{"id":9452,"date":"2024-08-22T10:18:58","date_gmt":"2024-08-22T10:18:58","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9452"},"modified":"2024-08-22T09:41:51","modified_gmt":"2024-08-22T09:41:51","slug":"i-2-u-72-23-drehantreibbares-spanabhebendes-werkzeug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9452","title":{"rendered":"I-2 U 72\/23 &#8211; Drehantreibbares spanabhebendes Werkzeug"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3345<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 04. April 2024, I-2 U 72\/23<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4b O 20\/23<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 24.08.2023 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>\nII. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>\nIII. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind f\u00fcr die Beklagten wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/li>\n<li>\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>\nV. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,- Euro festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>\nI.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 146 XXA B1 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht, Vernichtung (nur die Beklagte zu 2)) sowie auf R\u00fcckruf in Anspruch.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent wurde am 30.04.2008 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 102007023XXB vom 20.05.2007 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 27.01.2010. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 29.02.2012 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in eingeschr\u00e4nktem Umfang in Kraft, nachdem das Klagepatent auf eine Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) hin (5 Ni 27\/19 (EP)) mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 27.07.2021 (Anlage KAP 4) in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung aufrechterhalten wurde. Die hiergegen eingelegte Berufung hat die Beklagte zu 1) zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eD\u201c. Sein Patentanspruch 1 ist in der aufrechterhaltenen und von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Fassung wie folgt formuliert, wobei die durch die Entscheidung des Bundespatentgerichts hinzugekommenen Merkmale durch Unterstreichung gekennzeichnet sind:<\/li>\n<li>\n\u201eDrehantreibbares spanabhebendes Werkzeug, insbesondere Feinbearbeitungswerkzeug, wie z.B. Reibahle, mit integrierter K\u00fchl\/Schmiermittelversorgung, zur Bearbeitung von Bohrungen, insbesondere Durchgangsbohrungen, mit einem Schneidteil (24; 124; 224), an dem eine Vielzahl von Schneiden (28; 128; 228) bzw. Schneidkanten und Spannuten (30; 130; 230) ausgebildet sind, und einem Schaft (26; 126; 226), der auf einer dem Schneidteil (24; 124; 224) abgewandten Seite einen Einspannabschnitt (22; 122; 222) ausbildet, dadurch gekennzeichnet, dass im Einspannabschnitt (22; 122; 222) eine der Anzahl der Spannuten (30) entsprechende Anzahl von umfangsseitig geschlossenen K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len (38) mit dem Schneidteil (24; 124; 224) abgewandten Eingangs\u00f6ffnungen derart ausgebildet sind, dass aus dem Schneidteil (24; 124; 224) zugewandten stirnseitigen Austritts\u00f6ffnungen (42) des Einspannabschnitts (22; 122; 222) austretendes K\u00fchl-\/Schmiermittel entlang des Schafts (26) in einem freien Strahl ohne radial au\u00dfenliegende Begrenzung in jeweils eine zugeordnete Spannut (30) des Schneidteils (24) einspeisbar ist,<\/li>\n<li>\ndas Werkzeug aus einem Hartstoff einst\u00fcckig aufgebaut ist,<\/li>\n<li>\ndie Spannnuten (30) ausschlie\u00dflich im Bereich des Schneidteils (24; 124; 224) eingeschliffen sind, und<\/li>\n<li>\nder frei austretende K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahl \u00fcber eine bestimmte axiale Strecke (L\u00e4nge des Schafts) vom Au\u00dfendurchmesser des an den Einspannabschnitt (22; 122; 222) anschlie\u00dfenden Schaftabschnitts (26; 126; 226) gest\u00fctzt ist.\u201c<\/li>\n<li>\nDie nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 3 der Klagepatentschrift erl\u00e4utert die Erfindung auf der Grundlage der urspr\u00fcnglichen Anspruchsfassung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Es handelt sich um eine perspektivische Ansicht eines drehantreibbaren spanabhebenden Werkzeugs in der Ausgestaltung einer Reibahle:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nZu sehen sind insbesondere die offen ausgestalteten K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le (38) am Einspannabschnitt (22) sowie die Spannuten (30) des Schneidteils (24).<\/li>\n<li>\nDie Beklagten bieten in der Bundesrepublik Deutschland Fr\u00e4swerkzeuge mit integrierter K\u00fchl-\/Schmiermittelversorgung unter der Bezeichnung \u201eE\u201c an, die Beklagte zu 2) stellt diese in der Bundesrepublik Deutschland zudem her. Dazu geh\u00f6ren Fr\u00e4swerkzeuge mit vier K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len und vier Spannuten, die der Bearbeitung von rostfreien St\u00e4hlen, Titanlegierungen, CrCo- und Superlegierungen dienen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform A), mit drei K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len und drei Spannuten, die im \u00dcbrigen identisch mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A sind (angegriffene Ausf\u00fchrungsform B) sowie mit vier K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len und zwei Spannuten, die im \u00dcbrigen ebenfalls identisch mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A sind (angegriffene Ausf\u00fchrungsform C).<\/li>\n<li>\nIn einer Brosch\u00fcre der Beklagten (Anlage KAP 8) ist ein Exemplar des Fr\u00e4swerkzeugs \u201eE\u201c exemplarisch wie folgt abgebildet und beschrieben:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nNachfolgend werden zudem von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingeblendet (vgl. Anlagenkonvolute KAP 12, KAP 15, KAP 18 bzw. S. 23 ff. der Klageschrift, Bl. 25 ff. eA LG):<\/li>\n<li>\nTyp A:<\/li>\n<li>\nTyp B:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Typ C:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht in der Herstellung (nur durch die Beklagte zu 2)) und im Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vom Typ A, B und C in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents. Nach ihrer Auffassung machen diese wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten, die Klageabweisung beantragt haben, haben bereits erstinstanzlich eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und sich hilfsweise auf ein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG berufen.<\/li>\n<li>\nMit Urteil vom 24.08.2023 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\nDie vom Klagepatent geforderte \u201eder Anzahl der Spannuten entsprechende Anzahl von K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len\u201c liege nur vor, wenn die Anzahl der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le mit der Anzahl der Spannuten zahlenm\u00e4\u00dfig \u00fcbereinstimme. Ein solches Verh\u00e4ltnis von 1:1 ergebe sich auch aus der weiteren Vorgabe im Anspruch, wonach das aus den Austritts\u00f6ffnungen austretende K\u00fchl-\/Schmiermittel in \u201ejeweils eine zugeordnete Spannut\u201c einspeisbar sei. Das Klagepatent ziele \u2013 wie bereits der in ihm gew\u00fcrdigte Stand der Technik \u2013 darauf ab, das K\u00fchl-\/Schmiermittel eines jeden Kanals unter geringen Verlusten in genau eine Spannut einzuleiten. Auch das Bundespatentgericht halte in seinem Urteil vom 27.07.2021 eindeutig fest, dass die K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le und die Spannuten zahlenm\u00e4\u00dfig \u00fcbereinstimmen m\u00fcssten.<\/li>\n<li>\nWeil die K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le ferner so ausgebildet seien, dass das aus ihren Austritts\u00f6ffnungen austretende K\u00fchl-\/Schmiermittel einen \u201efreien Strahl\u201c bilde, gen\u00fcge es nicht, dass das K\u00fchl-\/Schmiermittel irgendwie aus den Kan\u00e4len austrete, schon gar nicht in alle Richtungen verspr\u00fcht werde. Vielmehr solle das K\u00fchl-\/Schmiermittel die Austritts\u00f6ffnungen als ein gerichteter Strom verlassen. Ferner sei, wie sich insbesondere dem Begriff \u201eeinspeisbar\u201c entnehmen lasse, erforderlich, dass der jeweilige K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahl auf den Beginn der jeweils zugeordneten Spannut ausgerichtet sei und auf diesen treffe, so dass das K\u00fchl-\/Schmiermittel von da an durch die Spannut weitergeleitet werden k\u00f6nne. Das vom Klagepatent erstrebte Str\u00f6mungsprofil lasse sich \u2013 insbesondere wenn das Schneidteil in die Bohrung eingetaucht sei \u2013 nicht bzw. nicht sicher erzeugen, wenn die K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen wahllos auf die Spannuten tr\u00e4fen. Erst Recht gelte dies, wenn die Strahlen gar nicht auf das Schneidteil gerichtet seien, sondern das Werkst\u00fcck tr\u00e4fen und die Spannuten durch herumspritzende Tropfen mit K\u00fchl-\/Schmiermittel benetzt w\u00fcrden. Die nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents f\u00fcr die Ausbildung des gew\u00fcnschten Str\u00f6mungsprofils in der Spannut erforderliche Str\u00f6mungsgeschwindigkeit erreiche der K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahl, wie sich Abs. [0013] entnehmen lasse, in seinem Kernbereich, mit dem der Strahl dementsprechend auf die Spannut treffen m\u00fcsse. Die zielgerichtete und mit m\u00f6glichst geringen Verlusten erfolgende Einspeisung von K\u00fchl-\/Schmiermittel in die Spannuten entspreche zudem der aus dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik bekannten Funktionsweise, die das Klagepatent im Grundsatz beibehalten und nur mit Blick auf den als nachteilig kritisierten Aufwand bei der Werkzeugherstellung fortentwickeln wolle. Auch das Bundespatentgericht gehe davon aus, dass jeder der K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen gr\u00f6\u00dftenteils in die jeweils zugeordnete Spannut treffen m\u00fcsse.<\/li>\n<li>\nSoweit der Anspruch weiter verlange, dass der K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahl \u00fcber eine bestimmte axiale Strecke (L\u00e4nge des Schafts) vom Au\u00dfendurchmesser des an den Einspannabschnitt anschlie\u00dfenden Schaftabschnitts gef\u00fchrt werde, d\u00fcrften die diesbez\u00fcglichen Anforderungen nicht zu hoch gestellt werden und m\u00fcssten sich an dem von der Vorgabe verfolgten Zweck, den Strahl m\u00f6glichst vollumf\u00e4nglich in die Spannut einzuspeisen, orientieren. Diesem Zweck entspreche es, dass der Schaft ein Hindernis bilde, das die aus den Austritts\u00f6ffnungen der Kan\u00e4le austretenden Strahlen davon abhalte, sich radial weiter aufzuf\u00e4chern. Aus der Sicht des Fachmanns, die durch die Beschreibung des Klagepatents best\u00e4tigt werde, komme es jedoch nicht darauf an, dass sich der Strahl zwingend \u00fcber die gesamte L\u00e4nge an den Schaft anschmiege, sondern dass dies \u00fcber einen nicht unwesentlichen Teil geschehe. Entscheidend sei dabei vor allem der Endbereich des Schafts, an den sich das Schneidteil mit den Spannuten anschlie\u00dfe, in die der Strahl letztlich geleitet werden solle. Auch das Bundespatentgericht habe in seinem Urteil deutlich gemacht, dass es auf die durch die Beschaffenheit des Schafts gegebene M\u00f6glichkeit, den Strahl zu st\u00fctzen, ankomme, nicht aber darauf, dass der Strahl sich der gesamten L\u00e4nge nach an den Schaft anschmiege.<\/li>\n<li>\nAusgehend von einem solchen Verst\u00e4ndnis fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C mit ihren vier K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len und zwei Spannuten bereits an der Ausbildung einer der Anzahl der Spannuten entsprechenden Anzahl von K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin habe hinsichtlich aller angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (A, B und C) zudem nicht deren Eignung f\u00fcr die anspruchsgem\u00e4\u00df erforderliche Einspeisbarkeit der K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen in eine jeweils zugeordnete Spannut darzulegen vermocht. Denn die Beklagten h\u00e4tten plausibel dargelegt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre grundlegend verschiedenes K\u00fchlkonzept verfolgten, bei dem im Sinne eines regelrechten Flutens mit K\u00fchl-\/Schmiermittel eine gro\u00dfe Menge an Fluid vorhanden sei, von dem nur ein kleiner Anteil in die Nuten gelange und bei dem das Werkzeug durch indirekte Benetzung der Schneiden durch Tr\u00f6pfchenflug aus den Strahlen und durch Zerplatzen der Strahlen auf dem Werkst\u00fcck und das nachfolgende Eindringen der zerplatzten Fluidmasse in die Nuten geschmiert und gek\u00fchlt werde. Die Kl\u00e4gerin habe hingegen schon nicht dargetan, dass der aus den \u00d6ffnungen austretende, frei fliegende K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahl in seinem Kern auf die jeweils zugeordnete Spannut gerichtet sei, zumal zwischen den Parteien unstreitig sei, dass der Querschnitt der Austritts\u00f6ffnungen der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le keine \u00dcberschneidung mit demjenigen der \u2013 radial nach innen versetzten \u2013 Spannuten aufweise, und dass der Strahl auch nicht mit einem Anstellwinkel aus den \u00d6ffnungen trete. In dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage KAP 25 \u00fcberreichten Video, welches das Austreten eines K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahls aus den Kan\u00e4len w\u00e4hrend der ersten Umdrehungen eines angegriffenen Fr\u00e4sers zeige, seien die K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen weder jeweils auf eine Spannut gerichtet, noch w\u00fcrden sie in erheblichem Umfang in eine Spannut eingespeist. Ein Indiz f\u00fcr die fehlende Verwirklichung der Vorgabe sei auch die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C, die \u2013 schon wegen der fehlenden Zuordnung von Spannuten zu den K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len \u2013 eine K\u00fchlung des Werkzeugs mittels eines von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre abweichenden Prinzips verfolge, welches ersichtlich nicht darin bestehe, Fluidstrahlen jeweils in eine Spannut einzuspeisen. Auch die weiteren Videoaufnahmen der Parteien oder die werblichen Aussagen der Beklagten lie\u00dfen andere Feststellungen nicht zu.