{"id":944,"date":"2002-09-05T17:00:28","date_gmt":"2002-09-05T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=944"},"modified":"2016-04-21T09:09:25","modified_gmt":"2016-04-21T09:09:25","slug":"4-o-14901-hydrant-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=944","title":{"rendered":"4 O 149\/01 &#8211; Hydrant (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 43<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. September 2002, Az. 4 O 149\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 12.830,82,&#8211; EUR (= 25.094,91,&#8211; DM) nebst 5 % Zinsen \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2001 zu zahlen. Im \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 63 % und die Beklagte zu 37 %.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 14.800,&#8211; EUR und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.900,&#8211; EUR. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine staatlich gepr\u00fcfte Maschinenbautechnikerin der Fachrichtung Fertigungstechnik, die eine zweij\u00e4hrige Fachschulfortbildung f\u00fcr Maschinentechnik absolvierte, war bei der Beklagten, die neben sonstigen Wasserarmaturen u.a. auch Hydranten herstellt und vertreibt und zu diesem Zwecke eine Entwicklungsabteilung unterh\u00e4lt, von Mai 1983 bis zum 17. September 1991 als Maschinenbautechnikerin im Bereich der Konstruktion von Wasserarmaturen angestellt und dabei nach dem Gehaltsrahmenabkommen f\u00fcr Angestellte in der Eisen-, Metall, Elektro- und Zentralheizungsindustrie in die Tarifgruppe T 5 eingruppiert. Zuvor war sie bei der Firma W1xxxxx W4xxxxxxx von Oktober 1973 bis August 1979 als technische Zeichnerin in der Konstruktionsabteilung f\u00fcr Werkzeuge, Vorrichtungen und Sondermaschinen u.a. mit dem Aufgabengebiet der zeichnerischen Ausarbeitung kompletter Werkzeuge sowie in der Zeit von September 1981 bis April 1983 im Konstruktionsb\u00fcro G3. L2xxxxxx als Technikerin mit dem Aufgabenbereich der Entwicklung von Werkzeugen und Vorrichtungen und der Erstellung entsprechender Zusammenstellungszeichnungen besch\u00e4ftigt. Von Februar 1982 bis August 1982 war sie mit \u00e4hnlichem Aufgabengebiet im Bereich des Kaltwalzenbaus im Auftrag der letztbezeichneten Firma bei einer Drittfirma t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Die Beklagte suchte f\u00fcr den niederl\u00e4ndischen Markt einen Hydranten, der den R\u00fcckfluss von entnommenem Wasser in das mit dem Hydranten verbundene Wasserrohr zwangsl\u00e4ufig verhindert. Im ersten Halbjahr 1981 erhielt die Beklagte von einem Vertriebspartner die Versuchszeichnung eines Hydranten gem\u00e4\u00df Anlage B 7, der u.a. eine axiale und radiale Abdichtung am Ventilk\u00f6rper vorsieht, die Aufgabe jedoch nicht l\u00f6sen konnte. Im M\u00e4rz 1983 konstruierte ein Mitarbeiter der Beklagten einen Versuchshydranten mit einem federunterst\u00fctzten Ventilkegel, dessen Ausgestaltung sich aus der als Anlage B 8 zur Akte gereichten Versuchszeichnung ergibt. Es zeigte sich jedoch auch hier, dass die Konstruktion nicht (zufriedenstellend) funktionierte.<\/p>\n<p>Unter dem 25. September 1984 meldete die Kl\u00e4gerin der Beklagten einen von ihr entwickelten Hydranten mit R\u00fcckflussverhinderung als Diensterfindung (Anlage K 1). Mit Schreiben vom 4. Oktober 1984 erkl\u00e4rte die Beklagte, die Diensterfindung der Kl\u00e4gerin unbeschr\u00e4nkt in Anspruch nehmen zu wollen. Aus der Erfindungsmeldung ist das deutsche Patent 34 357 778 (Anlage K 3) hervorgegangen, in dem die Kl\u00e4gerin als Alleinerfinderin genannt ist. Patentanspruch 1 des vorbezeichneten Patents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Hydrant, insbesondere Unterflurhydranten,<\/p>\n<p>&#8211; mit einem einen Standrohranschluss aufweisenden und einen h\u00f6henverstellbare Ventilstange enthaltenden Mantelrohr;<\/p>\n<p>&#8211; mit einem am unteren Ende des Mantelrohrs vorhandenen Absperrventil, dessen Ventilgeh\u00e4use mit einer Wasserrohrleitung zu verbinden ist und das einen wasserrohrleitungsseitigen Ventilsitz mit einer Axialdichtung und einem Ventilk\u00f6rper aufweist, der von der Ventilstange schlie\u00dfkraftbeaufschlagbar ist und eine mit einer Axialdichtungssitzfl\u00e4che zusammenwirkende elastische Schulter aufweist;<\/p>\n<p>&#8211; mit einer zus\u00e4tzlichen Radialdichtung, deren am Ventilk\u00f6rper vorhandener Radialdichtungswulst mit einer Radialdichtungssitzfl\u00e4che bereits vor dem Schlie\u00dfen der Axialdichtung in Eingriff kommt;<\/p>\n<p>&#8211; und mit einer oberhalb des Absperrventils angeordneten Entleerungs\u00f6ffnung des Mantelrohrs, die vor dem \u00d6ffnen des