{"id":9502,"date":"2025-01-31T15:54:11","date_gmt":"2025-01-31T15:54:11","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9502"},"modified":"2025-01-31T12:58:40","modified_gmt":"2025-01-31T12:58:40","slug":"4b-o-7-23-zirconiumoxid","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9502","title":{"rendered":"4b O 7\/23 &#8211; Zirconiumoxid"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3364<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. M\u00e4rz 2024, Az. 4b O 7\/23 <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\u00a0I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>\n1. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage einer einheitlichen, chronologisch geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) in der Zeit vom 17. Januar 2021 bis zum 26. Juni 2023 und die Beklagte zu 2) in der Zeit vom 6. Januar 2022 bis zum 26. Juni 2023 eine Zusammensetzung auf Basis von Zirconiumoxid in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<br \/>\nwenn die Zusammensetzung auf Basis von Zirconiumoxid,<br \/>\n(1) Ceroxid in einem Zr\/Ce-Atomverh\u00e4ltnis &gt; 1 umfasst,<br \/>\n(2) und au\u00dferdem Lanthanoxid,<br \/>\n(3) und ein Oxid eines Seltenerdmetalls, das von Cer und Lanthan verschieden ist, umfasst,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet ist, dass<br \/>\n(4) sie nach 6 Stunden Calcinierung bei 1.000\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von mindestens 40 m\u00b2\/g aufweist und<br \/>\n(5) nach 6 Stunden Calcinierung bei 1.150\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von zwischen 10 m\u00b2\/g und 15 m\u00b2\/g aufweist;<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der ausgelieferten (und gegebenenfalls erhaltenen oder bestellten) Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller (und gegebenenfalls Lieferanten und anderer Vorbesitzer, insbesondere Transport- und Lagerunternehmen), sowie der bezahlten Preise;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Werbung im Internet der Internetadresse, der Zugriffszahlen\/Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagne\/Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Angaben zu c) und e) von der Beklagten zu 1) erst f\u00fcr die Zeit vom 21. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 zu machen sind,<br \/>\n&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\n&#8211; die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, gegebenenfalls in Kopie) vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n&#8211; die Auskunft und Rechnungslegung nur in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist;<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage einer einheitlichen, chronologisch geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) in der Zeit vom 21. April 2021 bis zum 26. Juni 2023 und die Beklagte zu 2) in der Zeit vom 6. Januar 2022 bis zum 26. Juni 2023<br \/>\nZusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1., welche geeignet sind f\u00fcr katalytische Systeme, die Zusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. umfassen,<br \/>\nDritten zur Benutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und\/oder geliefert haben;<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der ausgelieferten (und gegebenenfalls erhaltenen oder bestellten) Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller (und gegebenenfalls Lieferanten und anderer Vorbesitzer, insbesondere Transport- und Lagerunternehmen), sowie der bezahlten Preise;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Werbung im Internet der Internetadresse, der Zugriffszahlen\/Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagne\/Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Angaben zu c) und e) von der Beklagten zu 1) erst f\u00fcr die Zeit vom 21. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 zu machen sind,<br \/>\n&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\n&#8211; die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, gegebenenfalls in Kopie) vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n&#8211; die Auskunft und Rechnungslegung nur in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist;<\/li>\n<li>\n3. nur die Beklagte zu 1): der Kl\u00e4gerin unter Vorlage einer einheitlichen, chronologisch geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) in der Zeit vom 21. April 2021 bis zum 26. Juni 2023 eine Zusammensetzung gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. an Abnehmer im Ausland zur Weiterlieferung in die Bundesrepublik Deutschland als f\u00fcr die Herstellung von Autokatalysatoren qualifiziertes Mischoxid geliefert hat,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der ausgelieferten (und gegebenenfalls erhaltenen oder bestellten) Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller (und gegebenenfalls Lieferanten und anderer Vorbesitzer, insbesondere Transport- und Lagerunternehmen), sowie der bezahlten Preise;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Werbung im Internet der Internetadresse, der Zugriffszahlen\/Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagne\/Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Angaben zu c) und e) erst f\u00fcr die Zeit vom 21. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 zu machen sind,<br \/>\n&#8211; die Angaben zu a), b) und d) erst f\u00fcr die Zeit vom 1. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 zu machen sind, soweit die Angaben Lieferungen der Beklagten zu 1) an die A Ltd. betreffen,<br \/>\n&#8211; es der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\n&#8211; die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, gegebenenfalls in Kopie) vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n&#8211; die Auskunft und Rechnungslegung nur in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist;<\/li>\n<li>\n4. nur die Beklagte zu 1): der Kl\u00e4gerin unter Vorlage einer einheitlichen, chronologisch geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) in der Zeit vom 21. April 2021 bis zum 26. Juni 2023<br \/>\nZusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1., welche geeignet sind f\u00fcr katalytische Systeme, die Zusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. umfassen,<br \/>\nDritten au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland zur Weiterlieferung in die Bundesrepublik Deutschland als f\u00fcr die Herstellung von Autokatalysatoren qualifiziertes Mischoxid angeboten und\/oder geliefert hat,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der ausgelieferten (und gegebenenfalls erhaltenen oder bestellten) Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller (und gegebenenfalls Lieferanten und anderer Vorbesitzer, insbesondere Transport- und Lagerunternehmen), sowie der bezahlten Preise;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Werbung im Internet der Internetadresse, der Zugriffszahlen\/Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagne\/Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Angaben zu c) und e) erst f\u00fcr die Zeit vom 21. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 zu machen sind,<br \/>\n&#8211; die Angaben zu a), b) und d) erst f\u00fcr die Zeit vom 1. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 zu machen sind, soweit die Angaben Lieferungen der Beklagten zu 1) an die A Ltd. betreffen<br \/>\n&#8211; es der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\n&#8211; die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, gegebenenfalls in Kopie) vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n&#8211; die Auskunft und Rechnungslegung nur in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist;<\/li>\n<li>\n5. die unter I. 1. und I. 3. bezeichneten Erzeugnisse, welche die Beklagte zu 1) in der Zeit vom 21. April 2021 bis zum 26. Juni 2023 \u2013 soweit Lieferungen der Beklagten zu 1) an die A Ltd. betroffen sind, nur f\u00fcr die Zeit vom 1. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 \u2013 und die Beklagte zu 2) in der Zeit vom 6. Januar 2022 bis zum 26. Juni 2023 in Verkehr gebracht haben, gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich [&#8222;Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom \u2026&#8220;] festgestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>\n<p>II. Es wird festgestellt,<br \/>\n1. dass die Beklagte zu 1) dazu verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 17. Januar 2021 bis zum 20. Mai 2021 von ihr \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. und I. 2. bezeichneten, in der Zeit vom 21. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 durch die von der Beklagten zu 1) und in der Zeit vom 06. Januar 2022 bis zum 26. Juni 2023 durch die von der Beklagten zu 2) begangenen Handlungen entstanden ist;<br \/>\n3. dass die Beklagte zu 1) dazu verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 3. und I. 4. bezeichneten, in der Zeit vom 21. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/li>\n<li>\nIII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>\nIV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen<br \/>\ndie Kl\u00e4gerin 65% der Gerichtskosten, 60% der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 70% der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2),<br \/>\ndie Beklagte zu 1) 20% der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin und<br \/>\ndie Beklagte zu 2) 15% der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nIm \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/li>\n<li>\nV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000 EUR und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\n&#8211; Ziffer I. 1. bis 4.: 75.000,00 EUR<br \/>\n&#8211; Ziffer I. 5: 25.000,00 EUR<br \/>\n&#8211; Ziffer IV.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 3 009 XXX B1 (Klagepatent, vorgelegt als Anlage HL (H) 1, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage HL (H) 2)) auf Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das auf eine Teilanmeldung aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 527 XXX B1 zur\u00fcckgeht. Das Klagepatent wurde am XXX unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom XXX angemeldet. Die Stammanmeldung wurde am XXX ver\u00f6ffentlicht, die Ver\u00f6ffentlichung der Patentanspr\u00fcche der Teilanmeldung in deutscher \u00dcbersetzung erfolgte am XXX. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am XXX ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent ist am XXX durch Zeitablauf erloschen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) hat gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch erhoben, \u00fcber den bislang noch nicht entschieden wurde.<\/li>\n<li>\nDas in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft eine Zusammensetzung auf der Grundlage von Zirconiumoxid und Oxiden von Cer, Lanthan sowie anderer seltener Erden, ein Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung als Katalysator. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 13 lauten in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/li>\n<li>\n1. Zusammensetzung auf Basis von Zirconiumoxid, das Ceroxid in einem Zr\/Ce-Atomverh\u00e4ltnis &gt; 1 umfasst und au\u00dferdem Lanthanoxid und ein Oxid eines Seltenerdmetalls, das von Cer und Lanthan verschieden ist, umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass sie nach 6 Stunden Calcinierung bei 1000\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von mindestens 40 m\u00b2\/g aufweist und nach 6 Stunden Calcinierung bei 1150\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von zwischen 10 m\u00b2\/g und 15 m\u00b2\/g aufweist.<\/li>\n<li>\n13. Katalytisches System, dadurch gekennzeichnet, dass es eine Zusammensetzung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 6 umfasst.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen mit Sitz im XXX, das bereits seit geraumer Zeit in der Herstellung und im Vertrieb unter anderem von Mischoxidprodukten t\u00e4tig ist. Die Beklagte zu 2) wurde erst am XXX im XXX Handelsregister eingetragen und ist im selben Gesch\u00e4ftsfeld wie die Beklagte zu 1) t\u00e4tig.<\/li>\n<li>\nBeide Beklagten geh\u00f6ren zu der in XXX ans\u00e4ssigen B-Gruppe, deren Gesch\u00e4ftsfeld unter anderem die Herstellung von Produkten aus seltenen Erden und Metallen betrifft. Die Beklagten bieten an und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland Mischoxidprodukte. Die Herstellung dieser Produkte erfolgt durch die ebenfalls zu der Unternehmensgruppe geh\u00f6rende XXX Gesellschaft C Co., Ltd. (nachfolgend: C). Die Lieferung der von der C hergestellten Produkte erfolgt teilweise auch \u00fcber die B 1 Ltd. (nachfolgend: B 1) mit Sitz in XXX. Die Produkte werden teilweise aus China direkt in die Bundesrepublik Deutschland geliefert, zum Teil erfolgt der Vertrieb auch \u00fcber die Niederlande, das Vereinigte K\u00f6nigreich oder Norwegen, von wo aus sie an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland geliefert und zur Herstellung von Katalysatoren verwendet werden.<\/li>\n<li>\nZu den von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Mischoxidprodukten geh\u00f6ren unter anderem Produkte mit den Bezeichnungen D (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) und E (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2). Mit der Klage werden diese Produkte und Produkte mit anderen Bezeichnungen, aber gleichen Eigenschaften angegriffen (zusammen: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/li>\n<li>\nUnter anderem lieferte die Beklagte 1) an die F AG &amp; Co. KG (\u201eF&#8220;) in XXX die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1.<\/li>\n<li>\nWeiterhin lieferte sie im Mai 2022 10,5 Tonnen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 \u00fcber Norwegen an die G GmbH (\u201eG&#8220;) in XXX. Im Juni folgte eine Lieferung von zwei Tonnen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 von der Beklagten zu 1) an G. An den Lieferungen an G ist regelm\u00e4\u00dfig auch das f\u00fcr sie t\u00e4tige, in der XXX ans\u00e4ssige Logistikunternehmen H GmbH (nachfolgend: \u201eH&#8220;) beteiligt. Wegen der Einzelheiten der zugeh\u00f6rigen Lieferscheine und Frachtbriefe wird auf die Anlagen HL (H) 20 und 21 Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 2) lieferte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 ebenfalls an G, unter anderem im August und September 2023 sechs Tonnen \u00fcber Norwegen, weitere zwei Tonnen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 jeweils im Oktober 2022 und im Dezember 2022. An diesen Lieferungen war neben H auf Seiten von G teilweise auch die Beklagte zu 1) beteiligt. Wegen der Einzelheiten der zugeh\u00f6rigen Lieferscheine, Frachtbriefe und Rechnungen wird auf die Anlagen HL (H) 16 bis 18 Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten liefern die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht nur nach Deutschland, sondern auch an Standorte der G-Gruppe und der F-Gruppe im (europ\u00e4ischen) Ausland. Die G-Gruppe hat einen Standort unter anderem in XXX, die F-Gruppe hat Standorte unter anderem in XXX, XXX und XXX.<\/li>\n<li>\nWeiterhin lieferte die Beklagte zu 1) das Produkt mit der Bezeichnung E auch an das Unternehmen A 1 Ltd. (im Folgenden \u201eA 1&#8243;), einem weiteren Anbieter von Mischoxiden, welches das Produkt anschlie\u00dfend weiter an G in die Bundesrepublik Deutschland zur Verwendung in Katalysatoren lieferte, was der Beklagten zu 1) bekannt war.<\/li>\n<li>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 bis in das Jahr 2018 eine Zusammensetzung auf Basis von Zirkoniumoxid darstellte, die Ceroxid in einem Zr\/Ce-Atomverh\u00e4ltnis &gt; 1 sowie Lanthan- und Yttriumoxid als weitere Oxide von Seltenerdmetallen umfasste. Zudem wurde in dem das Stammpatent betreffenden Parallelverfahren mit Urteil vom 3. September 2020 festgestellt, dass die spezifische Oberfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 nach sechs Stunden Kalzinierung bei 1000\u00b0C \u00fcber 40 m\u00b2\/g und bei 1150\u00b0C zwischen 10 m\u00b2\/g und 15 m\u00b2\/g betrug. Ein entsprechendes Analysezertifikat (\u201eCertificate of Analysis\u201c \u2013 CoA) der C f\u00fcr eine Charge aus dem Jahr 2018 (vorgelegt als Anlage HL (H) 12) wird nachstehend auszugsweise wiedergegeben:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 stellt ebenfalls eine Zusammensetzung auf Basis von Zirkoniumoxid dar, die Ceroxid in einem Zr\/Ce-Atomverh\u00e4ltnis &gt; 1 sowie Lanthanoxid und Praseodymoxid als Oxide eines weiteren Seltenerdmetalls umfasst. Unstreitig weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 nach sechsst\u00fcndiger Kalzinierung bei 1000\u00b0C zudem eine spezifische Oberfl\u00e4che von mindestens 40 m\u00b2\/g auf. Ein CoA der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2, das einer der Lieferungen an G im Jahr 2022 beigef\u00fcgt war (Anlage HL (H) 25), ist nachstehend auszugsweise wiedergegeben:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dienen der Herstellung von Autokatalysatoren. Daf\u00fcr werden sie von so genannten \u201eWash Coatern\u201c wie F und G in einer \u201eslurry\u201c verschl\u00e4mmt und auf Tr\u00e4gerger\u00fcste aufgetragen. Die so hergestellten Katalysatoren werden von so genannten \u201eCannern\u201c eingehaust und dann von den Kfz-Herstellern verbaut. Die Auswahl von f\u00fcr Katalysatoren geeigneten Mischoxidzusammensetzungen erfolgt in einem Qualifizierungsprozess unter Beteiligung der an dem Herstellungsprozess beteiligten Unternehmen, der entsprechend aufw\u00e4ndig ist und regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr eine ganze Fahrzeugplattform durchgef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin schloss mit verschiedenen Unternehmen Vereinbarungen \u00fcber die Nutzung von Mischoxidzusammensetzungen. Unstreitig bestand zwischen der Kl\u00e4gerin und A 1 ein im April und Mai 2010 unterzeichneter Lizenzvertrag betreffend Zirkonium-Cer-Mischoxidzusammensetzungen, in denen Zirkonium einen Gewichtsanteil von 50% und mehr hat. Dieser Lizenzvertrag wurde mit einer im M\u00e4rz 2015 unterzeichneten Vereinbarung verl\u00e4ngert. Wegen der Einzelheiten dieser in teilgeschw\u00e4rzter Fassung vorgelegten Vertr\u00e4ge wird auf die Anlagen B 3 und 3a, B 4 und 4a sowie HL (H) 36 Bezug genommen. Ein weiterer Kreuzlizenzvertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und A 1 wurde im Februar und M\u00e4rz 2011 unterzeichnet und liegt in teilweise geschw\u00e4rzter Fassung als Anlage HL 5 und 5b vor.<\/li>\n<li>\nUnstreitig bestand auch zwischen der Kl\u00e4gerin und G seit 2014 eine Vereinbarung, mit der G gestattet wurde, die von den Beklagten erworbenen Mischoxidprodukte weiter zu verwenden. Eine vergleichbare Vereinbarung bestand zwischen der Kl\u00e4gerin und F. Zweck dieser Vereinbarungen war es, die Versorgung von G und F mit Mischoxidprodukten unabh\u00e4ngig von den Rechtsstreitigkeiten zwischen der Kl\u00e4gerin und den Beklagten sicherzustellen. Der genaue Inhalt dieser Vereinbarungen ist nicht bekannt. G und F leisteten im Rahmen dieser Vereinbarungen Ausgleichszahlungen an die Kl\u00e4gerin, die sie sich von den Beklagten erstatten lie\u00dfen. Ob die Vereinbarung mit G nach 2019 fortgef\u00fchrt wurde oder ob im Fall der Beendigung eine neue Vereinbarung getroffen wurde, ist zwischen den Parteien streitig.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin sieht in dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagten eine Verletzung des Klagepatents. Sie ist der Auffassung, vom Klagepatentanspruch 1 seien auch solche Werte spezifischer Oberfl\u00e4chen umfasst, die sich nach allgemeinen mathematischen Regeln auf die betreffende Zahl, n\u00e4mlich 10 m\u00b2\/g, aufrunden lie\u00dfen. Zudem gen\u00fcge es f\u00fcr ein katalytisches System gem\u00e4\u00df Klagepatentanspruch 13, dass eine Zusammensetzung nach Anspruch 1 Verwendung finde. Es sei nicht erforderlich, dass das katalytische System die vom Patentanspruch 1 verlangten Eigenschaften aufweise.