{"id":9522,"date":"2025-01-31T16:35:03","date_gmt":"2025-01-31T16:35:03","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9522"},"modified":"2025-01-31T13:38:52","modified_gmt":"2025-01-31T13:38:52","slug":"4c-o-36-23-friseurcontainer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9522","title":{"rendered":"4c O 36\/23 &#8211; Friseurcontainer"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3374<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 21. M\u00e4rz 2024, Az. 4c O 36\/23<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.<br \/>\nII. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten. Letztere tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nIII. Dieses Urteil ist sowohl f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als auch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin begehrt die Feststellung der Erledigung der Hauptsache, nachdem sie die Beklagte vormals auf Unterlassung des Anschreibens ihrer Kunden wegen vermeintlicher Verletzung des Europ\u00e4ischen Patents 2 700 XXX B1 in Anspruch genommen hat.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist ein im Jahr 1992 gegr\u00fcndetes Unternehmen, das sich mit der Ausstattung von Friseursalons besch\u00e4ftigt. Unter anderem stellt sie unter der eingetragenen Marke \u201eA&#8220; auch Friseurcontainer f\u00fcr mobile Anwendungen zur Verf\u00fcgung.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 700 XXX B1 (im Folgenden EP XXX). Das EP XXX wurde am 08. August 2013 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 26. Februar 2014 und der Hinweis auf die Erteilung am 31. August 2016 ver\u00f6ffentlicht. Das EP XXX nimmt eine Priorit\u00e4t vom 23. August 2012 in Anspruch. Es betrifft einen Frisiersalon und ein mobiles Bauwerk f\u00fcr einen solchen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte hat, unter anderem mit Schreiben vom 22. September 2022 durch die Patentanw\u00e4lte B an Frau C, Kunden der Kl\u00e4gerin unter Fristsetzung aufgefordert, mit ihr in Lizenzverhandlungen zu treten, da die Nutzung des von der Kl\u00e4gerin gelieferten Friseurcontainers eine Verletzung des der Beklagten zustehenden EP XXX darstelle.<\/li>\n<li>\nKonkret benennt die Beklagte sich als Inhaberin des EP XXX und nennt dessen Lehre nach Anspruch 1 sowie die der Unteranspr\u00fcche 2, 4, 5 und 6. Im Anschluss schreibt die Beklagte, dass sie einen Betrieb eines nachfolgend im Schreiben angebildeten Frisiersalons durch die angeschriebene Abnehmerin der Kl\u00e4gerin festgestellt hat und dass dieser Frisiersalon von der Kl\u00e4gerin bezogen wurde. Sodann hei\u00dft es w\u00f6rtlich:<\/li>\n<li>\n\u201eSeit vielen Jahren versucht unsere Mandantin mit der D GmbH eine Vereinbarung zu treffen, die das Handeln der D GmbH legalisiert. Leider blieben die Versuche erfolglos.<\/li>\n<li>\nDie D GmbH vertreibt oder vermietet Friseurcontainer weiterhin unter Verletzung des europ\u00e4ischen Patents und insbesondere seines deutschen Teils Nr. 50 2013 XXX 238. Aus diesem Grunde ist unsere Mandantin leider gezwungen, ihre Rechte in anderer Weise durchzusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Benutzung eines mobilen Friseursalons mit den im europ\u00e4ischen Patent und seinem deutschen Teil Nr. 50 2013 XXX 238 gesch\u00fctzten Merkmalen, wie sie oben aufgef\u00fchrt sind, stellt eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents unserer Mandantin dar.\u201c<\/li>\n<li>\nWeiter ber\u00fchmt sich die Beklagte im genannten Schreiben gegen\u00fcber dem angeschriebenen Abnehmer Anspr\u00fcchen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Schadensersatz. Im Nachgang wird die Lizenzbereitschaft der Beklagten geschildert und der Abnehmer unter Fristsetzung aufgefordert, die Bereitschaft zum Abschluss eines Lizenzvertrages anzuzeigen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat mit Datum vom 21. November 2023 Nichtigkeitsklage gegen das EP XXX vor dem Bundespatentgericht erhoben, welche unter dem Aktenzeichen 8 Ni 68\/23 (EP) gef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>\nDie Klage ist urspr\u00fcnglich beim Landgericht Berlin anh\u00e4ngig gemacht worden. Die Parteien haben nach Zustellung eine Gerichtsstandsvereinbarung f\u00fcr das Landgericht D\u00fcsseldorf abgeschlossen (Bl. 57 d.A.), worauf das Landgericht Berlin den Rechtsstreit nach \u00a7 281 Abs. 1 ZPO an das Landgericht D\u00fcsseldorf verwiesen hat.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch dahingend zu, dass diese es zu unterlassen habe, Kunden der Kl\u00e4gerin mit den im Klageantrag wiedergegebenen Aussagen anzuschreiben.<\/li>\n<li>\nDas Schreiben vom 22. September 2022 der Beklagten an eine Abnehmerin der Kl\u00e4gerin, welches die Kl\u00e4gerin als Abnehmerverwarnung erachet, sei unberechtigt, da das zugrunde liegende Schutzrecht nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Die mangelnde Rechtsbest\u00e4ndigkeit des EP XXX trete auch offenkundig zutage, wie sich insbesondere aus der Druckschrift DE 36 11 XXX A1 ergebe.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29. Februar 2024 zu Protokoll erkl\u00e4rt, Verl\u00e4ngerungsgeb\u00fchren f\u00fcr das EP XXX nicht mehr einzuzahlen sowie aus diesem gegen\u00fcber Kunden\/Abnehmern der Kl\u00e4gerin keine Anspr\u00fcche mehr geltend zu machen. Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin die Erledigung der Hauptsache erkl\u00e4rt, der sich die Beklagte nicht angeschlossen hat.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt,<\/li>\n<li>\nwie erkannt.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch der Kl\u00e4gerin nach UWG w\u00e4re jedenfalls verj\u00e4hrt.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr einen Anspruch nach \u00a7 823 BGB mangele es an einem Verschulden der Beklagten. Hierzu fehle jeglicher Vortrag der Kl\u00e4gerin. Ein Anspruch aus \u00a7\u00a7 823 i.V.m. 1004 BGB analog scheide aus. Es fehle insoweit jeglicher Vortrag der Kl\u00e4gerin dazu, dass die im Rahmen der Pr\u00fcfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb notwendige Interessenabw\u00e4gung zulasten der Beklagten ausfalle.<\/li>\n<li>\nAuch trete die mangelnde Patentf\u00e4higkeit des EP XXX nicht eindeutig zutage. Vielmehr sei das Schutzrecht rechtsbest\u00e4ndig.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29. Februar 2024 verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4gerin stand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ein ihr Begehren tragender Anspruch zu, welcher durch das Ereignis weggefallen ist.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stand urspr\u00fcnglich ein Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte wegen drohenden rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb zu, \u00a7 1004 BGB analog.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDem Rechtsinhaber steht ein Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber zuk\u00fcnftigen Rechtsverletzungen derjenigen Rechte und Rechtsg\u00fcter, auf die sich \u00a7 823 Abs. 1 BGB erstreckt, zu. Dies ist im Ergebnis anerkannt (statt aller Staudinger\/Hager (2017) Vorbemerkung zu \u00a7\u00a7 823 ff, Rn. 63; Gr\u00fcneberg\/Sprau, BGB, 82. Aufl. 2023, Einf v \u00a7 823 Rn. 27 ff.; BGH NJW 2008, 2058, 2059 f.; siehe schon RGZ 116, 151, 152 ff. m.w.N. der Rechtsprechung des Reichsgerichts). Die Haftung folgt aus \u00a7 1004 BGB analog (vgl. Schulte\/Vo\u00df, PatG, 11. Aufl. 2022, \u00a7 139 Rn. 231).<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nEs drohte vorliegend mit weiteren zuk\u00fcnftigen gleichlautenden Anschreiben von Abnehmern der Kl\u00e4gerin durch die Beklagte ein objektiv widerrechtlicher Eingriff in Rechte der Kl\u00e4gerin. Ein solcher ist Voraussetzung f\u00fcr einen entsprechenden Unterlassungsanspruch (Gr\u00fcneberg\/Sprau, BGB, 82. Aufl. 2023, Einf v \u00a7 823 Rn. 28). Vorliegend betroffen war das Recht der Kl\u00e4gerin am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb.<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nAussagen, so wie die Beklagte sie mit dem Schreiben vom 22. September 2022 (Bl. 1 ff. Anlagenband Kl\u00e4gervertreter), get\u00e4tigt hat, stellen einen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin dar.<\/li>\n<li>\nAls Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb ist ein unmittelbarer Eingriff in den betrieblichen T\u00e4tigkeitskreis anzusehen, insbesondere, wenn er zur Beeintr\u00e4chtigung des Betriebs als solchen beziehungsweise einer Bedrohung seiner Grundlagen f\u00fchrt (Gr\u00fcneberg\/Sprau, BGB, 82. Aufl. 2023, \u00a7 823 Rn. 139). Ein Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb ist im Falle einer Schutzrechtsverwarnung dann anzunehmen, wenn der vermeintlich Berechtigte auf Grundlage eines objektiv unberechtigten gewerblichen Schutzrechtes an den Inhaber des Gewerbebetriebs ein ernsthaftes und endg\u00fcltiges Unterlassungsbegehren richtet (BGH NJW-RR 1997, 1404; OLG D\u00fcsseldorf BeckRS 2011, 2161; BeckOK BGB\/F\u00f6rster, 68. Ed. 1.11.2023, BGB \u00a7 823 Rn. 203; BeckOGK\/Spindler, 1.12.2023, BGB \u00a7 823 Rn. 223). Dabei stellt auch die Abmahnung an Kunden des Inhabers des Gewerbebetriebs einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb des Inhabers dar, wenn diese geeignet ist, die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Inhabers zu beeintr\u00e4chtigten (vgl. BGH GRUR 2020, 1116, 1118 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III; s.a. BGHZ 164, 1 = GRUR 2005, 882 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).<\/li>\n<li>\nZwar stellt das Schreiben vom 22. September 2022 keine Verwarnung als solche dar, da es kein ernsthaftes und unbedingtes Unterlassungsbegehren enth\u00e4lt. Vielmehr k\u00fcndigt es lediglich bei Nichtbeachtung eine entsprechende Abmahnung an.<\/li>\n<li>\nGemessen an vorstehendem Ma\u00dfstab stellen jedoch auch die Aussagen, welche die Beklagte im Schreiben vom 22. September 2022 getroffen hat, einen unmittelbaren Eingriff in den betrieblichen T\u00e4tigkeitskreis der Kl\u00e4gerin dar.<\/li>\n<li>\nDenn ein Anschreiben mit einem solchen Inhalt ist geeignet, die Kundenbeziehung zwischen der Kl\u00e4gerin und ihrem Abnehmer unmittelbar zu beeinflussen. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Feststellung eines Eingriffs ist nicht eine formale Differenzierung zwischen Verwarnung und sonstigen \u00c4u\u00dferungen, sondern die konkret verwendeten Formulierungen. Die in den Raum gestellte Schutzrechtsverletzung muss vorliegend den Abnehmer bef\u00fcrchten lassen, bei weiterer Nutzung entweder zus\u00e4tzlich durch Lizenzgeb\u00fchren finanziell belastet zu werden, oder aber entsprechenden Anspr\u00fcchen des Schutzrechtsinhabers ausgesetzt zu werden. Damit liegt es f\u00fcr den Abnehmer ebenso wie bei einer Abmahnung nahe, in Ansehung der Schutzrechtslage auf Konkurrenzprodukte auszuweichen oder jedenfalls entsprechende Leistungen der Kl\u00e4gerin zuk\u00fcnftig nicht mehr abzurufen. Dass die Beklagte entsprechende Anspr\u00fcche in den Raum stellt und eine Abmahnung bereits ank\u00fcndigt, d\u00fcrfte, insbesondere bei kleineren Betrieben wie vorliegend, ebensolche Auswirkungen auf die Kundenbeziehung der Kl\u00e4gerin haben, wie eine Schutzrechtsverwarnung mit entsprechendem Unterlassungsbegehren.