{"id":9518,"date":"2025-01-31T16:25:08","date_gmt":"2025-01-31T16:25:08","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9518"},"modified":"2025-01-31T13:30:04","modified_gmt":"2025-01-31T13:30:04","slug":"4c-o-7-23-traegerelement-fuer-werbematerialien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9518","title":{"rendered":"4c O 7\/23 &#8211; Tr\u00e4gerelement f\u00fcr Werbematerialien"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3372<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 21. M\u00e4rz 2024, Az. 4c O 7\/23<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\u00a0I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\na) mehrschichtige Tr\u00e4gerelemente f\u00fcr die Herstellung von Werbematerialien<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\numfassend<br \/>\na) eine Folie mit einer Oberfl\u00e4che, welche eine Rautiefe von mindestens 10 \u00b5m aufweist,<br \/>\nb) eine nicht-elastische Schicht und<br \/>\nc) eine Haftvermittlerschicht,<br \/>\nwobei auf die Oberfl\u00e4che eine Farbschicht zur Ausgestaltung eines Werbemotivs aufgebracht ist;<br \/>\nund\/oder<br \/>\nb) mehrschichtige Tr\u00e4gerelemente f\u00fcr die Herstellung von Werbematerialien<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<br \/>\ndie zum Aufbringen einer Farbschicht zur Ausgestaltung eines Werbemotivs geeignet sind,<br \/>\numfassend<br \/>\na) eine Folie mit einer Oberfl\u00e4che, welche eine Rautiefe von mindestens 10 \u00b5m aufweist,<br \/>\nb) eine nicht-elastische Schicht und<br \/>\nc) eine Haftvermittlerschicht;<br \/>\n2. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2020 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei<br \/>\n\uf02d zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2020 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n\uf02d der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\nIV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I.1 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 400.000,00 EUR, hinsichtlich Ziffer I.2 und I.3 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,00 EUR sowie hinsichtlich Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus behaupteter unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung in Anspruch (EP 1 677 XXA B1).<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des europ\u00e4ischen Patents EP 1 677 XXA B1 (Anlage K 8, im Folgenden \u201eKlagepatent\u201c). Das Klagepatent wurde am 02. November 2004 angemeldet und nimmt eine Priorit\u00e4t vom 31. Oktober 2003 in Anspruch. Die Anmeldung wurde am 12. Juli 2006 und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 2. September 2009 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/li>\n<li>\nDie B AG, eine in der Schweiz ans\u00e4ssige Zulieferin der Beklagten, hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben (Az. 3 Ni 27\/19 (EP) beim Bundespatentgericht, Urteil vom 28. Juli 2021 (Anlage K 9)). Der Bundesgerichtshof hat letztinstanzlich mit Urteil vom 12. Dezember 2023 (Az. X ZR 127\/21) das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent betrifft ein Tr\u00e4gerelement f\u00fcr die Herstellung von Werbematerialien. Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der ma\u00dfgeblichen Fassung, die er durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. Dezember 2023 erfahren hat:<\/li>\n<li>\n\u201eMehrschichtiges Tr\u00e4gerelement f\u00fcr die Herstellung von Werbematerialien umfassend<br \/>\na) eine Folie (1) mit einer Oberfl\u00e4che (2), welche eine Rautiefe von mindestens 10 \u00b5m aufweist,<br \/>\nb) eine nicht-elastische Schicht (3) und<br \/>\nc) eine Haftvermittlerschicht (4),<br \/>\nwobei auf die Oberfl\u00e4che (2) eine Farbschicht (6) zur Ausgestaltung eines Werbemotivs aufgebracht ist.\u201c<\/li>\n<li>\nFolgende Figur ist der Klagepatentschrift zur Veranschaulichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre entnommen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Figur zeigt ein mehrschichtiges Tr\u00e4gerelement gem\u00e4\u00df der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Auf die Oberfl\u00e4che (1) der Folie (2) (Bezugszeichen in der Klagepatentschrift vertauscht, siehe Abs. [0037]) ist eine Farbe (6) aufgebracht. Bei dieser Farbe kann es sich um die Ausgestaltung eines beliebigen Werbemotivs handeln. Die Folie (2) ist ihrerseits auf die nicht-elastische Schicht (3) aufgetragen. Zur Haftung an den gew\u00fcnschten Untergr\u00fcnden ist auf die Schicht (3) wiederum eine Haftvermittlerschicht (4) aufgebracht. Die Haftvermittlerschicht (4) wird vor der Anwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen mehrschichtigen Tr\u00e4gerelements mittels eines Tr\u00e4germaterials (5) gesch\u00fctzt. Vor dem Auftrag des mehrschichtigen Tr\u00e4gerelements wird dieses Tr\u00e4germaterial (5) abgezogen.