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten auch die Lehre des Klagepatentanspruchs 1. Unstreitig habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 bis 2018 s\u00e4mtliche Merkmale dieses Anspruchs aufgewiesen. Die Beklagte zu 1) habe im Rahmen der Auskunft zum Stammpatent lediglich mitgeteilt, dass der Schwefelanteil der Zusammensetzung ge\u00e4ndert worden sei. Dies sei f\u00fcr eine Verletzung des Klagepatents aber unbeachtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass durch den weiteren Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 nunmehr auch das Klagepatent verletzt werde. Soweit die Beklagte zu 1) vortrage, dass sie das Herstellungsverfahren ge\u00e4ndert habe und seitdem die spezifische Oberfl\u00e4che nach sechsst\u00fcndigem Kalzinieren bei 1150\u00b0C unter 10 m\u00b2\/g liege, werde dies mit Nichtwissen bestritten. F\u00fcr ver\u00e4nderte Produkte sei jedenfalls eine Requalifizierung erforderlich, die aufw\u00e4ndig sei. Die Abnehmer w\u00fcnschten jedoch verbindliche, langfristige Verpflichtungen und w\u00fcrden sich auf \u00c4nderungen nicht einlassen, zumal die von den Beklagten vorgetragene \u00c4nderung zu einer Leistungseinbu\u00dfe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 f\u00fchre.<br \/>\nWas die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 angehe, habe die Beklagte zu 1) im Rahmen der Auskunft zum Stammpatent die Lieferung von Chargen dieses Produkts angegeben. Damit verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 zwangsl\u00e4ufig auch die Lehre des Klagepatentanspruchs 1. Die Beklagten h\u00e4tten nicht vorgetragen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 ge\u00e4ndert worden sei.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist daher der Ansicht, Angebote und Lieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland begr\u00fcndeten eine unmittelbare und eine mittelbare Verletzung des Klagepatents. G sei zur Nutzung des Klagepatents nicht berechtigt. Die zwischen ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 und G geschlossene Vereinbarung sei Ende 2019 beendet gewesen. Es habe danach keine neue, das Klagepatent und die streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte betreffende Vereinbarung mehr gegeben. Gleiches gelte f\u00fcr Lieferungen an im Ausland ans\u00e4ssige Zwischenlieferanten wie A 1, die die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an die Endabnehmer der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland weiterlieferten. Deren mittelbare und unmittelbare Patentverletzung sei den Beklagten zuzurechnen. Die Beklagten k\u00f6nnten sich insofern auch nicht mit Erfolg auf eine Lizenz von A 1 berufen. Der Lizenzvertrag umfasse nicht das Recht, Mischoxidzusammensetzungen aus beliebiger Quelle zu ver\u00e4u\u00dfern, sondern nur solche, die A 1 selbst hergestellt habe oder habe herstellen lassen (\u201ehave made\u201c). Zudem sei das Klagepatent von dem Lizenzvertrag nicht erfasst. Weiter behauptet die Kl\u00e4gerin, dass der Lizenzvertrag mit A 1 zu Ende April 2021 wirksam gek\u00fcndigt worden sei. Der Kreuzlizenzvertrag mit A 1 beziehe sich schon nicht auf das Klagepatent.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus w\u00fcrden aber Abnehmer wie G und F nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland beliefert, sondern auch deren Standorte im Ausland, wo die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Herstellung von Katalysatoren f\u00fcr die Abgasreinigung verwendet w\u00fcrden. Die Katalysatoren w\u00fcrden an in Deutschland ans\u00e4ssige Automobilhersteller sowie deren Zulieferer weiter geliefert. Dies ergebe sich bereits aus der geografischen Lage der Werke \u2013 etwa in Polen \u2013 und den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Eine solche Lieferung an Abnehmer im Ausland stelle eine mittelbare Patentverletzung dar. Au\u00dferdem sei davon auszugehen, dass diese Abnehmer die an ihre ausl\u00e4ndischen Standorte gelieferten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zum Teil auch vor der Weiterverarbeitung an die Standorte in Deutschland weiter lieferten, um dort die Katalysatoren herzustellen. Dies begr\u00fcnde eine unmittelbare und eine mittelbare Patentverletzung.<br \/>\nSoweit die Beklagten in den Vereinbarungen mit G und F eine Zustimmung zum Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagten erblicken wollten, k\u00f6nne dem nicht gefolgt werden. Die Beklagten w\u00fcrden nicht zwischen den verschiedenen Benutzungsarten unterscheiden. Ihnen sei eine Zustimmung zum Inverkehrbringen nie erteilt worden. Daher greife auch der Einwand der Ersch\u00f6pfung nicht durch. Diese wirke in der Vertriebskette immer nur \u201edownstream\u201c. Die Beklagten bef\u00e4nden sich aber auf der vorgelagerten Vertriebsstufe von G und F.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist schlie\u00dflich der Ansicht, dass die Beklagten auch zur Vernichtung der seit dem Ende der Schutzdauer des Klagepatents in ihrem Besitz befindlichen angegriffenen Produkte verpflichtet seien. Ihnen werde durch die verschiedenen Logistiker noch Besitz vermittelt, soweit diese noch Waren auf Lager h\u00e4tten. Zudem w\u00fcrden die Produkte \u00fcblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nUrspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin neben Antr\u00e4gen auf Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf von Erzeugnissen sowie auf Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht unter Ziffer I. 1. der Klageerweiterungsschrifts\u00e4tze den Antrag angek\u00fcndigt,<\/li>\n<li>\ndie Beklagten zu verurteilen,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\na) eine Zusammensetzung auf Basis von Zirconiumoxid,<br \/>\n(1) das Ceroxid in einem Zr\/Ce-Atomverh\u00e4ltnis &gt; 1 umfasst,<br \/>\n(2) und au\u00dferdem Lanthanoxid,<br \/>\n(3) und ein Oxid eines Seltenerdmetalls, das von Cer und Lanthan verschieden ist, umfasst,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n(4) sie nach 6 Stunden Calcinierung bei 1.000\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von mindestens 40 m\u00b2\/g aufweist und<br \/>\n(5) nach 6 Stunden Calcinierung bei 1.150\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von zwischen 10 m\u00b2\/g und 15 m\u00b2\/g aufweist;<br \/>\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\nund\/oder<br \/>\nb) Zusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1.a), welche geeignet sind f\u00fcr katalytische Systeme, die Zusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1.a) umfassen,<br \/>\nDritten zur Benutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<br \/>\nund\/oder<br \/>\nc) Zusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1.a), welche geeignet sind f\u00fcr katalytische Systeme, die Zusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1.a) umfassen,<br \/>\nDritten au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<br \/>\nohne dabei schriftlich, ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar, insbesondere blickfangm\u00e4\u00dfig hervorgehoben, darauf hinzuweisen, dass die Zusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1.1.a) nicht ohne Zustimmung der Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 3 009 XXX B1 f\u00fcr katalytische Systeme verwendet werden d\u00fcrfen, die f\u00fcr eine Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind.<\/li>\n<li>\nNach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents haben die Parteien den Antrag zu I. 1. \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem auch ein zuvor angek\u00fcndigter Antrag auf Auskunft \u00fcber Herstellungszeiten sowie die Antr\u00e4ge gegen die Beklagte zu 2) f\u00fcr einen Zeitraum bis zum 6. Januar 2022 zur\u00fcckgenommen worden sind, nunmehr noch,<\/li>\n<li>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>\n1. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage einer einheitlichen, chronologisch geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) in der Zeit vom 17. Januar 2021 bis zum 26. Juni 2023 und die Beklagte zu 2) in der Zeit vom 6. Januar 2022 bis zum 26. Juni 2023 eine Zusammensetzung auf Basis von Zirconiumoxid in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben oder an Abnehmer im Ausland zur Weiterlieferung in die Bundesrepublik Deutschland als f\u00fcr die Herstellung von Autokatalysatoren qualifiziertes Mischoxid geliefert haben,<br \/>\nwenn die Zusammensetzung auf Basis von Zirconiumoxid,<br \/>\n(1) Ceroxid in einem Zr\/Ce-Atomverh\u00e4ltnis &gt; 1 umfasst,<br \/>\n(2) und au\u00dferdem Lanthanoxid,<br \/>\n(3) und ein Oxid eines Seltenerdmetalls, das von Cer und Lanthan verschieden ist, umfasst,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet ist, dass<br \/>\n(4) sie nach 6 Stunden Calcinierung bei 1.000\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von mindestens 40 m\u00b2\/g aufweist und<br \/>\n(5) nach 6 Stunden Calcinierung bei 1.150\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von zwischen 10 m\u00b2\/g und 15 m\u00b2\/g aufweist;<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin weiter unter Vorlage einer einheitlichen, chronologisch geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) in der Zeit vom 21. April 2021 bis zum 26. Juni 2023 und die Beklagte zu 2) in der Zeit vom 6. Januar 2022 bis zum 26. Juni 2023<br \/>\nZusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1., welche geeignet sind f\u00fcr katalytische Systeme, die Zusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. umfassen,<br \/>\nDritten zur Benutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und\/oder geliefert haben;<br \/>\nund\/oder<br \/>\nZusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1., welche geeignet sind f\u00fcr katalytische Systeme, die Zusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. umfassen,<br \/>\nDritten au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland als f\u00fcr die Herstellung von Autokatalysatoren qualifiziertes Mischoxid angeboten und\/oder geliefert haben,<br \/>\nohne dabei schriftlich, ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar, insbesondere blickfangm\u00e4\u00dfig hervorgehoben, darauf hingewiesen zu haben, dass die Zusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. nicht ohne Zustimmung der Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 3 009 XXX B1 zur Herstellung katalytischer Systeme in der Bundesrepublik Deutschland oder f\u00fcr katalytische Systeme verwendet werden d\u00fcrfen, die f\u00fcr eine Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind<br \/>\nund zwar jeweils unter Angabe<br \/>\na) der Menge der ausgelieferten (und gegebenenfalls erhaltenen oder bestellten) Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller (und gegebenenfalls Lieferanten und anderer Vorbesitzer, insbesondere Transport- und Lagerunternehmen), sowie der bezahlten Preise;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Werbung im Internet der Internetadresse, der Zugriffszahlen\/Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagne\/Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Angaben zu c) und e) von der Beklagten zu 1) erst f\u00fcr die Zeit vom 21. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 zu machen sind,<br \/>\n&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\n&#8211; die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, gegebenenfalls in Kopie) vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n&#8211; die Auskunft und Rechnungslegung nach Ziffern I. 1. und I. 2. nur in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist;<\/li>\n<li>\n3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse, welche die Beklagten bereits am 26. Juni 2023 in ihrem Besitz oder Eigentum hatten, nach Wahl der Beklagten auf ihre Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>\n4. die unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse, welche die Beklagte zu 1) in der Zeit vom 21. April 2021 bis zum 26. Juni 2023 und die Beklagte zu 2) in der Zeit vom 6. Januar 2022 bis zum 26. Juni 2023 in Verkehr gebracht haben, gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich [&#8222;Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom \u2026&#8220;] festgestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>\nII. festzustellen,<br \/>\n1. dass die Beklagte zu 1) dazu verpflichtet ist, ihr f\u00fcr die unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 17. Januar 2021 bis zum 20. Mai 2021 von ihr \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. und I. 2. bezeichneten, in der Zeit vom 21. Mai 2021 bis zum 26. Juni 2023 durch die Beklagte zu 1) und in der Zeit vom 06. Januar 2022 bis zum 26. Juni 2023 durch die Beklagte zu 2) begangenen Handlungen entstanden ist.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>\nhilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts \u00fcber den gegen das Klagepatent EP 3 009 XXX B1 eingelegten Einspruch auszusetzen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagten sind der Ansicht, das Klagepatent werde durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verletzt. Bei den Zahlenwerten im Klagepatentanspruch 1 handele es sich um kritische Werte, die ein mathematisches Runden von Werten f\u00fcr spezifische Oberfl\u00e4chen, die jenseits der im Anspruch 1 genannten Werte l\u00e4gen, ausschl\u00f6ssen. Der Klagepatentanspruch 13 sei durch seinen Verweis auf den Anspruch 1 dahingehend auszulegen, dass im fertigen katalytischen System die Eigenschaften der Zusammensetzung nach Patentanspruch 1 weiterhin vorhanden sein m\u00fcssten.<br \/>\nDie Beklagten behaupten, das Herstellungsverfahren f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 sei mehrfach ge\u00e4ndert worden. Nicht nur sei der Schwefelgehalt ge\u00e4ndert worden, sondern es sei das Verfahren im Jahr 2019 auch so umgestellt worden, dass die spezifische Oberfl\u00e4che nach sechs Stunden Kalzinierung bei 1150\u00b0C unter 10 m\u00b2\/g liege. Die Beklagten stellten sicher, dass keine Lieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 mit einer h\u00f6heren Oberfl\u00e4che in die Bundesrepublik Deutschland gelange. Eine Requalifizierung sei f\u00fcr diese \u00c4nderungen nicht erforderlich gewesen, weil sie mit F abgestimmt gewesen seien und im Rahmen der urspr\u00fcnglichen Qualifizierung der Produkte gelegen h\u00e4tten. Dies gehe auch aus den CoA zu den ver\u00e4nderten Produkten hervor.<br \/>\nWeiterhin sind die Beklagten der Ansicht, die Kl\u00e4gerin habe eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 in dem geltend gemachten Verletzungszeitraum nicht dargelegt. In dem Verfahren zum Stammpatent habe es keine Feststellungen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 gegeben. Im Rahmen der Auskunft zum Stammpatent habe die Beklagte zu 1) auch mitgeteilt, dass nicht alle Chargen anspruchsgem\u00e4\u00df seien. Es bestehe keine Vermutung f\u00fcr eine Lieferung patentverletzender Chargen.<br \/>\nDie Beklagten sind weiter der Ansicht, durch Lieferungen ins Inland w\u00fcrden nicht die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung erf\u00fcllt. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellten schon keine f\u00fcr die Benutzung der Erfindung geeigneten Mittel dar. Zudem seien die Abnehmer zur Benutzung berechtigt. Sowohl G als auch F sei die Benutzung des Klagepatents aufgrund der mit der Kl\u00e4gerin abgeschlossenen Vereinbarungen gestattet. Die Beklagten tragen dazu vor, auch wenn die erste Vereinbarung mit G im Jahr 2019 beendet worden sei, habe es anschlie\u00dfend eine weitere Vereinbarung gegeben. Jedenfalls h\u00e4tten Verhandlungen zwischen der Kl\u00e4gerin und G stattgefunden, die bis 2022 oder 2023 angedauert h\u00e4tten. Ihnen \u2013 den Beklagten \u2013 sei die Vereinbarung nicht bekannt, aber sie solle so strukturiert sein, dass G keine Ausgleichszahlungen von den Beklagten mehr verlangen k\u00f6nne. Im \u00dcbrigen werde mit Nichtwissen bestritten, dass ihre \u2013 der Beklagten Abnehmer \u2013 eine Benutzung der Erfindung beabsichtigten. Dies sei auch nicht offensichtlich, weil die katalytischen Systeme infolge der Weiterverarbeitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht mehr die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften aufwiesen.<br \/>\nSoweit Lieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ins Ausland betroffen seien und die Kl\u00e4gerin annehme, die im Ausland ans\u00e4ssigen Abnehmer der Beklagten wie G und F h\u00e4tten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch vor der Weiterverarbeitung an die Standorte in Deutschland weitergeliefert, handele es sich um reine Spekulation. Produktionsst\u00e4tten f\u00fcr Katalysatoren im Ausland seien kein Indiz f\u00fcr einen Weitertransport in die Bundesrepublik Deutschland. Was die Weiterlieferungen durch A 1 angehe, handele A 1 aufgrund des Lizenzvertrages und des Kreuzlizenzvertrages mit der Kl\u00e4gerin als Berechtigte. Dieser sei so auszulegen, dass er A 1 auch berechtige, das Klagepatent zu nutzen und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Beklagten zu 1) zu beziehen. Sollte der Lizenzvertrag tats\u00e4chlich gek\u00fcndigt sein, sei jedenfalls von einer Aufbrauchfrist auszugehen. Weiterhin behaupten die Beklagten, der Kreuzlizenzvertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und A 1 umfasse auch das Klagepatent.<br \/>\nAber auch sofern die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Ausland von den Abnehmern zur Herstellung katalytischer Systeme verwendet w\u00fcrden, die dann in die Bundesrepublik Deutschland geliefert w\u00fcrden, scheide eine mittelbare Patentverletzung aus. Es gelte das zu den Lieferungen ins Inland Gesagte. Zudem fehle es am doppelten Inlandsbezug.<br \/>\nSchlie\u00dflich berufen sich die Beklagten auf den Grundsatz der Ersch\u00f6pfung bzw. vertreten die Ansicht, Lieferungen an G und F erfolgten letztlich mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin. Diese ergebe sich aus den von der Kl\u00e4gerin mit G und F vereinbarten Nutzungsgestattungen. Das Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch sie \u2013 die Beklagten \u2013 und die Inbesitznahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch G und F stelle einen einheitlichen Lebensvorgang dar. Wenn aber G und F mit den verschiedenen Vereinbarungen die Benutzung gestattet sei, habe die Kl\u00e4gerin damit faktisch auch dem Inverkehrbringen durch die Beklagten zugestimmt. Das ergebe sich auch daraus, dass sich die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber G und F offensichtlich verpflichtet habe, deren Lieferketten nicht zu st\u00f6ren. Dann k\u00f6nne sie aber keine Rechte aus dem Klagepatent gegen die Beklagten geltend machen. Auf eine bestimmte rechtliche Qualit\u00e4t der Zustimmung komme es im \u00dcbrigen nicht an; es gen\u00fcge eine Einwilligung.<br \/>\nDie Beklagten sind zudem der Ansicht, dass ein Vernichtungsanspruch nicht gegeben sei. Die Kl\u00e4gerin habe nicht dargelegt, dass sie als im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmen im Inland Besitz an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsform h\u00e4tten. Erg\u00e4nzend behaupten sie, dass auch die f\u00fcr die Lieferungen eingeschalteten Logistiker nichts mehr auf Lager h\u00e4tten und die Ware zudem bezahlt sei.<br \/>\nSchlie\u00dflich sind die Beklagten der Auffassung, dass sich das Klagepatent nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist nur teilweise begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB und Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG. Angebot und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 in die Bundesrepublik Deutschland durch die Beklagten begr\u00fcnden diese Anspr\u00fcche ebenso wie ihre Lieferung durch die Beklagte zu 1) an im Ausland ans\u00e4ssige Abnehmer zur Weiterlieferung in die Bundesrepublik Deutschland. Allerdings hat die Kl\u00e4gerin keine Anspr\u00fcche hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1. Ebenso wenig bestehen Anspr\u00fcche wegen Auslandslieferungen der Beklagten zu 2) und wegen Lieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ins Ausland, soweit sie dort f\u00fcr katalytische Systeme verwendet werden sollen. Schlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin auch nicht mit Erfolg die Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse verlangen.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Zusammensetzung auf der Grundlage von Zirconiumoxid und Oxiden von Cer, Lanthan und einem anderen seltenen Erdmetall, das Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung als Katalysator.