{"id":9438,"date":"2024-08-08T10:11:49","date_gmt":"2024-08-08T10:11:49","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9438"},"modified":"2024-08-08T10:11:49","modified_gmt":"2024-08-08T10:11:49","slug":"4a-o-102-17-spendergehaeuse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9438","title":{"rendered":"4a O 102\/17 &#8211; Spendergeh\u00e4use"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3340<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. Dezember 2023, Az. 4a O 102\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\n1. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>\n2. Der Kl\u00e4gerin werden die Kosten des Rechtsstreits einschlie\u00dflich der Kosten der Streithilfe auferlegt.<\/li>\n<li>\n3. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Inhaberin (vgl. den in Anlage K2 vorgelegten Registerauszug) des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 313 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt als Anlage K1 und in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K1a). Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 14.05.2009 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 16.05.2008 der SE XXX angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 07.12.2016 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent steht in Kraft. Das zwischen den Parteien gef\u00fchrte Rechtsbestandsverfahren\u00a0 ist beendet. Das Bundespatentgericht (nachfolgend: BPatG) hatte das Klagepatent zun\u00e4chst mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt (Az.: 5 Ni 2\/18 (EP), Anlage K14). Der Bundesgerichtshof (nachfolgend: BGH) hat die Nichtigkeitsklage auf die Berufung der Kl\u00e4gerin mit Urteil vom 07.12.2021 rechtskr\u00e4ftig abgewiesen und das Klagepatent in unver\u00e4ndertem Umfang aufrechterhalten (Az.: X ZR 111\/19, Anlage K13).<\/li>\n<li>\nDer geltend gemacht Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischen Verfahrenssprache des Klagepatents wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201c1. Dispenser housing comprising a dispenser part (20, 90, XXX, 110), the dispenser part comprising at least two component parts (17, 18; 31, 32; 41 a, 42a; 41 b, 42b; 41 c, 42c; 41 d, 42d, 51, 61, 71; 91, 92; 101, 102; 111, 112a, 112b; 121 a, 121 b, 122) each joined by a seam (21; 33; 43a, 43b, 43c, 43d, 93, 103, 113a, 113b, 123a, 123b), said dispenser part (20, 90, XXX, 110) comprising a first injection moulded plastic component part (17; 31; 41 a, 41 b, 41 c, 41 d, 51, 61, 71, 91, 101, 111, 121 a, 121 b) with an associated first mating surface; a second injection moulded plastic component part (18; 32; 42a, 42b, 42c, 42d, 92, 102, 112a, 112b, 122) having an associated second mating surface; a seam (21; 43a, 43b, 43c, 43d, 93, 103, 113a, 113b, 123a, 123b) is formed by said first mating surface and said second mating surface during injection moulding for joining said first component part (17; 31; 41 a, 41b, 41c, 41d, 51, 61, 71, 91, 101, 111, 121 a, 121 b) and said second component part (18; 32; 42a, 42b, 42c, 42d, 92, 102, 112a, 112b, 122) to define the dispenser part (20, 90, XXX, 110), each component part (17, 18; 31, 32; 41 a, 42a; 41 b, 42b; 41 c, 42c; 41d, 42d, 51, 61, 71; 91, 92; 101, 102; 111, 112a, 112b; 121 a, 121 b, 122) comprising a front surface, a first and a second side surface each having an edge facing away from the front surface, wherein the resulting seam (21; 33; 43a, 43b, 43c, 43d, 93, 103, 113a, 113b, 123a, 123b) extends from a side edge of a first side surface of the dispenser part to a side edge of a second side surface of the dispenser part,<\/li>\n<li>\ncharacterised in that the dispenser part (20;90;XXX;110) is detachably joined to a rear dispenser section (96; 106; 116), in order to form the dispenser housing (97; 107; 117), wherein the rear dispenser section (96, 106, 116) is arranged to be mounted on a vertical wall, and wherein the dispenser housing (97, 107, 117) is for a dispenser for a stack of paper towels or a roll of paper.\u201d<\/li>\n<li>\nIn deutscher \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent lautet Anspruch 1:<\/li>\n<li>\n\u201e1. Spendergeh\u00e4use mit einem Spenderteil (20, 90, XXX, 110), wobei der Spenderteil mindestens zwei Komponententeile (17, 18; 31, 32; 41a, 42a; 41b, 42b; 41c, 42c; 41d, 42d, 51, 61, 71; 91, 92; 101, 102; 111, 112a, 112b; 121a, 121b, 122) aufweist, die jeweils durch eine Fuge (21; 33; 43a, 43b, 43c, 43d, 93, 103, 113a, 113b, 123a, 123b) verbunden sind, jedes Spenderteil (20, 90, XXX, 110) ein erstes spritzgegossenes Kunststoffkomponententeil (17; 31; 41a, 41b, 41c, 41d, 51, 61, 71, 91, 101, 111, 121a, 121b) mit einer zugeh\u00f6rigen ersten Verbindungsfl\u00e4che und ein zweites spritzgegossenes Kunststoffkomponententeil (18; 32; 42a, 42b, 42c, 42d, 92, 102, 112a, 112b, 122) mit einer zugeh\u00f6rigen zweiten Verbindungsfl\u00e4che aufweist, wobei durch die erste Verbindungsfl\u00e4che und die zweite Verbindungsfl\u00e4che w\u00e4hrend des Spritzgie\u00dfens zum Verbinden des ersten Komponententeils (17; 31; 41a, 41b, 41c, 41d, 51, 61, 71, 91, 101, 111, 121a, 121b) und des zweiten Komponententeils (18; 32; 42a, 42b, 42c, 42d, 92, 102, 112a, 112b, 122) eine Fuge (21; 43a, 43b, 43c, 43d, 93, 103, 113a, 113b, 123a, 123b) ausgebildet wird, um das Spenderteil (20, 90, XXX, 110) zu definieren, wobei jedes Komponententeil (17, 18; 31, 32; 41a, 42a; 41b, 42b; 41c, 42c; 41d, 42d, 51, 61, 71; 91, 92; 101, 102; 111, 112a, 112b; 121a, 121b, 122) eine vordere Fl\u00e4che aufweist, wobei eine erste und eine zweite Seitenfl\u00e4che jeweils eine von der vorderen Fl\u00e4che abgewandte Kante aufweisen, wobei sich die resultierende Fuge (21; 33; 43a, 43b, 43c, 43d, 93, 103, 113a, 113b, 123a, 123b) von einer Seitenkante einer ersten Seitenfl\u00e4che des Spenderteils zu einer Seitenkante einer zweiten Seitenfl\u00e4che des Spenderteils erstreckt,<\/li>\n<li>\ndadurch gekennzeichnet, dass das Spenderteil (20; 90; XXX; 110) abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt (96; 106; 116) verbunden ist, um das Spendergeh\u00e4use (97; 107; 117) auszubilden, wobei der hintere Spenderabschnitt (96, 106, 116) eingerichtet ist, um an einer vertikalen Wand montiert zu sein, und das Spendergeh\u00e4use (97, 107, 117) f\u00fcr einen Spender ist, der f\u00fcr einen Stapel von Papiert\u00fcchern oder eine Papierrolle vorgesehen ist.<\/li>\n<li>\nHinsichtlich der nur in der Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 4, 5, 6 und 7 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>\nZur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Fig. 13 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nFig. 13 ist nach den Abs. [0055], [0083] der Beschreibung des Klagepatents ein erstes Beispiel eines Spendergeh\u00e4uses, der ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Spenderteil (Bezugsziffer 90) umfasst. Dieses wird nach Abs. [0083] von einem transparenten ersten Komponententeil 91 und einem opaken zweiten Komponententeil 92 gebildet, die durch eine Fuge 93 verbunden sind. Diese Fuge 93 erstreckt sich von einer ersten Seitenkante 94 zu einer zweiten Seitenkante 95. Das Spenderteil 90 ist mit einem hinteren Spenderabschnitt 96 l\u00f6sbar verbunden, um ein Spendergeh\u00e4use 97 zu bilden, etwa f\u00fcr einen Stapel Papierhandt\u00fccher.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nGem\u00e4\u00df Abs. [0055], [0084] der Klagepatentbeschreibung zeigt Fig. 14 ein zweites Beispiel eines Spendergeh\u00e4uses, der ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Spenderteil XXX umfasst. Das erste Komponententeil 101 des Spenderteils und dessen zweites Komponententeil 102 sind durch eine Fuge 103 verbunden, die sich von einer ersten Seitenkante 104 zu einer zweiten Seitenkante 105 erstreckt. Das Spenderteil XXX ist gem. Abs. [0084] der Klagepatentbeschreibung l\u00f6sbar mit einem hinteren Spenderabschnitt 106 verbunden, um ein Spendergeh\u00e4use 107 zu bilden, z.B. f\u00fcr eine Rolle Papier.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist ein schwedisches Unternehmen, das u.a. Hygienepapierprodukte und -spender weltweit vertreibt. Die Beklagte ist eine in X ans\u00e4ssige Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin auf diesem Markt. Sie vertreibt unter der Marke \u201eA\u201c Spender f\u00fcr Toilettenpapier und Papierhandt\u00fccher, etwa \u2026 (nachfolgend zusammenfassend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) in Deutschland.<\/li>\n<li>\nIm Hinblick auf die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird auf die Abbildungen in Anlage B2 sowie Anlage K15 verwiesen Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zeigte bzw. zeigt die Beklagte etwa auf der Messe C X in D sowie in ihrem Online-Katalog. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geh\u00f6ren derselben Serien der Beklagten an und werden trotz zwischenzeitlichen Erscheinens einer neuen Serie weiterhin vertrieben, etwa in einem online abrufbaren Produktkatalog der Beklagten (Anlage K15). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 4a bis 12a hat die Kl\u00e4gerin erst im Laufe des Verfahrens in dieses eingef\u00fchrt. Beispielhaft werden nachfolgend aus der Anlage B2 stammende Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(Vorder- und R\u00fcckseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1)<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(Unterseite und Innenansicht der Verbindung von Bauteilen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1)<\/li>\n<li>\nDer Kammer wurden von der Kl\u00e4gerin Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 3 (Anlagen K7.1, K 7.2, K 7.3) sowie von der Beklagten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2, 3, 4a, 7a, 9a, 11a (Anlage B45, B46, B44, B47, B48 und B49) zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/li>\n<li>\nAlle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen jedenfalls eine durchsichtige und eine schwarze oder wei\u00dfe Komponente auf, die durch eine jeweils geschwungene Fuge miteinander verbunden sind. Zum Bef\u00fcllen kann das vordere Spenderteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils nach vorne zum Nutzer hin aufgeklappt werden, wobei es am Geh\u00e4use mit zwei Scharnieren verbunden ist und um diese verschwenkt wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte bezieht die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 von der Streithelferin zu 1). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 bezieht sie von der Streithelferin zu 2).