{"id":9428,"date":"2024-03-27T17:00:17","date_gmt":"2024-03-27T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9428"},"modified":"2024-03-27T10:10:06","modified_gmt":"2024-03-27T10:10:06","slug":"i-15-u-85-22-vorhangeinrichtung-fuer-rollwagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9428","title":{"rendered":"I-15 U 85\/22 &#8211; Vorhangeinrichtung f\u00fcr Rollwagen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3338<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23. November 2023, I-15 U 85\/22<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=9092\">4b O 52\/20<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>A.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird \u2013 unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels \u2013 das am 30.06.2022 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagte wird \u2013 wegen Verletzung des deutschen Teils des EP 3 490 XXA \u2013 verurteilt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihrer pers\u00f6nlich haftenden Gesellschaft zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Vorhangeinrichtungen mit einem Fl\u00e4chenelement sowie mit Verbindungsmitteln, wobei die Verbindungsmittel als an das Fl\u00e4chenelement angeschlossene Spannriemen ausgebildet sind und der jeweilige Spannriemen zweiteilig mit einem l\u00e4ngenflexiblen Spanngurt mit zwei jeweils endseitigen Klammern und einem im wesentlichen l\u00e4ngenstabilen Spanngurt mit einer Spannklemme ausgebildet ist, wobei die Vorhangeinrichtung auf Stangen verzichtet, und wobei das Fl\u00e4chenelement ein Fl\u00e4chengewicht von weniger als 500 g\/m2 aufweist sowie zumindest teilweise transparent und als Netz sowie insbesondere beschichtetes Gewebe ausgebildet ist,<\/li>\n<li>welche Vorhangeinrichtungen dazu geeignet sind, zur wahlweisen Abdeckung einer Zugangs\u00f6ffnung eines Rollwagens, insbesondere Rollcontainers, zwischen zwei benachbarten Seitenpfosten eines Rollwagengestells an diesen l\u00f6sbar festgelegt zu werden, wobei die Spannriemen sich jeweils zwischen den beiden Seitenpfosten erstrecken,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten<br \/>\nVerzeichnisses in mittels EDV auswertbarer elektronischer Form dar\u00fcber<br \/>\nAuskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 17.06.2020 die zu I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer<br \/>\nVorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der<br \/>\nVerkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse<br \/>\nbezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie vorzulegen sind, wobei<br \/>\ngeheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dfer den auskunftspflichtigen Daten<br \/>\ngeschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses in mittels EDV auswertbarer elektronischer Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.07.2020 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmenge, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr (der Kl\u00e4gerin) durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 17.07.2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Widerklage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreit erster und zweiter Instanz haben die Beklagte 60 % und die Kl\u00e4gerin 40 % zu tragen.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.500.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 2.507.291,01 EUR<br \/>\nfestgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2016 104 XXB (Anlage KR1; Klagegebrauchsmuster), das die Bezeichnung \u201eA\u201c tr\u00e4gt. Sie ist ferner eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 3 490 XXA (Anlage KR7; Klagepatent), das einen Rollwagen mit Vorhangeinrichtung betrifft. Aus diesen Schutzrechten nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster wurde am 29.07.2016 angemeldet. Seine Eintragung wurde am 15.09.2016 bekannt gemacht. Der eingetragene Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eVorhangeinrichtung f\u00fcr Rollwagen (1), insbesondere Rollcontainer, zur wahlweisen Abdeckung einer Zugangs\u00f6ffnung (2) zwischen zwei benachbarten Seitenpfosten (4a) eines Rollwagengestells (4), mit einem Fl\u00e4chenelement (6) und mit Verbindungsmitteln (7, 8, 9, 10, 16) zur l\u00f6sbaren Festlegung des Fl\u00e4chenelements (6) an den Seitenpfosten (4a), dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungsmittel (7, 8, 9, 10, 16) als an das Fl\u00e4chenelement (6) angeschlossene Spannriemen (7, 8, 9, 10, 16) ausgebildet sind, welche sich jeweils zwischen den beiden Seitenpfosten (4a) erstrecken.\u201c<\/li>\n<li>Am 03.03.2020 reichte die Kl\u00e4gerin neu formulierte Schutzanspr\u00fcche zur Gebrauchsmusterakte (Anlage KR3), wobei sie erkl\u00e4rte, das Gebrauchsmuster f\u00fcr die Vergangenheit und Zukunft lediglich im Rahmen dieser neuen Anspr\u00fcche geltend zu machen (Anlage KR19). Die nachgereichten Schutzanspr\u00fcche entsprachen denjenigen Patentanspr\u00fcchen, die der Pr\u00fcfer des Europ\u00e4ischen Patentamtes in dem das Klagepatent betreffenden Erteilungsverfahren f\u00fcr gew\u00e4hrbar erachtete. Der neu formulierte Schutzanspruch 1 lautet wie folgt (\u00c4nderungen gegen\u00fcber dem eingetragenen Schutzanspruch 1 hervorgehoben):<\/li>\n<li>\u201eKombination aus einem Rollwagen (1), insbesondere Rollcontainer, und einer Vorhangeinrichtung zur wahlweisen Abdeckung einer Zugangs\u00f6ffnung (2) zwischen zwei benachbarten Seitenpfosten (4a) eines Rollwagengestells (4), mit einem Fl\u00e4chenelement (6) sowie mit Verbindungsmitteln (7, 8; 9, 10, 16) zur l\u00f6sbaren Festlegung des Fl\u00e4chenelementes (6) an den Seitenpfosten (4a), wobei die Verbindungsmittel (7, 8; 9, 10, 16) als an das Fl\u00e4chenelement (6) angeschlossene Spannriemen (7, 8; 9, 10, 16) ausgebildet sind, welche sich jeweils zwischen den beiden Seitenpfosten (4a) erstrecken, dadurch gekennzeichnet, dass der jeweilige Spannriemen (7, 8; 9, 10, 16) zweiteilig mit einem l\u00e4ngenflexiblen Spanngurt (7, 8) mit zwei jeweils endseitigen Klammern (8) und einem im Wesentlichen l\u00e4ngenstabilen Spanngurt (9, 10, 16) mit einer Spannklemme (16) ausgebildet ist.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der in erster Instanz \u201einsbesondere&#8220; geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 bis 4 sowie 9 und 11 des Klagegebrauchsmusters in der Fassung der Eingabe vom 03.03.2020 wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 07.04.2017 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters angemeldet. Der erteilte Patentanspruchs 1 hat denselben Wortlaut wie der zur Gebrauchsmusterakte nachgereichte Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters. Ebenso lauten die in erster Instanz \u201einsbesondere&#8220; geltend gemachten erteilten Unteranspr\u00fcche 2 bis 4 sowie 9 und 11 des Klagepatents wie die entsprechenden Unteranspr\u00fcche des Klagegebrauchsmusters in der Fassung der Eingabe der Kl\u00e4gerin vom 03.03.2020.<\/li>\n<li>Auf einen von der Beklagten erhobenen Einspruch hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes durch \u2013 nach Erlass des landgerichtlichen Urteils ergangene \u2013 Entscheidung vom 03.05.2023 (Anlage KR17) das Klagepatent in eingeschr\u00e4nktem Umfang aufrechterhalten. Der von der Einspruchsabteilung gem\u00e4\u00df einem Hilfsantrag (Hilfsantrag IIa) der Kl\u00e4gerin aufrechterhaltene Patentanspruch 1 lautet wie folgt (\u00c4nderungen gegen\u00fcber dem erteilten Patentanspruch 1 hervorgehoben):<\/li>\n<li>\u201eKombination aus einem Rollwagen (1), insbesondere Rollcontainer, und einer Vorhangeinrichtung zur wahlweisen Abdeckung einer Zugangs\u00f6ffnung (2) zwischen zwei benachbarten Seitenpfosten (4a) eines Rollwagengestells (4), mit einem Fl\u00e4chenelement (6) sowie mit Verbindungsmitteln (7, 8; 9, 10, 16) zur l\u00f6sbaren Festlegung des Fl\u00e4chenelementes (6) an den Seitenpfosten (4a), wobei die Verbindungsmittel (7, 8, 9, 10, 16) als an das Fl\u00e4chenelement (6) angeschlossene Spannriemen (7, 8, 9, 10, 16) ausgebildet sind, welche sich jeweils zwischen den beiden Seitenpfosten (4a) erstrecken, dadurch gekennzeichnet, dass der jeweilige Spannriemen (7, 8, 9, 10, 16) zweiteilig mit einem l\u00e4ngenflexiblen Spanngurt (7, 8) mit zwei jeweils endseitigen Klammern (8) und einem im Wesentlichen l\u00e4ngenstabilen Spanngurt (9, 10, 16) mit einer Spannklemme (16) ausgebildet ist, wobei die Vorhangeinrichtung auf Stangen verzichtet, und wobei das Fl\u00e4chenelement (6) ein Fl\u00e4chengewicht von weniger als 500 g\/m2 aufweist sowie zumindest teilweise transparent und als Netz sowie insbesondere beschichtetes Gewebe ausgebildet ist.\u201c<\/li>\n<li>Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung haben beide Parteien Beschwerde eingelegt.<\/li>\n<li>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 stammt aus der Klagepatentschrift. Sie zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorhangeinrichtung in montiertem Zustand an einem Rollwagen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin und die Beklagte beliefern die B AG \/ C-Gruppe (im Folgenden nur: B\/C) jeweils mit Vorhangelementen f\u00fcr Rollbeh\u00e4lter (Rollcontainer). Diese Vorhangelemente, welche auch \u201eRollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen\u201c (RBS) genannt werden, sind dazu bestimmt und geeignet, mit Rollbeh\u00e4ltern (Rollcontainern) der B\/C verwendet zu werden. Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung zeigt beispielhaft einen solchen Rollbeh\u00e4lter der B\/C.<\/li>\n<li>,<\/li>\n<li>Im Jahre 2015 fand eine Ausschreibung der B\/C betreffend die \u201eEntwicklung und Beschaffung von Rollbeh\u00e4lter\/Rollcontainer-Sch\u00fcrzen \/ -Netzen\u201c statt. Hierzu existiert eine Unterlage mit dem Titel \u201eTechnische Anforderungen Sch\u00fcrze \/ engmaschiges Netz f\u00fcr RBeh\/RoCo f\u00fcr den Betrieb Paket B AG\u201c, Stand: 22\/05\/2015, wegen deren Inhalts auf die Anlage KMG-BB3 verwiesen wird. An der Ausschreibung nahmen u.a. die Beklagte und die Kl\u00e4gerin teil, wobei letztere angibt, nicht von vornherein in die Ausschreibung einbezogen gewesen zu sei, sondern die Ausschreibungsunterlage erst sp\u00e4ter erhalten zu haben.<\/li>\n<li>Am 09.\/11.05.2016 schloss die Kl\u00e4gerin mit der B\/C einen \u201eRahmenvertrag \u00fcber die Lieferung von Rollcontainer Netzen f\u00fcr RoCo\u201c (Anlage KR10). Dieser enth\u00e4lt in seinem \u00a7 10 eine Regelung \u00fcber \u201eNutzungsrechte\u201c, wegen deren Wortlauts auf das Urteil des Landgerichts sowie die Anlage KR10 verwiesen wird.<\/li>\n<li>In der Folge belieferte die Kl\u00e4gerin die B\/C mit Vorhangelementen (Rollbeh\u00e4lternetzen), wobei die Auslieferung der ersten Produkte f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Betrieb nach den Angaben der Kl\u00e4gerin erst am 18.08.2016 erfolgt sein soll.<\/li>\n<li>Die Beklagte schloss am 13.\/21.06.2021 ebenfalls einen \u201eRahmenvertrag \u00fcber die Lieferung von Rollcontainer Netzen f\u00fcr RoCo\u201c (Anlage B6) mit der B\/C ab. Das von der Beklagten auf der Grundlage dieses Rahmenvertrags an die B\/C gelieferte Vorhangelement, ist in den nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen gezeigt (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die grunds\u00e4tzliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich ferner aus von der Kl\u00e4gerin als Anlage KR6 \u00fcberreichten weiteren Fotos. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dient zur Abdeckung der Zugangs\u00f6ffnung des Rollbeh\u00e4lters (Rollcontainers) zwischen zwei benachbarten Seitenpfosten des Rollbeh\u00e4ltergestells. Sie besteht aus einem als Netz ausgebildeten Fl\u00e4chenelement zur l\u00f6sbaren Festh\u00e4ngung an dem Rollbeh\u00e4ltergestell, wobei jedenfalls die unteren drei Verbindungsmittel zur l\u00f6sbaren Festh\u00e4ngung an den die Zugangs\u00f6ffnung begrenzenden Seitenpfosten des Rollbeh\u00e4lters geeignet und bestimmt sind. Die Verbindungsmittel, von denen es insgesamt vier gibt, sind als an das Fl\u00e4chenelement angeschlossene Spannriemen ausgebildet. Die Spannriemen sind jeweils zweiteilig mit einem l\u00e4ngenflexiblen Spanngurt mit zwei jeweils endseitigen Klammern und einem im Wesentlichen l\u00e4ngenstabilen Spanngurt mit einer Spannklemme ausgebildet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht in der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die B\/C eine mittelbare Verletzung der Klageschutzrechte.<\/li>\n<li>Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 29.07.2019 richtete sie eine das Klagegebrauchsmuster betreffende Berechtigungsanfrage an die Beklagte, die diese mit patentanwaltlichem Schreiben vom 09.08.2019 beantwortete. Mit Patentanwaltsschreiben vom 03.03.2020 wies die Kl\u00e4gerin darauf hin, dass sie in Bezug auf die dem Klagepatent zugrundeliegende Patentanmeldung zwischenzeitlich eine Mitteilung nach Regel 71 (3) EP\u00dc erhalten habe und dass dementsprechend auch die f\u00fcr die Vergangenheit und Zukunft ma\u00dfgeblichen Schutzanspr\u00fcche des Klagegebrauchsmusters eine Einschr\u00e4nkung gem\u00e4\u00df einer dem Schreiben beigef\u00fcgten Anlage erfahren h\u00e4tten. Au\u00dferdem f\u00fchrte sie aus, \u201evor diesem Hintergrund und in Anbetracht der bereits im Schreiben vom 29.07.2019 geltend gemachten Verletzung\u201c nunmehr der Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung entgegenzusehen. Hierauf reagierte die Beklagte mit patentanwaltlichem Schreiben vom 13.03.2020. Mit weiterem patentanwaltlichem Schreiben vom 25.03.2020 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin, dass es sich bei ihrem Schreiben vom 29.07.2019 um eine Abmahnung gehandelt habe, und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zur Abgabe eine Unterlassungserkl\u00e4rung auf. Dem trat die Beklagte mit patentanwaltlichem Schreiben vom 06.05.2020 entgegen.<\/li>\n<li>Ihre daraufhin erhobene Klage hat die Kl\u00e4gerin (in erster Linie) auf den Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der Fassung der Eingabe vom 03.03.2020 sowie auf den erteilten Patentanspruch 1 des Klagepatents gest\u00fctzt, wobei sie beide Anspr\u00fcche in erster Instanz zuletzt mit der Ma\u00dfgabe geltend gemacht hat, dass es in diesen am Ende jeweils hei\u00dft: \u201ewobei die Vorhangeinrichtung keine Stange aufweist, so dass sie sich bei Nichtgebrauch klein und kompakt zusammenfalten l\u00e4sst\u201c. Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/li>\n<li>Die Beklagte verletze die Klageschutzrechte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittelbar. Werde die angegriffene Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze bestimmungsgem\u00e4\u00df an einem Rollbeh\u00e4lter der B\/C angebracht, liege eine Kombination aus einem Rollwagen und einer Vorhangeinrichtung vor, die s\u00e4mtliche Merkmale der Anspr\u00fcche 1 der Klageschutzrechte in der in erster Instanz geltend gemachten Fassung verwirkliche. Die Klageschutzrechte seien nicht auf Verbindungsmittel beschr\u00e4nkt, die so ausgestaltet seien, dass sie ausschlie\u00dflich an den Seitenpfosten und nirgendwo anders befestigt werden d\u00fcrften. Es sei daher jedenfalls unsch\u00e4dlich, wenn die oben am angegriffenen Vorhangelement angeordneten Verbindungsmittel auf den oben die Seitenw\u00e4nde begrenzenden L\u00e4ngsstreben des Rollwagengestells platziert w\u00fcrden. Zudem w\u00fcrden sie jedenfalls auch seitlich an den Seitenpfosten anliegen. Die B\/C habe keine Berechtigung zur Nutzung der Klageschutzrechte. Aus dem zwischen ihr und der B\/C bestehenden Rahmenvertrag ergebe sich keine solche Berechtigung.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung des Rechtsstreits bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes \u00fcber den gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch beantragt. Sie hat eine Verletzung der Klageschutzrechte in Abrede gestellt und geltend gemacht:<\/li>\n<li>Mit der angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze sie die Klageschutzrechte nicht. Nach deren Lehre sei entscheidend, dass das Fl\u00e4chenelement der Vorhangeinrichtung nicht in irgendeiner beliebigen Weise an dem Rollwagen festgelegt werde, sondern die Festlegung zwingend und ausschlie\u00dflich an den Seitenpfosten erfolge, die die Zugangs\u00f6ffnung des Rollwagens begrenzten. Unter \u201eFestlegung\u201c im Sinne der Klageschutzrechte sei dabei eine Befestigung zu verstehen, durch welche die vom Rollwagen aufgenommene und auf der zugeh\u00f6rigen Basis des Rollwagens als Ladefl\u00e4che aufliegende Ware optimal im Inneren des Rollwagens gesch\u00fctzt sei und nicht \u00fcber die Zugangs\u00f6ffnung von der Basis rutschen k\u00f6nne. Eine solche Befestigung liege bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vor, weil diese einer Auflage des oberen Abschlusses auf den Seitenw\u00e4nden des Rollwagens bed\u00fcrfe. Demgegen\u00fcber erfahre der oberste Spannriemen keinerlei Festlegung an den Seitenpfosten.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem k\u00f6nnten ihr (der Beklagten) keine rechtswidrigen Benutzungshandlungen in Deutschland vorgeworfen werden. Die von ihr hier allein belieferte B\/C sei zur Nutzung der vermeintlichen Erfindung berechtigt. Ein entsprechendes Nutzungsrecht ergebe sich aus \u00a7 10 des zwischen der Kl\u00e4gerin und der B\/C abgeschlossenen Rahmenvertrags. Jenseits dieses Vertrags ergebe sich eine Nutzungsberechtigung der B\/C zudem aus den Gesamtumst\u00e4nden der Entwicklungshistorie. Jedenfalls sei die B\/C zur Nutzung berechtigt, weil sie (die B\/C) das fertige Muster bereits deutlich vor der Anmeldung der Klageschutzrechte in ihrem Besitz gehabt habe.<\/li>\n<li>Die Klageschutzrechte seien au\u00dferdem nicht schutzf\u00e4hig bzw. rechtsbest\u00e4ndig. Die nunmehr beanspruchte Kombination aus einem Rollwagen und einer Vorhangeinrichtung sei nicht hinreichend offenbart. Auch liege eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vor, weil nunmehr eine Vorhangeinrichtung allgemeiner Art gesch\u00fctzt sei, w\u00e4hrend die urspr\u00fcnglich eingetragene Fassung auf eine Vorhangeinrichtung f\u00fcr Rollwagen gerichtet gewesen sei. Dar\u00fcber hinaus liege eine neuheitssch\u00e4dliche offenkundige Vorbenutzung des Gegenstands der Klageschutzrechte durch eine Pr\u00e4sentation eines Prototyps (im Folgenden auch: \u201ePrototyp 2\u201c) im Paketzentrum C im M\u00e4rz 2015 vor. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 habe eine bereits zuvor an die B\/C gelieferte Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze in den Jahren 2014\/2015 im Hinblick auf ein geringeres Gewicht der Sch\u00fcrze, deren Breite und die Durchsichtigkeit des Materials weiterentwickelt. Am 18.03.2015 sei es deshalb im Paketzentrum C zur Pr\u00e4sentation von vier Prototypen durch sie gekommen. Die dort als \u201ePrototyp 2\u201c vorgestellte, in der nachfolgend eingeblendeten Abbildung gezeigte Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze habe s\u00e4mtliche Merkmale der Hauptanspr\u00fcche der Klageschutzrechte in der in erster Instanz geltend gemachten Fassung verwirklicht.<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>Die der B\/C vorgestellten Prototypen seien in deren Paketzentren erprobt worden. Eine weitere Pr\u00e4sentation des \u201ePrototyps 2\u201c sei im Mai 2015 bei der E AG (nachfolgend nur: E AG) in F\/Schweiz erfolgt. In einer auf letztere Pr\u00e4sentation folgenden E-Mail-Korrespondenz (Anlage B5) sei der \u201ePrototyp 2\u201c abermals neuheitssch\u00e4dlich beschrieben worden. Eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme ergebe sich zudem aus einer E-Mail der B\/C an sie vom 03.08.2015 (Anlage B15), welche Nachricht in gleicher Weise allen eingeschalteten Unternehmen zugeleitet worden sei.<\/li>\n<li>Auch beruhten die Klageschutzrechten nicht auf einem erfinderischen Schritt bzw. einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Sie habe bereits im Jahre 1988 begonnen, die B\/C mit einer Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze zu beliefern, die entsprechend der Lehre der Klageschutzrechte, jedoch zus\u00e4tzlich mit einer als Aluminiumprofil ausgestalteten Querstange, ausgestattet gewesen sei. Ausgehend von dieser fr\u00fcheren Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze stelle sich der Ersatz der Stange durch einen Spannriemen nur als eine einfache handwerkliche Ma\u00dfnahme dar.