{"id":9475,"date":"2025-01-31T13:21:32","date_gmt":"2025-01-31T13:21:32","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9475"},"modified":"2025-01-31T10:54:22","modified_gmt":"2025-01-31T10:54:22","slug":"4a-o-3-22-montageschienen-fuer-schaltschrankgehaeuse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9475","title":{"rendered":"4a O 3\/22 &#8211; Montageschienen f\u00fcr Schaltschrankgeh\u00e4use"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3351<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 7. Mai 2024, Az. 4a O 3\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\nMontageschienen f\u00fcr den Innenausbau eines Schaltschrankgeh\u00e4uses,<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>\nwenn die Montageschienen einen Montageabschnitt haben, der an seinem ersten Ende einen Spannabschnitt und an seinem dem ersten Ende gegen\u00fcber angeordneten zweiten Ende einen St\u00fctzabschnitt aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Spannabschnitt einen Kniehebel aufweist, mit einer Befestigungsseite, \u00fcber welche der Kniehebel l\u00f6sbar mit dem ersten Ende des Montageabschnitts verschraubt ist, und mit einer Spannseite, die mit der Befestigungsseite einen Winkel einschlie\u00dft;<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin schriftlich Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29. Dezember 2012 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\n(i) der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/li>\n<li>\n(ii) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>\n(iii) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>\nwobei zum Nachweis der Angaben die zugeh\u00f6rigen Belege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen sind, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen;<\/li>\n<li>\n3. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29. Dezember 2012 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\n(i) der Herstellungsmengen und -zeiten<\/li>\n<li>\n(ii) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>\n(iii) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,\u00a0 zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\n(iv) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>\n(v) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>\n4. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem. Ziffer I. 1. zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>\n5. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, wobei diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, gegen R\u00fcckzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises und Erstattung der Kosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben;<\/li>\n<li>\n6. an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 12.681,84 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2022 zu zahlen.<\/li>\n<li>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 29. Dezember 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nIII. Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.<\/li>\n<li>\nIV. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern I. 1. bis I. 5. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar und hinsichtlich der Ziffern I. 6. und III. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer wortsinngem\u00e4\u00dfer Verletzung des Deutschen Patents DE 10 2011 119 XXA B3 (Anlage B&amp;B 5, nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Zahlung von vorgerichtlichen Kosten in H\u00f6he von 12.681,84 Euro nebst Zinsen und Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents (vgl. Registerauszug als Anlage B&amp;B 6), welches am 24.11.2011 angemeldet wurde. Das Deutsche Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlichte am 29.11.2012 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Das Klagepatent steht in Kraft. Es betrifft eine Montageschiene f\u00fcr den Innenausbau eines Schaltschrankgeh\u00e4uses.<\/li>\n<li>\nDer geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\n\u201e1. Montageschiene f\u00fcr den Innenausbau eines Schaltschrankgeh\u00e4uses, mit einem Montageabschnitt (1), der an seinem ersten Ende einen Spannabschnitt (2) und an seinem dem ersten Ende gegen\u00fcber angeordneten zweiten Ende einen St\u00fctzabschnitt (3) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Spannabschnitt (2) einen Kniehebel (4) aufweist, mit einer Befestigungsseite (4.1), \u00fcber welche der Kniehebel (4) l\u00f6sbar mit dem ersten Ende des Montageabschnitts (1) verschraubt ist, und mit einer Spannseite (4.2), die mit der Befestigungsseite (4.1) einen Winkel einschlie\u00dft.\u201c<\/li>\n<li>\nZur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre werden nachfolgend Figuren 1, 2 und 4 der Klagepatentschrift eingeblendet und beschrieben, welche gem. der Abs. [0015] ff. der Klagepatentschrift zwei unterschiedliche, erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsformen zeigen. Die Figuren 1 und 2 zeigen dieselbe erste Ausf\u00fchrungsform aus verschiedenen Perspektiven:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nFigur 1 zeigt den Montageabschnitt (1) und eine Detailansicht des Spannabschnitts (2) einer ersten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung. In Figur 1 grenzt der Spannabschnitt (2) gem. Abs. [0022] der Klagepatentbeschreibung unmittelbar an das erste Ende des Montageabschnitts (1) und umfasst einen Kniehebel (4), mit einer Befestigungsseite (4.1) und einer Spannseite (4.2). Die Spannseite (4.2) und die Befestigungsseite (4.1) schlie\u00dfen einen Winkel alpha ein. Der Montageabschnitt (1) ist gem. Abs. [0022] der Klagepatentbeschreibung in Figur 1 als U-Profil ausgebildet. Die Befestigungsseite (4.1) des Kniehebels (4) ist dabei auf dem freien Ende (1.5) der Umkantung (1.4) schwenkbar gelagert. Die Spannseite (4.2) wird von demjenigen freien Ende des U-Profils gebildet, das von dem Montageabschnitt (1) abgewandt angeordnet ist. Gem. Abs. [0023] der Klagepatentbeschreibung kann die Montageschiene f\u00fcr ihre Montage in einem Schaltschrankgeh\u00e4use vorzugsweise mit bereits vormontiertem, jedoch noch nicht fest verschraubtem Kniehebel (4), zwischen der ersten und der zweiten Geh\u00e4usewand positioniert werden.<\/li>\n<li>\nNach Abs. [0016], [0024] der Klagepatentbeschreibung zeigt die Figur 2 eine Frontalansicht des Spannabschnitts (2) aus Figur 1.<\/li>\n<li>\nWeiter sind in Figur 4 gem. der Abs. [0018] ff. der Klagepatentbeschreibung der Montageabschnitt (1) und der Spannabschnitt (2) in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung abgebildet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nBei der in Figur 4 gezeigten Ausf\u00fchrungsform besteht gem. Abs. [0026] der Klagepatentbeschreibung der Kniehebel (4) aus einem im Wesentlichen rechteckigen Stahlblech, welches parallel zu zwei Blechseiten abgekantet ist. Durch die Abkantung wird zum einen eine Befestigungsseite (4.1) und zum anderen eine Spannseite (4.2) gebildet, wobei diese einen stumpfen Winkel einschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>\nDie Parteien sind Mitbewerber, u.a. im Bereich von Schaltschr\u00e4nken. Die Kl\u00e4gerin ist ein 1961 gegr\u00fcndeter deutscher Systemanbieter f\u00fcr Schaltschr\u00e4nke, Stromverteilung, Klimatisierung, IT-Infrastruktur sowie Software &amp; Service, deren L\u00f6sungen in verschiedenen Branchen eingesetzt werden. Die Beklagte ist seit 2019 Teil des Unternehmens \u201eB\u201c, welches auf Verbindungs- und Schutzl\u00f6sungen im Bereich Elektrik spezialisiert ist.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte mit rechts- sowie patentanwaltlichem Schreiben vom 04.10.2021 ab (Anlage B&amp;B1) und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf, welche die Beklagte in der sich anschlie\u00dfenden Korrespondenz nicht abgab.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte stellt her und bietet auf ihrer deutschsprachigen Website (www.C.com), \u00fcber die man der Beklagten diesbez\u00fcglich eine Angebotsanfrage schicken kann, eine Montageschiene f\u00fcr den Innenausbau eines Schaltschrankgeh\u00e4uses unter der Modellbezeichnung \u201eD\u201c, mit den Artikelnummern E, F, G, H (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) inl\u00e4ndischen Kunden zum Kauf an. Die Produkte hinter den verschiedenen Artikelnummern variieren lediglich bez\u00fcglich der Tiefe des Innenprofils und weisen im \u00dcbrigen die gleichen Eigenschaften auf, wie sich auch aus den zur jeweiligen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Website der Beklagten zum Download angebotenen identischen Dokumenten (Produktdatenblatt, Bild und Montageanleitung) ergibt. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden von der Beklagten auch \u00fcber Drittanbieter, z.B. \u00fcber \u201ewww.I.de\u201c, deutschsprachig angeboten (Anlage B&amp;B 10).<\/li>\n<li>\nAuf der Website der Beklagten wird eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform (E) in verbautem Zustand, wie nachfolgend eingeblendet, gezeigt (Anlagen B&amp;B 11 und 12),<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nsowie in einer von der Beklagten zum Download angebotenen Montageanleitung (Anlage B&amp;B 13) u.a. wie folgt abgebildet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nEin Bauteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist jeweils ein U-f\u00f6rmiges Element, welches an seiner \u00e4u\u00dferen Seite \u00fcber zwei kleine Vorspr\u00fcnge verf\u00fcgt und in einem aus der Montageschiene herausgel\u00f6sten Zustand nachfolgend eingeblendet wird, wobei die Abbildungen Seite 13 f. der Klageerwiderung entstammen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nIn die Montageschiene eingesetzt stellt sich jenes U-f\u00f6rmige Element wie folgt dar, wobei die Bezeichnungen von der Beklagten stammen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin erwarb zudem ein Muster einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (G) und reichte dieses als Anlage B&amp;B 9 zur Gerichtsakte.