{"id":9498,"date":"2025-01-31T15:46:45","date_gmt":"2025-01-31T15:46:45","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9498"},"modified":"2025-01-31T12:51:16","modified_gmt":"2025-01-31T12:51:16","slug":"4b-o-19-22-spritzpistole","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9498","title":{"rendered":"4b O 19\/22 &#8211; Spritzpistole"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3362<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 6. M\u00e4rz 2024, Az. 4b O 19\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\u00a01. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 369.790,86 EUR nebst Zinsen daraus in H\u00f6he von 5 % vom 1. Januar 2012 bis zum 6. April 2022 und von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 7. April 2022 zu zahlen.<br \/>\n2. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\n3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 2\/3 und die Beklagte zu 1\/3.<br \/>\n4. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 XXX 421 (Anlage K19; nachfolgend: \u201eStreitpatent\u201c) auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach rechtskr\u00e4ftig durch das Landgericht Mannheim festgestellt wurde.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene alleinige Inhaberin des Streitpatents, das am XXX mit einer deutschen Priorit\u00e4t vom XXX angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am XXX ver\u00f6ffentlicht. Die Schutzdauer des Streitpatents ist im XXX abgelaufen.<\/li>\n<li>\nDas Streitpatent betrifft eine Spritzpistole zum Zerst\u00e4uben von fl\u00fcssigen Medien mit Hilfe von Druckluft. Der von der Kl\u00e4gerin im Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 O 405\/11 (Anlage K1) vor dem Landgericht Mannheim geltend gemachte Anspruch 1 lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201eSpritzpistole (1) zum Zerst\u00e4uben von fl\u00fcssigen Medien mit Hilfe von Druckluft, im wesentlichen bestehend aus einem mit einem Griffst\u00fcck (14) und einer Zerst\u00e4uberd\u00fcse (19) versehenen an eine Druckluftleitung (2) anschlie\u00dfbaren Geh\u00e4use (11), einer mit einem Ende in die Zerst\u00e4uberd\u00fcse (19) eingreifenden mit einer Zuf\u00fchrungsleitung (16) f\u00fcr das zu zerst\u00e4ubende Medium versehenen und im Geh\u00e4use (11) abgest\u00fctzten F\u00fchrungsh\u00fclse (21) sowie einer D\u00fcsennadel (31), die zum \u00d6ffnen der Zerst\u00e4uberd\u00fcse (19) mittels eines verschwenkbar an dem Geh\u00e4use (11) aufgeh\u00e4ngten Abzugsb\u00fcgels (26) entgegen der Kraft einer R\u00fcckstellfeder (33) bet\u00e4tigbar ist, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die D\u00fcsennadel (31) im Bereich der F\u00fchrungsh\u00fclse (21) mittels eines diese durchgreifenden Gelenkbolzens (27&#8242;) mit dem Abzugsb\u00fcgel (26) formschl\u00fcssig verbunden ist und da\u00df in die im L\u00e4ngsschnitt U-f\u00f6rmig ausgebildete F\u00fchrungsh\u00fclse (21) zwischen der Zuf\u00fchrungsleitung (16) und dem Gelenkbolzen (27&#8242;) eine Dichtung (32) eingesetzt ist, in der die D\u00fcsennadel (31) verschiebbar gehalten ist.\u201c<\/li>\n<li>\nDie Beklagte vertrieb in Deutschland \u00fcber TV-Shopping-Kan\u00e4le und \u00fcber das Internet unter der Bezeichnung \u201eA\u201c ein Farbspr\u00fchsystem, das von der Lehre des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 XXX 421 Gebrauch machte (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Alle unter dieser Bezeichnung verkauften Farbspr\u00fchsysteme bezog die Beklagte von ihrer Lieferantin, der spanischen B (im Folgenden: B). Die Kl\u00e4gerin nahm die Beklagte, B sowie ein weiteres Unternehmen klageweise vor dem Landgericht Mannheim wegen Verletzung des Streitpatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Anspruch.<\/li>\n<li>\nDas Landgericht Mannheim stellte mit Urteil vom 14. Januar 2014 (Aktenzeichen 2 O 405\/11, nachfolgend: \u201eUrteil\u201c) fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die seit dem 16. April 2005 begangenen Verletzungshandlungen allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird und entsprechend Rechnung zu legen.<\/li>\n<li>\nDas Landgericht stellte f\u00fcr die Verurteilung der Beklagten auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ab, deren Dichtung einen runden Querschnitt aufwies. Daneben stellte es fest, dass es weitere Ausf\u00fchrungsformen gebe, die zwar auch unter der Bezeichnung \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystem vertrieben worden, aber nicht patentverletzend seien. Dazu geh\u00f6rten solche Ausf\u00fchrungsformen, deren Dichtungsquerschnitt an zwei gegen\u00fcberliegenden Seiten derart reduziert sei, dass zwei dreieckige bzw. rechteckige Formen zu sehen seien. Zu welchem Zeitpunkt welche dieser Ausf\u00fchrungsformen von der Beklagten vertrieben wurden, stellte das Landgericht nicht fest. Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 1. April 2014 unter anderem zur Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung auf (Anlage K2). Daraufhin legte die Beklagte mit Schreiben vom 28. April 2014 erstmals Rechnung und bezifferte die Anzahl der von ihr vertriebenen \u201ealten Ausf\u00fchrungsformen\u201c mit 54.560 St\u00fcck. Mit Schreiben vom darauffolgenden Tag erg\u00e4nzte die Beklagte ihre Auskunft und wies darauf hin, dass die am Vortag mitgeteilten 54.560 Ausf\u00fchrungsformen nicht s\u00e4mtlich in Deutschland vertrieben worden seien.<\/li>\n<li>\nNachdem die Kl\u00e4gerin mit weiterem Schreiben vom 4. Juni 2014 die bisherige Rechnungslegung der Beklagten als unzureichend beanstandet hatte, legte diese mit Schreiben vom 18. Juni 2014 nunmehr ihre Einkaufsbelege sowie die Belege ihrer gewerblichen Verk\u00e4ufe vor. In diesem Zusammenhang lie\u00df die Beklagte erkl\u00e4ren, dass die Rechnungslegungspflicht sich nur auf eine der mitgeteilten Ausf\u00fchrungsformen beziehe, und zwar allein auf das im Rahmen des vor dem Landgericht Mannheim als Anlage K24 eingereichte Produkt. Es handele sich dabei jedoch nur um einen einzelnen Produktionsfehler.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragte vor dem Landgericht Mannheim die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Beklagte wegen Unvollst\u00e4ndigkeit der Auskunft und Rechnungslegung; dieses Verfahren wurde dort unter dem Aktenzeichen 2 O 405\/11 ZV I gef\u00fchrt. Mit Beschluss vom 10. August 2015 wies das Landgericht Mannheim den Zwangsmittelantrag der Kl\u00e4gerin mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, der Kl\u00e4gerin zu erl\u00e4utern, weshalb sie zu dem Schluss gekommen sei, dass nur zwei patentverletzende Exemplare vertrieben worden seien.<\/li>\n<li>\nIn einem weiteren von der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte eingeleiteten Verfahren entschied das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 25. April 2017 (Aktenzeichen 2 O 146\/16), dass die Beklagte Ihre bisherigen Ausk\u00fcnfte und ihre Rechnungslegung an Eides statt zu versichern habe, weil sie nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt habe.<\/li>\n<li>\nMit Schreiben vom 16. Oktober 2017 legte die Beklagte erneut Rechnung und bezifferte die Anzahl der vertriebenen Ausf\u00fchrungsformen mit 60.060 St\u00fcck (Anlage K10 und K11). Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 erg\u00e4nzte und korrigierte die Beklagte ihre Rechnungslegung nochmals (Anlage K12). In der \u00dcbersicht zu den Gestehungskosten und dem Gewinn (Anlage K13) wurde die Anzahl der verkauften Produkte mit 55.959 beziffert. Am 18. August 2021 versicherte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, Herr C, die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 und 26. Februar 2018 nebst Anlagen gemachten Angaben vor dem Amtsgericht Mannheim an Eides statt (Anlage K14).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin verlangt die Herausgabe des Verletzergewinns f\u00fcr die von der Beklagten im Zeitraum vom 18. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2011 in Deutschland verkauften patentverletzenden \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsysteme.<\/li>\n<li>\nSie meint, dass sich die Anzahl der von der Beklagten beauskunfteten Farbspr\u00fchsysteme in H\u00f6he von 55.959 St\u00fcck nur auf die patentverletzende Variante des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystems beziehe und damit bei der Berechnung des Verletzergewinns zu Grunde zu legen sei. Davon seien keine Abz\u00fcge zu machen. Dies gelte weder auf Grund des Umstandes, dass neben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angeblich patentfreie Varianten des Farbspr\u00fchsystems verkauft worden seien, noch weil die Auskunft in zeitlicher Hinsicht \u00fcberobligatorisch erfolgt sei.<\/li>\n<li>\nDie Auskunft der Beklagten sei mehrfach \u00fcberarbeitet worden und letztlich komplett neu erfolgt. Dabei habe die Beklagte jedoch nie eine Einschr\u00e4nkung dahingehend vorgenommen, dass die von ihr beauskunftete Anzahl der ver\u00e4u\u00dferten Farbspr\u00fchsysteme sich neben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch auf weitere, patentfreie Varianten beziehen w\u00fcrde. Im Gegenteil sei immer ausdr\u00fccklich nur von der \u201eangegriffenen Ausf\u00fchrungsform\u201c die Rede gewesen und die angegebene St\u00fcckzahl habe sich immer in der gleichen Gr\u00f6\u00dfenordnung befunden. Gleiches gelte in zeitlicher Hinsicht. Denn auch insofern habe die Auskunft der Beklagten nicht erkennen lassen, dass ein \u00fcberobligatorischer Zeitraum gew\u00e4hlt worden sei.<\/li>\n<li>\nDie Auswertung der Belege der Beklagten habe zudem ergeben, dass diese weitere Gewinne gemacht habe, weil sie Einnahmen mit der Inrechnungstellung einer Versandkostenpauschale, einer Transportversicherung, einer Nachnahmegeb\u00fchr, einer Kreditkartengeb\u00fchr und einer 5-Jahres-Garantie generiert habe, die kausal auf den Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur\u00fcckzuf\u00fchren seien. Au\u00dferdem sei auch die Bezuschussung der Werbekosten durch B gewinnerh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen. Diesen Einnahmen k\u00f6nnten keine Kosten gewinnmindernd gegen\u00fcbergestellt werden, weil die Beklagte darauf im Rahmen der Rechnungslegung verbindlich verzichtet habe. Im \u00dcbrigen habe sie entsprechende abzugsf\u00e4hige Kosten nicht hinreichend dargelegt.<\/li>\n<li>\nInsbesondere k\u00f6nne sie auch ihre Werbekosten nicht gewinnmindernd in Abzug bringen. Denn dabei handele es sich um Allgemeinkosten, die sowieso entstanden w\u00e4ren. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Werbezeiten bei den verschiedenen Sendern bereits ein Jahr im Voraus gebucht worden seien. Die Kosten seien also vergleichbar mit Lagerkosten, die auch nicht abzugsf\u00e4hig seien.<\/li>\n<li>\nHinsichtlich des anzuwendenden Kausalanteils meint die Kl\u00e4gerin, dass der Kaufentschluss zu Gunsten des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystems ganz wesentlich auf die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Denn erst durch diese sei es m\u00f6glich gewesen, auf die Spannschraube und die Stopfdichtung zu verzichten, die bei den aus dem Stand der Technik bekannten Spritzpistolen notwendig gewesen seien. Im Gegensatz dazu sei die Bedienung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wesentlich leichter, das Produkt langlebiger und weise zudem weniger Verschlei\u00dfteile auf. Dies sei f\u00fcr die Kunden der Beklagten, bei denen es sich um Heimwerker handele, auch ohne Weiteres erkennbar gewesen.<\/li>\n<li>\nAu\u00dferdem sei mit dem Hinweis auf die einfache Handhabbarkeit des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystems auch eine werbliche Herausstellung der patentgem\u00e4\u00dfen Vorteile erfolgt. Im \u00dcbrigen handele es sich bei dem von der Beklagten praktizierten Teleshopping und dem von ihr unterhaltenen Callcenter nicht um besondere Werbema\u00dfnahmen, die \u00fcber das \u00fcbliche Ma\u00df hinausgingen.<\/li>\n<li>\nPatentfreie Alternativen, die die gleichen Vorteile aufwiesen, habe es am Markt nicht gegeben. Im relevanten Zeitraum sei mit der D ein Farbspr\u00fchsystem erh\u00e4ltlich gewesen, das zwar patentgem\u00e4\u00df gewesen, aber zu einem deutlich h\u00f6heren Preis als die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeboten worden sei. Hinzu komme, dass w\u00e4hrend des relevanten Zeitraums keine alternativen, patentfreien Varianten des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystems angeboten worden seien; denn die Beklagte habe ihre Produkte erst mit Ablauf des Jahres 2011 auf eine patentfreie Variante umgestellt.<\/li>\n<li>\nDer g\u00fcnstige Preis der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei bei der Bestimmung des Kausalanteils nicht reduzierend zu ber\u00fccksichtigen, weil er allein auf Grund der Patentverletzung m\u00f6glich gewesen sei. Schlie\u00dflich habe erst die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre die kosteng\u00fcnstige Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>\nLetztlich meint die Kl\u00e4gerin, dass die Beklagte ihr auch die Kosten f\u00fcr die von einem externen Unternehmen durchgef\u00fchrte Datenextraktion zu ersetzen habe. Dadurch sei eine Auswertung der von der Beklagten vorgelegten Belege erfolgt, die die weiteren, von der Beklagten zuvor nicht beauskunfteten Ums\u00e4tze aufgedeckt habe.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 1.294.001,93 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1.1.2012 zu zahlen;<\/li>\n<li>\nferner, die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.658,19 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte meint, dass es ihr von Beginn an nicht m\u00f6glich gewesen sei, die Anzahl der streitpatentverletzenden Produkte zu ermitteln und sie deshalb \u00fcberobligatorisch Auskunft \u00fcber die gesamte Anzahl der unter der Bezeichnung \u201eA\u201c verkauften Farbspr\u00fchsysteme erteilt habe, zu denen auch patentfreie Varianten geh\u00f6rten.<\/li>\n<li>\nBereits aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim ergebe sich, dass es neben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch andere, patentfreie Varianten des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystems gegeben habe. Da sie alle Farbspr\u00fchsysteme von ihrer Lieferantin B bezogen habe und der Unterschied zwischen den Ausf\u00fchrungsformen \u00e4u\u00dferlich nicht erkennbar gewesen sei, habe keine M\u00f6glichkeit bestanden, eine St\u00fcckzahl allein f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anzugeben. Dies gelte auch f\u00fcr den von der Auskunft umfassten Zeitraum, der von ihr \u00fcberobligatorisch angegeben worden sei. Es m\u00fcsse unterschieden werden f\u00fcr den Zeitraum bis zur Umstellung der Produktion auf eine patentfreie Variante, also vom 18. Mai 2010 bis Februar 2011. Ab Februar bis Mai 2011 sei mit der Lieferung der patentfreien Variante begonnen worden, was bedeute, dass von diesem Zeitpunkt an immer weniger angegriffene Ausf\u00fchrungsformen verkauft worden seien. F\u00fcr den Zeitraum ab Juni 2011 bis Dezember 2011 sei davon auszugehen, dass allenfalls noch vereinzelte Farbspr\u00fchsysteme mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf den Markt gekommen seien.