{"id":9435,"date":"2024-08-08T12:11:05","date_gmt":"2024-08-08T12:11:05","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9435"},"modified":"2024-08-08T10:12:53","modified_gmt":"2024-08-08T10:12:53","slug":"4a-o-57-21-autodachzelt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9435","title":{"rendered":"4a O 57\/21 &#8211; Autodachzelt"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3339<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 21. September 2023, Az. 4a O 57\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Dachzelte, umfassend einen ersten Abdeckungsabschnitt, der ein erstes Plattenelement beinhaltet, das in einer Plattenform vorgesehen ist, einen zweiten Abdeckungsabschnitt, der ein zweites Plattenelement beinhaltet, das in einer Plattenform vorgesehen ist, einen Scharnierverbindungsabschnitt, der den ersten Abdeckungsabschnitt und den zweiten Abdeckungsabschnitt drehbar verbindet, einen wasserdichten Abschnitt, bei dem beide Enden an dem ersten Abdeckungsabschnitt und dem zweiten Abdeckungsabschnitt befestigt sind, und einen Zeltabschnitt, der mit dem ersten Abdeckungsabschnitt und dem zweiten Abdeckungsabschnitt gekoppelt ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/li>\n<li>bei denen der erste Abdeckungsabschnitt oder der zweite Abdeckungsabschnitt so vorgesehen ist, dass er fest auf einem Dach eines Fahrzeuges montiert ist, wobei das Dachzelt einen Faltmodus aufweist, bei dem der erste Abdeckungsabschnitt und der zweite Abdeckungsabschnitt einander zugewandt angeordnet sind und der Zeltabschnitt in einem Raum zwischen dem ersten Abdeckungsabschnitt und dem zweiten Abdeckungsabschnitt untergebracht ist, und einen Ausfaltmodus, bei dem der Zeltabschnitt durch Drehen des ersten Abdeckungsabschnitts und\/oder des zweiten Abdeckungsabschnitts um den Scharnierverbindungsabschnitt bez\u00fcglich des anderen entfaltet wird, und bei dem der wasserdichte Abschnitt l\u00f6sbar an einem Rand des ersten Abdeckungsabschnitts und des zweiten Abdeckungsabschnitts in dem Faltmodus befestigt ist, um den Raum zwischen dem ersten Abdeckungsabschnitt und dem zweiten Abdeckungsabschnitt zu schlie\u00dfen;<\/li>\n<li>2. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Februar 2020 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. M\u00e4rz 2020 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einen von dem Kl\u00e4ger bezeichneten, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von dem Kl\u00e4ger zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben.II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 27. M\u00e4rz 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und entstehen wird.III. Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin auferlegt. Die Streithelferin tr\u00e4gt die Kosten der Nebenintervention selbst.\n<p>IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern I. und II. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000,00 EUR und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer wortsinngem\u00e4\u00dfer Verletzung des Gebrauchsmusters DE 21 2019 XXX XXX U9 (Anlage K7, nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung sowie Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des Klagegebrauchsmusters, welches am 27. M\u00e4rz 2019 angemeldet und am 17. Januar 2020 mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (nachfolgend: DPMA) eingetragen wurde (vgl. Registerauszug vorgelegt als Anlage K8). Der Hinweis auf die Erteilung des Klagegebrauchsmusters wurde im Patentblatt am 27. Februar 2020 bekannt gemacht. Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein \u201eDachzelt f\u00fcr Fahrzeug\u201c. Es nimmt die Priorit\u00e4t der koreanischen Druckschrift KR 10 2018 XXX XXX vom 12. Juli 2018 in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Unter dem 19. November 2021 stellte die Beklagte beim DPMA einen Antrag auf L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters (Anlage B1), \u00fcber den bislang noch nicht entschieden wurde.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eDachzelt, umfassend:<br \/>\neinen ersten Abdeckungsabschnitt, der ein erstes Plattenelement beinhaltet, das in einer Plattenform vorgesehen ist;<br \/>\neinen zweiten Abdeckungsabschnitt, der ein zweites Plattenelement beinhaltet, das in einer Plattenform vorgesehen ist;<br \/>\neinen Scharnierverbindungsabschnitt, der den ersten Abdeckungsabschnitt und den zweiten Abdeckungsabschnitt drehbar verbindet;<br \/>\neinen wasserdichten Abschnitt, bei dem beide Enden an dem ersten Abdeckungsabschnitt und dem zweiten Abdeckungsabschnitt befestigt sind; und<br \/>\neinen Zeltabschnitt, der mit dem ersten Abdeckungsabschnitt und dem zweiten Abdeckungsabschnitt gekoppelt ist,<br \/>\nwobei der erste Abdeckungsabschnitt und\/oder der zweite Abdeckungsabschnitt so vorgesehen ist, dass er fest auf einem Dach eines Fahrzeugs montiert ist,<br \/>\nwobei das Dachzelt einen Faltmodus aufweist, bei dem der erste Abdeckungsabschnitt und der zweite Abdeckungsabschnitt einander zugewandt angeordnet sind und der Zeltabschnitt in einem Raum zwischen dem ersten Abdeckungsabschnitt und dem zweiten Abdeckungsabschnitt untergebracht ist, und<br \/>\neinen Ausfaltmodus, bei dem der Zeltabschnitt durch Drehen des ersten Abdeckungsabschnitts und\/oder des zweiten Abdeckungsabschnitts um den Scharnierverbindungsabschnitt bez\u00fcglich des anderen entfaltet wird, und<br \/>\nbei dem der wasserdichte Abschnitt l\u00f6sbar an einem Rand des ersten Abdeckungsabschnitts und des zweiten Abdeckungsabschnitts in dem Faltmodus befestigt ist, um den Raum zwischen dem ersten Abdeckungsabschnitt und dem zweiten Abdeckungsabschnitt zu schlie\u00dfen.\u201c<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre werden nachfolgend Figuren 1, 2, 3 und 5 des Klagegebrauchsmusters verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Figur 1 zeigt gem. Abs. [0011] und [0017] der Klagegebrauchsmusterschrift eine perspektivische Ansicht eines fest auf einem Fahrzeugdach montierten Dachzeltes gem\u00e4\u00df einer Ausf\u00fchrungsform der vorliegenden Erfindung. Der Zeltaufbau, der zu diesem Zustand f\u00fchrt, kann gem\u00e4\u00df der Klagegebrauchsmusterschrift durch einen einfachen Ausfaltvorgang erreicht werden. In Figur 1 ist gem. Abs. [0019] der Klagegebrauchsmusterschrift der Ausfaltmodus gezeigt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Figuren 2 und 3 \u2013 zur besseren Lesbarkeit um 90 Grad gedreht \u2013 sind gem. Abs. [0011] der Klagegebrauchsmusterschrift jeweils perspektive Ansichten des Dachzeltes aus Figur 1, nun jedoch in zusammengefaltetem Zustand. Dieser Zustand wird durch Zusammenfalten erreicht. Nach Abs. [0019] der Klagegebrauchsmusterschrift ist z.B. in Figur 2 der Faltmodus des Fahrzeugdachzelts gezeigt.<\/li>\n<li>Das Fahrzeugdachzelt 10 beinhaltet einen ersten Abdeckungsabschnitt 100, einen zweiten Abdeckungsabschnitt 200 (siehe Fig.1), einen Scharnierverbindungsabschnitt 300 (siehe Fig. 3), einen wasserdichten Abschnitt 400 (siehe Fig.2) und einen Zeltabschnitt 500 (siehe Fig.1), wobei der Scharnierverbindungsabschnitt 300 den ersten Abdeckungsabschnitt 100 drehbar mit dem zweiten Abdeckungsabschnitt 200 verbindet, Abs. [0018] der Klagegebrauchsmusterschrift. Damit eine Form als Zelt \u2013 wie in Figur 1 gezeigt \u2013 hergestellt werden kann, kann der erste Abdeckungsabschnitt 100 entfaltet und dabei um den Scharnierverbindungsabschnitt 300 gedreht werden, w\u00e4hrend der zweite Abdeckungsabschnitt 200 fest auf dem Dach des Fahrzeugs 1 montiert ist und so der Zeltabschnitt 500, der durch den ersten Abdeckabschnitt 100 und den zweiten Abdeckabschnitt 200 gelagert ist, aufgeklappt werden kann, Abs. [0019] der Klagegebrauchsmusterschrift. Im Faltmodus, wie gem. Abs. [0019] des Klagegebrauchsmusters in Figur 2 gezeigt, sind der erste Abdeckungsabschnitt 100 und der zweite Abdeckungsabschnitt 200 parallel zueinander angeordnet und der Zeltabschnitt 500 ist in einem Raum zwischen dem ersten Abdeckungsabschnitt 100 und dem zweiten Abdeckungsabschnitt 200 untergebracht, Abs. [0019], [0029] der Klagegebrauchsmusterschrift.<\/li>\n<li>Figuren 2 und 3 unterscheiden sich dadurch, dass Figur 2 einen wasserdichten Abschnitt 400 aufweist, der in Figur 3 vom Dachzelt von Figur 2 getrennt ist, Abs. [0011] der Klagegebrauchsmusterschrift. Der wasserdichte Abschnitt 400 ist an beiden Enden am ersten Abdeckungsabschnitt 100 und am zweiten Abdeckungsabschnitt 200 befestigt, Abs. [0018] der Klagegebrauchsmusterschrift.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Figur 5 zeigt gem. Abs. [0011] der Klagegebrauchsmusterschrift einen Teilquerschnitt entlang der Linie B-B&#8216; von Figur 2. In Figur 5 ist gem. Abs. [0045] der Klagegebrauchsmusterschrift der wasserdichte Abschnitt 400 l\u00f6sbar am Rand des ersten Abdeckungsabschnitts 100 und des zweiten Abdeckungsabschnitts 200 im Faltmodus befestigt und ist vorgesehen, um einen Raum zwischen dem ersten Abdeckungsabschnitt 100 und dem zweiten Abdeckungsabschnitt 200 zu schlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger vertreibt \u2013 in Deutschland exklusiv \u2013 unter der Bezeichnung \u201eXXX\u201c Autodachzelte des gleichnamigen koreanischen Herstellers XXX Co. Ltd.. Die XXX Co. Ltd. entwickelte u.a. ein Dachzelt mit sogenannter &#8222;XXX&#8220;-Technologie, welche durch das Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzt wird und sich dadurch auszeichnet, dass bei einem Dachzelt im geschlossenen Zustand durch eine seitlich umlaufende Abdeckung die Seiten zwischen dem Boden und dem Deckel des Zeltes geschlossen sind.<\/li>\n<li>Die XXX Co. Ltd. ist Inhaberin eines zum Klagegebrauchsmuster parallelen europ\u00e4ischen Patents EP 3 XXX XXX B1 (Anlage K17, K17a). Das europ\u00e4ische Patent geht ebenfalls, wie auch das Klagegebrauchsmuster, zur\u00fcck auf die koreanische Priorit\u00e4t von KR 2018XXX XXX vom 12. Juli 2018.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein Autohaus, welches auch einen Onlineshop (XXX) f\u00fcr u.a. Fahrzeugzubeh\u00f6r betreibt. Die Beklagte bot im Fr\u00fchjahr 2021 kurzzeitig in ihrem Internetshop das Dachzelt des Typs \u201eXXX&#8220; (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an. Sie teilte dem Kl\u00e4ger unwidersprochen mit, sieben Zelte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingekauft zu haben. Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die chinesische \u201eA Inc.&#8220;, deren deutsche Vertriebspartnerin f\u00fcr \u201eXXX\u201c-Produkte die Beklagte ist. Importiert wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den europ\u00e4ischen Markt von der Streithelferin, welche der Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anbot.<\/li>\n<li>Die \u201eA Inc.&#8220; hat Einspruch gegen das parallele europ\u00e4ische Patent EP 3 XXX XXX B1 der \u201eXXX Co. Ltd.\u201c \u2013 unter Bezugnahme auf identische Entgegenhaltungen wie im L\u00f6schungsverfahren gegen das Klagegebrauchsmuster \u2013 beim Europ\u00e4ischen Patentamt (nachfolgend: EPA) eingelegt. Das EPA hat unter dem 23. Mai 2023 den dortigen Parteien seine vorl\u00e4ufige Auffassung mitgeteilt, wonach das europ\u00e4ische Patent EP 3 XXX XXX B1 voraussichtlich aufrechterhalten werden soll (Anlage K20).<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann einen zusammengefalteten bzw. zusammengeklappten sowie einen entfalteten Zustand, in welchem sich der zum Aufenthalt zur Verf\u00fcgung stehende Raum des Zeltes \u00f6ffnet, aufweisen. Zur Veranschaulichung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden nachfolgend verschiedene Abbildungen dieser eingeblendet. Im zusammengeklappten Zustand stellt sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wie folgt dar, wobei die Beschriftungen jeweils von dem Kl\u00e4ger stammen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist am unteren Teil eines von den Parteien \u00fcbereinstimmend entsprechend den Begrifflichkeiten der Klagegebrauchsmusterschrift als Abdeckungsabschnitt bezeichneten Elements ein eingearbeitetes Gummi auf, das im Normalzustand enger zusammengef\u00fchrt ist als der Umfang des unteren Plattenelements. Dieses Gummi wird im gefalteten Zustand der Abdeckungsabschnitte \u00fcber das Plattenelement gezogen, sodass sich der Gummizug unterhalb des Plattenelements befindet. Au\u00dferdem sind an mehreren Stellen, ebenfalls am unteren Rand des Abdeckungsabschnitts, kurze Riemen mit Schnallen vorgesehen, die wiederum unterhalb der Bodenplatte befestigt werden. Dies folgt dem Prinzip eines Spannbettlakens f\u00fcr Matratzen, das noch zus\u00e4tzlich durch Schnallen gesichert ist.