{"id":9500,"date":"2025-01-31T15:51:24","date_gmt":"2025-01-31T15:51:24","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9500"},"modified":"2025-01-31T12:54:01","modified_gmt":"2025-01-31T12:54:01","slug":"4b-o-64-22-werkzeug-fuer-verschraubte-stange","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9500","title":{"rendered":"4b O 64\/22 &#8211; Werkzeug f\u00fcr verschraubte Stange"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3363<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 6. M\u00e4rz 2024, Az. 4b O 64\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/li>\n<li>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin macht gegen\u00fcber der Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach sowie Ersatz von Abmahnkosten wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2020 101 XXX U1 (Anlage K 1; im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) geltend.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das am XXX angemeldet wurde. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am XXX und der Hinweis auf die Eintragung wurde am XXX bekanntgemacht. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.<\/li>\n<li>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft ein Werkzeug zur Montage und\/oder Demontage einer an beiden Enden verschraubten Stange. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet:<\/li>\n<li>\n\u201eWerkzeug zur Montage und\/oder Demontage einer an beiden Enden verschraubten Stange, insbesondere einer Spurstange im Fahrwerksbereich eines Fahrzeugs, bestehend aus einem Geh\u00e4use mit einem Aufnahmeraum zur Aufnahme eines Abschnitts der Stange, einem im Geh\u00e4use angeordneten und in den Aufnahmeraum eingreifenden Klemmelement und einem Kupplungselement zum Anschluss eines Hebels, insbesondere in Form eines Drehmomentschl\u00fcssels, eines Knarren- oder Ratschenwerkzeugs, wobei das Geh\u00e4use eine L\u00e4nge aufweist, die k\u00fcrzer als eine L\u00e4nge der Stange ist und wobei der Aufnahmeraum eine lichte Weite aufweist, die gr\u00f6\u00dfer als ein Durchmesser der Stange ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Geh\u00e4use (5) eine sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge (L) des Geh\u00e4uses (5) erstreckende \u00d6ffnung (15) mit einer Breite (B) aufweist, die gr\u00f6\u00dfer als der Durchmesser der Stange (1) ist.\u201c<\/li>\n<li>\nDie nachstehend verkleinert wiedergegebene Figur 1 des Klagegebrauchsmusters zeigt einen Teil eines Fahrwerks mit einer inneren Spurstange (1) und einer \u00e4u\u00dferen Spurstange (2) und einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkzeug (Geh\u00e4use (5), Klemmelement (6) und Antrieb (7) als Kupplungselement).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie nachfolgend eingeblendete Figur 3 zeigt das Werkzeug in einer vergr\u00f6\u00dferten Ansicht:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte vertreibt bundesweit Werkzeuge, Verbrauchsmaterialien und sonstige Produkte f\u00fcr Kfz-Reparaturwerkst\u00e4tten \u00fcber ihren Internetshop unter https:\/\/www.XXX.de. Unter der Artikel-Nr. XXX bietet die Beklagte dort ein \u201eL\u00f6sewerkzeug XXX\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) mit einem Durchmesser von 33-44 mm an, wie es aus dem nachfolgend eingeblendeten Internetauszug der Webseite der Beklagten ersichtlich ist:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDas Angebot enth\u00e4lt weitere Produktabbildungen, von denen nachfolgend einige eingeblendet werden:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>In dem zu dem Angebot geh\u00f6renden Beschreibungstext wird das Produkt wie folgt beschrieben:<\/li>\n<li>\n\u201eXXX.\u201c<\/li>\n<li>\nZu dem vorbezeichneten Angebot ist auf der Webseite der Beklagten ein Video abrufbar, in dem die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beschrieben wird. Nachfolgend wird ein Standbild aus dem Video eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird zwischen dem Haltering der Spurstange und dem Gelenk- bzw. Spurstangenkopf an die Spurstange angesetzt und dann in axialer Richtung verschoben, bis sie die auf der obigen Abbildung links neben ihr ersichtliche Gelenkschale umgreift. Mit einem Hebel wird dann das Werkzeug gegen die Gelenkschale gespannt, um ein Drehmoment auf die Gelenkschale aus\u00fcben und diese somit fest- oder losschrauben zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde am 20. Mai 2020 von der Beklagten unter der Artikel-Nr. XXX als Produkt in ihrer Datenbank angelegt. Bis zum regul\u00e4ren Vertriebsbeginn der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Herbst 2020 wurden noch verschiedene Anpassungen der Dimensionierung mit der Lieferantin, der A, Ltd., (im Folgenden: A) abgestimmt.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte bietet \u00fcber ihre Webseite unter der Artikel-Nr. XXX noch eine weitere Version eines Spezialwerkzeugs zum L\u00f6sen und Festziehen einer Spurstange bzw. Axialgelenke an, die einen geschlossenen Ring aufweist und daher einen Ein- und Ausbau des Spurstangengelenkes erfordert (im Folgenden: Vorg\u00e4ngermodell), wie es aus dem nachfolgend eingeblendeten Internetauszug und der anschlie\u00dfend eingeblendeten vergr\u00f6\u00dferten Abbildung des Werkzeugs ersichtlich ist:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte hatte das vorgenannte Werkzeug unter der Artikel-Nr. XXX bereits vor dem 15. Juli 2019 vertrieben. Das Vorg\u00e4ngermodell wird mit seiner Geh\u00e4use\u00f6ffnung auf eine freigestellte Spurstange gesteckt und dann entlang der Stange hin zur Gelenkschale mit gr\u00f6\u00dferem Durchmesser geschoben, die im Geh\u00e4use des Werkzeugs mit einem Klemmelement eingeklemmt wird.<\/li>\n<li>\nNach einer Berechtigungsanfrage vom 27. Januar 2022 (Anlage K 3) und nachfolgender Korrespondenz (Anlagen K 4 bis K 7) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit dem aus der Anlage K 8 ersichtlichen patentanwaltlichen Schreiben vom 25. Mai 2022 wegen behaupteter Gebrauchsmusterverletzung ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf. Im Nachgang veranlasste die Kl\u00e4gerin noch einen Testkauf \u00fcber die Internethandelsplattform Ebay, auf der die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ebenfalls anbietet. Die Beklagte lieferte das Werkzeug daraufhin an den Sitz des Testk\u00e4ufers nach Wuppertal (vgl. Rechnung vom 16. August 2022, Anlage K 10).