{"id":9465,"date":"2025-01-31T13:26:45","date_gmt":"2025-01-31T13:26:45","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9465"},"modified":"2025-01-23T10:33:49","modified_gmt":"2025-01-23T10:33:49","slug":"i-2-u-41-24-zustellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9465","title":{"rendered":"I-2 U 41\/24 &#8211; Zustellung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3350<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 27. Juni 2024, I-2 U 41\/24<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4a O 83\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts vom 29.11.2023 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung \u2013 auch \u00fcber die Kosten des Berufungsverfahrens \u2013 an das Landgericht D\u00fcsseldorf zur\u00fcckverwiesen.<\/li>\n<li>\nII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>\nIII. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 1 726 XXA B1 auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.<br \/>\nAm 25.09.2020 erhob die Kl\u00e4gerin die vorliegende Klage (Bl. 1 ff. GA LG). Das Landgericht erlie\u00df am 05.10.2020 neben der prozessleitenden Verf\u00fcgung (Bl. 36 ff. GA LG) einen Beschluss, durch den der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 184 ZPO aufgegeben wurde, binnen eines Monats einen Zustellungsbevollm\u00e4chtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen (Bl. 32 f. GA LG). Am 06.10.2020 leitete das Landgericht \u2013 unter Beif\u00fcgung entsprechender chinesischer \u00dcbersetzungen \u2013 durch einen Antrag auf Zustellung eines gerichtlichen Schriftst\u00fccks im Ausland an die Rechtshilfeabteilung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen die Auslandszustellung der Klageschrift, der prozessleitenden Verf\u00fcgung und des Beschlusses nach \u00a7 184 ZPO an die Beklagte in China ein (vgl. Bl. 38 GA LG).<br \/>\nAnfragen des Landgerichts nach dem Sachstand des Zustellungsverfahrens blieben im Jahr 2021 erfolglos (vgl. Bl. 37 R\u00fcckseite GA LG). Mit Schriftsatz vom 04.01.2022 (Bl. 64 ff. GA LG) beantragte die Kl\u00e4gerin die \u00f6ffentliche Zustellung der Klage. Mehrere gerichtliche Sachstandsanfragen an das chinesische Justizministerium \u00fcber das Bundesamt f\u00fcr Justiz sowie die deutsche Botschaft in China blieben auch im Jahr 2022 erfolglos (vgl. Bl. 62 R\u00fcckseite GA LG). Mit Schriftsatz vom 27.07.2022 wiederholte die Kl\u00e4gerin ihren Antrag auf \u00f6ffentliche Zustellung der Klageschrift (Bl. 73 f. GA LG). Im Oktober 2022 erhielt das Landgericht eine offizielle Mitteilung (\u201ecertificate\u201c) der zust\u00e4ndigen chinesischen Beh\u00f6rde, datiert auf den 06.04.2021, dass die Zustellung fehlgeschlagen und die Beklagte unter der angegebenen Adresse nicht zu finden gewesen sei (\u201eNo such company at the address provided. The recipient could not be found without more contact details.\u201c, vgl. Bl. 78 ff. GA LG).<br \/>\nDer auf dem Zustellungsersuchen angegebene Name und die Adresse der Beklagten stimmen mit der auf ihrer eigenen Internetseite www.A.cn angegebenen chinesischen Schreibweise \u00fcberein. Die Kl\u00e4gerin lie\u00df die angegebene Adresse mit Hilfe eines Taxifahrers kontrollieren und konnte best\u00e4tigen, dass sich dort \u2013 insoweit auch unstreitig \u2013 das Firmengel\u00e4nde der Beklagten befindet. Mit Schriftsatz vom 03.11.2022 (Bl. 87 ff. GA LG) beantragte die Kl\u00e4gerin erneut, die \u00f6ffentliche Zustellung der Klage zu bewilligen.<br \/>\nMit Beschluss vom 04.11.2022 (Bl. 93 f. GA LG) bewilligte das Landgericht die \u00f6ffentliche Zustellung der Klageschrift, der prozessleitenden Verf\u00fcgung und des Beschlusses nach \u00a7 184 ZPO. Die Benachrichtigung \u00fcber die \u00f6ffentliche Zustellung wurde vom 11.11.2022 bis zum 13.12.2022 an der Gerichtstafel des Landgerichts D\u00fcsseldorf ausgeh\u00e4ngt. Eine Verteidigungsanzeige der Beklagten ging innerhalb der hierzu gesetzten Frist von einem Monat nach Zustellung der Klageschrift (vgl. prozessleitende Verf\u00fcgung vom 05.10.2020, Bl. 36 ff. GA LG) nicht ein.<br \/>\nDurch Vers\u00e4umnisurteil vom 21.02.2023 (Bl. 102 ff. GA LG) verurteilte das Landgericht die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und zum R\u00fcckruf und stellte die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach fest. Die Adresse der Beklagten ist in dem Vers\u00e4umnisurteil mit \u201eB, vertreten durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, C\u201c angegeben. An diese Adresse veranlasste das Landgericht am 22.02.2023 die Zustellung des Vers\u00e4umnisurteils durch Aufgabe zur Post (vgl. Bl. 120 f. GA LG).<br \/>\nMit Schriftsatz vom 24.02.2023 (Bl. 126 ff. GA LG) beantragte die Kl\u00e4gerin die \u00f6ffentliche Zustellung des Vers\u00e4umnisurteils. Durch Verf\u00fcgung vom 27.02.2023 teilte das Landgericht der Kl\u00e4gerin mit, dass es einer \u00f6ffentlichen Zustellung des Vers\u00e4umnisurteils seines Erachtens nach nicht bed\u00fcrfe, da das Vers\u00e4umnisurteil der Beklagten wirksam nach \u00a7 184 ZPO durch Aufgabe zur Post habe zugestellt werden k\u00f6nnen.