{"id":9516,"date":"2025-01-31T16:22:12","date_gmt":"2025-01-31T16:22:12","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9516"},"modified":"2025-01-31T13:24:53","modified_gmt":"2025-01-31T13:24:53","slug":"4c-o-6-23-oxycodon-naloxon-praeparat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9516","title":{"rendered":"4c O 6\/23 &#8211; Oxycodon-Naloxon-Pr\u00e4parat"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3371<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 20. Februar 2024, Az. 4c O 6\/23<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\nIII. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus Vertrag sowie deliktisch aus behaupteter unberechtigter Schutzrechtsverwarnung in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die deutsche Tochtergesellschaft des international forschenden Pharmaunternehmens B Ltd. Der Fokus des Unternehmens liegt in der Erforschung chemischer und biologischer Wirkstoffe. Die Kl\u00e4gerin ist unter anderem im Generikamarkt t\u00e4tig. Die Beklagte ist ein mittelst\u00e4ndisches forschendes Pharmazieunternehmen mit derzeitigem Hauptsitz in Frankfurt am Main.<\/li>\n<li>Bei dem Produkt der Kl\u00e4gerin, \u201eC\u201c, handelt es sich um ein orales Oxycodon-Naloxon-Pr\u00e4parat zur Schmerztherapie mit verz\u00f6gerter Freisetzung. In diesem Schmerzmittel sind die Stoffe Oxycodon und Naloxon kombiniert.<\/li>\n<li>Die Beklagte konnte eine Kombination dieser beiden Wirkstoffe bis zum 31. Mai 2017 exklusiv vertreiben. F\u00fcr den Zeitraum nach dem Auslaufen der Marktexklusivit\u00e4t beabsichtigte die Kl\u00e4gerin entsprechende Generika auf den Markt bringen. Nachdem sie die Marktzulassung erhalten hatte, beabsichtigte die Kl\u00e4gerin unter anderem die Markteinf\u00fchrung in Deutschland. Die Kl\u00e4gerin plante ihr Schmerzmittel in den Wirkst\u00e4rken 5\/2,5 mg, 10\/5mg, 20\/10mg und 40\/20 mg anzubieten.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 25. Mai 2017 (Anlage KAP 2, deutsche \u00dcbersetzung KAP 2A) informierte die B Europe Ltd., ein Unternehmen der Unternehmensgruppe, welcher die Kl\u00e4gerin angeh\u00f6rt, die D Ltd., ein Unternehmen der Unternehmensgruppe, der auch die der Beklagte angeh\u00f6rt, dar\u00fcber, die Marktzulassung f\u00fcr ihr Oxycodon\/Nalaxon-Mittel erhalten zu haben und nach Ablauf der Marktexklusivit\u00e4t des Schmerzmittels der Beklagten (\u201eE\u201c) ihr eigenes Produkt in den Markt einf\u00fchren zu wollen. In diesem Schreiben wies die Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin bereits darauf hin, die in Rede stehenden Patente EP 2 425 XXA (nachfolgend EP XXA), EP 2 425 XXB (nachfolgend EP XXB) und EP 2 425 XXC (nachfolgend EP XXC) f\u00fcr nicht rechtsbest\u00e4ndig zu halten.<\/li>\n<li>Daraufhin nahm die Beklagte durch die F mit Schreiben vom 31. Mai 2017 (Anlage KAP 3, deutsche \u00dcbersetzung KAP 3A) gegen\u00fcber der Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin Stellung. Das Schreiben nahm Bezug auf das EP 1 492 XXD und verwandte Patente, womit nach dem Verst\u00e4ndnis der Parteien auch die EP XXA, EP XXB und EP XXC gemeint waren. Insbesondere stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass diese Patente entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin rechtsbest\u00e4ndig seien.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat mit Schreiben vom 07. Juni 2017 (Anlage KAP 4, deutsche \u00dcbersetzung KAP 4A) erneut gegen\u00fcber der Beklagten die Rechtsauffassung ge\u00e4u\u00dfert, dass die in Rede stehenden Patente nicht rechtsbest\u00e4ndig seien.<\/li>\n<li>Die Beklagte, vertreten durch die Kanzlei G, nahm gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 28. Juni 2017 (Anlage KAP 21, deutsche \u00dcbersetzung KAP 21A) erneut Stellung. Dem Schreiben waren eine anonymisierte Fassung einer Beschlussverf\u00fcgung des Landgerichts M\u00fcnchen I (Az. 21 O 8130\/17; Anlage KAP 22) vom 07. Juni 2017 als Anlage \u201eExibit 1\u201c und der Entwurf einer \u201eCease-and-desist Declaration\u201c beigef\u00fcgt.<\/li>\n<li>In dem Schreiben vom 28. Juni 2017 hei\u00dft es (auszugsweise):<\/li>\n<li>\u201e3. Your client is requested to cease and desist from any of the aforementioned infringing actions immediately. This obligation results from Art. 64 (1) European Patent Convention (EPC) in connection with \u00a7\u00a7 9, 139 German Patent Act (Pate).<\/li>\n<li>4. Your client is given the opportunity to avoid court proceedings and to amicably settle our client&#8217;s claims by signing and fulfilling in due time the attached declaration as to cease and desist<br \/>\nExhibit 2.<br \/>\nShould your client fail to provide us with a respective undertaking latest by<br \/>\n3 July 2017<br \/>\nwe will advise our client to start legal action.\u201c<\/li>\n<li>Auf Deutsch:<\/li>\n<li>\u201e3. Ihre Mandantin wird aufgefordert, die oben genannten rechtsverletzenden Handlungen unverz\u00fcglich zu unterlassen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 64 (1) Europ\u00e4isches Patent\u00fcbereinkommen (EP\u00dc) in Verbindung mit \u00a7\u00a7 9, 139 Patentgesetz (PatG).<\/li>\n<li>4. Ihre Mandantin erh\u00e4lt die M\u00f6glichkeit, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden und die Anspr\u00fcche unserer Mandantin g\u00fctlich zu regeln, indem sie die als<br \/>\nAnlage 2<br \/>\nbeigef\u00fcgte Unterlassungserkl\u00e4rung fristgerecht abgibt.<br \/>\nSollte Ihre Mandantin uns eine entsprechende Zusage nicht sp\u00e4testens bis zum<br \/>\n3. Juli 2017<br \/>\nerkl\u00e4ren, werden wir unserer Mandantin empfehlen, Klage zu erheben.