{"id":9484,"date":"2025-01-31T14:14:11","date_gmt":"2025-01-31T14:14:11","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9484"},"modified":"2025-01-31T11:16:50","modified_gmt":"2025-01-31T11:16:50","slug":"4a-o-54-23-traeger-anschlussrahmen-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9484","title":{"rendered":"4a O 54\/23 &#8211; Tr\u00e4ger-Anschlussrahmen II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3355<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 21. M\u00e4rz 2024, Az. 4a O 54\/23<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>in Bezug auf die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und\/oder deren Abnehmer, insbesondere, aber nicht ausschlie\u00dflich die B GmbH und die C GmbH,<br \/>\ngegen\u00fcber dem Betreiber der Verkaufsplattform D zu behaupten, die in der Bundesrepublik Deutschland verf\u00fcgbaren Produkte mit den nachfolgend aufgef\u00fchrten E verletzten die Rechte der Verf\u00fcgungsbeklagten aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents mit der Nummer EP 2 947 XXA B1:<br \/>\nF<br \/>\nG<br \/>\nH<br \/>\nI<br \/>\nJ<br \/>\nK<br \/>\nL<br \/>\nM<br \/>\nN<br \/>\nO<br \/>\nP<br \/>\nQ<br \/>\nR<br \/>\nS<br \/>\nModell \u201eT\u201c<br \/>\nU<br \/>\nV<br \/>\nW<br \/>\nX<br \/>\nY<br \/>\nZ<br \/>\nAA<br \/>\nAB<br \/>\nAC<br \/>\nAD<br \/>\nAE<br \/>\nAF<br \/>\nAG<br \/>\nAH<br \/>\nAI<br \/>\nAJ<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung weiter verurteilt, die unter Ziff. I. genannte Produkte betreffenden Schutzrechtsverletzungsanzeigen (Complaints) gegen\u00fcber dem Betreiber der Verkaufsplattform D unverz\u00fcglich zur\u00fcckzunehmen, und zwar dergestalt, dass sie die jeweiligen Schutzrechtsverletzungsanzeigen (Complaints) widerruft und mitteilt, dass sie keine solchen Einw\u00e4nde gegen die Wiederaufnahme des Verkaufs dieser Produkte hat, soweit die Produkte mit folgenden E betroffen sind<br \/>\nJ<br \/>\nL<br \/>\nU<br \/>\nV<br \/>\nW<br \/>\nX<br \/>\nY<br \/>\nZ<br \/>\nAA<br \/>\nAB<br \/>\nAC<br \/>\nAD<br \/>\nAF<br \/>\nAI<\/li>\n<li>und \/ oder<\/li>\n<li>ein Best\u00e4tigungsschreiben zur Verf\u00fcgung zu stellen, dass die unter den genannten E benannten Produkte wieder zum Verkauf freigegeben werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertreibt Leuchten, Leuchtmittel und Zubeh\u00f6r in \u00fcber 100 L\u00e4ndern, unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland. Die Produkte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin werden jedenfalls von Drittanbietern wie der B GmbH, die die Produkte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin von deren Abnehmern erworben haben, \u00fcber den D in Deutschland angeboten und vertrieben.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist eine weltweit agierende LED-Herstellerin mit Sitz in Taiwan. Sie ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 2 947 XXA B1 (Anlage KAP1, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage HE08, im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent). Das in englischer Verfahrenssprache abgefasste Verf\u00fcgungspatent wurde am 22.05.2015 unter Inanspruchnahme zweier Priorit\u00e4ten taiwanesischer Anmeldungen vom 23.05.2014 und vom 03.02.2015 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 25.11.2015 offengelegt, der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 01.08.2018 ver\u00f6ffentlicht. Das Verf\u00fcgungspatent steht unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Unter dem 14.09.2023 reichte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Verf\u00fcgungspatents beim Bundespatentgericht ein, die dort unter dem Aktenzeichen 2 Ni 16\/23 (EP) gef\u00fchrt wird und \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft nach seinem Absatz [0002] (Absatzangaben ohne n\u00e4here Bezeichnung sind solche des Verf\u00fcgungspatents) eine lichtemittierende Vorrichtung, einen Tr\u00e4ger-Anschlussrahmen und eine aus dem Tr\u00e4ger-Anschlussrahmen hergestellte lichtemittierende Vorrichtung, insbesondere einen Tr\u00e4ger-Anschlussrahmen zur Aufnahme eines Leuchtdioden(LED)-Chips und eine aus dem Anschlussrahmen hergestellte lichtemittierende Vorrichtung.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201eLichtemittierende Einrichtung, die Folgendes umfasst: einen Tr\u00e4ger (110); einen Leuchtdioden-Chip, LED-Chip, der in dem Tr\u00e4ger getragen wird; und eine Einkapselung, die den LED-Chip abdeckt, wobei der Tr\u00e4ger Folgendes umfasst:<br \/>\nmindestens einen Elektrodenabschnitt (112), wobei der eine oder jeder der mehreren Elektrodenabschnitte mindestens einen Elektrodenabschnittsquerschnitt (112A) besitzt; und<br \/>\nein Geh\u00e4use (111), das einen Geh\u00e4usequerschnitt (111A) besitzt, wobei das Geh\u00e4use mindestens teilweise den mindestens einen Elektrodenabschnitt abdeckt; wobei<br \/>\nder Geh\u00e4usequerschnitt (111A) und der Elektrodenabschnittsquerschnitt (112A) nicht h\u00f6hengleich sind und<br \/>\nder eine oder jeder der mehreren Elektrodenabschnitte ferner einen zentralen Bereich (112A1) und zwei Kantenbereiche (112A2) aufweist, wobei sich der Elektrodenabschnittsquerschnitt auf mindestens einem der beiden Kantenbereiche befindet, der zentrale Bereich und die beiden Kantenbereiche von dem Geh\u00e4usequerschnitt (111A) vorstehen und der zentrale Bereich (112A1) von den beiden Kantenbereichen (112A2) vorsteht.\u201c<\/li>\n<li>Zudem ist die Verf\u00fcgungsbeklagte Inhaberin des am 22.05.2015 angemeldeten Gebrauchsmusters DE 20 2015 009 XXC U1 (im Folgenden: Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster, Anlage HE06), das aus der Anmeldung des Verf\u00fcgungspatents abgezweigt ist und am 30.06.2017 eingetragen wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung erfolgte am 10.08.2017.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 06.06.2023 hat die Verf\u00fcgungsbeklagte eine gegen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gerichtete Klage (Anlage KAP7) bei dem Landgericht D\u00fcsseldorf (Az. 4a O 28\/23) eingereicht, mit der sie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (zun\u00e4chst) wegen einer Verletzung des Verf\u00fcgungspatents durch die Leuchte \u201eAK\u201c, Typ AL, 350mA, in Anspruch nimmt.<\/li>\n<li>In der Folge leitete die Verf\u00fcgungsbeklagte wegen des Vertriebs bestimmter Leuchtmittel der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcber den D sog. Complaint-Verfahren bei AM ein (nachfolgend auch zusammenfasend bezeichnet als \u201eComplaint\u201c). Erl\u00e4uterungen zu dem Complaint-Verfahren sind \u00fcber die Internetseite von AM abrufbar und auf Seite 10 des Schriftsatzes vom 11.01.2024 (Bl. 97 GA) eingeblendet. Zur Einleitung dieser Verfahren nutzte die Verf\u00fcgungsbeklagte ein \u00fcber den Internetauftritt von AM abrufbares Formular \u201eMitteilung \u00fcber eine Rechtsverletzung\u201c, auf dem das betroffene Schutzrecht und die E der betroffenen Produkte angegeben werden k\u00f6nnen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte gab als betroffenes Schutzrecht das Verf\u00fcgungspatent an, als betroffene Produkte nannte sie \u2013 mit Ausnahme des Produktes \u201eModell \u201eT\u201c\u201d \u2013 die E der aus dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ersichtlichen Produkte, die der Produktbezeichnung im Antrag jeweils in Fettdruck vorangestellt ist und den aus dem Tenor zu Ziffer I. ersichtlichen E entsprechen. Daraufhin sperrte AM die aus dem Antrag ersichtlichen Produkte, die \u00fcber den D \u2013 mit Ausnahme des Produktes \u201eModell \u201eT\u201c, das von der C GmbH angeboten wurde \u2013 allesamt von der B GmbH angeboten wurden. Das Leuchtmittel des Modells, das zu diesem Zeitpunkt Gegenstand des von der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bei dem Landgericht D\u00fcsseldorf gef\u00fchrten Verletzungsverfahrens war, war in keinem der Produkte verbaut. In sechs der seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten bezeichneten Produkte (aufgelistet auf Seite 18f. der Antragsschrift, Bl. 20f. GA) war gar kein Leuchtmittel verbaut; sie waren \u2013 ebenso wie das Modell T\u201c \u2013 geeignet, unterschiedlichste Leuchtmittel aufzunehmen. In einem weiteren in dem Complaint genannten Produkt wurde ein sog. Filamentleuchtmittel, also ein Leuchtstab, verwendet. Die B GmbH informierte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am 09.10.2023 (Email-Korrespondenz vorgelegt als Anlage KAP19) \u00fcber die Sperrung der Produkte, die C GmbH informierte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am 19.10.2023 \u00fcber die Sperrung des von ihr angebotenen Produktes. Nachdem die B GmbH auf die Produktsperre hin Kontakt mit der hiesigen Verf\u00fcgungsbeklagten gesucht hatte, kam es zu einer Email-Korrespondenz mit deren Prozessbevollm\u00e4chtigten. In der Korrespondenz verwiesen die Prozessbevollm\u00e4chtigten darauf, dass Hintergrund des Complaints der von der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gef\u00fchrte Rechtsstreit wegen Verletzung des Verf\u00fcgungspatents sei, im Zuge dessen die Verf\u00fcgungsbeklagte ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten beauftragt habe, die patentverletzenden Produkte von AM entfernen zu lassen. Sie boten der B GmbH an, ihr Unterlagen f\u00fcr einen Einspruch gegen den Complaint zur Verf\u00fcgung zu stellen, falls die B GmbH eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung hinsichtlich der von ihr angebotenen und von dem Complaint betroffenen Produkte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin abgeben w\u00fcrde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Email-Verkehrs wird auf die Anlage KAP2 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.10.2023 forderte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte unter Fristsetzung bis 31.10.2023 (Anlage KAP3) dazu auf, die Complaint-Verfahren zur\u00fcckzunehmen und eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abzugeben. Das Schreiben wurde am 27.10.2023 sowohl der Verf\u00fcgungsbeklagten in Taiwan als auch unter c\/o-Adresse bei der AN GmbH ausgeliefert (Zustellungsbest\u00e4tigungen in den Anlagen KAP4 und KAP5), und per Email unter anderem an die jetzigen Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungsbeklagten, die im Verfahren 4a O 28\/23 bereits beauftragt waren, \u00fcbersandt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte verweigerte die Annahme der Abmahnung in Taiwan mit dem Argument, sie k\u00f6nne nicht zugeordnet werden, und veranlasste deren R\u00fccksendung.