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagte mache durch das Herstellen und Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Es seien s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar verwirklicht.<\/li>\n<li>\nInsbesondere werde das Merkmal, wonach der Spannabschnitt einen Kniehebel aufweise, durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/li>\n<li>\nEin Kniehebel k\u00f6nne klagepatentgem\u00e4\u00df ein einfach gekantetes Blechteil oder ein doppelt gekantetes, U-f\u00f6rmiges Blechteil mit parallelen trapenzf\u00f6rmigen Flanschen sein. Es bed\u00fcrfe nur irgendeines Bauteils, das zwei unter einem Winkel zueinander angeordnete Seiten aufweise, von denen eine erste f\u00fcr die Befestigung des Bauteils an der Innenausbauschiene und eine zweite f\u00fcr die Verspannung des Bauteils und der daran befestigten Schiene gegen\u00fcber einem Objekt, beispielsweise einer Schaltschrankwand, geeignet seien. Die Befestigungs- und Spannseite seien jeweils als Abkantung ausgestaltet. Eine einzige Abkantung reiche aus, um einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kniehebel herzustellen. Ein Kniehebel m\u00fcsse selbst nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht aus zwei unterschiedlichen Bauteilen bestehen, insbesondere nicht aus zwei Armen; ebenso wenig setze der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kniehebel zwei Arme voraus. Ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Kniehebel sei sogar bevorzugt einst\u00fcckig ausgebildet.<\/li>\n<li>\nDer klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kniehebel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei das U-f\u00f6rmige Teil mit den parallelen Flanschen, welches \u00fcber eine Befestigungsseite an der Schiene um eine (Torxschrauben-)Achse verschwenkbar festgelegt sei, wie die Kl\u00e4gerin durch eine rote Umrandung nachfolgend kenntlich gemacht hat:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nSelbst wenn man \u2013 wie die Beklagte \u2013 von der Notwendigkeit des Vorliegens zweier Arme f\u00fcr einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kniehebel ausgehen wollte, l\u00e4gen diese bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor, da nicht ersichtlich sei, wieso nach der Abkantung bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kein neuer Arm beginnen solle.<\/li>\n<li>\nDer nach Ansicht der Kl\u00e4gerin vorhandene Kniehebel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weise ebenfalls eine Befestigungsseite auf, \u00fcber welche er l\u00f6sbar mit dem ersten Ende des Montageabschnitts verschraubt sei.<\/li>\n<li>\nDabei bedeute \u201el\u00f6sbar\u201c im Sinne des Klagepatents lediglich, dass die M\u00f6glichkeit der L\u00f6sung der Spannkraft bestehe. Die Schraube k\u00f6nne weiter in die Montageschiene hinein und wieder hinaus geschraubt werden und damit die Spannkraft variieren. F\u00fcr die Verwirklichung dieses Merkmales sei nur erforderlich, dass die Schraube f\u00fcr die Bereitstellung einer Spannkraft am Spannabschnitt bewegt werden k\u00f6nne. Der Kniehebel m\u00fcsse nicht vollst\u00e4ndig von der Schiene entfernt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nDie Befestigungsseite sei das relativ zum Montageabschnitt verschwenkbare Bauteil des Kniehebels, in welches durch ein Langloch in dem Montageabschnitt hindurch eine weitere (Torx-)Schraube eingeschraubt sei, wie nachfolgend von der Kl\u00e4gerin beschriftet wurde:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n\u00dcber die im rechten Bild dargestellte weitere (mittige) Torxschraube finde die erforderliche l\u00f6sbare Verschraubung statt. Sie erf\u00fclle die vorgegebene Funktion. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bewegten sich \u2013 wie von der Beklagten selbst in der Klageerwiderung dargestellt \u2013 durch Anziehen der durch ein Langloch eingef\u00fchrten Schraube (weitere Torxschraube) die Vorspr\u00fcnge der unteren Basis des U-f\u00f6rmigen Elements in Richtung der Geh\u00e4usewand, wodurch Spannkraft bereitgestellt werde. Die (mittige) weitere Torxschraube sei gerade zum L\u00f6sen der Spannkraft und damit zum L\u00f6sen der Schiene vom Schaltschrankgeh\u00e4use geeignet.<\/li>\n<li>\nAuch die beiden (seitlichen) Torxschrauben, mit denen der Kniehebel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an der Montageschiene verschraubt sei, \u00e4nderten nichts an dem Vorliegen einer l\u00f6sbaren Verschraubung.<\/li>\n<li>\n\u00dcberdies werde das Merkmal, wonach ein Kniehebel eine Spannseite aufweist, die mit der Befestigungsseite einen Winkel einschlie\u00dft, durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/li>\n<li>\nDie klagepatentgem\u00e4\u00dfe Spannseite sei dabei der Teil des Kniehebels, der mit der Schrankwand verbunden werde. Das Klagepatent erfordere lediglich eine Verbindung der Montageschiene mit der Schrankinnenwand \u00fcber die Spannseite. Ein Verspannen bzw. ein Verklemmen sei daf\u00fcr ausreichend. Eine fl\u00e4chige Anpassung sei nicht erforderlich. So beschreibe auch das Klagepatent in Abs. [0026] eine Verbindung der Montageschiene mit der Schrankwand mittels Krallen. Eine Verbindung einer Montageschiene mit der Schrankwand (nur) \u00fcber Krallen sei daher unsch\u00e4dlich.<\/li>\n<li>\nAusweislich der Montageanleitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei die Spannseite des Kniehebels unter einem Winkel zu der Befestigungsseite angeordnet. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellten die Krallen des U-f\u00f6rmigen Bauteils die Spannseite bzw. einen Bestandteil der Spannseite dar. F\u00fcr das Vorhandensein einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Spannseite verweist die Kl\u00e4gerin zudem auf die in der m\u00fcndlichen Verhandlung als Anlage zum Sitzungsprotokoll gereichte von ihr kolorierte und beschriftete Abbildung des U-f\u00f6rmigen Bauteils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Erfindungsgem\u00e4\u00df werde bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Montageschiene mit der Schrankwand verklemmt, wobei es sich um die Bereitstellung einer Haltekraft f\u00fcr die Halterung der Schiene am Geh\u00e4use durch Anziehen der Schraubverbindung zwischen Kniehebel und Montageabschnitt handele, wobei die Spannkraft durch elastische Verformung des St\u00fctzabschnitts und des Spannabschnitts aufgenommen werde. Unerheblich sei, dass nach dem Vortrag der Beklagten die Stirnseite der beiden Schenkel nicht mit der Innenseite des Schaltschrankes in Kontakt trete.<\/li>\n<li>\nFerner sei der geltend gemachte R\u00fcckrufanspruch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Dazu bestreitet die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen, dass ein R\u00fcckbau der bereits verbauten Montageschienen besonders aufw\u00e4ndig w\u00e4re, zur Besch\u00e4digung der Schaltschr\u00e4nke f\u00fchren k\u00f6nne und deren Geh\u00e4use nicht weiter eingesetzt werden k\u00f6nnten. Nur in extremen Ausnahmef\u00e4llen sei denkbar, dass ein Anspruch auf R\u00fcckruf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und ausgeschlossen sein solle, wozu die Behauptungen der Beklagten zu pauschal seien.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin meint, ihr stehe auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten f\u00fcr die berechtigte Abmahnung der Beklagten zu.<\/li>\n<li>\nUrspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin Auskunft und Rechnungslegung auch in elektronischer Form sowie Zinsen auf die Kosten f\u00fcr das Abmahnschreiben in H\u00f6he von neun Prozentpunkten beantragt.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>\n\u2013\u00a0 \u00a0wie erkannt\u00a0 \u00a0\u2013<\/li>\n<li>\nHilfsweise, f\u00fcr den Fall ihres Unterliegens, beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/li>\n<li>\nes ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrge zugelassenen Bank oder Sparkasse) abzuwenden.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte meint, die geltend gemachten Anspr\u00fcche st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin nicht zu.<\/li>\n<li>\nSie ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die Lehre des Klagepatents nicht. Es fehle ihnen an einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kniehebel, an einer l\u00f6sbaren Verschraubung des Kniehebels an dem ersten Ende des Montageabschnitts sowie an einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Spannseite und damit an allen Merkmalen des kennzeichnenden Teils des geltend gemachten Klagepatentanspruchs.<\/li>\n<li>\nZun\u00e4chst weise der Spannabschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kniehebel auf.<\/li>\n<li>\nEin klagepatentgem\u00e4\u00dfer Kniehebel m\u00fcsse \u2013 vermittels der Spannseite \u2013 in jedem Fall Spannkraft aus\u00fcben k\u00f6nnen, auch wenn er entgegen des \u00fcblichen Sprachgebrauchs von \u201eKniehebel\u201c keine Konstruktion mit einem gelenkigen Knie aufweise. Der Kniehebel k\u00f6nne zwar nach Abs. [0009] des Klagepatents auch einst\u00fcckig ausgebildet sein, aber m\u00fcsse nach seiner Funktion so ausgelegt werden, dass ein einst\u00fcckiger Winkel mit zwei Seiten bzw. Schenkeln nur ausreiche, soweit die eine Seite spanne und die andere Seite unter Ausnutzung dieser Spannkraft befestige. Auch ein einst\u00fcckiger Kniehebel m\u00fcsse eine kniehebelgem\u00e4\u00dfe Spannkraft aus\u00fcben. Klagepatentgem\u00e4\u00df werde mittels der Abkantung die Kraft, die auf die Befestigungsseite durch Anziehen der Schraube aufgebracht werde, auf die Spannseite \u00fcbertragen; die Spannseite \u00fcbe sodann eine Spannkraft aus.