<br \/>\nMit Schriftsatz vom 03.11.2023 (Bl. 156 f. GA LG) haben sich f\u00fcr die Beklagte ihre jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten bestellt und auf Antrag zun\u00e4chst Akteneinsicht erhalten. Mit Schriftsatz vom 07.11.2023 (Bl. 163 ff. GA LG) haben sie sodann f\u00fcr die Beklagte Einspruch gegen das Vers\u00e4umnisurteil eingelegt, wobei sie im Hinblick auf die Einspruchsfrist hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt haben.<br \/>\nDie Beklagte hat behauptet, erstmals am 24.10.2023 durch eine chinesische Pressemitteilung der Kl\u00e4gerin Kenntnis von dem hiesigen Verfahren erlangt zu haben. Ihr seien weder die Klageschrift noch das Vers\u00e4umnisurteil zugegangen. Das Vers\u00e4umnisurteil sei auch an die falsche Adresse geschickt worden. Richtigerweise laute ihre Adresse \u2013 wie auch auf ihrer offiziellen Website angegeben \u2013 \u201eD.<br \/>\nDie Beklagte hat vor dem Landgericht ausgef\u00fchrt, sie wolle sich in der Sache gegen die Klage verteidigen. Sie habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in China hergestellt und vertrieben, Vertriebshandlungen in Deutschland seien ihr nicht bekannt. Im \u00dcbrigen mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat behauptet, unter den E-Mail-Adressen E@A, F.com und G@A.cn mehrfach versucht zu haben, die Beklagte zu kontaktieren und sie bereits am 03.08.2020 abgemahnt zu haben. Auf die E-Mail vom 03.08.2020 habe sie eine Lesebest\u00e4tigung erhalten. In einer weiteren E-Mail vom 03.09.2020 habe sie sich auf ihre Abmahnung bezogen und unter Beif\u00fcgung des Entwurfs der Klageschrift angek\u00fcndigt, Klage beim Landgericht D\u00fcsseldorf einzureichen. Diese E-Mail sei der Beklagten ausweislich einer Zustellungserkl\u00e4rung von Microsoft Outlook (vgl. Anlage KAP 13) zugestellt worden.<br \/>\nDas Vers\u00e4umnisurteil sei vom Gericht an die richtige Adresse gesandt worden. Der Stra\u00dfenname \u201eH\u201c sei die englische \u00dcbersetzung der chinesischen Zeichen; \u201eH\u201c sei die Schreibweise des chinesischen Namens in \u201earabischen\u201c Buchstaben. Die Abweichung sei nicht geeignet, eine Verwechslung zu begr\u00fcnden. Die mit der Zustellung beauftragte Person k\u00f6nne ohne weiteres erkennen, dass die Adresse \u2013 wie bei internationalen Briefen \u00fcblich \u2013 in englischer Sprache angegeben sei.<br \/>\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Beklagten nicht zu gew\u00e4hren. Diese habe die Einspruchsfrist nicht unverschuldet vers\u00e4umt. Jedenfalls sei das Vers\u00e4umnisurteil der Beklagten am 23.08.2023 mit der Sendungsnummer EMS1293017080XXA zugestellt worden. Selbst wenn das Urteil nur einem Pf\u00f6rtner \u00fcbergeben worden sei, so sei es jedenfalls zurechenbar in den Herrschaftsbereich der Beklagten gelangt, so dass diese Gelegenheit gehabt habe, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen.<br \/>\nDas Landgericht hat den Einspruch der Beklagten mit Urteil vom 29.11.2023\u00a0 als unzul\u00e4ssig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zur\u00fcckgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<br \/>\nDie Zustellung des Vers\u00e4umnisurteils sei am 09.03.2023 rechtswirksam durch Aufgabe zur Post bewirkt worden. Die Frist zur Einlegung des Einspruchs habe deshalb am 23.03.2023 geendet. Nachdem der Einspruch der Beklagten erst am 07.11.2023 bei Gericht eingegangen sei, sei dieser verfristet. Wiedereinsetzung sei nicht zu gew\u00e4hren.<br \/>\nDer Beschluss nach \u00a7 184 ZPO, mit dem der Beklagten aufgegeben worden sei, innerhalb einer Frist von einem Monat einen Zustellungsbevollm\u00e4chtigten mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen, sei der Beklagten nebst der Klageschrift vom 25.09.2020 und der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 05.10.2020 wirksam im Wege der \u00f6ffentlichen Zustellung zugestellt worden. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung der \u00f6ffentlichen Zustellung h\u00e4tten vorgelegen, weil die bereits im Oktober 2020 initiierte Auslandszustellung trotz korrekter Anschrift der Beklagten im April 2021 fehlgeschlagen sei, was der Kammer trotz mehrfacher Sachstandsanfragen und Bem\u00fchungen um Ermittlung des Zustellungsstatus erst im Oktober 2022 seitens der chinesischen Beh\u00f6rden mitgeteilt worden sei. Der Zustellungsversuch sei ausweislich der Zustellungsbescheinigung gescheitert, weil die Beklagte angeblich unter der angegebenen Adresse nicht auffindbar gewesen sei. Die Kl\u00e4gerin habe jedoch mit Schriftsatz vom 03.11.2022 glaubhaft gemacht, dass die Beklagte tats\u00e4chlich unter der angegebenen Adresse ans\u00e4ssig sei. Ein erneuter Zustellungsversuch sei entbehrlich und der Kl\u00e4gerin aufgrund der schon verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig langen Dauer des Verfahrens nicht zumutbar gewesen. Es sei damit zu rechnen gewesen, dass ein erneuter Versuch wiederum lange Zeit in Anspruch genommen h\u00e4tte; zudem sei der Ausgang ungewiss gewesen.