstellung von GP und HL vor und bez\u00fcglich FL diese noch nicht einmal unmittelbar. Allein diese Umst\u00e4nde bilden jedoch keine hinreichende Tatsachengrundlage, einen Zurechnungszusammenhang zu einer Erfindung w\u00e4hrend der Besch\u00e4ftigung bei der Kl\u00e4gerin anzunehmen und ihr in der Zeit nach der Besch\u00e4ftigung get\u00e4tigte Erfindungen zuzurechnen. Es ist n\u00e4mlich zu ber\u00fccksichtigen, dass im Wege des Anscheinsbeweises eine weitreichende rechtliche Konsequenz, namentlich die Vindizierbarkeit eines Schutzrechts, hergeleitet w\u00fcrde, was aber nur gerechtfertigt ist, wenn belastbare Anhaltspunkte f\u00fcr eine Entwicklungst\u00e4tigkeit der Arbeitnehmer w\u00e4hrend ihres Anstellungsverh\u00e4ltnisses bestehen.<\/li>\n<li>\ncc.<br \/>\nDieselben Erw\u00e4gungen gelten auch im Hinblick auf andere Workshop-Teilnehmer wie insbesondere die bereits erw\u00e4hnten Herren I und J. Denn abgesehen von einer allgemeinen Zuordnung in die Sph\u00e4re der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich unter dem Gesichtspunkt einer Arbeitnehmererfindung nicht feststellen, welcher Mitarbeiter welchen sch\u00f6pferischen Beitrag geleistet hat, die in ihrer Gesamtheit als Erfindung auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen sein k\u00f6nnten. Wie die arbeitsrechtliche Stellung der FL zeigt, waren die Teilnehmer des Treffens nicht zwingend unmittelbar bei der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigt, was einer selbstverst\u00e4ndlichen \u00dcbernahme der Erfindungen durch die Kl\u00e4gerin umso mehr entgegensteht. Ebenso die im Hinblick auf Herrn G vorgelegte \u00dcbertragungserkl\u00e4rung best\u00e4tigt vielmehr die Annahme, dass nicht jeder Teilnehmer des Workshops zugleich Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin war\/ist. Indes, selbst die Wirksamkeit der Abtretungserkl\u00e4rung unterstellt, fehlt es an konkretem Vorbringen der Kl\u00e4gerin zu einem konkreten sch\u00f6pferischen Beitrag oder zumindest einer konkreten Mitwirkung bei der Erfindungst\u00e4tigkeit, was zur Abgrenzung des \u00dcbertragungsgegenstandes erforderlich w\u00e4re. Dies gilt entsprechend hinsichtlich der weiteren \u00dcbertragungserkl\u00e4rung, welche einen \u00dcbergang von Rechten an einer Erfindung der FL von der Transfergesellschaft auf die Kl\u00e4gerin nachweisen soll. Wiederum fehlt es an Tatsachenvortrag zu einer Erfindungsleistung der FL im Rahmen des Workshops. Auch in der Triplik f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin vorwiegend zur reinen Anwesenheit und Kenntnisnahmem\u00f6glichkeit der FL von dem rosa Zettel aus, indes nicht zu konkreten (Diskussions-) Beitr\u00e4gen zu den Erfindungen.<\/li>\n<li>\ndd.<br \/>\nAus diesen Gr\u00fcnden scheitern auch anderweitige Bezugnahmen auf die arbeitsvertraglichen Regelungen und k\u00f6nnen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin keine taugliche Anspruchsgrundlage f\u00fcr einen Vindikationsanspruch darstellen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nDie Anwendbarkeit deutschen Rechts bzw. diejenige von Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG entsprechenden Vorschriften ergibt sich aber aus den nachfolgenden Gesichtspunkten.<\/li>\n<li>\naa.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich findet Art. 8 der Rom II-VO \u00fcber die Verweisung des Art. 13 Rom II-VO Anwendung. Art. 13 Rom II-VO regelt, dass f\u00fcr Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums Art. 8 zur Anwendung gelangt. Art. 8 Rom II-VO schafft seinerseits eine ausschlie\u00dfliche Ankn\u00fcpfungsregel f\u00fcr au\u00dfervertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums, wobei Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO mangels eines gemeinschaftsweiten einheitlichen Rechts nicht anwendbar ist (vgl. BeckOGK\/McGuire, 1.12.2016, Rom II-VO, Art. 8, Rn. 124). Damit richtet sich das anwendbare Recht nach Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO, wonach das Recht desjenigen Staates anzuwenden ist, f\u00fcr den der Schutz beansprucht wird. Bei den einzelnen Nationalisierungen der Europ\u00e4ischen Anmeldungen kommt es somit auf die jeweiligen materiell-rechtlichen Regelungen zur Beurteilung eines Vindikationsanspruchs an (OLG M\u00fcnchen, BeckRS 2017, 152300). Im Ergebnis bestimmt sich die Vindikation daher stets nach dem Recht des zu vindizierenden nationalen Teils des erteilten europ\u00e4ischen Patents (vgl. Haedicke\/Timmann, a.a.O., \u00a7 10. Inhaberschaft, Rn. 149, wobei Art. 8 Abs. 2 f\u00fcr Vindikationen nicht gelten soll; vgl. insoweit auch BGH, GRUR 1982, 95 \u2013 Pneumatische Einrichtung).<\/li>\n<li>\nDa aber wie dargelegt jeweils nationale Teile europ\u00e4ischer Patentanmeldungen in Streit stehen und s\u00e4mtliche Bestimmungsstaaten als Teil der Europ\u00e4ischen Patentorganisation auch Vertragsstaaten des EP\u00dc sind, ist grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass jeweils national eine Umsetzung des Art. 60 EP\u00dc erfolgt ist und damit eine dem Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG vergleichbare Regelung vorhanden ist, anhand derer die Anspr\u00fcche auf \u00dcbertragung der jeweiligen nationalen Teile der europ\u00e4ischen Anmeldungen zu beurteilen sind.<\/li>\n<li>\nbb.<br \/>\n\u00dcberdies sprechen hier weitere Erw\u00e4gungen f\u00fcr die einheitliche Anwendung deutschen Rechts auf die nationalen Teile der europ\u00e4ischen Anmeldungen.<\/li>\n<li>\nZun\u00e4chst ist zu ber\u00fccksichtigen, dass ein Sachverhalt zur Entscheidung steht, in dem es um die Einr\u00e4umung einer (Mit-) Berechtigung an einer von (zumindest einer) Deutschen in Deutschland entwickelten Lehre geht und ein Auslandsbezug nur dadurch entstanden ist, dass europ\u00e4ische Patentanmeldungen vorgenommen worden sind. Einen anderen Bezug zum europ\u00e4ischen Ausland weisen die Parteien nicht auf, insbesondere befindet sich auch die ma\u00dfgebliche Betriebsst\u00e4tte \u2013 sei es das Unternehmen der Kl\u00e4gerin oder dasjenige der Beklagten zu 1) \u2013, in deren Kontext es zu den streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen gekommen sein soll, in Deutschland. Somit ist die begehrte (Mit-) Berechtigung an ausl\u00e4ndischen Anmeldungen nach deutschem Recht zu beurteilen (vgl. Werner, GRUR-Prax 2019, 149, beck-online). Es liegt in dieser Konstellation ein nicht mit den typischen unter der Rom II-VO zu subsumierenden Sachverhalten mit Auslandsbezug vergleichbarer Fall vor. Diese gebotene Anwendung des deutschen Rechts schneidet insbesondere keiner der beteiligten Parteien den Zugang zu einer ihr besser bekannten Rechtsordnung ab und w\u00fcrde sie in ihren rechtlichen Verteidigungsm\u00f6glichkeiten einschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>\nDies wird umso deutlicher, als die europ\u00e4ischen Patentanmeldungen jeweils die Priorit\u00e4t der deutschen Anmeldungen beanspruchen. In der aus einer deutschen Erstanmeldung im Wege einer Nachanmeldung unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der Erstanmeldung eine aus dieser deutschen Erstanmeldung entstandene Patentfamilie mit unterschiedlichen ausl\u00e4ndischen Mitgliedern dieser Patentfamilie zu vindizieren, richtet sich aber in erster Linie auf die deutsche Erstanmeldung und die ausl\u00e4ndischen Nachanmeldungen stellen eine Fortsetzung der widerrechtlichen Entnahme dar, sind aber keine eigenst\u00e4ndigen, von der ersten deutschen Priorit\u00e4tsanmeldung unabh\u00e4ngigen Patentanmeldung. In diesem Fall erscheint es interessengerecht, die Vindikation auf die Erstanmeldung zu beschr\u00e4nken und die Nachanmeldungen als gezogene Nutzungen und Fr\u00fcchte aus der Erstanmeldung bzw. eine Fortsetzungshandlung der widerrechtlichen Entnahme ebenfalls dem materiell Berechtigten \u00fcber \u00a7 8 zuzusprechen (vgl. BeckOK PatR\/Konertz\/Kubis, 30. Ed. 2023, PatG, \u00a7 8, Rn. 65a). Auch diese Betrachtung f\u00fchrt danach zu einer ausschlie\u00dflichen Anwendbarkeit des deutschen materiellen Rechts.<\/li>\n<li>\ncc.<br \/>\nUngeachtet der vorstehenden rechtlichen Erw\u00e4gungen haben sich die Parteien jedenfalls konkludent auf die Anwendbarkeit deutschen Rechts eingelassen. Eine solche Rechtswahl ist grunds\u00e4tzlich f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erachten. Nach Art. 8 Abs. 3 Rom II-VO ist eine Rechtswahl entsprechend der Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 Rom II-VO zwar ausgeschlossen. Grund hierf\u00fcr ist, dass man die \u00f6ffentlichen Interessen im Schutzland an der Abgrenzung der Rechte des geistigen Eigentums f\u00fcr zu gewichtig hielt, als dass sie sich mit der Wahl einer anderen Rechtsordnung vertragen w\u00fcrden. Damit k\u00f6nnte der europ\u00e4ische Gesetzgeber zu weit gehen, jedenfalls soweit auch eine Rechtswahl nach Eintritt des schadensbegr\u00fcndenden Ereignisses ausgeschlossen wird. Die Parteien k\u00f6nnen jederzeit auch einen Rechtsstreit im Rahmen der Gesetze durch Vergleich beilegen. Vor allem ist nicht einzusehen, weshalb sie nicht die M\u00f6glichkeit haben sollen, nach dem Schadensereignis eine Rechtwahl in Bezug auf die ihnen zustehenden Rechtsbehelfe zu treffen. Eine solche Rechtswahl w\u00fcrde das Schutzlandprinzip zur Beurteilung der Rechtsverletzung unangetastet lassen. Vor allem bei Multistate-Delikten lie\u00dfe sich so eine Mosaikbetrachtung vermeiden und eine Entscheidung \u00fcber die weltweite Verletzung von parallelen Rechten nach einer Rechtsordnung erm\u00f6glichen (M\u00fcKoBGB\/Drexl, 8. Aufl. 2021, Rom II-VO, Art. 8, Rn. 272). F\u00fcr diese Auffassung sprechen vor allem in der hier zur Entscheidung stehenden Sachverhaltskonstellation die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde und hierbei der faktisch nicht bestehende Auslandsbezug der Parteien selbst. Weder Arbeitsst\u00e4tten noch Wohn-\/Unternehmenssitz befinden sich im Ausland. Ein Bezug dorthin ist nur formal durch die zur Anmeldung gebrachten Schutzrechte hergestellt worden. Die Kl\u00e4gerin hat durch ihren Sachvortrag erkennen lassen, dass sie s\u00e4mtliche Fragestellungen des vorliegenden Rechtsstreits dem materiellen deutschen Recht unterstellen will. Indem sich die Beklagten, obwohl die Kl\u00e4gerin Erl\u00e4uterungen zum anwendbaren Recht vorgebracht hat, auf diese rechtliche Argumentation eingelassen und ihrerseits eine Berechtigung der Kl\u00e4gerin allein unter Heranziehung und Pr\u00fcfung in der Sache von deutschen Normen des materiellen Rechts verneint hat, ist deshalb davon auszugehen, dass beide Parteien diesen Streit dem deutschen Sachrecht durch nachtr\u00e4gliche Rechtswahl unterstellen wollten.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Vorschrift des \u00a7 8 PatG bzw. Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG stellen die im Folgenden zu er\u00f6rternden Anspruchsvoraussetzungen auf.<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nDer Vindikationsanspruch des \u00a7 8 S. 1 PatG steht dem durch widerrechtliche Entnahme Verletzten zu. Eine widerrechtliche Entnahme ist gegeben, wenn der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Ger\u00e4tschaften oder Einrichtungen eines anderen \u2013 des Verletzten i.S. von \u00a7 59 Abs. 1 PatG \u2013 ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (BGH, GRUR 2011, 509 \u2013 Schwei\u00dfheizung).<\/li>\n<li>\nVoraussetzung des genannten Anspruchs ist mithin, dass die Kl\u00e4gerin Berechtigte, also Inhaberin des Rechts auf Schutz ist. Dies ist der Fall, wenn die Kl\u00e4gerin eine fertige Erfindung besessen hat, die wesensgleich mit dem Gegenstand der Streitanmeldung ist. Aktivlegitimiert sind grunds\u00e4tzlich der materiell berechtigte Erfinder im Sinne des \u00a7 6 Abs. 1 PatG sowie dessen Rechtsnachfolger. Gerade bei dem Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme sind die Anforderungen, eine sachliche Berechtigung darzulegen, aber dann herabgesetzt, wenn sich die Kl\u00e4gerin auf Erfindungsbesitz berufen kann. Denn das Gesetz gesteht dem Erfindungsbesitzer einen Anspruch lediglich aus Gr\u00fcnden der Beweiserleichterung zu, schlie\u00dft aber den Einwand fehlender Rechtsinhaberschaft nicht aus. Der Erfindungsbesitzer hat lediglich die tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit, die Erfindung zu benutzen, weil er die fertige Erfindung kennt oder jedenfalls \u00fcber Unterlagen verf\u00fcgt, aus denen er die Kenntnis erlangen kann. Ist der Erfindungsbesitzer nicht zugleich auch sachlich Berechtigter, so wird er durch die widerrechtliche Entnahme, also durch die unberechtigte Anmeldung des Schutzrechts seitens eines Dritten, aber nicht verletzt; denn Verletzter kann nur der sein, dessen Anmeldungsrecht durch die Handlung des Dritten beeintr\u00e4chtigt wird (BGH, GRUR 1991, 127 \u2013 Objekttr\u00e4ger). Zum anderen ist Anspruchsvoraussetzung, dass der Anmelder, also die Beklagte zu 1), im Verh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin Nichtberechtigter ist. Nichtberechtigte ist die Beklagte zu 1), wenn der Inhalt der Anmeldung von demselben Erfindungsakt herr\u00fchrt, wie das Recht, auf das die \u00dcbertragungsklage gest\u00fctzt wird (vgl. LG D\u00fcsseldorf Urt. v. 21.06.2011 \u2013 4b O 44\/09, BeckRS 2013, 13292).