{"id":9421,"date":"2024-03-27T17:00:29","date_gmt":"2024-03-27T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9421"},"modified":"2024-03-27T10:02:48","modified_gmt":"2024-03-27T10:02:48","slug":"i-15-u-99-22-schlossgehaeuse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=9421","title":{"rendered":"I-15 U 99\/22 &#8211; Schlossgeh\u00e4use"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3335<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 30. November 2023, I-15 U 99\/22<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/d-prax.de\/?p=9114\">4a O 70\/18<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 25.08.2022 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten<br \/>\nwegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die erste Instanz und zweite Instanz wird auf 10.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 982 XXA B1 (Anlage TRI1; Klagepatent). Wegen Verletzung dieses Schutzrechts nimmt sie die Beklagten noch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/li>\n<li>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung wurde am 10.06.1999 unter Inanspruchnahme zweier deutscher Priorit\u00e4ten vom 25.08.1998 und 15.04.1999 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 25.05.2005 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent ist mit Ablauf des 10.06.2019 erloschen. Wegen des Wortlauts des erteilten Anspruchs 1 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift (Anlage TR1) verwiesen.<\/li>\n<li>Auf eine von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 19.04.2021 (Az.: 2 Ni 30\/20 (EP); Anlage B1; GRUR-RS 2021, 16453 \u2013 Schlossgeh\u00e4use) das Klagepatent in eingeschr\u00e4nktem Umfang mit folgendem Patentanspruch 1 aufrechterhalten:<\/li>\n<li>\u201eSchlossgeh\u00e4use (3) f\u00fcr einen Kraftfahrzeug-T\u00fcrverschluss aus Spritzguss-Kunststoff, mit einem oder mehreren elektrischen sowie als Mikro-Schalter (6) ausgebildeten Bauteilen (6), denen elektrische Leitungen (7) mit Anschlusseinrichtungen (8) zugeordnet sind, wobei die elektrischen Leitungen (7) mit dem Schlossgeh\u00e4use (3) durch Spritzgie\u00dfen fest verbunden und in das Schlossgeh\u00e4use (3) eingebettet sind,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie an die elektrischen Leitungen (7) anzuschlie\u00dfenden Mikro-Schalter (6)<br \/>\neinen oder mehrere federnde Anschlussleiter (9) zur endseitigen Kontaktierung mit den Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen Leitungen (7) aufweisen,<br \/>\nwobei die federnden Anschlussleiter (9) als Leiterblechstreifen (9) ausgebildet sind und in etwa orthogonal zur F\u00fcgerichtung (Pfeil A) aus dem Mikro-Schalter (6) austreten,<br \/>\nund wobei die federnden Anschlussleiter (9) der Mikro-Schalter (6) derart ausgebildet sind, dass die Federwirkung (Pfeil B) der Anschlussleiter (9) in etwa orthogonal zur F\u00fcgerichtung (Pfeil A) der Mikro-Schalter (6) ausgerichtet ist, und dadurch auftretende Kr\u00e4fte nicht oder nur unwesentlich auf den Vergussbereich und das Innere der Mikro-Schalter (6) \u00fcbertragen werden<br \/>\nund die Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen Leitungen (7) als senkrecht aufstehende Kontaktstege (10) ausgebildet sind,<br \/>\nwobei die elektrischen Anschlussleiter (9) als Spreizelemente mit Kontaktfl\u00e4chen (11) ausgebildet sind, welche auf die Kontaktstege (10) aufsteckbar sind,<br \/>\nund wobei die federnden Anschlussleiter (9) ein in etwa parallel zur F\u00fcgerichtung (Pfeil A) abgewinkeltes Kontaktende (12) aufweisen, welches eine auffedernde sowie \u03a9-f\u00f6rmig ausgebildete Klemmausnehmung (13) aufweist, die auf die Kontaktstege (10) aufsteckbar ist.\u201c<\/li>\n<li>Die gegen diese Entscheidung von der Beklagten zu 1. eingelegte Berufung hat der Bundesgerichtshof \u2013 im Verlaufe des vorliegenden Berufungsverfahrens \u2013 durch Urteil vom 13.06.2023 (Az. X ZR 51\/21, Anlage B18, GRUR-RS 2023, 19614 \u2013 Schlossgeh\u00e4use) zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei Figur 1 einen schematischen Vertikalschnitt durch ein Kraftfahrzeugt\u00fcrschloss mit einem Schlossgeh\u00e4use aus Kunststoff zeigt. Figur 2 zeigt einen Teil des Schlossgeh\u00e4uses mit Anschlusseinrichtungen und einem Mikroschalter als elektrisch anzuschlie\u00dfendes Bauteil (6) in perspektivischer Darstellung.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1. geh\u00f6rt zur A -Unternehmensgruppe, an deren Spitze die B steht. Sie entwickelte zur Ausr\u00fcstung der 7er-Baureihe der C AG (nachfolgend auch nur: C) auf der Grundlage eines mit dieser abgeschlossenen Rahmenentwicklungsvertrags (Anlage B13) ein Heckklappenschloss mit der dortigen Teilenummer D (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) und lieferte ein Muster an C. Die Beklagte zu 2., deren Muttergesellschaft die E GmbH ist, ist ein in Portugal gesch\u00e4ftsans\u00e4ssiges Unternehmen. Sie stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df einem mit C abgeschlossenen Langzeitliefervertrag (Anlage B14) in Serie f\u00fcr C her. C ist der einzige Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Diese wird von C in Portugal am Werkstor der Beklagten zu 2. abgeholt.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht aus einem Schlossgeh\u00e4use aus Spritzguss-Kunststoff. Im Geh\u00e4use des Heckklappenschlosses ist ein Schalter mit zwei aus diesem herausragenden Anschlussleitern angeordnet. Die Anschlussleiter kontaktieren Anschlusseinrichtungen elektrischer Leitungen, die mit dem aus Kunststoff bestehenden Geh\u00e4use fest verbunden und in dieses eingebettet sind. Die Anschlusseinrichtungen sind als senkrecht aufstehende Kontaktstege ausgebildet. Die Anschlussleiter sind auf diese Kontaktstege aufgesteckt, und zwar in senkrechter F\u00fcgerichtung. Sie treten in etwa orthogonal zur F\u00fcgerichtung aus dem Schalter aus und sind als Leiterblechstreifen ausgebildet. Sie weisen ferner ein in etwa parallel zur F\u00fcgerichtung abgewinkeltes Kontaktende auf, welches eine Klemmausnehmung aufweist, die auf die Kontaktstege aufsteckbar ist.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der (weiteren) konkreten Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf das von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Muster sowie auf die Anlagen TRI6 und TRI7 Bezug genommen. Letzterer ist das zwecks Veranschaulichung nachfolgend wiedergegebene, von der Kl\u00e4gerin mit Bezugszeichen versehene Bild (vgl. auch Bl.12 LG-Akte) entnommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Ausgestaltung der Klemmausnehmung der Kontaktenden der Anschlussleiter ist auf den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Bl. 94 und 167 LG-Akte) zu erkennen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Verletzung des eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Anspruchs 1 des Klagepatents w\u00e4hrend dessen Laufzeit. Mit ihrer Klage hat sie deshalb die Beklagten auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung einer gesamtschuldnerischen Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 1. hat sie zudem zun\u00e4chst auch auf Unterlassung sowie R\u00fcckruf und Vernichtung in Anspruch genommen. Den Unterlassungsantrag haben die Parteien in erster Instanz im Hinblick auf den Zeitablauf des Klagepatents in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Die die Beklagte zu 1. betreffenden Antr\u00e4ge auf R\u00fcckruf und Vernichtung hat die Kl\u00e4gerin im ersten Rechtszug mit Zustimmung der Beklagten zu 1. zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht im Wesentlichen geltend gemacht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Anspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere seien die Anschlussleiter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als federnde Spreizelemente im Sinne des Klagepatents ausgestaltet und wiesen Omega-f\u00f6rmige Klemmausnehmungen auf. Diese setzten eine geschlossene, rund ausgebildete Oberseite und eine offene Unterseite, die wiederum eine abgerundete Engstelle habe, die sich in einer Rundung nach au\u00dfen wieder \u00f6ffne, voraus. Ob der dazwischen liegende Bereich bauchig sei, sei weder begrifflich noch technisch funktional von Bedeutung. Die Beklagten hafteten als Gesamtschuldner, da sie bei der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an C in Deutschland arbeitsteilig zusammenarbeiteten. Der Entwicklungsvertrag (Anlage B13) und der Langzeitliefervertrag \u00fcber die Serienfertigung (Anlage B14) stellten eine untrennbare Einheit dar. Die Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre erfolge unberechtigt. Die Rechte aus dem Klagepatent seien hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht aufgrund der der F GmbH erteilten Lizenz ersch\u00f6pft. Der zugelieferte Schalter betreffe nur das elektrische Bauteil und f\u00fchre nicht zur Ersch\u00f6pfung am Gesamtgegenstand, d.h. der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>Die Beklagten, die Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage beantragt haben, haben erstinstanzlich geltend gemacht, die Anschlussleiter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien nicht federnd und spreizend ausgebildet. Sie seien U-f\u00f6rmig, wobei die U-f\u00f6rmigen Enden der Anschlussleiter starr ausgebildet seien und in das Material der elektrischen Leiter einschnitten. Der Abstand der U-Form sei so gew\u00e4hlt, dass er minimal unter dem Durchmesser der nach oben stehenden elektrischen Leiter liege. Die Schenkel w\u00fcrden daher gerade nicht aufgeweitet und elastisch verformt. Auch der obere Bereich der Anschlussleiter sei nicht federnd. Ebenso fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einer Omega-f\u00f6rmigen Klemmausnehmung. Die Klemmausnehmung weise vielmehr eine U-Form mit senkrechten, steil verlaufenden Seitenw\u00e4nden auf.