{"id":9488,"date":"2025-01-31T14:26:48","date_gmt":"2025-01-31T14:26:48","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9488"},"modified":"2025-01-31T11:30:19","modified_gmt":"2025-01-31T11:30:19","slug":"4a-o-109-19-anschlusselement-fuer-leitungssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9488","title":{"rendered":"4a O 109\/19 &#8211; Anschlusselement f\u00fcr Leitungssystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3357<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 21. M\u00e4rz 2024, Az. 4a O 109\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\u00a0I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>\nzu unterlassen,<\/li>\n<li>\nein Anschlusselement f\u00fcr ein Leitungssystem, das mit mindestens einem Rohr des Leitungssystems koppelbar ist, wobei das Anschlusselement eine St\u00fctzh\u00fclse und eine Pressh\u00fclse aufweist und die Pressh\u00fclse in montiertem Zustand zumindest teilweise die St\u00fctzh\u00fclse umschlie\u00dft, wobei die St\u00fctzh\u00fclse mindestens eine umlaufende Nut zur Aufnahme eines Dicht-ringes umfasst sowie eine Au\u00dfenfl\u00e4che mit einer Profilierung, wobei die Profilierung eine Tiefe (TP) und eine Gesamtl\u00e4nge (LG) aufweist und das Verh\u00e4ltnis von Gesamtl\u00e4nge (LG) der Profilierung zur Tiefe (TP) der Profilierung im Bereich 20 bis 2 liegt, und wobei ein Haltering auf der Au\u00dfenseite der St\u00fctzh\u00fclse zwischen Pressh\u00fclse und St\u00fctzh\u00fclse vorgesehen ist,<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>\nwobei ein F\u00fchrungsring an der Au\u00dfenseite der Pressh\u00fclse vorgesehen ist, der als F\u00fchrungselement f\u00fcr Presswerkzeuge ausgebildet ist,<\/li>\n<li>\nwobei die St\u00fctzh\u00fclse zwei Dichtringe und zwei derartige Profilierungen zur Verpressung mit dem Rohr aufweist, wobei jeder Profilierung einer der Dichtringe zugeordnet ist, und wobei die Profilierungen jeweils in Form einer Nut ausgebildet sind, die jeweils einen ersten ansteigenden Bereich und einen im Wesentlichen flach verlaufenden daran anschlie\u00dfenden, zweiten Bereich mit der Tiefe (TP) aufweist,<\/li>\n<li>\nwobei der erste ansteigende Bereich jeweils in Richtung des zugeordnetes Dichtrings (9.1, 9.2) ansteigt, wobei durch die ersten ansteigenden Bereiche mit einem dreieckf\u00f6rmigen Querschnitt im L\u00e4ngsschnitt dadurch, dass die ersten ansteigenden Bereiche und jeweils eine radial verlaufende Flanke der zugeordneten Nut einen spitzen Winkel ausbilden, Spitzen zur Verf\u00fcgung gestellt werden, in deren N\u00e4he der zugeordnete Dichtring liegt, derart, dass sich die Spitzen im L\u00e4ngsschnitt punktf\u00f6rmig in die Innenwandung des Rohres eingraben k\u00f6nnen;<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.09.2018 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Anschlusselemente f\u00fcr Leitungssysteme bestimmt waren,<\/li>\n<li>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Anschlusselemente f\u00fcr Leitungssysteme sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Anschlusselemente f\u00fcr Leitungssysteme bezahlt wurden,<\/li>\n<li>\nwobei<\/li>\n<li>\n&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in elektronischer Form vorzulegen sind,<\/li>\n<li>\n&#8211; geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>\n&#8211; die Aufstellung mit den Daten der Auskunft in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist; und<\/li>\n<li>\n3. der Kl\u00e4gerin in einer chronologisch geordneten und nach Kalendervierteljahren und Typen gegliederten Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.08.2018 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen f\u00fcr die die Anschlusselemente f\u00fcr Leitungssysteme bestimmt waren,<\/li>\n<li>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei<\/li>\n<li>\n&#8211; die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist; und<\/li>\n<li>\n&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>\n&#8211; die Angaben zu e) bez\u00fcglich der zu I. 1. bezeichneten Handlungen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 20.10.2018 zu machen sind.<\/li>\n<li>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter I. 1. bezeichneten in der Zeit vom 01.08.2018 bis zum 19.10.2018 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, sowie, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 20.10.2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nIII. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen oben unter I. 1. fallenden Anschlusselemente f\u00fcr Leitungssysteme auf eigenen Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>\nIV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 20.09.2018 in Verkehr gebrachten Anschlusselemente f\u00fcr Leitungssysteme gegen\u00fcber gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 21.03.2024, Az. 4a O 109\/19) festgestellten patentverletzenden Zustand der Anschlusselemente f\u00fcr Leitungssysteme und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Anschlusselemente f\u00fcr Leitungssysteme wieder an sich zu nehmen, wobei der Kl\u00e4gerin ein Muster der R\u00fcckrufschreiben sowie eine Liste der Adressaten mit Namen und postalischer Anschrift oder \u2014 nach Wahl der Beklagten \u2014 eine Kopie s\u00e4mtlicher R\u00fcckrufschreiben zu \u00fcberlassen sind.<\/li>\n<li>\nV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>\nVI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>\nVII. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 500.000,00. Dar\u00fcber hinaus werden f\u00fcr die Kl\u00e4gerin folgende Teilsicherheiten festgesetzt: Die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung (Ziff. I.1., III., IV.) sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 375.000,00; ferner sind die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2., I.3.) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 25.000,00. Die Kostenentscheidung ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer Verletzung des Deutschen Patents DE 11 2008 003 XXA C5 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung einer Schadensersatz- sowie Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Zahlung von vorgerichtlichen Kosten in H\u00f6he von 5.759,01 Euro in Anspruch.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents (vgl. Registerauszug vom 27.11.2019 als Anlage KAP 5). Das Klagepatent wurde am 23.12.2008 als PCT-Anmeldung angemeldet und nimmt eine innere Priorit\u00e4t vom 28.12.2007 in Anspruch. Die Anmeldung wurde am 09.07.2009 ver\u00f6ffentlicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt (nachfolgend: DPMA) ver\u00f6ffentlichte am 20.08.2018 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Das Klagepatent betrifft laut seiner Bezeichnung ein \u201eAnschlusselement f\u00fcr ein Leitungssystem\u201c.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) hat zun\u00e4chst am 04.03.2019 Einspruch gegen das Klagepatent beim DPMA eingelegt. Das DPMA hat das Klagepatent im Einspruchsverfahren mit Beschluss vom 24.11.2021 (Anlage KAP 17) beschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss haben beide Parteien Beschwerde eingelegt. Das Bundespatentgericht (nachfolgend: BPatG) hat im Beschwerdeverfahren das Klagepatent in einer weiter eingeschr\u00e4nkten Fassung mit Beschluss vom 11.05.2023 (Az. 12 W (pat) 4\/22, Anlage B 49) aufrechterhalten. Der Beschluss des BPatG vom 11.05.2023 ist rechtskr\u00e4ftig. Das DPMA ver\u00f6ffentlichte daraufhin am 26.10.2023 eine ge\u00e4nderte Patentschrift (C5), wobei sich die Beschreibung und die Figuren des Klagepatents nicht \u00e4nderten. Die Beklagte zu 1) hat nunmehr unter dem 25.08.2023 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent in der aufrechterhaltenen Fassung beim BPatG eingereicht (Az. 8 Ni 63\/23, Anlage B 50). Eine Entscheidung ist bislang nicht ergangen.<\/li>\n<li>\nDer geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents in der im Einspruchsverfahren rechtskr\u00e4ftig aufrechterhaltenen Fassung lautet:<\/li>\n<li>\n\u201e1. Anschlusselement (1) f\u00fcr ein Leitungssystem, das mit mindestens einem Rohr (50) des Leitungssystems koppelbar ist, wobei das Anschlusselement<br \/>\n(1) eine St\u00fctzh\u00fclse (5) und eine Pressh\u00fclse (3) aufweist und die Pressh\u00fclse (3) in montiertem Zustand zumindest teilweise die St\u00fctzh\u00fclse (5) umschlie\u00dft, wobei die St\u00fctzh\u00fclse (5) mindestens eine umlaufende Nut (7.1,7.2) zur Aufnahme eines Dichtringes (9.1,9.2) umfasst sowie eine Au\u00dfenfl\u00e4che mit einer Profilierung, wobei die Profilierung eine Tiefe (TP) und eine Gesamtl\u00e4nge (LG) aufweist und das Verh\u00e4ltnis von Gesamtl\u00e4nge (LG) der Profilierung zur Tiefe (TP) der Profilierung im Bereich 20 bis 2 liegt, und wobei ein Haltering (30) auf der Au\u00dfenseite der St\u00fctzh\u00fclse (5) zwischen Pressh\u00fclse (3) und St\u00fctzh\u00fclse (5) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass ein F\u00fchrungsring (40) an der Au\u00dfenseite der Pressh\u00fclse (3) vorgesehen ist, der als F\u00fchrungselement f\u00fcr Presswerkzeuge ausgebildet ist, wobei die St\u00fctzh\u00fclse (5) zwei Dichtringe (9.1,9.2) und zwei derartige Profilierungen zur Verpressung mit dem Rohr (50) aufweist, wobei jeder Profilierung einer der Dichtringe (9.1,9.2) zugeordnet ist, und wobei die Profilierungen jeweils in Form einer Nut ausgebildet sind, die jeweils einen ersten ansteigenden Bereich (12.1,12.2) und einen im Wesentlichen flach verlaufenden daran anschlie\u00dfenden, zweiten Bereich (13&#8242;.1,13.2) mit der Tiefe (TP) aufweist, wobei der erste ansteigende Bereich (12.1,12.2) jeweils in Richtung des zugeordneten Dichtrings (9.1,9.2) ansteigt, wobei durch die ersten ansteigenden Bereiche mit einem dreieckf\u00f6rmigen Querschnitt im L\u00e4ngsschnitt dadurch, dass die ersten ansteigenden Bereiche (12.1,12.2) und jeweils eine radial verlaufende Flanke der zugeordneten Nut (7.1,7.2) einen spitzen Winkel ausbilden, Spitzen zur Verf\u00fcgung gestellt werden, in deren N\u00e4he der zugeordnete Dichtring (9.1,9.2) liegt, derart, dass sich die Spitzen im L\u00e4ngsschnitt punktf\u00f6rmig in die Innenwandung des Rohres (50) eingraben k\u00f6nnen.\u201c<\/li>\n<li>\nZur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre werden nachfolgend Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nIn den Abs\u00e4tzen [0018] ff. der Klagepatentschrift sind die Ausf\u00fchrungsbeispiele wie folgt beschrieben: Die Figur 1 zeigt einen L\u00e4ngsschnitt durch ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Anschlusselement (1) ohne Rohr, bei dem der Haltering (30) an der Pressh\u00fclse (3) anliegt, w\u00e4hrend Figur 2 einen entsprechenden L\u00e4ngsschnitt mit eingeschobenem Rohr (50), aber ebenfalls noch nicht verpresster Pressh\u00fclse, d.h. noch vor der Verpressung, zeigt.<\/li>\n<li>\nDas gezeigte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anschlusselement (1) umfasst gem. Abs. [0019] der Klagepatentbeschreibung eine Pressh\u00fclse (3) sowie eine St\u00fctzh\u00fclse (5), wobei die St\u00fctzh\u00fclse (5) zwei in axialem Abstand voneinander die Zylinderachse umlaufende Nuten (7.1), (7.2), in die Dichtringe, beispielsweise O-Ringe (9.1), (9.2) eingelegt sein k\u00f6nnen, umfasst. Der Bereich der Au\u00dfenfl\u00e4che der St\u00fctzh\u00fclse (5) ist zudem mit einer Kontur, das hei\u00dft einer Profilierung in Form von Nuten (11.1), (11.2), versehen. Die Form der Nuten (11.1), (11.2) weist im L\u00e4ngsschnitt des um die Achse RA rotationssymmetrischen K\u00f6rpers zwei Bereiche auf, einen ersten, ansteigenden Bereich (12.1), (12.2) mit dreieckf\u00f6rmigem Querschnitt und einer L\u00e4nge L1 und einen zweiten, auslaufenden flachen Bereich (13.1), (13.2) mit einer L\u00e4nge L2, so dass die Gesamtl\u00e4nge der Profilierung LG = L1 + L2 ist. Erfindungsgem\u00e4\u00df ist weiterhin in den Figuren gezeigt, dass an der Au\u00dfenfl\u00e4che der St\u00fctzh\u00fclse (5) ein Haltering (30) anzubringen ist, der auch als Anschlag f\u00fcr das einzuschiebende Rohr (50) dient. An der Au\u00dfenseite der Pressh\u00fclse (3) ist ein F\u00fchrungsring (40), beispielsweise f\u00fcr ein Presswerkzeug, mit welchem man die Pressh\u00fclse (3) verpressen kann, angeordnet.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin vertrieb zun\u00e4chst als Einzelunternehmerin unter \u201eB\u201c Anschlusselemente f\u00fcr Leitungssysteme. Im Jahr 2010 stellte die Kl\u00e4gerin als Einzelunternehmerin einen Insolvenzantrag, woraufhin ein Insolvenzverwalter t\u00e4tig wurde. Sp\u00e4ter war sie als Handelsvertreterin der C GmbH t\u00e4tig. Die Beklagte zu 1) wurde mit Vertrag vom 17.10.2012 gegr\u00fcndet. Sie ist im Bereich der Installationstechnik t\u00e4tig. Der Beklagte zu 2) ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/li>\n<li>\nHerr D, der Vater des Beklagten zu 2), zu dem die Kl\u00e4gerin bereits zuvor gesch\u00e4ftlichen Kontakt hatte, f\u00fchrte das Unternehmen E GmbH &amp; Co. F KG und ist bzw. war Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der G GmbH. Die G GmbH erwarb im Jahr 2010 auf Bitte der Kl\u00e4gerin aus der Insolvenz des Einzelunternehmens der Kl\u00e4gerin \u201es\u00e4mtliche materiellen und immateriellen Rechte am Namen des Unternehmens H bzw. C\u201c sowie das Warenlager der Kl\u00e4gerin von dem Insolvenzverwalter (Anlage B1, Anlage B2).<\/li>\n<li>\nMit Vertrag vom 27.08.2010 wurde die \u201eC GmbH\u201c gegr\u00fcndet, deren Gesellschaftsanteile zu 49% dem Sohn der Kl\u00e4gerin, Herrn I, geh\u00f6ren sowie zu 51% der G GmbH. Die Kl\u00e4gerin war federf\u00fchrend f\u00fcr die C GmbH t\u00e4tig und hatte als Handelsvertreterin ein Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der C GmbH.<\/li>\n<li>\nAb dem Jahr 2013 kam es zur intensiven Zusammenarbeit zwischen der Beklagten zu 1) und der C GmbH. Die Technologie f\u00fcr die sp\u00e4ter in Zusammenarbeit hergestellten und vertriebenen Pressfittings stammte von der Kl\u00e4gerin. Die Beklagten verf\u00fcgten etwa \u00fcber Kontakte f\u00fcr eine kosteng\u00fcnstige Produktion in Fernost und China, um sich am Markt wettbewerbsf\u00e4higer zu positionieren. F\u00fcr beide Seiten sind \u2013 in streitigem Umfang \u2013 hierbei Kosten angefallen. Die Zusammenarbeit sah u.a. die Weiterentwicklung und Ausweitung des Produktsortiments vor. Die Kl\u00e4gerin begleitete dabei auf Seiten der C GmbH den gesamten Anpassungs-, Entwicklungs- und Fertigungsprozess.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten sollten die C GmbH mit Pressfittings, u.a. nach den Vorgaben der Kl\u00e4gerin, beliefern. Nach einer Absprache zwischen der Kl\u00e4gerin und den Beklagten sollte mittelfristig die komplette Pressfittingproduktion ausschlie\u00dflich durch die Beklagte zu 1) durchgef\u00fchrt werden, w\u00e4hrend die C GmbH unter Einsatz der Kl\u00e4gerin den Vertrieb \u00fcbernehmen sollte. In diesem Zusammenhang wurde auch vereinbart, dass die Kl\u00e4gerin den Beklagten zu 2) eingehend bei der Errichtung der Produktion, des Qualit\u00e4tsmanagements sowie der Auditierung von Lieferanten unterst\u00fctzen wird.