\u201c<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 (Anlage KAP 24, deutsche \u00dcbersetzung KAP 24A) antwortete die Kl\u00e4gerin auf das Schreiben der Beklagten und \u00fcbersandte einen modifizierten Entwurf einer \u201eCease-and-desist Declaration\u201c (Anlage KAP 25, deutsche \u00dcbersetzung KAP 25A).<\/li>\n<li>Im Schreiben vom 30. Juni 2017 hei\u00dft es (auszugsweise):<\/li>\n<li>\u201eAs you will be aware, an unfounded warning letter provides a basis for a damages claim under German law. It should be understood that this declaration will be rendered without prejudice to any such damages claim that H may bring in the event that the Patents are invalidated.<\/li>\n<li>An amended declaration that is acceptable to our client is enclosed; the amendments reflect standard drafting of such declarations so we trust they are not contentious.\u201c<\/li>\n<li>Auf Deutsch:<\/li>\n<li>\u201eWie Sie wissen, stellt eine unbegr\u00fcndete Abmahnung nach deutschem Recht eine Grundlage f\u00fcr einen Schadensersatzanspruch dar. Es versteht sich von selbst, dass diese Erkl\u00e4rung unbeschadet eines solchen Schadensersatzanspruchs abgegeben wird, den H im Falle der Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Patente geltend machen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Eine ge\u00e4nderte Erkl\u00e4rung, die f\u00fcr unsere Mandantin annehmbar ist, ist beigef\u00fcgt; die \u00c4nderungen entsprechen der Standardformulierung solcher Erkl\u00e4rungen, so dass wir davon ausgehen, dass sie nicht strittig sind.\u201c<\/li>\n<li>Die Modifikation der der Kl\u00e4gerin \u00fcbersandten \u201eCease-and-desist Declaration\u201c umfasst insbesondere das Hinzuf\u00fcgen eines letzten Satzes vor den Unterschriften, welcher lautet:<\/li>\n<li>\u201eH reserves the right to claim damages arising from the undertaking in the event that the patents stated under clause 1 above are finally revoked.\u201c<\/li>\n<li>Auf Deutsch:<\/li>\n<li>\u201eH beh\u00e4lt sich das Recht vor, Schadensersatzanspr\u00fcche aus der Verpflichtung geltend zu machen, falls die unter Klausel 1 genannten Patente endg\u00fcltig widerrufen werden.\u201c<\/li>\n<li>Die Beklagte hat mit Schreiben vom 03. Juli 2017 (Anlage KAP 26, deutsche \u00dcbersetzung KAP 26A) ihr Einverst\u00e4ndnis mit den vorgenommenen \u00c4nderungen erkl\u00e4rt, weitere \u2013 hier nicht weiter relevante \u2013 \u00c4nderungen am Entwurf der \u201eCease-and-desist Declaration\u201c vorgenommen und diesen der Kl\u00e4gerin erneut \u00fcbersandt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin am 04. Juli 2017 diesen von der Beklagten \u00fcbermittelten finalen Entwurf der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung unterzeichnet (\u201eCease-and-desist Declaration\u201c, Anlage KAP 5, deutsche \u00dcbersetzung KAP 5A, im Folgenden \u201eVerpflichtungserkl\u00e4rung\u201c) und der Beklagten mit Schreiben vom 05. Juli 2017 (Anlage KAP 27) \u00fcbermittelt. Die Verpflichtungserkl\u00e4rung umfasste die EP XXA, EP XXB und EP XXC.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat gest\u00fctzt auf die geltend gemachten Schutzrechte vor dem Schreiben vom 28. Juni 2017 zwei einstweilige Verf\u00fcgungen erwirkt, einmal am 17. Mai 2017, welche den Markteintritt durch die I GmbH verhinderte und weiter am 07. Juni 2017 die im Schreiben vom 28. Juni 2017 genannte Verf\u00fcgung des Landgerichts M\u00fcnchen (siehe dazu bereits oben, Anlage KAP 22), welche den Markteintritt der J AG und der K GmbH verhinderte.<\/li>\n<li>Die streitgegenst\u00e4ndlichen Patente sind s\u00e4mtlich Teilanmeldungen, welchen die europ\u00e4ische Patentanmeldung 03720XXE.5 (entsprechend der internationalen Patentanmeldung PCT\/EP03\/03XXF, ver\u00f6ffentlicht als WO 03\/084XXG A2) zugrunde liegt. Die Pr\u00fcfungsabteilung war hinsichtlich der EP XXA, EP XXB und EP XXC personell identisch besetzt (siehe Anlagen AO 8\u201310, nebst \u00dcbersetzungen AO 8A\u201310A). Die Erteilung des EP XXA wurde am 16. November 2016 ver\u00f6ffentlicht. Der Erteilung gingen Einwendungen Dritter (mit Schriftsatz vom 09. M\u00e4rz 2016, Anlage AO 2) voraus. Die Beklagte reagierte hierauf mit Schriftsatz vom 29. M\u00e4rz 2016 (Anlage KAP 28) und reichte eine ge\u00e4nderte Fassung der Antr\u00e4ge ein. Der Pr\u00fcfer erlie\u00df am 02. Juni 2016 die Mitteilung \u00fcber die beabsichtigte Erteilung des Patents (\u201eIntention to grant\u201c, Anlage KAP 30). Daraufhin wurden am 20. Juni 2016 (Anlage AO 3) weitere Einwendungen eingereicht. Die Beklagte antwortete wiederum mit Schriftsatz vom 05. Juli 2016 (Anlage KAP 31). Die Pr\u00fcfungsabteilung erteilte am 20. Oktober 2016 das Patent (Erteilungsbeschluss Anlage KAP 32). Am 06. November 2018 widerrief die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts das EP XXA wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung (Anlage KAP 6). Die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr waren in den Einwendungen Dritter im Erteilungsverfahren bereits genannt. Die Beklagte legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, zog diese in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 29. September 2021 jedoch zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Im Erteilungsverfahren des EP XXB haben Dritte keine Einwendungen eingereicht. Indes hatte die Pr\u00fcfungsabteilung Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung. Die Antragstellerin nahm mit Schriftsatz vom 08. Februar 2017 (Anlage AO 7, deutsche \u00dcbersetzung AO 7A) Anspruchs\u00e4nderungen vor und nahm ausdr\u00fccklich auf Art. 76 Abs. 1 EP\u00dc Bezug. Die Einspruchsabteilung hat das EP XXB am 11. September 2019 ebenfalls aufgrund unzul\u00e4ssiger Erweiterung widerrufen (auszugsweise KAP 9). Die Beklagte hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde hat die Beklagte allerdings am 20. Januar 2020 zur\u00fcckgezogen.