{"id":9459,"date":"2025-01-31T12:34:50","date_gmt":"2025-01-31T12:34:50","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9459"},"modified":"2025-01-23T10:25:13","modified_gmt":"2025-01-23T10:25:13","slug":"i-2-u-27-24-zentrifulgalreinigungsgeraet-1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9459","title":{"rendered":"I-2 U 27\/24 &#8211; Zentrifulgalreinigungsger\u00e4t 1"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3347<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. Juli 2024, I-2 U 27\/24<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=9241\">4b O 102\/21<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 14.03.2023 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass der Tenor zu I. 1. a) die aus dem nachfolgenden Urteilsausspruch zu B. ersichtliche Fassung erh\u00e4lt.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nAuf die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin wird \u2013 unter Zur\u00fcckweisung der weitergehenden Anschlussberufung \u2013 das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZentrifugen zum Reinigen magnetischer Partikel in einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die aufweisen:<\/li>\n<li>&#8211; einen Rotor zum Halten mindestens einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit, wobei ihre \u00d6ffnung(en) nach au\u00dfen gerichtet ist\/ sind,<\/li>\n<li>&#8211; einen Motor zum Rotieren des Rotors um eine horizontale Rotationsachse,<\/li>\n<li>&#8211; ein Geh\u00e4use, das eine im Wesentlichen zylindrische innere Oberfl\u00e4che aufweist,<\/li>\n<li>&#8211; wobei ein Abfluss zum Ablaufen der Fl\u00fcssigkeit bereitgestellt wird, die aus der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit ausgesto\u00dfen wird,<\/li>\n<li>&#8211; ein magnetisches Element, welches in dem Rotor angeordnet ist, um ein magnetisches Feld auf ein oder mehrere Reaktionsgef\u00e4\u00dfe einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit, die von dem Rotor gehalten wird, anzuwenden;<\/li>\n<li>&#8211; wobei das magnetische Element eingerichtet ist, um magnetische Partikel, die in einem oder mehreren der Reaktionsgef\u00e4\u00dfe der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit beinhaltet sind, w\u00e4hrend des Zentrifugierens der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit zu halten;<\/li>\n<li>b)<br \/>\nZentrifugen, die aufweisen<\/li>\n<li>&#8211; einen Rotor zum Halten mindestens einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit, wobei ihre \u00d6ffnung(en) nach au\u00dfen gerichtet ist\/sind,<\/li>\n<li>&#8211; einen Motor zum Rotieren des Rotors um eine horizontale Rotationsachse,<\/li>\n<li>&#8211; ein Geh\u00e4use, das eine im Wesentlichen zylindrische innere Oberfl\u00e4che aufweist,<\/li>\n<li>&#8211; wobei ein Abfluss zum Ablaufen der Fl\u00fcssigkeit bereitgestellt wird, die aus der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit ausgesto\u00dfen wird,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>welche Zentrifugen dazu geeignet sind, durch Aufnahme eines Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4gers<\/li>\n<li>Zentrifugen zum Reinigen magnetischer Partikel in einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit zu bilden, die<\/li>\n<li>&#8211; ein magnetisches Element aufweisen, welches in dem Rotor angeordnet ist, um ein magnetisches Feld auf ein oder mehrere Reaktionsgef\u00e4\u00dfe einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit, die von dem Rotor gehalten wird, anzuwenden,<\/li>\n<li>&#8211; wobei das magnetische Element eingerichtet ist, um magnetische Partikel, die in einem oder mehreren der Reaktionsgef\u00e4\u00dfe der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit beinhaltet sind, w\u00e4hrend des Zentrifugierens der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit zu halten,<\/li>\n<li>ohne<\/li>\n<li>&#8211; im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Zentrifugen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2014 011 XXA U1 als Zentrifugen zum Reinigen magnetischer Partikel in einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind, verwendet werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>&#8211; im Falle der Lieferung ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Zentrifugen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2014 011 XXA U1 als Zentrifugen zum Reinigen magnetischer Partikel in einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind, verwendet werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>c)<br \/>\nmagnetische Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4ger,<\/li>\n<li>aufweisend ein magnetisches Element,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>welche magnetischen Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4ger dazu geeignet sind,<\/li>\n<li>in dem Rotor einer Zentrifuge angeordnet zu sein, um ein magnetisches Feld auf ein oder mehrere Reaktionsgef\u00e4\u00dfe einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit, die von dem Rotor gehalten wird, anzuwenden, wobei das magnetische Element eingerichtet ist, magnetische Partikel, die in einem oder mehreren der Reaktionsgef\u00e4\u00dfe der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit beinhaltet sind, w\u00e4hrend des Zentrifugierens der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit zu halten,<\/li>\n<li>und durch Anordnung in dem Rotor einer Zentrifuge Zentrifugen zum Reinigen magnetischer Partikel in einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit zu bilden, die aufweisen:<\/li>\n<li>&#8211; einen Rotor zum Halten mindestens einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit, wobei ihre \u00d6ffnung(en) nach au\u00dfen gerichtet ist\/sind,<\/li>\n<li>&#8211; einen Motor zum Rotieren des Rotors um eine horizontale Rotationsachse,<\/li>\n<li>&#8211; ein Geh\u00e4use, das eine im Wesentlichen zylindrische innere Oberfl\u00e4che aufweist,<\/li>\n<li>&#8211; wobei ein Abfluss zum Ablaufen der Fl\u00fcssigkeit bereitgestellt wird, die aus der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit ausgesto\u00dfen wird;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu I. 1. a), b) und c) bezeichneten Handlungen seit dem 12.10.2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu I. 1. a), b) und c) bezeichneten Handlungen seit dem 12.11.2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte nichtgewerbliche Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sind,<\/li>\n<li>wobei die gesamten Rechnungslegungsdaten in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu \u00fcbermitteln sind,<\/li>\n<li>wobei im Rahmen der Rechnungslegung betreffend die zu I. 1. b) bezeichneten Handlungen diejenigen Lieferungen und Abnehmer besonders kenntlich zu machen sind, die die Zentrifugen gebrauchsmustergem\u00e4\u00df verwendet haben;<\/li>\n<li>4.<br \/>\nnur die Beklagten zu 1): die vorstehend unter Ziffer I. 1. a) bezeichneten, seit dem 12.11.2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen, und diese Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>5.<br \/>\nnur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. 1. a) bezeichneten Erzeugnisse auf ihre, der Beklagten zu 1), Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. a), b) und c) bezeichneten, seit dem 12.11.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten 95 % und die Kl\u00e4gerin 5 % zu tragen.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>F.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt, wovon 250.000,00 EUR auf die Berufung der Beklagten und 250.000,00 EUR auf die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin entfallen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2014 011 XXA U1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster, Anlage K(A)1). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 14 753 XXB.8, ver\u00f6ffentlicht als WO 2015\/018XXC A2 (im Folgenden: Stammanmeldung, Anlage K(A)2, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K(A) 2a), abgezweigt, deren Anmeldetag vom 06.08.2014 es in Anspruch nimmt. Durch diese Abzweigung beansprucht das Klagegebrauchsmuster auch die Priorit\u00e4t der europ\u00e4ischen Anmeldung EP 13 179 XXD.2 vom 06.08.2013. Die Bekanntmachung der Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 12.10.2017.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Zentrifuge zum Zentrifugieren einer Reaktions-Gef\u00e4\u00dfeinheit. Seine eingetragenen Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 lauten wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1.<br \/>\nZentrifuge zum Reinigen magnetischer Partikel (59) in einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit, die aufweist:<br \/>\neinen Rotor (8) zum Halten mindestens einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit (2), wobei ihre \u00d6ffnung(en) nach au\u00dfen gerichtet ist\/sind;<br \/>\neinen Motor zum Rotieren des Rotors (8) um eine horizontale Rotationsachse (18);<br \/>\nein Geh\u00e4use (23), das eine im Wesentlichen zylindrische Oberfl\u00e4che aufweist, wobei ein Abfluss (30) zum Ablaufen der Fl\u00fcssigkeit bereitgestellt wird, die aus der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit (2) ausgesto\u00dfen wird; und<br \/>\nein magnetisches Element, welches in dem Rotor angeordnet ist, um ein magnetisches Feld auf ein oder mehrere Reaktionsgef\u00e4\u00dfe (3) einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit (2), die von dem Rotor gehalten wird anzuwenden.\u201c<\/li>\n<li>\u201e2.<br \/>\nZentrifuge gem\u00e4\u00df Anspruch 1, wobei das magnetische Element eingerichtet ist, um magnetische Partikel, die in einem oder mehreren der Reaktionsgef\u00e4\u00dfe der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit beinhaltet sind, w\u00e4hrend des Zentrifugierens der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit zu halten\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagegebrauchsmusterschrift erl\u00e4utern den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters anhand einer bevorzugten Ausgestaltung, wobei Figur 1 eine gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Zentrifuge zeigt. Figur 2 zeigt einen Rotor und ein Geh\u00e4use der Zentrifuge.<br \/>\n.<\/li>\n<li>Auf einen das Klagegebrauchsmuster betreffenden L\u00f6schungsantrag der Beklagten zu 1) hat die L\u00f6schungsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) mit Zwischenbescheid vom 27.06.2023 (Anlage K(A) 14, Bl. 441 ff. eA-OLG) mitgeteilt, dass dieser voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Wegen der genauen Begr\u00fcndung wird auf den zu den Akten gereichten Zwischenbescheid Bezug genommen. Durch Beschluss vom 23.04.2024 hat die L\u00f6schungsabteilung des DPMA \u2013 w\u00e4hrend des vorliegenden Berufungsverfahrens \u2013 den L\u00f6schungsantrag der Beklagten zu 1) zur\u00fcckgewiesen (vgl. Niederschrift zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 23.04.2024, Anlage K(A) 17, Bl. 547 ff. eA-OLG).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist ferner Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 20 2014 011XXE U1 (im Folgenden: DE\u2018XXE). Wegen Verletzung dieses weiteren Schutzrechts nimmt sie die Beklagten in dem vor dem Senat anh\u00e4ngigen Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen I-2 U 28\/24 (im Folgenden: Parallelverfahren) ebenfalls in Anspruch. Auf einen das Gebrauchsmuster DE\u2018XXE betreffenden L\u00f6schungsantrag der Beklagten zu 1) hat die L\u00f6schungsabteilung des DPMA mit Zwischenbescheid vom 26.06.2023 (Anlage SSM2-BER1, Bl. 564 ff. eA-OLG) mitgeteilt, dass dieser L\u00f6schungsantrag voraussichtlich Erfolg haben werde, weil der eingetragene Schutzanspruch 1 des DE\u2018XXE unzul\u00e4ssig erweitert sei. Durch Beschluss vom 23.04.2024 hat die L\u00f6schungsabteilung den Schutzanspruch 1 des DE\u2018XXE in dem Umfang gel\u00f6scht, wie er \u00fcber einen in der Sitzung vom selben Tag von der Beklagten zu 1) gestellten Hilfsantrag 1 hinausgeht (vgl. Niederschrift zur m\u00fcndlichen Verhandlung v. 23.04.2024, Anlage K(B) 20 der Verfahrensakte I-2 U 28\/24, dort Bl. 555 eA-OLG).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) seit dem 05.01.2016 ist,<br \/>\nentwickelt und vermarktet Ger\u00e4te, Reagenzien und Kits f\u00fcr biologisch-medizinische Forschung, Entwicklung sowie Diagnostik. Zu ihrem Produktangebot z\u00e4hlt unter anderem ein Reinigungsger\u00e4t in der Art einer Zentrifuge mit der Bezeichnung \u201eA\u201c, das in einer Standardausf\u00fchrung und einer \u201eXL-Version\u201c erh\u00e4ltlich ist. Die beiden Ausf\u00fchrungen unterscheiden sich im Hinblick auf die hier ma\u00dfgebliche technische Ausgestaltung nicht. Das in Rede stehende Reinigungsger\u00e4t weist einen sich um die Horizontalachse drehenden Rotor auf. In das Reinigungsger\u00e4t kann ein mit einer Vielzahl von einzelnen Magneten ausgestatteter magnetischer Tr\u00e4ger (Mikrotiterplattentr\u00e4ger\/Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4ger) verbracht werden, der dort von dem Rotor gehalten wird.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat \u00fcber die Internetseite www.B.com abrufbare Abbildungen dieser magnetischen Tr\u00e4ger in unterschiedlichen Formaten vorgelegt (Bl. 434 eA-OLG), die nachfolgend eingeblendet werden:<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet an und vertreibt das Reinigungsger\u00e4t \u201eA\u201c mit einem solchen magnetischen Tr\u00e4ger (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1), in welcher Konfiguration das Reinigungsger\u00e4t zum Waschen\/Reinigen magnetischer Partikel dient, die sich in Mikrotiterplatten befinden. Die Beklagte zu 1) bezeichnet diese Konfiguration auch als \u201emagnetic bead assay\u201c (vgl. Anlage K(AT) 7).<\/li>\n<li>Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, wobei die linke Abbildung die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 von au\u00dfen und die rechte Abbildung die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 (schematisch) von innen zeigt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Neben der vorbeschriebenen Kombination (Reinigungsger\u00e4t mit magnetischem Tr\u00e4ger) bietet die Beklagte zu 1) sowohl das Reinigungsger\u00e4t (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) als auch die magnetischen Tr\u00e4ger (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3) auch gesondert an.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 eine unmittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters, wobei sie die Beklagten in zweiter Instanz au\u00dferdem wegen mittelbarer Verletzung des Klagegebrauchsmusters in Anspruch nimmt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des eingetragenen Schutzanspruchs 1. Insbesondere seien die Magnete der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters in dem Rotor angeordnet. Hierf\u00fcr sei ausreichend, dass diese als Teil des magnetischen Tr\u00e4gers in das Reinigungsger\u00e4t verbracht werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Die Beklagten, die Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung bis zur Entscheidung im L\u00f6schungsverfahren beantragt haben, haben eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters in Abrede gestellt und eingewandt, dass das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig sei, wobei sie unter anderem geltend gemacht haben: Die Magnete der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 seien nicht im Sinne des Klagepatents \u201ein dem Rotor angeordnet\u201c, weil sie \u2013 insoweit unstreitig \u2013 in dem von dem Reinigungsger\u00e4t l\u00f6sbaren magnetischen Tr\u00e4ger ausgebildet seien. Zudem fehle es dem Klagegebrauchsmuster an der Schutzf\u00e4higkeit. Denn sein Gegenstand gehe \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglich eingereichten Gebrauchsmusteranmeldung hinaus, sei nicht neu und beruhe nicht auf einem erfinderischen Schritt. Es sei zu beachten, dass Zentrifugen vorbekannt gewesen seien, in denen auch magnetische Elemente installiert seien, und der Fachmann die sog. Magnetic-Beads-Technologie als solche bereits gekannt habe.<\/li>\n<li>Durch Urteil vom 14.03.2023 hat das Landgericht dem erstinstanzlichen Klagebegehren entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/li>\n<li>\u201eA.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>I.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Zentrifugen zum Reinigen magnetischer Partikel in einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die aufweisen:<\/li>\n<li>&#8211; einen Rotor zum Halten mindestens einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit, wobei ihre \u00d6ffnung(en) nach au\u00dfen gerichtet ist\/ sind,<\/li>\n<li>&#8211; einen Motor zum Rotieren des Rotors um eine horizontale Rotationsachse,<\/li>\n<li>&#8211; ein Geh\u00e4use, das eine im Wesentlichen zylindrische innere Oberfl\u00e4che aufweist,<\/li>\n<li>&#8211; wobei ein Abfluss zum Ablaufen der Fl\u00fcssigkeit bereitgestellt wird, die aus der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit ausgesto\u00dfen wird,<\/li>\n<li>&#8211; ein magnetisches Element, welches in dem Rotor angeordnet ist, um ein magnetisches Feld auf ein oder mehrere Reaktionsgef\u00e4\u00dfe einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit, die von dem Rotor gehalten wird, anzuwenden;<\/li>\n<li>II.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 12.10.2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>III.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 12.11.2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte nichtgewerbliche Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sind,<\/li>\n<li>wobei die gesamten Rechnungslegungsdaten in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu \u00fcbermitteln sind,<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nnur die Beklagten zu 1): die vorstehend unter Ziffer A. I. bezeichneten, seit dem 12.11.2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen, und diese Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>5.<br \/>\nnur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer A. I. bezeichneten Erzeugnisse auf ihre, der Beklagten zu 1), Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer A. I. bezeichneten, seit dem 12.11.