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin stellte der Beklagten zu 1) zahlreiche Informationen und Unterlagen zur Verf\u00fcgung, die diese f\u00fcr die Herstellung der Fittings ben\u00f6tigte. Damit \u2013 wie vereinbart \u2013 die Beklagte zu 1) die Pressfittingrohteile fertigen und beschaffen konnte, \u00fcbergab die Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Konstruktionszeichnungen der Pressfittings an den Beklagten zu 2). Dies erfolgte bereits schrittweise ab 2012 sowie 2013 nochmals komplett durch \u00dcbersendung der entsprechenden Dateien. Auch sp\u00e4ter \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin den Beklagten immer wieder Zeichnungen. Die Beklagten legen diesbez\u00fcglich Kopien von E-Mails der Kl\u00e4gerin in einem Zeitraum von 2014 bis 2017 als Anlagenkonvolut B 9 vor. Auch in die Kommunikation mit Dritten, welche etwa Einzelteile f\u00fcr die Beklagte zu 1) und die C GmbH herstellten, war die Kl\u00e4gerin insbesondere mit Bezug auf den Herstellungsprozess eingebunden. U.a. unternahmen die Kl\u00e4gerin und der Beklagte zu 2) auf Kosten der Beklagten zu 1) gemeinsame Gesch\u00e4ftsreisen zu Lieferanten. Dar\u00fcber hinaus unterst\u00fctzte die Kl\u00e4gerin die Beklagten bei Abstimmungen und Kl\u00e4rungen mit Lieferanten sowie bei Zertifizierungen bez\u00fcglich der Pressfittings.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten organisierten den Absatz der \u2013 vermeintlich klagepatentgem\u00e4\u00dfen \u2013 Pressfittings teilweise auch ohne Beteiligung von der C GmbH, etwa \u00fcber die Firmen E und J des Herrn D (vgl. Anlage B 8). Die Pressfittings wurden sodann auch \u00fcber andere Firmen verkauft, ohne dass die Kl\u00e4gerin davon direkt finanziell profitierte.<\/li>\n<li>\nUnter dem 31.07.2018, d.h. nach Patenterteilungsbeschluss des DPMA, aber vor Ver\u00f6ffentlichung der Klagepatenterteilung, mahnte die Kl\u00e4gerin die beiden Beklagten durch ein anwaltliches Schreiben ab (Anlage KAP 2, nachfolgend: Abmahnung). Darin wurde die Inhaberschaft des Klagepatents der Kl\u00e4gerin erl\u00e4utert sowie die Beklagten darauf aufmerksam gemacht, dass die Pressfittings der Beklagten den Anspruch 1 des Klagepatents verwirklichten. Auf Seite 5 des Schreibens hei\u00dft es u.a. \u201eUnsere Mandantschaft ist dabei bereit, Ihnen auch nach Ver\u00f6ffentlichung des Patents eine Nutzung des Patents f\u00fcr die von ihnen angebotenen Pressfittinge auf Basis einer Lizenzanalogie zu gew\u00e4hren.\u201c. Die Kl\u00e4gerin setzte den Beklagten in dem Schreiben weiter eine Frist zur Rechnungslegung, um eine angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die Vergangenheit ermitteln zu k\u00f6nnen. Mit Schreiben vom 12.09.2018 (Anlage KAP 3) antworteten die anwaltlichen Vertreter der Beklagten, dass die Beklagten das Klagepatent nicht f\u00fcr rechtsbest\u00e4ndig hielten. Anschlie\u00dfende Vergleichsgespr\u00e4che scheiterten.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1) stellt nunmehr in Deutschland her, vertreibt und bietet u.a \u00fcber die deutschsprachige Website www.K.de sogenannte \u201ePressfittings\u201c f\u00fcr Rohre in verschiedenen Ausfertigungen (nachfolgend gemeinsam: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) an, vgl. Anlage KAP 8. Die Anschlusselemente der Pressfittings weisen u.a. eine St\u00fctzh\u00fclse, eine Pressh\u00fclse, einen F\u00fchrungsring und einen Haltering auf.<\/li>\n<li>\nEinige der Pressfittings der Beklagten weisen eine \u00d6ffnung in einem an der Au\u00dfenseite liegenden F\u00fchrungsring sowie eine zweist\u00fcckige Ausgestaltung von F\u00fchrungsring und Haltering auf (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1), wie nachfolgend abgebildet und von der Kl\u00e4gerin mit Pfeilen markiert:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Davon stellt die rechte Seite, beginnend ab dem schwarzen Ring (schwarzer Pfeil), ein Anschlusselement dar. Zwischen der St\u00fctzh\u00fclse (roter Pfeil) und der Pressh\u00fclse (blauer Pfeil) kann ein Rohr eingeschoben werden.<\/li>\n<li>\nNach Scheitern der Vergleichsgespr\u00e4che stellte die Beklagte zu 1) ihre Produktion von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 auf ein abgewandeltes Pressfitting um, welches im Gegensatz zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 keine \u00d6ffnung im F\u00fchrungsring, sondern in der H\u00fclse aufweist und bei welchem der Haltering und der F\u00fchrungsring einst\u00fcckig anstatt zweist\u00fcckig ausgebildet sind (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 sind der Haltering und der F\u00fchrungsring zu einem Element verschmolzen. Die \u00fcbrigen Bauteile sind bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig identisch. Zum Vergleich werden Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 (links) und 2 (rechts) eingeblendet, wobei die Pfeile von der Kl\u00e4gerin stammen:<\/li>\n<li>\nWeiter wird eine Gegen\u00fcberstellung der Pressh\u00fclse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 (links) und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 (rechts) abgebildet, wobei die Pfeile von der Kl\u00e4gerin stammen und auf den jeweiligen F\u00fchrungsring (gr\u00fcn) und Haltering (gelb) deuten:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die St\u00fctzh\u00fclsen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 unterscheiden sich nicht voneinander. Nachfolgend wird eine abgetrennte St\u00fctzh\u00fclse (einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1) eingeblendet, wobei die Pfeile und Markierungen von der Kl\u00e4gerin stammen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 als Anlage KAP 9 und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 als Anlage KAP 11 zur Gerichtsakte gereicht.\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagten machten durch das Herstellen und Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Einwendungen, wie etwa ein Benutzungsrecht oder Verwirkung, st\u00fcnden den Beklagten nicht zu.<\/li>\n<li>\nZun\u00e4chst sei das Merkmal, wonach die Nut einen ersten ansteigenden Bereich (12.1,12.2) und einen im Wesentlichen flach verlaufenden daran anschlie\u00dfenden, zweiten Bereich (13.1,13.2) mit der Tiefe (TP) aufweist, durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/li>\n<li>\nDer Anspruch sei hierdurch nicht darauf beschr\u00e4nkt, dass sich der flache Bereich am oberen Ende der Steigung anschlie\u00dfen m\u00fcsse. Er besage lediglich, dass beide Bereiche einander anschlie\u00dfen sollen, weil diese die Profilierung ausgestalteten. Damit sei nicht festgelegt, an welche Seite des ansteigenden Bereichs sich der flache Bereich anschlie\u00dfen m\u00fcsse. Dies verdeutliche auch Figur 1 des Klagepatents anhand des nachfolgend von der Kl\u00e4gerin kolorierten Ausschnitts:<\/li>\n<li>\nDie Bezeichnung L1 kennzeichne dabei einen ersten ansteigenden Bereich der Profilierung und L2 einen im Wesentlichen flach verlaufenden zweiten Bereich. Der erste Bereich steige in Richtung des Dichtrings 7.2 auf (gelber Pfeil). Der daran anschlie\u00dfende Bereich sei flach (blauer Balken). Nach der Auslegung der Beklagten fielen die Figuren des Klagepatents nicht unter den Anspruch, was jedoch nicht zul\u00e4ssig sei.<\/li>\n<li>\nDieser Auslegung stehe auch Abs. [0009] der Klagepatentbeschreibung nicht entgegen. Vielmehr w\u00fcrden gem. Abs. [0009] durch die ersten ansteigenden Bereiche im L\u00e4ngsschnitt Spitzen zur Verf\u00fcgung gestellt. Um solche Spitzen zur Verf\u00fcgung zu stellen, m\u00fcsse der ansteigende Bereich am Dichtring enden. Denn nur die Nut f\u00fcr den Dichtring erm\u00f6gliche Spitzen nach dem ansteigenden Bereich. Solche Spitzen bildeten sich nicht aus, wenn sich der flache Bereich an den h\u00f6chsten Punkt des ansteigenden Bereichs anschlie\u00dfen m\u00fcsste. Funktional seien diese Spitzen notwendig, damit die Pressh\u00fclse die erforderliche L\u00e4ngskraftschl\u00fcssigkeit aufweise und nicht herausgleiten k\u00f6nne.<\/li>\n<li>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen dieselbe klagepatentgem\u00e4\u00dfe Profilierung wie die in den Figuren des Klagepatents gezeigte auf. Weiterhin zeige der nachfolgend eingeblendete Ausschnitt der St\u00fctzh\u00fclse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 den ersten ansteigenden Bereich (roter Balken) sowie den flach verlaufenden daran anschlie\u00dfenden zweiten Bereich (gr\u00fcner Balken):<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDa die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sich in der Ausgestaltung der St\u00fctzh\u00fclse \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nicht unterschieden, verwirklichten beide dieses Merkmal.<\/li>\n<li>\nWeiterhin werde das Merkmal, wonach die Spitzen, in deren N\u00e4he der zugeordnete Dichtring (9.1, 9.2) liegt, derart zur Verf\u00fcgung gestellt werden, dass sich die Spitzen im L\u00e4ngsschnitt punktf\u00f6rmig in die Innenwandung des Rohres (50) eingraben k\u00f6nnen, durch beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/li>\n<li>\nAnhand des nachfolgend eingeblendeten l\u00e4ngsseitig aufgeschnittenen, verpressten Anschlusselements der Beklagten sei sichtbar, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zugeordnete Dichtringe (gelber Pfeil) aufwiesen, die an die Spitzen (gr\u00fcner Pfeil) derart angrenzten, dass diese sich im L\u00e4ngsschnitt punktf\u00f6rmig in die Innenwandung des Rohres eingraben k\u00f6nnten (roter Kreis):<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nEntgegen der Behauptung der Beklagten platze der Dichtring nicht, wenn Rohrmaterial in die Nut des Dichtrings eindringe. Vielmehr vertrage der Dichtring Krafteinwirkungen. Es sei erforderlich, dass es zur Abdichtung zu einer Verformung des Dichtrings komme. Dabei gebe es \u2013 unbestritten \u2013 angegriffene Ausf\u00fchrungsformen mit dickerem sowie mit d\u00fcnnerem Gummi des Dichtrings, wobei solche mit d\u00fcnnerem Gummi undicht sein k\u00f6nnten und solche mit dickerem Gummi gerade dicht sein sollten.<\/li>\n<li>\nNicht nur die zuerst angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, sondern auch die abgewandelte angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 weise einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Haltering sowie F\u00fchrungsring auf.<\/li>\n<li>\nDer Anspruchswortlaut setze nicht voraus, dass F\u00fchrungsring und Haltering r\u00e4umlich voneinander getrennt sein m\u00fcssten. Etwas anderes lasse sich auch der Beschreibung des Klagepatents nicht entnehmen. Es komme ma\u00dfgeblich darauf an, dass funktional betrachtet ein Haltering sowie ein F\u00fchrungsring vorhanden seien.<\/li>\n<li>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten, komme es in Abgrenzung zu der DE 20 2006 010 XXB U1 (nachfolgend auch: DE \u2018XXB), welche in Abs. [0006] des Klagepatents genannt sei, nicht darauf an, ob Haltering und der F\u00fchrungsring ein- oder zweiteilig ausgestaltet seien. Ma\u00dfgeblich sei ausschlie\u00dflich, ob das Anschlusselement funktional einen F\u00fchrungsring aufweise, welcher das Werkzeug f\u00fchren kann. Die zum Stand der Technik zitierte DE \u2018XXB weise jedoch keinen F\u00fchrungsring auf und k\u00f6nne das Werkzeug daher auch nicht hinreichend f\u00fchren. Aus der Abgrenzung zu der DE \u2018XXB k\u00f6nne der Fachmann nicht schlie\u00dfen, dass Haltering und F\u00fchrungsrings zwingend zweiteilig ausgestaltet sein m\u00fcssten.<\/li>\n<li>\nKlagepatentgem\u00e4\u00df sei ein F\u00fchrungsring derart ausgestaltet, dass ein Werkzeug so gef\u00fchrt werden k\u00f6nne, dass dieses in keine Richtung verrutschen und es beim Anlegen automatisch millimetergenau positioniert werden k\u00f6nne. Zu Veranschaulichung hat die Kl\u00e4gerin der Figur 1 des Klagepatents nachtr\u00e4glich ein Werkzeug, welches die Pressh\u00fclse (blau) durch den F\u00fchrungsring (pink) an der richtigen Stelle verpressen k\u00f6nne, hinzugef\u00fcgt. Wenn der F\u00fchrungsring und der Haltering (rot) miteinander (in orange) verbunden w\u00fcrden, ver\u00e4ndere sich die Funktion des F\u00fchrungsrings nicht:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie von der Beklagten auszugsweise zitierte Erteilungsakte sei kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial.<\/li>\n<li>\nDie einst\u00fcckige Ausgestaltung des Halterings und des F\u00fchrungsrings der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 stehe der Verletzung des Klagepatents damit nicht entgegen. Der F\u00fchrungsring (nachfolgend gr\u00fcner Pfeil) sei lediglich mit dem Haltering (nachfolgend gelber Pfeil) verbunden, ohne die Funktionen zu beeintr\u00e4chtigen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nTrotz der einteiligen Ausgestaltung befinde sich der F\u00fchrungsring an der Au\u00dfenseite der Pressh\u00fclse und sei als F\u00fchrungselement f\u00fcr Presswerkzeuge ausgebildet. Ebenso befinde sich, wie aus den nachfolgend eingeblendeten Bildern von der Innenseite ersichtlich und mit Pfeilen markiert sei, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 der Haltering zwischen Press- und St\u00fctzh\u00fclse:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, den Beklagten habe zu keiner Zeit ein Benutzungsrecht an dem Klagepatent zugestanden, auch nicht in der Zeit der Zusammenarbeit. Die Kl\u00e4gerin habe ihnen weder eine konkludente kostenlose Lizenz, noch sonst ein Nutzungsrecht einger\u00e4umt, noch dies gegen\u00fcber irgendjemand Drittem durch konkludentes Handeln zu verstehen gegeben. Einer unentgeltlichen Nutzung habe sie nie zugestimmt. Selbst wenn ein Benutzungsrecht bestanden h\u00e4tte, sei dies jedenfalls mit der Abmahnung vom 31.07.2018 widerrufen worden. Vielmehr versuchten die Beklagten seit Jahren, sich auf Kosten der Kl\u00e4gerin ungerechtfertigt zu bereichern.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die Annahme einer konkludenten kostenlosen Lizenz fehle es an einer konkreten Einigung sowie an einer im Gesch\u00e4ftsverkehr \u00fcblichen schriftlichen Dokumentation eines Abschlusses eines Lizenzvertrags, aus denen sich der rechtsverbindliche Wille der Kl\u00e4gerin ergebe. Es habe auch keinen Anlass gegeben, \u00fcber eine Erlaubnis der Benutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre zu sprechen, da die Benutzung vor der Erteilung des Klagepatents nicht rechtswidrig gewesen sei.