{"id":9424,"date":"2024-03-27T17:00:10","date_gmt":"2024-03-27T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9424"},"modified":"2024-03-27T10:06:08","modified_gmt":"2024-03-27T10:06:08","slug":"i-15-u-123-22-computersichtsystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9424","title":{"rendered":"I-15 U 123\/22 &#8211; Computersichtsystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3336<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. August 2022, I-15 U 123\/22<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4a O 23\/22<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Auf die Berufung wird das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 22. November 2022 (Az. 4a O 23\/22) in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 3. Januar 2023 abge\u00e4ndert:<\/li>\n<li>Die einstweilige Verf\u00fcgung gem\u00e4\u00df Ziffer III.2 des Beschlusses vom 2. September 2022 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>III. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nVon einer Darstellung des Sachverhalts wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S 1, 542 Abs. 2 s. 1 ZPO abgesehen.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten hat in der Sache Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nGegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des Landgerichts vom 22. November 2002 in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 3. Januar 2023, mit dem das Landgericht \u00fcber den Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen die in Ziffer III.2 des landgerichtlichen Beschlusses vom 2. September 2022 enthaltene einstweilige Verf\u00fcgung entschieden und diese best\u00e4tigt hat. Allein hier\u00fcber hat der Senat mithin zu entscheiden.<\/li>\n<li>Der \u00fcbrige Teil des Beschlusses des Landgerichts vom 2. September 2022, welcher sich mit der Anordnung eines selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens nach \u00a7\u00a7 485ff. ZPO befasst, ist demgegen\u00fcber nicht Gegenstand der Berufung. Dieser Teil des Beschlusses ist gem\u00e4\u00df \u00a7 490 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbar. Ob angesichts dessen dem Senat die Befugnis zu einer Anpassung von Ziffern II. lit c. bis e. des Beschlusses des Landgerichts vom 2. September 2022 an die eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltende Fassung des Antragspatents 2 (EP 3 607 XXA B1) \u2013 wie von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zuletzt beantragt \u2013 zusteht, kann aus nachfolgend dargestellten Gr\u00fcnden dahingestellt bleiben.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDas angefochtene Urteil ist mangels Glaubhaftmachung eines Verf\u00fcgungsanspruchs abzu\u00e4ndern und der Antrag auf Erlass einer Vorlageverf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen. Der Senat kann das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 140c Abs. 1 PatG nicht feststellen.<\/li>\n<li>\n1)<br \/>\nNach \u00a7 140c Abs. 1 PatG kann derjenige, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entgegen den \u00a7\u00a7 9 bis 13 PatG eine patentierte Erfindung benutzt, von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache, die sich in seiner Verf\u00fcgungsgewalt befindet, oder eines Verfahrens, das Gegenstand des Patents ist, in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Begr\u00fcndung von dessen Anspr\u00fcchen erforderlich ist.<\/li>\n<li>Der Vorlage- oder Besichtigungsanspruch setzt folglich zun\u00e4chst die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Patentverletzung voraus. Von einer solchen ist auszugehen, wenn zwar letztendlich ungewiss ist, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, aber konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, die die M\u00f6glichkeit einer Rechtsverletzung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nahelegen. Wann von einer solchen auszugehen ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls, wobei in Anbetracht des Zwecks des Anspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 140c PatG die Schwelle insoweit niedrig anzusetzen ist, weshalb ein erheblicher Grad an Wahrscheinlichkeit regelm\u00e4\u00dfig nicht verlangt werden kann (BGH, Urt. v. 4. April 2023, Az. KZR 20\/21, GRUR-RS 2023, 13621; OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 3. August 2015, Az. I-2 W 13\/15, BeckRS 2016, 1094; Cepl\/Vo\u00df\/Hahn, Prozesskommentar ZPO, \u00a7 485, Rn. 99 m.w.N.; Haedicke\/Timmann\/Chakraborty, Handbuch des Patentrechts, 2. Aufl., \u00a7 15, Rn. 790). Konkrete Anhaltspunkte k\u00f6nnen sich etwa aus allgemeinen technischen bzw. naturwissenschaftlichen Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten ergeben, die die Verwirklichung bestimmter Merkmale wahrscheinlich machen, oder aus der Bekanntheit einzelner Merkmale des Besichtigungsgegenstandes, etwa in Werbung, Gebrauchsanleitungen oder Produktbeschreibungen, die die Annahme rechtfertigen, auch weitere erfindungsgem\u00e4\u00dfe Merkmale w\u00fcrden verwirklicht oder bspw. auch aus der Beschaffenheit von im Ausland vertriebenen Parallelprodukten.<\/li>\n<li>Zur Kl\u00e4rung der Frage, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist regelm\u00e4\u00dfig auch eine Abw\u00e4gung zwischen den Interessen des Anspruchstellers und denjenigen des Verpflichteten erforderlich, bei der die dem Anspruchsteller zur Verf\u00fcgung stehenden anderen zumutbaren Aufkl\u00e4rungsm\u00f6glichkeiten, der Grad der Wahrscheinlichkeit der Benutzung, Art und Umfang der begehrten Ma\u00dfnahme, das Geheimhaltungsbed\u00fcrfnis des Verpflichteten und m\u00f6gliche Schutzanordnungen zu ber\u00fccksichtigen sind (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 3. August 2015, Az. I-2 W 13\/15, BeckRS 2016, 1094; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch\/Tochtermann, PatG, 12. Aufl., \u00a7 140c, Rn. 9; Busse\/Keukenschrijver\/Kaess, PatG, 7. Aufl., \u00a7 140c, Rn. 6, 7; Cepl\/Vo\u00df\/Hahn, a.a.O, \u00a7 485 Rn. 99).<\/li>\n<li>Auch wenn Zweifel am Vorliegen einer Verletzungshandlung der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit demzufolge nicht entgegenstehen, gilt es im Blick zu halten, dass f\u00fcr \u00a7 140c PatG nicht die M\u00f6glichkeit einer Patentverletzung gen\u00fcgt und dass der Anspruch nicht der Ausforschung dient. Ein Vortrag \u201eins Blaue hinein\u201c, der jede Tatsachengrundlage vermissen l\u00e4sst, gen\u00fcgt deshalb nicht. Vielmehr m\u00fcssen seitens des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsstellers konkrete Anhaltspunkte dargetan werden, die f\u00fcr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Patentverletzung streiten (BeckOK PatR\/Pitz, PatG, 28. Ed., \u00a7 140c, Rn. 7; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch\/Tochtermann, a.a.O., \u00a7 140c, Rn. 9; Cepl\/Vo\u00df\/Hahn, a.a.O., \u00a7 485, Rn. 99; Haedicke\/Timmann\/Chakraborty, a.a.O., \u00a7 15 Rn. 790; Z\u00f6llner, GRUR-Prax 2010, 74; K\u00fchnen Mitt. 2009, 211).<\/li>\n<li>Die Unw\u00e4gbarkeiten der Patentverletzung m\u00fcssen nicht zwingend im Tats\u00e4chlichen liegen, sie k\u00f6nnen sich auch auf die Rechtsfrage des Schutzbereichs erstrecken (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 8. November 2012, Az. I-2 U 108\/10, BeckRS 2013, 10850; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16. Oktober 2012, Az. 6 W 72\/12, BeckRS 2013, 19312; vgl. zu \u00a7 809 BGB: BGH, GRUR 2006, 962 \u2013 Restschadstoffentfernung; BGH, GRUR 2002, 1046 \u2013 Faxkarte). Bestehen rechtliche Unsicherheiten ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei \u00a7 140c PatG um einen Hilfsanspruch handelt, der einen Patentverletzungsprozess erst erm\u00f6glichen soll. Im Verfahren nach \u00a7 140c PatG ist folglich nicht abschlie\u00dfend \u00fcber den Schutzbereich zu entscheiden; dies ist vielmehr dem sp\u00e4teren, ggf. \u00fcber die Instanzen zu f\u00fchrenden Verletzungsprozess vorbehalten (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16. Oktober 2012, Az. 6 W 72\/12, BeckRS 2013, 19312; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 11, 298 \u2013 Wei\u00dfmacher; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch\/Tochtermann, a.a.O., \u00a7 140c, Rn. 10; Cepl\/Vo\u00df\/Hahn, a.a.O., Rn. 104 f; Deichfu\u00df GRUR 2015, 436; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Teil B. Rn. 33). Eingedenk dessen reicht es bei Bestehen rechtlicher Unsicherheiten hinsichtlich des Schutzbereichs und einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung f\u00fcr die Annahme der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Patentverletzung regelm\u00e4\u00dfig aus, dass eine Bestimmung des Schutzbereichs ernsthaft in Betracht kommt, bei welcher der Antragsteller auf das Ergebnis der Besichtigung und\/oder der Vorlage angewiesen ist (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16. Oktober 2012, Az. 6 W 72\/12, BeckRS 2013, 19312; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch\/Tochtermann, a.a.O., \u00a7 140c, Rn. 10).