{"id":9447,"date":"2024-08-08T12:13:44","date_gmt":"2024-08-08T12:13:44","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9447"},"modified":"2024-08-08T11:39:41","modified_gmt":"2024-08-08T11:39:41","slug":"4a-o-105-21-laserbehandlungsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9447","title":{"rendered":"4a O 105\/21 &#8211; Laserbehandlungsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3343<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. November 2023, Az. 4a O 115\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>\n2. Der Kl\u00e4gerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>3. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 069 XXX B1 (nachfolgend Klagepatent, in \u00dcbersetzung vorgelegt in Anlage K I\/1) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist die eingetragene alleinige Inhaberin des Klagepatents mit dem deutschen Titel \u201e\u2026\u201c. Dieses geht auf eine europ\u00e4ische Anmeldung vom 11.09.2007 zur\u00fcck. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 17.06.2009 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Ver\u00f6ffentlichung des Klagepatents wurde am 20.07.2011 vom Europ\u00e4ischen Patentamt ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent steht in Deutschland in Kraft. Die Beklagte erhob unter dem 01.04.2022 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent (Anlage B 2). In diesem Verfahren ist noch keine Entscheidung ergangen.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Vorbereiten einer Vorrichtung (Anspruch 1) und eine Vorrichtung zur Materialbearbeitung (Anspruch 13), insbesondere ein Verfahren zur Vorbereitung einer Vorrichtung und eine Vorrichtung zur Laserbehandlung von Fehlsichtigkeit, also eine Methode der refraktiven Chirurgie.<\/li>\n<li>\nDie hier geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 13 des Klagepatents lauten wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201eVerfahren zum Vorbereiten einer Vorrichtung (1) zur Materialbearbeitung durch Erzeugung optischer Durchbr\u00fcche in oder an einem Objekt (18), die eine variable, dreidimensional wirkende Fokusverstelleinrichtung (6, 11) zur Fokussierung gepulster Bearbeitungslaserstrahlung (4) auf verschiedene Orte im oder auf dem Objekt (18) aufweist,<br \/>\nwobei<\/li>\n<li>\n&#8211; an der Vorrichtung ein f\u00fcr die Bearbeitungslaserstrahlung (4) transparentes auf das Objekt (18) aufzusetzendes Kontaktelement (19) befestigt wird, das auf seiner auf das Objekt (2) aufzusetzenden Seite eine Kontakt-Fl\u00e4che (20) und eine dieser gegen\u00fcberliegende Eintritts-Fl\u00e4che f\u00fcr die Bearbeitungslaserstrahlung aufweist, die jeweils vorbekannte Form haben,<br \/>\n&#8211; vor der Bearbeitung des Objektes (18) die Lage der Eintritts- oder Kontakt-Fl\u00e4che (20, 30) bez\u00fcglich der Fokusverstelleinrichtung (6, 11) mittels Einstrahlung von Laserstrahlung (4) auf die Fl\u00e4che bestimmt wird, indem<br \/>\nMe\u00dflaserstrahlung (4) mittels der variablen Fokusverstelleinrichtung (6,11) nahe der oder auf die Fl\u00e4che (20, 30) fokussiert wird, wobei die Energiedichte der fokussierten Me\u00dflaserstrahlung (3) zur Erzeugung eines optischen Durchbruches zu gering ist, und der Fokus der Me\u00dflaserstrahlung (4) in einer Me\u00dffl\u00e4che (23) verstellt wird, die die erwartete Lage der Fl\u00e4che (20, 30) schneidet,<\/li>\n<li>\ndadurch gekennzeichnet, da\u00df<\/li>\n<li>\na) aus dem Fokus der Me\u00dflaserstrahlung (4) r\u00fcckgestreute oder -reflektierte Strahlung konfokal detektiert wird;<br \/>\nb) aus der konfokal detektierten Strahlung und der zugeordneten Einstellung der variablen Fokusverstelleinrichtung (6, 11) die Lage von Schnittpunkten (26) zwischen Me\u00dffl\u00e4che (23) und Fl\u00e4che (20, 30) ermittelt wird, wobei n\u00f6tigenfalls der Schritt a) mit einer ge\u00e4nderten, insbesondere verschobenen. Me\u00dffl\u00e4che (23) mehrmals wiederholt wird, bis eine bestimmte Anzahl, vorzugsweise f\u00fcnf, Schnittpunkte (26) detektiert wurde,<br \/>\nc) aus der Lage der Schnittpunkte (26) und der vorbekannten Form der Fl\u00e4che (20, 30) deren Lage bestimmt wird.\u201c<\/li>\n<li>\n\u201eMaterialbearbeitungs-Vorrichtung mit<br \/>\n&#8211; einem Bearbeitungslaser (3), der gepulste Bearbeitungslaserstrahlung (4) bereitstellt,<br \/>\n&#8211; einer Optikeinrichtung (5, 10) zum Fokussieren der Bearbeitungslaserstrahlung (4) in oder auf ein zu bearbeitendes Objekt (18) derart, da\u00df im Fokus optische Durchbr\u00fcche entstehen,<br \/>\n&#8211; einer Fokusverstelleinrichtung (6, 11) zum variablen Verstellender Fokuslage im oder auf dem Objekt (18),<br \/>\n&#8211; einem an der Vorrichtung (1) befestigbares Kontaktelement (19) zum Aufsetzen auf das Objekt (18), das eine auf das Objekt (18) aufzusetzende Kontakt-Fl\u00e4che (20) und eine dieser gegen\u00fcberliegende Eintritts-Fl\u00e4che f\u00fcr die Bearbeitungslaserstrahlung aufweist, die jeweils vorbekannte Form haben, und<br \/>\n&#8211; einer Steuereinrichtung (17) zur Bestimmung der Lage der Eintritts- oder Kontakt-Fl\u00e4che (20, 30) nach der Befestigung des Kontaklelementes (19) und vor der Bearbeitung des Objektes (18), die den Bearbeitungslaser (3) und die Fokusverstelleinrichtung (6, 11) ansteuert, wobei<br \/>\n&#8211; eine ebenfalls von der Steuereinrichtung (17) angesteuerte Me\u00dflaserstrahlungsquelle (3) zur Abgabe von Me\u00dflaserstrahlung (4) vorgesehen ist, deren Me\u00dflaserstrahlung (4) die Fokusverstelleinrichtung (6, 11) und<br \/>\ndie Optikeinrichtung (5, 10) durchl\u00e4uft und im Fokus keine optischen Durchbr\u00fcche bewirkt, wobei die Steuereinrichtung (17) zur Bestimmung der Lage der Fl\u00e4che (20, 30) den Fokus der Me\u00dflaserstrahlung (4) in einer Me\u00dffl\u00e4che (23) verstellt, welche die zu erwartende Lage der Fl\u00e4che (20, 30) schneidet,<\/li>\n<li>\ndadurch gekennzeichnet, da\u00df<br \/>\n&#8211; eine konfokate Detektoreinrichtung (12) vorgesehen ist, die aus dem Fokus der Me\u00dflaserstrahlung (4) r\u00fcckgestreute oder -reflektierte Strahlung konfokal detektiert und Me\u00dfsignale an die Steuereinrichtung (17) liefert,<br \/>\nund<br \/>\n&#8211; die Steuereinrichtung (17) so ausgebildet ist, dass sie aus den Me\u00dfsignalen die Lage von Schnittpunkten (26) zwischen Me\u00dffl\u00e4che (23) und Fl\u00e4che (20, 30) ermittelt, wobei die Steuereinrichtung (17) n\u00f6tigenfalls die<br \/>\nMe\u00dffl\u00e4che variiert, insbesondere verschiebt, falls keine oder zu wenige Schnittpunkte auftreten, und die aus der Lage der Schnittpunkte (26) und der vorbekannten Form der Fl\u00e4che (20, 30) deren Lage (19) bestimmt.\u201c<\/li>\n<li>\nHinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Anspr\u00fcche 3, 4, 7, 9 und 14 wird auf das Klagepatent verwiesen.<\/li>\n<li>\nZur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Figur 1 des Klagepatents verkleinert eingeblendet.<\/li>\n<li>\nFigur 1 zeigt ausweislich Abs. [0034] des Klagepatents eine schematische Darstellung einer Vorrichtung zur Materialbearbeitung in Form einer Behandlungsvorrichtung zur Augenchirurgie, die in den Abs\u00e4tzen [0035] ff. n\u00e4her erl\u00e4utert wird. Die Behandlungsvorrichtung 1 dient dazu, an einem Auge 2 eines Patienten eine Fehlsichtigkeitskorrektur gem\u00e4\u00df dem bekannten XXX-Verfahren oder einem \u00e4hnlichen Verfahren auszuf\u00fchren. Die Behandlungsvorrichtung 1 weist einen Behandlungslaser 3 auf, der gepulste Laser-Strahlung abgibt. Die Laserstrahlung wirkt mittels nicht-linearer optischer Effekte in der Hornhaut, indem z.B. optische Durchbr\u00fcche in der Hornhaut erzeugt werden. Dabei f\u00e4llt der vom Behandlungslaser abgegebene Laserstrahl 4 auf einen Scanner 6, der in der in Figur 1 gezeigten Ausf\u00fchrungsform durch zwei Scanspiegel realisiert ist, welche um zueinander orthogonale Achsen drehbar sind. Der Scanner 6 lenkt den Laserstrahl zweidimensional ab. Nach dem Scanner sowie nach dessen nachgeordneter Scanoptik 7 liegt ein Strahlf\u00e4cher 8 vor, der gegen\u00fcber einer optischen Hauptachse der Einfallsrichtung abh\u00e4ngig von der Stellung der Scanner 6 um gewisse Winkel ausgelenkt ist. Der Strahlf\u00e4cher wird durch einen Strahlteiler 9, der einen optischen Einblick f\u00fcr einen Benutzer schafft, umgelenkt. Danach wird der Strahlf\u00e4cher durch eine Tubuslinse 10 sowie ein verstellbares Objektiv 11 in einem Fokus geb\u00fcndelt, der im vorderen Abschnitt des Auges 2, z.B. der Hornhaut 18, liegt. F\u00fcr jede Stellung des Scanners 6 ist eine entsprechende laterale Verschiebung des Fokus gegen\u00fcber der optischen Hauptachse, die bei nichtausgelenkten Scannern vorliegt, realisiert.<\/p>\n<p>Das verstellbare Objektiv 11 realisiert zusammen mit der Tubuslinse 10 eine Projektionsoptik, die eine Verschiebung des Fokus entlang der optischen Hauptachse, d.h. in der sog. z-Richtung realisiert. Die Kombination aus Objektiv 11 und Scanner 6 stellt eine dreidimensional wirkende Fokusverstelleinrichtung dar. Diese wird von einem Steuerger\u00e4t 17 angesteuert.<\/li>\n<li>\nAuf die Hornhaut 18 ist ein Kontaktglas 19 aufgesetzt, um die erforderlichen konstanten Einfallsverh\u00e4ltnisse auf die Hornhaut 18 zu erreichen. Die Behandlungsvorrichtung 1 weist einen konfokalen Detektor 12 auf. Dieser ist \u00fcber einen Strahlteiler 13 in den Strahlengang des einfallenden Laserstrahls 4 vor dessen Ablenkung durch den Scanner 6 eingebunden. Er hat die Wirkung eines aus der Laserscanningmikroskopie bekannten Farbteilers, wobei auch eine nicht-spektrale Teilerwirkung m\u00f6glich ist. Der konfokale Detektor 12 detektiert Strahlung, die in der Hornhaut 18, d.h. im Fokus, der durch die dreidimensional wirkende Fokusverstellvorrichtung ausgew\u00e4hlt ist, r\u00fcckgestreute oder r\u00fcckreflektierte Strahlung und koppelt sie am Strahlteiler 13 aus. Die zu detektierende Strahlung durchl\u00e4uft den Strahlengang des Laserstrahls 4 vom Fokus bis zum Strahlteiler 13 in entgegengesetzter Richtung.