{"id":9520,"date":"2025-01-31T16:30:14","date_gmt":"2025-01-31T16:30:14","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9520"},"modified":"2025-01-31T13:34:51","modified_gmt":"2025-01-31T13:34:51","slug":"4c-o-14-23-halterahmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9520","title":{"rendered":"4c O 14\/23 &#8211; Halterahmen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3373<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 21. M\u00e4rz 2024, Az. 4c O 14\/23<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\nIII. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz infolge einer Abmahnung aus dem deutschen Patent DE 10 2013 113 XXA (Anlage CBH 4; im Folgenden auch: Klagepatent E) sowie aufgrund einer erwirkten und vollzogenen einstweiligen Verf\u00fcgung aus demselben Patent.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt zum weltweit t\u00e4tigen Unternehmen der B Gruppe, welche im Jahr 1XXB gegr\u00fcndet wurde. Die Produktpalette der Kl\u00e4gerin umfasst u.a. elektronische Schaltger\u00e4te und Motorsteuerungen, Feldbus-Komponenten und Feldbus-Systeme, industrielle Kommunikationstechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, elektrische Schutzger\u00e4te sowie insbesondere auch Stromversorgungseinrichtungen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist Teil der C-Gruppe, einem weltweit t\u00e4tigen Technologieunternehmen mit Sitz in D, der aus dem Jahr 1XXC stammt. Ma\u00dfgebliches T\u00e4tigkeitsfeld der Beklagten ist die Verbindungstechnik, wobei die Beklagte insbesondere die Produktion verantwortet (vgl. Anlage CBH 1). Die noch im Handelsregister eingetragene Komplement\u00e4rin E GmbH ist bereits im Jahr 2021 auf die weitere pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin F &amp; Co. KG verschmolzen worden und infolge dessen im Handelsregister gel\u00f6scht (vgl. Anlagen CBH 2, 3). Die Beklagte firmierte in der Vergangenheit und bis zu der umfassenden Umstrukturierung Ende 2021 als G GmbH &amp; Co KG.<\/li>\n<li>\nVorliegend erhob die Kl\u00e4gerin gegen das Klagepatent E am 28. Juni 2017 zul\u00e4ssig und fristgem\u00e4\u00df beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch. Mit Beschluss in der Anh\u00f6rung vom 07. Mai 2019 hielt die Einspruchsabteilung des DPMA das Patent der Beklagten beschr\u00e4nkt aufrecht (Anlage CBH 5). Die Kl\u00e4gerin legte gegen diesen Beschluss am 15. Mai 2019 Beschwerde zum BPatG ein. Mit Beschluss vom 09. August 2021 hob das BPatG die Entscheidung des DPMA auf und widerrief das Patent der Beklagten vollst\u00e4ndig (Anlage CBH 6). Die Beklagte erhob hiergegen am 22. November 2021 eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH (Az: X ZB 10\/21), \u00fcber welche bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vor der Kammer noch nicht entschieden wurde.<\/li>\n<li>\nUnmittelbar nach der Entscheidung des DPMA in der Anh\u00f6rung im Mai 2019 \u00fcber den Einspruch der Kl\u00e4gerin gegen das Klagepatent E und ohne die schriftliche Begr\u00fcndung der Entscheidung abzuwarten, mahnte die Beklagte die Kl\u00e4gerin am 09. Mai 2019 mit anwaltlichem Schreiben ab und forderte sie bis zum 16. Mai 2019 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf (Anlage CBH 7). Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.<\/li>\n<li>\nMit Antrag vom 17. Mai 2019 beantragte die Beklagte vor der hiesigen Kammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung und Auskunftserteilung wegen der vermeintlichen Patentverletzung des Klagepatents E durch die Halterahmen der Kl\u00e4gerin in ihrer urspr\u00fcnglichen Ausgestaltung. Die Kammer erlie\u00df die Unterlassungsverf\u00fcgung gegen Anordnung einer Sicherheitsleistung der Beklagten nach m\u00fcndlicher Verhandlung mit Urteil vom 05. September 2019, wobei der Antrag zur Erteilung von Ausk\u00fcnften abgewiesen wurde (vgl. Az. 4c O 30\/19). Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und hiesige Beklagte lie\u00df das Urteil am 17. September 2019 an die Kl\u00e4gervertreter durch einen Gerichtsvollzieher zustellen und \u00fcbergab gleichzeitig eine Bankb\u00fcrgschaft vom 10. September 2019 als Sicherheit (vgl. Anlage CBH 8). Auf die Berufung gegen das Kammerurteil im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren wurde dieses aufgrund nur fehlerhaft erbrachter Sicherheitsleistung durch Urteil des OLG D\u00fcsseldorf am 25. Juni 2020 aufgehoben und der Verf\u00fcgungsantrag zur\u00fcckgewiesen (Anlage CBH 9).<\/li>\n<li>\nIn Reaktion auf die Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung erweiterte die Beklagte vor der Kammer ein bereits in der Hauptsache anh\u00e4ngiges Verletzungsverfahren um das hiesige Klagepatent E. Denn neben dem Verfahrenskomplex zum Klagepatent E waren vor der Kammer weitere Verletzungsverfahren gegenst\u00e4ndlich, in denen die Beklagte gegen die Kl\u00e4gerin die Verletzung von zwei Patenten sowie zwei Gebrauchsmustern durch Halterahmen der Kl\u00e4gerin geltend machte. Die geltend gemachten Schutzrechte entstammen einer Patentfamilie, die auf zwei Patente zur\u00fcckgeht, das Patent DE 10 2013 113 XXD (im Folgenden auch: Klagepatent D) und das hiesige Klagepatent E.<\/li>\n<li>\nMit Urteil vom 8. April 2021 verurteilte die Kammer die Kl\u00e4gerin sodann aufgrund einer Verletzung des Klagepatents E, geltend gemacht in der Hauptsache. Die Berufung gegen dieses Urteil ist beim OLG D\u00fcsseldorf seit dem 07. Mai 2021 anh\u00e4ngig (Az.: I-2 U 10\/21). Auf den vollst\u00e4ndigen Widerruf des Klagepatents E durch das Bundespatentgericht setzte das OLG D\u00fcsseldorf den Rechtsstreit nach \u00a7 148 ZPO bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung aus.<\/li>\n<li>\nHinsichtlich des Klagepatents D verurteilte die Kammer die Kl\u00e4gerin antragsgem\u00e4\u00df wegen Patentverletzung (Az. 4c O 78\/18), was vom OLG D\u00fcsseldorf best\u00e4tigt wurde (Az. I-2 U 13\/20; Anlage ES 3), wobei dieser Verurteilung eine eingeschr\u00e4nkte Anspruchsfassung zugrundelag, wie sie vom DPMA Anfang Oktober 2020 beschlossen wurde. Gegen das OLG-Urteil legte die Kl\u00e4gerin Nichtzulassungsbeschwerde ein. Im parallelen Rechtsbestandsverfahren hat das BPatG das Klagepatent D gem\u00e4\u00df Hilfsantrag R eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten (Anlage CBH 13). Hiergegen geht die Beklagte im Wege der nichtzugelassenen Rechtsbeschwerde zum BGH vor. Auch diese Entscheidungen des BGH lagen bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung in dem hiesigen Rechtsstreit nicht vor.<\/li>\n<li>\nAnspruch 1 des Klagepatents E lautet in der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung gem\u00e4\u00df Hilfsantrag C wie folgt (vgl. Anlage CBH 5, S. 30 f. GA):<\/li>\n<li>\n1. Halterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und\/oder unterschiedlicher Module (3, 3&#8242;),<br \/>\n1.1 mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls in einer Ebene und<br \/>\n1.2 mit einem Verformungsabschnitt, der einen Einf\u00fchrzustand und einen Haltezustand annehmen kann.<br \/>\n2. Der Einf\u00fchrzustand erlaubt ein Einf\u00fchren wenigstens eines Moduls in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen.<br \/>\n3. Im Haltezustand ist ein aufgenommenes Modul fixiert<br \/>\n4. Der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt sind wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet.<br \/>\n5. Der Grundabschnitt ist als Grundrahmen (1) ausgef\u00fchrt.<br \/>\n6. Der Verformungsabschnitt ist als wenigstens zwei einander gegen\u00fcberliegende Wangenteile (2, 2&#8242;) am Grundrahmen (1) ausgef\u00fchrt.<br \/>\n7. Die Wangenteile (2, 2&#8242;) weisen jeweils federelastische Laschen (22, 22&#8242;) auf,<br \/>\n7.1 die sich in der Richtung quer zur Ebene \u00fcber einen umlaufenden Abschnitt das Grundrahmens (1) hinaus erstrecken und<br \/>\n7.2 in denen jeweils ein Rastfenster (23, 23&#8242;) als Rastelement zur Aufnahme einer Rastnase (31, 31&#8242;) eines Moduls (3, 3&#8242;) angeordnet ist und<br \/>\n7.3 wobei benachbarte Laschen (22, 22&#8242;) durch einen in dem jeweiligen Wangenteil (2, 2&#8242;) hinein verlaufenden Schlitz (21, 21&#8242;) gebildet sind.