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\u201c<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 sei neu. Das Klagegebrauchsmuster stelle eine Vorrichtung unter Schutz, die einerseits zum Auswerfen von Fl\u00fcssigkeiten aus Reaktionsgef\u00e4\u00dfen hinreichende Zentrifugalkr\u00e4fte erzeuge und andererseits ein magnetisches Feld ausbilde, das magnetische Partikel gegen eben diese Zentrifugalkr\u00e4fte in den Reaktionsgef\u00e4\u00dfen halte. Hiervon ausgehend zeigten die DE 2 210 XXF (im Folgenden: D1) und die US 2004\/0208XXH A1 (im Folgenden: D4) schon keine Zentrifuge im Sinne der gesch\u00fctzten Lehre. Die EP 0 937 XXG A2 (im Folgenden: D2) und die JP 2009\/264XXI A (im Folgenden: D3) zeigten zwar Zentrifugen, offenbarten aber jeweils keine magnetischen Elemente. Die WO 2005\/021XXJ A1 (im Folgenden: D5) offenbare nicht, dass w\u00e4hrend der Zentrifugation noch eine magnetische Kraft wirke. Die US 2006\/0024XXK A1 (im Folgenden: D6) beschreibe lediglich, dass magnetische Partikel in einem Beh\u00e4lter in der Form eines Zentrifugenr\u00f6hrchens aufbewahrt w\u00fcrden. Dieser Offenbarungsgehalt lasse nicht den sicheren Schluss zu, dass die Trennung magnetisch markierter Zieleinheiten auch mit Hilfe einer Zentrifuge erfolge. Die gesch\u00fctzte Lehre sei auch nicht durch den vorbekannten Technikstand nahegelegt. Die D1 biete schon keinen geeigneten Ausgangspunkt f\u00fcr eine naheliegende Weiterentwicklung. Ausgehend von der D2 erweise sich die Lehre des Klagegebrauchsmusters ebenfalls nicht als naheliegend. Diese Druckschrift gebe dem Fachmann bereits keinen Anlass, sich mit dem Waschen magnetischer Partikel zu besch\u00e4ftigen. Ferner gebe sie keine Anregung, eine Zentrifuge zum Waschen magnetischer Partikel zu verwenden. Vielmehr seien im Stand der Technik verschiedene Verfahren, Fl\u00fcssigkeiten von den magnetischen Partikeln zu trennen bzw. Magnete zum Waschen von magnetischen Partikeln zu verwenden, bekannt. Schlie\u00dflich sei auch nicht anzunehmen, dass der Fachmann die D4 mit der D1 oder der D2 kombiniere, weil diese in Ausgestaltung, Funktion und Aufgabe verschieden seien. In vergleichbarer Weise fehle es auch im Zusammenhang mit der D3 an einer Anregung, die vorbekannte Zentrifuge in der beanspruchten Weise auszugestalten. Denn dieser Druckschrift liege mit dem Entfernen von Luftblasen bzw. von Fl\u00fcssigkeiten zur besseren Handhabung kleinerer Gef\u00e4\u00dfeinheiten eine ganz andere Aufgabe als dem Klagegebrauchsmuster zugrunde. Mit Blick auf die D5 gebe es keinen Anlass, die in einem ersten Schritt verwendeten magnetischen Kr\u00e4fte f\u00fcr den weiteren Schritt des Zentrifugierens fruchtbar zu machen. Auch ausgehend von dem Offenbarungsgehalt der D6 k\u00f6nne nicht angenommen werden, dass eine Kombination unter Verwendung einer Zentrifuge mit einem im Rotor angeordneten magnetischen Element naheliegend gewesen sei. Jedenfalls bliebe dann auch offen, wo und wie das magnetische Element anzuordnen sei. Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sei auch nicht unzul\u00e4ssig gegen\u00fcber der Stammanmeldung erweitert. Sofern in dem Klagegebrauchsmusteranspruch 1 die in Anspruch 1 der Stammanmeldung enthaltenen Merkmale eines \u201eSpalts\u201c und einer \u201eSaugpumpe\u201c nicht enthalten seien, st\u00fcnden diese in keinem untrennbaren Zusammenhang mit solchen Merkmalen, die Eingang in den Schutzanspruch 1 gefunden haben.Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 mache von der Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. Insbesondere weise sie in einem Rotor angeordnete magnetische Elemente entsprechend der gesch\u00fctzten Lehre auf. Erfasst w\u00fcrden auch solche Ausgestaltungen, bei denen das magnetische Element \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 \u2013 in einem von der Zentrifuge l\u00f6sbaren Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4ger angeordnet sei. Dies ergebe sich bereits aus den Unteranspr\u00fcchen 3 und 4, die derartige Ausgestaltungen beanspruchten. Auch technisch-funktional sei eine solche Ausf\u00fchrung ebenso geeignet, der Zentrifugalkraft entgegenzuwirken.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen. Die Kl\u00e4gerin hat ihrerseits Anschlussberufung eingelegt, mit der sie die Beklagten auch wegen mittelbarer Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch das isolierte Angebot und die isolierte Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 in Anspruch nimmt.<\/li>\n<li>Mit ihrer Berufung machen die Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend:<\/li>\n<li>Das Landgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters angenommen, da es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 an einer Anordnung des magnetischen Elements in dem Rotor im Sinne des Klagegebrauchsmusters fehle. Auch die L\u00f6schungsabteilung sei in dem L\u00f6schungsverfahren betreffend das DE\u2018XXE davon ausgegangen, dass es sich bei der Anordnung des magnetischen Elements direkt in dem Rotor einerseits und der Anordnung desselben in einem entnehmbaren Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4ger andererseits um zwei getrennte Alternativen handele, die nicht miteinander kombiniert werden d\u00fcrften. Dieses Verst\u00e4ndnis sei auch im Rahmen der Auslegung des vorliegenden Klagegebrauchsmusters zu ber\u00fccksichtigen. Aus der gebotenen Ber\u00fccksichtigung des Ergebnisses dieses L\u00f6schungsverfahrens folge weiter, dass die gesch\u00fctzte Lehre lediglich \u201eein\u201c (verstanden als Zahlwort) magnetisches Element vorsehe.<\/li>\n<li>Das Landgericht sei zudem zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Klagegebrauchsmuster schutzf\u00e4hig sei. Die durch dieses gesch\u00fctzte Lehre beruhe nicht auf einem erfinderischen Schritt. Sie sei vielmehr nahegelegt, wenn in eine bekannte Zentrifuge, wie sie etwa die D2 oder die D3 zeige, ein vorbekannter magnetischer Reaktions-Gef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4ger, wie ihn z. B. die US 2013\/0065XXL A1 (im Folgenden: D8) und die CN 10241XXH2 A (im Folgenden: D9) offenbarten, eingesetzt werde. Hierzu habe der Fachmann auch Anlass gehabt, weil ihm ein solcher Reaktions-Gef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4ger bekannt gewesen sei und er aus der D4 den Hinweis erhalte, dass magnetische Reaktions-Gef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4ger ohne weiteres auf den Kopf gedreht werden k\u00f6nnten. Auch ausgehend von der D4 sei die gesch\u00fctzte Lehre bei einer Kombination mit der D1, der D2 oder der D3 nahegelegt. Einem Fachmann, dem die Bewegung der Rotations- und Ausklopfvorrichtung der D4 zu schwach sei, stelle sich die Aufgabe, die auf die Reaktionsgef\u00e4\u00dfe wirkende Entleerungskraft zu erh\u00f6hen. In dem Wissen, dass mit einer Zentrifugalkraft eine st\u00e4rkere Entleerungskraft erzeugt werde, werde er weiter auch beachten, dass der Magnet der D4 ausreichend stark sein m\u00fcsse, um die magnetischen Partikel zu halten. Schlie\u00dflich sei die gesch\u00fctzte Lehre auch ausgehend von der \u2013 im Berufungsverfahren neu vorgelegten \u2013 US 8,313,XXM B2 (im Folgenden: D10) nahelegt. Der dort offenbarten Zentrifuge zum Waschen bzw. Reinigen magnetischer Partikel fehle es lediglich an einer horizontalen Rotationsachse im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Da aber dem Fachmann Zentrifugen mit horizontaler Drehachse ebenfalls bekannt seien, gelange dieser ohne weiteres zu der gesch\u00fctzten Lehre.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df (vgl. Bl. 417-420, 610-611 eA-OLG),<\/li>\n<li>I.<br \/>\ndie Berufung mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass zus\u00e4tzlich der Wortlaut des Schutzanspruchs 2 in den Tenor zu A. I. des Urteils des Landgerichts aufgenommen wird;<\/li>\n<li>II.<br \/>\nauf ihre Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts derart abzu\u00e4ndern, dass<\/li>\n<li>A.<br \/>\ndie Beklagten weiterhin verurteilt werden:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZentrifugen, die aufweisen<\/li>\n<li>&#8211; einen Rotor zum Halten mindestens einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit, wobei ihre \u00d6ffnung(en) nach au\u00dfen gerichtet ist\/sind,<\/li>\n<li>&#8211; einen Motor zum Rotieren des Rotors um eine horizontale Rotationsachse,<\/li>\n<li>&#8211; ein Geh\u00e4use, das eine im Wesentlichen zylindrische innere Oberfl\u00e4che aufweist,<\/li>\n<li>&#8211; wobei ein Abfluss zum Ablaufen der Fl\u00fcssigkeit bereitgestellt wird, die aus der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit ausgesto\u00dfen wird,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>die Zentrifugen dazu geeignet sind, durch Aufnahme eines Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4gers<\/li>\n<li>Zentrifugen zum Reinigen magnetischer Partikel in einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit zu bilden, die<\/li>\n<li>&#8211; ein magnetisches Element, welches in dem Rotor angeordnet ist, um ein magnetisches Feld auf ein oder mehrere Reaktionsgef\u00e4\u00dfe einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit, die von dem Rotor gehalten wird, anzuwenden,<\/li>\n<li>&#8211; wobei das magnetische Element eingerichtet ist, um magnetische Partikel, die in einem oder mehreren der Reaktionsgef\u00e4\u00dfe der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit beinhaltet sind, w\u00e4hrend des Zentrifugierens der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit zu halten;<\/li>\n<li>ohne<\/li>\n<li>&#8211; im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Zentrifugen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2014 011 XXA U1 als Zentrifugen zum Reinigen magnetischer Partikel in einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit verwendet werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>&#8211; im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Gebrauchsmusterinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe von EUR 10.000,00 pro Zentrifuge, mindestens jedoch EUR 5.000,00 f\u00fcr jede Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Zentrifugen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2014 011 XXA U1 als Zentrifugen zum Reinigen magnetischer Partikel in einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit zu verwenden, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;<\/li>\n<li>hilfsweise:<\/li>\n<li>&#8211; im Falle der Lieferung ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Zentrifugen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2014 011 XXA U1 als Zentrifugen zum Reinigen magnetischer Partikel in einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit verwendet werden d\u00fcrfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;<\/li>\n<li>b)<br \/>\nMagnetische Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4ger<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>die magnetischen Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4ger dazu geeignet sind,<\/li>\n<li>in dem Rotor einer Zentrifuge angeordnet zu sein, um ein magnetisches Feld auf ein oder mehrere Reaktionsgef\u00e4\u00dfe einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit, die von dem Rotor gehalten wird, anzuwenden, wobei das magnetische Element eingerichtet ist, magnetische Partikel, die in einem oder mehreren der Reaktionsgef\u00e4\u00dfe der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit beinhaltet sind, w\u00e4hrend des Zentrifugierens der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit zu halten,<\/li>\n<li>und durch Anordnung in dem Rotor einer Zentrifuge Zentrifugen zum Reinigen magnetischer Partikel in einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit zu bilden, die aufweisen<\/li>\n<li>&#8211; einen Rotor zum Halten mindestens einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit, wobei ihre \u00d6ffnung(en) nach au\u00dfen gerichtet ist\/sind,<\/li>\n<li>&#8211; einen Motor zum Rotieren des Rotors um eine horizontale Rotationsachse,<\/li>\n<li>&#8211; ein Geh\u00e4use, das eine im Wesentlichen zylindrische innere Oberfl\u00e4che aufweist,<\/li>\n<li>&#8211; wobei ein Abfluss zum Ablaufen der Fl\u00fcssigkeit bereitgestellt wird, die aus der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit ausgesto\u00dfen wird;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. a) und 1. b) bezeichneten Handlungen seit dem 12.10.2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer 1. a) und 1. b) bezeichneten Handlungen seit dem 12.11.2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte nichtgewerbliche Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sind,<\/li>\n<li>wobei die gesamten Rechnungslegungsdaten in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu \u00fcbermitteln sind,<\/li>\n<li>wobei diejenigen Lieferungen und Abnehmer besonders kenntlich zu machen sind, die die Zentrifugen gebrauchsmustergem\u00e4\u00df verwendet haben;<\/li>\n<li>B.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1. a) und Ziffer 1. b) bezeichneten, seit dem 12.11.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt entgegen:<\/li>\n<li>Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 von der Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch mache. Diese erfasse auch Ausgestaltungen, bei welchen das magnetische Element derart in dem Rotor angeordnet sei, dass ein von der Zentrifuge k\u00f6rperlich l\u00f6sbarer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4ger in diesen verbracht werde. Ein anderes Verst\u00e4ndnis sei auch nicht auf der Grundlage des Ergebnisses des L\u00f6schungsverfahrens zu dem Gebrauchsmuster DE\u2018XXE veranlasst. Dieses habe keine Auswirkung auf das vorliegende Verfahren bzw. f\u00fcr die Auslegung des vorliegenden Klagegebrauchsmusters. Die Angabe \u201eein magnetisches Element\u201c sei deshalb auch nicht dahin zu verstehen, dass sich lediglich ein baueinheitlich ausgestalteter Magnet in dem Rotor befinde. Das betreffende Anspruchsmerkmal sei vielmehr so auszulegen, dass \u201eein magnetisches Element\u201c als unbestimmter Artikel zu verstehen sei, der ein einziges magnetisches Element sowie eine Vielzahl an magnetischen Elementen umfasse.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster sei auch schutzf\u00e4hig. Der Fachmann erhalte aus dem Stand der Technik keine Anregung f\u00fcr eine Kombination einer vorbekannten Zentrifuge mit einem vorbekannten magnetischen Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4ger in der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Weise.<\/li>\n<li>Die Beklagten verletzten das Klagegebrauchsmuster auch mittelbar, und zwar dadurch, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 \u2013 insoweit unstreitig \u2013 Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland jeweils isoliert zur Verwendung mit der jeweils anderen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anb\u00f6ten und an diese lieferten. Ihr st\u00fcnden deshalb auch die mit der Anschlussberufung geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Anschlussberufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie stellen auch eine mittelbare Verletzung des Klagepatents in Abrede und machen diesbez\u00fcglich geltend, dass eine mittelbare Gebrauchsmusterverletzung aufgrund ihres Vorbringens zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ebenfalls ausscheide. Hinzu komme, dass aufgrund der Teill\u00f6schung des DE\u2018XXE von einer Offensichtlichkeit einer gebrauchsmusterverletzenden Benutzung durch die Abnehmer nicht ausgegangen werden k\u00f6nne. Es fehle Vortrag der Kl\u00e4gerin zu der Frage der Offensichtlichkeit und des subjektiven Tatbestandes unter Ber\u00fccksichtigung der einzigen Verletzungsform, die sich aus der beanstandeten Internetwerbung ergeben solle.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die zu Informationszwecken beigezogene Verfahrensakte des Parallelverfahrens I-2 U 28\/24 (LG D\u00fcsseldorf 4b O 20\/22) hat vorgelegen.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 (Reinigungsger\u00e4t \u201eA\u201c mit magnetischem Tr\u00e4ger) macht von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters, auch in der nunmehr geltend gemachten Fassung, Gebrauch. Diese technische Lehre ist als schutzf\u00e4hig anzusehen. Die zul\u00e4ssige Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin hat \u00fcberwiegend Erfolg. Denn die Beklagten verletzen das Klagegebrauchsmuster mittelbar dadurch, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 (Reinigungsger\u00e4t \u201eA\u201c) und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 (magnetische Tr\u00e4ger) in Deutschland Abnehmern anbieten und auch an sie liefern. Der Kl\u00e4gerin stehen daher auch die auf die Anschlussberufung zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung sowie Schadensersatz wegen mittelbarer Gebrauchsmusterverletzung gegen die Beklagten zu. Zur besseren \u00dcbersichtlichkeit hat der Senat den Tenor insgesamt neu gefasst, wobei er ber\u00fccksichtigt hat, dass die Kl\u00e4gerin in zweiter Instanz den Schutzanspruch 1 in Kombination mit dem Schutzanspruch 2 geltend macht.<\/li>\n<li>A.<\/li>\n<li>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin ihre Klage in zweiter Instanz (vorsorglich) auf eine Kombination des Schutzanspruchs 1 mit dem in erster Instanz noch nicht geltend gemachten Schutzanspruch 2 st\u00fctzt, bestehen hiergegen keine prozessualen Bedenken.<\/li>\n<li>Die Modifikation des Antrags derart, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zus\u00e4tzlich anhand der Merkmale eines Unteranspruchs beschrieben wird, mithin eine insoweit beschr\u00e4nktere Anspruchsfassung des Klageschutzrechts geltend gemacht wird, stellt keine Klage\u00e4nderung im Sinne von \u00a7 263 ZPO dar, sondern \u2013 sofern man darin \u00fcberhaupt eine Antrags\u00e4nderung und nicht nur eine Konkretisierung des Antrags erblicken will \u2013 allenfalls eine Beschr\u00e4nkung des Klageantrags nach \u00a7 264 Nr. 2 ZPO (vgl. Senat, GRUR 2022, 1136 Rn. 88 \u2013 Signalsynthese II; Urt. v. 25.08.2022 \u2013 I-2 U 31\/18, GRUR-RS 2022, 21391 Rn. 37 \u2013 Faserstrangherstellung, jeweils m.w.N). Eine solche ist auch im Berufungsverfahren ohne weiteres zul\u00e4ssig, weil \u00a7 533 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH, NJW 2004, 2152 (2154)). Dies folgt daraus, dass der Klagegrund bei einem Hinzuf\u00fcgen von Anspruchsmerkmalen identisch bleibt, indem das Begehren der Kl\u00e4gerin unver\u00e4ndert auf denselben Lebenssachverhalt und dasselbe Schutzrecht gest\u00fctzt wird. Die Kl\u00e4gerin verfolgt unver\u00e4ndert das Klageziel, das Anbieten, Inverkehrbringen etc. der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wegen Verletzung desselben Gebrauchsmusters zu untersagen (vgl. Senat, Urt. v. 25.08.2022 \u2013 I-2 U 31\/18, GRUR-RS 2022, 21391 Rn. 37 \u2013 Faserstrangherstellung m.w.N.