<\/li>\n<li>Unter dem 06.11.2023 hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bei dem Landgericht D\u00fcsseldorf eingereicht und als Zustelladresse die Anschrift der AO GmbH angegeben. Diese sandte die Unterlagen unter dem 16.11.2023 an das Gericht zur\u00fcck und gab an, die Zustellung m\u00fcsse bei dem Mutterkonzern in Taiwan (also der Verf\u00fcgungsbeklagten) erfolgen; die Verf\u00fcgungsbeklagte habe ihr die Weiterleitung der Dokumente nach Taiwan untersagt. Nachdem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Verfahren 4a O 28\/23 mit Schriftsatz vom 06.12.2023, den dortigen Prozessbevollm\u00e4chtigten zugestellt am 08.12.2023, u.a. bez\u00fcglich der vorliegend gegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche Widerklage erhoben hat, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung seitens des Gerichts den dortigen Prozessbevollm\u00e4chtigen \u00fcbersandt worden, wo er am 14.12.2023 zugegangen ist.<\/li>\n<li>Insgesamt hat die Verf\u00fcgungsbeklagte zwischenzeitlich den Complaint bez\u00fcglich der 17 auf Seiten 11 bis 13 des Schriftsatzes vom 11.01.2024 (Bl. 98-100 GA) aufgef\u00fchrten Produkte zur\u00fcckgenommen, wobei die R\u00fccknahme hinsichtlich aller genannten Produkte \u2013 m\u00f6glicherweise mit Ausnahme des Produktes \u201eModell T\u201c \u2013 auch umgesetzt ist.<\/li>\n<li>Gegenstand von laufenden Complaint-Verfahren sind derzeit noch insgesamt 14 Leuchten, deren E im Tenor zu Ziffer II. aufgef\u00fchrt sind. Bez\u00fcglich zehn dieser Leuchten, deren Ausgestaltung hier nicht n\u00e4her dargestellt wird, sieht die Verf\u00fcgungsbeklagte eine Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters. In weiteren vier Ausf\u00fchrungsformen, die in \u00dcbereinstimmung mit der Bezeichnung im Klageverfahren (4a O 28\/23) auch vorliegend als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen 2 bis 5 bezeichnet werden, sieht die Verf\u00fcgungsbeklagte eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Leuchten, die ausgestaltet sind, wie aus den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen, die zum Teil mit Anmerkungen der Verf\u00fcgungsbeklagten versehen sind, ersichtlich:<\/li>\n<li>\uf02d (E: V, im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2):<\/li>\n<li>sowie nach Abnahme des Lampenschirms und weiterer Bauteile<\/li>\n<li>Die nachstehend eingeblendeten weiteren mit Anmerkungen der Verf\u00fcgungsbeklagten versehenen Abbildungen einer 300-fachen Vergr\u00f6\u00dferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 sind dem Schriftsatz der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 12.02.2024 entnommen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\uf02d (E X, im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3):<\/li>\n<li>sowie nach Abnahme des Lampenschirms und weiterer Bauteile<\/li>\n<li>Die nachstehend eingeblendeten weiteren mit Anmerkungen der Verf\u00fcgungsbeklagten versehenen Abbildungen einer 200- bis 300-fachen Vergr\u00f6\u00dferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 sind dem Schriftsatz der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 12.02.2024 entnommen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\uf02d (E AD, im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4):<\/li>\n<li>sowie nach Abnahme der Abdeckung und weiterer Bauteile<\/li>\n<li>\nDie nachstehend eingeblendeten weiteren mit Anmerkungen der Verf\u00fcgungsbeklagten versehenen Abbildungen einer 200- bis 300-fachen Vergr\u00f6\u00dferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 4 sind dem Schriftsatz der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 12.02.2024 entnommen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\uf02d (E AI, angegriffene Ausf\u00fchrungsform 5):<\/li>\n<li>sowie nach Abnahme des Lampenschirms und weiterer Bauteile<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die nachstehend eingeblendeten weiteren mit Anmerkungen der Verf\u00fcgungsbeklagten versehenen Abbildungen einer 200- bis 300-fachen Vergr\u00f6\u00dferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 5 sind dem Schriftsatz der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 12.02.2024 entnommen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren sei zul\u00e4ssig. Die Zustellung der Antragsschrift sei unter mehreren Gesichtspunkten wirksam erfolgt. Zun\u00e4chst handele es sich bei der deutschen Tochtergesellschaft der Verf\u00fcgungsbeklagten um eine Niederlassung im Sinne von \u00a7 21 ZPO, so dass die dortige Zustellung wirksam sei. Zudem erstrecke sich die Prozessvollmacht der anwaltlichen Vertreter der Verf\u00fcgungsbeklagten im Hauptsacheverfahren nach der dortigen Erhebung der Widerklage gem\u00e4\u00df \u00a7 82 ZPO auf das hiesige Verfahren. Die Erhebung der Widerklage sei zul\u00e4ssig und nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich gewesen. Zudem sei der Verf\u00fcgungsantrag der Verf\u00fcgungsbeklagten jedenfalls tats\u00e4chlich zugegangen, so dass etwaige M\u00e4ngel ohnehin gem\u00e4\u00df \u00a7 189 ZPO geheilt seien.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, der Antrag sei auch begr\u00fcndet. Das Vorgehen der Verf\u00fcgungsbeklagten durch Complaint-Verfahren stelle eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung und damit einen Eingriff in ihren eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb sowie eine gezielte Behinderung im Sinne des \u00a7 4 Nr. 4 UWG dar. Mit der Einleitung der Complaint-Verfahren habe die Verf\u00fcgungsbeklagte die Rechtsdurchsetzung nicht nur angedroht, sondern vermeintliche Rechte bereits durchgesetzt. Keine der vier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 bis 5 mache von der Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch, da alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Elektrodenabschnittsquerschnitte aufwiesen, die h\u00f6hengleich oder jedenfalls teilweise h\u00f6hengleich mit dem Geh\u00e4usequerschnitt seien.<\/li>\n<li>Sie behauptet, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 bis 5 seien ausgestaltet, wie aus den von ihr als Anlagen KAP15 (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3), KAP16 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4) und KAP19 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 5) vorgelegten Datenbl\u00e4ttern ersichtlich. Sie meint, aus den Darstellungen auf dem Deckblatt der Anlage KAP15 und auf Seite 2 der Anlage KAP16 ergebe sich, dass Elektrodenabschnittsquerschnitte und Geh\u00e4usequerschnitte jeweils in einer Ebene l\u00e4gen. Bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 5 folge dies aus den Angaben auf Seite 9 der Anlage KAP19.<\/li>\n<li>Es fehle daher jeweils an einem Vorstehen der beiden Kantenbereiche von dem Geh\u00e4usequerschnitt und an einem verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Elektrodenabschnittsquerschnitt. Elektrodenabschnittsquerschnitt und Geh\u00e4usequerschnitt seien nicht \u201enicht h\u00f6hengleich\u201c im Sinne des Verf\u00fcgungspatents. Die Verf\u00fcgungsbeklagte verorte den Elektrodenabschnittsquerschnitt und die Kantenbereiche in nicht verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfer Weise.<\/li>\n<li>Nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents sei unter dem Elektrodenabschnitt die Elektrode selbst zu verstehen. Aus Absatz [0036] ergebe sich, dass der zentrale Bereich und die beiden Kantenbereiche zusammen den Fl\u00fcgelbereich des Elektrodenabschnitts bildeten. Dieser Fl\u00fcgelbereich rage insgesamt aus dem Geh\u00e4use und damit \u00fcber den Geh\u00e4usequerschnitt hinaus, wobei es sich bei dem Geh\u00e4usequerschnitt nicht um einen Querschnitt im mathematischen Sinne, sondern um die Stirnseite des Geh\u00e4uses handele. Dieses Verst\u00e4ndnis des Geh\u00e4usequerschnitts ergebe sich aus Absatz [0008] des Verf\u00fcgungspatents und werde durch die Figuren, in denen die zum Geh\u00e4usequerschnitt geh\u00f6rende Bezugsziffer 111A ausnahmslos die Umrandung des Geh\u00e4uses bezeichne, best\u00e4tigt. Auch aus Absatz [0035] folge, dass es sich bei dem Geh\u00e4usequerschnitt um eine Oberfl\u00e4che, also eine reale Fl\u00e4che, handele. Nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents sei der zentrale Bereich (des Elektrodenabschnitts) der gesamte Bereich, der am weitesten hinausrage; die Seiten, die sich zwar \u00fcber das Geh\u00e4use hinaus erstreckten, aber gerade nicht der weiter hinausragende, zentrale Bereich seien, bildeten die Kantenbereiche. Der verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfe Kantenbereich sei ein eigener Bereich, der sich von dem zentralen Bereich optisch abgrenze. Die in Draufsicht schr\u00e4gen Seiten des zentralen Bereichs seien nicht Teil der Kantenbereiche. Daf\u00fcr spreche Absatz [0013], in dem es hei\u00dfe, dass der zentrale Bereich \u00fcber die Kantenbereiche hinausstehe. Zudem k\u00f6nne ein Verlauf, der einen geraden und einen schr\u00e4gen Verlauf aufweise, kein Querschnitt sein. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend eine mit Markierungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin versehene Abbildung der Figur 7 des Verf\u00fcgungspatents, die dem Schriftsatz vom 01.02.2024 entnommen ist, eingeblendet. Nach dem Verst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin findet sich der zentrale Bereich in der roten Umrandung, w\u00e4hrend die Kantenbereiche blau umrandet sind:<\/li>\n<li>\nDieses Verst\u00e4ndnis werde best\u00e4tigt durch die Ausgestaltungen gem\u00e4\u00df der nachfolgend eingeblendeten Figuren 9 und 10, die ausdr\u00fccklich nicht Teil des Gegenstandes des Verf\u00fcgungspatents seien:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Denn bei diesen Gestaltungen sei kein Kantenbereich vorgesehen, der von dem Geh\u00e4use vorstehe und von dem wiederum ein zentraler Bereich noch weiter vorstehe. Selbst wenn die jeweiligen Kanten bzw. Ecken unter den Anspruchswortlaut fallen w\u00fcrden, erstreckten sie sich nicht \u00fcber den Geh\u00e4usequerschnitt hinaus. Insbesondere wiesen gerade die Figuren 9 und 10 keine zwei Bereiche auf, die unterschiedlich weit aus dem Geh\u00e4use herausragten. Auch dies spreche daf\u00fcr, dass der Bereich mit dem schr\u00e4gen Verlauf zum zentralen Bereich und nicht zum Kantenbereich geh\u00f6re.<\/li>\n<li>Auch unter einem Elektrodenabschnittsquerschnitt verstehe das Verf\u00fcgungspatent keinen Querschnitt im mathematischen Sinne, sondern die Stirnseite eines Bereichs des Elektrodenabschnitts. Daf\u00fcr spr\u00e4chen die Abs\u00e4tze [0035] und [0037], aus denen jeweils folge, dass es sich bei dem Elektrodenabschnittsquerschnitt um eine reale Oberfl\u00e4che und nicht die Oberfl\u00e4che nach einem vertikalen Schnitt handele. Auch Absatz [0045] beschreibe den Elektrodenabschnittsquerschnitt der Figur 10 als konvex gekr\u00fcmmte Oberfl\u00e4che. Anspruchsgem\u00e4\u00df stelle der Elektrodenabschnittsquerschnitt die Stirnfl\u00e4che mindestens eines Kantenbereichs dar. Die im Anspruch f\u00fcr den Elektrodenabschnittsquerschnitt genannte Bezugsziffer 112A sei falsch; die Ziffer 112A bezeichne tats\u00e4chlich nicht den Elektrodenabschnittsquerschnitt, sondern den gesamten herausstehenden Bereich des Elektrodenabschnitts, also den Fl\u00fcgelabschnitt. Der Elektrodenabschnittsquerschnitt k\u00f6nne auch nicht irgendwo auf dem Kantenbereich bzw. auf einem Teil davon verortet sein. Aus der Beschreibung ergebe sich, dass der Elektrodenabschnittsquerschnitt die gesamte Stirnseite des Kantenbereichs sei. Dieses Verst\u00e4ndnis spiegele sich in Abs\u00e4tzen [0043] und [0044] wider, in denen von dem Elektrodenabschnittsquerschnitt der beiden Kantenbereiche die Rede sei. Noch deutlicher seien Abs\u00e4tze [0045] und [0046], in denen der Elektrodenabschnittsquerschnitt als Au\u00dfenlinie der Kantenbereiche \u2013 nicht als Teil der Kontur \u2013 bezeichnet werde. Auch wenn die dort beschriebene Figur 10 nicht in den Schutzbereich der Erfindung falle, sei grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass den in der Verf\u00fcgungspatentschrift verwendeten Begriffen das gleiche Verst\u00e4ndnis zugrunde zu legen sei.<\/li>\n<li>Die Vorgabe \u201enicht h\u00f6hengleich\u201c des Verf\u00fcgungspatents bedeute, dass der Geh\u00e4usequerschnitt und der Elektrodenabschnittsquerschnitt, also die Stirnseiten beider Teile, nicht auf gleicher H\u00f6he endeten, sondern sich ihre Au\u00dfenkanten in lateraler Richtung unterschiedlich weit ausdehnten. Dieses Verst\u00e4ndnis werde ausdr\u00fccklich in Absatz [0035] beschrieben.<\/li>\n<li>Auf eine Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters komme es f\u00fcr die Frage der Berechtigung der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Complaints nicht an, da dieses \u2013 unstreitig \u2013 nicht Gegenstand der Complaint-Verfahren und auch nicht Gegenstand des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung sei.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Verf\u00fcgungsbeklagte sei ohne weiteres passivlegitimiert, da sie die als unberechtigte Schutzrechtsanzeigen einzuordnenden Complaints ausgesprochen habe. Sie behauptet, es sei hinl\u00e4nglich bekannt, dass AM auf Schutzrechtsverletzungsanzeigen rigoros mit der Sperrung der Produkte reagiere, um nicht selbst in Anspruch genommen zu werden. Die Verf\u00fcgungsbeklagte sei nicht davon ausgegangen, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden w\u00fcrde. Es sei zudem schlicht falsch, dass sie oder ihre Abnehmer zu einer Stellungnahme im Complaint-Verfahren aufgefordert worden seien. Sie behauptet, das in dem Modell mit der E L verbaute Leuchtmittel stamme zudem von der Verf\u00fcgungsbeklagten und legt insoweit das zugeh\u00f6rige Datenblatt vor (Anlage KAP9).<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist weiter der Auffassung, die Sache sei dringlich. Zum Einen habe sie in zeitlicher Hinsicht umgehend reagiert, indem sie sich noch am 09.10.2023 an ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten gewendet habe. Zum Anderen drohten ihr erhebliche Umsatzeinbu\u00dfen, da zu bef\u00fcrchten stehe, dass ihre Abnehmer kurzfristig auf Konkurrenzprodukte ausweichen w\u00fcrden. Der Verf\u00fcgungsgrund entfalle auch nicht durch die gleichzeitige Verhandlung mit der Hauptsache; eine Entscheidung in der Hauptsache sei nur gegen Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar, ein Urteil im Verf\u00fcgungsverfahren k\u00f6nne hingegen ohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden. Es sei auch nicht absehbar, ob beide Verfahren zeitgleich entschieden w\u00fcrden. Zudem ziehe sich das Verfahren bereits \u00fcber Monate, wobei die betroffenen Produkte nach wie vor gesperrt seien. Der Dringlichkeit stehe schlie\u00dflich nicht entgegen, dass sie nicht versucht habe, die Antragsschrift in Taiwan zustellen zu lassen; vielmehr sei eine Zustellung in Deutschland \u00fcber eine Niederlassung gem\u00e4\u00df \u00a7 21 ZPO die naheliegende Wahl gewesen.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt hat, dass sie den Beseitigungsantrag nur noch bez\u00fcglich der Produkte mit den im Tenor unter Ziffer II. genannten E geltend macht, im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/li>\n<li>den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Auffassung der auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung gerichtete Antrag sei mangels wirksamer Zustellung bereits als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckzuweisen. Auch nach Erhebung der Widerklage im Verfahren 4a O 28\/23 sei die Zustellung an ihre dortigen Prozessbevollm\u00e4chtigten nicht wirksam gewesen. Insbesondere l\u00e4gen die Voraussetzungen des \u00a7 82 ZPO nicht vor. Denn die Widerklage sei rechtmissbr\u00e4uchlich und damit nicht wirksam erhoben, so dass keine Identit\u00e4t der Anspr\u00fcche von Klageverfahren und Verf\u00fcgungsverfahren gegeben sei. Auch liege keine wirksame Zustellung an die AO GmbH vor. Bei dieser Gesellschaft handele es sich nicht um eine Niederlassung im Sinne von \u00a7 21 ZPO. Zudem fehle ein Bezug des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zum Gesch\u00e4ftsbetrieb der Gesellschaft. Es sei auch fraglich, ob der besondere Gerichtsstand nach \u00a7 21 ZPO \u00fcberhaupt dazu f\u00fchre, dass an die Niederlassung zugestellt werden k\u00f6nne. Eine Heilung gem\u00e4\u00df \u00a7 189 ZPO habe nicht stattgefunden, da diese Vorschrift nicht \u00fcber die Beachtung der Erfordernisse an Auslandszustellungen hinweghelfen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte meint weiter, dem Antrag fehle auch das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, was wiederum zur Unzul\u00e4ssigkeit f\u00fchre. Zum Einen handele es sich bei den von ihr vorgenommenen Mitteilungen an AM nicht um Abnehmerverwarnungen, sondern um blo\u00dfe Berechtigungsanfragen, zum Anderen habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst nicht in ausreichender Weise an einer Entsperrung der betroffenen Produkte mitgewirkt. Dazu behauptet sie, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe offenbar nicht auf die Anfrage von AM nach der Berechtigung zum Vertrieb der Produkte geantwortet. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin von AM in keiner Weise zur Stellungnahme aufgefordert worden w\u00e4re. Sie selbst wisse nicht, ob AM nach Einleitung der Complaint-Verfahren die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Stellungnahme aufgefordert habe; sie gehe aber davon aus, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dazu schweige, wie die Complaint-Verfahren weiter verlaufen seien. Insoweit behauptet sie, sie sei davon ausgegangen, dass AM zun\u00e4chst die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Stellungnahme auffordern w\u00fcrde. Sie habe lediglich gegen\u00fcber AM erkl\u00e4rt, dass ihrer Meinung nach ein bestimmtes Schutzrecht verletzt sei; wie AM damit weiter umgehe, habe au\u00dferhalb ihres Einflussbereichs gelegen. Sie habe auch nicht gewusst, welche H\u00e4ndler \u00fcberhaupt betroffen gewesen seien. Sie habe nur die E des jeweiligen Produktes angeben k\u00f6nnen, H\u00e4ndler habe sie nicht benennen k\u00f6nnen. Ihr sei bei Abgabe der Mitteilung nicht bewusst gewesen, dass AM auf den Complaint hin nicht nur die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, sondern auch deren Abnehmer bzw. Third Party Seller kontaktieren w\u00fcrde. Sie selbst habe auch keinen Abnehmer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Unterlassung aufgefordert. Ihre eigene Korrespondenz mit einzelnen Third Party Sellers \u00fcber die Abgabe strafbewehrter Unterlassungserkl\u00e4rungen habe den Hintergrund, dass diese Third Party Seller mit der Bitte, die Mitteilungsverfahren gegen sie zur\u00fcckzuziehen, an die Verf\u00fcgungsbeklagte herangetreten seien. Als reines Entgegenkommen habe sie diesen angeboten, f\u00fcr den Fall der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung die Mitteilung (den Complaint) zur\u00fcckzuziehen, um \u00fcber konkrete Schutzrechtsverletzungen hinausgehende Sch\u00e4den durch eine etwaige Sperrung von Accounts der Third Party Seller zu vermeiden.