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die Lehre des Klagepatents hinsichtlich aller Merkmale wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>\nBereits aus der Zusammenschau der Merkmale ergebe sich, dass der Begriff der \u201eSeitenfl\u00e4che\u201c des Spenderteils allein zur Abgrenzung gegen\u00fcber dem Begriff der \u201evorderen Fl\u00e4che\u201c zu verstehen sei und dazu diene, den Verlauf der Fuge zu definieren. Entscheidend sei der Verlauf der Fuge zwischen zwei freien Seitenkanten, die jeweils einer der die vordere Fl\u00e4che begrenzenden Seitenfl\u00e4che zugeordnet sind. Der Anspruchswortlaut beschr\u00e4nke den Begriff der Seitenfl\u00e4che nicht auf die rechte oder linke Seitenfl\u00e4che (ausgehend von der Frontalansicht). Auch zeige Abs. [0102] der Klagepatentschrift, dass auch ein vertikaler Verlauf der Fuge \u2013 d.h. zwischen einer oberen und einer unteren Seitenfl\u00e4che \u2013 vom Klagepatent erfasst wird. Entsprechend mit der Auslegung der Kl\u00e4gerin sei auch in den Urteilen des BPatG und des BGH festgestellt worden, dass die obere und damit auch die untere Deckfl\u00e4che als klagepatentgem\u00e4\u00dfe Seitenfl\u00e4che anzusehen sei.<\/li>\n<li>\nAlle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten demnach das Merkmal, wonach die Fuge sich von einer Seitenkante einer ersten Seitenfl\u00e4che des Spenderteils zu einer Seitenkante einer zweiten Seitenfl\u00e4che des Spenderteils erstreckt. Bei allen verliefen die Fugen zwischen den Komponententeilen von einer ersten Seitenkante der unteren Deckfl\u00e4che bis zu einer zweiten Seitenkante der oberen Deckfl\u00e4che des Spenderteils.<\/li>\n<li>\nInsbesondere sei das Merkmal, wonach das Spenderteil abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden ist, um das Spendergeh\u00e4use auszubilden, durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/li>\n<li>\nDer Anspruchswortlaut verdeutliche, dass die Abnehmbarkeit des Spenderteils und dessen weitere Verbindung sich nicht gegenseitig ausschlie\u00dfen; beansprucht sei eine \u201eabnehmbare Verbindung\u201c. Dem Anspruchswortlaut werde der Fachmann entnehmen, dass Spenderteil und hinterer Spenderabschnitt verbunden sein sollen und damit eine gemeinsame Einheit bilden. Diese Verbindung werde durch das Adjektiv \u201eabnehmbar\u201c (\u201edetachable\u201c) konkretisiert. Demnach sei die Verbindung der beiden Bauteile nicht notwendigerweise permanent, sondern es sei m\u00f6glich (\u201eable\u201c), dass Spenderteil vom hinteren Spenderabschnitt zu l\u00f6sen. Mehr besage der Zusatz \u201eabnehmbar\u201c nicht. Insbesondere indiziere er nicht, dass das Spender teil vollst\u00e4ndig abgenommen werden m\u00fcsse. Funktional bezwecke dieses Merkmal, dass sich der Spender einfach bef\u00fcllen lasse. Dem Klagepatent komme es nicht auf eine vollst\u00e4ndige Trennung der beiden Teile an. Eine solche sei f\u00fcr das Bef\u00fcllen nicht erforderlich und auch in den Figuren oder der Beschreibung des Klagepatents nicht vorgegeben. Dass keine Trennbarkeit gefordert werde, ergebe sich auch aus dem Urteil der Kammer im Parallelverfahren zum Az. 4a O 61\/18.<\/li>\n<li>\nAuch die Darstellung des Standes der Technik durch das Klagepatent erfordere kein engeres Verst\u00e4ndnis des Begriffes \u201eabnehmbar\u201c im Klagepatent. Aus Abs. [0005] des Klagepatents, der sich mit den Schriften US XXX A1 (nachfolgend auch: US\u2018868) sowie US XXX A1 (nachfolgend auch: US\u2018XXX) besch\u00e4ftige, ergebe sich nicht, dass der Schutzbereich des Anspruchs 1 in einer Weise einzuschr\u00e4nken sei, dass nur vollst\u00e4ndig trennbare Ausf\u00fchrungsformen erfasst w\u00fcrden, sondern sie best\u00e4tigten gerade das Gegenteil. Durch die begriffliche Unterscheidung von \u201epivotably joined\u201c (US\u2018868) und \u201edetachably joined\u201c (US\u2018XXX) werde kein technischer Nachteil von Verschwenkbarkeit bzw. \u201epivotably joined\u201c gegen\u00fcber \u201edetachably joined\u201c gezeigt. Die US\u2018868 (\u201epivotably joined\u201c) befasse sich zudem gerade mit einem Papierspender, w\u00e4hrend die US\u2018XXX (\u201edetachably joined\u201c) einen Fl\u00fcssigkeitsspender betreffe. Dem Abs. [0005] des Klagepatents entnehme der Fachmann, dass im Stand der Technik eine verschwenkbare Verbindung bereits als funktionierende L\u00f6sung bekannt gewesen sei und \u201eAbnehmbarkeit\u201c im Sinne des Klagepatents auch eine Verschwenkbarkeit einschlie\u00dfe. Entsprechend seien die Feststellungen aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Sachverst\u00e4ndigengutachten aus dem italienischen Parallelverfahren unzutreffend.<\/li>\n<li>\nDas BPatG und der BGH h\u00e4tten in ihren Urteilen festgestellt, dass auch verschwenkbare Anordnungen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen \u201eAbnehmbarkeit\u201c unterfallen k\u00f6nnen. Es sei im Rechtsbestandsverfahren alleine darum gegangen, dass die Entgegenhaltung Ni3 in jedem Fall das die \u201eabnehmbare Verbindung\u201c betreffende Merkmal offenbare, da es sich um eine verschwenkbare und abnehmbare Ausf\u00fchrung gehandelt habe.<\/li>\n<li>\nBei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Abnehmbarkeit gegeben. Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 habe die Beklagte selbst vorgetragen, wie dies erfolgen kann; bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 m\u00fcsse lediglich der das Scharnier zusammenhaltende Pin herausgezogen werden. Dies sei ohne Besch\u00e4digung mit Werkzeug m\u00f6glich, wie die Kl\u00e4gerin getestet habe. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien alle dahingehend aufklappbar, dass das Spenderteil und der hintere Spenderabschnitt nicht mehr so aneinander liegen, dass sie ein Geh\u00e4use bilden. Eine \u201eabnehmbare Verbindung\u201c sei aber selbst bei der Auslegung der Beklagten verwirklicht, da eine vollst\u00e4ndige Trennbarkeit bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegeben sei. Dies gelte auch f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2, bei denen sich der Pin im jeweiligen Scharnier herausschieben lasse, so dass beide Teile ohne Besch\u00e4digung voneinander gel\u00f6st werden k\u00f6nnten. Die Ausf\u00fchrungen zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 3 sollen hinsichtlich dieses Merkmals auch in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 4a bis 12a gelten.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin meint, ihr stehe ein Anspruch auf Auskunft, Rechnungslegung sowie Schadensersatz gegen die Beklagte auch hinsichtlich derjenigen Verbrauchsmaterialien, insbesondere Toilettenpapier und Handt\u00fccher, zu, deren Vertrieb urs\u00e4chlich auf den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Es gen\u00fcge f\u00fcr die insofern erforderliche Kausalit\u00e4t bereits, wenn durch den Verkauf des verletzenden Produktes eine Nachfrage nach den Verbrauchsmaterialien geschaffen werde, was bei der Beklagten der Fall sei. Der Umsatz der Beklagten durch den Vertrieb der f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen speziell vorgesehenen Verbrauchsmaterialien sei unmittelbar und ausschlaggebend auf den Vertrieb der patentverletzenden Vorrichtungen zur\u00fcckzuf\u00fchren. Der Gesch\u00e4ftsbetrieb der Beklagten sei in erster Linie auf die Herstellung und den Vertrieb von Hygieneprodukten und Papierprodukten ausgerichtet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien nur ein Vehikel f\u00fcr die Erzielung des Umsatzes mit Verbrauchsmaterialien.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte gebe dar\u00fcber hinaus durch verschiedene Ma\u00dfnahmen und Mechanismen vor, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausschlie\u00dflich mit den von ihr angebotenen Papierutensilien zu benutzen seien, sodass aus Sicht der Kunden der Eindruck entstehe, die Materialien zur Beschickung der Spender ausschlie\u00dflich bei der Beklagten erwerben zu m\u00fcssen.<\/li>\n<li>\nSo biete die Beklagte die Papierutensilien, welche die Kl\u00e4gerin im Einzelnen auflistet, sowohl in ihrem Katalog, auf ihrer eigenen Website, als auch \u00fcber verschiedene Vertriebsseiten Dritter f\u00fcr die Benutzung mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an, wobei Verbrauchsmaterialien explizit als kompatibel mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beworben oder unter der Rubrik \u201e\u00e4hnliche Produkte\u201c oder \u201epassendes Zubeh\u00f6r\u201c angeboten w\u00fcrden. Es handele sich um faktisch bindende Kompatibilit\u00e4tshinweise. Die Beklagte pr\u00e4sentiere die angegriffenen Spender und die zugeh\u00f6rigen Papiermaterialien stets als Einheit. Sie bewerbe, dass das System aus Papier und Spender zu einem reduzierten Papierverbrauch f\u00fchre und damit zur Nachhaltigkeit beitrage. Es werde impliziert, dass eine Kompatibilit\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausschlie\u00dflich mit den A-Papiermaterialien der Beklagten gegeben sei, so dass der Erwerber diese zu beziehen habe.<\/li>\n<li>\nZudem stelle die Beklagte durch technische Ma\u00dfnahmen sicher, dass die eigenen Verbrauchsmaterialien mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in besonderer Weise kompatibel sein, n\u00e4mlich spezifische Steck- und Haltemechanismen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1, 2, 4a und 5a. Etwa wiesen St\u00e4be, auf welche die Papierrollen der Beklagten gerollt seien und welche fester Bestandteil der Papierrollen seien, eine wabenartige \u00d6ffnung im Inneren auf, welche auf die passende Erhebung (\u201ePlug\u201c) im Inneren des Toilettenpapierspenders gesteckt werde. Es werde hierdurch sichergestellt, dass der jeweilige Spender, d. h. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, faktisch nur mit den Verbrauchsmaterialien der Beklagten bef\u00fcllt werden k\u00f6nne. Dass der Stab der Papierrolle oder andere Bestandteile aufgebrauchter Papierrollen seitens der Abnehmer eine Zweitverwendung erfahren, bestreitet die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen<\/li>\n<li>\nWeiterhin stelle die Beklagte mit entsprechenden Angaben auf der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 sicher, dass der Spender ausschlie\u00dflich mit Verbrauchsmaterialien der Beklagten zu nutzen sei und Erwerber der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Papiermaterial ausschlie\u00dflich von ihr bez\u00f6gen. Der Hinweis auf der Verpackung laute \u201eTo be used only with Lucart Professional \u201aIdentiy\u2018 jumbo toilet rolls\u201c bzw. \u201eausschlie\u00dflich mit Lucart Professional \u201aA\u2018 Handtuchrollen zu benutzen\u201c.<\/li>\n<li>\nJedenfalls entfalle die im Rahmen der Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach f\u00fcr Verbrauchsmaterialien erforderliche Kausalit\u00e4t nicht dadurch, dass sich bei der Auskunftserteilung \u2013 etwa aufgrund des Dazwischenschaltens von Handelsvertretern \u2013 sowie bei der sp\u00e4teren Berechnung des Schadensersatzes Praktibilit\u00e4tsprobleme ergeben k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nDer Hilfsantrag der Beklagten auf Anordnung von Geheimnisschutz sei unzul\u00e4ssig sowie unbegr\u00fcndet. Der Gegenstand, auf den sich der Schutz beziehen solle, sei nicht absehbar. Die Kl\u00e4gerin bestreitet, dass es sich bei den von der Beklagten nur pauschal umschriebenen Informationen um Gesch\u00e4ftsgeheimnisse handeln soll.