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die von der Beklagten im Internet angebotene und vertriebene angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagegebrauchsmusters entgegen \u00a7 11 GebrMG Gebrauch, indem sie alle Merkmale des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters verwirkliche. Insbesondere handele es sich bei dieser um ein Werkzeug zur Montage und\/oder Demontage einer an beiden Enden verschraubten Stange, insbesondere einer Spurstange im Fahrwerksbereich eines Fahrzeugs. Hierauf weise die Beklagte in der aus der Anlage K 10 ersichtlichen Rechnung mit der Bezeichnung \u201eXXX\u201c selbst hin. Dass mit der Spurstange auch die Gelenkschale montiert bzw. demontiert werde, stehe dem nicht entgegen, da es im eingebauten Zustand nicht zerst\u00f6rungsfrei m\u00f6glich sei, die zwischen Lenkgetriebe und Radtr\u00e4ger verbaute Spurstange von der Gelenkschale zu trennen. Demzufolge werde mit der Gelenkschale auch immer die Spurstange ausgebaut und ausgewechselt. Unerheblich sei ferner, an welcher Stelle des insoweit g\u00e4ngigen Systems aus Spurstange und Gelenkschale das f\u00fcr die Demontage der Spurstange mit der Gelenkschale erforderliche Drehmoment auf die Spurstange \u00fcbertragen werde. Aus Figur 1 des Klagegebrauchsmusters ergebe sich insoweit, dass die \u00dcbertragung des Drehmoments auf die Spurstange \u00fcber die Au\u00dfenfl\u00e4che eines Bereichs mit vergr\u00f6\u00dfertem Durchmesser erfolge. Entsprechend dieses Ausf\u00fchrungsbeispiels werde das \u00fcber die Spurstange gef\u00fchrte Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in L\u00e4ngsachsenrichtung der Spurstange an den geeigneten Ort der Spurstange \u2013 n\u00e4mlich dem Ort der Gelenkschale \u2013 verschoben, um das f\u00fcr die L\u00f6sung der Spurstange erforderliche Drehmoment auf die Spurstange zu \u00fcbertragen.<\/li>\n<li>\nIhrer Ansicht nach k\u00f6nne sich die Beklagte ferner nicht mit Erfolg auf ein Vorbenutzungsrecht berufen.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich best\u00fcnden an der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters gegen\u00fcber der als Anlage GDM 3 von der Beklagten vorgelegten DE 10 2007 027 XXX A1 (im Folgenden: D1) keinerlei Zweifel. Insbesondere sei der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters durch diesen Stand der Technik nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Werkzeug des Klagegebrauchsmusters habe insoweit ein Geh\u00e4use, welches eine dauerhaft ge\u00f6ffnete \u00d6ffnung aufweise, die sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Geh\u00e4uses erstrecke und eine Breite aufweise, die gr\u00f6\u00dfer als der Durchmesser der Stange sei. Im Gegensatz dazu weise die D1 einen geschlossenen Ring als Geh\u00e4use auf, der aus wenigstens zwei mit einem Lagerbolzen verbundenen Segmenten bestehe, die durch Entfernen des Lagerbolzens ge\u00f6ffnet und so um die Spurstange oder das Spurstangenkugelgelenk gelegt werden k\u00f6nnten, bevor anschlie\u00dfend die Segmente wieder \u00fcber den Lagerbolzen verbunden w\u00fcrden. Erst im Anschluss k\u00f6nne die Arbeit mit diesem Werkzeug begonnen werden.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\n1. es der Beklagten bei Androhung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, zu untersagen,<\/li>\n<li>\nim gesch\u00e4ftlichen Verkehr Werkzeuge zur Montage und\/oder Demontage einer an beiden Enden verschraubten Stange, insbesondere einer Spurstange im Fahrwerksbereich eines Fahrzeugs, bestehend aus einem Geh\u00e4use mit einem Aufnahmeraum zur Aufnahme eines Abschnitts der Stange, einem im Geh\u00e4use angeordneten und in den Aufnahmeraum eingreifenden Klemmelement und einem Kupplungselement zum Anschluss eines Hebels, insbesondere in Form eines Drehmomentschl\u00fcssels, eines Knarren- oder Ratschenwerkzeugs, wobei das Geh\u00e4use eine L\u00e4nge aufweist, die k\u00fcrzer als eine L\u00e4nge der Stange ist und wobei der Aufnahmeraum eine lichte Weite aufweist, die gr\u00f6\u00dfer als ein Durchmesser der Stange ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Geh\u00e4use eine sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Geh\u00e4uses erstreckende \u00d6ffnung mit einer Breite aufweist, die gr\u00f6\u00dfer als der Durchmesser der Stange ist,<\/li>\n<li>\nanzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>\n2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter vorstehende Ziff. 1. benannten Handlungen ab dem 25. Januar 2021 begangen hat und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der Menge der erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer gewerblicher Vorbesitzer,<\/li>\n<li>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,\u00a0 \u00a0 \u00a0-zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in dem Verzeichnis enthalten ist,<\/li>\n<li>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>\n3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. 1. bezeichnete Handlung seit dem 25. Januar 2021 bereits entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/li>\n<li>\n4. die Beklagte zu verurteilen, ihr vorgerichtliche Abmahnkosten in H\u00f6he von 3.865,00 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszins p.a. ab Klageerhebung zu erstatten.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform falle nicht in den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform diene bereits nicht der Montage und\/oder Demontage einer an beiden Enden verschraubten Stange, insbesondere einer Spurstange im Fahrwerksbereich eines Fahrzeugs, sondern einer Gelenkschale, wie sie \u00fcblicherweise mit einer Spurstange verbunden sei. Das Klagegebrauchsmuster verstehe unter einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen \u201eStange\u201c nicht die Kombination einer Stange und einer Gelenkschale. Soweit das Klagegebrauchsmuster in seinem Anspruch 1 mehrmals auf einen\/den Durchmesser der Stange Bezug nehme, handele es sich dabei vielmehr stets um denselben Durchmesser. Nach der Klagegebrauchsmusterschrift m\u00fcsse das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Werkzeug ferner die Eignung haben, die an den beiden Enden verschraubte Stange zu montieren oder zu demontieren, wobei sich aus der Angabe \u201everschraubt&#8220; ergebe, dass das Montieren und Demontieren mit dem Aufbringen eines Drehmoments einhergehe. Durch die Vorgabe, dass ein Drehmoment \u00fcbertragen werde, w\u00fcrden \u2013 auch wenn die Stange nicht zum Anspruchsgegenstand geh\u00f6re \u2013 Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse zwischen dem Werkzeug und der Stange festgelegt, indem ein Verh\u00e4ltnis zwischen dem Durchmesser des Aufnahmeraums, dem Durchmesser der Stange und dem Bet\u00e4tigungsweg des Klemmelements definiert werde. Der Bet\u00e4tigungsweg des Klemmelements m\u00fcsse dabei so bemessen sein, dass es von einer \u00e4u\u00dferen, nicht klemmenden Stellung in eine innere Stellung bewegt werden k\u00f6nne, in der die Stange festgeklemmt werde. Die sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Geh\u00e4uses erstreckende \u00d6ffnung mit einer Breite, die gr\u00f6\u00dfer sei als der Durchmesser der Stange, erm\u00f6gliche es, dass die \u00d6ffnung \u00fcber die Stange hinweggef\u00fchrt werden k\u00f6nne, so dass der Aufnahmeraum die Stange aufnehme. Dass das Klagegebrauchsmuster dabei unter \u201eDurchmesser\u201c der Stange immer denselben Stangendurchmesser verstehe, folge bereits aus dem Anspruchswortlaut \u201eder Durchmesser&#8220;. Damit erreiche die Erfindung, dass nach dem Aufsetzen des Werkzeugs auf die Stange diese sogleich geklemmt werden k\u00f6nne, ohne dass zwischen diesen Schritten noch eine axiale Schiebebewegung zu einem anderen Stangenabschnitt mit gr\u00f6\u00dferem Durchmesser erforderlich sei (Abs. [0008], [0009] des Klagegebrauchsmusters). Insoweit solle nach Absatz [0009] des Klagegebrauchsmusters das Aufsetzen und Klemmen am \u201ebestimmungsgem\u00e4\u00dfen Ort&#8220; erfolgen und nicht an zwei verschiedenen Orten. Auch die in der Figur 1 des Klagegebrauchsmusters dargestellte bevorzugte Ausf\u00fchrungsform stehe dieser Auslegung nicht entgegen, da es dort so aussehe, als ob die \u00d6ffnung des Geh\u00e4uses breit genug sei, um \u00fcber den verbreiterten Abschnitt und damit an die Stelle geschoben zu werden, wo die \u00dcbertragung des Drehmomentes erfolge.