\n<p>Ohne Erfolg bleibt ein Verlangen gem\u00e4\u00df \u00a7 140c PatG immer dann, wenn bereits feststeht, dass die mit dem Antrag verfolgten Anspr\u00fcche nicht bestehen, weil der Besichtigungsgegenstand in seiner vom Antragsteller vermuteten und durch die beantragte Besichtigung und\/oder beantragte Vorlageanordnung zu kl\u00e4renden Ausgestaltung zweifelsfrei keinen Eingriff in den Schutzbereich des Antragsschutzrechts begr\u00fcndet (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 30.6.2011 \u2013 2 U 50\/10, BeckRS 2011, 20939; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 11, 298 \u2013 Wei\u00dfmacher; K\u00fchnen, a.a.O., Teil B. Rn. 33).<\/li>\n<li>\n2)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Ma\u00dfgaben vermag der Senat eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verletzung der Antragspatente nicht festzustellen.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nMa\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Feststellung der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit ist im Berufungsverfahren der Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat. Die von den Parteien bis dahin (zul\u00e4ssigerweise) vorgetragenen Tatsachen sind zu ber\u00fccksichtigen, mithin auch die vom Sachverst\u00e4ndigen Dr. A im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren erstatteten Gutachten vom 26. April 2023 betreffend das Antragspatent 1 (EP 1 459 XXB B1, Anlage FIN 19) und das Antragspatent 2 (EP 3 607 XXA B1, Anlage FIN 20), welche die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 12. Juli 2023 in das vorliegende Verfahren eingef\u00fchrt hat.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nEine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Patentverletzung des \u2013 zwischenzeitlich wegen Zeitablaufs erloschenen \u2013 Antragspatents 1 ist weder mit Blick auf den Vorrichtungsanspruch 7 noch mit Blick auf den Verfahrensanspruch 1 festzustellen. Konkrete Anhaltspunkte, die die M\u00f6glichkeit einer Rechtsverletzung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nahelegen, sind nicht gegeben. Eine Bestimmung des Schutzbereichs der Anspr\u00fcche in einer Weise, bei welcher die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf das Ergebnis der begehrten Urkundenvorlage angewiesen ist, kommt nicht ernsthaft in Betracht.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nDas Antragspatent 1 betrifft dreidimensionale Kameramessungen, wobei es sich insbesondere \u00fcber ein Verfahren und ein System f\u00fcr die Kalibrierung eines Computersichtsystems unter Verwendung eines Kalibrierungsst\u00fccks verh\u00e4lt. Aufgabe der Erfindung nach dem Antragspatent 1 ist es, die Kalibrierung von dreidimensionalen Maschinensichtsystemen zu erleichtern, indem die Maschinensichtsysteme ohne komplizierte mathematische Verfahren kalibriert werden (vgl. Absatz [0016] des Antragspatents 1).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Antragspatent 1 in den f\u00fcr den vorliegenden Streit ma\u00dfgeblichen Anspr\u00fcchen 1 und 7 ein System bzw. ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>7. System f\u00fcr die Kalibrierung eines dreidimensionalen Computersichtsystems, wobei das System umfasst<br \/>\n7.1. ein Kamerasystem (CAM1, CAM2), das wenigstens zwei Kameras umfasst,<br \/>\n7.2. ein Datensystem (DTE),<br \/>\n7.3. eine Tragplatte (20),<br \/>\n7.4. ein planares Kalibrierungsst\u00fcck (21), das zweidimensionale Fokussierungsmarken (22) hat,<br \/>\n7.4.1. die derart angeordnet sind, dass der wechselseitige dreidimensionale Abstand zwischen wenigstens zwei von allen Fokussierungsmarken bekannt ist<br \/>\n7.5. und das System zu Folgendem konfiguriert ist:<br \/>\n7.5.1. Messen der zweidimensionalen Bildkoordinaten der Fokussierungsmarken mittels der wenigstens zwei Kameras gleichzeitig;<br \/>\n7.5.2. Berechnen von Umwandlungsparametern f\u00fcr die Umwandlung der zweidimensionalen Bildkoordinaten in dreidimensionale Koordinaten basierend<br \/>\n7.5.2.1. auf den zweidimensionalen Bildkoordinaten und<br \/>\n7.5.2.2. auf nur dem wechselseitigen dreidimensionalen Abstand zwischen wenigstens zwei von den Fokussierungsmarken.<\/li>\n<li>1. Verfahren f\u00fcr die Kalibrierung eines dreidimensionalen Computersichtsystems, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:<br \/>\n1.1. Anordnen von zweidimensionalen Fokussierungsmarken (22) auf einem Kalibrierungsst\u00fcck (21) derart, dass der wechselseitige dreidimensionale Abstand zwischen wenigstens zwei von allen Fokussierungsmarken bekannt ist;<br \/>\n1.2. Messen (11) der zweidimensionalen Bildkoordinaten der Fokussierungsmarken mittels wenigstens zwei Kameras gleichzeitig;<br \/>\n1.3. Berechnen (15) von Umwandlungsparametern f\u00fcr die Umwandlung der zweidimensionalen Bildkoordinaten in dreidimensionale Koordinaten basierend<br \/>\n1.3.1. auf den zweidimensionalen Bildkoordinaten und<br \/>\n1.3.2. auf nur dem wechselseitigen dreidimensionalen Abstand zwischen wenigstens zwei von den Fokussierungsmarken.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nMit Blick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen das Merkmal 7.3 und die Merkmalsgruppe 7.4.1. des Anspruchs 7 weiterer Erl\u00e4uterungen.<\/li>\n<li>\n(1.)<br \/>\nNach Merkmal 7.3 muss das patentgem\u00e4\u00dfe System f\u00fcr die Kalibrierung eines dreidimensionalen Computersichtsystems eine Tragplatte umfassen. Unter einer solchen versteht der Fachmann eine ebene, fl\u00e4chige Vorrichtung bzw. ein ebenes, fl\u00e4chig ausgebildetes Bauteil, welches dazu geeignet ist, das Kalibrierungsst\u00fcck entsprechend Merkmal 7.4 w\u00e4hrend des Kalibrierungsvorgangs (sicher) zu tragen, nicht hingegen ein blo\u00dfes Gestell aus Stangen und Klemmen ohne fl\u00e4chiges Bauteil.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis folgt zun\u00e4chst aus der philologischen Bedeutung des Wortbestandteils \u201ePlatte\u201c des verwendeten Begriffs \u201eTragplatte\u201c (im ma\u00dfgeblichen englischen Anspruchswortlaut: \u201esupport plate\u201c). Unter einer Platte (\u201eplate\u201c) wird allgemein im technisch-mechanischen Wortgebrauch ein fl\u00e4chiges, ebenes Bauteil bezeichnet, welches aus einem steifen Material besteht und daher mit senkrecht auf dieses Bauteil wirkenden Kr\u00e4ften belastet werden kann. Dass das Antragspatent 1 von diesem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis abweichen will, ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich.<\/li>\n<li>Das dargelegte Verst\u00e4ndnis erw\u00e4chst auch unter Ber\u00fccksichtigung der Systematik des Vorrichtungsanspruchs bei technisch-funktionaler Betrachtung. Die Tragplatte dient dem Zweck, das auf ihr f\u00fcr den Kalibrierungsprozess platzierte Kalibrierungsst\u00fccks zu tragen. Hierf\u00fcr ist die Tragplatte eben auszugestalten, da anderenfalls das Kalibrierungsst\u00fcck nicht standsicher darauf angeordnet und der Kalibrierungsprozess somit \u2013 wegen einer etwaigen Bewegung w\u00e4hrend des Kalibrierungsprozesses \u2013 nicht mit der erforderlichen Genauigkeit durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnte. Funktion der Tragplatte ist es daher, f\u00fcr das Kalibrierungsst\u00fcck eine sichere Standfl\u00e4che zu bilden, wie insbesondere auch die Abs\u00e4tze [0014] und [0024] und die Figur 2 zu erkennen geben.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich ferner aus der gebotenen Zusammenschau mit Merkmal 7.4, welches das Kalibrierungsst\u00fcck n\u00e4her beschreibt. Das Kalibrierungsst\u00fcck selbst ist planar auszugestalten, woraus der Fachmann den R\u00fcckschluss zieht, dass die Tragplatte eben dieses planar ausgestaltete Bauteil tragen muss. Dem Fachmann ist bewusst, dass sich (nur) eine ihrerseits ebene Fl\u00e4che dazu eignet, ein planares Bauteil (stand-)sicher zu halten.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>(2.)<br \/>\nAus der Zusammenschau von Merkmal 7.3 und Merkmal 7.4 erschlie\u00dft sich f\u00fcr den Fachmann des Weiteren, dass es sich bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Tragplatte um ein von dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kalibrierungsst\u00fcck getrenntes bzw. separates Bauteil handelt. Ein Verst\u00e4ndnis, wonach das Kalibrierungsst\u00fcck selbst bzw. seine Unterseite zugleich auch die Tragplatte sein kann, kommt f\u00fcr ihn nicht ernsthaft in Betracht.<\/li>\n<li>Dies zun\u00e4chst deshalb, weil der Anspruch zwischen den beiden Bauteilen unterscheidet, indem unterschiedliche Begriffe (einschlie\u00dflich unterschiedlicher Bezugsziffern) Verwendung finden. Sollte es sich um ein- und dasselbe Bauteil handeln k\u00f6nnen, w\u00e4re dies \u00fcberfl\u00fcssig und sinnlos. Dar\u00fcber hinaus weist der Anspruch der Tragplatte und dem Kalibrierungsst\u00fcck in dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen System auch unterschiedliche Funktionen zu. W\u00e4hrend es \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 Aufgabe der Tragplatte ist, das Kalibrierungsst\u00fcck w\u00e4hrend des Kalibrierungsprozesses standsicher zu tragen, ist das Kalibrierungsst\u00fcck das Objekt, welches Fokussierungsmarken aufweist und mit Hilfe dessen entsprechend der Merkmalsgruppe 7.5 die Kalibrierung des dreidimensionalen Computersichtsystems erfolgt. Ob es aus technischen Gr\u00fcnden zwingend ist, insoweit separate Bauteile vorzusehen oder ob ggf. auch ein einziges Bauteil beide Funktionen erf\u00fcllen k\u00f6nnte, ist irrelevant. Die technische Lehre des Anspruchs legt sich fest; sie fordert das Vorhandensein beider Bauteile im System.