<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nIm Anwendungsbereich des Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG besteht die Anspruchsberechtigung f\u00fcr den Erfindungsberechtigten i.S.v. \u00a7 60 Abs. 1 EP\u00dc, also f\u00fcr den Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger (Schulte\/Moufang, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 8 Rn. 7; Schulte\/Voit, a.a.O., Anhang 1 zum IntPat\u00dcG, Rn. 38). Da der Erfinder nur eine nat\u00fcrliche Person sein kann, muss die Kl\u00e4gerin, wenn sie als juristische Person Vindikationsanspr\u00fcche begr\u00fcnden will, schl\u00fcssig einen Rechts\u00fcbergang von dem oder den Erfindern vortragen (OLG Frankfurt a. M., GRUR-RS 2020, 45898). Um seine Rechtsposition durchsetzen zu k\u00f6nnen, muss f\u00fcr einen Anspruchsteller aber auch im Anwendungsbereich des IntPat\u00dcG die M\u00f6glichkeit bestehen, auf zumutbarem Weg die Berechtigung nachzuweisen. Hierzu reicht es in der Regel aus, wenn der Kl\u00e4ger darlegt und beweist, dass er die in Anspruch genommene Lehre entwickelt und dem sp\u00e4teren Anmelder vor dessen Anmeldung mitgeteilt hat (vgl. BGH, GRUR 2001, 823 \u2013 Schleppfahrzeug). Mit diesen Anforderungen an die im Rahmen des Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG erforderlichen Darlegungen wird dem vorzitierten Umstand zu \u00a7 8 PatG Rechnung getragen, wonach dort beim Erfindungsbesitz f\u00fcr den Beklagten die prozessuale M\u00f6glichkeit besteht, die zugrundeliegende sachliche Berechtigung konkret in Abrede zu stellen (vgl. Busse\/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG, Rn. 2 m.w.N.). Es gen\u00fcgt im Anwendungsbereich des Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG f\u00fcr eine Anspruchsberechtigung daher, aufzuzeigen, dass eine streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung in der dem Anspruchssteller zuzurechnenden betrieblichen Sph\u00e4re zustande gekommen ist.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nAusgehend von diesen Voraussetzungen liegt eine widerrechtliche Entnahme gem. \u00a7 8 PatG bzw. eine Patentanmeldung durch einen Nichtberechtigen vor.<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist sachlich berechtigte Anspruchsinhaberin. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanmeldungen sind zum kl\u00e4gerischen Erfindungsbesitz wesensgleich und au\u00dferdem den Unterlagen etc. der Kl\u00e4gerin entnommen.<\/li>\n<li>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 577 GA) beruft sich die Kl\u00e4gerin hier schon nicht (zumindest nicht wirksam, s.o.) auf eine Stellung als Rechtsnachfolgerin der Erfinder J und I. Sie macht keinen \u00dcbertragungsvorgang hinsichtlich der \u00dcbertragung der Erfindung geltend, sondern beruft sich als sachlich Berechtigte auf Rechte aus der Erfindung, hier die Patentanmeldungen.<\/li>\n<li>\naa.<br \/>\nGegenstand aller Vindikationsschutzrechte sind Elektrolysezellen oder Elektrolyse-Stacks als Vorrichtungen sowie auch auf deren (teilweisen) Herstellung bezogene Verfahrensanspr\u00fcche. Die Vindikationsschutzrechte nehmen dabei jeweils unterschiedliche Teilaspekte der Ausgestaltung und Beschaffenheit von Elektrolysezellen in den Blick, wobei die Anmeldungen inhaltlich jeweils aufeinander aufbauen und so die DE\u2018XXX s\u00e4mtliche Aspekte der vorherigen DE\u2018XXX und DE\u2018XXX einbezieht.<\/li>\n<li>\nBei der Ermittlung der den Vindikationsschutzrechten zugrundeliegenden Erfindung gilt das Gleiche, was auch ansonsten f\u00fcr die Ermittlung des Offenbarungsgehalts einer Patentanmeldung gilt. Der Gegenstand der Erfindung ergibt sich aus der Anmeldung insgesamt; die Patentanspr\u00fcche sind lediglich ein Teil der Gesamtoffenbarung. Nur wenn dies beachtet wird, ist gew\u00e4hrleistet, dass Gegenstand und Umfang der sch\u00f6pferischen Beteiligung an einer Erfindung unabh\u00e4ngig davon bestimmt werden, ob auf diese Erfindung bereits ein Patent erteilt ist, wie breit der Anspruch formuliert ist, mit dem das Patent angemeldet oder erteilt ist, und in welchem Umfang ein breiter Anspruch durch sp\u00e4tere Entscheidungen in einem Einspruchs-, Nichtigkeits- oder Beschr\u00e4nkungsverfahren beschr\u00e4nkt wird (vgl. BGH GRUR 2011, 903 \u2013 Atemgasdrucksteuerung).<\/li>\n<li>\nVor diesem Hintergrund stellen sich die Lehren der Patentanmeldungen wie folgt dar:<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nDie DE\u2018XXX betrifft ein Verfahren zur Abdichtung und elektrischen Isolierung von Elektrolysezellen, entsprechende Elektrolysezellen sowie die Verwendung von bestimmten Kunststoffen zur Abdichtung. Das Vindikationspatent erl\u00e4utert den Bedarf an \u201egr\u00fcnem Wasserstoff\u201c als vielseitig einsetzbarem Energietr\u00e4ger, um fossile Brennstoffe sukzessive abzul\u00f6sen (vgl. Abs. [0002] ff.). In den Abs\u00e4tzen [0006] bis [0014] werden aus dem Stand der Technik bekannte Elektrolysezellen beschrieben. Dabei wird insbesondere der grunds\u00e4tzliche Aufbau einer Elektrolysezelle veranschaulicht, bestehend aus mindestens einem Paar Elektroden (Kathode und Anode), einem Stromkollektor sowie einer Membran. Zudem ist eine elektrisch leitf\u00e4hige, hydraulisch durchl\u00e4ssige elastische Matratze enthalten, welche koplanar zum Stromkollektor sowie zur Elektrode verl\u00e4uft und diese Elemente jeweils auf einer Seite ber\u00fchrt. Vorbekannt war dabei ebenso, dass eine konventionelle Elektrolysezelle ein Dichtsystem aufweist, bestehend aus Einzelelementen, das jeweils zwei Elektroden enth\u00e4lt, die durch Membranen voneinander getrennt sind.<\/li>\n<li>\nEs war aus dem Stand der Technik somit bekannt, dass die beiden Elektrodenr\u00e4ume elektrisch voneinander isoliert ausgestaltet werden m\u00fcssen, um einen Kurzschluss zu verhindern. Ferner wurden die Elektrolysezellen in leichten \u00dcberdruck zur Atmosph\u00e4re gesetzt, was eine chemisch best\u00e4ndige sowie auch druckfeste Abdichtung erforderte (vgl. Abs. [0016]). Zur Herstellung einer solchen Abdichtung wurden im Perimeter eine Dichtung sowie ein isolierender K\u00f6rper durch \u00e4u\u00dfere Krafteinwirkung (Kraftschluss) verpresst, was mit einem technischen Aufwand einherging und den weiteren Nachteil barg, dass auf das Elastomer ungleiche Kr\u00e4fte wirken und der Innendruck der Zelle die auf die Elastomeren Dichtungen wirkende Kraft reduziert (vgl. Abs. [0017]).<\/li>\n<li>\nDie DE\u2018XXX stellt sich daher die Aufgabe ein alternatives Verfahren zur Abdichtung der Elektrolysezellen bereitzustellen, das mit einem technisch geringeren Aufwand verbunden ist und insbesondere ohne Kraftschluss auskommt. Zugleich sollten die Anforderungen an Elektrolysezellen, wie sie vorbekannt waren, weiterhin eingehalten werden: zuverl\u00e4ssige Isolation\/Abdichtung, druckfest, mechanische und chemische Stabilit\u00e4t, thermische Zyklenstabilit\u00e4t (vgl. Abs. [0018]).<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Vindikationsschutzrecht einen Verfahrensanspruch 1 sowie einen Vorrichtungsanspruch 9 vor, welche sich wie folgt gliedern lassen:<\/li>\n<li>\n1. Verfahren zur Abdichtung und elektrischen Isolierung von Elektrolysezellen umfassend oder bestehend aus den folgenden Schritten:<br \/>\n(a) Bereitstellen einer Elektrolysezelle enthaltend oder bestehend aus:<br \/>\n(a1) zwei metallischen Halbzellen, die den Anoden- und den Kathodenraum bilden,<br \/>\n(a2) jeweils einer darin angeordneten Anode und einer Kathode,<br \/>\n(a3) einer Separatormembran, die die beiden Elektroden voneinander trennt sowie<br \/>\n(a4) gegebenenfalls Abstandshaltern, die die beiden Elektroden in ihren jeweiligen Elektrodenr\u00e4umen positionieren,<br \/>\n(a5) wobei die beiden Halbzellen \u00fcber ihr Perimeter durch einen Spalt getrennt sind, und<br \/>\n(b) Einbringen eines elektrisch isolierenden Kunststoffes in die Dichtfl\u00e4che zwischen den beiden Halbzellen;<\/li>\n<li>\n9. Elektrolysezellen umfassend oder bestehend aus:<br \/>\n(i) zwei metallischen Halbzellen, die den Anoden- und den Kathodenraum bilden,<br \/>\n(ii) jeweils einer darin angeordneten Anode und einer Kathode,<br \/>\n(iii) einer Separatormembran, die die beiden Elektroden voneinander trennt sowie<br \/>\n(iv) gegebenenfalls Abstandshaltern, die die beiden Elektroden in ihren jeweiligen Elektrodenr\u00e4umen positionieren,<br \/>\n(v) wobei die beiden Halbzellen \u00fcber ihr Perimeter durch einen Spalt getrennt sind, und<br \/>\n(vi) die Dichtfl\u00e4che zwischen den beiden Halbzellen durch einen elektrisch isolierenden Kunststoff adh\u00e4siv verbunden ist.<\/li>\n<li>\nIn auf den Verfahrensanspruch 1 r\u00fcckbezogenen Unteranspr\u00fcchen werden au\u00dferdem verschiedene Wege des Abdichtens sowie zu verwendende Materialien unter Schutz gestellt. Unteranspruch 2 nennt beispielsweise thermisches Direktf\u00fcgen, Kleben oder Kaschieren und als dabei einzusetzender elektrisch isolierender Kunststoff wird die Gruppe der Thermoplaste vorgeschlagen, Unteranspruch 4. Auch werden Zu- und Ablaufanschl\u00fcsse beansprucht, welche in der F\u00fcgestelle zwischen den beiden Halbzellen eingebracht werden sollen. Sie k\u00f6nnen zudem als Einschwei\u00dfausgie\u00dfer ausgebildet sein. Bei allen diesen Ausf\u00fchrungen handelt es sich um gegen\u00fcber dem Verfahren nach Anspruch 1 um weitere konkrete Aspekte, die einbezogen sein k\u00f6nnen und zu derselben Erfindung geh\u00f6ren. Grunds\u00e4tzlich zeichnet sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre aber zun\u00e4chst nur dadurch aus, dass \u00fcberhaupt ein elektrisch isolierender Kunststoff in den Dichtbereich zwischen den Halbzellen eingebracht wird und, wie es im Vorrichtungsanspruch in Merkmal vi ausdr\u00fccklich hei\u00dft, die Dichtfl\u00e4che der Halbzellen adh\u00e4siv verbunden ist. Bereits dies signalisiert dem Fachmann, dass es auf einen Kraftschluss nicht mehr ankommt, sondern die verbindenden Eigenschaften von Kunststoff genutzt werden. Wie dies im Einzelnen geschieht, h\u00e4ngt von der konkreten Methode des Einbringens ab, vgl. Unteranspruch 2.<\/li>\n<li>\nEin in die F\u00fcgestelle einbringbarer Zu-\/Ablaufanschluss kann als Einschwei\u00dfausgie\u00dfer eingesetzt werden (vgl. Unteranspr\u00fcche 7 und 8). Es ist hierzu nicht zu erkennen, dass nur eine bestimmte Art des Einbringens nach der Lehre der Anmeldung zul\u00e4ssig sein soll, weshalb ein Ultraschallschwei\u00dfen ausscheiden m\u00fcsste. Lediglich als eine bevorzugte Herstellungsart nimmt die Anmeldeschrift auf die Integration w\u00e4hrend des F\u00fcgeprozesses Bezug. Inwieweit der Fachmann allein den Materialeigenschaften Metall sowie Kunststoff einen eindeutigen Hinweis darauf entnimmt, dass Ultraschallschwei\u00dfen zu Herstellung einer dauerhaften Verbindung untauglich ist, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Relevant d\u00fcrfte vielmehr sein, dass durch das Einbringen des Ausgie\u00dfers die Dichtigkeit der Elektrolysezelle nicht beeintr\u00e4chtigt wird. (Bl. 206 ff. GA).<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nDie DE\u2018XXX betrifft Elektrolysezellen und Elektrolyse-Stacks, welche diese Zellen in Serie geschaltet enthalten, sowie auf die Herstellung der Stacks gerichtete Verfahren und Verwendung der Zellen zur Herstellung eines Stacks.<\/li>\n<li>\nDie Ausf\u00fchrungen zum Stand der Technik sind identisch wie bei der DE\u2018XXX, sodass darauf verwiesen werden kann. Auch die Beschreibung des grundlegenden Aufbaus einer Elektrolysezelle in Abs. [0015] und [0016] entspricht derjenigen in der DE\u2018XXX.<\/li>\n<li>\nIn Abs. [0017] wird sodann zu vorbekannten Elektrolysezellen erl\u00e4utert, dass sie aus Metallblechen gefertigt waren, die eine St\u00e4rke von 0,5 mm aufwiesen. Dies war zur Erreichung einer ausreichenden Stabilit\u00e4t notwendig. So konnte gew\u00e4hrleistet werden, dass die Zellen w\u00e4hrend des Transports oder ihres Einbaus in einen Stack nicht besch\u00e4digt wurden. Dies geht aber, wie es die DE\u2018XXX beschreibt, mit dem Nachteil einher, dass die Zellen sehr schwer und starr werden und so beim Einbau problematisch ist und zudem einen hohen Materialwert verursacht. Die DE\u2018XXX hat sich deshalb die Aufgabe gestellt, leichtere, aber ebenso stabile Elektrolysezellen bereitzustellen.<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt es Vorrichtungsanspr\u00fcche 1 und 7 sowie den Verfahrensanspruch 9 vor, die sich wie folgt gliedern lassen:<\/li>\n<li>\n1. Elektrolysezellen umfassend oder bestehend aus:<br \/>\n(i) zwei metallischen Halbzellen, die den Anoden- und den Kathodenraum bilden,<br \/>\n(ii) jeweils einer darin angeordneten Anode und einer Kathode,<br \/>\n(iii) einer Separatormembran, die die beiden Elektroden voneinander trennt;<br \/>\n(iv) jeweils mindestens einem Zu- und einem Ablauf f\u00fcr Edukt und Produkt; sowie<br \/>\n(v) gegebenenfalls Abstandshaltern, die die beiden Elektroden in ihren jeweiligen Elektrodenr\u00e4umen positionieren, wobei die beiden Halbzellen \u00fcber ihren Perimeter verbunden, aber elektrisch isoliert sind und eine Wandst\u00e4rke von 0,05 bis 0,15 mm aufweisen;<\/li>\n<li>\n7. Elektrolyse-Stack umfassend oder bestehend aus<br \/>\n(i) mindestens zwei Elektrolysezellen gem\u00e4\u00df Anspruch 1;<br \/>\n(ii) zwei Anpressplatten und<br \/>\n(iii) mindestens zwei Zugstangen, wobei<br \/>\n(a) die beiden Anpressplatten einander gegen\u00fcberstehen und durch die mindestens zwei Zugstangen beweglich oder starr beabstandet sind<br \/>\n(b) die mindestens zwei Elektrolysezellen zwischen den beiden Anpressplatten so zueinander angeordnet bzw. gestapelt sind, dass jeweils die kathodische R\u00fcckwand der ersten mit der anodischen R\u00fcckwand der folgenden Elektrolysezelle in Kontakt steht; und<br \/>\n(c) die Anpressplatten so zueinander beabstandet sind, dass zusammen mit den mindestens zwei vakuumversteiften Elektrolysezellen ein fester Verbund besteht;<\/li>\n<li>\n9. Verfahren zur Herstellung eines Elektrolyse-Stacks umfassend oder bestehend aus den folgenden Schritten:<br \/>\n(i) Bereitstellen von mindestens zwei Elektrolysezellen gem\u00e4\u00df Anspruch 1;<br \/>\n(ii) Bereitstellen von zwei Anpressplatten und<br \/>\n(iii) Bereitstellen von mindestens zwei Zugstangen, wobei man<br \/>\n(a) die mindestens zwei Elektrolysezellen durch Anlegen eines Unterdrucks vakuumversteift;<br \/>\n(b) die vakuumversteiften Elektrolysezellen aus Schritt (a) elektrisch in Serie schaltet, indem man sie so zueinander anordnet bzw. stapelt, dass jeweils die kathodische R\u00fcckwand der ersten mit der anodischen R\u00fcckwand der folgenden Elektrolysezelle in Kontakt steht;<br \/>\n(c) die gem\u00e4\u00df Schritt (b) so in Serie geschalteten vakuum-versteiften Elektrolysezellen mit Hilfe der mindestens zwei Zugstangen so zwischen den beiden Anpressplatten anordnet, dass ein fester Verbund entsteht, und<br \/>\n(d) das Vakuum auf den Elektrolysezellen im festen Verbund wieder l\u00f6st.