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nDie Wiederholung entsprechender Aussagen gegen\u00fcber Abnehmern der Kl\u00e4gerin w\u00e4re auch rechtswidrig.<\/li>\n<li>\nBei einem Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb ist die Rechtswidrigkeit im Rahmen einer Interessen- und G\u00fcterabw\u00e4gung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensph\u00e4ren Dritter festzustellen (Gr\u00fcneberg\/Sprau, BGB, 82. Aufl. 2023, \u00a7 823 Rn. 137, BeckOGK\/Spindler, 1.12.2023, BGB \u00a7 823 Rn. 214; M\u00fcKoBGB\/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB \u00a7 823 Rn. 418).<\/li>\n<li>\nDabei kann im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung vorliegend eine mangelnde Rechtsbest\u00e4ndigkeit des EP XXX ber\u00fccksichtigt werden.<\/li>\n<li>\nEine Rechtswidrigkeit des vorliegenden Eingriffs kann sich insbesondere daraus ergeben, dass das Verwarnungsschutzrecht zum Zeitpunkt des Eingriffs nicht besteht. Da eine Nichtigerkl\u00e4rung eines Patents gegen\u00fcber jedermann auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Erfindung zur\u00fcckwirkt (ex tunc, BGH GRUR 2006, 219, 222 Rz. 16 \u2013 Detektionseinrichtung II), f\u00fchrt im Falle einer Schutzrechtsverwarnung eine Nichtigerkl\u00e4rung r\u00fcckwirkend zur Rechtswidrigkeit dieser. Es ist kein legitimes Interesse eines Schutzrechtsinhabers ersichtlich, sich gegen\u00fcber Abnehmern eines Wettbewerbers auf die Verletzung eines nicht bestehenden Schutzrechtes zu berufen. Zu beachten ist jedoch, dass die Patenterteilung als rechtsgestaltende Entscheidung ausgestaltet ist. Ein wirksames Patent entsteht auch dann, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben waren (statt aller Ann, PatR, 8. Auflage 2022, \u00a7 26 Rn. 201). Bis zur Nichtigerkl\u00e4rung besteht ein wirksamer Patentschutz, der r\u00fcckwirkend beseitigt wird. F\u00fcr die Beseitigung der Wirkungen des Patents bedarf es einer rechtsgestaltenden Entscheidung (Ann, aaO Rn. 201).<\/li>\n<li>\nVor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die blo\u00dfe Vernichtbarkeit eines Schutzrechts grunds\u00e4tzlich nicht die Rechtswidrigkeit einer entsprechenden Verwarnung begr\u00fcnden kann. Erst die rechtsgestaltende Entscheidung derjenigen Instanz, die zur Entscheidung \u00fcber den Bestand des Patents berufen ist, beseitigt den Patentschutz r\u00fcckwirkend. Das zur Entscheidung \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Schutzrechtsverwarnung berufene Gericht kann, da es nach deutschem Recht nicht rechtsgestaltend die Nichtigkeit des Verwarnungsschutzrechts feststellen kann, die Abmahnung solange nicht als (aus diesem Grund!) rechtswidrig behandeln, wie keine wirksame Nichtigkeitserkl\u00e4rung vorgenommen ist.<\/li>\n<li>\nEs ist allerdings auch anerkannt, dass in besonders gelagerten Ausnahmef\u00e4llen die Geltendmachung eines an sich bestehenden Rechts aufgrund Treu und Glaubens unzul\u00e4ssig sein kann. In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hat in einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das Landgericht Frankfurt eine Schutzrechtsverwarnung deshalb als unberechtigt erachtet, weil dem Schutzrechtsinhaber die Geltendmachung als lediglich formale Rechtsposition deswegen verwehrt war, weil das Schutzrecht sich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde (LG Frankfurt, Mitt. 2014, 30, 33 \u2013 ausl\u00e4ndische Abnehmerverwarnung; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Kap. C Rn. 149). Ebenso wird eine Ber\u00fccksichtigung der mangelnden Rechtsbest\u00e4ndigkeit im Kontext der Schutzrechtsverwarnung im Rahmen der f\u00fcr die Rechtswidrigkeit vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung diskutiert (Schulte\/Vo\u00df, PatG, 11. Aufl. 2022, \u00a7 139 Rn. 231). Das Landgericht M\u00fcnchen hat in einer Entscheidung im Eilrechtsschutz ohne dogmatische Verortung offengelassen, ob die Rechtsbest\u00e4ndigkeit eines Schutzrechtes bei der Pr\u00fcfung einer Schutzrechtsverwarnung Ber\u00fccksichtigung finden kann (LG M\u00fcnchen I, Mitt. 2021, 165 \u2013 Akkustaubsauger).<\/li>\n<li>\nDabei kann vorliegend offenbleiben, ob bei einer an einen Hersteller gerichteten Abmahnung der Rechtsbestand \u00fcberhaupt Ber\u00fccksichtigung finden kann. Jedenfalls bei einer Abnehmerverwarnung und vergleichbaren Eingriffen, die f\u00fcr den Inhaber des Gewerbebetriebs deswegen besonders gef\u00e4hrlich sind (vgl. zur besonderen Gef\u00e4hrlichkeit etwa BGH GRUR 2018, 832, 842 \u2013 Ballerinaschuh), kann nach Ansicht der Kammer die Rechtsbest\u00e4ndigkeit dahingehend Ber\u00fccksichtigung finden, dass ein Vorgehen gegen Abnehmer rechtswidrig ist, wenn der Schutzrechtsinhaber von der Vernichtung seines Schutzrechtes ausgeht, oder sich, bei Kenntnis des einen solchen Schluss rechtfertigenden entgegenstehenden Standes der Technik, einer solchen Erkenntnis bewusst verschlie\u00dft.