{"id":9481,"date":"2025-01-31T14:08:14","date_gmt":"2025-01-31T14:08:14","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9481"},"modified":"2025-01-31T11:12:48","modified_gmt":"2025-01-31T11:12:48","slug":"4a-o-49-21-einrichtung-fuer-belichtungssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9481","title":{"rendered":"4a O 49\/21 &#8211; Einrichtung f\u00fcr Belichtungssystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3354<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 7. Mai 2024, Az. 4a O 49\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>\n2. Der Kl\u00e4gerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.<\/li>\n<li>\n3. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer wortsinngem\u00e4\u00dfer sowie hilfsweise \u00e4quivalenter Verletzung des Deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2018 006 XXA U1 (Anlage HLA 1, nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters (vgl. Registerauszug als Anlage HLA 3). Das Klagegebrauchsmuster wurde am 20.03.2018 angemeldet bzw. es geht auf eine Gebrauchsmusterabzweigung aus der am 20.03.2018 eingereichten Europ\u00e4ischen Patentanmeldung mit der Ver\u00f6ffentlichungsnummer EP 18 71 3XXB.9 zur\u00fcck und nimmt die Priorit\u00e4t der US 62\/473,XXC vom 20.03.2017 in Anspruch. Das Deutsche Patent- und Markenamt (nachfolgend: DPMA) ver\u00f6ffentlichte am 25.03.2021 die Erteilung des Klagegebrauchsmusters. Es betrifft laut seiner Bezeichnung eine \u201eEinrichtung zum Anpassen des Bodens einer flexografischen Druckplatte in einem gesteuerten bzw. geregelten Belichtungssystem\u201c.<\/li>\n<li>\nDas Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Die B GmbH, eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2), hat unter dem 27.09.2021 beim DPMA die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters beantragt. Die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat mit Beschluss vom 15.05.2023 (Anlage HLA 17) das Klagegebrauchsmuster in beschr\u00e4nkter Fassung aufrechterhalten und im \u00dcbrigen gel\u00f6scht. Beide Parteien des L\u00f6schungsverfahrens haben unter dem 18.07.2023 bzw. 19.07.2023 Beschwerde gegen den Beschluss des DPMA eingelegt. Das Beschwerdeverfahren ist beim Bundespatentgericht (nachfolgend: BPatG) anh\u00e4ngig (Az.: 35 W (pat) 429\/23). Eine Entscheidung ist bislang nicht ergangen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin macht das Klagegebrauchsmuster im hiesigen Verletzungsverfahren nunmehr im Hauptantrag in der Fassung geltend, in welcher die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA es beschr\u00e4nkt aufrechterhalten hat (vgl. Anspruchssatz gem. Anlage HLA 20). Hilfsweise macht die Kl\u00e4gerin das Klagegebrauchsmuster auch in der Fassung geltend, in der sie es im Beschwerdeverfahren vor dem BPatG mit dem dortigen Hauptantrag verteidigt (vgl. Anspruchssatz gem. Anlage HLA 20a).<\/li>\n<li>\nDie geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 16 des Klagegebrauchsmusters gem\u00e4\u00df der vom DPMA beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung lauten (vgl. Anlage HLA 20):<\/li>\n<li>\n\u201e1. Einrichtung (100, 800) zum Herstellen einer digitalen flexografischen Druckplatte (130, 830), die ein lichtempfindliches Polymer (134) umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung aktiviert wird, wobei die Druckplatte (130, 830) eine nicht druckende Hinterseite und eine druckende Vorderseite mit einer Maske (132) zum Definieren eines zu druckenden Bildes aufweist, wobei die Einrichtung (100, 800) umfasst:<br \/>\nmehrere Strahlungsquellen, die umfassen:<br \/>\nwenigstens eine vordere Quelle (110, 810), die positioniert ist, um die Vorderseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen, und<br \/>\nwenigstens eine hintere Quelle (120, 820), die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen,<br \/>\nwobei die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine hintere Quelle jeweils ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv ist;<br \/>\neinen Halter (160, 860), der daf\u00fcr ausgelegt ist, die Druckplatte (130, 830) in einer station\u00e4ren Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren Strahlungsquellen aufzunehmen;<br \/>\nein Antriebsmechanismus, der daf\u00fcr ausgelegt ist, die wenigstens eine vordere Quelle zu bewegen, um eine Relativbewegung zwischen der Platte und dem Strahlungsfeld von der wenigstens einen vorderen Quelle bereitzustellen, und\/oder der daf\u00fcr ausgelegt ist, die wenigstens eine hintere Quelle zu bewegen, um eine Relativbewegung zwischen der Platte und dem Strahlungsfeld von der wenigstens einen einen hinteren Quelle bereitzustellen; und<br \/>\neine Steuerung bzw. Regelung (140, 840), die mit den mehreren Strahlungsquellen verbunden ist;<br \/>\nwobei die Einrichtung daf\u00fcr ausgelegt ist, f\u00fcr jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zun\u00e4chst (a) mit dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau definierte Zeitverz\u00f6gerung einzusetzen und sodann (c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverz\u00f6gerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen, ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung auszusetzen, und<br \/>\nwobei die Einrichtung des Weiteren daf\u00fcr ausgelegt ist, eine Bodendicke der Druckplatte anzupassen, indem ein oder mehrere nur die Hinterseite belichtende Schritte vor dem Durchf\u00fchren des Schrittes (a) bereitgestellt werden.<\/li>\n<li>\n16. Einrichtung (100, 800) zum Herstellen einer digitalen flexografischen Druckplatte (130, 830), die ein lichtempfindliches Polymer (134) umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung aktiviert wird, wobei die Druckplatte (130, 830) eine nicht druckende Hinterseite und eine druckende Vorderseite mit einer Maske (132) zum Definieren eines zu druckenden Bildes aufweist, wobei die Einrichtung (100, 800) umfasst:<br \/>\nmehrere Strahlungsquellen, die umfassen:<br \/>\nwenigstens eine vordere Quelle (110, 810), die positioniert ist, um die Vorderseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen, und<br \/>\nwenigstens eine hintere Quelle (120, 820), die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen,<br \/>\nwobei die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine hintere Quelle jeweils ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv ist;<br \/>\neinen Halter (160, 860), der daf\u00fcr ausgelegt ist, die Druckplatte (130, 830) in einer Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren Strahlungsquellen aufzunehmen; und<br \/>\neine Steuerung bzw. Regelung (140, 840), die mit den mehreren Strahlungsquellen verbunden ist;<br \/>\nwobei die Einrichtung daf\u00fcr ausgelegt ist, f\u00fcr jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zun\u00e4chst (a) mit dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau definierte Zeitverz\u00f6gerung einzusetzen und sodann (c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverz\u00f6gerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen, ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung auszusetzen,<br \/>\nwobei die Einrichtung des Weiteren daf\u00fcr ausgelegt ist, eine Bodendicke der Druckplatte anzupassen, indem ein oder mehrere nur die Hinterseite belichtende Schritte vor dem Durchf\u00fchren des Schrittes (a) bereitgestellt werden,<br \/>\nwobei die mehreren Strahlungsquellen mehrere LED-Quellen (1212) umfassen, die daf\u00fcr ausgelegt sind UV-Licht zu emittieren, und wobei jede LED-Quelle (1212) ein Element einer Gruppe ist, die mehrere LED-Quellen umfasst,<br \/>\nund wobei die Steuerung bzw. Regelung daf\u00fcr ausgelegt ist, eine individuelle Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensit\u00e4t aus jeder Gruppe bereitzustellen und Schwankungen der Lichtausgabe einer Gruppe relativ zu einer anderen auszugleichen, und\/oder<br \/>\nwobei die Steuerung bzw. Regelung daf\u00fcr ausgelegt ist, eine individuelle Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensit\u00e4t aus jeder Gruppe der wenigstens einen hinteren Quelle bereitzustellen und Schwankungen der Transmissivit\u00e4t des Halters, der zwischen der wenigstens einen hinteren Quelle und der Platte angeordnet ist, auszugleichen.\u201c<\/li>\n<li>\nWegen der jeweils im Rahmen des Hauptantrags als Insbesondere-Antr\u00e4ge geltend gemachten Anspr\u00fcche 6, 7, 8, 9, 13 und 14 in der vom DPMA beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung wird auf die Anlage HLA 20 verwiesen. F\u00fcr die im Rahmen des Hilfsantrags geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 17 sowie die dort als Insbesondere-Antr\u00e4ge geltend gemachten Anspr\u00fcche 2, 7, 8, 9, 10, 14 und 15 in der im Beschwerdel\u00f6schungsverfahren von der Kl\u00e4gerin verteidigten Fassung wird auf die Anlage HLA 20a verwiesen.<\/li>\n<li>\nZur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre werden nachfolgend Figuren 1A und 12 der Klagegebrauchsmusterschrift eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Figur 1A ist gem\u00e4\u00df der Figurenliste der Klagegebrauchsmusterschrift eine schematische Zeichnung zur Darstellung einer exemplarischen Einrichtung (100) f\u00fcr die hintere Belichtung einer lichtempfindlichen Druckplatte (130) entsprechend Aspekten der Erfindung. Die Druckplatte (130) umfasst ein lichtempfindliches Polymer (134), auf dem eine Maske (132) angeordnet ist, die Abschnitte der Platte, die bez\u00fcglich der Strahlungsbelichtung maskiert werden sollen, im Gegensatz zu Abschnitten der Platte, an denen die Vornahme der Belichtung erw\u00fcnscht ist, definiert (Abs. [0013] der Klagegebrauchsmusterschrift). Die Figur 1A zeigt weiterhin zwei UV-Strahlungsquellen (110, 120) mit vorbestimmten Leistungsdichten, die daf\u00fcr ausgelegt sind, die Druckplatte mit derselben Geschwindigkeit (v) abzutasten (Abs. [0014] der Klagegebrauchsmusterschrift). Gem\u00e4\u00df Abs. [0015] der Klagegebrauchsmusterschrift kann die Zeitverz\u00f6gerung zwischen der hinteren Belichtung mit der UV-Strahlungsquelle (120) und der prim\u00e4ren Belichtung mit der UV-Strahlungsquelle (110) durch das Steuer- bzw. Regelsystem (140) angepasst werden, indem die Geschwindigkeit der Quellen angepasst wird und\/oder indem mechanisch ein konstanter Abstand (D) zwischen den Quellen w\u00e4hrend des Abtastprozesses eingestellt wird. Mit der Ziffer (160) ist in der Figur 1A ein transparentes Substrat (beispielsweise Glas) bezeichnet; mit der Ziffer (170) ein Aufh\u00e4nger. Gem\u00e4\u00df Abs. [0017] der Klagegebrauchsmusterschrift ist in Figur 1A weiter gezeigt, dass jede von der vorderen Quelle (110) und der hinteren Quelle (120) ein Strahlungsfeld aufweist, das eine Fl\u00e4che abdeckt, die mit einer Breite der Platte wenigstens koextensiv ist, wobei die \u201eBreite\u201c entlang der dritten Dimension gegeben ist, die in dem zweidimensionalen Bild von Figur 1A nicht gezeigt ist, jedoch mit einer vollen L\u00e4nge der Platte nicht koextensiv ist, wobei die \u201eL\u00e4nge\u201c entlang der X-Achse gegeben ist, wie in Figur 1A gezeigt ist.<\/li>\n<li>\nWeiterhin zeigt Figur 12 gem\u00e4\u00df der Figurenliste der Klagegebrauchsmusterschrift eine schematische Darstellung einer Ausf\u00fchrungsform mit einer Lichtquelle, die mehrere Einheiten mit mehreren Reihen von Punktquellen umfasst. Gem\u00e4\u00df Abs. [0021] der Klagegebrauchsmusterschrift ist in Figur 12 gezeigt, dass jedes Sortiment (1200) der LED-Quellen mehrere diskrete Einheiten (1210) umfassen kann, die mehrere einzelne LED-Punktquellen (1212) an jeder Einheit aufweisen, wobei die mehreren Punktquellen in mehreren Linien (1220, 1222, 1224, 1226, 1228, 1230) angeordnet sind.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist im Bereich der Verpackungs- und Druckindustrie t\u00e4tig. Sie stellt u.a. Vorrichtungen zur Herstellung von Flexodruckplatten her. Die Beklagten sind ebenso im Segment der Verpackungs- und Druckindustrie t\u00e4tig. Bei der Kl\u00e4gerin und den Beklagten bzw. deren Mutterkonzern handelt es sich um die Hauptwettbewerber auf dem deutschen Markt im Bereich f\u00fcr Vorrichtungen f\u00fcr den digitalen Flexodruck.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten bieten jeweils an und vertreiben Einrichtungen zum Herstellen von Druckplatten, insbesondere eine Vorrichtung mit der Bezeichnung C (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/li>\n<li>\nFolgende Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stammt aus einem als Anlage HLA 5 bzw. HLA 5a von der Kl\u00e4gerin vorgelegten, auf den Webseiten der Beklagten abrufbaren, Produktdatenblatt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Unter der Rubrik \u201eContact Us\u201c als deutsche Vertriebsgesellschaft benannt, bietet die Beklagte zu 1) die Kontaktaufnahme hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber die Webseite https:\/\/D.com an (vgl. Anlagenkonvolut HLA 6). Zudem bot die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits mehreren Kunden in Deutschland an und verkaufte wenigstens eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform an einen Kunden in Hamburg.<\/li>\n<li>\nAuf der Webseite der Beklagten zu 2) (https:\/\/E.com), welche nach dem Vortrag der Beklagten nicht mehr operativ ist, fanden sich jedenfalls in der Vergangenheit Darstellungen und Erl\u00e4uterungen zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (vgl. Anlagenkonvolut HLA 8). Ein zumindest zeitweise auf der Website der Beklagten zu 2) abrufbares Produktvideo der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberreicht die Kl\u00e4gerin als Anlage HLA 7. Die Beklagte zu 2) stellte zudem auf ihrer Webseite eine als Anlage HLA 23 zur Akte gereichte Videoaufzeichnung eines Webinars \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in deutscher Sprache zur Verf\u00fcgung. Das Webinar wurde von dem ehemaligen General Manager der Beklagten zu 2), Herrn F, am 06.07.2020 mit dem Titel \u201eG\u201c in deutscher Sprache abgehalten.<\/li>\n<li>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform findet eine Belichtung einer Druckplatte durch eine vordere und eine hintere Strahlungsquelle statt. Die vordere Strahlungsquelle weist \u201eLED-Streifen\u201c mit jeweils einzelnen LEDs auf, w\u00e4hrend die hintere Strahlungsquelle aus Kacheln mit einzelnen LEDs besteht. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend ein Standbild aus dem als Anlage HLA 7 vorgelegten Produktvideo der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Der Benutzer kann f\u00fcr die R\u00fcckseitenbelichtung der Druckplatte (\u201eJ\u201c) verschiedene Parameter einstellen. Er hat f\u00fcr den \u201eJ\u201c die Wahl zwischen den drei Belichtungsmodi \u201eH\u201c, \u201eI\u201c und einem dritten Modus, wonach die R\u00fcckseitenbelichtung nach der Vorderseitenbelichtung stattfindet, wie etwa anhand von seitens der Kl\u00e4gerin vorgelegten Fotografien der Benutzeroberfl\u00e4che zu sehen ist:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Wegen weiterer Einzelheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf ein Produktdatenblatt (Anlagen HLA 5 und HLA 5a), eine Produktbrosch\u00fcre der Beklagten (Anlagen HLA 22 und HLA 22a) und ein Produktvideo (Anlage HLA 7) verwiesen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagten machten durch das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland von der Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. Es seien s\u00e4mtliche Merkmale der Anspr\u00fcche 1 und 16 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df sowie hilfsweise \u00e4quivalent erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>\nSo verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale sowohl von Anspruch 1 als auch von Anspruch 16, welche die Bestrahlungsabfolge beschrieben und insbesondere das Merkmal, wonach die Einrichtung ausgelegt ist, sodann (b) automatisch eine genau definierte Zeitverz\u00f6gerung einzusetzen.