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird wie nachfolgend erkennbar um einen Scharnierabschnitt entfaltet, wobei die Beschriftungen wieder jeweils von dem Kl\u00e4ger stammen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Hinsichtlich der Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird insbesondere auf die von dem Kl\u00e4ger \u00fcberreichten Ablichtungen in den Anlagen K6 und K21 verwiesen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger vertritt die Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche alle Merkmale des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df und unmittelbar. Das Klagegebrauchsmuster sei zudem rechtsbest\u00e4ndig.<\/li>\n<li>Das Merkmal, wonach \u201eder erste Abdeckungsabschnitt und\/oder der zweite Abdeckungsabschnitt so vorgesehen ist, dass er fest auf einem Dach eines Fahrzeuges montiert ist,\u201c sei alleine auf das Dachzelt bezogen. Das Fahrzeug, auf dem es montiert ist, sei nicht Teil des Anspruchs. Der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters sei etwa in Abs. [0019] zu entnehmen, dass gen\u00fcgt, wenn einer der Abdeckungsabschnitte auf dem Dach des Fahrzeuges zu montieren ist. Das Merkmal sei in der geltend gemachten beschr\u00e4nkten Fassung in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt, da diese einen ersten und zweiten Abdeckungsabschnitt vorsehe und jedenfalls der erste oder der zweite Abdeckungsabschnitt fest auf dem Dach eines Fahrzeuges montiert werde. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise hierzu \u2013 wie auf den Ablichtungen in Anlage K21 zu sehen sei \u2013 an der ersten Abdeckplatte ein Profil auf, mittels dessen sie \u00fcber Profilschienen am Tr\u00e4ger eines Fahrzeugs installiert werde.<\/li>\n<li>Das Merkmal, wonach \u201edas Dachzelt einen Faltmodus aufweist, bei dem der erste Abdeckungsabschnitt und der zweite Abdeckungsabschnitt einander zugewandt angeordnet sind und der Zeltabschnitt in einem Raum zwischen dem ersten Abdeckungsabschnitt und dem zweiten Abdeckungsabschnitt untergebracht ist\u201c, sei ebenfalls erf\u00fcllt. Gem\u00e4\u00df diesem Merkmal soll das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Dachzelt einen Faltmodus aufweisen, so dass sich das Merkmal auf das zusammengefaltete bzw. nicht ausgefaltete Dachzelt beziehe. Bei dem \u201eRaum\u201c gehe es um einen Stauraum, in dem der Zeltabschnitt in noch nicht entfaltetem Modus zwischen dem ersten Abdeckungsabschnitt und dem zweiten Abdeckungsabschnitt untergebracht sei, wie sich aus dem Anspruchswortlaut, der Figur 2 sowie Abs. [0029] und [0019] des Klagegebrauchsmusters ergebe. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befinde sich ein Zeltabschnitt (E) im zusammengefalteten Zustand ersichtlich im Raum zwischen einem Abdeckungsabschnitt (A) und (B):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Weiterhin sei das Merkmal, \u201ebei dem der wasserdichte Abschnitt l\u00f6sbar an einem Rand des ersten Abdeckungsabschnitts und des zweiten Abdeckungsabschnitts in dem Faltmodus befestigt ist, um den Raum zwischen dem ersten Abdeckungsabschnitt und dem zweiten Abdeckungsabschnitt zu schlie\u00dfen\u201c durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>Auf die L\u00f6sbarkeit des wasserdichten Abschnitts vom zweiten Abdeckungsabschnitt komme es dabei nicht an. Diese sei nach dem Wortlaut des vorgenannten Merkmals f\u00fcr die Befestigung des wasserdichten Abschnitts (nur) mit dem ersten Abdeckungsabschnitt vorgesehen. Das Merkmal der L\u00f6sbarkeit beziehe sich gerade auf die Befestigung am Rand des ersten Abdeckungsabschnitts. Dies ergebe auch das funktionale Verst\u00e4ndnis des Merkmals, denn beim Aufklappen des Zeltes werde nicht der gesamte Abdeckungsabschnitt entfernt, so dass es ausreiche, dass der wasserdichte Abschnitt an einem Rand l\u00f6sbar sei, um das Dachzelt dann zur Benutzung aufzuklappen. Wesentlich f\u00fcr die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster sei eine einfache Handhabung. Das Klagegebrauchsmuster setze nicht voraus, dass eine Befestigungseinrichtung auch am unteren Abdeckungsabschnitt vorhanden sei. Das Merkmal sehe lediglich vor, dass eine Befestigung des wasserdichten Abschnittes an einem Rand des ersten Abdeckungsabschnitts vorhanden ist, was durch eine Verzurrung mit einem Gummi erzielt werde.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster selbst sehe eine Verzurrung als geeignetes Befestigungsmittel vor. So w\u00fcrden Ausf\u00fchrungsbeispiele der Beschreibung etwa einen Rei\u00dfverschluss in Abs. [0044], einen Klettverschluss in Abs. [0050] und Zugspannung in Abs. [0051] der Klagegebrauchsmusterschrift als Befestigungsm\u00f6glichkeiten benennen.<\/li>\n<li>Bei der Wasserdichtigkeit gehe es darum, den Zeltstoff vor Spritz- und Regenwasser zu sch\u00fctzen, um zu verhindern, dass der Zeltabschnitt zum Beispiel bei der Fahrt nass werde. Dies sei bei herk\u00f6mmlichen zusammengeklappten Dachzelten gem. Abs. [0008] des Klagegebrauchsmusters durch die Abdeckung mit einer Plane gew\u00e4hrleistet worden. Die Wasserdichtigkeit im Sinne des Klagegebrauchsmusters bedeute nicht, dass das Dachzelt unter Wasser getaucht werden k\u00f6nnte oder dass kein Wasser eindringe. Es gehe bei der wasserdichten Verbindung im Sinne dieses Merkmals auch nicht darum, ob Wasser von unten eintreten k\u00f6nnte. Das wasserdichte Gewebe k\u00f6nne klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df nach Abs. [0064] zum Beispiel aus einer Plane hergestellt sein. Entsprechend Abs. [0052] mache der wasserdichte Abschnitt eine im Wesentlichen viereckige Kastenform aus.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erf\u00fclle die Voraussetzungen, indem beide Abdeckungsabschnitte ein au\u00dfen umlaufender wasserdichter Abschnitt (\u201eI\u201c), wie in der nachfolgenden, aus Sicht des Kl\u00e4gers beschrifteten, Abbildung sichtbar, umgebe:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Der wasserdichte Abschnitt sei mit dem ersten (unteren\/dachseitigen) Abdeckungsabschnitt l\u00f6sbar \u00fcber eine Verzurrung mittels Gummizug und mit dem zweiten (oberen) Abdeckungsabschnitt durch eine Nut-Keder-Verbindung befestigt. Die Verzurrung bewirke gerade, das Zelt im zusammengeklappten Zustand vor Wasser zu sch\u00fctzen, so dass eine hinreichend wasserdichte Verbindung gew\u00e4hrleistet sei. Die Verzurrung der \u201eFolie\u201c bewirke auch gerade, dass diese nicht flattert und m\u00f6glicherweise die Sicht des Fahrers beim Fahren behindert, wobei der Kl\u00e4ger auf Abs. [0052] des Klagegebrauchsmusters hinweist. F\u00fcr die l\u00f6sbare Befestigung \u00fcber eine Verzurrung verweist der Kl\u00e4ger auf folgende, von ihm kolorierte und beschriftete, Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Nut-Keder-Verbindung, mit der der wasserdichte Abschnitt am zweiten (oberen\/dachseitigen) Abdeckungsabschnitt befestigt sei, sei \u2013 wenngleich es hierauf nicht ankomme \u2013 ebenfalls l\u00f6sbar.<\/li>\n<li>Der Abschnitt, den der Kl\u00e4ger bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit \u201eI\u201c kennzeichnet, sei auch klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df wasserdicht. Es handele sich bei dem Abschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um Planenmaterial. Der \u2013 nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers wasserdichte \u2013 Abschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform diene dazu, den darunterliegenden Zeltabschnitt vor Regen- und Spritzwasser zu sch\u00fctzen, was durch den planenartigen Abschnitt \u201eI\u201c geschehe, der den Bereich zwischen dem Abdeckungsabschnitt 1 und 2 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform schlie\u00dfe, wozu die Verzurrung diene.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster sei zudem rechtsbest\u00e4ndig. Die von der Beklagten und der Streithelferin entgegengehaltenen Druckschriften US 9 XXX XXX (Anlage N1; nachfolgend: N1) und US 4 XXX XXX (Anlage N2; nachfolgend: N2) st\u00fcnden dem Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen, was sich u.a. daran zeige, dass sie in den Erteilungsverfahren paralleler US-, CN- und KR-Patente ber\u00fccksichtigt worden seien sowie die N1 auch im Erteilungsverfahren des parallelen Europ\u00e4ischen Patents. Das Klagegebrauchsmuster sei neu gegen\u00fcber den Lehren der N1 und N2. Insbesondere die Merkmale, die sich mit dem wasserdichten Abschnitt besch\u00e4ftigten, seien durch die N1 nicht offenbart. Bei der N2 fehle es gegen\u00fcber dem Klagegebrauchsmuster bereits an den Merkmalen, welche einen ersten bzw. zweiten Abdeckungsabschnitt, der ein erstes bzw. zweites Plattenelement beinhaltet, das [jeweils] in einer Plattenform vorgesehen ist, lehren. Der Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters sei auch erfinderisch gegen\u00fcber N1 und N2.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Streithelferin mangele es der Lehre des Klagegebrauchsmusters schlie\u00dflich auch nicht an Ausf\u00fchrbarkeit. Hinsichtlich der verschiedenen Modi sei sie hinreichend klar. Der Fachmann verstehe, dass das Dachzelt in einem gefalteten Modus und in einem ausgefalteten Modus vorhanden sein k\u00f6nne sowie, dass wenn das Dachzelt sich im Faltmodus befinde, eben der wasserdichte Abschnitt den Raum zwischen den beiden Abdeckungsabschnitten (also im zusammengefalteten Zustand) \u00fcberbr\u00fccke.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat der Streithelferin mit Schriftsatz vom 9. Juli 2021 den Streit verk\u00fcndet. Die Streitverk\u00fcndungsschrift wurde ihr am 22. September 2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2021, bei Gericht am selben Tag eingegangen, ist die Streithelferin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.<\/li>\n<li>Urspr\u00fcnglich hat der Kl\u00e4ger Unterlassung hinsichtlich des Vertriebs von Dachzelten beantragt, die uneingeschr\u00e4nkt alle Merkmale des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 ausweisen, d.h. einschlie\u00dflich des Merkmals, wonach der erste Abdeckungsabschnitt und\/oder der zweite Abdeckungsabschnitt so vorgesehen ist, dass er fest auf einem Dach eines Fahrzeugs montiert ist. Nunmehr macht der Kl\u00e4ger eine dahingehend beschr\u00e4nkte Anspruchsfassung geltend, dass der erste Abdeckungsabschnitt oder der zweite Abdeckungsabschnitt \u2013 d.h. lediglich mit Oder- anstatt mit Und-\/Oder-Verkn\u00fcpfung \u2013 so vorgesehen sein muss, dass er fest auf einem Dach eines Fahrzeugs montiert ist.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO i.V.m. \u00a7 19 GebrMG bis zu der erstinstanzlichen Entscheidung des DPMA im L\u00f6schungsverfahren (Az. 1 2019 XXX XXX.4) auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Streithelferin beantragt ebenfalls,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger tritt dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen.<\/li>\n<li>Die Beklagte und die Streithelferin meinen, eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters sei nicht gegeben, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einzelne Merkmale des geltend gemachten Anspruchs nicht aufweise. Die Beklagte behauptet zudem, sie habe kein einziges Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verkauft oder ausgeliefert. Das Klagegebrauchsmuster sei zudem bereits nicht rechtbest\u00e4ndig. Es werde im anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsverfahren widerrufen werden.