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte hat der Streithelferin zu 1) mit Schriftsatz vom 27.12.2017 den Streit verk\u00fcndet. Mit Schriftsatz vom 15.02.2018, bei Gericht am selben Tag eingegangen, ist die Streithelferin zu 1) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten (Bl. 217 f. GA). Die Beklagte hat weiterhin der Streithelferin zu 2) mit Schriftsatz vom 15.01.2018 den Streit verk\u00fcndet. Mit Schriftsatz vom 15.05.2018, bei Gericht am 16.05.2018 eingegangen, ist die Streithelferin zu 2) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten ebenfalls beigetreten (Bl. 247 ff. GA).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nUrspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz lediglich zu Benutzungshandlungen nach Ziff. A.I. bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen selbst beantragt. Nunmehr macht sie Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz auch in Bezug auf Verbrauchsmaterialien zur Verwendung in Vorrichtungen nach Ziffer A.I. geltend.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>\nA. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>\nI. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\n1. Spendergeh\u00e4use mit einem Spenderteil, wobei der Spenderteil mindestens zwei Komponententeile aufweist, die jeweils durch eine Fuge verbunden sind, jedes Spenderteil ein erstes spritzgegossenes Kunststoffkomponententeil mit einer zugeh\u00f6rigen ersten Verbindungsfl\u00e4che und ein zweites spritzgegossenes Kunststoffkomponententeil mit einer zugeh\u00f6rigen zweiten Verbindungsfl\u00e4che aufweist, wobei durch die erste Verbindungsfl\u00e4che und die zweite Verbindungsfl\u00e4che w\u00e4hrend des Spritzgie\u00dfens zum Verbinden des ersten Komponententeils und des zweiten Komponententeils eine Fuge ausgebildet wird, um das Spenderteil zu definieren, wobei jedes Komponententeil eine vordere Fl\u00e4che aufweist, wobei eine erste und eine zweite Seitenfl\u00e4che jeweils eine von der vorderen Fl\u00e4che abgewandte Kante aufweisen, wobei sich die resultierende Fuge von einer Seitenkante einer ersten Seitenfl\u00e4che des Spenderteils zu einer Seitenkante einer zweiten Seitenfl\u00e4che des Spenderteils erstreckt,<\/li>\n<li>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>\nwobei das Spenderteil abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden ist, um das Spendergeh\u00e4use auszubilden, wobei der hintere Spenderabschnitt eingerichtet ist, um an einer vertikalen Wand montiert zu sein, und das Spendergeh\u00e4use f\u00fcr einen Spender ist, der f\u00fcr einen Stapel von Papiert\u00fcchern oder eine Papierrolle vorgesehen ist;<br \/>\n\u2013 Klagepatent EP 2 313 XXX B1 (Anspruch 1) \u2013<\/li>\n<li>\n2. insbesondere, wenn die erste Verbindungsfl\u00e4che und die zweite Verbindungsfl\u00e4che im Allgemeinen nicht planar sind<br \/>\n\u2013 Klagepatent EP 2 313 XXX B1 (Anspruch 2) \u2013<\/li>\n<li>\n3. und\/oder wenn das erste Komponententeil aus einem ABS-Kunststoffmaterial ist und das zweite Komponententeil aus einem MABS-Kunststoffmaterial ist<br \/>\n\u2013 Klagepatent EP 2 313 XXX B1 (Anspruch 4) \u2013<\/li>\n<li>\n4. und\/oder, f\u00fcr das Spendergeh\u00e4use nach Ziff. 3, das erste Komponententeil ein undurchsichtiges ABS- Kunststoffmaterial ist<br \/>\n\u2013 Klagepatent EP 2 313 XXX B1 (Anspruch 5) \u2013<\/li>\n<li>\n5. und\/oder, f\u00fcr das Spendergeh\u00e4use nach Ziff. 3, das zweite Komponententeil ein transparentes MABS- Kunststoffmaterial ist<br \/>\n\u2013 Klagepatent EP 2 313 XXX 81 (Anspruch 6) \u2013<\/li>\n<li>\n6. und\/oder wenn die Querschnittsdicke in Querrichtung bei der Fuge zwischen 1 und 6 mm und vorzugsweise zwischen 2,5 und 4,5 mm ist.<br \/>\n\u2013 Klagepatent EP 2 313 XXX B1 (Anspruch 7) \u2013<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nII. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Januar 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/li>\n<li>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>\nwobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\nII.1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte Verbrauchsmaterialien zur Verwendung in Vorrichtungen nach Ziffer A.I. an die unter Ziffer A.II.b) genannten gewerblichen Abnehmer seit dem 7. Januar 2017 geliefert hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/li>\n<li>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>\nwobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\nIII. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem\u00a0 7. Januar 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>\nIII.1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte Verbrauchsmaterialien zur Verwendung in Vorrichtungen nach Ziffer A.I. an die unter Ziffer A.II.b) genannten gewerblichen Abnehmer seit dem 7. Januar 2017 geliefert hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>\nIV. die unter A. I. bezeichneten, seit dem 07.12.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des &#8230; vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>\nB. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A.l. bezeichneten und seit dem 7. Januar 2017 begangenen Handlungen sowie durch den Vertrieb von Verbrauchsmaterialien zur Verwendung in Vorrichtungen nach Ziff. A.I., welche sie an die unter Ziffer A.II.b) genannten gewerblichen Abnehmer seit dem 7. Januar 2017 geliefert hat entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>\nZudem beantragt die Kl\u00e4gerin die Festsetzung von Teilsicherheiten.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Streithelferinnen schlie\u00dfen sich dem Klageabweisungsantrag der Beklagten an.<\/li>\n<li>\nHilfsweise beantragt die Beklagte, wobei sie zun\u00e4chst auch begehrt hatte, Gesch\u00e4ftsgeheimnisse bei Akteneinsicht unkenntlich zu machen,<\/li>\n<li>\nI. die von<\/li>\n<li>\n1. den Antr\u00e4gen A II 1 und A III 1 aus dem Schriftsatz vom 16.03.2022<\/li>\n<li>\n2. den Antr\u00e4gen A II und A III aus der Klageschrift vom 19.09.2017 umfassten Ausk\u00fcnfte und Rechnungslegung \u00fcber die Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Antrag Ziff. A I und \u00fcber Verbrauchsmaterialien zur Verwendung in Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Antrag Ziff. A I inklusive der entsprechenden geforderten Belege als geheimhaltungsbed\u00fcrftig einzustufen, somit die in den genannten Antr\u00e4gen geforderten Ausk\u00fcnfte und Rechnungslegungen \u00fcber<\/li>\n<li>\na. die Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/li>\n<li>\nb. die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>\nc. die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden<\/li>\n<li>\nd. die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/li>\n<li>\ne. die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und die jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>\nf. die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung die Domain, die Zugriffszeiten und die Schaltungszeitr\u00e4ume;<\/li>\n<li>\ng. die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn.<\/li>\n<li>\nII. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass die Einstufung als geheimhaltungsbed\u00fcrftig zur Folge hat, dass die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverst\u00e4ndige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an dem Verfahren beteiligt sind oder Zugang zu Dokumenten aus dem Verfahren haben, die als geheimhaltungsbed\u00fcrftig eingestuften, im Rahmen der aufgrund Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom &#8230; zum Az. 4a O 102\/17 geschuldeten Auskunft und Rechnungslegung offengelegten Informationen vertraulich behandeln m\u00fcssen und diese au\u00dferhalb etwaiger Vollstreckungsverfahren zu dem Verfahren 4a O 102\/17, au\u00dferhalb der Bemessung einer eventuell dort festgestellten Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz und au\u00dferhalb eines sich gegebenenfalls anschlie\u00dfenden Betragsverfahrens nicht nutzen oder offenlegen d\u00fcrfen, es sei denn, dass sie nachweislich von diesen au\u00dferhalb des hiesigen Verfahrens und eines m\u00f6glichen Zwangsmittelverfahren[s] rechtm\u00e4\u00dfig Kenntnis erlangt haben und sich im Rahmen der gegebenenfalls mit dieser anderen Kenntniserlangung verbundenen Beschr\u00e4nkung halten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Abschluss des Verfahrens und eines etwaigen Zwangsmittelverfahrens fort. Dies gilt nicht, wenn und soweit das Vorliegen eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses hinsichtlich der Informationen aus vorstehender Ziff. I durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil verneint wird oder sobald die betroffenen Informationen f\u00fcr Personen in den Kreisen, die \u00fcblicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt wurden oder ohne weiteres zug\u00e4nglich werden, ohne dass dies auf einem Versto\u00df gegen die Geheimhaltungsverpflichtungen beruht. Bei schuldhafter Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Verpflichtungen kann das Gericht auf Antrag einer Partei ein Ordnungsgeld bis zu EUR XXX.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate festsetzen und sofort vollstrecken.<\/li>\n<li>\nIII. Der Zugang zu den unter I genannten Informationen, soweit sie im Verfahren vorgelegt werden, wird auf Seiten der Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nkt auf<\/li>\n<li>\nden Pr\u00e4sidenten A und den Vizepr\u00e4sidenten B;<\/li>\n<li>\ndie innerhalb des erteilten Mandats mitwirkenden anwaltlichen, patentanwaltlichen und sonstigen Vertreter der Klagepartei, inklusive Sekretariatsmitarbeiter, Rechtsreferendare, Patentanwaltskandidaten und Werkstudenten, soweit sie innerhalb des erteilten Mandats mitwirken und vergleichbar einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit verpflichtet sind, werden von dieser Beschr\u00e4nkung nicht erfasst. F\u00fcr sie gelten die in Ziff. II klargestellten Rechtsfolgen der Einstufung als geheimhaltungsbed\u00fcrftig gem\u00e4\u00df \u00a7 16 I Gesch\u00e4ftsgeheimnisgesetz.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\n1. den Antrag der Beklagten auf Geheimnisschutz zur\u00fcckzuweisen;<\/li>\n<li>\n2. hilfsweise: den von der Beklagten im Schriftsatz vom 30. September 2022 hilfsweise geltend gemachten Antrag zu IV., dass zus\u00e4tzlich zu den dort genannten Personen den folgenden Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin Zugang zu den unter Hilfsantrag I. genannten Informationen gew\u00e4hrt wird: C, D.