<\/li>\n<li>\nZwischen dem Bestrahlen der R\u00fcckseite und dem Beginn des Bestrahlens der Plattenvorderseite m\u00fcsse automatisch eine genau definierte Zeitverz\u00f6gerung einsetzen, ohne dass ein Ma\u00df f\u00fcr die Zeitverz\u00f6gerung vorgegeben sei. Das Klagegebrauchsmuster setze dabei lediglich voraus, dass die Zeitverz\u00f6gerung genau definiert sei und diese automatisch einsetze, nicht jedoch, dass die Zeitverz\u00f6gerung f\u00fcr jede Koordinate der Druckplatte identisch sein m\u00fcsse. Hierf\u00fcr spreche schon der Wortlaut, welcher \u201egenau definiert\u201c und eben nicht \u201eidentisch\u201c laute.<\/li>\n<li>\nAuch aus einer Zusammenschau des streitigen Merkmals, wonach automatisch eine genau definierte Zeitverz\u00f6gerung einsetzt, mit dem Merkmal, wonach unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverz\u00f6gerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite begonnen wird, ergebe sich, dass die Zeitverz\u00f6gerung f\u00fcr jede spezifische Koordinate unterschiedlich sein k\u00f6nne. Demnach werde nur verlangt, dass automatisch eine genau definierte Zeitverz\u00f6gerung einsetze bevor mit der Plattenvorderseitenbelichtung begonnen werde. Da das zweitgenannte Merkmal nur auf den Beginn der Plattenvorderseitenbelichtung abstelle und gerade nicht auf den Zeitpunkt, zu dem jede spezifische Koordinate belichtet werde, folge, dass die Zeitverz\u00f6gerung nicht f\u00fcr jede spezifische Koordinate gleich sein m\u00fcsse. Selbst wenn sich das Merkmal, welches das Einsetzen der genau definierten Zeitverz\u00f6gerung betrifft, auf \u201ejede spezifische Koordinate\u201c bez\u00f6ge, bliebe es dabei, dass die Zeitverz\u00f6gerung f\u00fcr jede spezifische Koordinate nur \u201egenau definiert\u201c, aber gerade nicht identisch sein m\u00fcsse.<\/li>\n<li>\nDie Klagegebrauchsmusterbeschreibung gehe, etwa in Abs. [0012] und [0027], von einer Zeitspanne oder einem Bereich f\u00fcr die Zeitverz\u00f6gerung aus, die variieren k\u00f6nnten. Aus der Verwendung des Begriffs Zeitspanne werde deutlich, dass das Klagegebrauchsmuster auch Zeitverz\u00f6gerungen umfasse, die unterschiedlich sein k\u00f6nnten und die Zeitverz\u00f6gerung gerade nicht immer gleich lang sein m\u00fcsse. Auch Figur 9 des Klagegebrauchsmusters, welche nur eine umlaufende Strahlungsquelle offenbare, st\u00fctze die Auslegung der Kl\u00e4gerin. Es komme f\u00fcr die Verz\u00f6gerungszeit nicht auf einen einzelnen optimalen Zeitpunkt, sondern auf eine optimale Zeitspanne an, innerhalb derer gute Ergebnisse erreicht werden k\u00f6nnten, wie sich auch aus den in Figur 4 der Klagegebrauchsmusterschrift gezeigten Ergebnissen ergebe. In diesem Zusammenhang sei dem Fachmann bekannt, dass der Diffusionsprozess tr\u00e4ge sei. Es sei unsch\u00e4dlich, wenn sich die Zeitverz\u00f6gerung \u00fcber die Platte hinweg ver\u00e4ndere, solange der Unterschied nicht zu gro\u00df werde.<\/li>\n<li>\nDass das Klagegebrauchsmuster auch eine nicht identische Zeitverz\u00f6gerung als anspruchsgem\u00e4\u00df zulasse, ergebe sich insbesondere aus Abs. [0039] der Klagegebrauchsmusterbeschreibung. Dort stelle das Klagegebrauchsmuster klar, dass die Zeitverz\u00f6gerung f\u00fcr Abschnitte der Platte auch unterschiedlich sein k\u00f6nne. Die Klagegebrauchsmusterschrift verwende in Abs. [0039] bewusst den Begriff des \u201eAbschnitts\u201c und beziehe sich damit auf den Querschnittabschnitt und somit auf die im Schutzanspruch genannten spezifischen Koordinaten.<\/li>\n<li>\nDie gegenteilige Auslegung der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA, wonach f\u00fcr jede Koordinate ein und dieselbe Zeitverz\u00f6gerung gemeint sei (Anlage HLA 17, S.16), \u00fcberzeuge nicht. Die Gebrauchsmusterabteilung habe Abs. [0039] der Klagegebrauchsmusterschrift \u00fcbersehen.<\/li>\n<li>\nEine funktionsorientierte Auslegung ergebe ebenfalls, dass eine identische Zeitverz\u00f6gerung nicht erforderlich sei. Der offenbarten technischen Lehre gehe es prim\u00e4r darum, eine gleichzeitige R\u00fcck- und Vorderseitenbelichtung bez\u00fcglich eines Abschnitts der Platte zu vermeiden. Das Vermeiden der gleichzeitigen Belichtung von Plattenr\u00fcck- und -vorderseite bez\u00fcglich eines Abschnitts der Platte solle sicherstellen, dass es nach der R\u00fcckseitenbelichtung und vor der Vorderseitenbelichtung zu einer technisch vorteilhaften Diffusion von Sauerstoff zur Hinterseite der Druckplatte komme. Einer f\u00fcr alle Koordinaten jeweils identischen Zeitverz\u00f6gerung bed\u00fcrfe es f\u00fcr diesen Effekt nicht.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten st\u00fctzten sich (bzgl. der Abs. [0024] bis [0027] des Klagegebrauchsmusters) f\u00e4lschlicherweise auf besondere Ausf\u00fchrungsformen und nicht auf die Funktionalit\u00e4t der beanspruchten allgemeinen technischen Lehre. Selbst aus dem fehlerhaften funktionalen Verst\u00e4ndnis der Beklagten folge keine identische Zeitverz\u00f6gerung f\u00fcr alle Koordinaten, sondern ein Bereich an vorteilhaften Zeitverz\u00f6gerungen, mithin eine vorteilhafte Zeitspanne der Verz\u00f6gerung. Funktional werde nicht nur genau eine Zeitverz\u00f6gerung von dem Klagegebrauchsmuster als vorteilhaft angesehen.<\/li>\n<li>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liege aufgrund des automatisierten Ablaufs eine klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe, genau definierte Zeitverz\u00f6gerung vor.<\/li>\n<li>\nMit ihrem Betriebsmodus \u201eH\u201c, in welchem die R\u00fcckseitenbelichtung vor der Haupt- bzw. Vorderseitenbelichtung stattfinde, werde \u2013 soweit unbestritten \u2013 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr jede Koordinate der Druckplatte zun\u00e4chst mit der Bestrahlung der Hinterseite begonnen, sodann werde automatisch eine genau definierte Zeitverz\u00f6gerung eingesetzt und unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverz\u00f6gerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte begonnen. Der gesamte Belichtungsschritt finde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vollautomatisiert in einer durch eine Abdeckung abgeschlossenen Umgebung statt und mache keine Bedienereingriffe und kein manuelles Plattenhandling mehr erforderlich, wie aus dem Produktdatenblatt (Anlagen HLA 5, HLA 5a) hervorgehe. Es sei unsch\u00e4dlich, wenn die Verz\u00f6gerung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00f6glicherweise f\u00fcr eine spezifische Koordinate l\u00e4nger oder k\u00fcrzer sei als f\u00fcr eine andere spezifische Koordinate. Der automatisierte Ablauf f\u00fchre dennoch dazu, dass die Zeitverz\u00f6gerung genau definiert sei und automatisch einsetze. Soweit die vordere Quelle mehrfach \u00fcber die Plattenvorderseite hinwegfahre und diese sukzessive bestrahle, k\u00f6nne der ganze Bestrahlungsvorgang der Vorderseite noch in der optimalen Zeitspanne liegen.<\/li>\n<li>\n\u00dcberdies werde von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Merkmal der Anspr\u00fcche 1 und 16, wonach die Einrichtung daf\u00fcr ausgelegt ist, eine Bodendicke der Druckplatte anzupassen, indem ein oder mehrere nur die Hinterseite belichtende Schritte vor dem Durchf\u00fchren des Schrittes (a) bereitgestellt werden, wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/li>\n<li>\nDas Merkmal beschreibe ein f\u00fcr den Flexodruck selbstverst\u00e4ndliches, standardm\u00e4\u00dfiges Vorgehen. Anspruchsgem\u00e4\u00df erfolge zun\u00e4chst eine R\u00fcckseitenbelichtung, mit der die Bodendicke angepasst werde, dann die R\u00fcckseitenbelichtung in Form des Durchf\u00fchrens von Schritt (a) sowie nach Ablauf der Zeitverz\u00f6gerung die Vorderseitenbelichtung.<\/li>\n<li>\nDabei werde nicht verlangt, dass nach der R\u00fcckseitenbeleuchtung zur Anpassung der Bodendicke und vor dem Durchf\u00fchren des Schrittes (a) eine wie auch immer geartete Zeitverz\u00f6gerung eintrete. Die R\u00fcckseitenbelichtung k\u00f6nne flie\u00dfend und ohne zeitliche Z\u00e4sur in den Schritt (a) der Belichtungsschritte \u00fcbergehen. Im Vergleich zum Schritt (b), welcher eine Zeitverz\u00f6gerung zwischen den Belichtungsschritten explizit fordere, sehe der Wortlaut des Merkmals, welche die Hinterseitenbelichtung zur Anpassung der Bodendicke beschreibe, gerade keine Zeitverz\u00f6gerung oder Z\u00e4sur vor. Die Klagegebrauchsmusterschrift beschreibe sogar in ihren Abs. [0061] und [0062] das Gegenteil einer Zeitverz\u00f6gerung als vorzugsw\u00fcrdig, da danach der zus\u00e4tzliche Schritt der hinteren Belichtung vorzugsweise direkt vor dem Beginn der aufeinanderfolgenden Belichtungsschritte ausgef\u00fchrt werde. Eine Z\u00e4sur sei gerade nicht gewollt.<\/li>\n<li>\nFunktional ziele das Merkmal nicht \u2013 wie aber Schritt (b) \u2013 auf eine Sauerstoffdiffusion ab, sondern darauf, die Gesamtenergie der R\u00fcckseitenbelichtung zu erh\u00f6hen und die Plattenr\u00fcckseite mit ausreichend Energie zu bestrahlen, um die Bodendicke anzupassen, wie sich aus den Abs. [0040] ff. der Klagegebrauchsmusterbeschreibung ergebe. Hierf\u00fcr sei eine zeitliche Z\u00e4sur gleich welcher Art weder erforderlich noch vorteilhaft. Die Klagegebrauchsmusterbeschreibung sehe die Notwendigkeit des Zuf\u00fchrens der \u201efehlenden\u201c UV-Leistung durch einen weiteren R\u00fcckseitenbelichtungsschritt vor. In der Klagegebrauchsmusterbeschreibung sei \u201ezus\u00e4tzlich\u201c nicht dahingehend zu verstehen, dass ein weiterer abgrenzbarer, numerischer Schritt erfolge, sondern es werde verlangt, dass die Gesamtenergie der R\u00fcckseitenbelichtung erh\u00f6ht werde. Entscheidend sei alleine, dass die n\u00f6tige Gesamtstrahlungsenergie zur Aush\u00e4rtung der R\u00fcckseite erreicht werde, was ohne funktionale Abstriche auch dann m\u00f6glich sei, wenn die Bestrahlungsschritte nahtlos ineinander \u00fcbergingen und nur noch gedanklich nebeneinander existierten.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei jedenfalls in dem Belichtungsmodus \u201eH\u201c anspruchsgem\u00e4\u00df daf\u00fcr ausgelegt, eine Bodendicke der Druckplatte durch nur die Hinterseite belichtende Schritte anzupassen. Das Merkmal sei immer dann verwirklicht, wenn \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 zun\u00e4chst eine R\u00fcckseitenbelichtung stattfinde und daran anschlie\u00dfend (nach Ablauf der Zeitverz\u00f6gerung) mit der Vorderseitenbelichtung begonnen werde. Im Modus \u201eH\u201c werde zun\u00e4chst nur die Hinterseite mit der technisch zwingenden Folge belichtet, dass die R\u00fcckseite der Platte aush\u00e4rte und damit, je nach Dauer und Belichtungsintensit\u00e4t, die Bodendicke der Platte angepasst werde. Dabei erfolge die R\u00fcckseitenbelichtung, mithilfe derer die Bodendicke eingestellt werden k\u00f6nne, auch merkmalsgem\u00e4\u00df vor dem Durchf\u00fchren des \u201eSchrittes (a)\u201c.<\/li>\n<li>\nJedenfalls verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hilfsweise das Merkmal, welches die Hinterseitenbelichtung zur Anpassung der Bodendicke der Druckplatte betreffe, in \u00e4quivalenter Weise. Das \u00e4quivalente Austauschmittel stelle ein entsprechend angepasstes Bestrahlen der Hinterseite der Platte gem\u00e4\u00df Schritt (a) dar. Dies k\u00f6nne durch die Anpassung der Dauer oder der Intensit\u00e4t des Schrittes (a) bzw. durch Erh\u00f6hung des Energieeintrags geschehen. Dadurch werde die gleiche Wirkung wie durch ein oder mehrere nur die Hinterseite belichtenden Schritte vor Schritt (a) erzielt, da die technische Wirkung allein darin bestehe, die Plattenr\u00fcckseite mit ausreichend Energie zu bestrahlen, um eine Anpassung der Bodendicke der Druckplatte zu erm\u00f6glichen. Das Austauschmittel sei auch f\u00fcr den Fachmann auffindbar. Eine Z\u00e4sur ergebe technisch gerade keinen Sinn. Die L\u00f6sung des Austauschmittels sei auch gleichwertig, da der Fachmann der Klagegebrauchsmusterschrift in den Abs. [0040] ff., etwa in Abs. [0058] und [0059], entnehmen k\u00f6nne, dass mit der Hinterseitenbelichtung die Bestrahlung der Plattenr\u00fcckseite mit ausreichend Energie bezweckt werde, etwa durch Verl\u00e4ngerung der Belichtung.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche auch die Merkmale des Anspruchs 16, wonach jede LED-Quelle (1212) ein Element einer Gruppe ist, die mehrere LED-Quellen umfasst, sowie wobei die Steuerung bzw. Regelung daf\u00fcr ausgelegt ist, eine individuelle Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensit\u00e4t aus jeder Gruppe bereitzustellen und Schwankungen der Lichtausgabe einer Gruppe relativ zu einer anderen auszugleichen, und\/oder eine individuelle Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensit\u00e4t aus jeder Gruppe der wenigstens einen hinteren Quelle bereitzustellen und Schwankungen der Transmissivit\u00e4t des Halters, der zwischen der wenigstens einen hinteren Quelle und der Platte angeordnet ist, auszugleichen.<\/li>\n<li>\nDie \u201eGruppe\u201c umfasse sowohl eine physikalisch-statische Gruppierung auf unterscheidbaren Modulen als auch eine logisch-dynamische Gruppierung von LED-Quellen im Sinne einer losen, variablen Zusammensetzung. Die Klagegebrauchsmusterschrift definiere in Abs. [0021] in Verbindung mit Figur 12 \u201eGruppe\u201c als dynamische Gruppierung durch logische Ansteuerbarkeit. Eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe \u201eGruppe\u201c setze nicht voraus, dass die LEDs ausschlie\u00dflich gruppenweise gesteuert bzw. geregelt w\u00fcrden. Eine Gruppe k\u00f6nne aus an sich einzeln ansteuerbaren LED-Quellen bestehen. Eine Gruppierung erfolge, um einen Schwankungsausgleich zu erm\u00f6glichen, sei es zwischen den Gruppen untereinander oder in Bezug auf die Transmissivit\u00e4t des Halters.<\/li>\n<li>\nBeide Strahlungsquellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiesen sogar physikalisch-statische Gruppen von LEDs auf, jedenfalls aber Gruppen von LEDs im Sinne einer logisch-dynamischen Gruppierung. So bestehe die hintere Strahlungsquelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus mehreren LED-Kacheln, die ihrerseits mehrere LEDs enthielten, wie sich etwa aus der als Anlage HLA 22\/22a vorgelegten Produktbrosch\u00fcre unter \u201eTechnische Daten\u201c oder aus den Webinar-Unterlagen der Beklagten (Anlage HLA 9) ergebe. Hinsichtlich der hinteren Belichtungsquelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liege zudem auch eine logisch-dynamische Gruppierung vor, denn wie in dem als Anlage HLA 7 vorgelegten Produktvideo etwa bei Minute 1:20 erkennbar sei, k\u00f6nne die hintere Belichtung \u2013 insoweit unstreitig \u2013 an die Gr\u00f6\u00dfe verschieden gro\u00dfer Druckplatten angepasst werden und nur entsprechend der Abmessung der verwendeten Druckplatte aktiviert sein.<\/li>\n<li>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform finde auch ein anspruchsgem\u00e4\u00dfer Schwankungsausgleich insbesondere auch hinsichtlich der vorderen Belichtungsquelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform statt.<\/li>\n<li>\nDadurch, dass die Vorder- und R\u00fcckseitenbelichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Gruppen von LED-Quellen steuer- bzw. regelbar sei, k\u00f6nnten durch die Steuerung bzw. Regelung auch Schwankungen der Lichtausgabe einer Gruppe relativ zu einer anderen ausgeglichen werden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise eine Autokalibrierungsfunktion auf, um die Schwankungen, gerade auch bezogen auf die vordere Quelle, auszugleichen, wie sich \u00fcbereinstimmend aus dem Produktvideo bei Minute 1:04 (Anlage HLA 7), den Webinar-Unterlagen (Anlage HLA 9) sowie dem Webinar-Video (Anlage HLA 23) ergebe. Es werde beschrieben, dass durch eine Autokalibrierung der UV-LEDs eine Autokompensation erfolge und damit eine konsistente Leistungsabgabe der vorhandenen Gruppen von LEDs erzielt werde. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde bis heute damit beworben, dass auch bezogen auf die Hauptbelichtungsquelle, also die Vorderseitenbelichtung, die Lichtintensit\u00e4t der LEDs automatisch \u00fcberpr\u00fcft werde, wie aus der auf der Website der Beklagten zu 1) abrufbaren Produktbrosch\u00fcre (Anlagen HLA 22 und 22a), dort insbesondere unter der \u00dcberschrift \u201eL\u201c, ersichtlich sei. Die Produktbrosch\u00fcre werbe zudem damit, dass die M\u00f6glichkeit eines einfachen Austauschs einzelner LED-Module ein H\u00f6chstma\u00df an Konsistenz bez\u00fcglich der Belichtung gew\u00e4hrleiste. Solle durch und nach einem Austausch einzelner LED-Module eine konsistente Belichtung gew\u00e4hrleistet werden, m\u00fcsse die Belichtungsintensit\u00e4t der gesamten Strahlungsquelle, bei der der Austausch stattgefunden habe, technisch zwangsl\u00e4ufig kalibriert werden.