<\/li>\n<li>Da \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbauten Schalter von der F GmbH bezogen werden, der die Kl\u00e4gerin eine Lizenz an dem Klagepatent zum Vertrieb dieser Schalter erteilt hat, scheide eine Verletzung auch wegen dieser Lizenzierung aus. Als Abnehmer der F GmbH gelte die Lizenz auch f\u00fcr sie.<\/li>\n<li>Die Beklage zu 2. stelle \u2013 insoweit unstreitig \u2013 ausschlie\u00dflich in Portugal her, so dass diese keine inl\u00e4ndischen Patentverletzungen begehe. C sei f\u00fcr die Entwicklung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich an die Beklagte zu 1. herangetreten und f\u00fcr die Serienproduktion ausschlie\u00dflich an die Beklagte zu 2. Mit der Entwicklung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und der Bemusterung sei die T\u00e4tigkeit der Beklagten zu 1. beendet gewesen.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben sich au\u00dferdem auf Verj\u00e4hrung berufen. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte problemlos herausfinden k\u00f6nnen, dass die Beklagte zu 2. Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform war.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Mit Urteil vom 25.08.2022 (4a O 70\/18) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie verwirkliche nicht das Merkmal, wonach die federnden Anschlussleiter der Mikro-Schalter ein in etwa parallel zur F\u00fcgerichtung abgewinkeltes Kontaktende aufwiesen, welches eine auffedernde sowie \u201e\u03a9-f\u00f6rmig\u201c (Omega-f\u00f6rmig) ausgebildete Klemmausnehmung aufweise. Nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns sei eine Omega-Form bauchig und an der geschlossenen Oberseite rund ausgebildet und weise an der offenen Unterseite eine abgerundete Engstelle auf, die sich in einer Rundung nach au\u00dfen wieder \u00f6ffne. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle es an bauchigen Seitenw\u00e4nden. Diese seien vielmehr nahezu parallel.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren tats\u00e4chlichen Feststellungen und der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts (Bl. 4 \u2013 28 eGA) Bezug genommen, \u00a7 540 ZPO.<\/li>\n<li>Gegen das am 25.08.2022 zugestellte Urteil hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 08.09.2022, beim Oberlandesgericht am selben Tag eingegangen, Berufung eingelegt, wobei sie diese \u00fcber das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) im Dateiformat .docx (im Folgenden auch: Word-Datei) \u00fcbermittelt hat. Auf einen Hinweisbeschluss des Senats vom 20.03.2023 hat sie mit Schriftsatz vom selben Tag die Berufungsschrift vom 08.09.2022 nochmals im Dateiformat PDF eingereicht, wobei ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter versichert hat, dass die Berufungsschrift vom 08.09.2022 im Dateiformat .docx mit derjenigen im Dateiformat PDF inhaltlich \u00fcbereinstimmt.<\/li>\n<li>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie im Wesentlichen geltend:<\/li>\n<li>Das Landgericht habe die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts missverstanden und f\u00e4lschlich angenommen, bauchige Seitenw\u00e4nde seien konstitutiv f\u00fcr eine Omega-Form zur Erreichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Aufgabe. Das im Nichtigkeitsurteil erw\u00e4hnte Wort \u201ebauchig\u201c k\u00f6nne dem Zusammenhang nach allenfalls eine graduelle Abstufung im Sinne von \u201esteiler\u201c bis \u201esenkrecht\u201c bedeuten und liege auch dann vor, wenn die Oberseite gerundet sei und im Verlauf bis zur Engstelle mehr oder minder gerade Seiten beobachtet w\u00fcrden. Festzuhalten sei weiter, dass das Bundespatentgericht zur Erreichung einer \u201eguten Kontaktierung\u201c gerade keine bauchigen Seitenw\u00e4nde voraussetze, sondern \u2013 gegenteilig \u2013 gerade und parallele Seitenw\u00e4nde wie in Figur 3 der NKL 17 hierf\u00fcr als geeignet ansehe. Hieraus und aus der Erw\u00e4hnung der \u201eRechteckigkeit\u201c folge die Abgrenzung der Omega-Form gegen\u00fcber nicht patentgem\u00e4\u00dfen Klemmausnehmungen. Dass es auf die Form des Zwischenbereichs zwischen dem Ende der rund ausgestalteten Oberseite bis zum Erreichen der abgerundeten Engstelle (= Seitenw\u00e4nde) technisch-funktional nicht ankomme, entspreche auch der ausdr\u00fccklichen und wiederholten Einlassung\/Argumentation der Beklagten im Nichtigkeitsberufungsverfahren. Dass eine Fortsetzung der gerundeten Oberseite bis zur Engstelle zus\u00e4tzlich zu der gerundeten Oberseite selbst Materialspannungen weiter reduziere (\u201eoptimiere\u201c), sei von ihr in erster Instanz ausdr\u00fccklich bestritten worden. Auch habe die Beklagte im Nichtigkeitsberufungsverfahren darauf hingewiesen, dass man die Figur 3 der NKL17 auch ohne Weiteres als Omega-Form bezeichnen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend sei auch das Teilmerkmal \u201eOmega-f\u00f6rmig ausgebildete Klemmausnehmung\u201c wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Das gelte auch unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs in seinem Nichtigkeitsberufungsurteil. Der Bundesgerichtshof habe auch langgestreckte Omega-Formen mit zumindest teilweise geradlinigen Seitenbereichen als Omega-f\u00f6rmig im Sinne des Merkmals angesehen, dies ausdr\u00fccklich bei Figur 3, aber auch bei Figur 1 der NKL22 und bei Figur 4 der NKL6. Zumindest teilweise geradlinige Seitenbereiche f\u00fchren somit nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents. Dies sei auch ohne weiteres nachvollziehbar, da die Federkraft im Ausgangspunkt durch die runde Oberseite erzeugt werde, an die sich eine gebogene Seitenfl\u00e4che mit anschlie\u00dfend geradlinigem Bereich und hieran wiederum ein gebogener Seitenbereich bis zur Engstelle anschlie\u00dfen. Die teilweise geraden Seitenw\u00e4nde seien f\u00fcr die Erzeugung der Federkraft hingegen ohne Belang. Sie profitierten allerdings offensichtlich von diesen \u2013 im oberen Bereich erzeugten \u2013 Vorteilen bzw. der gleichm\u00e4\u00dfigen Kraftverteilung. F\u00fcr die L\u00e4nge des geradlinigen Teil-Seitenbereichs \u2013 absolut und\/oder im Verh\u00e4ltnis zu den weiteren Bereichen des Anschlussleiters \u2013 enthalte das Klagepatent keine einschr\u00e4nkenden oder ausschlie\u00dfenden Vorgaben. Entscheidend sei, dass das Auftreten von Rissen beim Auffedern mittels der runden Gestaltung und eines homogenen, gleitenden \u00dcbergangs vermieden werde.<\/li>\n<li>Der Anschlussleiter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise eine geschlossene runde Oberseite auf. Hieran schlie\u00dfe sich ein runder Seitenbereich an. Der weitere Seitenbereich verj\u00fcnge sich dann in gebogener Form zu einer Engstelle, die sich im weiteren \u2013 runden \u2013 Verlauf wieder \u00f6ffne. Der Durchmesser vergr\u00f6\u00dfere sich mithin ab der Engstelle in Richtung Oberseite \u00fcber einen ausgepr\u00e4gten Bereich hin. Wie in erster Instanz dargetan, seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Anschlussleiter auch \u201efedernd\u201c ausgebildet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>das landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und<\/li>\n<li>I.