{"id":948,"date":"2002-02-14T17:00:23","date_gmt":"2002-02-14T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=948"},"modified":"2016-04-21T09:12:46","modified_gmt":"2016-04-21T09:12:46","slug":"4-o-15700-spundfass","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=948","title":{"rendered":"4 O 157\/00 &#8211; Spundfass"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 45<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Februar 2002, Az. 4 O 157\/00<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,&#8211; DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Spundf\u00e4sser aus thermoplastischem Kunststoff mit einem im Nahbereich des Oberbodens an der Fa\u00dfwandung angeordneten umlaufenden Trage- und Transportring und mit wenigstens einem im Randbereich des Oberbodens angeordneten Spundlochstutzen, der in einem Spundlochstutzengeh\u00e4use derart eingesenkt ist, dass die Stirnfl\u00e4che des Spundlochstutzens b\u00fcndig mit oder geringf\u00fcgig unterhalb der Au\u00dfenfl\u00e4che des Oberbodens abschlie\u00dft,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Oberboden zus\u00e4tzlich zum bzw. neben dem Spundlochstutzengeh\u00e4use ein im wesentlichen kreisabschnittsf\u00f6rmiges Fl\u00e4chenteil bzw. eine Abschr\u00e4gung aufweist, die symmetrisch beidseitig zum Spundlochstutzen ausgebildet ist und \u2013 in Normalpoisiton des Fasses betrachtet \u2013 flach schr\u00e4g nach innen in den Fa\u00dfk\u00f6rper abgeschr\u00e4gt verlaufend eingezogen ist, wobei die Abschr\u00e4gung ihre tiefste Stelle auf der Seit des Fa\u00dfmantels im Nahbereich des Spundlochstutzens aufweist und dort in die tiefer liegende Ebene des Spundlochstutzengeh\u00e4usebodens bzw. in den Spundlochstutzen einm\u00fcndet,<\/p>\n<p>wobei F\u00e4sser gem\u00e4\u00df den Spezifikationen der nachstehenden VCI-Rahmenbedingungen ausgenommen sind:<\/p>\n<p>und zwar selbst dann, wenn deren Gewicht von dem angegebenen Gewichtsbereich abweicht.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.01.1994 (auch f\u00fcr die Zeit nach der m\u00fcndlichen Verhandlung) begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der Herstellungsmengen und \u2013zeiten der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteler, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 29.01.1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,&#8211; DM vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Es bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch B\u00fcrgschaft einer Bank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse mit dem Sitz in der Europ\u00e4ischen Union zu erbringen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,&#8211; DM.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die eingetragene Inhaberin des deutschen Anteils des europ\u00e4ichen Patents 0 515 390 (nachfolgend: Klagepatent) ist, nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Anfang des Jahres 1990 forderte der Verband der chemischen Industrie (VCI) die auf dem deutschen Markt ma\u00dfgeblichen Fa\u00dfhersteller auf, verbresserte restentleerbare Spundf\u00e4sser zu entwickeln. Es fand sich eine Arbeitsgruppe bestehend aus mehrren Fa\u00dfherstellern und mehreren Chemiefirmen zusammen, um gemeinsam nach einer L\u00f6sung f\u00fcr ein Kunststoff-Spundfa\u00df mit verbessertem Restentleerungsverhalten zu suchen. F\u00fcr die Chemieindustrie waren in dieser Arbeitsgruppe die Firmen B6xxx, B5xx, H3xxxxx und H2xx und f\u00fcr die Fa\u00dfhersteller die Firmen K3xxxx-W1xxx, S3xxxx, v2x L1xx und die Kl\u00e4gerin vertreten. Die Arbeitsgruppe entschied sich f\u00fcr den vond er Kl\u00e4gerin unterbreiteten Vorschlag des restentleerbaren Spundfasses, der Gegenstand des Klagepatentes ist, und arbeitete die nachstehend wiedergegebenen &#8222;VCI-Rahenbedingungen f\u00fcr das neue L-Ring-Fa\u00df Stand: 31. Juli 1990&#8220; aus:<\/p>\n<p>Mit Telefaxschreiben vom 6. August 1990 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin unter Bezugnahe auf die VCI-Rahmenbedingungen f\u00fcr das neue L-Ring-Fa\u00df Folgendes:<\/p>\n<p>Zu Punkt 11:<\/p>\n<p>Zu Punkt 11 gibt die Firma M1xxxx folgende Erkl\u00e4rung ab:<\/p>\n<p>&#8222;M1xxxx wird alle eurp\u00e4ischen Schutzrechte, die das neue L-Ring-Fa\u00df betreffen, den Firmen<\/p>\n<p>K3xxxx<\/p>\n<p>v2x L1xx und<\/p>\n<p>S3xxxx<\/p>\n<p>zug\u00e4nglich machen, soweit Rechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden.<\/p>\n<p>Auf Initiative der Beklagten wurde in einer sp\u00e4teren Besprechung im Hause der o2xxxx AG am 7. August 1996, an der die Unternehmen B5xx AG, B6xxx AG, H3xxxxx AG, M1xxxx W1xxx, S3xxxx W1xxx und v2x L1xx teilnahmen, gemeinsam beschlossen, das L-Ring Fa\u00df unabh\u00e4ngig von seinem Gewicht von 8,3 bis 8,6 kg freizustellen. Nachstehend wiedergegeben ist die Gespr\u00e4chsnotiz vom 8. august 1996 (Anlage B 3).<\/p>\n<p>Zwichen den Beteiligten konnte \u2013 wie aus der Ziffer 2 des Gespr\u00e4chsvermerks zu entnehmen ist \u2013 keine \u00dcbereinstimmung dahingehend erzielt werden, ob auch das 120 l Ringfa\u00df unter die von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrte Freistellung falle.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde von der Kl\u00e4gerin am 21. Dezember 1990 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 15. Februar 1990 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 2. Februar 1992. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung und der Patentschrift erfolgte am 29. Dezember 1993.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;Spundf\u00e4sser aus thermoplastischem Kunststoff mit einem im Nahbereich des Oberbodens (12) an der Fa\u00dfwandung (22) angeordneten umlaufenden Trage- und Transportring (30) und mit wenigstens einem im Randbereich des Oberbodens (12) angeordneten Spundlochstutzen (16), der in einem Spundlochstutzengeh\u00e4use (18) derart eingesenkt ist, dass die Stirnfl\u00e4che des Spundlochstutzens (16) b\u00fcndig mit oder geringf\u00fcgig unterhalb der Au\u00dfenfl\u00e4che des Oberbodens (12) abschlie\u00dft,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass der Oberboden (12) zus\u00e4tzlich zum bzw. neben dem Spundlochstutzengeh\u00e4use (18) ein im wesentlichen kreisabschnittsf\u00f6riges Fl\u00e4chenteil bzw. eine Abschr\u00e4gung aufweist, die symmetrisch beidseitig zu Spundlochstutzen (16) ausgebildet ist und \u2013 in Normalposition des Fasses betrachtet \u2013 flach schr\u00e4g nach innen in den Fa\u00dfk\u00f6rper abgeschr\u00e4gt verlaufend eingezogen ist, wobei die Abschr\u00e4gung (10) ihre tiefste Stelle auf der Seite des Fa\u00dfmantels im Nahbereich des Spundlochstutzens (16) aufweist und dort in die tiefer liegende Ebene des Spundlochsutzengeh\u00e4usebodens (20) bzw. in den Spundlochstutzen (16) einm\u00fcndet.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen stamen aus der Klagepatentschrift und zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele des Fasses. Die Figur 1 zeigt ausschnittsweise ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Fa\u00df im Bereich des Spundloches. Die Figur 2 zeigt das in Figur 1 dargestellte Fa\u00df in gekippter Restentleerungsposition.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt ein Spundfa\u00df mit einem Fassungsverm\u00f6gen von 120 Litern her, das, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, die Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Herstellung der Spundf\u00e4sser mit einem Fassungsverm\u00f6gen von 120 Litern stelle eine Verletzung ihres Klageschutzrechtes dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt,<\/p>\n<p>mit nach folgender Erg\u00e4nzung zu Antrag I. 1.:<\/p>\n<p>&#8222;&#8230;..und zwar selbst dann, wenn deren Gewicht von dem<\/p>\n<p>angegebenen Gewichtbereich abweicht.