<\/li>\n<li>\nDer Kniehebel verf\u00fcge zur Erf\u00fcllung seiner Funktion selbst bei einfachster Ausf\u00fchrung stets \u00fcber zwei (starr miteinander verbundene) Arme, die an der Stelle, an der sie miteinander verbunden seien (am \u201eKnie\u201c), verschwenkbar gelagert seien. Nach dem Klagepatent erfolge die Kraft\u00fcbertragung nicht, wie sonst bei gew\u00f6hnlichen Kniehebeln des Sprachgebrauchs \u00fcblich, \u00fcber ein Gelenk, sondern \u00fcber eine Schwenkachse, wie sich aus Abs. [0008] und [0023] der Klagepatentschrift ergebe. Daher m\u00fcsse ein Kniehebel zumindest schwenkbar gelagert sein, wobei die schwenkbare Lagerung zwischen Befestigungsseite und Spannseite erfolgen m\u00fcsse, denn nur so k\u00f6nne eine kniehebelvergleichbare Spannkraft ausge\u00fcbt werden. Entscheidend sei die Hebelwirkung. Die Beklagte hat dies wie nachfolgend auf Basis der Figur 1 des Klagepatents koloriert dargestellt, wobei der erste Arm (blau) die Spannseite umfasse und der zweite Arm (rot) durch einen Abschnitt der Befestigungsseite gebildet werde:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDer zweite Arm (rot) sei erforderlich, um mittels der Schraube die gew\u00fcnschte Spannkraft zu erzeugen.<\/li>\n<li>\nEinen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kniehebel wiesen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht auf, denn sie k\u00f6nnten keine Spannkraft erzeugen. Das U-f\u00f6rmige Bauteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei nicht zwischen Befestigungs- und Spannseite \u00fcber ein Knie schwenkbar gelagert, sondern das Verschwenken des Bauteils, welches angeblich der Kniehebel sein solle, erfolge bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nur an seinem einen Ende, so dass der eine Arm des Bauteils nicht in der Lage sei, eine Spannkraft kniehebelgem\u00e4\u00df auszu\u00fcben, wie von der Beklagten nachfolgend in der Skizze einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Blau koloriert dargestellt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDas Gelenk sei am Ende des verdrehbaren Elements und nicht am \u201eKnie\u201c angeordnet, so dass keine Spannkraft ausge\u00fcbt werden k\u00f6nne. Das verdrehbare Element verf\u00fcge damit auch folglich nicht \u00fcber die zwei Arme.<\/li>\n<li>\nAuch das Merkmal, wonach der Kniehebel eine Befestigungsseite aufweist, \u00fcber welche er l\u00f6sbar mit dem ersten Ende des Montageabschnitts verschraubt ist, zeigten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht.<\/li>\n<li>\nDie l\u00f6sbare Verschraubung sei dahingehend zu verstehen, dass \u2013 wie in den Figuren 1 und 4 des Klagepatents gezeigt \u2013 der Kniehebel auf der Montagschiene nur durch eine l\u00f6sbare Schraube (9) befestigt sei. Werde diese Schraube vollst\u00e4ndig gel\u00f6st, werde auch die Verbindung zwischen Kniehebel und Montageschiene klagepatentgem\u00e4\u00df vollst\u00e4ndig aufgehoben. Eine zus\u00e4tzliche, dauerhafte Befestigung des Kniehebels am ersten Ende des Montageabschnitts sei dagegen in der Klagepatentschrift nicht vorgesehen. Das Klagepatent sei auf eine r\u00e4umlich platzsparende und technisch vereinfachte Befestigung der Schiene gerichtet. Wenn das Klagepatent also die l\u00f6sbare Verbindung behandele, befasse es sich nur mit der Montage der Schiene, nicht aber mit der Demontage der Schiene oder der Aufhebung der Spannkraft.<\/li>\n<li>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen keine l\u00f6sbare Verbindung in diesem Sinne auf. Ihr U-f\u00f6rmiges Element sei durch die beiden (seitlichen) Torxschrauben dauerhaft mit dem seitlichen ersten Ende des Montageabschnitts verschraubt. Diese beidseitige Verschraubung sei nicht dazu vorgesehen, gel\u00f6st zu werden.<\/li>\n<li>\nDurch Anziehen der (mittigen) Schraube, welche durch ein Langloch eingef\u00fchrt werden k\u00f6nne, bewegten sich die Vorspr\u00fcnge der unteren Basis des U-f\u00f6rmigen Elements in Richtung der Geh\u00e4usewand. Eine \u201el\u00f6sbar verschraubte\u201c Verbindung im Sinne des Klagepatents liege indessen nicht vor, da stets die zwei Torxschrauben das U-f\u00f6rmige Element mit dem ersten Ende des Montageabschnitts verschraubt hielten. Die (mittige) Schraube der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nne auch keine Spannkraft erzeugen, weswegen auch dann keine l\u00f6sbare Verschraubung gegeben w\u00e4re, wenn man bei dieser auf das L\u00f6sen der Spannkraft durch Lockern der Schraube abstellen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>\nEs mangele den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch an einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Spannseite, die mit der Befestigungsseite einen Winkel einschlie\u00dft.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte meint, das Klagepatent unterscheide zwei Ausgestaltungen patentgem\u00e4\u00dfer Spannseiten, die beide dasselbe Wirkprinzip des Spannens offenbarten. Zum einen sei die Spannseite eine Fl\u00e4che, die gegen die Innenseite des Schaltschrankgeh\u00e4uses verspannt werde, n\u00e4mlich nach Abs. [0009] des Klagepatents. Zum anderen bildeten bei einem als U-Profil ausgebildeten Kniehebel die freien Enden der parallelen Schenkel des U-Profils die Spannseite, indem sie beim Anziehen der Schraube (9) die Montageschiene gegen das Schaltschrankgeh\u00e4use verspannten, wobei die Spannseite an ihrem von dem Montageabschnitt abgewandten Ende mindestens eine Kralle aufweisen k\u00f6nne. Dies sei u.a. Abs. [0010] und [0011] des Klagepatents zu entnehmen. Die Beklagte hat Figur 2 des Klagepatents entsprechend koloriert:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nNach der Lehre des Klagepatents m\u00fcsse zum Spannen der Montageschiene gerade eine Spannkraft \u00fcber den Kniehebel ausge\u00fcbt werden. Dies \u00fcbergehe die Kl\u00e4gerin vollst\u00e4ndig. Die Befestigung der Montageschiene solle gerade nicht durch ein blo\u00dfes Verklemmen ohne die durch einen Kniehebel bewirkte Spannkraft erreicht werden. Die vom Kniehebel auf die Spannseite auszu\u00fcbende Spannkraft m\u00fcsse unabh\u00e4ngig von ggfs. zus\u00e4tzlich vorgesehenen Krallen ausge\u00fcbt werden, wozu die Beklagte auf Abs. [0023] und [0026] der Klagepatentschrift verweist. Eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Spannseite k\u00f6nne zwar Krallen aufweisen, werde jedoch nicht nur aus diesen gebildet. Die Krallen k\u00f6nnten die wirksame Fixierung der Montageschiene verbessern, aber seien nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht erforderlich. Unabh\u00e4ngig von den Ber\u00fchrungspunkten der Spannseite und der Geh\u00e4usewand sei zwingend, dass dieser Kontakt \u00fcber die vom Kniehebel ausge\u00fcbte Spannkraft bewirkt werde.<\/li>\n<li>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen mangels \u00dcbertragung einer Spannkraft auf ihre Stirnseite keine Spannseite auf, \u00fcber welche die Montagschiene in dem Schaltschrankgeh\u00e4use mittels Spannkraft fixiert werde. Die Beklagte verweist u.a. auf die nachfolgend eingeblendeten Ablichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Hierzu erl\u00e4utert sie, die Stirnseiten der beiden Schenkel des U-f\u00f6rmigen Elements seien im Vergleich zur Stirnseite der Basis stets und in jedem Einbauzustand zur\u00fcckversetzt, so dass diese seitlichen Stirnseiten konstruktionsbedingt niemals mit der Innenseite des Schaltschranks in Kontakt tr\u00e4ten und somit auch keine Spannkraft aus\u00fcben oder Fixierung bewirken k\u00f6nnten. Allein die zus\u00e4tzlichen Vorspr\u00fcnge, die an der Stirnseite der Basis des U-f\u00f6rmigen Profils ausgebildet seien, gr\u00fcben sich in die Schrankinnenwand. Die in der oben eingeblendeten Abbildung als Basis bezeichnete Unterseite des U-Profils sei lediglich diejenige Seite des U-f\u00f6rmigen Elements, mittels derer das U-f\u00f6rmige Element an der Montageschiene befestigt werde, ohne dass jedoch ein Kniehebel oder Spannkraft zum Einsatz k\u00e4men. Stattdessen bewege sich durch Anziehen der Schraube die Stirnseite der Basis auf das Montageprofil zu und gleichzeitig (bedingt durch die Verortung der Schwenkachse) in Richtung Schrankinnenwand, wo sich die Krallen vergraben w\u00fcrden. Es werde nichts verspannt, sondern nur eine Seite eines U-f\u00f6rmigen Elements mittels der Schraube verklemmt. Mithin trage der gesamte obere Teil des U-f\u00f6rmigen Elements (die beiden parallelen Schenkel des U-Profils) nicht zum Spannen bei. Lediglich die beiden Vorspr\u00fcnge der (unteren) Basis des U-f\u00f6rmigen Elements arretierten tats\u00e4chlich die Montageschiene in dem Schaltschrankgeh\u00e4use. Dort werde jedoch keine Spannkraft erzeugt.