{"id":946,"date":"2002-03-28T17:00:40","date_gmt":"2002-03-28T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=946"},"modified":"2016-04-21T09:10:59","modified_gmt":"2016-04-21T09:10:59","slug":"4-o-15001-lasthebemagneteinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=946","title":{"rendered":"4 O 150\/01 &#8211; Lasthebemagneteinrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 44<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. M\u00e4rz 2002, Az. 4 O 150\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, bei mehrfachem Versto\u00df bis zu insgesamt zwei Jahren,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Synchron-Drehstrom-Generatoren f\u00fcr Lasthebemagneteinrichtungen mit einem aus wenigstens einer in einem Geh\u00e4use angeordneten Magnetspule bestehenden Lasthebemagneten, einem angetriebenen elektrischen Generator zum Erzeugen einer elektrischen Spannung f\u00fcr die Spannungsversorgung der Magnetspule und einer Versorgungsleitung zwischen dem Generator und dem Lasthebemagneten<\/p>\n<p>anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>&#8211; die \u00fcber eine Versorgungsleitung f\u00fcr Gleichspannung mit der Magnetspule verbunden sind,<\/p>\n<p>&#8211; bei denen eine elektrische Schalteinrichtung und mindestens eine Steuerleitung mit einem Steuerschalter vorgesehen sind,<\/p>\n<p>&#8211; bei denen die elektrische Schalteinrichtung und die Steuerleitung innerhalb des Geh\u00e4uses des Generators angeordnet sind und<\/p>\n<p>&#8211; bei denen die Schalteinrichtung \u00fcber eine au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses des Generators vorgesehen Steuerleitung mit einem Steuerschalter verbunden ist;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfange die Beklagte die zu I. 1) bezeichneten Handlungen seit dem 20. April 1997 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer-<\/p>\n<p>mengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-<\/p>\n<p>tr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und<\/p>\n<p>Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Herstellungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagte zu 2) die Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 17. Oktober 1998 zu machen hat und diese Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Beklagte zu 1) nur f\u00fcr die Angaben zu d) gilt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter I. 1) bezeichneten in der Zeit vom 20. April 1997 bis 16. Oktober 1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I. 1) bezeichneten, seit dem 17. Oktober 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Es bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung in Form einer B\u00fcrgschaft einer Bank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse mit ihrem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder der Europ\u00e4ischen Union zu erbringen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Patents DE 195 33 740, dessen Anmeldung am 20.03.1997 ver\u00f6ffentlicht und dessen Erteilung am 17.09.1998 bekannt gemacht wurde.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Klagepatents ist durch die Beklagte zu 1) Einspruch erhoben worden. Mit Schreiben vom 22.01.2002 (Anlage K 10, dort Seite 5) hat das Deutsche Patent- und Markenamt seine Rechtsansicht ge\u00e4u\u00dfert, nach welcher der Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Lasthebemagneteinrichtung f\u00fcr den industriellen Bereich, die an Mobilkr\u00e4nen und Mobilbaggern untergebracht sein kann. Diese Lasthebemagneteinrichtungen verf\u00fcgen \u00fcber Generatoren zur Stromversorgung und dazugeh\u00f6rige Steuerungseinrichtungen. Der im vorliegenden Fall allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Lasthebemagneteinrichtung mit einem aus wenigstens einer in einem Geh\u00e4use angeordneten Magnetspule bestehenden Lasthebemagneten, einem angetriebenen elektrischen