<\/li>\n<li>\nDer Gegenstand der Erfindung der DE\u2018XXX zeichnet sich dadurch aus, dass die Wandst\u00e4rken der Halbzellen einer Elektrolysezelle gegen\u00fcber vorbekannten Wandst\u00e4rken deutlich herabgesetzt werden konnten. Einer drohenden Instabilit\u00e4t der Einzelzellen beim Transport wird mit einer mittels Unterdruck erzeugten Vakuumversteifung Rechnung getragen. Auf diese Weise ist es m\u00f6glich, die Einzelzellen, wie es auch im Verfahrensanspruch 9 unter Schutz gestellt ist, ein Stack herzustellen, wobei im letzten Verfahrensschritt das Vakuum wieder gel\u00f6st werden kann. Nach der Lehre der DE\u2018XXX bedingen sich die verminderte Wandst\u00e4rke der Zellen sowie das Erfordernis einer Vakuumversteifung. Als m\u00f6gliche Materialien f\u00fcr die Halbzellen wird rostfreier Stahl, Nickel,Titan oder dergleichen vorgeschlagen.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nDas DE\u2018XXX betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Elektrolysezellen sowie der entsprechenden Elektrolyse-Stacks, in denen die Zellen in Serie geschaltet sind.<\/li>\n<li>\nWie bereits zuvor entspricht auch hier der er\u00f6rterte Stand der Technik demjenigen der DE\u2018XXX. Identisch ist ebenso die Erl\u00e4uterung des grundlegenden Aufbaus einer Elektrolysezelle. Im Stand der Technik war ferner bekannt, Elektrolysezellen aus einzelnen Komponenten zusammenzusetzen und abschlie\u00dfend zu verf\u00fcgen, um einen best\u00e4ndigen und transportablen Verbund zu erhalten. Dies kritisiert die DE\u2018XXX als nachteilig, da es technisch aufwendig ist und aufgrund dessen nur eine geringe Anzahl an Zellen pro Zeiteinheit hergestellt werden kann. Die DE\u2018XXX sieht es daher als Aufgabe, ein effizienteres, schnelleres und vor allem kontinuierlich arbeitendes Herstellungsverfahren bereitzustellen (Abs. [0017]).<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieses Problems stellt die DE\u2018XXX nach den Anspr\u00fcchen 1 und 10 Verfahren bereit, die die folgende Gliederung aufweisen:<\/li>\n<li>\n1. Verfahren zur Herstellung von Elektrolysezellen<br \/>\nangeboten und\/oder angewandt bzw. benutzt haben,<br \/>\nbei dem man:<br \/>\n(a) die folgenden Komponenten in der angegebenen oder der umgekehrten Reihenfolge \u00fcbereinanderlegt,<br \/>\n(a1) eine erste metallische Halbzelle, die den Anodenraum bildet;<br \/>\n(a2) eine Anode;<br \/>\n(a3) eine Separatormembran;<br \/>\n(a4) eine Kathode; sowie<br \/>\n(a5) eine zweite metallische Halbzelle, die den Kathodenraum bildet; und<br \/>\n(b) die beiden metallischen Halbzellen entlang zweier Kanten ihres Perimeters in einem kontinuierlichen Prozess elektrisch isolierend verf\u00fcgt, so dass ein Elektrolysezellenschlauch entsteht, wobei die metallischen Halbzellen eine Wandst\u00e4rke von 0,05 bis 0,15 mm aufweisen;<\/li>\n<li>\n10. Verfahren zur Herstellung eines Elektrolyse-Stacks, umfassend oder bestehend aus den folgenden Schritten:<br \/>\n(i) Bereitstellen von mindestens zwei Elektrolysezellen gem\u00e4\u00df mindestens einem der Anspr\u00fcche 1 bis 8;<br \/>\n(ii) Bereitstellen von zwei Anpressplatten und<br \/>\n(iii) Bereitstellen von mindestens zwei Zugstangen, wobei man<br \/>\n(a) die mindestens zwei Elektrolysezellen durch Anlegen eines Unterdrucks vakuumversteift;<br \/>\n(b) die vakuumversteiften Elektrolysezellen aus Schritt (a) elektrisch in Serie schaltet, indem man sie so zueinander anordnet bzw. stapelt, dass jeweils die kathodische R\u00fcckwand der ersten mit der anodischen R\u00fcckwand der folgenden Elektrolysezelle in Kontakt steht;<br \/>\n(c) die gem\u00e4\u00df Schritt (b) so in Serie geschalteten vakuum-versteiften Elektrolysezellen mit Hilfe der mindestens zwei Zugstangen so zwischen den beiden Anpressplatten anordnet, dass ein fester Verbund entsteht, und<br \/>\n(d) das Vakuum auf den Elektrolysezellen im festen Verbund wieder l\u00f6st.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(4)<br \/>\nF\u00fcr die europ\u00e4ischen Patentanmeldungen gelten die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu der jeweiligen deutschen Anmeldung entsprechend, da zumindest kein abweichender Inhalt der Schriften dargelegt wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf Vorstehendes Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nbb.<br \/>\nEs ist auf Seiten der Kl\u00e4gerin Erfindungsbesitz entstanden, welcher auch wesensgleich mit den vorerl\u00e4uterten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehren der Vindikationsschutzrechte ist.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nZur Bestimmung, wann eine den Erfindungsbesitz begr\u00fcndende Erfindung vorgelegen hat, kommt es darauf an, dass die Erfindung nacharbeitbar war, sie mithin insoweit abgeschlossen war, ohne dass auch Serien- oder Marktreife vorliegen m\u00fcsste, und dass sie verlautbart wurde. Eine Erfindung ist nicht erst dann vollendet, wenn der Erfinder die von ihm f\u00fcr notwendig gehaltene Gewissheit \u00fcber ihre praktische Bew\u00e4hrung erlangt hat, wobei es gleichg\u00fcltig ist, ob sich Versuche r\u00fcckschauend als entbehrlich erwiesen h\u00e4tten. Vielmehr ist eine Erfindung vor der Gef\u00e4hrdung durch Dritte zu sch\u00fctzen, sobald sie derart verlautbart ist, dass sie dem Durchschnittsfachmann bei objektiver Betrachtung eine konkrete ausf\u00fchrbare Lehre zum technischen Handeln offenbart (BGH, GRUR 1971, 210 \u2013 Wildbissverhinderung). Eine Erfindung braucht daher noch nicht das Stadium einer gewerblich anwendbaren und technisch brauchbaren Erfindung erreicht zu haben (vgl. Benkard PatG\/Melullis, a.a.O., \u00a7 6, Rn. 6). Unerheblich ist zudem, ob der Erfinder selbst seine Erfindung f\u00fcr ausf\u00fchrbar h\u00e4lt (vgl. OLG M\u00fcnchen Endurteil v. 19.12.2013 \u2013 6 U 4586\/10, BeckRS 2014, 20360, beck-online), solange ein Durchschnittsfachmann die Lehre nach den Angaben des Erfinders mit Erfolg umzusetzen vermag (vgl. Mes, a.a.O., \u00a7, 6 Rn. 4)<\/li>\n<li>\nZur Darlegung dieser Voraussetzung erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass der Erfindungsbesitzer die tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit hat, die Erfindung zu benutzen, weil er die fertige Erfindung kennt oder jedenfalls \u00fcber Unterlagen verf\u00fcgt, aus denen er die Kenntnis erlangen kann (BGH, GRUR 1991, 127 \u2013 Objekttr\u00e4ger). Aufgrund dieser Umst\u00e4nde ist davon auszugehen, dass der Erfindungsbesitzer ein sachlich besseres Recht innehat als der Anmelder.<\/li>\n<li>\nEin Sachvortrag zur Begr\u00fcndung eines Anspruchs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schl\u00fcssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vortr\u00e4gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Der Vortrag muss konkret genug sein, um die Erheblichkeit der Tatsachen beurteilen zu k\u00f6nnen und eine Stellungnahme des Gegners zu erm\u00f6glichen. Sind diese Anforderungen erf\u00fcllt und wird der Vortrag von der Gegenseite erheblich bestritten, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten (BGH, GRUR 2022, 1302 \u2013 Brustimplantat). Im Hinblick auf einen geltend gemachten Vindikationsanspruch bedeutet dies, dass der Anspruchsteller seine Berechtigung an der Erfindung sowie deren Entnahme darlegen muss, wobei die Anforderungen an diese Darlegungslast nicht \u00fcberspannt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>\nEntscheidender Zeitpunkt, um das Vorliegen einer fertigen Erfindung zu beurteilen, ist der Entnahmezeitpunkt, vorliegend mithin der Anmeldezeitpunkt der Vindikationsschutzrechte. Anders als die Beklagten meinen, kommt es dagegen nicht schon und vor allem nicht abschlie\u00dfend auf den Juli 2019 an. Es mag sein, dass ein Erfindungsbesitz bereits zu dieser Zeit aufgrund des Workshops entstanden ist, erforderlich f\u00fcr die Geltendmachung des streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruchs ist dies allerdings nicht. Zumindest begr\u00fcnden auch die Beklagten nicht, weshalb es ausschlie\u00dflich auf diesen gegen\u00fcber der Entnahmehandlung vorgezogenen Zeitpunkt ankommen soll.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nGemessen an diesen allgemeinen Voraussetzungen ist jedenfalls vor dem Anmeldedatum der Vindikationsschutzrechte zugunsten der Kl\u00e4gerin Erfindungsbesitz entstanden, der wesensgleich mit dem Gegenstand der Anmeldungen ist. Dies hat die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar aufzuzeigen vermocht. Den in ihrem Hause durchgef\u00fchrten Workshops und Entwicklungsmeetings sowie den im Nachgang angefertigten Pr\u00e4sentationen sind zumindest in einer Gesamtschau fertige Erfindungen zu entnehmen. Die sich hierbei ergebenden Entwicklungen l\u00f6sen dieselben technischen Probleme wie es auch die streitigen Anmeldungen der Beklagten zu 1) tun. Inwieweit die Beklagte zu 1) Kenntnis von den den Erfindungsbesitz begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden bei der Kl\u00e4gerin hatte, ist an dieser Stelle unerheblich, da die Frage des Erfindungsbesitzes anhand objektiver Umst\u00e4nde zu beurteilen ist. Im hier relevanten Kontext ist daher die blo\u00dfe Existenz des rosa Zettels ausreichend, von dem unstrittig ist, dass er w\u00e4hrend des Workshops im Juli 2019 im Hause der Kl\u00e4gerin hervorgebracht wurde und im Gruppenraum nebst weiteren Notizzetteln an einem Aufsteller angebracht war. Ma\u00dfgeblich ist allein, welcher technische Inhalt diesen Notizen zu entnehmen ist.<\/li>\n<li>\nAusgehend von dem Anlagenkonvolut K 9, enthaltend Fotografien des Juli-Workshops, sowie weiteren Unterlagen aus der Folgezeit ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass auf Seiten der Kl\u00e4gerin Erfindungsbesitz entstanden ist. Es kann zwar grunds\u00e4tzlich keine Betriebserfindung, bei der ein Unternehmen die Stellung als Erfinder einnimmt, geben. Juristische Personen k\u00f6nnen als nur gedachte Gebilde nicht Erfinder sein. Indes hat sich in der Verbindung der nat\u00fcrlichen Personen in einer gr\u00f6\u00dferen Einheit wie einer Gesellschaft oder Organisation das Wissen geb\u00fcndelt, das in seiner B\u00fcndelung zur Erfindung gef\u00fchrt hat (Benkard EP\u00dc\/Melullis\/Koch, 4. Aufl. 2023, EP\u00dc Art. 60 Rn. 14). Zur Bejahung des Erfindungsbesitzes kommt es daher auch nicht darauf an, welcher einzelne Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin welchen konkreten sch\u00f6pferischen Beitrag zu den Erfindungen geleistet hat, was sich m\u00f6glicherweise aus einer Zuordnung der Farben der Klebezettel zu bestimmten Gruppen ergeben k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>\nDer Zusammenstellung der Arbeitsergebnisse am zweiten Workshoptag im Juli 2019 sind konkrete Erfindungsgedanken zur technischen Verbesserung von Elektrolysezellen zu entnehmen. Es sollte als neues Elektrolyse-Einzellen-Design das Design vorbekannter \u201eLithium-XXX-Batteriezellen\u201c verwendet werden. Die von Batterien bekannte Struktur sollte auf das Design einer Elektrolysezelle mit der Ma\u00dfgabe \u00fcbertragen werden, dass die materialkostenintensiven Harthalbschalen der Elektrolysezelle durch d\u00fcnne Folien (z. B. aus Nickel oder einem anderen Edelstahl) mit einer Dicke von 0,1 bzw. 0,2 mm ersetzt werden. Die Verwendung von d\u00fcnnem Folienmaterial f\u00fcr die Au\u00dfenw\u00e4nde der Elektrolysezelle f\u00fchrt zu einer erheblichen Reduzierung der Materialkosten. Zudem ist die Verwendung von d\u00fcnnen Folien f\u00fcr die Au\u00dfenwand mit dem Vorteil verbunden, dass diese wie bei dem \u201eXXX\u201c-Design verschwei\u00dft werden k\u00f6nnen. Um gleichwohl die elektrische Isolierung und die Gasdichtigkeit an den offenen Enden der Elektrolysezellen zu gew\u00e4hrleisten, wurde die Einbringung von thermoplastischem Kunststoff vorgesehen, sodass es keines Kraftschlusses durch Krafteinwirkung zur Abdichtung mehr bedurfte (Bl. 372 GA). Ferner waren Ausgie\u00dfer vorgesehen, welche im Dichtungsbereich der Elektrolysezellen eingesetzt werden sollten.<\/li>\n<li>\nDiese Informationen ergeben sich beispielsweise aus der Fotodatei P1220XX1.JPG, welche aufgrund ihrer Bezifferung und der grunds\u00e4tzlich fortlaufenden Nummerierung der aufgenommenen Fotos dem zweiten Workshoptag zuzuordnen ist (Anlage K 9, S. 4). Zu erkennen ist aus der Zusammenstellung der verschiedenen Klebezettel mit handschriftlichen Notizen sowie Zeichnungen unter der \u00dcberschrift \u201eXXX XXX\u201c ein Zelldesign (rosa und gr\u00fcner Klebezettel), wobei immer zwei Zellen aneinandergef\u00fcgt dargestellt sind und hierzu auf einem gr\u00fcnen Zettel zu lesen ist, dass sich die Zellen eine R\u00fcckwand teilen. Dasselbe Zell-Design soll wiederkehrend aneinandergereiht werden. Hinweise finden sich au\u00dferdem auf die f\u00fcr die Au\u00dfenwand zu verwendende Materialart Nickel (\u201eNi\u201c) und die Folienst\u00e4rke im Bereich von 0,1 \u2013 0,2 mm. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, welche Bezeichnung f\u00fcr die zu w\u00e4hlenden d\u00fcnneren Folienst\u00e4rken gew\u00e4hlt wurden und ob diese bereits w\u00e4hrend des Workshops als \u201eXXX\u201c beschrieben wurden. Denn in jedem Fall durch die benutzten schematischen Zeichnungen wird der grundlegende Aufbau der Zellen deutlich und durch die herabgesetzte Folienst\u00e4rke ergibt sich, dass eine Anlehnung an die Struktur von Lithium-XXX-Zellen angestrebt war. Dies wird \u00fcberdies belegt durch die den Workshop nachbereitende Pr\u00e4sentation (Anlage K 11) aus November 2019, welche das Zelldesgin mit d\u00fcnnen Wandst\u00e4rken aufgreift und als \u201eXXX concept\u201c bezeichnet. Auch aus der Fotodokumentation aus der Anlage K 14 zum November-Meeting ist unter Verweis und im unmittelbaren Zusammenhang mit den Pr\u00e4sentationsergebnissen des Teams A der Ausdruck \u201eXXX Concept\u201c zu entnehmen. Dort wird von \u201eXXX\u201c gesprochen. Dies zeigt, dass selbst mitunter ohne explizite Bezeichnung im Juli-Workshop den Teilnehmern und Besch\u00e4ftigten bei der Kl\u00e4gerin klar war, dass es bei diesem Konzept um eine Adaptierung eines aus einer etwas anderen Branche bekannten Systems auf Elektrolysezellen ging.