{"id":9450,"date":"2024-08-22T10:05:25","date_gmt":"2024-08-22T10:05:25","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9450"},"modified":"2024-08-22T09:18:49","modified_gmt":"2024-08-22T09:18:49","slug":"i-2-u-6-20-fussbodenpaneel-mit-koppelmittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9450","title":{"rendered":"I- 2 U 6\/20 &#8211; Fu\u00dfbodenpaneel mit Koppelmittel"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3344<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 29. Februar 2024, I- 2 U 6\/20<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?s=4a+O+40%2F19%C2%A0\">4a O 40\/19<\/a> <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.01.2020 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/li>\n<li>\nIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/li>\n<li>\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>\nV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>\nI.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 2 425 XXA (Klagepatent, Anl. K 1; deutsche \u00dcbersetzung Anl. K 1a). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und R\u00fcckruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/li>\n<li>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 23.04.2010 unter Inanspruchnahme einer finnischen Priorit\u00e4t vom 29.04.2009 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 26.12.2018 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Sein deutscher Teil wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 60 2010 056 XXB.7 gef\u00fchrt (vgl. Anl. K 2).<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Renovierung eines Rohrsystems.<\/li>\n<li>\nWegen des Wortlauts der erteilten Patentanspr\u00fcche 1 und 11, die die Kl\u00e4gerin in erster Instanz zuletzt in Kombination geltend gemacht hat, wird auf die Klagepatentschrift (Anl. K 1) verwiesen.<\/li>\n<li>\nAuf einen von dritter Seite erhobenen Einspruch hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes das Klagepatent \u2013 nach Erlass des landgerichtlichen Urteils \u2013 durch Entscheidung vom 23.12.2021 eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten (vgl. Anl. K 21; dt. \u00dcbersetzung: Anl. K 21a). Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Kl\u00e4gerin als auch die Einsprechenden Beschwerde eingelegt. Durch Entscheidung vom 28.09.2023 hat die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes das Klagepatent gem\u00e4\u00df einem Hilfsantrag 2 der Kl\u00e4gerin in eingeschr\u00e4nktem Umfang aufrechterhalten. Der von der Technischen Beschwerdekammer aufrechterhaltene Patentanspruch 1, der zus\u00e4tzlich die Merkmale der erteilten Unteranspr\u00fcche 3 und 11 aufweist, lautet in der Verfahrenssprache wie folgt (vgl. Protokoll der Beschwerdekammer v. 28.09.2023, abrufbar \u00fcber https:\/\/register.epo.org\/application?tab=doclist&amp;number=EP10769374&amp;lng=de; von der Technischen Beschwerdekammer vorgenommenen \u00c4nderungen durch Unterstreichung hervorgehoben):<\/li>\n<li>\n\u201eA machining device (100) for machining the material of a pipe system comprising a joint area between a pipe having a smaller inner diameter and a pipe having a larger inner diameter, characterized in that the devices [sic] comprises:<br \/>\na. protruding parts (102) adapted to position the device or at least a part of it inside the pipe having smaller diameter of the pipe system, wherein said protruding part (102) comprises a rough sanding surface (106),<br \/>\nb. steerable, actuator operable means (106 and\/or 201) for removing material from the joint area of the pipe system,<br \/>\nc. steering device (301) for controlling the direction of the machining device in relation to the longitudinal axis of the pipe having thinner diameter in the pipe system while removing material from the edges of a hole made to the joint area of the pipe system and<br \/>\nd. a bendable torque transmitting member (105).\u201d<\/li>\n<li>\nDie deutsche \u00dcbersetzung dieses Patentanspruchs lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201eBearbeitungsvorrichtung (100) zum maschinellen Bearbeiten eines Rohrsystems, das einen Verbindungsbereich zwischen einem Rohr mit einem kleineren Innendurchmesser und einem Rohr mit einem gr\u00f6\u00dferen Innendurchmesser umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung umfasst:<br \/>\na) vorstehende Teile (102), die zum Positionieren der Vorrichtung oder zumindest eines Teils davon innerhalb des Rohrs mit kleinerem Innendurchmesser des Rohrsystems geeignet sind, wobei das genannte vorstehende Teil (102) eine raue Schleifoberfl\u00e4che (106) umfasst,<br \/>\nb) lenkbare, durch Stellglied betreibbare Mittel (106 und\/oder 201) zum Abtragen von Material aus dem Verbindungsbereich des Rohrsystems,<br \/>\nc) eine Lenkvorrichtung (301) zum Steuern der Richtung der Bearbeitungsvorrichtung bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Rohrs mit kleinerem Durchmesser im Rohrsystem w\u00e4hrend des Abtragens von Material von den Kanten eines Lochs, das im Verbindungsbereich des Rohrsystems hergestellt ist und<br \/>\nd) ein biegbares Moment\u00fcbertragungsglied (105).\u201c<\/li>\n<li>\nDie nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift. Figur 1 zeigt nach den Angaben der Klagepatentschrift eine Bearbeitungsvorrichtung einer Ausf\u00fchrungsform der Erfindung, Figur 3a zeigt eine Bearbeitungsvorrichtung einer weiteren Ausf\u00fchrungsform, die eine Lenkvorrichtung umfasst, und die Figuren 4a bis 4d zeigen ein beispielhaftes Verfahren zur Verwendung der Bearbeitungsvorrichtung einiger Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung zu maschinellen Bearbeiten eines Verbindungsbereichs eines Rohrsystems.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die in Finnland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte zu 1), deren CEO der Beklagte zu 2) ist, stellte auf der Messe B 2019 in C Bearbeitungsvorrichtungen, bestehend aus Spindeln (\u201eRSP\u201c) und dazu passenden Schleifb\u00e4ndern (\u201eSPB\u201c), aus (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bietet die Beklagte zu 1) auch auf ihrer Internetseite an (Anl. K 5). Die Beklagte zu 3), bei der es sich um eine Vertriebspartnerin der Beklagten zu 1) in Deutschland handelt, bietet die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ebenfalls auf ihrer Internetseite an (Anl. K 6; Anl. K 14, S. 32-35).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen u.a. als Anl. K 5 einen Auszug der Website der Beklagten zu 1) samt einem Produktdatenblatt (\u201eD\u201c) sowie als Anl. K 11 einen Produktkatalog der Beklagten zu 1. vorgelegt. Als Anl. K 33 hat sie ferner einen Katalog der Beklagten zu 3) (\u201eE\u201c) \u00fcberreicht. Wegen der Einzelheiten dieser Produktunterlagen wird auf die vorbezeichneten Anlagen, insbesondere auf die Seiten 33 bis 35 der Anl. K 5 und die dort aufgef\u00fchrten \u201eF\u201c (S. 33) und \u201eG\u201c (S. 34) sowie \u201eH\u201c (S. 35) und \u201eI\u201c (S. 35) verwiesen.<\/li>\n<li>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bestehen aus einem metallenen Sandpapierhalter, an dem vier Sandpapierbl\u00e4tter befestigt werden und der mittels einer biegbar ausgestalteten Verbindung zu einem Antriebsmittel in Rotation versetzt werden kann. Es existieren verschiedene Sandpapierhalter, die mit verschieden Sandpapiergr\u00f6\u00dfen kombiniert werden k\u00f6nnen (vgl. im Einzelnen Anl. K 5). Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung, die der Anl. K 5 (S. 3) entnommenen ist, zeigt beispielhaft eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform:<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin, die ihre Klage zun\u00e4chst (allein) auf den erteilten Patentanspruch 1 gest\u00fctzt und u.a. den Unteranspruch 11 nur \u201einsbesondere\u201c geltend gemacht hat, sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffenen Bearbeitungsvorrichtungen s\u00e4mtliche Merkmale der erteilten Patentanspr\u00fcche 1 und 11 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. Insbesondere verf\u00fcgten diese in Gestalt ihrer Schleifb\u00e4nder auch \u00fcber eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe \u201eLenkvorrichtung\u201c.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten, die erstinstanzlich Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung des Rechtsstreits bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen das Klagepatent beantragt haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen insbesondere keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe \u201eLenkvorrichtung\u201c aufweisen. Au\u00dferdem werde sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>\nDurch Urteil vom 28.01.2020 (nachfolgend: LGU) hat das Landgericht der Klage nach den zuletzt gestellten Klageantr\u00e4gen entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/li>\n<li>\n\u201eI.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nes bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft f\u00fcr die Beklagten zu 1) und 3) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>\nzu unterlassen,<\/li>\n<li>\nBearbeitungsvorrichtungen zum maschinellen Bearbeiten eines Rohrsystems, das einen Verbindungsbereich zwischen einem Rohr mit einem kleineren Innendurchmesser und einem Rohr mit einem gr\u00f6\u00dferen Innendurchmesser umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung umfasst:<\/li>\n<li>\na) vorstehende Teile, die zum Positionieren der Vorrichtung oder zumindest eines Teils davon innerhalb des Rohrs mit kleinerem Innendurchmesser des Rohrsystems geeignet sind,<br \/>\nb) lenkbare, durch Stellglied betreibbare Mittel zum Abtragen von Material aus dem Verbindungsbereich des Rohrsystems,<br \/>\nc) eine Lenkvorrichtung zum Steuern der Richtung der Bearbeitungsvorrichtung bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Rohrs mit kleinerem Durchmesser im Rohrsystem w\u00e4hrend des Abtragens von Material von den Kanten eines Lochs, das im Verbindungsbereich des Rohrsystems hergestellt ist, und<br \/>\nd) ein biegbares Moment\u00fcbertragungsglied,<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 26.12.2018 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 26.01.2019 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) nur die Beklagten zu 1) und 2): der einzelnen Gebrauchshandlungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Gebrauchsumfang, -zeiten und -preisen und der Namen und Anschriften der Leistungsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) &#8211; mit Ausnahme der Lieferzeiten &#8211; entsprechende Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\nund wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nnur die Beklagten zu 1) und 3); die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 26.12.2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des &#8230; vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nnur die Beklagten zu 1) und 3): die &#8211; auch infolge R\u00fcckrufs nach Ziffer I.4 &#8211; in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen, in Ziffer I.1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben oder nach ihrer Wahl selbst zu vernichten.