<\/li>\n<li>\nGegen eine Ber\u00fccksichtigung \u00fcberhaupt spricht zwar die Kompetenzverteilung zwischen Verletzungsgericht und Patentgerichtsbarkeit (Schulte\/Vo\u00df, PatG, 11. Aufl. 2022, \u00a7 139 Rn. 231; LG M\u00fcnchen, Mitt. 2021, 165, 170 \u2013 Akkustaubsauger). Gleiches gilt f\u00fcr das formal noch bestehende Schutzrecht. Im Falle der r\u00fcckwirkenden Nichtigerkl\u00e4rung ist allerdings kein legitimes Interesse des vermeintlich Berechtigten erkennbar, sich nicht bestehender Schutzrechte gegen\u00fcber Dritten zu ber\u00fchmen.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr eine Ber\u00fccksichtigung jedenfalls eines eindeutig negativen Rechtsbestandes in F\u00e4llen der Inanspruchnahme eines Abnehmers spricht jedoch, dass der Schutzrechtsinhaber mit entsprechendem Vorgehen bis zur Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand die Kundenbeziehungen des Herstellers, vorliegend der Kl\u00e4gerin, erheblich besch\u00e4digen k\u00f6nnte. Denn gerade im Fall des Vorgehens gegen kleinere Abnehmer, die nicht \u00fcber interne rechtliche Expertise verf\u00fcgen, d\u00fcrfte eine umfassende Pr\u00fcfung des betroffenen Abnehmers mit der patentrechtlichen Schutzlage kaum zu erwarten sein.<\/li>\n<li>\nHinsichtlich des Ma\u00dfstabes ist eine eindeutig negative Rechtsbestandsprognose zu verlangen (Schulte\/Vo\u00df, PatG, 11. Aufl. 2022, \u00a7 139 Rn. 231, K\u00fchnen, a.a.O., Kap. C Rn. 149; a.A. LG Frankfurt, Mitt. 2014, 30, 34; vgl. auch LG M\u00fcnchen, Mitt. 2021, 165, 170).<\/li>\n<li>\nDamit ist, da im vorliegenden Fall die Rechtsbestandprognose eindeutig negativ ist (hierzu gesondert unter II.), vorliegend ein Anschreiben der Abnehmer wie im Schreiben vom 22. September 2022 in Kenntnis des entgegenstehenden Standes der Technik als rechtswidrig anzusehen.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nEs drohte bis zu den \u00c4u\u00dferungen der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch eine Wiederholung eines solchen Eingriffs.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die Annahme eines Unterlassungsanspruchs bedarf einer objektiven ernstlichen, auf Tatsachen gr\u00fcndenden Besorgnis, dass in Zukunft gegen eine bestimmte Unterlassungspflicht versto\u00dfen wird (Gr\u00fcneberg\/Sprau, BGB, 82. Aufl. 2023, Einf v \u00a7 823 Rn. 29). Hat ein entsprechender rechtswidriger Eingriff bereits stattgefunden, begr\u00fcndet dies f\u00fcr gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr (vgl. Gr\u00fcneberg\/Sprau, BGB, 82. Aufl. 2023, Einf v \u00a7 823 Rn. 29). Eine Begehungsgefahr, etwa bei noch nicht begangenen Verletzungshandlungen, ist auch dann anzunehmen, wenn sich der potentielle Gl\u00e4ubiger des Unterlassungsanspruchs des Rechts ber\u00fchmt, eine bestimmte Handlung vornehmen zu d\u00fcrfen (BGHZ 117, 264, 271; Gr\u00fcneberg\/Sprau, BGB, 82. Aufl. 2023, Einf v \u00a7 823 Rn. 30).<\/li>\n<li>\nHinsichtlich der oben genannten Aussagen bestand die Gefahr der Begehung. Die Beklagte hat diese Aussage gegen\u00fcber Kunden der Kl\u00e4gerin, konkret gegen\u00fcber der Adressatin des Schreibens vom 22. September 2022 schon getroffen. Damit ist die widerlegbare Vermutung einer wiederholten Begehung begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch war auch nicht verj\u00e4hrt. Die Beklagte hat zwar mit Schriftsatz vom 15. Februar 2024 die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben, \u00a7 214 Abs. 1 BGB. Ihr stand aber ein entsprechendes Gestaltungsrecht nicht zu. Ein Fristablauf insoweit kommt allenfalls nach den k\u00fcrzeren Fristen nach \u00a7 11 UWG in Betracht. Die \u00dcbertragung des Verj\u00e4hrungsregimes des \u00a7 11 UWG ist aber nicht auf die deliktsrechtlichen Anspr\u00fcche wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb durch unberechtige Schutzrechtsverwarnung zu \u00fcbertragen (K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/K\u00f6hler, 42. Aufl. 2024, UWG \u00a7 11 Rn. 1.8).<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nDurch Wegfall der Begehungsgefahr in der m\u00fcndlichen Verhandlung ist Erledigung eingetreten.<\/li>\n<li>\nZwar sind grunds\u00e4tzlich an den Wegfall einer einmal begr\u00fcndeten Wiederholungsgefahr hohe Anforderungen zu stellen. In aller Regel bedarf es einer ernsthaften, hinreichend strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung (vgl. zu \u00a7 1004 BGB BGH NJW 2012, 3781 Rn. 12; BeckOK BGB\/Fritzsche, 68. Ed. 1.8.2023, BGB \u00a7 1004 Rn. 93; Gr\u00fcneberg\/Sprau, BGB, 82. Aufl. 2023, Einf v \u00a7 823 Rn. 29). Eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ist jedoch keinesfalls immer notwendig, um eine Wiederholungsgefahr auszur\u00e4umen (vgl. BeckOGK\/Spohnheimer, 1.2.2024, BGB \u00a7 1004 Rn. 270.4). Allerdings ist ein Wegfall der Wiederholungsgefahr grunds\u00e4tzlich nur dann und ausnahmsweise anzunehmen, wenn Umst\u00e4nde vorliegen, deretwegen nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederholung nicht gerechnet werden kann (BGH NJW-RR 2001, 485, 487; BGHZ 119, 152, 165; NJW 1996, 988).