<\/li>\n<li>\nIn der Beschreibung des Klagepatents wird zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt, dass gegenw\u00e4rtig f\u00fcr die Behandlung von Abgasen von Verbrennungsmotoren sogenannte multifunktionelle Katalysatoren eingesetzt werden. Darunter verstehe man Katalysatoren, die in der Lage seien, nicht nur die Oxidation insbesondere von Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen, sondern auch die Reduktion insbesondere der Stickstoffoxide auszuf\u00fchren (\u201eDreiwege\u201c-Katalysatoren). Zirconiumoxid und Ceroxid h\u00e4tten sich als zwei besonders wichtige und interessante Materialien erwiesen, die in die Zusammensetzung dieser Art von Katalysatoren Eingang gefunden h\u00e4tten. F\u00fcr ihre wirksame Verwendung m\u00fcssten diese Materialien eine spezifische Oberfl\u00e4che aufweisen, die selbst bei hoher Temperatur ausreichend gro\u00df bleibe (Abs. [0002]; Absatzangaben ohne Fundstelle sind solche der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift, Anlage HL (H) 2).<\/li>\n<li>\nAls druckschriftlichen Stand der Technik nennt das Klagepatent zun\u00e4chst das EP XXX, das ein Mischoxid der allgemeinen Formel XXX beschreibe, in der R Aluminium oder eine andere seltene Erde als Cerium sein k\u00f6nne. Dieses Mischoxid k\u00f6nne eine spezifische Oberfl\u00e4che zwischen 50 und 160 m\u00b2\/g aufweisen, ohne dass auf die Bedingungen f\u00fcr die Messung dieser spezifischen Oberfl\u00e4che Bezug genommen werde. Dar\u00fcber hinaus sei in der Beschreibung die Kombination La + andere seltene Erden nicht erw\u00e4hnt (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>\nDie WO XXX beschreibe Mischoxide auf der Basis von Cerium und Zirkonium in einem Ce\/Zr-Atomverh\u00e4ltnis von mindestens 1. Auf eine spezifische Oberfl\u00e4che von mindestens 10 m\u00b2\/g wird unter den Bedingungen des Anspruchs 1 nicht Bezug genommen. Auch in der EP XXX und in der EP XXX werde dieses technische Merkmal nicht erw\u00e4hnt (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>\nDie WO 03\/XXX beschreibe hingegen Mischoxide, die eine spezifische Oberfl\u00e4che nach dem Kalzinieren bei 950\u00b0C f\u00fcr 2 Stunden aufwiesen, die kleiner als 40 m\u00b2\/g sei, beschreibe aber nicht die Kombination der vier Oxide wie in Anspruch 1. Auch die US 6XXX,XXX beschreibe zwar Mischoxide auf der Basis von Cerium und Zirkonium, nicht aber die Zusammensetzung nach Anspruch 1 (Abs. [0006] und [0007]).<\/li>\n<li>\nAllgemein bestehe ein Bedarf an Katalysatoren, die bei immer h\u00f6heren Temperaturen eingesetzt werden k\u00f6nnten und die zu diesem Zweck eine gro\u00dfe Stabilit\u00e4t ihrer spezifischen Oberfl\u00e4che aufwiesen (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>\nDem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine katalytische Zusammensetzung zu entwickeln, die diesen Bedarf abdecken k\u00f6nne (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent mit dem Anspruch 1 eine Zusammensetzung auf Basis von Zirconiumoxid, Ceroxid und Oxiden anderer seltener Erden sowie mit dem Anspruch 13 ein katalytisches System mit dieser Zusammensetzung vor, deren Merkmale jeweils wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>\n1. Zusammensetzung auf Basis von Zirconiumoxid,<br \/>\n1.1 die Ceroxid in einem Zr\/Ce-Atomverh\u00e4ltnis &gt; 1 umfasst,<br \/>\n1.2 die au\u00dferdem Lanthanoxid umfasst und<br \/>\n1.3 die ein Oxid eines Seltenerdmetalls, das von Cer und Lanthan verschieden ist, umfasst,<br \/>\n1.4 die nach 6 Stunden Calcinierung bei 1000\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von mindestens 40 m\u00b2\/g aufweist und<br \/>\n1.5 die nach 6 Stunden Calcinierung bei 1150\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von zwischen 10 m\u00b2\/g und 15 m\u00b2\/g aufweist.<\/li>\n<li>\nund<\/li>\n<li>\n13. Katalytisches System, das eine Zusammensetzung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 6 umfasst.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDer Streit der Parteien gibt hinsichtlich der Auslegung der beiden Patentanspr\u00fcche lediglich zu folgenden Ausf\u00fchrungen Anlass:<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents betrifft eine Zusammensetzung auf der Basis von Zirconiumoxid, die verschiedene Oxide von Seltenerdmetallen \u2013 darunter Cer und Lanthan \u2013 umfasst, wobei das Atomverh\u00e4ltnis von Zirconium und Cer gr\u00f6\u00dfer als 1 sein soll (Merkmale 1.1 bis 1.3).<\/li>\n<li>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zusammensetzung zeichnet sich weiterhin dadurch aus, dass sie nach sechs Stunden Kalzinierung bei 1.000\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von mindestens 40 m\u00b2\/g aufweist und bei 1.150\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von zwischen 10 m\u00b2\/g und 15 m\u00b2\/g (Merkmale 1.4 und 1.5).<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nNach der Beschreibung des Klagepatents ist eine hohe spezifische Oberfl\u00e4che der Zusammensetzung Voraussetzung f\u00fcr die Wirksamkeit von Katalysatoren, in denen Mischoxidzusammensetzungen, wie sie in Anspruch 1 des Klagepatents beschrieben sind, zum Einsatz kommen. Da Katalysatoren auch bei h\u00f6heren Temperaturen \u00fcber l\u00e4ngere Dauer funktionst\u00fcchtig sein m\u00fcssen, muss auch die spezifische Oberfl\u00e4che bei solchen Temperaturen \u00fcber eine gewisse Dauer erhalten bleiben (Abs. [0002]). Dies findet in den Merkmalen 1.4 und 1.5 seinen Ausdruck. Eine Mischoxidzusammensetzung mit einer spezifischen Oberfl\u00e4che, die die in den Merkmalen 1.4 und 1.5 aufgestellten Bedingungen erf\u00fcllt, entspricht \u2013 so der Gedanke des Klagepatents \u2013 den an die Funktionst\u00fcchtigkeit von Katalysatoren gestellten Anforderungen.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDer Klagepatentanspruch selbst enth\u00e4lt keine Vorgabe, wie die spezifische Oberfl\u00e4che zu ermitteln ist. Allerdings konkretisiert die Beschreibung des Klagepatents den Begriff der spezifischen Oberfl\u00e4che dahingehend, dass darunter die spezifische XXX.-Oberfl\u00e4che zu verstehen ist, die durch Adsorption von Stickstoff gem\u00e4\u00df der Norm XXX (nachfolgend: der Standard), die ausgehend von der in der Zeitschrift \u201eXXX\u201c beschriebenen Brunauer-Emmet-Teller Methode (nachfolgend: BET-Methode) aufgestellt worden ist, bestimmt wird (Abs. [0014]). Dar\u00fcber herrscht auch zwischen den Parteien kein Streit.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nSoweit die Parteien unterschiedlicher Auffassung dar\u00fcber sind, ob der Klagepatentanspruch auch Mischoxidzusammensetzungen nach den Merkmalen 1.1 bis 1.3 mit spezifischen Oberfl\u00e4chen erfasst, deren Werte sich nach allgemeinen mathematischen Regeln auf die im Anspruch genannte Zahl aufrunden lassen, bedarf dies keiner Entscheidung. F\u00fcr keine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden konkrete Werte ihrer spezifischen Oberfl\u00e4chen nach 6 Stunden Calcinierung bei 1000\u00b0C bzw. 1150\u00b0C vorgetragen, f\u00fcr die \u00fcberhaupt in Frage steht, ob sie erst infolge einer mathematischen Aufrundung die patentgem\u00e4\u00dfen Zahlenwerte erreichen. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten, von denen die Streitentscheidung nicht abh\u00e4ngig ist, selbst wenn sie in einem sp\u00e4teren Zwangsvollstreckungsverfahren Bedeutung erlangen k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>\nUngeachtet dessen handelt es sich bei den in den Merkmalen 1.4 und 1.5 genannten Werten von 40 m\u00b2\/g bzw. 10 m\u00b2\/g bis 15 m\u00b2\/g um solche, die genau einzuhalten sind. Mischoxidzusammensetzungen, deren spezifische Oberfl\u00e4chen au\u00dferhalb dieser Werte liegen, geh\u00f6ren auch dann nicht zum Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1, wenn die anspruchsgem\u00e4\u00dfen Zahlenwerte durch mathematisches Aufrunden erreicht werden.<\/li>\n<li>\nBei den in den Merkmalen 1.4 und 1.5 genannten Werten handelt es sich um Zahlen- und Ma\u00dfangaben, die zwar auch der Auslegung bed\u00fcrfen. Fehlen aber aus fachlicher Sicht gegenteilige Anhaltspunkte, wird allerdings regelm\u00e4\u00dfig angenommen werden k\u00f6nnen, dass als Zahlen oder Ma\u00dfe formulierten Kennzeichnungen ein h\u00f6herer Grad an Eindeutigkeit und Klarheit zukommt, als dies bei verbal umschriebenen Elementen der patentierten Lehre der Fall w\u00e4re (Benkard\/Scharen, PatG 12. Aufl.: \u00a7 14 Rn 67 m.w.Nw.) Im Regelfall bestimmt deshalb eine eindeutige Zahlenangabe im Patentanspruch dessen Gegenstand insoweit abschlie\u00dfend und eine Ausf\u00fchrung, die den beanspruchten Wert \u00fcber- oder unterschreitet, benutzt die gesch\u00fctzte Lehre nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Ein Verst\u00e4ndnis, dass der angegebene Wert genau einzuhalten sei, wird vor allem dann fachm\u00e4nnischer Vorstellung entsprechen, wenn erkennbar ist, dass es sich um einen kritischen Wert handelt (BGH, GRUR 2002, 511 (512) \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515 (517) \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519 (522) \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 523 (525) \u2013 Custodiol I; GRUR 2002, 527 (530) \u2013 Custodiol II). Eine beschr\u00e4nkende Bestimmung der Ma\u00dfangaben ist in aller Regel auch dann anzunehmen, wenn diese im Patentanspruch als H\u00f6chst- oder Mindestwerte festgelegt sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 26.4.2007 \u2013 I-2 U 4\/06) Gleiches gilt f\u00fcr im Patentanspruch angegebene Bereiche (von \u2026 bis \u2026). Ausnahmen von dem Grundsatz, dass solche Angaben den Gegenstand des Patentanspruchs insoweit abschlie\u00dfend festlegen, sind vor allem zu machen, wenn mit dem Sinngehalt vereinbar ist, dass die Angabe im Patentanspruch einen Toleranzen umfassenden Wert beschreibt (BGH, GRUR 2002, 511 (512) \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515 (517) \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519 (522) \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 523 (525) \u2013 Custodiol I; GRUR 2002, 527 (530) \u2013 Custodiol II).<\/li>\n<li>\nIm Streitfall handelt es sich bei den Werten f\u00fcr die spezifischen Oberfl\u00e4chen der Mischoxidzusammensetzungen um kritische Werte. Jedenfalls soweit die Werte Untergrenzen der spezifischen Oberfl\u00e4chen beschreiben (40 m\u00b2\/g und 10 m\u00b2\/g), d\u00fcrfen diese selbst dann nicht unterschritten werden, wenn sich bei mathematischem Aufrunden der glatte Wert ergeben w\u00fcrde. Denn dem Klagepatent geht es darum, in Abgrenzung zum Stand der Technik eine m\u00f6glichst hohe spezifische Oberfl\u00e4che auch nach mehrst\u00fcndigem Calcinieren zu erreichen (Abs. [0008]), weil es solche Mischoxidzusammensetzungen f\u00fcr die Verwendung in Autokatalysatoren als vorteilhaft ansieht (Abs. [0002]). Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Mischoxidzusammensetzungen mit spezifischen Oberfl\u00e4chen unterhalb dieser Werte noch vom Gegenstand des Klagepatentanspruchs erfasst sein sollten. Vor diesem Hintergrund macht nicht nur die Untergrenze von 40 m\u00b2\/g, sondern auch der Wertebereich von 10 m\u00b2\/g bis 14 m\u00b2\/g deutlich, dass der aus der Beschreibung des Klagepatents ersichtliche Wirkungsbereich verlassen wird, wenn die spezifische Oberfl\u00e4che einer Mischoxidzusammensetzung \u2013 und sei es nur im mathematischen Rundungsbereich \u2013 au\u00dferhalb dieser Werte liegt.<\/li>\n<li>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen scheidet auch eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln von vornherein aus.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nAnspruch 13 des Klagepatents betrifft ein katalytisches System, das eine Zusammensetzung nach Anspruch 1 umfasst.<\/li>\n<li>\nDer Verweis auf Anspruch 1 des Klagepatents ist dahingehend zu verstehen, dass eine Zusammensetzung nach Anspruch 1 in einem katalytischen System Verwendung findet. In diesem Sinne muss ein katalytisches System im Sinne des Klagepatents eine Zusammensetzung nach Anspruch 1 enthalten. Sie muss aber nicht alleiniger Bestandteil des katalytischen Systems sein. Ebenso wenig muss das (fertige) katalytische System (noch) die Eigenschaften der Zusammensetzung nach Anspruch 1 aufweisen.<\/li>\n<li>\nDer Wortlaut von Anspruch 13, wonach das katalytische System eine Zusammensetzung nach Anspruch 1 lediglich umfasst, l\u00e4sst ohne weiteres eine Auslegung zu, nach der es gen\u00fcgt, wenn eine Zusammensetzung nach Anspruch 1 in katalytischen Systemen in irgendeiner Weise zum Einsatz kommt. Dies kann auch in einer Weise erfolgen, bei der die Zusammensetzung mit weiteren Komponenten verarbeitet wird und zusammen mit den anderen Bestandteilen das katalytische System bildet.<\/li>\n<li>\nEin solches Verst\u00e4ndnis ergibt sich zudem aus der Klagepatentschrift, in der die weitere Verwendung der Zusammensetzung in einem katalytischen System beschrieben wird. Demnach k\u00f6nnen die Zusammensetzungen nach Anspruch 1 auf einen Tr\u00e4ger aufgebracht werden, f\u00fcr den das Klagepatent verschiedene Materialbeispiele benennt (Abs. [0047]). Vor allem k\u00f6nnen die Zusammensetzungen nach Anspruch 1 aber in katalytischen Systemen eingesetzt werden, die einen \u00dcberzug (\u201ewash coat\u201c) mit katalytischen Eigenschaften auf der Grundlage dieser Zusammensetzungen, abgeschieden auf einem Substrat, umfassen (Abs. [0048]). Der \u00dcberzug selbst kann ebenfalls einen Tr\u00e4ger umfassen. Er wird durch Mischen der Zusammensetzung mit dem Tr\u00e4ger derart erhalten, dass eine Suspension gebildet wird, die dann auf das Substrat aufgetragen werden kann (Abs. [0048]). Das Klagepatent spricht damit das im Stand der Technik bei der Herstellung von Katalysatoren \u00fcbliche Wash Coating an, bei dem eine Mischoxidzusammensetzung dergestalt verarbeitet wird, dass sie mit einem \u00dcberzug versehen und auf einem Substrat aufgebracht wird. Es versteht sich von selbst, dass ein solches katalytisches System aufgrund der Weiterverarbeitung der Zusammensetzung nicht mehr zwingend die spezifische Oberfl\u00e4che aufweist, wie sie im Anspruch 1 verlangt ist. Der Begriff des katalytischen Systems nach Anspruch 13 umfasst aber auch solche Systeme, bei denen mit einem Wash Coat versehene Zusammensetzungen zum Einsatz kommen.<\/li>\n<li>\nSelbst wenn bei der Herstellung katalytischer Systeme nach dem Klagepatentanspruch 13 unter Verwendung einer Mischoxidzusammensetzung nach dem Klagepatentanspruch 1 die spezifischen Oberfl\u00e4chen der Mischoxidzusammensetzung verloren gehen und das katalytische System nicht mehr die Werte des Anspruchs 1 erreicht, f\u00fchrt dies nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus. Das Klagepatent und auch die Beklagten zeigen nicht auf, wie ein katalytisches System \u00fcberhaupt die im Klagepatentanspruch 1 genannten Werte beibehalten oder erzielen soll, selbst wenn eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Mischoxidzusammensetzung verwendet wird. Dem Klagepatent liegt vielmehr der Gedanke zugrunde, dass die Verwendung einer Zusammensetzung nach Anspruch 1 in einem katalytischen System aufgrund seiner vorteilhaften Kalzinierungseigenschaften zur Funktionst\u00fcchtigkeit und Leistungsf\u00e4higkeit des Systems beitragen kann. Es ist dann aber dem Fachmann \u00fcberlassen, wie er die Weiterverarbeitung der Mischoxidzusammensetzung gestaltet, um m\u00f6glichst vorteilhafte Eigenschaften des katalytischen Systems zu erzielen, die sich nicht zwingend nur in der Hitzebest\u00e4ndigkeit des katalytischen Materials ersch\u00f6pfen m\u00fcssen. Insofern ist der Verweis auf das Zirkonium-Cer-Verh\u00e4ltnis in Merkmal 1.1, auf die prozentualen Anteile der Seltenen Erden nach dem Unteranspruch 5 oder auf die Schwefelfreiheit nach Unteranspruch 6 unbehelflich: Solange nur die Mischoxidzusammensetzung im Ausgangspunkt den patentgem\u00e4\u00dfen Anforderungen gen\u00fcgt, kommt es f\u00fcr das katalytische System grunds\u00e4tzlich nicht darauf an, ob durch die weitere Verarbeitung der Zusammensetzung von diesen Eigenschaften abgewichen wird.<\/li>\n<li>\nDagegen kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass dann, wenn es auf die spezifischen Oberfl\u00e4chen des Anspruchs 1 nicht mehr ankomme, der Klagepatentanspruch 13 jedes katalytische System mit jedweder Mischoxidzusammensetzung erfasse und sicher nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Abgesehen davon, dass eine mit R\u00fccksicht auf die Patentf\u00e4higkeit des Anspruchs vorgenommene beschr\u00e4nkende Auslegung grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 1124 \u2013 Polymerschaum), trifft der Einwand auch technisch nicht zu. Denn die Eigenschaften der f\u00fcr die Herstellung eines katalytischen Systems verwendeten Mischoxidzusammensetzung bestimmen immer auch die Eigenschaften des Endprodukts. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem im Nichtigkeitsverfahren zum Stammpatent ergangenen Urteil des Bundespatentgerichts vom 1. Juni 2022 (Anlage HL (H) 32, dort S. 35). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sich diese Eigenschaften im Einzelfall auch mit einer anderen Mischoxidzusammensetzung erreichen lassen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich das gesamte Spektrum an mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zusammensetzung erzielbaren Eigenschaften eines Katalysators mit den aus dem Stand der Technik bekannten Mitteln erzielen lie\u00dfe.<\/li>\n<li>\nDer Sinngehalt des Klagepatentanspruchs 13 geht daher \u00e4hnlich einem product-by-process-Anspruch dahin, dass zu den Sachmerkmalen dieses Anspruchs die k\u00f6rperlichen und funktionalen Eigenschaften des Erzeugnisses geh\u00f6ren, die sich aus der Verwendung einer Mischoxidzusammensetzung nach dem Anspruch 1 bei dessen Herstellung ergeben (vgl. BGH, GRUR 2001, 1129 (1133) \u2013 zipfelfreies Stahlband). Eine solche Definition des katalytischen Systems durch die zu seiner Herstellung verwendete Zusammensetzung erscheint angebracht, weil das Erzeugnis nicht in zumutbarer Weise nur durch seine k\u00f6rperlichen Merkmale beschrieben werden kann (vgl. BGH, GRUR 1972, 80 \u2013 Trioxan; GRUR 1979, 461 \u2013 Farbbildr\u00f6hre). Aufgrund des Wortlauts und des aus der Beschreibung des Klagepatents abgeleiteten Verst\u00e4ndnisses des Klagepatentanspruchs 13 kann weder davon ausgegangen werden, dass jedes katalytische System unabh\u00e4ngig von der verwendeten Zusammensetzung vom Anspruch erfasst wird, noch dass nur solche katalytischen Systeme patentgem\u00e4\u00df sind, die auch die im Anspruch 1 genannten Eigenschaften weiterhin aufweisen.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nHinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 (D) l\u00e4sst sich eine Benutzung der Lehre des Klagepatents durch die Beklagten nicht feststellen. F\u00fcr die Beklagte zu 2) sind schon keine konkreten Benutzungshandlungen betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 vorgetragen. Ungeachtet dessen ist eine Verletzung des Klagepatents durch die Beklagten jedenfalls mangels Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 nicht feststellbar. Auch eine mittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 13 f\u00e4llt daher mangels objektiver Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 f\u00fcr ein patentgem\u00e4\u00dfes katalytisches System aus. Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 (E) ist hingegen von einer Verwirklichung der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 auszugehen.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Beklagten nach der Offenlegung der \u00dcbersetzung der Anspr\u00fcche der Teilanmeldung und auch nach Erteilung des Klagepatents noch eine Variante der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 (D) in der Bundesrepublik Deutschland anboten und in Verkehr brachten, die nach 6 Stunden Kalzinierung bei 1150\u00b0C noch eine spezifische Oberfl\u00e4che zwischen 10 m\u00b2\/g und 15 m\u00b2\/g aufweist (Merkmal 1.5).<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDarlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr die anspruchsbegr\u00fcndenden Voraussetzungen und damit auch f\u00fcr die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale eines Patentanspruchs ist der Kl\u00e4ger einer Verletzungsklage (BGH, GRUR 2004, 268 (269) \u2013 Blasenfreie Gummibahn II). Hat dieser im Verletzungsrechtsstreit die Verwirklichung der einzelnen Merkmale dargelegt, kann von der in Anspruch genommenen Partei grunds\u00e4tzlich verlangt werden, dass sie auf den Vortrag des Gegners zu den technischen Eigenschaften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform konkret erwidert (BGH, GRUR 2023, 474 (Rn. 29) \u2013 CQI-Bericht II). Der Beklagte kann sich auf das Bestreiten bestimmter vom Kl\u00e4ger behaupteter technischer Merkmale beschr\u00e4nken. Allerdings darf dieses Bestreiten nicht pauschal bleiben, sondern muss im Rahmen seiner Erkenntnism\u00f6glichkeiten in der gleichen Weise substantiiert sein wie es das Vorbringen des Kl\u00e4gers ist (K\u00fchnen, Hb. d. Patentverletzung, 16. Aufl. 2023: Kap. E Rn 174). Insofern ist anerkannt, dass die Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens davon abh\u00e4ngen, wie substantiiert das Vorbringen des Darlegungspflichtigen selbst ist (BGH, GRUR 1982, 681 (683) \u2013 Skistiefel). Nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben kann sich dar\u00fcber hinaus eine Verpflichtung des Beklagten ergeben, dem Kl\u00e4ger gewisse Informationen zur Erleichterung seiner Beweisf\u00fchrung zu bieten, wozu namentlich die Spezifizierung von Tatsachen geh\u00f6ren kann, wenn und soweit diese dem Kl\u00e4ger nicht oder nur unter unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Erschwerungen zug\u00e4nglich sind, w\u00e4hrend ihre Offenlegung f\u00fcr den Beklagten sowohl ohne weiteres m\u00f6glich als auch zumutbar erscheint (BGH, GRUR 2004, 268 \u2013 Blasenfreie Gummibahn II).