<\/li>\n<li>Das Merkmal, wonach \u201eder erste Abdeckungsabschnitt und\/oder der zweite Abdeckungsabschnitt so vorgesehen ist, dass er fest auf einem Dach eines Fahrzeuges montiert ist,\u201c sei nicht verwirklicht, da in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die feste Montage auf einem Autodach nicht gegeben sei. Die diesbez\u00fcgliche Auffassung des Kl\u00e4gers widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des Merkmals. Das Dachzelt m\u00fcsse gerade die Eigenschaft aufweisen, dass es fest auf dem Dach eines Fahrzeugs montiert ist. Ansonsten h\u00e4tte es im Wortlaut hei\u00dfen m\u00fcssen, dass der Abdeckungsabschnitt dazu geeignet ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte und die Streithelferin meinen, die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zu dem Merkmal, wonach \u201edas Dachzelt einen Faltmodus aufweist, bei dem der erste Abdeckungsabschnitt und der zweite Abdeckungsabschnitt einander zugewandt angeordnet sind und der Zeltabschnitt in einem Raum zwischen dem ersten Abdeckungsabschnitt und dem zweiten Abdeckungsabschnitt untergebracht ist,\u201c seien nicht nachvollziehbar. Wenn die Kl\u00e4gerin schreibe, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei \u201eder Zeltabschnitt des ausgefalteten Zeltes in einem Raum zwischen dem ersten und dem zweiten Abdeckungsabschnitt untergebracht\u201c, existiere bei einem ausgefalteten Zelt zwischen den Abdeckungsabschnitten gar kein Raum, weil die Abdeckungsabschnitte in diesem Fall eine einheitliche Fl\u00e4che darstellen sollten.<\/li>\n<li>Den Merkmalen, wonach<br \/>\n\u201edas Dachzelt einen Faltmodus aufweist, bei dem der erste Abdeckungsabschnitt und der zweite Abdeckungsabschnitt einander zugewandt angeordnet sind und der Zeltabschnitt in einem Raum zwischen dem ersten Abdeckungsabschnitt und dem zweiten Abdeckungsabschnitt untergebracht ist,<br \/>\nund einen Ausfaltmodus, bei dem der Zeltabschnitt durch Drehen des ersten Abdeckungsabschnitts und\/oder des zweiten Abdeckungsabschnitts um den Scharnierverbindungsabschnitt bez\u00fcglich des anderen entfaltet wird, und<br \/>\nbei dem der wasserdichte Abschnitt l\u00f6sbar an einem Rand des ersten Abdeckungsabschnitts und des zweiten Abdeckungsabschnitts in dem Faltmodus befestigt ist, um den Raum zwischen dem ersten Abdeckungsabschnitt und dem zweiten Abdeckungsabschnitt zu schlie\u00dfen\u201c<br \/>\nk\u00f6nne kein eindeutiger Merkmalsinhalt zugeordnet werden. Teils bez\u00f6gen sie sich auf den \u201eFaltmodus\u201c, teils auf den \u201eAusfaltmodus\u201c, wobei sie jedoch durch ein \u201eund\u201c verbunden seien, was zu einem Widerspruch f\u00fchre, da das \u201eund\u201c nahelege, dass Vorg\u00e4nge beschrieben werden, die demselben Modus angeh\u00f6ren. Ein Modus setze zudem eine Bewegung oder einen Vorgang voraus, was auch konsistent mit dem Merkmal sei, in welchem beschrieben werde, wie das Zelt aufgeklappt wird, jedoch widerspr\u00fcchlich zu dem Merkmal, welches sich mit einem Faltmodus befasse, da der Raum zwischen dem ersten Abdeckungsabschnitt und dem zweiten Abdeckungsabschnitt im Rahmen eines Faltmodus nicht geschlossen werden k\u00f6nne. Die Verwendung der Termini \u201eFaltmodus\u201c und \u201eAusfaltmodus\u201c sei v\u00f6llig unklar. Die Begrifflichkeit \u201eModus\u201c werde in sich widersprechender Weise benutzt, was gegen den Bestimmtheitsgrundsatz versto\u00dfe.<\/li>\n<li>Weiterhin sei das Merkmal, \u201ebei dem der wasserdichte Abschnitt l\u00f6sbar an einem Rand des ersten Abdeckungsabschnitts und des zweiten Abdeckungsabschnitts in dem Faltmodus befestigt ist, um den Raum zwischen dem ersten Abdeckungsabschnitt und dem zweiten Abdeckungsabschnitt zu schlie\u00dfen\u201c nicht verwirklicht. Der Inhalt dieses Merkmals sei bereits unklar, da es nach Auffassung der Beklagten und der Streithelferin eigentlich keinen Modus beschreibe, aber sich w\u00f6rtlich auf den \u201eFaltmodus\u201c beziehe.<\/li>\n<li>Das Merkmal setze zudem klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df voraus, dass der wasserdichte Abschnitt l\u00f6sbar an einem Rand des ersten Abdeckungsabschnitts und des zweiten Abdeckungsabschnitts befestigt sein m\u00fcsse. Der eindeutige Wortlaut lasse wenig Raum f\u00fcr Interpretation.<\/li>\n<li>Die L\u00f6sung nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters verspreche absolute Wasserdichtigkeit. Mit der Wasserdichtigkeit k\u00f6nne klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df nicht allein die Wasserdichtigkeit des f\u00fcr den Abschnitt verwendeten Gewebes gemeint sein. Hierf\u00fcr spreche auch, dass die Beschreibung etwa in Abs. [0046] des Klagegebrauchsmusters zwischen einem wasserdichten Gewebe und einem wasserdichten Element differenziere. Die Wasserdichtigkeit des Abschnitts erstrecke sich insbesondere auch auf die besondere Anbringung des Gewebes, wobei die Wasserdichtigkeit dadurch erzielt werden solle, dass der Abschnitt an beiden R\u00e4ndern der Abdeckungsabschnitte wasserdicht angebracht werden solle. Dass es um die Wasserdichtigkeit der Anbindung des Abschnitts gehe, werde auch aus der Beschreibung in Abs. [0023] des Klagegebrauchsmusters deutlich, der sich mit der Wasserdichtigkeit der Anbindung an die R\u00e4nder besch\u00e4ftige. Zudem stelle eine Stelle irgendwo unterhalb der Platte nicht mehr den klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Rand des Abdeckungsabschnitts dar.<\/li>\n<li>Wie sich aus Abs. [0008] des Klagegebrauchsmusters ergebe, komme es auf die Wasserdichtigkeit w\u00e4hrend der Fahrt an. Daher sei der Fahrtwind von vorne von Bedeutung. Nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters sei ein Eindringen von Wasser wegen der Befestigung des wasserdichten Abschnitts an den beiden R\u00e4ndern der jeweiligen Platte nicht m\u00f6glich, erst recht nicht bei h\u00f6heren Fahrtgeschwindigkeiten, wenn der Druck auf den Abschnitt zunehme. Gleichwohl m\u00fcsse sich der wasserdichte Abschnitt nicht um alle vier Seiten des klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Dachzeltes ziehen, da es keine Vorgaben zu der L\u00e4nge des wasserdichten Abschnitts gebe.<\/li>\n<li>Soweit der Kl\u00e4ger zur Auslegung des wasserdichten Abschnitts im Sinne des zuletzt genannten Merkmals auf Ausf\u00fchrungsbeispiele zur Befestigung verweise, sei dies irref\u00fchrend, da sich diese gar nicht auf den wasserdichten Abschnitt als solchen und dessen Befestigung bez\u00f6gen, sondern es gehe dort um ganz besondere Ausf\u00fchrungsformen des wasserdichten Abschnitts. Die von dem Kl\u00e4ger zitierten Ausf\u00fchrungsbeispiele in Abs. [0047], [0050] und [0051] des Klagegebrauchsmusters befassten sich nicht mit der Befestigung des wasserdichten Abschnitts an den R\u00e4ndern. Im Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Abs. [0047] sei der wasserdichte Abschnitt zweigeteilt und werde horizontal durch einen Rei\u00dfverschluss miteinander verbunden, so dass gar nicht erforderlich sei, den wasserdichten Abschnitt am Rand zu l\u00f6sen. Bei dem Rei\u00dfverschluss handele es sich also um eine zus\u00e4tzliche Verbindung, die das Klagegebrauchsmuster als \u201eBefestigungsstrang 404\u201c bezeichne. Ebenso befasse sich das Ausf\u00fchrungsbeispiel des Abs. [0050] des Klagegebrauchsmusters damit, wie m\u00f6gliche noch vorhandene Wassereintrittsstellen, z.B. Spalte, zus\u00e4tzlich noch gegen Eindringen von Umwelteinfl\u00fcssen verschlossen werden k\u00f6nnten, indem ein \u201eVerbindungsstellenabdeckungsbefestigungselement 406\u201c, beispielsweise versehen mit einem Klettverschluss, zum Einsatz kommen solle. Schlie\u00dflich beziehe sich das vom Kl\u00e4ger genannte Ausf\u00fchrungsbeispiel gem. Abs. [0051] des Klagegebrauchsmusters nicht auf eine Verzurrung als Befestigung, sondern es gehe schon von \u201eeinem Zustand, in dem das erste wasserdichte Element 410 und das zweite wasserdichte Element 420 am ersten Kastenrand 120 bzw. am zweiten Kastenrand 220 befestigt sind\u201c, d.h. von einer bereits vorhandenen Befestigung aus. Eine Zugspannung, nicht jedoch eine Verzurrung, solle dann klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df durch einen zwischen den R\u00e4ndern liegenden Befestigungsstrang entstehen.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise am unteren Rand keine Befestigung auf. Sie weise am unteren Ende des Abdeckungsabschnitts ein eingearbeitetes Gummi auf, das im Normalzustand enger zusammengef\u00fchrt sei als der Umfang des unteren Plattenelements. Dieses Gummi werde dann im gefalteten Zustand der Abdeckungsabschnitte \u00fcber das Plattenelement gezogen, sodass sich der Gummizug unterhalb des Plattenelements befinde. Au\u00dferdem seien an mehreren Stellen, ebenfalls am unteren Rand des Abdeckungsabschnitts kurze Riemen mit Schnallen vorgesehen, die wiederum unterhalb der Bodenplatte befestigt w\u00fcrden. Damit erfolge keinerlei Befestigung am Rand des unteren Abdeckungsabschnitts, weil am Rand keinerlei Befestigungsm\u00f6glichkeit vorgesehen sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform folge dem Prinzip eines Spannbettlakens f\u00fcr Matratzen, das noch zus\u00e4tzlich durch Schnallen gesichert sei. Ein dahingehender Ansatz sei seit Jahrzehnten Standard f\u00fcr alle Arten von Abdeckungen, insbesondere auch f\u00fcr Dachzelte. Der Komfort, der mit dem Klagegebrauchsmuster einhergehen solle, werde mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erreicht, weil, wie bei einer konventionellen Abdeckung, der untere Rand der Plane erst an allen vier Seiten unter der Bodenplatte positioniert werden m\u00fcsse, um den Rand dann mittels eines fixierbaren Gummizuges zusammenzuziehen.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterscheide sich von einer konventionellen Abdeckhaube lediglich dadurch, dass der obere Teil der Haube fehle, weil der wasserdichte Abschnitt unmittelbar an der oberen Platte befestigt sei, die obere Platte also den oberen Teil einer konventionellen Abdeckhaube ersetze. In ihrem unteren Abschluss sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vollst\u00e4ndig mit einer konventionellen Abdeckhaube identisch.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise s\u00e4mtliche Nachteile auf, die auch eine konventionelle Abdeckhaube aufweise, als kein fester Abschluss zwischen dem Rand der Bodenplatte und des Abschnitts bestehe. Vielmehr k\u00f6nne bei der Fahrt Wasser zwischen die relativ lose Plane des Abschnitts und die Bodenplatte gelangen, sodass die Feuchtigkeit durch den Fahrtwind an der Unterseite der Platte entlang zum Rand hin und sodann nach oben gedr\u00fcckt werde. Die Gummizug-L\u00f6sung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hre keine absolute Wasserdichtigkeit w\u00e4hrend der Fahrt. Entgegen der Lehre des Klagegebrauchsmusters bewirke Fahrtwind zudem, dass die Plane leicht zur Fahrtrichtung eingedr\u00fcckt werde, womit die Plane unterhalb der Bodenplatte zur\u00fcck zum Rand rutsche und damit zus\u00e4tzlich Gelegenheit f\u00fcr das Eindringen von Wasser gew\u00e4hre.<\/li>\n<li>Da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Abschnitt oben und unten nicht fest fixiert sei, werde er bei Fahrt auch nicht straff gehalten, sondern bilde mit zunehmender Geschwindigkeit in Fahrtrichtung einen Bauch, was sich negativ auf die Aerodynamik auswirke und dementsprechend \u2013 entgegen der Lehre des Klagegebrauchsmusters \u2013 einen zus\u00e4tzlichen Widerstand bedeute. Auch sei der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Vorteil der Vermittlung eines gepflegten Erscheinungsbildes nicht verwirklicht, da sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Bereich des seitlichen Abschnitts nicht von einer herk\u00f6mmlichen Abdeckhaube unterscheide und bei seitlicher Betrachtung immer eine leicht gekr\u00e4uselte Fl\u00e4che bilde.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem m\u00fcsse der Klage schon der Erfolg versagt werden, da das Klagegebrauchsmuster nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Es fehle an Neuheit wie auch an einem erfinderischen Schritt. S\u00e4mtliche Merkmale von Anspruch 1 seien bereits durch die Entgegenhaltungen N1 und N2 aus den Jahren 1977 bzw. 2017 vorweggenommen. Insbesondere meint die Streithelferin bez\u00fcglich der N1, das spezielle Verbindungselement 106 (\u201especial interconnecting member 106\u201c) entspreche dem wasserdichten Abschnitt des Klagegebrauchsmusters. In der N2 seien mit den Halbschalen (\u201ehalf-shells\u201c) u.a. die Merkmale von Klagegebrauchsmusteranspruch 1 offenbart, die einen ersten und einen zweiten Abdeckungsabschnitt beschreiben.