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 3 und 4a bis 12a verwirklichten allesamt nicht die Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist der Ansicht, Seitenfl\u00e4chen k\u00f6nnten im Anspruch nur auf die linke und rechte Seite des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Spenderteils bezogen sein. Bei der Bestimmung der einzelnen Fl\u00e4chen des Spendergeh\u00e4uses und des nach vorne gerichteten Spenderteils sei auf den Betrachtungswinkel des Nutzers abzustellen. Dies zeigten die Abs. [0030], [0084] und [0086] der Klagepatentbeschreibung. Insbesondere setzte Abs. [0030] Seitenfl\u00e4che mit Seitenwand gleich. Von den Seitenfl\u00e4chen, die links und rechts der Vorderfl\u00e4chen \u2013 gesehen aus dem Betrachtungswinkel des Nutzers \u2013 angrenzen, seien die untere Fl\u00e4che und die Oberfl\u00e4che zu unterscheiden, die nach dem Klagepatent keine Rolle spielten. Wie Abs. [0034] des Klagepatents belege, weise jedes Komponententeil nur zwei Seitenfl\u00e4chen auf. Oberfl\u00e4che und Unterfl\u00e4che k\u00f6nnten patentgem\u00e4\u00df nicht Seitenfl\u00e4chen sein, da das Spenderteil sonst vier Seitenfl\u00e4chen aufwiese. Die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Fig. 14 des Klagepatents stehe in Widerspruch zum Anspruch 1, da die Fuge hier nicht zwischen abgewandten Kanten verlaufe. In Abs. [0084] des Klagepatents werde eine \u201euntere Fl\u00e4che\u201c und nicht eine (untere) Seitenfl\u00e4che angesprochen.<\/li>\n<li>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten damit nicht das Merkmal des Fugenverlaufs von einer Seitenkante einer ersten Seitenfl\u00e4che des Spenderteils zu einer Seitenkante der zweiten Seitenfl\u00e4che des Spenderteils. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verlaufe die Fuge jeweils zwischen den beiden Komponententeilen von der Seitenkante der Unterfl\u00e4che gebogen \u00fcber die Vorderfl\u00e4che bis zur Seitenkante der Oberfl\u00e4che; bei diesen Fl\u00e4chen handele es sich nicht um patentgem\u00e4\u00dfe Seitenfl\u00e4chen.<\/li>\n<li>\nMit \u201eAbnehmbarkeit\u201c (\u201edetachability\u201c) bezeichne das Klagepatent die vollst\u00e4ndige Trennbarkeit des vorderen Spenderteils vom hinteren Spenderabschnitt, der an der Wand montierbar ist. Das Klagepatent differenziere zwischen den Begriffen \u201eAbnehmbarkeit\u201c (detachability) und \u201eSchwenkbarkeit\u201c (pivotability), wie schon die Schilderung des Standes der Technik durch das Klagepatent zeige. In Abs. [0005] unterscheide das Klagepatent die US XXX A1 (nachfolgend US \u2018868) und die US XXX A1 (nachfolgend US \u2018XXX, vorgelegt als Anlage B3) alleine durch die Art und Weise der Befestigung eines entsprechenden Unterteils an dem r\u00fcckw\u00e4rtigen Dispenserteil, \u201epivotably joined\u201c und \u201edetachably joined\u201c. Auf diesen Wortlaut aus der Beschreibung greife das Klagepatent bei der Formulierung des Merkmals \u201eabnehmbar verbunden\u201c zur\u00fcck. Durch die abnehmbare Verbindung des Spenderteils von einem hinteren Spenderabschnitt grenze sich das Klagepatent von dem Stand der Technik US \u2018868 (verschwenkbare Verbindung) ab. Hierin bleiben in der verschwenkten Position beide Teile durch ein Verbindungsmittel miteinander verbunden. Auch der englische Begriff \u201edetachability\u201c setze eine vollst\u00e4ndige Abtrennbarkeit voraus. Im Erteilungsverfahren habe die Anmelderin des Klagepatents eine \u201eabnehmbare Verbindung\u201c von einer \u201everschwenkbaren Verbindung\u201c abgegrenzt (Anlage B15).<\/li>\n<li>\nAuch unter funktionalen Gesichtspunkten lasse sich nicht rechtfertigen, dass eine nur verschwenkbare Abdeckung unter den Begriff der Abnehmbarkeit falle. In tats\u00e4chlichen Anwendungsf\u00e4llen, z.B. in Toiletten oder Waschr\u00e4umen eines Hotels, bestehe h\u00e4ufig nicht ausreichend Platz nach unten, um eine volle Aufschwenkung vorzunehmen. Das Geh\u00e4use solle auch in beengten R\u00e4umen nach vorne vollst\u00e4ndig gel\u00f6st und abgenommen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nDies werde auch durch die Auslegung des BGH gest\u00fctzt, der ebenfalls zwischen \u201everschwenkbar\u201c und \u201eabnehmbar\u201c unterscheide. So sei das die Abnehmbarkeit betreffende Merkmal in der Entgegenhaltung Ni3 nur offenbart, weil dort solche Scharniere offenbart seien, bei denen das schwenkbare Teil zus\u00e4tzlich leicht vollst\u00e4ndig entfernt werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>\nDas Merkmal, wonach das Spenderteil abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden ist, werde durch keine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 12a verwirklicht. Die vorderen Spenderteile seien mit den hinteren Spenderteilen nicht abnehmbar, sondern nur schwenkbar verbunden.<\/li>\n<li>\nEine Abnehmbarkeit des Spenderteils sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 nicht m\u00f6glich, ohne die Verbindung zwischen Spenderteil und hinterem Spenderabschnitt in Form der Scharniere dauerhaft zu besch\u00e4digen. Es sei zudem nicht nur Werkzeug, sondern Kraft und Geschick f\u00fcr das Herauspressen der Scharniere erforderlich. Der vom Klagepatent angesprochene Benutzer verf\u00fcge nicht \u00fcber spezielle Werkzeuge und handwerkliches Geschick und Wissen, um bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 das Spenderteil abnehmen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nAuch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 sei keine Abnehmbarkeit des Spenderteils vom hinteren Spenderabschnitt verwirklicht. Vielmehr seien Spenderteil und hinterer Spenderabschnitt durch zwei Scharniere dauerhaft verbunden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 sei zun\u00e4chst eine millimetergenaue Klappposition einzustellen, in der dann die starren Kunststoffw\u00e4nde nach au\u00dfen zu biegen w\u00e4ren. Ein zum Abnehmen erforderliches Auseinanderbiegen der unteren Abschnitte der Seitenfl\u00e4chen f\u00fchre in vielen F\u00e4llen zum Bruch in diesem Bereich.<\/li>\n<li>\nDer Vortrag hinsichtlich der nicht gegebenen Abnehmbarkeit gelte wegen des gleichen Mechanismus auch f\u00fcr die im Laufe des Verfahrens neu eingef\u00fchrten Ausf\u00fchrungsformen 4a bis 12a. Auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 4a bis 12a seien die Abdeckungen mit einem Scharnier mit der R\u00fcckwand verbunden, sodass die Verbindung nur unter Zerst\u00f6rung oder zumindest deutlicher Besch\u00e4digung dieses Scharnier vervollst\u00e4ndigt gel\u00f6st werden k\u00f6nne, wenngleich sie teils ggfs. mit Kraftaufwand und Werkzeugen von der R\u00fcckwand l\u00f6sbar seien.<\/li>\n<li>\nIn einem parallelen italienischen Verletzungsverfahren der Kl\u00e4gerin aus dem italienischen Teil des Klagepatents gegen die Beklagte sei der vom italienischen Gericht beauftragte Sachverst\u00e4ndige f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 3 zu dem Ergebnis gekommen, dass diese das Klagepatent nicht verletzten, da das Spenderteil nicht abnehmbar, d.h. vollst\u00e4ndig voneinander trennbar, sondern nur schwenkbar ausgestaltet sei.<\/li>\n<li>\nWeiterhin best\u00fcnden Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin hinsichtlich Verbrauchsmaterialien des Beklagten nicht.<\/li>\n<li>\nSoweit in den Klageantr\u00e4gen zu Ziff. A.II.1, A.III.1 und B der Begriff \u201eVerbrauchsmaterialien zur Verwendung in Vorrichtungen nach Ziff. A I\u201c verwendet wird, sei die Formulierung unbestimmt. Nicht ersichtlich sei, ob nur tats\u00e4chlich ausgelieferte oder grunds\u00e4tzlich geeignete Verbrauchsmaterialien erfasst seien.<\/li>\n<li>\nEine Kausalit\u00e4t zwischen dem Verkauf der Vorrichtung und dem Verkauf des Zusatzproduktes sei hier nicht gegeben. Diese sei nur anzunehmen, wenn keine weiteren Ursachen neben dem Verkauf der patentverletzenden Vorrichtung die Kaufentscheidung des Kunden beeinflussten und der Kauf der patentverletzenden Vorrichtung ausschlie\u00dflich ausschlaggebend sei. Es sei eine ausschlie\u00dfliche Kausalit\u00e4t erforderlich. Andere Ursachen m\u00fcssten auszuschlie\u00dfen sein. Sei dies nicht der Fall, seien auch Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung von vorneherein ausgeschlossen. Die Spender der Beklagten seien jedoch auch mit Papiermaterialien von Wettbewerbern verwendbar sowie umgekehrt.<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent beziehe sich auf die Abdeckung des Spenders und habe keinerlei Bezug zu den einzulegenden Verbrauchsmaterialien oder Bedeutung f\u00fcr deren Verkauf. Die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre betreffe nicht den Abrollmechanismus im Dispenser. Die patentgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung sei f\u00fcr die Kaufentscheidung des Kunden irrelevant.<\/li>\n<li>\nDie in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendbaren Papiermaterialien der Beklagten \u2013 jedenfalls die in Anlagen B30 und B41 aufgelisteten \u2013 seien ebenso gut auch in einer Vielzahl anderer Dispenser (Spender) von Wettbewerbern sowie in nicht-patentverletzenden Dispensern der Beklagten verwendbar, wie die als Anlage B31 und Anlage B32 \u00fcberreichten Videos, auf denen von der Beklagten durchgef\u00fchrte Tests aufgezeichnet sind, in verschiedensten Konstellationen zeigten. Entsprechend w\u00fcrden die Verbrauchsmaterialien tats\u00e4chlich auch mit Spendern der Wettbewerber benutzt und umgekehrt. Anders herum seien auch viele Papiermaterialien von Wettbewerbern zur Verwendung in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geeignet, etwa die in Anlagen B33 und B42 gelisteten Papiermaterialien. Aus den als Anlage B34 und B43 vorgelegten Videos ergebe sich, dass eine Reihe von Papieren der Wettbewerber einwandfrei in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendet werden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Kaufentscheidung der Kunden bez\u00fcglich der Papiermaterialien seien andere Kriterien mitentscheidend, z.B. Reputation des Papierherstellers, Papierqualit\u00e4t, Preis etc.. Der Kunde sei in seiner Entscheidung frei.<\/li>\n<li>\nDer Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und der Papiermaterialien der Beklagten erfolge ausschlie\u00dflich \u00fcber Handelsunternehmen, nicht direkt an m\u00f6gliche Verwender von Dispensern und Verbrauchsmaterialien. Die Handelsunternehmen seien jedoch nicht die Abnehmer im Sinne des Klageantrags. Die Handelsunternehmen vertrieben \u00fcblicherweise die Produkte mehrerer Hersteller und seien in ihren gesch\u00e4ftlichen Entscheidungen v\u00f6llig frei. Bei der Beklagten handele es sich insbesondere um einen bekannten Papierhersteller, mit dem Kunden nicht in besonderer Art und Weise auch Dispenser verbinden w\u00fcrden. Kunden, welche nur Dispenser der Beklagten \u00fcber die Handelsunternehmen bestellten, w\u00fcrde nicht automatisch auch das passende Papier empfohlen (Anlagenkonvolut B35). Zudem folge der Vertrieb der Dispenser bei der Beklagten aufgrund ihres \u00fcberragenden Rufs f\u00fcr Papiermaterial erst dem Kauf des Papiermaterials. Da der Verkauf in der Realit\u00e4t in umgekehrter Reihenfolge geschehe, k\u00f6nne keine Kausalit\u00e4t zwischen Spenderverkauf und Papierverkauf bestehen. Der Dispenser stelle eher das Zubeh\u00f6r zum Papiermaterial der Beklagten dar, nicht umgekehrt.