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Angebot und Vertrieb der angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters gesehen und die Beklagten wegen unmittelbarer Gebrauchsmusterverletzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zur Vernichtung, zum R\u00fcckruf sowie zum Schadensersatz verurteilt. Diese Verurteilung hat Bestand mit der Ma\u00dfgabe, dass der Tenor zu A. I. des landgerichtlichen Urteils an die von der Kl\u00e4gerin nunmehr geltend gemachte, von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ebenfalls verwirklichte Anspruchsfassung (Schutzanspruch 1 in Kombination mit Schutzanspruch 2) anzupassen ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft mit seinem Schutzanspruch 1 eine Zentrifuge zum Zentrifugieren einer Reaktions-Gef\u00e4\u00dfeinheit (Anlage K(A)1, Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die Klagegebrauchsmusterschrift).<\/li>\n<li>Die Klagegebrauchsmusterschrift geht einleitend auf die US 2009\/0181XXN A1 ein, die nach ihren Angaben ein automatisiertes Immunoassay-Verfahren mit einem hohen Durchsatz und einer hohen Sensitivit\u00e4t offenbart (Abs. [0002]). Das Verfahren verwende magnetische Teilchen, mit denen spezifische Bindungs-Elemente reagierten und einen Komplex ausbildeten, so dass die Konzentration oder die Menge des Komplexes bestimmt werden k\u00f6nne (Abs. [0002]). Hierbei, so die Klagegebrauchsmusterschrift weiter, sei das Waschen des mit den magnetischen Teilchen verbundenen Komplexes ein wichtiger Schritt (Abs. [0002]). Denn die Wasch-Schritte n\u00e4hmen gro\u00dfen Einfluss auf die Durchsatz-Sensitivit\u00e4t, Spezifizit\u00e4t und die Kosten des gesamten Verfahrens (Abs. [0002]). Je weniger Wasch-Schritte desto schneller sei das Verfahren (Abs. [0002]) und je besser die Komplexe von den nicht spezifisch gebundenen Komplexen getrennt w\u00fcrden, desto besser sei die Sensitivit\u00e4t des Verfahrens (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Als Stand der Technik erw\u00e4hnt die Klagegebrauchsmusterschrift in ihrer Einleitung ferner die US 8,329,475 B2, die ein Wasch-Verfahren zum Entfernen von unerw\u00fcnschten Komponenten in Proben offenbart, um diese Proben zu analysieren (Abs. [0003]). Das Verfahren sehe vor, den F\u00fcllstand eines Wasch-Fluids in einem Container zu oszillieren, wodurch kleine Mengen des Wasch-Fluids abgegeben und aus dem Container entfernt w\u00fcrden (Abs. [0003]). Die Aktion des Oszillierens des Wasch-Fluids erzeuge einen sich bewegenden Meniskus, der den Konzentrations-Gradienten an der Grenzschicht der Container-Wand durch st\u00e4ndiges Auffrischen des Wasch-Fluids an der Oberfl\u00e4che der Container-Wand reduziere (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Au\u00dferdem erw\u00e4hnt die Klagegebrauchsmusterschrift eine unter dem Handelsnamen D verf\u00fcgbare Multi-Format-Mikroplatten-Waschvorrichtung der Firma E, USA (Abs. [0004]). Diese Wasch-Vorrichtung, die zwischen verschiedenen SBS\/ANSI-Mikrotiterplatten- (\u201emicro-well plates\u201c) -Formaten (96, 384, 1536 usw.) kompatibel sei, weise D\u00fcsen zum Spritzen der Wasch-L\u00f6sung und der Luft in die Reaktions-Gef\u00e4\u00dfe der Mikrotiterplatte auf (Abs. [0004]). Ein automatisches Umdreh-Element drehe die Mikrotiterplatte so um, dass ein Waschen von oben nach unten ausgef\u00fchrt werde (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Die Klagegebrauchsmusterschrift befasst sich in ihrem einleitenden Beschreibungsteil weiter mit vorbekannten Reaktions-Gef\u00e4\u00dfen, indem sie einerseits die US 2009\/0117XXO A1 in Bezug nimmt, die ein Labor-Automatisierungssystem offenbare, bei welchem Mikrotiterplatten und tiefe Multiwellplatten (\u201edeep multi-well plates\u201c) als Reaktions-Gef\u00e4\u00dfe Verwendung f\u00e4nden (Abs. [0006]). Sie erm\u00f6glichten es, Immunoassays mit hohem Durchsatz durchzuf\u00fchren (Abs. [0006]). Andererseits verweist die Klagegebrauchsmusterschrift auf andere Labor-Automatisierungssysteme, die mit so genannten Gel-Karten anstatt der Multiwellplatten ausgestattet seien (Abs. [0007]). Diese erwiesen sich insoweit als vorteilhaft, als sie durch Scannen der Seiten-Oberfl\u00e4chen automatisch optisch analysiert werden k\u00f6nnten (Abs. [0007]). Dies erlaube die Implementierung des automatischen Analysierens biologischer Substanzen durch ein Trennen dieser in der Gel-Spalte (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Im Anschluss daran schildert die Klagegebrauchsmusterschrift ein in der EP 937 XXG A2 beschriebenes Verfahren zur Handhabung einer Mikrotiterplatte (Abs. [0008]). Bei diesem werde Fl\u00fcssigkeit in Reaktions-Gef\u00e4\u00dfen dosiert und entfernt (Abs. [0008]). Hierbei werde die Mikrotiterplatte nach dem Dosieren der Fl\u00fcssigkeit in die Reaktions-Gef\u00e4\u00dfe so zentrifugiert, dass die Zentrifugalkraft in die Richtung der B\u00f6den der Reaktions-Gef\u00e4\u00dfe ausge\u00fcbt werde (Abs. [0008]). Das Leeren der Reaktions-Gef\u00e4\u00dfe geschehe hingegen derart, dass die Zentrifugalkraft von den B\u00f6den der Reaktions-Gef\u00e4\u00dfe weg ausge\u00fcbt werde (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus geht die Klagegebrauchsmusterschrift auf zahlreiche weitere Druckschriften ein, n\u00e4mlich auf die JP 2009-264XXI A (Abs. [0009]), die CN 102 175 XXP A (Abs. [0010]), die US 4 953 XXQ (Abs. [0011]), die IT TO20 110 XXS A (Abs. [0012]), US 5 419 XXR (Abs. [0013]), die US 6,150,XXT (Abs. [0014]), die WO 93\/10XXU A1 (Abs. [0015]), die DE 10 2008 042 XXV A1 (Abs. [0016]), die CN 102 417 XXW A (Abs. [0017]), die US 2006\/0198XXX A1 (Abs. [0018]) und die EP 1 952 XXY A2 (Abs. [0019]).<\/li>\n<li>Ohne den von ihr referierten Stand der Technik im \u00dcbrigen zu kritisieren, beschreibt die Klagegebrauchsmusterschrift es einleitend \u201elediglich\u201c im Zusammenhang mit Wasch-Vorrichtungen, die durch ein Abgeben oder Absaugen der Wasch-L\u00f6sung und\/ oder der Luft in die und aus den Reaktionsgef\u00e4\u00dfen waschen, als nachteilig, dass verunreinigendes Material, das in den oberen Bereichen der Reaktionsgef\u00e4\u00dfe vorliege, nicht immer erfolgreich entfernt werden k\u00f6nne (Abs. [0005]). Ferne bestehe die Gefahr, dass die \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4chen der D\u00fcsen verunreinigt werden k\u00f6nnten (Abs. [0005]). Mit Blick auf typische Humandiagnostik-Tests sei zudem zu ber\u00fccksichtigen, dass in dem Ausgangsmaterial (in Form von Plasma oder einem Serum) vorhandene Proteine dazu neigten, Komplexe zu bilden. Daraus erg\u00e4ben sich das Zusetzen von Proteinen und das anschlie\u00dfende Scheitern des Absaugens als weitere Nachteile konventioneller Wasch-Systeme, was zum Ausfall in automatisierten Systemen und zur Unterbrechung des gesamten Arbeitsablaufs zu Wartungszwecken f\u00fchre (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Die Klagegebrauchsmusterschrift bezeichnet es als Aufgabe der vorliegenden Erfindung, eine Zentrifuge zum Waschen magnetischer Partikel (Beads) in einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit bereitzustellen (Abs. [0020]). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich das von einer Schutzrechtslehre gel\u00f6ste Problem allerdings danach, was die Erfindung objektiv leistet (vgl. BGH, GRUR 2010, 602 Rn.\u2009 27 \u2013 Gelenkanordnung; GRUR 2011, 607 Rn. 12 \u2013 Kosmetisches Sonnenschutzmittel III GRUR 2012, 1130 Rn. 9 \u2013 Leflunomid; GRUR 2012, 1123 Rn. 22 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; GRUR 2015, 352 Rn. 11 \u2013 Quetiapin; GRUR 2018, 390 Rn. 32 \u2013 W\u00e4rmeenergieverwaltung). Dies ist wiederum durch Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen zu entwickeln. Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale f\u00fcr sich und in ihrer Gesamtheit tats\u00e4chlich l\u00f6sen. In der Beschreibung enthaltene Angaben zur Aufgabenstellung k\u00f6nnen zwar einen Hinweis auf das richtige Verst\u00e4ndnis enthalten, entheben aber nicht davon, den Schutzanspruch anhand der daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Kriterien auszulegen und aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale f\u00fcr sich und in ihrer Gesamtheit tats\u00e4chlich l\u00f6sen; auch eine in der Patentschrift angegebene Aufgabe stellt insoweit lediglich ein Hilfsmittel bei der Ermittlung des objektiven technischen Problems dar. Zu beachten ist hierbei, dass Elemente, die zur technischen L\u00f6sung geh\u00f6ren, nicht bereits bei der Bestimmung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems zu ber\u00fccksichtigen sind; das technische Problem ist vielmehr so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich die Frage, welche Anregungen der Fachmann durch den Stand der Technik erhielt, ausschlie\u00dflich bei der Pr\u00fcfung der erfinderischen T\u00e4tigkeit stellt (BGH, GRUR 2020, 603 Rn. 12 \u2013 Tadalafil; Urt. v. 15.11.2022 \u2013 X ZR 102\/20, GRUR-RS 2022, 36350 Rn. 15 \u2013 Rauchsubtitution). Hiervon ausgehend kann \u2013 ohne dass es hierauf f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalles entscheidend ankommt \u2013 das dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegende technische Problem vor dem Hintergrund der umfangreichen Darstellung des unterschiedlichen Standes der Technik in der Klagegebrauchsmusterschrift darin gesehen werden, eine verbesserte Vorrichtung zum Waschen magnetischer Partikel bereitzustellen.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Schutzanspruch 1 in der hier geltend gemachten Kombination mit Schutzanspruch 2 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Zentrifuge zum Reinigen magnetischer Partikel (59) in einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit aufweisend:<\/li>\n<li>1.1 einen Rotor (8),<br \/>\n1.2 einen Motor,<br \/>\n1.3 ein Geh\u00e4use (23) und<br \/>\n1.4 ein magnetisches Element.<\/li>\n<li>2. Der Rotor (8) dient zum Halten mindestens einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit (2).<\/li>\n<li>2.1 Die \u00d6ffnung(en) der mindestens einen Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit (2) ist\/ sind nach au\u00dfen gerichtet.<\/li>\n<li>3. Der Motor dient zum Rotieren des Rotors (8) um eine horizontale Rotationsachse (18).<\/li>\n<li>4. Das Geh\u00e4use (23) weist eine im Wesentlichen zylindrische innere Oberfl\u00e4che auf.<\/li>\n<li>5. Es wird ein Abfluss (30) bereitgestellt zum Ablaufen der Fl\u00fcssigkeit, die aus der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit (2) ausgesto\u00dfen wird.<\/li>\n<li>6. Das magnetische Element ist in dem Rotor angeordnet,<\/li>\n<li>6.1 um ein magnetisches Feld auf ein oder mehrere Reaktionsgef\u00e4\u00dfe (3) einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit (2), die von dem Rotor gehalten wird, anzuwenden.6.2 Das magnetische Element ist dazu eingerichtet, um magnetische Partikel (59), die in einem oder mehreren der Reaktionsgef\u00e4\u00dfe (3) der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit (2) beinhaltet sind, w\u00e4hrend des Zentrifugierens der Reaktionsgef\u00e4\u00dfe (2) zu halten.<\/li>\n<li>Unter Schutz gestellt ist hiernach eine Zentrifuge, die zum Reinigen magnetischer Partikel in einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit geeignet ist. Zu diesem Zweck ist die Zentrifuge mit einem Rotor ausgestattet (Merkmal 1.1), der, veranlasst durch einen Motor (Merkmal 1.2), um eine horizontale Rotationsachse rotieren kann (Merkmal 3). Zugleich ist die gesch\u00fctzte Vorrichtung mit einem im Rotor angeordneten magnetischen Element ausgestattet (Merkmal 6), das dazu dient, ein magnetisches Feld anzuwenden (Merkmal 6.1). Das magnetische Feld wirkt derart auf die magnetischen Partikel ein, dass diese w\u00e4hrend des Waschvorgangs gegen eine Zentrifugalkraft in dem mindestens einen Reaktionsgef\u00e4\u00df gehalten werden (Merkmal 6.2).<\/li>\n<li>Dies vorausgeschickt bed\u00fcrfen das Merkmal 1 bzw. der darin vorkommende Begriff der Zentrifuge und die Merkmalsgruppe 6 n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nMit dem Begriff \u201eZentrifuge\u201c (Merkmal 1) beschreibt das Klagegebrauchsmuster eine Vorrichtung, mittels derer eine Drehbewegung umsetzbar ist, die mit Blick auf Geschwindigkeit, Beschleunigung und Dauer hinreichend ist, um eine Zentrifugalkraft auf den Inhalt der Reaktionsgef\u00e4\u00dfe, insbesondere die magnetischen Partikel, auszu\u00fcben.<\/li>\n<li>Dem Fachmann, einem Diplom-Ingenieur oder Master (FH) des Maschinenbaus mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Laborger\u00e4ten zur automatischen Durchf\u00fchrung von Analysen (vgl. auch Zwischenbescheid des DPMA v. 27.06.2023, Anlage K(A)14, S. 4, Ziff. 3.), ist eine \u201eZentrifuge\u201c als Vorrichtung bekannt, bei welcher durch eine Drehbewegung eine Zentrifugalkraft auf ein zu zentrifugierendes Gut ausge\u00fcbt wird, die gro\u00df genug ist, um eine Auftrennung von Stoffen zu bewirken (vgl. auch Zwischenbescheid des DPMA v. 27.06.2023, Anlage K(A)14, S. 5, Ziff. 4.). Dass der Begriff der Zentrifuge auch im Kontext der gesch\u00fctzten Lehre in diesem Sinne zu verstehen ist, erschlie\u00dft sich dem Fachmann insbesondere daraus, dass als Bestandteile der gesch\u00fctzten Vorrichtung ein Rotor (Merkmal 1.1) und ein Motor (Merkmal 1.2) vorgesehen sind, und der Motor \u201ezum Rotieren des Rotors um eine horizontale Rotationsachse\u201c dient (Merkmal 3). In diesem sich bei Orientierung an dem Anspruchswortlaut ergebenden Verst\u00e4ndnis sieht sich der Fachmann durch den Inhalt der Klagegebrauchsmusterbeschreibung best\u00e4tigt. In dieser wird n\u00e4mlich beschrieben, dass mit der beanspruchten Zentrifuge ein zentrifugaler Effekt (Abs. [0100]) bzw. ein Zentrifugationseffekt erzielt werden kann (Abs. [0105]).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas magnetische Element (Merkmalsgruppe 6) ist klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df derart in einer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen N\u00e4he zu dem Rotor verortet, dass diejenigen Vorrichtungsbestandteile, die den Rotor bilden, auch das magnetische Element (zumindest im Wesentlichen) umgeben. Wie der Fachmann eine solche Anordnung innerhalb des Raumgebildes umsetzt, steht in seinem Belieben. Insbesondere schr\u00e4nkt die gesch\u00fctzte Lehre die Anordnung des magnetischen Elements in dem Rotor nicht weiter dahingehend ein, dass das magnetische Element fest mit dem Rotor verbunden ist. Weiter erfasst der Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters sowohl Ausgestaltungen, bei denen das magnetische Element durch einen (im Sinne eines Zahlworts) baueinheitlich ausgestalteten Magneten gebildet wird, als auch solche, bei denen mehrere Magneten zusammenwirken, um ein magnetisches Feld zu erzeugen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nNach dem Anspruchswortlaut (Merkmal 6) ist das magnetische Element erfindungsgem\u00e4\u00df \u201ein dem Rotor angeordnet\u201c. Erforderlich, aber auch ausreichend hierf\u00fcr ist, dass das magnetische Element im Rotor verortet ist, sich mithin in dem Raumgebilde befindet, das durch die Vorrichtungsbestandteile, die den Rotor bilden, vorgegeben ist. Aus dem Anspruchswortlaut folgt indes nicht notwendigerweise eine Anordnung, bei der das magnetische Element in eine Basiswand integriert oder in anderer Weise fest mit Vorrichtungsbestandteilen des Rotors verbunden ist. Aus der Formulierung \u201ein dem Rotor angeordnet\u201c l\u00e4sst sich ein entsprechendes Erfordernis nicht herleiten. Weder hei\u00dft es im Schutzanspruch 1, dass das magnetische Element in den Rotor oder ein bestimmtes Teil des Rotors integriert ist, noch ist in diesem von einer \u201efesten Verbindung\u201c des magnetischen Elements mit dem Rotor die Rede. Ebenso wird eine \u201edirekte\u201c Anordnung des magnetischen Elements in dem Rotor nicht gefordert. Die Art und Weise, wie das magnetische Element im Rotor angeordnet ist, l\u00e4sst der Schutzanspruch 1 vielmehr offen. Gleiches gilt f\u00fcr den Schutzanspruch 2.<\/li>\n<li>Hierf\u00fcr spricht auch eine an der Funktion des magnetischen Elements orientierte Auslegung. Anspruchsgem\u00e4\u00df ist das magnetische Element in dem Rotor angeordnet, um ein magnetisches Feld an die Vielzahl von Reaktionsgef\u00e4\u00dfen der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit anzulegen (Merkmal 6.1), wobei das magnetische Feld bevorzugt dazu eingerichtet ist, die magnetischen Partikel, die in einem oder mehreren Reaktionsgef\u00e4\u00dfen der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit beinhaltet sind, zu halten (Merkmal 6.2; Unteranspruch 2). Dadurch sollen die magnetischen Partikel beim Waschen durch Zentrifugation w\u00e4hrend der Zentrifugation in den Reaktionsgef\u00e4\u00dfen gehalten werden (vgl. Abs. [0021].). Hierf\u00fcr muss das magnetische Element nicht notwendig in eine Basiswand etc. des Rotors integriert sein. Es muss vielmehr nur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich in N\u00e4he zu den Reaktionsgef\u00e4\u00dfen bzw. den darin enthaltenen magnetischen Partikeln vorgesehen sein. Eben aus diesem Grunde gibt Schutzanspruch 1 vor, dass das magnetische Element in dem Rotor angeordnet ist (Merkmal 6). Denn der Rotor h\u00e4lt die Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit mit den Reaktionsgef\u00e4\u00dfen (Merkmal 2). Durch die Anordnung des magnetischen Elements in dem die Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit haltenden Rotor befindet sich das magnetische Element r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich in der N\u00e4he der Reaktionsgef\u00e4\u00dfe und der darin enthaltenen magnetischen Partikeln.