<\/li>\n<li>Im Erteilungsverfahren des EP XXC haben Dritte keine Einwendungen eingereicht. Die Einspruchsabteilung hat am 11. September 2019 das EP XXC ebenfalls wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung widerrufen (auszugsweise KAP 11), wobei die Begr\u00fcndung, soweit von den Parteien aktenkundig gemacht, in weitem Teilen wortgleich zum EP XXB ist. Die Beklagte legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer hat diese am 23. September 2021 zur\u00fcckgewiesen (auszugsweise KAP 12).<\/li>\n<li>Ma\u00dfgeblicher Grund f\u00fcr den Widerruf der Europ\u00e4ischen Patente EP XXA, EP XXB und EP XXC war s\u00e4mtlich, dass der jeweilige Gegenstand des Patents nicht eindeutig und unmittelbar in der Stammanmeldung, die f\u00fcr die genannten Patente, die allesamt abgespaltene Teilanmeldungen derselben Stammanmeldung sind, identisch ist, offenbart war.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin sind f\u00fcr die arzneimittelrechtliche Zulassung ihrer Produkte im Jahr 2016 Kosten in H\u00f6he von 30.656,00 EUR entstanden. Die Kl\u00e4gerin hat am 27. M\u00e4rz 2017 Bestellungen \u00fcber ihr Produkt mit den Wirkstoffst\u00e4rken 40\/20 und 20\/10 in verschiedenen Verpackungsgr\u00f6\u00dfen get\u00e4tigt. Hierf\u00fcr sind ihr in Summe 54.251,00 EUR an Kosten entstanden. F\u00fcr die Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Rechnungen Anlage KAP 14 und Anlage KAP 15 verwiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagte eine Forderung auf Ersatz des ihr durch den unterlassenen Markteintritt entstandenen Schadens zu. Aus der Verpflichtungserkl\u00e4rung ergebe sich eine verschuldensunabh\u00e4ngige Schadensersatzhaftung der Beklagten. Diese sei im Wege der Auslegung aus der Klausel \u201eH reserves the right to claim damages arising from the undertaking in the event that the patents stated under clause 1 above are finally revoked.\u201c abzuleiten.<\/li>\n<li>Weiter ergebe sich auch aus Deliktsrecht aufgrund der schuldhaft und rechtswidrig erteilten Abmahnung eine Schadensersatzhaftung der Beklagten. Bereits das Schreiben vom 31. Mai 2017 sei als Abmahnung einzustufen. Insbesondere sei diesem ein endg\u00fcltiges und ernsthaftes Unterlassungsbegehren zu entnehmen. Dass es an die Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin gerichtet sei, sei unsch\u00e4dlich. Die Beklagte habe auch fahrl\u00e4ssig hinsichtlich des Rechtsbestands ihrer Schutzrechte gehandelt, denn die Beklagte habe im Zeitpunkt der Abmahnung den sp\u00e4ter ma\u00dfgeblichen Nichtigkeitsgrund bereits gekannt. Hierf\u00fcr sei ausreichend, dass sie habe erkennen k\u00f6nnen, dass eine Vernichtung ihrer Patente m\u00f6glich sei. Die Kl\u00e4gerin behauptet, zwar seien s\u00e4mtliche Gr\u00fcnde, die sp\u00e4ter f\u00fcr den Widerruf der Europ\u00e4ischen Patente EP XXA, EP XXB und EP XXC ma\u00dfgeblich geworden seien, bereits im Erteilungsverfahren bekannt gewesen. Diese seien von der Pr\u00fcfungsabteilung aber nicht gepr\u00fcft worden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet weiter, zus\u00e4tzlich zu den oben genannten \u2013 unstreitigen \u2013 Anlaufkosten sei ihr allein im Gesch\u00e4ftsjahr 2017\/2018 insgesamt ein Gewinn in H\u00f6he von 594.572,20 EUR aufgrund des unterlassenen Markteintritts entgangen. F\u00fcr die Einzelheiten des Kl\u00e4gervortrags zur H\u00f6he der geltend gemachten Schadensersatzforderung wird auf die Ausf\u00fchrungen in der Klageschrift vom 08. Februar 2023 sowie der Schrifts\u00e4tze vom 30. Oktober 2023 und 18. Januar 2024 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist deswegen der Ansicht, ihr stehe insgesamt Schadensersatz in H\u00f6he der geltend gemachten 679.479,20 EUR f\u00fcr ihr Gesch\u00e4ftsjahr 2017\/2018 zu.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Entstehung dieser Sch\u00e4den habe die Kl\u00e4gerin auch keinerlei sie treffende Obliegenheiten verletzt. Eine anteilsm\u00e4\u00dfige Ber\u00fccksichtigung eines kl\u00e4gerischen Verschuldens gem\u00e4\u00df \u00a7 254 Abs. 1 BGB sei demnach ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Beklage zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin EUR 679.479,20 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte behauptet, die unterzeichnete Verpflichtungserkl\u00e4rung sei von der Beklagten nicht angenommen worden und stelle deshalb keinen Vertrag dar.<\/li>\n<li>In rechtlicher Hinsicht begr\u00fcnde die Verpflichtungserkl\u00e4rung keine, erst recht keine verschuldensunabh\u00e4ngige, Schadensersatzhaftung der Beklagten.<\/li>\n<li>Die geltend gemachte Schadensersatzforderung stehe der Kl\u00e4gerin auch nicht aus Deliktsrecht zu.