{"id":9506,"date":"2025-01-31T16:03:36","date_gmt":"2025-01-31T16:03:36","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9506"},"modified":"2025-01-31T13:06:24","modified_gmt":"2025-01-31T13:06:24","slug":"4b-o-82-23-rotierende-pumpe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9506","title":{"rendered":"4b O 82\/23 &#8211; Rotierende Pumpe"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3366<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23. Mai 2024, Az. 4b O 82\/23<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nrotierende Pumpen mit wenigstens einem angetriebenen F\u00f6rderelement, welches in einem vom zu f\u00f6rdernden Produkt durchstr\u00f6mten Produktraum angeordnet ist und mittels einer von au\u00dfen in den Produktraum hineinragenden Welle angetrieben wird, wobei die Welle gegen eine Wandung des Produktraums abgedichtet ist, und wobei die Abdichtung als produktseitig zu montierende Gleitringdichtung ausgef\u00fchrt ist und eine formschl\u00fcssige Lagesicherung umfasst, um ein Verdrehen der Gleitringdichtung sowie ein Verschieben der Gleitringdichtung in Richtung des Produktraums zu verhindern,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei die Lagesicherung ein senkrecht zu einer Achsrichtung der Welle durch die Wandung verlaufendes Sicherungselement umfasst, wobei das Sicherungselement einen durch eine Bohrung der Wandung gef\u00fchrten Stift umfasst, die Bohrung an einem von der Dichtung entfernten Ende einen vergr\u00f6\u00dferten Durchmesser aufweist und mit einem Innengewinde versehen ist, und der Stift an einem von der Dichtung entfernten Ende einen Dichtkopf aufweist und in die Bohrung eingeschraubt ist;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.09.2021 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.09.2021 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n4. die unter 1. bezeichneten, seit dem 25.08.2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des \u2026 vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorstehend zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 20.06.2020 bis zum 24.09.2021 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 25.09.2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nIV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<br \/>\nV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 EUR.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 3 653 XXX B1 (Anlage K14; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie R\u00fcckruf, Bekanntmachung des Urteils und Feststellung ihrer Verpflichtung zur Entsch\u00e4digungszahlung und zum Schadensersatz in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist im Register des Deutschen Patent- und Markenamts als Inhaberin des Klagepatents eingetragen. Das Klagepatent wurde am XXX angemeldet und nimmt eine deutsche Priorit\u00e4t vom XXX in Anspruch. Die Anmeldung wurde am XXX ver\u00f6ffentlicht und die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am XXX. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine rotierende Pumpe mit Gleitringdichtung.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Klage auf Anspruch 1 des Klagepatents, der lautet wie folgt:<br \/>\nRotierende Pumpe mit wenigstens einem angetriebenen F\u00f6rderelement (10, 11), welches in einem vom zu f\u00f6rdernden Produkt durchstr\u00f6mten Produktraum angeordnet ist und mittels einer von au\u00dfen in den Produktraum hineinragenden Welle (12, 13) angetrieben wird, wobei die Welle (12, 13) gegen eine Wandung (50) des Produktraums abgedichtet ist, und wobei die Abdichtung als produktseitig zu montierende Gleitringdichtung (51 ,52) ausgef\u00fchrt ist und eine formschl\u00fcssige Lagesicherung umfasst, um ein Verdrehen der Gleitringdichtung (51, 52) sowie ein Verschieben der Gleitringdichtung (51, 52) in Richtung des Produktraums zu verhindern, dadurch gekennzeichnet, dass die Lagesicherung ein senkrecht zu einer Achsrichtung der Welle (12, 13) durch die Wandung (50) verlaufendes Sicherungselement (61) umfasst, wobei das Sicherungselement (61) einen durch eine Bohrung (63) der Wandung (50) gef\u00fchrten Stift (62) umfasst, die Bohrung (63) an einem von der Dichtung entfernten Ende einen vergr\u00f6\u00dferten Durchmesser aufweist und mit einem Innengewinde (64) versehen ist, und der Stift (62) mit einem von der Dichtung entfernten Ende in einer Dichtschraube (65) aufgenommen ist, welche in die Bohrung (63) eingeschraubt ist.