<\/li>\n<li>\nDie Reaktion der Beklagten vom 12.09.2019 (Anlage KAP 3) auf die Abmahnung der Kl\u00e4gerin sowie die darauffolgende Korrespondenz einschlie\u00dflich der Einspruchseinlegung zeigten, dass die Beklagten selbst nicht von einer Zustimmung der Kl\u00e4gerin ausgegangen seien (Anlagen KAP 3, KAP 12, KAP 13, KAP 14). Ein etwaig bestehendes Nutzungsrecht sei darin nicht angesprochen worden. W\u00e4ren die Beklagten davon ausgegangen, dass ihnen ein Nutzungsrecht zugestanden habe, h\u00e4tten sie nicht am 05.03.2019 Einspruch beim DPMA einlegen, sondern auf die Abmahnung vielmehr eine negative Feststellungsklage erhoben.<\/li>\n<li>\nAuch aus der Zusammenarbeit zwischen der C GmbH und der Beklagten zu 1) ergebe sich keine Benutzungsbefugnis der Beklagten.<\/li>\n<li>\nEines Hinweises seitens der Kl\u00e4gerin auf die anh\u00e4ngige Anmeldung des Klagepatents habe es nicht bedurft. Den Beklagten sei zumutbar gewesen, die Schutzrechtslage selbst zu pr\u00fcfen, was sie zu keinem Zeitpunkt getan h\u00e4tten. Zudem behauptet die Kl\u00e4gerin, der Vater des Beklagten zu 2), Herr D, sei seit 2010 \u00fcber die Anmeldung des Klagepatents informiert gewesen. Die Kl\u00e4gerin habe dem Vater des Beklagten zu 2) im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Anmeldung zum Kauf angeboten. Dieser habe sich bewusst gegen den Kauf der Patentanmeldung entschieden, wohl weil er sie f\u00fcr wertlos gehalten habe. Die Kl\u00e4gerin habe die Schutzrechtssituation keinesfalls verheimlicht, zumal sie die Beklagten noch vor Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung abgemahnt habe. Selbst wenn die Beklagten nichts von der Patentanmeldung gewusst h\u00e4tten, h\u00e4tten sie jedenfalls auch ohne Hinweis der Kl\u00e4gerin davon wissen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>\nDer Vortrag der Beklagten zu den Gesch\u00e4ftsbeziehungen der Parteien sei unerheblich sowie teilweise unzutreffend. Keine der von den Beklagten vorgelegten E-Mails enthalte Aussagen zu etwaigen Schutzrechten. Ein juristisches Momentum habe es dabei nie gegeben. Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Zusammenarbeit zwischen ihr und den Beklagten sei nicht \u00fcber diejenige eines Zulieferers bzw. Herstellers mit einem Besteller hinausgegangen. Lediglich zu diesem Zweck und nicht als Anerkennung eines Nutzungsrechts habe die Kl\u00e4gerin Konstruktionszeichnungen an die Beklagten \u00fcbergeben. Arbeiten, an denen die Beklagten beteiligt gewesen seien, betr\u00e4fen nur die Erweiterung des Pressfitting-Sortiments \u2013 f\u00fcr welche die C GmbH die Kosten getragen h\u00e4tte \u2013 um weitere Gr\u00f6\u00dfen und nicht die Weiterentwicklung der Technologie. Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagten h\u00e4tten die Rohteile mit einem Aufschlag in H\u00f6he von bis ca. 20% und nicht etwa zum Selbstkostenpreis an die Kl\u00e4gerin weiterverkauft.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin meint, die Beklagten h\u00e4tten durch die Organisation des Vertriebs der Pressfittings \u00fcber andere Firmen als die C GmbH absichtlich eine indirekte Kompensation f\u00fcr das Klagepatent unterbunden, um auf Kosten der Kl\u00e4gerin ihre eigenen Profite zu maximieren.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin bestreitet, dass die C GmbH und die Beklagte zu 1) sich wechselseitig unterst\u00fctzt h\u00e4tten sowie, dass die Beklagten wollten, dass die C GmbH von Lieferantenbeziehungen in Asien profitiere. Mit Nichtwissen bestreitet sie, dass die Kl\u00e4gerin in China bei allen Terminen und Besprechungen anwesend gewesen sei.<\/li>\n<li>\nDie Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin seien auch weder verj\u00e4hrt, noch verwirkt. Die Kl\u00e4gerin habe die Beklagten noch vor Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung abgemahnt. Danach h\u00e4tten sich die Verj\u00e4hrung hemmende Verhandlungen angeschlossen.<\/li>\n<li>\nWeiterhin seien weder die Klageerhebung, noch die Abmahnung vom 31.07.2018 rechtsmissbr\u00e4uchlich gewesen. Zum einen habe die Beklagte zu 1) bereits vor Klageerhebung den Rechtsbestand des Klagepatents \u2013 soweit unbestritten \u2013 angegriffen und die juristische Auseinandersetzung initiiert. Zum anderen habe die Kl\u00e4gerin sich mit der Abmahnung nicht widerspr\u00fcchlich verhalten. So behauptet die Kl\u00e4gerin, die gesch\u00e4ftliche Beziehung zwischen den Parteien sei zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits zerr\u00fcttet gewesen. Zudem habe mindestens der Vater des Beklagten zu 2) von der Patentanmeldung gewusst. Selbst aus einer etwaigen Unkenntnis der Beklagten k\u00f6nne sich keine Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit ergeben, da es auf eine Kenntnis der Beklagten wegen deren \u00dcberwachungspflicht schon nicht ankomme.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent sei rechtsbest\u00e4ndig. Eine erneute Aussetzung aufgrund der Nichtigkeitsklage sei nicht geboten. Eine wiederholte Aussetzung sei unter dem Gesichtspunkt effektiver Rechtsverfolgung nur ausnahmsweise zul\u00e4ssig. H\u00e4tten die Beklagten die \u201eneuen\u201c Entgegenhaltungen bereits im Einspruchsverfahren vorgetragen, h\u00e4tte das BPatG bereits \u00fcber diese entscheiden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nDie japanische Entgegenhaltung JP 2007\/330XXC A, die der erfinderischen T\u00e4tigkeit des Klagepatents nach der Beklagten entgegenstehen solle, offenbare bereits diverse Merkmale des Anspruchs des Klagepatents nicht. Dieser Entgegenhaltung und dem Klagepatent l\u00e4gen bereits verschiedene Aufgabenstellungen sowie verschiedene Gattungen von Leitungszubeh\u00f6r zugrunde. Das Klagepatent habe davon ausgehend jedenfalls nicht nahegelegen. Die Beklagten h\u00e4tten auch keinen Anlass des Fachmanns zu einer Kombination vorgetragen, welche zum Gegenstand des Klagepatents gef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/li>\n<li>\nUrspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin eine unmittelbare Verletzung der Anspr\u00fcche 1, 2, 3, 4 der erteilten Fassung des Klagepatents geltend gemacht sowie Rechnungslegung und die Feststellung einer Entsch\u00e4digungspflicht bereits ab dem 09.08.2009 beantragt. Weiterhin hat sie urspr\u00fcnglich auch die endg\u00fcltige Entfernung von seit dem 20.09.2018 in Verkehr gebrachten Anschlusselementen aus den Vertriebswegen unter Ergreifung aller zumutbaren Ma\u00dfnahmen durch die Beklagten beantragt. Zudem hat die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst mit der Klageschrift vom 27.11.2019 lediglich die Verletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 und nicht auch hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 geltend gemacht.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>\n1. \u2013 wie erkannt \u2013<\/li>\n<li>\n2. \u2013 wie erkannt \u2013<\/li>\n<li>\n3. der Kl\u00e4gerin in einer chronologisch geordneten und nach Kalendervierteljahren und Typen gegliederten Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.11.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten<\/li>\n<li>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Anschlusselemente f\u00fcr Leitungssysteme bestimmt waren,<\/li>\n<li>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei<\/li>\n<li>\n&#8211; die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist; und<\/li>\n<li>\n&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>\n&#8211; die Angaben zu e) bez\u00fcglich der zu I.1. bezeichneten Handlungen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 20.10.2018 zu machen sind.<\/li>\n<li>\nII. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter I. 1. bezeichneten in der Zeit vom 17.11.2012 bis zum 19.10.2018 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, sowie, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 20.10.2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nIII. \u2013 wie erkannt \u2013<\/li>\n<li>\nIV. \u2013 wie erkannt \u2013<\/li>\n<li>\nV. (urspr\u00fcnglich als Klageantrag zu VI.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin EUR 5.759,01 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit als Gesamtschuldner zu zahlen.<\/li>\n<li>\nWeiterhin beantragt die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit Teilsicherheiten festzusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>\nsowie hilfsweise<\/li>\n<li>\ngem. \u00a7 148 ZPO die Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent (Az. des Bundespatentgerichts: 8 Ni 62\/23) auszusetzen.<\/li>\n<li>\nSie meinen, die geltend gemachten Anspr\u00fcche st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin nicht zu.<\/li>\n<li>\nHinsichtlich des mit Klageantrag zu Ziff. II. geltend gemachten Entsch\u00e4digungsanspruchs gem. \u00a7 33 PatG erheben die Beklagten die Einrede der Verj\u00e4hrung, soweit dieser Anspruch nicht bereits verwirkt sei.<\/li>\n<li>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten bereits nicht die Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>\nDas Merkmal, wonach die Nut jeweils einen ersten ansteigenden Bereich (12.1,12.2) und einen im Wesentlichen flach verlaufenden daran anschlie\u00dfenden, zweiten Bereich (13.1,13.2) mit der Tiefe (TP) aufweist, werde durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verwirklicht.<\/li>\n<li>\nKlagepatentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse sich demnach dem beschriebenen Bereich nach einem Anstieg ein zweiter flach verlaufender Bereich anschlie\u00dfen, d.h. es m\u00fcsse sich dort ein Hochplateau befinden. Die Profilierung m\u00fcsse also von links nach rechts entweder erst ansteigend, dann flach oder erst flach, dann abfallend sein. Etwas anderes entspreche nicht dem Anspruchswortlaut. Gezeichnet m\u00fcsse dies wie folgt aussehen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Der Umstand des \u201eAnstiegs\u201c gebe dem Fachmann eine Betrachtungsrichtung vor, n\u00e4mlich diejenige Richtung, in der die Kontur ansteige, also dicker werde, und der Hinweis \u201edaran anschlie\u00dfend\u201c gebe vor, dass der flache Bereich dem Anstieg in derselben Richtung folgen solle. Der Formulierung sei nicht zu entnehmen, dass der flache Bereich am Fu\u00dfe des Anstiegs liege. In Abs. [0009] des Klagepatents werde dies noch deutlicher klargestellt.<\/li>\n<li>\nDie Figur 1 des Klagepatents entspreche nicht dem Anspruchswortlaut, der dieses Merkmal betreffe. In der Figurenbeschreibung sei kein Hinweis zu finden, dass das dort gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel im Sinne des vorgenannten Merkmals, welches dem urspr\u00fcnglichen Unteranspruch 4 der erteilten Fassung entspreche, interpretiert werden m\u00fcsse. Die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse sich daran festhalten lassen, dass sie den flachen Bereich der Profilierung an dem oberen Ende des ansteigenden Bereichs platziert habe.<\/li>\n<li>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen eine solche Profilierung nicht auf, da sie unstreitig kein Plateau aufwiesen. Der flach verlaufende, sich an den ansteigenden Bereich anschlie\u00dfende Bereich befinde sich nicht oberhalb, sondern unterhalb dieses ansteigenden Bereichs. Die Kontur des Pressfittings der Beklagten entspreche damit nicht dem Anspruchswortlaut des Klagepatents, sondern sehe aus wie die in der Figur 1 des Klagepatents gezeigten Profilierung, n\u00e4mlich wie folgt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nEntsprechend sei auch das Merkmal, wonach die St\u00fctzh\u00fclse zwei Dichtringe und zwei derartige Profilierungen zur Verpressung mit dem Rohr aufweist, nicht durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht, da es eben an \u201ederartigen\u201c Profilierungen fehle.<\/li>\n<li>\nEs mangele den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch an dem Merkmal, wonach die Spitzen, in deren N\u00e4he der zugeordnete Dichtring (9.1, 9.2) liegt, derart zur Verf\u00fcgung gestellt werden, dass sich die Spitzen im L\u00e4ngsschnitt punktf\u00f6rmig in die Innenwandung des Rohres (50) eingraben k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nDer Anspruch fordere ein punktf\u00f6rmiges Eindringen. Anhand der Figur 1 des Klagepatents sei zu sehen, dass das Verpressen nur \u00fcber der Nut stattfinde. Dadurch werde Druck nur rechts von dem Dichtring ausge\u00fcbt. In dieser Situation dringe das Material nicht in die Nut des Dichtrings ein.<\/li>\n<li>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei ein Eingraben der Spitzen in das Rohrmaterial bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Verpressen mit der vorgegebenen Presszange nicht gegeben. Die Spitzen ber\u00fchrten die Rohrwand allenfalls. Anhand der Bilder, welche die Kl\u00e4gerin in ihren Schrifts\u00e4tzen vorgelegt habe, sei nicht zu erkennen, wie dort das Verpressen vorgenommen worden sei. Der Dichtring platze, wenn das Rohrmaterial zu stark in die Nut eindringe. Ein punktf\u00f6rmiges Eindringen der Spitze in die Rohrwandung k\u00f6nne bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht erfolgen, da die Rohrwandung vor der Spitze gegen den ansteigenden Bereich der Nut und hinter der Spitze gegen den Dichtring verpresst werde.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass es sich bei den von der Kl\u00e4gerin zur Verletzung des vorgenannten Merkmals eingeblendeten Schnitten eines Produkts um Produkte der Beklagten handele sowie, dass es sich dabei um Produkte handele, die eine Patentverletzung konstituierten. In einer Abbildung eines Schnittes sei kein F\u00fchrungsring erkennbar, den jedoch das Produkt der Beklagten zu 1) unstreitig aufweise.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin zur Verwirklichung des Merkmals angef\u00fchrten Bilder im hiesigen Verfahren sowie im Einspruchsverfahren zeigten Widerspr\u00fcche auf. W\u00e4hrend in einem Schnitt der Dichtring sehr klein sei und Material in die Ringnut eintrete, zeige ein anderes Bild aus der Klageschrift, dass die Dichtringe die Nuten weitgehend f\u00fcllten, also zwar flachgedr\u00fcckt w\u00fcrden, aber nicht zur Seite wichen. Diesem Bild k\u00f6nne entnommen werden, dass die Dichtringe die Nuten f\u00fcllten und die Rohrwandung nicht, oder allenfalls minimal, \u00fcber die Spitzen gedr\u00fcckt werde.<\/li>\n<li>\nDie Dichtringe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcllten die Nuten auf. Das Material des Rohres k\u00f6nne um die Spitzen herum kaum eindringen. Bewegt werde das Material nur in den Nuten der Profilierung. Auf den Dichtringen finde praktisch keine Verpressung statt, so dass dort auch kaum Material in die Ringnuten gelange. Es erfolge also ein sehr breites Abdr\u00fccken der Kontur in das Innere der Rohrwand, keinesfalls ein, in der Realit\u00e4t ohnehin abwegiges, punktf\u00f6rmiges Eindringen. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nne nicht nachvollzogen werden, wie die Kl\u00e4gerin mit welcher Art von Pressfitting und unter Anwendung welcher Art von Druck das zuerst eingeblendete Bild erlangt haben k\u00f6nne.