<\/li>\n<li>\nZugleich offenbaren die Skizzen die Verwendung von elektrisch isolierenden Kunststoffen zur Abdichtung der Elektrolysezellen. Schon nach der eigenen Beschreibung der Beklagten \u00e4hnelt die Abdichtung zwischen den beiden Halbzellen auf dem rosa Zettel einem Pfropfen. In Verbindung mit den handschriftlichen Kommentaren \u201eThermoplast, kaschiert, verschwei\u00dft\u201c ist dem hinreichend deutlich ein Hinweis auf die Art der Abdichtung zu entnehmen. Ein Fachmann begreift den Verweis auf Kunststoff (Thermoplast) sowie auf m\u00f6gliche Verarbeitungen \u201ekaschieren\/verschwei\u00dfen\u201c dahin, dass beim Zusammenbringen der Halbzellen auf einen Kraftschluss verzichtet werden kann. Der Fachmann versteht ferner, dass es sich um eine Materialangabe und eine dazugeh\u00f6rige Art der Verarbeitung handelt. Da ihm der grundlegende Aufbau von Elektrolysezellen bekannt ist und er um das Erfordernis der (elektronisch isolierenden) Abdichtung wei\u00df, ist ihm klar, dass der Kunststoff in den Spalt zwischen die Halbzellen eingebracht werden muss, sodass diese nicht miteinander in Kontakt kommen. Andernfalls k\u00e4me es auch nicht zu der erforderlichen (vollst\u00e4ndigen) Isolation der beiden Elektrodenr\u00e4ume. Dieses Prinzip wird in der Skizze durch die nach innen verlaufenden blauen Striche veranschaulicht. Auch die gemeinsame Beziehung der drei vorerw\u00e4hnten Begrifflichkeiten auf die Ausgestaltung der Abdichtung zeigt sich an der Farbwahl; sowohl die Schrift als auch die Schraffierung im Dichtbereich zwischen den Halbzellen ist in blauer Farbe dargestellt. Demgegen\u00fcber ist die \u00fcbrige Elektrolysezelle in schwarz gezeichnet sowie mit schwarzen Anmerkungen versehen. Hinzukommt die weitere Skizze auf dem gr\u00fcnen Zettel, schr\u00e4g links von dem rosa Klebezettel. Dort ist in Bezug auf den Abschluss einer Elektrolysezelle ein Ausguss gezeichnet, der zum einen in die Au\u00dfenwand\/Folie hineinverl\u00e4uft und zum anderen dem Verschluss eines herk\u00f6mmlichen \u201eXXXs\u201c sehr \u00e4hnlich sieht \u2013 zumal es sich nur um eine grob schematische Zeichnung handelt. Eine Behandlung der Elektrolysezellen mittels Ultraschallschwei\u00dfens wurde auf Seiten der Kl\u00e4gerin bereits in Betracht gezogen; dies ergibt sich aus einer Zusammenstellung der Notizzettel vom November-Treffen, welches auf dem Juli-Meeting aufbaute (vgl. Anlage K 59, S. 6, Zettel oben links).<\/li>\n<li>\nDer Erfindungsbesitz (jedenfalls) hinsichtlich einer geringeren Wandst\u00e4rke ergibt sich zudem aus den im November 2019 get\u00e4tigten Bestellungen von Nickelfolien in verschiedenen St\u00e4rken (vgl. Anlage K 63), anhand derer Kostensch\u00e4tzungen hinsichtlich des Einsparpotentials vorgenommen wurden (Anlagenkonvolut K 64). Die Kritik der Beklagten an dem Einsatz der d\u00fcnneren Folien f\u00fcr die Au\u00dfenw\u00e4nde verf\u00e4ngt auch im \u00dcbrigen deshalb nicht, weil die Beklagten keine anderen Bereiche in der Halbzelle aufgezeigt haben, wo stattdessen dieses d\u00fcnnere Material eingesetzt werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>\nEinhergehend mit d\u00fcnneren Folienst\u00e4rken war auch eine drohende Instabilit\u00e4t der Elektrolysezelle bekannt und mithin zum einen das Erfordernis, die mechanisch instabilen Folienzellen als Stapel in einem stabilen umgebenden Geh\u00e4use (\u201eStack\u201c) einzufassen sowie, dasjenige einer vor\u00fcbergehenden Versteifung, zur Gew\u00e4hrleistung der Transportf\u00e4higkeit und H\u00e4ndelbarkeit. Die Zusammenfassung von derlei Elektrolysezellen mit d\u00fcnneren Zellw\u00e4nden in einen Stack ergibt sich aus dem gro\u00dfen wei\u00dfen Zettel, vor dem Herr G w\u00e4hrend seiner Pr\u00e4sentation am zweiten Workshoptag positioniert ist (vgl. Fotodatei P1220XX5.JPG). Gezeigt sind drei in eine Einheit zusammengefasste Einzelzellen. Wie schon zuvor ist auch hinsichtlich dieser Skizze unerheblich, ob sie w\u00e4hrend des Workshops \u201eM\u201c genannt wurde, da es zur Begr\u00fcndung des Erfindungsbesitzes nicht auf die Bezeichnung, sondern die enthaltene technische Idee und Umsetzung ankommt. Insoweit ist aber der Darstellung zu entnehmen, dass mehrere einzelne Elektrolysezellen in einem \u00e4u\u00dferen Rahmen untergebracht werden sollen. Diesen Unterlagen, auch der Anlage K 11, S. 22, S. 24 sind Hinweise auf eine gemeinsame \u00e4u\u00dferliche Erfassung der Einzelzellen zu entnehmen, welche dabei Wand an Wand zusammengef\u00fcgt werden. Es w\u00e4re zumindest plausibel, diese Anordnung als \u201eM\u201c zu umschreiben. Dem Bedeutungsgehalt dieser Skizze als Offenbarung eines Stacks aus Elektrolysezellen mit d\u00fcnnen Wandst\u00e4rken steht nicht entgegen, dass m\u00f6glicherweise seitliche Auslass\u00f6ffnungen f\u00fcr Sauerstoff und Wasserstoff vorgesehen waren. Denn die Positionierung der Auslass\u00f6ffnung betrifft nicht die Ausgestaltung des Stacks, jedenfalls behaupten auch die Beklagten derlei nicht.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat au\u00dferdem unter Verweis auf eine tabellarische Zusammenstellung in der Anlage K 23 vorgetragen, dass im Hause der Kl\u00e4gerin auch ein Vakuumversteifen der Elektrolysezellen bekannt war. Unstreitig stammt dieses Dokument aus Januar 2020 und wurde von Frau Q erstellt. In Ziff. 8 finden sich die hier relevanten Angaben, welche aufzeigen, dass das Aufbringen von Vakuum auf die Zellen vor deren Platzierung in einer Box (Stack) angedacht wurde. Es ist nicht sch\u00e4dlich, dass dem Dokument im Weiteren keine fertige Erfindung zu entnehmen ist. Denn ausreichend f\u00fcr deren Darlegung kann auch eine Gesamtschau an Informationen aus mehreren Unterlagen sein, solange ein inhaltlicher Bezug untereinander festzustellen ist.<br \/>\nDies ist hier der Fall, weil sich aus den weiteren aufzufindenden Stichw\u00f6rtern ein hinreichender Zusammenhang zur Ausgestaltung von Elektrolysezellen ergibt; insbesondere wird Nickelfolie zur Ausgestaltung \u201eweicher\u201c Zellen angef\u00fchrt sowie Thermoschwei\u00dfen, was deutlich macht, dass die Vakuumierung dessen Ausfluss ist.<\/li>\n<li>\nDurch die vorbeschriebene Kunststoffabdichtung werden unvorteilhafte Kr\u00e4fteeinwirkungen auf eine Elektrolysezelle verhindert, ohne dass hinsichtlich der Zuverl\u00e4ssigkeit der Dichtung Nachteile entstehen. F\u00fcr die Entwicklung dieser Erfindung bei der Kl\u00e4gerin ist es nicht erforderlich, dass das technische Problem und dessen L\u00f6sung explizit auf dem rosa Zettel formuliert sind. Hierbei kommt es ohnehin nicht darauf an, ob und ggf. welche (technische) Aufgabe dem Workshop als solchem zugrunde lag und was den Teilnehmern als Ausgangspunkt f\u00fcr ihr Brainstorming mitgeteilt wurde. Denn inwieweit tats\u00e4chlich im Wege des Brainstormings aufgefundene Entwicklungen einem technischen Problem Rechnung tragen und dieses auch l\u00f6sen, ist eine von dem allgemeinen Charakter des Workshops unabh\u00e4ngige Frage.<\/li>\n<li>\nFerner findet die Auffassung der Kammer, wonach die Skizze auf dem rosa Zettel von einem Fachmann wie erl\u00e4utert begriffen w\u00fcrde, Best\u00e4tigung durch die in den Patentanmeldungen selbst benutzten Figuren. Denn die jeweilige Figur 1 zeigt nach dem Verst\u00e4ndnis der Anmeldungen schematisch genau denselben Inhalt.<\/li>\n<li>\nDer Verweis \u201eXXX\u201c auf dem Klebezettel ist wiederum in Kombination mit der Anlage K 11 (vgl. Vortrag der Kl\u00e4gerin Bl. 372) auf Eigenschaften eines \u201eXXXs\u201c jedenfalls auch hinsichtlich des Verschlusses zu verstehen. Auf das Vorsehen eines herk\u00f6mmlichen Einschwei\u00dfausgie\u00dfers, insbesondere wie bei \u201eXXXs\u201c, deutet zumindest auch das weitere Stichwort auf dem Zettel hin \u201eXXX\u201c. Gemeint ist demnach der Ausgussmechanismus. Soweit die Beklagten in Zweifel ziehen wollen, auf welches Merkmal eines \u201eXXXs\u201c dieses Stichwort bezogen sein soll (vgl. Bl. 573 GA), best\u00e4tigt sie im weiteren Verlauf ihres Schriftsatzes aber selbst, dass im Rahmen des Workshops der Ausdruck \u201eXXX\u201c genau als Bezeichnung f\u00fcr deren typischen Verschluss verwendet wurde (Bl. 608 GA). Nach Auffassung der Kammer bedarf es hinsichtlich der verwendeten Begrifflichkeiten auch keiner konkreten Feststellungen, ob mit \u201eXXX\u201c schon dessen verschwei\u00dfte Au\u00dfenh\u00fclle als Vorlage f\u00fcr ein neues Zellendesign betrachtet wurde oder nur dessen Ausgie\u00dfer. Denn in jedem Fall finden sich, wie erl\u00e4utert, f\u00fcr die verschwei\u00dften Au\u00dfenw\u00e4nde sowie den Ausgie\u00dfer in den Unterlagen der Kl\u00e4gerin auch losgel\u00f6st von der Begrifflichkeit hinreichende Anhaltspunkte. Insgesamt zeigen die h\u00e4ndischen Aufzeichnungen von Seiten der Kl\u00e4gerin aber jedenfalls durchg\u00e4ngig, dass mitunter bestimmte technische Optionen umgangssprachlich beschrieben wurden, weshalb es naheliegend war, auch \u201eXXX\u201c etc. zu verwenden.<\/li>\n<li>\nEs verf\u00e4ngt nicht das Argument der Beklagten, wonach die Zu- und Abflussm\u00f6glichkeiten nur seitlich vorgesehen worden sein sollten und deshalb kein Erfindungsbesitz an einem mittig angeordneten Ausguss entstanden w\u00e4re. Die in dem \u201eConcept Scretch\u201c in Anlage K 16, S. 4 enthaltenen gr\u00fcnen Pfeile k\u00f6nnten zwar mit dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten noch auf einen seitlichen Abfluss hindeuten. Allerdings w\u00fcrde dies nicht mit dem ebenfalls dargestellten Verschluss in der Abdichtung \u00fcbereinstimmen. Die Pfeile k\u00f6nnen daher nur als Symbolisierung daf\u00fcr verstanden werden, dass jeweils von rechts und links kommende Fl\u00fcssigkeit durch den Verschluss abgeleitet werden kann. Jedenfalls finden sich in der Skizze keine Hinweise, wonach eine seitliche Fl\u00fcssigkeitshandhabe m\u00f6glich sein k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>\nSoweit auf Seite 20 der Anlage K 11 auch von seitlichen Ausg\u00fcssen die Rede war, spricht dies nicht gegen den Erfindungsbesitz der Kl\u00e4gerin. Denn jedenfalls war auch schon die Idee eines einzigen, im Bereich der Abdichtung eingebrachten Ausgusses vorgesehen. Die Anlage K 11 weist zudem explizit auf eine Siegelung im Bereich zwischen den Halbzellen hin. So wird auf Seite 19 von zu schlie\u00dfenden\/abzudichtenden Zellen gesprochen und hierf\u00fcr Thermoschwei\u00dfen (thermo welding) erwogen. Dies zeigt, dass es nicht mehr auf einen Kraftschluss zwischen den beiden Halbzellen ankommt; jedenfalls sind der Pr\u00e4sentation keine anderen Versiegelungsm\u00f6glichkeiten zu entnehmen, die einen solchen Schluss zulassen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>\nFerner lassen sich den Klebezetteln Hinweise auf ein zu verwendendes Fertigungsverfahren f\u00fcr derlei Elektrolysezellen entnehmen. Denn dies ergibt sich f\u00fcr den verst\u00e4ndigen Betrachter dieser Informationen aus der Notiz \u201eXXX\u201c, welche ein Synonym f\u00fcr \u201eRolle-zu-Rolle\u201c ist. Den Fotos P1220XX.JPG sowie P1220XX2.JPG ist jeweils auf der linken Seite ein Textfeld mit der \u00dcberschrift \u201eDescribe the problem\u201c und \u201eDescribe the solution\u201c enthalten. Dem letztgenannten Block ist ein Hinweis auf einen automatisierten Herstellungsprozess zu entnehmen, weil dort \u201eroll-to-roll\u201c angef\u00fchrt wird (vgl. Bl. 379 GA). Dass \u00fcberhaupt Fertigungsverfahren f\u00fcr Elektrolysezellen Gegenstand des Workshops waren und von den Teilnehmern beleuchtet wurden, zeigt sich auch an der Highlight Idea des Team B, wo n\u00e4mlich ebenso das Stichwort \u201eXXX\u201c enthalten ist, auch wenn dort die Entscheidung gegen dieses Prinzip gefallen ist, was anhand der Streichung zu erkennen ist (vgl. Anlage K 9, S. 3). Unter einem \u201eRolle-zu-Rolle\u201c-Herstellungsverfahren versteht man ein kontinuierliches Herstellungsverfahren, bei dem die einzelnen Schichten aufeinandergelegt bzw. -geschichtet werden. Zu diesem Zweck werden die einzelnen Schichten bzw. Folien von unterschiedlichen Rollen abgerollt, \u00fcbereinander gef\u00fchrt und auf einem Band (Flie\u00dfband\/Endlosf\u00f6rderband) abgelegt, sodass sich die Schichtenstruktur einer Elektrolysezelle bildet und auf einer gemeinsamen Rolle wieder aufgerollt werden kann (\u201eroll-to-roll\u201c). Anschlie\u00dfend k\u00f6nnen die derart geschichteten Folien bzw. Schichten zur Weiterverarbeitung abgerollt und entsprechend der Gr\u00f6\u00dfe der Elektrolysezelle portioniert werden. Aufgegriffen wurden Gedanken zum Herstellungsverfahren des Weiteren konkret im November-Treffen (vgl. Anlage K 59, S. 8), wo eine Rolle-zu-Rolle-Herstellung angef\u00fchrt wird, um eine endlos-Zelle zu erhalten.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich ist entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich, ob isoliert aus den als Anlagen K 19, 22 und 26 Erfindungsbesitz herleitbar w\u00e4re. Diese Dokumente dienen ganz offensichtlich aus Sicht der Kl\u00e4gerin als Zusammenstellung der aufgefundenen Anhaltspunkte zur Begr\u00fcndung von Erfindungsbesitz und sollen diesen nicht origin\u00e4r herleiten. Anders als die Beklagten meinen, steht der Annahme von Erfindungsbesitz und einer fertigen Erfindung ebenso wenig entgegen, wenn etwa in der Anlage K 11, S. 2 unter der \u00dcberschrift \u201eRisk &amp; unknowns\u201c oder in \u00e4hnlicher Weise in der Anlage K 16, S. 4 noch offene Fragestellungen behandelt werden wie z.B. die Lebensdauer von d\u00fcnnen Nickel-Folien. Denn, wie eingangs der Voraussetzungen erl\u00e4utert, muss ein Erfinder seine Erfindung noch nicht f\u00fcr ausf\u00fchrbar halten. Zu ber\u00fccksichtigen bei der W\u00fcrdigung der Anlage K 11 ist \u00fcberdies, dass sie im Laufe des Entwicklungsprozesses entstanden ist und daher selbst vor dem ma\u00dfgeblichen Entnahmezeitpunkt liegt, bis wohin sich wiederum weitere Klarstellungen ergeben haben, zumal die testweisen Materialbestellungen erst danach erfolgt sind (vgl. Anlage K 63). Es ist legitim, w\u00e4hrend des Entwicklungsvorgangs einzelne Bedenken an der Umsetzung einer Erfindung zu verschriftlichen, gerade dann, wenn ausgehend von einer fertigen Erfindung konkrete Produkte hervorgebracht werden sollen. Umso weniger \u00fcberzeugt die darauf gerichtete Kritik der Beklagten auch vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich der eigenen Erfindungen der Beklagten zu 2) angeblich keinerlei Bedarf an Tests oder Workshops\/Meetings bestanden h\u00e4tte. Dies erscheint in h\u00f6chstem Ma\u00dfe unplausibel und einem herk\u00f6mmlichen Entwicklungsvorgang fremd.