Absperrventils beim Anheben der Ventilstange von dieser verschlie\u00dfbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Ventilk\u00f6rper im Bereich der beiden Dichtungen mit einem elastischen \u00dcberzug versehen ist, der die elastische Schulter der Axialdichtung bildet, an die sich der Radialdichtungswulst der Radialdichtung anschlie\u00dft, der mit der sich wasserrohrseitig verj\u00fcngenden Radialdichtungssitzfl\u00e4che zusammenwirkt, und dass der Ventilk\u00f6rper begrenzt vertikal verschieblich mit der Ventilstange verbunden und durch Wasserleitungsdruck anzuheben und bei Druckausgleich zwischen dem Inneren des Mantelrohres und der Wasserleitung durch Schwerkraft abzusenken ist.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen (Fig. 1 u. 4 der Patentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Seit 1994 stellt die Beklagte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Hydranten her und vertreibt sie in den Niederlanden, wo kein Patentschutz zugunsten der Beklagten besteht. Da in den Niederlanden das Wasser in den Rohrleitungen Flie\u00dfsand enth\u00e4lt, musste die Konstruktion der Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzt bzw. ver\u00e4ndert werden. Der elastische \u00dcberzug des Ventilk\u00f6rpers wurde dazu mit einer zus\u00e4tzlichen Dichtlippe versehen sowie der Ventilsitzring in seiner Geometrie ver\u00e4ndert und um 20 mm verl\u00e4ngert. Ein Vertrieb in Deutschland findet nicht statt, weil der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Hydrant aufgrund seiner Konstruktion dem ma\u00dfgeblichen Regelwerk der DVGW (Ziff. 5.2, Anlage B 12) nicht entspricht.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist durch Teil-Urteil der Kammer vom 13. September 2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zur Rechnungslegung \u00fcber die die Diensterfindung betreffenden Benutzungshandlungen der Beklagten verurteilt worden. Nachdem die Parteien die der Berechnung der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung zugrunde zu legenden Umsatzzahlen f\u00fcr die Jahre 1994 bis 2000 (insgesamt 6.970.809,46 DM) unstreitig gestellt haben, nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf der zweiten Klagestufe f\u00fcr den vorbezeichneten Abrechnungszeitraum auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor: In \u00dcbereinstimmung mit einer Umfrage der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverb\u00e4nde im Herbst 1985 f\u00fcr Lizenzmittelwerte im Maschinenbau sei von einem Lizenzsatz von 3 bis 4 % auszugehen. Bei der Bemessung des Anteilsfaktors sei &#8211; neben der zwischen den Parteien unstreitig f\u00fcr die Stellung der Aufgabe anzusetzenden Wertzahl 2 &#8211; sowohl f\u00fcr die L\u00f6sung der Aufgabe als auch f\u00fcr ihre Stellung im Betrieb der Beklagten jeweils die Wertzahl 6 anzusetzen. Da sie, die Kl\u00e4gerin, bis zu ihrer Einstellung mit der Konstruktion von Armaturen oder vergleichbaren Gegenst\u00e4nden nichts zu tun gehabt habe und sie in dem Zeitpunkt, in welchem sie die Erfindung gemacht habe, erst ca. 11 Monate bei der Beklagten angestellt gewesen sei, k\u00f6nne keine Rede davon sein, sie sei als erfahrene Konstrukteurin t\u00e4tig gewesen und habe die Erfindung mit Hilfe von beruflichen \u00dcberlegungen, die ihr gel\u00e4ufig gewesen sein, gemacht. Die betrieblichen Vorarbeiten und Kenntnisse bei der Beklagten seien f\u00fcr die Erfindung und deren Auffindung ohne Bedeutung. Hinsichtlich ihrer Stellung im Betrieb der Beklagten komme f\u00fcr sie als Maschinenbautechnikerin mit damals nur unbedeutender Berufserfahrung bei der Konstruktion von Wasserarmaturen eine Wertzahl unter 6 nicht in Betracht. Eine andere Betrachtung h\u00e4tte die nicht zu rechtfertigende Konsequenz, die etwas gr\u00fcndlichere Ausbildung von Technikern (Fachschulabschluss) der gehobenen Ausbildung von Ingenieuren (Hochschulabschluss) gleichzusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an sie eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Verg\u00fctung zzgl. 5% Zinsen \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit (18. Mai 2001) zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie macht geltend: Der f\u00fcr die Verg\u00fctungsbestimmung anzusetzende Lizenzsatz sei deutlich unter dem f\u00fcr Ventile und Armaturen branchen\u00fcblichen Lizenzsatz von 2 bis 2,5 % anzuordnen. Der Schutzumfang des f\u00fcr die Erfindung erteilten deutschen Patents sei niedrig einzusch\u00e4tzen, da die patentierte Kombination einer radialen mit einer axialen Abdichtung im Stand der Technik bekannt gewesen sei. Das Patent habe eine geringe wirtschaftliche