<\/li>\n<li>\nLetztlich fehle es auch an der erfindungsgem\u00e4\u00df erforderlichen St\u00fctzung des freien Strahls durch den Schaft in ausreichendem Umfang, weil im Zeitpunkt des vollst\u00e4ndigen Druckaufbaus und damit w\u00e4hrend des eigentlichen Einsatzes der Schaft nur durch die von dem Fluidstrahl abgehenden Tr\u00f6pfchen benetzt werde, ohne den Strahl an sich zu st\u00fctzen.<\/li>\n<li>\nGegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Verurteilung der Beklagten weiterverfolgt.<\/li>\n<li>\nSie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen, wobei sie insbesondere geltend macht:<\/li>\n<li>\nDas Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Anzahl an K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len mit der Anzahl an Spannuten gleichzusetzen sei. Die mathematische Formulierung des \u201eEntsprechens\u201c dr\u00fccke lediglich aus, dass zwei Gr\u00f6\u00dfen zueinander in Bezug st\u00fcnden, nicht jedoch, dass sie zwingend den gleichen Zahlenwert aufwiesen. Der Fachmann k\u00f6nne daher, wenn es ihm f\u00fcr eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Herstellungsverfahrens und eine wirksamere Versorgung der Schneidkanten mit K\u00fchl-\/Schmiermittel dienlich erscheine, eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl an Kan\u00e4len als an Spannuten vorsehen. Auch die Vorgabe einer \u201ezugeordneten Spannut\u201c lege das Landgericht zu eng aus, wenn es fordere, dass das aus einer Austritts\u00f6ffnung austretende K\u00fchl-\/Schmiermittel in genau eine Spannut einzuspeisen sei. Richtigerweise m\u00fcsse zwar K\u00fchl-\/Schmiermittel zumindest in jeweils eine zugeordnete Spannut einspeisbar sein, es k\u00f6nne jedoch auch eine Mehrzahl an zugeordneten Spannuten geben, in die das K\u00fchl-\/Schmiermittel eingespeist werde.<\/li>\n<li>\nAuch die einschr\u00e4nkende Auslegung des Landgerichts, wonach \u201ein eine Spannut einspeisbar\u201c bedeute, dass der freie Strahl direkt in den Beginn einer Spannut als deren unmittelbar an den Schaft angrenzenden Eingangsabschnitt einzuf\u00fchren sei, finde im Klagepatent keine St\u00fctze. Richtigerweise sei diesem nur zu entnehmen, dass der bei der Bearbeitung beanspruchte Teil der Werkzeugschneiden mit K\u00fchl-\/Schmiermittel in ausreichender Menge versorgt werde. Es sei auch nicht zutreffend, dass das K\u00fchl-\/Schmiermittel in nur einem einzigen Strahl aus den Kan\u00e4len austreten d\u00fcrfe. Vielmehr m\u00fcsse es in zumindest einem freien Strahl in eine zugeordnete Spannut einspeisbar sein, aus einer Austritts\u00f6ffnung k\u00f6nnten also auch mehrere K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen austreten, wobei sich die vom Landgericht aufgestellte Voraussetzung eines gerichteten Stroms \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 nur auf denjenigen Strahl beziehen k\u00f6nne, welcher dazu vorgesehen sei, in die Spannut eingespeist zu werden.<\/li>\n<li>\nDem Klagepatent lasse sich entgegen der Auffassung des Landgerichts ferner nicht entnehmen, dass K\u00fchl-\/Schmiermittel in erheblichem Umfang in die Spannut eingespeist werden m\u00fcsse, um die gew\u00fcnschte Funktionsweise zu erzielen. Richtigerweise m\u00fcsse nur so viel K\u00fchl-\/Schmiermittel eingespeist werden, dass es in ausreichender Menge an die Schneiden des Werkzeugs gebracht werde. Was eine ausreichende Menge sei, sei anhand der durch die Zufuhr von K\u00fchl-\/Schmiermittel erzielten l\u00e4ngeren Standzeit des Werkzeugs im Vergleich zur Standzeit eines Werkzeugs, dem eine solche Zuf\u00fchrung fehle, zu ermitteln (vgl. Abs. [0010]). Es sei \u00fcberdies zu ber\u00fccksichtigen, dass die absolute Menge des in die Spannuten einzuspeisenden K\u00fchl-\/Schmiermittels unter anderem deshalb variieren k\u00f6nne, weil es bei der Minimalmengenschmierung (MMS) nur eines Bruchteils der Menge an K\u00fchl-\/Schmiermittel bed\u00fcrfe, die f\u00fcr die Nassbearbeitung notwendig sei.<\/li>\n<li>\nDie Auslegung des Landgerichts sei schlie\u00dflich von einem unzutreffenden Verst\u00e4ndnis des Begriffs des \u201eK\u00fchl-\/Schmiermittels\u201c gepr\u00e4gt, weil unber\u00fccksichtigt bleibe, dass darunter nicht nur der fl\u00fcssige, sondern auch \u2013 falls vorhanden \u2013 der gasf\u00f6rmige Anteil des aus den Kan\u00e4len austretenden Fluids zu verstehen sei. Generell m\u00fcsse bei der Auslegung des Patentanspruchs Ber\u00fccksichtigung finden, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Werkzeug gleicherma\u00dfen f\u00fcr die Nassbearbeitung wie auch f\u00fcr die Minimalmengenschmierung (MMS) geeignet sein m\u00fcsse. Dies gelte auch f\u00fcr den Begriff des \u201egest\u00fctzt werdens\u201c durch den Schaft, der \u2013 um auch auf ein Fluid mit einem gr\u00f6\u00dferen gasf\u00f6rmigen als fl\u00fcssigen Anteil (Aerosol) anwendbar zu sein \u2013 zwangsl\u00e4ufig als Vorhandensein einer strukturellen Begrenzung, welche mit dem K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahl in Kontakt sei, zum Zwecke einer im Vergleich zum \u201eungest\u00fctzten Fall\u201c verbesserten und gerichteten Ausbreitung des Strahls zu verstehen sei.<\/li>\n<li>\nBei Zugrundelegung eines zutreffenden Verst\u00e4ndnisses machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von allen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>\nSoweit sich die Beklagten unter Verweis auf die im Anspruch enthaltene Zweckangabe \u201ezur Bearbeitung von Bohrungen\u201c gegen die von ihr, der Kl\u00e4gerin, zum Verletzungsnachweis dargestellten Betriebszust\u00e4nde wendeten, greife dies nicht durch. Offenkundig setze der Patentanspruch den Rahmen f\u00fcr funktionsgerechte Betriebszust\u00e4nde und schr\u00e4nke dieser die Wertebereiche der ma\u00dfgeblichen Parameter \u2013 Menge des eingesetzten K\u00fchlmittels, Druck und Drehzahl \u2013 nicht weiter an. Auch unter Ber\u00fccksichtigung der hierzu aus der Patentschrift zu entnehmenden Angaben zeigten insbesondere die von ihr zum Beweis vorgelegten Videos gem\u00e4\u00df Anlagen KAP 25 und KAP 26 funktionsgerechte Betriebszust\u00e4nde.<\/li>\n<li>\nDas Landgericht habe das Video gem\u00e4\u00df Anlage KAP 25 unzureichend gew\u00fcrdigt, indem es insbesondere unber\u00fccksichtigt gelassen habe, dass das Vorhandensein eines zweiten K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahls pro Austritts\u00f6ffnung unsch\u00e4dlich sei. Die Videoaufnahme gem\u00e4\u00df Anlage KAP 26, welche das Werkzeug im Betriebszustand einer MMS zeige, habe das Landgericht rechtsfehlerhaft \u00fcberhaupt nicht gew\u00fcrdigt.<\/li>\n<li>\nErstmals in der Berufungsinstanz tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin weiter vor: Sie habe eine Messung an dem bereits in der Videoaufnahme gem\u00e4\u00df Anlage KAP 25 gezeigten Werkzeug durchgef\u00fchrt, welche zeige, dass ein erster K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahl vorhanden sei, der in die Spannuten eingespeist werde und die am Umfang und an der Stirnseite des Schneidabschnitts befindlichen Schneiden des Werkzeugs mit K\u00fchl-\/Schmiermittel in ausreichender Menge versorge (Videoaufnahme der Messung vorgelegt als Anlage KAP 27, Bildaufnahmen vorgelegt als Anlagen KAP 28 und KAP 29, Versuchsdokumentation vorgelegt als Anlage KAP 30).<\/li>\n<li>\nEbenfalls erstmals in der Berufungsinstanz legt die Kl\u00e4gerin ferner eine Stellungnahme von Prof. Dr. F, Technische Hochschule G, vor (Anlage KAP 31), die nach ihrem Vorbringen die Gr\u00fcnde f\u00fcr das Vorhandensein des ersten und des zweiten K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahls darlegt und bewertet, in welchem Umfang der an dem Schaft anliegende erste Strahl zur Versorgung der Schneiden mit K\u00fchl-\/Schmiermittel beitrage. \u00dcberdies ergebe sich aus der Stellungnahme von Prof. F, warum die von ihr vorgenommene Messung (Anlagen KAP 27\u2013KAP 30) aufzeige, dass K\u00fchl-\/Schmiermittel in signifikanter Menge an die Schneiden des Werkzeugs gelange.<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich legt die Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz weitere gutachterliche Stellungnahmen des von ihr bereits in einem fr\u00fcheren Verfahren gegen die Beklagte zu 1) beauftragten Prof. Dr.-Ing. H vom 19.01.2024 (Anlagen KAP 32, 35) und vom 09.02.2024 (Anlage KAP 34) vor, die nach ihrem Vortrag insbesondere das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis zu mehreren Aspekten der Lehre des Klagepatents betreffen und sich zudem (Anlage KAP 34) mit von den Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegten Untersuchungen befassen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\nI. das am 24.08.2023 verk\u00fcndete Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Aktenzeichen 4b O 20\/23 abzu\u00e4ndern;<\/li>\n<li>\nII. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft f\u00fcr die Beklagte zu 1) an ihrem Verwaltungsrat und f\u00fcr die Beklagte zu 2) an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>\nzu unterlassen,<\/li>\n<li>\nDrehantreibbares spanabhebendes Werkzeug insbesondere Feinbearbeitungswerkzeug, wie z.B. Reibahlen, mit integrierter K\u00fchl-\/Schmiermittelversorgung, zur Bearbeitung von Bohrungen, insbesondere Durchgangsbohrungen, mit einem Schneidteil, an dem eine Vielzahl von Schneiden bzw. Schneidkanten und Spannuten ausgebildet sind, und einem Schaft, der auf einer dem Schneidteil abgewandten Seite einen Einspannabschnitt ausbildet<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen (nur die Beklagte zu 2)), anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>\nwobei im Einspannabschnitt eine der Anzahl der Spannuten entsprechende Anzahl von umfangsseitig geschlossenen K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len mit dem Schneidteil abgewandten Eingangs\u00f6ffnungen derart ausgebildet sind, dass aus dem Schneidteil zugewandten stirnseitigen Austritts\u00f6ffnungen des Einspannabschnitts austretendes K\u00fchl-\/Schmiermittel entlang des Schafts in einem freien Strahl ohne radial au\u00dfenliegende Begrenzung in jeweils eine zugeordnete Spannut des Schneidteils einspeisbar ist,<\/li>\n<li>\ndas Werkzeug aus einem Hartstoff einst\u00fcckig aufgebaut ist,<\/li>\n<li>\ndie Spannuten ausschlie\u00dflich im Bereich des Schneidteils eingeschliffen sind und<\/li>\n<li>\nder frei austretende K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahl \u00fcber eine bestimmte axiale Strecke (L\u00e4nge des Schafts) vom Au\u00dfendurchmesser des an den Einspannabschnitt anschlie\u00dfenden Schaftabschnitts gest\u00fctzt ist;<\/li>\n<li>\n2. ihr, der Kl\u00e4gerin, in einer chronologisch geordneten und nach Jahren und Typen gegliederten Aufstellung dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.02.2012 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die drehantreibbaren spanabhebenden Werkzeuge bestimmt waren,<\/li>\n<li>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten drehantreibbaren spanabhebenden Werkzeuge sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden drehantreibbaren span-abhebenden Werkzeuge bezahlt wurden;<\/li>\n<li>\nwobei<\/li>\n<li>\n&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<\/li>\n<li>\n&#8211; geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>\n&#8211; die Aufstellung mit den Daten der Auskunft in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist;<\/li>\n<li>\n3. ihr, der Kl\u00e4gerin, in einer chronologisch geordneten und nach Jahren und Typen gegliederten Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.03.2012 begangen haben, und zwar unter der Angabe<\/li>\n<li>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten (nur die Beklagte zu 2)),<\/li>\n<li>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei<\/li>\n<li>\n&#8211; die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist; und<\/li>\n<li>\n&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>\nIII. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr, der Kl\u00e4gerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu II.1. bezeichneten, seit dem 29.03.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>\nIV. die Beklagte zu 2) weiter zu verurteilen, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, oben unter II.1. fallenden drehantreibbaren spanabhebenden Werkzeuge auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 2) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>\nV. die Beklagten weiter zu verurteilen, die unter II.1. bezeichneten, seit dem 29.02.2012 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen drehantreibbaren spanabhebenden Werkzeuge aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem die gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den drehantreibbaren spanabhebenden Werkzeugen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, schriftlich aufgefordert werden, die drehantreibbaren spanabhebenden Werkzeuge an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der drehantreibbaren spanabhebenden Werkzeuge eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen drehantreibbaren spanabhebenden Werkzeuge wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>\nSie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Einzelnen entgegen.<\/li>\n<li>\nZu Recht habe das Landgericht die Klage abgewiesen. Die vom Klagepatent geforderte Eignung zur Erf\u00fcllung der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorgaben, insbesondere soweit es die Einspeisung des K\u00fchl-\/Schmiermittels und die St\u00fctzung des Strahls betreffe, m\u00fcsse allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur in einem willk\u00fcrlich gew\u00e4hlten Betriebszustand \u2013 und damit im Extremfall sogar f\u00fcr ein stillstehendes Werkzeug \u2013 vorliegen, sondern sei anhand des durch den Patentanspruch geforderten und vorausgesetzten Betriebszustand zu bestimmen. Dabei handele es sich um den Einsatz \u201ezur Bearbeitung von Bohrungen\u201c, was zugleich die Betriebsparameter festlege, unter denen eine solche Bearbeitung \u00fcberhaupt m\u00f6glich sei.