{"id":9524,"date":"2025-01-31T16:39:05","date_gmt":"2025-01-31T16:39:05","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9524"},"modified":"2025-01-31T13:43:36","modified_gmt":"2025-01-31T13:43:36","slug":"4c-o-52-23-elektrische-behandlung-von-pflanzenmaterial","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9524","title":{"rendered":"4c O 52\/23 &#8211; Elektrische Behandlung von Pflanzenmaterial"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3375<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 9. April 2024, Az. 4c O 52\/23<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\u00a0Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 14. November 2023 wird im Kostenpunkt (Ziffer VII. des Tenors) best\u00e4tigt.<\/li>\n<li>\nDie weiteren Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/li>\n<li>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 4 030 XXA B1 (Anlage A2) betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung f\u00fcr Unkrautbek\u00e4mpfungsanwendungen sowie zur Minimierung des Brandrisikos bei der Arbeit mit Elektroden auf einem Boden mit Unkraut.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat auf der Messe \u201eB\u201c in Hannover in der Zeit vom 12. bis 18. November 2023 einen Messestand unterhalten und Teile ihrer Vorrichtung des sog. C Systems (im Folgenden auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), bei der mithilfe \u201eelektrischer Behandlung\u201c (\u201eelectrical treatment\u201c) Pflanzenmaterial gro\u00dffl\u00e4chig abget\u00f6tet bzw. ausgetrocknet werden soll, um so die Ernte\/das Wachstum von Nutzpflanzen zu beg\u00fcnstigen, ausgestellt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte pr\u00e4sentierte die am Heck eines Traktors befestigbare Vorrichtung (\u201eD\u201c), wobei auch die Verwendung des Gesamtsystems mit einem Traktor auf dem Messestand beworben wird, wie sich aus den auf dem Messestand von der Verf\u00fcgungsbeklagten ausgelegten Flyern ergab.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erlangte am 13. November 2023 die nach ihrer Ansicht nach erforderlichen Informationen zur Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, um am 14. November 2023 vor der Kammer den Antrag auf ein Besichtigungsverfahren nebst begleitender einstweiliger Verf\u00fcgung zur Duldung der Besichtigung einzureichen.<\/li>\n<li>\nVor Zustellung des seitens der Kammer antragsgem\u00e4\u00df ebenfalls am 14. November 2023 erlassenen Besichtigungsbeschlusses stellte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin R\u00fcckfragen bei den am Messestand der Verf\u00fcgungsbeklagten pr\u00e4senten Mitarbeitern zur Ausgestaltung der auf dem Messestand vorhandenen Teile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Eine vorherige Abmahnung der Verf\u00fcgungsbeklagten vor Zustellung des Besichtigungsbeschlusses am 14. November 2023 erfolgte nicht.<\/li>\n<li>\nIn dem erstellten Gutachten kam der Sachverst\u00e4ndige Rehmann zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Verf\u00fcgungspatents verwirkliche (vgl. Bl. 85 ff. GA).<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass der Verf\u00fcgungsbeklagten die Kosten der einstweiligen Verf\u00fcgung zu Recht auferlegt worden seien. Sie habe Veranlassung zur Durchf\u00fchrung einer f\u00f6rmlichen Besichtigung gegeben, einer vorherigen Abmahnung habe es nicht bedurft. Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Gesamtsystem aus einer Vielzahl von einzelnen Bestandteilen zusammengesetzt sei, habe die Gefahr bestanden, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte einzelne Teile vom Messestand wegschaffen w\u00fcrde. Dies h\u00e4tte eine umfassende Besichtigung beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnen. Insoweit habe sich die einfache L\u00f6sbarkeit etwa von Kabeln bei der Besichtigung auch tats\u00e4chlich gezeigt. Der Applikator als bewegliches Bauteil h\u00e4tte mittels Traktor oder Gabelstapler vom Messegel\u00e4nde entfernt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nFerner h\u00e4tten die Mitarbeiter der Verf\u00fcgungsbeklagten vor dem Besichtigungsbeginn unrichtige Angaben \u00fcber den Zustand des Ausstellungsst\u00fccks