<\/li>\n<li>\nBeide Parteien sind im Markt f\u00fcr Tr\u00e4gerelemente, auf denen Farben unter anderem f\u00fcr die Herstellung von Werbematerialien aufgebracht werden k\u00f6nnen oder aufgebracht sind, t\u00e4tig. Ein wichtiger Markt sind sogenannte Asphaltklebefolien, die f\u00fcr einen gewissen Zeitraum (bis zu mehreren Wochen) auf Asphalt- oder Pflasteruntergr\u00fcnden aufgeklebt werden und gegebenenfalls bedruckt sind, beispielsweise mit Werbemotiven oder Hinweistexten.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4ger vertreibt derartige Asphaltklebefolien unter der Bezeichnung \u201eC\u201c und bewirbt diese z. B. auf seiner Internetseite www.C.de.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte bietet auf ihrer Internetseite www.igepa.de Asphaltklebefolien unter der Bezeichnung \u201eD\u201c (nachfolgend \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c) an. Diese Asphaltklebefolien bezieht die Beklagte von der B AG mit Sitz in der Schweiz. Diese stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in unbedrucktem Zustand her, in welchem die Beklagte diese auch in diesem Zustand an ihre Endkunden vertreibt. Die Endkunden der Beklagten versehen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dann entsprechend ihrem jeweiligen Bedarf mit Werbemotiven oder Aufschriften. Das Bedrucken gerade mit Werbemotiven stellt das Hauptanwendungsgebiet der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dar. Der Beklagten ist dabei bewusst, dass ihre Kunden die nach dem 31. Dezember 2019 erworbenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit Werbemotiven bedruckt haben.<\/li>\n<li>\nZwischen dem Kl\u00e4ger und der Rechtsvorg\u00e4ngerin der B AG, der EAG, bestand ein Lizenzvertrag hinsichtlich der Nutzung der Lehre des Klagepatents, welcher mit Ablauf des 31. Dezember 2019 auslief. Der Kl\u00e4ger hat die Beklagte mit E-Mail vom 14. November 2019 (Anlage K 7a) auf die nicht mehr bestehende Lizensierung hingewiesen.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4ger hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mikroskopisch von der F. GmbH untersuchen lassen (Untersuchungsbericht vom 04. Oktober 2021 als Anlage K 15).<\/li>\n<li>\nDieser Untersuchung entstammt folgende Abbildung:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(Untersuchungsbericht vom 04. Oktober 2021 (Anlage K 15), S. 6, Hervorhebungen durch das vom Kl\u00e4ger beauftragte Analyseunternehmen)<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist dabei folgende Schichtdicken auf (entsprechend der obigen Abbildung, von rechts nach links):<\/li>\n<li>\nWei\u00dfe Papierschutzfolie ca. 150 \u00b5m<br \/>\nKlebeschicht ca. 25 \u00b5m<br \/>\nAluminiumschicht ca. 90 \u00b5m<br \/>\nWei\u00dfe Polymerschicht (Kunststoff) mit Glaskugeln zwischen 25 und 200 \u00b5m<\/li>\n<li>\nDie stark variierende Dicke der wei\u00dfen Polymerschicht ist dabei davon abh\u00e4ngig, ob an der entsprechenden Stelle eine Glaskugel eingelagert ist oder nicht.<\/li>\n<li>\nZudem hat die Zulieferin der Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem Institut f\u00fcr Kunststofftechnik der Universit\u00e4t Stuttgart untersuchen lassen (Gutachten Anlage K 17).<\/li>\n<li>\nNachfolgende Darstellungen entstammen dieser zweiten Untersuchung.<\/li>\n<li>\nBei Draufsicht auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sind die wei\u00dfe Polymerschicht sowie die eingebrachten Glaskugeln erkennbar:<\/li>\n<li>\n(Untersuchungsbericht vom 02. November 2021 (Anlage K 17), S. 5; Anmerkungen durch die Universit\u00e4t Stuttgart)<\/li>\n<li>\nDer mehrschichtige Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist in nachfolgender Querschnittsansicht ersichtlich:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(Untersuchungsbericht vom 02. November 2021 (Anlage K 17), S. 7, Anmerkungen durch die Universit\u00e4t Stuttgart)<\/li>\n<li>\nDie Untersuchung der Universit\u00e4t Stuttgart umfasst auch die Bestimmung der Rauigkeit.