{"id":9477,"date":"2025-01-31T13:54:30","date_gmt":"2025-01-31T13:54:30","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9477"},"modified":"2025-01-31T11:03:06","modified_gmt":"2025-01-31T11:03:06","slug":"4a-o-28-23-traeger-anschlussrahmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9477","title":{"rendered":"4a O 28\/23 &#8211; Tr\u00e4ger-Anschlussrahmen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3352<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 21. M\u00e4rz 2024, Az. 4a O 28\/23<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nAuf die Widerklage wird die Kl\u00e4gerin verurteilt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<\/li>\n<li>in Bezug auf die Beklagte und\/oder deren Abnehmer, insbesondere, aber nicht ausschlie\u00dflich die B GmbH und die C GmbH,<br \/>\ngegen\u00fcber dem Betreiber der Verkaufsplattform D zu behaupten, die in der Bundesrepublik Deutschland verf\u00fcgbaren Produkte mit den nachfolgend aufgef\u00fchrten E verletzten die Rechte der Kl\u00e4gerin aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents mit der Nummer EP 2 947 XXA B1:<br \/>\nF<br \/>\nG<br \/>\nH<br \/>\nI<br \/>\nJ<br \/>\nK<br \/>\nL<br \/>\nM<br \/>\nP<br \/>\nN<br \/>\nO<br \/>\nQ<br \/>\nR<br \/>\nS<br \/>\nModell \u201eT\u201c<br \/>\nU<br \/>\nV<br \/>\nW<br \/>\nX<br \/>\nY<br \/>\nZ<br \/>\nAA<br \/>\nAB<br \/>\nAC<br \/>\nAD<br \/>\nAE<br \/>\nAF<br \/>\nAG<br \/>\nAH<br \/>\nAI<br \/>\nAJ<\/li>\n<li>2.<br \/>\ndie unter Ziffer II.1. genannte Produkte betreffenden Schutzrechtsverletzungsanzeigen (Complaints) gegen\u00fcber dem Betreiber der Verkaufsplattform D unverz\u00fcglich zur\u00fcckzunehmen, und zwar dergestalt, dass sie die jeweiligen Schutzrechtsverletzungsanzeigen (Complaints) widerruft und mitteilt, dass sie keine solchen Einw\u00e4nde gegen die Wiederaufnahme des Verkaufs dieser Produkte hat, soweit die Produkte mit folgenden E betroffen sind<br \/>\nJ<br \/>\nL<br \/>\nU<br \/>\nV<br \/>\nW<br \/>\nX<br \/>\nY<br \/>\nZ<br \/>\nAA<br \/>\nAB<br \/>\nAC<br \/>\nAD<br \/>\nAF<br \/>\nAI<\/li>\n<li>und \/ oder<\/li>\n<li>ein Best\u00e4tigungsschreiben zur Verf\u00fcgung zu stellen, dass die unter den genannten E benannten Produkte wieder zum Verkauf freigegeben werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAuf die Widerklage wird festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer II.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nAuf die Widerklage wird die Kl\u00e4gerin verurteilt, an die Beklagte EUR 4.613,64 nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2023 zu zahlen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDas Urteil ist bez\u00fcglich des Tenors zu II.1. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 75.000,00 EUR, bez\u00fcglich des Tenors zu II.2. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 20.000,00 EUR und bez\u00fcglich des Tenors zu IV. und V. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\u2003<strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin und Widerbeklagte (im Folgenden bezeichnet als Kl\u00e4gerin) ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 2 947 XXA B1 (Anlage HE01, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage HE02, im Folgenden: Klagepatent). Das in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent wurde am 22.05.2015 unter Inanspruchnahme zweier Priorit\u00e4ten taiwanesischer Anmeldungen vom 23.05.2014 und vom 03.02.2015 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 25.11.2015 offengelegt, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 01.08.2018 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/li>\n<li>Unter dem 14.09.2023 reichte die hiesige Beklagte und Widerkl\u00e4gerin (im Folgenden bezeichnet als Beklagte) Nichtigkeitsklage (Anlage KAP1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht ein. Nachdem es Uneinigkeit dar\u00fcber gab, ob die Nichtigkeitsklage der hiesigen Kl\u00e4gerin wirksam zugestellt worden sei, erkl\u00e4rte das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 16.01.2024 die Zustellung f\u00fcr wirksam. Mit Schriftsatz vom 12.02.2024 (Anlage HE24) erwiderte die Kl\u00e4gerin auf die Nichtigkeitsklage, woraufhin das Bundespatentgericht unter dem 14.02.2024 einen qualifizierten Hinweis erteilte. Bislang ist noch nicht \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft nach seinem Absatz [0002] (Absatzangaben ohne n\u00e4here Bezeichnung sind solche des Klagepatents) eine lichtemittierende Vorrichtung, einen Tr\u00e4ger-Anschlussrahmen und eine aus dem Tr\u00e4ger-Anschlussrahmen hergestellte lichtemittierende Vorrichtung, insbesondere einen Tr\u00e4ger-Anschlussrahmen zur Aufnahme eines Leuchtdioden(LED)-Chips und eine aus dem Anschlussrahmen hergestellte lichtemittierende Vorrichtung.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201eLichtemittierende Einrichtung, die Folgendes umfasst: einen Tr\u00e4ger (110); einen Leuchtdioden-Chip, LED-Chip, der in dem Tr\u00e4ger getragen wird; und eine Einkapselung, die den LED-Chip abdeckt, wobei der Tr\u00e4ger Folgendes umfasst:<br \/>\nmindestens einen Elektrodenabschnitt (112), wobei der eine oder jeder der mehreren Elektrodenabschnitte mindestens einen Elektrodenabschnittsquerschnitt (112A) besitzt; und<br \/>\nein Geh\u00e4use (111), das einen Geh\u00e4usequerschnitt (111A) besitzt, wobei das Geh\u00e4use mindestens teilweise den mindestens einen Elektrodenabschnitt abdeckt; wobei<br \/>\nder Geh\u00e4usequerschnitt (111A) und der Elektrodenabschnittsquerschnitt (112A) nicht h\u00f6hengleich sind und<br \/>\nder eine oder jeder der mehreren Elektrodenabschnitte ferner einen zentralen Bereich (112A1) und zwei Kantenbereiche (112A2) aufweist, wobei sich der Elektrodenabschnittsquerschnitt auf mindestens einem der beiden Kantenbereiche befindet, der zentrale Bereich und die beiden Kantenbereiche von dem Geh\u00e4usequerschnitt (111A) vorstehen und der zentrale Bereich (112A1) von den beiden Kantenbereichen (112A2) vorsteht.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der lediglich im Rahmen von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 3, 4, 5, 8, 9 und 10 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage HE01) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Zudem ist die Kl\u00e4gerin Inhaberin des am 22.05.2015 angemeldeten Gebrauchsmusters DE 20 2015 009 XXD U1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster, Anlage HE07), das aus der Anmeldung des Klagepatents abgezweigt ist und am 30.06.2017 eingetragen wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung erfolgte am 10.08.2017.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet an und vertreibt unter anderem \u00fcber das Internet Leuchtmittel in Deutschland. Jedenfalls bis zum 02.12.2019 bot sie das LED-Leuchtmittel \u201eAK\u201c, Typ AL, 350mA (im Folgenden bezeichnet als angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1), an und vertrieb es u.a. an (Elektro-)Fachh\u00e4ndler. Am 12.04.2023 erwarb die Kl\u00e4gerin \u00fcber den D der in AN ans\u00e4ssigen AM GmbH ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 (Rechnung vorgelegt als Anlage HE06), das sie in der Folge untersuchte. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 ist ausgestaltet, wie aus den nachfolgend eingeblendeten Fotografien ersichtlich, die der Klageschrift entnommen sind:<br \/>\n.<\/li>\n<li>Die nachfolgenden, mit Anmerkungen der Kl\u00e4gerin versehenen Fotografien entstammen ebenfalls der Klageschrift und zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 nach Entfernung des Lampenschirms und weiterer Bauteile:<\/li>\n<li>\nDie nachstehend eingeblendeten weiteren mit Anmerkungen der Kl\u00e4gerin versehenen Abbildungen einer 300-fachen Vergr\u00f6\u00dferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 sind dem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 12.02.2024 entnommen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nFolgende weitere Leuchtmittel der Beklagten waren in Deutschland jedenfalls bis zu ihrer dortigen Sperrung \u00fcber den D bei der B GmbH erh\u00e4ltlich. Die Kl\u00e4gerin hat Muster dieser Leuchtmittel erworben und untersucht. Die Leuchtmittel sind ausgestaltet, wie aus den jeweils eingeblendeten Abbildungen, die zum Teil mit Anmerkungen der Kl\u00e4gerin versehen sind, ersichtlich:<\/li>\n<li>\uf02d O (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2):<\/li>\n<li>sowie nach Abnahme des Lampenschirms und weiterer Bauteile<\/li>\n<li>Die nachstehend eingeblendeten weiteren mit Anmerkungen der Kl\u00e4gerin versehenen Abbildungen einer 300-fachen Vergr\u00f6\u00dferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 sind dem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 12.02.2024 entnommen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\uf02d AP (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3):<\/li>\n<li>sowie nach Abnahme des Lampenschirms und weiterer Bauteile<\/li>\n<li>Die nachstehend eingeblendeten weiteren mit Anmerkungen der Kl\u00e4gerin versehenen Abbildungen einer 200- bis 300-fachen Vergr\u00f6\u00dferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 sind dem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 12.02.2024 entnommen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\uf02d AQ (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4):<\/li>\n<li>sowie nach Abnahme der Abdeckung und weiterer Bauteile<\/li>\n<li>\nDie nachstehend eingeblendeten weiteren mit Anmerkungen der Kl\u00e4gerin versehenen Abbildungen einer 200- bis 300-fachen Vergr\u00f6\u00dferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 4 sind dem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 12.02.2024 entnommen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\uf02d AR (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 5):<\/li>\n<li>sowie nach Abnahme des Lampenschirms und weiterer Bauteile<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die nachstehend eingeblendeten weiteren mit Anmerkungen der Kl\u00e4gerin versehenen Abbildungen einer 200- bis 300-fachen Vergr\u00f6\u00dferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 5 sind dem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 12.02.2024 entnommen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\uf02d AS (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 6):<\/li>\n<li>sowie nach Abnahme des Lampenschirms und weiterer Bauteile<br \/>\n.