<br \/>\nDie \u00f6ffentliche Zustellung sei gem\u00e4\u00df \u00a7 186 ZPO ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt worden. Eine informelle Information der Beklagten sei zur Wahrung ihres rechtlichen Geh\u00f6rs nicht zwingend geboten gewesen. Nachdem die chinesischen Beh\u00f6rden mitgeteilt h\u00e4tten, dass die Beklagte unter der angegebenen Anschrift postalisch nicht erreichbar sei, habe eine Information der Beklagten auf dem Postweg keinen Erfolg versprochen. Hinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin angegebenen E-Mail-Adressen behaupte die Beklagte ohnehin, dass diese entweder falsch seien oder Kontaktaufnahmen seitens der Kl\u00e4gerin bei ihr nicht angelangt seien. Insofern habe auch dieser Weg keinen Erfolg versprochen.<br \/>\nDie gerichtliche Anordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 184 ZPO habe vorliegend auch im Wege der \u00f6ffentlichen Zustellung gem\u00e4\u00df \u00a7 185 ZPO zugestellt werden d\u00fcrfen. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck des \u00a7 184 Abs. 1 ZPO sei es erforderlich, die gerichtliche Anordnung nach dieser Vorschrift im Wege einer erfolgreichen Auslandszustellung gem\u00e4\u00df \u00a7 183 Abs. 2 bis 5 ZPO zuzustellen. Insofern entspreche es gerade dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, Verz\u00f6gerungen von Rechtsstreiten bei Beteiligung von im Ausland ans\u00e4ssigen Parteien zu vermeiden.<br \/>\nDie Zustellung des Vers\u00e4umnisurteils vom 21.02.2023 an die Beklagte durch Aufgabe zur Post sei daher wirksam gewesen. Etwaige Schreibfehler in der Adressangabe h\u00e4tten jedenfalls keine Verwechslungsgefahr begr\u00fcndet.<br \/>\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gew\u00e4hren gewesen, weil die Beklagte fehlendes Verschulden nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht habe. Es sei insofern wenig lebensnah und habe von der Beklagten nicht glaubhaft gemacht werden k\u00f6nnen, dass sie tats\u00e4chlich erst am 24.10.2023 Kenntnis von dem Vers\u00e4umnisurteil erlangt habe. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Beklagte sp\u00e4testens mit der Abgabe der Sendungsnummer EMS1293017080XXA am 23.08.2023 bei dem bei der Beklagten besch\u00e4ftigten Pf\u00f6rtner zurechenbare Kenntnis von dem Vers\u00e4umnisurteil erlangt habe. Insofern m\u00fcsse sie sich jedenfalls die Kenntnis ihres Pf\u00f6rtners zurechnen lassen, wenn sie aufgrund eines etwaigen Aufsichts-, Organisations- bzw. Informationsverschuldens selbst keine Kenntnis von dem Vers\u00e4umnisurteil erlangt habe.<\/li>\n<li>\nGegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend macht:<br \/>\nZu Unrecht habe das Landgericht ihren Einspruch als verfristet verworfen. Das Vers\u00e4umnisurteil vom 21.02.2023 sei nicht wirksam zugestellt worden. Weder h\u00e4tten die Voraussetzungen des \u00a7 184 ZPO vorgelegen noch sei die Aufgabe zur Post ordnungsgem\u00e4\u00df erfolgt.\u00a0 Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die gerichtliche Anordnung zur Bestellung eines Zustellungsbevollm\u00e4chtigten nicht im Wege der \u00f6ffentlichen Zustellung nach \u00a7 185 ZPO zugestellt werden d\u00fcrfen. Der Beschluss k\u00f6nne nur dann die gesetzlich vorgesehene Prozessf\u00f6rderungspflicht begr\u00fcnden, wenn er dem Adressaten im Rahmen einer erfolgreichen Auslandszustellung auch tats\u00e4chlich zugestellt worden sei. \u00a7 184 ZPO solle nur dann als Erleichterung eine inl\u00e4ndische Zustellungsfiktion erm\u00f6glichen, wenn der Adressat der Anordnung seiner Prozessf\u00f6rderungspflicht nicht nachkomme und keinen inl\u00e4ndischen Zustellungsbevollm\u00e4chtigten benenne. Hierf\u00fcr m\u00fcsse sich der Adressat aber zwingend seiner Prozessf\u00f6rderungspflicht bewusst sein. Nur die tats\u00e4chliche Auslandszustellung k\u00f6nne deshalb die Pflicht und die entsprechende negative Folge f\u00fcr das rechtliche Geh\u00f6r rechtfertigen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen h\u00e4tten bei der Zustellung der Anordnung des \u00a7 184 ZPO die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00f6ffentliche Zustellung nicht vorgelegen. Das Landgericht sei vielmehr verpflichtet gewesen, nach dem Fehlschlagen des ersten Zustellungsversuchs einen erneuten Zustellungsversuch zu unternehmen. Die naheliegende offensichtliche Erkl\u00e4rung f\u00fcr das Fehlschlagen des ersten Zustellungsversuches sei der Ausbruch der Corona-Pandemie im Jahr 2020 gewesen. Damals habe die Infektionslage zu erheblichen Verz\u00f6gerungen und Schwierigkeiten bei der Zustellung von Post gerade im grenz\u00fcberschreitenden Verkehr gef\u00fchrt. Demgegen\u00fcber gebe es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Volksrepublik China grunds\u00e4tzlich die Zustellung im Wege der Rechtshilfe erschwert habe. Im Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber die \u00f6ffentliche Zustellung im November 2022 habe sich die weltweite Lage bez\u00fcglich Corona wieder entspannt und es sei aufgrund des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Geh\u00f6r und ein faires Verfahren geboten gewesen, einen weiteren Zustellungsversuch zu unternehmen, anstatt unmittelbar die \u00f6ffentliche Zustellung zu bewilligen. Dies gelte insbesondere angesichts des langen Zeitraums zwischen dem ersten Zustellungsversuch im April 2021 und der Bewilligung der \u00f6ffentlichen Zustellung im November 2022.