<\/li>\n<li>\nSofern die Kl\u00e4gerin mittels Datenextraktion weitere Einnahmen ermittelt habe, k\u00f6nnten diese nicht gewinnerh\u00f6hend ber\u00fccksichtigt werden. Es handele sich dabei um blo\u00dfe Durchlaufposten, die die Beklagte der H\u00f6he nach bestreitet. Dies gelte insbesondere f\u00fcr die Versandkostenpauschale. Zun\u00e4chst habe sie \u2013 die Beklagte \u2013 die Pauschale nicht f\u00fcr alle Pakete erhoben, zudem sei nicht in allen relevanten Paketen ausschlie\u00dflich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verschickt worden, sondern mitunter auch andere Produkte. Hinzu komme, dass der Versandkostenpauschale Kosten f\u00fcr die Verpackung, die Kartonage und den Versand gegen\u00fcberzustellen seien. Au\u00dferdem seien Kosten f\u00fcr die Lagerung und f\u00fcr Retouren in betr\u00e4chtlicher H\u00f6he von etwa einem Drittel aller verkauften Produkte angefallen, was ebenfalls gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen sei.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte tr\u00e4gt vor, dass ihr au\u00dferdem in erheblichem Ma\u00dfe Werbekosten entstanden seien. Sie habe in gro\u00dfem Umfang Werbezeiten bei Drittsendern gebucht und bezahlt, auch in den F\u00e4llen, in denen die Buchung und\/oder die Rechnungsstellung nicht durch sie, sondern die E GmbH erfolgt sei. Dem stehe auch die in dem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim abgegebene eidesstattliche Versicherung von Herrn F nicht entgegen. Die f\u00fcr die Werbung entstandenen Kosten lie\u00dfen sich konkret der Bewerbung des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystems zuordnen, auch wenn eine Buchung von Werbezeiten bereits im Voraus erfolgt sei. Ohne das Farbspr\u00fchsystem h\u00e4tte sie \u2013 die Beklagte \u2013 aus Gr\u00fcnden der Wirtschaftlichkeit die Werbezeiten nicht in dem erfolgten Umfang gebucht, sondern die Aufwendungen f\u00fcr TV-Werbung bereits im Vorfeld verringert und die entsprechenden Werbekosten eingespart.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte meint, dass der Kausalanteil im geringen einstelligen Prozentbereich liegen m\u00fcsse. Entweder sei bei der Bestimmung des Kausalanteils bereits deshalb ein Abzug zu machen, weil die Beklagte neben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch patentfreie Varianten des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystems angeboten habe, oder aber diese patentfreien Varianten m\u00fcssten bei der Berechnung des Verletzergewinns von Beginn an ausgeklammert werden.<\/li>\n<li>\nBei der Beurteilung des Kausalanteils komme es vor allem auf den marktrelevanten Stand der Technik an, der in den patentfreien Varianten des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystems zu sehen sei. Diese Varianten h\u00e4tten nicht nur im Aussehen, sondern auch in der Herstellung und der Handhabung durch den Benutzer keinen Unterschied zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgewiesen.<\/li>\n<li>\nAu\u00dferdem habe der Kaufentschluss der Kunden vor allem auf der Art der Werbung beruht. Denn mit dem Angebot mittels Teleshoppings werde dem Kunden ein Einkaufserlebnis geboten, das ihn zu Spontank\u00e4ufen bewege, ohne dass zuvor ein Vergleich zu anderen Produkten angestellt werde. Die besonderen Vertriebsbem\u00fchungen der Beklagten zeigten sich auch an den Kosten, die f\u00fcr die Schaltung ihrer Werbung entstanden seien.<\/li>\n<li>\nZu ber\u00fccksichtigen sei zudem, dass bei der Bewerbung des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystems keine streitpatentgem\u00e4\u00dfen Vorteile hervorgehoben worden seien. Derartige Vorteile h\u00e4tte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht aufgewiesen, da sie \u2013 anders als die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Spritzpistole \u2013 nicht mit einer blo\u00dfen Dichtung auskomme, sondern einen zus\u00e4tzlichen Dichtring ben\u00f6tige.<\/li>\n<li>\nBei der Bestimmung des Kausalanteils sei ferner zu ber\u00fccksichtigen, dass die f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre entscheidende Dichtung bei der Herstellung nur einen geringen Anteil ausmache.<\/li>\n<li>\nRelevant f\u00fcr die Kaufentscheidung sei vor allem auch der niedrige Preis, zu dem das \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystem angeboten worden sei. Dieser sei auf die Anstrengungen der Zulieferin der Beklagten zur\u00fcckzuf\u00fchren, nicht aber auf die Verwirklichung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Das zeige sich bereits daran, dass sich die Herstellungskosten mit der Umstellung auf die nunmehr vertriebene, patentfreie Variante nicht ge\u00e4ndert h\u00e4tten.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte meint, dass die Kl\u00e4gerin die Kosten f\u00fcr die bei einem Drittunternehmen beauftragte Datenextraktion nicht ersetzt verlangen k\u00f6nne. Schlie\u00dflich habe sie \u2013 die Beklagte \u2013 vollumf\u00e4nglich Auskunft erteilt und Rechnung gelegt, so dass die Inanspruchnahme einer solchen Dienstleistung nicht erforderlich gewesen sei.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nA<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>\nDer Zul\u00e4ssigkeit der Klage steht keine anderweitige Rechtsh\u00e4ngigkeit durch das von der Kl\u00e4gerin vor dem Handelsgericht Wien gef\u00fchrte Verfahren entgegen. Denn die Klage wurde dort unstreitig erst nach Rechtsh\u00e4ngigkeit der hiesigen Klage erhoben. Insofern ist hier nicht zu pr\u00fcfen, ob sich der Streitgegenstand mit dem dortig gef\u00fchrten Verfahren \u00fcberschneidet. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, w\u00e4re das Handelsgericht Wien als sp\u00e4ter angerufenes Gericht dazu angehalten, das Verfahren auszusetzen, siehe Art. 29 Abs. 1 EuGVVO.<\/li>\n<li>\nB<br \/>\nDie Klage ist teilweise begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 S. 1 PatG ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in H\u00f6he von 381.246,90 EUR sowie aus \u00a7 668 BGB auf Zinsen daraus in H\u00f6he von 5 % seit dem 1. Januar 2012 und gem\u00e4\u00df \u00a7 291 BGB i.V.m. \u00a7 288 Abs. 1 S. 2 BGB auf Zahlung von Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 7. April 2022 (Rechtsh\u00e4ngigkeit) zu.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nBei der vorliegend von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlten Berechnungsart des Verletzergewinns geht es weniger um den \u201eErsatz eines Schadens\u201c als vielmehr um einen billigen Ausgleich der Beeintr\u00e4chtigung des Rechtsinhabers (BGH, Urt. v. 02.02.1995, in GRUR 1995, 349, 352 \u2013 Objektive Schadensberechnung; GRUR 2001, 329, 330 \u2013 Gemeinkostenanteil). Ebenso wie die im Wege der Lizenzanalogie als Schadenersatz zu leistende angemessene Lizenzgeb\u00fchr, l\u00e4sst sich die H\u00f6he des herauszugebenden Verletzergewinns nicht genau berechnen, sondern muss nach \u00a7 287 ZPO gesch\u00e4tzt werden. Die Grundlagen dieser Sch\u00e4tzung m\u00fcssen jedoch \u2013 soweit m\u00f6glich \u2013 objektiv ermittelt werden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 15.2.2007, I-2 U 71\/05 \u2013 Schwerlastregal II, Rn. 31 \u2013 zitiert nach Juris).<\/li>\n<li>\nZwischen den Parteien wurde durch das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Januar 2014 mit dem Az. 2 O 405\/11 rechtskr\u00e4ftig dem Grunde nach festgestellt, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin wegen der Verletzung des Streitpatents Schadensersatz zu zahlen hat.<\/li>\n<li>\nDas Streitpatent betrifft eine Spritzpistole zum Zerst\u00e4uben von fl\u00fcssigen Medien, Absatz [0001] des Streitpatents (alle folgenden, nicht n\u00e4her genannten Abs\u00e4tze sind solche des Streitpatents).<\/li>\n<li>\nIn der Patentbeschreibung hei\u00dft es, dass Spritzpistolen dieser Art aus dem Stand der Technik in zahlreichen unterschiedlichen Ausgestaltungen \u2013 unter anderem aus der GB 1 XXX 833 \u2013 bekannt gewesen seien und sich in der Praxis bew\u00e4hrt h\u00e4tten, Absatz [0002], [0003]. Dabei rage die D\u00fcsennadel auf der der Zerst\u00e4uberd\u00fcse abgewandten Seite aus der F\u00fchrungsh\u00fclse und auch aus dem Geh\u00e4use der Spritzpistole heraus, und auf diese wirke ein Abzugsb\u00fcgel ein, der am Geh\u00e4use schwenkbar gelagert sei. In der F\u00fchrungsh\u00fclse sei die D\u00fcsennadel gesondert abgedichtet, damit das zu verarbeitende Medium nicht aus dem Innenraum der F\u00fchrungsh\u00fclse austreten k\u00f6nne. Dies werde bewerkstelligt, indem zwischen der D\u00fcsennadel und der F\u00fchrungsh\u00fclse mittels einer in diese einschraubbare weitere H\u00fclse eine verformbare Dichtung eingespannt werde, Absatz [0003].<\/li>\n<li>\nDie Montage der D\u00fcsennadel in der F\u00fchrungsschiene sei mit Schwierigkeiten verbunden und zeitaufw\u00e4ndig, da die Spannkraft, die auf die Dichtung einwirke, exakt einzustellen sei. Au\u00dferdem seien durch die in der F\u00fchrungsh\u00fclse angeordnete Stopfpackung Unw\u00e4gbarkeiten gegeben. Dar\u00fcber hinaus erfordere die Abdichtung einen erheblichen Kostenaufwand, da die Stopfpackung aus mehreren zusammenwirkenden Bauteilen zusammengesetzt sei, die dem Verschlei\u00df unterl\u00e4gen und mitunter ersetzt werden m\u00fcssten, Absatz [0004].<\/li>\n<li>\nDavon ausgehend liege der Erfindung die Aufgabe zu Grunde, eine Spritzpistole der vorgenannten Gattung in der Weise auszubilden, dass eine einfache Montage der D\u00fcsennadel in kurzer Zeit m\u00f6glich sei und zuverl\u00e4ssig verhindert werde, dass Medium aus dem Innenraum der F\u00fchrungsh\u00fclse nach au\u00dfen gelange. Dabei solle der Bauaufwand gering gehalten werden, was eine wirtschaftliche Herstellung und Montage der Spritzpistole erm\u00f6gliche und die St\u00f6ranf\u00e4lligkeit bei langer Lebensdauer verringere, Absatz [0005].<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Streitpatent eine Spritzpistole mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 vor, die nachstehend in der vom Landgericht Mannheim gegliederten Form wiedergegeben ist:<\/li>\n<li>\n1. Spritzpistole (1) zum Zerst\u00e4uben von fl\u00fcssigen Medien mit Hilfe von Druckluft, im Wesentlichen bestehend aus:<br \/>\n1.1 einem mit einem Griffst\u00fcck (14) und einer Zerst\u00e4uberd\u00fcse (19) versehenen an eine Druckluftleitung (2) anschlie\u00dfbaren Geh\u00e4use (11),<br \/>\n1.2 einer mit einem Ende in die Zerst\u00e4uberd\u00fcse (19) eingreifenden mit einer Zuf\u00fchrungsleitung (16) f\u00fcr das zu zerst\u00e4ubende Medium versehenen und im Geh\u00e4use (11) abgest\u00fctzten F\u00fchrungsh\u00fclse (21),<br \/>\n1.3 sowie einer D\u00fcsennadel (31), die zum \u00d6ffnen der Zerst\u00e4uberd\u00fcse (19) mittels eines verschwenkbar an dem Geh\u00e4use (11) aufgeh\u00e4ngten Abzugsb\u00fcgels (26) entgegen der Kraft einer R\u00fcckstellfeder (33) bet\u00e4tigbar ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n1.4 die D\u00fcsennadel (31) im Bereich der F\u00fchrungsh\u00fclse (21) mittels eines diese durchgreifenden Gelenkbolzens (27&#8242;) mit einem Abzugsb\u00fcgel (26) formschl\u00fcssig verbunden ist, und dass<br \/>\n1.5 in die im L\u00e4ngsschnitt U-f\u00f6rmig ausgebildete F\u00fchrungsh\u00fclse (21) zwischen der Zuf\u00fchrungsleitung (16) und dem Gelenkbolzen (27&#8242;) eine Dichtung (32) eingesetzt ist, in der die D\u00fcsennadel (31) verschiebbar gehalten ist.<\/li>\n<li>\nEine Spritzpistole mit den streitpatentgem\u00e4\u00dfen Merkmalen soll nicht nur eine stets betriebssichere Funktionsweise gew\u00e4hrleisten, sondern auch den einfachen Einbau einer lageorientierten D\u00fcsennadel in die F\u00fchrungsh\u00fclse erm\u00f6glichen. Denn mit Hilfe eines Montagewerkzeuges k\u00f6nne die D\u00fcsennadel zusammen mit der von dieser durchgriffenen Dichtung und der R\u00fcckstellfeder derart in die an einem Ende geschlossene F\u00fchrungsh\u00fclse eingesetzt werden, dass der Gelenkbolzen, mittels dem die D\u00fcsennadel formschl\u00fcssig mit dem Abzugsb\u00fcgel verbunden sei, ohne Schwierigkeiten montiert werden k\u00f6nne. Dabei m\u00fcssten keine gesonderten Dichtungen verspannt werden und es seien nur wenige Bauteile notwendig, um das bevorratete Medium dosiert verarbeiten zu k\u00f6nnen, Absatz [0012]. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnten nahezu alle Bauteile, insbesondere auch die einst\u00fcckige D\u00fcsennadel, aus Kunststoff hergestellt werden, was zu einer wirtschaftlichen Fertigung f\u00fchre. Desweiteren seien aufgrund der konstruktiven Ausgestaltung Betriebsst\u00f6rungen sowie ein Verschlei\u00df der wenigen im Betrieb zu verstellenden Bauteile nahezu ausgeschlossen und eine lange Lebensdauer sei somit gew\u00e4hrleistet, Absatz [0013].<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nF\u00fcr die Verletzung des Streitpatents schuldet die Beklagte Schadensersatz in H\u00f6he von insgesamt 381.246,90 EUR. Diese Summe ergibt sich aus der Berechnung des Umsatzes in H\u00f6he von 4.902.671,69 EUR, den die Beklagte mit dem Vertrieb streitpatentverletzender Farbspr\u00fchsysteme erzielte (siehe unten, Ziffer 1. und 2.), des darauf beruhenden, hier ma\u00dfgeblichen Gewinns in H\u00f6he von 3.049.975,24 EUR (siehe unten, Ziffer 3.) und der Bestimmung des Anteilsfaktors von 12,5 %, der zahlenm\u00e4\u00dfig ausdr\u00fcckt, inwieweit der von der Beklagten erzielte Gewinn kausal gerade auf den streitpatentverletzenden Handlungen beruht (siehe unten, Ziffer 4.).<\/li>\n<li>\nDer Zinsanspruch der Kl\u00e4gerin liegt bei 5 % seit dem 1. Januar 2012 und bei 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 7. April 2022 (Rechtsh\u00e4ngigkeit; siehe unten, Ziff. 5). Ein Anspruch auf Ersatz der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten weiteren au\u00dfergerichtlichen Kosten besteht nicht (siehe unten, Ziff. 6.).<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nF\u00fcr die Ermittlung des ma\u00dfgeblichen Umsatzes sind die von der Beklagten beauskunfteten 55.959 Farbspr\u00fchsysteme und damit korrespondierende Einnahmen von 3.656.694,36 EUR zu Grunde zu legen. Davon ist keine Reduzierung von 2\/3 vorzunehmen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin legt ihrer Klage richtigerweise den Betrag zu Grunde, den die Beklagte beauskunftete; denn aus dem Verfahrensverlauf und der Auskunft- und Rechnungslegung der Beklagten ergibt sich nichts Anderes (siehe unten, Ziff. a)). Die Beklagte konnte nicht darlegen und beweisen, dass dieser Betrag unrichtig und zu k\u00fcrzen ist (siehe unten, Ziff. b)), was auch in zeitlicher Hinsicht gilt (siehe unten, Ziff. c)).<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie Beklagte vertrieb neben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform noch weitere, nicht patentverletzende Varianten des Farbspr\u00fchsystems mit der Bezeichnung \u201eA\u201c.<\/li>\n<li>\nSo hielt das Landgericht Mannheim in seinem Urteil fest, dass das von der Beklagten beworbene und vertriebene Farbspr\u00fchsystem \u201eA\u201c in unterschiedlichen Ausf\u00fchrungsvarianten hinsichtlich der Ausgestaltung der H\u00fclse existiere, von denen eine Variante eine im Wesentlichen runde Querschnittsform aufweise (Urteil, S. 7). Streitgegenst\u00e4ndlich waren allein die Farbspr\u00fchsysteme mit dieser runden H\u00fclse, dort verk\u00f6rpert in den Anlagen K24 und K4b. Nicht streitgegenst\u00e4ndlich waren Ausf\u00fchrungsformen mit runden Querschnitten, die zus\u00e4tzlich dreieckige bzw. rechteckige Fl\u00e4chen aufwiesen.<\/li>\n<li>\nEntsprechend den Ausf\u00fchrungen im Urteil steht fest, dass das Farbspr\u00fchsystem \u201eA\u201c in verschiedenen Ausf\u00fchrungsformen vertrieben wurde, von denen aber nur eines das Streitpatent verletzte und das allein von der Kl\u00e4gerin angegriffen wurde. Keine Feststellungen finden sich hingegen zu dem Zeitraum, in welchem die patentfreien Varianten vertrieben wurden.