<\/li>\n<li>\nDie gew\u00fcnschte konfokale Filterung bez\u00fcglich des Fokus in der Hornhaut 18 wird durch eine Pinholeoptik 14 sowie eine nachgeordnete Pinhole 15 bewirkt, sodass nur die aus dem Fokus r\u00fcckgestreute oder r\u00fcckreflektierte Strahlung zum weiter nachgeordneten Detektor 16 gelangt. Der Detektor 16 ist \u00fcber Leitungen mit dem Steuerger\u00e4t 17 verbunden, das unter R\u00fcckgriff auf die entsprechende Ansteuerung der dreidimensionalen Fokusverstellvorrichtung (Scanner 6 und Objektiv 11) das Signal vom Detektor 16 der jeweiligen Fokuslage zuordnen und so ein Bild erzeugen kann.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist ein Medizintechnik-Unternehmen, das sich unter anderem auf die Diagnose und Behandlung von Augenkrankheiten spezialisiert hat. Die Beklagte ist ebenfalls im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Augenlasersystemen f\u00fcr die Anwendung in der refraktiven und therapeutischen Hornhautchirurgie t\u00e4tig.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte stellt in Deutschland Femtosekunden-Laser her und vertreibt diese unter der Bezeichnung A (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Es wird auf die Produktbrosch\u00fcre (Anlage K I\/6) sowie auf die Gebrauchsanweisung (Anlage K I\/7) verwiesen.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist einen Laser und einen mit Spiegeln versehenen Scanner auf, mit dem der Laser w\u00e4hrend der Behandlung auf jeden beliebigen Punkt der Cornea fokussiert werden kann. Vor der Durchf\u00fchrung der Operation wird an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jeweils ein neues als Patienteninterface bezeichnetes Kontaktelement angebracht. Dabei handelt es sich um Wegwerfartikel. Nach Einsetzen des Patienteninterface wird vor Beginn der Operation auf dem Patienteninterface ein B-Bild mittels einer Lichtquelle erzeugt. Danach wird der Laser auf der optischen z-Achse verstellt. Dabei wird Messlaserstrahlung zur konfokalen Detektion der Lage des Patienteninterface bez\u00fcglich der z-Achse genutzt. Der Scanner befindet sich w\u00e4hrenddessen bereits in Rotation. Wie die Lage des Patienteninterface genau bestimmt wird, ist zwischen den Parteien streitig.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin meint, die Beklagte verletze Anspruch 1 des Klagepatents mittelbar und Anspruch 13 des Klagepatents unmittelbar durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, klagepatentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse nur eine dreidimensional wirkende Fokusverstelleinrichtung vorliegen. Dies ergebe sich aus der Verwendung des bestimmten Artikels \u201eder\u201c und den identischen Bezugsziffern. Die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Fokusverstelleinrichtung werde f\u00fcr die Einstellung der Bearbeitungslaserstrahlung und der Messlaserstrahlung verwendet.<\/li>\n<li>\nKlagepatentgem\u00e4\u00df sei erforderlich, dass das Kontaktelement hochpr\u00e4zise gefertigt sei, wie dies bei medizinischen Produkten erwartet werden k\u00f6nne. Minimale Fertigungstoleranzen k\u00f6nne und wolle das Klagepatent nicht ausschlie\u00dfen. Diese \u00e4nderten nichts daran, dass die Form grunds\u00e4tzlich bekannt und pr\u00e4zise gefertigt sei.<\/li>\n<li>\nDie Messfl\u00e4che m\u00fcsse keine horizontale Fl\u00e4che sein. Sie k\u00f6nne vielmehr auch eine Zylindermantelfl\u00e4che sein. Dies sei auch der Figur 5 des Klagepatents zu entnehmen.<\/li>\n<li>\nDer Vortrag der Beklagten, dass der Laser bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor einer Operation ausschlie\u00dflich auf einer optischen Achse, also in z-Richtung eingestellt werde, sei nicht glaubhaft und widerspr\u00fcchlich. Die Beklagte f\u00fchre einerseits aus, der Scanner lenke den Fokus des Lasers quer zur optischen Achse ab, da der Scanner im Betrieb in Rotation versetzt werde, um auch Punkte abseits der optischen Achse erreichen zu k\u00f6nnen. Sie gestehe auch ein, dass der Scanner bereits vor Beginn der Operation eingeschaltet sei, was auch in dem als Anlage eingereichten Video gem\u00e4\u00df Anlage K I\/8 zu sehen sei. Dennoch behaupte die Beklagte, der Laser w\u00fcrde nur auf Punkte auf der optischen Achse fokussiert.<\/li>\n<li>\nDa der Scanner bereits w\u00e4hrend des Einstellvorgangs vor Beginn der Operation rotiere, sei es mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls ohne Weiteres m\u00f6glich, den Fokus der Messlaserstrahlung nicht nur entlang der z-Achse, sondern auch in einer Messfl\u00e4che \u2013 in xy-Richtung \u2013 zu verstellen. Es dr\u00e4nge sich daher auf, dass mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch noch weitere Messpunkte in einer Messfl\u00e4che in xy-Richtung ermittelt werden, um die von der Beklagten betonte \u00dcberpr\u00fcfung der ausreichend pr\u00e4zisen Fertigung des Patienteninterfaces durchzuf\u00fchren.<\/li>\n<li>\nDer Vortrag der Beklagten, die Einstellung des Lasers erfolge anhand von Purkinje-Bildern, sei zweifelhaft. Aus dem als Anlage B 10 vorgelegten Wikipedia-Beitrag ergebe sich, dass Purkinje-Bilder als Reflexion auf der Oberfl\u00e4che der Hornhaut, der R\u00fcckfl\u00e4che der Hornhaut, der Vorderfl\u00e4che der Linse sowie auf der R\u00fcckfl\u00e4che der Linse entst\u00fcnden. Daf\u00fcr sei erforderlich, dass sich ein Auge unmittelbar am Patienteninterface befinde. Die Einstellung des Lasers erfolge ausweislich des als Anlage K I\/8 \u00fcberreichten Videos in Relation zum Kontaktelement allerdings ohne dass sich das zu behandelnde Auge in unmittelbarer N\u00e4he des Patienteninterfaces befinde. Die Beklagte habe auch nicht aufgezeigt, wo sich die zur Erzeugung der Purkinje-Bilder genutzte Lichtquelle befinde.<\/li>\n<li>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Messlaserstrahlung auch auf der xy-Achse verstelle und diese konfokal detektiere, ergebe sich aus den als Anlagen K I\/8 und K I\/9 vorgelegten Videos, in denen von einem \u201econfocality check\u201c gesprochen werde. Im als Anlage K I\/9 vorgelegten Video werde ausgef\u00fchrt: \u201e\u2026.\u201c Der Scheitelpunkt (\u201eapex\u201c) einer Kugel sowie deren Kr\u00fcmmung (\u201ecurvature\u201c) k\u00f6nne nicht durch die von der Beklagten behauptete Messung lediglich auf der z-Achse bestimmt werden. Die Aussagen auf den vorgelegten Videos stellten ein klagepatentverletzendes Angebot dar. Sie seien technisch nicht anders zu verstehen.<\/li>\n<li>\nJedenfalls seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig die erforderlichen Vorrichtungsbestandteile vorhanden, sodass die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung des Verfahrens allein von der Programmierung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abh\u00e4nge. Der Vortrag der Beklagten, der Fokus der Messlaserstrahlung k\u00f6nne nicht in xy-Richtung verstellt werden, sei nicht hinreichend substantiiert.<\/li>\n<li>\nDer Rechtsstreit sei nicht auszusetzen. Das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre sei neu gegen\u00fcber der WO 2005\/XXX (D1).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich Anspr\u00fcche auf Auskunft- und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach f\u00fcr einen Zeitraum ab Erteilung des Klagepatents (zzgl. eines Karenzmonats) geltend gemacht. Auf die Einrede der Verj\u00e4hrung hin, hat sie die Antr\u00e4ge in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf einen Zeitraum ab dem 01.01.2020 beschr\u00e4nkt. Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin die Antr\u00e4ge auf Vernichtung und R\u00fcckruf sowohl hinsichtlich der geltend gemachten unmittelbaren als auch der mittelbaren Verletzung des Klagepatents geltend gemacht. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat sie diese in Bezug auf die mittelbare Verletzung des Klagepatents zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>\nA. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\nI. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\n1. eine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Vorbereiten der Vorrichtung zur Materialbearbeitung durch Erzeugung optischer Durchbr\u00fcche in oder an einem Objekt die eine variable, dreidimensional wirkende Fokusverstelleinrichtung zur Fokussierung gepulster Bearbeitungslaserstrahlung auf verschiedene Orte im oder auf dem Objekt aufweist, wobei an der Vorrichtung ein f\u00fcr die Bearbeitungslaserstrahlung transparentes auf das Objekt aufzusetzendes Kontaktelement befestigt wird, das auf seiner auf das Objekt aufzusetzenden Seite eine Kontakt-Fl\u00e4che und eine dieser gegen\u00fcberliegende Eintritts-Fl\u00e4che f\u00fcr die Bearbeitungslaserstrahlung aufweist die jeweils vorbekannte Formen haben vor der Bearbeitung des Objekts die Lage der Eintritts- oder Kontakt-Fl\u00e4che bez\u00fcglich der Fokusverstelleinrichtung mittels Einstrahlung von Laserstrahlung auf die Fl\u00e4che bestimmt wird, indem Me\u00dflaserstrahlung mittels der variablen Fokusverstelleinrichtung nahe der oder auf die Fl\u00e4che fokussiert wird, wobei die Energiedichte der fokussierten Me\u00dflaserstrahlung zur Erzeugung eines optischen Durchbruchs zu gering ist und der Fokus der Me\u00dflaserstrahlung in einer Me\u00dffl\u00e4che verstellt wird, die die erwartete Lage der Fl\u00e4che schneidet,<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>\na. aus dem Fokus der Me\u00dflaserstrahlung r\u00fcckgestreute oder -reflektierte Strahlung konfokal detektiert wird, b) aus der konfokal detektierten Strahlung und der zugeordneten Einstellung der variablen Fokusverstelleinrichtung die Lage von Schnittpunkten zwischen Me\u00dffl\u00e4che und Fl\u00e4che ermittelt wird, wobei n\u00f6tigenfalls der Schritt a) mit einer ge\u00e4nderten, insbesondere verschobenen Me\u00dffl\u00e4che mehrmals wiederholt wird, bis eine bestimmte Anzahl, vorzugsweise f\u00fcnf, Schnittpunkte detektiert wurden, c) aus der Lage der Schnittpunkte und der vorbekannten Form der Fl\u00e4che (20, 30) deren Lage bestimmt wird.