{"id":9492,"date":"2025-01-31T15:27:49","date_gmt":"2025-01-31T15:27:49","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9492"},"modified":"2025-01-31T12:31:03","modified_gmt":"2025-01-31T12:31:03","slug":"4a-o-98-21-behaelterbehandlungsverfahren-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9492","title":{"rendered":"4a O 98\/21 &#8211; Beh\u00e4lterbehandlungsverfahren II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3359<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 29. Februar 2024, Az. 4a O 98\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Das europ\u00e4ische Patent mit der Nummer EP 1 773 XXA B1 (Anlage MSP 3a, im Folgenden: Klagepatent, deutsche \u00dcbersetzung der Beschreibung des Klagepatents vorgelegt als Anlage MSP 3b) ist am 05.07.2005 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 08.07.2004 bei dem Europ\u00e4ischen Patentamt (im Folgenden: EPA) angemeldet worden. Am 18.04.2007 ver\u00f6ffentlichte das EPA die Anmeldung des Klagepatents, am 26.05.2010 den Hinweis auf seine Erteilung. Als Inhaber ist die \u201eB\u201c mit der weiteren Angabe \u201eC\u201c eingetragen. Das Klagepatent steht unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Mit Urteil vom 19.09.2023 (Bl. 282 GA) hat das Bundespatentgericht die gegen den deutschen Teil des Klagepatents gerichtete Nichtigkeitsklage der hiesigen Kl\u00e4gerin abgewiesen. Das Klagepatent betrifft ein Beh\u00e4lterbehandlungsverfahren mit Vakuumpumpphasen und eine Maschine zu dessen Ausf\u00fchrung.<\/li>\n<li>Die deutsche \u00dcbersetzung des unabh\u00e4ngigen, auf eine Vorrichtung gerichteten Anspruchs 2 des in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>Anspruch 2:<br \/>\n\u201eMaschine (10) zur Behandlung von Beh\u00e4ltern (12) f\u00fcr die Ausf\u00fchrung des Verfahrens nach dem vorhergehenden Anspruch, die mindestens eine Behandlungsstation (14) f\u00fcr mindestens einen Beh\u00e4lter (12) besitzt, wobei jede Behandlungsstation (14) folgendes aufweist:<br \/>\n&#8211; eine Behandlungskammer (16), die den Beh\u00e4lter (12) enthalten soll, und die um den Beh\u00e4lter (12) herum einen Hohlraum (18) begrenzt, der luftdicht an eine externe Vakuumleitung (20) angeschlossen ist,<br \/>\n&#8211; und eine interne Vakuumleitung (34), die luftdicht an das Beh\u00e4lterinnere (12) angeschlossen ist,<br \/>\nwobei die externe Vakuumleitung (20) und die interne Vakuumleitung (34) an einen Pumpkreislauf (50) mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen sind, wobei die interne Vakuumleitung (34) mittels einer ersten gesteuerten Verschlussvorrichtung (56) mit dem Pumpkreislauf in Verbindung steht, und die externe Vakuumleitung (20) mittels einer zweiten gesteuerten Verschlussvorrichtung (52) mit dem Pumpkreislauf in Verbindung steht,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die externe Vakuumleitung (20) direkt an den Pumpkreislauf (50) angeschlossen ist, ohne \u00fcber die interne Vakuumleitung (34) zu verlaufen, und dass die erste Verschlussvorrichtung (56) derart gesteuert ist, dass sie unabh\u00e4ngig von dem Pumpen in den Beh\u00e4lter (12) ein Pumpen in den Hohlraum (18) erm\u00f6glicht.\u201c<\/li>\n<li>Die in der Klagepatentschrift angegebene deutsche \u00dcbersetzung des auf ein Verfahren gerichteten Anspruchs 1 lautet:<\/li>\n<li>\u201eVerfahren zur Behandlung mindestens eines Beh\u00e4lters (12) im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperr\u00fcberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere um die Verpackung von sauerstoffempfindlichen Fl\u00fcssigkeiten in dem Beh\u00e4lter (12) zu erm\u00f6glichen, wobei der Beh\u00e4lter (12) im Inneren einer hermetisch verschlossenen Behandlungskammer (16) angeordnet ist, welche au\u00dfen am Beh\u00e4lter (12) einen Hohlraum (18) begrenzt, und die \u00fcber eine externe Vakuumleitung (20)<br \/>\nan einen Vakuumpumpkreislauf (50) angeschlossen ist, wobei das Innere des Beh\u00e4lters (12) \u00fcber eine innere Vakuumleitung (34) an den Pumpkreislauf (50) angeschlossen ist, wobei die innere Vakuumleitung (34) eine Vorstufe (E1) aufweist, im Verlaufe derer der Pumpkreislauf (50) eine Senkung des Druckes im Inneren des Hohlraumes (18) bis zu einem festgelegten Wert &#8211; dem sogenannten externen Endwert (pFext) &#8211; hervorruft, und eine Verringerung des Druckes im Inneren des Beh\u00e4lters (12) bis zu einem festgelegten Wert &#8211; dem sogenannten internen Endwert (pFint) &#8211; der unter dem externen Endwert (pFext) liegt, wobei der Vorstufe (E1) eine Behandlungsstufe (E2) folgt, im Verlaufe derer die Endwerte (pFext, pFint) in dem Hohlraum (18) und in dem Beh\u00e4lter (12) aufrecht erhalten werden, um die Aufbringung des inneren \u00dcberzugs in dem Beh\u00e4lter (12) zu erm\u00f6glichen,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Vorstufe (E1) nacheinander folgendes aufweist:<br \/>\n&#8211; eine externe Pumpphase (P1), im Verlaufe derer die interne Vakuumleitung (34) geschlossen ist und die externe Vakuumleitung (20) offen ist, wobei der Pumpkreislauf (50) die Verringerung des Druckes nur in dem Hohlraum (18) hervorruft, und zwar bis zu einem Zwischenwert (pMext), der h\u00f6her ist als der externe Endwert (pFext),<br \/>\n&#8211; eine Zwischenpumpphase (Pm) zwischen der externen Pumphase (P1) und einer internen Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung (20) und die interne Vakuumleitung (34) gleichzeitig offen sind, so dass der Pumpkreislauf (50) den Druck in dem Hohlraum (18) und im Inneren des Beh\u00e4lters (12) gleichzeitig herabsetzt, bis der Druck in dem Hohlraum (18) den externen Endwert (pFext) erreicht, und<br \/>\n&#8211; eine interne Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung (20) geschlossen ist und die interne Vakuumleitung (34) offen ist, wobei der Pumpkreislauf (50) die Verringerung des Druckes nur im Inneren des Beh\u00e4lters (12) bis zu dem internen Endwert (pFint) hervorruft.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend sind die Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift eingeblendet. Figur 1 zeigt eine axiale Schnittansicht, die schematisch eine Behandlungsstation einer gem\u00e4\u00df einer der Lehre des Klagepatents ausgebildeten Maschine darstellt und eine externe Pumpphase veranschaulicht, Figur 2 zeigt eine \u00e4hnliche Ansicht, die eine interne Pumpphase veranschaulicht.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist eine Gesellschaft des D-Konzerns und stellt Anlagen zur Verpackung von Fl\u00fcssigkeiten her. Sie hat in der Vergangenheit Beschichtungsanlagen an die E \u2013 Gruppe verkauft und hat im Hinblick auf m\u00f6gliche zuk\u00fcnftige Auftr\u00e4ge Entwicklungsinvestitionen get\u00e4tigt.<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt Abf\u00fcll- und Verpackungsl\u00f6sungen f\u00fcr Glas, PET, Keg und Dosen her und bietet diese an. Im vorliegenden Verfahren hat sich die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst auf ein von der F GmbH in Deutschland hergestelltes und im Jahr 2015 nach Indien geliefertes System G zur Innenbeschichtung von PET-Flaschen, auf das sich das als Anlage MSP 8 vorgelegte Handbuch bezieht, gest\u00fctzt. Derzeit steht die Beklagte mit der E \u2013 Gruppe in Verhandlungen, bei denen sie die Maschine \u201eG\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) anbietet. \u00dcber ihren Internetauftritt bewirbt sie zudem die \u201eH\u201c, der sie die Vorrichtungen \u201eI\u201c, \u201eI\u201c und \u201eJ\u201c zuordnet, wie aus Anlage MSP 6 ersichtlich. Die F GmbH, deren Handelsregisterauszug die Kl\u00e4gerin als Anlage MSP 7 vorlegt, ist im Jahr 2017 als \u00fcbertragender Rechtstr\u00e4ger durch Verschmelzung mit der K GmbH mit Sitz in L erloschen. Die Verschmelzung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers am 02.06.2017 wirksam geworden. Die K GmbH wiederum ist als \u00fcbertragender Rechtstr\u00e4ger durch Verschmelzung mit der Beklagten, die am 01.03.2021 wirksam wurde (s. Handelsregisterauszug, Anlage ES 3), erloschen.<\/li>\n<li>Die genaue Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform steht zwischen den Parteien in Streit. Die Kl\u00e4gerin beruft sich insoweit im Wesentlichen auf die nachfolgend eingeblendete Figur 10 des Handbuchs (Anlage MSP 8)<br \/>\n,<\/li>\n<li>w\u00e4hrend die Beklagte mit Hilfe des nachfolgend eingeblendeten Schaubildes, das der Duplik entnommen ist und weitestgehend der Figur 83 des Handbuchs (Anlage MSP 8) entspricht, argumentiert.<\/li>\n<li>\nUnstreitig weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mehrere sog. \u201ePump Level\u201c bzw. Pumpstufen auf, wobei Pumpstufe 1 \u00fcber die in dem Schaubild in gelber Farbe dargestellte Leitung stattfindet. Die Ventile, \u00fcber die die jeweiligen Leitungen ge\u00f6ffnet und geschlossen werden, sind im Schaubild mit \u201eV\u201c und einer Zahlenfolge bezeichnet, etwa als \u201eV1201\u201c, \u201eV1301\u201c oder \u201eV1401\u201c. Diese Bezeichnung ist exemplarisch f\u00fcr die Behandlungsstation 1 des umlaufenden Plasmarades der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlt, die insgesamt \u00fcber 20 Stationen verf\u00fcgt. Im weiteren Verlauf werden die Ventile auch allgemein etwa als \u201eV12xx\u201c, \u201eV13xx\u201c usw. bezeichnet. Die Ventile V12xx und V13xx sind der Pumpstufe 1 zugeordnet, die \u00fcber insgesamt drei Pumpen (P111 bis P113) betrieben wird, der Pumpstufe 2 sind das Ventil V14xx und die Pumpe P211 zugeordnet, der Pumpstufe 3 sind das Ventil V15xx und die Pumpe P311 zugeordnet. Die Zuordnung der Pumpen zu den Pumpstufen ergibt sich aus Figur 97 des Handbuchs (Anlage MSP 8).<\/li>\n<li>Die \u00d6ffnung der Ventile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird \u00fcber eine Drehbewegung des Plasmarades gesteuert und ist vom Erreichen einer bestimmten Winkelposition abh\u00e4ngig. In Pumpstufe 1 wird zun\u00e4chst das Ventil V12xx ge\u00f6ffnet und mit einer zeitlichen Verz\u00f6gerung von etwa 80 ms sodann zus\u00e4tzlich das Ventil V13xx. F\u00fcr eine Zeitdauer von etwa 180 ms sind beide Ventile gleichzeitig ge\u00f6ffnet. Ob die Ventile V12xx und V13xx dann zeitgleich oder nacheinander schlie\u00dfen, steht zwischen den Parteien in Streit. Unstreitig ist wiederum, dass nach dem Schlie\u00dfen der Ventile V13xx und V12xx das Ventil V14xx \u00f6ffnet und eine Verbindung mit der Pumpstufe 2 herstellt. Nach etwa 200 ms schlie\u00dft Ventil V14xx. Danach \u00f6ffnet Ventil V15xx und stellt f\u00fcr weitere ca. 200 ms eine Verbindung zu Pumpstufe 3 her.<\/li>\n<li>Nachfolgend werden ein Messdiagramm von einer von der Beklagten an einer Maschine des Typs J am 22.07.2021 durchgef\u00fchrten Messung sowie ein vergr\u00f6\u00dferter Teil dieses Messdiagramms eingeblendet. Die mit Anmerkungen der Beklagten versehenen Abbildungen sind der Duplik entnommen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzten Anspruch 2 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei \u2013 was angesichts der diesbez\u00fcglichen Funktionsangabe ausreiche \u2013 aufgrund ihrer strukturellen Voraussetzungen und Einrichtung jedenfalls geeignet, so betrieben zu werden, dass das durchzuf\u00fchrende Verfahren die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents unmittelbar verwirkliche. Insbesondere k\u00f6nne die angegriffene Ausf\u00fchrungsform so betrieben werden, dass festgelegte Endwerte (pFext und pFint), Zwischenpumpphase und Pumpkreislauf im Sinne des Anspruchs 1 des Klagepatents gegeben seien. Zudem seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform externe und interne Vakuumleitung \u2013 wie es Anspruch 2 fordere \u2013 an einen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen.<\/li>\n<li>Ein Pumpkreislauf im Sinne des Klagepatents k\u00f6nne aus einer Mehrzahl von Leitungen, Verzweigungen, Ventilen und \u00c4hnlichem zusammengesetzt sein. Diese m\u00fcssten nicht miteinander verbunden sein. Bereits ihre gemeinsame Koordination sei ausreichend, um sie als zum Pumpkreislauf geh\u00f6rig zu qualifizieren. Der Begriff \u201ePumpkreislauf\u201c indiziere eine Auslegung als System, das dazu ausgelegt sei, eine bestimmte Eigenschaft zu realisieren, die man mit dem Begriff \u201eKreislauf\u201c in Verbindung bringe, wobei unter einem Kreislauf eine periodische Wiederholung eines oder mehrerer Prozesse zu verstehen sei. Schon aus dem Wortlaut ergebe sich, dass nicht eine einzelne Leitung gemeint sei, sondern durchaus ein komplexeres System, wobei nicht ausgeschlossen sei, dass sogar die Vakuumquellen Teil des Pumpkreislaufs seien. Der Begriff \u201ePumpkreislauf\u201c sei funktional als Vermittler zwischen Vakuumquellen und der internen bzw. externen Vakuumleitung zu verstehen, der den wiederkehrenden Prozess der einzelnen Evakuierungsschritte sicherstelle. Der Anspruchswortlaut definiere den Pumpkreislauf durch seine technische Funktion, n\u00e4mlich das f\u00fcr den Prozess erforderliche Vakuum, insbesondere f\u00fcr alle Pumpphasen bereitzustellen; weitergehende Beschr\u00e4nkungen bez\u00fcglich des Pumpkreislaufs enthalte der Anspruch nicht. Einen solchen Pumpkreislauf bildeten die verschiedenen Pumpstufen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gemeinsam. Mit dem Leitungssystem und den verschiedenen Pumpstufen sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Kreislauf realisiert, in dem der Evakuierungsprozess periodisch wiederholt werde, und zwar um f\u00fcr einen Beh\u00e4lter den Evakuierungsprozess zu veranlassen. Letztlich stelle das im Handbuch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage MSP 8) als Pumpmodul bezeichnete Bauteil insgesamt einen Pumpkreislauf im Sinne des Klagepatents dar.<\/li>\n<li>Das mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrende Verfahren weise auch eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Zwischenpumpphase auf. Nach der Lehre des Klagepatents m\u00fcsse die Zwischenpumpphase urs\u00e4chlich f\u00fcr das Erreichen des externen Endwertes sein, wobei der externe Endwert pFext nach der Lehre des Klagepatents der Druckwert sei, der w\u00e4hrend der Behandlungsstufe in dem Hohlraum herrsche. Der Fachmann werde unter Heranziehung seines Fachwissens davon ausgehen, dass die Zwischenpumpphase dem Zweck diene, den externen Endwert zu erreichen und dazu lediglich vorgebe, dass zumindest zeitweise die externe und interne Vakuumleitung gleichzeitig ge\u00f6ffnet seien. Es handele sich um ein grunds\u00e4tzliches Konzept, das aus dem Stand der Technik bekannt sei und gerade vorsehe, dass in einem ersten Schritt zun\u00e4chst ein gleichzeitiges \u00d6ffnen der internen und externen Vakuumleitung vorgesehen sei, und sobald die Ma\u00dfnahmen zum Erreichen des externen Endwerts realisiert seien, eine weitere Evakuierung im Inneren des Beh\u00e4lters erfolge. Es gehe lediglich darum, dass das funktional und technisch sinnvolle Ziel erreicht werde, n\u00e4mlich, dass der Druck im Hohlraum seinen finalen Endwert erreiche. Der Anspruchswortlaut stelle auf das Ziel ab, dass mit der Zwischenpumpphase der Evakuierungsprozess f\u00fcr den Hohlraum au\u00dferhalb des Beh\u00e4lters abgeschlossen sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die tats\u00e4chliche Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergebe sich aus der (oben eingeblendeten) Figur 10 des Handbuchs (Anlage MSP 8). Danach w\u00fcrden das Ventil V12xx f\u00fcr die externe Vakuumleitung und das Ventil V13xx f\u00fcr die interne Vakuumleitung nach einem Zeitraum des gemeinsamen Ge\u00f6ffnetseins in Pumpstufe 1 zeitgleich geschlossen. Sie meint, durch gleichzeitiges Schlie\u00dfen der Ventile V12xx und V13xx werde der externe Endwert pFext erreicht, da das mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrende Verfahren gerade nicht vorsehe, dass der Hohlraum danach weiter evakuiert werde, so dass eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Zwischenpumpphase vorliege. Bereits der seitens der Beklagten angef\u00fchrte angebliche Zeitraum von 40 ms, der zwischen dem Schlie\u00dfen des Ventils V13xx und des Ventils V12xx liege, stehe aufgrund seiner K\u00fcrze einem gleichzeitigen Schlie\u00dfen nicht entgegen. Zudem sei die grunds\u00e4tzliche Eignung zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens bereits dann gegeben, wenn durch eine \u00c4nderung der Steuerung der Ventile die \u00d6ffnungszeiten der Ventile entsprechend ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnten. Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Ansteuerung der Ventile V12xx und V13xx lasse sich mittels einer Programm\u00e4nderung ohne weiteres \u00e4ndern, da diese Ventile durch Signale gesteuert w\u00fcrden. Darauf, ob der Kunde die Steuerung der Ventile entsprechend anpassen k\u00f6nne, komme es f\u00fcr die grunds\u00e4tzliche Eignung nicht an.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist weiter der Auffassung, auch auf Grundlage des von der Beklagten vorgelegten Messdiagramms, zu dem sie vortr\u00e4gt, es sei nicht aufgezeigt, inwiefern die dort dargestellten Testergebnisse f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gelten w\u00fcrden, sei eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Zwischenpumpphase verwirklicht. Dazu f\u00fchrt sie aus, interne und externe Vakuumleitung m\u00fcssten nach der Lehre des Klagepatents nicht gleichzeitig geschlossen werden. Der externe Endwert pFext m\u00fcsse nach dem Wortlaut (\u201eso dass\u201c) auch nicht am Ende der Zwischenpumpphase oder w\u00e4hrend des gleichzeitigen Ge\u00f6ffnetseins der internen und externen Vakuumleitung erreicht werden. Der Wortlaut verlange nicht, dass beide Vakuumleitungen gleichzeitig offen seien, bis der externe Endwert erreicht sei; der Endwert k\u00f6nne sich auch erst nach Schlie\u00dfen der Leitung einstellen. Dies gelte auch f\u00fcr den jeweils bedingten Druckabfall in Beh\u00e4lter bzw. Hohlraum, die zeitlich nicht mit dem Intervall der \u00d6ffnungszust\u00e4nde zusammenfallen m\u00fcssten. Eine Zwischenpumpphase im Sinne des Klagepatents liege zudem auch dann vor, wenn der finale Endwert zun\u00e4chst ein erstes Mal erreicht werde und der Druckverlauf sich weiter fortsetze, insbesondere im Rahmen eines (eventuell gezielten) \u00dcbersteuerns, bei dem der Druck zun\u00e4chst weiter sinke und anschlie\u00dfend wieder auf den finalen Endwert ansteige.<\/li>\n<li>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses weise das mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrende Verfahren \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung des von der Beklagten vorgelegten Messdiagramms \u2013 jedenfalls eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Zwischenpumpphase auf. Zun\u00e4chst sei dem Messdiagramm zu entnehmen, dass der externe Endwert pFext, also der w\u00e4hrend der Beschichtung im Hohlraum herrschende Druckwert, nicht dem Tiefpunkt der Druckkurve entspreche. Dieser werde jedenfalls kausal durch eine Zwischenpumpphase im Sinne des Klagepatents erreicht. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend eine seitens der Kl\u00e4gerin um eine zus\u00e4tzliche, in gr\u00fcner Farbe dargestellte Druckkurve erg\u00e4nzte und mit Anmerkungen der Parteien versehene Version des Messdiagramms eingeblendet. Diese Abbildung, mit der die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung argumentiert hat, ist dem Schriftsatz der (Verf\u00fcgungs-)Kl\u00e4gerin vom 15.01.2024 in dem ebenfalls vor der Kammer gef\u00fchrten parallelen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren 4a O 55\/23 entnommen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon, ob die lila oder gr\u00fcn gef\u00e4rbte Kurve den tats\u00e4chlichen Druckverlauf im Hohlraum wiederg\u00e4ben, sei eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Zwischenpumpphase verwirklicht, da interne und externe Vakuumleitung zumindest zeitweise gleichzeitig ge\u00f6ffnet seien, insbesondere derart ge\u00f6ffnet seien, dass sich schlie\u00dflich der finale Endwert im Hohlraum einstelle.<\/li>\n<li>Wenn man davon ausgehe, dass die lila gef\u00e4rbte Kurve den tats\u00e4chlichen Druckverlauf im Hohlraum zeige, liege eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Zwischenpumpphase vor. Unabh\u00e4ngig davon, ob man das Ende der Zwischenpumpphase in dem Schlie\u00dfen der internen oder der externen Vakuumleitung sehe, werde der externe Endwert jedenfalls kausal durch die (teilweise) gleichzeitige \u00d6ffnung der internen und externen Vakuumleitung erreicht. Denn der Druck im Hohlraum und der Druck im Inneren des Beh\u00e4lters (orangefarbige Kurve) w\u00fcrden durch die jedenfalls teilweise gleichzeitige \u00d6ffnung der externen und internen Vakuumleitung (Ventile V13xx und V12xx) gleichzeitig herabgesetzt. Der externe Endwert, also der w\u00e4hrend der Beschichtung im Hohlraum herrschende Druck, werde durch die \u00d6ffnung dieser Leitungen, mithin durch die Zwischenpumpphase erreicht, und zwar auf Grundlage der lila gef\u00e4rbten Druckkurve erstmals in dem Zeitpunkt, in dem die interne Vakuumleitung (Ventil V13xx) geschlossen werde. Etwaige marginale Abweichungen des Druckwertes l\u00e4gen im Toleranzbereich, da sie sich auf maximal 4 mbar und damit auf etwa 0,36% des Ausgangsdruckes beliefen. Auch die von der Beklagten angef\u00fchrte Tr\u00e4gheit der Sensoren k\u00f6nne solche Abweichungen erkl\u00e4ren. Dass der Druckabfall sich nach Schlie\u00dfen der internen und auch der externen Vakuumleitung noch fortsetze, sei unsch\u00e4dlich. Ein m\u00f6glicher Grund f\u00fcr das Fortsetzen der Evakuierung des Hohlraums nach Schlie\u00dfen der internen Vakuumleitung liege in einem (m\u00f6glicherweise gezielten) \u00dcbersteuern, damit sich am Ende der externe Endwert einstelle. Im \u00dcbrigen sei auch eine (m\u00f6glicherweise durch gezieltes \u00dcbersteuern bewirkte) \u00dcberkompensation (von 45 mbar auf 35 mbar) vernachl\u00e4ssigbar klein, da eine Abweichung von 10 mbar sich im Bereich von 1% des Ausgangsdruckes bewege.<\/li>\n<li>Auch wenn man davon ausginge, dass aufgrund einer zeitlichen Verz\u00f6gerung die Kurve um das Intervall \u0394t nach links verschoben werden m\u00fcsse, um die tats\u00e4chlichen Druckverh\u00e4ltnisse abzubilden (gr\u00fcne Kurve), liege eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Zwischenpumpphase vor. Denn auch dann sei das jedenfalls teilweise gleichzeitige Ge\u00f6ffnetsein von interner und externer Vakuumleitung kausal f\u00fcr das Erreichen des externen Endwerts, der \u2013 auf Grundlage der gr\u00fcnen Druckkurve \u2013 ein erstes Mal bereits erreicht werde, w\u00e4hrend sowohl die interne als auch die externe Vakuumleitung noch ge\u00f6ffnet seien. Wiederum sei unsch\u00e4dlich, dass der Druck nach dem erstmaligen Erreichen des externen Endwertes zun\u00e4chst weiter sinke und anschlie\u00dfend wieder auf den externen Endwert ansteige. Auch hier gelte, dass es sich um ein (m\u00f6glicherweise gezieltes) \u00dcbersteuern handele.<\/li>\n<li>Das mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrende Verfahren halte auch die Anforderungen des Klagepatents an die Abfolge der einzelnen Pumpphasen ein. Letztlich sei nach der Lehre des Klagepatents lediglich entscheidend, dass die Evakuierungen im Hohlraum und im Beh\u00e4lter zeitversetzt erfolgten, und zwar dergestalt, dass die Evakuierung des Hohlraums vor der Evakuierung des Beh\u00e4lters beginne (externe Pumpphase), das Evakuieren des Beh\u00e4lters zeitlich nach dem Evakuieren des Hohlraums fortgesetzt werde (interne Pumpphase) und dazwischen eine zeitliche \u00dcberlappung der Evakuierung von Hohlraum und Beh\u00e4lter stattfinde (Zwischenpumpphase). Mit der Druckherabsetzung im Beh\u00e4lter m\u00fcsse begonnen werden, bevor der externe Endwert erreicht sei. Der Anspruchswortlaut schlie\u00dfe nicht aus, dass weitere Pumpphasen vorliegen k\u00f6nnten, insbesondere zwischen der Zwischenpumpphase und der internen Pumpphase. Die im Anspruch genannten drei Pumpphasen m\u00fcssten nicht unmittelbar aneinander anschlie\u00dfen. Allerdings sei der Pumpvorgang, der sich bei dem mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrenden Verfahren an die Zwischenpumpphase anschlie\u00dfe, n\u00e4mlich die zwischen den Parteien in Streit stehende angebliche weitere isolierte Evakuierung des Hohlraums f\u00fcr etwa 40 ms, entgegen der Auffassung der Beklagten ohnehin keine externe oder zweite externe Pumpphase, da dieser Vorgang die Anforderungen des Klagepatents an die externe Pumpphase (n\u00e4mlich, dass auf die externe Pumpphase eine Zwischenpumpphase folgt und ein Druckzwischenwert pMext erzielt wird, der \u00fcber dem externen Endwert liegt) nicht verwirkliche.<\/li>\n<li>Bei dem mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrenden Verfahren existierten auch patentgem\u00e4\u00dfe festgelegte Endwerte. Die Aufnahme \u201efestgelegter\u201c Endwerte in den Patentanspruch beinhalte keine Beschr\u00e4nkung auf einen Regelkreis; die festgelegten Werte seien technisch sinnvoll im Sachzusammenhang der Erfindung dahingehend zu verstehen, dass es sich um Werte handele, die erw\u00fcnscht seien, um den Plasmabeschichtungsprozess zu realisieren. Die Werte w\u00fcrden durch den Verfahrensprozess der Plasmabeschichtung \u201efestgelegt\u201c. Es gehe lediglich darum, einen festgelegten, also einen beabsichtigten Zielwert zu erreichen. Der Wert m\u00fcsse lediglich \u201efestgelegt\u201c, nicht aber \u201eim Voraus festgelegt\u201c sein. Das Wort \u201ed\u00e9termin\u00e9e\u201c bzw. \u201efestgelegt\u201c m\u00fcsse dahingehend ausgelegt werden, dass diese Werte etwas Besonderes seien, da sie ein wichtiges Element der Anspr\u00fcche seien. Der interne Endwert pFint werde festgelegt durch den erforderlichen Druck im Beh\u00e4lter, den eine Plasmabildung f\u00fcr die Innenbeschichtung erfordere. Der externe Endwert pFext sei festgelegt als ein Wert, bei dem sichergestellt sei, dass die am Ende der Vorstufe erzeugte Druckdifferenz nicht zu einem Implodieren des Beh\u00e4lters f\u00fchre. Ein solcher festgelegter Wert k\u00f6nne auch durch ein Verfahren mit winkel- oder zeitgesteuerten Ventilen erreicht werden. Da auch das mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrende Verfahren derart gestaltet sei, dass Druckwerte erreicht w\u00fcrden, mit denen das Beschichtungsverfahren sinnvoll durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nne, handele es sich um klagepatentgem\u00e4\u00dfe festgelegte Endwerte. Ungeachtet dessen finde sich im Handbuch (Anlage MSP 8) auf Seite 43 im zweiten Absatz ein Hinweis darauf, dass der Prozessdruck \u00fcberwacht werde; auf Seite 69 des Handbuchs seien festgelegte Werte f\u00fcr die einzelnen Pumpstufen vorgesehen, etwa 18 \u2013 26 mbar f\u00fcr Pumpstufe 1.<\/li>\n<li>Der Pumpkreislauf weise auch ein gemeinsames Vakuum im Sinne des Anspruchs 2 des Klagepatents auf. Soweit es im Anspruch 2 im franz\u00f6sischen Original hei\u00dfe \u201e\u2026 du type dans laquelle le conduit de vide externe et le conduit de vide interne sont raccord\u00e9s \u00e0 un curcuit de pompage \u00e0 vide commun\u2026\u201c sei die deutsche \u00dcbersetzung des Anspruchs falsch. Das Wort \u201ecommun\u201c, also gemeinsam, beziehe sich auf den Vakuumkreislauf und nicht auf das Vakuum. Die Passage sei zu \u00fcbersetzen mit \u201eDer Pumpkreislauf hat ein gemeinsames Vakuum\u201c. Das Wort \u201e\u00e0\u201c bedeute \u201eer hat\u201c, nicht \u201eer ist\u201c. Der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Pumpkreislauf sei nicht auf das gemeinsame Vakuum beschr\u00e4nkt, er m\u00fcsse lediglich (auch) ein gemeinsames Vakuum aufweisen. Nach der Lehre des Klagepatents m\u00fcsse nicht jeder Bestandteil des Pumpkreislaufs alle in den Patentanspr\u00fcchen beschriebenen Eigenschaften aufweisen. Das Konzept eines \u201egemeinsamen Vakuums\u201c werde im gesamten Klagepatent nur dann erw\u00e4hnt, wenn es um die Verbindung der internen als auch der externen Vakuumleitung gehe. Ein gemeinsames Vakuum m\u00fcsse im Zusammenhang mit diesen zwei Verbindungen ausgelegt werden, so dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht sei, da es auf Pumpstufe 1, die Teil eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Pumpkreislaufs sei, bestehe.<\/li>\n<li>Jedenfalls verwirkliche das mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrende Verfahren den Anspruch 1 des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln, was jedenfalls auch zu einer \u00e4quivalenten Verletzung des Anspruchs 2 f\u00fchre. Insoweit macht die Kl\u00e4gerin drei Hilfsantr\u00e4ge geltend, in denen sie verschiedene Austauschmittel benennt.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst ersetzt sie bez\u00fcglich der Zwischenpumpphase die Vorgabe \u201ebis der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht\u201c durch die Formulierung \u201ewobei die externe Vakuumleitung so lange ge\u00f6ffnet bleibt, so dass der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht, wobei die interne Vakuumleitung vor der externen Vakuumleitung geschlossen wird\u201c. Sie tr\u00e4gt vor, die Anforderungen einer \u00e4quivalenten Benutzung seien verwirklicht. Im Wesentlichen meint sie, augenscheinlich habe das mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrende Verfahren die gleiche technische Wirkung wie das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Verfahren, da ohne ein Kollabieren des Beh\u00e4lters m\u00f6glichst schnell das gew\u00fcnschte Vakuum innerhalb des Beh\u00e4lters erzeugt werde, das geeignet sei, um eine Beschichtung der Innenseite zu realisieren. Ein etwas fr\u00fcheres Schlie\u00dfen der internen Vakuumleitung habe dabei keine technisch abweichende Wirkung. Dass \u2013 wie die Beklagte vortrage \u2013 dadurch die Wirksamkeit der Herabsetzung des Drucks im Hohlraum erh\u00f6ht werde, treffe nicht zu, wie sich aus dem Messdiagramm ergebe. Der Fachmann wisse, dass die Zwischenpumpphase allein dem Zweck diene, den externen Endwert zu erreichen. Um ein Kollabieren zu vermeiden, werde zeitgleich der Druck im Beh\u00e4lter herabgesetzt. Au\u00dferdem solle der Druck vorbereitend auf die interne Pumpphase herabgesetzt werden. Diese beabsichtigte Wirkung der Zwischenpumpphase werde auch vom Austauschmerkmal realisiert. F\u00fcr den Fachmann liege es zudem auf der Hand, Zeitintervalle oder das Verschlie\u00dfen der internen oder externen Vakuumleitung derart zu gestalten, dass sie innerhalb eines Toleranzbereichs l\u00e4gen. Der Fachmann werde nicht zwangsweise beide Vakuumleitungen zeitgleich schlie\u00dfen; ihm gehe es nur darum, zu vermeiden, dass der Beh\u00e4lter implodiere. Er werde durchaus einen Toleranzbereich zulassen, um die Reaktionszeit des Evakuierens zu ber\u00fccksichtigen. Zudem gebe der Anspruchswortlaut eine klare Vorgabe, dass es Sinn und Zweck des Klagepatents sei, eine bestimmte Reihenfolge der Evakuierungsprozesse durchzuf\u00fchren, um die Evakuierung in mindestens drei Phasen vorzunehmen. Gerade in der Zwischenpumpphase solle eine Evakuierung erfolgen, an deren Ende der externe Endwert erzielt werde. Nichts anderes erfolge im mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrenden Verfahren.<\/li>\n<li>Mit dem zweiten Hilfsantrag macht die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen einen Austausch des Begriffs \u201e(Vakuum-)Pumpkreislauf\u201c durch den Begriff \u201eLeitungssystem\u201c geltend, wobei sie bez\u00fcglich des Anschlusses der inneren Vakuumleitung n\u00e4her spezifiziert, dass es sich um \u201edas mehrere Pumplevel oder Vakuumquellen koordinierende Leitungssystem\u201c handelt. Auch insoweit seien die Voraussetzungen einer \u00c4quivalenz gegeben. Sie erkl\u00e4rt, die Pumpstufen 2 bis 4 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dienten allein dem Zweck, den internen Endwert im Beh\u00e4lter zu erreichen. Auch die interne Pumpphase nach Anspruch 1 des Klagepatents bewirke lediglich, dass der interne Endwert im Beh\u00e4lter erreicht werde. Bei dem mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrenden Verfahren w\u00fcrden lediglich mehrere Vakuumquellen genutzt, die mit dem Leitungssystem koordiniert w\u00fcrden. Die Wirkung, die in der Einstellung des gew\u00fcnschten Druckes im Beh\u00e4lter liege, bleibe gleich. Da der Fachmann wisse, dass zum Erreichen verschiedener Druckniveaus Pumpen mit verschiedenen Leitungen heranzuziehen seien, um eine schnelle und wirksame Herabsetzung zu erreichen, sei es f\u00fcr ihn offensichtlich, f\u00fcr den niedrigsten im System zu erzielenden Druck mehrere Vakuumquellen zu verwenden, die koordiniert \u00fcber ein Leitungssystem zusammenwirkten. Da das Austauschmerkmal allein die Evakuierung im Beh\u00e4lter betreffe, die nicht erfindungswesentlich sei, verstehe der Fachmann ein entsprechendes Leitungssystem als stellvertretend f\u00fcr den Pumpkreislauf, da sowohl Leitungssystem als auch Pumpkreislauf bez\u00fcglich Zwischenpumpphase und interner Pumpphase das Ziel verfolgten, die entsprechenden Voraussetzungen f\u00fcr die Plasmabeschichtung im Beh\u00e4lter zu erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin mit dem Hilfsantrag zu III. einen \u201ezeitgeschalteten Endwert\u201c als Austauschmerkmal f\u00fcr einen \u201efestgelegten Endwert\u201c an. Gleichwirkung sei gegeben, da auch \u00fcber eine Zeitschaltung ein Druckwert eingestellt werde. Der Fachmann wisse, dass es verschiedene gleichwertige M\u00f6glichkeiten zur Schaltung von Ventilen gebe. Gerade im Gebiet der Fertigung und Bef\u00fcllung von PET-Flaschen seien Sternr\u00e4der zum Transport und zur Bearbeitung \u00fcblich, wobei Bearbeitungen regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber winkelabh\u00e4ngige Signale koordiniert w\u00fcrden. F\u00fcr den Fachmann sei das Vorsehen eines winkelabh\u00e4ngigen oder zeitgesteuerten Ventils eine naheliegende M\u00f6glichkeit, den gew\u00fcnschten Endwert zu realisieren. Schlie\u00dflich werde der Fachmann die Art und Weise, auf die die beabsichtigten Druckwerte erreicht werden, als irrelevant ansehen, weshalb der festgelegte Endwert stellvertretend f\u00fcr die Endwerte stehe, die f\u00fcr den Beschichtungsprozess festgelegt bzw. erw\u00fcnscht seien.