<br \/>\ndie Beklagten jeweils zu verurteilen,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nihr, der Kl\u00e4gerin, unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten jeweils in der Zeit vom 25.05.2006 bis 10.06.2019<\/li>\n<li>Schlossgeh\u00e4use (3) f\u00fcr einen Kraftfahrzeug-T\u00fcrverschluss aus Spritzguss-Kunststoff mit einem oder mehreren elektrischen sowie als Mikro-Schalter (6) ausgebildeten Bauteilen (6), denen elektrische Leitungen (7) mit Anschlusseinrichtungen (8) zugeordnet sind, wobei die elektrischen Leitungen (7) mit dem Schlossgeh\u00e4use (3) durch Spritzgie\u00dfen fest verbunden und in das Schlossgeh\u00e4use (3) eingebettet sind, die an die elektrischen Leitungen (7) angeschlossenen Mikro-Schalter (6) einen oder mehrere federnde Anschlussleiter (9) zur endseitigen Kontaktierung mit den Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen Leitungen (7) aufweisen, wobei die federnden Anschlussleiter (9) als Leiterblechstreifen (9) ausgebildet sind und in etwa orthogonal zur F\u00fcgerichtung (Pfeil A der Figur 2 des Klagepatents gem. Anlage TRI1) aus dem Mikro-Schalter (6) austreten und wobei die federnden Anschlussleiter (9) der Mikro-Schalter (6) derart ausgebildet sind, dass die Federwirkung (Pfeil B der Figur 2 des Klagepatents gem. Anlage TRI1 ) der Anschlussleiter (9) in etwa orthogonal zur F\u00fcgerichtung (Pfeil A der Figur 2 des Klagepatents gem. Anlage TRI1) der Mikro-Schalter (6) ausgerichtet ist und dadurch auftretende Kr\u00e4fte nicht oder nur unwesentlich auf den Vergussbereich und das Innere der Mikro-Schalter (6) \u00fcbertragen werden und die Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen Leitungen (7) als senkrecht aufstehende Kontaktstege ausgebildet sind, wobei die elektrischen Anschlussleiter als Spreizelemente mit Kontaktfl\u00e4chen (11) ausgebildet sind, welche auf die Kontaktstege (10) aufsteckbar sind und wobei die federnden Anschlussleiter (9) ein in etwa parallel zur F\u00fcgerichtung (Pfeil A der Figur 2 des Klagepatents gem. Anlage TRI1) abgewinkeltes Kontaktende (12) aufweisen, welches eine auffedernde sowie \u03a9-f\u00f6rmig ausgebildete Klemmausnehmung (13) aufweist, die auf die Kontaktstege (10) aufsteckbar ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten und\/oder in den Verkehr gebracht haben und\/oder zu diesen Zwecken eingef\u00fchrt und\/oder besessen haben oder Vorstehendendes jeweils haben tun lassen,<\/li>\n<li>was auch dann gilt, wenn diese Produkte von der Beklagten zu 2. im Ausland an Unternehmen des C-Konzerns (\u00a7\u00a7 15 ff. AktienG) ausgeliefert worden sind und die Beklagten zu 1. und zu 2. infolge des Entwicklungsvertrags der Beklagten zu 1. mit der C AG vom 10.06.2013 und des Langzeitliefervertrages der Beklagten zu 2. mit der C AG vom Wirkung vom 26.03.2013 wussten oder f\u00fcr diese infolge der Abmahnung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten zu 1. vom 17.10.2016 konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr bestanden, dass die abnehmende C-Gesellschaft die Produkte weiter nach Deutschland liefern oder liefern lassen und dort besitzen und\/oder anbieten w\u00fcrde<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der nach Deutschland eingef\u00fchrten und\/oder hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsd\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen und<\/li>\n<li>wobei Angaben zu den \u201eVerkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren\u201c und zu den \u201ePreisen, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden\u201c erst f\u00fcr Handlungen ab dem 30.04.2006 zu machen sind und<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 01.04.2000 bis 10.06.2019 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten deren Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>und wobei die Angaben zu d) bez\u00fcglich der zu I.1. bezeichneten Handlungen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 25.06.2005 zu machen sind;<\/li>\n<li>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,<\/li>\n<li>1. ihr, der Kl\u00e4gerin, f\u00fcr die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 01.04.2000 bis 24.06.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/li>\n<li>2. ihr, der Kl\u00e4gerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 25.06.2005 bis 10.06.2019 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend, wobei sie im Wesentlichen geltend machen:<\/li>\n<li>Aus technischen Gr\u00fcnden sei es bereits unzutreffend, die drei Unterscheidungskriterien der Omega-Form, Glockenform und Tulpenform (Oberseite, L\u00e4ngsseiten und Unterseite) auf zwei Teilmerkmale zu verk\u00fcrzen. Alle drei Teilmerkmale tr\u00fcgen zur vorteilhaften Kraftverteilung und Federwirkung bei und seien deshalb f\u00fcr die Gestaltung der Klemmausnehmung ma\u00dfgeblich. Kerbwirkungen, wie sie an den Ecken auftreten w\u00fcrden, sollten vermieden werden. Die Kl\u00e4gerin stelle zudem die beiden nach ihrer Ansicht ausreichenden Merkmale unzutreffend dar. Denn hinsichtlich der Tulpe beschr\u00e4nke die Kl\u00e4gerin die Oberseite der Tulpe auf eine \u201egerade\u201c Ausgestaltung, wohingegen bereits das Bundespatentgericht ausgef\u00fchrt habe, dass die Unterseite wie bei der Omega-Form eine entsprechende Engstelle aufweisen k\u00f6nne. Was die Figur 3 des Klagepatents anbelange, seien die Flanken der in dieser Figur gezeigten Ausf\u00fchrungsform eben nicht senkrecht. Das Bundespatentgericht habe die aus dem Stand der Technik vorbekannte Tulpenform mit ihren steileren und senkrechten Seitenbereichen explizit von der Omega-Form ausgeschlossen. Dem sei der Bundesgerichtshof nicht entgegen getreten. Er habe sich ausschlie\u00dflich mit der Omega-Form befasst und f\u00fcr diese die drei Gestaltungsmerkmale \u2013 runde Oberseite, runde Seiten, Engstelle, die sich im weiteren Verlauf wieder \u00f6ffnet \u2013 als notwendig angesehen. Auch aus seinen Ausf\u00fchrungen zur Abgrenzung zum Stand der Technik lasse sich nichts anderes entnehmen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass die NKL 21 und NKL 22 des Nichtigkeitsberufungsverfahrens nicht in das hiesige Verfahren eingef\u00fchrt worden seien. Der Fachmann erkenne, dass der eingeschr\u00e4nkte Anspruch eine konkrete Auswahl auf eine bestimmte Form, n\u00e4mlich die Omega-Form sei.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem werde an dem erstinstanzlichen Vorbringen zur Nichtverwirklichung der die federnde Ausbildung der Anschlussleiter betreffenden Anspruchsmerkmale festgehalten. Ebenso hielten sie an dem Einwand der Ersch\u00f6pfung (Lizenzerteilung) und der Einrede der Verj\u00e4hrung fest.<\/li>\n<li>Die Antr\u00e4ge auf Auskunft und Rechnungslegung k\u00f6nnten nicht so formuliert werden, dass die Beklagte zu 1. Auskunft bzw. Rechnungslegung f\u00fcr Handlungen der Beklagten zu 2. zu erteilen h\u00e4tte. Die Beklagte zu 1. sei eine (untergeordnete) Unternehmenseinheit, die sich im Streitfall ausschlie\u00dflich mit Entwicklungst\u00e4tigkeiten befasst habe. Mit der Fertigstellung der Entwicklung sei die T\u00e4tigkeit der Beklagten zu 1. beendet. Die Beklagte zu 2. sei nicht der Beklagten zu 1. unterstellt oder sonst wie untergeordnet. Auch sei eine gesamtschuldnerische Haftung nicht ersichtlich, weil beide Beklagten v\u00f6llig unterschiedliche Handlungen auf unterschiedlichen \u201eVertriebsstufen\u201c begingen, die eben nicht ein- und denselben Schaden verursachten.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Dabei kann dahinstehen, ob die am 08.09.2022 eingegangene Berufung aus den Gr\u00fcnden des Hinweisbeschlusses des Senats vom 20.03.2023 (Bl. 127-130 eA), auf die Bezug genommen wird, zun\u00e4chst nach \u00a7 130a ZPO i. V. m. \u00a7 2 ERRV wegen Nichteinhaltung der Form unzul\u00e4ssig gewesen ist, weil die urspr\u00fcngliche \u00dcbermittlung der Berufung nicht in dem zugelassenen Dateiformat PDF, sondern als Word-Datei erfolgt ist (vgl. hierzu auch OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24.08.2023 \u2013 I-6 U 184\/22; Siegmund, NJW 2023, 1681 Rn. 35; Bader, NZA 2023, 403). Denn die Kl\u00e4gerin hat einen (etwaigen) Mangel jedenfalls i. S. v. \u00a7 130a Abs. 6 ZPO geheilt.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 130a Abs. 6 ZPO hat das Gericht, wenn sich ein elektronisches Dokument nicht zur Bearbeitung eignet, dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverz\u00fcglich mitzuteilen (S. 1). Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der fr\u00fcheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverz\u00fcglich in einer f\u00fcr das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich \u00fcbereinstimmt (S. 2). Diese Voraussetzungen hat die Kl\u00e4gerin hier erf\u00fcllt, als sie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20.03.2023 ihre Berufung noch am selben Tag im Dateiformat PDF hat einreichen lassen und ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter versichert hat, dass die nunmehr eingereichte Berufungsschrift im Dateiformat PDF mit der zuerst eingereichten Berufungsschrift vom 08.09.2022 im Dateiformat .docx inhaltlich \u00fcbereinstimmt. Unsch\u00e4dlich ist, dass der gerichtliche Hinweis m\u00f6glicherweise selbst nicht unverz\u00fcglich i. S. d. \u00a7 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO erfolgt ist. Denn dies kann der nachreichenden Partei nicht zum Nachteil gereichen, indem durch den versp\u00e4teten Hinweis die Heilungsm\u00f6glichkeiten entfielen. Die betreffende Partei ist durch die (m\u00f6glicherweise) verz\u00f6gerte Handlung des Gerichts zwar nicht von ihrer Obliegenheit entbunden, nach dem erteilten Hinweis ihrerseits unverz\u00fcglich die im Gesetz vorgesehenen Ma\u00dfnahmen zur Heilung eines Formversto\u00dfes zu ergreifen, was die Kl\u00e4gerin hier getan hat. Die Unverz\u00fcglichkeit des gerichtlichen Hinweises ist aber keine Voraussetzung f\u00fcr die Notwendigkeit der Fristwahrung der Partei nach \u00a7 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO. Der Hinweis dient ausschlie\u00dflich dazu, ein Handeln der Partei innerhalb der noch nicht abgelaufenen Frist oder aber nach \u00a7 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO zu erm\u00f6glichen. Die Position der Gegenpartei ist insoweit nicht schutzbed\u00fcrftig. Sie kann daher im Fall eines nicht mehr unverz\u00fcglichen Hinweises des Gerichts nicht darauf vertrauen, der Formfehler wirke sich zu ihren Gunsten aus (vgl. BAG NJW 2022, 1832 Rn. 28 zu \u00a7 130a Abs. 6 ZPO aF; BAG, NJW 2023, 623 Rn. 50 zu \u00a7 46c Abs. 6 ArbGG; BeckOK ZPO\/von Selle, 49. Ed. Stand: 01.07.2023 ZPO \u00a7 130a Rn. 26.1).