{"id":950,"date":"2002-03-19T17:00:06","date_gmt":"2002-03-19T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=950"},"modified":"2016-04-21T09:14:45","modified_gmt":"2016-04-21T09:14:45","slug":"4-o-15801-arzneimittelherstellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=950","title":{"rendered":"4 O 158\/01 &#8211; Arzneimittelherstellung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 46<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. M\u00e4rz 2002, Az. 4 O 158\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagten wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar, sofern die Beklagten 1., 3. und die Beklagten 2., 4. Sicherheit in H\u00f6he von 15.000,00 \u20ac leisten.<\/p>\n<p>Die Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils auch durch die selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des &#8211; mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten &#8211; europ\u00e4ischen Patents 0 621 777, das auf einer am 2. November 1994 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung vom 18. Januar 1993 beruht und dessen Erteilung am 11. September 1996 bekannt gemacht worden ist. Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung &#8222;Wirkstoff enthaltende Festk\u00f6rper mit einem Ger\u00fcst aus hydrophilen Makromolek\u00fclen und Verfahren zu ihrer Herstellung&#8220;. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 11 haben in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Herstellung von wenigstens einen Wirkstoff mit in vivo schlechter Resorbierbarkeit enthaltenden Pellets, dadurch gekennzeichnet ,<\/p>\n<p>dass man<\/p>\n<p>a) einen Ger\u00fcstbildner aus hydrophilen Makromolek\u00fclen ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus: Kollagen, Gelantine, fraktionierte Gelantine, Kollagenhydrolysate, Gelatinederivate, Pflanzenproteine, Pflanzenproteinhydrolysate, Elastinhydrolysate, in einem w\u00e4ssrigen oder w\u00e4ssrig-organischen L\u00f6sungsmittel l\u00f6st,<\/p>\n<p>b) den Wirkstoff dispergiert und<\/p>\n<p>c) die erhaltene Mischung aus gel\u00f6stem Ger\u00fcstbildner und dispergiertem Wirkstoff in ein tiefkaltes, inertes verfl\u00fcssigtes Gas eintropft und so Pellets formt, und<\/p>\n<p>d) die so geformten Pellets durch Verdampfen oder Sublimieren des L\u00f6sungsmittels auf \u00fcbliche Weise trocknet.<\/p>\n<p>11. Wirkstoff enthaltenes Pellet, gekennzeichnet durch ,<\/p>\n<p>eine Dispersion wenigstens eines Wirkstoffs oder Wirkstoffgemisches mit in vivo schlechter Resorbierbarkeit in einer Matrix, die im wesentlichen einen Ger\u00fcstbildner aus hydrophilen Makromolek\u00fclen umfa\u00dft, welche ausgew\u00e4hlt wurden aus der Gruppe bestehend aus:<\/p>\n<p>Kollagen, Gelatine, fraktionierte Gelatine, Kollagenhydrolysate, Gelatinederivate, Pflanzenproteine, Pflanzenproteinhydrolysate, Elstinhydrolysate, sowie deren Mischungen,<\/p>\n<p>herstellbar durch das Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 10.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1. und 2. haben gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die derzeit noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung, Schadenersatz und Vernichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung ihres Verletzungsvorwurfes st\u00fctzt sie sich auf die als Anlagen K 7 und K 8 vorgelegten Werbeunterlagen, das als Anlage K 10 \u00fcberreichte Vortragsmanuskript des Beklagten zu 4. sowie den als Anlage K 17 eingef\u00fchrten Fachaufsatz, dessen Mitautor ebenfalls der Beklagte zu 4. ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>im deutschen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents 0 621 777<\/p>\n<p>Wirkstoff enthaltende Pellets<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen eine Dispersion wenigstens eines Wirkstoffs oder Wirkstoffgemisches mit in vivo schlechter Resorbierbarkeit in einer Matrix gegeben ist, die im wesentlichen einen Ger\u00fcstbildner aus hydrophilen Makromolek\u00fclen umfa\u00dft, welche ausgew\u00e4hlt wurde aus der Gruppe bestehend aus:<\/p>\n<p>Kollagen, Gelantine, fraktionierte Gelantine, Kollagenhydrolysate, Gelatinederivate, Pflanzenproteine, Pflanzenproteinhydrolysate, Elastinhydrolysate sowie deren Mischungen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr (der Kl\u00e4gerin) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Dezember 1994 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der Herstellungsmengen und &#8211; zeiten sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschlu\u00df von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschlu\u00df von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Kalendervierteljahren und Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei von dem Beklagten zu 3. s\u00e4mtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 11. Oktober 1996 zu machen sind;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die in ihrem (der Beklagten) unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>dass die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr (der Kl\u00e4gerin) f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. Dezember 1994 bis 10. Oktober 1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr (der Kl\u00e4gerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 11. Oktober 1996 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2. und 4 bitten au\u00dferdem, ihnen einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Sie bestreiten den Vorwurf der Patentverletzung und machen hierzu geltend:<\/p>\n<p>Die von ihnen beworbene &#8222;NanoMorph-Technologie&#8220; entspreche dem Stand der Technik, wie er in der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 230 949 (Anlage B 3) dokumentiert sei. Wie sich aus der nachfolgenden Abbildung<\/p>\n<p>ergebe, werde in einem Gef\u00e4\u00df (1) zun\u00e4chst der Wirkstoff in einem mit Wasser mischbaren L\u00f6sungsmittel suspendiert. In einem weiteren Gef\u00e4\u00df (2) werde weiteres L\u00f6sungsmittel bereitgestellt. Der Inhalt beider Gef\u00e4\u00dfe (1, 2) werde \u00fcber die Pumpen (3, 4) einer Mischkammer (7) zugef\u00fchrt. Dabei werde das L\u00f6sungsmittel aus dem Gef\u00e4\u00df (2) \u00fcber den W\u00e4rmetauscher (6) auf eine Temperatur von 50 bis 200 \u00b0C aufgeheizt, w\u00e4hrend die Suspension aus dem Gef\u00e4\u00df (1) unterhalb einer Temperatur von 50 \u00b0C gehalten werde. In der Mischkammer (7) vereinigten sich beide Str\u00f6me, wobei der Wirkstoff aufgrund der hohen Temperatur des aus dem Gef\u00e4\u00df (2) kommenden L\u00f6sungsmittels vollst\u00e4ndig gel\u00f6st werde. Die nach einer \u00e4u\u00dferst kurzen Verweilzeit aus der Mischkammer (7) austretende L\u00f6sung des Wirkstoffes werde in eine zweite Mischkammer (11) gef\u00fchrt. \u00dcber eine Pumpe (9) werde aus dem Gef\u00e4\u00df (14) eine w\u00e4ssrige L\u00f6sung eines quellbaren Kolloids zugemischt. Da deren Temperatur im Vergleich zu der Temperatur der Wirkstoffl\u00f6sung wesentlich niedriger sei, trete eine rasche Ausf\u00e4llung des Wirkstoffs in Form kolloidaler Kern-Schale-Partikel ein mit der Folge, dass der Wirkstoffkern von einer Kolloidh\u00fclle \u00fcberzogen werde. Bei der gegebenen Sachlage &#8211; so meinen die Beklagten &#8211; scheide eine Benutzung des Klagepatents aus. Zumindest werde sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. In Anbetracht dessen sei der hilfsweise gestellte Aussetzungsantrag gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten und dem Aussetzungsbegehren entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig; in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung, Schadenersatz und Vernichtung nicht zu, weil sich nicht feststellen l\u00e4\u00dft, dass die Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch gemacht haben oder dies f\u00fcr die Zukunft zumindest droht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Pellets aus hydrophilen Makromolek\u00fclen sowie Verfahren zu ihrer Herstellung.