<\/li>\n<li>Auch die Beschreibung des Antragspatents h\u00e4lt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr bereit, dass es sich bei der Tragplatte und dem Kalibrierungsst\u00fcck um ein (1) Bauteil handelt und insbesondere die Unterseite des Kalibrierungsst\u00fcck zugleich die Tragplatte sein kann. Die Beschreibung nimmt vielmehr die Begriffe des Anspruchs auf und unterscheidet durchg\u00e4ngig zwischen Tragplatte und Kalibrierungsst\u00fcck. So wird insbesondere in den Abs\u00e4tzen [0014] und [0022] erl\u00e4utert, dass in einer typischen Kalibriersituation das Kalibrierungsst\u00fcck auf eine Tr\u00e4gerplatte gesetzt wird. Nichts Anderes folgt im \u00dcbrigen aus Absatz [0015], in dem u.a. ausgef\u00fchrt wird, dass \u201efeste auf dem Tr\u00e4ger befestigte Kalibrierungsst\u00fccke\u201c verwendet werden k\u00f6nnen. Abgesehen davon, dass im Weiteren davon die Rede ist, dass diese befestigten Kalibrierungsst\u00fccke f\u00fcr eine Rekalibrierung verwendet werden, folgt aus diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel nur die M\u00f6glichkeit einer Befestigung, nicht aber, dass es sich nicht um separate Bauteile handelt.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich weist auch das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 2 in dieselbe Richtung. In nachstehend wiedergegebener Figur 2 wird ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes System gezeigt, wobei dort das dreieckige Kalibrierungsst\u00fcck (21) mit drei Fokussierungsmarken (22) auf einer runden Tragplatt (20) (\u201eTr\u00e4gerplatte\u201c) aufgelegt ist.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Es ist mithin eine fl\u00e4chige, ebene Tragplatte (20) gezeigt, bei der es sich um ein separates Bauteil im Verh\u00e4ltnis zum Kalibrierungsst\u00fcck (21) mit den Fokussierungsmarken (22) handelt, wobei die Tragplatte in diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel mit weiteren, eigenen festen Fokussierungsmarken (23, vgl. Absatz [0025]) versehen ist.<\/li>\n<li>\n(3.)<br \/>\nGem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 7.4 umfasst ein patentgem\u00e4\u00dfes System ein planares Kalibrierungsst\u00fcck, das zweidimensionale Fokussierungsmarken hat, die gem\u00e4\u00df Merkmal 7.4.1 derart angeordnet sind, dass der wechselseitige dreidimensionale Abstand zwischen wenigstens zwei von allen Fokussierungsmarken bekannt ist.<\/li>\n<li>(3.1.)<br \/>\nDas erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kalibrierungsst\u00fcck muss demzufolge zun\u00e4chst planar, sprich eben ausgestaltet sein, wobei der Anspruch offenl\u00e4sst, welche konkrete Form und\/oder Dimensionierung das Kalibrierungsst\u00fcck aufweisen muss.<\/li>\n<li>Das entsprechende Verst\u00e4ndnis ergibt sich f\u00fcr den Fachmann bereits unmittelbar und eindeutig aus dem Begriff planar (\u201eplanar calibration piece\u201c) und dessen philologischer Bedeutung. Planar bedeutet im allgemeinen technischen Verst\u00e4ndnis flach oder eben, wie auch aus dem Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen vom 26. April 2023 zum Antragspatent 1 hervorgeht (Anlage FIN 19). Ebenso wie bei der Tragplatte bietet das Antragspatent 1 mit Blick auf den Begriff planar dem Fachmann keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass von dessen allgemeiner Bedeutung abgewichen werden soll. Im Gegenteil, das dahingehende Verst\u00e4ndnis findet in der allgemeinen Erfindungsbeschreibung in Absatz [0013] und in dem in Figur 2 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel einschlie\u00dflich der dazugeh\u00f6rigen Beschreibung Best\u00e4tigung. Die beschriebene und fig\u00fcrlich dargestellte Ausgestaltung des Kalibrierungsst\u00fcckes ist eben; ein (recht-)eckiges Kalibrierungsst\u00fcck wird lediglich als \u201etypisch\u201c beschrieben, eine dreieckige Form des Kalibrierungsst\u00fcck wird ausdr\u00fccklich als erfindungsgem\u00e4\u00df gezeigt. Dem Fachmann erschlie\u00dft sich auch ohne Weiteres der technische Sinn der Vorgabe einer planaren Ausgestaltung. Ein ebenes Kalibrierungsst\u00fcck kann standsicher auf eine Tragplatte aufgesetzt werden und ist w\u00e4hrend des Kalibrierungsprozesses gut mit den Kameras zu erfassen.<\/li>\n<li>\n(3.2.)<br \/>\nAnspruchsgem\u00e4\u00df hat das Kalibrierungsst\u00fcck zudem zweidimensionale Fokussierungsmarken. Diese m\u00fcssen derart angeordnet sein, dass zumindest der wechselseitige dreidimensionale Abstand zwischen wenigstens zwei von allen Fokussierungsmarken bekannt ist.<\/li>\n<li>\n(3.2.1.)<br \/>\nUnter einer zweidimensionalen Fokussierungsmarke versteht der Fachmann eine Marke (Markierung) mit einer fl\u00e4chigen Ausdehnung, die von dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kamerasystem erfasst bzw. fokussiert werden und entsprechend der Merkmalsgruppe 7.5 verwendet werden kann.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis erw\u00e4chst aus dem im Anspruchswortlaut verwendeten Begriff \u201eFokussierungsmarke(n)\u201c sowie der technischen Funktion, von den zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen System geh\u00f6renden Kameras erfasst (fokussiert) werden zu k\u00f6nnen, was wiederum dem Zweck dient, die Messung gem. Merkmal 7.5.1 sowie die Berechnung entsprechend Merkmal 7.5.2 zwecks Kalibrierung des Computersichtsystems durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Auch wenn der Anspruch keine konkreten Angaben zur Ausdehnung, Gestaltung und Gr\u00f6\u00dfe der Fokussierungsmarke bereith\u00e4lt, so legt er sich gleichwohl insoweit fest, als dass die Fokussierungsmarke zweidimensional ausgestaltet sein muss. Das hei\u00dft, sie muss eine Ausdehnung in Breite (x-Achse) und H\u00f6he (y-Achse) aufweisen. Es muss sich um eine Fl\u00e4che handeln, nicht hingegen um einen Punkt (nulldimensional) oder eine Linie (eindimensional) oder ein Volumen (dreidimensional). In Anbetracht der Funktion, von dem Kamerasystem erfasst bzw. fokussiert werden zu k\u00f6nnen, ist es zudem erforderlich, dass sich die Fokussierungsmarke vom Untergrund, auf dem sie sich befindet, hier dem Kalibrierungsst\u00fcck, unterscheidet und von dem Kamerasystem wahrnehmbar ist. Die zweidimensionalen Bildkoordinaten m\u00fcssen entsprechend Merkmal 7.5.1. gemessen werden k\u00f6nnen. Soweit und solange dies gew\u00e4hrleistet ist, stellt der Anspruch die konkrete Ausgestaltung einer zweidimensionalen Fokussierungsmarke in das Belieben des Fachmanns.<\/li>\n<li>Dementsprechend ist in der Beschreibung des Antragspatents 1 in Absatz [0013] ausgef\u00fchrt, dass Fokussierungsmarken gew\u00f6hnliche zweidimensionale Marken auf der Oberfl\u00e4che des Kalibrierungsst\u00fccks sind und typische Fokussierungsmarken aus Kreisen bestehen, und in Absatz [0014] ist erl\u00e4utert, dass statt kreisf\u00f6rmigen Marken auch andere Marken verwenden werden k\u00f6nnen. Der letzte Satz des Absatzes [0014] erhellt zudem, dass unter einer Fokussierungsmarke im Sinne des Anspruchs 7 des Antragspatents 1 kein Lichtpunkt verstanden werden kann. Zwar kann auch ein solcher nach der Beschreibung als Kalibrierungspunkte in Betracht kommen. Das Antragspatent 1 unterscheidet jedoch gerade zwischen Fokussierungsmarken und Lichtpunkten als Kalibrierungspunkte und entscheidet sich im Anspruch f\u00fcr die Fokussierungsmarke(n). Schlie\u00dflich steht auch das in Figur 2 dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel im Einklang mit diesem Verst\u00e4ndnis, in welchem beispielhaft das Kalibrierungsst\u00fcck drei Kreise als Fokussierungsmarken hat.<\/li>\n<li>\n(3.2.2.)<br \/>\nBeachtung schenkt der Fachmann zudem dem Umstand, dass im Anspruchswortlaut \u2013 und in \u00dcbereinstimmung damit auch in der Beschreibung, siehe insbesondere Absatz [0013] \u2013 durchg\u00e4ngig der Plural verwendet wird. Das Kalibrierungsst\u00fcck muss folglich eine Mehrzahl, also mindestens zwei Fokussierungsmarken haben. Dies korrespondiert auch mit dem weiteren Erfordernis, dass die Fokussierungsmarken derart angeordnet sein m\u00fcssen, dass der wechselseitige Abstand zwischen wenigstens zwei von allen Fokussierungsmarken bekannt ist. Dieser Abstand wird f\u00fcr die Berechnung der Umwandlungsparameter nach Merkmal 7.5.2. ben\u00f6tigt.<\/li>\n<li>\n(3.2.3.)<br \/>\nDie Fokussierungsmarken, deren wechselseitiger Abstand bekannt ist, m\u00fcssen sich auf einem (1) Kalibrierungsst\u00fcck befinden.<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut spricht von \u201eein planares Kalibrierungsst\u00fcck\u201c (\u201ea planar calibration piece\u201c), verwendet mithin insoweit \u2013 anders als bei den Fokussierungsmarken \u2013 den Singular.