<br \/>\nDie nachstehend eingeblendeten weiteren mit Anmerkungen der Kl\u00e4gerin versehenen Abbildungen einer 200- bis 300-fachen Vergr\u00f6\u00dferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 6 sind dem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 12.02.2024 entnommen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte legt zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 das aus Anlage KAP15 ersichtliche Datenblatt, zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 4 das aus Anlage KAP16 ersichtliche Datenblatt und zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 5 das aus Anlage KAP 19 ersichtliche Datenblatt vor.<\/li>\n<li>Wegen des Vertriebes dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 bis 5 sowie weiterer Leuchtmittel \u00fcber die Plattform D leitete die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf insgesamt 30 Produkte der Beklagten sog. Complaint-Verfahren bei AT ein. Erl\u00e4uterungen zu dem Complaint-Verfahren sind \u00fcber die Internetseite von AT abrufbar und auf Seite 29 des Schriftsatzes vom 11.01.2024 (Bl. 245 GA) eingeblendet. Zur Einleitung dieser Verfahren nutzte die Kl\u00e4gerin das unter der URL https:\/\/www.AT.de\/AU abrufbare Formular, auf dem das betroffene Schutzrecht und die betroffenen Produkte angegeben werden k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin gab als betroffenes Schutzrecht das Klagepatent an, als betroffene Produkte nannte sie \u2013 mit Ausnahme des Produktes \u201eModell \u201eT\u201c\u201c(im Folgenden: \u201eModell T\u201c) \u2013 die E der aus dem Widerklageantrag ersichtlichen Produkte, die der Produktbezeichnung im Antrag jeweils in Fettdruck vorangestellt ist und den aus dem Tenor zu Ziffer II.1. ersichtlichen E entsprechen. Daraufhin sperrte AT die aus dem Widerklageantrag ersichtlichen Produkte, die \u00fcber den D \u2013 mit Ausnahme des Produktes \u201eModell \u201eT\u201c, das von der C GmbH angeboten wurde \u2013 allesamt von der B GmbH angeboten wurden. Das Leuchtmittel der mit der urspr\u00fcnglichen Klage allein angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 war in keinem der Produkte verbaut. In sechs der seitens der Kl\u00e4gerin bezeichneten Produkte war gar kein Leuchtmittel verbaut; sie waren geeignet, unterschiedlichste Leuchtmittel aufzunehmen. In einem weiteren angegriffenen Produkt wurde ein sog. Filamentleuchtmittel, also ein Leuchtstab, verwendet. Die B GmbH informierte die Beklagte am 09.10.2023 \u00fcber die Sperrung der Produkte, die C GmbH informierte die Beklagte am 19.10.2023 \u00fcber die Sperrung des von ihr angebotenen Produktes. Nachdem die B GmbH auf die Produktsperre hin Kontakt mit der hiesigen Kl\u00e4gerin gesucht hatte, kam es zu einer Email-Korrespondenz mit den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin. In der Korrespondenz verwiesen die Prozessbevollm\u00e4chtigten darauf, dass Hintergrund des Complaints der von der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte gef\u00fchrte Rechtsstreit wegen Verletzung des Klagepatents sei, im Zuge dessen die Kl\u00e4gerin ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten beauftragt habe, die patentverletzenden Produkte von AT entfernen zu lassen. Sie boten der B GmbH an, ihr Unterlagen f\u00fcr einen Einspruch gegen den Complaint zur Verf\u00fcgung zu stellen, falls die B GmbH eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung hinsichtlich der von ihr angebotenen und von dem Complaint betroffenen Produkte der Beklagten abgeben w\u00fcrde. Wegen der weiteren Einzelheit des Email-Verkehrs wird auf die Anlagen KAP5 und KAP6 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.10.2023 (Anlage KAP7) forderte die Beklagte die Kl\u00e4gerin unter Fristsetzung bis zum 31.10.2023, 14:00 Uhr, auf, die Complaint-Verfahren zur\u00fcckzunehmen und ihrerseits eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abzugeben. Das Schreiben wurde am 27.10.2023 sowohl der Kl\u00e4gerin in Taiwan als auch unter c\/o-Adresse bei der AV GmbH ausgeliefert (Zustellungsbest\u00e4tigungen in Anlagen KAP8 und KAP9), und per Email unter anderem an die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin \u00fcbersandt. Die Kl\u00e4gerin verweigerte die Annahme der Abmahnung in Taiwan mit dem Argument, sie k\u00f6nne nicht zugeordnet werden, und veranlasste deren R\u00fccksendung.<\/li>\n<li>Am 06.11.2023 reichte die Beklagte einen gegen die Kl\u00e4gerin gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bei dem Landgericht D\u00fcsseldorf ein und gab als Zustelladresse die Anschrift der AW GmbH an. Diese sandte die Unterlagen unter dem 16.11.2023 an das Gericht zur\u00fcck und gab an, die Zustellung m\u00fcsse bei dem Mutterkonzern in Taiwan (also der Kl\u00e4gerin) erfolgen; die Kl\u00e4gerin habe ihr die Weiterleitung der Dokumente nach Taiwan untersagt. Am 14.11.2023 widerrief die Kl\u00e4gerin den gegen die aus der Anlage HE08 ersichtlichen acht Produkte gerichteten Complaint gegen\u00fcber AT Deutschland. Insgesamt hat sie zwischenzeitlich den Complaint bez\u00fcglich der 17 auf Seiten 25 und 26 des Schriftsatzes vom 11.01.2024 (Bl. 241, 242 GA) aufgef\u00fchrten Produkte zur\u00fcckgenommen, wobei die R\u00fccknahme hinsichtlich aller genannten Produkte \u2013 m\u00f6glicherweise mit Ausnahme des Produktes \u201eModell T\u201c \u2013 auch umgesetzt ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, alle sechs angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere weise der Elektrodenabschnitt aller angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kantenbereiche, die von dem Geh\u00e4usequerschnitt vorst\u00fcnden, sowie einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Elektrodenabschnittsquerschnitt, der nicht h\u00f6hengleich mit dem Geh\u00e4usequerschnitt sei und sich auf mindestens einem der beiden Kantenbereiche befinde, auf.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten falle die in Figur 6 der Klagepatentschrift gezeigte Gestaltung, der die Ausgestaltung der Kantenbereiche und Elektrodenabschnittsquerschnitte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00e4hnlich sei, unter den Anspruch 1 des Klagepatents. Dies ergebe sich bereits aus Absatz [0018] des Klagepatents, nach dem Figur 6 eine Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zeige. Auch in Absatz [0041] hei\u00dfe es, dass Figur 6 ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung zeige. Dass die Vorgabe, dass Geh\u00e4usequerschnitt und Elektrodenabschnittsquerschnitt nicht h\u00f6hengleich seien, in der Beschreibung zu Figur 6 keine Erw\u00e4hnung finde, stehe dem nicht entgegen. Denn auch in der Beschreibung zu Figur 7, die unstreitig eine Ausf\u00fchrungsform der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre zeige, werde die entsprechende Vorgabe nicht erw\u00e4hnt. Da die Patentanspr\u00fcche und der sie erl\u00e4uternde Beschreibungstext eine Einheit bildeten, interpretiere der Fachmann diese Einheit als sinnvolles Ganzes derart, dass sich Widerspr\u00fcche nicht erg\u00e4ben. Daher sei kein Grund erkennbar, warum die in Figur 6 gezeigte Gestaltung nicht erfindungsgem\u00e4\u00df sein solle; vielmehr zeige Figur 6, dass unterschiedliche Ausf\u00fchrungsformen Gegenstand der Lehre des Klagepatents seien. Die Kl\u00e4gerin ist weiter der Ansicht, insbesondere zeige die Figur 6 Kantenbereiche im Sinne der Lehre des Klagepatents, die den von der Kl\u00e4gerin blau umrandeten Bereichen in der nachfolgend eingeblendeten Figur 6 des Klagepatents entspr\u00e4chen:<\/li>\n<li>.<br \/>\nDaf\u00fcr spr\u00e4chen auch die Unteranspr\u00fcche 2 und 4, nach denen der Elektrodenabschnittsquerschnitt eine schr\u00e4ge Oberfl\u00e4che (Unteranspruch 2) oder eine gekr\u00fcmmte Oberfl\u00e4che (Unteranspruch 4) aufweisen k\u00f6nne. Selbiges ergebe sich auch aus Figur 9.<\/li>\n<li>Die Beklagte komme nur deshalb zur Nichtverletzung, weil sie die zwei Kantenbereiche falsch verorte. Konkret gehe es darum, ob der in der nachfolgend eingeblendeten, dem Schriftsatz vom 12.02.2024 entnommenen Abbildung von Figur 7 von der Kl\u00e4gerin rot eingekreiste Bereich dem Kantenbereich oder dem zentralen Bereich zuzurechnen sei:<\/li>\n<li>\nRichtigerweise geh\u00f6re dieser Bereich zum Kantenbereich, wof\u00fcr auch die Gestaltung gem\u00e4\u00df Figur 9 spreche, in der der Elektrodenabschnittsquerschnitt ein schr\u00e4g verlaufender Bereich sei. Da dieser Bereich dem Kantenbereich und dem Elektrodenabschnittsquerschnitt zuzuordnen sei, wiesen alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen Elektrodenabschnittsquerschnitt auf, der nicht h\u00f6hengleich mit dem Geh\u00e4usequerschnitt sei. Denn diese Vorgabe des Anspruchs 1 des Klagepatents beziehe sich nicht auf die Relation zwischen Geh\u00e4usequerschnitt und Kantenbereich, sondern auf die Relation zwischen einem Teil des Kantenbereichs \u2013 dem Elektrodenabschnittsquerschnitt \u2013 und dem Geh\u00e4usequerschnitt. Auch sei die Anforderung erf\u00fcllt, dass der zentrale Bereich und die beiden Kantenbereiche von dem Geh\u00e4usequerschnitt vorst\u00fcnden. Zur Veranschaulichung des Verst\u00e4ndnisses der Kl\u00e4gerin wird nachfolgend eine von der Kl\u00e4gerin mit Anmerkungen versehene Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, die dem Schriftsatz vom 11.01.2024 entnommen ist, eingeblendet:<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>Letztlich sei diese Auslegung aber nicht entscheidend, da \u2013 wie die Kl\u00e4gerin erstmals mit Schriftsatz vom 12.02.2024 behauptet \u2013 die nunmehr vorgelegten hochaufl\u00f6senden Fotografien erg\u00e4ben, dass bei allen sechs angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Kantenbereich und damit jedenfalls auch die beiden Enden der Elektrodenabschnittsquerschnitte dem Geh\u00e4usequerschnitt vorst\u00fcnden. Auf den Fotografien aller sechs angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei ein solches Vorstehen gut zu erkennen, es sei eine deutliche Kante sichtbar. Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu den Lichtbildern erl\u00e4utert, es d\u00fcrfe so sein, dass sich durch den Hitzeeintrag beim Verl\u00f6ten im Herstellungsprozess ein Teil des Geh\u00e4uses verfl\u00fcssigt habe und nach unten gelaufen sei. Durch die hohe Aufl\u00f6sung und starke Vergr\u00f6\u00dferung k\u00f6nne auf den Lichtbildern auch eine glatte Oberfl\u00e4che rau erscheinen. Ein H\u00f6henunterschied zwischen Kantenbereich und Geh\u00e4usequerschnitt sei bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 6 auf den Lichtbildern zu erkennen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, das Klagepatent sei schutzf\u00e4hig, insbesondere auch gegen\u00fcber den jeweiligen Lehren der Entgegenhaltungen JP 2014-41XXE A (im Folgenden bezeichnet als D1, Anlage KAP 2a, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage KAP 2b), CN 203386XXF U (im Folgenden bezeichnet als D2, Anlage KAP 3a, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage KAP 3b) und CN 20 34 66XXG U (im Folgenden bezeichnet als D3, Anlage KAP 4a, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage KAP 4b) neu.<\/li>\n<li>Auch durch eine Kombination der drei Entgegenhaltungen k\u00f6nne der Fachmann nicht zur beanspruchten Lehre gelangen.<\/li>\n<li>\nZur Widerklage ist die Kl\u00e4gerin der Ansicht, der Streitwert sei \u00fcberh\u00f6ht, was sich auch aus einem Vergleich mit dem im Rahmen der Abmahnung seitens der Beklagten angegebenen Streitwert ergebe. Zudem meint sie, die Erhebung der Widerklage sei im Hinblick darauf, dass die Beklagte zuvor den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt habe und das dortige Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, wegen Rechtsmissbrauchs unzul\u00e4ssig. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der die Erhebung der Hauptsacheklage ohne besonderen Anlass (etwa drohende Verj\u00e4hrung) vor Abschluss des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens rechtsmissbr\u00e4uchlich sein k\u00f6nne. Die Beklagte habe ihr durch Erhebung der Widerklage nicht nur die M\u00f6glichkeit genommen, durch Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung ein Hauptsacheverfahren und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden, sondern auch die rechtsstaatlich gebotene Zustellung der Antragsschrift in Landessprache an ihrem Sitz in Taiwan verhindert. Zudem ist sie der Ansicht, die Widerklage greife auch inhaltlich nicht durch. Die Einleitung eines Complaint-Verfahrens sei einer Berechtigungsanfrage vergleichbar; es handele sich nicht um eine Abnehmerabmahnung. Sie selbst wisse nicht, ob AT nach Einleitung der Complaint-Verfahren die Beklagte zur Stellungnahme aufgefordert habe; sie gehe aber davon aus, da die Beklagte dazu schweige, wie die Complaint-Verfahren weiter verlaufen seien. Aus der seitens der Beklagten zitierten Rechtsprechung ergebe sich auch keine Kenntnis der Kl\u00e4gerin von einer abweichenden Praxis von AT. Insoweit behauptet sie, sie sei davon ausgegangen, dass AT zun\u00e4chst die Beklagte zur Stellungnahme auffordern w\u00fcrde. Sie habe lediglich gegen\u00fcber AT erkl\u00e4rt, dass ihrer Meinung nach ein bestimmtes Schutzrecht verletzt sei; wie AT damit weiter umgehe, habe au\u00dferhalb ihres Einflussbereichs gelegen. Sie habe auch nicht gewusst, welche H\u00e4ndler \u00fcberhaupt betroffen gewesen seien. Sie habe nur die E des jeweiligen Produktes angeben k\u00f6nnen, H\u00e4ndler habe sie nicht benennen k\u00f6nnen. Ihr sei bei Abgabe der Mitteilung nicht bewusst gewesen, dass AT auf den Complaint hin nicht nur die Beklagte, sondern auch deren Abnehmer bzw. Third Party Seller kontaktieren w\u00fcrde. Sie ist der Auffassung, die Sperrung der Produkte finde zudem im Verh\u00e4ltnis zwischen AT und der Beklagten statt, nicht im Verh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und den Verk\u00e4ufern, so dass es f\u00fcr die Kl\u00e4gerin sehr schwierig sei, eine Mitteilung \u00fcber eine m\u00f6gliche Schutzrechtverletzung aufzuheben oder zu widerrufen. Die Korrespondenz mit einzelnen Third Party Sellers \u00fcber die Abgabe strafbewehrter Unterlassungserkl\u00e4rungen habe den Hintergrund, dass diese Third Party Seller mit der Bitte, die Mitteilungsverfahren gegen sie zur\u00fcckzuziehen, an die Kl\u00e4gerin herangetreten seien. Als reines Entgegenkommen habe sie diesen angeboten, f\u00fcr den Fall der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung die Mitteilung (den Complaint) zur\u00fcckzuziehen, um \u00fcber konkrete Schutzrechtsverletzungen hinausgehende Sch\u00e4den durch eine etwaige Sperrung von Accounts der Third Party Seller zu vermeiden. Schlie\u00dflich best\u00fcnden die mit der Widerklage geltend gemachten Anspr\u00fcche auch inhaltlich nicht, da die Produkte, hinsichtlich derer die Kl\u00e4gerin die Mitteilung an AT nicht ohnehin zwischenzeitlich zur\u00fcckgenommen habe, entweder das Klagepatent oder das Klagegebrauchsmuster verletzten. Dass das Klagegebrauchsmuster nicht explizit in den Complaint-Verfahren genannt worden sei, schade nicht, da der Beklagten insoweit kein Anspruch auf Unterlassung einer entsprechenden Mitteilung an AT zustehen k\u00f6nne. Ma\u00dfgeblich sei, ob das Herstellen, Anbieten und Inverkehrbringen der betroffenen Produkte an sich auf Grund eines Schutzrechtsversto\u00dfes verboten sei; darauf, gegen welches Schutzrecht genau versto\u00dfen werde, komme es nicht an. Anderenfalls w\u00fcrde der Beklagten ein an sich verbotenes Verhalten erlaubt. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Beklagten scheitere auch daran, dass keine wirksame vorgerichtliche Abmahnung der Beklagten vorliege. Dazu behauptet sie, eine etwaige Abmahnung sei ihr nicht zugestellt worden. Auch sei nicht erkennbar, ob die Sperrung \u00fcberhaupt zu Umsatzeinbu\u00dfen bei der Beklagten gef\u00fchrt habe, da von einer gewissen Lagerhaltung der Abnehmer der Beklagten auszugehen sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin bestreitet mit Nichtwissen, dass sie Herstellerin des in der Leuchte mit der E L verbauten Leuchtmittels sei. Weder lasse sich dem seitens der Beklagten vorgelegten Datenblatt entnehmen, dass das dort beschriebene LED-Modul in der Leuchte verbaut sei, noch sei f\u00fcr die Kl\u00e4gerin anhand der vorliegenden Informationen \u00fcberpr\u00fcfbar, wer genau dieses Modul wo hergestellt habe, so dass sie nicht \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nne, ob eine ihrer Lizenznehmerinnen Herstellerin der Leuchte sei und ob ihre Schutzrechte auch gerade f\u00fcr Deutschland bzw. die EU ersch\u00f6pft seien. Es obliege der Beklagten, neben der genauen Herkunft der LED auch das bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Inverkehrbringen der LED in der EU mit Zustimmung des Schutzrechtsinhabers darzulegen und zu beweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>lichtemittierende Einrichtungen<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>die Folgendes umfassen: einen Tr\u00e4ger; einen Leuchtdioden-Chip, LED-Chip, der in dem Tr\u00e4ger getragen wird; und eine Einkapselung, die den LED-Chip abdeckt, wobei der Tr\u00e4ger Folgendes umfasst:<\/li>\n<li>mindestens einen Elektrodenabschnitt, wobei der eine oder jeder der mehreren Elektrodenabschnitte mindestens einen Elektrodenabschnittsquerschnitt besitzt; und<br \/>\nein Geh\u00e4use, das einen Geh\u00e4usequerschnitt besitzt, wobei das Geh\u00e4use mindestens teilweise einen Elektrodenabschnitt abdeckt; wobei<br \/>\nder Geh\u00e4usequerschnitt und der Elektrodenabschnittsquerschnitt nicht h\u00f6hengleich sind und<br \/>\nder eine oder jeder der mehreren Elektrodenabschnitte ferner einen zentralen Bereich und zwei Kantenbereiche aufweist, wobei sich der Elektrodenabschnittsquerschnitt auf mindestens einem der beiden Kantenbereiche befindet, der zentrale Bereich und die beiden Kantenbereiche von dem Geh\u00e4usequerschnitt vorstehen und der zentrale Bereich von den beiden Kantenbereichen vor steht.<br \/>\n[EP 2 947 XXA B1, Patentanspruch 1]<\/li>\n<li>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I bezeichneten, seit dem 01.09.2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin in elektronisch lesbarer Form dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 01.09.2018 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\n(1) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n(2) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\n(3) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in elektronisch lesbarer Form vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin in elektronisch lesbarer Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziffer I. aufgef\u00fchrten Handlungen seit dem 01.09.2018 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\n(1) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n(2) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n(3) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n(4) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>V.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, die unter Ziffer I bezeichneten, seit dem 01.09.2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, wobei der Kl\u00e4gerin ein Muster der R\u00fcckrufschreiben sowie eine Liste der Adressaten mit Namen und postalischer Anschrift oder &#8211; nach Wahl der Beklagten &#8211; eine Kopie s\u00e4mtlicher R\u00fcckrufschreiben zu \u00fcberlassen sind.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus beantragt sie die Festsetzung von Teilsicherheiten.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise, das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 148 Abs. 1 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des EP 2 947 XXA B1 gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 06.12.2023, der Kl\u00e4gerin zugestellt am 08.12.2023, hat die Beklagte und Widerkl\u00e4gerin im Hinblick auf die Complaint-Verfahren und die damit verbundene Sperrung von insgesamt 31 ihrer Produkte auf dem D Widerklage gegen die Kl\u00e4gerin und Widerbeklagte erhoben.<\/li>\n<li>Widerklagend beantragt die Beklagte und Widerkl\u00e4gerin, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt hat, dass sie den Beseitigungsantrag nur noch bez\u00fcglich der Produkte mit den im Tenor unter Ziffer II.2. genannten E geltend macht<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Ferner beantragt die Beklagte die Festsetzung von Teilsicherheiten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin und Widerbeklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Widerklage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 6 machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehle jeweils an einem Vorstehen der beiden Kantenbereiche von dem Geh\u00e4usequerschnitt und an einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Elektrodenabschnittsquerschnitt. Elektrodenabschnittsquerschnitt und Geh\u00e4usequerschnitt seien nicht \u201enicht h\u00f6hengleich\u201c im Sinne des Klagepatents. Die Kl\u00e4gerin verorte den Elektrodenabschnittsquerschnitt und die Kantenbereiche in nicht klagepatentgem\u00e4\u00dfer Weise.