{"id":9479,"date":"2025-01-31T14:03:31","date_gmt":"2025-01-31T14:03:31","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9479"},"modified":"2025-01-31T11:07:35","modified_gmt":"2025-01-31T11:07:35","slug":"4a-o-31-22-gaszufuhrinstallation","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9479","title":{"rendered":"4a O 31\/22 &#8211; Gaszufuhrinstallation"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3353<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 7. Mai 2024, Az. 4a O 31\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Das Europ\u00e4ische Patent mit der Nummer EP 1 954 XXA B1 (Anlage MSP 11a, deutsche \u00dcbersetzung der Beschreibung in Anlage MSP 11b, im Folgenden: Klagepatent) wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 01.12.2005 am 22.11.2006 bei dem Europ\u00e4ischen Patent- und Markenamt (im Folgenden: EPA) angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 13.08.2008, der Hinweis auf seine Erteilung wurde am 22.02.2017 ver\u00f6ffentlicht. Als Inhaber war jedenfalls noch am 02.08.2021 die \u201eB\u201c mit der weiteren Angabe \u201eC\u201c eingetragen. Das Klagepatent wurde im Rahmen eines Einspruchsverfahrens in vollem Umfang aufrechterhalten. Auf eine gegen den deutschen Teil des Klagepatents gerichtete Nichtigkeitsklage hielt das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents mit Urteil vom 21.11.2023 (Protokoll mit Urteilstenor s. Anlage MSP 28, vollst\u00e4ndiges Urteil in Anlage MSP 29) eingeschr\u00e4nkt aufrecht.<\/li>\n<li>Der deutsche Teil des Klagepatents steht in dem aus dem Tenor des Urteils des Bundespatentgerichts vom 21.11.2023 ersichtlichen Umfang, den die Kl\u00e4gerin vorliegend geltend macht, in Kraft. Das Klagepatent betrifft eine Gaszufuhrinstallation f\u00fcr Maschinen, die auf Beh\u00e4ltern eine Barriereschicht abscheiden.<\/li>\n<li>Der urspr\u00fcnglich erteilte Anspruch 1 des in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201eGaszufuhrinstallation f\u00fcr Maschinen, die eine Barriereschicht auf der Innenwand von Beh\u00e4ltern durch kaltes Plasma abscheiden, dadurch gekennzeichnet, dass sie Folgendes umfasst:<\/li>\n<li>&#8211; mindestens einen ersten Teil umfassend einen Beh\u00e4lter (1), der mit einer fl\u00fcssigen Komponente gef\u00fcllt ist, wobei der Beh\u00e4lter (1) temperatur- und druckgeregelt ist, um die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen, um sie in die Gasphase \u00fcbergehen zu lassen, wobei der erste Teil durch mindestens eine Gasleitung mit dem Rest der Installation verbunden ist;<br \/>\n&#8211; mindestens einen zweiten Teil umfassend eine Verteilungsvorrichtung (M), die mindestens einen Mischkopf (48, 50) umfasst, der vorgelagert an die Gasleitungen (54, 56, 76, 78) angeschlossen ist, die ihm durch Magnetventile (58, 60, 80, 82) entsprechen, und nachgelagert durch ein gesteuertes Magnetventil (64, 84) an mindestens eine Einspritzd\u00fcse (44) angeschlossen ist, die dazu bestimmt ist, in ein zu behandelndes Gef\u00e4\u00df (42) eingef\u00fcgt zu werden, wenn dieses in einem Vakuumbeh\u00e4lter (40) angeordnet ist;<br \/>\n&#8211; ein Mittel zum Inbetriebsregimebringen (E), das mit der Verteilungsvorrichtung (M) zusammenwirkt, um mindestens ein Gasgemisch einzuspritzen, und das mit der Einspritzd\u00fcse (44) verbunden ist, wobei jeder Mischkopf (48, 50) an das Mittel zum Inbetriebsregimebringen (E) direkt durch ein jeweiliges Magnetventil (66, 85) parallel zu der Einspritzd\u00fcse (44) angeschlossen ist.\u201c<\/li>\n<li>Durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 21.11.2023 wurde der urspr\u00fcngliche Anspruch 1 am Ende um folgende Passage erg\u00e4nzt:<\/li>\n<li>\u201e, wobei die Verteilungsvorrichtung eine Einheit aus zwei Mischmitteln, die jeweils einen Mischkopf umfassen, aufweist.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der lediglich im Rahmen von \u201einsbesondere-Antr\u00e4gen\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 4 und 7 sowie der weiteren in den \u201einsbesondere-Antr\u00e4gen\u201c zitierten Beschreibungsstellen wird auf die Klagepatentschrift verweisen.<\/li>\n<li>Nachfolgend sind die Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift eingeblendet. Figur 1 zeigt einen ersten Teil der Zufuhrinstallation zum Erzeugen mindestens eines Vorl\u00e4ufergases, Figur 2 zeigt einen zweiten Teil der Zufuhrinstallation, der die Druckbeaufschlagung mindestens eines Gef\u00e4\u00dfes w\u00e4hrend der Einspritzphase mindestens eines Gasgemisches erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eine Gesellschaft des D-Konzerns und stellt Anlagen zur Verpackung von Fl\u00fcssigkeiten her. Die Beklagte stellt Abf\u00fcll- und Verpackungsl\u00f6sungen f\u00fcr Glas, PET, Keg und Dosen her und bietet diese an. \u00dcber ihren Internetauftritt bewirbt die Beklagte die \u201eE\u201c, der sie die Vorrichtungen \u201eF\u201c, \u201eG\u201c und \u201eH\u201c (im Folgenden insgesamt: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) zuordnet, wie aus Anlage MSP 6 ersichtlich. Im vorliegenden Verfahren nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Zur Erl\u00e4uterung der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bezieht sie sich auf ein durch die I GmbH in Deutschland hergestelltes und im Jahr 2015 (also vor Erteilung des Klagepatents) nach Indien geliefertes System J zur Innenbeschichtung von PET-Flaschen, auf das sich das als Anlage MSP 8 vorgelegte Handbuch bezieht.<\/li>\n<li>Im August 2001 schlossen die K GmbH &amp; Co. KG (Handelsregisterauszug in Anlage ES 2) und die T Glas einen Kooperationsvertrag (Anlage ES 18) f\u00fcr ein Gemeinschaftsentwicklungsprojekt zur Entwicklung, Konstruktion und Inbetriebnahme einer industriellen Plasma-Beschichtungsanlage f\u00fcr PET-Flaschen.<\/li>\n<li>In den Jahren 2003 und 2004 verkaufte die K GmbH &amp; Co. KG mehrere Maschinen, mit denen Barriereschichten auf der Innenwand von PET-Flaschen mittels eines kalten Plasmas abgeschieden wurden, und lieferte diese aus. Dabei handelte es sich um Maschinen der Serie I, die die Bezeichnung L trugen. Zu einer Maschine mit der laufenden Nummer 004, teilweise auch M04 genannt, die an das japanische Unternehmen M., Ltd. geliefert wurde, legt die Beklagte, die meint, sie sei Rechtsnachfolgerin der K GmbH &amp; Co. KG, als Anlage ES 10 einen in englischer Sprache abgefassten Kaufvertrag zwischen der K GmbH &amp; Co. KG (bezeichnet als \u201eSeller\u201c) und der N, Corporation (bezeichnet als \u201eBuyer\u201c) f\u00fcr den Endnutzer (\u201eend-user\u201c) M., Ltd. sowie das Abnahmeprotokoll (Anlage ES 11) und die EG-Konformit\u00e4tserkl\u00e4rung (Anlage ES 12) vor, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Verkaufs und der Auslieferung Bezug genommen wird.