<\/li>\n<li>Durch Urteil vom 30.06.2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25.07.2022 hat das Landgericht \u2013 nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen \u2013 dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen entsprochen und die Widerklage abgewiesen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/li>\n<li>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1.a)<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Vorhangeinrichtungen mit einem Fl\u00e4chenelement sowie mit Verbindungsmitteln, wobei die Verbindungsmittel als an das Fl\u00e4chenelement angeschlossene Spannriemen ausgebildet sind und der jeweilige Spannriemen zweiteilig mit einem l\u00e4ngenflexiblen Spanngurt mit zwei jeweils endseitigen Klammern und einem im wesentlichen l\u00e4ngenstabilen Spanngurt mit einer Spannklemme ausgebildet ist,<\/li>\n<li>welche Vorhangeinrichtungen dazu geeignet sind, zur wahlweisen Abdeckung einer Zugangs\u00f6ffnung eines Rollwagens, insbesondere Rollcontainers, zwischen zwei benachbarten Seitenpfosten eines Rollwagengestells an diesen l\u00f6sbar festgelegt zu werden, wobei die Spannriemen sich jeweils zwischen den beiden Seitenpfosten erstrecken,<\/li>\n<li>wobei die Vorhangeinrichtung keine Stangen aufweist, so dass sie sich bei Nichtgebrauch auch klein und kompakt zusammenfalten l\u00e4sst,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/ oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>(DE 20 2016 104 XXB U1, Schutzanspruch 1, eingeschr\u00e4nkte Fassung);<\/li>\n<li>1.b)<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Vorhangeinrichtungen mit einem Fl\u00e4chenelement sowie mit Verbindungsmitteln, wobei die Verbindungsmittel als an das Fl\u00e4chenelement angeschlossene Spannriemen ausgebildet sind und der jeweilige Spannriemen zweiteilig mit einem l\u00e4ngenflexiblen Spanngurt mit zwei jeweils endseitigen Klammern und einem im wesentlichen l\u00e4ngenstabilen Spanngurt mit einer Spannklemme ausgebildet ist,<\/li>\n<li>welche Vorhangeinrichtungen dazu geeignet sind, zur wahlweisen Abdeckung einer Zugangs\u00f6ffnung eines Rollwagens, insbesondere Rollcontainers, zwischen zwei benachbarten Seitenpfosten eines Rollwagengestells an diesen l\u00f6sbar festgelegt zu werden, wobei die Spannriemen sich jeweils zwischen den beiden Seitenpfosten erstrecken,<\/li>\n<li>wobei die Vorhangeinrichtung keine Stangen aufweist, so dass sie sich bei Nichtgebrauch auch klein und kompakt zusammenfalten l\u00e4sst,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/ oder an solche zu liefern,<\/li>\n<li>(EP 3 490 XXA B1, Anspruch 1, eingeschr\u00e4nkte Fassung);<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses in mittels EDV auswertbarer elektronischer Form dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 15.09.2016 die zu I.1.a) bezeichneten Handlungen und seit dem 17.06.2020 die zu I.1.b) bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dfer den auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses in mittels EDV auswertbarer elektronischer Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu I.1.a) bezeichneten Handlungen seit dem 15.10.2016 und die zu I.1.b) bezeichneten Handlungen seit dem 17.07.2020 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmenge, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.a) bezeichneten, in der Zeit seit dem 15.10.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.b) bezeichneten, in der Zeit seit dem 17.07.2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Widerklage wird abgewiesen.\u201c<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne ihre Klage auf das Klagegebrauchsmuster in der hier geltend gemachten Anspruchsfassung st\u00fctzen. Das Klagegebrauchsmuster sei in dieser Fassung schutzf\u00e4hig. Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung der geltend gemachten Anspruchsfassung liege nicht vor.<\/li>\n<li>Die Lehre des Klagegebrauchsmusters in der in erster Instanz geltend gemachten Fassung sei weder durch offenkundige Vorbenutzungen noch durch druckschriftlichen Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Kammer zwar davon \u00fcberzeugt, dass alle Merkmale des Schutzanspruchs 1 in der geltend gemachten Fassung bei der Vorf\u00fchrung des \u201ePrototyps 2\u201c im Paketzentrum C im M\u00e4rz 2015 erkennbar gewesen seien. Die Kammer k\u00f6nne jedoch nicht feststellen, dass die Lehre damit der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden sei. Sie habe nicht die \u00dcberzeugung gewinnen k\u00f6nnen, dass aufgrund der Vorf\u00fchrung mehr als die nur theoretische M\u00f6glichkeit bestanden habe, dass beliebige Dritte zuverl\u00e4ssige, ausreichende Kenntnis vom Gegenstand der Vorbenutzung mit den klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Merkmalen h\u00e4tten erhalten k\u00f6nnen. Es liege auch keine offenkundige Vorbenutzung durch die E-Mail des Zeugen G von der B\/C an den Zeugen H vom 03.08.2015 sowie durch inhaltsgleiche E-Mails an andere eingeschaltete Unternehmen vor. Diese E-Mails lie\u00dfen schon keinen Gegenstand mit s\u00e4mtlichen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmalen erkennen. Unbeschadet dessen stehe der E-Mail-Verkehr im Kontext der Entwicklungst\u00e4tigkeit f\u00fcr die B\/C, wobei das das Ergebnis der Beweisaufnahme nahelege, dass im Hinblick auf die Entwicklungsarbeit eine Geheimhaltungserwartung bestanden habe. Eine offenkundige Vorbenutzung liege auch nicht im Hinblick auf eine etwaige Pr\u00e4sentation eines Prototyps bei der E AG im Mai 2015 vor, weil diese nicht im Geltungsbereich des Gebrauchsmustergesetzes erfolgt sei. Aus den nach den Angaben der Beklagten im Anschluss an diese Pr\u00e4sentation ausgetauschten E-Mails vom 29.05.2015 ergebe sich ebenfalls keine offenkundige Vorbenutzung. Die Kammer habe bereits Zweifel daran, dass in der betreffenden E-Mail s\u00e4mtliche Merkmale offenbar werden. Au\u00dferdem sei nicht ersichtlich, dass es sich bei der Vorbenutzungshandlung in Form der E-Mail um eine offenkundige Vorbenutzungshandlung handele. Hiergegen spreche der Zusatz unter der E-Mail, in welchem deren Inhalt als vertraulich bezeichnet und als ausschlie\u00dflich f\u00fcr den bezeichneten Adressaten bestimmt beschrieben werde. Die Lehre des Klagegebrauchsmusters in der in erster Instanz geltend gemachten Fassung beruhe auch auf einem erfinderischen Schritt. Zwar sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze, die die Beklagte jedenfalls vor dem 29.07.2016 an die B\/C geliefert habe, die Merkmale des neu formulierten Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters verwirkliche und dieser Gegenstand auch durch offenkundige Vorbenutzung zum Stand der Technik z\u00e4hle. Der Fachmann gelange aber hiervon ausgehend nicht in naheliegender Art und Weise zu einer Vorrichtung ohne Stangen.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagegebrauchsmusters mittelbar Gebrauch. Die gesch\u00fctzte Lehre beschr\u00e4nke die Mittel zur Verbindung des Fl\u00e4chenelements mit dem Rollwagen nicht auf die in dem Anspruchswortlaut ausdr\u00fccklich genannten Verbindungsmittel. Vielmehr lasse sie daneben auch weitere Verbindungsmittel zu. Das neu in den Schutzanspruch 1 aufgenommene Merkmal (\u201eohne Stange\u201c) schlie\u00dfe nur ein Befestigungsmittel in Form einer Stange aus, nicht aber andere Befestigungsmittel. Hiervon ausgehend entspreche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den Vorgaben des Klagegebrauchsmusters. Sie sei mit Verbindungsmitteln ausgestaltet, die eine l\u00f6sbare Festlegung des Fl\u00e4chenelements an den Seitenpfosten bewirken und die sich jeweils zwischen den beiden Seitenpfosten erstrecken. Dies sei jedenfalls im Hinblick auf die unteren drei Spannriemen der Fall. Diese leisten auch einen erheblichen Beitrag zur Befestigung des Vorhangelements an dem Rollcontainer.<\/li>\n<li>Die von der Beklagten belieferte B\/C sei nicht zur Benutzung der Erfindung berechtigt. Eine entsprechende Berechtigung ergebe sich nicht aus vertraglichen Abreden zwischen der Kl\u00e4gerin und der B\/C. \u00a7 10 des Rahmenvertrags k\u00f6nne nicht entnommen werden, dass sich die einger\u00e4umten Nutzungsrechte vollst\u00e4ndig von dem gelieferten\/geleisteten Gegenstand derart l\u00f6sten, dass mit \u201eArbeitsergebnis\u201c eine gesch\u00fctzte Erfindung in Bezug genommen sei, von der der jeweilige Gegenstand\/Leistung Gebrauch mache. Auch im \u00dcbrigen sehe die Kammer keine auf eine irgendwie geartete Vereinbarung zur\u00fcckgehende Nutzungsberechtigung. Die B\/C sei auch nicht aufgrund eines privaten Vorbenutzungsrechts zur Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre berechtigt. Es fehle bereits an einem Erfindungsbesitz der B\/C. Dieser sei der \u201ePrototyp 2\u201c offenbart worden, weil die Beklagte Entwicklungsarbeit f\u00fcr die von der B\/C angestrebte Modifikation der Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen geleistet habe. Es sei nicht erkennbar, dass die B\/C sich derart an der Entwicklungsarbeit beteiligt habe, dass ihr eine Berechtigung an der Erfindung habe zustehen sollen. Die Beklagte sei zur Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre auch nicht aufgrund eines in ihrer Person entstandenen privaten Vorbenutzungsrechts berechtigt. Zwar habe die Beklagte Erfindungsbesitz gehabt. Die Kammer habe jedoch nicht die \u00dcberzeugung davon gewinnen k\u00f6nnen, dass die Beklagte diesen auch bet\u00e4tigt habe. Eine Benutzungshandlung liege insbesondere nicht in Form der Pr\u00e4sentation des \u201ePrototyps 2\u201c im M\u00e4rz 2015 vor. Es fehle insoweit an einer ernsthaften gewerblichen Nutzungsabsicht. Was den E-Mail-Verkehr zwischen der Beklagten und der E AG anbelange, habe dieser lediglich Prototypen zum Gegenstand gehabt, im Hinblick auf welche eine gewerbliche Nutzungsabsicht gerade noch nicht erkennbar gewesen sei. Die Kammer k\u00f6nne auch nicht feststellen, dass die Beklagte ihren Erfindungsbesitz dadurch bet\u00e4tigt habe, dass sie Veranstaltungen zur alsbaldigen Benutzungsaufnahme getroffen habe.<\/li>\n<li>Der Geltendmachung der Rechte aus dem Klagegebrauchsmuster stehe nicht der Arglisteinwand entgegen. Denn es sei jedenfalls ein Entnahmesachverhalt nicht dargetan. Es verbleibe die M\u00f6glichkeit, dass die Kl\u00e4gerin einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand ganz unabh\u00e4ngig von der Entwicklungsarbeit der Beklagten oder eines anderen Dritten entworfen habe.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze ferner das Klagepatent in der in erster Instanz geltend gemachten Fassung mittelbar. Die Beklagte sei aus den bereits im Zusammenhang mit dem Klagegebrauchsmuster dargestellten Gr\u00fcnden ebenfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Benutzung der Lehre berechtigt. Auch k\u00f6nne die Beklagte der Kl\u00e4gerin nicht den Einwand der widerrechtlichen Entnahme entgegenhalten.<\/li>\n<li>Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klageabweisungs- und Widerklagebegehren weiterverfolgt. In der Berufungsinstanz macht die Kl\u00e4gerin das Klagepatent in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 03.05.2023 geltend. Das Klagegebrauchsmuster macht sie in einer entsprechenden Fassung geltend.<\/li>\n<li>Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens f\u00fchrt die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer Berufung aus:<\/li>\n<li>Das Klagepatent sei in der vom Landgericht zugrunde gelegten Fassung nicht rechtsbest\u00e4ndig. Gleiches gelte f\u00fcr das Klagegebrauchsmuster. Der Stand der Technik umfasse verschiedene Vorhangeinrichtungen, die s\u00e4mtliche anspruchsgem\u00e4\u00dfen Merkmale vorwegn\u00e4hmen bzw. nahelegten, n\u00e4mlich (1.) die seit 1994 bis 2016 u.a. von ihr gelieferte Vorhangeinrichtung (\u201eAusf\u00fchrungsform 1994\u201c), (2.) den von ihr u.a. im M\u00e4rz 2015 bei der B\/C im Rahmen einer Pr\u00e4sentation vorgestellten Prototyp einer abgewandelten Ausf\u00fchrungsform (\u201ePrototyp 2\u201c), (3.) die am 27.03.2015 bei der E AG pr\u00e4sentierte und in ihrer E-Mail an diese vom 29.05.2015 beschriebene Ausf\u00fchrungsform des \u201ePrototyps 2\u201c und (4.) die in der E-Mail des Zeugen G vom 03.08.2015 beschriebene Ausf\u00fchrungsform. Der \u201ePrototyp 2\u201c sei entgegen der Auffassung des Landgerichts vor dem Priorit\u00e4tstag der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden, n\u00e4mlich zum einen durch die Pr\u00e4sentation im Paketzentrum C am 18.03.2015 und weitere Handlungen bei der Entwicklung der aktuellen Ausf\u00fchrungsform der Vorhangsch\u00fcrze bei der B\/C sowie zum anderen durch die Pr\u00e4sentation bei der E AG im M\u00e4rz 2015. Auch mit letzterer Pr\u00e4sentation sei eine offenkundige Vorbenutzung erfolgt. Denn diese Pr\u00e4sentation sei ausdr\u00fccklich mit dem Ziel erfolgt, dass die E AG als Kunde von ihr diesen Gegenstand ihren eigenen Kunden anbieten und zur Verf\u00fcgung stellen solle. Hinzu komme die Darstellung des \u201ePrototyps 2\u201c in der anschlie\u00dfenden E-Mail vom 29.05.2015. In dieser E-Mail mit der zugeh\u00f6rigen Abbildung seien s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 der Klageschutzrechte in der in erster Instanz geltend gemachten Fassung deutlich erkennbar gewesen. Soweit das Landgericht hinsichtlich der weiteren Korrespondenz der B\/C mit Drittunternehmen, die sich an der Ausschreibung beteiligt haben, eine Offenkundigkeit verneint habe, habe es ebenfalls zu strenge Anforderungen an die Offenkundigkeit gestellt. Die \u201eAusf\u00fchrungsform 1994\u201c habe bereits s\u00e4mtliche Merkmale des erteilten Hauptanspruchs des Klagepatents aufgewiesen. Der \u201ePrototyp 2\u201c habe ferner s\u00e4mtliche Merkmale der in erster Instanz geltend gemachten Anspruchsfassung aufgewiesen. Jedenfalls fehle an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit bzw. einem erfinderischen Schritt. F\u00fcr den Fachmann sei es ausgehend von der \u201eAusf\u00fchrungsform 1994\u201c naheliegend gewesen, die Haltestange der Vorhangeinrichtung wegzulassen und durch andere Mittel zu ersetzen. Der Ersatz der Stange durch einen Spannriemen im oberen Bereich der Sch\u00fcrze stelle nicht mehr als eine blo\u00dfe handwerkliche Ma\u00dfnahme dar.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege in dem Wechsel des Anspruchsgegenstandes von einer Vorhangeinrichtung zu einer Kombination aus Rollwagen und Vorhangeinrichtung eine unzul\u00e4ssige \u00c4nderung. Damit sei nicht etwa nur eine Beschr\u00e4nkung des Gegenstandes verbunden, sondern gleichzeitig eine wesentliche \u00c4nderung. Derartige \u00c4nderungen seien sowohl hinsichtlich des Klagepatents als auch des Klagegebrauchsmusters unzul\u00e4ssig und ver\u00e4nderten den Gegenstand des Schutzrechts.<\/li>\n<li>Die von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltene Fassung des Anspruchs 1 des Klagepatents sei ebenfalls nicht patentf\u00e4hig. F\u00fcr den Fachmann sei es naheliegend gewesen, aus einer Kombination des druckschriftlichen Standes der Technik bzw. unter Zugrundelegung seines Fachwissens zum Gegenstand des aufrechterhaltenen Klagepatents zu gelangen.<\/li>\n<li>Zu Unrecht habe das Landgericht eine Berechtigung der B\/C aufgrund der mit der Kl\u00e4gerin geschlossenen Vereinbarung verneint. Die gesamte Zusammenarbeit der B\/C mit ihren Lieferanten und insbesondere auch mit den an der Ausschreibung beteiligten Unternehmen sei davon gepr\u00e4gt gewesen, dass die B\/C in der Nutzung der Entwicklungen, die sich im Rahmen der Entwicklungst\u00e4tigkeit mit den ausschreibenden Unternehmen ergeben, frei habe sein sollen. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden habe sich die Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten nach dem Rahmenvertrag nicht etwa nur auf die konkret gelieferten Gegenst\u00e4nde bezogen, sondern vielmehr auf die darin verk\u00f6rperten technischen L\u00f6sungen. Die engere Auslegung des Landgerichts lasse die Regelung in \u00a7 10 des Rahmenvertrags leerlaufe; Nutzungsrechte an den gelieferten Gegenst\u00e4nden best\u00fcnden ohnehin. Ungeachtet dessen bestehe auch ein Vorbenutzungsrecht der B\/C. Diese habe sich zum Zeitpunkt der Anmeldung der Klageschutzrechte im Erfindungsbesitz befunden und habe diesen auch bet\u00e4tigt, n\u00e4mlich durch die Auftragserteilung an die Kl\u00e4gerin sowie die in den Niederlanden ans\u00e4ssige I Aus den angef\u00fchrten Gr\u00fcnden sei dem Landgericht auch nicht darin zu folgen, dass der Arglisteinwand gegen die Geltendmachung der Rechte durch die Kl\u00e4gerin nicht begr\u00fcndet sei.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem erfasse die vom Europ\u00e4ischen Patentamt aufrechterhaltene Anspruchsfassung die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht. Anspruchsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse die Vorhangeinrichtung nunmehr sowohl aus einem Netz als auch (zus\u00e4tzlich) einem Gewebe bestehen. Die Vorhangeinrichtung m\u00fcsse mithin beides aufweisen. Die Einspruchsabteilung habe deutlich zwischen einem Netz und einem Gewebe unterschieden, was auch in der ge\u00e4nderten Patentbeschreibung zum Ausdruck komme. Eine Ausf\u00fchrungsform, die \u2013 wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 lediglich aus einem Netz bestehe, werde vom Anspruch nicht (mehr) erfasst.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils<\/li>\n<li>1. die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>2. die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an sie (die Beklagte) 7.291,01 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5%-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen,<\/li>\n<li>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des gegen das Klagepatent beim Europ\u00e4ischen Patentamt anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df (Bl. 443-445, 923 eA),<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass der Tenor des Urteils des Landgerichts zu I. 1.a) und I. 1.b) jeweils an den Wortlaut des von der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 angepasst wird,<\/li>\n<li>hilfsweise, die Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass der jeweils 4. Absatz des Tenors des Urteils des Landgerichts zu I.1.a) und I.1.b) wie folgt lautet: \u201ewobei die Vorhangeinrichtung auf Stangen verzichtet\u201c, und der im Tenor des angegriffenen<br \/>\nUrteils darauf folgende Satzteil (\u201eso dass sie sich bei Nichtgebrauch auch klein und kompakt zusammenfalten l\u00e4sst\u201c) wegf\u00e4llt.<\/li>\n<li>\nSie tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Einzelnen entgegen, wobei sie geltend macht:<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster sei rechtsbest\u00e4ndig. Hinsichtlich der Pr\u00e4sentation des \u201ePrototyps 2\u201c bei der B\/C liege keine Offenkundigkeit vor. Bei der angeblichen Pr\u00e4sentation des \u201ePrototyps 2\u201c bei der E AG habe es sich um die Pr\u00e4sentation eines Prototyps gehandelt, \u00fcber dessen sp\u00e4teren Einsatz noch zu entscheiden gewesen sei, weshalb eine implizite Geheimhaltung vorgelegen habe. Die E-Mail von Herrn D vom 29.05.2015 gebe nicht alle Merkmale der geltend gemachten Anspr\u00fcche wieder. Auch handele es sich bei dieser nicht um eine \u00f6ffentliche Druckschrift. Gleiches gelte f\u00fcr die E-Mail des Zeugen G vom 03.08.2015 an die Ausschreibungsteilnehmer. Eine Offenbarung der Lehre des Klagegebrauchsmusters finde sich darin nicht, vielmehr sei nur rudiment\u00e4r von einer Sch\u00fcrze mit Gurt und Verzurr-Mechanismus die Rede sowie von der M\u00f6glichkeit, eine Stange wegzulassen, aber nur, wenn ein Ersatz f\u00fcr sie gefunden werde. Es werde eine blo\u00dfe, unfertige Idee im Rahmen eines Meinungsaustausches bei einer Ausschreibung erw\u00e4hnt.<\/li>\n<li>Eine Verletzung bzw. Benutzung der Klageschutzrechte habe das Landgericht zutreffend bejaht. Ebenso habe das Landgericht ein Benutzungsrecht der B\/C aufgrund des Rahmenvertrags zu Recht verneint. Dieser betreffe keine technischen Schutzrechte. Bezeichnenderweise habe die B\/C auch zu keinem Zeitpunkt ihr gegen\u00fcber ein angebliches Benutzungsrecht geltend gemacht. Falsch sei, dass die B\/C im Rahmen der Ausschreibung irgendein Produkt selbst entwickelt h\u00e4tte. Diese habe vielmehr Hersteller mit der Entwicklung von Mustern beauftragt, \u00fcber deren Einkauf sie sp\u00e4ter entschieden habe. Der B\/C stehe auch kein Vorbenutzungsrecht zu. Eine Auftragserteilung an sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 k\u00f6nne nicht zu einem Vorbenutzungsrecht der B\/C f\u00fchren, da diese mit ihr in einer Vertragsbeziehung gestanden habe, in deren Rahmen sie das von ihr sp\u00e4ter gelieferte Produkt entwickelt habe, wobei die Entwicklung nicht exklusiv f\u00fcr die B\/C erfolgt sei. Schlie\u00dflich gehe auch der Arglisteinwand ins Leere. Der Erfinder der Klageschutzrechte habe die technische Lehre selbst\u00e4ndig und ohne fremde Vorbilder erfunden.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche auch die durch die Einspruchsentscheidung neu hinzu gekommenen bzw. neu in den Anspruch aufgenommenen Merkmale.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg, als das Landgericht die Beklagte auch wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters verurteilt hat. Auf das Klagegebrauchsmuster in der hier geltend gemachten Fassung gest\u00fctzte Verletzungsanspr\u00fcche stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte nicht zu. Die weitergehende Berufung der Beklagten ist jedoch unbegr\u00fcndet. Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzt die Beklagte das Klagepatent auch in der Fassung der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 03.05.2023 mittelbar. Die von der Beklagten belieferte B\/C ist nicht vertraglich berechtigt, ihre Rollwagen mit dem von der Beklagten bezogenen angegriffenen Vorhangelement auszur\u00fcsten. Auch kann sich die B\/C nicht auf ein privates Vorbenutzungsrecht an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform berufen.