<\/li>\n<li>Nach der Lehre des Klagepatents sei unter dem Elektrodenabschnitt die Elektrode selbst zu verstehen. Aus Absatz [0036] ergebe sich, dass der zentrale Bereich und die beiden Kantenbereiche zusammen den Fl\u00fcgelbereich des Elektrodenabschnitts bildeten. Dieser Fl\u00fcgelbereich rage insgesamt aus dem Geh\u00e4use und damit \u00fcber den Geh\u00e4usequerschnitt hinaus, wobei es sich bei dem Geh\u00e4usequerschnitt nicht um einen Querschnitt im mathematischen Sinne, sondern um die Stirnseite des Geh\u00e4uses handele. Dieses Verst\u00e4ndnis des Geh\u00e4usequerschnitts ergebe sich aus Absatz [0008] des Klagepatents und werde durch die Figuren, in denen die zum Geh\u00e4usequerschnitt geh\u00f6rende Bezugsziffer 111A ausnahmslos die Umrandung des Geh\u00e4uses bezeichne, best\u00e4tigt. Auch aus Absatz [0035] folge, dass es sich bei dem Geh\u00e4usequerschnitt um eine Oberfl\u00e4che, also eine reale Fl\u00e4che, handele. Nach der Lehre des Klagepatents sei der zentrale Bereich (des Elektrodenabschnitts) der gesamte Bereich, der am weitesten hinausrage; die Seiten, die sich zwar \u00fcber das Geh\u00e4use hinaus erstreckten, aber gerade nicht der weiter hinausragende, zentrale Bereich seien, bildeten die Kantenbereiche. Der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kantenbereich sei ein eigener Bereich, der sich von dem zentralen Bereich optisch abgrenze. Die in Draufsicht schr\u00e4gen Seiten des zentralen Bereichs seien nicht Teil der Kantenbereiche. Daf\u00fcr spreche Absatz [0013], in dem es hei\u00dfe, dass der zentrale Bereich \u00fcber die Kantenbereiche hinausstehe. Zudem k\u00f6nne ein Verlauf, der einen geraden und einen schr\u00e4gen Verlauf aufweise, kein Querschnitt sein. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend eine mit Markierungen der Beklagten versehene Abbildung der Figur 7 des Klagepatents, die dem Schriftsatz vom 18.09.2023 entnommen ist, eingeblendet. Nach dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten findet sich der zentrale Bereich in der roten Umrandung, w\u00e4hrend die Kantenbereiche blau umrandet sind:<\/li>\n<li>\nDieses Verst\u00e4ndnis werde best\u00e4tigt durch die Ausgestaltungen gem\u00e4\u00df der nachfolgend eingeblendeten Figuren 9, 10 und 11, die ausdr\u00fccklich nicht Teil des Gegenstandes des Klagepatents seien:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Denn bei diesen Gestaltungen sei kein Kantenbereich vorgesehen, der von dem Geh\u00e4use vorstehe und von dem wiederum ein zentraler Bereich noch weiter vorstehe. Selbst wenn die jeweiligen Kanten bzw. Ecken unter den Anspruchswortlaut fallen w\u00fcrden, erstreckten sie sich nicht \u00fcber den Geh\u00e4usequerschnitt hinaus. Insbesondere wiesen gerade die Figuren 9 und 10 keine zwei Bereiche auf, die unterschiedlich weit aus dem Geh\u00e4use herausragten. Auch dies spreche daf\u00fcr, dass der Bereich mit dem schr\u00e4gen Verlauf zum zentralen Bereich und nicht zum Kantenbereich geh\u00f6re. Aus den Unteranspr\u00fcchen 2 und 4 ergebe sich kein anderes Verst\u00e4ndnis. Denn der jeweilige Wortlaut sehe f\u00fcr den Elektrodenabschnittsquerschnitt (Unteranspruch 2) bzw. den Geh\u00e4usequerschnitt (Unteranspruch 4), bei denen es sich jeweils um die Stirnseiten der Kantenbereiche bzw. des Geh\u00e4uses handele, besondere Oberfl\u00e4chen vor, betreffe jedoch nicht die Anordnung des Elektrodenabschnittsquerschnitts bzw. Geh\u00e4usequerschnitts im Verh\u00e4ltnis zum Geh\u00e4use.<\/li>\n<li>Auch unter einem Elektrodenabschnittsquerschnitt verstehe das Klagepatent keinen Querschnitt im mathematischen Sinne, sondern die Stirnseite eines Bereichs des Elektrodenabschnitts. Daf\u00fcr spr\u00e4chen die Abs\u00e4tze [0035] und [0037], aus denen jeweils folge, dass es sich bei dem Elektrodenabschnittsquerschnitt um eine reale Oberfl\u00e4che und nicht die Oberfl\u00e4che nach einem vertikalen Schnitt handele. Auch Absatz [0045] beschreibe den Elektrodenabschnittsquerschnitt der Figur 10 als konvex gekr\u00fcmmte Oberfl\u00e4che. Anspruchsgem\u00e4\u00df stelle der Elektrodenabschnittsquerschnitt die Stirnfl\u00e4che mindestens eines Kantenbereichs dar. Zur Veranschaulichung wird eine ebenfalls dem Schriftsatz vom 18.09.2023 entnommene, von der Beklagten mit Pfeilen versehene Abbildung der Figur 7 des Klagepatents, die nach dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten die Elektrodenabschnittsquerschnitte zeigen, eingeblendet:<\/li>\n<li>Die im Anspruch f\u00fcr den Elektrodenabschnittsquerschnitt genannte Bezugsziffer 112A sei falsch; die Ziffer 112A bezeichne tats\u00e4chlich nicht den Elektrodenabschnittsquerschnitt, sondern den gesamten herausstehenden Bereich des Elektrodenabschnitts, also den Fl\u00fcgelabschnitt. Der Elektrodenabschnittsquerschnitt k\u00f6nne auch nicht irgendwo auf dem Kantenbereich bzw. auf einem Teil davon verortet sein. Aus der Beschreibung ergebe sich, dass der Elektrodenabschnittsquerschnitt die gesamte Stirnseite des Kantenbereichs sei. Dieses Verst\u00e4ndnis spiegele sich in Abs\u00e4tzen [0043] und [0044] wider, in denen von dem Elektrodenabschnittsquerschnitt der beiden Kantenbereiche die Rede sei. Noch deutlicher seien Abs\u00e4tze [0045] und [0046], in denen der Elektrodenabschnittsquerschnitt als Au\u00dfenlinie der Kantenbereiche \u2013 nicht als Teil der Kontur \u2013 bezeichnet werde. Auch wenn die dort beschriebene Figur 10 nicht in den Schutzbereich der Erfindung falle, sei grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass den in der Klagepatentschrift verwendeten Begriffen das gleiche Verst\u00e4ndnis zugrunde zu legen sei.<\/li>\n<li>Die Vorgabe \u201enicht h\u00f6hengleich\u201c des Klagepatents bedeute, dass der Geh\u00e4usequerschnitt und der Elektrodenabschnittsquerschnitt, also die Stirnseiten beider Teile, nicht auf gleicher H\u00f6he endeten, sondern sich ihre Au\u00dfenkanten in lateraler Richtung unterschiedlich weit ausdehnten. Dieses Verst\u00e4ndnis werde ausdr\u00fccklich in Absatz [0035] beschrieben. Sie behauptet, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen endeten Geh\u00e4usequerschnitt und Elektrodenabschnittsquerschnitt auf gleicher H\u00f6he; soweit sie zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zugeh\u00f6rige Datenbl\u00e4tter vorgelegt hat, erg\u00e4be sich eine entsprechende Ausgestaltung auch aus den Datenbl\u00e4ttern.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist weiter der Auffassung, im Hinblick auf das gegen das Klagepatent gef\u00fchrte Nichtigkeitsverfahren sei der Rechtsstreit hilfsweise auszusetzen. Das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig. Insbesondere fehle ihm die Neuheit gegen\u00fcber den Entgegenhaltungen D1, D2 und D3.<\/li>\n<li>\nZur Widerklage ist die Beklagte zun\u00e4chst der Ansicht, diese sei zul\u00e4ssig, insbesondere nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich. Es gebe keinen Grundsatz, dass die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens vor Beendigung eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens einen Rechtsmissbrauch darstelle. Mit der Geltendmachung der Anspr\u00fcche im Wege der Widerklage verfolge sie keine sachfremden Ziele, sondern versuche, Verz\u00f6gerungen zu verhindern. Eine solche Verz\u00f6gerung versuche die Kl\u00e4gerin herbeizuf\u00fchren, indem sie etwa der AW GmbH untersagt habe, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung an die Kl\u00e4gerin weiterzuleiten. Da Klage und Widerklage das gleiche Schutzrecht betr\u00e4fen, sei die Erhebung der Widerklage prozess\u00f6konomisch.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist weiter der Auffassung, das Vorgehen der Kl\u00e4gerin durch Complaint-Verfahren stelle eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung und damit einen Eingriff in ihren eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb sowie eine gezielte Behinderung im Sinne des \u00a7 4 Nr. 4 UWG dar. Mit der Einleitung der Complaint-Verfahren habe die Kl\u00e4gerin die Rechtsdurchsetzung nicht nur angedroht, sondern ihre vermeintlichen Rechte bereits durchgesetzt. Die Beklagte behauptet, es sei hinl\u00e4nglich bekannt, dass AT auf solche Schutzrechtsverletzungsanzeigen rigoros mit der Sperrung der Produkte reagiere, um nicht selbst in Anspruch genommen zu werden. Die Kl\u00e4gerin sei nicht davon ausgegangen, dass der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden w\u00fcrde. Es sei zudem schlicht falsch, dass sie oder ihre Abnehmer zu einer Stellungnahme im Complaint-Verfahren aufgefordert worden seien.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, keines der in den Complaint-Verfahren benannten Produkte verletze die Lehre des Klagepatents. Auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters komme es insoweit nicht an, da dieses \u2013 unstreitig \u2013 nicht Gegenstand der Complaint-Verfahren und auch nicht Streitgegenstand der Widerklage sei. Sie behauptet, das in dem Modell mit der E L verbaute Leuchtmittel stamme zudem von der Kl\u00e4gerin. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die Einleitung der Complaint-Verfahren sei eine Abnehmerverwarnung, die grunds\u00e4tzlich nur dann zul\u00e4ssig sei, wenn eine Herstellerverwarnung erfolglos geblieben oder ausnahmsweise aufgrund besonderer Umst\u00e4nde unzumutbar sei. Da keines der von den Complaint-Verfahren betroffenen Produkte zum Zeitpunkt der Einleitung der Verfahren Gegenstand der vorliegenden Klage gewesen sei, sei sie, die Beklagte, insoweit nicht abgemahnt gewesen. Der Umstand, dass mehrere der von den Complaint-Verfahren betroffenen Produkte gar keine LED beinhalteten, zeuge von fehlender Recherche der Kl\u00e4gerin und grenze an Schikane. Die Kl\u00e4gerin sei ohne weiteres passivlegitimiert, da sie die als unberechtigte Schutzrechtsanzeigen einzuordnenden Complaints ausgesprochen habe.<\/li>\n<li>Der f\u00fcr die Widerklage angesetzte Streitwert sei angemessen, da es sich bei der Widerklage zum Einen um ein Hauptsacheverfahren handele, das eine Vielzahl von gesperrten Produkten betreffe, und zum Anderen auch ein Schadensersatzanspruch f\u00fcr die Kosten der au\u00dfergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Schadensersatzfeststellung begehrt werde.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.02.2024 erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Klage hat keinen Erfolg. Die Widerklage hat Erfolg.