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten \u2013 die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner \u2013 verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen nach Ziffer I.1 seit dem 26.01.2019 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nZur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie verwirklichten s\u00e4mtliche Merkmale des geltend gemachten Klagepatentanspruchs. Insbesondere stellten die Schleifb\u00e4nder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eMittel zum Abtragen von Material\u201c aus dem Rohrsystem dar, da sie geeignet seien, Material von der Innenwand des Rohrsystems abzuschleifen. Die Schleifb\u00e4nder seien auch \u201elenkbar\u201c, weil sie durch ihre Anordnung rund um die Spindel in der Lage seien, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zentriert im d\u00fcnneren Rohr zu positionieren und dort zu halten. Die angegriffenen Bearbeitungsvorrichtungen umfassten ferner eine \u201eLenkvorrichtung\u201c im Sinne des Klagepatents. Wie sich aus Abs. [0019] der allgemeinen Patentbeschreibung ergebe, liege eine Lenkvorrichtung nicht erst vor, wenn die Vorrichtung geeignet sei, eine Umlenkung der Vorrichtung aus der L\u00e4ngsachse des Rohrs hinaus zu erreichen. Vielmehr gen\u00fcge die Geeignetheit zum Halten in der Richtung der L\u00e4ngsachse des Rohrs. Unter dem \u201eHalten\u201c in Zusammenhang mit der Lenkvorrichtung verstehe das Klagepatent zwar ein \u201eMehr\u201c im Vergleich zu einer blo\u00dfen Positionierung in der Mitte des d\u00fcnneren Rohrs. Es sei aber nicht notwendig, dass die Lenkvorrichtung in der Lage sei, die Bearbeitungsvorrichtung in s\u00e4mtlichen denkbaren Verbindungsbereichen mit winkligen Anordnungen jedweder Art zu steuern. Vielmehr \u00fcberlasse es das Klagepatent dem Fachmann, je nach Ausgestaltung des Verbindungsbereichs eine taugliche Lenkvorrichtung zu konstruieren. Dies folge zun\u00e4chst unmittelbar aus dem Anspruchswortlaut, der eine bestimmte winklige Ausrichtung der beiden Rohre nicht vorgebe. Au\u00dferdem ergebe sich aus der Patentbeschreibung, dass das d\u00fcnnere Rohr mit dem dickeren Rohr in jedem beliebigen Winkel verbunden werden k\u00f6nne. Je nach Ausgestaltung des Verbindungsbereichs stelle das Klagepatent unterschiedliche Anforderungen an die Lenkvorrichtung, um ein sicheres Halten der Position im Verbindungsbereich zu gew\u00e4hrleisten. Bei einem Winkel von 45\u00b0, so wie in der Figurengruppe 4 gezeigt, schlage das Klagepatent eine zus\u00e4tzliche Umlenkungsvorrichtung vor, um ein unkontrolliertes Drehen der Bearbeitungsvorrichtung zu verhindern. Bei dem in der Figurengruppe 6 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel sei eine zus\u00e4tzliche Umlenkungsvorrichtung f\u00fcr ein zuverl\u00e4ssiges Halten beim Abtragen von Material hingegen nicht notwendig. Dieses Verst\u00e4ndnis werde zus\u00e4tzlich durch den Abs. [0030] der Patentschrift gest\u00fctzt, aus dem hervorgehe, dass es sich bei der Lenkvorrichtung und den vorstehenden Teilen auch um ein und dasselbe Element handeln k\u00f6nne. Hiervon ausgehend verf\u00fcgten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Lenkvorrichtung. Ihre Schleifb\u00e4nder seien in der Lage, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen innerhalb des d\u00fcnneren Rohrs mittig zu positionieren und entlang der L\u00e4ngsachse des Rohrs zu halten. Sie seien ausweislich des von der Kl\u00e4gerin als Anl. K 10 vorgelegten Videos in der Lage, im Verbindungsbereich eines dickeren und eines d\u00fcnneren Rohrs Material im Kantenbereich des Lochs abzutragen, jedenfalls, wenn die beiden Rohre in einem nicht zu starken Winkel miteinander verbunden seien. Durch die Ausdehnung der Schleifb\u00e4nder in der L\u00e4ngsachse der Bearbeitungsvorrichtung sei es m\u00f6glich, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in den Verbindungsbereich hineinzuschieben, ohne dass es zu einem vom Klagepatent nicht gew\u00fcnschten Verkippen und unkontrollierten Drehen der Vorrichtung komme.<\/li>\n<li>\nGegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen sie u.a. geltend:<\/li>\n<li>\nEine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Lenkvorrichtung m\u00fcsse in der Lage sein, s\u00e4mtliche Bereiche der Kanten eines Lochs anzusteuern, um dort die im Klagepatent kritisierten Rauigkeiten vollst\u00e4ndig zu entfernen. Die Lenkvorrichtung m\u00fcsse daher objektiv geeignet sein, eine Steuerung vorzunehmen, die das Abtragen des gesamten Materials der Kanten des Lochs sicherstelle. Die Eignung der Steuerung zum Abtragen von Material an einer einzigen Stelle gen\u00fcge nicht, weshalb es erforderlich sei, dass die Bearbeitungsvorrichtung aus der L\u00e4ngsachse des Rohrs herausgesteuert werden k\u00f6nne. Ein blo\u00dfes Halten k\u00f6nne schon deshalb nicht ausreichen, da dies bereits Gegenstand der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Positionierung sei. Dieses Verst\u00e4ndnis werde durch die Ausf\u00fchrungen in den Abs. [0034] und [0038] der Klagepatentbeschreibung best\u00e4tigt. Das Schleifen von Teilbereichen der R\u00e4nder werde dort als ungeeignet angesehen, wobei genau dies durch das Vorsehen einer Lenkvorrichtung verbessert werden solle, was insbesondere auch die Figuren 5a und 5b verdeutlichten. Auch die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes verstehe die Lenkvorrichtung dergestalt, dass eine blo\u00dfe Positionierung nicht gen\u00fcge, sondern eine \u201eaktive\u201c Lenkung notwendig sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergebe sich aus den Figuren 1 und 6 nichts Abweichendes. Hinsichtlich der Figur 1 weise die Beschreibung darauf hin, dass dort nur ein Teil der Bearbeitungsvorrichtung gezeigt werde, was erkl\u00e4re, warum die zwingend erforderliche Lenkvorrichtung dort nicht vorhanden sei. Entsprechendes gelte f\u00fcr die Figuren 2a und 2b, wobei die in Abs. [0030] beschriebene Lenkvorrichtung allein eine Lenkvorrichtung der Scheibe sei, die beim Bohren des Lochs zentriert werden m\u00fcsse. Figur 6 beschreibe einen Spezialfall einer 180-Grad-Verbindung, bei der eine Lenkvorrichtung im Zweifel nicht ben\u00f6tigt werde; dass die Schleifb\u00e4nder in diesem Fall eine Lenkvorrichtung darstellten, werde an keiner Stelle beschrieben. Die Auslegung des Landgerichts f\u00fchre im Ergebnis dazu, dass das Merkmal der Lenkvorrichtung \u00fcberfl\u00fcssig werde, da allein eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Positionierung der Bearbeitungsvorrichtung im Rohr gen\u00fcge, um einen Teil der Kanten des Lochs zu bearbeiten. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber keine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Lenkvorrichtung im vorgenannten Sinne verf\u00fcge, sei sie \u2013 was auch die kl\u00e4gerischen Versuchsvideos belegten \u2013 nicht f\u00fcr eine patentgem\u00e4\u00dfe, d.h. r\u00fcckstandsfreie Bearbeitung der R\u00e4nder geeignet.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>\ndas landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern (\u201eaufzuheben\u201c) und die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Berufung mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass der Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils an den Wortlaut des von der Technischen Beschwerdekammer aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 des Klagepatents angepasst werden soll.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages im Einzelnen entgegen, wobei sie u.a. geltend macht:<\/li>\n<li>\nDie patentgem\u00e4\u00dfe Lehre verlange nicht, dass ein vollst\u00e4ndiges Abschmirgeln der Kanten in jeglicher Variante eines Verbindungsbereichs im Rohrsystem m\u00f6glich sein m\u00fcsse. Vielmehr werde eine Vorrichtung zum maschinellen Bearbeiten des Verwendungsbereichs einer Rohranordnung gelehrt, die auf den Einsatz von Roboterbohrer verzichten k\u00f6nne. Es k\u00f6nne zwar zutreffen, dass bei einem bestimmten Winkelverh\u00e4ltnis eine zus\u00e4tzliche Lenkvorrichtung zum Umlenken der Vorrichtung sinnvoll sein k\u00f6nne. Es sei aber in anderen Rohranordnungen \u2013 z.B. bei Winkeln &gt;45 Grad oder bei Rohrsystemen mit einem sich ver\u00e4ndernden Durchmesser (Figur 6) \u2013 sehr wohl m\u00f6glich, dass eine Vorrichtung, bei der die Richtung der Bearbeitungsvorrichtung in Bezug auf die L\u00e4ngsachse des d\u00fcnneren Rohrs bereits durch die \u201evorstehenden Teile\u201c gesteuert werde, das Material im Verbindungsbereich in qualitativ ausreichendem Ma\u00dfe abtrage, wobei f\u00fcr ein patentgem\u00e4\u00dfes Steuern ein Halten der Richtung gen\u00fcge. Dies sei immer dann der Fall, wenn die Bearbeitungsvorrichtung eine ausreichende axiale L\u00e4nge aufweise. Keineswegs k\u00f6nne auf der Grundlage des Anspruchswortlauts, der keine Qualit\u00e4tsvorgabe mache, verlangt werden, dass die Steuerung solange erfolge, bis die Kanten im \u00d6ffnungsbereich vollst\u00e4ndig eingeebnet seien und \u00fcber den gesamten Winkelbereich von 45 bis 90 Grad eine vollst\u00e4ndige Einebnung stattfinden m\u00fcsse. Die Doppelfunktion der vorstehenden Teile als Schleifmittel und Lenkvorrichtung werde in der Patentbeschreibung durch den Inhalt des Abs. [0030] \u2013 aber auch des Abs. [0020] \u2013 eindeutig belegt. Weiterhin sei bereits in den beiden vorherigen Abs. [0028] und [0029] davon die Rede, dass die vorstehenden Teile die Spindel \u201ein Richtung der L\u00e4ngsachse des Rohrs\u201c bzw. \u201ein der gew\u00fcnschten Richtung\u201c hielten. Die fachm\u00e4nnisch besetzte Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentsamtes sei in ihrer Entscheidung vom 23.12.2021 ebenfalls davon ausgegangen, dass den vorstehenden Teilen auch eine Lenkfunktion zukomme. Gleicherma\u00dfen sehe der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige die vorstehenden Teile als Lenkvorrichtung im Sinne des hier streitigen Merkmals an. Die hiervon abweichende Auffassung der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentsamts \u00fcberzeuge nicht. Weder sei nachvollziehbar begr\u00fcndet, warum die vorstehenden Teile keine \u2013 von der Beschwerdekammer aus dem Merkmal Vorrichtung hergeleitete \u2013 \u201etats\u00e4chlichen physischen Komponenten\u201c sein sollten noch k\u00f6nne angesichts der klaren Beschreibung in den Abs. [0028] und [0029] eine \u00fcber ein Halten hinausgehende \u201eaktive\u201c Lenkung verlangt werden. Eine solche Auslegung f\u00fchre dazu, dass die H\u00e4lfte der in der Patentschrift als erfindungsgem\u00e4\u00df beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiele nicht unter den Patentanspruch fiele. Die Figuren 1, 2a und 2b zeigten entgegen der Auffassung der Beklagten jeweils ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel mit Lenkvorrichtung. Ein gegenteiliger Schluss k\u00f6nne insbesondere nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass die Lenkvorrichtung in den Figuren 3a und 3b ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt werde. Das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figurengruppe 6 verdeutliche schlie\u00dflich anschaulich, dass eine von den Beklagten geforderte \u201ebesondere\u201c Lenkvorrichtung nicht zur Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre notwendig sei und das Halten der Vorrichtung in der L\u00e4ngsachse durch die vorstehenden Teile ein Steuern sei, wodurch eine \u201eTrudelbewegung\u201c verhindert werde. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme dem Merkmal der Lenkvorrichtung auch unter der Zugrundelegung der Auslegung des Landgerichts eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung zu. So seien Ausgestaltungen denkbar, bei denen die vorstehenden Teile zwar zur Positionierung geeignet seien, aber nicht zum Steuern. Ausgehend von diesem Verst\u00e4ndnis liege eine Patentverletzung vor. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien geeignet, in einem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Rohrsystem in einem Winkelbereich von 30 bis 90 Grad sowie bei einer koaxialen Anordnung die Kanten des Lochs rundherum in ausreichender Qualit\u00e4t abzuschleifen, was sowohl die von ihr vorgenommenen videodokumentierten Versuche als auch die vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen in seinem Erstgutachten getroffenen Feststellungen belegten.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nDer Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 19.04.2021 (Bl. 497-507 GA) die Einholung des schriftlichen Gutachtens eines Sachverst\u00e4ndigen und \u00fcberdies gem\u00e4\u00df Beschl\u00fcssen vom 03.11.2022 (Bl. 769 f. GA) und 11.10.2023 (Bl. 906 f. GA) schriftliche Erg\u00e4nzungen des Gutachtens angeordnet. Au\u00dferdem hat er den Sachverst\u00e4ndigen auf Antrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.02.2024 angeh\u00f6rt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von Professor Dr.-Ing. J, Universit\u00e4t K, Fakult\u00e4t Maschinenbau, erstattete schriftliche Gutachten vom 25.02.2022 (Anlage zu den Gerichtsakten), das von diesem erstattete schriftliche Erg\u00e4nzungsgutachten vom 17.02.2023 (1. Erg\u00e4nzungsgutachten; Anlage zu den Gerichtsakten) und das schriftliche Erg\u00e4nzungsgutachten vom 17.02.2023 (2. Erg\u00e4nzungsgutachten; Bl. 996-1010 GA) sowie das Sitzungsprotokoll vom 15.02.2024 verwiesen.<\/li>\n<li>\nII.<\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist begr\u00fcndet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weshalb der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz sowie \u2013 gegen\u00fcber den Beklagten zu 1) und 3) \u2013 auf R\u00fcckruf und Vernichtung nicht zustehen.<\/li>\n<li>\nA.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft \u2013 mit seinem Patentanspruch 1 \u2013 eine Vorrichtung zum maschinellen Bearbeiten eines Rohrsystems.<\/li>\n<li>\nWie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, werden Rohranordnungen, wie z.B. das Abwassersystem in Geb\u00e4uden, \u00fcblicherweise renoviert, indem die vorhandenen Rohre vollst\u00e4ndig durch neue Rohre ersetzt werden (Anl. K 1a, Abs. [0002]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift Anl. K1a). Nachteilig ist hieran, dass dabei in der Regel in die Geb\u00e4ude-substanz eingegriffen werden muss, um die alten Rohre aus den W\u00e4nden des Geb\u00e4udes zu entfernen. Das Zerst\u00f6ren und Wiederaufbauen der Wandstrukturen ist kostenaufw\u00e4ndig, zeitaufw\u00e4ndig und verursacht au\u00dferdem Schmutz. Aufgrund der durch die Renovierungsarbeiten verursachten Ger\u00e4usche und des Staubs ist es zudem oft nicht m\u00f6glich, w\u00e4hrend der Renovierung in dem betroffenen Geb\u00e4ude zu wohnen (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>\nNach den Angaben der Klagepatentschrift ist es aus der JP 5123XXE bekannt, Rohre durch eine innere Beschichtung zu renovieren (Abs. [0003]). Man bezeichnet dies als Innenverkleidungstechnik. Hierbei wird eine Innenverkleidungsh\u00fclse in das zu reparierende Abwassersystem geschoben und unter Verwendung eines geeigneten Materials, z.B. Epoxidharz, impr\u00e4gniert. Nach dem Erh\u00e4rten des Materials ist ein durchgehendes und dichtes Rohr gebildet. Die Innenverkleidung ist hierbei starr, s\u00e4ureresistent und umweltfreundlich ist. Die Dicke der H\u00fclsenwand betr\u00e4gt je nach Durchmesser des Rohrs zwischen 2 und 4 mm. Ihre glatte Innenfl\u00e4che gew\u00e4hrleistet ausgezeichnete Durchflusseigenschaften. Die Best\u00e4ndigkeit, Umweltsicherheit und Lebensdauer des installierten und geh\u00e4rteten Rohrs sind nach den Angaben der Klagepatentschrift vergleichbar mit den entsprechenden Eigenschaften neuer Rohre (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>\nBei der Innenverkleidungstechnik besteht allerdings das Problem, dass dann, wenn die Innenverkleidungsh\u00fclse beispielsweise in eine dicke vertikale Hauptleitung eines Rohrsystems installiert wurde, alle Verbindungsstellen, die z.B. zu d\u00fcnneren Rohren f\u00fchren, die von den Wohnungen eines Wohnhauses kommen, blockiert werden. Aus diesem Grund m\u00fcssen L\u00f6cher in die Verbindungen gebohrt werden, um zu erm\u00f6glichen, dass Abwasser aus den d\u00fcnneren Rohren, die von den Wohnungen zur Hauptleitung f\u00fchren, herausflie\u00dfen kann (Abs. [0004]). Nach den Angaben der Klagepatentschrift werden diese L\u00f6cher im Stand der Technik von der Hauptleitung aus unter Verwendung eines Roboterbohrers gebohrt. Roboterbohrer sind gro\u00dfe, teure und komplexe Vorrichtungen, deren Betrieb spezielle Fachkenntnisse des Benutzers erfordert. Bei falscher Bet\u00e4tigung kann das Loch teilweise oder vollst\u00e4ndig an einer falschen Stelle gebohrt werden. Eventuell bleibt auch zumindest der Oberfl\u00e4chenzustand rau. Eine solche Qualit\u00e4t ist nach den Angaben der Klagepatentschrift in der Regel jedoch nicht akzeptabel, da an den rauen Stellen des Abflussrohrs Abfall h\u00e4ngen bleiben kann, der sich im Laufe der Zeit zu einer dickeren Schicht ansammeln und das Abwasser ggf. sogar blockieren kann. Ebenso wenig ist es nach den Angaben der Klagepatentschrift akzeptabel, dass Wasser in den rauen Stellen des Verbindungsbereichs stehen bleibt. Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit der Verwendung von Roboterbohrern besteht darin, dass diese nicht f\u00fcr die Verwendung in Hauptleitungen mit Kr\u00fcmmungen geeignet sind. Aufgrund ihrer Gr\u00f6\u00dfe ist es unter Umst\u00e4nden nicht m\u00f6glich, den Roboterbohrer in die Hauptleitung zu der Stelle zu bewegen, wo das Loch gebohrt werden soll (Abs. [0005]). Die Klagepatentschrift gibt an, dass sich aufgrund dieser Probleme im Zusammenhang mit den Innenverkleidungstechniken deren Beliebtheit in Rohrsystemrenovierungsprojekten eher in Grenzen h\u00e4lt (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent hat es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe gemacht, eine Vorrichtung zum maschinellen Bearbeiten von Rohranordnungen, beispielsweise Abwasserrohren eines Wohnhauses, vorzuschlagen, durch die die Effizienz von Rohrrenovierung deutlich verbessert wird und die Renovierungskosten gesenkt werden k\u00f6nnen (Abs. [0005], [0006]).<\/li>\n<li>\nZur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Fassung der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 28.09.2023 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n1. Bearbeitungsvorrichtung (100) zum maschinellen Bearbeiten eines Rohrsystems.<\/li>\n<li>\n2. Das zu bearbeitende Rohrsystem umfasst einen Verbindungsbereich<\/li>\n<li>\na) zwischen einem Rohr mit einem kleineren Innendurchmesser<br \/>\nb) und einem Rohr mit einem gr\u00f6\u00dferen Innendurchmesser.<\/li>\n<li>\n3. Die Bearbeitungsvorrichtung (100) umfasst<\/li>\n<li>\na) vorstehende Teile (102),<\/li>\n<li>\ndie zum Positionieren der Bearbeitungsvorrichtung (100) oder zumindest eines Teils der Bearbeitungsvorrichtung (100) innerhalb des Rohrs mit kleinerem Innendurchmesser des Rohrsystems geeignet sind,<\/li>\n<li>\nwobei das genannte vorstehende Teil (102) eine raue Schleifoberfl\u00e4che (106) umfasst,<\/li>\n<li>\nb) lenkbare und durch ein Stellglied (\u201eactuator\u201c) betreibbare Mittel (106 und\/oder 201)<\/li>\n<li>\nzum Abtragen von Material aus dem Verbindungsbereich des Rohrsystems,<\/li>\n<li>\nc) eine Lenkvorrichtung (\u201esteering device\u201c; 301)<\/li>\n<li>\nzum Steuern (\u201econtrolling\u201c) der Richtung der Bearbeitungsvorrichtung (100) bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Rohrs mit kleinerem Durchmesser im Rohrsystem<\/li>\n<li>\nw\u00e4hrend des Abtragens von Material von den Kanten eines Lochs, das im Verbindungsbereich des Rohrsystems hergestellt ist<\/li>\n<li>\nund<\/li>\n<li>\nd) ein biegbares Moment\u00fcbertragungsglied (105).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nZum Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs 1 sind im Hinblick auf den Streit der Parteien folgende Bemerkungen veranlasst:<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDer Patentanspruch beginnt mit der Funktionsangabe, dass es sich bei der unter Schutz gestellten Bearbeitungsvorrichtung um eine solche \u201ezum maschinellen Bearbeiten eines Rohrsystems\u201c handelt (Merkmal 1), wobei das zu bearbeitende Rohrsystem \u201eeinen Verbindungsbereich zwischen einem Rohr mit einem kleineren Innendurchmesser und einem Rohr mit einem gr\u00f6\u00dferen Innendurchmesser\u201c umfasst (Merkmal 2).