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend (Seite 2 Zeilen 8 ff) erl\u00e4utert, dienen Granulate bzw. Pellets als Formk\u00f6rper in der pharmazeutischen Industrie als Zwischenprodukt zur Tablettierung. Die Formgebung &#8211; so hei\u00dft es &#8211; solle zu einem frei flie\u00dfenden, k\u00f6rnigen und staubfreien Produkt f\u00fchren, das aufgrund seiner Gleichf\u00f6rmigkeit die technologische Verarbeitung und die Dosiergenauigkeit gew\u00e4hrleistet. Abgef\u00fcllt in Hartgelantinekapseln besitzen Pellets gegen\u00fcber Tabletten oder Dragees verschiedene Vorteile:<\/p>\n<p>Sie verteilen sich gleichm\u00e4\u00dfig im Gastrointestinaltrakt, besitzen aufgrund ihrer geringen Gr\u00f6\u00dfe k\u00fcrzere Magenverweilzeiten und l\u00f6sen sich schneller auf. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen Pellets mit unterschiedlicher Wirkstoffabgabe in gemischter Form einzeldosiert werden. Die notwendige Verarbeitung der pulvrig-kristallinen Wirk- und Arzneimittelhilfsstoffe zu Granulaten (Pellets) als Formk\u00f6rper geschieht herk\u00f6mmlicherweise mit sogenannten auf- und abbauenden Verfahren. Sie alle zeichnen sich dadurch aus, dass mehrere und aufwendigere Teilschritte erforderlich sind, um zu den Granulaten bzw. Pellets zu gelangen (Seite 2 Zeilen 23 ff). Au\u00dferdem werden bei den bekannten Granulations- und Pelletierverfahren eine ganze Reihe von Hilfsstoffen eingesetzt, z.B. Bindemittel oder Granulierfl\u00fcssigkeiten, die dazu dienen, das pulverf\u00f6rmige Gut in eine feste, kompakte und verarbeitungsf\u00e4hige Form zu bringen. Die Verwendung solcher Hilfsstoffe ist nicht zuletzt unter biopharmazeutischen Aspekten problematisch, weil der Arzneimittelwirkstoff dem Organismus erst nach erfolgter Desaggregation und anschlie\u00dfender Freisetzung zur Verf\u00fcgung steht. Die Vielzahl unterschiedlicher Haft- und Bindungskr\u00e4fte in Granulaten f\u00fchren zu Feststoffbr\u00fccken, deren bindende Kr\u00e4fte im Organismus \u00fcberwunden werden m\u00fcssen, um den Arzneistoff freizugeben. Jeder Herstellungsschritt der bekannten Granulierverfahren kann damit einen ung\u00fcnstigen Einflu\u00df auf die Freisetzung des Wirkstoffs und damit seine Bioverf\u00fcgbarkeit nehmen (Seite 2, Zeilen 56 ff).<\/p>\n<p>Der Erfindung des Klagepatents liegt ausgehend hiervon die Aufgabe zugrunde, neuartige Festk\u00f6rper sowie Verfahren zu ihrer Herstellung vorzuschlagen, die zum einen aufgrund ihrer Struktur und Zusammensetzung die Bioverf\u00fcgbarkeit und Vertr\u00e4glichkeit von Arzneistoffen verbessern, lagerstabil, exakt dosierbar, als single oder multibel unit vorliegen und zum anderen auf umweltschonende, einfache und wirtschaftliche Weise herzustellen sind, die Wirkstoffe auf schonende Weise verarbeiten und somit insgesamt die Nachteile des Standes der Technik \u00fcberwinden (Seite 4 Zeilen 3 bis 7).<\/p>\n<p>In seinem Sachanspruch 11, der als sogenannter Product-by-Process-Anspruch formuliert ist, sieht das Klagepatent hierzu die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Pellet, welches einen Wirkstoff enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>(2) Der Wirkstoff besitzt eine in vivo schlechte Resorbierbarkeit.<\/p>\n<p>(3) Das Pellet weist eine Dispersion wenigstens eines Wirkstoffes in einer Matrix auf.<\/p>\n<p>(4) Die Matrix umfa\u00dft im wesentlichen einen Ger\u00fcstbildner aus hydrophilen Makromolek\u00fclen.<\/p>\n<p>(5) Die hydrophilen Makromolek\u00fcle sind ausgew\u00e4hlt aus einer Gruppe bestehend aus Kollagen, Gelantine, fraktionierte Gelatine, Kollagenhydrolysate, Gelatinederivate, Pflanzenproteine, Pflanzenproteinhydrolysate, Elastinhydrolysate sowie deren Mischungen.