<\/li>\n<li>A.<br \/>\n\u00dcber die Berufung hat der Senat in seiner gesch\u00e4ftsverteilungsplanm\u00e4\u00dfigen Besetzung unter Beteiligung von Richter am LG Dr. J entscheiden. Letzterer kann in dem Berufungsverfahren mitwirken; er ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 41 Nr. 6 ZPO ausgeschlossen, weil er den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 25.07.2022 unterzeichnet hat.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 41 Nr. 6 ZPO ist ein Richter von der Aus\u00fcbung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, in denen er in einem fr\u00fcheren Rechtszug bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. An einem Urteil wirken gem\u00e4\u00df \u00a7 309 ZPO lediglich die Richter mit, die der dem Urteil zu Grunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Richter am LG Dr. J hat der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht beigewohnt; das Urteil hat er nicht unterzeichnet.<\/li>\n<li>Er wird auch nicht dadurch zum mitwirkenden Richter iSv \u00a7 41 Nr. 6 ZPO, dass er mittels des Beschlusses vom 25.07.2022 (Bl. 382 f. LG-Akte) an der Berichtigung des landgerichtlichen Urteils vom 30.06.2022 nach \u00a7 319 ZPO beteiligt war. Die T\u00e4tigkeit als erkennender Richter iSv \u00a7 41 Nr. 6 ZPO setzt voraus, dass der Richter an der Urteilsfindung, d.h. den tats\u00e4chlichen Feststellungen und rechtlichen Folgerungen unmittelbar beteiligt gewesen ist und das Urteil mit zu vertreten hat (OLG Braunschweig, NJW-RR 2016, 1152 Rn. 6; BeckOK ZPO\/Vossler, 50. Ed. Stand: 01.09.2023, ZPO \u00a7 41 Rn. 13.1; M\u00fcKoZPO\/Stackmann, 6. Aufl., ZPO \u00a7 41 Rn. 25; Musielak\/Voit\/Heinrich, 20. Aufl. 2023, ZPO \u00a7 41 Rn. 13; Z\u00f6ller\/Feskorn, ZPO, 25. Aufl., \u00a7 41 Rn. 11). Durch den Berichtigungsbeschluss nach \u00a7 319 ZPO wird weder die Urteilsfindung nachtr\u00e4glich beeinflusst noch werden die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Feststellungen des Urteils in der Weise ge\u00e4ndert, dass der lediglich am Berichtigungsbeschluss beteiligte Richter diese Feststellungen mit zu vertreten h\u00e4tte (OLG Braunschweig, NJW-RR 2016, 1152 Rn. 6).<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft die Kombination aus einem Rollwagen, insbesondere Rollcontainer, und einer Vorhangeinrichtung (Anlage KR7, Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagepatentschrift).<\/li>\n<li>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, werden Rollwagen typischerweise zum Transport von Waren, beispielsweise innerhalb von Geb\u00e4uden oder von einem Geb\u00e4ude zu einem LKW, eingesetzt. Die Klagepatentschrift bezeichnet sie als das zentrale Transportmittel in der Logistik (Abs. [0002]). Bei den zu transportierenden Waren kann es sich insbesondere um Pakete, aber auch um offene Produkte, Lebensmittel, Maschinenteile etc. handeln (Abs. [0002]). Der Rollwagen verf\u00fcgt in der Regel \u00fcber eine Basis und ein mit der Basis verbundenes Rollwagengestell. Die Basis ruht ihrerseits auf mehreren Laufrollen. Die Basis tr\u00e4gt das Rollwagengestell, das sich aus mehreren Seitenw\u00e4nden mit den jeweiligen Seitenpfosten zusammensetzt (Abs. [0002]). Die Seitenw\u00e4nde stehen \u00fcberwiegend senkrecht auf der Basis. Sie k\u00f6nnen geschlossen ausgebildet sein, so dass sie als Seitenplatten ausgef\u00fchrt sind. Es sind aber auch offene und als Gitterw\u00e4nde ausgelegte Seitenw\u00e4nde m\u00f6glich. In der Regel ist bei einem solchen Rollwagen (Rollcontainer) eine Zugangs\u00f6ffnung realisiert, \u00fcber die die mit Hilfe des Rollwagens transportierten Waren ein- und abgeladen werden k\u00f6nnten (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Nach den Angaben der Klagepatentschrift ist aus der DE 20 2015 101 XXE U1 ein Rollwagen bekannt, der insgesamt \u00fcber eine kastenf\u00f6rmige Ausgestaltung verf\u00fcgt. Zum Verschlie\u00dfen einer offenen Seite ist eine Sch\u00fcrze vorgesehen. Diese weist frontseitig Riemen auf, die endseitig mit Haken ausger\u00fcstet sind. Die Haken werden in \u00d6sen des Rollwagens eingehakt. Auf diese Weise kann die Sch\u00fcrze auch auf Rollwagen anderer Abmessungen verwendet werden (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Wie die Klagepatentschrift einleitend weiter ausf\u00fchrt, ist in der DE 20 2014 102 XXF U1 (Anlage B11), deren Figur 1 nachstehend eingeblendet wird, ferner ein Rollcontainer zur Aufnahme einer Mehrzahl von Tr\u00e4gerelementen f\u00fcr Lebensmittel, insbesondere Teigwaren, offenbart. Dieser vorbekannte Rollcontainer weist ein Rollwagengestell auf, welches aus Plattenelementen aufgebaut ist. Eine Zugangsseite bzw. Zugangs\u00f6ffnung des Rollcontainers ist durch ein flexibles Vorhangelement (Sch\u00fcrze; 5) abgeh\u00e4ngt bzw. l\u00f6sbar verschlossen (Abs. [0005]). Das Vorhangelement (5) besteht aus einem Verbundmaterial, das mindestens eine zwischen zwei Au\u00dfenfolien eingebettete Innenfolie aufweist, wodurch das Element w\u00e4rmeisolierend ausgebildet ist. Zur Festlegung des Vorhangelements ist eine oberseitige Fixierschiene (Haltestange; 6) vorhanden. Zus\u00e4tzlich wird das Vorhangelement mit Schrauben an den Seitenpfosten gehalten (Abs. [0006]).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Nach den Angaben der Klagepatentschrift hat sich dieser Rollcontainer grunds\u00e4tzlich bew\u00e4hrt. Die Patentschrift kritisiert hieran jedoch als nachteilig, dass die Anbringung und Entfernung der bekannten Vorhangeinrichtung aufwendig ist, weil die Schrauben angebracht und gel\u00f6st werden m\u00fcssen und weil auch und insbesondere die Vorhangfixierschiene festgelegt bzw. entfernt werden muss (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt schlie\u00dflich noch die US 2 455 XXG, die nach ihren Angaben eine Vorhangeinrichtung beschreibt, die ein Fl\u00e4chenelement aus einem Gewebe aufweist, wobei au\u00dferdem zugeh\u00f6rige Spanngurte realisiert sind (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine Kombination aus einem Rollwagen und einer Vorhangeinrichtung so weiter zu entwickeln, dass die Anbringung und das Entfernen der Vorhangeinrichtung gegen\u00fcber dem Stand der Technik verbessert sind sowie schnell und komfortabel vorgenommen werden k\u00f6nnen (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt der Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Fassung der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 03.05.2023 (Anlage KR17) die Kombination folgender Merkmale vor:<\/li>\n<li>(1) Kombination aus einem Rollwagen (1), insbesondere Rollcontainer, und einer Vorhangeinrichtung zur wahlweisen Abdeckung einer Zugangs\u00f6ffnung (2) zwischen zwei benachbarten Seitenpfosten (4a) eines Rollwagengestells (4).<\/li>\n<li>(2) Die Vorhangeinrichtung besitzt<\/li>\n<li>(2.1) ein Fl\u00e4chenelement (6) sowie<\/li>\n<li>(2.2) Verbindungsmittel (7, 8, 9, 10, 16) zur l\u00f6sbaren Festlegung des Fl\u00e4chenelements (6) an den Seitenpfosten (4a).<\/li>\n<li>(3) Die Verbindungsmittel (7, 8, 9, 10, 16) sind als an das Fl\u00e4chenelement (6) angeschlossene Spannriemen (7, 8, 9, 10, 16) ausgebildet.<\/li>\n<li>(4) Die Spannriemen (7, 8, 9, 10, 16) erstrecken sich jeweils zwischen den beiden Seitenpfosten (4a).<\/li>\n<li>(5) Der jeweilige Spannriemen (7, 8, 9, 10, 16) ist zweiteilig ausgebildet mit<\/li>\n<li>(5.1) einem l\u00e4ngenflexiblen Spanngurt (7, 8) mit zwei jeweils endseitigen Klammern (8)<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>(5.2) einem im Wesentlichen l\u00e4ngenstabilen Spanngurt (9, 10, 16) mit einer Spannklemme (16).<\/li>\n<li>(6) Die Vorhangeinrichtung verzichtet auf Stangen.<\/li>\n<li>(7) Das Fl\u00e4chenelement (6)<\/li>\n<li>(7.1) weist ein Fl\u00e4chengewicht von weniger als 500 g\/m2 auf;<\/li>\n<li>(7.2) ist zumindest teilweise transparent ausgebildet;<\/li>\n<li>(7.3) ist als Netz sowie insbesondere beschichtetes Gewebe ausgebildet.<\/li>\n<li>Zum Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs 1 sind im Hinblick auf den Streit der Parteien folgende Bemerkungen veranlasst:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer von der Einspruchsabteilung eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltene Patentanspruch 1 beansprucht \u2013 wie schon der erteilte Patentanspruch 1 \u2013 Schutz f\u00fcr die Kombination aus einem Rollwagen und einer Vorhangeinrichtung, welche Vorhangeinrichtung zur wahlweisen Abdeckung einer Zugangs\u00f6ffnung zwischen zwei benachbarten Seitenpfosten des Rollwagengestells dient (Merkmal (1)). Patentanspruch 1 stellt mithin nicht die Vorhangeinrichtung als solche (isoliert) unter Schutz, sondern die Einheit aus Rollwagen und Vorhangeinrichtung.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Vorhangeinrichtung besitzt ein Fl\u00e4chenelement sowie Verbindungsmittel zur l\u00f6sbaren Festlegung des Fl\u00e4chenelements an den Seitenpfosten des Rollwagengestells (Merkmalsgruppe (2)). Bei den Verbindungsmitteln handelt es sich um an das Fl\u00e4chenelement angeschlossene Spannriemen (Merkmal (3)), wobei die Spannriemen zweiteilig ausgebildet sind (Merkmal (5)). Sie bestehen aus einem l\u00e4ngenflexiblen Spanngurt mit jeweils endseitigen Klammern (Merkmal (5.1)) und einem im Wesentlichen l\u00e4ngenstabilen Spanngurt mit einer Spannklemme (Merkmal (5.2)).<\/li>\n<li>Mit Hilfe der jeweiligen endseitigen Klammern umgreift oder \u00fcbergreift der Spannriemen den zugeh\u00f6rigen Seitenpfosten des Rollwagens (Abs. [0011]). Der Fachmann versteht die Merkmale (2), (4) und (5.1) im Kontext daher so, dass das Fl\u00e4chenelement mit Hilfe der endseitigen Klammern der Spannriemen l\u00f6sbar an den benachbarten Seitenpfosten des Rollwagengestells befestigt werden kann, und zwar dergestalt, dass die Klammern die betreffenden Seitenpfosten \u00fcber- oder umgreifen. Demgem\u00e4\u00df hei\u00dft es in Absatz [0019] der Patentbeschreibung auch, dass die Festlegung des Fl\u00e4chenelements an den Seitenpfosten l\u00f6sbar \u00fcber jeweils Klammern geschieht, mit deren Hilfe die fraglichen Seitenpfosten umgriffen oder \u00fcbergriffen werden.<\/li>\n<li>Das bedeutet nicht, dass die Spannriemen so ausgestaltet sein m\u00fcssen, dass die Vorhangeinrichtung bzw. ihr Fl\u00e4chenelement ausschlie\u00dflich derart an dem Rollwagen festgelegt werden kann. Vielmehr k\u00f6nnen die Spannriemen auch so ausgebildet sein, dass die Vorhangeinrichtung alternativ auch an den Seitenw\u00e4nden des Rollwagengestells, beispielweise an einer oberen Querstrebe, befestigt werden kann. Ebenso schlie\u00dft der Patentanspruch 1 zus\u00e4tzliche Spannriemen mit endseitigen Klammern, \u00fcber welche die Vorhangeinrichtung an einer oberen Querstrebe befestigt werden kann, nicht aus.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen neben Spannriemen prinzipiell auch anderweitige Verbindungsmittel als Stangen vorhanden sein. Denn nach Merkmal (6) weist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorhangeinrichtung \u201enur\u201c keine Stangen auf, also insbesondere keine oberseitige \u201eFixierschiene\u201c bzw. \u201eHaltestange\u201c, wie sie bei dem aus der DE 20 2014 102 XXF bekannten Gegenstand vorgesehen ist und vom Klagepatent als nachteilig beanstandet wird (Abs. [0007]). Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorhangeinrichtung verzichtet demgegen\u00fcber auf Stangen jedweder Art, weshalb sie sich klein und kompakt zusammenfalten l\u00e4sst (Abs. [0018]). Ein Verzicht auf jegliche anderweitigen Verbindungsmittel ergibt sich hingegen weder aus Merkmal (6) noch aus einem anderen Merkmal des Patentanspruchs 1.<\/li>\n<li>Ob der Patentanspruch 1, der weder n\u00e4here Vorgaben zur genauen Anzahl der Spannriemen macht, noch konkret vorgibt, in welchem Bereich bzw. welchen Bereichen des Fl\u00e4chenelements die Spannriemen an dieses angeschlossen sind, dahin auszulegen ist, dass einer der Spannriemen an die Stelle der im Stand der Technik verwendeten Haltestange tritt, so dass ein oberseitiger Spannriemen vorausgesetzt wird, der die Vorhangeinrichtung an der oberen Seite des Rollwagens h\u00e4lt (verneinend Einspruchsabteilung des EPA, Einspruchsentscheidung, Anlage KR17, Rn. 36.6), bedarf mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keiner Entscheidung.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nNach dem neu hinzugekommenen Merkmal (7.1) weist das Fl\u00e4chenelement ein Fl\u00e4chengewicht von weniger als 500 g\/m2 auf (vgl. bereits erteilter Unteranspruch 9). Dadurch wird die Handhabung der Vorhangeinrichtung erleichtert (Abs. [0015]), wobei insbesondere die Anbringung der Vorhangeinrichtung an den Seitenpfosten erleichtert wird (Einspruchsabteilung, Anlage KR17, Rn. 36.4).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nGem\u00e4\u00df dem ebenfalls neu hinzugekommenen Merkmal (7.2) ist das Fl\u00e4chenelement zumindest teilweise transparent ausgebildet (vgl. bereits erteilter Unteranspruch 10). Hierdurch wird erreicht, dass das Fl\u00e4chenelement und damit die Vorhangeinrichtung insgesamt einen zumindest teilweise ungehinderten Blick einer Bedienperson auf die im Inneren des Rollwagens befindlichen Waren zul\u00e4sst (Abs. [0016], [0032]).<\/li>\n<li>5.<br \/>\nGem\u00e4\u00df dem gleichfalls neu hinzugekommenen Merkmal (7.3) ist das Fl\u00e4chenelement als \u201eNetz sowie insbesondere beschichtetes Gewebe ausgebildet\u201c (vgl. bereits erteilter Unteranspruch 11).<\/li>\n<li>Gemeint ist hiermit, dass es sich bei dem Fl\u00e4chenelement um ein aus einem Gewebe ausgebildeten Netz handelt, welches aus miteinander verbundenen (vorzugsweise beschichteten) F\u00e4den aufgebaut ist. Hingegen besagt dieses Merkmal nicht, dass das Fl\u00e4chenelement einerseits aus einem Netz und andererseits aus einem davon r\u00e4umlich zu unterscheidenden Gewebe besteht, das Fl\u00e4chenelement also (mindestens) zweiteilig ausgestaltet ist und einen r\u00e4umlich getrennten Abschnitt \u201eNetz\u201c und einen r\u00e4umlichen abgetrennten Abschnitt \u201eGewebe\u201c aufweist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach dem Anspruchswortlaut muss das Fl\u00e4chenelement aus beidem ausgebildet sein, d.h. aus Netz \u201esowie\u201c Gewebe, wobei das Wort \u201esowie\u201c \u2013 entsprechend seiner \u00fcblichen synonymen Bedeutung \u2013 im Sinne von \u201eund\u201c zu verstehen ist (vgl. auch Einspruchsabteilung, Anlage KR17, Rn. 37.1 f.). Die beiden Voraussetzungen \u201eNetz\u201c und \u201eGewebe\u201c m\u00fcssen mithin kumulativ im Fl\u00e4chenelement gegeben sein.<\/li>\n<li>Aus dem Erfordernis des kumulativen Vorhandenseins folgt indes nicht, dass es sich um getrennte Teile (Abschnitte) des Fl\u00e4chenelements handelt. Allein aus dem Wort \u201esowie\u201c kann letzteres nicht abgeleitet werden. Dieser Begriff l\u00e4sst ohne Weiteres auch ein Verst\u00e4ndnis zu, wonach die Ausgestaltung eines aus einem Gewebe ausgebildeten Netzes verlangt wird. Aus der Formulierung \u201eausgebildet als \u2026 sowie \u2026\u201c folgt nichts anderes. Auch wenn es dem Patentinhaber freisteht, wie er den Patentanspruch formuliert, und nicht entscheidend ist, ob oder dass man den Anspruch besser anders h\u00e4tte formulieren k\u00f6nnen\/sollen, handelt es sich bei der fraglichen Anspruchsformulierung nicht um die \u00fcbliche (klare) Angabe daf\u00fcr, dass ein Gegenstand (hier: das Fl\u00e4chenelement) separate Teile aufweisen muss. Von Netz und Gewebe als separate Teile ist im Patentanspruch nicht die Rede; eine \u201eZweiteilung\u201c wird dort nicht erw\u00e4hnt. Auch hei\u00dft es im Anspruch nicht etwa, dass das Fl\u00e4chenelement von \u201eaus einem Netz und einem Gewebe\u201c gebildet wird.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Patentbeschreibung \u2013 in der nunmehr ma\u00dfgeblichen Fassung, die sie durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes erlangt hat \u2013 bringt ebenfalls nicht zum Ausdruck, dass das Fl\u00e4chenelement aus separaten Teilen, n\u00e4mlich aus einem Netzteil und einem \u2013 davon unterscheidbaren \u2013 Gewebeteil besteht. Der Beschreibung entnimmt der Fachmann vielmehr, dass das Merkmal (7.3) gerade nicht in diesem Sinne zu verstehen ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nIn dem ge\u00e4nderten Absatz [0016] der Patentbeschreibung (vgl. Anlage KMG BB 006) wird Folgendes ausgef\u00fchrt (gestrichener Beschreibungstext durchgestrichen, hinzugekommene W\u00f6rter in Fettschrift):<\/li>\n<li>\u201eDas Fl\u00e4chenelement ist im Regelfall als Textiles Fl\u00e4chengebilde und insbesondere als Netz und Gewebe, insbesondere beschichtetes Gewebe, ausgebildet. Hierbei k\u00f6nnen generell Vliesstoffe, Gestricke, Gewebe und\/oder Gewirke als Basis genutzt werden. Au\u00dferdem ist die Auslegung meistens so getroffen, dass die zur Realisierung des textilen Fl\u00e4chengebildes bzw. Netzes Fl\u00e4chenelementes vorgesehenen F\u00e4den und folglich das Fl\u00e4chenelement insgesamt ein- oder beidseitig beschichtet ist. F\u00fcr die Beschichtung wird im Allgemeinen auf eine Kunststoffbeschichtung zur\u00fcckgegriffen. Dadurch l\u00e4sst sich das Fl\u00e4chenelement besonders einfach verarbeiten und mit den Schl\u00e4uchen verbinden.<\/li>\n<li>Ferner hei\u00dft es am Ende des ebenfalls ge\u00e4nderten Absatzes [0017]:<\/li>\n<li>\u201e&#8230; Bei dem Das Fl\u00e4chenelement bzw. Netz handelt es sich ist im Regelfall aus Kunststofff\u00e4den aufgebaut. Die Kunststofff\u00e4den sind ihrerseits mit Kunststoff beschichtet<br \/>\noder werden direkt verarbeitet. Dabei kann jeweils auf einen bekannten Kunststoffschwei\u00dfvorgang zur\u00fcckgegriffen werden.\u201c<\/li>\n<li>Au\u00dferdem hei\u00dft es in Absatz [0032]:<\/li>\n<li>\u201eDas Fl\u00e4chenelement 6 ist als textiles Fl\u00e4chengebilde ausgelegt. Au\u00dferdem verf\u00fcgt das Fl\u00e4chenelement 6 \u00fcber ein Fl\u00e4chengewicht von weniger als 500 g\/m2. Ferner erkennt man insbesondere anhand der Darstellung nach 5 der Fig. 1, dass das Fl\u00e4chenelement 6 und folglich die gesamte Vorhangeinrichtung zumindest teilweise transparent ist. &#8230; Anhand des Ausf\u00fchrungsbeispiels wird deutlich, dass das Fl\u00e4chenelement 6 bzw. insbesondere als Netz und als Gewebe ausgebildet ist. Bei dem Gewebe handelt es sich um ein solches aus mit Kunststoff beschichteten F\u00e4den.\u201c<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer Fachmann entnimmt diesen Beschreibungsstellen, dass das patentgem\u00e4\u00dfe Fl\u00e4chenelement ein Netz ist, das aus \u2013 vorzugsweise beschichteten \u2013 F\u00e4den aufgebaut ist.<\/li>\n<li>Nach der Patentbeschreibung (Absatz [0016] Satz 2) kann \u201eGewebe\u201c als Basis f\u00fcr das Fl\u00e4chenelement genutzt werden, woraus folgt, dass auch das Netz, als das das Fl\u00e4chenelement nach dem Anspruchswortlaut auch ausgebildet ist, aus Gewebe ausgebildet werden kann. Bei den aufgez\u00e4hlten Materialien wird nicht unterschieden zwischen solchen, die f\u00fcr ein\/das Netz genutzt werden sollen, und solchen, die f\u00fcr ein\/das Gewebe genutzt werden sollen. Als Basis kann nach der Patentbeschreibung mithin \u201eGewebe\u201c f\u00fcr das gesamte Fl\u00e4chenelement verwendet werden, wobei nach dem ma\u00dfgeblichen Patentanspruch das Fl\u00e4chenelement nunmehr zwingend aus \u201eGewebe\u201c ausgebildet sein muss.<\/li>\n<li>Aus der Patentbeschreibung (Absatz [0016] Satz 3) ergibt sich ferner, dass zur Realisierung des Fl\u00e4chenelements \u201eF\u00e4den\u201c vorgesehen sind und dass die Auslegung meistens so getroffen ist, dass die F\u00e4den und damit das Fl\u00e4chenelement insgesamt ein- oder beidseitig beschichtet sind\/ist. Angesprochen ist hiermit das Fl\u00e4chenelement als solches und nicht nur ein Teil davon. Das gesamte Fl\u00e4chenelement besteht demzufolge aus F\u00e4den, weshalb im Falle einer (optionalen) ein- oder beidseitigen Beschichtung der F\u00e4den das gesamte Fl\u00e4chenelement beschichtet ist. F\u00e4den sind nach allgemeinem technischen Verst\u00e4ndnis gerade Bestandteil eines Gewebes. Auch hieraus folgt daher, dass das (gesamte) Fl\u00e4chenelement aus Gewebe besteht. In dieselbe Richtung deutet Absatz [0017] Satz 6 der Beschreibung, wonach das Fl\u00e4chenelement im Regelfall aus Kunststofff\u00e4den aufgebaut ist. Auch nach dieser Textstelle ist das gesamte Fl\u00e4chenelement aus (Kunststoff-)F\u00e4den aufgebaut. Die Angabe \u201eim Regelfall\u201c steht dem nicht entgegen. Sie bezieht sich auf die in der Beschreibung angesprochenen (bevorzugten) Kunststofff\u00e4den, welche Patentanspruch 1 nicht voraussetzt. Im Einklang hiermit hei\u00dft es schlie\u00dflich in Absatz [0032] der Patentschrift, dass das Fl\u00e4chenelement als Netz und als Gewebe ausgebildet ist (Satz 4), wobei unmittelbar im Anschluss hieran erl\u00e4utert wird, dass es sich bei dem Gewebe \u2013 als das das Fl\u00e4chenelement auch ausgebildet ist \u2013 um ein solches aus mit Kunststoff beschichteten F\u00e4den handelt (Satz 5). Das gesamte Fl\u00e4chenelement besteht demnach aus F\u00e4den.