<\/li>\n<li>\n\u00dcberdies w\u00e4re ein etwaiger R\u00fcckruf bereits verbauter Montageschienen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da dieser den R\u00fcckbau der verbauten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Schaltschrankgeh\u00e4usen erfordere. \u00dcber die Vorspr\u00fcnge an ihren beiden Enden seien die Montageschienen in den Innenw\u00e4nden der Schaltschrankgeh\u00e4use arretiert, wodurch Arretierungsl\u00f6cher entst\u00fcnden. Durch diese Besch\u00e4digung der Innenw\u00e4nde der Schaltschr\u00e4nke w\u00fcrde eine nach dem R\u00fcckbau erforderliche sichere Neumontage erschwert. Der R\u00fcckbau w\u00e4re zudem aufw\u00e4ndig und erfordere ggfs. geschultes Fachpersonal, da Schaltschr\u00e4nke elektrische und elektronische Komponenten enthielten, die zun\u00e4chst ausgebaut werden und nach Austausch der Montageschienen wieder installiert werden m\u00fcssten. Der Ausbau k\u00f6nne auch zur Besch\u00e4digung der Schaltschrankgeh\u00e4use f\u00fchren. Durch den aufw\u00e4ndigen Ausbauvorgang w\u00e4ren die Schaltschr\u00e4nke vor\u00fcbergehend f\u00fcr die Abnehmer nicht nutzbar. Dies f\u00fchre zu einem Imageschaden f\u00fcr die Beklagte, der in keinem Verh\u00e4ltnis zur geringen Relevanz der \u2013 nur einen kleinen Teil eines gesamten Schaltschranks darstellenden \u2013 Montageschienen f\u00fcr den Abnehmer stehen w\u00fcrde. Der vermeintliche Schaden f\u00fcr die Kl\u00e4gerin sei demgegen\u00fcber nur gering. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich hinsichtlich der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckbaus nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschr\u00e4nken, da sie selbst Montageschienen vertreibe und daher die Problemkreise beim Ausbau kenne.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.03.2024 verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte verletzt durch das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter I.). Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte wegen des Herstellens und des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung der Abmahnkosten gem. \u00a7\u00a7 139, 140a, 140b PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB sowie \u00a7\u00a7 683 Abs. 1, 677, 670 BGB zu (hierzu unter II.).<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent, dessen in Anlage B&amp;B 5 eingereichter Patentschrift die nachfolgend ohne Quellenangaben zitierten Abs\u00e4tze entstammen, betrifft gem. Abs. [0001] eine Montageschiene f\u00fcr den Innenausbau eines Schaltschrankgeh\u00e4uses mit einem Montageabschnitt, der an seinem ersten Ende einen Spannabschnitt und an seinem dem ersten Ende gegen\u00fcber angeordneten zweiten Ende einen St\u00fctzabschnitt aufweist.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDas Klagepatent benennt in Abs. [0002] eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Montageschiene gem\u00e4\u00df der DE 10 2008 052 XXC A1 sowie weitere Innenausbauschienen gem\u00e4\u00df der DE 197 37 XXD C2, der DE 196 47 XXE C1 und der DE 298 06 XXE U1 als bekannt. Die drei zuletzt genannten beschreibt das Klagepatent nicht n\u00e4her. Das Klagepatent schildert, dass bei der zuerst genannten DE 10 2008 052 XXC A1 der St\u00fctzabschnitt dazu ausgebildet ist, sich an der R\u00fcckwand des Schaltschrankgeh\u00e4uses abzust\u00fctzen, wobei der Spannabschnitt mittels Spannmitteln im Bereich der Vorderseite des Schaltschrankgeh\u00e4uses verspannbar ist. F\u00fcr das Verspannen weist der Spannabschnitt einen zur Vorderseite des Schaltschrankgeh\u00e4uses gerichteten Schenkel auf, der an den Montageabschnitt angeschlossen ist, sowie eine Abwinklung, die im Winkel zum Schenkel orientiert ist, wobei die Abwinklung mindestens ein Stellglied aufweist, welches zumindest bereichsweise eine Spannfl\u00e4che ausbildet. Laut des Klagepatents weist die Abwinklung eine Bohrung auf, die mit einer Gewindeaufnahme einer Schwei\u00dfmutter fluchtet, die auf der der Spannfl\u00e4che abgewandten Seite der Abwinklung aufgeschwei\u00dft ist. Das Klagepatent schildert schlie\u00dflich, dass als Spannmittel eine Schraube vorgesehen ist, die in die Schwei\u00dfmutter einbringbar ist und \u00fcber welche auf die R\u00fcckseite der Spannfl\u00e4che eine Spannkraft ausge\u00fcbt werden kann.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nAus Sicht des Klagepatents weist die vorbeschriebene Montageschiene drei Nachteile gem. Abs. [0003] auf. Erstens sei sie vergleichsweise umst\u00e4ndlich in dem Schaltschrankgeh\u00e4use zu montieren, weil f\u00fcr die Bet\u00e4tigung der Spannschrauben der Spannabschnitt mit einem entsprechenden Werkzeug, beispielsweise einem Inbus- Schl\u00fcssel, hintergriffen werden muss. Denn f\u00fcr eine ausreichende Fixierung der Montageschiene in dem Schaltschrankgeh\u00e4use sind dabei laut des Klagepatents zwei Spannschrauben notwendig. Diese m\u00fcssen bei der Befestigung der Montageschiene in dem Schaltschrankgeh\u00e4use gleichzeitig, d.h. schrittweise abwechselnd, angezogen werden, um ein Verkanten der Montageschiene in dem Schaltschrankgeh\u00e4use zu vermeiden. Zweitens nimmt der Spannabschnitt laut der Klagepatentbeschreibung viel Platz in Anspruch, wodurch die nutzbare L\u00e4nge des Montageabschnitts begrenzt wird. Drittens ist die dem Stand der Technik bekannte Montageschiene gem. Abs. [0003] aufw\u00e4ndig in der Herstellung, da sie einer Vielzahl von Abkantungen bedarf.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt es ausgehend hiervon in Abs. [0004] als seine Aufgabe, eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Montageschiene vorzuschlagen, die einfach in ein Schaltschrankgeh\u00e4use zu montieren ist, die eine gro\u00dfe nutzbare L\u00e4nge des Montageabschnitts aufweist, die sich einfacher technischer Mittel bedient und die mit geringem Aufwand herstellbar ist.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung in Form einer Montageschiene f\u00fcr den Innenausbau eines Schaltschrankgeh\u00e4uses gem\u00e4\u00df seines Anspruchs 1 vor. Dieser l\u00e4sst sich anhand der folgenden Merkmalsgliederung darstellen:<\/li>\n<li>\n1. Montageschiene f\u00fcr den Innenausbau eines Schaltschrankgeh\u00e4uses<\/li>\n<li>\n2. Die Montageschiene weist einen Montageabschnitt (1) auf.<\/li>\n<li>\n2.1. Der Montageabschnitt (1) weist an seinem ersten Ende einen Spannabschnitt (2) auf.<\/li>\n<li>\n2.2. Der Montageabschnitt (1) weist an seinem dem ersten Ende gegen\u00fcber angeordneten zweiten Ende einen St\u00fctzabschnitt (3) auf.<\/li>\n<li>\n3. Der Spannabschnitt (2) weist einen Kniehebel (4) auf.<\/li>\n<li>\n3.1. Der Kniehebel (4) weist eine Befestigungsseite (4.1) auf, \u00fcber welche der Kniehebel (4) l\u00f6sbar mit dem ersten Ende des Montageabschnitts (1) verschraubt ist.<\/li>\n<li>\n3.2. Der Kniehebel (4) weist weiter eine Spannseite (4.2) auf, die mit der Befestigungsseite (4.1) einen Winkel einschlie\u00dft.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bedarf von den Merkmalen des geltend gemachten Anspruchs des Klagepatents die Auslegung der gesamten Merkmalsgruppe 3 der Er\u00f6rterung. Alle anderen Merkmale des geltend gemachten Anspruchs sind zu Recht zwischen den Parteien unstreitig, so dass es weiterer Ausf\u00fchrungen hierzu nicht bedarf.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nEin klagepatentgem\u00e4\u00dfer Kniehebel kann ein ein- oder mehrst\u00fcckiges Bauteil sein, das unter einem Winkel zueinander angeordnete Spann- und Befestigungsseiten aufweisen muss, wobei die Spannseite bei der Montage mit einer Seite eines Schrankinnengeh\u00e4uses in Kontakt ist und \u00fcber die Befestigungsseite der Kniehebel mit dem ersten Ende der Montageseite verschraubt ist. In r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht erfordert das Klagepatent keine weiteren als die im Anspruch genannten Eigenschaften. Wegen der Einzelheiten zur Befestigungs- und Spannseite wird auf die noch folgende Auslegung zu Merkmalen 3.1 und 3.2 verwiesen. In funktionaler Hinsicht hat ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Kniehebel ein Verspannen der Montageschiene im Sinne einer Fixierung durch Verklemmung zwischen zwei Schrankinnenw\u00e4nden zu leisten.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch gibt hinsichtlich der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Eigenschaften des Kniehebels gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 3 vor, dass der Kniehebel sich am Spannabschnitt, der am ersten Ende des Montageabschnitts der Montageschiene liegt, befinden muss und eine Befestigungs- sowie eine Spannseite aufweist. Weiterhin muss der Kniehebel mit seinen beiden Seiten (Spann- und Befestigungsseite) einen Winkel einschlie\u00dfen (vgl. Merkmal 3.2). Der Winkel muss gem. Abs. [0006] lediglich gr\u00f6\u00dfer als 0 Grad und kleiner als 180 Grad sein. Weiterhin muss der Kniehebel \u00fcber seine Befestigungsseite l\u00f6sbar mit dem ersten Ende des Montagabschnitts verschraubt werden k\u00f6nnen (Merkmal 3.1).<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nVorliegend kann nicht auf eine \u00fcbliche Definition eines Kniehebels aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach dieser \u2013 jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten \u2013 aus zwei miteinander gelenkig verbundenen Hebelelementen besteht, zur\u00fcckgegriffen werden. Eine Patentschrift stellt im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; BGH, GRUR 2005, 754, 755 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; BGH, GRUR 2015, 875, 876 \u2013 Rotorelemente; BGH GRUR 2016, 361, 362 &#8211; Fugenband). Selbst gebr\u00e4uchliche Fachbegriffe d\u00fcrfen niemals unbesehen der Auslegung eines technischen Schutzrechts zugrunde gelegt werden. Die Merkmale eines Schutzanspruchs sind nicht anhand der Definition in Fachb\u00fcchern oder dergleichen auszulegen, sondern es ist das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis anhand der Beschreibung des Schutzrechts selbst zu ermitteln (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.10.2015, Az. I-15 U 25\/14, S. 15).