<\/li>\n<li>Aufgegriffen wird dies in der allgemeinen Beschreibung insbesondere in Absatz [0013], wenn es dort hei\u00dft (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eDas erfindungsgem\u00e4\u00dfe System basiert auf einem Kalibrierungsst\u00fcck, das Fokussierungsmarken aufweist. Die Fokussierungsmarken sind gew\u00f6hnliche zweidimensionale Marken auf der Oberfl\u00e4che des Kalibrierungsst\u00fccks. Typische Fokussierungsmarken bestehen aus Kreisen. [\u2026]<br \/>\nDer Abstand zwischen mindestens zwei Fokussierungsmarken auf dem Kalibrierungsst\u00fcck wird so genau wie m\u00f6glich gemessen. Noch wichtiger als die Messgenauigkeit ist aber, dass der Abstand zwischen den Fokussierungsmarken w\u00e4hrend der Kalibrierung unver\u00e4ndert bleiben sollte, da der absolute Abstand zwischen den Marken ohnehin nach der Kalibrierung kontrolliert werden kann. Falls erforderlich, k\u00f6nnen mehrere Kalibrierungsst\u00fccke in demselben Kalibriervorgang verwendet werden, oder der Abstand zwischen den Fokussierungsmarken kann durch einen Mechanismus \u00e4hnlich einer Feinstellschraube justiert werden, aber das stellt hohe Anforderungen an die Kalibrierungsst\u00fccke, um sicherzustellen, dass diese immer denselben zu verfolgenden Ma\u00dfstab darstellen. Grunds\u00e4tzlich reicht es aus, den Abstand zwischen zwei Punkten w\u00e4hrend der Kalibrierung mit einem beliebigen Verfahren festzulegen, aber in der Praxis besteht eine einfache M\u00f6glichkeit darin, ein Kalibrierungsst\u00fcck zu verwenden. Um sicherzustellen, dass der Abstand zwischen den Fokussierungsmarken unver\u00e4ndert bleibt, ist das Kalibrierungsst\u00fcck z.B. aus Carbonfaser, Invarmetall oder einem anderen Material, das seine Eigenschaften gut beibeh\u00e4lt. Das Kalibrierungsst\u00fcck ist typischerweise wie in Barren geformt, aber insbesondere ein Kalibrierungsst\u00fcck mit mehreren Fokussierungsmarken kann auch eine vieleckige Form aufweisen. Es ist nicht erforderlich, die Abst\u00e4nde zwischen allen Fokussierungsmarken auf dem Kalibrierungsst\u00fcck zu kennen, aber mindestens ein Abstand muss bekannt sein. Dieser Abstand alleine, oder zusammen mit anderen bekannten Abst\u00e4nden zwischen Fokussierungsmarken auf dem Kalibrierungsst\u00fcck bestimmen den Ma\u00dfstab des zu kalibrierenden Systems. \u2026\u201c<\/li>\n<li>\nSoweit in dem vorstehenden Absatz auch davon die Rede ist, dass ggf. mehrere Kalibrierungsst\u00fccke im Rahmen des Kalibrierungsvorgangs eingesetzt werden k\u00f6nnen, ist dies \u2013 auch mangels weiterer Anhaltspunkte im Antragspatent 1 \u2013 nicht dahingehend zu verstehen, dass auch die mindestens zwei Fokussierungsmarken, deren Abstand zumindest bekannt sein muss, auf mehrere Kalibrierungsst\u00fccke verteilt werden k\u00f6nnten. Denn wie das Antragspatent 1 hervohebt, kommt es auf eine genaue Messung der Fokussierungsmarken an, wobei von elementarer Bedeutung f\u00fcr diesen Vorgang ist, dass der vorbestimmte (und damit bekannte) Abstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fokussierungsmarken exakt eingehalten wird. Der Fachmann erkennt, dass dieser leicht und sicher immer dann eingehalten werden kann, wenn die Fokussierungsmarken auf einem St\u00fcck angebracht sind, da sich deren Abstand nicht \u00e4ndern kann. Sofern die Fokussierungsmarken, deren Abstand bekannt ist, auf mehreren Kalibrierungsst\u00fccken angebracht sein sollten, die ggf. erst zueinander auf der Tragplatte positioniert werden m\u00fcssten, w\u00e4re dies nicht sichergestellt und \u2013 entgegen der Aufgabenstellung des Antragspatent \u2013 aufw\u00e4ndig. Soweit in Absatz [0013] ferner auch noch thematisiert wird, dass \u201ehohe Anforderungen\u201c an die Kalibrierungsst\u00fccke zu stellen sind, so betrifft dies nur das ebenfalls dort als m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform offenbarte Kalibrierungsst\u00fcck, bei dem der Abstand zwischen den Fokussierungsmarken mittels (Fein-)Stellschraube eingestellt werden kann. Aber auch bei dieser zuletzt genannten Ausf\u00fchrungsform sind alle relevanten Fokussierungsmarken auf einem Kalibrierungsst\u00fcck angebracht, auch wenn dieses mittels Schraube in der Form ver\u00e4nderlich ist.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nAngesichts des Streits der Parteien sind nachfolgende Ausf\u00fchrungen zum Verfahrensanspruch 1 des Antragspatents 1 veranlasst.<\/li>\n<li>(1.)<br \/>\nFestzuhalten ist zun\u00e4chst, dass der Verfahrensanspruch 1 weder das Vorhandensein einer Tragplatte fordert noch vorgibt, dass das Kalibrierungsst\u00fcck planar auszugestalten ist.<\/li>\n<li>Soweit Merkmal 1.1 des Verfahrensanspruchs 1 ein Kalibrierungsst\u00fcck voraussetzt, auf welchem zweidimensionale Fokussierungsmarken derart angeordnet werden bzw. sind, dass der wechselseitige dreidimensionale Abstand zwischen wenigsten zwei von allen Fokussierungsmarken bekannt ist, entsprechen diese Vorgaben f\u00fcr die Fokussierungsmarken den Vorgaben der Merkmalsgruppe 7.4. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Antragspatent 1 mit Blick auf den Verfahrensanspruch 1 ein anderes Verst\u00e4ndnis der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fokussierungsmarken als beim Systemanspruch 7 zu Grunde legen will, sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen kann deshalb verwiesen werden; sie gelten sinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>\n(2.)<br \/>\nAnspruch 1 gibt sodann mit dem Merkmal 1.2 und der Merkmalsgruppe 1.3 die weiteren Schritte des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens vor. Zun\u00e4chst sieht Merkmal 1.2 vor, dass die Bildkoordinaten der auf dem Kalibrierungsst\u00fcck angeordneten Fokussierungsmarken mittels der wenigstens zwei Kameras gleichzeitig gemessen werden. Im Anschluss daran werden entsprechend Merkmalsgruppe 1.3 Umwandlungsparameter f\u00fcr die Umwandlung der zweidimensionalen Bildkoordinaten in dreidimensionale Koordinaten basierend auf den zweidimensionalen Bildkoordinaten (Merkmal 1.3.1) und nur auf dem wechselseitigen dreidimensionalen Abstand zwischen wenigstens zwei von den Fokussierungsmarken (Merkmal 1.3.2.) berechnet.<\/li>\n<li>Der Verfahrensanspruch 1 sieht demnach eine bestimmte Reihenfolge vor: Anordnen, Messen, Berechnen. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut des Anspruchs als auch aus seiner Systematik. Die f\u00fcr die Berechnung der Umwandlungsparameter gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3 notwendige Basis wird mittels der vorherigen Verfahrensschritte bereitgestellt. W\u00e4hrend der wechselseitige dreidimensionale Abstand zwischen wenigstens zwei von den Fokussierungsmarken (bereits\/von Beginn an) infolge der \u2013 im ersten Schritt vorzunehmenden \u2013 Anordnung auf dem Kalibrierungsst\u00fcck bekannt ist (Merkmale 1.1, 1.3.2.), m\u00fcssen die zweidimensionalen Bildkoordinaten der Fokussierungsmarken (Merkmal 1.3.1) gemessen werden (Merkmal 1.2), wobei auch letzteres anspruchsgem\u00e4\u00df vor der Berechnung erfolgen muss.<\/li>\n<li>Hieraus folgt zum einen, dass der Abstand zwischen den mindestens zwei Fokussierungsmarken nicht, auch nicht als etwaiges sich zwangsl\u00e4ufig ergebendes Zwischenergebnis, erst im Laufe des Verfahrens ermittelt wird, sondern vor der Messung durch das Kamerasystem bekannt ist, und zum anderen, dass auf dem Kalibrierungsst\u00fcck wenigstens zwei (eigenst\u00e4ndige) Fokussierungsmarken vorhanden sind, die von den Kameras als solche erkannt und zur Messung erfasst werden k\u00f6nnen. Dies erfordert, wie bereits oben angesprochen, dass sich die jeweiligen Fokussierungsmarken so von dem Hintergrund und den \u00fcbrigen (ggf. auf dem Kalibrierungsst\u00fcck vorhandenen) Objekten abgrenzen, dass sie von den Kameras erfasst werden k\u00f6nnen. Wie der Fachmann dies umsetzt, steht in seinem Belieben.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in diesem Verst\u00e4ndnis erf\u00e4hrt der Fachmann durch Ab\u00e4tze [0013] ff. der allgemeinen Beschreibung. Das Antragspatent 1 umschreibt in Absatz [0013] zun\u00e4chst die Ausgestaltung des Kalibrierungsst\u00fccks mit den Fokussierungsmarken, deren Abstand bekannt ist. In Absatz [0014] f\u00fchrt es mit Blick auf das Verfahren aus (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] In einer typischen Kalibriersituation wird das Kalibrierungsst\u00fcck auf eine Tr\u00e4gerplatte gesetzt, so dass mindestens zwei Kameras es sehen k\u00f6nnen. Dann werden die zweidimensionalen Bildkoordinaten der Fokussierungsmarken gemessen. [\u2026]<\/li>\n<li>In Absatz [0015] hei\u00dft es weiter (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eNachdem die Messungen der Kalibrierungspunkte mit den Kameras erfolgt sind, wird die Kalibrierungsberechnung durchgef\u00fchrt.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt daher auch der Beschreibung der Erfindung, dass es dem Antragspatent 1 auf eine bestimmte Verfahrensschrittabfolge ankommt und der Abstand der Fokussierungsmarken vor Durchf\u00fchrung der Messung als zweiter Schritt bekannt sein muss. Dies schlie\u00dft es aus, dass der Anstand der Fokussierungsmarken irgendwann im Laufe des Verfahrens, etwa nach der Messung einer einzelnen Fokussierungsmarke, im Wege einer mathematischen Bestimmung ermittelt bzw. hochgerechnet wird.