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin versuche in der Berufungsinstanz, eine willk\u00fcrliche Teilmenge des K\u00fchl-\/Schmiermittels als \u201eStrahl\u201c umzudeuten und so eine Merkmalsverwirklichung zu begr\u00fcnden. Tats\u00e4chlich sei es jedoch nicht anspruchsgem\u00e4\u00df, wenn mehr als ein Strahl aus den Austritts\u00f6ffnungen austrete oder wenn ein Strahl in mehrere Nuten eingespeist werde. Es bestehe in der Gesamtschau der Patentschrift sehr wohl ein Konnex von Austritts\u00f6ffnungen, Strahlen und Nuten, wonach diese ein Verh\u00e4ltnis 1:1:1 aufwiesen und jeweils eine Austritts\u00f6ffnung einem Strahl und einer Nut zugeordnet sei. Nach den Angaben in der Patentschrift bildeten die einzelnen Strahlen zudem ein stabiles Str\u00f6mungsprofil in den durch Nuten und Bohrungswandung definierten Str\u00f6mungskan\u00e4len aus. Bei einer hypothetischen Aufteilung der Strahlen sei ein stabiles Profil in diesem Sinne nicht mehr vorhanden.<\/li>\n<li>\nSoweit das Landgericht die Auffassung vertrete, dass es ausreiche, wenn sich der Strahl \u00fcber einen nicht unwesentlichen Teil des Schafts an diesen anschmiege, sei dem nicht zu folgen. Tats\u00e4chlich k\u00f6nne das Merkmal nur verwirklicht sein, wenn eine St\u00fctzung \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Schafts nachgewiesen werde. Wie es auch dem Verst\u00e4ndnis des Bundespatentgerichts im Zusammenhang mit der W\u00fcrdigung der NK 2 entspreche (Urteil BPatG, S. 22), seien Ausf\u00fchrungsformen, bei denen ein radialer Abstand ohne Anstellwinkel vorliege, nicht vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst, da es dort zu keiner St\u00fctzung und damit Einspeisung komme.<\/li>\n<li>\nVon der so verstandenen Lehre machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen Gebrauch. Eine Verwirklichung sei aufgrund der von der Kl\u00e4gerin auch in der Berufungsinstanz nicht bestrittenen geometrischen Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bereits theoretisch denkbar unwahrscheinlich. Dementsprechend verwundere es nicht, dass der Kl\u00e4gerin auch praktisch, insbesondere mit den Videoaufnahmen gem\u00e4\u00df den Anlagen KAP 25 und KAP 26, der Verletzungsnachweis nicht gelungen sei.<\/li>\n<li>\nDie von der Kl\u00e4gerin im Berufungsverfahren neu vorgelegten Versuche und die Ausf\u00fchrungen ihrer Privatgutachter seien versp\u00e4tet und zudem sachlich unzutreffend.<\/li>\n<li>\nErstmals in der Berufungsinstanz machen die Beklagten ferner geltend, sie h\u00e4tten weitere eigene Versuche durchgef\u00fchrt (Darstellung vorgelegt als B&amp;B 22) und den bereits in erster Instanz zugezogenen Gutachter, Prof. Dr. I, um fachkundige Analyse und Kommentierung des Vortrags der Kl\u00e4gerin im Wege eines Gegengutachtens (Anlage B&amp;B 23) gebeten. Dessen Stellungnahme belege, dass der von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrte Versuch aufgrund einer fehlerhaften Durchf\u00fchrung nicht zeigen k\u00f6nne, dass ein signifikanter Anteil des K\u00fchl-\/Schmiermittels auf dem sogenannten \u201eWeg 1\u201c (Oberfl\u00e4chenfluss) zu den Schneiden des Werkzeugs gelange. Hingegen erf\u00fcllten die von ihnen, den Beklagten, durchgef\u00fchrten neuen Versuche die von Prof. I gestellten Anforderungen an die Reproduzierbarkeit deutlich besser als das Experiment der Kl\u00e4gerin. Ihre eigenen Versuchsreihen belegten, dass, erstens, die aufgefangene Menge des K\u00fchl-\/Schmiermittels im Wesentlichen durch die Ma\u00dfe der T\u00fclle und deren Anordnung zum Werkzeug bedingt sei, zweitens ein Eindringen von K\u00fchl-\/Schmiermittel in die T\u00fclle als Sekund\u00e4rfluss (bzw. Weg 1 im Sinne der Kl\u00e4gerin) nicht stattfinde und drittens die Menge des die Nuten erreichenden K\u00fchl-\/Schmiermittels im Wesentlichen durch die Tr\u00f6pfchen aus der Tr\u00f6pfchenwolke gebildet werde. Die von der Kl\u00e4gerin daran ge\u00fcbte Kritik verfange nicht, wie sich aus der erg\u00e4nzend angefertigten Stellungnahme ihres, der Beklagten, Privatgutachters (Anlage B&amp;B 28) ergebe.<\/li>\n<li>\nJedenfalls stehe ihnen das in erster Instanz n\u00e4her dargelegte Vorbenutzungsrecht zu.<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nII.<\/li>\n<li>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht eine Verletzung des Klagepatents verneint und die Klage aus diesem Grund abgewiesen. Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents in der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung keinen Gebrauch machen, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie auf Schadenersatz aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB \u2013 den allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen \u2013 nicht zu.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein drehantreibbares spanabhebendes Werkzeug, wie zum Beispiel eine Reibahle.<\/li>\n<li>\nNach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents werden an derartige Werkzeuge unterschiedliche Anforderungen gestellt. Zum einen m\u00fcssten sie eine immer h\u00f6here Bearbeitungsgenauigkeit gew\u00e4hrleisten, was eine hohe Ma\u00dfhaltigkeit der Schneidenpositionierung und eine hohe Stabilit\u00e4t bei der dynamischen Beanspruchung der Schneiden und des Schafts voraussetze. Zum anderen werde von ihnen eine immer h\u00f6here Standzeit verlangt, weshalb in sie regelm\u00e4\u00dfig eine K\u00fchl-\/Schmiermittelversorgung integriert werde. Diese solle sicherstellen, dass die am h\u00f6chsten beanspruchten Bereiche im Einsatz zu jedem Zeitpunkt eine ausreichende Versorgung mit K\u00fchl-\/Schmiermittel erhielten (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>\nIm Stand der Technik seien verschiedene Ans\u00e4tze f\u00fcr die Gestaltung gattungsbildender Werkzeuge mit einer integrierten K\u00fchl-\/Schmiermittelversorgung bekannt.<\/li>\n<li>\nSo offenbare die DE 10347XXC A1 (nachfolgend: DE \u2019XXC) \u2013 deren Figur 1 nachfolgend zu Veranschaulichungszwecken eingeblendet ist \u2013 ein gattungsbildendes Werkzeug in der Ausgestaltung als Hochleistungsreibahle, bei dem ein mit einem Schaftteil dreh- und axialfest verbundener, aus einem Hartstoff hergestellter Schneidkopf \u00fcber einen zentralen K\u00fchl-\/Schmiermittelversorgungskanal im Werkzeugschaft und ein Radialkanalystem im bzw. an der Schnittstelle zum Schneidkopf mit K\u00fchl-\/Schmiermittel versorgt werde:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie radial au\u00dfen liegenden M\u00fcndungs\u00f6ffnungen des in der DE \u2019XXC offenbarten Radialkanalsystems seien von einer K\u00fchlmittel-Leith\u00fclse abgedeckt, die sich in Richtung der Werkzeugspitze bis in einen Auslaufbereich der Spannuten erstrecke und somit daf\u00fcr sorgen k\u00f6nne, dass das zugef\u00fchrte K\u00fchl-\/Schmiermittel mit m\u00f6glichst geringen Verlusten in die Spannuten eingespeist werden k\u00f6nne (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>\nEine solche K\u00fchl-\/Schmiermittelversorgung eigne sich, so das Klagepatent weiter, auch f\u00fcr die sog. Minimalmengenschmierung (MMS)-Technologie, bei der das K\u00fchl-\/Schmiermittel (im Gegensatz zur sog. \u201eNassbearbeitung\u201c) in extrem geringer Konzentration in einer Druckluftstr\u00f6mung zu den Schneiden gef\u00fchrt werde. Das Schmiermedium werde den Schneiden mithin w\u00e4hrend der Bearbeitung als Aerosol mit dem Ziel zugef\u00fchrt, einen ausreichenden Schmierfilm in unmittelbarer N\u00e4he zu den Schneidkanten zu erzeugen.<\/li>\n<li>\nAllerdings komme es bei der MMS-Technologie darauf an, das Schmiermittel in geringer Dosierung und in m\u00f6glichst gleichbleibender Konzentration an die Schneiden zu leiten. Um diese Aufgabe bei gleichzeitiger Verringerung des technischen Aufwands f\u00fcr die Herstellung des Werkzeugs zu l\u00f6sen, werde in der DE 20 2004 00 85 XXXD eine Hochleistungsreibahle offenbart, bei der sich eine H\u00fclse am Einspannabschnitt bis zum Nutenauslaufbereich des Werkzeugs erstrecke, wobei die H\u00fclse einst\u00fcckig mit dem Einspannabschnitt ausgebildet sei und den Reibahlenschaft im Inneren zur Ausbildung axialer K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le aufnehme. Die Figur 3 der vom Klagepatent gew\u00fcrdigten Schrift wird nachfolgend exemplarisch eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nBei einer solchen Gestaltung w\u00fcrden, so das Klagepatent, die sich axial erstreckenden Schmiermittelkan\u00e4le derart von einem zentralen Schmiermittelkanal im Einspannabschnitt versorgt, dass der K\u00fchlkanal vom Schaftende bis zum Nutenauslaufbereich einen konstanten Querschnitt erhalte (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>\nBeide L\u00f6sungen seien allerdings mit dem Nachteil verbunden, dass sich die K\u00fchl-\/Schmiermittelversorgung der Schneiden nur durch einen entsprechend gro\u00dfen Aufwand bei der Herstellung des Werkzeugs erzielen lasse. Zudem m\u00fcssten die Werkzeuge aus verschiedenen Komponenten zusammengestellt werden (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>\nVor dem geschilderten Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein drehantreibbares spanabhebendes Werkzeug der eingangs beschriebenen Art zu schaffen, das die heutzutage geforderte Standzeit der Schneiden bei einem vereinfachten Aufbau des Werkzeugs sicherstellt. Dar\u00fcber hinaus soll ein Verfahren bereitgestellt werden, mit dem das K\u00fchl-\/Schmiermittel sowohl bei der Nass- als auch bei der Trockenbearbeitung (MMS-Technologie) mit geringem Aufwand, jedoch prozesssicher und in ausreichender Menge an hochbelastete Schneiden eines gattungsbildenden Werkzeugs herangebracht werden kann (Abs. [0012]).<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 in der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung ein Werkzeug mit folgenden Merkmalen vor, wobei die gegen\u00fcber der eingetragenen Fassung hinzugekommenen Merkmale durch Unterstreichung gekennzeichnet sind:<\/li>\n<li>\n1. Drehantreibbares spanabhebendes Werkzeug, insbesondere Feinbearbeitungswerkzeug, wie z.B. Reibahle, mit integrierter K\u00fchl\/Schmiermittelversorgung, zur Bearbeitung von Bohrungen, insbesondere Durchgangsbohrungen.<\/li>\n<li>\n2. Das Werkzeug ist aus einem Hartstoff einst\u00fcckig aufgebaut.<\/li>\n<li>\n3. Das Werkzeug hat einen Schneidteil (24; 124; 224), an dem eine Vielzahl von Schneiden (28; 128; 228) bzw. Schneidkanten und Spannuten (30; 130; 230) ausgebildet sind.<\/li>\n<li>\n3.1. Die Spannuten (30) sind ausschlie\u00dflich im Bereich des Schneidteils (24; 124; 224) eingeschliffen.<\/li>\n<li>\n4. Das Werkzeug hat einen Schaft (26; 126; 226), der auf einer dem Schneidteil (24; 124; 224) abgewandten Seite einen Einspannabschnitt (22; 122; 222) ausbildet.<\/li>\n<li>\n4.1. Im Einspannabschnitt (22; 122; 222) sind eine der Anzahl der Spannuten (30) entsprechende Anzahl von K\u00fchl-\/ Schmiermittelkan\u00e4len (38) ausgebildet.<\/li>\n<li>\n5. Die K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le (38)<\/li>\n<li>\n5.1. sind umfangsseitig geschlossen,<\/li>\n<li>\n5.2. haben dem Schneidteil (24; 124; 224) abgewandte Eingangs\u00f6ffnungen,<\/li>\n<li>\n5.3. haben dem Schneidteil (24; 124; 224) zugewandte stirnseitige Austritts\u00f6ffnungen (42),<\/li>\n<li>\n5.4. sind derart ausgebildet, dass aus den Austritts\u00f6ffnungen (42) des Einspannabschnitts (22; 122; 222) austretendes K\u00fchl-\/Schmiermittel entlang des Schafts (26) in einem freien Strahl ohne radial au\u00dfenliegende Begrenzung in jeweils eine zugeordnete Spannut (30) des Schneidteils (24) einspeisbar ist.<\/li>\n<li>\n6. Der frei austretende K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahl ist \u00fcber eine bestimmte axiale Strecke (L\u00e4nge des Schafts) vom Au\u00dfendurchmesser des an den Einspannabschnitt (22; 122; 222) anschlie\u00dfenden Schaftabschnitts (26; 126; 226) gest\u00fctzt.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen insbesondere die Merkmale 4.1. und 5.4. der vorstehenden Merkmalsgliederung einer n\u00e4heren Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>\nAusf\u00fchrungen zu den Merkmalen 1. und 6., \u00fcber deren Verst\u00e4ndnis zwischen den Parteien ebenfalls keine Einigkeit besteht, er\u00fcbrigen sich hingegen mit Blick auf die fehlende Verletzung (dazu unter 3.).<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nUm das K\u00fchl-\/Schmiermittel sowohl bei der Nass- als auch bei der Trockenbearbeitung (MMS-Technologie) mit geringem Aufwand, jedoch prozesssicher und in ausreichender Menge an die hochbelasteten Schneiden des Werkzeugs heranzubringen (Abs. [0010]), muss es vom Einspannabschnitt \u00fcber den sich anschlie\u00dfenden Schaftabschnitt zum Schneidteil transportiert werden. Wie dieser Transport geschehen soll, \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent nicht dem Fachmann, sondern legt sich auf eine konkrete konstruktive Gestaltung fest: Am Einspannabschnitt soll eine der Anzahl der Spannuten entsprechende Anzahl von K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len ausgebildet sein, wobei das aus den dem Schneidteil zugewandten stirnseitigen Austritts\u00f6ffnungen des Einspannabschnitts austretende K\u00fchl-\/Schmiermittel entlang des Schafts in einem freien Strahl ohne radial au\u00dfenliegende Begrenzung in jeweils eine zugeordnete Spannut des Schneidteils einspeisbar ist (Merkmale 4.1. und 5.4.).