<\/li>\n<li>Entweder allein oder in Kombination der drei genannten Austauschmerkmale mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zumindest mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch von dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat ihre urspr\u00fcnglich angek\u00fcndigten Antr\u00e4ge, zu deren Begr\u00fcndung sie sich zun\u00e4chst auch auf eine unmittelbare und mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents gest\u00fctzt hatte, zur\u00fcckgenommen, soweit eine \u2013 isolierte \u2013 Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents geltend gemacht worden ist. Auch die urspr\u00fcnglich angek\u00fcndigten, auf eine Verletzung der Unteranspr\u00fcche 5 und 6 gerichteten Antr\u00e4ge, hat die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgenommen. Die auf eine unmittelbare Verletzung von Anspruch 2 gerichteten Antr\u00e4ge hat sie umformuliert und um hilfsweise gestellte \u00c4quivalenzantr\u00e4ge erg\u00e4nzt. Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>eine Maschine zur Behandlung mindestens eines Beh\u00e4lters im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperr\u00fcberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere vom Typ \u201eG\u201c,<\/li>\n<li>f\u00fcr ein Verfahren zur Behandlung mindestens eines Beh\u00e4lters im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperr\u00fcberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere um die Verpackung von sauerstoffempfindlichen Fl\u00fcssigkeiten in dem Beh\u00e4lter zu erm\u00f6glichen,<\/li>\n<li>wobei der Beh\u00e4lter im Inneren einer hermetisch verschlossenen Behandlungskammer angeordnet ist, welche au\u00dfen am Beh\u00e4lter einen Hohlraum begrenzt, und die \u00fcber eine externe Vakuumleitung an einen Vakuumpumpkreislauf angeschlossen ist,<\/li>\n<li>wobei das Innere des Beh\u00e4lters \u00fcber eine innere Vakuumleitung an den Pumpkreislauf angeschlossen ist,<\/li>\n<li>wobei die innere Vakuumleitung eine Vorstufe (E1) aufweist, im Verlaufe derer der Pumpkreislauf eine Senkung des Druckes im Inneren des Hohlraumes bis zu einem festgelegten Wert &#8211; dem sogenannten externen Endwert (pFext) &#8211; hervorruft, und eine Verringerung des Druckes im Inneren des Beh\u00e4lters bis zu einem festgelegten Wert &#8211; dem sogenannten internen Endwert (pFint) &#8211; der unter dem externen Endwert (pFext) liegt,<\/li>\n<li>wobei der Vorstufe (E1) eine Behandlungsstufe (E2) folgt, im Verlaufe derer die Endwerte (pFext, pFint) in dem Hohlraum und in dem Beh\u00e4lter aufrechterhalten werden, um die Aufbringung des inneren \u00dcberzugs in dem Beh\u00e4lter zu erm\u00f6glichen,<\/li>\n<li>wobei die Vorstufe (E1) nacheinander folgendes aufweist:<\/li>\n<li>&#8211; eine externe Pumpphase (P1), im Verlaufe derer die interne Vakuumleitung geschlossen ist und die externe Vakuumleitung offen ist, wobei der Pumpkreislauf die Verringerung des Druckes nur in dem Hohlraum hervorruft, und zwar bis zu einem Zwischenwert (pMext), der h\u00f6her ist als der externe Endwert (pFext),\n<p>&#8211; eine Zwischenpumpphase (Pm) zwischen der externen Pumpphase (P1) und einer internen Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung gleichzeitig offen sind, so dass der Pumpkreislauf den Druck in dem Hohlraum und im Inneren des Beh\u00e4lters gleichzeitig herabsetzt, bis der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht, und<\/li>\n<li>&#8211; eine interne Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung geschlossen ist und die interne Vakuumleitung offen ist, wobei der Pumpkreislauf die Verringerung des Druckes nur im Inneren des Beh\u00e4lters bis zu dem internen Endwert (pFint) hervorruft,<br \/>\n(EP 1 773 XXA B1 \u2013 Anspruch 1)<\/li>\n<li>wobei die Maschine mindestens eine Behandlungsstation f\u00fcr mindestens einen Beh\u00e4lter besitzt,<\/li>\n<li>wobei jede Behandlungsstation folgendes aufweist:<\/li>\n<li>&#8211; eine Behandlungskammer, die den Beh\u00e4lter enthalten soll, und die um den Beh\u00e4lter herum einen Hohlraum begrenzt, der luftdicht an eine externe Vakuumleitung angeschlossen ist,<\/li>\n<li>&#8211; und eine interne Vakuumleitung, die luftdicht an das Beh\u00e4lterinnere angeschlossen ist,<\/li>\n<li>wobei die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung an einen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen sind,<\/li>\n<li>wobei die interne Vakuumleitung mittels einer ersten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Pumpkreislauf in Verbindung steht, und die externe Vakuumleitung mittels einer zweiten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Pumpkreislauf in Verbindung steht,<\/li>\n<li>wobei die externe Vakuumleitung direkt an den Pumpkreislauf angeschlossen ist, ohne \u00fcber die interne Vakuumleitung zu verlaufen, und dass die erste Verschlussvorrichtung derart gesteuert ist, dass sie unabh\u00e4ngig von dem Pumpen in den Beh\u00e4lter ein Pumpen in den Hohlraum erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>(EP 1 773 XXA B1 \u2013 Anspruch 2)<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>\nhilfsweise (I)<\/li>\n<li>eine Maschine zur Behandlung mindestens eines Beh\u00e4lters im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperr\u00fcberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere vom Typ \u201eG\u201c,<\/li>\n<li>f\u00fcr ein Verfahren zur Behandlung mindestens eines Beh\u00e4lters im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperr\u00fcberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere um die Verpackung von sauerstoffempfindlichen Fl\u00fcssigkeiten in dem Beh\u00e4lter zu erm\u00f6glichen,<\/li>\n<li>wobei der Beh\u00e4lter im Inneren einer hermetisch verschlossenen Behandlungskammer angeordnet ist, welche au\u00dfen am Beh\u00e4lter einen Hohlraum begrenzt, und die \u00fcber eine externe Vakuumleitung an einen Vakuumpumpkreislauf angeschlossen ist,<\/li>\n<li>wobei das Innere des Beh\u00e4lters \u00fcber eine innere Vakuumleitung an den Pumpkreislauf angeschlossen ist,<\/li>\n<li>wobei die innere Vakuumleitung eine Vorstufe (E1) aufweist, im Verlaufe derer der Pumpkreislauf eine Senkung des Druckes im Inneren des Hohlraumes bis zu einem festgelegten Wert &#8211; dem sogenannten externen Endwert (pFext) &#8211; hervorruft, und eine Verringerung des Druckes im Inneren des Beh\u00e4lters bis zu einem festgelegten Wert &#8211; dem sogenannten internen Endwert (pFint) &#8211; der unter dem externen Endwert (pFext) liegt,<\/li>\n<li>wobei der Vorstufe (E1) eine Behandlungsstufe (E2) folgt, im Verlaufe derer die Endwerte (pFext, pFint) in dem Hohlraum und in dem Beh\u00e4lter aufrechterhalten werden, um die Aufbringung des inneren \u00dcberzugs in dem Beh\u00e4lter zu erm\u00f6glichen,<\/li>\n<li>wobei die Vorstufe (E1) nacheinander folgendes aufweist:<\/li>\n<li>&#8211; eine externe Pumpphase (P1), im Verlaufe derer die interne Vakuumleitung geschlossen ist und die externe Vakuumleitung offen ist, wobei der Pumpkreislauf die Verringerung des Druckes nur in dem Hohlraum hervorruft, und zwar bis zu einem Zwischenwert (pMext), der h\u00f6her ist als der externe Endwert (pFext),\n<p>&#8211; eine Zwischenpumpphase (Pm) zwischen der externen Pumpphase (P1) und einer internen Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung gleichzeitig offen sind, so dass der Pumpkreislauf den Druck in dem Hohlraum und im Inneren des Beh\u00e4lters gleichzeitig herabsetzt, wobei die externe Vakuumleitung solange ge\u00f6ffnet bleibt, so dass der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht, wobei die interne Vakuumleitung vor der externen Vakuumleitung geschlossen wird und<\/li>\n<li>&#8211; eine interne Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung geschlossen ist und die interne Vakuumleitung offen ist, wobei der Pumpkreislauf die Verringerung des Druckes nur im Inneren des Beh\u00e4lters bis zu dem internen Endwert (pFint) hervorruft,<br \/>\n(EP 1 773 XXA B1 \u2013 Anspruch 1)<\/li>\n<li>wobei die Maschine mindestens eine Behandlungsstation f\u00fcr mindestens einen Beh\u00e4lter besitzt,<\/li>\n<li>wobei jede Behandlungsstation folgendes aufweist:<\/li>\n<li>&#8211; eine Behandlungskammer, die den Beh\u00e4lter enthalten soll, und die um den Beh\u00e4lter herum einen Hohlraum begrenzt, der luftdicht an eine externe Vakuumleitung angeschlossen ist,<\/li>\n<li>&#8211; und eine interne Vakuumleitung, die luftdicht an das Beh\u00e4lterinnere angeschlossen ist,<\/li>\n<li>wobei die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung an einen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen sind,<\/li>\n<li>wobei die interne Vakuumleitung mittels einer ersten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Pumpkreislauf in Verbindung steht, und die externe Vakuumleitung mittels einer zweiten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Pumpkreislauf in Verbindung steht,<\/li>\n<li>wobei die externe Vakuumleitung direkt an den Pumpkreislauf angeschlossen ist, ohne \u00fcber die interne Vakuumleitung zu verlaufen, und dass die erste Verschlussvorrichtung derart gesteuert ist, dass sie unabh\u00e4ngig von dem Pumpen in den Beh\u00e4lter ein Pumpen in den Hohlraum erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>(EP 1 773 XXA B1 \u2013 Anspruch 2)<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>hilfsweise (II)<\/li>\n<li>eine Maschine zur Behandlung mindestens eines Beh\u00e4lters im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperr\u00fcberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere vom Typ \u201eG\u201c,<\/li>\n<li>f\u00fcr ein Verfahren zur Behandlung mindestens eines Beh\u00e4lters im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperr\u00fcberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere um die Verpackung von sauerstoffempfindlichen Fl\u00fcssigkeiten in dem Beh\u00e4lter zu erm\u00f6glichen,<\/li>\n<li>wobei der Beh\u00e4lter im Inneren einer hermetisch verschlossenen Behandlungskammer angeordnet ist, welche au\u00dfen am Beh\u00e4lter einen Hohlraum begrenzt, und die \u00fcber eine externe Vakuumleitung an ein Leitungssystem angeschlossen ist,<\/li>\n<li>wobei das Innere des Beh\u00e4lters \u00fcber eine innere Vakuumleitung an das mehrere Pumplevel oder Vakuumquellen koordinierendes Leitungssystem angeschlossen ist,<\/li>\n<li>wobei die innere Vakuumleitung eine Vorstufe (E1) aufweist, im Verlaufe derer das Leitungssystem eine Senkung des Druckes im Inneren des Hohlraumes bis zu einem festgelegten Wert &#8211; dem sogenannten externen Endwert (pFext) &#8211; hervorruft, und eine Verringerung des Druckes im Inneren des Beh\u00e4lters bis zu einem festgelegten Wert &#8211; dem sogenannten internen Endwert (pFint) &#8211; der unter dem externen Endwert (pFext) liegt,<\/li>\n<li>wobei der Vorstufe (E1) eine Behandlungsstufe (E2) folgt, im Verlaufe derer die Endwerte (pFext, pFint) in dem Hohlraum und in dem Beh\u00e4lter aufrechterhalten werden, um die Aufbringung des inneren \u00dcberzugs in dem Beh\u00e4lter zu erm\u00f6glichen,<\/li>\n<li>wobei die Vorstufe (E1) nacheinander folgendes aufweist:<\/li>\n<li>&#8211; eine externe Pumpphase (P1), im Verlaufe derer die interne Vakuumleitung geschlossen ist und die externe Vakuumleitung offen ist, wobei das Leitungssystem die Verringerung des Druckes nur in dem Hohlraum hervorruft, und zwar bis zu einem Zwischenwert (pMext), der h\u00f6her ist als der externe Endwert (pFext),\n<p>&#8211; eine Zwischenpumpphase (Pm) zwischen der externen Pumpphase (P1) und einer internen Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung gleichzeitig offen sind, so dass das Leitungssystem den Druck in dem Hohlraum und im Inneren des Beh\u00e4lters gleichzeitig herabsetzt, bis der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht, und<\/li>\n<li>&#8211; eine interne Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung geschlossen ist und die interne Vakuumleitung offen ist, wobei das Leitungssystem die Verringerung des Druckes nur im Inneren des Beh\u00e4lters bis zu dem internen Endwert (pFint) hervorruft,<br \/>\n(EP 1 773 XXA B1 \u2013 Anspruch 1)<\/li>\n<li>wobei die Maschine mindestens eine Behandlungsstation f\u00fcr mindestens einen Beh\u00e4lter besitzt,<\/li>\n<li>wobei jede Behandlungsstation folgendes aufweist:<\/li>\n<li>&#8211; eine Behandlungskammer, die den Beh\u00e4lter enthalten soll, und die um den Beh\u00e4lter herum einen Hohlraum begrenzt, der luftdicht an eine externe Vakuumleitung angeschlossen ist,<\/li>\n<li>&#8211; und eine interne Vakuumleitung, die luftdicht an das Beh\u00e4lterinnere angeschlossen ist,<\/li>\n<li>wobei die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung an ein mehrere Pumplevel koordinierendes Leitungssystem mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen sind,<\/li>\n<li>wobei die interne Vakuumleitung mittels einer ersten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Leitungssystem in Verbindung steht, und die externe Vakuumleitung mittels einer zweiten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Leitungssystem in Verbindung steht,<\/li>\n<li>wobei die externe Vakuumleitung direkt an das Leitungssystem angeschlossen ist, ohne \u00fcber die interne Vakuumleitung zu verlaufen, und dass die erste Verschlussvorrichtung derart gesteuert ist, dass sie unabh\u00e4ngig von dem Pumpen in den Beh\u00e4lter ein Pumpen in den Hohlraum erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>\nhilfsweise (III)<\/li>\n<li>eine Maschine zur Behandlung mindestens eines Beh\u00e4lters im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperr\u00fcberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere vom Typ \u201eG\u201c,<\/li>\n<li>f\u00fcr ein Verfahren zur Behandlung mindestens eines Beh\u00e4lters im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperr\u00fcberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere um die Verpackung von sauerstoffempfindlichen Fl\u00fcssigkeiten in dem Beh\u00e4lter zu erm\u00f6glichen,<\/li>\n<li>wobei der Beh\u00e4lter im Inneren einer hermetisch verschlossenen Behandlungskammer angeordnet ist, welche au\u00dfen am Beh\u00e4lter einen Hohlraum begrenzt, und die \u00fcber eine externe Vakuumleitung an einen Vakuumpumpkreislauf angeschlossen ist,<\/li>\n<li>wobei das Innere des Beh\u00e4lters \u00fcber eine innere Vakuumleitung an den Pumpkreislauf angeschlossen ist,<\/li>\n<li>wobei die innere Vakuumleitung eine Vorstufe (E1) aufweist, im Verlaufe derer der Pumpkreislauf eine Senkung des Druckes im Inneren des Hohlraumes bis zu einem zeitgeschalteten Wert &#8211; dem sogenannten externen Endwert (pFext) &#8211; hervorruft, und eine Verringerung des Druckes im Inneren des Beh\u00e4lters bis zu einem zeitgeschalteten Wert &#8211; dem sogenannten internen Endwert (pFint) &#8211; der unter dem externen Endwert (pFext) liegt,<\/li>\n<li>wobei der Vorstufe (E1) eine Behandlungsstufe (E2) folgt, im Verlaufe derer die Endwerte (pFext, pFint) in dem Hohlraum und in dem Beh\u00e4lter aufrechterhalten werden, um die Aufbringung des inneren \u00dcberzugs in dem Beh\u00e4lter zu erm\u00f6glichen,<\/li>\n<li>wobei die Vorstufe (E1) nacheinander folgendes aufweist:<\/li>\n<li>&#8211; eine externe Pumpphase (P1), im Verlaufe derer die interne Vakuumleitung geschlossen ist und die externe Vakuumleitung offen ist, wobei der Pumpkreislauf die Verringerung des Druckes nur in dem Hohlraum hervorruft, und zwar bis zu einem Zwischenwert (pMext), der h\u00f6her ist als der externe Endwert (pFext),\n<p>&#8211; eine Zwischenpumpphase (Pm) zwischen der externen Pumpphase (P1) und einer internen Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung gleichzeitig offen sind, so dass der Pumpkreislauf den Druck in dem Hohlraum und im Inneren des Beh\u00e4lters gleichzeitig herabsetzt, bis der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht, und<\/li>\n<li>&#8211; eine interne Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung geschlossen ist und die interne Vakuumleitung offen ist, wobei der Pumpkreislauf die Verringerung des Druckes nur im Inneren des Beh\u00e4lters bis zu dem internen Endwert (pFint) hervorruft,<br \/>\n(EP 1 773 XXA B1 \u2013 Anspruch 1)<\/li>\n<li>wobei die Maschine mindestens eine Behandlungsstation f\u00fcr mindestens einen Beh\u00e4lter besitzt,<\/li>\n<li>wobei jede Behandlungsstation folgendes aufweist:<\/li>\n<li>&#8211; eine Behandlungskammer, die den Beh\u00e4lter enthalten soll, und die um den Beh\u00e4lter herum einen Hohlraum begrenzt, der luftdicht an eine externe Vakuumleitung angeschlossen ist,<\/li>\n<li>&#8211; und eine interne Vakuumleitung, die luftdicht an das Beh\u00e4lterinnere angeschlossen ist,<\/li>\n<li>wobei die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung an einen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen sind,<\/li>\n<li>wobei die interne Vakuumleitung mittels einer ersten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Pumpkreislauf in Verbindung steht, und die externe Vakuumleitung mittels einer zweiten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Pumpkreislauf in Verbindung steht,<\/li>\n<li>wobei die externe Vakuumleitung direkt an den Pumpkreislauf angeschlossen ist, ohne \u00fcber die interne Vakuumleitung zu verlaufen, und dass die erste Verschlussvorrichtung derart gesteuert ist, dass sie unabh\u00e4ngig von dem Pumpen in den Beh\u00e4lter ein Pumpen in den Hohlraum erm\u00f6glicht.