Generator f\u00fcr die Spannungsversorgung der Magnetspule und einer Versorgungsleitung zwischen dem Generator und dem Lasthebemagneten, dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>&#8211; dass als elektrischer Generator ein Synchron-Drehstrom Generator (2) vorgesehen ist, der \u00fcber eine Versorgungsleitung (3) f\u00fcr Gleichspannung mit der Magnetspule (4) verbunden ist,<\/p>\n<p>&#8211; dass eine elektrische Schalteinrichtung und mindestens eine Steuerleitung mit einem Steuerschalter vorgesehen sind,<\/p>\n<p>&#8211; dass die elektrische Schalteinrichtung und die Steuerleitung innerhalb des Geh\u00e4uses des Generators (2) angeordnet sind, und<\/p>\n<p>&#8211; dass die Schalteinrichtung \u00fcber eine au\u00dferhalb des Generators (2) vorgesehene Steuerleitung (5) mit einem Steuerschalter (6) verbunden ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) veranschaulicht den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispieles.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Generatoren und Steuerungen, die unter anderen in Lasthebemagneten Verwendung finden k\u00f6nnen. Mit Schreiben vom 20.12.1999 (vgl. Anlage K 6) bot die Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin einen b\u00fcrstenlosen &#8222;Drehspannungs-Synchron-Generator&#8220; mit Gleichrichtung und integrierter Magnetplattensteuerung an. Auch in ihrem Prospekt (vgl. Anlage K 3) warb die Beklagte zu 1) f\u00fcr ihre Generatoren, deren n\u00e4here Ausgestaltung sich aus der nachfolgend dargestellten Fotografie ergibt (Anlage K 4, dort Bild 1), auf welcher in Blickrichtung links der Generator der Beklagten zu 1) und rechts der Generator der Kl\u00e4gerin zu sehen ist; die n\u00e4chstfolgende Abbildung (Anlage K 4, dort Bild 2) enth\u00e4lt eine Innenansicht der Steuerungseinheit:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist hinsichtlich des einzig zwischen den Parteien streitbefangenen Merkmals 9 ihrer Merkmalsgliederung (Anlage K 2) der Ansicht, dieses sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht worden. Die elektrische Schalteinrichtung und der Generator, wie sie auf dem Bild links in der Anlage K 4 zu erkennen seien, seien als eine Geh\u00e4useeinheit zu betrachten und deshalb als &#8222;innerhalb des Geh\u00e4uses&#8220; im Sinne des Merkmals 9 zu verstehen. Hierf\u00fcr spreche nicht zuletzt auch die Darstellung als Geh\u00e4useeinheit auf der letzten Seite der Anlage K 3 (dort am unteren Bildende).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>hilfsweise, im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung den Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Beendigung des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, auf dem Bild der Anlage K 4 sei zu erkennen, dass die elektrische Schaltung auf dem Ger\u00e4t der Beklagten zu 1) in einem aufgesetzten und getrennten Geh\u00e4use untergebracht worden sei. Die Beklagte meint schlie\u00dflich, das Klagepatent werde sich im anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass zumindestens ihr hilfsweise gestellter Aussetzungsantrag gerechtfertigt sei. Zur Begr\u00fcndung verweist sie auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze und deren Urkunden sowie Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche sowie die Anspr\u00fcche auf Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung aus \u00a7\u00a7 10, 14, 139, 140 b PatG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB gegen die Beklagten zu, denn die Beklagten machen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ihres Generators von der technischen Lehre des Klagepatentes mittelbaren Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft nach dem Oberbegriff der Patentanspr\u00fcche eine Lasthebemagneteinrichtung f\u00fcr mobile Bagger oder Kranwagen. Die Lasthebemagneteinrichtung bedarf einer Stromversorgung, um ein Magnetfeld zu erzeugen. Mit der Erzeugung dieses Stroms zum Betrieb des Magneten in kompakter Bauform zum Einsatz auf mobilen Ger\u00e4ten befasst sich das vorliegende Patent.