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie Rechnungslegung der Beklagten l\u00e4sst nicht erkennen, dass die beauskunfteten St\u00fcckzahlen und die korrespondierenden Erl\u00f6se neben der im Ausgangsverfahren angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch die daneben verkauften, patentfreien Ausf\u00fchrungsformen umfassten.<\/li>\n<li>\nIn der zun\u00e4chst von der Beklagten erteilten Auskunft im Schreiben vom 28. April 2014 (Anlage K3) wurde eine St\u00fcckzahl von 54.560 angegeben, wobei sich diese Zahl \u201eauf die f\u00fcr EP 1XXXXXX B1 relevante unmodifizierte Ausf\u00fchrungsform\u201c bezog.<\/li>\n<li>\nIm weiteren Schreiben vom 29. April 2014 (Anlage K4) wurde ausdr\u00fccklich zwischen den f\u00fcr die EP 1 XXXXXX B1 relevanten unmodifizierten Ausf\u00fchrungsformen und weiteren Ausf\u00fchrungsformen unterschieden, die nicht patentverletzend gewesen sein sollen; dabei wurden die relevanten Farbspr\u00fchsysteme erneut mit einer St\u00fcckzahl von 54.560 angegeben.<\/li>\n<li>\nNachdem gegen die Beklagte mit Beschluss vom 10. August 2015 des Landgerichts Mannheim (Anlage K 7) ein Zwangsgeld von 1.000,00 EUR verh\u00e4ngt worden war, weil diese ihrer Rechnungslegungspflicht nicht vollst\u00e4ndig nachgekommen war, und gegen sie au\u00dferdem am 25. April 2017 (Anlage K 9) ein Urteil auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erging, legte die Beklagte grundlegend neu Rechnung und \u00fcberreichte als Anlage zum Schreiben vom 16. Oktober 2017 (Anlage K 10) einen Ordner mit einer tabellarischen \u00dcbersicht s\u00e4mtlicher Transaktionsvorg\u00e4nge mit Bezug zur \u201eangegriffenen Ausf\u00fchrungsform\u201c. Diese tabellarische \u00dcbersicht findet sich auch gesondert in der Anlage K11 und weist Verkaufserl\u00f6se in H\u00f6he von 3.639.933,09 EUR f\u00fcr 55.706 St\u00fcck verkaufter Farbspr\u00fchsysteme aus. Die \u00fcberarbeitete \u00dcbersicht (Anlage K13) wiederum weist eine Anzahl von insgesamt 55.959 St\u00fcck zu einem Gesamtverkaufspreis von 3.656.694,36 EUR aus. Sofern die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 23. November 2023 entgegen ihrer vorherigen Auskunft (Anlage K13) eine St\u00fcckzahl verkaufter \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsysteme nach Deutschland in H\u00f6he von 56.059 zu Grunde legt und damit genau 100 St\u00fcck mehr, erfolgt dies ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung und wird daher bei den hiesigen Berechnungen nicht ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nWeder die im Rahmen der Auskunft und Rechnungslegung ausgetauschte Korrespondenz noch die gerichtlichen Entscheidungen lassen den R\u00fcckschluss darauf zu, dass mit der beauskunfteten Gesamtzahl verkaufter Farbspr\u00fchsysteme neben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch andere Ausf\u00fchrungsformen umfasst gewesen sein k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>\nDies gilt bereits mit Blick auf die urspr\u00fcngliche und im Laufe des Verfahrens \u00fcberholte Auskunft, mit der eine St\u00fcckzahl von 54.560 angegriffener Ausf\u00fchrungsformen angegeben worden war und die in Abgrenzung von den weiteren, nicht patentverletzenden Ausf\u00fchrungsformen als \u201eG\u201c bezeichnet wurde. Die Gr\u00f6\u00dfenordnung von 54.560 weicht nur unwesentlich von der sp\u00e4ter angegebenen St\u00fcckzahl von 54.395 (f\u00fcr die Verkaufserl\u00f6se im Einzelhandel) ab und l\u00e4sst damit nur den R\u00fcckschluss zu, dass sich auch die aktuell angegebene Anzahl allein auf die f\u00fcr dieses Verfahren relevante angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezieht. Daf\u00fcr spricht auch, dass die Beklagte im sp\u00e4teren Begleitschreiben zu ihren beauskunfteten Zahlen von der \u201eangegriffenen Ausf\u00fchrungsform\u201c spricht (Anlage K10, S. 1, erster Punkt) und keine Einschr\u00e4nkung dahingehend vornimmt, dass damit auch weitere, nicht patentverletzende Ausf\u00fchrungsformen umfasst seien.<\/li>\n<li>\nEin anderes Verst\u00e4ndnis ergibt sich auch nicht aus den gerichtlichen Beschl\u00fcssen oder Urteilen des Landgerichts Mannheim, die eine Problematik im Hinblick auf eine \u00fcberobligatorische Auskunft der Beklagten nicht erkennen lassen. Auch konnte die Beklagte keine Korrespondenz mit der Kl\u00e4gerin aufzeigen, aus der sich das von ihr vertretene Verst\u00e4ndnis herleiten lie\u00dfe.<\/li>\n<li>\nInsofern kann die im Rahmen der Auskunft angegebene Anzahl verkaufter Farbspr\u00fchsysteme nur dahingehend verstanden werden, dass damit allein die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gemeint war und nicht \u00fcberobligatorisch auch weitere, nicht patentverletzende Ausf\u00fchrungsformen.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nSofern die Beklagte vortr\u00e4gt, dass \u2013 anders als zun\u00e4chst von ihr beauskunftet \u2013 die von ihr angegebene Anzahl der verkauften angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen noch zwei weitere, nicht patentverletzende Ausf\u00fchrungsformen umfasst habe, was zu einer Minderung der Anzahl um 2\/3 f\u00fchren m\u00fcsse, hat sie dies nicht hinreichend dargelegt. Denn die Beklagte hat der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf eine Abweichung von der im Rahmen der Rechnungslegung beauskunfteten Angaben nicht gen\u00fcgt.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr seine Schadensberechnung kann der Gl\u00e4ubiger auf die Rechnungslegung des Verletzers zur\u00fcckgreifen, welche die Vermutung der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit f\u00fcr sich hat. Abweichungen von der gerichtlichen Rechnungslegung stehen zur vollen Darlegungs- und Beweislast des Verletzers, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob v\u00f6llig neue Kostenpositionen behauptet oder zu bereits mitgeteilten Positionen abweichende Zahlen behauptet werden (K\u00fchnen, Hdb Patentverletzung, 16. Aufl. Kap. I, Rn. 190 m.w.N.).<\/li>\n<li>\nUnter der Voraussetzung, dass alle Modelle des Farbspr\u00fchsystems \u201eA\u201c parallel bezogen und vertrieben wurden, mag nachvollziehbar sein, dass eine Trennung zwischen den verschiedenen Modellen nicht m\u00f6glich ist. Nicht nachvollzogen werden kann jedoch, weshalb die Beklagte diesen \u2013 f\u00fcr die Berechnung des Verletzergewinns wesentlichen \u2013 Umstand erst im Nachhinein geltend macht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den Begleitschreiben zur urspr\u00fcnglich vorgenommenen Rechnungslegung noch eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Modellen vorgenommen wurde (siehe die Anlagen K3 und K4). Es w\u00e4re der Beklagten ein Leichtes gewesen, diesen Umstand mitzuteilen und es ist kein Grund erkennbar, aus dem sie diese Erkenntnis erst im Nachhinein gewonnen haben k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>\nEbenso wenig greift das Argument der Beklagten, dass sie die Farbspr\u00fchsysteme von ihrer Lieferantin, der XXX B, bezogen habe und sie deshalb keine Kenntnis \u00fcber die Ausgestaltung der Farbspr\u00fchpistolen habe. Zum einen obliegt es der Beklagten, bei ihrer Lieferantin entsprechende Erkundigungen anzustellen. Hinzu kommt, dass auch die B von der Kl\u00e4gerin verklagt wurde und denselben Prozessvertreter hat. Insofern ist davon auszugehen, dass eine enge Abstimmung zwischen der Beklagten und ihrer Lieferantin m\u00f6glich ist, so dass auch vor diesem Hintergrund nicht erkennbar ist, weshalb die Beklagte diesen Umstand erst im Rahmen des laufenden Verfahren geltend machte.<\/li>\n<li>\nAuch der Verweis der Beklagten auf die Aussage der Mitarbeiterin der Lieferantin, Frau H, in dem parallelen \u00f6sterreichischen Verfahren f\u00fchrt zu keinem anderen Schluss. Sofern die Mitarbeiterin dort ausgesagt hat, dass f\u00fcr den Vertrieb in Deutschland, \u00d6sterreich und der Schweiz nur 58.560 Einheiten geliefert worden seien (siehe Anlage B15, S. 4), ergibt sich daraus nicht, dass f\u00fcr die in Deutschland vertriebenen angegriffenen Produkte ein Abschlag zu machen w\u00e4re. Schlie\u00dflich hat die Zeugin schon keine weitere Unterscheidung gemacht und nicht angegeben, wie viele dieser 58.560 Einheiten letztlich nach Deutschland und wie viele nach \u00d6sterreich und in die Schweiz gingen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte hat lediglich die Anzahl der nach Deutschland, \u00d6sterreich und die Schweiz verkauften \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsysteme insgesamt mit 83.584 St\u00fcck angegeben, wobei darin die nicht n\u00e4her begr\u00fcndeten, im Gegensatz zur bisherigen Auskunft zus\u00e4tzlichen 100 St\u00fcck enthalten sind.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen erkl\u00e4rt die Beklagte auch nicht, wo die Differenz zwischen den in Deutschland angegebenen relevanten 55.959 St\u00fcck und den f\u00fcr den Wareneinsatz insgesamt angegebenen 60.060 St\u00fcck herr\u00fchrt. Vor dem Hintergrund, dass nach Deutschland, \u00d6sterreich und die Schweiz insgesamt 83.584 bzw. 83.484 St\u00fcck geliefert worden seien, erscheint es plausibel, dass davon insgesamt 60.060 St\u00fcck auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entfallen, von denen wiederum 55.959 nach Deutschland geliefert oder jedenfalls umsatzrelevant in Deutschland vertrieben wurden. Zumindest l\u00e4sst sich aus dem Vortrag der Beklagten nichts anderes herleiten.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nEin Abschlag ist auch nicht in zeitlicher Hinsicht vorzunehmen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte meint, dass sie auch den beauskunfteten Zeitraum in \u00fcberobligatorischer Art und Weise zu umfassend gew\u00e4hlt habe. Dabei m\u00fcsse zwischen drei verschiedenen Zeitr\u00e4umen unterschieden werden. F\u00fcr den ersten Zeitraum bis Februar 2011 k\u00f6nne sie nicht sagen, in welchem Umfang die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einerseits und die patentfreien Varianten andererseits vertrieben worden seien. F\u00fcr den Zeitraum von Februar 2011 bis Mai 2011 k\u00f6nne sie nicht ausschlie\u00dfen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform noch in bestimmtem Umfang an Abnehmer geliefert worden sei, da in diesem Zeitraum die Umstellung des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystem auf eine patentfreie Variante erfolgt sei. F\u00fcr den Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2011 sei davon auszugehen, dass allenfalls noch vereinzelt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Umlauf gekommen sei. Denn f\u00fcr diesen Zeitraum k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden, dass es Retouren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben habe, die noch einmal verkauft worden seien.<\/li>\n<li>\nAuch dieser Einwand der Beklagten ergibt sich so nicht aus der Rechnungslegung und wurde von ihr erst im Nachhinein geltend gemacht. Da bei der von der Beklagten angegebenen St\u00fcckzahl davon auszugehen ist, dass diese allein die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasst, ist der Zeitraum, in welchem diese verkauft wurde, irrelevant. Denn f\u00fcr die Berechnung des Verletzergewinns ist nicht von Interesse, wann die jeweiligen Produkte ver\u00e4u\u00dfert wurden.<\/li>\n<li>\nHinzu kommt, dass bei der Zeugeneinvernahme des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers I vor dem Handelsgericht Wien von diesem selbst einger\u00e4umt wurde, dass es einen Zeitraum gegeben habe, in welchem ausschlie\u00dflich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verkauft worden sei (siehe Anlage B15). Dies steht in Widerspruch zu dem Vorbringen der Beklagten, dass \u00fcber den gesamten relevanten Zeitraum der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform neben dem patentfreier Varianten gestanden habe.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte mit den Verk\u00e4ufen im Einzelhandel Erl\u00f6sen in H\u00f6he von 3.599.373,49 EUR, zus\u00e4tzlich mit den Verk\u00e4ufen mit getrenntem Nummernkreis weitere Erl\u00f6se von 16.761,27 EUR und mit den Verk\u00e4ufen im Gro\u00dfhandel weitere Erl\u00f6se von 40.559,60 EUR erzielte.<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus machte die Beklagte weitere Ums\u00e4tze mit dem Verkauf von F\u00fcllbechern in H\u00f6he von 563.853,03 EUR (siehe unten, Ziffer a)) und mit Spr\u00fchpistolen in H\u00f6he von 355,71 EUR (siehe unten, Ziffer b)); zus\u00e4tzlich im Einzelhandel entstandene Erl\u00f6se hat die Kl\u00e4gerin im Umfang von weiteren 4.102,70 EUR hinreichend dargelegt (siehe unten, Ziffer c)). Daneben sind noch Einnahmen der Beklagten f\u00fcr die Vereinnahmung einer Versandkostenpauschale in H\u00f6he von insgesamt 253.595,51 EUR, einer Transportversicherung in H\u00f6he von 114.526,72 EUR, einer Nachnahmegeb\u00fchr in H\u00f6he von 177.175,50 EUR, einer Kreditkartengeb\u00fchr in H\u00f6he von 2.478,53 EUR (siehe unten, Ziffer d)) und einer 5-Jahres-Garantie in H\u00f6he von 38.241,26 EUR (siehe unten, Ziffer e)) hinzuzurechnen. Der von der Kl\u00e4gerin in Ansatz gebrachte Werbekostenzuschuss der B in H\u00f6he von 91.648,37 EUR ist ebenfalls miteinzubeziehen (siehe unten, Ziff. f)). Daraus ergibt sich eine als Gesamtumsatz zu Grunde zu legende Gesamtsumme von 4.902.671,69 EUR.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie Datenauswertung der Kl\u00e4gerin ergab, dass die Beklagte mit dem Verkauf der unter den Artikelnummern XXX (A XXX \/ 2 Stk. \/ XXX) und XXX (A XXX \/ 4 Stk. \/ XXX) zus\u00e4tzlich verkauften F\u00fcllbecher einen Umsatz von insgesamt 563.853, 03 EUR netto machte. Dabei ist kein Abschlag aus dem Grund zu machen, dass die F\u00fcllbecher auch f\u00fcr die Benutzung mit patentfreien Varianten des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystems verkauft wurden; denn zu der tats\u00e4chlichen Anzahl dieser patentfreien Varianten hat die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen.<\/li>\n<li>\nBei der Berechnung des herauszugebenden Verletzergewinns sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung neben den Ums\u00e4tzen, die der Verletzer unmittelbar aus Gesch\u00e4ften mit dem patentverletzenden Produkt erwirtschaftet, auch solche Ums\u00e4tze miteinzubeziehen, die zwar nicht unmittelbar mit patentverletzenden Produkten gemacht wurden, die durch die vorausgegangene Patentverletzung aber \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glicht wurden (BGH, Urt. v. 14.11.2023, in GRUR-RS 2023, 38558, Rz. 32 &#8211; Polsterumarbeitungsmaschine; BGH, Urt. v. 29.05.1962, in GRUR 1962, 509, 512 &#8211; Dia-R\u00e4hmchen; siehe auch K\u00fchnen, Kap I Rn. 189). Hierzu z\u00e4hlen Gesch\u00e4fte mit Zubeh\u00f6r und Ersatzteilen f\u00fcr patentverletzende Gegenst\u00e4nde, die erst durch den Verkauf der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde selbst erm\u00f6glicht wurden (BGH, Urt. v. 21.09.2006, in GRUR 2007, 431 Rn. 15 und 42 &#8211; Steckverbindergeh\u00e4use). Damit unterscheidet sich die heutige Rechtslage von dem von der Beklagten zitierten Urteil der Kammer mit dem Aktenzeichen 4b O 9\/16 (Urteil vom 4.7.2017, in GRUR-RS 2017, 119275) oder auch der Entscheidung mit dem Aktenzeichen 4b O 430\/02 (Urteil vom 11.04.2006, in BeckRS 2011, 3363).