<\/li>\n<li>Nichts anderes ergibt sich aus der zur Auslegung des Schutzanspruchs 1 heranzuziehenden Gebrauchsmusterbeschreibung. Diese best\u00e4tigt das vorstehend dargetane Verst\u00e4ndnis vielmehr gerade. Die Klagegebrauchsmusterbeschreibung (Abs. [0021]) erl\u00e4utert n\u00e4mlich, dass das magnetische Element in dem Rotor integriert, insbesondere in einer Basiswand angeordnet sein kann, es aber auch Teil eines Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4gers sein kann. W\u00f6rtlich hei\u00dft es in der allgemeinen Gebrauchsmusterbeschreibung (Abs. [0021]) hierzu:<\/li>\n<li>\u201e&#8230; Die Magnetelemente k\u00f6nnen in dem Rotor integriert sein, insbesondere in einer Basiswand des Rotors oder k\u00f6nnen Teil eines Reaktions-Gef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4gers sein. &#8230;\u201c<\/li>\n<li>Nach der Gebrauchsmusterbeschreibung kann das magnetische Element somit auch Teil eines Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4gers sein. Dadurch, dass der mit dem magnetischen Element ausger\u00fcstete Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4ger in den Rotor eingef\u00fchrt und dort platziert wird, ist dort auch das magnetische Element angeordnet.\u00a0 Ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem das magnetische Element Teil eines Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4gers ist, ist \u00fcberdies in Figur 16 der Klagegebrauchsmusterschrift gezeigt. In der zugeh\u00f6rigen Figurenbeschreibung (Abs. [0094]) hei\u00dft es zu dieser Ausf\u00fchrungsform, dass der gezeigte Mikrotiterplattentr\u00e4ger (20) eine Platte umfasst, die eine \u201eAnzahl von Magneten\u201c umfasst, welche ein Magnetfeld an die Reaktionsgef\u00e4\u00dfe anlegen. Bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel ist das magnetische Element somit Teil eines Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4gers (Mikrotiterplattentr\u00e4gers). In \u00dcbereinstimmung hiermit beansprucht Unteranspruch 3 ausdr\u00fccklich Schutz f\u00fcr eine Zentrifuge nach Anspruch 1 (oder Anspruch 2), bei der das magnetische Element Teil eines l\u00f6sbaren Tr\u00e4gers f\u00fcr eine Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit ist. Da Unteranspruch 3 Schutz f\u00fcr eine besondere Ausgestaltung nach Schutzanspruch 1 beansprucht, folgt aus Unteranspruch 3 zwingend, dass das magnetische Element auch dann im Rotor angeordnet ist, wenn es Teil eines aus dem Rotor entnehmbaren Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4gers ist. Gegenstand des Unteranspruchs 4 ist demgegen\u00fcber eine weitere (alternative) Ausgestaltung nach Anspruch 1, bei der das magnetische Element \u201ein den Rotor integriert ist\u201c. Gem\u00e4\u00df Unteranspruch 5 ist das magnetische Element hierbei bevorzugt in eine Basiswand des Motors integriert. Der allgemeinere Hauptanspruch des Klagegebrauchsmusters verlangt derartiges nicht, wobei dies auch f\u00fcr den hier in Kombination mit diesem geltend gemachten Schutzanspruch 2 gilt. Er gibt nur vor, dass das magnetische Element in dem Rotor angeordnet ist, was es auch dann ist, wenn er Teil eines aus dem Rotor entnehmbaren Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4gers ist.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten auf den vorliegenden Zwischenbescheid der L\u00f6schungsabteilung des DPMA vom 26.06.2023 (Anlage SSM2-BER1) betreffend das von der Kl\u00e4gerin im Parallelverfahren geltend gemachte Gebrauchsmuster DE\u2018XXE verweisen, gibt dieser keinen Anlass zu einer anderweitigen Auslegung des Klagegebrauchsmusteranspruchs.<\/li>\n<li>Die das parallele Gebrauchsmuster der Kl\u00e4gerin betreffenden Ausf\u00fchrungen der L\u00f6schungsabteilung des DPMA m\u00f6gen zwar als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu ber\u00fccksichtigen sein (vgl. BGH, GRUR 1996, 757 (759) \u2013 Zahnkranzfr\u00e4se; GRUR 1998, 895 (896) \u2013 Regenbecken; GRUR 2010, 950 Rn. 14 \u2013 Walzenformgebungsmaschine), sie entfalten aber keinerlei Bindungswirkung. Das gilt schon deshalb, weil sie nicht das Klagegebrauchsmuster betreffen. Der das vorliegende Klagegebrauchsmuster betreffende Zwischenbescheid der L\u00f6schungsabteilung enth\u00e4lt keine entsprechenden bzw. vergleichbaren Ausf\u00fchrungen.<\/li>\n<li>Aus dem das parallele Gebrauchsmuster DE\u2018XXE betreffenden Zwischenbescheid ergibt sich zudem nicht eindeutig, dass die L\u00f6schungsabteilung in Bezug auf dieses Schutzrecht davon ausgeht, dass das magnetische Element derart im Rotor angeordnet sein muss, dass es in den Rotor integriert und damit Teil des Rotors ist. Die L\u00f6schungsabteilung f\u00fchrt in dem vorgenannten Bescheid aus, dass sie die teilweise L\u00f6schung des Gebrauchsmusters f\u00fcr geboten halte, weil eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliege (Anlage SSM2-BER1, S. 6 f.). Die teilweise L\u00f6schung des eingetragenen Schutzanspruchs 1 des DE\u2018XXE, wie sie sodann mit Beschluss vom 23.04.2024 angeordnet worden ist (vgl. Sitzungsniederschrift v. 23.04.2024, Anlage K(B)20 d. Verfahrensakte I-2 U 28\/24, S. 2, dort Bl. 556 eA-OLG), spricht daf\u00fcr, dass die L\u00f6schungsabteilung an dieser Auffassung festgehalten hat. In dem in Rede stehenden Zwischenbescheid begr\u00fcndet die L\u00f6schungsabteilung ihre diesbez\u00fcgliche Auffassung damit, dass die Stammanmeldung die Ausgestaltung einer Zentrifuge mit mehreren magnetischen Elementen (ausschlie\u00dflich) in Figur 16 sowie auf Seite 16 (Z. 34) bis Seite 17 (Z. 5) der Beschreibung (S. 16, Z. 34 \u2013 S. 17. Z. 5) offenbare. In den so in Bezug genommenen Passagen stehe die Ausgestaltung mit mehreren magnetischen Elementen stets in einem Zusammenhang mit einem Merkmal, ausweislich dessen die magnetischen Elemente als Teil eines entnehmbaren Reaktionsgef\u00e4\u00df-Tr\u00e4gers in den Rotor verbracht w\u00fcrden. Eine Anordnung derart, dass mehrere magnetische Elemente ein integraler Bestandteil des Rotors seien, sei indes nicht gezeigt. Der eingetragene Hauptanspruch des Gebrauchsmusters DE\u2018XXE, so das DPMA weiter, enthalte aber eben diese Merkmalskombination nicht. Diesen Ausf\u00fchrungen l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass die L\u00f6schungsabteilung angenommen hat, dass das Merkmal, wonach das magnetische Element oder die mehreren magnetischen Elemente in dem Rotor angeordnet ist\/sind, so zu verstehen ist, dass dieses\/diese derart im Rotor angeordnet sein muss\/m\u00fcssen, dass es\/sie in den Rotor integriert ist\/sind. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich nur, dass die L\u00f6schungsabteilung eine Ausgestaltung mit mehreren magnetischen Elementen in der Stammanmeldung allein im Zusammenhang mit dem Merkmal eines entnehmbaren Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4gers als offenbart angesehen hat, welches Merkmal der Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters DE\u2018XXE nicht enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>Aus den weiteren Ausf\u00fchrungen der L\u00f6schungsabteilung ergibt sich ebenfalls nicht, jedenfalls nicht eindeutig, dass die L\u00f6schungsabteilung in Bezug auf das Gebrauchsmuster DE\u2018XXE davon ausgegangen ist, dass das magnetische Element nach dessen Schutzanspruch 1 zwingend in den Rotor integriert sein muss und eine Anordnung in einem l\u00f6sbaren, vom Rotor entnehmbaren Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4ger nicht anspruchsgem\u00e4\u00df ist. Zwar hei\u00dft es in dem in Rede stehenden Zwischenbescheid auch (Anlage SSM2-BER1, S. 6 unten):<\/li>\n<li>\u201eDort [Anm.: in Anspruch 9 der Stammanmeldung, wonach das magnetische Element in einem l\u00f6sbaren Reaktionsgef\u00e4\u00df-Tr\u00e4ger integriert ist] ist also das magnetische Element nicht direkt im Rotor angeordnet, sondern in einem entnehmbaren Tr\u00e4ger, wie in Figur 16 der Stammanmeldung dargestellt.\u201c (Anlage SSM2-BER1, S. 6, unten).<\/li>\n<li>Das k\u00f6nnte darauf hindeuten, dass die L\u00f6schungsabteilung bei ihren Erw\u00e4gungen von einem anderen, engeren Verst\u00e4ndnis ausgegangen ist. Indes kann diese Aussage zwanglos auch im Sinne des hier dargetanen Auslegungsergebnisses verstanden werden, wenn es darin hei\u00dft, dass das magnetische Element nicht \u201edirekt\u201c in dem Rotor angeordnet sei. Damit nimmt die L\u00f6schungsabteilung n\u00e4mlich einen Begriff auf, der dem Anspruchswortlaut nicht zu entnehmen ist, und mit dem gerade eine Anordnung des magnetischen Elements im Sinne der Alternative \u201ein dem Rotor integriert\u201c in Bezug genommen sein kann. Selbst wenn die L\u00f6schungsabteilung aber doch einem anderen Verst\u00e4ndnis zuneigen sollte, lassen sich dem Zwischenbescheid jedenfalls keine inhaltlichen Erw\u00e4gungen entnehmen, die ein in dem dargestellten Sinne engeres Verst\u00e4ndnis des hier geltend gemachten Klagegebrauchsmusteranspruchs rechtfertigen k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDer Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters erfasst als magnetisches Element (Merkmal 1.4) sowohl Ausgestaltungen, bei denen ein baueinheitlich ausgestalteter Magnet zur Anwendung eines magnetischen Feldes vorgesehen ist, als auch solche Ausf\u00fchrungsformen, bei denen eine Mehrzahl von Magneten vorhanden ist.<\/li>\n<li>Aus dem Anspruchswortlaut, wonach \u201eein\u201c magnetisches Element (Merkmal 1.4) Teil der gesch\u00fctzten Zentrifuge ist, l\u00e4sst sich eine Beschr\u00e4nkung auf Ausgestaltungen mit nur einem einzigen Magneten nicht entnehmen. Dass das Wort \u201eein\u201c zwingend im Sinne eines Zahlworts zu verstehen ist, geht aus dem Anspruchswortlaut nicht hervor. Vielmehr l\u00e4sst dieser ohne weiteres auch ein Verst\u00e4ndnis zu, wonach das magnetische Element unter Verwendung des unbestimmten Artikels (\u201eein\u201c) seiner Gattung nach beschrieben ist.<\/li>\n<li>Auch die gebotene technisch-funktionale Betrachtung f\u00fchrt zu keinem engeren Verst\u00e4ndnis. Wie bereits ausgef\u00fchrt, ist dem magnetischen Element klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df die Funktion zugewiesen, ein magnetisches Feld zu erzeugen, das auf die in dem mindestens einen Reaktionsgef\u00e4\u00df enthaltenen magnetischen Partikel einwirkt. Diese Wirkung kann sowohl durch einen einzigen (gro\u00dfen) Magneten als auch durch eine Mehrzahl von (kleinen) Magneten herbeigef\u00fchrt werden. Es gibt auch keine sonstigen technischen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Anordnung lediglich eines (einzigen) Magnetelements im Rotor. Ob ein Magnetelement oder mehrere Magnetelemente verwendet werden, ist f\u00fcr die Zwecke des Klagegebrauchsmusters irrelevant. Es bleibt dem Fachmann \u00fcberlassen, wie viele magnetische Elemente er verwendet (Anzahl eins oder mehr) und welche Gr\u00f6\u00dfe diese haben.<\/li>\n<li>Der Gebrauchsmusterbeschreibung entnimmt der Fachmann zudem, dass das Klagegebrauchsmuster unter \u201eeinem magnetischen Element\u201c auch mehrere magnetische Elemente versteht. Denn in Absatz [0021] hei\u00dft es (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eZum Waschen magnetischer Partikel (magnetic beads) wird der Rotor einer Zentrifuge zum Reinigen und Waschen von Reaktions-Gef\u00e4\u00dfeinheiten mit einem magnetischen Element bereitgestellt zum Anlegen eines magnetischen Felds an die Reaktions-Gef\u00e4\u00dfe, so dass magnetische Partikel, die in den Reaktions-Gef\u00e4\u00dfen enthalten sind, durch das magnetische Feld an der Stelle Stele gehalten werden. Die Magnetelemente k\u00f6nnen in dem Rotor integriert sein, insbesondere in einer Basiswand des Rotors oder k\u00f6nnen Teil eines Reaktions-Gef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4gers sein. Mit solch einem Magnetelement k\u00f6nnen die Magnetpartikel durch Zentrifugation gewaschen werden ohne die magnetischen Partikel zu verlieren.\u201c<\/li>\n<li>Bereits aus dieser Beschreibungsstelle ergibt sich, dass der Begriff bzw. die Formulierung \u201eein magnetisches Element\u201c auch \u201eMagnetelemente\u201c (Plural), d.h. mehr als ein magnetisches Element umfasst.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus hei\u00dft es in Absatz [0094] in Bezug auf das in Figur 16 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>Zum Waschen von magnetischen Partikeln, wird ein Mikrotiterplattentr\u00e4ger 20 (Fig. 16) bereitgestellt, der eine Platte umfasst, welche eine Anzahl von magnetischen Elementen 57 aufweist. Die Anzahl kann eins sein f\u00fcr einen gro\u00dfen Magneten, der die Plattenfl\u00e4che abdeckt, oder kann mehr als eins sein &#8230;\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann sieht sich hierdurch voll und ganz in seiner Annahme best\u00e4tigt, dass \u201eein magnetisches Element\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters nicht notwendig ein einziges Magnetelement sein muss, sondern das von diesem Begriff bzw. Teil-Merkmal auch mehrere Magnetelemente umfasst sind.<\/li>\n<li>Soweit die L\u00f6schungsabteilung des DPMA in dem das DE\u2018XXE betreffenden L\u00f6schungsverfahren den Schutzanspruch 1 des DE\u2018XXE teilweise gel\u00f6scht hat, indem es dort die Alternative \u201eoder mehrere magnetische Elemente\u201c aus diesem Anspruch gestrichen hat, weil es diesen insoweit f\u00fcr unzul\u00e4ssig erweitert angesehen hat, hat dies in Bezug auf den Schutzbereich des vorliegenden Klagegebrauchsmusters keine Konsequenzen.<\/li>\n<li>Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Senats zum Patentrecht, dass das Verletzungsgericht wegen der strikten Bindung an den Erteilungsakt und dessen weiteres Schicksal daran gehindert ist, im Wege der Auslegung Ausf\u00fchrungsformen in den Schutzbereich des Wortsinns einzubeziehen, um die das Patent nach dem Inhalt einer Rechtsbestandsentscheidung beschr\u00e4nkt worden ist (Senat, Urt. v. 14.12.2022 \u2013 I-2 U 2\/17, GRUR-RS 2022, 38378 Rn. 23 \u2013 Lichtemittierende Bauelemente; Urt. v. 23.11.2023 \u2013 I-2 U 36\/17, GRUR-RS 2023, 35703 Rn. 99 \u2013 Zusammensetzung auf der Basis von Zirkoniumoxid und Ceroxid; Urt. v. 02.05.2024 \u2013 I-2 U 70\/23; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Auflage, 2024, Kap. A. Rn. 125). Auf die Gr\u00fcnde f\u00fcr die erfolgte Beschr\u00e4nkung kommt es dabei nicht an, weshalb auch solche Ausf\u00fchrungsvarianten, die wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung der Anmeldung ausgenommen worden sind, nicht in den Wortsinn des Patentanspruchs einbezogen werden d\u00fcrfen (Senat, Urt. v. 14.12.2022 \u2013 I-2 U 2\/17, GRUR-RS 2022, 38378 Rn. 23\u2013 Lichtemittierende Bauelemente; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A. Rn. 125). Diese Problematik stellt sich in Bezug auf das vorliegende Klagegebrauchsmuster indes nicht, weil dieses \u2013 im Gegensatz zum DE\u2018XXE \u2013 nicht teilweise gel\u00f6scht worden ist. Vielmehr hat das DPMA den das Klagegebrauchsmuster betreffenden L\u00f6schungsantrag der Beklagten zu 1) durch Beschluss vom 23.04.2024 zur\u00fcckgewiesen. Den Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters hat die Gebrauchsmusterl\u00f6schungsabteilung damit nicht als unzul\u00e4ssig erweitert angesehen.<\/li>\n<li>Ohne Erfolg machen die Beklagten ferner geltend, das dargelegte Verst\u00e4ndnis verbiete sich, weil (auch) das Klagegebrauchsmuster auf der Grundlage eines solchen Verst\u00e4ndnisses unzul\u00e4ssig erweitert sei. Unbeschadet dessen, dass der Senat eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Klagegebrauchsmusteranspruchs nicht zu erkennen vermag (dazu nachfolgend), kommt es darauf f\u00fcr die Auslegung des geltend gemachten Schutzanspruchs nicht an.\u00a0 Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Patentanspruch nicht \u2013 zur Vermeidung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung \u2013 nach Ma\u00dfgabe des urspr\u00fcnglich Offenbarten ausgelegt werden, ihm darf also nicht deshalb ein bestimmter Sinngehalt beigelegt werden, weil sein Gegenstand andernfalls gegen\u00fcber den Ursprungsunterlagen unzul\u00e4ssig erweitert w\u00e4re (BGH, GRUR 2012, 1124 Rn. 28 \u2013 Polymerschaum I; GRUR 2015, 875 Rn. 17 \u2013 Rotorelemente; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 17.10.2019 \u2013 2 U 11\/18, GRUR-RR 2020, 137 Rn. 136 \u2013 Bakterienkultivierung; Urt. v. 11.11.2021 \u2013 I-15 U 25\/20, GRUR-RS 2021, 37635 Rn. 88 \u2013 Sanit\u00e4re Einsetzeinheit; Urt. v. 24.05.2024 \u2013 I-2 U 67\/23, GRUR-RS 2024, 1618 Rn. 53 \u2013 Kinderreisesitzbasis, m.w.N.). Grundlage der Auslegung ist vielmehr allein die Patentschrift (BGH, GRUR 2004, 47 \u2013 blasenfreie Gummibahn I; GRUR 2012, 1124 Rn. 28 \u2013 Polymerschaum; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 17.10.2019 \u2013 2 U 11\/18, GRUR-RR 2020, 137 Rn. 136 \u2013 Bakterienkultivierung; Urt. v. 11.11.2021 \u2013 I-15 U 25\/20, GRUR-RS 2021, 37635 Rn. 88 \u2013 Sanit\u00e4re Einsetzeinheit; Urt. v. 25.08.2022 \u2013 I-2 U 31\/18, GRUR-RS 2022, 21391 Rn. 53 \u2013 Faserstrangherstellung; Urt. v. 24.05.2024 \u2013 I-2 U 67\/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 53 \u2013 Kinderreisesitzbasis, m.w.N.). Ein Gebrauchsmuster ist in derselben Weise wie ein Patent auszulegen (BGH, GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; Senat, Urt. v. 08.04.2021 \u2013 I-2 U 46\/20, GRUR-RS 2021, 9045 Rn. 54 \u2013 Roller), weshalb f\u00fcr die Auslegung eines Gebrauchsmusteranspruchs nichts anderes gilt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist ferner in der geltend gemachten Fassung schutzf\u00e4hig.