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich weise zumindest die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 keinen klagepatentgem\u00e4\u00dfen F\u00fchrungsring oder Haltering auf.<\/li>\n<li>\nDer Haltering und der F\u00fchrungsring d\u00fcrften klagepatentgem\u00e4\u00df nicht einteilig ausgestaltet, d.h. nicht zu einem Bauteil verschmolzen, sein.<\/li>\n<li>\nIn der vorbekannten DE \u2018XXB (vorgelegt als Anlage B 37) werde in der Figur 2a der einteilige Haltering (26) sowohl als F\u00fchrungsring als auch als Haltering eingesetzt. Das Teil 26 halte zum einen die verpresst dargestellte Pressh\u00fclse an der St\u00fctzh\u00fclse fest und werde zum anderen von dem Presswerkzeug 41 als F\u00fchrungsring verwendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nNoch im Erteilungsverfahren des Klagepatents habe die Kl\u00e4gerin die Abgrenzung zur DE \u2018XXB mit einem separat ausgebildeten F\u00fchrungsring begr\u00fcndet, wozu die Beklagte auf die Eingabe der Kl\u00e4gerin vom 04.10.2017 im Erteilungsverfahren (Anlage B 38) verweist. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin im Verletzungsverfahren stehe im krassen Gegensatz zu ihren Ausf\u00fchrungen im Erteilungsverfahren. Der kombinierte Halte- und F\u00fchrungsring der DE \u2018XXB erlaube offensichtlich eine F\u00fchrung der Presszange. Es handele sich dabei durchaus um einen F\u00fchrungsring im Sinne des Klagepatents. Die Pressbacken und deren Presskonturen seien ohnehin genormt. Jedenfalls seien in den Figuren des Klagepatents separate Halte- und F\u00fchrungsringe dargestellt.<\/li>\n<li>\nDer Anspruch sei nicht verletzt, da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 der Haltering- mit dem F\u00fchrungsring zu einem Element verschmolzen sei, wie dies auch bereits vor dem Anmeldetag des Klagepatents aus dem Stand der Technik bekannt und \u00fcblich gewesen sei.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten meinen zudem, sie h\u00e4tten mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin gehandelt. Diese habe durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie einverstanden mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gewesen sei. Die Kl\u00e4gerin habe die beiden Beklagten u.a. durch die \u00dcbermittlung von Zeichnungen und Informationen \u00fcberhaupt erst in die Lage versetzt, derartige Pressfittings herstellen zu lassen, die unter das Klagepatent fallen. Die Kl\u00e4gerin habe stets durch konkludentes Handeln verdeutlicht, dass eine Benutzung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Fittings durch die Beklagten in ihrem Sinne sei.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten behaupten, die Anmeldung des Klagepatents durch die Kl\u00e4gerin sei den Beklagten bis zu der Abmahnung vom 31.07.2018 nicht bekannt gewesen. Weder von der Anmeldung, noch von der am 09.07.2009 erfolgten Offenlegung sei im Rahmen der Gespr\u00e4che anl\u00e4sslich der Insolvenz der Kl\u00e4gerin im Jahr 2010 die Rede gewesen. Die Kl\u00e4gerin habe die Beklagten w\u00e4hrend der gesamten Zusammenarbeit nie \u00fcber die Patentanmeldung oder etwaige Bedenken bez\u00fcglich des Produktes der Beklagten und der Vereinbarkeit mit ihrer Patentanmeldung informiert. Selbst eine Kenntnis der Patentanmeldung des Herrn D h\u00e4tte nicht automatisch zur Kenntnis der Beklagten gef\u00fchrt. Der kl\u00e4gerische Vortrag zu einem etwaigen Kaufangebot der Klagepatentanmeldung gegen\u00fcber dem Vater des Beklagten zu 2) sei unsubstantiiert.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin habe die Beklagten vielmehr arglistig in Unkenntnis von der Anmeldung des Klagepatents gelassen. Die Beklagten meinen, aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen den Parteien habe keine Notwendigkeit f\u00fcr die Beklagten bestanden, die Schutzrechtslage des Klagepatents zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/li>\n<li>\nIm Rahmen der Wiederaufnahme ihres Gesch\u00e4ftsbetriebes, d.h. nach 2010, sei der Kl\u00e4gerin klar gewesen, dass das Pressfitting von der C GmbH weiterhin in derselben Form hergestellt und vertrieben worden sei, wie dies nach Kenntnis der Beklagten schon seit 2005\/2006 unter der damaligen Einzelfirma der Kl\u00e4gerin erfolgt sei. Dabei sei von Anfang an auch klar gewesen, dass die Beklagte zu 1) neben der Fertigung f\u00fcr die C GmbH Pressfittings an eigene Kunden, darunter auch, aber nicht nur, Unternehmen von Herrn D (E und J), verkaufen w\u00fcrde. Die Kl\u00e4gerin sei einverstanden gewesen. Dies ergebe sich aus der als Anlage B 8 vorgelegten E-Mail von Herrn D vom 26.06.2013, u.a. an die Kl\u00e4gerin selbst. Diese habe zudem von dem Beklagten zu 2) mit einer E-Mail vom 03.07.2014 (Anlagenkonvolut B 24) die Kundenpreise der Beklagten zu 1), auch gegen\u00fcber Dritten, mitgeteilt bekommen, die sie als \u201esensationell\u201c bezeichnet habe. Auch die E-Mail des Beklagten zu 2) vom 08.07.2016 (Anlagenkonvolut B 29) belege, dass die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber informiert gewesen sei, dass die Fittings von der Beklagten zu 1) auch an anderen Unternehmen als die C GmbH verkauft worden seien.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten behaupten, bis August 2018 sei die Zusammenarbeit zwischen der C GmbH und den Beklagten gut verlaufen. Erst die Abmahnung habe die Gesch\u00e4ftsbeziehung gest\u00f6rt. Sie behaupten zudem, die Kl\u00e4gerin habe dem Beklagten zu 2) auf einer China-Reise gesagt, dass eine Patentanmeldung nicht mehr in Frage komme, weil die Technik seit 25 Jahren bekannt sei.<\/li>\n<li>\nEin etwaiger \u2013 nach Ansicht der Beklagten rechtsmissbr\u00e4uchlicher \u2013 Widerruf der Kl\u00e4gerin durch die Abmahnung vom 31.07.2018 k\u00f6nne allenfalls f\u00fcr die Zeit nach der Abmahnung Rechtswirkung entfalten. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, die Formulierung der Abmahnung \u201e[&#8230;] bereit, Ihnen auch nach Ver\u00f6ffentlichung des Patents eine Nutzung [&#8230;] auf Basis einer Lizenzanalogie zu gew\u00e4hren\u201c impliziere, dass bereits vor Ver\u00f6ffentlichung des Klagepatents eine Nutzung gew\u00e4hrt worden sei.<\/li>\n<li>\nEs stelle sich als besonders krassen Rechtsmissbrauch dar, wenn die Kl\u00e4gerin \u00fcber viele Jahre hinweg mit den Beklagten intensiv zusammengearbeitet habe und diese veranlasst habe, ihr Gesch\u00e4ftsfeld zu erweitern, ohne ihre dahingehende Patentanmeldung zu erw\u00e4hnen, um nun patentrechtliche Anspr\u00fcche gegen sie geltend zu machen. H\u00e4tten die Beklagten Kenntnis von der Anmeldung des Klagepatents gehabt, h\u00e4tten sie entweder auf einer f\u00f6rmlichen Zustimmung seitens der Kl\u00e4gerin bestanden oder die geschilderten Anstrengungen \u00fcberhaupt nicht unternommen. Damit habe sie die Beklagten wohlwissend ins offene Messer laufen lassen. Der Beginn der streitigen Auseinandersetzung sei nicht der Einspruch, sondern die Abmahnung gewesen.<\/li>\n<li>\nDas Verletzungsverfahren sei erneut auszusetzen, da das Klagepatent in der nunmehr durch das BPatG mit Beschluss vom 11.05.2023 im Einspruchsverfahren beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung weiterhin nicht rechtsbest\u00e4ndig sei und infolge der Nichtigkeitsklage vollst\u00e4ndig widerrufen werde.<\/li>\n<li>\nNur aufgrund der im Einspruchsverfahren eingef\u00fchrten speziellen Geometrie der Profilierung der St\u00fctzh\u00fclse habe das Klagepatent beschr\u00e4nkt aufrechterhalten werden k\u00f6nnen. Aufgrund der im Einspruchsverfahren vorgenommenen zahlreichen Einschr\u00e4nkungen des Klagepatents sei die Recherche umfangreichen weiteren Stands der Technik erforderlich gewesen. Das einzig zur Schutzf\u00e4higkeit verhelfende Merkmal werde in der JP 2007\/330XXC A (nachfolgend: D1; Anlage B 51 und B 52 in deutscher \u00dcbersetzung) identisch abgedeckt. Der D1 sei bis auf einige Details die exakt gleiche Anordnung von flachen und ansteigenden Bereichen und Dichtringen zu entnehmen wie dem Klagepatent. Die D1 lasse sich mit dem n\u00e4chstliegenden Stand der Technik zwanglos kombinieren. Es mangele dem Klagepatent aufgrund dessen an erfinderischer T\u00e4tigkeit. Im Nichtigkeitsverfahren habe die Beklagte zu 1) zudem u.a. unzul\u00e4ssige Erweiterung geltend gemacht, da die Spitzen, welche sich eingraben k\u00f6nnen, nicht ursprungsoffenbart seien.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.01.2024 verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und teilweise, n\u00e4mlich hinsichtlich Benutzungshandlungen seit dem 01.08.2018, begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten verletzen das Klagepatent. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 verwirklichen die Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter II.). Die Einwendungen der Beklagten haben jedoch teilweise Erfolg (hierzu unter III.).<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten wegen des Herstellens und des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht gem. \u00a7\u00a7 139, 140a, 140b PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7 33 PatG in dem tenorierten Umfang f\u00fcr Benutzungs- und Verletzungshandlungen seit dem 01.08.2018 zu. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht hingegen nicht (hierzu unter IV.).<\/li>\n<li>\nDie Verhandlung war nicht gem. \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren auszusetzen (hierzu unter V.).<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Kammer hat keine Bedenken gegen die Zul\u00e4ssigkeit der Klage.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas Einf\u00fchren der zweiten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Laufe des Verfahrens stellt eine gem. \u00a7 263 ZPO zul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung dar. Nach dieser Norm ist nach dem Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit eine \u00c4nderung der Klage zul\u00e4ssig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie f\u00fcr sachdienlich erachtet. Zwar ist die behauptete Verletzung durch eine weitere, abgewandelte Ausf\u00fchrungsformen als ein neuer Streitgegenstand und damit als Klage\u00e4nderung anzusehen sein (vgl. OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 9.6.2022 \u2013 15 U 50\/21, GRUR-RS 2022, 14773 Rn. 53). Die auf einer Erweiterung um eine zweite angegriffene Ausf\u00fchrungsformen basierende Klage\u00e4nderung war hier jedoch sachdienlich, da die hinzugef\u00fcgte angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihren f\u00fcr die Verletzung relevanten Eigenschaften \u00fcberwiegend baugleich mit der urspr\u00fcnglichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist und damit einheitlich in einem Rechtsstreit \u00fcber diese entschieden werden konnte.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich gegen die erst am 17.10.2012 gegr\u00fcndete Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) auch Anspr\u00fcche f\u00fcr Zeitr\u00e4ume vor dem Gr\u00fcndungsdatum (ab 09.08.2009) geltend gemacht hat, handelt es sich bei der Umstellung der Antr\u00e4ge auf sp\u00e4tere Daten um eine teilweise Klager\u00fccknahme. Eine solche war gem. \u00a7 269 Abs. 1 ZPO vor der m\u00fcndlichen Verhandlung der Beklagten ohne deren Zustimmung m\u00f6glich.<\/li>\n<li>\nEbenso wurde der Antrag auf endg\u00fcltige Entfernung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Anschlusselemente f\u00fcr Leitungssysteme (urspr\u00fcnglicher Klageantrag zu Ziff. V.) in zul\u00e4ssiger Weise noch vor Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung der Beklagten zur Hauptsache gem. \u00a7 269 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin die Klage beschr\u00e4nkt hat, indem sie die Antr\u00e4ge nunmehr allein noch auf eine Verletzung des Klagepatents in der beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung, st\u00fctzt, bestehen gegen die Zul\u00e4ssigkeit einer solchen Antrags\u00e4nderung ebenfalls keine Bedenken. Eine solche Anpassung der Antr\u00e4ge auf eine zwischenzeitlich im Rechtsbestandsverfahren erfolgte beschr\u00e4nkte Aufrechterhaltung des Anspruchs stellt keine Klage\u00e4nderung im Sinne von \u00a7 263 ZPO, sondern &#8211; sofern man darin \u00fcberhaupt eine Antrags\u00e4nderung und nicht nur eine Konkretisierung des Antrags erblicken will &#8211; allenfalls eine Beschr\u00e4nkung des Klageantrags nach \u00a7 264 Nr. 2 ZPO dar (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 18.3.2021 \u2013 2 U 18\/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 38).<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nBeide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent, dessen ge\u00e4nderter Patentschrift vom 26.10.2023 die nachfolgend ohne Quellenangaben zitierten Abs\u00e4tze entstammen, betrifft ein Anschlusselement f\u00fcr ein Leitungssystem, das mit mindestens einem Rohr des Leitungssystems koppelbar ist, wobei das Anschlusselement eine St\u00fctzh\u00fclse und eine Pressh\u00fclse aufweist, Abs. [0001].<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDas Klagepatent schildert, dass St\u00fctzh\u00fclsen und Anschlusselemente f\u00fcr Leitungssysteme, die mit mindestens einem Rohr des Leitungssystems koppelbar sind, aus einer Vielzahl von Schriften bekannt sind, Abs. [0002]. Das Klagepatent verweist zum Hintergrund der Erfindung in Abs. [0003] ff. auf die EP 1 288 XXE A1, die EP 1 267 XXD A1 und die DE 20 2006 010 XXB U1 sowie in Abs. [0007], jedoch ohne weitere Erl\u00e4uterung, auf die US 4,522,XXF A, die US 4,544,XXG A und die EP 1 174 XXH A2.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent erl\u00e4utert in Abs. [0003], dass die EP 1 288 XXE A1 ein Anschlusselement zeigt, bei dem eine St\u00fctzh\u00fclse und eine Pressh\u00fclse vorgesehen ist. Durch ein Verpressen, beispielsweise ein radiales Verpressen der \u00e4u\u00dferen Pressh\u00fclse auf dem Rohrende wird eine Verklemmung hervorgerufen. Beispielsweise ist dies m\u00f6glich unter Verwendung einer Presszange. Durch das Verpressen werden Haltekr\u00e4fte aufgrund plastischer Verformung erzeugt.<\/li>\n<li>\nWeiterhin lehrt das Klagepatent in Abs. [0004], dass die vorbekannte EP 1 267 XXD A1 ebenfalls ein Anschlusselement f\u00fcr ein Leitungssystem mit einer St\u00fctzh\u00fclse und einer Pressh\u00fclse zeigt. Um die Dichtheit eines derartigen Anschlusssystemes zu erh\u00f6hen, schl\u00e4gt die EP 1 267 XXD A1 danach vor, das Eindringen von Schmutz mit einem Schutzelement in dem Bereich des Anschlusselementes zu verhindern, um durch derartige Schmutzpartikel hervorgerufene undichte Stellen im Bereich des Anschlusselementes zu vermeiden.