<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen ist eine Verwirklichung des Merkmals 1.5 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 nicht hinreichend konkret vorgetragen.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst schl\u00fcssig vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) eine Variante der Mischoxidzusammensetzung D in der Bundesrepublik Deutschland anbot und in den Verkehr brachte, die s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 verwirklichte. Sie verweist daf\u00fcr unter anderem auf das in dem das Stammpatent betreffenden Verletzungsverfahren ergangene Urteil der Kammer vom 3. September 2020 (4b O 29\/18, vorgelegt als Anlage HL (H) 13) und die im Rahmen der Vollstreckung dieses Urteils erteilte Auskunft der Beklagten zu 1). Demnach bot die Beklagte zu 1) an und lieferte in die Bundesrepublik Deutschland das Produkt D, das s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Stammpatents verwirklichte. Dieser Anspruch ist mit dem hier geltend gemachten Klagepatentanspruch 1 mit Ausnahme eines weiteren Merkmals, das eine Obergrenze f\u00fcr den Schwefelgehalt der Mischoxidzusammensetzung verlangt, identisch. Mischoxidzusammensetzungen im Sinne der Lehre des Anspruchs 1 des Stammpatents verwirklichen daher immer auch die Lehre des Klagepatentanspruchs 1.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDiesen Vortrag haben die Beklagten im Ausgangspunkt (Angebot und Lieferung von D mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 vor dem 17. Dezember 2020) nicht in Abrede gestellt. Sie haben aber vorgetragen, dass nach dem 16. Dezember 2020 keine Varianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 mehr angeboten und geliefert wurden, die nach sechs Stunden Kalzinierung bei 1150\u00b0C noch eine spezifische Oberfl\u00e4che zwischen 10 m\u00b2\/g und 15 m\u00b2\/g aufwiesen (Merkmal 1.5). Stattdessen liege die Oberfl\u00e4che deutlich unter 10 m\u00b2\/g. Dazu haben sie vorgetragen, dass im Jahr 2019 das Produktionsverfahren umgestellt worden sei und seitdem die spezifische Oberfl\u00e4che des angegriffenen Produkts D nach sechsst\u00fcndigem Kalzinieren bei 1150\u00b0C unterhalb 10 m\u00b2\/g liege. Sie stelle sicher, dass keine Lieferungen von Mischoxidzusammensetzungen des Typs D mit einer h\u00f6heren Oberfl\u00e4che in die Bundesrepublik Deutschland gelangen.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nMit diesem Vortrag haben die Beklagten die Verletzungsbehauptung der Kl\u00e4gerin substantiiert bestritten. Die Kl\u00e4gerin hat lediglich von dem Umstand, dass vor dem 17. Dezember 2020 anspruchsgem\u00e4\u00dfe Mischoxidzusammensetzungen vertrieben wurden, auf eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 auch nach diesem Zeitpunkt geschlossen. Dies haben die Beklagten nicht nur bestritten, sondern sie haben auch konkret vorgetragen, welches Merkmal in welcher Weise nicht verwirklicht ist. Es h\u00e4tte nunmehr der Kl\u00e4gerin oblegen, konkrete Tatsachen vorzutragen, die den von ihr gezogenen Schluss weiter st\u00fctzen oder anderweitig f\u00fcr eine Verwirklichung von Merkmal 1.5 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 sprechen. Stattdessen verlegt sich die Kl\u00e4gerin darauf, den Vortrag der Beklagten in Zweifel zu ziehen und zu bestreiten. Dies gen\u00fcgt jedoch nicht, um die Verletzungsbehauptung n\u00e4her zu konkretisieren.<\/li>\n<li>\nVor allem ist der Vortrag der Beklagten plausibel. Die Kl\u00e4gerin hat zwar eingewandt, gegen eine \u00c4nderung des Herstellungsverfahrens und der Werte der spezifischen Oberfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 nach sechst\u00fcndigem Kalzinieren bei 1150\u00b0C spreche der Umstand, dass sich Zulieferer wie die Beklagten und ihre Abnehmer in einem langwierigen Qualifizierungsprozess auf eine bestimmte Mischoxidzusammensetzung mit ganz bestimmten Produkteigenschaften einigten und die Abnehmer sich zur Lieferung unver\u00e4nderter Produkte verpflichteten, was in den CoA zum Ausdruck komme. In zeitlicher Hinsicht gelte diese Verpflichtung f\u00fcr den gesamten Lebenszyklus einer Pkw-Plattform, um eine gleichbleibende Leistung des Katalysators sicherzustellen. Ver\u00e4nderungen in den vereinbarten Produkteigenschaften seien \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 nur mit massivem Aufwand umzusetzen. Die Beklagten haben jedoch vorgetragen, dass s\u00e4mtliche \u00c4nderungen der Eigenschaften des Produkts D mit F als Abnehmerin der Beklagten zu 1) \u2013 f\u00fcr andere Abnehmer und die Beklagte zu 2) ist eine Verletzung hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ohnehin nicht vorgetragen \u2013 abgestimmt gewesen seien, F mit den \u00c4nderungen der Produkteigenschaften einverstanden gewesen sei und es einer neuen Qualifizierung nicht bedurft habe. Auf eine bestimmte Oberfl\u00e4che nach sechsst\u00fcndigem Kalzinieren bei 1150\u00b0C sei es F jedenfalls nicht angekommen.<\/li>\n<li>\nDa \u2013 insofern unstreitig \u2013 der Qualifizierungsprozess f\u00fcr die Lieferanten der Mischoxidzusammensetzungen weitgehend eine \u201eBlack Box\u201c ist, kann seitens der Beklagten nur spekuliert werden, dass es F auf andere Eigenschaften des Produkts als auf die Kalzinierung bei 1150\u00b0C f\u00fcr sechs Stunden ankam. Allerdings wird ihr Vortrag durch die von ihr vorgelegten CoA hinreichend belegt (Anlage B 2 bzw. B 2a). Denn in der Spalte \u201ecustomer\u2019s specification\u201c findet sich zu den Kalzinierungsbedingungen \u201e1150\u00b0C\/6hr\/Air\u201c lediglich der Parameter \u201ereport\u201c. Dieser sei \u2013 so die Beklagten \u2013 lediglich aufgenommen worden, um die Nicht-Verletzung des Stammpatents bzw. des Klagepatents nachzuweisen, werde aber von F nicht verlangt. F\u00fcr andere Kalzinierungsbedingungen sieht die Spalte \u201ecustomer\u2019s specification\u201c hingegen spezifische Mindestwerte f\u00fcr die Oberfl\u00e4chen vor.<\/li>\n<li>\nErg\u00e4nzend haben die Beklagten auch zu den \u00c4nderungen des Schwefelgehalts in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 vorgetragen, womit sie anf\u00e4nglich die Verletzung des Stammpatents zu vermeiden suchten. Da das Stammpatent eine Obergrenze von 200 ppm verlangte, F aber schon immer einen Schwefelgehalt von weniger als 600 ppm akzeptierte, konnten die Beklagten den Schwefelgehalt in einem Bereich zwischen 200 und 600 ppm steuern, ohne das Stammpatent zu verletzen und ohne die Kundenanforderungen zu verlassen. All dies erkl\u00e4rt auch die f\u00fcr das ge\u00e4nderte Produkt beibehaltene Revisionsnummer auf den CoA (\u201eRev 4\u201c, vgl. Anlage B 2 bzw. B 2a). Diese sah die Kl\u00e4gerin noch als ein Indiz f\u00fcr die unver\u00e4nderten Eigenschaften des Produkts an, was nach dem Vortrag der Beklagten aber in keiner Weise zwingend ist. Der weitere Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Notwendigkeit einer Requalifizierung des abge\u00e4nderten Produkts beruht lediglich auf vagen Vermutungen, die das substantiierte Bestreiten der Beklagten nicht in Zweifel ziehen.<\/li>\n<li>\ndd)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, ihr sei es mangels Verf\u00fcgbarkeit von Mustern, Chargen oder CoA der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus einem Zeitraum nach dem 17. Dezember 2020 nicht m\u00f6glich, zur Verwirklichung der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 n\u00e4her vorzutragen. Denn auch unter dem Gesichtspunkt der sekund\u00e4ren Darlegungslast sind die Beklagten ihrer Vortragsobliegenheit hinreichend nachgekommen. Sie haben exemplarisch mit einzelnen CoA verschiedener Chargen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 belegt, dass die spezifische Oberfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 nach sechs Stunden Kalzinieren bei 1150\u00b0C unter 10 m\u00b2\/g liegt (vgl. Anlage B 2 bzw. B 2a), n\u00e4mlich bei 7,48 m\u00b2\/g (CoA vom 27. Juni 2021), 7,84 m\u00b2\/g (CoA vom 18. Dezember 2021) und 7,40 m\u00b2\/g (CoA vom 25. Februar 2022). Mehr war von den Beklagten nicht zu leisten. Vor allem m\u00fcssen sie nicht im Einzelnen die \u00c4nderungen des Herstellungsverfahrens erl\u00e4utern, zumal sich ohne die Kenntnis aller Einzelheiten des Herstellungsverfahrens ohnehin nicht nachvollziehen lie\u00dfe, in welcher Form bestimmte \u00c4nderungen zu ver\u00e4nderten Eigenschaften der Mischoxidzusammensetzung f\u00fchren.<\/li>\n<li>\nee)<br \/>\nDer Beklagten zu 1) ist nicht die Vorlage s\u00e4mtlicher CoA in ungeschw\u00e4rzter Fassung aufzugeben, welche die Beklagte zu 1) bez\u00fcglich des Produkts D f\u00fcr Lieferungen zwischen dem 21. Mai 2021 und dem 26. Juni 2023 nach Deutschland ausgestellt hat, um der Kl\u00e4gerin gegebenenfalls einen schl\u00fcssigen Verletzungsvortrag zu erm\u00f6glichen. Ebenso wenig ist der Beklagten zu 1) die Vorlage einer r\u00fcckgestellten Probe eines tats\u00e4chlich und kommerziell gelieferten Musters von jeweils mindestens 500g, hilfsweise weniger, des von ihr zwischen dem 21. Mai 2021 und dem 26. Juni 2023 in Deutschland vertriebenen Mischoxidprodukts mit der Bezeichnung \u201eE&#8220; aufzugeben und die Begutachtung der vorgelegten Produktproben durch einen Sachverst\u00e4ndigen anzuordnen und der Beklagten zu 1) die Duldung der Begutachtung aufzugeben, um der Kl\u00e4gerin gegebenenfalls einen schl\u00fcssigen Klagevortrag zu erm\u00f6glichen. Die entsprechenden Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin haben keinen Erfolg.<\/li>\n<li>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr Ma\u00dfnahmen nach \u00a7\u00a7 142, 144 ZPO stehen, auch wenn von einer Partei angeregt, im Ermessen des Gerichts. Nach \u00a7 142 ZPO darf in einem Patentverletzungsprozess die Vorlage einer Urkunde oder sonstigen Unterlage angeordnet werden, wenn ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Schutzrechtsverletzung spricht und wenn die Vorlage zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts geeignet und erforderlich sowie auch unter Ber\u00fccksichtigung der rechtlich gesch\u00fctzten Interessen des zur Vorlage Verpflichteten verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und angemessen ist. \u00a7 142 ZPO befreit allerdings die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast. Dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlage nicht zum blo\u00dfen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schl\u00fcssigen, auf Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2023, 35703 (Rn. 126) m.w.Nw.). F\u00fcr eine Vorlage- und Untersuchungsanordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 144 Abs. 1 ZPO gilt nichts anderes als f\u00fcr \u00a7 142 ZPO (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 35. Aufl.: \u00a7 144 Rn. 1).<\/li>\n<li>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen fehlt es an Vortrag der Kl\u00e4gerin zu Tatsachen, die eine Verwirklichung von Merkmal 1.5 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Beklagten haben substantiiert unter Vorlage exemplarischer CoA vorgetragen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 vor der Erteilung des Klagepatents ge\u00e4ndert wurde und nun das Merkmal 1.5 nicht mehr verwirklicht. Demgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin keinerlei Erkenntnisse \u00fcber die tats\u00e4chlichen Eigenschaften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1. Sie schlie\u00dft lediglich von den fr\u00fcher vorhandenen patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften auf den Fortbestand dieser Eigenschaften nach der Patenterteilung. Daf\u00fcr gibt es nach dem Vortrag der Beklagten aber \u00fcberhaupt keine Anhaltspunkte. Stattdessen beschr\u00e4nkt sich die Kl\u00e4gerin darauf, den Vortrag der Beklagten zur \u00c4nderung des Herstellungsverfahrens und der Produkteigenschaften anzuzweifeln und zu bestreiten. Abgesehen davon, dass die Kammer dem aus den vorgenannten Gr\u00fcnden nicht zu folgen vermag, ersetzt dies auch keinen schl\u00fcssigen Sachvortrag, der eine Verwirklichung von Merkmal 1.5 wahrscheinlich erscheinen l\u00e4sst. Letztlich liefe eine Vorlage und Untersuchung von Proben auf eine blo\u00dfe Ausforschung und \u00dcberpr\u00fcfung des Wahrheitsgehalts des Beklagtenvortrags hinaus. Daf\u00fcr sind die Regelungen der \u00a7\u00a7 142, 144 ZPO jedoch nicht vorgesehen.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 (E) \u2013 jedenfalls in Form einzelner Chargen \u2013 verwirklicht die Lehre des Klagepatentanspruchs 1.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat eine Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 auch f\u00fcr die Zeit nach dem 17. Dezember 2020 schl\u00fcssig vorgetragen. Sie hat dargelegt, dass die Beklagte zu 1) nach der Verurteilung zur Auskunft in dem das Stammpatent betreffenden Verletzungsverfahren die Lieferung von Chargen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 als (das Stammpatent) verletzend beauskunftet hat. Da Anspruch 1 des Stammpatents mit Ausnahme eines zus\u00e4tzlichen Merkmals mit dem Klagepatentanspruch 1 identisch ist, verwirklichen die beauskunfteten Chargen auch s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1. Weiterhin h\u00e4tten die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 unver\u00e4ndert angeboten und geliefert. Aus einem CoA einer im Februar 2022 gelieferten Charge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 (Anlage HL (H) 25) ergebe sich, dass es sich um dasselbe Produkt gehandelt habe, das bereits vor dem 17. Dezember 2020 geliefert worden sei, weil sich die Kundenanforderungen (\u201ecustomer\u2019s specification\u201c) nicht ge\u00e4ndert h\u00e4tten. Daher sei es auch nach der Ver\u00f6ffentlichung der \u00dcbersetzung der Anspr\u00fcche der Teilanmeldung am 17. Dezember 2020 und nach der Erteilung des Klagepatents zu Lieferungen patentgem\u00e4\u00dfer Chargen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 gekommen.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDiesen Vortrag haben die Beklagten nicht erheblich bestritten. Sie bem\u00e4ngeln an dem Vortrag der Kl\u00e4gerin lediglich, dass sie eine Patentverletzung nicht dargelegt habe. Die von der Beklagten zu 1) beauskunfteten Chargen stammten allesamt aus einer Zeit vor dem 17. Dezember 2012. Aus den CoA f\u00fcr das angegriffene Produkt E ergebe sich nicht, dass das Produkt den Kalzinierungsbedingungen des Klagepatents gen\u00fcge. Zudem seien nicht alle Chargen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 patentgem\u00e4\u00df gewesen. Im Ergebnis habe die Kl\u00e4gerin nicht im Einzelnen dargelegt, dass die Beklagte nach Erteilung des Klagepatents bestimmte Chargen des Produkts E nach Deutschland geliefert hat und dass konkret diese Chargen das Klagepatent verletzen.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nDer blo\u00dfe Verweis der Beklagten darauf, dass die Kl\u00e4gerin eine Verletzung nicht dargelegt habe, ist kein konkretes Bestreiten des Verletzungsvortrags. Die Beklagten zeigen nicht auf, welches Merkmal der von ihnen seit dem 17. Dezember 2020 gelieferten Chargen nicht verwirklicht sein soll. Es trifft zwar zu, dass die Kl\u00e4gerin keine einzige Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus der Zeit nach dem 17. Dezember 2020 genannt hat, f\u00fcr die sie anhand von Untersuchungen oder anderer Erkenntnisse die Verwirklichung jedes einzelnen Merkmals des Klagepatentanspruchs konkret vortragen konnte. Das war aber auch nicht n\u00f6tig. Aufgrund der unstreitigen Tatsache, dass die Lieferungen von Mischoxidzusammensetzungen des Typs E vor dem 17. Dezember 2020 auch patentgem\u00e4\u00dfe Chargen umfasste, das Produkt nach diesem Zeitpunkt ausweislich der vorgelegten CoA mit Ausnahme eines ge\u00e4nderten Schwefelgehalts unver\u00e4ndert weiter geliefert wurde (vgl. Anlagen HL (H) 14 und HL (H) 25) und sogar im Jahr 2018 erstellte Chargen noch im Jahr 2022 geliefert wurden (vgl. Anlage HL (H) 25, dort S. 7), besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Verletzung des Klagepatents, die den Kl\u00e4gervortrag als zul\u00e4ssige und damit zugleich schl\u00fcssige Behauptung einer Patentverletzung und nicht nur als blo\u00dfe Vermutung ins Blaue hinein erscheinen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>\ndd)<br \/>\nVor diesem Hintergrund w\u00e4re es f\u00fcr ein erhebliches Bestreiten der Beklagten notwendig gewesen, vorzutragen, welche konkreten Merkmale nicht verwirklicht sein sollten. Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der die Beklagten treffenden sekund\u00e4ren Darlegungslast w\u00e4re es Aufgabe der Beklagten gewesen, der Kl\u00e4gerin die erforderlichen Informationen zu bieten, die diese f\u00fcr einen substantiierten Verletzungsvortrag ben\u00f6tigt.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4gerin ist es ohne ihr Verschulden nicht m\u00f6glich, n\u00e4her zur Merkmalsverwirklichung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 vorzutragen. Die ihr \u2013 etwa im Wege einer Drittauskunft \u2013 bereitgestellten CoA von Chargen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 aus der Zeit seit dem 17. Dezember 2020 lassen nicht erkennen, ob die vom Klagepatent geforderten Werte f\u00fcr die spezifischen Oberfl\u00e4chen nach entsprechender Kalzinierung erreicht werden. Ebenso wenig hat die Kl\u00e4gerin Zugang zu entsprechenden Chargen, Mustern oder R\u00fcckstellproben solcher Lieferungen, die entsprechende Untersuchungen erlaubt h\u00e4tten. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Kl\u00e4gerin \u00fcber den bisher von ihr geleisteten Tatsachenvortrag hinaus Erkenntnisse vorliegen, die eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 belegen k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>\nHingegen k\u00f6nnen diese Informationen durch die Beklagten unschwer gegeben werden. Auch wenn die CoA der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 keine Oberfl\u00e4chen unter den vom Klagepatentanspruch 1 genannten Kalzinierungsbedingungen angeben, h\u00e4tten die Beklagten diese Daten durch eine entsprechende Untersuchung von R\u00fcckstellproben gelieferter Chargen unschwer ermitteln k\u00f6nnen. Dass ihnen solche R\u00fcckstellproben zur Verf\u00fcgung stehen, jedenfalls aber von ihnen unproblematisch erhalten werden k\u00f6nnten, ist unstreitig. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Proben im In- oder Ausland befinden. Schlie\u00dflich ist der Aufwand f\u00fcr die Untersuchung solcher R\u00fcckstellproben nicht unangemessen hoch. Es kann zwar nicht verlangt werden, dass die Beklagten s\u00e4mtliche R\u00fcckstellproben der von ihnen im geltend gemachten Verletzungszeitraum (17. Dezember 2020 bis 26. Juni 2023) untersuchen. Ein solcher Aufwand, der auch Lieferungen umfassen w\u00fcrde, die der Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt nicht bekannt sind, liefe auf eine blo\u00dfe Ausforschung und vollst\u00e4ndige Auskunftserteilung der Beklagten heraus und st\u00e4nde damit au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu den prozessualen Darlegungslasten. Es erscheint hingegen zumutbar, wenn die Beklagten jedenfalls die R\u00fcckstellproben solcher Chargen untersucht und die spezifischen Oberfl\u00e4chen mitgeteilt h\u00e4tten, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin anhand von Lieferscheinen und Frachtbriefen Lieferungen an Abnehmer der Beklagten vorgetragen hat (Anlagen HL (H) 16 bis 18, 20 und 21). Es handelt sich um eine \u00fcberschaubare Anzahl von Liefervorg\u00e4ngen, deren Untersuchung keinen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand mit sich bringt und der Beklagten unter Umst\u00e4nden erlaubt h\u00e4tte, eine Merkmalsverwirklichung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 nach dem 17. Dezember 2020 substantiiert zu bestreiten.