Bedeutung. Wegen des fehlenden Patentschutzes in den Niederlanden und dem dortigen (Nachahmer-)Wettbewerb habe sie den Hydranten nicht einmal kostendeckend, geschweige denn mit Gewinn am Markt platzieren k\u00f6nnen. Mit der Bestimmung des gesamten Hydranten als Bezugsgr\u00f6\u00dfe w\u00fcrden in hohem Ma\u00dfe erfindungsneutrale Teile ber\u00fccksichtigt, so dass auch aus diesem Grunde der Lizenzsatz am unteren Rand anzusiedeln sei. Die Wertzahl f\u00fcr die L\u00f6sung der Aufgabe sei aufgrund der beruflichen Qualifikation der Kl\u00e4gerin, der mit den Versuchszeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagen B 7 und B 8 dokumentierten Vorarbeiten und Kenntnisse in ihrem Betrieb sowie aufgrund der Tatsache, dass sie der Kl\u00e4gerin die \u00fcblichen betrieblichen Hilfsmittel zur Verf\u00fcgung gestellt habe, mit 1 zu bemessen. Die Qualifikation, berufliche Erfahrung und die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin in der Entwicklung gebiete es schlie\u00dflich, die Stellung der Kl\u00e4gerin in ihrem Betrieb mit der Wertzahl 5 zu bemessen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die &#8211; im Wege der Stufenklage gem\u00e4\u00df \u00a7 254 ZPO mit vorliegendem Schluss-Urteil abschlie\u00dfend zur Entscheidung gestellte &#8211; Zahlungsklage ist entscheidungsreif und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht \u2013 wie die Kammer bereits in ihrem Teilurteil vom 13. September 2001 festgestellt hat &#8211; gegen die Beklagte infolge der erfolgten Inanspruchnahme ihrer Diensterfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung zu. Dieser bel\u00e4uft sich auf 25.094,91 DM (= 12.830,82 EUR). Ein weitergehender Verg\u00fctungsanspruch steht der Kl\u00e4gerin nicht.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bemessung der Arbeitnehmererfindungsverg\u00fctung sind nach \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgabe und die Stellung des Arbeitnehmererfinders im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung ma\u00dfgebend, wobei sich Anhaltspunkte daf\u00fcr, wie diese Faktoren angemessen zu ber\u00fccksichtigen sind, aus den gem\u00e4\u00df \u00a7 11 ArbEG vom Bundesminister f\u00fcr Arbeit erlassenen Richtlinien f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst ergeben.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da es sich bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Hydranten um eine Erfindung handelt, die die Beklagte durch Umsatzgesch\u00e4fte nutzt, gehen die Parteien mit Recht davon aus, dass der Erfindungswert nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie zu ermitteln ist. Bei dieser Methode wird der Lizenzsatz, der f\u00fcr vergleichbare F\u00e4lle bei freien Erfindungen in der Praxis \u00fcblich ist, der Ermittlung des Erfindungswertes zugrunde gelegt (RL Nr. 3 a). Liegen &#8211; wie im Streitfall &#8211; in Bezug auf die konkret zu verg\u00fctende Diensterfindung vom Arbeitgeber abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge nicht vor und l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, welche Lizenzs\u00e4tze der Arbeitgeber f\u00fcr vergleichbare Erfindungen firmen\u00fcblich zugrunde legt, ist ein Lizenzvergleich auf der Basis branchen\u00fcblicher Lizenzs\u00e4tze vorzunehmen (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 2. Aufl., RL Nr. 6 Rdn. 31). Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Berechnung nach der Methode der Lizenzanalogie ist insoweit, welchen Lizenzsatz gedachte vern\u00fcnftige Vertragsparteien f\u00fcr die Erfindung voraussichtlich vereinbart h\u00e4tten, wenn sie die k\u00fcnftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Benutzungshandlungen vorhergesehen h\u00e4tten (vgl. BGH GRUR 1990, 1008, 1009 \u2013 Lizenzanalogie). Aufgrund des hypothetischen Ansatzes l\u00e4sst sich die H\u00f6he der angemessenen Lizenz nicht exakt errechnen, sondern nur sch\u00e4tzungsweise ermitteln (\u00a7 287 Abs. 1 ZPO). Die angemessene Lizenz ist dabei in wertender Betrachtung und damit nach den konkreten Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls zu bestimmen, wobei sich Anhaltspunkte f\u00fcr die vorzunehmende Prognose aus tats\u00e4chlich vereinbarten Lizenzen f\u00fcr gleiche oder vergleichbare Erfindungen (BGH GRUR 1982, 286, 287 &#8211; Fersenabst\u00fctzung), aus der wirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung und der durch sie etwa vermittelten Monopolstellung (BGH GRUR 1962, 401, 404 &#8211; Kreuzbodenventils\u00e4cke III; GRUR 1967, 655, 659 &#8211; Altrix), aus dem Schutzumfang des Patents (RG Mitt. 1939, 195, 196) oder aus der handels\u00fcblichen Gewinnspanne f\u00fcr Gegenst\u00e4nde der gesch\u00fctzten Art (RG GRUR, 1942, 316, 318 &#8211; Trockenvorrichtung) ergeben k\u00f6nnen (vgl. zu den einzelnen Faktoren auch Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, RL Nr. 6 Rdn. 53). Danach sch\u00e4tzt die Kammer den Lizenzsatz aufgrund der nachfolgenden Erw\u00e4gungen auf 2 % der \u2013 unstreitigen \u2013 Ums\u00e4tze der Beklagten mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen Hydranten.