{"id":9457,"date":"2025-01-31T12:18:41","date_gmt":"2025-01-31T12:18:41","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9457"},"modified":"2025-01-23T10:24:36","modified_gmt":"2025-01-23T10:24:36","slug":"i-2-u-20-19-elektro-hydraulische-handwerkzeuge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9457","title":{"rendered":"I-2 U 20\/19 &#8211; Elektro-hydraulische Handwerkzeuge"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3346<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 24. Mai 2024, I-2 U 20\/19<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=8033\">4c O 58\/18<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>A. Auf die Berufung der Beklagten wird \u2013 unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels \u2013 das am 21.02.2019 verk\u00fcndete Urteil der<br \/>\n4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/li>\n<li>I. Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>dass der Klageantrag,<\/li>\n<li>die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>ein Handwerkzeug, das einen Antriebszylinder mit einem einseitig wirkenden Arbeitskolben aufweist, der bei Druckentlastung von einer R\u00fcckstellfeder in seine Ausgangsstellung zur\u00fcckgeschoben wird, sowie f\u00fcr den Antrieb des Antriebszylinders eine aus einem Tank gespeiste Pumpe und f\u00fcr den R\u00fcckfluss der Hydraulikfl\u00fcssigkeit zu dem Tank eine R\u00fcckstr\u00f6mleitung aufweist, in der ein vorgesteuertes \u00dcberdruckventil mit Hysteresewirkung angeordnet ist, wobei die Pumpe durch einen elektrischen Pumpenmotor angetrieben wird, in dessen Versorgungsleitung ein Leistungsschalter angeordnet ist,<\/li>\n<li>welches dazu geeignet ist, ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen auszuf\u00fchren,<\/li>\n<li>wenn das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Pumpenmotor derart stromabh\u00e4ngig durch einen Mikroprozessor angesteuert wird, dass die Stromaufnahme des Pumpenmotors und der Stromabfall nach dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils vom Mikroprozessor erfasst werden und dass der Motorstrom nach Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes (istop) durch den Leistungsschalter unterbrochen wird,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>ohne<\/li>\n<li>&#8211; im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Handwerkzeug nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Patents EP 1 230 XXA f\u00fcr ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen, verwendet werden darf;<\/li>\n<li>&#8211; im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden angemessenen Vertragsstrafe f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, das Handwerkzeug nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin f\u00fcr ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen, zu verwenden, das die vorstehend aufgelisteten Merkmale aufweist,<\/li>\n<li>in der Hauptsache erledigt ist.<\/li>\n<li>II. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 10.09.2019 bis zum 10.01.2022 begangen hat, und zwar unter Angabea) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend in l. beschriebenen<br \/>\nErzeugnisse,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse<br \/>\nbestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen<br \/>\noder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie<br \/>\nvorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 10.09.2019 bis zum 10.01.2022 begangen hat, und zwar unter Angabea) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen,<br \/>\nsowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und<br \/>\nVerbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>III. Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>1. dass der weitergehende Auskunftsantrag (Zeitraum vom 21.11.2009 bis zum 09.09.2019) in der Hauptsache erledigt ist;<\/li>\n<li>2. dass der weitergehende Rechnungslegungsantrag (Zeitraum vom 21.11.2009 bis zum 09.09.2019) in der Hauptsache erledigt ist.<\/li>\n<li>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 21.11.2009 bis 10.01.2022 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.<\/li>\n<li>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>B. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kl\u00e4gerin zu 4 % und die Beklagte zu 96 %.<\/li>\n<li>C. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,- Euro abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li>D. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>E. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 613.000,- Euro festgesetzt, wovon 600.000,- Euro auf die Berufung der Beklagten und 13.000,- Euro auf die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin entfallen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 230 XXA (nachfolgend: Klagepatent). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte noch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit seit dem 10.09.2019, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Zudem begehrt sie hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens sowie ihrer Begehren auf Auskunft und Rechnungslegung jeweils f\u00fcr die Zeit bis zum 09.09.2019 die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, nachdem ihre insoweit in zweiter Instanz abgegebene Erledigungserkl\u00e4rung einseitig geblieben ist.<\/li>\n<li>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 10.01.2002 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 12.01.2001 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 21.10.2009 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent ist mit Ablauf des 10.01.2022 \u2013 w\u00e4hrend des Berufungsrechtszugs \u2013 infolge Zeitablaufs erloschen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hy-draulischen Handwerkzeugen und eine Anordnung hierf\u00fcr. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eVerfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen, wobei das Handwerkzeug einen Antriebszylinder (1) mit einem einseitig wirkenden Arbeitskolben (2) aufweist, der bei Druckentlastung von einer R\u00fcckstellfeder (3) in seine Ausgangsstellung zur\u00fcckgeschoben wird, sowie f\u00fcr den Antrieb des Antriebszylinders (1) eine aus einem Tank (7) gespeiste Pumpe (5) und f\u00fcr den R\u00fcckflu\u00df der Hydraulikfl\u00fcssigkeit zu dem Tank (7) eine R\u00fcckstr\u00f6mleitung (8) aufweist, in der ein vorgesteuertes \u00dcberdruckventil (9) mit Hysteresewirkung angeordnet ist, wobei die Pumpe (5) durch einen elektrischen Pumpenmotor (12) angetrieben wird, in dessen Versorgungsleitung (13) ein Leistungsschalter (14) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, da\u00df der Pumpenmotor (12) derart stromabh\u00e4ngig durch einen Mikroprozessor (15) angesteuert wird, da\u00df die Stromaufnahme des Pumpenmotors (12) und der Stromabfall nach dem \u00d6ffnen des \u00fcberdruckventils (9) vom Mikroprozessor (15) erfa\u00dft werden und da\u00df der Motorstrom nach Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes (istop) durch den Leistungsschalter (14) unterbrochen wird.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend wiedergegebenen Fig. 1 und 2 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Fig.1 zeigt ein Schaltbild einer Anordnung zum Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen zum Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen und Fig. 2 zeigt Kurvendarstellungen der Stromverl\u00e4ufe bei verschiedenen Betriebszust\u00e4nden \u00fcber die Zeit.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Eine von der Beklagten gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 24.09.2019 abgewiesen (5 Ni 14\/18 (EP), Bl. 380 ff. GA, nachfolgend: BPatG-Urteil). Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.12.2021 zur\u00fcckgewiesen (X ZR 113\/19, Anlage BK 8, nachfolgend: BGH-Urteil).<\/li>\n<li>Die Beklagte befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Maschinen und Werkzeugen f\u00fcr die Rohrbearbeitung. Sie stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eB\u201c ein Elektrowerkzeug mit Zwangsablauf, das f\u00fcr die Herstellung von Pressverbindungen verwendet wird (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/li>\n<li>Als Anlage B 5 hat die Kl\u00e4gerin eine u. a. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffende Bedienungsanleitung vorgelegt. In dieser hei\u00dft es in Ziff. 3.1.1 zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auszugsweise: \u201eNach vollendeter Pressung schaltet die Antriebsmaschine automatisch auf R\u00fccklauf um und schaltet dann aus (Zwangsablauf)\u201c.<\/li>\n<li>Der grunds\u00e4tzliche Aufbau des Antriebszylinders der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aus den nachfolgend wiedergegebenen, von der Beklagten mit Beschriftungen versehenen Fotografien (Anlage B-B5):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Mit Anwaltsschreiben vom 25.08.2017, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage B 8 Bezug genommen wird, mahnte sie die Beklagte erfolglos ab.<\/li>\n<li>Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin hat die Beklagte zun\u00e4chst wegen unmittelbarer Patentverletzung in Anspruch genommen. Nach einem Hinweis des Landgerichts, wonach auf der Grundlage des Vortrags der Kl\u00e4gerin nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte das beanspruchte Verfahren selbst in der Bundesrepublik Deutschland angewendet und\/oder zur Anwendung angeboten habe, hat die Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt, sie gehe weiterhin von einer unmittelbaren Verletzung des Verfahrensanspruchs aus, da die Beklagte das streitgegenst\u00e4ndliche Verfahren mindestens bei der Funktionspr\u00fcfung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform selbst ausgef\u00fchrt habe. Hilfsweise st\u00fctze sie ihre Klage auf eine mittelbare Patentverletzung. Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 17.01.2019 hat die Kl\u00e4gerin ihre Klage zur\u00fcckgenommen, soweit sie mit dieser eine Verurteilung der Beklagten wegen unmittelbarer Patentverletzung begehrt hat.<\/li>\n<li>Zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat die Kl\u00e4gerin in erster Instanz unter anderem vorgetragen, dass sich in verschiedenen Messversuchen gezeigt habe, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Motorspannung und den Motorstrom \u00fcberwache, da stets nach Abfall des Motorstroms der Motor automatisch ausgeschaltet worden sei. Sollte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedoch, wie von der Beklagten behauptet, nur die Motorspannung detektieren und \u00fcberwachen, spiele dies f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents keine Rolle. Der Fachmann k\u00f6nne \u2013 insoweit unstreitig \u2013 ohne weiteres aufgrund seines Fachwissens und unter Anwendung einer allgemein bekannten Formel von der Spannung auf den Stromwert und umgekehrt schlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Die Beklagte, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens gebeten hat, hat eine Patentverletzung in Abrede gestellt. Zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat sie unter anderem geltend gemacht, diese \u00fcberwache nicht den Motorstrom, sondern nur die (Akku-)Spannung, um den Motor nach Beendigung des Pressvorgangs auszuschalten. Au\u00dferdem hat sie in erster Instanz die \u201eEinrede der Verj\u00e4hrung\/Verwirkung\u201c erhoben.<\/li>\n<li>Durch Urteil vom 21.02.2019 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt noch gestellten Antr\u00e4gen weitgehend entsprochen, wobei es die Kosten des Rechtsstreits den Parteien je zur H\u00e4lfte auferlegt hat. Im Einzelnen hat es wie folgt erkannt:I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>ein Handwerkzeug, das einen Antriebszylinder mit einem einseitig wirkenden Arbeitskolben aufweist, der bei Druckentlastung von einer R\u00fcckstellfeder in seine Ausgangsstellung zur\u00fcckgeschoben wird, sowie f\u00fcr den Antrieb des Antriebszylinders eine aus einem Tank gespeiste Pumpe und f\u00fcr den R\u00fcckfluss der Hydraulikfl\u00fcssigkeit zu dem Tank eine R\u00fcckstr\u00f6mleitung aufweist, in der ein vorgesteuertes \u00dcberdruckventil mit Hysteresewirkung angeordnet ist, wobei die Pumpe durch einen elektrischen Pumpenmotor angetrieben wird, in dessen Versorgungsleitung ein Leistungsschalter angeordnet ist,<\/li>\n<li>welches dazu geeignet ist, ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen auszuf\u00fchren,<\/li>\n<li>wenn das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Pumpenmotor derart stromabh\u00e4ngig durch einen Mikroprozessor angesteuert wird, dass die Stromaufnahme des Pumpenmotors und der Stromabfall nach dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils vom Mikroprozessor erfasst werden und dass der Motorstrom nach Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes (istop) durch den Leistungsschalter unterbrochen wird,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>ohne<\/li>\n<li>&#8211; im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Handwerkzeug nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Patents EP 1 230 XXA f\u00fcr ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen, verwendet werden darf;<\/li>\n<li>&#8211; im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden angemessenen Vertragsstrafe f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, das Handwerkzeug nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin f\u00fcr ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen, zu verwenden, das die vorstehend aufgelisteten Merkmale aufweist.<\/li>\n<li>II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie jeweils die unter l. genannten Verletzungshandlungen durch das Anbieten bzw. die Lieferung der B seit dem 21. November 2009 begangen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabea) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend in l. beschriebenen Erzeugnisse,<\/li>\n<li>b) die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der<br \/>\nVerkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie jeweils die unter l. genannten Verletzungshandlungen durch das Anbieten bzw. die Lieferung der B seit dem 21. November 2009 begangen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabea) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die ihr aufgrund der Verletzungshandlungen nach l. seit dem 21. November 2009 entstanden sind und noch entstehen werden.<\/li>\n<li>V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin Abmahnkosten in H\u00f6he von Euro 10.916,22 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2018 zu zahlen.<\/li>\n<li>VI. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletze die Beklagte das Klagepatent mittelbar im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise ein in der R\u00fcckstr\u00f6mleitung angeordnetes, vorgesteuertes \u00dcberdruckventil mit Hysteresewirkung auf. \u201eVorgesteuert\u201c bedeute nicht, dass das \u00dcberdruckventil kontinuierlich oder jedenfalls f\u00fcr jeden einzelnen Pressvorgang eingestellt, d. h. gesteuert werden k\u00f6nne. Der Begriff sei vielmehr dahingehend zu verstehen, dass das \u00dcberdruckventil zu einem Zeitpunkt vor der Verwendung des Handwerkzeugs zumindest einmal (vor)eingestellt worden sei, um bei einem bestimmten Druck zu \u00f6ffnen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber ein mehrteiliges \u00dcberdruckventil mit einer Vorsteuer- und einer Hauptsteuerstufe, dessen Vorsteuerstufe mittels einer Schraubendruckfeder und eines Schraubenkopfes in die radiale Gewindebohrung in der Wandung des Antriebszylinders geschraubt werde, und die im Antriebszylinder angeordnet sei. Der zur \u00d6ffnung der Vorsteuerstufe und damit auch der Hauptsteuerstufe erforderliche Druck h\u00e4nge davon ab, wie weit der Schraubenkopf eingeschraubt werde. Dadurch werde das \u00dcberdruckventil \u201evoreingestellt\u201c. Das \u00dcberdruckventil befinde sich auch in der R\u00fcckstr\u00f6mleitung. Denn jedenfalls die Hauptsteuerstufe \u2013 und damit ein wesentlicher Teil des aus mehreren Komponenten bestehenden \u00dcberdruckventils \u2013 sei in dieser angeordnet. Schlie\u00dflich verf\u00fcge das \u00dcberdruckventil auch \u00fcber eine Hysteresewirkung. Selbst wenn das Vorsteuerventil nur f\u00fcr einen kurzen Zeitraum \u00f6ffne und sich dann umgehend wieder schlie\u00dfe, bleibe das Hauptsteuerventil auch dann ge\u00f6ffnet, wenn der Druck weiter abnehme.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspreche auch der weiteren Vorgabe des Patentanspruchs 1, wonach der Motor der Pumpe ausgeschaltet (gesteuert) und damit die weitere F\u00f6rderung von Hydraulikfl\u00fcssigkeit aus dem Tank in den Antriebszylinder unterbunden werde, wenn das \u00dcberdruckventil ge\u00f6ffnet sei und der Motor weniger Strom zur F\u00f6rderung der Hydraulikfl\u00fcssigkeit ben\u00f6tige. Insoweit m\u00fcsse die Elektronik des Handwerkzeugs den Strombedarf derart \u00fcberwachen, dass ein Stromabfall bemerkt werde. Zugleich erkenne der Fachmann, dass der Motorstrom erst bei Erreichen eines niedrigeren, vorbestimmten Wertes ausgeschaltet werde, er insoweit noch etwas nachlaufe. Dies bedinge jedenfalls die weitere (kurzzeitige) \u00dcberwachung des Stromverlaufs nach Erreichen einer maximalen Stromst\u00e4rke. Dazu, wie der Strom zu \u00fcberwachen bzw. zu bestimmen sei, mache das Klagepatent keine weiteren Angaben. In der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde nach den eigenen Angaben der Beklagten die (Akku-)Spannung erfasst und die erfassten Daten w\u00fcrden genutzt, um die Presse bei Erreichen einer bestimmten Spannung abzuschalten. Zwischen den Parteien sei im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung unstreitig gewesen, dass der Fachmann ohne weiteres unter Anwendung einer ihm auf Grund seines Fachwissens bekannten Gleichung von einem Spannungswert auf einen bestimmten Stromwert schlie\u00dfen k\u00f6nne und umgekehrt. Aus diesem unmittelbaren und eindeutigen Zusammenhang zwischen Spannung und Strom folge, dass ein Spannungswert immer mit einem Stromwert korreliere. Dies bedeute, dass das Abschalten des Motors bei einer vorbestimmten Spannung immer auch dem Abschalten des Motors bei einem vorbestimmten Stromwert entspreche, wobei aus dem unstreitigen automatischen Abschalten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Abschluss des Pressvorgangs darauf geschlossen werden k\u00f6nne, dass in ihr ein bestimmter Spannungswert gespeichert sei.<\/li>\n<li>Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie eine vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage erstrebt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat mit der Berufungserwiderung Anschlussberufung eingelegt, mit der sie sich gegen die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung gewendet hat. Mit Schriftsatz vom 11.12.2023 hat sie ihre Anschlussberufung zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>Die Beklagte macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit ihrer Berufung geltend:<\/li>\n<li>Ein vorgesteuertes \u00dcberdruckventil mit Hysteresewirkung zeichne sich, wie Abs. [0004] der Klagepatentschrift zu entnehmen sei, dadurch aus, dass es in einem Bypass angeordnet sei und eine Kegelspitze sowie einen nachgeschalteten gr\u00f6\u00dferen Ventilteller besitze, der nach dem \u00d6ffnen der Kegelspitze wirksam werde. Es sei zudem nur ein einziges \u00dcberdruckventil vorgesehen, \u00fcber das in ge\u00f6ffnetem Zustand und unter der Wirkung des zur\u00fcckfahrenden Arbeitskolbens das Hydraulikmedium durch das ge\u00f6ffnete \u00dcberdruckventil zur\u00fcck zum Tank str\u00f6me. Der Bundesgerichtshof habe klare konstruktive Vorgaben an die Gestaltung des \u00dcberdruckventils gemacht und ausgef\u00fchrt, dass dessen Merkmale nicht auf ihre blo\u00dfe Funktion reduziert und in einem Sinne interpretiert werden d\u00fcrften, der mit der den Merkmalen eigenen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung nicht mehr in Einklang stehe. Dies geschehe indes, wenn der Sachverst\u00e4ndige ausf\u00fchre, ein vorgesteuertes \u00dcberdruckventil m\u00fcsse neben einem Hauptventil zwingend noch ein Pilotventil aufweisen. Das \u00dcberdruckventil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Insbesondere verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 anders als es das Landgericht angenommen habe \u2013 nicht \u00fcber ein \u201emehrteiliges\u201c \u00dcberdruckventil, sondern \u00fcber ein eigenst\u00e4ndiges R\u00fcckstr\u00f6mventil und ein eigenst\u00e4ndiges \u00dcberdruckventil, wobei letzteres auch nicht in der R\u00fcckstr\u00f6mleitung, sondern radial hierzu angebracht sei, und, weil es nach dem \u00d6ffnen sofort wieder schlie\u00dfe, auch keine Hysteresewirkung entfalte.<\/li>\n<li>Ein (automatisches) Steuern k\u00f6nne entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht als blo\u00dfes Ein- und Ausschalten des Motors angesehen werden, worauf insbesondere der im Anspruch selbst angegebene Mikroprozessor einen eindeutigen Hinweis gebe. Auch aus der weiteren Vorgabe, wonach die Stromaufnahme und der Stromabfall erfasst werden m\u00fcssten, sowie aus diversen Stellen der Klagepatentschrift ergebe sich, dass das Klagepatent die Erfassung eines Stromverlaufs \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum \u2013 den gesamten Arbeitsprozess oder zumindest einen Teil der Presszeit \u2013 erfordere. Unter dem Steuern verstehe der Fachmann somit nicht nur das Ein- und Ausschalten des Motors, sondern die zeitliche \u00dcberwachung der jeweiligen Kraft beim Bearbeitungsvorgang. Der Annahme auch des Sachverst\u00e4ndigen, wonach das blo\u00dfe Bewirken eines Ein- und Ausschaltens bereits eine Steuerung bedeute, st\u00fcnden zudem die Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs unter Rn. 66 entgegen, wonach ein einfacher Schaltkontakt keinen Mikroprozessor mit seinen Erfassungs-, Speicher- und Vergleichsm\u00f6glichkeiten darstelle. Eine in diesem Sinne verstandene Steuerung sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorgesehen. Es werde lediglich \u00fcberpr\u00fcft, ob die Spannung einen vorgegebenen Wert \u00fcberschreite. Sobald dieser Wert erreicht sei, werde der Pumpenmotor abgeschaltet. Im Unterschied zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre spielten der Verlauf der Spannung und auch des Stroms \u00fcber die Zeit keine Rolle.<\/li>\n<li>Der wesentliche Kern des Klagepatentanspruchs 1 bestehe darin, dass Voraussetzung zum automatischen Abschalten des Pumpenmotors sei, dass zuvor das \u00dcberdruckventil ge\u00f6ffnet habe. Der Anspruch fordere somit ausdr\u00fccklich einen kausalen Zusammenhang zwischen dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils und dem Abschalten des Pumpenmotors. Auch der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil hervorgehoben, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils und dem Abschalten des Motorstroms nach Unterschreiten des gespeicherten Stromwertes bestehe. Denn er f\u00fchre aus, dass die Abschaltung nur dann erfolgen d\u00fcrfe, wenn der erfasste Strom von einem Wert oberhalb des definierten Schwellwertes auf einen darunter liegenden Wert absinke, was allerdings nur dann m\u00f6glich sei, wenn zuvor das \u00dcberdruckventil ge\u00f6ffnet worden sei. Auch in dem Anspruchswortlaut, der ein Erfassen des Stromabfalls nach dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils fordere, komme dieser Zusammenhang zum Ausdruck, schlie\u00dflich werde ohne \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils kein Stromabfall erfolgen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei ein solcher kausaler Zusammenhang zwischen dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils und dem Abschalten des Pumpenmotors nicht vorhanden und werde durch den Vortrag der Kl\u00e4gerin auch nicht belegt. Der Pumpenmotor schalte \u2013 unabh\u00e4ngig vom Zustand des \u00dcberdruckventils \u2013 dann ab, wenn ein vordefinierter, von ihr, der Beklagten, im Versuch empirisch bestimmter und in der Software der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hinterlegter Grenzwert der Akkuspannung erreicht werde. V\u00f6llig unabh\u00e4ngig hiervon \u00f6ffne das federbelastete \u00dcberdruckventil, sobald der Hydraulikdruck im Arbeitsraum am Ende eines Pressvorgangs einen bestimmten, mechanisch voreingestellten Wert des Federdrucks erreiche. Dass kein kausaler Zusammenhang zwischen dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils und dem Abschalten des Pumpenmotors bestehe, werde auch durch die anhand von durchgef\u00fchrten Messungen erstellten Diagramme (vorgelegt als Anlagen BK 5 = Diagramme 1, 2, 3, BK 6 = Diagramm 4) belegt.<\/li>\n<li>Soweit der Sachverst\u00e4ndige in seinem Gutachten von einer anspruchsgem\u00e4\u00df erforderlichen kausalen Verbindung zwischen dem Unterschreiten des gespeicherten Stromwertes und dem Unterbrechen des Motorstroms ausgehe, komme es darauf bei dieser Merkmalsgruppe \u00fcberhaupt nicht an und eine solche Kausalit\u00e4t sei auch nicht Gegenstand dieser Anspruchsmerkmale.<\/li>\n<li>Aus dem von der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz als Anlage BB 1 neu vorgelegten Pr\u00fcfbericht der C Gesellschaft mbH, bei der es sich im \u00dcbrigen um eine Gesellschaft aus der Unternehmensgruppe der Kl\u00e4gerin handele, gehe f\u00fcr sie, die Beklagte, nicht \u00fcberpr\u00fcfbar hervor, ob das untersuchte Pressger\u00e4t eine Ausf\u00fchrungsform sei, die von der Kl\u00e4gerin als patentverletzend angesehen werde. Dies werde vorsorglich mit Nichtwissen bestritten. \u00dcberdies sei der Mikroprozessor nur auf einem der Bilder beschriftet, weshalb bestritten werde, dass die Abbildungen auf den Seiten 4 unten und 5 zusammengeh\u00f6rten. Au\u00dferdem belegten die im Pr\u00fcfbericht beschriebenen Untersuchungen lediglich, dass das angegriffene Pressger\u00e4t bei ordnungsgem\u00e4\u00dfem Pressverlauf am Ende des Pressvorgangs abschalte, was nicht strittig gewesen sei. Soweit mit dem Pr\u00fcfbericht offenbar nachgewiesen werden solle, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht die Akkuspannung, sondern der Motorstrom gemessen werde, sei auf den bisherigen Vortrag zu verweisen, wonach bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Akkuspannung herangezogen werde, um den Motor nach Beendigung des Pressvorgangs abzuschalten, und zwar in dem Augenblick, in dem die Akkuspannung wieder auf den Stand zum Start des Pressvorgangs abgefallen sei. Mit dem entscheidenden Punkt, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Kausalzusammenhang zwischen dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils und dem nachfolgenden Abschalten des Pumpenmotors bei Unterschreiten eines vorgegebenen Stromwertes nicht gegeben sei, befasse sich der Pr\u00fcfbericht nicht.<\/li>\n<li>Es sei nicht nachvollziehbar und begr\u00fcnde einen Versto\u00df gegen die Pflicht zur Aussch\u00f6pfung der angebotenen Beweise sowie gegen ihre, der Beklagten, prozessualen Rechte, dass der Sachverst\u00e4ndige keine eigenen Messungen durchgef\u00fchrt habe.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen mit den Ma\u00dfgaben, dass<\/li>\n<li>I. festgestellt werden soll,<\/li>\n<li>dass der Klageantrag,<\/li>\n<li>die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>ein Handwerkzeug, das einen Antriebszylinder mit einem einseitig wirkenden Arbeitskolben aufweist, der bei Druckentlastung von einer R\u00fcckstellfeder in seine Ausgangsstellung zur\u00fcckgeschoben wird, sowie f\u00fcr den Antrieb des Antriebszylinders eine aus einem Tank gespeiste Pumpe und f\u00fcr den R\u00fcckfluss der Hydraulikfl\u00fcssigkeit zu dem Tank eine R\u00fcckstr\u00f6mleitung aufweist, in der ein vorgesteuertes \u00dcberdruckventil mit Hysteresewirkung angeordnet ist, wobei die Pumpe durch einen elektrischen Pumpenmotor angetrieben wird, in dessen Versorgungsleitung ein Leistungsschalter angeordnet ist,<\/li>\n<li>welches dazu geeignet ist, ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen auszuf\u00fchren,<\/li>\n<li>wenn das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Pumpenmotor derart stromabh\u00e4ngig durch einen Mikroprozessor angesteuert wird, dass die Stromaufnahme des Pumpenmotors und der Stromabfall nach dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils vom Mikroprozessor erfasst werden und dass der Motorstrom nach Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes (istop) durch den Leistungsschalter unterbrochen wird,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>ohne<\/li>\n<li>&#8211; im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Handwerkzeug nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Patents EP 1 230 XXA f\u00fcr ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen, verwendet werden darf;<\/li>\n<li>&#8211; im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden angemessenen Vertragsstrafe f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, das Handwerkzeug nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin f\u00fcr ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen, zu verwenden, das die vorstehend aufgelisteten Merkmale aufweist,<\/li>\n<li>in der Hauptsache erledigt ist;<\/li>\n<li>II. der Auskunftstenor wie folgt gefasst wird:<\/li>\n<li>Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 10.09.2019 bis zum 10.01.2022 die zu I. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabea) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend in l. beschriebenen Erzeugnisse,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>II.a. festgestellt werden soll, dass der weitergehende Auskunftsantrag f\u00fcr den Zeitraum seit dem 21.11.2009 in der Hauptsache erledigt ist;<\/li>\n<li>III. der Rechnungslegungstenor wie folgt gefasst wird:<\/li>\n<li>Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 10.09.2019 bis zum 10.01.2022 die unter l. genannten Verletzungshandlungen begangen hat, und zwar unter Angabea) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>III.a. festgestellt werden soll, dass der weitergehende Rechnungslegungsantrag f\u00fcr den Zeitraum seit dem 21.11.2009 in der Hauptsache erledigt ist;<\/li>\n<li>IV. festgestellt werden soll, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 21.11.2009 bis 10.01.2022 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen, wobei sie geltend macht:<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bilde das von der Beklagten als \u201e\u00dcberdruckventil\u201c bezeichnete Ventil die Vorsteuerstufe und das \u201eR\u00fcckstr\u00f6mventil\u201c die Hauptsteuerstufe eines anspruchsgem\u00e4\u00dfen vorgesteuerten \u00dcberdruckventils mit Hysteresewirkung. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil zu dem Begriff des \u00dcberdruckventils keine konstruktiven Vorgaben gemacht. Entscheidend sei danach lediglich, dass das \u00dcberdruckventil mehrstufig sei und eine Hysteresewirkung entfalte.<\/li>\n<li>Der Begriff \u201eSteuern\u201c werde allein durch die im Patentanspruch angegebenen Verfahrensschritte definiert. Unerheblich sei demgegen\u00fcber, ob und in welchem Umfang \u00fcber den gesamten Arbeitsbereich des Handwerkszeugs die Stromaufnahme des Pumpenmotors \u00fcberwacht werde. Ein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis lasse sich auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen, der zu dem Begriff der automatischen Steuerung schlicht nicht Stellung genommen habe.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz vortrage, dass das \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils keine Voraussetzung f\u00fcr das automatische Abschalten des Pumpenmotors sei, sei dieser Vortrag versp\u00e4tet. Dar\u00fcber hinaus sei der Vortrag unschl\u00fcssig, da eine Funktionsweise, wie die Beklagte sie beschreibe, technisch nicht zuverl\u00e4ssig funktioniere. Die als Anlage BK 5 vorgelegten Spannungs-\/Druck-Diagramme seien vollst\u00e4ndig ungeeignet, um den Verletzungsvorwurf zu entkr\u00e4ften. Schon angesichts der vorgenommenen \u00c4nderungen der Grenzwerte in der Software, welche zu den Ergebnissen gem\u00e4\u00df den Diagrammen 2 und 3 gef\u00fchrt h\u00e4tten, seien diese insgesamt ohne Bedeutung f\u00fcr die Frage des Verletzungsvorwurfs. Im Gegenteil belege das Verhalten der ver\u00e4nderten Pressmaschinen (Diagramme 2 und 3), dass nur mit dem in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingestellten Grenzwert das gew\u00fcnschte Ergebnis, n\u00e4mlich das Erkennen der Kausalkette \u201e\u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils beim Arbeitsenddruck \u2013 Entlasten der Druckseite der Hydraulikpumpe \u2013 Absinken des vom Pumpenmotor aufgenommenen Stroms \u2013 Absinken der Verlustspannung am Innenwiderstand des Akkumulators \u2013 Ansteigen der Klemmenspannung am Akkumulator\u201c m\u00f6glich sei. Die modifizierten Pressmaschinen scheiterten an dieser Aufgabe und w\u00fcrden genau deshalb nicht unter den Verfahrensanspruch fallen.<\/li>\n<li>Mit ihrem Vortrag auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 28.04.2020, wonach selbstverst\u00e4ndlich der Grenzwert f\u00fcr die Spannung zum Abschalten des Pumpenmotors in der Software so abgelegt sei, dass der Pumpenmotor nach Beendigung des Pressvorgangs abgeschaltet werde, habe die Beklagte prima facie zugestanden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dazu eingerichtet sei, beim Ausf\u00fchren eines regelm\u00e4\u00dfigen produktiven Pressvorgangs die Stromzufuhr zum Pumpenmotor zu unterbrechen, wenn die vom Mikroprozessor erfasste Klemmenspannung des Akkumulators einen vorgegebenen Grenzwert in aufsteigender Richtung erreicht habe. Ferner sei damit zugestanden, dass der Beendigung eines regelm\u00e4\u00dfigen produktiven Pressvorgangs das \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils vorausgehe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat sich, wie vor dem Landgericht, in der Berufungsinstanz zun\u00e4chst darauf berufen, dass nach dem Vortrag der Beklagten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Akkuspannung erfasst werde und jedenfalls dies die Anspruchsverwirklichung begr\u00fcnde. Erstmals mit Schriftsatz vom 05.07.2021 (Bl. 745 ff. GA) \u2013 nach Erstellung des ersten schriftlichen Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen \u2013 hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, eine nochmalige Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Bericht vorgelegt als Anlage BB 1) habe starke Anhaltspunkte zugunsten der vormaligen Annahme ergeben, dass die zum Erkennen des Verhaltens des \u00dcberdruckventils genutzte Spannung am Drain-Source-Widerstand des Power-MOSFET abgegriffen werde.<\/li>\n<li>Weiter tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin erstmals in der Berufungsinstanz vor, sie habe mit dem bei ihr vorhandenen Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Versuchsreihe mit 20 Versuchen durchgef\u00fchrt (Ergebnisse dargestellt auf S. 9 ff. des Schriftsatzes vom 05.07.2021, Bl. 753 ff. GA). Anhand der Ergebnisse dieser Versuche k\u00f6nne ausgeschlossen werden, dass ein im Stromverlauf zeitlich vor dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils vorhandenes Ereignis die automatische Unterbrechung des Stroms hervorgerufen habe. Die Behauptung der Beklagten, der Pumpenmotor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform schalte unabh\u00e4ngig von dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils ab, und es werde bei dessen Einstellung weder ein Strom- noch ein Spannungswert ermittelt, sei damit widerlegt. Sie, die Kl\u00e4gerin, habe \u00fcberdies nie behauptet, die angegriffene Maschine unterbreche in jeglicher Betriebssituation beim \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils den Strom zum Pumpenmotor. Vielmehr sei ihr Vorbringen so zu verstehen, dass die angegriffene Maschine immer den Strom zum laufenden Pumpenmotor unterbreche, wenn w\u00e4hrend dessen Betriebs das \u00dcberdruckventil bei Erreichen des Abschaltdrucks selbstt\u00e4tig \u00f6ffne. Diese Behauptung habe die Beklagte bislang nicht substanziiert bestritten. Es sei ferner rechtlich nicht erforderlich, dass die angegriffene Maschine in jedem Betriebsablauf das vom Patent gesch\u00fctzte Verfahren notwendig ausf\u00fchre, sondern es reiche aus, wenn die Maschine hierzu eingerichtet und bestimmt sei.<\/li>\n<li>Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachten nebst Erg\u00e4nzungsgutachten des Herrn Patentanwalt D und den Sachverst\u00e4ndigen in der Sitzung vom 02.05.2024 m\u00fcndlich angeh\u00f6rt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen vom 06.04.2021 (Bl. 655 ff. GA, nachfolgend: GutA) und vom 23.03.2023 (Bl. 972 ff. GA, nachfolgend: Erg\u00e4nzungs-GutA) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 02.05.2024 (Bl. 1154 ff. GA, nachfolgend: Protokoll) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat in der Sache jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg.<\/li>\n<li>A.<\/li>\n<li>Die einseitige Teil-Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig. Das Gericht hat f\u00fcr den Fall einer einseitigen Erledigungserkl\u00e4rung eines Kl\u00e4gers, in der eine nach \u00a7 264 Nr. 2 ZPO stets zul\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung und \u00c4nderung des Klageantrags zu erkennen ist (vgl. BGH, NJW 1994, 2363, 2364 \u2013 Greifbare Gesetzwidrigkeit II; GRUR 2002, 287, 288 \u2013 Widerruf der Erledigungserkl\u00e4rung; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.06.2022 \u2013 I-15 U 67\/17, GRUR-RS 2022, 16207 Rn. 42 \u2013 Blasenkatheter-Set II; Urt. v. 03.11.2022 \u2013 I-2 U 51\/22, GRUR-RS 2022, 34770 Rn. 30 \u2013 Feststellungsinteresse; OLG Rostock, MDR 2006, 456; Z\u00f6ller-Althammer, ZPO, 35. Aufl., \u00a7 91a Rn. 34 m.w.N) und die auch noch in der Berufungsinstanz statthaft ist (OLG Rostock, MDR 2006, 456; Z\u00f6ller-Althammer, a.a.O., \u00a7 91a ZPO Rn. 36\u201337), dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache \u2013 tats\u00e4chlich \u2013 erledigt ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.06.2022 \u2013 I-15 U 67\/17, GRUR-RS 2022, 16207 Rn. 42 \u2013 Blasenkatheter-Set II; OLG Rostock, MDR 2006, 456; Z\u00f6ller-Althammer, a.a.O., \u00a7 91a ZPO Rn. 34, 44 und 45 m.w.N). Das bedeutet, dass nunmehr zu pr\u00fcfen ist, ob die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet war und, wenn das der Fall ist, ob sie durch dieses Ereignis unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen erf\u00fcllt, ist die Hauptsacheerledigung festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2004, 349 \u2013 Einkaufsgutschein; GRUR 2010, 57, 58 \u2013 Scannertarif; GRUR 2012, 651, 652 \u2013 regierung-oberfranken.de, GRUR 2014, 385 \u2013 H 15; GRUR 2016, 1316 Rn. 10 \u2013 Notarielle Unterlassungserkl\u00e4rung; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.06.2022 \u2013 I-15 U 67\/17, GRUR-RS 2022, 16207 Rn. 42 \u2013 Blasenkatheter-Set II).<\/li>\n<li>B.<\/li>\n<li>Zu Recht hat das Landgericht in dem Angebot und der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine mittelbare Verletzung des Klagepatents gesehen und die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zum Schadensersatz verurteilt. Keinen Bestand haben kann das landgerichtliche Urteil lediglich insoweit, als die Beklagte zur Erstattung von Abmahnkosten verurteilt wurde.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Anordnung zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, mit denen insbesondere Rohrverbindungen durch plastische Verformung der Rohrwerkstoffe hergestellt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent in seiner Einleitung ausf\u00fchrt, m\u00fcssen solche Vorrichtungen einen m\u00f6glichst genauen Zeit- und Kr\u00e4fteverlauf einhalten. Einerseits muss die Maximalkraft ausreichend hoch sein, um ein sicheres Arbeitsergebnis, z. B. eine dauerhaft dichte Rohrverbindung, zu erzielen. Andererseits darf die Maximalkraft weder die Festigkeit des Werkst\u00fccks noch die des Werkzeugs \u00fcbersteigen. Zudem steigen die Anforderungen an Kontrollm\u00f6glichkeiten der Arbeitsvorg\u00e4nge und der Funktion der Werkzeuge an (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Die aus der US-A-2 254 XXB (nachfolgend: US &#8218;XXB) oder der DE 195 35 XXC C1 vorbekannten (elektro-)hydraulischen Handwerkzeuge zum Herstellen von Rohrverbindungen verf\u00fcgen, so das Klagepatent weiter, \u00fcber einen Pressenkopf und einen Arbeitskolben, der nach jedem Pressvorgang durch eine R\u00fcckstellfeder in die Ausgangslage zur\u00fcckgef\u00fchrt wird (Abs. [0004] f.). Die hydraulische Anordnung der US-Schrift weist ein vorgesteuertes \u00dcberdruckventil mit einer Kegelspitze und einem nachgeschalteten Ventilteller auf, der nach dem \u00d6ffnen der Kegelspitze wirksam wird, wodurch ein Hystereseverhalten erzeugt wird (Abs. [0004]). Diese vorbekannten Handwerkzeuge sehen nach den Angaben des Klagepatents allerdings keine elektrische oder elektronische Steuerung des Hydrauliksystems vor.<\/li>\n<li>Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 295 02 XXD ist nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift ein Werkzeug zur Verpressung einer Rohrverbindung bekannt, bei dem der Elektromotor bei Erreichen eines vorgegebenen, indirekt durch Messung der Stromaufnahme ermittelten Pressdrucks abgeschaltet wird. Jedoch fehlt es an einer Druckbegrenzung durch ein hydraulisches \u00dcberdruckventil und an einer automatischen Verfolgung des Motorstroms unter Ber\u00fccksichtigung vorgegebener Stromwerte (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sind rein elektrisch angetriebene Werkzeuge f\u00fcr andere Einsatzzwecke bekannt, bei denen der Verlauf des Motorstroms durch einen Stromsensor \u00fcberwacht oder die Abschaltung des Motors bei Erreichen eines voreingestellten Wertes der maximalen Stromaufnahme eingeleitet wird (Abs. [0006], [0009]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Anordnung f\u00fcr ein elektro-hydraulisches Handwerkzeug bereitzustellen, bei dem der Pumpenmotor zur Einhaltung eines bestm\u00f6glichen Kraftverlaufs gesteuert wird (vgl. zum Ganzen BGH-Urteil Rn. 6 \u2013 13; zur subjektiven Aufgabenstellung siehe auch Abs. [0010]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 ein<br \/>\nVerfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen.<\/li>\n<li>2. Das Handwerkzeug<\/li>\n<li>2.1 weist einen Antriebszylinder (1) mit einem einseitig wirkenden<br \/>\nArbeitskolben (2) auf;<\/li>\n<li>2.1.1 der Arbeitskolben (2) wird bei Druckentlastung von einer R\u00fcckstellfeder (3) in seine Ausgangsstellung zur\u00fcckgeschoben;<\/li>\n<li>2.2 weist f\u00fcr den Antrieb des Antriebszylinders (1) eine aus einem Tank (7) gespeiste Pumpe (5) auf;<\/li>\n<li>2.3 weist f\u00fcr den R\u00fcckfluss der Hydraulikfl\u00fcssigkeit zu dem Tank (7) eine R\u00fcckstr\u00f6mleitung (8) auf.<\/li>\n<li>3. In der R\u00fcckstr\u00f6mleitung (8) ist ein vorgesteuertes \u00dcberdruckventil (9) mit Hysteresewirkung angeordnet.<\/li>\n<li>4. Die Pumpe (5) wird durch einen elektrischen Pumpenmotor (12) angetrieben.<\/li>\n<li>5. In der Versorgungsleitung (13) des Pumpenmotors (12) ist ein Leistungsschalter (14) angeordnet.<\/li>\n<li>6. Der Pumpenmotor (12) wird derart stromabh\u00e4ngig durch einen Mikroprozessor (15) angesteuert, dass<\/li>\n<li>6.1 die Stromaufnahme des Pumpenmotors (12) und der Stromabfall nach dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils (9) vom Mikroprozessor (15) erfasst werden und<\/li>\n<li>6.2 der Motorstrom nach Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes (istop) durch den Leistungsschalter (14) unterbrochen wird.<\/li>\n<li>Der Patentanspruch beschreibt in seinen Merkmalen 1 bis 5 den gegenst\u00e4ndlichen Aufbau eines elektro-hydraulischen Handwerkzeugs mit einer an sich bekannten, hydraulisch angetriebenen Kolben-Zylindereinheit, deren Hydraulikpumpe durch einen elektrischen Pumpenmotor angetrieben wird (vgl. BGH-Urteil Rn. 16; BPatG-Urteil<br \/>\nS. 7). Die Merkmalsgruppe 6 beschreibt sodann im Einzelnen die stromabh\u00e4ngige Ansteuerung des Pumpenmotors durch einen Mikroprozessor.