<\/p>\n<p>Vorbekannt sind Lasthebeeinrichtungen im industriellen Bereich, die station\u00e4r und die auf mobilen Tr\u00e4gersystemen arbeiten. Beide Ger\u00e4te setzen f\u00fcr ihre Arbeitsf\u00e4higkeit die Versorgung mit Strom voraus. Da f\u00fcr den Betrieb der Lasthebemagneten Gleichstrom erforderlich ist, kann dieser bei station\u00e4ren Ger\u00e4ten aus dem Stromnetz nachgeschalteten Gleichrichtern und Transformatoren aufgebaut werden (Beschreibung Sp. 1 Zeilen 15 ff.). Auf mobilen Tr\u00e4gersystemen, z.B. Baggern, m\u00fcssen die stromerzeugenden Ger\u00e4te mitgef\u00fchrt werden. Dazu sind Systeme bekannt, die einen Drehstromgenerator als Stromerzeuger verwenden. Diese lassen sich in &#8222;eigenerregte Gleichstromgeneratoren&#8220; und &#8222;fremderregte Gleichstromgeneratoren&#8220; einteilen. Beide Gruppen weisen Nachteile in ihrer erh\u00f6hten St\u00f6ranf\u00e4lligkeit und den beschr\u00e4nkten Platzerfordernissen auf, da der Generator und seine elektrische Steuerung r\u00e4umlich voneinander getrennt und nur \u00fcber eine Leitung miteinander verbunden sind. Im Mittelpunkt der Nachteile steht insbesondere die erh\u00f6hte St\u00f6ranf\u00e4lligkeit aufgrund der baulichen Trennung, die zu Ausfallzeiten der Bagger und Kr\u00e4ne f\u00fchren, die f\u00fcr die Behebung der St\u00f6rung erforderlich sind. Hinzu kommt, dass oftmals geschultes Fachpersonal nicht in r\u00e4umlicher Umgebung zu den Baggern oder mobilen Kr\u00e4nen verf\u00fcgbar ist und so zun\u00e4chst zum Einsatzort gelangen muss.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund liegt dem Patent die Aufgabe zugrunde, im St\u00f6rungsfall (Beschreibung Sp. 2\/3 Zeilen 68\/1 und 2) die St\u00f6rung ohne Heranziehung eines Fachmannes beheben zu k\u00f6nnen. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht der Patentanspruch 1 vor, dass der Generator und seine elektrische Steuerung \u00fcber eine Versorgungsleitung miteinander verbunden sind, wobei der Generator und seine Steuerung in einem Geh\u00e4use untergebracht sind. Ziel der Erfindung ist es, die zur Steuerung und zum Betrieb des Lastehebemagneten erforderlichen Einrichtungen in m\u00f6glichst wenigen Bauteilen anzuordnen. Die zur L\u00f6sung dieser Aufgabe im Rahmen der Erfindung vorgesehenen Merkmale des Patentanspruchs 1 lassen sich wie folgt gliedern:<\/p>\n<p>1. Lasthebemagneteinrichtung mit<\/p>\n<p>2. einem Lasthebemagneten (4), der aus wenigstens einer in einem Geh\u00e4use angeordneten Magnetspule besteht,<\/p>\n<p>3. einem angetriebenen elektrischen Generator (2) zum Erzeugen einer elektrischen Spannung f\u00fcr die Spannungsversorgung der Magnetspule und<\/p>\n<p>4. einer Versorgungsleitung (3) zwischen dem Generator (2) und dem Lasthebemagneten (4);<\/p>\n<p>5. als elektrischer Generator ist ein Synchron-Drehstrom-Generator (2) vorgesehen;<\/p>\n<p>6. dieser Synchron-Drehstrom-Generator (2) ist \u00fcber eine Versorgungsleitung (3) f\u00fcr Gleichspannung mit der Magnetspule (4) verbunden;<\/p>\n<p>7. es ist eine elektrische Schalteinrichtung vorgesehen;<\/p>\n<p>8. es ist mindestens eine Steuerleitung mit einem Steuerschalter vorgesehen;<\/p>\n<p>9. die elektrische Schalteinrichtung und die Steuerleitung sind innerhalb des Geh\u00e4uses des Generators (2) angeordnet;<\/p>\n<p>10. die Schalteinrichtung ist \u00fcber eine au\u00dferhalb des Generators (2) vorgesehene Steuerleitung (5) mit einem Steuerschalter (6) verbunden.