<\/li>\n<li>Die K GmbH &amp; Co. KG wurde nach Umbenennung in O GmbH &amp; Co. KG im Wege des Formwechsels, der am 19.10.2010 wirksam wurde, in die O GmbH umgewandelt (s. Handelsregisterauszug der K GmbH &amp; Co. KG, Anlage ES 2). Die O GmbH wiederum ist als \u00fcbertragender Rechtstr\u00e4ger durch Verschmelzung mit der Beklagten, die am 01.03.2021 wirksam wurde (s. Handelsregisterausz\u00fcge, Anlagen ES 3 und ES 4), erloschen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet \u2013 insoweit streitig \u2013, die von der Beklagten unter der Bezeichnung \u201eP\u201c beworbenen und angebotenen Maschinen seien ausgestaltet wie die im Jahr 2015 von der I GmbH nach Indien gelieferte Maschine. Dazu nimmt sie Bezug auf YouTube-Videos aus den Jahren 2021 und 2019 (Screenshots gem\u00e4\u00df Anlagen MSP 15 und MSP 16) sowie auf einen von der Beklagten verfassten Artikel (Anlage MSP 17), der sich \u2013 ebenso wie das Handbuch gem\u00e4\u00df Anlage MSP 8 \u2013 auf Beschichtungsstationen der zweiten Generation bezieht. Daraus schlussfolgert die Kl\u00e4gerin, dass die aktuell angebotenen Vorrichtungen wie die im Jahr 2015 nach Indien gelieferte Maschine funktionieren. Schlie\u00dflich verweist die Kl\u00e4gerin auf eine Pressemitteilung der Beklagten aus dem Jahr 2020 (Anlage MSP 18), in der davon die Rede ist, dass \u201eO, das patentierte Q-Beschichtungsverfahren\u201c, zum Einsatz komme. Die Kl\u00e4gerin meint, es handele sich dabei um das im Zusammenhang mit der nach Indien gelieferten Maschine geschilderte Verfahren.<\/li>\n<li>Nachfolgend sind zur Veranschaulichung der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwei dem Schriftsatz vom 08.01.2024 entnommene und mit Markierungen der Kl\u00e4gerin versehene Abbildungen, die eine dem Handbuch (Anlage MSP 8) entnommene Schalttafel sowie einen vergr\u00f6\u00dferten Ausschnitt daraus zeigen, eingeblendet.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Bei den mit R und S bezeichneten Einrichtungen handelt es sich jeweils um einen Tank mit einer Fl\u00fcssigkeit, die vaporisiert wird. \u00dcber die Ventile V301, V108 und V109 k\u00f6nnen Stickstoff, Sauerstoff und Argon bereitgestellt werden. Die Gase Stickstoff, Sauerstoff, Argon und die von den Tanks bereitgestellten Gase werden miteinander vermischt, was im mittleren Bereich der Schalttafel dargestellt ist.<\/li>\n<li>Die Tanks S und R enthalten jeweils einen Drucksensor, der ein m\u00f6gliches \u00dcberschreiten eines als kritisch anzusehenden Drucks \u00fcberwacht. Wird der kritische Druck f\u00fcr mehr als 60 Sekunden \u00fcberschritten, wird zun\u00e4chst der Zulauf an Beh\u00e4ltern in die Anlage gestoppt und die Anlage in den Standby-Betrieb versetzt. Wenn der Druck f\u00fcr eine weitere Zeit zu hoch bleibt, wird die Anlage abgeschaltet. Zu anderen Ma\u00dfnahmen f\u00fchrt die Messung des Drucks in den Tanks nicht. Um die Heizleistung eines Heizmittels anzupassen, ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Temperatursensor in einen Regelkreis integriert; ein Drucksensor ist in diesen Regelkreis nicht integriert.<\/li>\n<li>Die im Jahr 2015 nach Indien gelieferte Maschine wies eine sog. Bypassleitung auf, die in den vorstehend eingeblendeten Abbildungen am oberen rechten Rand in schwarzer Farbe und in der nachfolgend eingeblendeten, der Anlage MSP 9 entnommenen Figur im linken oberen Bereich dargestellt ist. Auch die aktuell angebotenen Maschinen der P-Reihe weisen eine Bypassleitung auf, deren Anordnung zwischen den Parteien in Streit steht. W\u00e4hrend des Beschichtungsbetriebes der Anlage, in der die Anlage Barriereschichten auf Innenw\u00e4nde von Beh\u00e4ltern abscheidet, ist das die Bypassleitung beherrschende Ventil geschlossen. Die Bypassleitung ist vorgesehen, um vor Aufnahme des Beschichtungsbetriebes in den Leitungen des Gaserzeugers ein Vorvakuum, also einen ersten Unterdruck, zu erreichen. Zu diesem Zeitpunkt ist der Zustrom von Beh\u00e4ltern in die Anlage gesperrt und es kann keinerlei Gasgemisch eingespritzt werden. Nach Erreichen eines gewissen Vorvakuums wird die Bypassleitung geschlossen und bleibt inaktiv.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die nachfolgend eingeblendete und mit Anmerkungen der Kl\u00e4gerin versehene Abbilddung ist ebenfalls dem Schriftsatz vom 08.01.2024 entnommen und zeigt Leitungen, die Gasgemische (TC, BA und AL) zur Einspritzd\u00fcse f\u00fchren.<\/li>\n<li>\nDie in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbauten Ventile, mittels derer die Mischk\u00f6pfe vorgelagert an die Gasleitungen und nachgelagert an die Einspritzd\u00fcse sowie \u2013 in der im Jahr 2015 nach Indien gelieferten Maschine \u2013 an die Bypassleitung angeschlossen sind, sind sog. Faltenbalgventile, die durch die Beaufschlagung mit Druckluft bet\u00e4tigt werden. Die Druckluft zuf\u00fchrende Leitung ist jeweils durch ein elektromagnetisch angesteuertes Ventil beherrscht, wobei die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.03.2024 detailliert zur angeblichen Ausgestaltung der Ventile vorgetragen hat und die Kl\u00e4gerin zur Erwiderung auf diesen Vortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung einen Schriftsatznachlass beantragt hat.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von Anspruch 1 des Klagepatents in der aufrechterhaltenen Fassung unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere stellten die Tanks R und S temperatur- und druckgeregelte Beh\u00e4lter im Sinne des Klagepatents dar. Bereits die Funktion, dass der Druck im Beh\u00e4lter gemessen und bei \u00dcberschreiten des kritischen Drucks f\u00fcr mehr als 60 Sekunden der Zulauf von zu beschichtenden Beh\u00e4ltern in die Anlage gestoppt werde, stelle eine Druckregelung im Sinne des Klagepatents dar. Ein Abschalten sei nichts anderes als eine Regelma\u00dfnahme. Dar\u00fcber hinaus liege in einem \u2013 wie die Kl\u00e4gerin behauptet \u2013 zwangsweise geschlossenen Beh\u00e4lter, in dem ein Evaporieren erfolge, ein Druck vor, der auch von der Temperatur der Fl\u00fcssigkeit im Beh\u00e4lter abh\u00e4nge. Sofern eine Temperaturregelung vorgesehen sei, sei damit automatisch auch eine Druckregelung vorgesehen, da die Gr\u00f6\u00dfen Druck und Temperatur stets inh\u00e4rent miteinander verkn\u00fcpft seien. Dies folge auch aus der (oben eingeblendeten) Schalttafel, in der f\u00fcr die Beh\u00e4lter S und R Druck- und Temperaturwerte (P601, P602 und T601, T602) angegeben seien. Der in Anspruch 1 des Klagepatents enthaltene Zusatz, nach dem der Beh\u00e4lter temperatur- und druckgeregelt ist, um die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen, um sie in die Gasphase \u00fcbergehen zu lassen, stelle lediglich einen funktional technischen Zusammenhang her, n\u00e4mlich, dass eine Fl\u00fcssigkeit in eine Gasform \u00fcberf\u00fchrt werden solle. Dazu sei erforderlich, dass durch die Einwirkung von Temperatur, n\u00e4mlich durch das Einbringen von Heizenergie, zumindest ein Teil der Fl\u00fcssigkeit in die Gasphase \u00fcberf\u00fchrt werde. Dadurch, dass die Beh\u00e4lter im Betrieb der Maschine teilweise mit Fl\u00fcssigkeit gef\u00fcllt seien und derart erw\u00e4rmt w\u00fcrden, dass sich in einem Volumenbereich oberhalb des Fl\u00fcssigkeitsspiegels das zu verarbeitende Gas ausbilde, sei diesem Volumenbereich zwangsweise auch ein entsprechender Druck zugeordnet. Es liege in der Natur dieses Gasvolumens, dass es einen gewissen Druck aufweise, der insbesondere auch davon abh\u00e4nge, wie viel Fl\u00fcssigkeit in die Gasphase \u00fcbergegangen sei, was wiederum von der Temperatur abh\u00e4nge, der die Fl\u00fcssigkeit ausgesetzt sei. Das gesamte System des Beh\u00e4lters mit Gas und Fl\u00fcssigkeit sei ein System, bei dem die \u00c4nderungen von Temperatur und Druck unmittelbar zusammenhingen. Eine Temperatur\u00e4nderung werde somit zwangsweise immer auch eine Druck\u00e4nderung veranlassen, womit eine Temperaturregulierung technisch zwingend immer auch eine Druckregulierung bedinge. Nach der Lehre des Klagepatents seien keine zwei separaten Regelschleifen (eine f\u00fcr die Temperatur und eine f\u00fcr den Druck) erforderlich. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden allein mit dem Einstellen der Heizenergie Temperatur und Druck reguliert. Die Kl\u00e4gerin behauptet, das \u00c4ndern der eingebrachten Heizenergie scheine auch die einzig technisch sinnvolle Ma\u00dfnahme, um den Druck zu \u00e4ndern, da eine direkte Druck\u00e4nderung, beispielsweise durch eine Volumen\u00e4nderung oder ein Verschlie\u00dfen der Ventile, im Kontext des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Gegenstands technisch sinnlos sei.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasse auch ein Mittel zum Inbetriebsregimebringen, das mit der Verteilungsvorrichtung zusammenwirke, um mindestens ein Gasgemisch einzuspritzen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stelle der Bypass das Mittel zum Inbetriebsregimebringen dar. Wie aus den vorstehenden Abbildungen erkennbar, lasse sich \u00fcber die Ventile V925\/1 und V925\/2 und die braunen Leitungen Gas in den Bereich der Gasleitungen, die der Verteilungsvorrichtung, n\u00e4mlich dem in der vorstehenden Abbildung seitens der Kl\u00e4gerin eingezeichneten Mischkopf M1, nachgeschaltet sind, einleiten. Der Bypass und der Mischkopf M1 seien daher dazu geeignet, die in der Klagepatentschrift in Abs\u00e4tzen [0087] und [0088] (alle Absatzangaben ohne n\u00e4here Bezeichnung sind solche (der \u00dcbersetzung) des Klagepatents) beschriebenen Verfahren durchzuf\u00fchren. Bez\u00fcglich des Mischkopfes M2 sei dies \u2013 wie ebenfalls aus den eingeblendeten Abbildungen ersichtlich \u2013 \u00fcber die Ventile V725\/1 und 725\/2 und die gr\u00fcnen Leitungen m\u00f6glich. Das Zusammenwirken von Mittel zum Inbetriebsregimebringen und Verteilungsvorrichtung m\u00fcsse nach der Lehre des Klagepatents nicht w\u00e4hrend des Beschichtungsvorgangs realisiert werden; die Vorrichtung m\u00fcsse lediglich dazu geeignet sein, dass sie mit der Verteilungsvorrichtung zusammenwirke, um ein Gasgemisch einzuspritzen. Daf\u00fcr spr\u00e4chen auch Absatz [0087] der Klagepatentschrift, aus dem hervorgehe, dass in den Gasleitungen ein Vakuum erzeugt werde, w\u00e4hrend die Ventile f\u00fcr die Injektion geschlossen blieben, und Absatz [0090], nach dem das Ventil (66), das die Verbindung zum Mittel zum Inbetriebsregimebringen darstelle, beim eigentlichen Einspritzen geschlossen sei. Unter dem Mittel zum Inbetriebsregimebringen sei eine Vorrichtung zu verstehen, die dazu ausgelegt sei, die Beschichtungsmaterialien f\u00fchrenden Leitungen zu evakuieren; das Mittel zum Inbetriebsregimebringen m\u00fcsse nicht zwischen jedem Flaschenwechsel zum Evakuieren benutzt werden. Es handele sich um strukturelle Ma\u00dfnahmen, die es gestatteten, dass m\u00f6glichst optimale Voraussetzungen f\u00fcr den eigentlichen Einspritzvorgang der Beschichtungsmaterialien gegeben seien, insbesondere indem f\u00fcr eine Stabilisierung in den Beschichtungsleitungen vor dem Einspritzen gesorgt werde. Das Mittel zum Inbetriebsregimebringen und die Einspritzd\u00fcse m\u00fcssten dazu nicht gleichzeitig bet\u00e4tigt werden. Das vom Klagepatentanspruch 1 geforderte Zusammenwirken sei gerade dann realisiert, wenn ein stabiles Gasgleichgewicht in den Leitungen erzeugt werde, das dann beim Einspritzen von den Beschichtungsgasen genutzt werde. In keinem der in der Klagepatentschrift geschilderten Ausf\u00fchrungsbeispiele seien die Ventile zur Einspritzd\u00fcse und zum Mittel zum Inbetriebsregimebringen gleichzeitig ge\u00f6ffnet. Nach der Lehre des Klagepatents gehe es um ein Zusammenwirken, das zeitlich vor dem eigentlichen Einspritzen erfolge und dem Zweck diene, kontinuierlich und unverz\u00fcglich das gew\u00fcnschte Gasgemisch bereitstellen zu k\u00f6nnen. Dies werde dadurch erreicht, dass die Leitungen stromabw\u00e4rts der Mischk\u00f6pfe evakuiert w\u00fcrden und so f\u00fcr ein betriebsoptimiertes Druckniveau gesorgt werde. Auch die Abs\u00e4tze [0020] und [0078] bis [0081] der Klagepatentschrift verdeutlichten, dass es darum gehe, die Leitungen und Verteilungsvorrichtung f\u00fcr den oder die nachfolgenden Einspritzvorg\u00e4nge vorzubereiten. Die Vakuumbildung im Vorbereitungsmodus nehme auch unmittelbar Einfluss auf den tats\u00e4chlichen Einspritzvorgang; in dieser Situation sei ein Zusammenwirken mit dem Mittel zum Inbetriebsregimebringen offensichtlich. Die entsprechende Evakuierung m\u00fcsse nicht vor dem jeweiligen Einspritzvorgang vorgenommen werden, sondern k\u00f6nne auch w\u00e4hrend einer Installationszeit vorgesehen sein. Der Anspruchswortlaut greife die Unterscheidung der Beschreibung des Klagepatents zwischen Start- oder Bereitstellungsmodus und einem Modus zum Abscheiden von Schichten nicht auf.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist weiter der Auffassung, die den im Anspruch 1 des Klagepatents genannten Ventilen entsprechenden Ventile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (s. Auflistung in Rn. 49 der Triplik, Bl. 336 f. GA) seien allesamt Magnetventile. Sie behauptet unter Bezugnahme auf Lexikoneintr\u00e4ge (Anlage MSP 25), einen Internetauszug (Wikipedia, Anlage MSP 24) sowie ein Privatgutachten (Anlage MSP 30), der Fachmann verstehe unter Magnetventilen im Sinne des Klagepatents nicht nur direkt angesteuerte Magnetventile, sondern auch sog. Druckluft- (pneumatisch) gesteuerte Ventile, insbesondere Faltenbalgventile. Zudem verweist sie auf das als Anlage MSP 26 vorgelegte technische Datenblatt zu den in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbauten Festmodulen von W.<\/li>\n<li>Weiter meint die Kl\u00e4gerin, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasse eine Verteilungsvorrichtung, die eine Einheit aus zwei Mischmitteln aufweise, die jeweils einen Mischkopf umfassten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasse eine Verteilungsvorrichtung mit insgesamt drei Mischmitteln, deren Mischkopf jeweils gem\u00e4\u00df den Anforderungen des Anspruchs 1 ausgestaltet sei. Dadurch, dass die Verteilungsvorrichtung drei Mischmittel umfasse, weise sie auch eine Einheit aus zwei Mischmitteln auf.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, der Beklagten stehe kein privates Vorbenutzungsrecht zu, aufgrund dessen diese zur Nutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre berechtigt sein k\u00f6nnte. Sie behauptet, bei den Maschinen der Serie I habe es sich lediglich um Prototypen gehandelt, die noch im Teststadium gewesen seien. Die K GmbH &amp; Co. KG habe vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents nicht die Absicht gehabt, eine serienm\u00e4\u00dfige Herstellung von Beschichtungsmaschinen anzubieten. Es sei davon auszugehen, dass marktreife Maschinen erst ab ca. dem Jahr 2013 angeboten worden seien, so dass ein Zeitraum von etwa zehn Jahren zwischen dem Verkauf einer Testversion und der Herstellung marktreifer Beschichtungsmaschinen gelegen habe. Insoweit verweist die Kl\u00e4gerin auf die Presseerkl\u00e4rung in Anlage MSP 17.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, es sei nicht dargelegt, dass die K GmbH &amp; Co. KG jemals Erfindungsbesitz gehabt h\u00e4tte. Sie behauptet, es sei h\u00f6chst fraglich, ob dieses Unternehmen einen bestimmenden, wirtschaftlich wirksamen Einfluss auf Art und Umfang der vermeintlichen Vorbenutzung gehabt habe. Angesichts der vorgelegten Unterlagen sei insbesondere fraglich, ob sich die K GmbH &amp; Co. KG \u00fcberhaupt \u00fcber die Bedeutung eines Mittels zum Inbetriebsregimebringen bewusst gewesen sei, da die Bypassleitung in das Aufgabengebiet und die Kompetenz des Unternehmens T gefallen sei. Auch habe die K GmbH &amp; Co. KG nicht \u00fcber etwaige andere Unternehmen Erfindungsbesitz erworben. Sollte ein Erfindungsbesitz der K GmbH &amp; Co. KG vorgelegen haben, fehle es jedenfalls an einer Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes, wie sich aus Anlage MSP 17 ergebe, da vor dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatents das Teststadium nicht verlassen worden sei. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die K GmbH &amp; Co. KG eine etwaige Vorbenutzung fortgesetzt habe, so dass davon auszugehen sei, dass ein etwaiger Erfindungsbesitz jedenfalls aufgegeben worden sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin verweist zudem auf Unterschiede zwischen den Maschinen der Serie I und denen der Serie II, denen auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeh\u00f6re. Die Unterschiede betr\u00e4fen etwa die Anzahl der Mischvorrichtungen und Pumplevel, die Ausgestaltung der Plasmakammer und der Lanze sowie die Anordnung der Ventile und der Greifvorrichtungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausf\u00fchrungen auf Seiten 49 ff. der Replik (Bl. 174 ff. GA) Bezug genommen. Zudem w\u00fcrden die seitens der Beklagten vorgelegten Dokumente nicht zeigen, dass in der Maschinenserie I die technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents verwirklicht gewesen sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Verletzung werde gegen\u00fcber der angeblichen Vorbenutzung auch dadurch vertieft, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gegenst\u00e4nde der abh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche verwirkliche, w\u00e4hrend die vermeintliche Vorbenutzung insoweit anders ausgestaltet gewesen sei. Dies sei vorliegend bez\u00fcglich der Unteranspr\u00fcche 4 und 7 der Fall. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen auf Seiten 50 ff. der Replik (Bl. 180 ff. GA) verwiesen.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich eine Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents geltend gemacht hatte, hat sie die Antr\u00e4ge in der Folge um verschiedene insbesondere-Antr\u00e4ge erg\u00e4nzt, die sie teilweise nicht aufrechterh\u00e4lt, und nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts an den Wortlaut der aufrechterhaltenden Fassung des Anspruchs 1 des Klagepatents angepasst hat. Sie beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>eine Gaszufuhrinstallation f\u00fcr Maschinen, die eine Barriereschicht auf der Innenwand von Beh\u00e4ltern durch kaltes Plasma abscheiden, wenn sie Folgendes umfasst:<\/li>\n<li>&#8211; mindestens einen ersten Teil umfassend einen Beh\u00e4lter, der mit einer fl\u00fcssigen Komponente gef\u00fcllt ist, wobei der Beh\u00e4lter temperatur- und druckgeregelt ist, um die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen, um sie in die Gasphase \u00fcbergehen zu lassen, wobei der erste Teil durch mindestens eine Gasleitung mit dem Rest der Installation verbunden ist;<\/li>\n<li>&#8211; mindestens einen zweiten Teil umfassend eine Verteilungsvorrichtung, die mindestens einen Mischkopf umfasst, der vorgelagert an die Gasleitungen angeschlossen ist, die ihm durch Magnetventile entsprechen, und nachgelagert durch ein gesteuertes Magnetventil an mindestens eine Einspritzd\u00fcse angeschlossen ist, die dazu bestimmt ist, in ein zu behandelndes Gef\u00e4\u00df eingef\u00fcgt zu werden, wenn dieses in einem Vakuumbeh\u00e4lter angeordnet ist;<\/li>\n<li>&#8211; ein Mittel zum Inbetriebsregimebringen, das mit der Verteilungsvorrichtung zusammenwirkt, um mindestens ein Gasgemisch einzuspritzen, und das mit der Einspritzd\u00fcse verbunden ist, wobei jeder Mischkopf an das Mittel zum Inbetriebsregimebringen direkt durch ein jeweiliges Magnetventil parallel zu der Einspritzd\u00fcse angeschlossen ist, wobei die Verteilungsvorrichtung eine Einheit aus zwei Mischmitteln, die jeweils einen Mischkopf umfassen, aufweist;<br \/>\n(aufrechterhaltener Anspruch 1 der EP 1 954 XXA B1)<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 22. Februar 2017 die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der hierf\u00fcr bezahlten Preise,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Februar 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li><\/li>\n<li>4.<br \/>\ndie unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (unter Nennung des Gerichts, des Urteilsdatums und des Aktenzeichens) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>5.<br \/>\ndie unter Ziffer I.1. bezeichneten, in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse an einen, von der Kl\u00e4gerin zu benennenden, Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 22. Februar 2017 begangenen Handlungen bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Wegen der lediglich im Rahmen von insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche und Passagen der Klagepatentschrift wird auf die Triplik vom 22.02.2024 (dort Seiten 2 ff., Bl. 319 ff.GA) verwiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise,<br \/>\ndie vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit des Urteils davon abh\u00e4ngig zu machen, dass die Kl\u00e4gerin eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von mindestens EUR 20 Mio. erbringt.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte behauptet, in den aktuell vertriebenen und hergestellten P- Maschinen sei die Bypassleitung nicht \u2013 wie in den oben eingeblendeten Schalttafeln dargestellt \u2013 zwischen der Verteilungsvorrichtung und der Einspritzd\u00fcse angekoppelt, sondern vor den von der Kl\u00e4gerin als Mischk\u00f6pfe bezeichneten Bereichen, also dort, wo noch keinerlei Mischung der Gase erfolge. Sie meint, die von der Kl\u00e4gerin als Mischk\u00f6pfe bezeichneten Bereiche stellten allenfalls Mischmittel dar.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe nicht in ausreichender Weise dargelegt, dass sie, die Beklagte, nach Erteilung des Klagepatents \u00fcberhaupt eine Maschine ausgeliefert habe, die in ihrer Ausgestaltung der Maschine aus dem Jahr 2015 entsprochen habe. Da quasi jeder ausgelieferte Artikel ein Unikat darstelle, sei es auch nicht Aufgabe der Beklagten, jede der seit Eintragung des Klagepatents ausgelieferte Maschine auf ihre technische Beschaffenheit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen und dazu vorzutragen.<\/li>\n<li>Weiter meint die Beklagte, die Kl\u00e4gerin habe ihre Aktivlegitimation nicht dargelegt. Sie habe keinen aktuellen Registerauszug, aus dem sich die angebliche Aufnahme des Rechtsformzusatzes ergebe, vorgelegt. Zudem sei auch die Passivlegitimation der Beklagten nicht dargetan. Eine etwaig bei der I GmbH entstandene Wiederholungsgefahr sei durch die gesellschaftsrechtlichen Verschmelzungsvorg\u00e4nge entfallen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht. Es fehle an einem Beh\u00e4lter der temperatur- und druckgeregelt sei, um die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform finde insoweit allein eine Temperaturregelung statt. Eine Regelung im Sinne des Klagepatents, die mit dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von einer Regelung \u00fcbereinstimme, erfordere, dass die entsprechenden Gr\u00f6\u00dfen, vorliegend Temperatur und Druck, fortlaufend erfasst und mit Sollwerten, hier Solltemperatur und Solldruck, verglichen w\u00fcrden, um fortlaufend regelnd einzugreifen, z.B. durch Ver\u00e4ndern einer Heizleistung und\/oder durch Ver\u00e4ndern einer abgegebenen Gasmenge. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liege kein Regelkreis vor, in den ein Drucksensor integriert sei. Der gemessene Druck werde an keinen Regler \u00fcbermittelt, um einen Regeleingriff zu erm\u00f6glichen. Der Drucksensor sei in die Steuerung des Beh\u00e4lters zur Verdampfung der fl\u00fcssigen Komponente nicht eingebunden, es handele sich lediglich um einen intelligenten NOT-AUS-Schalter. Eine Regelung des Beh\u00e4lters, um die fl\u00fcssige Komponente zu Verdampfen unter Einbindung sowohl der Temperatur als auch des Drucks als Ist-Gr\u00f6\u00dfen und Soll-Gr\u00f6\u00dfen liege bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vor. Die Beklagte f\u00fchrt weiter aus, der Beh\u00e4lter, in dem das Evaporieren erfolge, sei auch nicht \u201ezwangsweise geschlossen\u201c, da ihm laufend verdampftes Gas entnommen werde, um Beschichtungsvorg\u00e4nge ausf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Zudem liege bei Vorsehen einer Temperaturregelung nicht zwangsweise gleichzeitig eine Druckregelung vor, selbst wenn Druck und Temperatur miteinander verkn\u00fcpft seien. Denn ein Temperatursensor messe nie den Druck, weshalb eine Temperaturregelung auch dann keine Druckregelung sei, wenn Temperatur und Druck voneinander abhingen. Beide Gr\u00f6\u00dfen m\u00fcssten gemessen werden und beide gemessenen Werte m\u00fcssten auf die Regelung Einfluss nehmen. Sowohl die Temperatur der zu verdampfenden Fl\u00fcssigkeit als auch der Druck im Gasvolumen oberhalb des Fl\u00fcssigkeitspegels seien zu betrachten. Erforderlich seien zwar keine separaten Regelschleifen, sowohl Temperatur- als auch Druckmesswerte m\u00fcssten aber in der \u2013 gegebenenfalls gemeinsamen \u2013 Regelung verarbeitet werden. Die Beklagte behauptet, eine Regelung des Drucks sei auch technisch sinnvoll, da der Druck im Gasraum oberhalb des Fl\u00fcssigkeitspegels die f\u00fcr den Beschichtungsvorgang zur Verf\u00fcgung stehende Gasmenge bestimme. Schlie\u00dflich ist sie der Ansicht, das Abschalten, das bei \u00dcberschreitung eines bestimmten Druckwertes erfolge, sei keine Regelma\u00dfnahme, um Druck und Temperatur zu beeinflussen. Denn das Abschalten der Anlage beende jede Regelung bzw. Steuerung.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasse auch kein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Mittel zum Inbetriebsregimebringen, das mit der Verteilungsvorrichtung zusammenwirke, um mindestens ein Gasgemisch einzuspritzen. Nach der Lehre des Klagepatents wirke das Mittel zum Inbetriebsregimebringen durch das zwischenzeitliche Abf\u00fchren von Gasgemisch im Beschichtungsbetrieb mit der Verteilungsvorrichtung zusammen. Das Klagepatent verstehe unter einem Zusammenwirken von Mittel zum Inbetriebsregimebringen und Verteilungsvorrichtung, um mindestens ein Gasgemisch einzuspritzen, einen Ablauf, wie er in der Beschreibung der Figur 2 des Klagepatents geschildert sei. Dabei werde stets im Wechsel entweder \u00fcber die Einspritzd\u00fcse das vom Mischkopf kommende Gasgemisch in den Beh\u00e4lter eingespritzt (w\u00e4hrend das Vakuummittel (E) nicht mit dem Mischkopf wirkverbunden sei) oder das Vakuummittel (E) werde mit dem Mischkopf wirkverbunden und dann kontinuierlich das im Mischkopf entstehende Gasgemisch abgef\u00fchrt (, wenn zum Beh\u00e4lterwechsel durch Schlie\u00dfen des entsprechenden Ventils das Gasgemisch vom Mischkopf nicht zur Einspritzd\u00fcse gef\u00fchrt werde). Dies ergebe sich aus der in den Abs\u00e4tzen [0012] und [0013] des Klagepatents erkennbaren Zielrichtung des Klagepatents, die Betriebsbedingungen der einzelnen Komponenten zwischen zwei Schichtabscheidungsvorg\u00e4ngen zu kontrollieren. Diese Aufgabe des Klagepatents k\u00f6nne nur in einem Betriebsmodus gel\u00f6st werden, in dem Schichtabscheidungsvorg\u00e4nge stattf\u00e4nden. Die im Klagepatent formulierte Aufgabe werde dadurch gel\u00f6st, dass in der Einheit aus zwei Mischmitteln, die jeweils einen Mischkopf umfassen, einer der beiden Mischk\u00f6pfe mit dem Mittel zum Inbetriebsregimebringen verbunden sei, w\u00e4hrend der andere Mischkopf mit der Einspritzd\u00fcse verbunden sei und Prozessgas in den Beh\u00e4lter f\u00fcr einen Abscheideprozess eingef\u00fchrt werde; es werde alternierend hin- und hergeschaltet, welcher der beiden Mischk\u00f6pfe der Einheit mit dem Mittel zum Inbetriebsregimebringen und welcher der beiden Mischk\u00f6pfe mit der Einspritzd\u00fcse verbunden sei. Da die Bypassleitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Beschichtungsbetrieb stets geschlossen sei, sei sie an dem Einspritzvorgang gar nicht beteiligt und wirke daher auch nicht mit der Verteilungsvorrichtung zusammen, um mindestens ein Gasgemisch einzuspritzen. Die Bypassleitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei dazu ohne Umprogrammierung auch nicht in der Lage. Auch ein Umprogrammieren w\u00fcrde \u2013 so die Beklagte \u2013 nicht zu einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Maschine f\u00fchren, da die Bypassleitung nur an eine zentrale Versorgungsleitung f\u00fcr Prozessgas angeschlossen sei, die alle Stationen versorge. Auch bei der Vorevakuierung der Maschine durch die Bypassleitung wirke diese nicht mit der Verteilungsvorrichtung zusammen, um mindestens ein Gasgemisch einzuspritzen, da die Verteilungsvorrichtung noch kein Gasgemisch einspritze und noch keine Beh\u00e4lter in die Beschichtungsstationen einliefen. Das einzige Ausf\u00fchrungsbeispiel des Anspruchs 1 des Klagepatents sei in Abs\u00e4tzen [0027] ff. der Klagepatentschrift beschrieben. Die Abs\u00e4tze [0086] ff. des Klagepatents beschrieben kein Ausf\u00fchrungsbeispiel des Anspruchs 1. Es sei dort gerade kein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Zusammenwirken von Mittel zum Inbetriebsregimebringen und Verteilungsvorrichtung geschildert. Vielmehr entspreche die dort beschriebene Betriebsart einem Vorevakuieren, das eine zus\u00e4tzliche zweite Betriebsart darstelle. Die Lehre des Anspruchs 1 verwirkliche aber allein die erste Betriebsart. So sei in Absatz [0088] beschrieben, dass die Ventile 64 und 84 geschlossen seien, und zwar deswegen, weil keine Einspritzvorg\u00e4nge und kein Anschluss an die Ausgleichskammer und die Einspritzd\u00fcse erfolgen sollten. Nach der Lehre des Klagepatents k\u00f6nne die Maschine zus\u00e4tzlich zu der ersten unter Anspruch 1 fallenden Betriebsart eine zweite Betriebsart aufweisen, die aber nicht unter Anspruch 1 falle, sondern den in Unteranspruch 13, der auf zwei aufeinanderfolgende Modi gerichtet sei, genannten zweiten Modus darstelle. Dieser Start- und Bereitschaftsmodus, den die Beklagte auch als Vorevakuierung bezeichnet, stelle lediglich eine optionale Art dar, eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Maschine zu betreiben, die in ihrem Produktionsbetrieb zwingend von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch mache.<\/li>\n<li>Die Beklagte behauptet zudem, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stelle sich in den Beschichtungsleitungen kein stabiles Gasgleichgewicht ein, das beim Einspritzvorgang von den Beschichtungsgasen genutzt werde. Denn das voreingestellte Gasgleichgewicht verfalle, wenn die Nutzung nicht mit einer gewissen Gleichzeitigkeit erfolge, sich die Ventile f\u00fcr das Einspritzen also gleichzeitig mit dem Schlie\u00dfen des Bypassventils \u00f6ffneten. Da dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall sei, staue sich das nachfolgende Gasgemisch sukzessive und l\u00f6se das von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Gasgleichgewicht auf. Im Produktionsbetrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden kontinuierlich die Leitungen der Gaszufuhreinrichtung, der zu beschichtende Beh\u00e4lter und die den Beh\u00e4lter umgebende Kammer auf f\u00fcr den Beschichtungsprozess erforderliche Unterdruckbedingungen eingestellt, was zu Produktionsbeginn aufgrund der \u00fcber die Bypassleitung erfolgten Vorevakuierung schneller m\u00f6glich sei als ohne Vorevakuierung. Ein auf das Einspritzen bezogenes Zusammenwirken liege darin aber nicht.