<br \/>\nZudem w\u00e4re eine informelle Information der Beklagten \u00fcber den Inhalt der \u00f6ffentlichen Zustellung zwingend geboten gewesen. Das Landgericht habe nicht nur die korrekte Anschrift der Beklagten gekannt, sondern h\u00e4tte auf der Website der Beklagten auch ohne weiteres deren E-Mail-Adresse auffinden k\u00f6nnen. Dennoch habe das Landgericht nicht einmal den Versuch unternommen, mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei die Aufgabe des Vers\u00e4umnisurteils zur Post nach \u00a7 184 ZPO auch fehlerhaft durchgef\u00fchrt worden. Die f\u00fcr die Zusendung verwendete Anschrift sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig gewesen, was die Gefahr einer Verwechslung begr\u00fcndet habe.<br \/>\nJedenfalls aber sei ihr \u2013 der Beklagten \u2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren gewesen. Ein Verschulden bez\u00fcglich der fehlenden Kenntnis von dem Vers\u00e4umnisurteil falle ihr nicht zur Last. Das Landgericht habe insofern die Anforderungen an die Glaubhaftmachung \u00fcberspannt. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 habe durch die Vorlage zweier eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht, dass sie keine Kenntnis von dem Vers\u00e4umnisurteil gehabt habe. Das Landgericht h\u00e4tte zumindest darauf hinweisen m\u00fcssen, dass ihm dies f\u00fcr die Glaubhaftmachung nicht gen\u00fcge.<br \/>\nDie Postsendung vom 23.08.2023 habe sie tats\u00e4chlich nicht erreicht. Sie habe schon nicht feststellen k\u00f6nnen, dass eine entsprechende Sendung \u00fcberhaupt bei ihrem Pf\u00f6rtner abgegeben worden sei. Dar\u00fcber hinaus sei es nicht die Aufgabe des Pf\u00f6rtners, Post f\u00fcr sie \u2013 die Beklagte \u2013 entgegenzunehmen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts vom 29.11.2023 abzu\u00e4ndern, das Vers\u00e4umnisurteil des Landgerichts vom 21.02.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise das Urteil des Landgerichts vom 29.11.2023 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur\u00fcckzuverweisen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 29.11.2023 zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht D\u00fcsseldorf zur\u00fcckzuverweisen.<\/li>\n<li>\nSie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend, wobei sie geltend macht:<br \/>\nDer Einspruch der Beklagten vom 07.11.2023 sei verfristet und deshalb zu Recht durch das Landgericht als unzul\u00e4ssig verworfen worden, vgl. \u00a7 341 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die \u00f6ffentliche Zustellung der gerichtlichen Anordnung zur Bestellung eines Zustellungsbevollm\u00e4chtigten nach \u00a7 184 Abs. 1 S. 2 ZPO habe ebenso wie die Klage selbst nach \u00a7 185 ZPO \u00f6ffentlich zugestellt werden k\u00f6nnen. \u00a7 184 ZPO solle als Erleichterung eine inl\u00e4ndische Zustellungsfiktion erm\u00f6glichen. Auf diese Weise solle der kl\u00e4gerische Justizgew\u00e4hrungsanspruch und das rechtliche Geh\u00f6r der Beklagten in Einklang gebracht werden. Es finde mithin eine Interessenabw\u00e4gung statt, die nach dem gesetzgeberischen Willen mit Einf\u00fchrung des \u00a7 184 ZPO zugunsten des Kl\u00e4gers ausgefallen sei. \u00a7 184 ZPO greife dabei nicht nur, wenn eine f\u00f6rmliche Zustellung nach \u00a7 183 ZPO tats\u00e4chlich erfolgt sei. Ausreichend sei auch, dass die nach \u00a7 183 ZPO angeordnete Auslandszustellung gescheitert sei. Der Grundgedanke der Prozessf\u00f6rderungspflicht \u00e4ndere sich nicht, unabh\u00e4ngig davon, ob eine f\u00f6rmliche Zustellung erfolgt oder \u00f6ffentlich zugestellt worden sei. Denn hiermit solle insbesondere erreicht werden, dass keine andauernden l\u00e4ngeren Auslandszustellungen stattfinden m\u00fcssen, die das Verfahren entgegen dem Grundsatz der Prozess\u00f6konomie unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig in die L\u00e4nge ziehen. Wenn dieser Gedanke schon gelte, wenn nach \u00a7 183 ZPO zugestellt wurde, m\u00fcsse er erst recht f\u00fcr den Fall gelten, dass diese Art der Zustellung scheitere. Es k\u00f6nne der Kl\u00e4gerin, dem Gericht und dem deutschen Rechtsstaat nicht zugemutet werden, dass immer wieder aufs Neue eine \u00f6ffentliche Zustellung erforderlich sein solle.