<\/li>\n<li>\nNachfolgende verkleinert wiedergegebene Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen und beziehen sich auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel. Die Figur 1 zeigt einen Grundrahmen, die Figuren 2a und 2b ein erstes Wangenteil aus zwei verschiedenen Perspektiven und die Figuren 4a und 4b einen Halterahmen mit einem eingef\u00fcgten PE-Modul aus zwei verschiedenen Perspektiven.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch sowohl aus unberechtigter Abmahnung als auch als Vollziehungsschaden aufgrund der einstweiligen Verf\u00fcgung folge. Hierzu behauptet sie, unter dem Eindruck der Abmahnung und Drohung der gerichtlichen Durchsetzung des Klagepatents E durch die Beklagte die Produktion ihrer eigenen, abgemahnten Halterahmen auf eine andere technische L\u00f6sung so umgestellt zu haben, dass das behauptete Schutzrecht der Beklagten nicht mehr ber\u00fchrt werde. Dazu seien Entwicklungs- und Umbauarbeiten an den Produktionsmaschinen sowie den Produkten selbst erforderlich gewesen. Kataloge h\u00e4tten angepasst sowie alte Auflagen vernichtet werden m\u00fcssen. Printmedien, Messeexponate, Bilder und Videos h\u00e4tten \u00fcberarbeitet und erneuert werden m\u00fcssen.<\/li>\n<li>\nDie unberechtigte Abmahnung habe sie in ihrem Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb verletzt. Sie habe die Handlungsfreiheit der Kl\u00e4gerin als Wettbewerberin beeintr\u00e4chtigt. Die seitens der Kl\u00e4gerin angestrengten Produktions\u00e4nderungen seien haftungsbegr\u00fcndend auf die Abmahnung zur\u00fcckzuf\u00fchren. Die Abmahnung sei rechtswidrig erfolgt. Eine G\u00fcterabw\u00e4gung m\u00fcsse zulasten der Beklagten ausfallen. F\u00fcr ein anderes Ergebnis h\u00e4tte es besonderer Umst\u00e4nde bedurft, welche es vorliegend nicht gebe. Insbesondere sei auf Seite der Kl\u00e4gerin kein Informationsvorsprung vorhanden gewesen. Die Beklagte habe die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung auch zu vertreten, da sie mindestens fahrl\u00e4ssig gehandelt habe. Allein das Vorliegen einer positiven Entscheidung des DPMA beseitige das Verschulden nicht, umso weniger als nicht einmal die Entscheidungsgr\u00fcnde vorgelegen h\u00e4tten. Die Beklagte habe daher mit dem Widerruf rechnen m\u00fcssen. Im Zeitpunkt der Abmahnung sei gar keine Grundlage vorhanden gewesen, auf die die Beklagte ihre gewissenhafte Pr\u00fcfung und \u00dcberzeugungsbildung h\u00e4tte st\u00fctzen k\u00f6nnen. Sie habe lediglich auf die Entscheidung der Einspruchsabteilung vertraut, ohne eine eigene \u00dcberpr\u00fcfung dieser Entscheidung auf ihre Belastbarkeit hin, vorzunehmen.<\/li>\n<li>\nEbenso sei ein ersatzf\u00e4higer Vollziehungsschaden gegeben. Daran \u00e4ndere die fehlerhafte Vollziehung, welche Grund f\u00fcr die Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung war, nichts. Auch daf\u00fcr habe die Beklagte einzustehen. Die Kl\u00e4gerin habe bereits vor der Vollziehung mit der Betriebsumstellung begonnen. Ein Zuwarten bis zur Vollziehung sei ihr nicht zumutbar gewesen. Die Vorbereitung f\u00fcr den Fall der Verurteilung und Vollziehung nebst der geschaffenen M\u00f6glichkeit ein alternatives Produkt f\u00fchren zu k\u00f6nnen, erf\u00fclle die Verpflichtung der Kl\u00e4gerin Sch\u00e4den gering zu halten und sei, als Ausl\u00e4ufer der von der Kl\u00e4gerin beachteten Schadensminderungspflicht von der Beklagten zu ersetzen. Es sei auch kein anderer Grund als der drohende Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ersichtlich, weshalb die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte ihre Halterahmen ver\u00e4ndern sollen. Bei Zuwarten bis zum Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung und einem damit einhergehenden Produktionsstopp w\u00e4ren die Kosten ungleich h\u00f6her gewesen, und zudem zweifellos als Vollziehungsschaden zu qualifizieren.