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen insbesondere die Merkmale 1 und 3 sowie die Merkmalsgruppe 6 der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung einer n\u00e4heren Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBeansprucht ist nach Merkmal 1 ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen.<\/li>\n<li>Mit der einleitenden Zweckangabe in Merkmal 1 meint das Klagepatent ein Verfahren, bei dem die im Anspruch angegebenen Verfahrensschritte verwirklicht werden und insbesondere die in der Merkmalsgruppe 6 beschriebene stromabh\u00e4ngige Ansteuerung des Pumpenmotors stattfindet. Nachdem es dort, was noch im Einzelnen beschrieben werden wird, um die Unterbrechung des Motorstroms durch den Leistungsschalter \u2013 also ein Ausschalten \u2013 geht, l\u00e4sst sich festhalten, dass das Klagepatent auch das blo\u00dfe Bewirken eines Ein- und Ausschaltens des Motors als eine Steuerung in diesem Sinne ansieht. Dar\u00fcber hinausgehende Vorgaben an die Komplexit\u00e4t der Steuerung lassen sich weder dem Anspruchswortlaut noch dem Klagepatent im \u00dcbrigen entnehmen (vgl. auch GutA S. 4, Bl. 659 GA).<\/li>\n<li>Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus den Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs, wonach ein einfacher Schaltkontakt keinen Mikroprozessor mit seinen Erfassungs-, Speicher- und Vergleichsm\u00f6glichkeiten darstelle (BGH-Urteil Rn. 66). Die Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs befassen sich an dieser Stelle lediglich mit dem Verst\u00e4ndnis des Begriffs Mikroprozessor, nicht hingegen mit demjenigen des (automatischen) Steuerns, weswegen sich diesbez\u00fcglich aus ihnen keinerlei R\u00fcckschl\u00fcsse ziehen lassen (vgl. auch Erg\u00e4nzungs-GutA S. 2, Bl. 974 GA).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 3 ist in der R\u00fcckstromleitung ein vorgesteuertes \u00dcberdruckventil mit Hysteresewirkung angeordnet.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach dem Abschluss eines Pressvorgangs ist es erforderlich, den Arbeitskolben in seine Ausgangsstellung zur\u00fcckzuf\u00fchren, um z. B. mit dem Arbeitskolben gekoppelte Pressbacken zu \u00f6ffnen. Die R\u00fcckverlagerung des Arbeitskolbens erfolgt mechanisch durch eine R\u00fcckstellfeder (vgl. Merkmal 2.1.1). Hierf\u00fcr ist eine Druckentlastung des Arbeitskolbens erforderlich, was den R\u00fcckfluss der auf diesen wirkenden Hydraulikfl\u00fcssigkeit voraussetzt (vgl. Merkmale 2.1.1, 2.3). F\u00fcr den R\u00fcckfluss der Hydraulikfl\u00fcssigkeit zu dem Tank weist das Handwerkzeug eine R\u00fcckstromleitung auf (Merkmal 2.3), die Antriebszylinder und Tank miteinander verbindet. Die R\u00fcckflussm\u00f6glichkeit darf die Sicherheit der Pressverbindung nicht gef\u00e4hrden. Zu diesem Zweck ist in ihr ein vorgesteuertes \u00dcberdruckventil mit Hysteresewirkung angeordnet (vgl. BGH-Urteil Rn. 17 ff.).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEin \u00dcberdruckventil ist nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns, eines Diplom-Ingenieurs (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere von Rohrpresswerkzeugen (vgl. BPatG-Urteil S. 6), dadurch gekennzeichnet, dass es \u00f6ffnet, wenn ein bestimmter Druck \u00fcberschritten wird (vgl. BGH-Urteil Rn. 19). Vorzugsweise wird das \u00dcberdruckventil so eingestellt, dass es beim Maximaldruck \u00f6ffnet, der nach einem durch das Aufeinandertreffen der Pressbacken bedingten steilen Druckanstieg am Ende des Pressvorgangs beim Erreichen der maximalen Presskraft erreicht wird (vgl. Abs. [0017], [0019], [0041]). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Pressvorgang ordnungsgem\u00e4\u00df beendet und eine sichere Pressverbindung erzielt wird (vgl. Abs. [0017]).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDem Begriff eines vorgesteuerten \u00dcberdruckventils unterf\u00e4llt jedenfalls eine Ausgestaltung, bei welcher der \u00d6ffnungsvorgang des Hauptventils \u2013 also desjenigen Ventils, durch welches zum Abbau des \u00dcberdrucks die Hydraulikfl\u00fcssigkeit flie\u00dft \u2013 durch die Hydraulik selbst mittels eines speziellen weiteren Ventils unterst\u00fctzt wird (vgl. GutA<br \/>\nS. 6, Bl. 661 GA). Dies steht im Einklang mit der Annahme des Bundesgerichtshofs, wonach der Begriff der Vorsteuerung eine Mehrstufigkeit voraussetzt (BGH-Urteil Rn. 21). Das Bundespatentgericht spricht mit Blick auf die Entgegenhaltung D4 ebenfalls von einem durch \u201eein Steuerventil (32) (vor-)gesteuerte(n) R\u00fcckstromventil\u201c (BPatG-Urteil S. 12) und geht somit gleichfalls von einer solchen mehrstufigen Ventilanordnung aus. An die im Nichtigkeitsverfahren vorgenommenen Auslegungserw\u00e4gungen ist der Senat zwar nicht gebunden, sie stellen aber gewichtige sachkundige Stellungnahmen dar (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 \u2013 Zahnkranzfr\u00e4se; GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken; GRUR 2010, 950 Rn. 14 \u2013 Walzenformgebungsmaschine), denen sich der Senat nach eigener Pr\u00fcfung anschlie\u00dft. Ob nur eine solche Ausgestaltung anspruchsgem\u00e4\u00df ist, es also zwingend einer aus zwei Ventilen bestehenden Anordnung bedarf, oder ob die erforderliche Mehrstufigkeit auch auf anderem konstruktiven Weg erzielt werden kann, muss mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht entschieden werden.<\/li>\n<li>Soweit das Landgericht demgegen\u00fcber davon ausgegangen ist, der Fachmann verstehe den Begriff \u201evorgesteuert\u201c dahingehend, dass das \u00dcberdruckventil zu einem Zeitpunkt vor der Verwendung des Handwerkzeugs, etwa im Rahmen der Herstellung, zumindest einmal (vor-)eingestellt worden sei, um bei einem bestimmten Druck zu \u00f6ffnen, trifft dies nicht zu. Patentanspruch 1 spricht nicht von einem \u201evoreingestellten\u201c, sondern von einem \u201evorgesteuerten\u201c \u00dcberdruckventil. Demnach kann auch die vom Landgericht herangezogene Beschreibungsstelle (Abs. [0018]), in der davon die Rede ist, dass die \u201eAuslegung und Einstellung\u201c des \u00dcberdruckventils so sein muss, dass das Ventil nicht vor Erreichen der vorgegebenen Maximalpresskraft \u00f6ffnet, dieses Verst\u00e4ndnis nicht st\u00fctzen. Auch dort ist von einer \u201eVorsteuerung\u201c nicht die Rede.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nMit Hysteresewirkung meint das Klagepatent, dass das Ventil auch bei abnehmendem Druck durch die Hydraulikfl\u00fcssigkeit offen gehalten wird (vgl. Abs. [0004]). Das Ventil bleibt also auch dann ge\u00f6ffnet, wenn der Systemdruck unter den \u00d6ffnungsdruck des \u00dcberdruckventils gefallen ist (vgl. BGH-Urteil Rn. 9; BPatG-Urteil S. 7). Ohne eine solche Hysteresewirkung w\u00fcrde sich das \u00dcberdruckventil bei dem Erreichen eines bestimmten Drucks \u00f6ffnen und beim Unterschreiten des gleichen bestimmten Drucks wieder schlie\u00dfen (vgl. GutA S. 6, Bl. 661 GA). Infolge der Hysteresewirkung kann sich der Druck der Hydraulikfl\u00fcssigkeit hingegen so lange abbauen bis die (niedrigere) Schlie\u00dfdruckschwelle des \u00dcberdruckventils erreicht ist (vgl. GutA S. 6, Bl. 661 GA), was erst dann der Fall sein kann, wenn die gesamte Hydraulikfl\u00fcssigkeit wieder in den Tank zur\u00fcck gef\u00f6rdert worden ist (vgl. Abs. [0039]).<\/li>\n<li>ee)<br \/>\n\u00dcber die somit erforderliche Mehrstufigkeit und die sogleich noch n\u00e4her zu er\u00f6rternde Anordnung in der R\u00fcckstromleitung hinaus macht das Klagepatent zum konstruktiven Aufbau eines anspruchsgem\u00e4\u00dfen \u00dcberdruckventils keine konkreten Vorgaben (BGH-Urteil Rn. 20). Entscheidend ist, dass das Ventil in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht so ausgestaltet ist, dass es die ihm zugedachten Funktionen erf\u00fcllt, also insbesondere auf einen bestimmten vorgegebenen Druck anspricht und eine Hysteresewirkung aufweist (BGH-Urteil Rn. 21).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer Auffassung der Beklagten, aus den Vorgaben in der Patentschrift lasse sich ableiten, dass es sich bei dem \u00dcberdruckventil um ein aus einer Kegelspitze und einem gr\u00f6\u00dferen Ventilteller bestehendes Bauteil handeln m\u00fcsse, kann nicht gefolgt werden.<\/li>\n<li>Zwar f\u00fchrt das Klagepatent in seiner Einleitung im Hinblick auf die US &#8218;XXB aus, dass bei dem aus dieser Druckschrift bekannten Gegenstand ein in einem Bypass angeordnetes vorgesteuertes \u00dcberdruckventil vorgesehen ist, das eine Kegelspitze und einen nachgeschalteten gr\u00f6\u00dferen Ventilteller besitzt, der nach dem \u00d6ffnen der Kegelspitze wirksam wird, wodurch das Ventil ein Hystereseverhalten erh\u00e4lt (Abs. [0004]). Eine solche aus dem Stand der Technik bekannte Ausgestaltung hat im Klagepatentanspruch jedoch keinen Niederschlag gefunden.<\/li>\n<li>Aus der von der Beklagten ferner in Bezug genommenen WO 99\/19XXE, die der EP 0 944 XXF (Anlage BK 2) entsprechen soll, l\u00e4sst sich nichts anderes herleiten. Diese Druckschrift ist schon nicht auslegungsrelevant, weil sie in der Klagepatentschrift nicht erw\u00e4hnt wird.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nWenn das \u00dcberdruckventil zum Zwecke der Vorsteuerung aus zwei Ventilen besteht, was, wie bereits ausgef\u00fchrt, eine jedenfalls anspruchsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung darstellt, kann es sich dabei zwar unter Umst\u00e4nden um ein (sich aus zwei Ventilen zusammensetzendes) einziges Bauteil handeln (vgl. GutA S. 8, Bl. 443 GA). Zwingend ist dies jedoch nicht.<\/li>\n<li>Dem Fachmann ist mit Blick auf eine derartige Anordnung klar, dass \u2013 sofern diese nicht durch ein einziges Bauteil gebildet wird \u2013 nur ein Ventil in der R\u00fcckstromleitung angeordnet sein muss, n\u00e4mlich das durch das erste Ventil (Pilotventil\/Vorsteuerventil) vorgesteuerte zweite Ventil (Hauptventil\/Hauptsteuerventil), welches diese Leitung in seiner Schlie\u00dfstellung verschlie\u00dft und verhindert, dass Hydraulikfl\u00fcssigkeit \u00fcber die R\u00fcckstromleitung in den Tank abgeleitet wird. Ebenso muss bei einer solchen Anordnung, bei der das erste Ventil (Pilotventil) nicht in der R\u00fcckstromleitung angeordnet ist, auch nur das zweite Ventil (Hauptventil) die geforderte Hysteresewirkung haben, aufgrund derer dieses Ventil selbst dann noch offen gehalten wird, wenn der Systemdruck unter den \u00d6ffnungsdruck des ersten Ventils gefallen ist. Hat das vorgeschaltete erste Ventil (Pilotventil) beim Erreichen eines bestimmten Drucks angesprochen, kann dieses erste Ventil hingegen sogleich wieder schlie\u00dfen, sofern dies nicht dazu f\u00fchrt, dass auch das zweite Ventil sogleich in seine Schlie\u00dfstellung \u00fcberf\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>ff)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des so beschriebenen Aufbaus eines anspruchsgem\u00e4\u00dfen \u00dcberdruckventils versteht der Fachmann die Vorgabe, wonach das Ventil in der R\u00fcckstromleitung angeordnet ist, jedenfalls nicht dahingehend, dass alle Einzelkomponenten einer aus Pilot- und Hauptventil bestehenden Anordnung \u201einnerhalb\u201c der Leitung angeordnet sein m\u00fcssen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist mit Blick auf den Wortlaut des Anspruchs ein r\u00e4umlicher Bezug mindestens eines Teils der den R\u00fcckstrom der Hydraulikfl\u00fcssigkeit steuernden Komponente zu dem Inneren der R\u00fcckstromleitung. In technisch-funktionaler Hinsicht muss zudem gew\u00e4hrleistet sein, dass gerade durch die Anordnung des Ventils in der R\u00fcckstromleitung dieses in der Lage ist, den R\u00fcckstrom der Hydraulikfl\u00fcssigkeit zu kontrollieren, die Leitung also zu \u00f6ffnen und zu schlie\u00dfen (vgl. auch GutA S. 5, Bl. 660 GA). Jedenfalls dann, wenn das den R\u00fcckstrom steuernde Hauptventil (vollst\u00e4ndig) innerhalb der Leitung angeordnet ist, sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 6 beschreibt die stromabh\u00e4ngige Ansteuerung des Pumpenmotors durch einen Mikroprozessor n\u00e4her. Die stromabh\u00e4ngige Ansteuerung erfolgt danach derart, dass (1.) der Mikroprozessor die Stromaufnahme des Pumpenmotors und den Stromabfall nach dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils erfasst (Merkmal 6.1) und dass (2.) der Motorstrom nach Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes durch den Leistungsschalter unterbrochen wird (Merkmal 6.2).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Funktion der in der Merkmalsgruppe 6 im Einzelnen beschriebenen Unterbrechung des Motorstroms nach Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes ist es, dass sich der bereits beschriebene R\u00fcckstellvorgang in die Ausgangsstellung nach dem Abschluss eines Pressvorgangs schneller vollziehen kann als dies bei einem weiterhin arbeitenden Pumpenmotor der Fall w\u00e4re. Denn durch die \u00d6ffnung des \u00dcberdruckventils baut sich zwar der Druck in der Hydraulikfl\u00fcssigkeit ab, der Pumpenmotor l\u00e4uft aber zun\u00e4chst weiter wie bisher und arbeitet auf diese Weise \u201egegen\u201c den Druckabbau durch das \u00dcberdruckventil (vgl. GutA S. 3, Bl. 658 GA). Indem der Motorstrom f\u00fcr die Hydraulikpumpe abgeschaltet wird, wird ohne zeitlichen Verzug jegliche F\u00f6rdert\u00e4tigkeit der Pumpe eingestellt, die einem R\u00fcckstellen des Arbeitskolbens bei ge\u00f6ffnetem \u00dcberdruckventil im Wege stehen bzw. dieses erschweren k\u00f6nnte (vgl. Abs. [0039]). Es handelt sich mit anderen Worten um eine zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahme, die den R\u00fcckstellvorgang beschleunigt und unterst\u00fctzt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nErfindungsgem\u00e4\u00df wird nach Merkmal 6.1 zum Zwecke bzw. im Rahmen der Steuerung die Stromaufnahme des Pumpenmotors und der Stromabfall nach dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils durch den Mikroprozessor erfasst. Diesbez\u00fcglich spricht das Klagepatent einleitend \u2013 in Abgrenzung zum Stand der Technik \u2013 auch von einer \u201eautomatischen Verfolgung des Motorstroms\u201c (vgl. Abs. [0007], [0008]) sowie einer \u00dcberwachung des Ansprechens des \u00dcberdruckventils durch Strommessung (vgl. Abs. [0009]). Die Erfindung beruht n\u00e4mlich auf der \u00dcberlegung, dass der Motorstrom des Pumpenmotors ein ausreichend genaues bzw. proportionales Abbild des Druckverlaufs im Hydrauliksystem und damit des Kr\u00e4fteverlaufs beim Arbeitsvorgang ist, und dass diese Eigenschaft nach Umsetzung des Motorstroms in elektrische bzw. elektronische Signale zur Steuerung des Arbeitsvorgangs durch einen Mikroprozessor genutzt werden kann (Abs. [0012]). Die Presskraft ist in etwa proportional zu der Stromaufnahme und die Stromaufnahme ist in etwa proportional zu dem hydraulischen Druck (Abs. [0022]). Die Erfassung des Motorstroms kann, wie es im Ausf\u00fchrungsbeispiel der Fall ist, mittels eines Stromsensors erfolgen (vgl. Abs. [0021]). Mangels einer entsprechenden Vorgabe im Anspruch ist dieser auf eine solche Ausgestaltung jedoch nicht beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>Merkmalsgem\u00e4\u00df zu erfassen ist zum einen die Stromaufnahme des Pumpenmotors. Der von dem Pumpenmotor aufgenommene Strom definiert gemeinsam mit der an diesem anliegenden Spannung die von dem Motor elektrisch aufgenommene und dann (teilweise) wieder mechanisch abgegebene Leistung (GutA S. 9, Bl. 664 GA). Zum anderen ist der Stromabfall nach dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils zu erfassen. Dieser Stromabfall beruht auf folgendem Zusammenhang: Sobald sich das \u00dcberdruckventil \u00f6ffnet und die Hydraulikfl\u00fcssigkeit durch die R\u00fcckstromleitung zur\u00fcckflie\u00dft, reduziert sich die Belastung des Pumpenmotors. Es verringert sich der Widerstand bzw. die Last, gegen den bzw. die der Pumpenmotor arbeiten muss und damit auch die von dem Motor abgegebene mechanische wie auch die von ihm aufgenommene elektrische Leistung. Die Verringerung der Aufnahme von elektrischer Leistung schl\u00e4gt sich regelm\u00e4\u00dfig in einer geringeren Stromaufnahme des Pumpenmotors \u2013 also einem \u201eStromabfall\u201c \u2013 nieder (vgl. GutA S. 9, Bl. 664 GA).