<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebene Figur 2 des Klagepatents zeigt eine horizontale Schnittdarstellung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pumpe:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte hat ihren Sitz in XXX und vertreibt Verdr\u00e4ngerpumpen unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird von der Beklagten auf ihrer englischsprachigen Website www.B.com beworben und \u00fcber einen Distributor auch in der Bundesrepublik Deutschland angeboten. Die Beklagte pr\u00e4sentierte zudem ein Schnittmodell der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf den Fachmessen \u201eC\u201c in XXX, die vom XXX stattfand, und auf der \u201eD\u201c in XXX, die vom XXX stattfand.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um eine einflutige Schraubenspindelpumpe mit zwei Verdr\u00e4ngerk\u00f6rpern, die in einem von dem zu f\u00f6rdernden Produkt durchflossenen Produktabschnitt A angeordnet sind und die jeweils auf Wellen befestigt sind, welche in einem au\u00dferhalb des Produktabschnitts angeordneten Getriebeabschnitt B gelagert und innerhalb dieses Getriebeschnitts durch ein Synchrongetriebe gekoppelt sind, wobei eine der beiden Wellen in einem au\u00dferhalb des Getriebeabschnitts angeordneten Wellenabschnitt C extern mit einem Antrieb verbindbar ist. Die im nachfolgenden eingef\u00fcgte Abbildung zeigt eine von der Kl\u00e4gerin bearbeitete Fotografie eines Schnittmodells der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform:<\/li>\n<li>\nDas Sicherungselement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist aus einem St\u00fcck gefertigt und weist einen Stift und einen im Durchmesser vergr\u00f6\u00dferten Dichtkopf auf.<br \/>\nNachfolgend ist das Sicherungselement in einer 3D-Darstellung gezeigt:<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin wendet sich gegen Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, dass eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht vorliege, jedoch verletze diese das Klagepatent mit dem aus einem einteiligen Aufbau bestehenden Sicherungselement in \u00e4quivalenter Weise.<br \/>\nDie technische Gleichwirkung ergebe sich aus dem Umstand, dass der einteilig mit einem Dichtkopf ausgef\u00fchrte Stift die Gleitringdichtung in technisch objektiv gleichwirkender Weise als eine formschl\u00fcssige Lagesicherung gegen ein Verdrehen sowie ein Verschieben sichere, wobei er ebenfalls senkrecht zur Achsrichtung der Welle durch die Wandung verlaufe. Hierbei sei er im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung durch Einschrauben l\u00f6sbar in der Bohrung arretiert und \u00fcbe gleichzeitig ebenfalls eine dichtende Funktion aus. Eine einteilige Ausf\u00fchrung sei technisch genauso vorteilhaft wie eine zweiteilige Ausf\u00fchrung. So k\u00f6nne die L\u00e4nge des Stifts gleicherma\u00dfen an die konkreten Bedingungen angepasst werden und biete die gleichen Vorteile bei der Montage. Zudem verstehe sich f\u00fcr den Fachmann von selbst, dass auch bei der wortsinngem\u00e4\u00dfen zweiteiligen Ausf\u00fchrung des Sicherungselements Stift und Dichtschraube so miteinander verbunden seien, dass sie gemeinsam in einem Arbeitsgang in die Bohrung eingeschraubt und auch wieder aus dieser entnommen werden k\u00f6nnen.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrung sei f\u00fcr den Fachmann ausgehend von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs auch als gleichwirkend auffindbar gewesen, weil es ausgehend von der Lehre des Klagepatentanspruchs und der Funktionsweise von Stift und Dichtschraube naheliegend sei, den Stift und die Dichtschraube als ein gemeinsames Bauteil auszuf\u00fchren. Da der Fachmann grunds\u00e4tzlich bestrebt sei, m\u00f6glichst kosteng\u00fcnstig durch Verwendung weniger Teile zu bauen, habe diese Form der Umsetzung f\u00fcr den Fachmann ausgehend vom Klagepatentanspruch nahegelegen. Bei einteiliger Ausf\u00fchrung von Stift und Schraube wisse der Fachmann zudem, dass er hinsichtlich der axialen Anordnung des Gewindes \u00fcber die Strecke der Bohrung frei sei, weil der Stift nicht am Ende der Bohrung durch die Dichtschraube gesichert werden m\u00fcsse. Die axiale Sicherung des einteiligen Sicherungselements k\u00f6nne stattdessen an einer beliebigen Stelle der Bohrung erfolgen. Die Lage des Dichtkopfes ergebe sich dann zwangsl\u00e4ufig, denn die Dichtfunktion erfordere eine glatte innere Oberfl\u00e4che der Bohrung und das Innengewinde k\u00f6nne nur direkt anschlie\u00dfend an eine Stufe im Innendurchmesser angebracht werden.