<\/li>\n<li>\nDen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteil des Nicht-Verschieben-M\u00fcssens des Werkzeugs k\u00f6nne die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht leisten, da sie zwar zwischen dem Haltering und dem Gelenkkopf an die Spurstange angesetzt, dann aber in axialer Richtung bis \u00fcber die Gelenkschale verschoben werden m\u00fcsse, um erst dort festgespannt zu werden. Das Klemmelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne die Stange selbst hingegen nicht erreichen, da ihr Durchmesser zu klein sei. Dementsprechend sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform darauf angewiesen, dass die \u201eStange&#8220; zumindest zwei verschiedene Durchmesser aufweise, n\u00e4mlich einen kleinen, um das Werkzeug mit seiner \u00d6ffnung aufschieben zu k\u00f6nnen, und einen gr\u00f6\u00dferen, um im Aufnahmeraum klemmen zu k\u00f6nnen. W\u00fcrde man \u2013 wie es die Kl\u00e4gerin f\u00e4lschlicherweise vertrete \u2013 eine Kombination von Stange und Gelenkschale als anspruchsgem\u00e4\u00dfe Stange ansehen, weise das Geh\u00e4use keine sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Geh\u00e4uses erstreckende \u00d6ffnung mit einer Breite auf, die gr\u00f6\u00dfer als der Durchmesser der Stange sei. Denn die \u00d6ffnung des Geh\u00e4uses der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht so gro\u00df wie der gro\u00dfe Durchmesser der Gelenkschale.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist weiter der Ansicht, sie k\u00f6nne sich auf ein Vorbenutzungsrecht berufen. Schon im Juli 2019 habe sie Besitz an der Erfindung gehabt und diese in Benutzung genommen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist ferner der Auffassung, das Klagegebrauchsmuster sei l\u00f6schungsreif. Seine Merkmale w\u00fcrden durch die am 18. Dezember 2008 offengelegte D1 (Anlage GDM 3) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, insbesondere durch das in den Fig. 3 bis 8 dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel. Insoweit erfordere das Klagegebrauchsmuster keine \u201edauerhaft ge\u00f6ffnete&#8220; \u00d6ffnung. Dergleichen lasse sich weder dem Anspruchswortlaut noch der Beschreibung entnehmen. Ausweislich des Absatzes [0015] der Beschreibung sehe das Klagegebrauchsmuster vielmehr ausdr\u00fccklich eine schlie\u00dfbare \u00d6ffnung vor.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin kann aus dem Klagegebrauchsmuster keine Anspr\u00fcche herleiten, da es nicht schutzf\u00e4hig ist (s. Ziff. III.).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster (nachfolgend entstammen Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe dem Klagegebrauchsmuster) betrifft ein Werkzeug zur Montage und\/oder Demontage einer an beiden Enden verschraubten Stange, insbesondere einer Spurstange im Fahrwerksbereich eines Fahrzeugs.<\/li>\n<li>\nZu dem Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagegebrauchsmuster einleitend in Absatz [0002] aus, dass die innere Spurstange in einem Fahrwerk mit einem ersten Ende im Lenkgetriebe verschraubt und mit einem zweiten Ende mit einer \u00e4u\u00dferen Spurstange verschraubt sei, die wiederum mit dem Radtr\u00e4ger verbunden sei. W\u00e4hrend des Betriebs seien die Spurstangen dynamischen und statischen Belastungen ausgesetzt. Ferner f\u00fchrten Witterungseinfl\u00fcsse zu Korrosion, insbesondere im Bereich der Schraubverbindungen. Diese seien bei einer notwendigen Demontage dann kaum mehr l\u00f6sbar. Ferner sei der Raum f\u00fcr die Montage bzw. Demontage einer Spurstange sehr begrenzt, so dass kaum mit gro\u00dfen Werkzeugen, die ein ausreichendes Drehmoment \u00fcbertragen, gearbeitet werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>\nDas Klagegebrauchsmuster beschreibt in Absatz [0003], dass aus dem Stand der Technik vor diesem Hintergrund bereits Spezialwerkzeuge bekannt seien, mit denen die Demontage bzw. Montage einer Spurstange vereinfacht werden k\u00f6nne. Beispielsweise sei aus dem Stand der Technik ein Spezialschl\u00fcssel bekannt, der aus einer hohl gebohrten Verl\u00e4ngerung mit einem Vierkantantrieb und Klemmrollen ausgebildet sei. Die rohrf\u00f6rmige Verl\u00e4ngerung weise somit einen in Axialrichtung verlaufenden Aufnahmeraum f\u00fcr ein Ende der Spurstange auf. Einem Zugang zu dem Aufnahmeraum gegen\u00fcberliegend an der Verl\u00e4ngerung sei der Vierkantantrieb angeordnet, der mit einem Drehmomentschl\u00fcssel, einem Ratschen- oder einem Knarrenschl\u00fcssel verbunden werden k\u00f6nne, um die rohrf\u00f6rmige Verl\u00e4ngerung um ihre L\u00e4ngsachse zu drehen und hierbei die Verschraubung im Lenkgetriebe zu l\u00f6sen. Zu diesem Zweck sei das freie Ende der Spurstange mit der Innenmantelfl\u00e4che der Verl\u00e4ngerung kraft- oder formschl\u00fcssig zu verbinden. Diese Verbindung erfolge \u00fcber die Klemmrollen, die in einem erweiterten Abschnitt der rohrf\u00f6rmigen Verl\u00e4ngerung angeordnet seien und sich bei einer Drehung der Verl\u00e4ngerung an die Au\u00dfenmantelfl\u00e4che der Spurstange anlege, wobei die Verdrehung der Klemmrollen relativ zum erweiterten Abschnitt beschr\u00e4nkt sei, so dass \u00fcber die Klemmrollen bei Erreichen der Endstellung eine Reibkraft auf die Spurstange \u00fcbertragen werde, mit der das Losschrauben der Spurstange m\u00f6glich sei.<\/li>\n<li>\nFerner nennt das Klagegebrauchsmuster in Absatz [0004] einen sog. Exzenterschl\u00fcssel als alternative Ausgestaltung eines vorbekannten Werkzeugs, der ein ringf\u00f6rmiges Geh\u00e4use aufweise, das auf die Spurstange aufschiebbar sei. An dem Geh\u00e4use sei au\u00dfermittig ein Vierkantantrieb angeordnet, der mit einem Drehmomentschl\u00fcssel, einem Ratschen- oder einem Knarrenschl\u00fcssel verbunden werden k\u00f6nne. \u00dcber diesen Vierkantantrieb werde ein im Geh\u00e4use angeordneter Exzenter an die Au\u00dfenmantelfl\u00e4che der Spurstange gepresst und bei weiterer Drehung des Vierkantantriebs werde durch die Drehung des Exzenters ein Reibschluss auf die Au\u00dfenmantelfl\u00e4che der Spurstange \u00fcbertragen, so dass die Spurstange in der Folge aus dem Lenkgetriebe gel\u00f6st werde.