{"id":9463,"date":"2025-01-31T13:09:53","date_gmt":"2025-01-31T13:09:53","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9463"},"modified":"2025-01-23T10:25:32","modified_gmt":"2025-01-23T10:25:32","slug":"i-2-u-37-24-zahnersatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9463","title":{"rendered":"I-2 U 37\/24 &#8211; Zahnersatz"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3349<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 27. Juni 2024, I-2 U 37\/24<\/p>\n<p>Vorinstanz: 22 O 75\/14<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li><\/li>\n<li>I. Auf die Berufung der Beklagten wird \u2013 unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels \u2013 das am 22.08.2023 verk\u00fcndete Urteil der<br \/>\n2. Kammer f\u00fcr Handelssachen des Landgerichts Duisburg teilweise abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/li>\n<li>1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 109.000,00 \u20ac zu zahlen.<\/li>\n<li>2. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil der<br \/>\n2. Kammer f\u00fcr Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 22.08.2023 und die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Erg\u00e4nzungsurteil der 2. Kammer f\u00fcr Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 28.11.2023 werden zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 90% und die Beklagte zu 10%. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 95 % und die Beklagte zu 5%.<\/li>\n<li>IV. Dieses Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgl\u00e4ubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li>V. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>VI. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.326.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin und die Beklagte sind in A ans\u00e4ssige Dentalhandelsgesellschaften, die im Bereich des Handels mit im Ausland gefertigtem Zahnersatz im Wettbewerb zueinander stehen. Als Marktf\u00fchrerin f\u00fcr Qualit\u00e4tszahnersatz aus dem Ausland erzielte die Beklagte im Jahre 2014 einen Umsatz von 45 Millionen \u20ac und einen Gewinn in H\u00f6he von ca. 15 Millionen \u20ac.<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.07.2014 (Anlage 3) lie\u00df die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen einzelner werblicher Behauptungen abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auffordern. Die Beklagte gab daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2014 (Anlage 4) die nachfolgend wiedergegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ab:<\/li>\n<li>1. Die B AG verpflichtet sich, gegen\u00fcber der C AG es zu unterlassen, bei gesch\u00e4ftlichen Handlungen zum Zwecke des Wettbewerbs zu behaupten,<br \/>\na. sie sei ein Familienunternehmen; und\/oder<br \/>\nb. sie arbeite mit 7000 und\/oder mit mehr als 7000 Zahn\u00e4rzten im gesamten Bundesgebiet partnerschaftlich zusammen, ohne einen Hinweis zu geben, dass in diese Zahl auch die einmalige Zusammenarbeit und\/oder der einmalige Kontakt mit einem Zahnarzt einbezogen wird; und\/oder<br \/>\nc. sie werde t\u00e4glich 4000-mal von Patienten nach Zahn\u00e4rzten gefragt, die in der N\u00e4he zum Wohnort des Patienten die B AG als kosteng\u00fcnstige Alternative anbieten.<\/li>\n<li>2. F\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehend unter 1. a. bis c. aufgef\u00fchrten Unterlassungsverpflichtungen aus diesem Vertrag verpflichtet sich die B AG gegen\u00fcber der C AG, eine angemessene, von der C AG zu bestimmende und von der B AG vom zust\u00e4ndigen Gericht zu \u00fcberpr\u00fcfende Vertragsstrafe zu bezahlen.<\/li>\n<li>3. Diese Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung wird mit Wirkung ab dem 25.07.2014 abgegeben, hinsichtlich der Verpflichtung gem\u00e4\u00df 1. a. in Bezug auf bereits gedruckte Werbebrosch\u00fcren der B AG mit Wirkung zum 01.09.2014.<\/li>\n<li>4. Im \u00dcbrigen steht die Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung unter aufl\u00f6sender Bedingung, dass die zu unterlassene Handlung in Folge einer Gesetzes\u00e4nderung oder \u00c4nderung der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung rechtm\u00e4\u00dfig werden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nahm die Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung am selben Tag an (vgl. Anlage 5).<\/li>\n<li>In dem Zeitraum vom 25.07.2014 bis zum 31.08.2014 versandte die Beklagte in mindestens 115 F\u00e4llen an Zahn\u00e4rzte postalisch die Brosch\u00fcre mit dem Titel \u201eSelbstverst\u00e4ndlich. Ihr zuverl\u00e4ssiger Partner f\u00fcr Qualit\u00e4tszahnersatz\u201c (im Folgenden: Arztbrosch\u00fcre), worin sich unter anderem folgende \u00c4u\u00dferung findet:<\/li>\n<li>&#8222;Mit mehr als 7000 Zahn\u00e4rzten, mit denen wir mittlerweile bundesweit zusammenarbeiten (&#8230;).\u201c<\/li>\n<li>Ebenfalls in dem Zeitraum vom 25.07.2014 bis zum 31.08.2014 lie\u00df die Beklagte in mindestens 9.930 F\u00e4llen Patienten auf Bestellung den \u201ePatientenratgeber.Zahnersatz\u201c (im Folgenden: Patientenbrosch\u00fcre) auf dem Postweg zukommen. Darin hei\u00dft es unter anderem:<\/li>\n<li>&#8222;Als Familienunternehmen legt die B AG Wert auf (&#8230;) Bereits \u00fcber 7000 Zahn\u00e4rzte vertrauen auf die Qualit\u00e4t und den Service der B AG.\u201c<\/li>\n<li>Die Patienten erhielten die Brosch\u00fcre jeweils mit einem Anschreiben, in dem die dem Wohnort des Patienten n\u00e4chst gelegenen Referenzzahn\u00e4rzte der Beklagten ausgewiesen wurden.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem war die Patientenbrosch\u00fcre in dem Zeitraum vom 25.07.2014 bis zum 18.08.2014 online zug\u00e4nglich. Personen, die die Patientenbrosch\u00fcre (f\u00fcr die Zusendung per Post) bestellten, erhielten einen Link, der auf die Internetseite mit der Adresse www. D.de\/patientenratgeber f\u00fchrte, wo sie die Brosch\u00fcre vorab \u00fcber das Internet aufrufen konnten.<\/li>\n<li>Noch am 01.08.2014 waren zudem \u00fcber die Presseportale G.de, H.de und I.de, bei denen die Beklagte jeweils eigene Pressef\u00e4cher unterh\u00e4lt, vier aus Fr\u00fchjahr bzw. Sommer 2013 stammende Pressemitteilungen abrufbar, in denen die Passage<\/li>\n<li>&#8222;B AG B (&#8230;) Mit rund 7000 Zahn\u00e4rzten als direkte Kunden verf\u00fcgt die B AG \u00fcber das dichteste Netz in Deutschland.&#8220;<\/li>\n<li>(so bei G.de und H.de)<\/li>\n<li>bzw. die Passage<\/li>\n<li>\u201eAuf die Qualit\u00e4t und den Service der B AG vertrauen bereits \u00fcber 7000 Zahn\u00e4rzte.&#8220;<\/li>\n<li>(so bei I.de)<\/li>\n<li>enthalten war.<\/li>\n<li>Des Weiteren waren \u00fcber die Internetseite www.D.de auch noch nach dem 25.07.2014 drei Stellenausschreibungen (jeweils f\u00fcr unterschiedliche Berufsbilder) abrufbar, in denen es wie folgt hie\u00df:<\/li>\n<li>&#8222;Die B AG blickt auf mehr als 20 Jahre Erfahrung im Bereich Auslandszahnersatz zur\u00fcck. Wir arbeiten in ganz Deutschland mit \u00fcber 7000 Zahn\u00e4rzten partnerschaftlich zusammen und sind mit 150 Mitarbeitern am Standort A vertreten.&#8220;<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.08.2014 (Anlage 13) machte die Kl\u00e4gerin die vorstehend aufgef\u00fchrten Verst\u00f6\u00dfe gegen die Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung vom 17.07.2014 gegen\u00fcber der Beklagten geltend und forderte diese unter Fristsetzung bis zum 22.08.2014 zur Unterlassung und Auskunft \u00fcber die genaue Anzahl der versandten Patientenbrosch\u00fcren auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.08.2014 (Anlage 14) verlangte sie erg\u00e4nzend Auskunft \u00fcber die Anzahl der versandten Arztbrosch\u00fcren.<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.08.2014 (Anlage 16) wies die Beklagte die Vorw\u00fcrfe zur\u00fcck. In dem Schreiben machte sie geltend, sie habe sich mit der Erkl\u00e4rung vom 17.07.2014 keineswegs generell dazu verpflichtet, die Benennung ihrer Gesamtkundenzahl von \u00fcber 7.000 zu unterlasen. Vielmehr sei die Unterlassungsverpflichtung insofern nur auf eine \u00c4u\u00dferung bezogen, die eine laufende Zusammenarbeit mit \u00fcber 7.000 Zahn\u00e4rzten betreffe. Eine solche \u00c4u\u00dferung aber habe sie nach dem 25.07.2014 nicht get\u00e4tigt. Vergleichsweise bot die Beklagte an, die durch das anwaltliche Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 25.08.2014 entstandenen Anwaltskosten zu erstatten.<\/li>\n<li>Mit am 04.09.2014 bei Gericht eingegangener Klageschrift hat die Kl\u00e4gerin die vorliegende Stufenklage erhoben. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27.01.2015 (Protokoll Bl. 139 f. GA) hat die Beklagte ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung anerkannt, woraufhin am gleichen Tag ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil erlassen wurde (Bl. 141 f. GA). Mit Schreiben vom 13.02.2015 (Anlagenkonvolut 23) hat die Beklagte Auskunft \u00fcber die Anzahl der von ihr versandten Brosch\u00fcren erteilt und mit Schriftsatz vom 25.07.2016 jeweils eine Patienten- und \u00c4rzteliste vorgelegt (Anlagen 30 u. 31). Hieraus ergibt sich, dass sie 9.930 Patientenratgeber und 115 \u00c4rztebrosch\u00fcren versandt hat. Au\u00dferdem ergibt sich aus der Auskunft eine Differenz von 2.510 Patientenbrosch\u00fcren und 545 \u00c4rztebrosch\u00fcren im Lagerbestand der Beklagten f\u00fcr den Zeitraum vom 25.07.2014 bis zum 31.08.2014. Daraufhin hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 17.02.2015 (Bl. 178 ff. GA), der Beklagten zugestellt am 11.03.2015 (vgl. EB Bl. 190 GA), die wegen der Versendung der Arzt- und Patientenbrosch\u00fcren verwirkte Vertragsstrafe auf 1.278.500 \u20ac beziffert. Mit Schriftsatz vom 30.06.2015 (Bl. 230 ff. GA) hat die Beklagte erg\u00e4nzend zu den Ums\u00e4tzen vorgetragen, die aufgrund der Vertragsverst\u00f6\u00dfe generiert worden seien. Hiernach sei dem Versand der Patientenbrosch\u00fcren in dem Zeitraum vom 25.07.2014 bis zum 22.11.2014 ein kausaler Gesamtumsatz von netto 85.035,65 \u20ac zuzuordnen. Mit den 115 Zahn\u00e4rzten, die die Arztbrosch\u00fcre erhalten haben, sei im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum im Vergleich zum Vorjahr ein Mehrumsatz von 39.746,93 \u20ac erzielt worden. Mit Schriftsatz vom 29.09.2015 (Bl. 246 ff. GA) hat die Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzend Auskunft dar\u00fcber verlangt, welche der 115 Zahn\u00e4rzte bereits Kunden der Beklagten gewesen seien. Durch Urteil vom 21.02.2017 (Bl. 501 ff. GA) ist die Beklagte zu einer entsprechenden Auskunft verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der 15. Zivilsenat mit Urteil vom 07.06.2016, Az.: I-15 U 27\/17, (Bl. 1008 ff. GA) zur\u00fcckgewiesen. Nach Erlass mehrerer Zwangsgeldbeschl\u00fcsse gegen die Beklagte und schlie\u00dflich erg\u00e4nzender Auskunftserteilung hat die Kl\u00e4gerin das Verfahren mit Schriftsatz vom 25.08.2022 (Bl. 2704 ff. GA) wiederaufgenommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, f\u00fcr jede der vier Pressemitteilungen sei eine Vertragsstrafe von 2.500,00 \u20ac angemessen. Dieser Betrag bewege sich am unteren Rand \u00fcblicher Vertragsstrafen im Wettbewerbsrecht. Eine Zusammenfassung der Verst\u00f6\u00dfe zu einer rechtlichen Einheit komme nicht in Betracht, weil die Pressemitteilungen auf unterschiedlichen Internetplattformen ver\u00f6ffentlicht worden seien.