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine lichtemittierende Vorrichtung.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent in seinem Absatz [0003] zun\u00e4chst Leuchtdioden (LEDs) an und verweist auf deren Vorteile einer langen Lebensdauer, eines kleinen Volumens, einer hohen Sto\u00dffestigkeit, einer geringen W\u00e4rmeerzeugung und eines geringen Stromverbrauchs, weshalb sie verbreitet als Anzeigeelemente oder Lichtquellen in Haushaltsger\u00e4ten und verschiedenen anderen Ger\u00e4ten verwendet w\u00fcrden. Es sei sogar m\u00f6glich, dass die LEDs in Zukunft zu g\u00e4ngigen Belichtungsquellen w\u00fcrden, die sowohl Stromspar- als auch eine Umweltschutzfunktion aufwiesen. In seinem Absatz [0004] f\u00fchrt das Klagepatent weiter aus, in den letzten Jahren seien von den Herstellern auf diesem Gebiet Tr\u00e4ger-Anschlussrahmen vom Zerteilungstyp entwickelt worden. Insbesondere werde ein Kunststoffk\u00f6rper an ein Metallblechmaterial geformt, dann w\u00fcrden ein Chipbond-Prozess, ein Drahtbond-Prozess und ein Ummantelungsprozess durchgef\u00fchrt, und dann w\u00fcrden das Metallblechmaterial und der Kunststoffk\u00f6rper gleichzeitig zerteilt, um einzelne lichtemittierende Vorrichtungen zu bilden, die voneinander getrennt seien.<\/li>\n<li>Hieran kritisiert das Klagepatent in seinem Absatz [0004], dass w\u00e4hrend des Zerteilungsprozesses meist eine gro\u00dfe Menge an Kunststoff- und Metallstaub erzeugt w\u00fcrde, die die Oberfl\u00e4chen der Endprodukte erheblich verschmutze und daher die Zuverl\u00e4ssigkeit der Produkte verschlechtere. Zudem gestatte der aus dem Stand der Technik bekannte Prozess keine Einschaltpr\u00fcfung vor dem Ummantelungsprozess, weshalb Messungen erst vorgenommen werden k\u00f6nnten, nachdem die Produkte vereinzelt worden seien. Die vereinzelten Endprodukte seien jedoch zuf\u00e4llig angeordnet, so dass maschinelle Messungen erst nach einer Oberfl\u00e4chenausrichtung und einer Richtungskorrektur vorgenommen werden k\u00f6nnten. Dies erfordere die Verwendung zus\u00e4tzlicher Ger\u00e4te und sei zeitaufw\u00e4ndig.<\/li>\n<li>Ohne ausdr\u00fccklich eine Aufgabe zu formulieren, erkl\u00e4rt das Klagepatent in Absatz [0005], durch die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorteile eines n\u00e4her beschriebenen Tr\u00e4ger-Anschlussrahmens k\u00f6nnten die Produktionsgeschwindigkeit und der Produktionsertrag der lichtemittierenden Vorrichtung erheblich verbessert werden.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine lichtemittierende Einrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Lichtemittierende Einrichtung, die Folgendes umfasst:<br \/>\n2. einen Tr\u00e4ger (110);<br \/>\n3. einen Leuchtdioden-Chip, LED-Chip,<br \/>\n1.1 LED-Chip, der in dem Tr\u00e4ger getragen wird; und<br \/>\n4. eine Einkapselung, die den LED-Chip abdeckt,<br \/>\n5. der Tr\u00e4ger umfasst Folgendes:<br \/>\n1.1 mindestens einen Elektrodenabschnitt (112),<br \/>\n1.1.1 wobei der eine oder jeder der mehreren Elektrodenabschnitte mindestens einen Elektrodenabschnittsquerschnitt (112A) besitzt; und<br \/>\n1.2 ein Geh\u00e4use (111),<br \/>\n1.2.1 das einen Geh\u00e4usequerschnitt (111A) besitzt,<br \/>\n1.2.2 das Geh\u00e4use deckt mindestens teilweise den mindestens einen Elektrodenabschnitt ab;<br \/>\n6. der Geh\u00e4usequerschnitt (111A) und der Elektrodenabschnittsquerschnitt sind (112A) nicht h\u00f6hengleich und<br \/>\n7. der eine oder jeder der mehreren Elektrodenabschnitte weist auf<br \/>\n1.1 einen zentralen Bereich (112A1) und<br \/>\n1.2 zwei Kantenbereiche (112A2)<br \/>\n8. der Elektrodenabschnittsquerschnitt befindet sich auf mindestens einem der beiden Kantenbereiche;<br \/>\n9. der zentrale Bereich und die beiden Kantenbereiche stehen von dem Geh\u00e4usequerschnitt (111A) vor;<br \/>\n10. der zentrale Bereich (112A1) steht von den beiden Kantenbereichen (112A2) vor.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von Merkmal 6 des Klagepatents keinen Gebrauch. Nach Merkmal 6 sind der Geh\u00e4usequerschnitt und der Elektrodenabschnittsquerschnitt nicht h\u00f6hengleich.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nZur Pr\u00fcfung dieses Merkmals ist zun\u00e4chst die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lage des Geh\u00e4usequerschnitts und des Elektrodenabschnittsquerschnitts zu verorten.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nNach der Lehre des Klagepatents wird der Geh\u00e4usequerschnitt durch die in die gleiche Richtung wie der Fl\u00fcgelabschnitt zeigende Stirnseite des seitlich an den Elektrodenabschnitt angrenzenden Geh\u00e4uses gebildet. Insoweit besteht auch zwischen den Parteien Einigkeit.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDas Klagepatent versteht unter dem Elektrodenabschnittsquerschnitt zun\u00e4chst die Stirnseite eines Bereichs des Elektrodenabschnitts, was zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit steht. Ebenfalls unstreitig ist, dass der Elektrodenabschnittsquerschnitt sich \u2013 entsprechend Merkmal 8 \u2013 auf (mindestens) einem (in Merkmalsgruppe 7 beschriebenen) Kantenbereich (des Elektrodenabschnitts) befindet.<\/li>\n<li>Die Kantenbereiche umfassen unstreitig jedenfalls die in der nachfolgend eingeblendeten Figur 7 seitens der Kammer rot eingefassten Bereiche.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon, ob die Kantenbereiche jeweils auch die in der nachstehend eingeblendeten Abbildung der Figur 7 seitens der Kammer rot umrandeten Bereiche umfassen,<\/li>\n<li>\nliegt der Elektrodenabschnittsquerschnitt jedenfalls in dem Bereich, in dem der Kantenbereich seitlich an den Geh\u00e4usequerschnitt angrenzt.<\/li>\n<li>Dies folgt aus den Angaben in Absatz [0036], die in Zusammenhang mit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df der nachfolgend eingeblendeten Figur 5 stehen.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst hei\u00dft es dort, dass die Elektrodenabschnitt-Querschnittfl\u00e4che nicht auf einer Ebene mit der Geh\u00e4usequerschnittfl\u00e4che ist. Die Kammer verkennt nicht, dass diese Passage lediglich auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel bezogen ist, das nicht geeignet ist, einen weiter gefassten Anspruch zu beschr\u00e4nken. Allerdings formuliert die Klagepatentschrift in der Folge, dass der Elektrodenabschnitt in diesem Fall einen zus\u00e4tzlichen seitlichen Bereich aufweist, der vorteilhaft ist, weil er die Bindekraft mit dem L\u00f6tmaterial erh\u00f6hen kann, wodurch die Bindekraft der Komponenten der lichtemittierenden Vorrichtung nach dem anschlie\u00dfenden Bonding-Prozess der Komponenten erh\u00f6ht wird. In Absatz [0037] f\u00fchrt die Klagepatentschrift als weiteren Vorteil an, dass das L\u00f6tmaterial w\u00e4hrend des Bonding-Prozesses der Komponenten entlang der Seitenfl\u00e4che des Fl\u00fcgelabschnitts [des Elektrodenabschnitts, Erg\u00e4nzung durch die Kammer] hochsteigen und die Seitenfl\u00e4che bedecken kann, und in diesem Fall wenigstens ein Teil des nicht von der Antioxidationsschicht bedeckten Querschnitts von dem L\u00f6tmaterial bedeckt werden kann, wodurch die Oxidation des Querschnitts verringert wird. Klagepatentgem\u00e4\u00df werden diese Vorteile gerade dadurch erreicht, dass der Fl\u00fcgelabschnitt eine (weitere) Seitenfl\u00e4che ausbildet. Diese zus\u00e4tzliche Seitenfl\u00e4che bildet er gerade dadurch aus, dass die Elektrodenabschnitt-Querschnittfl\u00e4che nicht auf einer Ebene mit dem Geh\u00e4usequerschnitt liegt.<\/li>\n<li>Best\u00e4tigt wird dieses Verst\u00e4ndnis durch die Angaben des Klagepatents in Absatz [0035], nach denen die Elektrodenabschnitt-Querschnittfl\u00e4che und die Geh\u00e4usequerschnittfl\u00e4che miteinander auf einer Ebene sein (d.h. eine ebene Oberfl\u00e4che bilden) k\u00f6nnen, was allerdings \u2013 wie auch das Bundespatentgericht in seinem Hinweis vom 14.02.2024 (Bl. 372 ff. GA) ausf\u00fchrt \u2013 nicht klagepatentgem\u00e4\u00df ist. Aus Absatz [0035] ergibt sich ferner, dass die beiden Bauteile, wenn sie nicht miteinander auf einer Ebene sind, keine ebene Oberfl\u00e4che bilden. Auch dies verdeutlicht, dass der Elektrodenabschnittsquerschnitt jedenfalls dort verortet sein muss, wo der Geh\u00e4usequerschnitt und der Kantenbereich aufeinandertreffen.<\/li>\n<li>Hinzu kommt, dass \u2013 soweit erkennbar \u2013 der Elektrodenabschnittsquerschnitt bei allen in der Klagepatentschrift dargestellten beispielhaften Gestaltungen unabh\u00e4ngig von seinem konkreten Verlauf (seitlich) unmittelbar an den Geh\u00e4usequerschnitt angrenzt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDass Geh\u00e4usequerschnitt und Elektrodenabschnittsquerschnitt gem\u00e4\u00df Merkmal 6 nicht h\u00f6hengleich sind, bedeutet, dass diese Bauteile im \u00dcbergangsbereich nicht in einer Ebene liegen d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>Denn nur dann k\u00f6nnen die in den Abs\u00e4tzen [0036] und [0037] geschilderten Vorteile der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung erreicht werden, die gerade voraussetzen, dass eine weitere Seitenfl\u00e4che ausgebildet wird. Dieses Verst\u00e4ndnis wird best\u00e4tigt durch die Angaben in Absatz [0036], nach denen der Vorteil der Gestaltung gem\u00e4\u00df Figur 5 gegen\u00fcber der Ausgestaltung gem\u00e4\u00df Figur 1 gerade durch die in Figur 5 gezeigte zus\u00e4tzliche Seitenfl\u00e4che erreicht wird. Die vorstehende Auslegung steht im Einklang mit den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts im Hinweis vom 14.02.2024 (Bl. 372 ff. GA, dort S. 7). In Anwendung dieser Auslegung hat das Bundespatentgericht zudem erkl\u00e4rt, dass lediglich die Figuren 5 und 7 klagepatentgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigen d\u00fcrften (S. 5 des Hinweises, Bl. 376 GA).<\/li>\n<li>Dazu, in welcher Gr\u00f6\u00dfenordnung der H\u00f6henunterschied sich klagepatentgem\u00e4\u00df bewegen soll, gibt die Klagepatentschrift einen Anhaltspunkt, indem sie zu den in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 7 ausgewiesenen Abst\u00e4nden D1 und D3 Werte benennt. In Absatz [0042] beziffert sie den Abstand D1 mit 0,1 mm und den Abstand D3 mit 0,075 mm. Angesichts dieser Angaben ist erkennbar, dass der H\u00f6henunterschied zwischen Elektrodenabschnittsquerschnitt und Geh\u00e4usequerschnitt in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 7 etwa 0,025 mm betr\u00e4gt. Ein H\u00f6henunterschied in dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung ist daher ausreichend. Dazu, ob auch ein deutlich geringerer H\u00f6henunterschied klagepatentgem\u00e4\u00df ist, verh\u00e4lt sich die Klagepatentschrift nicht. Die Funktion des H\u00f6henunterschiedes, eine zus\u00e4tzliche Seitenfl\u00e4che zur Erh\u00f6hung der Bindekraft mit dem L\u00f6tmaterial auszubilden, best\u00e4tigt, dass ein deutlich geringerer H\u00f6henunterschied nicht der Lehre des Klagepatents unterf\u00e4llt, da der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorteil bei einer entsprechenden Ausgestaltung nicht erreicht w\u00fcrde.