<\/li>\n<li>Sie meint weiter, sie habe der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keinen Anlass zur Stellung eines Verf\u00fcgungsantrages gegeben. Vielmehr h\u00e4tte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in einem ersten Schritt auf die Anfrage von AM antworten m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus ist die Verf\u00fcgungsbeklagte der Auffassung, sie sei nicht passivlegitimiert, da nicht sie \u00fcber die Sperrung von Produkten entschieden habe, sondern AM. Die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung geltend gemachten Anspr\u00fcche best\u00fcnden auch inhaltlich nicht, da die Produkte, hinsichtlich derer sie die Mitteilung an AM nicht ohnehin zwischenzeitlich zur\u00fcckgenommen habe, entweder das Verf\u00fcgungspatent oder das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster verletzten. Dass das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster nicht explizit in den Complaint-Verfahren genannt worden sei, schade nicht, da der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin insoweit kein Anspruch auf Unterlassung einer entsprechenden Mitteilung an AM zustehen k\u00f6nne. Ma\u00dfgeblich sei, ob das Herstellen, Anbieten und Inverkehrbringen der betroffenen Produkte an sich auf Grund eines Schutzrechtsversto\u00dfes verboten sei; darauf, gegen welches Schutzrecht genau versto\u00dfen werde, komme es nicht an. Anderenfalls w\u00fcrde der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein an sich verbotenes Verhalten erlaubt.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass sie Herstellerin des in der Leuchte mit der E L verbauten Leuchtmittels sei. Weder lasse sich dem seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgelegten Datenblatt entnehmen, dass das dort beschriebene LED-Modul in der Leuchte verbaut sei, noch sei f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte anhand der vorliegenden Informationen \u00fcberpr\u00fcfbar, wer genau dieses Modul wo hergestellt habe, so dass sie nicht \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nne, ob eine ihrer Lizenznehmerinnen Herstellerin der Leuchte sei und ob ihre Schutzrechte auch gerade f\u00fcr Deutschland bzw. die EU ersch\u00f6pft seien. Es obliege der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, neben der genauen Herkunft der LED auch das bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Inverkehrbringen der LED in der EU mit Zustimmung des Schutzrechtsinhabers darzulegen und zu beweisen.<\/li>\n<li>Die vier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 bis 5 machten von der Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin komme nur deshalb zur Nichtverletzung, weil sie die zwei Kantenbereiche falsch verorte. Konkret gehe es darum, ob der in der nachfolgend eingeblendeten, dem Schriftsatz vom 12.02.2024 entnommenen Abbildung von Figur 7 von der Verf\u00fcgungsbeklagten rot eingekreiste Bereich dem Kantenbereich oder dem zentralen Bereich zuzurechnen sei:<\/li>\n<li>\nRichtigerweise geh\u00f6re dieser Bereich zum Kantenbereich, wof\u00fcr auch die Gestaltung gem\u00e4\u00df Figur 9 spreche, in der der Elektrodenabschnittsquerschnitt ein schr\u00e4g verlaufender Bereich sei. Da dieser Bereich dem Kantenbereich und dem Elektrodenabschnittsquerschnitt zuzuordnen sei, wiesen alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen Elektrodenabschnittsquerschnitt auf, der nicht h\u00f6hengleich mit dem Geh\u00e4usequerschnitt sei; auch sei die Anforderung erf\u00fcllt, dass der zentrale Bereich und die beiden Kantenbereiche von dem Geh\u00e4usequerschnitt vorst\u00fcnden. Zur Veranschaulichung des Verst\u00e4ndnisses der Verf\u00fcgungsbeklagten wird nachfolgend eine von der Verf\u00fcgungsbeklagten mit Anmerkungen versehene Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2, die dem Schriftsatz vom 11.01.2024 entnommen ist, eingeblendet:<\/li>\n<li>\nLetztlich sei diese Auslegung aber nicht entscheidend, da \u2013 wie die Verf\u00fcgungsbeklagte erstmals mit Schriftsatz vom 12.02.2024 behauptet \u2013 die nunmehr vorgelegten hochaufl\u00f6senden Fotografien erg\u00e4ben, dass bei allen vier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Kantenbereich und damit jedenfalls auch die beiden Enden der Elektrodenabschnittsquerschnitte dem Geh\u00e4usequerschnitt vorst\u00fcnden. Auf den Fotografien aller vier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei ein solches Vorstehen gut zu erkennen, es sei eine deutliche Kante sichtbar. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu den Lichtbildern erl\u00e4utert, es d\u00fcrfe so sein, dass sich durch den Hitzeeintrag beim Verl\u00f6ten im Herstellungsprozess ein Teil des Geh\u00e4uses verfl\u00fcssigt habe und nach unten gelaufen sei. Durch die hohe Aufl\u00f6sung und starke Vergr\u00f6\u00dferung k\u00f6nne auf den Lichtbildern auch eine glatte Oberfl\u00e4che rau erscheinen. Ein H\u00f6henunterschied zwischen Kantenbereich und Geh\u00e4usequerschnitt sei bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 bis 5 auf den Lichtbildern zu erkennen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist die Verf\u00fcgungsbeklagte der Ansicht, ein Verf\u00fcgungsgrund sei nicht gegeben. Es fehle schon an der erforderlichen Dringlichkeit. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sei zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, da die Verhandlung in beiden Verfahren am gleichen Tag stattfinde. Allein die M\u00f6glichkeit der Vollstreckung eines Urteils in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren ohne Sicherheitsleistung f\u00fchre nicht zu zeitlichem Verzug, da die Sicherheit in Eilf\u00e4llen in bar erbracht werden k\u00f6nne. Die Sicherheitsleistung an sich stelle keinen Nachteil dar, weil auch bei einer unrechtm\u00e4\u00dfigen Vollstreckung eines Verf\u00fcgungsurteils Schadensersatz zu leisten sei. Zudem habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Verfahren selbst verschleppt, indem sie die Zustellung nicht in Taiwan betrieben habe, nachdem der jetzige Verfahrensbevollm\u00e4chtigte der Verf\u00fcgungsbeklagten bereits auf den dortigen Zustellversuch am 06.11.2023 mitgeteilt habe, insoweit nicht mandatiert zu sein. Wenn der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Sache wirklich dringlich gewesen w\u00e4re, h\u00e4tte sie nicht versucht, die Zustellung \u00fcber zivilprozessuale Schachz\u00fcge durch Erhebung einer \u2013 nach Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 rechtmissbr\u00e4uchlichen Widerklage zu erreichen, sondern durch Betreibung der Zustellung von auf Mandarin \u00fcbersetzten Dokumenten in Taiwan. Durch das Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sei auch die Dringlichkeitsvermutung des \u00a7 12 Abs. 1 UWG widerlegt. Schlie\u00dflich falle die Interessenabw\u00e4gung zu Lasten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus, da sie \u00fcber die Widerklage zum gleichen Zeitpunkt wie im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren ein Urteil anstrebe. Au\u00dferdem sei zu beachten, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin offenbar nicht auf eine Anfrage von AM geantwortet habe; sie habe sich auch nicht direkt bei ihr, der Verf\u00fcgungsbeklagten, gemeldet, um die M\u00f6glichkeit einer einvernehmlichen L\u00f6sung auszuloten.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.02.2024 erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat Erfolg. Er ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDer Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nZun\u00e4chst ist der Antrag nicht wegen fehlender Zustellung an die Verf\u00fcgungsbeklagte unzul\u00e4ssig. Unabh\u00e4ngig davon, ob es sich bei der AN GmbH um eine Niederlassung der Verf\u00fcgungsbeklagten handelt, an die gem\u00e4\u00df \u00a7 21 ZPO h\u00e4tte zugestellt werden k\u00f6nnen, ist jedenfalls die Zustellung an die Verfahrensbevollm\u00e4chtigten vom 14.12.2023 nach \u00a7 82 ZPO wirksam, da nach \u00a7 82 ZPO die Vollmacht f\u00fcr den Hauptprozess unter anderem die Vollmacht f\u00fcr das eine einstweilige Verf\u00fcgung betreffende Verfahren umfasst. Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben, so dass sich die Vollmacht der Verfahrensbevollm\u00e4chtigten in dem bei dem Landgericht D\u00fcsseldorf gef\u00fchrten Verfahren 4a O 28\/23 auf das vorliegende einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren erstreckt. Das vorliegende einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren bezieht sich auf einen Streitgegenstand, der zum Zeitpunkt der Zustellung des Verf\u00fcgungsantrags vom 14.12.2023 \u2013 im Wege der Widerklage \u2013 in das Verfahren 4a O 28\/23 wirksam eingef\u00fchrt war. Eine Einf\u00fchrung in das Hauptsacheverfahren scheiterte insbesondere nicht an einer etwaigen Unzul\u00e4ssigkeit. Denn die dortige Widerklage war nicht wegen Rechtsmissbrauchs nach \u00a7 8c Abs. 1 UWG oder allgemein nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben rechtsmissbr\u00e4uchlich, so dass auch die Wirkung des \u00a7 82 ZPO ohne weiteres eingetreten ist.<\/li>\n<li>Die Erhebung der Widerklage in dem Verfahren 4a O 28\/23 war nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich. Zun\u00e4chst betrifft die insoweit von der Verf\u00fcgungsbeklagten angef\u00fchrte Vorschrift des \u00a7 8c Abs. 1 UWG lediglich gesetzliche Unterlassungs- und Beseitigungsanspr\u00fcche aus dem UWG, eine analoge Anwendung auf den allgemeinen deliktsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus \u00a7\u00a7 823, 1004 BGB scheidet aus (Feddersen, in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, \u00a7 8c Rn. 9). Ob die Geltendmachung des allgemeinen deliktsrechtlichen Unterlassungsanspruchs rechtsmissbr\u00e4uchlich ist, ist nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) zu beurteilen. Dabei k\u00f6nnen auch Umst\u00e4nde, die im Rahmen von \u00a7 8c Abs. 1 UWG einen Rechtsmissbrauch begr\u00fcnden, herangezogen werden. Im \u00dcbrigen sind aber, weil und soweit die Besonderheiten des wettbewerbsrechtlichen Rechtsschutzes nicht vorliegen, h\u00f6here Anforderungen an den Rechtsmissbrauch im Sinne des \u00a7 242 BGB zu stellen (Feddersen, in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, \u00a7 8c Rn. 9).