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters, aus welchem der Kl\u00e4ger in einem Verletzungsverfahren Rechte herleitet, ist grunds\u00e4tzlich durch das Verletzungsgericht selbst zu pr\u00fcfen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 18.07.2019 \u2013 I-15 U 46\/18, GRUR-RS 2019, 45774 Rn. 68 \u2013 Heizger\u00e4t; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 15.09.2011 \u2013 4b O 99\/11, GRUR-RR 2012, 66 (68) \u2013 Tintenpatronen-Verf\u00fcgung; Cepl\/Vo\u00df\/Cepl, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 3. Aufl., 2022, \u00a7 148 Rn. 180). Etwas anderes gilt gem. \u00a7 19 Satz 3 GebrMG dann, wenn zwischen den Parteien des Verletzungsstreits auch ein L\u00f6schungsverfahren gef\u00fchrt worden und dort eine das Gebrauchsmuster (ggf. auch nur teilweise) aufrechterhaltende Entscheidung ergangen ist. Die Bindungswirkung besteht allerdings erst dann, wenn die Zur\u00fcckweisungsentscheidung rechtskr\u00e4ftig ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 18.07.2019 \u2013 I-15 U 46\/18, GRUR-RS 2019, 45774 Rn. 67 \u2013 Heizger\u00e4t). An einer solchen Rechtskraft des Beschlusses des DPMA vom 23.04.2024 fehlt es vorliegend, weshalb nicht bereits deshalb von der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters auszugehen ist. Der Beklagten zu 1) steht gem. \u00a7 18 Abs. 1 GebrMG gegen den am 23.04.2024 ergangenen Beschluss des DPMA, mit dem ihr L\u00f6schungsantrag zur\u00fcckgewiesen worden ist, das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist gem. \u00a7 18 Abs. 1 GebrMG i. V. m. \u00a7 73 Abs. 2 Satz 1 PatG binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses einzureichen. Das gilt auch dann, wenn der Beschluss bereits zuvor im Zusammenhang mit einer m\u00fcndlichen Verhandlung verk\u00fcndet worden ist (Schulte\/P\u00fcschel, PatG, 12. Auflage, 2022, \u00a7 73 Rn. 61). Im Streitfall hat der Lauf der Rechtsmittelfrist noch nicht begonnen, da ein schriftlicher Beschluss im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung noch nicht zugestellt gewesen ist.<\/li>\n<li>Auch wenn die Zur\u00fcckweisung des L\u00f6schungsantrages damit noch nicht rechtskr\u00e4ftig ist, ist eine Aussetzung des Verletzungsprozesses im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene L\u00f6schungsverfahren indes weder gem. \u00a7 19 S. 2 GebrMG notwendig noch nach \u00a7 19 S. 1 GebrMG angebracht. Wird ein Gebrauchsmuster im L\u00f6schungsverfahren aufrechterhalten, so gen\u00fcgen f\u00fcr eine Aussetzung \u2013 anders als vor einer erstinstanzlichen L\u00f6schungsentscheidung \u2013 nicht schon berechtigte Zweifel am Rechtsbestand, sondern es ist der in einem Patentverletzungsprozess geltende Ma\u00dfstab heranzuziehen (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 11.6.2018 \u2013 15 W 30\/18, BeckRS 2018, 58963 Rn. 6; Urt. v. 18.07.2019 \u2013 I-15 U 46\/18, GRUR-RS 2019, 45774 Rn. 68 \u2013 Heizger\u00e4t, m.w.N.), wonach eine Aussetzung nur angezeigt ist, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Schutzrecht dem erhobenen Angriff auf seinen Rechtsbestand nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten). Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil nach Pr\u00fcfung und Bejahung der Schutzf\u00e4higkeit durch die fachkompetente L\u00f6schungsabteilung eine Entscheidung vorliegt, welche die Vermutung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Gebrauchsmusters (in seiner geltend gemachten Fassung) begr\u00fcndet. Es handelt sich dann nicht mehr nur um ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht, sondern die Rechtsbestandssituation ist vergleichbar mit derjenigen, die bei einem \u2013 nach Pr\u00fcfung durch das fachkundige Amt \u2013 erteilten Patent besteht (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 11.6.2018 \u2013 15 W 30\/18, BeckRS 2018, 58963 Rn. 6; Urt. v. 18.07.2019 \u2013 I-15 U 46\/18, GRUR-RS 2019, 45774 Rn. 68 \u2013 Heizger\u00e4t; vgl. auch Senat, Urt. v. 06.05.2021 \u2013 I-2 U 48\/20, GRUR-RS 2021, 10556 Rn. 64 \u2013 Kindersitz, f\u00fcr den Fall der Erteilung eines parallelen Patents). Auch wenn im Gebrauchsmusterverletzungsverfahren das Trennungsprinzip nicht gilt und das Verletzungsgericht infolgedessen selbst\u00e4ndig \u00fcber die Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters zu entscheiden hat, erscheint es sachgerecht, in einer solchen Situation denselben Ma\u00dfstab anzuwenden wie bei einer Aussetzungsentscheidung betreffend ein Patent nach \u00a7 148 ZPO und somit der von einer fachkundigen Stelle beschiedenen Rechtsbest\u00e4ndigkeit Beachtung zu verleihen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 18.07.2019 \u2013 I-15 U 46\/18, GRUR-RS 2019, 45774 Rn. 68 \u2013 Heizger\u00e4t; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 352 (354) \u2013 Stanzwerkzeug).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nHiervon ausgehend kommt im Streitfall eine Aussetzung des Verletzungsprozesses nicht in Betracht. Vielmehr ist von der Bestandskraft des hier geltend gemachten Klagegebrauchsmusteranspruchs auszugehen. F\u00fcr diese spricht, dass die L\u00f6schungsabteilung des DPMA sogar den eingetragenen Schutzanspruch 1 im Rahmen des erstinstanzlichen L\u00f6schungsverfahrens unter Ber\u00fccksichtigung des auch im vorliegenden Verletzungsprozess entgegengehaltenen Standes der Technik f\u00fcr schutzf\u00e4hig erachtet hat. Dass die Beurteilung der L\u00f6schungsabteilung unter Ber\u00fccksichtigung der hier in Rede stehende Fassung des Klagegebrauchsmusters unzutreffend ist, verm\u00f6gen die Beklagten nicht aufzuzeigen und dies vermag der Senat auch nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Beklagten wenden gegen die Schutzf\u00e4higkeit des Gegenstands des Klagegebrauchsmusters im Wesentlich ein, dass die Erfindung nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht (\u00a7 1 Abs. 1 GebrMG). Sofern sie sich in erster Instanz auch darauf berufen haben, dass es der gesch\u00fctzten Lehre an der Neuheit fehlt, haben sie \u2013 bereits erstinstanzlich \u2013 keine konkreten Ausf\u00fchrungen dazu gemacht, die diesen Einwand st\u00fctzen, weshalb das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass es dem Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nicht an der Neuheit fehlt. Dies wird von den Beklagten im Rahmen ihres Berufungsangriffs auch nicht gesondert beanstandet.<\/li>\n<li>Die Wertung, ob eine erfinderische Leistung vorliegt, vollzieht sich grunds\u00e4tzlich nach denselben Grunds\u00e4tzen wie im Patentrecht (BGH, GRUR 2006, 842 Rn. 19 \u2013 Demonstrationsschrank). Danach ist die erforderliche erfinderische Leistung zu verneinen, wenn der Stand der Technik die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung nahelegt (Benkard\/Engel, PatG, 12. Aufl., 2023, \u00a7 1 Rn. 16b). In den Stand der Technik sind alle der \u00d6ffentlichkeit vor dem Priorit\u00e4tstag zug\u00e4nglichen Lehren (Beschreibungen und Benutzungen) einzubeziehen (Benkard\/Engel, a.a.O., \u00a7 4 Rn. 21). Es ist zu fragen, ob ein \u00fcber durchschnittliche Kenntnisse und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgender Fachmann, wie er auf dem technischen Gebiet der Erfindung in einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Unternehmen am Priorit\u00e4tstag typischerweise mit Entwicklungsaufgaben betraut wurde, und dem unterstellt wird, dass ihm der gesamte am Priorit\u00e4tstag \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Stand der Technik bei seiner Entwicklungsarbeit bekannt zur Verf\u00fcgung stand, in der Lage gewesen w\u00e4re, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und K\u00f6nnen einschlie\u00dflich etwaiger Routineversuche \u00fcbersteigende Leistung erbringen zu m\u00fcssen (Benkard\/Engel, a.a.O., \u00a7 4 Rn. 21).<\/li>\n<li>Das kann hier mit Blick auf den dem Klagegebrauchsmuster entgegengehaltenen Stand der Technik nicht bejaht werden.<\/li>\n<li>(1.1)<br \/>\nEs bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Fachmann in dem hier ma\u00dfgeblichen Priorit\u00e4tszeitpunkt (06.08.2013) bei einer Kombination der D1, der D2 oder der D3 mit einer vorbekannten magnetischen Reaktions-Gef\u00e4\u00dfeinheit in naheliegender Art und Weise zu der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Fassung gelangt w\u00e4re.<\/li>\n<li>Mit Blick auf die D1 kann schon nicht angenommen werden, dass diese eine Zentrifuge im Sinne des Klagegebrauchsmusters zeigt. Bereits deshalb f\u00fchrt auch eine Kombination der in Rede stehenden Druckschrift mit einem vorbekannten magnetischen Reaktions-Gef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4ger nicht zu der Lehre des Klagegebrauchsmusters.\u00a0 Die D1 beschreibt einen \u201eRotator f\u00fcr Gef\u00e4\u00dfe\u201c, der in Laboratorien benutzt werden kann, um den Inhalt der Gef\u00e4\u00dfe schonend, aber gr\u00fcndlich zu durchmischen (D1, S. 1, Abs. 1). Der Gef\u00e4\u00dfinhalt soll zwar ausreichend, nicht aber zu intensiv durchmischt werden (D1, S. 1, Abs. 2). Dass in diesem Zusammenhang eine Drehbewegung in Bezug genommen ist, mittels derer eine Zentrifugalkraft erzeugt wird, ist nicht erkennbar. Die insoweit bestehenden Bedenken des Senats werden auch durch die als fachkundige \u00c4u\u00dferung zu w\u00fcrdigende Stellungnahme des DPMA in dem das Klagegebrauchsmuster betreffenden Zwischenbescheid vom 27.06.2023 (Anlage K(A) 14, Bl. 441 ff. eA-OLG) gest\u00fctzt. Dort n\u00e4mlich wird eine Zentrifuge im Sinne des Klagegebrauchsmusters zu einem Mischer abgegrenzt, bei dem es sich um ein Ger\u00e4t zur Vermischung bzw. Homogenisierung von Stoffen handelt (Anlage (K(A) 14, S. 5, unter Ziff. 4, 1. Abs.). In konsequenter Fortsetzung dieser Einsch\u00e4tzung hat auch die L\u00f6schungsabteilung ausgef\u00fchrt, dass sich die hier in Rede stehende Druckschrift, da eine gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Zentrifuge nicht offenbart werde, f\u00fcr den Fachmann nicht als Ausgangspunkt eigne, um zu der gesch\u00fctzten Lehre zu gelangen (Anlage K(A) 14, S. 6 unter lit. (c), 2. Abs.).<\/li>\n<li>Die D2 offenbart zwar eine Zentrifuge im Sinne des Klagegebrauchsmusters, denn dort wird unter anderem ein Vorgang der Zentrifugation beschrieben, um Fl\u00fcssigkeit aus den Reaktions-Gef\u00e4\u00dfeinheiten zu beseitigen (D2, Sp. 1, Z. 45 f.; Sp. 3, Z. 24 f. sowie Sp. 8, Z. 52 f.). Sofern die Kl\u00e4gerin dem entgegentritt und meint, die Druckschrift sei gattungsfremd, weil sie sich nicht mit dem Waschen von magnetischen Partikeln befasse, ist nicht erkennbar, dass sich aus dem Waschvorgang besondere Anforderungen an die Ausgestaltung einer klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Zentrifuge ergeben. Indes kann \u2013 wie nachfolgend ausgef\u00fchrt wird \u2013 nicht angenommen werden, dass der Fachmann bei einer Kombination der D2 mit einer vorbekannten magnetischen Reaktions-Gef\u00e4\u00dfeinheit in naheliegender Art und Weise zu der gesch\u00fctzten Lehre gelangt.<\/li>\n<li>Die Beklagten f\u00fchren als Beispiele f\u00fcr vorbekannte magnetische Reaktions-Gef\u00e4\u00dfeinheiten die Gegenst\u00e4nde der D8 und der D9 an. Dabei handelt es sich zwar um Mikrotiterplatten, die mit magnetischen Elementen ausgestattet sind, indes geht aus diesen Druckschriften nicht hervor, dass die Mikrotiterplatten geeignet sind, ein magnetisches Feld zu erzeugen, das die magnetischen Partikel w\u00e4hrend der Zentrifugation und damit gegen eine wirkende Zentrifugalkraft h\u00e4lt (Merkmal 6.2). Die D8 beschreibt, worauf auch die Beklagten verweisen, dass eine Sammelplatte auf einem Magneten, der f\u00fcr eine 96-Well-Sammelplatte hergerichtet ist, platziert wird (Abs. [0049] der D8). Dadurch, so hei\u00dft es in dieser Druckschrift, haften die magnetischen Partikel an der Sammelplatte an (Abs. [0049] der D8). Daraus ergibt sich indes nicht, dass ein magnetisches Feld erzeugt wird, das ausreichend ist, um die magnetischen Partikel gegen eine Zentrifugalkraft zu halten. Denn ein Vorgang der Zentrifugation steht mit dem dargestellten Inhalt der D8 in keinem erkennbaren Zusammenhang. Im Kontext der in Bezug genommenen Passage wird beschrieben, dass die in der Mikrotiterplatte enthaltene L\u00f6sung im Anschluss an die Anbindung der magnetischen Partikel an die Sammelplatte \u201edurch Pipettieren\u201c entfernt werden kann (Abs. [0049] der D8), eine Zentrifugation gelangt hier nicht erkennbar zum Einsatz. Es findet sodann zwar Erw\u00e4hnung, dass die magnetischen Partikel nach dem Entfernen der L\u00f6sung gewaschen werden (Abs. [0049] der D8). Dass dies durch Zentrifugation geschieht, ist indes nicht offenbart. Ein Vorgang der Zentrifugation l\u00e4sst sich dem von den Beklagten in Bezug genommenen Teil der Druckschrift schlie\u00dflich nur in einem Zusammenhang mit dem Waschen und\/oder Entfernen von nicht-magnetischen Partikeln aus einer L\u00f6sung entnehmen (Abs. [0049] der D8 a. E.). F\u00fcr eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung eines zum Halten magnetischer Partikel hinreichenden magnetischen Feldes streitet daher auch dieser Beschreibungsinhalt nicht.<\/li>\n<li>Vergleichbare Bedenken bestehen im Zusammenhang mit dem Offenbarungsgehalt der D9, den die Beklagten in Form der Figur 1 und dem als \u201eZusammenfassung\u201c \u00fcberschriebenen Beschreibungsteil in Bezug nehmen. Dort ist gezeigt, dass eine Mikrowellplatte 2 auf einer magnetischen Platte 1 gehalten ist (Abs. [0029] und Abs. [0034] der D9). Die Funktion der magnetischen Platte wird dahingehend beschrieben, dass sie die in der Mikrowellplatte befindlichen magnetischen Partikel h\u00e4lt (Abs. [0029] der D9).<\/li>\n<li>Damit kann der Fachmann zu der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Lehre nur dann gelangen, wenn er zus\u00e4tzlich zu der Kombination der D2 mit der D8 bzw. der D9 ein ausreichend starkes magnetisches Feld erzeugt. Dazu wird er jedoch durch keine dieser Schriften angeregt. Allein das blo\u00dfe Wissen des Fachmannes um einen technischen Sachverhalt, hier die Existenz der sog. Magnetic-Beads-Technologie, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es f\u00fcr den Fachmann auch nahgelegen hat, sich bei der L\u00f6sung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen (BGH, GRUR 2018, 716 Rn. 28 \u2013 Kinderbett; GRUR 2009, 743 Rn. 37 \u2013 Airbag-Ausl\u00f6sesteuerung; GRUR 2023, 39 Rn. 88 \u2013 Leuchtdiode).<\/li>\n<li>In \u00dcbereinstimmung hiermit hat die L\u00f6schungsabteilung ausweislich des vorliegenden Zwischenbescheides weder der D8 noch der D9 einen Inhalt entnommen, der gegen die Annahme eines erfinderischen Schritts spricht (vgl. Zwischenbescheid v. 27.06.2023, Anlage K(A) 14, S. 7, 3. Abs.). Nach der Auffassung der fachkundigen L\u00f6schungsabteilung fehlt es \u00fcberdies an einer Veranlassung des Fachmannes zu der hier in Rede stehenden Kombination (vgl. Zwischenbescheid v. 27.06.2023, Anlage K(A) 14, S. 6, vorletzter Abs.).<\/li>\n<li>Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur Kombination der D2 mit einer vorbekannten magnetischen Reaktions-Gef\u00e4\u00dfeinheit gelten entsprechend im Hinblick auf die Kombination einer Zentrifuge, wie sie aus D3 bekannt ist, mit vorbekannten magnetischen Reaktions-Gef\u00e4\u00dfeinheiten.<\/li>\n<li>(1.2)<br \/>\nDie Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters steht auch ausgehend von der D4 aufgrund einer Kombination mit der D1 oder mit der D2 nicht in Frage.<\/li>\n<li>\u00c4hnlich wie bereits f\u00fcr eine Kombination der D2 mit einer vorbekannten magnetischen Reaktions-Gef\u00e4\u00dfeinheit ausgef\u00fchrt, ist auch im Hinblick auf eine Kombination der D4 mit der D1 oder der D2 nicht ersichtlich, dass der Fachmann durch eine solche in naheliegender Art und Weise zu der Lehre des Klagegebrauchsmusters gelangt. Denn es fehlt auch bei einer Kombination dieser Druckschrift daran, dass das magnetische Feld hinreichend ist, um die magnetischen Partikel w\u00e4hrend des Vorgangs des Zentrifugierens zu halten (Merkmal 6.2). Dies zeigt keine der vorgenannten Druckschriften auf.<\/li>\n<li>Mit Blick auf die D4 ist den Beklagten zwar zuzugestehen, dass diese Druckschrift auf die Magnetic-Beads-Technologie Bezug nimmt (Abs. [0003] der D4) und dieser die F\u00e4higkeit zuschreibt, magnetische Partikel \u00fcber magnetische Kr\u00e4fte anzuziehen (Abs. [0003] der D4) und so in einem Gef\u00e4\u00df zu halten (Abs. [0004] der D4). Indes steht auch der sich so ergebende Offenbarungsgehalt in keinem Zusammenhang mit einem Vorgang der Zentrifugation. Schutzgegenstand der D4 ist eine sog. \u201eRotations- und Ausklopfvorrichtung\u201c, mittels derer Fl\u00fcssigkeit aus einer Multiwell-Platte entfernt werden kann (Abs. [0006] der D4). Die Vorrichtung weist Plattenhalter (11) mit 24 Magneten (13) auf (Abs. [0012] a. E. der D4), die bewirken, dass die in einer Fl\u00fcssigkeit der Multiwell-Platte enthaltenen magnetischen Partikel angezogen werden (Abs. [0016] der D4). F\u00fcr die Vorrichtung ist eine Drehbewegung um 180 Grad beschrieben (Abs. [0013], Abs. [0017], Abs. [0020] und Figuren 1, 4 und 5 der D4), so dass ein Gro\u00dfteil der in den Multiwell-Platten befindlichen Fl\u00fcssigkeit \u2013 unter Zur\u00fcckhalten der magnetischen Partikel \u2013 ausl\u00e4uft. Dieser Drehbewegung schlie\u00dft sich ein \u201eAusklopfen\u201c an (Abs. [0013], Abs. [0019] sowie Figur 1 der D4), womit bewirkt werden soll, dass auch die restliche, nach der Drehbewegung noch in der Multiwell-Platte verbliebene Fl\u00fcssigkeit aus dieser gelangt (Abs. [0018] f. der D4). Dass diese so beschriebene Drehbewegung, die die Beklagten selbst lediglich als \u201eVorstufe einer Zentrifugation\u201c charakterisieren, eine Zentrifugalkraft erzeugt, geht aus der D4 nicht hervor. Sofern in deren Beschreibung ein Vorgang der Zentrifugation Erw\u00e4hnung findet, erf\u00e4hrt dieser keine Umsetzung durch die offenbarte Apparatur. Vielmehr wird ausgef\u00fchrt, dass eine Multiwell-Platte mit einer Bakterienkultur zun\u00e4chst f\u00fcr 5 Minuten einer Zentrifugation unterzogen und erst im Anschluss daran in die \u201eRotations- und Ausklopfvorrichtung\u201c verbracht wird (Abs. [0022] der D4). Hier kommt es dann \u2013 durch Ausf\u00fchren der Dreh- und Ausklopfbewegung \u2013 zum Entfernen der L\u00f6sung aus der Multiwell-Platte und zu einem nicht n\u00e4her spezifizierten Waschvorgang der zur\u00fcckgehaltenen magnetischen Partikel (Abs. [0022] der D4).<\/li>\n<li>Die D2 offenbart schon kein magnetisches Element als solches. In der D1 ist zwar ein magnetisches Element beschrieben (S. 2, 8. Abs. der D1), aber auch dieses wirkt, da die D1 eine klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Zentrifuge nicht offenbart (dazu zuvor), einer Zentrifugalkraft nicht entgegen. Es dient vielmehr dazu, ein Beh\u00e4lter w\u00e4hrend des Vorgangs des Durchmischens zu halten (S. 2, 8. Abs. der D1).