<\/p>\n<p>(6) Das Pellet ist herstellbar durch das Verfahren nach (u.a.) Patentanspruch 1, n\u00e4mlich durch Anwendung folgender Verfahrensschritte:<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>Ein Ger\u00fcstbildner aus hydrophilen Makromolek\u00fclen, ausgew\u00e4hlt aus der Stoffgruppe nach Merkmal (5), wird in einem w\u00e4ssrigen oder w\u00e4ssrig-organischen L\u00f6sungsmittel gel\u00f6st.<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>In der L\u00f6sung wird der Wirkstoff dispergiert.<\/p>\n<p>(c)<\/p>\n<p>Die so erhaltene Mischung aus gel\u00f6stem Ger\u00fcstbildner und dispergiertem Wirkstoff wird in ein tiefkaltes inertes verfl\u00fcssigtes Gas eingetropft und so Pellets geformt.<\/p>\n<p>(d)<\/p>\n<p>Die so geformten Pellets werden durch Verdampfen oder Sublimieren des L\u00f6sungsmittels auf \u00fcbliche Weise getrocknet.<\/p>\n<p>Ungeachtet der Product-by-Process-Fassung handelt es sich beim Patentanspruch 11 um einen Sachanspruch, welcher der Kl\u00e4gerin einen dementsprechend umfassenden Patentschutz gew\u00e4hrt. Die gew\u00e4hlte Formulierung (&#8222;herstellbar durch das Verfahren nach Patentanspruch 1&#8220;) setzt auf der Verletzungsebene nicht notwendigerweise voraus, dass das angegriffene Erzeugnis nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellt worden ist. Vielmehr kommen ebensogut andere Fertigungsverfahren in Betracht; Voraussetzung ist allerdings, dass diese anderen Fertigungsverfahren dem Produkt (Pellet) dieselbe Struktur bzw. dieselben Eigenschaften verleihen, die nach der Lehre des Klagepatents aus dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren resultieren. Das von Patentanspruch 11 in Bezug genommene Herstellungsverfahren steht insoweit stellvertretend f\u00fcr die mit ihm verbundenen Wirkungen bzw. Eigenschaften, die mittelbar durch das f\u00fcr sie verantwortliche Herstellungsverfahren definiert sind.<\/p>\n<p>Welche Eigenschaften dies sind, erschlie\u00dft sich dem Fachmann anhand der Klagepatentschrift. Bereits die Ausf\u00fchrungen zum vorbekannten Stand der Technik belehren ihn dar\u00fcber, dass es darum geht, pulvrig-kristalline Wirkstoffe (mit schlechter in vivo Resorbierbarkeit) zu dosiergenau verarbeitenden Granulaten als Formk\u00f6rper aufzubereiten. Auf Seite 2, Zeilen 21 ff hei\u00dft es in diesem Sinne:<\/p>\n<p>&#8222;Jedoch liegt allen Verfahren des Standes der Technik die grunds\u00e4tzliche Problematik der notwendigen Formgebung von pulvrig-kristallinen Wirk- und Hilfsstoffen zu verarbeitbaren Granulaten (Pellets) als Formk\u00f6rper zugrunde. &#8230; Allen Verfahren gemeinsam ist, dass man bisher nur \u00fcber mehrere und aufwendige Teilschritte zu Granulaten bzw. Pellets als Formk\u00f6rper gelangt.<\/p>\n<p>Bei den abbauenden Verfahren werden &#8230; zun\u00e4chst die Arznei- und Hilfsstoffe zerkleinert, durch Sieben auf eine einheitliche Korngr\u00f6\u00dfe gebracht und dann gemischt. Danach erfolgt das trockene oder feuchte Granulieren, bei dem die Pulvermischung aggregiert und anschlie\u00dfend zu Granulatk\u00f6rnern zerkleinert wird. &#8230;<\/p>\n<p>Bei den Aufbaugranulaten werden aus den pulverf\u00f6rmigen Arznei- und Hilfsstoffen unter kontinuierlicher Zugabe von Granulierfl\u00fcssigkeit bei gleichzeitigem Trocknen Granulatk\u00f6rner in einem kontrollierten Prozess gebildet. Durch anschlie\u00dfende spezielle Ausrundungsverfahren gelangt man zu runden, kugelf\u00f6rmigen Granulatteilchen (Pellets). &#8230;<\/p>\n<p>Alle diese Herstellungsprozesse stellen technologisch aufwendige Mehrschrittverfahren dar. &#8230;<\/p>\n<p>Weiterhin ist bei allen Granulations- und Pelletierverfahren der Einsatz einer ganzen Reihe von Hilfsstoffen notwendig. So m\u00fcssen beispielsweise Bindemittel oder Granulierfl\u00fcssigkeit eingesetzt werden, um das pulverf\u00f6rmige Gut in eine feste, kompakte