<\/li>\n<li>\nee)<br \/>\nDa nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen von einer Verwirklichung der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 auszugehen ist, bedarf es einer Vorlage und Untersuchung von R\u00fcckstellproben dieses Materials, wie von der Kl\u00e4gerin beantragt, nicht mehr.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nBeide Beklagten benutzten die mit dem Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzte Erfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Sie boten Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 an und lieferten sie ihnen. Weiterhin l\u00e4sst sich feststellen, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 auch Abnehmern im Ausland anbot und lieferte, die sie in die Bundesrepublik Deutschland weiterlieferten. F\u00fcr die Beklagte zu 2) l\u00e4sst sich dies nicht feststellen.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nUnstreitig boten beide Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland an und brachten sie hier in den Verkehr, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Unter anderem belieferten beide Beklagten nach dem 17. Dezember 2020 und auch nach der Erteilung des Klagepatents G mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2. Dies geht aus den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Rechnungen, Lieferscheinen und Frachtbriefen hervor, die teilweise die Beklagte zu 1) (Anlagen HL (H) 17, 18, 20 und 21) und teilweise die Beklagte zu 2) (HL (H) 16 bis 18) als Auftraggeber bzw. Absender und G in der Bundesrepublik Deutschland als Empf\u00e4nger ausweisen. Dagegen wenden sich auch die Beklagten nicht.<\/li>\n<li>\nEs kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, welchen Speditionsunternehmen unter welchen Lieferbedingungen (Incoterms) die angegriffenen Produkte zur Auslieferung \u00fcbergeben wurden. Ebenso unbeachtlich ist, \u00fcber welchen Transportweg die Lieferungen erfolgten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein im Ausland ans\u00e4ssiger Lieferant f\u00fcr eine in der Bundesrepublik Deutschland begangene Patentverletzung verantwortlich, wenn er ein gesch\u00fctztes Erzeugnis an einen in Deutschland ans\u00e4ssigen Abnehmer liefert. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, an welchem Ort Eigentum, Besitz und Gefahr an der gelieferten Ware auf den Abnehmer \u00fcbergehen (BGH, GRUR 2002, 599 \u2013 Funkuhr I; GRUR 2015, 467 (468) \u2013 Audiosignalcodierung).<\/li>\n<li>\nHingegen l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Beklagten auch F mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 belieferten. S\u00e4mtliche vorgetragenen Lieferhandlungen bez\u00fcglich F betragen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nWeiterhin ist der Beklagten zu 1) als Benutzungshandlung zuzurechnen, dass ihre im Ausland ans\u00e4ssigen Zwischenlieferanten, die sie mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 belieferte, diese in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr brachten.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nEs ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 auch an im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmen wie etwa A 1 als Zwischenlieferanten lieferte, die die Mischoxidzusammensetzung an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland wie G weiterlieferten. Dieses Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland durch ihre Zwischenlieferanten ist der Beklagten zu 1) zuzurechnen, soweit diese Lieferungen ins Inland ohne Berechtigung erfolgten.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nF\u00fcr eine Patentverletzung hat auch derjenige einzustehen, der eine Benutzung des gesch\u00fctzten Gegenstands durch einen Dritten durch eigenes pflichtwidriges Verhalten erm\u00f6glicht. Dies gilt nicht nur im Falle einer vors\u00e4tzlichen Beteiligung an Verletzungshandlungen Dritter, sondern auch dann, wenn solche Verletzungshandlungen durch eine fahrl\u00e4ssige Pflichtverletzung erm\u00f6glicht oder gef\u00f6rdert werden (BGH, GRUR 2009, 1142 \u2013 MP3-Player-Import). Die Zurechnung eines Mitverursachungsbeitrags bedarf bei nicht vors\u00e4tzlichem Handeln allerdings einer zus\u00e4tzlichen Rechtfertigung. Sie besteht in der Regel in der Verletzung einer Rechtspflicht, die jedenfalls auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen w\u00e4re (BGH, GRUR 2009, 1142 \u2013 MP3-Player-Import). Beliefert ein im Ausland ans\u00e4ssiges Unternehmen einen ebenfalls im Ausland ans\u00e4ssigen Abnehmer mit Erzeugnissen, die im Inland durch ein Patent gesch\u00fctzt sind, treffen den Lieferanten Schutzpflichten zugunsten des am Patent Berechtigten dann, wenn er wei\u00df, dass der Abnehmer die gelieferte Ware in das Inland weiterliefert oder dort anbietet, oder wenn f\u00fcr ihn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die solche Handlungen als naheliegend erscheinen lassen. Im letzteren Fall ist er zu einer \u00dcberpr\u00fcfung des Sachverhalts und gegebenenfalls zur \u00dcberwachung des Abnehmers verpflichtet (BGH, GRUR 2017, 785 (788) \u2013 Abdichtsystem).<\/li>\n<li>\nIm Streitfall war der Beklagten zu 1) positiv bekannt, dass die von ihr etwa an A 1 gelieferte angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 an G weitergeliefert wurde und in Katalysatoren Verwendung finden sollte. Dies hat die Beklagte zu 1) in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 handelt es sich um eine bestimmte Mischoxidzusammensetzung der Beklagten zu 1), die von G in einem langwierigen Prozess qualifiziert wurde, um sie bei der Herstellung von Katalysatoren zu verwenden. Es kann nicht davon ausgegangen werden \u2013 und dieser Annahme haben die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht widersprochen \u2013 dass A 1 als Wettbewerber auf derselben Vertriebsstufe wie die Beklagte zu 1) das Material bei G qualifizieren lie\u00df, um es sodann von der Beklagten zu 1) zu erwerben und weiterzuliefern. Vielmehr ging es darum, dass die Beklagte zu 1) das von ihr bei G qualifizierte Material G zukommen lassen wollte, was \u00fcber A 1 als Zwischenlieferantin geschehen sollte.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDer Beklagten zu 1) k\u00f6nnen Weiterlieferungen von A 1 an G, die vor dem 1. Mai 2021 erfolgten, jedoch nicht als Patentverletzung zugerechnet werden. Denn bis zu diesem Zeitpunkt handelte A 1 als Berechtigte.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr eine Zurechnung von bis zum 30. April 2021 durch A 1 vorgenommene Lieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 an G besteht kein Bed\u00fcrfnis, da es zu keiner Patentverletzung gekommen ist. Die Lieferung eines patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses von einem im Ausland ans\u00e4ssigen Lieferanten an einen im Ausland ans\u00e4ssigen Abnehmer ist grunds\u00e4tzlich patentrechtlich unbedenklich (vgl. BGH, GRUR 2017, 785 (788) \u2013 Abdichtsystem) und f\u00fchrt nur dann zu einer Haftung des Lieferanten, wenn dieser wei\u00df oder er konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr hat, dass sein Abnehmer das Erzeugnis in das Inland weiterliefert, wo es zu einer Patentverletzung kommt. Ist der Abnehmer aber zur Benutzung des Patents berechtigt, kann dem Lieferanten eine Patentverletzung nicht zugerechnet werden.<\/li>\n<li>\nSo liegt der Fall hier, da A 1 aufgrund eines Lizenzvertrages mit der Kl\u00e4gerin jedenfalls bis zum 30. April 2021 berechtigt war, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nUnstreitig bestand zwischen der Kl\u00e4gerin und A 1 ein Lizenzvertrag (Anlage HL (H) 36 und B 3, in deutscher \u00dcbersetzung B 3a), wirksam seit dem 1. Oktober 2009 und verl\u00e4ngert mit Vereinbarung von M\u00e4rz 2015 (Anlage B 4, in deutscher \u00dcbersetzung B 5a). Gem\u00e4\u00df Ziffer 2.01 des Lizenzvertrages gew\u00e4hrte die Kl\u00e4gerin A 1 f\u00fcr bestimmte Patente eine Lizenz, um n\u00e4her definierte Produkte herzustellen und herstellen zu lassen, zu verwenden oder zu verkaufen (\u201eXXX hereby grants to A 1 (\u2026) a license under the PATENTS to make and have made, use or sell the PRODUCTS within the TERRITORY.\u201c). Von dieser Lizenzerteilung wird das Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 durch A 1 in der Bundesrepublik Deutschland erfasst.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nZu den in Ziffer 2.01 des Lizenzvertrages genannten Patenten geh\u00f6rt auch das Klagepatent. Der Begriff der Patente wird in Ziffer 1.1 des Lizenzvertrages definiert und umfasst alle zirkoniumreiche Mischoxide betreffenden Patente, die im Anhang 1 genannt sind. Zwar ist das Klagepatent nicht in der tabellarischen Liste der Patente im Anhang 1 zum Lizenzvertrag aufgef\u00fchrt, die Kammer legt den Lizenzvertrag jedoch dahingehend aus, dass das Klagepatent in den Lizenzvertrag einbezogen werden sollte.<\/li>\n<li>\nAufgrund der in Ziffer 5.01 des Lizenzvertrages getroffenen Rechtswahl ist f\u00fcr die Auslegung des Lizenzvertrages das Recht von Singapur anwendbar. Die Grunds\u00e4tze der Auslegung nach dem Recht von Singapur ergeben sich aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Rechtsgutachten (Anlage HL (H) 22). Demnach gelten f\u00fcr Lizenzvertr\u00e4ge die \u00fcblichen Auslegungsregeln, und ihre Bedeutung kann vom Gericht in gleicher Weise wie bei anderen Dokumenten bestimmt werden (Terrell, On the Law of Patents, 7. Aufl.: Rn. 16-34 [in Anlage HL (H) 22]). Ein Gericht wird daher zun\u00e4chst den eindeutigen Wortlaut des Vertrages zusammen mit relevantem externen Material, das den Kontext des Vertrages belegt, ber\u00fccksichtigen. Wenn dann im Lichte dieses Kontextes der eindeutige Wortlaut mehrdeutig wird (d. h. sie erh\u00e4lt eine andere plausible Bedeutung) oder absurd wird, ist das Gericht berechtigt, die betreffende Vertragsklausel anders auszulegen, als es der eindeutige Wortlaut verlangt (Anlage HL (H) 22, dort Rn. 8). Klauseln werden nicht stillschweigend vereinbart, es sei denn, bei vern\u00fcnftiger und sachgerechter Betrachtung der Vertragsbedingungen ergibt sich zwangsl\u00e4ufig, dass die Parteien die vorgeschlagene Bestimmung gewollt haben m\u00fcssen (Terrell, a.a.O.).<\/li>\n<li>\nDer Wortlaut von Ziffer 1.1 und 2.01 des Lizenzvertrages scheint mit dem Verweis auf die tabellarische Liste der Patente und Patentanmeldungen im Anhang 1 des Lizenzvertrages dahingehend eindeutig, dass das Klagepatent nicht lizenziert werden sollte, weil es im Anhang 1 des Lizenzvertrages nicht aufgef\u00fchrt wird. Allerdings konnte das Klagepatent darin auch nicht genannt werden, weil die zugrundeliegende Teilanmeldung erst nach der Vereinbarung des Lizenzvertrages und auch erst nach dem Abschluss der Lizenzverl\u00e4ngerung eingereicht wurde. Im Zeitpunkt der Vertragsschl\u00fcsse war nicht absehbar, dass in der Patentfamilie der WO 2004\/XXX weitere Patente angemeldet und erteilt werden k\u00f6nnten. Vielmehr stellte sich die Anmeldung des Klagepatents als Reaktion auf die erst ab 2018 vorgenommenen Ver\u00e4nderungen der Eigenschaften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 dar.<\/li>\n<li>\nEs ist weiterhin zu ber\u00fccksichtigen, dass die Lizenz gem\u00e4\u00df Ziffer 2.01 des Lizenzvertrages f\u00fcr Benutzungshandlungen in Bezug auf in Ziffer 1.2 des Lizenzvertrages n\u00e4her definierte Produkte erteilt wurde. Bei diesen Produkten sollte es sich um Zirkonium-Cer-Mischoxidzusammensetzungen handeln, bei denen der Gewichtsanteil an Zirkonium 50% oder mehr betr\u00e4gt und die unter die in Ziffer 1.1 n\u00e4her definierten Patente fallen. Es w\u00e4re aber widerspr\u00fcchlich, wenn A 1 mit der Lizenzerteilung der Vertrieb von Mischoxidzusammensetzung erm\u00f6glicht werden sollte, dies aber letztlich an einem einzelnen, sp\u00e4ter erteilten Patent scheitern sollte, das nicht ausdr\u00fccklich im Lizenzvertrag genannt ist. Dies gilt umso mehr, als mit dem Stammpatent EP 1 527 XXX B1 ein Patent derselben Patentfamilie benannt ist, dessen Gegenstand mit Ausnahme eines einzelnen Merkmals mit dem des Klagepatents identisch ist. Sollte sich die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber A 1 auf das Klagepatent berufen k\u00f6nnen, liefe dies dem Vertragszweck zuwider, der A 1 trotz Einr\u00e4umung von Lizenzen an Patenten derselben Patentfamilie und trotz der Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren letztlich keine Handlungsfreiheit (\u201efreedom to operate\u201c) gew\u00e4hren k\u00f6nnte. Nach alledem ist die Regelung in Ziffer 2.01 und 1.1 des Lizenzvertrages mit dem Anhang 1 gerade nicht eindeutig und erscheint letztlich eine Auslegung sachgem\u00e4\u00df, die das Klagepatent in den Lizenzvertrag und seine Ziffer 2.01 einbezieht.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr eine solche Auslegung spricht auch, dass im Anhang 1 des Lizenzvertrages nicht nur Patente genannt sind, sondern teilweise auch die den Patentfamilien zugrundeliegenden Patentanmeldungen. Dies w\u00e4re nicht erforderlich gewesen, wenn die Parteien lediglich die Erteilung einer Lizenz an enumerativ ausgew\u00e4hlten Patenten gewollt h\u00e4tten, weil eine Patentanmeldung kein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht gew\u00e4hrt. Vielmehr ist die Benennung der WO 2004\/XXX dahingehend zu verstehen, dass auch solche zur Patentfamilie geh\u00f6rigen Patente lizenziert sein sollten, die erst sp\u00e4ter erteilt werden sollten. Soweit die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang zur Begr\u00fcndung ihrer Ansicht auf ein australisches Patent verweist, das ausdr\u00fccklich nicht in den Anhang aufgenommen worden sei und damit eine zielgerichtete Auswahl (\u201epurposeful selection\u201c) belege, haben die Beklagten noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung mitgeteilt, dass ein australisches Patent nicht bestanden habe, weil insofern die nationale Phase nicht eingeleitet worden sei. Auch der Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung, A 1 habe bei ihr angefragt, ob das Klagepatent nicht in den Vertrag einbezogen werden k\u00f6nne, ist unbeachtlich. Es ist weder ausgeschlossen, dass A 1 einem Fehlverst\u00e4ndnis von der Reichweite des Lizenzvertrages erlag, noch dass A 1 nur eine Klarstellung anstrebte. Ungeachtet dessen haben die Beklagten diesen Vortrag noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung bestritten, ohne dass seitens der Kl\u00e4gerin Beweis angeboten worden w\u00e4re.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 f\u00e4llt unter die Definition der Produkte gem\u00e4\u00df Ziffer 1.2 des Lizenzvertrages. Dies stellt die Kl\u00e4gerin ebenso wenig in Abrede wie den Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland zu dem Territorium geh\u00f6rt, f\u00fcr das die Lizenz gilt.<\/li>\n<li>\n(4)<br \/>\nSchlie\u00dflich berechtigt die gew\u00e4hrte Lizenz A 1 auch zum Inverkehrbringen der Mischoxidzusammensetzungen im Sinne von Ziffer 1.2 des Lizenzvertrages. Die Lizenz ist nicht auf das Inverkehrbringen von Produkten beschr\u00e4nkt, die A 1 selbst hergestellt hat oder hat herstellen lassen. Dies ergibt sich aus der Auslegung von Ziffer 2.01 des Lizenzvertrages.<\/li>\n<li>\nGem\u00e4\u00df den zuvor genannten Auslegungsgrunds\u00e4tzen ist festzustellen, dass die Regelung in Ziffer 2.01 des Lizenzvertrages eindeutig ist und keiner einschr\u00e4nkenden Auslegung bedarf. Sie gew\u00e4hrt nach ihrem Wortlaut A 1 das Recht, die Produkte herzustellen und herstellen zu lassen, zu verwenden oder zu verkaufen (\u201emake and have made, use or sell\u201c), wobei das Verkaufen (\u201esell\u201c) bei sachgem\u00e4\u00dfem Verst\u00e4ndnis des Lizenzvertrages, der dem Lizenznehmer eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung seiner Produkte erm\u00f6glichen soll, das Anbieten und Inverkehrbringen im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG meint. Die Benutzungsart des Verkaufens steht gleichberechtigt neben den anderen Benutzungsarten. Sie ist nicht durch irgendwelche Zus\u00e4tze beschr\u00e4nkt, wonach nur bestimmte Produkte, insbesondere solche, die der Lizenznehmer selbst hergestellt hat oder hat herstellen lassen, ver\u00e4u\u00dfert werden d\u00fcrfen. Vielmehr weist der Wortlaut darauf hin, dass jedes patentgem\u00e4\u00dfe Produkt, woher auch immer es stammt, verkauft werden darf.<\/li>\n<li>\nEtwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Ziffer 2.01 des Lizenzvertrages auch das Herstellen und das Herstellen-Lassen nennt. Diese Benutzungsarten sind nicht auf das Verkaufen bezogen. Sie stehen als einheitliche, die lizenzierten Herstellungshandlungen umfassende Gruppe auf gleicher Stufe neben den Benutzungsarten Gebrauchen und Verkaufen, ohne sie einzuschr\u00e4nken. Dies wird bereits daraus deutlich, dass das Herstellen und das Herstellen-Lassen in Ziffer 2.01 des Lizenzvertrages durch ein \u201eund\u201c verbunden sind, die Benutzungsarten im \u00dcbrigen aber durch ein Komma bzw. ein \u201eoder\u201c (\u201eto make and have made, use or sell\u201c). Das Recht, herstellen zu lassen, ist davon ausgehend nicht als Beschr\u00e4nkung des Gebrauchens und Verkaufens zu verstehen, sondern als Erweiterung des Herstellungsrechts. Der Lizenznehmer soll nicht darauf beschr\u00e4nkt sein, die lizenzierten Mischoxidzusammensetzung selbst herzustellen, sondern darf sie auch in seinem Auftrag von Dritten herstellen lassen. Es gibt aber keinen Hinweis darauf, dass nur solche Produkte auch vom Lizenznehmer verwendet oder verkauft werden d\u00fcrften.<\/li>\n<li>\nDiese Auslegung ist auch nicht widerspr\u00fcchlich. Das Recht des Lizenznehmers, patentgem\u00e4\u00dfe Produkte zu verkaufen, steht f\u00fcr sich und ist mit keiner Regelung \u00fcber die vorgelagerten Vertriebsstufen verbunden. Vor allem werden mit der Einr\u00e4umung eines solchen Rechts nicht zwangsl\u00e4ufig Handlungen der Lieferanten auf der vorgelagerten Vertriebsstufe legitimiert. Es ist schlicht eine Frage der Vereinbarung zwischen den Parteien und damit der Reichweite der gew\u00e4hrten Lizenz, ob der Lizenznehmer nur solche Produkte verkaufen darf, die er selbst hergestellt hat oder hat herstellen lassen, oder ob er sie auch bei Dritten \u2013 etwa im patentfreien Ausland oder von lizenzierten Unternehmen \u2013 beziehen kann. Der Lizenzvertrag und auch die Umst\u00e4nde des Vertragsschlusses bieten jedenfalls keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Letzteres ausgeschlossen sein sollte. Dies mag jetzt nicht mehr im Interesse der Kl\u00e4gerin liegen. Das rechtfertigt nach den eingangs genannten Auslegungsgrunds\u00e4tzen jedoch keine abweichende Auslegung. Auch der Umstand, dass die M\u00f6glichkeiten des Lizenznehmers, die Produkte \u00fcber Dritte zu beziehen, aufgrund eines umfassenden territorialen Patentschutzes sehr beschr\u00e4nkt sein m\u00f6gen, spricht nicht gegen diese Auslegung, sondern eher daf\u00fcr, weil das Recht zum Verkauf faktisch ohnehin weitgehend auf Produkte beschr\u00e4nkt ist, die der Lizenznehmer selbst hergestellt hat oder hat herstellen lassen.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich f\u00fchrt auch das von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Rechtsgutachten (Anlage HL (H) 22) zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Denn das Gutachten verh\u00e4lt sich nur zum Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201ehave made\u201c und l\u00e4sst das Verh\u00e4ltnis zu den weiteren konkret genannten Benutzungsarten au\u00dfer Betracht; insbesondere \u00e4u\u00dfert es sich nicht zum Begriff \u201esell\u201c und dem damit verbundenen Recht zum Verkauf. Daher kann auch nicht der in dem Gutachten vertretenen Auffassung gefolgt werden, es sei unlogisch, wenn A 1 auch berechtigt sein soll, die Produkte zu kaufen, die bereits von einer anderen Partei \u2013 etwa einem Wettbewerber \u2013 hergestellt wurden, um sie dann weiterzuverkaufen, weil es sich um eine Patentverletzung des Wettbewerbers handele. Diese Auffassung st\u00fctzt sich allein auf die isolierte Betrachtung des Begriffs \u201ehave made\u201c und der damit implizierten Lizenz des Auftragsfertigers. Es geht aber \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 in Bezug auf das Recht zum Verkauf patentgem\u00e4\u00dfer Produkte nicht um die Legitimation vorgelagerter Vertriebsstufen. Diese ist durch das Recht zum Verkauf nicht einmal impliziert; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der weiteren in dem Gutachten zitierten Rechtsprechung. Stattdessen geht es mit der Vereinbarung des Benutzungsumfangs in einem Lizenzvertrag wie hier mit dem Verkauf gem\u00e4\u00df Ziffer 2.01 des Lizenzvertrages letztlich um eine Risikoverteilung, n\u00e4mlich ob das Recht zum Verkauf auf vom Lizenznehmer selbst hergestellte oder in Auftragsfertigung hergestellte Produkte beschr\u00e4nkt ist mit der Folge, dass der Lizenzgeber sich bei einem Versto\u00df an dem Lizenznehmer schadlos halten kann, oder ob der Lizenzgeber gezwungen ist, sich an den Lieferanten des Lizenznehmers zu wenden, sofern dieser nicht aus einer patentfreien Quelle bezogen hat. Mit der Regelung in Ziffer 2.01 des Lizenzvertrages haben sich die Vertragsparteien aus den genannten Gr\u00fcnden f\u00fcr die zweite Variante entschieden.