<\/li>\n<li>\nDiese ist auf nachfolgender Messdarstellung ersichtlich:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(Untersuchungsbericht vom 02. November 2021 (Anlage K 17), S. 14, Anmerkungen durch die Universit\u00e4t Stuttgart)<\/li>\n<li>\nDie Rauheit der Oberfl\u00e4che bei der Deckschicht unter Einbeziehung der Glaskugeln betr\u00e4gt deutlich mehr als 10 \u00b5m (ersichtlich anhand der Farbcodierung). F\u00fcr die Einzelheiten der Oberfl\u00e4chenmessung wird auf den Untersuchungsbericht vom 02. November 2021 (Anlage K 17), Seiten 14 ff., verwiesen.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents \u2013 auch vor dem Hintergrund der vom Bundesgerichtshof erfolgten Neufassung des Anspruchs \u2013 sowohl unmittelbar als auch mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Als Folie im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre sei auch eine nicht selbsttragende Beschichtung zu verstehen. Auf die F\u00e4higkeit, selbsttragend zu sein, komme es der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht an. Eine unmittelbare Verwirklichung durch die Beklagte hindere nicht, dass diese die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur unbedruckt vertreibe. Denn die Bedruckung mit Werbemotiven durch die Abnehmer der Kl\u00e4gerin sei ihr zuzurechnen.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4ger beantragt,<\/li>\n<li>\nzu erkennen, wie geschehen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Lehre des Klagepatents weder mittelbar noch unmittelbar. Als Folie im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre komme nur ein selbsttragendes Produkt in Betracht. Diese Eigenschaft sei ein wesentliches Charakteristikum von Folien und grenze diese von blo\u00dfen Beschichtungen ab, die ohne Substrat nicht in der Lage seien, sich selbst zu tragen. Dieses Verst\u00e4ndnis ergebe sich aus dem vom Klagepatent in Bezug genommenen Stand der Technik sowie aus dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns.<\/li>\n<li>\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29. Februar 2024 verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nSie ist insbesondere auch im Umfang der zuletzt gestellten Antr\u00e4ge zul\u00e4ssig. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2024 hat der Kl\u00e4ger kumulativ zur unmittelbaren eine mittelbare Patentverletzung geltend gemacht. Dies stellt eine nachtr\u00e4gliche objektive Klageh\u00e4ufung dar (da unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde vorliegen, vgl. K\u00fchnen, Hbd. d. Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Kap. A Rn. 591), die vorliegend zul\u00e4ssig, insbesondere auch sachdienlich, ist, \u00a7\u00a7 260, 263 ZPO.<\/li>\n<li>\nI.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent betrifft ein Tr\u00e4gerelement f\u00fcr die Herstellung von Werbematerialien.<\/li>\n<li>\nHerk\u00f6mmliche Werbematerialien umfassten gedruckte Papierbahnen und Folien, welche an entsprechenden Werbew\u00e4nden festgelegt w\u00fcrden. Dabei sei das Erreichen und Beibehalten einer sicheren Verbindung zwischen dem bedruckten Papier und der als Untergrund benutzten Plakatwand wichtig, was im Allgemeinen nur dann zu erreichen sei, wenn die als Untergrund benutzte Plakatwand dem unmittelbaren Zugriff von Passanten entzogen sei oder ein solcher nur mit bewusster Zerst\u00f6rungsabsicht erfolgen k\u00f6nne. Dies bedinge die Aufstellung von als Untergrund benutzten Plakatw\u00e4nden an entsprechend gesch\u00fctzten Orten. Im Stand der Technik sei indes bereits vorgeschlagen worden, besondere Werbematerialien einzusetzen, welche auch auf frei zug\u00e4nglichen Untergrundbereichen wie etwa Stra\u00dfen oder Wegen aufgebracht werden k\u00f6nnten. Dabei sei mit Blick auf den unvermeidlichen und unerw\u00fcnschten Abrieb des Werbemotivs vorgeschlagen worden, Werbematerialien mit einer Laminatstruktur einzusetzen, bei denen das Werbemotiv von einer Schutzschicht abgedeckt sei. Dies sei allerdings mit hohen Kosten verbunden (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>\nAus der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 569 XXB B1 (Anlage K 11; im Folgenden \u201eEP XXB\u201c) sei ein selbstklebendes Oberfl\u00e4chenbelagmaterial bekannt, die M\u00f6glichkeit der Aufbringung auf Untergrundbereiche wie Wege oder Stra\u00dfen und die damit einhergehenden Probleme w\u00fcrden jedoch nicht angesprochen (Abs. [0003]). Die DE 4 129 XXC A1 (Anlage K 12; im Folgenden \u201eDE XXC\u201c) beschreibe folienf\u00f6rmige Wechseldekorelemente, welche jedoch f\u00fcr die Schaufensterau\u00dfengestaltung ausgelegt seien (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>\nVor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (Abs. [0005]) Tr\u00e4gerelemente f\u00fcr die Herstellung von Werbematerialien bereitzustellen, welche auf Untergr\u00fcnde wie Stra\u00dfen, Wege und dergleichen aufbringbar sind. Dabei sollen die Tr\u00e4gerelemente sowohl eine hohe Abriebbest\u00e4ndigkeit des Werbemotivs gew\u00e4hrleisten wie auch unter den \u00fcblichen Umwelteinfl\u00fcssen, insbesondere Temperaturbedingungen, haltbar und zudem ohne Besch\u00e4digung des Untergrunds wieder abziehbar sein.