{"id":9508,"date":"2025-01-31T16:06:31","date_gmt":"2025-01-31T16:06:31","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9508"},"modified":"2025-01-31T13:09:01","modified_gmt":"2025-01-31T13:09:01","slug":"4b-o-85-22-verdraengerpumpe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9508","title":{"rendered":"4b O 85\/22 &#8211; Verdr\u00e4ngerpumpe"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3367<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23. Mai 2024, Az. 4b O 85\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\u00a0I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>\nIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 3 196 XXX B1 (Anlage K1; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Urteilsbekanntmachung sowie R\u00fcckruf, daneben Feststellung ihrer Verpflichtung zur Entsch\u00e4digungszahlung und zum Schadensersatz in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist im Register des Deutschen Patent- und Markenamts als Inhaberin des Klagepatents eingetragen. Das Klagepatent wurde am XXX angemeldet und nimmt eine deutsche Priorit\u00e4t vom XXX in Anspruch. Die Anmeldung wurde am XXX ver\u00f6ffentlicht und die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am XXX. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDie vorliegende Erfindung betrifft eine rotierende au\u00dfengelagerte Verdr\u00e4ngerpumpe.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Klage auf Anspruch 1 des Klagepatents, der lautet wie folgt:<br \/>\nRotierende au\u00dfengelagerte Verdr\u00e4ngerpumpe mit wenigstens zwei synchron zueinander angetriebenen Verdr\u00e4ngerk\u00f6rpern (7, 8), welche endseitig auf zugeordneten Wellen (9, 10) befestigt sind, wobei die Wellen (9,10) jeweils durch ein erstes, radial wirkendes Lager (13, 14) und ein zweites, radial und axial wirkendes Lager (15, 16) gelagert sind, die Lager (13, 14, 15, 16) in Aufnahmebohrungen (24, 25, 37, 38) eines einteilig gefertigten Geh\u00e4uses (34) eingepasst sind, und wobei die Wellen (9, 10) durch ein Synchrongetriebe (17) miteinander gekoppelt sind, dadurch gekennzeichnet, dass das Synchrongetriebe (17) zwischen den jeweiligen Lagern (13, 14, 15, 16) angeordnet ist und zwei miteinander k\u00e4mmende Ritzel (18, 19) aufweist, deren Durchmesser gr\u00f6\u00dfer ist als der Achsabstand der Wellen (9, 10), wobei die Ritzel (18, 19) jeweils einen Zahnkranz (39,40) aufweisen, welcher auf einem Tragk\u00f6rper (30, 31) befestigt ist, und wobei der gr\u00f6\u00dfte Au\u00dfendurchmesser der Tragk\u00f6rper (30, 31) kleiner ist als der Achsabstand der Wellen (9, 10).<\/li>\n<li>\nDie nachfolgend wiedergegebene Figur 2 des Klagepatents zeigt eine horizontale Schnittdarstellung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pumpe:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte hat ihren Sitz in XXX und vertreibt Verdr\u00e4ngerpumpen mit zwei Verdr\u00e4ngerk\u00f6rpern unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird von der Beklagten auf ihrer englischsprachigen Website www.B.com beworben und \u00fcber einen Distributor auch in der Bundesrepublik Deutschland angeboten. Sie pr\u00e4sentierte zudem ein Schnittmodell der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf den Fachmessen \u201eC\u201c in XXX, die vom XXX stattfand und auf der \u201eD\u201c in XXX, die vom XXX stattfand.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um eine einflutige Schraubenspindelpumpe mit zwei Verdr\u00e4ngerk\u00f6rpern, die in einem von dem zu f\u00f6rdernden Produkt durchflossenen Produktabschnitt A angeordnet sind und die jeweils auf Wellen befestigt sind, welche in einem au\u00dferhalb des Produktabschnitts angeordneten Getriebeabschnitt B gelagert und innerhalb dieses Getriebeabschnitts durch ein Synchrongetriebe gekoppelt sind, wobei eine der beiden Wellen in einem au\u00dferhalb des Getriebeabschnitts angeordneten Wellenabschnitt C extern mit einem Antrieb verbindbar ist. Die im nachfolgenden eingef\u00fcgte Abbildung zeigt eine von der Kl\u00e4gerin bearbeitete Fotografie eines Schnittmodells der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform:<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendet Ritzel in Form von auf der Welle angebrachten Zahnr\u00e4dern, die einen rohrf\u00f6rmig vorstehenden Kragen aufweisen, wie nachstehend abgebildet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin wies die Beklagte im Zusammenhang mit der Pr\u00e4sentation eines ersten Prototyps der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe \u201eC\u201c im XXX mit einer Berechtigungsanfrage vom 5. April 2018 auf eine m\u00f6gliche Rechtsverletzung in Bezug auf das Klagpatent hin (siehe Anlage K12). Eine solche wies die Beklagte mit Schreiben ihrer XXX Vertreter vom 7. Mai 2018 jedoch zur\u00fcck (siehe Anlage K13).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin wendet sich gegen Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte.<br \/>\nSie ist der Auffassung, dass der Wortlaut des Klagepatentanspruchs nicht auf eine bestimmte Ausf\u00fchrung von Tragk\u00f6rper und Welle oder eine bestimmte Anzahl von Einzelteilen beschr\u00e4nkt sei.<br \/>\nEin Tragk\u00f6rper sei ein Maschinenelement in Form eines k\u00f6rperlichen Gegenstands, auf dem ein Zahnkranz befestigbar sei und dessen gr\u00f6\u00dfter Au\u00dfendurchmesser kleiner sei als der Achsabstand der Wellen. Mithin umfasse der Begriff auch Ausf\u00fchrungen, bei denen der Tragk\u00f6rper durch die Mantelfl\u00e4che eines Abschnitts der Welle selbst gebildet werde.<br \/>\nAu\u00dferdem sei unter einem Zahnkranz jegliches Maschinenelement zu sehen, das mit einem auf einer Kreisbahn angeordneten Profil und aus gleichm\u00e4\u00dfig verteilten Z\u00e4hnen den Umfang eines Ritzels bilde. Es m\u00fcsse sich dabei nicht um ein separates, ringf\u00f6rmiges Bauteil, wie etwa einen Zahnring, handeln.<br \/>\nEine besonders bevorzugte Ausf\u00fchrung des Tragk\u00f6rpers, wie sie im Rahmen des Unteranspruchs 2 zu finden sei, sei f\u00fcr die Auslegung des Schutzbereichs des unabh\u00e4ngigen Patentanspruchs 1 nicht relevant. Der Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche k\u00f6nne auch durch die Beschreibung nicht dahingehend begrenzt werden. Die Merkmale seien funktionsorientiert dahingehend auszulegen, dass im einfachsten Fall der Nacharbeitung die Ritzel jeweils umfangsseitig mit einem Zahnprofil ausgebildet und direkt auf einem einen Tragk\u00f6rper bildenden Abschnitt einer Welle befestigt seien.