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Anlass, den Lizenzsatz im Hinblick auf den Schutzumfang der Erfindung in erheblicher Weise herabzusetzen, besteht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Erfindung erteilte deutsche Patent 34 35 778 (Anlage K 3) betrifft einen Hydranten (insbesondere Unterflurhydranten). Nach den einleitenden Darlegungen der Patentschrift sind vorbekannte Hydranten mit axial abdichtenden Absperrventilen anf\u00e4llig gegen Verschmutzungen, die sich zwischen Ventilk\u00f6rper und Dichtungsring bilden. Weiterhin besteht das Problem, dass verschmutztes Wasser vom Mantelrohrinnenraum des Hydranten in die Wasserrohrleitung gelangen kann, wenn das Absperrventil vor Bet\u00e4tigung des am gegen\u00fcberliegenden Ende des Hydranten befindlichen Standrohranschlusses ge\u00f6ffnet wird oder wenn &#8211; etwa w\u00e4hrend der Wasserentnahme &#8211; ein Druckausgleich wegen eines Druckabfalls in der Wasserrohrleitung stattfindet. Dem Patent zufolge ist aus dem deutschen Gebrauchsmuster 69 15 823 zwar ein Hydrant mit als Einzelteilen ausgebildeten Axial- und Radialdichtungen vorbekannt, jedoch ist die Ventilstange mit dem Ventilk\u00f6rper starr verbunden, so dass ein schnelles Schlie\u00dfen des Ventils bei einem unerwarteten Druckabfall nicht m\u00f6glich ist. Gleiches gilt f\u00fcr den aus der deutschen Patentschrift 26 21 163 bekannten Hydranten mit einem Ventilk\u00f6rper, der einen elastischen \u00dcberzug aufweist.<\/p>\n<p>Die aus dem Stand der Technik ersichtlichen Probleme will die patentierte Erfindung der Kl\u00e4gerin umgehen und einen Hydranten so verbessern, dass im Mantelrohr auftretende Verschmutzungen die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Arbeitsweise des Absperrventils nicht beeintr\u00e4chtigen. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Hydrant, insbesondere Unterflurhydrant,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>mit einem Mantelrohr (1),<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>das einen Standrohranschluss (2) aufweist;<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>eine h\u00f6henverstellbare Ventilstange (12) enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>an dessen unteren Ende ein Absperrventil (25) vorhanden ist;<\/p>\n<p>d.<\/p>\n<p>an dem oberhalb des Absperrventils (25) eine Entleerungs\u00f6ffnung (39) angeordnet ist, die vor dem \u00d6ffnen des Absperrventils beim Anheben der Ventilstange (12) von dieser verschlie\u00dfbar ist.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Das Absperrventil (25)<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>besitzt ein Ventilgeh\u00e4use (16), das mit einer Wasserrohrleitung verbindbar ist;<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>weist einen wasserrohrleitungsseitigen Ventilsitz mit einer Axialdichtung (43) und einem Ventilk\u00f6rper (29) auf.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Der Ventilk\u00f6rper (29)<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>ist von der Ventilstange (12) schlie\u00dfkraftbeaufschlagbar;<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>weist auf<\/p>\n<p>aa.<\/p>\n<p>eine elastische Schulter (46), die mit einer Axialdichtungssitzfl\u00e4che (45) zusammenwirkt, und<\/p>\n<p>bb.<\/p>\n<p>einen Radialdichtungswulst (48), der mit einer Radialdichtungssitzfl\u00e4che (47) bereits vor dem Schlie\u00dfen der Axialdichtung (43) in Eingriff kommt und eine zus\u00e4tzliche Radialdichtung (44) bildet;<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>ist mit einem elastischen \u00dcberzug (29\u2018) versehen,<\/p>\n<p>aa.<\/p>\n<p>der die elastische Schulter (46) der Axialdichtung bildet;<\/p>\n<p>bb.<\/p>\n<p>der anschlie\u00dfend an die elastische Schulter (46) den Radialdichtungswulst (48) der Radialdichtung (44) ausbildet, der mit der sich wasserrohrseitig verj\u00fcngenden Radialdichtungssitzfl\u00e4che (47) zusammenwirkt;<\/p>\n<p>d.<\/p>\n<p>ist mit der Ventilstange (12) begrenzt vertikal verschieblich verbunden, durch Wasserleitungsdruck anzuheben und bei Druckausgleich zwischen dem Inneren des Mantelrohrs (1) und der Wasserleitung durch Schwerkraft abzusenken.