<br \/>\nSchlie\u00dflich k\u00f6nne sich der Fachmann die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufgrund von am Klagepatentanspruch orientierten \u00dcberlegungen als gleichwertige L\u00f6sung erschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000 \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nrotierende Pumpen mit wenigstens einem angetriebenen F\u00f6rderelement, welches in einem vom zu f\u00f6rdernden Produkt durchstr\u00f6mten Produktraum angeordnet ist und mittels einer von au\u00dfen in den Produktraum hineinragenden Welle angetrieben wird, wobei die Welle gegen eine Wandung des Produktraums abgedichtet ist, und wobei die Abdichtung als produktseitig zu montierende Gleitringdichtung ausgef\u00fchrt ist und eine formschl\u00fcssige Lagesicherung umfasst, um ein Verdrehen der Gleitringdichtung sowie ein Verschieben der Gleitringdichtung in Richtung des Produktraums zu verhindern,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei die Lagesicherung ein senkrecht zu einer Achsrichtung der Welle durch die Wandung verlaufendes Sicherungselement umfasst, wobei das Sicherungselement einen durch eine Bohrung der Wandung gef\u00fchrten Stift umfasst, die Bohrung an einem von der Dichtung entfernten Ende \u2013 hilfsweise: an einem von der Dichtung beabstandeten Abschnitt \u2013 einen vergr\u00f6\u00dferten Durchmesser aufweist und mit einem Innengewinde versehen ist, und der Stift an einem von der Dichtung entfernten Ende einen Dichtkopf aufweist und in die Bohrung eingeschraubt ist;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 25.09.2021 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 25.09.2021 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n4. die unter 1. bezeichneten, seit dem 25.08.2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des \u2026 vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, und<br \/>\nII. der Kl\u00e4gerin zu gestatten, Urteilskopf und Urteilstenor des Urteils vom \u2026 (AZ: \u2026) sowie eine Abbildung des Schnittmodells der Beklagten auf Kosten der Beklagten durch eine in jeweils zwei aufeinanderfolgenden Ausgaben der Zeitschriften<br \/>\n1. \u201eE\u201c des F GmbH, XXX, XXX,<br \/>\nund<br \/>\n2. \u201eG\u201c des F GmbH, XXX, XXX,<br \/>\nerscheinende Anzeige \u00f6ffentlich bekannt zu machen;<br \/>\nIII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorstehend zu I. 1 bezeichneten und in der Zeit vom 20.06.2020 bis zum 24.09.2021 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 25.09.2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<br \/>\nhilfsweise<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000 \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nrotierende Pumpen mit wenigstens einem angetriebenen F\u00f6rderelement, welches in einem vom zu f\u00f6rdernden Produkt durchstr\u00f6mten Produktraum angeordnet ist und mittels einer von au\u00dfen in den Produktraum hineinragenden Welle angetrieben wird, wobei die Welle gegen eine stirnseitige Wandung des Produktraums abgedichtet ist, und wobei die Abdichtung als produktseitig zu montierende Gleitringdichtung ausgef\u00fchrt ist und eine formschl\u00fcssige Lagesicherung umfasst, um ein Verdrehen der Gleitringdichtung sowie ein Verschieben der Gleitringdichtung in Richtung des Produktraums zu verhindern,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei die Lagesicherung ein in etwa senkrecht zu einer Achsrichtung der Welle durch die stirnseitige Wandung des Produktraums verlaufendes Sicherungselement umfasst;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.10.2023 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.10.2023 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\na. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n4. die unter 1. bezeichneten, seit dem 31.08.2023 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des \u2026 vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<br \/>\nII. der Kl\u00e4gerin zu gestatten, Urteilskopf und Urteilstenor des Urteils vom \u2026 (AZ: \u2026) sowie eine Abbildung des Schnittmodells der Beklagten auf Kosten der Beklagten durch eine in jeweils zwei aufeinanderfolgenden Ausgaben der Zeitschriften<br \/>\n1. \u201eE\u201c des F GmbH, XXX, XXX, und<br \/>\n2. \u201eG\u201c des F GmbH, XXX, XXX,<br \/>\nerscheinende Anzeige \u00f6ffentlich bekannt zu machen;<br \/>\nIII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorstehend zu I. 1 bezeichneten und in der Zeit vom 20.06.2020 bis zum 30.09.2023 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 01.10.2023 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte meint, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lagesicherung ein Gewinde im Bereich des vergr\u00f6\u00dferten Durchmessers, also im Bereich des von der Dichtung entfernten Endes, vorsehe. Es sei nicht ausreichend, wenn das Innengewinde an irgendeiner Stelle der Bohrung vorliege. Weiterhin gehe aus dem Anspruchswortlaut hervor, dass die Dichtschraube einen gegen\u00fcber dem Stift vergr\u00f6\u00dferten Durchmesser aufweisen m\u00fcsse, damit der Stift in der Dichtschraube aufgenommen werden k\u00f6nne. Da die Dichtschraube in die Bohrung eingeschraubt werden solle, ergebe sich daraus, dass auch das Innengewinde im Bereich des vergr\u00f6\u00dferten Durchmessers liegen m\u00fcsse.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterscheide sich von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht nur durch die einteilige Ausf\u00fchrung, sondern auch dadurch, dass das Innengewinde nicht im Bereich des vergr\u00f6\u00dferten Durchmessers der Bohrung vorgesehen sei, sondern vielmehr im Bereich des Stifts. Daher werde das Sicherungselement auch nicht im Bereich des Dichtkopfes, sondern im Bereich des Stifts in die Bohrung eingeschraubt.<br \/>\nAu\u00dferdem sehe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform statt einer Dichtschraube einen Dichtkopf vor; wobei dieser zusammen mit dem Stift ein gemeinsames Bauteil bilde und sich auch dadurch von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre unterscheide.<br \/>\nDie Beklagte meint, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirkliche.<br \/>\nSie ist der Ansicht, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht nur zu einer einfachen Fixierung des Stifts in der Bohrung und eine Abdichtung der Bohrung gegen die Umgebung f\u00fchre, sondern durch die zweiteilige Ausbildung von Dichtschraube und Stift die M\u00f6glichkeit bestehe, unterschiedliche Stifte zu verwenden, deren L\u00e4nge an bestimmte Gleitringdichtungen angepasst sei. Wenn der Stift nur lose in der Dichtschraube eingesteckt sei, k\u00f6nne er zudem im Falle von Verschlei\u00df problemlos ausgetauscht werden, ohne dass das gesamte Sicherungselement ersetzt werden m\u00fcsste.<br \/>\nDemgegen\u00fcber erfordere die einteilige Ausbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei der Montage zun\u00e4chst eine exakt fluchtende Ausrichtung der Bohrung mit der Ausnehmung in der station\u00e4ren H\u00fclse, w\u00e4hrend bei der zweiteiligen Ausbildung von Stift und Dichtschraube die Ausrichtung wesentlich erleichtert sei.<br \/>\nAuf der anderen Seite ergebe sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine k\u00fcrzere Strecke zwischen Gewinde und Gleitringdichtung, was zu einer besseren Zentrierung und Positionsstabilit\u00e4t des Stiftes f\u00fchre.<br \/>\nDie Beklagte meint, dass die abgewandelten Mittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents nicht ohne besondere \u00dcberlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar gewesen seien. Der Fachmann h\u00e4tte die mit der zweiteiligen Ausbildung verbundenen Vorteile nicht zu Gunsten einer einteiligen Ausbildung aufgegeben.<br \/>\nAuch h\u00e4tte er die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht als zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht gezogen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4gerin stehen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf der Erzeugnisse sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung einer Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Urteilsbekanntmachung nach \u00a7 140e PatG ist nicht gegeben.