<br \/>\nDies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Beklagten offensichtlich der Fall, bei der die Tragk\u00f6rper unmittelbar durch die Mantelfl\u00e4che eines Abschnitts der Wellen selbst gebildet w\u00fcrden.<br \/>\nHilfsweise tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent mit den aus einem einteiligen Aufbau bestehenden Ritzeln in \u00e4quivalenter Weise verletze.<br \/>\nDie technische Gleichwirkung ergebe sich daraus, dass die Ritzel ihre Funktion gleicherma\u00dfen bei einer einteiligen Ausf\u00fchrung als Zahnrad als auch bei einer zweiteiligen Ausf\u00fchrung bestehend aus Tragk\u00f6rper und Zahnkranz erf\u00fcllen k\u00f6nnten. Zudem erfolge auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Montage in einem einteiligen Geh\u00e4use, indem die Wellen durch die Lagerbohrung geschoben w\u00fcrden und die Zahnr\u00e4der durch eine separate Geh\u00e4use\u00f6ffnung. Dies sei m\u00f6glich, weil der Au\u00dfendurchmesser der der Aufnahme der Ritzel dienenden Abschnitte der Wellen jeweils kleiner sei als der Achsabstand der Wellen. Auf bestimmte weitere konstruktive Ausf\u00fchrungen komme es nicht an.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrung sei f\u00fcr den Fachmann ausgehend von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs auch als gleichwirkend auffindbar, weil die Verwendung der Mantelfl\u00e4che eines Abschnitts der Wellen als Tragk\u00f6rper insoweit die einfachste technische Umsetzung des Klagepatentanspruchs sei. Da der Fachmann grunds\u00e4tzlich bestrebt sei, m\u00f6glichst kosteng\u00fcnstig durch Verwendung weniger Teile zu bauen, habe diese Form der Umsetzung f\u00fcr den Fachmann ausgehend vom Klagepatentanspruch nahegelegen.<br \/>\nSchlie\u00dflich k\u00f6nne sich der Fachmann die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch auf Grund von am Klagepatentanspruch orientierten \u00dcberlegungen als gleichwertige L\u00f6sung erschlie\u00dfen. Es gebe keine Gr\u00fcnde, aus denen es sich bei den abgewandelten Merkmalen gerade um f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs unverzichtbare Merkmale handele.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000 \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nrotierende au\u00dfengelagerte Verdr\u00e4ngerpumpen mit wenigstens zwei synchron zueinander angetriebenen Verdr\u00e4ngerk\u00f6rpern, welche endseitig auf zugeordneten Wellen befestigt sind, wobei die Wellen jeweils durch ein erstes, radial wirkendes Lager und ein zweites, radial und axial wirkendes Lager gelagert sind, die Lager in Aufnahmebohrungen eines einteilig gefertigten Geh\u00e4uses eingepasst sind, und wobei die Wellen durch ein Synchrongetriebe miteinander gekoppelt sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei das Synchrongetriebe zwischen den jeweiligen Lagern angeordnet ist und zwei miteinander k\u00e4mmende Ritzel aufweist, deren Durchmesser gr\u00f6\u00dfer ist als der Achsabstand der Wellen, und wobei die Ritzel jeweils einen Zahnkranz aufweisen, welcher auf einem Tragk\u00f6rper befestigt ist \u2013 hilfsweise: wobei der Tragk\u00f6rper durch die Mantelfl\u00e4che eines Abschnitts der Welle gebildet ist, \u2013 und wobei der gr\u00f6\u00dfte Au\u00dfendurchmesser der Tragk\u00f6rper kleiner ist als der Achsabstand der Wellen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. April 2018 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. April 2018 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n4. die unter 1. bezeichneten, seit dem 7. M\u00e4rz 2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des \u2026 vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, und<br \/>\nII. der Kl\u00e4gerin zu gestatten, Urteilskopf und Urteilstenor des Urteils vom \u2026 (AZ: \u2026) sowie eine Abbildung des Schnittmodells der Beklagten auf Kosten der Beklagten durch eine in jeweils zwei aufeinanderfolgenden Ausgaben der Zeitschriften<br \/>\n1. \u201eXXX\u201c des XXX GmbH, XXX, XXX,<br \/>\nund<br \/>\n2. \u201eXXX\u201c des XXX GmbH, XXX, XXX,<br \/>\nerscheinende Anzeige \u00f6ffentlich bekannt zu machen;<br \/>\nIII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorstehend zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 26. August 2017 bis zum 7. April 2018 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 8. April 2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte meint, dass das Klagepatent derart ausgelegt werden m\u00fcsse, dass die Ritzel aus zwei voneinander unterscheidbaren Bestandteilen in Form eines Tragk\u00f6rpers und in Form eines Zahnkranzes best\u00fcnden. Es handele sich bei beiden um einzelne Bauteile, wobei der Tragk\u00f6rper an der Welle und das Zahnrad am Tragk\u00f6rper befestigt werde. Daher k\u00f6nne der Tragk\u00f6rper auch nicht in dem Mantel der Welle gesehen werden.<br \/>\nFerner meint die Beklagte, dass es sich bei einem Zahnkranz um einen innen, au\u00dfen oder seitlich verzahnten Zahnring handele, der im Gegensatz zu einem Zahnrad nicht direkt auf einer Achse oder Welle sitze, sondern auf dem Umfang eines zylindrischen Bauelements montiert werde. Insofern unterscheide der Fachmann zwischen dem Begriff des Zahnkranzes und dem des Zahnrads.<br \/>\nHinzu komme, dass es bei der von der Kl\u00e4gerin vorgenommenen Auslegung, bei der der Tragk\u00f6rper ein Teil der Welle sei, nicht m\u00f6glich sei, den Tragk\u00f6rper mit einem kleineren Au\u00dfendurchmesser als dem Achsabstand der Wellen auszugestalten.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre keinen Gebrauch. Im Bereich des Synchrongetriebes sei ein erstes Zahnrad auf einer getriebenen Welle und ein zweites Zahnrad auf einer angetriebenen Welle montiert. Das erste Zahnrad werde unmittelbar auf der Welle mittels einer Passfeder formschl\u00fcssig gehaltert und in axialer Richtung zwischen dem Innenring eines Kugellagers und einem Absatz der Welle fixiert. Auch das weitere Zahnrad sei ohne einen Tragk\u00f6rper unmittelbar auf der Welle angeordnet und werde dort mittels einer sogenannten Schrumpfscheibe fixiert, die auf einem rohrf\u00f6rmig vorstehenden Kragen des Zahnrads aufgebracht sei.