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nAus vorstehenden Erl\u00e4uterungen zum Erfindungsbesitz folgt zugleich die Wesensgleichheit zu den streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanmeldungen. Der entnommene Gegenstand und die angegriffene Patentanmeldung bzw. das angegriffene Patent m\u00fcssen nach Aufgabe und L\u00f6sung \u00fcbereinstimmen, welche nicht nach der subjektiven Vorstellung der Beteiligten, sondern objektiv anhand der tats\u00e4chlichen L\u00f6sung der technischen Probleme zu bestimmen sind (vgl. OLG M\u00fcnchen Urt. v. 07.12.2017 \u2013 6 U 4503\/16, BeckRS 2017, 152300, Rn. 83). Die in den Anmeldungen beschriebenen technischen Probleme und die aufgefundenen L\u00f6sungen in Form der (beanspruchten) Verfahren und Vorrichtungen decken sich vorliegend mit den technischen \u00dcberlegungen, welche bereits ab Juli 2019 und jedenfalls deutlich vor dem Anmeldetag der Vindikationsschutzrechte bei der Kl\u00e4gerin stattgefunden haben.<\/li>\n<li>\nEs bedurfte ausgehend von den obigen Feststellungen zum Inhalt der Erfindungen keiner dezidierten Gegen\u00fcberstellungen mit den einzelnen Anspr\u00fcchen der Patentanmeldungen, da die Beklagten insoweit nicht eine \u00dcbereinstimmung, sondern das Vorliegen einer fertigen Erfindung bei der Kl\u00e4gerin bestritten haben. Im \u00dcbrigen kann erg\u00e4nzend auf die Anlagen K 19, K 22 sowie K 26 Bezug genommen werden, worin Merkmale der Patentanspr\u00fcche den Erfindungen der Kl\u00e4gerin zugeordnet werden.<\/li>\n<li>\n(4)<br \/>\nIndem die vorbezeichneten Dokumente und Unterlagen einem gr\u00f6\u00dferen Teilnehmerkreis bekannt waren und mehrere Personen daran gearbeitet haben und insbesondere ihre Gedanken schriftlich niedergelegt sowie in Treffen dar\u00fcber diskutiert und sich ausgetauscht haben, ist au\u00dferdem eine hinreichende Verlautbarung des Erfindungsbesitzes vorhanden. Die einzelnen Entwicklungsschritte und Ma\u00dfnahmen sind nicht blo\u00dfes Gedankengut von Besch\u00e4ftigten. Unerheblich ist ferner, ob die involvierten Mitarbeiter m\u00f6glicherweise zur Geheimhaltung verpflichtet waren (vgl. LG Hamburg, GRUR-RS 2022, 28491).<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) als Anmelderin der streitgegenst\u00e4ndlichen Vindikationsschutzrechte hat auch von der Kl\u00e4gerin als Verletzte Kenntnis \u00fcber die Erfindung erlangt.<\/li>\n<li>\naa.<br \/>\nF\u00fcr den Entnahmetatbestand ist erforderlich, dass der Inhalt des Patents auf den Unterlagen des Verletzten beruht. Die Kenntnis der angemeldeten Erfindung muss durch die Beschreibungen und\u2009dergleichen des Verletzten vermittelt worden sein (Benkard, PatG\/Kober-Dehm, a.a.O., \u00a7 21, Rn. 27). Nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen muss der Kl\u00e4ger in einem Vindikationsprozess neben seiner Aktivlegitimation auch die Kausalit\u00e4t zwischen und Erfindung und Anmeldung, d.h. einen Wissenstransfer hinsichtlich der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen, von dem Kl\u00e4ger zu der Beklagten substantiiert darlegen und beweisen (vgl. LG M\u00fcnchen I, GRUR-RS 2020, 22572). Es ist aber ohne Bedeutung, wie ein widerrechtlich Anmeldender die Kenntnis \u00fcber die Erfindung erlangt hat; es reicht aus, wenn der Erfinder dem Anmelder die Erfindung mitgeteilt hat und dieser sie ohne Einwilligung des Erfinders zum Patent angemeldet hat: Widerrechtliche Entnahme setzt allein fehlende Einwilligung auf Seiten des Entnommenen voraus. F\u00fcr die Widerrechtlichkeit ist es bedeutungslos, ob der Entnehmer die Kenntnis unbefugt oder befugt erlangt hat. Es kommt allein darauf an, ob die Erfindung unbefugt, also ohne Einwilligung des Berechtigten, zum Patent angemeldet worden ist (BeckOK PatR\/Einsele, a.a.O., \u00a7 21, Rn. 60).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nbb.<br \/>\nGemessen an diesen Voraussetzungen ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass ma\u00dfgebliches Wissen \u00fcber die technische Lehren von der Kl\u00e4gerin auf die Beklagte zu 1) \u00fcbergegangen ist, aufgrund dessen diese die streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanmeldungen get\u00e4tigt hat.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nAbzustellen ist auf den Wissensstand bei der Beklagten zu 1). Da sie als eingetragene Anmelderin im Patentregister benannt ist, ist sie die f\u00fcr die hier streitgegenst\u00e4ndliche Patentvindikation die ma\u00dfgebliche (juristische) Person, auf deren Nichtberechtigung es f\u00fcr die Passivlegitimation ankommt. Da auf Seiten der Kl\u00e4gerin sowie der Beklagten zu 1) juristische Personen stehen, die selbst nur vermittelt \u00fcber nat\u00fcrliche Personen agieren k\u00f6nnen, muss eine Wissenszurechnung gem. \u00a7 166 BGB erfolgen. Dies bedeutet, dass entweder alle oder zumindest einer der drei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) das entscheidende Wissen \u00fcber die Erfindung erlangt haben muss. Wenn grunds\u00e4tzlich ausreichend ist, dass der Erfindungsbesitz einem von mehreren Patentanmeldern unmittelbar vermittelt wurde, da andernfalls der Vindikationsanspruch leichthin dadurch vereitelt werden k\u00f6nnte, indem sich unter den Anmeldern eine Person findet, der der Erfindungsbesitz nicht unmittelbar vom Vindikationsgl\u00e4ubiger vermittelt wurde (vgl. LG M\u00fcnchen I, GRUR-RS 2016, 2346), kann bei einer juristischen Person als Patentanmelderin nichts anderes gelten. Gerade wenn die juristische Person ihrerseits eine Mehrzahl an vertretungsbefugten nat\u00fcrlichen Personen aufweist, muss sie sich auch die Gesamtheit des Einzelwissens ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zurechnen lassen. Unter einer solchen Wissenszusammenrechnung wird ein Zusammenziehen des Teilwissens in verschiedenen Abteilungen oder bei verschiedenen Organen verstanden. Das Teilwissen h\u00e4tte f\u00fcr sich noch keine rechtliche Relevanz, sondern zeitigt erst infolge des Zusammenrechnens Rechtsfolgen (vgl. M\u00fcKoBGB\/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB, \u00a7 166, Rn. 83). Deshalb ist im Ergebnis entscheidend, dass der Nichtberechtigte bei seiner Entnahmehandlung \u00fcber das Wissen von der fremden Erfindung verf\u00fcgte. Erforderlich ist nicht, dass er seine Erkenntnisse durch einen einzelnen, abschlie\u00dfenden Vorgang erhalten hat. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn sich das die Erfindung begr\u00fcndende Wissen bis zu dem ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt bei ihm angesammelt und manifestiert hat.<\/li>\n<li>\nAnders als die Beklagten meinen, kommt es nicht ausschlie\u00dflich auf das Wissen und den Kenntnisstand der FL als vermeintlicher Erfinderin der Vindikationsschutzrechte an. Dieser Vortrag \u00fcberzeugt bereits deshalb nicht, weil es die Beklagten nicht vermocht haben, eine (eigene) fertige Erfindung der Beklagten zu 2) im Zeitpunkt einer etwaigen \u00dcbertragung auf die Beklagte zu 1) darzulegen (s.u.). Der Verweis auf den Inhalt der Regelungen von \u00a7 6 und \u00a7 8 PatG ist als argumentative Ankn\u00fcpfung hierbei auch untauglich, da sie die Erfinderstellung bzw. die Aktivlegitimation f\u00fcr einen Vindikationsanspruch regeln, nicht aber n\u00e4her zur Passivlegitimation und zu den Anforderungen der Nichtberechtigung ausf\u00fchren. Allein die Erfinderstellung als relevanten Anhalt f\u00fcr bei einer juristischen Person vorhandenes Wissen zu w\u00e4hlen, \u00fcberzeugt auch systematisch nicht, weil sich die Vindikationslage erst in einer Patentanmeldung manifestiert. Dann aber bildet die Anmelderstellung, wie sie aus dem Register ersichtlich ist, die entscheidende Ankn\u00fcpfung f\u00fcr die Identifizierung des Nichtberechtigten, ohne dass es daf\u00fcr auf die Erfinderstellung ankommt. Aus diesen Gr\u00fcnden ist es \u00fcberzeugend, f\u00fcr die Beurteilung eines Wissenstransfers bei einer widerrechtlichen Entnahme auf das (zugerechnete) Wissen des Anmelders abzustellen (vgl. Bl. 583 GA).<\/li>\n<li>\nEs bedarf in diesem Zusammenhang letztlich keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung, ob auch HL der Beklagten zu 1) Wissen vermittelt hat oder dies aufgrund seiner Einberufung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erst nach dem Anmeldetag der Schutzrechte gerade nicht konnte. Denn jedenfalls haben dies FL und GP in ma\u00dfgeblicher Weise getan.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nMa\u00dfgeblich bei der Frage eines erfolgreichen Wissenstransfers auf die Beklagte zu 1) steht zwischen den Parteien in Streit, inwieweit die verschiedenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von der Beklagten zu 1) sowie die Beklagte zu 2) tats\u00e4chlich die Unterlagen (Klebezettel mit Skizzen und Notizen sowie die nachfolgenden Pr\u00e4sentationen mit der Ergebnisauswertung) zur Kenntnis genommen, mithin wahrgenommen, und deren Inhalt erfasst haben. Insbesondere hinsichtlich des rosa Zettels ist strittig, ob er im Rahmen des Workshops pr\u00e4sentiert wurde und ob die Beklagte zu 2) diesen inhaltlich erfasst hat.<\/li>\n<li>\n(a)<br \/>\nDies ist nach Auffassung der Kammer der Fall. Um dies beurteilen zu k\u00f6nnen, bedarf es keiner Aufkl\u00e4rung s\u00e4mtlicher tats\u00e4chlicher Gegebenheiten w\u00e4hrend des Workshops. Denn schon die in den Anmeldeschriften enthaltenen Figuren machen deutlich und sprechen als gewichtiges Indiz f\u00fcr einen Wissenstransfer. Die Figur 1 aller Schutzrechtsanmeldungen zeigt eine Figur wie sie dem rosa Zettel zu entnehmen ist. Selbst wenn der Aufbau einer Elektrolysezelle bestehend aus zwei Halbzellen, einer Membran sowie Abstandshaltern und auch ein sich verj\u00fcngender Bereich gemeinhin bekannt gewesen sein mag, so gilt dies nicht f\u00fcr den sich verj\u00fcngenden \u201eHalsbereich\u201c, in dem die Halbzellen aufeinanderzulaufen, aber gerade ohne einen gesonderten Verschluss vorzusehen. Die Skizze des rosa Zettels sowie die Figur 1 unterscheiden sich allenfalls in ihrer konkreten Darstellung: w\u00e4hrend auf dem rosa Zettel eine blaue Schraffierung vorhanden ist, ist dieser Bereich in der Figur 1 wesentlich schmaler. Dem Prinzip nach wird aber dasselbe dargestellt, da auch die Lehren der Vindikationsschutzrechte von einer Dichtfl\u00e4che zwischen den Halbzellen ausgehen, mithin einem Bereich, in den elektrisch isolierender Kunststoff eingebracht werden kann. Dies wird durch die sich ann\u00e4hernden Halbzellen veranschaulicht, die blo\u00df durch eine Dichtmasse D in einem verbleibenden Zwischenraum voneinander getrennt sind. Lediglich optisch f\u00e4llt dieser Bereich in der sehr schematisch gehaltenen Figur 1 schmaler aus als in der Zeichnung auf dem rosa Zettel.<\/li>\n<li>\nSchon angesichts dieser enormen darstellerischen \u00dcbereinstimmung, welche sich nicht durch einen Verweis auf den vorbekannten Zellaufbau \u00fcberzeugend ausr\u00e4umen l\u00e4sst, h\u00e4tten die Beklagten konkrete, gegen einen Wissenstransfer sprechende Tatsachen vortragen m\u00fcssen, zumal der Ursprung des rosa Zettels aus dem Juli-Workshop \u2013 sowie dessen Existenz \u00fcberhaupt \u2013 zwischen den Parteien au\u00dfer Streit stehen.<\/li>\n<li>\n(b)<br \/>\n\u00dcber dieses Indiz hinaus hat die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df der sie grunds\u00e4tzlich treffenden Darlegungslast hinreichend substantiiert und plausibel aber auch weitere Anhaltspunkte sprechend f\u00fcr einen Wissens\u00fcbergang auf die Beklagte zu 1) geschildert, welche die Beklagten nicht entkr\u00e4ften konnten.<\/li>\n<li>\nZun\u00e4chst ergibt sich eine Kenntniserlangung durch FL und jedenfalls GP von der Erfindung durch ihre Teilnahme an dem Juli-Workshop. Unstreitig waren die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) grunds\u00e4tzlich Teilnehmer dieses Workshops. Allerdings war nur GP durchg\u00e4ngig anwesend. FL war am ersten Workshoptag sowie ab Mittag des zweiten Workshoptages anwesend; HL lediglich am ersten Workshoptag. Dennoch ist die Kammer von der Kenntnisnahme des rosa Zettels zumindest durch GP und die Beklagte zu 2) \u00fcberzeugt.<\/li>\n<li>\nDas Vorhandensein des rosa Zettels im Vortragsraum sowie die Figuren 1 der Vindikationsschutzrechte sind in Zusammenschau mit der zumindest zeitweiligen Pr\u00e4senz von FL im Raum hinreichender Beleg f\u00fcr dessen inhaltliche Wahrnehmung. Die Beklagten haben nichts Substantielles dazu vorgebracht, weshalb bei einer zeitgleichen Anwesenheit von Zettel und GP\/FL im Plenumsraum ein Wissenstransfer ausscheiden muss. Allein der Verweis auf die Fotofolge P1220XXX.JPG ff. (vgl. Bl. 539 f. GA) ist nicht ausreichend, einen Wissenstransfer auszuschlie\u00dfen. So sei FL erst ab mittags des zweiten Tages und auch nur zeitweilig wieder am Workshop dabei gewesen und habe lediglich das Ende des G-Vortrags geh\u00f6rt, was sich aus den Lichtbildern ergebe, da der Platz von FL bis zur Minute 2:56 offensichtlich vakant sei (vgl. P1220XX8.JPG und P1220XXX7.JPG). Diesen Bildern ist tats\u00e4chlich zu entnehmen, dass der Sitzplatz von FL vakant ist. Dieses Vorbringen ist nach Auffassung der Kammer jedoch zu vage, um eine Kenntnisnahme plausibel auszuschlie\u00dfen. Zun\u00e4chst bleibt unklar, wo genau sich FL am Vormittag auf einem anderweitigen Termin befunden haben soll. Auch gibt es keine Erkl\u00e4rung daf\u00fcr, weshalb sie gerade w\u00e4hrend der Pr\u00e4sentation von Herrn G (zeitweise) nicht im Raum gewesen sein soll. Die Vakanz ihres Platzes ist hierf\u00fcr kein geeigneter Nachweis, denn auch andere Teilnehmer halten sich ausweislich der Lichtbilder an anderen Stellen im Raum auf und sitzen nicht auf den dort angeordneten St\u00fchlen.