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nNach Merkmal 6.2 wird der Motorstrom nach Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes (istop) durch den Leistungsschalter unterbrochen. Registriert der Mikroprozessor also im Rahmen der automatischen Verfolgung des Motorstroms gem\u00e4\u00df Merkmal 6.1, dass ein gespeicherter Grenzwert (istop) unterschritten wird, veranlasst er eine Unterbrechung des Motorstroms durch den Leistungsschalter. Dies entspricht einem \u00d6ffnen des Leistungsschalters und damit einem Auftrennen des Stromkreises, woraus ein Ausschalten des Pumpenmotors folgt (GutA S. 12, Bl. 667 GA). Damit wird eine weitere F\u00f6rderung von Hydraulikfl\u00fcssigkeit aus dem Tank in den Arbeitszylinder unterbunden.<\/li>\n<li>Da durch den Mikroprozessor auch ein Absinken des Motorstroms nach dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils erfasst und der Motorstrom nach Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes unterbrochen werden soll, ist dem Fachmann klar, dass der betreffende Stromwert (istop) notwendigerweise kleiner ist als der Stromwert zum Zeitpunkt des Ansprechens des \u00dcberdruckventils. In einer Kurvendarstellung des Stromverlaufs, wie sie beispielhaft in Fig. 2 der Klagepatentschrift gezeigt ist, liegt der gespeicherte Stromwert (istop) damit stets (rechts) unterhalb des oberen Scheitelpunkts der Verlaufskurve. Bei dem in dieser Abbildung gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel steigt die Stromaufnahme beim Pressvorgang bis zu dem Zeitpunkt t4 an, in welchem das \u00dcberdruckventil \u00f6ffnet. Die Stromaufnahme imax zum Zeitpunkt t4 wird damit durch das \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils vorgegeben (Abs. [0035]). Infolge des \u00d6ffnens des \u00dcberdruckventils sinkt der Strom entsprechend dem Kurvenabschnitt K3 ab. Zum Zeitpunkt t5 unterschreitet der Motorstrom die im Datenspeicher gespeicherte Grenzstromst\u00e4rke istop, woraufhin der Pumpenmotor durch die Elektronik abgeschaltet wird (Abs. [0036]). Der Zeitpunkt t4 entsteht damit durch das Ansprechen des \u00dcberdruckventils beim Maximaldruck, repr\u00e4sentiert durch den oberen Grenzstromwert imax, und der Zeitpunkt t5 entsteht beim Unterschreiten des eingespeicherten Grenzstromwertes istop. In der Klagepatentbeschreibung wird in diesem Zusammenhang betont, dass der gespeicherte Grenzstromwert istop \u201enotwendigerweise kleiner\u201c als der obere Grenzstromwert imax beim Ansprechen des Ventils ist (Abs. [0041]). In \u00dcbereinstimmung hiermit ist in der einleitenden Patentbeschreibung im Rahmen der W\u00fcrdigung der JP 11198XXG und in Abgrenzung zum Klagepatent davon die Rede, dass diese Schrift weder das \u00dcberwachen des Ansprechens eines \u2026 \u00dcberdruckventils durch Strommessung noch die automatische Motorabschaltung nach Unterschreiten eines gespeicherten niedrigeren Stromwertes offenbart (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Hieraus folgt, dass nach der Lehre des Klagepatents eine weitere Verfolgung des Motorstroms nach Erreichen einer maximalen oberen Stromst\u00e4rke beim Ansprechen des \u00dcberdruckventils erfolgt. Wird sodann im Rahmen dieser weiteren Verfolgung des Motorstroms festgestellt, dass der gespeicherte Grenzstromwert (istop) unterschritten wird, wird der Pumpenmotor abgeschaltet.<\/li>\n<li>Die Auswahl eines geeigneten Grenzstromwertes (istop) \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem Fachmann. Dieser Wert muss nur zwingend kleiner als der obere Grenzstromwert bzw. H\u00f6chststromwert (imax) beim Ansprechen des \u00dcberdruckventils sein. Au\u00dferdem wird der Fachmann den Stromwert istop so w\u00e4hlen, dass aus einem Absinken des Motorstroms hinreichend zuverl\u00e4ssig auf ein \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils nach erfolgreich abgeschlossenem Arbeitsvorgang geschlossen werden kann. Eine absolute Gewissheit ist nach der beanspruchten Lehre jedoch gerade nicht erforderlich (siehe dazu noch unter gg)).<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDass auch der Stromverlauf \u00fcber einen bestimmten Zeitraum hinweg \u2013 oder gar \u00fcber die gesamte Betriebsdauer eines Arbeitstakts \u2013 verfolgt werden muss, l\u00e4sst sich dem Anspruch nicht entnehmen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine solche zeitliche Ausdehnung, durch die f\u00fcr den Mikroprozessor anhand der erfassten Ist-Daten zum Stromverbrauch des Pumpenmotors das Absinken unter den gespeicherten Grenzwert erkannt werden kann (vgl. auch GutA S. 11, Bl. 666 GA; Erg\u00e4nzungs-GutA S. 4, Bl. 976 GA).<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nDas Klagepatent gibt nicht vor, was es unter dem Erfassen der Stromaufnahme (und des Stromabfalls) versteht.<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut l\u00e4sst prinzipiell zwei Deutungen zu: So kann mit einem Erfassen ein Akt der unmittelbaren Wahrnehmung gemeint sein, so dass Patentanspruch 1 dem Fachmann die Anweisung gibt, den Stromverbrauch des Pumpenmotors als physikalische Gr\u00f6\u00dfe direkt und unmittelbar zu detektieren. Andererseits kann das Erfassen aber auch gro\u00dfz\u00fcgiger dahingehend aufgefasst werden, dass jede Form der Feststellung des Stromverbrauchs gen\u00fcgt, also auch eine blo\u00df mittelbare Erfassung, die sich \u2013 z. B. im Wege der Umrechnung \u2013 auf andere physikalische Werte als denjenigen der Stromaufnahme st\u00fctzt. Eine technisch-funktionale Betrachtung spricht f\u00fcr das letztgenannte Verst\u00e4ndnis. Die Erfindung des Klagepatents beruht, wie bereits ausgef\u00fchrt, ma\u00dfgeblich auf der \u00dcberlegung, dass der Stromverlauf des Pumpenmotors ein ausreichend genaues Abbild des Druckverlaufs im Hydrauliksystem ist, so dass aus einer (stark) abfallenden Stromaufnahme des Pumpenmotors zuverl\u00e4ssig auf eine Beendigung des Pressvorgangs geschlossen und darauf gest\u00fctzt die Konsequenz gezogen werden kann, den Pumpenmotor abzuschalten. F\u00fcr diesen technischen Zusammenhang kommt es indes allein auf den Stromverbrauch als solchen an, nicht aber darauf, auf welche Weise er detektiert wird. Auch im \u00dcbrigen lassen sich der Patentschrift keine Hinweise darauf entnehmen, dass das Klagepatent der Art und Weise, wie die Stromaufnahme erfasst wird, eine Bedeutung beimisst, die \u00fcber das Ergebnis \u2013 das Erzielen eines ausreichend genauen Abbilds des Druckverlaufs w\u00e4hrend des Pressvorgangs \u2013 hinausgeht. Im Ergebnis ist daher jedwede und folglich auch eine nur mittelbare Erfassung des Strombedarfs objektiv geeignet und daher als erfindungsgem\u00e4\u00df zu betrachten. Auch der Sachverst\u00e4ndige hat in seinem Gutachten \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt, dass es f\u00fcr die Zielsetzung, ein Ausschalten des Pumpenmotors erst nach der \u00d6ffnung des \u00dcberdruckventils zu erreichen, auf die Art und Weise der Erfassung der Stromaufnahme oder des Stromabfalls nicht ankommt (vgl. GutA S. 10, Bl. 665 GA; Erg\u00e4nzungs-GutA S. 4, Bl. 976 GA).<\/li>\n<li>Als mittelbare Erfassung der Stromaufnahme (und des Stromabfalls) in diesem Sinne kommt insbesondere die Ermittlung der Spannung in Betracht, sofern die jeweilige Art der Spannungsmessung f\u00fcr die Ermittlung der Stromaufnahme geeignet ist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts war zwischen den Parteien in erster Instanz unstreitig, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens und unter Anwendung einer allgemein bekannten Formel von der Spannung auf den Stromwert und umgekehrt schlie\u00dfen kann (LG-Urteil S. 9, S. 26). Daraus folgt, wie das Landgericht zu Recht ausgef\u00fchrt hat, dass ein bestimmter Spannungswert immer mit einem bestimmten Stromwert korreliert, und es sich daher bei der Spannung um eine prinzipiell geeignete Gr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die \u2013 mittelbare \u2013 Erfassung der Stromaufnahme handelt.<\/li>\n<li>Im Einklang hiermit hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige ausgef\u00fchrt, dass der Strom bzw. die Stromaufnahme\/Stromabnahme auch mittelbar (\u201equasi-mittelbar\u201c) aus einer erfassten Spannung ermittelt werden kann (GutA S. 10). Nach seinen Erl\u00e4uterungen ist dieser Ansatz f\u00fcr die Strommessung \u00fcblich (GutA S. 10 f.), wobei hiernach sogar alle praktisch relevanten Ans\u00e4tze zur Strommessung eine solche Mittelbarkeit vorsehen (GutA S. 11). Wie der Sachverst\u00e4ndige nachvollziehbar und \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat, ist die Stromerfassung durch eine Spannungsmessung m\u00f6glich und zul\u00e4ssig. Erforderlich ist nur, dass die entsprechende Spannungsmessung f\u00fcr die Ermittlung des jeweiligen Stroms geeignet (GutA S. 11).<\/li>\n<li>Einer solchen Sichtweise l\u00e4sst sich auch nicht entgegenhalten, dass das Klagepatent im Unteranspruch 4, aber auch an verschiedenen Beschreibungsstellen (u. a. Abs. [0014], [0024]) die M\u00f6glichkeit vorsieht, mithilfe eines Spannungssensors \u2013 zus\u00e4tzlich zum Motorstrom \u2013 den Verlauf der Betriebsspannung der die Pumpe versorgenden Stromquelle zu messen. Der Sinn der so erw\u00e4hnten Spannungsmessung ist nach dem Klagepatent nicht die Ansteuerung des Pumpenmotors, sondern beispielsweise die Kontrolle des Ladezustands des Akkumulators, welcher verhindert, dass das Handger\u00e4t trotz niedriger Spannung, die f\u00fcr einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen weiteren Pressvorgang nicht mehr ausreichen w\u00fcrde, erneut in Betrieb genommen wird (Abs. [0024]). Gerade aufgrund dieser unterschiedlichen Zielrichtungen l\u00e4sst sich nicht der Schluss ziehen, das Klagepatent differenziere zwischen der Messung von Strom und Spannung und fordere jeweils ausschlie\u00dflich das eine oder das andere.<\/li>\n<li>ff)<br \/>\nAus der Vorgabe in Merkmal 6.2, wonach der Motorstrom \u201enach Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes (istop) durch den Leistungsschalter unterbrochen wird\u201c, entnimmt der Fachmann zun\u00e4chst das Erfordernis eines temporalen Zusammenhangs zwischen dem Unterschreiten des gespeicherten Stromwertes und der Unterbrechung des Motorstroms. Die Unterbrechung des Motorstroms muss dem Unterschreiten des gespeicherten Stromwertes also zun\u00e4chst in zeitlicher Hinsicht nachfolgen.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich dieser Vorgabe aber auch entnehmen, dass es sich um einen kausalen Zusammenhang handeln muss und die Unterbrechung des Motorstroms gerade in Abh\u00e4ngigkeit von und in Reaktion auf das Unterschreiten des gespeicherten Stromwertes erfolgen muss. Betrachtet man die Merkmalsgruppe 6 im Zusammenhang, wird deutlich, dass die Erfassung der Stromaufnahme des Pumpenmotors und auch des Stromabfalls nach dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils sicherstellen, dass das Unterschreiten des gespeicherten Stromwertes detektiert werden kann. Gerade diesen Zusammenhang bezeichnet der Anspruch als stromabh\u00e4ngige Ansteuerung des Pumpenmotors (vgl. Merkmal 6: \u201ederart stromabh\u00e4ngig angesteuert \u2026, dass \u2026\u201c). K\u00f6nnte die Unterbrechung des Motorstroms auch unabh\u00e4ngig von dem Unterschreiten des gespeicherten Stromwertes veranlasst werden, solange sie diesem Ereignis nur zeitlich nachfolgt, k\u00f6nnte die nach Merkmal 6.1 geforderte Erfassung ihren Zweck nicht mehr erf\u00fcllen und auch das vom Klagepatent als stromabh\u00e4ngige Ansteuerung verstandene Zusammenspiel entfiele.<\/li>\n<li>Von dem Erfordernis eines kausalen Zusammenhangs geht auch der Bundesgerichtshof aus, wenn er in Rn. 26 seines Urteils vom 07.12.2021 ausf\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eNicht anspruchsgem\u00e4\u00df ist ein Verfahren, bei dem der Motorstrom schon nach dem Erreichen eines bestimmten Schwellwertes abgeschaltet wird. Die Abschaltung darf vielmehr nur dann erfolgen, wenn der erfasste Strom von einem Wert oberhalb des definierten Schwellwerts auf einen darunter liegenden Wert absinkt.