<\/li>\n<li>Nichts anderes ergibt sich bei Einbeziehung des Ausf\u00fchrungsbeispiels der Figur 1, die ein Funktionsdiagramm des Verfahrens nach Anspruch 1 umfasst:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Wie auch den zugeh\u00f6rigen Beschreibungsstellen der Abs\u00e4tze [0018] bis [0021] entnommen werden kann, ist Ausgangspunkt f\u00fcr das Verfahren das Kalibrierungsst\u00fcck mit Fokussierungsmarken, wobei der Abstand zwischen wenigstens zwei von den Fokussierungsmarken bekannt ist. Auch dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel bietet dem Fachmann folglich keinen Anhalt daf\u00fcr, dass ggf. erst sp\u00e4ter im Verfahren der in Rede stehende Abstand errechnet wird.<\/li>\n<li>\ndd)<br \/>\nAusgehend hiervon ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 7 nicht festzustellen. Weder f\u00fcr eine Verwirklichung des Merkmals 7.3 noch f\u00fcr eine Verwirklichung der Merkmalsgruppe 7.4 streiten konkrete Anhaltspunkte. Im Gegenteil, auf Grundlage der tats\u00e4chlichen Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen in seinem Gutachten vom 26. April 2023 betreffend das Antragspatent 1 (Anlage FIN 19) ist eine Verwirklichung dieser Merkmale durch das streitgegenst\u00e4ndliche 3D-Messsystem der Verf\u00fcgungsbeklagten zu verneinen.<\/li>\n<li>(1.)<br \/>\nEiner Verwirklichung des Merkmals 7.3 steht das Fehlen einer Tragplatte entgegen.<br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndige hat \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der ihm seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten Unterlagen \u2013 f\u00fcr den Senat nach eigener \u00dcberpr\u00fcfung nachvollziehbar dargelegt, dass das bis Ende M\u00e4rz 2023 in der Betriebsst\u00e4tte der Verf\u00fcgungsbeklagten in B befindliche 3D-Messsystem \u00fcber keine Tragplatte im Sinne von Merkmal 7.3 verf\u00fcgte.<\/li>\n<li>Soweit in der Bedienungsanleitung der C auch ein \u201eBeladungsschlitten\u201c Erw\u00e4hnung findet, dient dieses Bauteil nicht der Aufnahme eines Kalibrierungsst\u00fccks, sondern der Aufnahme der gesamten Pr\u00fcfvorrichtung, mit der Folge, dass der Beladungsschlitten keine Tragplatte im Sinne der Lehre des Antragspatents 1 darstellt.<\/li>\n<li>Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen, die unter anderem auf dem ihm vorgelegten Handbuch Kalibrierung (Anlage G 7 zum Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen) beruhen, wird in der Mitte des Messraums in dem 3D-Messsystem der Verf\u00fcgungsbeklagten zur Kalibrierung ein dreidimensional stufenf\u00f6rmig ausgestaltetes Objekt dreh- und schwenkbar angeordnet, welches seinerseits nur durch Stangen und Klemmen gehalten und nicht auf einer Platte oder einer geometrisch \u00e4hnlichen, ebenen Vorrichtung platziert wird. Mangels einer ebenen Fl\u00e4che handelt es sich bei dem Gestell daher ebenfalls nicht um eine Tragplatte im Sinne des Antragspatents 1.<\/li>\n<li>Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zuletzt selbst nur noch auf das von den Parteien und dem Sachverst\u00e4ndigen als \u201eEinpunkt-Objekt\u201c bezeichnete Skalierungsobjekt Bezug genommen hat, so bleibt auch dies ohne Erfolg. Selbst wenn man an dieser Stelle zu Gunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unterstellt, dass das auf Seite 12 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens (Anlage FIN 19) abgebildete Objekt ein Kalibrierungsst\u00fcck im Sinne des Anspruchs 7 sein kann, so fehlt es jedenfalls an einer Tragplatte. Unabh\u00e4ngig davon, dass der Abbildung bereits nicht zu entnehmen ist, dass das plattenartig und quadratisch ausgebildete Objekt \u00fcber mehrere Schichten verf\u00fcgt, stellt eine untere, r\u00fcckseitig angebrachte Schicht keine Tragplatte dar, da diese Schicht einst\u00fcckig mit anderen Schichten des vermeintlichen Kalibrierungsst\u00fccks verbunden w\u00e4re und damit keine separate Tragplatte vorliegen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>\n(2.)<br \/>\nEbenso wenig bestehen Anhaltspunkte f\u00fcr eine Verwirklichung der Merkmalsgruppe 7.4.<\/li>\n<li>Das von Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich als Kalibrierungsst\u00fcck angesehene und von dem Gestell gehaltene korb\u00e4hnliche Objekt stellt kein Kalibrierungsst\u00fcck im Sinne des Antragspatents 1 dar. Denn dieses Objekt ist, wie sich dem Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 26. April 2023 (Anlage FIN 19) entnehmen l\u00e4sst, nicht planar ausgebildet. Es verf\u00fcgt vielmehr \u00fcber schr\u00e4ge R\u00e4nder\/Wandungen.<\/li>\n<li>Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zuletzt nur noch das \u201eEinpunkt-Objekt\u201c als Kalibrierungsst\u00fcck angesehen hat, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Auch wenn das \u201eEinpunkt-Objekt\u201c eben ist, mangelt es \u2013 wie sogleich ausgef\u00fchrt wird \u2013 an anspruchsgem\u00e4\u00dfen Fokussierungsmarken.<\/li>\n<li>\n(3.)<br \/>\nAuch im Hinblick auf den Verfahrensanspruch 1 kann keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Patentverletzung angenommen werden. Konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 1.1 und des Merkmals 1.3.2 sind nicht vorhanden.<\/li>\n<li>(3.1)<br \/>\nSelbst wenn zu Gunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unterstellt wird, dass es sich \u2013 wie zuletzt von ihr vertreten \u2013 bei dem \u201eEinpunkt-Objekt\u201c um ein Kalibrierungsst\u00fcck handelt, und des Weiteren zu ihren Gunsten davon ausgegangen wird, dass es sich bei dem in der Mitte des \u201eEinpunkt-Objektes\u201c platzierten Kreis um eine Fokussierungsmarke im Sinne des Merkmals 1.1. handelt, so gen\u00fcgt dies nicht. Auf dem Kalibrierungsst\u00fcck muss nach der technischen Lehre des geltend gemachten Anspruchs mindestens eine zweite Fokussierungsmarke angeordnet sein. Dies ist indes nicht zu erkennen oder dargetan.<\/li>\n<li>Die dreieckigen Kreisabschnitte am Rande des \u201eEinpunkt-Objektes\u201c stellen \u2013 auch nach der Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 keine Fokussierungsmarke(n) dar, da sie \u2013 wie auch der Sachverst\u00e4ndige Dr. A in seinem Gutachten vom 26. April zum Antragspatent 1 (Anlage FIN 19) festgestellt hat \u2013 allein dazu dienen, dem System der Verf\u00fcgungsbeklagten (\u00e4hnlich einem Barcode) mitzuteilen, welchen Durchmesser der mittig auf dem Objekt platzierte Kreis hat.<\/li>\n<li>Auch die einzelnen Pixel\/Punkte auf dem Kreisrand des mittig platzierten Kreises, deren Abstand \u00fcber den Radius ggf. rechnerisch bestimmt werden kann, k\u00f6nnen entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht als weitere erfindungsgem\u00e4\u00dfe Fokussierungsmarken angesehen werden. Abgesehen davon, dass als Fokussierungsmarke nur eine Marke mit zweidimensionaler Ausdehnung in Betracht kommt, nicht aber ein Punkt (nulldimensional) oder eine Linie (eindimensional), hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 auf entsprechende Nachfrage des Senats in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 selbst nicht behauptet, dass die Kameras im System der Verf\u00fcgungsbeklagten in der Lage sind, einzelne (separate) Punkt\/Pixel des Kreises zu erfassen. Auch das Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 26. April 2023 (Anlage FIN 19) bietet keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Kamerasystem einzelne Pixel\/Punkte des mittigen Kreises als separate Marken wahrnehmen und erfassen (fokussieren) kann.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(3.2)<br \/>\nGleichfalls ist weder von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet noch l\u00e4sst sich dem Sachverst\u00e4ndigengutachten ein Anhalt daf\u00fcr entnehmen, dass das System der Verf\u00fcgungsbeklagten einen bekannten Abstand zwischen einzelnen auf dem Kreisrand vorhandenen (beliebig gew\u00e4hlten) Pixeln\/Punkten gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3.1 f\u00fcr das Berechnen von Umwandlungsparametern (tats\u00e4chlich) verwendet.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat lediglich behauptet, der Abstand zwischen den Pixeln\/Punkte k\u00f6nne rechnerisch bestimmt werden.<\/li>\n<li>Nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen in seinem Gutachten vom 26. April 2023 (Anlage FIN 19) ist die Kenntnis des wechselseitigen Abstandes zwischen wenigstens zwei Fokussierungsmarken f\u00fcr den Kalibrierungsvorgang des Systems der Verf\u00fcgungsbeklagten ohne Belang. Wie der Sachverst\u00e4ndige auf den Seiten 19ff. seines Gutachtens nachvollziehbar ausgef\u00fchrt hat, basiert die Berechnung der Umwandlungsparameter bei dem System der Verf\u00fcgungsbeklagten auf der Erfassung eines nicht-planaren Kalibrierungsst\u00fccks und zus\u00e4tzlich auf einer Skalierung mittels der Erfassung des \u201eEinpunkt-Objekts\u201c. Der Abstand zwischen zwei auf dem Kalibrierungsst\u00fcck angeordneten Fokussierungsmarken muss hierf\u00fcr nicht bekannt sein, erfasst werden und\/oder in die Berechnung einflie\u00dfen.