<\/li>\n<li>\nDer Verkauf der zus\u00e4tzlichen F\u00fcllbecher ist kausal auf den Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur\u00fcckzuf\u00fchren. Denn ohne die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00e4ren die Abnehmer der Beklagten auch nicht veranlasst gewesen, die F\u00fcllbecher zu erwerben. Dies liegt f\u00fcr den Fall, dass die F\u00fcllbecher zusammen mit dem \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystem ver\u00e4u\u00dfert wurden, auf der Hand. Aber auch soweit sie getrennt ver\u00e4u\u00dfert wurde, erfolgte dies nur aufgrund des Erwerbs einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Denn es liegt auf der Hand, dass die F\u00fcllbecher zur Verwendung mit dem patentverletzenden Farbspr\u00fchsystem gekauft wurden. Diese F\u00fcllbecher waren mit dem Durchmesser der \u00d6ffnung und ihrem Au\u00dfengewinde speziell an das Innengewinde der Farbbecheraufnahme der \u201eA\u201c-Farbspritzpistole angepasst und es ist nicht konkret vorgetragen, mit welchen anderen Farbspr\u00fchsystemen die F\u00fcllbecher verwendbar gewesen sein sollen. Jedenfalls hatte die Beklagte kein anderes Farbspr\u00fchsystem im Angebot, sodass ausgeschlossen ist, dass die Beklagte diese Ums\u00e4tze mit den f\u00fcr sich genommen das Streitpatent nicht unmittelbar verletzenden F\u00fcllbechern auch ohne den gleichzeitigen Vertrieb der Verletzungsform h\u00e4tte erzielen k\u00f6nnen. Und selbst wenn eine ausschlie\u00dfliche Nutzung der F\u00fcllbecher als Zubeh\u00f6r nur zu dem von der Beklagten vertriebenen \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystem nicht gegeben war, sondern eine Kompatibilit\u00e4t auch mit anderen Systemen bestand, konnten die Kunden dies gar nicht erkennen und w\u00e4ren damit nicht auf die Idee gekommen, die F\u00fcllbecher mit anderen Spritzpistolen als mit der der Beklagten zu verwenden. Insofern ist auch der Umsatz der F\u00fcllbecher vollumf\u00e4nglich anzusetzen, die ohne die Spr\u00fchpistole verkauft wurden.<\/li>\n<li>\nDass die F\u00fcllbecher ebenso gut mit der patentfreien Variante des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystems funktioniert h\u00e4tten oder sogar mit g\u00e4nzlich anderen Farbspr\u00fchsystemen, ist unbeachtlich. Dabei handelt es sich um hypothetische \u2013 und damit unbeachtliche \u2013 Kausalverl\u00e4ufe. Entscheidend ist, dass es sich um Ums\u00e4tze handelt, die auf Grund des Verkaufs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform generiert wurden.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDie Datenauswertung der Kl\u00e4gerin ergab au\u00dferdem, dass die Beklagte unter der Artikelnummer XXX zus\u00e4tzliche Spr\u00fchpistolenk\u00f6pfe f\u00fcr das angegriffene Farbspr\u00fchsystem im Umfang von 355,71 EUR netto verkaufte. Aus den oben genannten Gr\u00fcnden (siehe oben, Ziffer a)) sind auch diese Einnahmen den relevanten Ums\u00e4tzen zurechenbar.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDen mit dem Verkauf der Farbspr\u00fchsysteme, zus\u00e4tzlicher F\u00fcllbecher und Spr\u00fchpistolen erzielten Erl\u00f6sen sind noch weitere 4.102,70 EUR zuzurechnen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst vorgetragen, dass weitere 5.596,73 EUR umsatzsteigernd zu ber\u00fccksichtigen seien, die sich aus Verk\u00e4ufen der Artikel mit den Nummern XXX, XXX und XXX ergeben sollen, wie sie im Wege der Datenauswertung feststellte.<br \/>\nDaraufhin hat die Beklagte einger\u00e4umt, Verk\u00e4ufe f\u00fcr die Artikel mit der Nummer XXX in H\u00f6he von 4.102,70 EUR in der Auskunft versehentlich nicht angegeben zu haben. Zudem hat sie \u2013 von der Kl\u00e4gerin unwidersprochen \u2013 vorgetragen, dass die weiteren Artikelnummern bereits in der Auskunft enthalten gewesen seien. Der Betrag von 4.102,70 EUR d\u00fcrfte damit letztlich unstreitig sein.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat im Wege der Datenauswertung weitere Einnahmen der Beklagten identifiziert, die auf dem Verkauf der patentverletzenden \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsysteme beruhen. Dabei ist unerheblich, dass diese nicht in direktem urs\u00e4chlichen Zusammenhang mit den technischen Eigenschaften der Farbspr\u00fchsysteme stehen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs \u201ePolsterumarbeitungsmaschine\u201c reicht es aus, wenn die zus\u00e4tzliche Leistung ohne das Inverkehrbringen der patentverletzenden Vorrichtung nicht h\u00e4tte erbracht werden k\u00f6nnen (BGH, Urt. v. 14.11.2023, in GRUR-RS 2023, 38558, Rz. 37). Soweit es um Gewinne aus Zusatzgesch\u00e4ften gehe, bestehe ein Anspruch auf Auskunft danach in Bezug auf alle Gesch\u00e4fte, die es aufgrund ihres Inhalts, aufgrund der Umst\u00e4nde, unter denen sie geschlossen worden sind, oder aufgrund sonstiger Anhaltspunkte als nicht fernliegend erscheinen lassen, dass sie in Ursachenzusammenhang mit einer rechtswidrigen Benutzungshandlung stehen (BGH, a.a.O., Rz. 75).<\/li>\n<li>\nDaher sind auch die Kosten, die die Beklagte durch die Erhebung einer Versandkostenpauschale, einer Transportversicherung, einer Nachnahmegeb\u00fchr und einer Kreditkartengeb\u00fchr einnahm, ihrem Gewinn zuzurechnen.<\/li>\n<li>\nVorliegend ist kein Abzug f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung patentfreier Gegenst\u00e4nde zu machen, die mit dem \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystem in keinem Zusammenhang stehen und im gleichen Paket wie ein patentverletzendes \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystem versendet wurden. Denn da nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Verkauf der patentfreien Produkte nicht durch den Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bedingt ist, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, in wie vielen Paketen tats\u00e4chlich patentfreie Produkte mitver\u00e4u\u00dfert wurden, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Vertrieb der patentverletzenden Spr\u00fchpistole standen. Ein Abzug von etwa 14%, wie die Beklagte dies wegen der weiteren, gemeinsam mit dem \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystem versendeten Produkten vortr\u00e4gt, ist nicht vorzunehmen.<\/li>\n<li>\nZun\u00e4chst hat die Kl\u00e4gerin eingewandt, dass einige Rechnungen Produkte auswiesen, wie beispielsweise \u201eJ\u201c oder \u201eK\u201c, bei denen es sich um ein Fugenkit handele, das der Vorbereitung des Materialgrundes diene und damit mit der sp\u00e4teren Verwendung des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystems in Zusammenhang stehe. Hinzu kommt, dass bei dem Kauf weiterer \u2013 vor allem g\u00fcnstigerer Produkte \u2013 davon auszugehen ist, dass ihr Kauf mit der Bestellung des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystems zusammenh\u00e4ngt und nicht selbstst\u00e4ndig erfolgte, so dass auch die entsprechenden weiteren Kosten wie Versandkosten ebenfalls in G\u00e4nze zuzurechnen sind. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte es der Beklagten oblegen, vorzutragen, welche Produkte v\u00f6llig losgel\u00f6st von dem \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystem aufgrund gesonderter Infomercials verkauft wurden und welchen Anteil diese an den gesamten Verk\u00e4ufen machten. Das ist nicht geschehen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte hat vorgetragen, dass sie im Hinblick auf die Masse der Einzelhandelsrechnungen nur 173 Stichproben genommen habe. Wie genau die Auswahl der Stichproben erfolgte und welche das genau waren, hat die Beklagte jedoch nicht angegeben. Insofern verweist die Kl\u00e4gerin \u2013 nachvollziehbar \u2013 darauf, dass ihr eine Erwiderung auf den Vortrag der Beklagten so nicht m\u00f6glich sei, denn dieser sei weder nachvollziehbar noch nachpr\u00fcfbar.<\/li>\n<li>\nVor diesem Hintergrund sind die folgenden Posten dem Gewinn der Beklagten vollumf\u00e4nglich zuzurechnen.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat im Wege der Datenextraktion auf Grundlage der von der Beklagten beigebrachten Belege ermittelt, dass diese mit der Inrechnungstellung einer Versandkostenpauschale Einnahmen in H\u00f6he von 253.595,51 EUR netto generierte.<\/li>\n<li>\nSoweit die Beklagte die H\u00f6he der Einnahmen mit der Versandkostenpauschale bestreitet, ist dieses Bestreiten pauschal und damit unbeachtlich. Es ergibt sich aus den vorgelegten Rechnungen, dass die Beklagte Einnahmen durch die Erhebung einer Versandkostenpauschale generierte. Dies hat sie auch der Sache nach nicht bestritten. Da die Versandkosten von der Beklagten eingenommen wurden und die H\u00f6he der in Rechnung gestellten Pauschale damit ihrer Sph\u00e4re entstammt, h\u00e4tte es ihr oblegen, einen konkreten Betrag zu benennen. Dies gilt auch f\u00fcr den Einwand der Beklagten, dass die Versandkostenpauschale nicht f\u00fcr alle verkauften Farbspr\u00fchsysteme angefallen sei. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin die entsprechenden Einnahmen auch nicht f\u00fcr alle verkauften Produkte angesetzt, sondern nur in der H\u00f6he, wie sie sich aus den Belegen ergaben und damit auch tats\u00e4chlich anfielen.<\/li>\n<li>\nDie durch die Versandkostenpauschale generierten Einnahmen sind kausal auf den Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur\u00fcckzuf\u00fchren und damit bei der Gewinnermittlung zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat im Wege der Datenextraktion der Belege au\u00dferdem ermittelt, dass die Beklagte mit der Inrechnungstellung einer Transportversicherung Einnahmen in H\u00f6he von 114.526,72 EUR netto generierte. Aus den oben genannten Gr\u00fcnden (siehe Ziffer aa)) ist das diesbez\u00fcgliche Bestreiten der Beklagten des Betrages der H\u00f6he nach auch hier unbeachtlich. Die durch die Transportversicherung generierten Einnahmen sind kausal auf den Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur\u00fcckzuf\u00fchren und damit bei der Gewinnermittlung zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nDie Datenextraktion der Kl\u00e4gerin ergab zudem, dass die Beklagte mit der Erhebung einer Nachnahmegeb\u00fchr von jeweils 4,95 EUR insgesamt Erl\u00f6se von 177.175,50 EUR netto erwirtschaftete. Auch in diesem Zusammenhang ist das Bestreiten der H\u00f6he nach aus den oben genannten Gr\u00fcnden unbeachtlich (siehe oben, aa)).<\/li>\n<li>\ndd)<br \/>\nDie Datenextraktion der Kl\u00e4gerin ergab dar\u00fcber hinaus, dass die Beklagte mit der Inrechnungstellung einer Kreditkartengeb\u00fchr von jeweils 1,95 EUR insgesamt Erl\u00f6se von 2.478,53 EUR netto erzielte. Sofern die Beklagte diese Einnahmen der H\u00f6he nach bestreitet, ist dies wiederum aus den oben genannten Gr\u00fcnden (siehe Ziffer aa)) unerheblich.<\/li>\n<li>\ne)<br \/>\nDie Datenextraktion der Kl\u00e4gerin ergab, dass die Beklagte mit einer sogenannten\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u201eXXX-Garantie\u201c Erl\u00f6se in H\u00f6he von 38.241,26 EUR netto einnahm, die aus den oben bereits genannten Gr\u00fcnden (siehe Ziffer d)) hier ebenfalls dem mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erzielten Umsatz zuzurechnen sind. Sofern die Beklagte vortr\u00e4gt, dass diese Garantie allein f\u00fcr die ab Mai 2011 gelieferten, patentfreien Varianten des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystem angeboten worden sei, wird dies nicht n\u00e4her begr\u00fcndet und erscheint nicht plausibel. Es ist kein Grund erkennbar, aus dem eine solche Garantie erstmals mit den patentfreien Produkten angeboten worden sein soll. Vielmehr enthalten die der Kl\u00e4gerin von der Beklagten im Rahmen der Auskunft vorgelegten Belege diese \u201eXXX-Garantie\u201c, die sich damit zwangsl\u00e4ufig auf die patentverletzenden Spr\u00fchpistolen bezieht.<\/li>\n<li>\nf)<br \/>\nDer von der Lieferantin B beigesteuerte Beitrag zu den Werbekosten der Beklagten in H\u00f6he von 35.789,54 EUR und weiterer 55.858,83 EUR (USD umgerechnet in EUR) wird ebenfalls gewinnerh\u00f6hend ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<li>\nNach dem Vortrag der Beklagten erfolgte diese Zahlung als Beitrag zu der von der Beklagten \u00fcbernommenen Werbung der Farbspr\u00fchsysteme. Von der durch die Beklagte geschalteten TV-Werbung profitierte auch B als Herstellerin, weil sich diese auch f\u00fcr sie absatzf\u00f6rdernd auswirkte. Denn neben der Beklagten belieferte B auch weitere Gro\u00dfkunden mit dem \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystem. Es handelt sich dabei um Einnahmen, die dem Verkauf des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystems konkret zugeordnet werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDie Beklagte kann insgesamt abzugsf\u00e4hige Kosten in H\u00f6he von 1.852.696,45 EUR geltend machen. Davon entfallen 1.207.657,14 EUR auf den Wareneinsatz, 28.542,26 EUR auf die Nachverrechnung des Herrn K, weitere 54.325,82 EUR auf Transportkosten, 16.005,65 EUR auf die Verzollung und Entladung, 153.957,60 EUR auf den Wareneinsatz f\u00fcr die zus\u00e4tzlich verkauften F\u00fcllbecher, 213.553,29 EUR auf die Versandkosten und 178.965,15 EUR auf die Nachnahmegeb\u00fchr.<\/li>\n<li>\nVon den zu ber\u00fccksichtigenden Ums\u00e4tzen sind die Gestehungskosten sowie die variablen Kosten abzuziehen, die durch diejenigen betrieblichen Ma\u00dfnahmen verursacht wurden, die auch zur Erzielung des Umsatzes gef\u00fchrt haben.<\/li>\n<li>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagten Kosten f\u00fcr den Wareneinsatz (siehe unten, Ziffer a)), durch die Nachverrechnung mit Herrn K sowie f\u00fcr den Transport, die Verzollung und Entladung (siehe unten, Ziffer b) entstanden und damit abzugsf\u00e4hig sind. Die Kosten f\u00fcr die von der Beklagten betriebene Werbung ist hingegen nicht abzugsf\u00e4hig (siehe unten, Ziffer c)). Den weiteren von der Beklagten generierten Einnahmen k\u00f6nnen nur zum Teil abzugsf\u00e4hige Kosten entgegengehalten werden (siehe unten, Ziffer d)).<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie Beklagte kann f\u00fcr ihren Wareneinsatz 1.023.673,34 EUR f\u00fcr die in der W\u00e4hrung EUR gekauften Produkte und weitere 183.983,80 EUR f\u00fcr die in der W\u00e4hrung USD gekauften Produkte von ihrem Umsatz abziehen.<\/li>\n<li>\nEine Reduktion der abzugsf\u00e4higen Kosten um einen Betrag von 102.319,95 EUR, wie die Kl\u00e4gerin meint, kann nicht vorgenommen werden. Die Kl\u00e4gerin argumentiert, dass die Beklagte den Wareneinsatz f\u00fcr 60.060 Farbspr\u00fchsysteme in Abzug gebracht habe, obwohl sie nur 55.959 Produkte verkauft habe. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbersieht jedoch, dass sich in der Auskunft der Beklagten (Anlage K13) eine Spalte findet, in der der Wareneinsatz mit 1.098.694,06 EUR und 197.467,20 EUR angegeben ist, woraus sich ein Gesamtbetrag von 1.296.161,26 EUR ergibt. Dieser Betrag bezieht sich auf den Wareneinsatz von 60.060 St\u00fcck. Der Wareneinsatz f\u00fcr die hier anzusetzenden 55.959 St\u00fcck ergibt sich hingegen aus der rechten Spalte, in der die Betr\u00e4ge f\u00fcr den Wareneinsatz mit 1.023.673,34 EUR und 183.983,80 EUR angegeben sind. Der sich daraus ergebende Gesamtwert von 1.207.657,14 EUR entspricht einem Betrag von 1.296.161,26 EUR geteilt durch 60.060 multipliziert mit 55.959. Von diesem Betrag ist demnach kein Abzug f\u00fcr den Wareneinsatz von 4.101 Produkten mehr zu machen, wie die Kl\u00e4gerin diesen in Anlage 29 vorgenommen hat.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagten weitere abzugsf\u00e4hige Kosten in Form einer Nachverrechnung an den in XX ans\u00e4ssigen XXX K in H\u00f6he von 28.542,26 EUR, weiterhin Transportkosten in H\u00f6he von 54.325,82 EUR und f\u00fcr die Verzollung und Entladung in H\u00f6he von 16.005,65 EUR entstanden sind.