<\/li>\n<li>\nDie r\u00fcckseitige Kalibrierung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfasse zudem die Schwankungen der Transmissivit\u00e4t des Halters. Der die Lichtintensit\u00e4t messende Sensor des Autokalibrierungssystems befinde sich, ausgehend von der hinteren Strahlungsquelle, aufgrund des Aufbaus hinter der Glasplatte, die die Druckplatte aufnehme. D.h. der Kalibrierungssensor messe UV-Licht, das durch die Glasplatte bzw. den Halter bereits hindurchgetreten sei, wie etwa in dem als Anlage HLA 7 vorgelegten Produktvideo ab Minute 1:04 ersichtlich sei. Zwangsl\u00e4ufig w\u00fcrden demzufolge Schwankungen in der Transmissivit\u00e4t des Halters, wie z. B. Tr\u00fcbungen, von dem Sensor erfasst und im Rahmen der Autokalibrierung ausgeglichen.<\/li>\n<li>\nWeiterhin sei auch der weitere Hilfsantrag begr\u00fcndet, da der mit dem hiesigen Hauptantrag geltend gemachte Anspruchssatz im Vergleich zu den dem weiteren Hilfsantrag zugrundeliegenden Fassungen der Anspr\u00fcche 1 und 17 lediglich zus\u00e4tzliche Merkmale aufweise.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich sei das Klagegebrauchsmuster in der geltend gemachten Fassung auch rechtsbest\u00e4ndig. Der Aussetzungsantrag der Beklagten sei abzuweisen, da die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA das Klagegebrauchsmuster in der nunmehr verfolgten Form aufrechterhalten habe und \u00fcberwiegende Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit im \u00dcbrigen nicht best\u00fcnden. Neue L\u00f6schungsgr\u00fcnde seien von den Beklagten nicht vorgetragen worden.<\/li>\n<li>\nUrspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Schutzanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung sowie sodann die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung der unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche 1 und 2 in eingeschr\u00e4nkt verteidigter Fassung geltend gemacht. Nach der erstinstanzlichen L\u00f6schungsentscheidung der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA macht die Kl\u00e4gerin nunmehr die Verletzung der unabh\u00e4ngigen Schutzanspr\u00fcche 1 und 16 in ihrer aufrechterhaltenen, eingeschr\u00e4nkten Fassung wortsinngem\u00e4\u00df sowie hilfsweise in \u00e4quivalenter Weise geltend. Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin zudem Auskunft (Ziff. I.2.) und Rechnungslegung (Ziff. I.3.) in elektronischer und zus\u00e4tzlich schriftlicher Form verlangt.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>\n1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu \u20ac 250.000,00 f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung \u2013 hilfsweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis 6 Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\na) Einrichtungen zum Herstellen einer digitalen flexografischen Druckplatte, die ein lichtempfindliches Polymer umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung aktiviert wird, wobei die Druckplatte eine nicht druckende Hinterseite und eine druckende Vorderseite mit einer Maske zum Definieren eines zu druckenden Bildes aufweist, wobei die Einrichtungen umfassen: mehrere Strahlungsquellen, die umfassen: wenigstens eine vordere Quelle, die positioniert ist, um die Vorderseite der Druckplatte Strahlung auszusetzen, und wenigstens eine hintere Quelle, die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte Strahlung auszusetzen, wobei die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine hintere Quelle jeweils ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv ist; einen Halter, der daf\u00fcr ausgelegt ist, die Druckplatte in einer station\u00e4ren Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren Strahlungsquellen aufzunehmen; einen Antriebsmechanismus, der daf\u00fcr ausgelegt ist, die wenigstens eine vordere Quelle zu bewegen, um eine Relativbewegung zwischen der Platte und dem Strahlungsfeld von der wenigstens einen vorderen Quelle bereitzustellen, und\/oder der daf\u00fcr ausgelegt ist, die wenigstens eine hintere Quelle zu bewegen, um eine Relativbewegung zwischen der Platte und dem Strahlungsfeld von der wenigstens einen hinteren Quelle bereitzustellen; und eine Steuerung bzw. Regelung, die mit den mehreren Strahlungsquellen verbunden ist; wobei die Einrichtung daf\u00fcr ausgelegt ist, f\u00fcr jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zun\u00e4chst (a) mit dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau definierte Zeitverz\u00f6gerung einzusetzen und sodann (c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverz\u00f6gerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen, ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung auszusetzen, und wobei die Einrichtungen des Weiteren daf\u00fcr ausgelegt sind, eine Bodendicke der Druckplatte anzupassen, indem ein oder mehrere nur die Hinterseite belichtende Schritte vor dem Durchf\u00fchren des Schrittes (a) bereitgestellt werden,<\/li>\n<li>\n(DE 20 2018 006 XXA U1 &#8211; Anspruch 1)<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>\nb) Einrichtungen zum Herstellen einer digitalen flexografischen Druckplatte, die ein lichtempfindliches Polymer umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung aktiviert wird, wobei die Druckplatte eine nicht druckende Hinterseite und eine druckende Vorderseite mit einer Maske zum Definieren eines zu druckenden Bildes aufweist, wobei die Einrichtungen umfassen: mehrere Strahlungsquellen, die umfassen: wenigstens eine vordere Quelle, die positioniert ist, um die Vorderseite der Druckplatte Strahlung auszusetzen, und wenigstens eine hintere Quelle, die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte Strahlung auszusetzen, wobei die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine hintere Quelle jeweils ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv ist; einen Halter, der daf\u00fcr ausgelegt ist, die Druckplatte in einer Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren Strahlungsquellen aufzunehmen; und eine Steuerung bzw. Regelung, die mit den mehreren Strahlungsquellen verbunden ist; wobei die Einrichtungen daf\u00fcr ausgelegt sind, f\u00fcr jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zun\u00e4chst (a) mit dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau definierte Zeitverz\u00f6gerung einzusetzen und sodann (c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverz\u00f6gerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen, ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung auszusetzen, wobei die Einrichtungen des Weiteren daf\u00fcr ausgelegt sind, eine Bodendicke der Druckplatte anzupassen, indem ein oder mehrere nur die Hinterseite belichtende Schritte vor dem Durchf\u00fchren des Schrittes (a) bereitgestellt werden, wobei die mehreren Strahlungsquellen mehrere LED-Quellen umfassen, die daf\u00fcr ausgelegt sind UV-Licht zu emittieren, und wobei jede LED-Quelle ein Element einer Gruppe ist, die mehrere LED-Quellen umfasst, und wobei die Steuerung bzw. Regelung daf\u00fcr ausgelegt ist, eine individuelle Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensit\u00e4t aus jeder Gruppe bereitzustellen und Schwankungen der Lichtausgabe einer Gruppe relativ zu einer anderen auszugleichen, und\/oder wobei die Steuerung bzw. Regelung daf\u00fcr ausgelegt ist, eine individuelle Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensit\u00e4t aus jeder Gruppe der wenigstens einen hinteren Quelle bereitzustellen und Schwankungen der Transmissivit\u00e4t des Halters, der zwischen der wenigstens einen hinteren Quelle und der Platte angeordnet ist, auszugleichen,<\/li>\n<li>\n(DE 20 2018 006 XXA U1 &#8211; Anspruch 16)<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>\nhilfsweise zu I.1.:<\/li>\n<li>\nes bei Meidung eines Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu \u20ac 250.000,00 f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung \u2013 hilfsweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis 6 Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\na) Einrichtungen zum Herstellen einer digitalen flexografischen Druckplatte, die ein lichtempfindliches Polymer umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung aktiviert wird, wobei die Druckplatte eine nicht druckende Hinterseite und eine druckende Vorderseite mit einer Maske zum Definieren eines zu druckenden Bildes aufweist, wobei die Einrichtungen umfassen: mehrere Strahlungsquellen, die umfassen: wenigstens eine vordere Quelle, die positioniert ist, um die Vorderseite der Druckplatte Strahlung auszusetzen, und wenigstens eine hintere Quelle, die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte Strahlung auszusetzen, wobei die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine hintere Quelle jeweils ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv ist; einen Halter, der daf\u00fcr ausgelegt ist, die Druckplatte in einer station\u00e4ren Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren Strahlungsquellen aufzunehmen; einen Antriebsmechanismus, der daf\u00fcr ausgelegt ist, die wenigstens eine vordere Quelle zu bewegen, um eine Relativbewegung zwischen der Platte und dem Strahlungsfeld von der wenigstens einen vorderen Quelle bereitzustellen, und\/oder der daf\u00fcr ausgelegt ist, die wenigstens eine hintere Quelle zu bewegen, um eine Relativbewegung zwischen der Platte und dem Strahlungsfeld von der wenigstens einen hinteren Quelle bereitzustellen; und eine Steuerung bzw. Regelung, die mit den mehreren Strahlungsquellen verbunden ist; wobei die Einrichtung daf\u00fcr ausgelegt ist, f\u00fcr jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zun\u00e4chst (a) mit dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau definierte Zeitverz\u00f6gerung einzusetzen und sodann (c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverz\u00f6gerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen, ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung auszusetzen, und wobei die Einrichtungen des Weiteren daf\u00fcr ausgelegt sind, eine Bodendicke der Druckplatte anzupassen, indem das Bestrahlen der Hinterseite der Platte gem\u00e4\u00df Schritt (a) entsprechend angepasst ist,<\/li>\n<li>\n(DE 20 2018 006 XXA U1 \u2013 \u00e4quivalente Verletzung von Anspruch 1)<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>\nb) Einrichtungen zum Herstellen einer digitalen flexografischen Druckplatte, die ein lichtempfindliches Polymer umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung aktiviert wird, wobei die Druckplatte eine nicht druckende Hinterseite und eine druckende Vorderseite mit einer Maske zum Definieren eines zu druckenden Bildes aufweist, wobei die Einrichtungen umfassen: mehrere Strahlungsquellen, die umfassen: wenigstens eine vordere Quelle, die positioniert ist, um die Vorderseite der Druckplatte Strahlung auszusetzen, und wenigstens eine hintere Quelle, die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte Strahlung auszusetzen, wobei die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine hintere Quelle jeweils ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv ist; einen Halter, der daf\u00fcr ausgelegt ist, die Druckplatte in einer Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren Strahlungsquellen aufzunehmen; und eine Steuerung bzw. Regelung, die mit den mehreren Strahlungsquellen verbunden ist; wobei die Einrichtungen daf\u00fcr ausgelegt sind, f\u00fcr jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zun\u00e4chst (a) mit dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau definierte Zeitverz\u00f6gerung einzusetzen und sodann (c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverz\u00f6gerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen, ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung auszusetzen, wobei die Einrichtungen des Weiteren daf\u00fcr ausgelegt sind, eine Bodendicke der Druckplatte anzupassen, indem das Bestrahlen der Hinterseite der Platte gem\u00e4\u00df Schritt (a) entsprechend angepasst ist, wobei die mehreren Strahlungsquellen mehrere LED-Quellen umfassen, die daf\u00fcr ausgelegt sind UV-Licht zu emittieren, und wobei jede LED-Quelle ein Element einer Gruppe ist, die mehrere LED-Quellen umfasst, und wobei die Steuerung bzw. Regelung daf\u00fcr ausgelegt ist, eine individuelle Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensit\u00e4t aus jeder Gruppe bereitzustellen und Schwankungen der Lichtausgabe einer Gruppe relativ zu einer anderen auszugleichen, und\/oder wobei die Steuerung bzw. Regelung daf\u00fcr ausgelegt ist, eine individuelle Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensit\u00e4t aus jeder Gruppe der wenigstens einen hinteren Quelle bereitzustellen und Schwankungen der Transmissivit\u00e4t des Halters, der zwischen der wenigstens einen hinteren Quelle und der Platte angeordnet ist, auszugleichen,<\/li>\n<li>\n(DE 20 2018 006 XXA U1 \u2013 \u00e4quivalente Verletzung von Anspruch 16)<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>\nweiter hilfsweise zu I.1.:<\/li>\n<li>\nes bei Meidung eines Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu \u20ac 250.000,00 f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung \u2013 hilfsweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis 6 Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\na) Einrichtungen zum Herstellen einer digitalen flexografischen Druckplatte, die ein lichtempfindliches Polymer umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung aktiviert wird, wobei die Druckplatte eine nicht druckende Hinterseite und eine druckende Vorderseite mit einer Maske zum Definieren eines zu druckenden Bildes aufweist, wobei die Einrichtungen umfassen: mehrere Strahlungsquellen, die umfassen: wenigstens eine vordere Quelle, die positioniert ist, um die Vorderseite der Druckplatte Strahlung auszusetzen, und wenigstens eine hintere Quelle, die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte Strahlung auszusetzen, wobei die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine hintere Quelle jeweils ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv ist; einen Halter, der daf\u00fcr ausgelegt ist, die Druckplatte in einer station\u00e4ren Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren Strahlungsquellen aufzunehmen; ein Antriebsmechanismus, der daf\u00fcr ausgelegt ist, die wenigstens eine vordere Quelle und\/oder die wenigstens eine hintere Quelle zu bewegen; und eine Steuerung bzw. Regelung, die mit den mehreren Strahlungsquellen verbunden ist; wobei die Einrichtungen daf\u00fcr ausgelegt sind, f\u00fcr jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zun\u00e4chst (a) mit dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau definierte Zeitverz\u00f6gerung einzusetzen und sodann (c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverz\u00f6gerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen,<\/li>\n<li>\n(DE 20 2018 006 XXA U1 &#8211; Anspruch 1)<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>\nb) Einrichtungen zum Herstellen einer digitalen flexografischen Druckplatte, die ein lichtempfindliches Polymer umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung aktiviert wird, wobei die Druckplatte eine nicht druckende Hinterseite und eine druckende Vorderseite mit einer Maske zum Definieren eines zu druckenden Bildes aufweist, wobei die Einrichtungen umfassen: mehrere Strahlungsquellen, die umfassen: wenigstens eine vordere Quelle, die positioniert ist, um die Vorderseite der Druckplatte Strahlung auszusetzen, und wenigstens eine hintere Quelle, die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte Strahlung auszusetzen, wobei die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine hintere Quelle jeweils ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv ist; einen Halter, der daf\u00fcr ausgelegt ist, die Druckplatte in einer Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren Strahlungsquellen aufzunehmen; und eine Steuerung bzw. Regelung, die mit den mehreren Strahlungsquellen verbunden ist; wobei die Einrichtungen daf\u00fcr ausgelegt sind, f\u00fcr jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zun\u00e4chst (a) mit dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau definierte Zeitverz\u00f6gerung einzusetzen und sodann (c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverz\u00f6gerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen, wobei die mehreren Strahlungsquellen mehrere LED-Quellen umfassen, die daf\u00fcr ausgelegt sind UV-Licht zu emittieren, und wobei jede LED-Quelle ein Element einer Gruppe ist, die mehrere LED-Quellen umfasst, und wobei die Steuerung bzw. Regelung daf\u00fcr ausgelegt ist, eine individuelle Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensit\u00e4t aus jeder Gruppe bereitzustellen und Schwankungen der Lichtausgabe einer Gruppe relativ zu einer anderen auszugleichen, und\/oder wobei die Steuerung bzw. Regelung daf\u00fcr ausgelegt ist, eine individuelle Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensit\u00e4t aus jeder Gruppe der wenigstens einen hinteren Quelle bereitzustellen und Schwankungen der Transmissivit\u00e4t des Halters, der zwischen der wenigstens einen hinteren Quelle und der Platte angeordnet ist, auszugleichen<\/li>\n<li>\n(DE 20 2018 006 XXA U1 \u2013 Anspruch 17)<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin in elektronischer Form dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 25. M\u00e4rz 2021 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,<\/li>\n<li>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>\nc) der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\n3. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten und vollst\u00e4ndigen Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, in elektronischer Form, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 25. April 2021 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen, einschlie\u00dflich der Rechnungsnummern und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei<\/li>\n<li>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der erteilten Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>\n&#8211; wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen;<\/li>\n<li>\n4. die vorstehend unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 25. M\u00e4rz 2021 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom &#8230;) festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen, oder diese Erzeugnisse endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen.<\/li>\n<li>\nII. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>\nIII. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr wegen der in Ziffer I.1 beschriebenen, seit dem 25. April 2021 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nWegen der lediglich als Insbesondere-Antr\u00e4ge geltend gemachten Anspr\u00fcche 6, 7, 8, 9, 13 und 14 (Hauptantrag gem. Ziff. I.1. und Hilfsantrag zu Ziff. I.1.) bzw. Anspr\u00fcche 2, 7, 8, 9, 10, 14, 15 (weiterer Hilfsantrag zu Ziff. I.1.) wird auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 20.02.2024 verwiesen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt weiterhin, f\u00fcr jede der Tenorziffern des Urteils und f\u00fcr jede Beklagte gesondert Teilsicherheiten festzusetzen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen<\/li>\n<li>\nhilfsweise<\/li>\n<li>\nden Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten meinen, die geltend gemachten Anspr\u00fcche st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin nicht zu, da es an einer Verwirklichung der Lehre von Anspruch 1 und 16 des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform fehle und die Kl\u00e4gerin \u00fcberdies aus der ge\u00e4nderten Fassung des Klagegebrauchsmusters wegen einer Erweiterung des Gegenstands der Stammanmeldung keine Rechte herleiten k\u00f6nne.<\/li>\n<li>\nZun\u00e4chst w\u00fcrden die Merkmale, welche die Belichtungsabfolge der Druckplatte vorgeben, insbesondere das Merkmal gem\u00e4\u00df Schritt (b), welches die automatisch einzusetzende genau definierte Zeitverz\u00f6gerung betreffe, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht.<\/li>\n<li>\nDie Schritte (a), (b) und (c) der Merkmalsgruppe, welche in Anspruch 1 und Anspruch 16 jeweils die Bestrahlungsabfolge beschreibe, bez\u00f6gen sich auf jede spezifische Querschnittskoordinate der Druckplatte und besagten, dass jede Querschnittskoordinate zun\u00e4chst auf der R\u00fcckseite der Platte bestrahlt werde, wonach automatisch eine genau definierte, identische Zeitverz\u00f6gerung einsetze, und unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverz\u00f6gerung mit dem Bestrahlen der entsprechenden Querschnittskoordinate auf der Vorderseite der Platte begonnen werde. Der Bezugspunkt der spezifischen Koordinate sei f\u00fcr die einzelnen Schritte vor die Klammer gezogen.<\/li>\n<li>\nDie genau definierte Zeitverz\u00f6gerung m\u00fcsse insbesondere f\u00fcr jede spezifische Querschnittskoordinate der Druckplatte identisch sein. Diese Auffassung teile auch die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA in ihrem Beschluss vom 15.05.2023 (Anlage HLA 17). F\u00fcr jede Koordinate m\u00fcsse derselbe zeitliche Abstand zwischen Bestrahlen der Hinterseite und Bestrahlen der Vorderseite liegen. Wenn etwa die R\u00fcckseitenbelichtung aller Querschnittskoordinaten simultan durchgef\u00fchrt werde (sog. Flooding), m\u00fcsse dies auch bei der Vorderseitenbelichtung der Fall sein.<\/li>\n<li>\nAuch die funktionale Auslegung sowie die Bewertung der Figuren ergebe, dass die genau definierte Zeitverz\u00f6gerung eine einheitliche Zeitverz\u00f6gerung f\u00fcr jede spezifische Koordinate entsprechend einen Querschnittsabschnitt der Druckplatte bedeuten m\u00fcsse. Die einzustellende genau definierte Zeitverz\u00f6gerung zwischen dem Durchf\u00fchren der hinteren Belichtung und der prim\u00e4ren Belichtung diene der Optimierung von feinen Details auf der Druckplatte durch Erzeugung der kleinsten stabilen Drucktupfer (vgl. Absatz [0008]). Der Vorteil werde auf der mikroskopischen Ebene des kleinsten bearbeiteten Einzeltupferelementes erzielt. Die Optimierung der Verz\u00f6gerungszeit f\u00fcr eine bestimmte Druckplatte sei Gegenstand des einzigen in den Abs. [0024] bis [0027] gezeigten Beispiels des Klagegebrauchsmusters. Die Lehre des Klagegebrauchsmusters bestehe im Kern darin, eine optimale, einheitliche Zeitverz\u00f6gerung f\u00fcr einen Typ Druckplatte und einen Satz Belichtungsparameter zu entwickeln. Eine Einrichtung gem\u00e4\u00df der Lehre des Klagegebrauchsmusters m\u00fcsse geeignet sein, f\u00fcr jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte eine identische genau definierte Zeitverz\u00f6gerung zu gew\u00e4hrleisten. Der Fachmann erkenne, dass die Optimierung nur f\u00fcr einzelne Drucktupfer technisch sinnlos sei, so dass sie f\u00fcr alle Koordinaten identisch sein m\u00fcsse. Die etwa in Figuren 1A und 1B sowie den Abs. [0014] und [0015] des Klagegebrauchsmusters beschriebene Zeitverz\u00f6gerung t = D\/v sei einheitlich f\u00fcr jede Koordinate, da der Abstand D und die Geschwindigkeit v f\u00fcr die Belichtung der Druckplatte konstant seien.<\/li>\n<li>\nDer Fachmann erkenne weiterhin auch aus den Figuren 5 und 6, dass das Klagegebrauchsmuster auf ein genau definiertes Optimum der Zeitverz\u00f6gerung abstelle und nicht auf einen optimalen Bereich. Der Diffusionsprozess k\u00f6nne nicht nur punktuell f\u00fcr bestimmte Koordinaten beeinflusst werden, da der Sauerstoff nicht blo\u00df in einzelnen Koordinaten der Platte enthalten sei, sondern in der ganzen Platte. Entsprechend sei auch keine optimale Zeitspanne der Verz\u00f6gerung beansprucht, sondern eine genau definierte. Dass die optimale Zeitverz\u00f6gerung gem\u00e4\u00df Abs. [0012] des Klagegebrauchsmusters in Abh\u00e4ngigkeit von den Eigenschaften der Druckplatte variieren k\u00f6nne, sei Teil der Lehre des Klagegebrauchsmusters, wonach f\u00fcr jede Druckplatte und jeden Satz von Belichtungsparametern eine optimale Zeitverz\u00f6gerung zu ermitteln sei. Die Bereichsangaben in Abs. [0027] der Klagegebrauchsmusterschrift besagten nicht, dass ein beanspruchter bestimmter Parameter in einer Ausf\u00fchrungsform variabel sein d\u00fcrfe bzw. dass unterschiedliche Verz\u00f6gerungszeiten f\u00fcr unterschiedliche Koordinaten vorkommen k\u00f6nnten. Es seien stattdessen Bereiche angegeben, aus welchen der Zeitverz\u00f6gerungswert gew\u00e4hlt werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>\nBei Abs. [0039] der Klagegebrauchsmusterschrift handele es sich nicht um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, sondern um eine allgemeine Beschreibung einer m\u00f6glichen Variante, die aber nicht zwingend anspruchsgem\u00e4\u00df sei. Zudem sei danach lediglich als M\u00f6glichkeit angegeben, dass eine Druckplatte in mehrere Fl\u00e4chen oder Abschnitte unterteilt sein k\u00f6nne, die nach Bedarf unterschiedlich bestrahlt werden k\u00f6nnten. In Abs. [0039] der Klagegebrauchsmusterschrift sei hingegen nicht die M\u00f6glichkeit einer unterschiedlichen Verz\u00f6gerungszeit angedeutet.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nicht daf\u00fcr ausgelegt, die Belichtungsabfolge gem\u00e4\u00df dem Klagegebrauchsmuster durchzuf\u00fchren und entsprechend f\u00fcr jede Koordinate eine einheitlich definierte Zeitverz\u00f6gerung zwischen der Belichtung der Hinterseite und der Vorderseite einzusetzen. Dies gelte insbesondere auch f\u00fcr den Betriebsmodus &#8222;H&#8220;. Denn in diesem Betriebsmodus werde zun\u00e4chst die R\u00fcckseite der Druckplatte vollst\u00e4ndig im Wege des Floodings belichtet, also durch simultane Belichtung der gesamten Druckplattenr\u00fcckseite, wof\u00fcr die Beklagten auf Folie 12 der Anlage HLA 9 verweisen. Die R\u00fcckseitenbelichtung beginne und ende dabei f\u00fcr jede Querschnittskoordinate gleichzeitig. Die Vorderseitenbelichtung (Hauptbelichtung) erfolge dagegen nicht im Wege des Floodings, sondern sequentiell durch Verfahren einer sich \u00fcber die Breite der Druckplatte erstreckenden linearen Lichtquelle l\u00e4ngs der Druckplatte, so dass die Querschnittskoordinaten an der Vorderseite der Platte in einer zeitlichen Abfolge, die von der Geschwindigkeit der Bewegung der linearen Lichtquelle abh\u00e4nge, bestrahlt w\u00fcrden. Im Ergebnis unterscheide sich die Zeitverz\u00f6gerung zwischen den Querschnittskoordinaten. Die Zeitverz\u00f6gerung variiere bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sogar \u00fcber einen sehr weiten Bereich, von sehr kurz auf der einen Seite der Platte zu sehr lang auf der anderen Seite der Platte. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erf\u00fclle damit auch die Aufgabe des Klagegebrauchsmusters, feine Details auf der Druckplatte zu optimieren, nicht, da es ihrer Art der Bestrahlung nicht m\u00f6glich sei, die Zeitverz\u00f6gerung zu optimieren.<\/li>\n<li>\nAuch das in Anspr\u00fcche 1 und 16 identisch vorkommende Merkmal, wonach die Einrichtung daf\u00fcr ausgelegt ist, eine Bodendicke der Druckplatte anzupassen, indem ein oder mehrere nur die Hinterseite belichtende Schritte vor dem Durchf\u00fchren des Schrittes (a) bereitgestellt werden, weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf.<\/li>\n<li>\nDamit werde gefordert, dass bereits eine R\u00fcckseitenbelichtung erfolge, bevor mit Schritt (a) der Belichtungsabfolge begonnen werde. Erforderlich sei mindestens ein gesonderter, zus\u00e4tzlicher und unterscheidbarer Belichtungsschritt vor der eigentlichen Belichtung.<\/li>\n<li>\nDie Hinterseite werde anspruchsgem\u00e4\u00df zun\u00e4chst \u2013 zeitlich vorausgehend \u2013 in einem oder mehreren Schritten bestrahlt, um eine Bodendicke sicherzustellen, die der Druckplatte Stabilit\u00e4t verleihe. In einem sich daran anschlie\u00dfenden Schritt werde die Hinterseite erneut bestrahlt und dadurch in den Vorgang eingetreten, durch den die kleinsten stabilen Drucktupfer erzeugt werden sollen. Eine Belichtung der R\u00fcckseite, die mit deren Belichtung zur Anpassung der Bodendicke der Druckplatte beginnen und ohne Z\u00e4sur in die R\u00fcckseitenbelichtung nach Schritt (a) zur Erzeugung der kleinsten stabilen Drucktupfer \u00fcbergehen w\u00fcrde, sei nicht erfasst, da ansonsten entgegen des Anspruchs ein einziger Belichtungsvorgang vorl\u00e4ge. Der Fachmann erkenne ohne Weiteres, dass mit dem Merkmal, wonach zun\u00e4chst (a) mit dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu \u201ebeginnen\u201c sei, ein zweiter Beginn der Hinterseitenbestrahlung gefordert werde, der sich von dem Beginn der die Hinterseite belichtenden Schritte zur Anpassung der Bodendicke unterscheide. Es m\u00fcsse daher eine Z\u00e4sur zwischen der zun\u00e4chst erfolgenden Hinterseitenbelichtung zur Anpassung der Bodendicke und dem Beginn der Hinterseitenbelichtung gem\u00e4\u00df Schritt (a) geben, die nicht notwendigerweise eine Zeitverz\u00f6gerung erfordere. Beispielsweise k\u00f6nne die Z\u00e4sur auch durch eine \u00c4nderung der Belichtungsparameter realisiert sein. Ein einheitlicher Belichtungsschritt ohne eine irgendwie geartete Z\u00e4sur k\u00f6nne aber a priori nicht beide Merkmale erf\u00fcllen.<\/li>\n<li>\nDie in den Abs. [0057], [0058] und [0059] der Klagegebrauchsmusterschrift beschriebenen M\u00f6glichkeiten, der R\u00fcckseitenbelichtung zus\u00e4tzliche Energie zur Verf\u00fcgung zu stellen, sehe das Klagegebrauchsmuster im Gegensetz zu den in Abs. [0061] vorgestellten zus\u00e4tzlichen Belichtungsschritten nicht als vorteilhaft an. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Fassung beanspruche jedoch die Variante des Abs. [0061] der Klagegebrauchsmusterschrift. Da gem. Abs. [0061], [0062] und Figur 10 der eine oder die mehreren nur hinten belichtenden Schritte zum Anpassen des Plattenbodens \u201enacheinander unmittelbar vor\u201c Schritt 1000 durchgef\u00fchrt w\u00fcrden, scheide ein einheitlicher und gleichzeitiger Belichtungsvorgang aus. W\u00e4re ein gleichzeitiger Belichtungsvorgang erfasst, f\u00e4nden die Belichtungsschritte zum Anpassen des Plattenbodens nicht unmittelbar vor Schritt (a) statt, sondern fielen mit diesem zusammen. Die Formulierung mache deutlich, dass eine mehrfache Belichtung erforderlich sei. Hierf\u00fcr spr\u00e4chen auch die Ausf\u00fchrungen der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA in ihrem Beschluss vom 15.05.2023.<\/li>\n<li>\nNach der Auslegung der Kl\u00e4gerin falle das Merkmal, wonach mindestens ein die Hinterseite belichtender Schritt vor dem Schritt (a) bereitgestellt werden muss, mit dem Merkmal, welches Schritt (a) beschreibe, zusammen und m\u00fcsse nicht eigens verwirklicht sein. Bei einem \u2013 nach Ansicht der Beklagten nicht anspruchsgem\u00e4\u00dfen \u2013 einheitlichen Schritt der Hinterseitenbestrahlung st\u00fcnde dieser zudem im konkreten zeitlichen Kontext zur Vorderseitenbestrahlung (vorgegebene automatische Zeitverz\u00f6gerung) und erf\u00fclle immer den Zweck der mit der Belichtungsabfolge befassten Merkmalsgruppe, n\u00e4mlich durch eine optimierte Zeitverz\u00f6gerung zwischen dem Beginn der Hinterseitenbestrahlung und dem Beginn der Vorderseitenbestrahlung die Drucktupfer zu optimieren.<\/li>\n<li>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform finde, insbesondere im Modus \u201eH\u201c, lediglich eine einzige und einheitliche Belichtung der R\u00fcckseite statt. Die R\u00fcckseite werde nicht zun\u00e4chst ein- oder mehrfach belichtet, bevor es nach einer Unterbrechung zu einer weiteren Belichtung der R\u00fcckseite komme. Im Modus \u201eH\u201c werde die R\u00fcckseite der Druckplatte nur einmal \u2013 im Wege des Floodings \u2013 belichtet, also durch simultane Belichtung der gesamten Druckplattenr\u00fcckseite ohne eine wie auch immer geartete Z\u00e4sur. Die Hinterseitenbelichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewirke auch nicht in einem ersten Abschnitt die Anpassung der Bodendicke der Druckplatte und in einem zweiten Abschnitt die Ausbildung der Drucktupfer bzw. des Drucktupfergrundes. Die Wirkung der Hinterseitenbelichtung im &#8222;J&#8220; sei vielmehr durchg\u00e4ngig und einheitlich und beinhalte keine \u00c4nderung des Bestrahlungszweckes w\u00e4hrend des einheitlichen Belichtungsschrittes.