<\/p>\n<p>Zwar h\u00e4tten sich beide Spezialwerkzeuge \u2013 so das Klagegebrauchsmuster in Absatz [0005] \u2013 grunds\u00e4tzlich in der Praxis bew\u00e4hrt, wiesen aber diverse Nachteile auf. Zum einen m\u00fcsse vor der Demontage der inneren Spurstange das zur \u00e4u\u00dferen Spurstange zeigende Ende der inneren Spurstange gel\u00f6st werden und damit die aus innerer und \u00e4u\u00dferer Spurstange bestehende Spurstange zerlegt werden. Diese Arbeit sei am Fahrzeug in beengten Raumverh\u00e4ltnissen durchzuf\u00fchren. Zudem komme es durch festsitzende Schrauben nicht selten zu einem Abrutschen des angesetzten Werkzeugs mit den m\u00f6glichen Folgen des Anschlagens des abrutschenden Werkzeugs an Fahrzeugteilen und des Anschlagens von H\u00e4nden oder Armen am Fahrzeug, woraus Verletzungen resultieren k\u00f6nnten. Je nach Korrosion im Bereich der Verschraubungen sei eine zerst\u00f6rungsfreie Demontage nicht m\u00f6glich. Weiterhin sei bei einer Demontage der inneren Spurstange nach einer vorherigen Demontage der \u00e4u\u00dferen Spurstange und nach anschlie\u00dfender Montage von Ersatzteilen eine aufwendige Justierung der Spur zur korrekten Einstellung der Fahrwerksgeometrie am Fahrzeug notwendig.<\/li>\n<li>\nVor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert das Klagegebrauchsmuster in Absatz [0006] die (technische) Aufgabe der Erfindung, ein Werkzeug bereit zu stellen, dass die voranstehend beschriebenen Merkmale vermeidet und eine vereinfachte, das hei\u00dft in k\u00fcrzerer Zeit durchzuf\u00fchrende Demontage bzw. Montage einer an ihren beiden Enden verschraubten Stange erm\u00f6glicht, wobei das Werkzeug konstruktiv einfach gestaltet und handhabbar ist.<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n1. Werkzeug zur Montage und\/oder Demontage einer an beiden Enden verschraubten Stange, insbesondere einer Spurstange im Fahrwerksbereich eines Fahrzeugs,<br \/>\n2. bestehend aus einem Geh\u00e4use mit einem Aufnahmeraum zur Aufnahme eines Abschnitts der Stange,<br \/>\n3. einem im Geh\u00e4use angeordneten und in den Aufnahmeraum eingreifenden Klemmelement<br \/>\n4. und einem Kupplungselement zum Anschluss eines Hebels, insbesondere in Form eines Drehmomentschl\u00fcssels, eines Knarren- oder Ratschenwerkzeugs;<br \/>\n5. das Geh\u00e4use weist eine L\u00e4nge auf, die k\u00fcrzer als eine L\u00e4nge der Stange ist;<br \/>\n6. der Aufnahmeraum weist eine lichte Weite auf, die gr\u00f6\u00dfer als ein Durchmesser der Stange ist;<br \/>\n7. das Geh\u00e4use (5) weist eine sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge (L) des Geh\u00e4uses (5) erstreckende \u00d6ffnung (15) mit einer Breite (B) auf, die gr\u00f6\u00dfer als der Durchmesser der Stange (1) ist.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien und des entgegengehaltenen Standes der Technik bed\u00fcrfen nur die Merkmale 1, 6 und 7 der weiteren Er\u00f6rterung. Dabei erfolgt die Auslegung des Klagegebrauchsmusters nach den auch f\u00fcr Patente anwendbaren Grunds\u00e4tzen, da \u00a7 12a GebrMG mit \u00a7 14 PatG \/ Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc inhaltlich \u00fcbereinstimmt (vgl. BGH, GRUR 2007, 1059 Rn. 24 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; BeckOK PatR\/Loth, 30. Ed. 15. Oktober 2023, GebrMG \u00a7 12a, Vor Rn. 1).<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nMerkmal 1 des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 gibt vor, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Werkzeug zur Montage und\/oder zur Demontage einer an beiden Enden verschraubten Stange, insbesondere einer Spurstange im Fahrwerksbereich eines Fahrzeugs, bestimmt ist.<\/li>\n<li>\nBei der Bestimmung des Werkzeugs zur Montage und\/oder Demontage der Stange handelt es sich um eine sogenannte Zweck- bzw. Funktionsangabe, die den Gegenstand des Sachanspruchs regelm\u00e4\u00dfig nicht auf den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion beschr\u00e4nkt. Denn mit der Konkretisierung des Patentgegenstands anhand einer mit der Zweck- oder Funktionsangabe zum Ausdruck gebrachten objektiven Eignung bleibt der auf eine Vorrichtung gerichtete Anspruch ein Sachanspruch. Es kommt weder auf die tats\u00e4chliche Verwendung einer Sache an, noch f\u00fcr welche Verwendung sie \u201edient\u201c (vgl. BGH, GRUR 2018, 1128 Rn. 12 \u2013 Gurtstraffer). Zweck- oder Funktionsangaben sind aber gleichwohl nicht bedeutungslos. Sie definieren den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig dahin, ggf. neben der Erf\u00fcllung der weiteren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale auch so ausgebildet zu sein, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erf\u00fcllen kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erf\u00fcllen (vgl. BGH, GRUR 2012, 475 Rn. 17 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2018, 1128 Rn. 12 \u2013 Gurtstraffer; GRUR 2023, 1259 Rn. 12 \u2013 Schlossgeh\u00e4use).<\/li>\n<li>\nIn diesem Sinne konkretisiert Merkmal 1 den Gebrauchsmustergegenstand auf Vorrichtungen, die objektiv geeignet sind, zur Montage und\/oder zur Demontage einer an beiden Enden verschraubten Stange verwendet zu werden. Auch wenn die Stange selbst nicht Gegenstand des Vorrichtungsanspruches ist, ist der Umstand, was das Klagegebrauchsmuster unter einer solchen Stange versteht, f\u00fcr die Auslegung des Klagegebrauchsmusteranspruchs damit jedenfalls mittelbar von Bedeutung.<\/li>\n<li>\nNach dem Anspruchswortlaut ist die Stange an ihren beiden Enden verschraubt. Weiter wird die Stange im Anspruch nicht konkretisiert. Nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis handelt es sich bei einer Stange um ein langes, meist rundes Konstrukt, das im Verh\u00e4ltnis zu seiner L\u00e4nge relativ d\u00fcnn ist. Aus dem Gesamtkontext der Klagegebrauchsmusterschrift erkennt der Fachmann indes, dass die zu montierende oder demontierende Stange auch aus mehreren Teilen bestehen kann, die unterschiedliche Durchmesser aufweisen. Insoweit geht f\u00fcr den Fachmann aus der \u201einsbesondere\u201c-Formulierung hervor, dass das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Werkzeug jedenfalls die objektive Eignung aufweisen muss, eine Spurstange im Fahrwerksbereich eines Fahrzeugs zu montieren bzw. zu demontieren. Der Fachmann wei\u00df, dass solche Spurstangen aus mehreren Teilen bestehen und so versteht es auch das Klagegebrauchsmuster. Dies geht bereits aus der in Abs. [0005] genannten Problemstellung hervor, wonach die aus dem Stand der Technik vorbekannten Werkzeuge den Nachteil haben, dass die \u201eaus innerer und \u00e4u\u00dferer Spurstange bestehende Spurstange\u201c f\u00fcr die Demontage der inneren Spurstange \u2013 mit den daraus folgenden Nachteilen \u2013 zerlegt werden muss. Dieses Verst\u00e4ndnis wird durch das in den Figuren 1 bis 3 veranschaulichte Ausf\u00fchrungsbeispiel best\u00e4tigt. Insoweit ist auch hier \u201edie Spurstange 1, 2\u201c in Abs. [0020] sowohl mit dem Bezugszeichen 1, das die innere Spurstange kennzeichnet, als auch mit dem Bezugszeichen 2, das die \u00e4u\u00dfere Spurstange kennzeichnet, versehen. Innere und \u00e4u\u00dfere Spurstange sind verschraubt und bilden \u201edie Spurstange 1, 2\u201c.