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDie von der Beklagten geltend gemachten Kosten f\u00fcr Werbema\u00dfnahmen in Form von Kosten f\u00fcr Sendepl\u00e4tze, die mit Infomercials f\u00fcr das patentverletzende \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystem belegt wurden, kann diese nicht gewinnmindernd in Abzug bringen, da es sich dabei um Allgemeinkosten handelt.<\/li>\n<li>\nNach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grunds\u00e4tzen sind solche Kosten nicht anrechenbar, die unabh\u00e4ngig vom Umfang der Produktion und des Vertriebs durch die Unterhaltung des Betriebs angefallen sind; insofern sind allgemeine Marketingkosten, die nicht direkt der rechtsverletzenden Produktion zugeordnet werden k\u00f6nnen, nicht anrechenbar (BGH, GRUR 2007, 431 Rn. 32 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use; Eichmann\/Jestaedt\/Fink\/Meiser\/Eichmann\/Jestaedt, 7. Aufl. 2023, DesignG \u00a7 42 Rn. 52). F\u00fcr eine Erstattungsf\u00e4higkeit kommt es darauf an, ob es sich um vom Verletzungsprodukt unabh\u00e4ngige \u201eSowieso\u201c-Kosten handelt, die auch entstanden w\u00e4ren, wenn es das patentverletzende Produkt nicht gegeben h\u00e4tte, oder ob diese ohne das patentverletzende Produkt entfallen w\u00fcrden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 104 &#8211; Funkarmbanduhr).<\/li>\n<li>\nVorliegend handelt es sich bei den von der Beklagten angesetzten Kosten um allgemeine Marketingkosten, die den patentverletzenden Farbspr\u00fchsystemen nicht konkret zurechenbar sind.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie Kammer geht mit der Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf die Zeugeneinvernahme des Zeugen L vor dem Handelsgericht Wien am 25. April 2023 (Anlage B15, S. 12 ff.) davon aus, dass die Beklagte zumeist Jahresvertr\u00e4ge mit den jeweiligen TV-Sendern abschloss und die jeweiligen Slots dann in Abh\u00e4ngigkeit davon, welche Produkte sich zu welchen Sendezeiten auf welchem Sender am besten verkaufen lie\u00dfen, belegt wurden.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte meint, dass die Kl\u00e4gerin Teile der Aussage des Zeugen aus dem Zusammenhang gerissen habe. Sie betont, dass es sich bei der von ihr betriebenen Werbung um sogenanntes \u201eDirect Response TV\u201c handele, bei dem sich ein direkter Zusammenhang zwischen der konkreten Warenbestellung des Kunden und einem bestimmten Werbespot herstellen lasse. Durch die Buchung im Voraus w\u00fcrden sich niedrigere Preise erzielen lassen und es werde Planungssicherheit geschaffen. Sie m\u00fcsse die dadurch entstehenden Kosten sehr genau planen und kalkulieren, weil sie sonst \u00fcberhaupt keine Gewinne erwirtschaften w\u00fcrde. Daher wisse sie schon viele Monate im Voraus, welche Produkte sie demn\u00e4chst vertreiben werde und ber\u00fccksichtige dies im Rahmen der zu buchenden Zeiten.<\/li>\n<li>\nDem vermag die Kammer nicht zu folgen. Zwar mag sich ein Zusammenhang zwischen den Kosten f\u00fcr die Ausstrahlung der sogenannten Infomercials und den Einnahmen durch den Verkauf der beworbenen Produkte in jedem Fall genau feststellen lassen. Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, dass dies bereits zum Zeitpunkt der Buchung der Sendezeiten im Voraus der Fall ist. Das hei\u00dft, das Kontingent an Sendepl\u00e4tzen w\u00e4re auch dann gebucht worden, wenn das \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystem nicht angeboten worden w\u00e4re. Der Umstand, dass es sich um \u201eDirect Response TV\u201c handelt und jeder Werbespot eine eigene Rufnummer erh\u00e4lt, spricht f\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis. Denn auf diese Weise kann unmittelbar nachvollzogen werden, wie gut sich welches Produkt verkaufen l\u00e4sst, und dementsprechend dynamisch k\u00f6nnen die bereits gebuchten Sendezeiten f\u00fcr die Zukunft verteilt werden.<\/li>\n<li>\nDas bedeutet, dass sich die Zuordnung des Verkaufs bestimmter Produkte zwar sehr genau nachvollziehen und der Ausstrahlung einer bestimmten TV-Sendung zuordnen l\u00e4sst, dies aber erst nach der mittels Jahresvertrags erfolgten Buchung. Damit sind die in diesem Zusammenhang entstandenen Werbekosten in jeglicher Hinsicht vergleichbar mit Lagerkosten, die ebenfalls zu den nicht abzugsf\u00e4higen Kosten geh\u00f6ren. Denn auch ein Lager wird im Vorhinein f\u00fcr die Bevorratung verschiedenster Produkte angemietet. Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass sich im Nachhinein genau sagen l\u00e4sst, f\u00fcr welchen Zeitraum welche Produkte bevorratet wurden. Auf eine nachtr\u00e4gliche Zuordnung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, vielmehr ist entscheidend, ob bereits bei Entstehung der Kosten eine eindeutige und ausschlie\u00dfliche Zurechnung zu den patentverletzenden Produkten vorgenommen werden kann.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nSofern die Beklagte vortr\u00e4gt, dass sie ohne den Vertrieb des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystems die Werbezeiten nicht im selben Umfang gebucht h\u00e4tte, vermag dies eine Abzugsf\u00e4higkeit nicht zu begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>\nZwar kann die Beklagte den Einwand erheben, dass sie in gewissem Umfang umorganisiert und kapazit\u00e4tsreduzierende Ma\u00dfnahmen vorgenommen h\u00e4tte; dies ist aber nur dann plausibel, wenn das Verletzungsprodukt einen hinreichenden Anteil am Gesamtumsatz bzw. an der Gesamtleistungskapazit\u00e4t des Betriebs ausmacht, der strukturelle Ma\u00dfnahmen der besagten Art sinnvoll erscheinen l\u00e4sst (siehe K\u00fchnen, Kap I Rn. 197 m.w.N.).<\/li>\n<li>\nDie Beklagte hat in ihrem \u2013 zu diesem Thema nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23. November 2023 \u2013 vorgetragen, dass sie im Zeitraum von April 2010 bis Dezember 2011 f\u00fcr alle Produkte insgesamt Kosten von 7.491.018,81 EUR f\u00fcr die Buchung von Sendezeiten gehabt habe. Davon seien 1.794.340,03 EUR auf das \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystem entfallen, also 24%; f\u00fcr das Jahr 2011 habe es sich sogar um einen Anteil von 56% gehandelt. Diesen Berechnungen hat die Kl\u00e4gerin entgegengehalten, dass der von der Beklagten angegebene Werbeaufwand nicht richtig beziffert worden sei. Aus dem Revisionsbericht der Beklagten (Anlage B9) w\u00fcrden sich andere Kosten ergeben.<\/li>\n<li>\nEs bedarf hier keiner Entscheidung dar\u00fcber, ob der Vortrag der Beklagten versp\u00e4tet ist, denn die Beklagte konnte nicht darlegen, dass die von ihr beabsichtigten kapazit\u00e4tsreduzierenden Ma\u00dfnahmen auch tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt worden w\u00e4ren. Denn dazu h\u00e4tte sie im Stande sein m\u00fcssen, die gebuchten Sendezeiten wieder zu k\u00fcndigen. Das hat die Beklagte zwar behauptet, aus den von ihr beigebrachten Unterlagen l\u00e4sst sich das jedoch nicht ohne Weiteres entnehmen. Die Beklagte verweist zum einen auf ein Schreiben der M GmbH (Anlage B21), mit dem diese die Praxis der unterj\u00e4hrigen Zubuchung und K\u00fcndigung best\u00e4tigen w\u00fcrde. Es findet sich allerdings nur der pauschale Satz, dass \u201eM auch von K\u00fcndigungen Gebrauch gemacht\u201c habe. Zu den Bedingungen, unter denen das m\u00f6glich war und den jeweiligen K\u00fcndigungsfristen findet sich nichts. \u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich mit dem Auszug aus einem aktuellen Vertrag (Anlage B22), auf den die Beklagte verweist. Zum einen ist ein aktueller Vertrag schon nicht aussagekr\u00e4ftig f\u00fcr den Benutzungszeitraum im Jahr 2011. Zum anderen l\u00e4sst sich der einzelnen, aus dem Zusammenhang gerissenen Seite nicht entnehmen, ob es \u00fcberhaupt um die Buchung von Sendezeiten f\u00fcr ein gesamtes Jahr geht.<\/li>\n<li>\nWas die vorzeitige K\u00fcndigung von Sendezeiten angeht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, in welchem Umfang die Kl\u00e4gerin ohne die angegriffene Ausf\u00fchrungsform K\u00fcndigungen ausgesprochen und welche Kosten sie dadurch vermieden h\u00e4tte. Auch das Verh\u00e4ltnis zu anderen Produkten bleibt v\u00f6llig im Dunkeln, die stattdessen h\u00e4tten angeboten werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte hat nicht hinreichend vorgetragen, dass sie bei der Jahresbuchung von vornherein weniger gebucht h\u00e4tte, wenn sie das \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystem nicht von Beginn an im Programm gehabt h\u00e4tte. Sie hat schon nicht dargelegt, wie genau die Jahresbuchungen erfolgen. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin schlicht weniger Sendezeiten gebucht h\u00e4tte. Wenn \u2013 wie die Beklagte vorgetragen hat \u2013 ad hoc entschieden wird, wann welches Produkt beworben wird, ist davon auszugehen, dass sie nicht einfach auf Sendezeiten verzichten, sondern ein anderes Produkt in das Programm aufnehmen w\u00fcrde. Es ist schon nicht erkennbar, dass so langfristig die Produkte geplant werden, wenn \u2013 wie die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle paar Wochen nachgeordert wurde. Insofern erscheint es wenig plausibel, dass nur Sendezeiten f\u00fcr Produkte gebucht w\u00fcrden, die man gerade auf Lager habe. Es ist auch nicht ersichtlich, welcher Anteil der Sendepl\u00e4tze weniger gebucht worden w\u00e4re. Schlie\u00dflich kann man nicht einfach von den Kosten f\u00fcr die Sendungen f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 nach Vortrag der Kl\u00e4gerin 24 bzw. 56% der Gesamtkosten \u2013 auf den Anteil der Sendezeiten schlie\u00dfen. Unklar bleibt auch, wie sich die Kosten bei verringerten Buchungen entwickelt h\u00e4tten. Denn es ist nicht anzunehmen, dass die Kosten linear zur Menge der Sendezeit verlaufen.<\/li>\n<li>\nHinzu kommt auch, dass die Bewerbung des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystems nicht nur zum Verkauf patentverletzender Produkte f\u00fchrte, sondern auch patentfreie Varianten verkauft wurden. Das gilt insbesondere f\u00fcr den Zeitraum ab Februar 2011, als die Produktion auf die Herstellung patentfreier \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsysteme umgestellt wurde. Insofern ist bereits deshalb davon auszugehen, dass die Bewerbung der patentfreien \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsysteme zu dem Anfall der Kosten gef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/li>\n<li>\nAu\u00dferdem hat die Beklagte auch auf eine Rechnung der M verwiesen (Anlage B19), die Kosten f\u00fcr die Monate Januar bis M\u00e4rz 2010 ausweisen \u2013 einem Zeitraum, in welchem das \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystem noch gar nicht vermarktet wurde. Die entsprechenden Kosten k\u00f6nnen schon aus diesem Grund nicht in Ansatz gebracht werden.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nZu ber\u00fccksichtigen ist auch, dass die Beklagte die M\u00f6glichkeit gehabt h\u00e4tte, in der f\u00fcr die \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsysteme genutzten Sendezeit andere Produkte zu bewerben. Die Beklagte behauptet, dass sie die entsprechenden Sendezeiten nicht gebucht h\u00e4tte, wenn sie das \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystem nicht in ihr Sortiment aufgenommen h\u00e4tte. Selbst wenn man davon ausginge, dass es der Beklagten nicht kurzfristig m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, statt des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystems ein neues Produkt in das Sortiment aufzunehmen, w\u00e4re es ihr zumindest m\u00f6glich gewesen, bereits im Sortiment vorhandene Produkte zu bewerben.<\/li>\n<li>\nDenn nach dem Vortrag der Beklagten stellt sich der Sachverhalt so dar, dass ihr einerseits ein bestimmtes Kontingent an Sendezeit und andererseits ein bestimmtes Kontingent an Produkten zur Verf\u00fcgung stand. Die Zuteilung der Sendezeiten zu bestimmten Produkten geschah dann dynamisch und je nach Nachfrage nach dem einzelnen Produkt. Dabei ist aber immer davon auszugehen, dass die gebuchten Sendezeiten komplett ausgesch\u00f6pft wurden und nicht einfach verfallen w\u00e4ren.<\/li>\n<li>\ndd)<br \/>\nZu ber\u00fccksichtigen ist schlie\u00dflich, dass der von der Beklagten betriebene Werbeaufwand bereits bei der Bestimmung des Kausalanteils Ber\u00fccksichtigung findet. W\u00fcrde man die daf\u00fcr entstandenen Kosten bereits an dieser Stelle in Ansatz bringen, w\u00fcrde eine erneute Ber\u00fccksichtigung bei der Bestimmung der Kausalanteils zu einer ungerechtfertigten Doppelber\u00fccksichtigung f\u00fchren. Die Kosten zu Gunsten der Beklagten allein an dieser Stelle und nicht mehr bei der Bestimmung des Kausalanteils in Ansatz zu bringen, w\u00fcrde diese unangemessen bevorteilen.<\/li>\n<li>\nee)<br \/>\nDer Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 23. November 2023 erfolgte auch zu der Abzugsf\u00e4higkeit der Werbekosten, obwohl die Kammer in dem Hinweis nur die gezielte Beantwortung bestimmter anderer Fragen verlangt hat. Eine Diskussion, ob der Vortrag der Beklagten insofern versp\u00e4tet ist, er\u00fcbrigt sich jedoch, da er \u2013 auch wenn er, wie hier geschehen, ber\u00fccksichtigt worden w\u00e4re \u2013 eine Beweisaufnahme nicht erforderlich gemacht h\u00e4tte.<\/li>\n<li>\nff)<br \/>\nDa die Werbekosten hier ohnehin nicht abzugsf\u00e4hig sind, kommt es auf weitere Einzelfragen nicht an. Insofern muss nicht weiter er\u00f6rtert werden, ob die Kosten (auch) aus dem Grund nicht abzugsf\u00e4hig sind, weil sie nicht von der Beklagten, sondern der M GmbH gebucht und bezahlt wurden, wie die Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn N vortr\u00e4gt. Auch kommt es vor diesem Hintergrund nicht darauf an, ob und inwiefern die Beklagte Rechnungen vorgelegt hat, die das Entstehen der Kosten bzw. deren Begleichung belegen sollen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin gesondert als Anlage K22, K23 und K24 eingereichten und beanstandeten Rechnungen.<\/li>\n<li>\nDie hier gegen die Abzugsf\u00e4higkeit vorgebrachte Begr\u00fcndung gilt auch f\u00fcr die im Rahmen der sogenannten \u201eAffiliate Werbung\u201c bei XXX angefallenen 225,15 EUR, die demnach ebenfalls nicht abzugsf\u00e4hig sind.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nDie Beklagte kann den Gewinnen in erheblichem Umfang weitere abzugsf\u00e4hige Kosten gegen\u00fcberstellen:<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig, dass f\u00fcr den Wareneinsatz der F\u00fcllbecher Kosten entstanden sind. Diese setzt die Kl\u00e4gerin mit 153.957,60 EUR an. Sofern die Beklagte meint, der Betrag sei mit 161.957,00 EUR zu bemessen und unter Verwahrung gegen die Beweislast die Vorlage der Rechnung \u00fcber die erworbenen F\u00fcllbecher anbietet, gen\u00fcgt sie ihrer Darlegungslast nicht. Es h\u00e4tte ihr oblegen, zur Substantiierung ihres Vortrags eine Kopie dieser Rechnung zur Akte zu reichen.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nAuch hinsichtlich der verkauften Spr\u00fchpistolen sind sich die Parteien einig, dass es zu abzugsf\u00e4higen Kosten f\u00fcr den Wareneinsatz gekommen ist. W\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin solche in H\u00f6he von 6.176,00 EUR zugesteht, behauptet die Beklagte, diese h\u00e4tten bei 7.768,00 EUR gelegen. Aber auch in diesem Zusammenhang gen\u00fcgt die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht, da sie keine konkreten Rechnungen in Kopie zur Akte gereicht hat.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nDie Beklagte hat den durch die weiteren Verkaufserl\u00f6se mit der Artikelnummer XXX generierten Einnahmen keine Kosten f\u00fcr den Wareneinsatz gegen\u00fcbergestellt.