<\/li>\n<li>Die vom Sachverst\u00e4ndigen erl\u00e4uterten Tatsachen zur Funktionsweise des Systems der Verf\u00fcgungsbeklagten hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht in Zweifel gezogen.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDer Senat vermag ebenfalls keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Benutzung der technischen Lehren des Antragspatents 2 (EP 3 607 XXA B1) festzustellen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Antragspatent 2, welches durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 22. Juni 2023 (vgl. Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung vom 22. Juni 2023, vorgelegt als Anlage MJ 49) in leicht eingeschr\u00e4nkter Fassung aufrechterhalten worden ist, betrifft ein System zum maschinellen Sehen sowie ein Verfahren zum Messen eines Objekts unter Verwendung eines Systems zum maschinellen Sehen und dar\u00fcber hinaus auch ein Computerprogramm, das ein solches System zum maschinellen Sehen dazu veranlasst, das Verfahren zum maschinellen Sehen nach dem Antragspatent 2 durch eine Berechnungseinrichtung durchzuf\u00fchren.<\/li>\n<li>Aufgabe der Erfindung des Antragspatents 2 ist es, ein schnelles und kosteng\u00fcnstiges Verfahren zur Durchf\u00fchrung absoluter Messungen bereitzustellen (vgl. Absatz [0013] Antragspatent 2). Dazu schl\u00e4gt das Antragspatent 2 in seinen teils abh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen 1, 6 und 10 ein System, ein Verfahren sowie ein Computerprogramm mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. System zum maschinellen Sehen zum Messen dreidimensionaler Koordinaten, umfassend:<br \/>\n1.1. zumindest zwei Kameras (103a-103c) und<br \/>\n1.2. eine Steuereinheit (100), wobei die Steuereinheit ferner umfasst:<br \/>\n1.2.1. zumindest einen Prozessor (101),<br \/>\n1.2.2. zumindest einen Speicher (102) und<br \/>\n1.2.3. zumindest eine Datenkommunikationsverbindung (106),<br \/>\n1.3. wobei die Steuereinheit (100) eingerichtet ist, eine Abweichungsmatrix zu empfangen,<br \/>\n1.4. wobei die Abweichungsmatrix auf einer Messung eines Referenzobjekts unter Verwendung einer Koordinatenmessungseinrichtung basiert und<br \/>\n1.5. wobei der Prozessor (101) eingerichtet ist:<br \/>\n1.5.1. unter Verwendung dieser zumindest zwei Kameras (103a-103c) zu messen<br \/>\n1.5.1.1. das Referenzobjekt und<br \/>\n1.5.1.2. zumindest ein Zielobjekt,<br \/>\n1.5.2. eine Differenzmatrix, darstellend die Differenz zwischen dem gemessenen Zielobjekt und dem gemessenen Referenzobjekt, zu berechnen, und<br \/>\n1.5.3. das Absolutskala-Ergebnis f\u00fcr das zumindest ein Zielobjekt zu berechnen auf Grundlage des gemessenen Zielobjekts, der jeweiligen Differenzmatrix und der Abweichungsmatrix.<\/li>\n<li>6. Verfahren zum Messen dreidimensionaler Koordinaten eines Objekts, umfassend:<br \/>\n6.1. Empfangen einer Abweichungsmatrix, wobei die Abweichungsmatrix auf einer Messung eines Referenzobjekts unter Verwendung einer Koordinatenmessungseinrichtung basiert;<br \/>\n6.2. Messen, unter Verwendung eines Systems zum maschinellen Sehen,<br \/>\n6.2.1. eines Referenzobjekts und<br \/>\n6.2.2. zumindest eines Zielobjekts (300, 301);<br \/>\n6.3. Berechnen einer Differenzmatrix, darstellend die Differenz zwischen dem gemessenen Zielobjekt und dem gemessenen Referenzobjekt (302);<br \/>\n6.4. Berechnen des Absolutskala-Ergebnisses f\u00fcr zumindest ein Zielobjekt auf Grundlage des gemessenen Zielobjekts, der jeweiligen Differenzmatrix und der Abweichungsmatrix (303).<\/li>\n<li>10. Computerprogramm, umfassend Computerprogrammcode, wobei der Computerprogrammcode eingerichtet ist, ein System zum maschinellen Sehen nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche 1 bis 5 zu veranlassen, ein Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 6 bis 9 bei Ausf\u00fchrung durch eine Berechnungseinrichtung durchzuf\u00fchren.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nGem\u00e4\u00df der Lehre des Antragspatents 2 bedarf es nach dem Systemanspruch 1 sowie dem Verfahrensanspruch 6 sowie dem Anspruch 10 nicht nur der Berechnung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abweichungsmatrix, die auf einer Messung eines Referenzobjekts unter Verwendung einer Koordinatenmessungseinrichtung basiert, sondern zus\u00e4tzlich auch der Berechnung einer Differenzmatrix gem\u00e4\u00df Merkmal 1.5.2 bzw. Merkmal 6.3.<\/li>\n<li>Auf welchem Weg diese Berechnung zu erfolgten hat, geben die Merkmale 1.5.2 und 6.3 nicht im Einzelnen vor. In ihnen ist lediglich von einer Differenzmatrix die Rede, welche die Differenz zwischen dem gemessenen Ziel- und dem gemessenen Referenzobjekt darstellt.<\/li>\n<li>N\u00e4here Angaben dazu, wie die Differenzmatrix zu berechnen ist, findet der Fachmann in der Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele in den Abs\u00e4tzen [0024] ff. des Antragspatents 2. W\u00e4hrend in Absatz [0024] ausf\u00fchrt wird, dass die nach der Lehre des Antragspatents 2 erforderliche Abweichungsmatrix (E) nach der Gleichung E = Mo \u2013 N berechnet werden kann, hei\u00dft es in Absatz [0027], dass die Differenzmatrix Dn nach der Gleichung Dn = Vn \u2013 V0 berechnet werden kann. Die in Absatz [0028] offenbarte Gleichung Mn f\u00fchrt sodann zum dem gew\u00fcnschten Absolutskala-Ergebnis.<\/li>\n<li>Soweit das Antragspatent 2 in Absatz [0029] einen weiteren Weg aufzeigt, der eine \u201edirektere Berechnung\u201c enth\u00e4lt, so umfasst dieser Weg mit der Gleichung (4) (Dn = Vn \u2013 N) zwar ebenfalls eine Differenzmatrix. Diese stellt indes nicht die Differenz zwischen dem gemessenen Ziel- und dem gemessenen Referenzobjekt dar. Die Messung des Referenzobjekts wird n\u00e4mlich dadurch ersetzt, dass Soll-Koordinaten, mithin auf einem anderen Wege als einer Messung gewonnene Koordinaten, anstelle von gemessenen Koordinaten Verwendung finden. Die mittels dieser Gleichung berechnete Differenzmatrix ist folglich \u2013 wovon mittlerweile auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ausgeht (vgl. Berufungserwiderung vom 6. April 2023, S. 6, Bl. 394 eA) \u2013 keine Differenzmatrix im Sinne der Merkmal 1.5.2 und 6.3 des Antragspatents 2. Das Antragspatent zeigt in seinem Absatz [0029] demzufolge einen patentfreien Weg zur Berechnung des Absolutskala-Ergebnisses auf.<\/li>\n<li>Dass es sich insoweit um einen patentfreien Berechnungsweg handelt, ist auch dem Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Dr. A vom 26. April 2023 zum Antragspatent 2 (vgl. Anlage FIN 20) zu entnehmen, dessen Aussagen jedenfalls als Indiz f\u00fcr das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis heranzuziehen sind. In seinem Gutachten f\u00fchrt der Sachverst\u00e4ndige auf Seite 11f. aus (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eDas letzte Ausf\u00fchrungsbeispiel gem. Abs. [0029] d\u00fcrfte somit nicht mehr unter den Wortsinn von Patentanspruch 1 des Antragspatents 2 fallen, da die Berechnung der Differenzmatrix nach Anspruch 1 ja so erfolgen soll, da\u00df diese die Differenz zwischen dem gemessenen Zielobjekt und dem gemessenen Referenzobjekt darstellt (vgl. Merkmal 1.5.2), nach der Definition der Differenzmatrix, wie sie dem letzten Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Abs. [0029] des Antragspatents zugrunde liegt (vgl. Gleichung(4)), aber die Berechnung der Differenzmatrix so erfolgt, da\u00df diese die Differenz zwischen den Koordinaten Vn des gemessenen Zielobjekts und der Matrix der Soll-Koordinaten N des Referenzobjekts (im Antragspatent 2 als virtuelle Punkte des Referenzobjekts bezeichnet) betrifft.\u201c<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nKonkrete Anhaltspunkte, die die M\u00f6glichkeit einer Rechtsverletzung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nahelegen, sind nicht dargetan oder sonst wie ersichtlich.<\/li>\n<li>\n(1.)<br \/>\nDerartige Anhaltspunkte ergeben sich nicht aus dem Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Dr. A vom 26. April 2023 betreffend das Antragspatent 2 (Anlage FIN 20).<\/li>\n<li>Der Sachverst\u00e4ndige hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob bzw. dass die Merkmale 1.5.2 bzw. 6.3 (sowie die Merkmale 1.3 und 1. 4 bzw. 6.1 und 6.4) durch bzw. in dem beanstandeten Messsystem der Verf\u00fcgungsbeklagten verwirklicht werden. Er hat diese Frage vielmehr letztlich unbeantwortet gelassen. Ebenso wenig hat er sich dazu verhalten, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Berechnung einer Differenzmatrix im Sinne der genannten Merkmale besteht. Dieser Frage ist er nicht nachgegangen. Konkrete Umst\u00e4nde, aus denen ggf. eine solche Wahrscheinlichkeit erwachsen k\u00f6nnte, werden \u2013 soweit ersichtlich \u2013 in dem Gutachten nicht erw\u00e4hnt. Auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zeigt solche nicht auf.