<\/li>\n<li>\nEbenso wenig verletze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das vorgenannte Merkmal in \u00e4quivalenter Weise. Der \u00c4quivalenzantrag der Kl\u00e4gerin sei bereits zu unbestimmt. Es mangele an der Benennung eines konkreten Austauschmittels. Der geltend gemachte Anspruch sei zudem gerade auf einen zus\u00e4tzlichen Hinterseitenbelichtungsschritt, wie ihn Abs. [0061] der Klagegebrauchsmusterschrift beschreibe, gerichtet. Die in den Abs. [0057], [0058] der Klagegebrauchsmusterschrift genannten Mittel stellten keine Austauschmittel dar, sondern eine Abkehr von der L\u00f6sung des Klagegebrauchsmusters.<\/li>\n<li>\nEs mangele der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch an den Merkmalen, wonach jede LED-Quelle (1212) ein Element einer Gruppe ist, die mehrere LED-Quellen umfasst sowie wobei die Steuerung bzw. Regelung daf\u00fcr ausgelegt ist, eine individuelle Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensit\u00e4t aus jeder Gruppe bereitzustellen und Schwankungen der Lichtausgabe einer Gruppe relativ zu einer anderen auszugleichen, und\/oder eine individuelle Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensit\u00e4t aus jeder Gruppe der wenigstens einen hinteren Quelle bereitzustellen und Schwankungen der Transmissivit\u00e4t des Halters, der zwischen der wenigstens einen hinteren Quelle und der Platte angeordnet ist, auszugleichen.<\/li>\n<li>\nDer Fachmann verstehe, dass sich eine Gruppe von LEDs dadurch qualifiziere, dass die LEDs ausschlie\u00dflich gruppenweise gesteuert bzw. geregelt w\u00fcrden. Dies ergebe sich aus Abs. [0021] der Klagegebrauchsmusterschrift, in dem zwischen drei Varianten unterschieden werde, wobei der Anspruch auf die dritte Variante, also die Steuerung\/Regelung aller Punktquellen in Gruppen, beschr\u00e4nkt sei. Eine individuelle Ansteuerbarkeit aller LEDs einzeln sei nicht anspruchsgem\u00e4\u00df. Das Merkmal der \u201eGruppe\u201c werde nicht von einer losen variablen Zusammensetzung von individuell ansteuerbaren LEDs erf\u00fcllt. F\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit der LEDs zu einer Gruppe sei auch nicht ausreichend, dass diese in Modulen angeordnet seien.<\/li>\n<li>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die LEDs der Strahlungsquelle f\u00fcr die R\u00fcckseitenbelichtung kein Teil einer Gruppe. Bei der hinteren Strahlungsquelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestehe ausschlie\u00dflich die M\u00f6glichkeit, die einzelnen LEDs individuell anzusteuern. Sie seien nicht kachelweise ansteuerbar. Die R\u00fcckseitenbelichtung werde durch eine individuelle Ansteuerung jeder einzelnen LED-Quelle auf die Plattengr\u00f6\u00dfe angepasst.<\/li>\n<li>\nJedenfalls finde eine Ausgleichung der Lichtintensit\u00e4t durch eine individuelle Steuerung bzw. Regelung der Gruppen von LEDs bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht statt. Bei der hinteren Quelle finde kein Ausgleich von Schwankungen einer Gruppe relativ zu einer anderen Gruppe statt, sondern es werde die Intensit\u00e4t einer einzelnen LED relativ zu einer anderen LED oder mehrerer umgebender LEDs angepasst und dies unabh\u00e4ngig von der r\u00e4umlichen Zuordnung einer LED zu einer &#8222;Kachel&#8220; oder einer logischen Gruppe. F\u00fcr die Vorderseitenbelichtungsquelle sei ein Ausgleich der Lichtausgabe der LED-Quellen in der Software und der Hardware nicht vorgesehen.<\/li>\n<li>\nDie fehlerhaft beworbene, beidseitige Autokalibrierungsfunktion sei in der in Deutschland auf dem Markt befindlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht realisiert worden. Diese besitze lediglich einen Mechanismus, um defekte LEDs erkennen zu k\u00f6nnen, den \u201eK\u201c. W\u00fcrden defekte LEDs entdeckt, bestehe jedoch keine M\u00f6glichkeit, deren Ausfall durch die Ansteuerung anderer LEDs auszugleichen. Es finde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch kein irgendwie gearteter Ausgleich von Schwankungen der Transmissivit\u00e4t des Halters bzw. der Glasplatte durch Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensit\u00e4t statt.<\/li>\n<li>\nDar\u00fcber hinaus k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin aus dem Klagegebrauchsmuster in der ge\u00e4nderten Fassung keine Rechte herleiten, da diese den Gegenstand der Anmeldung gem. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 2 GebrMG unzul\u00e4ssig erweitere. Jedenfalls sei das Verfahren hilfsweise auszusetzen, da sich das Klagegebrauchsmuster in der Beschwerde des anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsverfahrens als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>\nDie Klage sei auch mit dem weiteren Hilfsantrag mangels Verletzung abzuweisen. In jedem Fall sei das Klagegebrauchsmuster in der im Hilfsantrag geltend gemachten Anspruchsfassung (Anlage HLA 20a) unzul\u00e4ssig erweitert und insgesamt nicht rechtsbest\u00e4ndig.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.02.2024 verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten verletzen durch das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagegebrauchsmuster nicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre des Klagegebrauchsmusters in der Fassung des Hauptantrags weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch (hilfsweise) \u00e4quivalent (hierzu unter II. und III.). Sie verwirklicht die gesch\u00fctzte Lehre ebenfalls nicht in der weiter hilfsweise geltend gemachten Fassung (hierzu unter IV.). Der Kl\u00e4gerin stehen daher gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen unmittelbarer wortsinngem\u00e4\u00dfer oder \u00e4quivalenter Gebrauchsmusterverletzung gem. \u00a7\u00a7 24, 24a, 24b, 11 GebrMG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin die Klage beschr\u00e4nkt hat, indem sie den Hauptantrag sowie den ersten Hilfsantrag nunmehr allein noch auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters in der durch das DPMA beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung st\u00fctzt, ist eine solche Antrags\u00e4nderung zul\u00e4ssig. Eine solche Anpassung der Antr\u00e4ge auf eine zwischenzeitlich im Rechtsbestandsverfahren erfolgte beschr\u00e4nkte Aufrechterhaltung des Anspruchs stellt keine Klage\u00e4nderung im Sinne von \u00a7 263 ZPO, sondern allenfalls eine stets zul\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung des Klageantrags nach \u00a7 264 Nr. 2 ZPO dar (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 18.3.2021 \u2013 2 U 18\/19, GRUR-RS 2021, 6714 Rn. 38).<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre der geltend gemachten Fassungen der Anspr\u00fcche 1 und 16 des Klagegebrauchsmusters nicht unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster, dessen in Anlage HLA 1 eingereichter Gebrauchsmusterschrift die nachfolgend ohne Quellenangaben zitierten Abs\u00e4tze entstammen, betrifft eine Einrichtung zum Anpassen des Bodens einer flexografischen Druckplatte in einem gesteuerten bzw. geregelten Belichtungssystem.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster befasst sich mit dem Prozess der Herstellung und des H\u00e4rtens von Polymerdruckplatten zum Bedrucken unterschiedlichster Substrate. In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagegebrauchsmuster in Abs. [0004] zum Hintergrund, dass auf dem Gebiet des Druckwesens das Minimieren der Gr\u00f6\u00dfe eines Tupfers bzw. Punktes (dot), der auf ein Substrat gedruckt wird, erw\u00fcnscht ist, wobei kleinere Tupfer kleineren Druckplattenelementen entsprechen, die w\u00e4hrend der Verwendung st\u00e4rker schadensanf\u00e4llig sind. Entsprechend ist laut des Klagegebrauchsmusters im Stand der Technik stets die Notwendigkeit vorhanden, die Gr\u00f6\u00dfe der gedruckten Tupfer zu verkleinern und dabei zudem eine optimale Stabilit\u00e4t der Druckelemente auf der Platte zur Erzeugung dieser gedruckten Tupfer sicherzustellen.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nIn Abs. [0001] erl\u00e4utert das Klagegebrauchsmuster, dass im Stand der Technik viele Prozesse zum Herstellen von Polymerdruckplatten bekannt sind, z.B. von flexografischen Fotopolymerplatten und Buchdruckplatten, die mit einem Fotopolymermaterial beschichtet sind. Bei einem bekannten Prozess wird danach, ausgehend von einer Platte, auf der ein abtragbares Material befindlich ist, in einem digitalen Bildgeber ein Bild auf die Platte \u00fcbertragen, um das abtragbare Material entsprechend den Bilddaten abzutragen, woraufhin die belichtete Platte durch Belichten der Platte mit Strahlung, z.B. mit ultravioletter (UV) Lichtenergie, aush\u00e4rtet.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Abs. [0002] des Klagegebrauchsmusters sind weiter verschiedene Prozesse zum Aush\u00e4rten der Platte sowohl auf der mit dem Bild versehenen Seite als auch der Hinterseite der Platte bekannt. Dies geschieht durch Belichten mittels einer funktionalen Energiequelle, darunter Verfahren zum Bereitstellen einer allumfassenden (blanket) Belichtung (z.B. durch fluoreszierende Lichtr\u00f6hren, die UV-Licht emittieren) und Verfahren zum Bereitstellen der gew\u00fcnschten Strahlung unter Verwendung der LED-Technologie (Licht emittierende Diode LED). Letztere ist laut dem Klagegebrauchsmuster in dem US-Patent 8,389,XXE beschrieben. Aus Sicht des Klagegebrauchsmusters ist eine besonders n\u00fctzliche LED-Anordnung in dem US-Patent 8,578,XXF gezeigt und beschrieben.<\/li>\n<li>\nAusweislich Abs. [0003] des Klagegebrauchsmusters beinhalten bekannte Prozesse ein Belichten des Hinteren einer Platte, ein sodann erfolgendes Durchf\u00fchren einer Laserabtragung an der Vorderseite der Platte und ein sodann erfolgendes Durchf\u00fchren einer Vorderseitenbelichtung. Andere Prozesse beinhalten ein Laserabtragen der Vorderseite der Platte, ein sodann erfolgendes Aush\u00e4rten der einen Seite der Platte unter Verwendung einer allumfassenden Belichtung, ein manuelles Umdrehen der Platte und ein sodann erfolgendes Aush\u00e4rten der anderen Seite der Platte. Jeder der vorgenannten Prozesse setzt laut dem Klagegebrauchsmuster eine nichtdefinierte, variable Zeitverz\u00f6gerung zwischen der ersten und der zweiten Belichtung ein, die von der Zeitdauer des Laserabtragungsschrittes beim ersten Prozess oder von der Zeit, die das manuelle Umdrehen der Platte ben\u00f6tigt, bei dem zweiten Schritt abh\u00e4ngt. Wieder andere Prozesse k\u00f6nnen ein gleichzeitiges Belichten sowohl der Hinterseite als auch der Vorderseite einer Platte beinhalten, vgl. Abs. [0003].<\/li>\n<li>\nDas Klagegebrauchsmuster erl\u00e4utert weiterhin zum Stand der Technik in Abs. [0004], dass die PCT-Anmeldung PCT\/IB2016\/001XXG Systeme und Verfahren beschreibt, die f\u00fcr jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Platte zun\u00e4chst mit dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte beginnen, sodann automatisch eine genau definierte und wiederholbare Zeitverz\u00f6gerung einsetzen und sodann unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverz\u00f6gerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte beginnen, ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig mit Vorderseiten- und Hinterseitenstrahlung zu belichten.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nAus Sicht des Klagegebrauchsmusters ist es gem. Abs. [0003] nachteilig, dass bei Prozessen, die variable Zeitverz\u00f6gerungen zwischen der ersten und der zweiten Belichtung einsetzen, die Variabilit\u00e4t mit Blick auf die abgelaufene Zeit zwischen der ersten und der zweiten Belichtung eine unerw\u00fcnschte Schwankung der Qualit\u00e4t der Platte bedingt.<\/li>\n<li>\nAuch ein gleichzeitiges Belichten sowohl der Hinterseite als auch der Vorderseite einer Platte ist gem. Abs. [0003] weiterhin nicht optimal, obwohl es laut des Klagegebrauchsmusters zu besser vorhersagbaren Ergebnissen als bei einem Prozess f\u00fchrt, der eine variable Zeitverz\u00f6gerung einsetzt.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster benennt in seiner einleitenden Beschreibung keine ausdr\u00fcckliche Aufgabe. Es m\u00f6chte daher allgemein eine im Vergleich zum Stand der Technik verbesserte L\u00f6sung bereitstellen. Die Abs. [0011], [0012] wird der Fachmann dahingehend verstehen, dass das Klagegebrauchsmuster das Druckbild von durch Belichtung auszuh\u00e4rtenden Polymerdruckplatten im Detail verbessern und Qualit\u00e4tsschwankungen reduzieren m\u00f6chte. Nach Abs. [0011], [0012] k\u00f6nnen bei Prozessen, bei denen sowohl eine hintere Belichtung als auch eine prim\u00e4re Belichtung an einer Platte durchgef\u00fchrt werden, durch eine definierte Verz\u00f6gerung zwischen der hinteren Belichtung und der prim\u00e4ren Belichtung feine Details auf der Platte optimiert werden, wobei die Druckplatte m\u00f6glichst kleine, m\u00f6glichst stabile Tupfer aufweisen soll.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster eine Vorrichtung in Form einer Einrichtung zum Herstellen einer digitalen flexografischen Druckplatte gem\u00e4\u00df seiner vom DPMA beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen, unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche 1 und 16 vor. Diese lassen sich anhand der folgenden Merkmalsgliederungen darstellen:<\/li>\n<li>\nAnspruch 1:<\/li>\n<li>\n1. Einrichtung (100, 800) zum Herstellen einer digitalen flexografischen Druckplatte (130, 830)<\/li>\n<li>\n1.1 Die Einrichtung umfasst ein lichtempfindliches Polymer (134), das durch Belichtung mit Strahlung aktiviert wird.<\/li>\n<li>\n1.2 Die Druckplatte (130, 830) weist eine nicht druckende Hinterseite und eine druckende Vorderseite mit einer Maske (132) zum Definieren eines zu druckenden Bildes auf.<\/li>\n<li>\n2. Die Einrichtung (100, 800) umfasst mehrere Strahlungsquellen.<\/li>\n<li>\n2.1 Die mehreren Strahlungsquellen umfassen wenigstens eine vordere Quelle (110,810), die positioniert ist, um die Vorderseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen; und<\/li>\n<li>\n2.2 die mehreren Strahlungsquellen umfassen wenigstens eine hintere Quelle (120, 820), die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen.<\/li>\n<li>\n2.3 Die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine hintere Quelle weisen jeweils ein Strahlungsfeld auf, das einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv ist.<\/li>\n<li>\n3. Die Einrichtung (100, 800) umfasst einen Halter (160, 860), der daf\u00fcr ausgelegt ist, die Druckplatte (130, 830) in einer station\u00e4ren Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren Strahlungsquellen aufzunehmen.<\/li>\n<li>\n3a. Die Einrichtung (100, 800) umfasst ein Antriebsmechanismus.<\/li>\n<li>\n3a.1 Der Antriebsmechanismus ist daf\u00fcr ausgelegt, die wenigstens eine vordere Quelle zu bewegen, um eine Relativbewegung zwischen der Platte und dem Strahlungsfeld von der wenigstens einen vorderen Quelle bereitzustellen;<\/li>\n<li>\n3a.2 und\/oder der Antriebsmechanismus ist daf\u00fcr ausgelegt, die wenigstens eine hintere Quelle zu bewegen, um eine Relativbewegung zwischen der Platte und dem Strahlungsfeld von der wenigstens einen hinteren Quelle bereitzustellen.<\/li>\n<li>\n4. Die Einrichtung (100, 800) umfasst eine Steuerung bzw. Regelung (140, 840), die mit den mehreren Strahlungsquellen verbunden ist.<\/li>\n<li>\n5.1 Die Einrichtung ist daf\u00fcr ausgelegt, f\u00fcr jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zun\u00e4chst (a) mit dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen;<\/li>\n<li>\n5.2 die Einrichtung ist daf\u00fcr ausgelegt, f\u00fcr jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte sodann (b) automatisch eine genau definierte Zeitverz\u00f6gerung einzusetzen und<\/li>\n<li>\n5.3 die Einrichtung ist daf\u00fcr ausgelegt, f\u00fcr jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte sodann (c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverz\u00f6gerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen;<\/li>\n<li>\n5.4 die Einrichtung ist daf\u00fcr ausgelegt, die Bestrahlung durchzuf\u00fchren, ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und der Hinterseitenbestrahlung auszusetzen.