<\/li>\n<li>\nDie Handelsunternehmen w\u00fcrden die Papiermaterialien der Beklagten h\u00e4ufig ohne Hinweis auf die Dispenser bewerben. Selbst wenn, w\u00fcrde keinesfalls der Eindruck erweckt, es k\u00f6nnten nur die Dispenser der Beklagten oder gar die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendet werden. Eine ausschlie\u00dfliche Verwendbarkeit werde an keiner Stelle suggeriert.<\/li>\n<li>\nDie von der Kl\u00e4gerin vorgestellten Steck- und Haltemechanismen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verlangten nicht die Verwendung von speziellen Papierrollen der Beklagten und begr\u00fcndeten damit keine Kausalit\u00e4t. Im Inneren des Spenders werde die Toilettenpapierrolle durch einen Aufsatz an der R\u00fcckseite und einen Gegenhalt gew\u00e4hrenden B\u00fcgel gehalten, der nur einen marginal geringeren Durchmesser als die \u00fcblichen inneren Rollen solcher Toilettenpapierrollen habe. Zwischen dem Aufsatz und dem B\u00fcgel werde ein Stab eingef\u00fcgt, den die Papierrolle umschlie\u00dfe. Dieser Stab k\u00f6nne ohne weiteres in die Papierrollen von Wettbewerbern eingef\u00fcgt werden, so dass auch diese in den betreffenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Verwendung finden k\u00f6nnten (Video 12 in Anlage B36). Soweit auf einem der beiden B\u00fcgel ein waben\u00e4hnlicher Aufsatz aufgebracht sei, sei dieser zum Halten einer Papierrolle und zum Abrollen nicht erforderlich; er k\u00f6nne mit jeder \u00fcblichen Papierrolle verwendet werden (Anlagen B33 und B34). Dabei m\u00fcsse nicht mehr Kraft aufgewendet werden und der Abriss einzelner Bl\u00e4tter erfolge ebenso gleichm\u00e4\u00dfig an den vorgesehenen Linien. Es k\u00f6nnten auch Materialien von Wettbewerbern ohne diesen Stab verwendet werden (Video 1 in Anlage B34).<\/li>\n<li>\nDer von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Hinweis \u201e\u2026\u201c auf der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 trete dem Kunden nicht in dem Augenblick entgegen, indem er \u00fcber Papierbestellungen entscheide. Seine Kaufentscheidungen treffe der Kunde nicht auf Basis von Angaben auf den Verpackungen, sondern auf Basis von Erfahrungen. Auf den Verpackungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 7a bis 12a bef\u00e4nden sich zudem keine Angaben, die auf eine ausschlie\u00dfliche Verwendung dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit bestimmten Papiermaterialien schlie\u00dfen lie\u00dfen (Anlage B40). Es best\u00fcnde f\u00fcr die Kunden auch keine ausschlie\u00dfliche Bezugsverpflichtung im Sinne einer vertraglichen Bindung.<\/li>\n<li>\nDer Antrag auf Geheimnisschutz f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin beanspruchte Auskunft und Rechnungslegung und die dabei m\u00f6glicherweise zu \u00fcbergebenen Informationen und Dokumente sei gem. \u00a7\u00a7 145a S. 2 PatG, 16 GeschGehG begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nDie Anordnung verfahrensrechtlichen Geheimnisschutzes komme auch hinsichtlich solcher Gesch\u00e4ftsgeheimnisse in Betracht, die im Rahmen einer durch Urteil angeordneten Rechnungslegung zu \u00fcbergeben seien. Andernfalls erhielte der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch einen Sanktionscharakter, der nicht beabsichtigt sei. Es bestehe kein Grund, einen verfahrensrechtlichen Geheimnisschutz, der nicht im Widerspruch zur Zweckbindung stehe, zu versagen. Die Konsequenz einer Rechnungslegung ohne Geheimhaltungsanordnung sei, dass der Schutz der betreffenden Informationen als Gesch\u00e4ftsgeheimnis insgesamt verloren ginge. Eine Verpflichtung zu Auskunft und Rechnungslegung ohne die M\u00f6glichkeit zur Anordnung von Geheimhaltungsma\u00dfnahmen gem. \u00a7 145a PatG sei mit der Enforcement-Richtlinie 2004\/48\/EG nicht vereinbar. Ebenso spr\u00e4chen die Erw\u00e4gungen der Gesch\u00e4ftsgeheimnis-Richtlinie EU 2016\/943 dagegen.<\/li>\n<li>\nDer Geheimnisschutzantrag der Beklagten sei hinreichend bestimmt. Im Rahmen der Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin bleibe unklar, wie die Informationen \u00fcberhaupt genauer konkretisiert werden sollen, ohne sie vorliegend zu offenbaren.<\/li>\n<li>\nEs handele sich um wichtige Gesch\u00e4ftsgeheimnisse der Beklagten. Die im Rahmen einer Rechnungslegung und Auskunft zu \u00fcbergebenen Informationen seien nicht allgemein bekannt oder Dritten ohne weiteres zug\u00e4nglich, sondern vorliegend ausschlie\u00dflich der Beklagten oder den jeweils betreffenden Vertragspartnern, dann jedoch nur bez\u00fcglich der betreffenden Vertragsbeziehung, bekannt. Es handele sich um Gesch\u00e4ftsinterna, die einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellten, insbesondere \u00fcber Absatzzahlen, Preise, Gestehungskosten und Gewinn. Ihre Kenntnis w\u00fcrde Wettbewerbern erlauben, gezielte Preise der Beklagten zu unterbieten. Bez\u00fcglich der betriebenen Werbung seien Werbetr\u00e4ger, Auflagenh\u00f6he, Verbreitung Zeitraum und Verbreitungsgebiet, welche relevant f\u00fcr die interne Werbestrategie seien, nicht bekannt. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit seien all diese Angaben Dritten nicht ohne weiteres zug\u00e4nglich.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte habe zur Wahrung der antragsgegenst\u00e4ndlichen Gesch\u00e4ftsgeheimnisse sowohl im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis als auch innerhalb des Unternehmens umfassende organisatorische, technische und vertragliche Ma\u00dfnahmen getroffen. Mitarbeiter der Beklagten seien durch Arbeitsvertr\u00e4ge zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber Dritten verpflichtet. Auch mit externen IT-Dienstleistern best\u00fcnden Geheimhaltungsvereinbarungen. Die Daten w\u00fcrden nicht au\u00dferhalb der Unternehmensgruppe der Beklagten weitergegeben. Die Betriebsgeb\u00e4ude und die einzelnen Funktionsbereiche der Beklagten seien durch beschr\u00e4nkte Zutrittsberechtigung gesichert. Der Zugriff auf Computersysteme, in denen genannte Daten gespeichert seien, sei passwortgesch\u00fctzt, wobei die Passw\u00f6rter alle drei Monate aktualisiert w\u00fcrden. Zudem h\u00e4tten Mitarbeiter nur Zugriff auf diejenigen Daten, die f\u00fcr die Aus\u00fcbung ihrer konkreten T\u00e4tigkeit relevant seien. F\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Daten w\u00fcrden \u201eReal Time Checks\u201c von Datenexperten vorgenommen. Insbesondere Informationen \u00fcber Einkaufsmenge und Konditionen, Ein- und Verkaufspreise, \u00fcber Lieferungen und Angebote an Kunden nebst jeweiligen Kontaktdaten und Informationen \u00fcber Werbung w\u00fcrden derart gesch\u00fctzt, dass nur ein begrenzter Kreis an Personen Zugriff auf die Informationen hat. Mit Lieferanten und Abnehmern schlie\u00dfe die Beklagte grunds\u00e4tzlich Geheimhaltungsvereinbarungen \u00fcber den Inhalt der Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse und Verhandlungen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist der Ansicht, es bestehe zu ihren Gunsten ein \u00fcberwiegendes Interesse an der Geheimhaltung der Informationen. Eine Offenlegung gegen\u00fcber Dritten w\u00fcrde ihr erhebliche wirtschaftliche Nachteile zuf\u00fcgen.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das jeweilige Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.05.2019 und 14.11.2023 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB mangels Verletzung des Klagepatents nicht zu (hierzu unter II.).<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas Einf\u00fchren weiterer neun angegriffener Ausf\u00fchrungsformen (4a bis 12a) im Laufe des Verfahrens stellt eine gem. \u00a7 263 ZPO zul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung dar. Nach dieser Norm ist nach dem Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit eine \u00c4nderung der Klage zul\u00e4ssig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie f\u00fcr sachdienlich erachtet.<\/li>\n<li>\nZun\u00e4chst ist die behauptete Verletzung neuer angegriffener Ausf\u00fchrungsformen als ein neuer Streitgegenstand und damit als Klage\u00e4nderung anzusehen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 9.6.2022 \u2013 15 U 50\/21, GRUR-RS 2022, 14773 Rn. 53). Der Streitgegenstand bzw. der prozessuale Anspruch wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kl\u00e4ger begehrte Rechtsfolge konkretisiert und durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kl\u00e4ger diese Rechtsfolge herleitet. Zur sachlichen Eingrenzung der vom Klagebegehren umfassten Handlungen kommt es typischerweise in erster Linie darauf an, aus welcher tats\u00e4chlichen Ausgestaltung eines angegriffenen Erzeugnisses sich nach dem Klagevortrag ergeben soll, dass das Erzeugnis unter den mit der Klage geltend gemachten Patentanspruch subsumiert werden kann. Der Streitgegenstand der Patentverletzungsklage wird insoweit regelm\u00e4\u00dfig im Wesentlichen durch die \u00fcblicherweise als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnete tats\u00e4chliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt (BGH, GRUR 2012, 485 Rn. 18 &#8211; Rohrreinigungsd\u00fcse II; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9.6.2022 \u2013 15 U 50\/21, GRUR-RS 2022, 14773 Rn. 54).<\/li>\n<li>\nDie auf einer Erweiterung um neun angegriffene Ausf\u00fchrungsformen basierende Klage\u00e4nderung war hier sachdienlich. Die Einf\u00fchrung einer weiteren Ausf\u00fchrungsform ist dann sachdienlich, wenn ihre Mitbehandlung einen sonst drohenden weiteren Rechtsstreit vermeidet und der bisherige Streitstoff verwendet werden kann, was insbesondere dann zu bejahen sein wird, wenn aus demselben Schutzrecht eine abgewandelte Ausf\u00fchrungsform angegriffen wird und es bei der Beurteilung der Unterschiede zwischen beiden Ausf\u00fchrungsformen im Wesentlichen darum geht, aus der Ermittlung des Sinngehalts der Anspruchsmerkmale im Hinblick auf die abgewandelte Ausf\u00fchrungsform die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen (Haedicke\/Timmann PatR-HdB, 2. Aufl. 2020, \u00a7 15, Rn. 285). Sachdienlichkeit ist vorliegend gegeben, da die hinzugef\u00fcgten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in ihren f\u00fcr die Verletzung relevanten Eigenschaften \u00fcberwiegend baugleich sind und damit einheitlich in einem Rechtsstreit \u00fcber diese entschieden werden konnte.