<br \/>\n&#8211; mittelbare Verletzung von Anspruch 1 \u2013<\/li>\n<li>\ninsbesondere, wenn die Fokuslage entlang einer Bahnkurve verstellt wird, die in der Me\u00dffl\u00e4che liegt,<br \/>\n(Anspruch 3)<br \/>\nund\/oder wenn die Me\u00dffl\u00e4che zylindersymmetrisch zur optischen Hauptachse des Bearbeitungslaserstrahls ist, vorzugsweise die Form einer Zylindermantelfl\u00e4che oder einer Kreisscheibe aufweist<br \/>\n(Anspruch 4)<br \/>\nund\/oder wenn eine in der Me\u00dffl\u00e4che liegende Bahnkurve verwendet wird, die eine maximale Ausdehnung D hat, welche zwischen 1 \u00b5m und 15 mm liegt,<br \/>\n(Anspruch 7)<br \/>\nund\/oder wenn die Schritte a) \u2013 c) des Anspruchs 1 ausgef\u00fchrt werden, nachdem das Kontaktelement gegen\u00fcber der Fokusverstelleinrichtung fixiert wurde, aber bevor das Kontaktelement auf das Objekt gesetzt wird;<br \/>\n(Anspruch 9)<\/li>\n<li>\n2. eine Materialbearbeitungs-Vorrichtung mit einem Bearbeitungslaser, der gepulste Bearbeitungslaserstrahlung bereitstellt, einer Optikeinrichtung zum Fokussieren der Bearbeitungslaserstrahlung in oder auf ein zu bearbeitendes Objekt derart, dass im Fokus optische Durchbr\u00fcche entstehen, einer Fokusverstelleinrichtung zum variablen Verstellen der Fokuslage im oder auf dem Objekt, einem an der Vorrichtung befestigbaren Kontaktelement zum Aufsetzen auf das Objekt, das eine auf das Objekt aufzusetzende Kontakt-Fl\u00e4che und eine dieser gegen\u00fcberliegende Eintrittsfl\u00e4che f\u00fcr die Bearbeitungslaserstrahlung aufweist, die jeweils bekannte Formen haben, und einer Steuereinrichtung zur Bestimmung der Lage der Eintritts- oder Kontakt-Fl\u00e4che nach der Befestigung des Kontaktelementes und vor der Bearbeitung des Objektes, die den Bearbeitungslaser und die Fokusverstelleinrichtung ansteuert, wobei eine ebenfalls von der Steuereinrichtung angesteuerte Me\u00dflaserstrahlungsquelle zur Abgabe von Me\u00dflaserstrahlung vorgesehen ist, deren Me\u00dflaserstrahlung die Fokusverstelleinrichtung und die Optikeinrichtung durchl\u00e4uft und im Fokus keine optischen Durchbr\u00fcche bewirkt, wobei die Steuereinrichtung zur Bestimmung der Lage der Fl\u00e4che den Fokus der Me\u00dflaserstrahlung in einer Me\u00dffl\u00e4che verstellt, welche die zu erwartenden Lage der Fl\u00e4che schneidet<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>\ndadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>\neine konfokale Detektoreinrichtung vorgesehen ist, die aus dem Fokus der Me\u00dflaserstrahlung r\u00fcckgestreute oder -reflektierte Strahlung konfokal detektiert und Me\u00dfsignale an die Steuereinrichtung liefert, und die Steuereinrichtung so ausgebildet ist, dass sie aus den Me\u00dfsignalen die Lage von Schnittpunkten zwischen Me\u00dffl\u00e4che und Fl\u00e4che ermittelt, wobei die Steuereinrichtung n\u00f6tigenfalls die Me\u00dffl\u00e4che variiert, insbesondere verschiebt, falls keine oder zu wenige Schnittpunkte auftreten, und die aus der Lage der Schnittpunkte und der vorbekannten Form der Fl\u00e4che deren Lage bestimmt;<br \/>\n&#8211; unmittelbare Verletzung von Anspruch 13 &#8211;<\/li>\n<li>\ninsbesondere, wenn die Steuereinrichtung die Vorrichtung zur Ausf\u00fchrung eines der Verfahren gem\u00e4\u00df einem oder mehreren der obigen Verfahrensanspr\u00fcche steuert;<br \/>\n(Anspruch 14)<\/li>\n<li>\nII. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2020 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\n1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\n2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\n3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\nIII. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2020 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>\n1. der Herstellungsmengen und -zeiten;<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, &#8211; zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\n6. im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>\nIV. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter A.I.2 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>\nV. die unter A.I.2 bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des \u2026 vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>\nB. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A. bezeichneten und seit dem 1. Januar 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nZudem beantragt die Kl\u00e4gerin die Festsetzung von Teilsicherheiten.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>\nhilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Erledigung der Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte meint, sie verletze das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weder mittelbar noch unmittelbar.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte meint, ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Kontaktelement m\u00fcsse eine pr\u00e4zise ermittelte Form, insbesondere exakte bekannte Kontakt- und Eintrittsfl\u00e4chen haben. Auf die erforderliche Pr\u00e4zision werde in Absatz [0012] der Klagepatentbeschreibung hingewiesen. Funktional sei erforderlich, dass die Form des Kontaktelements, bzw. der Kontaktfl\u00e4che bzw. der Eintrittsfl\u00e4che so genau definiert sei, dass aus den Reflexionen an dem Kontaktelement auf dessen Lage geschlossen werden k\u00f6nne. Aus der Lage der Schnittpunkte lasse sich klagepatentgem\u00e4\u00df mithilfe der exakt vorbekannten Form auf die Lage des Kontaktelements schlie\u00dfen. Mit Hilfe dieser Formdaten erfolge das Justieren des Lasers.<\/li>\n<li>\nDie anspruchsgem\u00e4\u00dfe dreidimensionale Fokussierung betreffe ausschlie\u00dflich denjenigen Vorrichtungsbestandteil, mit dem die Fokussierung f\u00fcr die Messlaserstrahlung auf die Messfl\u00e4che stattfinde.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde zun\u00e4chst \u2013 was unstreitig geblieben ist \u2013 werkseitig kalibriert. Dieser Vorgang gehe der Behandlung durch den Arzt voraus. Beim Einsatz des Lasers werde das Ger\u00e4t jeweils im Hinblick auf den Abstand des Kontaktelements in Richtung der optischen Achse (z-Richtung) eingestellt. Dieser Vorgang greife weder auf eine konfokale Messung zur\u00fcck, noch werde Messlaserstrahlung eingesetzt. Dabei komme es nicht auf das im Einzelfall eingesetzte Patienteninterface an.<\/li>\n<li>\nIn einem weiteren Schritt werde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor Beginn der Operation \u00fcberpr\u00fcft. Die \u00dcberpr\u00fcfung teste die Pr\u00e4zision des eingesetzten Operationsger\u00e4tes unter Ber\u00fccksichtigung des konkret ausgew\u00e4hlten Patienteninterfaces und der sonst relevanten Operationsbedingungen. Einstellungen w\u00fcrden in diesem Schritt nicht vorgenommen. Sollte die erforderliche Pr\u00e4zision nicht erreicht werden, werde der Vorgang abgebrochen und es werde ein neues Patienteninterface genutzt. Die Einstellung des Lasers in mehreren Dimensionen gem\u00e4\u00df der Lehre des Klagepatents habe sich als unn\u00f6tige Schwierigkeit herausgestellt. Die \u00dcberpr\u00fcfung, ob der Laser nicht nur auf der Achse, sondern auch r\u00e4umlich exakt ausgerichtet ist und ob das Patienteninterface mit seinen Toleranzen eine Operation zulasse, erfolge anhand eines Vorgangs, der im Wesentlichen der Vorgehensweise im Deutschen Patent der Beklagten DE 10 2019 XXX XXX (vorgelegt als Anlage B 9, im Folgenden: B9) entspreche. Es werde lediglich keine Dezentrierung oder Verkippung, wie in Abs. [0008] der B9 beschrieben, vorgenommen. Dies sei der einzige Unterschied. Die Kontrolle der Ausrichtung und Einstellung des Lasers erfolge anhand sogenannter Purkinje-Bilder. Es sei, wie in der B9 gezeigt, m\u00f6glich ein Purkinje-Bild hervorzurufen, welches als Reflektion auf dem Patienteninterface erzeugt werde und durch eine optische Erfassungseinrichtung ausgewertet werden k\u00f6nne. Das zu behandelnde Auge befinde sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht unter dem Patienteninterface. Das Purkinje-Bild werde mittels einer ringf\u00f6rmigen Beleuchtungsquelle, die kein Laser sei, auf dem Patienteninterface erzeugt. Aus dem Purkinje-Bild k\u00f6nne abgeleitet werden, ob sich das Patienteninterface exakt in der vorgesehenen Position befinde. R\u00e4umliche Abweichungen abseits der optischen Achse w\u00fcrden als innerhalb oder au\u00dferhalb der Toleranz liegend bewertet, aber nicht zum Einstellen des Lasers herangezogen. Der \u00dcberpr\u00fcfungsschritt diene nicht der Zentrierung des Lasers oder der Korrektur einer Verkippung des Kontaktelements. In dem als Anlage K II\/9 im Parallelverfahren zu dem Aktenzeichen 4a O 29\/22 vorgelegten Video sei beim Zeitstempel 00:18 das Purkinje-Bild als ringf\u00f6rmige Reflektion auf dem Patienteninterface zu sehen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform messe nicht die Kr\u00fcmmung des Kontaktelements, sondern es werde bestimmt, wo die Kr\u00fcmmung ist. Da die Kreisreflektion bekannt sei, wisse man, dass diese symmetrisch sein m\u00fcsse. Auf den als Anlagen K I\/8 und K I\/9 vorgelegten Videos seien \u00c4u\u00dferungen eines Verk\u00e4ufers auf einer Messe aufgezeichnet, aus denen keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf eine klagepatentverletzende Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gezogen werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>\nVor jeder Operation m\u00fcsse der Laser auf die spezifischen Operationsbedingungen, d.h. auf das tats\u00e4chliche Patienteninterface hin eingestellt werden. Das Einstellen des Lasers erfolge mit dem tats\u00e4chlich im Einzelfall eingesetzten Patienteninterface. Dabei werde ausschlie\u00dflich eine Beabstandung in einem Punkt auf der gew\u00e4hlten optischen Achse (z-Richtung) vorgenommen. Der Laser w\u00e4hle keine Messpunkte, die in einer Fl\u00e4che, Spirallinie oder auf einer Zylindermantelfl\u00e4che l\u00e4gen. Der Abstand werde streng auf einer Geraden \u00fcberpr\u00fcft und dort eingestellt. Es werde in diesem Schritt keine Verkippung oder sonstige Fehlstellung zwischen Laser, Patienteninterface und Auge \u00fcberpr\u00fcft oder korrigiert. Die Einstellung des Lasers werde mit rotierendem Scanner durchgef\u00fchrt, sodass Ungenauigkeiten, die durch das Ein- und Ausschalten des Scanners bzw. der Rotation hervorgerufen werden k\u00f6nnten, vermieden w\u00fcrden. Der Scanner bewege sich sehr schnell und stelle eine tr\u00e4ge Masse dar. Es sei m\u00f6glich, dass dieser beim An- oder Ausschalten einen Ruck in z-Richtung ausl\u00f6se. Dass der Scanner beim Einstellvorgang nicht auf der xy-Achse ausgelenkt sei, sei auf den Videos zu sehen. Solange der Scanner scharf zu erkennen sei, sei er nicht ausgelenkt. Bei erfolgter Auslenkung verschwimme er.