<\/li>\n<li>\n6. Die Einrichtung ist des Weiteren daf\u00fcr ausgelegt ist, eine Bodendicke der Druckplatte anzupassen, indem ein oder mehrere nur die Hinterseite belichtenden Schritte vor dem Durchf\u00fchren des Schrittes (a) bereitgestellt werden.<\/li>\n<li>\nAnspruch 16:<\/li>\n<li>\n1. Einrichtung (100, 800) zum Herstellen einer digitalen flexografischen Druckplatte (130, 830)<\/li>\n<li>\n1.1 Die Einrichtung umfasst ein lichtempfindliches Polymer (134), das durch Belichtung mit Strahlung aktiviert wird.<\/li>\n<li>\n1.2 Die Druckplatte (130, 830) weist eine nicht druckende Hinterseite und eine druckende Vorderseite mit einer Maske (132) zum Definieren eines zu druckenden Bildes auf.<\/li>\n<li>\n2. Die Einrichtung (100, 800) umfasst mehrere Strahlungsquellen.<\/li>\n<li>\n2.1 Die mehreren Strahlungsquellen umfassen wenigstens eine vordere Quelle (110,810), die positioniert ist, um die Vorderseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen; und<\/li>\n<li>\n2.2 die mehreren Strahlungsquellen umfassen wenigstens eine hintere Quelle (120, 820), die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte (130, 830) Strahlung auszusetzen;<\/li>\n<li>\n2.3 Die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine hintere Quelle weisen jeweils ein Strahlungsfeld auf, das einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv ist.<\/li>\n<li>\n3. Die Einrichtung (100, 800) umfasst einen Halter (160, 860), der daf\u00fcr ausgelegt ist, die Druckplatte (130, 830) in einer Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren Strahlungsquellen aufzunehmen.<\/li>\n<li>\n4. Die Einrichtung (100, 800) umfasst eine Steuerung bzw. Regelung (140, 840), die mit den mehreren Strahlungsquellen verbunden ist.<\/li>\n<li>\n5.1 Die Einrichtung ist daf\u00fcr ausgelegt, f\u00fcr jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zun\u00e4chst (a) mit dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen;<\/li>\n<li>\n5.2 die Einrichtung ist daf\u00fcr ausgelegt, f\u00fcr jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte sodann (b) automatisch eine genau definierte Zeitverz\u00f6gerung einzusetzen und<\/li>\n<li>\n5.3 die Einrichtung ist daf\u00fcr ausgelegt, f\u00fcr jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte sodann (c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverz\u00f6gerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen;<\/li>\n<li>\n5.4 die Einrichtung ist daf\u00fcr ausgelegt, die Bestrahlung durchzuf\u00fchren, ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und der Hinterseitenbestrahlung auszusetzen.<\/li>\n<li>\n6. Die Einrichtung ist des Weiteren daf\u00fcr ausgelegt ist, eine Bodendicke der Druckplatte anzupassen, indem ein oder mehrere nur die Hinterseite belichtenden Schritte vor dem Durchf\u00fchren des Schrittes (a) bereitgestellt werden.<\/li>\n<li>\n7. Die mehreren Strahlungsquellen umfassen mehrere LED-Quellen (1212), die daf\u00fcr ausgelegt sind, UV-Licht zu emittieren.<\/li>\n<li>\n7.1 Jede LED-Quelle (1212) ist ein Element einer Gruppe, die mehrere LED-Quellen umfasst.<\/li>\n<li>\n8.1 Die Steuerung bzw. Regelung ist daf\u00fcr ausgelegt, eine individuelle Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensit\u00e4t aus jeder Gruppe bereitzustellen und Schwankungen der Lichtausgabe einer Gruppe relativ zu einer anderen auszugleichen;<\/li>\n<li>\n8.2 und\/oder die Steuerung bzw. Regelung ist daf\u00fcr ausgelegt, eine individuelle Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensit\u00e4t aus jeder Gruppe der wenigstens einen hinteren Quelle bereitzustellen und Schwankungen der Transmissivit\u00e4t des Halters, der zwischen der wenigstens einen hinteren Quelle und der Platte angeordnet ist, auszugleichen.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre des geltend gemachten Anspruchs 1 nicht. Vor dem Hintergrund des Streits der Parteien bedarf von den Merkmalen des Anspruchs 1 die Auslegung der Merkmalsgruppe 5 sowie des Merkmals 6 der Er\u00f6rterung.<\/li>\n<li>\nNach \u00a7 12a GebrMG wird der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters durch den Inhalt der Schutzanspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Schutzanspr\u00fcche heranzuziehen sind. Die Auslegung ist nach den gleichen Grunds\u00e4tzen vorzunehmen wie bei einem Patent (BGH, GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t); so entspricht \u00a7 12a GebrMG inhaltlich den f\u00fcr Patente einschl\u00e4gigen Regelungen in \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc. Das hei\u00dft auch bei der Auslegung eines Gebrauchsmusters sind die Worte des betreffenden Schutzanspruchs daraufhin zu w\u00fcrdigen, was ihnen unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung und des allgemeinen Fachwissens bei sinnvoller Auslegung als offenbart und beansprucht zu entnehmen ist (Scharen, in: Benkard, PatG, 12. Auflage 2023, \u00a7 12a GebrMG Rn. 3).<\/li>\n<li>\nDanach handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht um eine Einrichtung zum Herstellen einer digitalen flexografischen Druckplatte nach Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters, da sie die Merkmale 5.2 und 6 des geltend gemachten Anspruchs nicht verwirklicht.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 5, wonach<\/li>\n<li>\n\u201edie Einrichtung daf\u00fcr ausgelegt ist, f\u00fcr jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zun\u00e4chst (a) mit dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau definierte Zeitverz\u00f6gerung einzusetzen und sodann (c) unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverz\u00f6gerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen, ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung auszusetzen,\u201c<\/li>\n<li>\nwird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht. Es fehlt an einer Verwirklichung des Merkmals 5.2 (\u201esodann (b) automatisch eine genau definierte Zeitverz\u00f6gerung einzusetzen\u201c).<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 5 gibt die Belichtungsabfolge vor, f\u00fcr welche die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Einrichtung ausgelegt sein muss. Der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Belichtungsvorgang sieht vor, dass zun\u00e4chst mit der Hinterseitenbestrahlung begonnen wird, dann eine genau definierte Zeitverz\u00f6gerung automatisch einsetzt und unmittelbar nach Ablauf der Zeitverz\u00f6gerung mit der Vorderseitenbestrahlung begonnen wird. Die Einrichtung ist dabei daf\u00fcr ausgelegt, diese Belichtungsabfolge f\u00fcr jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte durchzuf\u00fchren, so dass auch die genau definierte Zeitverz\u00f6gerung gem\u00e4\u00df Merkmal 5.2 sich auf die jeweilige spezifische Koordinate bezieht. Das Klagegebrauchsmuster fordert, dass die Zeitverz\u00f6gerung automatisch einsetzt und (f\u00fcr jede Koordinate) genau definiert ist. Der Fachmann versteht dabei unter \u201egenau definiert\u201c insbesondere mit Blick auf die gelehrte Funktion, dass es sich f\u00fcr alle Koordinaten einer jeweiligen Druckplatte um die identische Zeitverz\u00f6gerung handeln muss. Das Klagegebrauchsmuster lehrt ihn, dass die genau definierte Zeitverz\u00f6gerung dem f\u00fcr die jeweilige Druckplatte nicht-variablen Optimum an Zeitverz\u00f6gerung, aus welcher der kleinste stabile Drucktupfer unter den jeweiligen Bedingungen resultiert, entspricht. Unterschiedliche Zeitverz\u00f6gerungen f\u00fcr unterschiedliche Koordinaten der Druckplatte, etwa solche innerhalb einer bestimmten Zeitspanne, sind nicht von Merkmal 5.2 erfasst.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nDer Fachmann versteht zun\u00e4chst, dass die einzelnen Schritte (a), (b) und (c) sich jeweils zur\u00fcckbeziehen auf \u201ejede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt\u201c. Dies ergibt sich schon aus dem Anspruchswortlaut, nach welchem dem Fachmann durch die Merkmalsgruppe 5 eine zeitliche Abfolge von Schritten gezeigt wird und der Bezugspunkt \u201ejede spezifische Koordinate\u201c aus Merkmal 5.1 f\u00fcr die Aufz\u00e4hlung der einzelnen Schritte vor die Klammer gezogen ist. Ebenso verh\u00e4lt es sich mit der Formulierung des Abs. [0005], welche die Abfolge ebenso in Bezug auf jede spezifische Koordinate beschreibt.<\/li>\n<li>\nEntgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin stellt auch Merkmal 5.3 trotz der Formulierung \u201eBestrahlung der Vorderseite der Platte\u201c nicht nur auf den Beginn der Plattenvorderseitenbelichtung als solche ab. Aus Merkmal 5.3 schlie\u00dft der Fachmann vielmehr, dass durch Schritt (c) mit der Bestrahlung der spezifischen Koordinaten der Plattenvorderseite begonnen werden soll. Dieses Verst\u00e4ndnis wird auch dadurch best\u00e4tigt, dass sich das inhaltlich zugeh\u00f6rige Merkmal 5.4 ebenfalls \u2013 insoweit ausdr\u00fccklich \u2013 wieder auf \u201eeine spezifische Koordinate\u201c bezieht.<\/li>\n<li>\nDamit bezieht sich auch die genau definierte Zeitverz\u00f6gerung gem\u00e4\u00df Merkmal 5.2 nicht auf die Platte in ihrer Gesamtheit, sondern auf jede spezifische Koordinate des Querschnittabschnitts der Druckplatte.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nWeiterhin lehrt bereits der Anspruchswortlaut den Fachmann, dass die sich auf jede spezifische Koordinate beziehende Zeitverz\u00f6gerung \u201egenau definiert\u201c sein muss und nicht \u2013 etwa innerhalb einer Zeitspanne \u2013 variabel sein kann, wenngleich der Wortlaut kein Ma\u00df f\u00fcr die Zeitverz\u00f6gerung vorgibt.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nInsbesondere funktional sowie aus der Beschreibung versteht der Fachmann, dass f\u00fcr jede spezifische Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Platte pro jeweiliger Platte dieselbe bzw. identische Verz\u00f6gerung einsetzen muss. Bei der Auslegung ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Gebrauchsmusterschrift dem Fachmann vermittelt. Der Fachmann orientiert sich an dem in der Gebrauchsmusterschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, womit der technische Sinn der in der Gebrauchsmusterschrift benutzten Worte und Begriffe \u2013 nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung \u2013 entscheidend ist (vgl. BGH, GRUR 2001, 232 &#8211; Brieflocher).<\/li>\n<li>\nDie einzustellende genau definierte Zeitverz\u00f6gerung zwischen dem Durchf\u00fchren der hinteren Belichtung und der prim\u00e4ren Belichtung dient anspruchsgem\u00e4\u00df der Optimierung von feinen Details auf der Druckplatte durch Erzeugung der kleinsten stabilen Drucktupfer (vgl. Absatz [0008], [0011], [0012]). Ein gewichtiger Aspekt der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Lehre besteht darin, die optimale Zeitverz\u00f6gerung bzw. das Optimum f\u00fcr einen Typ Druckplatte und einen Satz Belichtungsparameter zu entwickeln und so Variabilit\u00e4t der Zeitverz\u00f6gerung zu vermeiden. Gem. Abs. [0008] geh\u00f6rt zum Prozess zum Optimieren der Zeitverz\u00f6gerung \u201eein als Optimum erfolgendes Ausw\u00e4hlen der Zeitverz\u00f6gerung, die dem Druck entspricht, der die kleinsten stabilen Drucktupfer aufweist\u201c. Der Fachmann versteht aus der Gesamtschau des Klagegebrauchsmusters, dass die Implementierung einer zu eruierenden und sodann festzulegenden optimalen Zeitverz\u00f6gerung f\u00fcr ein optimales Druckergebnis gem\u00e4\u00df Merkmal 5.2 f\u00fcr die Lehre ma\u00dfgeblich ist.<\/li>\n<li>\nDabei wei\u00df der Fachmann, wie Abs. [0012] auch erl\u00e4utert, dass bei einer Polymerdruckplatte die Polymerisierungsreaktion zum Aush\u00e4rten der Platte genutzt wird. Sauerstoff ist ein Hemmer der Polymerisierungsreaktion, jedoch verteilt dieser sich in einem Fotopolymerharz der Polymerplatte bei der Verarbeitung. Durch Bestrahlung wird verteilter Sauerstoff eingefangen. Jedoch diffundiert er mit der Zeit in das Harz zur\u00fcck. Dem Fachmann ist bekannt, dass der Diffusionsprozess grunds\u00e4tzlich tr\u00e4ge ist. Durch eine genau definierte Zeitverz\u00f6gerung zwischen R\u00fcck- und Vorderseitenbestrahlung sollen im Wege der Beeinflussung der Sauerstoffdiffusion feine Details auf der Platte optimiert werden k\u00f6nnen, Abs. [0012]. Die optimale Zeitverz\u00f6gerung ist gem. Abs. [0008] erreicht, wenn als Ergebnis der Druck die kleinsten stabilen Drucktupfer aufweist.<\/li>\n<li>\nAbs. [0012] \u2013 welcher Bestandteil der Zusammenfassung der allgemeinen Lehre und nicht einer Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels ist \u2013 lehrt den Fachmann weiter, dass eine Verz\u00f6gerung, die zu lang ist, die gesamte Platte in eine Sauerstoffs\u00e4ttigung zur\u00fcckversetzt, und eine Verz\u00f6gerung, die zu kurz ist, gegebenenfalls keine ausreichende Sauerstoffdiffusion erm\u00f6glicht, um optimale Ergebnisse zu erzielen. W\u00e4hrend die optimale Verz\u00f6gerung in Abh\u00e4ngigkeit von der Anzahl der Eigenschaften variieren kann, ist daher gem. Abs. [0012] f\u00fcr optimale Ergebnisse wichtig, dass die Verz\u00f6gerung nicht zu lang oder zu kurz ist. Es wird folglich eine einheitliche Verz\u00f6gerung f\u00fcr alle Koordinaten der ganzen Platte angestrebt.<\/li>\n<li>\nDer Fachmann erkennt, dass das Klagegebrauchsmuster auf das Auffinden eines bestimmten Optimums der Zeitverz\u00f6gerung abstellt. Wenngleich der Fachmann auf dem Gebiet der Drucktechnik versteht, dass es aufgrund der Tr\u00e4gheit des Diffusionsprozesses f\u00fcr die Erreichung von konstant guten Ergebnissen auch ausreichen kann, wenn die Zeitverz\u00f6gerung f\u00fcr die verschiedenen Koordinaten einer Platte nicht identisch ist, sondern sich blo\u00df innerhalb einer bestimmten Zeitspanne bewegt, erkennt er, dass die Lehre des Klagegebrauchsmusters hierauf nicht abzielt. Sie beinhaltet vielmehr das Eruieren eines einzelnen Optimums an Zeitverz\u00f6gerung pro jeweiliger Druckplatte. So offenbaren die Abs. [0024] bis [0028] einen Beispielsvorgang bzw. den in der Klagegebrauchsmusterschrift einzig offenbarten Vorgang zum Eruieren der optimalen Zeitverz\u00f6gerung f\u00fcr eine ganz bestimmte Druckplatte (Nr. DPR 045 von L). Insbesondere aus Abs. [0026], [0027] in Verbindung mit den Figuren 4 bis 6 geht hervor, dass die optimierten Ergebnisse f\u00fcr die jeweilige verwendete Druckplatte spezifisch sind. Aus Abs. [0027] versteht der Fachmann, dass je nach spezifischem Drucksystem und Druckplatte das Optimum der Zeitverz\u00f6gerung ein anderes ist. Die Figuren 5 und 6 markieren jeweils eine genau definierte Zeitverz\u00f6gerung in Sekunden, bei der der gr\u00f6\u00dfte Tupfergrunddurchmesser des kleinsten Einzeltupferelements bzw. der kleinste Drucktupferdurchmesser erreicht werden konnte. Der Fachmann erkennt mithin, dass es dem Klagegebrauchsmuster bei dem Prozess zum Optimieren der Zeitverz\u00f6gerung um konkrete und genau definierte H\u00f6chst- oder Tiefstwerte geht anstatt um variable Werte innerhalb einer Zeitspanne.<\/li>\n<li>\nWenn Abs. [0027] sodann m\u00f6gliche und bevorzugte Bereiche der Verz\u00f6gerungszeit benennt, etwa zwischen 2 und 100 Sekunden, versteht der Fachmann auf dem Gebiet Drucktechnik, dass es sich hierbei nicht um einen Bereich f\u00fcr verschiedene Koordinaten auf einer Platte im Sinne einer optimalen Zeitspanne handelt, sondern um einen Bereich, innerhalb dessen die genau zu definierende Zeitverz\u00f6gerung identisch f\u00fcr alle Koordinaten auf einer Art von Druckplatte liegen soll. Der Fachmann versteht, dass ein Herausfinden der optimalen Zeitverz\u00f6gerung f\u00fcr einen speziellen Druckplattentyp nur sinnvoll ist, wenn f\u00fcr jede Koordinate der jeweiligen Platte bzw. des jeweiligen Plattentyps dieselbe \u2013 als optimal eruierte \u2013 Zeitverz\u00f6gerung eingesetzt wird. Zwar kann gem. Abs. [0012], [0027] die Zeitspanne f\u00fcr die Zeitverz\u00f6gerung variieren, jedoch lediglich mit Blick auf unterschiedliche Arten von Platten. Hinsichtlich einer spezifischen Druckplatte variiert die Zeitverz\u00f6gerung nicht und ist f\u00fcr jede Koordinate identisch. Der Fachmann erkennt, dass eine Optimierung der Zeitverz\u00f6gerung, wie sie das Klagegebrauchsmuster lehrt, f\u00fcr nur einzelne Drucktupfer, d.h. nur f\u00fcr einzelne spezifische Koordinaten, weniger sinnvoll w\u00e4re und mit dem klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Beispielsvorgang gem. Abs. [0024] ff. auch nicht sinnvoll erreicht werden w\u00fcrde. Das Klagegebrauchsmuster offenbart dem Fachmann insgesamt gerade nicht, dass es technisch sinnvoll sein k\u00f6nnte, wenn verschiedene Punkte auf der Druckplatte verschiedene Verz\u00f6gerungszeiten h\u00e4tten. Bei einem einheitlichen Druckvorgang, welcher Anspruch 1 und 16 zugrunde liegt, ist pro Vorgang stets ein und dieselbe Platte gegeben, die einheitliche Eigenschaften hat, sodass pro Platte f\u00fcr jede Koordinate dieselbe anzustrebende optimale Zeitverz\u00f6gerung gilt.