<\/li>\n<li>\nZweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch beschr\u00e4nken dessen Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig nicht auf den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion. Solche Angaben sind aber gleichwohl nicht bedeutungslos. Sie definieren den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig dahin, neben der Erf\u00fcllung der weiteren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale auch so ausgebildet zu sein, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erf\u00fcllen kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erf\u00fcllen (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2018, 1128 Rn. 12 \u2013 Gurtstraffer; GRUR 2020, 961 Rn. 31 \u2013 FRAND-Einwand; GRUR 2021, 462 Rn. 49 \u2013 Fensterfl\u00fcgel; GRUR 2022, 982 Rn. 51 \u2013 SRS-Zuordnung).<\/li>\n<li>\nAus der einleitenden Funktionsangabe in Patentanspruch 1 folgt hier demgem\u00e4\u00df, dass die Bearbeitungsvorrichtung zum maschinellen Bearbeiten eines Rohrsystems geeignet sein muss, das einen Verbindungsbereich zwischen einem Rohr mit einem kleineren Innendurchmesser und einem Rohr mit einem gr\u00f6\u00dferen umfasst. In Bezug auf diese Rohre spricht das Klagepatent in seiner Beschreibung auch von einem \u201ed\u00fcnneren Rohr\u201c und einem \u201edickeren Rohr\u201c, wobei sich die Angaben \u201ed\u00fcnner\u201c und \u201edicker\u201c auf die Innendurchmesser der Rohre beziehen (Abs. [0010]). Wie der angesprochene Durchschnittsfachmann \u2013 ein Diplomingenieur bzw. Master und Bachelor des Maschinenbaus mit mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung in der Industrie auf dem Gebiet der Entwicklung von Bearbeitungsvorrichtungen zum maschinellen Bearbeiten eines Rohrsystems (vgl. Gutachten Prof. J v. 25.02.2022, S. 2) \u2013 zum einen der Anspruchsformulierung, nach der das Rohrsystem einen \u201eVerbindungsbereich\u201c zwischen einem d\u00fcnneren Rohr und einem dickeren Rohr umfasst, und zum anderen der in der Klagepatentschrift formulierten Aufgabenstellung (Abs. [0006]) sowie der weiteren Patentbeschreibung entnimmt, soll die Bearbeitungsvorrichtung hierbei zur maschinellen Bearbeitung des Verbindungsbereichs zwischen den beiden Rohren (dem d\u00fcnneren Rohr und dem dickeren Rohr) in der Lage sein. Konkreter geht es um das Abtragen von Material aus dem Verbindungsbereich des Rohrsystems (Merkmal 3 b)) und insbesondere von den Kanten eines Lochs, das in diesem Verbindungsbereich hergestellt ist (Merkmal 3 c)). Nach der Klagepatentbeschreibung kann das d\u00fcnnere Rohr des Rohrsystems mit dem dickeren Rohr in jedem beliebigen Winkel verbunden werden, wobei es in der Regel jedoch in einem Winkel von 30 bis 60 Grad und \u201eam besten\u201c in einem Winkel von 45 Grad mit dem dickeren Rohr verbunden wird (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Bearbeitungsvorrichtung (Merkmalsgruppe 3), bei der es sich bevorzugt um eine drehbare Spindel handelt (Unteranspruch 2; Abs. [0013], [0017], [0022], [0028]), weist \u201evorstehende Teile\u201c (\u201eprotruding parts\u201c) auf (Merkmal 3 a)).<\/li>\n<li>\nDie vorstehenden Teile dienen einerseits dazu, die Bearbeitungsvorrichtung oder zumindest einen Teil der Bearbeitungsvorrichtung innerhalb des d\u00fcnneren Rohrs zu positionieren (Merkmal 3 a)). Damit ist gemeint, dass sich die vorstehenden Teile bei der Verwendung der Bearbeitungsvorrichtung in dem Rohr mit kleinerem Innendurchmesser von der L\u00e4ngsachse des Rohrs weg erstrecken, so dass sie mit der Innenfl\u00e4che des Rohrs in Kontakt kommen (vgl. Technische Beschwerdekammer des EPA [nachfolgend auch: TBK], Mitt. v. 06.04.2023, Anl. B 25, S. 4 Rn. 7.2). Die vorstehenden Teile k\u00f6nnen z.B. daf\u00fcr ausgebildet sein, sich auf eine biegbare Weise in Richtung des Rohrs zu neigen, etwa unter Verwendung von elastischer Kraft (Abs. [0018]). Sie umfassen bevorzugt eine Lamelle, die, wenn sie gebogen wird, eine elastische Kraft bewirkt (Unteranspruch 3 [vormals Unteranspruch 4]; Abs. [0018]), und sind bevorzugt symmetrisch um die drehbare Spindel angeordnet (Abs. [0028]).<\/li>\n<li>\nWeiterhin umfassen die vorstehenden Teile nach der Fassung, die der Patentanspruch 1 im Beschwerdeverfahren erlangt hat, eine raue Schleifoberfl\u00e4che (vgl. vormals Unteranspruch 3). Damit dienen die vorstehenden Teile neben der Positionierung der Bearbeitungsvorrichtung auch zum Entfernen von Material aus dem Rohrsystem (Abs. [0017] a.E.), und zwar \u2013 wie sich aus den Merkmalen 3 b) und c) ergibt \u2013 aus dem Verbindungsbereich des Rohrsystems. Ihnen kommt damit patentgem\u00e4\u00df eine Doppelfunktion (Positionierungs- und Schleifmittel) zu.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDie Bearbeitungsvorrichtung umfasst anspruchsgem\u00e4\u00df \u201eMittel zum Abtragen von Material aus dem Verbindungsbereich des Rohrsystems\u201c (Merkmal 3 b)).<\/li>\n<li>\nBei diesen Mitteln handelt es sich insbesondere um die raue Schleifoberfl\u00e4che (106) der vorstehenden Teile (Merkmal 3 a)). Ihre Aufgabe besteht darin, Material aus dem Verbindungssystem des Rohrsystems abzutragen und insbesondere diejenigen Randbereiche materialm\u00e4\u00dfig zu s\u00e4ubern, die im \u00dcbergangsbereich zwischen dem d\u00fcnneren Abzweigungsrohr und dem dickeren Hauptrohr nach dem \u00d6ffnen des Innenverkleidungsrohrs in diesem Bereich stehen geblieben sind (vgl. Figur 4b bis 4d; Bezugszeichen 402). Der Materialabtrag erfolgt hierbei durch Abschleifen bzw. Abschmirgeln der betreffenden Randbereiche (vgl. Abs. [0015], [0017], [0025], [0034], [0035], [0036], [0038], [0039]).<\/li>\n<li>\nDer Einsatz derartiger Schleifmittel setzt zwingend voraus, dass im Anschluss an die Einbringung des Innenverkleidungsrohrs in die (dickere) Hauptleitung (vgl. Figur 4a) der Einm\u00fcndungsbereich zur (d\u00fcnneren) Abzweigungsleitung ge\u00f6ffnet worden ist, um die Nebenleitung wieder fluidm\u00e4\u00dfig an das Hauptrohr anzubinden. Die erforderliche \u00d6ffnung kann z.B. mit Hilfe einer \u201eSchneidscheibe\u201c (Scheibe; 201) eingebracht werden, mit welcher die in den Figuren 2a und 2b gezeigte sowie in Abs. [0030] beschriebene Bearbeitungsvorrichtung ausgestattet ist und deren Einsatz aus den Figuren 4a, 4b zu ersehen sowie in Abs. [0034] n\u00e4her beschrieben ist. Die Scheibe (201) bohrt (\u201epunktiert\u201c) ein Loch in das Innenverkleidungsrohr bzw. die Innenverkleidungsfl\u00e4che (Abs. [0030], S. 8 Z. 4-7; Abs. [0034], S. 9 Z.18-20). Auch sie tr\u00e4gt damit Material aus dem Verbindungsbereich des Rohrsystems ab und wird deshalb durch das Bezugszeichen (201) richtigerweise den \u201eMitteln zum Abtragen von Material\u201c gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 zugerechnet.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDie Bearbeitungsvorrichtung umfasst ferner eine Lenkvorrichtung, die zur Steuerung der Bearbeitungsvorrichtung bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des d\u00fcnneren Rohrs w\u00e4hrend des Abtragens von Material von den Kanten eines im Verbindungsbereich hergestellten Lochs dient (Merkmal 3 c)).<\/li>\n<li>\nDer Klagepatentanspruch erw\u00e4hnt in Bezug auf die patentgem\u00e4\u00dfe Bearbeitungsvorrichtung an zwei Stellen ein \u201eLenken\u201c.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\n\u201eLenkbar\u201c sollen zun\u00e4chst die vorerw\u00e4hnten Mittel zum Abtragen von Material aus dem Verbindungsbereich des Rohrsystems sein (Merkmal 3 b)). Die besagte Eigenschaftsanforderung erkl\u00e4rt sich f\u00fcr den Fachmann schl\u00fcssig und naheliegend aus dem formulierten Anspruch des Klagepatents, in dem mit einem Innenverkleidungsrohr bzw. einer Innenverkleidungsfl\u00e4che versehenen Verbindungsbereich eines sanierten Rohrsystems keine rauen Stellen zu hinterlassen, an denen im Gebrauch des Rohrleitungssystems Abfall h\u00e4ngen bleiben und sich im Laufe der Zeit zu einer gr\u00f6\u00dferen Schmutzschicht ansammeln kann (Abs. [0004], S. 2 Z. 8-13; Gutachten Prof. J v. 25.02.2022, S. 5 und 6). Da das notwendige Ausschneiden oder Ausfr\u00e4sen einer Fluid\u00f6ffnung aus dem Innenverkleidungsrohr \u2013 z.B. mittels einer Schneidscheibe (201) \u2013 unweigerlich raue R\u00e4nder hinterl\u00e4sst, die schleifend nachbearbeitet werden m\u00fcssen, um unerw\u00fcnschte raue Oberfl\u00e4chen oder vorstehende Kanten zu vermeiden, schlie\u00dft sich an den Einsatz einer Schneidscheibe (201) oder \u00e4hnlichen Mittels (201) typischerweise der Gebrauch eines nachbearbeitenden Schleifmittels (106) an (vgl. Figuren 4c bis 4d). Mindestens das letztere Abtragungsmittel (106) muss \u201elenkbar\u201c sein; fakultativ k\u00f6nnen aber auch beide Mittel (106, 201) lenkbar sein. Merkmal 3 b) bringt dies durch die Bezugnahme sowohl auf das Bezugszeichen (106) als auch auf Bezugszeichen (201) unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nIm Merkmal 3 c) verlangt der Patentanspruch weiterhin eine \u201eLenkvorrichtung\u201c (301), welche in dem ma\u00dfgeblichen englischsprachigen Patentanspruch als \u201esteering de-vice\u201c bezeichnet ist.<\/li>\n<li>\nW\u00e4hrend sich also Merkmal 3 b) blo\u00df wirkungsm\u00e4\u00dfig damit befasst, dass das Materialabtragungsmittel (106) \u2013 auf welche Weise auch immer \u2013 \u201elenkbar\u201c zu sein hat, ist Merkmal 3 c) konstruktiv gefasst, indem es eine \u201eLenkvorrichtung\u201c voraussetzt, deren genaue Konstruktion zwar nicht vorgegeben wird, die jedoch durch ein ganz bestimmtes, von ihr zu erf\u00fcllendes Leistungs- und Eigenschaftsprofil umschrieben und definiert wird.