<\/li>\n<li>\ndd)<br \/>\nEs bedarf keiner weiteren Erl\u00e4uterung, dass der Einnahme der Versandkostenpauschale auch Ausgaben f\u00fcr Verpackung und Versand gegen\u00fcberzustellen sind.<\/li>\n<li>\nAuf eine Geltendmachung dieser Ausgaben hat die Beklagte nicht verzichtet. Sofern die Kl\u00e4gerin sich darauf beruft, dass ein entsprechender Posten in der Rechnungslegung nicht enthalten gewesen sei, liegt das daran, dass die Versandkostenpauschale von der Beklagten als durchlaufender Posten angesehen und daher auch auf der Einnahmenseite nicht gewinnerh\u00f6hend ber\u00fccksichtigt wurde. Gleiches gilt, sofern die Beklagte im Laufe des Rechnungslegungsverfahrens darauf verzichtete, Kosten f\u00fcr Einzelhandelslieferungen gewinnmindernd in Abzug zu bringen (siehe Anlage K 10, Rn. 32). Denn dieser Verzicht bezog sich nicht auf die Versandkostenpauschale, die im Rahmen der Rechnungslegung zwischen den Parteien noch gar nicht thematisiert worden war. Der Beklagten ist es insofern nicht verwehrt, im hiesigen Verfahren Versandkosten gewinnmindernd in Ansatz zu bringen. Sofern es sich dabei um Abweichungen von ihrer Rechnungslegung handelt, steht dies jedoch zu ihrer Darlegungs- und Beweislast (siehe K\u00fchnen, Kap. I Rn. 170), der sie jedoch hinreichend nachgekommen ist.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte hat die Kosten f\u00fcr das Verpacken mit 1,69 EUR bis 1,84 EUR pro Paket angegeben (siehe auch die E-Mail vom 29.09.2017, Anlage B6). Da nicht klar ist, in welchem Monat welche Anzahl an Paketen verpackt wurde, wird hier insgesamt der untere Wert von 1,69 EUR pro Paket zu Grunde gelegt. \u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich mit den Versandkosten, die die Beklagte mit einer Spanne von 3,35 EUR bis 3,90 EUR pro Paket angegeben hat (siehe auch die in Kopie eingereichte Rechnung f\u00fcr den Zeitraum vom 03.10.2011-07.10.2011, Anlage B8). Auch hier wird der niedrigste Betrag von 3,35 EUR zu Grunde gelegt. Bei der Kartonage wird ein Betrag von 0,41 EUR pro Paket angesetzt (siehe dazu auch die Rechnung vom 03.10.2011, Anlage B7). Diese Betr\u00e4ge erscheinen plausibel und sind hinreichend dargelegt.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte hat mit der Versandkostenpauschale insgesamt 253.595,51 EUR eingenommen, wobei sie 7,99 EUR bzw. 6,47 EUR netto f\u00fcr die Versandkosten pro Paket genommen hat. Bei Zugrundelegung des Netto-Betrags ergibt sich daraus eine Paketanzahl von 39.184,09. Legt man diese Anzahl der Pakete zu Grunde, k\u00f6nnen 66.221,11 EUR f\u00fcr die Verpackung, 131.266,70 EUR f\u00fcr den Versand und 16.065,48 EUR f\u00fcr die Kartonage, insgesamt 213.553,29 EUR angesetzt werden.<\/li>\n<li>\nDie weiteren von der Beklagten in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kosten sind hingegen nicht abzugsf\u00e4hig. Dazu geh\u00f6rt nach dem Vortrag der Beklagten, dass nicht f\u00fcr alle Sendungen eine Versandkostenpauschale erhoben worden sei, dass es Retouren gegeben habe und dass Lagerkosten angefallen seien.<\/li>\n<li>\nAnders als die konkret angefallenen Kosten f\u00fcr Verpackung und Versand handelt es sich bei den Lagerkosten um Allgemeinkosten, da nicht vorgetragen oder anderweitig ersichtlich ist, dass allein f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein eigenes Lager notwendig war. Die Kosten w\u00e4ren also ohnehin angefallen.<\/li>\n<li>\nSofern die Kosten f\u00fcr Pakete betroffen sind, f\u00fcr die eine Versandkostenpauschale nicht erhoben wurde, gilt \u2013 wie eingangs bereits festgestellt \u2013 dass die Kl\u00e4gerin durch die Datenextraktion nur solche Versandkosten zu Grunde gelegt hat, die tats\u00e4chlich angefallen sind.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr Retouren, deren Kosten den Kunden nicht in Rechnung gestellt wurden, fehlt es an substantiiertem Vortrag der Beklagten, der eine Berechnung der konkreten Kosten zulassen w\u00fcrde. Gleiches gilt f\u00fcr die von der Beklagten vorgelegte Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage B9), die keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf konkrete, pro Paket entstandene Kosten zul\u00e4sst.<\/li>\n<li>\nee)<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt vor, dass die Transportversicherung eine \u201eEigenversicherung\u201c gewesen sei, womit feststeht, dass ihr keine abzugsf\u00e4higen Kosten seitens Dritter entstanden sind. Einen konkreten Betrag, der ihr im Rahmen von Auszahlungen auf Grund des Abschlusses dieser Versicherung entstanden ist, nennt die Beklagte ebenfalls nicht, so dass auch insofern keine Abzugsf\u00e4higkeit besteht. Sofern die Beklagte vortr\u00e4gt, dass die Geb\u00fchren allein zur Kostendeckung erhoben worden seien, h\u00e4tte es ihr oblegen, zu den tats\u00e4chlich entstandenen Kosten vorzutragen.<\/li>\n<li>\nff)<br \/>\nDer Vortrag der Beklagten dahingehend, dass der Erhebung der Nachnahmegeb\u00fchr auch Kosten f\u00fcr die Zahlung einer solchen Geb\u00fchr an die O gegen\u00fcberstehen, ist plausibel. Aus der Rechnung der O vom 10. Oktober 2011 (Anlage B8, S.2) ergibt sich, dass der \u201eService Nachnahme\u201c mit 3,00 EUR pro Paket in Rechnung gestellt wurde. Aus der E-Mail-Korrespondenz der Beklagten mit O (Anlage B10) ergibt sich, dass daneben noch ein Nachnahme\u00fcbermittlungsentgelt in H\u00f6he von 2,00 EUR pro Paket erhoben wurde. Insgesamt stehen den durch die Beklagte erhobenen Nachnahmegeb\u00fchren von jeweils 4,95 EUR also 5,00 EUR abzugsf\u00e4hige Kosten gegen\u00fcber.<\/li>\n<li>\ngg)<br \/>\nSofern die Beklagte vortr\u00e4gt, dass es sich bei der Kreditkartengeb\u00fchr um eine solche handele, die auf die Kunden umgelegt worden sei, ist dies zwar grunds\u00e4tzlich plausibel. Da sie aber nur pauschal darauf verweist, dass es sich dabei um die bei einer Zahlung mit Kreditkarte \u00fcber einen Zahlungsdienstleister als Disagio angefallenen Kosten handele, ist dies im Hinblick auf den Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass die Kreditkartengeb\u00fchren umsatzabh\u00e4ngig seien und damit nicht bei jeder Transaktion bei dem gleichen Betrag gelegen haben k\u00f6nne, nicht nachvollziehbar. Die Beklagte h\u00e4tte insofern im Einzelnen vortragen m\u00fcssen, welcher Umsatzanteil konkret als Kreditkartengeb\u00fchr anfiel oder entsprechende Abrechnungen des Zahlungsdienstleisters vorlegen m\u00fcssen. Da sie dies nicht getan hat, kann ein Abzug nicht vorgenommen werden.<\/li>\n<li>\nhh)<br \/>\nDie Beklagte hat nicht dargelegt, dass ihr Kosten f\u00fcr Garantief\u00e4lle entstanden sind. Insofern stehen den mit der XXX-Garantie get\u00e4tigten Einnahmen keine abzugsf\u00e4higen Kosten gegen\u00fcber.<\/li>\n<li>\nii)<br \/>\nDie Beklagte macht au\u00dferdem weitere Abz\u00fcge f\u00fcr eine sogenannte \u201eXXX\u201c-Transaktionsgeb\u00fchr geltend, ohne jedoch darzulegen, in welchem Zusammenhang diese genau angefallen sein sollen. Mangels substantiierten Vortrags ist der geltend gemachte Betrag von 8.009,34 EUR nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nVon dem ermittelten Gewinn in H\u00f6he von 3.049.975,24 EUR ist ein Anteil von 12,5 % auf die Verletzung des Streitpatents zur\u00fcckzuf\u00fchren. Daraus resultiert ein Schaden in H\u00f6he von 381.246,90 EUR.<\/li>\n<li>\nVon dem ermittelten Gewinn ist als Verletzergewinn nur dasjenige herauszugeben, was auf der Rechtsverletzung beruht. Es ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der erzielte Gewinn in vollem Umfang auf der Benutzung der gesch\u00fctzten technischen Lehre beruht, indem jeder Kaufentschluss und damit der gesamte Gewinn allein dadurch verursacht worden ist. So k\u00f6nnen f\u00fcr die Entscheidung zum Kauf eines Gebrauchsgegenstandes neben den technischen Vorteilen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung die Formgestaltung des Produkts, sein Hersteller oder die verwendete Marke und damit verbundene Qualit\u00e4tserwartungen, der Preis und andere vom Patent unabh\u00e4ngige Faktoren die Marktchancen beeinflussen (BGH, Urt. v. 24.07.2012, in GRUR 2012, 1226, Rn. 18 \u2013 Flaschentr\u00e4ger; BGH, Beschl. v. 03.09.2013, in GRUR 2013, 1212, Rn. 5 \u2013 Kabelschloss; zum Urheberrecht BGH, Urt. v. 14.05.2009, in GRUR 2009, 856, Ls. 1 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl).<\/li>\n<li>\nDer erforderliche urs\u00e4chliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn ist daher nicht im Sinne ad\u00e4quater Kausalit\u00e4t zu verstehen, sondern es ist wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf mit dem verletzten Schutzrecht zusammenh\u00e4ngenden Eigenschaften des ver\u00e4u\u00dferten Gegenstandes oder anderen Faktoren beruht (BGH, Urt. v. 14.05.2009, GRUR 2009, 856, Rn. 41 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl). Die H\u00f6he des herauszugebenden Verletzergewinns l\u00e4sst sich insoweit daher nicht berechnen. Es ist vielmehr gem\u00e4\u00df \u00a7 287 ZPO unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls (BGH, Urt. v. 21.09.2006, in GRUR 2007, 431, Rn. 38 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use) nach freier \u00dcberzeugung dar\u00fcber zu entscheiden, ob zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn der urs\u00e4chliche Zusammenhang im Rechtssinne besteht und wie hoch der danach herauszugebende Gewinnanteil zu beziffern ist (BGH, Urt. v. 17.06.1992, in GRUR 1993, 55, 59 &#8211; Tchibo\/Rolex II; BGH, Urt. v. 14.05.2009, GRUR 2009, 856, Rn. 42 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 08.09.2011, in InstGE 13, 199, Rn. 108 \u2013 Schr\u00e4g-Raffstore, zit. n. juris). Die Gesamtheit aller Umst\u00e4nde ist sodann abzuw\u00e4gen und zu gewichten (BGH, Urt. v. 24.07.2012, in GRUR 2012, 1226, Rn. 20 \u2013 Flaschentr\u00e4ger).<\/li>\n<li>\nDer Kausalanteil wird im Streitfall au\u00dfer durch den Abstand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum marktrelevanten Stand der Technik (siehe unten, Ziffer a)) im Wesentlichen durch das von der Beklagten praktizierte Vertriebsmodell und das Verh\u00e4ltnis der Erfindung zum Gesamtprodukt bestimmt (siehe unten, Ziffer b)).<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nGrundlegendes Kriterium f\u00fcr die Bestimmung des Kausalanteils ist der Abstand der gesch\u00fctzten Erfindung gegen\u00fcber dem marktrelevanten Stand der Technik. Diesem Abstand kommt regelm\u00e4\u00dfig besondere Bedeutung zu, weil dies R\u00fcckschl\u00fcsse darauf zul\u00e4sst, in welchem Umfang die Nachfrage des Produkts auf die mit der Verwendung des Patents zusammenh\u00e4ngenden Eigenschaften des Verletzungsgegenstandes zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Er spiegelt wider, dass die Verkaufs- und Erl\u00f6saussichten ma\u00dfgeblich davon abh\u00e4ngen, ob und in welchem Umfang gleichwertige Alternativen und damit Umgehungsm\u00f6glichkeiten des Patents im Verletzungszeitraum zur Verf\u00fcgung standen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 3.6.2015, in BeckRS 2015, 13605, Rn. 168 \u2013 Funkarmbanduhr). Ergibt sich, dass gegen\u00fcber dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkt im Wesentlichen gleichwertige Alternativen existieren, da es sich lediglich um eine Detailverbesserung eines bereits bekannten Produkts handelt, ist eher anzunehmen, dass der Kaufentschluss nicht allein auf der Verwendung der technischen Lehre, sondern auf weiteren Faktoren beruht (BGH, Urt. v. 14.05.2009, GRUR 2009, 856, Rn. 45 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 3.6.2015, in BeckRS 2015, 13605, Rn. 168 \u2013 Funkarmbanduhr). Handelt es sich demgegen\u00fcber um ein neues Produkt, das neue Einsatzgebiete erschlossen hat und zu dem es keine solchen Alternativen gab, kann eher angenommen werden, dass der Kaufentschluss gerade auf die Verwendung des Patents zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (BGH, Urt. v. 24.07.2012, in GRUR 2012, 1226, Rn. 27 &#8211; Flaschentr\u00e4ger; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 3.6.2015, in BeckRS 2015, 13605, Rn. 168 \u2013 Funkarmbanduhr).<\/li>\n<li>\nBei der Beurteilung des Abstandes von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Stand der Technik kommt es insofern nicht allein darauf an, welche Vorteile die Patentschrift diesem gegen\u00fcber nennt (siehe unten, Ziffer aa)), sondern welche Vorteile die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich gegen\u00fcber dem am Markt erh\u00e4ltlichen Stand der Technik bietet (siehe unten, Ziffer bb)).<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDas Streitpatent geht auf den Stand der Technik nicht im Detail ein und l\u00e4sst eine Beurteilung der diesem gegen\u00fcber tats\u00e4chlich bestehenden Vorteile nur bedingt zu.<\/li>\n<li>\nDas Streitpatent nennt in Absatz [0002] die Entgegenhaltung GB XXX XXX, ohne diese n\u00e4her zu beschreiben. Bei der Entgegenhaltung handelt es sich um eine Patentspezifikation aus dem Jahre 1920 (Anlage B2), die eine Spritzpistole mit einer Stopfdichtung und einer Spannschraube zeigt.<\/li>\n<li>\nDen davon ausgehenden Abstand zwischen dem Stand der Technik und der Erfindung lassen die kennzeichnenden Merkmale 1.4 und 1.5 erkennen. Danach ist die Spritzpistole zum einen dadurch gekennzeichnet, dass die D\u00fcsennadel im Bereich der F\u00fchrungsh\u00fclse mittels eines diese durchgreifenden Gelenkbolzens mit einem Abzugsb\u00fcgel formschl\u00fcssig verbunden ist (Merkmal 1.4) und dass in die im L\u00e4ngsschnitt U-f\u00f6rmig ausgebildete F\u00fchrungsh\u00fclse zwischen der Zuf\u00fchrungsleitung und dem Gelenkbolzen eine Dichtung eingesetzt ist, in der die D\u00fcsennadel verschiebbar gehalten ist (Merkmal 1.5).<\/li>\n<li>\nDie beiden Merkmale sollen vor allem eine einfache Montage erm\u00f6glichen. Wie in Absatz [0004] beschrieben, ist gerade die Montage mit Schwierigkeiten verbunden und zeitaufw\u00e4ndig, weil die auf die Dichtung wirkende Spannkraft exakt eingestellt werden muss. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Spritzpistole hingegen soll einen lageorientierten Einbau ohne Schwierigkeiten erm\u00f6glichen, da mit Hilfe eines Montagewerkzeugs die D\u00fcsennadel zusammen mit der von dieser durchgriffenen Dichtung und der R\u00fcckstellfeder derart in die an einem Ende geschlossene F\u00fchrungsh\u00fclse eingesetzt werden kann, dass der Gelenkbolzen, mittels dem die D\u00fcsennadel formschl\u00fcssig mit dem Abzugsb\u00fcgel verbunden ist, ohne Schwierigkeiten montiert werden kann. Ferner soll die Spritzpistole nunmehr einst\u00fcckig aus Kunststoff hergestellt werden k\u00f6nnen, was eine wirtschaftliche Fertigung erm\u00f6glichen soll. Die konstruktiven Ausgestaltungen sollen Betriebsst\u00f6rungen und einen Verschlei\u00df der wenigen in Betrieb zu verstellenden Bauteile nahezu ausschlie\u00dfen und eine lange Lebensdauer der gesamten Spritzpistole gew\u00e4hrleisten, Absatz [0013].<\/li>\n<li>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre betrifft also insbesondere den Zusammenbau der Spritzpistole, der vereinfacht und damit auch weniger kostspielig wird.<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus kommt der Dichtung die Aufgabe zu, das Medium davon abzuhalten, an den Gelenkbolzen zu gelangen bzw. aus der Bohrung der D\u00fcsennadel und den in das Geh\u00e4use eingearbeiteten Langl\u00f6chern zu gelangen. Damit kommt der Dichtung insofern die gleiche Wirkung zu wie den aus dem Stand der Technik bekannten Dichtungen. Die Besonderheit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Dichtung liegt jedoch darin, dass sie verschiebbar gehalten und gleichzeitig lageorientiert ist. Damit wird gew\u00e4hrleistet, dass die Dichtung auch bei Verstellbewegungen der D\u00fcsennadel in der zugeordneten Lage verbleibt, Absatz [0018].