<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nMit der Frage, wie die Forderung nach einer Ausbildung einer der Anzahl der Spannuten entsprechenden Anzahl von K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len ausgehend vom Anspruchswortlaut zu verstehen ist, hat sich bereits das fachkundig besetzte Bundespatentgericht in seinem im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteil vom 27.07.2021 (Anlage KAP 4; nachfolgend: Urteil BPatG) auseinandergesetzt, in dem es auf Seite 12 hei\u00dft:<\/li>\n<li>\n\u201eWie das Merkmal 1.4. in klarer und eindeutiger Weise formuliert, soll die Anzahl der Spannuten der Anzahl von umfangsseitig geschlossenen K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len entsprechen, worunter nur eine zahlenm\u00e4\u00dfige \u00dcbereinstimmung von K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len und Spannuten zu verstehen sein kann, denn bei weniger bzw. mehr Spannuten als K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len w\u00fcrde die Anzahl der Spannuten nicht der Anzahl von K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len entsprechen. Deutlich zu widersprechen ist diesbez\u00fcglich den Ausf\u00fchrungen der Beklagten \u2026, wonach das Streitpatent keine zahlenm\u00e4\u00dfige \u00dcbereinstimmung von K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len und Spannuten erfordert. Vielmehr ist nach Merkmal 1.4. die \u201eentsprechende Anzahl\u201c der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le unmissverst\u00e4ndlich auf die Anzahl der Spannuten bezogen und gerade nicht auf eine ausreichende Menge an K\u00fchl-\/Schmiermittel, wie die Beklagte vortr\u00e4gt. Auch das Merkmal 1.5. spricht von jeweils den K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len zugeordneten Spannuten.\u201c<\/li>\n<li>\nAuch wenn die Bestimmung des Sinngehalts eines Patentanspruchs Rechtserkenntnis und vom Verletzungsgericht, wie von jedem anderen damit befassten Gericht, eigenverantwortlich vorzunehmen ist (BGH, GRUR 2009, 653 Rn. 16 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; GRUR 2010, 858 Rn. 10 \u2013 Crimpwerkzeug III; GRUR 2015, 972 Rn. 20 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge), was die M\u00f6glichkeit einschlie\u00dft, dass das Verletzungsgericht zu einem Auslegungsergebnis gelangt, das von demjenigen abweicht, welches das Bundespatentgericht in einem dasselbe Patent betreffenden Nichtigkeitsverfahren gewonnen hat, handelt es sich bei diesen Ausf\u00fchrungen um eine wertvolle Auslegungshilfe (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.12.2021 \u2013 I-2 U 9\/21, GRUR-RS 2021, 39586 Rn. 59 \u2013 Halterahmen III). Abgesehen davon ist f\u00fcr ein abweichendes Verst\u00e4ndnis des klaren Wortlauts des Patentanspruchs vorliegend ohnehin kein Raum. Verlangt Patentanspruch 1 eine der Anzahl von Spannuten entsprechende Anzahl von K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len, l\u00e4sst sich dies ausgehend vom Wortlaut nicht anders verstehen, als dass die Anzahl der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le der Anzahl der Spannuten entsprechen muss. Sie darf sie weder \u00fcber- noch unterschreiten.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nAn diesem Punkt bleibt der Fachmann, ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau, der \u00fcber mehrj\u00e4hrige Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Zerspanungswerkzeugen verf\u00fcgt (vgl. Urteil, BPatG, S. 9), allerdings nicht stehen. Selbst dann, wenn der Wortlaut des Patentanspruchs \u2013 wie hier \u2013 nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder dem Fachverst\u00e4ndnis eindeutig zu sein scheint, ist stets eine Auslegung des Patentanspruchs geboten, in der es den technischen Sinngehalt des Patentanspruchs zu ermitteln gilt. Aus der Patentbeschreibung und den Zeichnungen, die gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 S. 2 EP\u00dc zur Auslegung heranzuziehen sind, kann sich ergeben, dass die Patentschrift Begriffe eigenst\u00e4ndig definiert und insoweit ein eigenes Lexikon darstellt (BGH, GRUR 1999, 909, 912 \u2013 Spannschraube; GRUR 2015, 875 Rn. 16 \u2013 Rotorelemente; GRUR 2016, 361 Rn. 14 \u2013 Fugenband; GRUR 2021, 942 Rn. 22 \u2013 Anh\u00e4ngerkupplung II; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.02.2024 \u2013 I-2 U 6\/20 m.w.N.).<\/li>\n<li>\nDerartiges ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr wird der Fachmann anhand der Klagepatentbeschreibung auch unter Ber\u00fccksichtigung der stets gebotenen funktionsorientierten Auslegung, wonach es auf den technischen Sinngehalt der verwendeten Begriffe unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, ankommt (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; GRUR 2016, 169 Rn. 16 \u2013 Luftkappensystem; GRUR 2020, 159 Rn. 18 \u2013 Lenkergetriebe; GRUR 2021, 1167 Rn. 21 \u2013 Ultraschallwandler; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2021, 345 Rn. 70 \u2013 Endoskopievorrichtung), in seiner bereits anhand des Wortlauts des Patentanspruchs gewonnenen Erkenntnis, dass die Anzahl der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le der Anzahl der Spannuten entsprechen und jedem K\u00fchl-\/Schmiermittelkanal genau eine Spannut zugeordnet sein muss, best\u00e4tigt.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nWie der Fachmann der Klagepatentbeschreibung entnimmt, soll die der Anzahl der Spannuten entsprechende Anzahl an K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len eine wirksame Versorgung der Schneidkanten mit K\u00fchl-\/Schmiermittel bei gleichzeitiger Wirtschaftlichkeit des Herstellungsverfahrens sicherstellen (Abs. [0069]). Anders als im Stand der Technik ist die Zufuhr des K\u00fchl-\/Schmiermittels nicht mehr (vollst\u00e4ndig) in das Schaftwerkzeug integriert (vgl. Abs. [0005]). Stattdessen tritt das K\u00fchl-\/Schmiermittel aus den K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len im Einspannabschnitt aus und wird in Gestalt von einzelnen, axial gerichteten K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen \u201efreifliegend\u201c in die zugeordnete Spannut eingespeist. Mit anderen Worten soll jeweils ein freier Strahl, der unter hohem Druck und mit hoher Geschwindigkeit aus der dem Schneidteil zugewandten Austritts\u00f6ffnung des Einspannabschnitts austritt, eine bestimmte, jeweils zugeordnete Spannut treffen (so auch Urteil BPatG, S. 13 unten bis S. 14 oben; vgl. auch Abs. [0031], [0041] der Klagepatentschrift). Das bedingt, dass die Anzahl der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le der Anzahl der Spannuten entspricht. Den technischen Sinn einer solchen Gestaltung offenbaren dem Fachmann die Abs. [0015] und [0051] der Klagepatentbeschreibung: Zum einen werden durch die \u00e4u\u00dfere F\u00fchrung des K\u00fchl-\/Schmiermittels mehrfache Umlenkungen vermieden, weshalb die Zuf\u00fchrung verlustarm erfolgt. Zum anderen kann die Menge des den Schneiden zugef\u00fchrten K\u00fchl-\/Schmiermittels durch dessen au\u00dfenliegende F\u00fchrung erheblich angehoben werden. Dadurch kann sowohl bei der Nass- als auch bei der Trockenbearbeitung (MMS-Technologie) im Bereich der Spannuten und auch an den f\u00fcr die Standzeit entscheidenden Fl\u00e4chen der Werkzeugschneiden selbst dann eine ausreichende Versorgung gew\u00e4hrleistet werden, wenn der Arbeitsdruck des K\u00fchl-\/Schmiermittels auf einem leicht beherrschbaren Niveau gehalten wird (Abs. [0012], [0031], vgl. auch Abs. [0050]).<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents best\u00e4rken den Fachmann in seiner bisher gewonnenen \u00dcberzeugung.<\/li>\n<li>\nAuch wenn diese lediglich der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten zur Verwirklichung des Erfindungsgedankens dienen und daher grunds\u00e4tzlich keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs erlauben (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007 Rn. 21 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 Rn. 34 \u2013 Mehrgangnabe; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.02.2016 \u2013 I-2 U 29\/15, BeckRS 2016, 9774 Rn. 51; Urt. v. 13.08.2020 \u2013 I-2 U 25\/19; Urt. v. 08.04.2021 \u2013 I-2 U 3\/20, GRUR-RS 2021, 8024 Rn. 49 \u2013 Halterahmen), stellen sie gleichwohl ein wichtiges Auslegungsmittel dar. Die Patentschrift ist in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und ein Patentspruch ist im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zur Beschreibung und den Zeichnungen ergeben. Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs nicht mit der Beschreibung und den Zeichnungen in Einklang bringen l\u00e4sst und ein unaufl\u00f6sbarer Widerspruch verbleibt, d\u00fcrfen die Bestandteile der Beschreibung oder der Zeichnungen, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (BGH, GRUR 2011, 701 Rn. 23 \u2013 Okklusionsvorrichtung; GRUR 2015, 972 Rn. 22 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; GRUR 2021, 1167 Rn. 21 \u2013 Ultraschallwandler).<\/li>\n<li>\nDies vorausgeschickt sind die K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le zwar bei den in den Figuren 1 bis 3 gezeigten Gestaltungen teilweise anders als nunmehr durch Merkmal 5.1. gefordert nicht umfangsseitig geschlossen und damit nicht anspruchsgem\u00e4\u00df. Abgesehen von diesem Detail der n\u00e4heren technischen Gestaltung der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le k\u00f6nnen die Figuren nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung jedoch nach wie vor zur Ermittlung des Sinngehalts des Patentanspruchs im \u00dcbrigen herangezogen werden. Wendet sich der Fachmann vor diesem Hintergrund den in der Klagepatentschrift enthaltenen Abbildungen nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung zu, f\u00e4llt ihm in den Blick, dass s\u00e4mtlichen Ausf\u00fchrungsbeispielen eine Gestaltung zugrunde liegt, bei der die Anzahl der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le mit der Anzahl der Spannuten \u00fcbereinstimmt, wobei jeder Spannut auch ein K\u00fchl-\/Schmiermittelkanal zugeordnet ist (vgl. Abs. [0040], [0044], [0069], [0070] a. E.). Ebenso wie bereits in der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents findet sich in der besonderen Patentbeschreibung kein Hinweis, dass die Anzahl der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le gegebenenfalls die Anzahl der Spannuten \u00fcber- bzw. unterschreiten darf. S\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele setzen vielmehr eine solche \u00dcbereinstimmung voraus und besch\u00e4ftigen sich vorrangig mit der Geometrie der Spannuten und der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le sowie mit deren Lage zueinander.<\/li>\n<li>\nWerden die Spannuten im Rahmen des Bohrvorgangs durch die Bohrungswandung geschlossen, bilden sie, wie sich Abs. [0048] entnehmen l\u00e4sst, einen Str\u00f6mungskanal, wodurch das K\u00fchl-\/Schmiermittel letztlich von den K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len \u00fcber den freiliegenden Bereich in einen weiteren Str\u00f6mungskanal str\u00f6mt. Dies bedingt naturgem\u00e4\u00df, dass jeder Austritts\u00f6ffnung der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le genau eine Spannut zugewiesen ist, die als Str\u00f6mungskanal fungieren kann. Auch dies best\u00e4tigt den Fachmann in seinem Verst\u00e4ndnis, dass die Anzahl der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le der Anzahl der Spannuten entsprechen muss.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der Argumentation der Kl\u00e4gerin, es handele sich bei der \u201eentsprechenden Anzahl\u201c um eine mathematische Formulierung, die die Notwendigkeit eines Bezugs zweier Gr\u00f6\u00dfen zueinander, nicht aber deren zwangsl\u00e4ufige Gleichheit zum Ausdruck bringe, wobei sie beispielhaft auf die Beziehung \u201e60 min \u2259 1 h\u201c verweist. Angesichts der in dem Beispiel gew\u00e4hlten unterschiedlichen Einheiten f\u00fcr die jeweilige Zeitangabe mag zwar die Aussage, hier sei eine (inhaltliche) Entsprechung, nicht aber eine zahlenm\u00e4\u00dfige Gleichheit gegeben, zutreffen. Schlussfolgerungen f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der gerade nicht in unterschiedlichen Einheiten anzugebenden entsprechenden Anzahl von K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len und Spannuten lassen sich hieraus aber nicht ziehen.<\/li>\n<li>\nAuch der Verweis der Kl\u00e4gerin auf Abs. [0069] vermag ihre Sichtweise nicht zu st\u00fctzen. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt sich auf die folgende Passage:<\/li>\n<li>\n\u201eZur wirksameren Versorgung der Schneidkanten mit K\u00fchl-\/Str\u00f6mungsmittel bei gleichzeitiger Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Herstellungsverfahrens sind im Einspannabschnitt eine der Anzahl der Spannuten entsprechende Anzahl von K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len ausgebildet, die jeweils eine axiale Austritts\u00f6ffnung haben.\u201c<\/li>\n<li>\nSoweit sie hieraus den Schluss zieht, das \u201eEntsprechen\u201c der Anzahl der Spannuten und der Anzahl der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le sei unter dem Aspekt einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Herstellungsverfahrens und einer wirksameren Versorgung der Schneidkanten zu w\u00e4hlen, wobei der Fachmann, wenn es ihm zu diesem Zweck dienlich erscheine, auch eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl an K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len als Spannuten vorgesehen h\u00e4tte, l\u00e4uft diese Argumentation auf eine Reduzierung der Vorgabe auf die blo\u00dfe Funktion hinaus. Die gebotene funktionale Betrachtung darf bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich oder stofflich definierten Merkmalen indes nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 30 ff. \u2013 Pemetrexed; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 26.11.2020 \u2013 I-2 U 65\/19, GRUR-RS 2020, 37856 Rn. 69 \u2013 Tr\u00e4gerplatte). Anderenfalls w\u00fcrde die Grenze zwischen wortsinngem\u00e4\u00dfer und \u00e4quivalenter Benutzung aufgel\u00f6st, die indes schon wegen der Zul\u00e4ssigkeit des Formstein-Einwands nur bei einer \u00e4quivalenten Benutzung beachtlich ist (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 \u2013 WC-Sitzgelenk). Verlangt das Klagepatent \u2013 wie hier \u2013 eine der Anzahl der Spannuten entsprechende Anzahl von K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len sowie die Einspeisung des K\u00fchl-\/Schmiermittels in jeweils eine zugeordnete Spannut, d\u00fcrfen diese Merkmale nicht ausschlie\u00dflich von ihrer Funktion her und im Sinne eines dem wirtschaftlichen Herstellungsverfahren oder einer wirksamen Versorgung der Schneidkanten mit K\u00fchl-\/Schmiermittel dienlichen Anzahl an Kan\u00e4len verstanden werden.