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die im Internet ver\u00f6ffentlichten Stellenanzeigen sei eine Vertragsstrafe von insgesamt 15.000,00 \u20ac angemessen. Der Ansatz einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 5.000,00 \u20ac pro Zuwiderhandlung sei angemessen. Es sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Parteien auch auf der Suche nach qualifiziertem Personal in direkten Wettbewerb zueinander treten w\u00fcrden und die streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen geeignet seien, der Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen.<\/li>\n<li>Bez\u00fcglich der online abrufbaren Patientenbrosch\u00fcre sei eine Vertragsstrafe von 50.000,00 \u20ac angemessen. Es sei davon auszugehen, dass die Patientenbrosch\u00fcre von jedenfalls mehreren zehntausend Internetnutzern zur Kenntnis genommen worden sei. Anhand des in den versendeten E-Mails enthaltenen Links sei es zu einer gezielten Verbreitung der von dem Unterlassungsversprechen erfassten \u00c4u\u00dferung gekommen.<\/li>\n<li>F\u00fcr den postalischen Versand der Arzt- und Patientenbrosch\u00fcren erscheine eine Vertragsstrafe von insgesamt 1.278.500,00 \u20ac als angemessen, die sich aus einem Betrag von 34.500,00 \u20ac f\u00fcr den Versand der Arztbrosch\u00fcre und einem Betrag von 1.244.000,00 \u20ac f\u00fcr den Versand der Patientenbrosch\u00fcre zusammensetze. Insofern sei die hohe Anzahl der versandten Brosch\u00fcren zu ber\u00fccksichtigen. Weiter sei das Verhalten der Beklagten im bisherigen Verfahrensverlauf sowie im Zusammenhang mit der Erf\u00fcllung der sie treffenden Auskunftspflichten zu ber\u00fccksichtigen. Die so bestimmte Vertragsstrafe stehe in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu dem von der Beklagten in dem ma\u00dfgeblichen Zeitraum erzielten Gesamtumsatz in H\u00f6he von insgesamt 3.244.966,29 \u20ac. Schlie\u00dflich falle der Beklagten ein vors\u00e4tzliches Verhalten zur Last. Insoweit sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte die Bedeutung der von ihr formulierten Erkl\u00e4rung kenne. Selbst dann, wenn ihr rechtlicher Vertreter sie falsch beraten habe \u2013 was die Kl\u00e4gerin bestreitet \u2013 sei ihr das Wissen und Wollen ihres damaligen Prozessbevollm\u00e4chtigten zuzurechnen. Dass der damalige Prozessvertreter insoweit selbst einem Irrtum unterlegen sei, bestreitet die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen. Eine angemessene Vertragsstrafe k\u00f6nne jedenfalls nicht unter dem Monatsgewinn von 1.000.000,00 \u20ac der Beklagten liegen.<\/li>\n<li>Erstinstanzlich hat die Kl\u00e4gerin deshalb mit ihrem Klageantrag zu Ziffer 1. einen Betrag von 75.000,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 8%-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit geltend gemacht, der sich wie folgt zusammensetzt:\u00a0 F\u00fcr den Tatkomplex \u201ePressemitteilungen\u201c eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 10.000,00 \u20ac, f\u00fcr den Tatkomplex \u201eStellenausschreibungen\u201c eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 15.000,00 \u20ac und f\u00fcr den Tatkomplex \u201eBrosch\u00fcre online\u201c eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 50.000,00 \u20ac. Mit ihrem Klageantrag zu Ziffer 2. hat die Kl\u00e4gerin die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 3.219,50 \u20ac f\u00fcr das anwaltliche Schreiben vom 13.08.2014 (Anlage 13) nebst Zinsen in H\u00f6he von 8%-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit verlangt. Mit ihrem Klageantrag zu Ziffer 3. hat die Kl\u00e4gerin \u2013 nach Auskunftserteilung \u2013 eine weitere Vertragsstrafe in H\u00f6he von 1.278.500,00 \u20ac geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 23.06.2023 (Bl. 2854 ff. GA) hat sie ihren Klageantrag zu Ziffer 3. dahingehend erg\u00e4nzt, dass sie neben der bezifferten Hauptforderung auch \u201eZinsen in H\u00f6he von 9 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit F\u00e4lligkeit\u201c begehrt.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die von der Kl\u00e4gerin angesetzten Vertragsstrafen erwiesen sich allesamt als unangemessen hoch. Dabei gehe die Kl\u00e4gerin bereits im Ansatz von einem falschen Beurteilungsma\u00dfstab aus, wenn sie meine, die Vertragsstrafe sei nach billigem Ermessen zu bestimmen, obwohl die vertragliche Regelung (Ziffer 2. des Unterlassungsvertrages) die Bestimmung einer \u201eangemessenen\u201c Vertragsstrafe und damit eines strengeren Ma\u00dfstabs vorsehe. Unbeschadet dessen seien die von der Kl\u00e4gerin bestimmten Vertragsstrafen aber auch unbillig.<\/li>\n<li>Sie, die Beklagte, habe sich nach besten Kr\u00e4ften bem\u00fcht, die vier streitgegenst\u00e4ndlichen Pressemitteilungen entfernen zu lassen. In der Nichtbeseitigung der vier Pressemitteilungen liege allenfalls eine Zuwiderhandlung gegen die vertragliche Unterlassungspflicht. Zudem sei die tats\u00e4chliche Reichweite der Pressemitteilungen gering, da diese im Juli\/ August 2014 \u2013 insoweit unstreitig \u2013 bereits seit einem Jahr abrufbar gewesen seien.<\/li>\n<li>Die L\u00f6schung der streitgegenst\u00e4ndlichen Stellenausschreibungen habe sie, die Beklagte, bereits am 21.07.2014 gegen\u00fcber der Webagentur \u201eE\u201c GmbH beauftragt. Sie seien nach dem 22.07.2014 nur noch derart abrufbar gewesen, dass man \u00fcber die direkte Eingabe der URL und direkter Schlagw\u00f6rter auf die auf dem Browser der Beklagten befindlichen Anzeigen habe zugreifen k\u00f6nnen. Insoweit habe die Webagentur eine L\u00f6schung vers\u00e4umt. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Webagentur ihrer Anweisung nicht nachkommen werde, habe sie, die Beklagte, nicht gehabt. Insofern liege aber auch allenfalls eine einheitliche Zuwiderhandlung vor, weil der Vorwurf allein darin liegen k\u00f6nne, die Webagentur nicht hinreichend beaufsichtigt zu haben, was allenfalls ein geringes Verschulden begr\u00fcnde.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Versand der Patienten- und Arztbrosch\u00fcren k\u00f6nne maximal eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 20.000,00 \u20ac als angemessen erachtet werden. Es sei nicht gerechtfertigt, jede einzelne der ungef\u00e4hr 270 pro Tag versendeten Werbebrosch\u00fcren als eine eigene Zuwiderhandlung zu betrachten und auf diese Art und Weise ein Aufsummieren der Vertragsstrafen herbeizuf\u00fchren. Vielmehr sei von einer nat\u00fcrlichen Handlungseinheit auszugehen. So sei zu ber\u00fccksichtigen, dass der Versand der Brosch\u00fcren automatisiert erfolgt sei. Sobald Interessenten online ein Info-Paket bestellt h\u00e4tten, sei mit der Antwort-E-Mail automatisch jeweils derselbe Internet-Link verschickt sowie zeitgleich der Versand einer inhaltsgleichen Printversion der Brosch\u00fcre ausgel\u00f6st worden. Aufgrund des irrigen Verst\u00e4ndnisses von der Reichweite der in Ziffer 3. des Vertragsstrafeversprechens geregelten Aufbrauchfrist gehe der Versand auf eine zentral gesteuerte Willensbet\u00e4tigung zur\u00fcck. Auch k\u00f6nne ihr allenfalls ein leicht fahrl\u00e4ssiges Verhalten vorgeworfen werden, soweit sie sich \u00fcber die Reichweite der Aufbrauchfrist geirrt habe. Auf der Grundlage der Beratung durch ihren damaligen Rechtsanwalt sei sie, die Beklagte, davon ausgegangen, dass die in Ziffer 3. festgelegte Aufbrauchfrist sowohl im Hinblick auf die nach Ziffer 1.a. als auch im Hinblick auf die nach Ziffer 1.b. zu unterlassenden \u00c4u\u00dferungen Geltung beanspruche und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob diese in einem Printmedium oder im Internet wiedergegeben werden. Die durch die Kl\u00e4gerin bestimmte Vertragsstrafe erweise sich auch insoweit als ungerechtfertigt hoch, als darin mit dem Brosch\u00fcrenversand erzielte Ums\u00e4tze Ber\u00fccksichtigung f\u00e4nden. Es fehle hingegen an der Kausalit\u00e4t zwischen dem Brosch\u00fcrenversand und den erzielten Ums\u00e4tzen. Ungeachtet dessen k\u00f6nne ohnehin allenfalls ein Umsatz in H\u00f6he von 279.698,38 \u20ac ber\u00fccksichtigt werden. Ein weiterer Umsatz in H\u00f6he von 1.234.007,84 \u20ac habe nicht nachgewiesen werden k\u00f6nnen und k\u00f6nne deshalb der Vertragsstrafenbestimmung nicht zugrunde gelegt werden. Insofern seien auch Doppelungen nicht auszuschlie\u00dfen. Schlie\u00dflich sei auch in Ansatz zu bringen, dass ihr, der Beklagten, seit den streitgegenst\u00e4ndlichen Verst\u00f6\u00dfen \u2013 insoweit unstreitig \u2013 keinerlei weitere Zuwiderhandlungen zur Last fielen.<\/li>\n<li>Auch bei der Zug\u00e4nglichmachung der Patientenbrosch\u00fcre \u00fcber das Internet handele es sich um einen einheitlichen Versto\u00df. Die Brosch\u00fcre sei \u00fcber den per E-Mail versendeten Link lediglich den Patienten bereitgestellt worden, die eine Printversion der Patientenbrosch\u00fcre erhalten h\u00e4tten, so dass sich die Adressatenkreise des postalischen Versands und der Zug\u00e4nglichmachung im Internet decken w\u00fcrden. Die Auswirkung der Online-Brosch\u00fcre sei deshalb gering gewesen. Im \u00dcbrigen habe sich die Beklagte auch diesbez\u00fcglich in einem Rechtsirrtum befunden, weil sie davon ausgegangen sei, innerhalb der vertraglich vereinbarten Aufbrauchfrist noch zu einer Online-Ver\u00f6ffentlichung der vorhandenen Brosch\u00fcre berechtigt zu sein.<\/li>\n<li>Nachdem das Landgericht mit dem entsprechenden Einverst\u00e4ndnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und den dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung entsprechenden Zeitpunkt auf den 18.07.2023 festgelegt hat, hat es mit Urteil vom 22.08.2023 (Bl. 2868 ff. GA) den in der Hauptsache gestellten Klageantr\u00e4gen stattgegeben. Es hat die Klage nur insoweit abgewiesen, wie die Kl\u00e4gerin mit ihrem Klageantrag zu Ziffer 2. die Erstattung au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt hat. \u00dcber den auf den Zahlungsantrag in H\u00f6he von 1.278.500,00 \u20ac bezogenen Zinsantrag der Kl\u00e4gerin hat das Landgericht mit Urteil vom 22.08.2023 nicht entschieden. Insoweit hat es indes am 28.11.2023 ein Erg\u00e4nzungsurteil erlassen und die Klage abgewiesen (Bl. 3005 ff. GA). Wegen der tats\u00e4chlichen Feststellungen und der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts vom 22.08.2023 und das Erg\u00e4nzungsurteil vom 28.11.2023 Bezug genommen, \u00a7 540 Abs. 1 ZPO.Die Beklagte hat gegen das landgerichtliche Urteil vom 22.08.2023, ihr zugestellt am 22.09.2023, mit Schriftsatz vom 28.09.2023 Berufung eingelegt, die sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt begr\u00fcndet:<\/li>\n<li>Das Landgericht habe f\u00fcr die Vertragsstrafenbemessung wesentlichen Sachvortrag unber\u00fccksichtigt gelassen. Die von der Kl\u00e4gerin bestimmten Vertragsstrafen seien bereits deshalb zu reduzieren, weil die in Rede stehenden Einzelakte jeweils zu einer Zuwiderhandlung zusammenzufassen seien. Insoweit sei insbesondere ihr Vortrag, wonach der Versand der Print- und der Online-Brosch\u00fcren automatisch ausgel\u00f6st werde, zu ber\u00fccksichtigen. Die von der Kl\u00e4gerin bestimmte Vertragsstrafe f\u00fcr die Versendung der Brosch\u00fcren und die Zug\u00e4nglichmachung der Patientenbrosch\u00fcre im Internet erweise sich auch deshalb als unbillig, weil sie, die Beklagte und ihr Rechtsberater, \u00fcber die Reichweite der Aufbrauchfrist geirrt h\u00e4tten. Im \u00dcbrigen k\u00f6nnten nicht nachgewiesene, angebliche Ums\u00e4tze f\u00fcr die Bemessung einer Vertragsstrafe weder unter dem Gesichtspunkt der Sanktionierung noch des pauschalierten Schadensersatzes herangezogen werden, zumal es an einer Kausalit\u00e4t zwischen der Versendung der Brosch\u00fcren und dem erzielten Umsatz fehle.