<\/li>\n<li>Das Schreiben vom 31. Mai 2017 stelle bereits keine Abmahnung dar. Das Schreiben sei au\u00dferdem nicht an die Kl\u00e4gerin selbst adressiert gewesen. Allenfalls in dem Schreiben vom 28. Juni 2017 k\u00f6nne eine Abmahnung gesehen werden. Auch insoweit mangele es aber an einem schuldhaften rechtswidrigen Eingriff der Beklagten in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Die Beklagte habe sich \u00fcberdies auf die Erteilung der Europ\u00e4ischen Patente EP XXA, EP XXB und EP XXC verlassen d\u00fcrfen. Die f\u00fcr den Widerruf ma\u00dfgeblichen Gr\u00fcnde seien im Erteilungsverfahren des EP XXA ausdr\u00fccklich vorgebracht und gepr\u00fcft, in den Erteilungsverfahren der EP XXB und EP XXC jedenfalls auch gepr\u00fcft worden. Besondere Umst\u00e4nde, warum die Beklagte \u00fcber die Erteilung hinaus dem Rechtsbestand der Patente zu misstrauen gehabt h\u00e4tte, seien nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Wenn man von einem entsprechenden Verschulden bei der erteilten Abmahnung ausgehe, so m\u00fcsse sich die Kl\u00e4gerin ein ebensolches als Mitverschulden bei der Schadensentstehung anrechnen lassen. Denn in diesem Fall habe die Kl\u00e4gerin die mangelnde Rechtsbest\u00e4ndigkeit ebenso erkennen k\u00f6nnen und m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Die Beklagte bestreitet weiter die H\u00f6he des der Kl\u00e4gerin entgangenen Gewinns. Dieser sei unzutreffend und \u00fcberh\u00f6ht berechnet. Hinsichtlich des Beklagtenvortrags insoweit wird auf die Schrifts\u00e4tze vom 30. August 2023, 29. Dezember 2023 und 24. Januar 2024 verwiesen.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25. Januar 2024 verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Anspruch mangels Schadensersatzforderung aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.<\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin steht keine Schadensersatzforderung aus der Verpflichtungserkl\u00e4rung zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nZwar ist mit der Verpflichtungserkl\u00e4rung ein die Parteien bindender Vertrag zustande gekommen.<\/li>\n<li>Denn mit Zugang der unterschriebenen Verpflichtungserkl\u00e4rung bei der Beklagten ist zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen. Voraussetzung eines solchen Vertragsschlusses sind zwei korrespondierende Willenserkl\u00e4rungen, Angebot und Annahme, \u00a7\u00a7 145 ff. BGB. Die Zusendung des modifizierten Entwurfs mit Schreiben vom 03. Juli 2017 durch die Beklagte stellt ein Angebot zur Annahme des \u00fcbermittelten Vertrags dar. Das deutsche Recht \u2013 auf das in Ziffer 2. der Verpflichtungserkl\u00e4rung auch ausdr\u00fccklich Bezug genommen wird \u2013 begr\u00fcndet eine rechtsgesch\u00e4ftliche Verpflichtung zur Unterlassung nur durch zweiseitigen Vertrag, nicht aber durch einseitige Erkl\u00e4rung. Bereits daraus ergibt sich, dass die \u2013 \u00fcberdies durch eine deutsche Rechtsanwaltskanzlei vertretene \u2013 Beklagte der Kl\u00e4gerin den Abschluss eines Vertrags durch \u00dcbermittlung des Entwurfs antr\u00e4gt. Dieses Angebot ist der Kl\u00e4gerin auch zugegangen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ihrerseits hat durch Unterzeichnung am 04. Juli 2017 und \u00dcbersendung an die Beklagte, die die Verpflichtungserkl\u00e4rung auch erhalten hat, ihrerseits die Annahme des final \u00fcbermittelten Entwurfs erkl\u00e4rt. Mit Zugang der unterzeichneten Verpflichtungserkl\u00e4rung ist diese damit als Vertrag zwischen den Parteien wirksam geworden. Auf eine (weitere) Annahme der unterzeichneten Erkl\u00e4rung kommt es nicht an, eine gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte Best\u00e4tigung h\u00e4tte allenfalls Beweiswert.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Verpflichtungserkl\u00e4rung begr\u00fcndet indes keine verschuldensunabh\u00e4ngige Schadensersatzhaftung der Beklagten.<\/li>\n<li>Die Klausel \u201eH reserves the right to claim damages arising from the undertaking in the event that the patents stated under clause 1 above are finally revoked\u201c, \u00fcbersetzt: \u201eH beh\u00e4lt sich das Recht vor, Schadensersatzanspr\u00fcche aus der Verpflichtung geltend zu machen, falls die unter Klausel 1 genannten Patente endg\u00fcltig widerrufen werden\u201c, begr\u00fcndet entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin keine solche Haftung der Beklagten.<\/li>\n<li>Der Bedeutungsgehalt der Vertragsklausel ist im Wege der Auslegung zu bestimmen, \u00a7\u00a7 133, 157 BGB. Gegenstand der Auslegung stellen dabei die korrespondierenden und jeweils empfangsbed\u00fcrftigen Willenserkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin sowie der Beklagten, welche auf den Abschluss der Verpflichtungserkl\u00e4rung gerichtet sind, dar. Auszugehen hat die Auslegung vom Wortlaut der Erkl\u00e4rung, wobei allerdings der tats\u00e4chliche Sinn der Erkl\u00e4rung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften (statt aller BeckOK BGB\/Wendtland, 68. Ed. 1.11.2023, BGB \u00a7 133 Rn. 23). Empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rungen sind dabei so auszulegen, wie der Empf\u00e4nger sie nach Treu und Glauben unter Ber\u00fccksichtigung von Wortlaut, Begleitumst\u00e4nden und der Verkehrssitte verstehen musste (Wendtland, aaO, Rn. 27).<\/li>\n<li>Die Kammer kann eine solche Haftung der Verpflichtungserkl\u00e4rung als zwischen den Parteien geltendem vertraglichen Regelungsregime nicht entnehmen.<\/li>\n<li>Gegen ein solches Verst\u00e4ndnis spricht schon der Wortlaut der Klausel. Nach diesem beh\u00e4lt sich die Kl\u00e4gerin ein bestimmtes Vorgehen vor (\u201ereserves the right\u201c). Dem w\u00f6rtlichen Verst\u00e4ndnis nach soll der Kl\u00e4gerin ein bestimmtes Vorgehen damit weiter m\u00f6glich sein. Die Formulierung zielt auf die Erhaltung von Rechten der Kl\u00e4gerin, nicht aber auf deren Begr\u00fcndung. Damit im Einklang steht auch, dass allein auf die Kl\u00e4gerin abgestellt wird und die Beklagte keine Erw\u00e4hnung findet.