<\/p>\n<p>Danach gew\u00e4hrleistet die verschiebliche Anordnung des Ventilk\u00f6rpers zur Ventilstange, dass der Ventilk\u00f6rper vom Wasserleitungsdruck angehoben wird und sich bei Druckausgleich infolge der Schwerkraft absenkt. Die Anordnung des zeitlich vor der Axialdichtung wirkenden Radialdichtungswulstes (48) anschlie\u00dfend an die elastische Schulter (46) der Axialdichtung bewirkt, dass die Wasserrohrleitung im Falle eines Druckabfalls wieder zuverl\u00e4ssig verschlossen und ein Wasserr\u00fcckfluss vom Hydranten in die Wasserrohrleitung verhindert wird (vgl. Sp. 1 Z. 68 bis Sp. 2 Z. 12 sowie Sp. 5 Z. 45-52 der Patentbeschreibung).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kann der Beklagten in ihrer Einsch\u00e4tzung nicht gefolgt werden, fiktive vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien h\u00e4tten den Schutzumfang des Patents als nur geringf\u00fcgig angesehen, weil im Stand der Technik (etwa dem Gebrauchsmuster 26 21 163) die Kombination einer radialen mit einer axialen Abdichtung bereits bekannt gewesen sei. Denn allein durch die Verwendung dieser beiden Abdichtmethoden k\u00f6nnen die vom Patent angestrebten Vorteile &#8211; zuverl\u00e4ssige Verhinderung des Wasserr\u00fcckflusses vom Hydranten in die Wasserrohrleitung \u2013 nicht erreicht werden. Hierzu bedarf es zwingend noch der \u2013 in der Anspruchsformulierung weit gefassten und damit kaum zu umgehenden \u2013 verschieblichen Anordnung des Ventilk\u00f6rpers zur Ventilstange. Dar\u00fcber hinaus muss die Radialdichtung so angeordnet werden, dass ein schneller und zuverl\u00e4ssiger Verschluss beim Absenken des Ventilk\u00f6rpers stattfindet. Hierzu ist der Radialdichtungswulst der Radialdichtung hinter der bzw. anschlie\u00dfend an die Axialdichtung angeordnet. Dass derartiges aus dem Stand der Technik bekannt oder durch ihn nahegelegt war, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten dargelegt worden.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Ohne nennenswerten Einfluss auf die H\u00f6he des Lizenzsatzes bleiben auch die von der Beklagten durchgef\u00fchrten Konstruktions\u00e4nderungen, um den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Hydranten auch f\u00fcr Leitungswasser mit Flie\u00dfsand, wie es in den Niederlanden vorkommt, einsatzf\u00e4hig zu machen. Den elastischen \u00dcberzug des Ventilk\u00f6rpers mit einer zus\u00e4tzlichen Dichtlippe zu versehen und den Ventilsitzring um 20 mm zu verl\u00e4ngern, stellen einfache zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen dar, denen die Beklagte selbst keine erfinderische Qualit\u00e4t zuschreibt und die nichts daran \u00e4ndern, dass gerade die erfindungsgem\u00e4\u00dfe verschiebliche Verbindung des Ventilk\u00f6rpers mit der Ventilstange und das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zusammenwirken von Radial- und Axialdichtung mit dem Ventilsitzring den patentgem\u00e4\u00dfen Vorteil erzielen, einen Wasserr\u00fcckfluss aus dem Hydranten in die Wasserrohrleitung zuverl\u00e4ssig zu verhindern.<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>Lizenzmindernd, weil die Umsatzerwartung von vornherein schm\u00e4lernd, wirkt sich allerdings der Umstand aus, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Hydrant \u2013 unstreitig \u2013 den in Deutschland geltenden Zulassungsnormen (Ziff. 5.2 des DVGW-Regelwerks, Anlage B 12) nicht entspricht und daher aufgrund seiner Konstruktion \u2013 wie fiktive Lizenzvertragsparteien vorausschauend erkannt h\u00e4tten \u2013 nur auf einem beschr\u00e4nkten Markt (Niederlande) vertrieben werden kann. Dass die Beklagte nach ihren Darlegungen die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Hydranten bis heute nicht mit Gewinn bzw. nicht einmal kostendeckend ver\u00e4u\u00dfern konnte, weil der Hydrant wegen fehlenden Patentschutzes in den Niederlanden nachgebaut wird und der dortige Markt dementsprechend eng und umk\u00e4mpft ist, hat allerdings keine den Lizenzsatz zus\u00e4tzlich mindernde Wirkung. Patentschutz f\u00fcr eine in Anspruch genommene Diensterfindung auf Auslandsm\u00e4rkten zu erlangen und durchzusetzen, f\u00e4llt allein in die Sph\u00e4re des Arbeitgebers und ist nicht Sache des Arbeitnehmers. Entsprechende Unterlassungen des Arbeitgebers sind im Rahmen der Verg\u00fctungsbestimmung nicht zu Lasten des Arbeitnehmers zu ber\u00fccksichtigen. Etwas anderes w\u00fcrde nur dann gelten, wenn die Erlangung und Durchsetzung des Auslandspatentschutzes aussichtslos oder mit wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Schwierigkeiten verbunden ist. Hierzu hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte aber ebensowenig etwas konkretes vorgetragen wie zu den sonstigen Marktverh\u00e4ltnissen und -chancen f\u00fcr Hydranten in den Niederlanden, so dass hieraus keine lizenzmindernden Umst\u00e4nde abgeleitet werden k\u00f6nnen. Im \u00fcbrigen bleibt der fehlende Patentschutz und vorhandene (Nachahmer-)Wettbewerb f\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4gerin auch nicht folgenlos, weil hierdurch bedingte niedrige Verkaufspreise sich negativ auf die Umsatzh\u00f6he auswirken.