<\/li>\n<li>\nDie in Rede stehenden Anspr\u00fcche seien auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Zulasten der Kl\u00e4gerin gebe es keine anderen Schutzrechte, aufgrund derer sie ohnehin zu einer Unterlassung des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angehalten sei. Soweit gegen Entscheidungen des OLG D\u00fcsseldorf sowie des BPatG Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden anh\u00e4ngig seien, seien diese kein Teil des regul\u00e4ren Rechtszugs. Im \u00dcbrigen sei nicht zu erwarten, dass insbesondere die durch die Beklagten angestrengten Verfahren erfolgreich verlaufen w\u00fcrden; derlei habe die Beklagte nicht aufgezeigt.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 59.850,82 nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unbegr\u00fcndet sei. Selbst wenn die Abmahnung und Vollziehung unberechtigt gewesen sein sollten, best\u00fcnden andere Unterlassungstitel, aufgrund derer die Kl\u00e4gerin die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht in unver\u00e4nderter Form h\u00e4tte weitervertreiben d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>\nZu ber\u00fccksichtigen sei auch, dass das Klagepatent E bisher nicht rechtskr\u00e4ftig widerrufen worden sei, weshalb Abmahnung und Vollziehung nicht rechtswidrig gewesen seien. Zudem bestehe aus dem Kammerurteil vom 8. April 2021 zum Klagepatent E ein Unterlassungstitel gegen die Kl\u00e4gerin, unabh\u00e4ngig davon, ob das Berufungsverfahren derzeit ausgesetzt sei. Entsprechendes gelte angesichts des Klagepatents D; hier habe das OLG D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 8. April 2021 die Kammerentscheidung vom 19. Dezember 2019 (Az. 4c O 78\/18; Anlage ES 2) aufrechterhalten, und insoweit nur die Fassung des Klagepatentanspruchs an die vom DPMA eingeschr\u00e4nkte Anspruchsfassung angepasst. Auf die gegen die OLG-Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde komme es nicht an; der Titel habe weiterhin Bestand. Dar\u00fcber hinaus habe die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4gerin keine Aussichten auf Erfolg.<\/li>\n<li>\nEs liege \u00fcberdies kein rechtswidriger Eingriff in einen eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb vor. Das Klagepatent E bestehe derzeit fort. Au\u00dferdem habe die Kl\u00e4gerin bereits vor Erhalt der Abmahnung vom 9. Mai 2019 mit der Entwicklung neuer ge\u00e4nderter Ausf\u00fchrungsformen begonnen. Vorgelegte Rechnungen seien am 1. Mai 2019 bestellt worden. Die Rechtswidrigkeit k\u00f6nne allenfalls nach einer G\u00fcter- und Interessenabw\u00e4gung festgestellt werden, insbesondere bei einem Vorgehen gegen den Hersteller. Jedenfalls treffe die Beklagte kein Verschulden. Sie habe auf die erstinstanzliche Entscheidung vertrauen d\u00fcrfen; selbst das BPatG habe nur aufgrund einer Dokumentenkombination, die bereits vorlag, die erfinderische T\u00e4tigkeit verneint. Dies sei der Beklagten nicht anzulasten.<\/li>\n<li>\nDer Anspruch auf Erstattung von Vollziehungsschaden sei aus denselben Erw\u00e4gungen heraus ausgeschlossen. Im \u00dcbrigen gingen die meisten Schadensposten nicht kausal auf die einstweilige Verf\u00fcgung zur\u00fcck.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige, insbesondere nun vor dem zust\u00e4ndigen Gericht rechtsh\u00e4ngige, Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung gem. \u00a7 823 Abs. 1 BGB. Ebenso wenig steht ihr ein Anspruch gem. \u00a7 945 ZPO auf Ersatz eines Vollziehungsschadens zu.