<\/li>\n<li>\nIm Wesentlichen soll die streitpatentgem\u00e4\u00dfe Lehre also zum einen die Montage vereinfachen und die Herstellung kosteng\u00fcnstiger gestalten. Damit sind herstellerseitige Vorteile betroffen, die nur mittelbar relevant f\u00fcr den Endkunden sind, indem sie sich zum Beispiel in einem niedrigeren Herstellungs- und damit auch Endpreis niederschlagen k\u00f6nnen. Zum anderen soll die Dichtigkeit auch bei Verstellbewegungen der D\u00fcsennadel gew\u00e4hrleistet sein und die Lebensdauer verl\u00e4ngert sowie das Ersetzen von Verschlei\u00dfteilen vermieden werden. Dies betrifft unmittelbare Vorteile f\u00fcr den Endkunden, die sich direkt auf die Kaufentscheidung auswirken k\u00f6nnen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Verwendung eines Dichtrings an sich bereits vorbekannt war, wenngleich die Einstellung der Vorspannung des Dichtrings mit Schwierigkeiten verbunden war.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nNach der Bestimmung der vom Streitpatent angestrebten technischen Vorteile gegen\u00fcber dem Stand der Technik ist zu bestimmen, welche Spritzpistolen tats\u00e4chlich auf dem Markt erh\u00e4ltlich gewesen waren, bevor die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf den Markt kam.<\/li>\n<li>\nErgibt sich dabei, dass gegen\u00fcber dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkt im Wesentlichen gleichwertige Alternativen existierten \u2013 da es sich beispielsweise lediglich um eine Detailverbesserung eines bekannten Produkts handelte \u2013 ist anzunehmen, dass der Kaufentschluss nicht allein auf der Verwendung der technischen Lehre, sondern auf weiteren Faktoren beruht (BGH, a.a.O. \u2013 Flaschentr\u00e4ger, Rn. 27).<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nIn diesem Zusammenhang verweist die Kl\u00e4gerin auf das von ihr vertriebene Modell P, das im Gegensatz zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Spritzpistole noch mit einer Spannschraube f\u00fcr die Stopfpackung\/Stopfdichtung ausgestattet war.<\/li>\n<li>\nDemgegen\u00fcber erkennen Abnehmer, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine derartige Stopfdichtung und damit auch keine Spannschraube mehr aufweist. Mit dem bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht mehr vorhandenen Bauteilen geht auch einher, dass diese naturgem\u00e4\u00df keinem Verschlei\u00df unterliegen k\u00f6nnen. Insofern erscheint es auch plausibel, dass die Produkte langlebiger sind.<\/li>\n<li>\nDaneben erscheint auch die Montage des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystems gegen\u00fcber der P einfacher bzw. kosteng\u00fcnstiger, weil auf eine Spannschraube aus Metall verzichtet werden kann und alle Teile aus Kunststoff gefertigt werden k\u00f6nnen. Allerdings ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystem weiterhin neben der Dichtung einen zus\u00e4tzlich zu verbauenden Dichtring aufweist.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nDie daneben von der Beklagten angef\u00fchrte D geh\u00f6rte jedoch nicht zum marktrelevanten Stand der Technik. Denn diese war zwar bereits vor der Vermarktung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erh\u00e4ltlich, aber verwirklichte ihrerseits die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre, wie sich aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin ergibt. Denn diese stellte die D selbst her. Best\u00e4tigt wird dies durch das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Handelsgericht in Wien, Anlage B15, S. 9. Dort hat der Zeuge Q, der auch im hiesigen Verfahren mehrfach als Zeuge benannt worden ist, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin Folgendes ausgesagt:<\/li>\n<li>\n\u201e2010 gab es die R Produkte und marktbegleitend Produkte von der Firma S. Wir sind gegen\u00fcber S als ODM-Hersteller aufgetreten. S wollte in diesen Markt eintreten und kam auf uns zu. Im ODM-Business entwickelt der Lieferant f\u00fcr den Kunden die Produkte. S hatte Spezifikation vorgegeben und die Anmutung des Produktes und wir waren f\u00fcr die Entwicklung und f\u00fcr die Produktion des Produktes verantwortlich.<br \/>\nIch kann den Verkaufspreis des S-Produktes nicht mehr sagen, ich gehe davon aus, dass es nicht unter EUR 100,&#8211; war.\u201c<\/li>\n<li>\nInsofern ist der Vortrag der Beklagten, dass es sich bei der D um marktrelevanten, patentfreien Stand der Technik handelte, nicht hinreichend substantiiert. Sie h\u00e4tte ein entsprechendes Ger\u00e4t auseinander bauen und untersuchen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>\nVielmehr handelt es sich dabei um eine weitere, patentgem\u00e4\u00dfe Spr\u00fchpistole, die sich in mehrfacher Hinsicht von dem \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystem unterscheidet. Denn zum einen wurde diese \u00fcber andere Vertriebskan\u00e4le als die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verkauft. Au\u00dferdem wurde die D zu einem deutlich h\u00f6heren Preis angeboten und sprach auch aus diesem Grund andere Verkehrskreise an. Insofern handelte es sich bei der D nicht um eine gleichwertige Alternative zum \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystem.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nBei der Bestimmung des marktrelevanten Standes der Technik haben die patentfreien Varianten des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystems au\u00dfer Betracht zu bleiben.<\/li>\n<li>\nDas Landgericht Mannheim stellte in seinem Urteil zwar fest, dass neben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch weitere Spritzpistolen unter der Bezeichnung \u201eA\u201c vermarktet wurden, die sich in der Ausgestaltung der Dichtung unterschieden. Diese Ausf\u00fchrungsformen waren aufgrund der anderweitigen Gestaltung patentfrei und von dem Tenor des Urteils nicht umfasst.<\/li>\n<li>\nDennoch stellten sie keine zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gleichwertige Alternative dar, weil sie f\u00fcr den Verbraucher \u00fcberhaupt nicht als Alternative erkennbar waren und infolgedessen auch nicht seinen Kaufentschluss beeinflussen konnten. Die Kl\u00e4gerin r\u00e4umt ein, dass selbst f\u00fcr sie nicht ersichtlich gewesen sei, welche der \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsysteme das Streitpatent verwirklichten und welche nicht. Dazu h\u00e4tten die Systeme auseinandergebaut werden m\u00fcssen. Das bedeutet, dass auch der Besteller keine M\u00f6glichkeit hatte, patentfreie von patentverletzenden Farbspr\u00fchsystemen zu unterscheiden, geschweige denn, sich bei der Bestellung f\u00fcr eine bestimmte Variante zu entscheiden.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nBei der Beurteilung des Kausalanteils sind neben dem Abstand zum Stand der Technik auch alle weiteren Faktoren miteinzubeziehen, die die Kaufentscheidung beeinflussen k\u00f6nnen. Dazu geh\u00f6rt vor allem das von der Beklagten praktizierte Vertriebsmodell und der damit verbundene Werbeaufwand (siehe unten, Ziffer aa)) und der Anteil, der der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an dem vertriebenen Gesamtprodukt und den generierten Ums\u00e4tzen zukommt (siehe unten, Ziffer bb)). Keine wesentliche Bedeutung hat der Preis des \u201eA\u201c-Spr\u00fchsystems (siehe unten, Ziffer cc)).<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nBei der Bestimmung des Kausalanteils ist zu beachten, dass die von der Beklagten praktizierte Vertriebsart des so genannten \u201eTeleshoppings\u201c und der damit verbundene enorme Werbeaufwand erheblich zum Absatz des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystems beitrug und die Bedeutung der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung f\u00fcr den Absatzerfolg in den Hintergrund dr\u00e4ngte.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nEs ist anerkannt, dass bei der Bemessung des Kausalanteils insbesondere zu ber\u00fccksichtigen ist, ob und inwieweit die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung oder die damit unmittelbar oder mittelbar verbundenen technischen oder wirtschaftlichen Vorteile f\u00fcr die Abnehmer des Patentnutzers erkennbar waren oder ihnen gegen\u00fcber werblich herausgestellt wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 03.09.2013, in GRUR 2013, 1212, Ls. \u2013 Kabelschloss). Dabei ist die Kausalit\u00e4t des Klageschutzrechts f\u00fcr den erzielten Verletzergewinn nicht deshalb ausgeschlossen, weil die technische Ausgestaltung der Verletzungsform entsprechend dem Klageschutzrecht nicht eigens werblich herausgestellt worden ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 03.06.2015, in GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 232; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. I. Rn. 252).<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nIm Streitfall wurde das patentverletzende \u201eA\u201c-Spr\u00fchsystem im Wesentlichen mittels Dauerwerbesendungen vertrieben. Seine erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften wurden nicht werblich herausgestellt, um den Kunden vom Kauf des Farbspr\u00fchsystems zu \u00fcberzeugen. Vielmehr r\u00fcckt das gesamte Vertriebsmodell des \u201eTeleshoppings\u201c f\u00fcr sich genommen die Bedeutung der Erfindung f\u00fcr den Kaufentschluss des Kunden in den Hintergrund und setzt dadurch den Kausalanteil herab.<\/li>\n<li>\nDenn das Vertriebsmodell des Teleshoppings ist weniger auf die Beeinflussung eines begr\u00fcndeten Kaufentschlusses des Kunden f\u00fcr ein Modell eines bestimmten Produkts gerichtet, als auf die Generierung eines weitgehend produktunabh\u00e4ngigen Kaufentschlusses, bei dem das Kauferlebnis als solches entscheidend ist. Es kommt nicht darauf an, was gekauft wird, sondern darauf, dass \u00fcberhaupt etwas gekauft wird. Insofern muss sich das angebotene Produkt allenfalls f\u00fcr das Vertriebsmodell Teleshopping eignen, im \u00dcbrigen haben die Gestaltung und die Positionierung der Werbesendungen den entscheidenden Einfluss auf den Kaufentschluss. Damit hat aber das Vertriebskonzept der Beklagten entscheidenden Einfluss auf den Umsatzerfolg mit dem \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystem, was die Bedeutung der Erfindung f\u00fcr den Verletzergewinn herabsetzt.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den K\u00e4ufern des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystems in der Regel um Spontank\u00e4ufer handelt, die nicht gezielt nach einem bestimmten Produkt suchen und dieses mit anderen Produkten vergleichen, sondern die auf Grund des im Rahmen eines sogenannten \u201eInfomercials\u201c vermittelten Shoppingerlebnisses zum Kauf eines bestimmten Produkts motiviert werden. Der Kunde soll ad hoc zum Produkterwerb allein aufgrund des damit verbundenen Kauferlebnisses motiviert werden, ohne dass er \u00fcberhaupt eine \u00fcberlegte Auswahl trifft, die seinem Kaufentschluss zugrunde liegt. Daher ist es auch \u00fcberspitzt formuliert gleichg\u00fcltig, ob das \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystem oder ein anderes Werkzeug oder gar irgendein beliebiges anderes f\u00fcr das Teleshopping geeignetes Produkt angeboten wird.<\/li>\n<li>\nBei einem solchen Vertriebskonzept spielt die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung, wenn sie in den Infomercials nicht eigens herausgestellt und als Kaufargument verwendet wird, f\u00fcr den Kaufentschluss des Kunden allenfalls eine untergeordnete, wenn nicht gar \u00fcberhaupt keine Rolle. Im Streitfall wurden die patentgem\u00e4\u00dfen Vorz\u00fcge des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystems gerade nicht unmittelbar werblich herausgestellt. Es wurde lediglich seine einfache Handhabung genannt, die sich auch auf die im Gegensatz zum Stand der Technik nicht mehr vorhandene Stopfdichtung zur\u00fcckf\u00fchren lassen k\u00f6nnte, in der Werbesendung aber gar nicht n\u00e4her konkretisiert wird. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie f\u00fcr die Kaufentscheidung des Kunden nennenswerte Bedeutung hatte.<\/li>\n<li>\nWelcher Aufwand betrieben wird, um den Kaufentschluss des Kunden unabh\u00e4ngig von einem konkreten Kaufbed\u00fcrfnis herbeizuf\u00fchren, hat die Beklagte nachvollziehbar dargestellt. Unabh\u00e4ngig von der konkreten Abzugsf\u00e4higkeit der Kosten f\u00fcr die Schaltung der \u201eInfomercials\u201c hat die Beklagte aufgezeigt, dass die Schaltung aufw\u00e4ndig ist und durch die Vergabe einer bestimmten Telefonnummer zu einem ausgestrahlten Spot die M\u00f6glichkeit besteht, jeden von einem Kunden get\u00e4tigten Kauf einem ausgestrahlten \u201eInfomercial\u201c zuzuordnen, was wiederum eine st\u00e4ndige Anpassung der Platzierung und Ausgestaltung der einzelnen Werbespots erm\u00f6glicht. Nach den Ausf\u00fchrungen der Beklagten wird auch im Callcenter ein hoher Aufwand betrieben, um den Anrufer vollends vom Produkt zu \u00fcberzeugen und zum Kauf zu bewegen. Dies bedeutet insgesamt einen hohen Aufwand an Ressourcen, um die Darbietung des Produkts zu optimieren und den Absatz zu f\u00f6rdern. Insofern ist davon auszugehen, dass der Kaufentschluss der Kunden in erheblichem Ausma\u00df von dem Vertriebsmodell und den Werbebem\u00fchungen der Beklagten abhing, w\u00e4hrend der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gestaltung des \u201eA\u201c-Spr\u00fchsystems nur eine untergeordnete Bedeutung zukam.<\/li>\n<li>\nEine andere Bewertung ergibt sich nicht aus der Entscheidung \u201eGemeinkostenanteil\u201c des Bundesgerichtshofes, in der dieser Vertriebsbem\u00fchungen einen Einfluss auf den Kausalanteil absprach. Durch die gesetzliche Regelung, wonach der Verletzergewinn nur insoweit herauszugeben sei, als er auf der Rechtsverletzung beruhe, solle nicht den Vertriebsleistungen des Verletzers Rechnung getragen werden, sondern gegebenenfalls der Umstand Ber\u00fccksichtigung finden, dass das unter Verletzung des Schutzrechts hergestellte Erzeugnis keine identische Nachbildung des gesch\u00fctzten Gegenstands darstelle oder sonst besondere Eigenschaften aufweise, die f\u00fcr den erzielten Erl\u00f6s von Bedeutung seien (BGH, GRUR 2001, 329, 332 \u2013 Gemeinkostenanteil). Diese f\u00fcr das Geschmacksmusterrecht ergangene Entscheidung ist jedoch nicht uneingeschr\u00e4nkt auf das Patentrecht \u00fcbertragbar. Mit Blick auf das Gebiet der technischen Schutzrechte liegt ein hiermit vergleichbarer Sachverhalt nur vor, wenn erst die Benutzung des Klageschutzrechtes f\u00fcr den Verletzer die M\u00f6glichkeit zu einem erfolgreichen Vertrieb er\u00f6ffnet hat, weil Gegenst\u00e4nde der fraglichen Art ohne die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften nicht absetzbar gewesen w\u00e4ren. In einem solchen Fall kann der Verletzer nicht einwenden, dass es ihm nur deshalb gelungen ist, eine gro\u00dfe Anzahl patentverletzender Gegenst\u00e4nde zu vermarkten, weil er \u00fcber eine au\u00dferordentlich leistungsf\u00e4hige Vertriebsstruktur verf\u00fcgt. Ohne die Benutzung des Klagepatent h\u00e4tte er keinerlei Ums\u00e4tze und Gewinne erzielt (K\u00fchnen, Hb. d. Patentverletzung, 16. Aufl.: Kap. I Rn. 254). Denkbar sind aber auch Fallkonstellationen, in denen das Patent lediglich eine Detailverbesserung zum Gegenstand hat, von deren Vorhandensein der Markterfolg nicht entscheidend abh\u00e4ngt, weil auch nicht erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestattete Vorrichtungen praktisch brauchbar sind und ihre Abnehmer finden. Hier kann die Vertriebsstruktur sehr wohl ein Kausalfaktor sein, der f\u00fcr den Umsatz verantwortlich ist und dem deshalb auch eine Beteiligung am Zustandekommen des Gewinns nicht abgesprochen werden kann (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. I Rn. 255).