<\/li>\n<li>\nWeiterhin benennt das Klagepatent in Abs. [0006] als vorbekanntes gattungsgem\u00e4\u00dfes Anschlusselement dasjenige der DE 20 2006 010 XXB U1. Dieses umfasst eine St\u00fctzh\u00fclse mit umlaufenden Nuten zur Aufnahme von Dichtringen und eine Profilierung. Ferner wird in der DE 20 2006 010 XXB U1 nach dem Klagepatent eine Pressh\u00fclse offenbart sowie ein Haltering, der zwischen Pressh\u00fclse und St\u00fctzh\u00fclse vorgesehen ist.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nAus Sicht des Klagepatents ist es an der Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df der EP 1 288 XXE A1 nachteilig, dass das Rohr, das in das Anschlusselement eingebracht wird, direkt an der St\u00fctzh\u00fclse anliegt. Es kommt somit gem. Abs. [0003] zu einem Kontakt zwischen der St\u00fctzh\u00fclse und dem Rohr. Dies hat laut des Klagepatents den Nachteil, dass aufgrund des Kontaktes zwischen dem Metall im anzuschlie\u00dfenden Rohr und dem Metall der St\u00fctzh\u00fclse Kontaktkorrosion auftreten kann. Des Weiteren ist es bei derartigen Systemen erforderlich, einen Potentialausgleich vorzunehmen, Abs. [0003]. Gem. Abs. [0004] des Klagepatents liegt auch bei dem System der EP 1 267 XXD A1 in nachteiliger Weise das anzuschlie\u00dfende Rohr direkt an der St\u00fctzh\u00fclse an, so dass auch bei diesem System Kontaktkorrosion nicht verhindert werden kann und ebenfalls ein Potentialausgleich n\u00f6tig ist.<\/li>\n<li>\nZudem weisen die aus dem Stand der Technik, d.h. aus der EP 1 267 XXD A1 oder der EP 1 288 XXE A1, bekannten St\u00fctzh\u00fclsen aus Sicht der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre den Nachteil auf, dass die mit diesen St\u00fctzh\u00fclsen verpressten Rohre nicht \u00fcber eine ausreichende L\u00e4ngskraftschl\u00fcssigkeit verf\u00fcgen und die Rohre aus der St\u00fctzh\u00fclse herausgleiten. Andererseits verf\u00fcgen St\u00fctzh\u00fclsen, die eine ausreichende L\u00e4ngskraftschl\u00fcssigkeit aufweisen, \u00fcber keine ausreichende Dichtheit.<\/li>\n<li>\nWeiterhin hat sich hinsichtlich der Lehre der DE 20 2006 010 XXB U1 laut des Klagepatents gem. Abs. [0006] herausgestellt, dass Presswerkzeuge bei dieser L\u00f6sung nur unzureichend gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt es ausgehend hiervon in Abs. [0008] als seine Aufgabe, die Nachteile des Standes der Technik zu \u00fcberwinden.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung in Form eines Anschlusselements f\u00fcr ein Leitungssystem gem\u00e4\u00df seines Anspruchs 1 in der im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen Fassung vor. Dieser l\u00e4sst sich anhand der folgenden Merkmalsgliederungen darstellen:<\/li>\n<li>\n1. Anschlusselement (1) f\u00fcr ein Leitungssystem<\/li>\n<li>\n1.1. Das Anschlusselement (1) ist mit mindestens einem Rohr (50) des Leitungssystems koppelbar.<\/li>\n<li>\n1.2. Das Anschlusselement (1) weist eine St\u00fctzh\u00fclse (5) auf.<\/li>\n<li>\n1.2.1. Die St\u00fctzh\u00fclse (5) umfasst mindestens eine umlaufende Nut (7.1,7.2) zur Aufnahme eines Dichtringes (9.1,9.2).<\/li>\n<li>\n1.2.2. Die St\u00fctzh\u00fclse (5) umfasst eine Au\u00dfenfl\u00e4che mit einer Profilierung.<\/li>\n<li>\n1.2.2.1. Die Profilierung weist eine Tiefe (TP) und eine Gesamtl\u00e4nge (LG) auf.<\/li>\n<li>\n1.2.2.2. Das Verh\u00e4ltnis von Gesamtl\u00e4nge (LG) der Profilierung zur Tiefe (TP) der Profilierung liegt im Bereich 20 bis 2.<\/li>\n<li>\n1.2.3. Auf der Au\u00dfenseite der St\u00fctzh\u00fclse (5) ist ein Haltering (30) zwischen Pressh\u00fclse (3) und St\u00fctzh\u00fclse (5) vorgesehen.<\/li>\n<li>\n1.2.4. Die St\u00fctzh\u00fclse (5) weist zwei Dichtringe (9.1,9.2) und zwei derartige Profilierungen zur Verpressung mit dem Rohr (50) auf.<\/li>\n<li>\n1.2.4.1. Jeder Profilierung ist einer der Dichtringe (9.1,9.2) zugeordnet.<\/li>\n<li>\n1.2.4.2. Die Profilierungen sind jeweils in Form einer Nut ausgebildet.<\/li>\n<li>\n1.2.4.3. Die Nut weist jeweils einen ersten ansteigenden Bereich (12.1,12.2) und einen im Wesentlichen flach verlaufenden daran anschlie\u00dfenden, zweiten Bereich (13.1,13.2) mit der Tiefe (TP) auf.<\/li>\n<li>\n1.2.4.4. Der erste ansteigende Bereich (12.1,12.2) steigt jeweils in Richtung des zugeordneten Dichtrings (9.1,9.2) an.<\/li>\n<li>\n1.2.4.5. Durch die ersten ansteigenden Bereiche werden mit einem dreieckf\u00f6rmigen Querschnitt im L\u00e4ngsschnitt dadurch, dass die ersten ansteigenden Bereiche (12.1,12.2) und jeweils eine radial verlaufende Flanke der zugeordneten Nut (7.1,7.2) einen spitzen Winkel ausbilden, Spitzen zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/li>\n<li>\n1.2.4.6. Die Spitzen, in deren N\u00e4he der zugeordnete Dichtring (9.1, 9.2) liegt, werden derart zur Verf\u00fcgung gestellt, dass sich die Spitzen im L\u00e4ngsschnitt punktf\u00f6rmig in die Innenwandung des Rohres (50) eingraben k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\n1.3. Das Anschlusselement (1) weist eine Pressh\u00fclse (3) auf.<\/li>\n<li>\n1.3.1. Die Pressh\u00fclse (3) umschlie\u00dft in montiertem Zustand zumindest teilweise die St\u00fctzh\u00fclse (5).<\/li>\n<li>\n1.3.2. An der Au\u00dfenseite der Pressh\u00fclse (3) ist ein F\u00fchrungsring (40) vorgesehen, der als F\u00fchrungselement f\u00fcr Presswerkzeuge ausgebildet ist.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bedarf die Auslegung der Merkmale 1.2.4.3, 1.2.4.6 sowie von Teilen der Merkmale 1.2.3 und 1.3.2 der Er\u00f6rterung. Alle anderen Merkmale des geltend gemachten Anspruchs sind zu Recht zwischen den Parteien unstreitig, so dass es weiterer Ausf\u00fchrungen hierzu nicht bedarf.<\/li>\n<li>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 handelt es sich um ein Anschlusselement f\u00fcr Leitungssysteme nach Anspruch 1 des Klagepatents, da sie alle Merkmale des geltend gemachten Anspruchs verwirklichen.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDas Merkmal 1.2.4.3, wonach die Nut jeweils einen ersten ansteigenden Bereich (12.1,12.2) und einen im Wesentlichen flach verlaufenden daran anschlie\u00dfenden, zweiten Bereich (13.1,13.2) mit der Tiefe (TP) aufweist, wird durch beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDas Merkmal 1.2.4.3 verlangt nicht, dass der im Wesentlichen flach verlaufende Bereich der Nut sich am oberen Ende des Anstiegs anschlie\u00dfen muss. Eine Auslegung, wonach der flach verlaufende Bereich am oberen Ende des ansteigenden Bereichs ein Hochplateau ausbilden m\u00fcsste, hat keinen Einzug in den weiter gefassten Anspruch gefunden und widerspr\u00e4che auch dem fig\u00fcrlich gezeigten, erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel. Klagepatent gem\u00e4\u00df kann der flach verlaufende Bereich auch am unteren Ende des ansteigenden Bereichs liegen, solange diese Bereiche nebeneinander liegen, d. h. sich aneinander anschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nDer Wortlaut gibt lediglich vor, dass ein im Wesentlichen flach verlaufender zweiter Bereich sich an einen ersten ansteigenden Bereich anschlie\u00dfen soll (\u201edaran anschlie\u00dfenden\u201c). Hinsichtlich der Zuordnung dieser beiden Bereiche zueinander gibt der Wortlaut lediglich ein Anschlie\u00dfen vor. Der Fachmann erkennt hieran, dass diese Bereiche nebeneinander liegen und der eine auf den anderen folgt. An welchem Ende bzw. an welcher Seite des ersten ansteigenden Bereichs der Anschluss des im Wesentlichen flachen Bereichs stattfinden soll, l\u00e4sst der Wortlaut offen. Eine Festlegung der Reihenfolge ergibt sich auch nicht aus der Wortwahl \u201eansteigend\u201c, etwa im Vergleich zu \u201eabsteigend\u201c. Insbesondere ergibt sich aus dem Wortlaut kein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis, wonach sich der flach verlaufende Teil am oberen Ende des ansteigenden Teils anschlie\u00dfen m\u00fcsste. Der Fachmann erkennt, dass sich die Worte \u201edaran anschlie\u00dfend\u201c nur auf die beiden Bereiche und nicht auf ein Ende oder einen Anfang einer Steigung beziehen.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nInsbesondere zeigen die Figuren 1 und 2 gem. der Abs. [0017] ff. dem Fachmann ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Anschlusselement, in welchem die Profilierung der St\u00fctzh\u00fclse so ausgestaltet ist, dass der flache Bereich sich am unteren bzw. niedrigeren Ende der Steigung befindet. Es wird das Gegenteil eines Hochplateaus gezeigt.<\/li>\n<li>\nBeschreibungen und Zeichnungen, die dem Fachmann die Lehre des Patentanspruchs erl\u00e4utern und veranschaulichen, sind nicht nur f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs (Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 14 PatG), sondern ebenso f\u00fcr die Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob diese Auslegung die Grundlage der Verletzungspr\u00fcfung, der Pr\u00fcfung des Gegenstandes des Patentanspruchs auf seine Patentf\u00e4higkeit oder der Pr\u00fcfung eines anderen Nichtigkeitsgrundes ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 &#8211; X ZR 117\/11, BGHZ 194, 107 Rn. 27 &#8211; Polymerschaum I; Urteil vom 12. Mai 2015 &#8211; X ZR 43\/13, Rn. 15 &#8211; Rotorelemente). Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben (BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 &#8211; X ZR 16\/09, BGHZ 189, 330 Rn. 24 &#8211; Okklusionsvorrichtung). Solche Widerspr\u00fcche zu den Figuren w\u00fcrden sich jedoch nach der Auslegung der Beklagten ergeben.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nFunktional ist gem. Abs. [0013] vorgesehen, dass die St\u00fctzh\u00fclse eine Kontur aufweist, um eine ausreichende Verklemmung und eine L\u00e4ngskraftschl\u00fcssigkeit sowie Dichtheit des Anschlusselementes (nach Verpressung der Pressh\u00fclse auf die St\u00fctzh\u00fclse mit einem Presswerkzeug, vgl. Abs. [0020]) zu gew\u00e4hrleisten. Die in Merkmal 1.2.4.3 beschriebene Kontur hat gem. Abs. [0009] den Vorteil, dass sich ein mit dieser Kontur verpresstes Rohr an die St\u00fctzh\u00fclse oder das Fitting in perfekter Weise in dem flach auslaufenden, zweiten Bereich anschmiegen kann. Auf diese Art und Weise soll eine hohe und zuverl\u00e4ssige Dichtheit erreicht werden. Auf der anderen Seite werden gem. Abs. [0009] durch die ersten ansteigenden Bereiche im L\u00e4ngsschnitt Spitzen zur Verf\u00fcgung gestellt, die sich in das Rohr eingraben k\u00f6nnen. Hierdurch soll eine erforderliche L\u00e4ngskraftschl\u00fcssigkeit bereitgestellt werden.<\/li>\n<li>\nDiese Funktion l\u00e4sst sich f\u00fcr den Fachmann auch aus einem Zusammenhang mit den Merkmalen 1.2.4.4., 1.2.4.5 und 1.2.4.6 lesen. Danach steigt der erste ansteigende Bereich (12.1,12.2) jeweils in Richtung des zugeordneten Dichtrings (9.1,9.2) an (Merkmal 1.2.4.4). Durch die ersten ansteigenden Bereiche (12.1,12.2) werden [&#8230;] dadurch, dass diese und jeweils eine radial verlaufende Flanke der zugeordneten Nut (7.1,7.2) einen spitzen Winkel ausbilden, Spitzen zur Verf\u00fcgung gestellt, die sich dann im L\u00e4ngsschnitt punktf\u00f6rmig in die Innenwandung des Rohres (50) eingraben k\u00f6nnen (Merkmale 1.2.4.5 und 1.2.4.6). Solche klagepatentgem\u00e4\u00dfen und funktional sinnvollen Spitzen w\u00fcrden sich nach der Auslegung der Beklagten jedoch nicht ergeben.<\/li>\n<li>\nDamit gibt es auch in funktionaler Hinsicht gerade keine Gr\u00fcnde f\u00fcr eine einschr\u00e4nkende Auslegung, wonach der Bereich zun\u00e4chst ansteigen und sich nach dem Anstieg ein flach verlaufender Bereich als Hochplateau anschlie\u00dfen m\u00fcsste. Die funktionale Auslegung spricht vielmehr gegen die einschr\u00e4nkende Auslegung der Beklagten.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDemnach erf\u00fcllen beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Merkmal 1.2.4.3. Die Ausgestaltung der Profilierung der Nuten der St\u00fctzh\u00fclse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entspricht unstreitig der des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels aus Figur 1 des Klagepatents. Der flach verlaufende Bereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen schlie\u00dft sich unmittelbar an den ansteigenden Bereich an. Insbesondere f\u00fchrt nicht aus der Verletzung hinaus, dass der flache Bereich unterhalb bzw. am niedrigeren Ende des ansteigenden Bereichs liegt.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen folglich auch das Merkmal 1.2.4, wonach die St\u00fctzh\u00fclse zwei Dichtringe und zwei derartige Profilierungen zur Verpressung mit dem Rohr aufweist. In Abrede gestellt war von den Beklagten insoweit nur, dass die St\u00fctzh\u00fclse eine \u201ederartige\u201c Profilierung aufweist. Wie aufgezeigt, weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Profilierungen auf, die von der Lehre des Klagepatents nach den auf das Merkmal 1.2.4. folgenden Merkmalen erfasst sind, d.h. welche \u201ederartig\u201c sind und durch welche die Verpressung mit dem Rohr erfindungsgem\u00e4\u00df stattfinden kann.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDas Merkmal, wonach die Spitzen, in deren N\u00e4he der zugeordnete Dichtring (9.1, 9.2) liegt, derart zur Verf\u00fcgung gestellt werden, dass sich die Spitzen im L\u00e4ngsschnitt punktf\u00f6rmig in die Innenwandung des Rohres (50) eingraben k\u00f6nnen, wird durch beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht. Insbesondere graben sich die Spitzen anspruchsgem\u00e4\u00df ein.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDer Anspruch erfordert, dass sich die Spitzen nach bzw. bei dem Verpressen jedenfalls geringf\u00fcgig in die Rohrinnenwandung eingraben k\u00f6nnen, um ein Verklemmen im Sinne einer hinreichenden L\u00e4ngskraftschl\u00fcssigkeit zu erzeugen. Der Anspruch sch\u00fctzt insoweit den noch nicht verpressten Zustand des Anschlusselements. Eine Mindesttiefe des Eingrabens gibt der Anspruch nicht vor. Er fordert ebenso wenig, dass dabei Rohrmaterial in die Nut eindringt oder sich um den in der Nut befindlichen Dichtring herum schiebt.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nDer Wortlaut fordert, dass Spitzen derart zur Verf\u00fcgung gestellt werden, dass sie in der Lage sind, sich punktf\u00f6rmig in die Innenwand des Rohres eingraben zu k\u00f6nnen. Hierunter versteht der Fachmann die bereitgestellte M\u00f6glichkeit eines irgendwie gearteten Eindringens oder Hineinragens der Spitzen in das Material der Rohrinnenwand. Aus der Formulierung \u201eeingraben k\u00f6nnen\u201c des streitgegenst\u00e4ndlichen Vorrichtungsanspruchs erkennt der Fachmann, dass die M\u00f6glichkeit des Eingrabens der Spitzen gen\u00fcgt. Insbesondere wird durch den Anspruch nicht der bereits verpresste Zustand gesch\u00fctzt, was im \u00dcbrigen auch mit den Figuren des Klagepatents, welche jeweils einen Zustand noch vor Verpressung zeigen, im Einklang steht.