<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist jedoch unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kl\u00e4gerin stehen die (noch) geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte technischen Lehre in der Fassung des \u2013 nach Zur\u00fcckweisung der Nichtigkeitsberufung durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.06.2023 \u2013 rechtskr\u00e4ftigen Urteils des Bundespatentgerichts vom 19.04.2021 nicht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Schlossgeh\u00e4use f\u00fcr einen Kraftfahrzeug-T\u00fcrverschluss aus Kunststoff mit einem oder mehreren elektrischen Bauteilen, denen elektrische Leitungen mit Anschlusseinrichtungen zugeordnet sind, wobei die elektrischen Leitungen mit dem Geh\u00e4use fest verbunden sind. Elektrische Bauteile sind z.B. Mikroschalter f\u00fcr die Ansteuerung einer Zentralverriegelung.<\/li>\n<li>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung angibt, ist ein derartiges Schlossgeh\u00e4use aus der DE-A-4 306 XXB (Anlage TRI3 \/ KAP3 = NKL2) bekannt (Anlage TRI1, Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagepatentschrift). Nach den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift werden solche Schlossgeh\u00e4use bewehrt, indem die elektrischen Leitungen und die Kontaktvorrichtungen in eine Spritzgie\u00dfform eingelegt und auf diesem Wege in das Geh\u00e4use eingebettet oder eingespritzt werden. Die eingebetteten Leitungen best\u00fcnden regelm\u00e4\u00dfig aus einem galvanisch leitenden Kunststoff oder einer galvanisch leitenden Kunststoffschicht und seien mit einer metallisch leitenden Auflage versehen. Die Anschlusseinrichtungen seien als Loth\u00fclsen oder als Taschen mit federnden Lippen ausgebildet (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Zur besseren Veranschaulichung des Standes der Technik wird nachfolgend die Figur 3 der DE 43 06 XXB A1 wiedergegeben.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Es sind elektrische Bauteile (6) vorgesehen, bei denen es sich z.B. um Schalter handeln kann. Diese sind \u00fcber elektrische Leitungen (7) mit einer \u2013 nicht dargestellten \u2013 Kontaktvorrichtung (8) verbunden. Die elektrischen Leitungen (7) sind in aus Spritzgie\u00dfkunststoff bestehende Bereiche des Schlossgeh\u00e4uses (3) im Wege des Spritzgie\u00dfens eingebettet. Sie sind im Bereich der angeschlossenen elektrischen Bauteile (6) mit Anschlussausbildungen (10) oder Anschlusseinrichtungen f\u00fcr die Anschlussleiter (9) der elektrischen Bauteile (6) versehen, wobei Figur 3 eine Ausf\u00fchrungsform mit \u201efedernden Lippen\u201c (10) zeigt (NKL2, Sp. 2 Z. 61 \u2013 Sp. 3 Z. 8).<\/li>\n<li>Das Klagepatent hat es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe gemacht, ein Geh\u00e4use zur Verf\u00fcgung zu stellen, das einfach zu montieren ist, allen Anforderungen an die Stabilit\u00e4t gen\u00fcgt, einen einwandfreien elektrischen Kontakt gew\u00e4hrleistet und auftretende Federkr\u00e4fte m\u00f6glichst nicht auf die elektrischen Bauteile \u00fcbertr\u00e4gt (Abs. [0002]; BGH, Urt. v. 13.06.2023 \u2013 X ZR 51\/21, GRUR-RS 2023, 19614 [nachfolgend: NU] Rn. 8; BPatG, Urt. v. 19.04.2021 \u2013 2 Ni 30\/20 (EP), Anlage B1, S. 12, GRUR-RS 2021,16453 [nachfolgend: NU] Rn. 25).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 in seiner rechtskr\u00e4ftigen Fassung ein Schlossgeh\u00e4use mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Schlossgeh\u00e4use (3) f\u00fcr einen Kraftfahrzeug-T\u00fcrverschluss<\/li>\n<li>1.1 aus Spritzguss-Kunststoff<\/li>\n<li>1.2 mit einem oder mehreren elektrischen sowie als Mikroschalter ausgebildeten Bauteilen (6).<\/li>\n<li>2. Den Mikroschaltern (6) sind elektrische Leitungen (7) mit Anschlusseinrichtungen (8) zugeordnet.<\/li>\n<li>3. Die elektrischen Leitungen (7) sind mit dem Schlossgeh\u00e4use (3) durch Spritzgie\u00dfen fest verbunden und in das Schlossgeh\u00e4use (3) eingebettet.<\/li>\n<li>4. Die Mikroschalter (6) weisen einen oder mehrere federnde Anschlussleiter (9) zur endseitigen Kontaktierung mit den Anschlusseinrichtungen (8) auf.<\/li>\n<li>5. Die Anschlusseinrichtungen (8) sind als senkrecht aufstehende Kontaktstege (10) ausgebildet.<\/li>\n<li>6. Die Anschlussleiter (9)<\/li>\n<li>6.1 treten in etwa orthogonal zur F\u00fcgerichtung (Pfeil A) aus dem Mikro-Schalter (6) aus,<\/li>\n<li>6.2 sind als Leiterblechstreifen (9) ausgebildet,<\/li>\n<li>6.3 sind als Spreizelemente mit Kontaktfl\u00e4chen (11) ausgebildet, welche auf die Kontaktstege (10) aufsteckbar sind,<\/li>\n<li>6.4 weisen ein in etwa parallel zur F\u00fcgerichtung (Pfeil A) abgewinkeltes Kontaktende (12) auf, welches eine auffedernde sowie \u03a9-f\u00f6rmig ausgebildete Klemmausnehmung (13) aufweist, die auf die Kontaktstege (10) aufsteckbar ist,<\/li>\n<li>6.5 sind derart ausgebildet, dass ihre Federwirkung (Pfeil B) in etwa orthogonal zur F\u00fcgerichtung (Pfeil A) der Mikro-Schalter (6) ausgerichtet ist und<\/li>\n<li>6.6 dadurch auftretende Kr\u00e4fte nicht oder nur unwesentlich auf den Vergussbereich und das Innere der Mikro-Schalter (6) \u00fcbertragen werden.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Zum Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs 1 sind folgende Bemerkungen veranlasst:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nUnter Schutz gestellt ist ein Schlossgeh\u00e4use aus Spritzguss-Kunststoff f\u00fcr einen Kraftfahrzeug-T\u00fcrverschluss. In dem Geh\u00e4use sind ein oder mehrere elektrische sowie als Mikroschalter ausgebildete Bauteile (6) angeordnet. Diesen sind elektrische Leitungen (7) mit Anschlusseinrichtungen (8) zugeordnet, wobei die elektrischen Leitungen (7) mit dem Schlossgeh\u00e4use durch Spritzgie\u00dfen fest verbunden und in das Schlossgeh\u00e4use eingebettet sind.<\/li>\n<li>Um eine stabile und gegen Ersch\u00fctterungen unempfindliche elektrische Verbindung zwischen den im Schlossgeh\u00e4use angeordneten Mikroschaltern (6) und den zugeh\u00f6rigen Anschlusseinrichtungen (8) zu gew\u00e4hrleisten, sehen die Merkmale 4 bis 6.6 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung eine besondere Ausgestaltung der Anschlussleiter (9) und eine darauf abgestimmte Ausgestaltung der Anschlusseinrichtungen (8) vor.<\/li>\n<li>Nach Merkmal 4 sind die Anschlussleiter (9) federnd ausgebildet. Das Klagepatent w\u00e4hlt damit einen anderen Ansatz als die einleitend in der Beschreibung erw\u00e4hnte DE-A-4 306 XXB (NKL2), bei der \u2013 als Option \u2013 die Anschlusseinrichtungen (und nicht die Anschlussleiter) federnd ausgebildet sind (vgl. auch BGH, NU Rn. 16). Das Klagepatent geht insoweit nach der Patentbeschreibung von der Erkenntnis aus, dass Kontaktprobleme zwischen elektrischen Bauteilen (Mikroschaltern) und elektrischen Leitungen durch Verformungen oder sonstige Ver\u00e4nderungen des metallisierbaren Kunststoffs nicht zu bef\u00fcrchten sind, wenn die Anschlussleiter der elektrischen Bauteile federnd ausgebildet sind, weil die Anschlusseinrichtungen der elektrischen Leitungen im Schlossgeh\u00e4use dann als gleichsam starre Anschlusseinrichtungen ausgebildet sein k\u00f6nnen, so dass Verformungen unproblematisch sind (Abs. [0004], Sp. 1 Z. 53 \u2013 Sp. 2 Z. 5). Die Anordnung der Elemente mit Federwirkung im Bereich der Anschlussleiter der elektrischen Bauteile erm\u00f6glicht nach der Klagepatentbeschreibung zudem eine besonders einfache Fertigung des Geh\u00e4uses (Abs. [0004], Sp. 2 Z. 5-10).