<\/li>\n<li>\nSo liegt der Fall hier. Vorliegend hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt, f\u00fcr das EP XXX keine Verl\u00e4ngerungsgeb\u00fchren mehr einzuzahlen und keine entsprechenden Schreiben an Abnehmer der Kl\u00e4gerin zu versehenden. Zwar hat sie kein Strafversprechen abgegeben. Der vorliegende Fall unterscheidet sich indes von einer blo\u00dfen Abstandnahme weiterer Rechtsverletzungen oder der Abgabe einer \u201eschlichten\u201c Unterlassungserkl\u00e4rung. Denn zwischen den Parteien war unstreitig, dass die Nichteinzahlung der Geb\u00fchr zum Wegfall des Schutzrechts in allern\u00e4chster Zeit f\u00fchrt. Zu ber\u00fccksichtigen ist vorliegend auch, dass die Beklagte soweit ersichtlich nur eine einzige Abnehmerin angeschrieben hat. Aufgrund des Gesamtbildes dieser Umst\u00e4nde ist deswegen nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederholung nicht zu rechnen.<\/li>\n<li>\nII.<\/li>\n<li>\nDas EP XXX weist eine eindeutig negative Rechtsbestandsprognose auf, so dass seine Nichtigerkl\u00e4rung im bereits anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren (Az. 8 Ni 68\/23 (EP)) zu erwarten ist.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas EP XXX betrifft einen Frisiersalon mit wenigstens einem Frisierplatz, der in einem Raum ausgebildet ist, wobei der Raum in einem mobilen Bauwerk angeordnet ist, das mit einem Hebewerkzeug verlagerbar ist. Zudem betrifft die vorliegende Erfindung auch ein mobiles Bauwerk mit einem solchen Frisiersalon und einen \u00f6ffentlichen Kulturraum mit einem solchen mobilen Bauwerk.<\/li>\n<li>\nSolche Frisiersalons seien, so das EP XXX aus dem Stand der Technik etwa aus den Schriften US 2006\/XXX A1 sowie GB 2 XXX A bekannt (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>\nDie US 2006\/XXX A1 offenbare ein zylinderf\u00f6rmiges Geb\u00e4ude f\u00fcr einen Frisiersalon, welches nur eine Eingangs\u00f6ffnung aufweise und ansonsten umf\u00e4nglich und an der Decke geschlossen sei. Dies sei, so das EP XXX, nachteilig, weil im Inneren des Geb\u00e4udes nur unter k\u00fcnstlichem Licht gearbeitet werden k\u00f6nne. Gerade bei Friseurdienstleistungen komme es aber regelm\u00e4\u00dfig auf die richtigen Lichtverh\u00e4ltnisse an.<\/li>\n<li>\nDie GB 2 XXX A offenbare ein mobiles Geb\u00e4ude, das als Verkaufsstand oder auch als Frisierladen genutzt werden k\u00f6nne. Eine ganze Seite des Geb\u00e4udes sei dabei als Zugangs\u00f6ffnung ausgebildet, die nur au\u00dferhalb der Gesch\u00e4ftszeiten geschlossen werde. Nachteilig hieran sei, dass der Kunde w\u00e4hrend seiner Behandlung nahezu im Freien sitze und \u00f6ffentlichen Blicken ausgesetzt sei. Dies sei gerade bei aufw\u00e4ndigen Haarbehandlungen mit Lockenwicklern, Alufolien, Farbe etc. und einem damit \u00fcbergangsweise unvorteilhaften Erscheinungsbild ein Nachteil f\u00fcr Kunden.<\/li>\n<li>\nVor diesem Hintergrund stellt das EP XXX sich die Aufgabe, einen verbesserten Salon f\u00fcr Frisieurdienstleistungen in einem mobilen Bauwerk bereitzustellen, der \u00fcber einen besseren Zugang zu Tageslicht verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>\nDas EP XXX sieht zur L\u00f6sung dieser Aufgabe in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n1.1 Frisiersalon (1) mit wenigstens einem Frisierplatz (3)<br \/>\n1.2 Der Frisiersalon (1) ist in einem Raum (5) ausgebildet.<br \/>\n1.3 Der Raum (5) ist in einem mobilen Bauwerk (7) angeordnet.<br \/>\n1.4 Das mobile Bauwerk (7) ist mit einem Hebewerkzeug verlagerbar.<br \/>\n1.5 Das mobile Bauwerk (7) weist wenigstens ein Fenster (13) auf.<\/li>\n<li>\nWeiter sieht das EP XXX verschiedene nachfolgend wiedergegebene Unteranspr\u00fcche vor, auf welche sich die Beklagte im Schreiben vom 22. September 2022 ebenfalls gest\u00fctzt hat.<\/li>\n<li>\n2. Frisiersalon nach Anspruch 1,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das mobile Bauwerk (7) eine Container-Box ist.<\/li>\n<li>\n4. Frisiersalon nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das mobile Bauwerk (7) wenigstens eine T\u00fcr (11) aufweist.<\/li>\n<li>\n5. Frisiersalon nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Raum (5) einen ersten (3.1) und einen zweiten Frisierplatz (3.2) aufweist.<\/li>\n<li>\n6. Frisiersalon nach Anspruch 5,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der erste Frisierplatz (3.1) an einer Wand (15) des Raumes (5) angeordnet ist und der zweite Frisierplatz (3.2) an einer der ersten Wand (15) entgegengesetzten zweiten Wand des Raumes (5) angeordnet ist.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre beansprucht einen Raum, der in einem mobilen Bauwerk angeordnet ist (Merkmal 1.3). Das mobile Bauwerk ist dabei ein Container oder \u00e4hnliches, aber kein Wohnwagen.<\/li>\n<li>\nHierf\u00fcr spricht die allgemeinsprachliche Bedeutung des Merkmals Bauwerk, das im Gegensatz zu einem Wagen eine gewisse Ortsbest\u00e4ndigkeit ausdr\u00fcckt. Zwar kann ein Bauwerk auch bewegt werden, weswegen auch die Beschreibung als mobil, die das EP XXX verwendet, sprachlich ohne weiteres m\u00f6glich ist. Allerdings ist die Verlagerung bei einem Wagen ohne weiteres und ohne Hilfsmittel m\u00f6glich. Ein Wohnwagen kann etwa geschoben werden, um ihn bestimmungsgem\u00e4\u00df auf seinen R\u00e4dern zu transportieren. Ein Bauwerk ist nicht ohne weiteres transportiertbar. Als Beispiel f\u00fcr ein mobiles Bauwerk nennt die Patentbeschreibung eine Container-Box. Diese erachtet das EP XXX (Abs. [0007], Hervorhebung diesseits) nur als Beispiel f\u00fcr ein mobiles Bauwerk. Dies ergibt sich aus Abs. [0011] (\u201edas mobile Bauwerk 7, wie zum Beispiel die Container-Box,\u201c) sowie der ansonsten eindeutig erfolgenden Differenzierung zwischen mobilem Bauwerk und Containerbox im Anspruch sowie der Beschreibung. Best\u00e4tigt wird dieses Verst\u00e4ndnis dadurch, dass Unteranspruch 2 als einziges weiteres Differenzierungskriterium die Ausgestaltung des mobilen Bauwerks als Container-Box vorsieht.