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAuf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal 6 nicht, da ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer H\u00f6henunterschied zwischen dem Geh\u00e4usequerschnitt und dem (seitlich) an diesen angrenzenden Elektrodenabschnittsquerschnitt auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes jeweils nicht feststellbar ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung der mit Schriftsatz vom 12.02.2024 vorgelegten Fotografien \u2013 nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in dem entsprechenden Bereich jeweils einen der Lehre des Klagepatents entsprechenden H\u00f6henunterschied aufweisen w\u00fcrden. Die seitens der Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 12.02.2024 vorgelegten Fotografien belegen einen solchen H\u00f6henunterschied nicht.<\/li>\n<li>Zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 hat die Kl\u00e4gerin angegeben, bei den entsprechenden Aufnahmen handele es sich um eine 300-fache Vergr\u00f6\u00dferung, insgesamt hat sie erkl\u00e4rt, es handele sich bei allen Aufnahmen um 200- bis 300-fache Vergr\u00f6\u00dferungen. Sie hat aber nicht dazu vorgetragen, wie weit der jeweilige Elektrodenabschnittsquerschnitt tats\u00e4chlich gegen\u00fcber dem Geh\u00e4usequerschnitt vorstehen w\u00fcrde und ob und an welcher Stelle sie eine entsprechende Messung vorgenommen h\u00e4tte. Ohne einen entsprechenden Vortrag sind die seitens der Kl\u00e4gerin vorgelegten Lichtbilder aber schon nicht ergiebig. Den zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1, 4, 5 und 6 geh\u00f6rigen Lichtbildern ist zudem \u2013 angesichts der erheblichen Vergr\u00f6\u00dferung \u2013 bereits kein relevanter H\u00f6henunterschied zu entnehmen. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 bis 5 unter Vorlage von Datenbl\u00e4ttern nachvollziehbar vorgetragen hat, dass ein im Rahmen der Produktion wiederholbar herbeigef\u00fchrter und kontrollierter H\u00f6henunterschied nicht gegeben sei. Auch vor diesem Hintergrund \u00fcberzeugt der Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht. Aus den zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 vorgelegten Lichtbildern ergeben sich etwa durchaus Unterschiede zwischen den Ausf\u00fchrungsformen, obwohl beide denselben Spezifikationen des Datenblatts gem\u00e4\u00df Anlage KAP15 unterliegen. Aus der dortigen Zeichnung auf Seite 35 ergibt sich zudem, dass in dem relevanten Bereich Toleranzen von +\/- 0,10 mm zul\u00e4ssig sind. Hinzu kommt, dass die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung selbst vorgetragen hat, durch den Hitzeeintrag beim Verl\u00f6ten im Herstellungsprozess d\u00fcrfte sich ein Teil des Geh\u00e4uses der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verfl\u00fcssigt haben und nach unten gelaufen sein; zudem lie\u00dfen die hohe Aufl\u00f6sung und starke Vergr\u00f6\u00dferung eine glatte Oberfl\u00e4che rau erscheinen. Auch unter Ber\u00fccksichtigung dieses Vortrages ist nicht erkennbar, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 6 ausreichenden H\u00f6henunterschied zwischen Elektrodenabschnittsquerschnitt und Geh\u00e4usequerschnitt aufweisen w\u00fcrden. Vielmehr spricht der Vortrag zur Verfl\u00fcssigung eines Teils des Geh\u00e4uses beim L\u00f6ten dagegen, dass ein solcher H\u00f6henunterschied bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhanden ist, da er nicht eine (gezielte) Herbeif\u00fchrung eines H\u00f6henunterschiedes belegt, sondern vielmehr verdeutlicht, dass die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Gr\u00f6\u00dfenordnung \u00fcberhaupt ein H\u00f6henunterschied vorliegt, dem Zufall unterliegt bzw. eine Herstellungstoleranz darstellt. Der Vortrag, dass in den zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgelegten Lichtbildern wegen der hohen Aufl\u00f6sung und starken Vergr\u00f6\u00dferung glatte Oberfl\u00e4chen rau wirken w\u00fcrden, steht im Einklang damit, dass die Geh\u00e4usequerschnitte auf den Lichtbildern im \u00dcbergangsbereich zum Teil ausgefranst wirken. Wenn diese Wirkung auf der starken Vergr\u00f6\u00dferung und hohen Aufl\u00f6sung beruht, l\u00e4sst sich den Lichtbildern dort auch kein relevanter H\u00f6henunterschied entnehmen.<\/li>\n<li>Dem seitens der Kl\u00e4gerin zum Vorhandensein eines H\u00f6henunterschiedes angetretenen Beweis auf Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens war nicht nachzugehen. Es handelt sich um einen unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis. Denn die Kl\u00e4gerin hat zu keiner der sechs angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgetragen, welchen konkreten H\u00f6henunterschied die jeweilige angegriffene Ausf\u00fchrungsform an welcher konkreten Stelle aufweisen w\u00fcrde. Ohne einen solchen Vortrag w\u00fcrde ein etwaiges Sachverst\u00e4ndigengutachten aber nicht dazu dienen, einen jeweils konkret von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen H\u00f6henunterschied zu beweisen, sondern dazu, einen etwaigen H\u00f6henunterschied \u00fcberhaupt erst zu ermitteln.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen, stehen der Kl\u00e4gerin die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Widerklage hat Erfolg. Sie ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Widerklage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie allgemeinen Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen der Widerklage gem\u00e4\u00df \u00a7 33 ZPO sind gegeben. Insbesondere ist der erforderliche Sachzusammenhang (Konnexit\u00e4t) des mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs mit dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch gegeben. Denn die Klage betrifft Anspr\u00fcche wegen (vermeintlicher) Verletzung des Klagepatents, w\u00e4hrend die Widerklage sich gegen bei AT gef\u00fchrte Complaint-Verfahren richtet, die von der Kl\u00e4gerin des Hauptsacheverfahrens gegen Produkte der Beklagten des Hauptsacheverfahrens gerade wegen einer (vermeintlichen) Verletzung des Klagepatents eingeleitet wurden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Erhebung der Widerklage ist auch nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst betrifft die insoweit von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Vorschrift des \u00a7 8c Abs. 1 UWG lediglich gesetzliche Unterlassungs- und Beseitigungsanspr\u00fcche aus dem UWG, eine analoge Anwendung auf den allgemeinen deliktsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus \u00a7\u00a7 823, 1004 BGB scheidet aus (Feddersen, in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, \u00a7 8c Rn. 9). Ob die Geltendmachung des allgemeinen deliktsrechtlichen Unterlassungsanspruchs rechtsmissbr\u00e4uchlich ist, ist nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) zu beurteilen. Dabei k\u00f6nnen auch Umst\u00e4nde, die im Rahmen von \u00a7 8c Abs. 1 UWG einen Rechtsmissbrauch begr\u00fcnden, herangezogen werden. Im \u00dcbrigen sind aber, weil und soweit die Besonderheiten des wettbewerbsrechtlichen Rechtsschutzes nicht vorliegen, h\u00f6here Anforderungen an den Rechtsmissbrauch im Sinne des \u00a7 242 BGB zu stellen (Feddersen, in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, \u00a7 8c Rn. 9).<\/li>\n<li>Vorliegend ist die Erhebung der Widerklage bereits nicht nach \u00a7 8c Abs. 1 UWG, und damit auch nicht nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben, rechtsmissbr\u00e4uchlich.<\/li>\n<li>Zwar trifft es im Ansatz zu, dass die Erhebung der Widerklage gem\u00e4\u00df \u00a7 8c Abs. 1 UWG rechtsmissbr\u00e4uchlich sein kann, wenn der Anspruchsberechtigte neben dem Verf\u00fcgungs- auch ein Hauptsacheverfahren einleitet, ohne dass hierf\u00fcr eine sachliche Notwendigkeit besteht und ohne abzuwarten, ob eine inhaltsgleiche Verf\u00fcgung ergeht und als endg\u00fcltige Regelung anerkannt wird (BGH GRUR 2000, 1089 (1093) \u2013 Missbr\u00e4uchliche Mehrfachverfolgung; Feddersen in K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, \u00a7 8c Rn. 35 m.w.N.). Vorliegend bestand aber ein sachlicher Grund f\u00fcr die Einleitung des Hauptsacheverfahrens vor Abschluss des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens. Denn die Beklagte hatte zun\u00e4chst versucht, ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren gegen die Kl\u00e4gerin zu betreiben. Allerdings bereitete schon die Zustellung des Antragsschriftsatzes erhebliche Schwierigkeiten, da die deutsche Tochtergesellschaft der in Taiwan ans\u00e4ssigen Kl\u00e4gerin die entsprechenden Unterlagen mit dem Hinweis, die Zustellung m\u00fcsse bei dem Mutterkonzern in Taiwan (also der Kl\u00e4gerin) erfolgen, die Kl\u00e4gerin habe ihr die Weiterleitung der Dokumente nach Taiwan untersagt, an das Gericht zur\u00fcckgesandt hat. Um zeitliche Verz\u00f6gerungen, w\u00e4hrend derer die Produktsperre bei AT h\u00e4tte fortdauern k\u00f6nnen, zu vermeiden, hat die Beklagte in dem bereits laufenden Hauptsacheverfahren, das unter umgekehrtem Rubrum bereits von der anwaltlich vertretenen Kl\u00e4gerin gegen sie, die Beklagte, gef\u00fchrt wurde, Widerklage erhoben. Ein solches Vorgehen ist, wie die Beklagte ausf\u00fchrt, prozess\u00f6konomisch und vermeidet Verz\u00f6gerungen. Die Verfolgung sachfremder Ziele liegt darin nicht. Der Beklagten geht es ersichtlich darum, m\u00f6glichst schnell gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen, ob die seitens der Kl\u00e4gerin erhobenen Complaints und die daraufhin erfolgten Produktsperren auf der Verkaufsplattform D rechtswidrig waren. Zudem stand eine zeitnahe Entscheidung \u00fcber den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung bei Einreichung des Widerklageschriftsatzes wegen der Schwierigkeiten hinsichtlich der Zustellung des Antragsschriftsatzes nicht zu erwarten. Schlie\u00dflich hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin auch nicht die M\u00f6glichkeit genommen, eine Abschlusserkl\u00e4rung abzugeben. Durch Erhebung der Widerklage hat sie ihr vielmehr die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, insoweit ein \u2013 ggfs. sofortiges \u2013 Anerkenntnis zu erkl\u00e4ren.