<br \/>\n(EP 1 773 XXA B1 \u2013 Anspruch 2)<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 26. Juni 2010 die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der hierf\u00fcr bezahlten Preise,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Juni 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4.<br \/>\ndie unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (unter Nennung des Gerichts, des Urteilsdatums und des Aktenzeichens) festgestellten patentverletzenden Zustands der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>5.<br \/>\ndie unter Ziffer I.1. bezeichneten, in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse an einen, von der Kl\u00e4gerin zu benennenden, Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 26. Juni 2010 begangenen Handlungen bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise,<br \/>\ndie vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit des Urteils davon abh\u00e4ngig zu machen, dass die Kl\u00e4gerin eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von mindestens EUR 20 Mio. erbringt.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist der Auffassung, die geltend gemachten Anspr\u00fcche seien nicht gegeben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Lehre des Anspruchs 2 des Klagepatents nicht. Sie sei weder zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents geeignet, noch weise sie einen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum im Sinne des Anspruchs 2 auf.<\/li>\n<li>Bei dem mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrenden Verfahren fehle es bereits an einem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Pumpkreislauf. Ein Pumpkreislauf im Sinne des Klagepatents sei nicht schon dann gegeben, wenn das Abpumpen in einem koordinierten, sich wiederholenden Prozess erfolge. Eine in zeitlich koordinierter Weise ausgef\u00fchrte Verbindung verschiedener Vakua mit der internen bzw. externen Vakuumleitung, habe nichts mit einem irgendwie gearteten \u201ePumpkreislauf\u201c im Sinne des Klagepatents zu tun. Nach der Lehre des Klagepatents d\u00fcrfe nur ein einziger Pumpkreislauf zum Einsatz kommen, wobei der Pumpkreislauf allein aus der Leitung bestehe, die von der Pumpe zur Beschichtungsstation f\u00fchre. Dies folge aus dem Anspruchswortlaut und der technischen Lehre des Klagepatents, wonach sich der Pumpkreislauf von der Vakuumquelle bis zu den Verschlussvorrichtungen erstrecke, die die externe und die interne Vakuumleitung begrenzten. Externe und interne Vakuumleitung m\u00fcssten an diese Leitung (also den Pumpkreislauf) angeschlossen sein. Das Klagepatent erfordere den Einsatz eines einzigen gemeinsamen Vakuumpumpkreislaufs f\u00fcr die Vakuumbepumpung in der externen wie auch in der internen Vakuumleitung und beinhalte sehr konkrete Anweisungen, wie der Pumpkreislauf ausgestaltet sein m\u00fcsse. Denn das Einstellen von pFext und pFint durch einen einzigen Pumpkreislauf in einer Vorstufe sei bereits aus dem im Klagepatent aufgef\u00fchrten Stand der Technik bekannt gewesen; die Lehre des Klagepatents unterscheide sich vom Stand der Technik durch die Ausgestaltung der Vorstufe mit drei Pumpphasen, wobei in allen drei Verfahrensschritten der Vorstufe die Druckverringerung mittels des einen Pumpkreislaufs (\u00fcber das gleiche Vakuum) bewirkt werden m\u00fcsse. Es sei gerade Aufgabe des einen Pumpkreislaufs, das Vakuum sowohl zur internen als auch zur externen Vakuumleitung zu f\u00fchren, damit die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Vorstufe ablaufen k\u00f6nne. Bei dem mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrenden Verfahren k\u00e4men innerhalb der Vorstufe aber verschiedene Pumpkreisl\u00e4ufe zum Einsatz, da jede der Pumpstufen 1, 2 und 3 einen eigenen Pumpkreislauf darstelle. Denn die Pumpstufen seien nicht miteinander verbunden und transportierten unterschiedliche Vakua. Auch gen\u00fcge keine der Pumpstufen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform allein den Vorgaben des Klagepatents an den Pumpkreislauf.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei Pumpstufe 1 der einzige Pumpkreislauf, der sowohl an eine interne als auch eine externe Vakuumleitung angeschlossen sei und damit \u00fcberhaupt als Pumpkreislauf im Sinne des Klagepatents in Frage k\u00e4me. Die weiteren Pumpstufen seien nicht mit dem \u00e4u\u00dferen Hohlraum, sondern ausschlie\u00dflich \u00fcber die interne Vakuumleitung mit dem Beh\u00e4lterinneren verbindbar. Auch eine Verbindung der weiteren Pumpstufen zu Pumpstufe 1 bestehe nicht, vielmehr w\u00fcrden auf den verschiedenen Pumpstufen unterschiedliche Druckniveaus bereitgestellt.<\/li>\n<li>Aber auch auf Pumpstufe 1 w\u00fcrden die weiteren Anforderungen an das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren nicht eingehalten.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst weise das mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrende Verfahren keine Zwischenpumpphase im Sinne des Klagepatents auf. Nach der Lehre des Klagepatents w\u00fcrden in der Zwischenpumpphase sowohl der Druck im Beh\u00e4lter als auch der Druck im umgebenden Hohlraum gleichzeitig so lange reduziert, bis der Druck im Hohlraum seinen Endwert pFext erreicht habe. Der externe Endwert pFext sei nach der Lehre des Klagepatents der niedrigste erreichte Druck im Hohlraum. Bis zum Erreichen dieses Drucks m\u00fcssten externe und interne Vakuumleitung gleichzeitig ge\u00f6ffnet sein. Die Existenz nur eines Pumpkreislaufs sei der Grund, warum die von dem Klagepatent f\u00fcr die einzelnen Phasen der Vorstufe angegebene Pumpdauer jeweils zwingend einzuhalten sei, denn ohne Einhaltung dieser Pumpdauer k\u00f6nnten die beiden Endwerte pFext und pFint nicht erreicht werden, da es keinen anderen Pumpkreislauf gebe, der angeschlossen werden k\u00f6nne, um die Endwerte zu erreichen. Daher d\u00fcrfe die Zwischenpumpphase erst enden, wenn pFext erreicht sei. Eine solche Zwischenpumpphase sei bei dem mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrenden Verfahren nicht verwirklicht. Bei dem mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrenden Verfahren werde vielmehr durch das Schlie\u00dfen von Ventil V13xx die Verbindung zwischen dem Beh\u00e4lterinneren und der Pumpstufe 1 beendet, bevor Ventil V12xx schlie\u00dfe, also \u2013 anders als bei der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Zwischenpumpphase \u2013 bevor der Hohlraum durch Pumpstufe 1 den Endwert f\u00fcr den Druck (pFext) erreicht habe. Dazu behauptet die Beklagte, die Ventile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00f6ffneten und schl\u00f6ssen tats\u00e4chlich so, wie im Messdiagramm dargestellt. Insbesondere schl\u00f6ssen die Ventile V13xx und V12xx nicht zeitgleich, sondern zun\u00e4chst Ventil V13xx und etwa 40 ms sp\u00e4ter Ventil V12xx. Die Darstellung in Figur 10 des Handbuchs (Anlage MSP 8) habe insoweit keine Aussagekraft, da es sich lediglich um eine schematische Darstellung handele.<\/li>\n<li>Auch der Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass das Messdiagramm (auf Grundlage der lila gef\u00e4rbten Druckkurve) ergebe, dass pFext (nach dem Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin, also der w\u00e4hrend der Beschichtung herrschende Druck) zum Zeitpunkt des Schlie\u00dfens von Ventil V13xx \u201edas erste Mal\u201c erreicht sei, verfange nicht. Zum Einen falle das Erreichen eines etwaigen entsprechenden \u201efestgelegten Endwerts\u201c schon auf Grundlage der lila gef\u00e4rbten Druckkurve in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht mit dem Zeitpunkt zusammen, in dem das Ventil f\u00fcr die interne Vakuumleitung geschlossen werde. Dies gelte erst recht, wenn man ber\u00fccksichtige, dass die herangezogene Druckkurve mit einer zeitlichen Verschiebung behaftet sei. Dazu behauptet die Beklagte, die Druckkurven im zur Akte gereichten Messdiagramm g\u00e4ben zwar die zutreffenden Druckverl\u00e4ufe wider, seien jedoch jeweils etwas nach links zu verschieben. Denn nach dem Schlie\u00dfen des Ventils V12xx erfolge kein Abpumpen aus der umgebenden Kammer mehr. Die Darstellung im Diagramm resultiere aus der Tr\u00e4gheit der Sensoren. Verschiebe man aber die Druckkurve entsprechend (s. seitens der Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzte gr\u00fcn gef\u00e4rbte Druckkurve), fiele das Erreichen des vermeintlichen Endwertes (pFext) auf einen Zeitpunkt, zu dem sowohl des Ventil V12xx als auch das Ventil V13xx noch ge\u00f6ffnet seien. Das Ventil V13xx w\u00fcrde zeitlich erst danach geschlossen, also \u2013 auch auf Grundlage des Verst\u00e4ndnisses der Kl\u00e4gerin \u2013 nicht bei Erreichen von pFext. Soweit die Kl\u00e4gerin sich auf Toleranzen berufe, habe sie den Bezugswert zur Berechnung etwaiger Toleranzen falsch gew\u00e4hlt. Es komme insoweit nicht auf den Umgebungsdruck an, sondern auf den Unterschied der verglichenen Werte, also 45 mbar zu 41 mbar und 35 mbar zu 45 mbar. Entsprechende Abweichungen l\u00e4gen nicht mehr innerhalb eines etwaigen Toleranzbereichs. Schlie\u00dflich liege auch kein gezieltes \u00dcbersteuern zur \u00dcberkompensation vor. Die Beklagte behauptet, eine angebliche \u201e\u00dcberkompensation\u201c in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von 10 mbar liege nicht vor und mache technisch keinen Sinn.<\/li>\n<li>Auch halte die Pumpstufe 1 die Vorgaben des Klagepatents hinsichtlich der Abfolge der einzelnen Pumpphasen im Rahmen der Vorstufe nicht ein. Nach der Lehre des Klagepatents m\u00fcssten die drei Pumpphasen der Vorstufe nacheinander, also unmittelbar aufeinander folgend, ausgef\u00fchrt werden. Bei dem mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrenden Verfahren w\u00fcrde aber durch das Schlie\u00dfen von Ventil V13xx die Verbindung zwischen dem Beh\u00e4lterinneren und der Pumpstufe 1 beendet, bevor Ventil V12xx schlie\u00dfe, also \u2013 anders als bei der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Zwischenpumpphase \u2013 bevor der Hohlraum durch Pumpstufe 1 den Endwert f\u00fcr den Druck (pFext) erreicht habe. Nach der Diktion des Klagepatents weise die Vorstufe des mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrenden Verfahrens zun\u00e4chst eine externe Pumpphase auf, gefolgt von einer Zwischenpumpphase, woraufhin eine weitere externe Pumpphase folge, auf die wiederum eine erste (auf Pumpstufe 2 ausgef\u00fchrte) und eine zweite (auf Pumpstufe 3 ausgef\u00fchrte) interne Pumpphase folgten.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich stehe der Einordnung von Pumpstufe 1 als Pumpkreislauf im Sinne des Klagepatents auch entgegen, dass der interne Endwert pFint nicht durch die Pumpstufe 1 erreicht werde. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mehrere Pumpkreisl\u00e4ufe bereithalte, verlasse sie schon die Grundannahme des Klagepatents und k\u00f6nne dadurch eine andere Pumpabfolge vorsehen. Erst nach Beenden der Pumpstufe 1 werde \u00fcber die Ventile V14xx und V15xx nacheinander eine Verbindung zu den Pumpstufen 2 und 3 aufgebaut, die den Druck im Beh\u00e4lterinneren weiter senkten, was eine \u201einterne Pumpphase\u201c darstelle. Der interne Endwert pFint werde erst durch die Pumpstufen 2 und 3 erreicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge daher nicht \u00fcber einen einzigen Pumpkreislauf, mittels dessen die Endwerte pFext und pFint erreicht w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen sei selbst dann, wenn man alle Pumpkreisl\u00e4ufe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als einen Gesamtpumpkreislauf ansehen wollte, die Lehre des Klagepatents nicht verwirklicht, da die f\u00fcr die Erreichung des internen Endwerts pFint urs\u00e4chlichen Pumpstufen 2 und 3 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der externen Vakuumleitung nur zu verbinden seien, indem das Vakuum durch die interne Vakuumleitung hindurchgef\u00fchrt werde. Dies widerspreche der Lehre des Anspruchs 2 des Klagepatents, wonach die externe Vakuumleitung direkt an den Pumpkreislauf angeschlossen sei, ohne \u00fcber die interne Vakuumleitung zu verlaufen.<\/li>\n<li>Weiter verwende das mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrende Verfahren keine festgelegten Endwerte im Sinne des Klagepatents. Ein \u201efestgelegter\u201c Endwert gehe \u00fcber das Erfordernis irgendeines f\u00fcr die Plasmabeschichtung geeigneten Druckwertes, den auch alle im Stand der Technik bekannten Vorstufen aufwiesen, hinaus; der Fachmann m\u00fcsse diesen Wert im Vorhinein als Zielwert festlegen. Auch k\u00e4men festgelegte Zeit- oder Winkelwerte nicht einem festgelegten Druckwert gleich, denn der Druckwert h\u00e4nge nicht ausschlie\u00dflich vom Winkelwert ab, sondern von weiteren Faktoren, wie Umlaufgeschwindigkeit, Schaltverhalten der Ventile, Pumpleistung und Leitungsquerschnitten. Schon durch Alter, Verschlei\u00df und Verengung der Leitungen durch Plasmaabscheidung unterl\u00e4gen diese Parameter einer laufenden \u00c4nderung. Die Steuerung \u00fcber festgelegte Endwerte erfordere zudem als Minimalvoraussetzung, dass solche Werte in der Maschinensteuerung hinterlegt seien.<\/li>\n<li>Hingegen erfolge die Regelung der Ventile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht anhand bestimmter festgelegter Endwerte als Zielwerte, sondern \u00fcber die Winkeleinstellung des Plasmarades. Dies sei, da die Geschwindigkeit des Plasmarades bekannt sei, einer Zeitsteuerung vergleichbar, erreichte Werte f\u00fcr den Druck seien dabei unbeachtlich. Auch seien in der Steuerung, die den Ablauf von Vorstufe und Behandlungsstufe beherrsche, keine solchen Werte hinterlegt. Die Ventile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00f6ffneten und schl\u00f6ssen im Gegensatz zur Lehre des Klagepatents auch dann, wenn der (erw\u00fcnschte bzw. geeignete) Druckwert nicht erreicht sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise zwar einen Drucksensor auf und f\u00fchre eine Druckmessung durch, diese werde aber nicht ausgewertet und an die Maschinensteuerung weitergegeben. Daher sei die L\u00f6sung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weniger fehlertolerant als die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung. Schlie\u00dflich sei den seitens der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Passagen des Handbuchs (Anlage MSP 8, S. 43, zweiter Absatz und S. 69) nicht zu entnehmen, dass es festgelegte Werte f\u00fcr zu erreichende Drucke gebe; die angegriffene Ausf\u00fchrungsform pr\u00fcfe lediglich nach Abschluss der Vorstufe, ob ein bestimmter Grenzwert erreicht sei, da nur dann die Behandlungsstufe durchgef\u00fchrt werde. Erreicht werden sollten lediglich bestimmte Druckniveaus, nicht aber festgelegte Druckwerte.