<br \/>\nDie direkte Montage auf der Welle verwirkliche nicht die von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre geforderte zweiteilige Ausbildung, da es sich um ein Zahnrad handele, das direkt auf der Welle montiert sei. Mangels eines einzeln vorliegenden Tragk\u00f6rpers k\u00f6nne der Au\u00dfendurchmesser derselben au\u00dferdem nicht kleiner sein als der Achsabstand der Wellen.<br \/>\nDie Beklagte meint zudem, dass keine \u00e4quivalente Verletzung vorliege.<br \/>\nEs fehle bereits an der Gleichwirkung. W\u00e4hrend die Befestigung des Zahnrads bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittels Schrumpfscheibe erfolge, geschehe die Befestigung des Zahnkranzes im Rahmen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre durch Klemmbleche, die mittels in den Tragk\u00f6rper eindringender Schrauben befestigt seien. Zwar seien auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Schrauben vorgesehen, die jedoch Bestandteil der Schrumpfscheibe seien und keine Gewindebohrungen in einem Tragk\u00f6rper oder in der Welle erforderten.<br \/>\nAu\u00dferdem sei die von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete L\u00f6sung f\u00fcr den Fachmann nicht auffindbar gewesen. Da die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre gerade die Aufteilung des Ritzels in zwei Teile lehre, sei der Fachmann nicht bestrebt gewesen, die Anzahl der verwendeten Teile zu reduzieren und Tragk\u00f6rper und Zahnkranz wieder in einem Bauteil zu verwirklichen. Gegen eine Auffindbarkeit spreche auch das unterschiedliche Befestigungsprinzip. Au\u00dferdem habe die Beklagte die von ihr verwendete L\u00f6sung eigens zum Patent angemeldet. Aus dem Pr\u00fcfungsbericht des vorl\u00e4ufigen internationalen Pr\u00fcfungsverfahrens gehe hervor, dass das Klagepatent in diesem Zusammenhang als vorbekannter Stand der Technik gew\u00fcrdigt worden und die von der Beklagten zum Patent angemeldete L\u00f6sung erfinderisch sei.<br \/>\nLetztlich w\u00e4re der Fachmann \u2013 ausgehend vom Sinngehalt des Patentanspruchs \u2013 auch nicht auf die Idee gekommen, den Tragk\u00f6rper komplett wegzulassen und dadurch zu einer gleichwertigen L\u00f6sung gekommen. Daran h\u00e4tte ihn schon die damit einhergehende Notwendigkeit der ver\u00e4nderten Befestigung gehindert.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4gerin stehen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung der Erzeugnisse, Urteilsver\u00f6ffentlichung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung einer Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3, 140e PatG, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine rotierende au\u00dfengelagerte Verdr\u00e4ngerpumpe mit wenigstens zwei synchron zueinander angetriebenen Verdr\u00e4ngerk\u00f6rpern, welche endseitig auf zugeordneten Wellen befestigt sind, wobei die Wellen jeweils durch ein erstes, radial wirkendes Lager und ein zweites, radial und axial wirkendes Lager gelagert sind, die Lager in Aufnahmebohrungen eines einteilig gefertigten Geh\u00e4uses eingepasst sind, und wobei die Wellen durch ein Synchrongetriebe miteinander gekoppelt sind, siehe Absatz [0001] des Klagepatents (alle weiteren, nicht n\u00e4her bezeichneten Abs\u00e4tze sind solche des Klagepatents).<br \/>\nDas Klagepatent erl\u00e4utert, dass rotierende Verdr\u00e4ngerpumpen in Form von Zahnradpumpen seit dem fr\u00fchen 17. Jahrhundert bekannt seien. In modernen Pumpen seien die Verdr\u00e4ngerk\u00f6rper auf Wellen befestigt, welche au\u00dferhalb eines vom zu f\u00f6rdernden Produkt durchflossenen Produktabschnitts gelagert seien. Die Druckschrift WO XXX zeige eine derartige bekannte Verdr\u00e4ngerpumpe. Der Antrieb der Pumpe erfolge von au\u00dfen \u00fcber einen Motor, der eine der Wellen antreibe. Die zweite Welle k\u00f6nne durch die miteinander k\u00e4mmenden Verdr\u00e4ngerk\u00f6rper angetrieben werden. Dies f\u00fchre jedoch insbesondere bei Schraubenspindelpumpen zu starkem Verschlei\u00df der Verdr\u00e4ngerk\u00f6rper, welcher zum einen die Lebensdauer reduziere und zum anderen zu einer Produktbelastung durch Abrieb f\u00fchre, welche insbesondere bei Einsatz der Pumpe im hygienischen Bereich nicht toleriert werden k\u00f6nne, Absatz [0002].<br \/>\nDaher habe sich eine Bauart der Pumpen durchgesetzt, bei der die zweite Welle \u00fcber ein Synchrongetriebe mit der ersten Welle gekoppelt sei. Die Verdr\u00e4ngerk\u00f6rper k\u00f6nnten dadurch so ausgelegt werden, dass sie ber\u00fchrungs- und praktisch verschlei\u00dffrei arbeiteten, Absatz [0003].<br \/>\nAn die Lagerung der Wellen seien bei den beschriebenen Pumpen besonders hohe Anspr\u00fcche zu stellen. Wegen der ber\u00fchrungslosen Arbeitsweise m\u00fcsse die Lagerung sehr steif und spielarm sein, um ungewollte Ber\u00fchrungen der Verdr\u00e4ngerk\u00f6rper zu vermeiden. Gleichzeitig m\u00fcsse die Lagerung bei bestimmten Pumpentypen, insbesondere bei einflutigen Schraubenspindelpumpen, gro\u00dfe Axialkr\u00e4fte aufnehmen. Um diese Anforderungen zu erf\u00fcllen, sei zwischen den radialen und axialen Lagerstellen ein gewisser axialer Abstand erforderlich, der die \u00e4u\u00dferen Dimensionen der Pumpen bestimme. Durch diesen Abstand sei die ausreichende K\u00fchlung und Schmierung der Lager insbesondere bei hohen Drehzahlen schwierig, Absatz [0004].<br \/>\nDas Synchrongetriebe sei zumeist au\u00dferhalb der Lagerstellen der Wellen angeordnet, was die Baul\u00e4nge der Pumpe zus\u00e4tzlich vergr\u00f6\u00dfere. Es seien vereinzelt Pumpen bekannt, bei denen das Synchrongetriebe zwischen den Lagerstellen angeordnet sei. Da der Durchmesser der Ritzel des Getriebes gr\u00f6\u00dfer sei als der Achsabstand der Wellen, k\u00f6nnten die Ritzel jedoch von keiner Seite durch die Lagerbohrungen in das Geh\u00e4use eingebracht werden, so dass das Geh\u00e4use zweiteilig aufgebaut werden m\u00fcsse, wobei die Lagerbohrungen f\u00fcr die Radiallager in einem Teil und die Lagerbohrungen f\u00fcr die Axiallager in dem anderen Teil vorgesehen seien. Wegen der geringen zul\u00e4ssigen Lagetoleranzen erh\u00f6he dieser Aufbau den Herstellungs- und Montageaufwand der Pumpe immens.