<\/li>\n<li>\nNach diesen Ma\u00dfgaben weicht das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verst\u00e4ndnis eines Kniehebels von dem \u00fcblichen Sprachgebrauch ab. Ein klagepatengem\u00e4\u00dfer Kniehebel ist nicht auf eine Ausf\u00fchrungsform beschr\u00e4nkt und erfordert insbesondere kein gelenkiges, Hebelwirkung erzeugendes Knie. Er kann verschiedene Eigenschaften aufweisen und gem. Abs. [0009] sowie der Figur 4 (bevorzugt) sogar einst\u00fcckig ausgebildet sein und aus zwei Abkantungen bestehen, die durch einen Winkel miteinander starr verbunden sind. Er kann ebenso gem. Abs. [0010] sowie Figuren 1 und 2 als U-Profil ausgebildet sein, welches parallele Flansche aufweist, die trapezf\u00f6rmig ausgebildet sind. Ob das U-profilf\u00f6rmige Bauteil ein- oder mehrst\u00fcckig sein soll, ist nicht ausgef\u00fchrt. In jeder Ausf\u00fchrungsform weist der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kniehebel in Verbindung mit den Merkmalen 3.1 und 3.2 des geltend gemachten Anspruchs jedenfalls zwei Seiten auf, n\u00e4mlich Befestigungs- und Spannseite, die einen Winkel einschlie\u00dfen. Miteinander gelenkig (\u00fcber ein Knie) verbundene Hebelelemente, wie sie etwa ein Kniehebel nach \u00fcblicher Definition kennt, sieht das Klagepatent f\u00fcr einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kniehebel nicht vor, wie etwa aus den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispielen gem\u00e4\u00df der Figuren hervorgeht.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nFunktional erfordert das Klagepatent aus Sicht des Fachmanns, dass der Kniehebel ein Verspannen der Montageschiene zwischen den Innenw\u00e4nden des Schrankgeh\u00e4uses leistet. Hierf\u00fcr reicht es erfindungsgem\u00e4\u00df aus, wenn durch Bet\u00e4tigung der Schraube an der Befestigungsseite bewirkt wird, dass die Spannseite einen Kontakt zum Schrankinnengeh\u00e4use herstellen kann und so die Montageschiene fixiert bzw. eingeklemmt wird. F\u00fcr Details hinsichtlich der Spannseite wird auf die Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 3.2 verwiesen. Ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Kniehebel erfordert in funktionaler Hinsicht weder eine Verschwenkung, noch die Ausnutzung von Hebelwirkung zum Verspannen.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nBei der Auslegung ist auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Merkmale und Begriffe in der Patentschrift sind grunds\u00e4tzlich so auszulegen, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 1999, 909 &#8211; Spannschraube; BGH, GRUR 2009, 655 &#8211; Tr\u00e4gerplatte). Dabei ist zu fragen, welche objektive Problemstellung dem technischen Schutzrecht zugrunde liegt und wie sie gel\u00f6st werden soll. Insbesondere kommt es darauf an, welche \u2013 nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden \u2013 Vorteile mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik \u2013 nicht nur bevorzugt, sondern zwingend \u2013 mit dem Merkmal beseitigt werden sollen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2000, 599 &#8211; Staubsaugerfilter; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 08.07.2014 \u2013 I-15 U 29\/14). Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns wird sich entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines bestimmten Merkmals orientieren (BGH, GRUR 2001, 232 \u2013 Brieflocher; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.06.2015 \u2013 I-15 U 106\/14, Rn. 273).<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nNach dieser Ma\u00dfgabe erkennt der Fachmann, dass funktional ein Verspannen der Montageschiene zwischen den Schrankinnenw\u00e4nden erforderlich ist sowie, dass durch die Nutzung des Kniehebels \u2013 auch wenn dies im Anspruch nicht erw\u00e4hnt ist \u2013 ein Verspannen bewirkt werden soll. Dass ein Verspannen gerade durch den Kniehebel stattfinden soll, versteht der Fachmann etwa aus der Beschreibung der Aufgabe des Klagepatents, aus der Formulierung \u201eSpannseite\u201c sowie aus verschiedenen Stellen der Beschreibung, etwa aus Abs. [0009] a.E. (\u201ebeim Verspannen des Kniehebels\u201c).<\/li>\n<li>\nVon \u201eSpannkraft\u201c ist w\u00f6rtlich nur in der Darstellung des Stands der Technik in Abs. [0002] die Rede, wo als Spannmittel eine Schraube vorgesehen, die in eine Schwei\u00dfmutter einbringbar ist und \u00fcber welche auf die R\u00fcckseite der Spannfl\u00e4che eine Spannkraft ausge\u00fcbt werden kann. Aus der Aufgabe des Klagepatents, eine in Abs. [0002] beschriebene, aus Sicht des Klagepatents gattungsgem\u00e4\u00dfe, Montageschiene hinsichtlich ihrer in Abs. [0003] beschriebenen Nachteile zu verbessern, ergibt sich, dass der Kniehebel grunds\u00e4tzlich dem Verspannen der Montageschiene zwischen den Seiten des Schaltschrankgeh\u00e4uses mittels einer Schraube als Spannmittel dient. Der Fachmann erkennt aus der Klagepatentschrift, dass die (stumpfe) Schraube (9) nicht in die Schrankwand gedreht wird, sondern nur Kniehebel und Montageabschnitt verbindet sowie, dass die Montageschiene \u2013 zzgl. etwaiger L\u00f6cher durch optionale Krallen (s.u.) \u2013 nur zwischen Vorder- und R\u00fcckseite des Schranks eingeklemmt ist.<\/li>\n<li>\nUnter Spannkraft bzw. Verspannen in diesem Zusammenhang versteht der Fachmann mithin aufgrund der Funktion der Montageschiene an sich, dass die Montageschiene zwischen zwei Geh\u00e4useseiten eingespannt und dort zum Halten gebracht werden kann. Hierbei macht es f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre keinen Unterschied, ob die Montageschiene mittels Hebelwirkung verspannt wurde oder verklemmt ist, solange sie durch eine durch Bet\u00e4tigung der Spannschraube ausge\u00fcbte Wirkung so positioniert wird bzw. die einzelnen Bauteile sich so bewegen, dass die Schiene eingeklemmt fixiert wird. Das Verspannen erfolgt derart, dass auf der einen Seite der Montageschiene ein Teil der Spannseite mit einer Geh\u00e4usewand in Kontakt steht und auf der anderen Seite der Montageschiene diese \u00fcber einen St\u00fctzabschnitt an der gegen\u00fcberliegenden Geh\u00e4usewand abgest\u00fctzt wird (vgl. z.B. Abs. [0023] a.E.), so dass am Ende der Montage die Montageschiene zwischen zwei Geh\u00e4useinnenw\u00e4nden verklemmt ist. Dabei k\u00f6nnen in einer Ausf\u00fchrungsform gem. Abs. [0011] Krallen f\u00fcr eine besondere Fixierung vorgesehen sein, jedoch sind diese f\u00fcr eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Fixierung nicht zwingend erforderlich (siehe auch unten zu Merkmal 3.2).<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nEin Verschwenken sieht der Fachmann in funktionaler Hinsicht nicht als zwingend f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre an. Vielmehr \u00fcberl\u00e4sst ihm das Klagepatent, wie ein Verspannen im Einzelfall bewirkt wird.<\/li>\n<li>\nZwar zeigen die Ausf\u00fchrungsbeispiele im Zusammenhang mit dem Verspannen jeweils eine Verschwenkung. So soll etwa gem. Abs. [0008], [0023] durch Verschrauben der Schraube der Kniehebel um eine von der Umkantung gebildete Schwenkachse herum verschwenkt werden. Gem. Abs. [0023] wird durch das Anziehen der Schraube (9) die Befestigungsseite (4.1) an die Montageseite (1.1) angen\u00e4hert, was zur Folge hat, dass der Kniehebel (4) um das freie Ende (1.5) der Umkantung (1.4) verschwenkt wird, wobei mit dem Verschwenken des Kniehebels (4) auch das untere Ende der Spannseite (4.2) in Richtung der Geh\u00e4usewand (10) geschwenkt wird. \u00dcber die Verschwenkung auf der Umkantung kann eine Hebelkraft ausgel\u00f6st werden, vgl. Abs. [0008] (mittig).<\/li>\n<li>\nEine Verschwenkung um eine Umkantung wird gleichwohl von dem geltend gemachten Anspruch 1 nicht zwingend f\u00fcr die Funktion des Verspannens gefordert. Das Klagepatent gibt nicht vor, dass ein Verspannen nur im Wege des Verschwenkens um eine Umkantung erreicht werden kann. In den Anspruch hat eine Verschwenkung keinen Einzug gefunden. Die Ausf\u00fchrungsbeispiele k\u00f6nnen den weiter gefassten Anspruch insoweit nicht beschr\u00e4nken. Zudem ist es gem. Abs. [0008] (am Anfang) nur bevorzugt, dass das erste Ende des Montagabschnitts eine Umkantung aufweist, um deren Schwenkachse herum der Kniehebel verschwenkt werden kann. Eine solche muss demnach nicht zwingend vorhanden sein. Die Umkantung der Montageschiene hat keinen Niederschlag im Anspruchswort gefunden, wobei insoweit der Vorrang des Anspruchs vor der Beschreibung gilt.<\/li>\n<li>\ndd)<br \/>\nEin klagepatentgem\u00e4\u00dfer Kniehebel erfordert weiterhin auch nicht zwei Arme. Zu \u201eArmen\u201c oder dem Erfordernis von zwei Elementen oder Bauteilen, aus denen der Kniehebel bestehen m\u00fcsste, macht das Klagepatent keine Vorgabe. Vielmehr kann der Kniehebel gem. Abs. [0009] sogar bevorzugt einst\u00fcckig ausgebildet sein. Hinsichtlich seiner Funktion sind ebenfalls keine zwei Arme erforderlich, solange ein Verspannen auch anders, z.B. \u00fcber eine gelenkige Verbindung, erreicht werden kann.<\/li>\n<li>\nee)<br \/>\nBis auf den Umstand, dass der Kniehebel sich am Spannabschnitt des Montageabschnitts befindet, ist es dem Fachmann \u00fcberlassen, wie Montageabschnitt und Kniehebel genau zueinander angeordnet sind. Der Anspruch l\u00e4sst dies offen. Das Klagepatent beschreibt zwar, dass der Kniehebel, wenn er als U-Profil ausgestaltet ist, von au\u00dfen auf dem Montageabschnitt aufsitzen und zudem mit seiner Innenseite dem Montageabschnitt zugewandt sein kann. Dies ergibt sich aus Abs. [0010], wonach das U-Profil des Kniehebels entlang seiner Innenseite auf dem Montageabschnitt aufgesetzt ist. Hierf\u00fcr sprechen auch die Figuren, die einen Kniehebel aufweisen. Der Kniehebel ist jeweils auf der Au\u00dfenseite, d.h. mit der dem Schaltschrank abgewandten Seite, angebracht. Jedoch k\u00f6nnen Ausf\u00fchrungsbeispiele, um welche es sich bei Abs. [0010] und Figuren 1, 2 handelt, den Anspruch nicht beschr\u00e4nken. Das Klagepatent erl\u00e4utert in funktionaler Hinsicht zudem nicht, ob es einen Unterschied macht, ob der Kniehebel mit seiner Innen- oder seiner Au\u00dfenseite der Montageschiene zugewandt ist. Es ist vielmehr vorliegend mit Blick auf die vorstehend erl\u00e4uterte Funktion des Kniehebels auch von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre umfasst, wenn der Kniehebel nicht von au\u00dfen auf dem Montageabschnitt aufsitzt, solange seine Funktion erf\u00fcllt wird.