<\/li>\n<li>\n(5)<br \/>\nDer Lizenzvertrag der Kl\u00e4gerin mit A 1 wurde jedoch von der Kl\u00e4gerin mit K\u00fcndigungsschreiben vom 28. Januar 2021 zum 1. Mai 2021 gek\u00fcndigt. Soweit die Beklagten diese K\u00fcndigung mit Nichtwissen bestritten haben, steht durch die Vorlage von Kopien des K\u00fcndigungsschreibens und der Best\u00e4tigung seines Zugangs in Form der Emails vom 28. Januar 2021 (Anlage HL (H) 24) zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass der Lizenzvertrag mit A 1 zum 1. Mai 2021 gek\u00fcndigt wurde. Auch wenn Teile dieser Emails aus japanischen Schriftzeichen bestehen, hat die Kammer an der K\u00fcndigung des Vertrages keine Zweifel. Selbst die Beklagten, denen es ohne weiteres m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, die Emails zu \u00fcbersetzen, wenden sich nicht gegen ihren behaupteten Inhalt.<\/li>\n<li>\nSoweit die Beklagten bestreiten, dass A 1 selbst bei wirksamer K\u00fcndigung nach dem 1. Mai 2021 nicht mehr zum Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland berechtigt gewesen sei, weil es aufgrund der langen Transportzeiten der betroffenen Produkte auf dem Seeweg \u00fcblich sei, eine Aufbrauchfrist zu gew\u00e4hren, ist dies unerheblich. Der Vortrag der f\u00fcr den Fortbestand einer Berechtigung von A 1 darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten basiert auf einer blo\u00dfen Vermutung und ist ohne Substanz. Da die K\u00fcndigung bereits Ende Januar 2021 ausgesprochen wurde, verblieben A 1 noch drei Monate und somit gen\u00fcgend Zeit, unabh\u00e4ngig von einer Aufbrauchfrist die Ware abzuverkaufen.<\/li>\n<li>\n(6)<br \/>\nDem Antrag der Beklagten zu 1), der Kl\u00e4gerin aufzugeben, den ab dem 1. Oktober\u00a0 2009 g\u00fcltigen Lizenzvertrag zwischen ihr und A 1 betreffend ihre Patente zu Zirkonium-Cer-Mischoxiden in ungeschw\u00e4rzter Fassung vorzulegen, war nicht nachzukommen. Der Lizenzvertrag liegt in teilgeschw\u00e4rzter Fassung vor. Sie war ausreichend, um eine Lizenz von A 1 am Klagepatent anzunehmen. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, welcher weiteren Erkenntnisse die Beklagte zu 1) zur Begr\u00fcndung ihrer Einwendungen bedarf, die die Vorlage der ungeschw\u00e4rzten Fassung rechtfertigen k\u00f6nnte. Insbesondere ergibt sich aus dem Lizenzvertrag nicht, zu welchem Zeitpunkt er gek\u00fcndigt wurde.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen sich nicht mit Erfolg auf andere Lizenzvertr\u00e4ge zwischen der Kl\u00e4gerin und A 1 berufen, die A 1 auch nach dem 30. April 2021 eine Berechtigung zur Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 vermitteln und einer Zurechnung patentverletzender Handlungen zur Beklagten zu 1) entgegenstehen k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>\nSoweit sich die Beklagten auf einen Kreuzlizenzvertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und A 1 vom 2. Dezember 2010, verl\u00e4ngert mit Vereinbarung vom 1. September 2014 berufen (vorgelegt als Anlage B 5, in deutscher \u00dcbersetzung B 5a), ist nicht ersichtlich, dass dieser Vertrag A 1 zur Benutzung des Klagepatents berechtigt. Auch wenn in den Vereinbarungen die Listen der lizenzierten Patente teilweise geschw\u00e4rzt sind, sind keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, die daf\u00fcr sprechen, dass mit dem Kreuzlizenzvertrag unter anderem das Klagepatent erfasst sein k\u00f6nnte. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass der Kreuzlizenzvertrag weder das Klagepatent noch das Stammpatent betrifft.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4gerin war auch nicht aufzugeben, den ab dem 2. Dezember 2010 g\u00fcltigen Kreuz-Lizenzvertrag zwischen ihr und A 1 betreffend ihre Patente zu Zirkonium-Cer-Mischoxiden in ungeschw\u00e4rzter Fassung vorzulegen. Die Voraussetzungen von \u00a7 142 ZPO liegen nicht vor. Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass der Kreuzlizenzvertrag das Klagepatent nicht erfasse, wohingegen die Beklagte zu 1) keine gegenteiligen Anhaltspunkte dargetan hat. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1) ihre Erkenntnism\u00f6glichkeiten vollst\u00e4ndig ersch\u00f6pft hat, da nicht vorgetragen ist, dass sie sich bei A 1 nach dem Anwendungsbereich des Kreuzlizenzvertrags erkundigt hat.<\/li>\n<li>\nNoch weniger ist der Vermutung der Beklagten nachzugehen, dass neben den bereits erw\u00e4hnten Lizenzvertr\u00e4gen noch eine weitere Vereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und A 1 bestand, die es A 1 gestattete, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zu liefern. Es fehlt an jeder Konkretisierung einer solchen Vereinbarung, die eine Vorlagepflicht m\u00f6glich machen k\u00f6nnte. Im \u00dcbrigen fehlt jeglicher konkrete Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass eine solche Vereinbarung besteht und f\u00fcr die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits relevant sein k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, die Beklagte zu 1) liefere die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht nur nach Deutschland, sondern auch an Standorte der G-Gruppe und der F-Gruppe im (europ\u00e4ischen) Ausland und es sei ohne weiteres davon auszugehen, dass diese Abnehmer die an ihre ausl\u00e4ndischen Standorte gelieferten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zum Teil auch vor der Weiterverarbeitung an die Standorte in Deutschland weiterliefern, um sie dort f\u00fcr die Herstellung von Katalysatoren zu verwenden, l\u00e4sst sich eine Patentverletzung durch die Beklagte zu 1) nicht feststellen.<\/li>\n<li>\nDer Vortrag der Kl\u00e4gerin ist eine blo\u00dfe Vermutung und l\u00e4sst nicht erkennen, welche konkreten Produkte von welchem Abnehmer in welcher Weise verwendet werden. Denn an anderer Stelle tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin auch vor, ihre im Ausland ans\u00e4ssigen Abnehmer w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr die Herstellung von Katalysatoren verwenden, die dann in die Bundesrepublik Deutschland geliefert w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, dass der Beklagten zu 1) bekannt war oder sie auch nur Anhaltspunkte daf\u00fcr hatte, dass ihre im Ausland ans\u00e4ssigen Abnehmer wie G die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 nicht f\u00fcr die Herstellung von Katalysatoren an den ausl\u00e4ndischen Standorten verwendeten, sondern in die Bundesrepublik Deutschland weiterlieferten. Dies ist schon deshalb fernliegend, weil die ausl\u00e4ndischen Produktionsstandorte gerade der Herstellung von Katalysatoren dienen. Die blo\u00dfe geographische N\u00e4he einzelner Produktionsstandorte der Abnehmer zur Bundesrepublik Deutschland und die wirtschaftlichen Gegebenheiten, die von der Kl\u00e4gerin auch nur als Indiz f\u00fcr die Herstellung von Katalysatoren im Ausland und deren Weiterlieferung im Inland herangezogen werden, gen\u00fcgen jedenfalls nicht, um eine direkte Weiterlieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 ins Inland anzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2021, 1167 (1170) \u2013 Ultraschallwandler). In der zitierten Entscheidung \u201eUltraschallwandler\u201c wurde zur Begr\u00fcndung einer Schutzpflicht ma\u00dfgeblich auf ein Schreiben abgestellt, mit dem die Beklagte auf die Weiterlieferung der von ihr im Ausland gelieferten Produkte ins Inland hingewiesen wurde. Im Streitfall steht aber noch nicht einmal fest, dass im Ausland ans\u00e4ssige Abnehmer der Beklagten zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 in die Bundesrepublik Deutschland weiterlieferten.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nF\u00fcr die Beklagte zu 2) lassen sich keine Lieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 an im Ausland ans\u00e4ssige Abnehmer feststellen, die das Produkt in die Bundesrepublik Deutschland weiterlieferten.<\/li>\n<li>\nDass die Beklagte zu 2) Zwischenlieferanten wie A 1 belieferte, behauptet auch die Kl\u00e4gerin nicht. Soweit die Kl\u00e4gerin annimmt, die Beklagte zu 2) sei an Vertriebshandlungen der Beklagten zu 1) beteiligt, die die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an ausl\u00e4ndische Standorte ihrer Abnehmer liefere, von wo sie vor der Weiterverarbeitung zu Katalysatoren in die Bundesrepublik Deutschland weitergeliefert w\u00fcrden, wird auf die Ausf\u00fchrungen zu Auslandslieferungen der Beklagten zu 1) im vorherigen Abschnitt verwiesen.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nWeiterhin stellen Angebot und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 in der Bundesrepublik Deutschland eine mittelbare Patentverletzung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG beider Beklagten dar. Ebenso ist A 1 eine mittelbare Patentverletzung durch die Weiterlieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 an G vorzuwerfen, die der Beklagten zu 1) aufgrund ihrer Belieferung von A 1 im Ausland zuzurechnen ist. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich eine mittelbare Patentverletzung aufgrund von Lieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 an Abnehmer im Ausland nicht feststellen.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nAngebot und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 durch die Beklagten an G in der Bundesrepublik Deutschland stellen eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar. F\u00fcr Lieferungen an F l\u00e4sst sich dies wiederum nicht feststellen, weil f\u00fcr s\u00e4mtliche Lieferungen an F lediglich vorgetragen ist, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 betrafen.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 handelt es sich um ein Mittel, das objektiv geeignet ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Sie stellt eine Mischoxidzusammensetzung im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents dar und ist daher ohne weiteres geeignet, in einem katalytischen System im Sinne von Anspruch 13 eingesetzt zu werden. Dass das (fertige) katalytische System unter Umst\u00e4nden die der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 urspr\u00fcnglich innenwohnenden erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften aufgrund der Weiterverarbeitung nicht mehr aufweist, ist bei zutreffender Auslegung des Klagepatentanspruchs 13 unbeachtlich.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Das ist der Fall, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem wesentlichen, n\u00e4mlich im Patentanspruch genannten Erfindungselement funktional so zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH, GRUR 2004, 758 (760) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 570 \u2013 extracoronales Geschiebe). Im Streitfall stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 die im Anspruch 13 genannte Zusammensetzung nach Anspruch 1 des Klagepatents dar.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDie Beklagten boten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 an und lieferten sie im Geltungsbereich des Patentgesetzes. Wie bereits ausgef\u00fchrt, belieferten die Beklagten G in der Bundesrepublik Deutschland mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2. Mit den jeweiligen Lieferungen ging zwangsl\u00e4ufig ein Angebot der Mischoxidzusammensetzung einher. Dies geschah auch \u201ezur Benutzung der Erfindung\u201c, weil der Abnehmer in die Lage versetzt wird, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr ein katalytisches System im Sinne von Anspruch 16 des Klagepatents zu verwenden. Dies geschieht auch in der Bundesrepublik Deutschland, weil G an ihren in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Standorten katalytische Systeme herstellt.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nBei G handelt es sich nicht um eine zur Benutzung des Klagepatents berechtigte Person im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass es zwischen der Kl\u00e4gerin und G eine Vereinbarung gab, mit der der G-Gruppe gestattet wurde, Mischoxidprodukte von der Beklagten zu 1) zu beziehen und zu verwenden (sog. G-Vereinbarung I). Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin war Zweck dieser Abrede, die Produktion bei G nicht zu gef\u00e4hrden, da G bereits vor der Erteilung des Stammpatents bestimmte Mischoxidprodukte bei der Beklagten zu 1) einer Qualifizierung unterzogen hatte.<\/li>\n<li>\nEs l\u00e4sst sich aber nicht feststellen, dass diese Vereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten im relevanten Zeitraum nach dem 17. Dezember 2020 noch bestand oder eine neue Vereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und G getroffen wurde (sog. G-Vereinbarung II). Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass sich der Geltungszeitraum der Abreden mit G auf die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 beschr\u00e4nkte. Eine Verl\u00e4ngerung dieser Vereinbarung oder eine nachfolgende neue Vereinbarung habe es nicht gegeben. Zuletzt in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, dass es seit 2019 keine Vereinbarung mehr gegeben habe, wie sie zuvor in Bezug auf das Stammpatent oder Produkte der Beklagten bestanden habe. Eine solche Abrede sei auch nicht mehr hinsichtlich des Klagepatents und der streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte getroffen worden. Auch die Beklagten gehen von der Beendigung der Vereinbarung mit G zum Ende des Jahres 2019 aus. Denn sie tragen selbst vor, dass G sie im Jahr 2020 informierte, dass die Vereinbarung nicht verl\u00e4ngert worden sei. Stattdessen habe G Mischoxide von A 1 bezogen, weil diese aufgrund des Lizenzvertrages mit der Kl\u00e4gerin zur Lieferung in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt gewesen sei.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten haben aber keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vorgetragen, dass es in der Zeit nach dem 17. Dezember 2020 eine irgendwie geartete andere Abrede zwischen der Kl\u00e4gerin und G gab, die dieser die Benutzung des Klagepatents gestattete. Ihr Vortrag basiert mangels konkreter Kenntnisse auf blo\u00dfen Vermutungen. Sie wei\u00df lediglich, dass es zu Verhandlungen zwischen der Kl\u00e4gerin und G kam, nachdem der Lizenzvertrag mit A 1 beendet war. Dass es danach jedoch zu einer rechtsverbindlichen Einigung kam, ist in keiner Weise ersichtlich. Dies ist auch plausibel, weil das Klagepatent ohnehin ein Jahr sp\u00e4ter ablief. Selbst wenn G davon ausgegangen sein sollte, dass die Kl\u00e4gerin sie in dieser Zeit nicht wegen der Benutzung des Klagepatents in Anspruch nehmen werde, ist damit nicht gesagt, dass dem eine rechtlich erhebliche Gestattung der Kl\u00e4gerin zugrunde lag, auf die sich G verlassen konnte.<\/li>\n<li>\nDem Antrag der Beklagten, der Kl\u00e4gerin aufzugeben, s\u00e4mtliche Vereinbarungen mit der G bzw. einem mit dieser konzernverbundenen Unternehmen betreffend das Klagepatent und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr den Zeitraum seit dem 17. Dezember 2020 sowie vollst\u00e4ndige Nachweise f\u00fcr die von G an die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df diesen Vereinbarungen geleisteten Zahlungen oder sonstigen erbrachten Gegenleistungen vorzulegen, war nicht nachzukommen. Abgesehen davon, dass dieser Antrag hinsichtlich der Nachweise f\u00fcr geleistete Zahlungen oder sonstige Gegenleistungen mangels hinreichender Bestimmtheit unzul\u00e4ssig ist, liegen auch die Voraussetzungen f\u00fcr eine Vorlageanordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 142 Abs. 1 ZPO nicht vor. Die Kl\u00e4gerin hat substantiiert zur Beendigung der Gestattungsvereinbarung mit G zum Ende des Jahres 2019 vorgetragen und jegliche weitere Vereinbarung in Abrede gestellt. Auch die Beklagten scheinen davon auszugehen, dass eine erste Vereinbarung mit Ablauf des Jahres 2019 ihr Ende gefunden hatte. Immerhin scheinen sie sich bei G erkundigt und in Erfahrung gebracht zu haben, dass es anl\u00e4sslich der Vertragsbeendigung zu neuen Verhandlungen zwischen der Kl\u00e4gerin und G gekommen sei. Demnach gibt es keinerlei Anhaltspunkte, die den Fortbestand der von den Beklagten vorgetragenen \u2013 und in der Sache auch von der Kl\u00e4gerin nicht bestrittenen \u2013 urspr\u00fcnglichen Vereinbarung mit G als wahrscheinlich erscheinen lassen. Was aber weitere Vereinbarungen angeht, haben die Beklagten selbst keine gesicherte Erkenntnis, ob es eine solche zweite Vereinbarung mit G \u00fcberhaupt gibt. Die Kl\u00e4gerin hat sie jedenfalls in Abrede gestellt. Die Vorlageanordnung ist daher auch in dieser Hinsicht mangels konkreter Bezeichnung der Vereinbarung mangels nicht hinreichend bestimmt und unzul\u00e4ssig, aber auch in der Sache darauf gerichtet auszuforschen, ob eine solche Vereinbarung \u00fcberhaupt existiert.<\/li>\n<li>\ne)<br \/>\nNach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen war es f\u00fcr die Beklagten jedenfalls offensichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 dazu geeignet und bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die Offensichtlichkeit ist ma\u00dfgeblich, ob im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falls die drohende Patentverletzung aus der Sicht des Anbieters oder Lieferanten so deutlich erkennbar war, dass ein Angebot oder eine Lieferung der wissentlichen Patentgef\u00e4hrdung gleichzustellen ist (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Es gen\u00fcgt, wenn aus der Sicht des Dritten bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung). Zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals kann auf Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens zur\u00fcckgegriffen werden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Regelm\u00e4\u00dfig liegt der notwendig hohe Grad der Erwartung einer Patentverletzung dann vor, wenn der Anbieter oder Lieferant selbst eine solche Benutzung vorgeschlagen hat (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Dies kann der Fall sein, wenn in Bedienungsanleitungen oder dergleichen der Angebotsempf\u00e4nger oder Belieferte darauf hingewiesen wird, das Mittel in einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Weise zu verwenden, weil die Erfahrung daf\u00fcr spricht, dass sich der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer nach derartigen Anleitungen oder Empfehlungen richten wird (BGH GRUR 2005, 848, 853 \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/li>\n<li>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Offensichtlichkeit der Verwendungsbestimmung zu bejahen. F\u00fcr die Beklagten bestand die hinreichend sichere Erwartung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 von ihren Abnehmern zur Herstellung katalytischer Systeme verwendet wird. Schon aus der Unternehmensbezeichnung der Empf\u00e4ngerin \u2013 G \u2013 wird deutlich, mit welchem Gesch\u00e4ftsgegenstand sich G besch\u00e4ftigt. Es handelt es sich um einen so genannten Wash Coater, der Mischoxidzusammensetzungen wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 mit einem \u00dcberzug (\u201eWash Coat\u201c) versieht und auf einem Substrat aufbringt und so katalytische Systeme im Sinne von Klagepatentanspruch 13 herstellt. Dementsprechend wurde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 wie auch alle anderen Mischoxidzusammensetzungen, die an Wash Coater wie G geliefert werden, zuvor in einem langwierigen Qualifizierungsverfahren, in das auch die Automobilhersteller involviert sind, f\u00fcr die Verwendung in Katalysatoren ausgew\u00e4hlt. Dies ist auch den Beklagten bekannt. Die Zweckbestimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 tritt zudem in ihrer Produktbezeichnung als \u201eXXX\u201c zu Tage, die sich nicht nur auf den CoA (vgl. Anlage HL (H) 14) findet, sondern auch auf den Lieferscheinen, Frachtbriefen und Rechnungen f\u00fcr die Lieferungen an G bzw. H (Anlage HL (H) 16-18, 20 und 21). Welche andere Verwendungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nSoweit A 1 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2, die ihr von der Beklagten zu 1) im Ausland geliefert wurde, an G in der Bundesrepublik Deutschland weiterlieferte, stellt dies eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von \u00a7 10 PatG dar, die der Beklagten zu 1) zuzurechnen ist.