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat ihrerseits gegen das ihr am 23.08.2023 zugestellte Urteil mit am 20.09.2023 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, soweit das Landgericht die auf Erstattung au\u00dfergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen hat. Weiter hat die Kl\u00e4gerin mit am 19.12.2023 eingegangenem Schriftsatz Berufung gegen das ihr am 01.12.2023 zugestellte Erg\u00e4nzungsurteil des Landgerichts Duisburg vom 28.11.2023 eingelegt. Der ehemals zust\u00e4ndige 15. Zivilsenat hat die beiden Berufungen durch Beschluss vom 19.02.2024 zum Zweck der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>1. das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22.08.2023 abzu\u00e4ndern und die von der Kl\u00e4gerin festgesetzte Vertragsstrafe durch einen aus Sicht des erkennenden Senats angemessenen Betrag zu ersetzen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22.08.2023 aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Duisburg zur\u00fcckzuverweisen,<\/li>\n<li>2. die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22.08.2023 zur\u00fcckzuweisen;<\/li>\n<li>3. die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Erg\u00e4nzungsurteil des Landgerichts Duisburg vom 28.11.2023 als unzul\u00e4ssig zu verwerfen,<\/li>\n<li>hilfsweise<br \/>\ndie Berufung gegen das Erg\u00e4nzungsurteil des Landgerichts Duisburg vom 28.11.2023 zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>1. die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22.08.2023 zur\u00fcckzuweisen,<\/li>\n<li>2. auf ihre Berufung das angefochtene Urteil vom 22.08.2023 teilweise abzu\u00e4ndern und wie folgt zu erkennen:<br \/>\nDie Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 3.219,50 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen,<\/li>\n<li>3. das Erg\u00e4nzungsurteil des Landgerichts Duisburg vom 28.11.2023 abzu\u00e4ndern und die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\nZinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2015 auf die zu Ziffer 2. des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 22.08.2023 tenorierte Klageforderung zu zahlen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung ihrer gegen das Urteil des Landgerichts vom 22.08.2023 eingelegten Berufung tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin wie folgt vor: Die Klage auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sei zu Unrecht abgewiesen worden. Ein solcher Anspruch stehe ihr aufgrund des au\u00dfergerichtlichen Schreibens vom 13.08.2014 (Anlage 13) als Schadensersatz und aufgrund der Grunds\u00e4tze der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag zu.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung ihrer gegen das Erg\u00e4nzungsurteil des Landgerichts vom 28.11.2023 eingelegten Berufung macht die Kl\u00e4gerin geltend: Das Landgericht habe ihren Antrag auf Zinszahlung nicht deshalb abweisen d\u00fcrfen, weil ein konkreter Zeitpunkt, ab dem die Zinszahlung beginnen solle, im Antrag nicht genannt sei. Eine Angabe, ab welchem Zeitpunkt ein Zinsanspruch begehrt werde, sei ihr zun\u00e4chst nicht m\u00f6glich gewesen, da ihr der Tag der Zustellung des Schriftsatzes vom 17.02.2015 an die Beklagte unbekannt gewesen sei. Den Tag der Zustellung k\u00f6nne sie nunmehr auf den 11.03.2015 datieren, weshalb sie ihren Antrag im Berufungsverfahren dahingehend konkretisiert habe.<\/li>\n<li>Soweit das landgerichtliche Urteil vom 22.08.2023 mit der Berufung der Beklagten angegriffen wird, verteidigt die Kl\u00e4gerin dieses unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags wie folgt:<\/li>\n<li>Die Berufung der Beklagten erweise sich als unzul\u00e4ssig, weil die Berufungsbegr\u00fcndung den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht werde. Im \u00dcbrigen sei das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die festgestellten Verst\u00f6\u00dfe gegen die Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung jeweils als gesonderte Zuwiderhandlungen zu werten seien. Im Hinblick auf den Versand der Brosch\u00fcren sei neben dem tats\u00e4chlich erzielten Umsatz auch ein m\u00f6glicherweise erzielter Umsatz in H\u00f6he von 1.234.007,84 \u20ac zu ber\u00fccksichtigen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vertragsstrafe sei zudem entscheidend, dass die Beklagte vors\u00e4tzlich gehandelt habe. Schlie\u00dflich m\u00fcsse der bisherige Verfahrensverlauf und das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Erf\u00fcllung der sie treffenden Auskunftspflichten in den Blick genommen werden.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache \u00fcberwiegend Erfolg. Die zul\u00e4ssigen Berufungen der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 22.08.2023 und gegen das Erg\u00e4nzungsurteil des Landgerichts vom 28.11.2023 bleiben hingegen ohne Erfolg.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten, mit welcher sie die Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils dahingehend begehrt, dass auf die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe erkannt wird, ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache \u00fcberwiegend Erfolg.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist sie hinreichend bestimmt (\u00a7 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO) und l\u00e4sst die von der Beklagten beanstandeten Rechtsverletzungen und deren Erheblichkeit f\u00fcr die Entscheidung erkennen (\u00a7 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSoweit die Beklagte mit ihrem Berufungsantrag die Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils derart begehrt, dass \u201edie von der Kl\u00e4gerin festgesetzte Vertragsstrafe durch einen aus Sicht des erkennenden Senats angemessenen Betrag ersetzt\u201c wird, wird sie den Vorgaben nach \u00a7 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO gerecht.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df der genannten Vorschrift muss die Berufungsbegr\u00fcndung die Erkl\u00e4rung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Ab\u00e4nderung des Urteils beantragt wird. Nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung erfordert der Zweck der Vorschrift nicht zwingend einen f\u00f6rmlichen Sachantrag (BGH, NZFam 2015, 123, Rn. 10). Durch die Vorschrift soll der Berufungskl\u00e4ger aber im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig \u00fcber Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erkl\u00e4ren und das Berufungsgericht sowie den Prozessgegner \u00fcber Umfang und Inhalt seiner Angriffe m\u00f6glichst schnell und zuverl\u00e4ssig ins Bild zu setzen (BGH, NJW 2014, 3098, Rn. 16; BGH, NZFam 2015, 123, Rn. 10). Ausreichend ist, wenn sich erst aus der Gesamtschau mit der Berufungsbegr\u00fcndung erkennen l\u00e4sst, in welchem Umfang der Berufungsf\u00fchrer das erstinstanzliche Urteil zur \u00dcberpr\u00fcfung stellt (BGH, Beschl. v. 26.06.2019, Az.: VII ZB 61\/18, Rn. 9, zitiert nach BeckRS 2019, 15297).<\/li>\n<li>Gemessen hieran ist der in der Berufungsbegr\u00fcndung enthaltene Berufungsantrag hinreichend bestimmt. Dieser l\u00e4sst erkennen, dass die Beklagte die von der Kl\u00e4gerin bemessene Vertragsstrafe f\u00fcr zu hoch h\u00e4lt. Unsch\u00e4dlich ist, dass der Berufungsantrag nicht beziffert ist, mithin nicht zu erkennen gibt, in welchem Umfang die Beklagte die Vertragsstrafe als ungerechtfertigt hoch erachtet. Denn entsprechendes l\u00e4sst sich dem schrifts\u00e4tzlichen Vortrag der Beklagten entnehmen.<\/li>\n<li>Mit Blick auf die f\u00fcr die Versendung der Brosch\u00fcren erkannte Vertragsstrafe in H\u00f6he von 1.278.500,00 \u20ac hat die Beklagte bereits erstinstanzlich geltend gemacht, dass lediglich eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 20.000,00 \u20ac angemessen sei (vgl. Schriftsatz vom 14.11.2022, S. 13, unten, Bl. 2739 GA). Es ist davon auszugehen, dass sie an dieser Einsch\u00e4tzung auch im Rahmen des Berufungsverfahrens festh\u00e4lt.<\/li>\n<li>Soweit die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung der Patientenbrosch\u00fcre in Rede steht, h\u00e4lt die Beklagte auch insoweit an den erstinstanzlich vorgebrachten Kriterien fest, die ihrer Meinung nach eine geringere Festsetzung der Vertragsstrafe rechtfertigen. In diesem Zusammenhang hat sie bereits erstinstanzlich auf Rechtsprechung Bezug genommen, die bei einem bedeutenden H\u00e4ndler auf der hochfrequentierten Internetplattform \u201eF\u201c selbst bei einem wiederholten Versto\u00df lediglich eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 2.500,00 \u20ac ausgeurteilt hat (vgl. Schriftsatz v. 14.11.2022, S. 14, 2. Abs., Bl. 2740 GA). Auf diese Rechtsprechung verweist die Beklagte erneut im Rahmen ihrer Berufungsbegr\u00fcndung (vgl. Schriftsatz v. 30.11.2023, S. 24, 2. Abs., Bl. 228 eA). Daraus wird deutlich, dass die Beklagte eine Vertragsstrafe f\u00fcr angemessen erachtet, die jedenfalls diesen Betrag nicht \u00fcbersteigt.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die Stellenausschreibungen und die Pressemitteilungen fehlen quantifizierbare Angaben, wobei auch insoweit die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung eine Auslegungshilfe bietet, wonach Vertragsstrafen f\u00fcr wettbewerbsrechtliche Verst\u00f6\u00dfe \u00fcblicherweise in einem Bereich von 2.500,00 \u20ac und 10.000,00 \u20ac liegen (Berufungsbegr\u00fcndung v. 30.11.2023, S. 25, 2. Abs., Bl. 229 eA). Ausgehend davon, dass sie \u2013 wie ihre Einw\u00e4nde erkennen lassen \u2013 lediglich von als gering zu erachtenden Verst\u00f6\u00dfen im Zusammenhang mit den Stellenausschreibungen und den Pressemitteilungen ausgeht und sie \u201eeine erhebliche Herabsetzung\u201c der Vertragsstrafen anstrebt (Berufungsbegr\u00fcndung v. 30.11.2023, S. 17, vorletzter Abs., Bl. 221 eA) kann ihr Begehren dahin ausgelegt werden, dass sie auch insoweit lediglich eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von jeweils 2.500,00 \u20ac f\u00fcr angemessen erachtet.<\/li>\n<li>Auf dieser Grundlage ist es jedenfalls m\u00f6glich, einen Mindestumfang, mit dem das Urteil zur \u00dcberpr\u00fcfung gestellt wird, zu erkennen, weshalb die Berufung nicht als unzul\u00e4ssig verworfen werden kann (vgl. hierzu auch: BGH, NJW 2015, 1606, Rn. 18; BGH, NJW 1975, 2013 (2014); anders in: BGH, NJW 1987, 1335 (1336)). Zugleich ist zu erkennen, dass der Beschwerdewert im Sinne von \u00a7 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erreicht, mithin die Berufung statthaft ist.