<\/li>\n<li>\n(4)<br \/>\nEine andere Sichtweise ist schlie\u00dflich nicht mit Blick auf die in der Berufungsinstanz vorgelegten Stellungnahmen des Privatgutachters der Kl\u00e4gerin zum Verst\u00e4ndnis der Begriffe der \u201eentsprechenden Anzahl\u201c (Anlage K 32) und \u201ezugeordnete Spannut\u201c (Anlage KAP 35) und den daraufhin erfolgten weiteren Vortrag der Kl\u00e4gerin veranlasst.<\/li>\n<li>\n(a)<br \/>\nAuf die erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Vorlage der Stellungnahmen des Privatgutachters finden die Beschr\u00e4nkungen der \u00a7\u00a7 529, 531 ZPO keine Anwendung. Es handelt sich sowohl bei dem Gegenstand der Begutachtung als auch bei dem hierzu erfolgten Vortrag der Kl\u00e4gerin um Rechtsausf\u00fchrungen. Solche stellen kein Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der Pr\u00e4klusionsvorschriften dar und sind daher in der Berufungsinstanz uneingeschr\u00e4nkt zu ber\u00fccksichtigen (vgl. M\u00fcKo ZPO-Rimmelspacher, 6. Aufl., \u00a7 520 Rn. 65).<\/li>\n<li>\nWie ein Patent auszulegen ist, ist eine Rechtsfrage (BVerfG, GRUR-RR 2009, 441, 442; BGH, GRUR 2004, 1023, 1025 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; GRUR 2006, 131 Rn. 19 \u2013 Seitenspiegel; GRUR 2006, 313 Rn. 18 \u2013 Stapeltrockner; GRUR 2010, 858 Rn. 15 \u2013 Crimpwerkzeug III; GRUR 2015, 868 Rn. 25 \u2013 Polymerschaum; GRUR 2015, 972 Rn. 20 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; GRUR 2021, 574 Rn. 32 \u2013 Kranarm; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 26.11.2015 \u2013 I-2 U 74\/14, BeckRS 2016, 15016 Rn. 33; Urt. v. 29.02.2024 \u2013 I-2 U 6\/20). Demgegen\u00fcber k\u00f6nnen zwar die Grundlagen der Auslegung, somit konkrete tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde, die f\u00fcr die Auslegung von Bedeutung sein k\u00f6nnen, im Bereich der Tatsachenfeststellung liegen (vgl. BGH, GRUR 1999, 977, 980 \u2013 R\u00e4umschild; GRUR 2004, 1023, 1025 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Dies ist aber noch nicht dann der Fall, wenn im Sinne einer rechtlichen Wertung auf ein bestimmtes Verst\u00e4ndnis des Fachmanns auf dem betreffenden Gebiet abgestellt wird (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023, 1025 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Im Bereich der Tatsachenfeststellung liegen etwa Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen der ma\u00dfgeblichen Fachleute, mit denen sich diese dem Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs gen\u00e4hert h\u00e4tten (vgl. BGH, GRUR 2006, 131 Rn. 19 \u2013 Seitenspiegel). Soweit im Zusammenhang mit der Darstellung erstinstanzlich nicht thematisierter Aspekte der Auslegung auch neue \u2013 und bestrittene \u2013 Tatsachenbehauptungen in diesem Sinne erfolgen, ist daher eine Anwendung der Pr\u00e4klusionsvorschriften zu pr\u00fcfen.<\/li>\n<li>\nIn Anwendung dieser Grunds\u00e4tze handelt es sich sowohl bei den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Bezug auf die Begutachtung ihres Privatgutachters als auch bei dessen Stellungnahme selbst um Rechtsausf\u00fchrungen. Wenngleich der Hinweis der Kl\u00e4gerin, die Fachexpertise ihres Privatgutachters treffe exakt den gebotenen Empf\u00e4ngerhorizont, nahelegt, dass sie diesen als einschl\u00e4gigen (Durchschnitts-) Fachmann ansieht, lassen sich dem Vortrag der Kl\u00e4gerin und der gutachterlichen Stellungnahme keine konkreten Behauptungen zu bestimmten Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen des Fachmanns zum Priorit\u00e4tstag entnehmen, die nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen als Tatsachenbehauptungen anzusehen sein k\u00f6nnten. Es handelt sich vielmehr insgesamt um rechtliche Erw\u00e4gungen zum Verst\u00e4ndnis des Patents und zu von dem (abstrakten) Fachmann angestellten Wertungen.<\/li>\n<li>\n(b)<br \/>\nDie damit zu ber\u00fccksichtigende Darstellung des Privatgutachters der Kl\u00e4gerin in der als Anlage KAP 32 vorgelegten Stellungnahme und der hierzu erfolgte Vortrag der Kl\u00e4gerin verm\u00f6gen nicht zu \u00fcberzeugen. Der Privatgutachter bezieht sich insbesondere auf Abs. [0068] des Klagepatents, in dem es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\n\u201eDie angestellten K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le der zweiten und dritten Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnen auch direkt aus einem zentralen K\u00fchl-\/Schmiermittelkanal abzweigen, wodurch sich entsprechende, radial verlaufende Verbindungskan\u00e4le zwischen der K\u00fchlmitteleinspeisung und den von der Werkzeugachse beanstandeten (sic) und in Umfangsrichtung verteilten K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len er\u00fcbrigen.\u201c<\/li>\n<li>\n(Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>\nEntgegen der in der Stellungnahme vertretenen Auffassung (Anlage K 32, S. 4 oben) l\u00e4sst die zitierte Passage eine deutliche Differenzierung zwischen den K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len im Sinne von Merkmal 4.1. \u2013 deren n\u00e4here Ausgestaltung in der Merkmalsgruppe 5. beschrieben ist \u2013 und dem nur optionalen zentralen K\u00fchl-\/Schmiermittelkanal erkennen. Der zentrale K\u00fchl-\/Schmiermittelkanal dient der Einspeisung von K\u00fchl-\/Schmiermittel und hat bereits keine dem Schneidteil zugewandten stirnseitigen Austritts\u00f6ffnungen (Merkmal 5.3.), womit auch eine Ausbildung im Sinne des Merkmals 5.4. von vornherein nicht in Betracht kommt. Es handelt sich damit nicht um einen K\u00fchl-\/Schmiermittelkanal im Sinne des Anspruchs, weshalb aus seiner Erw\u00e4hnung in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel schon aus diesem Grund nicht der Schluss gezogen werden kann, es m\u00fcsse keine zahlenm\u00e4\u00dfige \u00dcbereinstimmung zwischen den in Merkmal 4.1. in Bezug genommenen K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len und den Spannuten bestehen.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr das weitere unter Verweis auf die Stellungnahme ihres Privatgutachters gem\u00e4\u00df Anlage KAP 32 erfolgte Vorbringen der Kl\u00e4gerin, wonach die Anzahl der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le und die Anzahl der Spannuten lediglich in einer Beziehung zueinander stehen, jedoch nicht identisch sein m\u00fcssten, kann auf die Erl\u00e4uterungen unter (3) verwiesen werden.<\/li>\n<li>\n(c)<br \/>\nAuch aus der als Anlage KAP 35 vorgelegten weiteren Stellungnahme des Privatgutachters der Kl\u00e4gerin sowie ihrem hierzu erfolgten Vorbringen ergibt sich keine andere Betrachtung. Die Stellungnahme greift, soweit es den Begriff der \u201ezugeordneten Spannut\u201c angeht, im Wesentlichen die Argumentation aus der Anlage KAP 32 auf, weshalb auf die obigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen wird.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nEiner n\u00e4heren Betrachtung bed\u00fcrfen ferner weitere Aspekte des bereits erw\u00e4hnten Merkmals 5.4., wonach die K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le derart ausgebildet sind, dass aus den Austritts\u00f6ffnungen des Einspannabschnitts austretendes K\u00fchl-\/Schmiermittel entlang des Schafts in einem freien Strahl ohne radial au\u00dfenliegende Begrenzung in jeweils eine zugeordnete Spannut des Schneidteils einspeisbar ist.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie Ausbildung der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le soll erfindungsgem\u00e4\u00df gew\u00e4hrleisten, dass austretendes K\u00fchl-\/Schmiermittel in der im Merkmal n\u00e4her beschriebenen Weise in einem freien Strahl in jeweils eine zugeordnete Spannut einspeisbar ist.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nDer in der Patentschrift nicht definierte Begriff des Strahls ist nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents durch eine (gewisse) Abgrenzbarkeit und das Vorliegen eines Kernbereichs gekennzeichnet, welcher im Zusammenwirken mit einer Bohrungswandung die Ausbildung des gew\u00fcnschten Str\u00f6mungsprofils erm\u00f6glicht. Erfindungsgem\u00e4\u00df str\u00f6mt das K\u00fchl-\/Schmiermittel in dieser Form von den Austritts\u00f6ffnungen in (und durch) die Spannuten. Zu Recht hat das Landgericht den Strahl vor diesem Hintergrund als einen gerichteten Strom definiert und insbesondere das Verspr\u00fchen des K\u00fchl-\/Schmiermittels in alle Richtungen als nicht anspruchsgem\u00e4\u00df erachtet.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent spricht in seiner Beschreibung und in den Ausf\u00fchrungsbeispielen wiederholt die aus den Austritts\u00f6ffnungen austretenden \u201eEinzelstrahlen\u201c an (vgl. Abs. [0015], [0018], [0019], [0031], [0034], [0047], [0048], [0053]), womit deutlich wird, dass es von einer Abgrenzbarkeit der einzelnen Strahlen untereinander ausgeht und somit, wenn es die Einspeisbarkeit \u201ein einem freien Strahl\u201c anspricht, genau den aus einer Austritts\u00f6ffnung austretenden \u2013 und in jeweils eine zugeordnete Spannut einspeisbaren \u2013 Strahl meint. Dar\u00fcber hinaus geht das Klagepatent davon aus, dass der Strahl \u00fcber einen Kernbereich verf\u00fcgt, wie sich aus dem nachfolgend zitierten, der allgemeinen Beschreibung entstammenden Passus in Abs. [0013] ergibt:<\/li>\n<li>\n\u201eUntersuchungen der K\u00fchl-\/Schmiermittelstr\u00f6mung entlang der Werkzeugachse, d. h. vom Einspannabschnitt bis zur Werkzeugspitze haben gezeigt, dass der aus den K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len austretende Fluidstrahl selbst dann, wenn er unter Einwirkung der auftretenden Zentrifugalkr\u00e4fte eine betr\u00e4chtliche axiale L\u00e4nge in Richtung Schneidkopf erfindungsgem\u00e4\u00df ohne radial au\u00dfenliegende Begrenzung zur\u00fccklegen muss, einen ausreichend gro\u00dfen Kernbereich mit hoher Str\u00f6mungsgeschwindigkeit in dem Moment besitzt, in dem das Werkzeug in die zu bearbeitende Bohrung, insbesondere in die Durchgangsbohrung eintaucht, die einer Fein-Nachbearbeitung unterzogen werden soll.\u201c<\/li>\n<li>\n(Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>\nOb ein Strahl aus fachm\u00e4nnischer Sicht (stets) in die Bereiche Kernstrahl und Tr\u00f6pfchenwolke unterteilbar ist, wie die Beklagten unter Verweis auf das von ihnen vorgelegte Privatgutachten von Prof. I (Anlage B&amp;B 23) geltend machen, bedarf keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Jedenfalls ein ohne erkennbaren Kernstrahl als blo\u00dfe Tr\u00f6pfchenwolke austretendes Fluid erf\u00fcllt die Anforderungen an einen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Strahl nicht.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz die Auffassung vertritt, dass aus einer Austritts\u00f6ffnung nicht notwendigerweise nur ein Strahl austreten d\u00fcrfe, sondern dass auch mehrere Strahlen pro Austritts\u00f6ffnung vorhanden sein k\u00f6nnten, vermag der Senat dem nicht beizutreten.<\/li>\n<li>\n(a)<br \/>\nNach dem Wortlaut des Merkmals soll im Betrieb einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung austretendes K\u00fchl-\/Schmiermittel in einem freien Strahl in jeweils eine zugeordnete Spannut eingespeist werden. Das sich danach begrifflich ergebende Verst\u00e4ndnis, dass (genau) ein Strahl austreten und in die jeweils zugeordnete Spannut eingespeist werden soll, wird durch die Klagepatentschrift im \u00dcbrigen best\u00e4tigt.<\/li>\n<li>\nSo ist in der soeben zitierten Textstelle in Abs. [0013] die Rede davon, dass \u201eder aus den K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len austretende Fluidstrahl\u201c einen n\u00e4her beschriebenen Kernbereich besitzt. Auch an anderer Stelle wird (bezogen auf eine Austritts\u00f6ffnung) \u201eein\u201c bzw. \u201eder\u201c K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahl erw\u00e4hnt (vgl. Abs. [0027] f.; [0044]). Soweit das Klagepatent den Begriff der K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen im Plural gebraucht (vgl. nur Abs. [0014], [0015], [0018], [0019]), beziehen sich diese Ausf\u00fchrungen auf das Vorsehen mehrerer K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le und demnach mehrerer, der Anzahl der Kan\u00e4le entsprechender, aber jeweils einzelner Strahlen zur Einspeisung in die jeweils zugeordnete Spannut. Dies wird etwa in Abs. [0048] deutlich, wenn es dort zu einem Ausf\u00fchrungsbeispiel hei\u00dft:<\/li>\n<li>\n\u201eDie einzelnen, \u00fcber den Umfang entsprechend der Teilung des Werkzeugs verteilten K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen treffen sozusagen nach frei fliegender Str\u00f6mung die Spannuten 30.\u201c<\/li>\n<li>\nDer Austritt des K\u00fchl-\/Schmiermittels in genau einem Strahl und dessen Einspeisung in genau eine Spannut entspricht auch der vom Klagepatent erstrebten Vermeidung von Verlusten, w\u00e4hrend das Vorsehen eines zweiten \u2013 nicht in eine Spannut eingespeisten \u2013 Strahls diesem Anliegen diametral entgegenst\u00fcnde.<\/li>\n<li>\nDass es sich bei der Vermeidung von Verlusten bei der Einspeisung des K\u00fchl-\/Schmiermittels um ein Ziel des Klagepatents handelt, wird bereits durch die W\u00fcrdigung des Stands der Technik deutlich. So hebt das Klagepatent in Bezug auf die in der DE \u2019XXC offenbarte Reibahle die Einspeisung des K\u00fchl-\/Schmiermittels in die Spannuten mit m\u00f6glichst geringen Verlusten hervor (Abs. [0004]). Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, sieht das Klagepatent daran nicht die gezielte und verlustarme Einspeisung, sondern den erforderlichen Herstellungsaufwand als nachteilig an (vgl. Abs. [0007]). Nur diesbez\u00fcglich grenzt sich das Klagepatent von diesem Stand der Technik ab, indem das K\u00fchl-Schmiermittel nicht mehr in einem Kanal, sondern in einem freien Strahl in die jeweils zugeordnete Spannut eingespeist wird. Im \u00dcbrigen soll das Konzept, das K\u00fchl-\/Schmiermittel den einzelnen Spannuten unter geringen Verlusten zuzuf\u00fchren, indes beibehalten werden.