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nF\u00fcr die durch A 1 begangene mittelbare Patentverletzung durch Lieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 an G in der Bundesrepublik Deutschland gelten dieselben Erw\u00e4gungen wie f\u00fcr die unmittelbar von der Beklagten zu 1) vorgenommenen Lieferungen an G und die dadurch begangene mittelbare Patentverletzung. Denn A 1 ist eine Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 2), von der angenommen werden kann, dass sie nicht nur die Gepflogenheiten des Gesch\u00e4fts im Allgemeinen, sondern auch die konkrete Eignung und Zweckbestimmung der von ihr gelieferten Mischoxidzusammensetzungen f\u00fcr den Einsatz in Katalysatoren kennt. Es kann nicht angenommen werden, dass A 1 ein so spezialisiertes Produkt an G liefert, ohne dass dem Unternehmen bekannt ist, wof\u00fcr das Produkt bestimmt ist.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDie von A 1 begangene mittelbare Patentverletzung ist der Beklagten zu 1) zuzurechnen. Denn wer im Ausland ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, an einen Dritten liefert, der es mit seinem Wissen und Wollen zur Benutzung der Erfindung in Deutschland weiterliefert, veranlasst eine Lieferung des Mittels im Geltungsbereich des Patentgesetzes (BGH, GRUR 2015, 467 \u2013 Audiosignalcodierung) und haftet insofern gleicherma\u00dfen f\u00fcr die von seinem Abnehmer begangene mittelbare Patentverletzung. Es gilt nichts anderes wie im Fall einer Lieferung eines patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses an einen im Ausland ans\u00e4ssigen Abnehmer, von dem der Lieferant wei\u00df oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte h\u00e4tte wissen k\u00f6nnen, dass der Abnehmer das Erzeugnis in das Inland weiterliefert und so eine unmittelbare Patentverletzung begeht. Auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen zur Zurechnung der von A 1 begangenen unmittelbaren Patentverletzung zur Beklagten zu 2) wird verwiesen.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nAllerdings kommt der von A 1 mit der Kl\u00e4gerin geschlossene Lizenzvertrag auch bei der Belieferung von A 1 mit Mitteln zur Herstellung katalytischer Systeme zum Tragen mit der Folge, dass eine Haftung der Beklagten zu 2) wegen einer mittelbaren Patentverletzung bis zum 30. April 2021 ausscheidet.<\/li>\n<li>\nAufgrund des Lizenzvertrages war A 1 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Benutzung der Lehre des Klagepatents berechtigt. Vor allem durfte sie Mischoxidzusammensetzungen im Sinne des Klagepatents, mithin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2, bis zum 30. April 2021 ver\u00e4u\u00dfern. Wegen der Einzelheiten dieser Berechtigung wird auf die Ausf\u00fchrungen zum Lizenzvertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und A 1 Bezug genommen. Ist aber der im Ausland ans\u00e4ssige Abnehmer zur Lieferung des Mittels in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt, so dass ihm eine mittelbare Patentverletzung nicht vorgeworfen werden kann, kann eine solche dem im Ausland ans\u00e4ssigen Lieferanten, der lediglich eine Lieferung des Mittels au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Patents vorgenommen hat, auch nicht zugerechnet werden. Wegen der Einzelheiten dieser Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen zur Beschr\u00e4nkung der Zurechnung der unmittelbaren Patentverletzung von A 1 zur Beklagten zu 1) verwiesen.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nWeitere Lieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 durch die Beklagten an im Ausland ans\u00e4ssige Abnehmer, die durch die Weiterlieferung des Materials in die Bundesrepublik Deutschland eine mittelbare Patentverletzung begingen, die den Beklagten h\u00e4tte zugerechnet werden k\u00f6nnen, lassen sich nicht feststellen. Auf die Ausf\u00fchrungen zur Zurechnung einer unmittelbaren Patentverletzung durch eine von ausl\u00e4ndischen Abnehmern erfolgte Weiterlieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 in das Inland wird verwiesen.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nEine mittelbare Patentverletzung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 PatG ist auch zu verneinen, soweit die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 an im Ausland ans\u00e4ssige Abnehmer lieferten, die das Material zur Herstellung katalytischer Systeme im Ausland verwendeten und die katalytischen Systeme sodann in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr brachten. Es fehlt in diesem Zusammenhang an einem Anbieten oder Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland.<\/li>\n<li>\nNach dem Gesetzeswortlaut von \u00a7 10 Abs. 1 PatG muss das Mittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mithin in der Bundesrepublik Deutschland, angeboten oder geliefert werden. Daran fehlt es im Streitfall, da sich die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich auf Lieferungen der im Ausland ans\u00e4ssigen Beklagten an im Ausland ans\u00e4ssige Abnehmer, also auf Lieferungen vom Ausland ins Ausland beruft. Etwas anderes hat die Kl\u00e4gerin nicht geltend gemacht. Eine Lieferung vom Inland ins Ausland, die als inl\u00e4ndische Lieferung zu qualifizieren w\u00e4re (vgl. BGH, GRUR 2007, 313 \u2013 Funkuhr II), ist nicht vorgetragen. Weiterlieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 durch die ausl\u00e4ndischen Abnehmer in das Inland, die den Beklagten zugerechnet werden k\u00f6nnten, werden von der Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich unterschieden und stellen \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 im Fall von Lieferungen an A 1 auch eine unmittelbare bzw. mittelbare Verletzung dar. Hier geht es jedoch um Lieferungen des Mittels vom Ausland in das Ausland, wo sie zu katalytischen Systemen weiterverarbeitet werden, die dann in die Bundesrepublik geliefert werden. In dieser Fallkonstellation fehlt es an einer Lieferung des Mittels in das Inland.<\/li>\n<li>\nDie mittelbare Patentverletzung im Sinne von \u00a7 10 PatG stellt einen Gef\u00e4hrdungstatbestand dar, der bezweckt, den Eingriff in den Schutzgegenstand durch unberechtigte (unmittelbare) Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung bereits im Vorfeld zu verhindern (BGH, GRUR 2004, 845 \u2013 Drehzahlermittlung; GRUR 2004, 758 (760) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Deshalb verbietet \u00a7 10 PatG das Anbieten und das Liefern von Mitteln, die einen anderen in den Stand setzen, die patentierte Erfindung unberechtigt zu benutzen. Tathandlung ist das Anbieten und Liefern von Mitteln zur Benutzung der Erfindung. Es bedarf f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung jedoch keiner \u2013 versuchten oder vollendeten \u2013 unmittelbaren Verletzung des Patents durch den Abnehmer, sondern bereits Angebot oder Lieferung geeigneter Mittel gen\u00fcgen, wenn die subjektiven Voraussetzungen ihrer Bestimmung zur patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung erf\u00fcllt sind (BGH, GRUR 1992, 40 \u2013 beheizbarer Atemluftschlauch; GRUR 2001, 228 (231) \u2013 Luftheizger\u00e4t; GRUR 2004, 758 (760) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2006, 839 (841) \u2013 Deckenheizung). Im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung des Mittels muss dem Verletzer bekannt oder jedenfalls offensichtlich sein, dass der Abnehmer das Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat).<\/li>\n<li>\nNach dieser Konzeption des Tatbestands ist eine mittelbare Patentverletzung, sofern die \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7 10 PatG erf\u00fcllt sind, bereits im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung des Mittels vollendet. Bereits in diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Wirkungen eines Patents eintreten zu lassen, wenn das Mittel lediglich vom Ausland ins Ausland geliefert wurde und auch im Ausland zun\u00e4chst patentgem\u00e4\u00df verwendet werden soll, w\u00e4re mit dem Territorialit\u00e4tsprinzip des Patentrechts unvereinbar. Genau dies kommt in dem gesetzlichen Erfordernis zum Ausdruck, dass das Angebot und die Lieferung im Inland erfolgen m\u00fcssen ebenso wie die beabsichtigte Benutzung der Erfindung.<\/li>\n<li>\nEs gibt keinen Grund, von dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des \u00a7 10 Abs. 1 PatG abzuweichen. Dies hat auch die Rechtsprechung \u2013 soweit ersichtlich \u2013 bislang nicht getan. Soweit sich die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Auffassung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beruft, lag s\u00e4mtlichen Entscheidungen eine andere Sachverhaltskonstellation zugrunde. In keinem Fall wurde eine mittelbare Patentverletzung durch Lieferungen von Mitteln zur Benutzung der Erfindung vom Ausland ins Ausland begr\u00fcndet, wenn die Benutzung der Erfindung bereits im Ausland stattfand. Lieferungen im Ausland begr\u00fcnden allenfalls dann eine Patentverletzung, wenn sie sich als Mitwirkung an einer von dem Abnehmer ver\u00fcbten \u2013 mittelbaren oder unmittelbaren \u2013 Patentverletzung im Inland darstellen und dem Auslandslieferanten zugerechnet werden k\u00f6nnen (vgl. BGH, GRUR 2015, 467 \u2013 Audiosignalcodierung; GRUR 2017, 785 \u2013 Abdichtsystem; GRUR 2021, 1167 \u2013 Ultraschallwandler). Darum geht es der Kl\u00e4gerin jedoch nicht. Weder soll den Beklagten eine Patentverletzung ihrer Abnehmer durch die Weiterlieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 in die Bundesrepublik Deutschland, noch eine unmittelbare Verletzung durch die Lieferung von im Ausland hergestellter katalytischer Systeme zugerechnet werden, sondern die Lieferung der Mittel ins Ausland soll bereits die mittelbare Patentverletzung begr\u00fcnden. Das ist jedoch aus den vorgenannten Gr\u00fcnden abzulehnen.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen stellen auch etwaige Lieferungen katalytischer Systeme durch im Ausland ans\u00e4ssige Abnehmer der Beklagten in die Bundesrepublik Deutschland keine Lieferung eines Mittels im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar. Nicht nur kn\u00fcpft die Kl\u00e4gerin an Lieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 und ihre Verwendung im Ausland an, sondern der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung ist mit der Lieferung des Materials ins Ausland mit Ausnahme des doppelten Inlandsbezugs auch bereits vollendet. Bei den katalytischen Systemen, die in das Inland geliefert werden, handelt es sich nicht mehr um Mittel im Sinne des Klagepatentanspruchs 13, sondern um den Gegenstand des Anspruchs selbst, dessen Lieferung allenfalls zu einer unmittelbaren Patentverletzung f\u00fchrt. Auf einen Bestandteil dieser katalytischen Systeme zur Begr\u00fcndung einer mittelbaren Patentverletzung abzustellen, verbietet sich, weil sonst jede unmittelbare Patentverletzung zugleich als mittelbare Patentverletzung anzusehen w\u00e4re.<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen sich nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der Ersch\u00f6pfung der mit dem Klagepatent verbundenen Ausschlie\u00dflichkeitsrechte der Kl\u00e4gerin berufen.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nNach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent hinsichtlich solcher Exemplare des gesch\u00fctzten Erzeugnisses ersch\u00f6pft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung durch einen Dritten in Verkehr gebracht worden sind. Die rechtm\u00e4\u00dfigen Erwerber wie auch diesen nachfolgende Dritterwerber sind befugt, diese Erzeugnisse bestimmungsgem\u00e4\u00df zu gebrauchen, an Dritte zu ver\u00e4u\u00dfern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten (BGH, GRUR 2007, 769 (Rn. 27) \u2013 Pipettensystem; GRUR 2012, 1118 (Rn. 17) \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II; GRUR 2018, 170 (Rn. 35) \u2013 Trommeleinheit; GRUR 2023, 47 (Rn. 41) \u2013 Scheibenbremse II; GRUR 2023, 474 (Rn. 44) \u2013 CQI-Bericht II). Eine Vereinbarung, in der sich der Patentinhaber verpflichtet, aus dem Patent keine Anspr\u00fcche gegen den Vertragspartner geltend zu machen, f\u00fchrt in der Regel zur Ersch\u00f6pfung der Rechte im Hinblick auf Erzeugnisse, die auf dieser Grundlage in Verkehr gebracht werden (BGH, GRUR 2023, 474 (Rn. 48) \u2013 CQI-Bericht II). Die Ersch\u00f6pfung stellt eine Ausnahme gegen\u00fcber den Ausschlie\u00dflichkeitsrechten des Patentinhabers dar, f\u00fcr deren Voraussetzungen grunds\u00e4tzlich derjenige darlegungs- und beweispflichtig ist, der sich auf die Ersch\u00f6pfung beruft (BGH, GRUR 1976, 579, 581 \u2013 Tylosin; GRUR 2000, 299, 301 \u2013 Karate). Das sind hier die Beklagten.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Beklagten berufen sich zur Begr\u00fcndung des Einwands der Ersch\u00f6pfung auf verschiedene von der Kl\u00e4gerin mit ihren \u2013 der Beklagten \u2013 Abnehmern tats\u00e4chlich oder vermeintlich geschlossene Lizenzvertr\u00e4ge oder sonstige Gestattungsvereinbarungen. Neben den bereits erw\u00e4hnten Lizenzvertr\u00e4gen mit A 1 und den Vereinbarungen mit G benennen sie weiterhin Vereinbarungen der Kl\u00e4gerin mit F, wonach dieser unter anderem gestattet sein soll, in der Bundesrepublik Deutschland von den Beklagten erworbene Cer-Zirkonium-Mischoxidprodukte weiterzuverarbeiten. Es ist aber schon nicht ersichtlich, welche Vereinbarungen der Kl\u00e4gerin mit Abnehmern der Beklagten \u00fcberhaupt den Einwand der Ersch\u00f6pfung begr\u00fcnden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr Vereinbarungen mit G ist bereits ausgef\u00fchrt worden, dass diese zum Ende des Jahres 2019 beendet wurden und nicht festgestellt werden kann, dass danach noch irgendwelche anderen Vereinbarungen, die G den Bezug und die Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 nach dem 17. Dezember 2020 gestattet h\u00e4tten, getroffen wurden. Aus den in diesem Zusammenhang genannten Gr\u00fcnden kann die Vorlage etwaiger Vereinbarungen mit G auch nicht zur Begr\u00fcndung des Ersch\u00f6pfungseinwands angeordnet werden.<\/li>\n<li>\nVereinbarungen mit F k\u00f6nnten allenfalls zu einer Ersch\u00f6pfung in Bezug auf an F gelieferte Mischoxidzusammensetzungen f\u00fchren. Es ist aber nicht dargetan, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 \u00fcberhaupt an F geliefert wurde, und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwirklicht schon nicht die Lehre des Klagepatents. Dass eine mit F geschlossene Vereinbarung der Kl\u00e4gerin \u00fcber Ceroxid-Produkte auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 erfassen k\u00f6nnte, behaupten auch die Beklagten nicht. Aus diesem Grund bestand auch kein Anlass, dem Vorlageantrag der Beklagten zu 1) nachzukommen, der Kl\u00e4gerin aufzugeben, s\u00e4mtliche Vereinbarungen mit F bzw. einem mit dieser konzernverbundenen Unternehmen betreffend das Klagepatent und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr den Zeitraum seit dem 17. Dezember 2020 sowie vollst\u00e4ndige Nachweise f\u00fcr die von F an die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df diesen Vereinbarungen geleisteten Zahlungen oder sonstigen erbrachten Gegenleistungen vorzulegen.<\/li>\n<li>\nHinsichtlich A 1 besteht \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 zwar ein Lizenzvertrag, der auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 erfasst und A 1 zur Nutzung des Klagepatents bis zum 30. April 2021 berechtigte. Allerdings ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass es sich bei den Lieferungen der Beklagten zu 1) an A 1 um Lieferungen ins Inland handelte, bei denen sich \u00fcberhaupt die Frage nach einer Zustimmung der Kl\u00e4gerin zum Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 durch die Beklagten stellen k\u00f6nnte. Da A 1 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 in die Bundesrepublik Deutschland einf\u00fchrte und die Beklagte zu 1) nur insofern haftet, als ihr eine durch A 1 begangene mittelbare oder unmittelbare Verletzung des Klagepatents zugerechnet werden kann, wird die gegen\u00fcber A 1 gew\u00e4hrte Lizenz auch nur im Rahmen dieser Zurechnung relevant. Wie bereits ausgef\u00fchrt, fehlt es aufgrund der erteilten Lizenz f\u00fcr die Zeit bis Ende April 2021 schon an einer zurechenbaren Patentverletzung. Danach war der Lizenzvertrag beendet. F\u00fcr den Ersch\u00f6pfungseinwand ist insofern kein Raum. Dem entsprechenden Vorlageantrag der Beklagten zu 1) war aus den bereits genannten Gr\u00fcnden nicht nachzukommen.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nAber selbst wenn einer der genannten Vertr\u00e4ge sachlich oder zeitlich weitergehende Geltung beansprucht, k\u00f6nnen sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf Basis von Lizenz- oder Gestattungsvertr\u00e4gen, die die Kl\u00e4gerin mit ihren \u2013 der Beklagten \u2013 Abnehmern schloss, auf die Ersch\u00f6pfung der Rechte aus dem Klagepatent berufen.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nAufgrund der relativen Vertragsbeziehungen kann zun\u00e4chst nur davon ausgegangen werden, dass erst die Vertragspartner der Kl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin verwenden und insofern auch in den Verkehr bringen durften. Allenfalls in der daran anschlie\u00dfenden Lieferkette greift der Ersch\u00f6pfungseinwand. Denn die Ersch\u00f6pfung kann immer nur in Bezug auf einen Gegenstand eintreten, nachdem dieser mit Zustimmung des Berechtigten in den Verkehr gebracht worden ist. Demnach scheidet der Einwand der Ersch\u00f6pfung zugunsten der Beklagten als vorgelagerte Lieferanten grunds\u00e4tzlich aus.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten behelfen sich daher mit der \u00dcberlegung, dass es sich bei dem Inverkehrbringen durch ihre Lieferungen an Abnehmer wie G und der Inbesitznahme der Mischoxidprodukte durch diese Abnehmer um einen einheitlichen Lebensvorgang handele und daher die den Abnehmern erteilte Zustimmung zur Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 zugleich eine Zustimmung zum Inverkehrbringen der Produkte durch die Beklagten darstelle. Diese Auffassung vermengt jedoch die Benutzungsarten und trennt nicht danach, wer die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre in welcher Form benutzt hat. Vor allem ist der Erwerber nicht als (Mit-)T\u00e4ter oder Teilnehmer der Verletzungshandlung des Ver\u00e4u\u00dferers zu betrachten (BGH, GRUR 1986, 626 (627) \u2013 Rundfunk\u00fcbertragungssystem). In eben solcher Weise ist auch f\u00fcr die Zustimmung des Berechtigten zu unterscheiden: Die Berechtigung der Abnehmer, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 zum eigenen Gebrauch zu besitzen und in den Verkehr zu bringen, legitimiert noch nicht die daf\u00fcr erforderlichen Lieferungen durch die Beklagten, mit denen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 erstmals in der Bundesrepublik in den Verkehr gebracht wurde, und kann daher nicht als Zustimmung zu Benutzungen der Beklagten angesehen werden.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nEs ist dar\u00fcber hinaus aber auch nicht ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin mit den Vereinbarungen mit A 1, G und F zugleich den Beklagten die Zustimmung erteilte, patentgem\u00e4\u00dfe Mischoxidzusammensetzungen in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen.<\/li>\n<li>\nEs ist zwar richtig, dass die Zustimmung f\u00fcr das Inverkehrbringen keine bestimmte Form haben muss oder an eine Erkl\u00e4rung eines bestimmten rechtlichen Inhalts gebunden ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Patentinhaber hinreichend deutlich zu erkennen gibt, dass er gegen\u00fcber seinem Vertragspartner keine Rechte aus dem Patent geltend machen wird. Er muss in einer f\u00fcr den Eintritt der Ersch\u00f6pfungswirkung ausreichenden Weise zum Ausdruck bringen, dass er seine Rechte in Bezug auf Vertriebshandlungen des Vertragspartners vollst\u00e4ndig ausge\u00fcbt hat, dessen Erzeugnisse also mit seiner Zustimmung in den Verkehr gelangen (BGH, GRUR 2023, 474 (Rn. 49 f.) \u2013 CQI-Bericht II). Angesichts der Bedeutung ihrer Wirkung muss die Zustimmung auf eine Weise ge\u00e4u\u00dfert werden, die einen Willen zum Verzicht auf das Recht, Dritten zu verbieten, von der technischen Lehre des Patents Gebrauch zu machen, mit Bestimmtheit erkennen l\u00e4sst (BGH, GRUR 2023, 474 (Rn. 54) \u2013 CQI-Bericht II). Ein Nichteinschreiten gegen patentverletzende Handlungen oder deren blo\u00df stillschweigende Duldung gen\u00fcgen nicht (BGH, GRUR 1976, 579 (581) \u2013 Tylosin; GRUR 2023, 474 (Rn. 54) \u2013 CQI-Bericht II).