<\/li>\n<li>Eine zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahme, um die Verbindung und die Mikroschalter vor auftretenden Ersch\u00fctterungen zu sch\u00fctzen, bildet die in den Merkmalen 6.1, 6.2 und 6.4 definierte Ausgestaltung der Anschlussleiter, die als Leiterblechstreifen ausgebildet sind, orthogonal aus dem Mikroschalter austreten und ein in etwa parallel zur F\u00fcgerichtung abgewinkeltes Kontaktende mit einer auffedernden Klemmausnehmung (13) aufweisen, wobei mit F\u00fcgerichtung die Richtung gemeint ist, in welcher die Mikroschalter in das Geh\u00e4use eingesetzt werden (Abs. [0004], Sp. 1, Z. 48-50). Durch diese Ausgestaltung k\u00f6nnen die Anschlussleiter (9) Kr\u00e4fte, die senkrecht zur F\u00fcgerichtung wirken, auffangen und von den Anschlusseinrichtungen (8) sowie den Mikroschaltern (6) fernhalten. Besch\u00e4digungen der Mikroschalter sind nach der Patentbeschreibung nicht zu bef\u00fcrchten, weil die auftretenden Kr\u00e4fte nicht oder nur unwesentlich auf den Vergussbereich und das Innere der elektrischen Bauteile \u00fcbertragen werden. Der Anschlussleiter wird zwar beim F\u00fcgen kurzzeitig belastet, anschlie\u00dfend werden die Belastungen jedoch weitestgehend unterdr\u00fcckt, weil die Federwirkung der Anschlussleiter in etwa senkrecht zur F\u00fcgerichtung der Mikroschalter ausgerichtet ist. Es besteht damit nicht die Gefahr, dass die empfindlichen Schaltwerke der Mikroschalter besch\u00e4digt werden (Abs. [0004], Sp. 2 Z. 10-22).<\/li>\n<li>Die nach Merkmal 6.5 in etwa orthogonal zur F\u00fcgerichtung ausgerichtete Federwirkung der Anschlussleiter (9) erm\u00f6glicht eine sichere Verbindung mit den Anschlusseinrichtungen (8), die gem\u00e4\u00df Merkmal 5 als senkrecht aufstehende Kontaktstege (10) ausgebildet sind (vgl. auch BGH, NU Rn. 19).<\/li>\n<li>Die am Kontaktende (12) der Anschlussleiter (9) ausgebildete auffedernde Klemmausnehmung (13) im Sinne von Merkmal 6.4 ist ein offener Bereich am Ende des Leiterblechstreifens (9), der so ausgestaltet ist, dass das die Ausnehmung (13) umgebende Material eine Klemmwirkung entfalten kann (vgl. auch BGH, NU Rn. 19). Eine solche Ausgestaltung ist beispielhaft in der zur besseren Veranschaulichung nachfolgend nochmals koloriert wiedergegebenen Figur 2 der Klagepatentschrift gezeigt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Wie hieraus zu ersehen ist, weisen die Anschlussleiter (9; gelb) an ihrem parallel zur F\u00fcgerichtung (Pfeil A) abgewinkelten Kontaktende (12) jeweils eine (auffedernde) Ausnehmung (13) auf, die auf die Kontaktstege (10; gr\u00fcn) aufsteckbar ist (vgl. Abs. [0012]).<\/li>\n<li>Merkmal 6.4 grenzt den Gegenstand des Klagepatents von einer Ausgestaltung ab, wie sie beispielhaft in der \u2013 sp\u00e4ter wiedergegebenen \u2013 Figur 3 der Klagepatentschrift dargestellt ist (vgl. BGH, NU Rn. 23). Bei der in dieser Figur gezeigten Ausf\u00fchrungsform sind die Leiterblechstreifen (9) \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge hinweg ohne Ausnehmung ausgestaltet. Die Klemmwirkung wird dadurch erzielt, dass die Anschlussstreifen eine Biegung aufweisen, die einen in F\u00fcgerichtung ge\u00f6ffneten Klemmbereich (14) ausbilden (Abs. [0012]; BGH, NU Rn. 24). Diese Ausgestaltung ist Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 7 (vgl. BGH, NU Rn. 2).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 6.4 ist die auffedernde Klemmausnehmung \u201e\u03a9-f\u00f6rmig\u201c (Omega-f\u00f6rmig) ausgebildet.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Begriff \u201eOmega-f\u00f6rmig\u201c wird in der Patentschrift nicht ausdr\u00fccklich definiert. In der Klagepatentbeschreibung hei\u00dft es in Absatz [0006] lediglich, dass die (federnde) Kontaktausnehmung \u201etulpenf\u00f6rmig\u201c, \u201eglockenf\u00f6rmig\u201c oder \u201eOmega-f\u00f6rmig\u201c ausgebildet sein kann, womit der Inhalt des erteilten Patentanspruchs 6 wiedergegeben wird, der Schutz f\u00fcr ein Geh\u00e4use beansprucht, bei dem die federnde Klemmausnehmung \u201etulpenf\u00f6rmig\u201c, \u201eglockenf\u00f6rmig\u201c oder \u201eOmega-f\u00f6rmig\u201c ausgebildet ist. Diese Ausgestaltungen zeichnen sich nach der Patentbeschreibung allesamt durch ihren einfachen Aufbau und ein hohes Ma\u00df an Stabilit\u00e4t aus (Abs. [0006], Sp. 2 Z. 50-54). Nach der Neufassung, die der Patentanspruch 1 im Nichtigkeitsverfahren erfahren hat, haben die Anschlussleiter (9) ein in etwa parallel zur F\u00fcgerichtung abgewinkeltes Kontaktende, welches die auffedernde Klemmausnehmung aufweist, wobei die Klemmausnehmung zwingend \u201eOmega-f\u00f6rmig\u201c ausgebildet sein muss (Merkmal 6.4). Was die Form der Klemmausnehmung (13) anbelangt, hat sich der ge\u00e4nderte Patentanspruch 1 damit auf eine ganz bestimmte Form festgelegt. Die Ausnehmung ist danach nicht \u201etulpenf\u00f6rmig\u201c, glockenf\u00f6rmig\u201c oder \u201eU-f\u00f6rmig\u201c (vgl. Abs. [0006], Sp. 2 Z. 56; Abs. [0007], Sp. 3 Z. 10, jeweils betreffend die Anschlussleiter), sondern \u201eOmega-f\u00f6rmig\u201c ausgebildet.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nUnter der hiernach allein beanspruchten \u201eOmega-f\u00f6rmigen\u201c Klemmausnehmung versteht der Fachmann \u2013 als solcher kann hier nach den unbeanstandeten Ausf\u00fchrungen des Landgerichts in \u00dcbereinstimmung mit dem Bundespatentgericht (NU, S. 14) ein mit der Entwicklung von KFZ-Schlie\u00dfsystemen betrauter Mechatronik-Ingenieur mit Hochschulabschluss angesehen werden \u2013 eine Klemmausnehmung, die eine geschlossene, runde Oberseite und zwei ebenfalls runde Seitenbereiche aufweist und an der Unterseite eine abgerundete Engstelle hat, die sich im weiteren Verlauf wieder \u00f6ffnet (vgl. auch BGH, NU Rn. 26; BPatG, NU S. 16).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas fachkundige Bundespatentgericht hat in seinem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsurteil (S. 16) ausgef\u00fchrt, dass der Begriff \u201eOmega-f\u00f6rmig\u201c nach fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis eine Klemmausnehmung umschreibt, die bauchig und an der geschlossenen Oberseite rund ausgebildet ist sowie an der offenen Unterseite eine abgerundete Engstelle aufweist, die sich in einer Rundung nach au\u00dfen wieder \u00f6ffnet. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem nachfolgenden Nichtigkeitsberufungsurteil nicht nur nicht beanstandet, sondern ausdr\u00fccklich gebilligt. Denn er hat ausgef\u00fchrt, dass das Bundespatentgericht zutreffend angenommen hat, dass die Klemmausnehmung Omega-f\u00f6rmig im Sinne von Merkmal 6.4 (= Merkmal l&#8220; gem\u00e4\u00df der Merkmalsgliederung des BGH) ausgebildet ist, wenn sie eine geschlossene, runde Oberseite und zwei ebenfalls runde Seitenbereiche aufweist und an der Unterseite eine Engstelle vorhanden ist, die sich im weiteren Verlauf wieder \u00f6ffnet (BGH, NU Rn. 26).<\/li>\n<li>Dem tritt der erkennende Senat bei. Erforderlich ist danach, dass die Klemmausnehmung, (1.) eine geschlossene, runde Oberseite und (2.) zwei ebenfalls runde Seitenbereiche aufweist und (3.) an der Unterseite eine (abgerundete) Engstelle vorhanden ist, die sich im weiteren Verlauf wieder \u00f6ffnet.<\/li>\n<li>Eine solche, dem griechischen Gro\u00dfbuchstaben Omega (\u03a9) nachgebildete Form ist in der oben wiedergegeben Figur 2 des Klagepatents dargestellt (vgl. BGH, NU Rn. 27). Die dort gezeigte Klemmausnehmung (13) ist ersichtlich Omega-f\u00f6rmig im vorbeschriebenen Sinne. Sie weist nicht nur eine geschlossene, runde Oberseite auf und hat an der Unterseite eine abgerundete Engstelle, die sich im weiteren Verlauf nach au\u00dfen wieder \u00f6ffnet, sondern sie weist augenscheinlich auch zwei ebenfalls runde Seitenbereiche auf. Im Hinblick auf diese beiden runden Seitenbereiche hat das Bundespatentgericht die Omega-f\u00f6rmige Klemmausnehmung im Sinne des Klagepatents treffend als eine \u201ebauchige\u201c Klemmausnehmung beschrieben (BPatG, NU S. 16, S. 26). Der Bundesgerichtshof, der das vom Bundespatentgericht dargetane Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eOmega-f\u00f6rmig\u201c ausdr\u00fccklich als zutreffend beurteilt hat, hat zwar in Bezug auf die beiden Seiten der Klemmausnehmung selbst \u201enur\u201c von zwei runden Seitenbereichen gesprochen. Dass er die Beschreibung der Klemmausnehmung als \u201ebauchig\u201c damit abschw\u00e4chen oder relativieren wollte, l\u00e4sst sich seinen Ausf\u00fchrungen aber nicht entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat im Gegenteil auch betont, dass es f\u00fcr die geforderte Omega-f\u00f6rmige Ausgestaltung nicht ausreicht, wenn die Seitenbereiche im Wesentlichen gerade verlaufen (BGH, NU S. 10).