<\/li>\n<li>Vorliegend ist die Erhebung der Widerklage bereits nicht nach \u00a7 8c Abs. 1 UWG, und damit auch nicht nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben, rechtsmissbr\u00e4uchlich.<\/li>\n<li>Zwar trifft es im Ansatz zu, dass die Erhebung der Widerklage gem\u00e4\u00df \u00a7 8c Abs. 1 UWG rechtsmissbr\u00e4uchlich sein kann, wenn der Anspruchsberechtigte neben dem Verf\u00fcgungs- auch ein Hauptsacheverfahren einleitet, ohne dass hierf\u00fcr eine sachliche Notwendigkeit besteht und ohne abzuwarten, ob eine inhaltsgleiche Verf\u00fcgung ergeht und als endg\u00fcltige Regelung anerkannt wird (BGH GRUR 2000, 1089 (1093) \u2013 Missbr\u00e4uchliche Mehrfachverfolgung; Feddersen, in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, \u00a7 8c Rn. 35 m.w.N.). Vorliegend bestand aber ein sachlicher Grund f\u00fcr die Einleitung des Hauptsacheverfahrens vor Abschluss des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens. Denn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hatte zun\u00e4chst versucht, ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu betreiben. Allerdings bereitete schon die Zustellung des Antragsschriftsatzes erhebliche Schwierigkeiten, da die deutsche Tochtergesellschaft der in Taiwan ans\u00e4ssigen Verf\u00fcgungsbeklagten die entsprechenden Unterlagen mit dem Hinweis, die Zustellung m\u00fcsse bei dem Mutterkonzern in Taiwan (also der Verf\u00fcgungsbeklagten) erfolgen, die Verf\u00fcgungsbeklagte habe ihr die Weiterleitung der Dokumente nach Taiwan untersagt, an das Gericht zur\u00fcckgesandt hat. Um zeitliche Verz\u00f6gerungen, w\u00e4hrend derer die Produktsperre bei AM h\u00e4tte fortdauern k\u00f6nnen, zu vermeiden, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in dem laufenden Hauptsacheverfahren, das unter umgekehrtem Rubrum bereits von der anwaltlich vertretenen Verf\u00fcgungsbeklagten gegen sie, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gef\u00fchrt wurde, Widerklage erhoben. Ein solches Vorgehen ist, wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ausf\u00fchrt, prozess\u00f6konomisch und vermeidet Verz\u00f6gerungen. Die Verfolgung sachfremder Ziele liegt darin nicht. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ging es ersichtlich darum, m\u00f6glichst schnell gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen, ob die seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten erhobenen Complaints und die daraufhin erfolgten Produktsperren auf der Verkaufsplattform D rechtswidrig waren. Zudem stand eine zeitnahe Entscheidung \u00fcber den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung bei Einreichung des Widerklageschriftsatzes wegen der Schwierigkeiten hinsichtlich der Zustellung des Antragsschriftsatzes nicht zu erwarten. Schlie\u00dflich hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin der Verf\u00fcgungsbeklagten auch nicht die M\u00f6glichkeit genommen, eine Abschlusserkl\u00e4rung abzugeben. Durch Erhebung der Widerklage hat sie ihr vielmehr die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, insoweit ein \u2013 ggfs. sofortiges \u2013 Anerkenntnis zu erkl\u00e4ren.<\/li>\n<li>Bei Anwendung der Ma\u00dfst\u00e4be des \u00a7 8c Abs. 1 UWG ist ein Rechtsmissbrauch im Ergebnis daher nicht erkennbar. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer Antrag ist auch nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses unzul\u00e4ssig. Der Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten zu einer angeblich fehlenden Mitwirkung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an der Aufhebung der Sperre und einer vermeintlich unterbliebenen Reaktion auf eine angebliche Anh\u00f6rung durch AM ist ersichtlich ins Blaue hinein get\u00e4tigt und vollkommen unsubstantiiert. Vielmehr ergibt sich aus der Akte, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die nach dem eigenen Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten am 04.01.2024 von dieser \u00fcber den Widerruf der Complaints bzgl. 17 Produkten informiert worden war (Anlage HE03), \u2013 sollte eine Mitwirkung erforderlich gewesen sein \u2013 diese umgehend vorgenommen hat, da die Verf\u00fcgungsbeklagte bereits am 05.01.2024 von AM (Appeals) die Nachricht erhalten hat, dass die Produkte \u201ereinstated\u201c worden seien. Schlie\u00dflich hat die Verf\u00fcgungsbeklagte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch die Mitteilung an AM, die zur Sperre von insgesamt 31 Produkten f\u00fchrte, ohne Weiteres ausreichenden Anlass zur Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegeben.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist begr\u00fcndet. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat Umst\u00e4nde dargelegt und glaubhaft gemacht, die sowohl einen Verf\u00fcgungsanspruch als auch einen Verf\u00fcgungsgrund begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Verf\u00fcgungsanspr\u00fcche gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt, dass sie die geltend gemachten Anspr\u00fcche zun\u00e4chst auf einen Eingriff in den Gewerbebetrieb (\u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 1004 BGB) und sodann auf \u00a7 4 Nr. 4 UWG (gezielte Behinderung) st\u00fctzt, so dass die Pr\u00fcfung in dieser Reihenfolge vorgenommen wird.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch ergibt sich aus einem rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und folgt aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB i.V.m. \u00a7 1004 BGB analog.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDas hier streitgegenst\u00e4ndliche Verhalten \u2013 namentlich die Erhebung von Complaints (\u201eInfringement-Meldung\u201c) gegen\u00fcber AM \u2013 ist nach den rechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben einer Schutzrechtsverwarnung gegen\u00fcber einem Abnehmer zu beurteilen (LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2022, 52103; LG M\u00fcnchen I, GRUR-RS 2021, 31805; LG M\u00fcnchen I, GRUR-RS 2020, 29773). Wie bei einer Abnehmerverwarnung wendet sich der Abmahnende mit der Schutzrechtsverletzungsanzeige mit dem Vorwurf einer Schutzrechtsverletzung an einen Dritten. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten, sie habe nur eine Berechtigungsanfrage stellen und eine Pr\u00fcfung durch AM herbeif\u00fchren wollen. Der Vortrag, dass sie davon ausgehe, dass AM die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Stellungnahme aufgefordert und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vermutlich vers\u00e4umt habe, fristgerecht zu antworten, erfolgt offensichtlich ins Blaue hinein. Dass die Verf\u00fcgungsbeklagte f\u00fcr ihren Complaint ein Formular zur \u201eMitteilung \u00fcber eine Rechtsverletzung\u201c, in dem unstreitig die betroffenen Produkte und das betroffene Schutzrecht angegeben werden k\u00f6nnen, nutzte, deutet bereits darauf hin, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte gegen\u00fcber AM erkl\u00e4rt hat, dass \u2013 nach ihrer Auffassung \u2013 die 30 in den Mitteilungen benannten Produkte das Verf\u00fcgungspatent verletzen. Es ist lebensfremd, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte als erfahrene Wirtschaftsteilnehmerin davon ausging, das Verfahren werde den Verlauf einer schlichten Berechtigungsanfrage nehmen. W\u00e4re es ihr wirklich auf eine inhaltliche \u00dcberpr\u00fcfung angekommen, h\u00e4tte sie die Berechtigungsanfrage unmittelbar an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin richten k\u00f6nnen. Dass der Complaint gegen\u00fcber AM durchaus dazu f\u00fchren k\u00f6nnte, dass die dort genannten Produkte auf der Verkaufsplattform D gesperrt werden, ergibt sich zudem unmittelbar aus den von der Verf\u00fcgungsbeklagten auf Seite 10 des Schriftsatzes vom 11.01.2024 (Bl. 97 GA) eingeblendeten Erl\u00e4uterungen von AM zu dem von der Verf\u00fcgungsbeklagten gew\u00e4hlten Complaint-Verfahren. Bereits aus der \u00dcberschrift der Erl\u00e4uterungen folgt, dass es sich bei der das Complaint-Verfahren einleitenden Mitteilung um eine Mitteilung an AM \u00fcber eine Rechtsverletzung und nicht um eine an AM gerichtete Bitte um Pr\u00fcfung handelt. Wie die Verf\u00fcgungsbeklagte angesichts dessen zu der Einsch\u00e4tzung kommt, es handele sich um eine schlichte Berechtigungsanfrage, erschlie\u00dft sich nicht. Hinzu kommt, dass es in den Erl\u00e4uterungen w\u00f6rtlich hei\u00dft<\/li>\n<li>\u201eAM hat ein gro\u00dfes Interesse daran, Verst\u00f6\u00dfe zu verhindern, und wir werden umgehend auf Deine Benachrichtigung reagieren, indem wir geeignete Ma\u00dfnahmen ergreifen, zu denen auch die Entfernung der betreffenden Information oder des betreffenden Produkts geh\u00f6ren kann.