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr diese Auslegung sprechen auch die Abs. [0014] und [0015], welche eine exemplarische Einrichtung gem\u00e4\u00df Figur 1 betreffen. Nach Abs. [0014] tasten die vordere und hintere Strahlungsquelle die Druckplatte mit derselben Geschwindigkeit (v) ab, wobei zur Bereitstellung der gew\u00fcnschten Verz\u00f6gerung verschiedene Mittel vorgestellt werden. Gem\u00e4\u00df Abs. [0015] gilt f\u00fcr die Zeitverz\u00f6gerung t = D\/v, wobei D der Abstand und v die Geschwindigkeit ist. Das mechanische Variieren von D hat gem. Abs. [0015] genauso wie die Relativgeschwindigkeit zwischen der Platte und den Quellen w\u00e4hrend der Belichtung Auswirkungen auf die Verz\u00f6gerung. Weiter wird gelehrt, dass die Zeitverz\u00f6gerung zwischen der hinteren Belichtung mit der UV-Strahlungsquelle und der prim\u00e4ren Belichtung mit der UV-Strahlungsquelle angepasst<br \/>\nwerden kann, indem die Geschwindigkeit der Quellen angepasst wird und\/oder indem mechanisch ein konstanter Abstand D zwischen den Quellen w\u00e4hrend des Abtastprozesses eingestellt wird. Hieraus versteht der Fachmann, dass eine konstante Zeitverz\u00f6gerung f\u00fcr alle Koordinaten der Platte angestrebt wird.<\/li>\n<li>\n(4)<br \/>\n\u00dcberdies spricht das Klagegebrauchsmuster in der gesamten Beschreibung durchgehend von \u201eder (genau definierten) Zeitverz\u00f6gerung\u201c im Singular sowie von Optimierung der Zeitverz\u00f6gerung bzw. dem diesbez\u00fcglichen Optimum, wie sich nicht zuletzt auch aus dem jeweils h\u00f6chsten oder niedrigsten in Figur 5 bzw. 6 eingezeichneten Punkt ergibt. Abs. [0026] a.E. definiert die kleinste Drucktupfergr\u00f6\u00dfe mit dem gr\u00f6\u00dften Tupfergrunddurchmesser als das Optimum. F\u00fcr den Fachmann wird schlie\u00dflich auch hieraus deutlich, dass eine einheitliche \u2013 n\u00e4mlich die (einzig) optimale \u2013 Zeitverz\u00f6gerung f\u00fcr alle Koordinaten einer Druckplatte gemeint ist. Denn der Fachmann versteht, dass das Klagegebrauchsmuster nicht blo\u00df die Erreichung guter Ergebnisse anstrebt, sondern das optimale Drucktupferergebnis mit m\u00f6glichst kleinem Drucktupfer bei m\u00f6glichst gro\u00dfer Stabilit\u00e4t.<\/li>\n<li>\n(5)<br \/>\nDie Beschreibung lehrt den Fachmann hingegen an keiner Stelle, dass f\u00fcr verschiedene Koordinaten der Druckplatte verschiedene Zeitverz\u00f6gerungen eingesetzt werden k\u00f6nnen. Von verschiedenen Zeitverz\u00f6gerungen ist (lediglich) in Abs. [0008] die Rede, jedoch betrifft dies das Austesten verschiedener Zeitverz\u00f6gerungen pro Plattentyp, um das Optimum der Zeitverz\u00f6gerung f\u00fcr den jeweiligen Typ der Platte zu finden.<\/li>\n<li>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus Abs. [0039]. Danach kann die Zeitverz\u00f6gerung f\u00fcr jede Fl\u00e4che der Platte gleich sein sowie auch \u201ein Abh\u00e4ngigkeit von der Ausgestaltung der Strahlungsquellen, der Steuerung bzw. Regelung und des Steuer- bzw. Regelschemas ein Abschnitt der Platte nach Bedarf anders als ein anderer bestrahlt werden\u201c. Hieraus schlie\u00dft der Fachmann in Anbetracht der Gesamtlehre nicht, dass Merkmal 5.2 unter einer \u201egenau definierten\u201c Zeitverz\u00f6gerung auch unterschiedliche Zeitverz\u00f6gerungen f\u00fcr jede Koordinate erfasst, da dies dem Kern der Lehre zuwiderlaufen w\u00fcrde. Zudem deutet der Abs. [0039] nicht an, dass f\u00fcr verschiedene Abschnitte unterschiedliche Zeitverz\u00f6gerungen gegeben sein k\u00f6nnen, sondern, dass \u201eobwohl die Zeitverz\u00f6gerung f\u00fcr jede Fl\u00e4che der Platte gleich sein kann, [&#8230;] ein Abschnitt [&#8230;] anders als ein anderer bestrahlt werden kann.\u201c Demnach nennt Abs. [0039] weniger die M\u00f6glichkeit von unterschiedlichen Zeitverz\u00f6gerungen, sondern von unterschiedlicher Bestrahlung in Abh\u00e4ngigkeit verschiedener Parameter. Der Fachmann erkennt hierbei, dass Bestrahlung nicht gleichbedeutend mit Zeitverz\u00f6gerung ist. Er versteht \u201eAbschnitt\u201c jedenfalls nicht gleichbedeutend mit \u201espezifischer Koordinate entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte\u201c.<\/li>\n<li>\n(6)<br \/>\nDaf\u00fcr, dass eine \u201egenau definierte\u201c Zeitverz\u00f6gerung nicht f\u00fcr jede Koordinate der Druckplatte variabel, sondern identisch sein soll, spricht schlie\u00dflich auch ein von dem Klagegebrauchsmuster genannter Nachteil am Stand der Technik. Gem. Abs. [0003] ist es nachteilig, wenn eine nicht-definierte, variable Zeitverz\u00f6gerung zwischen der ersten und der zweiten Belichtung eingesetzt wird, da die Variabilit\u00e4t eine unerw\u00fcnschte Schwankung der Qualit\u00e4t der Platte bedingt. Die Lehre des Klagegebrauchsmusters zielt jedoch gerade darauf ab, die Qualit\u00e4t der Druckplatte zu optimieren. Daraus versteht der Fachmann zum einen, dass gem\u00e4\u00df der Lehre des Klagegebrauchsmusters eine variable Zeitverz\u00f6gerung nicht gleichzeitig eine genau definierte Zeitverz\u00f6gerung sein kann und zum anderen, dass es eine variable Zeitverz\u00f6gerung zu vermeiden gilt, um eine Stabilit\u00e4t der Plattenqualit\u00e4t zu gew\u00e4hrleisten. Die genau definierte Zeitverz\u00f6gerung ist damit nicht ein Zeitpunkt innerhalb einer bestimmten Zeitspanne, sondern einheitlich und identisch f\u00fcr jede Koordinate der Druckplatte.<\/li>\n<li>\n(7)<br \/>\nDamit sieht sich die Kammer in einer Linie mit der Auslegung der mit fachkundigen Personen besetzten Gebrauchsmusterabteilung des DPMA in ihrem Beschluss vom 15.05.2023 (Anlage HLA 17, dort S. 16), wonach diese davon ausgeht, dass f\u00fcr jede Koordinate ein und dieselbe Zeitverz\u00f6gerung gemeint ist.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDavon ausgehend verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 5.2 nicht, da es ihr an der Ausgestaltung f\u00fcr das Einsetzen einer genau definierten Zeitverz\u00f6gerung fehlt. F\u00fcr die Verwirklichung in Frage kommt allenfalls der \u201eJ\u201c mit der Bezeichnung \u201eH\u201c, da nur in diesem die Vorderseitenbelichtung nach der R\u00fcckseitenbelichtung und einer Zeitverz\u00f6gerung stattfindet. Jedoch ist die Zeitverz\u00f6gerung dabei nicht f\u00fcr jede Koordinate der Druckplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform identisch. Vielmehr werden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Modus \u201eH\u201c zun\u00e4chst durch \u201eFlooding\u201c alle Koordinaten der Druckplatte von der R\u00fcckseite gleichzeitig, d.h. simultan bestrahlt. Danach werden \u2013 nach einer Verz\u00f6gerung \u2013 diese Koordinaten jedoch nicht auch alle simultan auf der Vorderseite bestrahlt, sondern sequentiell, indem die Quelle der Vorderbestrahlung linear \u00fcber die Breite der Druckplatte verl\u00e4uft. Dies hat zur Folge, dass es bei den Koordinaten, bei denen die linear verlaufende Vorderseitenbelichtung beginnt, zu einer k\u00fcrzeren Verz\u00f6gerungszeit kommt als bei denen, bei denen die lineare Vorderseitenbeleuchtung endet. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu einer f\u00fcr beide Seiten der Platten identisch langen Verz\u00f6gerungszeit in der Lage w\u00e4re. Schlie\u00dflich f\u00fchrt es nach der Auslegung der Kammer auch nicht in die Verletzung, wenn die vordere Bestrahlungsquelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform so \u00fcber die Druckplatte hinwegfahren k\u00f6nnte, dass der gesamte Bestrahlungsvorgang der Vorderseite innerhalb einer bestimmten Zeitspanne liegt, innerhalb derer mit Blick auf den tr\u00e4gen Diffusionsprozess jeweils gute Drucktupfer-Ergebnisse erzielt werden k\u00f6nnten, da die Verz\u00f6gerungszeit dann gleichwohl variabel und nicht genau definiert im Sinne des Klagegebrauchsmusters w\u00e4re.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDas Merkmal 6, wonach<\/li>\n<li>\n\u201edie Einrichtung des Weiteren daf\u00fcr ausgelegt ist, eine Bodendicke der Druckplatte anzupassen, indem ein oder mehrere nur die Hinterseite belichtenden Schritte vor dem Durchf\u00fchren des Schrittes (a) bereitgestellt werden,\u201c<\/li>\n<li>\nwird ebenfalls nicht durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nEine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Einrichtung muss aufgrund ihrer Ausgestaltung geeignet sein, durch einen oder mehrere nur die Hinterseite einer Druckplatte belichtenden Schritte eine Bodendicke der Druckplatte anzupassen. Die Belichtung nach Merkmal 6 dient dazu, mehr Energie der Hinterseitenbelichtung in die Druckplatte zu bringen (vgl. Abs. [0061]). Diese die Hinterseite belichtenden Schritte m\u00fcssen (zeitlich) vor dem Durchf\u00fchren des Schrittes (a) bereitgestellt werden. Wenngleich der Belichtungsschritt (a) gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1 und der bzw. die Belichtungsschritt(e) gem\u00e4\u00df Merkmal 6 jeweils die R\u00fcckseite der Druckplatte betreffen, darf die Hinterseitenbelichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 6 nicht mit der gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1 in einem einheitlichen Belichtungsschritt zusammenfallen und gleichzeitig mit ihr durchgef\u00fchrt werden. Zwar ist eine zeitliche Z\u00e4sur zwischen den beiden Hinterseitenbelichtungsschritten nicht erforderlich, sodass sie auch ineinander \u00fcbergehen bzw. sich unmittelbar aneinander anschlie\u00dfen k\u00f6nnen, jedoch fordern Anspruch 1 und 16 eine irgendwie geartete Unterscheidbarkeit oder Abgrenzbarkeit der Belichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 6 und der gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1, wobei die Belichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 6 eindeutig vor der gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1 einsetzen muss.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nBereits der Anspruchswortlaut von Merkmal 6 spricht daf\u00fcr, dass die Hinterseitenbelichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 6 und gem\u00e4\u00df Schritt (a) aus Merkmal 5.1 nicht in einem einheitlichen Schritt zusammenfallen, insbesondere nicht gleichzeitig beginnen d\u00fcrfen. So lehrt der Anspruch den Fachmann ausdr\u00fccklich, dass \u201eein oder mehrere nur die Hinterseite belichtende Schritte vor dem Durchf\u00fchren des Schrittes (a) bereitgestellt werden\u201c m\u00fcssen.<\/li>\n<li>\nDieses Verst\u00e4ndnis des Wortlauts wird auch durch die allgemeine Zusammenfassung der Erfindung in Abs. [0005] best\u00e4tigt. Dort lehrt das Klagegebrauchsmuster ausdr\u00fccklich, dass \u201edie Einrichtung daf\u00fcr ausgelegt [ist], zun\u00e4chst eine Bodendicke der Druckplatte durch Bereitstellen eines oder mehrerer nur die Hinterseite belichtender Schritte anzupassen und sodann f\u00fcr jede spezifische Koordinate entsprechend einem<br \/>\nQuerschnittsabschnitt der Platte zun\u00e4chst mit dem Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen [&#8230;]\u201c. An dieser Stelle der allgemeinen Beschreibung der Lehre wird eine zeitliche Abfolge dargestellt. Aus den Bestandteilen \u201ezun\u00e4chst\u201c und \u201esodann\u201c versteht der Fachmann, dass die Bestrahlung der Hinterseite zur Anpassung der Bodendicke gem\u00e4\u00df Merkmal 6 zeitlich jedenfalls vor dem Beginn von Schritt (a) gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1 erfolgen muss sowie, dass ein zeitliches Zusammenfallen nicht anspruchsgem\u00e4\u00df w\u00e4re.<\/li>\n<li>\nEbenso eindeutig lehrt Abs. [0007] den Fachmann, dass die Bestrahlung gem\u00e4\u00df Merkmal 6 zeitlich vorgelagert vor Schritt (a) der Bestrahlungsabfolge erfolgen muss. Gem\u00e4\u00df Abs. [0007], welcher sich ebenfalls im Abschnitt der Klagegebrauchsmusterbeschreibung zur allgemeinen Zusammenfassung der Erfindung befindet, \u201eumfasst [das Verfahren] des Weiteren ein Anpassen einer Bodendicke der Druckplatte durch Bereitstellen eines oder mehrerer nur die Hinterseite belichtender Schritte vor dem Durchf\u00fchren des Schrittes (a)\u201c. Die Formulierung \u201evor dem Durchf\u00fchren des Schrittes (a)\u201c schlie\u00dft ein Zusammenfallen der Schritte nach Merkmal 6 und 5.1 oder ein nahtloses Ineinander\u00fcbergehen der beiden Schritte, ohne dass Beginn oder Ende der jeweiligen Schritte erkennbar w\u00e4ren, aus.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nDie die Hinterseite belichtenden Schritte gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1 und Merkmal 6 haben verschiedene Funktionen. W\u00e4hrend der Belichtungsschritt (a) gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1 auf das Einfangen von Sauerstoff (vgl. Abs. [0012]) abzielt, dient die Belichtung nach Merkmal 6 dem Bereitstellen einer ausreichenden Menge an Energie, die zum Anpassen der Bodendicke f\u00fchrt (vgl. etwa Abs. [0061] ff.). Zwar schlie\u00dfen sich diese beiden Zwecke der jeweiligen Schritte nicht zwangsl\u00e4ufig aus, so dass eine (zeitliche) Z\u00e4sur zwischen dem Schritt gem\u00e4\u00df Merkmal 6 und dem Schritt gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1 nicht zwingend erforderlich oder vorteilhaft erscheint. Aber ebenso naheliegend erscheint, dass unterschiedliche Funktionen dazu f\u00fchren, dass jeweils unterschiedliche Belichtungsparameter zweckm\u00e4\u00dfig sein k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nSoweit die Beklagte meint, aus den Abs. [0040], [0047], [0048], [0051], [0056], [0062] und [0065] gehe hervor, dass der zus\u00e4tzliche Belichtungsschritt ausschlie\u00dflich dem technischen Zweck diene, die R\u00fcckseite mit einer ausreichenden Menge an Energie zu bestrahlen, wof\u00fcr eine zeitliche Z\u00e4sur nicht erforderlich sei, mag dies zutreffen. Gleichwohl f\u00fchrt dieser Zweck vor dem Hintergrund der ansonsten eindeutigen Beschreibung nicht dazu, dass die Belichtungsschritte nach Merkmal 6 zeitlich nicht bereits vor dem Schritt (a) einzusetzen br\u00e4uchten.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nSo f\u00fchrt die weitere Beschreibung des Klagegebrauchsmusters gem. Abs. [0040] ff., welche den Prozess zum Verst\u00e4rken der hinteren Belichtung beschreiben, den Fachmann zu einer Auslegung, wonach die Schritte nach Merkmal 5.1 und 6 nicht ununterscheidbar zusammenfallen d\u00fcrfen. Abs. [0051] lehrt, dass ein Verfahren zum Zuf\u00fchren fehlender UV-Leistung der hinteren Belichtung darin besteht, einen nur hinten belichtenden Schritt bereitzustellen, um die zus\u00e4tzliche Energie bei einer nichtunterbrochenen Belichtung f\u00fcr die R\u00fcckseite der Platte bereitzustellen, \u201ebevor man mit den kombinierten Schritten der prim\u00e4ren und hinteren Belichtung beginnt\u201c.