<\/li>\n<li>\nWie auch das BPatG in seinem Beschluss vom 11.05.2023 ausf\u00fchrt (Anlage B 49, dort Seite 16), bezieht sich der Anspruchswortlaut \u201epunktf\u00f6rmig\u201c auf den Zustand vor der Verpressung. Denn der Fachmann versteht, dass die Spitzen w\u00e4hrend des Verpressens verformt und zusammengedr\u00fcckt werden, so dass sie nach erfolgtem Verpressen regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr punktf\u00f6rmig sind.<\/li>\n<li>\nDer Anspruch macht zudem keine Angabe dazu, wie tief das Eingraben sein k\u00f6nnen muss, so dass bereits ein minimales Hineinragen oder Eingreifen der Spitze in die Innenwandung nach dem Wortlaut gen\u00fcgt. Insbesondere macht der Wortlaut keinerlei Vorgaben dazu, dass sich das Rohrmaterial dabei \u00fcberhaupt in die Nut bzw. in eine etwaige L\u00fccke in der Nut neben dem Dichtring einschieben m\u00fcsste.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nDie Spitzen und deren Eingraben in die Rohrinnenwandung haben die Funktion, die L\u00e4ngskraftschl\u00fcssigkeit zu f\u00f6rdern, um zu verhindern, dass das Rohr wieder herausgleiten kann. Dies kann der Fachmann aus Abs. [0009] und [0014] in Verbindung mit dem vom Klagepatent beschriebenen Nachteil mangelhafter L\u00e4ngskraftschl\u00fcssigkeit im bekannten Stand der Technik folgern. Gem. Abs. [0009] werden durch die ersten ansteigenden Bereiche im L\u00e4ngsschnitt Spitzen zur Verf\u00fcgung gestellt, die sich in das Rohr eingraben k\u00f6nnen, wodurch die erforderliche L\u00e4ngskraftschl\u00fcssigkeit dargestellt wird. Der Abs. [0014] lehrt ebenso, dass beim Verpressen die Profilierung in Form der dreieckf\u00f6rmigen Nuten punktf\u00f6rmig in die Innenwandung des mit dem Anschlusselement zu befestigenden Rohres eingreift und so die L\u00e4ngskraftschl\u00fcssigkeit sichert. Merkmal 1.2.4.6 fordert daher funktional, dass das Eingraben der Spitzen ein Verklemmen des Rohres f\u00f6rdern kann, so dass es sich nicht mehr verschieben oder herausrutschen kann. Hierzu gen\u00fcgt bereits, dass die Spitzen in der Lage sind, sich minimal in die Rohrinnenwand einzugraben, wenn dies zu dem gew\u00fcnschten Festhalten f\u00fchrt.<\/li>\n<li>\nAuch funktional fordert das Merkmal daher nicht zwingend, dass das Rohrmaterial an den Spitzen vorbei in die Nuten (9.1, 9.2) eindringt, insbesondere nicht, dass es die Nuten \u2013 soweit nicht bereits vollst\u00e4ndig durch den Dichtring geschehen \u2013 ausf\u00fcllt. Es mag funktional vorteilhaft f\u00fcr den Effekt der L\u00e4ngskraftschl\u00fcssigkeit und einen (noch) besseren Halt sein, wenn Rohrmaterial nicht nur durch das Eingraben der Spitzen leicht punktiert wird, sondern dieses sich auch (etwa durch Druck) in die Nut schiebt. Erforderlich ist dies klagepatentgem\u00e4\u00df jedoch nicht.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nWeiterhin wird weder in dem Anspruch, noch in der Beschreibung das Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis von Spitzen und Dichtring vorgegeben. Insbesondere wird nicht vorgegeben, dass oder wie weit der Dichtring die Nut auszuf\u00fcllen hat. Die Nut (7.1., 7.2) soll den Dichtring (9.1, 9.2) gem\u00e4\u00df dem Anspruch (Merkmal 1.2.1) lediglich aufnehmen (\u201ezur Aufnahme eines Dichtrings\u201c). Dies besagt jedoch nicht, ob der Dichtring die Nut auch komplett ausf\u00fcllen muss.<\/li>\n<li>\nAusweislich Abs. [0019] a.E. der Beschreibung eines von der Erfindung umfassten Ausf\u00fchrungsbeispiels soll das Rohr im verpressten Zustand an den Dichtringen und erfindungsgem\u00e4\u00df \u201eteilweise an den Zacken des dreieckf\u00f6rmigen, ersten Bereiches 12.1, 12.2, die eine L\u00e4ngskraftschl\u00fcssigkeit gew\u00e4hrleisten\u201c, anliegen. Mithin erkennt der Fachmann auch aus der Beschreibung, dass ein teilweises Anliegen an den \u201eZacken\u201c jedenfalls ausreichend f\u00fcr die L\u00e4ngskraftschl\u00fcssigkeit ist und damit auch ein vollst\u00e4ndiges Eingraben der Spitzen, bei dem Rohrmaterial in die Nut eindringen w\u00fcrde, nicht erforderlich ist.<\/li>\n<li>\nDen Figuren ist hinsichtlich des Merkmals 1.2.4.6 mit Blick auf das Eingraben der Spitzen keine dar\u00fcber hinausgehende Vorgabe zu entnehmen, da keine der Figuren den bereits verpressten Zustand des Anschlusselements zeigt.<\/li>\n<li>\n(4)<br \/>\nDer Vortrag der Beklagten, wonach in Bezug auf das Merkmal 1.2.4.6 eine unzul\u00e4ssige Erweiterung und unzureichende Offenbarung gegeben sei, ist im Rahmen der Auslegung und Verletzungsdiskussion unbeachtlich.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nNach dieser Auslegung erf\u00fcllen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Merkmal 1.2.4.6. Die Beklagten vermochten dies nicht zu widerlegen. In dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Bild eines Schnitts einer bereits verpressten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist hinreichend und eindeutig erkennbar, dass sich die mit dem roten Kreis umrahmte Spitze in die Innenwand eingr\u00e4bt, in dem sich auf beiden Seiten Rohrmaterial befindet und die Spitze dort zum verbesserten Halt f\u00fchrt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nSelbst wenn bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht, wie in dem Bild abgebildet, das Rohrmaterial neben dem Dichtring in die Nut eindringen w\u00fcrde und das Eingraben der Spitze demnach bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geringf\u00fcgiger w\u00e4re, w\u00e4re das Merkmal 1.2.4.6 dennoch verwirklicht. Wie aufgezeigt, gen\u00fcgt die M\u00f6glichkeit eines geringf\u00fcgigen Eindr\u00fcckens der Rohrwand \u00fcber die Spitzen. Da ein Vorrichtungsanspruch gesch\u00fctzt ist, nach welchem die Spitzen lediglich so zur Verf\u00fcgung gestellt werden m\u00fcssen, dass sie sich eingraben k\u00f6nnen, f\u00fchrt es ohnehin nicht aus der Verletzung hinaus, soweit es Varianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gibt, in denen sich die Spitzen je nach eingesetztem Druck beim Verpressen tats\u00e4chlich nicht in die Rohrwand eingraben. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass sie dennoch dazu in der Lage w\u00e4ren. Das Fehlen einer hinreichenden L\u00e4ngskraftschl\u00fcssigkeit nach dem Verpressen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen behaupten auch die Beklagten nicht.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten sind dem substantiierten Vortrag der Kl\u00e4gerin insoweit nicht erheblich entgegengetreten. Weder behaupten die Beklagten ausdr\u00fccklich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in ihren Spitzen umfassenden Profilierungen der Pressh\u00fclsen \u00fcberhaupt von den in Figuren 1 und 2 des Klagepatents gezeigten Profilierungen bzw. Nuten abweichen w\u00fcrden, noch zeigen sie auf, inwiefern bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hinsichtlich des Merkmals 1.2.4.6 ein Unterschied zu dem in Figur 1 klagepatentgem\u00e4\u00df gezeigten Aufbau von Press- und St\u00fctzh\u00fclse vor Verpressung bestehen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>\nSie k\u00f6nnen sich hinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin zur Substantiierung der Verwirklichung vorgelegten Bilder nicht gem. \u00a7 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erkl\u00e4ren. Zwar waren die Beklagten bei der Entstehung der Bilder bzw. der abgebildeten Schnitte nicht dabei, jedoch sind den Beklagten ihre Produkte hinreichend bekannt, um konkret vorzutragen, wie diese unter welchem Druck reagieren w\u00fcrden. Die Beklagten w\u00e4ren jedenfalls in der Lage, vorzutragen, ob es sich bei dem abgebildeten Produkt \u2013 unabh\u00e4ngig von den angewendeten Druckbedingungen \u2013 um ihr Produkt handeln kann oder nicht. Der Umstand, dass in der Schnitt-Abbildung der Kl\u00e4gerin kein F\u00fchrungsring zu sehen ist, f\u00fchrt nicht bereits zu einem Widerspruch, da dieser sich schlicht neben dem ausgew\u00e4hlten, abgebildeten Ausschnitt befinden kann. Die Kammer hat auch keine Bedenken, dass es sich bei den von der Kl\u00e4gerin im Laufe des Verfahrens vorgelegten, in sich einheitlichen Abbildungen um Schnitte von verpressten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten handelt. Insbesondere vermag die Kammer Widerspr\u00fcche in den von der Kl\u00e4gerin aus verschiedenen Perspektiven vorgelegten Bildern nicht zu erkennen, zumal die Beklagten an den Bildern haupts\u00e4chlich die abweichende Gr\u00f6\u00dfe der Dichtringe sowie die Menge des herein dr\u00fcckenden Rohrwandmaterials r\u00fcgen und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung tats\u00e4chlich in Varianten mit verschieden dicken Dichtringen existieren.<\/li>\n<li>\nAuch war eine in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Ansicht angebotene Videoanimation, welche zeigen sollte, wie sich das Material bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Verpressung verhalten w\u00fcrde, nicht geeignet, die von der Kl\u00e4gerin substantiiert dargelegte Verwirklichung von Merkmal 1.2.4.6 zu widerlegen. Eine blo\u00dfe Animation ist bereits nicht geeignet, das Bestreiten der Beklagten zu substantiieren. Demgegen\u00fcber w\u00e4re es ihr m\u00f6glich und zumutbar gewesen, im Laufe des Verfahrens \u2013 tats\u00e4chliche, nicht blo\u00df animierte \u2013 Schnitte einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach dem Verpressen zu erzeugen und der Kammer vorzulegen.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 weist einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Haltering sowie F\u00fchrungsring auf und verwirklicht damit die Merkmale 1.2.3 und 1.3.2, wonach auf der Au\u00dfenseite der St\u00fctzh\u00fclse (5) ein Haltering (30) zwischen Pressh\u00fclse (3) und St\u00fctzh\u00fclse (5) vorgesehen ist (MM 1.2.3) sowie an der Au\u00dfenseite der Pressh\u00fclse (3) ein F\u00fchrungsring (40) vorgesehen ist, der als F\u00fchrungselement f\u00fcr Presswerkzeuge ausgebildet ist (MM 1.3.2).<\/li>\n<li>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 von den Merkmalen 1.2.3 und 1.3.2 Gebrauch macht bzw. einen jeweils erfindungsgem\u00e4\u00dfen Halte- und F\u00fchrungsring aufweist, ist zwischen den Parteien unstreitig.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nIn einer Linie mit dem BPatG in seinem Beschluss vom 11.05.2023 (Anlage B 49, dort Seite 11) ist die Kammer der Auffassung, dass der Anspruch nicht beschr\u00e4nkt ist auf zweist\u00fcckig, d.h. getrennt voneinander, ausgestaltete Halte- und F\u00fchrungsringe. Eine r\u00e4umliche Trennung ist nicht erforderlich. Ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer F\u00fchrungsring muss die Funktion des zuverl\u00e4ssigen F\u00fchrens eines Presswerkzeugs erf\u00fcllen k\u00f6nnen, w\u00e4hrend der Haltering einen Anschlag f\u00fcr das einzuschiebende Rohr und eine Potentialsperre zur Verf\u00fcgung stellen soll. Mehr wird von dem Anspruch nicht gefordert.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nDer Wortlaut macht keine Vorgaben zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltungen des Halte- und F\u00fchrungsrings, insbesondere nicht dazu, ob es sich um zwei getrennte Bauteile handeln m\u00fcsste. Erforderlich ist nach dem Anspruch lediglich, dass sich der Haltering auf der Au\u00dfenseite der St\u00fctzh\u00fclse sowie zwischen der Pressh\u00fclse und der St\u00fctzh\u00fclse befindet (Merkmal 1.2.3) sowie, dass sich der F\u00fchrungsring auf der Au\u00dfenseite der Pressh\u00fclse befindet (Merkmal 1.3.2). Eine r\u00e4umliche Trennung fordert der Wortlaut nicht. Weiterhin muss der F\u00fchrungsring nach dem Anspruchswortlaut so ausgestaltet sein, dass er ein F\u00fchrungselement f\u00fcr Presswerkzeuge sein kann. Eine von dem Haltering zwingend getrennte Ausgestaltung gibt dies jedoch nicht vor. Auch aus dem Umstand, dass die beiden Ringe in unterschiedlichen Merkmalen n\u00e4her beschrieben werden, l\u00e4sst sich keine zwingende zweist\u00fcckige Ausgestaltung entnehmen.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nFunktional soll der Haltering gleichzeitig Anschlagring f\u00fcr das aufzunehmende Rohr sein, Abs. [0010], [0019]. Des Weiteren dient der er gem. Abs. [0011] als eine Potentialsperre. Durch das Einbringen des Halteringes kann eine Kontaktkorrosion, die zwischen Metallkern und Pressh\u00fclse und\/oder St\u00fctzh\u00fclse auftreten k\u00f6nnte, verhindert werden, Abs. [0011]. Ein Kontakt des Rohrendes mit Metallkern zur Pressh\u00fclse und\/oder St\u00fctzh\u00fclse wird durch den Haltering vermieden, Abs. [0012]. Demgegen\u00fcber kommt dem F\u00fchrungsring entsprechend seiner Bezeichnung eine F\u00fchrungsfunktion zu. Gem. Abs. [0013] ist der F\u00fchrungsring erfindungsgem\u00e4\u00df als F\u00fchrungselement f\u00fcr ein Presswerkzeug ausgebildet, das dazu dient, die Pressh\u00fclse auf die St\u00fctzh\u00fclse aufzupressen und so eine Verklemmung des Rohres im Anschlusselement zu erreichen, Abs. [0013], [0023]. Der Fachmann erkennt, dass eine Erf\u00fcllung dieser Funktionen sowohl durch eine separate zweist\u00fcckige, als auch durch eine einst\u00fcckige Ausgestaltung m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nAuch aus einem Vergleich mit dem in Abs. [0006] zitierten Stand der Technik ergibt sich nicht das Erfordernis einer zweist\u00fcckigen Ausgestaltung. Der Fachmann entnimmt dem Abs. [0006], dass die Lehre des Klagepatents gegen\u00fcber der DE \u2018XXB zwar eine verbesserte F\u00fchrung von Presswerkzeugen vorsieht, die jedoch nicht zwingend durch eine zweist\u00fcckige Ausgestaltung erreicht werden muss. Zu einer etwaigen Ein- oder Zweiteiligkeit macht Abs. [0006] keine Angaben. Das mit der Ziffer 26 bezeichnete Bauteil nennt die DE \u2018XXB zudem \u201eKunststoff-Haltering\u201c. Es ist nicht zwingend zu folgern, dass dieser zugleich auch ein F\u00fchrungsring sein soll.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen kann die Erteilungsakte zur Auslegung nicht herangezogen werden, da sie in \u00a7 14 PatG \/ Art. 69 EP\u00dc nicht genannt wird. \u00c4u\u00dferungen des Anmelders oder des Pr\u00fcfers im Erteilungsverfahren k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich jeweils nur als Indizien herangezogen werden. Sie k\u00f6nnen hingegen nicht ohne weiteres als alleinige Grundlage f\u00fcr die Auslegung herangezogen werden, sondern nur als zus\u00e4tzliche Best\u00e4tigung f\u00fcr seine auf andere Gesichtspunkte gest\u00fctzte Auslegung verwendet werden (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2016 \u2013 X ZR 29\/15, Rn. 40 \u2013 Pemetrexed).<\/li>\n<li>\n(4)<br \/>\nDie Figuren zeigen zwar eine getrennte Ausgestaltung von Haltering und F\u00fchrungsring. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches den weiter gefassten Anspruch nicht einschr\u00e4nken kann. Zudem ist f\u00fcr den Fachmann aufgrund der r\u00e4umlichen N\u00e4he von Halte- und F\u00fchrungsring, die sich aus Figuren 1 und 2 ergibt, jedenfalls eine einst\u00fcckige Ausgestaltung denkbar.