<\/li>\n<li>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne nicht dazu genutzt werden, die Messlaserstrahlung in xy-Richtung zu justieren. Der Vorgang laufe automatisiert ab und k\u00f6nne durch den Nutzer nicht ver\u00e4ndert werden. Die Steuerung sei durch die Beklagte, also durch die Herstellerin, vorgegeben. Der Benutzer k\u00f6nne nichts \u00e4ndern, etwa noch einmal fokussieren. Der Nutzer k\u00f6nne weder das Ergebnis in z-Richtung beeinflussen, noch k\u00f6nne er sich entscheiden, den Scanner auch in xy-Richtung zu betreiben.<\/li>\n<li>\nDas Patienteninterface der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise Fertigungstoleranzen auf.<\/li>\n<li>\nDie geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung seien jedenfalls aufgrund der gesteigerten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten so einzuschr\u00e4nken, dass die Kl\u00e4gerin die Angaben zu den Abnehmern und Preisen nicht f\u00fcr eigene Vertriebszwecke einsetzen k\u00f6nne. Sie seien auf die Berechnung des Schadensersatzes und die Aufkl\u00e4rung der Verletzung zu beschr\u00e4nken. Nach dem Kenntnisstand der Beklagten gebe es, neben den Parteien des Rechtsstreits, lediglich zwei weitere Anbieter von Femtosekunden-Augenlasern auf dem Markt. Zudem betreffe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Technikbereich, f\u00fcr den sich gerade erst ein Markt entwickele. Die Abnehmer br\u00e4chten teils sechsstellige Investitionskosten auf. Die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre betreffe lediglich einen wertm\u00e4\u00dfig untergeordneten Teil des Produkts, dessen Technik der Kunde nicht wahrnehme und der bei der Kaufentscheidung nicht ins Gewicht falle. Kundennamen und bezahlte Preise seien Gesch\u00e4ftsgeheimnisse.<\/li>\n<li>\nEin Anspruch auf R\u00fcckruf scheide aus, da Augenlaser \u00fcber viele Jahre hinweg eingesetzt w\u00fcrden und im Zeitpunkt der Ausmusterung aufgrund der technischen Weiterentwicklung unverk\u00e4uflich seien. Sie st\u00fcnden au\u00dferhalb der weiteren Vertriebswege. Selbiges gelte f\u00fcr den Vernichtungsanspruch.<\/li>\n<li>\nTeilsicherheiten f\u00fcr R\u00fcckruf, Vernichtung und Unterlassung seien jedenfalls in derselben H\u00f6he festzusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte meint, der Rechtsstreit sei bis zur Erledigung der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage (Anlage B 2) gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre sei nicht neu gegen\u00fcber der im Pr\u00fcfungsverfahren unzureichend gew\u00fcrdigten WO 2005\/XXX (vorgelegt als Anlage B 3, im Folgenden: D1).<\/li>\n<li>\nIn der m\u00fcndlichen Verhandlung wurden die als Anlagen K I\/9 und K II\/8 vorgelegten Videos in Augenschein genommen.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weder mittelbar noch unmittelbar.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent, dessen in Anlage K I\/1 eingereichter deutscher \u00dcbersetzung die nachfolgend zitierten Abs\u00e4tze entstammen, betrifft ein Verfahren zum Vorbereiten einer Vorrichtung zur Materialbearbeitung durch Erzeugung optischer Durchbr\u00fcche in oder an einem Objekt, die eine variable, dreidimensional wirkende Fokusverstelleinrichtung zur Fokussierung gepulster Bearbeitungslaserstrahlung auf verschiedene Orte im oder auf dem Objekt aufweist, wobei an der Vorrichtung ein f\u00fcr die Bearbeitungslaserstrahlung transparentes auf das Objekt aufzusetzendes Kontaktelement befestigt wird, das auf seiner auf das Objekt aufzusetzenden Seite eine Kontakt-Fl\u00e4che und eine dieser gegen\u00fcberliegenden Eintritts-Fl\u00e4che f\u00fcr die Bearbeitungslaserstrahlung aufweist, die jeweils vorbekannte Formen haben, vor der Bearbeitung des Objekts die Lage der Eintritts- oder Kontakt-Fl\u00e4che bez\u00fcglich der Fokusverstelleinrichtung mittels Einstrahlung von Laserstrahlung auf die Fl\u00e4che bestimmt wird, indem Messlaserstrahlung mittels der variablen Fokusverstelleinrichtung nahe der oder auf die Fl\u00e4che fokussiert wird, wobei die Energiedichte der fokussierten Messlaserstrahlung zur Erzeugung eines optischen Durchbruchs zu gering ist und die Fokuslage der Messlaserstrahlung in einer Messfl\u00e4che verstellt wird, die die erwartete Lage der Fl\u00e4che schneidet (Abs. [0001]). Das Klagepatent betrifft weiter eine Materialbearbeitungs-Vorrichtung (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>\nIn seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass bei der Materialbearbeitung oft eine Laserbearbeitungsvorrichtung zum Abrastern der zu bearbeitenden Gebiete des Objekts mit einem Bearbeitungslaserstrahl eingesetzt werde. Dabei bestimmt die Genauigkeit der Positionierung des Laserstrahls in der Regel die bei der Bearbeitung erzielte Pr\u00e4zision. Es bedarf einer exakten dreidimensionalen Positionierung. In der Regel ist unerl\u00e4sslich, das Objekt in exakt definierter Lage zur Laserbearbeitungsvorrichtung zu halten (Abs. [0003]). Das Klagepatent f\u00fchrt weiter aus, dass dies insbesondere bei der Mikrobearbeitung von Materialien notwendig ist, die nur eine geringe lineare optische Absorption im Spektralbereich der bearbeitenden Laserstrahlung aufweisen. Es ist unerl\u00e4sslich, die Lage des Laserstrahlfokus exakt dreidimensional auszurichten. Das Kontaktelement dient dazu, konstante und auch mit einer gewissen Genauigkeit bekannte optische Verh\u00e4ltnisse im Strahlgang zum Objekt sicherzustellen, indem es Objekt und Laserbearbeitungsvorrichtung mechanisch koppelt und zudem der Oberfl\u00e4che eine Form mit bekannter optischer Wirkung verleiht (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>\nAls typischen Anwendungsbereich f\u00fcr ein solches Kontaktglas benennt das Klagepatent das als Femtosekunden-LASIK bekannte augenoptische Operationsverfahren, bei dem die als Therapieger\u00e4t ausgebildete Laserbearbeitungsvorrichtung einen Laserstrahl in die Hornhaut auf einen Fokus in der Gr\u00f6\u00dfenordnung eines Mikrometers fokussiert (Abs. [0005]). Die Lage des Kontaktelements ist f\u00fcr dieses Verfahren genauigkeitsbestimmend (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent er\u00f6rtert die US 6,XXX,XXX. Aus dieser ist eine mit einer Referenzmarke versehende Kontaktlinse bekannt, die mittels einer separaten Messvorrichtung einjustiert wird, wodurch ein relativ aufw\u00e4ndiger Aufbau bedingt ist (Abs. [0007]). Das aus dem EP 1 159 XXX A2 bekannte Kontaktelement weist dar\u00fcber hinaus einen Rand in Form einer Halterung mit Strichmarken auf, die dem Chirurgen eine visuelle Ausrichtung erm\u00f6glichen. Dies kritisiert das Klagepatent als in der Regel zu unpr\u00e4zise (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent erl\u00e4utert, dass unter dem Gesichtspunkt der Sterilit\u00e4t in der Regel erforderlich ist, f\u00fcr jedes Objekt einen neuen Adapter einzusetzen. Das Klagepatent er\u00f6rtert die WO 03\/XXX A1, bei der das Kontaktglas in einer zangenartigen Einrichtung gehalten wird, die an der Laserbearbeitungsvorrichtung verriegelt ist. Die Verriegelung erfolgt \u00fcber einen in einer Schiene gef\u00fchrten Kragen (Abs. [0008]). Aus der DE XXX A1 ist die Verwendung eines mechanischen Kopplungsmechanismus bekannt, bei dem ein in schr\u00e4gem Winkel an einer Fassung eines Kontaktglases befestigter Metallstab mittels eines Magneten oder Elektromagneten in einer H\u00fclse gehalten wird. Das Klagepatent kritisiert, dass diese Befestigungen die Lage des Kontaktelements nicht ausreichend genau festlegen (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent sieht die WO 04\/XXX A2 als besten Stand der Technik an. Diese verfolgt ebenfalls das Ziel, die Lage des Kontaktglases zu bestimmen. Die Ver\u00f6ffentlichung schl\u00e4gt vor, die Wirkung des Behandlungslasers auf die Kontaktfl\u00e4che auszunutzen. Der Behandlungslaser wird so eingesteuert, dass er an einer Vielzahl von Punkten fokussiert wird und Behandlungslaserstrahlungspulse abgibt. Auf der Grenzfl\u00e4che des Kontaktglases werden optische Durchbr\u00fcche erzeugt, die sich durch Plasma-Funken \u00e4u\u00dfern. Die Detektion eines Funkens erlaubt die Aussage, dass an der gegenw\u00e4rtigen Fokusposition des Behandlungslaserstrahls die Grenzfl\u00e4che liegt. Die Ermittlung einer ausreichenden Anzahl solcher Punkte wird dazu verwendet, die Lage des Kontaktglases zu ermitteln. In einem alternativen Ansatz schl\u00e4gt die Druckschrift vor, nicht-lineare Effekte am Kontaktglas auszunutzen, die bei geringeren Energien der Behandlungslaserstrahlpulse entstehen, also bei Energien, bei denen kein optischer Durchbruch bewirkt wird. Solche nicht-linearen Effekte unterhalb der Energieschwelle f\u00fcr optische Durchbr\u00fcche treten nur bei bestimmten Kontaktelementmaterialien auf. Das Klagepatent kritisiert, dass das optische System aufw\u00e4ndig wird, da die Messung bzw. Erfassung solcher Strahlung hohe chromatische Anforderungen stellt, da Strahlung z.B. der doppelten der eingestrahlten Frequenz detektiert werden muss (Abs. [0010]). Als dritten Ansatz schl\u00e4gt die Ver\u00f6ffentlichung vor, die Lage der Kontaktfl\u00e4che des Kontaktglases mittels einer Interferenzanordnung zu erfassen. Das Klagepatent kritisiert, dass das entstehende Interferenzmuster f\u00fcr unge\u00fcbte Benutzter zur Justierung bzw. Ber\u00fccksichtigung untauglich ist und sie automatisch nur extrem schwer ausgewertet werden kann. Das Klagepatent kritisiert weiter, dass das Konzept der Entgegenhaltungen, soweit es anwendertauglich ist, entweder Einstrahlung hochenergetischer Laserstrahlung erfordere, die optische Durchbr\u00fcche an der Grenzfl\u00e4che des Kontaktglases erzeugt, was unter Strahlenschutzgesichtspunkten aus Sicht des Klagepatents nachteilig ist, oder auf Kontaktglasmaterialien angewiesen ist, die einen nichtlinearen Effekt f\u00fcr die Bearbeitungslaserstrahlung zeigen.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent benennt weiterhin die WO 04\/XXX A2, bei der die Lage der Kontaktfl\u00e4che ermittelt wird, die z.B. plan sein kann (Abs. [0012]).