und verarbeitungsf\u00e4hige Form zu bringen. &#8230;<\/p>\n<p>Betrachtet man nach dem Stand der Technik herstellte Pellets oder Granulate dar\u00fcber hinaus unter biopharmazeutischen Aspekten, so l\u00e4\u00dft sich erkennen, dass der Arzneistoff aus diesen aggregierten Formk\u00f6rpern erst nach Desaggregation und anschlie\u00dfender Freisetzung dem Organismus zur Verf\u00fcgung gestellt werden kann. Die Vielzahl unterschiedlicher Haft- und Bindungskr\u00e4fte in Granulaten verdeutlicht diese Problematik. Durch erh\u00e4rtende Bindemittel beim Trocknen oder durch Sintern bzw. Schmelzhaftung unter Druckeinwirkung entstehen Feststoffbr\u00fccken, deren bindende Kr\u00e4fte im Organismus \u00fcberwunden werden m\u00fcssen, um den Arzneistoff \u00fcberhaupt erst aus der Arzneiform freizugeben. Jeder Herstellungsschritt bei den Verfahren des Standes der Technik kann somit einen ung\u00fcnstigen Einflu\u00df auf die Freisetzung des Wirkstoffs und damit auf seine Bioverf\u00fcgbarkeit nehmen.&#8220;<\/p>\n<p>Bereits im Rahmen der Er\u00f6rterung des Standes der Technik verwendet die Klagepatentschrift &#8211; wie aufgezeigt &#8211; den Begriff &#8222;Pellet&#8220; synonym zu &#8222;Granulaten&#8220;, welche den pulverf\u00f6rmigen Arzneimittelwirkstoff gebunden enthalten. Patentanspruch 11 geht von keinem anderen Verst\u00e4ndnis aus. Er sieht n\u00e4mlich vor, dass das Pellet eine Dispersion des Wirkstoffs in einer Matrix aufweist, wobei die Matrix im wesentlichen einen Ger\u00fcstbildner aus hydrophilen Makromolek\u00fclen umfa\u00dft. Schon die genannten Anspruchsmerkmale machen deutlich, dass der Wirkstoff in einem Makromolekularger\u00fcst eingebettet sein soll. Unterstrichen wird die genannten Interpretation durch die Bezugnahme auf das Herstellungsverfahren, welches sich nach Patentanspruch 1 dadurch auszeichnet, dass die Pellets dadurch erhalten werden, dass zun\u00e4chst der Ger\u00fcstbildner gel\u00f6st, in die so erhaltene L\u00f6sung der Wirkstoff dispergiert und die daraus resultierende L\u00f6sung aus Ger\u00fcstbildner und dispergiertem Wirkstoff in ein tiefkaltes inertes verfl\u00fcssigtes Gas eingetropft wird. Das Resultat einer solchen Verfahrensweise ist ein Formk\u00f6rper, in dem das Wirkstoffpulver in der L\u00f6sung verteilt (eingebettet) ist.<\/p>\n<p>Der \u00fcbrige Beschreibungstext der Klagepatentschrift best\u00e4tigt diese Auslegung. Zu verweisen ist diesbez\u00fcglich auf folgende Beschreibungsstellen:<\/p>\n<p>&#8211; Seite 4 Zeilen 43 bis 59:<\/p>\n<p>&#8222;Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen festen bis halbfesten oder gelartigen Pellets stellen runde, einheitliche Formk\u00f6rper im Bereich von 0,2 bis 12 mm dar. Pellets im Bereich von 0,2 bis 2 mm eigenen sich f\u00fcr multiple unit dosage forms, Pellets im Bereich von 2 bis 12 mm sind als single unit dosage forms verwendbar. &#8230; Die einheitliche Korngr\u00f6\u00dfenverteilung der beanspruchten Pellets, verbunden mit einer homogenen Verteilung des Arzneistoffes (sic. im Pellet) verbessern gegen\u00fcber dem Stand der Technik die Dosiergenauigkeit deutlich. Weiterhin werden die in der Pelletmatrix eingebetteten Wirkstoffe in eine lagerstabile Form gebracht. &#8230; Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pellets als Formk\u00f6rper, die sich durch ihre einheitlich runde und gleichm\u00e4\u00dfige Gestalt auszeichnen, sind aufgrund ihres harmonischen Gesamteindrucks optisch sehr ansprechend und k\u00f6nnen die Akzeptanz beim Patienten steigern. &#8230; Durch die vorteilhafte Schutzkolloidfunktion der beanspruchten Makromolek\u00fcle und gleichzeitige Einbettung der Wirkstoffe in dem polymeren Matrixger\u00fcst wird &#8230; die Vertr\u00e4glichkeit deutlich erh\u00f6ht.