\u201c<\/li>\n<li>gg)<br \/>\nDemgegen\u00fcber muss sich ein kausaler Zusammenhang zwischen dem tats\u00e4chlich erfolgten \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils und der Unterbrechung des Motorstroms entgegen der Auffassung der Beklagten nicht feststellen lassen. Dem Wortlaut des Merkmals 6.1, wonach neben der Stromaufnahme des Pumpenmotors \u201eder Stromabfall nach dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils \u2026 erfasst\u201c wird, l\u00e4sst sich die Notwendigkeit eines solchen Kausalzusammenhangs nicht entnehmen. Ein solches Erfordernis widerspr\u00e4che dar\u00fcber hinaus der technischen Funktion der Merkmalsgruppe 6 und dem Grundgedanken der Erfindung. Die im Klagepatent beanspruchte technische Lehre beruht gerade auf der grundlegenden \u00dcberlegung, dass durch die Messung des Stroms am Pumpenmotor der Druckverlauf im hydraulischen System abgebildet \u2013 nicht: detektiert \u2013 wird. Dazu hei\u00dft es grundlegend in Abs. [0012]:<\/li>\n<li>\u201e\u2026 Die Erfindung beruht auf der \u00fcberlegung, da\u00df der Motorstrom des Pumpenmotors ein ausreichend genaues bzw. proportionales Abbild des Druckverlaufs im Hydrauliksystem und damit des Kr\u00e4fteverlaufs beim Arbeitsvorgang ist, und da\u00df diese Eigenschaft nach Umsetzung des Motorstroms in elektrische bzw. elektronische Signale zur Steuerung und zur Kontrolle des Arbeitsvorganges durch einen Mikroprozessor mit Datenspeichern und Speicherpl\u00e4tzen f\u00fcr vorgebbare und ggf. ver\u00e4nderbare Sollwerte und Betriebsparameter verwendet werden kann. \u2026\u201c<\/li>\n<li>Es ist demnach gerade das Ziel der Erfindung, durch die Erfassung des Motorstroms \u2013 mittelbar \u2013 eine Information \u00fcber das mit ausreichender Sicherheit erfolgte \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils zu erhalten, ohne dass das \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils selbst (etwa durch eine Verkn\u00fcpfung der Unterbrechung des Motorstroms mit einer Druckmessung im hydraulischen System) erfasst werden m\u00fcsste. Das Erfordernis, wonach der Stromabfall nach dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils zu erfassen ist, spricht demnach die sich bei einem Pressvorgang typischerweise ergebende Stromaufnahmekurve an. Diese kann genutzt werden, um mit einer f\u00fcr die Zwecke der Erfindung ausreichenden Sicherheit auf das erfolgte \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils zu schlie\u00dfen. Eine absolute Gewissheit dar\u00fcber, dass das \u00dcberdruckventil bei Erreichen des gespeicherten Stromwertes ge\u00f6ffnet hat, ist an dieser Stelle ebenso wenig erforderlich wie die Sicherheit, dass das \u00dcberdruckventil nicht auch \u00f6ffnen k\u00f6nnte, ohne dass dieser Stromwert erreicht wird. Dies macht Abs. [0012] mit der Betonung eines ausreichend genauen bzw. proportionalen Abbilds des Druckverlaufs deutlich. Auch in Abs. [0010], der sich mit der subjektiven Aufgabenstellung des Klagepatents befasst, ist nur die Rede davon, der Pumpenmotor werde \u201ezumindest im wesentlichen\u201c durch den Druckverlauf im Hydrauliksystem gesteuert.<\/li>\n<li>Konsequenterweise bezeichnet der Anspruch die Ansteuerung des Pumpenmotors in Merkmal 6 zudem als \u201estromabh\u00e4ngig\u201c und nicht etwa auch als \u201edruckabh\u00e4ngig\u201c. Diese Unterscheidung kommt auch in Abs. [0022] zum Ausdruck, in dem es zu einem Ausf\u00fchrungsbeispiel hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eDie elektronische Steuerung erfolgt nach zwei Prinzipien, n\u00e4mlich a) stromabh\u00e4ngig und b) zeitabh\u00e4ngig. Der Stromsensor 16 erfasst die Stromaufnahme \u201ei\u201c des Motors und dadurch die Pre\u00dfkraft \u201eK\u201c. Die Pre\u00dfkraft ist in etwa proportional der Stromaufnahme. Die Stromaufnahme ist in etwa proportional dem hydraulischen Druck \u201eP\u201c \u2026\u201c.<\/li>\n<li>Diese Sichtweise vertritt auch der Sachverst\u00e4ndige in seinen Gutachten, wenn er ausf\u00fchrt, der Einwand der Beklagten, wonach die Kausalit\u00e4t der Unterbrechung mit dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils nicht gegeben sei, gehe fehl, weil es wesentlich f\u00fcr die Erfindung sei, dass die Erfassung des Motorstroms \u2026 die Information zur \u00d6ffnung des \u00dcberdruckventils liefern solle (GutA S. 25, Bl. 680 GA). Es sei genau Sinn der Lehre des Klagepatents, allein anhand des erfassten Stromwertes die \u00d6ffnung des \u00dcberdruckventils zu erkennen oder vorherzusagen (GutA S. 27 f., Bl. 682 f. GA).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich den bereits erw\u00e4hnten Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs entgegen der Auffassung der Beklagten keine andere Sichtweise entnehmen. Der Bundesgerichtshof hebt in Rn. 25 seines Urteils vielmehr hervor, dass die die Ansteuerung des Pumpenmotors betreffenden Merkmale auf der Annahme beruhen, \u201edass der Motorstrom ein ausreichend genaues Abbild des Druckverlaufs im Hydrauliksystem und damit des Kr\u00e4fteverlaufs beim Arbeitsvorgang bietet (Abs. 12, 22) und deshalb der nach dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils einsetzende Druckabfall zu einem entsprechenden Absinken des Motorstroms f\u00fchrt.\u201c Damit betont der Bundesgerichtshof eben jenen Zusammenhang, wonach das Geschehen im hydraulischen System (Druckabfall nach dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils) sich im Stromverlauf (Absinken des Motorstroms) niederschl\u00e4gt. Dass sich ein kausaler Zusammenhang zwischen dem tats\u00e4chlichen \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils und der Unterbrechung des Motorstroms feststellen lassen m\u00fcsste, folgt daraus gerade nicht. Auch in den weiteren, bereits zitierten Ausf\u00fchrungen befasst sich der Bundesgerichtshof nur mit dem Zusammenhang zwischen dem Absinken des erfassten Stroms von einem Wert oberhalb des Schwellwertes auf einen darunter liegenden Wert einerseits und dem Abschalten des Motorstroms andererseits (BGH-Urteil Rn. 26). Von dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils ist an dieser Stelle keine Rede. Das Argument der Beklagten, aus den Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs, wonach die Abschaltung nur dann erfolgen d\u00fcrfe, wenn der erfasste Strom von einem Wert oberhalb des definierten Schwellwertes auf einen darunter liegenden Wert absinke, lasse sich ein solcher Kausalzusammenhang entnehmen, weil eben dieses nur m\u00f6glich sei, wenn zuvor das \u00dcberdruckventil ge\u00f6ffnet worden sei, greift nicht durch. Das Absinken des Motorstroms repr\u00e4sentiert den Druckverlauf im hydraulischen System und l\u00e4sst mit ausreichender Gewissheit auf das \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils schlie\u00dfen. Dass das \u00dcberdruckventil tats\u00e4chlich und in jedem Einzelfall ge\u00f6ffnet hat, muss \u2013 und soll \u2013 hingegen vor einer Unterbrechung des Motorstroms nicht feststehen.<\/li>\n<li>In \u00dcbereinstimmung hiermit geht auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsberufungsurteil \u2013 davon aus, dass der Patentanspruch keine \u201edirekte\u201c Kausalit\u00e4t zwischen der \u00d6ffnung des \u00dcberdruckventils und der Unterbrechung des Motorstroms verlangt (Erg\u00e4nzungs-GutA S. 4). Nach seinen Ausf\u00fchrungen muss zwar zwischen der Unterbrechung des Motorstroms gem\u00e4\u00df Merkmal 6.2 und der Erfassung des Stromabfalls gem\u00e4\u00df Merkmal 6.1 ein kausales Verh\u00e4ltnis bestehen, weshalb es nicht ausreicht, dass ein Stromabfall erfasst wird und rein zeitlich danach der Motorstrom unterbrochen wird. Der erfasste Stromabfall muss vielmehr urs\u00e4chlich f\u00fcr die Unterbrechung sein (Erg\u00e4nzungs-GutA S. 4). Es entspricht daher nicht den Vorgaben des Klagepatents, wenn der Mikroprozessor bereits w\u00e4hrend eines ansteigenden Stromwerts die ggf. zeitverz\u00f6gerte Unterbrechung des Motorstroms ausl\u00f6sen w\u00fcrde. Die Ausl\u00f6sung darf vielmehr erst erfolgen, wenn ein Absinken erfasst wird (Erg\u00e4nzungs-GutA S. 4). Eine \u201edirekte\u201c Kausalit\u00e4t zwischen der \u00d6ffnung des \u00dcberdruckventils und der Unterbrechung des Motorstroms wird aber auch nach Auffassung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen nicht vorausgesetzt. Der Patentanspruch fordert \u201enur\u201c ein Ausschalten als Reaktion auf die Stromwertunterschreitung, wobei der Abfall des Motorstroms bzw. \u2013 genauer \u2013 die Stromwertunterschreitung nach der Lehre des Klagepatents eine Folge der \u00d6ffnung des \u00dcberdruckventils ist (vgl. Erg\u00e4nzungs-GutA S. 4; vgl. ferner Protokoll, S. 4 Mitte).<\/li>\n<li>In seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung in der Sitzung vom 02.05.2024 hat der Sachverst\u00e4ndige erkl\u00e4rt, dass er an dieser Sichtweise festh\u00e4lt (Protokoll S. 3 f.). Auch aus seinen weiteren Ausf\u00fchrungen ergibt sich kein anderes Verst\u00e4ndnis. Soweit der Sachverst\u00e4ndige von einer \u201emittelbaren Kausalkette\u201c zwischen dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils, dem Abfall des Stroms und der Unterbrechung des Motorstroms spricht, steht eine solche nach seinen Erl\u00e4uterungen unter der Voraussetzung einer entsprechenden Einstellung des gespeicherten Stromwerts und besteht die M\u00f6glichkeit, diese durch Eingriffe zu ver\u00e4ndern (vgl. Protokoll S. 8). In diesem Sinne verstanden beschreibt die \u201emittelbare Kausalkette\u201c nicht mehr als dass das \u00dcberdruckventil bei einer korrekten Einstellung des gespeicherten Grenzwerts ge\u00f6ffnet hat, bevor der Motorstrom unterbrochen wird. Dass ein tats\u00e4chliches \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils vor Unterbrechung des Motorstroms festgestellt werden und eine Unterbrechung des Motorstroms ohne vorheriges \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils \u2013 und umgekehrt \u2013 unabh\u00e4ngig von der Wahl des Grenzwerts ausgeschlossen sein m\u00fcsste, ergibt sich hieraus jedoch nicht. Folgerichtig hat der Sachverst\u00e4ndige die Frage der Beklagtenvertreter, ob eine Ausf\u00fchrungsform patentverletzend sein k\u00f6nne, bei der das \u00dcberdruckventil bei einer konkreten Durchf\u00fchrung ge\u00f6ffnet ist, der Motor aber noch l\u00e4uft, bejaht (Protokoll S. 5). Der so beschriebene \u201eIst-Zustand\u201c schlie\u00dft nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen eine Verletzung nicht aus (Protokoll S. 5), woraus sich ebenfalls ergibt, dass es auf einen Kausalzusammenhang zwischen dem tats\u00e4chlichen \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils und der Unterbrechung des Motorstroms gerade nicht ankommt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDurch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an Abnehmer in Deutschland, die ihrerseits zur Benutzung der patentierten Erfindung nicht berechtigt sind, verletzt die Beklagte das Klagepatent mittelbar (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 10 PatG).<\/li>\n<li>Nach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Inland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Diese Voraussetzungen sind gegeben.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Mittel, das geeignet ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/li>\n<li>Ob das Mittel in diesem Sinne geeignet ist, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstands, der angeboten oder geliefert wird (BGH, GRUR 2005, 848, 850 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679 Rn. 29 \u2013 Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773 Rn. 18 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Das Mittel muss so ausgebildet sein, dass eine unmittelbare Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Abnehmer m\u00f6glich ist (BGHZ 115, 205, 208 = GRUR 1992, 40 \u2013 beheizbarer Atemluftschlauch; GRUR 2007, 773 Rn. 18 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Das trifft auf Vorrichtungen zu, mit denen ein patentgesch\u00fctztes Verfahren praktiziert werden kann (vgl. BGH, GRUR 2007, 773 Rn. 14 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; GRUR 2015, 467 Rn. 58 \u2013 Audiosignalcodierung). So liegt es hier. Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann das im Klagepatentanspruch 1 beanspruchte Verfahren wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht werden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der Merkmalsgruppe 2 sowie der Merkmale 4 und 5 geeignet ist, steht zwischen den Parteien auch im Berufungsrechtszug zu Recht nicht in Streit, weshalb sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nMit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann auch ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen im Sinne des Merkmals 1 durchgef\u00fchrt werden. Nach obiger Auslegung ist hierf\u00fcr ausreichend, dass der Mikroprozessor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 dessen Vorhandensein die Beklagte nicht in Abrede stellt \u2013 im Sinne der Merkmalsgruppe 6 stromabh\u00e4ngig angesteuert werden kann. Dies ist, wie unter dd) n\u00e4her ausgef\u00fchrt werden wird, der Fall. Eine dar\u00fcber hinausgehende, sich insbesondere nicht in einem Ein- und Ausschalten des Pumpenmotors ersch\u00f6pfende Komplexit\u00e4t der Steuerung ist nach der obigen Darstellung nicht erforderlich.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber ein in der R\u00fcckstromleitung angeordnetes, vorgesteuertes \u00dcberdruckventil mit Hysteresewirkung im Sinne des Merkmals 3.<\/li>\n<li>Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts, die der Senat seiner Entscheidung nach \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen hat, verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber ein \u201emehrteiliges \u00dcberdruckventil\u201c mit einer Vorsteuerstufe und einer Hauptsteuerstufe, wobei jedenfalls die Hauptsteuerstufe in der R\u00fcckstromleitung angeordnet ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Aufbaus wird auf S. 22 f. des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.<\/li>\n<li>Davon ausgehend l\u00e4sst sich die Verwirklichung des Merkmals 3 feststellen. Das vorgesteuerte \u00dcberdruckventil mit Hysteresewirkung in diesem Sinne wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch eine aus zwei Ventilen bestehende Anordnung gebildet, n\u00e4mlich aus dem von der Beklagten als \u201e\u00dcberdruckventil\u201c bezeichneten Ventil, welches dem Pilotventil im Sinne obiger Auslegung bzw. der Vorsteuerstufe entspricht, und dem von der Beklagten als \u201eR\u00fcckstromventil\u201c bezeichneten Ventil, welches dem Hauptventil bzw. der Hauptsteuerstufe entspricht (vgl. auch GutA S. 17 f., Bl. 672 f. GA).<\/li>\n<li>Nach der oben dargetanen Auslegung ist die Tatsache, dass das Ventil nicht als Kegelspitze mit nachgeschaltetem Ventilteller ausgebildet ist, genauso unbeachtlich wie der Umstand, dass es sich um eine aus zwei separaten Bauteilen (Ventilen) bestehende Ventilanordnung handelt, von der sich nur ein Teil \u2013 das Hauptventil (\u201eR\u00fcckstromventil\u201c in der Terminologie der Beklagten) \u2013 innerhalb der R\u00fcckstromleitung befindet. Die Ventilanordnung spricht auf einen vorbestimmten Druck an und \u00f6ffnet bei Erreichen dieses Drucks auf hydraulischem Weg. Da das Hauptventil sich bei abnehmendem Druck nicht wieder schlie\u00dft, verf\u00fcgt das anspruchsgem\u00e4\u00dfe \u00dcberdruckventil auch \u00fcber die erforderliche Hysteresewirkung. Schlie\u00dflich handelt es sich angesichts des Vorhandenseins eines Pilotventils und der daraus folgenden Mehrstufigkeit auch um ein vorgesteuertes Ventil.