<\/li>\n<li>Ebenso spricht die systematische Stellung der Klausel ganz am Ende der Vereinbarung und nach der Rechtswahlklausel und Gerichtstandsvereinbarung gegen die Begr\u00fcndung einer origin\u00e4ren Haftung der Beklagten aus der Vereinbarung. Im Allgemeinen ist, obwohl freilich Ausnahmen denkbar und zul\u00e4ssig sind, damit zu rechnen, dass die Parteien die Vereinbarung von wesentlichen Pflichten vor Nebenabreden treffen. Vorliegend ist die Unterlassungsverpflichtung, welche die Kl\u00e4gerin trifft, gesondert vorneweg und mit gesonderter Ziffer geregelt. Es w\u00e4re zu erwarten, dass die Parteien eine verschuldensunabh\u00e4ngige Schadensersatzhaftung der Beklagten ebenfalls vergleichbar gesondert hervorgehoben regeln w\u00fcrden. Die Position bei Rechtswahlklauseln und Gerichtstandsvereinbarung spricht hingegen f\u00fcr eine Nebenabrede von untergeordneter Bedeutung.<\/li>\n<li>Ebenfalls gegen die Begr\u00fcndung einer origin\u00e4ren Verpflichtung der Beklagten durch die Klausel spricht die Unterzeichnung nur der Kl\u00e4gerin und ihrer Muttergesellschaft. Zwar ist eine entsprechende Abrede ohne weiteres formlos oder gar durch schl\u00fcssiges Verhalten m\u00f6glich. Indes spricht die Ausgestaltung der Vereinbarung als einseitig nur durch die Kl\u00e4gerin und ihrer Muttergesellschaft zu unterzeichnen daf\u00fcr, dass diese Unterschriften der Beklagten die Beweisf\u00fchrung erm\u00f6glichen sollen. Damit korrespondiert, dass die Vereinbarung im Wesentlichen Pflichten der Kl\u00e4gerin (und ihrer Mutter) begr\u00fcnden soll, deren Beweis dann gef\u00fchrt wird. H\u00e4tten die Parteien eine origin\u00e4re Haftung aus der Vereinbarung verabreden wollen, so h\u00e4tte es nahegelegen, auch eine Unterschrift durch die Beklagte vorzusehen, damit die Kl\u00e4gerin den Beweis des Vertragsschlusses f\u00fchren kann.<\/li>\n<li>Ferner gegen ein Verst\u00e4ndnis der Klausel als Begr\u00fcndung einer gesonderten Haftung spricht auch die Vertragsgeschichte. Die Kl\u00e4gerin hat die vorstehende Klausel einem Entwurf hinzugef\u00fcgt und diesen mit der Anmerkung \u00fcbersandt, es sollte durch eine Unterzeichnung keinesfalls eine Aussage dar\u00fcber getroffen werden, ob der Kl\u00e4gerin Schadensersatzanspr\u00fcche aus einer unbegr\u00fcndeten Abmahnung zust\u00fcnden. Damit stellt die \u2013 anwaltlich vertretene \u2013 Kl\u00e4gerin einerseits ausdr\u00fccklich auf deliktsrechtliche Grunds\u00e4tze ab, andererseits soll der Ausschluss des bereits ohne Abschluss der Vereinbarung bestehenden Schadensersatzregimes nicht erfolgen. Zudem erfolgte die Einf\u00fcgung der Klausel mit dem Zusatz, dass sie Standardformulierungen entspreche und dass die Kl\u00e4gerin hier\u00fcber deswegen keinen ernstlichen Streit erwartet. Ein solches ist mit der Annahme der Einf\u00fcgung einer verschuldensunabh\u00e4ngigen Schadensersatzhaftung schwerlich vereinbar. Damit spricht \u2013 auch vor dem Empf\u00e4ngerhorizont der Beklagten als Vertragspartner \u2013 die Entstehungsgeschichte der Klausel daf\u00fcr, in dieser lediglich eine Klarstellung dahingehend zu sehen, dass sich die Kl\u00e4gerin nicht etwaiger bestehender deliktsrechtlicher Forderungen begeben wollte.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich spricht auch nicht die Verwendung der Formulierung \u201earising from the undertaking\u201c (\u00fcbersetzt: \u201eaus der Verpflichtung\u201c) gegen ein solches Verst\u00e4ndnis. Denn auch ohne Begr\u00fcndung einer verschuldensabh\u00e4ngigen Haftung sind durchaus andere Schadensersatzanspr\u00fcche aus allgemeinem Vertragsrecht aus der Verpflichtung denkbar. Zum anderen spricht die Entstehungsgeschichte der Klausel eindeutig daf\u00fcr, dass vorliegend von den Parteien das deliktische Haftungsregime gemeint war.<\/li>\n<li>Eine origin\u00e4r aus der Verpflichtungserkl\u00e4rung abgeleitete vertragliche Schadensersatzhaftung der Beklagten scheidet deswegen aus.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht ebenfalls keine Schadensersatzforderung aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 1 gegebenenfalls i.V.m. 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verpflichtungserkl\u00e4rung zu.<\/li>\n<li>Zwar stellt die Verpflichtungserkl\u00e4rung ein Schuldverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien dar. Indes ist dieses erst im Anschluss an die Unterlassungsforderung der Beklagten an die Kl\u00e4gerin zustande gekommen, weswegen letztere nicht als Pflichtverletzung im Sinne des \u00a7 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.<\/li>\n<li>Auch eine Haftung aus culpa in contrahendo kommt jedenfalls im Ergebnis wegen mangelnden Verschuldens nicht in Betracht (dazu im Folgenden), sofern man die Anbahnung eines Unterlassungsvertrags \u00fcberhaupt unter den Tatbestand des \u00a7 311 Abs. 2 BGB fassen will.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Mangels schuldhaftem Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb steht der Kl\u00e4gerin auch keine Schadensersatzforderung aus Deliktsrecht zu, \u00a7 823 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte hat mit dem Schreiben vom 28. Juni 2017, nicht jedoch bereits mit dem Schreiben vom 31. Mai 2017, in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Beklagten eingegriffen.<\/li>\n<li>Ein Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb ist im Falle einer Schutzrechtsverwarnung dann anzunehmen, wenn der vermeintlich Berechtigte auf Grundlage eines objektiv unberechtigten gewerblichen Schutzrechtes an den Inhaber des Gewerbebetriebs ein ernsthaftes und endg\u00fcltiges Unterlassungsbegehren richtet (BGH NJW-RR 1997, 1404; OLG D\u00fcsseldorf BeckRS 2011, 2161; BeckOK BGB\/F\u00f6rster, 68. Ed. 1.11.2023, BGB \u00a7 823 Rn. 203; BeckOGK\/Spindler, 1.12.2023, BGB \u00a7 823 Rn. 223).