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nNach dieser Auslegung verwirklicht auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 die Merkmale 1.2.3 und 1.3.2, da auch sie einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Halte- und F\u00fchrungsring aufweist. Dass dieser einst\u00fcckig ausgestaltet ist, f\u00fchrt nicht aus der Verletzung hinaus, da er dennoch sowohl die Funktion des F\u00fchrens sowie des Haltens und Anschlag-Gebens erf\u00fcllt und sich an den klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehenen Stellen von St\u00fctz- und Pressh\u00fclse befindet. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es durch die einst\u00fcckige Ausgestaltung in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 zu Einbu\u00dfen der Halte- und \/ oder der F\u00fchrungsfunktion komme.<\/li>\n<li>\ne)<br \/>\nDie Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale des geltend gemachten Anspruchs durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit, so dass weitere Ausf\u00fchrungen entbehrlich sind.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie Einwendungen der Beklagten hinsichtlich eines Benutzungsrechts zu ihren Gunsten haben teilweise \u2013 nur f\u00fcr Benutzungshandlungen bis zum Erhalt der Abmahnung vom 31.07.2018, d.h. bis einschlie\u00dflich zum 31.07.2018 \u2013 Erfolg. In eine Benutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die Beklagten hat die Kl\u00e4gerin bis zum Zeitpunkt der Abmahnung einseitig eingewilligt. Mit der Abmahnung vom 31.07.2018 hat die Kl\u00e4gerin ihre Zustimmung jedoch zul\u00e4ssigerweise f\u00fcr k\u00fcnftige Benutzungshandlungen widerrufen.<\/li>\n<li>\nZwar ist die Nutzung einer Erfindung bis zur Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung (hier: 20.09.2018) grunds\u00e4tzlich nicht rechtswidrig und kann vom Inhaber der Patentanmeldung auch nicht untersagt werden. Jedoch besteht gem. \u00a7 33 PatG ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung bereits vor Patenterteilung ab Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung (hier: 09.07.2009). Auf ein Wissen oder Wissenm\u00fcssen der Beklagten i.S.d. \u00a7 33 Abs. 1 PatG kam es vorliegend aber nicht an, weil die Kl\u00e4gerin jedenfalls in die Benutzung ihrer zum Patent angemeldeten Erfindung durch die Beklagten eingewilligt hat, wobei diese Einwilligung nicht nur auf den Vertrieb durch die C GmbH beschr\u00e4nkt war.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nEs kann auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstands nicht festgestellt werden, dass ein Lizenzvertrag \u00fcber die Nutzung des Klagepatents bzw. der Erfindung zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) bestanden hat \u2013 weder ausdr\u00fccklich, noch konkludent. Zwar ist auch eine lediglich zum Patent angemeldete Erfindung lizenzierbar, jedoch tragen die Beklagten bereits nicht vor, wann es zu einer f\u00fcr einen Vertragsschluss erforderlichen konkreten Vereinbarung im Sinne von Angebot und Annahme gekommen sein soll.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat jedoch durch ihr Verhalten einseitig in die Benutzung ihrer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre insbesondere hinsichtlich des Entsch\u00e4digungsanspruchs gem. \u00a7 33 PatG eingewilligt. Diese Einwilligung hat sie jedoch mit dem Abmahnschreiben vom 31.07.2018 widerrufen. Dieser Widerruf war auch nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nEin rechtswidriger Eingriff in das Klagepatent ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte zwar kein dingliches oder schuldrechtliches Benutzungsrecht einger\u00e4umt, sondern lediglich einseitig in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Es bedarf dabei keiner auf den Eintritt der besagten Rechtfertigungsfolge gerichteten rechtsgesch\u00e4ftlichen Willenserkl\u00e4rung. Erforderlich ist nur, dass dem gesamten Verhalten des Berechtigten oder den sonstigen Umst\u00e4nden bei objektiver W\u00fcrdigung entnommen werden kann, dass die Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre erlaubt wird (K\u00fchnen, Hbd. der Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 255; BGH, GRUR 2010, 628 \u2013 Vorschaubilder (zum Urheberrecht)). Allein der Umstand, dass der Berechtigte seine Anspr\u00fcche \u00fcber l\u00e4ngere Zeit nicht verfolgt hat, reicht im Allgemeinen jedoch nicht aus, weil dieses Verhalten auch aus reiner Nachl\u00e4ssigkeit erkl\u00e4rbar sein kann (K\u00fchnen, Hbd. der Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 255).<\/li>\n<li>\nBei objektiver W\u00fcrdigung durften die Beklagten hier darauf vertrauen, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe und bereits zum Patent angemeldete Lehre \u2013 unabh\u00e4ngig von einer Kenntnis der Anmeldung des Klagepatents \u2013 nutzen zu d\u00fcrfen, ohne sich sp\u00e4ter Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin ausgesetzt zu sehen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten bestand \u00fcber Jahre hinweg eine intensive Zusammenarbeit zwischen der C GmbH und den Beklagten, in deren Rahmen vereinbart wurde, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 sowie andere von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machende Produkte fertigt und an die C GmbH lieferte. Die Kl\u00e4gerin r\u00e4umt selbst ein, dass sie ein Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der C GmbH hatte, weil sie als Handelsvertreterin f\u00fcr dieses Unternehmen t\u00e4tig war. Sie war zudem federf\u00fchrend f\u00fcr die C GmbH t\u00e4tig und ihr waren die T\u00e4tigkeiten der Beklagten bekannt. Sie bestreitet insbesondere nicht, dass sie wusste, dass die Beklagten die Lehre des Klagepatents benutzen. Ihre Absprache mit den Beklagten setzte gerade voraus, dass die C GmbH den Vertrieb der Pressfittings organisierte, welche die Beklagte zu 1) vorher herstellen sollte. Da die Kl\u00e4gerin unstreitig in die Zusammenarbeit zwischen der C GmbH und den Beklagten federf\u00fchrend eingebunden war, ist von ihrer Einwilligung in die Benutzung ihres Klagepatents auszugehen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten zu 1) unstreitig diverse Konstruktionszeichnungen \u00fcberlie\u00df, die der Beklagten zu 1) erst die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erm\u00f6glichte. Dies belegen die Beklagten nachvollziehbar mit verschiedenen E-Mails.<\/li>\n<li>\nZwar behauptet die Kl\u00e4gerin, die \u00dcbermittlung der Konstruktionszeichnungen sei nur zu Zwecken einer normalen Beziehung von Zulieferer bzw. Hersteller und einem Besteller erfolgt. Jedoch tr\u00e4gt sie schon nicht vor, dies auch ge\u00e4u\u00dfert zu haben. Denn bei objektiver W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde der Zusammenarbeit geht diese hier deutlich \u00fcber eine \u201egew\u00f6hnliche\u201c Beziehung zwischen Hersteller und Besteller hinaus. Nach dem unstreitigen Vortrag sind die Parteien vielmehr arbeitsteilig und partnerschaftlich vorgegangen, wobei beide Seiten von dem Beitrag des jeweils anderen profitiert haben und der Anteil der Kl\u00e4gerin eben u.a. in dem Einbringen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Technologie lag. Unstreitig verf\u00fcgten die Beklagten \u00fcber die Kontakte, welche zu einer kosteng\u00fcnstigeren und damit wettbewerbsf\u00e4higeren Produktion f\u00fchrten, von welcher auch die Kl\u00e4gerin profitierte. Unstreitig waren beide Parteien gemeinschaftlich an der Weiterentwicklung des Produktsortiments beteiligt. In diesem Zusammenhang war nicht erforderlich, dass die Beklagten auch an einer etwaigen Weiterentwicklung der Technologie beteiligt gewesen w\u00e4ren.<\/li>\n<li>\nVor dem Hintergrund der intensiven und langen Zusammenarbeit der Parteien h\u00e4tte es einer ausdr\u00fccklichen Erl\u00e4uterung bedurft, wenn die Beklagten aus der \u00dcbermittlung der Konstruktionszeichnungen bei objektiver W\u00fcrdigung nicht auf die Einwilligung in die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre h\u00e4tten schlie\u00dfen sollen. Soweit die Kl\u00e4gerin einwendet, es habe etwa in dem E-Mail-Verkehr bzw. in der Kommunikation zwischen den Parteien kein auf die Einr\u00e4umung einer Duldung bezogenes juristisches Momentum gegeben, war ein solches auch nicht erforderlich. F\u00fcr die Einwilligung, welche die Rechtswidrigkeit der Benutzungshandlung ausschlie\u00dft, bedurfte es gerade keiner bewussten, auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichteten Willenserkl\u00e4rung.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDie nach objektiver W\u00fcrdigung vorliegende Einwilligung der Kl\u00e4gerin bis zum 31.07.2018 war auch nicht auf Lieferungen an die C GmbH beschr\u00e4nkt, sondern galt auch hinsichtlich der Lieferung an Dritte.<\/li>\n<li>\nDie insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben dargetan, dass die Kl\u00e4gerin Kenntnis von der Lieferung an Dritte hatte und hat entsprechende E-Mails vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Kl\u00e4gerin \u00fcber den Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 an Dritte im Bilde war und diesen gebilligt hat. Zu nennen sind hierbei etwa die E-Mail vom 26.06.2013 (Anlagenkonvolut B 8), die E-Mail vom 03.07.2014 (Anlagenkonvolut B 24) oder die E-Mail vom 08.07.2016 (Anlagenkonvolut B 29). Die E-Mail vom 26.06.2013 von dem Beklagten zu 2) u.a. an die Kl\u00e4gerin enth\u00e4lt eine Aufstellung von Rahmenbedingungen, aus der hervorgeht, dass auch die Drittfirmen E und J alle aus der Zusammenarbeit hervorgehenden Waren ebenfalls ohne Aufschlag von den Beklagten erhalten (Anlage B 8). In der E-Mail vom 08.07.2016 unterrichtet der Beklagte zu 2) die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber, dass ein Dritter nun bei der Beklagten zu 1) bestellen m\u00f6chte anstatt bei der Kl\u00e4gerin (Anlagenkonvolut B 29).<\/li>\n<li>\nIhre Kenntnis und Billigung hat die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend bestritten, wenngleich sie nunmehr bem\u00e4ngelt, dass die Beklagten ohne ihre finanzielle Beteiligung ihren Gewinn maximieren wollten. Die Kl\u00e4gerin wusste vielmehr und tr\u00e4gt selbst vor, dass die Beklagten dazu \u00fcbergegangen sind, die von der Kl\u00e4gerin entwickelten Pressfittings \u00fcber andere Firmen zu verkaufen. Sie wirft den Beklagten in diesem Zusammenhang vor, die C GmbH absichtlich ausbluten gelassen zu haben und damit eine indirekte Kompensation f\u00fcr das Klagepatent unterbunden zu haben, tr\u00e4gt jedoch keine Umst\u00e4nde vor, aus denen ein nach au\u00dfen hin erkennbares Fehlen ihrer Einwilligung \u2013 insbesondere in Abgrenzung zu der Einwilligung in die Benutzung f\u00fcr die C GmbH \u2013 hervorgegangen w\u00e4re. Der blo\u00dfe Einwand, dass sie an dem Umsatz Dritter kein wirtschaftliches Interesse gehabt habe, gen\u00fcgt in Anbetracht der Gesamtumst\u00e4nde nicht.<\/li>\n<li>\nAus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich vielmehr, dass die Kl\u00e4gerin ein Verhalten gezeigt hat, welches nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont als Zustimmung des Vertriebs an Dritte verstanden werden kann. Die Beklagten haben insoweit dargelegt, dass die Kl\u00e4gerin dem Vertrieb an Dritte grunds\u00e4tzlich positiv gegen\u00fcbergestanden hat und legen etwa eine E-Mail vom 03.07.2014 (Anlagenkonvolut B 24) der Kl\u00e4gerin vor, mit der sie auf die an sie und einen Dritten (der Firma J) gerichtete Nachricht des Beklagten zu 2) mit dem Betreff \u201eIndividueller Kaufpreise \u2013 H und L\u201c antwortete: \u201eVielen Dank &#8211; und die Preise f\u00fcr 63 sind ja sensationell.\u201c Dies war nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont so zu verstehen, dass sie einverstanden mit dem entsprechenden Angebot gegen\u00fcber Dritten war. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert entgegengetreten.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nIhre Einwilligung hat die Kl\u00e4gerin jedoch mit der Abmahnung vom 31.07.2018 widerrufen. Eine einmal erteilte Erlaubnis ist nachtr\u00e4glich, allerdings nur mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft, frei widerruflich, \u00a7 183 S. 1 BGB (K\u00fchnen, Hbd. der Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 255; BGH, GRUR 2010, 628 \u2013 Vorschaubilder (zum Urheberrecht)). F\u00fcr einen rechtlich beachtlichen Widerruf bedarf es grunds\u00e4tzlich eines gegenl\u00e4ufigen Verhaltens (BGH, GRUR 2010, 628, Rn.37 \u2013 Vorschaubilder). Ein solch gegenl\u00e4ufiges Verhalten stellt das Abmahnschreiben vom 31.07.2018 (Anlage KAP 2) dar. In diesem hat die Kl\u00e4gerin durch ihre anwaltlichen Vertreter hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass eine kostenlose Nutzung ihres Klagepatents in der Zukunft \u2013 sowie nach dem Willen der Kl\u00e4gerin aufgrund der darin enthaltenen Entsch\u00e4digungsforderung wohl auch f\u00fcr die Vergangenheit \u2013 nicht mehr infrage kommt. Ab Erhalt der Abmahnung durften die Beklagten jedenfalls nicht mehr von einer Einwilligung der Kl\u00e4gerin ausgehen.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nWeiterhin war weder die Erhebung der Verletzungsklage, noch der in der Abmahnung vom 31.07.2018 liegende Widerruf der Benutzungszustimmung rechtsmissbr\u00e4uchlich, sodass die Kl\u00e4gerin auch nicht an der Geltendmachung ihrer Anspr\u00fcche aufgrund eines Rechtsmissbrauchseinwands gem. \u00a7 242 BGB gehindert ist.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nSo ist zwar das aufgezeigte Verhalten der Kl\u00e4gerin in der Vergangenheit als Einwilligung in die Benutzung der Erfindung zu verstehen sein. Die einseitige Einwilligung konnte sie jedoch jederzeit ohne besonderen Grund frei widerrufen (s.o.).<\/li>\n<li>\nZu beachten ist in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst, dass die Beklagten die Erfindung bis einschlie\u00dflich zum 31.07.2018 lizenz- bzw. entsch\u00e4digungsfrei nutzen konnten. Weiterhin bestand f\u00fcr die Kl\u00e4gerin trotz der engen Zusammenarbeit keine Pflicht zur Offenlegung ihrer Patentanmeldung. Eine Rechtsgrundlage f\u00fcr eine solche Pflicht ist nicht ersichtlich. Es handelt sich bei dem Register des DPMA um ein \u00f6ffentlich f\u00fcr jedermann einsehbares Register. Vielmehr w\u00e4re den Beklagten eine dahingehende Recherche unabh\u00e4ngig von einer bestehenden Kooperation zumutbar gewesen. Grunds\u00e4tzlich obliegt dem Verletzer eine vorherige Recherche etwaiger Schutzrechte. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht im gesch\u00e4ftlichen Verkehr waren die Beklagten auch aufgrund der Zusammenarbeit mit der Kl\u00e4gerin hiervon nicht entbunden \u2013 dies bereits insoweit nicht, als dass mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch Patentrechte Dritter h\u00e4tten verletzt werden k\u00f6nnen und eine Recherche seitens der Beklagten damit im Rahmen der gebotenen Sorgfalt ohnehin nicht obsolet sein konnte.