<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Mehrschichtiges Tr\u00e4gerelement<br \/>\n1.1 f\u00fcr die Herstellung von Werbematerialien umfassend<br \/>\n2 a) eine Folie (1)<br \/>\n2.1 mit einer Oberfl\u00e4che (2), welche eine Rautiefe von mindestens 10 \u00b5m aufweist,<br \/>\n3 b) eine nicht-elastische Schicht (3) und<br \/>\n4 c) eine Haftvermittlerschicht (4),<br \/>\n5 wobei auf die Oberfl\u00e4che (2) eine Farbschicht (6) zur Ausgestaltung eines Werbemotivs aufgebracht ist.<\/li>\n<li>\nII.<\/li>\n<li>\nZwischen den Parteien ist ausschlie\u00dflich die Bedeutung des Merkmals 2 streitig.<\/li>\n<li>\nDas mehrschichtige Tr\u00e4gerelement (Merkmal 1) umfasst gem\u00e4\u00df Merkmal 2 unter anderem eine Folie (1). Folien im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre sind dabei nicht lediglich selbsttragende Schichten. Auch wenn der vom Klagepatent in Bezug genommene Stand der Technik selbsttragende Folien beschreibt, sind dem Klagepatent keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis zu entnehmen. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent selbst verwendet den Begriff der Folie zwar vielfach, macht jedoch zu dessen n\u00e4herem Verst\u00e4ndnis keine konkreten Angaben.<\/li>\n<li>\nDer in Bezug genommene Stand der Technik verwendet den Begriff der Folie implizit lediglich f\u00fcr selbsttragende Elemente, ohne jedoch insoweit eine ausdr\u00fcckliche Definition vorzunehmen. So verweist das Klagepatent auf ein aus der EP XXB bekanntes selbstklebendes dekoratives Oberfl\u00e4chenbelag-Laminat in Folienform, welches unter anderem einen Harzfilm umfasst. Die EP XXB unterscheidet zwischen Harzfilm und Harzfolie, wobei ersterer sich nicht selbst tr\u00e4gt. Weiter verweist das Klagepatent auf die DE XXC, welche folienf\u00f6rmige Wechseldekorelemente beschreibt. F\u00fcr beide Druckschriften ergibt sich aus dem jeweiligen Verwendungszweck der als folienf\u00f6rmig beschriebenen Materialien, dass diese selbsttragend sein m\u00fcssen. In Abs. [0008] wird weiter auf die EP 0 617 XXD M1 Bezug genommen, welche sich mit der Herstellung selbsttragender Folien besch\u00e4ftigt.<\/li>\n<li>\nTrotz dieses in Bezug genommenen Standes der Technik ist dem Klagepatent die Beschr\u00e4nkung des Begriffes Folie auf lediglich selbsttragende Folien nicht zu entnehmen und auch folienartige nicht selbsttragende Beschichtungen sind als anspruchsgem\u00e4\u00df zu erachten.<\/li>\n<li>\nMerkmale eines Patentanspruchs m\u00fcssen aus der Patentschrift, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt, selbst heraus ausgelegt werden (BGH, GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig). Ein vom allgemeinen oder fachm\u00e4nnischen Sprachgebrauch abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis kommt dabei nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext durch eine explizite Definition deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem bestimmten, vom \u00dcblichen abweichenden Sinne verstanden wird (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2011, 26945 Rz. 16 \u2013 W\u00e4rmed\u00e4mmelement). Die Divergenz zum allgemeinen Sprachgebrauch kann sich f\u00fcr den mit der Patentschrift befassten Durchschnittsfachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verst\u00e4ndnis der Anspruchsmerkmale ergeben, wie sie grunds\u00e4tzlich angebracht ist, n\u00e4mlich dadurch, dass Merkmale und Begriffe eines Patentanspruchs innerhalb des durch die gebrauchten Worte als solche gezogenen Rahmens so zu deuten sind, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; OLG D\u00fcsseldorf aaO, Rz. 16 &#8211; W\u00e4rmed\u00e4mmelement). Dies gilt nicht nur dann, wenn das Klagepatent von einem zum Priorit\u00e4tszeitpunkt allgemein herrschenden Fachverst\u00e4ndnis, sondern ebenso, wenn das Klagepatent von einem in dem in Bezug genommenen Stand der Technik implizit verwendeten Fachverst\u00e4ndnis terminologisch abweicht. Denn zwar hat der in Bezug genommene Stand der Technik ohne Zweifel indizielle Bedeutung im Rahmen der Auslegung (vgl. BGH GRUR 2007, 410, 414 Rz. 25 \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2022, 1049, 1050, Rn. 15 \u2013 Fahrerlose Transporteinrichtung). Indessen kann auch insoweit die durch den offenbarten Erfindungsgedanken zugedachte technische Funktion ein anderes Begriffsverst\u00e4ndnis nahelegen.