<\/li>\n<li>\nFerner geht f\u00fcr den Fachmann aus dem in Figur 1 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel unmittelbar hervor, dass die Spurstange, f\u00fcr deren Montage\/Demontage das Werkzeug geeignet sein muss, in der Dicke verschiedene Durchmesser aufweisen kann. So ist aus der nachfolgend nochmals eingeblendeten Figur 1 des Klagegebrauchsmusters ersichtlich, dass die innere Spurstange, die in diesem Falle ausgetauscht werden soll, in ein Lenkgetriebe (3) geschraubt ist (vgl. auch Abs. [0020]):<\/li>\n<li>\nDas anspruchsgem\u00e4\u00dfe Werkzeug soll in der dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsform die innere Spurstange (1) aus dem Lenkgetriebe (3) schrauben (Abs. [0021]). Aus der Figur 1 geht hervor, dass die miteinander verschraubten inneren und \u00e4u\u00dferen Spurstangen und damit die Stange an sich, wie ersichtlich, unterschiedliche Durchmesser aufweisen kann.<\/li>\n<li>\nAuch aus der Beschreibung folgt, dass das Werkzeug dergestalt ausgebildet sein kann, dass es f\u00fcr die Montage bzw. Demontage einer Stange unterschiedlicher Durchmesser geeignet ist. So ist als vorteilhafte Weiterbildung der Erfindung vorgesehen, dass die Reibelemente unterschiedliche Formgebung, insbesondere Durchmesser, aufweisen und das Klemmelement als Exzenter ausgebildet sein kann, so dass das Werkzeug bei Spurstangen unterschiedlicher Durchmesser verwendet werden kann (Abs. [0012], [0013]), wie es beispielsweise auch im Unteranspruch 8 zum Ausdruck kommt.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nNach Merkmal 6 weist der Aufnahmeraum des Geh\u00e4uses eine lichte Weite auf, die gr\u00f6\u00dfer als ein Durchmesser der Stange ist. Dabei bezieht sich der Durchmesser der Stange auf den Abschnitt der Stange, an dem das Drehmoment auf die Stange \u00fcbertragen wird.<\/li>\n<li>\nNach dem Anspruchswortlaut (Merkmal 2) besteht das Werkzeug aus einem Geh\u00e4use mit einem Aufnahmeraum zur Aufnahme eines Abschnitts der Stange. Ma\u00dfgeblich ist damit, dass der Aufnahmeraum des Geh\u00e4uses r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgebildet sein muss, dass er objektiv dazu geeignet ist, einen Abschnitt der Stange aufzunehmen. Damit in Einklang stehend weist der Aufnahmeraum gem\u00e4\u00df dem insoweit konkretisierenden Merkmal 6 eine lichte Weite auf, die gr\u00f6\u00dfer als ein Durchmesser der Stange ist, da andernfalls eine Aufnahme der Stange nicht m\u00f6glich w\u00e4re.<\/li>\n<li>\nZwar gibt der Anspruchswortlaut nicht weiter vor, was unter \u201eein Durchmesser der Stange\u201c zu verstehen ist. Dass der Aufnahmeraum eine lichte Weite aufweisen muss, die gr\u00f6\u00dfer als der Durchmesser des Abschnitts der Stange ist, an dem das f\u00fcr die Montage\/Demontage erforderliche Drehmoment auf die Stange \u00fcbertragen wird, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann indes aus dem technischen Gesamtzusammenhang des Klagegebrauchsmusters.<\/li>\n<li>\nInsoweit ist bei der Auslegung eines Patents nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bestimmung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verst\u00e4ndnis des unbefangenen Fachmanns (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Im Zuge dessen sind der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen. F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis entscheidend ist zumindest im Zweifel die Funktion, die das einzelne technische Merkmal f\u00fcr sich und im Zusammenwirken mit den \u00fcbrigen Merkmalen des Patentanspruchs bei der Herbeif\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolgs hat (BGH, GRUR 2012, 1124 (Rn. 27) \u2013 Polymerschaum; GRUR 2020, 159 (Rn 18) \u2013 Lenkergetriebe).<\/li>\n<li>\nInsoweit erkennt der Fachmann in Zusammenschau mit Merkmal 3, wonach in dem Geh\u00e4use des Werkzeugs ein Klemmelement angeordnet ist, das in den Aufnahmeraum eingreift, dass in dem Aufnahmeraum das Festklemmen eines Abschnitts der Stange und damit die \u00dcbertragung des Drehmoments erfolgt. Entsprechend wird in Abs. [0009] der Beschreibung ausgef\u00fchrt, dass das in den Aufnahmeraum eingreifende Klemmelement in den Kontakt mit der Au\u00dfenmantelfl\u00e4che der Spurstange gebracht wird und \u00fcber die reibschl\u00fcssige Verbindung das Drehmoment auf die Spurstange \u00fcbertragen und diese so relativ zum Lenkgetriebe gedreht und gel\u00f6st wird.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nNach Merkmal 7 weist das Geh\u00e4use eine sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Geh\u00e4uses erstreckende \u00d6ffnung mit einer Breite auf, die gr\u00f6\u00dfer als der Durchmesser der Stange ist. Weder muss die Breite der \u00d6ffnung zwingend genau so gro\u00df oder gr\u00f6\u00dfer sein als der Durchmesser des Abschnitts der Stange, an welchem das Drehmoment auf die Stange \u00fcbertragen wird (a.) noch muss es sich um eine dauerhaft ge\u00f6ffnete \u00d6ffnung handeln (b.).<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nDie Breite der \u00d6ffnung muss dabei nicht zwingend genau so gro\u00df sein wie oder gar gr\u00f6\u00dfer sein als der Durchmesser des Abschnitts der Stange gem\u00e4\u00df Merkmal 6, an welchem das Drehmoment auf die Stange \u00fcbertragen wird. Das Klagegebrauchsmuster gibt insoweit nicht vor, dass die Geh\u00e4use\u00f6ffnung r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgebildet sein muss, dass es die Stange zwingend genau an dem Abschnitt aufnehmen k\u00f6nnen muss, wo das Drehmoment auf die Stange \u00fcbertragen wird. Vielmehr kann das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Werkzeug die Stange auch an einer Stelle aufnehmen, die einen geringeren Durchmesser aufweist und dann an den f\u00fcr die \u00dcbertragung des Drehelements geeigneten Abschnitt der Stange geschoben werden, der einen ver\u00e4nderten bzw. gr\u00f6\u00dferen Durchmesser aufweist.<\/li>\n<li>\nWie bereits ausgef\u00fchrt weist der Aufnahmeraum gem\u00e4\u00df Merkmal 6 eine lichte Weite auf, die gr\u00f6\u00dfer als \u201eein Durchmesser\u201c der Stange ist, um den f\u00fcr die \u00dcbertragung des Drehmoments geeigneten Abschnitt der Stange aufnehmen zu k\u00f6nnen. Nach Merkmal 7 weist das Geh\u00e4use eine sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Geh\u00e4uses erstreckende \u00d6ffnung mit einer Breite auf, die gr\u00f6\u00dfer als \u201eder Durchmesser der Stange\u201c ist. Zwar weist der Wortlaut darauf hin, dass derselbe Durchmesser gemeint sein k\u00f6nnte. Insoweit haben gleiche Begriffe im Zusammenhang eines Patent- bzw. Gebrauchsmusteranspruchs im Zweifel auch gleiche Bedeutung (BGH, GRUR 2017, 152 \u2013 Zungenbett). Der Fachmann erkennt indes wiederum in der Gesamtbetrachtung der Gebrauchsmusterschrift unter Ber\u00fccksichtigung des Zwecks der Merkmale sowie der Beschreibung und der Zeichnungen, dass abweichend davon auch unterschiedliche Durchmesser erfasst sind.