\u201c<\/li>\n<li>Weitere Ma\u00dfnahmen, die AM auf die Mitteilung m\u00f6glicherweise w\u00fcrde ergreifen k\u00f6nnen, sind in den Erl\u00e4uterungen nicht aufgef\u00fchrt. Insbesondere hat der letzte Satz der Erl\u00e4uterungen, nach dem der Mitteiler AM erlaubt, die \u00fcbermittelten Informationen f\u00fcr die Bearbeitung der Meldung zu verwenden, was auch die Weiterleitung des eingereichten Formulars an alle Parteien beinhalte, die an der Bereitstellung des mutma\u00dflich rechtsverletzenden Inhalts beteiligt seien, ganz offensichtlich vor allem einen datenschutzrechtlichen Hintergrund und l\u00e4sst keinerlei R\u00fcckschluss darauf zu, dass eine Anh\u00f6rung oder gar inhaltliche Pr\u00fcfung durchgef\u00fchrt werden w\u00fcrde, bevor die Produkte gesperrt w\u00fcrden. Vielmehr kann eine solche Weiterleitung auch dann erfolgen, wenn die Produktsperre bereits erfolgt ist und die Partei, deren Produkt von der Sperre betroffen ist, sich daraufhin an AM wendet. Es ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass AM die Produkte, die als schutzrechtsverletzend gemeldet wurden, nach Erhalt des Complaints \u2013 bzw. der Mitteilung \u00fcber eine Rechtsverletzung \u2013 f\u00fcr die Dauer einer Anh\u00f6rung weiterer Beteiligter und anschlie\u00dfenden Pr\u00fcfung online belassen w\u00fcrde. Denn dann k\u00f6nnte AM selbst eine Rechtsverletzung vorgeworfen werden.<\/li>\n<li>Im Ergebnis steht fest, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte \u00fcber die Complaints gegen die Produkte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin versucht, die gesch\u00e4ftlichen Aktivit\u00e4ten des behaupteten Schutzrechtsverletzers zu unterbinden. Dies wird durch die mit der B GmbH gef\u00fchrte Korrespondenz best\u00e4tigt, in der die Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungsbeklagten angeben, die Verf\u00fcgungsbeklagte habe sie beauftragt, die patentverletzenden Produkte von AM entfernen zu lassen. Wertungsm\u00e4\u00dfig macht es keinen Unterschied, ob der Dritte \u2013 wie im Falle der Abnehmerverwarnung \u2013 selbst vom Kauf eines Produkts abgehalten werden soll oder \u2013 wie hier \u2013 der Verkauf des Produkts dadurch verhindert werden soll, dass ein H\u00e4ndler bzw. eine Internethandelsplattform hierzu aufgefordert wird. Da sie die Complaints selbst erkl\u00e4rt hat, ist die Verf\u00fcgungsbeklagte ohne Weiteres passivlegitimiert.<\/li>\n<li>Nach der Rechtsprechung des BGH k\u00f6nnen unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen einen rechtswidrigen und gegebenenfalls schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB darstellen und Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Unterlassung begr\u00fcnden (BGH, GRUR 2011, 152, Rz. 67 \u2013 Kinderhochst\u00fchle im Internet; BGH GRUR 2005, 882 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH GRUR 2006, 432 Rz. 20 \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht II; BGH GRUR 2006, 433 Rz. 17 \u2013 Unbegr\u00fcndete Abnehmerverwarnung; LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2022, 52103). Die fehlende Berechtigung der Schutzrechtsverletzungsanzeige gegen\u00fcber AM kann sich wie bei der unberechtigten Abnehmerverwarnung aus formellen oder aus materiellen Gr\u00fcnden ergeben (vgl. LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2022, 52103; LG M\u00fcnchen I \u2013 GRUR-RS 2021, 31805 Rn. 52). Ma\u00dfgebend ist dabei die objektive Rechtslage (LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2022, 52103; K\u00f6hler\/Alexander, in: Bornkamm\/Feddersen\/K\u00f6hler, UWG, 42. Auflage 2024, \u00a7 4 Rn. 4.170).<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie \u00dcberpr\u00fcfung der formellen Anforderungen an die Schutzrechtsverletzungsanzeige ist vorliegend nicht m\u00f6glich, weil keine der Parteien die Complaints zur Akte gereicht hat.<\/li>\n<li>\nc.<br \/>\nDie Complaints gen\u00fcgen den materiell-rechtlichen Anforderungen an eine Schutzrechtsverletzungsanzeige nicht. Sie sind materiell unberechtigt, da die zu den dort aufgef\u00fchrten E geh\u00f6rigen Produkte das Verf\u00fcgungspatent nicht verletzen.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagte den Complaint bez\u00fcglich 17 Produkten zur\u00fcckgenommen und insoweit zu einer angeblichen Verletzung des Verf\u00fcgungspatents nicht weiter vorgetragen hat, ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf diese Produkte keine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents vorliegt. Jedenfalls bez\u00fcglich der Produkte, die etwa gar keine Leuchteinheit aufweisen, obwohl das Verf\u00fcgungspatent sich auf eine lichtemittierende Einrichtung bezieht, ist zudem offensichtlich, dass keine Verletzung vorliegt.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nAuch bez\u00fcglich der Produkte, zu denen die Verf\u00fcgungsbeklagte ausf\u00fchrt, sie verletzten das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster, ist die Schutzrechtsverwarnung unberechtigt. Denn unstreitig hat die Verf\u00fcgungsbeklagte die Complaints auf eine vermeintliche Verletzung des Verf\u00fcgungspatents gest\u00fctzt. Eine solche liegt jedoch \u2013 davon geht die Kammer angesichts des Vortrags der Verf\u00fcgungsbeklagten, die insoweit eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents nicht mehr geltend macht, sondern sich auf eine vermeintliche Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters beruft \u2013 nicht vor. Es trifft auch nicht zu, dass es nicht darauf ankomme, welches Schutzrecht genau verletzt sei, solange \u00fcberhaupt ein der Verf\u00fcgungsbeklagten zustehendes Schutzrecht verletzt sei, da der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ansonsten ein verbotenes Verhalten erlaubt werden w\u00fcrde. Bei einer Schutzrechtsverwarnung muss der andere Teil wissen, welches Schutzrecht Gegenstand der Verwarnung ist, um zu pr\u00fcfen, ob und wie er sich gegen die Verwarnung verteidigt. Zudem spiegeln Antrag und Tenor wider, dass es vorliegend allein um Complaints wegen Verletzung des Verf\u00fcgungspatents geht.<\/li>\n<li>cc.<br \/>\nSchlie\u00dflich liegt auch in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 bis 5 eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vor. Denn keine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzt die Lehre des Verf\u00fcgungspatents.<\/li>\n<li>\n(1).<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft eine lichtemittierende Vorrichtung.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik f\u00fchrt das Verf\u00fcgungspatent in seinem Absatz [0003] zun\u00e4chst Leuchtdioden (LEDs) an und verweist auf deren Vorteile einer langen Lebensdauer, eines kleinen Volumens, einer hohen Sto\u00dffestigkeit, einer geringen W\u00e4rmeerzeugung und eines geringen Stromverbrauchs, weshalb sie verbreitet als Anzeigeelemente oder Lichtquellen in Haushaltsger\u00e4ten und verschiedenen anderen Ger\u00e4ten verwendet w\u00fcrden. Es sei sogar m\u00f6glich, dass die LEDs in Zukunft zu g\u00e4ngigen Belichtungsquellen w\u00fcrden, die sowohl Stromspar- als auch eine Umweltschutzfunktion aufwiesen. In seinem Absatz [0004] f\u00fchrt das Verf\u00fcgungspatent weiter aus, in den letzten Jahren seien von den Herstellern auf diesem Gebiet Tr\u00e4ger-Anschlussrahmen vom Zerteilungstyp entwickelt worden. Insbesondere werde ein Kunststoffk\u00f6rper an ein Metallblechmaterial geformt, dann w\u00fcrden ein Chipbond-Prozess, ein Drahtbond-Prozess und ein Ummantelungsprozess durchgef\u00fchrt, und dann w\u00fcrden das Metallblechmaterial und der Kunststoffk\u00f6rper gleichzeitig zerteilt, um einzelne lichtemittierende Vorrichtungen zu bilden, die voneinander getrennt seien.<\/li>\n<li>Hieran kritisiert das Verf\u00fcgungspatent in seinem Absatz [0004], dass w\u00e4hrend des Zerteilungsprozesses meist eine gro\u00dfe Menge an Kunststoff- und Metallstaub erzeugt w\u00fcrde, die die Oberfl\u00e4chen der Endprodukte erheblich verschmutze und daher die Zuverl\u00e4ssigkeit der Produkte verschlechtere. Zudem gestatte der aus dem Stand der Technik bekannte Prozess keine Einschaltpr\u00fcfung vor dem Ummantelungsprozess, weshalb Messungen erst vorgenommen werden k\u00f6nnten, nachdem die Produkte vereinzelt worden seien. Die vereinzelten Endprodukte seien jedoch zuf\u00e4llig angeordnet, so dass maschinelle Messungen erst nach einer Oberfl\u00e4chenausrichtung und einer Richtungskorrektur vorgenommen werden k\u00f6nnten. Dies erfordere die Verwendung zus\u00e4tzlicher Ger\u00e4te und sei zeitaufw\u00e4ndig.<\/li>\n<li>Ohne ausdr\u00fccklich eine Aufgabe zu formulieren, erkl\u00e4rt das Verf\u00fcgungspatent in Absatz [0005], durch die verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Vorteile eines n\u00e4her beschriebenen Tr\u00e4ger-Anschlussrahmens k\u00f6nnten die Produktionsgeschwindigkeit und der Produktionsertrag der lichtemittierenden Vorrichtung erheblich verbessert werden.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in seinem Anspruch 1 eine lichtemittierende Einrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Lichtemittierende Einrichtung, die Folgendes umfasst:<br \/>\n2. einen Tr\u00e4ger (110);<br \/>\n3. einen Leuchtdioden-Chip, LED-Chip,<br \/>\n1.1 LED-Chip, der in dem Tr\u00e4ger getragen wird; und<br \/>\n4. eine Einkapselung, die den LED-Chip abdeckt,<br \/>\n5. der Tr\u00e4ger umfasst Folgendes:<br \/>\n1.1 mindestens einen Elektrodenabschnitt (112),<br \/>\n1.1.1 wobei der eine oder jeder der mehreren Elektrodenabschnitte mindestens einen Elektrodenabschnittsquerschnitt (112A) besitzt; und<br \/>\n1.2 ein Geh\u00e4use (111),<br \/>\n1.2.1 das einen Geh\u00e4usequerschnitt (111A) besitzt,<br \/>\n1.2.2 das Geh\u00e4use deckt mindestens teilweise den mindestens einen Elektrodenabschnitt ab;<br \/>\n6. der Geh\u00e4usequerschnitt (111A) und der Elektrodenabschnittsquerschnitt sind (112A) nicht h\u00f6hengleich und<br \/>\n7. der eine oder jeder der mehreren Elektrodenabschnitte weist auf<br \/>\n1.1 einen zentralen Bereich (112A1) und<br \/>\n1.2 zwei Kantenbereiche (112A2)<br \/>\n8. der Elektrodenabschnittsquerschnitt befindet sich auf mindestens einem der beiden Kantenbereiche;<br \/>\n9. der zentrale Bereich und die beiden Kantenbereiche stehen von dem Geh\u00e4usequerschnitt (111A) vor;<br \/>\n10. der zentrale Bereich (112A1) steht von den beiden Kantenbereichen (112A2) vor.<\/li>\n<li>\n(2).