<\/p>\n<p>d.<\/p>\n<p>Anders als die Beklagte meint, besteht schlie\u00dflich auch kein Grund, den Lizenzsatz im Verh\u00e4ltnis zur technisch-wirtschaftlichen Bezugsgr\u00f6\u00dfe (Hydrant) am unteren Rand anzusetzen. Das Absperrventil und dessen Ausgestaltung hat entscheidenden Einfluss auf die Funktionsweise und damit auf die Einsatz- und Vertriebsm\u00f6glichkeiten des gesamten Hydranten. Die patentierte Erfindung der Kl\u00e4gerin hat auch nicht eine nur marginale Abweichung von vorbekannten Absperrventilen, sondern eine Konstruktion eigener Art zum Gegenstand, die in erfinderischer Weise einen Wasserr\u00fcckfluss in die Wasserrohrleitung unterbindet. Die Ab\u00e4nderungen gegen\u00fcber dem Stand der Technik sind dabei sogar derart gravierend, dass das Absperrventil in Deutschland nicht eingesetzt werden darf, was die Bedeutung der Ausgestaltung des Ventils f\u00fcr den Vertrieb des gesamten Hydranten zus\u00e4tzlich unterstreicht. F\u00fcr gedachte vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien w\u00e4re es vor diesem Hintergrund ersichtlich abwegig, das Absperrventil und die \u00fcbrigen Bauteile des Hydranten getrennt zu betrachten und hieraus eine Lizenzsatzminderung abzuleiten. Vielmehr erscheint der Hydrant mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Absperrventil von vornherein als die einzig vern\u00fcnftige Bezugsgr\u00f6\u00dfe.<\/p>\n<p>e.<\/p>\n<p>Aufgrund der zuvor gemachten Ausf\u00fchrungen sch\u00e4tzt die Kammer den angemessenen Lizenzsatz auf 2 %, ein Ergebnis, das sich unter Ber\u00fccksichtigung des beschr\u00e4nkten Marktes f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Hydranten (vgl. oben c.) noch im Rahmen der bei Hellebrand\/Kaube (Lizenzs\u00e4tze f\u00fcr technische Erfindungen, 1998, dort F16K) f\u00fcr branchennahe Erfindungen (Ventile und Armaturen) genannten Lizenzs\u00e4tze von 2 bis 3 % bewegt. Die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene Umfrage der deutschen Arbeitgeberverb\u00e4nde f\u00fcr Herbst 1985, nach der im Maschinenbau ein Lizenzrahmen von 3 bis 4% angemessen sein soll, erscheint demgegen\u00fcber weniger aussagekr\u00e4ftig. Aber auch davon ausgehend ist der der Kl\u00e4gerin zuerkannte Lizenzsatz noch angemessen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Von dem unter Ber\u00fccksichtigung des Lizenzsatzes und der erzielten Ums\u00e4tze, die sich f\u00fcr die Jahre 1994 bis 2000 unstreitig auf 6.970.809,46 DM belaufen, ermittelten Erfindungswert ist der Kl\u00e4gerin als Arbeitnehmererfinderin ein Anteil von 18 % und nicht, wie die Kl\u00e4gerin meint, von 47 % zuzubilligen.<\/p>\n<p>Der sog. Anteilsfaktor muss eine angemessene Bewertung der Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmererfinders im Betrieb der Arbeitgebers zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt sowie des Anteils des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung beinhalten. Er wird nach Ma\u00dfgabe der Richtlinien Nr. 30 bis 37 durch die &#8222;Stellung der Aufgabe&#8220;, &#8222;L\u00f6sung der Aufgabe&#8220; und &#8222;Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb&#8220; bestimmt.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Die Parteien gehen \u00fcbereinstimmend davon aus, dass f\u00fcr die Stellung der Aufgabe nach Nr. 31 der Richtlinie die Wertzahl 2 anzusetzen ist. Dies begegnet keinen Bedenken.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Nach Nr. 32 der Richtlinie ist bei der Ermittlung der Wertzahl f\u00fcr die L\u00f6sung der Aufgabe zu beachten, ob der Erfinder die L\u00f6sung mit Hilfe der ihm beruflich gel\u00e4ufigen \u00dcberlegungen gefunden hat, ob sie aufgrund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden wird und ob ihn der Betrieb mit technischen Hilfsmitteln unterst\u00fctzt hat. Die Wertzahl 1 soll angesetzt werden, wenn bei einer Erfindung alle genannten Merkmale vorliegen, dagegen die Wertzahl 6, wenn keines von ihnen vorliegt. Vorliegend ist nach diesen Grunds\u00e4tzen die Wertzahl 4 in Ansatz zu bringen.