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die unberechtigte Verwarnung aus einem gewerblichen Schutzrecht unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten kann. Dem liegt die Erw\u00e4gung zu Grunde, dass der notwendige Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu k\u00f6nnen, und dem gleichfalls durch das Grundgesetz gesch\u00fctzten Interesse des Wettbewerbs, sich au\u00dferhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu k\u00f6nnen, nicht mehr wirksam gew\u00e4hrleistet w\u00e4re, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet w\u00e4re, Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen d\u00fcrfte, ohne f\u00fcr einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu m\u00fcssen (BGH, GRUR 2016, 630 Rn. 15 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II). Eine Abmahnung bez\u00fcglich einer Patentverletzung ist dabei regelm\u00e4\u00dfig dann unberechtigt, wenn das ihr zugrunde liegende Schutzrecht rechtskr\u00e4ftig vernichtet worden ist.<\/li>\n<li>\nIn entsprechender Weise kann dem Verletzer ein Schadensersatz nach \u00a7 945 ZPO zustehen, wenn eine einstweilige Verf\u00fcgung beruhend auf einem rechtskr\u00e4ftig vernichteten Schutzrecht als von Anfang an unbegr\u00fcndet anzusehen ist.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nOb die vorgenannten Voraussetzungen gegeben sind, bedarf keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung. Denn einem etwaigen Anspruch steht hier \u2013 derzeit \u2013 schon entgegen, dass unabh\u00e4ngig von dem hier mitunter in Streit stehenden einstweiligen Verf\u00fcgungsurteil die Kl\u00e4gerin auch aus anderen rechtlichen Gr\u00fcnden, weder die mit der Abmahnung angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen noch die nunmehr abgewandelten Modelle der Halterahmen anbieten und vertreiben darf.<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nF\u00fcr die Regelung des \u00a7 945 ZPO ist anerkannt, dass ein zu ersetzender Schaden nicht entstanden ist, wenn der durch die Vollziehung einer ungerechtfertigt ergangenen einstweiligen Verf\u00fcgung Betroffene ohnehin materiell-rechtlich \u2013 etwa wegen eines anderweitigen Versto\u00dfes gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen \u2013 verpflichtet gewesen w\u00e4re, das ihm durch die einstweilige Verf\u00fcgung untersagte Verhalten zu unterlassen. In einem solchen Fall entf\u00e4llt zwar nicht die Kausalit\u00e4t zwischen der Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung und der Einstellung des darin untersagten Verhaltens, f\u00fcr die es allein auf die reale Ursache des haftungsbegr\u00fcndenden Ereignisses ohne Ber\u00fccksichtigung von Ersatzursachen ankommt. Ein Ersatz der durch Vollziehung einer ungerechtfertigten einstweiligen Verf\u00fcgung erlittenen Verm\u00f6genseinbu\u00dfe scheidet dann aus normativen Gr\u00fcnden aus. Ein Betroffener soll im Wege des Schadenersatzes keine Kosten ersetzt bekommen, die ihm auch bei rechtskonformem Verhalten auf jeden Fall entstanden w\u00e4ren (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 21.09.2023, Az. I-2 U 124\/22; Cepl\/Vo\u00df, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 3. Aufl., \u00a7 945, Rn. 9 m.w.N.).<\/li>\n<li>\nDer Anspruchsausschluss aus normativen Gr\u00fcnden tr\u00e4gt mithin dem Umstand Rechnung, dass andere materiell-rechtliche Gr\u00fcnde, als derjenige aus dem der Gegner des Schadensersatzanspruchs gegen den Kl\u00e4ger vorgegangen ist, vorhanden sind und der Kl\u00e4ger mit dem Schadensersatz daher einen Ausgleich erhalten w\u00fcrde, der ihm mangels rechtm\u00e4\u00dfigen Verhaltens nicht zustehen w\u00fcrde. Ankn\u00fcpfungspunkt des Anspruchsausschlusses ist somit die materielle Rechtslage, unabh\u00e4ngig von dem (Nicht-) Bestehen von gerichtlichen Entscheidungen gegen den Schadensersatzkl\u00e4ger, insbesondere dann, wenn sie noch nicht rechtskr\u00e4ftig sind. Ein solcher Titel kann eine alternative Verhaltenspflicht allenfalls in besonderer Weise manifestieren, ist aber keine Voraussetzung f\u00fcr den Anspruchsausschluss. Schon das Bestehen einer anderen materiellen Verpflichtung des Kl\u00e4gers, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, begr\u00fcndet aus normativen Erw\u00e4gungen einen Anspruchsausschluss.<\/li>\n<li>\nDiese rechtliche Wertung ist auf den Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung zu \u00fcbertragen (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 62, Ballerinaschuh).