<\/li>\n<li>\nZweck der konkreten Ausgestaltung des Werkzeugs betreffend die in Merkmal 7 n\u00e4her beschriebene \u00d6ffnung ist, dass das Geh\u00e4use des Werkzeugs in Radialrichtung der Stange \u00fcber diese gef\u00fchrt werden kann, so dass der Nachteil der aus dem Stand der Technik vorbekannten Werkzeuge, n\u00e4mlich ein Ende der Stange freilegen bzw. die Spurstange zerlegen zu m\u00fcssen, vermieden wird (vgl. Abs. [0005], [0006]). Gerade das Zerlegen der aus innerer und \u00e4u\u00dferer Spurstange bestehenden Spurstange ist nach Abs. [0005] mit diversen Nachteilen verbunden (Abrutsch-\/Verletzungsgefahr, aufwendige Neujustierung). Neben dem Erm\u00f6glichen einer vereinfachten, d.h. in k\u00fcrzerer Zeit durchzuf\u00fchrenden Demontage bzw. Montage, ist es nach Abs. [0006] Aufgabe der Erfindung, gerade diese beschriebenen Nachteile (\u201eMerkmale\u201c) zu vermeiden. Die sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Geh\u00e4uses erstreckende \u00d6ffnung gem\u00e4\u00df Merkmal 7 stellt dabei die L\u00f6sung \u201edieser Aufgabenstellung\u201c dar (Abs. [0007]). Ein Verschieben-M\u00fcssen des Werkzeugs von dem freigelegten Ende der zerlegten Spurstange an eine f\u00fcr die \u00dcbertragung des Drehmoments geeignete Stelle wird indes nicht als Problem genannt und auch bei dem in den Abs. [0003] und [0004] beschriebenen vorbekannten Stand der Technik nicht als Nachteil aufgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>\nEtwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den Abs. [0008] und [0009] der Beschreibung. In Abs. [0008] wird insoweit ausgef\u00fchrt, dass durch die im Geh\u00e4use vorgesehene \u00d6ffnung der Vorteil erzielt wird, das Geh\u00e4use des Werkzeuges in Radialrichtung der Spurstange \u00fcber diese f\u00fchren zu k\u00f6nnen, so dass es im Unterschied zum Stand der Technik nicht mehr notwendig ist, ein Ende der Spurstange freizustellen, um dann das Geh\u00e4use des Werkzeuges in L\u00e4ngsachsenrichtung der Spurstange an den geeigneten Ort der Spurstange zu schieben, um das f\u00fcr die L\u00f6sung der Spurstange erforderliche Drehmoment auf die Spurstange zu \u00fcbertragen. Durch diese Ausgestaltung kann bei der Demontage der Spurstange auf die vorherige Trennung von innerer und \u00e4u\u00dferer Spurstange verzichtet werden. Aus dem Kontext mit der weiteren Formulierung in Abs. [0008], dass \u201ehierdurch\u201c die Demontagezeit deutlich verk\u00fcrzt wird und sich auch Vorteile bei der abschlie\u00dfenden Einstellung der Fahrwerksgeometrie ergeben, wodurch ebenfalls Zeit und damit Kosten eingespart werden k\u00f6nnen, erkennt der Fachmann, dass diese Vorteile gerade durch die Vermeidung der Trennung von innerer und \u00e4u\u00dferer Spurstange erzielt werden, nicht vornehmlich durch die Vermeidung des Verschiebens des Geh\u00e4uses in L\u00e4ngsrichtung. Auch aus der Formulierung des Abs. [0009], dass nachdem das Geh\u00e4use in Radialrichtung der Spurstange \u201eam bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Ort aufgesetzt ist\u201c, das Klemmelement in Kontakt mit der Au\u00dfenmantelfl\u00e4che der Spurstange gebracht und so das Drehmoment schlie\u00dflich auf die Spurstange \u00fcbertragen werden kann, folgt nicht, dass das Geh\u00e4use und die \u00d6ffnung des Werkzeugs zwingend r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgebildet sein m\u00fcssen, dass an derselben Stelle der Stange sowohl die Aufnahme der Stange in den Aufnahmeraum als auch die \u00dcbertragung des Drehmoments erfolgen k\u00f6nnen muss. Denn dieser Umstand hat weder im Anspruchswortlaut seinen Niederschlag gefunden noch tr\u00e4gt er zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung der Aufgabe bei. Das Erm\u00f6glichen einer vereinfachten, d.h. in k\u00fcrzerer Zeit durchzuf\u00fchrenden Demontage bzw. Montage sowie das Vermeiden der mit den aus dem Stand der Technik vorbekannten Werkzeugen verbundenen Nachteile wird bereits dadurch erreicht, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Werkzeug (an irgendeiner Stelle der Stange) in radialer Richtung auf die Spurstange geschoben werden kann, ohne die Spurstange zerlegen zu m\u00fcssen.<\/li>\n<li>\nAuch die Ausf\u00fchrungsbeispiele gehen mit der hier vorgenommenen Auslegung konform. Der Fachmann entnimmt der Figur 1 insoweit, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Werkzeug auch an einem Abschnitt der Spurstange zum Einsatz kommen kann, aber nicht muss, der einen zu anderen Abschnitten der Stange vergr\u00f6\u00dferten Durchmesser aufweist. Dass die dargestellte \u00d6ffnung des Geh\u00e4uses eine Breite aufweist, die gr\u00f6\u00dfer als der Durchmesser der Stange gerade an der dort ersichtlichen Stelle ist, ist der lediglich schematischen Zeichnung nicht zu entnehmen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1242 Rn. 9 \u2013 Steckverbindung, m.w.N.).<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nBei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u00d6ffnung gem\u00e4\u00df Merkmal 7 muss es sich ferner nicht um eine dauerhaft ge\u00f6ffnete \u00d6ffnung handeln.<\/li>\n<li>\nDer Anspruchswortlaut ist in dieser Hinsicht offengehalten. Auch nach dem Sinn und Zweck des Merkmals, n\u00e4mlich das Geh\u00e4use des Werkzeuges in Radialrichtung der Spurstange \u00fcber diese f\u00fchren zu k\u00f6nnen, erfordert keine dauerhafte \u00d6ffnung, sondern lediglich eine \u00d6ffnung im Zeitpunkt des F\u00fchrens \u00fcber die Spurstange. Wie diese \u00d6ffnung konstruktiv erreicht wird, bleibt dem Fachmann \u00fcberlassen.<\/li>\n<li>\nZudem sieht das Klagegebrauchsmuster ausdr\u00fccklich auch solche Ausf\u00fchrungsformen als vom Klagegebrauchsmuster umfasst an, bei denen eine \u00d6ffnung schlie\u00dfbar bzw. nur vor\u00fcbergehend vorhanden ist. Nach Abs. [0015] ist insoweit bei einer alternativen Ausgestaltung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkzeugs vorgesehen, dass das Geh\u00e4use aus zwei gelenkbeweglich miteinander verbundenen Elementen besteht, deren freie Enden zum \u00d6ffnen oder zum Schlie\u00dfen der \u00d6ffnung aufeinander zu oder voneinander weg bewegbar sind. Bei dieser Ausgestaltung k\u00f6nnen die beiden gelenkbeweglich miteinander verbundenen Elemente zur Anordnung an der Spurstange derart bewegt werden, dass eine \u00d6ffnung (erst) ge\u00f6ffnet wird, durch die das Werkzeug \u00fcber die Spurstange gelegt werden kann. Anschlie\u00dfend werden die beiden Elemente wieder aufeinander zubewegt, bis das Klemmelement zur Anlage mit der Au\u00dfenmantelfl\u00e4che der Spurstange gelangt, wobei die beiden Elemente in dieser Position verriegelt werden. Nach Beendigung der Demontage oder Montage der Stange kann die Verriegelung der beiden Elemente aufgehoben werden, so dass die Elemente wieder in eine Position bewegt werden k\u00f6nnen, die eine Entfernung des Werkzeugs von der Spurstange erm\u00f6glicht. Soweit die Kl\u00e4gerin anf\u00fchrt, dass bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel eine Geh\u00e4use\u00f6ffnung stets vorhanden sei und die bereits vorhandene \u00d6ffnung durch das Bewegen der Elemente lediglich vergr\u00f6\u00dfert und verkleinert werden k\u00f6nne, geht dies nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns aus der Beschreibung nicht hervor. Denn das Klagegebrauchsmuster spricht in Abs. [0015] nicht von einer \u201eVergr\u00f6\u00dferung\u201c oder \u201eVerkleinerung\u201c der \u00d6ffnung, sondern explizit von einem \u201e\u00d6ffnen\u201c oder \u201eSchlie\u00dfen\u201c der \u00d6ffnung. Letzteres umfasst nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis auch ein vollst\u00e4ndiges Schlie\u00dfen der \u00d6ffnung.