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Erfindung betrifft eine rotierende Pumpe mit wenigstens einem angetriebenen F\u00f6rderelement, welches in einem vom zu f\u00f6rdernden Produkt durchstr\u00f6mten Produktraum angeordnet ist und mittels einer von au\u00dfen in den Produktraum hineinragenden Welle angetrieben wird, und wobei die Welle gegen eine Wandung des Produktraums abgedichtet ist, wobei die Abdichtung als produktseitig zu montierende Gleitringdichtung ausgef\u00fchrt ist und eine formschl\u00fcssige Lagesicherung umfasst, um ein Verdrehen der Gleitringdichtung sowie ein Verschieben der Gleitringdichtung in Richtung des Produktraums zu verhindern, Absatz [0001] des Klagepatents (alle folgenden, nicht n\u00e4her bezeichnete Abs\u00e4tze sind solche des Klagepatents). Entsprechend aufgebaute Pumpen seien sowohl als Str\u00f6mungspumpen als auch als Verdr\u00e4ngerpumpen bekannt, Absatz [0002].<br \/>\nEine bekannte Ma\u00dfnahme zur Abdichtung der Welle gegen die Wandung sei beispielsweise die Verwendung von Wellendichtringen. Diese seien aber nur bedingt zuverl\u00e4ssig und k\u00e4men insbesondere dann nicht in Frage, wenn die Art des zu f\u00f6rdernden Produkts eine besonders sichere Dichtung erfordere, wie beispielsweise bei der F\u00f6rderung giftiger Stoffe oder im hygienischen Bereich, z.B. in der Lebensmittel- oder Kosmetikindustrie, Absatz [0003]. In diesen Bereichen habe sich die Verwendung von Gleitringdichtungen durchgesetzt, die eine sehr gute Abdichtung gew\u00e4hrleisteten. Allerdings werde dies durch einen komplexen Aufbau der Dichtung erkauft. Dabei weise die Dichtung in der Regel wenigstens einen mit der Welle verbundenen rotierenden Abschnitt und einen in der Wandung montierten station\u00e4ren Abschnitt auf, Absatz [0004].<br \/>\nF\u00fcr eine sichere Funktion der Dichtung m\u00fcsse der station\u00e4re Abschnitt axial und gegen Verdrehen gesichert werden. Hierbei m\u00fcsse die axiale Sicherung auch ein Verschieben der Gleitringdichtung in Richtung des Produktraums verhindern, da sonst die Funktion der Dichtung bei einem Unterdruck im Produktraum nicht gew\u00e4hrleistet sei. Dazu weise dieser Abschnitt gew\u00f6hnlich einen Flansch oder eine Aufnahme auf, welche in der Wandung kraft- und\/oder formschl\u00fcssig fixiert werde, beispielsweise durch Verschrauben mit mehreren Schrauben oder durch Einschrumpfen, Absatz [0005].<br \/>\nIn vielen F\u00e4llen, insbesondere bei Pumpen f\u00fcr hygienische Produkte, wie Nahrungsmittel oder Kosmetika, sei es nicht erw\u00fcnscht oder schlichtweg nicht m\u00f6glich, einen Flansch oder eine Aufnahme im Produktraum anzuordnen, da hierdurch die Produktstr\u00f6mung beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde und die entsprechenden Konturen schwer zu reinigen seien. Daher m\u00fcsse die Montage des Flansches von au\u00dferhalb des Produktraums erfolgen, was jedoch aus verschiedenen Gr\u00fcnden nachteilig sei, Absatz [0006]. So m\u00fcsse zur Montage des Flansches die Welle komplett aus dem Produktraum herausgezogen werden, was bei vielen Pumpen eine komplette Trennung des Produktraums und des Pumpenantriebs erfordere. Da gleichzeitig die Montage des rotierenden Abschnitts der Gleitringdichtung immer nur von der Produktseite her erfolgen k\u00f6nne, sei der Austausch oder die Wartung der Dichtung sehr aufw\u00e4ndig. Zudem bestehe bei der Zusammenf\u00fchrung des Produktraums mit montiertem station\u00e4ren Abschnitt der Dichtung und dem Pumpenantrieb die Gefahr, dass die Dichtung durch unkontrollierte Ber\u00fchrungen mit der Welle besch\u00e4digt werde, Absatz [0007].<br \/>\nHinsichtlich des Standes der Technik verweist das Klagepatent zun\u00e4chst auf die EP XXX A1, aus der eine Pumpe bekannt sei, bei welcher die Abdichtung der Welle mittels einer produktseitig zu montierenden Gleitringdichtung ausgef\u00fchrt sei, wobei eine Lagesicherung der Gleitringdichtung durch ein au\u00dferhalb des Produktraums angeordnetes Sicherungselement erfolge, Absatz [0008]. Ferner seien aus der US 2012\/021 XXX A1 und der EP 0 884 XXX A1 jeweils rotierende Pumpen mit antriebsseitig montierbarer Gleitringdichtung bekannt, bei welcher ein station\u00e4rer Ring der Gleitringdichtung mit durch eine Wandung des Antriebsgeh\u00e4uses verlaufenden Schrauben gesichert sei, [0009].<br \/>\nDas Klagepatent stellt sich ausgehend von diesem Stand der Technik die technische Aufgabe, eine rotierende Pumpe bereitzustellen, die hinsichtlich der beschriebenen Problematik verbessert ist.