<\/li>\n<li>\nIm Streitfall stellt die Erfindung zwar nicht nur eine Detailverbesserung dar (s.u.). Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass der Beklagten der Vertrieb des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystems erst aufgrund der Patentgem\u00e4\u00dfheit des Produkts m\u00f6glich war oder sich nur deswegen f\u00fcr das Tele-Shopping eignete. Dies behauptet auch die Kl\u00e4gerin nicht. Dass dies tats\u00e4chlich auch nicht der Fall war, zeigt schon der Umstand, dass auch patentfreie Produkte erfolgreich mittels Teleshopping abgesetzt werden konnten und es f\u00fcr den Kaufentschluss der Kunden nicht einmal zwingend auf das konkrete Produkt ankommt.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nBei der Bestimmung des Kausalanteils ist ferner zu ber\u00fccksichtigen, dass die Streiterfindung zwar gattungsgem\u00e4\u00df eine Spritzpistole betrifft, der Kern der Erfindung aber nur eine Funktionseinheit dieser Spritzpistole ausmacht und die Beklagte mit dem \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystem zudem ein Gesamtsystem vertrieb.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nInnerhalb der eigentlichen Spritzpistole betrifft die Lehre des Streitpatents eine Funktionsgruppe, die mit dem \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfmechanismus f\u00fcr den Farbauslass einen bedeutenden Teil der Spritzpistole ausmacht. Allerdings stellt die Erfindung nicht einen komplett ver\u00e4nderten Mechanismus dar, sondern betrifft im Wesentlichen die Abdichtung der D\u00fcsennadel gegen\u00fcber der F\u00fchrungsh\u00fclse nach au\u00dfen und ihre Ankopplung an die Bedienelemente. Aufgrund ihrer Wirkungen handelt es sich um mehr als eine Detailverbesserung. Allerdings kann der Funktionsgruppe deshalb nicht der Wert der gesamten Spritzpistole zugeschrieben werden, sondern nur ein nicht unbedeutender Anteil.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nDass zudem ermittelt werden muss, inwieweit der Verletzergewinn auf der Rechtsverletzung beruht, ist in denjenigen F\u00e4llen offensichtlich, in denen der gesch\u00fctzte Gegenstand nur eine Einzelheit des in den Verkehr gebrachten gr\u00f6\u00dferen Gegenstands betrifft. In einem solchen Fall kann regelm\u00e4\u00dfig nicht angenommen werden, dass der erzielte Gewinn gerade auf der Benutzung des Schutzrechts beruht (BGH, GRUR 2012, 1226 \u2013 Flaschentr\u00e4ger, Rn. 18).<\/li>\n<li>\nVor diesem Hintergrund sind zun\u00e4chst alle vom Gesamtsystem umfassten Teile zu bestimmen. Dabei handelt es sich neben der Spritzpistole an sich vor allem noch um einen Kompressor, der vorliegend mit einem 650-Watt-Motor ausgestattet war. Daneben enthielt das System noch einen Schlauch, der den Motor mit der Spritzpistole verbindet und die Druckluft zuf\u00fchrt und einen Farbf\u00fcllbeh\u00e4lter, der das aufzutragende Medium beinhaltet.<\/li>\n<li>\nZwar bezeichnet die Beklagte den Kompressor als das eigentliche Herzst\u00fcck des Systems, das als besonders leistungsstark und gleichzeitig klein und handlich beworben worden sei. Aber f\u00fcr den Farbauftrag ist letztlich die Ausgestaltung der Spritzpistole entscheidend, so dass dieser am Gesamtanteil ein gr\u00f6\u00dferes Gewicht zukommt.<\/li>\n<li>\nIrrelevant sind in diesem Zusammenhang die anteiligen Herstellungskosten. Es mag sein, dass der Kompressor in der Herstellung wesentlich kostspieliger als die weiteren zum Farbspr\u00fchsystem geh\u00f6rigen Teile ist. Dennoch handelt es sich dabei um ein Teil, dem bei wertender Betrachtung keine besondere Bedeutung zukam. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin handelt es sich bei dem Kompressor um eine Standardkomponente.<\/li>\n<li>\nInsofern wirkt sich der Umstand, dass der Kompressor kostenm\u00e4\u00dfig von gr\u00f6\u00dferer Bedeutung ist als die Spritzpistole, wertungsm\u00e4\u00dfig nur gering auf den Anteilsfaktor aus.<\/li>\n<li>\nDies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die streitpatentgem\u00e4\u00dfe Lehre gerade eine kosteng\u00fcnstige Herstellung der Spritzpistole erm\u00f6glichen soll, weil nahezu alle Bauteile aus Kunststoff hergestellt werden k\u00f6nnen und auf die Bauteile \u201eStopfpackung\u201c und \u201eSpannschraube\u201c komplett verzichtet werden kann. Insofern ist davon auszugehen, dass der in Relation zum Kompressor wesentlich niedrigere Herstellungspreis der Spritzpistole zumindest auch auf der Verwirklichung der streitpatentgem\u00e4\u00dfen Lehre beruht.<\/li>\n<li>\nSofern die Beklagte ausf\u00fchrt, dass die Umstellung auf die neue, patentfreie Ausf\u00fchrungsform zu keinen Einsparungen bei den Herstellungskosten f\u00fchrte, \u00e4ndert dies nichts an der Gesamtbewertung. Denn die Umstellung erfolgte erst nach dem Vertrieb der patentverletzenden Ausf\u00fchrungsform. Gleiches gilt f\u00fcr die zeitgleich mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vertriebenen patentfreien Varianten. Die Kosten f\u00fcr patentfreie Ausf\u00fchrungen spielen bei der Gesamtbetrachtung keine Rolle, sondern der Vergleich ist zwischen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und dem Stand der Technik anzustellen.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nEine ma\u00dfgebliche Rolle bei der Kaufentscheidung spielt der Preis, zu dem die Gesamtvorrichtung in Form des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystems angeboten wurde, der aber gleichwohl auf den Kausalanteil keinen Einfluss hat.<\/li>\n<li>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Verkaufspreis im Gegensatz zu vergleichbaren Farbspr\u00fchsystemen \u2013 insbesondere im Vergleich zu der D \u2013 sehr preisg\u00fcnstig war, so dass davon auszugehen ist, dass dies bei der Kaufentscheidung ein wesentlicher Faktor zu Gunsten des \u201eA\u201c-Farbspr\u00fchsystems war.<\/li>\n<li>\nJedoch ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das g\u00fcnstige Angebot in nicht unwesentlichem Umfang auf die verg\u00fcnstigte Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (f\u00fcr eine umfassende Aufstellung der Kosten f\u00fcr alle Teile siehe Anlage B1). Das f\u00fchrt dazu, dass eine Reduzierung des Kausalanteils aufgrund von Preisunterbietung wertungsm\u00e4\u00dfig ausgeschlossen ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. I Rn. 240).<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nUnter Abw\u00e4gung aller vorgenannten Faktoren h\u00e4lt die Kammer einen Kausalanteil von 12,5 % f\u00fcr angemessen.<\/li>\n<li>\nBei isolierter Betrachtung dessen, was die Erfindung gegen\u00fcber dem Stand der Technik leistet, und vor dem Hintergrund, dass mit der einfacheren Handhabbarkeit der Spritzpistole einer der erfindungswesentlichen Vorteile den Kaufentschluss des Kunden durchaus beeinflussen kann, wird man den Kausalanteil im Ausgangspunkt mit etwa einem Drittel bemessen k\u00f6nnen. Allerdings darf die Betrachtung dabei nicht stehen bleiben. Das Vertriebsmodell des \u201eTeleshoppings\u201c und der damit verbundene erhebliche Werbeaufwand f\u00fchren zu einer deutlichen Verringerung des Kausalanteils, da die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 f\u00fcr den Kaufentschluss des Kunden allenfalls noch eine untergeordnete Rolle spielte, da es ihm um das weitgehend produktunabh\u00e4ngige Kauferlebnis als solches ging. Au\u00dferdem muss bei der Bestimmung des Kausalanteils ber\u00fccksichtigt werden, dass die Erfindung nur einen Teil des gesamten verkauften Produktes mit Kompressor, Schl\u00e4uchen und F\u00fcllbechern darstellt; hinzu kommen zudem Ums\u00e4tze aus weiteren Dienstleistungen. Unter Abw\u00e4gung aller genannten Umst\u00e4nde erscheint vor diesem Hintergrund ein Kausalanteil von 12,5% als angemessen.<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht ein Zinsanspruch in H\u00f6he von 5 % seit dem 1. Januar 2012 aus \u00a7 668 BGB zu, weil die Beklagte bei dem Vertrieb der patentverletzenden Farbspr\u00fchsysteme als Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrerin handelte. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Zinsanspruch in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz besteht seit Rechtsh\u00e4ngigkeit des vorliegend gef\u00fchrten Verfahrens, also seit dem 7. April 2022, siehe \u00a7 291 BGB i.V.m. \u00a7 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Da von der Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen wurde, wann Rechtsh\u00e4ngigkeit in dem vor dem Landgericht Mannheim mit dem Aktenzeichen 2 O 405\/11 gef\u00fchrten Verfahren eintrat, oder ob und wann sie die Beklagte in Verzug setzte, k\u00f6nnen Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz nicht beginnend mit einem fr\u00fcheren Zeitpunkt zugesprochen werden.<\/li>\n<li>\n6.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat weder einen Anspruch auf Erstattung der ihr f\u00fcr die Datenextraktion entstandenen Kosten (siehe unten, Ziffer a)), noch f\u00fcr die von ihr geltend gemachten Anwaltskosten (siehe unten, Ziffer b)).<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Datenextraktion entstandenen Kosten in H\u00f6he von 26.339,72 EUR netto kann diese nicht ersetzt verlangen, da es f\u00fcr die Erstattung dieser Kosten an einer Anspruchsgrundlage fehlt. Der Anwendungsbereich von \u00a7 139 Abs. 1 PatG, \u00a7 249 Abs. 1 BGB ist nicht er\u00f6ffnet.<\/li>\n<li>\nMittels der von der Kl\u00e4gerin in Auftrag gegebenen Datenauswertung wurden die von der Beklagten im Rahmen der Rechnungslegung an die Kl\u00e4gerin \u00fcbermittelten Belege ausgewertet. Deren Ergebnis ist Teil der ohnehin der Beklagten obliegenden Auskunftspflicht, zu der die Beklagte mit dem Urteil des Landgerichts Mannheim verurteilt wurde.<\/li>\n<li>\nDass die Kl\u00e4gerin die in diesem Rahmen von der Beklagten erteilte Auskunft f\u00fcr unrichtig oder unvollst\u00e4ndig hielt, h\u00e4tte sie im Rahmen der Vollstreckung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs geltend machen und sich an das zur Durchf\u00fchrung der Vollstreckung geltende Verfahren halten m\u00fcssen. Dazu geh\u00f6rt \u2013 da es sich bei der Auskunft und Rechnungslegung um eine nicht vertretbare Handlung handelt \u2013 die Beantragung von Zwangsgeld bzw. Zwangshaft.<\/li>\n<li>\nDaneben ist der Anwendungsbereich f\u00fcr einen Schadensersatzanspruch wegen Nicht- oder Schlechtleistung der Auskunft nicht er\u00f6ffnet.<\/li>\n<li>\nDer nach Ansicht der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG, \u00a7 249 Abs. 1 BGB gegebene Schadensersatzanspruch liegt daher nicht vor. Insofern greifen auch die aus dem von der Kl\u00e4gerin zitierten Urteil geltenden Grunds\u00e4tze nicht. In der Entscheidung \u201eBretarisGenuair\u201c (siehe BGH, GRUR 2017, 1160, 1166 Rn. 64) entschied der Bundesgerichtshof, dass die ad\u00e4quat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen seien, die aus Sicht des Schadensersatzgl\u00e4ubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckm\u00e4\u00dfig waren. Dazu geh\u00f6rten auch Kosten f\u00fcr Testk\u00e4ufe, f\u00fcr die der Kl\u00e4gerin ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zustehe. Es ging im zu Grunde liegenden Sachverhalt also um die Vorbereitung der rechtlichen Durchsetzung eigener Anspr\u00fcche. Im Gegensatz dazu geht es hier jedoch um die Durchf\u00fchrung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, das der Durchsetzung der bereits gerichtlich festgestellten Anspr\u00fcche dient und in dem die materiell-rechtlichen Vorschriften gerade keine Anwendung finden.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG, \u00a7 249 Abs. 1 BGB. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die f\u00fcr ein Aufforderungsschreiben geltend gemachten 209,95 EUR (siehe unten, Ziffer aa)), als auch f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Prozessvertreter der Kl\u00e4gerin, die diese in H\u00f6he von 3.039,50 EUR im Zusammenhang mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Beklagten geltend macht (siehe unten, Ziffer bb)) und der weiteren 13.903,40 EUR, die sie f\u00fcr die Anwaltsschreiben im Zusammenhang mit dem Versuch einer vergleichsweisen Einigung ersetzt verlangt (siehe unten, Ziffer cc)).<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nOb eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach Nr. 2300 RVG VV ausl\u00f6st oder als der Vorbereitung der Klage dienende T\u00e4tigkeit nach \u00a7 19 I 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug geh\u00f6rt und daher mit der Verfahrensgeb\u00fchr nach Nr. 3100 RVG VV abgegolten ist, ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren t\u00e4tig zu werden, l\u00f6sen bereits Vorbereitungshandlungen die Geb\u00fchren f\u00fcr das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zun\u00e4chst nur au\u00dfergerichtlich t\u00e4tig wird. F\u00fcr das Entstehen der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach Nr. 2300 RVG VV ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit des Anwalts beschr\u00e4nkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zun\u00e4chst vorzunehmende au\u00dfergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben (BGH, Urteil vom 24.2.2022, Az. VII ZR 320\/21, in NJW-RR 2022, 707, 709).<\/li>\n<li>\nHier fehlt es an konkretem Vortrag der Kl\u00e4gerin dahingehend, ob die Beauftragung ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten zun\u00e4chst tats\u00e4chlich allein die au\u00dfergerichtliche Geltendmachung ihrer Anspr\u00fcche umfasste. Davon ist \u2013 gerade in F\u00e4llen einer Patentverletzung \u2013 nicht ohne Weiteres auszugehen.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nF\u00fcr die Kosten, die die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geltend macht, gelten die Ausf\u00fchrungen unter Ziff. aa) entsprechend. Auch hier wurde der anwaltliche Vertreter der Kl\u00e4gerin vorgerichtlich t\u00e4tig, offen bleibt aber, ob die Beauftragung der Kl\u00e4gerin allein die au\u00dfergerichtliche Geltendmachung ihrer Anspr\u00fcche umfasste. Davon ist gerade bei der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten nicht auszugehen. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Kl\u00e4gerin auf eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs aus war. Jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin nichts Gegenteiliges vorgetragen.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nAuch die weiteren von der Kl\u00e4gerin verlangten 13.903,40 EUR stehen dieser mangels erkennbarer Grundlage nicht zu. Die Kl\u00e4gerin macht diesen Betrag im Wege einer Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr geltend, wobei nicht erkennbar ist, warum es sich um eine eigene Angelegenheit handeln soll. Hier geht es um ein Schreiben, mit dem zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert wurde und das letztlich wiederum als vorgerichtliche Korrespondenz im Hinblick auf das hiesige Verfahren anzusehen ist. Insofern gilt das oben unter Ziffer aa) Gesagte hier entsprechend.<\/li>\n<li>\nC<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit auf \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3362 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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