gemacht. Es w\u00e4re kein relevanter Inhalt im ausgestellten Cube vorhanden und au\u00dferdem kein Werkzeug, um diesen zu \u00f6ffnen. Insbesondere aus diesem Verhalten ergebe sich ein Beleg daf\u00fcr, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht bereit gewesen w\u00e4re, ohne gerichtlichen Beschluss eine Besichtigung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu dulden. Ferne w\u00e4re aus Zeitgr\u00fcnden eine vorherige Abmahnung nicht ohne die Gefahr, den Besichtigungserfolg zu vereiteln, m\u00f6glich gewesen. Der eingetretene zeitliche Ablauf sei ideal gewesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 14. November 2023 im Kostenpunkt zu best\u00e4tigen.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom im Kostenpunkt aufzuheben und der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Auffassung, keinen Anlass f\u00fcr eine Besichtigung nebst begleitender einstweiligen Verf\u00fcgung gegeben zu haben, weshalb sie auch nicht die Kosten der einstweiligen Verf\u00fcgung zu tragen habe.<br \/>\nH\u00e4tte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte auf der Messe auf die behauptete Patenverletzung angesprochen und sie entsprechend zur Duldung einer Besichtigung aufgefordert, h\u00e4tte die Verf\u00fcgungsbeklagte die Besichtigung vermutlich ohne gerichtliche Hilfe gestattet. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sei es zumutbar gewesen, eine Abmahnung zumindest unter Setzung einer kurzen Frist auszusprechen. Die Antragstellung am 14. November 2023 sei verfr\u00fcht gewesen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin h\u00e4tte selbst bei fruchtloser Abmahnung hinreichend Zeit f\u00fcr die Einholung gerichtlicher Hilfe gehabt.<br \/>\nIhre Mitarbeiter h\u00e4tten auf dem Messestand m\u00f6glicherweise mangels hinreichender technischen Kenntnisse keine konkreten Informationen zum Schaltschrank gegeben. Tats\u00e4chlich sei kein Werkzeug zur Schrank\u00f6ffnung im Zeitpunkt der Nachfrage auf dem Messestand gewesen; dieses sei erst nachtr\u00e4glich, aber vor der Besichtigung, aus einem Fahrzeug geholt worden. Eine gewisse Zur\u00fcckhaltung bei der Informationspreisgabe durch Mitarbeiter ohne vorherige R\u00fccksprache mit der Gesch\u00e4ftsleitung sei im \u00dcbrigen nicht verwunderlich. Ebenso wenig h\u00e4tte ein Entzug des Besichtigungsgegenstands gedroht. Dies ergebe sich bereits aus den Zufahrtregelungen durch die Messe sowie das Gewicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Im \u00dcbrigen w\u00fcrde es dem eigenen Interesse der Verf\u00fcgungsbeklagten widersprechen, vorzeitig Teile ihres Messestandes abzubauen.<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDer Kostenwiderspruch ist in der Sache ohne Erfolg. Die Kosten der einstweiligen Verf\u00fcgung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte zu tragen.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst unabh\u00e4ngig davon, ob die au\u00dferhalb der Schriftsatzfrist eingereichten Schrifts\u00e4tze in der vorliegenden Entscheidung noch Ber\u00fccksichtigung finden.<\/li>\n<li>\nIn dem Schriftsatz der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 25. M\u00e4rz 2024 finden sich schon keine grundlegend neuen Tatsachen mehr, welche \u00fcber das fristgem\u00e4\u00df zur Akte gereichte Vorbringen hinausgehen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>\nEs bedarf ebenso wenig einer Aufkl\u00e4rung, wie der Kostenwiderspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten inhaltlich zu w\u00fcrdigen ist, was sie mit ihrem Schriftsatz vom 3. April 2024 klargestellt haben will.<\/li>\n<li>\nIn Besichtigungsverfahren mit begleitender einstweiliger Verf\u00fcgung ist es dem Besichtigungsschuldner m\u00f6glich, isolierten Kostenwiderspruch hinsichtlich der einstweiligen Verf\u00fcgung, aufgrund derer er regelm\u00e4\u00dfig zur Duldung der Besichtigung angehalten wird, zu erheben. Regelm\u00e4\u00dfig ist damit die Erkl\u00e4rung verbunden, die Entscheidung \u00fcber den Verf\u00fcgungsanspruch hinnehmen zu wollen und auf einen Widerspruch gegen die Sachentscheidung zu verzichten. Der Sache nach enth\u00e4lt eine solche Erkl\u00e4rung einen teilweisen Rechtsbehelfsverzicht, ohne den der Schuldner die mit dem Kostenwiderspruch erstrebte Verg\u00fcnstigung des \u00a7 93 ZPO nicht in Anspruch nehmen k\u00f6nnte (BGH, Beschl. v. 22.05.2003 \u2013 I ZB 38\/02, NJW-RR 2003, 1293; Beschl. v. 15.08.2013 \u2013 I ZB 68\/12, NJW 2013, 3104).