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent mit dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruch 1 eine Pumpe mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Rotierende Pumpe<br \/>\n2. mit wenigstens einem angetriebenen F\u00f6rderelement (10,11),<br \/>\n3. welches in einem vom zu f\u00f6rdernden Produkt durchstr\u00f6mten Produktraum angeordnet ist,<br \/>\n4. und mittels einer von au\u00dfen in den Produktraum hineinragenden Welle (12,13) angetrieben wird,<br \/>\n5. wobei die Welle (12,13) gegen eine Wandung (50) des Produktraums abgedichtet ist,<br \/>\n6. und wobei die Abdichtung als produktseitig zu montierende Gleitringdichtung (51,52) ausgef\u00fchrt ist,<br \/>\n7. und eine formschl\u00fcssige Lagesicherung umfasst, um ein Verdrehen der Gleitringdichtung (51,52) sowie ein Verschieben der Gleitringdichtung (51,52) in Richtung des Produktraums zu verhindern,<br \/>\n8. wobei die Lagesicherung ein senkrecht zu einer Achsrichtung der Welle (12,13) durch die Wandung (50) verlaufendes Sicherungselement (61) umfasst,<br \/>\n9. wobei das Sicherungselement (61) einen durch eine Bohrung (63) der Wandung (50) gef\u00fchrten Stift (62) umfasst,<br \/>\n10. die Bohrung (63) an einem von der Dichtung entfernten Ende einen vergr\u00f6\u00dferten Durchmesser aufweist und mit einem Innengewinde (64) versehen ist,<br \/>\n11. und der Stift (62) mit einem von der Dichtung entfernten Ende in einer Dichtschraube (65) aufgenommen ist, welche in die Bohrung (63) eingeschraubt ist.<br \/>\nII.<br \/>\nDie klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung sch\u00fctzt eine rotierende Pumpe mit einer Lagesicherung, die ein Verdrehen einer Gleitringsicherung und ein Verschieben derselben in Richtung des Produktraums verhindern soll.<br \/>\nIm Hinblick auf den Rechtsstreit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 9 bis 11, die das Sicherungselement n\u00e4her beschreiben, der Auslegung. Insbesondere bedarf die Frage, ob die in Merkmal 11 genannte Aufnahme des Stifts in der Dichtschraube eine einst\u00fcckige Ausbildung umfasst (siehe unten, Ziff. 1) und die Frage, ob die Bohrung auf zwei verschiedene Durchmesser beschr\u00e4nkt ist (siehe unten, Ziff. 2.), der Auslegung.<br \/>\nMerkmale und Begriffe des Patentanspruchs sind zwar regelm\u00e4\u00dfig so zu deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24.11.2022, Az. I-15 U 65\/21). Die gebotene funktionale Betrachtung darf bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen aber nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (vgl. BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 30 ff. \u2013 Pemetrexed; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.06.2022 \u2013 I-15 U 67\/17, GRUR-RS 2022, 16207 Rn. 70 \u2013 Blasenkatheter-Set II; Urt. v. 23.09.2021 \u2013 I-15 U 29\/20; Urt. v. 11.03.2021 \u2013 I-15 U 87\/19, GRUR-RS 2021, 14804 Rn. 49 \u2013 Abstandsgewirk; Urt. v. 19.09.2019 \u2013 15 U 36\/15, GRUR-RS 2019, 44914 Rn. 44 \u2013 T\u00fcrbandscharnier; Urt. v. 28.05.2015 \u2013 I-15 U 109\/14, BeckRS 2015, 16125 Rn. 65 \u2013 Mikrometer; Urt. v. 14.08.2014 \u2013 I-15 U 15\/14, GRUR-RS 2014, 21710 \u2013 Stimmventil; Urt. v. 09.06.2022 \u2013 I-15 U 67\/17; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 \u2013 WC-Sitzgelenk; Urt. v. 26.11.2020 \u2013 2 U 65\/19, GRUR-RS 2020, 37856 Rn. 69 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24.11.2022, Az. I-15 U 65\/21).<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas Sicherungselement umfasst einen Stift, der durch eine Bohrung der Wandung gef\u00fchrt wird, Merkmal 9. Dieser Stift ist mit seinem von der Dichtung entfernten Ende in einer Dichtschraube aufgenommen, Merkmal 11.<br \/>\nDer Klagepatentanspruch beschr\u00e4nkt sich nicht auf eine zweiteilige Ausf\u00fchrung von Stift und Dichtschraube. Der Begriff der Aufnahme legt nur fest, dass sich der Stift in irgendeiner Art und Weise innerhalb der Dichtschraube befinden muss. Der Anspruch l\u00e4sst offen, ob der Stift dabei ein gewisses \u201eSpiel\u201c hat oder aber kraft-, form- oder sogar stoffschl\u00fcssig \u2013 dies bis hin zu einer einst\u00fcckigen Ausbildung von Stift und Dichtschraube \u2013 mit der Dichtschraube verbunden ist.