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDie Lenkvorrichtung (301) soll die Bearbeitungsvorrichtung erfindungsgem\u00e4\u00df zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt steuern, n\u00e4mlich nach dem Anspruchswortlaut \u201ew\u00e4hrend des Abtragens derjenigen Kanten eines Lochs, die nach dem \u00d6ffnen des Innenverkleidungsrohrs im Verbindungsbereich des Rohrsystems stehen geblieben sind\u201c (vgl. auch TBK, Mitt. v. 06.04.2023, Anl. B 25, S. 5 Rn. 7.4). Bereits dieser ausdr\u00fcckliche Bezug der Lenkvorrichtung und ihrer Wirksamkeit zum Vorgang des Materialabtrags an den Kanten der \u00d6ffnung im Innenverkleidungsrohr macht dem Fachmann deutlich, dass die Lenkungseinrichtung nur dann eine patentgem\u00e4\u00dfe sein kann, wenn sie genau das Vorbeschriebene leistet, n\u00e4mlich die Bearbeitungsvorrichtung (und damit letztlich deren Abtragungsmittel) so steuert (\u201elenkt\u201c), dass die Kanten im \u00d6ffnungsbereich des Innenverkleidungsrohrs bearbeitet werden. Wenn Patentanspruch 1 eine Lenkung w\u00e4hrend des Materialabtrags \u201evon den Kanten eines Lochs, das im Verbindungsbereich des Rohrsystems hergestellt worden ist\u201c, verlangt (Merkmal 3 c)), so ist damit ein Materialabtrag gemeint, der den gesamten Kantenverlauf rund um das Loch im Innenverkleidungsrohr einschlie\u00dft. Dieses Verst\u00e4ndnis legt dem Fachmann nicht nur der Anspruchswortlaut nahe, in dem eben von \u201eden Kanten des Lochs\u201c und nicht von einem Teil der Lochkanten die Rede ist. Jedes andere Verst\u00e4ndnis, nach dem bereits eine partielle Entfernung einer Lochkante gen\u00fcgen w\u00fcrde, w\u00e4re auch technisch sinnlos, weil unter solchen Umst\u00e4nden Kantenbereiche stehen blieben, an denen sich Abfall verfangen und zu gro\u00dffl\u00e4chigeren Schmutzablagerungen im Verbindungsbereich des Rohrsystems f\u00fchren k\u00f6nnte, was das Klagepatent als in der Regel nicht akzeptabel ansieht (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>\nDass die Lochkanten des Innenverkleidungsrohrs mittels der Lenkvorrichtung f\u00fcr die Bearbeitungsvorrichtung (= deren Materialabtragungsmittel) beseitigt werden sollen, deckt sich vollst\u00e4ndig mit der weiteren Vorgabe des Klagepatents dazu, in welcher Richtung die lenkende Steuerung der Bearbeitungsvorrichtung erfolgen soll. Patentanspruch 1 sieht insoweit vor, dass die Lenkvorrichtung die materialabtragende Bearbeitungsvorrichtung in ihrer Richtung bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des (d\u00fcnneren) Abzweigungsrohrs steuern soll. Die Lage der Bearbeitungsvorrichtung gegen\u00fcber der L\u00e4ngsachse des Abzweigungsrohrs soll also mithilfe der Lenkvorrichtung ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnen. Dies ergibt f\u00fcr den Fachmann auch unmittelbar Sinn. Wie die Figuren 4a bis 4e verdeutlichen, muss die Bearbeitungsvorrichtung mit ihrem materialabtragenden Mittel die R\u00e4nder des Lochs im Innenverkleidungsrohr auch dann gezielt ansteuern k\u00f6nnen, wenn die Bearbeitungsvorrichtung bis in das Hauptrohr vorgedrungen ist, wo die Bearbeitungsvorrichtung \u2013 zumindest teilweise \u2013 ihren Kontakt zur Wand des Abzweigungsrohrs und damit ihren Halt verliert, weshalb sie dazu neigt, sich unkontrolliert zu bewegen (Abs. [0034], S. 9 Z. 24-33).<\/li>\n<li>\nDas gezielte Ansteuern der Lochkanten geschieht entweder dadurch, dass die Bearbeitungsvorrichtung aus ihrer bisherigen (z.B. zentrierten) Lage zur L\u00e4ngsachse des d\u00fcnneren Abzweigungsrohrs in eine davon verschiedene Position umgelenkt wird, wie dies die Figuren 4c (f\u00fcr die untere Lochkante) und 4d (f\u00fcr die obere Lochkante) zeigen. Eine Bewegung nach oben oder unten l\u00e4sst sich beispielsweise durch ein Gewicht (303) und\/oder durch ein Kabel bzw. Seil (302) bewerkstelligen, an dem motorisch oder manuell gezogen werden kann (vgl. Abs. [0032] und [0034] bis [0036]).<\/li>\n<li>\nEine hierzu \u201ealternative Lenkungseinrichtung\u201c (404) f\u00fcr das gezielte Ansteuern der Lochkanten offenbart die Klagepatentschrift in Figur 4e und die zugeh\u00f6rige Beschreibung in Abs. [0037]. Zu demselben Zweck wird hier die bisherige Lage der Bearbeitungsvorrichtung zur L\u00e4ngsachse des Abzweigungsrohrs bewusst nicht ver\u00e4ndert, sondern ganz im Gegenteil beibehalten. Die Lenkungsvorrichtung (404), die eine solche Handhabung erm\u00f6glicht und gebietet, befindet sich weit hinter der eigentlichen Bearbeitungsvorrichtung (100) und sorgt deshalb f\u00fcr eine definierte und im Sinne eines Kantenabtrags geeignete Lage der Bearbeitungsvorrichtung auch dann noch, wenn die materialabtragenden Mittel der Bearbeitungsvorrichtung selbst bereits weit in das gr\u00f6\u00dfer dimensionierte Hauptrohr eingedrungen sind. Eine derart konstruierte Lenkvorrichtung h\u00e4lt die materialabtragenden Mittel gerade dadurch \u201eauf Kurs\u201c zu den Lochkanten, dass sie die Lage der Bearbeitungsvorrichtung gegen\u00fcber der L\u00e4ngsachse des Abzweigungsrohrs unver\u00e4ndert l\u00e4sst und nicht variiert, so dass es nicht zu dem in Abs. [0034] (S. 9 Z. 24-28) beschriebenen unkontrollierten Drehen kommt.<\/li>\n<li>\nFestzuhalten bleibt damit, dass das Klagepatent zum Ansteuern der Lochkanten im Innenverkleidungsrohr anhand seiner Ausf\u00fchrungsbeispiele zwei verschiedene Konzepte lehrt (vgl. auch Prof. J, Gutachten v. 25.02.2022, S.11, 21, 35, 39; 2. Erg\u00e4nzungsgutachten v. 31.10.2023, S.14). Bei einer Ausgestaltung der Bearbeitungsvorrichtung bedarf es einer Lenkvorrichtung (z.B. Gewicht, Kabel\/Seil), die es erlaubt, die Bearbeitungsvorrichtung aus ihrer (zentrierten) Position gegen\u00fcber der L\u00e4ngsachse des Rohrs mit geringerem Innendurchmesser umzulenken (Figuren 4c, 4d). In diesem Fall muss die Lenkvorrichtung eine \u201eUmlenkungsvorrichtung\u201c umfassen bzw. als solche ausgebildet sein. Ist die Bearbeitungsvorrichtung hingegen mit einer \u201enachlaufenden\u201c Lenkeinrichtung (404), wie aus Figur 4e ersichtlich, ausgestattet, muss die zentrierte Lage der Bearbeitungsvorrichtung zur L\u00e4ngsachse des d\u00fcnneren Rohrs ganz im Gegenteil beibehalten werden, um mit den materialabtragenden Mitteln in der beabsichtigten Weise die Lochkanten des Innenverkleidungsrohrs zu erreichen. Ob die Bearbeitungsvorrichtung mittels der Lenkung aus ihrer Lage zur L\u00e4ngsachse des d\u00fcnneren Rohrs umgelenkt wird oder ihre Lage beibehalten muss, h\u00e4ngt also von der n\u00e4heren Konstruktion der Bearbeitungsvorrichtung ab, die im Belieben des Fachmanns steht.<\/li>\n<li>\nVor dem geschilderten Hintergrund erkl\u00e4ren sich schl\u00fcssig auch diejenigen Beschreibungsstellen in der Klagepatentschrift (Abs. [0019], [0025], [0034] a.E.), die sich dazu verhalten, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Lenkvorrichtung die Bearbeitungsvorrichtung von der Richtung der L\u00e4ngsachse des d\u00fcnneren Rohrs umlenken (Figuren 4c, 4d) oder die Bearbeitungsvorrichtung in Richtung der L\u00e4ngsachse des d\u00fcnneren Rohrs halten kann (Figur 4e). Die letztgenannte Variante ist erfindungsgem\u00e4\u00df, wenn die \u00fcbrige Konstruktion der Bearbeitungsvorrichtung und ihrer Lenkeinrichtung daf\u00fcr sorgt, dass trotz Beibehaltung der Ausrichtung zur L\u00e4ngsachse des d\u00fcnneren Rohrs die Lochkanten des Innenverkleidungsrohrs bearbeitet werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nEine patentgem\u00e4\u00dfe Lenkvorrichtung liegt damit nicht nur dann vor, wenn die Bearbeitungsvorrichtung durch eine Komponente\/Einrichtung der Bearbeitungsvorrichtung aus ihrer (zentrierten) Position gegen\u00fcber der L\u00e4ngsachse des d\u00fcnneren Rohrs umgelenkt werden kann. Als Lenkvorrichtung im Sinne des Klagepatents kommt vielmehr auch eine Vorrichtung in Betracht, die die Bearbeitungsvorrichtung w\u00e4hrend des Abtragens von Material von den Kanten eines im Verbindungsbereich des Rohrsystems erzeugten Lochs in der Richtung der L\u00e4ngsachse des d\u00fcnneren Rohrs h\u00e4lt (vgl. auch Prof. J, Gutachten v. 25.02.2022, S. 14\/15, 21, 22, 35, 39; 2. Erg\u00e4nzungsgutachten v. 31.10.2023, S.14; Sitzungsprotokoll v. 15.02.2024, S. 3).<\/li>\n<li>\nJedes andere Verst\u00e4ndnis st\u00fcnde im evidenten Widerspruch zur Patentbeschreibung, in der es in den vorstehend bereits erw\u00e4hnten Beschreibungsstellen u.a. hei\u00dft (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\n\u201eDie Bearbeitungsvorrichtung kann auch eine Lenkvorrichtung zum Steuern der L\u00e4ngs(Dreh-)Achse der Spindel der Bearbeitungsvorrichtung bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Rohrsystems umfassen, beispielsweise durch Umlenken der Bearbeitungsvorrichtung von der Richtung der L\u00e4ngsachse oder Halten der Bearbeitungsvorrichtung in eine bestimmte Richtung, beispielsweise in die Richtung der L\u00e4ngsachse des Rohrs.\u201c (Abs. [0019], S. 4 Z. 26-31)<\/li>\n<li>\n\u201e\u2026 W\u00e4hrend des Schleifens der R\u00e4nder des Lochs kann die Dreh-(L\u00e4ngs)Achse der Schleifvorrichtung gesteuert werden, beispielsweise unter Verwendung einer Lenkvorrichtung von der Richtung der L\u00e4ngsachse des d\u00fcnneren Rohrs umgelenkt werden, oder kann die Schleifvorrichtung unter Verwendung einer Lenkvorrichtung in einer bestimmten Richtung, beispielsweise in der Richtung des d\u00fcnneren Rohrs, gehalten werden. \u2026\u201c (Abs. [0025], S. 9 Z. 11-16)<\/li>\n<li>\n\u201e&#8230; Die Steuerung kann beispielsweise das Biegen der Vorrichtung weg von der Abzweigleitung oder das Halten der Drehachse der Spindel in eine bestimmte Richtung, beispielsweise in die Richtung der L\u00e4ngsachse der Abzweigleitung, umfassen.\u201c (Abs. [0034], S. 9 Z. 33-36).<\/li>\n<li>\nAu\u00dferdem h\u00e4tte ein abweichendes Verst\u00e4ndnis zu Folge, dass die in Figur 4e gezeigte und in Abs. [0037] beschriebene Bearbeitungsvorrichtung, die nach der Patentbeschreibung (Abs. [0037], S. 9 Z. 12) eine \u201ealternative Lenkvorrichtung (401)\u201c aufweist, trotz ihrer Lenkvorrichtung nicht unter den Anspruchswortlaut fiele.<\/li>\n<li>\nEine solche Auslegung verbietet sich. Denn der Patentanspruch ist insoweit im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen. Die Auslegung eines Patentanspruchs ist stets geboten und darf auch dann nicht unterbleiben, wenn dessen Wortlaut eindeutig zu sein scheint (vgl. BGH, GRUR 2015, 875, 877 Rn. 16 \u2013 Rotorelemente, mwN.; GRUR 2016, 361 Rn. 14 \u2013 Fugenband; GRUR 2021, 942 Rn. 22 \u2013 Anh\u00e4ngerkupplung II). Die Auslegung soll n\u00e4mlich nicht nur Unklarheiten beseitigen, sondern ist generell angebracht, um die unter Schutz gestellte technische Lehre in ihrem Inhalt und ihrer Reichweite zu erfassen (BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 16 \u2013 Rotorelemente, mwN). Zur Auslegung des Patentanspruchs sind die Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen. Denn die Beschreibung des Patents kann Begriffe eigenst\u00e4ndig definieren und insoweit ein \u201epatenteigenes Lexikon\u201c darstellen (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2015, 875 Rn. 16 \u2013 Rotorelemente; GRUR 2015, 972 Rn. 22 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; GRUR 2016, 361 Rn. 14 \u2013 Fugenband; GRUR 2021, 942 Rn. 22 \u2013 Anh\u00e4ngerkupplung II). Auch der Grundsatz, dass bei Widerspr\u00fcchen zwischen Anspruch und Beschreibung der Anspruch Vorrang genie\u00dft, weil dieser und nicht die Beschreibung den gesch\u00fctzten Gegenstand definiert und damit auch begrenzt (BGHZ 189, 330 Rn. 23 = GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung), schlie\u00dft nicht aus, dass sich aus der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs ergibt, das von demjenigen abweicht, das der blo\u00dfe Wortlaut des Anspruchs vermittelt. Funktion der Beschreibung ist es, die gesch\u00fctzte Erfindung zu erl\u00e4utern (BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 16 \u2013 Rotorelemente). Im Zweifel ist daher ein Verst\u00e4ndnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten, das beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht. Die Patentschrift ist daher in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben (BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 16 \u2013 Rotorelemente; GRUR 2015, 972 Rn. 22 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; GRUR 2018, 1128 Rn. 16 \u2013 Gurtstraffer; GRUR 2021, 1167 Rn. 21 \u2013 Ultraschallwandler). Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs nicht mit der Beschreibung und den Zeichnungen in Einklang bringen l\u00e4sst und ein unaufl\u00f6sbarer Widerspruch verbleibt, d\u00fcrfen die Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (BGH, GRUR 2011, 701 Rn. 24 \u2013 Okklusionsvorrichtung; GRUR 2015, 875 Rn. 16 \u2013 Rotorelemente; GRUR 2015, 972 Rn. 22 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; GRUR 2021, 1167 Rn. 21 \u2013 Ultraschallwandler). Letzteres ist hier jedoch, was die vorzitierten Beschreibungsstellen sowie die Figur 4e anbelangt, nicht der Fall.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die vorstehend dargetane Auslegung des Patentanspruchs 1 spricht auch, dass es in der Beschreibung hei\u00dft: \u201eDie Lenkvorrichtung kann eine geeignete Umlenkungsvorrichtung umfassen \u2026\u201c (Abs. [0019], S. 4 Z. 26-31). Wenn die Lenkvorrichtung eine Umlenkungseinrichtung, z.B. in Gestalt eines biegbaren Seils oder Kabels, nur umfassen kann, aber nicht notwendig umfassen muss, muss die patentgem\u00e4\u00dfe Lenkvorrichtung auch nicht zwingend zu einer Umlenkung der Richtung der Bearbeitungsvorrichtung von der Richtung der L\u00e4ngsachse des Rohrs mit kleinerem Innendurchmesser geeignet sein. Schutz f\u00fcr eine Bearbeitungsvorrichtung mit einer Lenkvorrichtung, die hierzu in der Lage ist, beanspruchen erst die Unteranspr\u00fcche 6 und 7 (vormals 7 und 8), nach welchen die Lenkvorrichtung ein Seil oder Kabel zum Aus\u00fcben einer Ablenkkraft bzw. ein Gewicht zum Aus\u00fcben einer Ablenkkraft umfasst. Der hier geltend gemachte allgemeinere Patentanspruch 1 verlangt eine solche Ausgestaltung jedoch nicht und er setzt auch keine eine Umlenkvorrichtung umfassende Lenkvorrichtung voraus. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass es in der Patentbeschreibung (Abs. [0019], S. 4 Z. 26-28) auch hei\u00dft, dass die Bearbeitungsvorrichtung eine Lenkvorrichtung umfassen \u201ekann\u201c, wohingegen der Patentanspruch 1 eine solche Vorrichtung zwingend voraussetzt. F\u00fcr die Umlenkvorrichtung gilt dies n\u00e4mlich gerade nicht. Denn das entsprechende Merkmal bzw. Teil-Merkmal, wonach die Lenkvorrichtung eine Umlenkvorrichtung umfasst, hat keinen Eingang in den Patentanspruch gefunden.<\/li>\n<li>\nDie in der Patentbeschreibung offenbarte M\u00f6glichkeit der Steuerung der Bearbeitungsvorrichtung durch ein Halten in eine bestimmte Richtung deckt sich weiterhin ganz offensichtlich mit der der Lenkvorrichtung zugedachten Funktion. Denn auch durch ein (blo\u00dfes) Halten der Bearbeitungsvorrichtung, beispielsweise in der L\u00e4ngsachse des d\u00fcnneren Rohrs, kann prinzipiell ein patentgem\u00e4\u00dfes Bearbeiten aller Kantenbereiche des Lochs erm\u00f6glicht werden. Ein Umlenken ist \u2013 wie Figur 4e verdeutlicht \u2013 f\u00fcr die L\u00f6sung dieser Problemstellung nicht zwingend erforderlich, da auch ein Halten der Bearbeitungsvorrichtung die \u201eTendenz zum unkontrollierten Drehen\u201c (Abs. [0034], S. 9 Z. 3) verhindern kann.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nAls patentgem\u00e4\u00dfe Lenkvorrichtung kommt damit zwar auch eine Vorrichtung in Betracht, die die Bearbeitungsvorrichtung w\u00e4hrend des Abtragens von Material von den Kanten eines im Verbindungsbereich des Rohrsystems in Richtung der L\u00e4ngsachse des Rohrs mit kleinerem Innendurchmesser h\u00e4lt. Bei einer solchen Lenkvorrichtung kann es sich aber nicht zugleich um die vorstehenden Teile der Bearbeitungsvorrichtung, sondern es muss sich bei dieser um ein zus\u00e4tzliches Bauteil bzw. eine zus\u00e4tzliche Einrichtung handeln.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nNach Auffassung der fachkundigen Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes gibt das die Lenkungsvorrichtung betreffende Merkmal 3 c) vor, dass die Bearbeitungsvorrichtung eine tats\u00e4chliche physische Komponente aufweist, die zur aktiven Steuerung der Richtung der Bearbeitungsvorrichtung in Bezug auf die L\u00e4ngsachse des Rohrs mit kleinerem Durchmesser im Rohrsystem geeignet ist, wobei die vorstehenden Teile bzw. deren elastische Eigenschaften gerade keine Lenkvorrichtung im Sinne dieses Merkmals darstellen (TBK, Mitt. v. 06.04.2023, Anl. B 25, S. 4\/5 Rn. 7.3, S. 5\/6 Rn. 8; Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung v. 15.03.2023, Anl. B 24, S. 5; so auch der finnische \u201eMarket Court\u201c (\u201eMarkkinaoikeus\u201c) zum parallelen finnischen Gebrauchsmuster, vgl. Entscheidung v. 22.12.2020, Anl. B 21, Ziff. 15 f.; a.A.: Einspruchsabteilung des EPA, Entscheidung v. 23.12.2021, Anl. K 21, S. 7\/8 Rn. 25, S. 10 Rn. 32; Prof. J, Gutachten v. 25.02.2022, S. 12 und 2. Erg\u00e4nzungsgutachten v. 31.10.2023, S.12 ff.).<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nAn diese Beurteilung ist der Senat zwar nicht gebunden. Denn die Entscheidungsgr\u00fcnde einer das Klagepatent teilweise aufrechterhaltenen Einspruchsentscheidung oder eines teilweise aufrechterhaltenden Nichtigkeitsurteils binden den Verletzungsrichter grunds\u00e4tzlich nicht, sondern sie dienen ihm lediglich als \u2013 wertvolle \u2013 Auslegungshilfe (vgl. Senat, Urt. v. 09.12.2021 \u2013 I-2 U 9\/21, GRUR-RS 2021, 39586 Rn. 59 \u2013 Halterahmen III, mwN). Die vorliegende Stellungnahme der Technischen Beschwerdekammer ist jedoch als (gewichtige) sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu w\u00fcrdigen (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 \u2013 Zahnkranzfr\u00e4se; GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken; GRUR 2010, 950 Rn. 14 \u2013 Walzenformgebungsmaschine). Der erkennende Senat tritt nach eigener Pr\u00fcfung der Auffassung der Technischen Beschwerdekammer insoweit bei, als die Technische Beschwerdekammer davon ausgeht, dass es sich bei der patentgem\u00e4\u00dfen Lenkvorrichtung um eine physische Komponente handelt, welche nicht (allein) von den vorstehenden Teilen der Bearbeitungsvorrichtung gebildet werden kann.<\/li>\n<li>\nDem Begriff \u201eLenkvorrichtung\u201c entnimmt der Fachmann, dass es sich bei diesem Element der Bearbeitungsvorrichtung um eine physische Komponente handelt, die geeignet ist, die Bearbeitungsvorrichtung in Bezug auf die L\u00e4ngsachse des Rohrs mit kleinerem Durchmesser in einer der oben beschriebenen Weisen zu steuern. Au\u00dferdem deutet bereits die f\u00fcr das in Rede stehende Vorrichtungselement gew\u00e4hlte Bezeichnung (\u201e&#8230;vorrichtung\u201c) darauf hin, dass es sich bei diesem Vorrichtungsteil um ein gesondertes Bauteil bzw. eine gesonderte Einrichtung handelt.<\/li>\n<li>\nDas ergibt sich auch aus der Patentbeschreibung. Denn nach den den besonderen Beschreibungsteil einleitenden Angaben in der Klagepatentschrift (Abs. [0027], S. 6 Z. 31-32) wird eine Bearbeitungsvorrichtung, \u201edie (Anm.: auch) eine Lenkvorrichtung umfasst\u201c, erstmals in den Figuren 3a und 3b gezeigt. Das dort fig\u00fcrlich dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel weist eine am vorderen Ende der Bearbeitungsvorrichtung angeordnete, lagermontierte Lenkvorrichtung (301) auf, welche ein Seil oder Kabel (302) umfasst, an welchem ein Gewicht (303) befestigt ist (Abs. [0032]). Der Einsatz einer Bearbeitungsvorrichtung mit einer solchen Lenkvorrichtung (301, 302, 303) ist in der Figur 4c gezeigt und in Abs. [0035] der Patentschrift n\u00e4her beschrieben. Die betreffende Bearbeitungsvorrichtung (100) verf\u00fcgt augenscheinlich \u00fcber eine gesonderte Lenkvorrichtung, die aus einem am vorderen Ende der Bearbeitungsvorrichtung montierten Bauteil (301), einem Kabel\/Seil (302) und einem Gewicht (303) besteht. Entsprechendes gilt f\u00fcr die in Figur 4d gezeigte und in Abs. [0036] beschriebene Bearbeitungsvorrichtung (100). Auch diese verf\u00fcgt \u00fcber eine gesonderte Lenkvorrichtung, die aus einem am vorderen Ende der Bearbeitungsvorrichtung montierten Bauteil (301) und einem Kabel (302) besteht. Um eine gesonderte Lenkvorrichtung handelt es sich auch bei der \u201ealternativen Lenkvorrichtung\u201c (404) der in der nachfolgend eingeblendeten Figur 4e gezeigten und in Abs. [0037] beschriebenen Bearbeitungsvorrichtung (100).<\/li>\n<li>\nBei dieser Lenkvorrichtung (404) handelt es sich augenscheinlich um ein zus\u00e4tzliches, gesondertes Bauteil in Gestalt eines zylindrischen Elements bzw. einer Stange, das sich weit hinter der eigentlichen Bearbeitungsvorrichtung (100) bzw. hinter den vorstehenden Teilen der Bearbeitungsvorrichtung (100) befindet.<\/li>\n<li>\nEine patentgem\u00e4\u00dfe Lenkvorrichtung zeichnet sich nach diesen Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents dadurch aus, dass es sich bei dieser um ein zus\u00e4tzliches Bauteil bzw. um eine zus\u00e4tzliche Einrichtung handelt, das\/die neben den vorstehenden Teilen vorgesehen ist.