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDaneben l\u00e4sst die Berufungsbegr\u00fcndung der Beklagten auch hinreichend die von der Beklagten beanstandeten Rechtsverletzungen und deren Erheblichkeit f\u00fcr die Entscheidung erkennen, \u00a7 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Die Beklagte macht deutlich, dass sie \u2013 entgegen der Verfahrensvorschrift des \u00a7 286 ZPO und ihres Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r gem. Art. 103 Abs. 1 GG \u2013 ihren Sachvortrag durch das Landgericht unzureichend ber\u00fccksichtigt sieht und benennt in diesem Zusammenhang hinreichend konkreten erstinstanzlichen Vortrag. Des Weiteren r\u00fcgt sie im Zusammenhang mit der Auslegung des Vertragsstrafeversprechens einen Versto\u00df gegen die sich aus der Anwendung des materiellen Rechts ergebenden Auslegungsgrunds\u00e4tze (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB), den sie insbesondere darin verortet, dass die jeweiligen Einzelakte, die einen Versto\u00df gegen ihre vertragliche Unterlassungspflicht begr\u00fcnden, im Rahmen der landgerichtlichen Bewertung nicht zu rechtlichen Handlungseinheiten zusammengefasst worden sind. Dass diese Bewertung sich in entscheidungserheblicher Weise auswirkt, ergibt sich von selbst und bedarf keiner n\u00e4heren Darlegung seitens der Beklagten (vgl. hierzu auch: BGH, NJW 2015, 1458, Rn. 13), zumal im Zusammenhang mit den Verfahrensr\u00fcgen auch lediglich die M\u00f6glichkeit einer Entscheidungserheblichkeit ausreicht (BGH, NJW-RR 2010, 1216, Rn. 6; Cepl\/ Vo\u00df\/Cassardt, Prozesskommentar, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage, 2022, \u00a7 520, Rn. 29).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Berufung der Beklagten, mit welcher diese in Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils vom 22.08.2023 die Festsetzung einer angemessenen Vertragsstrafe begehrt, hat insoweit Erfolg, als eine Festsetzung angemessener Vertragsstrafen durch den Senat erfolgt ist.<\/li>\n<li>Aufgrund der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung vom 17.07.2014 i. V. m. \u00a7 339 S. 2 BGB hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe. Indes stellen sich die von der Kl\u00e4gerin bestimmten und vom Landgericht zuerkannten Vertragsstrafen als unbillig dar und waren deshalb vom Senat neu zu bestimmen, \u00a7 315 Abs. 3 Satz 2, 1. HS BGB. Soweit der Senat dabei \u00fcber die von der Beklagten angegebene H\u00f6he der Vertragsstrafe hinausgegangen ist, bleibt die Berufung der Beklagten ohne Erfolg und unterliegt sie mit ihrem Klageabweisungsbegehren.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie in Ziffer 2. der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung vom 17.07.2014 vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe ist verwirkt.<\/li>\n<li>Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt gem. \u00a7 339 S. 2 BGB die Verwirkung der Vertragsstrafe mit der Zuwiderhandlung ein. Mit dem schuldhaften Versto\u00df des Schuldners gegen seine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung f\u00e4llt die Vertragsstrafe automatisch an (BGH, GRUR 2022, 1839, Rn. 24 \u2013 Vertragsstrafenverj\u00e4hrung). Das gilt auch im Fall eines Vertragsstrafeversprechens nach \u201eHamburger Brauch\u201c, bei dem der Gl\u00e4ubiger die H\u00f6he der angefallenen Vertragsstrafe gem. \u00a7 315 Abs. 1 und Abs. 2 BGB noch konkretisieren muss (BGH, GRUR 2022, 1839, Rn. 24 \u2013 Vertragsstrafenverj\u00e4hrung).<\/li>\n<li>Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils hat die Beklagte mehrfach schuldhaft gegen die sie treffenden vertraglichen Unterlassungspflichten (Ziffer 1.a und Ziffer 1.b des Unterlassungsvertrags) versto\u00dfen. Indem die Beklagte die streitgegenst\u00e4ndliche Patienten- bzw. Arztbrosch\u00fcre auch nach dem 25.07.2014 noch versandte, handelte sie dem vertraglichen Unterlassungsgebot nach Ziffer 1.b zuwider. Die Aufbrauchfrist, die der Beklagten nach Ziffer 3. des Unterlassungsvertrags einger\u00e4umt ist, gilt ihrem ausdr\u00fccklichen Wortlaut nach lediglich f\u00fcr die nach Ziffer 1.a. zu unterlassende \u00c4u\u00dferung. Des Weiteren stellte das fortgesetzte Bereithalten der Patientenbrosch\u00fcre im Internet eine Zuwiderhandlung gegen die vertraglichen Unterlassungspflichten (Ziffer 1.a. und Ziffer 1.b.) der Beklagten dar. Die Aufbrauchfrist nach Ziffer 3 r\u00e4umt der Beklagten lediglich das Recht auf die Verbreitung gedruckter Werbebrosch\u00fcren ein. Weitere Verst\u00f6\u00dfe gegen die Unterlassungsverpflichtung (Ziffer 1.b.) sind darin begr\u00fcndet, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Pressemitteilungen und Stellenausschreibungen auch nach dem 25.07.2014 noch \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich blieben. Im Hinblick auf diese Verst\u00f6\u00dfe trifft die Beklagte auch jeweils ein Verschulden. Soweit der Versand der Brosch\u00fcren sowie die \u00fcber den 25.07.2014 hinausgehende Abrufbarkeit der Patientenbrosch\u00fcre im Internet in Rede stehen, irrte die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen jedenfalls in ihr vorwerfbarer Weise \u00fcber die Reichweite der von ihr vorformulierten Aufbrauchfrist. Im \u00dcbrigen, soweit die fortgesetzte Abrufbarkeit der Pressemitteilungen und der Stellenausschreibungen in Rede stehen, hat es die Beklagte pflichtwidrig unterlassen, auf Dritte derart einzuwirken, dass die Pressemitteilungen und Stellenausschreibungen aus dem Internet entfernt werden, und dies zu kontrollieren.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAusweislich Ziffer 2. der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung vom 17.07.2014 schuldet die Beklagte der Kl\u00e4gerin f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine angemessene, von der Kl\u00e4gerin zu bestimmende Vertragsstrafe. Was \u201eangemessen\u201c im Sinne der vertraglichen Regelung ist, gibt der Vertragstext nicht vor. Damit greift erg\u00e4nzend die Regelung des \u00a7 315 Abs. 1 BGB, wonach im Zweifel anzunehmen ist, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.<\/li>\n<li>Der Begriff des billigen Ermessens stellt f\u00fcr die Bemessung der H\u00f6he der Vertragsstrafe einen Beurteilungsrahmen zur Verf\u00fcgung (BGH, GRUR 1994, 146 (147) \u2013 Vertragsstrafebemessung; BGH, NJW 2014, 30989, Rn. 23). Billigkeit im Sinne des \u00a7 315 BGB bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden m\u00fcssen, damit die getroffene Entscheidung f\u00fcr den Empf\u00e4nger der Bestimmungserkl\u00e4rung verbindlich ist (BGH, Urt. v. 11.01.2023, Az.: IV ZR 85\/20, zitiert nach BeckRS 2023, 2554, Rn. 39). Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzuw\u00e4gen (BGH, Urt. v. 11.01.2023, Az.: IV ZR 85\/20, zitiert nach BeckRS 2023, 2554, Rn. 39). Die Leistungsbestimmung einer Vertragspartei ist erst dann durch das Gericht zu ersetzen, wenn die durch \u00a7 315 Abs. 3 BGB gezogenen Grenzen \u00fcberschritten sind, nicht hingegen schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung f\u00fcr richtig h\u00e4lt (BGH, NJW-RR 1991, 1248 (1249); BGH GRUR 2005, 757 (760) \u2013 PRO-Verfahren; BGH, NJW 2014, 3089, Rn. 23 \u2013 Stromnetznutzungsentgelt VI). Die Aus\u00fcbung des billigen Ermessens ist mithin gerichtlich dahingehend nachpr\u00fcfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willk\u00fcrliche Motive f\u00fcr die Bestimmung ma\u00dfgebend gewesen sind. Die Entscheidungskontrolle ist nicht auf eine Ergebniskontrolle verengt; auch der subjektive Ermessensfehlgebrauch ist von Bedeutung (BGH, Urt. v. 11.01.2023, Az.: IV ZR 85\/20, zitiert nach BeckRS 2023, 2554, Rn. 39; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2020, 3130, Rn. 7). F\u00fcr die Feststellung, ob die vom Bestimmungsberechtigten festgesetzte Strafh\u00f6he der Billigkeit entspricht, ist nicht die festgesetzte Vertragsstrafe abz\u00fcglich eines Ermessensspielraums als Ausgangspunkt anzusetzen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2020, 3130, Rn. 9). Basis f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung ist vielmehr die angemessene Vertragsstrafe, die sodann nicht um einen gewissen (Prozent-)Satz \u00fcberschritten werden darf (so ausdr\u00fccklich f\u00fcr die Billigkeitskontrolle von Rechtsanwaltsgeb\u00fchren: KG Beschl. v. 06.12.2010 \u2013 1 WS 45\/10, zitiert nach BeckRS 2011, 02651. Im Ergebnis ebenso: OLG Celle MMR 2015, 408, Rn. 29). Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Billigkeit der Ermessensaus\u00fcbung trifft den zur Leistungsbestimmung Berechtigten (BGH, NJW 2003, 3131 (3132); BGH, NJW 2011, 212 (213)).<\/li>\n<li>Unter Zugrundelegung dieser Grunds\u00e4tze entspricht die seitens der Kl\u00e4gerin vorgenommene Bestimmung der Vertragsstrafe nicht billigem Ermessen und ist deshalb f\u00fcr die Beklagte nicht verbindlich, \u00a7 315 Abs. 3 S. 1 BGB.<\/li>\n<li>Welche Vertragsstrafe angemessen ist, ist unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu beurteilen, wobei zu ber\u00fccksichtigen ist, dass die Vertragsstrafe die ihr zugewiesenen Funktionen erf\u00fcllen k\u00f6nnen muss (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2020, 3130, Rn. 11; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2016, 92, Rn. 32 \u2013 Seifenblasenfl\u00fcssigkeit). Unterwerfungserkl\u00e4rungen, die nach Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen abgegeben werden, kommt neben der Schadenpauschalierung in erster Linie eine Sanktionsfunktion sowie die Funktion zu, weitere Zuwiderhandlungen zu vermeiden (BGH, GRUR 2001, 758 (760) \u2013 Trainingsvertrag; BGH, GRUR 2009, 181, Rn. 42 \u2013 Kinderw\u00e4rmekissen; BGH, GRUR 2014, 595, Rn. 16 \u2013 Vertragsstrafenklausel; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2020, 3130, Rn. 11; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2016, 92, Rn. 32 \u2013 Seifenblasenfl\u00fcssigkeit). Zu diesem Zweck muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass sich ein Versto\u00df f\u00fcr den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2020, 3130, Rn. 11; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2016, 92, Rn. 32 \u2013 Seifenblasenfl\u00fcssigkeit). Ma\u00dfgeblich sind insoweit die Schwere und das Ausma\u00dfes der begangenen Zuwiderhandlung gegen den Titel, deren Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger, das Verschulden des Verletzers und dessen \u2013 zu beseitigendes \u2013\u00a0 Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen sowie die Art und Gr\u00f6\u00dfe des Unternehmens (BGH, GRUR 1994, 146 (147) \u2013 Vertragsstrafebemessung; BGH, GRUR 2009, 181, Rn. 42 \u2013 Kinderw\u00e4rmekissen).<\/li>\n<li>Hiernach gilt f\u00fcr die einzelnen Tatkomplexe Folgendes:<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nF\u00fcr den postalischen Versand der Patienten- und der Arztbrosch\u00fcre sieht der Senat aus den nachstehenden Gr\u00fcnden eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von insgesamt 90.000,00 \u20ac (Patientenbrosch\u00fcre: 85.000,00 \u20ac; Arztbrosch\u00fcre: 5.000,00 \u20ac) als angemessen an.