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDas dargetane Verst\u00e4ndnis des Merkmals 6.4 bzw. des Begriffs \u201eOmega-F\u00f6rmig\u201c wird best\u00e4tigt durch die Figuren 3 und 4 (vgl. auch BGH, NU Rn. 30; BPatG, NU S. 16). Die in Figur 3 gezeigten federnden Anschlussleiter (9) bezeichnet das Klagepatent in seiner Beschreibung ausdr\u00fccklich als \u201eOmega-f\u00f6rmig\u201c gebogene Anschlussstreifen (9) mit in F\u00fcgerichtung ge\u00f6ffnetem Klemmbereich (Abs. [0012], Sp. 5 Z. 4-7). Auch wenn das Klagepatent dies in Bezug auf die in Figur 4 im Querschnitt dargestellte abgewandelte Ausf\u00fchrungsform des Gegenstandes nach Figur 3 nicht ausdr\u00fccklich wiederholt, gilt f\u00fcr die in dieser Zeichnung dargestellte Ausf\u00fchrungsform nichts Anderes. Denn diese Ausf\u00fchrungsform unterscheidet sich nach der Patentbeschreibung von der Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Figur 3 nur dadurch, dass zus\u00e4tzlich eine an dem anzuschlie\u00dfenden Bauteil (6) angeformte \u2013 im vorliegenden Zusammenhang nicht relevante \u2013 Abst\u00fctzung (17) vorgesehen ist, die eine Belastung des Anschlussleiters im Zuge des F\u00fcgens verhindern oder zumindest erschweren soll, wobei Figur 4 den bereits montierten Zustand zeigt (Abs. [0012], Sp. 5 Z. 19-23). Der in der Patentbeschreibung als \u201eOmega-f\u00f6rmig\u201c beschriebene Verlauf der Anschlussleiter (9) ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3 und 4 kenntlich gemacht.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die in diesen Zeichnungen dargestellten Ausf\u00fchrungsformen keine Klemmausnehmung im Sinne von Merkmal 6.4 aufweisen und der Omega-f\u00f6rmige Querschnitt in einer anderen Ebene verl\u00e4uft als bei dem in Figur 2 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel. Ausschlaggebend ist, dass auch in den Figuren 3 und 4 der Bereich, mit dem die Federkraft erzeugt wird, die oben genannten Formelemente eines Omega aufweist, ohne dass insoweit relevante Unterschiede zu der Form der Klemmausnehmung in Figur 2 zu erkennen sind (vgl. BGH, NU S. 31).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nZwar scheinen bei der in Figur 3 gezeigten Ausf\u00fchrungsform die Seiten der Anschlussstreifen (9) eine deutlich weniger bauchige Form zu haben als die Klemmausnehmung bei dem in Figur 2 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel. Die Seiten verlaufen dort geneigt und gerade von der abgerundeten Unterseite zu der abgerundeten Oberseite des Anschlussleiters. Wirft man allerdings einen Blick auf die Figur 4, die eine abgewandelte Ausf\u00fchrungsform des Gegenstandes gem\u00e4\u00df Figur 3 zeigt, die sich \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 von der in Figur 3 dargestellten Ausf\u00fchrungsform nur dadurch unterscheidet, dass eine angeformte Abst\u00fctzung (17) vorgesehen ist, so ist wiederum eine typische (klassische) Omega-Form mit bauchigen Seitenbereichen zu erkennen. Der Fachmann wird vor diesem Hintergrund, wie das Landgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, davon ausgehen, dass die Darstellung in Figur 3, nach denen die Anschlussleiter deutlich weniger bauchige Seitenbereiche aufzuweisen scheint, schlicht der unterschiedlichen Perspektive geschuldet ist und\/oder darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, dass es sich um eine schematische Darstellung handelt, die nur das Prinzip des von Patentanspruch 7 beanspruchten Gegenstandes, nicht aber exakte Formen verdeutlichen soll. Jedenfalls ist der Figur 4 zu entnehmen, dass in dem \u2013 in dieser Figur gezeigten \u2013 montierten Zustand eine typische Omega-Form mit bauchigen Seitenbereichen vorliegt.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDass die Klagepatentschrift die in der Figur 2 des Klagepatents gezeigte Form der Klemmausnehmung in ihrer Beschreibung als \u201etulpenf\u00f6rmig\u201c bezeichnet (Abs. [0011], Sp. 5 Z. 1-3), obwohl die Form dieser Ausnehmung offensichtlich der Form des griechischen Gro\u00dfbuchstabens Omega (\u03a9) nachgebildet und damit augenscheinlich \u201eOmega-f\u00f6rmig\u201c ist, ist unerheblich (vgl. BGH, NU Rn. 28).<\/li>\n<li>Das Klagepatent schl\u00e4gt in seinem erteilten Patentanspruch 6 und in seiner Beschreibung (Abs. [0005]) vor, die federnde Klemmausnehmung \u201etulpenf\u00f6rmig\u201c, \u201eglockenf\u00f6rmig\u201c oder \u201eOmega-f\u00f6rmig\u201c auszubilden. Aus den unterschiedlichen Bezeichnungen und ihrer Oder-Verkn\u00fcpfung folgt, dass es sich hierbei nach dem Sprachgebrauch des Klagepatents um unterschiedliche Formen \/ Ausgestaltungen handelt. Was das Klagepatent unter \u201etulpenf\u00f6rmig\u201c, \u201eglockenf\u00f6rmig\u201c und \u201eOmega-f\u00f6rmig\u201c konkret versteht, wird in der Klagepatentschrift nicht n\u00e4her erl\u00e4utert. Der Senat erachtet es allerdings f\u00fcr plausibel und zutreffend, dass der Fachmann, wovon das Bundespatentgericht ausgegangen ist (NU, S. 16), mangels anderweitiger Anhaltspunkte unter einer \u201eglockenf\u00f6rmigen\u201c Klemmausnehmung eine Ausnehmung versteht, die im Vergleich zu einer \u201eOmega-f\u00f6rmigen\u201c Klemmausnehmung an den Seiten steiler verl\u00e4uft, w\u00e4hrend sie an der Oberseite ebenfalls abgerundet ist und sich an der offenen Unterseite ohne Engstelle nach au\u00dfen hin \u00f6ffnet. Ebenso erscheint es mangels anderweitiger Anhaltspunkte plausibel, dass der Fachmann bei einer \u201etulpenf\u00f6rmig\u201c ausgebildeten Ausnehmung von einem noch steileren, ggf. geraden und senkrechten Verlauf an den Seiten der Ausnehmung und einer geringen Abrundung an der Oberseite bis hin zu einem geraden und waagerechten Verlauf ausgehen wird, wobei an der Unterseite \u2013 wie bei der Omega-Form \u2013 eine Engstelle vorhanden ist (vgl. BPatG, NU S. 16).<\/li>\n<li>Im Unterschied hierzu bezeichnet das Klagepatent die in Figur 2 dargestellte Klemmausnehmung (13) in seiner Beschreibung zwar als \u201etulpenf\u00f6rmig\u201c. Diese Angabe wird der Fachmann aber entweder als eine offensichtliche Falschbezeichnung ansehen, wozu der Senat neigt, oder er wird den Begriff \u201etulpenf\u00f6rmig\u201c (nicht: den Begriff \u201eOmega-f\u00f6rmig\u201c) dahin interpretieren, dass er breiter und als eine Art Oberbegriff f\u00fcr verschiedenartig ausgebildete Ausnehmungen zu verstehen ist und sowohl bauchige, Omega-f\u00f6rmige Klemmausnehmungen als auch solche mit gerade verlaufenden und ggf. parallel zueinander angeordneten Seiten umfasst (so BPatG, NU S. 16 und S. 24). Er wird hiervon ausgehend annehmen, dass bei einer \u201etulpenf\u00f6rmigen\u201c Ausgestaltung die Seiten der Ausnehmung steiler verlaufen bzw. verlaufen k\u00f6nnen als bei einer \u201eOmega-f\u00f6rmigen\u201c Ausgestaltung, und dass bei einer \u201eglockenf\u00f6rmigen\u201c Ausbildung ein noch steilerer, ggf. sogar gerader und senkrechter Verlauf an den Seiten gegeben ist.<\/li>\n<li>Entscheidend kommt es hierauf allerdings nicht an. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob und wie der Begriff \u201etulpenf\u00f6rmig\u201c im Sprachgebrauch des Klagepatents von der Bezeichnung \u201eOmega-f\u00f6rmig\u201c abgegrenzt werden kann. Ma\u00dfgeblich ist letztlich allein, wie der f\u00fcr den eingeschr\u00e4nkten Anspruch allein entscheidende Begriff \u201eOmega-f\u00f6rmig\u201c zu verstehen ist. Hierzu kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen werden. Eine \u201eOmega-Form\u201c erfordert demnach zwingend auch zwei runde Seitenbereiche.<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin vorbringt, es komme aus technischen Gr\u00fcnden auf die Form des Zwischenbereichs zwischen dem Ende der rund ausgestalteten Oberseite bis zum Erreichen der abgerundeten Engstelle nicht an, bleibt dies ohne Erfolg.<\/li>\n<li>Es kann nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass der eingeschr\u00e4nkte Anspruch 1 eine bestimmte Form der Klemmausnehmung beansprucht, n\u00e4mlich eine Omega-Form. Der Begriff Omega-Form erfordert indes, wie ausgef\u00fchrt, aus fachm\u00e4nnischer Sicht als zwingendes Teilmerkmal auch das Vorhandensein zweier runder Seitenbereiche (Seiten). Angesichts der Festlegung auf diese bestimmte Form reicht es nicht, nur auf die technische Funktion der Klemmausnehmung zu blicken, die vermeintlich nur darin bestehen soll, eine ausreichende Federwirkung und Klemmkraft zu erzielen und Kerbwirkungen zu vermeiden, damit beim Aufspreizen keine Risse entstehen.<\/li>\n<li>Der Fachmann geht davon aus, dass mit der geforderten, bewusst aus mehreren im Klagepatent erw\u00e4hnten Formen ausgew\u00e4hlten Omega-Form ein bestimmter technischer Effekt angestrebt wird. Dieser kann nicht nur in der Gew\u00e4hrleistung eines hohen Ma\u00dfes an Stabilit\u00e4t und der Erm\u00f6glichung eines einfachen Aufbaus bestehen, da das Klagepatent diese Vorteile auch einer \u201eglockenf\u00f6rmigen\u201c sowie einer \u201etulpenf\u00f6rmigen\u201c Klemmausnehmung zuschreibt (Abs. [0005], Sp. 2 Z. 50-54), welche jedoch beide von Patentanspruch 1 nicht beansprucht werden. Infolge dessen erkennt der Fachmann, dass der technische Grund f\u00fcr die zwingend geforderte Omega-Form in einer ganz bestimmten Beeinflussung der Klemmkraft liegt. Auch wenn Art und Ma\u00df dieser nicht allein durch die Form der Ausnehmung bestimmt werden, sondern zus\u00e4tzlich durch eine Vielzahl anderer Parameter wie etwa die Art und die St\u00e4rke des Materials, so geh\u00f6rt die Form gleichwohl zu denjenigen Parametern, denen insoweit Bedeutung beizumessen ist (vgl. BGH, NU Rn. 78). Die f\u00fcr ein Omega typischen Rundungen \u2013 auch an den Seitenbereichen \u2013 f\u00fchren aus Sicht des angesprochenen Fachmanns demnach zu einer besonderen Art der Kraftverteilung, die bei anderen Formen nicht in gleicher Weise auftritt (BGH, NU Rn. 75). Diese Zusammenh\u00e4nge zwischen der Form der Ausnehmung und der Art der Federwirkung werden in der Patentbeschreibung zwar nicht ausdr\u00fccklich erl\u00e4utert. Sie geh\u00f6ren aber zum allgemeinen Fachwissen (vgl. BGH, NU Rn. 78).