<\/li>\n<li>Am Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters sei die hier streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform eines Dachzelts zumindest nicht mehr erfinderisch gewesen, weil sie durch die vorbezeichneten US-Patentschriften f\u00fcr den Durchschnittsfachmann so nahegelegt gewesen sei, dass es jedenfalls keines erfinderischen Schrittes mehr bedurft h\u00e4tte, um zu der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform zu gelangen.<\/li>\n<li>Die Streithelferin erhebt zudem den Einwand der mangelnden Ausf\u00fchrbarkeit und\/oder Klarheit der Lehre des Klagegebrauchsmusters.<\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">F\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24. August 2023 verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre des Klagegebrauchsmusters (hierzu unter II.). Dem Kl\u00e4ger stehen gegen die Beklagte wegen ihres Angebots der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen unmittelbarer Verletzung des Klagegebrauchsmusters gem. \u00a7\u00a7 24, 24a, 24b, 11 GebrMG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu (hierzu unter III.).<\/li>\n<li>Das Verfahren wird nicht nach \u00a7 19 GebrMG i.V.m. \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung \u00fcber das L\u00f6schungsverfahren ausgesetzt, da am Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters keine hinreichenden Zweifel bestehen (hierzu unter IV.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger statt des zun\u00e4chst eingeklagten Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 in seiner eingetragenen Fassung nunmehr noch eine beschr\u00e4nkte Anspruchsfassung (Oder- anstelle von Und-\/Oder-Verkn\u00fcpfung des ersten und zweiten Abdeckungsabschnitts) verfolgt, handelt es sich um eine zul\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung des Klageantrags gem. \u00a7 264 Nr. 2 ZPO (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 15. Auflage 2023, Kap. E Rn. 95).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster, dessen als Anlage K7 eingereichter Gebrauchsmusterschrift die nachfolgend ohne Quellenangaben zitierten Abs\u00e4tze entstammen, betrifft ein Dachzelt f\u00fcr ein Fahrzeug, vgl. Abs. [0001].<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIn seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagegebrauchsmuster, dass Zelte auseinandergebaut und transportiert werden k\u00f6nnen, Abs. [0002]. Sie werden haupts\u00e4chlich f\u00fcr tempor\u00e4re Lager etwa f\u00fcr Milit\u00e4r-, Erkundungs-, Bergsteiger- und Campingzwecke genutzt. Das Klagegebrauchsmuster f\u00fchrt aus, dass Zelte in Form, Gr\u00f6\u00dfe und Material variieren und es verschiedene Arten von Zelten hinsichtlich Verwendung und Gr\u00f6\u00dfe gibt, etwa Zelte f\u00fcr Theater und Zirkus oder f\u00fcr Milit\u00e4r- und Schulcamping gem. Abs. [0003]. Insbesondere Zelte, die f\u00fcr Freizeitaktivit\u00e4ten wie Bergsteigen, Camping und Reisen genutzt werden, bieten Platz f\u00fcr 5 bis 10 Personen und k\u00f6nnen gem. Abs. [0004] von einer Person getragen werden. Bei Freizeitzelten gibt es Zelte in verschiedenen vom Klagegebrauchsmuster beschriebenen eckigen oder rundlichen Formen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAus Sicht des Klagegebrauchsmusters sind sowohl herk\u00f6mmliche Zelte, als auch herk\u00f6mmliche Dachzelte f\u00fcr Fahrzeuge mit Problemen behaftet, vgl. Abs. [0005], [0006], [0008].<\/li>\n<li>Herk\u00f6mmliche Zelte sieht das Klagegebrauchsmuster als unpraktisch zu bewegen und schwierig zusammen- und auseinanderzubauen an, wobei Letzteres zu h\u00e4ufigen Defekten der Verbindungsstellen f\u00fchre, vgl. Abs. [0005]. Das Klagegebrauchsmuster f\u00fchrt aus, dass ein beim Reisen im Fahrzeug verstautes Zelt so sperrig ist, dass es schwierig ist, eine gro\u00dfe Anzahl von Vorr\u00e4ten zusammen mit dem Zelt zu verstauen. Unpraktisch ist danach zudem, das Zelt aus dem Fahrzeug zu holen und auf dem Campingplatz aufzubauen. Wegen des Erfordernisses einer ebenen Bodenfl\u00e4che zum Aufbau ist auch die Standortwahl eingeschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>Herk\u00f6mmliche Dachzelte f\u00fcr ein Fahrzeug werden mit einer wasserdichten Plane abgedeckt, um zu verhindern, dass das Zelt im Regen nass wird. Eine solche Plane birgt jedoch aus Sicht des Klagegebrauchsmusters Nachteile, n\u00e4mlich erstens, dass der Wind w\u00e4hrend der Fahrt in die wasserdichte Abdeckung eindringt, was die Sicht des Fahrers beeintr\u00e4chtigen kann, zweitens, dass die wasserdichte Abdeckung w\u00e4hrend der Fahrt als die Fahrleistung verringernder Widerstand wirken kann und drittens, dass die Plane nicht gut aussieht, Abs. [0008].c)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster erl\u00e4utert, dass im Stand der Technik zur L\u00f6sung der Probleme herk\u00f6mmlicher Zelte bereits ein Dachzelt vorgeschlagen wurde. So offenbart das koreanische Patent Nr. XXX XXX ein Dachzelt f\u00fcr Fahrzeuge, das nach Abs. [0007] h\u00e4ufig als Autopension bezeichnet wird, bei der das Zelt auf einem Fahrzeugdach installiert wird, um als mobiles Zuhause genutzt zu werden. Es kann einfach in einem Fahrzeug eingebaut und bedient werden.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster sieht Bedarf f\u00fcr ein Dachzelt, bei dem der Widerstand w\u00e4hrend der Fahrt minimiert werden kann, ohne die Sicht des Fahrers w\u00e4hrend der Fahrt zu st\u00f6ren und bei dem durch ein gepflegtes Erscheinungsbild das Interesse des Verbrauchers geweckt wird, Abs. [0009], [0011].<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in seiner geltend gemachten Fassung ein Erzeugnis in Form eines Dachzelts gem\u00e4\u00df seines Anspruchs 1 vor. Dieser l\u00e4sst sich anhand der folgenden Merkmalsgliederung darstellen:<\/li>\n<li>1. Das Dachzelt umfasst einen ersten Abdeckungsabschnitt, der ein erstes Plattenelement beinhaltet, das in einer Plattenform vorgesehen ist.<\/li>\n<li>2. Das Dachzelt umfasst einen zweiten Abdeckungsabschnitt, der ein zweites Plattenelement beinhaltet, das in einer Plattenform vorgesehen ist.<\/li>\n<li>3. Das Dachzelt umfasst einen Scharnierverbindungsabschnitt, der den ersten Abdeckungsabschnitt und den zweiten Abdeckungsabschnitt drehbar verbindet.<\/li>\n<li>4. Das Dachzelt umfasst einen wasserdichten Abschnitt, bei dem beide Enden an dem ersten Abdeckungsabschnitt und dem zweiten Abdeckungsabschnitt befestigt sind.<\/li>\n<li>5. Das Dachzelt umfasst einen Zeltabschnitt, der mit dem ersten Abdeckungsabschnitt und dem zweiten Abdeckungsabschnitt gekoppelt ist.<\/li>\n<li>6. Der erste Abdeckungsabschnitt oder der zweite Abdeckungsabschnitt ist so vorgesehen, dass er fest auf einem Dach eines Fahrzeuges montiert ist.<\/li>\n<li>7. Das Dachzelt weist einen Faltmodus auf, bei dem der erste Abdeckungsabschnitt und der zweite Abdeckungsabschnitt einander zugewandt angeordnet sind und der Zeltabschnitt in einem Raum zwischen dem ersten Abdeckungsabschnitt und dem zweiten Abdeckungsabschnitt untergebracht ist.<\/li>\n<li>8. Das Dachzelt weist einen Ausfaltmodus auf, bei dem der Zeltabschnitt durch Drehen des ersten Abdeckungsabschnitts und\/oder des zweiten Abdeckungsabschnitts um den Scharnierverbindungsabschnitt bez\u00fcglich des anderen entfaltet wird.<\/li>\n<li>9. Der wasserdichte Abschnitt ist l\u00f6sbar an einem Rand des ersten Abdeckungsabschnitts und des zweiten Abdeckungsabschnitts in dem Faltmodus befestigt, um den Raum zwischen dem ersten Abdeckungsabschnitt und dem zweiten Abdeckungsabschnitt zu schlie\u00dfen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bed\u00fcrfen von den Merkmalen des geltend gemachten Anspruchs des Klagegebrauchsmusters hinsichtlich der Verletzung die Auslegung der Merkmale 6, 7 und 9 sowie hinsichtlich des Rechtsbestands die Auslegung der Merkmale 1 und 2 der Er\u00f6rterung. Alle anderen Merkmale des geltend gemachten Anspruchs sind zu Recht zwischen den Parteien unstreitig, so dass es weiterer Ausf\u00fchrungen hierzu nicht bedarf.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Merkmale 1 und 2 setzen einen ersten bzw. zweiten Abdeckungsabschnitt voraus, der ein erstes bzw. zweites Plattenelement beinhaltet, das jeweils in einer Plattenform vorgesehen ist. Die Merkmale erfordern, dass der Abdeckungsabschnitt ein Plattenelement beinhaltet. Aus der Formulierung \u201eElement\u201c versteht der Fachmann, dass es sich dabei um einen von weiteren Elementen abgrenzbaren Ab- bzw. Ausschnitt handelt.<\/li>\n<li>F\u00fcr das Plattenelement ist zudem r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich vorgegeben, dass dieses eine Plattenform aufweisen, d.h. flach sein, soll. Bei dem Plattenelement handelt es sich demnach bereits nach dem Wortlaut um ein grunds\u00e4tzlich eigenst\u00e4ndiges, flach geformtes Element und nicht um einen nicht-abgrenzbaren Ausschnitt einer abgerundeten Form. Dieses Verst\u00e4ndnis wird auch durch die Figuren des Klagegebrauchsmusters gest\u00fctzt. So sind etwa in Figuren 6 und 7 das erste Plattenelement 110 und das zweite Plattenelement 210 als eigenst\u00e4ndige flache Elemente gezeigt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Dass der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe erste und zweite Abdeckungsabschnitt nicht lediglich aus einem Element (dem Plattenelement) besteht, ist \u2013 neben der gesamten Beschreibung des Klagegebrauchsmusters \u2013 ebenfalls den Figuren 6 und 7 zu entnehmen, da die Figuren 6 und 7 jeweils mit dem Bezugskennzeichen 100 f\u00fcr den ersten Abdeckungsabschnitt und 200 f\u00fcr den zweiten Abdeckungsabschnitt \u00fcberschrieben sind und eine Vielzahl von Elementen zeigen.<\/li>\n<li>Der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Abdeckungsabschnitt gem\u00e4\u00df Merkmal 1 und 2 ist zudem ein au\u00dfenliegendes Element bzw. eine Gesamtheit von Elementen. Dies ergibt sich bereits aus den Merkmalen 7 und 9, nach welchen im Faltmodus das Zelt zum Schutz vor Regen und \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcssen in einem Raum zwischen den beiden Abdeckungsabschnitten und einem wasserdichten Abschnitt lagert. Die Abdeckungsabschnitte schirmen den Zeltabschnitt sozusagen im Faltmodus nach au\u00dfen ab.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach Merkmal 6 in der geltend gemachten Fassung muss der erste oder zweite Abdeckungsabschnitt fest auf einem Dach eines Fahrzeugs montiert werden k\u00f6nnen. Merkmal 6 verlangt nicht eine bereits erfolgte Montage des Dachzelts auf dem Fahrzeugdach. Ausreichend ist eine f\u00fcr die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Nutzung des Dachzelts hinreichend stabile Montage.<\/li>\n<li>Zwar mag der Anspruchswortlaut, wonach einer der Abdeckungsabschnitte \u201eso vorgesehen [ist], dass er fest auf einem Dach eines Fahrzeuges montiert ist\u201c, rein sprachlich auch dahingehend verstanden werden, dass ein klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfes Dachzelt bereits auf einem Fahrzeugdach montiert ist. Der Fachmann orientiert sich aber an dem in einer Patent- oder Gebrauchsmusterschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, womit der technische Sinn der in der Patent- oder Gebrauchsmusterschrift benutzten Worte und Begriffe \u2013 nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung \u2013 entscheidend ist (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Aus diesem Grunde versteht der Fachmann Merkmal 6 dahingehend, dass es nur die Eignung eines der beiden Abdeckungsabschnitte f\u00fcr eine Befestigung auf einem Fahrzeugdach lehrt. Andernfalls w\u00e4re das Fahrzeug Teil des beanspruchten Gegenstands, was das Klagegebrauchsmuster aber gerade nicht lehrt. Zu den Eigenschaften des Fahrzeuges oder dessen Dach werden keinerlei Vorgaben gemacht. Auch die Ausgestaltung der m\u00f6glichen Verbindung bleibt dem Belieben des Fachmanns \u00fcberlassen. Dieser entnimmt der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters, dass sich das gelehrte Dachzelt diesbez\u00fcglich nicht von einem herk\u00f6mmlichen Dachzelt unterscheidet. Der Klagegebrauchsmusterschrift ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei der \u201efesten\u201c Montage um eine unwiderrufliche, unl\u00f6sliche Montage handeln muss. Eine unl\u00f6sliche Montage ist weder funktional erforderlich, noch erscheint sie vorzugsw\u00fcrdig.