<\/li>\n<li>\nVor diesem Hintergrund bezeichnet es das Klagepatent in Abs. [0013] als Ziel der Erfindung, ein Verfahren bzw. eine Vorrichtung der eingangs genannten Art hinsichtlich der Bestimmung der Lage des Kontaktglases zu verbessern.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Verfahren nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 und eine Vorrichtung nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 13 vor, die in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>\nAnspruch 1:<\/li>\n<li>\nVerfahren zum Vorbereiten einer Vorrichtung (1)<\/li>\n<li>\n[1] zur Materialbearbeitung<\/li>\n<li>\n[1.1] durch Erzeugung optischer Durchbr\u00fcche in oder an<br \/>\neinem Objekt<\/li>\n<li>\n[2] die eine<\/li>\n<li>\n[2.1] variable, dreidimensional wirkende Fokusverstelleinrichtung (6, 11)<\/li>\n<li>\n[2.2] zur Fokussierung gepulster Bearbeitungslaserstrahlung (4) auf verschiedene Orte im oder auf dem Objekt (18) aufweist, wobei<\/li>\n<li>\n[3] an der Vorrichtung ein f\u00fcr die Bearbeitungslaserstrahlung (4) transparentes auf das Objekt aufzusetzendes Kontaktelement (19) befestigt wird, das<\/li>\n<li>\n[3.1] auf seiner auf das Objekt (2) aufzusetzenden Seite eine Kontakt-Fl\u00e4che (20) und<\/li>\n<li>\n[3.2] eine dieser gegen\u00fcberliegende Eintritts-Fl\u00e4che f\u00fcr die Bearbeitungslaserstrahlung aufweist<\/li>\n<li>\n[3.3] die jeweils vorbekannte Formen haben<\/li>\n<li>\n[4] vor der Bearbeitung des Objekts (18) die Lage der Eintritts- oder Kontakt-Fl\u00e4che (20,30) bez\u00fcglich der Fokusverstelleinrichtung (6,11) mittels Einstrahlung von Laserstrahlung (4) auf die Fl\u00e4che bestimmt wird, indem<\/li>\n<li>\n[4.1] Me\u00dflaserstrahlung (4) mittels der variablen Fokusverstelleinrichtung (6, 11) nahe der oder auf die Fl\u00e4che (20, 30) fokussiert wird, wobei<\/li>\n<li>\n[4.1.1] die Energiedichte der fokussierten Me\u00dflaserstrahlung (4) zur Erzeugung eines optischen Durchbruchs zu gering ist und<\/li>\n<li>\n[4.1.2] der Fokus der Me\u00dflaserstrahlung (4) in einer Me\u00dffl\u00e4che (23) verstellt wird, die die erwartete Lage der Fl\u00e4che (20, 30) schneidet,<\/li>\n<li>\n[4.1.3] a) aus dem Fokus der Me\u00dflaserstrahlung (4) r\u00fcckgestreute oder -reflektierte Strahlung konfokal detektiert wird,<\/li>\n<li>\n[4.1.4] b) aus der konfokal detektierten Strahlung und der zugeordneten Einstellung der variablen Fokusverstelleinrichtung (6, 11) die Lage von Schnittpunkten (26) zwischen Me\u00dffl\u00e4che (23) und Fl\u00e4che (20,30) ermittelt wird, wobei<\/li>\n<li>\n[4.1.5] n\u00f6tigenfalls der Schritt a) mit einer ge\u00e4nderten, insbesondere verschobenen Me\u00dffl\u00e4che (23) mehrmals wiederholt wird, bis eine bestimmte Anzahl, vorzugsweise f\u00fcnf, Schnittpunkte (26) detektiert wurden<\/li>\n<li>\n[4.1.6] c) aus der Lage der Schnittpunkte (26) und der vorbekannten Form der Fl\u00e4che (20, 30) deren Lage bestimmt wird.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nAnspruch 13:<\/li>\n<li>\nMaterialbearbeitungs-Vorrichtung<\/li>\n<li>\n[1] mit einem Bearbeitungslaser (3), der gepulste Bearbeitungslaserstrahlung (4) bereitstellt,<\/p>\n<p>[2] einer Optikeinrichtung (5, 10) zum Fokussieren der Bearbeitungslaserstrahlung (4)<\/li>\n<li>\n[2.1] in oder auf ein zu bearbeitendes Objekt (18) derart, dass im Fokus optische Durchbr\u00fcche entstehen,<\/li>\n<li>\n[3] einer Fokusverstelleinrichtung (6, 11) zum variablen Verstellen der Fokuslage im oder auf dem Objekt (18),<\/p>\n<p>[4] einem an der Vorrichtung (1) befestigbaren Kontaktelement (19) zum Aufsetzen auf das Objekt (18), das<\/li>\n<li>\n[4.1] eine auf das Objekt (18) aufzusetzende Kontakt-Fl\u00e4che (20) und<br \/>\n[4.2] eine dieser gegen\u00fcberliegende Eintrittsfl\u00e4che f\u00fcr die Bearbeitungslaserstrahlung aufweist,<\/li>\n<li>\n[4.3] die jeweils vorbekannte Formen haben, und<\/li>\n<li>\n[5] einer Steuereinrichtung (17) zur Bestimmung der Lage der Eintritts- oder Kontakt-Fl\u00e4che (20, 30)<\/li>\n<li>\n[5.1] nach der Befestigung des Kontaktelementes (19)<br \/>\nund<\/li>\n<li>\n[5.2] vor der Bearbeitung des Objektes (18),<\/li>\n<li>\n[5.3] die den Bearbeitungslaser (3) und die Fokusverstelleinrichtung (6, 11) ansteuert, wobei<\/li>\n<li>\n[6] eine ebenfalls von der Steuereinrichtung (17) angesteuerte Me\u00dflaserstrahlungsquelle (3) zur Abgabe von Me\u00dflaserstrahlung (4) vorgesehen ist,<\/li>\n<li>\n[6.1] deren Me\u00dflaserstrahlung (4) die Fokusverstelleinrichtung (6, 11) und die Optikeinrichtung (5, 10) durchl\u00e4uft und<\/li>\n<li>\n[6.2] im Fokus keine optischen Durchbr\u00fcche bewirkt,<br \/>\nwobei<\/li>\n<li>\n[6.3] die Steuereinrichtung (17) zur Bestimmung der Lage der Fl\u00e4che (20, 30) den Fokus der Me\u00dflaserstrahlung (4) in einer Me\u00dffl\u00e4che (23) verstellt, welche die zu erwartenden Lage der Fl\u00e4che (20, 30) schneidet,<\/p>\n<p>[7] eine konfokale Detektoreinrichtung (12) vorgesehen ist,<\/li>\n<li>\n[7.1] die aus dem Fokus der Me\u00dflaserstrahlung (4) r\u00fcckgestreute oder -reflektierte Strahlung konfokal detektiert<\/li>\n<li>\n[7.2] und Me\u00dfsignale (17) an die Steuereinrichtung liefert,<br \/>\nund<\/li>\n<li>\n[8] die Steuereinrichtung (17) so ausgebildet ist,<\/li>\n<li>\n[8.1] dass sie aus den Me\u00dfsignalen die Lage von Schnittpunkten (26) zwischen Me\u00dffl\u00e4che (23) und Fl\u00e4che (20, 30) ermittelt,<\/li>\n<li>\n[8.2] wobei die Steuereinrichtung (17) n\u00f6tigenfalls die Me\u00dffl\u00e4che variiert, insbesondere verschiebt, falls keine oder zu wenige Schnittpunkte auftreten,<\/li>\n<li>\n[8.3] und die aus der Lage der Schnittpunkte (26) und der vorbekannten Form der Fl\u00e4che (20, 30) deren Lage (19) bestimmt;<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bed\u00fcrfen das Merkmal 3 sowie die Merkmalsgruppen 4 bis 8 des Anspruchs 13 des Klagepatents n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 4 des Anspruchs 13 weist die Vorrichtung zur Materialbearbeitung ein an dieser befestigbares Kontaktelement auf, das auf seiner auf das Objekt aufzusetzenden Seite eine Kontakt-Fl\u00e4che und eine dieser gegen\u00fcberliegende Eintritts-Fl\u00e4che f\u00fcr die Bearbeitungslaserstrahlung aufweist, die jeweils die vorbekannte Form haben.<\/li>\n<li>\nDer n\u00e4heren Erl\u00e4uterung bedarf vor dem Hintergrund des Streits der Parteien die Auslegung der vorbekannten Form gem\u00e4\u00df Merkmal 4.3 des Anspruchs 13.<\/li>\n<li>\nDer Fachmann entnimmt dem Anspruchswortlaut, dass die Vorbekanntheit sich auf die Form der Kontakt- und der Eintritts-Fl\u00e4che bezieht.<\/li>\n<li>\nDer einleitenden Beschreibung des Klagepatents ist die Funktion des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Kontaktelements zu entnehmen, das ausweislich Abs. [0018] auch als Kontaktglas bezeichnet wird. In Abs. [0003] f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass in der Regel unerl\u00e4sslich ist, das Objekt in exakt definierter Lage zur Laserbearbeitungsvorrichtung zu halten. F\u00fcr solche Anwendungen dient das Kontaktelement, mit dem das zu bearbeitende Objekt fixiert werden kann, wodurch definierte Verh\u00e4ltnisse bis zum Bearbeitungsvolumen erreichbar sind. Das Kontaktelement wird damit Teil des Strahlenganges der Bearbeitungslaserstrahlung. In Abs. [0004] f\u00fchrt das Klagepatent weiter aus, dass das Kontaktelement dazu dient, konstante und auch mit einer gewissen Genauigkeit bekannte optische Verh\u00e4ltnisse im Strahlengang zum Objekt sicherzustellen, indem es Objekt und Laserbehandlungsvorrichtung mechanisch koppelt und zudem der Objektoberfl\u00e4che eine Form mit bekannter optischer Wirkung verleiht.<\/li>\n<li>\nDer Klagepatentbeschreibung entnimmt der Fachmann, dass sich die Vorbekanntheit der Form auf die Geometrie des Kontaktelements bezieht. Dies ergibt sich insbesondere aus Abs. [0016], wonach eine Bestimmung der Lage der Eintrittsfl\u00e4che in Betracht kommt, wenn die Geometrie des Kontaktelements zwischen Eintrittsfl\u00e4che und Kontaktfl\u00e4che hinreichend pr\u00e4zise vorgegeben ist. Es wird weiter ausgef\u00fchrt, dass insbesondere bei planen oder kugelschaligen Kontaktelementen die Geometrie zwischen Eintritts- und Kontaktfl\u00e4che i.d.R. so genau bei der Herstellung einstellbar ist, dass f\u00fcr solche Kontaktelemente auch die Eintrittsfl\u00e4chenlage ermittelt werden kann. Als Vorteil benennt das Klagepatent in Abs. [0016], dass ein deutlicher Brechzahlsprung an der \u00fcblicherweise nicht kontaktierten Eintrittsfl\u00e4che besteht, unabh\u00e4ngig davon, ob das Kontaktelement schon auf das Objekt aufgesetzt ist. In Abs. [0018] nimmt das Klagepatent entsprechend auch auf die Geometrie des Kontaktelements Bezug, dessen Grenzfl\u00e4che als i.d.R. gekr\u00fcmmt beschrieben wird. In Abs. [0019] f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass aufgrund der bekannten geometrischen Verh\u00e4ltnisse (des Kontaktelements) der Bereich, in dem die Lage der zu erfassenden Fl\u00e4che erwartet wird, durch die Toleranzen bei der Befestigung sowie die m\u00f6glichen Variationen, die sich bei der Fertigung des Kontaktglases oder bei Kontaktgl\u00e4sern verschiedener Art ergeben k\u00f6nnen, vorgegeben wird.<\/li>\n<li>\nDer Fachmann entnimmt den Ausf\u00fchrungen in Abs. [0031], dass es gen\u00fcgt, dass die Form der Eintritts- bzw. Kontaktfl\u00e4che aus einer bestimmten Gruppe von Formen stammt. Demnach kommen bei der Laserchirurgie oftmals verschiedene Kontaktelemente zum Einsatz, die sich hinsichtlich der Geometrie der Eintritts- und\/oder Kontaktfl\u00e4che unterscheiden, etwa hinsichtlich der Kr\u00fcmmung der Fl\u00e4che oder der Durchmesser. Das Klagepatent f\u00fchrt aus, dass es bekannt sei, dass die Form der Fl\u00e4che aus einer bestimmten Gruppe von Formen stammt, da der Vorrat an m\u00f6glichen Kontaktelementen nat\u00fcrlich begrenzt ist.<\/li>\n<li>\nDas Vorhandensein von Fertigungstoleranzen bei den Kontaktelementen, die dazu f\u00fchren, dass die konkrete Form der Eintritts- und\/oder Kontaktfl\u00e4che des Kontaktelements nicht vollst\u00e4ndig vorbekannt ist, ist daher unsch\u00e4dlich. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung soll sich hinsichtlich der Fertigung von Kontaktelementen nicht vom vorbekannten Stand der Technik abgrenzen. Es wird vielmehr in der Klagepatentbeschreibung in Bezug auf die Kontaktelemente auf den Stand der Technik Bezug genommen. So wird in Abs. [0042], in dem das in Figur 2 abgebildete Kontaktglas beschrieben wird, auf die WO 2004\/XXX A2 Bezug genommen, aus der sich nach dem Klagepatent ergibt, dass Kontaktgl\u00e4ser auch plan sein k\u00f6nnen. In Abs. [0045] erw\u00e4hnt das Klagepatent, dass Fertigungstoleranzen f\u00fcr das Kontaktglas vorliegen k\u00f6nnen. Es wird weder dargestellt, wie solche vermieden werden k\u00f6nnen, noch wird ausgef\u00fchrt, dass solche vermieden werden m\u00fcssen.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nDie Materialbearbeitungsvorrichtung gem\u00e4\u00df Anspruch 13 des Klagepatents weist eine Steuereinrichtung gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 5 auf zur Bestimmung der Lage der Eintritts- oder Kontakt-Fl\u00e4che nach Befestigung des Kontaktelements und vor der Bearbeitung des Objekts, die den Bearbeitungslaser und die Fokusverstelleinrichtung ansteuert.<\/li>\n<li>\nGem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 6 ist eine Messlaserstrahlungsquelle zur Abgabe von Messlaserstrahlung vorgesehen, die ebenfalls von der Steuereinrichtung angesteuert wird, deren Messlaserstrahlung die Fokusverstelleinrichtung und die Optikeinrichtung durchl\u00e4uft und im Fokus keine Durchbr\u00fcche bewirkt. Die Steuereinrichtung verstellt die Messlaserstrahlung in einer Messfl\u00e4che, welche die zu erwartende Lage der Fl\u00e4che schneidet.<\/li>\n<li>\nGem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 7 ist eine konfokale Detektoreinrichtung vorgesehen, die aus dem Fokus der Messlaserstrahlung r\u00fcckgestreute oder \u2013reflektierte Strahlung konfokal detektiert und Messsignale an die Steuereinrichtung liefert.<\/li>\n<li>\nGem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 8 ist die Steuereinrichtung so ausgebildet, dass sie aus den Messsignalen die Lage von Schnittpunkten zwischen Messfl\u00e4che und Fl\u00e4che ermittelt, wobei die Steuereinrichtung n\u00f6tigenfalls die Messfl\u00e4che variiert, insbesondere verschiebt, falls keine oder zu wenige Schnittpunkte auftreten und die aus der Lage der Schnittpunkte und der vorbekannten Form der Fl\u00e4che deren Lage bestimmt.<\/li>\n<li>\naa.<br \/>\nAus der Systematik des Anspruchs ergibt sich, dass die \u201eFl\u00e4che\u201c jeweils die Eintritts- oder Kontaktfl\u00e4che des an der Vorrichtung befestigbaren Kontaktelements ist. Dies entspricht auch der Zielsetzung des Klagepatents, ein Verfahren bzw. eine Vorrichtung hinsichtlich der Lage des Kontaktglases zu verbessern (Abs. [0013]).<\/li>\n<li>\nbb.<br \/>\nDie Messlaserstrahlungsquelle kann klagepatentgem\u00e4\u00df identisch mit dem Bearbeitungslaser (Merkmal 1) sein. Es ist funktional nicht erforderlich, dass die Materialbearbeitungsvorrichtung zwei Laserstrahlungsquellen, eine zur Bereitstellung von Bearbeitungslaserstrahlung und eine zur Bereitstellung von Messlaserstrahlung, umfasst. Die Bestimmung der Lage der Eintritts- oder Kontaktfl\u00e4che des an der Vorrichtung befestigbaren Kontaktelements erfolgt gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 5 nach der Befestigung des Kontaktelements (Merkmal 5.1) und vor der Bearbeitung des Objekts (Merkmal 5.2). Es ist somit klagepatentgem\u00e4\u00df nicht erforderlich, dass die Materialbearbeitungsvorrichtung zum zeitgleichen Einsatz von Messlaserstrahlung und Bearbeitungslaserstrahlung eingerichtet ist. Die Messlaser- und die Bearbeitungslaserstrahlung unterscheiden sich dadurch, dass die Bearbeitungslaserstrahlung gem\u00e4\u00df Merkmal 2.1 in oder auf ein zu bearbeitendes Objekt derart fokussiert wird, dass im Fokus optische Durchbr\u00fcche entstehen, w\u00e4hrend die Messlaserstrahlung gem\u00e4\u00df Merkmal 6.2 im Fokus keine optischen Durchbr\u00fcche erzeugt. Dem Fachmann ist bekannt, dass die Erzeugung optischer Durchbr\u00fcche von der Impulsenergie abh\u00e4ngt. Dies ist auch Abs. [0026] der Klagepatentbeschreibung zu entnehmen. Demnach wird die Intensit\u00e4t der Messlaserstrahlung so gew\u00e4hlt, dass kein optischer Durchbruch im Fokus erfolgt, wobei bevorzugt eine Pulsenergie von unter 300 nJ genutzt wird, um optische Durchbr\u00fcche oder sonstige nicht-lineare Bearbeitungseffekte am Kontaktelement auszuschlie\u00dfen. Das Klagepatent sieht es ausweislich Abs. [0046] als zweckm\u00e4\u00dfig an, den Behandlungslaser als Strahlungsquelle auch f\u00fcr die Messlaserstrahlung zu verwenden.<\/li>\n<li>\ncc.<br \/>\nEs gen\u00fcgt, wenn die Materialbearbeitungsvorrichtung eine Fokusverstelleinrichtung aufweist, die sowohl von der Bearbeitungslaserstrahlung als auch von der Messlaserstrahlung durchlaufen wird. Funktional ist nicht erforderlich, dass eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Materialbearbeitungsvorrichtung mehr als eine Fokusverstelleinrichtung aufweist. Wie soeben dargestellt, muss die Materialbearbeitungsvorrichtung nicht zur zeitgleichen Nutzung von Bearbeitungs- und Messlaserstrahlung ausgebildet sein. Zudem kann die Bearbeitungs- und Messlaserstrahlung von derselben Laserstrahlungsquelle erzeugt werden. Die Klagepatentbeschreibung f\u00fchrt in Abs. [0046] aus, dass bei Verwendung unterschiedlicher Strahlungsquellen wesentlich ist, dass die Messlaserstrahlung eine hinreichend exakte Beziehung zum Koordinatensystem aufweist. Dies ist aus Sicht des Klagepatents besonders einfach zu gew\u00e4hrleisten, wenn die Messlaserstrahlung ebenfalls die Fokusverstelleinrichtung durchl\u00e4uft. Auch diesen Ausf\u00fchrungen entnimmt der Fachmann, dass nur eine Fokusverstelleinrichtung vorliegen muss.<\/li>\n<li>\ndd.<br \/>\nDer Fachmann entnimmt der Zusammenschau von Merkmal 6.3, wonach die Messfl\u00e4che die zu erwartende Lage der Fl\u00e4che schneidet, mit Merkmal 8.1, wonach die Steuereinrichtung so ausgebildet ist, dass sie aus den von der konfokalen Detektoreinrichtung gelieferten Messsignalen die Lage von Schnittpunkten zwischen der Messfl\u00e4che und der Fl\u00e4che ermittelt, und mit Merkmalen 8.2 und 8.3, wonach die Steuereinrichtung n\u00f6tigenfalls die Messfl\u00e4che variiert, insbesondere verschiebt, falls keine oder zu wenige Schnittpunkte auftreten (Merkmal 8.2) und die Steuereinrichtung aus der Lage der Schnittpunkte und der vorbekannten Form der Fl\u00e4che deren Lage bestimmt, dass die Messfl\u00e4che zweidimensional ausgestaltet sein muss.<\/li>\n<li>\nFunktional ist erforderlich, dass die Steuereinrichtung so ausgestaltet sein muss, dass sie den Fokus der Messlaserstrahlung nicht nur auf einer Achse, sondern in xy-Richtung verstellt. Eine Bestimmung der Lage der Eintritts- oder Kontaktfl\u00e4che aus der Lage der Schnittpunkte zwischen dieser und der Messfl\u00e4che erfordert, dass die Messfl\u00e4che die Kontaktfl\u00e4che an mehr als einem Punkt schneidet.<\/li>\n<li>\nDies entnimmt der Fachmann auch Abs. [0015], wonach die Steuereinrichtung aus den Messsignalen die Lage von Schnittpunkten zwischen Messfl\u00e4che und Eintritts- oder Kontakt-Fl\u00e4che ermittelt, wobei die Steuereinrichtung n\u00f6tigenfalls die Messfl\u00e4che variiert, insbesondere verschiebt, falls keine oder zu wenige Schnittpunkte auftreten. Eine bestimmte Zahl von Schnittpunkten gibt das Klagepatent hingegen nicht vor. In Abs. [0022] f\u00fchrt die Klagepatentbeschreibung aus, dass die Messfl\u00e4che nicht vollst\u00e4ndig durch die Fokusverstellung angefahren werden muss. Es wird weiter ausgef\u00fchrt, dass es v\u00f6llig gen\u00fcgt, wenn hinreichend viele Punkte, d.h. eine (gen\u00fcgend) dichte Bahnkurve in der Messfl\u00e4che liegt. Die zu erf\u00fcllende Bedingung ist, dass f\u00fcr die Lagebestimmung ausreichend viele Schnittpunkte gefunden werden (Abs. [0022]). Es gen\u00fcgt f\u00fcr die Messfl\u00e4che jede zweidimensionale Mannigfaltigkeit, deren Ausdehnung so ist, dass sie die zu erwartende Lage der bekannten zu erfassenden Fl\u00e4che schneidet (Abs. [0022]).<\/li>\n<li>\nDer Fachmann entnimmt den Ausf\u00fchrungen in Abs. [0023] nicht, dass mindestens f\u00fcnf unterschiedliche Schnittpunkte zwischen der zu erfassenden Fl\u00e4che und der Messfl\u00e4che geliefert werden. Das Klagepatent sieht es zwar als in der Regel gen\u00fcgend an, mindestens f\u00fcnf Schnittpunkte zu liefern, doch beziehen sich die Ausf\u00fchrungen in Abs. [0023] auf eine vorteilhafte Ausf\u00fchrungsform, bei der die Fokuslage entlang einer Bahnkurve verstellt wird, die in der Messfl\u00e4che liegt. Entsprechend f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass bei rotationssymmetrischen Fl\u00e4chen weniger Schnittpunkte gen\u00fcgen (Abs. [0025]). Bei rotationssymmetrischen Kontaktelementen gen\u00fcgt nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre die Ermittlung des Scheitelpunkts der gekr\u00fcmmten Fl\u00e4che und der Lage des Randes der Fl\u00e4che (Abs. [0031]).<\/li>\n<li>\nDie Form der Messfl\u00e4che \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem Fachmann. Aus den in Abs. [0047] ff. und Abs. [0050] beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispielen, sowie den Figuren 4 und 5 ergibt sich, dass die Messfl\u00e4che z.B. entlang einer Bahnkurve verlaufen kann, oder eine Zylindermantelfl\u00e4che sein kann.<\/li>\n<li>\nee.<br \/>\nDie Lage der Messfl\u00e4che kann vorbekannt sein. Dies entnimmt der Fachmann Abs. [0019] der Klagepatentbeschreibung. Demnach ist zu erwartende Lage des Kontaktelements vorbekannt, da dieses vor der Lagebestimmung an der Bearbeitungsvorrichtung befestigt wird. Aufgrund der damit bekannten geometrischen Verh\u00e4ltnisse ist der Bereich, in dem die Lage der zu erfassenden Fl\u00e4che erwartet wird, durch die Toleranzen bei der Befestigung sowie die m\u00f6glichen Variationen, die sich bei der Fertigung des Kontaktglases oder bei Kontaktgl\u00e4sern verschiedener Art ergeben k\u00f6nnen, vorgegeben.