<\/li>\n<li>(6)<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs in seinem im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Berufungsurteil stehen diesem Verst\u00e4ndnis nicht entgegen.<\/li>\n<li>Wie bereits ausgef\u00fchrt, zeichnet sich eine Omega-f\u00f6rmige Ausnehmung auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs durch zwei runde Seitenbereiche auf. Dass \u2013 entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts \u2013 insoweit eine \u201ebauchige\u201c Ausgestaltung nicht zwingend erforderlich ist, hat der Bundesgerichtshof nicht ausgesprochen. Nichts Anderes folgt aus den Ausf\u00fchrungen zur Abgrenzung zum Stand der Technik.<\/li>\n<li>(6.1)<br \/>\nWas die im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltene NKL5 (DE 196 25 XXC A1) anbelangt, hat der Bundesgerichtshof nicht festgestellt, dass deren nachfolgend eingeblendete Figur 1 eine Omega-f\u00f6rmige Ausgestaltung offenbart.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Gezeigt ist in dieser Figur ein Klemmstecker (10) in Gestalt eines um etwa 180\u00b0 gebogenen Streifens, der einen U-f\u00f6rmigen Winkel bildet. Die beiden \u00e4u\u00dferen Schenkel (12, 13) des Klemmsteckers (10) sind fest mit dem Bauteil (1) verbunden. Im Boden (11) des Klemmsteckers (10) ist in Umfangrichtung eine Klemmaussparung (14) vorgesehen, die sich auch in die beiden Schenkeln (12, 13) fortsetzt und sich im Boden (11) beidseitig \u00fcber Schr\u00e4gfl\u00e4chen (15) zu ihrer Mitte hin zu zwei Klemmbacken (16) verj\u00fcngt (BGH, NU Rn. 84). Das Bundespatentgericht (NU S. 27) hat in dieser Ausgestaltung keine Omega-f\u00f6rmig ausgebildete Klemmausnehmung erkannt (NU, S. 27). Diese Auffassung teilt der Senat. Der Bundesgerichtshof hat dies nicht als unzutreffend beanstandet. Er hat vielmehr dahinstehen lassen, ob die Teilbereiche der Klemmaussparung (14), die sich vom Bereich eines der Schenkel (12, 13) bis \u00fcber die Mitte des Bodens (11) hin erstrecken, eine Omega- oder eine U-Form aufweisen (BGH, NU Rn. 88), da er das Merkmal 6.4 bei dieser Konstruktion unabh\u00e4ngig von dieser Frage weder als offenbart noch als nahegelegt angesehen hat.<\/li>\n<li>(6.2)<br \/>\nIn Bezug auf die im Nichtigkeitsberufungsverfahren er\u00f6rterte NKL22, deren Figur 1 nachfolgend wiedergegeben wird,<\/li>\n<li><\/li>\n<li>hat der Bundesgerichtshof lediglich ausgef\u00fchrt, dass das obere der beiden Verbindungsteile eine Ausnehmung aufweist, \u201ederen Form an ein langgestrecktes Omega erinnert\u201c (BGH, NU Rn. 97 und Rn. 114). Dass es sich hierbei um eine Omega-f\u00f6rmige Ausnehmung im Sinne des Klagepatents handelt, hat er nicht festgestellt. Au\u00dferdem hat das obere Verbindungsteil an seinem dem anderen Verbindungsteil zugewandten Ende eine deutliche, wenn auch nur sehr kleine bzw. kurze bauchige Ausgestaltung. Langgestreckt ist lediglich der Auslaufbereich nach der Engstelle.<\/li>\n<li>(6.3)<br \/>\nHinsichtlich der NKL6 (DE 692 09 XXD T2), deren Figuren 3 und 4 nachstehend eingeblendet werden,<\/li>\n<li><\/li>\n<li>hei\u00dft es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass das in dieser Figur dargestellte Befestigungsst\u00fcck (25) als Omega-f\u00f6rmig angesehen werden k\u00f6nnen \u201emag\u201c (BGH, NU Rn. 97). In Anbetracht dieser Formulierung kann von einer abschlie\u00dfenden Auseinandersetzung mit der fig\u00fcrlichen Darstellung keine Rede sein. Es handelt sich vielmehr um eine ohne weitere Er\u00f6rterung vorgenommene Unterstellung (zugunsten der Nichtigkeitskl\u00e4gerin), was nicht wundert, weil es f\u00fcr den Bundesgerichtshof an dieser Stelle nicht auf die Form entscheidend angekommen ist, sondern darauf, dass es keine Anregung gab, \u201ediese (sic.: gezeigte) Form auch an einem abgewinkelten Kontaktende eines Anschlussleiters vorzusehen.\u201c Dieser Satz im Urteil des Bundesgerichtshofs bietet daher keinen Anhalt daf\u00fcr, dass der Bundesgerichtshof mit dieser knappen Aussage seine zuvor er\u00f6rterte Auslegung des in Rede stehenden Merkmals revidieren oder aufweichen wollte.<\/li>\n<li>(6.4)<br \/>\nZur NKL17 (DE 1 129 XXE) und insbesondere zu deren nachfolgend eingeblendeten Figur 3<\/li>\n<li>hat der Bundesgerichtshof (NU Rn. 65 ff.) festgestellt, dass die Klemmausnehmung nicht Omega-f\u00f6rmig ist. Und zwar nicht nur, weil die Stirnseite bei dieser geradlinig verl\u00e4uft; sondern weil auch die Seitenbereiche nicht gerundet sind, sondern geradlinig verlaufen (BGH, NU Rn. 67). Dies steht in vollst\u00e4ndiger \u00dcbereinstimmung mit der Auslegung des Senats sowie der vom Bundesgerichtshof selbst erl\u00e4uterten Auslegung.<\/li>\n<li>(6.5)<br \/>\nEbenfalls im v\u00f6lligen Einklang damit sind die Ausf\u00fchrungen im Urteil des Bundesgerichtshofs zur NKL 21 (Deutsche Offenlegungsschrift 195 12 XXF) und deren nachfolgend wieder gegebenen Figur 1, wenn der Bundesgerichtshof ausf\u00fchrt, die Kopfteile (54) der dortigen Anschlussfahnen (52) seien Omega-f\u00f6rmige Ausnehmungen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>2.<br \/>\nAusgehend hiervon ist eine Verwirklichung des geltend gemachten Anspruchs 1 nicht festzustellen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht jedenfalls von Merkmal 6.4 keinen Gebrauch. Die in dem zur F\u00fcgerichtung abgewinkelten Kontaktende ihrer als Leiterblechstreifen ausgebildeten Anschlussleiter vorgesehene Klemmausnehmung ist nicht Omega-f\u00f6rmig im Sinne des Klagepatents ausgebildet.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, fehlt es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an den f\u00fcr eine Omega-Form typischen Rundungen in den Seitenbereichen der Klemmausnehmung.<\/li>\n<li>Die als solche unstreitige Ausgestaltung der Klemmausnehmung der Anschlussleiter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich u.a. aus den nachfolgenden wiedergegebenen Darstellungen, wobei die rechte, von der Beklagten stammende Zeichnung die Innenkontur unstreitig zutreffend wiedergibt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Wie hieraus zu ersehen ist, verlaufen die beiden Seiten der Klemmausnehmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Wesentlichen gerade und senkrecht, wie dies f\u00fcr eine tulpenf\u00f6rmig ausgebildete Klemmausnehmung, nicht aber f\u00fcr eine Omega-f\u00f6rmige Klemmausnehmung typisch ist. Zwar weist die Ausnehmung am \u00dcbergang zwischen ihrer geschlossenen, gerundeten Oberseite und den Seitenbereichen Rundungen auf. Ebenso ist am \u00dcbergang zwischen der an der Unterseite vorgesehenen abgerundeten Engstelle und den Seitenbereichen jeweils eine Rundung vorhanden. Diese Rundungen verleihen der Klemmausnehmung jedoch keine f\u00fcr eine Omega-Form typische (bauchige) Ausgestaltung. Die Seitenbereiche werden vielmehr durch die gerade und senkrecht verlaufenden Seitenabschnitte gepr\u00e4gt. Die gerundeten Seitenabschnitte machen allenfalls \u2013 je nach dem, von welchen Anfangs- bzw. Endpunkten der Seiten man ausgeht \u2013 sch\u00e4tzungsweise rund 10 bis 12 % der Seitenbereiche aus.<\/li>\n<li>Durch den im Wesentlichen geraden und senkrechten Verlauf der Seitenbereiche unterscheidet sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst dann deutlich von der in Figur 3 der Klagepatentschrift gezeigten Ausgestaltung, wenn man annimmt, dass letztere Figur im Gegensatz zu den Figuren 2 und 4 keine typische (bauchige) Ausbildung offenbart. Denn bei der Figur 3 verlaufen die Seitenw\u00e4nde im Gegensatz zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geneigt und stellen einen abgerundet erscheinenden \u00dcbergang von der gerundeten Oberseite zu der abgerundeten Unterseite dar. Bei der Klemmausnehmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verlaufen die Seitenw\u00e4nde hingegen nahezu senkrecht und parallel von der gerundeten Oberseite zu der abgerundeten Unterseite.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDass es dementsprechend bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einer Omega-f\u00f6rmig ausgebildeten Klemmausnehmung im Sinne des Klagepatents fehlt, scheint im \u00dcbrigen auch die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich selbst so beurteilt zu haben. Denn sie hat mit ihrer Klage zwar auch die erteilten Patentanspr\u00fcche 2 bis 5 \u201einsbesondere\u201c geltend gemacht. Der erteilte Anspruch 5 hat Schutz beansprucht f\u00fcr eine Ausf\u00fchrungsform, bei der die federnden Anschlussleiter ein in etwa parallel zur F\u00fcgerichtung abgewinkeltes Kontaktende aufweisen, welches eine auffedernde Klemmausnehmung aufweist, die auf die Kontaktstege aufsteckbar ist. Den auf diesen Anspruch 5 r\u00fcckbezogenen erteilten Patentanspruch 6 hat die Kl\u00e4gerin jedoch gerade nicht geltend gemacht.