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDas Merkmal 7 ist dahingehend zu verstehen, dass es sich auf den \u201eFaltmodus\u201c des klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Dachzelts bezieht, d.h. auf den Zustand, in welchem das grunds\u00e4tzlich ausfaltbare Dachzelt zusammengefaltet bzw. -geklappt ist. In diesem Zustand befindet sich der Zeltabschnitt in einem hinsichtlich seiner Gr\u00f6\u00dfe \u2013 bis auf die F\u00e4higkeit, den Zeltabschnitt aufnehmen zu k\u00f6nnen \u2013 nicht n\u00e4her definierten Raum zwischen den sich jeweils gegen\u00fcberliegend angeordneten ersten und zweiten Abdeckungsabschnitten. Dieses Verst\u00e4ndnis wird gest\u00fctzt durch die Figur 2 sowie die Abs\u00e4tze [0019] und [0029]. Dass sich \u2013 wie die Beklagtenseite ausf\u00fchrt \u2013 bei einem ausgefalteten Zelt zwischen den Abdeckungsabschnitten gar kein Raum befinde, weil die Abdeckungsabschnitte in diesem Fall eine einheitliche Fl\u00e4che darstellen sollen, ist unerheblich, da sich Merkmal 7 eindeutig sowohl nach seinem Wortlaut, als auch nach seiner Funktion nur auf den zusammengefalteten Modus bezieht.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nMerkmal 9 lehrt, dass im Zustand des Faltmodus der wasserdichte Abschnitt des Dachzeltes l\u00f6sbar an einem Rand des ersten Abdeckungsabschnitts und des zweiten Abdeckungsabschnitts befestigt ist, um den Raum zwischen dem ersten Abdeckungsabschnitt und dem zweiten Abdeckungsabschnitt zu schlie\u00dfen. Eine absolute Wasserdichtigkeit wird nicht gefordert, sondern vor allem ein Schutz des Zeltes vor Regen. Hinsichtlich der (l\u00f6sbaren oder nicht l\u00f6sbaren) Befestigung des wasserdichten Abschnitts muss diese am Rand des Abdeckungsabschnitts erfolgen, wobei dieser nicht r\u00e4umlich definiert ist und auch den \u00e4u\u00dferen unteren oder oberen Randbereich einer Abdeckungsplatte umfassen kann. Das Klagegebrauchsmuster fordert, dass die nicht n\u00e4her festgelegte Art der Befestigung jedenfalls hinreichend stabil ist, um sich bei normaler Benutzung nicht von selbst von der jeweiligen Platte bzw. dem jeweiligen Abdeckungsabschnitt zu l\u00f6sen und Wasser eindringen zu lassen. Dabei ist ausreichend, wenn der wasserdichte Abschnitt l\u00f6sbar entweder an dem ersten oder zweiten Abdeckungsabschnitt befestigt ist.<\/li>\n<li>Im Einzelnen:<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster bzw. dessen wasserdichter Abschnitt gem\u00e4\u00df des Merkmals 9 lehrt keine absolute Wasserdichtigkeit. Das Klagegebrauchsmuster verlangt mit einem wasserdichten Abschnitt ein Bauteil, dessen Material wasserdicht ist und der einen Raum zwischen den Abdeckungsabschnitten umschlie\u00dfen kann. Das Erfordernis eines totalen Ausschlusses des Eindringens jeglicher Feuchtigkeit oder N\u00e4sse durch den wasserdichten Abschnitt kann dem Klagegebrauchsmuster, insbesondere mit Blick auf den hier beanspruchten Hauptanspruch 1, nicht entnommen werden.<\/li>\n<li>Bereits aus einer Zusammenschau der Abs\u00e4tze [0008] und [0009] ist zu entnehmen, dass es dem Klagegebrauchsmuster hinsichtlich der Wasserdichtigkeit insbesondere darum geht, zu verhindern, dass das Zelt im Regen nass wird (Abs. [0008]). Denn hinsichtlich der Wasserdichtigkeit ersucht das Klagegebrauchsmuster nicht, sich von herk\u00f6mmlichen Dachzelten abzugrenzen. Es strebt vielmehr an, die bei herk\u00f6mmlichen Dachzelten durch eine Plane erreichte Wasserdichtigkeit durch eine Kombination aus zwei plattenf\u00f6rmigen Abdeckungsabschnitten und einem dazwischenliegenden wasserdichten Abschnitt zu ersetzen. Wie sich aus Abs. [0009] ergibt, soll die Lehre des Klagegebrauchsmusters dabei die beschriebenen Probleme einer Plane l\u00f6sen, n\u00e4mlich erh\u00f6hter Widerstand, St\u00f6rung der Sicht des Fahrers und ein weniger gepflegtes Erscheinungsbild. Hinsichtlich der Wasserdichtigkeit grenzt sich das Klagegebrauchsmuster hingegen nicht von herk\u00f6mmlichen Dachzelten ab.<\/li>\n<li>Auch ist dem Klagegebrauchsmuster, insbesondere in Abs. [0008], nicht zu entnehmen, dass es auf die Wasserdichtigkeit w\u00e4hrend der Fahrt ankommt. Soweit es in Abs. [0008] hei\u00dft \u201eIn diesem Fall dringt der Wind w\u00e4hrend der Fahrt in die wasserdichte Abdeckung [&#8230;] ein\u201c, bezieht sich der Passus \u201ein diesem Fall\u201c auf die Verwendung einer Plane als wasserdichte Abdeckung und beschreibt die problematische Eigenschaft dieser, n\u00e4mlich, dass bei der Fahrt Wind in die Plane eindringt, nicht aber, dass Wasser bei der Fahrt eindringt. Da es dem Klagegebrauchsmuster insbesondere darauf ankommt, dass das Zelt im Regen nicht nass wird (vgl. [0008]), ist insoweit unsch\u00e4dlich, wenn eine gewisse Feuchtigkeit und N\u00e4sse von unten eindringen kann. Es steht einer Verwirklichung des Merkmals 9 daher nicht entgegen, wenn im Faltmodus Wasser in den Raum zwischen den Abdeckungsabschnitten eindringen kann. Der Anspruchswortlaut sieht nicht vor, dass der Raum zwischen den Abdeckungsabschnitten wasserdicht umschlossen sein muss, sondern nur, dass er vom wasserdichten Abschnitt umschlossen ist.<\/li>\n<li>Wie genau der wasserdichte Abschnitt gem\u00e4\u00df des Anspruchs 1 ausgestaltet ist, beschreibt das Klagegebrauchsmuster nicht n\u00e4her, so dass dies dem Fachmann \u00fcberlassen ist. Soweit das Klagegebrauchsmuster den wasserdichten Abschnitt n\u00e4her spezifiziert, bezieht sich die jeweilige Beschreibung auf Unteranspr\u00fcche. Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann jedoch grunds\u00e4tzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen (vgl. Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 14 Rn. 26). Unteranspr\u00fcche lassen regelm\u00e4\u00dfig \u2013 vorbehaltlich rein additiver Elementen \u2013 den Schluss zu, dass dasjenige, was in ihnen beschrieben ist, auch unter den Hauptanspruch f\u00e4llt (BGH, GRUR 2016, 1031 \u2013 W\u00e4rmetauscher; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.08.2019 \u2013 I-15 U 11\/18 \u2013 S. 29). Vorliegend spricht auch die Beschreibung der Unteranspr\u00fcche daf\u00fcr, dass eine absolute Wasserdichtigkeit \u2013 insbesondere hinsichtlich der Anbindung des wasserdichten Abschnitts \u2013 nicht erforderlich ist. Im Rahmen der Beschreibung der Unteranspr\u00fcche weist das Klagegebrauchsmuster etwa einem Rei\u00dfverschluss gem. Abs. [0047] eine wasserdichte Funktion zu. Ebenso kann klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df laut Abs. [0050] durch einen Klettverschluss das Eindringen von Wasser verhindert werden. Da ein Rei\u00df- sowie ein Klettverschluss nicht per se absolut wasserdicht sind, so dass jegliches Eindringen von N\u00e4sse und Feuchtigkeit verhindert w\u00fcrde, gen\u00fcgt es f\u00fcr die klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Lehre, wenn der wasserdichte Abschnitt einen Schutz vor Regen bildet. Soweit in Abs. [0023] von einer Befestigungsstange 412 die Rede ist, durch welche ein Spalt abgedichtet werden kann, um eine Wasserdichtigkeit wirksam zu erreichen, betrifft dies ebenfalls das Ausf\u00fchrungsbeispiel des Unteranspruchs 2, welcher nicht dazu f\u00fchren darf, den Schutzumfang des Hauptanspruchs 1 einzuschr\u00e4nken.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>bb)<br \/>\nWie genau, insbesondere mittels welcher Methode oder Technik, der wasserdichte Abschnitt (l\u00f6sbar oder nicht l\u00f6sbar) am Rand eines Abdeckungsabschnitts zu befestigen ist, gibt das Klagegebrauchsmuster nicht vor. Aus den Abs\u00e4tzen [0047], [0050] und [0051], in denen ein Rei\u00dfverschluss, ein Klettverschluss sowie eine Zugspannung, die auf wasserdichtes Gewebe ausge\u00fcbt wird, genannt werden, ergeben sich keine Vorgaben hinsichtlich der Befestigung des wasserdichten Abschnitts am Rand. Zum einen beschreiben die genannten Abs\u00e4tze keine Befestigungen zwischen wasserdichtem Abschnitt und Rand, sondern solche an anderen Stellen, z.B. einen Rei\u00dfverschluss gem. Abs. [0047] zwischen zwei wasserdichten Elementen innerhalb des wasserdichten Abschnitts selbst. Zum anderen beziehen sich die vorgenannten Abs\u00e4tze auf Unteranspr\u00fcche des Klagegebrauchsmusters, n\u00e4mlich die Unteranspr\u00fcche 2 bis 5, und damit auf Ausf\u00fchrungsbeispiele, denen keine Einschr\u00e4nkung in Bezug auf den Hauptanspruch entnommen werden darf.<\/li>\n<li>Die Ausgestaltung der Befestigung bzw. Verbindung ist daher dem Fachmann \u00fcberlassen. Dieser erkennt, dass in funktionaler Hinsicht erforderlich ist, dass die Verbindung hinreichend stabil ist, damit der wasserdichte Abschnitt sich bei normaler Belastung \u2013 etwa w\u00e4hrend der Fahrt \u2013 nicht von selbst von der jeweiligen Platte bzw. dem jeweiligen Abdeckungsabschnitt l\u00f6st. Andernfalls k\u00f6nnte ungehindert Wasser bzw. Regen in den Raum, in dem sich der Zeltabschnitt befindet, eindringen, was der wasserdichte Abschnitt und dessen Befestigung gerade verhindern sollen. Eine besonders einfache Handhabung bzw. einen etwaigen Komfort bei der Nutzung \/ dem Zusammenfalten des Dachzeltes sieht das Klagegebrauchsmuster dabei nicht vor. Als Aufgaben und Vorteile benennt es vielmehr in Abs\u00e4tzen [0009] und [0011] die Minimierung \u2013 nicht Eliminierung \u2013 von Widerstand w\u00e4hrend der Fahrt, ohne die Sicht des Fahrers zu st\u00f6ren sowie das Aufweisen eines gepflegten Erscheinungsbildes.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDer wasserdichte Abschnitt muss gem\u00e4\u00df Merkmal 9 am Rand eines Abdeckungsabschnitts befestigt sein. Dabei definiert das Klagegebrauchsmuster weder den Rand r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich bzw. \u00f6rtlich n\u00e4her, noch gibt es vor, ob die Befestigung \u00fcber den Rand oder einen Randbereich hinausgehen darf oder nicht. Jedoch ist unter \u201eRand\u201c nicht nur die \u00e4u\u00dfere Kante des Abdeckungsabschnitts zu verstehen, sondern ist ein dar\u00fcberhinausgehender Bereich gemeint, da das Klagegebrauchsmuster bereits \u00e4u\u00dferste Elemente etwa als Kantenrahmen (120) und die \u201egesamte Kante\u201c des ersten oder zweiten Plattenelements gem. Abs. [0048] und [0049] benennt. Der Fachmann versteht hieraus, dass es sich bei dem Rand um einen \u00fcber eine blo\u00dfe (\u00e4u\u00dfere) Kante hinausgehenden Bereich handelt. Ebenso versteht der Fachmann vor dem Hintergrund der Abgrenzung des Klagegebrauchsmusters zum Stand der Technik, n\u00e4mlich zu einem herk\u00f6mmlichen Dachzelt mit Plane, dass nicht das gesamte zusammengefaltete Zelt von einer Plane abgedeckt wird, sondern der wasserdichte Abschnitt nur bis hin zum Rand eines Abdeckungsabschnitts geht. Dabei ist der Schutzbereich des Anspruchs 1 mit Blick auf den \u201eRand\u201c auch dann er\u00f6ffnet, wenn die Befestigung nicht am \u00e4u\u00dfersten Rand im Sinne einer Kante, sondern im vom Fachmann n\u00e4her zu definierenden Randbereich der Abdeckungsplatte stattfindet. Dies steht auch im Einklang mit der Funktion, den Raum zwischen den Abdeckungsabschnitten vor N\u00e4sse und Regen zu sch\u00fctzen. Denn diese Funktion wird auch bzw. gerade erf\u00fcllt, wenn es zur Abdichtung zu einer gewissen \u00dcberlappung von Abdeckungsabschnitt und wasserdichtem Abschnitt kommt und sich die Befestigung nicht blo\u00df am \u00e4u\u00dfersten Rand befindet.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nSchlie\u00dflich erfordert das Merkmal nicht, dass der wasserdichte Abschnitt sowohl am Rand des ersten Abdeckungsabschnitts als auch (gleichzeitig) am Rand des zweiten Abdeckungsabschnitts l\u00f6sbar befestigt ist. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn der Abschnitt l\u00f6sbar am Rand einer der beiden Abschnitte befestigt ist.