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDas Merkmal 3.1 ist dahingehend auszulegen, dass der Kniehebel l\u00f6sbar mit dem ersten Ende des Montageabschnitts verschraubt sein muss, wobei es f\u00fcr die L\u00f6sbarkeit gen\u00fcgt, wenn \u00fcber das L\u00f6sen der (in die Befestigungsseite gedrehten) Schraube die Fixierung der Montageschiene an den Innenseiten des Schaltschrankgeh\u00e4uses gel\u00f6st werden kann. Nicht erforderlich f\u00fcr eine L\u00f6sbarkeit in diesem Sinne ist, dass die Bauteile des Kniehebels und des Montageabschnitts nur durch diese Schraube miteinander verbunden sind und komplett voneinander getrennt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nWas \u201el\u00f6sbar\u201c im Rahmen des Merkmals 3.1 bedeutet, gibt der Anspruch nicht ausdr\u00fccklich vor. Nach dem Anspruchswortlaut muss nur die Verschraubung auf der Befestigungsseite des Kniehebels, welche den Kniehebel mit dem ersten Ende des Montageabschnitts verschraubt, l\u00f6sbar ausgestaltet sein. Der Merkmalsteil \u201el\u00f6sbar\u201c ist nur auf die Verschraubung dieser Bauteile bezogen, so dass Schrauben, die sich an anderer Stelle befinden, z.B. nicht an der Befestigungsseite, klagepatentgem\u00e4\u00df das Erfordernis der L\u00f6sbarkeit nicht erf\u00fcllen m\u00fcssen. Ein anderes Verst\u00e4ndnis des Fachmanns ergibt sich auch nicht aus der Klagepatentbeschreibung. Zwar sind den Beschreibungen und den Figuren nur Kniehebel zu entnehmen, die nur eine Verschraubung bzw. Schraube aufweisen. Gleichwohl ist diesem Umstand nicht zwangsl\u00e4ufig zu entnehmen, dass es sich bei der l\u00f6sbaren Verschraubung gem. Merkmal 3.1 um die einzige Verbindung zwischen Montageabschnitt und Kniehebel handeln darf oder, dass daneben keine weiteren Verschraubungen m\u00f6glich w\u00e4ren. Zwar sieht es das Klagepatent als nachteilig an, wenn mehr als eine (Spann-)Schraube ben\u00f6tigt wird, siehe Abs. [0003]. Weitere Schrauben, die funktional keine Spannschrauben darstellen, sind jedoch unsch\u00e4dlich.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDie Spannschraube bzw. das Anziehen der Spannschraube dient letztlich der Fixierung der Montageschiene im Schaltschrankgeh\u00e4use, was sich bereits aus den Erl\u00e4uterungen des Klagepatents zum Stand der Technik in Abs. [0003] ergibt. Durch Anziehen der Schraube nach Merkmal 3.1 soll das untere Ende der Spannseite (4.2) in Richtung der Geh\u00e4usewand (10) geschwenkt werden. Durch das Festziehen der Schraube (9) auf den Kniehebel wird etwa gem. Abs. [0026] Kraft ausge\u00fcbt, die auf die Wand des Schrankgeh\u00e4uses \u00fcbertragen wird. Durch die l\u00f6sbare Schraubverbindung muss demnach nicht zwangsl\u00e4ufig ein komplettes Losl\u00f6sen des Kniehebels von dem Montageabschnitt bzw. der Schiene erreicht werden, sondern die l\u00f6sbare Verbindung soll in funktionaler Hinsicht ein Lockern oder Fixieren der Montageschiene im Schaltschrank erlauben, vgl. [0023].<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nDie Befestigungsseite ist klagepatentgem\u00e4\u00df diejenige Seite des Kniehebels, \u00fcber die die Schraube, welche letztlich die Verklemmung ausl\u00f6st, den Kniehebel mit dem Montageabschnitt verbindet und die sich durch Anziehen der Schraube an die Montageseite ann\u00e4hert, vgl. Abs. [0023]. Als ma\u00dfgeblich erkennt der Fachmann demnach, dass die Verschraubung \u00fcber diese Seite erfolgt.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDie Spannseite ist der Teil des Kniehebels, \u00fcber den das Verspannen letztlich bewirkt wird und der bei Montage der Montageschiene mit einer Innenwand des Schrankgeh\u00e4uses in Kontakt tritt. Die Spannseite muss au\u00dferdem einen zwischen \u00fcber 0 und unter 180 Grad liegenden Winkel mit der Befestigungsseite einschlie\u00dfen. Sie kann klagepatentgem\u00e4\u00df Krallen \u2013 als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Teile der Spannseite \u2013 aufweisen. Erfindungsgem\u00e4\u00df gen\u00fcgt es, wenn der Kontakt zwischen Spannseite und Innengeh\u00e4use \u00fcber die Krallen der Spannseite erfolgt.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDer Fachmann entnimmt schon dem Begriff \u201eSpannseite\u201c, dass sie am Verspannen mitwirkt, d.h. dass sie eingespannt wird, und damit mit der (Spann-)Schraube in einem Wirkungszusammenhang steht. Die Spannseite muss funktional erforderlich in eingebautem Zustand die Wand des Schaltschrankgeh\u00e4uses jedenfalls mit einem Teil von sich ber\u00fchren, da eine Verklemmung zwischen den Schrankw\u00e4nden sonst nicht zustande kommen kann.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nBei einer Ausf\u00fchrungsform gem. Figur 1, deren Kniehebel als U-Profil ausgebildet ist, wird die Spannseite gem. Abs. [0010], [0022] gerade von demjenigen freien Ende des U-Profils gebildet, das von dem Montageabschnitt abgewandt angeordnet ist. Eine bestimmte Fl\u00e4che oder Breite muss die Spannseite demnach nicht aufweisen, sondern sie kann auch nur eine Kante oder eine Seite eines fl\u00e4chigen Bauteils sein, solange sie vom Montageabschnitt abgewandt angeordnet ist. Aus der dem Montageabschnitt abgewandten Anordnung in Zusammenschau mit den diese Ausf\u00fchrungsform beschreibenden Figuren (z.B. Figur 1) und der Funktion des Verspannens versteht der Fachmann, dass die Spannseite dem Schrankinnengeh\u00e4use zugewandt ist. Bei einer anderen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform kann die Spannseite wiederum eine Fl\u00e4che darstellen bzw. jedenfalls ein fl\u00e4chiges Bauteil beinhalten. So ergibt sich aus Abs. [0009] und [0026], dass das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem. Figur 4 es als anspruchsgem\u00e4\u00df wiedergibt, wenn die Spannseite durch eine Abkantung gebildet ist. Auch bei dieser Ausf\u00fchrungsform versteht der Fachmann in Zusammenschau mit Figur 4, dass die Spannseite der Geh\u00e4usewand (10) zugewandt ist. Auch aus dem Umstand, dass sich bei dieser Ausf\u00fchrungsform mit fl\u00e4chiger Spannseite gem. Abs. [0009] Krallen der Spannseite beim Verspannen des Kniehebels in das Schrankgeh\u00e4use eingraben k\u00f6nnen (aber nicht m\u00fcssen), erkennt der Fachmann, dass eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Spannseite der einen Seite der inneren Geh\u00e4usewand zugewandt ist und nach Montage mit dieser in Ber\u00fchrung stehen soll.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nEine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Spannseite kann Krallen aufweisen. Die mit (8) gekennzeichneten Krallen erkennt der Fachmann nicht als gesondertes Bauteil, sondern als anspruchsgem\u00e4\u00dfen Bestandteil der Spannseite. Dies ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus verschiedenen Stellen der Klagepatentbeschreibung. So erl\u00e4utert etwa Abs. [0022] in Erl\u00e4uterung der Figur 1, dass die Spannseite an ihrem Ende Krallen \u201eaufweist\u201c. Weiterhin lehrt Abs. [0023], dass am unteren Ende der Spannseite Krallen vorgesehen sind. Ebenso lehrt Abs. [0024], dass \u201edie Krallen an der Spannseite\u201c zu erkennen sind. Weiterhin entnimmt der Fachmann auch den Figuren gerade nicht, dass eine bauteilige Trennung zwischen den Krallen und der Spannseite vorhanden oder erforderlich w\u00e4re; eher ist das Gegenteil der Fall.<\/li>\n<li>\nWeiterhin gen\u00fcgt es gem. Abs. [0026] jedenfalls f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform, bei der der Kniehebel einst\u00fcckig ausgebildet ist, dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Spannseite beim Verspannen der Montageschiene sogar im Wesentlichen ausschlie\u00dflich \u00fcber ihre Krallen (8) mit der Geh\u00e4usewand (10) in Kontakt tritt, so dass die gesamte durch das Festziehen der Schraube (9) auf den Kniehebel ausge\u00fcbte Kraft \u00fcber die spitzen Krallen (8) auf die Geh\u00e4usewand (10) \u00fcbertragen wird. In einer Ausf\u00fchrungsform, in der der Kniehebel als U-Profil ausgebildet ist, k\u00f6nnen die Krallen (8) am unteren Ende der Spannseite aufgrund der in diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel vorgesehenen Hebelwirkung des Kniehebels auf die Geh\u00e4usewand zu geschwenkt und in die fl\u00e4chige Geh\u00e4usewand (10) getrieben werden. Hieraus folgert der Fachmann, dass die Spannseite grunds\u00e4tzlich mit der Geh\u00e4usewand in Kontakt treten muss, aber es im Rahmen der Lehre hierf\u00fcr gen\u00fcgt, wenn der Kontakt \u00fcber die Krallen der Spannseite erfolgt. Dies erkennt der Fachmann auch in funktionaler Hinsicht als ausreichend, solange durch einen blo\u00dfen Kontakt der Krallen mit der Geh\u00e4usewand eine hinreichende Verklemmung der Montageschiene zwischen den Schaltschrankgeh\u00e4usew\u00e4nden \u2013 n\u00e4mlich \u00fcber an der Spannseite befindliche Krallen auf der einen Seite und einen St\u00fctzabschnitt der Schiene an der anderen Seite \u2013 erfolgt.