&#8220;<\/p>\n<p>&#8211; Seite 5 Zeilen 27 &#8211; 24:<\/p>\n<p>&#8222;Unter technologischen und biopharmazeutischen Aspekten erf\u00fcllen die beschriebenen Pellets alle prinzipiellen Anforderungen, die an diese Dosierungsform zu stellen sind:<\/p>\n<p>&#8211; sie sind in Form und Farbe gleichm\u00e4\u00dfig,<\/p>\n<p>&#8211; besitzen eine enge Korngr\u00f6\u00dfenverteilung,<\/p>\n<p>&#8211; sind leicht dosier- und abf\u00fcllbar,<\/p>\n<p>&#8211; weisen eine hohe mechanische Festigkeit und Haltbarkeit<\/p>\n<p>auf,<\/p>\n<p>&#8211; setzen den Arzneistoff schnell oder moduliert frei.&#8220;<\/p>\n<p>Insbesondere der letztgenannte Effekt beruht &#8211; f\u00fcr den Fachmann erkennbar &#8211; darauf, dass der Wirkstoff nicht mehr unter Einsatz von Bindemitteln oder dergleichen zu Granulaten verarbeitet wird, sondern Pelletes (Granulate) mit eingelagertem Wirkstoffpulver dadurch erhalten werden, dass der in ein Matrixger\u00fcst dispergierte Wirkstoff in ein tiefkaltes verfl\u00fcssigtes Gas eingetropft wird. Wegen des vollst\u00e4ndigen Verzichts auf Bindemittel bei der Granulatherstellung h\u00e4ngt der L\u00f6sevorgang, d. h. die Freisetzung des Wirkstoff aus dem Pellet, allein von der Zusammensetzung des Matrixsystems ab. Je nach der Wahl des Ger\u00fcstbildners l\u00e4\u00dft sich daher die Aufl\u00f6sungsgeschwindigkeit bestimmen und gezielt einstellen (Seite 5 Zeilen 5 &#8211; 13, Zeilen 39 &#8211; 41).<\/p>\n<p>&#8211; Seite 9 Zeilen 37 &#8211; 47:<\/p>\n<p>&#8222;Im zweiten Schritt wird das Dihydropyridinderivat (sic: Wirkstoff) in m\u00f6glichst feinteiliger Form in der L\u00f6sung des hydrophilen Makromolek\u00fcls dispergiert. Das im zweiten Schritt beschriebene System wird nun im dritten Schritt zur Formgebung \u00fcber ein geeignetes Dosiersystem in eine tiefkalte, leicht verdampfbare Fl\u00fcssigkeit eingetropft &#8230; . Jeder diskrete Tropfen nimmt dabei einerseits bereits w\u00e4hrend des freien Falls, andererseits im Tauchbad &#8230; Kugelgestalt an, bevor ein vollst\u00e4ndiges Ausfrieren erfolgt. Gerade dieses schnelle, aber dennoch kontrolliert steuerbare Gefrieren fixiert den gegebenen Zustand des Systems augenblicklich, d. h. es kann kein Arzneistoff in das umgebende Medium diffundieren, gel\u00f6ster Arzneistoff kann nicht mehr auskristalisieren, Suspensionen k\u00f6nnen nicht mehr sedimentieren, Emulsionen k\u00f6nnen nicht mehr brechen, &#8230; das Tr\u00e4gerger\u00fcst kann nicht zusammenschrumpfen.&#8220;<\/p>\n<p>&#8211; Erg\u00e4nzend hei\u00dft es auf Seite 10 Zeilen 35 &#8211; 37:<\/p>\n<p>&#8222;Das Herstellungsverfahren mit einem inerten Fl\u00fcssiggas hat also keine nachteilige Beeinflussung oder Ver\u00e4nderung des Wirkstoffs oder der Matrixmasse zur Folge.&#8220;<\/p>\n<p>Dementsprechend &#8211; und folgerichtig &#8211; definiert die Klagepatentschrift den Begriff &#8222;Pellets&#8220; auf Seite 4 Zeilen 31 &#8211; 32 nicht allgemein als Festk\u00f6rper, Aggregate oder Mikropellets, sondern als &#8222;im wesentlichen symmetrisch ausgebildete Festk\u00f6rper, Aggregate oder Mikropellets&#8220;.<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent einen Formk\u00f6rper voraussetzt, der den Wirkstoff eingebettet in den Ger\u00fcstbildner enth\u00e4lt, belegt auch der Gang des Erteilungsverfahrens, der f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Anspruchsmerkmale jedenfalls indiziell heranzuziehen ist. In der Ursprungsanmeldung hatte die Kl\u00e4gerin noch &#8211; umfassend &#8211; &#8222;Wirkstoff enthaltende Festk\u00f6rper&#8220; beansprucht, zu denen nach Ma\u00dfgabe des Unteranspruchs 7 &#8222;Pulver, Granulate, Pellets, Mikropellets und Aggregate, die im wesentlichen symmetrisch ausgebildet sind&#8220;, geh\u00f6ren sollten. In seinem Bescheid vom 19.04.1994 (Anlage B 7) hat der Pr\u00fcfer darauf hingewiesen, dass unklar sei, wie angesichts des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens Pulver oder Granulate hergestellt werden k\u00f6nnten. Im vorl\u00e4ufigen Pr\u00fcfungsbericht hei\u00dft es: &#8222;Durch den Verfahrensschritt (c) m\u00fcssten an sich zwangsl\u00e4ufig ann\u00e4hernd kugelf\u00f6rmige Gebilde entstehen, die sich deutlich von herk\u00f6mmlichen Pulvern bzw. Granulaten unterscheiden d\u00fcrften. Die Anspr\u00fcche wurden unter der Annahme gepr\u00fcft, dass bei dem Verfahren nach Anspruch 1 Arzneiformen in Form von Pellets entstehen. Granulate und Pulver sollten daher von Anspruch 1 gestrichen werden.