<\/li>\n<li>Die Beklagte behauptet weiter, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbauten Faltenbalgventile seien keine Magnetventile im Sinne des Klagepatents. Magnetventile seien solche, die von einem Elektromagneten bet\u00e4tigt w\u00fcrden. Hingegen handele es sich bei den Ventilen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um Pneumatikventile, da sie durch Druckluft bet\u00e4tigt w\u00fcrden, n\u00e4mlich indem der Membranantrieb mit Druckluft beaufschlagt werde. Ob die Steuerdruckluftleitung zum Ventil von einem Magnetventil oder einem anders gearteten Ventil beherrscht werde, sei f\u00fcr die Einordnung irrelevant. Wenn das Ventil selbst durch Druckluft gesteuert werde, handele sich jedenfalls um ein Pneumatikventil. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien im feststehenden Teil Pneumatikventile verbaut, die vom Hersteller U selbst als \u201epneumatische Faltenbalgventile\u201c bezeichnet w\u00fcrden. Die Druckluftleitungen, die zu diesen pneumatischen Faltenbalgventilen f\u00fchrten, verliefen \u00fcber eine sogenannte Ventilinsel der Serie \u201eV\u201c von W; in der Ventilinsel seien insgesamt 24 Magnetventile angeordnet, die unter anderem die Steuerdruckluftleitungen beherrschten, die zu den entfernt davon, hinter einer Trennwand im beheizten Raum der Gaszufuhrinstallation angeordneten, pneumatischen Faltenbalgventilen f\u00fchrten. Bez\u00fcglich der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verweist sie insoweit auf die auf Seite 27 der Quadruplik (Bl. 386 GA) eingeblendeten Lichtbilder nebst Erl\u00e4uterung. Bei den in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbauten pneumatischen Faltenbalgventilen handele es sich auch nicht um Pneumatikventile mit integriertem Magnetventil, die m\u00f6glicherweise sowohl als Pneumatik- als auch als Magnetventil eingeordnet werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Zudem weise die Verteilungsvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Einheit aus zwei Mischmitteln, die jeweils einen Mischkopf umfassen, auf. Dieses im Nichtigkeitsverfahren hinzugekommene Merkmal beschr\u00e4nke den Anspruch auf eine Ausgestaltung gem\u00e4\u00df des in Abs\u00e4tzen [0057] ff. geschilderten Ausf\u00fchrungsbeispiels der Figur 2 der Klagepatentschrift, so dass eine Einheit aus genau zwei Mischmitteln vorliegen m\u00fcsse. Denn die Formulierung entspreche derjenigen des Absatzes [0058], nach der die Verteilungsvorrichtung eine Einheit aus zwei Mischmitteln umfasse, die jeweils einen Mischkopf umfassten, und zwar unter Bezugnahme auf den in Absatz [0057] genannten Zweck, aus zwei Gemischen von jeweils zwei verschiedenen Gasen nacheinander zwei \u00fcbereinanderliegende Innenschichten herzustellen. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Einheit aus \u2013 unstreitig \u2013 drei Mischmitteln aufweise, verwirkliche sie die Lehre des Klagepatents nicht. Hinzu komme, dass die seitens der Kl\u00e4gerin in der Schalttafel rot umrandeten Bereiche keine Mischk\u00f6pfe, sondern allenfalls Mischmittel darstellten, wobei ein Mischen in den rot umrandeten Bereichen (etwa vor den Ventilen V601 bis V607) nicht stattfinde<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihr \u2013 falls die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen sollte \u2013 jedenfalls ein privates Vorbenutzungsrecht zustehe. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterscheide sich in den relevanten Bauteilen nicht von den Maschinen der Serie I, von denen die K GmbH &amp; Co. KG bereits in den Jahren 2003 und 2004 mehrere Maschinen, u.a. die Maschine L M04, verkauft und ausgeliefert habe. Dadurch sei bei der K GmbH &amp; Co. KG ein Vorbenutzungsrecht entstanden, das auf sie, die Beklagte, als deren Rechtsnachfolgerin \u00fcbergangen sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beinhalte zwar Weiterentwicklungen gegen\u00fcber den Maschinen der Serie I, jedoch gingen diese nicht \u00fcber den Umfang der bisherigen Benutzung hinaus, da sie nicht in Zusammenhang mit dem Gegenstand der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung st\u00fcnden. Ein etwaiger Schutzbereichseingriff werde daher durch die Weiterentwicklungen gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglichen Vorbenutzungsgegenstand nicht vertieft, auch nicht in Bezug auf die Unteranspr\u00fcche 4 und 7. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen auf Seiten 48 ff. der Duplik (Bl. 290 ff. GA) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagte behauptet, die K GmbH &amp; Co. KG habe einen signifikanten Beitrag zur Entwicklung der Maschinen der Serie I geleistet. Sie meint, die Vorbenutzungshandlung liege in dem Herstellen der Maschine, ihrem Anbieten und Inverkehrbringen sowie im Besitz zu diesen Zwecken, wobei die Handlungen jeweils im Inland erfolgt seien. Genau diese T\u00e4tigkeiten weise die Anlage ES 18 als Kooperationszweck aus. Da die K GmbH &amp; Co. KG vor dem Zeitrang des Klagepatents mehrere Maschinen der Serie I hergestellt und verkauft habe, sei sie im Erfindungsbesitz gewesen und habe diesen mehrfach planm\u00e4\u00dfig verwirklicht. Das folge auch daraus, dass im Rahmen des Errichtens der Anlage beim Kunden Funktionstests h\u00e4tten durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen, etwa ein Vorevakuieren des Gaserzeugers, was ein Verst\u00e4ndnis der im Gaserzeuger ablaufenden Vorg\u00e4nge voraussetze. Aus dem Abnahmeprotokoll gem\u00e4\u00df Anlage ES 11 ergebe sich zudem, dass die Maschine voll funktionsf\u00e4hig \u00fcbergeben worden sei.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, selbst wenn man davon ausginge, dass ein Vorbenutzungsrecht nicht origin\u00e4r bei der K GmbH &amp; Co. KG, sondern bei der X GmbH entstanden sei, sei dieses in der Folge vollst\u00e4ndig auf die K GmbH &amp; Co. KG \u00fcbergegangen.<\/li>\n<li>Zu dem hilfsweise gestellten Antrag auf Anordnung einer Sicherheitsleistung tr\u00e4gt die Beklagte vor, die angegriffenen Gaszufuhrinstallationen seien Teil von Maschinen zur Beschichtung von Beh\u00e4ltern, die zu Preisen von netto EUR 5 Mio. und mehr verkauft w\u00fcrden. Derzeit gebe es Ausschreibungen von Y f\u00fcr mehrere Anlagen, bei denen sich beide Parteien beworben h\u00e4tten. F\u00fcr den Fall, dass die Beklagte solche Ausschreibungen wegen eines vorl\u00e4ufig vollstreckbaren Urteils verl\u00f6re, das Urteil aber sp\u00e4ter aufgehoben w\u00fcrde, tr\u00e4te bei ihr ein Millionenschaden ein, von dem unsicher sei, ob die Kl\u00e4gerin dann noch finanziell in der Lage w\u00e4re, diesen auszugleichen. Auch ein vorl\u00e4ufig vollstreckbarer R\u00fcckruf- oder Vernichtungsanspruch w\u00fcrde zu einem Schaden in Millionenh\u00f6he f\u00fchren.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des geltend gemachten Anspruchs 1 des Klagepatents in der durch das Bundespatentgericht mit Urteil vom 21.11.2023 aufrechterhaltenen Fassung keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Installation zur Bereitstellung eines gasf\u00f6rmigen Vorl\u00e4ufers, der zur Herstellung einer Barriereschicht in einer Maschine zum Abscheiden von Barriereschichten auf Gef\u00e4\u00dfe, insbesondere Flaschen, verwendet wird (Absatz [0001]).