<\/li>\n<li>\nDie so verstandene vorbeschriebene Ausf\u00fchrungsform hat auch in Unteranspruch 6 des Klagegebrauchsmusters seinen Niederschlag gefunden. Dieser sch\u00fctzt ein Werkzeug nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass das Geh\u00e4use aus zwei gelenkbeweglich miteinander verbunden Elementen besteht, deren freie Enden \u201ezum \u00d6ffnen oder zum Schlie\u00dfen der \u00d6ffnung\u201c aufeinander zu oder voneinander weg bewegbar sind. Insoweit kann die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs grunds\u00e4tzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen. Denn Unteranspr\u00fcche gestalten die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte L\u00f6sung weiter aus und k\u00f6nnen daher \u2013 mittelbar \u2013 Erkenntnisse \u00fcber deren technische Lehre zulassen, auch wenn sie regelm\u00e4\u00dfig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausf\u00fchrungsbeispiele, lediglich \u2013 gegebenenfalls mit einem zus\u00e4tzlichen Vorteil verbundene \u2013 M\u00f6glichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 \u2013 W\u00e4rmetauscher, m.w.N.). Demzufolge sind Ausf\u00fchrungsformen, bei denen sich die \u00d6ffnung im Geh\u00e4use \u00f6ffnen und schlie\u00dfen l\u00e4sst, vom Gegenstand des Klagegebrauchsmusters umfasst \u2013 unabh\u00e4ngig davon wie die \u00d6ffnung geschlossen wird und ob die beweglichen Segmente des Geh\u00e4uses beim Einsatz des Werkzeugs an der Spurstange, die ohnehin nicht Teil der Lehre des Schutzanspruchs 1 ist, zur Anlage gelangen oder nicht.<\/li>\n<li>\nSoweit das in den Figuren 1 bis 3 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel ausschlie\u00dflich eine dauerhafte \u00d6ffnung zeigt, stellt dies schlie\u00dflich ebenfalls lediglich eine bevorzugte Gestaltung dar, auf welche die Erfindung nicht reduziert werden darf (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG kann nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer festgestellt werden, so dass Anspr\u00fcche aus diesem nicht hergeleitet werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nEs bedarf daher weder einer Entscheidung, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 verwirklicht noch ob der Beklagten ein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 3 GbMG i.V.m. \u00a7 12 PatG zusteht.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nGem. \u00a7\u00a7 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG wird der Gebrauchsmusterschutz durch die Eintragung (\u00a7 11 GebrMG) nicht begr\u00fcndet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen f\u00fcr jedermann ein Anspruch auf L\u00f6schung besteht. Ein solcher L\u00f6schungsanspruch besteht nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG dann, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den \u00a7\u00a7 1 bis 3 GebrMG nicht schutzf\u00e4hig ist. Nach den \u00a7\u00a7 1 bis 3 GebrMG sind solche Erfindungen einem Gebrauchsmusterschutz zug\u00e4nglich, die neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG besteht ein L\u00f6schungsanspruch auch dann, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters \u00fcber den Inhalt in der Fassung hinausgeht, in der sie urspr\u00fcnglich eingereicht worden ist.<\/li>\n<li>\nDie Schutzf\u00e4higkeit eines Gebrauchsmusters muss insoweit positiv zur \u00dcberzeugung des Verletzungsgerichts feststehen, wenn es aus dem Gebrauchsmuster verurteilen will (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 11.06.2018 \u2013 I-15 W 30\/18). Bei der Beurteilung der Schutzf\u00e4higkeit ist die Kammer nicht an den Recherchebericht des DPMA (hier vorgelegt als Anlage K 2) gebunden (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.04.2021 \u2013 I-2 U 46\/20, GRUR-RS 2021, 9045 Rn. 98). Der \u00dcberzeugung von der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters bedarf es zwar dann nicht, wenn aufgrund eines rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen L\u00f6schungsverfahrens zwischen den Parteien des Verletzungsverfahrens bindend feststeht, dass das Klagegebrauchsmuster im geltend gemachten Umfang die Schutzvoraussetzungen erf\u00fcllt (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Auflage 2024, Kap. E Rn. 1078). Eine Abkehr vom Pr\u00fcfungsma\u00dfstab ist im Streitfall aber nicht veranlasst, da gegen das Klagegebrauchsmuster bisher kein L\u00f6schungsverfahren eingeleitet wurde, daher auch noch keine Rechtsbestandsentscheidung vorliegt.<\/li>\n<li>\nBei der Frage der Schutzf\u00e4higkeit m\u00fcssen nur diejenigen Einw\u00e4nde gepr\u00fcft werden, die der m\u00f6gliche Verletzter konkret geltend macht. Da infolge der Eintragung eines Gebrauchsmusters eine Registerposition mit Rechtsschein entsteht, die zur Geltendmachung des Schutzes ohne R\u00fccksicht auf die Schutzf\u00e4higkeit berechtigt, ist die Schutzf\u00e4higkeit zun\u00e4chst, das hei\u00dft bis zur Erhebung der Einrede, grunds\u00e4tzlich zu vermuten. Es bedarf insofern nicht der Substantiierung der anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsache \u201eSchutzf\u00e4higkeit\u201c, so dass der vermeintliche Verletzer jedenfalls die Darlegungslast f\u00fcr das Fehlen der Schutzf\u00e4higkeit tr\u00e4gt (h.M., OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.04.2021 \u2013 I-2 U 46\/20, GRUR-RS 2021, 9045 Rn. 100; Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch\/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, GebrMG \u00a7 24 Rn. 18, m.w.N.; Meier-Beck, GRUR 1988, 861, 864; a.A. Keukenschrijver in: Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl. 2020, \u00a7 24, Rn. 4 f., m.w.N., wonach es einer Einrede nicht bedarf und der Verletzer zwar nicht die Beweislast f\u00fcr die mangelnde Schutzf\u00e4higkeit tr\u00e4gt, ihn aber jedenfalls die Nichtfeststellbarkeit schutzhindernden Materials trifft).