<\/li>\n<li>Dass der Fachmann \u2013 ausgehend von dem dargestellten Offenbarungsgehalt der in Rede stehenden Druckschriften \u2013 gleichwohl ohne weiteres zur Anwendung eines magnetischen Felds gelangt, das hinreichend ist, um magnetische Partikel w\u00e4hrend eines Vorgangs der Zentrifugation zu halten, kann nicht angenommen werden. Die Beklagten beschr\u00e4nken sich insoweit auf die Feststellung, dass der Fachmann beachte, dass der Magnet ausreichend stark sein m\u00fcsse (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung v. 13.06.2023 in dem Verfahren I-2 U 28\/24, S. 8, Rn. 22, dort Bl. 166 eA-OLG). Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil die Beklagten hierbei unterstellen, dass der Fachmann durch die D4 veranlasst werde, die Entleerungskraft der \u201eRotations- und Ausklopfvorrichtung\u201c zu erh\u00f6hen und die L\u00f6sung in der Verwendung einer Zentrifuge zu suchen. Die Entleerungskraft wird dem Fachmann aber im Kontext der D4 nicht als unzureichend beschrieben. Vielmehr wird als bevorzugt hervorgehoben, dass sich die Reinigungsgeschwindigkeit mit der offenbarten Vorrichtung erh\u00f6hen lasse (Abs. [0025] der D4), weshalb f\u00fcr sie ein industrieller Anwendungsbereich er\u00f6ffnet sei und ihr ein hoher wirtschaftlicher Wert zukomme (Abs. [0027] der D4). Sofern eine Erh\u00f6hung der Entleerungskraft unter dem Aspekt angezeigt sein k\u00f6nnte, dass nach der Drehung der Multiwell-Platte durch die offenbarte Apparatur ein Rest der Fl\u00fcssigkeit in der Platte verbleibt (Abs. [0018] der D4), stellt die Druckschrift selbst auch daf\u00fcr eine L\u00f6sung derart bereit, dass die Apparatur einige Male ausgeklopft (\u201etapped\u201c) wird (Abs. [0019] der D4), so dass es auch unter diesem Gesichtspunkt einer erh\u00f6hten Entleerungskraft nicht bedarf.<\/li>\n<li>In \u00dcbereinstimmung hiermit ist auch die L\u00f6schungsabteilung in ihrem das Klagegebrauchsmuster betreffenden Zwischenbescheid davon ausgegangen, dass die Lehre des Klagegebrauchsmusters auch bei Ber\u00fccksichtigung der D4 schutzf\u00e4hig ist (vgl. Zwischenbescheid v. 27.06.2023, Anlage K(A) 17, S. 6, unter lit. (c), 2. Abs.).<\/li>\n<li>(1.3)<br \/>\nDie durch das Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzte Lehre ist auch nicht durch eine Kombination der D10 mit der D2 oder der D3 nahegelegt.<\/li>\n<li>Die D10 lehrt ein Verfahren zur Trennung von an magnetische Partikel gebundenen Komponenten von einer L\u00f6sung unter Einsatz magnetischer und zentrifugaler Kr\u00e4fte (Sp. 1, Z. 13 \u2013 Z. 15, Sp. 2, Z. 14f. der D10 und Hauptanspruch 1). In diesem Zusammenhang beschreibt die D10 eine \u201eContainer\u201c- Vorrichtung, die zur Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens geeignet ist (Sp. 3, Z. 41 der D10). Diese Vorrichtung enth\u00e4lt ein oder mehrere Abteile (\u201ecompartments\u201c) (Sp. 3, Z. 42 f. der D10), die jeweils in eine Kammer (8) und einen \u00e4u\u00dferen Bereich (10) zweigeteilt sind (Sp. 3, Z. 42 \u2013 Z. 46 der der D10). Ein einzelnes Abteil in diesem Sinne ist etwa mit den Figuren 1 und 5 der D10 illustriert. Auf der Grundlage dieses Beschreibungsinhalts zeigt die D10 \u2013 anders als die bisher er\u00f6rterten Druckschriften \u2013 zwar ein magnetisches Element, dessen magnetisches Feld hinreichend ist, um einer Zentrifugalkraft entgegenzuwirken. Denn mit Bezugnahme auf die \u201eContainer\u201c-Vorrichtung wird erl\u00e4utert, dass eine in der Kammer (8) enthaltene L\u00f6sung durch Aus\u00fcben von Zentrifugalkraft in den \u00e4u\u00dferen Bereich (10) gelangt (Sp. 4, Z. 9 \u2013 Z. 13 und Z. 44 \u2013 Z. 50 der D10), w\u00e4hrend die in der L\u00f6sung enthaltenen magnetischen Partikel \u00fcber einen Magneten (12) in der Kammer (8), dort insbesondere in deren unterem Bereich (5), verbleiben (Sp. 4, Z. 13 \u2013 Z. 17 und Sp. 6, Z. 6 der D10). Indes sind, wor\u00fcber zwischen den Parteien kein Streit besteht, Motor und Rotor der D10 \u2013 anders als nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters \u2013 nicht derart konfiguriert, dass sich der Rotor veranlasst durch den Motor um eine horizontale Rotationsachse bewegt (Merkmal 3). Vielmehr entsteht die Zentrifugalkraft durch eine rotierende Bewegung entlang einer Vertikalachse (Sp. 4. Z. 37f. der D10 in einer Zusammenschau mit Figur 3 der D10). Hinzukommt, dass der Beschreibungsinhalt der D10, der auf eine \u201eaxis 19\u201c Bezug nimmt (Sp. 4, Z. 37 f. der D10 und Figur 4 der D10), zwar die Existenz eines Rotors (Merkmal 1.1) nahelegt. Der Fachmann entnimmt der Druckschrift indes nichts \u00fcber dessen n\u00e4here Ausgestaltung, geschweige denn einer solchen im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters (Merkmalsgruppe 2).<\/li>\n<li>Auf der Grundlage dieses Offenbarungsgehalts der D10 gibt diese Schrift aus fachm\u00e4nnischer Sicht keinen Anlass, die Vertikal- gegen eine Horizontalbewegung durch Konfiguration eines Rotors in klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfer Weise auszutauschen, um so eine alternative Vorrichtung f\u00fcr das Waschen magnetischer Partikel durch Zentrifugation bereitzustellen. Dies hat auch die L\u00f6schungsabteilung des DPMA so gesehen (vgl. Zwischenbescheid v. 27.06.2023, Anlage K(A) 14, S. 6, vorletzter Abs.). Ohne Erfolg machen die Beklagten in diesem Zusammenhang geltend, dem Fachmann seien sowohl Zentrifugen mit horizontaler als auch mit vertikaler Drehachse bekannt, weshalb der Fachmann keine Probleme bei der Realisierung einer klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Zentrifuge habe. Unbeschadet dessen, dass das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln nicht schon dann als nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit (hier einem erfinderischen Schritt) beruhend bewertet werden kann, wenn keine Hinderungsgr\u00fcnde zutage treten, von im Stand der Technik Bekanntem zum Gegenstand der Lehre zu gelangen (BGH, GRUR 2010, 407 Rn. 17 \u2013 einteilige \u00d6se), liegen mit Blick auf den Offenbarungsgehalt der D10 gerade solche Umst\u00e4nde vor, die von einer Kombination mit einer Zentrifuge, deren Rotator eine Horizontalbewegung vollzieht, wegf\u00fchren. Die aus Figur 9 der D10 erkennbare Umrandung der einzelnen Abteile (\u201ecompartements\u201c) ist nicht geeignet, diese gegen eine Horizontalbewegung derart festzuhalten, dass diese an ihrem Platz verbleiben. Andere Haltemittel f\u00fcr die Abteile sind in der Druckschrift nicht gezeigt. Des Weiteren wirkt sich im Falle einer Horizontalbewegung die jeweils innerhalb der Kammer (8) angeordnete innere Barriere (6) (Sp. 3, Z. 46 \u2013 Z. 49 der D10 und Sp. 3, Z. 66 \u2013 Sp. 4, Z. 1 der D10 sowie Figur 1 der D10) derart aus, dass die zwischen dieser und der inneren Wand 4 befindliche Fl\u00fcssigkeit nicht in Richtung des \u00e4u\u00dferen Bereichs 10 gelangen kann. Dieser aber ist gerade dazu vorgesehen, die Fl\u00fcssigkeit aus der Kammer (8) aufzunehmen.<\/li>\n<li>(1.4)<br \/>\nDie gesch\u00fctzte Lehre ergibt sich auch nicht in naheliegender Art und Weise aus einer Kombination der D1 mit der D2 oder der D3. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts, denen die Beklagten mit ihrer Berufung auch nicht gesondert entgegengetreten sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten schlie\u00dflich auf die D5 und die D6 Bezug nehmen, um aufzuzeigen, dass dem Fachmann die Kombination der Magnetic-Beads-Technologie mit der Zentrifugaltechnik bekannt war, steht auch dies der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters unter dem Gesichtspunkt eines fehlenden erfinderischen Schritts nicht entgegen. Auch insoweit kann auf die landgerichtlichen Ausf\u00fchrungen verwiesen werden, denen sich der erkennende Senat nach eigener Pr\u00fcfung anschlie\u00dft und die auch der Auffassung der L\u00f6schungsabteilung entsprechen (vgl. Zwischenbescheid v. 27.06.2023, Anlage K(A) 14, S. 6 f.). Die diesbez\u00fcgliche W\u00fcrdigung des Landgerichts haben die Beklagten mit der Berufung ebenfalls nicht gesondert angegriffen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist auch nicht unzul\u00e4ssig erweitert.<\/li>\n<li>(2.1)<br \/>\nEine unzul\u00e4ssige Erweiterung ergibt sich zun\u00e4chst nicht daraus, dass der Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters \u2013 wie aufgezeigt \u2013 auch solche Ausf\u00fchrungsformen erfasst, bei denen das magnetische Element (Merkmal 1.4) von mehreren, baulich getrennt ausgestalteten Magneten gebildet wird. Dies haben die Beklagten im Rahmen des auf das Klagegebrauchsmuster bezogenen L\u00f6schungsverfahrens \u2013 soweit ersichtlich \u2013 auch nicht geltend gemacht.<\/li>\n<li>Aus dem (bisherigen) Ergebnis des das DE\u2018XXE betreffenden L\u00f6schungsverfahrens kann f\u00fcr eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des hiesigen Klagegebrauchsmusters nichts hergeleitet werden. Ausgehend davon, dass der eingetragene Schutzanspruch 1 des DE\u2018XXE auf eine Zentrifuge mit \u201eeinem oder mehreren magnetischen Elementen\u201c gerichtet ist, hat \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 die L\u00f6schungsabteilung ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine teilweise L\u00f6schung insoweit gesehen, wie die Alternative \u201emehrere magnetische Elemente\u201c beansprucht war. Eine solche Teill\u00f6schung kommt mit Blick auf das Klagegebrauchsmuster, dessen Schutzanspruch 1 auf eine Zentrifuge mit \u201eeinem magnetischen Element\u201c gerichtet ist, nicht in Betracht.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen sind von dem Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung aber auch Ausgestaltungen mit mehreren magnetischen Elementen umfasst. Wie auch die L\u00f6schungsabteilung in dem das DE\u2018XXE betreffenden L\u00f6schungsverfahren anerkannt hat (Anlage SSM2-BER1, S. 7 oben), sind in der Stammanmeldung Ausf\u00fchrungsformen mit mehreren, baulich getrennt ausgestalteten Magneten beschrieben (Anlage K(A) 2, S. 16, Z. 34 \u2013 S. 17, Z. 5 und Figur 16). Sie finden in der Stammanmeldung \u2013 neben einer Ausgestaltung mit nur einem (einzigen) Element \u2013 als eine technisch-funktional gleicherma\u00dfen m\u00f6gliche Gestaltungsalternative eines magnetischen Elements wie folgt Erw\u00e4hnung (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eThe number [of magnetic elements] can be one for one big magnet covering the plate area or more than one, wherein the magnetic elements are regularly distributed on said plate. These magnetic elements 57 apply a magnetic field to the reaction vessels.\u201c (Anlage K(A) 2, S. 16, Z. 35 f.),<\/li>\n<li>deutsche \u00dcbersetzung:<br \/>\n\u201eDie Anzahl kann eins sein f\u00fcr einen gro\u00dfen Magneten, der die Plattenfl\u00e4che abdeckt oder kann mehr sein als eins sein, wobei die magnetischen Elemente gleichm\u00e4\u00dfig auf der Platte verteilt sind. Diese magnetischen Elemente 57 legen ein Magnetfeld an die Reaktions-Gef\u00e4\u00dfe an.\u201c (Anlage K(A) 2a, S. 26, 1. Abs.).<\/li>\n<li>Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Stammanmeldung eine Ausgestaltung mit mehreren Magneten lediglich in einer Kombination mit einem von dem Rotor l\u00f6sbaren Tr\u00e4ger konkret beschrieben ist, w\u00e4hrend eine Ausgestaltung mit mehreren fest in den Rotor integrierten Magneten nicht gezeigt ist. Denn auch eine solche Ausgestaltung entnimmt der Fachmann dem Gesamtzusammenhang der Anmeldeunterlagen als zur Erfindung geh\u00f6rend.<\/li>\n<li>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist f\u00fcr die urspr\u00fcngliche Offenbarung eines beanspruchten Gegenstandes erforderlich, dass die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen in ihrer Gesamtheit unmittelbar und eindeutig als m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zu entnehmen ist (BGH, GRUR 2018, 175 Rn. 30 \u2013 digitales Buch; GRUR 2022, 1575 Rn. 68 \u2013 \u00dcbertragungsparameter; Urt. v. 13.12.2022 \u2013 X ZR 115\/20, GRUR-RS 2022, 39089 Rn. 37 f. \u2013 Gurtaufroller). Bei der Aussch\u00f6pfung des Offenbarungsgehalts sind grunds\u00e4tzlich auch Verallgemeinerungen von urspr\u00fcnglich offenbarten Ausf\u00fchrungsbeispielen zul\u00e4ssig (BGH, GRUR, 2022, 1575 Rn. 70 \u2013 \u00dcbertragungsparameter; Urt. v. 13.12.2022 \u2013 X ZR 115\/20, GRUR-RS 2022, 39089 Rn. 38 \u2013 Gurtaufroller). Danach ist ein \u201ebreit\u201c formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung aus fachlicher Sicht als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit bereits der Anmeldung als zu der angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend entnehmbar ist \u2013 sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen. Das gilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch f\u00fcr sich betrachtet dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg f\u00f6rderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (BGH, Urt. v. 13.12.2022 \u2013 X ZR 115\/20, GRUR-RS 2022, 39089 Rn. 38 \u2013 Gurtaufroller).<\/li>\n<li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen gilt hier Folgendes:<\/li>\n<li>Auf der Grundlage des Gesamtzusammenhangs der Stammanmeldung stellt sich das Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem das magnetische Element Teil eines in den Rotor einbringbaren l\u00f6sbaren Tr\u00e4gers ist, f\u00fcr den Fachmann als eine Ausgestaltung der allgemeineren technischen Lehre dar, wonach das magnetische Element in dem Rotor angeordnet ist. Die integrative Anordnung im Rotor bildet demgegen\u00fcber eine andere Ausgestaltungsm\u00f6glichkeit der allgemeinen Lehre.<\/li>\n<li>Dies ergibt sich \u2013 in Entsprechung zu Absatz [0021] der Klagegebrauchsmusterschrift \u2013 aus der Textstelle auf Seite 8, Zeile 39 f. d. Stammanmeldung (Anlage K(A) 2), die wie folgt lautet (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eThe magnetic element can be integrated into the rotor, particularly in a base wall of the rotor, or can be part of a reaction vessel unit carrier.\u201c,<\/li>\n<li>Hinsichtlich des angesprochenen Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4gers ist dem Fachmann hierbei im Hinblick auf die Gesamtoffenbarung der Stammanmeldung klar, dass diese in den Rotor eingebracht wird.<\/li>\n<li>Ferner offenbart die Stammanmeldung in Anspruch 8 eine Zentrifuge zum Waschen von magnetischen Partikeln in einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit, welche u.a. ein magnetisches Element aufweist, welches in dem Rotor angeordnet ist, um ein magnetisches Feld an die Reaktionsgef\u00e4\u00dfe einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit anzulegen. Gegenstand des Anspruchs 9 ist eine Zentrifuge nach Anspruch 8, bei der das Magnetelement Teil eines l\u00f6sbaren Tr\u00e4gers einer Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit ist. Infolge des R\u00fcckbezugs des Anspruchs 9 ist wiederum klar, dass bei der von diesem beschriebenen Zentrifuge, bei der das Magnetelement Teil eines l\u00f6sbaren Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4gers ist, das Magnetelement im Sinne des Anspruchs 8 \u201ein dem Rotor angeordnet\u201c ist.<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend sieht der Fachmann auch eine Ausgestaltung, bei welcher mehrere Magnete in den Rotor integriert sind, als zu der angemeldeten Erfindung geh\u00f6rig an. Sie ergibt sich f\u00fcr ihn ohne weiteres aus einer Kombination der ihm \u2013 im Hinblick auf die Ausgestaltung des magnetischen Elements einerseits sowie der Anordnung desselben im Rotor andererseits \u2013 jeweils als technisch-gleichwertig offenbarten Gestaltungsm\u00f6glichkeiten. Das gilt umso mehr, als ihm die Stammanmeldung im Zusammenhang mit einer Ausgestaltung, bei welcher das magnetische Element Teil eines l\u00f6sbaren Tr\u00e4gers ist, die Austauschbarkeit eines Magneten gegen mehrere Magneten ausdr\u00fccklich vor Augen f\u00fchrt (Anlage K(A) 2, S. 16, Z. 35 f.). Auf dieser Grundlage ergibt sich eine Austauschbarkeit ohne weiteres auch f\u00fcr eine Ausgestaltung, bei welcher das magnetische Element in den Rotor integriert ist. Denn eine solche Ausgestaltung stellt sich \u2013 wie aufgezeigt \u2013 gleicherma\u00dfen als eine Anordnung des magnetischen Elements in dem Rotor dar. Aus dem Gesamtzusammenhang der Anmeldeunterlagen ergeben sich auch keine technisch-funktionalen Gesichtspunkte, die der Austauschbarkeit eines einzelnen Magnetes gegen mehrere Magneten im Falle einer integrativen Anordnung in dem Rotor entgegenstehen.<\/li>\n<li>(2.2)<br \/>\nEine unzul\u00e4ssige Erweiterung folgt auch nicht daraus, dass \u2013 was die Beklagten in erster Instanz geltend gemacht haben \u2013 der eingetragene Schutzanspruch 1 die Merkmale des \u201eSpalts\u201c und der \u201eSaugpumpe\u201c, wie sie in Anspruch 1 der Stammanmeldung enthalten sind, nicht enth\u00e4lt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts Bezug genommen, die die Beklagten mit der Berufung nicht gesondert angegriffen haben. Wie der den L\u00f6schungsantrag der Beklagten zu 1) zur\u00fcckweisende Beschluss vom 23.04.2024 zeigt, ist auch die L\u00f6schungsabteilung insoweit nicht von einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung des Klagegebrauchsmusters ausgegangen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 macht wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung Gebrauch. Sie verwirklicht, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, s\u00e4mtliche Merkmale des Schutzanspruchs 1 und sie entspricht auch den zus\u00e4tzlichen Vorgaben des Schutzanspruchs 2.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 die Merkmale 1 bis 1.3 sowie die Merkmale 2 bis 5 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, steht zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, weshalb weitere Ausf\u00fchrungen des Senats hierzu entbehrlich sind.