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDes Weiteren wird der Pumpenmotor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nach den Vorgaben der Merkmalsgruppe 6 durch einen Mikroprozessor stromabh\u00e4ngig angesteuert.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nIn tats\u00e4chlicher Hinsicht legt der Senat zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Folgendes zugrunde:<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nZwischen den Parteien ist zun\u00e4chst unstreitig, dass im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Spannungsmessung stattfindet, um in Abh\u00e4ngigkeit hiervon den Motorstrom zu unterbrechen, und dass diese Spannungsmessung in einer Weise erfolgt, die es erm\u00f6glicht, davon ausgehend den (vom Pumpenmotor aufgenommenen) Strom zu ermitteln.<\/li>\n<li>Streitig ist, welche Spannung genau erfasst wird bzw. an welcher Stelle die Spannungsmessung erfolgt. Die Beklagte beruft sich, ebenso wie bereits in erster Instanz (LG-Urteil S. 25 f.), in der Berufungsinstanz darauf, im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde die Akkuspannung herangezogen, um den Motor nach Beendigung des Pressvorgangs abzuschalten. Die Kl\u00e4gerin hat in erster Instanz vorgetragen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Motorspannung und den Motorstrom \u00fcberwache; soweit jedoch, wie die Beklagte behaupte, nur die Motorspannung detektiert und \u00fcberwacht werde, spiele dies f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents keine Rolle (LG-Urteil S. 9). Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass die Spannung am Drain-Source-Widerstand des Power-MOSFET gemessen werde. Nachdem das Landgericht keine eigenen Feststellungen zum Ort der Spannungsmessung getroffen, sondern den Vortrag der Beklagten als jedenfalls verletzend zugrunde gelegt hat (vgl. LG-Urteil S. 25 f.), war die Kl\u00e4gerin nicht durch die \u00a7\u00a7 529, 531 ZPO daran gehindert, (erstmals) selbst zum Ort der Spannungsmessung vorzutragen.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nEs ist der Beurteilung der Verletzungsfrage ebenfalls als unstreitig zugrunde zu legen, dass im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach \u00dcberschreiten eines gespeicherten Spannungswertes \u2013 durch den auf das Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes geschlossen werden kann \u2013 der Motorstrom durch den Leistungsschalter unterbrochen wird und insofern ein Kausalzusammenhang besteht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat sich unter Vorlage von eigenen Messergebnissen in ausreichender Form auf eine entsprechende Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform berufen (vgl. nur Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 09.04.2020 S. 5 ff., Bl. 429 ff. GA; vom 05.07.2021, S. 8 ff., Bl. 752 ff. GA; siehe dazu auch GutA S. 21 f., Bl. 676 f. GA; Erg\u00e4nzungs-GutA S. 12 f., Bl. 984 f. GA).<\/li>\n<li>Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten, weshalb das entsprechende Vorbringen der Kl\u00e4gerin als zugestanden anzusehen ist (\u00a7 138 Abs. 3 ZPO). Bereits in erster Instanz hat die Beklagte nach den Feststellungen des Landgerichts selbst vorgebracht, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde die (Akku-)Spannung erfasst \u201eund die erfassten Daten genutzt, um die Presse bei Erreichen einer bestimmten Spannung auszuschalten\u201c (LG-Urteil S. 26). Aus dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz ergibt sich nichts anderes.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nDie Beklagte hat schrifts\u00e4tzlich deutlich gemacht, dass sie einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Unterschreiten des gespeicherten Stromwertes (mittelbar erfasst durch das \u00dcberschreiten eines Spannungswertes) und dem Unterbrechen des Motorstroms nicht in Frage stellt. So hat sie, noch nachdem der Sachverst\u00e4ndige in seinem Gutachten ausgef\u00fchrt hat, er stelle auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten einen solchen Zusammenhang fest, ausgef\u00fchrt, hierauf komme es bei dieser Merkmalsgruppe \u00fcberhaupt nicht an (Schriftsatz vom 02.07.2021, dort S. 6, Bl. 736 GA, S. 11, Bl. 741 GA). Im Schriftsatz vom 12.04.2022 (dort S. 8 f., Bl. 881 f. GA) f\u00fchrt die Beklagte unter anderem aus:<\/li>\n<li>\u201e\u2026 Dieses einfache Schaltverhalten ergibt sich daraus, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich das \u00dcberschreiten sowie das Unterschreiten eines in der Software fest eingestellten Schwellwertes \u00fcberwacht wird. \u2026<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgt das Abschalten des Motorstromes bei Erreichen eines bestimmten Schwellwertes, der in der Software vorgegeben ist. Die Software ist \u2013 wie bereits vorgetragen \u2013 so eingerichtet, dass der Verlauf der Stromst\u00e4rke nicht erfasst wird. Sobald der vorgegebene Sollwert erreicht ist, wird der Pumpenmotor abgeschaltet, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob das \u00dcberdruckventil ge\u00f6ffnet hat. \u2026\u201c<\/li>\n<li>Nach Auffassung der Beklagten entscheidend ist danach nicht der kausale Zusammenhang zwischen dem Unterschreiten des gespeicherten Stromwertes und dem Unterbrechen des Motorstroms, sondern allein derjenige zwischen dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils und dem Unterbrechen des Motorstroms. Diesen \u2013 und nur diesen \u2013 stellt sie in tats\u00e4chlicher Hinsicht in Abrede.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nSoweit sich im Vortrag der Beklagten, wie der Sachverst\u00e4ndige in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten im Einzelnen dargestellt hat, im Laufe des Berufungsverfahrens Widerspr\u00fcchen bei der Darstellung der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergeben haben, kommt es darauf schon aus diesem Grund nicht mehr an. Die von dem Sachverst\u00e4ndigen herausgearbeiteten Widerspr\u00fcche betreffen die Einzelheiten der Unterbrechung des Motorstroms in Abh\u00e4ngigkeit von dem Unterschreiten des gespeicherten Stromwertes bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Nachdem die Beklagte eine solche Funktionsweise, wie dargestellt, nicht in Abrede stellt, ist es unerheblich, ob sich auf der Grundlage jeder einzelnen der sich widersprechenden Darstellungen eine Benutzung des Klagepatents feststellen lie\u00dfe.<\/li>\n<li>Gleichwohl ist, wenn man das Vorbringen der Beklagten im Detail betrachtet, die Verletzung des Klagepatents ungeachtet des wechselnden Vortrags feststellbar. Wie auch der Sachverst\u00e4ndige herausgearbeitet hat, k\u00f6nnte nur eine einzige \u201eVersion\u201c im Vorbringen der Beklagten aus der Verletzung herausf\u00fchren, n\u00e4mlich diejenige, wonach bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Akkuspannung herangezogen werde, um den Motor nach Beendigung des Pressvorgangs abzuschalten, \u201eund zwar in dem Augenblick, in dem die Akkuspannung auf den Stand zum Start des Pressvorganges wieder abgefallen ist\u201c (Schriftsatz der Beklagten vom 27.12.2019, S. 2 f., Bl. 804 f. GA). Dieser Vortrag steht allerdings im Widerspruch zum gesamten \u00fcbrigen Vorbringen der Beklagten betreffend die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und auch zum Vortrag an sp\u00e4terer Stelle in eben diesem Schriftsatz, in dem es (zu den von der Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 05.07.2021 beschriebenen 20 Versuchen) hei\u00dft (S. 3, Bl. 805 GA):<\/li>\n<li>\u201e\u2026 Selbstverst\u00e4ndlich muss die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Einsatz so arbeiten, dass sie am Ende des Pressvorganges den Motorstrom abschaltet. Ebenso selbstverst\u00e4ndlich ist, dass der Abschaltvorgang bei einer Vielzahl von Pressvorg\u00e4ngen schon aus Qualit\u00e4tsgr\u00fcnden zumindest ann\u00e4hernd gleich ablaufen muss. Es ist daher auch nicht \u00fcberraschend, dass kurz nach dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils der Strom zum Pumpenmotor automatisch unterbrochen wird und der zeitliche Abstand zwischen dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventiles und dem Abschalten des Pumpenmotors nur geringf\u00fcgig variiert.\u201c<\/li>\n<li>(Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>Der Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 27.12.2019 (dort S. 2 f., Bl. 804 f. GA) steht \u00fcberdies im Widerspruch zu der auch von der Beklagten zugrunde gelegten Tatsache, dass die (Akku-)Spannung nicht auf den Stand zum Start des Pressvorgangs abfallen, sondern allenfalls ansteigen kann, und dass die Beklagte an anderer Stelle selbst vortr\u00e4gt, in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei ein fester Grenzwert \u2013 und nicht ein notwendigerweise dynamischer Wert wie derjenige zu Beginn des jeweiligen Pressvorgangs \u2013 gespeichert, n\u00e4mlich 20,8 V. Diese Umst\u00e4nde erlauben in ihrer Gesamtheit den Schluss, dass es sich bei dem anderslautenden Vortrag um ein Versehen handelt oder sich die Beklagte darauf zumindest nicht mehr beruft.<\/li>\n<li>Nachdem der Sachverst\u00e4ndige in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten die Widerspr\u00fcchlichkeiten im Vortrag der Beklagten herausgearbeitet hat, hat die Beklagte \u00fcberdies in ihrem Schriftsatz vom 29.06.2023 (Bl. 1058 ff. GA) nochmals deutlich gemacht, dass es ihr nicht um ein Bestreiten der Unterbrechung des Motorstroms in Abh\u00e4ngigkeit von einem gespeicherten Grenzwert gehe, sondern ausschlie\u00dflich um den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils und der Unterbrechung des Motorstroms, und dass es deshalb auf die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen in diesem Zusammenhang \u00fcberhaupt nicht ankomme. Zusammenfassend hei\u00dft es auf Seite 5 des Schriftsatzes (Bl. 1062 GA):<\/li>\n<li>\u201eDer wesentliche Unterschied zwischen dem Patentgegenstand und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht darin, dass in der Software der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der zum Abschalten des Motorstroms erforderliche Schwellwert vorgegeben ist. Sobald dieser Schwellwert erreicht ist, wird der Motor abgeschaltet, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob das \u00dcberdruckventil ge\u00f6ffnet ist oder nicht. Dieser Sachverhalt ist anhand der Diagramme 2 und 3 der Anlage BK 5 anhand von Messprotokollen dargelegt und nachgewiesen worden.\u201c<\/li>\n<li>(cc)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ergibt sich die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 6 auch aus den von der Beklagten selbst vorgenommenen Messungen, die in den Diagrammen 1 bis 3 der Anlage BK 5 und dem Diagramm 4 der Anlage BK 6 ihren Niederschlag gefunden haben und auf die sie sich auch weiterhin beruft.<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nDas Diagramm 1 der Beklagten belegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur Verwirklichung des beanspruchten Verfahrens geeignet ist.<\/li>\n<li>Nach dem Vortrag der Beklagten gibt das nachstehend eingeblendete Diagramm 1 der Anlage BK 5 das Verhalten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wieder und ist insbesondere mit demjenigen gespeicherten Spannungswert (20,8 V) erstellt worden, welcher auch in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gespeichert ist:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Aus diesem Diagramm l\u00e4sst sich, wie auch der Sachverst\u00e4ndige in seinem Gutachten ausf\u00fchrlich und nachvollziehbar dargestellt hat, erkennen, dass der Motorstrom in Abh\u00e4ngigkeit von dem \u00dcberschreiten des gespeicherten Spannungswertes (entspricht dem Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes) unterbrochen wird (vgl. GutA S. 23 ff.). Der mit dem unteren roten Pfeil gekennzeichnete Punkt der Druckkurve (gelb) markiert den Augenblick, in dem das \u00dcberdruckventil \u00f6ffnet, was durch den Abfall des Drucks deutlich erkennbar ist. In diesem Moment sinkt der Motorstrom stark ab, was einem Anstieg der Spannung entspricht, wie in der Spannungskurve (gr\u00fcn) erkennbar ist. Die eigentliche Unterbrechung des Leistungsschalters erfolgt mit einem Zeitversatz zur \u00d6ffnung des \u00dcberdruckventils. Die Ausgangsspannung (gr\u00fcn) erreicht wieder ihren Maximalwert und das Rauschen des Spannungswertes verschwindet fast vollst\u00e4ndig. Zum Zeitpunkt dieser Unterbrechung wurde der gespeicherte Spannungswert erkennbar \u00fcberschritten (und damit der indirekt durch die Speicherung der Spannung gespeicherte Stromwert unterschritten).<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nSoweit die Beklagte vorgetragen hat, aus Diagramm 1 lasse sich entnehmen, dass das \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils und das Abschalten des Pumpenmotors zeitgleich erfolgten (Schriftsatz vom 02.07.2021, S. 8, Bl. 738 GA), h\u00e4lt sie diesen Vortrag nicht mehr aufrecht. Denn sie geht auf die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen, der in seinem Gutachten den zeitlichen Versatz zwischen dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils und dem Abschalten des Pumpenmotors im Einzelnen herausgearbeitet hat, nicht mehr ein. In sp\u00e4teren Schrifts\u00e4tzen spricht sie sogar selbst von einem zeitlichen Versatz zwischen dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils und dem Unterbrechen des Motorstroms. So hei\u00dft es an der bereits zitierten Stelle im Schriftsatz der Beklagten vom 19.10.2021, dort S. 3 f., Bl. 805 f. GA:<\/li>\n<li>\u201e\u2026 Es ist daher auch nicht \u00fcberraschend, dass \u2026 der zeitliche Abstand zwischen dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventiles und dem Abschalten des Pumpenmotors nur geringf\u00fcgig variiert.\u201c<\/li>\n<li>(Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>Wollte man dies anders sehen, ist das Vorbringen bzw. Bestreiten der Beklagten jedenfalls unsubstanziiert.