<\/li>\n<li>\nHinzukommt, was den Zeitraum der Kenntnisnahme deutlich vergr\u00f6\u00dfert, dass nach dem ma\u00dfgeblichen Vorbringen der Kl\u00e4gerin der rosa Klebezettel bereits am Ende des ersten Workshoptages an einer Pinnwand im Raum des Plenums angebracht war. Die Pinnw\u00e4nde der Gruppen mit ihren (bewerteten) Highlight-Ideen wurden n\u00e4mlich in den Plenumsraum verbracht, wie auch selbst die Beklagten in der Klageerwiderung vorgetragen haben (vgl. Bl. 172 GA). Anderslautender Vortrag der Beklagten, dass die Pinnw\u00e4nde am Ende des ersten Tages in den Gruppenr\u00e4umen verblieben sein sollten und damit auch der nicht als Highlight ausgew\u00e4hlte rosa Zettel der Gruppe C (vgl. Bl. 879 GA), ist widerspr\u00fcchlich zum eigenen vorherigen Vorbringen, ohne dass ein Grund f\u00fcr dieses abweichende Vorbringen zu erkennen w\u00e4re, und daher gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich. Es handelt sich bei der Handhabe der Pinnw\u00e4nde w\u00e4hrend des Workshops um Vorg\u00e4nge, von denen FL und GP eigens Kenntnis nehmen konnten und was von den Beklagten schon in der Klageerwiderung entsprechend vorgetragen werden konnte. Neues Vorbringen in der Triplik erkl\u00e4rt diesen Vortragswechsel jedenfalls nicht. Denn dort hat die Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Workshops allenfalls erneut einzelne Lichtbilder den Veranstaltungstagen zugeordnet. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner weiteren Aufkl\u00e4rung, ob das Lichtbild P122XXX.JPG (noch) im Gruppenraum der Gruppe C aufgenommen wurde. Den Antr\u00e4gen der Beklagten auf Vorlage bestimmter digitaler Dateien war daher mangels erheblichen Vorbringens nicht nachzugehen. Aufgrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen kommt es auch nicht mehr auf die seitens der Beklagten vorgenommenen Analysen der weiteren Lichtbilder P1220XX2.JPG und P1220XX3.JPG bez\u00fcglich darauf ersichtlicher, im Plenumsraum befindlicher Pinnw\u00e4nde an.<\/li>\n<li>\nLetztlich kommt es aber auch nicht darauf an, ob schon am ersten Workshoptag der rosa Zettel von den insbesondere am ersten Tag durchg\u00e4ngig anwesenden GP und der Beklagten zu 2) eingesehen wurde und ob zu dieser Zeit eine aktive Pr\u00e4sentation des rosa Zettels erfolgt ist &#8211; wobei eine solche selbst die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den ersten Workshoptag nicht behauptet und diese Frage sogar auch mit Blick auf eine Pr\u00e4sentation des Zettels am zweiten Tag, f\u00fcr die Frage einer festzustellenden Wahrnehmung letztlich unerheblich ist. Denn wenn Teilnehmer des Workshops durchg\u00e4ngig anwesend waren, geht damit nach Auffassung der Kammer zugleich eine Kenntnisnahme der auf einem Aufsteller angebrachten Notizzettel einher. Engagierte Workshopteilnehmer nehmen in den Blick, gerade als Abgrenzung zu dem tats\u00e4chlich von der eigenen Gruppe gew\u00e4hlten Ideen-Highlight, welche technischen Alternativen andere Gruppen erarbeitet und aber auch verworfen haben. Da diese Ideen auf Notizzetteln auf Pinnw\u00e4nden befestigt waren, mussten die Pinnw\u00e4nde betrachtet werden. F\u00fcr die Erfassung der dargestellten Ideen bedurfte es keiner separaten Pr\u00e4sentation im Plenum. Dass eine solche f\u00fcr eine tats\u00e4chliche Kenntnisnahme tats\u00e4chlich entbehrlich war, zeigt sich auch gerade in dem Umgang mit dem rosa Zettel. Er wurde von der Gruppe C erstellt und von der Gruppe A in ihre Ideensammlung \u00fcbernommen. Dies belegt, dass die Workshopteilnehmer sehr wohl s\u00e4mtliche Informationen zur Kenntnis genommen haben, ohne dass es zwingend deren Vorstellung im Plenum bedurfte. Wenn angesichts dieser Sachverhaltsumst\u00e4nde eine Kenntnisnahme in Abrede gestellt werden soll, k\u00e4me dies einem bewussten Augenverschlie\u00dfen vor den Brainstorm-Ergebnissen der anderen Gruppen gleich. Ein solches ist im Rahmen dieses Workshops aber insbesondere deshalb nicht anzunehmen, weil s\u00e4mtliche Teilnehmer als Fachleute mit technischer Expertise zu qualifizieren sind, denen es m\u00f6glich ist, den Notizen auch ohne gezielte Erl\u00e4uterung einen Gehalt zu entnehmen.<\/li>\n<li>\nVor diesem Hintergrund ist ebenso wenig anzunehmen, dass ein aufmerksamer Workshopteilnehmer mit Hintergrundwissen zu den behandelten Themen im Rahmen der Pr\u00e4sentation des Gruppenergebnisses E, zwar den wei\u00dfen Zettel inhaltlich erfasst, nicht aber zugleich den rosa Zettel. Eine solche Differenzierung erschl\u00f6sse sich weder tats\u00e4chlich noch technisch. Bereits im Tats\u00e4chlichen und ausgehend von der allgemeinen Lebenserfahrung bedingt die Wahrnehmung der Zeichnungen auf dem wei\u00dfen Blatt die Betrachtung der unmittelbar auf derselben H\u00f6he angebrachten rosa und gr\u00fcnen Zettel. Au\u00dferdem ist eine Wahrnehmung des wei\u00dfen Zettels ohne das Verst\u00e4ndnis des rosa Zettels technisch nicht nachvollziehbar, da \u201eM\u201c erst deswegen relevant wird, um die Zellen mit geringerer Folienst\u00e4rke zu stabilisieren. Jedenfalls haben es die Beklagten nicht vermocht, aufzuzeigen, weshalb ein solcher Zusammenhang fehlen und worin ansonsten die von Herrn G vorgestellte Idee gelegen haben soll (vgl. Bl. 536 GA).<\/li>\n<li>\nJedenfalls f\u00fcr GP vermag die Kammer aufgrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen eine Kenntnisnahme des rosa Zettels festzustellen, weshalb es auf eine weitere Kenntnisnahme durch FL und HL nicht mehr ank\u00e4me, da bereits mit der Kenntnis eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten zu 1) eine hinreichende Grundlage f\u00fcr eine Wissenszurechnung an die Beklagte zu 1) gegeben ist. Aber auch zumindest im Hinblick auf FL ist die Kammer von der inhaltlichen Wahrnehmung des rosa Zettels \u00fcberzeugt.<\/li>\n<li>\nZudem gelingt der Kl\u00e4gerin durch Bezugnahme auf den Workshop aufbereitende Unterlagen, einen Wissenstransfer zumindest an GP darzulegen. Hinsichtlich FL wird eine solche Kenntniserlangung nicht geltend gemacht, was aber auch unsch\u00e4dlich ist, da \u2013 wie erl\u00e4utert \u2013 \u00fcberhaupt eine der Beklagten zu 1) zuzurechnende Wissenserlangung ausreichend ist.<\/li>\n<li>\nNoch nicht durchzudringen vermag die Kl\u00e4gerin mit dem Verweis auf eine der Anlage K 68 zu entnehmende Kostenkalkulation. Insoweit ist lediglich vorgetragen, dass sie GP auf dem XXX-Server zur Verf\u00fcgung stand. Dieser pauschale Verweis auf den Server-Inhalt, ohne einen konkreten Hinweis zur Kenntnisnahme oder zumindest zur konkreten Kenntnisnahmem\u00f6glichkeit ist nicht ausreichend als Beleg f\u00fcr einen Wissenstransfer. Entsprechendes gilt f\u00fcr die aus der Anlage K 16 ersichtliche Pr\u00e4sentation aus Mai 2020. Hierzu behauptet die Kl\u00e4gerin nur, dass sie auf dem Server und somit zug\u00e4nglich f\u00fcr GP gewesen sei (Bl. 397 GA). Insbesondere nachdem die Beklagten die Erstellung der Pr\u00e4sentation unter Aufsicht von GP bestritten haben, hat die Kl\u00e4gerin hierzu aber nicht weiter ausgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>\nDemgegen\u00fcber ergibt sich ein Wissenstransfer auf GP durch dessen Einbindung im eine im November 2019 erfolgende inhaltliche Auswertung des Juli-Workshops. Dokumentiert ist dies durch die Anlagen K 11 sowie K 57 bis K 62.<\/li>\n<li>\nAnfang November 2019 fand ein weiteres Arbeitstreffen bei der Kl\u00e4gerin statt, organisiert von E (vgl. Anlage K 57), an dem auch GP \u2013 und HL \u2013 zeitweise teilnahmen. Wie dieses Treffen im Einzelnen nach au\u00dfen hin bezeichnet wurde, ist f\u00fcr die Darlegung eines Wissenstransfers unerheblich. Nicht erheblich ist hierbei das Vorbringen der Beklagten, wonach die beiden Herren nur partiell an dem Treffen teilgenommen haben sollen. Denn dadurch ist ein Wissenstransfer nicht nachvollziehbar ausgeschlossen, zumal die Abwesenheitszeiten nicht konkret belegt wurden, obwohl es sich um die eigene Kenntnissph\u00e4re handelt und es zudem widerspr\u00fcchlich scheint, einerseits behaupten zu k\u00f6nnen, nicht durchgehend da gewesen zu sein, andererseits aber nicht, wo sie stattdessen waren. Ohne den Versuch einer solchen Erkl\u00e4rung bedarf es seitens der Kl\u00e4gerin nicht der Vorlage von Kalenderausz\u00fcgen. Inhaltlich sind sowohl aus der Agenda (Anlage K 57) als auch aus der Nachbereitung (Anlage K 58) eindeutige Hinweise auf die Erfindung zu ersehen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten haben zudem nicht in Abrede gestellt, dass GP Kenntnis von den Klebezetteln und White-Board Notizen (vgl. Anlagen K 59 und K 61) erlangt hat. Unbestritten wurden Anfang November 2019 diese Fotos und Aufzeichnungen erstellt und im Rahmen des Treffens besprochen, ohne dass es mit Blick auf einen Wissenstransfer darauf ank\u00e4me, inwieweit tats\u00e4chlich eine Bewertung der Vorschl\u00e4ge aus dem Brainstorming von Juli 2019 vorgenommen worden ist (vgl. Bl. 385 GA). Denn hierzu zeigt schon der Umgang mit dem rosa Zettel im Juli, dass ein Team eine Idee als nicht verfolgungsw\u00fcrdig erachtet, w\u00e4hrend eine andere Gruppe diesen Gedanken aufgreift. Vorliegend ist eine wertfreie Wissens\u00fcbermittlung entscheidend, von der in diesem Zusammenhang auszugehen ist.<\/li>\n<li>\nGemeinsam mit dem Treffen im November 2019 ist auch die in der Anlage K 11 enthaltene Pr\u00e4sentation vom 20. November 2019 zu sehen. In der Abteilung von GP entstand im Nachgang zu dem November-Treffen eine Arbeitsgruppe, in deren Zuge besagte Pr\u00e4sentation erarbeitet wurde. GP ist als einer ihrer Autoren benannt (vgl. Bl. 178 GA). Weshalb dies falsch sein soll und nicht zumindest richtigerweise eine Verantwortung des GP f\u00fcr den zusammengetragenen Inhalt begr\u00fcnden soll, auch wenn er nicht an der Arbeitsgruppe selbst teilgenommen hat, haben die Beklagten nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht. Hinzukommt, dass die Beklagten nicht ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen, eine E-Mail mit entsprechend angeh\u00e4ngter Pr\u00e4sentation erhalten zu haben, wie es die Kl\u00e4gerin zu der Mail aus Januar 2020 (Anlage K 62) vorgetragen hat. So macht auch die E-Mail von Anfang Januar 2020 einen Wissenstransfer von der Kl\u00e4gerin auf GP deutlich. Wiederum erfolgt eine Bezugnahme auf den XXX Workshop aus Juli 2019 und dessen Ergebnisse. Angef\u00fcgt ist ein Link zu einem PDF-Dokument.<\/li>\n<li>\nSoweit die Kl\u00e4gerin entweder die \u00dcbermittlung von E-Mails oder auch einen in diesen E-Mails enthaltenen Zugriff zum Server, auf dem die Dokumente abgelegt waren, sowie einen konkret \u00fcbersandten Link dahin (vgl. Anlage K 58) nachweist, ist dies hinreichend substantiierter Vortrag eines Wissenstransfers.<\/li>\n<li>\nNach allgemeiner Lebenserfahrung ist zun\u00e4chst davon auszugehen, dass die Mails tats\u00e4chlich bei GP angekommen sind; insbesondere bei Eingabe der richtigen E-Mailadresse. Gerade dann, wenn nur Namen im Empf\u00e4ngerfeld erscheinen, spricht dies daf\u00fcr, dass mit diesen Personen bereits erfolgreich E-Mail-Korrespondenz gef\u00fchrt wurde. Durch den vorgelegten Ausdruck der E-Mail ist zudem ein konkreter Absendezeitpunkt zu erkennen. Die Beklagte zu 1) h\u00e4tte angesichts dieser Umst\u00e4nde den Zugang (der Anlage K 58) nicht blo\u00df einfach bestreiten d\u00fcrfen, sondern h\u00e4tte konkrete Umst\u00e4nde aufzeigen m\u00fcssen, aufgrund derer der Erhalt der Mail ausgeschlossen war (vgl. LG M\u00fcnchen I, Urteil vom 20. August 2015 \u2013 22 O 17570\/14 \u2013, juris, Rn. 35). Inwieweit Inhalte einer Mail sodann tats\u00e4chlich zur Kenntnis genommen werden, ist au\u00dferhalb des Einflussbereichs des Absenders. Regelm\u00e4\u00dfig, und umso berechtigter im beruflichen Kontext, ist von einer inhaltlichen Kenntnisnahme auszugehen. Gegenteiliges m\u00fcsste jedenfalls der Empf\u00e4nger plausibel darlegen. Das Vorbringen der Beklagten gen\u00fcgt f\u00fcr ihre Entlastung nicht (vgl. Bl. 558 GA). Eine gro\u00dfe Masse an zu bew\u00e4ltigenden Mails kann deren jeweilige inhaltliche Kenntnisnahme verz\u00f6gern, nach Auffassung der Kammer ohne weitere konkrete Anhaltspunkte indes nicht ausschlie\u00dfen. Die Beklagte hat keinerlei valide Kriterien benannt, anhand derer eine inhaltliche Filterung der Mails erfolgt w\u00e4re. Hinzukommt, dass es sich bei den hier in Streit stehenden Korrespondenzen nicht nur um untergeordnete, belanglose Themen gehandelt hat, was bereits deren regelm\u00e4\u00dfige Behandlung in Entwicklungstreffen zeigt. Dass gerade derlei Mails au\u00dfer Acht gelassen worden w\u00e4ren, obwohl GP zu diesem Thema ausweislich der Anlage K 67a sogar auch eigens Mails versendet hat, \u00fcberzeugt nicht.<\/li>\n<li>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr eine angeblich lediglich sprachliche Pr\u00fcfung eines Dokuments, wie es die Beklagte zu 1) f\u00fcr die aus der Anlage K 66 zu ersehende Grafik eingesteht. Ob dabei die eigentliche Ausarbeitung von GP vorgenommen wurde, ist f\u00fcr einen zurechenbaren Wissenstransfer unerheblich. Denn insbesondere nur eine sprachliche Korrektur kann nicht ohne Lesen, mithin dem Erfassen des Inhalts, geschehen. Die Beklagte zu 1) stellt so auch nur eine vertiefte Besch\u00e4ftigung mit dem Inhalt in Abrede, nicht eine Kenntnisnahme \u00fcberhaupt. Damit wusste GP von den Bestrebungen, d\u00fcnne Folien zur Herstellung von Elektrolysezellen einzusetzen. Er kannte Material und die etwaige Folienst\u00e4rke. Dies gilt auch insbesondere deshalb, weil in dem Mailtext bereits formuliert ist \u201eEntwurf f\u00fcr die XXX Zelle\u201c. Sogar die Verwendung des bestimmten Artikels \u201edie\u201c l\u00e4sst darauf schlie\u00dfen, dass GP nicht das erste Mal mit dieser Thematik in Ber\u00fchrung gekommen ist, sondern seitens der Absenderin entsprechendes Wissen unterstellt werden konnte.<\/li>\n<li>\nErg\u00e4nzt wird dessen Einbeziehung in die Aufarbeitung des Workshops durch vorgelegten weiteren E-Mail-Verkehr von November\/Dezember 2019 (Anlagen K 63, K 64). Inhaltlich unstreitig betrifft diese Korrespondenz die Bestellung von d\u00fcnnen Nickelfolien. Hieraus hat GP demnach Wissen \u00fcber angestrebte Ver\u00e4nderungen in der Wandbeschaffenheit bisheriger Elektrolysezellen. Selbst wenn GP nur zu Beginn des E-Mail-Verlaufs als Empf\u00e4nger enthalten war, war dies jedenfalls ausreichend, die Anfrage der Kl\u00e4gerin hinsichtlich d\u00fcnner Folien wahrzunehmen. Unerheblich ist, ob aus diesen Mails eine Miturheberschaft des GP f\u00fcr die aus der Anlage K11 ersichtliche Pr\u00e4sentation folgt, jedenfalls ist unbestritten, dass er Kenntnis von der eingeleiteten Bestellanfrage hatte.