<\/li>\n<li>\nDas mobile Bauwerk ist nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre mit einem Hebewerkzeug verlagerbar (Merkmal 1.4). Eine n\u00e4here Ausgestaltung des Hebewerkzeugs oder der Verlagerbarkeit nimmt weder der Anspruch noch die Beschreibung des EP XXX vor. In Abs. [0007] erl\u00e4utert das Klagepatent lediglich, dass eine bestimmte Ausgestaltung des mobilen Bauwerks vorteilhaft ist, bei der standardm\u00e4\u00dfige Hebewerkzeuge eingesetzt werden k\u00f6nnen. Ein mobiles Bauwerk, verwirklicht durch eine Containerbox, kann Anschlussstellen f\u00fcr ein Hebewerkzeug aufweisen, um die Box anzuheben und zu versetzen (Abs. [0010]). Der Fachmann erachtet deswegen jede Art der Verlagerbarkeit als der Lehre des EP XXX gem\u00e4\u00df und die konkrete Ausgestaltung in sein Belieben gestellt.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDas EP XXX wird sich angesichts des vorgelegten Standes der Technik jedenfalls hinsichtlich des geltend gemachten Teils als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>\nDie Kammer erachtet die vorgelegten Druckschriften D1 und D12 zwar entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht als neuheitssch\u00e4dlich, aber als einer erfinderischen T\u00e4tigkeit entgegenstehend. Die weiteren als Stand der Technik vorgelegten Unterlagen bed\u00fcrfen vor diesem Hintergrund keiner Er\u00f6rterung, wobei anzumerken ist, dass die D3 und D4 bereits deswegen nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig waren, weil die Kl\u00e4gerin diese entgegen \u00a7 184 GVG nicht in deutscher Sprache vorgelegt hat. In der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 24. M\u00e4rz 2023 wurde ausdr\u00fccklich auf die Notwendigkeit der \u00dcbersetzung fremdsprachiger Unterlagen hingewiesen.<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nDie D1 steht zwar nicht der Neuheit, aber der erfinderischen T\u00e4tigkeit der Lehre des Klagepatents entgegen.<\/li>\n<li>\naa.<br \/>\nDie D1 ist eine am 08. Oktober 1987 und damit vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents offengelegte Schrift. Sie offenbart einen transportierbaren Container in Quaderform, der mindestens einen von Menschen betretbaren, T\u00fcr und Fenster aufweisenden Raum bildet, der f\u00fcr verschiedenste Zwecke, insbesondere als Werkstatt oder f\u00fcr medizinische Zwecke verwendbar ist.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(Figur 1 der D1, Bl. 34 d. Anlagenbandes Kl\u00e4gerin)<\/li>\n<li>\nDer vorstehend gezeigte Container ist dabei f\u00fcr die unterschiedlichsten Bereiche einsetzbar (Sp. 5 Z. 15 ff.). Im gezeigten Beispiel ist er als Zahnarztpraxis eingerichtet. Der Container weist an der r\u00fcckw\u00e4rtigen Stirnseite 2 eine Eingangst\u00fcr 3 auf, die zu einem Vorraum 4 f\u00fchrt, der durch eine Schrankwand 5 von einem zahnmedizinischen Behandlungsraum 6 getrennt ist. Im Behandlungsraum 6 steht ein Behandlungsstuhl mit den dazugeh\u00f6rigen Ger\u00e4ten. An dem Behandlungsraum 6 schlie\u00dft sich ein Vorbereitungsraum an, der auch als K\u00fcche nutzbar ist und dahinter folgt ein Laborraum 8. Im vordersten Bereich des Containers befindet sich ein Maschinenraum 9.<\/li>\n<li>\nDie Fenster des Containers sind verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00df ausgef\u00fchrt, so dass sehr viel nat\u00fcrliches Licht in das Innere des Containers gelangt (Sp. 6 Z. 47 ff.).<\/li>\n<li>\nbb.<br \/>\nDamit nimmt die D1 die Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/li>\n<li>\nEs fehlt jedenfalls an der Verwirklichung von Merkmal 1.1. Der offenbarte Container weist keinen Frisierplatz auf. Das Vorhandensein eines Frisierplatzes wird nicht durch den beschriebenen Behandlungsstuhl f\u00fcr zahnmedizinische Behandlungen offenbart, da es sich um unterschiedliche T\u00e4tigkeiten handelt. Ein zahnmedizinischer Behandlungsstuhl unterscheidet sich bereits in seinem technischen Aufbau erheblich von einem Frisierstuhl. Auch die Eignung des Containers f\u00fcr \u201eunterschiedlichste Bereiche\u201c offenbart jedenfalls nicht das Vorhandensein eines Frisierplatzes. Selbst wenn man hierunter Friseurdienstleistungen fassen sollte, offenbart dies jedenfalls nicht eine konkrete Ausgestaltung des Containers.<\/li>\n<li>\ncc.<br \/>\nIndessen beruht die Lehre des EP XXX gegen\u00fcber der D1 nicht auf einem erfinderischen Schritt.<\/li>\n<li>\nEntscheidend f\u00fcr die Frage, ob eine konkrete Erfindung f\u00fcr den Fachmann ausgehend vom Stand der Technik naheliegend ist, sind (1) der konkrete Stand der Technik, (2) der hinsichtlich der Erfindung einschl\u00e4gige Fachmann und (3) dessen K\u00f6nnen auf Grund seines Fachwissens (Schulte\/Moufang, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 4 Rn. 8). Der ma\u00dfgebliche Stand der Technik bestimmt sich nach \u00a7 3 Abs. 1 PatG. Der Fachmann ist f\u00fcr jeden konkreten Einzelfall zu bestimmen und entspricht \u2013 als fiktiver Durchschnittsfachmann \u2013 einem normalen Sachverst\u00e4ndigen, der auf dem Gebiet der Erfindung t\u00e4tig ist und \u00fcber durchschnittliche Kenntnisse, Erfahrungen und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgt (Schulte\/Moufang, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 4 Rn. 43). Einschl\u00e4giger Fachmann ist dabei derjenige des technischen Gebiets, auf dem die Erfindung liegt. Auszugehen ist also von demjenigen Fachmann, dem \u00fcblicherweise die L\u00f6sung der gestellten Aufgabe \u00fcbertragen wird (Schulte\/Moufang, aaO, Rn. 52). Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die erfinderische T\u00e4tigkeit ist der Priorit\u00e4tstag, der Fachmann muss sich also bei der Beurteilung in den Wissensstand dieses Tages zur\u00fcckversetzen und ausgehend von diesem Tag sind die F\u00e4higkeiten und Kenntnisse des Fachmanns zu bestimmten (BeckOK PatR\/Einsele, 28. Ed. 15.4.2023, PatG \u00a7 4 Rn. 6; Schulte\/Moufang, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 4 Rn. 23).<\/li>\n<li>\nDer Fachmann besitzt dabei zun\u00e4chst Kenntnis des gesamten Standes der Technik seines Fachgebiets (Schulte\/Moufang, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 4 Rn. 47). Weiter verf\u00fcgt der Fachmann \u00fcber Fachwissen, das ihn als Fachmann auf seinem Gebiet ausweist und ihn bef\u00e4higt, seinen Fachbereich weiter zu entwickeln (Moufang, aaO, Rn. 48). Zudem verf\u00fcgt der Fachmann \u00fcber technisches Allgemeinwissen, \u00fcber das jeder Techniker verf\u00fcgt (Schulte\/Moufang, aaO, Rn. 49). Dem Fachmann werden auch Kenntnisse auf Nachbargebieten und auf \u00fcbergeordneten allgemeinen technischen Gebieten (sowie die F\u00e4higkeiten eines etwa zuzuziehenden weiteren Fachmanns) zugerechnet, wenn die Art der Aufgabe der Erfindung dem zust\u00e4ndigen Fachmann eine entsprechende Orientierung nahe legt (Schulte\/Moufang, aaO, Rn. 50).<\/li>\n<li>\nAuszugehen ist bei der Pr\u00fcfung des Naheliegens einer Erfindung von einer sich dem Fachmann stellenden Aufgabe. Diese ist dabei nicht die Fragestellung, die der Entwicklung der jeweiligen Lehre subjektiv zugrunde liegen mag, sondern das technische Problem, das f\u00fcr den Fachmann erkennbar durch die Erfindung tats\u00e4chlich gemeistert wird (Schulte\/Moufang, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 4 Rn. 33). Das durch die Erfindung konkret gemeisterte technische Problem stellt sich vorliegend als Verbesserung eines in einem mobilen Bauwerk angeordneten Frisiersalons dar, wie durch den Hauptanspruch 1 und die Unteranspr\u00fcche 2, 4, 5 und 6 ausgestaltet.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr den Fachmann bestand zun\u00e4chst Anlass, ausgehend von der D1 eine L\u00f6sung f\u00fcr die vorstehende Aufgabe zu suchen. Die D1 offenbart einen transportierbaren Container in Quaderform, der mindestens einen von Menschen betretbaren, T\u00fcr und Fenster aufweisenden Raum bildet, der f\u00fcr verschiedenste Zwecke, insbesondere als Werkstatt oder f\u00fcr medizinische Zwecke verwendbar ist. Die Lehre des Anspruchs 1 des EP XXX stellt sich objektiv die Aufgabe, einen verbesserten Salon f\u00fcr Frisieurdienstleistungen in einem mobilen Bauwerk bereitzustellen, der \u00fcber einen besseren Zugang zu Tageslicht verf\u00fcgt. Dabei ist das mobile Bauwerk bevorzugt ein Container. Der Fachmann w\u00fcrde ausgehend von dieser Aufgabe andere f\u00fcr entsprechende T\u00e4tigkeiten vorgeschlagene mobile Bauwerke, insbesondere Container, heranziehen. Damit w\u00fcrde der Fachmann auch die D1 heranziehen.<\/li>\n<li>\nDie D1 offenbart einen Container, der Fenster aufweist und der als Werkstatt oder f\u00fcr medizinische Zwecke verwendet werden kann. Dem Fachmann ist gel\u00e4ufig, dass f\u00fcr Werkst\u00e4tten und medizinische Zwecke eingerichtete R\u00e4ume je nach der konkreten Ausstattung f\u00fcr unterschiedlichste T\u00e4tigkeiten geeignet sind. Er w\u00fcrde deshalb die Verwendung des in der D1 offenbarten Containers auch f\u00fcr Friseurdienstleistungen in Erw\u00e4gung ziehen. Hierzu ist es erforderlich, einen Frisierplatz einzurichten. Der Fachmann w\u00fcrde die vorhandene handwerkliche oder medizinische Austattung entsprechend ersetzen oder umfunktionieren, um zur Ausgestaltung eines Frisierplatzes zu gelangen. Eine erfinderische T\u00e4tigkeit der Lehre des EP XXX ist damit ausgehend von der D1 hinsichtlich des Anspruchs 1 nicht gegeben.<\/li>\n<li>\nGleiches gilt f\u00fcr den Unteranspruch 2, da die D1 bereits eine Containerbox offenbart, sowie f\u00fcr Unteranspruch 4, da auch eine T\u00fcr, konkret die Eingangst\u00fcr 3, offenbart ist. Auch der Gehalt der Unteranspr\u00fcche 5 und 6, als die Ausbildung von zwei Frisierpl\u00e4tzen nebst entsprechender Anordnung ist f\u00fcr den Fachmann naheliegend, jedenfalls aber auch aufgrund der nachfolgend geschilderten D12 nicht erfinderisch.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nAuch die D12 steht zwar nicht der Neuheit, aber der erfinderischen T\u00e4tigkeit der Lehre des Klagepatents entgegen.<\/li>\n<li>\naa.<br \/>\nDie D12 ist eine auf den 19. bzw. 18. September 1967 datierte Gebrauchsmusteranmeldung. Sie offenbart einen in seinem vorderen Teil als Wohnwagen eingerichteten Anh\u00e4nger, vorzugsweise f\u00fcr Zugmaschinen, der im hinteren Teil als Friseursalon eingerichtet ist.