<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nNach diesen Voraussetzungen steht den streitgegenst\u00e4ndlichen Schadensersatzanspr\u00fcchen jedenfalls das Klagepatent D entgegen.<\/li>\n<li>\nAus diesem heraus ist die Kl\u00e4gerin sowohl von der Kammer als auch best\u00e4tigend vom OLG D\u00fcsseldorf insbesondere zur Unterlassung verurteilt worden. Die Kammer ist davon \u00fcberzeugt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, wie sie Gegenstand der Abmahnung waren, Gebrauch von der technischen Lehre dieses Schutzrechts machen. Die Kammerentscheidung betraf zwar eine erste Abwandlungsform, die Verwirklichung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen besteht aber erst recht.<\/li>\n<li>\naa.<br \/>\nDas Klagepatent D lautet in der erteilten Fassung in seinem Anspruch 1 wie folgt:<br \/>\n\u201eHalterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergeh\u00e4use und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und\/oder unterschiedlicher Module (3), wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitf\u00e4hig ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2&#8242;) aufweist, dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgef\u00fchrt ist, dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2&#8242;) aus federelastischem Blech besteht, und dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2&#8242;) im Wesentlichen fl\u00e4chig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist.\u201c<\/li>\n<li>\nbb.<br \/>\nDas Klagepatent D betrifft einen Halterahmen f\u00fcr Steckverbinder sowie Verfahren zur Herstellung eines entsprechenden Halterahmens und passender Steckverbinder.<\/li>\n<li>\nWie es in Absatz [0004] einleitend ausf\u00fchrt, werden derartige Halterahmen ben\u00f6tigt, um mehrere zueinander gleichartige und\/oder auch unterschiedliche Module aufzunehmen. Bei diesen Modulen kann es sich beispielsweise um Isolierk\u00f6rper handeln, die als Kontakttr\u00e4ger f\u00fcr elektronische und elektrische und m\u00f6glicherweise auch f\u00fcr optische und\/oder pneumatische Kontakte vorgesehen sind. Von besonderer Wichtigkeit ist es, dass der Halterahmen eine vorschriftsm\u00e4\u00dfige Schutzerdung gem\u00e4\u00df der Steckverbinder-Norm EN61984, beispielsweise zum Einf\u00fcgen des mit Modulen best\u00fcckten Halterahmens in metallische Steckverbindergeh\u00e4use, erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>\nIn Absatz [0005] w\u00fcrdigt das Klagepatent D unter Bezugnahme auf die DE 27 36 XXE A1 solche Vorrichtungen als vorbekannt, die zur Montage von Reihenklemmen auf einer Tr\u00e4gerschiene (auch als \u201eHutschiene\u201c bekannt) geeignet sind, wobei ein Kamm aus Blattfedern in ein U-f\u00f6rmiges Profil eingesetzt ist.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent D nimmt in Absatz [0006] ferner Bezug auf die EP 0 860 XXF B1, welche einen Halterahmen zur Halterung von Steckverbindermodulen und zum Einbau in Steckverbindergeh\u00e4use bzw. zum Anschrauben an Wandfl\u00e4chen offenbart. Die Steckverbindermodule werden in den Halterahmen eingesetzt und wirken mit Halterungsmitteln an den Steckverbindermodulen mit an gegen\u00fcberliegenden Wandteilen des Halterahmens vorgesehenen Ausnehmungen zusammen. Dabei sind die Ausnehmungen als allseitig geschlossene \u00d6ffnungen in den Seitenteilen des Halterahmens ausgebildet. In den Abs\u00e4tzen [0007] und [0008] w\u00fcrdigt das Klagepatent weiterhin Halterahmen nach der DE 295 08 XXG U1 und der DE 20 2013 103 XXH U1 als vorbekannt.<\/li>\n<li>\nAusgehend von der EP 2 581 XXI A2 beschreibt das Klagepatent D in Absatz [0009] einen Halterahmen f\u00fcr Steckverbindermodule, der zwei Rahmenh\u00e4lften aufweist, die durch Linearverschieben der einen relativ zur anderen Rahmenh\u00e4lfte miteinander verrastbar sind. An den Rahmenh\u00e4lften sind jeweils zueinander korrespondierende Rastmittel vorgesehen, die aufgrund des Linearverschiebens die Rahmenh\u00e4lften in zwei verschiedene Raststellungen verbringen k\u00f6nnen. Dies bewirkt eine Beabstandung der Rahmenh\u00e4lften zueinander.