<\/li>\n<li>(iii)<br \/>\nDie Diagramme 2 und 3 (Diagramm 4 entspricht im Wesentlichen dem Diagramm 2) stehen der anhand von Diagramm 1 belegten objektiven Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu der dargestellten Funktionsweise nicht entgegen. Die Beklagte f\u00fchrt dazu aus, dass in einem Fall der Grenzwert der Akkuspannung zu hoch und in dem anderen Fall zu niedrig eingestellt sei. Ist der Grenzwert der Akkuspannung zu hoch eingestellt, dann schaltet der Pumpenmotor nach dem Vorbringen der Beklagten bei Erreichen dieses zu hohen Grenzwertes ab, obwohl zu diesem Zeitpunkt das \u00dcberdruckventil noch geschlossen ist (Diagramm 2 bzw. Diagramm 4). Ist der Grenzwert f\u00fcr die Akkuspannung hingegen zu niedrig eingestellt, so wird der Pumpenmotor \u00fcberhaupt nicht abgeschaltet, obwohl der Pressvorgang beendet ist und das \u00dcberdruckventil ge\u00f6ffnet hat (Diagramm 3). Die in den genannten Diagrammen dargestellten Messungen sind nach dem eigenen Vortrag der Beklagten also \u2013 anders als das Diagramm 1 \u2013 nicht mit demjenigen Wert durchgef\u00fchrt worden, der in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gespeichert ist. Sie zeigen nicht mehr auf, als dass es m\u00f6glich ist, in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen Grenzwert zu hinterlegen, mit dem die Merkmale des Patentanspruchs 1 nicht verwirklicht werden (vgl. auch GutA S. 28, Bl. 683 GA). Wie bereits ausgef\u00fchrt, obliegt dem Fachmann die Auswahl des gespeicherten Stromwertes istop. Dass dieser den Wert auch so w\u00e4hlen kann, dass das beanspruchte Verfahren nicht verwirklicht wird, steht einer objektiven Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Durchf\u00fchrung des beanspruchten Verfahrens nicht entgegen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDavon ausgehend l\u00e4sst sich die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 6 feststellen.<\/li>\n<li>Nach obiger Auslegung ist eine indirekte Messung der Stromaufnahme des Pumpenmotors f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung ausreichend. Zur Ermittlung des Motorstroms geeignet ist die Spannungsmessung unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um die Akkuspannung handelt oder ob die Spannung \u00fcber dem MOSFET gemessen wird (vgl. auch Erg\u00e4nzungs-GutA S. 6, Bl. 978 GA).<\/li>\n<li>Es l\u00e4sst sich aufgrund des als unstreitig zu behandelnden Vorbringens auch der nach obiger Auslegung erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes \u2013 mittelbar durch das \u00dcberschreiten des tats\u00e4chlich gespeicherten Spannungswertes von 20,8 V \u2013 und dem Unterbrechen des Motorstroms sowie die Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu einem der Merkmalsgruppe 6 entsprechenden Betrieb im \u00dcbrigen feststellen. Eine Erfassung der Strom- bzw. Spannungsaufnahme \u00fcber den gesamten Arbeitstakt hinweg ist nicht erforderlich.<\/li>\n<li>Das Argument der Beklagten, es fehle an einer Kausalit\u00e4t zwischen dem \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils und der Unterbrechung des Motorstroms, f\u00fchrt nicht aus der Verletzung heraus. Ein solcher Kausalzusammenhang ist nach der oben dargetanen Auslegung gerade nicht erforderlich. Es ist deshalb unbeachtlich, dass die Beklagte mit den bereits erw\u00e4hnten Diagrammen 2 und 3 aufzeigen will, dass das \u00d6ffnen des \u00dcberdruckventils im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht urs\u00e4chlich f\u00fcr das Unterbrechen des Motorstroms ist.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nNachdem sich unter Ber\u00fccksichtigung des gefundenen Auslegungsergebnisses schon auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens der Parteien die objektive Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Verwirklichung der Merkmale des gesch\u00fctzten Verfahrens feststellen l\u00e4sst und zudem die eigenen Messungen der Beklagten die entsprechende Eignung belegen, bedurfte es \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 keiner eigenen Messungen des Sachverst\u00e4ndigen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie weiteren objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung liegen vor. Auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts (LG-Urteil S. 18 f., 26 f.), gegen die sich die Parteien in der Berufungsinstanz auch nicht gesondert wenden, kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAus der festgestellten Patentverletzung bzw. -benutzung ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDass die Beklagte der Kl\u00e4gerin aufgrund der mittelbaren Schutzrechtsverletzung zur Auskunftserteilung sowie, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, zum Schadensersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um dieser die Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Auch auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen (LG-Urteil S. 29 f.) kann Bezug genommen werden, wobei der Tenor dem zwischenzeitlichen Erl\u00f6schen des Klagepatents und der daraufhin erfolgten \u2013 einseitig gebliebenen \u2013 Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin Rechnung zu tragen hat.<\/li>\n<li>Soweit im landgerichtlichen Tenor in Bezug auf die von dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch erfassten Verletzungshandlungen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform konkret bezeichnet war (\u201edurch das Anbieten bzw. die Lieferung der B\u201c), konnte die Kl\u00e4gerin den entsprechenden, eher ungew\u00f6hnlichen Zusatz in ihrem Antrag streichen, weil hiermit keine Erweiterung oder inhaltliche \u00c4nderung des Tenors verbunden ist. Der betreffende Zusatz diente erkennbar blo\u00df der Bezeichnung der konkreten Verletzungsform und war als solcher \u00fcberfl\u00fcssig. Dass durch die Aufnahme der Bezeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in die Auskunfts- und Rechnungslegungsantr\u00e4ge bzw. in die entsprechenden landgerichtlichen Urteilsausspr\u00fcche etwaige identische Ausf\u00fchrungsformen mit anderer Bezeichnung und\/oder etwaige kerngleiche Ausf\u00fchrungsformen von der Auskunfts- bzw. Rechnungslegungspflicht ausgenommen werden sollten, ist weder der Klagebegr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin noch dem angefochtenen Urteil zu entnehmen. Zur Vermeidung von Unklarheiten kann der in Rede stehende Zusatz deshalb entfallen.<\/li>\n<li>Dass die Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung in einer geordneten Aufstellung erfolgen muss, ist selbstverst\u00e4ndlich und bedurfte daher keiner besonderen Erw\u00e4hnung im Urteilstenor (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.11.2021 \u2013 I-15 U 25\/20, GRUR-RS 2021, 37635 Rn. 113 \u2013 Sanit\u00e4re Einsetzeinheit).<\/li>\n<li>Soweit in den Auskunfts- und Rechnungslegungsantr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin sowie in den hierauf beruhenden Urteilsausspr\u00fcchen des Landgerichts hinsichtlich der zu erteilenden Angaben jeweils der Zusatz \u201esoweit zutreffend\u201c enthalten war, hat der Senat auch diesen Zusatz nicht in den neugefassten Urteilstenor aufgenommen, da dieser Anlass zu Missverst\u00e4ndnissen geben k\u00f6nnte. In welchem Umfang die Beklagte zur Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Tenor. Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin die dort aufgelisteten Daten und Informationen mitzuteilen. Soweit einzelne Punkte auf sie nicht zutreffen, hat sie insoweit Fehlanzeige zu erstatten. Der Senat geht davon aus, dass eben dies auch mit dem in den Auskunfts- und Rechnungslegungsantr\u00e4gen urspr\u00fcnglich enthaltenen Zusatz zum Ausdruck gebracht werden sollte.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stand auch ein Unterlassungsanspruch in dem vom Landgericht tenorierten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zu. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts verwiesen werden (LG-Urteil S. 29). Die insoweit zul\u00e4ssig und begr\u00fcndete Klage ist durch das Erl\u00f6schen des Klagepatents durch Zeitablauf unbegr\u00fcndet worden, weswegen insoweit die Erledigung in der Hauptsache festzustellen war.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten hingegen weder aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB noch aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG \u2013 den allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen \u2013 zu.<\/li>\n<li>Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht nur, wenn die Abmahnung berechtigt war. Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der mit ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht (BGH, GRUR 2017, 793 Rn. 16 \u2013 Mart-Stam-Stuhl; GRUR 2019, 1044 Rn. 12 \u2013 Der Novembermann). F\u00fcr den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten kommt es dabei auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (BGH, GRUR 2010, 1120 Rn. 17 \u2013 Vollmachtsnachweis; GRUR 2011, 532 Rn. 14 \u2013 Millionen-Chance II; GRUR 2011, 617 Rn. 29 \u2013 Sedo; BGH, Urt. v. 28.09.2011 \u2013 I ZR 145\/10, BeckRS 2011, 25516 Rn. 8 \u2013 Erstattung von Abmahnkosten). Entscheidend ist mithin, ob dem Abmahnenden im Augenblick der Abmahnung gegen den Abgemahnten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustand (BGH, GRUR 2011, 532 Rn. 14 \u2013 Millionen-Chance II).<\/li>\n<li>Daran gemessen hat die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, weil es im Zeitpunkt der Abmahnung an deren Berechtigung gefehlt hat. Die Kl\u00e4gerin hat mit ihrer Abmahnung (Anlage B 8) ausweislich der von ihr vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung (allein) einen auf das Unterlassen der Anwendung sowie des Angebots des Verfahrens gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents gerichteten Unterlassungsanspruch wegen dessen unmittelbarer Verletzung geltend gemacht. Dass ihr ein entsprechender Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte im Zeitpunkt der Abmahnung zustand, zeigt die Kl\u00e4gerin, die ihre darauf gerichtete Klage bereits in erster Instanz zur\u00fcckgenommen hat, nicht schl\u00fcssig auf. Soweit sie auf eine von der Beklagten durchgef\u00fchrte Funktionspr\u00fcfung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwiesen hat, wird das gesch\u00fctzte Verfahren jedenfalls durch die auf Erprobung einer zu seiner Ausf\u00fchrung dienenden Maschine auf ordnungsgem\u00e4\u00dfem Gang nicht im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 2 PatG angewendet (vgl. Benkard-Scharen, PatG, 12. Aufl., \u00a7 9 Rn. 49 a)). Weiteren Vortrag hat die Kl\u00e4gerin hierzu nicht geliefert. Einen auf eine mittelbare Verletzung des Klagepatents gest\u00fctzten Unterlassungsanspruch hat die Kl\u00e4gerin mit der Abmahnung jedenfalls nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht. Da es sich bei dem auf eine unmittelbare und dem auf eine mittelbare Verletzung gest\u00fctzten Unterlassungsanspruch \u2013 auch im Sinne der Streitgegenstandslehre \u2013 um unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt (vgl. BGH, GRUR 2005, 407 (409) \u2013 T-Geschiebe; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 14.3.2019 \u2013 I-2 U 114\/09, GRUR-RS 2019, 6081 Rn. 30 \u2013 Mehrpolige Steckverbindung; Urt. v. 21.07.2022 \u2013 I-2 U 12\/20, GRUR-RS 2022, 19383 Rn. 113 f. \u2013 Drucksensoradapter), verbietet sich schlie\u00dflich auch eine Sichtweise, wonach die auf eine unmittelbare Verletzung gest\u00fctzte Abmahnung diejenige wegen einer mittelbaren Verletzung als eine Art Minus einschlie\u00dft.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer Durchsetzbarkeit der Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin steht die von der Beklagten in erster Instanz erhobene \u201eEinrede der Verj\u00e4hrung\/Verwirkung\u201c auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche entgegen. Hierin mag zwar eine wirksame Erhebung der Einrede der Verj\u00e4hrung (\u00a7 214 Abs. 1 BGB) liegen. Die Beklagte hat jedoch die Voraussetzungen einer Verj\u00e4hrung der Klageanspr\u00fcche nicht dargelegt.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat insbesondere nicht aufzuzeigen vermocht, dass die Kl\u00e4gerin vor der im Jahr 2017 erfolgten Abmahnung der Beklagten Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis von der Patentverletzung hatte und die allein in Betracht kommende regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist somit nach \u00a7 141 S. 1 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 195, 199 BGB zu laufen begonnen hat. Insbesondere l\u00e4sst sich aus dem blo\u00dfen Verweis auf den Kauf eines Testger\u00e4ts durch die Kl\u00e4gerin im Februar 2015 und die daraufhin im Oktober 2015 gestellte Berechtigungsanfrage nicht ableiten, dass die Kl\u00e4gerin zu diesem Zeitpunkt bereits positive Kenntnis von der Patentverletzung hatte. Im Gegenteil zeigt gerade der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin sich zun\u00e4chst nur zu einer Berechtigungsanfrage entschieden hat, dass sie sich einer Patentverletzung nicht sicher war. Von einer grob fahrl\u00e4ssigen Unkenntnis der Kl\u00e4gerin kann ohne entsprechenden Vortrag seitens der Beklagten, an dem es vorliegend fehlt, ebenfalls nicht ausgegangen werden. Es besteht auch keine grunds\u00e4tzliche Obliegenheit eines Patentinhabers zur abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung einer m\u00f6glichen Patentverletzung nach einem Testkauf, bei deren Missachtung ohne Darlegung der n\u00e4heren Umst\u00e4nde von einer grob fahrl\u00e4ssigen Unkenntnis auszugehen w\u00e4re.<\/li>\n<li>Nachdem die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist somit fr\u00fchestens im Jahr 2017 zu laufen begonnen hat, kann diese nicht vor dem Ende des Jahres 2020 geendet haben. Zu diesem Zeitpunkt war die Verj\u00e4hrung indes bereits durch die Erhebung der Klage einschlie\u00dflich der hilfsweisen Geltendmachung der Anspr\u00fcche wegen mittelbarer Patentverletzung gehemmt (\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, \u00a7 253 Abs. 1 ZPO).<\/li>\n<li>6.<br \/>\nHinsichtlich der fehlenden Verwirkung kann wiederum zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts verwiesen werden (LG-Urteil S. 28). Die Beklagte beruft sich hierauf in der Berufungsinstanz auch nicht mehr.<\/li>\n<li>C.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Eine Korrektur der Kostenentscheidung erster Instanz kam nicht in Betracht. Bei einer so genannten gemischten Kostenentscheidung bedarf es zur Anfechtung ihres \u201ehauptsachelosen\u201c Teils einer (zul\u00e4ssigen) Anschlussberufung (Musielak\/Voit-Ball, 21. Aufl., \u00a7 524 Rn. 9; BeckOK ZPO-Wulf, 52. Ed., \u00a7 524 Rn. 8; insoweit auch M\u00fcKo ZPO-Rimmelspacher, 6. Aufl., \u00a7 524 Rn. 18), an der es hier seit der R\u00fccknahme der Anschlussberufung seitens der Kl\u00e4gerin fehlt.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Bei der Festsetzung des Berufungsstreitwertes hat der Senat ber\u00fccksichtigt, dass es der Beklagten als Berufungskl\u00e4gerin um die Beseitigung ihrer Verurteilung wegen der mittelbaren Patentverletzung geht und die Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin ihr Interesse an der Untersagung der mittelbaren Patentverletzung noch in der Berufungsinstanz auf 600.000,- Euro beziffert hat (Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 13.09.2019, S. 8, Bl. 347 GA).<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3346 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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