<\/p>\n<p>Besondere Anforderungen an die Gestaltung des Geh\u00e4uses des Generators werden in der Patentschrift nicht erw\u00e4hnt. Im Ergebnis befindet sich nur noch der Schalter zum Einschalten des Magneten im F\u00fchrerhaus, wobei dieser Schalter mit der elektrischen Steuerung durch eine Leitung verbunden ist. Durch diese Anordnung der Bauteile im Rahmen der Erfindung entsteht eine kompakte Einheit zwischen Generator und dessen elektrischer Schaltung. Diese Einheit kann im St\u00f6rungsfall ohne Hilfe von Fachpersonal ausgetauscht werden. Dies erspart Ausfallzeiten eines Baggers oder Krans und die Fehlersuche kann nach dem Austausch vorgenommen werden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents mittelbaren Gebrauch (\u00a7 10 PatG), denn die Beklagte bietet ein wesentliches Element der Erfindung des Klagepatents an, welches nur f\u00fcr die Zweite der Erfindung verwendet werden kann. Der mittelbare Gebrauch der Lehre des Klagepatents steht \u2013 wie auch die \u00fcbrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung &#8211; zwischen den Parteien hinsichtlich aller Merkmale des Patentanspruchs 1 mit Ausnahme des Merkmals 9 au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist streitig, ob der von den Beklagten f\u00fcr die Zwecke der Erfindung angebotene Generator der Vorgabe des Klagepatents entspricht, wonach<\/p>\n<p>&#8211; die elektrische Schalteinrichtung und die Steuerleitung innerhalb des Generatorgeh\u00e4uses angeordnet sein sollen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten zum Verst\u00e4ndnis den Begriff &#8222;Generatorgeh\u00e4use&#8220; auf die von ihnen ins Feld gef\u00fchrten, im Klagepatent nicht gew\u00fcrdigten Schutzrechtsschriften verweisen, geht dies bereits methodisch fehl.<\/p>\n<p>Die Begriffsbildung in anderen Patentschriften (mit anderer Aufgabenstellung) kann keine Grundlage daf\u00fcr sein, wie das Merkmal &#8222;Generatorgeh\u00e4use&#8220; im Rahmen der Erfindung zu verstehen ist. Ma\u00dfgeblich daf\u00fcr muss vielmehr sein, welche Vorteile und Wirkungen nach der Lehre des Klagepatents mit dem streitigen Merkmal erzielt werden sollen.<\/p>\n<p>Wie der eigene Sachverst\u00e4ndige der Beklagten mit Recht hervorhebt, geht das Klagepatent von einem Stand der Technik aus, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der eigentliche Generator und die dazugeh\u00f6rige Schalteinrichtung in jeweils getrennten Geh\u00e4usen beabstandet voneinander untergebracht waren, was zur Konsequenz hatte, dass der gesonderte Schaltschrank \u00fcber entsprechende Zuleitungen mit dem Generator verbunden werden musste. Solche elektrische Versorgungsleitungen haben Nachteile (Beschreibung Sp. 2 Zeilen 36 bis 40): Neben dem Herstellungsaufwand sind \u2013 worauf der Sachverst\u00e4ndige hinweist \u2013 elektromagnetische Steuerungsph\u00e4nomene aufgrund der flie\u00dfenden Str\u00f6me zu nennen. Das Vorhandensein separater Schaltschr\u00e4nke stellt nach der ausdr\u00fccklichen W\u00fcrdigung der Patentschrift au\u00dferdem Platz- und Unterbringungsprobleme (Sp. 2 Zeilen 40 bis 43). Schlie\u00dflich sind die bekannten Generatoren st\u00f6ranf\u00e4llig, sei es, weil aggressive und schmirgelnde St\u00e4ube eindringen (Sp. 2 Zeilen 44 bis 51), sei es, weil es zu Kondensatniederschl\u00e4gen und dadurch bedingt zur Oxid- bzw. Rostbildung kommt (Sp. 2 Zeilen 52 bis 60). Von daher ergibt sich die Notwendigkeit, des \u00f6fteren auftretende St\u00f6rungen zu beseitigen. Nach der Aufgabenstellung (Sp. 2 Zeile 68\/ Sp. 3 Zeile 2) soll dies ohne Hinzuziehung eines Fachmanns m\u00f6glich sein. Bewerkstelligt wird dies vor allen Dingen durch die M\u00f6glichkeit, die elektrische Schalteinrichtung und die Steuerleitung im Generatorgeh\u00e4use unterzubringen. Statt eines separaten Generators und eines davon getrennten Schaltschrankes soll nur noch eine kompakte, den Generator und seine Schalteinrichtung gleicherma\u00dfen umfassende Einheit vorhanden sein. In Sp. 3 Zeilen 15 bis 30 hei\u00dft es hierzu:<\/p>\n<p>&#8222;Da eine gesonderte Schalteinrichtung nicht mehr vorhanden ist, ist es im St\u00f6rungsfalle nicht erforderlich, den Fehler durch einen Fachmann zu suchen und zu beheben, vielmehr gen\u00fcgt es, den defekten Generator