<\/li>\n<li>Angesichts der vorstehenden Abweichungen des mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrenden Verfahrens von der Lehre des Verfahrensanspruchs 1 des Klagepatents sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht f\u00fcr die Ausf\u00fchrung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens geeignet. Um das Verfahren gem\u00e4\u00df des Anspruchs 1 des Klagepatents ausf\u00fchren zu k\u00f6nnen, m\u00fcsste \u2013 so die Beklagte \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform so abge\u00e4ndert werden, dass letztlich eine andere Maschine vorl\u00e4ge. Etwa m\u00fcsste die Steuerung so umgebaut werden, dass die Winkelsteuerung durch eine Steuerung \u00fcber das Erreichen bestimmter Druckwerte ersetzt w\u00fcrde; die Ansteuerung der Ventile m\u00fcsste so abge\u00e4ndert werden, dass ausschlie\u00dflich Pumpstufe 1 mit dem Beh\u00e4lter und der den Beh\u00e4lter umgebenden Kammer verbunden w\u00e4re; die Ventile V12xx und V13xx m\u00fcssten wesentlich l\u00e4nger \u00f6ffnen, um z.B. den internen Endwert pFint w\u00e4hrend dieser Pumpstufe zu erreichen, was damit kollidiere, dass Pumpstufe 1 zeitlich aufeinanderfolgend mit allen 20 Stationen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbunden werden m\u00fcsse. Bei einem Umlaufwinkel von maximal 18\u00b0 pro Station (360\u00b0 : 20 = 18\u00b0) m\u00fcsse Pumpstufe 1 zeitgleich an mehrere Stationen angeschlossen sein, um die Abpumpzeit im Beh\u00e4lterinneren zu verl\u00e4ngern, was zu unerw\u00fcnschten Druckst\u00f6\u00dfen w\u00e4hrend des Abpumpens der Vorg\u00e4ngerstation f\u00fchren w\u00fcrde, die dem Erreichen des notwendigen Unterdrucks entgegenst\u00fcnden. Auch sei die Pumpleistung der Pumpstufe 1 nicht daf\u00fcr ausgelegt, mit mehreren Stationen gleichzeitig verbunden zu werden. Die Auffassung der Kl\u00e4gerin, dass lediglich der Schaltzeitpunkt f\u00fcr das Ventil V13xx so zu verschieben w\u00e4re, dass er mit Erreichen des festgelegten Endwertes zusammenfiele, greife zu kurz. Dadurch, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Mehrzahl von Stationen auf einem umlaufenden Rad vorliege, bedeute jedes Verschieben von Schaltzeitpunkten in den Stationen, dass vorher erreichte Druckwerte nicht mehr erreicht w\u00fcrden. Die Beklagte behauptet zudem, der Nutzer k\u00f6nne die Schaltzeitpunkte der Ventile nicht eigenst\u00e4ndig ver\u00e4ndern. Daf\u00fcr sei ein Eingriff in die Anlagensteuerung erforderlich.<\/li>\n<li>Weiter ist die Beklagte der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise auch keinen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum im Sinne des Anspruchs 2 des Klagepatents auf. Nach der Lehre des Anspruchs 2 des Klagepatents m\u00fcssten interne und externe Vakuumleitung an einen einzigen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen sein, und zwar nicht nur, um zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents geeignet zu sein, sondern auch, um den weiteren Vorgaben des Anspruchs 2 des Klagepatents zu gen\u00fcgen. Denn die weiteren Vorgaben des Anspruchs 2, dass die externe Vakuumleitung direkt an den Pumpkreislauf angeschlossen sei ohne \u00fcber die interne Vakuumleitung zu verlaufen, und dass die erste Verschlussvorrichtung derart gesteuert sei, dass sie unabh\u00e4ngig vom Pumpen in den Beh\u00e4lter ein Pumpen in den Hohlraum erm\u00f6gliche, machten nur Sinn, wenn lediglich ein Pumpkreislauf mit einem Vakuum vorhanden sei. Bei Vorsehen mehrerer Pumpkreisl\u00e4ufe mit unterschiedlichen Vakua bed\u00fcrfe es solcher Vorgaben nicht. Da die Pumpstufen 1, 2 und 3 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform getrennte Pumpkreisl\u00e4ufe mit unterschiedlichen Vakua darstellten, verwirkliche sie auch diese Vorgabe des Anspruchs 2 nicht.<\/li>\n<li>Auch liege keine \u00e4quivalente Patentverletzung vor.<\/li>\n<li>Zum ersten Austauschmittel, dass das Ventil V1301 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (die interne Vakuumleitung) vor Erreichen von pFext schlie\u00dfe, tr\u00e4gt die Beklagte vor, die Kl\u00e4gerin gehe auf dessen technische Wirkung nicht ein, sondern stelle insgesamt darauf ab, dass das Vakuum so schnell erzeugt werde, dass die Flasche nicht implodiere. Dabei handele es sich jedoch um eine allgemeine Aussage zum Verfahren, die auch auf den Stand der Technik zutreffe.<\/li>\n<li>Die Wirkung der Lehre des Klagepatents sei, dass bei Abschluss der Zwischenpumpphase pFext erreicht und der Druck im Beh\u00e4lterinneren erheblich abgesenkt worden seien, ohne dass der Beh\u00e4lter kollabiere. Auch m\u00fcsse der Hohlraum nach dem Ende der Zwischenpumpphase nicht erneut mit dem Pumpkreislauf verbunden werden, um pFext zu erreichen. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht. Die abgewandelten Mittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform h\u00e4tten die Wirkung, dass gleichzeitig der Druck im Beh\u00e4lter und im Hohlraum reduziert w\u00fcrden, ohne dass der Beh\u00e4lter kollabiere. pFext werde dabei aber nicht erreicht, sondern erst nach einer weiteren externen Pumpphase. Eine Zusatzwirkung der technischen L\u00f6sung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei, dass pFext schneller erreicht werden k\u00f6nne, da nach Schlie\u00dfen des Ventils V13xx die gesamte Pumpleistung f\u00fcr die Evakuierung des Hohlraumes zu Verf\u00fcgung stehe. Diese technische Wirkung werde nach der Lehre des Klagepatents nicht verwirklicht.<\/li>\n<li>Auch die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zur Auffindbarkeit und Gleichwertigkeit befassten sich nicht konkret mit dem Austauschmerkmal. Da die Zwischenpumpphase der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform pFext nicht erreiche, obwohl die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Zwischenpumpphase \u2013 nach Auffassung der Kl\u00e4gerin \u2013 gerade diesem Zweck diene, sei ein Naheliegen zu verneinen.<\/li>\n<li>Die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zur Gleichwertigkeit ber\u00fccksichtigten nicht, dass es nach der Lehre des Klagepatents um die konkrete Ausgestaltung der Zwischenpumpphase gehe, n\u00e4mlich darum, den Evakuierungsprozess in einer bestimmten Reihenfolge durchzuf\u00fchren. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weiche durch die Austauschmittel gerade von dieser patentgem\u00e4\u00dfen Reihenfolge ab. Zudem stehe der Gleichwertigkeit entgegen, dass pFext nicht durch die Zwischenpumpphase erreicht werde.<\/li>\n<li>Auch bez\u00fcglich des zweiten Austauschmittels ist die Beklagte der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer \u00c4quivalenz nicht gegeben seien. Es liege schon keine Gleichwirkung vor. Das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorsehen eines einzigen Pumpkreislaufs habe die Wirkung, dass alle Druckendwerte mit geringem baulichen Aufwand erreicht werden k\u00f6nnten. Demgegen\u00fcber sehe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor, Beh\u00e4lter und Hohlraum \u00fcber unterschiedliche Pumpkreisl\u00e4ufe auf Unterdruck zu bringen, was mit gr\u00f6\u00dferem baulichen Aufwand verbunden sei. Das Austauschmittel (koordinierendes Leitungssystem) habe die Wirkung, dass die Pumpen speziell f\u00fcr das Druckniveau, auf dem sie arbeiten, optimiert werden k\u00f6nnten. Zudem k\u00f6nnten die mehreren Pumpkreisl\u00e4ufe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr unterschiedliche Stationen zur Verf\u00fcgung stehen. Es liege auch nicht nahe, auf getrennte Pumpkreisl\u00e4ufe zur\u00fcckzugreifen. Auch Gleichwertigkeit sei nicht gegeben, da das Vorsehen mehrerer unabh\u00e4ngiger Pumpkreisl\u00e4ufe nicht am Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche orientiert sei. Es handele sich um einen grunds\u00e4tzlich anderen Weg als den des Klagepatents, das einen einzigen Pumpkreislauf vorsehe.<\/li>\n<li>Die Voraussetzungen der \u00c4quivalenz l\u00e4gen auch im Hinblick auf das dritte Austauschmittel nicht vor. Zun\u00e4chst arbeite die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits nicht mit \u201ezeitgesteuerten\u201c Endwerten, so dass insoweit schon keine Begehungsgefahr gegeben sei. Auch scheide eine Gleichwirkung aus, da nach der Lehre des Klagepatents die Endwerte pFext und pFint auch bei St\u00f6rungen sicher erreicht w\u00fcrden, wohingegen die Winkelsteuerung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform solche St\u00f6rungen nicht ausgleiche, sondern bei gleichem Winkel der gleiche Schaltimpuls gegeben werde. Das Austauschmittel sei auch nicht schon deshalb auffindbar, weil der Fachmann wisse, dass f\u00fcr den Beschichtungsprozess geeignete Druckwerte eingestellt werden m\u00fcssten. Ihm seien vielmehr auch die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen M\u00f6glichkeiten der Koordinierung der Pumpphasen bekannt; da das Klagepatent keinen Hinweis auf Drehbewegungen enthalte, k\u00f6nne der Fachmann eine Drehwinkelsteuerung nach dem Klagepatent nicht auffinden. Die Gleichwertigkeit scheitere jedenfalls daran, dass das Austauschmittel keine stets gleichbleibenden Druckwerte gew\u00e4hrleiste.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist weiter der Ansicht, in ihrer Person sei weder eine Wiederholungs- noch eine Begehungsgefahr gegeben. Eine etwaig bei der F GmbH bestehende Wiederholungsgefahr sei durch die Verschmelzung mit der K GmbH, sp\u00e4testens jedoch durch die Verschmelzung der K GmbH mit der Beklagten entfallen. Eine bei dem \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger vorhandene Begehungsgefahr gehe nicht auf den \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger \u00fcber.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung, soweit die geltend gemachten Anspr\u00fcche Zeitpunkte betreffen, die mehr als zehn Jahre vor der Klageerhebung liegen.<\/li>\n<li>Zu dem hilfsweise gestellten Antrag auf Anordnung einer Sicherheitsleistung tr\u00e4gt die Beklagte vor, angesichts von Verkaufspreisen von netto etwa EUR 5 Mio. pro Maschine drohe ihr ein Millionenschaden, wenn zun\u00e4chst ein zusprechendes Urteil erlassen w\u00fcrde, sie deshalb die Ausschreibung von E verlieren w\u00fcrde und sp\u00e4ter das Urteil wieder aufgehoben w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, s\u00e4mtliche seitens der Kl\u00e4gerin gestellten Antr\u00e4ge seien unzul\u00e4ssig, da jeweils in dem Teil, der sich auf Anspruch 2 des Klagepatents beziehe, von \u201eeinem Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum\u201c die Rede sei, obwohl angesichts des R\u00fcckbezuges auf Anspruch 1 und dessen \u201eeinem Vakuumpumpkreislauf\u201c im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des Anspruchs 2 der bestimmte Artikel h\u00e4tte gew\u00e4hlt werden m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Weiter meint sie, auf Grundlage des Vortrags der Kl\u00e4gerin sei auch der auf Patentanspruch 2 gerichtete Antrag unzul\u00e4ssig, da dieser angeblich einen \u00dcbersetzungsfehler enthalte.<\/li>\n<li>Zudem seien die Hilfsantr\u00e4ge zu II. und III. unbestimmt.<\/li>\n<li>Das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren 4a O 55\/23 hat die Kammer zeitgleich mit hiesiger Hauptsache m\u00fcndlich verhandelt. Die Parteien haben \u00fcbereinstimmend in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu Protokoll erkl\u00e4rt, dass ihr dortiger Vortrag auch in hiesigem Rechtsstreit vorgetragen wird.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/li>\n<li>\nA.<br \/>\nDie Klage ist im Umfang des Hauptantrages zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nSoweit die Beklagte meint, wegen des R\u00fcckbezugs auf den Anspruch 1 des Klagepatents h\u00e4tte in dem Teil des Antrags, der die Voraussetzungen von Anspruch 2 des Klagepatents nennt, innerhalb der Vorgabe, dass die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung an einen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen sind, im Zusammenhang mit dem Pumpkreislauf der bestimmte Artikel verwendet werden m\u00fcssen, \u00fcberzeugt dies nicht. Der von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlte Antragswortlaut ist inhaltsgleich mit dem Wortlaut der in der Klagepatentschrift angegebenen deutschen \u00dcbersetzung des Patentanspruchs. Ob es sich insoweit um einen (als Zahlwort) oder den gleichen Pumpkreislauf handeln muss, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, hat jedoch keine Auswirkung auf die Zul\u00e4ssigkeit des Antrags.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEine Unzul\u00e4ssigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kl\u00e4gerin geltend macht, die deutsche \u00dcbersetzung des Anspruchs 2 des Klagepatents sei fehlerhaft, ihren Antrag dann aber entsprechend dieser \u00dcbersetzung formuliert. Die Kammer hat bez\u00fcglich der Richtigkeit der \u00dcbersetzung keinen Zweifel.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie auf eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents gest\u00fctzte Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin ist es nicht gelungen, das Vorliegen der Voraussetzungen der geltend gemachten Anspr\u00fcche darzulegen. Es fehlt an einer Verletzung des Klagepatents.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Maschine zur Behandlung von Beh\u00e4ltern aus Kunststoffmaterial, wie etwa Flaschen aus Polyethylenterephtalat (PET).<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift die DE-A-4318086, die die Behandlung von Kunststoffbeh\u00e4ltern mit Hilfe einer Anlage, die eine innere und eine \u00e4u\u00dfere Vakuumleitung umfasst, beschreibe (Absatz [0003], Absatzangaben ohne n\u00e4here Bezeichnung sind solche der \u00dcbersetzung des Klagepatents). Das Klagepatent f\u00fchrt aus, dass w\u00e4hrend der aus dem Stand der Technik bekannten Behandlungsstufe ein Vorl\u00e4uferfluid in den Beh\u00e4lter eingespritzt und der Einwirkung von Mikrowellen ausgesetzt werde, so dass es in den Plasmazustand \u00fcbergehe und eine Barriereabscheidung an den Innenw\u00e4nden des Beh\u00e4lters bewirke (Absatz [0004]). Um diese Abscheidung bewirken zu k\u00f6nnen, sei es n\u00f6tig, das Innere des Beh\u00e4lters und den Hohlraum unter Vakuum zu setzen und dieses w\u00e4hrend der gesamten Behandlungsstufe aufrecht zu erhalten, Absatz [0005]. Die Klagepatentschrift f\u00fchrt weiter aus, dass es bekannt sei, die Vorstufe durch gleichzeitiges Pumpen in den Hohlraum und in den Beh\u00e4lter durchzuf\u00fchren, bis der Druck im Hohlraum den externen Endwert (etwa 50 mbar) erreicht habe, Absatz [0007].<\/li>\n<li>Hieran kritisiert das Klagepatent, dass das gleichzeitige Pumpen in den Hohlraum und in den Beh\u00e4lter erhebliche Probleme verursachen k\u00f6nne, da es schwierig sei, die Geschwindigkeit zu kontrollieren, mit der der Druck in jedem der beiden Elemente abnehme (Absatz [0009]). In Absatz [0010] f\u00fchrt es aus, insbesondere in Abh\u00e4ngigkeit von den Str\u00f6mungsquerschnitten der in den Beh\u00e4lter und in den Hohlraum angesaugten Luft sowie von der Form des Beh\u00e4lters k\u00f6nne es vorkommen, dass sich das Vakuum im Beh\u00e4lter sehr schnell und im Hohlraum langsamer aufbaue, so dass w\u00e4hrend eines bestimmten Zeitraums die Druckdifferenz zwischen dem Inneren des Beh\u00e4lters und dem Hohlraum einen Wert erreiche, der gr\u00f6\u00dfer sei als die mechanische Widerstandsf\u00e4higkeit des Beh\u00e4lters gegen Zusammendr\u00fccken. Das Klagepatent erl\u00e4utert, ein PET-Beh\u00e4lter halte im Allgemeinen nicht mehr als 70 bis 80 mbar Unterdruck aus (Absatz [0011]). Die Druckdifferenz zwischen Beh\u00e4lter und Hohlraum bewirke daher, dass der Beh\u00e4lter in sich zusammenfalle, was zum Ausschuss des Beh\u00e4lters und gegebenenfalls zum Stillstand der Behandlungsmaschine f\u00fchre (Absatz [0012]). Die Klagepatentschrift f\u00fchrt sodann im Stand der Technik bekannte Ma\u00dfnahmen, wie die Erh\u00f6hung der mechanischen Festigkeit des Beh\u00e4lters durch Erh\u00f6hung der Wanddicke (Absatz [0013]) oder durch die Wahl einer geeigneten Form (Absatz [0015]) auf. An diesen Ma\u00dfnahmen kritisiert sie, dass eine Erh\u00f6hung der Wanddicke zu einer Erh\u00f6hung des Gewichts des Beh\u00e4lters und der Kosten f\u00fchre (Absatz [0014]), und technische Vorgaben bez\u00fcglich der Form des Beh\u00e4lters die freie Wahl der \u00e4u\u00dferen Form des Beh\u00e4lters verhinderten (Absatz [0017]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich daher in Absatz [0017] die Aufgabe, die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile auf einfache und kosteng\u00fcnstige Weise auszur\u00e4umen.