<br \/>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Einspruch der Beklagten gegen das Vers\u00e4umnisurteil vom 21.02.2023 zu Unrecht als unzul\u00e4ssig verworfen. Der Einspruch der Beklagten vom 07.11.2023 gegen das Vers\u00e4umnisurteil vom 21.02.2023 ist zul\u00e4ssig, insbesondere ist er fristgerecht eingelegt worden.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob das Landgericht das Vers\u00e4umnisurteil vom 21.02.2023 an die richtige Adresse der Beklagten gesandt hat bzw. ob eine etwaige fehlerhafte Angabe der Anschrift die Gefahr von Verwechslungen begr\u00fcndet hat. Denn durch die Aufgabe des Vers\u00e4umnisurteils zur Post am 22.02.2023 konnte schon deshalb keine Frist zur Einlegung des Einspruchs nach \u00a7 339 Abs. 1 ZPO in Gang gesetzt werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Zustellung des Vers\u00e4umnisurteils durch Aufgabe zur Post gem\u00e4\u00df \u00a7 184 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht vorlagen.<br \/>\nDie Zustellung durch Aufgabe zur Post ist nach \u00a7 184 Abs. 1 S. 2 ZPO nur zul\u00e4ssig, wenn die betroffene Partei keinen Zustellungsbevollm\u00e4chtigten benannt hat, obgleich sie dazu gem\u00e4\u00df \u00a7 184 Abs. 1 S. 1 ZPO verpflichtet war. Eine solche Verpflichtung besteht f\u00fcr die im Ausland ans\u00e4ssige Partei erst nach Rechtsh\u00e4ngigkeit, also nach rechtswirksamer Zustellung der Klageschrift (\u00a7\u00a7 261 Abs. 1, 353 Abs. 1 ZPO). Erst dann n\u00e4mlich besteht ein Prozessrechtsverh\u00e4ltnis, das eine Prozessf\u00f6rderungspflicht, wie sie in \u00a7 184 Abs. 1 S. 1 ZPO bestimmt ist, begr\u00fcnden kann (BGH, NJW 2013, 387 Rn 23). Die Anordnung nach \u00a7 184 Abs. 1 S. 1 ZPO kann dem Zustellungsadressaten zwar grunds\u00e4tzlich bereits mit dem verfahrenseinleitenden Schriftst\u00fcck zugestellt werden (H\u00e4ublein\/M\u00fcller in M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, \u00a7 184 Rn 9; Matthes in Cepl\/Vo\u00df, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage 2022, \u00a7 184 Rn 3; D\u00f6rndorfer in BeckOK ZPO, 51. Edition, Stand: 01.12.2023, \u00a7 184 Rn 3), sie muss aber zwingend im Wege der Zustellung nach \u00a7 183 Abs. 2 bis 5 ZPO vorgenommen werden (vgl. BGH, NJW 2011, 2218 Rn 11; BGH, NJW 2011, 1885 Rn 10). Dies ergibt sich bereits aus dem insofern klaren Wortlaut des \u00a7 184 Abs. 1 S. 1 ZPO, dar\u00fcber hinaus aber auch aus der gesetzgeberischen Intention dieser Vorschrift. \u00a7 184 ZPO bezweckt eine beschleunigte Durchf\u00fchrung von Zustellungen, die an sich nach \u00a7 183 Abs. 2 bis 5 ZPO im Ausland vorzunehmen w\u00e4ren, weil der Zustellungsadressat im Inland weder einen Wohn- oder Gesch\u00e4ftssitz hat noch sich hier aufh\u00e4lt. Das Gericht kann in diesem Falle anordnen, dass die Partei einen im Inland ans\u00e4ssigen Zustellungsbevollm\u00e4chtigten benennt. Eine entsprechende Pflicht zur Benennung eines im Inland ans\u00e4ssigen Zustellungsbevollm\u00e4chtigten wird aus dem (schon bestehenden) Prozessrechtsverh\u00e4ltnis abgeleitet. Die mit der (fiktiven) Zustellung durch Aufgabe zur Post verbundenen Belastungen f\u00fcr den Empf\u00e4nger verlangen zwingend, dass ihm die Anordnung nach \u00a7 184 Abs. 1 S. 1 ZPO bekannt ist und er \u2013 seine Prozessf\u00f6rderungspflicht missachtend \u2013 trotzdem keinen inl\u00e4ndischen Zustellungsbevollm\u00e4chtigten benennt (vgl. hierzu auch: BPatG, Beschl. v. 07.03.2019 \u2013 30 W (pat) 38\/18, BeckRS 2019, 25777 Rn 44). Ist ihm die Anordnung nach \u00a7 184 Abs. 1 S. 1 ZPO hingegen nicht bekannt, so verbietet es der Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r, eine Zustellung durch Aufgabe zur Post gem\u00e4\u00df \u00a7 184 Abs. 1 S. 2 ZPO zu fingieren. Insbesondere kann deshalb die Anordnung nach \u00a7 184 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht im Wege der \u00f6ffentlichen Zustellung nach \u00a7 185 ZPO zugestellt werden, da es sich auch bei \u00a7 185 ZPO um eine fingierte (Inlands-)Zustellung handelt, deren Inhalt dem Adressaten in der Regel nicht zur Kenntnis gelangt. \u00a7 184 Abs. 1 S. 1 ZPO l\u00e4sst es aber nicht zu, die in \u00a7 184 Abs. 1 S. 2 ZPO vorgesehene Zustellungsfiktion auf eine Zustellung zu gr\u00fcnden, die ebenfalls nur einer Fiktion entspringt. Ist es nicht m\u00f6glich, Klageschrift, prozessleitende Verf\u00fcgung und Anordnung nach \u00a7 184 Abs. 1 S. 1 ZPO gem\u00e4\u00df \u00a7 183 Abs. 2 bis 5 ZPO (im Ausland) zuzustellen, bleibt deshalb nur die M\u00f6glichkeit, alle weiteren Zustellungen im Wege der \u00f6ffentlichen Zustellung nach \u00a7 185 ZPO (im Inland) zu bewirken, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelfall vorliegen. Dem jeweils zust\u00e4ndigen Gericht kommt hierbei die Aufgabe zu, die zur Bewirkung von Auslandszustellungen erforderlichen Schritte konzentriert, z\u00fcgig und zielf\u00fchrend nach Ma\u00dfgabe der gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen, um seiner Prozessf\u00f6rderungspflicht zu gen\u00fcgen und dem Justizgew\u00e4hrungsanspruch des Kl\u00e4gers zu entsprechen. Gelingt dies nicht, kann dieser Umstand aber jedenfalls nicht einseitig zu Lasten des Beklagten gewertet werden.