<\/li>\n<li>Dem Fachmann erschlie\u00dft sich hieraus, dass es sich bei dem Fl\u00e4chenelement um ein aus einem Gewebe ausgebildeten Netz handelt, welches insgesamt aus F\u00e4den aufgebaut ist. Die F\u00e4den m\u00fcssen hierbei nicht zwingend in traditioneller Weise miteinander verkn\u00fcpft werden, sondern k\u00f6nnen beispielsweise \u2013 bei der Verwendung von Kunststofff\u00e4den \u2013 auch miteinander verschwei\u00dft werden (Abs. [0017]). Die miteinander verbundenen F\u00e4den bilden das Fl\u00e4chenelement, wobei \u2013 da das Fl\u00e4chenelement auch als Gewebe ausgebildet ist \u2013 nur sie das Fl\u00e4chenelement bilden. Zwar mag unter einem \u201eGewebe\u201c allgemein ein textiles Fl\u00e4chengebilde verstanden werden, das aus mindestens zwei Fadensystemen, n\u00e4mlich Kette und Schuss, besteht, die sich in der Sicht auf die Gewebefl\u00e4che unter einem Winkel von genau oder ann\u00e4hernd 90\u00b0 musterm\u00e4\u00dfig kreuzen. Auf die Herstellung des Fl\u00e4chenelements kommt es dem Klagepatent jedoch nicht an. Mit Recht weist die Kl\u00e4gerin darauf hin, dass der topologische und nicht der fertigungstechnische Charakter im Vordergrund steht. Die das Gewebe bildenden F\u00e4den, bei denen es sich bevorzugt um Kunststofff\u00e4den handelt, k\u00f6nnen daher nach der Patentbeschreibung beispielsweise auch durch einen Kunststoffschwei\u00dfvorgang und damit anderweitig miteinander verbunden werden.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Streichungen in der Patentbeschreibung durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes f\u00fchren zu keinem anderen Ergebnis.<\/li>\n<li>Der ge\u00e4nderte Satz 1 in Absatz [0016] wiederholt nur den (neugefassten) Anspruchswortlaut, wobei das Wort \u201esowie\u201c gegen das Wort \u201eund\u201c ausgetauscht ist, was die synonyme Verwendung dieser Begriffe best\u00e4tigt (vgl. auch Einspruchsabteilung, Anlage KR17, Rn. 37.2). Durch die Beschr\u00e4nkung auf \u201eNetz und Gewebe\u201c in Absatz [0016] Satz 1 wird zum Ausdruck gebracht, dass diese \u2013 vorher lediglich bevorzugte \u2013 Ausgestaltung nunmehr verbindlich ist. Aus den \u00c4nderungen des Absatzes [0017] ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass es sich bei Netz und Gewebe um separate Teile des Fl\u00e4chenelements handelt. Gleiches gilt f\u00fcr die \u00c4nderung des Absatzes [0032].<\/li>\n<li>Im Gegenteil spricht gerade letztere Beschreibungsstelle daf\u00fcr, das Merkmal (7.3) nicht so zu verstehen ist, dass das Fl\u00e4chenelement zweiteilig ausgebildet ist. In dem ge\u00e4nderten Absatz [0032] Satz 4 der Patentbeschreibung wird explizit darauf hingewiesen, dass anhand des Ausf\u00fchrungsbeispiels deutlich wird, dass das Fl\u00e4chenelement \u201eals Netz und als Gewebe\u201c ausgebildet ist. Das (einzige) Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents, das in den Figuren 1 bis 3 fig\u00fcrlich dargestellt ist, ist demnach gem\u00e4\u00df den Vorgaben des Merkmals (7.3) ausgebildet und damit erfindungsgem\u00e4\u00df. Die Figuren zeigen ein Fl\u00e4chenelement (6), das an einigen Stellen Schraffuren aufweist. Wie die Kl\u00e4gerin unwidersprochen und plausibel ausgef\u00fchrt hat, sollen diese Schraffuren andeuten, dass es sich um ein Netz handelt. Da es in den Zeichnungen keinen davon separat gekennzeichneten Abschnitt gibt, der (nur) als Gewebe zu sehen w\u00e4re, entnimmt der Fachmann den Zeichnungen, dass \u2013 weil das Ausf\u00fchrungsbeispiel erfindungsgem\u00e4\u00df ist \u2013 das Fl\u00e4chenelement insgesamt ein aus einem Gewebe gebildetes Netz ist.<\/li>\n<li>Die Streichung der Worte \u201eaus dem biegeschlaffen Netz\u201c in Absatz [0032] Satz 2 der Beschreibung stehen diesem Verst\u00e4ndnis nicht entgegen. Sie ist kein Beleg daf\u00fcr, dass das Fl\u00e4chenelement aus einem Netzteil und einem davon unterscheidbaren Gewebeteil besteht. Vielmehr kann diese Streichung schlicht aus Klarheitsgr\u00fcnden erfolgt sein, weil es im Patentanspruch (nunmehr) hei\u00dft, dass das Fl\u00e4chenelement als Netz und Gewebe ausgebildet ist, und in der urspr\u00fcnglichen Beschreibung an der betreffenden Stelle nur auf das Netz abgestellt wird. M\u00f6glicherweise ist die Streichung auch wegen der Angabe \u201ebiegeschlaff\u201c erfolgt, welche der Patentanspruch 1 nicht enth\u00e4lt. Der vorliegenden Einspruchsentscheidung l\u00e4sst sich nicht entnehmen, warum die Streichungen erfolgt sind.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nAus der Funktion des Merkmals (7.3) ergibt sich gleichfalls nicht, dass das Fl\u00e4chenelement aus separaten Teilen (einerseits aus einem Netzteil und andererseits aus einem Gewebeteil) besteht.<\/li>\n<li>Das Fl\u00e4chenelement (als Teil der Vorhangeinrichtung) dient als solches der wahlweisen Abdeckung der Zugangs\u00f6ffnung des Rollwagens. Das Erfordernis eines Netzes tr\u00e4gt zur in Merkmal (7.2) geforderten (zumindest teilweisen) Transparenz des Fl\u00e4chenelements bei; diese l\u00e4sst sich ohne Weiteres mit einer solchen Struktur erreichen (vgl. auch Abs. [0032]). Ein Netz tr\u00e4gt zudem dazu bei, das in Merkmal (7.1) genannte geringe Fl\u00e4chengewicht zu erzielen, welches wiederum die Anbringung und Entfernung der Vorhangeinrichtung im Vergleich zum in der Klagepatentschrift erw\u00e4hnten Stand der Technik und somit die Handhabung erleichtert (Abs. [0009], [0015]). Das geforderte Gewebe stellt F\u00e4den zur Verf\u00fcgung, wodurch u.a. eine \u2013 von Patentanspruch 1 nicht zwingend verlangte \u2013 Beschichtung erm\u00f6glicht wird (Abs. [0016]). Hierbei wird \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nach der Beschreibung im Allgemeinen auf eine Kunststoffbeschichtung zur\u00fcckgegriffen, die wiederum eine einfache Verarbeitung und Verbindung mit Schl\u00e4uchen und Verst\u00e4rkungselementen erm\u00f6glicht. Mit letzteren Elementen kann das Fl\u00e4chenelement nicht nur verst\u00e4rkt, sondern es kann zugleich eine Fl\u00e4chenstruktur geschaffen werden und das Fl\u00e4chenelement l\u00e4sst sich dadurch einfach am Rollwagen anbringen (Abs. [0016], [0017]). All dies erfordert keine zweiteilige Ausbildung des Fl\u00e4chenelements.<\/li>\n<li>Vorteile, die mit einer Ausbildung des Fl\u00e4chenelements in r\u00e4umlich getrennte Abschnitte (einem Netzteil und einem Gewebeteil) verbunden sind, werden in der Klagepatentbeschreibung nicht erw\u00e4hnt. Gleichfalls werden dort keine (zu vermeidenden) Nachteile beschrieben, die mit einem einheitlich als Netz aus Gewebe ausgebildeten Fl\u00e4chenelement einhergehen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist auch weder dargetan noch erkennbar, dass eine technische Funktion, die das Klagepatent dem Netz und Gewebe zuweist, nur dann erf\u00fcllt werden kann, wenn eine r\u00e4umliche Trennung von Netz und Gewebe bzw. eine separate Ausgestaltung vorliegt. Worin der technische Sinn einer entsprechenden Ausgestaltung liegen sollte, erschlie\u00dft sich nicht, und einen technischen Grund f\u00fcr die nach ihrer Auffassung erforderliche \u201eZweiteilung\u201c vermochte die Beklagte im Verhandlungstermin auch nicht zu benennen.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nSchlie\u00dflich l\u00e4sst sich auch aus dem von der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik nichts daf\u00fcr herleiten, dass es sich bei Netz und Gewebe um r\u00e4umlich getrennte Teile des Fl\u00e4chenelements handelt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEine Abgrenzung zum gew\u00fcrdigten Stand der Technik im Hinblick auf die Ausgestaltung des Fl\u00e4chenelements l\u00e4sst sich der Patentbeschreibung nicht entnehmen. Soweit die Klagepatentschrift (Abs. [0004]) hinsichtlich der DE 20 2015 101 XXE die dortige Sch\u00fcrze beschreibt, wird deren Funktion \u2013 Verschlie\u00dfen einer offenen Seite des Rollwagens \u2013 erl\u00e4utert. Eine Kritik an der Ausgestaltung der bekannten Sch\u00fcrze, die im \u00dcbrigen nicht weiter erw\u00e4hnt wird, wird nicht ge\u00fcbt. Was die DE 20 2014 102 XXF anbelangt, wird das dortige Vorhangelement beschrieben, das aus einem Verbundmaterial mit mindestens einer zwischen zwei Au\u00dfenfolien eingebetteten Innenfolie versehen ist (Abs. [0005]). Bei diesem Stand der Technik gibt es folglich zwar in gewisser Weise r\u00e4umlich voneinander getrennte \u201eBereiche\u201c eines Vorhangelements, das prinzipiell dieselbe Aufgabe hat, wie das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Fl\u00e4chenelement. Die Folien haben aber einen anderen Zweck, n\u00e4mlich die W\u00e4rmeisolierung. Selbst wenn bei diesem Stand der Technik daher r\u00e4umlich getrennte Bereiche vorhanden sind, haben diese nichts mit \u201eNetz\u201c und \u201eGewebe\u201c zu tun. Dar\u00fcber hinaus findet sich auch kein Anhalt, dass die Ausgestaltung des Standes der Technik (Mehrteiligkeit) in irgendeiner Weise als vorteilhaft oder als beibehaltungsbed\u00fcrftig angesehen wird. Die Kritik an diesem Stand der Technik betrifft schlie\u00dflich die aufwendige Anbringung und Entfernung dieses Vorhangelements. Die in der einleitenden Beschreibung ebenfalls erw\u00e4hnte US 2 455 XXG offenbart nach den Angaben der Klagepatentschrift eine Vorhangeinrichtung, die ein Fl\u00e4chenelement aus einem Gewebe aufweist (Abs. [0005]). Hierauf geht die Klagepatentschrift nicht n\u00e4her ein. Soweit dieses bekannte Fl\u00e4chenelement aus einem einzigen Gewebeteil bestehen sollte, wird eine einteilige Ausgestaltung nicht kritisiert.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nSoweit die Beklagte auf die Einspruchsentscheidung abstellt, handelt es sich bei der in dieser (Rn. 39.2 und 39.11) angesprochenen Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze aus den Jahren 1994 bis 2014 und\/oder bei der D14 (Ausschreibungsunterlage) sowie der D19 (E-Mail des Zeugen G) nicht um Stand der Technik, den das Klagepatent erw\u00e4hnt, weshalb dieser nicht auslegungsrelevant ist. Ob sich Patentanspruch 1 ausgehend von dem oben dargelegten Verst\u00e4ndnis als rechtsbest\u00e4ndig erweist, ist im Rahmen der Auslegung nicht entscheidend. Denn ein Patentanspruch darf grunds\u00e4tzlich nicht nach Ma\u00dfgabe dessen ausgelegt werden, was sich nach Pr\u00fcfung des Standes der Technik als patentf\u00e4hig erweist. Grundlage der Auslegung ist vielmehr allein die Patentschrift (BGH, GRUR 2004, 47 \u2013 blasenfreie Gummibahn I; GRUR 2012, 1124 Rn. 28 \u2013 Polymerschaum; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.11.2021 \u2013 I-15 U 25\/20, GRUR-RS 2021, 37635 Rn. 88 \u2013 Sanit\u00e4re Einsetzeinheit; Urt. 30.12.2022 \u2013 I-15 U 59\/21, GRUR-RS 2022, 37839 Rn. 105 \u2013 Waffenverschlusssystem II).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDer Senat vermag der Einspruchsentscheidung allerdings auch nicht zu entnehmen, dass das Merkmal (7.3) nach der Auffassung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes eine \u201eZweiteilung\u201c des Fl\u00e4chenelements beschreibt.<\/li>\n<li>Die von der Beklagten in Bezug genommenen Ausf\u00fchrungen in Rn. 39.2 der Einspruchsentscheidung zu den nach den Feststellungen der Einspruchsabteilung vorbekannten, aus beschichteten Gewebe bestehenden Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen k\u00f6nnen nicht so verstanden werden, dass es nach Ansicht der Einspruchsentscheidung einen Gegensatz zwischen Netz und Gewebe gibt und die Einspruchsabteilung der Auffassung ist, es bed\u00fcrfe nach dem Patentanspruch einer r\u00e4umlichen Trennung bzw. r\u00e4umlicher Abschnitte. Die Aussage \u201eDas Gewebe ist weder transparent noch als Netz ausgef\u00fchrt\u201c bedeutet vielmehr (im Umkehrschluss), dass ein Gewebe als Netz ausgef\u00fchrt ist. Das spricht \u2013 anders als die Beklagte meint \u2013 daf\u00fcr, dass auch das Europ\u00e4ische Patentamt in Bezug auf das Merkmal (7.3) von einer einheitlichen Ausf\u00fchrung des Fl\u00e4chenelements ausgeht.<\/li>\n<li>Aus der Stellungnahme in Rn. 39.11 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Soweit es dort in Bezug auf die D19 und die D14 hei\u00dft, dass der Verweis auf ein Netz in diesen Dokumenten knapp ist und der Fachmann daraus daher nicht unmittelbar und eindeutig ableiten kann, \u201eob das Netz als Teil oder als Ersatzes der Sch\u00fcrze vorgesehen ist und ob das Netz transparent ist\u201c, mag sich allein hieraus nicht ergeben, ob die Einspruchsabteilung eine Ausgestaltung, bei der das Netz lediglich ein Teil der Vorhangeinrichtung ist, oder eine Ausgestaltung, bei der die Vorhangeinrichtung insgesamt ein Netz ist, als patentgem\u00e4\u00df ansieht. Wenn es im unmittelbar nachfolgenden Satz hei\u00dft, der Fachmann k\u00f6nne aus D19 oder D14 auch nicht erkennen, welche Vorteile \u201edie Ausf\u00fchrung der Vorhangeinrichtung als Netz\u201c ergeben w\u00fcrde, spricht dies jedoch ebenfalls daf\u00fcr, dass auch die Einspruchsabteilung davon ausgeht, dass das Fl\u00e4chenelement der Vorhangeinrichtung patentgem\u00e4\u00df insgesamt als Netz ausgebildet ist.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Beklagte verletzt den deutschen Teil des Klagepatents dadurch mittelbar, dass sie das angegriffene Vorhangelement (Rollbeh\u00e4lternetz) in Deutschland der B\/C als Abnehmerin anbietet und auch an sie liefert, die ihrerseits zur Benutzung des durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Gegenstandes nicht berechtigt ist (Art. 64 EP\u00dc i.V. mit \u00a7\u00a7 10, 9 Nr. 1 PatG).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist dazu geeignet, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung gem\u00e4\u00df dem Patentanspruch 1 in der Fassung der Einspruchsentscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes verwendet zu werden. Wird sie bestimmungsgem\u00e4\u00df an einem Rollwagen (Rollcontainer) der B\/C zur Abdeckung der Zugangs\u00f6ffnung angebracht, liegt eine Kombination aus einem Rollwagen und einer Vorhangeinrichtung im Sinne des Klagepatents vor, die s\u00e4mtliche Merkmale des aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDass es sich bei einem mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausger\u00fcsteten Rollwagen (Rollcontainer) der B\/C um eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Kombination aus einem Rollwagen und einer Vorhangeinrichtung im Sinne des Merkmals (1) handelt, steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit. Unstreitig ist ferner, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus einem Fl\u00e4chenelement im Sinne des Merkmals (2.2) besteht, und sie Verbindungsmittel zur l\u00f6sbaren Festlegung des Fl\u00e4chenelements an den Seitenpfosten im Sinne des Merkmals 2.2 aufweist. Letzteres trifft jedenfalls auf die unteren drei Verbindungsmittel zu.<\/li>\n<li>Die Verbindungsmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind als an das Fl\u00e4chenelement angeschlossene Spannriemen ausgebildet (Merkmal (3)), was f\u00fcr alle Verbindungsmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zutrifft. Die Spannriemen erstrecken sich jeweils zwischen den beiden Seitenpfosten des Rollwagengestells (Merkmal (4)). Das gilt unstreitig f\u00fcr die unteren drei Spannriemen, trifft aber auch f\u00fcr den obersten Spannriemen zu, da sich dieser ebenfalls r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich zwischen den beiden Seitenpfosten erstreckt.<\/li>\n<li>Die Spannriemen sind jeweils zweiteilig ausgebildet mit einem l\u00e4ngenflexiblen Spanngurt mit zwei jeweils endseitigen Klammern und einem im Wesentlichen l\u00e4ngenstabilen Spanngurt mit einer Spannklemme (Merkmalsgruppe (5)). Mit Hilfe der endseitigen Klammern des jeweiligen Spannriemens k\u00f6nnen unstreitig jedenfalls die unteren drei Spannriemen l\u00f6sbar an den benachbarten Seitenpfosten des Rollwagengestells festgelegt werden, und zwar dergestalt, dass die Klammern die betreffenden Seitenpfosten umgreifen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSoweit die Beklagte geltend macht, dass bei Ausr\u00fcstung eines Rollwagens der B\/C mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der obere Spannriemen mit seinen endseitigen Klammern auf den Querstreben der Seitenw\u00e4nde des Rollwagens aufliegt und diese Querstreben \u00fcbergreift, wie dies aus den als Anlage B14 \u00fcberreichten Fotos ersichtlich ist, steht dies weder der Verwirklichung des Merkmals (2.2) noch der des Merkmals (4) entgegen. Das gilt schon deshalb, weil die Kl\u00e4gerin in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen hat, dass der oberste Spannriemen mit seinen endseitigen Klammern auch unmittelbar mit den Seitenpfosten verbunden werden kann, und zwar am oberen Ende des Seitenpfostens, wo dieser \u00fcber die L\u00e4ngsstrebe hinausragt, wodurch ebenfalls eine ortsfeste Anbringung des Fl\u00e4chenelements erfolgen kann (Schriftsatz v. 13.05.2022, S. 4 [Bl. 267 LG-Akte]). Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Wie bereits ausgef\u00fchrt, verlangt Patentanspruch 1 nicht, dass die Spannriemen so ausgestaltet sein m\u00fcssen, dass die Vorhangeinrichtung ausschlie\u00dflich mit Hilfe der endseitigen Klammern des Spannriemens an den Seitenpfosten dergestalt festgelegt werden kann, dass die Klammern den Seitenpfosten um- oder \u00fcbergreifen. Vielmehr k\u00f6nnen die Spannriemen auch so ausgebildet sein, dass die Vorhangeinrichtung alternativ mit einem Spannriemen nebst Klammern anstatt an den Seitenpfosten an der oberen Querstrebe des Rollwagengestells befestigt werden kann.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verzichtet unstreitig in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (6) auf Stangen.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDas Fl\u00e4chenelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist ferner unstreitig in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (7.1) ein Fl\u00e4chengewicht von weniger als 500 g\/m2 auf und es ist \u2013 als Netz \u2013 unstreitig (zumindest teilweise) transparent ausgebildet, weshalb auch das Merkmal (7.2) verwirklicht ist.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDas Fl\u00e4chenelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspricht auch wortsinngem\u00e4\u00df den Vorgaben des Merkmals (7.3). Denn es handelt sich bei ihm augenscheinlich um ein aus einem Gewebe ausgebildetes Netz, welches aus miteinander verbundenen Kunststofff\u00e4den besteht.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nBei der damit erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestalteten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich auch um ein Mittel im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG, das sich auf ein wesentliches Element der unter Schutz gestellten Erfindung bezieht. Bei der Vorhangeinrichtung handelt es sich um den einen Teil der unter Schutz gestellten Kombination, wobei die eigentliche Erfindung in der gem\u00e4\u00df den Merkmalen (2) bis (7) ausgebildeten Vorhangeinrichtung verk\u00f6rpert ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Beklagte liefert die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die B\/C. Diese verwenden die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zusammen mit ihren Rollwagen (Rollcontainern) in Deutschland, weshalb auch der f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung erforderliche \u201edoppelte Inlandsbezug\u201c gegeben ist.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDes Weiteren sind nach den unangegriffenen \u2013 und auch zutreffenden \u2013 Feststellungen des Landgerichts die subjektiven Voraussetzungen f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung im Sinne des \u00a710 Abs. 1 PatG gegeben.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie von der Beklagten in Deutschland mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform belieferte B\/C ist zur Benutzung des durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Gegenstandes nicht berechtigt. Sie ist nicht befugt, ihre Rollwagen (Rollcontainer) mit den von der Beklagten und damit aus dritter Quelle bezogenen patentgem\u00e4\u00dfen Vorhangelementen auszur\u00fcsten.<\/li>\n<li>Zur Benutzung der patentierten Erfindung nicht berechtigt sind Personen, denen der Patentinhaber die Benutzung der Erfindung nicht erlaubt hat und denen auch sonst kein Recht zur Benutzung der Erfindung zusteht (BGH, GRUR 2007, 773 Rn. 24 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; Benkard PatG\/Scharen, 12. Aufl., PatG \u00a7 10 Rn. 17). Ein Recht zur Benutzung der patentierten Erfindung kann sich beispielsweise aus einer Lizenz oder aus einem Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 12 PatG ergeben. Beides ist hier indes nicht der Fall.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine Berechtigung der B\/C, ihre Rollwagen mit von aus dritter Quelle bezogenen patentgem\u00e4\u00dfen Vorhangeinrichtungen auszur\u00fcsten bzw. Rollwagen mit solchen Vorhangeinrichtungen zu nutzen, ergibt sich nicht aus einer der B\/C von der Kl\u00e4gerin am Gegenstand der Klageschutzrechte (ausdr\u00fccklich oder stillschweigend) erteilten Benutzungserlaubnis.