<br \/>\nDas Klagepatent stellt sich ausgehend von diesem Stand der Technik die technische Aufgabe, eine Pumpe bereitzustellen, welche insbesondere hinsichtlich der oben genannten Nachteile verbessert ist.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent mit dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruch 1 eine Verdr\u00e4ngerpumpe vor, deren Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<br \/>\n1. Rotierende au\u00dfengelagerte Verdr\u00e4ngerpumpe<br \/>\n2. mit wenigstens zwei synchron zueinander angetriebenen Verdr\u00e4ngerk\u00f6rpern (7, 8),<br \/>\n3. welche endseitig auf zugeordneten Wellen (9,10) befestigt sind,<br \/>\n4. wobei die Wellen (9, 10) jeweils durch ein erstes, radial wirkendes Lager (13, 14)<br \/>\n5. und ein zweites, radial und axial wirkendes Lager (15, 16) gelagert sind,<br \/>\n6. die Lager (13, 14, 15, 16) in Aufnahmebohrungen (24, 25, 37, 38) eines einteilig gefertigten Geh\u00e4uses (34) eingepasst sind,<br \/>\n7. und wobei die Wellen (9,10) durch ein Synchrongetriebe (17) miteinander gekoppelt sind,<br \/>\n8. wobei das Synchrongetriebe (17) zwischen den jeweiligen Lagern (13, 14, 15, 16) angeordnet ist,<br \/>\n9. und zwei miteinander k\u00e4mmende Ritzel (18,19) aufweist,<br \/>\n10. deren Durchmesser gr\u00f6\u00dfer ist als der Achsabstand der Wellen (9, 10),<br \/>\n11. und wobei die Ritzel (18, 19) jeweils einen Zahnkranz (39, 40) aufweisen,<br \/>\n12. welcher auf einem Tragk\u00f6rper (30, 31) befestigt ist,<br \/>\n13. und wobei der gr\u00f6\u00dfte Au\u00dfendurchmesser der Tragk\u00f6rper (30, 31) kleiner ist als der Achsabstand der Wellen (9, 10).<br \/>\nII.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 11 und 12 der Auslegung, die die Ritzel dahingehend definieren, dass diese einen Zahnkranz aufweisen, der auf einem Tragk\u00f6rper befestigt ist.<br \/>\nAnspruchsgem\u00e4\u00df m\u00fcssen die Ritzel jeweils einen Zahnkranz aufweisen, Merkmal 11. Der Zahnkranz wiederum wird auf einem Tragk\u00f6rper befestigt, Merkmal 12. Die Tragk\u00f6rper bilden gemeinsam mit den daran befestigten Zahnkr\u00e4nzen die Ritzel, die nach Merkmal 9 miteinander k\u00e4mmend sein m\u00fcssen. Diese miteinander k\u00e4mmenden Ritzel bilden das zwischen den jeweiligen Lagern angeordnete Synchrongetriebe, Merkmal 8.<br \/>\nDie Beschreibung erl\u00e4utert die Funktion des Synchrongetriebes dahingehend, dass dieses die \u00fcber den Antriebswellenzapfen in die eine Welle eingepr\u00e4gte Bewegung auf die andere Welle \u00fcbertr\u00e4gt, so dass sich die beiden Verdr\u00e4ngerschrauben synchron gegensinnig drehen, siehe Absatz [0018].<br \/>\nMerkmale und Begriffe des Patentanspruchs sind zwar regelm\u00e4\u00dfig so zu deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24.11.2022, Az. I-15 U 65\/21). Die gebotene funktionale Betrachtung darf bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen aber nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (vgl. BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 30 ff. \u2013 Pemetrexed; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.06.2022 \u2013 I-15 U 67\/17, GRUR-RS 2022, 16207 Rn. 70 \u2013 Blasenkatheter-Set II; Urt. v. 23.09.2021 \u2013 I-15 U 29\/20; Urt. v. 11.03.2021 \u2013 I-15 U 87\/19, GRUR-RS 2021, 14804 Rn. 49 \u2013 Abstandsgewirk; Urt. v. 19.09.2019 \u2013 15 U 36\/15, GRUR-RS 2019, 44914 Rn. 44 \u2013 T\u00fcrbandscharnier; Urt. v. 28.05.2015 \u2013 I-15 U 109\/14, BeckRS 2015, 16125 Rn. 65 \u2013 Mikrometer; Urt. v. 14.08.2014 \u2013 I-15 U 15\/14, GRUR-RS 2014, 21710 \u2013 Stimmventil; Urt. v. 09.06.2022 \u2013 I-15 U 67\/17; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 \u2013 WC-Sitzgelenk; Urt. v. 26.11.2020 \u2013 2 U 65\/19, GRUR-RS 2020, 37856 Rn. 69 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24.11.2022, Az. I-15 U 65\/21).<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie in den Merkmalen 11 und 12 definierten Tragk\u00f6rper und Zahnkr\u00e4nze sind zwei getrennte, voneinander zu unterscheidende Bauteile. Das wird nicht nur durch die begriffliche Unterscheidung deutlich, sondern auch durch den Umstand, dass der Tragk\u00f6rper zur Welle in Bezug gesetzt wird, indem der gr\u00f6\u00dfte Au\u00dfendurchmesser der Tragk\u00f6rper kleiner sein muss als der Achsabstand der Wellen. Ein solches Inbezugsetzen des Durchmessers zum Achsabstand ist nur dann m\u00f6glich, wenn es sich bei dem Tragk\u00f6rper um einen von der Welle separaten K\u00f6rper handelt. Zudem weist auch der Begriff \u201eK\u00f6rper\u201c darauf hin, dass es sich um ein isoliert vorliegendes Bauteil handeln muss und nicht um etwas, das integraler Bestandteil eines anderen Bauteils ist. Gleiches gilt f\u00fcr den Zahnkranz, wobei bereits der Begriff \u201eKranz\u201c verdeutlicht, dass es sich um einen \u00e4u\u00dferen Ring handelt, der wiederum an etwas Anderem befestigt sein muss.<br \/>\nAuch funktional m\u00fcssen der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tragk\u00f6rper, der Zahnkranz und die Welle voneinander getrennt werden. W\u00e4hrend die ineinandergreifenden Zahnkr\u00e4nze dazu dienen, die dem Ritzel zukommende Funktion zu erf\u00fcllen und den Antrieb der zweiten Welle zu gew\u00e4hrleisten, kommt den Tragk\u00f6rpern die Funktion zu, die Zahnkr\u00e4nze zu tragen. Die Wellen hingegen dienen dem Antrieb der Verdr\u00e4ngerk\u00f6rper.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDiese Auslegung, bei der es sich bei dem Tragk\u00f6rper einerseits und dem Zahnkranz andererseits um zwei unterschiedliche und gleichzeitig zus\u00e4tzlich zur Welle vorhandene Bauteile handeln muss, wird durch die sich aus dem Stand der Technik ergebenden Nachteile best\u00e4tigt.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie Beschreibung erl\u00e4utert zun\u00e4chst, dass \u2013 beispielsweise aus der WO XXX \u2013 Verdr\u00e4ngerpumpen bekannt seien, bei denen der Antrieb von au\u00dfen \u00fcber einen Motor erfolge, wobei die zweite Welle durch einen miteinander k\u00e4mmenden Verdr\u00e4ngerk\u00f6rper angetrieben werden k\u00f6nne. Der damit verbundene Nachteil liege darin, dass dies \u2013 vor allem bei Schraubenspindelpumpen \u2013 zu hohem Verschlei\u00df f\u00fchre, Absatz [0002]. Um eben diesen Nachteil zu \u00fcberwinden, habe sich eine Bauart der Pumpen durchgesetzt, bei welcher die zweite Welle \u00fcber ein Synchrongetriebe mit der ersten Welle gekoppelt sei; die Verdr\u00e4ngerk\u00f6rper w\u00fcrden dadurch ber\u00fchrungs- und damit praktisch verschlei\u00dffrei arbeiten, Absatz [0003]. Das bedeutet, dass der Einsatz eines Synchrongetriebes mitsamt den damit verbundenen Vorteilen bereits aus dem Stand der Technik bekannt war.