<\/li>\n<li>\nHieran kritisiert das Klagepatent D insbesondere, dass solche Halterahmen bei der Montage eine sehr aufw\u00e4ndige Bedienung erfordern. Denn der gesamte Rahmen muss zur L\u00f6sung\/Entrastung auch nur eines Moduls aus dem Steckverbinder gel\u00f6st werden. Dabei ist m\u00f6glich, dass weitere Module herausfallen, obwohl deren Entnahme nicht erw\u00fcnscht ist (vgl. Absatz [0010]).<\/li>\n<li>\nAls weiteren Stand der Technik w\u00fcrdigt das Klagepatent D in Absatz [0011] die EP 1 801 927 B1 als vorbekannt, welche einen Halterahmen, bestehend aus einem einteiligen Kunststoffspritzteil, offenbart. Der Rahmen ist als umlaufender Kragen ausgebildet und verf\u00fcgt an seiner Steckseite \u00fcber mehrere durch Schlitze getrennte Wandsegmente. Je zwei gegen\u00fcberliegende Wandsegmente bilden einen Einf\u00fcgebereich f\u00fcr ein Steckermodul. Dabei weisen die Wandsegmente fensterartige \u00d6ffnungen auf, um an den Schmalseiten der Module vorgesehene Vorspr\u00fcnge aufzunehmen. Au\u00dferdem ist an den Wandsegmenten eine F\u00fchrungsnut vorgesehen, oberhalb der \u00d6ffnungen und geformt mittels eines nach au\u00dfen versetzten Fenstersteges, der seinerseits an der Innenseite abgeschr\u00e4gt ist. An den Schmalseiten der Steckermodule sind zudem Rastarme ausgestaltet, die unterhalb der seitlichen Krangenwand verrasten. Es existieren somit zwei unabh\u00e4ngige Rastmittel, die die Steckermodule im Halterahmen fixieren.<\/li>\n<li>\nAn diesem Stand der Technik kritisiert es das Klagepatent D als nachteilig, dass der gattungsm\u00e4\u00dfig aus Kunststoff gebildete Halterahmen nicht zur Schutzerdung und damit nicht zum Einbau in metallische Geh\u00e4use geeignet ist. Au\u00dferdem ist die Herstellung von Kunststoffrahmen im Spritzgussverfahren schwierig und erfordert hohen Aufwand. Ebenfalls aufgrund der Materialbeschaffenheit ist die Hitzebest\u00e4ndigkeit nicht immer ausreichend, z.B. bei einer speziellen Anwendung in der N\u00e4he eines Hochofens (vgl. Abs. [0012]).<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent D stellt sich daher, wie es in Absatz [0014] formuliert, die Aufgabe, eine Bauform f\u00fcr einen Halterahmen anzugeben, die eine gute Hitzebest\u00e4ndigkeit und eine hohe mechanische Robustheit aufweist und die insbesondere auch beim Einbau in ein metallisches Steckverbindergeh\u00e4use eine entsprechende Schutzerdung, insbesondere eine PE (\u201eProtection Earth\u201c), erm\u00f6glicht. Au\u00dferdem soll eine komfortable Bedienbarkeit, insbesondere beim Auswechseln einzelner Module, gew\u00e4hrleistet werden.<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent D in Anspruch 1 eine Vorrichtung vor, die folgende Merkmale aufweist:<\/li>\n<li>\n1.1 Halterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder, zum Einbau in eine metallisches Steckverbindergeh\u00e4use und zur Schutzerdung desselben sowie zur Aufnahme gleichartiger und\/oder unterschiedlicher Module,<br \/>\n1.2.1 wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist,<br \/>\n1.2.2 von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitf\u00e4hig ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n1.3 der Halterahmen einen Grundrahmen und mindestens ein Wangenteil aufweist,<br \/>\n1.4 dass der Grundrahmen als Druckgussteil ausgef\u00fchrt ist,<br \/>\n1.5 dass das mindestens eine Wangenteil aus federelastischem Blech besteht,<br \/>\n1.6 und dass das mindestens eine Wangenteil im Wesentlichen fl\u00e4chig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist.<\/li>\n<li>\ncc.