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDurch den Vertrag gem\u00e4\u00df Anlage KR10 ist der B\/C keine Lizenz am Gegenstand der Klageschutzrechte einger\u00e4umt worden, die die B\/C dazu berechtigt, von Dritten gelieferte schutzrechtsgem\u00e4\u00dfe Vorhangeinrichtungen f\u00fcr ihre Rollwagen zu beziehen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nBei der Auslegung eines Vertrags sind gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 133, 157 BGB in erster Linie der von den Parteien gew\u00e4hlte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erkl\u00e4rte Parteiwille zu ber\u00fccksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Ber\u00fccksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR 2020, 57 Rn. 20 \u2013 Valentins; GRUR 2011, 946 Rn. 18 \u2013 KD, mwN). Des Weiteren ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen bestimmten, rechtserheblichen Inhalt haben soll. Deshalb ist einer m\u00f6glichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tats\u00e4chliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen w\u00fcrde (BGH, NJW 2005, 2618, 2619; NJW 1998, 2966).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAusgehend von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen ist der B\/C mit dem Rahmenvertrag keine Lizenz an den Klageschutzrechten einger\u00e4umt worden.<\/li>\n<li>Bei dem zwischen der Kl\u00e4gerin und der B\/C geschlossenen Vertrag gem\u00e4\u00df Anlage KR10 handelt es sich um einen Rahmenvertrag \u00fcber die Lieferung von Rollcontainernetzen f\u00fcr Rollcontainer der B\/C. Der gesamte Wortlaut des Vertrags au\u00dferhalb von \u00a7 10 spricht f\u00fcr einen Liefer-\/Werkvertrag in Bezug auf einen bestimmten Gegenstand, welcher Vertrag nichts mit der Einr\u00e4umung einer Lizenz an einem Schutzrecht zu tun hat. Der Titel des Vertrags lautet \u201eRahmenvertrag \u00fcber die Lieferung von Rollcontainer Netzen f\u00fcr RoCo\u201c, wohingegen der Vertrag nicht (auch) als \u201eLizenzvertrag\u201c bezeichnet wird. \u00a7 1 definiert als Vertragsgegenstand die \u201eLieferungen\/Leistungen\u201c bzw. \u201eLieferung von Rollcontainern\u201c. Hauptleistungspflicht ist die Lieferung eines Gegenstands durch den Auftragnehmer (Kl\u00e4gerin) an den Auftraggeber (B\/C). Die \u00a7\u00a7 2, 3, 4 des Vertrags definieren in \u00dcbereinstimmung mit \u00a7 1 weitergehend die Lieferbeziehung hinsichtlich eines Leistungsrechts, die Erteilung von Abrufbestellungen sowie einer Nichtabnahmeverpflichtung und Leistungs\u00e4nderungen, was sich alles auf einen bestimmten Liefergegenstand und dessen Abruf bezieht. Die Lieferung ist die Leistung des Auftragnehmers. Ein Schutzrecht oder eine Erfindung stellt indes keine \u201eLeistung\u201c in diesem Sinne dar, wobei die Regelung in \u00a7 3 (2) des Vertrags, wonach es dem Auftraggeber freisteht, die Leistungen auch von Drittunternehmen zu beziehen, auch nicht auf Schutzrechte passt. Denn entsprechende Schutzrechte k\u00f6nnen nicht auch von Drittunternehmen bezogen werden. Bei den \u00a7\u00a7 5 bis 9, 11 und 13 bis 16 des Vertrags handelt es sich um klassische Klauseln f\u00fcr Liefervertr\u00e4ge.<\/li>\n<li>Der von der Beklagten in Bezug genommene \u00a7 10 des Vertrags regelt nach seiner \u00dcberschrift \u201eNutzungsrechte\u201c. Er sieht vor, dass der Auftraggeber mit \u201eder Abnahme der Lieferung und Leistungen\u201c ein \u201eNutzungsrecht an Arbeitsergebnissen\u201c erwirbt. Von \u201eSchutzrechten\u201c oder \u201eErfindungen\u201c ist in dieser Vertragsklausel nicht die Rede, obgleich der Rahmenvertrag den Begriff \u201eSchutzrecht\u201c an anderer Stelle verwendet, n\u00e4mlich im Zusammenhang mit der Haftung des Auftragnehmers im Falle einer \u201eSchutzrechtsverletzung\u201c (\u00a7 12). Der Begriff \u201eLizenz\u201c findet sich in \u00a7 10 des Vertrags ebenfalls nicht.<\/li>\n<li>Der \u201eErwerb\u201c der \u201eRechte\u201c soll nach dem Wortlaut des \u00a7 10 mit der \u201eAbnahme der Lieferung und der Leistungen\u201c verbunden sein. Eine Lizenz wird hingegen \u00fcblicherweise erteilt oder gew\u00e4hrt, nicht erworben. \u00dcblicherweise bezieht sich eine Lizenz auch auf ein Schutzrecht und nicht auf einen konkreten Liefergegenstand, so dass die Abnahme eines solches f\u00fcr eine Lizenzerteilung in der Regel keine Rolle spielt. Der Lizenzgeber gew\u00e4hrt dem Lizenznehmer ein Recht \u2013 unabh\u00e4ngig von einem Gegenstand des Lizenzgebers \u2013 Produkte anzubieten etc., die das Schutzrecht nutzen. Erworben werden soll nach \u00a7 10 das Nutzungsrecht an \u201eArbeitsergebnissen\u201c. Der Begriff \u201eArbeitsergebnis\u201c wird im Vertrag nicht definiert. Dass er Schutzrechte oder Erfindungen des Auftragnehmers umfassen soll, l\u00e4sst sich weder \u00a7 10 noch den weiteren Vertragsklauseln entnehmen, und dies liegt auch fern. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich \u00a7 10 des Vertrags nicht entnehmen l\u00e4sst, dass sich die dem Auftraggeber einger\u00e4umten Nutzungsrechte vollst\u00e4ndig von dem seitens des Auftragnehmers gelieferten Gegenstand derart l\u00f6sen, dass mit \u201eArbeitsergebnis\u201c ein technisches Schutzrecht des Auftragnehmers gemeint ist, von dem der dem Auftraggeber zu liefernde Gegenstand Gebrauch macht, und welches der Auftragnehmer unabh\u00e4ngig von dem Liefergegenstand benutzen darf.<\/li>\n<li>Mit Recht weist die Kl\u00e4gerin ferner darauf hin, dass nach dem Wortlaut der Klausel offenbar urheberrechtliche Befugnisse geregelt werden sollen. Die Formulierung der mit dem Nutzungsrecht einhergehenden \u201eNutzungsarten\u201c entspricht jedenfalls \u00a7 31a Abs. 1 UrhG.<\/li>\n<li>Auch wenn bei einer einfachen Lizenz grunds\u00e4tzlich keine Aus\u00fcbungspflicht des Lizenznehmers besteht, muten die vertraglichen Regelungen au\u00dferdem merkw\u00fcrdig an, wenn man sie so versteht, dass auch technische Schutzrechte erfasst w\u00fcrden: Der Lizenznehmer (Auftraggeber) k\u00f6nnte die Lieferung von Gegenst\u00e4nden verlangen, m\u00fcsste dies aber mangels Abnahmepflicht nicht und zahlt dann auch kein Lizenzentgelt an den Lizenzgeber (Auftragnehmer). Auch hierf\u00fcr fehlen s\u00e4mtliche \u00fcblichen Regelungen einer Lizenzvereinbarung im Rahmenvertrag. Weshalb derartiges im Interesse der Kl\u00e4gerin liegen sollte, erschlie\u00dft sich nicht. Das gilt umso mehr, als die B\/C im Falle einer Lizenzerteilung nach den getroffenen Regelungen von s\u00e4mtlichen Wettbewerbern der Kl\u00e4gerin schutzrechtsgem\u00e4\u00dfe Erzeugnisse beziehen k\u00f6nnte, ohne im Gegenzug Erzeugnisse bei der B\/C bestellen oder eine Lizenzgeb\u00fchr an diese zahlen zu m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Hinzu kommt, dass Lizenzen an Schutzrechten in der Regel nicht in einem solchen Ausma\u00df erteilt werden, dass sie \u2013 wie es \u00a7 10 des Vertrags vorsieht \u2013 auch nach K\u00fcndigung des Vertrags weiterlaufen. Das w\u00e4re eine Aush\u00f6hlung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts des Schutzrechtsinhabers, was Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) widersprechen w\u00fcrde. Hierauf w\u00fcrde sich kein vern\u00fcnftiger Schutzrechtsinhaber einlassen.<\/li>\n<li>Zu ber\u00fccksichtigen ist des Weiteren, dass es sich bei dem Rahmenvertrag um einen Vertrag handelt, den die B\/C so oder in \u00e4hnlicher Form offenbar mehrfach verwendet und der ein g\u00e4ngiges Gesch\u00e4ftsfeld der B\/C betrifft. Da es sich bei der B\/C um ein gro\u00dfes Wirtschaftsunternehmen handelt, das \u00fcber eine juristische Abteilung verf\u00fcgen wird, ist schwer vorstellbar, dass die Vertragsklauseln bzw. der Vertrag nicht unter Mitwirkung von Juristen aufgestellt worden sind. Juristen verwenden aber im Grundsatz bekannte zutreffende Begriffe. Lizenz und Lizenzvertrag etc. sind solche Begriffe, weshalb es naheliegend gewesen w\u00e4re, diese Begriffe zu verwenden, h\u00e4tte man denn an Schutzrechten Lizenzen erteilen wollen.<\/li>\n<li>Ohne Erfolg macht die Beklagte schlie\u00dflich geltend, dass \u00a7 10 des Vertrags leerl\u00e4uft, wenn man ihn nicht so versteht, dass (auch) ein Nutzungsrecht hinsichtlich der streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte erteilt wird. Das gilt schon deshalb, weil es m\u00f6glich ist, \u201eSelbstverst\u00e4ndlichkeiten\u201c in einen Vertrag aufzunehmen bzw. in diesem auch etwas zu regeln, was m\u00f6glicherweise bereits aus dem Gesetz folgen w\u00fcrde. Eine entsprechende Abrede bzw. Klausel f\u00fchrt beiden Vertragsparteien die geltenden Regelungen\/Bedingungen unmittelbar vor Augen.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nMit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich auch aus den Begleitumst\u00e4nden des Vertragsschlusses bzw. der Entstehungsgeschichte des Vertrags kein anderweitiges Verst\u00e4ndnis des \u00a7 10 ergibt. Das gilt schon deshalb, weil der Rahmenvertrag mit keinem Wort auf die Entwicklung der Vorhangeinrichtung und\/oder die Ausschreibung der B\/C eingeht.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nErgibt sich aus dem Rahmenvertrag damit keine Lizenz, die der B\/C die Nutzung schutzrechtsgem\u00e4\u00dfer Vorhangeinrichtungen aus dritter Quelle mit ihren Rollwagen gestattet, kommt es nicht darauf an, ob es sich bei \u00a7 10 des Rahmenvertrags um eine Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung im Sinne des \u00a7 305 BGB handelt und diese bei einem anderen Verst\u00e4ndnis oder jedenfalls einer Mehrdeutigkeit nach \u00a7 305c Abs. 2 BGB eine \u00fcberraschende Klausel im Sinne des \u00a7 305c Abs. 1 BGB darstellt oder einer Inhaltskontrolle nach \u00a7 307 BGB nicht standh\u00e4lt.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht auch die Einr\u00e4umung eines Nutzungsrechts an den Klageschutzrechten, das die Benutzung von aus dritter Quelle stammenden, schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Vorhangeinrichtungen einschlie\u00dft, durch eine irgendwie geartete anderweitige (ausdr\u00fcckliche oder konkludente) Vereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und der B\/C verneint. Den diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts tritt der erkennende Senat bei. Das Berufungsvorbringen der Beklagten gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nGegen die Annahme, dass der B\/C ein Nutzungsrecht an den Klageschutzrechten weder durch den Rahmenvertrag noch anderweitig einger\u00e4umt worden ist, spricht letztlich auch, dass sich die B\/C gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin nach deren unwidersprochen gebliebenen Vortrag zu keinem Zeitpunkt auf ein eigenes Benutzungsrecht berufen hat. Dem diesbez\u00fcglichen Vortrag der Kl\u00e4gerin ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Die Beklagte behauptet insbesondere nicht, dass die B\/C sich aufgrund ihres Vertragsverh\u00e4ltnisses mit der Kl\u00e4gerin als berechtigt ansieht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform oder das in der Anlage KMG-BB4 gezeigte Rollbeh\u00e4lternetz der I f\u00fcr ihre Rollcontainer zu nutzen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie von der Beklagten belieferte B\/C kann an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch kein privates Vorbenutzungsrecht (\u00a7 12 PatG) f\u00fcr sich in Anspruch nehmen.<\/li>\n<li>Die Voraussetzungen f\u00fcr den Erwerb eines Vorbenutzungsrechts nach \u00a7 12 PatG hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Beweislast f\u00fcr die Entstehungstatsachen und den Umfang des Vorbenutzungsrechts hat derjenige, der sich darauf beruft (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2018, 814 Rn. 90 \u2013 Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen; Benkard PatG\/Scharen, a.a.O., PatG \u00a7 12 Rn. 27 mwN), hier mithin die Beklagte, die sich im Verhandlungstermin vor dem Senat nur noch auf ein privates Vorbenutzungsrecht ihrer Abnehmerin (B\/C) berufen hat.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie B\/C hat einen Gegenstand mit s\u00e4mtliche Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der Fassung der Einspruchsentscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts (nachfolgend nur noch: Patentanspruch 1) nicht im Sinne des \u00a7 12 PatG vorbenutzt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nOhne Erfolg macht die Beklagte geltend, ein Vorbenutzungsrecht betreffend einen solchen Gegenstand sei sp\u00e4testens mit der \u201eBeauftragung\u201c der Kl\u00e4gerin und\/oder der Firma I durch die B\/C entstanden.<\/li>\n<li>(1.1)<br \/>\nIn Bezug auf die I hat die Beklagte schon nicht substanziiert dargetan und auch nicht unter Beweis gestellt hat, dass dieses Unternehmen vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents (29.07.2016) einen Rahmen- oder anderweitigen Liefervertrag mit der B\/C abgeschlossen hat. Ebenso hat sie nicht nachgewiesen, dass die B\/C von der Firma I vor dem Priorit\u00e4tstag mit der von ihr angef\u00fchrten Ausf\u00fchrungsform der Firma I beliefert wurde.<\/li>\n<li>(1.2)<br \/>\nWas die von der Kl\u00e4gerin selbst auf der Grundlage des mit der B\/C abgeschlossenen Rahmenvertrags an die B\/C gelieferten Erzeugnisse anbelangt, handelt es sich bei diesen \u2013 wovon die Parteien \u00fcbereinstimmend ausgehen \u2013 zwar um patentgem\u00e4\u00df ausgestaltete Vorhangeinrichtungen. Ferner ist davon auszugehen, dass die B\/C bereits vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents Kenntnis von der fertigen Entwicklung und damit der Erfindung der Kl\u00e4gerin hatte. Die B\/C d\u00fcrfte diese Kenntnis auch schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrags vom 09.\/11.05.2016 gehabt haben, da sie andernfalls kaum bereits einen solchen Vertrag mit der Kl\u00e4gerin abgeschlossen h\u00e4tte. Der Entstehung eines privaten Vorbenutzungsrechts in der Person der B\/C aufgrund der Vorbenutzung eines Gegenstands mit s\u00e4mtliche Merkmalen des Patentanspruchs 1 steht unter den hier gegebenen Umst\u00e4nden allerdings entgegen, dass die B\/C die Kenntnis der Erfindung von der Kl\u00e4gerin selbst erlangt hat.<\/li>\n<li>(1.2.1)<br \/>\nDer Erwerb eines Vorbenutzungsrechts setzt \u2013 \u00fcber den Wortlaut des \u00a7 12 PatG hinaus \u2013 voraus, dass der Handelnde selbstst\u00e4ndigen Erfindungsbesitz erlangt und diesen redlich erworben und ausge\u00fcbt hat (BGH, GRUR 2010, 47 Rn. 17 \u2013 F\u00fcllstoff; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 319, 321 \u2013 Einstieghilfe f\u00fcr Kanal\u00f6ffnungen; GRUR 2018, 814 Rn. 91 \u2013 Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen; Benkard PatG\/Scharen, a.a.O., PatG \u00a7 12 Rn. 5, 8 und 9). Redlich erworben ist der Erfindungsbesitz, wenn der Benutzer sich f\u00fcr befugt halten durfte, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre auf Dauer f\u00fcr eigene Zwecke anzuwenden (BGH, GRUR 2010, 47 Rn. 17 \u2013 F\u00fcllstoff; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 319, 321 \u2013 Einstieghilfe f\u00fcr Kanal\u00f6ffnungen; Benkard PatG\/Scharen, a.a.O., PatG \u00a7 12 Rn. 8). Redlichkeit wird zwar nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Erfindungsbesitz vom Inhaber des Patents oder dessen Rechtsvorg\u00e4ngern abgeleitet ist (BGH, GRUR 1964, 673, 675 \u2013 Kasten f\u00fcr Fu\u00dfabtrittsroste; GRUR 2010, 47 Rn. 17 \u2013 F\u00fcllstoff; Benkard PatG\/Scharen, a.a.O., PatG \u00a7 12 Rn. 7). Unredlich handelt der Benutzer aber, wenn er die gesch\u00fctzte Lehre widerrechtlich entnommen hat (BGH, GRUR 1964, 673, 675 \u2013 Kasten f\u00fcr Fu\u00dfabtrittsroste; GRUR 2010, 47 Rn. 17 \u2013 F\u00fcllstoff; Benkard PatG\/Scharen, a.a.O., PatG \u00a7 12 Rn. 8). Au\u00dferdem ist ein Vorbenutzungsrecht in aller Regel ausgeschlossen, wenn der Benutzer und der Erfinder in vertraglicher Beziehung stehen und der Erfindungsbesitz im Zusammenhang mit der Erf\u00fcllung dieses Vertrags erlangt wurde (BGH, GRUR 2010, 47 Rn. 18 \u2013 F\u00fcllstoff; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 319, 321 \u2013 Einstieghilfe f\u00fcr Kanal\u00f6ffnungen; Benkard PatG\/Scharen, a.a.O., PatG \u00a7 12 Rn. 8). In diesem Fall kann und muss jede Vertragspartei aus den vertraglichen Vereinbarungen entnehmen, ob und welche Rechte ihr in Bezug auf Erfindungen der anderen Seite zustehen. Werden die Rechte an solchen Erfindungen im Vertrag abgetreten oder zumindest ein schuldrechtlicher Anspruch auf Abtretung begr\u00fcndet, hat der beg\u00fcnstigte Teil hinreichende M\u00f6glichkeiten, die gesch\u00fctzte Lehre f\u00fcr seine eigenen Zwecke zu nutzen. Macht er von diesen M\u00f6glichkeiten keinen Gebrauch oder stehen ihm derartige Rechte weder nach dem Vertrag noch nach dem Gesetz zu, kann er redlicherweise nicht erwarten, dennoch zur weiteren Nutzung der Erfindung befugt zu sein. Zur Entstehung eines Vorbenutzungsrechts gegen\u00fcber dem Erfinder oder dessen Rechtsnachfolgern kann es weder im einen noch im anderen Fall kommen. F\u00fcr die Anwendung von \u00a7 12 PatG ist in solchen Konstellationen kein Raum (BGH, GRUR 2010, 47 Rn. 18 \u2013 F\u00fcllstoff).<\/li>\n<li>(1.2.2)<br \/>\nIm Streitfall k\u00f6nnte in dem Abschluss des Rahmenvertrags zwischen der B\/C und der Kl\u00e4gerin zwar eine eigene Veranstaltung der B\/C zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung liegen. Das bedarf jedoch keiner Vertiefung. Insoweit muss hier nicht weiter er\u00f6rtert werden, ob der blo\u00dfe Abschluss eines Lieferungsvertrags \u00fcber noch herzustellende Ware f\u00fcr eine entsprechende Veranstaltung ausreicht (vgl. hierzu Benkard PatG\/Scharen, a.a.O., PatG \u00a7 12 Rn. 17). Ebenso kann dahinstehen, ob der Abschluss eines Rahmenvertrags aufgrund dessen der vertraglich nicht zu einer Abnahme verpflichtete Auftraggeber die zu liefernden Produkte erst noch bei dem Lieferanten bestellen (abrufen) muss, gen\u00fcgen kann. Wann die erste Bestellung von Rollcontainernetzen durch die B\/C bei der Kl\u00e4gerin auf der Grundlage des Rahmenvertrags vom 09.\/11.05.2016 erfolgte, ist streitig. Die erste Auslieferung soll nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin erst am 18.08.2016 und damit nach dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents erfolgt sein (Bl. 274 eA; Bl. 295 LG-Akte). Eine fr\u00fchere Belieferung hat die Beklagte nicht konkret dargetan und auch nicht unter Beweis gestellt. Hierauf kommt es letztlich jedoch nicht an. Denn die B\/C durfte sich \u2013 wovon das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist \u2013 hier jedenfalls redlicherweise nicht f\u00fcr befugt halten, den Erfindungsbesitz unabh\u00e4ngig von durch die Kl\u00e4gerin selbst gelieferten patentgem\u00e4\u00dfen Rollcontainernetzen auf Dauer selbst aus\u00fcben zu d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>Hat die B\/C schon vor dem Abschluss des Rahmenvertrags vom 09.\/11.05.2016 Kenntnis von der fertigen Erfindung gehabt, standen die B\/C und die Kl\u00e4gerin zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht in einer entsprechenden vertraglichen Lieferbeziehung und die B\/C hat den Erfindungsbesitz nicht im Zusammenhang mit der Erf\u00fcllung dieses Vertrags erlangt. Die Kenntniserlangung erfolgte allerdings aufgrund einer Einbeziehung der Kl\u00e4gerin in die Entwicklung einer neuen f\u00fcr Rollbeh\u00e4lter\/Rollcontainer f\u00fcr den Betrieb der B\/C. Grundlage hierf\u00fcr war eine Ausschreibung der B\/C. Diese Ausschreibung begr\u00fcndete ein vertrags\u00e4hnliches Vertrauensverh\u00e4ltnis, das die B\/C zur R\u00fccksichtnahme auf die Rechte, Rechtsg\u00fcter und Interessen der Kl\u00e4gerin verpflichtete. Der Ausschreibung lagen eigene Ausschreibungsunterlagen der B\/C zugrunde, die die B\/C zu beachten hatte. Diese Ausschreibungsunterlagen sahen nicht vor, dass die B\/C Entwicklungen eines Ausschreibungsteilnehmers (Projektpartners) unabh\u00e4ngig von dessen Beauftragung mit der Serienanfertigung des von ihm entwickelten Gegenstands benutzen darf. Das konnte die B\/C redlicherweise auch nicht erwarten. Zwar erfolgte die Entwicklungst\u00e4tigkeit auch und gerade in ihrem Interesse. Diese T\u00e4tigkeit wurde jedoch von ihr nicht verg\u00fctet. Auch ergab sich aus den Ausschreibungsunterlagen nicht, dass die Entwicklung exklusiv f\u00fcr die B\/C erfolgen sollte.<\/li>\n<li>Ein den Gegenstand des Patentanspruchs 1 von vornherein betreffendes Vorbenutzungsrecht der B\/C kann hier zudem fr\u00fchestens mit dem Abschluss des Rahmenvertrags zwischen der B\/C und der Kl\u00e4gerin entstanden sein. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt durfte sich die B\/C nicht f\u00fcr befugt halten, den von der Kl\u00e4gerin erlangten Erfindungsbesitz unabh\u00e4ngig von diesem Rechtsverh\u00e4ltnis auf Dauer aus\u00fcben zu d\u00fcrfen. Denn der Rahmenvertrag, der die Rechtsbeziehung der B\/C zur Kl\u00e4gerin regelt, sieht weder eine Abtretung der Rechte an der Erfindung der Kl\u00e4gerin auf die B\/C noch die Einr\u00e4umung eines Nutzungsrechts zugunsten der B\/C vor, das diese dazu berechtigt, die Erfindung der Kl\u00e4gerin unabh\u00e4ngig von der Lieferung entsprechender Gegenst\u00e4nde durch diese zu benutzen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte im Verhandlungstermin in Bezug auf ein privates Vorbenutzungsrecht der B\/C auf die Ausschreibungsunterlagen der B\/C (Anlage KMG-BB3; D14) und die E-Mail des Zeugen G an die Beklagte (Anlage B15; D19) sowie die anderen an der Ausschreibung teilnehmenden Hersteller berufen hat, ergibt sich aus diesen Unterlagen weder einzeln noch in der Gesamtschau ein Erfindungsbesitz der B\/C in Bezug auf einen Gegenstand mit s\u00e4mtlichen Merkmalen des hier geltend gemachten Patentanspruchs 1. Au\u00dferdem liegt insoweit weder eine Benutzung noch eine Veranstaltung zur Benutzung der B\/C im Sinne von \u00a7 12 PatG vor.