<\/li>\n<li>Bei Anwendung der Ma\u00dfst\u00e4be des \u00a7 8c Abs. 1 UWG ist ein Rechtsmissbrauch im Ergebnis daher nicht erkennbar. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Widerklage ist \u2013 nachdem die Beklagte ihre Antr\u00e4ge in der m\u00fcndlichen Verhandlung umformuliert hat \u2013 vollumf\u00e4nglich begr\u00fcndet. Die im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspr\u00fcche stehen der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin zu. Die Beklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt, dass sie die geltend gemachten Anspr\u00fcche zun\u00e4chst auf einen Eingriff in den Gewerbebetrieb (\u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 1004 BGB) und sodann auf \u00a7 4 Nr. 4 UWG (gezielte Behinderung) st\u00fctzt, so dass die Pr\u00fcfung in dieser Reihenfolge vorgenommen wird.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Beklagten steht der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in ihren eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB i.V.m. \u00a7 1004 BGB analog zu.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDas hier streitgegenst\u00e4ndliche Verhalten \u2013 namentlich die Erhebung von Complaints (\u201eInfringement-Meldung\u201c) gegen\u00fcber AT \u2013 ist nach den rechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben einer Schutzrechtsverwarnung gegen\u00fcber einem Abnehmer zu beurteilen (LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2022, 52103; LG M\u00fcnchen I, GRUR-RS 2021, 31805; LG M\u00fcnchen I, GRUR-RS 2020, 29773). Wie bei einer Abnehmerverwarnung wendet sich der Abmahnende mit der Schutzrechtsverletzungsanzeige mit dem Vorwurf einer Schutzrechtsverletzung an einen Dritten. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, sie habe nur eine Berechtigungsanfrage stellen und eine Pr\u00fcfung durch AT herbeif\u00fchren wollen. Der Vortrag, dass sie davon ausgehe, dass AT die Beklagte zur Stellungnahme aufgefordert und die Beklagte vermutlich vers\u00e4umt habe, fristgerecht zu antworten, erfolgt offensichtlich ins Blaue hinein. Dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihren Complaint ein \u201einfringement\u201c-Formular nutzte (s. von der Kl\u00e4gerin angegebene URL, unter der das Formular abrufbar ist), in dem unstreitig die betroffenen Produkte und das betroffene Schutzrecht angegeben werden k\u00f6nnen, deutet bereits darauf hin, dass die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber AT erkl\u00e4rt hat, dass \u2013 nach ihrer Auffassung \u2013 die 30 in den Mitteilungen benannten Produkte das Klagepatent verletzen. Es ist lebensfremd, dass die Kl\u00e4gerin als erfahrene Wirtschaftsteilnehmerin davon ausging, das Verfahren werde den Verlauf einer schlichten Berechtigungsanfrage nehmen. W\u00e4re es ihr wirklich auf eine inhaltliche \u00dcberpr\u00fcfung angekommen, h\u00e4tte sie die Berechtigungsanfrage unmittelbar an die Beklagte richten k\u00f6nnen. Dass der Complaint gegen\u00fcber AT durchaus dazu f\u00fchren k\u00f6nnte, dass die dort genannten Produkte auf der Verkaufsplattform D gesperrt werden, ergibt sich unmittelbar aus den von der Kl\u00e4gerin auf Seite 29 des Schriftsatzes vom 11.01.2024 (Bl. 245 GA) eingeblendeten Erl\u00e4uterungen von AT zu dem von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlten Complaint-Verfahren. Bereits aus der \u00dcberschrift der Erl\u00e4uterungen folgt, dass es sich bei der das Complaint-Verfahren einleitenden Mitteilung um eine Mitteilung an AT \u00fcber eine Rechtsverletzung und nicht um eine an AT gerichtete Bitte um Pr\u00fcfung handelt. Wie die Kl\u00e4gerin angesichts dessen zu der Einsch\u00e4tzung kommt, es handele sich um eine schlichte Berechtigungsanfrage, erschlie\u00dft sich nicht. Hinzu kommt, dass es in den Erl\u00e4uterungen w\u00f6rtlich hei\u00dft<\/li>\n<li>\u201eAT hat ein gro\u00dfes Interesse daran, Verst\u00f6\u00dfe zu verhindern, und wir werden umgehend auf Deine Benachrichtigung reagieren, indem wir geeignete Ma\u00dfnahmen ergreifen, zu denen auch die Entfernung der betreffenden Information oder des betreffenden Produkts geh\u00f6ren kann.\u201c<\/li>\n<li>Weitere Ma\u00dfnahmen, die AT auf die Mitteilung m\u00f6glicherweise w\u00fcrde ergreifen k\u00f6nnen, sind in den Erl\u00e4uterungen nicht aufgef\u00fchrt. Insbesondere hat der letzte Satz der Erl\u00e4uterungen, nach dem der Mitteiler AT erlaubt, die \u00fcbermittelten Informationen f\u00fcr die Bearbeitung der Meldung zu verwenden, was auch die Weiterleitung des eingereichten Formulars an alle Parteien beinhalte, die an der Bereitstellung des mutma\u00dflich rechtsverletzenden Inhalts beteiligt seien, ganz offensichtlich vor allem einen datenschutzrechtlichen Hintergrund und l\u00e4sst keinerlei R\u00fcckschluss darauf zu, dass eine Anh\u00f6rung oder gar inhaltliche Pr\u00fcfung durchgef\u00fchrt werden w\u00fcrde, bevor die Produkte gesperrt w\u00fcrden. Vielmehr kann eine solche Weiterleitung auch dann erfolgen, wenn die Produktsperre bereits erfolgt ist und die Partei, deren Produkt von der Sperre betroffen ist, sich daraufhin an AT wendet. Es ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass AT die Produkte, die als schutzrechtsverletzend gemeldet wurden, nach Erhalt des Complaints \u2013 bzw. der infringement- bzw. Rechtsverletzungs-Mitteilung \u2013 f\u00fcr die Dauer einer Anh\u00f6rung weiterer Beteiligter und anschlie\u00dfenden Pr\u00fcfung online belassen w\u00fcrde. Denn dann k\u00f6nnte AT selbst eine Rechtsverletzung vorgeworfen werden.<\/li>\n<li>Im Ergebnis steht fest, dass die Kl\u00e4gerin \u00fcber die Complaints gegen die Produkte der Beklagten versucht, die gesch\u00e4ftlichen Aktivit\u00e4ten des behaupteten Schutzrechtsverletzers zu unterbinden. Dies wird durch die mit der B GmbH gef\u00fchrte Korrespondenz best\u00e4tigt, in der die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin angeben, die Kl\u00e4gerin habe sie beauftragt, die patentverletzenden Produkte von AT entfernen zu lassen. Wertungsm\u00e4\u00dfig macht es keinen Unterschied, ob der Dritte \u2013 wie im Falle der Abnehmerverwarnung \u2013 selbst vom Kauf eines Produkts abgehalten werden soll oder \u2013 wie hier \u2013 der Verkauf des Produkts dadurch verhindert werden soll, dass ein H\u00e4ndler bzw. eine Internethandelsplattform hierzu aufgefordert wird. Da sie die Complaints selbst erkl\u00e4rt hat, ist die Kl\u00e4gerin ohne Weiteres passivlegitimiert.<\/li>\n<li>Nach der Rechtsprechung des BGH k\u00f6nnen unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen einen rechtswidrigen und gegebenenfalls schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB darstellen und Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Unterlassung begr\u00fcnden (BGH, GRUR 2011, 152, Rz. 67 \u2013 Kinderhochst\u00fchle im Internet; BGH GRUR 2005, 882 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH GRUR 2006, 432 Rz. 20 \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht II; BGH GRUR 2006, 433 Rz. 17 \u2013 Unbegr\u00fcndete Abnehmerverwarnung; LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2022, 52103). Die fehlende Berechtigung der Schutzrechtsverletzungsanzeige gegen\u00fcber AT kann sich wie bei der unberechtigten Abnehmerverwarnung aus formellen oder aus materiellen Gr\u00fcnden ergeben (vgl. LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2022, 52103; LG M\u00fcnchen I \u2013 GRUR-RS 2021, 31805 Rn. 52). Ma\u00dfgebend ist dabei die objektive Rechtslage (LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2022, 52103; K\u00f6hler\/Alexander, in: Bornkamm\/Feddersen\/K\u00f6hler, UWG, 42. Auflage 2024, \u00a7 4 Rn. 4.170).<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie \u00dcberpr\u00fcfung der formellen Anforderungen an die Schutzrechtsverletzungsanzeige ist vorliegend nicht m\u00f6glich, weil keine der Parteien die Complaints zur Akte gereicht hat.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nDie Complaints gen\u00fcgen den materiell-rechtlichen Anforderungen an eine Schutzrechtsverletzungsanzeige nicht. Sie sind materiell unberechtigt, da die zu den dort aufgef\u00fchrten E geh\u00f6rigen Produkte das Klagepatent nicht verletzen.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin den Complaint bez\u00fcglich 17 Produkten zur\u00fcckgenommen und insoweit zu einer angeblichen Verletzung des Klagepatents nicht weiter vorgetragen hat, ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf diese Produkte keine Verletzung des Klagepatents vorliegt. Jedenfalls bez\u00fcglich einiger Produkte, die etwa gar keine Leuchteinheit aufweisen, obwohl das Klagepatent sich auf eine lichtemittierende Einrichtung bezieht, ist zudem offensichtlich, dass keine Verletzung vorliegt.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nAuch bez\u00fcglich der Produkte, zu denen die Kl\u00e4gerin ausf\u00fchrt, sie verletzten das Klagegebrauchsmuster, ist die Schutzrechtsverwarnung unberechtigt. Denn unstreitig hat die Kl\u00e4gerin die Complaints auf eine vermeintliche Verletzung des Klagepatents gest\u00fctzt. Eine solche liegt jedoch \u2013 davon geht die Kammer angesichts des Vortrags der Kl\u00e4gerin, die insoweit eine Verletzung des Klagepatents nicht mehr geltend macht, sondern sich auf eine vermeintliche Verletzung des Klagegebrauchsmusters beruft \u2013 nicht vor. Es trifft auch nicht zu, dass es nicht darauf ankomme, welches Schutzrecht genau verletzt sei, solange \u00fcberhaupt ein der Kl\u00e4gerin zustehendes Schutzrecht verletzt sei, da der Beklagten ansonsten ein verbotenes Verhalten erlaubt werden w\u00fcrde. Bei einer Schutzrechtsverwarnung muss der andere Teil wissen, welches Schutzrecht Gegenstand der Verwarnung ist, um zu pr\u00fcfen, ob und wie er sich gegen die Verwarnung verteidigt. Zudem spiegeln Widerklageantrag und Tenor wider, dass es vorliegend allein um Complaints wegen Verletzung des Klagepatents geht.<\/li>\n<li>cc.