<\/li>\n<li>a.<br \/>\nGemessen an diesem Ma\u00dfstab stellt das Schreiben vom 31. Mai 2017 keinen solchen Eingriff dar. Es mangelt bereits an der Geltendmachung eines ernsthaften und endg\u00fcltigen Unterlassungsbegehrens.<\/li>\n<li>Eine Aufforderung zur Unterlassung spricht das Schreiben nicht aus. Vielmehr fordert es den Empf\u00e4nger zu weiteren Erkl\u00e4rungen auf. So hei\u00dft es auf S. 2 des Schreibens: \u201eWe should be grateful if you would you [sic!] explain the apparent contradiction in H\u2019s position\u201c. Weiter wird auf S. 3 unter der \u00dcberschrift \u201eWay forward\u201c die Bereitstellung verschiedener, n\u00e4her spezifizierter Informationen binnen 14 Tagen verlangt.<\/li>\n<li>Die anderweitige Auffassung der Kl\u00e4gerin kann nicht \u00fcberzeugen. Soweit das Schreiben auf eine Kenntnis des Antrags auf Marktzulassung abstellt, l\u00e4sst sich den Ausf\u00fchrungen insoweit noch kein eindeutiges Unterlassungsbegehren entnehmen. Gleiches gilt f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin herangezogene Formulierung: \u201eAs you are no doubt aware, our clients do not hesitate to enforce their intellectual property rights when they consider it appropriate for them to do so.\u201c Diese stellt zwar eine allgemeine Klagebereitschaft in den Raum. Gleichwohl ist sie weder auf ein konkretes beanstandetes Produkt noch auf ein bestimmtes Schutzrecht bezogen und enth\u00e4lt zudem die Einschr\u00e4nkung, dass ein gerichtliches Vorgehen im Einzelfall f\u00fcr angemessen gehalten wird, ohne dass f\u00fcr den Empf\u00e4nger des Schreibens ersichtlich w\u00e4re, aufgrund welcher Kriterien dies im vorliegenden Fall beurteilt werden kann. Weiterer Er\u00f6rterung des Schreibens vom 31. Mai 2017 bedarf es deswegen nicht.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDas Schreiben vom 28. Juni 2017 ist dahingegen \u2013 wie zwischen den Parteien auch unstreitig \u2013 als ein solcher Eingriff einzustufen.<\/li>\n<li>Dieses zweite Schreiben fordert die Beklagte auf, von der Markteinf\u00fchrung von \u201eL\u201c-Generika-Produkten sofort Abstand zu nehmen und stellt im Falle der Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung unmittelbar ein gerichtliches Vorgehen gegen die Beklagte in Aussicht. Die Beklagte hat dieses Unterlassungsbegehren auch auf ihre Inhaberschaft der Europ\u00e4ischen Patente EP XXA, EP XXB und EP XXC gest\u00fctzt und an die Kl\u00e4gerin als Inhaberin eines entsprechenden auf den Vertrieb von Medikamenten gerichteten Gewerbebetriebs gerichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie mit Schreiben vom 28. Juni 2017 erfolgte Abmahnung ist auch rechtswidrig.<\/li>\n<li>Zwar ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb nicht durch das Vorliegen des Eingriffs als solchem indiziert, sondern muss stets im Rahmen einer Interessen- und G\u00fcterabw\u00e4gung festgestellt werden (BeckOGK\/Spindler, 1.12.2023, BGB \u00a7 823 Rn. 214; M\u00fcKoBGB\/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB \u00a7 823 Rn. 370). Indes ist kein legitimes Interesse eines Schutzrechtsinhabers ersichtlich, einem Wettbewerber bei nicht bestehendem Schutzrecht ernsthaft und endg\u00fcltig zur \u2013 nicht geschuldeten \u2013 Unterlassung aufzufordern. Damit f\u00e4llt die Interessenabw\u00e4gung vorliegend zugunsten der Kl\u00e4gerin als zu Unrecht abgemahnter Wettbewerberin aus und die mit Schreiben vom 28. Juni 2017 erfolgte Abmahnung ist rechtswidrig.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Beklagte hat mit Erteilung der Abmahnung, also dem Schreiben vom 28. Juni 2017, nicht schuldhaft gehandelt.<\/li>\n<li>Verschulden im Rahmen der deliktischen Haftung setzt Vorsatz oder Fahrl\u00e4ssigkeit voraus, \u00a7 823 Abs. 1 BGB. Bezugspunkt des Vorsatzes sind diejenigen Aspekte, welche die Eigenschaft der Abmahnung als rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb begr\u00fcnden. Vorliegend muss sich der Vorsatz demnach auch auf das sp\u00e4tere r\u00fcckwirkende Wegfallen desjenigen Schutzrechtes, auf das die Abmahnung gest\u00fctzt ist, erstrecken. Ein Vorsatz der Beklagten insoweit ist nicht ersichtlich und wird von der Kl\u00e4gerin bereits nicht behauptet. Die Beklagte hat indes hinsichtlich des mangelnden Rechtsbestandes der geltend gemachten Schutzrechte auch nicht fahrl\u00e4ssig gehandelt.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nAuch fahrl\u00e4ssiges Handeln l\u00e4sst sich nicht feststellen.<br \/>\nFahrl\u00e4ssig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au\u00dfer Acht l\u00e4sst, \u00a7 276 Abs. 2 BGB. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au\u00dfer Acht l\u00e4sst aber ein (vermeintlicher) Gl\u00e4ubiger nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist (BGHZ 179, 238, 246). Dies w\u00fcrde dem Gl\u00e4ubiger die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschweren, da seine Berechtigung nur in einem Rechtsstreit sicher zu kl\u00e4ren ist (BGHZ 179, 238, 246; BGH GRUR 2018, 832, 841 \u2013 Ballerinaschuh). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspricht der Gl\u00e4ubiger vielmehr regelm\u00e4\u00dfig schon dann, wenn er sorgf\u00e4ltig pr\u00fcft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist (BGH GRUR 2018, 832, 841 \u2013 Ballerinaschuh; vgl. BGHZ 179, 238, 246; BGH NJW 2011, 1063, 1065; NJW 2008, 1147, 1148). Dies gilt nicht nur hinsichtlich tats\u00e4chlicher Voraussetzungen des geltend gemachten Rechts, sondern auch bei einer unklaren Rechtslage (BGH GRUR 2018, 832, 841 \u2013 Ballerinaschuh; NJW 2011, 1063, 1065; Staudinger\/Caspers (2019) BGB \u00a7 276, Rn. 58). Ein Schutzrechtsinhaber setzt sich deshalb im Falle einer unberechtigten Verwarnung nicht dem Vorwurf schuldhaften Handelns aus, wenn er sich seine \u00dcberzeugung durch gewissenhafte Pr\u00fcfung gebildet oder wenn er sich bei seinem Vorgehen von vern\u00fcnftigen und billigen \u00dcberlegungen hat leiten lassen (BGH GRUR 2018, 832, 841 \u2013 Ballerinaschuh).<\/li>\n<li>Art und Umfang der Sorgfaltspflichten desjenigen, der eine Abmahnung ausspricht, werden ma\u00dfgeblich dadurch bestimmt, inwieweit er auf den Bestand seines Schutzrechtes vertrauen darf. Bei einem gepr\u00fcften Schutzrecht kann vom Rechtsinhaber keine bessere Beurteilung der Rechtslage verlangt werden, als sie der Erteilungsbeh\u00f6rde m\u00f6glich war (BGH GRUR 2018, 832, 841 \u2013 Ballerinaschuh; GRUR 2006, 432, 433 \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht II). Konkret hat der Bundesgerichtshof ein Verschulden im Falle der Abmahnung aus einem wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Ergebnis nicht rechtsbest\u00e4ndigen Markenrechts verneint, weil das DPMA dieses absolute Eintragungshindernis im Erteilungsverfahren zu pr\u00fcfen hatte und der Rechtsinhaber deswegen insoweit von der Rechtsbest\u00e4ndigkeit seines Schutzrechts ausgehen konnte (BGH GRUR 2006, 432, 433 \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht II). Besondere Umst\u00e4nde m\u00f6gen dem Abmahner im Einzelfall besondere Sorgfaltspflichten auferlegen (BGH GRUR 2006, 432, 433 \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht II).<\/li>\n<li>Damit im Einklang stehen die Erw\u00e4gungen des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2006, 219, 222 \u2013 Detektionseinrichtung II), dass jedenfalls ein auf den Bestand des Patentes gest\u00fctztes Verhalten nicht stets schuldlos ist, sondern jedenfalls derjenige Patentinhaber, der weitergehende Erkenntnisse \u00fcber den Stand der Technik als die Erteilungsbeh\u00f6rde hat, aber diese Kenntnisse entgegen \u00a7 34 Abs. 7 PatG zur\u00fcckh\u00e4lt, sowie der Patentinhaber, dem m\u00f6glicherweise der Schutzf\u00e4higkeit entgegenstehendes Material nachtr\u00e4glich bekannt geworden ist und der wusste, dass dieses Material der Schutzf\u00e4higkeit des Patents entgegensteht oder der sich diese Erkenntnis in vorwerfbarer Weise verschlossen hat, schuldhaft handeln kann.<\/li>\n<li>Diese F\u00e4lle haben gemein, dass der Rechtsinhaber im fraglichen Zeitpunkt gegen\u00fcber der Erteilungsbeh\u00f6rde im Erteilungszeitpunkt einen Wissensvorsprung hat. Gerade dieser Wissensvorsprung als besonderer Umstand rechtfertigt es, dem Schutzrechtsinhaber im Einzelfall besondere Sorgfaltspflichten aufzuerlegen (vgl. BGH GRUR 2006, 432, 433 \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht II).<\/li>\n<li>Ein Festhalten an vorstehendem Verschuldensma\u00dfstab ist auch vor dem Hintergrund der zwischen den Parteien diskutierten neueren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 12.10.2023 \u2013 2 U 124\/22, GRUR-RS 2023, 29941 Rz. 86 ff. \u2013 Glatirameracetat) geboten. Das Oberlandesgericht hatte ein fahrl\u00e4ssiges Handeln bereits dann angenommen, wenn der Schutzrechtsinhaber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, dass ein Widerruf des geltend gemachten Patents m\u00f6glich ist. Im dortigen Fall war ein Rechtsbestandsverfahren anh\u00e4ngig. Das Oberlandesgericht hat diese Passage nicht zur Begr\u00fcndung einer Haftung herangezogen. Im dort zu entscheidenden Fall ging es vielmehr um eine verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung aus \u00a7 945 ZPO. Das Oberlandesgericht hat ein entsprechendes Verschulden nur deshalb gepr\u00fcft und schlie\u00dflich bejaht, um die Frage einer Europarechtskonformit\u00e4t der verschuldensunabh\u00e4ngigen Haftung nach \u00a7 945 ZPO vor dem Hintergrund der Enforcement-Richtlinie dahinstehenlassen zu k\u00f6nnen. Um einen solchen Sonderfall geht es hier nicht. Die entsprechenden Erw\u00e4gungen sind zudem durch die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 11. Januar 2024, Rs. C-473\/22 \u2013 Mylan AB\/Gilead Sciences Finlan Oy u. a.) \u00fcberholt.<\/li>\n<li>Ein Fahrl\u00e4ssigkeitsma\u00dfstab im deutschen Recht, der einen Vorwurf bereits daran kn\u00fcpft, dass ein Widerruf des geltend gemachten Patents m\u00f6glich erscheint, \u00fcberspannt jedenfalls die an den (vermeintlichen) Rechtsinhaber gestellten Anforderungen und ist abzulehnen. Dieser Ma\u00dfstab w\u00fcrde auch eine deutliche Versch\u00e4rfung der bisher in der Rechtsprechung vertretenen Verschuldensma\u00dfst\u00e4be darstellen, die im Ergebnis nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr besteht insbesondere im Patentrecht, etwa aufgrund nachtr\u00e4glich aufgefundenen Standes der Technik, stets die M\u00f6glichkeit einer abweichenden Entscheidung in einem Rechtsbestandsverfahren. Damit liefe das Verschuldenserfordernis letztlich in diesen F\u00e4llen weitestgehend leer. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspricht der Gl\u00e4ubiger vielmehr entsprechend den zuvor geschilderten Grunds\u00e4tzen schon dann, wenn er sorgf\u00e4ltig pr\u00fcft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel, mithin vertretbar, ist. Ob ihm eine Entscheidung zu seinen Ungunsten m\u00f6glich erscheint, ist \u2013 bei sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcftem und vertretbarem eigenem Rechtsstandpunkt \u2013 ohne Belang. Ebenfalls als solches ohne Bedeutung bleibt, ob ein Rechtsbestandsverfahren gegen das erteilte Schutzrecht anh\u00e4ngig ist. Vielmehr ist in der Sache zu differenzieren. Ein im Rahmen des Rechtsbestandsverfahrens gegen\u00fcber dem Schutzrechtsinhaber erfolgter Vortrag, etwa hinsichtlich neu aufgefundenem und potentiell sch\u00e4dlichem Stand der Technik, kann ohne weiteres nach den vorstehend geschilderten Grunds\u00e4tzen neue Pflichten des Rechtsinhabers zur sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung seines Rechtsstandpunktes ausl\u00f6sen, bei deren Verletzung er ab diesem Zeitpunkt fahrl\u00e4ssig hinsichtlich des Rechtsbestandes seines Schutzrechts handelt.<\/li>\n<li>Es bedarf im vorliegenden Fall keiner grunds\u00e4tzlichen Ausf\u00fchrungen dazu, ob sich ein Patentinhaber stets auf die rechtliche Einsch\u00e4tzung der Erteilungsbeh\u00f6rde bez\u00fcglich der von ihr zu pr\u00fcfenden Erteilungsvoraussetzungen verlassen darf (in diese Richtung deutet indes BGH GRUR 2006, 432, 433 \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht II) und im Falle einer nachfolgenden abweichenden Einsch\u00e4tzung \u2013 bei nach wie vor gleichem Kenntnisstand des Patentinhabers wie der Erteilungsbeh\u00f6rde im Zeitpunkt der Erteilung \u2013 schuldlos hinsichtlich der Fehleinsch\u00e4tzung des Rechtsbestandes seines Schutzrechtes ist. Denn jedenfalls wenn die Erteilungsbeh\u00f6rde sich konkret mit bestimmten Erteilungsvoraussetzungen besch\u00e4ftigt und diese bejaht hat oder bestimmte Erteilungsvoraussetzungen ger\u00fcgt wurden und die Erteilung trotzdem erfolgte, darf sich der Rechtsinhaber unter Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auf diesen Rechtstandpunkt als vertretbar berufen. Insoweit kann von ihm keine bessere Beurteilung der Rechtslage verlangt werden, als sie der Erteilungsbeh\u00f6rde m\u00f6glich war.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nIm vorliegenden Fall ergibt sich aus einer Gesamtschau der vorgetragenen Anhaltspunkte, dass die Beklagte auf die Rechtsbest\u00e4ndigkeit ihres Schutzrechtes vertrauen durfte.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im Erteilungsverfahren des EP XXA Dritte Einwendungen hinsichtlich der Patentierbarkeit gest\u00fctzt auf einen Versto\u00df gegen Art. 76 Abs. 1 EP\u00dc erhoben haben. Der Gegenstand des EP XXA sei nicht unmittelbar und eindeutig in der Stammanmeldung offenbart. Dies betraf \u2013 zwischen den Parteien unstreitig \u2013 auch Aspekte, die letztlich im Einspruchsverfahren zum Widerruf des erteilten EP XXA wegen Versto\u00dfes gegen Art. 76 Abs. 1 EP\u00dc f\u00fchrten.<\/li>\n<li>Nichtsdestotrotz hat in Ansehung dieser Umst\u00e4nde die Erteilungsbeh\u00f6rde das EP XXA erteilt. Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, die Einwendungen seien, obgleich Aktenbestandteil, inhaltlich nicht gepr\u00fcft worden, so gibt es hierf\u00fcr keinerlei Anhaltspunkte. Hierauf kommt es auch nicht an. Vielmehr darf sich der Schutzrechtsinhaber jedenfalls hinsichtlich im Erteilungsverfahren erhobener Einw\u00e4nde, die eine Erteilung nicht hinderten, auf die Rechtseinsch\u00e4tzung der Erteilungsbeh\u00f6rde verlassen.<\/li>\n<li>Im Erteilungsverfahren der EP XXB und EP XXC sind zwar keine vergleichbaren Einw\u00e4nde erhoben worden. Indes sind die EP XXA, EP XXB und EP XXC s\u00e4mtlich aus derselben Stammanmeldung abgezweigt. Schon mit Blick auf die im Erteilungsverfahren des EP XXA geltend gemachten Einwendungen konnte und musste die Beklagte damit rechnen, dass sich die Pr\u00fcfungsabteilung auch hinsichtlich der von Amts wegen zu pr\u00fcfenden Voraussetzungen des Art. 76 Abs. 1 EP\u00dc bei den EP XXB und EP XXC, die derselben Patentfamilie angeh\u00f6ren, mit dem Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung auseinandersetzt, zumal eine Erteilung durch dieselben Personen erfolgte. Die Einwendungen im Erteilungsverfahren des EP XXA wurden auch zeitlich vor der Erteilung des EP XXB vorgetragen. Die Entscheidung zur Ver\u00f6ffentlichung des EP XXA datiert auf den 20. Oktober 2016, die der EP XXB und EP XXC jeweils auf den 13. April 2017. Gleiches gilt hinsichtlich des EP XXC. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr den Widerruf sind, wie zwischen den Parteien unstrittig, beim EP XXB und EP XXC identisch. Darf die Beklagte als Schutzrechtsinhaberin darauf vertrauen, dass ihre Rechtsauffassung hinsichtlich des EP XXB \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit der Erteilungslage \u2013 durchgreift, so gilt gleiches f\u00fcr sich beim EP XXC in identischer Weise stellenden Rechtsfragen.<\/li>\n<li>Damit durfte die Beklagte vorliegend in \u00dcbereinstimmung mit der von der Erteilungsbeh\u00f6rde zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung auf den Bestand ihrer Schutzrechte vertrauen. Ein Verschulden ist soweit nicht gegeben.<\/li>\n<li>Best\u00e4tigt wurde das Vertrauen der Beklagten in ihre Rechtsauffassung im vorliegenden Fall \u00fcberdies dadurch, dass sie im Zeitpunkt der Abmahnung auch bereits zwei einstweilige Verf\u00fcgungen mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Patenten erwirkt hatte.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf 679.479,20 EUR festgesetzt, \u00a7\u00a7 48 GKG, 3 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 91 ZPO, diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckung aus \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3371 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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