<br \/>\nDer erkennende Senat schlie\u00dft sich insoweit nach eigener Pr\u00fcfung der Auffassung des vormals zust\u00e4ndigen 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf in seinem Beschluss vom 14.03.2024 (I-15 U 63\/23, juris) an, mit dem dieser die Zwangsvollstreckung aus dem Vers\u00e4umnisurteil des Landgerichts vom 21.02.2024 auf Antrag der Beklagten vorl\u00e4ufig eingestellt hat. Das zweitinstanzliche Vorbringen der Kl\u00e4gerin gibt keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung.<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts war danach die Einspruchsfrist des \u00a7 339 Abs. 1 ZPO noch nicht abgelaufen, als die Einspruchsschrift am 07.11.2023 beim Landgericht eingegangen ist. Die nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 184 Abs. 1 S. 2 ZPO bewirkte Zustellung des Vers\u00e4umnisurteils durch Aufgabe zur Post hat die Einspruchsfrist des \u00a7 339 Abs. 1 ZPO, welche von einer wirksamen Zustellung abh\u00e4ngt (vgl. BGHZ 98, 263, 267), nicht in Lauf setzen k\u00f6nnen. Wird \u2013 wie vorliegend \u2013 unter Versto\u00df gegen \u00a7 184 Abs. 1 S.1 ZPO nach \u00a7 184 Abs. 1 S. 2 ZPO zugestellt, ist die Zustellung unwirksam; Fristen beginnen nicht zu laufen (BGH, NJW 2011, 2218 Rn 12). Die Aufgabe des Vers\u00e4umnisurteils zur Post am 22.02.2023 vermochte deshalb keine Fristen in Gang zu setzen.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDer formgerecht eingelegte Einspruch der Beklagten ist auch nicht auf Grund einer nachfolgenden Heilung des Zustellungsmangels gem\u00e4\u00df \u00a7 189 ZPO verfristet.<br \/>\nInsofern kann dahinstehen, ob das landgerichtliche Vers\u00e4umnisurteil am 23.08.2023 unter der Sendungsnummer EMS1293017080XXA einem auf dem Firmengel\u00e4nde der Beklagten t\u00e4tigen Pf\u00f6rtner \u00fcbergeben oder im dortigen Empfangsbereich anderweitig hinterlegt wurde. \u00a7 189 ZPO ist zwar grunds\u00e4tzlich auch bei Auslandszustellungen anwendbar (D\u00f6rndorfer in BeckOK ZPO, 53. Edition Stand 01.07.2024, \u00a7 189 Rn 2), die Heilung von Zustellungsm\u00e4ngeln nach \u00a7 189 ZPO setzt aber einen tats\u00e4chlichen Zugang des zuzustellenden Dokuments bei dem Zustellungsempf\u00e4nger voraus. Der geforderte tats\u00e4chliche Zugang setzt voraus, dass der Zustellungsadressat von dem Inhalt des zuzustellenden Schriftst\u00fcckes Kenntnis nehmen konnte (BGH, NJW 2007, 1605), er es also tats\u00e4chlich in die Hand bekommen hat (BGH, NZG 2020, 70; BFH, NJW 2014, 2524).<br \/>\nHandelt es sich bei dem Zustellungsadressaten nicht um eine nat\u00fcrliche, sondern um eine juristische Person, so muss das zuzustellende Schriftst\u00fcck gem\u00e4\u00df \u00a7 170 Abs. 2, 3 ZPO an den Leiter bzw. einen gesetzlichen Vertreter zugestellt werden. Im Falle des \u00a7 189 ZPO bedeutet dies, dass ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, an die die Zustellung bewirkt werden sollte, das zuzustellende Schriftst\u00fcck tats\u00e4chlich in die Hand bekommen haben muss. Nur dann sind die schutzw\u00fcrdigen Belange des Adressaten, die durch die f\u00f6rmlichen Zustellungsvorschriften gesch\u00fctzt werden sollen, insbesondere sein Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r, ausreichend gewahrt (vgl. D\u00f6rndorfer in BeckOK ZPO, 53. Edition Stand 01.07.2024, \u00a7 189 Rn 1).<br \/>\nEine Ersatzzustellung nach \u00a7 178 ZPO gen\u00fcgt diesen Anforderungen gerade nicht (H\u00e4ublein\/M\u00fcller in M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, \u00a7 189 Rn 14; Matthes in Cepl\/Vo\u00df, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage 2022, \u00a7 189 Rn 7). Der in \u00a7 189 ZPO geforderte \u201etats\u00e4chliche Zugang\u201c geht \u00fcber den materiell-rechtlichen Zugangsbegriff des \u00a7 130 BGB hinaus und begn\u00fcgt sich nicht mit der durch die Begriffe \u201eMachtbereich\u201c und \u201eGelegenheit zur Kenntnisnahme\u201c bewirkten Risikozuweisung (H\u00e4ublein\/M\u00fcller in M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, \u00a7 189 Rn 13). F\u00fcr diese Auslegung spricht neben dem Wortlaut des \u00a7 189 ZPO (\u201etats\u00e4chlich\u201c) vor allem das systematische Argument, dass die Formen der \u00dcbermittlung, bei denen der Zugang normativ oder gar fiktiv bestimmt wird, in den Vorschriften \u00fcber die (Ersatz-) Zustellung abschlie\u00dfend geregelt sind. \u00a7 189 ZPO soll gerade nicht dazu f\u00fchren, dass \u00fcber den Umweg der nachtr\u00e4glichen Heilung die Vorgaben des f\u00f6rmlichen Zustellungsverfahrens au\u00dfer Acht gelassen werden, indem\u00a0 es ausreicht, dass das zuzustellende Dokument dem Empf\u00e4nger \u201eirgendwie\u201c zugeht (H\u00e4ublein\/M\u00fcller in M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, \u00a7 189 Rn 2). \u00a7 189 ZPO grenzt sich deshalb durch die Bezugnahme auf den \u201etats\u00e4chlichen Zugang\u201c bei dem Zustellungsempf\u00e4nger ausdr\u00fccklich von der M\u00f6glichkeit einer Ersatzzustellung ab.