<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik waren, so das Klagepatent in Absatz [0002], bereits Maschinen bekannt, die mindestens eine Bearbeitungsstation mit einer Vakuumkammer aufweisen, in die die mit einer Barriereschicht zu beschichtenden Gef\u00e4\u00dfe eingebracht wurden. Mit Hilfe einer Gaszufuhrinstallation wurde ein gasf\u00f6rmiger Vorl\u00e4ufer (als Einzelgas oder Gasgemisch) in das Innere des Gef\u00e4\u00dfes, in dem das Vakuum erzeugt wurde, eingef\u00fchrt und ein Plasma des Vorl\u00e4ufers wurde unter Verwendung von Mikrowellenenergie erzeugt, die mit Hilfe eines Z\u00fcnders angelegt wurde. Das Klagepatent benennt in seinem Absatz [0004] die Ver\u00f6ffentlichungen FR-A-2.783.XXB und FR-A-2.791.XXC seines Anmelders und erl\u00e4utert in Absatz [0005], dass Maschinen zum Abscheiden von Barriereschichten auf Gef\u00e4\u00dfen mit sehr hohen Produktionsraten eingesetzt werden, weshalb die Zeit f\u00fcr den Aufbau des Gasdrucks, der zum Z\u00fcnden des Plasmas in dem Gef\u00e4\u00df erforderlich ist, extrem kurz sein muss. Das Klagepatent f\u00fchrt in Absatz [0007] weiter aus, dass im Stand der Technik bereits die Verwendung eines Gasgemisches zur Erzeugung des Plasmas beschrieben wurde. In Absatz [0008] erl\u00e4utert das Klagepatent, dass einige Bestandteile des Gasgemisches in Gasform und andere in fl\u00fcssiger Form von der Gaszufuhrinstallation der Maschine gespeichert werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>An den im Stand der Technik bekannten L\u00f6sungen kritisiert das Klagepatent, dass diese unbefriedigend seien, sobald die Produktionsrate einen gewissen Schwellenwert \u00fcberschreite (Absatz [0006]). Bei einer reinen Gaszufuhr habe sich gezeigt, dass die Dauer der Gasinjektion zum Sicherstellen eines ausreichenden Gasvolumens in dem Gef\u00e4\u00df, nachdem dort ein anf\u00e4ngliches Vakuum erzeugt worden sei, nicht unter einen bestimmten Schwellenwert gesenkt werden k\u00f6nne, was sich nachteilig auf die Gesamtbearbeitungsgeschwindigkeit der Anlage auswirke (Absatz [0009]). Diese Erscheinung werde \u2013 so erl\u00e4utert das Klagepatent in Absatz [0010] \u2013 noch verst\u00e4rkt, wenn der Vorl\u00e4ufer oder einige seiner Bestandteile im Falle eines Gemisches vor der Gaszufuhrinstallation in fl\u00fcssiger Phase gespeichert werden, da in diesem Fall zuvor ein Phasenwechsel des Vorl\u00e4ufers erfolgen m\u00fcsse, der in einem \u00dcbergang von seiner fl\u00fcssigen Phase in seine Gasphase bestehe, nachdem das Vakuum im Gef\u00e4\u00df hergestellt worden sei und die Vorl\u00e4uferzufuhrleitung mit dem Inneren des Gef\u00e4\u00dfes in Verbindung gebracht worden sei.<\/li>\n<li>In Absatz [0011] nennt das Klagepatent die US-A-5.827.XXD, die eine Gaszufuhrinstallation f\u00fcr Maschinen zum Abscheiden von Schichten offenbart, die einen Gasmischkopf, Mittel zum Inbetriebsregimebringen der Gase und einen Injektor enth\u00e4lt, die in Reihe geschaltet sind. Daran kritisiert das Klagepatent, dass eine solche Anordnung es nicht erm\u00f6glicht, die Betriebsbedingungen der einzelnen Komponenten zwischen zwei Schichtabscheidungsvorg\u00e4ngen zu kontrollieren. In Absatz [0012] nennt das Klagepatent die US-A-5.462.XXE, die keine Mittel zum Inbetriebsregimebringen der Gase offenbart. Auch insoweit kritisiert das Klagepatent, dass die Druckschrift somit keine Mittel offenbart, mit denen die Betriebsbedingungen der einzelnen Komponenten zwischen zwei Schichtabscheidungsvorg\u00e4ngen kontrolliert werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich vor diesem Hintergrund in seinem Absatz [0013] die Aufgabe, die Einschr\u00e4nkungen im Stand der Technik auszur\u00e4umen.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 in der vom Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung eine Gaszufuhrinstallation mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1.1 Gaszufuhrinstallation f\u00fcr Maschinen, die eine Barriereschicht auf der Innenwand von Beh\u00e4ltern durch kaltes Plasma abscheiden, dadurch gekennzeichnet, dass sie Folgendes umfasst:<br \/>\n1.2 &#8211; mindestens einen ersten Teil umfassend einen Beh\u00e4lter (1), der mit einer fl\u00fcssigen Komponente gef\u00fcllt ist, wobei der Beh\u00e4lter (1) temperatur- und druckgeregelt ist, um die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen, um sie in die Gasphase \u00fcbergehen zu lassen, wobei der erste Teil durch mindestens eine Gasleitung mit dem Rest der Installation verbunden ist;<br \/>\n1.3a &#8211; mindestens einen zweiten Teil umfassend eine Verteilungsvorrichtung (M), die mindestens einen Mischkopf (48, 50) umfasst, der vorgelagert an die Gasleitungen (54, 56, 76, 78) angeschlossen ist, die ihm durch Magnetventile (58, 60, 80, 82) entsprechen, und<br \/>\n1.3b nachgelagert durch ein gesteuertes Magnetventil (64, 84) an mindestens eine Einspritzd\u00fcse (44) angeschlossen ist, die dazu bestimmt ist, in ein zu behandelndes Gef\u00e4\u00df (42) eingef\u00fcgt zu werden, wenn dieses in einem Vakuumbeh\u00e4lter (40) angeordnet ist;<br \/>\n1.4 ein Mittel zum Inbetriebsregimebringen (E), das mit der Verteilungsvorrichtung (M) zusammenwirkt, um mindestens ein Gasgemisch einzuspritzen, und<br \/>\n1.4a das mit der Einspritzd\u00fcse (44) verbunden ist, wobei jeder Mischkopf (48, 50) an das Mittel zum Inbetriebsregimebringen (E) direkt durch ein jeweiliges Magnetventil (66, 85) parallel zu der Einspritzd\u00fcse (44) angeschlossen ist,<br \/>\n1.5 wobei die Verteilungsvorrichtung eine Einheit aus zwei Mischmitteln aufweist, die jeweils einen Mischkopf umfassen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da sie nicht alle Merkmale des Anspruchs 1 in der aufrechterhaltenen Fassung verwirklicht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht keinen Gebrauch von Merkmal 1.2. Nach Merkmal 1.2 umfasst die Gaszufuhrinstallation mindestens einen ersten Teil umfassend einen Beh\u00e4lter, der mit einer fl\u00fcssigen Komponente gef\u00fcllt ist, wobei der Beh\u00e4lter temperatur- und druckgeregelt ist, um die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen, um sie in die Gasphase \u00fcbergehen zu lassen, wobei der erste Teil durch mindestens eine Gasleitung mit dem Rest der Installation verbunden ist.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen ersten Teil mit einem Beh\u00e4lter umfasst, der mit einer fl\u00fcssigen Komponente gef\u00fcllt ist, wobei der Beh\u00e4lter temperaturgeregelt ist, um die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen, um sie in die Gasphase \u00fcbergehen zu lassen, wobei der erste Teil durch mindestens eine Gasleitung mit dem Rest der Installation verbunden ist, steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit. Streitig ist, ob der Beh\u00e4lter (auch) druckgeregelt ist, um die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen, um sie in die Gasphase \u00fcbergehen zu lassen.