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDie Beklagte verletzt durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht den Anspruch 13 des Klagepatents.<\/li>\n<li>\nDie Kammer kann nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 13 des Klagepatents verwirklicht.<\/li>\n<li>\nDie Kammer kann nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Steuereinrichtung aufweist, die geeignet ist, den Fokus der Messlaserstrahlung gem\u00e4\u00df Merkmal 6.3 des Anspruchs 13 in einer Messfl\u00e4che zu verstellen, welche die zu erwartende Lage der Fl\u00e4che schneidet.<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nBei der noch werkseitig vorgenommenen Kalibrierung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird \u2013 was zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 nicht das jeweils bei der Operation verwendete Kontaktelement verwendet, sodass dieser Schritt nicht der Bestimmung der Lage der Eintritts- oder Kontakt-Fl\u00e4che dient.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nBei dem \u00dcberpr\u00fcfen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor Beginn der Operation wird der Fokus der Messlaserstrahlung nicht mittels der von der Steuereinrichtung angesteuerten Fokusverstelleinrichtung in einer Messfl\u00e4che verstellt, die die erwartete Lage der Fl\u00e4che schneidet.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte tr\u00e4gt vor, die \u00dcberpr\u00fcfung, ob der Laser r\u00e4umlich exakt ausgerichtet sei und ob das Patienteninterface mit seinen Toleranzen eine Operation zulasse, werde anhand von sog. Purkinje-Bildern vorgenommen. Es sei m\u00f6glich, mit einer Beleuchtungseinrichtung ein Purkinje-Bild hervorzurufen, welches als Reflektion auf dem Patienteninterface erzeugt werde und durch eine optische Erfasseinrichtung ausgewertet werde. Aus den Reflexen k\u00f6nne abgeleitet werden, ob sich das Patienteninterface exakt in der vorgegebenen Position befinde. In der m\u00fcndlichen Verhandlung haben die Beklagtenvertreter, abweichend vom schrifts\u00e4tzlichen Vortrag, ausgef\u00fchrt, dass der Schritt des \u00dcberpr\u00fcfens mittels Purkinje-Bildern vor der Einstellung des Lasers auf die spezifischen Operationsbedingungen erfolge. Diesem Vortrag ist die Kl\u00e4gerin nicht mehr substantiiert entgegengetreten.<\/li>\n<li>\nIn der m\u00fcndlichen Verhandlung wurde das als Anlage K I-9 vorgelegte Video in Augenschein genommen. Bei Zeitstempel 00:18 ist auf dem Bildschirm der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittig ein runder Kreis zwischen zwei Lichtpunkten zu sehen. Die Beklagtenvertreter haben hierzu unwidersprochen ausgef\u00fchrt, dass sich zu diesem Zeitpunkt \u2013 wie auf dem Video auch erkennbar \u2013 kein Auge im Strahlengang befindet. Die Beklagtenvertreter haben ebenfalls ausgef\u00fchrt, dass es sich bei dem runden Kreis um eine Purkinje-Reflektion und bei den beiden Lichtpunkten um Reflektionen der OP-Beleuchtung am Patienteninterface handele, die auf den Einmessvorgang keinen Einfluss habe. Die Kl\u00e4gervertreter haben lediglich eingewandt, dass dies nicht mit den Figuren der B9 \u00fcbereinstimme. Zwar ist in den Figuren der B9 bei Erzeugung der Purkinje-Bilder jeweils ein Auge im Strahlengang dargestellt, doch wird in Abs. [0008] der Patentbeschreibung der B9 ausgef\u00fchrt, dass auf einer Patientenschnittstelle aufgrund der Kr\u00fcmmung bei der Beleuchtung ein Purkinje-Bild entstehe. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten. Die Kl\u00e4gerin ist auch dem Vortrag der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung, dass das Purkinje-Bild bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht mittels Laser, sondern mit einer weiteren Lichtquelle, n\u00e4mlich einer ringf\u00f6rmigen Beleuchtungsquelle, erzeugt werde, nicht hinreichend entgegengetreten. Der Einwand, dass dies nicht den Figuren der B9 entspreche, verf\u00e4ngt nicht. Die Beklagtenvertreter haben zu Recht darauf verwiesen, dass sich Abs. [0008] der Patentbeschreibung der B9, die eine Erzeugung von Purkinje-Bildern auf der Patientenschnittstelle beschreibt, nicht zur Lichtquelle verh\u00e4lt und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine solche einsetzt<\/li>\n<li>\nc.<br \/>\nDie Kammer kann nicht feststellen, dass beim Einstellen des Lasers auf die spezifischen Operationsbedingungen der Fokus der Messlaserstrahlung in einer Messfl\u00e4che verstellt wird, die die erwartete Lage der Kontakt- oder Eintrittsfl\u00e4che des Kontaktelements schneidet.<\/li>\n<li>\nDie insoweit f\u00fcr ihr g\u00fcnstige Tatsachen darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin hat in Anbetracht der substantiierten Darlegungen der Beklagten zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie der in der m\u00fcndlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Videos nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fokus der Messlaserstrahlung in einer Messfl\u00e4che verstellt wird, die die erwartete Lage der Kontakt- oder Eintrittsfl\u00e4che des Kontaktelements schneidet.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, im Wesentlichen unter Verweis auf Videos der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, der Laser werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch den rotierenden und mit Spiegeln versehenen Scanner bereits vor der Operation zur Bestimmung von Schnittpunkten zwischen einer Messfl\u00e4che und der Lage der Eintritts- oder Kontaktfl\u00e4che des Kontaktelements dreidimensional verstellt. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Lage der Eintritts- oder Kontaktfl\u00e4che des Kontaktelements nicht nur auf der z-Achse, sondern auch auf der xy-Achse konfokal detektiert werde, ergebe sich aus den im Hintergrund der vorgelegten Videos gef\u00fchrten Konversationen. In dem als Anlage K I-8 vorgelegten Video werde gesagt: \u201eWhat\u2019s happening is, the laser is lowering and doing the energy check and the confocality check.\u201c Der \u201econfocality check\u201c, also die konfokale Detektion, k\u00f6nne sich nur auf die Lage des Kontaktelements beziehen. Dies ergebe sich auch aus der Aussage: \u201eBut in that moment there are some measurements taking place so that we know exactly the position where the patient interface is in refer to the device.\u201c Auch im als Anlage K I-9 vorgelegten Video werde von einem \u201econfocality check\u201c gesprochen. Dort werde gesagt: \u201eYou can see here, the scanner moved in the PI. It moves with 200 Herz. It does a confocality check. You can see where are the surfaces from the contact element. If everything is right, you are guided to the next screen and the check is completed.\u201c Bei Zeitstempel 00:24 hei\u00dft es: \u201eAnd then you will check the PI. It will check the dimensions from the contact element, where the apex is, the curvature.\u201c Auf den Videos sei auch zu sehen, was unstreitig ist, dass der Laser ausfahre. Unstreitig rotiert zudem zu diesem Zeitpunkt bereits der mit Spiegeln versehene Scanner. Daraus schlie\u00dft die Kl\u00e4gerin darauf, dass mit dem Scanner der Laser bereits vor der Operation dreidimensional verstellt werde. Sie meint, den Scheitelpunkt (\u201eapex\u201c) und die Kr\u00fcmmung (\u201ecurvature\u201c) einer Kugel k\u00f6nne auch gar nicht anhand einer Messung lediglich auf der z-Achse bestimmt werden. Dass diese Messungen indes vorgenommen w\u00fcrden, ergebe sich aus den genannten Zitaten aus den Videos.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte hat demgegen\u00fcber substantiiert dargelegt, dass der Laser im Einstellungsvorgang vor Beginn der Operation lediglich entlang der optischen z-Achse verstellt wird. Es erfolge nur eine Einstellung des Abstands des Lasers. Dadurch schneide die Messfl\u00e4che des Lasers die Eintritts- oder Kontakt-Fl\u00e4che lediglich in einem Punkt. Die Beklagtenvertreter haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung plausibel erkl\u00e4rt, dass mithilfe der Purkinje-Reflektion und der konfokalen Detektion auf der z-Achse nicht die Kr\u00fcmmung des Kontaktelements bestimmt werden k\u00f6nne, sondern lediglich, wo die Kr\u00fcmmung liegt. Dies erfolge anhand der kreisf\u00f6rmigen Purkinje-Reflektion, die symmetrisch sei, wenn das Kontaktelement in Ordnung sei. Diese Ausf\u00fchrungen korrespondieren auch mit dem als Anlage K I-9 vorgelegten Video. Auf diesem erfolgt die Aussage: \u201eAnd then you will check the PI. It will check the dimensions from the contact element, where the apex is, the curvature\u201c bei Zeitstempel 00:24 und damit ungef\u00e4hr zeitgleich mit der Erzeugung des Purkinje-Bildes. Die Kl\u00e4gerin vermochte nicht darzulegen, dass sich die \u00c4u\u00dferung eben nicht auf die \u2013 von der Beklagten behauptete \u2013 Zusammenwirkung der Auswertung der Purkinje-Reflektion und der konfokalen Detektion auf der z-Achse bezieht, sondern auf eine \u2013 von der Kl\u00e4gerin behauptete \u2013 konfokale Detektion der Schnittpunkte anhand einer dreidimensionalen Verstellung des Messlasers bezieht. Die Beklagte hat \u00fcberdies zu Recht eingewandt, dass den von der Kl\u00e4gerin zitierten Aussagen in den als Anlagen K I\/8 und K I\/9 vorgelegten Videos, die lediglich \u00c4u\u00dferungen von Verk\u00e4ufern auf einer Messe wiedergeben, jedenfalls keine sicheren R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entnommen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nDass der Scanner unstreitig bereits beim Vorgang des Einstellens rotiert, l\u00e4sst ebenfalls keinen R\u00fcckschluss darauf zu, dass der Messlaser auch abseits der z-Achse fokussiert wird. Unstreitig ist der Scanner dazu geeignet, den Fokus des Lasers dreidimensional auf beliebige Punkte der Netzhaut zu fokussieren. Die Beklagte hat indes plausibel erl\u00e4utert, dass der Scanner bereits beim Einstellungsvorgang rotiere, um jeglichen Einfluss des Scanners auszuschlie\u00dfen. Dieser weise eine tr\u00e4ge Masse auf. Es sei denkbar, dass er beim Ein- oder Ausschalten einen Ruck in z-Richtung ausl\u00f6se. Zudem ist in dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Video, das im Verfahren 4a O 29\/22 als Anlage K II\/8 vorgelegt wurde, zu sehen, dass der Scanner bei zunehmender Auslenkung immer mehr verschwimmt. Dies ist auf dem Video ab Zeitstempel 00:52 zu erkennen. Zu diesem Zeitpunkt ist auf dem Bildschirm der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu sehen, dass Hornhaut abgetragen wird. Unstreitig ist hierf\u00fcr eine Fokussierung der Behandlungslaserstrahlung auch abseits der z-Achse notwendig. Bei dem auf dem als Anlage K I\/9 vorgelegten Video dargestellten \u00dcberpr\u00fcfungs- und Einstellungsvorgang ist der Scanner scharf zu erkennen. Daraus ergibt sich zur \u00dcberzeugung der Kammer, dass der Scanner zu diesem Zeitpunkt nicht ausgelenkt ist, um den Fokus der Messlaserstrahlung abseits der z-Achse zu fokussieren. Der Einwand der Kl\u00e4gerin, dass die kreisf\u00f6rmige Reflektion einen derart geringen Radius aufweise, dass hierf\u00fcr eine lediglich minimale Auslenkung des Scanners erforderlich sei, die nicht zu einem Verschwimmen des Scanners f\u00fchre, verf\u00e4ngt nicht. Die Beklagte hat dargelegt, dass die kreisf\u00f6rmige Reflektion gerade nicht durch den Laser, sondern durch eine weitere ringf\u00f6rmige Beleuchtungsquelle erzeugt werde. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert entgegengetreten.<\/li>\n<li>\nd.<br \/>\nZwar ist die Steuereinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig dazu geeignet, die Bearbeitungslaserstrahlung w\u00e4hrend der Operation dreidimensional zu verstellen, doch hat die Beklagte substantiiert vorgetragen, dass die Einstellung des Lasers vor Beginn der Operation automatisiert ablaufe. Es sei dem Nutzer nicht m\u00f6glich, darin so einzugreifen, dass der Messlaser mittels des Scanners abseits der z-Achse verstellt werde. Die Kl\u00e4gerin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Ihr blo\u00dfes Bestreiten unter Verweis darauf, die Beklagte habe nicht vorgetragen, wo genau und von wem ausgeschaltet werde, dass das Kontaktelement konfokal gemessen werde, gen\u00fcgt im Hinblick auf ihre Darlegungslast nicht.<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmalsgruppen 2 bis 4 des Anspruchs 1 des Klagepatents n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents lehrt ein Verfahren zum Vorbereiten einer Vorrichtung zur Materialbearbeitung. Gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 3 wird an der Vorrichtung ein f\u00fcr die Bearbeitungslaserstrahlung transparentes auf das Objekt aufzusetzendes Kontaktelement befestigt, das auf seiner auf das Objekt aufzusetzenden Seite eine Kontakt-Fl\u00e4che und eine dieser gegen\u00fcberliegende Eintritts-Fl\u00e4che f\u00fcr die Bearbeitungslaserstrahlung aufweist, die jeweils vorbekannte Form haben.<\/li>\n<li>\nHinsichtlich der vor dem Hintergrund des Streits der Parteien zu er\u00f6rternde Vorbekanntheit der Form kann vollumf\u00e4nglich auf die Ausf\u00fchrungen zu Merkmalsgruppe 4 des Anspruchs 13 (unter I.3.a.) verwiesen werden.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 2 weist die Vorrichtung zur Materialbearbeitung eine variable, dreidimensional wirkende Fokusverstelleinrichtung zur Fokussierung gepulster Bearbeitungslaserstrahlung auf verschiedene Orte im oder auf dem Objekt auf. Der Fachmann entnimmt der Zusammenschau mit Merkmal 1, wonach die Materialbearbeitung durch Erzeugung optischer Durchbr\u00fcche in oder an einem Objekt erfolgt, dass die gepulste Bearbeitungslaserstrahlung, die durch die Fokusverstelleinrichtung fokussiert wird, optische Durchbr\u00fcche in oder an einem Objekt erzeugen kann. Gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 4 wird vor der Bearbeitung des Objekts die Lage der Eintritts- oder Kontaktfl\u00e4che bez\u00fcglich der Fokusverstelleinrichtung mittels Einstrahlung von Laserstrahlung auf die Fl\u00e4che bestimmt. Gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1 wird die Messlaserstrahlung mittels der variablen Fokusverstelleinrichtung nahe der oder auf der Fl\u00e4che fokussiert, wobei gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1.1 die Energiedichte der fokussierten Messlaserstrahlung zur Erzeugung eines optischen Durchbruchs zu gering ist.<\/li>\n<li>\nDer Systematik des Anspruchs entnimmt der Fachmann, dass f\u00fcr die Fokussierung der Bearbeitungslaserstrahlung und der Messlaserstrahlung dieselbe Fokusverstelleinrichtung genutzt werden kann. Gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 4 wird die Lage der Eintritts- oder Kontaktfl\u00e4che vor der Bearbeitung des Objekts bestimmt. Eine gleichzeitige Nutzung der Bearbeitungs- und Messlaserstrahlung erfolgt nicht. Zwar f\u00fchrt die Klagepatentbeschreibung aus, dass als Strahlungsquelle f\u00fcr die Messlaserstrahlung sowohl der Behandlungslaser als auch eine separate Strahlungsquelle genutzt werden kann, doch wird es als zweckm\u00e4\u00dfig angesehen, wenn die Messlaserstrahlung ebenfalls die Fokusverstelleinrichtung durchl\u00e4uft (Abs. [0046]).<\/li>\n<li>\nc.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 4 wird vor der Bearbeitung des Objekts die Lage der Eintritts- oder Kontaktfl\u00e4che bez\u00fcglich der Fokusverstelleinrichtung mittels Einstrahlung von Laserstrahlung auf die Fl\u00e4che bestimmt, indem die Messlaserstrahlung mittels der variablen Fokusverstelleinrichtung nahe der oder auf die Fl\u00e4che fokussiert wird.<\/li>\n<li>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 4.1.2 wird der Fokus der Messlaserstrahlung in einer Messfl\u00e4che verstellt, die die erwartete Lage der Fl\u00e4che schneidet. Aus dem Fokus der Messlaserstrahlung r\u00fcckgestreute oder \u2013reflektierte Strahlung wird konfokal detektiert gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1.3. Aus der konfokal detektierten Strahlung detektierten Strahlung und der zugeordneten Einstellung der variablen Fokusverstelleinrichtung wird gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1.4 die Lage von Schnittpunkten zwischen Messfl\u00e4che und Fl\u00e4che ermittelt, wobei n\u00f6tigenfalls gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1.5 der Schritt gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1.3 mit einer ge\u00e4nderten, insbesondere verschobenen Messfl\u00e4che mehrmals wiederholt wird, bis eine bestimmte Anzahl, vorzugsweise f\u00fcnf, Schnittpunkte detektiert wird. Gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1.6 wird aus der Lage der Schnittpunkte und der vorbekannten Form der Fl\u00e4che deren Lage bestimmt.<\/li>\n<li>\nDer Systematik des Anspruchs entnimmt der Fachmann, dass die Fl\u00e4che jeweils die Eintritts- oder Kontaktfl\u00e4che des Kontaktelements meint, deren Lage bez\u00fcglich der Fokusverstelleinrichtung bestimmt wird.<\/li>\n<li>\nDas klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren erfordert dabei die Ermittlung mehrerer Schnittpunkte zwischen der Messfl\u00e4che und der Eintritts- oder Kontaktfl\u00e4che des Kontaktelements. Der Fachmann wei\u00df, dass durch die Ermittlung nur eines Schnittpunktes nicht die Lage einer Fl\u00e4che ermittelt werden kann. Die konkrete Ausgestaltung der Schnittfl\u00e4che \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem Fachmann. Eine bestimmte Anzahl von Schnittpunkten gibt Anspruch 1 des Klagepatents nicht vor. Insbesondere entnimmt der Fachmann dem Merkmal 4.1.5 nicht, dass mindestens f\u00fcnf Schnittpunkte ermittelt werden m\u00fcssen. Der Verfahrensschritt gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1.5 wird \u00fcberhaupt nur durchgef\u00fchrt, wenn nicht gen\u00fcgend Schnittpunkte konfokal detektiert werden konnten. Zum anderen lehrt es der Anspruch 1 lediglich als vorteilhaft, f\u00fcnf Schnittpunkte zu ermitteln. Funktional ist erforderlich, dass aus den ermittelten Schnittpunkten und der vorbekannten Form der Eintritts- oder Kontaktfl\u00e4che des Kontaktelements die Lage der Eintritts- oder Kontaktfl\u00e4che des Kontaktelements bestimmt werden kann.<\/li>\n<li>\n6.<br \/>\nDie Kammer kann auch nicht feststellen, dass die Beklagte durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Anspruch 1 des Klagepatents mittelbar verletzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als wesentliches Mittel geeignet ist, den Gegenstand der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung zu benutzen, jedenfalls aber fehlt es an der notwendigen Verwendungsbestimmung.<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um eine Vorrichtung zur Materialbearbeitung durch Erzeugung optischer Durchbr\u00fcche in oder an einem Objekt, die unstreitig eine variable, dreidimensional wirkende Fokusverstelleinrichtung zur Fokussierung gepulster Bearbeitungslaserstrahlung auf verschiedene Orte im oder auf dem Objekt aufweist. Es handelt sich zwar um ein Mittel, das im Verfahrensanspruch erw\u00e4hnt ist. Es kann aber angesichts der obigen Ausf\u00fchrungen nicht festgestellt werden, dass die Fokusverstelleinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformdazu genutzt wird, den Fokus der Messlaserstrahlung vor der Bearbeitung des Objekts in einer Messfl\u00e4che zu verstellen, die die erwartete Lage der Eintritts- oder Kontaktfl\u00e4che schneidet (Merkmal 4.1.2 des Anspruchs 1).<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nJedenfalls fehlt es an der erforderlichen Verwendungsbestimmung sowie dem subjektiven Element der mittelbaren Patentverletzung.<\/li>\n<li>\nEine solche Verwendungsbestimmung ist von der Kl\u00e4gerin weder dargetan noch ist sie sonst ersichtlich. Weder spricht ein Ma\u00df der Eignung der angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den klagepatentgem\u00e4\u00dfen Gebrauch noch die \u00fcbliche Verwendung oder entsprechende Anwendungshinweise. Ein m\u00f6gliches Abweichen von dem dargestellten automatisierten Verfahren (Purkinje-Reflektion; konfokale Detektion auf der z-Achse) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform oder diesbez\u00fcgliche Hinweise f\u00fcr die Abnehmer sind nicht dargetan.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 2 ZPO, soweit die Kl\u00e4gerin die Klage zur\u00fcckgenommen hat, folgt sie aus \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3343 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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