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge auf Auskunft, Schadensersatz und Rechnungslegung hinsichtlich Verbrauchsmaterialien gem. Ziff. A.II.1., A.III.1. und B. sind auch jedenfalls in der in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Fassung hinreichend bestimmt i.S.d. \u00a7 253 Abs. 2 ZPO. Hierf\u00fcr ist es ausreichend, wenn aus den Antr\u00e4gen hervorgeht, dass es um Lieferungen zur Verwendung in den hier in Rede stehenden Vorrichtungen geht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, I-2 U 82\/02, BeckRS 2010, 22910). Aus der vorliegenden Formulierung der Antr\u00e4ge wird hinreichend deutlich, dass lediglich die Verbrauchsmaterialien, die an die gewerblichen Abnehmer der gem. Antrag zu Ziff. A.I. angeblich verletzenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Verwendung in diesen tats\u00e4chlich geliefert wurden und nicht auch Verbrauchsmaterialien, die generell zur Verwendung in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geeignet sind.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die Lehre des Klagepatents jedoch nicht.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend nach Abs. der deutschen \u00dcbersetzung in Anlage K1a zitiert, ohne das Klagepatent ausdr\u00fccklich zu nennen) betrifft Spenderteile, insbesondere Spender oder Teile von Spendern, welche mindestens zwei Komponenten umfassen (Abs. [0001]). Solche Spender werden etwa in Restaurants oder Toiletten f\u00fcr Verbrauchsmaterialien wie Rollen oder Stapel aus Papier verwendet (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>\nIn seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass es bei vielen Arten von Spendern w\u00fcnschenswert sei, ein Spenderteil vorzusehen, bei dem mindestens eine \u00e4u\u00dfere Fl\u00e4che, eine Schale oder ein \u00e4hnliches Spenderteil aus zwei \u00e4hnlichen oder unterschiedlichen Kunststoffmaterialien hergestellt ist. Beispielsweise ist es m\u00f6glich, einen Abschnitt des Spenderteils transparent zu gestalten, um die \u00dcberpr\u00fcfung des F\u00fcllstands eines in dem Spender enthaltenen Verbrauchsartikels zu erleichtern. Ein zweiter Abschnitt kann opak gestaltet werden, um einen Ausgabemechanismus zu verbergen, eine \u00dcberpr\u00fcfung des F\u00fcllstands zu erlauben und einem Spender eine \u00e4sthetisch ansprechende Erscheinung zu verleihen (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>\nBei der Herstellung eines solchen Spenderteils wird die erste Komponente in der Regel in einer ersten Form spritzgegossen und in eine zweite Form \u00fcberf\u00fchrt, um dorthin von einer anschlie\u00dfend eingespritzten Komponente gefolgt zu werden. Bei einem auf diese Weise gefertigten Spenderteil k\u00f6nnen Probleme mit einem Verzug mindestens der ersten Komponente sowie der Fuge auftreten, insbesondere in oder nahe den Bereichen der Seitenkanten. Die Komponententeile werden in der Regel an ihren Enden miteinander zusammengef\u00fcgt. Allerdings kann es selbst mit lokalen Verst\u00e4rkungen sein, dass es der Fuge an ausreichender Festigkeit mangelt, um den Kr\u00e4ften standzuhalten, denen sie m\u00f6glicherweise bestimmungsgem\u00e4\u00df widerstehen muss. Beispielsweise kann eine Aufprallkraft durch einen Sto\u00df gegen den Spender wirken. Eine schwache Fuge kann dazu f\u00fchren, dass das die Abdeckung bildende Spenderteil entlang mindestens eines Teils der vorderen Fl\u00e4che rei\u00dft (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent erl\u00e4utert weiter, dass verschiedene Verfahren zum Herstellen von spritzgegossenen Produkten im Stand der Technik bekannt seien. Die WO 98\/XXX (nachfolgend: WO\u2018XXX) betrifft einen bekannten \u00dcberspritzprozess, bei dem eine erste Komponente (Vorformling) in eine erste Form eingespritzt wird. Der Vorformling wird dann in eine zweite Form \u00fcberf\u00fchrt, wobei ein zweites Material \u00fcber den Vorformling eingespritzt wird, um das Endprodukt herzustellen, wobei die Materialien entlang einer kontinuierlichen, kreisf\u00f6rmigen Fuge verbunden werden.<\/p>\n<p>Die JP 03-XXX zeigt einen herk\u00f6mmlichen \u00dcberspritzprozess, bei dem zwei Komponenten in einer Form platziert und durch Spritzgie\u00dfen eines zus\u00e4tzlichen Materials in einen Spalt zwischen den Komponenten verbunden werden (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent erl\u00e4utert weiter, dass solche Spender an einer Wand angebracht werden k\u00f6nnen, um die Benutzerfreundlichkeit w\u00e4hrend der Handhabung zu verbessern. Die US 2007\/XXX A1 (Anlage B4) betrifft ein Spendergeh\u00e4use f\u00fcr einen Stapel Papierhandt\u00fccher oder eine Papierrolle, bei dem ein Spenderteil verschwenkbar mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden ist, um das Spendergeh\u00e4use auszubilden, wobei der hintere Spenderabschnitt zum Anbringen an einer vertikalen Wand ausgestaltet ist. Andererseits betrifft die US 2007\/114XXX A1 (Anlage B3) ein Spendergeh\u00e4use zum Ausgeben eines Fluid zur Verwendung in einer Dusche, wobei ein Spenderteil l\u00f6sbar mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden ist, um das Spendergeh\u00e4use auszubilden, und wobei der hintere Spenderabschnitt zur Anbringung an einer vertikalen Wand ausgestaltet ist (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>\nDas Klagepatent bezeichnet es vor diesem Hintergrund in Abs. [0006] als seine Aufgabe, ein Spendergeh\u00e4use bereitzustellen, das die obigen Probleme hinsichtlich des Verzugs des Spenderteils und der Festigkeit der Fuge l\u00f6st.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent ein Spendergeh\u00e4use nach Anspruch 1 vor, der in Form einer Merkmalsgliederung (mit Bezugszeichen nur zu den Fig. 2, 13 und 14) wie folgt dargestellt werden kann:<\/li>\n<li>\n1 Spendergeh\u00e4use mit einem Spenderteil (20, 90, XXX),<\/li>\n<li>\n2 Das Spenderteil weist mindestens zwei Komponententeile (17, 18; 91, 92; 101, 102) auf;<\/li>\n<li>\n2.1 n\u00e4mlich: Ein erstes spritzgegossenes Kunststoffkomponententeil (17; 91, 101) mit einer zugeh\u00f6rigen ersten Verbindungsfl\u00e4che und ein zweites spritzgegossenes Kunststoffkomponententeil (18; 92, 102) mit einer zugeh\u00f6rigen zweiten Verbindungsfl\u00e4che.<\/li>\n<li>\n2.2 Jedes Komponententeil (17, 18; 91, 92; 101, 102) weist eine vordere Fl\u00e4che auf.<\/li>\n<li>\n2.3 Eine erste und eine zweite Seitenfl\u00e4che weisen jeweils eine von der vorderen Fl\u00e4che abgewandte Kante auf.<\/li>\n<li>\n3 Die mindestens zwei Komponententeile sind jeweils durch eine Fuge (21; 93, 103) verbunden.<\/li>\n<li>\n3.1 Durch die erste Verbindungsfl\u00e4che und die zweite Verbindungsfl\u00e4che wird w\u00e4hrend des Spritzgie\u00dfens zum Verbinden des ersten Komponententeils (17; 91; 101) und des zweiten Komponententeils (18; 92; 102) eine Fuge (21; 93; 103) ausgebildet, um das Spenderteil (20, 90, XXX) zu definieren.<\/li>\n<li>\n3.2 Die resultierende Fuge (21; 93, 103) erstreckt sich von einer Seitenkante einer ersten Seitenfl\u00e4che des Spenderteils zu einer Seitenkante einer zweiten Seitenfl\u00e4che des Spenderteils.<\/li>\n<li>\n4 Das Spenderteil (20; 90; XXX) ist abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt (96; 106) verbunden, um das Spendergeh\u00e4use (97; 107) auszubilden.<\/li>\n<li>\n4.1 Der hintere Spenderabschnitt (96, 106) ist eingerichtet, um an einer vertikalen Wand montiert zu sein.<\/li>\n<li>\n5 Das Spendergeh\u00e4use (97, 107) ist f\u00fcr einen Spender, der f\u00fcr einen Stapel von Papiert\u00fcchern oder eine Papierrolle vorgesehen ist.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch betrifft ein Spendergeh\u00e4use f\u00fcr einen Papier-Spender, der aus einem Spenderteil und einem hinteren Spenderabschnitt besteht (Merkmale 1, 4 und 5). Der hintere Spenderabschnitt erm\u00f6glicht die Montage des Spenders an der Wand (Merkmal 4.1). Der Spenderteil besteht aus mindestens zwei mittels einer Fuge verbundenen Kunststoffkomponententeile (Merkmale 2, 2.1, 3, 3.2).<\/li>\n<li>\nUm eine ausreichend feste Verbindung zwischen den beiden Komponententeilen zu erreichen, weisen die beiden Komponententeile jeweils eine Verbindungsfl\u00e4che auf. Aus diesen Verbindungsfl\u00e4chen wird patentgem\u00e4\u00df beim Spritzgie\u00dfen eine Fuge hergestellt (Merkmal 3.1). Hierdurch sollen die beiden Komponententeile fest verbunden werden, so dass das vom Klagepatent kritisierte Besch\u00e4digungsrisiko bei einem Sto\u00df gegen den Spender verringert wird.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Das Merkmal 4, wonach das Spenderteil abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden ist, um das Spendergeh\u00e4use auszubilden, wird durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verwirklicht.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nMerkmal 4 enth\u00e4lt zwei Aspekte:<\/li>\n<li>\nZun\u00e4chst sollen Spenderteil und hinterer Spenderabschnitt verbunden sein und so das Spendergeh\u00e4use ausbilden. Wie der Fachmann Merkmal 4.1 entnimmt, muss der hintere Spenderabschnitt es erm\u00f6glichen, das Spendergeh\u00e4use an einer Wand o.\u00e4. anzubringen. Der hintere Spenderabschnitt kann dabei die R\u00fcckwand des Spendergeh\u00e4uses bilden, so dass das Spenderteil nur eine vordere Abdeckung darstellt; der hintere Spenderabschnitt kann aber auch eine zus\u00e4tzliche R\u00fcckwand sein (vgl. Abs. [0010]).<\/li>\n<li>\nAls zweiter Aspekt sollen Spenderteil und hinterer Spenderabschnitt \u201eabnehmbar\u201c verbunden sein. In der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache benutzt das Klagepatent hierf\u00fcr die Begrifflichkeit \u201edetachably joined\u201c. Zwischen den Parteien ist streitig, ob hiermit gemeint ist, dass man das Spenderteil vollst\u00e4ndig vom hinteren Spenderabschnitt trennen k\u00f6nnen muss.