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nNach der Lehre des Klagepatents erfolgt die Regelung des Beh\u00e4lters \u00fcber zwei Gr\u00f6\u00dfen, n\u00e4mlich die Temperatur und den Druck. Dies impliziert, dass diese Gr\u00f6\u00dfen nicht nur gemessen werden (Ist-Gr\u00f6\u00dfen), sondern insoweit auch jeweils Soll-Gr\u00f6\u00dfen hinterlegt sind, an die die Ist-Gr\u00f6\u00dfen im Falle einer Abweichung durch Regelungsma\u00dfnahmen herangef\u00fchrt werden. Diesem von der Beklagten detailliert und unter Bezugnahme auf DIN-Vorschriften dargelegten allgemeinen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von einer Regelung ist die Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten. Auch Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Lehre des Klagepatents ein abweichendes Verst\u00e4ndnis einer Regelung zu Grunde liegen w\u00fcrde, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Dass \u2013 in einem geschlossenen System \u2013 eine Temperatur\u00e4nderung immer auch eine \u00c4nderung des Druckes herbeif\u00fchrt, sagt nichts dar\u00fcber aus, ob bei einer Temperaturregelung gleichzeitig eine Druckregelung vorliegt, sondern allein dar\u00fcber, dass eine \u00c4nderung der Temperatur (beispielsweise durch eine Regelungsma\u00dfnahme) auch eine \u00c4nderung des Drucks zur Folge hat. Sind in der Vorrichtung bez\u00fcglich des Drucks aber keine Soll-Werte hinterlegt, an die der Ist-Druckwert durch eine Ma\u00dfnahme herangef\u00fchrt werden soll, handelt es sich bei einer solchen \u00c4nderung des Drucks nicht zugleich um eine Druckregelung. Zwar macht die Klagepatentschrift keine Vorgabe dazu, \u00fcber welche Ma\u00dfnahmen der Druck geregelt werden soll, so dass grunds\u00e4tzlich eine Vielzahl von Ma\u00dfnahmen, die den Druck beeinflussen, in Betracht kommt. Eine \u00c4nderung des Drucks kann etwa \u00fcber ein \u00d6ffnen oder Schlie\u00dfen von Ventilen bewirkt werden, die an zuf\u00fchrenden oder ableitenden Leitungen angebracht sind. So beschreibt das Klagepatent in Absatz [0042] in Zusammenhang mit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 1, dass das Ventil 17 (zum Inbetriebsregimebringen) ein \u201eBypass\u201c-Ventil darstellt, das die Aufgabe hat, den Druckaufbau (Vakuumniveau) des Kreislaufs zu Beginn des Betriebszyklus zu erleichtern, w\u00e4hrend im eingeschwungenen Betrieb der Gasdurchfluss \u00fcber den Durchflussmesser\/-regler gesteuert wird. In dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 1 wird der Druck danach \u00fcber die Menge des (\u00fcber das Ventil 17 oder den Durchflussmesser\/-regler 21) abgeleiteten Gases ver\u00e4ndert und geregelt. Dies korrespondiert mit den Ausf\u00fchrungen in Absatz [0051], nach denen die (erste) Steuerung des Ausf\u00fchrungsbeispiels neben der auf das Heizelement aufgebrachten Energie die \u00d6ffnungswerte der Durchflussmesser 21 und\/oder 29, der Ventile (zum Inbetriebsregimebringen) 17, 37 und \/ oder des F\u00fcllventils 7 einstellen kann. Auch ist plausibel, dass der Druck \u2013 jedenfalls in einem geschlossenen System \u2013 durch Ver\u00e4nderung der Temperatur ge\u00e4ndert werden kann. Eine (Ma\u00dfnahme zur) Regelung des Drucks kann in dem Herbeif\u00fchren einer Temperatur\u00e4nderung aber nur dann liegen, wenn der Ist-Wert des Drucks erfasst und durch die Ma\u00dfnahme an einen hinterlegten Soll-Wert des Drucks angeglichen werden soll. Dies erfordert zwingend die Einbindung des Druckwertes in einen Regelkreis. Nach der Lehre des Klagepatents, dessen Anspruch 1 keinerlei Vorgaben dazu enth\u00e4lt, durch welche Ma\u00dfnahmen die Druckregelung zu erfolgen hat, ist auch eine Regelung der beiden Gr\u00f6\u00dfen Temperatur und Druck \u00fcber einen gemeinsamen Regelkreis nicht ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist ein eigener Regelkreis f\u00fcr den Druck nicht zwingend. Minimalvoraussetzung ist aber, dass ein Soll-Wert f\u00fcr den Druck hinterlegt ist, an den der (gemessene) Ist-Wert durch Regelungsma\u00dfnahmen herangef\u00fchrt werden kann. Der gemessene Druckwert muss Einfluss auf die Regelung nehmen.<\/li>\n<li>Merkmal 1.2 sieht ferner vor, dass der Beh\u00e4lter temperatur- und druckgeregelt ist, um die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen, um sie in die Gasphase \u00fcbergehen zu lassen. Bei dieser Vorgabe handelt es sich um eine Funktionsangabe, die die durch das Patent gesch\u00fctzte Vorrichtung n\u00e4her dahin definiert, dass diese nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen muss, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass sie die im Patentanspruch erw\u00e4hnte Funktion herbeif\u00fchren kann (BGH, GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH, GRUR 2021, 462 \u2013 Fensterfl\u00fcgel; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Auflage 2024, Abschn. A, Rn. 95). Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Druckregelung des Beh\u00e4lters derart eingesetzt werden k\u00f6nnen muss, dass sie zu dem Vorgang des Verdampfens der fl\u00fcssigen Komponente beitr\u00e4gt.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nAuf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 1.2 nicht. Die Beh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind nicht (auch) druckgeregelt, um die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen, um sie in die Gasphase \u00fcbergehen zu lassen. Die einzigen Ma\u00dfnahmen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgrund eines bestimmten Ist-Wertes des Drucks in einem der Beh\u00e4lter ergriffen werden, liegen darin, dass die Anlage gestoppt und in den Standby-Betrieb versetzt wird (wenn der kritische Druck f\u00fcr mehr als 60 Sekunden \u00fcberschritten wird) bzw. die Anlage abgeschaltet wird (wenn der Druck f\u00fcr eine weitere Zeit zu hoch bleibt). Diese Ma\u00dfnahmen regeln jedoch nicht den Beh\u00e4lter bzw. dessen Druckniveau, um die fl\u00fcssige Komponente zu verdampfen. Sie tragen zu der im Anspruch 1 genannten Funktion, n\u00e4mlich zur \u00dcberf\u00fchrung der fl\u00fcssigen Komponente in die Gasphase, nicht bei. Vielmehr f\u00fchren sie zu einer Unterbrechung des Betriebes der Anlage.<\/li>\n<li>Dass im laufenden Betrieb der Anlage etwaige Ma\u00dfnahmen zur Einstellung der Temperatur im Beh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zugleich \u2013 m\u00f6glicherweise \u2013 den dort herrschenden Druck beeinflussen, stellt nach Ma\u00dfgabe des oben geschilderten Verst\u00e4ndnisses keine Druckregelung im Sinne des Klagepatents dar, da insoweit kein Soll-Wert f\u00fcr den Druck hinterlegt ist. Etwaige Temperaturregelungen m\u00f6gen dazu f\u00fchren, dass sich der Druck im Beh\u00e4lter ver\u00e4ndert, sie beinhalten aber keine Druckregelung im Sinne des Klagepatents.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 1.2 nicht verwirklicht, er\u00fcbrigen sich Ausf\u00fchrungen zu den weiteren zwischen den Parteien in Streit stehenden Merkmalen. Vor diesem Hintergrund war es nicht erforderlich, der Kl\u00e4gerin eine Schriftsatzfrist auf den neuen Tatsachenvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 11.03.2024 zur Ausgestaltung der Ventile und zur Anordnung von Mischk\u00f6pfen, Einspritzd\u00fcse und Bypassleitung, insbesondere zum Vortrag zur Anordnung der Bypassleitung stromaufw\u00e4rts der Mischk\u00f6pfe, nachzulassen, da diese Punkte angesichts der mangelnden Verwirklichung von Merkmal 1.2 nicht entscheidungserheblich sind.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte nicht zu. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Ausf\u00fchrungen zu dem seitens der Beklagten geltend gemachten privaten Vorbenutzungsrecht.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 750.000,00 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3353 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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