<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 bis 5 machen von Merkmal 6 des Verf\u00fcgungspatents keinen Gebrauch. Nach Merkmal 6 sind der Geh\u00e4usequerschnitt und der Elektrodenabschnittsquerschnitt nicht h\u00f6hengleich.<\/li>\n<li>\n(a).<br \/>\nZur Pr\u00fcfung dieses Merkmals ist zun\u00e4chst die verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfe Lage des Geh\u00e4usequerschnitts und des Elektrodenabschnittsquerschnitts zu verorten.<\/li>\n<li>(aa).<br \/>\nNach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents wird der Geh\u00e4usequerschnitt durch die in die gleiche Richtung wie der Fl\u00fcgelabschnitt zeigende Stirnseite des seitlich an den Elektrodenabschnitt angrenzenden Geh\u00e4uses gebildet. Insoweit besteht auch zwischen den Parteien Einigkeit.<\/li>\n<li>(bb).<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent versteht unter dem Elektrodenabschnittsquerschnitt zun\u00e4chst die Stirnseite eines Bereichs des Elektrodenabschnitts, was zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit steht. Ebenfalls unstreitig ist, dass der Elektrodenabschnittsquerschnitt sich \u2013 entsprechend Merkmal 8 \u2013 auf (mindestens) einem (in Merkmalsgruppe 7 beschriebenen) Kantenbereich (des Elektrodenabschnitts) befindet.<\/li>\n<li>Die Kantenbereiche umfassen unstreitig jedenfalls die in der nachfolgend eingeblendeten Figur 7 seitens der Kammer rot eingefassten Bereiche.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon, ob die Kantenbereiche jeweils auch die in der nachstehend eingeblendeten Abbildung der Figur 7 seitens der Kammer rot umrandeten Bereiche umfassen,<\/li>\n<li>\nliegt der Elektrodenabschnittsquerschnitt jedenfalls in dem Bereich, in dem der Kantenbereich seitlich an den Geh\u00e4usequerschnitt angrenzt.<\/li>\n<li>Dies folgt aus den Angaben in Absatz [0036], die in Zusammenhang mit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df der nachfolgend eingeblendeten Figur 5 stehen.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst hei\u00dft es dort, dass die Elektrodenabschnitt-Querschnittfl\u00e4che nicht auf einer Ebene mit der Geh\u00e4usequerschnittfl\u00e4che ist. Die Kammer verkennt nicht, dass diese Passage lediglich auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel bezogen ist, das nicht geeignet ist, einen weiter gefassten Anspruch zu beschr\u00e4nken. Allerdings formuliert die Verf\u00fcgungspatentschrift in der Folge, dass der Elektrodenabschnitt in diesem Fall einen zus\u00e4tzlichen seitlichen Bereich aufweist, der vorteilhaft ist, weil er die Bindekraft mit dem L\u00f6tmaterial erh\u00f6hen kann, wodurch die Bindekraft der Komponenten der lichtemittierenden Vorrichtung nach dem anschlie\u00dfenden Bonding-Prozess der Komponenten erh\u00f6ht wird. In Absatz [0037] f\u00fchrt die Verf\u00fcgungspatentschrift als weiteren Vorteil an, dass das L\u00f6tmaterial w\u00e4hrend des Bonding-Prozesses der Komponenten entlang der Seitenfl\u00e4che des Fl\u00fcgelabschnitts [des Elektrodenabschnitts, Erg\u00e4nzung durch die Kammer] hochsteigen und die Seitenfl\u00e4che bedecken kann, und in diesem Fall wenigstens ein Teil des nicht von der Antioxidationsschicht bedeckten Querschnitts von dem L\u00f6tmaterial bedeckt werden kann, wodurch die Oxidation des Querschnitts verringert wird. Verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00df werden diese Vorteile gerade dadurch erreicht, dass der Fl\u00fcgelabschnitt eine (weitere) Seitenfl\u00e4che ausbildet. Diese zus\u00e4tzliche Seitenfl\u00e4che bildet er gerade dadurch aus, dass die Elektrodenabschnitt-Querschnittfl\u00e4che nicht auf einer Ebene mit dem Geh\u00e4usequerschnitt liegt.<\/li>\n<li>Best\u00e4tigt wird dieses Verst\u00e4ndnis durch die Angaben des Verf\u00fcgungspatents in Absatz [0035], nach denen die Elektrodenabschnitt-Querschnittfl\u00e4che und die Geh\u00e4usequerschnittfl\u00e4che miteinander auf einer Ebene sein (d.h. eine ebene Oberfl\u00e4che bilden) k\u00f6nnen, was allerdings \u2013 wie auch das Bundespatentgericht in seinem Hinweis vom 14.02.2024 (Bl. 372 ff. in 4a O 28\/23) ausf\u00fchrt \u2013 nicht verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00df ist. Aus Absatz [0035] ergibt sich ferner, dass die beiden Bauteile, wenn sie nicht miteinander auf einer Ebene sind, keine ebene Oberfl\u00e4che bilden. Auch dies verdeutlicht, dass der Elektrodenabschnittsquerschnitt jedenfalls dort verortet sein muss, wo der Geh\u00e4usequerschnitt und der Kantenbereich aufeinandertreffen.<\/li>\n<li>Hinzu kommt, dass \u2013 soweit erkennbar \u2013 der Elektrodenabschnittsquerschnitt bei allen in der Verf\u00fcgungspatentschrift dargestellten beispielhaften Gestaltungen unabh\u00e4ngig von seinem konkreten Verlauf (seitlich) unmittelbar an den Geh\u00e4usequerschnitt angrenzt.<\/li>\n<li>(b).<br \/>\nDass Geh\u00e4usequerschnitt und Elektrodenabschnittsquerschnitt gem\u00e4\u00df Merkmal 6 nicht h\u00f6hengleich sind, bedeutet, dass diese Bauteile im \u00dcbergangsbereich nicht in einer Ebene liegen d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>Denn nur dann k\u00f6nnen die in den Abs\u00e4tzen [0036] und [0037] geschilderten Vorteile der verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung erreicht werden, die gerade voraussetzen, dass eine weitere Seitenfl\u00e4che ausgebildet wird. Dieses Verst\u00e4ndnis wird best\u00e4tigt durch die Angaben in Absatz [0036], nach denen der Vorteil der Gestaltung gem\u00e4\u00df Figur 5 gegen\u00fcber der Ausgestaltung gem\u00e4\u00df Figur 1 gerade durch die in Figur 5 gezeigte zus\u00e4tzliche Seitenfl\u00e4che erreicht wird. Die vorstehende Auslegung steht im Einklang mit den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts im Hinweis vom 14.02.2024 (Bl. 372 ff. der Akte 4a O 28\/23, dort S. 7). In Anwendung dieser Auslegung hat das Bundespatentgericht zudem erkl\u00e4rt, dass lediglich die Figuren 5 und 7 verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigen d\u00fcrften (S. 5 des Hinweises, Bl. 376 der Akte in 4a O 28\/23).<\/li>\n<li>Dazu, in welcher Gr\u00f6\u00dfenordnung der H\u00f6henunterschied sich verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00df bewegen soll, gibt die Verf\u00fcgungspatentschrift einen Anhaltspunkt, indem sie zu den in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 7 ausgewiesenen Abst\u00e4nden D1 und D3 Werte benennt. In Absatz [0042] beziffert sie den Abstand D1 mit 0,1 mm und den Abstand D3 mit 0,075 mm. Angesichts dieser Angaben ist erkennbar, dass der H\u00f6henunterschied zwischen Elektrodenabschnittsquerschnitt und Geh\u00e4usequerschnitt in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 7 etwa 0,025 mm betr\u00e4gt. Ein H\u00f6henunterschied in dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung ist daher ausreichend. Dazu, ob auch ein deutlich geringerer H\u00f6henunterschied verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00df ist, verh\u00e4lt sich die Verf\u00fcgungspatentschrift nicht. Die Funktion des H\u00f6henunterschiedes, eine zus\u00e4tzliche Seitenfl\u00e4che zur Erh\u00f6hung der Bindekraft mit dem L\u00f6tmaterial auszubilden, best\u00e4tigt, dass ein deutlich geringerer H\u00f6henunterschied nicht der Lehre des Verf\u00fcgungspatents unterf\u00e4llt, da der verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfe Vorteil bei einer entsprechenden Ausgestaltung nicht erreicht w\u00fcrde.<\/li>\n<li>(c).<br \/>\nAuf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal 6 nicht, da jeweils der an den Geh\u00e4usequerschnitt (seitlich) angrenzende Bereich mit dem Geh\u00e4usequerschnitt in einer Ebene liegt und daher mit diesem h\u00f6hengleich ist.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat bez\u00fcglich aller vier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen schl\u00fcssig dargelegt, dass sich Elektrodenabschnittsquerschnitt und Geh\u00e4usequerschnitt in einer Ebene befinden. Sie hat zu den in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verbauten Leuchtmitteln geh\u00f6rige Datenbl\u00e4tter vorgelegt, die sie von den Herstellern der Leuchtmittel erhalten hat. Aus diesen Datenbl\u00e4ttern ergibt sich jeweils, dass Elektrodenabschnittsquerschnitt und Geh\u00e4usequerschnitt in einer Ebene liegen. Dies hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf in den Datenbl\u00e4ttern enthaltene Abbildungen nachvollziehbar dargelegt. Das zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 4 geh\u00f6rige Datenblatt (Anlage KAP16) zeigt auf seiner Seite 2 eine Abbildung und eine Zeichnung, aus denen sich ergibt, dass kein H\u00f6henunterschied zwischen den entsprechenden Bereichen besteht. Ebenso verh\u00e4lt es sich mit dem zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 5 geh\u00f6rigen Datenblatt (Anlage KAP19), das auf Seite 9 eine Zeichnung enth\u00e4lt, die keinen H\u00f6henunterschied zeigt. Schlie\u00dflich zeigt auch das zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 geh\u00f6rige Datenblatt (Anlage KAP15) auf seinem Deckblatt ein Produkt und auf Seite 35 eine Zeichnung, die in dem relevanten Bereich keinen H\u00f6henunterschied ausweisen.