<\/li>\n<li>\nNach zutreffender Auslegung des Klagepatents sollen\u00a0 das Spenderteil und der hintere Spenderabschnitt ohne Einsatz von Werkzeug oder von erheblichem Geschick oder Aufwand vollst\u00e4ndig voneinander zu trennen sein, damit ersteres Teil \u201eabnehmbar\u201c ist. Eine Verschwenkbarkeit im Sinne eines Aufklappens an nur einer Seite ohne die vorgesehene M\u00f6glichkeit einer vollst\u00e4ndigen Trennung sieht das Klagepatent nicht als ausreichend an. Unter \u201eabnehmbar\u201c versteht das Klagepatent dar\u00fcber hinaus nicht blo\u00df eine einmalige Trennbarkeit, sondern, dass der Vorgang des Abnehmens wiederholt und bestimmungsgem\u00e4\u00df ohne Einsatz speziellen Werkzeugs durchgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Wortlaut \u201eabnehmbar\u201c (\u201edetachable\u201c in der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc verbindlichen Verfahrenssprache) deutet nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis bereits eher auf eine vollst\u00e4ndige Trennung hin. Das englische Wort \u201edetachable\u201c l\u00e4sst sich neben \u201el\u00f6sbar\u201c auch mit \u201eabtrennbar\u201c oder \u201eheraustrennbar\u201c \u00fcbersetzen, mithin mit W\u00f6rtern, die ein vollst\u00e4ndiges Trennen beschreiben . Der allgemeine Sprachgebrauch hat zwar f\u00fcr die Ermittlung des ma\u00dfgeblichen technischen Sinngehalts (vgl. BGH, GRUR 1999, 902, 912 \u2013 Spannschraube) des Anspruchs \/ Merkmals keine abschlie\u00dfende Bedeutung; auf ihn darf bei der Patentauslegung nichts desto trotz zur\u00fcckgegriffen werden, weil in der Regel Begriffe mit ihrem (auf dem betroffenen Fachgebiet) \u00fcblichen Inhalt verwendet werden (vgl. BGH, GRUR, 2016, 169 Rn. 17 \u2013 Luftkappensystem). Hier findet sich keine Definition von \u201eabnehmbar verbunden\u201c in der Klagepatentschrift, so dass jedenfalls im Ausgangspunkt auch der allgemeine Sprachgebrauch ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nAus der Darstellung des Standes der Technik in Abs. [0005] erkennt der Fachmann, dass das Klagepatent die Begriffe \u201el\u00f6sbar verbunden\u201c (\u201edetachably joined\u201c) und \u201everschwenkbar verbunden\u201c (\u201epivotably joined\u201c) voneinander unterscheidet und ihnen eine unterschiedliche Bedeutung zumisst. Der Fachmann versteht, dass das Klagepatent in Abs. [0005] im Rahmen seiner Beschreibung des Stands der Technik mit dem im Anspruch 1 verwendeten Begriff \u201edetachably joined\u201c, insbesondere in Abgrenzung zu \u201epivotably joined\u201c, die Verbindung zwischen Spenderteil und hinterem Spenderabschnitt als vollst\u00e4ndig voneinander trennbare Verbindung lehrt. Die Klagepatentschrift stellt hinsichtlich \u201edetachably joined\u201c ihr eigenes Lexikon dar.<\/li>\n<li>\n(1)<br \/>\nDas Klagepatent enth\u00e4lt zwar weder im Anspruch, noch in seiner Beschreibung eine konkrete Definition einer \u201eabnehmbaren Verbindung\u201c. Allerdings wird dieser Begriff in der Beschreibung des Standes der Technik in Abs. [0005] vom Klagepatent in der ma\u00dfgeblichen englischen Originalsprache exakt so verwendet, wie er auch in im Anspruchswortlaut verwendet wird (Fettdruck diesseits):<\/li>\n<li>\n\u201eXXX A1 relates to a dispenser housing for a stack of paper towels or a roll of paper, wherein a dispenser part is pivotably joined to a rear dispenser section, in order to form the dispenser housing, wherein the rear dispenser section is arranged to be mounted on a vertical wall. On the other hand US2007114XXX A1 relates to a dispenser housing for dispensing a fluid for use in a shower, wherein a dispenser part is detachably joined to a rear dispenser section, in order to form the dispenser housing, wherein the rear dispenser section is arranged to be mounted on a vertical wall.\u201c<\/li>\n<li>\nIn der als Anlage K1a \u00fcberreichten deutschen \u00dcbersetzung ist \u201edetachably joined\u201c \u2013 anders als im Anspruchswortlaut \u2013 in Abs. [0005] mit \u201el\u00f6sbar verbunden\u201c \u00fcbersetzt (Fettdruck diesseits):<\/li>\n<li>\n\u201eDie US 2007234868 A1 betrifft ein Spendergeh\u00e4use f\u00fcr einen Stapel Papierhandt\u00fccher oder eine Papierrolle, wobei ein Spenderteil verschwenkbar mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden ist, um das Spendergeh\u00e4use auszubilden, wobei der hintere Spenderabschnitt zum Anbringen ein [sic] einer vertikalen Wand ausgestaltet ist. Andererseits betrifft die US 2007114XXX A1 ein Spendergeh\u00e4use zum Ausgeben eines Fluid zur Verwendung in einer Dusche, wobei ein Spenderteil l\u00f6sbar mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden ist, um das Spendergeh\u00e4use auszubilden, und wobei der hintere Spenderabschnitt zur Anbringung an einer vertikalen Wand ausgestaltet ist.\u201c<\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nDer Fachmann erkennt hieraus, dass die Lehre des Klagepatents einen Unterschied zwischen einer verschwenkbaren Verbindung und einer abnehmbaren Verbindung vorsieht und sich f\u00fcr die abnehmbare, vollst\u00e4ndig trennbare Verbindung entschieden hat.<\/li>\n<li>\nAnhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Merkmals k\u00f6nnen sich auch daraus ergeben, dass das Patent von einer bestimmten, vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als vorteilhaft ansieht und f\u00fcr die Erfindung beibehalten will. Hier ist im Zweifel die Annahme gerechtfertigt, dass sich das Patent in diesem Punkt den Stand der Technik zu eigen macht. Infolgedessen ist es regelm\u00e4\u00dfig zul\u00e4ssig und geboten, f\u00fcr die Auslegung auf den betreffenden Stand der Technik zur\u00fcckzugreifen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. I-15 U 106\/14, S. 45). F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Merkmals kann grunds\u00e4tzlich dann auf einen Stand der Technik zur\u00fcckgegriffen werden, wenn sich das Patent im Hinblick auf die Ausgestaltung eines bestimmten Merkmals den Stand der Technik zu eigen macht, indem es von einer vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als durchaus vorteilhaft ansieht und f\u00fcr die Erfindung beibehalten will (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 \u2013 Az. I-15 U 30\/14 \u2013 Rn. 99 bei Juris).<\/li>\n<li>\nDies ist vorliegend mit Blick auf die US\u2018 XXX der Fall. Der vom Klagepatent hier zum Ausdruck gebrachte Gegensatz zwischen den beiden Dokumenten aus dem Stand der Technik (\u201eon the other hand\u201c \/ \u201eandererseits\u201c) k\u00f6nnte sich zwar grunds\u00e4tzlich auch darauf beziehen, dass die US\u2018 868 Papier spendet, w\u00e4hrend die US\u2018 XXX ein Fluid ausgibt. Zum Stand der Technik er\u00f6rtert das Klagepatent jedoch Probleme hinsichtlich instabiler Verbindungen zwischen den beiden Komponenten eines Spenders und besch\u00e4ftigt sich gerade mit der Fuge bzw. der Stelle, an der die Komponententeile zusammengef\u00fcgt werden, nicht mit dem vom Spender auszugebenden Produkt. Daher spricht angesichts der\u00a0 vom Klagepatent beschriebenen Gesamtfunktion und der im Stand der Technik er\u00f6rterten Nachteile mehr daf\u00fcr , dass das Klagepatent in Abs. [0005] die verschiedenen Arten der Verbindungen (\u201everschwenkbar verbunden\u201c gegen\u00fcber \u201el\u00f6sbar verbunden\u201c) gegeneinander abgrenzen will, die aber beide zum gleichen Ergebnis \u2013 die Ausbildung eines Spendergeh\u00e4uses \u2013 f\u00fchren. Aufgrund dessen nimmt der Fachmann eine Abgrenzung einer Abnehmbarkeit \u2013 im Sinne einer vollst\u00e4ndigen Trennung \u2013 von einer Verschwenkbarkeit an, die wortlautidentisch (\u201edetachably joined\u201c) auch f\u00fcr den Anspruch gilt.<\/li>\n<li>\nVor diesem Hintergrund versteht der Fachmann, dass das Klagepatent von der L\u00f6sung der US\u2018 XXX ausgeht und sich von einer Gestaltung wie in der US\u2018 868 abgrenzen will. Bei der US\u2018 XXX ist gerade eine vollst\u00e4ndige Trennung offenbart, wie nachfolgend eingeblendete Fig. 1 US\u2018 XXX (vorgelegt als Anlage B3) zeigt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(3)<br \/>\nDie Kammer \u00fcbersieht nicht, dass das Klagepatent in Abs. [0005] keine direkte Kritik an dem in der US\u2018 XXX offenbarten Papierspendergeh\u00e4use samt seiner verschwenkbaren Verbindung (\u201epivotably joined\u201c) \u00fcbt. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass das Klagepatent die exakte Begrifflichkeit \u201edetachably joined\u201c gerade \u00fcbereinstimmend hinsichtlich der von US\u2018 XXX offenbarten vollst\u00e4ndigen Trennbarkeit und sodann im ma\u00dfgeblichen Patentanspruch verwendet, und zwar ohne jegliche Ausf\u00fchrung zu einer etwaig abweichenden Ausgestaltung der Abnehmbarkeit im Vergleich zu der US\u2018 XXX bzw. ohne in der Klagepatentbeschreibung \u00fcberhaupt Ausf\u00fchrungen zur Ausgestaltung der abnehmbaren Verbindung zu machen. Hingegen verwendet das Klagepatent den Begriff \u201epivotably joined\u201c lediglich an einer einzigen Stelle, n\u00e4mlich in Abs. [0005], in welcher es den vorbekannten Papierspender mit verschwenkbarer Verbindung (\u201epivotably joined\u201c), US\u2018 868, und den vorbekannten Fl\u00fcssigkeitsspender (\u201edetachably joined\u201c), US\u2018 XXX, vor- bzw. gegen\u00fcberstellt. An keiner anderen Stelle erw\u00e4hnt das Klagepatent eine verschwenkbare (\u201epivotable\u201c) Verbindung. Eine verschwenkbare Verbindung sieht das Klagepatent demnach nicht als erfindungsgem\u00e4\u00df an. Definiert die Patentschrift \u2013 so wie hier \u2013 einen im Anspruch verwendeten Begriff in bestimmter und ggf. eigenst\u00e4ndiger Weise ist dieses Begriffsverst\u00e4ndnis den fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen zugrundezulegen, da die Beschreibung des Patents insoweit ein &#8222;patenteigenes Lexikon&#8220; darstellt (vgl. BGH, GRUR 2015, 972 &#8211; Kreuzgest\u00e4nge; BGH, GRUR 2015, 875 &#8211; Rotorelemente; BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 25.02.2016 \u2013 I-15 U 136\/14 \u2013 Rn. 84 bei Juris). Das Klagepatent hat\u00a0 sich daher in der vorliegenden Konstellation durch seine Beschreibung des Stands der Technik in Abs. [0005] hinsichtlich des Verst\u00e4ndnisses von \u201edetachably joined\u201c in Abgrenzung zu \u201epivotably joined\u201c insoweit festgelegt .<\/li>\n<li>\n(4)<br \/>\nEs spricht auch nicht gegen die Auslegung der Kammer, dass das Klagepatent den Begriff \u201edetachably joined\u201c in Abs. [0005] nicht in Zusammenhang mit einem Papierspender, sondern einem Spender zum Ausgeben eines Fluids erw\u00e4hnt. Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat, die einen Fl\u00fcssigkeitsspender betreffende US\u2018 XXX weise einen Haken und kein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Spendergeh\u00e4use mit einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen hinteren Teil auf, woraus zu folgen sein k\u00f6nnte, dass die US\u2018 XXX f\u00fcr das Klagepatent nicht relevant sei, vermag die Kammer dem nicht n\u00e4herzutreten. Denn die Aufh\u00e4ngung durch\u00a0 Haken findet in Abs. [0005] gerade keine Erw\u00e4hnung. Vielmehr geht das Klagepatent in Abs. [0005] davon aus, dass die US\u2018 XXX jedenfalls einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen hinteren Spenderabschnitt zeigt, welcher gemeinsam mit dem l\u00f6sbar verbundenen (vorderen) Spenderteil das Spendergeh\u00e4use ausbildet (\u201eAndererseits betrifft die US 2007114XXX A1 ein Spendergeh\u00e4use zum Ausgeben eines Fluid zur Verwendung in einer Dusche, wobei ein Spenderteil l\u00f6sbar mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden ist, um das Spendergeh\u00e4use auszubilden, und wobei der hintere Spenderabschnitt zur Anbringung an einer vertikalen Wand ausgestaltet ist.