<br \/>\nDie urspr\u00fcnglichen Produkte der Kl\u00e4gerin, wie sie von der Abmahnung in Bezug genommen wurden, unterscheiden sich von der dem Kammerurteil im Verfahren 4c O 78\/18 zugrundeliegenden Halterahmen lediglich in der Gr\u00f6\u00dfe der Rastfenster; diese waren in der Abwandlungsform kleiner ausgebildet als in den hier relevanten urspr\u00fcnglichen Ausf\u00fchrungsformen. Im \u00dcbrigen aber lag eine identische Ausgestaltung vor, insbesondere wurden die Laschen noch nicht separat, sondern weiterhin als zusammenh\u00e4ngendes Wangenteil ausgebildet. Die nachfolgende Grafik mit Erl\u00e4uterung der Kl\u00e4gerin, entnommen der Seite 25 der Klageschrift, stellt die unterschiedlichen Gestaltungen der Wangenteile\/Laschen gegen\u00fcber:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDas Klagepatent D hat aber die Rastfenster nicht zum Gegenstand, sondern betrifft die Ausgestaltung von Halterahmen sowie Wangenteil. Diese sind anspruchsgem\u00e4\u00df ausgebildet. Anderes haben die Parteien, insbesondere die Kl\u00e4gerin, im hiesigen Rechtsstreit auch nicht behauptet \u2013 selbst unter Einbeziehung derjenigen Anspruchsfassung wie sie dem OLG-Urteil zugrunde lag und die auf einer beschr\u00e4nkten Aufrechterhaltung durch das DPMA von Anfang Oktober 2020 beruhte. Die Kl\u00e4gerin verweist lediglich darauf, dass dann, wenn das weitere Merkmal zu um 180\u00b0 gefaltete Wangenteile hinzuk\u00e4me, eine Verletzung ausscheiden w\u00fcrde. Im \u00dcbrigen wehrt sich die Kl\u00e4gerin hier aber nicht gegen den Verletzungsvorwurf.<\/li>\n<li>\ndd.<br \/>\nDiesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass das BPatG mit Beschluss vom 20. Juni 2022 lediglich eine beschr\u00e4nkte Fassung des Klagepatents aufrechterhalten hat und hierbei gerade die Faltung des Wangenteils um 180\u00b0 in den Anspruch aufgenommen hat. Denn diese Entscheidung des BPatG ist bislang nicht rechtskr\u00e4ftig, weil die Beklagte gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt hat.<\/li>\n<li>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 705 ZPO tritt die Rechtskraft von Urteilen vor Ablauf der f\u00fcr die Einlegung des zul\u00e4ssigen Rechtsmittels oder des zul\u00e4ssigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Solange ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung noch statthaft ist, selbst wenn es letztlich unzul\u00e4ssig ist, tritt Rechtskraft erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Bei Verwerfung eines statthaften, aber unzul\u00e4ssigen Rechtsmittels tritt die Rechtskraft erst mit der Rechtskraft der Verwerfungsentscheidung ein (vgl. Musielak\/Voit\/Lackmann, 20. Aufl. 2023, ZPO \u00a7 705 Rn. 3). Derlei ergibt sich auch aus der Regelung des \u00a7 544 ZPO. Dies zeigt, dass es f\u00fcr die Bemessung des Rechtkrafteintritts nicht nur auf die im regul\u00e4ren Instanzenzug verf\u00fcgbaren Rechtsmittel ankommt, sondern dar\u00fcber hinaus all jene in den Blick zu nehmen sind, die nur ausnahmsweise zum Tragen kommen k\u00f6nnten und solange der Rechtskraft entgegenstehen.<\/li>\n<li>\nAus diesem Grund ist die Kammer gehalten, das Klagepatent D in der erteilten Fassung zu w\u00fcrdigen (vgl. BPatG, GRUR 1992, 380 \u2013 Sammeltasche; Osterrieth, PatR, Rn. 882, beck-online). Gerade aber dieser Fassung unterfallen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, mit der Folge, dass die Kl\u00e4gerin aus normativen Gr\u00fcnden an der Geltendmachung ihres Klageantrags gehindert ist.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 59.850,82 Euro<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3373 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. M\u00e4rz 2024, Az. 4c O 14\/23<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[106,2],"tags":[],"class_list":["post-9520","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-106","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9520","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=9520"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9520\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9521,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9520\/revisions\/9521"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=9520"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=9520"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=9520"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}