&#8220; Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin ihre Anspr\u00fcche neu gefa\u00dft und die Patentbeschreibung vollst\u00e4ndig \u00fcberarbeitet, indem sie im gesamten Text die urspr\u00fcnglich mitbeanspruchten &#8222;Pulver und Granulate&#8220; gestrichen hat. Dies zeigt, dass auch nach dem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin in einem Wirkstoff enthaltenden Pulver oder Granulat kein &#8222;Pellet&#8220; gesehen werden kann, wie es von der erteilten Fassung des Klagepatents allein beansprucht wird.<\/p>\n<p>Dem vorerw\u00e4hnten Auslegungsergebnis stehen die von der Kl\u00e4gerin herangezogenen Textstellen der Klagepatentschrift nicht entgegen: Soweit die Kl\u00e4gerin auf Patentanspruch 9 verweist, \u00fcbersieht sie, dass dort eine Verfahrensvariante beansprucht wird, bei der der Wirkstoff in z.B. mikroverkapselter oder nanoverkapselter Form vorliegt. Hieraus l\u00e4\u00dft sich nach den Gesetzen der Logik kein Anhaltspunkt daf\u00fcr finden, dass auch als endg\u00fcltiges Verfahrensprodukt (Formk\u00f6rper) ein mikroverkapselter oder nanoverkapselter Wirkstoff gegeben sein kann.<\/p>\n<p>Dieselben Erw\u00e4gungen gelten im Hinblick auf die Beschreibungsstelle auf Seite 8 Zeilen 32 bis 38, die sich gleichfalls mit der Verwendung von mikronesierten Pulvern befa\u00dft, welche in einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pelletmatrix dispergiert sind.<\/p>\n<p>Lediglich an vier Stellen der Patentbeschreibung findet sich ein Hinweis, dass als Formk\u00f6rper auch &#8222;Pulver&#8220; verwendet werden kann:<\/p>\n<p>&#8211; Seite 4, Zeilen 37 &#8211; 39:<\/p>\n<p>&#8222;Jedoch kann der Fachmann auch andere Festk\u00f6rper aus der Gruppe bestehend aus: Pulver, Granulate, im wesentlichen symmetrisch ausgebildete Aggregate, vorteilhaft zur Herstellung insbesondere von Arzneiformen einsetzen.&#8220;<\/p>\n<p>&#8211; Seite 10, Zeilen 41 &#8211; 42:<\/p>\n<p>&#8222;Verwendet man z.B. ungeregelte Tropfeinrichtungen, so erh\u00e4lt man Granulate, bei Verwendung von geeigneten Spr\u00fch- oder Zerst\u00e4ubungsd\u00fcsen mit Dosierpumpen erh\u00e4lt man bevorzugt Pulver als Formk\u00f6rper.&#8220;<\/p>\n<p>&#8211; Seite 15, Zeilen 18 &#8211; 19:<\/p>\n<p>&#8222;Die Verwendung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pulver, Granulate oder Pellets als Formk\u00f6rper kann z.B. \u00fcber \u00fcbliche Dosiersysteme in Hartgelantinekapseln oder als Granulat in Beuteln erfolgen.&#8220;<\/p>\n<p>&#8211; Seite 15, Zeilen 28 &#8211; 30:<\/p>\n<p>&#8222;Pulver, Granulate oder Pellets &#8211; als Formk\u00f6rper &#8211; aus Matrixmassen, die sich in kaltem Wasser schnell und vollst\u00e4ndig aufl\u00f6sen, k\u00f6nnen &#8211; in Beuteln abgef\u00fcllt &#8211; als Instantzubereitung f\u00fcr den pharmazeutischen oder di\u00e4tetischen Bereich verwendet werden.&#8220;<\/p>\n<p>Aus den besagten Formulierungen k\u00f6nnte der Fachmann &#8211; isoliert betrachtet &#8211; zwar den Eindruck gewinnen, dass Klagepatent sch\u00fctze auch ein Pulver als Formk\u00f6rper. Bereits der Umstand, dass &#8222;Pulver&#8220; &#8211; jedenfalls zum Teil &#8211; neben &#8222;Pellets&#8220; genannt ist, spricht jedoch daf\u00fcr, dass es sich um jeweils eigenst\u00e4ndige Gruppen von Formk\u00f6rpern handelt. Nachdem Patentanspruch 11 nur auf &#8222;Pellets&#8220; und nicht auch auf &#8222;Pulver&#8220; gerichtet ist, f\u00fchrt den Fachmann schon diese