<\/li>\n<li>\nAuch in seiner allgemeinen Beschreibung und im Zusammenhang mit der Darstellung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels betont das Klagepatent die Vorteilhaftigkeit einer verlustarmen Zuf\u00fchrung des K\u00fchl-\/Schmiermittels an die entscheidenden Stellen des Werkzeugs (vgl. Abs. [0016], [0051]). In Abs. [0016] hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\n\u201eDie Zufuhr von K\u00fchl-\/Schmiermittel an die f\u00fcr das Werkzeug entscheidenden Stellen ist verlustarm, da Umlenkungen der K\u00fchl-\/Schmiermittelstr\u00f6mung vermieden sind.\u201c<\/li>\n<li>\nDass die zitierte Passage \u2013 ebenso wie Abs. [0051] \u2013 die Vermeidung von Umlenkungen als entscheidenden Grund der verlustarmen Zuf\u00fchrung hervorhebt, steht nicht einer Sichtweise entgegen, wonach die Vermeidung von Verlusten an K\u00fchl-\/Schmiermittel vom Klagepatent als vorteilhaft erachtet wird. Tats\u00e4chlich ist die verlustarme Zuf\u00fchrung des K\u00fchl-\/Schmiermittels schon deshalb ein grunds\u00e4tzliches Anliegen der Lehre des Klagepatents, weil so das bereits in der Aufgabenstellung (Abs. [0010]) genannte Ziel sichergestellt wird, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Konzept auch f\u00fcr die Trockenbearbeitung bzw. MMS geeignet ist. Auch dies wird in dem soeben zitierten Abs. [0016] deutlich, in dem es im Anschluss an die Hervorhebung einer verlustarmen Zufuhr hei\u00dft:<\/li>\n<li>\n\u201eDamit eignet sich das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Konzept nicht nur f\u00fcr die Nassbearbeitung, sondern auch f\u00fcr die sogenannte Trockenbearbeitung bzw. f\u00fcr die Mindermengenschmierung (MMS-Technologie).\u201c<\/li>\n<li>\nAuch Abs. [0034] schildert, dass es mit der Weiterbildung des Anspruchs 18 \u2013 gemeint sein d\u00fcrfte Unteranspruch 8 der erteilten Fassung \u2013 gelingt, die K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen zus\u00e4tzlich zu stabilisieren, um l\u00e4ngere axiale Distanzen zwischen Einspannabschnitt und Schneidteil so zu \u00fcberbr\u00fccken, \u201edass die einzelnen K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen die zugeordneten Spannuten mit m\u00f6glichst gro\u00dfer Fl\u00e4chen\u00fcberlappung erreichen\u201c. Dies macht ebenfalls deutlich, dass eine m\u00f6glichst verlustfreie Einspeisung erstrebt ist.<\/p>\n<p>Das dargestellte Verst\u00e4ndnis steht schlie\u00dflich im Einklang mit den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts in seinem Urteil vom 27.07.2021, welches seiner Bewertung ebenfalls das Vorsehen eines Strahls pro Austritts\u00f6ffnung, welcher in genau eine Spannut eingespeist werden soll, zugrundelegt. Dies ergibt sich deutlich aus den nachfolgend zitierten Ausf\u00fchrungen auf Seite 13 des Urteils (siehe ferner S. 24 f., S. 29 f.):<\/li>\n<li>\n\u201eJeder dieser jeweils freien Strahlen, welche unter hohem Druck und hoher Geschwindigkeit aus der dem Schneidteil zugewandten Austritts\u00f6ffnungen des Einspannabschnitts austreten, soll \u2013 und dies ist nach Ansicht des Senats nach den vorgenommenen Einschr\u00e4nkungen nunmehr der Kern der Erfindung \u2013 eine bestimmte, jeweils zugeordnete Spannut treffen, \u2026\u201c<\/li>\n<li>\n(b)<br \/>\nEin anderes Verst\u00e4ndnis ist auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der von der Kl\u00e4gerin bereits in erster Instanz vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme ihres Privatgutachters vom 04.04.2022 zu dem Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201everlustarm\u201c, die dieser im Zusammenhang mit einem fr\u00fcheren Verfahren erstellt hat (Anlage KAP 21), geboten. Der Gutachter der Kl\u00e4gerin f\u00fchrt aus, dass insbesondere das in Abs. [0051] erw\u00e4hnte Vorsehen gro\u00dffl\u00e4chiger K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le widersinnig w\u00e4re, wenn das Klagepatent beabsichtigte, die Menge des K\u00fchl-\/Schmiermittels zu reduzieren (Anlage KAP 21, S. 2). Tats\u00e4chlich nachteilig seien infolge von Umlenkungen bewirkte Str\u00f6mungsverluste wie dies bei den aus dem Stand der Technik bekannten Werkzeugen der Fall sei (Anlage KAP 21, S. 2). Konkret sei bei der Nassbearbeitung die Menge des ohnehin im Kreislauf gef\u00fchrten, also wiederverwendeten K\u00fchl-\/Schmiermittels unerheblich, w\u00e4hrend Str\u00f6mungsverluste dazu f\u00fchrten, dass Schmiermittel unter h\u00f6herem Druck gef\u00fchrt werden m\u00fcsse, was energetisch ung\u00fcnstig sei (Anlage KAP 21, S. 2). Bei der Mindermengenschmierung (MMS) bewirke eine Umlenkung, dass sich an deren \u201eKanten\u201c Tr\u00f6pfchen des K\u00fchl-\/Schmiermittels niederschl\u00fcgen, so dass das Aerosol \u2013 entgegen der Zielsetzung der MMS \u2013 einen h\u00f6heren Anteil an K\u00fchl-\/Schmiermittel aufweisen m\u00fcsse (Anlage KAP 21, S. 3). Vor diesem Hintergrund betreffe der Begriff \u201everlustarm\u201c nicht eine m\u00f6glichst geringe Menge des zugef\u00fchrten K\u00fchl-\/Schmiermittels, sondern die Verringerung von Str\u00f6mungsverlusten (Nassbearbeitung und MMS) und bei der MMS zudem die Vermeidung des Niederschlagens von Tr\u00f6pfchen an den Umlenkstellen (Anlage KAP 21, S. 3).<\/li>\n<li>\nEntgegen der Darstellung des Privatgutachters der Kl\u00e4gerin ist die vom Klagepatent erstrebte verlustarme Zuf\u00fchrung von K\u00fchl-\/Schmiermittel indes nicht mit der Verwendung einer m\u00f6glichst geringen Menge an K\u00fchl-\/Schmiermittel gleichzusetzen. Vor diesem Hintergrund kann mit dem Argument, es komme dem Klagepatent nicht auf die Verwendung einer m\u00f6glichst geringen Menge an K\u00fchl-\/Schmiermittel an, dessen verlustarme Zuf\u00fchrung als allgemeines Ziel der beanspruchten Lehre nicht widerlegt werden. Auch nach Auffassung des Senats handelt es sich bei der Verwendung einer m\u00f6glichst geringen Menge nicht um eine Zielsetzung des Klagepatents, was schon daran deutlich wird, dass dieses sowohl bei der Nassbearbeitung als auch bei der Trockenbearbeitung bzw. MMS-Technologie Verbesserungen anstrebt (Abs. [0010]). Mehrfach ist zudem die Rede von einer erheblich angehobenen Menge des zu den Schneiden gef\u00fchrten K\u00fchl-\/Schmiermittels (Abs. [0015], [0050]) oder es wird zumindest die Zuf\u00fchrung einer ausreichenden Menge als positiv hervorgehoben (Abs. [0013], [0048], [0053]). Tats\u00e4chlich versteht das Klagepatent unter der verlustarmen Zuf\u00fchrung vielmehr die Reduzierung des Anteils an K\u00fchl-\/Schmiermittel, welches aus den Kan\u00e4len austritt, jedoch nicht in die Spannuten eingespeist werden kann. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorsehen von gro\u00dffl\u00e4chigen K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len, wie in Abs. [0050] f. erw\u00e4hnt, entgegen der Auffassung des Gutachters der Kl\u00e4gerin kein Widerspruch zu dem Anliegen einer verlustarmen Zuf\u00fchrung.<\/li>\n<li>\nSoweit der Privatgutachter der Kl\u00e4gerin argumentiert, bei den aus dem Stand der Technik bekannten Werkzeugen werde das Schmiermittel in axialer Richtung im Inneren des Werkzeugs zugef\u00fchrt und dann radial nach au\u00dfen umgeleitet, um an die Schneiden zu gelangen, und es seien gerade die durch derartige Umlenkungen bewirkten Str\u00f6mungsverluste in der Zuf\u00fchrung des Schmiermittels, die nach der Lehre des Klagepatents vermieden werden sollten (Anlage KAP 21, S. 2), vermag auch dies nicht zu \u00fcberzeugen. Zum einen ist in der W\u00fcrdigung des Stands der Technik von der Vermeidung von Str\u00f6mungsverlusten nicht die Rede, sondern sieht das Klagepatent \u2013 wie bereits er\u00f6rtert \u2013 den Herstellungsaufwand beim Stand der Technik als nachteilig an. Zum anderen w\u00fcrdigt das Klagepatent die in der DE \u2019XXC offenbarte Reibahle, die \u00fcber ein eben solches Kanalsystem verf\u00fcgt wie es der Gutachter beschreibt, als gerade besonders verlustarm. Dies ergibt sich unmittelbar aus Abs. [0004], in dem es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\n\u201eIn Dokument DE 10347XXC A1 ist ein gattungsbildendes Werkzeug in der Ausgestaltung als Hochleistungsreibahle gezeigt, bei der ein mit einem Schaftteil dreh- und axialfest verbundener Schneidkopf \u2026 \u00fcber einen zentralen K\u00fchl\/Schmiermittelversorgungskanal im Werkzeugschaft und ein Radialkanalsystem im bzw. an der Schnittstelle zum Schneidkopf mit K\u00fchl-\/Schmiermittel versorgt wird. Die radial au\u00dfen liegenden M\u00fcndungs\u00f6ffnungen des Radialkanalsystems sind von einer K\u00fchlmittel-Leith\u00fclse abgedeckt, die sich in Richtung der Werkzeugspitze bis in einen Auslaufbereich der Spannuten erstreckt und somit daf\u00fcr sorgen kann, dass das zugef\u00fchrte K\u00fchl-\/Schmiermittel mit m\u00f6glichst geringen Verlusten in die Spannuten eingespeist werden kann.\u201c<\/li>\n<li>\n(Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nMit der weiteren Vorgabe, wonach austretendes K\u00fchl-\/Schmiermittel entlang des Schafts in einem freien Strahl ohne radial au\u00dfenliegende Begrenzung in jeweils eine zugeordnete Spannut einspeisbar ist, spricht das Klagepatent die erfindungsgem\u00e4\u00df au\u00dfenliegende Zuf\u00fchrung der K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen (vgl. Abs. [0050]) an, bei der es auf der dem Schaft abgewandten Seite des Strahls an einer Begrenzung durch ein Werkzeugbauteil fehlt (vgl. Urteil BPatG, S. 13, S. 22).<\/li>\n<li>\nDie Vorgabe eines freien Strahls greift diese Ausgestaltung auf und beschreibt ebenfalls das Fehlen einer radialen Begrenzung, insbesondere in der Form eines Kanals wie im Stand der Technik. Der Strahl kann ungehindert \u2013 und somit frei \u2013 austreten (vgl. Merkmal 6.; Urteil BPatG, S. 22). Das Klagepatent beschreibt den Strahl dementsprechend auch als \u201efrei fliegend\u201c (Abs. [0047], Abs. [0048], [0069]).<\/li>\n<li>\nSchlie\u00dflich beschreibt die Einspeisbarkeit entlang des Schafts die grunds\u00e4tzliche Richtung der F\u00fchrung des K\u00fchl-\/Schmiermittels. Dass der Schaft bzw. Schaftabschnitt in diesem Zusammenhang auch eine St\u00fctzfunktion \u00fcbernimmt, ergibt sich sodann aus Merkmal 6.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nDie Ausbildung der Kan\u00e4le muss weiter gew\u00e4hrleisten, dass das K\u00fchl-\/Schmiermittel in dem bereits beschriebenen freien Strahl in jeweils eine zugeordnete Spannut einspeisbar ist.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nWas das Klagepatent unter einer jeweils zugeordneten Spannut versteht, wurde bereits unter a) erl\u00e4utert. Mit der weiteren Vorgabe, wonach das K\u00fchl-\/Schmiermittel in eine solche Spannut einspeisbar ist, bringt der Anspruch zum Ausdruck, dass das K\u00fchl-\/Schmiermittel in die Spannut \u2013 einer im Schneidteil eingeschliffenen Vertiefung (vgl. Merkmale 3., 3.1.) \u2013 eingeleitet werden kann. Im Zusammenhang mit einem in Eingriff befindlichen Werkzeug spricht das Klagepatent auch von einer \u201eAuff\u00fcllung\u201c der von den Spannuten begrenzten Str\u00f6mungskan\u00e4le (Abs. [0015], siehe auch Abs. [0031], der von einem noch gr\u00f6\u00dferen \u201eF\u00fcllungsgrad\u201c der Spannuten spricht). Wie bereits unter a) ausgef\u00fchrt, legt sich das Klagepatent auf einen bestimmten Weg fest, wie in einem erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestalteten Werkzeug das K\u00fchl-\/Schmiermittel an die hochbelasteten Schneiden geleitet wird. Auf diese Weise kann bei Eintauchen des Werkzeugs in die zu bearbeitende Bohrung ein immer stabiler werdendes Str\u00f6mungsprofil in den von Spannuten und Bohrungswandung definierten Str\u00f6mungskan\u00e4len ausgebildet werden (Abs. [0013], [0015], [0023], [0048]). Dar\u00fcber hinaus wird \u2013 als zus\u00e4tzlicher Vorteil \u2013 durch das Auff\u00fcllen der Spannuten mit K\u00fchl-\/Schmiermittel der Abtransport der Sp\u00e4ne verbessert (Abs. [0014], [0016], [0019], [0023], [0050]).<\/li>\n<li>\nNicht erfindungsgem\u00e4\u00df ist es vor dem Hintergrund dieser konkreten Festlegung, wenn das K\u00fchl-\/Schmiermittel die Schneiden auf einem anderen Weg als demjenigen durch die Spannuten erreicht. Zwar sind die Schneiden derjenige Teil des Werkzeugs, an dem K\u00fchlung und Schmierung in erster Linie ben\u00f6tigt werden und der dementsprechend mit K\u00fchl-\/Schmiermittel zu versorgen ist (vgl. Abs. [0023], [0028], [0050], [0069]). W\u00fcrde man es jedoch als anspruchsgem\u00e4\u00df ansehen, die Schneiden auf anderem Weg mit K\u00fchl-\/Schmiermittel zu versorgen, w\u00e4re damit eine Reduzierung des Merkmals auf die blo\u00dfe Funktion verbunden, die \u2013 wie bereits unter a) bb) (3) ausgef\u00fchrt \u2013 unzul\u00e4ssig ist. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnten die vom Klagepatent erstrebten weiteren Vorteile, die mit einem Transport des K\u00fchl-\/Schmiermittels gerade durch die Spannuten verbunden sind, nicht erreicht werden. Folgerichtig h\u00e4lt Abs. [0012] ausdr\u00fccklich fest, dass nicht nur an den Schneiden, sondern auch im Bereich der Spannuten eine Versorgung mit Schmiermittel erforderlich ist. Dort hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\n\u201eEs wurde durch Versuche herausgefunden, dass mit dieser Gestaltung der Werkzeuge sowohl bei der sogenannten Nassbearbeitung, d.h. bei Verwendung von fl\u00fcssigen K\u00fchl\/Schmiermitteln, als auch bei der sogenannten &#8222;Trockenbearbeitung&#8220; gem\u00e4\u00df der MMS-Technologie, im Bereich der Spannuten und auch an den f\u00fcr die Standzeit entscheidenden Fl\u00e4chen der Werkzeugschneiden eine ausreichende Schmiermittelversorgung selbst dann stabilisiert werden kann, wenn der Arbeitsdruck des K\u00fchl-\/Schmiermittels auf einem leicht beherrschbaren Niveau von beispielsweise \u00fcber 5 bar, vorzugsweise \u00fcber 10 bar gehalten wird.\u201c<\/li>\n<li>\n(Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>\nErst recht nicht anspruchsgem\u00e4\u00df ist demnach eine Ausgestaltung, bei der die K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen die Spannuten deutlich verfehlen und allenfalls auf das Werkst\u00fcck treffen und dieses an der Bohrungsm\u00fcndung fluten, wodurch das K\u00fchl-\/Schmiermittel (anschlie\u00dfend) drucklos \u00fcber die Spannuten in Richtung Bohrungsende einflie\u00dft (vgl. Urteil BPatG, S. 20 f., siehe ferner S. 31, S. 32).