<\/li>\n<li>\nGemessen an diesem Ma\u00dfstab ist der Begriff der Folie nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht auf selbsttragende Folien zu beschr\u00e4nken. Vielmehr sind auch nicht selbsttragende Folien \u2013 Beschichtungen nach der Terminologie der Beklagten \u2013 Folien im Sinne des Klagepatents.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent verbindet mit der Verwendung einer Folie als oberste Schicht des mehrschichtigen Tr\u00e4gerelements verschiedene technische Vorteile. So sorgt die Verwendung einer Folienoberfl\u00e4che mit einer gewissen Rautiefe f\u00fcr eine trittfeste und rutschsichere Oberfl\u00e4che (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>\nEs hei\u00dft in Abs. [0012]:<\/li>\n<li>\n\u201eDamit eignet sich die Folie ganz besonders f\u00fcr das abriebfeste Aufbringen von weiteren Schichten, insbesondere von Farbschichten. Denn die Rauhigkeit der Oberfl\u00e4che bewirkt eine Verzahnung der Oberfl\u00e4che mit derjeweiligen Farbschicht, so da\u00df die Festigkeit und damit die Abriebfestigkeit der Farbe entscheidend erh\u00f6ht wird. Abgesehen davon kommt es \u00fcberraschenderweise zu einer Erh\u00f6hung der Farbbrillanz.\u201c<\/li>\n<li>\nEs wird also durch eine entsprechend raue Folie eine besondere Eignung der Oberfl\u00e4che f\u00fcr das besonders abriebfeste Aufbringen von weiteren Schichten, insbesondere Farbschichten, geschaffen.<\/li>\n<li>\nWeiter er\u00f6rtert Abs. [0014] die vorteilhaften Eigenschaften einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Folie:<\/li>\n<li>\n\u201eDie beschriebenen Folien a) erm\u00f6glichen insbesondere infolge ihrer Rauhigkeit und Oberfl\u00e4chenenergie sowie ihrer inherent vorhandenen Polarit\u00e4t und ihres molekularen Aufbaus eine intensive Verbindung mit aufgebrachten Farben. Dadurch l\u00e4\u00dft sich eine Best\u00e4ndigkeit insbesondere gegen Feuchtigkeit, Licht, Temperatur, Chemikalien und chemische Einfl\u00fcsse erreichen. Diese Eigenschaften werden ohne zus\u00e4tzliche kostenverursachende Behandlung der Oberfl\u00e4che der Folie erreicht. Im Einzelfall k\u00f6nnen die oben beschriebenen Eigenschaften durch eine nachtr\u00e4gliche Korona-Behandlung oder durch eine Grundierung erreicht werden.\u201c<\/li>\n<li>\nDie klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre verbindet damit mit den verschiedenen Eigenschaften der Folie, insbesondere ihrer Rauigkeit, Oberfl\u00e4chenenergie, der inherent vorhandenen Polarit\u00e4t und des molekularen Aufbaus verschiedene Vorteile. Die Vorteilhaftigkeit der Rauheit und Polarit\u00e4t der Oberfl\u00e4che der Folie f\u00fcr die Aufbringung von Farben wird erneut in Abs. [0027] hervorgehoben.<\/li>\n<li>\nWeiter soll das Tr\u00e4gerelement in seiner Gesamtheit beim Abl\u00f6sen vom Untergrund nicht einrei\u00dfen (vgl. Abs. [0025], Abs. [0043]). Eine Abtrennung der verschiedenen Schichten des mehrschichtigen Tr\u00e4gerelements sieht die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht vor. Eine gesonderte oder selbstst\u00e4ndige Verwendung der Folie ist von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre ebenfalls nicht vorgesehen. Vielmehr wird die Folie stets als Teil des mehrschichtigen Tr\u00e4gerelements, also insbesondere in Verbindung mit einer nicht-elastischen Schicht, angesprochen. Die Folie ist dabei auf eine nicht-elastische Schicht aufgebracht, Abs. [0015]. Die nicht-elastische Schicht beeinflusst ihrerseits entscheidend die Kontur des mehrschichtigen Tr\u00e4gerelements, denn sie sorgt daf\u00fcr, dass bei Unebenheiten des Untergrunds, auf welchen das Tr\u00e4gerelement aufgebracht wird, der Gesamtverbund des Tr\u00e4gerelements sich dem Untergrund anpasst und in dieser angepassten Ausgestaltung verbleibt, Abs. [0015]. Damit wird der Fachmann der nicht-elastischen Schicht einen ma\u00dfgeblichen Anteil der Tragf\u00e4higkeit des mehrschichtigen Tr\u00e4gerelements beimessen.