<\/li>\n<li>\nW\u00e4re der Widerruf der Kl\u00e4gerin rechtsmissbr\u00e4uchlich, w\u00fcrde dies zudem dazu f\u00fchren, dass die Kl\u00e4gerin sich nicht mehr von einer kostenfreien Nutzungserlaubnis l\u00f6sen k\u00f6nnte und damit erheblich an der Verwertung ihres gewerblichen Schutzrechtes gehindert w\u00e4re. \u00dcberdies w\u00fcrden die Beklagten dann bessergestellt werden, als wenn ihnen ein schuldrechtliches oder dingliches Rechts aufgrund eines gegenseitig verpflichtenden Lizenzvertrags einger\u00e4umt worden w\u00e4re, der regelm\u00e4\u00dfig das Recht zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung beinhaltet. Ein Grund f\u00fcr eine solche Besserstellung der Beklagten ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>\nNach Erhalt der Abmahnung vom 31.07.2018 bestand auch kein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen der Beklagten mehr. Soweit die Beklagten im Vertrauen auf die Nutzung der sodann patentierten Lehre der Kl\u00e4gerin Ausgaben get\u00e4tigt und Gesch\u00e4ftsbeziehungen aufgebaut haben, war zu ber\u00fccksichtigen, dass sie in der Zeit, in der sie die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nutzten, erheblich finanziell davon profitiert haben \u2013 auch durch Gesch\u00e4fte mit Dritten, von denen die Kl\u00e4gerin ihrerseits finanziell nicht profitiert hat.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDer Erhebung der Verletzungsklage k\u00f6nnen die Beklagten bereits nicht mit dem Einwand der Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit begegnen, da die Beklagte zu 1) ihrerseits bereits vor Erhebung der Verletzungsklage den Rechtsbestand des Klagepatents mit einem Einspruch angegriffen hatte.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nAufgrund des Herstellens und des Vertriebs bzw. Anbietens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagte zu 1) (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG) in Deutschland, etwa \u00fcber die deutschsprachige Website www.M.de ergeben sich f\u00fcr entsprechende Handlungen seit dem 01.08.2018 die zuerkannten Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>\nDer Beklagte zu 2) haftet aufgrund seiner Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz (vgl. zum Patentrecht: BGH, Urteil vom 15.12.2015, X ZR 30\/14 \u2013 Glasfasern II).<\/li>\n<li>\nDie Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind nicht verj\u00e4hrt oder verwirkt.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt. Sp\u00e4testens ab Erhalt der Abmahnung vom 31.07.2018 handelten die Beklagten gem. \u00a7 9 PatG ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin (s.o.). Die Verwirklichung einer Benutzungshandlung verursacht grunds\u00e4tzlich Wiederholungsgefahr f\u00fcr alle in \u00a7 9 PatG, hier \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG, gesch\u00fctzten Handlungen (Vo\u00df in Schulte, PatG, 11. Aufl. 2022, \u00a7 139 Rn. 54).<\/li>\n<li>\nWenngleich die Produktion zun\u00e4chst von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 auf 2 und sodann sp\u00e4ter auf eine nicht mehr das Klagepatent verletzende Ausf\u00fchrungsform umgestellt wurde, wurde keine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, so dass weiterhin Wiederholungsgefahr besteht.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund von Verletzungshandlungen seit Erhalt der Abmahnung vom 31.07.2018, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Aufgrund der Abmahnung vom 31.07.2018 war beiden Beklagten die M\u00f6glichkeit der Verletzung des Klagepatents sogar vor Beginn des Schadensersatzzeitraums (ab dem 20.10.2018) bekannt.<\/li>\n<li>\nDa \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDer Entsch\u00e4digungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) in dem tenorierten zeitlichen Umfang folgt aus \u00a7 33 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\na)<br \/>\nVon der Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung an kann der Anmelder hiernach von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umst\u00e4nden angemessene Entsch\u00e4digung verlangen. Der Anspruch ist hier jedoch zeitlich beschr\u00e4nkt auf den Zeitraum zwischen dem Tag nach Erhalt der Abmahnung (01.08.2018) \u2013 da es zuvor an einer f\u00fcr den Entsch\u00e4digungsanspruch vorwerfbaren Benutzungshandlung fehlt (s.o.) \u2013 bis zum 19.10.2018. Die Beklagte zu 1) h\u00e4tte ihre Benutzung des Erfindungsgegenstands der Anmeldung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt jedenfalls ab Erhalt der Abmahnung vom 31.07.2018 zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDer Anspruch auf Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df \u00a7 33 PatG ist in dem hier zeitlich beschr\u00e4nkten Umfang (erst nach dem 31.07.2018) nicht verj\u00e4hrt. Der Entsch\u00e4digungsanspruch unterliegt gem. \u00a7 33 Abs. 3 PatG i.V.m. den \u00a7\u00a7 195, 199 BGB der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrung. D.h. die Verj\u00e4hrungsfrist betr\u00e4gt 3 Jahre ab dem Ende des Jahres der Anspruchsentstehung. Der Anspruch ist erst nach Erhalt des Abmahnschreibens vom 31.07.2018 entstanden, so dass der Anspruch auf Entsch\u00e4digung erst zum Ende des Jahres 2021 verj\u00e4hrt sein kann. Die Verj\u00e4hrung wurde jedoch sp\u00e4testens mit Klageerhebung, welche durch Zustellung an die Beklagten am 06.12.2019 bewirkt wurde, gehemmt, \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.<\/li>\n<li>\nEine Verwirkung des Entsch\u00e4digungsanspruchs ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommt diese regelm\u00e4\u00dfig nicht vor Eintritt der Verj\u00e4hrung in Betracht.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatz- sowie Entsch\u00e4digungsanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>\nDer Anspruch besteht \u2013 hinsichtlich des Entsch\u00e4digungsanspruchs gem. \u00a7 33 PatG \u2013 erst f\u00fcr den Zeitraum nach Erhalt der Abmahnung vom 31.07.2018.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch einen Anspruch auf \u00dcbermittlung der im Rahmen der Auskunft und Rechnungslegung geschuldeten Information in elektronischer Form. Ein legitimes Interesse der Kl\u00e4gerin besteht hieran angesichts der weitgehenden Digitalisierung, im Rahmen derer die begehrten Daten im gesch\u00e4ftlichen Verkehr grunds\u00e4tzlich auch elektronisch verf\u00fcgbar sind und verarbeitet werden, w\u00e4hrend die Beklagten, was sie nicht in Abrede gestellt haben, auch ohne Weiteres in der Lage sind, die Daten elektronisch zur Verf\u00fcgung zu stellen (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Kap. D Rn.1000).<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch ein Vernichtungsanspruch nach \u00a7 140a Abs. 1 S. 1 PatG zu. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist seitens der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu 1) nicht vorgetragen und auch ohne Weiteres nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>\n6.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Beklagte zu 1) aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG auch auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse, die nach dem 01.08.2018 in Verkehr gebracht wurden, in Anspruch nehmen.<\/li>\n<li>\n7.<br \/>\nHingegen steht der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten der Abmahnung vom 31.07.2018 unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht aufgrund Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag gem. \u00a7\u00a7 683 Abs. 1, 677, 670 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin die Kosten der Abmahnung erstattet verlangen k\u00f6nnte, w\u00e4re eine vor dem Abmahnschreiben vom 31.07.2018 unberechtigte Nutzung der Erfindung<br \/>\nerforderlich gewesen. Dies ist in der vorliegenden Konstellation zu verneinen. Denn mit dem Schreiben vom 31.07.2018 wurde die Zustimmung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Beklagten erst widerrufen, so dass diese erst ab nach Erhalt der Abmahnung ohne eine den Anspruch gem. \u00a7 33 PatG ausschlie\u00dfende Einwilligung bzw. ohne die Zustimmung der Kl\u00e4gerin gem. \u00a7 9 PatG handelten.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nIm Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent nicht ausgesetzt. Eine Prognose, nach der das Klagepatent mit hinreichender Wahrscheinlichkeit widerrufen werden wird, l\u00e4sst sich nicht stellen.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/li>\n<li>\nOhne dass es im vorliegenden Fall schlussendlich darauf ankam, ist eine wiederholte Aussetzung unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsverfolgung nur ausnahmsweise zul\u00e4ssig, da das Interesse des Kl\u00e4gers an einem baldigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits dann besonders schwer wiegt (vgl. BGH, GRUR 2018, 853 Rn. 18 ff. &#8211; Schutzh\u00fclle f\u00fcr Tablet-Computer (Designrecht); K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 980). Hier hat bereits der Technische Beschwerdesenat des BPatG das Klagepatent im vorangegangenen Einspruchsverfahren in der hier geltend gemachten Fassung aufrechterhalten. Die nunmehr geltende gemachte Fassung des Klagepatents beruht auf einer Fassung gem\u00e4\u00df einem Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren. Bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens war das Verletzungsverfahren bereits ausgesetzt.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Kammer kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass das BPatG das Klagepatent widerrufen wird.<\/li>\n<li>\nInsbesondere rechtfertigt der weitgehend pauschale Vortrag der Beklagten nicht, dass die Verhandlung erneut ausgesetzt wird.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie Kammer kann nicht feststellen, dass es dem Klagepatent in der aufrechterhaltenen Fassung an erfinderischer T\u00e4tigkeit fehlt.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nEs fehlt hinsichtlich jeder der geltend gemachten Kombinationen von Entgegenhaltungen schon an einem Naheliegen i.S.d. \u00a7 4 S. 1 PatG, insbesondere an Vortrag der Beklagten zum Anlass des Fachmanns, die jeweiligen Schriften zu kombinieren. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungswegs nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von den F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746 &#8211; Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Eine solche Anregung oder ein Anlass des Fachmanns sind hier weder vorgetragen, noch ohne Weiteres f\u00fcr die Kammer ersichtlich.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDie Beklagten, welche sich auf eine Kombination der D1 insbesondere mit der DE 198 17 XXI C2 (nachfolgend: D10, Anlage B 53), aber auch mit der DE 10 2004 052 XXJ A1 (nachfolgend: D3, Anlage ohne Nummerierung) und der DE 299 20 XXK U1 (nachfolgend: D4, Anlage ohne Nummerierung) st\u00fctzen, tragen lediglich (teilweise) zu den Merkmalen der D1, jedoch jedenfalls im Verletzungsverfahren nicht zu den Merkmalen der D10, D3 und D4 vor. Insoweit verweisen die Beklagten nur auf die Schrifts\u00e4tze im Nichtigkeitsverfahren. Ein pauschaler Verweis auf Anlagen ist unzul\u00e4ssig und ersetzt Vortrag nicht (vgl. z.B. OLG D\u00fcsseldorf v. 04.03.1993, 18 U 191\/92, FHZivR 39 Nr. 7457). Bereits in der gerichtlichen Einleitungsverf\u00fcgung vom 29.11.2019 (Bl. 32 GA) wurden die Beklagten darauf hingewiesen, dass ein blo\u00dfer Verweis auf Anlagen keinen Vortrag zum Rechtsbestand ersetzt. Ohne jegliche Darlegung zu den Merkmalen der zu kombinierenden Schriften, vermag die Kammer ein Fehlen erfinderischer T\u00e4tigkeit hinsichtlich des Klagepatents nicht festzustellen.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nSoweit die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung Ausf\u00fchrungen \u2013 insbesondere bez\u00fcglich Merkmal 1.2.4.6 \u2013 zu einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung des Klagepatents in der Fassung, wie es aus dem Einspruchsverfahren hervorgegangen ist, gemacht haben, f\u00fchren diese ebenfalls nicht zu einer Aussetzung der Verhandlung. Insoweit hat das BPatG im Beschwerdeverfahren in seinem Beschluss vom 11.05.2023 (Anlage B 49, dort Seite 16 ff.) ausdr\u00fccklich festgestellt, dass das Klagepatent in der aufrechterhaltenen Fassung durch die urspr\u00fcngliche Offenbarung gedeckt ist und etwa die zur Verf\u00fcgung gestellten Spitzen, in deren N\u00e4he der zugeordnete Dichtring liegt (Merkmal 1.2.4.6), f\u00fcr den Fachmann eindeutig aus den offenbarten Figuren hervorgehen. Die Kammer folgt der Auffassung des mit technischen Fachleuten besetzten Technischen Beschwerdesenats des BPatG. Inwiefern die Auffassung des BPatG unzutreffend w\u00e4re, haben die Beklagten hier nicht aufgezeigt.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nSoweit die Beklagten meinen, die Nichtigkeitsklage werde auch aufgrund von Angriffen wegen fehlender Ausf\u00fchrbarkeit, unzul\u00e4ssiger Erweiterung hinsichtlich verschiedener Merkmale oder wegen fehlender Neuheit gegen\u00fcber der \u2013 nicht zur Gerichtsakte gereichten \u2013 Druckschrift DE 20 2007 001 XXL U1 Erfolg haben, vermag die Kammer dies nicht festzustellen. Denn hierzu machen die Beklagten im Verletzungsverfahren keine Ausf\u00fchrungen, sondern verweisen pauschal auf ihre Schrifts\u00e4tze im Nichtigkeitsverfahren (vorgelegt als Anlagen B 50 und B 54).<\/li>\n<li>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 100 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>\nSoweit die Kl\u00e4gerin die Klage hinsichtlich der endg\u00fcltigen Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen sowie hinsichtlich eines Teil des urspr\u00fcnglich geltend gemachten Zeitraums zur\u00fcckgenommen hat, waren ihr zwar grunds\u00e4tzlich die diesbez\u00fcglichen Kosten gem. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen. Da die Summe aus dem Teil der Klageforderung, mit welchem die Kl\u00e4gerin schlussendlich unterlegen ist, n\u00e4mlich hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht f\u00fcr einen Zeitraum vor der Abmahnung vom 31.07.2018, hinsichtlich des entsprechenden Rechnungslegungsanspruchs sowie hinsichtlich der Forderung von Abmahnkosten und aus dem zur\u00fcckgenommenen Teil der Klage mit Blick auf die Gesamtheit der Antr\u00e4ge jedoch nur geringf\u00fcgig h\u00f6here Kosten verursacht hat, konnten den Beklagten gem. \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Kosten auferlegt werden.<\/li>\n<li>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nVII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3357 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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