<br \/>\nAuch die Beschreibung l\u00e4sst nicht erkennen, dass sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre auf eine bestimmte Art der Aufnahme beschr\u00e4nkt. Genannt ist die \u201eAufnahme\u201c in Absatz [0050] und gibt nur den Wortlaut des Klagepatents wieder. In Absatz [0015] hei\u00dft es ferner, dass durch die Aufnahme des Stifts in der Dichtschraube der Stift auf besonders einfache Art und Weise fixiert werde und gleichzeitig die Bohrung gegen die Umgebung abgedichtet werde. F\u00fcr das Erreichen dieser Vorteile bedarf es keiner zweiteiligen Ausf\u00fchrung von Stift und Dichtschraube. Au\u00dferdem soll erfindungsgem\u00e4\u00df eine einfache Handhabung des Sicherungselements ohne weiteres m\u00f6glich sein. Diese wird dadurch erreicht, dass das Sicherungselement au\u00dferhalb des Produktraums endet, Absatz [0012]. Auch dazu tr\u00e4gt eine zweiteilige Ausf\u00fchrung nicht bei.<br \/>\nEine zweiteilige Ausf\u00fchrung von Stift und Dichtschraube ist hingegen nicht mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteilen verkn\u00fcpft. Die von der Beklagten angef\u00fchrten Vorteile einer zweiteiligen Ausf\u00fchrung, zu denen es geh\u00f6ren soll, dass die L\u00e4nge des Stifts an die Gegebenheiten angepasst werden und bei Verschlei\u00df einfacher ausgetauscht werden k\u00f6nne, hat keinen Niederschlag in der Klagepatentschrift gefunden.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Merkmale 9 und 10 beschreiben eine Bohrung, die jedenfalls zwei verschiedene Durchmesser haben muss.<br \/>\nEs gibt einen ersten, nicht eigens erw\u00e4hnten Durchmesser und einen weiteren, vergr\u00f6\u00dferten Durchmesser, wobei sich das Innengewinde der Dichtschraube in dem Bereich des zweiten, vergr\u00f6\u00dferten Durchmessers befinden muss. Das in Merkmal 10 enthaltene \u201eund\u201c macht deutlich, dass die Bohrung an dem von der Dichtung entfernten Ende einen vergr\u00f6\u00dferten Durchmesser aufweisen und mit einem Innengewinde versehen sein muss. Das von der Kl\u00e4gerin eingef\u00fcgte Komma, das m\u00f6glicherweise zu einer anderen Auslegung f\u00fchren w\u00fcrde, findet sich im Anspruchswortlaut gerade nicht. Das Erfordernis eines Innengewindes an der Stelle des vergr\u00f6\u00dferten Durchmessers ergibt sich zudem aus einer Zusammenschau der Merkmale 10 und 11. Nach Merkmal 10 liegt der vergr\u00f6\u00dferte Durchmesser an dem von der Dichtung entfernten Ende; nach Merkmal 11 wird die Dichtschraube an eben dieser Stelle in die Bohrung eingeschraubt. Daraus ergibt sich, dass auch an dieser Stelle das Innengewinde vorliegen muss, da nicht erkennbar ist, welchem anderweitigen Zweck das in Merkmal 10 genannte Innengewinde ansonsten dienen soll, wenn nicht der Aufnahme der Dichtschraube.<br \/>\nDer vergr\u00f6\u00dferte zweite Durchmesser muss sich jedoch nicht zwingend am \u00e4u\u00dfersten Ende der Bohrung befinden. Merkmal 10 legt sich mit der Wendung \u201ean einem von der Dichtung entfernten Ende\u201c nur dahingehend fest, dass sich der vergr\u00f6\u00dferte Durchmesser nicht an dem an der Dichtung liegenden Ende befinden darf.<br \/>\nZudem l\u00e4sst sich weder dem Anspruch noch der Beschreibung entnehmen, dass die Bohrung genau zwei Durchmesser aufweisen muss. Vielmehr steht es dem Fachmann frei, die Bohrung mit weiteren, abweichenden Durchmessern zu versehen, solange es einen ersten Durchmesser und einen von der Dichtung entfernten, vergr\u00f6\u00dferten zweiten Durchmesser gibt. Dementsprechend schlie\u00dft der Klagepatentanspruch nicht aus, dass das Sicherungselement weitere Abschnitte mit abweichendem Durchmesser aufweist.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1, insbesondere die Merkmale 9 bis 11.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt ein Sicherungselement dar mit einem durch eine Bohrung gef\u00fchrten Stift, Merkmal 9. Die Bohrung weist \u2013 neben einem nicht genannten ersten Durchmesser \u2013 einen zweiten, vergr\u00f6\u00dferten Durchmesser auf. Dabei handelt es sich um den Durchmesser mit Innengewinde, Merkmal 10.<br \/>\nDas Innengewinde befindet sich an einem von der Dichtung entfernten Ende. Es ist nicht notwendig, dass es sich dabei um das \u00e4u\u00dferste Ende handelt. Ausreichend ist, dass sich das Innengewinde und damit der vergr\u00f6\u00dferte Durchmesser nicht unmittelbar an dem zur Dichtung gewandten Ende befindet. Damit l\u00e4sst sich das Gewinde zwanglos dem erfindungsgem\u00e4\u00df zur Dichtschraube geh\u00f6renden Teil zuordnen.<br \/>\nAu\u00dferdem ist der Stift in der Dichtschraube aufgenommen. Eine stoffschl\u00fcssige und damit einst\u00fcckige Ausf\u00fchrung steht der Verwirklichung von Merkmal 11 nicht entgegen. Durch den O-Ring der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist auch die einer Dichtschraube innewohnende Dichtfunktion gegeben. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dar\u00fcber hinaus einen weiteren Schraubenkopf aufweist, der zum Ansetzen eines Werkzeugs dient und einen im Vergleich zum zweiten Durchmesser nochmals vergr\u00f6\u00dferten Durchmesser der Bohrung erfordert, steht der Verwirklichung des Klagepatents nicht entgegen, da dieses das Vorliegen weiterer Durchmesser nicht ausschlie\u00dft. Merkmal 11 ist damit ebenfalls verwirklicht.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, kommt es auf die von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachte \u00e4quivalente Patentverletzung nicht an. Insofern l\u00e4uft auch der von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebrachte und in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17. Mai 2024 noch einmal vertiefte Formsteineinwand und der damit zusammenh\u00e4ngende Vortrag zu dem Prospekt \u201eXXX\u201c aus Oktober 2018 ins Leere.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDa die Beklagte durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatents benutzt, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie Benutzung der patentgesch\u00fctzten Erfindung erfolgt unberechtigt, so dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet ist.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte f\u00fcr den Zeitraum zwischen der Offenlegung der Patentanmeldung und der Patenterteilung einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG.<br \/>\nDie Beklagte hat den Erfindungsgegenstand genutzt, obwohl sie wusste oder jedenfalls wissen musste, dass die benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents war.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Schlie\u00dflich ist es auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung.<\/li>\n<li>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang dieser Auskunftspflicht folgt aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Das daf\u00fcr erforderliche Verschulden ist zu bejahen (siehe oben, Ziff. 2). Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf R\u00fcckruf der unmittelbar patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>\n6.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch auf Urteilsbekanntmachung nach \u00a7 140e PatG ist hingegen nicht gegeben.<br \/>\nDer Anspruch auf Bekanntmachung eines Urteils setzt nach \u00a7 140e S. 1 PatG ein berechtigtes Interesse des Verletzten voraus. Um dieses festzustellen, ist eine umfassende Abw\u00e4gung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls notwendig, bei der Umfang und Schwere der Rechtsverletzung, der Grad des Verschuldens, die \u00f6ffentliche Darstellung des Konflikts und das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen (Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch\/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG \u00a7 140e Rn. 4).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, dass die Ausstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf den Fachmessen \u201eCh\u201c und \u201eD\u201c mitsamt des Zurschaustellens der konkreten technischen L\u00f6sung ein berechtigtes Interesse begr\u00fcnde. Denn das mit technischem Sachverst\u00e4ndnis ausgestattete Fachpublikum gehe davon aus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht dem Klagepatent unterliege.<br \/>\nDie blo\u00dfe Ausstellung auf zwei Fachmessen reicht zum Begr\u00fcnden eines berechtigten Interesses nicht aus. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das einschl\u00e4gige Fachpublikum mit jeglichen Patenten der Kl\u00e4gerin vertraut ist und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform daraufhin \u00fcberpr\u00fcft, ob diese unter die entsprechende erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung f\u00e4llt. Selbst wenn dies vereinzelt der Fall gewesen sein sollte, w\u00e4re eine Bekanntmachung des Urteils in mehreren Ausgaben verschiedener Zeitschriften unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil damit eine weit \u00fcber diesen Kreis hinausgehende Anzahl an Lesern erreicht w\u00fcrde.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3366 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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