<\/li>\n<li>\nUnbeschadet dessen, dass die Kammer trotz der au\u00dferhalb der Frist liegenden Erkl\u00e4rung der Verf\u00fcgungsbeklagten Zweifel an einem Anerkenntnis hat, hat selbst bei dessen Annahme die Verf\u00fcgungsbeklagte die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nMit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist die Kammer der Auffassung, dass die kl\u00e4gerische Vorgehensweise im Rahmen des Besichtigungsverfahrens nicht zu beanstanden ist.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die Verf\u00fcgungsbeklagte vor Zustellung des Besichtigungsbeschlusses und einstweiliger Verf\u00fcgung nicht abgemahnt. Ein solche vorherige Abmahnung war indes auch nicht erforderlich. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat es nicht vermocht, gegen das Vorbringen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin andere Gr\u00fcnde glaubhaft zu machen, welche eine Ab\u00e4nderung der Kostenentscheidung rechtfertigen k\u00f6nnten. Vor allem ergeben sich aus einer Gesamtw\u00fcrdigung s\u00e4mtlicher Sachverhaltsumst\u00e4nde zumindest keine positiven Anhaltspunkte, aufgrund derer die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vor Zustellung des Besichtigungsbeschlusses nebst begleitender einstweiliger Verf\u00fcgung davon h\u00e4tte ausgehen d\u00fcrfen bzw. m\u00fcssen, dass sich die Verf\u00fcgungsbeklagte ohne gerichtliche Anordnung mit einer Besichtigung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einverstanden erkl\u00e4ren w\u00fcrde.<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nIm gewerblichen Rechtsschutz bedarf es, wenn ein Unterlassungsanspruch klageweise geltend gemacht werden soll, aber auch im Besichtigungsverfahren, regelm\u00e4\u00dfig einer vorherigen Abmahnung durch den Kl\u00e4ger oder Antragsteller, wenn er der Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO nach einem Anerkenntnis entgehen m\u00f6chte. Im Falle der Durchsetzung eines Besichtigungsanspruchs im Eilverfahren ist eine Abmahnung nicht nur nicht erforderlich, sondern dem Antragsteller sogar unzumutbar, wenn die Gefahr besteht, dass der Antragsgegner aufgrund der Abmahnung eine Besichtigung des betreffenden Gegenstandes durch Ver\u00e4nderung oder Beiseiteschaffen vereiteln w\u00fcrde, und\/oder dass die Abmahnung und die entsprechende Fristsetzung so viel Zeit in Anspruch nehmen w\u00fcrde, dass der Gegenstand dem Besichtigungszugriff entzogen w\u00fcrde. Solche Umst\u00e4nde sind vom Verf\u00fcgungskl\u00e4ger auf den Kostenwiderspruch des Verf\u00fcgungsbeklagten hin darzulegen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 294 \u2013 Walzen-Formgebungsmaschine; InstGE 11, 35 \u2013 Abmahnung bei Besichtigungsanspruch).<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nNach diesen Anforderungen verbleibt es bei der urspr\u00fcnglichen Kostenfolge zulasten der Verf\u00fcgungsbeklagten.<\/li>\n<li>\nSchon bei Betrachtung der zeitlichen Abl\u00e4ufe, war der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine vorangehende Abmahnung nicht zumutbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat erst durch ihren Messebesuch Mitte November 2023 eine hinreichende Tatsachengrundlage erhalten, um den Verletzungsvorwurf zu konkretisieren, wie er sich entsprechend aus der Antragsschrift vom 14. November 2023 ergibt. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stand daher von vornherein nur die Dauer der Messe bis zum 18. November 2023 offen, um eine Besichtigung anzustrengen. Hierbei muss beachtet werden, dass f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Besichtigung und notfalls der Durchsetzung des Beschlusses Messezeit eingerechnet werden muss, was den f\u00fcr eine Abmahnung zur Verf\u00fcgung stehenden Zeitraum umso mehr eingrenzt. Insbesondere w\u00e4re eine Abmahnung mit nur kurzer Frist nicht tauglich gewesen, da sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dann dem Vorwurf ausgesetzt h\u00e4tte, eine nicht angemessen lange Frist zu setzen. Hinzukommt, dass ein Antragsteller auch die Bearbeitung durch das Gericht mit in seine Zeitplanung einbeziehen muss, obwohl er auf diese keinerlei Einfluss hat und es ohne sein Verschulden zu l\u00e4ngeren zeitlichen Abl\u00e4ufen kommen k\u00f6nnte, als sie sich vorliegend tats\u00e4chlich ergeben haben und bereits deswegen der Besichtigungserfolg gef\u00e4hrdet ist. Diesem Risiko muss sich der Antragsteller jedenfalls dann nicht aussetzen, wenn er bei einer etwa eine Woche dauernden Messe vor deren Beginn keine ausreichenden Kenntnisse \u00fcber die Beschaffenheit eines etwaig patentverletzenden Produkts hat.<\/li>\n<li>\nEiner Abmahnung bedurfte es auch deshalb nicht, weil nicht ausgeschlossen war, dass Ver\u00e4nderungen an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgenommen oder zumindest einzelne Teile vom Messestand entfernt worden w\u00e4ren. Gegen diese M\u00f6glichkeit spricht schon nicht die offizielle Vorgabe des Messebetreibers, wann und in welchem Umfang Auf- und Abbauarbeiten stattfinden d\u00fcrfen. Es mag dabei auch sein, dass die gesamte angegriffene Ausf\u00fchrungsform oder gr\u00f6\u00dfere Teile dieser nur mit so gro\u00dfem Ger\u00e4t entfernt werden k\u00f6nnte, was nach dem Interimsschein nicht zul\u00e4ssig gewesen w\u00e4re. Zum einen ist aber fraglich, inwieweit sich Aussteller, die einer Besichtigung aus dem Weg gehen wollen, solche Angaben einhalten. Zum anderen und wichtiger ist vorliegend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform modular zusammengesetzt ist und kleinere Einzelteile gerade nicht nur mittels gro\u00dfen Ger\u00e4ts wegbewegt werden k\u00f6nnen, sondern bereits h\u00e4ndisch h\u00e4tten gel\u00f6st werden k\u00f6nnen, wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unbestritten dargelegt hat. Die Gefahr der Beseitigung wird auch nicht durch den Verweis der Verf\u00fcgungsbeklagten auf den angestrebten Erfolg ihres Messestandes sowie des Zugewinns von Kunden ausger\u00e4umt. Denn im Rahmen von Kundengespr\u00e4chen k\u00f6nnten s\u00e4mtliche Funktionalit\u00e4ten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erl\u00e4utert und Kunden erg\u00e4nzend auf Prospektmaterial verwiesen werden, ohne dass es auf vollst\u00e4ndig funktionsf\u00e4hige Ger\u00e4tschaften vor Ort ank\u00e4me \u2013 welche dort ohnehin nicht im Betriebsmodus h\u00e4tten gezeigt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nDie Annahme, dass eine Abmahnung den Besichtigungserfolg h\u00e4tte vereiteln k\u00f6nnen, wird au\u00dferdem durch das Verhalten der Mitarbeiter der Verf\u00fcgungsbeklagten auf dem Messestand best\u00e4rkt. Die Rechtfertigung der Verf\u00fcgungsbeklagten der get\u00e4tigten \u00c4u\u00dferung zur Beschaffenheit der ausgestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist nicht plausibel. Gerade wenn die Verf\u00fcgungsbeklagte den Erfolg ihres Messestandes sicherstellen will, \u00fcberzeugt es nicht, einen Mitarbeiter ohne hinreichende technische Produktkenntnisse dort zu besch\u00e4ftigen, dem \u201eversehentlich\u201c gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine unzutreffende oder zumindest nicht vollst\u00e4ndige Angabe unterl\u00e4uft. Anderweitige positive Kontakte zwischen den Parteien im Rahmen der Messe, weshalb die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin von einer einvernehmlichen Besichtigung h\u00e4tte ausgehen d\u00fcrfen, sind nicht ersichtlich. Hinzukommt, dass sich die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst im hiesigen Widerspruchsverfahren nicht derart eindeutig positioniert und eine dahingehende Bereitschaft der Verf\u00fcgungsbeklagten im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt vor der Besichtigung behauptet.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 708 Nr. 6 ZPO und dem Umstand, dass eine im Beschlusswege erlassene Kostengrundentscheidung, der diese Entscheidung gleichsteht, ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar ist.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3375 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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