<br \/>\nDie Patentbeschreibung geht weiterhin darauf ein, dass wegen der ber\u00fchrungslosen Arbeitsweise die Lagerung sehr steif und spielarm sein m\u00fcsse und \u2013 insbesondere bei einflutigen Spindelpumpen \u2013 gro\u00dfe Axialkr\u00e4fte aufnehmen m\u00fcsse. Um diese Anforderungen zu erf\u00fcllen, sei zwischen den radialen und den axialen Lagerstellen ein gewisser axialer Abstand erforderlich, der die \u00e4u\u00dferen Dimensionen der Pumpe bestimme, Absatz [0004]. In Absatz [0005] hei\u00dft es dann, dass das Synchrongetriebe zumeist au\u00dferhalb der Lagerstellen der Wellen angeordnet sei, wodurch die Baul\u00e4nge der Pumpe zus\u00e4tzlich vergr\u00f6\u00dfert werde. Gleichzeitig hei\u00dft es, dass es auch vereinzelt Pumpen gebe, bei denen das Synchrongetriebe zwischen den Lagerstellen angeordnet sei. Damit geht der \u2013 wenn auch nicht ausdr\u00fccklich in der Beschreibung genannte \u2013 Vorteil einher, dass die Baul\u00e4nge der Pumpe nicht noch einmal vergr\u00f6\u00dfert wird. Die Beschreibung verdeutlicht damit, dass auch die Anordnung des Synchrongetriebes zwischen den Lagerstellen und die damit einhergehende Platzersparnis vorbekannt war.<br \/>\nSofern die Beklagte vortr\u00e4gt, dass sich diese Anordnung des Synchrongetriebes bereits unmittelbar aus der in Absatz [0002] genannten WO XXXergeben w\u00fcrde, kann dies nicht beurteilt werden, weil die WO-Schrift auf Chinesisch abgefasst ist; der Abbildung allein l\u00e4sst sich dies jedenfalls nicht unmittelbar entnehmen. Bei der Formulierung der Aufgabe ergibt sich jedoch kein Unterschied dahingehend, ob sich diese unmittelbar aus der WO-Schrift ergibt oder anderweitig aus dem vorbekannten Stand der Technik.<br \/>\nDer Nachteil, den die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre zu \u00fcberwinden sucht, wird sodann dahingehend beschrieben, dass die Ritzel des Getriebes gr\u00f6\u00dfer seien als der Achsabstand der Wellen, so dass diese von keiner Seite durch die Lagerbohrungen in das Geh\u00e4use eingebracht werden k\u00f6nnten. Dies habe zur Folge, dass das Geh\u00e4use zweiteilig aufgebaut werden m\u00fcsse, wobei die Lagerbohrungen f\u00fcr die Radiallager in einem Teil und die Lagerbohrungen f\u00fcr die Axiallager in dem anderen Teil vorgesehen seien, Absatz [0005].<br \/>\nDieser Nachteil werde dann gerade dadurch \u00fcberwunden, dass die Ritzel aus zwei Bestandteilen zusammengesetzt werden. Erst dieses Aufteilen erm\u00f6gliche es, dass der gr\u00f6\u00dfte Au\u00dfendurchmesser der Tragk\u00f6rper kleiner ausgestaltet werden k\u00f6nne als der Achsabstand der Wellen. Das habe bei der Montage den Vorteil, dass die Wellen mit montierten Tragk\u00f6rpern durch die Lagerbohrungen in das Geh\u00e4use eingeschoben werden k\u00f6nnen; die Zahnkr\u00e4nze hingegen k\u00f6nnten durch eine separate Geh\u00e4use\u00f6ffnung zwischen den Lagerstellen \u00fcber die Wellen geschoben und auf den Tragk\u00f6rpern befestigt werden, Absatz [0009].<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre erreicht den Vorteil \u2013 eine Montage innerhalb eines einteiligen Geh\u00e4uses \u2013 gerade durch die zweiteilige Ausgestaltung des Ritzels. Denn dadurch kann der aus dem Tragk\u00f6rper bestehende Teil des Ritzels durch die bereits vorhandene Lagerbohrung geschoben werden, wohingegen f\u00fcr den Zahnkranz eine blo\u00dfe Montage\u00f6ffnung ausreicht.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDie in der Beschreibung genannten Ausf\u00fchrungsbeispiele stehen mit der hier vorgenommenen Auslegung nicht in Widerspruch. Das Klagepatent l\u00e4sst an keiner Stelle erkennen, dass entweder Tragk\u00f6rper und Zahnkranz oder Tragk\u00f6rper und Welle einst\u00fcckig ausgebildet sein k\u00f6nnen.<br \/>\nDies gilt insbesondere im Hinblick auf die in den Abs\u00e4tzen [0022], [0023], [0025] und [0026] erl\u00e4uterte Montage, die eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beschreibt und bei der es ma\u00dfgeblich darauf ankommt, dass die Wellen mit darauf fixierten Tragk\u00f6rpern in die Lagerbohrungen gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, w\u00e4hrend die Zahnkr\u00e4nze durch eine Montage\u00f6ffnung gef\u00fchrt und beim Einschieben der Welle lose \u00fcber diese gelegt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht nicht die Merkmale 11 bis 13 der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre.<br \/>\nDie Ritzel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestehen aus Zahnr\u00e4dern, die unmittelbar auf den Wellen montiert werden. Die Welle selbst kann dabei nicht als Tragk\u00f6rper angesehen werden, weil es sich bei diesem um einen von der Welle zu unterscheidenden K\u00f6rper handeln muss, Merkmal 12. Selbst wenn von der Lehre des Klagepatentanspruchs eine einst\u00fcckige Gestaltung von Welle und Tragk\u00f6rper umfasst sein sollte, fehlt es an einer solchen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat die Welle im Bereich der Montage des Zahnrades bis auf einen Anschlag einen durchgehenden Durchmesser. Sie dient dabei dem Antrieb der Verdr\u00e4ngerk\u00f6rper. Eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich Gestaltung, die einen von der Welle zu unterscheidenden Tragk\u00f6rper kennzeichnen k\u00f6nnte, auch wenn dieser einst\u00fcckig mit der Welle verbunden sein sollte, ist nicht erkennbar.<br \/>\nAu\u00dferdem kann das in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbaute Zahnrad nicht als Zahnkranz angesehen werden. Denn ein Zahnkranz muss in Form eines Ringes vorliegen, der auf ein anderes, von der Welle unterscheibares Bauteil montiert wird, und zwar erfindungsgem\u00e4\u00df auf einen Tragk\u00f6rper. Das Zahnrad der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist kein Zahnkranz und verwirklicht mangels Vorliegens eines Tragk\u00f6rpers auch nicht das Erfordernis, auf einem solchen befestigt zu sein, Merkmal 11. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Tragk\u00f6rper aufweist, kann dessen Durchmesser auch nicht kleiner sein als der Achsabstand der Wellen, Merkmal 13.<br \/>\nIm Ergebnis unterscheidet sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hinsichtlich der Gestaltung von Welle und Ritzel nicht vom Stand der Technik, auch wenn es der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgrund anderer Mittel gelingt, Welle und Ritzel in einem einteilig gefertigten Geh\u00e4use zu montieren.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents wird auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Die Kl\u00e4gerin sieht insofern als Ersatzmittel an,\u00a0 dass der Tragk\u00f6rper durch die Mantelfl\u00e4che eines Abschnitts der Welle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gebildet wird. Der Zahnkranz w\u00e4re dann notwendigerweise in dem Zahnrad der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu sehen.<br \/>\nDamit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Art. 2 des Protokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 12.3.2002 &#8211; X ZR 168\/00, in GRUR 2002, 515 \u2013 SchneidmesserI; Urt. v. 17.4.2007 &#8211; X ZR 1\/05, in GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeinrichtung).<br \/>\nVorliegend ist die Gleichwirkung gegeben (siehe unten, Ziff. 1). Inwiefern dar\u00fcber hinaus die Auffindbarkeit vorliegt, kann offen bleiben (siehe unten, Ziff. 2), da es zumindest an der Gleichwertigkeit fehlt (siehe unten, Ziff. 3).<br \/>\n1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform erreicht sowohl die Wirkung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre mit gleichwirkenden Mitteln insgesamt (siehe unten, Ziff. a)) als auch diejenige Wirkung, die die nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichten Merkmale 11 bis 13 erzielen, nach denen die Ritzel jeweils einen auf einem Tragk\u00f6rper befestigten Zahnkranz aufweisen m\u00fcssen, dessen Au\u00dfendurchmesser kleiner ist als der Achsabstand der Wellen (siehe unten, Ziff. b)).<br \/>\nF\u00fcr die Frage der Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale \u2013 f\u00fcr sich und insgesamt \u2013 zur L\u00f6sung der dem Patentanspruch zu Grunde liegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch andere Mittel erzielt werden. Danach ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden k\u00f6nnen, zur L\u00f6sung der zu Grunde liegenden Aufgabe patentgem\u00e4\u00df zusammenkommen m\u00fcssen. Diese Gesamtheit repr\u00e4sentiert die patentierte L\u00f6sung und stellt deshalb die f\u00fcr den anzustellenden Vergleich ma\u00dfgebliche Wirkung dar (BGH, Urt. v. 28.06.2000 &#8211; X ZR 128\/98, in GRUR 2000, 1005 \u2013 Bratgeschirr; Urt. v. 17.7.2012 , in GRUR 2012, 1122 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III). Nur so ist gew\u00e4hrleistet, dass trotz Abwandlung bei einem oder mehreren Merkmalen lediglich solche Ausgestaltungen vom Schutzbereich des Patentanspruchs umfasst werden, bei denen der mit der gesch\u00fctzten Erfindung verfolgte Sinn beibehalten ist. Als gleichwirkend kann eine Ausf\u00fchrungsform nur dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, Urt. v. 17.7.2012, in GRUR 2012, 1122 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; BGH, Urt. v. 13.1.2015 \u2013 X ZR 81\/13, in GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 7.11.2013, Az. I-2 U 29\/12, in GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk).<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00f6st die dem Klagepatent insgesamt zu Grunde liegende Aufgabe mit gleichwirkenden Mitteln.<br \/>\nNach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich das einer Erfindung zu Grunde liegende technische Problem aus dem, was die Erfindung tats\u00e4chlich leistet. In der Beschreibung enthaltene Angaben zur Aufgabenstellung k\u00f6nnen einen Hinweis auf das richtige Verst\u00e4ndnis enthalten, entheben aber nicht davon, den Patentanspruch anhand der daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Kriterien auszulegen und aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale f\u00fcr sich und in ihrer Gesamtheit tats\u00e4chlich l\u00f6sen (BGH, Urt. v. 4.2.2010 &#8211; Xa ZR 36\/08, in GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung; Urt. v. 1.3.2011 &#8211; X ZR 72\/08, in GRUR 2011, 607 \u2013 Kosmetisches Sonnenschutzmittel III; Urt. v. 17.7.2012 \u2212 X ZR 113\/11, in GRUR 2012, 1122 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III).<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie Beschreibung des Klagepatents verweist auf bestimmte, aus dem Stand der Technik bekannte Nachteile, die die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre zu \u00fcberwinden sucht.<br \/>\nAn den vorbekannten Pumpen mit zwischen den Lagerstellen angeordnetem Synchrongetriebe sei \u2013 so das Klagepatent \u2013 nachteilig gewesen, dass die Ritzel von keiner Seite durch die Lagerbohrungen in das Geh\u00e4use eingebracht werden konnten, da der Durchmesser der Ritzel immer gr\u00f6\u00dfer sein m\u00fcsse als der Achsabstand der Wellen, Absatz [0005]. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob sich dieser Stand der Technik bereits aus der in Absatz [0002] genannten WO XXX ergibt; jedenfalls erkennt die Patentschrift selbst derartig ausgestaltete Pumpen als den n\u00e4chstliegenden Stand der Technik an und aus der WO XXX ergeben sich auch keine weiteren Merkmale, die sich auf die Aufgabenstellung auswirken w\u00fcrden.<br \/>\nAus der Problematik der Gr\u00f6\u00dfe der Ritzeldurchmesser habe sich f\u00fcr die aus dem Stand der Technik bekannten Pumpen ergeben, dass das Geh\u00e4use zweiteilig aufgebaut gewesen sein m\u00fcsse, wobei die Lagerbohrungen f\u00fcr die Radiallager in einem Teil und die Lagerbohrungen f\u00fcr die Axiallager in dem anderen Teil vorgesehen gewesen seien. Wegen der geringen zul\u00e4ssigen Lagetoleranzen habe dieser Aufbau den Herstellungs- und Montageaufwand der Pumpe immens erh\u00f6ht, Absatz [0005].