<\/li>\n<li>\nGemessen an diesen Anforderungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kl\u00e4gerin einer Belieferung ihrer Vertragspartner durch die Beklagten dergestalt zustimmte, keine Rechte aus dem Klagepatent mehr gegen die Beklagten geltend machen zu wollen. Eine solche Zustimmung ist mit Blick auf die langj\u00e4hrigen patentrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien v\u00f6llig fernliegend. Es fehlt schon daran, dass die Beklagten in keiner vertraglichen Beziehung zu der Kl\u00e4gerin stehen, aus der sie eine Zustimmung f\u00fcr das Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 f\u00fcr sich ableiten k\u00f6nnten. Selbst wenn man davon absehen wollte, gibt es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin mit den Vereinbarungen mit A 1, G oder F zugleich alle Rechte in Bezug auf Vertriebshandlungen der Beklagten ausge\u00fcbt hatte. Zwar mag sich die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber G und F verpflichtet haben, deren Lieferketten unangetastet zu lassen und ihre Belieferung durch die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 nicht zu st\u00f6ren. Die Beklagten behaupten aber selbst nicht, dass ihnen mit dieser Vereinbarung ein subjektives Recht, auf das sie sich im Streitfall h\u00e4tten berufen k\u00f6nnen, gew\u00e4hrt wurde. Der Kl\u00e4gerin war es demnach unbenommen, die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dadurch w\u00e4ren auch die Lieferketten noch nicht gest\u00f6rt worden. Erst im Falle einer Durchsetzung eines Unterlassungstitels h\u00e4tte sich die Kl\u00e4gerin allenfalls gegen\u00fcber ihren Vertragspartnern schadensersatzpflichtig gemacht, soweit sie durch diese Vorgehensweise gegen ihre vertraglichen Pflichten versto\u00dfen h\u00e4tte. Noch weniger ist erkennbar, dass die Kl\u00e4gerin mit diesen Vereinbarungen auf den Ersatz von Sch\u00e4den, die sie durch die Lieferung patentgem\u00e4\u00dfer Produkte durch ihre Wettbewerber erlitt, verzichten wollte. Dass die Vertragspartner der Kl\u00e4gerin bereits Ausgleichszahlungen leisteten, steht dem nicht entgegen, da auch innerhalb einer Verletzerkette jeder Verletzer f\u00fcr den von ihm verursachten Schaden haftet, insbesondere den von ihm erwirtschafteten Gewinn herausgeben muss (BGH, GRUR 2009, 859 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl). Soweit sich die Vertragspartner der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die geleisteten Ausgleichszahlungen bei den Beklagten schadlos hielten, lassen sich solche Zahlungen auf einen Schadenersatzanspruch anrechnen (BGH a.a.O.).<\/li>\n<li>\nSelbst wenn man f\u00fcr die Zustimmung zum Inverkehrbringen von einer dinglichen oder schuldrechtlichen Nutzungsbefugnis absieht und eine die Rechtswidrigkeit des Schutzrechtseingriffs ausschlie\u00dfende schlichte Einwilligung des Berechtigten gen\u00fcgen l\u00e4sst (vgl. BGH, GRUR 2010, 628 (Rn. 34 f.) \u2013 Vorschaubilder), bedarf auch die Annahme einer solchen Einwilligung hinreichend konkreter Anhaltspunkte (vgl. BGH, GRUR 2010, 628 (Rn. 36) \u2013 Vorschaubilder). Davon ist hier aus den vorgenannten Gr\u00fcnden jedoch nicht auszugehen. Die den Abnehmern der Beklagten gew\u00e4hrte Gestattung der Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDie Beklagten berufen sich neben dem Einwand der Ersch\u00f6pfung auch darauf, dass sie mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig geworden seien und es daher bereits an den Voraussetzungen von \u00a7 9 S. 2 PatG (\u201eohne seine Zustimmung\u201c) fehle. Dies f\u00fchrt indes zu keiner anderen Entscheidung, weil insofern an die dem Patentbenutzer unmittelbar erteilte Zustimmung keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an eine das Inverkehrbringen einer Sache legitimierende Zustimmung, die f\u00fcr alle nachfolgenden Benutzungen den Einwand der Ersch\u00f6pfung begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nVII.<br \/>\nSoweit eine Benutzung des Klagepatents durch die Beklagten erfolgte, rechtfertigt dies die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) f\u00fcr den Zeitraum zwischen der Offenlegung der Patentanmeldung und der Patenterteilung einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) hat den Erfindungsgegenstand genutzt, obwohl sie wusste oder jedenfalls wissen musste, dass die benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents war. Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche entstehen allerdings nur, soweit die Beklagte zu 1) die Lehre des angemeldeten Anspruchs 1 unmittelbar selbst nutzte, indem sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 in der Bundesrepublik Deutschland anbot und in den Verkehr brachte. Soweit die Beklagte zu 1) lediglich im Sinne des \u00a7 10 PatG anderen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 als ein Mittel anbot und lieferte, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, ist sie zu einer angemessenen Entsch\u00e4digung nicht verpflichtet, weil die Benutzung des Gegenstands der Anmeldung durch die Abnehmer nicht rechtswidrig ist (BGH, GRUR 2004, 845 \u2013 Drehzahlermittlung). Aus diesem Grund bestehen gegen die Beklagten auch keine Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche f\u00fcr Lieferungen an im Ausland ans\u00e4ssige Abnehmer, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 in das Inland weiterlieferten. Eine Zurechnung der durch die Abnehmer der Beklagten zu 1) vorgenommenen Benutzung des Gegenstands der Patentanmeldung scheidet aus, weil die Abnehmer nicht rechtswidrig handelten und der Beklagten zu 1) eine Verletzung von Schutzpflichten vor diesem Hintergrund nicht vorgeworfen werden kann. Die Lieferung vom Ausland an Abnehmer im Ausland stellt sich in der Zeit bis zur Erteilung des Patents als in jeder Hinsicht patentrechtlich neutral dar.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin im tenorierten Umfang gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. In zeitlicher Hinsicht beginnt der Zeitraum, f\u00fcr den Schadensersatz zu leisten ist, aufgrund der den Beklagten zu Pr\u00fcfungszwecken zuzugestehenden Karenzzeit, einen Monat nach der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung, mithin am 21. Mai 2021.<\/li>\n<li>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht. Soweit Angebote und Lieferungen der Beklagten zu 1) an im Ausland ans\u00e4ssige Abnehmer, deren Weiterlieferungen ins Inland der Beklagten zu 1) zuzurechnen sind, zum Schadensersatz verpflichten, hat die Kl\u00e4gerin mit ihrer Antragsfassung den h\u00f6chstrichterlichen Anforderungen an eine konkrete Umschreibung der die Rechtswidrigkeit der Lieferung an den einen Abnehmer begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde Gen\u00fcge getan (vgl. BGH, GRUR 2021, 1167 \u2013 Ultraschallwandler). Eines Warnhinweises, wie er von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die mittelbare Verletzung im Antrag aufgenommen worden ist, bedarf es jedoch nicht, weil lediglich solche Lieferungen, die zu Weiterlieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 in die Bundesrepublik Deutschland f\u00fchren, anspruchsbegr\u00fcndend sind und daher ein Warnhinweis an die Abnehmer der Beklagten zu 1) ins Leere liefe. Weiterlieferungen der Abnehmer ins Inland unterscheiden sich insofern nicht von Direktlieferungen der Beklagten in die Bundesrepublik Deutschland und f\u00fchren zwangsl\u00e4ufig zu einer unmittelbaren und aufgrund der Zweckbestimmung der Mischoxide auch zu einer mittelbaren Patentverletzung.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch im tenorierten Umfang ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>\nIn zeitlicher Hinsicht sind die gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG zu leistenden Ausk\u00fcnfte bereits ab der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung, mithin ab dem 21. April 2021, zu leisten. Lediglich f\u00fcr Angebote und Lieferungen an A 1 besteht die Auskunftspflicht der Beklagten zu 1) erst ab dem 1. Mai 2022, weil fr\u00fchere Nutzungshandlungen von A 1 aufgrund der bestehenden Lizenz \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht der Beklagten zu 1) zugerechnet werden k\u00f6nnen. Der Zeitraum, f\u00fcr den gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242, 259 BGB Auskunft zu erteilen ist, beginnt, da die Auskunft der Bezifferung des Schadensersatzes dient, ebenso wie der Zeitraum, f\u00fcr den Schadensersatz zu leisten ist, erst mit dem 21. Mai 2021.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten aufgrund der unberechtigten Benutzung des Klagepatents im tenorierten Umfang einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Dieser erstreckt sich aber nur auf solche Lieferungen, die seit der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents bis zum Ablauf seiner Schutzdauer erfolgten, im Fall der Lieferungen der Beklagten zu 1) an A 1 jedoch erst ab dem 1. Mai 2021.<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nAllerdings hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Der Anspruch setzt nach Ablauf des Klagepatents voraus, dass die Beklagten noch am Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung Eigentum oder Besitz an den angegriffenen Erzeugnissen im Inland haben, den sie bereits zu Zeiten, in denen das Klagepatent noch bestand, also sp\u00e4testens am 26. Juni 2023, begr\u00fcndet hatten. Dazu ist seitens der Kl\u00e4gerin kein konkreter Vortrag geleistet worden. Da die Beklagten im Ausland ans\u00e4ssig sind, kann Eigentum oder Besitz im Inland auch nicht vermutet werden.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat lediglich pauschal behauptet, dass die Beklagten auch am Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung jedenfalls noch mittelbaren Besitz an der in das Inland gelieferten Mischoxidzusammensetzung haben, weil entsprechende Lieferungen bei Speditionsunternehmen eingelagert seien und nur auf Abruf ausgeliefert werden und weil die Ware \u00fcblicherweise nur unter Eigentumsvorbehalt verkauft werde. Es fehlt jedoch jeglicher substantiierte Vortrag dazu, dass es sich dabei um Produkte handelt, die sich bereits am 26. Juni 2023 im Besitz der Beklagten befanden. Davon kann aufgrund des zur\u00fcckliegenden Zeitraums auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die Beklagten haben vorgetragen, dass H, an den die Ware regelm\u00e4\u00dfig \u00fcbergeben werde, der Logistiker von G sei und nicht den Beklagten den Besitz vermittele. Soweit die Kl\u00e4gerin auf weitere Speditionsunternehmen verweist, wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, warum die mit einem Frachtauftrag versehenen Unternehmen die Ware nicht an den Logistiker H oder ihre Abnehmer \u00fcbergeben haben sollen. Auch das Bestreiten mit Nichtwissen der vollst\u00e4ndigen Zahlung der Ware durch die Abnehmer greift nicht durch, weil nach einem Zeitraum von \u00fcber einem halben Jahr seit dem Ablauf der Schutzdauer des Patents keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich sind, warum Kunden der Beklagten die Ware nicht vollst\u00e4ndig bezahlt haben sollten, wenn die Mischoxidzusammensetzungen nicht ohnehin bereits verarbeitet wurden.<\/li>\n<li>\nVIII.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht kein Anlass. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Erteilung des Klagepatents im Einspruchsverfahren vom Europ\u00e4ischen Patentamt widerrufen wird. Bei der Prognose der Rechtsbestandsentscheidung ist zu ber\u00fccksichtigen, dass zum Stammpatent, dessen Anspruch 1 mit Ausnahme eines Merkmals zum Schwefelgehalt mit dem Klagepatentanspruch 1 identisch ist, bereits Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts und des Bundespatentgerichts ergangen sind, mit denen das Stammpatent aufrechterhalten wurde. Lediglich das Bundespatentgericht hat das Stammpatent insoweit f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, als f\u00fcr die spezifische Oberfl\u00e4che nach sechs Stunden Kalzinieren bei 1000\u00b0C keine Obergrenze angegeben war. Die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts hat hingegen in der Mitteilung ihrer vorl\u00e4ufigen Auffassung vom 5. Februar 2024 nicht erkennen lassen, dass ein Widerruf des Klagepatents wahrscheinlich ist (Anlage HL (H) 37).<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie Kammer h\u00e4lt es nicht f\u00fcr wahrscheinlich, dass die Lehre des Klagepatents durch die US 6,XXX,XXX (nachfolgend: D5) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen wird und daher das Klagepatent widerrufen wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) tr\u00e4gt dazu vor, sie habe das Beispiel 5 nachgearbeitet und eine Mischoxidzusammensetzung erhalten, die sowohl dem Beispiel 5 entspreche, als auch die Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 aufweise. Die Kammer h\u00e4lt jedoch den Einwand der Kl\u00e4gerin f\u00fcr erheblich, dass es f\u00fcr die Eigenschaften der Mischoxidzusammensetzung ma\u00dfgeblich auf das im Herstellungsverfahren verwendete \u201ebasic zirconium sulfate\u201c (nachfolgend: ZBS) ankomme, bei dem es sich um eine polymere Verbindung mit einer komplexen kristallinen Struktur handele und dessen Eigenschaften stark von dem jeweiligen Herstellungsverfahren abh\u00e4ngen. Vor allem \u2013 so die Kl\u00e4gerin \u2013 seien seit dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents erhebliche Verbesserungen bei der Herstellung von basischem Zirkoniumsulfat erzielt worden, die zu neuen basischen Zirkoniumsulfaten mit verbesserten Strukturen und Eigenschaften f\u00fchrten, die mit den \u201eklassischen&#8220; ZBS vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents nicht erh\u00e4ltlich gewesen seien. Welches ZBS die Beklagte zu 1) aber in ihrem Versuch verwendete, hat sie in ihrem Versuchsbericht D5a nicht dargelegt. Stattdessen hat sie im Einspruchsverfahren mit der D5b einen weiteren Versuchsbericht vorgelegt, mit dem sie auf die Verwendung eines ZBS gem\u00e4\u00df einem Verfahren nach der US 5,XXX,XXX (nachfolgend: D5c) verweist.<\/li>\n<li>\nDie Kammer h\u00e4lt es jedoch f\u00fcr nicht wahrscheinlich, dass der Fachmann f\u00fcr die Herstellung von Mischoxidzusammensetzungen nach der D5 das ZBS nach der D5c herangezogen h\u00e4tte, denn die D5c betrifft das Gebiet der Kerntechnik und insofern eine gattungsfremde Technik, die nicht im Blickfeld des auf Mischoxidzusammensetzungen spezialisierten Chemikers liegt.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nEbenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass die Lehre des Klagepatents gegen\u00fcber der JP H11-XXX A (nachfolgend: D13) nicht neu ist. Wie im Fall der D12 beruft sich die Beklagte zu 1) auch hier auf eine Nacharbeitung eines Beispiels (konkret: Beispiel 35) und hat im Einspruchsverfahren dazu den Versuchsbericht D13b vorgelegt. Allerdings spezifiziert die D13 nicht, welche ZBS einzusetzen ist. Ebenso wenig teilt die Beklagte zu 1) mit, welches ZBS sie verwendete. Es ist mithin nicht ausgeschlossen, dass bei der Nacharbeitung des Beispiels 35 der D13 ein ZBS Verwendung fand, das am Priorit\u00e4tstag des Klagepatents nicht zur Verf\u00fcgung stand und allein deswegen die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften mit dem nachgearbeiteten Produkt erzielt wurden. Dann kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die D13 ein Verfahren offenbart, mit dem mit den aus dem Stand der Technik bekannten Mitteln das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis erlangt werden konnte.<\/li>\n<li>\n<p>3.<br \/>\nAuch die CN XXXA (nachfolgend: D12) nimmt die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Die Beklagten sind insofern der Auffassung, in der D12 werde im Beispiel 2 Nr. 8 oder Beispiel 3 Nr. 15 jeweils ein Mischoxid mit den Merkmalen 1.1 bis 1.3 des Klagepatentanspruchs 1 offenbart, dessen in der D12 beschriebenes Herstellungsverfahren mit dem im Verfahrensanspruch 7 des Klagepatents beschriebenen Verfahren identisch sei und daher zwangsl\u00e4ufig zu einer Mischoxidzusammensetzung mit den Merkmalen 1.4 und 1.5 des Klagepatentanspruchs 1 f\u00fchren m\u00fcsse. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen, weil der Verfahrensanspruch 7 offensichtlich nicht s\u00e4mtliche Verfahrensparameter und -bedingungen offenbart, um zuverl\u00e4ssig und reproduzierbar eine Mischoxidzusammensetzung gem\u00e4\u00df dem Klagepatentanspruch 1 zu erhalten. Dagegen k\u00f6nnen die Beklagten nicht mit Erfolg einwenden, dass bei einem solchen Verst\u00e4ndnis die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht ausf\u00fchrbar offenbart sei. Denn der daf\u00fcr erforderliche Offenbarungsgehalt des Klagepatents beschr\u00e4nkt sich nicht allein auf die Anspr\u00fcche, sondern umfasst die gesamte Beschreibung des Klagepatents. Dass aber die D12 Verfahrensparameter und -bedingungen f\u00fcr ein Verfahren offenbart, unter denen eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mischoxidzusammensetzung hergestellt werden kann, haben die Beklagten weder durch eine Nacharbeitung eines solchen Verfahrens, noch durch einen Vergleich mit dem gesamten Offenbarungsgehalt des Klagepatents gezeigt. Auch die in der D12 f\u00fcr die Mischoxidzusammensetzungen angegebenen spezifischen Oberfl\u00e4chen von 47,3 m\u00b2\/g bzw. 42,3 m\u00b2\/g nach 4-st\u00fcndiger Kalzinierung bei 1000\u00b0C lassen nicht den sicheren Schluss zu, dass die Zusammensetzungen den Kalzinierungsanforderungen gem\u00e4\u00df den Merkmalen 1.4 und 1.5 gen\u00fcgen.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann auch nicht davon ausgegangen, dass die Lehre des Klagepatents nicht ausf\u00fchrbar offenbart ist, weil der im Merkmal 1.4 genannte Wertebereich nach oben offen ist. Die Zahl denkbarer Ausf\u00fchrungsformen an Mischoxidzusammensetzungen, die vom Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 erfasst werden k\u00f6nnen, ist bereits dadurch begrenzt, dass Merkmal 1.5 eine spezifische Oberfl\u00e4che nach sechs Stunden Kalzinieren bei 1150\u00b0C zwischen 10 m\u00b2\/g und 15 m\u00b2\/g verlangt. Eine Mischoxidzusammensetzung, die nach sechs Stunden Kalzinieren bei 1150\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che in diesem Bereich aufweist, wird sich nicht beliebig anders verhalten, wenn sie sechs Stunden bei 1000\u00b0C kalziniert wird. Soweit das Merkmal 1.4 insofern eine Oberfl\u00e4che von mindestens 40 m\u00b2\/g verlangt, handelt es sich um eine Grenze, die Mischoxidzusammensetzungen, die von vornherein niedrigere Oberfl\u00e4chen aufweisen, ausschlie\u00dft. Einer unzul\u00e4ssigen Verallgemeinerung, die auch Mischoxidzusammensetzungen mit weit h\u00f6heren Oberfl\u00e4chen erfasst, ist durch den Wertebereich gem\u00e4\u00df Merkmal 1.5 eine physikalische Grenze gesetzt. Insofern kann dem Bundespatentgericht in seiner Entscheidung zum Stammpatent nicht beigetreten werden, wenn es feststellt, dass eine mathematische Korrelation zwischen den beiden Merkmalen nicht gegeben sei. Eine solche ist auch nicht erforderlich.<\/li>\n<li>\nIX.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91a, 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrags \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf billigem Ermessen gem\u00e4\u00df \u00a7 91a ZPO. Insgesamt war bei der Kostenquote zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin mit einer von zwei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und weit \u00fcberwiegend mit ihren Angriffen gegen Auslandslieferungen der Beklagten unterlegen ist. Weiterhin fiel ins Gewicht, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2) urspr\u00fcnglich auf einen Zeitraum ab dem 17. Januar 2021 bzw. 21. April 2021 gerichtet war, aber aufgrund der erstmaligen Eintragung der Beklagten zu 2) im Register am 6. Januar 2022 fast zur H\u00e4lfte zur\u00fcckgenommen wurde. Zudem hatte der Vernichtungsantrag keinen Erfolg.<\/li>\n<li>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nStreitwert: 750.000,00 EUR<br \/>\nDie Heraufsetzung des Streitwerts liegt darin begr\u00fcndet, dass die urspr\u00fcngliche Klage gegen die Beklagte zu 2) erweitert worden ist.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3364 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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