{"id":9496,"date":"2025-01-31T15:34:46","date_gmt":"2025-01-31T15:34:46","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9496"},"modified":"2025-01-31T12:37:29","modified_gmt":"2025-01-31T12:37:29","slug":"4a-o-92-21-modulare-schalungen-aus-kunststoff","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9496","title":{"rendered":"4a O 92\/21 &#8211; Modulare Schalungen aus Kunststoff"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3361<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 7. Mai 2024, Az. 4a O 92\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\nmodulare Schalungen aus Kunststoff<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>\nwenn diese ein Paneel mit einer ersten und einer zweiten Seite umfassen, das an der ersten Seite, die der mit dem Beton in Kontakt kommenden, zweiten Seite gegen\u00fcberliegt, einige Kantenrippen sowie Haupt-Querrippen aufweist,<\/li>\n<li>\nwobei die besagten Kantenrippen aus zwei W\u00e4nden bestehen, die parallel zueinander und lotrecht zu dem Paneel stehen,<\/li>\n<li>\nwobei sich zwischen den besagten zwei W\u00e4nden eine Vielzahl von Platten befindet, die die besagten zwei W\u00e4nde verbinden,<\/li>\n<li>\nwobei besagte modulare Schalung einige aufeinander ausgerichtete L\u00f6cher an den beiden W\u00e4nden der Kantenrippen umfasst,<\/li>\n<li>\nund wobei die besagten L\u00f6cher derart an den Kantenrippen entlang angeordnet sind, dass bei Kupplung oder Ausrichtung verschiedener Modulelemente die besagten L\u00f6cher an den W\u00e4nden von zwei gekuppelten Kantenrippen der verschiedenen gekuppelten oder ausgerichteten Modulelemente aufeinander ausgerichtet sind, um Befestigungsmittel einf\u00fcgen zu k\u00f6nnen, die die besagten L\u00f6cher an den beiden W\u00e4nden von zwei Kantenrippen \u00fcberragen,<\/li>\n<li>\nwobei die modulare Schalung anhand von Befestigungsmitteln in Form eines Schlie\u00dfschl\u00fcssels mit einer anderen, \u00e4hnlichen Schalung geschlossen wird,<\/li>\n<li>\nwobei der besagte Schlie\u00dfschl\u00fcssel f\u00fcr modulare Schalungen aus einem zylindrischen K\u00f6rper besteht und an einem Ende einen Handgriff aufweist, der lotrecht zu dem besagten K\u00f6rper steht und am entgegengesetzten Ende zwei oder mehrere radiale Erhebungen aufweist,<\/li>\n<li>\nund wobei der besagte zylindrische K\u00f6rper einen Durchmesser aufweist, der jenem der L\u00f6cher der Kantenrippen der modularen Schalung gleicht, und eine L\u00e4nge, die gr\u00f6\u00dfer ist als die Dicke von zwei Kantenrippen,<\/li>\n<li>\nund wobei die besagten radialen Erhebungen vorzugweise die Form eines ringf\u00f6rmigen Segments aufweisen, um die Rillen der L\u00f6cher der Kantenrippen der modularen Schalung zu passieren<\/li>\n<li>\nund wobei die beiden parallelen, durch Platten verbundenen W\u00e4nde im Wesentlichen, was die dem Paneel verliehene Steifheit betrifft, mit einer vollen Rippe gleicher Breite gleichwertig sind, jedoch weniger Kunststoffmaterial erfordern und leichter sind.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 06.04.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\n1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>\n2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>\n3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>\nwobei die Aufstellung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist,<\/li>\n<li>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, h\u00f6chst hilfsweise Zollpapiere) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>\nIII. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 06.05.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\n1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer, wobei die entsprechenden Einkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen sind,<\/li>\n<li>\n2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die entsprechenden Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen sind,<\/li>\n<li>\n3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\n4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>\n5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei die Aufstellung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist und<\/li>\n<li>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>\nIV. Die Beklagte wird verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.<\/li>\n<li>\nV. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 06.04.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse den gewerblichen Abnehmern gegen\u00fcber unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 09.01.2024, Aktenzeichen 4a O 92\/21) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>\nVI. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 06.05.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nVII. Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.<\/li>\n<li>\nVIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 5.000.000,00. Dar\u00fcber hinaus werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt: Die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung (Ziff. I., IV., V. des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 3.750.000,00; ferner sind die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. II., III. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 250.000,00. Die Kostenentscheidung ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer wortsinngem\u00e4\u00dfer sowie hilfsweise \u00e4quivalenter Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 538 XXA B1 (Anlage K2 und K2\u00dc, nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents (vgl. Registerauszug als Anlage K6), welches am 25.11.2004 angemeldet wurde. Das Europ\u00e4ische Patentamt (nachfolgend: EPA) ver\u00f6ffentlichte am 06.04.2016 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Das Klagepatent betrifft laut seiner Bezeichnung eine \u201ewiederverwendbare modulare Schalung mit verbesserten Rippen\u201c.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent steht im nach einer Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA aufrechterhaltenen Umfang in Kraft. Das Rechtsbestandsverfahren ist abgeschlossen. Die Einspruchsabteilung des EPA hat das Klagepatent in beschr\u00e4nktem Umfang, n\u00e4mlich gem\u00e4\u00df des dortigen Hilfsantrags 6, dessen Anspruch 1 einer Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 9 in der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung entspricht, aufrechterhalten (Anlage K7). Die Beschwerdekammer des EPA hat die Beschwerden beider Parteien am 17.10.2023 zur\u00fcckgewiesen und die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufrechterhalten (Anlage K23).<\/li>\n<li>\nDer geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents in der vom EPA beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung lautet in der englischen Verfahrenssprache des Klagepatents (vgl. Anlage K7):<\/li>\n<li>\n\u201eModular formwork in plastic material, comprising a panel (P) with a first and second side having, on the first side (P2) opposite to the second side (P1) in contact with the concrete, some edge ribs (Nb) and main transversal ribs (Nt1), said edge ribs (Nb) being made of two walls (Nb-a, Nt1-a) parallel to each other and perpendicular to the panel (P) between which of said two walls (Nb-a, Nt1-a) there is a plurality of plates (Nb-b, Nt1-b) connecting said two walls (Nb-a, Nt1-a), and comprising some aligned holes (Nf) on the two walls (Nba, Nt1-a) of the edge ribs (Nb), and wherein said holes (Nf) are disposed along the edge ribs (Nb) in a way that, when coupling or aligning various modular elements, said holes (Nf) on the walls (Nb-a, Nt1-a) of two coupled edge ribs (Nb) of the various coupled or aligned modular elements are aligned one with the other, for the insertion of fastening means (C) that over pass said holes (Nf) on the two walls (Nb-a, Nt1-a) of two coupled edge ribs (Nb), characterized in that said formwork is closed with another similar formwork by means of a closing key, wherein said closing key (C) for modular formworks is made of a cylindrical body (C1) and has, at one end, a handgrip (C2) perpendicular to said body (C1) and at the opposite end two or more radial relieves (C3), and wherein the diameter of said cylindrical body (C1) is equal to the diameter of the holes (Nf) of the edge ribs (Nb) of the modular formwork, and length larger than the thickness of two edge ribs (Nb), and wherein said radial relieves (C3) have preferably the shape of an annular segment in order to pass through the grooves (Nfl) of the holes (Nf) of the edge ribs (Nb) of the modular formwork, and wherein the two parallel walls connected by plates are substantially equivalent, as for the stiffness provided to the panel, to a full rib of equal width, but they require less plastic material and are lighter.\u201c<\/li>\n<li>\nWegen des jeweils als Insbesondere-Antrag geltend gemachten Anspruchs 10 sowie Abs. [0050] der Klagepatentbeschreibung wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>\nZur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Figur 1 der Klagepatentschrift verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nFigur 1 zeigt gem\u00e4\u00df Abs. [0024] der Klagepatentbeschreibung eine axonometrische Ansicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schalung in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform von ihrer R\u00fcckseite, d.h. den Teil entgegengesetzt zu der Fl\u00e4che in Kontakt mit dem Beton. Die gezeigte Ausf\u00fchrungsform umfasst ein ebenes Paneel (P), eine Mehrzahl von Rippen (N) auf einer r\u00fcckseitigen Fl\u00e4che (P2), welche nicht mit Beton in Kontakt kommt, darunter u.a. Kantenrippe (Nb), Querrippen (Nt), kleinere Querrippen (Nt2) und Haupt-Querrippen (Nt1), wobei die Rippen jeweils aus zwei parallelen W\u00e4nden (Nb-a, Nt1-a, Nt2-a) gebildet werden, zwischen denen sich jeweils eine Vielzahl von Platten (Nb-b, Nt1-b, Nt2-b) befindet (Abs. [0025] ff. der Klagepatentbeschreibung). Die Platten sind zueinander parallel und sie stehen zu den W\u00e4nden der Rippen und zu dem Paneel lotrecht (Abs. [0032] der Klagepatentbeschreibung).<\/li>\n<li>\nGem\u00e4\u00df Abs. [0043], [0044] der Klagepatentbeschreibung wird die Verbindung zwischen verschiedenen modularen Schalungen mit geeigneten Schlie\u00dfschl\u00fcsseln hergestellt, welche Figuren 2 und 3 in Seitenansicht und axonometrischer Ansicht einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform zeigen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist ein in Italien ans\u00e4ssiges Unternehmen, welches auf die Herstellung und den Vertrieb von Bauelementen, wie beispielsweise Schalungselementen (\u201eSchalungstafel\u201c, \u201eSchaltafel\u201c, \u201eSchalung\u201c) etc., spezialisiert ist. Die Beklagte ist die Konzernmutter der B Gruppe und stellt als Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin ebenfalls Bauelemente, wie Schalungselemente, her und vertreibt diese.<\/li>\n<li>\nDer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herr C, r\u00e4umt in einem auf der Webseite der Kl\u00e4gerin am 06.10.2022 ver\u00f6ffentlichten und mittlerweile entfernten Video ein, dass die Kl\u00e4gerin seit 2016 Kenntnis von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat.<\/li>\n<li>\nDie Parteien f\u00fchren parallel auch ein italienisches Verletzungsverfahren, welches sich mit der Verletzung des italienischen Teils des Klagepatents befasst und bei dem Tribunale di Venezia unter dem Aktenzeichen R.G. 8611\/2016 anh\u00e4ngig ist. Im italienischen Verfahren wurde ein Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt, im Rahmen dessen der Gutachter zu dem Ergebnis kam, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze den italienischen Teil des Klagepatents nicht wortsinngem\u00e4\u00df, aber in \u00e4quivalenter Weise (Anlage K1, K1\u00dc, K18, 18\u00dc). Die Parteien haben au\u00dfergerichtlich im Jahr 2021 weltweite Vergleichsszenarien diskutiert und haben dabei Geheimhaltung \u00fcber die dort diskutierten Vergleichssummen vereinbart.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte bietet an und vertreibt deutschlandweit modulare Schalungen aus Polymeren unter der Bezeichnung \u201eD\u201c, \u201eE\u201c oder nur \u201eF\u201c samt einem zugeh\u00f6rigen Schl\u00fcssel als Befestigungsmittel zwischen den einzelnen modularen Schalungen (nachfolgend insgesamt: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Sie stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht selbst her. Sie bewirbt diese unter anderem \u00fcber Brosch\u00fcren und weitere Werbematerialien, welche die Kl\u00e4gerin als Anlage K9, K 10, K11 und K12 vorlegt, sowie auf der Website www.B.de. Die Schalhaut kann bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abgenommen werden. Nachstehend finden sich Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wobei farbige Markierungen von der Kl\u00e4gerin stammen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Der \u201eSchl\u00fcssel\u201c f\u00fcr die modularen Schalungen stellt sich wie folgt dar, wobei die Beschriftung von der Kl\u00e4gerin stammt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Der Schl\u00fcssel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann, wie die Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen haben, durch entsprechende Bem\u00fchung seitens des Anwenders ohne eine Ber\u00fchrung der Innenw\u00e4nde der L\u00f6cher der modularen Schalungen durch diese hindurchgef\u00fchrt werden. Bei gew\u00f6hnlichem Gebrauch ohne entsprechende Bem\u00fchung kommt es beim Hindurchf\u00fchren des Schl\u00fcssels durch die L\u00f6cher regelm\u00e4\u00dfig zur Ber\u00fchrung von Schl\u00fcssel und Innenw\u00e4nden der L\u00f6cher sowie zu einem klackernden Ger\u00e4usch.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin erwarb ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und hat es als Anlage K14 zur Akte gereicht.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin meint, ihr st\u00fcnden die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/li>\n<li>\nIn der Umstellung der Klageantr\u00e4ge im Laufe des Verfahrens liege zun\u00e4chst keine Klager\u00fccknahme, sondern allenfalls eine zul\u00e4ssige Klagebeschr\u00e4nkung, da es sich nur um Anpassungen der Klageantr\u00e4ge an die im Rechtsbestandsverfahren vor dem EPA aufrechterhaltene Fassung handele.<\/li>\n<li>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten liege eine etwaige entgegenstehende Rechtsh\u00e4ngigkeit f\u00fcr den Schadensersatz- und Auskunftsanspruch aufgrund des italienischen Verletzungsverfahrens nicht vor; das Verfahren sei auch nicht bis zum Abschluss des italienischen Verfahrens auszusetzen. Es handele sich bereits nicht um \u201edenselben Anspruch\u201c, da die Kl\u00e4gerin den jeweiligen nationalen Teil des Klagepatents in den unterschiedlichen, nationalen Verfahren geltend mache. Die Kl\u00e4gerin begehre im italienischen Verletzungsverfahren keine Schadenersatz- und Auskunftsanspr\u00fcche, die \u00fcber das Gebiet der Republik Italien hinausgingen. Au\u00dferdem habe das italienische Gericht festgehalten, dass sich die Untersuchung des Sachverst\u00e4ndigen im italienischen Verfahren ausschlie\u00dflich auf die Sch\u00e4den beziehen solle, die durch die Verletzung des italienischen Patentteils durch die Beklagte in Italien entstanden seien, wie sich aus dem als Anlage K22, K22\u00dc \u00fcberreichten Beschluss ergebe.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagte mache durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland von der technischen Lehre des Klagepatents in der aufrechterhaltenen Fassung der Kombination aus Anspruch 1 und 9 (jeweils in der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung) wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Hilfsweise verwirklichten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent jedenfalls in \u00e4quivalenter Weise.<\/li>\n<li>\nDie Merkmale, wonach die modulare Schalung aus Kunststoff ein Paneel mit einer ersten und einer zweiten Seite umfasst und die erste Seite der mit dem Beton in Kontakt kommenden zweiten Seite gegen\u00fcberliegt, w\u00fcrden durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent gebe zun\u00e4chst vor, dass es sich bei der gesch\u00fctzten technischen Lehre um die einer modularen Schalung aus Kunststoff handele. Eine Limitierung auf sogenannte \u201eVollkunststoffschalung\u201c oder \u201emonolithische Schalung\u201c enthalte das Klagepatent nicht. Soweit die Beklagte sich hierzu auf die Abs. [0003], [0004] und [0005] des Klagepatents beziehe, seien diese in der einleitenden Beschreibung des Hintergrunds der Erfindung zu verorten und beschrieben nicht die technische Lehre des Klagepatents, sondern die Nachteile des Standes der Technik. Dies k\u00f6nne den Anspruch nicht unter seinem technischen Wortsinn einschr\u00e4nken. F\u00fcr die technische Lehre des Klagepatents und dessen Aufgaben und Ziele (etwa \u201everbesserte Rippen\u201c, \u201everbesserte Festigkeit\u201c) sei irrelevant, ob die Betonverschalung als Vollkunststoffschalung ausgestaltet oder ob die Schalhaut abnehmbar sei. Entsprechend verwende das Klagepatent nicht die von der Beklagten benannten Begrifflichkeiten, sondern \u201eneue Schalungen\u201c (\u201enew formworks\u201c) sowie \u201emodulare Schalungen\u201c, wozu die Kl\u00e4gerin auf Abs. [0013], [0014], [0015], [0016], [0017], [0023], [0024], [0025] und [0051] des Klagepatents verweist. Einschr\u00e4nkungen auf bestimmte Arten von Schalungen \u2013 ob einst\u00fcckig aus einem einzigen Kunststoffbauteil oder verbunden \u2013 seien nicht vorgesehen.