<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDie sich vor dem Hintergrund des Standes der Technik ergebende Aufgabe l\u00f6st die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre durch die Aufteilung der Ritzel in jeweils einen Tragk\u00f6rper und einen darauf befestigten Zahnkranz. Weil der gr\u00f6\u00dfte Au\u00dfendurchmesser der Tragk\u00f6rper kleiner ist als der Achsabstand der Wellen, kann die Welle mit den Tragk\u00f6rpern \u2013 anders als im beschriebenen Stand der Technik \u2013 durch die Lagerbohrung in das nunmehr einteilige Geh\u00e4use eingef\u00fchrt werden. Der Zahnkranz hingegen, der nach wie vor einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser hat, kann durch eine separate Geh\u00e4use\u00f6ffnung eingef\u00fchrt werden. Dieser Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wird ausdr\u00fccklich in Absatz [0009] festgehalten. Die Abs\u00e4tze [0023] ff. beschreiben dann im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels die sich daraus ergebenden Vorteile bei der konkreten Montage.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre bietet also nach der Vorstellung des Klagepatents durch die Zweiteilung des Ritzels die M\u00f6glichkeit, das Geh\u00e4use einteilig auszubilden, wobei die Welle mit dem einen Teil des Ritzels durch die Lagerbohrung und das andere Teil des Ritzels mit dem gr\u00f6\u00dferen Durchmesser durch eine separate \u00d6ffnung in dem Geh\u00e4use montiert werden kann.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nAuch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00f6st das dem Klagepatent zu Grunde liegende technische Problem. Sie stellt eine Pumpe mit einem Synchrongetriebe dar, bei der also die Ritzel zwischen den Lagern angeordnet sind. Die Ritzel, deren Durchmesser gr\u00f6\u00dfer sind als der Achsabstand der Wellen, werden durch eine separate Geh\u00e4use\u00f6ffnung zwischen den Lagerstellen \u00fcber die Wellen geschoben und auf diesen befestigt. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einem einteiligen Geh\u00e4use ausgebildet ist, werden mit einem zweiteiligen Geh\u00e4use verbundenen Nachteile bei der Herstellung und Montage ebenfalls vermieden.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform erreicht auch im Einzelnen die Wirkung, die die nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichten Merkmale 11 bis 13 erzielen, nach denen die Ritzel jeweils einen auf einem Tragk\u00f6rper befestigten Zahnkranz aufweisen m\u00fcssen, dessen Au\u00dfendurchmesser kleiner ist als der Achsabstand der Wellen.<br \/>\nDie von dem Schutzrecht im Zusammenhang mit dem fraglichen Merkmal intendierte Wirkung zur L\u00f6sung des zugrunde gelegten Problems ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Au\u00dfer Betracht zu bleiben haben solche Effekte, die zwar mit der Verwendung des im Wortsinn des Patentanspruchs liegenden Mittels objektiv verbunden sein m\u00f6gen, denen das Patent jedoch keine Beachtung schenkt, weil ihnen im Kontext der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre keine Bedeutung zukommt (BGH, Urt. v. 13.9.2011 \u2013 X ZR 69\/10, in GRUR 2012, 45 \u2013 Diglycidverbindung; BGH, Urt. v. 13.1.2015 \u2013 X ZR 81\/13, in GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 7.11.2013, Az. I-2 U 29\/12, in GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk).<br \/>\nBetrachtet man isoliert die von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre vorgesehenen Ritzel, ist damit eine Wirkung verbunden, die auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erreicht:<br \/>\naa)<br \/>\nDie Wirkung der in den Merkmalen 11 bis 13 n\u00e4her spezifizierten Ritzel liegt darin, dass sie mit der Aufteilung in zwei Bestandteile \u2013 Tragk\u00f6rper und Zahnkranz \u2013 den Einbau vereinfachen. W\u00e4hrend der Tragk\u00f6rper \u2013 neben weiteren Teilen \u2013 auf der Welle vormontiert und mit dieser gemeinsam in den Antriebsabschnitt geschoben werden kann, Absatz [0009] und [0025], werden die zuvor durch eine Montage\u00f6ffnung eingef\u00fchrten Zahnkr\u00e4nze w\u00e4hrend des Einschiebens \u00fcber die Wellen gef\u00fchrt, Absatz [0009]. Sodann werden die Synchrongetriebe fertig montiert, siehe Absatz [0026].<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgt die Montage mittels einer separaten Geh\u00e4use\u00f6ffnung, in die das Zahnrad geschoben wird, das wiederum \u00fcber die Welle geschoben wird. Das Zahnrad wird damit ebenso wie in dem in in Absatz [0025] genannten Ausf\u00fchrungsbeispiel in das Geh\u00e4use eingebracht. Da der Tragk\u00f6rper in einem Teil des Mantels der Welle zu sehen ist, wird auch die mit dem Tragk\u00f6rper verbundene, erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wirkung \u2013 und zwar das Einf\u00fchren durch eine Lagerbohrung gemeinsam mit der Welle \u2013 erreicht. Insgesamt wird die erfindungsgem\u00e4\u00df\u00a0 getrennte Montage von Tragk\u00f6rper einerseits und Zahnkranz andererseits \u2013 und damit ein Erreichen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkung des zweiteiligen Aufbaus der Ritzel \u2013 erreicht.<br \/>\nDamit erreicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht nur an eine mit den Merkmalen 11 und 12 vergleichbaren Wirkung, sondern auch mit Merkmal 13, der die Dimensionierung des Tragk\u00f6rpers festlegt, dessen gr\u00f6\u00dfter Au\u00dfendurchmesser kleiner sein muss als der Achstabstand der Wellen.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nInwiefern die von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Mittel f\u00fcr den Fachmann auffindbar waren, kann offenbleiben. Jedenfalls fehlt es an der Gleichwertigkeit.