Betrachtung zu der Annahme, dass Pulver zwar in der Beschreibung erw\u00e4hnt, aber nicht vom Patentschutz umfa\u00dft sind. Abgesehen davon &#8211; und vor allem &#8211; ist aber entscheidend, dass das in Bezug genommene Herstellungsverfahren als Formk\u00f6rper nur Pellets und kein Pulver hervorbringen kann. Sp\u00e4testens diese \u00dcberlegung f\u00fchrt den Fachmann zu der Gewi\u00dfheit, dass es sich bei den erw\u00e4hnten Beschreibungsstellen nur um redaktionelle Versehen handeln kann, wie sie insbesondere bei umfangreichen Patentschriften (wie der vorliegenden) nie auszuschlie\u00dfen sind.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich eine Benutzung des Klagepatents durch die Beklagten ergibt.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Was zun\u00e4chst etwaige Angebotshandlungen der Beklagten betrifft, so bezieht sich die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich auf die als Anlagen K 7 und K 8 vorgelegten Werbeprospekte. Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass das beworbene (Arznzeimittel-)Produkt (noch) nicht auf dem Markt erh\u00e4ltlich ist. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden m\u00fcssen sich deshalb, damit ein patentverletzendes Angebot bejaht werden kann, s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 11 aus den Angebotsunterlagen selbst ergeben. Daran fehlt es vorliegend. Weder der Anlage K 7 noch der Anlage K 8 ist zu entnehmen, dass eines der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Makromolek\u00fcle (Kollagen, Gelantine etc.) verwendet wird.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Soweit etwaige Herstellungshandlungen in Rede stehen, ist das Vorbringen der Beklagten unwiderlegt, dass bei der Anwendung ihres Mischkammerverfahrens ein Pulver erhalten wird, dessen einzelne Partikel kleiner als 500 nm und jeweils mit einem Schutzkolloid \u00fcberzogen sind. Das Pulver bildet &#8211; wie unter I. dargelegt &#8211; keine &#8222;Pellets&#8220;; schon deswegen kommt eine Patentverletzung im Hinblick auf Anspruch 11 nicht in Betracht. Da die einzelnen Wirkstoff-Nanopartikel zu gr\u00f6\u00dferen Einheiten aggregieren und alsdann mit dem Schutzkolloid \u00fcberzogen werden, kann desweiteren keine Rede davon sein, dass der Wirkstoff in einer Matrix dispergiert ist.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 3. kommt hinzu, dass diese ausdr\u00fccklich bestritten haben, einen der beanspruchten Makromolek\u00fcle, insbesondere Gelantine, verwendet zu haben. F\u00fcr das Gegenteil hat die Kl\u00e4gerin keine stichhaltigen Anhaltspunkte geliefert. Soweit sie auf die als Anlagen K 10 und K 17 vorgelegten Fachaufs\u00e4tze verweist, ist bereits zweifelhaft, ob aus diesen Verlautbarungen \u00fcberhaupt R\u00fcckschl\u00fcsse darauf gezogen werden k\u00f6nnen, in welcher Weise die Beklagten ihr Herstellungsverfahren handhaben. Ausdr\u00fcckliche Darlegungen dazu finden sich in der Ver\u00f6ffentlichung nicht. Die dort geschilderte Vorgehensweise kann ebensogut auf theoretischen Erkenntnissen des Beklagten zu 4) beruhen, denen keine praktischen Anwendungen im Gesch\u00e4ftsbetrieb der Beklagten zu 2) zugrunde liegen. In jedem Fall ist keiner der jeweiligen Autoren im Unternehmen der Beklagten zu 1. besch\u00e4ftigt. Allein die Tatsache, dass die Beklagte zu 1. Lizenznehmerin an dem Mischkammerverfahren der Beklagten zu 2. ist, l\u00e4\u00dft ebenfalls noch keine tatrichterlichen Feststellungen dahingehend zu, dass die Beklagte zu 1. bei der Herstellung ihrer Arzneimittel entsprechend der Nanomorph-Technik in exakt derselben Weise verf\u00e4hrt wie die Beklagte zu 2.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. K2xxxx Dr. T1xxxxx Dr. C3xxxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 46 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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