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nUnter Zugrundelegung der vorstehenden Erw\u00e4gungen zum Verst\u00e4ndnis der beanspruchten Lehre handelt es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um Montageschienen nach Anspruch 1 des Klagepatents, da sie alle Merkmale des geltend gemachten Anspruchs verwirklichen.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen insbesondere alle Merkmale der Merkmalsgruppe 3. Das U-f\u00f6rmige Bauteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellt einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kniehebel dar.<\/li>\n<li>\nDas U-f\u00f6rmige Bauteil bewirkt ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Verspannen zwischen den Geh\u00e4usew\u00e4nden. Zwar behauptet die Beklagte, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnten keine Spannkraft erzeugen. Die Beklagte tr\u00e4gt jedoch selbst vor, dass durch Anziehen der mittigen Schraube durch das Langloch sich die Vorspr\u00fcnge der unteren Basis des U-f\u00f6rmigen Elements in Richtung der Geh\u00e4usewand bewegen. Sie r\u00e4umt ein, dass sich durch Anziehen der Schraube die Stirnseite der Basis des U-Profils durch die Schwenkachse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Richtung der Schrankinnenwand, wo sich die Krallen dann vergraben, bewegt. Die Basis des U-Profils wird dabei mittels der Schraube \u2013 auch nach dem Vortrag der Beklagten \u2013 verklemmt. Dies ist nach der Auslegung der Kammer ausreichend f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 3. Dass der Kniehebel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verschwenkbar \u00fcber ein Knie gelagert ist oder keine Hebelwirkung ausnutzt, f\u00fchrt ebenso wenig aus der Verletzung hinaus wie der Umstand, dass der Kniehebel nicht \u00fcber zwei Arme verf\u00fcgt. Dass die Verschwenkung des Kniehebels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nur an einer Seite erfolgt, ist ausreichend, da \u00fcber diese Verschwenkung \u2013 ausgel\u00f6st durch Festdrehen der Spannschraube \u2013 die Vorspr\u00fcnge der Basis des U-f\u00f6rmigen Bauteils in die Schrankinnenwand gedr\u00fcckt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nDie klagepatentgem\u00e4\u00dfe Spannseite stellt die Stirnseite der Basis des U-Profils mit ihren Vorspr\u00fcngen dar, da dies die Seite ist, die sich durch Bewegen der mittigen Schraube auf die Schrankwand zubewegt und durch das Eingraben der Vorspr\u00fcnge in die Schrankwand den fixierenden Kontakt herstellt. Soweit die Basis des U-Profils nur \u00fcber die Vorspr\u00fcnge (Krallen) mit der Schrankinnenwand in Kontakt steht sowie, soweit die Schenkel des U-Profils zur\u00fcckstehen und die Schrankwand nicht ber\u00fchren, ist dies nach der Auslegung der Kammer f\u00fcr die Verletzung unsch\u00e4dlich. Denn das Klagepatent versteht die Krallen, d.h. die Vorspr\u00fcnge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, \u2013 wie aufgezeigt \u2013 als Bestandteile der Spannseite.<\/li>\n<li>\nWeiterhin stellt die Fl\u00e4che des U-Profils, welche parallel zur Montageschiene verl\u00e4uft und in welcher sich das vorgebohrte Loch f\u00fcr die mittige Torxschraube befindet, die Befestigungsseite dar, da \u00fcber diese die Verschraubung zwischen U-f\u00f6rmigem Bauteil und dem einen Ende des Montageabschnitts stattfindet. Die \u00fcber diese Seite stattfindende Verschraubung ist auch l\u00f6sbar im Sinne des Merkmals 3.1, da durch ein Anziehen und Lockern der Schraube das Herstellen oder Aufheben der Verklemmung der Schiene im Schrankinnengeh\u00e4use m\u00f6glich ist. Dass sich jeweils seitlich von dem U-f\u00f6rmigen Bauteil noch zwei \u2013 etwaig unl\u00f6sbare \u2013 Torxschrauben befinden, welche als gelenkige Verbindung dienen, f\u00fchrt nicht aus der Verletzung heraus, da das Klagepatent weitere Schrauben, die keine Spannschrauben darstellen, nicht ausschlie\u00dft. Gleichwohl geht die Kammer davon aus, dass auch die seitlichen Torxschrauben grunds\u00e4tzlich derart herausgedreht werden k\u00f6nnten, dass im Zweifel eine vollst\u00e4ndige Trennbarkeit des U-f\u00f6rmigen Bauteils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Montageschiene herbeif\u00fchrbar w\u00e4re.<\/li>\n<li>\nDie Befestigungs- und Spannseite des U-f\u00f6rmigen Bauteils stehen auch in einem (etwa rechtwinkligen) Winkel zueinander bzw. schlie\u00dfen diesen ein, da die Fl\u00e4che mit dem Langloch f\u00fcr die Schraube und die Basis des U-Profils quer zueinanderstehen.<\/li>\n<li>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erf\u00fcllen schlie\u00dflich auch die in Abs. [0004] gestellten Aufgaben. So sind sie ebenfalls einfach in einem Schaltschrankgeh\u00e4use durch Positionieren und Anziehen nur einer (mittigen) Torxschraube zu montieren. Auch weist der Montageabschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine gro\u00dfe nutzbare L\u00e4nge auf, da die zum Verspannen bzw. Verklemmen zu nutzende Torxschraube sich am \u00e4u\u00dferen Ende des Montageabschnitts befindet und im Vergleich zum kritisierten Stand der Technik mit mehreren Spannschrauben eben nur eine Spannschraube vorhanden ist.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDie Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale des geltend gemachten Anspruchs, d.h. solche au\u00dferhalb der Merkmalsgruppe 3, durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nAufgrund des Herstellens und des Vertriebs bzw. Anbietens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagte (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG) in Deutschland, etwa \u00fcber die Website www.C.com oder www.I.de, ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt. Die Verwirklichung der Benutzungshandlungen verursacht vorliegend eine Wiederholungsgefahr f\u00fcr alle in \u00a7 9 PatG, hier \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG, gesch\u00fctzten Handlungen.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>\nDa \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch ein Vernichtungsanspruch nach \u00a7 140a Abs. 1 S. 1 PatG zu. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist seitens der (darlegungs- und beweisbelasteten) Beklagten nicht vorgetragen und auch ohne Weiteres nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Beklagte aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG auch auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Der Anspruch ist vorliegend nicht wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit i.S.d. \u00a7 140a Abs. 4 PatG ausgeschlossen.<\/li>\n<li>\nNach \u00a7 140a Abs. 4 PatG sind Vernichtungs- und R\u00fcckrufanspr\u00fcche ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu ber\u00fccksichtigen. Bei \u00a7 140a Abs. 4 PatG handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der eng auszulegen ist. Die Interessen des Verletzers und des Schutzrechtsinhabers sind zu diesem Zweck gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei von einem R\u00fcckruf nur abzusehen ist, wenn berechtigte Belange des Verletzers deutlich \u00fcberwiegen. Dabei sind unter anderem ein Verschulden und der Verschuldensgrad, die Schwere des Eingriffs in das Schutzrecht, das Bestehen und das Ausma\u00df einer Wiederholungsgefahr sowie der Gedanke der Generalpr\u00e4vention und der Sanktionscharakter des R\u00fcckrufs zu ber\u00fccksichtigen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 15.07.2021 \u2013 I-15 U 42\/20, GRUR-RS 2021, 21416, Rn. 101). Ma\u00dfgeblich sind die vom Patentverletzer darzulegenden und zu beweisenden Umst\u00e4nde des Einzelfalls (Grabinski\/Z\u00fclch\/Tochtermann in Benkard, PatG, 12. Aufl. 2023, \u00a7 140a Rn. 8, 8a). Hohe Kosten des R\u00fcckrufs machen diese nicht per se unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Gewisse Sch\u00e4den beim Verletzer sind oft unvermeidbare Folge der Anspr\u00fcche aus \u00a7 140a PatG und stellen dessen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht ohne Weiteres in Frage. Zu ber\u00fccksichtigen ist auch, welche Alternativen es gibt, um einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen und wie wirtschaftlich schwerwiegend der rechtswidrige Zustand f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber ist. Ein uneingeschr\u00e4nkter R\u00fcckruf kann ausnahmsweise unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein, wenn sein Zweck ebenso effektiv auf andere Weise als durch \u201evollst\u00e4ndigen\u201c R\u00fcckruf des Erzeugnisses gegen Erstattung des Kaufpreises erreicht werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2018, 22632 \u2013 Beheizbarer Boden). Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass das patentverletzende Bauteil bereits in eine gr\u00f6\u00dfere Einheit (etwa ein Fahrzeug) verbaut ist und dessen Demontage erhebliche wirtschaftliche Folgen f\u00fcr den Beklagten mit sich bringen w\u00fcrde, etwa, weil bei einem Fahrzeug nach der Demontage kein Verkauf als Neuwagen m\u00f6glich ist (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Kap. D. Rn. 1090).<\/li>\n<li>\nNach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist der R\u00fcckruf vorliegend nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Der Umstand, dass die Montageschienen bereits verbaut sowie mit Kabeln ausgekleidet sind und nunmehr wieder ausgebaut werden m\u00fcssten, begegnet keinen hinreichenden Bedenken. Zu beachten ist zun\u00e4chst, dass es sich bei den Montageschienen schon nach ihrer Bezeichnung um Bauteile handelt, die erst montiert werden und nicht von vorneherein als Einheit mit dem jeweiligen Schaltschrank zusammen produziert oder geliefert werden. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Montageschienen auch grunds\u00e4tzlich zur Demontage ohne gr\u00f6\u00dfere Sch\u00e4den konzipiert sind. Bei Montageschienen liegt es gerade in der Natur der Sache, dass diese verbaut werden. W\u00fcrde der blo\u00dfe Ausbau eines Produktes bereits f\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs sprechen, w\u00fcrde dies f\u00fcr eine Vielzahl aller einzubauenden Gegenst\u00e4nde gelten, was der Kammer insbesondere mit Blick auf den Ausnahmecharakter des \u00a7 140a Abs. 4 PatG nicht sachgerecht erscheint.<\/li>\n<li>\nEbenso liegt es in der Natur von Montageprodukten, dass diese jedenfalls vor\u00fcbergehend fest mit anderen Gegenst\u00e4nden verbunden werden und dabei L\u00f6cher in die Substanz des anderen Gegenstands gebohrt oder gedr\u00fcckt werden k\u00f6nnen. Die von der Beklagtenseite hier dargelegten Arretierungsl\u00f6cher in den Schaltschr\u00e4nken stellen sich als hinnehmbare Folge dar und verm\u00f6gen eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Substanzverletzung oder gar Unbrauchbarkeit der Schaltschr\u00e4nke nach Ausbau nicht zu begr\u00fcnden. Soweit durch die verbleibenden Arretierungsl\u00f6cher eine Neumontage erschwert wird, sind gewisse Schwierigkeiten hinzunehmen. Dass eine Neumontage ausgeschlossen oder aufgrund derart gro\u00dfer Besch\u00e4digung unzweckm\u00e4\u00dfig w\u00e4re, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Auch der Umstand, dass Kabel bzw. elektrische Leitungen durch die verbauten Montageschienen verlaufen und der Ausbau ggfs. geschultes Fachpersonal erfordert \u2013 wie die Beklagte u.a. in der m\u00fcndlichen Verhandlung mittels einer Abbildung eines mit Montageschienen und einer Vielzahl von Kabeln best\u00fcckten Schaltschrankes vorgetragen hat \u2013 vermag eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht zu begr\u00fcnden. Das Erfordernis besonderen Aufwands oder des Einsatzes von Fachpersonal liegt vielmehr in der Natur des patentverletzenden Produkts selbst. Dieser blo\u00dfe Umstand f\u00fchrt nicht zu einem \u00dcberwiegen der Belange des Patentverletzers. Die Beklagte hat auch keine Alternative vorgetragen, den rechtswidrigen Zustand anderweitig als durch Ausbau der Montageschienen zu beseitigen.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich ist ein gewisser Imageschaden von der Beklagten, welche die Patentverletzung zumindest fahrl\u00e4ssig verschuldet hat, hinzunehmen und ist jedem R\u00fcckruf-Vorgang, der auf \u00a7 140a PatG beruht, stets immanent. Demnach war unerheblich, ob sich die Abnehmer f\u00fcr einen Schaltschrank und nicht f\u00fcr die konkreten Montageschienen entscheiden. Selbst wenn \u2013 wie von der darlegungsbelasteten Beklagten pauschal behauptet \u2013 der Schaden der Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber nur klein w\u00e4re, ergibt sich eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit vorliegend nicht. Dass die berechtigten Belange der patentverletzenden Beklagten vorliegend aufgrund des Aufwandes und wegen etwaiger Besch\u00e4digungen der Schaltschr\u00e4nke beim Ausbau der zur\u00fcckzurufenden Montageschienen deutlich \u00fcberwiegend w\u00fcrden, ist jedenfalls nicht feststellbar. Von dem gesetzlichen Grundfall des \u00a7 140a Abs. 3 PatG war daher nicht abzuweichen.<\/li>\n<li>\n6.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Zahlung von 12.681,84 EUR nebst Zinsen als Ersatz f\u00fcr Kosten der anwaltlichen Abmahnung vom 04.10.2021 aus \u00a7\u00a7 683 Abs. 1, 677, 670 BGB (Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag).<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie Kosten einer Abmahnung sind nur erstattungsf\u00e4hig, wenn die Abmahnung einen gewissen Mindestinhalt aufweist. Die Abmahnung muss den Abgemahnten in die Lage versetzen, den Verletzungsvorwurf zu \u00fcberpr\u00fcfen und durch sein Verhalten eine Klage zu vermeiden. Dazu muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begr\u00fcnden soll, also die begangene Verletzungshandlung, genau angegeben und der darin erblickte Versto\u00df so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 14.11.2011 \u2013 I-20 W 132\/11).<\/li>\n<li>\nDiese Informationen gehen hier aus dem als Anlage B&amp;B 1 vorgelegten Schreiben vom 04.10.2021 hervor. Das Abmahnschreiben enth\u00e4lt jedenfalls das vermeintlich verletzte Patent mit seiner Patentnummer sowie eine Darstellung der vorgeworfenen Verletzungshandlung unter Nennung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, so dass alle Informationen enthalten sind, die die Beklagte ben\u00f6tigt, um den Verletzungsvorwurf zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dabei war zu beachten, dass der Sachverhalt nicht sehr komplex ist und es darum nicht zwingend der weiteren Erl\u00e4uterungen der Kl\u00e4gerin bedurfte.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann auch Ersatz der f\u00fcr die Einschaltung eines Patentanwalts im Rahmen der Abmahnung entstandenen Geb\u00fchren verlangen. Dies ist der Fall, wenn die Einschaltung eines Patentanwalts im Einzelfall erforderlich war, was regelm\u00e4\u00dfig zu bejahen ist (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 16. Aufl., 2024, Kap. C Rn. 54). Die Erforderlichkeit ist jedoch nur dann erf\u00fcllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben \u00fcbernommen hat, die \u2013 wie etwa Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage \u2013 zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts geh\u00f6ren (BGH, GRUR 2011, 754 \u2013 Kosten des Patentanwalts II). Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt \u2013 insoweit unbestritten \u2013 vor, die Mitwirkung eines Patentanwalts sei vorliegend aufgrund der bei der Verletzungsanalyse aufkommenden technischen Fragestellungen erforderlich gewesen. Aus der Abmahnung vom 04.10.2021 geht hervor, dass Recherchen zum Rechtsbestand und zur Registerlage des Klagepatents stattgefunden haben, mithin typische patentanwaltliche Aufgaben. Aufgrund des technischen Sachverhalts und der grunds\u00e4tzlich erforderlichen Analyse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen war die Einschaltung eines Patentanwalts hier auch im Einzelfall notwendig.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Abmahnkosten auch in der geltend gemachten H\u00f6he ersetzt verlangen. Die Summe von 12.681,84 EUR (2 x 6.340,92 EUR) beruht auf der zweimaligen Geltendmachung (Rechts- und Patentwalt) einer 1,5 RVG-Mittelgeb\u00fchr aus einem Gegenstandswert von 500.000,00 EUR.<\/li>\n<li>\nDie Geb\u00fchrenh\u00f6he ergibt sich hier aus Nr. 2300 des Verg\u00fctungsverzeichnisses, wo ein Rahmen von 0,5 bis 2,5 Geb\u00fchren vorgesehen ist. Innerhalb dieses Rahmens ist nach \u00a7 14 Abs. 1 RVG die Geb\u00fchr im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T\u00e4tigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Soweit ein Sachverhalt vorliegt, der aufgrund des Umfangs oder der Schwierigkeit beim T\u00e4tigwerden des Rechtsanwalts ein \u00dcbersteigen der Regelgeb\u00fchr von 1,3 zul\u00e4sst, ist dem Rechtsanwalt ein Ermessen bei der Geb\u00fchrenfestsetzung in einem Toleranzbereich von 20 % einzur\u00e4umen (BGH, GRUR-RR 2012, 491 \u2013 Toleranzbereich).<\/li>\n<li>\nEin \u00dcbersteigen der 1,3 Geb\u00fchr ist hier zul\u00e4ssig, da es sich um einen Patentverletzungsstreitfall handelt (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Kap. C Rn. 71), der auch nicht ausnahmsweise v\u00f6llig unkompliziert ist. Unter Ber\u00fccksichtigung des der Kl\u00e4gerin bzw. des ihren rechtsanwaltlichen Vertretern somit zustehenden Ermessenspielraums bei der Festsetzung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr erscheint eine 1,5 Geb\u00fchr angemessen.<\/li>\n<li>\nAuch der von der Kl\u00e4gerin zugrunde gelegte Gegenstandswert von 500.000,00 EUR war angemessen. Im Verh\u00e4ltnis zum Verletzer ist derjenige Betrag zugrunde zu legen, der dem berechtigen Anspruchsbegehren entspricht (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 16. Aufl., 2024, Kap. C Rn. 70). Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt insoweit unwidersprochen vor, dass angesichts ihres Begehrens ein Gegenstandswert von 500.000,00 EUR anzusetzen ist. Die Kl\u00e4gerin legt dar, der weltweit f\u00fchrende Systemanbieter, zu dessen Produktportfolio auch Schaltschr\u00e4nke geh\u00f6ren, zu sein. Weiterhin sind Streit- bzw. Gegenstandswerte in Patentverletzungsverfahren regelm\u00e4\u00dfig im mittleren sechsstelligen Bereich anzusiedeln, so dass ein Gegenstandswert von 500.000,00 EUR noch angemessen erscheint.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nDer Anspruch auf Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten auf den Erstattungsbetrag ab Rechtsh\u00e4ngigkeit (hier: 11.02.2022) besteht ab dem 12.02.2022 und ergibt sich aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 S.2 BGB.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO. Soweit die Kl\u00e4gerin die Klage geringf\u00fcgig, etwa hinsichtlich eines Teils der urspr\u00fcnglich geltend gemachten Zinsforderung (Ziff. I.6.), zur\u00fcckgenommen hat, waren ihr grunds\u00e4tzlich die diesbez\u00fcglichen Kosten gem. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen. Die dahingehende Zuvielforderung war jedoch nur untergeordneter Natur i.S.d. \u00a7 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO, so dass der Beklagten die Gesamtkosten aufzuerlegen waren.<\/li>\n<li>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3351 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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