<\/li>\n<li>Dem Wortlaut ist zun\u00e4chst diesbez\u00fcglich keine zwingende Vorgabe zu entnehmen. Grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich ist sowohl eine Lesart, nach der der wasserdichte Abschnitt l\u00f6sbar am Rand des ersten Abdeckungsabschnitts und des zweiten Abdeckungsabschnitts befestigt sein muss als auch eine solche, nach der der wasserdichte Abschnitt l\u00f6sbar (nur) an einem Rand des ersten Abdeckungsabschnitts und des zweiten Abdeckungsabschnitts befestigt sein braucht.<\/li>\n<li>Merkmale und Begriffe in der Patentschrift sind grunds\u00e4tzlich so auszulegen, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 1999, 909 &#8211; Spannschraube; BGH, GRUR 2009, 655 &#8211; Tr\u00e4gerplatte). Dies gilt umso mehr, wenn der Wortlaut \u2013 wie hier \u2013 keine eindeutige Auslegung zul\u00e4sst. Bei der Ermittlung der zugedachten technischen Funktion ist zu fragen, welche objektive Problemstellung dem technischen Schutzrecht zugrunde liegt und wie sie gel\u00f6st werden soll. Insbesondere kommt es darauf an, welche &#8211; nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden &#8211; Vorteile mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik &#8211; nicht nur bevorzugt, sondern zwingend &#8211; mit dem Merkmal beseitigt werden sollen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2000, 599 &#8211; Staubsaugerfilter; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 &#8211; 15 U 29\/14). Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines bestimmten Merkmals orientieren (BGH, GRUR 2001, 232 \u2013 Brieflocher; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 I-15 U 106\/14 \u2013 Rn. 273 bei Juris). Nach funktionaler Betrachtung ist das Merkmal 9 hier so auszulegen, dass der wasserdichte Abschnitt zwar an den R\u00e4ndern beider Abdeckungsabschnitte befestigt werden muss, jedoch nur die Befestigung an einem der beiden Abdeckungsabschnitte l\u00f6sbar sein muss. Denn es kommt der Lehre des Klagegebrauchsmusters bei der l\u00f6sbaren Befestigung darauf an, dass von dem Faltmodus des Zeltes, in welchem jenes dann wasserdicht verpackt sein soll, in den Ausfaltmodus gewechselt werden kann und umgekehrt. Hierf\u00fcr ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine l\u00f6sbare Befestigung nur entweder am ersten oder am zweiten Abdeckungsabschnitt besteht.<\/li>\n<li>Soweit Figur 5 und Abs. [0045] darauf hindeuten, dass die Art der Befestigung am ersten und zweiten Abdeckungsabschnitt gleich ausgestaltet ist, handelt es sich dabei lediglich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches der Anspruch 1 aber nicht zwingend vorgibt. Ausf\u00fchrungsbeispiele dienen grunds\u00e4tzlich der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Sie erlauben regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 Rn. 14, 21 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2008, 779 Rn. 34 \u2013 Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 23 \u2013 W\u00e4rmetauscher; BGH, GRUR 2017, 152 Rn. 21 \u2013 Zungenbett; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 25.06.2020 \u2013 I-2 U 54\/19).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nUnter Zugrundelegung der vorstehenden Erw\u00e4gungen zum Verst\u00e4ndnis der beanspruchten Lehre handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein Dachzelt nach der geltend gemachten beschr\u00e4nkten Fassung von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht insbesondere das zwischen den Parteien streitige Merkmal 9.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZun\u00e4chst ist Merkmal 6 jedenfalls in der geltend gemachten Fassung verwirklicht, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen ersten und zweiten Abdeckungsabschnitt vorsieht und zumindest der erste oder der zweite Abdeckungsabschnitt fest auf dem Dach eines Fahrzeuges montiert werden kann, um dort die Funktion eines Dachzelts zu erf\u00fcllen. Zwar behauptet die Beklagte, in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei die feste Montage auf einem Autodach nicht gegeben. Dies versteht die Kammer dahingehend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht unl\u00f6slich fest auf einem Fahrzeug montiert ist, was jedoch f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 6 auch nicht erforderlich ist. Andernfalls h\u00e4tte die Beklagtenseite hierzu n\u00e4her vorzutragen gehabt, da es der Funktion eines Dachzelts entsprechend eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit darstellt, dass ein solches (l\u00f6sbar) fest, d.h. f\u00fcr die Benutzung stabil, auf dem Fahrzeugdach montiert wird. Dem durch Ablichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gest\u00fctzten und substantiierten Vortrag des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung, wonach die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einem Profil an einem Tr\u00e4ger des Fahrzeugs \u00fcber Profilschienen montiert wird, ist die Beklagte auch nicht entgegengetreten.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nWeiterhin verwirklicht die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 7. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet sich der Zeltabschnitt im zusammengefalteten Zustand in dem Raum, der sich in diesem Zustand zwischen den beiden sich gegen\u00fcberliegenden Abdeckungsabschnitten, die jeweils dem ersten und zweiten Abdeckungsabschnitt entsprechen, bildet. Die Beklagte hat der Verwirklichung von Merkmal 7 bereits nicht substantiiert widersprochen, sondern lediglich \u2013 nach von der Kammer nicht geteilter Ansicht \u2013 die Nachvollziehbarkeit der kl\u00e4gerischen Ausf\u00fchrung zu Merkmal 7 bem\u00e4ngelt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht auch Gebrauch von der Lehre des Merkmals 9.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist im zusammengefalteten Zustand einen Planenabschnitt auf, der sich umlaufend zwischen den beiden sich gegen\u00fcberliegenden Platten bzw. Abdeckungsabschnitten befindet. Dieser Abschnitt aus einem Planenmaterial ist am oberen und unteren Abdeckungsabschnitt befestigt. Es stellt eine klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Befestigung dar, wenn diese durch eine Verzurrung mit einem Gummizug nach dem Prinzip eines Spannbettlakens (mit oder ohne zus\u00e4tzlichen Schnallen) erfolgt. Mindestens am unteren Abdeckungsabschnitt ist der Planenabschnitt l\u00f6sbar, aber f\u00fcr die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Nutzung des Zeltes im verschlossenen Zustand hinreichend stabil, durch eine Verzurrung mittels Gummizug mit dem Rand des unteren Abdeckungsabschnitts verbunden. Wenngleich es nach der Auslegung der Kammer hierauf nicht entscheidend ankommt, konnte die Kammer sich anhand des in der m\u00fcndlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Teils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberdies davon \u00fcberzeugen, dass die Verbindung zum Planenabschnitt auch am oberen Abdeckungsabschnitt durch den aus der Nut herausziehbaren Keder l\u00f6sbar ausgestaltet ist. Aus den vorgelegten Abbildungen und Fotos ist zudem erkennbar, dass die l\u00f6sbare Befestigung im wie oben auszulegenden Randbereich des Abdeckungsabschnitts liegt. Der wasserdichte Abschnitt sowie seine Anbindung an die obere und untere Platte ist auch hinreichend wasserdicht. Dass ein etwaiges Eindringen von Spritzwasser w\u00e4hrend der Fahrt von unten nicht ausgeschlossen ist, f\u00fchrt nicht aus der Verletzung heraus, da eine absolute Wasserdichtigkeit nicht erforderlich ist. Dass das zwischen den Abdeckungsabschnitten liegende Zelt im zusammengefalteten und mit der Plane verzurrten Zustand nicht vor Regen gesch\u00fctzt w\u00e4re, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargetan.<\/li>\n<li>Nach dem Daf\u00fcrhalten der Kammer weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die vom Klagegebrauchsmuster genannten Vorz\u00fcge auf. Im Vergleich zu einer Plane f\u00fcr herk\u00f6mmliche Dachzelte weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform statt einer Plane eine obere und untere Platte auf, zwischen der sich ein Abschnitt aus Planenmaterial befindet. Der obere Teil einer herk\u00f6mmlichen Plane entf\u00e4llt, da sich dort eine glatt aufliegende Platte befindet. Hierdurch kann der Widerstand bei der Fahrt minimiert werden, indem der Wind \u00fcber die obere Platte hinweggleiten kann. Dass Widerstand komplett eliminiert wird, ist vom Klagegebrauchsmuster nicht gefordert, so dass unsch\u00e4dlich ist, wenn weiterhin Wind von unten eindringen kann, so dass sich die seitlich anliegende Plane ggfs. aufbl\u00e4hen und sich dies negativ auf die Aerodynamik auswirken kann. Weiterhin kann das Erscheinungsbild durch die oben aufliegende flache Platte gepflegter wirken.<\/li>\n<li>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform etwa weniger Komfort bietet und aufgrund des Gummizugs und der Schnallen komplizierter zu handhaben sei als die Lehre des Klagegebrauchsmusters, f\u00fchrt nicht aus der Verletzung hinaus. Denn eine einfache Handhabung gibt das Klagegebrauchsmuster nicht vor. Soweit es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform insofern um eine verschlechterte (weil ggfs. komplizierter zu handhabende) Ausf\u00fchrungsform handelt, ist eine solche ebenfalls klagegebrauchsmusterverletzend. Denn wenn eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Vorteile eines Patents oder Gebrauchsmusters nicht oder nur unvollst\u00e4ndig verwirklicht, so ist gleichwohl eine Patent- bzw. Gebrauchsmusterverletzung gegeben, wenn sie s\u00e4mtliche Merkmale des Patent- bzw. Gebrauchsmusteranspruchs wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, sog. verschlechterte Ausf\u00fchrungsform (BGH, GRUR 2006, 131 \u2013 Seitenspiegel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.01.2015 \u2013 I-15 U 22\/15; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.01.2017 \u2013 I-2 U 5\/13 \u2013 S.23 Abs. 2 des Umdrucks; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. Rz. 122). Dies ist hier, wie erl\u00e4utert, der Fall.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale des geltend gemachten Anspruchs durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit, so dass weitere Ausf\u00fchrungen entbehrlich sind.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAufgrund des Anbietens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber die deutschsprachige Internetseite der Beklagten (XXX) ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen. Das schutzrechtsverletzende Angebot begr\u00fcndet zudem eine ausreichende Begehungsgefahr f\u00fcr die weiteren Benutzungsformen des Gebrauchens, Einf\u00fchrens und Besitzens (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 (262) = InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 S. 1 i.V.m \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG ist die Beklagte dem Kl\u00e4ger als Gebrauchsmusterinhaber aufgrund der unmittelbaren Gebrauchsmusterverletzung zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt und eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Zwar hat die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nur kurzzeitig und in geringer St\u00fcckzahl \u2013 sie hatte unstreitig nur sieben St\u00fcck von der Importeurin erworben \u2013 \u00fcber ihren Onlineshop angeboten. Gleichwohl begr\u00fcndet dies eine Wiederholungsgefahr. Eine solche h\u00e4tte die Beklagte vorliegend nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung ausr\u00e4umen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte ist dem Kl\u00e4ger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, \u00a7 24 Abs. 2 i.V.m \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens m\u00f6glich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Insoweit ist unsch\u00e4dlich, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur kurzzeitig in ihrem Internetshop angeboten hat, da die Entstehung eines derzeit noch nicht bezifferbaren Schadens jedenfalls m\u00f6glich erscheint.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDamit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, seinen etwaigen Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihm gegen die Beklagte ferner ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang gem. \u00a7\u00a7 24b Abs. 1, 11 GebrMG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Kl\u00e4ger ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Der Umfang der Auskunftspflicht ergibt sich aus \u00a724b Abs.3 GebrMG.