insgesamt auszubauen und diesen durch einen neuen Generator zu ersetzen, wodurch die St\u00f6rung behoben ist. Anschlie\u00dfend kann der defekte Generator in einer mit den erforderlichen Einrichtungen versehenen Werkstatt repariert werden. Die Reparatur des Generators f\u00fchrt nicht zu einem l\u00e4ngeren Ausfall der Lasthebemagneteinrichtung, sondern nur zu einem darart kurzen Ausfall, der erforderlich ist, um den bisherigen, defekten Generator auszubauen und den neuen Generator einzubauen. Dies f\u00fchrt dar\u00fcber hinaus zu einer insgesamt l\u00e4ngeren Arbeitszeit des Lasthebemagneten und au\u00dferdem zu geringeren Aufwendungen f\u00fcr das Fachpersonal.&#8220;<\/p>\n<p>Im Einzelfall soll also die Gesamteinheit ausgetauscht und nicht aufwendig vor Ort ermittelt werden, ob der Fehler beim Generator oder bei der elektrischen Schalteinheit (als den beiden vordringlich in Betracht kommenden Schadensquellen) eingetreten ist.<\/p>\n<p>Mit der Zusammenfassung von Schaltschrank und Generator werden auch die \u00fcbrigen Nachteile des Standes der Technik vermieden:<\/p>\n<p>&#8211; Weil auf eine (l\u00e4ngere) elektrische Zuleitung von der Schalteinrichtung zum Generator verzichtet wird, treten elektromagnetische St\u00f6rungen nicht auf. Zugleich entf\u00e4llt der korrespondierende Herstellungsaufwand.<\/p>\n<p>&#8211; Weil die Schalteinrichtung im Generatorgeh\u00e4use untergebracht wird, entsch\u00e4rfen sich die Platzprobleme. Zwar mag das Geh\u00e4use gr\u00f6\u00dfer dimensioniert werden m\u00fcssen, als wenn es nur den Generator aufzunehmen h\u00e4tte. Im Vergleich zu einer Montage eines separaten Schaltschrankes ist die Platzausnutzung in jedem Falle aber vorteilhafter, wenn die Schalteinrichtung unmittelbar am Generator angebracht wird.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des Gesagten setzt die Klagepatentschrift keine besondere Form des Generatorgeh\u00e4uses voraus; es verlangt ebenso wenig, dass das Geh\u00e4use einteilig gefertigt sein muss. F\u00fcr die Erreichung der mit der Erfindung bezweckten Ziele kommt es nur darauf an, dass ein \u2013 wie auch immer geometrisch gestaltetes \u2013 Geh\u00e4use vorliegt, was zugleich den Generator und die Schalteinheit aufnimmt, so dass beide zu einer kompakten Baueinheit verbunden werden, die einfach ausgetauscht und platzsparend montiert werden kann. Sp. 4 Zeile 36 bis 38 steht dem nicht entgegen. Die Beschreibungsstelle betrifft den Anschluss der Magnetleitung an den Generator und nicht die Verbindung zwischen Generator und Schalteinrichtung.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist es in Anbetracht dessen unsch\u00e4dlich, dass der eigentliche Generator von einem zylinderf\u00f6rmigen und die Schalteinrichtung von einem daran verschraubten kastenf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil aufgenommen wird. Beide bilden eine als solche im St\u00f6rfall auswechselbare Einheit. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kommt auch ohne eine l\u00e4ngere Zuleitung zwischen Generatorgeh\u00e4use und Schalteinrichtung aus, weil beide \u00fcber einen zentralen Durchgang unmittelbar miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten auf den mechanischen Schutz abheben, der dem Generatorgeh\u00e4use eigen sei, mag unterstellt werden, dass die Klagepatentschrift auch diesen Effekt der Erfindung zuschreibt. Das angeschraubte rechteckf\u00f6rmige Geh\u00e4useteil ist ebenfalls stabil ausgef\u00fchrt; die Beklagten behaupten auch selbst nicht, dass mit ihm kein f\u00fcr die Praxis tauglicher Schutz gegen eine mechanische Beanspruchung erzielt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagten nach alledem widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents mittelbar Gebrauch gemacht haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung der Vertriebshandlungen verpflichtet (\u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>Zur