<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin die Erfindung mit Hilfe ihr beruflich gel\u00e4ufiger \u00dcberlegungen gemacht hat, steht nach \u00dcberzeugung der Kammer au\u00dfer Zweifel. Sie war bei der Beklagten als Maschinenbautechnikerin im Bereich der Konstruktion von Wasserarmaturen angestellt und damit \u2013 was die Kl\u00e4gerin selbst nicht behauptet &#8211; nicht zu blo\u00dfen Hilfst\u00e4tigkeiten, sondern, wie es ihrem den betreffenden Zeitraum umfassenden Zwischenzeugnis vom 8. Dezember 1989 (Anlage B 4) und auch ihrem Zeugnis vom 30. September 1991 (Anlage B 5) entspricht, auch zur Entwicklung neuer bzw. Verbesserung bereits g\u00e4ngiger Erzeugnisse berufen. Die Kl\u00e4gerin hatte aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung zur Maschinenbautechnikerin, ihrer zweij\u00e4hrigen Fachschulfortbildung f\u00fcr Maschinentechnik sowie ihrer mehrj\u00e4hrigen \u2013 durch die Zeugnisse gem\u00e4\u00df den Anlagen K 13 u. 14 belegten &#8211; beruflichen Erfahrung in Konstruktionsabteilungen f\u00fcr Werkzeuge, Vorrichtungen und Sondermaschinen ersichtlich hinreichende (allgemeine) Kenntnisse in der Maschinenbautechnik, um f\u00fcr die Beklagte als Konstrukteurin zu arbeiten und sich innerhalb eines \u00fcberschaubar kurzen Zeitraums mit dem technischen Gebiet der Wasserarmaturen und den dortigen konstruktiven Zusammenh\u00e4ngen vertraut zu machen. Der Zeitraum von elf Monaten Berufst\u00e4tigkeit im Konstruktionsbereich von Wasserarmaturen ist dabei vor dem Hintergrund der berufsnahen Ausbildung der Kl\u00e4gerin hinreichend, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass sie die Erfindung aufgrund von \u00dcberlegungen gemacht hat, die aus Kenntnissen und Erfahrungen stammen, die sie zur Erf\u00fcllung der ihr \u00fcbertragenen T\u00e4tigkeit ben\u00f6tigte. Davon, dass sich die Kl\u00e4gerin bei der L\u00f6sung des technischen Problems au\u00dferhalb ihres durch Ausbildung und Berufserfahrung gekennzeichneten Berufsbildes bewegt hat, kann keine Rede sein, auch wenn beim Ansatz der Wertzahl zu ber\u00fccksichtigten ist, dass es sich bei der Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt der Erfindungsmeldung noch nicht um eine aufgrund langj\u00e4hriger Erfahrung ausgewiesene Fachkraft im Bereich der Konstruktion und Verbesserung von Wasserarmaturen gehandelt hat.<\/p>\n<p>Der in Nr. 2 der Richtlinie genannte Gesichtspunkt \u2013 Auffinden der Erfindung aufgrund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse \u2013 ist ebenfalls von Bedeutung. So ergibt sich aus den \u2013 unstreitig &#8211; zu den betrieblichen Arbeiten und zum betrieblichen Kenntnisstand geh\u00f6renden Versuchszeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagen B 7 und B 8, dass die Verwendung axial und radial wirkender Dichtfl\u00e4chen bekannt war. Au\u00dferdem war schon beim Versuchshydrant gem\u00e4\u00df Anlage B 8 eine \u2013 federgesteuerte \u2013 Verschiebbarkeit des Ventilk\u00f6rpers im Verh\u00e4ltnis zur Ventilstange vorgesehen. Auch wenn die Kl\u00e4gerin hierauf aufbauen konnte, sind die betrieblichen Vorarbeiten dennoch nicht zu hoch zu bewerten, da die Vorarbeiten keinen von der Beklagten vorgetragenen oder sonst naheliegenden Hinweis auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung geben, durch das unmittelbare Anschlie\u00dfen der Radialdichtung an die Axialdichtung beim Absenken des Ventilk\u00f6rpers eine zeitlich vor der Axialdichtung wirkende zuverl\u00e4ssige Radialabdichtung zu erzielen, die den unerw\u00fcnschten R\u00fcckfluss von Schmutzwasser in das Wasserrohr zuverl\u00e4ssig unterbindet, sowie zum Absenken nicht zwingend eine Feder zu verwenden, sondern hierzu das Eigengewicht des Ventilk\u00f6rpers im Falle eines Druckausgleichs zwischen Mantelrohr und Wasserrohr zu nutzen.<\/p>\n<p>Nr. 3 der Richtlinie 32 &#8211; Unterst\u00fctzung des Erfinders mit technischen Hilfsmitteln \u2013 ist nicht einschl\u00e4gig. Denn dass die Bereitstellung technischer Hilfsmittel durch die Beklagte im Sinne von Absatz 6 der Richtlinie wesentlich zum Zustandekommen der Erfindung beigetragen hat und es sich um Hilfsmittel handelte, die \u00fcber die Arbeitskraft der Kl\u00e4gerin selbst hinausgegangen sind oder nicht nur unabh\u00e4ngig und ohne Nutzen f\u00fcr die Erfindung gemachte Aufwendungen betrafen, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten in einlassungsf\u00e4higer Weise dargelegt worden. Der Hinweis auf &#8222;\u00fcbliche Hilfsmittel (Zeichenbrett etc.)&#8220; ist insoweit unzureichend.<\/p>\n<p>Nach alledem ist f\u00fcr die L\u00f6sung der Aufgabe der Ansatz der Wertzahl 4 angemessen.<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Aufgaben und Stellung der Kl\u00e4gerin im Betrieb der Beklagten (vgl. RL Nr. 33) ist die Wertzahl 5 anzusetzen.