{"id":952,"date":"2002-01-15T17:00:12","date_gmt":"2002-01-15T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=952"},"modified":"2016-04-21T09:16:54","modified_gmt":"2016-04-21T09:16:54","slug":"4-o-17601-spundfass-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=952","title":{"rendered":"4 O 176\/01 &#8211; Spundfass II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 47<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Januar 2002, Az. 4 O 176\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, durch ihre Vorstandsmitglieder R1xx S3xxxxx und P2xxxx M3xxxxx zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, das sie die aus den Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 17. April 2000 (Anlage K 2) und 22. Februar 2001 (Anlage K 5) ersichtlichen Angaben zur Erf\u00fcllung ihrer Rechnungslegungsverpflichtung gem\u00e4\u00df Ziffer I 2 des Kammerurteils vom 16. Dezember 1999 in Sachen M1xxxx-W1xxx GmbH gegen M6xxxx S5x (4 0 168\/96) nach bestem Wissen so vollst\u00e4ndig gemacht hat, als sie dazu imstande ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 50.000,&#8211; DM vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 25.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Mit Urteil der Kammer vom 16. Dezember 1999 (4 0 168\/96) ist die Beklagte unter anderem verurteilt worden, der Kl\u00e4gerin (welche seinerzeit noch unter M1xxxx-W1xxx GmbH firmiert hat) Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte \u2013 seit dem 29. Januar 1994 Spundf\u00e4sser aus thermoplastischem Kunststoff mit den Merkmalen von Patentanspruch 1 des europ\u00e4ischen Patents 0 515 390 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, und zwar unter Angabe n\u00e4her bezeichneter Einzeldaten, unter anderem der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger. Das Urteil ist am 29. Februar 2000 rechtskr\u00e4ftig geworden.<\/p>\n<p>\u00dcber ihre Angebotshandlungen erteilte die Beklagte der Kl\u00e4gerin mit Anwaltsschreiben vom 17. April 2000 (Anlage K 2) wie folgt Rechnung:<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin ein in der Aufstellung nicht enthaltenes Angebot der Beklagten an die P3xxxxxxx S7xxxxx in L1xxxx vom 4. Dezember 1998 (Anlage K 3) ermittelt und die Beklagte mit dieser Feststellung konfrontiert hatte, legte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 22. Februar 2001 (Anlage K 5) wie folgt Rechnung \u00fcber ihre Angebote:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das die Vielzahl der ihr zun\u00e4chst verschwiegenen Angebote und die gegen\u00fcber der ersten Rechnungslegung in mehreren F\u00e4llen abweichenden Angebotspreise ein Beleg daf\u00fcr seien, dass die Rechnungslegung der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sei. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt sie die Beklagte deshalb auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit ihrer Rechnungslegungsangaben in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint, dass die blo\u00df einmalige Korrektur der urspr\u00fcnglichen Rechnungslegung vom 17. April 2000 nicht die Annahme rechtfertige, dass die Angebotsangaben nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt worden seien. Im \u00fcbrigen wendet sie ein, das die Kl\u00e4gerin nach deutschem und EG-Kartellrecht verpflichtet sei, ihr \u2013 der Beklagten \u2013 eine Freilizenz an dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 515 390 zu erteilen. Da die entsprechenden kartellrechtlichen Fragen in einem sp\u00e4teren, zwischen den Parteien gef\u00fchrten und derzeit beim Kartellsenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (U (Kart) 18\/01) anh\u00e4ngigen Berufungsverfahren er\u00f6rtert w\u00fcrden und im \u00fcbrigen eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften rechtfertigten, beantragt sie hilfsweise,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>den Rechtsstreit auszusetzen, bis der Europ\u00e4ische Gerichtshof \u00fcber die ihm vorzulegende Frage entschieden hat, ob die Geltendmachung eines Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Vorbereitung