<\/li>\n<li>\nWenn sich das Klagepatent also vor diesem technischen Hintergrund auf die Eigenschaft der obersten Schicht als Folie (in Abgrenzung zum andernorts verwendeten Begriff der Schicht) festlegt, so geschieht dies vor dem Hintergrund der geschilderten positiven Eigenschaften der Folie und ihrer entsprechend ausgestalteten Oberfl\u00e4che. Keine Rolle spielt hingegen die Frage, ob die oberste Schicht, die Folie, sich selbst tragen kann. Die Beschr\u00e4nkung auf ausschlie\u00dflich selbsttragende Folien h\u00e4tte vielmehr vor dem Hintergrund, dass das Klagepatent stets auf das mehrschichtige Tr\u00e4gerelement, das auch eine nicht-elastische Schicht beinhaltet, als Verbundmaterial abstellt, keinerlei technischen Sinn. Zu einem solchen Verst\u00e4ndnis zwingt auch die deutsche (Verfahrens-) Sprache nicht. Denn auch aus entsprechenden Materialien bestehende Beschichtungen k\u00f6nnen sprachlich ohne weiteres als Folien bezeichnet werden. Vor dem Hintergrund der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre wird allein eine solche weite Bedeutung des Begriffs dem gebotenen funktionsorientierten Verst\u00e4ndnis gerecht.<\/li>\n<li>\nZwar ist der Beklagten zuzugeben, dass das Klagepatent ausdr\u00fccklich zwischen einer Folie und sonstigen Schichten des Tr\u00e4gerelements differenziert. Denn allein erstere wird als Folie und nicht als Schicht beschrieben. Der Begriff der Folie ist also nicht deckungsgleich mit dem einer Schicht. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vom Klagepatent als vorteilhaft beschriebenen Eigenschaften einer entsprechenden Folie gibt es aber keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre diese Differenzierung anhand der Eigenschaft der Folie als selbsttragend vornimmt.<\/li>\n<li>\nEbenso wenig behilflich ist die vom Privatsachverst\u00e4ndigen der Beklagten Prof. Dr. Ing. G vorgelegte Stellungnahme zur \u00fcblichen Terminologischen Differenzierung zwischen Beschichtungen, Folien und Platten (Anlage KAP 3). Dabei kann offen bleiben, ob der tats\u00e4chliche Sprachgebrauch in der Fachwelt wie in der Stellungnahme geschildert zwischen Folien und Beschichtungen differenziert. Denn die Begrifflichkeiten der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre folgen, wie bereits dargestellt, anderen Grunds\u00e4tzen.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform in unbedruckter Form macht mit Ausnahme des Merkmals 5 Gebrauch von der Lehre des Klagepatents. Durch die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Bedruckung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Abnehmer der Kl\u00e4gerin mit Werbemotiven verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle Merkmale der Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDer Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist unstreitig und nachfolgend als Schnittdarstellung wiedergegeben:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(Untersuchungsbericht vom 04. Oktober 2021 (Anlage K 15), S. 6, Hervorhebungen durch das vom Kl\u00e4ger beauftragte Analyseunternehmen)<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht Gebrauch von Merkmal 2. \u00dcber die Eigenschaft als selbsttragend hinaus steht die Folieneigenschaft der oberen Schicht nicht zwischen den Parteien im Streit.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht auch Gebrauch von den Merkmalen 1., 1.1, 2.1, 3. und 4.<\/li>\n<li>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein mehrschichtiges Tr\u00e4gerelement f\u00fcr die Herstellung von Werbematerialien (Merkmal 1., 1.1). Die links in der Abbildung ersichtliche Schicht weist an ihrer von der nicht-elastischen Schicht abgewandten Oberfl\u00e4che unter Ber\u00fccksichtigung der eingebrachten Glaskugeln eine Rautiefe von mehr als 10 \u00b5m auf (Merkmal 2.1), wie sich aus dem Untersuchungsbericht der Universit\u00e4t Stuttgart ergibt und \u00fcberdies zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Aluminiumschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist eine nicht-elastische Schicht (Merkmal 3). Die an die Aluminiumschicht angrenzende Klebeschicht stellt eine Haftvermittlerschicht dar (Merkmal 4).<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nIn unbedrucktem Zustand mangelt es an der Verwirklichung von Merkmal 5 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>\nSoweit die Abnehmer der Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit Werbemotiven bedrucken, erfolgt diese Bedruckung bestimmungsgem\u00e4\u00df auf der Oberf\u00e4che der Folie, welche eine entsprechende Rautiefe aufweist. Damit verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach der Bedruckung mit einem Werbemotiv auch Merkmal 5 und somit s\u00e4mtliche Merkmale der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nDamit kann eine unmittelbare Patentverletzung durch die Beklagte festgestellt werden, \u00a7 9 PatG.