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme der BL\/C im M\u00e4rz 2015 von der Beklagten pr\u00e4sentierte, in dem vorgelegten Protokoll vom 23.05.2015 gem\u00e4\u00df Anlage B3 (D12) gezeigte Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze mit der Bezeichnung \u201ePrototyp 2\u201c (D13) hat die Merkmale (7.1) und (7.3) nicht verwirklicht. Au\u00dferdem hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die B\/C durch diese (nicht offenkundige) Pr\u00e4sentation keinen selbstst\u00e4ndigen Erfindungsbesitz erlangt hat, aufgrund dessen sie sich f\u00fcr befugt halten durfte, die Lehre des Patentanspruchs 1 in der in erster Instanz geltend gemachten Fassung auf Dauer f\u00fcr eigene Zwecke anzuwenden (LG-Urt., S. 54 f.). Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrde es insoweit auch an einer Bet\u00e4tigung eines entsprechenden Erfindungsbesitzes durch die B\/C fehlen. Im Rahmen der Pr\u00e4sentation wurde der \u201ePrototyp 2\u201c von den Mitarbeitern der B\/C lediglich in Augenschein genommen und dergestalt getestet, dass die Sch\u00fcrzen an Rollwagen angebracht wurden (vgl. Aussage des Zeugen K, LG-Sitzungsprotokoll v. 17.05.2022, S. 4 [Bl. 280 LG-Akte]), worin aus Sicht der B\/C noch keine hinreichenden Praxistests lagen. Solche sollten vielmehr erst noch erfolgen, und zwar \u2013 wie sich aus dem Protokoll vom 23.05.2015 (D12) ergibt \u2013 jedenfalls zun\u00e4chst nur mit dem hier nicht relevanten \u201ePrototyp 3\u201c. Insoweit hat die B\/C nicht einmal Veranstaltungen zur Benutzung des \u201ePrototyps 2\u201c getroffen. Weder hat sie den festen und endg\u00fcltigen Entschluss gefasst, diese Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze gewerblich zu nutzen, noch hat sie irgendwelche Vorkehrungen getroffen, die alsbaldige Umsetzung eines entsprechenden Entschlusses in die Tat vorbereiten. Aus dem Protokoll der B\/C \u00fcber die Vorstellung der Prototypen (D 12) ergibt sich vielmehr, dass sich die B\/C zun\u00e4chst f\u00fcr den \u201ePrototypen 3\u201c entschieden hatte. Dies hat auch die erstinstanzliche Beweisaufnahme best\u00e4tigt. So hat insbesondere der Zeuge K bekundet, der \u201ePrototyp 2\u201c sei eigentlich bereits im ersten Termin von der B\/C verworfen worden (LG-Sitzungsprotokoll v. 17.05.2022, S. 4 [Bl. 280 LG-Akte]).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie B\/C mag f\u00fcr sich zwar ein Vorbenutzungsrecht in Bezug auf den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 in Anspruch nehmen k\u00f6nnen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist von diesem Vorbenutzungsrecht indes nicht umfasst.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nNach den Feststellungen des Landgerichts lieferte die Beklagte schon vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents eine Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze an die B\/C (LG-Urt. S. 40), n\u00e4mlich eine Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze entsprechend den technischen Zeichnungen PTZ A 42-2298\/1 und PTZ A 42-2298\/3 (Anlage B1; D9) des L in M (LG-Urt., S. 41). Diese Rollerbeh\u00e4ltersch\u00fcrze (nachfolgend auch: \u201ealte Sch\u00fcrze\u201c) benutzte die B\/C nach den Feststellungen des Landgerichts \u2013 zusammen mit ihren Rollwagen \u2013 zur Auslieferung oder Abholung von Paketen zu Kunden (LG-Urt., S. 40). Die B\/C r\u00fcstete ihre Rollwagen danach vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents mit dieser Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze aus und gebrauchte die Kombination aus Rollwagen und Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze im Rahmen ihres Gesch\u00e4ftsbetriebs. Nach den Feststellungen des Landgerichts verwirklichte die von der B\/C vorbenutze Gesamtkombination \u2013 unter Zugrundelegung der Patentauslegung des Landgerichts \u2013 s\u00e4mtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 (LG-Urt., S. 40). Insbesondere entsprach die vorbenutzte \u2013 von der Beklagten auch als \u201eAusf\u00fchrungsform 1994\u201c bezeichnete \u2013 Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze in Bezug auf ihre Verbindungsmittel\/Spannriemen nach den Feststellungen des Landgerichts den Vorgaben der Merkmalsgruppe (5) (LG-Urt., S. 41).<\/li>\n<li>Diese tats\u00e4chlichen Feststellungen hat der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst\u00e4ndigkeit der vorgenannten Feststellungen begr\u00fcnden und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, haben insoweit weder die Kl\u00e4gerin noch die Beklagte vorgetragen. Es sind auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst\u00e4ndigkeit der vom Landgericht vorgenommenen Beweisw\u00fcrdigung begr\u00fcnden und eine andere Wertung als richtiger erscheinen lassen k\u00f6nnten. F\u00fcr die Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts spricht vielmehr, dass auch die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes in ihrer das Klagepatent betreffenden Einspruchsentscheidung nach Beweisaufnahme aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die (offenkundige) Vorbenutzung der Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen entsprechend den von der Beklagten vorgelegten Verdingungsunterlagen (Anlage B13\/Anlage A4; D7 im Einspruchsverfahren) durch Verkauf und Lieferung an die Deutsche Bundespost als erwiesen angesehen hat (Anlage KR17, Rn. 23.5). Die Einspruchsabteilung hat dar\u00fcber hinaus aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und der von ihr durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass die Beklagte in den Jahren 2013 bis 2015 Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen mit der Material-Nr. XXH an Paketzentren und andere Dienststellen der B\/C verkauft und geliefert hat. Nach den Feststellungen der Einspruchsabteilung betrafen letztere Lieferungen Sch\u00fcrzen, die jedenfalls den in der von der Beklagten im Einspruchsverfahren \u00fcberreichten Bestellung der N vom 06.02.2014 (D16) enthaltenen technischen Zeichnungen entsprachen, welche Zeichnungen den in den fr\u00fcheren Ausschreibungsunterlagen der B\/C enthaltenen Zeichnungen (D7 und D9) entsprechen (Anlage KR17, Rn. 23.5).<\/li>\n<li>Dass die von der B\/C vorbenutzte (\u201ealte\u201c) Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze eine obere Haltestange aufwies, mag unsch\u00e4dlich sein, weil der erteilte Patentanspruch 1 eine auf Stangen verzichtende Ausgestaltung nicht ausdr\u00fccklich vorgibt und sich lediglich aus der Beschreibung des erteilten Patents ergibt, dass die Vorhangeinrichtung auf Stangen verzichtet (Abs. [0018], Z. 28-3). Insoweit kann hier zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der erteilte Patentanspruch 1 nicht im Lichte der Patentbeschreibung dahin auszulegen ist, dass die Vorhangeinrichtung auf Stangen verzichtet, so dass die vorbenutzte \u201ealte Sch\u00fcrze\u201c \u2013 wovon das Landgericht ausgegangen ist \u2013 den Vorgaben des erteilten Patentanspruchs 1 entsprochen hat. Letzteres entspricht der Auffassung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes. Denn diese ist in ihrer Einspruchsentscheidung (Anlage KR17, Rn. 32 ff.) davon ausgegangen, dass die in den Verdingungsunterlagen der B\/C und den technischen Zeichnungen des L gezeigten Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen, welche jeweils eine obere Haltestange aufweisen, den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehmen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie vorbenutzte Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze verwirklichte nicht das neu hinzugekommene Merkmal (6). Ebenso entsprach diese Sch\u00fcrze nicht den Vorgaben der ebenfalls neu hinzugekommenen Merkmale (7.1), (7.2) und (7.3). Dies steht der Annahme eines sich auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erstreckenden Vorbenutzungsrechts der B\/C allerdings nicht notwendig entgegen.<\/li>\n<li>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vorbenutzer grunds\u00e4tzlich auf die Nutzung desjenigen Besitzstands beschr\u00e4nkt, f\u00fcr den vor dem Anmelde- oder Priorit\u00e4tstag s\u00e4mtliche Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands erf\u00fcllt waren. Weiterentwicklungen \u00fcber den Umfang der bisherigen Benutzung hinaus sind ihm verwehrt, wenn sie in den Gegenstand der gesch\u00fctzten Erfindung eingreifen (BGH, GRUR 2002, 231, 234 \u2013 Biegevorrichtung; GRUR 2019, 1171 Rn. 29 \u2013 Schutzverkleidung). Einen solchen Eingriff hat der Bundesgerichtshof f\u00fcr den Fall angenommen, dass bei der als patentverletzend angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erstmals alle Merkmale eines Patentanspruchs verwirklicht sind, w\u00e4hrend dies bei der vorbenutzten Ausf\u00fchrungsform wegen Fehlens eines dieser Merkmale noch nicht gegeben war (BGH, GRUR 2002, 231, 234 \u2013 Biegevorrichtung). Ein Eingriff in den Gegenstand des Schutzrechts kann dar\u00fcber hinaus aber auch dann vorliegen, wenn der Vorbenutzer die Erfindung in einem st\u00e4rkeren Ma\u00dfe nutzt, als dies seinem Besitzstand entspricht, oder wenn er die Erfindung in anderer Weise nutzt, als dies vor dem Anmelde- oder Priorit\u00e4tstag der Fall war. Zwar darf das Vorbenutzungsrecht nicht so eng gefasst werden, dass der Vorbenutzer davon keinen wirtschaftlich sinnvollen Gebrauch machen kann. Andererseits ist aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die technische Lehre eines Patents oder Gebrauchsmusters Alternativen umfassen kann, die die technischen und wirtschaftlichen Vorteile der Erfindung in quantitativ oder qualitativ unterschiedlicher Weise verwirklichen (BGH, GRUR 2019, 1171 Rn. 29 \u2013 Schutzverkleidung).<\/li>\n<li>Ob in diesem Sinne eine andere Benutzungsform vorliegt, ist am Ma\u00dfstab der unter Ber\u00fccksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen ausgelegten Schutzanspr\u00fcche zu entscheiden. Ver\u00e4nderungen, die keinen Einfluss darauf haben, ob und in welcher Weise die technische Lehre eines Schutzanspruchs und deren einzelne Merkmale verwirklicht werden, sind f\u00fcr das Vorbenutzungsrecht ohne Belang. Wird hingegen mindestens ein Merkmal des Schutzanspruchs in technisch anderer Weise verwirklicht, als dies vor dem Anmeldetag oder Priorit\u00e4tstag der Fall war, kann dies die Grenzen des Vorbenutzungsrechts \u00fcberschreiten. Ob letzteres der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtw\u00fcrdigung zu entscheiden, die das Interesse des Vorbenutzers, den erworbenen Besitzstand wirtschaftlich sinnvoll nutzen zu k\u00f6nnen, und das Interesse des Schutzrechtsinhabers, die Benutzung seines Schutzrechts nur dulden zu m\u00fcssen, soweit die unter Schutz gestellte technische Lehre vom Vorbenutzer auch erkannt und umgesetzt worden ist, in einen angemessenen Ausgleich bringt. Danach k\u00f6nnen die Grenzen des Vorbenutzungsrechts \u00fcberschritten sein, wenn mit der Modifikation ein zus\u00e4tzlicher Vorteil verwirklicht wird, der von der nicht modifizierten Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht worden ist. Dies kommt in Betracht, wenn erstmals eine Ausf\u00fchrungsform benutzt wird, die in einem Unteranspruch oder in der Beschreibung wegen dieses zus\u00e4tzlichen Vorteils hervorgehoben wird. Sind hingegen in einem Schutzanspruch f\u00fcr ein Merkmal zwei vollst\u00e4ndig gleichwertige Alternativen genannt, wird der Umstand, dass der Vorbenutzer nur eine dieser Alternativen benutzt hat, regelm\u00e4\u00dfig keine entsprechende Beschr\u00e4nkung seiner Benutzungsbefugnis rechtfertigen. Ebenso wird es zu w\u00fcrdigen sein, wenn in der Patentschrift oder der Gebrauchsmusterschrift eine Abweichung von der Vorbenutzung offenbart ist, bei der es sich um eine selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung handelt, die aus Sicht des Fachmanns mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers zum Anmelde- oder Priorit\u00e4tszeitpunkt ohne Weiteres in Betracht zu ziehen ist (BGH, GRUR 2019, 1171 Rn. 26 ff. \u2013 Schutzverkleidung; GRUR 2023, 1184 Rn. 70 ff. \u2013 Faserstoffbahn).<\/li>\n<li>F\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob eine Modifikation des vorbenutzten Gegenstands von dem Vorbenutzungsrecht gedeckt ist, ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ma\u00dfgeblich, ob mit der Modifikation ein zus\u00e4tzlicher Vorteil verwirklicht wird oder ob es sich um eine vollst\u00e4ndig gleichwertige Alternative oder eine selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung handelt (BGH, GRUR 2023, 1184 Rn. 83 \u2013 Faserstoffbahn). Diese Frage ist auch dann von Bedeutung, wenn mit der Modifikation \u2013 wie hier \u2013 erstmals die zus\u00e4tzlichen Merkmale eines Unteranspruchs verwirklicht werden. Die Hervorhebung eines Merkmals in einem Unteranspruch kann zwar im Einzelfall daf\u00fcr sprechen, dass es sich um einen relevanten zus\u00e4tzlichen Vorteil handelt. Die Aufnahme in einen Unteranspruch vermag die inhaltliche Pr\u00fcfung, ob ein solcher Vorteil vorliegt oder ob es sich nur um eine vollst\u00e4ndig gleichwertige Alternative oder eine selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung handelt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indes nicht zu ersetzen (BGH, GRUR 2023, 1184 Rn. 84 \u2013 Faserstoffbahn).<\/li>\n<li>Diese Grunds\u00e4tze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabh\u00e4ngig davon, ob lediglich die Verletzungsklage auf eine durch zus\u00e4tzliche Merkmale beschr\u00e4nkte Fassung eines unabh\u00e4ngigen Schutzanspruchs eines Gebrauchsmusters gest\u00fctzt wird oder ob das Gebrauchsmuster in einem L\u00f6schungsverfahren entsprechend beschr\u00e4nkt worden ist (BGH, GRUR 2023, 1184 Rn. 85 \u2013 Faserstoffbahn). Nichts anderes gilt im Falle einer Patentverletzungsklage, wenn das Patent \u2013 wie hier \u2013 in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren entsprechend beschr\u00e4nkt worden ist. Nach \u00a7 12 Abs. 1 PatG treten die Wirkungen des erteilten Patents gegen\u00fcber demjenigen nicht ein, der zum Anmelde- oder Priorit\u00e4tszeitpunkt im Erfindungsbesitz war. Dem hierdurch begr\u00fcndeten Schutz des Vorbenutzers kann durch eine nachtr\u00e4gliche Beschr\u00e4nkung des Schutzrechts nicht die Grundlage entzogen werden. Nach den oben aufgezeigten Grunds\u00e4tzen vermag der Umstand, dass ein vorbenutzter Gegenstand alle Merkmale eines erteilten unabh\u00e4ngigen Anspruchs erf\u00fcllt, zwar nicht jede nachtr\u00e4gliche Modifikation zu rechtfertigen. Ob eine Modifikation nach den oben aufgezeigten Ma\u00dfst\u00e4ben vom Vorbenutzungsrecht gedeckt ist oder nicht, hat sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber bereits aus der erteilten Fassung des Patents bzw. aus der urspr\u00fcnglich eingetragenen Fassung des Gebrauchsmusters ergeben. Eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung der Anspr\u00fcche vermag ein danach bestehendes Recht zur Modifikation des vorbenutzten Gegenstands nicht zu beseitigen (BGH, GRUR 2023, 1184 Rn. 86 \u2013 Faserstoffbahn).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDanach kommt es im Streitfall darauf an, ob die von der B\/C vorbenutzte Rollcontainersch\u00fcrze (\u201ealte Sch\u00fcrze\u201c \/ \u201eAusf\u00fchrungsform 1994\u201c) so modifiziert werden darf, dass sie die zus\u00e4tzlichen Merkmale (6) bis (7.3) des Patentanspruchs 1 verwirklicht. Dies kommt (nur) in Betracht, wenn mit diesen Modifikationen kein zus\u00e4tzlicher, durch die Patentschrift hervorgehobener Vorteil verbunden ist oder wenn es sich bei diesen zus\u00e4tzlichen Merkmalen aus Sicht des Fachmanns mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers zum Priorit\u00e4tszeitpunkt um eine selbstverst\u00e4ndliche, ohne weiteres in Betracht zu ziehende Abwandlung des urspr\u00fcnglich genutzten Gegenstandes handelt (BGH, GRUR 2023, 1184 Rn. 90 \u2013 Faserstoffbahn). Beides ist indes nicht der Fall. Mit den Modifikationen gem\u00e4\u00df den neu hinzugekommenen Merkmalen sind zus\u00e4tzliche, durch die Patentschrift hervorgehobene Vorteile verbunden. Au\u00dferdem handelt es sich zumindest bei den zus\u00e4tzlichen Merkmalen (7.1) und (7.3) aus Sicht des Fachmanns mit dem Erfindungsbesitz der B\/C zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents nicht nur um eine selbstverst\u00e4ndliche, ohne weiteres in Betracht zu ziehende Abwandlung der vorbenutzen (\u201ealten\u201c) Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze.<\/li>\n<li>(3.1)<br \/>\nIn dem Verzicht auf Stangen liegt ein in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich hervorgehobener (wesentlicher) Vorteil. Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an dem aus der DE 20 2014 102 XXF bekannten Stand der Technik das Vorhandensein einer oberseitigen Vorhangfixierschiene, weil diese dazu beitr\u00e4gt, dass die Anbringung und Entfernung der bekannten Vorhangeinrichtung aufwendig ist (Abs. [0007]). Das Klagepatent will daher auf eine solche obere Haltestange sowie auf jegliche andere Stange verzichten. Diesbez\u00fcglich wird in der Beschreibung ausdr\u00fccklich betont, dass sich die Vorhangeinrichtung dadurch bei Nichtgebrauch klein und kompakt zusammenfalten l\u00e4sst (Abs. [0016]). Mit dem Merkmal (6) wird somit ein zus\u00e4tzlicher Vorteil verwirklicht, welcher nicht nur im Klagepatent ausdr\u00fccklich hervorgehoben wird, sondern der dem Fachmann auch unmittelbar einleuchtet.<\/li>\n<li>Bei dem zus\u00e4tzlichen Merkmal (6) handelt es sich aus Sicht des Fachmanns mit dem Wissen des Priorit\u00e4tstages mit Blick auf den in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten (druckschriftlichen) Stand der Technik auch nicht um eine selbstverst\u00e4ndliche, ohne weiteres in Betracht zu ziehende Abwandlung des urspr\u00fcnglich genutzten Gegenstandes. Denn die gattungsbildende DE 20 2014 102 XXF lehrte gerade die Verwendung einer oberen Haltestange zur Festlegung des Vorhangelements.<\/li>\n<li>Etwas Anderes k\u00f6nnte allerdings gelten, wenn der \u201ePrototyp 2\u201c aufgrund der von der Beklagten behaupteten Pr\u00e4sentation dieses Prototyps bei der E AG in der Schweiz zum f\u00fcr das Klagepatent relevanten Stand der Technik geh\u00f6ren sollte. Letzteres hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes verneint. Sie hat es zwar f\u00fcr erwiesen erachtet, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, Her O, im Fr\u00fchjahr 2015 vor dem 29.05.2015 Herrn D von der E AG eine Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze vorstellte und diesem zwei Muster \u00fcbergab. Die Einspruchsabteilung hat es jedoch nicht f\u00fcr bewiesen angesehen, dass die bei diesem Treffen \u00fcbergebenen Muster dem \u201ePrototyp 2\u201c gem\u00e4\u00df der Anlage B 4 (D13) entsprachen bzw. es sich bei einem der Muster um ein \u00fcberarbeitetes Exemplar des im Paketzentrum C gezeigten \u201ePrototyps 2\u201c handelte (Anlage KR 17, Rn. 26.5). Im vorliegenden Verfahren bedarf dies keiner Vertiefung. Insbesondere kann dahinstehen, ob im Rahmen der hier anzustellenden Pr\u00fcfung, ob es sich bei den zus\u00e4tzlichen Merkmalen um technisch selbstverst\u00e4ndliche, ohne weiteres in Betracht zu ziehende Abwandlungen des von der B\/C vorbenutzten Gegenstands handelt, entgegen der Beurteilung der Rechtsbestandsinstanz angenommen werden k\u00f6nnte, dass es sich bei dem von der Beklagten angef\u00fchrten Prototyp doch um Stand der Technik handelt. Letzteres kann hier zugunsten der Beklagten unterstellt werden. Ebenso kann unterstellt werden, dass es sich \u2013 wovon die Einspruchsabteilung ausgegangen ist (Anlage KR17, Rn. 27.5) \u2013 bei der E-Mail des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten an Herrn D von der E AG (D15) und \u2013 wie die Einspruchsabteilung ebenfalls angenommen hat (Anlage KR17, Rn. 29.5) \u2013 bei der E-Mail des Zeugen G von der B\/C an den Zeugen H (D19) sowie an die an der Ausschreibung teilnehmenden anderen Hersteller jeweils um schriftlichen Stand der Technik handelt. Im Hinblick auf einen solchen Stand der Technik mag es sich allein bei dem Verzicht auf Stangen gem\u00e4\u00df Merkmal (6) um eine selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung der von der B\/C vorbenutzten \u201ealten Sch\u00fcrze\u201c handeln. In Bezug auf die zus\u00e4tzlichen Modifikationen gem\u00e4\u00df den Merkmalen (7.1) und (7.3) l\u00e4sst sich hieraus jedoch nichts herleiten.<\/li>\n<li>(3.2)<br \/>\nMit den Modifikationen gem\u00e4\u00df den Merkmalen der Merkmalsgruppe (7) ist gleichfalls ein zus\u00e4tzlicher, durch die Patentschrift hervorgehobener Vorteil verbunden und jedenfalls bei den zus\u00e4tzlichen Merkmalen (7.1) und (7.3) handelt aus Sicht des Fachmanns mit dem Erfindungsbesitz der B\/C zum Priorit\u00e4tszeitpunkt auch nicht nur um selbstverst\u00e4ndliche, ohne weiteres in Betracht zu ziehende Abwandlungen der vorbenutzen (\u201ealten\u201c) Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze.<\/li>\n<li>(3.2.1)<br \/>\nDadurch, dass das Fl\u00e4chenelement gem\u00e4\u00df Merkmal (7.1) ein Fl\u00e4chengewicht von weniger als 500 g\/m2 aufweist, wird die Handhabung der Vorhangeinrichtung erleichtert, was in der Patentbeschreibung ausdr\u00fccklich betont wird (Abs. [0015]). Die zumindest teilweise transparente Ausbildung des Fl\u00e4chenelements gem\u00e4\u00df Merkmal (7.2) erm\u00f6glicht, dass das Fl\u00e4chenelement und damit die Vorhangeinrichtung insgesamt einen zumindest teilweise ungehinderten Blick einer Bedienperson auf die im Inneren des Rollwagens befindlichen Waren zul\u00e4sst, was ebenfalls in der Patentbeschreibung hervorgehoben wird (Abs. [0015], [0032]). Wie der Fachmann unschwer erkennt, tr\u00e4gt die Ausgestaltung als Netz zu der in Merkmal (7.2) geforderten (zumindest teilweisen) Transparenz des Fl\u00e4chenelements bei; diese l\u00e4sst sich gut mit einer solchen Struktur erreichen. Au\u00dferdem tr\u00e4gt die Ausbildung als Netz dazu bei, das im Anspruch angegebene geringe Fl\u00e4chengewicht zu erzielen.<\/li>\n<li>Bei dem Gegenstand der Erfindung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent in der von der Einspruchsabteilung beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung handelt es sich vor diesem Hintergrund unzweifelhaft um eine vorteilhafte Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>(3.2.2)<br \/>\nZumindest bei den zus\u00e4tzlichen Merkmalen (7.1) und (7.3) handelt es sich aus Sicht des Durchschnittsfachmanns mit dem Wissen des Priorit\u00e4tstages und ohne Kenntnis der Klageschutzrechte auch nicht um ein technisch selbstverst\u00e4ndliche, ohne weiteres in Betracht zu ziehende Abwandlungen der vorbenutzten \u201ealten Sch\u00fcrze\u201c.<\/li>\n<li>(3.2.2.1)<br \/>\nDie zuvor von der B\/C benutze Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze bestand aus beschichtetem Gewebe (vgl. D7, Seiten 11 und 12: \u201e2.1 Gewebe\u201c, \u201e2.2 Tr\u00e4nkung\u201c). Nach den eigenen Angaben der Beklagten (Klageerwiderung v. 23.12.2020, S. 4 [Bl. 43 LG-Akte]) war sie durchg\u00e4ngig aus einem Stoff (Gewebe) gefertigt. Das Gewebe war weder teilweise transparent noch als Netz ausgef\u00fchrt. Auch hatte das Fl\u00e4chenelement der \u201ealten Sch\u00fcrze\u201c ein Fl\u00e4chengewicht von mehr als 500 g\/m2. Wenn die Tr\u00e4nkung ber\u00fccksichtigt wird, ergibt sich aus der Seite 12 der D7 ein Fl\u00e4chengewicht von mindestens 640 g\/m2 (590 g\/m2 f\u00fcr das Gewebe und 50 g\/m2 f\u00fcr die Tr\u00e4nkung) f\u00fcr das Fl\u00e4chenelement (vgl. Einspruchsabteilung, Anlage KR 17, Rn. 39.10). Aber auch ohne Ber\u00fccksichtigung der Tr\u00e4nkung hatte das bisherige Fl\u00e4chenelement ein Fl\u00e4chengewicht von deutlich \u00fcber 500 g\/m2.<\/li>\n<li>Nach dem Vorbringen der Beklagten wies zwar bereits der der E AG vorgestellte \u201ePrototyp 2\u201c ein mittiges Sichtfenster aus schwarzen Gittergewebe auf. Ein Sichtfenster weisen auch die in der E-Mail der Beklagten an die E AG vom 29.05.2015 (D15) abgebildeten Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen auf. Das Fl\u00e4chenelement als solches bestand bei diesen Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen jedoch ebenfalls aus einem beidseits beschichteten Gewebe, in das das Sichtfenster lediglich eingearbeitet war. Das Fl\u00e4chenelement war damit nicht im Sinne des Klagepatents als Netz und Gewebe ausgebildet (Merkmal (7.3)). Auch wies es unstreitig kein Fl\u00e4chengewicht von weniger als 500 g\/m2 auf (Merkmal (7.1)).<\/li>\n<li>Verzichtet der Fachmann, wie in der E-Mail der B\/C an die Beklagte (D19) und die anderen an der Ausschreibung teilnehmenden Hersteller vorgeschlagen bzw. in Erw\u00e4gung gezogen, auf die bei der \u201ealten Sch\u00fcrze\u201c vorgesehene obere Haltestange und auf sonstige Stangen (Merkmal (6)), wird er \u2013 ohne Kenntnis der Erfindung gem\u00e4\u00df den Klageschutzrechten \u2013 prinzipiell bestrebt sein, das Fl\u00e4chenelement weiterhin \u201estabil\u201c und damit im Wesentlichen aus einem Gewebe auszubilden, wie dies auch bei dem \u201ePrototyp 2\u201c und den in der E-Mail der Beklagten an die E AG vom 29.05.2015 (D15) gezeigten Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrzen der Fall ist. Eine Ausbildung des Fl\u00e4chenelements als Netz und Gewebe im Sinne des Klagepatents ist insoweit nicht technisch selbstverst\u00e4ndlich.<\/li>\n<li>(3.2.2.2)<br \/>\nDass es sich bei der Ausbildung des Fl\u00e4chenelementes als Netz und Gewebe nicht um eine selbstverst\u00e4ndliche, ohne weiteres in Betracht zu ziehende Abwandlung der vorbenutzten \u201ealten Sch\u00fcrze\u201c handelt, l\u00e4sst auch nicht aus der Ausschreibungsunterlage der B\/C (D14) herleiten. Denn in dieser ist lediglich knapp bzw. schlagwortartig von \u201eSch\u00fcrze bzw. Netz\u201c (\u201eSch\u00fcrze \/ engmaschiges Netz\u201c) die Rede. Weder ist danach eine Ausgestaltung als Netz vorgegeben noch wird dort eine Ausbildung des kompletten Fl\u00e4chenelements als transparentes Netz erw\u00e4hnt. Aus dem blo\u00dfen Hinweis auf ein Netz kann der Fachmann weder unmittelbar und eindeutig ableiten, ob das Netz \u2013 wie bei dem \u201ePrototyp 2\u201c \u2013 lediglich als Teil oder aber als Ersatz der aus einem beschichteten Gewebe bestehenden Sch\u00fcrze vorzusehen ist (vgl. auch Einspruchsabteilung, Anlage KR 17, Rn. 39.11). Ferner ist in der Ausschreibung nicht von einem Fl\u00e4chenelement ohne Haltestange die Rede, so dass dieser Unterlage ein Hinweis auf ein Fl\u00e4chenelement, das als Netz ausgebildet ist und das zugleich auf Stangen verzichtet, nicht zu entnehmen ist.<\/li>\n<li>(3.2.2.3)<br \/>\nIn der E-Mail des Zeugen G (D19) an den Zeugen H sowie die anderen an der Ausschreibung teilnehmenden Hersteller ist ebenfalls nur knapp von \u201eNetz \/ Sch\u00fcrze\u201c (\u201eder Sch\u00fcrze\/des Netzes\u201c; \u201eDas Netz\/die Sch\u00fcrze\u201c) die Rede. Zwar hei\u00dft es in dieser E-Mail einleitend auch, dass die obere Metallschiene, wie sie an den bisherigen (\u201eheutigen\u201c) Sch\u00fcrzen montiert ist, auch komplett entfallen k\u00f6nne. Hierbei handelt es sich aber zun\u00e4chst einmal nur um eine M\u00f6glichkeit, welche von der B\/C in den Raum gestellt wurde und zu welcher konkrete L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge gerade erst noch erarbeitet werden sollten. Eine unmittelbare und eindeutige Anregung dahin, die \u201ealte Sch\u00fcrze\u201c derart abzuwandeln, dass bei dieser die obere Haltestange entf\u00e4llt und statt eines Gewebes ein (zumindest teilweise transparentes) Netz verwendet wird, wohingegen die bisherigen Verbindungsmittel\/Spannriemen beibehalten werden, ergab sich aus dieser Mitteilung nicht. Erst recht ergab sich kein Hinweis auf ein Fl\u00e4chengewicht von weniger als 500 g\/m2.<\/li>\n<li>(3.2.2.4)<br \/>\nGegen die Annahme, dass es sich bei den zus\u00e4tzlichen Merkmalen (6) bis (7.3) aus Sicht des Fachmanns mit dem Erfindungsbesitz der B\/C zum Priorit\u00e4tszeitpunkt insgesamt um eine selbstverst\u00e4ndliche, ohne weiteres in Betracht zu ziehende Abwandlung der \u201ealten Sch\u00fcrze\u201c handelt, spricht letztlich auch, dass die Einspruchsabteilung in der Verbesserung der Handhabung eben dieser Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze durch die vorgenannten Merkmale sogar eine erfinderische T\u00e4tigkeit erblickt hat (Anlage KR 17, Rn. 39 ff.). Die Einspruchsabteilung hat in diesem Zusammenhang angenommen, dass auch die D14 oder die D19 den Fachmann nicht veranlassen, ein Netz in die Vorhangeinrichtung der aus D7 bzw. D9 bekannten Kombination aufzunehmen, so dass der Fachmann mit der Lehre aus der D19 oder der D14 nicht zu einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fl\u00e4chenelement gelangen w\u00fcrde (Anlage KR 17, Rn. 39.11).<\/li>\n<li>(3.3)<br \/>\nBei den von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichten zus\u00e4tzlichen Merkmalen des aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 handelt es sich damit nicht jeweils um eine selbstverst\u00e4ndliche, ohne weiteres in Betracht zu ziehende Abwandlung der von der B\/C vorbenutzten (\u201ealten\u201c) Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze\u201c. Dass der B\/C das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Rollcontainernetz der Kl\u00e4gerin zum Priorit\u00e4tstag bereits bekannt war, steht dem nicht entgegen, weil sich die B\/C \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 im Rahmen von \u00a7 12 PatG auf diese Kenntnis nicht berufen kann.<\/li>\n<li>(3.4)<br \/>\nOb in der Abwandlung gegen\u00fcber der vorbenutzten \u201ealten\u201c Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze \u2013 wovon die Einspruchsabteilung ausgegangen ist \u2013 eine erfinderische T\u00e4tigkeit liegt, muss vorliegend nicht entschieden werden. Eine Modifikation des vorbenutzten Gegenstands ist von dem Vorbenutzungsrecht nur gedeckt, wenn mit der Modifikation kein zus\u00e4tzlicher Vorteil verwirklicht wird oder es sich um eine selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung handelt. Dar\u00fcber hinaus ist es dem Vorbenutzer nicht gestattet, die Vorbenutzung in einer Weise fortzuentwickeln, die zwar keine selbstverst\u00e4ndliche Abwandlung darstellt, f\u00fcr den Fachmann mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers aber nahelag (offengelassen von BGH, GRUR 2019, 1171 Rn. 33 \u2013 Schutzverkleidung und BGH, GRUR 2023, 1184 Rn. 88 \u2013 Faserstoffbahn). Dadurch w\u00fcrden die Grenzen des Vorbenutzungsrechts zu Lasten des Patentinhabers \u00fcberschritten.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAuf ein eigenes privates Vorbenutzungsrecht an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat sich die Beklagte zuletzt nicht mehr berufen. Ein solches besteht aus den vorstehenden Gr\u00fcnden auch nicht.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDen von der Beklagten erhobenen Einwand der widerrechtlichen Entnahme hat das Landgericht zu Recht nicht durchgreifen lassen. Die Beklagte hat einen Entnahmesachverhalt weder schl\u00fcssig dargetan noch unter Beweis gestellt. Dass die Kl\u00e4gerin von dem \u201ePrototyp 2\u201c im Rahmen ihrer Teilnahme an der Ausschreibung der B\/C Kenntnis erlangt hat, ist weder konkret dargetan noch unter Beweis gestellt. Die in erster Instanz durchgef\u00fchrte Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte hierf\u00fcr ergeben. Mit dem Landgericht vermag auch der Senat ferner nicht festzustellen, dass es sich bei dem Gegenstand der Erfindung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent um eine gemeinsame Entwicklungst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin und der B\/C handelt.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Verletzung bzw. Benutzung des Klagepatents zur Unterlassung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihrer Anspr\u00fcche auf Schadenersatz zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese \u2013 von der Berufung nicht gesondert angegriffenen \u2013 Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. In Bezug auf die Beschr\u00e4nkung, die das Klagepatents im Einspruchsverfahren erfahren hat, ist der Urteilstenor an den ge\u00e4nderten Patentanspruch 1 anzupassen gewesen. Mit R\u00fccksicht hierauf und im Hinblick auf den Wegfall der auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzten Urteilsausspr\u00fcche (dazu sogleich), hat der Senat den Tenor des angefochtenen Urteils aus Gr\u00fcnden der besseren \u00dcbersichtlichkeit insgesamt neu gefasst.<\/li>\n<li>F.<br \/>\nZu einer Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit (\u00a7 148 ZPO) besteht keine hinreichende Veranlassung, nachdem die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes das Klagepatent durch Entscheidung vom 03.05.2023 (Anlage KR17) mit dem hier geltend gemachten Patentanspruch 1 eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten hat (\u00a7 148 ZPO).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Gegenstand des aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 geht nicht \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinaus.<\/li>\n<li>Mit Recht ist die Einspruchsabteilung davon ausgegangen, dass eine Kombination aus einem Rollwagen und einer Vorhangeinrichtung bereits in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung nach deren Gesamtinhalt offenbart ist (Anlage KR17, Rn. 31.4). Auch wenn der angemeldete Anspruch 1 auf eine Vorhangeinrichtung f\u00fcr einen Rollwagen gerichtet ist, wird in dem Beschreibungstext der Anmeldung doch eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorhangeinrichtung im Zusammenwirken mit einem Rollwagen beschrieben. Ebenso wie die Anmeldung einleitend zum Stand der Technik nach der allgemeinen Erl\u00e4uterung, wozu ein Rollwagen genutzt wird und wie ein solcher ausgestaltet ist, als gattungsbildenden Stand der Technik gem\u00e4\u00df der DE 20 2014 102 XXF U1 einen Rollcontainer mit einem Vorhangelement beschreibt, beschreibt sie in ihrem die Erfindung betreffenden Beschreibungsteil einen Rollwagen mit einer zugeh\u00f6rigen Vorhangeinrichtung. Ein Rollwagen samt Vorhangeinrichtung ist auch in der Figur 1 der Anmeldung dargestellt. Zudem ist bereits in dem angemeldeten Patentanspruch 1 beschrieben, dass sich die an das Fl\u00e4chenelement der Vorhangeinrichtung angeschlossenen Spannriemen zwischen den beiden Seitenpfosten erstrecken, womit im Anspruch selbst, der Zustand beschrieben ist, in dem die Vorhangeinrichtung an einem Rollwagen befestigt ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs kann ferner kein vern\u00fcnftiger Zweifel daran bestehen, dass das Merkmal (6) in der Anmeldung unmittelbar und eindeutig offenbart ist. Bereits im Beschreibungstext der Anmeldung hei\u00dft es ausdr\u00fccklich, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorhangeinrichtung au\u00dferdem auf Stangen verzichtet, so dass sich die Vorhangeinrichtung bei Nichtgebrauch klein und kompakt zusammenfalten l\u00e4sst. Ein Rollwagen mit einer Vorhangeinrichtung ohne Stangen ist auch in den Figuren der Anmeldung gezeigt. Soweit es in der Beschreibung zun\u00e4chst hei\u00dft, dass zu der einfachen Handhabung das geringe Fl\u00e4chengewicht des Fl\u00e4chenelements von weniger als 500 g\/m2 ganz wesentlich beitr\u00e4gt, steht das Merkmal (6) nicht in untrennbarem Zusammenhang mit einer solchen Ausgestaltung. Der Verzicht auf Stangen soll nach der Patentbeschreibung bewirken, dass sich die Vorhangeinrichtung bei Nichtgebrauch klein und kompakt zusammenfalten l\u00e4sst. Das Fl\u00e4chengewicht von weniger als 500 g\/m2 tr\u00e4gt zu dieser Wirkung nicht bei, auch wenn beide Merkmale die Handhabung des Fl\u00e4chenelements verbessern (vgl. Einspruchsabteilung, Anlage KR17, Rn. 33.2 und 33.3). Darauf kommt es letztlich allerdings nicht einmal an, weil der aufrechterhaltene Patentanspruch 1 eine entsprechende Ausgestaltung nunmehr ohnehin zwingend voraussetzt (Merkmal (7.1)).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie ebenfalls neu hinzugekommenen Merkmale der Merkmalsgruppe (7) entsprechen den urspr\u00fcnglichen Unteranspr\u00fcchen 10, 11 und 12.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der hier geltend gemachten Fassung ist gegen\u00fcber dem Stand der Technik neu. Das gilt selbst dann, wenn der sog. Prototyp 2 der Beklagten entgegen der Beurteilung der Einspruchsabteilung aufgrund einer Pr\u00e4sentation bei der E AG zum Stand der Technik geh\u00f6ren w\u00fcrde.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie fachkundige Einspruchsabteilung hat angenommen, dass der Gegenstand des beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, was sie im Einzelnen begr\u00fcndet hat. Diese Entscheidung erscheint jedenfalls vertretbar.<\/li>\n<li>Dass sich an dieser Beurteilung etwas \u00e4ndert, wenn der \u201ePrototyp 2\u201c bzw. ein diesem entsprechender (\u00fcberarbeiteter) Prototyp aufgrund einer Pr\u00e4sentation der Beklagten bei der E AG \u2013 entgegen den Feststellungen der Einspruchsabteilung \u2013 zum Stand der Technik geh\u00f6ren w\u00fcrde, vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Rahmen der hier allein zu treffenden Aussetzungsentscheidung kommt es hierauf im \u00dcbrigen nicht an, weil der Senat nicht feststellen kann, dass ein entsprechender Gegenstand von der Beklagten offenkundig vorbenutzt worden ist.<\/li>\n<li>Eine offenkundige Vorbenutzung des \u201ePrototyps 2\u201c durch dessen Pr\u00e4sentation im Paketzentrum C am 18.03.2015 hat die Einspruchsabteilung nach dem Ergebnis der von ihr durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme verneint. Ebenso hat das Landgericht in Bezug auf das Klagegebrauchsmuster eine offenkundige Vorbenutzung des \u201ePrototyps 2\u201c durch dessen Pr\u00e4sentation bei der B\/C verneint. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht in erster Instanz verfahrensfehlerfrei durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme ist dies nicht zu beanstanden.<\/li>\n<li>Was die von der Beklagten ferner behauptete Pr\u00e4sentation des \u201ePrototyps 2\u201c bzw. eines entsprechenden \u00fcberarbeiteten Prototyps bei der E AG in der Schweiz anbelangt, kann dahinstehen, ob die Einspruchsabteilung dem Zeugen D zu Unrecht nicht gestattet hat, dass nach seinen Angaben bei ihm im B\u00fcro befindliche Muster einer Rollbeh\u00e4ltersch\u00fcrze im Rahmen seiner Vernehmung in Augenschein zu nehmen (vgl. Anlage KR17, Rn. 21 ff.). Selbst wenn der Zeuge D deshalb im Beschwerdeverfahren nochmals (erg\u00e4nzend) zu vernehmen w\u00e4re, rechtfertigt dies eine Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits nicht. Wird die mangelnde Rechtsbest\u00e4ndigkeit eines Patents \u2013 wie hier \u2013 auf eine offenkundige Vorbenutzung gest\u00fctzt, setzt eine Aussetzung der Verhandlung im Hauptsacheverfahren zun\u00e4chst eine schl\u00fcssige und detaillierte Darstellung des Vorbenutzungstatbestandes mit entsprechenden Beweisantritten im Nichtigkeitsverfahren voraus. Um auch die dar\u00fcber hinaus erforderliche Wahrscheinlichkeit des positiven Nachweises der Vorbenutzung darzutun, m\u00fcssen dar\u00fcber hinaus zus\u00e4tzliche objektive Anhaltspunkte f\u00fcr die Richtigkeit der Vorbenutzungs-Behauptung vorgetragen werden. Eine Beweisaufnahme zur weiteren Kl\u00e4rung des voraussichtlichen Erfolges der Nichtigkeitsklage als Grundlage f\u00fcr eine Aussetzungsentscheidung nach \u00a7 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Eine solche Beweisaufnahme w\u00e4re f\u00fcr das Rechtsbestandsverfahren nicht verbindlich, k\u00f6nnte den Ablauf jenes Verfahrens st\u00f6ren, griffe letztlich in die Kompetenz f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Einspruch ein und w\u00fcrde den Sinn und Zweck einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO, \u00fcberfl\u00fcssige Mehrarbeit und einander widersprechende Entscheidungen in parallelen Prozessen zu verhindern, in sein Gegenteil verkehren (st. Rspr. des OLG D\u00fcsseldorf, vgl. GRUR 1979, 636, 637 \u2013 Ventilanbohrvorrichtung; Urt. v. 19.03.2009 \u2013 I-2 U 55\/08; Urt. v. 10.03.2016 \u2013 2 U 41\/15, BeckRS 2016, 120305 Rn. 107). Wird der Rechtsbestand eines Patents mit einer angeblich offenkundigen Vorbenutzung angegriffen, so kommt die Aussetzung eines Hauptsacheverfahrens vor diesem Hintergrund nur in Betracht, wenn der Verletzer die behauptete Vorbenutzungshandlung im Verletzungsrechtsstreit durch liquide Beweismittel (wie Urkunden oder dergleichen) nachweisen kann. Ein Aussetzungsantrag, der auf eine angeblich offenkundige Vorbenutzung gest\u00fctzt ist, welche nicht l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel belegt ist, sondern \u2013 zumindest in Teilen \u2013 auch auf einen Zeugenbeweis angewiesen ist, muss hingegen ohne Erfolg bleiben (vgl. auch BeckOK PatR\/Vo\u00df, 22. Ed. Stand: 15.07.2023, Vor \u00a7\u00a7 139\u2013142b (Verletzungsprozess) Rn. 185; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. E Rn. 871). Da eine Vernehmung des angebotenen Zeugen nur im Einspruchsverfahren, jedoch nicht im Verletzungsprozess erfolgt, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise der benannte Zeugen \u00fcberhaupt aussagen wird und ob seine Aussage, wenn sie f\u00fcr den Einsprechenden g\u00fcnstig sind, f\u00fcr glaubhaft gehalten werden. Schon wegen dieser g\u00e4nzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf des Patents zu erwarten. Das gilt auch im Streitfall. Eine hinreichend zuverl\u00e4ssige Prognose, ob der Zeuge D die Behauptungen der Beklagten bei einer etwaigen erneuten Vernehmung durch die Beschwerdekammer in allen Punkten glaubhaft best\u00e4tigen wird, ist nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li>G.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin ihre Klage auf das Klagegebrauchsmuster st\u00fctzt, ist ihre Klage unbegr\u00fcndet. Aus dem Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Fassung kann die Kl\u00e4gerin, worauf der Senat im Verhandlungstermin hingewiesen hat, keine Rechte herleiten.