<\/li>\n<li>\nAus Abs. [0012] des Klagepatents, welcher die DE 19622XXB A1 (Anlage K4, nachfolgend: DE\u2018XXB) in der einleitenden Beschreibung erw\u00e4hne, ergebe sich nicht, dass das Klagepatent unter einer modularen Schalung (nur) eine Vollkunststoffschalung verstehe. Details der Ausgestaltung eines einleitend im Stand der Technik erw\u00e4hnten Dokuments k\u00f6nnten nur dann Bedeutung f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre haben, wenn diese im jeweiligen Merkmal des Patentanspruchs auch aufschienen, was vorliegend nicht der Fall sei. Der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Anspruchswortlaut verhalte sich \u2013 im Gegensatz zu Anspruch 1 der DE\u2018XXB \u2013 nicht dazu, ob Paneel und Schalung trennbar miteinander verbunden seien oder nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten lasse sich auch aus dem Erteilungsverfahren zur EP 3 173 XXC A1 (Anlage K15, nachfolgend: EP\u2018XXC) als Erteilungsverfahren einer unbeteiligten Patentanmeldung, in der das Klagepatent im Rahmen eines Rechercheberichts Erw\u00e4hnung finde, nichts f\u00fcr den Schutzbereich des Klagepatents ableiten.<\/li>\n<li>\nGefordert sei ausschlie\u00dflich, dass die modulare Schalung ein Paneel mit zwei Seiten umfasse, wobei die zweite Seite des Paneels mit dem Beton in Kontakt komme. F\u00fcr die technische Lehre sei unbeachtlich, wie Paneel und Schalung verbunden seien, solange diese im Rahmen der Verwendung verbunden seien.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nach diesem Verst\u00e4ndnis eine modulare Schalung aus Polymeren und umfasse ein Paneel mit zwei Seiten, n\u00e4mlich einer ersten und einer zweiten Seite, welches die Beklagte als \u201eSchalhaut\u201c bezeichne, wie nachfolgend von der Kl\u00e4gerin abgebildet (z.B. Anlage K11, dort S.20):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDass das Paneel, d.h. die \u201eSchalhaut\u201c, und die Schalung, d.h. die Kantenrippen und Querrippen, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform trennbar seien, sei f\u00fcr die Verletzung unsch\u00e4dlich. Wie auf dem oben eingeblendeten Bild erkennbar, seien die Kantenrippen sowie die Haupt-Querrippen an der ersten Seite des Paneels befestigt. Auf der anderen Seite des Paneels liege die zweite Seite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welche mit dem Beton in Kontakt komme.<\/li>\n<li>\nWeiterhin werde das Merkmal, wonach die beiden parallelen, durch Platten verbundenen W\u00e4nde im Wesentlichen, was die dem Paneel verliehene Steifheit betrifft, mit einer vollen Rippe gleicher Breite gleichwertig sind, jedoch weniger Kunststoffmaterial erfordern und leichter sind, durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/li>\n<li>\nKlagepatentgem\u00e4\u00df sei nicht notwendig, dass die Steifigkeit insoweit identisch zu dem absoluten Ma\u00df einer vollen Schaltafel (d.h. ohne Hohlr\u00e4ume) aus Kunststoff sei. Es komme auf die Steifigkeit des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Paneels bei der tats\u00e4chlichen Verwendung an, wobei die ben\u00f6tigte Steifigkeit von Fall zu Fall variieren k\u00f6nne. Der Fachmann verstehe \u201eim Wesentlichen gleichwertig\u201c als auf die dem Paneel verliehene Steifigkeit bezogen und gerade nicht im Sinne einer numerischen Entsprechung dahingehend, dass sich die Struktur in Bezug auf ihre Verformung identisch (in absoluten Zahlen) zu einer Vollrippe verhalte. Entscheidend sei, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Schalung im spezifischen Anwendungsbereich im Wesentlichen gleichwertig verwendbar sei und ein Ergebnis erzielt werden k\u00f6nne wie bei der Verwendung einer Vollrippe. Es sei f\u00fcr den Fachmann sowie f\u00fcr jedermann offensichtlich, dass eine Schalung mit Verbindungsplatten und Hohlr\u00e4umen zwischen den Kantenrippen niemals die \u201egleiche\u201c Steifigkeit oder auch nur eine \u00e4hnliche (messbare) Steifigkeit in allen erdenklichen F\u00e4llen erreichen k\u00f6nne wie eine Vollrippe ohne jegliche Hohlr\u00e4ume.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent schlage eine Schalung vor, die sich bei der Verwendung nicht verforme, die aber weniger Kunststoff in der Herstellung ben\u00f6tige, wie sich etwa aus dem in Abs. [0017] des Klagepatents definierten Ziel ergebe. Eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Schalung m\u00fcsse dem Druck standhalten, der durch beispielsweise eine Betonmasse ausge\u00fcbt werde, ohne sich in dem Ma\u00dfe zu verformen, dass sie f\u00fcr den angedachten Verwendungszweck nicht mehr geeignet w\u00e4re. Der Fachmann erkenne, dass die technische Lehre ihm eine Schalung bereitstellen solle, die bei dem entsprechenden Einsatz im Wesentlichen gleichwertig geeignet sei wie eine Vollrippe. Ihm sei klar, dass die technische Lehre nicht f\u00fcr jeden erdenklichen Einsatzbereich eine Schalung vorsehe, die im Wesentlichen eine gleichwertige Steifigkeit aufweise. Es reiche, wenn die technische Lehre dies in jedenfalls einem (einzigen) Anwendungsfall bereitstelle. Auch f\u00fcr die Beschwerdekammer des EPA komme es auf die Steifigkeit des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Paneels bei der tats\u00e4chlichen Verwendung an.<\/li>\n<li>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen eine hinreichende Steifigkeit auf, da sie geeignet seien, um im Rahmen ihres von der Beklagten bestimmten Verwendungsgebiets, n\u00e4mlich der Errichtung von Mauern etc. verwendet zu werden. Das entsprechende Merkmal sei bereits erf\u00fcllt, da die Schalungen uneingeschr\u00e4nkt zur Herstellung von Betonstrukturen verwendet werden k\u00f6nnten, wozu die Kl\u00e4gerin auf Angaben der Beklagten zu Anwendungs- und Leistungsdaten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in dem als Anlage K12 vorgelegten Sonderdruck \u201eG\u201c des \u201eH\u201c Magazin (\u201eH\u201c) verweist. Die dort angegebenen Werte f\u00fcr Wandschalung, Deckenschalung und S\u00e4ulen erm\u00f6glichten eine hinreichende Steifigkeit f\u00fcr die Anwendung im vorgesehenen Einsatzgebiet. Die Tatsache, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich eingesetzt werde und den \u00fcblichen Arbeitsbelastungen in der Praxis standhalte, belege die Verletzung. Die Beklagte bewerbe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sogar mit einer \u201euniversellen Einsetzbarkeit\u201c f\u00fcr W\u00e4nde, S\u00e4ulen, Decken und Fundamente und hohen Werten in Festigkeit, Steifigkeit und Tragf\u00e4higkeit.<\/li>\n<li>\nDie von der Beklagten als Anlage B3 vorgelegte Simulation eines Vergleichs mit einer Vollrippe sei untauglich. Die Kl\u00e4gerin bestreitet, dass die Simulation (Anlage B3) repr\u00e4sentativ f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowie f\u00fcr eine \u201eVollrippe\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei. Die vorgetragenen Messwerte seien nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die Simulation im Ergebnis korrekt w\u00e4re, k\u00e4me sie nach richtiger Merkmalsauslegung sogar zu einer Verletzung: Bei einem vergleichsweise hohen Druck von 50kN\/m\u00b2, z.B. f\u00fcr Wandschalungen, komme es in der Mitte der beiden gezeigten Schalungen, wo mit einer starken Verformung zu rechnen sei, zu \u00e4hnlichen Ergebnissen, die mit blo\u00dfem Auge kaum wahrnehmbar seien.<\/li>\n<li>\n\u00dcberdies w\u00fcrden die Merkmale, wonach der Schlie\u00dfschl\u00fcssel aus einem zylindrischen K\u00f6rper besteht und der zylindrische K\u00f6rper des Schlie\u00dfschl\u00fcssels einen Durchmesser aufweist, der jenem der L\u00f6cher der Kantenrippen der modularen Schalung gleicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df sowie hilfsweise jedenfalls \u00e4quivalent verwirklicht.<\/li>\n<li>\nEs werde lediglich eine zylindrische Form des K\u00f6rpers des Schlie\u00dfschl\u00fcssels vom Klagepatent gefordert. Der Fachmann wisse, dass Zylinder sowohl als sogenannte \u201eKreiszylinder\u201c mit kreisrunden Deckfl\u00e4chen, als auch offenkundig als elliptische Zylinder ausgestaltet sein k\u00f6nnten. Ihm seien die Grundz\u00fcge geometrischer Formen pr\u00e4sent. Die Kl\u00e4gerin verweist dabei auf folgende Abbildung aus Anlage K8 (Wikipedia Artikel \u201eZylinder (Geometrie)\u201c):<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDer Zweck des patentgem\u00e4\u00dfen zylindrischen K\u00f6rpers sei, dass dieser bzw. der Schlie\u00dfschl\u00fcssel durch die L\u00f6cher der Kantenrippen gelange und dann gedreht werden k\u00f6nne, um Schalungsmodule sicher zu verbinden. Ob der Zylinderk\u00f6rper und die L\u00f6cher kreisf\u00f6rmig seien oder eine elliptische bzw. ovale Form h\u00e4tten, sei nicht von Relevanz. Die L\u00f6cher m\u00fcsste lediglich ihre patentgem\u00e4\u00dfe Funktion erf\u00fcllen, n\u00e4mlich eine \u00d6ffnung bereitzustellen, durch die der Schl\u00fcssel durch zwei Kantenrippen von Schalungsmodulen hindurchgef\u00fchrt werden k\u00f6nne, sodass die zwei Module sicher mittels der radialen Erhebungen verbunden werden k\u00f6nnten. Der Schlie\u00dfschl\u00fcssel m\u00fcsse entsprechend (nur) eine Ausgestaltung haben, die es ihm erlaube, die L\u00f6cher der Kantentrippen zu passieren, um f\u00fcr eine sichere Verbindung zweier modularer Schalungen zu sorgen. Die L\u00f6cher seien in Unteranspruch 7 und Abs. [0041] des Klagepatents lediglich als \u201evorzugsweise\u201c kreisf\u00f6rmig beschrieben. Sie seien nicht auf diese geometrische Form beschr\u00e4nkt, sondern k\u00f6nnten auch eine ovale Form haben. Entsprechend k\u00f6nne auch der K\u00f6rper des Schl\u00fcssels, der die L\u00f6cher im Ergebnis passieren solle, nicht lediglich auf eine Kreisform beschr\u00e4nkt sein.<\/li>\n<li>\nEine Kreisform der L\u00f6cher lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass der Anspruch von nur einem Durchmesser (im Singular) spreche. Dem Fachmann sei bewusst, dass sich der vom Patentanspruch geforderte Durchmesser der L\u00f6cher auf den gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Abstand der l\u00e4ngsten Achse des Lochs (elliptisch, rund, etc.) beziehe. Dieser solle dem Durchmesser des Zylinderk\u00f6rpers des Schlie\u00dfschl\u00fcssels anspruchsgem\u00e4\u00df \u201egleichen\u201c, damit er das Loch passieren k\u00f6nne.<\/li>\n<li>\nDem Fachmann sei ohne Weiteres bewusst, dass der Durchmesser des zylindrischen K\u00f6rpers dem Durchmesser der L\u00f6cher der Kantenrippen des Schalungselements nicht im Sinne einer Deckungsgleichheit (\u201egenauso gro\u00df\u201c) gleichen k\u00f6nne. Denn dann k\u00f6nnten die modularen Schalungen nicht verbunden werden. Um die anspruchsgem\u00e4\u00dfe technische Funktion erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, m\u00fcsse der Durchmesser des (runden oder elliptischen) Zylinderk\u00f6rpers geringer als derjenige der L\u00f6cher der Kantenrippen sein, aber ausreichend gro\u00df, um die modularen Schalungen verbinden bzw. schlie\u00dfen zu k\u00f6nnen. Der kleinere Schl\u00fcssel m\u00fcsse problemlos durch die gr\u00f6\u00dferen L\u00f6cher gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, so dass es durch Drehung zu einer sicheren Verbindung mit einer weiteren modularen Schalung kommen k\u00f6nne. Soweit nach der Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA durch das \u201eGleichen\u201c von Durchmesser des Schlie\u00dfschl\u00fcsselk\u00f6rpers und der L\u00f6cher eine \u201everbesserte F\u00fchrung\u201c bereitgestellt werden solle, sei jedenfalls kein aneinander Gleiten oder Reiben gefordert.<\/li>\n<li>\nHinsichtlich der Auslegung der Beklagten sei zu erw\u00e4hnen, dass die Begriffe \u201eformschl\u00fcssiges Schlie\u00dfkonzept\u201c oder \u201eFormschluss\u201c in der gesamten Klagepatentschrift keine Erw\u00e4hnung f\u00e4nden. Das Klagepatent enthalte keine Beschr\u00e4nkung auf einen Formschluss oder das Erfordernis einer vorherigen Ausrichtung der modularen Schalungen. Die Beklagte beschr\u00e4nke ihre diesbez\u00fcgliche Auslegung verengend nur auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, das aber keine Limitierung des Schutzumfangs erlaube. Eine etwaige exakte Ausrichtung habe keinen Eingang in den geltend gemachten Klagepatentanspruch gefunden. Nach den Abs. [0049] und [0050] des Klagepatents, welche sich mit dem \u201eSchlie\u00dfkonzept\u201c befassten, werde der Schlie\u00dfschl\u00fcssel in die L\u00f6cher der gekoppelten Kantenrippen eingef\u00fcgt und sodann gedreht, damit die radialen Erhebungen eine Kompression zwischen den beiden Modulen erzeugten und eine sichere Verbindung hergestellt werde. Eine \u201eperfekte\u201c oder \u201ekorrespondierende\u201c vorherige Ausrichtung der Schalungen zueinander sei nicht erforderlich.<\/li>\n<li>\nDie Auslegung der Kl\u00e4gerin entspreche auch der Auslegung der Beschwerdekammer des EPA sowie der Einsch\u00e4tzung des Sachverst\u00e4ndigen im italienischen Verfahren, wonach der K\u00f6rper des Schlie\u00dfschl\u00fcssels nicht auf eine kreisf\u00f6rmige Grundfl\u00e4che beschr\u00e4nkt sei, sondern Zylinder in all ihren Ausformungen, d.h. alle denkbaren Zylinderformen und damit auch elliptische Zylinder, umfasse (Anlage K23, S.21; Anlage K1\u00dc, S.84).<\/li>\n<li>\nDer Schlie\u00dfschl\u00fcssel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen elliptischen Zylinderk\u00f6rper auf, wie nachfolgend von der Kl\u00e4gerin im Bild gelb hervorgehoben:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nAuch \u201eglichen\u201c sich der Durchmesser des elliptischen Zylinderk\u00f6rpers und der entsprechend geformten L\u00f6cher bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Sinne des Klagepatents. In der nachfolgenden Abbildung markiere die gelbe Fl\u00e4che den zylindrischen K\u00f6rper des Schlie\u00dfschl\u00fcssels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform; die radialen Erhebungen seien die gr\u00fcn umrandeten Fl\u00e4chen. In der Ablichtung daneben sei das Loch einer Kantenrippe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu sehen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDer elliptische Zylinderk\u00f6rper habe erkennbar einen \u00e4hnlichen, aber geringeren Durchmesser als das ovale Loch. Der Schlie\u00dfschl\u00fcssel k\u00f6nne durch die L\u00f6cher von zwei Kantenrippen hindurchgef\u00fchrt und gedreht werden, um mittels der radialen Erhebungen eine sichere Verbindung zwischen zwei Schalelementen herzustellen. Soweit eine F\u00fchrungsfunktion des Schlie\u00dfschl\u00fcssels gefordert werde, sei eine solche bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben, wof\u00fcr bereits spreche, dass der Schlie\u00dfschl\u00fcssel bei normaler Benutzung in den L\u00f6chern \u201eklackere\u201c. Eine Verj\u00fcngung der L\u00f6cher der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von au\u00dfen nach innen sowie Rillen und radiale Erhebungen erm\u00f6glichten eine verbesserte F\u00fchrung in der praktischen Anwendung auf der Baustelle.<\/li>\n<li>\nHinsichtlich der von der Beklagten eingewendeten m\u00f6glichen Ausrichtung der Schalelemente bzw. Relativbewegung des Schlie\u00dfschl\u00fcssels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, sei eine Verschiebung lediglich im Bereich von wenigen Zentimetern m\u00f6glich, was das Klagepatent ebenfalls nicht ausschlie\u00dfe. Die Verschiebungen m\u00fcssten bei gegen\u00fcberliegenden Schalelementen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber jedenfalls wieder ausgeglichen werden. Die jeweils gegen\u00fcberliegenden Schalelemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden bei Erstellung einer Wand\/Mauer durch (kreisrunde) Zugstangen von beiden Seiten miteinander verbunden und zusammengehalten, wobei die L\u00f6cher der Schalungen im Hinblick auf die Zugstangen ausgerichtet sein m\u00fcssten.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche mit ihrem elliptischen Zylinderk\u00f6rper und den ovalen Langl\u00f6chern \u2013 als Austauschmittel \u2013 das Klagepatent jedenfalls in \u00e4quivalenter Weise. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00f6se die der Erfindung zu Grunde liegenden Probleme mit abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln und erreiche dabei die Ziele des Klagepatents gem. dessen Abs. [0013] ff.. F\u00fcr den Fachmann liege die abgewandelte Ausgestaltung auch nahe. Ihm sei bekannt, dass die Form des Lochs und des Querschnitts des Schlie\u00dfschl\u00fcssels austauschbar sei, ohne dass dies die technische Funktion der Merkmale des Klagepatents gef\u00e4hrde. Gegen die Gleichwertigkeit und das Naheliegen spreche auch nicht das Patent EP\u2018XXC der I GmbH, ein Unternehmen, welches ebenfalls zur Gruppe der Beklagten geh\u00f6re. Die EP\u2018XXC sch\u00fctze Merkmale und l\u00f6se Problemstellungen, die vom Klagepatent abwichen. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen m\u00fcsse, orientierten sich schlie\u00dflich auch am Sinngehalt der unter Schutz gestellten Lehre.