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 2 eine Maschine zur Behandlung von Beh\u00e4ltern vor, die folgende Merkmale aufweist:<\/li>\n<li>Anspruch 2:<br \/>\n2.1 Maschine zur Behandlung von Beh\u00e4ltern f\u00fcr die Ausf\u00fchrung des Verfahrens nach dem vorhergehenden Anspruch, die mindestens eine Behandlungsstation f\u00fcr mindestens einen Beh\u00e4lter besitzt.<br \/>\n2.2 Jede Behandlungsstation weist folgendes auf:<br \/>\n2.2.1 eine Behandlungskammer, die den Beh\u00e4lter enthalten soll, und die um den Beh\u00e4lter herum einen Hohlraum begrenzt, der luftdicht an eine externe Vakuumleitung angeschlossen ist,<br \/>\n2.2.2 und eine interne Vakuumleitung, die luftdicht an das Beh\u00e4lterinnere angeschlossen ist.<br \/>\n2.3 Die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung sind an einen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen.<br \/>\n2.4 Die interne Vakuumleitung steht mittels einer ersten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Pumpkreislauf in Verbindung.<br \/>\n2.5 Die externe Vakuumleitung steht mittels einer zweiten gesteuerten Verschlussvorrichtung mit dem Pumpkreislauf in Verbindung.<br \/>\n2.6 Die externe Vakuumleitung ist direkt an den Pumpkreislauf angeschlossen, ohne \u00fcber die interne Vakuumleitung zu verlaufen.<br \/>\n2.7 Die erste Verschlussvorrichtung ist derart gesteuert, dass sie unabh\u00e4ngig von dem Pumpen in den Beh\u00e4lter ein Pumpen in den Hohlraum erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>In seinem Anspruch 1 schl\u00e4gt das Klagepatent ein Verfahren zur Behandlung von Beh\u00e4ltern mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>Anspruch 1:<br \/>\n1.1 Verfahren zur Behandlung mindestens eines Beh\u00e4lters (12) im Hinblick auf das Aufbringen eines inneren Sperr\u00fcberzugs mittels eines Mikrowellenplasmas, insbesondere um die Verpackung von sauerstoffempfindlichen Fl\u00fcssigkeiten in dem Beh\u00e4lter (12) zu erm\u00f6glichen.<br \/>\n1.2 Der Beh\u00e4lter (12) ist im Inneren einer hermetisch verschlossenen Behandlungskammer (16) angeordnet, welche au\u00dfen am Beh\u00e4lter (12) einen Hohlraum (18) begrenzt.<br \/>\n1.3 Die Behandlungskammer ist \u00fcber eine externe Vakuumleitung (20) an einen Vakuumpumpkreislauf (50) angeschlossen.<br \/>\n1.4 Das Innere des Beh\u00e4lters (12) ist \u00fcber eine innere Vakuumleitung (34) an den Pumpkreislauf (50) angeschlossen.<br \/>\n1.5 Die innere Vakuumleitung (34) weist eine Vorstufe (E1) auf, im Verlaufe derer der Pumpkreislauf (50) eine Senkung des Druckes im Inneren des Hohlraumes (18) bis zu einem festgelegten Wert &#8211; dem sogenannten externen Endwert (pFext) &#8211; hervorruft.<br \/>\n1.6 Die innere Vakuumleitung (34) weist eine Vorstufe (E1) auf, im Verlaufe derer der Pumpkreislauf eine Verringerung des Druckes im Inneren des Beh\u00e4lters (12) bis zu einem festgelegten Wert &#8211; dem sogenannten internen Endwert (pFint) &#8211; der unter dem externen Endwert (pFext) liegt, hervorruft.<br \/>\n1.7 Der Vorstufe (E1) folgt eine Behandlungsstufe (E2).<br \/>\n1.8 Im Verlaufe der Behandlungsstufe (E2) werden die Endwerte (pFext, pFint) in dem Hohlraum (18) und in dem Beh\u00e4lter (12) aufrechterhalten, um die Aufbringung des inneren \u00dcberzugs in dem Beh\u00e4lter (12) zu erm\u00f6glichen.<br \/>\n1.9 Die Vorstufe (E1) weist nacheinander folgendes auf:<br \/>\n1.10 &#8211; eine externe Pumpphase (P1), im Verlaufe derer die interne Vakuumleitung (34) geschlossen ist und die externe Vakuumleitung (20) offen ist, wobei der Pumpkreislauf (50) die Verringerung des Druckes nur in dem Hohlraum (18) hervorruft, und zwar bis zu einem Zwischenwert (pMext), der h\u00f6her ist als der externe Endwert (pFext),<br \/>\n1.11 &#8211; eine Zwischenpumpphase (Pm) zwischen der externen Pumpphase (P1) und einer internen Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung (20) und die interne Vakuumleitung (34) gleichzeitig offen sind, so dass der Pumpkreislauf (50) den Druck in dem Hohlraum (18) und im Inneren des Beh\u00e4lters (12) gleichzeitig herabsetzt, bis der Druck in dem Hohlraum (18) den externen Endwert (pFext) erreicht, und<br \/>\n1.12 &#8211; eine interne Pumpphase (P2), im Laufe derer die externe Vakuumleitung (20) geschlossen ist und die interne Vakuumleitung (34) offen ist, wobei der Pumpkreislauf (50) die Verringerung des Druckes nur im Inneren des Beh\u00e4lters (12) bis zu dem internen Endwert (pFint) hervorruft.<\/li>\n<li>Bez\u00fcglich des Verfahrensanspruchs 1 stellt die Kammer \u2013 auch wenn es im vorliegenden Fall nicht entscheidend darauf ankommt \u2013 klar, dass es sich in der deutschen Fassung des Patentanspruchs um einen \u00dcbersetzungsfehler handeln d\u00fcrfte, soweit die Merkmale 1.5 und 1.6 jeweils mit den Worten \u201eDie innere Vakuumleitung\u201c beginnen. Die franz\u00f6sische Originalfassung d\u00fcrfte vielmehr dergestalt zu \u00fcbersetzen sein, dass der R\u00fcckbezug \u201edu type comportant\u201c sich nicht auf die innere Vakuumleitung (\u201econduit de vide interne\u201c), sondern auf das Verfahren (\u201eproc\u00e9d\u00e9\u201c) bezieht. Die Parteien haben diesem Verst\u00e4ndnis in der m\u00fcndlichen Verhandlung zugestimmt.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte in Bezug auf eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents geltend gemachten Anspr\u00fcche im Ergebnis nicht zu. Es ist ihr nicht gelungen, Umst\u00e4nde vorzutragen, aus denen sich eine Verletzung des Klagepatents, die Voraussetzung aller geltend gemachten Anspr\u00fcche ist, ergeben w\u00fcrde.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Sie ist als Inhaberin des Klagepatents im Register eingetragen. Daran \u00e4ndert auch der Umstand, dass der Rechtsformzusatz der Kl\u00e4gerin keinen Eingang in das Register gefunden hat, nichts. Denn der Eintrag ist der Auslegung zug\u00e4nglich (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Auflage 2024, Abschn. D, Rn. 288). Der Eintrag entspricht exakt der Bezeichnung der Kl\u00e4gerin, lediglich der Rechtsformzusatz fehlt. Au\u00dferdem ist im Register der Ort des Sitzes der Kl\u00e4gerin mit Postleitzahl eingetragen. Angesichts dessen ist die Eintragung dahingehend auszulegen, dass sie sich auf die Kl\u00e4gerin bezieht. Der Einwand der Beklagten, dass die Kl\u00e4gerin zu einem Konzern geh\u00f6re und es h\u00e4ufig vorkomme, dass verschiedene Konzerngesellschaften unter derselben Adresse registriert seien, f\u00fchrt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass im konkreten Fall eine weitere Gesellschaft mit dem Namensbestandteil \u201eB\u201c in C ihren Sitz h\u00e4tte.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAllerdings macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des geltend gemachten Anspruchs 2 des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehlt jedenfalls an der Verwirklichung der Merkmale 2.1 und 2.3.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Merkmal 2.1 nicht unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Merkmal 2.1 fordert eine Maschine zur Behandlung von Beh\u00e4ltern f\u00fcr die Ausf\u00fchrung des Verfahrens nach Anspruch 1, die mindestens eine Behandlungsstation f\u00fcr mindestens einen Beh\u00e4lter besitzt. Bei der Angabe \u201ef\u00fcr die Ausf\u00fchrung des Verfahrens nach Anspruch 1\u201c handelt es sich um eine Funktionsangabe. Als solche definiert sie die durch das Patent gesch\u00fctzte Sache n\u00e4her dahin, dass diese nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen muss, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass sie die im Patentanspruch erw\u00e4hnte Funktion herbeif\u00fchren kann (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Auflage 2024, Abschn. A, Rn. 95). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform muss also so ausgebildet sein, dass sie alle Verfahrensschritte gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 ausf\u00fchren kann. Daran fehlt es hier. Weder verwirklicht das mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrende Verfahren die Merkmale 1.11 und 1.12 des Verfahrensanspruchs 1, noch ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geeignet, entsprechend betrieben zu werden.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDas mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrende Verfahren verwirklicht Merkmal 1.11 nicht.<\/li>\n<li>(1).<br \/>\nMerkmal 1.11 beschreibt die Zwischenpumpphase, die zwischen externer und interner Pumpphase liegt, und im Laufe derer die externe und die interne Vakuumleitung gleichzeitig offen sind, so dass der Pumpkreislauf den Druck in dem Hohlraum und im Inneren des Beh\u00e4lters gleichzeitig herabsetzt, bis der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht. An einem solchen Ablauf fehlt es bei dem mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrenden Verfahren.<\/li>\n<li>Nach der Lehre des Klagepatents ist der externe Endwert der niedrigste Druckwert, der durch die Evakuierung in dem Hohlraum erreicht wird. Dies folgt zum Einen aus seiner Bezeichnung als Endwert und zum Anderen daraus, dass nach dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren nach Erreichen des externen Endwertes keine weitere Evakuierung des Hohlraumes mehr erfolgt. Soweit die Kl\u00e4gerin darauf verweist, dass Merkmal 1.8 den externen Endwert als Wert des Drucks definiere, der w\u00e4hrend der Behandlungsstufe vorliege, kann dem nur insoweit n\u00e4her getreten werden, als das Klagepatent davon ausgeht, dass der durch das Ende der gemeinsamen Evakuierung in dem Hohlraum erreichte Druck sich nicht mehr ver\u00e4ndert und daher mit dem Druck, der w\u00e4hrend der Behandlungsstufe vorliegt, \u00fcbereinstimmt. Merkmal 1.8 kann aber nicht entnommen werden, dass das Klagepatent Ver\u00e4nderungen des externen Endwerts nach dem Beenden des gleichzeitigen Evakuierens von Beh\u00e4lter und Hohlraum zulassen w\u00fcrde, solange w\u00e4hrend des Zeitraumes, in dem die Beschichtung stattfindet, ein Druck herrscht, der dem Druck entspricht, der durch Beendigung des gemeinsamen Evakuierens erreicht wurde. Nach der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents soll sich der Druck in dem Hohlraum nach Erreichen des externen Endwertes durch das gemeinsame Evakuieren gerade nicht mehr ver\u00e4ndern.<\/li>\n<li>Der Fachmann versteht die Vorgaben des Klagepatents zum externen Endwert dahingehend, dass dieser nicht nur durch das gemeinsame Evakuieren von Hohlraum und Beh\u00e4lter erreicht, sondern vom Zeitpunkt seines Erreichens bis zum Ende der Behandlungsstufe beibehalten werden soll. F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht zun\u00e4chst der Wortlaut, da der Begriff \u201eEndwert\u201c nicht nur den niedrigsten Druckwert, der durch die Evakuierung in dem Hohlraum erreicht wird, bezeichnet, sondern auch impliziert, dass der erreichte Wert sich (bis zum Ende der Behandlung) nicht mehr \u00e4ndert. Dies steht im Einklang damit, dass das Klagepatent im Zusammenhang mit dem Stand der Technik gerade die Notwendigkeit schildert, das Innere des Beh\u00e4lters und den Hohlraum unter Vakuum zu setzen und dieses Vakuum w\u00e4hrend der gesamten Behandlungsstufe aufrechtzuerhalten (Absatz [0005]). Schon die Formulierung, dass \u201edieses\u201c Vakuum \u201eaufrechterhalten\u201c werden soll, spricht dagegen, dass zwischenzeitliche Ver\u00e4nderungen des einmal erreichten Endwertes der Lehre des Klagepatents entsprechen. Vielmehr ergibt sich aus der Funktion des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens, dass die Endwerte nach ihrem Erreichen keinen wesentlichen Schwankungen mehr unterliegen d\u00fcrfen. Denn solche Schwankungen m\u00fcssten kontrolliert und gegebenenfalls ausgeglichen werden, was das Verfahren jedoch verkomplizieren und verteuern w\u00fcrde, und zwar auch gegen\u00fcber dem Stand der Technik. Zudem war bereits aus dem im Klagepatent zitierten Stand der Technik, n\u00e4mlich aus der DE 43 18 086 A1 bekannt, den Hohlraum und das Innere des Beh\u00e4lters gemeinsam \u00fcber zwei an einem gemeinsamen Vakuum angeschlossene Leitungen (s. Figur 1 nebst der unten zitierten Passage des Standes der Technik) zu evakuieren und bei Erreichen eines bestimmten Druckes (5000 Pa) im Hohlraum das Ventil an der Leitung zu schlie\u00dfen, \u00fcber die der Hohlraum mit der Vakuumpumpeinrichtung verbunden ist, so dass der Druck innerhalb des Hohlraumes nicht unter diesen Druck (5000 Pa) f\u00e4llt (Spalte 4 Zeilen 41 ff. der DE 43 18 086 A1, s. S. 45 der Duplik v. 04.01.2024 (Bl. 189 GA)). Diesen Stand der Technik kritisiert das Klagepatent dahingehend, dass das bekannte gleichzeitige Pumpen in den Hohlraum und den Beh\u00e4lter erhebliche Probleme verursachen k\u00f6nne, da es schwierig sei, die Geschwindigkeit zu kontrollieren, mit der der Druck in jedem der Elemente abnehme (Absatz [0009]). Unter anderem diesen Nachteil des Standes der Technik m\u00f6chte das Klagepatent auf einfache und kosteng\u00fcnstige Weise ausr\u00e4umen (Absatz [0017]). Dass das Zulassen von Druckschwankungen nach Erreichen des externen Endwertes dazu einen Beitrag leisten w\u00fcrde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Angabe in Absatz [0011] der Klagepatentschrift, dass ein PET-Beh\u00e4lter im Allgemeinen nicht mehr als 70 bis 80 mbar Unterdruck aushalte, spricht daf\u00fcr, dass der Fachmann Druckschwankungen vermeiden wird, da diese das Risiko erh\u00f6hen, dass der Beh\u00e4lter kollabiert. Auch ist angesichts der Druckempfindlichkeit der Beh\u00e4lter nicht ersichtlich, dass er bez\u00fcglich der zu erreichenden Endwerte etwaige Toleranzen, zu denen das Klagepatent keine Angaben enth\u00e4lt, im Bereich von mehreren mbar zulassen w\u00fcrde. Zudem ergibt sich aus der Klagepatentschrift keinerlei Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass nach (erstmaligem) Erreichen des externen Endwertes ein (m\u00f6glicherweise) gezieltes \u00dcbersteuern stattfinden d\u00fcrfte. Vielmehr l\u00e4ge darin eine Verkomplizierung des bereits bekannten Verfahrens, die gerade der vom Klagepatent angestrebten L\u00f6sung widerspricht. Ein gewisser zeitlicher Versatz, n\u00e4mlich dass sich der niedrigste Druck erst kurz nach dem Beenden des gemeinsamen Evakuierens einstellt, wird zwar von der Lehre des Klagepatents nicht ausgeschlossen. Entscheidend ist aber, dass der externe Endwert pFext durch die Zwischenpumpphase, die gerade durch das gemeinsame Ge\u00f6ffnetsein von interner und externer Vakuumleitung bestimmt wird, erreicht wird. Das gleichzeitige Ge\u00f6ffnetsein von interner und externer Vakuumleitung muss (gegebenenfalls mit etwas Verz\u00f6gerung) kausal dazu f\u00fchren, dass der Druck im Hohlraum und der Druck im Beh\u00e4lter gleichzeitig herabgesetzt werden, bis der externe Endwert erreicht wird. Nach Beendigung der Zwischenpumpphase durch Beendigung des gemeinsamen Ge\u00f6ffnetseins von interner und externer Vakuumleitung darf keine Evakuierung des Hohlraums mehr stattfinden. Eine der Lehre des Klagepatents zuwiderlaufende Evakuierung des Hohlraums ist hingegen gegeben, wenn der Hohlraum nach Schlie\u00dfen der internen Vakuumleitung f\u00fcr einen \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtdauer der Evakuierung \u2013 erheblichen Zeitraum weiter evakuiert wird.<\/li>\n<li>(2).<br \/>\nAuf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses weist das mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrende Verfahren keine Zwischenpumpphase auf, im Laufe derer die externe und die interne Vakuumleitung gleichzeitig offen sind, so dass der Pumpkreislauf den Druck in dem Hohlraum und im Inneren des Beh\u00e4lters gleichzeitig herabsetzt bis der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht.<\/li>\n<li>Zwar sind bei dem mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrenden Verfahren die Ventile V12xx und V13xx f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum gleichzeitig ge\u00f6ffnet. Dadurch sind der Hohlraum \u00fcber die externe Vakuumleitung und das Innere des Beh\u00e4lters \u00fcber die interne Vakuumleitung an einen Pumpkreislauf, n\u00e4mlich die Pumpstufe 1, angeschlossen, die gleichzeitig den Druck in dem Hohlraum und den Druck im Inneren des Beh\u00e4lters herabsetzt. Allerdings fehlt es an einer gleichzeitigen Herabsetzung des Drucks in dem Hohlraum und im Inneren des Beh\u00e4lters bis der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert erreicht. Denn bei dem mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrenden Verfahren schlie\u00dft das Ventil V13xx, also das der internen Vakuumleitung zugeordnete Ventil, etwa 40 ms bevor das der externen Vakuumleitung zugeordnete Ventil V12xx schlie\u00dft. Davon geht die Kammer auf Grundlage des durch das vorgelegte Messdiagramm gest\u00fctzten Vortrags der Beklagten aus.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin ausf\u00fchrt, das seitens der Beklagten vorgelegte Messdiagramm k\u00f6nne nicht zwingend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zugeordnet werden und m\u00fcsse nicht notwendigerweise deren tats\u00e4chliche Funktionsweise wiedergeben, verf\u00e4ngt dies nicht. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der Figur 10 des Handbuchs, auf die die Kl\u00e4gerin rekurriert, um eine lediglich schematische Darstellung handelt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber tats\u00e4chlich dem vorgelegten Messdiagramm entsprechend funktioniert. Die Kl\u00e4gerin hat den dezidierten und auf eine unstreitig an einem Modell der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchgef\u00fchrte Messung gest\u00fctzten Vortrag der Beklagten nicht zu entkr\u00e4ften vermocht, und zwar obwohl sie als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast bez\u00fcglich der tats\u00e4chlichen Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform trifft. Allein die Bezugnahme auf eine ersichtlich schematische Darstellung im Handbuch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Figur 10 der Anlage MSP 8) gen\u00fcgt insoweit jedenfalls nicht. Daher kann sie mit ihren pauschal ge\u00e4u\u00dferten Zweifeln zu dem Messdiagramm, mit dem sie teilweise selbst argumentiert, nicht durchdringen.<\/li>\n<li>Damit ist bei dem mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrenden Verfahren die externe Vakuumleitung l\u00e4nger an die Pumpstufe 1 angeschlossen als die interne Vakuumleitung, es erfolgt also eine weitere isolierte Herabsetzung des Drucks im Hohlraum, nachdem das gemeinsame Evakuieren durch Schlie\u00dfen des Ventils f\u00fcr die interne Vakuumleitung beendet worden ist. Dies steht der vom Klagepatent geforderten gleichzeitigen Herabsetzung des Drucks bis zum Erreichen des externen Endwertes (pFext) entgegen. Der externe Endwert wird vielmehr durch eine sich an die gemeinsame Evakuierung anschlie\u00dfende weitere externe Evakuierung beeinflusst.<\/li>\n<li>Der Zeitraum von ca. 40 ms, der zwischen dem Schlie\u00dfen der Ventile V13xx und V12xx liegt, f\u00fchrt zu einer signifikanten weiteren Evakuierung des Hohlraums nach dem Ende der gemeinsamen Evakuierung. Dies ergibt sich schon daraus, dass bei dem mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrenden Verfahren die einzelnen Evakuierungsschritte allesamt nur w\u00e4hrend sehr kurzer Zeitr\u00e4ume im Millisekundenbereich ausgef\u00fchrt werden. So dauert auch die Phase, in der zun\u00e4chst ausschlie\u00dflich der Hohlraum evakuiert wird, lediglich 80 ms. Insgesamt verstreichen vom erstmaligen \u00d6ffnen des Ventils V12xx bis zu seinem Schlie\u00dfen 300 ms, w\u00e4hrend derer zun\u00e4chst Ventil V12xx f\u00fcr etwa 80 ms ge\u00f6ffnet ist, dann beide Ventile V12xx und V13xx gleichzeitig f\u00fcr etwa 180 ms und sodann Ventil V12xx f\u00fcr weitere 40 ms. Bei diesen Abl\u00e4ufen des mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrenden Verfahrens findet in einem Zeitfenster von 40 ms eine signifikante weitere Evakuierung des Hohlraums statt, so dass Merkmal 1.11 nicht verwirklicht ist.<\/li>\n<li>Auch die weiteren Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zur Deutung des Messdiagramms verm\u00f6gen nichts daran zu \u00e4ndern, dass bei dem mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrenden Verfahren der Druck in dem Hohlraum nach Beendigung des gemeinsamen Ge\u00f6ffnetseins von interner und externer Vakuumleitung durch eine weitere isolierte Evakuierung des Hohlraums herabgesetzt wird, was aus der Verwirklichung des Merkmals 1.11 herausf\u00fchrt. Insbesondere ist weder der lila noch der gr\u00fcn gef\u00e4rbten Druckkurve zu entnehmen, dass der Druck in dem Hohlraum durch das gemeinsame Ge\u00f6ffnetsein von interner und externer Vakuumleitung erreicht w\u00fcrde. Denn die Kl\u00e4gerin legt all ihren Argumentationen eine nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfe Definition des externen Endwertes pFext zu Grunde. Soweit die Kl\u00e4gerin ausf\u00fchrt, dass der externe Endwert auf Grundlage der gr\u00fcnen Druckkurve schon zu einem Zeitpunkt erreicht werde, w\u00e4hrend dessen sowohl die interne als auch die externe Vakuumleitung noch ge\u00f6ffnet seien, widerspricht auch dies der Lehre des Klagepatents. Denn wenn das gemeinsame Abpumpen auch nach Erreichen des externen Endwerts noch fortgesetzt w\u00fcrde, w\u00e4re die Zwischenpumpphase jedenfalls nicht urs\u00e4chlich f\u00fcr das Erreichen dieses Wertes. Vielmehr w\u00fcrde der Druck im Hohlraum durch Fortsetzen der Zwischenpumpphase weiter herabgesetzt.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin anf\u00fchrt, dass der jeweilige Druck (auf Grundlage der lila gef\u00e4rbten Kurve) nach dem Schlie\u00dfen des Ventils noch weiter abfalle, liege an der Verwendung von Gasen, f\u00fchrt auch dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn jedenfalls kann die \u201eVerwendung von Gasen\u201c bez\u00fcglich des Abfalls des externen Druckes nach Schlie\u00dfen des Ventils V13xx, das zur inneren Vakuumleitung f\u00fchrt, nicht die einzige Erkl\u00e4rung sein. Dass der Druck im Hohlraum nach Schlie\u00dfen des Ventils V13xx weiter abf\u00e4llt, liegt offensichtlich zumindest auch daran, dass das Ventil V12xx noch ge\u00f6ffnet und die externe Vakuumleitung daher noch mit der Pumpstufe 1 verbunden ist. Darin liegt \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 ein weiteres isoliertes Evakuieren des Hohlraums, das der Lehre des Klagepatents widerspricht.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich verf\u00e4ngt auch die Auffassung der Kl\u00e4gerin, dass jedenfalls unter Ber\u00fccksichtigung von Toleranzen (in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von 4 mbar bis 10 mbar) der externe Endwert bei Schlie\u00dfen des Ventils V13xx erreicht sei, nicht. Dass das Klagepatent Toleranzen von mehreren mbar zulassen w\u00fcrde, ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht erkennbar. Hinzu kommt insoweit, dass die Kl\u00e4gerin bei der Berechnung der prozentualen Druckunterschiede den unter Normalbedingungen herrschenden Umgebungsdruck als Bezugswert w\u00e4hlt, nicht aber den tats\u00e4chlich erreichten Druckendwert, so dass ihre Ausf\u00fchrungen zu angeblich marginalen Toleranzen auch inhaltlich nicht durchgreifen.<\/li>\n<li>(3).<br \/>\nDa nach Beendigung des gemeinsamen Evakuierens von Hohlraum und Beh\u00e4lter bei dem mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrenden Verfahren die Evakuierung des Hohlraums durch die alleinige \u00d6ffnung der externen Vakuumleitung entgegen der Lehre des Klagepatents zun\u00e4chst f\u00fcr kurze Zeit isoliert fortgesetzt wird, l\u00e4ge eine etwaige Zwischenpumpphase auch nicht im Sinne des Merkmals 1.11 zwischen externer und interner Pumpphase. In einer solchen isolierten Evakuierung liegt nach der Diktion des Klagepatents gerade eine weitere externe Pumpphase. Soweit die Kl\u00e4gerin meint, dieser weitere Pumpvorgang sei keine externe Pumpphase, da ihm weder eine Zwischenpumpphase nachfolge (Merkmale 1.9 und 1.11), noch ein Zwischenwert pMext erreicht werde, der \u00fcber dem externen Endwert liege (Merkmal 1.10), sind dies gerade Argumente f\u00fcr die Nichtverletzung.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDarauf, ob diese Umst\u00e4nde zugleich dazu f\u00fchren, dass Merkmal 1.9, nach dem die Vorstufe die in den Merkmalen 1.10 bis 1.12 benannten Pumpphasen nacheinander aufweist, nicht verwirklicht ist, kommt es letztlich nicht an. Ob das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Verfahren nach der Lehre des Klagepatents neben der externen Pumpphase, der Zwischenpumpphase und der internen Pumpphase noch weitere Pumpphasen aufweisen darf, ist hier nicht entscheidend. Denn jedenfalls darf die Vorstufe nach Beendigung der Zwischenpumpphase nicht noch eine weitere externe Pumpphase umfassen. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus Merkmal 1.11.<\/li>\n<li>cc.<br \/>\nAuch von Merkmal 1.12 macht das mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrende Verfahren keinen Gebrauch. Es fehlt an einem Pumpkreislauf, der die Vorgaben des Merkmals 1.12 verwirklicht. Gem\u00e4\u00df Merkmal 1.12 weist die Vorstufe nach der Zwischenpumpphase eine interne Pumpphase auf, im Laufe derer die externe Vakuumleitung geschlossen ist und die interne Vakuumleitung offen ist, wobei der Pumpkreislauf die Verringerung des Druckes nur im Inneren des Beh\u00e4lters bis zu dem internen Endwert pFint hervorruft.<\/li>\n<li>(1).<br \/>\nUnter einem Pumpkreislauf im Sinne des Klagepatents ist eine Leitung oder ein System von Leitungen mit gemeinsamem Vakuum zu verstehen, das eine Pumpvorrichtung mit der Beschichtungsstation verbindet. Ein Pumpkreislauf kann nach der Lehre des Klagepatents durchaus mehrere Leitungen umfassen. Insoweit wird die technische Lehre nicht durch das in den Figuren 1 und 2 dargestellte und in der Klagepatentschrift beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem der Pumpkreislauf mit der Bezugsziffer 50 bezeichnet ist und aus lediglich einer Leitung besteht, beschr\u00e4nkt. Der Anspruchswortlaut ist weiter gefasst und l\u00e4sst einen mehrere Leitungen umfassenden Pumpkreislauf zu. Unabh\u00e4ngig von der Anzahl der Leitungen ist nach der Lehre des Klagepatents entscheidend, dass im Rahmen der Vorstufe ein (als Zahlwort) Pumpkreislauf, also ein System mit einem gemeinsamen Vakuum, zum Einsatz kommt. Zun\u00e4chst spricht der Anspruchswortlaut daf\u00fcr, dass insgesamt nur ein Pumpkreislauf vorliegt. Der Begriff \u201eVakuumpumpkreislauf\u201c taucht erstmals in Merkmal 1.3 auf und ist dort mit dem unbestimmten Artikel \u201eein\u201c versehen. Unmittelbar im Anschluss fordert Merkmal 1.4, dass neben der in Merkmal 1.3 genannten externen Vakuumleitung eine innere Vakuumleitung an \u201eden\u201c Pumpkreislauf angeschlossen ist. Durch die Verwendung des bestimmten Artikels wird sprachlich ein R\u00fcckbezug auf den im Merkmal 1.3 genannten Vakuumpumpkreislauf hergestellt. Auch in der Folge nutzt der Anspruchswortlaut den Begriff \u201ePumpkreislauf\u201c mit dem bestimmten Artikel. Best\u00e4tigt wird dieses Verst\u00e4ndnis durch die Funktion des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens. Diese liegt darin, aus dem Stand der Technik bekannte Nachteile auf einfache und kosteng\u00fcnstige Weise auszur\u00e4umen, Absatz [0017]. Nach der Lehre des Klagepatents sollen im Rahmen der Vorstufe die interne und\/oder externe Vakuumleitung jeweils durch \u00d6ffnen oder Schlie\u00dfen an ein gemeinsames Vakuum angeschlossen oder davon getrennt werden k\u00f6nnen. Dies steht im Einklang damit, ein einfaches und kosteng\u00fcnstiges Verfahren anzubieten. Denn es wird nur ein Vakuum erzeugt, an das sowohl das Innere des Beh\u00e4lters als auch der umgebende Hohlraum angeschlossen werden k\u00f6nnen. Da nur ein Vakuum erzeugt wird, m\u00fcssen nur f\u00fcr dieses eine Vakuum Einstellungen getroffen werden, eine Koordinierung verschiedener Vakua und damit verschiedener Pumpkreisl\u00e4ufe ist nicht erforderlich. Die Steuerung des Evakuierungsprozesses erfolgt allein \u00fcber das \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen der an das Vakuum angeschlossenen internen und externen Vakuumleitungen. Daf\u00fcr, dass ein Pumpkreislauf im Sinne des Klagepatents ein gemeinsames Vakuum aufweist, spricht zudem, dass die Ausgestaltung der Vorstufe, bei der die Steuerung der Evakuierung \u00fcber das \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen der jeweiligen Vakuumleitung erfolgt, technisch nicht zwingend w\u00e4re, wenn unter \u201edem Pumpkreislauf\u201c auch getrennte Leitungen mit getrennten Vakua zu verstehen w\u00e4ren. Denn dann k\u00f6nnte die Steuerung auch durch An- und Ausschalten der f\u00fcr das jeweilige Vakuum urs\u00e4chlichen Pumpen erreicht werden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass auch bei getrennten Leitungen eine Konstellation denkbar w\u00e4re, in der die Pumpen durchgehend laufen und lediglich die Leitungen ge\u00f6ffnet oder geschlossen werden. Dies entspricht aber nicht der Lehre des Klagepatents. Denn das Ziel der klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung, ein einfaches und kosteng\u00fcnstiges Verfahren zur Verf\u00fcgung zu stellen, wird gerade dar\u00fcber erreicht, die gesamte Vorstufe \u00fcber ein gemeinsames Vakuum (das durchaus durch mehrere Pumpen erzeugt werden kann) zu gew\u00e4hrleisten. Dabei stellt das Klagepatent in Absatz [0057] klar, dass die Vorstufe des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens gegen\u00fcber dem aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren keinen Zeitverlust verursache, da die Endwerte pFint und pFext durch unabh\u00e4ngiges Pumpen in den Hohlraum und dann in die Flasche schneller erreicht w\u00fcrden, als durch gemeinsames Pumpen. Auch vor diesem Hintergrund macht es Sinn, f\u00fcr die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Evakuierung keine unterschiedlichen Vakua einzusetzen. Dass ein gemeinsames Vakuum in Anspruch 1 nicht explizit genannt ist, steht dem nicht entgegen, denn bereits aus dem Umstand, dass die Evakuierung \u00fcber \u201eden Pumpkreislauf\u201c erfolgt, ergibt sich im Wege der Auslegung das Erfordernis eines gemeinsamen Vakuums. Zudem geht das Klagepatent von einem Stand der Technik aus, aus dem die gemeinsame Evakuierung von Hohlraum und Beh\u00e4lter \u00fcber ein gemeinsames Vakuum bekannt war. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Lehre des Klagepatents insoweit von der aus dem Stand der Technik bekannten L\u00f6sung abweichen wollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Argumentation der Kl\u00e4gerin, dass mit einem Kreislauf eine periodische Wiederholung eines oder mehrerer Prozesse zu verstehen sei, findet keinerlei St\u00fctze in der Klagepatentschrift. Auch eine Funktion eines solchen Verst\u00e4ndnisses erschlie\u00dft sich nicht. Dass der Fachmann im Rahmen des Verfahrens gem\u00e4\u00df Anspruch 1 den Einsatz weiterer Vakua als erfindungsgem\u00e4\u00df ansehen w\u00fcrde, ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr erkennt der Fachmann, wie ausgef\u00fchrt, dass die Lehre des Klagepatents gegen\u00fcber dem benannten Stand der Technik, aus dem die Evakuierung mittels eines gemeinsamen Vakuums bekannt war, insoweit keine \u00c4nderung vorsieht. \u00dcber diesen Pumpkreislauf muss nach der Lehre des Anspruchs 1 auch der interne Endwert pFint erreicht werden. Der interne Endwert pFint ist nach der Lehre des Klagepatents der niedrigste Druckwert im Beh\u00e4lter, der vor Beginn der Behandlungsstufe vorliegt. Insoweit gilt die Auslegung zum externen Endwert entsprechend und wird von der Kl\u00e4gerin auch nicht in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>(2).<br \/>\nAuf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses verwirklicht das mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrende Verfahren Merkmal 1.12 nicht. Denn der interne Endwert pFint wird nicht dadurch erreicht, dass die externe Vakuumleitung geschlossen und die interne Vakuumleitung offen ist, wobei der Pumpkreislauf die Verringerung des Druckes nur im Inneren des Beh\u00e4lters bis zu dem internen Endwert pFint hervorruft. Der interne Endwert pFint wird \u2013 was zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist \u2013 erst deutlich nach Abschluss der Pumpstufe 1, n\u00e4mlich im Verlauf der Pumpstufe 3 erreicht. Sowohl die Pumpstufe 2 als auch die Pumpstufe 3 geh\u00f6ren aber nicht zu \u201edem Pumpkreislauf\u201c im Sinne des Klagepatents. Denn die Pumpstufen 2 und 3 erzeugen \u00fcber jeweils eigene Pumpen eigene Vakua. Sie haben jeweils nur eine Verbindung zum Inneren des Beh\u00e4lters, nicht aber zum umgebenden Hohlraum und sind nicht mit der Pumpstufe 1, \u00fcber die der externe Endwert erreicht wird, verbunden.