<\/li>\n<li>\nEs ist anerkennt, dass bei einem Kombinationspatent eine Verletzungshandlung im Regelfall nur vorliegt, wenn die Gesamtkombination geliefert wird. Wer nur einzelne Komponenten einer Gesamtvorrichtung liefert und damit nicht alle Anspruchsmerkmale verwirklicht, kann hingegen grunds\u00e4tzlich nur wegen mittelbarer Patentverletzung haftbar sein, weil andernfalls die gesetzliche Regelung des \u00a7 10 PatG umgangen werden w\u00fcrde und weil eine Unterkombination nicht gesch\u00fctzt ist (BGH, GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.2.2014 \u2013 2 U 93\/12, BeckRS 2014, 05736 \u2013 Folientransfermaschine; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung , 16. Aufl., Kap. A Rn. 158 f., jew. mwN).<\/li>\n<li>\nGleichwohl kommt bei einem Kombinationspatent ausnahmsweise eine unmittelbare Patentverletzung in Betracht, wenn erst die Zutat eines Dritten die patentgesch\u00fctzte Kombination ergibt. Das setzt allerdings voraus, dass bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung das angebotene oder gelieferte Teil bereits alle wesentlichen Merkmale des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzuf\u00fcgung selbstverst\u00e4ndlicher Zutaten bedarf, die f\u00fcr die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutend sind, weil sich in ihnen die eigentliche Erfindung nicht verk\u00f6rpert hat (f\u00fcr das PatG 1968: BGH, GRUR 1977, 250 \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH, GRUR 1982, 165 \u2013 Rigg; f\u00fcr das aktuelle PatG 1981: OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 78 \u2013 Lungenfunktionsmessger\u00e4t, mwN auch zur Gegenansicht; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.2.2014 \u2013 2 U 93\/12, BeckRS 2014, 05736 \u2013 Folientransfermaschine).<\/li>\n<li>\nDies ergibt sich bei einer wertenden Betrachtung des Sachverhalts unter Zurechnungsgesichtspunkten: W\u00fcrde ein Dritter die fehlende Zutat liefern, so l\u00e4ge eine gemeinsam begangene unmittelbare Patentverletzung vor. Damit wertungsgem\u00e4\u00df vergleichbar ist es jedoch, wenn sich der Abnehmer bereits im Besitz der fehlenden (Allerwelts)Zutat befindet oder er sich diese im Anschluss an die fragliche Lieferung mit Sicherheit besorgen wird, um sie mit dem gelieferten Gegenstand zur patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung zu kombinieren. Der Handelnde macht sich dann mit seiner Lieferung die Vor- oder Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als h\u00e4tte er die Zutat selbst mitgeliefert (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 78 \u2013 Lungenfunktionsmessger\u00e4t). Das gilt ebenso, wenn ein letzter Herstellungsakt zwar vom Abnehmer vollzogen, er dabei aber als Werkzeug von dem Liefernden gesteuert wird, indem er ihm zB entsprechende Anweisungen und Hilfsmittel an die Hand gibt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24.2.2011 \u2013 2 U 102\/09, BeckRS 2011, 08368). Aus den vorstehenden Erw\u00e4gungen ergeben sich gleichzeitig die Grenzen, unter denen dem Liefernden erg\u00e4nzende Ma\u00dfnahmen des Abnehmers zur Herstellung einer patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung als unmittelbare Patentverletzung zurechenbar sein k\u00f6nnen: Es muss sich um eine f\u00fcr den Erfindungsgedanken nebens\u00e4chliche Zutat handeln und der Abnehmer muss sie der Vorrichtung selbstverst\u00e4ndlich und mit Sicherheit hinzuf\u00fcgen.<\/li>\n<li>\nEntsprechendes kann vorliegend festgestellt werden. Die Bedruckung an sich stellt f\u00fcr die Erfindung eine nebens\u00e4chliche Zutat dar, vielmehr kommt es der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre auf die Beschaffenheit der bedruckbaren obersten Schicht an. Auch ist eine Bedruckung durch die Abnehmer mit Sicherheit zu erwarten.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nIV.<\/li>\n<li>\nAuch die weiteren Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung sind gegeben, \u00a7 10 PatG i. V.m. Art. 64 EP\u00dc.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte hat die unbedruckte angegriffene Ausf\u00fchrungsform ihren nicht zur Benutzung der Erfindung berechtigten Abnehmern gegen\u00fcber beworben und geliefert. Da die Beklagte ihre Produkte auch im Inland an inl\u00e4ndische Abnehmer anbietet, die damit auf dem deutschen Markt t\u00e4tig werden, ist der f\u00fcr \u00a7 10 PatG erforderliche doppelte Inlandsbezug gegeben.