<br \/>\nEin in diesem Sinne \u201etats\u00e4chlicher Zugang\u201c der Beklagten zu dem Vers\u00e4umnisurteil vom 21.02.2023 kann nicht festgestellt werden. Ausweislich der als Anlage B3\/B3a zur Akte gereichten beglaubigten Erkl\u00e4rung der ausf\u00fchrenden Niederlassung der I hat der zust\u00e4ndige Postbote die Postsendung im Namen von Frau J selbst unterzeichnet und im Eingangsbereich des B\u00fcrogeb\u00e4udes der Beklagten beim Pf\u00f6rtner zur\u00fcckgelassen. Der nach den Angaben der Beklagten bei ihr als \u201eAdmin Director\u201c f\u00fcr die Weiterleitung von E-Mails, Post, Briefen und Paketen zust\u00e4ndige Mitarbeiter, Herr K, hat erkl\u00e4rt, die Postsendung nicht erhalten und erst seit dem 24.10.2023 Kenntnis von dem Vers\u00e4umnisurteil zu haben (vgl. Anlage B2\/B2a). Eine gleichlautende Erkl\u00e4rung hat die zust\u00e4ndige Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Beklagten, Frau L, abgegeben (vgl. Anlage B1\/1a). Dass ein anderer gesetzlicher Vertreter der Beklagten das Vers\u00e4umnisurteil tats\u00e4chlich erhalten h\u00e4tte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.<br \/>\nDer Pf\u00f6rtner ist kein Vertreter oder Bevollm\u00e4chtigter im Sinne der \u00a7\u00a7 170 bis 172 ZPO. Selbst wenn man also annehmen wollte, das Vers\u00e4umnisurteil vom 21.02.2023 sei dem im Eingangsbereich des Firmengel\u00e4ndes der Beklagten t\u00e4tigen Pf\u00f6rtner am 23.08.2023 \u00fcbergeben worden, konnte hierdurch eine wirksame Zustellung nach \u00a7 189 ZPO nicht bewirkt werden. Aus diesem Grunde ist auch am 23.08.2023 keine Frist zur Einlegung des Einspruchs in Gang gesetzt worden.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDie einmonatige Einspruchsfrist nach \u00a7 339 Abs. 2 S. 1 ZPO ist somit fr\u00fchestens mit Kenntniserlangung der Beklagten vom Inhalt des Vers\u00e4umnisurteils am 24.10.2023 in Gang gesetzt worden. Mithin war die Einspruchsfrist bei Eingang des Einspruchs der Beklagten am 07.11.2023 noch nicht abgelaufen.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDa die Einspruchsfrist gewahrt worden ist, bedurfte es keiner Entscheidung \u00fcber den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten. Durch den Einspruch wird vielmehr nach \u00a7 342 ZPO der Weg zu der auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten Sachentscheidung er\u00f6ffnet (vgl. BGH, NJW 2002, 827, 829; BGH, NJW 2007, 303) und der Prozess in die Lage zur\u00fcckversetzt, in der er sich vor Eintritt der S\u00e4umnis befand.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie Berufung f\u00fchrt zur Zur\u00fcckverweisung an das Landgericht nach \u00a7 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich hat das Berufungsgericht zwar die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden (\u00a7 538 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, allerdings unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges in den in \u00a7 538 Abs. 2 S. 1 ZPO genannten F\u00e4llen zur\u00fcckverweisen, wenn eine Partei die Zur\u00fcckverweisung beantragt. Dazu geh\u00f6rt insbesondere der Fall, dass durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzul\u00e4ssig verworfen wird (\u00a7 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Von dieser M\u00f6glichkeit macht der Senat hier Gebrauch.<br \/>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr eine Zur\u00fcckverweisung liegen vor. Durch das angefochtene Urteil ist ein Einspruch als unzul\u00e4ssig verworfen worden im Sinne von \u00a7 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO. Auch liegt ein Zur\u00fcckverweisungsantrag sowohl der Beklagten als auch der Kl\u00e4gerin vor, wobei f\u00fcr eine Zur\u00fcckverweisung bereits der Antrag einer Partei (des Berufungskl\u00e4gers oder des Berufungsbeklagten) ausreichen w\u00fcrde. Dass die Beklagte und die Kl\u00e4gerin die Zur\u00fcckverweisung jeweils nur hilfsweise beantragt haben, ist unsch\u00e4dlich. Denn der erforderliche Zur\u00fcckverweisungsantrag der Partei kann auch als Hilfsantrag gestellt werden (OLG Koblenz, Urt. v. 31.5.2007 \u2013 5 U 123\/07, BeckRS 2007, 9882 mwN; He\u00dfler in Z\u00f6ller, ZPO, 35. Aufl., \u00a7 538 Rn 56; Volk\/Cassardt in Cepl\/Vo\u00df, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage 2022, ZPO \u00a7 538 Rn 7).<br \/>\nDa sich der Einspruch der Beklagten als zul\u00e4ssig erweist, ist ferner die weitere Verhandlung erforderlich. An der Erforderlichkeit einer weiteren Verhandlung der Sache kann es zwar fehlen, wenn der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.01.2019 \u2013 6 U 79\/18, BeckRS 2019, 1816 Rn 54). Das ist hier aber nicht der Fall. Aufgrund des fristgerechten Einspruchs ist die weitere Verhandlung zur Sache erforderlich. Die Parteien haben bisher nicht streitig zur Sache verhandelt. Vielmehr ist das Vers\u00e4umnisurteil gegen die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren mangels Anzeige der Verteidigungsbereitschaft der Beklagten ergangen und das Landgericht hat sodann ohne m\u00fcndliche Verhandlung \u00fcber die Verwerfung des Einspruchs nach \u00a7 341 Abs. 2 ZPO entschieden.