<\/li>\n<li>\nZudem werde das Merkmal, wonach die radialen Erhebungen vorzugsweise die Form eines ringf\u00f6rmigen Segments aufweisen, um die Rillen der L\u00f6cher der Kantenrippen der modularen Schalung zu passieren, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>\nDie Verwendung des Begriffs \u201evorzugsweise\u201c im Wortlaut zeige, dass die Form der radialen Erhebungen als ringf\u00f6rmiges Segment nicht zwingend sei. Die entsprechenden Erhebungen m\u00fcssten (lediglich) so ausgestaltet sein, dass sie auch durch die Rillen der L\u00f6cher der jeweiligen Rippen passten. Bei den Rillen handele es sich um das \u201eGegenst\u00fcck\u201c zu den radialen Erhebungen, wie sich auch aus Abs. [0048] des Klagepatents ergebe. Es bestehe kein Anlass, zu fordern, bei den Rillen m\u00fcsste es sich um eine hervorgehobene Ausnehmung oder Vertiefung handeln, die sich vom Loch r\u00e4umlich abhebt oder, dass die Rillen eine bestimmte, abgrenzbare Ausformung innerhalb des Lochs haben m\u00fcssten. Nachfolgend hat die Kl\u00e4gerin beispielhaft Loch und Rillen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels des Klagepatents farblich hervorgehoben und bezeichnet (Bl. 155 GA):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie ovale Ringform des Schl\u00fcssels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stelle klagepatentgem\u00e4\u00dfe radiale Erhebungen in Form eines ringf\u00f6rmigen Segments dar, wobei die radialen Erhebungen die nachfolgend gr\u00fcn markierten Elemente darstellten (Bl. 166 GA):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie patentgem\u00e4\u00dfen Rillen seien die Ausschnitte der L\u00f6cher, durch die die radialen Erhebungen des Schlie\u00dfschl\u00fcssels gef\u00fchrt w\u00fcrden, wie im Folgenden anhand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seitens der Kl\u00e4gerin koloriert worden sei (Bl. 166 GA):<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin seien nicht verj\u00e4hrt. Die Verj\u00e4hrung sei bereits seit dem Jahr 2016 gehemmt, nachdem die Kl\u00e4gerin die Beklagte erstmals im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kontaktiert habe und seitdem zwischen den Parteien neben dem bereits seit 2017 in Italien anh\u00e4ngigen Verfahren au\u00dfergerichtliche Verhandlungen stattgefunden h\u00e4tten.<\/li>\n<li>\nEin Streitwert in H\u00f6he von 1.000.000,00 Euro sei angemessen, wobei die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung den Streitwert ausdr\u00fccklich in das Ermessen des Gerichts stellte. Der Antrag der Beklagten auf Erh\u00f6hung des Streitwerts sei zur\u00fcckzuweisen. Soweit die Beklagte auf das italienische Verfahren verweise, habe dies keine Relevanz. Die Beklagte sei dort nicht Partei, sondern es gehe um die Gesellschaften J Srl, K Srl und L Srl., wobei der Schaden der dort beteiligten Unternehmen in Italien weit h\u00f6her sei als der in Deutschland.<\/li>\n<li>\nEntscheidend f\u00fcr den Streitwert sei, mit welchen Nachteilen die Kl\u00e4gerin bei Fortsetzung des verletzenden Verhaltens zu rechnen habe. Die Produktreihe der Kl\u00e4gerin, welche die technische Lehre des Klagepatents umsetze, sei das \u201eM\u201c, deren Preisliste die Kl\u00e4gerin f\u00fcr Europa f\u00fcr 2023 als Anlage SW1 vorlegt. Der Durchschnittspreis eines \u201eM\u201c habe zwischen 2016 und 2023 pro qm zwischen 107,36 Euro und 179,36 Euro gelegen. Zwischen den Jahren 2016 und 2023 habe sie mit ihren \u201eM\u201c in Deutschland nur einen j\u00e4hrlichen Absatz zwischen 827,64 Euro in 2017 und max. 24.939,53 Euro in 2021 erzielt.<\/li>\n<li>\nDeutschland sei f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ein \u00fcberschaubarer Markt; genaue Kenntnis ihres dortigen Marktanteils habe sie nicht. Ihre Herstellungskosten h\u00e4tten seit 2016 pro qm f\u00fcr die \u201eM\u201c zwischen 15,26 Euro in 2022 und 17,83 Euro in 2023 gelegen, w\u00e4hrend f\u00fcr die zugeh\u00f6rigen roten Griffe sich in dem genannten Zeitraum durchschnittliche Herstellungskosten von etwa 0,41 Euro bis 0,51 Euro pro St\u00fcck erg\u00e4ben.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin habe keines ihrer Patente lizenziert. Sie gehe jedoch nach einer Recherche zu Einigungsvorschl\u00e4gen der Schiedsstelle des DPMA von einer (fiktiven) Lizenzgeb\u00fchr von 2% auf den Umsatz aus, so dass selbst danach ein Streitwert von 30.000.000,00 Euro fernliegend sei. Die hierf\u00fcr relevanten Angaben der Beklagten bestreitet sie zudem.<\/li>\n<li>\nDie von der Beklagten angesprochenen Vergleichsverhandlungen im Jahre 2021, deren Inhalte dem zwischen den Parteien geschlossenen NDA unterl\u00e4gen, seien nicht relevant, da Verletzungshandlungen in Deutschland nicht separat thematisiert worden seien und auch die besprochenen Summen die Streitwerterh\u00f6hung nicht rechtfertigten.<\/li>\n<li>\nUrspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin im Hauptantrag eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung von Anspruch 1 und nur hilfsweise eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung von Anspruch 1 i.V.m. Unteranspruch 9 sowie weiter hilfsweise eine \u00e4quivalente Verletzung von Anspruch 1 i.V.m. Unteranspruch 9 des Klagepatents in der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung geltend gemacht. Sodann hat sie vorranging die wortsinngem\u00e4\u00dfe und hilfsweise die \u00e4quivalente Verletzung von Anspruch 1 in der vom EPA beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung und erst nachrangig die alleinige wortsinngem\u00e4\u00dfe und hilfsweise die \u00e4quivalente Verletzung von Anspruch 1 in der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung des Klagepatents geltend gemacht. Zudem hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte urspr\u00fcnglich auch wegen der Verletzungshandlung des Herstellens in Anspruch genommen.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>\n&#8211; wie erkannt -;<\/li>\n<li>\nhilfsweise zu der Ziff. I. des Tenors, welche der Ziff. I.1. der Klageantr\u00e4ge entspricht, beantragt die Kl\u00e4gerin zudem unter Ziff. I.2.<\/li>\n<li>\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\nmodulare Schalungen aus Kunststoff<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>\nwenn diese ein Paneel mit einer ersten und einer zweiten Seite umfassen, das an der ersten Seite, die der mit dem Beton in Kontakt kommenden, zweiten Seite gegen\u00fcberliegt, einige Kantenrippen sowie Haupt-Querrippen aufweist,<\/li>\n<li>\nwobei die besagten Kantenrippen aus zwei W\u00e4nden bestehen, die parallel zueinander und lotrecht zu dem Paneel stehen,<\/li>\n<li>\nwobei sich zwischen den besagten zwei W\u00e4nden eine Vielzahl von Platten befindet, die die besagten zwei W\u00e4nde verbinden,<\/li>\n<li>\nwobei besagte modulare Schalung einige aufeinander ausgerichtete L\u00f6cher an den beiden W\u00e4nden der Kantenrippen umfasst,<\/li>\n<li>\nund wobei die besagten L\u00f6cher derart an den Kantenrippen entlang angeordnet sind, dass bei Kupplung oder Ausrichtung verschiedener Modulelemente die besagten L\u00f6cher an den W\u00e4nden von zwei gekuppelten Kantenrippen der verschiedenen gekuppelten oder ausgerichteten Modulelemente aufeinander ausgerichtet sind, um Befestigungsmittel einf\u00fcgen zu k\u00f6nnen, die die besagten L\u00f6cher an den beiden W\u00e4nden von zwei Kantenrippen \u00fcberragen<\/li>\n<li>\nwobei die modulare Schalung anhand von Befestigungsmitteln in Form eines Schlie\u00dfschl\u00fcssels mit einer anderen, \u00e4hnlichen Schalung geschlossen wird,<\/li>\n<li>\nwobei der besagte Schlie\u00dfschl\u00fcssel f\u00fcr modulare Schalungen aus einem K\u00f6rper besteht, der einen elliptischen Querschnitt aufweist, und an einem Ende einen Handgriff aufweist, der lotrecht zu dem besagten K\u00f6rper steht und am entgegengesetzten Ende zwei oder mehrere radiale Erhebungen aufweist,<\/li>\n<li>\nund wobei der besagte K\u00f6rper mit elliptischem Querschnitt einen Durchmesser als die l\u00e4ngste Achse der Ellipse aufweist, der jenen oval und l\u00e4nglich ausgeformten L\u00f6chern der Kantenrippen der modularen Schalung insoweit gleicht, dass der K\u00f6rper die L\u00f6cher passieren kann und wobei der K\u00f6rper eine L\u00e4nge aufweist, die gr\u00f6\u00dfer ist als die Dicke von zwei Kantenrippen,<\/li>\n<li>\nund wobei die besagten radialen Erhebungen vorzugweise die Form eines ringf\u00f6rmigen Segments aufweisen, um die Rillen der L\u00f6cher der Kantenrippen der modularen Schalung zu passieren<\/li>\n<li>\nund wobei die beiden parallelen, durch Platten verbundenen W\u00e4nde im Wesentlichen, was die dem Paneel verliehene Steifheit betrifft, mit einer vollen Rippe gleicher Breite gleichwertig sind, jedoch weniger Kunststoffmaterial erfordern und leichter sind;<\/li>\n<li>\nWeiterhin beantragt die Kl\u00e4gerin, das Urteil f\u00fcr sie gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000,00 f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren, wobei sie f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils die Festsetzung von Teilsicherheiten wie folgt beantragt:<br \/>\n\uf02d Ziffern I., IV. und V. des Tenors: insgesamt EUR 750.000,00,<br \/>\n\uf02d Ziffern II. und III. des Tenors: insgesamt EUR 50.000,00,<br \/>\n\uf02d wegen der Kosten: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li>\nHinsichtlich des jeweils nur als Insbesondere-Antrag geltend gemachten Unteranspruchs 10 in der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung des Klagepatents sowie Abs. [0050] der Klagepatentbeschreibung wird auf die Klageschrift verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>\nhilfsweise den Rechtsstreit auszusetzen bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im parallelen Verletzungsverfahren, derzeit anh\u00e4ngig beim Tribunale di Venezia, Az. R.G. 8611\/2016;<\/li>\n<li>\nweiter hilfsweise bez\u00fcglich der vorl\u00e4ufigen Vollstreckung folgende Teilsicherheiten festzusetzen, wobei sie einen Streitwert von 30.000.000,00 EUR zugrunde legt:<br \/>\n\uf02d Ziffern I., IV. und V. der Klageantr\u00e4ge: insgesamt 22.500.000 EUR<br \/>\n\uf02d Ziffern II. und III. der Klageantr\u00e4ge: insgesamt 1.500.000 EUR.<\/li>\n<li>\nHilfsweise erhebt die Beklagte zudem die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte meint, die geltend gemachten Anspr\u00fcche st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin nicht zu.<\/li>\n<li>\nDie Klage sei bereits aufgrund entgegenstehender Rechtsh\u00e4ngigkeit teilweise unzul\u00e4ssig. Aufgrund des italienischen Verletzungsverfahrens seien die hier nochmals geltend gemachten Schadensersatz- und Auskunftsanspr\u00fcche aufgrund doppelter Rechtsh\u00e4ngigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO i.V.m. Artikel 29 Abs. 1, 3 EuGVVO unzul\u00e4ssig. Zumindest sei das vorliegende Verfahren gem\u00e4\u00df Artikel 29 Abs. 1, 3 EuGVVO oder jedenfalls gem\u00e4\u00df Artikel 30 EuGVVO auszusetzen, um zu vermeiden, dass der Kl\u00e4gerin f\u00fcr dieselben Handlungen sowohl im italienischen Verfahren als auch im vorliegenden Verfahren Schadensersatz- und Auskunftsanspr\u00fcche zugesprochen w\u00fcrden. Im italienischen Verletzungsverfahren habe die Kl\u00e4gerin die von ihr geltend gemachten Schadensersatz- und Auskunftsanspr\u00fcche auch auf Handlungen erstreckt, die keinen territorialen Bezug zur Republik Italien haben. Sie mache dort Schadensersatz nach der Berechnungsmethode des entgangenen Gewinns geltend, der nur einmal verlangt werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>\nZudem habe die Kl\u00e4gerin ihr Klagebegehren im Laufe des Verfahrens durch Aufnahme weiterer Merkmale erheblich eingeschr\u00e4nkt, was eine kostenpflichtige Teilklager\u00fccknahme darstelle.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Lehre des Klagepatents ohnehin weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch in \u00e4quivalenter Weise.<\/li>\n<li>\nDie die Schalung betreffenden Merkmale, wonach die modulare Schalung aus Kunststoff ein Paneel mit einer ersten und einer zweiten Seite umfasst und die erste Seite der mit dem Beton in Kontakt kommenden zweiten Seite gegen\u00fcberliegt, w\u00fcrden durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent definiere die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Schalung aus Kunststoff als \u201eVollkunststoffschalung\u201c bzw. \u201emonolithische Schalung\u201c, die ein Paneel f\u00fcr den Kontakt und die Aufnahme des Betons umfasse, also ein einst\u00fcckiges Kunststoffbauteil. Die Beklagte verweist hierzu auf die Abs. [0003], [0004] und [0005] der Beschreibung des Klagepatents, wonach die Schalung aus einem einzigen Element bestehe. Das Klagepatent definiere dort positiv und ausdr\u00fccklich, was unter einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Schalung aus Kunststoff zu verstehen sei und welche Vorteile solche Schalungen aus Kunststoff aufwiesen. F\u00fcr den Fachmann spiele es keine Rolle, wo in einer Patentschrift ein technischer Begriff definiert werde. Auf diese Vollkunststoffschalung verweise das Klagepatent durchgehend. Insbesondere habe die Kl\u00e4gerin den in Abs. [0003] des Klagepatents definierten Begriff \u201eformwork in plastic\/ Schalung aus Kunststoff\u201c als Anmelderin identisch in den unabh\u00e4ngigen Anspruch 1 aufgenommen, so dass die Kl\u00e4gerin sich an einer von ihr selbst in die Patentschrift aufgenommenen Legaldefinition messen lassen m\u00fcsse.<\/li>\n<li>\nDurch den Bezug auf die DE\u2018XXB in Abs. [0012] des Klagepatents, wonach diese Druckschrift die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 offenbare, best\u00e4tige das Klagepatent, dass es sich auf eine solche Vollkunststoffschalung beziehe. Eine sogenannte \u201ezusammengesetzte Schalung\u201c verstehe das Klagepatent nicht als anspruchsgem\u00e4\u00dfe Schalung. Die Schalungstypen \u201eVollkunststoffschalung\u201c und \u201ezusammengesetzte Schalung\u201c unterschieden sich hinsichtlich des Herstellungsverfahrens sowie ihres Einsatzes und ihrer Einsatzm\u00f6glichkeiten. Der Fachmann unterscheide daher auch zwischen \u201eVollkunststoffschalung\u201c und \u201ezusammengesetzter Schalung\u201c, was sich auch aus den Ausf\u00fchrungen der Pr\u00fcfungsabteilung des EPA im Anmeldeverfahren der EP\u2018XXC, in welchem das Klagepatent als Entgegenhaltung D5 diskutiert worden und als Vollkunststoffschalung angesehen worden sei, ergebe.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vollkunststoffschalung, sondern \u2013 insoweit unstreitig \u2013 eine zusammengesetzte Schalung mit separater Schalhaut und einem Rahmen. Die Schalhaut sei mit der dahinterliegenden Rahmenschalung nicht fest verbaut, sondern wechselbar durch Verschraubungen verbunden, wie nachfolgend von der Beklagten abgebildet (Bl. 111 GA):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Weiterhin werde das Merkmal, wonach die beiden parallelen, durch Platten verbundenen W\u00e4nde im Wesentlichen, was die dem Paneel verliehene Steifheit betreffe, mit einer vollen Rippe gleicher Breite gleichwertig seien, jedoch weniger Kunststoffmaterial erfordern und leichter seien, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht.<\/li>\n<li>\nDas Merkmal beziehe sich auf die Kernaufgabe des Klagepatents, n\u00e4mlich eine leichtere Schalung bereitzustellen, die jedoch hinsichtlich ihrer Steifigkeit im Wesentlichen einer Schalung mit einer Vollrippe entsprechen solle. Die Steifigkeit sei dabei eine Gr\u00f6\u00dfe der Technischen Mechanik, die den Widerstand eines K\u00f6rpers gegen eine durch \u00e4u\u00dfere Belastung aufgepr\u00e4gte elastische Verformung beschreibe und den Zusammenhang zwischen der Belastung eines Bauteils und dessen Verformung vermittele.<\/li>\n<li>\nTechnisch-funktional solle eine Schalung bereitgestellt werden, die im Wesentlichen die gleiche Steifigkeit aufweise wie eine Schalung, bei der die Rippen aus Vollmaterial sind und die im Wesentlichen genauso eingesetzt werden k\u00f6nne. Die Kl\u00e4gerin reduziere das Merkmal unterhalb seines Wortlauts lediglich auf die Frage, ob eine Schalung diejenige Steifigkeit aufweise, um abstrakt-generell als Schalung eingesetzt zu werden. Die Auslegung der Kl\u00e4gerin sei ein Zirkelschluss. Denn wenn eine Schalung nicht die in der Praxis notwendige Steifigkeit aufweise, k\u00f6nne sie nicht als Schalung verwendet werden. Die abstrakt-generelle Eignung als solche ergebe sich bereits aus dem Merkmal, wonach die modulare Schalung ein Paneel mit einer ersten und einer zweiten Seite umfasse. Das die Steifigkeit betreffende Merkmal fordere \u2013 in welcher Form auch immer \u2013 einen Vergleich zwischen einer Vollrippe und einem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Paneel.<\/li>\n<li>\nEine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Schalung solle im Wesentlichen genauso eingesetzt werden k\u00f6nnen, wie eine Schalung mit einer Vollrippe, was das Klagepatent in Abs. [0017], [0022] und [0037] seiner Beschreibung best\u00e4tige. Je nach Einsatz k\u00f6nnten v\u00f6llig unterschiedliche Kr\u00e4fte auftreten und in Abh\u00e4ngigkeit der Steifigkeit erg\u00e4ben sich unterschiedliche Einsatzm\u00f6glichkeiten einer Schalung. Das EPA habe dieses Verst\u00e4ndnis best\u00e4tigt. Es habe ausgef\u00fchrt, dem Fachmann sei aufgrund seines Fachwissens eine Vielzahl von technischen M\u00f6glichkeiten bekannt, wie er eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe \u201eim Wesentlichen entsprechende Steifigkeit\u201c realisieren k\u00f6nne (vgl. Anlage K7). Das EPA f\u00fchre aus, dass eine im Wesentlichen entsprechende Steifigkeit bereitzustellen sei und habe erl\u00e4utert, dass mit den genannten Platten eine relativ hohe Steifigkeit bereitgestellt werden k\u00f6nne und diese Platten genutzt werden k\u00f6nnten, um die geforderte im Wesentlichen entsprechende Steifigkeit bereitzustellen.