<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nIn Betrachtung der von der Beklagten vorgebrachten Entgegenhaltung D1 (Anlage GDM 3) l\u00e4sst sich die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Anspruchsfassung nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer feststellen. Denn unter Ber\u00fccksichtigung der Lehre der D1 ist das Klagegebrauchsmuster in der hier geltend gemachten Anspruchsfassung nicht neu.<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nDie Beurteilung der Frage, ob der Gegenstand eines Patents bzw. eines Gebrauchsmusters durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsgebegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH, GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 \u2013 Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Form der Lehre ausf\u00fchren oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre \u201eunmittelbar und eindeutig\u201c entnimmt (BGH, GRUR 2002, 146 \u2013 Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 \u2013 Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597 \u2013 Betonstra\u00dfenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 \u2013 Memantin).<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben kann der Fachmann der D1 unmittelbar und eindeutig die Merkmale des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 entnehmen.<\/li>\n<li>\nDie D1 betrifft ein Werkzeug zum Aufbringen eines Drehmoments auf ein Werkst\u00fcck, insbesondere eine Spurstange oder ein Spurstangenkugelgelenk. Damit ist das Werkzeug zur Montage bzw. Demontage einer an beiden Enden verschraubten Stange, insbesondere Spurstange, geeignet (Merkmal 1). Nachfolgend wird Figur 3, die ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der D1 zeigt, zur Veranschaulichung eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDas Werkzeug umfasst einen Ring (21) mit einer in etwa mittigen Ausnehmung f\u00fcr eine Aufnahme des Werkst\u00fccks (Abs. [0011] der D1) und damit ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Geh\u00e4use mit einem Aufnahmeraum zur Aufnahme eines Abschnitts der Stange (Merkmal 2).<\/li>\n<li>\nWeiter verf\u00fcgt das Werkzeug der D1 \u00fcber ein Klemmelement in Gestalt eines Klemmst\u00fccks (22), das verschwenkbar an dem Ring (21) gelagert ist und eine Klemmfl\u00e4che (53) aufweist. Mittels eines Hebels (7) kann die Klemmfl\u00e4che (53) zum Klemmen des Werkst\u00fccks zwischen Klemmfl\u00e4che (53) und Gegenklemmfl\u00e4che (56) des Rings (21) und damit zum Aufbringen des Drehmoments auf das Werkst\u00fcck verschwenkt werden. Damit ist das Klemmelement im Geh\u00e4use angeordnet und greift in den durch den Ring gebildeten Aufnahmeraum ein (Merkmal 3).<\/li>\n<li>\nFerner weist der Schaft (50) des Werkzeugs einen Vierkantansatz (58) als Kupplungselement f\u00fcr ein l\u00f6sbares Verbinden mit einem Vierkant einer Ratsche auf (Abs. [0041] der D1) (Merkmal 4).<\/li>\n<li>\nDer Fachmann entnimmt der D1 ferner, dass das Geh\u00e4use in Gestalt des Ringes (20) eine L\u00e4nge aufweist, die k\u00fcrzer als eine L\u00e4nge der Stange ist (Merkmal 5). F\u00fcr den Fachmann ist dies bereits unmittelbar und eindeutig aus Figur 1 der D1 erkennbar, die ein Beispiel eines allgemein bekannten Werkzeugs zum Aufbringen eines Drehmoments auf ein Spurstangenkugelgelenk und die restliche Spurstange gem\u00e4\u00df dem Stand der Technik zeigt, wobei die L\u00e4nge des gezeigten Rings ersichtlich k\u00fcrzer als eine L\u00e4nge der Stange ist. Eine Abgrenzung von diesem Merkmal des Standes der Technik erfolgt ersichtlich nicht und soll daher aus Sicht des Fachmanns beibehalten werden. Im Hinblick darauf, dass der Ring des Werkst\u00fccks mit seiner mittigen Ausnehmung das Werkst\u00fcck bzw. die Stange aufnehmen soll (vgl. Abs. [0011] der D1), entspricht dies auch der aus Sicht des Fachmanns zweckm\u00e4\u00dfigsten Ausgestaltung.<\/li>\n<li>\nDa der in der D1 offenbarte Ring (21) eine Ausnehmung f\u00fcr eine Aufnahme des Werkst\u00fccks (Abs. [0011] der D1), insbesondere einer Spurstange, aufweist, weist der Aufnahmeraum zwingend eine lichte Weite auf, die gr\u00f6\u00dfer als ein Durchmesser der Stange ist (Merkmal 6). Insoweit erkennt der Fachmann auch, dass nicht die Ringelemente als solche die Spurstange einklemmen, sondern das Klemmelement in Gestalt des verschwenkbar an dem Ring (21) gelagerten Klemmst\u00fccks (22), das in den Aufnahmeraum eingreift.<\/li>\n<li>\nAuch Merkmal 7 ist in der D1 offenbart, wonach das Geh\u00e4use \u2013 hier der Ring \u2013 eine sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Rings erstreckende \u00d6ffnung mit einer Breite aufweist, die gr\u00f6\u00dfer als der Durchmesser der Stange ist. Der Ring (21) der D1 weist insoweit wenigstens zwei Segmente (25, 26) auf, die f\u00fcr eine Verstellung zueinander zwischen einer Ringoffenstellung f\u00fcr eine Aufnahme des Werkst\u00fccks und einer Ringgeschlossenstellung f\u00fcr das Umfassen des Werkst\u00fccks miteinander koppelbar sind. Die Segmente sind \u00fcber Scharniergelenke (35, 36) miteinander verbunden, von denen eines (26) durch Entfernen des Lagerbolzens (42) manuell ge\u00f6ffnet werden kann (Abs. [0037] der D1). Wenn die zwei Segmente nach der Entfernung des Lagerbolzens (42) zueinander auf verschwenkt werden, kann das Werkzeug an dem Werkst\u00fcck, bspw. einer Spurstange, angebracht werden, da die Segmente einen Zugang zu dem Aufnahmebereich (31) in radialer Richtung zur Mittelachse (23) freigeben (Abs. [0038] der D1). Daraus geht f\u00fcr den Fachmann unmittelbar und eindeutig hervor, dass der in der Ringoffenstellung bestehende Zugang zum Aufnahmebereich breiter ist als der Durchmesser der Stange. Denn andernfalls k\u00f6nnte das Werkzeug nicht an dem Werkst\u00fcck bzw. der Stange angebracht werden. Zwar ist diese \u00d6ffnung nur in der beschriebenen Ringoffenstellung vorhanden. Dass diese zun\u00e4chst durch das manuelle Entfernen des Lagerbolzens und ein Verschwenken der Segmente hergestellt werden muss und damit nicht dauerhaft vorhanden ist, steht der Verwirklichung von Merkmal 7 \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 aber nicht entgegen.<\/li>\n<li>\nDamit werden alle Merkmale des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 250.000,00 \u20ac<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3363 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. M\u00e4rz 2024, Az. 4b O 64\/22<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[106,2],"tags":[],"class_list":["post-9500","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-106","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9500","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=9500"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9500\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9501,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9500\/revisions\/9501"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=9500"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=9500"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=9500"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}