Reichweite des Tenors gilt folgendes: Zu unterlassen sind nur diejenigen Angebote und Lieferungen, hinsichtlich derer die Vornahme einer Benutzungshandlung durch den Angebotsempf\u00e4nger oder Belieferten im Inland vorgesehen ist (vgl. Benkard\/Bruchhausen, PatG, 9. Aufl., \u00a7 10 Rn 18; Busse, PatG, 5. Aufl., \u00a7 10 Rn 15; Schulte, PatG, 6. Aufl., \u00a7 10 Rn 10). Die mittelbare Patentverletzung hat einen Gef\u00e4hrdungstatbestand zum Gegenstand (vgl. zum Beispiel: BGH GRUR 1992, 40, 42 \u2013 beheizbarer Atemluftschlauch -, BGH GRUR 2001, 228, 231 \u2013 Luftheizger\u00e4t), der auch die Benutzungshandlung des Angebotsempf\u00e4ngers oder Belieferten im Geltungsbereich des Patentgesetzes erfordert. Der Lieferant muss in subjektiver Hinsicht die Verwendung wollen, womit gleichzeitig ungeschriebenes Element der mittelbaren Patentverletzung die Voraussetzung ist, dass diese im Geltungsbereich des Patentgesetzes geschieht. Vollzieht sich die Benutzungshandlung im Ausland, so fehlt der von der Rechtsprechung geforderte Gef\u00e4hrdungstatbestand einer mit dem gelieferten Mittel drohenden unmittelbaren Verletzungshandlung.<\/p>\n<p>Weiterhin besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, da den Beklagten zumindest ein fahrl\u00e4ssiges Verschulden zur Last f\u00e4llt (\u00a7 139 Abs. 2 PatG). Da die derzeitige H\u00f6he des Schadens noch nicht feststeht, besteht ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin daran, die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO). Das gleiche gilt hinsichtlich der f\u00fcr den Offenlegungszeitraum festehenden Entsch\u00e4digungsanspruchs nach \u00a7 33 PatG. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die Entsch\u00e4digung und den Schaden der H\u00f6he nach zu beziffern, haben die Beklagten in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7 140 b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr einen erfolgreichen Aussetzungsantrag ist eine hohe Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass das Klagepatent aufgrund des Einspruchs widerrufen werden wird (vgl. z.B. BGH GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug).<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der behaupteten widerrechtlichen Entnahme haben die Beklagten lediglich Zeugenbeweis angeboten. Da der Ausgang einer Beweisaufnahme nicht feststeht, ist eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Widerruf des Klagepatents nicht dargetan.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auch die behauptete offenkundige Vorbenutzung steht weitgehend unter Zeugenbeweis, weshalb eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf des Klagepatents gegenw\u00e4rtig nicht vorliegt. Die pr\u00e4sentierten schriftlichen Unterlagen lassen aus sich heraus die Vorbenutzung nicht zweifelsfrei erkennen. Daran \u00e4ndern auch die vorgelegten Versicherungen an Eides Statt nichts, deren Zuverl\u00e4ssigkeit in keiner Weise gew\u00fcrdigt werden kann.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Der entgegengehaltene druckschriftliche Stand der Technik ist s\u00e4mtlich im den Erteilungsverfahren gew\u00fcrdigt worden.<\/p>\n<p>Unter den gegebenen Umst\u00e4nden kann dahinstehen, ob der Einspruch gegen die Erteilung des Patents bereits unzul\u00e4ssig ist, so wie es in dem Schreiben des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22.01.2000 (Anlage K 10, dort insbesondere auf Seite 5) ge\u00e4u\u00dfert worden ist. Er ist jedenfalls nicht \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO sowie \u00a7 100 Abs. 4 ZPO; die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 Satz 1 ZPO und \u00a7 108 Abs.1 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. K2xxxx Dr. T2xxxxx Dr. C1xxxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 44 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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