<\/li>\n<li>\nDas die Steifheit betreffende Merkmal sei selbst dann nicht verwirklicht, wenn dem Begriff \u201eim Wesentlichen\u201c eine gewisse Unsch\u00e4rfe zugestanden w\u00fcrde. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei von einer im Wesentlichen entsprechenden Steifheit weit entfernt. Sie weise auch bei weitem keine Steifigkeit auf, die mit der einer Vollrippe vergleichbar w\u00e4re. Sie k\u00f6nne zwar grunds\u00e4tzlich als Schalung eingesetzt werden, allerdings nicht vergleichbar mit einer Ausgestaltung als Vollrippe.<\/li>\n<li>\nDie fehlende Vergleichbarkeit zur Vollrippe ergebe sich \u2013 jedenfalls im Sinne eines Anscheinsbeweises \u2013 aus der als Anlage B3 vorgelegten Lastsimulation, durchgef\u00fchrt von der Firma J S.r.l., bei der die Steifigkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einer \u201eN\u201c verglichen worden sei. Danach sei die Steifigkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur in etwa halb so gro\u00df im Vergleich zu einer Ausgestaltung als Vollrippe. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien n\u00e4mlich keine Ma\u00dfnahmen getroffen worden, um eine mit einer Vollrippe auch nur ann\u00e4hernd vergleichbare Steifigkeit zu erhalten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei auch nicht vergleichbar einsetzbar wie eine Ausgestaltung als Vollrippe. Bei der als Anlage B3 vorgelegten Simulation seien die Messpunkte 1 m voneinander entfernt gewesen und die Toleranzen nach der hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen DIN 18202 beachtet worden.<\/li>\n<li>\n\u00dcberdies w\u00fcrden die Merkmale, wonach der Schlie\u00dfschl\u00fcssel aus einem zylindrischen K\u00f6rper besteht und der zylindrische K\u00f6rper des Schlie\u00dfschl\u00fcssels einen Durchmesser aufweist, der jenem der L\u00f6cher der Kantenrippen der modularen Schalung gleicht, weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch \u00e4quivalent durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/li>\n<li>\nEntgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin seien nicht-kreisf\u00f6rmige zylindrische K\u00f6rper nicht umfasst. Der Fachmann erkenne im Lichte des offenbarten Ausf\u00fchrungsbeispiels, dass das Klagepatent auf einen Kreiszylinder oder sogenannten \u201eDrehzylinder\u201c abstelle. Ihm werde gezeigt, dass das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Schlie\u00dfkonzept als formschl\u00fcssiges Schlie\u00dfkonzept ausgebildet sei, bei dem eine gew\u00fcnschte korrekte Ausrichtung der zu verbindenden Schalungen bereits beim Einf\u00fchren des Schlie\u00dfschl\u00fcssels in die L\u00f6cher vorliegen m\u00fcsse. Das klagepatentgem\u00e4\u00dfe, formschl\u00fcssige Schlie\u00dfkonzept basiere darauf, dass der K\u00f6rper des Schlie\u00dfschl\u00fcssels als (Dreh-)Zylinder ausgebildet sei und mit den L\u00f6chern der Schalungen formschl\u00fcssig wechselwirken k\u00f6nne. Daher m\u00fcssten sowohl der zylindrische K\u00f6rper des Schlie\u00dfschl\u00fcssels, als auch die L\u00f6cher kreisf\u00f6rmig ausgestaltet sein. Dies zeige sich etwa unmittelbar am Wortlaut, wonach der Durchmesser des zylindrischen K\u00f6rpers dem Durchmesser der L\u00f6cher \u201egleiche\u201c. Der Anspruchswortlaut (\u201egleicht\u201c) finde sich auch im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents wieder, denn dort wiesen sowohl der zylindrische K\u00f6rper des Schlie\u00dfschl\u00fcssel als auch das Loch jeweils einen kreisf\u00f6rmigen Querschnitt auf. In Verbindung mit den Figuren lehre das Klagepatent, dass die Durchmesser derart aneinander angepasst seien, dass dadurch das klagepatentgem\u00e4\u00dfe formschl\u00fcssige Schlie\u00dfkonzept bereitgestellt werden k\u00f6nne. Es lasse sich kein belastbarer Anhaltspunkt finden, dass die L\u00f6cher \u2013 in Abweichung vom Wortlaut des Anspruchs \u2013 mehrere Durchmesser und somit eine andere Form als die Kreisform aufweisen k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>\nWie die Beschwerdekammer des EPA zutreffend festgestellt habe (Anlage K 23, S. 21 ff., insb. S. 23), solle dem Klagepatent hierdurch insbesondere die technische Funktion der verbesserten F\u00fchrung des zylindrischen K\u00f6rpers beim Durchf\u00fchren durch die ausgerichteten L\u00f6cher in den Kantenrippen der Schalung zukommen. Nur auf Grundlage dieser Auslegung hinsichtlich der Funktion des F\u00fchrens hat das EPA eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Klagepatents verneint. F\u00fcr die Merkmale, welche sich auf den zylindrischen K\u00f6rper des Schlie\u00dfschl\u00fcssels bzw. dessen Durchmesser, welcher dem Durchmesser der L\u00f6cher gleichen solle, bez\u00f6gen, stelle die F\u00fchrungsfunktion die wesentliche und einzige Funktion dar.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin verk\u00fcrze die Funktion des Schlie\u00dfschl\u00fcssels unzul\u00e4ssig blo\u00df auf ein Verbinden und Sichern der beiden Schalungen zueinander. Dies habe die Beschwerdekammer des EPA ausdr\u00fccklich abgelehnt. Die Abs. [0042], [0046], [0049] und die Figuren des Klagepatents lehrten den Fachmann, dass beim Verbinden zweier Schalungen deren korrespondierende L\u00f6cher, zueinander ausgerichtet sein m\u00fcssten, wenn der Schlie\u00dfschl\u00fcssel durch die L\u00f6cher gef\u00fchrt werde. Die vorherige Ausrichtung sei Voraussetzung daf\u00fcr, dass der in den Figuren 2 und 3 gezeigte Schlie\u00dfschl\u00fcssel \u00fcberhaupt erst durch beide L\u00f6cher der zu verbindenden Schalungen gef\u00fchrt werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent definiere nicht ausdr\u00fccklich, was unter dem Begriff \u201egleicht\u201c bzw. in der englischen Verfahrenssprache \u201eequal\u201c zu verstehen sei, so dass es beim allgemeinen fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis des Begriffs bleibe. Er werde synonym mit den Begriffen \u201elike\u201c, \u201ealike\u201c, \u201eequivalent\u201c, tantamount\u201c, \u201ecorresponding\u201c, proportionate\u201c oder \u201ecommensurate\u201c verwendet, also im Sinne von \u201e\u00e4hnlich\u201c oder \u201eentsprechend\u201c. Der Durchmesser des Loches solle dem Durchmesser des zylindrischen K\u00f6rpers des Schlie\u00dfschl\u00fcssels \u00e4hnlich und damit formschl\u00fcssig sein.<\/li>\n<li>\nDer Querschnitt des K\u00f6rpers des Schlie\u00dfschl\u00fcssels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei hingegen oval, langloch-f\u00f6rmig ausgebildet. Klagepatentgem\u00e4\u00df aufeinander angepasste Durchmesser des K\u00f6rpers des Schlie\u00dfschl\u00fcssels und der L\u00f6cher der Schalungen seien nicht vorhanden. Im vollst\u00e4ndig eingef\u00fchrten, aber noch nicht geschlossenen Zustand des Schlie\u00dfschl\u00fcssels, k\u00f6nne dieser in den ovalen, langloch-f\u00f6rmigen L\u00f6chern der Schalungen hin und her bewegt werden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiesen weder die L\u00f6cher, noch der K\u00f6rper des Schlie\u00dfschl\u00fcssels einen kreisf\u00f6rmigen Querschnitt auf. Wie in nachfolgender Abbildung gezeigt werde, werde auch kein Formschluss zwischen Schlie\u00dfschl\u00fcssel und Loch bereitgestellt, da zwischen Schlie\u00dfschl\u00fcssel und Loch ein breiter \u201eSpalt\u201c verbleibe:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise daher insbesondere keine F\u00fchrungsfunktion auf. Es seien keine F\u00fchrungsfl\u00e4chen von Schlie\u00dfschl\u00fcsseln und L\u00f6chern vorhanden, die aneinander gleiten oder reiben. Vielmehr sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein gro\u00dfer Spalt vorgesehen, damit der Schlie\u00dfschl\u00fcssel m\u00f6glichst einfach und ohne Reibung durch die L\u00f6cher geschoben werden k\u00f6nne, so dass der Schlie\u00dfschl\u00fcssel bei entsprechender Bem\u00fchung sogar ohne Ber\u00fchrung der Innenw\u00e4nde hindurchgeschoben werden k\u00f6nne, wenngleich es beim gew\u00f6hnlichen Gebrauch zu einem Klackern komme. Eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe \u201eF\u00fchrung\u201c durch die L\u00f6cher w\u00fcrde ein einfaches Durchschieben eher behindern als zulassen.<\/li>\n<li>\nDas Schlie\u00dfkonzept der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspreche nicht dem Schlie\u00dfkonzept des Klagepatents. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00fcssten sich die zu verbindenden Schalungen \u2013 im Gegensatz zur Lehre des Klagepatents mit seiner zwingend bereitzustellenden exakten Vorausrichtung der L\u00f6cher zueinander \u2013 nur ungef\u00e4hr gegen\u00fcberstehen. Das Schlie\u00dfkonzept der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform basiere auf einer Reibschlussverbindung. Dass es sich um unterschiedliche Schlie\u00dfkonzepte handele, sei auch durch die Pr\u00fcfungsabteilung, die die EP\u2018XXC gepr\u00fcft und erteilt hat, best\u00e4tigt worden.<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus scheide eine Verwirklichung in \u00e4quivalenter Weise aus. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin ersch\u00f6pfe sich die Wirkung auf ein Verbinden der Schalungen, was die Lehre des Klagepatents jedoch verk\u00fcrze. Es mangele an einer Gleichwirkung der angef\u00fchrten Austauschmittel, da der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein formschl\u00fcssiges Schlie\u00dfkonzept, sondern ein reibschl\u00fcssiges Schlie\u00dfkonzept zugrunde liege. Das behauptete Austauschmittel sei auch nicht naheliegend, was sich schon aus dem Erteilungsbeschluss zur EP\u2018XXC ergebe. Die EP\u2018XXC sei gerade auf die oval, langloch-f\u00f6rmige Geometrie der L\u00f6cher der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erteilt worden. Es mangele zudem an der Gleichwertigkeit der Ersatzl\u00f6sung, da der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den Fachmann erkennbar ein anderes Schlie\u00dfkonzept zugrunde liege.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich werde auch das Merkmal, wonach die radialen Erhebungen vorzugsweise die Form eines ringf\u00f6rmigen Segments aufweisen, um die Rillen der L\u00f6cher der Kantenrippen der modularen Schalung zu passieren, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent definiere nicht, was unter einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen \u201eRille\u201c zu verstehen sei, so dass es beim allgemeinen fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis verbleibe \u2013 demnach bei einer Vertiefung oder einer Ausnehmung, die in eine Oberfl\u00e4che eingebracht sei, um darin etwas zu halten oder zu f\u00fchren, wie sich auch aus dem Wikipedia-Artikel zu \u201eRille\u201c bzw. \u201egroove\u201c ergebe. Dies werde durch das Ausf\u00fchrungsbeispiel in Figur 1 des Klagepatents best\u00e4tigt. Mit dem Begriff \u201eRillen\u201c sei ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Merkmal in den unabh\u00e4ngigen Anspruch eingef\u00fchrt worden. Die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Auslegung reduziere das Merkmal der \u201eRillen der L\u00f6cher\u201c unzul\u00e4ssig auf eine reine Funktion, habe keine Grundlage im Klagepatent und basiere einzig auf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>\nDie L\u00f6cher der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien oval, langloch-f\u00f6rmig ausgebildet. Sie wiesen erkennbar keine \u201eRillen\u201c in den ovalen Langl\u00f6chern auf, durch die radiale Erhebungen des Schlie\u00dfschl\u00fcssels passieren k\u00f6nnten. Aufgrund des unterschiedlichen Schlie\u00dfkonzepts werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der gesamte Querschnitt des Schlie\u00dfschl\u00fcssels durch das ovale Langloch gef\u00fchrt. Dabei sei der mittlere Bereich des ovalen Langlochs nicht als anspruchsgem\u00e4\u00dfes \u201eLoch\u201c anzusehen sowie die seitlichen Bereiche des ovalen Langlochs nicht als anspruchsgem\u00e4\u00dfe \u201eRillen\u201c. Der Fachmann w\u00fcrde in dem ovalen Langloch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich ein ovales Langloch und kein \u201eLoch mit Rillen\u201c sehen.<\/li>\n<li>\nHilfsweise seien die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche zumindest teilweise verj\u00e4hrt. Wie der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herr C, in einem auf der Webseite der Kl\u00e4gerin am 06.10.2022 ver\u00f6ffentlichten und mittlerweile entfernten Video einr\u00e4ume, habe die Kl\u00e4gerin seit 2016 positive Kenntnis der hier angegriffenen \u201eE\u201c.<\/li>\n<li>\nZudem sei der von der Kl\u00e4gerin angegebene Streitwert zu niedrig. Er sei stattdessen auf 30.000.000,00 Euro festzusetzen. Der von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Streitwert in H\u00f6he von 1 Mio. Euro stehe in einem groben Missverh\u00e4ltnis zum bekundeten wirtschaftlichen Interesse der Kl\u00e4gerin und auch zum potentiellen Schadenseinschlag bei der Beklagten.<\/li>\n<li>\nIm M\u00e4rz 2022 habe die Kl\u00e4gerin eine weitere italienische Klage gegen Zulieferer und eine Tochtergesellschaft der Beklagten erhoben, in welcher die Kl\u00e4gerin von einem Schaden von nicht weniger als 130.000.000,00 Euro ausgehe und entgangenen Gewinn in H\u00f6he von 113.400.000,00 Euro geltend mache, dies jeweils nur bezogen auf das italienische Staatsgebiet. Der angeblich entgangene Gewinn m\u00fcsse im vorliegenden Verfahren, mit dem Angriff auf den Mutterkonzern, noch h\u00f6her sein.<\/li>\n<li>\nEin Streitwert in H\u00f6he von 30.000.000,00 Euro sei auch auf Basis der Ums\u00e4tze und Gewinne bei der Beklagten angemessen. Sie biete die angegriffene Ausf\u00fchrungsform seit dem Jahr 2016 an. Zwischen dem Jahr 2016 und der Klageerhebung im Jahr 2021 habe die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen Umsatz in H\u00f6he von insg. etwa 106.039.715,00 Euro, bei j\u00e4hrlichen Summen zwischen 11.359.162,00 Euro und 24.119.188,00 Euro, und einen Gewinn in H\u00f6he von insg. 23.297.635,00 Euro, bei j\u00e4hrlichen Summen zwischen 1.995.191,00 Euro und 7.020.219,00 Euro, gemacht. Von der Klageerhebung bis zum 25.11.2024, an welchem das Klagepatent ablaufen werde, prognostiziere die Beklagte einen Umsatz in H\u00f6he von insg. 90.976.637,00 Euro und einen Gewinn in H\u00f6he von insg. 22.547.948,00 Euro. Die Beklagte habe einen Lagerbestand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Wert von 8,5 Mio. Euro. Als Kosten f\u00fcr eine Marketingumstellung sowie einen R\u00fcckruf kalkuliere sie 120.064,00 Euro bzw. 112.378,00 Euro.<\/li>\n<li>\nDer Beklagten sei nach ihrem eigenen Begehren von der Kammer gem. \u00a7 142 Abs. 1 ZPO aufzugeben, die ihr von der Kl\u00e4gerin \u00fcbermittelten Vergleichsunterlagen mit dem Titel \u201eO\u201c vorzulegen, damit die Beklagte ihre diesbez\u00fcgliche Geheimhaltungsverpflichtung, von der die Kl\u00e4gerin sie nicht entpflichtet habe, nicht verletzen m\u00fcsse. Der von der Kl\u00e4gerin angegebene Streitwert sei mit den der Beklagten vorliegenden Vergleichsunterlagen der Kl\u00e4gerin nicht ansatzweise in Einklang zu bringen.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.12.2023 verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte verletzt durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter II.). Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte wegen des Angebots und des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139, 140a, 140b PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu (hierzu unter III.).<\/li>\n<li>\nDas Verfahren war nicht im Hinblick auf das bei dem Tribunale di Venezia anh\u00e4ngige italienische Verletzungsverfahren der Parteien auszusetzen (hierzu unter IV.).<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nGegen die Zul\u00e4ssigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDer klageweisen Geltendmachung der Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcche steht nicht der Einwand der anderweitigen Rechtsh\u00e4ngigkeit gem. \u00a7 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen. Gem\u00e4\u00df dieser Norm kann w\u00e4hrend der Dauer der Rechtsh\u00e4ngigkeit einer Streitsache diese von keiner Partei anderweitig anh\u00e4ngig gemacht werden. Der Einwand setzt voraus, dass es sich jeweils um denselben Streitgegenstand handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff bestimmt sich dieser nach dem Klageantrag und dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. Im italienischen Verfahren wird die Verletzung des italienischen Teils des Klagepatents geltend gemacht, w\u00e4hrend vorliegend sein deutscher Teil geltend gemacht wird. Es handelt sich um territoriale Schutzrechte. Ebenso beziehen sich die hiesigen Antr\u00e4ge auf Schadensersatz und Auskunft lediglich auf Verletzungshandlungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des deutschen Schutzrechtsanteils. Inwieweit dies schon im Rahmen des italienischen Verletzungsverfahrens rechtsh\u00e4ngig w\u00e4re oder sich das italienische Gericht mit Sch\u00e4den, die aus Verletzungshandlungen mit Geltung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland stammten, zu besch\u00e4ftigen h\u00e4tte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 22 bzw. K 22\u00dc vorgelegten Beschlusses, mit welchem das italienische Gericht festh\u00e4lt, dass der dortige Sachverst\u00e4ndige sich nur mit Sch\u00e4den hinsichtlich des Territoriums von Italien besch\u00e4ftigen solle. Zudem wird bez\u00fcglich des Schadensersatzanspruchs im hiesigen Verfahren lediglich eine Feststellung dem Grunde nach begehrt, w\u00e4hrend die Berechnungsmethode und die konkret geltend gemachte H\u00f6he erst im nachgelagerten H\u00f6heverfahren relevant werden.