<br \/>\nDie notwendige Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet (BGH, Urt. v. 29.11.1988 &#8211; X ZR 63\/87, in GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; Urt. v. 03.10.1989 &#8211; X ZR 33\/88 in GRUR 1989, 903, 904 \u2013 Batteriekastenschnur; Urt. v. 20.04.1993 &#8211; X ZR 6\/91, in GRUR 1993, 886, 889 \u2013 Weichvorrichtung I; Urt. v. 12.03.2002 &#8211; X ZR 168\/00, in GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; Urt. v. 12.03.2002 &#8211; X ZR 135\/01, in GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; Urt. v. 12.03.2002 &#8211; X ZR 73\/01 GRUR 2002, 527, 528 \u2013 Custodiol II; Urt. v. 31.05.2007 &#8211; X ZR 172\/04, in GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; Urt. v. 10.05.2011 &#8211; X ZR 16\/09, in GRUR 2011, 701, 705 \u2013 Okklusionsvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 7.11.2013, Az. I-2 U 29\/12, in GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk). Beschr\u00e4nkt sich das Patent bei objektiver Betrachtung auf eine engere Anspruchsfassung als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gegen\u00fcber dem Stand der Technik geboten w\u00e4re, darf die Fachwelt darauf vertrauen, dass der Schutz entsprechend beschr\u00e4nkt ist. Dem Patentinhaber ist es dann verwehrt, nachtr\u00e4glich Schutz f\u00fcr etwas zu beanspruchen, was er nicht unter Schutz hat stellen lassen. Dies gilt selbst dann, wenn der Fachmann erkennt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wirkung als solche \u00fcber den im Patentanspruch unter Schutz gestellten Bereich hinaus erreicht werden k\u00f6nnte (BGH, Urt. v. 12.03.2002 &#8211; X ZR 168\/00, in GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I). Deshalb ist eine Ausf\u00fchrungsform aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen, die zwar offenbart oder f\u00fcr den Fachmann jedenfalls auffindbar sein mag, von der der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 nicht unter Schutz gestellt werden sollte (BGH, Urt.v. 10.05.2011 &#8211; X ZR 16\/09, in GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; Urt. v. 13.09.2011 &#8211; X ZR 69\/10, in GRUR 2012, 45 \u2013 Diglycidverbindung; Urt. v. 14.06.2016 \u2013 X ZR 29\/15, in GRUR 2016, 921, Rn. 50 &#8211; Pemetrexed).<br \/>\nDer Fachmann durfte davon ausgehen, dass durch das Klagepatent nur die als vorteilhaft herausgestellte, zweiteilige Ausf\u00fchrung des Ritzels unter Schutz gestellt werden sollte, bei der sowohl Tragk\u00f6rper als auch Zahnkranz getrennt von der Welle vorliegen, jedenfalls aber der Tragk\u00f6rper von der Welle r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich unterscheidbar ist. Gerade diese Mehrteiligkeit des Ritzels sollte den Einbau der Ritzel in einem einteiligen Geh\u00e4use erm\u00f6glichen und den aus dem Stand der Technik noch bestehenden Aufwand bei der Herstellung und Montage verringern. Insofern lehrt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre von der als nachteilig angesehenen einteiligen Ausgestaltung der Ritzel weg. Der Klagepatentanspruch verlangt nicht einfach im Merkmal 6 ein einteilig gefertigtes Geh\u00e4use, sondern gibt auch konkret vor, mit welchen Mitteln das Problem gel\u00f6st wird, Welle und Ritzel im Geh\u00e4use zu montieren, n\u00e4mlich mittels einer Zweiteilung des Ritzels in Zahnkranz und Tragk\u00f6rper, die durch getrennte \u00d6ffnungen mitsamt der Welle eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Dieser Sinngehalt und die zugrundeliegende Funktionsweise w\u00fcrde verlassen, wenn \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 ein Tragk\u00f6rper r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich gar nicht mehr vorhanden ist, sondern \u2013 wie im Stand der Technik \u2013\u00a0 lediglich Welle und Ritzel, selbst wenn diese ebenfalls in das einteilig gefertigte Geh\u00e4use eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Die abgewandelte L\u00f6sung macht sich insofern aber nicht den L\u00f6sungsweg des Klagepatents zu eigen. Daher geht auch das Argument, dass der Fachmann im Allgemeinen bestrebt sei, m\u00f6glichst kosteng\u00fcnstig durch Verwendung weniger Teile zu bauen, an der Sache vorbei. Denn dieser Umstand f\u00fchrt nicht dazu, dass der Fachmann eine einteilige Ausgestaltung des Ritzels als von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre dennoch als gesch\u00fctzt ansehen w\u00fcrde.<br \/>\nInsofern gebietet es hier auch das Gebot der Rechtssicherheit, eine einteilige Ausf\u00fchrung des Ritzels nicht mehr unter Schutz zu stellen. Mit dem Gebot der Rechtssicherheit soll erreicht werden, dass der Schutzbereich eines Patentes f\u00fcr Au\u00dfenstehende hinreichend sicher vorhersehbar ist; sie sollen sich darauf verlassen k\u00f6nnen, dass der im Patent unter Schutz gestellte Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruches vollst\u00e4ndig umschrieben ist (BGH, GRUR 1992, 594, 596 \u2013 Mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; GRUR 1992, 305, 307 \u2013 Heliumeinspeisung). Der Anmelder hat daf\u00fcr zu sorgen, dass in den Patentanspr\u00fcchen alles niedergelegt ist, wof\u00fcr er Schutz begehrt (BGH, GRUR 1987, 626, 628 \u2013 Rundfunk\u00fcbertragungssystem; GRUR 1989, 903, 905 \u2013 Batteriekastenschnur; GRUR 1992, 594, 596 \u2013 mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 519, 522 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II); die Leser der Patentschrift m\u00fcssen sich darauf verlassen k\u00f6nnen, dass das, was im Patent unter Schutz gestellt ist, im Patentanspruch hinreichend deutlich bezeichnet ist (BGH, GRUR 1987, 626, 628 \u2013 Rundfunk\u00fcbertragungssystem; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 7.11.2013, Az. I- 2 U 29\/12).<br \/>\nInsbesondere wegen des Gebots der Rechtssicherheit durfte der Fachmann darauf vertrauen, dass das Klagepatent nicht jegliche Ausf\u00fchrung unter Schutz stellt, die die Funktion der Ritzel einerseits und der Tragk\u00f6rper andererseits erf\u00fcllt, sondern dass es vielmehr auf die konkrete Form der Umsetzung in Gestalt von k\u00f6rperlich zu trennenden Bauteilen ankommt.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3367 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. Mai 2024, Az. 4b O 85\/22<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[106,2],"tags":[],"class_list":["post-9508","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-106","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9508","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=9508"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9508\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9509,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9508\/revisions\/9509"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=9508"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=9508"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=9508"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}