<\/li>\n<li>Der postalische Versand der Patientenbrosch\u00fcre in 9.930 F\u00e4llen in dem Zeitraum vom 25.07.2014 bis zum 31.08.2014 ist als rechtliche Einheit und damit als eine Zuwiderhandlung zu werten. Gleiches gilt mit Blick auf die Versendung der Arztbrosch\u00fcre in 115 F\u00e4llen, so dass im Zusammenhang mit der Versendung der Brosch\u00fcren im Ergebnis von zwei Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungspflicht nach Ziffer 1.b. der Unterlassungsvereinbarung auszugehen ist.<\/li>\n<li>Die Entscheidung, in welchem Umfang bei mehrfachen Verst\u00f6\u00dfen gegen die Unterlassungsverpflichtung Vertragsstrafen verwirkt sind, hat sich an einer Vertragsauslegung im Einzelfall zu vollziehen (BGH, GRUR 2001, 758 (759) \u2013 Trainingsvertrag), die sich nach den allgemeinen f\u00fcr die Vertragsauslegung g\u00fcltigen Regeln richtet (BGH, NJW 1993, 721 (722) \u2013 Fortsetzungszusammenhang). Ma\u00dfgebend ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erkl\u00e4rungswortlaut die beiderseits bekannten Umst\u00e4nde wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens und der Zweck der Vereinbarung sowie die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (BGH, GRUR 2015, 258, Rn. 57 \u2013 CT-Paradies). Das Versprechen, eine Vertragsstrafe \u201ef\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung\u201c zu zahlen, kann dahin auszulegen sein, dass mehrere zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Einzelverst\u00f6\u00dfe, die auf fahrl\u00e4ssigem Verhalten beruhen, als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen werden (BGH, GRUR 2015, 1021, Rn. 29 \u2013 Kopfh\u00f6rer-Kennzeichnung). Wenn es zu einer Mehr- oder Vielzahl von Verst\u00f6\u00dfen gekommen ist, ist dabei zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, ob diese eine nat\u00fcrliche Handlungseinheit und damit nur eine Handlung darstellen (BGH, GRUR 2001, 758 (760) \u2013 Trainingsvertrag; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 10.09.2015, Az.: I-15 U 129\/14, zitiert nach BeckRS 2015, 121323, Rn. 61). Eine nat\u00fcrliche Handlungseinheit liegt vor, wenn mehrere, im wesentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und die betroffenen Verhaltensweisen auf Grund ihres r\u00e4umlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei nat\u00fcrlicher Betrachtungsweise objektiv auch f\u00fcr einen Dritten als ein einheitliches, zusammengeh\u00f6rendes Tun erscheinen (BGH, GRUR 2009, 427, Rn. 13 \u2013 Mehrfachversto\u00df gegen Unterlassungstitel; LG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17.10.2005, Az.: 4b O 269\/02, Rn. 19, zitiert nach juris). Aber auch wenn keine solche Handlungseinheit vorliegt, kann die Auslegung des Unterlassungsvertrags ergeben, dass mehrere fahrl\u00e4ssig begangene und zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Zuwiderhandlungen, die in der Weise zusammenh\u00e4ngen, dass sie gleichartig und unter Au\u00dferachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, im Sinne einer rechtlichen Einheit als nur ein Versto\u00df zu werten sind BGH, GRUR 2015, 1021, Rn. 29 \u2013 Kopfh\u00f6rer-Kennzeichnung).<\/li>\n<li>In Anwendung vorstehender Grunds\u00e4tze ist der Versand der Patientenbrosch\u00fcren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Einheit zu verklammern. Der in Rede stehende Versand der Brosch\u00fcren an verschiedene Patienten liegt zeitlich nicht weit auseinander und hat \u00fcber einen Zeitraum von gut 5 Wochen kontinuierlich \u2013 im Durchschnitt ca. 270 St\u00fcck pro Tag \u2013 stattgefunden. Bei dem Versand der Borsch\u00fcren handelt es sich um gleichartige Verst\u00f6\u00dfe. Die Einzelakte sind im Hinblick auf die sie typisierende Gestalt \u2013 zu unterlassende \u00c4u\u00dferung in einem Printmedium durch Versendung desselben an einzelne Interessenten \u2013 identisch.\u00a0 Die Beklagte hat den Betriebsablauf so organisiert, dass die Bestellung der Brosch\u00fcre ein festgelegtes Prozedere ausl\u00f6st, das routinem\u00e4\u00dfig zur Anwendung gelangt und eine Entscheidung dar\u00fcber, ob der jeweilige Besteller die Brosch\u00fcre \u00fcberhaupt erhalten soll, entbehrlich macht.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, die jeweilige Anfrage werde durch die Patientenabteilung der Beklagten bearbeitet, indem der Interessent in dem ERP-System der Beklagten mit Adresse und Telefonnummer hinterlegt und ein Anschreiben an diesen verfasst werde, steht dies der Einheitlichkeit der Handlungen nicht entgegen. In dem Anschreiben wird zwar der Interessent unter anderem \u00fcber vier Referenzzahn\u00e4rzte informiert, die sich nahe an seinem Wohnort befinden, der variierende Wortlaut der Anschreiben sowie der auf den jeweiligen Interessenten zugeschnittene Inhalt belegen damit einen gewissen Spielraum des Mitarbeiters bei der Bearbeitung der Einzelanfragen. Darin gelangt aber nicht zum Ausdruck, dass der Mitarbeiter auch \u00fcber das \u201eOb\u201c des Versands zu entscheiden hat. Diese Grundentscheidung geht vielmehr auf den einheitlichen Willensentschluss der Beklagten zur\u00fcck, wie er durch den von ihr festgelegten Verfahrensablauf dokumentiert wird.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus behauptet, die Beklagte habe den Versto\u00df gegen die Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung durch Zusendung der Brosch\u00fcren wissentlich in Kauf genommen oder gar angestrebt, damit sich ihre Werbeausgaben noch amortisieren konnten, kann ein solches vors\u00e4tzliches Handeln der Beklagten nicht festgestellt werden. Sie hat vielmehr vorgetragen, sich \u00fcber die Reichweite der in Ziffer 3. der Vereinbarung vorgesehenen Aufbrauchfrist im Irrtum befunden zu haben. Der Kl\u00e4gerin ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut der insoweit ma\u00dfgeblichen Klausel eindeutig ist, weil er eine Aufbrauchfrist ausdr\u00fccklich allein f\u00fcr die Behauptung nach Ziffer 1.a. des Vertragsstrafeversprechens vorsieht, nicht hingegen f\u00fcr die \u00c4u\u00dferung nach Ziffer 1.b. Gleichwohl l\u00e4sst der Wortlaut nicht den zwingenden R\u00fcckschluss zu, dass die Beklagte und ihr damaliger Rechtsanwalt die Reichweite der Unterlassungserkl\u00e4rung zutreffend deuteten und gleichwohl einen Versto\u00df gegen die Unterlassungserkl\u00e4rung in Kauf nahmen. Angesichts dessen, dass sich in der Brosch\u00fcre beide von der Kl\u00e4gerin beanstandeten \u00c4u\u00dferungen befinden, h\u00e4tte eine Aufbrauchfrist, die sich auf beide \u00c4u\u00dferungen bezieht, durchaus Sinn gemacht. Schlie\u00dflich wurde die auf die \u00c4u\u00dferung nach Ziffer 1.a. beschr\u00e4nkte Aufbrauchfrist zwischen den Parteien auch gerade im Hinblick auf die bereits gedruckten Werbebrosch\u00fcren diskutiert. So teilte die Kl\u00e4gerin in ihrem Schreiben vom 17.07.2014, mit welchem sie die Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung der Beklagten annahm, mit, dass sie hinsichtlich der Aufbrauchfrist nach Ziffer 1.a. in Bezug auf die bereits gedruckten Werbebrosch\u00fcren der Beklagten kein Problem sehe. All dies kann zwar ein Auslegungsergebnis, wonach die Aufbrauchfrist auch f\u00fcr die Aussage nach Ziffer 1.b. des Unterlassungsversprechens Geltung beansprucht, nicht begr\u00fcnden. Allerdings musste sich vor diesem Hintergrund ein zutreffendes Verst\u00e4ndnis von der Reichweite der Aufbrauchfrist auch nicht derart aufdr\u00e4ngen, dass die Versendung der Brosch\u00fcren sich allein noch als wissentlicher und damit vors\u00e4tzlicher Versto\u00df gegen die Unterlassungsvereinbarung darstellen kann.\u00a0 Aus dem Urteil des 15. Senats vom 07.06.2018 (dort S. 19, vorletzter Abs.) ergibt sich nichts anderes. Durch die Formulierung \u201ezumindest fahrl\u00e4ssig\u201c hat der Senat dort gerade offengelassen, ob der Beklagten im Hinblick auf den Versand der Brosch\u00fcren Vorsatz zur Last f\u00e4llt.<\/li>\n<li>Das soeben zur Patientenbrosch\u00fcre Ausgef\u00fchrte gilt im Wesentlichen entsprechend im Hinblick auf die Zusendung der Arztbrosch\u00fcren. Hierin liegt indes ein von dem Versand der Patientenbrosch\u00fcren zu trennender eigenst\u00e4ndiger Versto\u00df gegen die Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung, weil der Versand an einen seiner Art nach jeweils unterschiedlichen Adressatenkreis erfolgt, die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung deshalb in einem anderen Kontext steht und der Versand der Arztbrosch\u00fcren auf einem eigenen, von dem Versand der Patientenbrosch\u00fcren zu trennenden Willensentschluss der Beklagten beruht.<\/li>\n<li>Bei der Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe sind \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013\u00a0 die Schwere und das Ausma\u00df der begangenen Zuwiderhandlung, deren Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger, das Verschulden des Verletzers und dessen \u2013 zu beseitigendes \u2013\u00a0 Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen sowie die Art und Gr\u00f6\u00dfe des Unternehmens in die Gesamtabw\u00e4gung einzustellen. Ausgehend von diesen Bemessungskriterien erweisen sich mit Blick auf die auf den Versand der Patientenbrosch\u00fcre entfallenden Vertragsstrafe das Ausma\u00df der Zuwiderhandlung (Versand von 9.930 Brosch\u00fcren), die Unternehmensgr\u00f6\u00dfe der Beklagten, ihre Marktstellung, der von ihr erzielte Gesamtumsatz\/-gewinn sowie das direkte Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien als straferh\u00f6hende Gesichtspunkte. F\u00fcr eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Reduzierung der Vertragsstrafe streiten demgegen\u00fcber die nur geringe Schwere der Zuwiderhandlung und deren ebenso geringe Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin sowie der Umstand, dass ein Interesse der Beklagten an gleichartigen Benutzungshandlungen nicht besteht, und ihr \u201elediglich\u201c ein Fahrl\u00e4ssigkeitsvorwurf zur Last f\u00e4llt. Das Verhalten der Beklagten w\u00e4hrend des Prozesses rechtfertigt hingegen weder eine Herauf- noch eine Herabsetzung der Vertragsstrafe.<\/li>\n<li>Hierbei gilt im Einzelnen Folgendes:<\/li>\n<li>Die Schwere der Zuwiderhandlung und deren Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin sind als gering zu bewerten. Denn die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung, wonach bereits 7.000 Zahn\u00e4rzte auf die Qualit\u00e4t und den Service der Beklagten vertrauten, hatte \u2013 wovon der Senat mit dem sich aus \u00a7 287 Abs. 2, Abs. 1 ZPO ergebenden Beweisma\u00df \u00fcberzeugt ist \u2013 nur einen geringen Einfluss auf die Kaufentscheidung eines Patienten f\u00fcr ein Produkt der Beklagten. Aus diesem Grund kommt auch dem auf die Versendung der Patientenbrosch\u00fcre folgenden Umsatz der Beklagten eine nur untergeordnete Bedeutung zu.