<\/li>\n<li>Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist auch nicht bereits teilweise gem. \u00a7 362 Abs. 1 BGB durch Erf\u00fcllung erloschen. Soweit die Beklagte dem Kl\u00e4ger im Vorfeld bereits mitgeteilt hat, dass sie sieben Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingekauft hat, handelt es sich nicht um eine schuldbefreiende Erf\u00fcllung, da die geschuldete Auskunftsleistung mit Blick auf Ziffer I.2.c) des Auskunftstenors sowie auf \u00a7 24b Abs. 3 Nr. 2 GebrMG jedenfalls nicht vollst\u00e4ndig unter Angabe der danach geschuldeten Angaben vorgetragen wurde. Soweit zudem zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagte Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verkauft hat oder nicht, handelt es sich nicht um eine Frage des Bestehens des Auskunftsanspruchs, sondern um eine solche des sich anschlie\u00dfenden Zwangsvollstreckungsverfahrens.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht auch ein Vernichtungsanspruch nach \u00a7 24a Abs. 1 i.V.m. \u00a7 11 GebrMG zu. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gem. \u00a7 24a Abs. 3 GebrMG hat die Beklagte nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Verhandlung des hiesigen Verletzungsrechtsstreits wird im Rahmen des der Kammer nach \u00a7\u00a7 19 S.1 GebrMG, 148 ZPO zustehenden Ermessens nicht ausgesetzt, da hinreichende Zweifel an einem gesicherten Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters nicht bestehen. Das Klagegebrauchsmuster ist zur \u00dcberzeugung der Kammer schutzf\u00e4hig.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG wird der Gebrauchsmusterschutz durch die Eintragung (\u00a7 11 GebrMG) nicht begr\u00fcndet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen f\u00fcr jedermann ein Anspruch auf L\u00f6schung besteht. Ein solcher L\u00f6schungsanspruch besteht nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG dann, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den \u00a7\u00a7 1 bis 3 nicht schutzf\u00e4hig ist. Nach den \u00a7\u00a7 1 bis 3 GebrMG sind solche Erfindungen einem Gebrauchsmusterschutz zug\u00e4nglich, die neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG besteht ein L\u00f6schungsanspruch auch dann, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters \u00fcber den Inhalt in der Fassung hinausgeht, in der sie urspr\u00fcnglich eingereicht worden ist.<\/li>\n<li>Sofern das Verletzungsgericht das Klagegebrauchsmuster nicht f\u00fcr zweifelsfrei schutzunf\u00e4hig h\u00e4lt und den Verletzungsrechtsstreit deshalb bei einem parallelen L\u00f6schungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 19 S. 2 GebrMG zwingend aussetzen muss, ist dem Gericht grunds\u00e4tzlich gem\u00e4\u00df \u00a7 19 S. 1 GebrMG ein Aussetzungsermessen er\u00f6ffnet, wenn es Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit hat. Diese Zweifel m\u00fcssen berechtigt sein, n\u00e4mlich an konkrete Aspekte der Rechtsbestandspr\u00fcfung ankn\u00fcpfen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Gericht die Schutzunf\u00e4higkeit f\u00fcr \u00fcberwiegend wahrscheinlich h\u00e4lt, denn anders als bei einem Patent ist die Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters nicht gesetzlich dem Patentamt vorbehalten. Die Aussetzung ist daher bereits dann angebracht, wenn die M\u00f6glichkeit der L\u00f6schung oder Teill\u00f6schung nicht fernliegt (Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, 12. Auflage 2023, \u00a7 19 GebrMG, Rn. 6). Die Schutzf\u00e4higkeit eines Gebrauchsmusters muss dagegen positiv zur \u00dcberzeugung des Verletzungsgerichts feststehen, wenn es aus dem Gebrauchsmuster verurteilen will (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 11.06.2018 \u2013 I-15 W 30\/18; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 15. Auflage 2023, Kap. E Rn. 1043).<\/li>\n<li>Besteht aber ein erteiltes Patent mit demselben Schutzumfang wie das Klagegebrauchsmuster \u2013 wie es hier mit dem EP 3 XXX XXX B1 der XXX Co., Ltd. der Fall ist \u2013 so kann von dessen Schutzf\u00e4higkeit ausgegangen werden, sofern nicht L\u00f6schungsgr\u00fcnde vorgetragen werden, die im Patenterteilungsverfahren nicht ber\u00fccksichtigt wurden. Auch wenn im Gebrauchsmusterverletzungsverfahren das Trennungsprinzip nicht gilt und das Verletzungsgericht infolgedessen selbst\u00e4ndig \u00fcber die Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters zu entscheiden hat (vgl. etwa OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 18.07.2019 \u2013 I-15 U 46\/18 \u2013 Rn. 104 bei Juris), ist die Erteilung eines parallelen Schutzrechts durch das Europ\u00e4ische Patentamt ein entscheidender Faktor f\u00fcr die \u00dcberzeugungsbildung des Verletzungsgerichts hinsichtlich des Gebrauchsmusters. In der Patenterteilung liegt eine Bewertung einer neutralen, f\u00fcr die Beurteilung des Rechtsbestands fachkundigen Stelle, der ein sehr hohes Gewicht auf f\u00fcr die Frage der Schutzf\u00e4higkeit eines parallelen Gebrauchsmusters zukommt. Ist ein paralleles Patent erteilt, so ist auch bei einem Gebrauchsmuster im Rahmen der Aussetzungsentscheidung nach \u00a7 19 S. 1 GebrMG der Ma\u00dfstab wie bei einem erteilten Patent anzuwenden (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 11.06.2018 &#8211; I-15 W 30\/18). Entsprechend f\u00fchrt die Patenterteilung auch zu der Vermutung des Rechtsbestands bei einem parallelen Gebrauchsmuster. Dies ist vorliegend jedenfalls teilweise der Fall. Der hier ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters ist bis auf die Verortung des \u2013 jedoch inhaltsgleichen \u2013 Merkmals 4 identisch zu Anspruch 1 des Patents EP 3 XXX XXX B1. Sowohl das Europ\u00e4ische Patent als auch das Klagegebrauchsmuster nehmen dieselbe koreanische Priorit\u00e4t in Anspruch. Jedoch wurde ausweislich der Patentschrift (Anlage K17) nur die hiesige Entgegenhaltung N1 (US 9 XXX XXX) ber\u00fccksichtigt, jedoch nicht die N2 (US 4 XXX XXX), so dass mit Blick auf N2 berechtigte Zweifel f\u00fcr eine Aussetzung gen\u00fcgen k\u00f6nnen, aber mit Blick auf N1 \u00fcberwiegende Zweifel erforderlich sind.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs bestehen keine hinreichenden Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters in geltend gemachter Fassung. Die Kammer hat insbesondere keine \u2013 nach dem jeweiligen Ma\u00dfstab \u2013 hinreichenden Zweifel an Neuheit und erfinderischem Schritt gegen\u00fcber den Entgegenhaltungen N1 und N2.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte \u00fcber den bereits im Verletzungsverfahren get\u00e4tigten Vortrag der Beklagten und der Streithelferin hinaus pauschal auf die im L\u00f6schungsverfahren ausgetauschten Schrifts\u00e4tze verwiesen hat, war die Kammer nicht gehalten, diesem Verweis im Einzelnen nachzugehen. Darauf, dass die Angriffe auf den Rechtsbestand konkret im Verletzungsverfahren vorzutragen sind und ein pauschaler Verweis hingegen nicht gen\u00fcgt, hat die Kammer bereits mit der Einleitungsverf\u00fcgung hingewiesen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich von der Kammer nicht prognostizieren, dass das Klagegebrauchsmuster durch die N1 neuheitssch\u00e4dlich vorwegegenommen ist. Insbesondere vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass ein wasserdichter Abschnitt entsprechend des Merkmals 9 bereits offenbart war. Dies gilt umso mehr als die Druckschrift der N1 bereits bei Erteilung des parallelen Europ\u00e4ischen Patents durch das EPA ber\u00fccksichtigt wurde.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie N1 lehrt ein anpassbares Zeltsystem mit Verbindungselementen f\u00fcr ein Fahrzeugdach. Zur Veranschaulichung der Lehre wird nachfolgend die Figur 1 der N1 eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEin klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfer wasserdichter Abschnitt ist durch N1 nicht eindeutig gezeigt. Insbesondere fehlt es an einem eindeutigen Hinweis auf eine regenabweisende, wasserdichte und vor N\u00e4sse sch\u00fctzende Funktion des etwaigen Abschnitts. Einzig in Betracht als Offenbarung des klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen wasserdichten Abschnitts kommt \u2013 auch nach dem Vortrag der Beklagten und der Streithelferin \u2013 das spezielle Verbindungselement 106 (\u201especial interconnecting member 106\u201c) der N1. Dieses spezielle Verbindungselement kommt in der N1 einzig in Spalte 10, Zeile 13-33 vor:<\/li>\n<li>\u201eIn einigen Ausf\u00fchrungsformen kann das Zeltsystem 102 ein spezielles Verbindungselement 106 mit einem Befestigungselement 308 entlang der ersten L\u00e4ngskante 408 und einem zweiten Befestigungselement 308 entlang der zweiten L\u00e4ngskante 412 umfassen. Ein solches spezielles Verbindungselement 106 kann so konfiguriert sein, dass es die Innenseite 252a des ersten Basiselements 108a mit der Innenseite 252b des zweiten Basiselements 108b verbindet. In einigen Ausf\u00fchrungsformen kann das spezielle Verbindungselement 106 als ein Scharnier 208 dienen. In einigen Ausf\u00fchrungsformen kann das spezielle Verbindungselement 106 die Innenseite 252a des ersten Basiselements 108a mit der Innenseite 252b des zweiten Basiselements 108b verbinden, um den Spalt zwischen dem ersten und dem zweiten Basiselement 108 zu sch\u00fctzen, wenn sich das Zelt in einer offenen und\/oder einer geschlossenen Position befindet. In solchen Ausf\u00fchrungsformen kann der Verbindungselementk\u00f6rper 306 des speziellen Verbindungselements 106 aus einem elastischen Material bestehen und\/oder breit genug sein, um den Spalt zwischen dem ersten und dem zweiten Basiselement 108 zu \u00fcberbr\u00fccken (z.B. wenn sich das Basissystem 202 in einer geschlossenen Position befindet, wie in FIG. 2B gezeigt ist).\u201c<\/li>\n<li>Aus dieser Passage kann die Kammer nicht eindeutig erkennen, dass das spezielle Verbindungselement aus wasserdichtem Material gefertigt sein soll oder, dass die Anbindung so gestaltet sein soll, dass eine gewisse Wasserdichtigkeit entsteht. Zwar soll ein Spalt zwischen dem ersten und dem zweiten Basiselement 108 gesch\u00fctzt werden, jedoch ist der Schutz nicht weiter spezifiziert.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus ist mit Blick auf Merkmal 9 erforderlich und erfindungswesentlich, dass der wasserdichte Abschnitt jedenfalls an einem Rand einer Abdeckungsplatte l\u00f6sbar befestigt ist. Eine l\u00f6sbare Befestigung des wasserdichten Abschnitts an einem Rand eines Abdeckungsabschnitts wird durch N1 gerade nicht offengelegt.<\/li>\n<li>Zudem kann sich das spezielle Verbindungselement im Hinblick darauf, dass es gem\u00e4\u00df der oben zitierten Passage den Spalt zwischen dem ersten und dem zweiten Basiselement 108 sch\u00fctzen kann, wenn sich das Zelt in einer offenen und\/oder einer geschlossenen Position befindet, nur an einer von vier Seiten des Dachzeltes im Faltmodus befinden. Denn andernfalls k\u00f6nnte die Verbindung nicht gleichzeitig im geschlossenen als auch im offenen Modus bestehen, ohne dass eine Seite gel\u00f6st werden m\u00fcsste. Durch den klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen wasserdichten Abschnitt und die Abdeckungsabschnitte kann jedoch nach einer Ausf\u00fchrungsform des Klagegebrauchsmusters gem. Abs. [0052] der Zeltabschnitt in einer im Wesentlichen rechteckigen Kastenform verstaut werden. Mit einer Kastenform, welche mit dem (insoweit umlaufenden) wasserdichten Abschnitt gebildet wird, ist jedoch das in der N1 offenbarte, nur an einer Seite befindliche spezielle Verbindungselement 106 nicht vereinbar.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDem Klagegebrauchsmuster fehlt es gegen\u00fcber N1 auch nicht an einem erfinderischen Schritt. Denn es ist nicht hinreichend dargetan, dass der Fachmann ausgehend von N1 eine Veranlassung h\u00e4tte, der N1 einen l\u00f6sbaren, wasserdichten Abschnitt im Sinne der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Merkmals 9 hinzuzuf\u00fcgen.<\/li>\n<li>Die Beurteilung des erfinderischen Schrittes ist wie die der erfinderischen T\u00e4tigkeit das Ergebnis einer Wertung (BGH, GRUR 2006, 842 \u2013 Demonstrationsschrank). Wie im Patentrecht ist ma\u00dfgeblich, ob der Stand der Technik am Priorit\u00e4tstag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat. Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Dies allein gen\u00fcgt jedoch nicht, um den Gegenstand der Erfindung als nahegelegt anzusehen. Hinzukommen muss vielmehr zum anderen, dass der Fachmann Grund hatte, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse (BGHZ 182, 1 = GRUR 2009, 746 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; GRUR 2010, 407 \u2013 einteilige Gem\u00fcse; GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II). Denn nur dann kann die notwendigerweise ex post getroffene richterliche Einsch\u00e4tzung, dass der Fachmann ohne erfinderisches Bem\u00fchen zum Gegenstand der Erfindung gelangt w\u00e4re, in einer Weise objektiviert werden, die Rechtssicherheit f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber wie f\u00fcr den Wettbewerber gew\u00e4hrleistet (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 3.5.2018 \u2013 2 U 47\/17, GRUR-RS 2018, 13140).<\/li>\n<li>Solche erforderlichen Anl\u00e4sse, Hinweise oder Anst\u00f6\u00dfe zur Hinzuf\u00fcgung eines klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen wasserdichten Abschnitts sind weder dargetan, noch ersichtlich. Denn N1 lehrt bereits die Verwendung einer vollst\u00e4ndigen Abdeckung des ganzen Dachzeltes auch in geschlossenem Zustand. In Spalte 13, Zeilen 55 ff. er\u00f6rtert die N1, dass das Zeltsystem in einer geschlossenen Position von einer Abdeckung \u201ecover\u201c, z.B. u.a. aus Vinyl, abgedeckt werden kann. Hieraus versteht der Fachmann, dass das Zelt im zusammengefalteten Modus gem\u00e4\u00df der N1 insgesamt abgedeckt werden kann und es daher gerade keinen nur zwischen den beiden Abdeckungsabschnitten befindlichen wasserdichten Abschnitt, der mit den Abdeckungsabschnitten (l\u00f6sbar) zu verbinden w\u00e4re, bedarf.<\/li>\n<li>Auf ein etwaiges, darin liegendes Problem der Unhandlichkeit oder der fehlenden Aerodynamik einer solchen Gesamtabdeckung deutet die N1 nicht hin, so dass der Fachmann sich durch N1 nicht veranlasst sieht, eine etwaige Problemstellung durch Hinzugabe eines wasserdichten Abschnitts zu l\u00f6sen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Stoff \u201eVinyl\u201c, aus welchem das als Gesamtabdeckung verwendete \u201ecover\u201c laut der N1 bestehen kann, nach dem Wissen des Fachmanns bereits um einen wasserdichten, regenabweisenden Stoff handelt. Dass er sich zu der Erfindung eines (weiteren) wasserdichten Abschnitts entsprechend dem Klagegebrauchsmuster veranlasst gesehen h\u00e4tte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Selbst wenn der Fachmann sich jedoch trotz der bereits in N1 offenbarten Abdeckung f\u00fcr das Zelt veranlasst sieht, ein weiteres wasserdichtes Element oder einen wasserdichten Abschnitt einzuf\u00fcgen, besteht jedoch nach dem Daf\u00fcrhalten der Kammer auf Grundlage der N1 jedenfalls keine Veranlassung, gerade einen klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen l\u00f6sbaren, wasserdichten Abschnitt einzuf\u00fcgen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nWeiterhin ist die Kammer der Ansicht, dass das Klagegebrauchsmuster neu gegen\u00fcber der N2 ist. Berechtigte Zweifel bestehen insoweit nicht. Denn die Kammer kann insbesondere nicht erkennen, dass die Merkmale 1 und 2 eindeutig in der Druckschrift N2 offenbart w\u00e4ren.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAuch die N2 lehrt eine Zeltanlage zur Benutzung auf einem Fahrzeugdach. Zur Veranschaulichung der Lehre werden nachfolgend die Figuren 1 und 7 der N2 eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEinen ersten und zweiten Abdeckungsabschnitt (Merkmale 1 und 2) nach den oben genannten Ma\u00dfgaben (siehe Ziff. II.3.a) des Urteils) offenbart die N2 nicht. Insbesondere erkennt die Kammer anspruchsgem\u00e4\u00dfe Abdeckungsabschnitte nicht in den Halbschalen bzw. \u201ehalf shells\u201c, die N2 mit den Bezugszeichen 22 und 24 kennzeichnet. Denn diese versteht der Fachmann nicht als aus mehreren Elementen bestehen Abschnitt, sondern entsprechend Spalte 2, Zeilen 33-37 der N2 und den Figuren 7 und 12 als einzigen zusammenh\u00e4ngenden K\u00f6rper in Halbschalen-Form mit abgerundeten Enden. Das \u00c4quivalent eines hierin beinhalteten Plattenelements ist dabei nicht erkennbar.<\/li>\n<li>Auch vermag die Kammer dem mit Bezugszeichen 84 gekennzeichneten \u201esteifen Schaumstoff\u201c (\u201estiff foam material\u201c) keinen Abdeckungsabschnitt gem\u00e4\u00df den Merkmalen 1 und 2 entnehmen. Aus den Figuren und 9 und 11 sowie dem von der Streithelferin zitierten Passus \u201eDie flachen Teile der Aluminiumhaut, die in dieser Konfiguration eine verl\u00e4ngerte Plattform bilden, sind zur zus\u00e4tzlichen Unterst\u00fctzung mit einem steifen Schaumstoff 84 \u00fcberzogen, der an den aneinandersto\u00dfenden Enden der jeweiligen Halbschalen endet, um das Zusammenfalten zu erm\u00f6glichen (siehe Abb. 11)\u201c entnimmt der Fachmann eindeutig weder einen Abdeckungsabschnitt, noch ein Plattenelement. Insbesondere entnimmt der Fachmann dem Element mit Bezugszeichen 84 keine au\u00dfenliegende Funktion. Es handelt sich vielmehr um eine innenliegende unterst\u00fctzende Schaumstoffschicht.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Kammer hat dar\u00fcber hinaus Zweifel an der Vorwegnahme eines wasserdichten Abschnitts gem\u00e4\u00df des Merkmals 9. Einen solchen kann die Kammer auch nicht eindeutig und zweifelsfrei der Endplatte 54 entnehmen. Zwar ist der Beschreibung der N2 in Spalte 2, Zeilen 55 ff. (Bl. 105 GA) Folgendes zu entnehmen:<\/li>\n<li>\u201eDie inneren Enden der Halbschalen, d. h. die den \u00e4u\u00dferen Stirnw\u00e4nden 38 gegen\u00fcberliegenden Enden, sind durch ein Paar Scharniere 46 gelenkig miteinander verbunden, die mit den inneren Enden der Tr\u00e4ger 42 der jeweiligen Halbschalen verbunden sind. Es ist zu erkennen, dass, wenn die Halbschalen zusammengeschwenkt werden, um die in FIG. 7 dargestellte Verbindung herzustellen, die auch in FIG. 9 teilweise phantasievoll dargestellt ist, die Endw\u00e4nde 38 zusammenkommen und dass die inneren Enden 48 der Halbschalen, wenn die Halbschalen zusammengef\u00fcgt sind, den einzigen offenen Bereich des ansonsten geschlossenen, kofferartigen Beh\u00e4lters bilden. Um diesen Bereich zu verschlie\u00dfen, ist die zweite Halbschale 24 mit einem Riegel 50 und die erste Halbschale 22 mit einem Haken 52 versehen, und es wird eine Endplatte 54 verwendet, die an einem Ende eine Schlaufe 56 und am anderen Ende einen Haken 58 aufweist, so dass die Platte um den Haken 52 geschlungen, in eine dicht schlie\u00dfende Position hochgeschwenkt und in dieser Position durch den Riegel 50 verriegelt werden kann, wie in FIG. 9 phantasiert dargestellt.\u201c<\/li>\n<li>Die Endplatte 54 ist in Figuren 5 und 9 zu sehen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Jedoch vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass diese zur Seite abschlie\u00dfende Endplatte 54 wasserdicht sowie l\u00f6sbar im Sinne des Klagegebrauchsmusters ist. Ein Hinweis auf eine etwaige Wasserdichtigkeit l\u00e4sst sich der N2 nicht eindeutig entnehmen. Der Spalte 2 Zeile 34 der N2 ist zu entnehmen, dass die Haut (34) der Halbschalen aus Aluminium bestehen kann. Zwar versteht der Fachmann, dass es sich bei Aluminium um ein grunds\u00e4tzlich wasserdichtes Material handelt. Jedoch kann nach der N2 zwar die Haut (34) aus Aluminium bestehen, welche aber nicht mit dem wasserdichten Abschnitt gleichzusetzen ist und welche nachfolgend in Figur 8 mit der Ziffer 34 gekennzeichnet ist:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Ein Hinweis darauf, dass die sich hiervon unterscheidende Endplatte 54 wasserdicht ausgestaltet sein soll, l\u00e4sst sich hingegen nicht entnehmen.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Lehre des Klagegebrauchsmusters weist auch gegen\u00fcber der N2 einen erfinderischen Schritt auf. Nicht vorgetragen oder erkennbar ist f\u00fcr die Kammer, dass der Fachmann einen Anlass hatte, die Halbschalenelemente der N2 durch Abdeckungsabschnitte mit Plattenelementen zu ersetzen und dann mit einem wasserdichten Planenabschnitt den Raum zwischen den beiden Plattenelementen zu schlie\u00dfen. Denn bei den gem\u00e4\u00df der N2 aus Aluminium ausgebildeten und vollst\u00e4ndig wie ein Koffer verschlie\u00dfbaren Halbschalen bzw. dem daraus gebildeten Hartschalenzelt ist kein Erfordernis erkennbar, es im zusammengefalteten Zustand (noch weiter) gegen Regen und N\u00e4sse zu sch\u00fctzen.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nGegen eine Aussetzung mit Blick auf die Druckschriften N1 und N2 spricht schlie\u00dflich auch, dass das EPA in seinem Hinweis vom 23. Mai 2023 die N1 sowie die N2 bereits ber\u00fccksichtigt hat und diese nach vorl\u00e4ufiger Auffassung in \u00dcbereinstimmung mit der Einsch\u00e4tzung der Kammer nicht f\u00fcr neuheitssch\u00e4dlich oder f\u00fcr nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhend h\u00e4lt. Die nicht mit Technikern besetzte Kammer w\u00fcrde sich mit einer Aussetzung unmittelbar gegen die Einsch\u00e4tzung des EPA im Einspruchsverfahren richten sowie hinsichtlich der N1 auch gegen den Erteilungsakt des EPA. Hierzu sieht sie insbesondere mit Blick auf ihre eigene Prognose keine Veranlassung.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nDie Kammer hat schlie\u00dflich auch keine Zweifel an der Ausf\u00fchrbarkeit der Lehre des Klagegebrauchsmusters. Der Inhalt der Merkmale 7 bis 9 ist hinreichend bestimmt und ausf\u00fchrbar.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Merkmale 7 bis 9, welche sich auf den \u201eFaltmodus\u201c bzw. \u201eAusfaltmodus\u201c beziehen, vermag die Kammer dem Einwand der Beklagten und der Streithelferin nicht zu folgen. Die Kammer ist der Ansicht, dass sich f\u00fcr den Fachmann eindeutig ergibt, dass die Merkmale 7 und 9 den Faltmodus behandeln und Merkmal 8 den Ausfaltmodus. Dabei ist unsch\u00e4dlich, dass die Merkmale 8 und 9 durch ein \u201eund\u201c verkn\u00fcpft sind und gleichwohl verschiedene Modi behandeln, da beide Merkmale ausdr\u00fccklich den Modus benennen, den sie thematisieren, was der Fachmann auch erkennt. Es handelt sich hierbei allenfalls um eine sprachliche Ungenauigkeit, die f\u00fcr den Fachmann die Ausf\u00fchrbarkeit der technischen Lehre nicht beeintr\u00e4chtigt. Auch kann die Kammer der Ansicht, die Begrifflichkeit \u201eModus\u201c werde in sich widersprechender Weise benutzt, nicht folgen. Zum einen stammt das Wort \u201emodus\u201c aus dem Lateinischen und kann nicht nur \u201eVorgang\u201c, sondern auch \u201eZustand\u201c bedeuten. Jedenfalls impliziert das Wort \u201emodus\u201c \u2013 weder nach dem Inhalt der Klagegebrauchsmusterschrift, noch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch \u2013 zwangsl\u00e4ufig eine Bewegung. Zum anderen m\u00fcssen die gleichen Begriffe, die im Patent- oder Gebrauchsmusteranspruch an verschiedenen Stellen benutzt werden, nicht unbedingt dasselbe besagen, sondern k\u00f6nnen entsprechend der in jedem einzelnen Zusammenhang gegebenen anderslautenden technischen Funktion auch Unterschiedliches bedeuten (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 15. Aufl. 2023, Kap. A Rn. 73 unten). Entsprechend ist ein Widerspruch in der Verwendung von \u201eFaltmodus\u201c f\u00fcr den zusammengefalteten Zustand und \u201eAusfaltmodus\u201c f\u00fcr den Vorgang des Ausfaltens nicht ersichtlich.V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Umstellung des Klageantrags f\u00fchrt nicht zu einer (teilweisen) Kostenbelastung des Kl\u00e4gers nach den Grunds\u00e4tzen der Klager\u00fccknahme, da der Kl\u00e4ger seine Klage nicht in Ansehung des Streitwerts erm\u00e4\u00dfigt hat (vgl. Musielak\/Voit\/Foerste, 20. Aufl. 2023, ZPO \u00a7 269 Rn.11). Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S.1, S.2 ZPO.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 150.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3339 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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