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin die Klage beschr\u00e4nkt hat, indem sie die Antr\u00e4ge nunmehr allein noch auf eine Verletzung des Klagepatents in der beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung, d.h. auf eine Kombination der Merkmale von Anspruch 1 und 9 der erteilten Fassung, st\u00fctzt, bestehen gegen die Zul\u00e4ssigkeit einer solchen Antrags\u00e4nderung keine Bedenken. Eine solche Anpassung der Antr\u00e4ge auf eine zwischenzeitlich im Rechtsbestandsverfahren erfolgte beschr\u00e4nkte Aufrechterhaltung des Anspruchs stellt keine Klage\u00e4nderung im Sinne von \u00a7 263 ZPO, sondern allenfalls eine Beschr\u00e4nkung des Klageantrags nach \u00a7 264 Nr. 2 ZPO dar (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 18.3.2021 \u2013 2 U 18\/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 38). Dies folgt daraus, dass der Klagegrund bei einem Hinzuf\u00fcgen von Anspruchsmerkmalen identisch bleibt, indem die Kl\u00e4gerin ihr Begehren weiterhin auf denselben Lebenssachverhalt und dasselbe Schutzrecht st\u00fctzt. Sie verfolgt unver\u00e4ndert das Klageziel, den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wegen Verletzung desselben Patents zu untersagen.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin anf\u00e4nglich auch Unterlassung und Rechnungslegung hinsichtlich der Benutzungshandlung des Herstellens begehrt hat und dies nun nicht mehr weiterverfolgt, handelt es sich um eine teilweise Klager\u00fccknahme gem. \u00a7 269 Abs. 1 ZPO. Jede einzelne Benutzungsart stellt einen eigenen Streitgegenstand dar (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 15. Aufl. 2023, Kap. A Rn. 316). Die teilweise Klager\u00fccknahme konnte vorliegend ohne die Einwilligung der Beklagten erfolgen, da sie gem. \u00a7 269 Abs. 1 ZPO noch vor Antragstellung und Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung der Beklagten erfolgte.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Anspruchs 1 in der vom EPA beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung des Klagepatents (entsprechend der Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 9 gem\u00e4\u00df der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung) unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent, dessen in Anlage K2 bzw. K2\u00dc eingereichter Patentschrift die nachfolgend ohne Quellenangaben zitierten Abs\u00e4tze entstammen, betrifft eine Schalung zur Herstellung von Betonstrukturen, Pilastern oder quadratischen oder rechteckigen S\u00e4ulen, Abs. [0001].<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nIn seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass sowohl bekannte Schalungen, die mit Holzpaneelen realisiert werden (Abs. [0002]), als auch solche aus Kunststoff (Abs. [0003] ff.) bereits offenbart sind.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nSchalungen aus Holz haben gem. Abs. [0002] viele Nachteile, n\u00e4mlich die Kosten des Rohmaterials, die Notwendigkeit der Vorbereitung und Anpassung der verschiedenen Achsen, die Instabilit\u00e4t des Materials im Laufe der Zeit, das hohe Gewicht und Schwierigkeiten bei der Realisierung der Verbindung mit anderen Schalungen. Das Klagepatent erl\u00e4utert, dass die bekannten Holzschalungen zur Realisierung von Verst\u00e4rkungen f\u00fcr verst\u00e4rkte oder nicht verst\u00e4rkte Betonstrukturen die Verwendung von Metallst\u00e4ben (\u201emetallic rods\u201c) mit kleinem Durchmesser umfassen, um zu vermeiden, dass sich die Schalung aufgrund des Drucks des eingebrachten Betons \u00f6ffnet (Abs. [0008]). Gem\u00e4\u00df Abs. [0009] verlaufen die besagten Haltest\u00e4be (\u201econtainig rods\u201c) durch das Betongussteil und die parallelen Schalungen und werden durch Zugplatten gehalten, die auf die Schalungen einwirken, um zu vermeiden, dass sie auseinandergehen, wobei geeignete Abstandshalter, die f\u00fcr rohrf\u00f6rmige Elemente mit aufgeweiteten Enden hergestellt werden, zwischen zwei parallelen Schalungen angeordnet sind, um den genauen Projektabstand zu bestimmen. Sodann \u00fcben die bekannten Zugplatten ihren Gegendruck auf das Paneel des Holzschalungspaneels aus, wobei es m\u00f6glich ist, dass sich dieses verbiegt oder irgendwie besch\u00e4digt wird, was das Klagepatent weiter als nachteilig sieht (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nHinsichtlich Schalungen aus Kunststoff beschreibt das Klagepatent in seiner Einleitung, dass diese aus einem einzigen Element gefertigt sind, das durch Gie\u00dfen von Kunststoff hergestellt wird (Abs. [0003]). Gem\u00e4\u00df Abs. [0004] umfassen vorbekannte Schalungen aus Kunststoff im Wesentlichen ein Paneel zum Kontakt und zur Aufnahme des Betons und Versteifungsrippen an den Kanten ihrer R\u00fcckseite und quer dazu. Sie sind laut des Klagepatents von Vorteil in Bezug auf Leichtigkeit, Langlebigkeit und Einfachheit bei der Verbindung mit anderen Schalungen (Abs. [0005]). Bei den bekannten Schalungen aus Kunststoff sind gem. Abs. [0006] deren an den Kanten und die quer dazu verlaufenden Rippen aus einer einzigen Wand lotrecht zu dem Haltepaneel gebildet. Um Kunststoffschalungen mit einem ausreichend hohen Verformungswiderstand zu erhalten, ist es ausweislich des Klagepatents notwendig, dass die Haltepaneele eine geeignete Dicke und\/oder eine sehr hohe Anzahl von Rippen sowohl an den Kanten als auch quer dazu aufweisen, die ebenfalls von einer geeigneten Dicke sein m\u00fcssen, was die Verwendung einer gro\u00dfen Menge an Kunststoffmaterial unter entsprechenden Herstellungskosten impliziert (Abs. [0007]). Im Zusammenhang mit Druck, der auf das Paneel ausge\u00fcbt wird, erl\u00e4utert das Klagepatent in Abs. [0010], dass bei thermogeformten Schalungen die Eisenplatten die Rippen der Schalung besch\u00e4digen k\u00f6nnen und sie ihre Last ohnehin auf eine kleine Fl\u00e4che verteilen. Das Klagepatent erl\u00e4utert weiter, dass die Rippen der Schalung mit einer geeigneten Dicke ausgef\u00fchrt werden m\u00fcssen, um ihr Durchbiegen sowohl durch die Wirkung der Zugplatte als auch durch m\u00f6gliche Kollisionen oder axiale oder nichtaxiale Spannungen zu vermeiden (Abs. [0011]).<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nIm Stand der Technik ist laut des Klagepatents die DE 19622149 A1 (DE\u2018196) bekannt, welche ein Bauelement zeigt, insbesondere eine Schalplatte zur Herstellung von Verschalungen, die im Betonbau verwendet werden, wobei die Schalplatte durch Spritzgie\u00dfen eines langfaserigen verst\u00e4rkten thermoplastischen Materials hergestellt wird, und weiterhin die Merkmale des Oberbegriffs von Anspruch 1 zeigt (Abs. [0012]).<\/li>\n<li>\ne)<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt es ausgehend hiervon in Abs. [0013] als seine Aufgabe, eine neue wiederverwendbare modulare Schalung mit verbesserten Rippen bereitzustellen, bei der gem. Abs. [0018] eine jede Rippe an der Kante oder in Querrichtung aus zwei parallelen W\u00e4nden besteht, die zum Schalungspaneel lotrecht stehen. Das Klagepatent beschreibt diesbez\u00fcglich verschiedene Ziele in Abs. [0014] bis [0018]. Hiernach versteht es das Klagepatent als Ziele der neuen Schalung u.a., die lokalisierte und allgemeine Festigkeit (Abs. [0014]), die Verteilung von nicht axialen oder orthogonalen Spannungen, die auf die Wand der Schalung selbst wirken (Abs. [0015]), die Verteilung der von der Zugplatte ausge\u00fcbten Spannung (Abs. [0016]) sowie die strukturelle Steifheit der Schalung jeweils zu verbessern, wobei die Menge an Kunststoff, das f\u00fcr ihre Herstellung verwendet wird, verringert oder gleich gehalten wird, wodurch gew\u00e4hrleistet wird, dass sie sich nicht mit der Zeit verformt (Abs. [0017], [0018]).<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung in Form einer modularen Schalung aus Kunststoff gem\u00e4\u00df seines Anspruchs 1 in der nunmehr aufrechterhaltenen Fassung vor. Dieser l\u00e4sst sich anhand der folgenden Merkmalsgliederung darstellen:<\/li>\n<li>\n1. Modulare Schalung aus Kunststoff.<br \/>\n2. Die modulare Schalung umfasst ein Paneel mit einer ersten und einer zweiten Seite.<br \/>\n3. Das Paneel weist an der ersten Seite einige Kantenrippen sowie Haupt-Querrippen auf.<br \/>\n4. Die erste Seite liegt der mit dem Beton in Kontakt kommenden zweiten Seite gegen\u00fcber.<br \/>\n5. Die Kantenrippen bestehen aus zwei W\u00e4nden, die parallel zueinander und lotrecht zu dem Paneel stehen.<br \/>\n6. Zwischen den zwei W\u00e4nden befinden sich eine Vielzahl von Platten, die die zwei W\u00e4nde verbinden.<br \/>\n7. Die beiden parallelen, durch Platten verbundenen W\u00e4nde sind im Wesentlichen, was die dem Paneel verliehene Steifheit betrifft, mit einer vollen Rippe gleicher Breite gleichwertig, erfordern jedoch weniger Kunststoffmaterial und sind leichter.<br \/>\n8. Die modulare Schalung umfasst einige aufeinander ausgerichtete L\u00f6cher an den beiden W\u00e4nden der Kantenrippen.<br \/>\n9. Die L\u00f6cher sind derart an den Kantenrippen entlang angeordnet, dass bei Kupplung oder Ausrichtung verschiedener Modulelemente die L\u00f6cher an den W\u00e4nden von zwei gekuppelten Kantenrippen der verschiedenen gekuppelten oder ausgerichteten Modulelemente aufeinander ausgerichtet sind, um Befestigungsmittel einf\u00fcgen zu k\u00f6nnen, die die L\u00f6cher an den beiden W\u00e4nden von zwei Kantenrippen \u00fcberragen.<br \/>\n10. Die modulare Schalung wird anhand von Befestigungsmitteln in Form eines Schlie\u00dfschl\u00fcssels mit einer anderen, \u00e4hnlichen Schalung geschlossen.<br \/>\n11. Der Schlie\u00dfschl\u00fcssel,<br \/>\n11.1. besteht aus einem zylindrischen K\u00f6rper,<br \/>\n11.2. weist an einem Ende einen Handgriff auf, der lotrecht zu dem besagten K\u00f6rper steht,<br \/>\n11.3. und weist am entgegengesetzten Ende zwei oder mehrere radiale Erhebungen auf.<br \/>\n12. Der zylindrische K\u00f6rper des Schlie\u00dfschl\u00fcssels weist<br \/>\n12.1. einen Durchmesser auf, der jenem der L\u00f6cher der Kantenrippen der modularen Schalung gleicht, und<br \/>\n12.2. eine L\u00e4nge auf, die gr\u00f6\u00dfer ist als die Dicke von zwei Kantenrippen.<br \/>\n13. Die radialen Erhebungen weisen vorzugsweise die Form eines ringf\u00f6rmigen Segments auf, um die Rillen der L\u00f6cher der Kantenrippen der modularen Schalung zu passieren.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bedarf von den Merkmalen des geltend gemachten, aufrechterhaltenen Anspruchs 1 des Klagepatents die Auslegung der Merkmale 1, 2, 4, 7, 11.1, 12.1, 13 der vertieften Er\u00f6rterung. Alle anderen Merkmale des geltend gemachten Anspruchs sind zu Recht zwischen den Parteien unstreitig, so dass es weiterer Ausf\u00fchrungen hierzu nicht bedarf.<\/li>\n<li>\nUnter Zugrundelegung der nachstehenden Erw\u00e4gungen zum Verst\u00e4ndnis der beanspruchten Lehre handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine modulare Schalung nach Anspruch 1 in der aufrechterhaltenen Fassung des Klagepatents, da sie alle Merkmale des geltend gemachten Anspruchs wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie Merkmale 1, 2 und 4, wonach die modulare Schalung aus Kunststoff ein Paneel mit einer ersten und einer zweiten Seite umfasst und die erste Seite der mit dem Beton in Kontakt kommenden zweiten Seite gegen\u00fcberliegt, werden wortsinngem\u00e4\u00df durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie Merkmale 1, 2 und 4 fordern in Zusammenschau, dass es sich um eine modulare Schalung aus Kunststoff handelt. Diese muss ein Paneel mit mindestens zwei Seiten, d.h. einer ersten und einer zweiten, umfassen. Diese beiden Seiten des Paneels m\u00fcssen sich gegen\u00fcberliegen, wobei eine der beiden Seiten, n\u00e4mlich die zweite Seite, mit Beton in Kontakt kommt. Dar\u00fcber hinausgehende Einschr\u00e4nkungen, insbesondere dazu, aus wie vielen Bauteilen die so beschaffene Schalung besteht, gibt das Klagepatent nicht vor, so dass auch eine \u201ezusammengesetzte\u201c Schalung aus mehreren Bauteilen erfindungsgem\u00e4\u00df sein kann. Das Klagepatent fordert nicht, dass Schalung und Paneel aus nur einem einzigen Kunststoffelement bestehen. Diese Ausgestaltung \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent vielmehr dem Fachmann.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nDer Wortlaut des Anspruchs spezifiziert oder schr\u00e4nkt die Ausgestaltung der Schalung nicht ein. Insoweit ist durch den Wortlaut lediglich vorgegeben, dass es sich um eine modulare Schalung aus dem Material Kunststoff handeln muss. Eine \u201eVollkunststoffschalung\u201c oder \u201emonolithische Schalung\u201c sieht der Wortlaut nicht vor.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nWeiterhin ist auch funktional kein Grund ersichtlich, der eine einst\u00fcckige Ausgestaltung erfordern w\u00fcrde. Die grundlegende Funktion der modularen Schalung besteht darin, Beton f\u00fcr eine gewisse Zeit aufzunehmen und dem durch die Betonbef\u00fcllung entstehenden Druck standzuhalten und so der Herstellung von Betonstrukturen zu dienen, vgl. Abs. [0001]. Die in den Abs. [0013] bis [0018] formulierten Ziele des Klagepatents m\u00f6chten dabei die Verbesserung von Festigkeit durch verbesserte Rippen unter Verwendung von weniger Kunststoff erreichen. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe funktionale Kern des Klagepatents liegt daher in der besonderen Gestaltung der Rippen, vgl. etwa Abs. [0036]. Das Klagepatent beschreibt, dass aufgrund der Rippen, die nicht vollst\u00e4ndig mit Kunststoff ausgef\u00fcllt sind, sondern aus zwei parallelen W\u00e4nden mit dazwischen aufgestellten Platten und den entsprechenden Hohlr\u00e4umen bestehen, weniger Kunststoff verwendet werden muss, um eine hinreichend feste und stabile modulare Schalung zu erhalten. F\u00fcr den Fachmann ergibt sich aus der Beschreibung an keiner Stelle, dass hierf\u00fcr von Relevanz w\u00e4re, ob die modulare Schalung aus einem einzigen Kunststoffbauteile besteht oder aus zwei zusammensetzbaren Kunststoffbauteilen.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nAuch aus der Beschreibung ergibt sich nicht, dass die modulare Schalung aus lediglich einem Bauteil bestehen muss sowie nicht trennbar ausgestaltet sein darf. Der Begriff der \u201eVollkunststoffschalung\u201c oder der \u201emonolithische Schalung\u201c wird in der Beschreibung nicht verwendet. Das Klagepatent spricht hingegen durchgehend lediglich von \u201eSchalung\u201c, \u201emodularer Schalung\u201c oder \u201eneuer Schalung\u201c.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent beschreibt in Abs. [0003] hinsichtlich des vorbekannten Standes der Technik, dass immer h\u00e4ufiger Schalungen aus Kunststoff verwendet werden, die aus einem einzigen Element gefertigt sind, das durch Gie\u00dfen von Kunststoff hergestellt wird. Diesem Absatz ist bereits nicht zwangsl\u00e4ufig zu entnehmen, dass die vorbekannten Schalungen aus nur einem einzigen Bauteil gefertigt sind. In dem voranstehenden Abs. [0002] lehrt das Klagepatent, dass (andere) vorbekannte Schalungen nicht mit Kunststoff, sondern mit Holzpaneelen realisiert werden. In diesem Zusammenhang lehren Abs. [0003] und [0005], dass Schalungen aus dem Material Kunststoff hergestellt werden k\u00f6nnen und gegen\u00fcber Holzschalungen vorteilhaft sind. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass Abs. [0003] eine monolithische Kunststoffschalung definiere, vermag die Kammer dem nicht n\u00e4her zu treten. Es handelt sich bei den Abs. [0003], [0004] und [0005] nicht um eine Beschreibung der technischen Lehre des Klagepatents selbst, sondern lediglich um eine Beschreibung zum Stand der Technik. F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Merkmals kann grunds\u00e4tzlich nur dann auf einen Stand der Technik zur\u00fcckgegriffen werden, wenn sich das Patent im Hinblick auf die Ausgestaltung eines bestimmten Merkmals den Stand der Technik zu eigen macht, indem es von einer vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als durchaus vorteilhaft ansieht und f\u00fcr die Erfindung beibehalten will (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 \u2013 Az. I-15 U 30\/14 \u2013 Rn 99). Dass das Klagepatent eine einst\u00fcckige Ausgestaltung als vorteilhaft ansieht und diese beibehalten m\u00f6chte, ergibt sich aus der \u00fcbrigen Beschreibung oder dem Anspruch selbst jedoch nicht. Vielmehr dient die Wiedergabe des Standes der Technik nach dem Daf\u00fcrhalten der Kammer als Aufh\u00e4nger hinsichtlich des zu verwendenden Materials, n\u00e4mlich Kunststoff im Vergleich zu Holz.