eines Schadenersatzanspruchs gegen die Beklagte aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 515 390 gegen Artikel 81 und\/oder Artikel 28 und\/oder Artikel 30 und\/oder Artikel 82 EGV verst\u00f6\u00dft;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit auszusetzen, bis der Kartellsenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf in dem Verfahren U (Kart) 18\/01 \u00fcber die von ihr \u2013 der Beklagten \u2013 gegen die Kl\u00e4gerin erhobene Widerklage auf Erteilung einer Freilizenz an dem europ\u00e4ischen Patent 0 515 390 f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entschieden hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt den Aussetzungsantr\u00e4gen und dem zu ihrer Begr\u00fcndung angef\u00fchrten Sachvortrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist gem. \u00a7 259 Abs. 2 BGB verpflichtet, die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit ihrer Rechnungslegungsangaben, wie sie sich aus den Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 17. April 2000 und 22. Februar 2001 ergeben, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, weil Grund zu der Annahme besteht, das die in den genannten Unterlagen enthaltenen Angaben zu den Angebotshandlungen der Beklagten im Bundesgebiet nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Frage, dass die in der Aufstellung vom 17. April 2000 enthaltenen Angebote unvollst\u00e4ndig und hinsichtlich einzelner Angebotspreise sachlich falsch sind. Es handelt sich dabei nicht nur um fehlerhafte Angaben in einem Einzelfall, sondern \u2013 wie die Rechnungslegung der Beklagten vom 22. Februar 2001 belegt \u2013 um eine massive Unvollst\u00e4ndigkeit und Unrichtigkeit. Die sp\u00e4teren Rechnungslegungsangaben enthalten statt der zun\u00e4chst mitgeteilten 9 Angebote nunmehr insgesamt 69 Angebote. In mehreren F\u00e4llen werden \u00fcberdies abweichende Angebotspreise genannt. Derartige L\u00fccken und M\u00e4ngel der Rechnungslegung lassen sich nicht mit einem entschuldbaren Versehen, sondern nur damit erkl\u00e4ren, dass die Angaben ohne die geh\u00f6rige Sorgfalt gemacht worden sind. Nachdem die Beklagte bereits ihre erste Rechnungslegung vom 17. April 2000 weitestgehend hat vervollst\u00e4ndigen und korrigieren m\u00fcssen, ist die Sorge berechtigt, dass auch die sp\u00e4teren Rechnungslegungsangaben der Beklagten nicht in jeder Hinsicht vollst\u00e4ndig und richtig sind. Diese Besorgnis kann nur dadurch ausger\u00e4umt werden, dass die Beklagte ihre Rechnungslegungsangaben zu Protokoll an Eides Statt versichert.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte einwendet, ein Anspruch auf Schadenersatz und damit auch ein diesen Schadenersatzanspruch vorbereitender Rechnungslegungsanspruch der Kl\u00e4gerin bestehe nicht, weil ihr \u2013 der Beklagten \u2013 ein Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Freilizenz am Gegenstand des Klagepatents zustehe, kann die Beklagte damit im vorliegenden Verfahren nicht geh\u00f6rt werden. Die Argumentation der Beklagten richtet sich gegen den titulierten Anspruch auf Rechnungslegung selbst. Dass die Kl\u00e4gerin einen dahingehenden Anspruch besitzt, steht indessen aufgrund der Rechtskraft des zugrunde liegenden Urteils der Kammer vom 16. Dezember 1999 zwischen den Parteien fest. F\u00fcr die Frage, ob die Beklagte zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, ist deswegen nicht mehr von Belang, ob der Kl\u00e4gerin die Rechnungslegungsanspr\u00fcche zu Recht zugesprochen worden sind; ma\u00dfgeblich ist vielmehr allein, ob die Bef\u00fcrchtung berechtigt ist, dass die Rechnungslegungsangaben der Beklagten nicht mit der gebotenen Sorgfalt gemacht worden sind. Letzteres ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 der Fall und rechtfertigt deshalb die Verurteilung der Beklagten.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. K2xxxx Schuh-O1xxxxxxxx Dr. C1xxxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 47 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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