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 weist auch ein magnetisches Element (Merkmal 1.4) auf, das in klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfer Weise in dem Rotor angeordnet ist (Merkmal 6). Die gesch\u00fctzte Lehre erfasst \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 auch Ausgestaltungen, bei denen mehrere baulich getrennte Magneten Teil eines l\u00f6sbaren Tr\u00e4gers f\u00fcr eine Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit sind, der sich im Betrieb der Zentrifuge im Rotor befindet, wie dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 der Fall ist. Was die Verwirklichung des Teil-Merkmals der \u201eAnordnung im Rotor\u201c durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 anbelangt, wird im \u00dcbrigen auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts verwiesen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das magnetische Element in Gestalt der Mehrzahl von Magnetelementen \u2013 wie zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 auch eingerichtet, um magnetische Partikel, die in einem oder mehreren der Reaktionsgef\u00e4\u00dfe der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit beinhaltet sind, w\u00e4hrend des Zentrifugierens der Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheit zu halten (Merkmal 6.2). Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 den Vorgaben dieses Merkmals entspricht, stellen die Beklagten nicht in Abrede.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte unmittelbare Schutzrechtsverletzung bzw. -benutzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Vernichtung sowie zum R\u00fcckruf und, weil sie das Klagegebrauchsmuster schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihrer Schadenersatzanspr\u00fcche zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese \u2013 von der Berufung nicht gesondert angegriffenen \u2013 Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>B.<\/li>\n<li>Die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig und in dem aus dem Tenor zu B. dieses Urteils ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin im Rahmen des Berufungsverfahrens nunmehr zus\u00e4tzlich auch auf eine mittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters gest\u00fctzte Anspr\u00fcche geltend macht, ist dies zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEin in erster Instanz obsiegender Kl\u00e4ger muss sich nach gefestigter Rechtsprechung der Berufung der Gegenseite anschlie\u00dfen, wenn er sich nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschr\u00e4nken, sondern seinerseits eine Klageerweiterung vornehmen oder neue Anspr\u00fcche einf\u00fchren will (vgl. z.B. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 22.12.2016 \u2013 I-15 U 31\/14, GRUR-RR 2017, 249 Rn. 24 \u2013 Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 17.01.2019 \u2013 I-15 U 132\/14, GRUR-RS 2019, 7922 Rn. 35 \u2013 Monolythischer Vielschichttaktor; Urt. v. 14.03.2019 \u2013 I-2 U 114\/09, GRUR-RS 2019, 6081 Rn. 30 \u2013 Mehrpolige Steckverbindung). Daher ist im Fall einer Klageerweiterung die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2018, 1037 (1041) \u2013 Flammpunktfunktionspr\u00fcfung; Urt. v. 21.02.2019 \u2013 I-2 U 3\/18, GRUR-RS 2019, 6090 Rn. 61 \u2013 Vorschubeinrichtung). Eine solche hat die Kl\u00e4gerin hier fristgerecht eingelegt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 524 Abs. 2 ZPO ist eine Anschlussberufung bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zul\u00e4ssig. Diese Frist hat die Kl\u00e4gerin eingehalten. Mit prozessleitender Verf\u00fcgung vom 14.06.2023 ist ihr eine Frist zur Berufungserwiderung bis zum 14.09.2023 gesetzt worden (Bl. 384 eA-OLG). Auf einen Fristverl\u00e4ngerungsantrag der Kl\u00e4gerin ist diese Frist bis zum 21.09.2023 verl\u00e4ngert worden (Bl. 410 eA-OLG). Mit Schriftsatz vom 21.09.2023, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat die Kl\u00e4gerin nicht nur auf die Berufung der Beklagten erwidert, sondern ausdr\u00fccklich auch Anschlussberufung eingelegt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie im Wege der Anschlussberufung vorgenommene Klageerweiterung ist im Berufungsverfahren auch zul\u00e4ssig (\u00a7 533 ZPO).<\/li>\n<li>Die Voraussetzungen einer Klage\u00e4nderung nach \u00a7 533 Nr. 1 ZPO liegen vor, denn die Beklagten haben stillschweigend eingewilligt (\u00a7 533 Nr. 1, 1. Alt. ZPO). Ihre Einwilligung ist entsprechend \u00a7 267 ZPO unwiderleglich zu vermuten, da sie sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat r\u00fcgelos auf die erweiterte Klage eingelassen haben. Die Klageerweiterung ist \u00fcberdies sachdienlich im Sinne von \u00a7 533 Nr. 1, 2. Alt. ZPO. Die nunmehr ferner geltend gemachte mittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters ist auf solche Tatsachen gest\u00fctzt, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung \u00fcber die Berufung ohnehin nach \u00a7 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Sie betrifft mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 die beiden Bestandteile der in erster Instanz angegriffenen Kombination aus Zentrifuge und magnetischem Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4ger (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1). Dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Zentrifuge und die angegriffenen magnetischen Tr\u00e4ger auch isoliert vertreibt, ist unstreitig. Indem auf dieser Grundlage dar\u00fcber entschieden wird, ob (auch) eine mittelbare Klagegebrauchsmusterverletzung durch das isolierte Anbieten und die isolierte Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 vorliegt, wird ein weiterer Prozess zwischen den Parteien vermieden. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Voraussetzungen einer Klageerweiterung nach \u00a7 533 Nr. 2 ZPO vorliegen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Anschlussberufung ist auch \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die Beklagten verletzen das Klagepatent dadurch mittelbar, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 in Deutschland Abnehmern anbieten und auch an sie liefern, die ihrerseits zur Benutzung des durch das Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzten Gegenstandes nicht berechtigt sind (\u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 GebrMG). Der Kl\u00e4gerin stehen infolge dieser mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung auch die nunmehr zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung sowie Schadensersatz zu, \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, \u00a7 24b Abs. 1, 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Keinen Erfolg hat die Anschlussberufung lediglich insoweit, als die Kl\u00e4gerin betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 in erster Linie eine Unterlassungsverurteilung in der Form begehrt, dass den Beklagten f\u00fcr den Fall der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 aufgegeben werden soll, ihren Abnehmern ein Vertragsstrafeversprechen abzuverlangen. Die Kl\u00e4gerin kann insoweit nur verlangen, dass den Beklagten aufgegeben wird, auch die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 mit einem Warnhinweis zu verbinden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagten verletzten das Klagegebrauchsmuster durch das jeweils isolierte Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 mittelbar.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 GebrMG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Erfindungen berechtigten Personen, Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 vor.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 sind jeweils objektiv dazu geeignet, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung gem\u00e4\u00df dem geltend gemachten Klagegebrauchsmusteranspruch verwendet zu werden.<\/li>\n<li>Ein Mittel ist dann geeignet, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, wenn es im Zusammenhang mit weiteren Elementen in eine Gestaltung gebracht werden kann, die von allen Merkmalen des unter Gebrauchsmusterschutzes stehenden Gegenstandes Gebrauch macht und damit eine Benutzungshandlung im Sinne von \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 GebrMG verwirklicht (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 (850) \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Ob die erforderliche Eignung des Mittels vorliegt, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstands, der angeboten oder geliefert werden soll oder worden ist (BGH, GRUR 2005, 848 (850) \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Das Mittel muss so ausgebildet sein, dass eine unmittelbare Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre mit allen Merkmalen durch die Abnehmer m\u00f6glich ist (BGH, GRUR 2007, 773, Rn. 18 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/li>\n<li>Das trifft auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 jeweils zu. Die entsprechende objektive Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 folgt aus den Ausf\u00fchrungen zur unmittelbaren Gebrauchsmusterverletzung. Danach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, bestehend aus Zentrifuge (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) und magnetischem Tr\u00e4ger (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3), s\u00e4mtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusteranspruchs wortsinngem\u00e4\u00df. Auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 handelt es sich ferner jeweils um ein Mittel im Sinne des \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht.<\/li>\n<li>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 (761) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2006, 570 Rn. 10 \u2013 extracoronales Geschiebe; GRUR 2007, 769 Rn. 18 \u2013 Pipettensystem; GRUR 2012, 1230 Rn. 32 \u2013 MPEG-2-Videosignalcodierung). Da der Schutzanspruch ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Umfang der gesch\u00fctzten Lehre ist, sind regelm\u00e4\u00dfig alle im Schutzanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung (BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 18 \u2013 Pipettensystem), soweit sie nicht ausnahmsweise zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leistungsergebnis nichts oder praktisch nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 20 \u2013 Pipettensystem; GRUR 2007, 773 Rn. 14 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; GRUR 2015, 467 Rn. 58 \u2013 Audiosignalcodierung; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25.02.2021 \u2013 I-15 U 1\/20, GRUR-RR 2021, 337 Rn. 83 \u2013 Filtervorrichtung).<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend bezieht sich sowohl die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 als auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 auf ein wesentliches Element der Erfindung. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 handelt es sich um eine Zentrifuge, die \u2013 bis auf das magnetische Element (Merkmal 1.4; Merkmalsgruppe 6) \u2013 s\u00e4mtliche Bestandteile der durch das Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzten Vorrichtung aufweist. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 stellt das magnetische Element bereit und ist geeignet, erfindungsgem\u00e4\u00df in den Rotor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 eingesetzt zu werden, wodurch die klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Vorrichtung entsteht.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 jeweils gesondert \u00fcber die Internetseite www.B.com angeboten und diese auch jeweils gesondert an Abnehmer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geliefert hat.<\/li>\n<li>Eine Angebotshandlung der Beklagten zu 1) ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Werbung der Beklagten zu 1. auf der Internetseite nach Durchf\u00fchrung des erstinstanzlichen Verfahrens einen Disclaimer mit folgendem Inhalt enthielt:<\/li>\n<li>\u201eAufgrund eines Gerichtsurteils des LG D\u00fcsseldorf richtet sich die Bewerbung eines Systems bestehend aus A mit Magnet Carrier im Rotor auf dieser Internetseite nicht an in Deutschland ans\u00e4ssige Kunden, weshalb auch solche Systeme bis zum 06.08.2024 an solche Kunden nicht geliefert werden k\u00f6nnen.\u201c<\/li>\n<li>Dieser Disclaimer erweist sich, wie das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf in dem Zwangsvollstreckungsverfahren mit dem Aktenzeichen I-15 W 25\/23 festgestellt hat, als unzureichend, auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 bezogene Angebotshandlungen f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszuschlie\u00dfen, weil er seinerseits eine Angebotshandlung enth\u00e4lt. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen in dem Beschluss vom 07.12.2023 in der Sache I-15 W 25\/23 verwiesen. Was die im Wege der Anschlussberufung angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 anbelangt, betrifft der Disclaimer bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont nicht den isolierten Vertrieb dieser Ausf\u00fchrungsformen. Abgesehen davon haben die Beklagten den Disclaimer auch erst nach Erlass des angefochtenen Urteils verwendet, weshalb er f\u00fcr die Zeit davor von vornherein irrelevant ist.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDie in Deutschland belieferten Abnehmer der Beklagten zu 1) verwenden, wovon mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen ist, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 in Deutschland, weshalb auch der f\u00fcr eine mittelbare Gebrauchsmusterverletzung erforderliche \u201edoppelte Inlandsbezug\u201c gegeben ist.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nDie Abnehmer der Beklagten zu 1) sind schlie\u00dflich zur Benutzung der durch das Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzten Zentrifuge nicht berechtigt. F\u00fcr eine \u201eBerechtigung\u201c der Abnehmer der Beklagten zu 1) haben die Beklagten nichts dargetan und hierf\u00fcr ist auch nichts ersichtlich.<\/li>\n<li>ff)<br \/>\nDes weiteren sind auch die subjektiven Voraussetzungen f\u00fcr eine mittelbare Gebrauchsmusterverletzung im Sinne des \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 GebrMG gegeben.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer Tatbestand des \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG setzt \u2013 ebenso wie der Tatbestand des \u00a7 10 Abs. 1 PatG \u2013 in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden. Damit sind zwei Alternativen er\u00f6ffnet, das nach dem gesetzlichen Tatbestand erforderliche subjektive Moment festzustellen. Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist \u201eoffensichtlich\u201c), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur gebrauchsmusterverletzenden Verwendung bestimmen wird (vgl. BGH, GRUR 2006, 839 (841) \u2013 Deckenheizung; GRUR 2007, 679 Rn. 35 \u2013 Haubenstretchautomat).<\/li>\n<li>Da der Nachweis der Verwendungsbestimmung des Abnehmers f\u00fcr den insoweit darlegungs- und beweisbelastenden Patentinhaber mit Schwierigkeiten verbunden ist, l\u00e4sst sich \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG \u2013 ebenso wie \u00a7 10 Abs. 1 PatG \u2013\u00a0 entnehmen, dass es zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Anbietenden oder Lieferanten gen\u00fcgt, dass das Bestimmtsein der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung \u2013 im Zeitpunkt des Angebots bzw. der Lieferung \u2013 auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist (BGH, GRUR 2005, 848 (851) \u2013 Antriebsscheibenaufzug; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25.05.2023 \u2013 I-15 U 75\/22 Rn. 109, zitiert nach juris). Zur Feststellung des Tatbestandsmerkmals kann deshalb auf objektive Indizien und Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens zur\u00fcckgegriffen werden (BGH, GRUR 2005, 848 (851) \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839 Rn. 24 \u2013 Deckenheizung; GRUR 2007, 679 Rn. 37 \u2013 Haubenstretchautomat; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25.05.2023 \u2013 I-15 U 75\/22 Rn. 109, zitiert nach juris). In diesem Zusammenhang k\u00f6nnen insbesondere das Ma\u00df der Eignung des Mittels f\u00fcr den patentgem\u00e4\u00dfen Gebrauch und f\u00fcr andere, patentfreie Zwecke, die \u00fcbliche Verwendung und Anwendungshinweise des Liefernden Bedeutung erlangen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.02.2014 \u2013 I-2 U 93\/12, BeckRS 2014, 5736 \u2013 Folientransfermaschine; GRUR-RR 2016, 97 (104) \u2013 Prim\u00e4re Verschl\u00fcsselungslogik; Urt. v. 25.05.2023 \u2013 I-15 U 75\/22 Rn. 109, zitiert nach juris). Abgesehen von den F\u00e4llen ausschlie\u00dflich patentgem\u00e4\u00df verwendbarer Mittel (BGH, GRUR 2005, 848 (852) \u2013 Antriebsscheibenaufzug) ist eine Verwendungsbestimmung regelm\u00e4\u00dfig dann zu bejahen, wenn der Lieferant in einer Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die M\u00f6glichkeit patentgem\u00e4\u00dfer Verwendung hinweist oder diese gar empfiehlt (BGH, GRUR 2006, 839 Rn. 24 \u2013 Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679 Rn. 37 \u2013 Haubenstretchautomat). Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Schutzrechtseingriff f\u00fchrende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848 (851) \u2013 Antriebsscheibenaufzug OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 22.02.2018 \u2013 I-2 U 20\/17, BeckRS 2018, 9235 Rn. 78; Urt. v. 15.12.2022 \u2013 I-15 U 65\/21, GRUR-RS 2022, 55370 Rn. 107 \u2013 Tabaksticks).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nUnter Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze liegen hier die subjektiven Voraussetzungen sowohl in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 als auch hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 vor.<\/li>\n<li>Was die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 anbelangt, ergibt sich dies zwar nicht bereits daraus, dass das angegriffene Reinigungsger\u00e4t ausschlie\u00dflich mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 und damit lediglich in klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfer Art und Weise verwendet werden kann. Denn das angegriffene Reinigungsger\u00e4t ist auch in anderen, nicht klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Konfigurationen einsetzbar (vgl. Anlage K(A) 9). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 wird den Abnehmern aber jedenfalls auch in einer klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Verwendung pr\u00e4sentiert, indem sie auf der Internetseite mit der Adresse www.B.com unter der Bezeichnung \u201emagnetic bead assay\u201c (vgl. Anlage K(AT) 7) zur Reinigung magnetischer Partikel beworben wird. Derjenige Abnehmer, der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 zur Reinigung magnetischer Partikel einsetzt, verwendet diese in einer gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung. Denn diese Verwendung setzt eine Konfiguration voraus, bei der das angegriffene Reinigungsger\u00e4t mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 ausgestattet wird. Es gibt mithin keine gebrauchsmusterfreie Nutzungsm\u00f6glichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2, wenn diese zur Reinigung magnetischer Partikel eingesetzt wird. Davon, dass Abnehmer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 jedenfalls auch zu eben diesem Zweck, den die Beklagte zu 1) in ihrer Werbung herausstellt, einsetzen, kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgegangen werden. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 von Abnehmer auch in dieser Art und Weise verwendet wird, wissen die Beklagten auch. Jedenfalls ist die gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Verwendungsbestimmung durch die Abnehmer f\u00fcr die Beklagten unter den gegebenen Umst\u00e4nden aber offensichtlich.<\/li>\n<li>Nichts anderes gilt mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3, die die Beklagte zu 1) auch zusammen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 als \u201emagnetic bead assay\u201c anbietet, so dass ihre Abnehmer diese mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 und damit in gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfer Weise verwenden sollen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie damit (auch) vorliegende mittelbare Schutzrechtsverletzung f\u00fchrt zu den im Tenor dieses Urteils ausgeurteilten Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDa die Beklagten der Vorschrift des \u00a7 11 GebrMG zuwider die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters benutzt haben, kann die Kl\u00e4gerin sie nach \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG im tenorierten Umfang auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das Unterlassungsbegehren der Kl\u00e4gerin ist in diesem Umfang aufgrund der festgestellten (mittelbaren) Verletzung des Klagegebrauchsmusters gerechtfertigt. Soweit die Kl\u00e4gerin in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 prim\u00e4r die Verurteilung der Beklagten zur Auferlegung einer Vertragsstrafe an ihre Abnehmer im Falle der Lieferung dieser Ausf\u00fchrungsform begehrt, liegen die Voraussetzungen hierf\u00fcr allerdings nicht vor. Insoweit ist lediglich \u2013 wie f\u00fcr den Fall des Anbietens \u2013 eine Verurteilung gerechtfertigt, durch die den Beklagten untersagt wird, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 ohne einen Warnhinweis zu liefern.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nHinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 steht der Kl\u00e4gerin ein uneingeschr\u00e4nkter Unterlassungsanspruch zu.<\/li>\n<li>Eine mittelbare Gebrauchsmusterverletzung hat zwar nicht in jedem Fall eine unbedingte Unterlassungsverurteilung (sog. Schlechthinverbot) zur Folge. Diese kann grunds\u00e4tzlich nur durchgesetzt werden, wenn das angebotene oder gelieferte Mittel \u2013 technisch und wirtschaftlich sinnvoll (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.07.2018 \u2013 I-2 U 46\/15, BeckRS 2018, 23979 Rn. 76; Urt. v. 30.09.2021 \u2013 I-2 U 52\/20, GRUR-RS 2021, 32045 Rn. 86 \u2013 Entfernbare Schutzgruppe; Beschl. v. 24.01.2022 \u2013 I-15 U 65\/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 9 \u2013 Tabaksticks I) \u2013 ausschlie\u00dflich in gebrauchsmusterverletzender Weise verwendet werden kann (vgl. BGH, GRUR 2006, 839 Rn. 27 \u2013 Deckenheizung; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.07.2018 \u2013 I-2 U 46\/15, BeckRS 2018, 23979 Rn. 76; Urt. v. 30.09.2021 \u2013 I-2 U 52\/20, GRUR-RS 2021, 32045 Rn. 86 \u2013 Entfernbare Schutzgruppe; Beschl. v. 24.01.2022 \u2013 I-15 U 65\/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 9 \u2013 Tabaksticks I). Davon muss hier im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 jedoch ausgegangen werden. Auch wenn die angegriffenen magnetischen Reaktionsgef\u00e4\u00dfeinheitstr\u00e4ger theoretisch auch anderweitig einsetzbar sein m\u00f6gen, ist davon auszugehen, dass sie wirtschaftlich sinnvoll praktisch ausschlie\u00dflich zusammen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 verwendbar sind. Denn die Kl\u00e4gerin hat im Verhandlungstermin vorgetragen, dass es keine praktisch relevante Verwendungsm\u00f6glichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 als diejenige in Kombination mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 gebe (vgl. Protokoll zur Sitzung vom 27.06.2024, S. 3, unten, Bl. 612 eA-OLG). Nach ihren Angaben verwenden Abnehmer, die die angegriffenen magnetischen Tr\u00e4ger erwerben, diese in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 zur Reinigung magnetischer Partikel. Dem sind die Beklagten nicht konkret entgegengetreten. Sie haben auf den diesbez\u00fcglichen Vortrag der Kl\u00e4gerin eine praktisch relevante anderweitige Verwendungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 nicht aufgezeigt. Soweit sie im Termin erkl\u00e4rt haben, sie k\u00f6nnten nicht ausschlie\u00dfen, aber auch nicht best\u00e4tigen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 auch anders als zusammen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 genutzt werden k\u00f6nne, etwa derart, dass der Magnettr\u00e4ger auf einen R\u00fcttler gestellt werde, l\u00e4sst sich dem nicht entnehmen, dass eine technisch und wirtschaftlich sinnvolle anderweitige Verwendungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 tats\u00e4chlich existiert.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nHinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 hat die Kl\u00e4gerin zu Recht ein uneingeschr\u00e4nktes Unterlassungsgebot nicht begehrt. Allerdings kann auch ihrem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 betreffenden eingeschr\u00e4nkten Unterlassungsbegehren nur insoweit entsprochen werden, als den Beklagten \u2013 im Falle der Lieferung hilfsweise \u2013 untersagt werden soll, das angegriffene Reinigungsger\u00e4t ohne einen Warnhinweis anzubieten oder zu liefern.<\/li>\n<li>(2.1)<br \/>\nKommt \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 \u2013 auch eine schutzrechtsfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit in Betracht, ist ein nur eingeschr\u00e4nktes Unterlassungsgebot gerechtfertigt (BGH, GRUR 2004, 758 (763)). Hierbei ist einerseits sicherzustellen, dass der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand au\u00dferhalb des Schutzrechts unbeeintr\u00e4chtigt bleibt, und andererseits bedarf es eines hinreichend sicheren Ausschlusses der unmittelbar schutzrechtsverletzenden Gebrauchsm\u00f6glichkeit durch den Abnehmer (BGH, GRUR 2006, 839 Rn. 27 \u2013 Deckenheizung; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A. Rn. 648). Welche Ma\u00dfnahmen in diesem Zusammenhang geeignet und ausreichend sind, bestimmt sich nach Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls (BGH, GRUR 2006, 839 Rn. 27 \u2013 Deckenheizung; GRUR 2007, 679 Rn. 52 \u2013 Haubenstretchautomat). In Betracht kommt etwa, dem Beklagten aufzugeben, Anbieten und Liefern der jedenfalls auch in schutzrechtsverletzender Art und Weise verwendbaren angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einem Warnhinweis dahingehend zu verbinden, dass eine solche Verwendung gerade nicht ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers erfolgen darf (BGH, GRUR 1961, 627 \u2013 Metallspritzverfahren; GRUR 2006, 839 Rn. 27 \u2013 Deckenheizung). Weiter kommt als geeignete Ma\u00dfnahme in Betracht, den Beklagten aufzugeben, den Abnehmern des in Rede stehenden Mittels eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzuverlangen (BGH, GRUR 1961, 627 \u2013 Metallspritzverfahren; GRUR 2007, 679 Rn. 52 \u2013 Haubenstretchautomat). Insoweit ist allerdings zu ber\u00fccksichtigen, dass eine solche Ma\u00dfnahme wegen der unabsehbaren Reaktion der potenziellen Abnehmer wirtschaftlich einem uneingeschr\u00e4nkten Verbot des Vertriebs des Mittels gleichkommt (BGH, GRUR 1961, 627 (628) \u2013 Metallspritzverfahren; GRUR 2007, 679 Rn. 52 \u2013 Haubenstretchautomat; Senat, Urt. v. 26.03.2023 \u2013 I-2 U 17\/21, GRUR-RS 2023, 44799 Rn. 82 \u2013 Windeleimer). Eine solche Ma\u00dfnahme kann deshalb nur verlangt werden, wenn ein Warnhinweis nach den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls, die festzustellen sind, unzureichend ist (BGH, GRUR 1961, 627 (628) \u2013 Metallspritzverfahren; GRUR 1964, 496 (497 f.) \u2013 Formsand; GRUR 2007, 679 Rn. 52 \u2013 Haubenstretchautomat). Da die Schutzrechtslage im Kreis gewerblicher Abnehmer bekannt ist, ist davon auszugehen, dass diese schon im eigenen Interesse regelm\u00e4\u00dfig bem\u00fcht sein werden, Patent- oder Gebrauchsmusterverletzungen zu vermeiden (BGH, GRUR 1964, 496 (498) \u2013 Formsand II; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 26.03.2023 \u2013 I-2 U 17\/21, GRUR-RS 2023, 44799 Rn. 82 \u2013 Windeleimer; Urt. v. 25.05.2023 \u2013 I-15 U 57\/22, GRUR-RS 2023, 13969 Rn. 48 \u2013 Kunststoffkante). Der Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln, die von den Abnehmern oder Belieferten patent- oder gebrauchsmusterverletzend benutzt werden k\u00f6nnen, solange sich die Abnehmer nicht auf das Patent bzw. Gebrauchsmuster bezogen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben, setzt deshalb die Feststellung besonderer Umst\u00e4nde voraus (BGH, GRUR 2007, 679 (685) \u2013 Haubenstretchautomat; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 05.07.2018 \u2013 I-2 U 41\/17, GRUR-RS 2018,23974 Rn. 118 \u2013 Anschlussarmaturen; Urt. v. 26.03.2023 \u2013 I-2 U 17\/21, GRUR-RS 2023, 44799 Rn. 82 \u2013 Windeleimer; Urt. v. 25.05.2023 \u2013 I-15 U 57\/22, GRUR-RS 2023, 13969 Rn. 48 \u2013 Kunststoffkante).<\/li>\n<li>Solche Umst\u00e4nde hat die darlegungspflichtige Kl\u00e4gerin im Streitfall in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 auch auf einen entsprechenden Hinweis des Senats (vgl. Protokoll zur Sitzung v. 27.06.2024, S. 3, 2. Abs., Bl. 612 eA-OLG) nicht dargetan und solche Umst\u00e4nde sind auch nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>(2.2)<br \/>\nVor diesem Hintergrund ist den Beklagten (\u201enur\u201c) aufzugeben, Angebot und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 mit einem Warnhinweis zu verbinden.<\/li>\n<li>Warnhinweise sind grunds\u00e4tzlich derart auf der Ware oder in entsprechenden Dokumenten und Werbeunterlagen anzubringen, dass diese ihre (Warn-)Funktion auch mit der erforderlichen Sicherheit erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Inhaltlich setzt ein ordnungsgem\u00e4\u00dfer Warnhinweis daher voraus, dass der Adressat in ihm verst\u00e4ndlichen Worten darauf aufmerksam gemacht wird, dass eine bestimmte Verwendung des beworbenen und gelieferten Gegenstandes Schutzrechte Dritter verletzt und er daher auf deren Zustimmung angewiesen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25.05.2023 \u2013 I-15 U 57\/22, GRUR-RS 2023, 13969 Rn. 55, 56 \u2013 Kunststoffkante, m.w.N.). In formaler Hinsicht muss der Warnhinweis un\u00fcbersehbar, d.h. ohne weiteres ersichtlich sein (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25.02.2021 \u2013 I-15 U 1\/20, GRUR-RS 2021, 4419 Rn. 115 \u2013 Filtervorrichtung), und in einem r\u00e4umlich-inhaltlichen Zusammenhang mit der Darstellung der schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Verwendung bzw. mit der konkreten Lieferung des Gegenstandes angebracht werden (BGH, GRUR 2018, 1246 Rn. 41 \u2013 Kraftfahrzeugfelgen II; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25.05.2023 \u2013 I-15 U 57\/22, GRUR-RS 2023, 13969 Rn. 55 \u2013 Kunststoffkante). Dies gilt auch f\u00fcr den von den Beklagten hier im Falle des Anbietens und der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 jeweils zu erteilenden Warnhinweises.<\/li>\n<li>Zu beachten ist au\u00dferdem, dass es f\u00fcr die Frage, ob ein Warnhinweis im Einzelfall geeignet ist, eine Patent- oder Gebrauchsmusterverletzung bei den Abnehmern des Warnenden zu verhindern, grunds\u00e4tzlich auch darauf ankommt, dass diejenige Person gewarnt wird, d.h. den Warnhinweis zur Kenntnis nehmen (kann), die \u00fcber den sp\u00e4teren Einsatz des Mittels und damit \u00fcber eine eventuelle Schutzrechtsverletzung entscheidet. Bei einem Unternehmen kommt es daher grunds\u00e4tzlich darauf an, dass diejenigen Personen Kenntnis von dem Warnhinweis erhalten, die \u00fcber den Einsatz des Produktes entscheiden und\/oder die sich f\u00fcr die Einhaltung der Schutzrechtslage verantwortlich zeichnen, was in der Regel der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und\/oder von ihr insoweit beauftragten Mitarbeitern obliegt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25.05.2023 \u2013 I-15 U 57\/22, GRUR-RS 2023, 13969 Rn. 79 \u2013 Kunststoffkante). Dass sich hieraus im Streitfall bestimmte Anforderungen ergeben, wo im Falle der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Warnhinweis anzubringen ist, z.B. ein Warnhinweis allein auf einer Umverpackung des Produkts nicht ausreicht, macht die Kl\u00e4gerin allerdings nicht geltend. Sie hat im Verhandlungstermin auf Nachfrage des Senats vielmehr erkl\u00e4rt, dass es ihr nicht darauf ankomme, wo im Falle der Lieferung der hilfsweise begehrte Warnhinweis angebracht wird, sondern (nur) darauf, dass in diesem Falle ein Warnhinweis erfolgt (vgl. Protokoll zur Sitzung v. 27.06.2024, S. 2, Bl. 611 eA-OLG). Es reicht hier deshalb z.B. aus, wenn im Falle der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 ein Warnhinweis auf der Rechnung und dem Lieferschein angebracht wird. Einer Konkretisierung, wo im Falle der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 der Warnhinweis anzubringen ist, bedurfte es vor diesem Hintergrund im Hinblick auf das Begehren der Kl\u00e4gerin im Urteilstenor zu B. I. 1. b) nicht.<\/li>\n<li>(2.3)<br \/>\nWie das Landgericht zu den Rechtsfolgen der unmittelbaren Gebrauchsmusterverletzung zutreffend ausgef\u00fchrt hat, haftet der Beklagte zu 2) als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) neben dieser pers\u00f6nlich auf Unterlassung. Auf diese Ausf\u00fchrungen, die f\u00fcr die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2) wegen der mittelbaren Verletzung des Klagegebrauchsmusters entsprechend gelten, wird verwiesen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin nach den \u00a7\u00a7 24 Abs. 2, 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB au\u00dferdem zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zum Schadenersatz verpflichtet. Die diesbez\u00fcglichen Urteilsausspr\u00fcche beruhen auf den von der Kl\u00e4gerin formulierten Anschlussberufungsantr\u00e4gen. Hinsichtlich der nunmehr ausgeurteilten Verpflichtungen der Beklagten zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung und zum Schadensersatz kann auf die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts zu den Rechtsfolgen der unmittelbaren Klagegebrauchsmusterverletzung Bezug genommen werden, die f\u00fcr entsprechenden Anspr\u00fcche wegen der mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung entsprechend gelten.<\/li>\n<li>In Bezug auf die festgestellte Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz wegen der mittelbaren Verletzung des Klagegebrauchsmusters ist lediglich zu erg\u00e4nzen, dass es f\u00fcr den Feststellungsausspruch ausreicht, dass nach der Lebenserfahrung die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unter Verwendung des Mittels begangenen unmittelbaren Verletzungshandlung besteht. Ein auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteter Klageantrag ist, sofern eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, schon dann begr\u00fcndet, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Eintritt eines Schadens besteht. Diese braucht nicht einmal hoch zu sein. Ob und was f\u00fcr ein Schaden entstanden ist, bedarf keiner Kl\u00e4rung, wenn nach der Erfahrung des t\u00e4glichen Lebens der Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt es in der Regel, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Verletzungshandlung vorliegt (BGH, GRUR 2013, 713 Rn. 21 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Als Verletzungshandlung in diesem Sinn reicht eine mittelbare Patentverletzung im\u2009Sinne von \u00a7 10 PatG oder \u2013 wie hier \u2013 eine mittelbare Gebrauchsmusterverletzung im\u2009Sinne \u00a7 11 GebrMG grunds\u00e4tzlich aus. Zwar ist im Falle einer mittelbaren Patent- oder Gebrauchsmusterverletzung nur derjenige Schaden zu ersetzen, der durch die unmittelbare Gebrauchsmusterverletzung der Abnehmer des Mittels entsteht (BGH, GRUR 2005, 848, 854 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679 Rn. 45 \u2013 Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773 Rn. 33 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; GRUR 2013, 713 Rn. 21 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Hieraus ist aber nicht zu folgern, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nur dann zu bejahen ist, wenn mindestens eine unmittelbare Verletzungshandlung festgestellt worden ist. Grunds\u00e4tzlich reicht es vielmehr aus, wenn die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung vorliegen (BGH, GRUR 2006, 839 Rn. 26 \u2013 Deckenheizung; GRUR 2013, 713 Rn. 21 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Das gilt auch hier, da im Streitfall nach der Lebenserfahrung aufgrund der Werbung der Beklagten zweifellos eine hinreichende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr besteht, dass Abnehmer der Beklagten zu 1) die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 zur Benutzung der Erfindung verwandt haben.<\/li>\n<li>C.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 97, 92 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3347 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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