<\/li>\n<li>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 12.02.2024 vortr\u00e4gt, den hochaufl\u00f6senden Fotografien aller vier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei zu entnehmen, dass der Elektrodenabschnittsquerschnitt auch in dem Bereich, in dem er seitlich an den Geh\u00e4usequerschnitt angrenzt, von dem Geh\u00e4usequerschnitt vorstehe, verf\u00e4ngt das nicht. Zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 hat die Verf\u00fcgungsbeklagte angegeben, bei der entsprechenden Aufnahme handele es sich um eine 300-fache Vergr\u00f6\u00dferung, insgesamt hat sie erkl\u00e4rt, es handele sich bei allen Aufnahmen um 200- bis 300-fache Vergr\u00f6\u00dferungen. Sie hat aber nicht dazu vorgetragen, wie weit der jeweilige Elektrodenabschnittsquerschnitt tats\u00e4chlich gegen\u00fcber dem Geh\u00e4usequerschnitt vorstehen w\u00fcrde und ob und an welcher Stelle sie eine entsprechende Messung vorgenommen h\u00e4tte. Ohne einen entsprechenden Vortrag sind die seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten Lichtbilder aber nicht ergiebig. Den zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 4 und 5 geh\u00f6rigen Lichtbildern ist \u2013 angesichts der erheblichen Vergr\u00f6\u00dferung \u2013 bereits kein relevanter H\u00f6henunterschied zu entnehmen. Bez\u00fcglich aller angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kommt hinzu, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter Vorlage von Datenbl\u00e4ttern nachvollziehbar vorgetragen hat, dass ein im Rahmen der Produktion wiederholbar herbeigef\u00fchrter und kontrollierter H\u00f6henunterschied nicht gegeben sei. Diesen Vortrag verm\u00f6gen die Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungsbeklagten auch unter Heranziehung der vorgelegten Lichtbilder nicht zu ersch\u00fcttern. Aus den zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 vorgelegten Lichtbildern ergeben sich etwa durchaus Unterschiede zwischen den Ausf\u00fchrungsformen, obwohl beide denselben Spezifikationen des Datenblatts gem\u00e4\u00df Anlage KAP15 unterliegen. Aus der dortigen Zeichnung auf Seite 35 ergibt sich zudem, dass in dem relevanten Bereich Toleranzen von +\/- 0,10 mm zul\u00e4ssig sind. Hinzu kommt, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung selbst vorgetragen hat, durch den Hitzeeintrag beim Verl\u00f6ten im Herstellungsprozess d\u00fcrfte sich ein Teil des Geh\u00e4uses der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verfl\u00fcssigt haben und nach unten gelaufen sein; zudem lie\u00dfen die hohe Aufl\u00f6sung und starke Vergr\u00f6\u00dferung eine glatte Oberfl\u00e4che rau erscheinen. Auch unter Ber\u00fccksichtigung dieses Vortrages ist nicht erkennbar, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 6 ausreichenden H\u00f6henunterschied zwischen Elektrodenabschnittsquerschnitt und Geh\u00e4usequerschnitt aufweisen w\u00fcrden. Vielmehr spricht der Vortrag zur Verfl\u00fcssigung eines Teils des Geh\u00e4uses beim L\u00f6ten dagegen, dass ein solcher H\u00f6henunterschied bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhanden ist, da er nicht eine (gezielte) Herbeif\u00fchrung eines H\u00f6henunterschiedes belegt, sondern vielmehr verdeutlicht, dass die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Gr\u00f6\u00dfenordnung \u00fcberhaupt ein H\u00f6henunterschied vorliegt, dem Zufall unterliegt bzw. eine Herstellungstoleranz darstellt. Der Vortrag, dass in den zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgelegten Lichtbildern wegen der hohen Aufl\u00f6sung und starken Vergr\u00f6\u00dferung glatte Oberfl\u00e4chen rau wirken w\u00fcrden, steht im Einklang damit, dass die Geh\u00e4usequerschnitte auf den Lichtbildern im \u00dcbergangsbereich zum Teil ausgefranst wirken. Wenn diese Wirkung auf der starken Vergr\u00f6\u00dferung und hohen Aufl\u00f6sung beruht, l\u00e4sst sich den Lichtbildern dort auch kein relevanter H\u00f6henunterschied entnehmen.<\/li>\n<li>d.<br \/>\nBez\u00fcglich der Rechtswidrigkeit des Eingriffs bestehen keine Bedenken. Denn die Verf\u00fcgungsbeklagte hat offenbar mehr oder weniger ungepr\u00fcft Complaints bez\u00fcglich 30 Produkten, von denen mehrere ganz offensichtlich nicht patentverletzend sind, erhoben. Von den in den Complaints insgesamt 30 unter Angabe der E benannten Produkten vertritt die Verf\u00fcgungsbeklagte nunmehr nur noch bez\u00fcglich vier Produkten, dass diese das Verf\u00fcgungspatent verletzen w\u00fcrden. Die erforderliche Interessenabw\u00e4gung geht daher zu Lasten der Verf\u00fcgungsbeklagten aus.<\/li>\n<li>e.<br \/>\nDie f\u00fcr den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungs- oder Begehungsgefahr liegt vor. Die tats\u00e4chlich erfolgten Eingriffe in den Gewerbebetrieb der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin begr\u00fcnden eine Wiederholungsgefahr, die fortbesteht. Allein die R\u00fccknahme eines Teils der Complaints l\u00e4sst die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht abgegeben.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer geltend gemachte Beseitigungsanspruch ergibt sich ebenfalls aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB i.V.m. \u00a7 1004 BGBG analog wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs wird auf die Ausf\u00fchrungen im Zusammenhang mit dem Unterlassungsanspruch verwiesen, die hier (mit Ausnahme der Ausf\u00fchrungen zur Wiederholungsgefahr) entsprechend gelten. Das zus\u00e4tzliche Erfordernis der fortdauernden Beeintr\u00e4chtigung ist bez\u00fcglich der 14 Produkte, deren E im Tenor zu Ziffer II. genannt sind, gegeben, da die Produkte noch gesperrt sind.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie geltend gemachten Anspr\u00fcche ergeben sich auch unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Mitbewerberbehinderung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 4 UWG.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch folgt ebenfalls aus \u00a7\u00a7 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nBei den Parteien handelt es sich um Mitbewerber im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, da beide in Deutschland Leuchtmittel an Abnehmer vertreiben.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDie Mitteilung der Complaints gegen\u00fcber AM stellt auch eine unlautere gesch\u00e4ftliche Handlung in Form einer gezielten Behinderung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Mitbewerberin der Verf\u00fcgungsbeklagten dar. Denn \u2013 wie im Zusammenhang mit den Anspr\u00fcchen wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dargestellt \u2013 handelt es sich bei den seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten erhobenen Complaints um unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen. Sie sind darauf gerichtet, den Absatz des Mitbewerbers zu behindern und sind daher als gezielte Behinderung im Sinne von \u00a7 4 Nr. 4 UWG zu qualifizieren (vgl. K\u00f6hler\/Alexander, in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, \u00a7 4 Rn. 4.177f.).<\/li>\n<li>cc.<br \/>\nWiederum hat die Verf\u00fcgungsbeklagte die durch die erfolgte Verletzung begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDer Beseitigungsanspruch ist ebenfalls aus \u00a7\u00a7 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nSchlie\u00dflich liegt auch ein Verf\u00fcgungsgrund vor.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 UWG wird der Verf\u00fcgungsgrund vermutet. Die entsprechende Vermutung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht widerlegt. Vielmehr ist die Sache offensichtlich eilbed\u00fcrftig. Denn nach wie vor sind 14 Produkte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf der Verkaufsplattform D gesperrt, wodurch erhebliche Umsatzeinbu\u00dfen drohen und die Gefahr besteht, dass sich die Abnehmer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach alternativen Produkten umsehen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat durch ihr Verhalten auch nicht zu erkennen gegeben, dass ihr die Sache nicht eilig w\u00e4re. Sie hat vielmehr versucht, die Zustellung schnell zu erreichen. Die Erhebung der Widerklage in dem anh\u00e4ngigen Klageverfahren war vor diesem Hintergrund prozess\u00f6konomisch. Dass die Erhebung der Widerklage der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zugleich die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnete, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung in Deutschland an die dortigen Prozessbevollm\u00e4chtigten der hiesigen Verf\u00fcgungsbeklagten zuzustellen, hat im Ergebnis zu einer Beschleunigung des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens gef\u00fchrt. Das entsprechende Vorgehen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin belegt somit, dass ihr die Sache eilig ist. Ihr kann im Ergebnis auch nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, dass sie sich \u2013 unter Ausnutzung der von der deutschen Zivilprozessordnung vorgesehenen M\u00f6glichkeiten \u2013 um eine schnelle Zustellung und damit eine kurze Verfahrensdauer bem\u00fcht hat.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDass die Widerklage und das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren am gleichen Tag verhandelt worden sind, l\u00e4sst den Verf\u00fcgungsgrund nicht entfallen. Dieser Umstand f\u00fchrt nicht dazu, dass die Interessenabw\u00e4gung zu Lasten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ausgehen w\u00fcrde. Denn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung ein Interesse daran, dass \u00fcber ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung schnell entschieden wird. Dies gilt umso mehr, als im Hauptsachverfahren ein hilfsweiser Aussetzungsantrag gestellt ist und f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keine Gewissheit besteht, dass \u00fcber die Verletzungsklage oder die Widerklage in einem Verk\u00fcndungstermin inhaltlich entschieden werden wird. Auch die dem Gericht grunds\u00e4tzlich er\u00f6ffnete M\u00f6glichkeit, \u00fcber die Widerklage durch Teilurteil zu entscheiden, nimmt der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht das Interesse an einer Entscheidung \u00fcber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nach der teilweisen R\u00fccknahme des auf Beseitigung gerichteten Antrags vor.<\/li>\n<li>Eines Ausspruchs zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.<\/li>\n<li>\nVerfahrenswert: 50.000,00 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3355 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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