<\/li>\n<li>\nSoweit das Klagepatent in Abs. [0012] auf DE\u2018196, in welcher eine \u201eVollkunststoffschalung\u201c offenbart sein soll, verweist, ergibt sich hieraus nichts anderes. Aus Abs. [0012] selbst ergibt sich bereits nicht, dass das in Bezug genommene Patent nur eine einst\u00fcckig ausgestaltete Schalung offenbart, allenfalls, dass die Schalplatte aus einem Spritzguss besteht. Bei der Schalplatte handelt es sich aber nicht um das einzige Element der gesamten modularen Schalung, sondern nur um ein Bauteil; etwa werden die zugeh\u00f6rigen Rippen in Abs. [0012] nicht behandelt. Zudem enth\u00e4lt das Klagepatent keinen Hinweis darauf, auch nicht durch den Verweis in Abs. [0012], dass es sich eine etwaige einst\u00fcckige Ausgestaltung als \u201eVollkunststoffschalung\u201c zu eigen machen will.<\/li>\n<li>\nWeiterhin hat das Anmeldeverfahren zur EP\u2018XXC, d.h. ein Verfahren hinsichtlich eines Patents einer hier nicht beteiligten Partei, in welchem das Klagepatent als Entgegenhaltung D5 diskutiert worden ist, keine Relevanz f\u00fcr die hiesige Auslegung, welche stets aus der jeweiligen Patentschrift zu erfolgen hat.<\/li>\n<li>\n(4)<br \/>\nSoweit die Figur 1, welche die einzige eine modulare Schalung zeigende Figur des Klagepatents ist, den Eindruck vermittelt \u2013 was bereits nicht zwingend erscheint \u2013, es sei eine einst\u00fcckig ausgestaltete Schalung dargestellt, handelt es sich lediglich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel. Zum einen ist ein Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht in der Lage den Schutzumfang des Anspruchs zu begrenzen. Zum anderen handelt es sich gem\u00e4\u00df Abs. [0023] ausdr\u00fccklich um ein nicht beschr\u00e4nkendes Beispiel.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDemnach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1, 2 und 4 des Klagepatents. Es handelt sich um eine modulare Schalung aus Kunststoff, genauer aus Polymeren, die ein als Schalhaut bezeichnetes Paneel mit zwei Seiten, n\u00e4mlich einer ersten und einer zweiten Seite, umfasst. Eine der beiden Seiten der Schalhaut kommt bestimmungsgem\u00e4\u00df zur Formung von W\u00e4nden, Decken etc. mit Beton in Kontakt. Der Umstand, dass die Schalhaut (Paneel) von dem aus Rippen bestehenden gitterf\u00f6rmigen Bauteil trennbar und die modulare Schalung somit nicht einst\u00fcckig ausgestaltet ist, f\u00fchrt nicht aus der Verletzung heraus.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDas Merkmal 7 wonach die beiden parallelen, durch Platten verbundenen W\u00e4nde im Wesentlichen, was die dem Paneel verliehene Steifheit betrifft, mit einer vollen Rippe gleicher Breite gleichwertig sind, jedoch weniger Kunststoffmaterial erfordern und leichter sind, wird ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDas Merkmal 7 gibt vor, dass die durch Platten verbundenen W\u00e4nde der Kantenrippen (vgl. Merkmal 5) unter Verwendung von weniger Kunststoffmaterial leichter sein sollen als bei einer vollen Rippe gleicher Breite, aber gleichzeitig mit einer solchen vollen Rippe im Wesentlichen gleichwertig hinsichtlich der dem Paneel verliehenen Steifheit sein sollen. Der Fachmann erkennt, dass keine identische oder gleiche Steifheit zu einer Vollrippe gleicher Breite verlangt wird, sondern, dass es gen\u00fcgt, wenn das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Paneel durch die Rippen eine Steifheit aufweist, die mit dem Paneel einer Vollrippe, das grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die gleiche Belastung ausgelegt ist, vergleichbar ist.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nF\u00fcr diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut. Aus dem Anspruchswortlaut \u201eim Wesentlichen [&#8230;] gleichwertig\u201c, welcher sich in Abs. [0022] und [0037] wiederholt, ergibt sich, dass die dem Paneel erfindungsgem\u00e4\u00df verliehene Steifheit keine (messbar) identische Steifheit im Vergleich zu einem durch Vollrippen gest\u00fctzten Paneel sein muss. Die unbestimmten Begriffe \u201eim Wesentlichen\u201c und \u201egleichwertig\u201c geben dem Fachmann zu verstehen, dass bei erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rippen (mit Hohlr\u00e4umen) keine abstrakt gleich \u201egute\u201c Steifheit zu erwarten oder erforderlich ist wie bei einer Schalung mit Vollrippen (ohne Hohlr\u00e4ume) gleicher Breite. Bereits der Wortlaut lehrt den Fachmann, dass keine messbare Gleichwertigkeit, sondern eine nur \u201eim Wesentlichen\u201c bestehende Gleichwertigkeit zu einer Vollrippe gegeben sein muss. Soweit die Beklagte meint, bei der Steifigkeit handele es sich um eine Gr\u00f6\u00dfe der mechanischen Technik, haben jedenfalls etwaige absolute Werte oder spezifische Vorgaben hierzu keinen Einzug in den Anspruchswortlaut \u2013 oder die Beschreibung \u2013 des Klagepatents gefunden.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nFunktional gibt das Merkmal vor, dass trotz Verwendung einer geringeren Menge an Kunststoffmaterial, eine im Wesentlichen, d.h. grunds\u00e4tzlich, gleichwertige Steifheit zu Schalungen mit Vollrippen erreicht werden soll. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe (leichtere) Schalung mit teilweise hohlen Rippen hat demnach lediglich die Funktion, in Gebieten als geeignet eingesetzt werden zu k\u00f6nnen, in denen auch Vollrippen gleicher Breite grunds\u00e4tzlich eingesetzt werden.<\/li>\n<li>\nAus den Abs. [0004] und [0019] ergibt sich, dass grunds\u00e4tzlich Versteifungsrippen und dort insbesondere die zwischen den W\u00e4nden (der Rippen) befindliche Versteifungsplatten jedenfalls mitverantwortlich f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Steifheit sein sollen. Wie \u201egro\u00df\u201c die dadurch erzeugte Steifheit sein soll, wird hierdurch nicht n\u00e4her bestimmt. Dem Fachmann ist bekannt, dass nicht jede Schalung derselben Last bzw. demselben Druck standhalten kann, sondern, dass es f\u00fcr jede Schalung bestimmte Spezifikationen oder Grenzwerte gibt. Ihm sind die jeweiligen Grenzwerte einer Schalung in den speziellen Einsatzgebieten bekannt. Er wird die jeweilige Schalung nur im Rahmen der jeweiligen M\u00f6glichkeiten einsetzen wollen.<\/li>\n<li>\nFunktional erfordert das Klagepatent daher, dass bei einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schalung die spezifischen Rippen dem Paneel eine f\u00fcr den jeweils erforderlichen Einsatz gen\u00fcgende Steifheit verleihen m\u00fcssen, die der Steifheit eines durch Vollrippen gleicher Breite gest\u00fctzten Paneels, das ebenfalls f\u00fcr diesen spezifischen Einsatz geeignet w\u00e4re, im Wesentlichen entspricht.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nAbs. [0017] entnimmt der Fachmann, dass es ein Ziel des Klagepatents ist, \u201edie strukturelle Steifheit der Schalung zu verbessern, wobei die Menge an Kunststoff, das f\u00fcr ihre Herstellung verwendet wird, verringert oder gleich gehalten wird, wodurch gew\u00e4hrleistet wird, dass sie sich nicht mit der Zeit verformt\u201c. Dem Zusatz \u201estrukturell\u201c entnimmt der Fachmann, dass die zu fordernde Steifheit eine gewisse Einschr\u00e4nkung erf\u00e4hrt; so kann strukturell sowohl \u201egrundlegend\u201c als auch \u201evon der Struktur her\u201c bedeuten.<\/li>\n<li>\nGem\u00e4\u00df Abs. [0053], mit dem das Klagepatent einen der Vorteile der Erfindung aufz\u00e4hlt (vgl. Abs. [0051]), verleiht \u201edie gr\u00f6\u00dfere Breite der Rippen (Nb, Nt), bei gleicher Menge an Kunststoffmaterial der Schalung eine gleichm\u00e4\u00dfigere Steifheit auf dem gesamten Paneel (P) der Schalung\u201c. Da danach Rippen mit einer gr\u00f6\u00dferen Breite bei gleicher Menge an Kunststoffmaterial eine gleichm\u00e4\u00dfigere Steifheit verleihen, versteht der Fachmann, dass von Rippen mit (geringerer) gleicher Breite wie Vollrippen (wie vom Anspruch gefordert) zwar eine f\u00fcr die jeweilige Geeignetheit hinreichende Steifheit, aber keine \u00fcberm\u00e4\u00dfig gro\u00dfe Steifheit erwartet werden muss.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nSoweit das Merkmal 7 hinsichtlich der geforderten Steifheit nach der Auslegung der Kammer nur eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit f\u00fcr eine Schalung f\u00fcr Betonarbeiten darstellt, ist dies unsch\u00e4dlich und steht der entsprechenden Auslegung nicht entgegen. Ein Patentanspruch kann eine detaillierte Handlungsanweisung enthalten, die sogar Selbstverst\u00e4ndlichkeiten aufgreift und erw\u00e4hnt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 25.02.2016 \u2013 I-15 U 136\/14 \u2013 Rn. 120 bei Juris). Allein die Tatsache, dass ein Anspruchsmerkmal bei einem bestimmten Verst\u00e4ndnis f\u00fcr den Fachmann blo\u00df eine technische Selbstverst\u00e4ndlichkeit zum Ausdruck bringen w\u00fcrde, schlie\u00dft somit dieses Verst\u00e4ndnis nicht aus (BGH, GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 25.02.2016 \u2013 I-15 U 136\/14 \u2013 Rn. 120 bei Juris).<\/li>\n<li>\n(5)<br \/>\nDamit sieht sich die Kammer in einer Linie mit der Beschwerdekammer des EPA, welche das Merkmal so auslegt, dass die zwei parallelen, durch Platten verbundenen W\u00e4nde dem Paneel eine Steifigkeit verleihen, die mit der eines Paneels mit einer herk\u00f6mmlichen Vollrippe mit einer bestimmten Spezifikation vergleichbar ist und die parallelen W\u00e4nde mit den Platten eine &#8222;gleichwertige&#8220; Steifigkeit aufweisen m\u00fcssen, so dass sie das Paneel der Schalung f\u00fcr den Zweck ausreichend steif machen (vgl. Anlage K 23, S.18).<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfgaben wird das Merkmal 7 von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Die Schalungen der Beklagten sind geeignet, zur Herstellung von Betonstrukturen verwendet zu werden, f\u00fcr die auch auf die gleiche Belastung ausgelegte Schalungen mit Vollrippen geeignet w\u00e4ren. Sie weisen die hierf\u00fcr erforderliche Steifheit im jeweiligen vorgesehenen Einsatzgebiet auf. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der \u00fcblichen Arbeitsbelastung in der Praxis standh\u00e4lt und zu verschiedenen Zwecken bei der Herstellung von Betonw\u00e4nden, -decken etc. einsetzbar ist, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Umstand, dass durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht die absolut gleichen Steifheitswerte mit Blick auf eine etwaige Verformung wie eine entsprechende Vollrippe (ohne Hohlr\u00e4ume in den Rippen) erreicht werden k\u00f6nnen, f\u00fchrt nicht aus der Verletzung hinaus. Insoweit war unerheblich, dass die Parteien auch \u00fcber die Richtigkeit und Repr\u00e4sentativit\u00e4t der als Anlage B3 vorgelegten Simulation streiten.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDie Merkmale 11.1, wonach der Schlie\u00dfschl\u00fcssel aus einem zylindrischen K\u00f6rper besteht sowie 12.1, wonach der zylindrische K\u00f6rper des Schlie\u00dfschl\u00fcssels einen Durchmesser aufweist, der jenem der L\u00f6cher der Kantenrippen der modularen Schalung gleicht, werden jeweils wortsinngem\u00e4\u00df durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie Merkmale 11.1 und 12.1 waren einheitlich auszulegen, da sie ineinandergreifen und insbesondere Merkmal 12.1 das Merkmal 11.1 voraussetzt. Die Merkmale fordern einen Schlie\u00dfschl\u00fcssel aus einem zylindrischen K\u00f6rper, wobei der zylindrische K\u00f6rper nicht nur eine kreisrunde Grundfl\u00e4che haben kann, sondern auch andere Zylinderformen (z.B. elliptisch) erfindungsgem\u00e4\u00df sind. Damit korrespondierend beschr\u00e4nkt das Klagepatent trotz des Wortlauts \u201eeinen Durchmesser\u201c die Form der L\u00f6cher in den Kantenrippen nicht auf eine Kreisform. Der (wie auch immer geartete) zylindrische K\u00f6rper und die L\u00f6cher der Kantenrippe m\u00fcssen hinsichtlich ihrer Form sowie ihrer Gr\u00f6\u00dfe jedenfalls derart kompatibel sein, dass infolge des Einf\u00fcgens des Schlie\u00dfschl\u00fcssels in die L\u00f6cher und des anschlie\u00dfenden Drehens des Schlie\u00dfschl\u00fcssels eine stabile Verbindung und Kompression zwischen den verschiedenen modularen Schalungselementen entsteht. Indem sich der Durchmesser des K\u00f6rpers des Schlie\u00dfschl\u00fcssels und der Durchmesser der L\u00f6cher der Kantenrippen nach Merkmal 12.1 gleichen, soll klagepatentgem\u00e4\u00df zudem eine verbesserte F\u00fchrung des K\u00f6rpers durch die L\u00f6cher erm\u00f6glicht werden. Ein Formschluss bereits beim Einf\u00fcgen des Schlie\u00dfschl\u00fcssels in die L\u00f6cher der Kantenrippen der modularen Schalung wird jedoch nicht gefordert.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nDer Wortlaut des Anspruchs verlangt zun\u00e4chst, dass der Schlie\u00dfschl\u00fcssel aus einem zylindrischen K\u00f6rper besteht. Hinsichtlich des zylindrischen K\u00f6rpers sind dem Wortlaut mit Blick auf Merkmal 11.1 keine Einschr\u00e4nkungen zu entnehmen. Insbesondere verlangt Merkmal 11.1, insbesondere isoliert f\u00fcr sich betrachtet, keinen kreisf\u00f6rmigen Zylinder, d.h. keinen Zylinder mit einer kreisrunden Basis. Der Wortlaut ist an dieser Stelle entsprechend weit und generisch gehalten (\u201ezylindrischer K\u00f6rper\u201c). Dem Fachmann sind neben einem kreisf\u00f6rmigen Zylinder auch weitere Ausgestaltungen, z.B. ein elliptischer Zylinder, bekannt.<\/li>\n<li>\nHierf\u00fcr spricht auch Abs. [0046] der Beschreibung, welcher lehrt, dass der K\u00f6rper des Schlie\u00dfschl\u00fcssels \u201eallgemein zylinderf\u00f6rmig\u201c und in der ma\u00dfgeblichen englischen Originalsprache \u201egenerically cylindrical\u201c ist, wobei \u201egenerically\u201c bzw. \u201egenerical\u201c auch generisch, allgemein oder generell bedeuten kann. Einen zwingenden Hinweis auf eine geforderte Kreisf\u00f6rmigkeit des Zylinders enth\u00e4lt der Wortlaut des Anspruchs nicht.<\/li>\n<li>\nHinsichtlich des zylindrischen K\u00f6rpers verlangt der Anspruch dar\u00fcber hinaus mit Merkmal 12.1, dass der zylindrische K\u00f6rper einen Durchmesser aufweist, der jenem der L\u00f6cher der Kantenrippen \u201egleicht\u201c. Durch dieses Merkmal wird ein Zusammenhang bzw. eine Wechselwirkung zwischen dem Umfang des zylindrischen K\u00f6rpers und dem Umfang bzw. der Form der L\u00f6cher vorgegeben. Ein exakter \u201eFormschluss\u201c zwischen zylindrischem K\u00f6rper und Loch wird durch das Wort \u201egleicht\u201c nicht vorgegeben.<\/li>\n<li>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der zylindrische K\u00f6rper nach dem Anspruchswortlaut \u201eeinen Durchmesser\u201c (im Singular) aufweist, der jenem der L\u00f6cher der Kantenrippen gleicht. Wenngleich das Wort \u201eDurchmesser\u201c im Singular nahelegen k\u00f6nnte, dass es sich bei dem Loch sowie bei dem Zylinder um einen Kreis handeln muss, hat der allgemeine Sprachgebrauch f\u00fcr die Ermittlung des ma\u00dfgeblichen technischen Sinngehalts des Anspruchs \/ Merkmals keine abschlie\u00dfende Bedeutung (vgl. BGH, GRUR 1999, 902, 912 \u2013 Spannschraube). Auf ihn darf bei der Patentauslegung zwar grunds\u00e4tzlich zur\u00fcckgegriffen werden, weil in der Regel Begriffe mit ihrem \u00fcblichen Inhalt verwendet werden (vgl. BGH, GRUR, 2016, 169 Rn. 17 \u2013 Luftkappensystem; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.10.2017 \u2013 I-15 U 95\/16, S. 20). Entscheidend ist aber, ob der ma\u00dfgebliche technische Sinngehalt, wie er dem als seinem eigenen Lexikon dienenden Klagepatent zu entnehmen ist, mit diesem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis \u00fcbereinstimmt. Dabei reicht es noch nicht aus, dass es keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis gibt; vielmehr kommt es darauf an, ob die ma\u00dfgebliche Ber\u00fccksichtigung der objektiven Aufgabe und L\u00f6sung des Klagepatents unweigerlich zu dem Begriffsverst\u00e4ndnis des allgemeinen Sprachgebrauchs f\u00fchrt (vgl. BGH, GRUR, 2016, 169 Rn. 16 f. \u2013 Luftkappensystem, OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.10.2017 \u2013 I-15 U 95\/16 \u2013 S. 21). Dies ist vorliegend mit Blick auf die nachfolgend beschriebene Funktion nicht der Fall.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nIn funktionaler Hinsicht erfordern die Merkmale 11.1 und 12.1 zweierlei. Sie erfordern zum einen, dass durch Einsatz des Schlie\u00dfschl\u00fcssels eine so stabile Verbindung zwischen zwei modularen Schalungen erzeugt werden kann, dass die miteinander verbundenen Schalungen wie ein langes, einheitliches Schalungselement mit Beton bef\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Abs. [0043] lehrt zun\u00e4chst, dass die Verbindung zwischen den modularen Schalungen mit geeigneten Schlie\u00dfschl\u00fcsseln hergestellt wird. Aus den Abs. [0049] und [0050] versteht der Fachmann, dass die klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehene stabile Verbindung durch Einf\u00fcgen des Schlie\u00dfschl\u00fcssels in die L\u00f6cher und durch Drehen des Schlie\u00dfschl\u00fcssels realisiert wird sowie, dass erfindungsgem\u00e4\u00df nicht bereits bei Einf\u00fcgen \/ Hindurchschieben des Schlie\u00dfschl\u00fcssels durch die L\u00f6cher, sondern erst nach dem Drehen des Schlie\u00dfschl\u00fcssels eine feste Verbindung und Kompression (vgl. Abs. [0050]) hergestellt sein muss. Die Abs. [0049] und [0050] beziehen sich dabei gerade auf den in den Merkmalen 11 und 12 beschriebenen Schlie\u00dfschl\u00fcssel und nicht blo\u00df allgemein auf ein generisches Befestigungsmittel, wie es bereits in Merkmal 9 aufgef\u00fchrt ist. W\u00e4hrend Merkmal 9 noch ein \u201eBefestigungsmittel\u201c ohne n\u00e4here Spezifikation nennt, lehren die Merkmale 11 und 12 die insoweit speziellere Art der Befestigung durch den dort n\u00e4her definierten und hier geltend gemachten Schlie\u00dfschl\u00fcssel. In Abs. [0049] und [0050] lehrt das Klagepatent den Fachmann die Herstellung einer stabilen Verbindung mithin ausdr\u00fccklich durch Einsatz des zu drehenden Schlie\u00dfschl\u00fcssels.