<\/li>\n<li>\nDiese Sachverhaltsumst\u00e4nde zeigen, dass zwischen der der Kl\u00e4gerin zuzurechnenden Sph\u00e4re und dem GP ein Informationsaustausch \u00fcber die zum Erfindungsbesitz f\u00fchrenden Gedanken und Entwicklungsschritte stattgefunden hat. GP war in diesen Dialog einbezogen.<\/li>\n<li>\nAuch aufgrund eines weiteren Workshops im Dezember 2019 \u201eXXX\u201c (vgl. Anlage K 67) hat jedenfalls GP Wissen \u00fcber die Erfindung erlangt. Er war im E-Mail-Verteiler enthalten. Als Besprechungspunkt 3 ist \u201eXXX\u201c im Protokoll aufgef\u00fchrt. Es kann dahinstehen, ob, wie die Beklagte zu 1) aus der Protokollierung des Treffens ableiten will, der Besprechungspunkt 3 tats\u00e4chlich nicht er\u00f6rtert worden sei. Denn GP hat im Nachgang selbst eine Mail mit einem Link zu einem auf einem Server hinterlegten Dokument, der Pr\u00e4sentation gem\u00e4\u00df Anlage K 15, versendet (vgl. Anlage K 67a). Es ist nicht anzunehmen, dass GP eine ihm inhaltlich unbekannte Anlage versendet. Die Beklagten k\u00f6nnen deshalb auch nicht mit dem Vorbringen geh\u00f6rt werden, dass der Link nicht zu diesem Dokument f\u00fchre. Es kommt auch nicht darauf an, ob diese Pr\u00e4sentation im Dezember-Meeting wirklich allen Teilnehmern im Plenum vorgestellt wurde. Hinzukommt, dass der Betreff dieser Mail \u201eZiele und weitere Dokumente\u201c lautet. Ziele k\u00f6nnen aber nur formuliert werden, wenn thematisch die inhaltliche Fragestellung und Problematik bekannt sind. Wie schon zuvor, kommt es auch hier f\u00fcr einen erfolgreichen Wissenstransfer nicht darauf an, ob GP selbst aktiv an der Entwicklung der Elektrolysezellen eingebunden war.<\/li>\n<li>\nSoweit die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus unter Bezugnahme auf ein IT-forensisches Gutachten (Anlage K 69) darlegen will, dass GP den gesamten Inhalt des XXX-XXX-Servers heruntergeladen habe, \u00fcberzeugt dies nicht, um einen Wissenstransfer konkret aufzuzeigen. Denn auch unterstellt, es h\u00e4tte sich tats\u00e4chlich um einen Download des gesamten Severs gehandelt, woran ggf. aufgrund der Datenmenge Zweifel bestehen k\u00f6nnten, und unabh\u00e4ngig von etwaigen Feststellungen der Staatsanwaltschaft Dortmund, so geht daraus jedenfalls nicht hervor, dass GP insbesondere die vorliegend relevanten Dokumente zur Kenntnis genommen hat.<\/li>\n<li>\nc.<br \/>\nDie Beklagten haben es auch nicht vermocht, eine Doppelerfindung darzulegen. Nur f\u00fcr diesen Fall w\u00e4re es an der Kl\u00e4gerin gewesen, detaillierter zu internen Entwicklungsvorg\u00e4ngen unter Beteiligung bestimmter Personen vorzutragen und diese n\u00f6tigenfalls zu beweisen.<\/li>\n<li>\naa.<br \/>\nDen Anmelder trifft eine gesteigerte Darlegungslast f\u00fcr die von ihm behauptete Doppelerfindung, wenn feststeht, dass der Vindikationskl\u00e4ger Kenntnis von der streitigen Erfindung hatte, dem Anmelder vor der Anmeldung Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung vermittelt und dieser erst im Anschluss daran die Erfindung zum Patent anmeldete. Es ist dann Sache des Anmelders, die Umst\u00e4nde, aus denen die von ihm behauptete Doppelerfindung hergeleitet werden soll, eingehend zu substantiieren (Benkard PatG\/Melullis, a.a.O., \u00a7 8, Rn. 47a). Dazu muss der Vindikationsbeklagte, der die Erfindung unabh\u00e4ngig vom Kl\u00e4ger, von dem feststeht, dass er in Besitz der Erfindung war, gemacht zu haben behauptet, im Einzelnen plausibel darlegen und beweisen, auf welche konkreten Tatsachen und Umst\u00e4nde er seine unabh\u00e4ngige Erfinderstellung im Einzelnen st\u00fctzt. Die pauschale Erkl\u00e4rung, er sei als hervorragender Fachmann in der Lage gewesen, den nicht allzu fernliegenden Erfindungsgedanken ebenfalls aufzufinden, reicht hierzu grunds\u00e4tzlich nicht aus (Benkard PatG\/Melullis, a.a.O., \u00a7 8, Rn. 48). Der Vindikationskl\u00e4ger muss indes eine Erfinderschaft des Nichtberechtigten seinerseits nicht schon positiv ausschlie\u00dfen, um seinen Erfindungsbesitz schl\u00fcssig zu behaupten (entgegen Bl. 634 GA).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nbb.<br \/>\nDiesen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht.<\/li>\n<li>\nNach Auffassung der Beklagten sei FL die alleinige Erfinderin der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen, nunmehr verk\u00f6rpert in den Vindikationsschutzrechten. Selbst unterstellt, der Vortrag der Beklagten ist in Richtung auf eine Doppelerfindung zu verstehen (was an keiner Stelle so deutlich gemacht wird), fehlt es jedenfalls an konkreten Darlegungen dazu, wie FL die jeweilige Erfindung entwickelt haben will. Es ist weder bekannt, wann genau, wodurch veranlasst und in welchen Schritten sie die Weiterentwicklung von Elektrolysezellen geschaffen haben will.<\/li>\n<li>\nZur \u00dcberzeugung der Kammer steht zun\u00e4chst fest, dass FL eine hohe Fachkompetenz in der Elektrochemie aufweist, da sie sich beruflich seit vielen Jahren auch durch unterschiedliche Arbeitgeber und Projektt\u00e4tigkeiten mit der Elektrolyse von Wasserstoff befasst hat. Hierbei vermag die Kammer auch noch anzunehmen, dass ihr insbesondere die Grundprinzipien der PEM hinl\u00e4nglich bekannt sind, sie aber ebenso \u00fcber fundierte Erkenntnisse zur hier streitgegenst\u00e4ndlichen alkalischen Wasserstoffelektrolyse verf\u00fcgt. Hinsichtlich der hier ma\u00dfgeblichen technischen Lehren \u2013 und zur Beurteilung einer eigenst\u00e4ndigen umf\u00e4nglichen Erfindungsleistung der FL kommt es nur auf diese Aspekte an und weitere technische Fragestellungen wie Separatoren, Zellaufbau etc. k\u00f6nnen allenfalls indiziell als Beleg einer sch\u00f6pferischen T\u00e4tigkeit herangezogen werden \u2013 ist jedoch nicht ersichtlich, wie die FL konkret ihre Gedanken gefasst haben will.<\/li>\n<li>\nBereits in zeitlicher Hinsicht haben die Beklagten f\u00fcr alle Erfindungen lediglich behauptet, FL habe \u201eab\u201c und nicht wie die Kl\u00e4gerin meint \u201eim\u201c September 2020 entsprechende Gedanken angestellt. Im Rahmen der rechtlichen Bewertung macht diese unterschiedliche Formulierung allerdings keinen Unterschied, weil g\u00e4nzlich unbekannt ist, wie FL in dem Zeitraum von September 2020 bis zum Februar 2021, dem Zeitpunkt der Patentanmeldungen, vorgegangen und verfahren ist. F\u00fcr keine der Erfindungen sind konkrete \u00dcberlegungsschritte bekannt, die anhand von Skizzen oder Notizen oder Besprechungsunterlagen nachgewiesen worden w\u00e4ren. Lediglich FL wird als Zeugenbeweis angeboten, was aber seit der zweiten Klageerweiterung aufgrund ihrer Parteistellung nunmehr nicht mehr prozessual zul\u00e4ssig ist, und aber auch ansonsten nicht geeignet gewesen w\u00e4re, einen unsubstantiierten Parteivortrag zu ersetzen.<\/li>\n<li>\nZugunsten von FL mag angenommen werden, dass sie verstanden hatte, das Fertigungsverfahren zu automatisieren, beispielsweise \u00fcber einen Rolle-zu-Rolle (engl. roll-to-roll) oder einen Rolle-zu-Blatt (engl. roll-to-sheet) Prozess, um erhebliche Kosten einzusparen, und dass sie zudem verstanden hat, dass geringere Investitionskosten zus\u00e4tzlich \u00fcber die Auswahl der Materialien und Komponenten erreicht werden k\u00f6nnte. Dieses Vorbringen ist schon nicht geeignet, einen tauglichen Anhaltspunkt f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen zu bilden. Denn bereits diese Schilderung der Beklagten in der Klageerwiderung als angeblicher Ausgangspunkt der \u00dcberlegungen von FL bleiben letztlich unspezifisch. Es erfolgt keinerlei Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht, wann FL sich mit diesen technischen Ideen befasst hat. Es erscheint lebensfremd, erst ab September 2020 solche Gedanken zu einem Gesch\u00e4ftsmodell f\u00fcr eine Gesellschaft vorzunehmen, die nur drei Monate sp\u00e4ter gegr\u00fcndet wurde und wiederum nur zwei Monate sp\u00e4ter Patentanmeldungen hervorbrachte. Eher d\u00fcrfte dieser nur kurze Zeitraum daf\u00fcr sprechen, dass s\u00e4mtliche Entwicklungsvorg\u00e4nge besonders pr\u00e4sent sind, da sie komprimiert in einem kurzen Zeitraum stattfanden, wor\u00fcber der vermeintliche Erfinder ggf. selbst erstaunt gewesen w\u00e4re und somit n\u00e4herer Vortrag zu erwarten gewesen w\u00e4re.<\/li>\n<li>\nAber auch dar\u00fcber hinaus \u00fcberzeugen die Schilderungen der Beklagten nicht. Zun\u00e4chst bez\u00fcglich des Fertigungsverfahrens fehlt schon nachvollziehbarer Vortrag, wie FL das ihr von ihrer T\u00e4tigkeit im Forschungszentrum XXX (damals Abteilung IEK-3) aus der Herstellung von Elektroden f\u00fcr Brennstoffzellen (Membran-Elektroden Einheiten) und Elektrolyseuren bekannte Verfahren auf die streitgegenst\u00e4ndlichen P-Zellen \u00fcbertragen haben will. Selbst wenn, wie es die Beklagten meinen, ein solcher \u00dcbertrag der Kenntnisse nur konsequent sei, fehlen hinreichende Umst\u00e4nde, anhand derer die Kammer dies beurteilen k\u00f6nnte. Eine pauschale Erkl\u00e4rung, der Anmelder sei als hervorragender Fachmann in der Lage gewesen, den nicht allzu fernliegenden Erfindungsgedanken aufzufinden, reicht n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich nicht aus (BGH, GRUR 1979, 145 \u2013 Aufw\u00e4rmvorrichtung). Au\u00dferdem ist es nicht nachvollziehbar, dass die diesem \u00dcbertragungsvorgang zugrundeliegenden Gedanken nicht derart verk\u00f6rpert sein sollten, dass ein entsprechender Nachweis zur Akte gereicht werden k\u00f6nnte. Es fehlt an nachvollziehbaren Erl\u00e4uterungen, dass ohne Weiteres zu erkennen gewesen w\u00e4re, diesen Herstellungsvorgang auf die hier streitigen Zellen anzuwenden. Die Beklagten haben nicht aufgezeigt, dass dieses Verfahren unterschiedslos f\u00fcr verschiedene Zelltypen genutzt werden k\u00f6nnte. Aus der Anlage B 29 folgt allenfalls ein Hinweis auf die Herstellung von Brennstoffzellen; inwieweit deren Herstellung aber mit der hier ma\u00dfgeblichen vergleichbar ist, ist der Kammer nicht ersichtlich; etwas anderes ergibt sich ebenso wenig aus der Anlage B 31. Auf diese Pr\u00e4sentation verweisen die Beklagten schon nur pauschal. Diese Kritik gilt auch unabh\u00e4ngig davon, wie im Einzelnen die aus d\u00fcnner Folie bestehenden (neuen) Wasserstoffzellen benannt werden (\u201eXXX\u201c), da nicht die Bezeichnung, sondern das zum Ausdruck kommende technische Prinzip entscheidend ist.<\/li>\n<li>\nDie Kammer ist weiter nicht davon \u00fcberzeugt, dass der FL eine Erfindungsleistung im Hinblick auf den Einsatz von Metallfolien als Zellwand zukommt. \u00dcberwiegend st\u00fctzt sich die Beklagte in ihrem Vortrag auf das \u201ePrinzip der Transferleistung\u201c, weshalb es FL gelungen sei, von PEM-Zellen (Bipolarplatten) bekannte Edelstahlfolien auf die in der alkalischen Elektrolyse eingesetzten Zellen und hier konkret auf die Au\u00dfenwand zu \u00fcbertragen. Welchen Anforderungen eine solche Transferleistung unterliegen w\u00fcrde und wie FL diese im Einzelnen vollzogen haben will, ist unbekannt. Insbesondere fehlt es an Erl\u00e4uterungen, weshalb sich Metallfolie beim Einsatz als Au\u00dfenwandung genauso eignen sollte wie zuvor bei der Ausgestaltung einer Membran. Nicht ohne n\u00e4here Ausf\u00fchrungen d\u00fcrfte davon auszugehen sein, dass das \u00c4u\u00dfere einer Zelle anderen Anforderungen gen\u00fcgen muss, als innenliegende Bestandteile. \u00dcberdies ist v\u00f6llig unbegr\u00fcndet, wie FL gerade zu der in den Erfindungen benannten Wertebereichen f\u00fcr Folienst\u00e4rken von 0,15 mm bis 0,05 mm gelangt sein will. Auch wenn es Hinweise auf (beschichtete) Bipolarplatten mit einer St\u00e4rke von 0,1 mm gegeben haben mag, wie z.B. aus der Dissertation XXX von 2016 (Anlage B 8), erkl\u00e4rt dies nicht, wie die Spannbreite aufgefunden und festgelegt wurde. Soweit diese \u00dcberlegungen aus dem Rolle-zu-Rolle-Fertigungsverfahren bedingt gewesen sein k\u00f6nnten, hilft dies jedenfalls deshalb nicht weiter, da die sch\u00f6pferische Leistung zu diesem Verfahren nicht dargetan wurde (s.o.) und ferner nicht erkennbar ist, dass f\u00fcr dieses Verfahren nicht auch noch dickere Folienst\u00e4rken genutzt werden k\u00f6nnten. \u00dcberdies haben die Beklagten nicht dargestellt, weshalb Bipolarplatten unbesehen als Au\u00dfenw\u00e4nde f\u00fcr die hier fraglichen Elektrolysezellen referenziert werden k\u00f6nnen. Eine Wand, welche zwei Zellen einheitlich voneinander abgrenzt, m\u00fcsste vielmehr anderen Bed\u00fcrfnissen gen\u00fcgen, als eine Zellau\u00dfenwand; zumindest fehlen der Kammer f\u00fcr eine andere Einsch\u00e4tzung hinreichende Tatsachengrundlagen.<\/li>\n<li>\nSelbst wenn zugunsten der Beklagten angenommen wird, dass es Hinweise auf das Material zum Einsatz als Zellwand gegeben hat, so gibt es keinen substantiellen Vortrag der Beklagten, aus dem sich die behaupteten Transferleistungen der FL ergeben. Wann, wie und wo sie sich dazu Gedanken gemacht hat, ist v\u00f6llig unbekannt. Es erscheint lebensfern, dass es offensichtlich keine (datierten) Notizzettel o\u00c4 gibt, die zur Akte h\u00e4tten gereicht werden k\u00f6nnen. Jedenfalls bieten die Beklagten hierzu nur die (Zeugen-) Einvernahme der FL an, die aber nicht an die Stelle von erheblichem Vorbringen treten kann.<\/li>\n<li>\n\u00c4hnliche Erw\u00e4gungen gelten mit Blick auf die Materialwahl selbst. Die Beklagten deuten f\u00fcr das Auffinden von Edelstahl zwar an, dass sich FL ab September 2020 intensiv mit der hier relevanten Technologie-Entwicklung befasst und Literaturrecherchen betrieben h\u00e4tte, wobei sie auf die Publikation von Herrn R aus dem Jahr 2019 gesto\u00dfen w\u00e4re (vgl. Anlage B 7); er sowie dessen Arbeiten w\u00e4ren ihr bereits aus einem Praktikum pers\u00f6nlich bekannt gewesen. Diese Arbeit befasst sich mit Experimenten zu Elektroden und unterschiedlicher Materialbeschaffenheit der einzelnen Elektroden. Insbesondere kommt hierbei Edelstahl zum Einsatz. Einen Bezug zur Au\u00dfenzellwand und diesen Materialien stellt die Arbeit nicht her.