<\/li>\n<li>Die Kausalit\u00e4t der Zuwiderhandlung f\u00fcr etwaige durch die Versendung der streitgegenst\u00e4ndlichen Brosch\u00fcren erzielten wirtschaftlichen Vorteile ist im Wege der Sch\u00e4tzung zu beurteilen (\u00a7 287 ZPO). Die Vorschrift reduziert die Anforderungen an die Darlegungslast des Gesch\u00e4digten und senkt das Ma\u00df f\u00fcr die tatrichterliche \u00dcberzeugungsbildung auf eine erhebliche (\u00fcberwiegende), auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit (BGH, NJW-RR 2007, 569, Rn. 21; BGH, NJW 2013, 2584, Rn. 20); BeckOK\/Bacher, ZPO, 52. Ed., Stand: 01.03.2024, \u00a7 287, Rn. 1, Rn. 14 und Rn. 17). Die Anwendung der Vorschrift ist vorliegend gerechtfertigt, weil die Frage, inwieweit\u00a0 Patienten durch die beanstandete Aussage tats\u00e4chlich dazu veranlasst wurden, \u00fcber ihren Zahnarzt Produkte der Beklagten zu bestellen, \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 lediglich durch eine (repr\u00e4sentative) Befragung dieser aufzukl\u00e4ren ist, wobei dem erkennenden Senat, der selbst zu dem angesprochenen Verkehrskreis geh\u00f6rt, bereits zweifelhaft erscheint, ob der Patient die Wirkung der zu unterlassenden \u00c4u\u00dferung \u00fcberhaupt losgel\u00f6st von dem Gesamtkontext der Brosch\u00fcre beurteilen kann (zur Anwendbarkeit der Vorschrift im Zusammenhang mit der haftungsausf\u00fcllende Kausalit\u00e4t auch: BGH, NJW 2008, 1381, Rn 9; Senatsurteil v. 07.06.2018, Az.: I-15 U 27\/17, S. 21; BeckOK\/Bacher, ZPO, 52. Ed., Stand: 01.03.2024, \u00a7 287, Rn. Cepl\/Vo\u00df\/Rinken\/Thomas, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 3. Auflage, 2022, \u00a7 287, Rn. 6 und Rn. 7; zur gro\u00dfz\u00fcgigen Anwendung im Bereich des wettbewerbsrechtlichen Schadensrechts: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/K\u00f6hler, UWG, 42. Auflage, 2024, \u00a7 9, Rn. 1.23).<\/li>\n<li>Orientiert an diesem Ma\u00dfstab ist anzunehmen, dass die in den Werbebrosch\u00fcren beanstandete \u00c4u\u00dferung f\u00fcr die Kaufentscheidung des Patienten zwar miturs\u00e4chlich ist, indes keine tragende Erw\u00e4gung darstellt. Die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung bezieht sich auf das Unternehmen der Beklagten und beschreibt dieses in allgemeiner Form. Auf diese Weise tr\u00e4gt sie zu einem Gesamteindruck bei, wonach es sich bei der Beklagten um ein kompetentes, vertrauensw\u00fcrdiges Unternehmen handelt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 07.06.2018, Az.: I-15 U 27\/17, S. 21), dessen Produkte zu erwerben sich lohnt. F\u00fcr eine Miturs\u00e4chlichkeit spricht weiter, dass die Beklagte selbst die \u00c4u\u00dferung in die Werbebrosch\u00fcre aufgenommen hat, mithin ihr eine Werbewirkung beigemessen hat. Dass die Patienten nicht die Kunden der Beklagten sind und Bestellungen bei dieser stets nur \u00fcber Zahn\u00e4rzte get\u00e4tigt werden, ist insoweit ohne Bedeutung. Der Werbeeffekt ist derart beabsichtigt, dass die Patienten ihren Wunsch nach Produkten der Beklagten gegen\u00fcber ihrem Zahnarzt \u00e4u\u00dfern. Dass auch die Beklagte von einem solchen Effekt ausgeht, wird schon dadurch deutlich, dass sie mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Borsch\u00fcre gerade Patienten als Adressatenkreis w\u00e4hlte, obwohl zu ihren Kunden ausschlie\u00dflich Zahn\u00e4rzte z\u00e4hlen. Indes ist gerade nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass die Kaufentscheidung f\u00fcr ein konkretes Produkt ma\u00dfgeblich durch die in Rede stehende \u00c4u\u00dferung bestimmt wird. Denn eine wesentliche Eigenschaft eines von der Beklagten angebotenen Produkts hat sie gerade nicht zum Gegenstand. Sofern die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ihrer Auffassung Ausdruck verliehen hat, dass zu ber\u00fccksichtigen sei, dass die Brosch\u00fcre gar nicht h\u00e4tte versandt werden d\u00fcrfen, ist dies nicht zutreffend. Es mag eine M\u00f6glichkeit f\u00fcr die Beklagte sein, dem sie treffenden Unterlassungsgebot dadurch nachzukommen, dass sie von einem Versand der Brosch\u00fcre schlechterdings absieht. Eine entsprechende Verpflichtung trifft sie indes nicht. Dem Unterlassungsgebot ist etwa auch dann Rechnung getragen, wenn die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung unkenntlich gemacht wird. Es kann mithin gerade nicht jedweder von der Patientenbrosch\u00fcre erzielter Werbeeffekt auf die streitgegenst\u00e4ndliche Zuwiderhandlung zur\u00fcckgef\u00fchrt werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die in Rede stehende \u00c4u\u00dferung \u201elediglich\u201c unter dem Aspekt wettbewerbsrechtlich relevant ist, als dass nicht deutlich wird, dass die mit 7.000 angegebene Anzahl von Zahn\u00e4rzten, mit denen die Beklagte zusammenarbeitet, auch solche erfasst, mit denen es einen nur einmaligen gesch\u00e4ftlichen Kontakt gegeben hat. Denn ausweislich Ziffer 1.b. der Unterlassungsvereinbarung ist die Beklagte nicht verpflichtet die \u00c4u\u00dferung schlechterdings zu unterlassen, sondern sie hat einer solchen lediglich den erkl\u00e4renden Hinweis beizuf\u00fcgen, dass in diese Zahl auch die einmalige Zusammenarbeit und\/oder der einmalige Kontakt mit einem Zahnarzt einbezogen wird. Bei Aufnahme eines entsprechenden Hinweises kann sie behaupten, dass sie mit 7.000 Zahn\u00e4rzten zusammenarbeite, ohne dass damit eine wesentlich abgeschw\u00e4chte Werbewirkung verbunden w\u00e4re.<\/li>\n<li>Das soeben Ausgef\u00fchrte tr\u00e4gt zugleich die Annahme, dass ein Interesse der Beklagten an gleichartigen Benutzungshandlungen nicht besteht. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte jedenfalls mit 4.500 Zahn\u00e4rzten partnerschaftlich zusammenarbeitete, ihr mithin eine weitere alternative \u00c4u\u00dferung zur Verf\u00fcgung steht, deren Werbewirksamkeit ebenfalls nicht erheblich gegen\u00fcber der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferung abgemildert ist. Der Nutzen, den die Verwendung der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferung f\u00fcr die Beklagte hatte, bestand \u2013 wie auch in der Aufbrauchfrist nach Ziffer 3. zum Ausdruck kommt \u2013 zuvorderst darin, die bereits gedruckten Brosch\u00fcren zun\u00e4chst noch verwenden zu k\u00f6nnen, so dass die Aufwendungen zur Herstellung derselben nicht vergebens waren. F\u00fcr ein Interesse der Beklagten, die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung auch bei neuerlichen Werbeaktionen zu verwenden, bestehen demgegen\u00fcber keine Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>Die vorherigen Ausf\u00fchrungen ber\u00fccksichtigend kommt dem der Versendung der streitgegenst\u00e4ndlichen Brosch\u00fcre zuzuordnenden Umsatz der Beklagten, der sich nach den landgerichtlichen Feststellungen auf einen Betrag in H\u00f6he von 279.698,39 \u20ac bel\u00e4uft, im Rahmen der Vertragsstrafenbestimmung eine nur untergeordnete Bedeutung zu. Denn mit den vorstehenden Erw\u00e4gungen gr\u00fcndet sich der durch den Versand der Prospekte erzielte Umsatz in einem nur geringen Ma\u00dfe \u00fcberhaupt auf die Zuwiderhandlung. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob weitere, nur m\u00f6glicherweise auf den Versand der Werbebrosch\u00fcre r\u00fcckf\u00fchrbare Ums\u00e4tze in H\u00f6he von 1.234.007,84 \u20ac \u00fcberhaupt im Rahmen der Vertragsstrafenbemessung zu ber\u00fccksichtigen sind. Hieran bestehen Zweifel, weil ihre Entstehung gerade nicht kausal mit dem der Beklagten vorzuwerfenden Rechtsversto\u00df in Verbindung gebracht werden kann. Auch nach \u00a7 287 ZPO kann aber dann keine weitergehende Schadenssch\u00e4tzung erfolgen, wenn keinerlei brauchbare Anhaltspunkte f\u00fcr eine solche dargetan sind (BGH, NJW 2015, 867, Rn. 73). Ungeachtet dessen h\u00e4tten m\u00f6gliche weitere Ums\u00e4tze aber auch nur eine so untergeordnete Bedeutung, dass sie eine zus\u00e4tzliche Erh\u00f6hung der angemessenen Vertragsstrafe jedenfalls nicht begr\u00fcnden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Soweit die Parteien f\u00fcr eine Herauf- bzw. Herabsetzung der Vertragsstrafe weiter auch das prozessuale Verhalten der Beklagten anf\u00fchren, hat dieses bei der Vertragsstrafenbemessung au\u00dfer Betracht zu bleiben. Die Beklagte macht \u2013 f\u00fcr eine geringere Vertragsstrafe \u2013 geltend, dass sie die in Rede stehende Unterlassungserkl\u00e4rung, nachdem die streitgegenst\u00e4ndlichen Zuwiderhandlungen ger\u00fcgt worden seien, beachte. Dies unterstreicht aber nur, dass die Beklagte \u2013 was der Senat ohnehin bereits ber\u00fccksichtigt hat \u2013 kein wirtschaftliches Interesse an gleichartigen Verst\u00f6\u00dfen hat. Sofern die Kl\u00e4gerin \u2013 mit Blick auf eine Erh\u00f6hung der Vertragsstrafe \u2013 meint, die Beklagte habe sich auch w\u00e4hrend des bisherigen Hauptsacheverfahrens z\u00f6gerlich verhalten, kann nicht festgestellt werden, dass das Verhalten der Beklagten \u00fcber das Ma\u00df des zur Rechtsverteidigung Angemessenen hinausgeht und den Schluss zul\u00e4sst, die Beklagte beabsichtige, in besonders hartn\u00e4ckiger Weise gegen die Unterlassungserkl\u00e4rung zu versto\u00dfen. Soweit die Beklagte zur Erf\u00fcllung der sie treffenden Auskunftspflicht durch mehrere Zwangsvollstreckungsverfahren, in denen Zwangsgelder in H\u00f6he von insgesamt 90.000,00 \u20ac verh\u00e4ngt wurden, angehalten werden musste, l\u00e4sst sich daraus nicht ableiten, dass sie \u2013 entgegen der hier bereits dargelegten Umst\u00e4nde \u2013 auch die Unterlassungsvereinbarung missachtet. Die Vertragsstrafe dient aber nicht dazu, ein z\u00f6gerliches Verhalten der Beklagten bei der Auskunftserteilung zu sanktionieren.<\/li>\n<li>Bei einer Gesamtschau der danach zu ber\u00fccksichtigenden Aspekte h\u00e4lt der Senat eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 85.000,00 \u20ac f\u00fcr angemessen. Dabei ist im Ausgangspunkt die von der Beklagten angef\u00fchrte Rechtsprechung zu ber\u00fccksichtigen, wonach im Gesch\u00e4ftsbereich normaler wirtschaftlicher Bedeutung die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe zwischen 2.500,00 \u20ac und 10.000,00 \u20ac liegt (OLG Oldenburg, GRUR-RR 2010, 252 (253) \u2013 PKW-Laufleistung). Unter Ber\u00fccksichtigung der Marktstellung der Beklagten, ihrer Eigenschaft als direkte Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin sowie des von der Beklagten im Jahre 2014 erzielten Gesamtgewinns in H\u00f6he von 15.000.000,00 \u20ac war die angemessene Vertragsstrafe vorliegend erheblich h\u00f6her anzusetzen und konnte nicht hinter dem Betrag von 85.000,00 \u20ac zur\u00fcckbleiben.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die Arztbrosch\u00fcre erscheint der Ansatz einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 5.000,00 \u20ac angemessen. Die zuvor bereits genannten Abw\u00e4gungskriterien greifen insoweit entsprechend. Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, dem Versto\u00df mit den Zahnarztbrosch\u00fcren komme eine wirtschaftlich deutlich gr\u00f6\u00dfere Bedeutung zu als dem Versand der Patientenbrosch\u00fcre, ist anzuerkennen, dass die wirtschaftliche Bet\u00e4tigung der Zahn\u00e4rzte mit Produkten der Beklagten deutlich \u00fcber den Bedarf eines einzelnen Patienten hinausgeht. Zudem hat das Landgericht festgestellt, dass Zahn\u00e4rzte \u2013 einmal f\u00fcr ein Dentallabor gewonnen \u2013 oftmals kontinuierlich bei diesem verbleiben. Auf der anderen Seite ist die Zahl der an Zahn\u00e4rzte verschickten Brosch\u00fcren deutlich geringer als die Anzahl der versandten Patientenbrosch\u00fcren. Setzt man die 115 Arztbrosch\u00fcren ins Verh\u00e4ltnis zu den 9.930 Patientenbrosch\u00fcren (ca. 1,2 %) und ber\u00fccksichtigt sodann in angemessenem Ma\u00dfe die h\u00f6here wirtschaftliche Bedeutung der Arztbrosch\u00fcren gegen\u00fcber den Patientenbrosch\u00fcren, so erscheint bei einer Vertragsstrafe von 85.000 \u20ac f\u00fcr den Versand der Patientenbrosch\u00fcren im Verh\u00e4ltnis eine Vertragsstrafe von 5.000 \u20ac f\u00fcr den Versand der Arztbrosch\u00fcre angemessen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nSoweit die Beklagte die Patientenbrosch\u00fcre nach dem 25.07.2014 nicht aus dem Internet entfernt bzw. deren Text nicht in zul\u00e4ssiger Weise abge\u00e4ndert hat, erscheint eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 8.000,00 \u20ac angemessen.<\/li>\n<li>Die Gewichtung der f\u00fcr die Vertragsstrafenbemessung ma\u00dfgeblichen Kriterien entspricht im Wesentlichen derjenigen, wie sie bereits f\u00fcr den Tatkomplex des Brosch\u00fcrenversands dargestellt worden ist. W\u00e4hrend die Unternehmensgr\u00f6\u00dfe der Beklagten, ihre Marktstellung, der von ihr im Jahr 2014 erzielte Gesamtumsatz\/-gewinn sowie das direkte Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien und das Ausma\u00df der Zuwiderhandlung straferh\u00f6hend wirken, sind die nur geringe Schwere der Zuwiderhandlung und deren ebenso geringe Gef\u00e4hrlichkeit, das Fehlen eines Interesses an gleichartigen Benutzungshandlungen auf Seiten der Beklagten sowie der sie treffende Fahrl\u00e4ssigkeitsvorwurf strafmindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>Im Einzelnen gilt dabei Folgendes:<\/li>\n<li>Das Ausma\u00df der Zuwiderhandlung ist vorliegend dadurch gekennzeichnet, dass zwei\u00a0 der \u00c4u\u00dferungen, deren Behauptung die Beklagte nach Ziffer 1.a. und Ziffer 1.b. zu unterlassen hat \u2013 n\u00e4mlich seinerseits, dass es sich bei ihr um ein Familienunternehmen handelt und andererseits, dass sie mit 7.000 Zahn\u00e4rzten partnerschaftlich zusammenarbeitet \u2013 bis zum 18.08.2014 \u00fcber das Internet, und damit \u00fcber ein Medium, das grunds\u00e4tzlich geeignet ist, einen gro\u00dfen Adressatenkreis zu erreichen, Verbreitung gefunden hat. Ausgehend davon, dass die Internetseite unter der Adresse www.D.de nicht mit einem Passwort gesch\u00fctzt war \u2013 entsprechendes hat jedenfalls die Beklagte auch auf Vorhalt nicht vorgetragen \u2013 war deren Inhalt grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jedermann abrufbar. Weiter ist in diesem Zusammenhang in den Blick zu nehmen, dass die Beklagte als Marktf\u00fchrerin f\u00fcr Zahnersatz im Ausland im Zentrum der Aufmerksamkeit eines etwaigen Interessenten steht.<\/li>\n<li>Die Schwere und die Gef\u00e4hrlichkeit der in Rede stehenden Zuwiderhandlung sind indes mit denselben Erw\u00e4gungen wie im Zusammenhang mit dem Tatkomplex des Brosch\u00fcrenversands als geringf\u00fcgig zu werten. Auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen wird daher zun\u00e4chst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Mit Blick auf die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung, dass es sich bei der Beklagten um ein Familienunternehmen handelt, ist erg\u00e4nzend anzuf\u00fchren, dass auch deren Aussagegehalt dahingeht, das Vertrauen in die Beklagte zu st\u00e4rken, ohne auf die Eigenschaft eines konkreten Produkts abzuzielen.<\/li>\n<li>Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass der Besteller durch die Kenntnisnahme der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferung \u00fcber unterschiedliche Kommunikationsformen diese in einer besonderen Erinnerung behalte. Das mag im Ausgangspunkt zutreffend sein, es ist indes nicht ersichtlich, dass Schwere und Gef\u00e4hrlichkeit der Zuwiderhandlung deshalb ein derart h\u00f6heres Gewicht erlangen, dass dies in der H\u00f6he der Vertragsstrafe abzubilden w\u00e4re. Aus diesem Grund erscheint es auch nicht sachgerecht, unter Verweis auf die Abschreckungsfunktion einer Vertragsstrafe bzw. auf deren Funktion als pauschaliertem Schadensersatz eine Vertragsstrafe auszuwerfen, die sich an demjenigen Umsatz orientiert, der sich an die Zusendung der Patientenbrosch\u00fcren auf dem Postweg anschloss. Der Senat, der dem angesprochenen Personenkreis \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 selbst angeh\u00f6rig ist, ist davon \u00fcberzeugt (\u00a7 287 ZPO), dass dieser Umsatz darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, dass die Patienten Gelegenheit hatten, sich den Inhalt der gedruckten Brosch\u00fcre vor Augen zu f\u00fchren und diesen zur Grundlage einer etwaigen Kaufentscheidung zu machen. Daf\u00fcr spricht bereits der Umstand, dass diese \u00fcberhaupt eine Printversion angefordert haben.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die Annahme, es fehle an einem Interesse der Beklagten an gleichartigen Benutzungshandlungen in der Zukunft, kann zun\u00e4chst ebenfalls auf die Ausf\u00fchrungen zum Tatkomplex des Brosch\u00fcrenversands, die hier entsprechend gelten, Bezug genommen werden. Mit Blick auf die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung, mit welcher sich die Beklagte als Familienunternehmen geriert, ist anzuf\u00fchren, dass insoweit zwar keine vergleichbare Aussage erkennbar ist, die in ihrer Werbewirkung derjenigen, die die Beklagte zu unterlassen verpflichtet ist, gleichkommt. Indes ist auch insoweit nicht erkennbar, dass die Beklagte angesichts der nur geringen Bedeutung der Aussage f\u00fcr die Kaufentscheidung des Patienten \u00fcberhaupt auf diese angewiesen ist, um den angestrebten Werbeeffekt zu erzielen. Schlie\u00dflich ist hinsichtlich des Bereithaltens der Brosch\u00fcre im Internet \u2013 mehr noch als im Zusammenhang mit der Druckversion der Patientenbrosch\u00fcre \u2013 zu ber\u00fccksichtigen, dass ein Entfernen bzw. Ersetzen der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen im Rahmen der Online-Version auch ohne gro\u00dfen Zeitaufwand und ohne dass bereits get\u00e4tigte Aufwendungen verloren gehen, m\u00f6glich ist. Sofern die Beklagte die Beseitigung der in Rede stehenden \u00c4u\u00dferungen im Internet gleichwohl nicht vornahm, ist dies ihrem Irrtum \u00fcber die Reichweite der Aufbrauchfrist geschuldet, dem die Beklagte fahrl\u00e4ssig unterlag. Dass sie an der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung trotz zutreffender rechtlicher W\u00fcrdigung der Aufbrauchfrist bewusst festhielt, kann hingegen nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Nach alledem erweist sich die mit 8.000,00 \u20ac bemessene Vertragsstrafe als ausreichend und angemessen.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nSoweit die Beklagte es unterlassen hat, nach dem 25.07.2014 daf\u00fcr zu sorgen, dass die vier streitgegenst\u00e4ndlichen Pressemitteilungen aus dem Internet entfernt werden, erscheint eine Vertragsstrafe von insgesamt 4.000 \u20ac (1.000,00 \u20ac pro Pressemitteilung) angemessen.<\/li>\n<li>Eine Zusammenfassung der streitgegenst\u00e4ndlichen Mitteilungen scheidet zwar nicht bereits deshalb aus, weil sie zu unterschiedlichen Daten \u2013 nach den landgerichtlichen Feststellungen in dem Zeitraum vom 29.04.2013 bis zum 30.10.2013 \u2013 ver\u00f6ffentlicht worden sind. Denn die der Beklagten vorwerfbaren Zuwiderhandlungen besteht darin, es unterlassen zu haben, die Pressemitteilungen aus dem Internet zu entfernen bzw. in dem gebotenen Umfang auf ein Entfernen hingewirkt zu haben. Indes sind vorliegend hinreichende Ankn\u00fcpfungspunkte, die eine Verklammerung der \u00fcberwiegend auf unterschiedlichen Portalen abrufbaren Mitteilungen unter dem Gesichtspunkt der nat\u00fcrlichen oder rechtlichen Handlungseinheit tragen, nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe sich nach besten Kr\u00e4ften bem\u00fcht, die Pressemitteilungen entfernen zu lassen, rechtfertigt dies nicht. Insbesondere l\u00e4sst es eine einheitliche Willensbet\u00e4tigung nicht erkennen.<\/li>\n<li>Bei der Bemessung der Vertragsstrafe fallen die Unternehmensgr\u00f6\u00dfe der Beklagten, ihre Marktstellung, der von ihr erzielte Gesamtumsatz\/-gewinn sowie das direkte Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien ins Gewicht. Ausma\u00df, Schwere und Gef\u00e4hrlichkeit der in Rede stehenden Zuwiderhandlungen erweisen sich indes wiederum als gering, was \u2013 wie der nur geringe Verschuldensgrad \u2013 strafmildernd zu ber\u00fccksichtigen ist. Die Auswirkungen der in Rede stehenden Zuwiderhandlungen k\u00f6nnen vorliegend nicht allein unter Verweis auf das Internet als Verbreitungsmedium als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoch eingestuft werden. Vielmehr ist zugleich zu ber\u00fccksichtigen, dass der Nutzer gerade infolge der ihm im Internet zur Verf\u00fcgung stehenden Informationsf\u00fclle zur Selektion angehalten ist und insbesondere das Interesse an Pressemitteilungen von dem Grad ihrer Aktualit\u00e4t bestimmt wird. Das Interesse an Pressemitteilungen, die \u2013 wie vorliegend \u2013 bereits rund ein Jahr alt sind, ist als \u00e4u\u00dferst gering einzuordnen.<\/li>\n<li>Bei einer Gesamtabw\u00e4gung der danach ma\u00dfgeblichen Kriterien erscheint dem Senat eine Vertragsstrafe von jeweils 1.000 \u20ac pro Pressemitteilung, mithin insgesamt 4.000,00 \u20ac, als angemessen.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nF\u00fcr den Umstand, dass die Beklagte es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen hat, nach Abschluss der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung auf die L\u00f6schung der drei streitgegenst\u00e4ndlichen Stellenausschreibungen im Internet hinzuwirken, erscheint eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 7.000,00 \u20ac angemessen.<\/li>\n<li>Ausgehend von den zuvor dargelegten Kriterien ist eine Zuwiderhandlung im rechtlichen Sinne gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung anzunehmen. Die Stellenausschreibungen waren allesamt \u00fcber dasselbe Portal abrufbar, hatten jeweils die \u00c4u\u00dferung nach Ziffer 1.b. der Unterlassungsvereinbarung zum Gegenstand und unterschieden sich lediglich in den jeweils ausgeschriebenen Berufsbildern. Auf der Grundlage ihres Vorbringens hat es die Beklagte unter Versto\u00df gegen die sie treffende objektive Sorgfaltspflicht unterlassen, hinreichend darauf hinzuwirken, dass die Webagentur die Ausschreibungen l\u00f6scht, und dies zu kontrollieren. Damit geht der Umstand, dass die Stellenausschreibungen auch nach dem 25.07.2014 im Internet zug\u00e4nglich waren, auf denselben (fahrl\u00e4ssigen) Pflichtversto\u00df zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Die hier vorzuwerfende \u00c4u\u00dferung, die Beklagte arbeite mit mehr als 7.000 Zahn\u00e4rzten zusammen, kann von dem angesprochenen Adressatenkreis dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte sich als finanzstarkes Unternehmen erweist, das in der Lage ist, dauerhaft einen Besch\u00e4ftigungsplatz zur Verf\u00fcgung zu stellen. Diesen Eindruck gewinnt der Adressat indes auch bereits bei Kenntnisnahme des \u00fcbrigen Inhalts der Stellenausschreibung, wonach die Beklagte seit \u00fcber 20 Jahren t\u00e4tig ist und 150 Mitarbeiter besch\u00e4ftigt. Aus diesem Grund ist die Beklagte unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht darauf angewiesen, die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung verwenden zu k\u00f6nnen. Gleichwohl kann der Beklagten durch die beanstandete \u00c4u\u00dferung im Hinblick auf geeignete Bewerber ein gewisser Wettbewerbsvorteil zukommen, insbesondere auch deshalb, weil sich die Standorte beider Parteien in derselben Stadt befinden, sie also um den gleichen Bewerberkreis konkurrieren.