<\/li>\n<li>\nDiesem Verst\u00e4ndnis steht nicht entgegen, dass die Klagepatentschrift hinsichtlich der in Figur 2a gezeigten Bearbeitungsvorrichtung in Abs. [0030] u.a. ausf\u00fchrt, dass dort die federnden vorstehenden Teile (102) als die \u201eLenkvorrichtung der Scheibe (201)\u201c dienen, die in dieser Ausf\u00fchrungsformen die Vorrichtung zum Entfernen von Material ist. Danach dienen die vorstehenden Teile (102) bei dieser Ausf\u00fchrungsform zwar auch als \u201eLenkvorrichtung\u201c, allerdings ausdr\u00fccklich als \u201eLenkvorrichtung der Scheibe\u201c und nicht der Bearbeitungsvorrichtung w\u00e4hrend der Kantenbearbeitung gem\u00e4\u00df Merkmal 3 c). Die Scheibe (201), welche am vorderen Ende der Spindel (101) befestigt ist, dient zum Durchbohren eines Lochs in das Innenverkleidungsrohr bzw. die Innenverkleidungsfl\u00e4che (vgl. Abs. [0030], S. 8 Z. 4-7). Wenn mittels der Bearbeitungsvorrichtung zun\u00e4chst ein solches Loch in die Innenverkleidungsfl\u00e4che gebohrt wird, ist die Spindel (101) vollst\u00e4ndig in dem d\u00fcnneren Rohr aufgenommen. Die Scheibe (201) wird hierbei zusammen mit der Spindel (101) von den vorstehenden Teilen (102) innerhalb des d\u00fcnneren Rohrs positioniert und die L\u00e4ngsachse der Spindel (101) sowie der Scheibe (201) werden in der Richtung der L\u00e4ngsachse des d\u00fcnneren Rohrs gehalten. Mit der Kantenbearbeitung, um die es in Merkmal 3 c) geht, befasst sich die in Rede stehende Beschreibungsstelle gerade nicht. Denn das Klagepatent unterscheidet zwei Stufen der Bearbeitung: Erst wird das Loch hergestellt und in einem zweiten Arbeitsschritt \u2013 gem\u00e4\u00df Merkmal 3 c) \u2013 der verbleibende Kragen an den Kanten des Loches entfernt (vgl. Gutachten Prof. J v. 25.02.2022, S. 5). Auch wenn die Scheibe (201) an der Spindel (101) befestigt ist und die vorstehenden Teile (102) damit w\u00e4hrend des Bohrens des Lochs insoweit auch als \u201eLenkeinrichtung\u201c f\u00fcr die Spindel dient, l\u00e4sst sich aus dieser Beschreibungspassage daher nicht herleiten, dass es sich bei der angesprochenen \u201eLenkvorrichtung der Scheibe\u201c auch um eine Lenkvorrichtung im Sinne des Merkmals 3 c) handelt, n\u00e4mlich um eine Lenkvorrichtung \u201ezum Steuern der Richtung der Bearbeitungsvorrichtung bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Rohrs mit kleinerem Durchmesser im Rohrsystem w\u00e4hrend des Abtragens von Material von den Kanten eines Lochs, das im Verbindungsbereich des Rohrsystems hergestellt ist\u201c.<\/li>\n<li>\nIn diesem Verst\u00e4ndnis sieht sich der Fachmann durch die Tatsache best\u00e4tigt, dass sich in den Figuren 2a und 2b kein Bezugszeichen f\u00fcr die in Merkmal 3 c) erw\u00e4hnte Lenkvorrichtung findet. Die Figuren 2a und 2b verdeutlichen aus seiner Sicht allein den vorgelagerten Arbeitsschritt der Erzeugung eines Lochs im Verbindungsbereich des Rohrsystems, dessen Kanten sodann im n\u00e4chsten Arbeitsschritt abgeschliffen werden m\u00fcssen. Dass bei der Erstellung des Lochs eine Lenkung der Scheibe technisch sinnvoll ist, leuchtet dem Fachmann ein, da insbesondere bei Rohranordnungen, die nicht 90 Grad betragen, wegen der schr\u00e4gen Anordnung der Scheibe gegen\u00fcber dem zu durchbrechenden Innenverkleidungsrohr bzw. Innenverkleidungsfl\u00e4che einseitige Bearbeitungskr\u00e4fte auftreten (vgl. Gutachten Prof. J v. 25.02.2022, S. 3 ff.).<\/p>\n<p>Der vorstehend dargetanen Auslegung steht auch nicht entgegen, dass die Klagepatentschrift in Bezug auf die in den Figuren 1 sowie den Figuren 2a und 2b gezeigten Ausf\u00fchrungsformen jeweils von einer \u201eAusf\u00fchrungsform der Erfindung\u201c spricht (Abs. [0030], S. 6 Z. 28, 29-30). Dem Fachmann ist bei Lekt\u00fcre der Klagepatentschrift klar, dass diese Figuren den Gegenstand der Erfindung zun\u00e4chst nur ausschnittsweise zeigen, n\u00e4mlich ohne Lenkvorrichtung im Sinne des Merkmals 3 c). In dieser Annahme sieht er sich zum einen durch die Tatsache best\u00e4tigt, dass sich in diesen Figuren kein Bezugszeichen f\u00fcr die Lenkvorrichtung findet, und zum anderen dadurch, dass es erst in Bezug auf die Figuren 3a und 3b in der einleitenden Figurenbeschreibung ausdr\u00fccklich hei\u00dft, dass diese Figuren eine Bearbeitungsvorrichtung einer Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zeigen, \u201edie eine Lenkvorrichtung umfasst\u201c (Abs. [0027], S. 6 Z. 31-32). Der Fachmann erkennt, dass die Figuren konsequent in der Reihenfolge der Merkmale des Patentanspruchs aufeinander aufbauen und die Erfindung in dieser Reihenfolge erl\u00e4utern. Figur 1 zeigt zun\u00e4chst nur einen \u201eTeil einer Bearbeitungsvorrichtung\u201c und konzentriert sich hierbei insbesondere auf die \u201evorstehenden Teile\u201c (102) und die \u201eMittel\u201c (106) im Sinne der Merkmale 3 a) und 3 b). Die Figuren 2a und 2b legen den Fokus auf eine Ausf\u00fchrungsform mit einer zus\u00e4tzlichen \u2013 von Patentanspruch 1 nicht zwingend vorausgesetzten \u2013 Scheibe zum Punktieren eines Lochs in die Innenverkleidungsfl\u00e4che. Die Figuren 3a und 3b zeigen dann erstmals eine Ausf\u00fchrungsform mit einer patentgem\u00e4\u00dfen Lenkvorrichtung (Merkmal 3 c)) zum Bearbeiten der Kanten des Loches. Dementsprechend wird in dem zugeh\u00f6rigen Abs. [0032] (S. 8 Z. 18-20) einleitend auch gesagt, dass bei dieser Ausf\u00fchrungsform eine (lagermontierte) Lenkvorrichtung an der (Bearbeitungs-)Vorrichtung befestigt wurde. Aus dieser aufeinander aufbauenden Reihenfolge erkl\u00e4rt sich, warum in den Figuren 1 bis 2b keine Lenkvorrichtung im Sinne des Merkmals 3 c) gezeigt ist. Eine solche wird erst im Zusammenhang mit der Figur 3a eingef\u00fchrt und beschrieben. Dem Durchschnittsfachmann erschlie\u00dft sich hieraus, dass in den ersten Figuren eine Lenkvorrichtung im Sinne des Merkmals 3 c) bewusst weggelassen wurde, dieses Bauteil dort also fehlt, so dass diese Figuren keine patentgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform in ihrer Gesamtheit zeigen.<\/li>\n<li>\nGest\u00fctzt wird diese Annahme durch die Tatsache, dass es in der besonderen Patentbeschreibung einleitend betreffend die Figur 1 explizit hei\u00dft, dass diese (nur) \u201eeinen Teil der Bearbeitungsvorrichtung gem\u00e4\u00df einer Ausf\u00fchrungsform der Erfindung\u201c zeigt (Abs. [0028], S. 7 Z. 3-4; vgl. auch Prof. J, Gutachten v. 25.02.2022, S. 8, der zutreffend darauf hinweist, dass der Beschreibungsstelle eindeutig zu entnehmen ist, dass nur ein Teil der Bearbeitungsvorrichtung gezeigt ist). Lediglich einen Teil der patentgem\u00e4\u00dfen Bearbeitungsvorrichtung zeigt diese Zeichnung nicht nur deshalb, weil ein \u2013 im Patentanspruch nicht erw\u00e4hnter \u2013 Motor nicht gezeigt ist (so aber Prof. J, Gutachten v. 25.02.2022, S. 8), sondern vor allem und gerade deshalb, weil in dieser Zeichnung eine Lenkvorrichtung im Sinne des Merkmals 3c) noch nicht fig\u00fcrlich dargestellt ist. Wie der angesprochene Durchschnittsfachmann unschwer erkennt, ist dies bei der in Figur 2a gezeigten Bearbeitungsvorrichtung mit ihrer \u201eScheibe\u201c (201) nicht anders, weshalb auch in dieser Zeichnung nur ein Teil der patentgem\u00e4\u00dfen Bearbeitungsvorrichtung gezeigt ist.<\/li>\n<li>\nDem Aufbau einer stufenweisen Erl\u00e4uterung der Erfindung folgen auch die Figuren der Figurengruppe 4. W\u00e4hrend Figur 4a beispielhaft das Rohrsystem (Merkmal 2) und die Notwendigkeit der Punktierung eines Lochs in die Innenverkleidungsh\u00fclse (402) erl\u00e4utert, um die (d\u00fcnnere) Abzweigungsleitung (403) nach einer Reparatur der (dickeren) Hauptleitung (401) wieder fluidm\u00e4\u00dfig an das Hauptrohr (401) anzubinden, verdeutlicht Figur 4b das Verbleiben eines Kragens im Verbindungsbereich und die Notwendigkeit des Abschleifens dieses Kragens, um eine zufriedenstellende Endqualit\u00e4t zu erreichen. Im Zusammenhang mit der Figur 4b wird auch die Problematik einer Bearbeitungsvorrichtung ohne Lenkvorrichtung erl\u00e4utert. Ist die d\u00fcnnere Abzweigleitung mit der dickeren Hauptleitung z.B. in einem typischen Winkel von 45 Grad verbunden, tendiert eine solche Bearbeitungsvorrichtung, die wegen der m\u00f6glichen Kr\u00fcmmungen der Abzweigungsleitungen \u201erelativ kurz\u201c sein muss, bei Eintritt in die Hauptleitung dazu, sich unkontrolliert zu drehen. Um die verbliebenen Kanten, insbesondere den unteren Rand des Lochs, geeignet schleifen zu k\u00f6nnen, bedarf es daher einer Lenkvorrichtung, durch die die Tendenz zum unkontrollierten Drehen der Bearbeitungsvorrichtung gesteuert wird (Abs. [0034], S. 9 Z. 24-33). Die L\u00f6sung f\u00fcr diese in der Figur 4b gezeigte Problematik wird dann in den folgenden Figuren der Figurengruppe 4 verdeutlicht. Diese zeigen die Verwendung einer vorgelagerten Lenkvorrichtung, die eine Umlenkungsvorrichtung zum Umlenken der Bearbeitungsvorrichtung umfasst (Figuren 4c \/ 4d), bzw. die Verwendung einer der Bearbeitungsvorrichtung nachgelagerten Lenkvorrichtung zum Halten der Bearbeitungsvorrichtung (Figur 4e). Wie bei den Figuren 3a und 3b wird folgerichtig auch hier erstmals bei den Figuren 4c, 4d und 4e ein Bezugszeichen f\u00fcr die Lenkvorrichtung (301 bzw. 404) angegeben, da eine solche bei der in den Figuren 4a und 4b gezeigten Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden ist.<\/li>\n<li>\nDem gefundenen Auslegungsergebnis steht schlie\u00dflich auch die Figur 6a nicht entgegen (a.A.: Prof. J, Gutachten v. 25.02.2022, S. 35), die nach der Klagepatentschrift \u201edie Verwendung der Vorrichtung einer Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zum Honen der Innenfl\u00e4che und des Verbindungsbereichs eines Rohrsystems\u201c zeigt (Abs. [0027], S. 7 Z. 1-2). In dem diese Figur \u2013 sowie die Figur 6b \u2013 betreffenden Abs. [0039] der Klagepatentschrift wird eine m\u00f6gliche Verwendung der in den Figuren 2a und 2b gezeigten Bearbeitungsvorrichtung bei einem Rohrsystem mit ineinander \u00fcbergehenden Rohren mit unterschiedlichen Durchmessern (= 180\u00b0-Verbindung) beschrieben. Diese Beschreibungsstelle enth\u00e4lt wiederum keinen Hinweis darauf, dass die gezeigte Bearbeitungsvorrichtung (auch) eine Lenkvorrichtung im Sinne des Merkmals 3 c) umfasst, und in Figur 6a findet sich auch kein Bezugszeichen f\u00fcr die Lenkvorrichtung. Wie die Figuren 1, 2a und 2b wird Figur 6 zudem in dem die besondere Patentbeschreibung einleitenden Abs. [0027] lediglich als \u201eAusf\u00fchrungsform\u201c bezeichnet, wohingegen die Figuren 3a und 3b ausdr\u00fccklich als \u201eAusf\u00fchrungsform der Erfindung, die eine Lenkvorrichtung umfasst\u201c beschrieben werden. Der Fachmann geht daher davon aus, dass die Lenkvorrichtung bei der in Figur 6a gezeigten Ausf\u00fchrungsform wie bei der in Figur 2a fig\u00fcrlich dargestellten Ausf\u00fchrungsform weggelassen worden ist.<\/li>\n<li>\nDie Figuren 1, 2a und 2b, 4a und 4b sowie 6a und 6b sind vor diesem Hintergrund zwar prinzipiell zur Bestimmung des Gegenstands des Klagepatents heranzuziehen. Das gilt aber nicht f\u00fcr die Auslegung des Merkmals 3 c), weil sie eben jeweils nur einen Teil\/Ausschnitt der unter Schutz gestellten Bearbeitungsvorrichtung zeigen, n\u00e4mlich eine Bearbeitungsvorrichtung ohne Lenkvorrichtung im Sinne des Merkmals 3c). Insoweit steht auch die die Figur 2a betreffende Beschreibungsstelle in Abs. [0030], welche im Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht ge\u00e4ndert worden ist, weil sich die Technische Beschwerdekammer an einer entsprechenden \u00c4nderung aus formellen (verfahrenstechnischen) Gr\u00fcnden gehindert gesehen hat, nur scheinbar im Widerspruch zu der hier vertretenen Auslegung des Patentanspruchs bzw. des Merkmals 3 c).