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt auch ein Mittel im Sinne des \u00a7 10 PatG dar, welches sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Die unbedruckte angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt als mehrschichtiges Tr\u00e4gerelement ein geeignetes Mittel dar. Diese ist auch daf\u00fcr geeignet und gedacht, unter anderem mit Werbemotiven bedruckt zu werden. Dies geschieht, wie zwischen den Parteien auch unstreitig ist, durch das Aufbringen einer Farbschicht auf die Oberfl\u00e4che des mehrschichtigen Tr\u00e4gerelements. Diese Farbschicht kann, neben anderen Dingen, zur Ausgestaltung eines Werbemotivs verwendet werden. Im \u00dcbrigen verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle Merkmale der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre mit Ausnahme von Merkmal 5. Damit bezieht sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf ein wesentliches Element der Erfindung.<\/li>\n<li>\nEs ist auch aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dazu geeignet und bestimmt ist, jedenfalls von einem Teil ihrer Abnehmer f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/li>\n<li>\nSo ergibt sich aus dem von der Herstellerin erstellten Datenblatt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 3) als eine m\u00f6gliche Anwendung die Darstellung einer Automarke auf dem Stra\u00dfenbelag wie nachfolgend gezeigt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nBeide Darstellungen haben werbenden Charakter und stellen damit eine Verwirklichung auch des Merkmals 5 dar. Zudem legen die im Datenblatt genannten Anwendungsbeispiele wie Fu\u00dfg\u00e4ngerzonen oder Autoh\u00e4user und Ausstellungsr\u00e4ume eine Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Benutzung der Erfindung nahe. Es ist auch offensichtlich, dass ein Produkt f\u00fcr die in einem vom Hersteller herausgegebenen Datenblatt angegebenen Nutzungsm\u00f6glichkeiten geeignet und auch bestimmt ist. Zudem kennt die Beklagte die Eignung und Bestimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Bedruckung mit Werbemotiven.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nV.<\/li>\n<li>\nAufgrund der Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bestehen die folgenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte schuldet Unterlassung, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 S. 1, S. 2 Nr. 1, 10 PatG i. V.m. Art. 64 EP\u00dc. Durch die festgestellten Patentverletzungen besteht die tats\u00e4chliche Vermutung (vgl. Schulte\/Vo\u00df, PatG, 11. Aufl. 2022, \u00a7 139 Rn. 54) einer Begehung der im Tenor genannten Begehungsformen, die vorliegend nicht ersch\u00fcttert ist. Es ist nicht vorgetragen, dass eine patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit in Betracht kommt, so dass auch mit Blick auf eine mittelbare Patentverletzung ein Schlechthinverbot auszusprechen war (zur Darlegungslast insoweit OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 21; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Kap. A Rn. 646 BeckOK PatR\/Vo\u00df, 30. Ed. 15.10.2023, PatG Vor \u00a7\u00a7 139\u2013142b Rn. 129).<\/li>\n<li>\nDie Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen bzw. deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tten bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Der Kl\u00e4ger hat die Beklagte auch mit E-Mail vom 14. November 2019 (Anlage K7a) auf die K\u00fcndigung des Lizenzvertrags mit der B AG hingewiesen.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die Zeit ab Wegfall der Lizenz schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher dem Kl\u00e4ger entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V.m. Art. 64 EP\u00dc.<\/li>\n<li>\nDa die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, der Kl\u00e4ger n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>\nUm den Kl\u00e4ger in die Lage zu versetzen, den ihm zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, \u00a7\u00a7 140b PatG, 259, 242 BGB i. V.m. Art. 64 EP\u00dc.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nVI.<\/li>\n<li>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 91 ZPO, diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nDer Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt, \u00a7 51 Abs. 1 GKG.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3372 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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