<\/p>\n<p>Daher lassen die Beklagten wie bereits im Zusammenhang mit dem Herstellungsverfahren unbeantwortet, aufgrund welcher Hinweise und Anhaltspunkte FL Material, das zum Einsatz als Elektrode tauglich ist, unver\u00e4ndert als Au\u00dfenwandung verwendet werden kann. N\u00e4here Ausf\u00fchrungen zu ihren konkreten \u00dcberlegungen und dem Entwicklungsprozess, etwa belegt anhand von Unterlagen, fehlen s\u00e4mtlich. Ein Verweis auf eine Transferleistung der FL ist vor diesem Hintergrund unbehilflich und allzu pauschal. Insoweit ist es, anders als die Beklagten meinen, auch nicht ausreichend, keine gegenteiligen Hinweise aus R auf eine bestimmte Materialkonstellation zu haben. Vielmehr bedarf es zum Nachweis einer Doppelerfindung gerade eines positiven Nachweises, der eine solche Annahme st\u00fctzen w\u00fcrde. Demensprechend ist es nicht an der Kl\u00e4gerin, das Nichtfunktionieren\/die Unausf\u00fchrbarkeit aufzuzeigen.<\/li>\n<li>\nAuch aus der Formulierung des Unteranspruchs 2 und den dort genannten Materialien Nickel und Titan in Parallele zu rostfreiem Stahl ist nichts f\u00fcr die erfinderische Leistung, Edelstahl als Zellmaterial zu w\u00e4hlen, herzuleiten. Selbst eine fall back-Option unterstellt, handelt es sich nicht um einen Beleg f\u00fcr einen Erfindungsgedanken der FL.<\/p>\n<p>Es kann auch nicht als unstreitig angesehen werden, dass FL auf der Basis der ihr bekannten Informationen aus der Automobilbranche ein neues Dichtungskonzept entwickelt hat. Denn schon das eigene Vorbringen der Beklagten ist nicht hinreichend schl\u00fcssig, in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen, wie FL Erkenntnisse aus einer g\u00e4nzlich anderen Branche auf Wasserstoffzellen \u00fcbertragen haben will; insoweit d\u00fcrfte davon auszugehen sein, dass allenfalls die Prinzipien im Umgang mit Kunststoffen zur Abdichtung identisch sind. Wie aber etwa die Verklebung einer Windschutzscheibe auf die Abdichtung von Halbzellen, wobei es vor allem auch auf eine zuverl\u00e4ssige elektrische Isolation ankommt, \u00fcbertragen werden kann, ohne konkrete Gedanken aufzustellen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Wie und wann heraus FL sich konkret Gedanken zu einer Abdichtung der Zellen gemacht hat, dazu mit ihrem Onkel gesprochen hat und sodann die \u00dcbertragbarkeit auf Elektrolysezellen angenommen hat, ist nicht vorgetragen. (Zumal eine Einvernahme des Onkels als Zeugen mangels ladungsf\u00e4higer Anschrift ohnehin ausscheiden w\u00fcrde.) Der Verweis auf die betreute Dissertation XXX (Anlage K 52) dient zudem allenfalls als Abgrenzung vom vorbekannten Stand der Technik, weil nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten FL so gerade nicht mehr vorgehen wollte. Au\u00dferdem w\u00fcrde aber auch hinsichtlich der Dissertation die Schilderung einer Motivation fehlen, genau diese irgendwann im Jahr 2020 ab September wiederum herangezogen haben. Ebenjene Kritik an der Kl\u00e4gerin, nicht vorgetragen zu haben, was und wie geklebt wird, wie die Anbindungen an einen Thermoplast sind etc. m\u00fcssen sich die Beklagten daher selbst entgegenhalten lassen, da ihr Vortrag allenfalls die Prinzipien einer Dichtung schildert, indes nicht in der Detailtreue, wie sie nachher in den Erfindungen Niederschlag gefunden haben.<\/li>\n<li>\nDas Vorbringen der Beklagten, wie FL die Vakuumversteifung der Elektrolysezellen erdacht haben will, \u00fcberzeugt nicht. Selbst wenn FL hierbei Trauma-Matratzen vor Augen hatte und diese mit dem Prinzip von Unterdruck arbeiten \u2013 wobei deren Funktionsweise gar nicht n\u00e4her erl\u00e4utert wurde \u2013 fehlt jeglicher Tatsachenvortrag, wie deren Beschaffenheit auf diejenige von Wasserstoffzellen \u00fcbertragen werden sollte. FL habe den Umgang mit solchen Vakuum-Matratzen erlernt. Was dies im Einzelnen bedeuten soll, haben die Beklagten der Kammer nicht dargelegt. Wiederum sind keine konkreten Anhaltspunkte zu ersehen, die eine etwaige Transferleistung der FL aufgrund ihres Fachwissens untermauern k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>\nIm Ergebnis ebenso wenig durchzudringen verm\u00f6gen die Beklagten mit ihren Ausf\u00fchrungen zum Einsatz der Einschwei\u00dfausgie\u00dfer bei der Medienzu- und -abfuhr. Grunds\u00e4tzlich mag FL mit der Zu- und Ableitung von Medien in Elektrolysezellen befasst gewesen sein. Ein Zusammenhang zu herk\u00f6mmlichen Einschwei\u00dfausgie\u00dfern ist hierbei allerdings noch nicht zu erkennen. Insbesondere die von den Beklagten in Bezug genommene Patentanmeldung offenbart derlei nicht. Nachvollziehbar m\u00f6gen auch die Gedanken sein, dass m\u00f6glichst weitere Unterbrechungen des Zellmaterials vermieden werden sollen und hierzu ein Einbringen des Ausgusses in der Dichtfl\u00e4che n\u00fctzlich sein kann. Wann im Einzelnen und in welchen Erw\u00e4gungsschritten FL aber sch\u00f6pferisch t\u00e4tig geworden ist, kann die Kammer nicht feststellen. Insbesondere bei der Zusammenf\u00fchrung eines herk\u00f6mmlichen Gegenstandes in ein anderes Anwendungsgebiet w\u00e4re zu erwarten gewesen, dass Aufzeichnungen einen solchen kreativen Gedankengang veranschaulichen und greifbar machen k\u00f6nnen. Vorzutragen, FL habe sich bei Arbeiten ab September 2020 bekannten Alltagstechnologien bedient, gen\u00fcgt ohne detaillierte Tatsachen zur Darlegung einer eigenen Erfindung nicht.<\/li>\n<li>\nUnerheblich ist, ob FL ein Einzelzellendesign von der Kl\u00e4gerin \u00fcbernommen hat. Denn in dem aus dem Stand der Technik grunds\u00e4tzlich bekannten Aufbau von Wasserstoffzellen liegt kein derart sch\u00f6pferischer Beitrag, der eine eigenst\u00e4ndige Erfindung der FL begr\u00fcnden k\u00f6nnte. Die technischen Lehren der Vindikationsanmeldungen legen diesen Aufbau vielmehr zugrunde und gehen aber im \u00dcbrigen dar\u00fcber hinaus, wie Materialeigenschaften etc.<\/li>\n<li>\nDer Vortrag der Beklagten dazu, dass FL eine bestimmte Betriebsart (atmosph\u00e4risch bzw. mit leichtem \u00dcberdruck (unterhalb der Druckger\u00e4terichtlinie)) der Elektrolysezellen bei deren Entwicklung ber\u00fccksichtigt haben will, ist f\u00fcr den Nachweis eines sch\u00f6pferischen Beitrags der FL nicht tauglich. Denn selbst wenn FL die im Jahr 2017 ver\u00f6ffentlichte Dissertation XXX (Anlage B 17) betreut hat, welche sich inhaltlich mit Druckverh\u00e4ltnissen in PEM-Elektrolysezellen befasst, ist nicht aufgezeigt, in welchen Schritten FL diese Erkenntnisse bei der Entwicklung \u201eihrer\u201c Erfindungen herangezogen haben will.<\/li>\n<li>\nAus dem eigenen Vorbringen der Beklagten l\u00e4sst sich im Ergebnis \u00fcberhaupt kein konkreter sch\u00f6pferischer Akt von FL in plausibler Weise ableiten, auch nicht zu Zeiten als sie noch im Konzern der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig war, aufgrund dessen zu ihren Gunsten zumindest von einer Mitberechtigung der FL ausgegangen werden k\u00f6nnte. Deshalb stehen den Beklagten keinerlei Rechte an den streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanmeldungen zu.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nEs ergeben sich die weiteren Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) gem. \u00a7 242 BGB einen Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich weiterer get\u00e4tigter Patentanmeldungen, ausgehend von den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanmeldungen (vgl. jeweilige Ziff. II.).<\/li>\n<li>\nVoraussetzung eines Anspruchs nach \u00a7 242 BGB ist das Bestehen eines Rechtverh\u00e4ltnisses zwischen den Parteien, aus welchem sich Treuepflichten nach \u00a7 242 BGB ergeben k\u00f6nnen. Ein solches Rechtsverh\u00e4ltnis besteht insbesondere, wenn in der Patentanmeldung deshalb eine Rechtsverletzung durch die Beklagte zu 1) liegt, weil dieser ein Erfindungsakt zugrunde liegt, der der Kl\u00e4gerin zuzurechnen ist (vgl. LG D\u00fcsseldorf Urt. v. 21.06.2011 \u2013 4b O 44\/09, BeckRS 2013, 13292).<\/li>\n<li>\nDies ist vorliegend der Fall, da, wie zuvor dargestellt, die Kl\u00e4gerin im Erfindungsbesitz derjenigen technischen Lehren war, welche die Beklagte zu 1) zur Anmeldung gebracht hat.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDer geltend gemachte Antrag zu Ziff. III auf Vorlage der mit den Patent\u00e4mtern gef\u00fchrten Korrespondenz ist begr\u00fcndet. Dieser erg\u00e4nzt den oben genannten Auskunftsanspruch (vgl. Haedicke\/Timmann, a.a.O., \u00a7 10. Inhaberschaft, Rn. 224, beck-online).<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nAu\u00dferdem steht der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Auskunftserteilung sowie Rechnungslegung (Ziff. IV) gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB iVm \u00a7 259 Abs. 1 und \u00a7 260 Abs. 1 BGB analog im Hinblick darauf zu, wie die Beklagte zu 1) bislang mit den Patentanmeldungen verfahren ist. Diese Pflichten bestehen auch im Rahmen gesetzlicher Schuldverh\u00e4ltnisse (vgl. BGH, GRUR 2016, 1257 &#8211; Beschichtungsverfahren).<\/li>\n<li>\nAllerdings war der geltend gemachte Auskunfts-\/Rechnungslegungsanspruch seinem Umfang nach gem\u00e4\u00df der Tenorierung einzuschr\u00e4nken und unter einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu stellen. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Inhalt, Art und Umfang eines auf \u00a7 242 BGB gest\u00fctzten Anspruchs auf Auskunft anhand einer Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen (vgl. auch BGH, GRUR-RS 2023, 37744 \u2013 Kunststoffsack). Bei der Interessenabw\u00e4gung muss ber\u00fccksichtigt werden, dass dadurch die Prozessf\u00fchrung der Partei, die Auskunft zur Vorbereitung weiterer Anspr\u00fcche begehrt, beeintr\u00e4chtigt wird. Sie kann, wenn ihr eine Auskunft nur unter einem Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zugesprochen wird, die Entscheidung \u00fcber ihr weiteres prozessuales Vorgehen nicht mehr auf eine umfassende eigene Kenntnis des Sachverhalts st\u00fctzen, sondern ist teilweise auf ihr nur von Dritten zug\u00e4nglich gemachte Kenntnisse angewiesen. Ein gegen\u00fcber den Belangen des Anspruchsberechtigten h\u00f6hergewichtiges Interesse f\u00fcr eine Geheimhaltung kann insbesondere aus einem Wettbewerbsverh\u00e4ltnis der Parteien resultieren (vgl. BGH a.a.O.). Mit ebensolchen Interessen hat die Beklagte zu 1) diese Anspruchseinschr\u00e4nkung begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat sich hiergegen auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht substantiiert gewandt, sodass den Interessen der Beklagten zu 1) Vorzug zu gew\u00e4hren ist. Es ist nicht ersichtlich, dass durch den Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt das Interesse der Kl\u00e4gerin an einer effektiven Nachverfolgung und Sachverhaltsaufkl\u00e4rung beeintr\u00e4chtigt wird. Ein weitergehender Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt kam indes nicht in Betracht, die Kl\u00e4gerin ohne die ihr insoweit uneingeschr\u00e4nkt zugestandenen Informationen zu Lizenzeinnahmen (Spiegelstrich 2) und erzieltem Umsatz (Spiegelstrich 4) nicht in der Lage w\u00e4re, ihren Schadensersatzanspruch zu berechnen.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist ferner zur Ausgleichsleistung wegen Vorteilen aus Eigen-\/Fremdnutzung (Herausgabe der Bereicherung) sowie zur Schadensersatzzahlung dem Grunde nach verpflichtet.<\/li>\n<li>\nGrundlage der Anspr\u00fcche auf Herausgabe der Bereicherung f\u00fcr die Eigennutzung und die aus der Fremdnutzung stammenden Vorteile durch Benutzung der zum Patent angemeldeten Lehre folgen aus \u00a7\u00a7 812, 818, 819, 292, 987 sowie \u00a7\u00a7 687 Abs. 2 2, 681, 667 BGB. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Rechts auf das Patent sowie des Rechts am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb folgt aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB (vgl. LG M\u00fcnchen I, GRUR-RS 2016, 2346).<\/li>\n<li>\nDer Nichtberechtigte schuldet Herausgabe der ihm durch seine formelle Rechtsinhaberschaft entstandenen Vorteile. Herauszugeben sind Vorteile aus Fremdnutzung (Zahlungen von Lizenzgeb\u00fchren, Schadensersatz und Entsch\u00e4digung durch Dritte sowie Anspr\u00fcche auf solche Leistungen) und Vorteile aus Eigennutzung seit Offenlegung der Patentanmeldung (vgl. Haedicke\/Timmann, a.a.O., \u00a7 10. Inhaberschaft Rn. 220, beck-online).<\/li>\n<li>\nFerner folgt aus der ungerechtfertigten Alleinanmeldung der Schutzrechte ein Schadensersatzanspruch gem. \u00a7 823 Abs. 1 BGB, der die Verpflichtung zum Ausgleich s\u00e4mtlicher Verm\u00f6gensnachteile umfasst, die die Kl\u00e4gerin in Folge der Anmeldung der Erfindung zum Patent allein im Namen der Beklagten und deren hieraus entstandene formelle Alleinberechtigung an den Patentanmeldungen erlitten hat, einschlie\u00dflich eines Ausgleich der der Kl\u00e4gerin entgangenen Vorteile, die die Beklagte aus der Nutzung des Gegenstands der Anmeldungen gezogen hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 1257, Rn. 28, beck-online). Denn der Benutzer verwirklicht Vorteile, die dem Berechtigten vorbehalten sind (vgl. BGH, GRUR-RS 2023, 37744).<\/li>\n<li>\nZwar sind auch die Darlegungen der Kl\u00e4gerin zu diesem Anspruch geringf\u00fcgig, indes hat sich die Beklagte zu 1) explizit nur gegen den Umfang der Auskunfts-\/Rechnungslegungsverpflichtung gewendet und die \u00fcbrigen Antr\u00e4ge unbeanstandet gelassen, mithin auch diesen.<\/li>\n<li>\nDa die Kl\u00e4gerin derzeit noch nicht \u00fcber die notwendigen Angaben verf\u00fcgt, um den Umfang des ihr durch die unberechtigte Patentanmeldung entstandenen Schadens beziffern zu k\u00f6nnen, hat sie ein Interesse an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDer Schriftsatz der Beklagten vom 5. April 2024 war abgesehen von dem Vorbringen zum Juli-Workshop nicht zu ber\u00fccksichtigen, da er hinsichtlich der dar\u00fcberhinausgehenden Aspekte nicht nachgelassen war, \u00a7\u00a7 296a, 283 ZPO. Er hat ebenso wenig gem. \u00a7 156 ZPO Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gegeben.<\/li>\n<li>\nD.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, Abs. 2, 709 ZPO.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nStreitwert: 1.050.000,- Euro<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3376 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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