<\/li>\n<li>\nZum anderen geben die Merkmale 11.1 und 12.1 \u2013 wie auch die Beschwerdekammer des EPA in ihrem Beschluss vom 17.10.2023 feststellt \u2013 eine F\u00fchrungsfunktion vor. Der Fachmann erkennt, dass das klagepatentgem\u00e4\u00dfe \u201eGleichen\u201c des Durchmessers des Schl\u00fcsselk\u00f6rpers einerseits und der L\u00f6cher andererseits eine verbesserte und vereinfachte F\u00fchrung des K\u00f6rpers durch die L\u00f6cher in den Kantenrippen der Schalung unterst\u00fctzen soll. Wie genau die F\u00fchrungsfunktion zu realisieren ist, gibt das Klagepatent nicht vor. Es \u00fcberl\u00e4sst die konkrete Ausgestaltung dem Fachmann. Im \u00dcbrigen f\u00fchrt auch die Beschwerdekammer des EPA in ihrem Beschluss nicht aus, was genau unter F\u00fchren zu verstehen ist. Der Fachmann legt das Merkmal 12.1 nach dem Daf\u00fcrhalten der Kammer mit Blick auf die F\u00fchrungsfunktion so aus, dass eine gewisse Ausrichtung der Form und Gr\u00f6\u00dfe des Schlie\u00dfschl\u00fcsselk\u00f6rpers an der Form und Gr\u00f6\u00dfe der Innenw\u00e4nde der L\u00f6cher, welche in der Lage ist, das Einf\u00fchren insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung von \u00fcblichen Gegebenheiten auf Baustellen zu vereinfachen, f\u00fcr ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes F\u00fchren gen\u00fcgt. Mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gen\u00fcgt hierf\u00fcr, wenn die L\u00f6cher hinsichtlich ihres Durchmessers so gestaltet sind, dass der zylindrische K\u00f6rper des Schlie\u00dfschl\u00fcssels mindestens an einigen Stellen der L\u00f6cher orientiert oder anliegend eingef\u00fchrt werden kann.<\/li>\n<li>\nEin \u201eFormschluss\u201c beim Ausrichten und Einf\u00fcgen des Schlie\u00dfschl\u00fcssels, wie ihn die Beklagte f\u00fcr die Merkmale 11.1 und 12.1 fordern m\u00f6chte, ist in funktionaler Hinsicht jedoch weder f\u00fcr das Zustandekommen einer stabilen Verbindung, noch f\u00fcr eine vereinfachte F\u00fchrung des Schl\u00fcssels durch die L\u00f6cher erforderlich. Eine F\u00fchrung setzt kein passgenaues Gleiten oder Hindurchpressen voraus. Das Klagepatent erw\u00e4hnt einen solchen \u201eFormschluss\u201c oder ein \u201eformschl\u00fcssiges Schlie\u00dfkonzept\u201c zudem an keiner Stelle. Vielmehr ist auch ein gewisses Spiel zwischen dem K\u00f6rper des Schlie\u00dfschl\u00fcssels und des Lochs beim Einf\u00fcgen des Schlie\u00dfschl\u00fcssels klagepatentgem\u00e4\u00df, solange eine gewisse F\u00fchrung erm\u00f6glicht wird und eine stabile Verbindung jedenfalls nach Drehen des Schlie\u00dfschl\u00fcssels besteht. Erst zu diesem Zeitpunkt fordert das Klagepatent eine stabile Verbindung (Abs. [0049], [0050]).<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die von den Merkmalen 11.1 und 12.1 bezweckte stabile Verbindung und erleichterte F\u00fchrung ist die Form der L\u00f6cher und des Zylinders unerheblich, solange sie derart kompatibel miteinander sind, dass die genannten Funktionen erf\u00fcllt werden. Dass dies eine Kreisf\u00f6rmigkeit von Zylinder und L\u00f6chern sowie einen exakten Formschluss erfordert, lehrt das Klagepatent nicht. Damit der Zylinder einen Durchmesser aufweist, der jenem der L\u00f6cher \u201egleicht\u201c, ist funktional vielmehr erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Durchmesser bzw. die Fl\u00e4che des Zylinders kleiner ist als die der L\u00f6cher, damit er hindurchpasst, jedoch noch hinreichend gro\u00df bzw. breit, dass bei Drehung des Schlie\u00dfschl\u00fcssels eine stabile Verbindung erzeugt werden kann sowie, dass eine F\u00fchrung durch eine gewisse aufeinander abgestimmte Ausgestaltung von Schlie\u00dfk\u00f6rper und Loch realisiert wird.<\/li>\n<li>\nSoweit Abs. [0042] lehrt, dass erfindungsgem\u00e4\u00df vor dem Verbinden verschiedener modularer Schalungen ein Koppeln oder Ausrichten der modularen Schalungen stattfinden soll, so wird dies dadurch erreicht, dass die L\u00f6cher (bei jeder der modularen Schalungselemente) in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden, d.h. auch bei jedem modularen Element gleich angeordnet, vorkommen. Unerheblich f\u00fcr ein vor dem Verbinden stattfindendes Koppeln oder Ausrichten ist die Form der Zylinder und L\u00f6cher, solange die L\u00f6cher unabh\u00e4ngig von ihrer (untereinander einheitlichen) Form in den gleichen Abst\u00e4nden angeordnet sind. Erforderlich ist daf\u00fcr nur, dass Zylinder und L\u00f6cher eine miteinander kompatible Form haben. Sie muss nicht kreisf\u00f6rmig sein.<\/p>\n<p>Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Fachmann den Begriff \u201eDurchmesser\u201c im Anspruchswortlaut nicht streng im Sinne eines Kreis-Durchmessers versteht. Vielmehr legt er ihn im Sinne von Grundfl\u00e4che des Zylinders aus. Bei der Auslegung ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Der Fachmann orientiert sich also an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, womit der technische Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe \u2013 nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung \u2013 entscheidend ist. Dieses Verst\u00e4ndnis von \u201eeinem Durchmesser\u201c wird auch durch Abs. [0041] gest\u00fctzt. Der Abs. [0041] lehrt den Fachmann, dass die L\u00f6cher zwar vorzugsw\u00fcrdig kreisf\u00f6rmig sein sollen. Dem Zusatz \u201evorzugsw\u00fcrdig\u201c entnimmt er jedoch, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre eine Kreisform der L\u00f6cher jedenfalls nicht als zwingend betrachtet und auch andere Formen grunds\u00e4tzlich erfindungsgem\u00e4\u00df sein k\u00f6nnen, so dass ein \u201eDurchmesser\u201c gem\u00e4\u00df dem Anspruchswortlaut nicht zwingend auf einen Kreis hindeutet.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nDie Figuren zeigen zwar einen Schlie\u00dfschl\u00fcssel mit kreisf\u00f6rmigem Zylinder (Figuren 2 und 3) sowie Kantenrippen mit kreisf\u00f6rmigen L\u00f6chern (Figur 1). Soweit die Beklagte meint, es sei auch ein Formschluss zwischen Schlie\u00dfschl\u00fcssel und Loch der Kantenrippe in den Ausf\u00fchrungsbeispielen offenbart, wird das eigentliche Einf\u00fchren des Schlie\u00dfschl\u00fcssels in die L\u00f6cher fig\u00fcrlich bereits nicht gezeigt. Jedenfalls handelt es sich insoweit aber lediglich um ein (bevorzugtes) Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches nicht in der Lage ist, den weiter gefassten Anspruch in seinem Schutzumfang einzuschr\u00e4nken. Der Fachmann entnimmt insbesondere dem Abs. [0041], dass die Figuren das aus Sicht des Klagepatents vorzugsw\u00fcrdige Ausf\u00fchrungsbeispiel, n\u00e4mlich mit \u201evorzugsw\u00fcrdig\u201c kreisf\u00f6rmigen L\u00f6chern, zeigen. Er erkennt jedoch, dass auch weitere Ausgestaltungen neben den ausdr\u00fccklich genannten bzw. gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispielen erfindungsgem\u00e4\u00df sein k\u00f6nnen. Soweit die Ausf\u00fchrungsbeispiele sowohl kreisf\u00f6rmige Zylinder und L\u00f6cher, als auch einen Formschluss zeigen sollten, haben diese es jedenfalls jeweils nicht in den \u2013 f\u00fcr den Schutzumfang vorrangig ma\u00dfgeblichen \u2013 Anspruch geschafft.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Merkmale 11.1 und 12.1 wortsinngem\u00e4\u00df. Der Schlie\u00dfschl\u00fcssel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat unstreitig einen K\u00f6rper in Form eines ebenfalls erfindungsgem\u00e4\u00dfen elliptischen Zylinders. Er wird auch bestimmungsgem\u00e4\u00df durch die ovalen (Lang-)L\u00f6cher in den Kantenrippen zweier modularer Schalungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geschoben und gedreht, wobei durch das Drehen des Schlie\u00dfschl\u00fcssels eine stabile Verbindung zwischen den modularen Schalungen hergestellt wird, sodass diese mit Beton verf\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Das von der Beklagten vorgetragene Spiel zwischen Schlie\u00dfschl\u00fcssel und L\u00f6chern, welches eine Ausrichtung der Schalelemente bzw. einer Relativbewegung noch erlaubt, w\u00e4hrend der Schlie\u00dfschl\u00fcssel bereits eingef\u00fcgt ist, f\u00fchrt nach der Auslegung der Kammer nicht aus der Verletzung hinaus. Denn jedenfalls nach Drehen des Schlie\u00dfschl\u00fcssels ist eine solche Relativbewegung nicht mehr m\u00f6glich, da sodann eine sichere Verbindung zwischen den Schalungen hergestellt ist. Die Grundfl\u00e4che des Zylinderk\u00f6rpers der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und die der L\u00f6cher sind sowohl in Form, als auch in Gr\u00f6\u00dfe hierf\u00fcr hinreichend kompatibel miteinander, wie die Kl\u00e4gerin u.a. anhand von Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dargelegt hat. Der \u201eDurchmesser\u201c des Zylinderk\u00f6rpers des Schlie\u00dfschl\u00fcssels ist hinreichend kleiner als der des Lochs, damit er eingef\u00fchrt werden kann, sowie hinreichend gro\u00df, damit nach Drehen eine Fixierung stattfindet. Die Beklagte tr\u00e4gt selbst vor, dass die beiden Schalungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur dann noch zueinander bewegt werden k\u00f6nnen, wenn der Schl\u00fcssel vollst\u00e4ndig in die L\u00f6cher der beiden Schalungen eingef\u00fchrt wurde und noch in ge\u00f6ffneter anstatt in geschlossener Ausrichtung angeordnet ist.<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus erm\u00f6glicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch eine ausreichende F\u00fchrung des Schlie\u00dfschl\u00fcssels durch die L\u00f6cher. Die Innenw\u00e4nde der L\u00f6cher verj\u00fcngen sich von au\u00dfen nach innen. Auch sind die Formen und Gr\u00f6\u00dfen des Schlie\u00dfschl\u00fcssels und der L\u00f6cher der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hinreichend aufeinander abgestimmt, damit der Schlie\u00dfschl\u00fcssel an der Lochform orientiert oder etwa an einer Seite aufliegend vereinfacht eingef\u00fchrt werden kann. Der Umstand, dass aufgrund eines Spalts \u2013 vorausgesetzt der Anwender bem\u00fcht sich dahingehend \u2013 der Schlie\u00dfschl\u00fcssel grunds\u00e4tzlich auch ohne jegliche Ber\u00fchrung der Lochinnenwand eingef\u00fchrt werden kann, ist unbeachtlich. Zum einen d\u00fcrfte ein solch vorsichtiges Einf\u00fchren, bei dem eine Ber\u00fchrung des Schlie\u00dfschl\u00fcssels und der Lochinnenwand vermieden wird, in der durchschnittlichen Anwendungssituation auf der Baustelle eher die Ausnahme sein. Ein geringf\u00fcgiges Spiel, wie es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben ist, d\u00fcrfte das Einf\u00fchren im Vergleich zu dem Erfordernis eines passgenauen Formschlusses auf der Baustelle sogar erleichtern. Zum anderen r\u00e4umt die Beklagte selbst ein, dass es bei gew\u00f6hnlicher Verwendung zu einem Klackern des Schlie\u00dfschl\u00fcsselk\u00f6rpers in dem Loch kommt, was bereits belegt, dass die Gr\u00f6\u00dfen sowie Formen von Schlie\u00dfschl\u00fcssel einerseits und der L\u00f6cher andererseits hinreichend aneinander orientiert sind, damit das Einf\u00fchren im Vergleich zu einer fehlenden Abstimmung von Schlie\u00dfschl\u00fcssel und Loch verbessert und erleichtert ist.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nDa die Kammer eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale 11.1 und 12.1 annimmt, bedarf die hilfsweise geltend gemachte \u00e4quivalente Verwirklichung dieser Merkmale durch etwaige Austauschmittel in Form eines elliptischen Zylinderk\u00f6rpers und ovaler Langl\u00f6cher der Kantenrippen keiner Er\u00f6rterung.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nSchlie\u00dflich wird das Merkmal 13, wonach die radialen Erhebungen (des Schlie\u00dfschl\u00fcssels) vorzugsweise die Form eines ringf\u00f6rmigen Segments aufweisen, um die Rillen der L\u00f6cher der Kantenrippen der modularen Schalung zu passieren, wortsinngem\u00e4\u00df durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>\nDass der Schlie\u00dfschl\u00fcssel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform radiale Erhebungen im Sinne des Klagepatents hat, ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. Im Rahmen des Merkmals 13 streiten die Parteien lediglich \u00fcber die Rillen der L\u00f6cher. Streitig ist, ob mit den Rillen im Sinne eines r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmals eine (abgrenzbare) Vertiefung \/ Ausnehmung in der Oberfl\u00e4che gefordert wird oder ob es ausreicht, wenn die Rillen das Gegenst\u00fcck zu den radialen Erhebungen darstellen.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 13 m\u00fcssen die (nur) vorzugsw\u00fcrdig ringf\u00f6rmigen radialen Erhebungen an dem einen Ende des Schlie\u00dfschl\u00fcssels die Rillen der L\u00f6cher der Kantenrippen der modularen Schalungen passieren. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rillen erfordern lediglich, dass sie kompatibel \u2013 im Sinne eines Gegenst\u00fccks \u2013 mit den radialen Erhebungen des Schlie\u00dfschl\u00fcssels sind und diese passieren lassen. Eine r\u00e4umliche Abgrenzbarkeit der Rillen fordert das Klagepatent nicht.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nDer Wortlaut \u201eRille\u201c f\u00fchrt trotz seines etwaigen allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnisses nicht zu einer Auslegung des Merkmals 13, wonach eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Rille zwingend eine abgrenzbare Vertiefung oder Ausnehmung in der Oberfl\u00e4che darstellt. Der allgemeine Sprachgebrauch hat f\u00fcr die Ermittlung des ma\u00dfgeblichen technischen Sinngehalts eines Merkmals keine abschlie\u00dfende Bedeutung. Auf ihn kann bei der Patentauslegung zwar zur\u00fcckgegriffen werden, weil in der Regel Begriffe mit ihrem (auf dem betroffenen Fachgebiet) \u00fcblichen Inhalt verwendet werden (vgl. BGH, GRUR, 2016, 169 Rn. 17 \u2013 Luftkappensystem, OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.10.2017 \u2013 I-15 U 95\/16 \u2013 S. 20). Entscheidend ist aber, ob der ma\u00dfgebliche technische Sinngehalt, wie er dem als seinem eigenen Lexikon dienenden Klagepatent zu entnehmen ist, mit diesem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis \u00fcbereinstimmt. Dabei reicht es noch nicht aus, dass keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis gibt; vielmehr kommt es darauf an, ob die ma\u00dfgebliche Ber\u00fccksichtigung der objektiven Aufgabe und L\u00f6sung des Klagepatents unweigerlich zu dem Begriffsverst\u00e4ndnis des allgemeinen Sprachgebrauchs f\u00fchrt (vgl. BGH, GRUR, 2016, 169 Rn. 16 f. \u2013 Luftkappensystem, OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.10.2017 \u2013 I-15 U 95\/16 \u2013 S. 21). Dies ist vorliegend aufgrund der nachfolgend darstellten Funktion nicht der Fall.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nNach der gebotenen funktionsorientierten Auslegung sind Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs so zu deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 2009, 655 &#8211; Tr\u00e4gerplatte). Es kommt dabei auf die objektive Problemstellung an, f\u00fcr deren Ermittlung zu kl\u00e4ren ist, welche zwingenden Vorteile mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik mit dem Merkmal beseitigt werden sollen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2000, 599, 601 ff &#8211; Staubsaugerfilter).<\/li>\n<li>\nIn funktionaler Hinsicht dienen die Rillen der L\u00f6cher dazu, die sich gegen\u00fcberliegenden radialen Erhebungen des Schlie\u00dfschl\u00fcssels passieren zu lassen. Die Rillen stellen das Gegenst\u00fcck zu den radialen Erhebungen dar. Eine Abgrenzbarkeit der Rillen ist funktional nicht erforderlich. Die Form der Rillen ist vielmehr f\u00fcr die Funktion unerheblich, solange sie hinsichtlich ihrer Anordnung und ihrer Form dem Gegen\u00fcber der radialen Erhebungen entspricht.<\/li>\n<li>\nDamit der Schlie\u00dfschl\u00fcssel nach Einf\u00fchren in das Loch der Kantenrippen f\u00fcr eine stabile Fixierung der zu verbindenden modularen Schalungen gedreht werden kann, ohne nach dem Drehen wieder herauszurutschen, muss das Ende des Schlie\u00dfschl\u00fcssels breiter sein als das blo\u00dfe Loch. Hierf\u00fcr sieht der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Schlie\u00dfschl\u00fcssel radiale Erhebungen vor, die \u00fcber seinen zylindrischen K\u00f6rper hinausgehen. Zwangsl\u00e4ufig muss es f\u00fcr diese radialen Erhebungen Aussparungen neben dem jeweiligen Loch geben, n\u00e4mlich die Rillen. Die Funktion der Rillen ist damit unmittelbar mit den radialen Erhebungen verkn\u00fcpft. Ihre Funktion stellt die Passierbarkeit der radialen Erhebungen dar. Welche konkrete Form die Rillen dabei aufweisen, bleibt unerheblich, solange sie von der Form her kompatibel mit den radialen Erhebungen sind. Dies ergibt sich neben einer Zusammenschau der Merkmale 11.3, 12 und 13 insbesondere aus den Abs. [0048] und [0049] der Beschreibung.