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht das Klagegebrauchsmuster vorliegend nicht in der eingetragenen Fassung, sondern in einer Fassung geltend, die der Fassung des von ihr neu formulierten, mit Eingabe vom 03.03.2020 zur Gebrauchsmusterakte gereichten Schutzanspruchs 1 entspricht, und die zus\u00e4tzlich \u2013 in Anlehnung an den von der Einspruchsabteilung beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 \u2013 die Merkmale (6) bis (7.3) beinhaltet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Gebrauchsmusterinhaber kann neu formulierte Schutzanspr\u00fcche zur Gebrauchsmusterakte reichen (BGH, GRUR 1998, 910, 912 \u2013 Scherbeneis), die er grunds\u00e4tzlich zur Grundlage einer Verletzungsklage machen kann. Auch kann er im Verletzungsrechtsstreit einen eingeschr\u00e4nkten Schutz geltend machen, wenn er entsprechende Schutzanspr\u00fcche nicht beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat (BGH, GRUR 2003, 867, 868 \u2013 Momentanpol I). Hat der Gebrauchsmusterinhaber neu formulierte Schutzanspr\u00fcche zur Gebrauchsmusterakte eingereicht, kann er das Gebrauchsmuster in einem Verletzungsrechtsstreit ferner grunds\u00e4tzlich auch in einem gegen\u00fcber den nachgereichten Schutzanspr\u00fcchen noch weiter beschr\u00e4nkten Umfang geltend machen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nNachgereichte bzw. neu formulierte Schutzanspr\u00fcche gew\u00e4hren allerdings nur Rechte, wenn sie durch die eingetragene Fassung des Gebrauchsmusters und dessen Schutzumfang gedeckt sind (BGH, GRUR 2003, 867, 868 \u2013 Momentanpol I). Sind sie unzul\u00e4ssig erweitert, k\u00f6nnen aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEs gibt daher zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen m\u00fcssen: Erstens muss der Schutzanspruch, wie er durch den Gebrauchsmusterinhaber im Verletzungsrechtsstreit geltend gemacht wird, durch die urspr\u00fcngliche Offenbarung in den Anmeldeunterlagen gedeckt sein. Zweitens muss sich der geltend gemachte Schutzbereich innerhalb des Schutzbereichs halten, wie er sich nach \u00a7 12a GebrMG aus den der Eintragung zu Grunde liegenden Schutzanspr\u00fcchen im Fall ihrer Schutzf\u00e4higkeit h\u00e4tte ergeben k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>In der Entscheidung \u201eMomentanpol\u201c hat der Bundesgerichtshof f\u00fcr die Fallkonstellation, dass der Gebrauchsmusterinhaber keine neu formulierten Schutzanspr\u00fcche zu Gebrauchsmusterakte gereicht hat, dementsprechend ausgef\u00fchrt, dass im Verletzungsrechtsstreit (nur) zu pr\u00fcfen ist, ob sich der Gebrauchsmusterinhaber auf eine durch die ma\u00dfgebliche urspr\u00fcngliche Offenbarung gest\u00fctzte und im Rahmen der der Gebrauchsmustereintragung zu Grunde liegenden Schutzanspr\u00fcche liegende Fassung des Schutzbegehrens zur\u00fcckgezogen hat, die die angegriffene, Dritten nach \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG verbotene Handlung erfasst (BGH, GRUR 2003, 867, 868 \u2013 Momentanpol I). In dem betreffenden Fall ist er \u2013 wie sich aus den Gr\u00fcnden seines Urteils ergibt (BGH, GRUR 2003, 867 unter II. 2. a)) \u2013 davon ausgegangen, dass der Gebrauchsmusterschutz so, wie er durch den dortigen Kl\u00e4ger im Rechtsstreit (hilfsweise) geltend gemacht worden ist, durch die urspr\u00fcngliche Offenbarung in den Anmeldeunterlagen gedeckt ist und sich der Kl\u00e4ger deshalb zur Beseitigung einer Erweiterung grunds\u00e4tzlich auf diese Schutzanspr\u00fcche zur\u00fcckziehen konnte. Weiter hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass sich der geltend gemachte Schutzumfang innerhalb des Schutzbereichs h\u00e4lt, wie er sich nach \u00a7 12a GebrMG aus den der Eintragung zu Grunde liegenden Schutzanspr\u00fcchen im Fall ihrer Schutzf\u00e4higkeit h\u00e4tte ergeben k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Nichts anderes gilt, wenn der Gebrauchsmusterinhaber bereits neue Gebrauchsmusteranspr\u00fcche zur Akte gereicht hat. Auch in diesem Fall muss der Gebrauchsmusterschutz so, wie er durch den Kl\u00e4ger im Verletzungsrechtsstreit gem\u00e4\u00df den nachgereichten Schutzanspr\u00fcchen geltend gemacht wird, wegen des Verbots unzul\u00e4ssiger Erweiterungen (\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG) durch die urspr\u00fcngliche Offenbarung in den Anmeldeunterlagen gedeckt sein. Dar\u00fcber hinaus muss sich aber auch der nunmehr geltend gemachte Schutzumfang gem\u00e4\u00df den nachgereichten Schutzanspr\u00fcchen selbstverst\u00e4ndlich innerhalb des Schutzbereichs halten, wie er sich nach \u00a7 12a GebrMG aus den der Eintragung zu Grunde liegenden Schutzanspr\u00fcchen im Fall ihrer Schutzf\u00e4higkeit h\u00e4tte ergeben k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nIm Ansatz scheint hiervon auch das Landgericht ausgegangen zu sein. Denn es hat ausgef\u00fchrt, dass der Schutzgegenstand nicht \u00fcber denjenigen hinausgehen darf, der sich gem\u00e4\u00df \u00a7 12a Abs. 1 GebrMG aus der eingetragenen Anspruchsfassung ergibt und wie sie von der urspr\u00fcnglichen Offenbarung gedeckt ist (LG-Urt., S. 18). Nachfolgend hat das Landgericht allerdings nur gepr\u00fcft, ob der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters in der in erster Instanz geltend gemachten Fassung \u00fcber den Inhalt der Anmeldung hinausgeht, was es zu Recht verneint hat.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDass sich der geltend gemachte Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters innerhalb des Schutzbereichs halten muss, wie er sich nach \u00a7 12a GebrMG aus den der Eintragung zu Grunde liegenden Schutzanspr\u00fcchen im Fall ihrer Schutzf\u00e4higkeit h\u00e4tte ergeben k\u00f6nnen, ergibt sich auch aus folgender Kontroll\u00fcberlegung:<\/li>\n<li>Der von der Kl\u00e4gerin hier geltend gemachte Schutz gem\u00e4\u00df dem neu formulierten Schutzanspruch, der durch die Kombination der oben unter B. wiedergegebenen Merkmale definiert ist, k\u00f6nnte nicht Gegenstand einer zul\u00e4ssigen beschr\u00e4nkten Verteidigung im L\u00f6schungsverfahren sein.<\/li>\n<li>In einem Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahren ist wie im Patentnichtigkeitsverfahren eine Verteidigung des Klagegebrauchsmusters mit beschr\u00e4nkten Schutzanspr\u00fcchen m\u00f6glich (vgl. BGH, GRUR 2005, 316, 318 \u2013 Fu\u00dfbodenbelag). F\u00fcr die beschr\u00e4nkte Verteidigung des Gebrauchsmusters in einem L\u00f6schungsverfahren gelten die im Patentrecht entwickelten Grunds\u00e4tze zur beschr\u00e4nkten Verteidigung des erteilten Patents entsprechend (BGH, GRUR 2005, 316, 318 f. \u2013 Fu\u00dfbodenbelag). Was das Patentnichtigkeitsverfahren anbelangt, ist dem Patentinhaber zwar die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, das Schutzrecht in eingeschr\u00e4nkter Fassung zu verteidigen. Es dient aber nicht dar\u00fcber hinaus der Gestaltung des Patents. Deshalb darf ein Patentanspruch im Nichtigkeitsverfahren nicht so ge\u00e4ndert werden, dass er einen von der erteilten Fassung nicht umfassten Gegenstand einbezieht (BGH, GRUR 2005, 145, 146 \u2013 Elektronisches Modul; GRUR 2019, 389 Rn. 33 \u2013 Schaltungsanordnung III; GRUR 2021, 579 Rn. 103 \u2013 Nachrichten\u00fcbermittlungsdienst). Ein Gegenstand, der durch das erteilte Patent zwar offenbart, von ihm aber nicht gesch\u00fctzt ist, kann im Patentnichtigkeitsverfahren nicht nachtr\u00e4glich in das Patent einbezogen und unter Schutz gestellt werden (BGH, GRUR 2005, 145, 146 \u2013 Elektronisches Modul). Entsprechendes gilt im Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahren (BGH, GRUR 2005, 316, 318 \u2013 Fu\u00dfbodenbelag). Der Gegenstand der Anmeldung darf deshalb in diesem bei der Aufstellung neuer Schutzanspr\u00fcche (nur) beschr\u00e4nkt werden, solange dadurch das Gebrauchsmuster nicht auf einen Gegenstand erstreckt wird, der von den eingetragenen Schutzanspr\u00fcchen nicht erfasst ist, und von dem der Fachmann auf Grund der urspr\u00fcnglichen Offenbarung erkennen kann, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein sollte (vgl. BGH, GRUR 2005, 316, 318 f. \u2013 Fu\u00dfbodenbelag; BPatG, Beschl. v. 05.04.2022 \u2013 35 W (pat) 412\/20, GRUR-RS 2022, 7764 Rn. 20 \u2013 Aufzugssicherung; B\u00fchring\/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., \u00a7 4 Rn. 167).<\/li>\n<li>Das Gebrauchsmusterrecht enth\u00e4lt zwar keinen dem Nichtigkeitsgrund des \u00a7 22 Abs. 1, 2. Halbsatz PatG entsprechenden L\u00f6schungsgrund. Dies schon deswegen, weil es keine \u2013 nach einem materiellen Pr\u00fcfungsverfahren \u2013 \u201eerteilte\u201c Fassung gibt, sondern nur eine \u2013 materiell ungepr\u00fcfte \u2013 eingetragene Fassung, welche durch das Einreichen neuer Schutzanspr\u00fcche gerade nicht ohne weiteres inhaltlich ge\u00e4ndert wird. Jedoch hat die Eintragung des Streitgebrauchsmusters, mit der dem Inhaber die Verbietungsrechte des \u00a7 11 GebrMG zustehen, eine vergleichbare Z\u00e4surwirkung wie eine Patenterteilung. Insbesondere wird dadurch gegen\u00fcber der \u00d6ffentlichkeit der Schutzbereich des Streitgebrauchsmusters nach \u00a7 12a GebrMG dokumentiert. Dann aber kann die \u00d6ffentlichkeit auch darauf vertrauen, dass dieser Schutzbereich nachtr\u00e4glich nicht noch erweitert wird. Insbesondere darf eine \u201eBeschr\u00e4nkung\u201c des Gegenstands des Gebrauchsmusters nicht in einer Weise erfolgen, dass das Gebrauchsmuster auf einen Gegenstand erstreckt wird, der von den eingetragenen Schutzanspr\u00fcchen nicht umfasst ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 316 \u2013 Fu\u00dfbodenbelag; BPatG, Beschl. v. 05.04.2022 \u2013 35 W (pat) 412\/20, GRUR-RS 2022, 7764 Rn. 20).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nLetzteres ist hier jedoch der Fall.<\/li>\n<li>Die eingetragenen Schutzanspr\u00fcche beanspruchen (allein) Schutz f\u00fcr eine Vorhangeinrichtung f\u00fcr Rollwagen. Die nachgereichten Schutzanspr\u00fcche und der im vorliegenden Rechtsstreit weiter ge\u00e4nderte Schutzanspruch, f\u00fcr den die Kl\u00e4gerin nunmehr Schutz haben will, betreffen hingegen die Kombination aus einem Rollwagen und einer Vorhangeinrichtung. Auch wenn ein solcher Gegenstand (die Kombination eines Rollwagens und einer Vorhangeinrichtung) in der dem Klagegebrauchsmuster zugrundeliegenden Anmeldung offenbart ist, w\u00e4re er von den eingetragenen Schutzanspr\u00fcchen im Falle ihrer Schutzf\u00e4higkeit, da nicht in einem eingetragenen Schutzanspruch beansprucht, nicht gesch\u00fctzt. In dieser \u00c4nderung liegt daher keine Beschr\u00e4nkung des Gegenstands des Klagegebrauchsmusters, sondern vielmehr eine Erweiterung des Schutzgegenstands, die ausgehend von den obigen Ausf\u00fchrungen nicht zul\u00e4ssig ist und aus der die Kl\u00e4gerin daher keine Rechte herleiten kann.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDass die Kl\u00e4gerin vorliegend aus der von ihr geltend gemachten Anspruchsfassung nicht die Kombination eines Rollwagens und einer Vorhangeinrichtung, sondern \u2013 unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer mittelbaren Verletzung des geltend gemachten Schutzanspruchs \u2013 nur eine Vorhangeinrichtung angreift, ist ohne Bedeutung. Denn das Vorliegen einer Schutzbereichserweiterung ist abstrakt anhand des neu eingereichten bzw. neu formulierten Schutzanspruchs zu pr\u00fcfen.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nAuf eine die Erweiterung des Schutzbereichs ggf. \u201ebereinigende\u201c Anspruchsfassung, die zus\u00e4tzlich die vorgenommenen Einschr\u00e4nkungen ber\u00fccksichtigt, hat sich die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht zur\u00fcckgezogen, weshalb dahinstehen kann, ob derartiges (noch) m\u00f6glich w\u00e4re.<\/li>\n<li>H.<br \/>\nDie Widerklage der Beklagten ist unbegr\u00fcndet. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten steht der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin nicht zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nZwar kann im Falle einer unberechtigten Abmahnung aus einem Patent oder Gebrauchsmuster dem Abgemahnten ein Anspruch aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB auf Erstattung der Kosten, die er f\u00fcr Abwehr der Abmahnung aufgewandt hat, gegen den Abmahnenden zustehen (vgl. z.B. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31.01.2013 \u2013 I-2 U 54\/11, BeckRS 2013, 11782). Im Streitfall war die auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzte Abmahnung auch jedenfalls deshalb unberechtigt, weil die Kl\u00e4gerin schon mit dieser einen Gebrauchsmusterschutz geltend gemacht hat, der durch die eingetragene Fassung des Klagegebrauchsmusters nicht gedeckt war.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEin Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin auf Erstattung der Kosten f\u00fcr die Abwehr der Abmahnung scheidet jedoch aus, weil die Beklagte ihren Patentanwalt bereits mit der Beantwortung der Berechtigungsanfrage der Kl\u00e4gerin beauftragt hat und die ersetzt verlangten Anwaltskosten bereits durch dadurch entstanden sind, so dass diese nicht durch die Abmahnung verursacht worden sind.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEbenso wie durch eine rechts- oder patentanwaltliche Berechtigungsanfrage eine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht, entsteht eine solche Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr durch die Beantwortung einer Berechtigungsanfrage durch einen Patent- oder Rechtsanwalt.<\/li>\n<li>Die Berechtigungsanfrage \u00f6ffnet dem Empf\u00e4nger \u2013 anders als bei der unberechtigten Abmahnung \u2013 allerdings nicht den Weg f\u00fcr eine Kostenerstattung vom Abmahnenden wegen einer unberechtigten Abmahnung (J-Fohrmann\/Schwab in: G\u00f6tting\/Nordemann, UWG, Handkommentar, UWG \u00a7 12 Rn. 3). Die Antwort auf eine Berechtigungsfrage ist insbesondere kein Gesch\u00e4ft des Anfragenden, weshalb sie keine Kostenerstattungsanspr\u00fcche des Empf\u00e4ngers nach \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, \u00a7 670 BGB gegen den Anfragenden ausl\u00f6st (vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2018, 411 Rn. 92 ff. \u2013 INTER CONTROL; LG M\u00fcnchen I, InstGE 6, 117 \u2013 Kosten der Gegenabmahnung auf Berechtigungsanfrage; Albrecht\/Hoffmann, Die Verg\u00fctung des Patentanwalts, 4. Aufl., Rn. 457; Mes, 5. Aufl., \u00a7 139 Rn. 272; Jestaedt\/Fink\/Meiser\/Jestaedt, 7. Aufl., DesignG \u00a7 42 Rn. 113; Geschke in: M\u00fcnchener Prozessformularbuch, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Presserecht, 6. Aufl., Form. D. 1. Anm. 7).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Patentanwalt der Beklagten hat vorliegend daher bereits durch die Beantwortung der Berechtigungsanfrage eine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr entsprechend Nr. 2300 VV RVG verdient. VV 2300 RVG sieht eine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr mit einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 vor. Bei Rahmengeb\u00fchren bestimmt der Rechtsanwalt die Geb\u00fchr nach n\u00e4herer Ma\u00dfgabe des \u00a7 14 Abs. 1 S. 1 RVG nach billigem Ermessen. In durchschnittlichen F\u00e4llen ist die in der Bemerkung zu Nr. 2300 RVG VV angef\u00fchrte 1,3-fache Geb\u00fchr die Regelgeb\u00fchr. Eine solche Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr begehrt die Beklagte hier f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit ihres Patentanwalts.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEine gesonderte (weitere) Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach Nr. 2300 VV RVG f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit betreffend die Erwiderung auf die Abmahnung ist nicht angefallen. Denn es handelt sich bei dieser T\u00e4tigkeit um dieselbe Angelegenheit im Sinne von \u00a7 15 Abs. 2 RVG wie bei der T\u00e4tigkeit bez\u00fcglich der Berechtigungsanfrage (vgl. dazu, dass die der Berechtigungsanfrage nachfolgende Abmahnung keinen weiteren Geb\u00fchrentatbestand ausl\u00f6st, Berechtigungsanfrage und nachfolgende Abmahnung vielmehr einen einheitlichen Geb\u00fchrentatbestand bilden: Geschke in: M\u00fcnchener Prozessformularbuch: Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Presserecht, 6. Aufl., Form. D. 1. Anm. 7).<\/li>\n<li>\u00a7 15 Abs. 2 RVG bestimmt, dass der Rechtsanwalt die Geb\u00fchr in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffen weisungsgem\u00e4\u00df erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend \u00fcbereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen T\u00e4tigkeit gesprochen werden kann (BGH, BGH, GRUR 2019, 1044 Rn. 24 \u2013 Der Novembermann; Urt. v. 23.03.2023 \u2013 ZR 17\/22, RGRUR-RS 2023, 15884 \u2013 Aminos\u00e4urekapseln, jeweils mwN). Ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen T\u00e4tigkeit kann grunds\u00e4tzlich auch dann noch vorliegen, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Gesch\u00e4digten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu pr\u00fcfen oder mehrere getrennte Pr\u00fcfungsaufgaben zu erf\u00fcllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im geb\u00fchrenrechtlichen Sinn ist das gesamte Gesch\u00e4ft zu verstehen, das der Rechtsanwalt f\u00fcr den Auftraggeber besorgen soll. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen T\u00e4tigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverh\u00e4ltnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche T\u00e4tigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenst\u00e4nde umfassen. F\u00fcr einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen T\u00e4tigkeit reicht es grunds\u00e4tzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenst\u00e4nde in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden k\u00f6nnen, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenst\u00e4nde bei objektiver Betrachtung und unter Ber\u00fccksichtigung des mit der anwaltlichen T\u00e4tigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengeh\u00f6ren (BGH, NJW 2011, 2591 Rn. 9; NJW 2019, 1522 Rn. 17; GRUR 2019, 1044 Rn. 24 \u2013 Der Novembermann; Urt. v. 23.03.2023 \u2013 ZR 17\/22, GRUR-RS 2023, 15884 \u2013 Aminos\u00e4urekapseln).<\/li>\n<li>Danach handelt es sich bei Beantwortung einer Berechtigungsfrage und der Erwiderung auf eine dieser nachfolgenden Abmahnung auf Seiten des angeblichen Verletzers um eine Angelegenheit. Denn zwischen der Beantwortung einer ein bestimmtes Patent oder Gebrauchsmuster betreffenden Berechtigungsanfrage und der Abwehr einer nachfolgenden Abmahnung aus diesem Patent oder Gebrauchsmuster besteht ein innerer Zusammenhang insofern, als es jeweils um die Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme wegen Verletzung dieses Schutzrechts geht. Mit der Berechtigungsanfrage wird ein angeblicher Verletzer zum einen auf das Schutzrecht hingewiesen und zum anderen wird in diesem der vermeintliche Benutzungstatbestand dargetan. Hieran schlie\u00dft sich die Aufforderung an den Verletzer an, sich hierzu zu \u00e4u\u00dfern bzw. zu erl\u00e4utern, worin seine Berechtigung zur Vornahme der angegriffenen Handlungen liegt. Beantwortet der Verletzer diese Anfrage dahingehend, dass er eine Schutzrechtsverletzung in Abrede stellt, wird er regelm\u00e4\u00dfig die anspruchshindernden und\/oder \u2013vernichtenden Umst\u00e4nde vorbringen, aus denen er auch eine ggf. nachfolgende Abmahnung zur\u00fcckweisen wird. Jedenfalls kann er aber bereits zu diesem Zeitpunkt die Gr\u00fcnde vorbringen, aus denen er sp\u00e4ter eine nachfolgende Abmahnung zur\u00fcckweist. Daraus folgt zugleich, dass die Beantwortung der Berechtigungsanfrage und die Abwehr der Abmahnung sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend \u00fcbereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen T\u00e4tigkeit gesprochen werden kann<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDurch die Erwiderung auf die der Beantwortung der Berechtigungsanfrage nachfolgende Abmahnung ist vorliegend damit keine weitere Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr entsprechend Nr. 2300 VV RVG angefallen. Die ersetzt verlangte Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr ist vielmehr bereits durch die Beantwortung der Berechtigungsanfrage entstanden, so dass die geltend gemachten Anwaltskosten nicht durch die \u2013 erst sp\u00e4ter erfolgte \u2013 Abmahnung der Kl\u00e4gerin verursacht worden und deshalb nicht erstattungsf\u00e4hig sind. Ein Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Kosten f\u00fcr die Beantwortung der Berechtigungsanfrage besteht nicht.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer nicht nachgelassene, nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 09.11.2023 gibt weder Anlass zu einer abweichenden Entscheidung noch zu einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung, \u00a7\u00a7 156, 296a ZPO.<\/li>\n<li>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3338 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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