<\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nSoweit der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige annimmt, dass die vorstehenden Teile au\u00dfer zum Materialabtrag \u2013 bei entsprechender Dimensionierung\/Gestaltung \u2013 zus\u00e4tzlich auch als Lenkvorrichtung zur Steuerung der Bearbeitungsvorrichtung genutzt werden k\u00f6nnen (Gutachten v. 25.02.2022, S. 14\/15, 22; 2. Erg\u00e4nzungsgutachten v. 31.10.2023, S. 13 ff.) und es sich deshalb bei der Lenkvorrichtung nicht um ein zus\u00e4tzliches Bauteil bzw. Element handeln muss (Gutachten v. 25.02.2022, S. 15; 2. Erg\u00e4nzungsgutachten v. 31.10.2023, S.15), vermag der Senat dem aus den vorstehend angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht zu folgen.<\/li>\n<li>\nDer Sachverst\u00e4ndige (Gutachten v. 25.02.2022, S. 14\/15) st\u00fctzt seine Auffassung vor allem auf Abs. [0029] der Klagepatentschrift, in dem es u.a. hei\u00dft, dass die vorstehenden Teile die Bearbeitungsvorrichtung bzw. Spindel \u201eauch in der gew\u00fcnschten Position halten\u201c (S. 7, Z. 29-30). Diese Positionierung ist allerdings Gegenstand des Merkmals 3 b), weshalb in dieser Beschreibungsstelle allein dieses Merkmal angesprochen ist. Wie bereits ausgef\u00fchrt, steuert die patentgem\u00e4\u00dfe Lenkvorrichtung erg\u00e4nzend hierzu die Richtung der Bearbeitungsvorrichtung bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des d\u00fcnneren Rohrs w\u00e4hrend des Abtragens von den Kanten des im Verbindungsbereich erzeugten Lochs (Merkmal 3 c)). Von einer \u2013 durch die vorstehenden Teile gebildeten \u2013 Lenkvorrichtung zum Steuern der Richtung der Bearbeitungsvorrichtung bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des d\u00fcnneren Rohrs w\u00e4hrend des Abtragens von Material von den Kanten eines Lochs, das im Verbindungsbereich des Rohrsystems hergestellt worden ist, ist in der betreffenden Beschreibungsstelle indes nicht die Rede. Gleiches gilt f\u00fcr den vom Sachverst\u00e4ndigen (2. Erg\u00e4nzungsgutachten v. 31.10.2023, S.15) ferner in Bezug genommenen Abs. [0028] der Patentbeschreibung. Dort hei\u00dft es zwar, dass eine Funktion der vorstehenden Teile darin besteht, beispielsweise durch Zentrierung, die Spindel innerhalb des Rohrs zu positionieren und die L\u00e4ngsachse der Spindel in der Richtung des Rohrs zu halten. Eine Lenkvorrichtung im Sinne des Merkmals 3 c), die w\u00e4hrend des Abtragens von Material eines im Verbindungsbereich des Rohrsystems hergestellten Lochs wirksam ist und die L\u00e4ngsachse der Bearbeitungsvorrichtung w\u00e4hrend dieses Materialabtrags in der Richtung des Rohrs h\u00e4lt, ist indes auch dort nicht angesprochen.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen kommt es unter Zugrundelegung der Auslegung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen \u2013 und der Kl\u00e4gerin \u2013 f\u00fcr die Frage, ob die Bearbeitungsvorrichtung im patentgem\u00e4\u00dfen Sinne gesteuert werden kann, entscheidend auf den Bereich der Bearbeitungsvorrichtung an, der bei der Bearbeitung der Kanten des Lochs im d\u00fcnneren Rohr verbleibt (sog. F\u00fchrungsl\u00e4nge). Dies bedeutet, dass ein ausreichend lang dimensionierter Bereich des Werkzeugs hinter dem bearbeitenden Bereich vorhanden sein muss, der als der Bearbeitung nachfolgender Bereich in der Lage ist, das Werkzeug bei der Bearbeitung in die Mittelachse des Rohrs zu lenken (vgl. Prof. J, Gutachten v. 25.02.2022, S. 23). Mit anderen Worten: Die vorstehenden Teile m\u00fcssen \u2013 in axialer Richtung \u2013 eine solche L\u00e4nge aufweisen, dass sie die Bearbeitungsvorrichtung durch Anlehnen an die W\u00e4nde des d\u00fcnneren Rohrs in Position halten, w\u00e4hrend sich ein Teil\/Abschnitt der Bearbeitungsvorrichtung bereits im dickeren Hauptrohr befindet. In der Patentbeschreibung (Abs. [0034], S. 9, Z. 28-30) wird der Fachmann allerdings explizit darauf hingewiesen, dass die Bearbeitungsvorrichtung \u201erelativ kurz\u201c sein muss, um durch die Kr\u00fcmmungen des d\u00fcnneren Rohrs geschoben werden zu k\u00f6nnen. Der Fachmann wird vor diesem Hintergrund nicht annehmen, dass die vom Klagepatent vorgeschlagene L\u00f6sung f\u00fcr das Problem des unkontrollierten Drehens der Bearbeitungsvorrichtung beim Eintritt in das dickere Rohr (Abs. [0034], S. 9 Z. 3) in einer \u2013 in axialer Richtung \u2013 ausreichend langen Dimensionierung der vorstehenden Teile liegt. Denn eine solche L\u00f6sung, die das Vorhandensein einer patentgem\u00e4\u00dfen Lenkvorrichtung von der L\u00e4nge der Bearbeitungsvorrichtung abh\u00e4ngig macht, kollidiert mit dem Ziel einer m\u00f6glichst kurzen Ausbildung des Bearbeitungswerkzeugs und wird auch an keiner Stelle der Patentschrift als erfindungsgem\u00e4\u00df offenbart (vgl. auch TBK, Mitt. v. 06.04.2023, Anl. B 25, S. 5 Rn. 7.3). Dem Klagepatent geht es gerade darum, eine m\u00f6glichst kurze Bearbeitungsvorrichtung w\u00e4hrend der Kantenbearbeitung steuern zu k\u00f6nnen, sei es durch eine vor- oder nachgelagerte Lenkvorrichtung. Bei dieser Lenkvorrichtung handelt es sich patentgem\u00e4\u00df gegen\u00fcber den vorstehenden Teilen der Bearbeitungsvorrichtung um eine zus\u00e4tzliche physische Komponente der unter Schutz gestellten Vorrichtung.<\/li>\n<li>\nSoweit der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige schlie\u00dflich ausgehend von der Figur 4e des Klagepatents Erw\u00e4gungen in Bezug auf eine \u201emodifizierte\u201c Ausf\u00fchrungsform ohne eine Lenkvorrichtung in Gestalt eines zylindrischen Elements (404) anstellt, bei der sich die vorstehenden Teile \u2013 in axialer Richtung \u2013 bis zur Position der in Figur 4e gezeigten Lenkvorrichtung (404) erstrecken und es sich bei den vorstehenden Teilen und der Lenkvorrichtung letztlich um ein einziges Bauteil handelt (2. Erg\u00e4nzungsgutachten v. 31.10.2023, S. 14\/15), enth\u00e4lt die Klagepatentschrift keine entsprechenden Hinweise. Modifizierte Ausf\u00fchrungsformen, wie sie der Sachverst\u00e4ndige, in seinem zweiten Erg\u00e4nzungsgutachten (S. 14, Bild 12, 2. bis 4. Figur von links) dargestellt hat, sind im Klagepatent nicht offenbart.<\/li>\n<li>\nAn die Auslegung des Patentanspruchs durch den Sachverst\u00e4ndigen ist der Senat auch nicht gebunden. Ein erteilter Patentanspruch hat Rechtsnormcharakter (BGH, GRUR 2008, 887 Rn. 13 \u2013 Momentanpol II; GRUR 2015, 868 Rn. 25 \u2013 Polymerschaum; Senat, Urt. v. 26.11.2015 \u2013 I-2 U 74\/14, BeckRS 2016, 15016 Rn. 33) und es ist eine Rechtsfrage, wie ein Patent auszulegen ist (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, GRUR-RR 2009, 441, 442; BGH, GRUR 2010, 858 Rn. 15 \u2013 Crimpwerkzeug III; GRUR 2015, 868 Rn. 25 \u2013 Polymerschaum; GRUR 2015, 972 Rn. 20 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; GRUR 2021, 574 Rn. 32 \u2013 Kranarm; Senat, Urt. v. 26.11.2015 \u2013 I-2 U 74\/14, BeckRS 2016, 15016 Rn. 33 mwN). Die Bestimmung des Sinngehalts eines Patentanspruchs ist demgem\u00e4\u00df Rechtserkenntnis und vom Verletzungsgericht eigenverantwortlich vorzunehmen (BGH, GRUR 2015, 972 Rn. 20 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge, mwN). Die Aufgabe der Auslegung des Patentanspruchs darf deshalb nicht einem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen \u00fcberlassen werden (BGH, GRUR 2007, 410 Rn. 18 \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2008, 779 Rn. 30 \u2013 Mehrgangnabe; GRUR 2021, 574 Rn. 32 \u2013 Kranarm). Grundlage der Auslegung eines Patents bildet zwar das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis von den im Patentanspruch verwendeten Begriffen und vom Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs. In tats\u00e4chlicher Hinsicht ist dies jedoch nur insoweit von Bedeutung, als es um die Frage geht, welche objektiven technischen Gegebenheiten, welches Vorverst\u00e4ndnis der auf dem betreffenden Gebiet t\u00e4tigen Sachkundigen, welche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und welche methodische Herangehensweise dieser Fachleute das Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2006, 131 Rn. 19 \u2013 Seitenspiegel; GRUR 2007, 410 Rn. 18 \u2013 Kettenradanordnung I; GRUR 2007, 859 Rn. 14 \u2013 Informations\u00fcbermittlungsverfahren I; GRUR 2007, 1059 Rn. 38 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; GRUR 2008, 779 Rn. 31 \u2013 Mehrgangnabe; GRUR 2008, 887 Rn. 14 \u2013 Momentanpol II; GRUR 2010, 314 Rn. 18 \u2013 Kettenradanordnung II), was hier alles keine entscheidende Rolle spielt. Das Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs selbst durch den Durchschnittsfachmann ist dagegen unmittelbarer tats\u00e4chlicher Feststellung regelm\u00e4\u00dfig entzogen (BGH, GRUR 2006, 131 Rn. 19 \u2013 Seitenspiegel; GRUR 2008, 887 Rn. 14 \u2013 Momentanpol II).<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nAusgehend von der vorstehenden Auslegung des Patentanspruchs 1 bzw. des Merkmals 3 c) machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 entgegen der Beurteilung des Landgerichts \u2013 von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch. Denn sie verf\u00fcgen unstreitig \u00fcber keine gesonderte, von den vorstehenden Teilen in Gestalt der Sandpapierbl\u00e4tter abgrenzbare physische Komponente zum Steuern der Richtung der Bearbeitungsvorrichtung bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Rohrs mit kleinerem Durchmesser im Rohrsystem, weshalb sie schon aus diesem Grunde keine Lenkvorrichtung im Sinne des Merkmals 3 c) aufweisen. Darauf, ob und ggf. bei welchem Winkel zwischen dem d\u00fcnneren und dem dickeren Rohr eines Rohrsystems die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu einem hinreichenden Abtrag von Material von den Kanten eines im Verbindungsbereich des Rohrsystems hergestellten Lochs geeignet sind, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Die diesbez\u00fcglichen Streitfragen m\u00fcssen hier nicht entschieden werden, weshalb es keiner weiteren Auseinandersetzung mit dem betreffenden Vorbringen der Parteien und keiner W\u00fcrdigung der diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen bedarf.<\/li>\n<li>\nIII.<\/li>\n<li>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3344 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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