<br \/>\nSchlie\u00dflich liegt auch in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 bis 5 eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vor. Denn keine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzt die Lehre des Klagepatents. Insoweit wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen im Rahmen der Pr\u00fcfung der Begr\u00fcndetheit der Klage, die hier weitgehend entsprechend gelten, Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kammer verkennt nicht, dass im Rahmen der Widerklage die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Umst\u00e4nde tr\u00e4gt, aus denen sich eine fehlende Rechtsverletzung ergibt, da es sich insoweit um anspruchsbegr\u00fcndende Tatsachen handelt. Auch in Anwendung dieses Ma\u00dfstabes geht die Kammer davon aus, dass die vorgenannten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent nicht verletzen. Denn die Beklagte hat zu den in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 bis 5 verbauten Leuchtmitteln Datenbl\u00e4tter vorgelegt, die sie von den Herstellern der Leuchtmittel erhalten hat. Aus diesen Datenbl\u00e4ttern ergibt sich jeweils, dass Elektrodenabschnittsquerschnitt und Geh\u00e4usequerschnitt in einer Ebene liegen. Dies hat die Beklagte unter Bezugnahme auf in den Datenbl\u00e4ttern enthaltene Abbildungen nachvollziehbar dargelegt. Das zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 4 geh\u00f6rige Datenblatt (Anlage KAP16) zeigt auf seiner Seite 2 eine Abbildung und eine Zeichnung, aus denen sich ergibt, dass kein H\u00f6henunterschied zwischen den entsprechenden Bereichen besteht. Ebenso verh\u00e4lt es sich mit dem zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 5 geh\u00f6rigen Datenblatt (Anlage KAP19), das auf Seite 9 eine Zeichnung enth\u00e4lt, die keinen H\u00f6henunterschied zeigt. Schlie\u00dflich zeigt auch das zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 geh\u00f6rige Datenblatt (Anlage KAP15) auf seinem Deckblatt ein Produkt und auf Seite 35 eine Zeichnung, die in dem relevanten Bereich keinen H\u00f6henunterschied ausweisen. Die Kl\u00e4gerin hat \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung der mit Schriftsatz vom 12.02.2024 vorgelegten hochaufl\u00f6senden Lichtbilder \u2013 diesen Vortrag der Beklagten nicht zu entkr\u00e4ften vermocht. Denn die Kl\u00e4gerin hat schon nicht vorgetragen, wie weit der jeweilige Elektrodenabschnittsquerschnitt tats\u00e4chlich gegen\u00fcber dem Geh\u00e4usequerschnitt vorstehen w\u00fcrde und ob und an welcher Stelle sie eine entsprechende Messung vorgenommen h\u00e4tte. Zudem bleibt es dabei, dass die Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 4 und 5 \u2013 angesichts der erheblichen Vergr\u00f6\u00dferung \u2013 schon keinen relevanten H\u00f6henunterschied erkennen lassen. Hinzu kommt wiederum, dass der eigene Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Verfl\u00fcssigung eines Teils des Geh\u00e4uses beim L\u00f6ten und dazu, dass die starke Vergr\u00f6\u00dferung und hohe Aufl\u00f6sung glatte Oberfl\u00e4chen rau erscheinen l\u00e4sst, gegen das Vorliegen eines relevanten H\u00f6henunterschiedes spricht. Unter Ber\u00fccksichtigung der abweichenden Darlegungs- und Beweislast wird auch im \u00dcbrigen auf die Ausf\u00fchrungen im Rahmen der Verletzungspr\u00fcfung innerhalb der Klage verwiesen. Rein klarstellend sei erw\u00e4hnt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 6 nicht Gegenstand der Widerklage ist, was die Beklagtenvertreterinnen in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt haben, nachdem die Kl\u00e4gervertreter die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 6 keiner der aus dem Tenor ersichtlichen E zuordnen konnten.<\/li>\n<li>d.<br \/>\nBez\u00fcglich der Rechtswidrigkeit des Eingriffs bestehen keine Bedenken. Denn die Kl\u00e4gerin hat offenbar mehr oder weniger ungepr\u00fcft Complaints bez\u00fcglich 30 Produkten, von denen mehrere ganz offensichtlich nicht patentverletzend sind, erhoben. Von den in den Complaints insgesamt 30 unter Angabe der E benannten Produkten vertritt die Kl\u00e4gerin nunmehr nur noch bez\u00fcglich vier Produkten, dass sie das Klagepatent verletzen w\u00fcrden. Die erforderliche Interessenabw\u00e4gung geht daher zu Lasten der Kl\u00e4gerin aus.<\/li>\n<li>e.<br \/>\nDie f\u00fcr den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungs- oder Begehungsgefahr liegt vor. Die tats\u00e4chlich erfolgten Eingriffe in den Gewerbebetrieb der Beklagten begr\u00fcnden eine Wiederholungsgefahr, die auch nicht entfallen ist. Allein die R\u00fccknahme eines Teils der Complaints l\u00e4sst die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung hat die Kl\u00e4gerin nicht abgegeben.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer geltend gemachte Beseitigungsanspruch ergibt sich ebenfalls aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB i.V.m. \u00a7 1004 BGBG analog wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs wird auf die Ausf\u00fchrungen im Zusammenhang mit dem Unterlassungsanspruch verwiesen, die hier (mit Ausnahme der Ausf\u00fchrungen zur Wiederholungsgefahr) entsprechend gelten. Das zus\u00e4tzliche Erfordernis der fortdauernden Beeintr\u00e4chtigung ist bez\u00fcglich der 14 Produkte, deren E im Tenor zu Ziffer II.2. genannt sind, gegeben, da die Produkte noch gesperrt sind.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Beklagten steht dar\u00fcber hinaus wegen des rechtswidrigen Eingriffs in ihren Gewerbebetrieb gegen die Kl\u00e4gerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB zu, da der Eingriff schuldhaft erfolgte. Die Kl\u00e4gerin handelte bei Abgabe der Complaint-Mitteilungen gegen\u00fcber AT jedenfalls fahrl\u00e4ssig. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte sie erkennen m\u00fcssen, dass die Complaints unberechtigt waren, da die betroffenen Produkte die Lehre des Klagepatents nicht verletzen.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nSoweit die Beklagte als Schaden au\u00dfergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in H\u00f6he von 4.613,64 \u20ac geltend macht, ist der Anspruch begr\u00fcndet. Der insoweit seitens der Beklagten angesetzte Gegenstandswert von 50.000,00 \u20ac erscheint angesichts der Vielzahl der betroffenen Produkte nicht \u00fcberh\u00f6ht und wird von der Kl\u00e4gerin nicht konkret in Abrede gestellt. Auch bez\u00fcglich der Berechnung der in Ansatz gebrachten Kosten bestehen keine Bedenken. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten stellen einen kausal durch den Eingriff in den Gewerbebetrieb der Beklagten verursachten Schaden dar. Insoweit ist unerheblich, ob die Kl\u00e4gerin eine etwaige Abmahnung der Beklagten erhalten hat oder nicht. Denn bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich nicht um die Kosten einer eigenen Abmahnung der Beklagten, sondern um Kosten, die zur Verteidigung gegen die seitens der Kl\u00e4gerin ausgesprochene unberechtigte Schutzrechtsverwarnung entstanden sind.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nAuch soweit die Beklagte bez\u00fcglich der noch nicht bezifferbaren Sch\u00e4den die Feststellung der grunds\u00e4tzlichen Schadensersatzverpflichtung begehrt, ist die Widerklage zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Das nach \u00a7 256 ZPO erforderliche Interesse an der Feststellung ergibt sich daraus, dass die Beklagte ihren Schaden noch nicht vollst\u00e4ndig beziffern kann und ohne Feststellung der Schadensersatzpflicht eine Verj\u00e4hrung des Anspruchs droht. Die Widerklage ist auch insoweit begr\u00fcndet, da die Schadensersatzverpflichtung \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 dem Grunde nach besteht.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Zinsanspruch folgt aus \u00a7 291 BGB, die H\u00f6he der zu leistenden Prozesszinsen ergibt sich aus \u00a7 288 Abs. 1 S. 2 BGB.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie mit der Widerklage geltend gemachten Anspr\u00fcche ergeben sich auch unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Mitbewerberbehinderung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 4 UWG.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nBei den Parteien handelt es sich um Mitbewerber im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, da beide in Deutschland Leuchtmittel an Abnehmer vertreiben.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDie Mitteilung der Complaints gegen\u00fcber AT stellt auch eine unlautere gesch\u00e4ftliche Handlung in Form einer gezielten Behinderung der Beklagten als Mitbewerberin der Kl\u00e4gerin dar. Denn \u2013 wie im Zusammenhang mit den Anspr\u00fcchen wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dargestellt \u2013 handelt es sich bei den seitens der Kl\u00e4gerin erhobenen Complaints um unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen. Sie sind darauf gerichtet, den Absatz des Mitbewerbers zu behindern und sind daher als gezielte Behinderung im Sinne von \u00a7 4 Nr. 4 UWG zu qualifizieren (vgl. K\u00f6hler\/Alexander, in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, \u00a7 4 Rn. 4.177f.).<\/li>\n<li>cc.<br \/>\nWiederum hat die Kl\u00e4gerin die durch die erfolgte Verletzung begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDer Beseitigungsanspruch ist ebenfalls aus \u00a7\u00a7 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nDer geltend gemachte Schadensersatzanspruch beruht auf \u00a7\u00a7 9 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG. Wiederum ist das erforderliche Verschulden gegeben, da die Kl\u00e4gerin bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte erkennen m\u00fcssen, dass die von ihr ausgesprochenen Schutzrechtsverwarnungen unberechtigt waren. Auch unter dieser Anspruchsgrundlage stellen die au\u00dfergerichtlichen Rechtsverteidigungskosten einen ersatzf\u00e4higen Schaden dar. Dar\u00fcber hinaus ist die auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichtete Klage auch zul\u00e4ssig, soweit die Beklagte den Anspruch auf UWG st\u00fctzt. Auch insoweit ist das nach \u00a7 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nach der teilweisen R\u00fccknahme des auf Beseitigung gerichteten Antrags vor.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach \u00a7 709 ZPO. Entsprechend des Antrags der Beklagten hat die Kammer Teilsicherheiten festgesetzt. Die jeweils aus dem Tenor ersichtlichen Betr\u00e4ge erscheinen insoweit angemessen.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 600.000,00 EUR, davon entfallen 500.000,00 EUR auf die Klage und 100.000,00 EUR auf die Widerklage.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3352 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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