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(Figuren 1 und 2 der D12, Bl. 102 d. Anlagenbandes Kl\u00e4gerin)<\/li>\n<li>\nD 12 offenbart dabei die Ausgestaltung der zum Waschen und Behandeln der Haare erforderlichen Becken als Eckwaschbecken, wobei der Spiegel f\u00fcr den Kunden klappbar ausgef\u00fchrt ist. Hierdurch wird Platz gespart und es besteht die M\u00f6glichkeit, trotz beengter Verh\u00e4ltnisse im Wohnwagen mehrere Frisierpl\u00e4tze zu schaffen.<\/li>\n<li>\nDie Figuren 1 und 2 zeigen einen solchen Wohnwagen. Durch Einbauschrankw\u00e4nde 8 und dazwischen angeordnete T\u00fcren 9 ist der Wohnteil 2 vom Friseursalon f\u00fcr Herren 11 abgeteilt, in dessen vorderen Ecken zwei Eckwaschbecken 12 eingebaut sind. \u00dcber den Waschbecken sind Schwenkspiegel 13 angeordnet, die bei Gebrauch des Waschbeckens 12 um die Scharniere 14 gegen die Wand klappbar sind.<\/li>\n<li>\nAls Friseurst\u00fchle 15 dienen die \u00fcblichen in den Friseursalons benutzten Spezialst\u00fchle. F\u00fcr wartende Herren sind zwei Sitzst\u00fchle 17 vorgesehen. Eine Trennwand 16 dient als Schutz beim \u00d6ffnen der Eingangst\u00fcr 10.<\/li>\n<li>\nDer Damensalon ist wiederum durch Schrankw\u00e4nde 18 und einen Vorhang 19 vom Herrensalon getrennt. Zwei Stuhle 17 dienen als Sitzgelegenheit f\u00fcr wartende Damen, drei weitere St\u00fchle 17 als Sitzgelegenheit f\u00fcr die zu behandelnden Damen. Auch hier sind die Waschbecken 12 in den Ecken angeordnet und dar\u00fcber Klappspiegel 13 angebracht, die ebenfalls um die Scharniere 14 zur Seite klappbar sind. Weiter \u00fcbliche Behandlungsger\u00e4te wie Hauben usw. sind nicht eingezeichnet, da sie ortsbeweglich sind, werden aber in der Beschreibung genannt. Durch Fenster 20 und 21 kann gen\u00fcgend Licht in die R\u00e4ume einfallen.<\/li>\n<li>\nbb.<br \/>\nDamit nimmt die D12 die Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/li>\n<li>\nDie D12 offenbart einen Frisiersalon mit wenigstens einem Frisierplatz (Merkmal 1.1). Der Frisiersalon ist in einem Raum ausgebildet (Merkmal 1.2). Nicht offenbart ist hingegen Merkmal 1.3. Der Raum ist in einem als Wohnwagen eingerichteten Anh\u00e4nger f\u00fcr ein Kraftfahrzeug eingerichtet. Ein solches l\u00e4sst sich ohne Anhaltspunkte hierf\u00fcr in der Beschreibung des EP XXX nicht als mobiles Bauwerk bezeichnen. Verwirklicht w\u00e4ren hingegen die weiteren Merkmale 1.4 und 1.5. Der Wohnwagen ist, auch wenn dies in der Praxis un\u00fcblich sein d\u00fcrfte, jedenfalls mit einem Hebewerkzeug verlagerbar und weist auch wenigstens ein Fenster auf.<\/li>\n<li>\ncc.<br \/>\nEntsprechend dem oben dargestellten Ma\u00dfstab gelangt der Fachmann ausgehend von der D12 in nicht erfinderischer Weise zur Lehre des EP XXX.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr den Fachmann bestand Anlass, ausgehend von der D12 eine L\u00f6sung f\u00fcr die vorstehende Aufgabe zu suchen. Die D12 offenbart einen Anh\u00e4nger der in seinem hinteren Teil als Friseursalon eingerichtet ist.<\/li>\n<li>\nDie Lehre des Anspruchs 1 des EP XXX stellt sich objektiv die Aufgabe, einen verbesserten Salon f\u00fcr Frisieurdienstleistungen in einem mobilen Bauwerk bereitzustellen, der \u00fcber einen besseren Zugang zu Tageslicht verf\u00fcgt. Dabei ist das mobile Bauwerk bevorzugt ein Container. Der Fachmann w\u00fcrde ausgehend von dieser Aufgabe andere vorgeschlagene Konstruktionsweisen f\u00fcr mobile Friseursalons, darunter auch die D12, heranziehen.<\/li>\n<li>\nDer Fachmann w\u00fcrde sodann die Ausgestaltung des Anh\u00e4ngers auf ein mobiles Bauwerk, etwa einen Container, \u00fcbertragen. Durch die \u00dcbertragung auf ein mobiles Bauwerk w\u00fcrde er auch zu einer Ausgestaltung des mobilen Bauwerks gelangen, die mit einem Hebewerkzeug verlagerbar ist. Damit w\u00fcrde der Fachmann ausgehend von der D12 in nicht erfinderischer Weise zur Lehre des EP XXX gelangen.<\/li>\n<li>\nDamit ist auch die Ausgestaltung des mobilen Bauwerks als Containerbox nach Unteranspruch 2 umfasst. Der von D12 offenbarte Anh\u00e4nger weist auch eine T\u00fcr auf, vorliegend mit \u201eFriseur\u201c beschriftet, und offenbart damit auch Unteranspruch 4. Entsprechend Unteranspruch 5 sind auch zwei Frisierpl\u00e4tze vorhanden. Diese sind auch wie von Unteranspruch 6 beansprucht jeweils gegen\u00fcber an den W\u00e4nden verortet. Dabei kann offenbleiben, ob die Anordnung im Schnittpunkt von zwei W\u00e4nden, also in einer Ecke, als Anordnung an einer Wand zu verstehen ist, da eine entsprechende Ausgestaltung der Frisierpl\u00e4tze jedenfalls f\u00fcr den Fachmann naheliegend ist.<\/li>\n<li>\nc.<br \/>\nDamit besteht im Ergebnis eine eindeutig negative Prognose f\u00fcr den Rechtsbestand des EP XXX. Das angegriffene Schutzrecht wird sich aufgrund des im Nichtigkeitsverfahrens geltend gemachten entgegenstehenden Standes der Technik, konkret jedenfalls der Druckschriften D1 und D12, hinsichtlich des im Schreiben vom 22. September 2022 geltend gemachten Teils als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>\nIV.<\/li>\n<li>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten und die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 91, 281 Abs. 3 S. 2, 709 S. 1, S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nDer Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt, \u00a7\u00a7 48 GKG, 3 ZPO.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3374 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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