<\/li>\n<li>\nWeiterhin lehren die Abs. [0061] und [0062] in Verbindung mit der in Figur 10 schematisch gezeigten Abfolge, dass es sich bei der Hinterseitenbelichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 6 um einen separaten, zus\u00e4tzlichen und vorgelagerten Belichtungsschritt im Vergleich zu der Belichtungsabfolge (a) bis (c) gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 5 handelt. Gem\u00e4\u00df Abs. [0061] a.E. wird \u201eder zus\u00e4tzliche Schritt der hinteren Belichtung vorzugsweise direkt vor dem Beginn der aufeinanderfolgenden Belichtungsschritte ausgef\u00fchrt\u201c. Der Fachmann versteht aus einer Zusammenschau mit der allgemeinen Beschreibung der Erfindung gem. Abs. [0005] ff., dass sich \u201evorzugsweise\u201c nicht auf das zeitliche Vorausgehen von dem Schritt nach Merkmal 6 bezieht, sodass auch ein zeitliches Zusammenfallen grunds\u00e4tzlich anspruchsgem\u00e4\u00df sein k\u00f6nnte, sondern darauf, dass der Belichtungsschritt zur Anpassung der Bodendicke direkt vor den Schritten gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 5 stattfinden soll, d.h. in zeitlicher N\u00e4he. Gem\u00e4\u00df Abs. [0062] k\u00f6nnen Schritte gem\u00e4\u00df Merkmal 6 \u201enacheinander unmittelbar vor dem Schritt 1000\u201c, welcher in Figur 10 gezeigt ist und das Bestrahlen gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1 betrifft, durchgef\u00fchrt werden. Insoweit wird dem Fachmann gelehrt, dass es auch anspruchsgem\u00e4\u00df ist, wenn keine Zeitverz\u00f6gerung oder anderweitige zeitliche Z\u00e4sur zwischen der Hinterseitenbelichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 6 und Merkmal 5.1 stattfindet und ein \u00dcbergang flie\u00dfend und unmittelbar ist. Gleichwohl versteht der Fachmann, dass auch im Fall von \u201edirekt vor\u201c und \u201eunmittelbar vor\u201c ein Belichtungsschritt gem\u00e4\u00df Merkmal 6 in jedem Fall vor der Belichtungsabfolge nach den Merkmalen 5.1 bis 5.3 stattfinden muss und damit irgendwie von diesen abgrenzbar und unterscheidbar sein muss.<\/li>\n<li>\nHingegen nennt die Beschreibung an keiner Stelle eine \u2013 nach der nunmehr geltend gemachten Fassung \u2013 anspruchsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform, bei der die Belichtungsschritte nach Merkmal 6 und Merkmal 5.1 zusammenfallen oder sich erkennbar \u00fcberschneiden.<\/li>\n<li>\nVielmehr lehrt die Klagegebrauchsmusterbeschreibung den Fachmann in den Abs. [0057], [0058] und [0059] nachteilige Varianten zur Durchf\u00fchrung der Hinterseitenbelichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 6, mit welchen die UV-Lichtbestrahlung bzw. die Energie auf die Plattenhinterseite \u2013 ggfs. in einem einheitlichen Hinterseitenbelichtungsschritt \u2013 zwecks Aush\u00e4rtung erh\u00f6ht werden kann. Diese Varianten sieht das Klagegebrauchsmuster jedoch jeweils gerade nicht als bevorzugt an. So k\u00f6nnen gem. Abs. [0057] mehrere UV-K\u00f6pfe die Hinterseite belichten. Dies sieht das Klagegebrauchsmuster jedoch wegen erh\u00f6hter Herstellungskosten f\u00fcr die UV-K\u00f6pfe als nachteilig. Gem. Abs. [0058] kann die Pixelzeit der Belichtung verl\u00e4ngert werden, um die erforderliche Bodendicke zu erreichen. Jedoch kann dies Auswirkungen auf die Qualit\u00e4t des Ergebnisses der Vorderseitenbelichtung haben und erscheint daher nachteilig. Weiter nennt Abs. [0059] als Variante die Erh\u00f6hung der Belichtungszyklen bis die gesammelte R\u00fcckseitenbelichtung ausreichend ist, um die Plattenbodendicke auszuh\u00e4rten. Dies sieht das Klagegebrauchsmuster jedoch als unvollkommene L\u00f6sung an, da es zu anderen Aush\u00e4rtungs- und Druckergebnissen f\u00fchren kann. Hingegen beschreibt es das Klagegebrauchsmuster in Abs. [0061] als bevorzugt, einen oder mehrere zus\u00e4tzliche Schritte der hinteren Belichtung vor den aufeinanderfolgenden kombinierten Schritten der hinteren und vorderen Belichtung \u2013 gem\u00e4\u00df der Merkmale 5.1 bis 5.3 \u2013 auszuf\u00fchren. Die L\u00f6sung des Abs. [0061] entspricht gerade dem Inhalt des Merkmals 6. Hieraus erkennt der Fachmann, dass mindestens ein zus\u00e4tzlicher, unterscheidbarer Belichtungsschritt der Hinterseite vor dem Schritt (a) gefordert wird, damit sich die Vorteile, welche die klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Lehre anstrebt, realisieren k\u00f6nnen. Eine gleichzeitig mit dem Schritt (a) erfolgende \u201ezus\u00e4tzliche\u201c Hinterseitenbelichtung w\u00e4re demgegen\u00fcber gerade nicht bevorzugt und auch nicht anspruchsgem\u00e4\u00df, wie der Fachmann u.a. aus den Abs. [0057] bis [0059] versteht.<\/li>\n<li>\n(4)<br \/>\nDie Einrichtung muss zudem lediglich daf\u00fcr ausgelegt sein, die Bodendicke der Druckplatte anzupassen, indem sie nur die Hinterseite belichtende Schritte vor Schritt (a) gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1 durchf\u00fchrt. Das bedeutet, sie muss hinsichtlich ihrer Ausgestaltung ohne vorherige Umbau- oder Programmierma\u00dfnahmen dazu geeignet sein, die nur die Hinterseite belichtende Schritte gem\u00e4\u00df Merkmal 6 (vor den Belichtungsschritten gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 5) durchzuf\u00fchren. Sie muss diese hingegen nicht zwingend auch bei jeder Verwendung durchf\u00fchren.<\/li>\n<li>\n(5)<br \/>\nDie Belichtungsschritte gem\u00e4\u00df Merkmal 6 und Merkmal 5.1 haben schlie\u00dflich auch unterschiedliche Bezugspunkte. W\u00e4hrend Merkmal 6 auf die Hinterseite der Druckplatte als solche und deren Bodendicke abstellt, bezieht sich der Belichtungsschritt (a) gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1 nicht auf die Druckplatte als einheitliche Fl\u00e4che, sondern auf jede spezifische Koordinate entsprechend einer Querschnittsplatte. Die unterschiedlichen Bezugspunkte sprechen auch f\u00fcr eine Auslegung, wonach die Schritte nicht zusammenfallen.<\/li>\n<li>\n(6)<br \/>\nDie Auslegung der Kammer steht damit in Einklang mit der Auslegung der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA, wonach die nur die Hinterseite belichtenden Schritte gem\u00e4\u00df Merkmal 6 (bzw. Merkmal g-3 gem\u00e4\u00df der Merkmalsgliederung des DPMA) den Schritt (a) gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1 (bzw. Merkmal g-1) gerade ausschlie\u00dfen (vgl. Anlage HLA 17, S. 16).<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nAusgehend von dieser Auslegung hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 6 verwirklicht. Nicht dargetan ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Belichtungsmodus \u201eH\u201c oder in einem anderen Modus zwei voneinander irgendwie unterscheidbare, nicht zeitlich vollst\u00e4ndig zusammenfallende Hinterseitenbelichtungsschritte durchf\u00fchrt oder dazu in der Lage w\u00e4re. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin, wonach das Merkmal immer dann verwirklicht sei, wenn zun\u00e4chst eine R\u00fcckseitenbelichtung und daran anschlie\u00dfend eine Vorderseitenbelichtung begonnen werde sowie, dass die Hinterseitenbelichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Aush\u00e4rten der Druckplatte technisch zwingend zur Folge habe, ist nach der Auslegung der Kammer nicht ausreichend. Erforderlich w\u00e4re vielmehr eine Darlegung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dies zus\u00e4tzlich bzw. unterscheidbar vor der vorgetragenen Hinterseitenbelichtung des \u201eH\u201c-Modus durchf\u00fchren w\u00fcrde. Dies ist weder behauptet, noch ersichtlich. Vielmehr tragen die Beklagten \u2013 insoweit unwiderlegt \u2013 vor, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die R\u00fcckseite der Druckplatte im Modus \u201eH\u201c in nur einem, einheitlichen Schritt belichtet und auch keine \u00c4nderung des Bestrahlungszweckens innerhalb dieses Schrittes vorgesehen ist. In anderen Modi der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00e4re ohnehin die Reihenfolge der Schritte der Merkmalsgruppe 5 schon nicht eingehalten.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nEs handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht um eine Einrichtung zum Herstellen einer digitalen flexografischen Druckplatte nach Anspruch 16 des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch die Merkmale 5.2 und 6 des Anspruchs 16 nicht. Es wird sowohl f\u00fcr die Auslegung als auch f\u00fcr die Verwirklichung auf die Ausf\u00fchrungen zu den inhaltsgleichen Merkmalen des Anspruchs 1 verwiesen.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nWeiterhin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch von der Lehre der geltend gemachten Fassungen der Anspr\u00fcche 1 und 16, so dass die Klage auch hinsichtlich des (ersten) Hilfsantrags abzuweisen war. Es bestehen bereits Zweifel an der Zul\u00e4ssigkeit der gestellten \u00c4quivalenzantr\u00e4ge. Jedenfalls aber haben sie in der Sache keinen Erfolg.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie erstmalige Geltendmachung einer \u00e4quivalenten Verletzung des Klagegebrauchsmusters in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.02.2024 war auf die R\u00fcge der Beklagten nicht schon als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen. Die Zur\u00fcckweisung versp\u00e4teten Vorbringens setzt gem. \u00a7\u00a7 292 Abs. 2, 282 Abs.1, 2 ZPO voraus, dass die Zulassung des entsprechenden Vorbringens nach der freien \u00dcberzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verz\u00f6gern w\u00fcrde und die Versp\u00e4tung auf grober Nachl\u00e4ssigkeit beruht. Eine Versp\u00e4tung scheidet hier mangels Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits aus. Zum einen waren die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ohne Weiteres in der Lage, auf den Vortrag der Kl\u00e4gerin zu einer behaupteten \u00e4quivalenten Verwirklichung des Merkmals 6 zu erwidern. Zum anderen tr\u00e4gt der entsprechende Vortrag der Kl\u00e4gerin eine Verurteilung der Beklagten wegen \u00e4quivalenter Gebrauchsmusterverletzung zur \u00dcberzeugung der Kammer nicht, so dass auch aus diesem Grund eine Verz\u00f6gerung ausscheidet.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDamit eine vom Wortsinn des Anspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine im Priorit\u00e4tszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higt haben, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patent- bzw. Gebrauchsmusteranspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein. Nur wenn diese Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als eine der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Art. 2 des Protokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc bei der Bestimmung des Schutzbereichs zu ber\u00fccksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. GRUR 2002, 515 &#8211; Schneidmesser I; GRUR 2007, 959 &#8211; Pumpeinrichtung; GRUR 2011, 313 &#8211; Crimpwerkzeug IV; GRUR 2014, 852 &#8211; Begrenzungsanschlag; GRUR 2015, 361 &#8211; Kochgef\u00e4\u00df; GRUR 2021, 574, 577 &#8211; Kranarm; OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 10.6.2021 \u2013 I &#8211; 2 U 19\/19, GRUR-RS 2021, 15125 Rn. 56, 57).<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfgaben ist das Merkmal 6 \u2013 sowohl in Anspruch 1 als auch in Anspruch 16 \u2013 nicht in \u00e4quivalenter Weise verwirklicht.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie Pr\u00fcfung der von der Rechtsprechung entwickelten \u00c4quivalenzkriterien setzt zwangsl\u00e4ufig zun\u00e4chst die Identifizierung und Benennung eines konkreten Austauschmittels voraus. Der \u00c4quivalenzantrag muss w\u00f6rtlich beschreiben, welche Mittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Wirkung der im Patent- bzw. Gebrauchsmusteranspruch genannten Mittel \u00fcbernehmen (Haedicke\/Timmann PatR-HdB, 2. Aufl., 2020, \u00a7 3 Rn. 164). Daran mangelt es vorliegend bereits. Die Kl\u00e4gerin definiert das Austauschmittel als einen entsprechend angepassten Schritt (a) dahingehend, dass er geeignet sein muss, die Bodendicke anzupassen. Eine \u201eentsprechende\u201c Anpassung stellt kein hinreichend konkretes und damit bestimmtes Austauschmittel dar. Vielmehr wird damit lediglich auf die Wirkung bzw. das Ergebnis, welches das Austauschmittel leisten soll, abgestellt, n\u00e4mlich eine Anpassung der Bodendicke der Druckplatte zu erreichen. Wie ein angepasster Schritt (a) dies erreichen k\u00f6nnte, d.h. welche Mittel konkret von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hierf\u00fcr angeblich eingesetzt w\u00fcrden, wird damit nicht formuliert. Dies ist jedoch erforderlich.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nWeiterhin mangelt es jedenfalls an der erforderlichen Gleichwertigkeit, da sich die L\u00f6sung des Austauschmittels gerade nicht an der mit dem geltend gemachten Anspruch gesch\u00fctzten Lehre orientiert.<\/li>\n<li>\nOffenbart die Beschreibung einer Patent- oder Gebrauchsmusterschrift mehrere M\u00f6glichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser M\u00f6glichkeiten in den Anspruch aufgenommen worden, begr\u00fcndet die Benutzung einer der \u00fcbrigen M\u00f6glichkeiten regelm\u00e4\u00dfig keine Verletzung des Patents bzw. des Gebrauchsmusters mit \u00e4quivalenten Mitteln (BGH, GRUR 2011, 701 &#8211; Okklusionsvorrichtung). Eine Verletzung des Schutzrechts mit \u00e4quivalenten Mitteln kann in einem solchen Fall nur dann angenommen werden, wenn sich die abgewandelte L\u00f6sung in ihren spezifischen Wirkungen mit der unter Schutz gestellten L\u00f6sung deckt und sich in \u00e4hnlicher Weise wie diese L\u00f6sung von der nur in der Beschreibung, nicht aber im Anspruch aufgezeigten L\u00f6sungsvariante unterscheidet (BGH, GRUR 2012, 45 \u2013 Diglycidverbindung). Eine Orientierung an der technischen Lehre findet nicht statt, wenn mit der Abwandlung dasjenige, was der Anspruch lehrt, nicht ebenfalls, blo\u00df auf andere Weise getan wird, sondern die verwirklichte Abwandlung das Gegenteil dessen ist, wozu das Klagepatent bzw. -gebrauchsmuster den Fachmann anh\u00e4lt (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 16.9.2010 \u2013 2 U 50\/09, BeckRS 2011, 2114).<\/li>\n<li>\nHiernach ist eine Gleichwertigkeit vorliegend nicht gegeben. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die als Austauschmittel benannte entsprechende Anpassung des Schritts (a) k\u00f6nne durch Erh\u00f6hung des Energieeintrags, etwa durch Verl\u00e4ngerung der Belichtung oder durch Erh\u00f6hung der Intensit\u00e4t des Schrittes (a) erreicht werden. Dabei \u00fcbersieht sie, dass das Klagegebrauchsmuster genau diese potentiellen Austauschmittel zwar in den Abs. [0057] bis [0059] in Betracht gezogen hat, aber diese gerade nicht beansprucht sind. Es wird insoweit auf die obigen Ausf\u00fchrungen zur Auslegung der Kammer des Merkmals 6 verwiesen. Einen hiervon abweichenden Weg stellt das Klagegebrauchsmuster in Abs. [0061] durch Bereitstellung mindestens eines vorherigen Hinterseitenbelichtungsschrittes vor. Wenngleich es sich bei der in Abs. [0061] beschriebenen Variante in der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung der Anspr\u00fcche lediglich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel gehandelt hat, ist dieses nunmehr in der durch das DPMA eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung mit Merkmal 6 zum Bestandteil des Anspruchs geworden. Die hiervon abweichenden, dem gegen\u00fcber als nachteilig bewerteten Varianten in Form von Erh\u00f6hung der Bestrahlungsintensit\u00e4t oder Verl\u00e4ngerung der Bestrahlungszeit, sind damit gerade nicht orientiert an der Lehre des (neuen) Anspruchs. Vielmehr ist hier gerade von verschiedenen in der Beschreibung offenbarten M\u00f6glichkeiten nur eine bestimmte M\u00f6glichkeit, n\u00e4mlich die Bereitstellung eines oder mehrerer zus\u00e4tzlicher Belichtungsschritte, in den Anspruch aufgenommen worden, so dass die anderen M\u00f6glichkeiten keine dem Merkmal 6 gegen\u00fcber gleichwertigen L\u00f6sungen f\u00fcr den Fachmann darstellen (vgl. BGH, GRUR 2011, 701 &#8211; Okklusionsvorrichtung).<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nSchlie\u00dflich war die Klage auch hinsichtlich des zul\u00e4ssigen weiteren Hilfsantrags, mit welchem die Kl\u00e4gerin eine im Vergleich zum Hauptantrag weitere Fassung des Klagegebrauchsmusters (in der Form, in der sie die Anspr\u00fcche im Beschwerdeverfahren vor dem BPatG verteidigt) geltend macht, als unbegr\u00fcndet abzuweisen. Denn das nach dem Daf\u00fcrhalten der Kammer nicht verletzte Merkmal 5.2, welches das automatische Einsetzen der genau definierten Zeitverz\u00f6gerung betrifft, ist sowohl in Anspruch 1, als auch in Anspruch 17 der im Hilfsantrag geltend gemachten Fassung inhaltsgleich enthalten. Es wird insoweit auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 100 ZPO.<\/li>\n<li>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 400.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3354 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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