<\/li>\n<li>Da die bereits erfolgte Begutachtung der von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten Unterlagen weder den Nachweis einer Verwirklichung der geltend gemachten Anspr\u00fcche erbracht hat, noch dem Gutachten Anhaltspunkte f\u00fcr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Benutzung der Merkmale 1.5.2 bzw. 6.3 zu entnehmen sind, muss sich aus dem sonstigen Vorbringen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und\/oder unstreitigen Tatsachen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Patentverletzung ergeben. Dass im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren bereits ein Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt wurde, gen\u00fcgt f\u00fcr sich genommen in der vorliegenden Konstellation nicht.<\/li>\n<li>(2.)<br \/>\nKonkrete Anhaltspunkte, die eine Verletzung des Antragspatents 2 mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, sind auch im \u00dcbrigen nicht festzustellen.<\/li>\n<li>\n(2.1.)<br \/>\nZu Gunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist in die im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Antragspatents 2 vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung zun\u00e4chst einzustellen, dass es (bislang) keine \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Dokumente oder sonstigen Unterlagen gibt, aus denen sich R\u00fcckschl\u00fcsse auf die seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten in ihren Systemen durchgef\u00fchrten Berechnungen ziehen lassen. Ferner ist zu ber\u00fccksichtigen, dass im Inland (derzeit und auch schon zuvor im Verlauf des Besichtigungsverfahrens) kein voll funktionsf\u00e4higes und damit der Besichtigung zug\u00e4ngliches System der Verf\u00fcgungsbeklagten zur Verf\u00fcgung steht bzw. stand. Soweit in der Betriebsst\u00e4tte B zwischenzeitlich ein Messsystem bzw. dessen \u00e4u\u00dfere H\u00fclle h\u00e4tte besichtigt werden k\u00f6nnen, so ergibt sich aus dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten, dass die Software erst sp\u00e4ter im Ausland aufgespielt wurde und daher vom Sachverst\u00e4ndigen keine Tests oder sonstige Besichtigung mit Erfolg h\u00e4tten durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich sind auch Versuche der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, ein Messsystem der Verf\u00fcgungsbeklagten bei den Kunden D AG und E n\u00e4her in Augenschein nehmen zu k\u00f6nnen, erfolglos geblieben.<\/li>\n<li>\n(2.2)<br \/>\nNichtsdestotrotz sind die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgebrachten Indizien \u2013 auch in der gebotenen Gesamtschau \u2013 nicht geeignet, dem Senat die Feststellung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Patentverletzung zu erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>(2.2.1)<br \/>\nAllein der mittels eidesstattlicher Versicherungen unterlegte Umstand, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, Herr F, sowie ein weiterer Mitarbeiter der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, Herr G, bei der Kundin D AG ein im Jahr 2019 von der Verf\u00fcgungsbeklagten geliefertes Messsystem von au\u00dfen kurz in Augenschein nehmen konnten, l\u00e4sst die Verwirklichung der Merkmale 1.5.2 und 6.3 (ebenso wie der Merkmale 1.3, 1.5 und 1.5.3 sowie Merkmale 6.1 und 6.4) nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen. Selbst wenn man als richtig unterstellt, dass der \u00e4u\u00dfere Aufbau dieses Systems dem konzeptionellen Aufbau der Systeme der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gleicht, so bedarf es zur Begr\u00fcndung eines hinreichenden Verletzungsverdachts wenigstens auch Vortrags zur Funktionsweise des Systems, insbesondere der Messsoftware. Denn die Gr\u00f6\u00dfe und der konzeptionelle Aufbau des Messsystems ist weniger dem Arbeitsprozess als der Gr\u00f6\u00dfe der zu vermessenden Bauteile geschuldet.<\/li>\n<li>Insoweit ist auch die Bezugnahme auf vermeintliche Aussagen der bei diesem Termin anwesenden Mitarbeiter der D AG unbehelflich. Soweit Mitarbeiter der Kundin D AG der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen\u00fcber ge\u00e4u\u00dfert haben sollen, dass die Kalibrierung des Systems sehr \u00e4hnlich zu dem System der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin funktioniere, die Messungen des Systems mit denen des Koordinatenmessger\u00e4ts vergleichbar seien und dass die Ermittlung von Abweichungen zu einem Referenzteil auf dieselbe Art und Weise bzw. \u201eauf die gleiche Weise&#8220; wie bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erfolge, ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass diese Aussagen nicht durch eine eidesstattliche Versicherung des bzw. der diese Aussagen t\u00e4tigen D-Mitarbeiter glaubhaft gemacht wurden, sondern (nur) durch eine eidesstattliche Versicherung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Ferner bleibt auch offen, wer genau diese Aussagen getroffen haben will und welcher Wortlaut genau verwendet worden sein soll. Aber auch dann, wenn man zu Gunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unterstellt, dass entsprechende Aussagen tats\u00e4chlich in der vorgetragenen Fassung get\u00e4tigt wurden, so lassen sich daraus keine belastbaren Indizien f\u00fcr eine Verwirklichung der streitgegenst\u00e4ndlichen Merkmale zur Differenzmatrix gewinnen. Es bleibt n\u00e4mlich unklar, was der D-Mitarbeiter gemeint haben will mit seiner Aussage, dass die Messungen des Systems mit denen des Koordinatenmessger\u00e4ts vergleichbar seien und dass die Ermittlung von Abweichungen zu einem Referenzteil auf dieselbe Art und Weise bzw. \u201eauf die gleiche Weise&#8220; wie bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erfolge. Der D-Mitarbeiter k\u00f6nnte mit seiner Aussage auf eine Berechnung einer Differenzmatrix im erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sinn abgezielt haben. Ebenso wahrscheinlich ist aber auch, dass er nur allgemein auf die Berechnung von Matrizen abgestellt hat, ohne weitere Aussagen zu deren Inhalt treffen zu wollen. Es ist zudem nicht zu erkennen, dass der diese Aussage t\u00e4tigende Mitarbeiter der D AG das Antragspatent 2 der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zum Zeitpunkt seiner Aussagen kannte. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Mitarbeiter in der Auslegung eines Patentanspruchs ge\u00fcbt war und daher belastbare Aussagen zur Vergleichbarkeit der technischen L\u00f6sungen mit Blick auf dessen Lehre vornehmen konnte und wollte.<\/li>\n<li>Ebenso wenig l\u00e4sst sich aus dem Umstand, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte bei der D AG ein bestehendes System der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin umgebaut hat, darauf schlie\u00dfen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte dabei Gebrauch von der Lehre des Antragspatents 2 gemacht hat. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geht selbst davon aus, dass bei dem Umbau auch eigene Software der Verf\u00fcgungsbeklagten installiert worden ist. Daher ist es nicht minder wahrscheinlich, dass dabei dann auch ein eigenes Arbeitsverfahren mit eigenen Berechnungswegen oder aber das vom Antragspatent 2 selbst offenbarte patentfreie Verfahren nach dem Absatz [0029] eingesetzt wurde. Dass seitens der D AG best\u00e4tigt worden sein soll, dass auch nach dem Umbau des Systems die Berechnung der Differenzmatrix auf Grundlage der Vermessung eines Ziel- und eines Referenzobjekts erfolgt sei, tr\u00e4gt auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht vor. Dass ein Mitarbeiter der D AG entsprechende Aussagen treffen kann\/w\u00fcrde, erscheint auch deswegen unwahrscheinlich, weil der Quellcode der eingesetzten Programme nach dem \u00fcbereinstimmenden Vortrag der Parteien von diesen als Betriebsgeheimnis auch entsprechend gesch\u00fctzt wird.<\/li>\n<li>Auch unter Ber\u00fccksichtigung des unstreitigen Umstandes, dass es in der Vergangenheit personelle Verflechtungen der nunmehr bei bzw. f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte arbeitenden Personen mit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gibt, ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte f\u00fcr eine Berechnung der Differenzmatrix gem\u00e4\u00df den Merkmalen 1.5.2 und 6.3. Weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihren ehemaligen Angestellten bzw. Gesch\u00e4ftspartnern ein Wettbewerbsverbot und\/oder eine Geheimhaltungsverpflichtung auferlegt hat. Daher vermag auch der Umstand, dass die handelnden Personen ggf. auf ihr bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erworbenes (technisches) Wissen allgemein zur\u00fcckgegriffen haben k\u00f6nnten, um etwa eigene Produkte mit neuen technischen L\u00f6sungen zu entwickeln, eine Patentverletzung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Denn f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit von Relevanz ist insoweit nur, ob diese Personen in rechtwidriger Weise die technische Lehre der Antragspatente in ihren Systemen eingesetzt haben, wof\u00fcr in der Pauschalit\u00e4t dieser Behauptung nichts ersichtlich ist. Auch bei dem Vorwurf der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, Herr H habe verbotener Weise auf eine auf seinem Dienstlaptop, den er bei seinem Ausscheiden habe behalten d\u00fcrfte, vermeintlich vorhandene Software der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur\u00fcckgegriffen, handelt es sich um eine nicht n\u00e4her begr\u00fcndete Vermutung. Dies insbesondere vor dem auch vom Landgericht gew\u00fcrdigtem Umstand, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte schon Messsysteme ausgeliefert hat, bevor Herr H bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ausgeschieden ist. Denn auch diese Systeme mussten schon \u00fcber Software zum Messen verf\u00fcgen, ohne dass Herr H schon Einfluss auf deren Entwicklung h\u00e4tte haben k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Bei alledem darf insbesondere nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass \u2013 unstreitig \u2013Antragspatent 2 selbst einen patentfreien Weg zur Berechnung einer Differenzmatrix zwecks Berechnung eines Absolutskalen-Ergebnisses offenbart.