<\/li>\n<li>\nSoweit das Wort \u201eRille\u201c eine gewisse Abgrenzbarkeit von dem Loch andeutet, hat die Funktion bei der Auslegung Vorrang. Zwar darf bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen die funktionale Betrachtung nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen\/stofflichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal zu eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 24.11.2022 \u2013 I- 15 U 43\/21, GRUR-RS 2022, 37687). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Eine etwaige r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung einer Rille hat au\u00dfer im Wortlaut \u201eRille\u201c keinen Einzug in das Klagepatent gefunden. Die funktionale Betrachtung steht der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung einer Rille vor allem nicht entgegen. F\u00fcr die Funktion ist irrelevant, ob die Rillen als abgrenzbare Vertiefungen bzw. Ausnehmungen ausgestaltet sind. Das Klagepatent definiert die Rille vielmehr funktional als blo\u00dfes Gegenst\u00fcck zu den radialen Erhebungen.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nSoweit die Figur 1 nahelegt, dass neben dem Loch in den Kantenrippen die mit \u201eNf1\u201c markierten Rillen sich als eckige Aussparungen optisch (leicht) von den L\u00f6chern abheben, handelt es sich nur um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches den Schutzbereich des Patentanspruchs nicht beschr\u00e4nken kann. Insbesondere stellt Abs. [0023] ausdr\u00fccklich klar, dass es sich um ein nicht beschr\u00e4nkendes Beispiel handelt.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDemnach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 13. Ihre seitlich \u00fcber den Zylinderk\u00f6rper des Schl\u00fcssels herausstehenden radialen Erhebungen sind kompatibel mit den Langl\u00f6chern. Nach Einf\u00fchren in die Langl\u00f6cher l\u00e4sst sich der Schlie\u00dfschl\u00fcssel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwecks Fixierung so verdrehen, dass die radialen Erhebungen nicht mehr zu den \u00e4u\u00dferen Seiten der ovalen L\u00f6cher ausgerichtet sind (vgl. Abs. [0049] a.E.). Die beiden \u00e4u\u00dferen seitlichen Bereiche des jeweiligen ovalen Lochs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellen die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rillen dar.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\ne)<br \/>\nDie Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale des geltend gemachten Anspruchs durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit, so dass weitere Ausf\u00fchrungen entbehrlich sind.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nAufgrund des Vertriebs sowie des Anbietens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG) in Deutschland, etwa \u00fcber die Website www.B.de oder durch in Deutschland verf\u00fcgbare Brosch\u00fcren und Kataloge, ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen. Die Anspr\u00fcche sind nicht bereits teilweise verj\u00e4hrt.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt. Die Verwirklichung einer Benutzungshandlung verursacht grunds\u00e4tzlich Wiederholungsgefahr f\u00fcr alle im Kern gleichartigen in \u00a7 9 PatG, hier \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG, gesch\u00fctzten Handlungen mit Ausnahme der des Herstellens (Vo\u00df in Schulte, PatG, 11. Aufl. 2022, \u00a7 139 Rn. 54).<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>\nDa \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch ein Vernichtungsanspruch nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 S. 1 PatG zu. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist seitens der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht vorgetragen und auch ohne Weiteres nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Beklagte aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG auch auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen.<\/li>\n<li>\n6.<br \/>\nOhne Erfolg erhebt die Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung. Dass die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin bereits gem. \u00a7 141 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 195, 199 BGB teilweise verj\u00e4hrt sind, vermag die Kammer nicht festzustellen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte tr\u00e4gt insoweit lediglich vor, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin in einem auf der Webseite der Kl\u00e4gerin am 06.10.2022 ver\u00f6ffentlichten Video einr\u00e4umt, dass die Kl\u00e4gerin seit 2016 positive Kenntnis der hier angegriffenen \u201eE\u201c hat. Zwar hat die Kl\u00e4gerin dies nicht bestritten. Gleichwohl ist nicht hinreichend dargetan, dass die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin ab dem 01.01.2020 nach Ablauf der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren gem. \u00a7\u00a7 195, 199 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres 2016, verj\u00e4hrt sind.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin wendet ein, dass die Verj\u00e4hrung bereits seit 2016 gehemmt sei, da seitdem au\u00dfergerichtliche Verhandlungen zwischen den Parteien stattf\u00e4nden. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer die Einrede der Verj\u00e4hrung nicht als begr\u00fcndet zu erachten. Zum einen ist der Verj\u00e4hrungseinwand der Beklagten und der blo\u00dfe Verweis auf ein Video aus dem Jahr 2016 zu pauschal. Zum anderen kann sich die Kl\u00e4gerin erfolgreich auf eine Hemmung der Verj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df der \u00a7\u00a7 203, 209 BGB aufgrund zuvor anh\u00e4ngiger Vergleichsverhandlungen berufen. Diese hat die Kl\u00e4gerin zwar zeitlich nicht genauer eingegrenzt oder beschrieben, jedoch hat die Beklagte entsprechende Vergleichsverhandlung auch weder bestritten, noch eingewendet, dass diese derart sp\u00e4t angefangen h\u00e4tten oder nur derart kurz angedauert h\u00e4tten, dass Verj\u00e4hrung auch unter Abzug des Verhandlungszeitraums dennoch eingetreten w\u00e4re. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es jedenfalls im Jahr 2021 konkrete, detaillierte Unterlagen zu einem m\u00f6glichen weltweiten Vergleich gab. Es ist lebensnah, dass der Erstellung dieser Vergleichsunterlagen bereits l\u00e4nger andauernde Verhandlungen vorausgegangen sind.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDas Verfahren war auch nicht gem. der Artt. 29, 30 EuGVVO mit Blick auf das anh\u00e4ngige italienische Verletzungsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nNach Art. 29 Abs. 1 EuGVVO setzt das sp\u00e4ter angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zust\u00e4ndigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anh\u00e4ngig gemacht werden. Eine Konstellation des Art. 29 EuGVVO ist indes vorliegend nicht gegeben, da es an einer hierf\u00fcr erforderlichen Verfahrensidentit\u00e4t fehlt. Es handelt sich nicht um denselben Anspruch in diesem Sinne. Ma\u00dfgeblich ist dabei, ob der \u201eKernpunkt\u201c beider Klagen derselbe ist (BeckOK ZPO\/Eichel, 50. Ed. 1.9.2023, Br\u00fcssel Ia-VO Art. 29 Rn. 55). Dies ist im Hinblick auf die Natur von Patenten als territoriale Schutzrechte nicht der Fall. Ebenso w\u00e4re das Ergebnis des italienischen Verletzungsverfahrens f\u00fcr die Entscheidung der Kammer im hiesigen Verfahren weder vorgreiflich, noch bindend. Vielmehr w\u00e4ren unterschiedliche Ergebnisse im Rahmen der verschiedenen nationalen Rechtsordnungen nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte einwendet, dass die Kl\u00e4gerin im italienischen Verfahren entgangenen Gewinn geltend mache und es insoweit zu einer \u00dcberschneidung bzw. Dopplung der Schadensersatzverpflichtung kommen k\u00f6nnte, ist dies insoweit nicht der Fall, als dass vorliegend ohnehin nur eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach, unabh\u00e4ngig von der Art der Schadensberechnung und der H\u00f6he, festgestellt wird.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nSind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anh\u00e4ngig, so kann gem. Art. 30 Abs. 1 EuGVVO jedes sp\u00e4ter angerufene Gericht das Verfahren aussetzen. Gem. Art. 30 Abs. 3 EuGVVO stehen Verfahren im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen k\u00f6nnten. An einer so legal definierten engen Beziehung fehlt es hier aus den bereits aufgezeigten Gr\u00fcnden, so dass das Aussetzungsermessen, welches Art. 30 Abs. 1 EuGVVO der Kammer einr\u00e4umt (\u201ekann aussetzen\u201c) bereits nicht er\u00f6ffnet ist. Es ist Sinn des Art. 30 EuGVVO, zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren sich widersprechende Entscheidungen ergehen k\u00f6nnten (BeckOK ZPO\/Eichel, 50. Ed. 1.9.2023, Br\u00fcssel Ia-VO Art. 30 Rn. 5). Widersprechende Entscheidungen sind aufgrund der verschiedenen und insofern voneinander unabh\u00e4ngig geltend gemachten territorialen Schutzrechtsanteile bereits nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nSchlie\u00dflich kommt auch eine Aussetzung der Verhandlung bis zum Abschluss eines Rechtsbestandsverfahrens gem. \u00a7 148 ZPO, wie urspr\u00fcnglich von der Beklagten beantragt, nach der im Laufe des hiesigen Verfahrens ergangenen Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA vom 17.10.2023 (Anlage K 23) nicht mehr in Betracht.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 92 Nr. 2 ZPO. Soweit die Kl\u00e4gerin die Klage hinsichtlich der Benutzungshandlung des Herstellens teilweise zur\u00fcckgenommen hat, war diese Zuvielforderung unter Ber\u00fccksichtigung des Gesamtbegehrens verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gering i.S.d. \u00a7 92 Nr. 2 ZPO, so dass der Beklagten gleichwohl die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen waren.<\/li>\n<li>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckung der einzelnen Anspr\u00fcche festzusetzen, \u00a7 108 ZPO<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 5.000.000,00 Euro festgesetzt.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nGem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG bestimmt das Gericht den Streitwert nach billigem Ermessen. Ist Gegenstand des Verfahrens ein Unterlassungsanspruch, ist entscheidend, mit welchen Nachteilen der Kl\u00e4ger bei einer Fortsetzung des beanstandeten patentverletzenden Verhaltens rechnen muss. Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion f\u00fcr den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begr\u00fcndenden Verst\u00f6\u00dfe besteht, sondern dahingeht, den Kl\u00e4ger vor k\u00fcnftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgem\u00e4\u00df weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verst\u00f6\u00dfen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu ber\u00fccksichtigen sind dar\u00fcber hinaus einerseits die Verh\u00e4ltnisse beim Kl\u00e4ger (wie dessen Umsatz, Gr\u00f6\u00dfe und Marktstellung), die Aufschluss \u00fcber den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensit\u00e4t der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage au\u00dferdem Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch \u00fcberschl\u00e4gig zu sch\u00e4tzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert f\u00fcr den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden. Rechnerisch kann zu diesem Zweck eine \u00fcber die restliche Laufzeit des Patents angestellte Lizenzbetrachtung angestellt werden, indem diejenigen Lizenzgeb\u00fchren ermittelt werden, die dem Kl\u00e4ger mutma\u00dflich zustehen w\u00fcrden, wenn die Verletzungshandlungen bis zum Ablauf des Klagepatents fortgesetzt werden. Unterhalb des sich hiernach ergebenden Betrags wird der Streitwert f\u00fcr die auch auf Unterlassung gerichtete Klage nicht festgesetzt werden k\u00f6nnen. Die Lizenzberechnung stellt hierbei keinen H\u00f6heprozess dar; vielmehr hat eine blo\u00df \u00fcberschl\u00e4gige Ermittlung stattzufinden, wobei allerdings regelm\u00e4\u00dfig ein Lizenzsatz am obersten denkbaren Rahmen anzusetzen ist (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2011, 341- Streitwertheraufsetzung II).<\/li>\n<li>\nNach diesen Ma\u00dfgaben erscheint der Kammer ein Streitwert von 5.000.000,00 Euro angemessen. Das Klagepatent \u2013 angemeldet am 25.11.2004 \u2013 hatte bei Zustellung der Klageschrift im November 2021 noch eine Restlaufzeit von nur ca. drei Jahren. Hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses der Kl\u00e4gerin an einer Abwehr des verletzenden Verhaltens im ma\u00dfgeblichen Territorium der Bundesrepublik Deutschland war zu ber\u00fccksichtigen, dass der deutsche Markt f\u00fcr die Kl\u00e4gerin \u2013 nach unwidersprochenem Vortrag \u2013 eine nur geringe Relevanz hat, was sich auch in ihren geringen Um- bzw. Absatzzahlen widerspiegelt, welche in der Spitze im Jahr 2021 knapp 25.000,00 Euro erreichten. Jedoch waren auch die deutlich h\u00f6heren Ums\u00e4tze und verkauften St\u00fcckzahlen der Beklagten im Rahmen einer Lizenzbetrachtung zu ber\u00fccksichtigen. Angesichts eines von der Beklagten prognostizierten Gesamtumsatzes mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland in den ca. drei Jahren zwischen Klageerhebung und Ablauf des Klagepatents in H\u00f6he von insg. 90.976.637,00 Euro entspricht der Streitwert einer \u00fcberschl\u00e4gigen Ermittlung der Kammer der fiktiven Lizenzgeb\u00fchr. Das nur pauschale Bestreiten der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der umsatzbezogenen Angaben der Beklagten war insoweit unbeachtlich.<\/li>\n<li>\nAus dem Einwand der Beklagten, es komme auf eine gerichtliche Sch\u00e4tzung des Streitwertes nicht mehr an, da der Kl\u00e4gerin sein wirtschaftliches Interesse im Rahmen der gescheiterten Vergleichsverhandlungen bereits konkret berechnet und beziffert habe, ergibt sich kein h\u00f6herer Streitwert. Denn dass eine insoweit abgrenzbare Bezifferung des hier anh\u00e4ngigen Streitgegenstands durch die Kl\u00e4gerin stattgefunden h\u00e4tte, tr\u00e4gt auch die Beklagte nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung selbst vorgetragen, dass es sich um die Verhandlung einer umfassenden und weltweiten L\u00f6sung \u2013 mithin nicht beschr\u00e4nkt auf den vorliegenden Rechtsstreit \u2013 handelte, in die auch (hier nicht anh\u00e4ngigen) Nebenaspekte einflie\u00dfen sollten. Im \u00dcbrigen waren die Streitwert- oder Schadensersatzangaben der Kl\u00e4gerin in italienischen Verletzungsverfahren, in denen die Beklagte teilweise schon keine Prozesspartei ist, nicht erh\u00f6hend heranzuziehen. Es handelt sich jeweils um eigenst\u00e4ndige Streitgegenst\u00e4nde.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nIn diesem Zuge war nicht gem. \u00a7 142 Abs. 1 ZPO anzuordnen, dass die Beklagte die Vergleichsunterlagen \u201eO\u201c vorzulegen hat. Gem\u00e4\u00df \u00a7 142 Abs. 1 S. 1 ZPO kann das Gericht anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Hierzu hatte die Kammer im Rahmen des ihr gem. \u00a7 142 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden Ermessens keine Veranlassung.<\/li>\n<li>\nZum einen war die Vorlageanordnung nicht erforderlich, da der Kammer eine Bemessung des Streitwertes bereits anhand des Vortrags der Parteien zu Ums\u00e4tzen, Abs\u00e4tzen und Marktstellung sowie anhand des Akteninhalts m\u00f6glich war.<\/li>\n<li>\nZum anderen hat die Beklagte trotz entsprechenden Hinweises der Kammer mit Verf\u00fcgung vom 17.02.2023, auch unter Ber\u00fccksichtigung ihrer Geheimhaltungspflicht, nicht vorgetragen, inwiefern sich aus den Unterlagen f\u00fcr den hiesigen Rechtsstreit zwingend relevante Daten ergeben. Die Regelung des \u00a7 142 ZPO befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast (BeckOK ZPO\/von Selle, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO \u00a7 142 Rn. 11). Es w\u00e4re der Beklagten jedenfalls zumutbar gewesen, Anhaltspunkte f\u00fcr ihre Behauptung zu nennen, zumal die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, dass Zahlen f\u00fcr Deutschland in den Vergleichsunterlagen nicht separat aufgef\u00fchrt seien, was auch vor dem unbestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin zur geringen Relevanz des deutschen Marktes f\u00fcr sie sowie angesichts eines potentielles multinationalen Vergleichs plausibel erscheint. Zudem spiegeln Vergleichssummen erfahrungsgem\u00e4\u00df nicht unmittelbar ein f\u00fcr den gerichtlichen Streitwert ma\u00dfgebliches wirtschaftliches Interesse wider, sondern sind regelm\u00e4\u00dfig von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst, zumal die Beklagte selbst einger\u00e4umt hat, dass mit den Vergleichsunterlagen eine multinationale L\u00f6sung unter Ber\u00fccksichtigung verschiedener Aspekte angestrebt war. Die gerichtliche Anordnung war auch nicht bereits deshalb zu treffen, weil den beiden Parteien die Unterlagen ohnehin vorl\u00e4gen.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3361 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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