<\/p>\n<p>Als Maschinenbautechnikerin verf\u00fcgt die Kl\u00e4gerin im Sinne von Gruppe 6 der Richtlinie Nr. 34 zwar &#8222;nur&#8220; \u00fcber eine etwas gr\u00fcndlichere und nicht im Sinne von Gruppe 5 \u00fcber eine gehobene technische Ausbildung an einer Hochschule bzw. Fachhochschule. Vorliegend darf jedoch nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass die Kl\u00e4gerin bei der Beklagten in der Konstruktionsabteilung der Beklagten im Rahmen der Entwicklung von Wasserarmaturen eingesetzt war und daher schon vom Besch\u00e4ftigungsprofil einen beachtlichen Einblick und damit h\u00f6here Chancen f\u00fcr die Vornahme erfinderischer T\u00e4tigkeiten hatte. Als Maschinenbautechnikerin mit mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung in Konstruktionsabteilungen konnte die Beklagte daher berechtigterweise erwarten, die Kl\u00e4gerin werde schon nach einer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen Einarbeitungszeit in den technischen Bereich der Wasserarmaturen ein reges technisches Interesse zeigen und die F\u00e4higkeit besitzen, konstruktive Aufgaben zu l\u00f6sen. Best\u00e4tigung findet dies in der Eingruppierung der Beklagten in die Tarifgruppe T 5 des Gehaltsrahmenabkommens f\u00fcr die Angestellten der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NW (Anlage B 18), welche auf die Konstruktionst\u00e4tigkeit des Angestellten abstellt, sowie in dem der Beklagten &#8211; auch f\u00fcr den ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt erteilten &#8211; Zwischenzeugnis vom 8. Dezember 1989 (Anlage B 4) und dem Zeugnis vom 30. September 1991 (Anlage B 5), in welchen die &#8222;Entwicklungskonstruktion von Wasserarmaturen&#8220; als Aufgabengebiet der Kl\u00e4gerin genannt ist.<\/p>\n<p>Da es sich bei der Kl\u00e4gerin somit um eine in der Entwicklung t\u00e4tige Technikerin handelte (vgl. zu derartigen Fallgestaltungen auch Bartenbach\/Volz, a.a.O., RL Nr. 34 Rdn. 49 a.E. u. Rdn. 53), ist es angemessen sie bereits der Gruppe 5 zuzuordnen.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Der Verg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4gerin errechnet sich nach der Formel Umsatz x Lizenzsatz x Anteilsfaktor (RL Nr. 39) bei einem Lizenzsatzes von 2 % und den Wertzahlen 2, 4 und 5 wie folgt:<\/p>\n<p>6.970.809,46 DM x 2% x (2 + 4 + 5=)18% = 25.094,91 DM.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Berechnung heranzuziehenden Umsatzzahlen f\u00fcr die Jahre 1994 bis 2000 (insgesamt 6.970.809,46 DM) sind nach Erlass des Teil-Urteils der Kammer vom 13. September 2001 zwischen den Parteien unstreitig geworden. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihren &#8211; nach \u00a7 38 ArbEG zul\u00e4ssigerweise in unbestimmter Form gestellten \u2013 Zahlungsantrag auf den vorbezeichneten Abrechnungszeitraum und hat damit eine abschlie\u00dfende Bestimmung zur Reichweite des Streitgegenstandes ihrer Verg\u00fctungsklage getroffen. \u00dcber Zahlungsanspr\u00fcche f\u00fcr das Jahr 2001 ist im vorliegenden Verfahren daher nicht zu befinden.<\/p>\n<p>Trotz des unbestimmten Klageantrags war im Urteilstenor die Abweisung der Klage \u00fcber den tenorierten Betrag hinaus auszusprechen. Denn der zuerkannte Verg\u00fctungsbetrag weicht in seiner Gr\u00f6\u00dfenordnung derart wesentlich von den Verg\u00fctungsvorstellungen der Kl\u00e4gerin ab, dass von einer noch im Ermessen des Gerichts stehenden, die Kl\u00e4gerin noch nicht beschwerenden Unterschreitung dieser Vorstellung keine Rede sein kann. Nach dem von der Kl\u00e4gerin angegebenen Lizenzsatz von 3 bis 4 % und ihren Vorstellungen zum Anteilsfaktor (Wertzahlen 2, 6 u. 6) ergibt sich n\u00e4mlich gegen\u00fcber dem zugesprochenen Verg\u00fctungsbetrag ein nahezu um das sechsfache erh\u00f6hter Betrag von<\/p>\n<p>6.970.809,46 DM x 3,5 % x (2 + 6 + 6=)47% = 147.669,82 DM.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. \u00a7 92 Abs. 2 2. Alt. ZPO kommt nicht zur Anwendung, da der zugesprochene Betrag den sich aus dem Klagebegehren ergebenden Verg\u00fctungsbetrag in ganz erheblichem Ma\u00dfe unterschreitet.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung beruhen auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 147.669,82 DM. Davon entfallen auf den mit Teilurteil vom 13. September 2001 zuerkannten Auskunftsanspruch 29.533,96 DM..<\/p>\n<p>Dr. K4xxxx<br \/>\nDr. C1xxxxxxxx<br \/>\nL1xxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 43 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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