\u201c). Da das Klagepatent bei der US\u2018 XXX insoweit von einem Vorhandensein der relevanten Bauteile und im Zusammenhang mit ihnen von einer in der Originalsprache mit \u201edetachably joined\u201c bezeichneten l\u00f6sbaren bzw. abnehmbaren Verbindung ausgeht, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass sich das Klagepatent abgesehen von dem zu spendenden Material (Fluid oder ein Papier) von der US\u2018 XXX abgrenzen m\u00f6chte.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nGegen dieses Verst\u00e4ndnis spricht auch nicht die Funktion von Merkmal 4. Die abnehmbare Verbindung zwischen Spenderteil und hinterem Spenderabschnitt soll das einfache Nachf\u00fcllen der Papiert\u00fccher oder der Papierrollen erm\u00f6glichen, vgl. Merkmal 5. F\u00fcr den Fachmann ist es durchaus plausibel, dass der durch die Abnehmbarkeit bezweckte Nachf\u00fcllvorgang in einem beengten Raum wie beispielsweise in einer Toilettenkabine eines Restaurants stattzufinden hat, in der sich die Toilette zu nah an dem Spender befindet, um deren Spenderteil vollst\u00e4ndig nach vorne zu verschwenken bzw. aufzuklappen.<\/li>\n<li>\nW\u00e4hrend der hintere Spenderabschnitt montiert bleiben kann (etwa an einer Wand), kann das Spenderteil abgenommen und das Spenderteil oder das Spendergeh\u00e4use insgesamt (vgl. Abs. [0010]) mit Papier bef\u00fcllt werden. Die Funktion der einfachen Bef\u00fcllbarkeit mag\u00a0 grunds\u00e4tzlich sowohl in einer Ausf\u00fchrung, bei der das Spenderteil nur verschwenkbar mit dem hinteren Spenderabschnitt verbunden ist, als auch in einer Ausf\u00fchrung, in der die Bauteile voneinander vollst\u00e4ndig trennbar sind, je nach Situation erf\u00fcllt werden. Rein funktional k\u00f6nnte\u00a0 f\u00fcr den Fachmann vorstellbar sein, dass die beiden Teile des Spendergeh\u00e4uses bei der Bef\u00fcllung verbunden bleiben, da dann das (vordere) Spenderteil nicht abgelegt zu werden braucht. Dieses Verst\u00e4ndnis ist indes\u00a0 nicht zwingend. Das Klagepatent lehrt in Abs. [0008], dass die Erfindung Spender f\u00fcr Verbrauchsmaterialien in Restaurants, Toiletten oder \u00c4hnlichem f\u00fcr Rollen oder Stapel aus Papier betrifft. Der Fachmann erkennt hieran, , dass der durch die Abnehmbarkeit bezweckte Nachf\u00fcllvorgang bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch insbesondere in einem beengten Raum wie beispielsweise in einer Toilettenkabine (z.B. eines Restaurants) stattfindet , in der sich die Toilette zu nah an dem Spender befindet, um deren Spenderteil vollst\u00e4ndig nach vorne zu verschwenken bzw. aufzuklappen. In einem solchen Fall ist funktional die freie und einfache Zug\u00e4nglichkeit entscheidend, indem das Spenderteil komplett trennbar von dem hinteren Spenderteil ist und nach vorne abgenommen werden kann.<\/li>\n<li>\nMit Blick auf die Funktion und den Zweck der Abnehmbarkeit, ein Nachf\u00fcllen des Papiers zu erm\u00f6glichen, versteht der Fachmann daher, dass \u2013 der Vorgang des Nachf\u00fcllens in regelm\u00e4\u00dfig Abst\u00e4nden stattzufinden hat. So wird in Abs. [0008] gerade gelehrt, dass erfindungsgem\u00e4\u00df insbesondere \u201eSpender f\u00fcr Verbrauchsmaterialien in Restaurants, Toiletten oder \u00c4hnlichem\u201c betroffen sind, mithin solche, die sich an St\u00e4tten mit einem hohen Verbrauch und Durchlauf des Papiers befinden. Der Fachmann erkennt , dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung so ausgestaltet sein muss , dass der Vorgang des Abnehmens wiederholt und ohne gr\u00f6\u00dferen Einsatz von Zeit, technischem Geschick oder Kraft sowie ohne Einsatz von speziellem Werkzeug und insbesondere ohne Besch\u00e4digungen der Verbindung durch technisch weniger versiertes Personal erfolgen kann. Wie genau die Verbindung ausgestaltet sein soll, damit ein Vorgang des Abnehmens regelm\u00e4\u00dfig erfolgen kann, \u00fcberlasst das Klagepatent dem Fachmann.<\/li>\n<li>\ndd)<br \/>\nDas Klagepatent verwendet den Ausdruck \u201edetachable\u201c in der Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele nach Fig. 13 bis 15, ohne ihn hierbei n\u00e4her zu erl\u00e4utern. Insofern sprechen die Ausf\u00fchrungsbeispiele nicht gegen das dargelegte, fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis.<\/li>\n<li>\nee)<br \/>\nSoweit die Parteien auf \u00c4u\u00dferungen im Erteilungsverfahren abstellen, kann dies ein anderes Verst\u00e4ndnis von \u201eabnehmbar\u201c nicht begr\u00fcnden. Diese \u00c4u\u00dferungen sind kein relevantes Auslegungsmaterial.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die Auslegung ist weiterhin nicht relevant, dass das Merkmal der Abnehmbarkeit erst w\u00e4hrend des Erteilungsverfahrens in den Anspruch aufgenommen wurde. Insofern ist auch unerheblich, ob sich das Klagepatent nach Ansicht der Anmelderin im Erteilungsverfahren mit Merkmal 4 von der WO \u2018XXX abgrenzen soll. Eine solche Absicht ist dem Klagepatent nicht zwingend zu entnehmen. Die hierin anklingende Annahme, das Klagepatent m\u00fcsse in einer bestimmten Weise ausgelegt werden, weil es ihm ansonsten an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit mangele, ist aus rechtlichen Gr\u00fcnden unbeachtlich. Es existiert kein Auslegungsgrundsatz, dass man einen Anspruch so auszulegen hat, dass er nach M\u00f6glichkeit rechtsbest\u00e4ndig bleibt (BGH, GRUR 2012, 1124 \u2013 Polymerschaum; BGH, GRUR 2004, 47 \u2013 blasenfreie Gummibahn I, OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.11.2015, I-2 U 74\/14 Rn. 72 bei Juris)..<\/li>\n<li>\nff)<br \/>\nDas Ergebnis des Sachverst\u00e4ndigen im parallelen italienischen Verletzungsverfahren entfaltet keine direkten Auswirkungen oder zwingenden Vorgaben f\u00fcr die Auslegung der Kammer.\u00a0 Seine Ansicht\u00a0 \u00a0ist als sachverst\u00e4ndige Meinung eines Fachmanns auf dem entsprechenden Gebiet sicherlich nicht unbeachtlich. Hierzu bedarf es indes keiner vertieften Ausf\u00fchrungen, da die Kammer aufgrund ihrer Auslegung zu dem gleichen Ergebnis kommt.<\/li>\n<li>\ngg)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf eine etwaig abweichende Auslegung der Kammer zur Abnehmbarkeit im Parallelverfahren 4a O 61\/18 (dortiges Klagepatent: EP 2 310 XXX B1, nachfolgend:\u00a0 EP\u2018XXX) hingewiesen hat, vermag dies die Auslegung vom vorliegenden Fall nicht zu beeinflussen. Insoweit handelte es sich um ein anderes Klagepatent. Andere Schutzrechte sind kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial f\u00fcr das Klagepatent, selbst wenn diese auf demselben Priorit\u00e4tsdokument beruhen. Ungeachtet einer \u00c4hnlichkeiten zwischen EP\u2018 XXX und dem Klagepatent ist Letzteres aus sich heraus auszulegen. Es handelt sich bei \u201eabnehmbar\u201c auch nicht um einen Fachbegriff des hier relevanten technischen Gebiets \u2013 dem sowohl das Klagepatent als auch EP\u2018 XXX angeh\u00f6rten \u2013 so dass keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein einheitliches Begriffsverst\u00e4ndnis bestehen. Insbesondere enth\u00e4lt die Beschreibung der EP\u2018 XXX im Vergleich gerade keinen Hinweis auf die US\u2018XXX und US\u2018 868 oder eine Abgrenzung zwischen \u201epivotably\u201c und \u201edetachably\u201c.<\/li>\n<li>\nhh)<br \/>\nDie Kammer sieht sich damit in einer Linie mit der Auslegung des BGH und des BPatG. Wenngleich die Kammer zu den vorstehenden Ausf\u00fchrungen aufgrund ihrer eigener Auslegung gelangt, versteht die Kammer das Urteil des BGH vom 07.12.2021 (X ZR 111\/19, dort insb. Rn. 59) dahingehend, dass auch der BGH eine vollst\u00e4ndige Trennbarkeit f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt und in einer blo\u00dfen Verschwenkbarkeit keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe, abnehmbare Verbindung sieht. Die Kammer versteht aus den Ausf\u00fchrungen des BGH, dass die dortige Entgegenhaltung Ni3 nur deshalb das Merkmal 4 offenbart, weil f\u00fcr den Fachmann erkennbar ist, dass mit der Ni3 auch (verschwenkbare) Scharnierstrukturen in Betracht kommen, die vollst\u00e4ndig abgenommen werden k\u00f6nnen, da etwa Vorspr\u00fcnge in Vertiefungen greifen, wodurch dem Fachmann die M\u00f6glichkeit einer vollst\u00e4ndigen Trennung offenbart wird.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nUnter Zugrundelegung der vorstehenden Auslegung wird Merkmal 4 von allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Das Spenderteil l\u00e4sst sich von dem hinteren Spenderabschnitt bei keiner der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ohne gr\u00f6\u00dferen Aufwand und ohne Werkzeug oder den Einsatz von technischem Geschick und Kraft abnehmen. Die Scharniere aller angegriffener Ausf\u00fchrungsformen sind auf eine dauerhafte, nicht einfach zu l\u00f6sende Verbindung zwischen Spenderteil und Geh\u00e4use ausgelegt. Selbst nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin sind die Scharnierverbindungen nur unter Einsatz von Werkzeug und mit gewissem Aufwand zu trennen. Eine so durchzuf\u00fchrende Trennung der beiden Teile l\u00e4sst sich nicht im bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Spenders realisieren. Auch besteht die Gefahr, dass die Scharnierverbindungen dabei besch\u00e4digt werden und mehr als nur \u00fcbliche Gebrauchsspuren an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verbleiben, wie die Beklagte aufgezeigt hat. Nur ein nicht bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Gebrauch mit Hilfe von Werkzeug f\u00fchrt allenfalls zur Trennung von Spenderteil und Geh\u00e4use.<\/li>\n<li>\nAuch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 \u2013 neben der auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 7a nach Durchsicht der Kammer eine identische Scharnierverbindung aufweist \u2013, bei der das Spenderteil auch nach dem Vortrag der Beklagten ohne Einsatz von Werkzeug, jedoch mit technischem Geschick und dem Einsatz von Kraft, vom restlichen Geh\u00e4use gel\u00f6st werden kann, verwirklicht das Merkmal 4 nicht. Einer Verwirklichung steht entgegen, dass f\u00fcr eine Trennung der Scharniere auch hier erforderlich w\u00e4re, dass man mit Geschick die Verbindung in eine bestimmte millimetergenaue Klappposition bzw. einen Winkel bringt und dann Kraft auf die Seitenw\u00e4nde des Geh\u00e4uses aus\u00fcbt. Zur \u00dcberzeugung der Kammer ist ,\u00a0 eine Trennung von vorderem Spenderteil und hinterem Spenderabschnitt dennoch nicht ohne Weiteres durchf\u00fchrbar . Die so beschriebene Trennung ist jedenfalls nicht f\u00fcr wiederholte Vorg\u00e4nge im \u00fcblichen Anwendungsfall der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre geeignet. Auch die Scharniere der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 3 und 7a sind auf eine dauerhafte Verbindung f\u00fcr einen Klappmechanismus ausgelegt und\u00a0 nicht f\u00fcr eine etwaige regelm\u00e4\u00dfige Abnahme geeignet.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3340 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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