<\/li>\n<li>Auch die Argumentation der Kl\u00e4gerin, dass das gesamte Pumpmodul der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen Pumpkreislauf im Sinne des Klagepatents darstelle, verf\u00e4ngt nicht. Das Pumpmodul verf\u00fcgt nicht \u00fcber ein gemeinsames Vakuum, das \u00fcber verschiedene Leitungen sowohl zum Inneren des Beh\u00e4lters als auch in den umgebenden Hohlraum transportiert wird, sondern weist getrennte Pumpkreisl\u00e4ufe mit getrennten Vakua auf.<\/li>\n<li>dd.<br \/>\nAuf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes ist auch nicht erkennbar, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geeignet ist, gem\u00e4\u00df den Vorgaben des Verfahrensanspruchs 1 des Klagepatents betrieben zu werden. Im Hinblick auf die in Merkmal 2.1 enthaltene Wirkungs- und Funktionsangabe erfordert eine Verletzung, dass das Bauteil, auf das sich diese Angabe bezieht, bereits entsprechend konfiguriert sein muss, das hei\u00dft eine geeignete Software und sonstige Mittel umfassen muss, die in entsprechenden Betriebssituationen die Verwirklichung der genannten Funktion erm\u00f6glichen (BGH GRUR 2022, 982 (985) \u2013 SRS-Zuordnung; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Auflage Abschn. A, Rn. 95).<\/li>\n<li>Daran fehlt es hier. Unabh\u00e4ngig davon, ob \u2013 wie die Kl\u00e4gerin ausf\u00fchrt \u2013 die Schlie\u00dfzeitpunkte der Ventile V12xx und V13xx vom Nutzer ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnen, w\u00fcrde eine solche Ver\u00e4nderung der Schlie\u00dfzeitpunkte der Ventile V12xx und V13xx allenfalls dann ausreichen, um das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, wenn Ventil V13xx (nach Erreichen des externen Endwertes pFext durch gemeinsames Evakuieren von Hohlraum und Beh\u00e4lter) so lange \u00f6ffnen w\u00fcrde, dass auch die komplette Evakuierung des Beh\u00e4lters \u00fcber Pumpstufe 1 stattfinden w\u00fcrde. Denn nur dann k\u00f6nnten sowohl pFext als auch pFint \u00fcber den gleichen Pumpkreislauf eingestellt werden. Es ist aber weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, dass dies mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der Konfiguration der der Pumpstufe 1 zugeordneten Pumpen \u2013 \u00fcberhaupt m\u00f6glich w\u00e4re. Zudem w\u00fcrden dann jedenfalls die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgesehenen Pumpstufen 2 und 3 \u00fcberfl\u00fcssig. Daf\u00fcr, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits eine Software umfassen w\u00fcrde, die einen entsprechenden Ablauf erlauben w\u00fcrde, ist nichts ersichtlich. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit getrennten Pumpkreisl\u00e4ufen, die f\u00fcr unterschiedliche Pumpvorg\u00e4nge unterschiedliche, speziell optimierte Pumpen nutzen, sowie ihre Einrichtung gem\u00e4\u00df den im Messdiagramm dargestellten Abl\u00e4ufen verl\u00e4sst vielmehr die technische Lehre des Klagepatents. Eine etwaige, rein theoretische, angesichts der baulichen Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform technisch nicht sinnvoll erscheinende M\u00f6glichkeit einer Umprogrammierung der Steuerung f\u00fchrt nicht zur Verwirklichung der in Merkmal 2.1 enthaltenen Funktionsangabe. Wie die Beklagte zu Recht ausf\u00fchrt, w\u00fcrde ein solch umfassender Eingriff in die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dazu f\u00fchren, dass eine g\u00e4nzlich andere Maschine vorl\u00e4ge.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch Merkmal 2.3 nicht. Danach sind die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung an einen Pumpkreislauf mit gemeinsamem Vakuum angeschlossen.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDiese Vorgabe des Vorrichtungsanspruchs ist dahingehend zu verstehen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform insgesamt nur ein einziger Pumpkreislauf vorliegen darf, an den sowohl die externe als auch die interne Vakuumleitung angeschlossen sind. F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht, dass der Patentanspruch in seinem Zusammenhang auszulegen ist. Angesichts der in Merkmal 2.1 enthaltenen Funktionsangabe, n\u00e4mlich der Eignung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens gem\u00e4\u00df des Anspruchs 1 des Klagepatents, sowie der weiteren Vorgaben der Merkmale 2.4 bis 2.7 an den Pumpkreislauf und die Verschlussvorrichtungen erkennt der Fachmann, dass auch die in Anspruch 2 gesch\u00fctzte Vorrichtung so ausgestaltet sein muss, dass die gesamte Evakuierung \u00fcber einen einzigen Pumpkreislauf mit einem Vakuum stattfinden kann. Soweit die Kl\u00e4gerin ausf\u00fchrt, es sei ausreichend, wenn das in Merkmal 2.3 vorgesehene gemeinsame Vakuum in einem Teil des Pumpkreislaufs vorliege, der insgesamt \u00fcber mehrere verschiedene Vakua verf\u00fcgen d\u00fcrfe, verf\u00e4ngt dies nicht. Schon die Argumentation der Kl\u00e4gerin dazu, dass der franz\u00f6sische Originalwortlaut nicht ausschlie\u00dfe, dass neben einem gemeinsamen Vakuum weitere Vakua vorliegen, \u00fcberzeugt nicht. Bereits die \u00dcbersetzung, bei der die Kl\u00e4gerin die Pr\u00e4position \u201e\u00e0\u201c mit \u201ehat\u201c, also einem Verb, \u00fcbersetzt hat, verf\u00e4ngt nicht. Unabh\u00e4ngig davon, ob der Wortlaut weitere Vakua zulassen w\u00fcrde, ist aber entscheidend, wie der Fachmann den Patentanspruch unter Ber\u00fccksichtigung der Funktion versteht. Die Argumentation der Kl\u00e4gerin orientiert sich hingegen weder an den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift noch an der technischen Lehre des Klagepatents. Der Fachmann erkennt, dass die Funktion der merkmalsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung gerade darin liegt, einen Verfahrensablauf entsprechend des Anspruchs 1 des Klagepatents zu erm\u00f6glichen, durch den im Stand der Technik auftretende Nachteile mit einfachen und kosteng\u00fcnstigen Mitteln ausger\u00e4umt werden sollen. Er sieht, dass dies klagepatentgem\u00e4\u00df \u00fcber den Einsatz eines einzigen Pumpkreislaufs mit einem Vakuum gew\u00e4hrleistet werden soll.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nAuf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal 2.3 nicht unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Denn \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 stellen die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorliegenden Pumpstufen 1, 2 und 3 jeweils eigene Pumpkreisl\u00e4ufe dar, die unterschiedliche Vakua transportieren.<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDa eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents nicht gegeben ist, ist \u00fcber die hilfsweise gestellten \u00c4quivalenzantr\u00e4ge zu entscheiden.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie hilfsweise geltend gemachten \u00c4quivalenzantr\u00e4ge sind zul\u00e4ssig. Insbesondere gen\u00fcgen sie die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes gem\u00e4\u00df \u00a7 253 Abs. 2 ZPO. Die Austauschmittel sind hinreichend deutlich bezeichnet. Aus den schrifts\u00e4tzlichen Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin ergibt sich ihr Verst\u00e4ndnis des jeweiligen Austauschmittels.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nAuch bez\u00fcglich der \u00c4quivalenzantr\u00e4ge ist die Klage unbegr\u00fcndet. Eine Verletzung des Klagepatents unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten ist nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Anspruchs 2 des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln benutzen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nWiederum bestehen bez\u00fcglich der Aktivlegitimation keine Bedenken. Insoweit wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen zur wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung Bezug genommen, die auch hier gelten.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuf Grundlage des Sach- und Streitstandes ist nicht erkennbar, dass das mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrende Verfahren von der Lehre des Anspruchs 1 mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch machen bzw. eine entsprechende Eignung aufweisen w\u00fcrde und dadurch auch die Funktionsangabe in Merkmal 2.1 mit \u00e4quivalenten Mitteln benutzt w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn drei Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens muss das abgewandelte Mittel f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt ohne besondere (erfinderische) \u00dcberlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar sein. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df m.w.N.).<\/li>\n<li>a.<br \/>\nBez\u00fcglich der in die Hilfsantr\u00e4ge zu I. und II. aufgenommenen Austauschmittel sind auf Grundlage des Vortrags der Kl\u00e4gerin die Voraussetzungen einer \u00c4quivalenz nicht feststellbar.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDer erste Hilfsantrag greift nicht durch. Die Kl\u00e4gerin ersetzt in diesem Hilfsantrag bez\u00fcglich der Zwischenpumpphase die Vorgabe \u201ebis der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht\u201c durch die Formulierung \u201ewobei die externe Vakuumleitung so lange ge\u00f6ffnet bleibt, so dass der Druck in dem Hohlraum den externen Endwert (pFext) erreicht, wobei die interne Vakuumleitung vor der externen Vakuumleitung geschlossen wird\u201c. Es bestehen bereits Zweifel daran, dass Gleichwirkung und Auffindbarkeit der abgewandelten L\u00f6sung gegeben sind. Jedenfalls fehlt es aber an der Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit gegen\u00fcber der klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung setzt voraus, dass \u00dcberlegungen, die zum Auffinden der durch vom Sinngehalt abweichende Mittel gekennzeichneten Ausf\u00fchrung bef\u00e4higen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass die andere Ausf\u00fchrung aus fachlicher Sicht als der gegenst\u00e4ndlichen (wortsinngem\u00e4\u00dfen) gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zu ziehen ist (Scharen, in: Benkard, PatG, 12. Auflage 2023, PatG \u00a7 14 Rn. 114).<\/li>\n<li>Vorliegend ist nicht erkennbar, dass der Fachmann die abgewandelte L\u00f6sung als der Lehre des Klagepatents gleichwertige L\u00f6sung in Betracht ziehen w\u00fcrde. Denn das Klagepatent l\u00f6st die im Stand der Technik auftretenden Probleme durch die dezidierten Vorgaben zur Ausgestaltung und Abfolge der einzelnen Pumpphasen der Vorstufe. Die abgewandelte L\u00f6sung ver\u00e4ndert aber gerade diese Pumpabfolge w\u00e4hrend der Vorstufe, insbesondere dahingehend, dass die gemeinsame \u00d6ffnung von interner und externer Vakuumleitung durch Schlie\u00dfen der internen Vakuumleitung beendet wird, w\u00e4hrend die externe Vakuumleitung zun\u00e4chst weiter ge\u00f6ffnet bleibt. Hingegen sieht die klagepatentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung eine Vorstufe vor, bei der zuerst eine externe Pumpphase, dann eine Phase des gemeinsamen Pumpens \u00fcber die externe Vakuumleitung und die interne Vakuumleitung und sodann eine interne Pumpphase stattfinden. Aus Sicht des Fachmanns handelt es sich um einen g\u00e4nzlich anderen Ablauf, wenn \u2013 wie bei dem in den Antrag aufgenommenen Austauschmittel \u2013 das gemeinsame Abpumpen durch Schlie\u00dfen der internen Vakuumleitung beendet wird und im Anschluss daran ein weiteres Abpumpen \u00fcber die externe Vakuumleitung erfolgt. Eine solche Ausgestaltung ist nicht am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nAuch der zweite Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Mit dem zweiten Hilfsantrag macht die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen einen Austausch des Begriffs \u201e(Vakuum-)Pumpkreislauf\u201c durch den Begriff \u201eLeitungssystem\u201c geltend, wobei sie bez\u00fcglich des Anschlusses der internen Vakuumleitung n\u00e4her spezifiziert, dass es sich um \u201edas mehrere Pumplevel oder Vakuumquellen koordinierende Leitungssystem\u201c handelt.<\/li>\n<li>Es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Gleichwirkung und der Gleichwertigkeit.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Frage der Gleichwirkung ist entscheidend, ob trotz der Abwandlung diejenigen der Funktionen (Wirkungen) und Bedeutungen der wortsinngem\u00e4\u00dfen Merkmale erhalten bleiben, deren patentgem\u00e4\u00dfes Zusammenwirken die beanspruchte L\u00f6sung des dem Patentanspruch zu Grunde liegenden technischen Problems ausmacht (BGH GRUR 2000, 1005 (1006) \u2013 Bratgeschirr; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.10.2007, I-2 U 52\/06, Rn. 71 \u2013 zitiert nach juris; vgl. auch BGH GRUR 1964, 606 (609) \u2013 F\u00f6rderband, Scharen, in Benkard, PatG, 12. Auflage 2023, \u00a7 14 Rn. 103). Der mit der gesch\u00fctzten Erfindung verfolgte Sinn muss beibehalten sein, vgl. BGH GRUR 1991, 444 (446) \u2013 Autowaschvorrichtung. Daran fehlt es hier. Die Auffassung der Kl\u00e4gerin, der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Pumpkreislauf diene (in der internen Pumpphase) allein dem Zweck, den internen Endwert im Beh\u00e4lter zu erreichen, greift deutlich zu kurz. Der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Pumpkreislauf hat vielmehr die zur L\u00f6sung des dem Patentanspruch zugrunde liegenden Problems beitragende Wirkung, dass die Evakuierung von Hohlraum und Beh\u00e4lter mit einfachen Mitteln stattfinden kann. Denn sie erfolgt \u00fcber ein gemeinsames Vakuum, an das sowohl die externe als auch die interne Vakuumleitung angeschlossen sind, die in einer bestimmten Abfolge ge\u00f6ffnet und geschlossen werden. Das Austauschmittel mag ebenfalls zu dem Ergebnis kommen, dass Hohlraum und Beh\u00e4lter evakuiert werden. Dies findet jedoch auf vollkommen anderem Wege statt. Die Evakuierung \u00fcber mehrere Pumpkreisl\u00e4ufe mit unterschiedlichen Vakua erzielt den Vorteil, die Evakuierung mit einfachen Mitteln durchzuf\u00fchren, nicht. Unabh\u00e4ngig davon, ob eine solche Umgestaltung f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt nahegelegen hat, woran ebenfalls Zweifel bestehen, ist erst recht eine Gleichwertigkeit zu verneinen. Denn die abgewandelte L\u00f6sung orientiert sich nicht an der unter Schutz gestellten Lehre, die gerade eine Evakuierung \u00fcber ein einziges Vakuum vorsieht.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nAngesichts der vorstehenden Ausf\u00fchrungen kommt es auf die Frage, ob bei dem mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrenden Verfahren festgelegte Endwerte (wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale 1.5 und 1.6) oder zeitgesteuerte Endwerte (\u00e4quivalente Benutzung der Merkmale 1.5 und 1.6, geltend gemacht mit dem Hilfsantrag zu III.) vorliegen, nicht mehr an, so dass sich Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEine \u00e4quivalente Benutzung der Lehre des Anspruchs 2 des Klagepatents scheitert auch daran, dass die Kl\u00e4gerin in Bezug auf das in Merkmal 2.3 des Vorrichtungsanspruchs aufgef\u00fchrte gemeinsame Vakuum kein Austauschmittel benannt hat.<\/li>\n<li>\nD.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO, die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 750.000,00 \u20ac<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3359 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. Februar 2024, Az. 4a O 98\/21<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[106,2],"tags":[],"class_list":["post-9492","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-106","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9492","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=9492"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9492\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9493,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/9492\/revisions\/9493"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=9492"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=9492"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=9492"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}