&#8220;<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, ihnen sei m\u00fcndlich im Jahre 1997 die lizenzfreie Herstellung und Lieferung s\u00e4mtlicher Versionen des VCI-Fasses gestattet worden. Am 1. September 1997 sei es im Hause der Beklagten zu einem Gespr\u00e4ch zwischen Herrn Dr. S7xxxxxxx und Herrn P3xx, beide damals Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin, und ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Herrn S3xxxx gekommen. Im Verlauf dieses Gespr\u00e4ches habe Herr Dr. S7xxxxxxx best\u00e4tigt, dass die Beklagte f\u00fcr L-Ringf\u00e4sser gem\u00e4\u00df VCI-Rahmenbedingungen generell, das hei\u00dft unabh\u00e4ngig von der F\u00fcllmenge, also auch f\u00fcr die 120 l Version, keine Lizenz zahlen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 5. April 2001 (Bl. 41\/42 GA.) durch Vernehmung der Zeugen P3xx und Dr. S7xxxxxxx; wegen des genauen Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17. Mai 2001 (Bl. 59 ff. GA) und vom 14. August 2001 (Bl. 77 ff. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 14, 139, 140 b PatG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB gegen die Beklagten zu, denn die Beklagten machen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ihres Spundfasses schuldhaft von der Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nI.<\/p>\n<p>Die Erfindung betrifft ein blasgeformtes Spundfass aus thermo-plastischem Kunststoff mit folgenden Merkmalen:<br \/>\nSpundfa\u00df aus thermoplastischem Kunststoff<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>mit einem im Nahbereich des Oberbodens an der Fa\u00dfwandung angeordneten umlaufenden Trage- und Transportring und<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>mit wenigstens einem im Randbereich des Oberbodens angeordneten Spundlochstutzen.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Der Spundlochstutzen ist in einem Spundlochstutzengeh\u00e4use derart eingesenkt, dass die Stirnfl\u00e4che des Spundlochstutzens b\u00fcndig mit oder geringf\u00fcgig unterhalb der Au\u00dfenfl\u00e4che des Oberbodens abschlie\u00dft.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Der Oberboden weist zus\u00e4tzlich zum bzw. neben dem Spundlochstutzengeh\u00e4use ein im wesentlichen kreisabschnittsf\u00f6rmiges Fl\u00e4chenteil bzw. eine Abschr\u00e4gung auf.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Die Abschr\u00e4gung ist symmetrisch beidseitig zum Spundlochstutzen ausgebildet.<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>Die Abschr\u00e4gung ist \u2013 in Normalposition des Fasses betrachtet \u2013 flach schr\u00e4g nach innen in den Fa\u00dfk\u00f6rer abgeschr\u00e4gt verlaufend eingezogen.<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>Die Abschr\u00e4gung weist ihre tiefste Stelle auf der Seite des Fa\u00dfmantels im Nahbereich des Spundlochstutzens auf.<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>Die Abschr\u00e4gung m\u00fcndet auf der Seite des Fa\u00dfmantels im Nahbereich des Spundlochstutzens in die tiefer liegende Ebene des Spundlochsutzengeh\u00e4usebodens bzw. in den Spundlochstutzen ein.<br \/>\nII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch; dies steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit und begegnet auch keinen Bedenken.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Benutzung ist rechtswidrig, da keine Freilizenz zwischen den Parteien vereinbart worden ist.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Nach Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon \u00fcberzeugt, dass aufgrund eines Gespr\u00e4chs am 1.9.1997 zwischen den Parteien eine Freilizenz vereinbart worden ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die vorgenannte streitige Behauptung haben die Beklagten den Zeugen P3xx zum Beweis angeboten. Innerhalb seiner Aussage hat er die Beauptung der Beklagten, es sei bindend eine Freilizenz von Seiten der Kl\u00e4gerin bzgl. des 120 Liter-Fasses erteilt worden, nicht best\u00e4tigt. Er hat vielmehr \u00fcberzeugend und klar das Gegenteil ausgesagt. So hat er zum Gespr\u00e4ch vom 1.9.1997 bekundet, man habe sich \u00fcber die Auffassung unterhalten, ob nicht auch kleinere Volumina der L-Ringf\u00e4sser von der VCI-Freigaberegelung umfa\u00dft seien. Anschlie\u00dfend habe der Zeuge Dr. S7xxxxxxx erkl\u00e4rt (Protokoll vom 14.8.2001, dort Seite 6 unten = Bl. 82 GA.), er werde den Beklagten einen schriftlichen Vorschlag unterbreiten, mit welchem beide Seiten leben k\u00f6nnten. Von einer Einigung hat er nichts berichtet. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft, da er die Einzelheiten zu den Umst\u00e4nden des Gespr\u00e4chs hinsichtlich der zeitlichen Dauer und den Gespr\u00e4chsthemen wiedergeben konnte.<\/p>\n<p>F\u00fcr die glaubhafte Aussage des Zeugen P3xx spricht auch ihre inhaltliche \u00dcbereinstimmung mit dem Inhalt der Aussage des Zeugen Dr. S7xxxxxxx, der ebenfalls nichts von einer bereits beschlossenen Einigung berichtet hat. Bedenken hinsichtlich der Glaubw\u00fcrdigkeit der Person bestehen nicht.<\/p>\n<p>Da der Beklagte bereits nicht den Beweis f\u00fcr seine Behauptung gef\u00fchrt hat, kam es nicht mehr darauf an, ob die Aussage des Zeugen Dr. S7xxxxxxx die Kammer \u00fcberzeugt oder nicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWeiterhin kann sich eine Freilizenz nicht aus der Behauptung der Beklagten herleiten lassen, nach einem Gespr\u00e4ch der Parteien am 7.8.1996 auf Veranlassung von namhaften Vertretern der chemischen Industrie, die gew\u00fcnscht h\u00e4tten, mit &#8222;Patentquerelen&#8220; nicht behelligt zu werden, sei eine Einigung zwischen den Parteien gefunden worden. Dies habe sich darin ge\u00e4u\u00dfert, dass die Vertreter der Parteien ge\u00e4u\u00dfert h\u00e4tten, sie f\u00e4nden eine Eingung im Sinne der chemischen Industrie (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 20.7.2001 (dort Seite 2 = Bl. 76 GA.).<\/p>\n<p>Die Beklagten leiten aus dieser Behauptung her, diese Einigung schlie\u00dfe selbstverst\u00e4ndlich auch eine Verletzungsklage aus.<br \/>\nDieser Einsch\u00e4tzung schlie\u00dft sich die Kammer nicht an. Denn diese Behauptung pa\u00dft nicht zum Vortrag der Beklagten, \u00fcber den vorliegend Beweis erhoben worden ist. Weshalb sollte denn noch am 1.9.1997 eine Vereinbarung zwischen den Parteien \u00fcber eine Freilizenz zustandegkommen sein, obwohl nach dem Vortrag der Beklagte bereits eine Einigung etwa ein Jahr zuvor, also am 7.8.1996, zustandegekommen sein soll? Diesen Widerspruch kl\u00e4ren die Beklagten nicht auf.<\/p>\n<p>Zudem folgt aus dem Wortlaut der Gespr\u00e4chsnotiz vom 8.8.1996 der H3xxxxx AG (Anlage B 3, dort Seite 2 oben), dass die Parteien &#8222;keine v\u00f6llige \u00dcbereinstimmung erzielen&#8220; konnten. Bereits hieraus wird deutlich, dass kein Vertrag geschlossen worden ist. Bemerkenswert ist, dass die Notiz von einem Dritten (H3xxxxx AG) stammt und deren Mitarbeiter am Erstellungsdatum (einen Tag sp\u00e4ter) nicht von einem Vertragsschluss ausgingen; dies spricht zus\u00e4tzlich gegen die Behauptung der Beklagten, eine Einigung sei vor der T\u00fcre erzielt und sodann den weiteren Gespr\u00e4chsteilnehmern pr\u00e4sentiert worden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Beklagten nach allem widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung der Herstellung des Spundfasses mit einem Fassungsverm\u00f6gen von 120 Litern verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs.1 PatG). Ihnen f\u00e4llt zumindest ein fahrl\u00e4ssiges Verschulden zu Last, weshalb sie der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem auf Schadensersatz haften (\u00a7 139 Abs.2 PatG). Da die derzeitige H\u00f6he noch nicht feststeht, besteht ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin daran, die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO). Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den Schaden der H\u00f6he nach zu beziffern, haben die Beklagten in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang, Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7 140 b Abs. 1 PatG, \u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 91 Abs.1 und 100 IV ZPO; die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit auf den \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 108 Abs.1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 45 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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