<br \/>\nDie Zur\u00fcckverweisung ist im Streitfall auch sachgerecht, um die erstinstanzliche Verhandlung und Entscheidung zur Sache zu erm\u00f6glichen. Dabei kann dahinstehen, ob bei einspruchsverwerfenden Vers\u00e4umnisurteilen (\u00a7 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) eine Zur\u00fcckverweisung ohnehin in der Regel angebracht ist, weil die Entscheidungsreife zumeist noch weit entfernt liegen wird (so: Rimmelspacher in M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, \u00a7 538 Rn 77; vgl. auch He\u00dfler in Z\u00f6ller, ZPO, 35. Aufl., \u00a7 538 Rn 34: \u201eist zur\u00fcckzuverweisen\u201d). Sie ist jedenfalls im vorliegenden Fall angebracht und interessengerecht.\u00a0 Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte das Klagepatent verletzt. Das Landgericht hat den Einspruch der Beklagten f\u00fcr unzul\u00e4ssig erachtet und sich damit bisher in der Sache \u00fcber eine blo\u00dfe Schl\u00fcssigkeitspr\u00fcfung hinausgehend weder mit der Auslegung des Klagepatents noch mit dessen Verletzung befasst. Insbesondere hat es sich nicht mit der Frage besch\u00e4ftigt, ob die Beklagte f\u00fcr den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland verantwortlich ist. Dies wird das Landgericht nunmehr nachzuholen haben. Eine erstmalige Befassung des Senats mit den sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen erscheint nicht sachgerecht.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nEiner Entscheidung \u00fcber die Kosten der Berufung bedarf es nicht; diese ist der neuen Entscheidung durch das Landgericht vorbehalten (OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.01.2019 \u2013 6 U 79\/18, BeckRS 2019, 1816 Rn 54; OLG Hamburg, Urt. v. 21.02.2019 \u2013 3 U 35\/15, GRUR-RS 2019, 9106 Rn 106; He\u00dfler in Z\u00f6ller, ZPO, 35. Auflage, \u00a7 538 Rn 58; Rimmelspacher in M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, \u00a7 538 Rn 81).<br \/>\nDer Ausspruch zur Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 708 Nr. 10 ZPO. Auch wenn das Urteil selbst keinen vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt im eigentlichen Sinn hat, weil das angefochtene Urteil gem\u00e4\u00df \u00a7 717 Abs. 1 ZPO bereits mit der Verk\u00fcndung des aufhebenden Urteils au\u00dfer Kraft tritt, ist die Entscheidung f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 775 Nr. 1, 776 ZPO darf n\u00e4mlich das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erst einstellen und bereits getroffene Vollstreckungsma\u00dfregeln erst aufheben, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt wird (OLG M\u00fcnchen, Urt. v. 18.09.2002 \u2013 27 U 1011\/01, juris Rn 75 = NZM 2002, 1032; OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.01.2019 \u2013 6 U 79\/18, BeckRS 2019, 1816 Rn 54; OLG Hamburg, Urt. v. 21.02.2019 \u2013 3 U 35\/15, GRUR-RS 2019,9106 Rn 106; He\u00dfler in Z\u00f6ller, ZPO, 35. Auflage, \u00a7 538 Rn 59; Rimmelspacher in M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, \u00a7 538 Rn 81).<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin beantragt hat, den Beschluss des 15. Zivilsenats vom 14.03.2024, mit dem dieser die Zwangsvollstreckung aus dem Vers\u00e4umnisurteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 21.02.2023 einstweilen eingestellt hat, aufzuheben, bestand hierzu kein Anlass. Die mit dem vorgenannten Beschluss angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung galt nur f\u00fcr die Dauer des Berufungsverfahrens (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 705, 706; Ulrici in BeckOK ZPO, 52. Edition, Stand: 01.03.2024, \u00a7 719 Rn 12.2); mit der Verk\u00fcndung dieses Urteils wird der Beschluss ohne weiteres wirkungslos.\u00a0 Aus den oben unter Ziffer II. dargestellten Gr\u00fcnden war der Beschluss vom 14.03.2024 auch nicht bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt aufzuheben. Der Beklagten bleibt es unbenommen, vor dem Landgericht einen neuen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu stellen (vgl. G\u00f6tz in M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, \u00a7 719 Rn 9; Ulrici in BeckOK ZPO, 52. Edition, Stand: 01.03.2024, \u00a7 719 Rn 12.2).<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren ist \u2013 entsprechend der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung im Vers\u00e4umnisurteil vom 21.02.2023 (Bl. 109 LG-Akte) auf 500.000,00 EUR festzusetzen. Ma\u00dfgeblich ist insofern der volle Streitwert.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3350 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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