<\/li>\n<li>\nGrunds\u00e4tzlich zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass das K\u00fchl-\/Schmiermittel nach der Lehre des Klagepatents in den Beginn einer Spannut als deren an den Schaft angrenzenden Eingangsabschnitt einzuleiten ist. Klarzustellen ist insofern, dass es mangels einer entsprechenden Vorgabe im Anspruch nicht entscheidend ist, ob die Einleitung des K\u00fchl-\/Schmiermittels an einem geringf\u00fcgig in Richtung Werkzeugkopf versetzten Bereich der Spannut erfolgt. Jedenfalls muss aber, um im Sinne des Merkmals in eine Spannut einspeisbar zu sein, sichergestellt sein, dass das K\u00fchl-\/Schmiermittel die Spannut im Wesentlichen vollst\u00e4ndig auff\u00fcllt, dort ein Str\u00f6mungsprofil ausbilden und die zus\u00e4tzliche Funktion des Abtransports der Sp\u00e4ne \u00fcbernehmen kann.<\/li>\n<li>\nEin anderes Verst\u00e4ndnis ergibt sich schlie\u00dflich nicht aus der bereits erw\u00e4hnten, von der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz vorgelegten Stellungnahme ihres Privatgutachters gem\u00e4\u00df Anlage KAP 35, die sich auch mit dem Begriff der Einspeisbarkeit befasst (S. 4 f.). Der Gutachter der Kl\u00e4gerin geht darin zusammenfassend davon aus, dass das Einspeisen des K\u00fchl-\/Schmiermittels, also dessen Einleiten an der am sp\u00e4testen zul\u00e4ssigen Stelle, an den in Eingriff stehenden Schneiden erfolgen muss, insbesondere an den verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoch belasteten Werkzeugschneiden nahe der Werkzeugspitze, nicht dagegen an dem dem Einspannbereich zugewandten Beginn der Spannut (Anlage KAP 35, S. 5). Nachdem diese Ansicht allein mit dem Argument begr\u00fcndet wird, dass das K\u00fchl-\/Schmiermittel an die am h\u00f6chsten beanspruchten Bereiche des Werkzeugs gebracht werden m\u00fcsse, kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen werden. Diese Sichtweise stellt, wie erl\u00e4utert, eine unzul\u00e4ssige Reduzierung des Merkmals auf die blo\u00dfe Funktion dar, die \u00fcberdies die weiteren vom Klagepatent erstrebten Effekte au\u00dfer Acht l\u00e4sst.<\/li>\n<li>\nDie dargestellten Anforderungen gelten schlie\u00dflich unabh\u00e4ngig davon, ob die Spannuten, wie vom Klagepatent als vorteilhaft beschrieben und in den Figuren gezeigt (vgl. Abs. [0031], [0038], [0066]), geradlinig verlaufen. Die Vorgaben des Anspruchs gelten insbesondere in gleicher Weise, wenn die Spannuten, wie vom Klagepatent ausdr\u00fccklich als m\u00f6glich beschrieben (vgl. Abs. [0031], [0067]), wendelf\u00f6rmig ausgestaltet sind.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nDem Anspruch l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass der jeweilige K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahl ohne Verluste \u2013 gleichsam zu 100 % \u2013 in eine Spannut einspeisbar sein muss. Der Fachmann wird von einer solchen Annahme bereits deshalb nicht ausgehen, weil ihm bekannt ist, dass sich der frei fliegende Strahl im Verlauf seines \u201efreien Flugs\u201c \u00fcber den Bereich des Schaftabschnitts zunehmend auff\u00e4chern und im Querschnitt vergr\u00f6\u00dfern wird (vgl. Urteil BPatG, S. 18 f.). Ist andererseits nur ein geringer Anteil des jeweiligen K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahls in die zugeordnete Spannut einspeisbar, steht dies mit dem Wortlaut des Merkmals nicht mehr in Einklang.<\/li>\n<li>\nDie daher notwendige Grenze zieht das fachkundige Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 27.07.2021 bei einem gr\u00f6\u00dftenteils in die Spannut treffenden Strahl, wenn es auf Seite 15 ausf\u00fchrt:<\/li>\n<li>\n\u201eNach der im Nichtigkeitsverfahren vorgenommenen Einschr\u00e4nkung, wonach das K\u00fchl-\/Schmiermittel nunmehr in einem freien Strahl in jeweils eine zugeordnete Spannut einspeisbar ist, muss folglich jeder der K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen gr\u00f6\u00dftenteils in die jeweils zugeordnete Spannut treffen.\u201c<\/li>\n<li>\nMit einer \u00e4hnlichen Formulierung greift das Bundespatentgericht dieses Verst\u00e4ndnis an sp\u00e4terer Stelle auf, wenn es ausf\u00fchrt, der \u201eGro\u00dfteil des jeweiligen Strahles\u201c treffe in die jeweils zugeordnete Spannut (Urteil BPatG, S. 19). Dieses Verst\u00e4ndnis, dem sich der Senat anschlie\u00dft, steht im Einklang mit der vom Klagepatent erstrebten, bereits er\u00f6rterten Einspeisung des K\u00fchl-\/Schmiermittels mit m\u00f6glichst geringen Verlusten.<\/li>\n<li>\nSoweit die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber unter Verweis auf Abs. [0010] die Auffassung vertritt, es m\u00fcsse nur so viel K\u00fchl-\/Schmiermittel in die Spannut eingespeist werden, dass es in ausreichender Menge an die Schneiden des Werkzeugs herangebracht werde, wobei sich die ausreichende Menge anhand einer durch die Zufuhr von K\u00fchl-\/Schmiermittel erzielten l\u00e4ngeren Standzeit des Werkzeugs im Vergleich zur Standzeit eines Werkzeugs, dem eine K\u00fchl-\/Schmiermittelzuf\u00fchrung fehle, bemesse, ist dem nicht zu folgen. Dies gilt bereits deshalb, weil \u2013 wie ebenfalls bereits erl\u00e4utert \u2013 das Klagepatent mit Blick auf das auszubildende Str\u00f6mungsprofil und den Abtransport der Sp\u00e4ne dem in die Spannuten eingespeisten K\u00fchl-\/Schmiermittel eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung beimisst.<\/li>\n<li>\nAuch die weitere Argumentation der Kl\u00e4gerin, dass es sich bei dem K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahl auch um ein Aerosol handeln k\u00f6nne, wobei nur der Anteil des fl\u00fcssigen Schmiermediums am gesamten K\u00fchl-\/Schmiermittel den Effekt des K\u00fchlens und Schmierens bewirke, weswegen es schon deshalb nicht zutreffe, dass das K\u00fchl-\/Schmiermittel zur Erzielung der gew\u00fcnschten Funktionsweise in erheblichem Umfang oder gar zum gr\u00f6\u00dften Teil in die Spannuten eingespeist werden m\u00fcsse, greift nicht durch. Zwar weist die Kl\u00e4gerin zutreffend darauf hin, dass das im Anspruch genannte K\u00fchl-\/Schmiermittel sowohl aus fl\u00fcssigen als auch aus gasf\u00f6rmigen Bestandteilen bestehen kann. Insbesondere bei der bereits aus dem Stand der Technik bekannten sogenannten Minimalmengenschmierung (MMS) wird das Schmiermedium w\u00e4hrend der Bearbeitung als Aerosol zugef\u00fchrt (vgl. Abs. [0005], [0033], [0046], [0084]). Richtig ist auch, dass es dem Klagepatent unter anderem darum geht, das K\u00fchl-\/Schmiermittel sowohl bei der Nass- als auch bei der Trockenbearbeitung (MMS) prozesssicher und in ausreichender Menge an die Schneiden zu bringen (Abs. [0010]). Ein anderes Verst\u00e4ndnis in Bezug auf die Anforderungen des Anspruchs ergibt sich daraus jedoch nicht. Es ist an keiner Stelle zu erkennen, dass das Klagpatent die erstrebten Vorteile einer Einspeisung des K\u00fchl-\/Schmiermittels in die Spannuten im Falle eines Aerosols anders bewertet. Im Gegenteil erlaubt es die beanspruchte Lehre nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents gerade, sowohl mit fl\u00fcssigen K\u00fchl-\/Str\u00f6mungsmitteln als auch mit Aerosolen (gleicherma\u00dfen) zu arbeiten (vgl. Abs. [0033]). Es kommt vor diesem Hintergrund nicht darauf an, ob die \u2013 von den Beklagten bestrittene \u2013 Behauptung der Kl\u00e4gerin zutrifft, wonach den gasf\u00f6rmigen Anteilen kein K\u00fchlungseffekt beizumessen sei. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, stellt dieser Umstand weder die vom Klagepatent erstrebte Ausbildung eines Str\u00f6mungskanals in bzw. durch die Spannuten noch die Verbesserung des Abtransports der Sp\u00e4ne in Frage.<\/li>\n<li>\ndd)<br \/>\nDie K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkzeugs sind nach den Merkmalen 5. und 5.4. derart ausgebildet, dass sie die bereits er\u00f6rterten Vorgaben verwirklichen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nAnders als bei einer blo\u00dfen Zweck- oder Funktionsangabe wird hiermit explizit eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe an einen bestimmten Bestandteil des beanspruchten Werkzeugs gestellt, n\u00e4mlich an dessen K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le. Diese m\u00fcssen so ausgebildet sein, dass sie im Betrieb des Werkzeugs \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob es sich dabei um dessen bestimmungsgem\u00e4\u00dfen (Haupt-)Einsatzzweck handelt \u2013 die im Merkmal n\u00e4her beschriebene Einspeisbarkeit gew\u00e4hrleisten k\u00f6nnen. Hintergrund dieser Vorgabe ist, wie sich Abs. [0049] entnehmen l\u00e4sst, dass die Durchflussmenge des K\u00fchl-\/Schmiermittels in den Spannuten entscheidend von der Profilgestaltung der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le abh\u00e4ngt.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent befasst sich mit zwei m\u00f6glichen Ausgestaltungen, um insbesondere die Vorgaben dieses Merkmals erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen: Die K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le und die jeweils zugeordneten Spannuten k\u00f6nnen \u2013 erstens \u2013 in der axialen Projektion (vollst\u00e4ndig) \u00fcberlappen und somit beispielsweise in axialer Richtung fluchten, was sowohl in radialer Richtung als auch in Umfangsrichtung eine entsprechende Positionierung von K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4len und Spannuten voraussetzt (vgl. Abs. [0040], Fig. 2; Urteil BPatG, S. 14). Die K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le k\u00f6nnen \u2013 zweitens \u2013 bei einem deutlichen Versatz zwischen Kan\u00e4len und Spannuten unter einem Anstellwinkel zu den jeweils zugeordneten Spannuten angeordnet sein, so dass ungeachtet des radialen Versatzes jeder Strahl die zugeordnete Spannut trifft (vgl. Abs. [0056], Fig. 4; Urteil BPatG, S. 14). In beiden F\u00e4llen ist es wesentlich, dass eine gedachte Verl\u00e4ngerung der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le \u00fcber den dazwischenliegenden Schaftabschnitt hinweg im Wesentlichen mit den Spannuten fluchtet (vgl. Urteil BPatG, S. 14 f.).<\/li>\n<li>\nZwar haben die im Klagepatent beschriebenen konkreten Ausgestaltungen im Anspruch keinen Niederschlag gefunden. Nachdem aber, wie erw\u00e4hnt, die Anforderungen des Merkmals gerade durch die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le erf\u00fcllt werden soll, ist allerdings eine solche \u2013 die Erf\u00fcllung der Vorgaben des Merkmals gew\u00e4hrleistende \u2013 Ausbildung erforderlich, d.h. eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung, bei der eine gedachte Verl\u00e4ngerung der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le \u00fcber den dazwischenliegenden Schaftabschnitt hinweg im Wesentlichen mit den Spannuten fluchtet. Vor diesem Hintergrund kann zwar, soweit K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le und Spannuten in axialer Richtung nur teilweise \u00fcberlappen, grunds\u00e4tzlich auch auf anderem Wege als durch die Ausbildung eines Anstellwinkels sichergestellt werden, dass eine gedachte Verl\u00e4ngerung der Kan\u00e4le im Wesentlichen mit den Spannuten fluchtet. Nicht anspruchsgem\u00e4\u00df ist aber jedenfalls eine Ausbildung, bei er es sowohl vollst\u00e4ndig an einer \u00dcberschneidung der Austritts\u00f6ffnungen der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le und der jeweils zugeordneten Spannuten in radialer Richtung als auch an jeglichen sonstigen Ma\u00dfnahmen bei der Ausbildung der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le fehlt, welche den Austritt der Strahlen in Richtung einer gedachten Flucht mit den Spannuten sicherstellt. Ob sich aus den Merkmalen 5. und 5.4 die zwingende bauliche Anweisung ergibt, die K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le so vorzusehen, dass sie die jeweils zugeordneten Spannuten in der axialen Projektion zumindest teilweise \u00fcberlappen, kann mit Blick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dahinstehen.<\/li>\n<li>\nVon einem solchen Verst\u00e4ndnis geht auch das Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 27.07.2021 aus, wenn es im Anschluss an die Darstellung der beiden explizit offenbarten Ausgestaltungen ausf\u00fchrt (S. 14 f.):<\/li>\n<li>\n\u201eF\u00fcr beide F\u00e4lle ist es nach den Erl\u00e4uterungen der Streitpatentschrift wesentlich (vgl. Abs\u00e4tze [0043] und [0056]), dass eine gedachte Verl\u00e4ngerung der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le \u00fcber den dazwischenliegenden Schaftabschnitt hinweg im Wesentlichen mit den Spannuten des Schneidteils fluchtet.<\/li>\n<li>\nAuch hier ist den Ausf\u00fchrungen der Beklagten \u2026 zu widersprechen, wonach das Streitpatent keine strenge geometrische Lagezuordnung in der Weise fordere, dass eine Spannut in axialer und\/oder radialer Flucht zu der Austritts\u00f6ffnung genau eines K\u00fchl-\/Schmiermittelkanals liegen m\u00fcsse, wozu sie auf Absatz [0026] der Streitpatentschrift verweist. Nach der im Nichtigkeitsverfahren vorgenommenen Einschr\u00e4nkung, wonach das K\u00fchl-\/Schmiermittel nunmehr in einem freien Strahl in jeweils eine zugeordnete Spannut einspeisbar ist, muss folglich jeder der K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen gr\u00f6\u00dftenteils in die jeweils zugeordnete Spannut treffen.\u201c<\/li>\n<li>\nIn Ausf\u00fchrungsformen, in denen aufgrund eines radialen Versatzes von Austritts\u00f6ffnungen und Spannuten die austretenden K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahlen die Spannuten verfehlen, sieht das Bundespatentgericht Merkmal 5.4. folgerichtig als nicht offenbart an (vgl. Urteil BPatG, S. 21\/22).<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nAusgehend von dem dargestellten Verst\u00e4ndnis machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nNach den unbeanstandet gebliebenen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform C zwei Spannuten, aber vier K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le auf, so dass die Anzahl der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le ausgehend von dem dargestellten Verst\u00e4ndnis nicht der Anzahl der Spannuten entspricht (Merkmal 4.1.). Damit korrespondierend ist das aus den stirnseitigen Austritts\u00f6ffnungen des Einspannabschnitts austretende K\u00fchl-\/Schmiermittel auch nicht wie von Merkmal 5.4. gefordert in jeweils eine zugeordnete Spannut einspeisbar. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform C entspricht somit schon aus diesem Grund nicht den Vorgaben des Klagepatents.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nAlle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (A, B und C) verwirklichen \u00fcberdies Merkmal 5.4. nicht.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nEs fehlt bereits an der nach obiger Auslegung erforderlichen konstruktiven Ausgestaltung der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le. Diese sind nicht im Sinne von Merkmal 5.4. derart ausgebildet, dass aus den Austritts\u00f6ffnungen des Einspannabschnitts austretendes K\u00fchl-\/Schmiermittel in einem freien Strahl ohne radial au\u00dfenliegende Begrenzung in jeweils eine zugeordnete Spannut des Schneidteils einspeisbar ist.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nDer Senat hat seiner Entscheidung nach \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die nachfolgend wiedergegebenen, unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts zugrunde zu legen (LG-Urteil, S. 32):<\/li>\n<li>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Querschnitt der Austritts\u00f6ffnungen der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine \u00dcberschneidung mit demjenigen der Spannuten aufweist, da die Spannuten radial nach innen versetzt sind. Es handelt sich dabei nicht um die Versetzung \u201eum ein gewisses Ma\u00df\u201c, sondern eine \u00dcberschneidung der Querschnitte fehlt vollst\u00e4ndig, wie sich den nachfolgenden \u2013 dem Schriftsatz der Beklagten vom 16.12.2022 (Bl. 131 f. eA LG) entnommenen \u2013 Konstruktionszeichnungen entnehmen l\u00e4sst:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDer radiale Abstand der Austritts\u00f6ffnungen ist ferner der nachfolgend eingeblendeten, dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.07.2023 (Bl. 302 eA LG) entnommenen Abbildung zu entnehmen, in der die untere Begrenzung der Austritts\u00f6ffnung mit einer roten \u2013 erkennbar vom Schaft beabstandeten \u2013 Linie fortgef\u00fchrt ist:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nFerner ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Strahl nicht unter einem Anstellwinkel aus den \u00d6ffnungen tritt.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nDavon ausgehend l\u00e4sst sich eine Merkmalsverwirklichung nicht feststellen. Es fehlt vollst\u00e4ndig an einer \u00dcberschneidung der Austritts\u00f6ffnungen der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le und der Spannuten in radialer Richtung und es sind auch keine sonstigen konstruktiven Ma\u00dfnahmen, etwa f\u00fcr den Austritt der Strahlen mit einem Anstellwinkel, vorhanden. Wie unter 2. b) dd) erl\u00e4utert, ist eine solche Ausgestaltung nicht anspruchsgem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nDas Vorbringen der Kl\u00e4gerin vermag hieran nichts zu \u00e4ndern. Insbesondere zeigen die von der Kl\u00e4gerin in erster Instanz vorgelegten Videoaufnahmen (Anlagen KAP 25, KAP 26) auch nach ihrem eigenen Vortrag keine bauliche Ausgestaltung der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le in dem dargestellten Sinne. Was das als Anlage KAP 26 vorgelegte Video anbelangt, dessen unzureichende W\u00fcrdigung durch das Landgericht die Kl\u00e4gerin beanstandet, ist auch mit Blick auf den in diesem Video gezeigten Betriebsmodus der Minimalmengenschmierung (MMS) kein anderes Verst\u00e4ndnis der Anspruchsmerkmale geboten. Insbesondere entbindet die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Nutzbarkeit des Werkzeugs in diesem Modus nicht von dem Erfordernis einer Ausbildung der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le entsprechend den Vorgaben des Merkmals 5.4.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nSelbst wenn man dies anders sehen sollte, ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedenfalls aus den Austritts\u00f6ffnungen des Einspannabschnitts austretendes K\u00fchl-\/Schmiermittel nicht entlang des Schafts in einem freien Strahl ohne radial au\u00dfenliegende Begrenzung in jeweils eine zugeordnete Spannut des Schneidteils einspeisbar.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nNach der oben dargetanen Auslegung setzt dies voraus, dass das aus einer Austritts\u00f6ffnung austretende K\u00fchl-\/Schmiermittel zumindest gr\u00f6\u00dftenteils in eine zugeordnete Spannut einspeisbar ist. Dies ist bereits nach dem eigenen Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht der Fall.<\/li>\n<li>\n(a)<br \/>\nIn erster Instanz hat die Kl\u00e4gerin hierzu \u2013 ohne konkrete Anteile zu benennen \u2013 geltend gemacht, dass das Schmiermittel in erheblicher Menge in die Spannuten einflie\u00dfe bzw. in ausreichender Menge an die Schneiden gelange. Dass es sich dabei um den gr\u00f6\u00dften oder \u00fcberwiegenden Teil des austretenden K\u00fchl-\/Schmiermittels handelt und dieser auch tats\u00e4chlich im Sinne des dargestellten Verst\u00e4ndnisses in die jeweilige Spannut eingespeist wird, ergab sich schon aus ihrem erstinstanzlichen Vortrag nicht.<\/li>\n<li>\nIn zweiter Instanz hat die Kl\u00e4gerin ihren Vortrag unter Bezugnahme auf eine von ihr durchgef\u00fchrte Messung dahingehend konkretisiert, dass im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Anteil von 17 % des austretenden Schmiermittels in die Spannuten eingespeist wird. Ungeachtet der Frage, ob es sich dabei auch um das in die jeweils zugeordnete Spannut eingespeiste K\u00fchl-\/Schmiermittel handelt, erf\u00fcllt ein Anteil von 17 % jedenfalls nicht die Anforderungen an eine gr\u00f6\u00dftenteils erfolgende Einspeisung. Ob die Kl\u00e4gerin mit ihrem Vorbringen zu der erstmals in der Berufungsinstanz durchgef\u00fchrten Messung an dem bereits in der Videosequenz gem\u00e4\u00df Anlage KAP 25 gezeigten Werkzeug geh\u00f6rt werden kann, kann, da die Messung die Merkmalsverwirklichung ohnehin nicht zu belegen vermag, offen bleiben. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Messung der Kl\u00e4gerin zutreffend ist.<\/li>\n<li>\n(b)<br \/>\nDass das aus einer Austritts\u00f6ffnung austretende K\u00fchl-\/Schmiermittel zumindest gr\u00f6\u00dftenteils in eine zugeordnete Spannut einspeisbar ist, hat die Kl\u00e4gerin auch nicht mit ihrem Verweis auf denjenigen Betriebszustand dargetan, der in Sekunde 15 bis 17 des als Anlage KAP 25 vorgelegten Videos gezeigt ist.<\/li>\n<li>\nDas Video gem\u00e4\u00df Anlage KAP 25 zeigt nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin den Testbetrieb eines angegriffenen Werkzeugs mit dem K\u00fchl-\/Schmiermittel J, einer Drehzahl von 12.000 Umdrehungen pro Minute sowie einem Druck von 30 bar, wobei sich der Druck im Verlauf des Testbetriebs aufbaut, weshalb die Kl\u00e4gerin den in Sekunde 15 bis 17 gezeigten Betriebszustand auch als \u201eBetrieb unter geringem Druck\u201c bezeichnet. Nachfolgend wird ein der Berufungsbegr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin (dort S. 23, Bl. 180 eA OLG) entnommenes und von dieser mit einer Markierung versehenes Standbild eingeblendet, welches Sekunde 16 des genannten Videos zeigt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nUnabh\u00e4ngig von der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob der gezeigte \u201eBetrieb unter geringem Druck\u201c in der Anfangsphase des Testlaufs f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung \u00fcberhaupt herangezogen werden kann, ergibt sich aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin auch in Bezug auf diesen Betriebszustand jedenfalls nicht, dass das aus einer Austritts\u00f6ffnung austretende K\u00fchl-\/Schmiermittel im Sinne des oben dargetanen Verst\u00e4ndnisses in eine zugeordnete Spannut einspeisbar ist. Weder hat die Kl\u00e4gerin insoweit einen konkreten Anteil des aus einer Austritts\u00f6ffnung austretenden K\u00fchl-\/Schmiermittels benannt, der in diesem Betriebszustand in eine jeweils zugeordnete Spannut eingespeist wird, noch hat sie sich allgemein darauf berufen, dass es sich um den gr\u00f6\u00dften oder \u00fcberwiegenden Teil des jeweiligen Schmiermittels handeln w\u00fcrde. Entsprechendes l\u00e4sst sich auch bei Betrachtung des Videos nicht erkennen. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, wird in der betreffenden Sequenz ein Gro\u00dfteil des Strahls \u00fcberhaupt nicht in die Spannuten eingeleitet und ist zudem die Zuordnung des aus jeweils einer \u00d6ffnung austretenden Strahls in eine bestimmte Spannut nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li>\n(c)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin, auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat, betont hat, entscheidend d\u00fcrfe nicht oder jedenfalls nicht allein der Anteil des aus einer Austritts\u00f6ffnung austretenden K\u00fchl-\/Schmiermittels sein, der in eine jeweils zugeordnete Spannut einspeisbar sei, greift dies nicht durch. Die Kl\u00e4gerin argumentiert, es m\u00fcsse die absolute Menge des im Betrieb eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkzeugs eingespeisten K\u00fchl-\/Schmiermittels betrachtet werden, welche \u2013 wie sie durch ihre Versuche belegt habe \u2013 im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur K\u00fchlung und Schmierung jedenfalls ausreichend sei. Hierbei d\u00fcrfe zudem nicht allein auf die sogenannte Nassbearbeitung abgestellt, sondern m\u00fcssten auch die f\u00fcr die Minimalmengenschmierung (MMS) erforderlichen Mengen in die Betrachtung einbezogen werden. Dieser Betrachtung steht indes bereits entgegen, dass nach der oben dargestellten Auslegung eine relative Betrachtung in dem Sinne vorzunehmen ist, dass das aus einer Austritts\u00f6ffnung austretende K\u00fchl-\/Schmiermittel gr\u00f6\u00dftenteils in eine jeweils zugeordnete Spannut einspeisbar sein muss (siehe oben unter 2. b) cc) (2)). Im \u00dcbrigen vermag es auch nicht zu \u00fcberzeugen, wenn der in nicht unter den Bedingungen einer MMS durchgef\u00fchrten Versuchen ermittelte Wert des in die Spannuten eingeleiteten K\u00fchl-\/Schmiermittels mit denjenigen Werten verglichen wird, die bei der MMS ben\u00f6tigt werden.<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin erstmals in der Berufungsinstanz die Auffassung vertritt, das K\u00fchl-\/Schmiermittel trete in einem ersten (in eine Spannut einspeisbaren) und einem zweiten (anderen Zwecken dienenden) Strahl aus den Austritts\u00f6ffnungen aus, weshalb f\u00fcr die Berechnung des Anteils nur auf den von ihr als ersten Strahl identifizierten Teil des austretenden K\u00fchl-\/Schmiermittels abzustellen sei, verbietet sich nach den obigen Ausf\u00fchrungen eine solche Betrachtung. Nachfolgend wird zur besseren Verdeutlichung die der Berufungsbegr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin entnommene Abbildung eingeblendet, in der ein gelber Pfeil den von ihr als ersten K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahl angesehenen Teil und ein gr\u00fcner Pfeil den von ihr als zweiten K\u00fchl-\/Schmiermittelstrahl angesehenen Teil des bei Sekunde 50 (obere Abbildung) bzw. 56 (untere Abbildung) aufgenommenen Standbilds aus dem Video gem\u00e4\u00df Anlage KAP 25 zeigt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nNach dem oben dargestellten Verst\u00e4ndnis scheidet eine solche Sichtweise unabh\u00e4ngig von der Abgrenzbarkeit der von der Kl\u00e4gerin identifizierten Strahlen bereits deshalb aus, weil lediglich ein Strahl pro Austritts\u00f6ffnung der K\u00fchl-\/Schmiermittelkan\u00e4le zul\u00e4ssig ist und somit schon das Vorhandensein eines zweiten \u2013 nicht in die Spannuten einspeisbaren \u2013 Strahls die Merkmalsverwirklichung ausschlie\u00dfen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nAus der von der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz als Anlage KAP 31 vorgelegten Stellungnahme von Prof. F ergibt sich nichts anderes, weshalb offen bleiben kann, ob und in welchem Umfang die Kl\u00e4gerin hiermit in der Berufungsinstanz noch geh\u00f6rt werden kann. Der Privatgutachter der Kl\u00e4gerin analysiert in seiner Stellungnahme unter anderem die Videosequenz gem\u00e4\u00df Anlage KAP 25 (Anlage KAP 31, S. 1\u20133). Er schildert dabei insbesondere, dass sich im Betriebsmodus zwei Wege f\u00fcr das K\u00fchlmittel ausbilden, um von der Schaft\u00f6ffnung an die Schneiden zu gelangen. Weg 1 sei der direkte Weg des K\u00fchl-\/Schmiermittels an der Oberfl\u00e4che des Werkzeugs entlang zu dessen Schneiden, wobei der andere Teil des K\u00fchlmittels sich auf Weg 2 von der Oberfl\u00e4che des Werkzeugs l\u00f6se. Dies sei anhand von mit Kennzeichnungen der Wege versehenen Darstellungen von Standbildern aus dem Video gem\u00e4\u00df Anlage KAP 25 zu erkennen, wobei die obere Abbildung eine Momentaufnahme des Videos mit hohem Druck, die untere Abbildung eine solche mit niedrigerem Druck zeige:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nUnabh\u00e4ngig von den von dem Privatgutachter der Kl\u00e4gerin geschilderten Gr\u00fcnden f\u00fcr die Ausbildung der zwei Strahlen bleibt es dabei, dass das K\u00fchl-\/Schmiermittel nach der Lehre des Klagepatents in nur einem freien Strahl aus den Austritts\u00f6ffnungen treten und dass der gr\u00f6\u00dfte Teil dieses Strahls in die Spannut einspeisbar sein soll. Dies ist auch nach der vorgelegten Stellungnahme nicht der Fall, weshalb im \u00dcbrigen auf die obigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen werden kann.<\/li>\n<li>\n(4)<br \/>\nAuf die von den Beklagten in der Berufungsinstanz ihrerseits vorgelegten Ergebnisse eigener Versuche und die zu deren Widerlegung vorgelegte Berechnung der Kl\u00e4gerin (Anlage KAP 33) sowie die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Stellungnahme ihres Privatgutachters (Anlage KAP 35) kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.<\/li>\n<li>\nIII.<\/li>\n<li>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3345 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 04. 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