<\/li>\n<li>\n(2.2.2)<br \/>\nKonkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine Benutzung der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre sind nicht deshalb gegeben, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte die Verwirklichung der Anspr\u00fcche 1, 6 und 10 in Abrede gestellt hat, ohne (von sich aus) konkret zu ihrer Software vorzutragen.<\/li>\n<li>Die prim\u00e4re Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast f\u00fcr die die Wahrscheinlichkeit einer Patentbenutzung liegt entsprechend den allgemeinen Grunds\u00e4tzen auf Seiten des die Vorlage bzw. Besichtigung begehrenden Schutzrechtsinhabers (vgl. Fitzner\/Kubis\/Bodewig, BeckOK PatG, 28. Edition, \u00a7 140c PatG, Rn. 7; zur allgemeinen Darlegungs- und Beweislast einer Patentverletzung: Grabinski\/Z\u00fclch\/Tochtermann\/Benkard, a.a.O., \u00a7 139, Rn. 114, Vo\u00df\/BeckOK, a.a.O., Vor \u00a7\u00a7 139-142b (Verletzungsprozess), Rn. 125ff.). Es ist \u2013 au\u00dferhalb der sekund\u00e4ren Darlegungslast \u2013 nicht Aufgabe eines Beklagten einem Kl\u00e4ger die Darlegung der anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen zu erleichtern (BGH, Urt. v. 17. September 2009, Az. Xa ZR 2\/08, WRP 2009, 1394 \u2013 MP3-Player-Import; BGH, Urt. V. 3. Juni 1976, Az. X ZR 57\/73, GRUR 1976, 579 \u2013 Tylosin).<\/li>\n<li>\u00dcberdies gilt es die Besonderheiten eines Besichtigungsverfahrens nach D\u00fcsseldorfer Modell zu bedenken. W\u00e4re ein vermeintlicher Patentbenutzer als Vorlage- bzw. Besichtigungsschuldner auch schon bei Fehlen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Patentbenutzung verpflichtet, zur Abwendung eines Anspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 140c Abs. 1 PatG von sich aus n\u00e4here Angaben zu seinem Produkt bzw. dem von ihm eingesetzten Verfahren zu machen, m\u00fcsste er dem Besichtigungsgl\u00e4ubiger schon im Vorfeld einer etwaigen Beweissicherung ggf. Gesch\u00e4ftsgeheimnis offenbaren, ohne diese mit Geheimhaltungsma\u00dfnahmen sch\u00fctzen lassen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist auch hier zu beachten, dass es alternative, au\u00dferhalb des Schutzbereichs der Anspr\u00fcche 1, 6 und 10 des Antragspatents 2 liegende Wege zur Berechnung eines Absolutskalen-Ergebnisses gibt und dass Antragspatent 2 mit seinem letzten Ausf\u00fchrungsbeispiel selbst einen solchen Weg aufzeigt. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte zwangl\u00e4ufig eine Differenzmatrix entsprechend dem Antragspatent 2 berechnen m\u00fcsse. Es ist deshalb auch insoweit nicht an ihr, den Vorwurf der vermeintlichen Verletzung des Antragspatents 2 durch n\u00e4heren Vortrag zu der von ihr eingesetzten Software zu entkr\u00e4ften.<\/li>\n<li>\n(2.2.3)<br \/>\nSchlie\u00dflich streitet \u2013 wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zuletzt mit Schriftsatz vom 12. Juli 2023 vorgetragen hat \u2013 auch ein vermeintlich \u201eunkooperatives Verhalten\u201c der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht f\u00fcr eine Verletzung des Antragspatents 2.<\/li>\n<li>In die Abw\u00e4gung, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Patentverletzung vorliegt, kann zwar im Einzelfall auch das Verhalten des vermeintlichen Patentbenutzers mit einzustellen sein. So kann ein Verhalten, welches die Aufkl\u00e4rung des Verletzungssachverhalts ohne nachvollziehbare Gr\u00fcnde erheblich erschwert bzw. sogar unm\u00f6glich macht, eine Beweisvereitelung darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 2015, Az. I ZR 226\/13, GRUR 2016, 88 \u2013 Deltamethrin), die zumindest indiziell f\u00fcr eine Patentverletzung streitet. F\u00fcr eine solche Beweisvereitelung durch die Verf\u00fcgungsbeklagte ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist ihrer hier streitgegenst\u00e4ndlichen und vom Landgericht angeordneten Verpflichtung zur Vorlage des Quellcodes nachgekommen und hat diesen dem Sachverst\u00e4ndigen Dr. A \u2013 wie im Beschluss des Landgerichts vom 2. September 2022 ausdr\u00fccklich angeordnet und von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zuvor auch so beantragt \u2013 im PDF-Format zur Verf\u00fcgung gestellt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat daher den Tenor des Vorlagebeschlusses beachtet.<\/li>\n<li>Der Sachverst\u00e4ndige konnte den Quellcode auch zur Kenntnis nehmen und \u2013 mit Blick auf das Antragspatent 1 \u2013 trotz vorhandener Schwierigkeit auswerten. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, die Verf\u00fcgungsbeklagte h\u00e4tte den Quellcode noch auf eine andere Art und Weise (reine Textform) dem Sachverst\u00e4ndigen \u00fcbergeben m\u00fcssen, so dass diesem eine einfachere bzw. ergiebigere Analyse mit Blick auf eine Verletzung des Antragspatent 2 m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, so stellt das Unterbleiben des nach dem streitgegenst\u00e4ndlichen Tenor des Beschlusses des Landgerichts nicht geschuldeten Verhaltens seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob eine entsprechende Pflicht zur Vorlage in maschinell auslesbarer Textform \u00fcberhaupt angenommen werden kann, was nicht Gegenstand der Entscheidung des Senats ist \u2013 jedenfalls keine Beweisvereitelung dar. Ein solche w\u00e4re allenfalls dann anzunehmen, wenn die Verf\u00fcgungsbeklagte dem Sachverst\u00e4ndigen Unterlagen (Quellcode) gezielt in einer Form \u00fcbergeben h\u00e4tte, mit der er nichts h\u00e4tte anfangen k\u00f6nnen. Hiergegen spricht aber bereits, dass der Sachverst\u00e4ndige den Quellcode im Rahmen der Begutachtung der Verletzung des Antragspatents 1 hinreichend auswerten konnte und er sich auch im Zuge der Erstattung seiner Gutachten nicht mit der Bitte um weitere Unterlagen an das Gericht gewandt bzw. seine Bedenken ge\u00e4u\u00dfert hat.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon geht der Sachverst\u00e4ndige mit Blick auf das Antragspatent 2 davon aus, dass es (f\u00fcr ihn) Mittel und Wege gibt, den Sachverhalt auch auf Grundlage des \u00fcberreichten PDF-Dokuments mit dem Quellcode aufzukl\u00e4ren. So f\u00fchrt der Sachverst\u00e4ndige Dr. A auf den Seiten 20f. seines Gutachtens vom 26. April 2023 aus, dass es grunds\u00e4tzlich ein Programm (Software Visual Studio) erh\u00e4ltlich ist, das eine Analyse des Quellcodes erm\u00f6glicht, dieses ihm aber derzeit nicht zu Verf\u00fcgung st\u00fcnde, ein Erwerb aber von ihm in Betracht gezogen worden sei. Ferner f\u00fchrt er aus, dass dieses Programm zwar das Vorhandsein einer reinen Textdatei voraussetze, wobei ein PDF-Dokument nicht eingelesen werden k\u00f6nne, eine Konvertierung des Quellcodes aus dem PDF in eine reine Textdatei jedoch m\u00f6glich, aber mit erheblichem Aufwand verbunden sei. Der Sachverst\u00e4ndige gibt demzufolge nicht an, dass der Quellform in der \u00fcberreichten Form nicht brauchbar ist, sondern nur, dass die Analyse des Quellcodes im PDF-Form gr\u00f6\u00dferen Aufwand erfordert. Ob dieser Aufwand, wie der Sachverst\u00e4ndige meint, unzumutbar bzw. unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, kann der Senat schon mangels konkreter Angaben zum tats\u00e4chlichen Zeit- und Kostenaufwand nicht beurteilen. Ferner l\u00e4sst sich ohne weitere Tatsachen nicht feststellen, ob zw. dass der Verf\u00fcgungsbeklagten ein etwaiger unzumutbarer bzw. unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Arbeits- und Zeitaufwand bekannt gewesen ist, und sie sich diesen Umstand zunutze machen wollte.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Einer Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und zur Zulassung der Revision bedurfte es nicht, da es sich vorliegend um eine nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidung handelt. Denn gem\u00e4\u00df \u00a7 542 Abs. 2 S. 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die \u00fcber die Anordnung, Ab\u00e4nderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf\u00fcgung entschieden worden ist, die Revision nicht statt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3336 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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