<\/li>\n<li>Bei einer Betrachtung der aufgef\u00fchrten Kriterien und bei weitergehender Ber\u00fccksichtigung der Unternehmensgr\u00f6\u00dfe der Beklagten sowie ihres Gesamtumsatzes erscheint eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 7.000,00 \u20ac zur Einwirkung auf die Beklagte ausreichend, aber auch geboten.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nAusgehend von den nach Ma\u00dfgabe der vorherigen Ausf\u00fchrungen angemessenen Vertragsstrafen \u00fcberschreiten die von der Kl\u00e4gerin festgesetzten Vertragsstrafen ihren Ermessensspielraum so weit, dass sie sich als unbillig erweisen.<\/li>\n<li>Um wieviel der Bestimmungsberechtigte die angemessene Vertragsstrafe wegen eines Versto\u00dfes gegen eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung aufgrund des ihm zustehenden Ermessens \u00fcberschreiten darf, ist bislang \u2013 soweit ersichtlich \u2013 h\u00f6chstrichterlich nicht entschieden. Eine Unbilligkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Doppelte der angemessenen Strafe \u00fcberschritten ist (OLG Celle, MDR 2015, 326 (327); OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2020, 3130, Rn. 10). Vorliegend \u00fcberschreiten die von der Kl\u00e4gerin festgesetzten Vertragsstrafen die als angemessen erachteten Vertragsstrafen s\u00e4mtlich erheblich, jedenfalls aber um mehr als das Doppelte. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>Die f\u00fcr den postalischen Versand der Patientenbrosch\u00fcre bestimmte Vertragsstrafe (1.244.000,00 \u20ac) \u00fcbersteigt die angemessene Vertragsstrafe (85.000,00 \u20ac) um mehr als das Vierzehnfache.<\/li>\n<li>Die f\u00fcr den postalischen Versand der Arztbrosch\u00fcre bestimmte Vertragsstrafe (34.500,00 \u20ac) \u00fcbersteigt die angemessene Vertragsstrafe (5.000,00 \u20ac) um fast das Siebenfache.<\/li>\n<li>Die f\u00fcr das fortgesetzte Bereithalten der Patientenbrosch\u00fcre im Internet bestimmte Vertragsstrafe (50.000,00 \u20ac) \u00fcbersteigt die angemessene Vertragsstrafe (8.000,00 \u20ac) um mehr als das Sechsfache.<\/li>\n<li>Die f\u00fcr die fortgesetzte Abrufbarkeit der Pressemitteilungen im Internet bestimmten Vertragsstrafen (pro Pressemitteilung 2.500,00 \u20ac, mithin insgesamt 10.000,00 \u20ac) \u00fcbersteigen die jeweils angemessenen Vertragsstrafen (pro Pressemitteilung 1.000,00 \u20ac, mithin insgesamt 4.000,00 \u20ac) um mehr als das Doppelte.<\/li>\n<li>Die f\u00fcr die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung der Stellenausschreibungen bestimmte Vertragsstrafe (15.000,00 \u20ac) \u00fcbersteigt die angemessene Vertragsstrafe (7.000,00 \u20ac) um mehr als das Doppelte.<\/li>\n<li>Nach alledem war die H\u00f6he der Vertragsstrafen jeweils durch das Gericht zu bestimmen. Der Senat hat deshalb die sich nach Ma\u00dfgabe der vorherigen Ausf\u00fchrungen als angemessen darstellenden Betr\u00e4ge festgesetzt.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDa sich die von der Kl\u00e4gerin bestimmten Vertragsstrafen \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 allesamt als unbillig erweisen, bestehen auch die hierauf bezogenen, vom Landgericht zuerkannten Zinsanspr\u00fcche nicht.<\/li>\n<li>Solche ergeben sich insbesondere nicht unter Verzugsgesichtspunkten gem\u00e4\u00df \u00a7 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die Beklagte befand sich mit der Zahlung der Vertragsstrafe nicht in Verzug. Es fehlt an der F\u00e4lligkeit der jeweiligen (auf die einzelnen Tatkomplexe entfallenden) Vertragsstrafen. \u00dcberschreitet der zur einseitigen Leistungsbestimmung Berechtigte die Grenzen des billigen Ermessens, ist die Leistungsbestimmung unverbindlich (\u00a7 315 Abs. 3 Satz 1 BGB) und die Bestimmung der dem Gl\u00e4ubiger zustehenden Verg\u00fctung wird erst durch Gestaltungsurteil getroffen (\u00a7 315 Abs. 3 Satz 2, 1. HS BGB). Erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung f\u00e4llig und kann der Schuldner in Verzug geraten (BGH, NJW 2006, 2472, Rn. 22).<\/li>\n<li>Darauf, ob die Kl\u00e4gerin in einem solchen Fall Anspruch auf Prozesszinsen nach \u00a7 291 BGB hat, kommt es nicht an. Einen hierauf gerichteten Antrag hat die Kl\u00e4gerin nicht zur Entscheidung gestellt. Im \u00dcbrigen besteht auch in der Sache kein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Zahlung von Prozesszinsen. Der Schuldner wird gem. \u00a7 291 ZPO (nur) deshalb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und f\u00fcr das damit verbundene Risiko einstehen soll. Dieses Risiko kann nach rechtskr\u00e4ftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr entstehen, so dass bei einer Geldforderung, deren F\u00e4lligkeit erst nach Beendigung der Rechtsh\u00e4ngigkeit eintritt, kein Anspruch auf Prozesszinsen besteht (BGH, NJW 2006, 2472, Rn. 23).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 22.08.2023 ist zul\u00e4ssig, bleibt aber ohne Erfolg.<\/li>\n<li>Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht mit Urteil vom 22.08.2023 die auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Der Kl\u00e4gerin steht ein Antrag auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.<\/li>\n<li>Die Verz\u00f6gerung der Erf\u00fcllung des Vertragsstrafen- bzw. des ihm vorgelagerten Auskunftsanspruchs l\u00f6sen nur dann einen Schadensersatzanspruch aus, wenn die Beklagte sich in Verzug befunden h\u00e4tte, \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB (BGH, GRUR 2008, 929, Rn. 10 \u2013 Vertragsstrafeneinforderung).\u00a0 Ein solcher aber konnte \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 soweit Vertragsstrafen wegen der fortgesetzten Abrufbarkeit der Patientenbrosch\u00fcre, der Pressemitteilungen und der Stellenausschreibungen in Rede stehen, schon mangels F\u00e4lligkeit der von der Kl\u00e4gerin bestimmten (die Grenzen des billigen Ermessens \u00fcbersteigenden) Vertragsstrafen nicht eintreten.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben vom 13.08.2014 (Anlage 13) im Hinblick auf den Versand der Arzt- und Patientenbrosch\u00fcre zun\u00e4chst einen Auskunftsanspruch geltend machte, war dieser zwar f\u00e4llig, die Beklagte befand sich insoweit aber nicht in Verzug. Die Kl\u00e4gerin hat weder Umst\u00e4nde vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sie die Auskunft gegen\u00fcber der Beklagten zuvor bereits einforderte (\u00a7 286 Abs. 1 Satz 1 BGB), noch sind Umst\u00e4nde erkennbar, die einer Mahnung gleichstehen (\u00a7 286 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder eine solche entbehrlich machten (\u00a7 286 Abs. 2 BGB).<\/li>\n<li>Auch besteht kein Anspruch nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag, \u00a7\u00a7 677, 683 Satz 1, 670 BGB. Ausgehend davon, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nicht f\u00e4llig war bzw. sich die Beklagte mit der Erteilung der Auskunft nicht in Verzug befand, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kl\u00e4gerin mit Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrungswillen handelte (vgl. auch BGH, NJW 2008, 929, Rn. 15).<\/li>\n<li>Dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 25.08.2014 (Anlage 16) angeboten hat, au\u00dfergerichtliche Kosten der Kl\u00e4gerin zu erstatten, erfolgte ausschlie\u00dflich zur vergleichsweisen Beendigung des Streits. Dass sie eine entsprechende Zahlungspflicht anerkennen oder sich in anderer rechtsverbindlicher Weise zur Zahlung verpflichten wollte, ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Da der Kl\u00e4gerin nach Ma\u00dfgabe der vorherigen Ausf\u00fchrungen kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten zusteht, kann sie im Zusammenhang damit auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zinsen beanspruchen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Erg\u00e4nzungsurteil des Landgerichts vom 28.11.2023 hat keinen Erfolg. Den mit Erg\u00e4nzung des Klageantrags zu Ziffer 3. seitens der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Zinsanspruch hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zinsen auf einseitig bestimmte Vertragsstrafen sind nicht zu entrichten, wenn sich diese \u2013 wie hier \u2013 als unbillig erweisen und erst durch gerichtliches Urteil auf einen angemessenen Betrag festgesetzt werden.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in den \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO, 97 Abs. 1 ZPO. Nachdem der Senat mit den festgesetzten Vertragsstrafen \u00fcber die Vorstellungen der Beklagten hinausgegangen ist, unterliegt sie im Hinblick hierauf zum Teil und hat eine entsprechende Kostenquote zu tragen.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an \u00a7 45 Abs. 2, Abs. 1 GKG. Die nach der Vorschrift grunds\u00e4tzlich vorgegebene Addition der Einzelstreitwerte der wechselseitigen Berufungsangriffe unterbleibt jedoch vorliegend gem. \u00a7 43 GKG, da die Berufung der Kl\u00e4gerin Nebenforderungen betrifft (OLG Koblenz, Urt. v. 10.08.2006, Az.: 7 UF 850\/05, zitiert nach BeckRS 2006, 10310; BeckOK\/Schindler, Kostenrecht, 45. Ed., Stand: 01.01.2024, \u00a7 47 GKG, Rn. 6; Binz\/D\u00f6rndorfer\/Zimmermann\/Dornd\u00f6rfer, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage, 2021, \u00a7 45 GKG, Rn. 21). Bei der Bemessung des danach ma\u00dfgeblichen Streitwerts der Berufung der Beklagten ist gem. \u00a7 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf das aus dem Antrag ersichtliche konkrete Rechtschutzziel abzustellen (BeckOK\/Schindler, Kostenrecht, 45. Ed., Stand: 01.01.2024, \u00a7 47 GKG, Rn. 1), welches vorliegend auf die Herabsetzung der Vertragsstrafen \u2013 nicht indes die vollumf\u00e4ngliche Klageabweisung \u2013 gerichtet ist. Vor diesem Hintergrund wird der Streitwert durch die Differenz zwischen der erstinstanzlich ausgeurteilten Vertragsstrafe und dem von der Beklagten als angemessen erachteten Betrag gebildet (allg. zum Streitwert eines beschr\u00e4nkten Rechtsmittels auch: BGH, Beschl. v. 26.09.2013, Az.: IX ZR 204\/11, zitiert nach BeckRS 2013, 17709).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3349 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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