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDarauf, dass sich auch mit der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichten Form der Klemmausnehmung eine gute Kontaktierung mit dem Kontaktsteg erreichen lassen mag, kommt es nicht an.<\/li>\n<li>Ebenso kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte Form der Klemmausnehmung zu einer Kraftverteilung f\u00fchrt, die sich nicht wesentlich von derjenigen bei einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Omega-f\u00f6rmigen Klemmausnehmung unterscheidet. Entscheidend ist, dass sich das Klagepatent zur Erzielung einer besonderen Art der Kraftverteilung auf eine Omega-f\u00f6rmige Ausbildung der Klemmausnehmung festgelegt hat, an welcher es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehlt.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nOhne Erfolg macht die Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich geltend, die Klemmausnehmungen m\u00fcssten jeweils an die korrespondierenden Kontaktstege angepasst werden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt hierzu unter Bezugnahme auf die Figur 2 des Klagepatents aus, dass diese Kontaktstege (8) zeige, die sich nur \u201egeringf\u00fcgig\u201c in Richtung Mikroschalter (6) erstreckten. Dementsprechend m\u00fcsse die Klemmausnehmung auch nur eine geringe H\u00f6he aufweisen. Wenn die Kontaktstege in der H\u00f6he ver\u00e4ndert werden sollten oder m\u00fcssten, m\u00fcsse entsprechend die Ausnehmung in der H\u00f6he angepasst werden. Damit die Anschlussleiter in diesem Fall nicht unn\u00f6tig breit w\u00fcrden, werde der Zwischenbereich zwischen den gerundeten Bereichen, die ihrerseits f\u00fcr den technischen Effekt wichtig seien, verl\u00e4ngert. W\u00fcrde der Zwischenbereich demgegen\u00fcber weiterhin ausgepr\u00e4gt bauchig sein, w\u00fcrden mehr Bauraum und mehr Material f\u00fcr den Anschluss ben\u00f6tigt. Um diese Nachteile zu verhindern, k\u00f6nne der Zwischenbereich zwischen den beiden Wirkbereichen gestreckt werden, ohne dass der technische Effekt des Klemmens verloren gehe. Um dies zu verdeutlichen, sei in dem nachfolgend rechts wiedergegebenen Bild der Zwischenbereich herausgeschnitten worden, so dass die Wirkbereiche wieder n\u00e4her zusammen k\u00e4men und zu erkennen sei, dass die technisch pr\u00e4genden Omega-f\u00f6rmigen Wirkabschnitte erhalten blieben.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Diese Ausf\u00fchrungen lassen unber\u00fccksichtigt, dass sich das Klagepatent auf eine Omega-Form der Klemmausnehmung festgelegt hat, die eine runde Ausgestaltung der Seitenw\u00e4nde bedingt. Dass diese Ausgestaltung ggf. \u2013 abh\u00e4ngig von der L\u00e4nge der Erstreckung der Kontaktstege in Richtung Mikroschalter \u2013 durch eine Streckung der Seitenw\u00e4nde entfallen kann, l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen.<\/li>\n<li>Das oben rechts wiedergegebener Bild zeigt \u00fcberdies keinen Anschlussleiter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, sondern einen fiktiven Anschlussleiter, bei dem die im Bild links rot markierten Bereiche der Klemmausnehmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unter Entfernung des \u00fcberwiegenden Teils der Seitenw\u00e4nde, welcher von der Kl\u00e4gerin als Zwischenbereich bezeichnet wird, aneinander ger\u00fcckt worden sind. Die tats\u00e4chliche Form der Klemmausnehmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann nicht auf eine solche (lediglich gedachte) Form \u201ereduziert\u201c werden.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDer Streitwert des Verfahrens f\u00fcr die erste und zweite Instanz ist auf 10.000.000,00 \u20ac festzusetzen.<\/li>\n<li>In Patentstreitsachen ist gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 GKG der Streitwert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei Aus\u00fcbung dieses Ermessens ist in erster Linie das wirtschaftliche Gewicht des vom Kl\u00e4ger objektiv verfolgten Interesses an der Durchsetzung des Patents im Zeitpunkt der Klageeinreichung ma\u00dfgeblich (\u00a7 40 GKG). Ist Gegenstand des Verfahrens ein Unterlassungsanspruch, ist entscheidend, mit welchen Nachteilen der Kl\u00e4ger bei einer Fortsetzung des beanstandeten patentverletzenden Verhaltens rechnen muss. Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel dahin geht, den Kl\u00e4ger vor k\u00fcnftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgem\u00e4\u00df weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verst\u00f6\u00dfen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu ber\u00fccksichtigen sind dar\u00fcber hinaus einerseits die Verh\u00e4ltnisse beim Kl\u00e4ger (wie dessen Umsatz, Gr\u00f6\u00dfe und Marktstellung), die Aufschluss \u00fcber den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensit\u00e4t der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage au\u00dferdem Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch \u00fcberschl\u00e4gig zu sch\u00e4tzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert f\u00fcr den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden.<\/li>\n<li>Bei der Bestimmung des Streitwertes kommt der Streitwertangabe eines Kl\u00e4gers in der Klageschrift eine hohe indizielle Bedeutung zu. Bei einer solchen Streitwertangabe handelt es sich allerdings um ein widerlegbares Indiz (BGH BeckRS 2019, 1440; BGH GRUR 2012, 1288 \u2013 Vorausbezahlte Telefongespr\u00e4che II; OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 13.01.2022, 15 W 44\/22; OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RS 2021, 22982 \u2013 Streitwertfestsetzung; OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2010, 406 \u2013 Streitwertheraufsetzung), dessen Wirkung entf\u00e4llt, sobald konkrete Tatsachen auf einen anderen als den angegebenen Streitwert hindeuten.<\/li>\n<li>Dies ber\u00fccksichtigend war der Streitwert wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen. Zwar hat die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift den Streitwert mit 2.000.000,00 \u20ac angegeben und das Landgericht ist dem gefolgt. Dieser Streitwert ist indes zu niedrig, auch unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass das Klagepatent zwischenzeitlich wegen Zeitablaufs erloschen ist. Die Indizwirkung der Streitwertangabe der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift wird durch die von ihr im Rahmen der Vergleichsverhandlungen mit den Beklagten unstreitig geforderten Zahlungen widerlegt. Gegenstand dieser Verhandlungen war die au\u00dfergerichtliche Beilegung der zwischen den Parteien anh\u00e4ngigen bzw. urspr\u00fcnglich anh\u00e4ngigen drei Berufungsverfahren, deren Streitgegenstand drei verschiedene Klagepatente sind bzw. waren. Die Kl\u00e4gerin hat in den Vergleichsverhandlungen u.a. Forderungen in einer \u201eerheblichen dreistelligen Millionenh\u00f6he\u201c geltend gemacht und als Untergrenze eines Schadenersatzes pro Klagepatent einen Betrag in H\u00f6he von mindestens 70.000.000,00 \u20ac angesehen. Das ist das 35fache des Betrages, der als Gesamtstreitwert in der Klageschrift f\u00fcr das hiesige Verfahren angegeben worden ist. Selbst wenn davon auszugehen w\u00e4re, dass die Kl\u00e4gerin (nur) aus verhandlungstaktischen Gr\u00fcnden diesen konkreten Betrag als Schadenersatz gefordert haben sollte, so liegt der Betrag offensichtlich ganz erheblich \u00fcber dem angegebenen Streitwert und kann \u2013 aus Sicht der Kl\u00e4gerin \u2013 nicht bar jeder Grundlage gefordert worden sein. Er spiegelt mithin die Vorstellung der Kl\u00e4gerin zum wirtschaftlichen Gewicht des von ihr objektiv verfolgten Interesses an der Durchsetzung des Klagepatents wider. Daran \u00e4ndert nichts, dass der in den Verhandlungen geforderte Betrag, wie die Kl\u00e4gerin vorbringt, auf einer Gewinnberechnung des entgangenen Gewinns beruhen soll, bei dem s\u00e4mtliche Komponenten durchdekliniert worden seien, und das Schloss, d.h. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Rolle gespielt habe. Die Vorstellungen der Kl\u00e4gerin bringt der genannte Betrag gleichwohl zum Ausdruck, wobei er die indizielle Wirkung ihrer Angaben in der Klageschrift aufgrund der hohen Abweichung ersch\u00fcttert. Gleiches gilt f\u00fcr den Umstand, dass die Kl\u00e4gerin den von den Beklagten angebotenen Betrag in H\u00f6he von insgesamt 24.100.000,00 \u20ac, der den Umsatz der A-Unternehmensgruppe mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Jahren 2015 bis Ende 2019 bis auf ca. 490.000,00 \u20ac entsprechen soll, als nicht ausreichend erachtete.<\/li>\n<li>Die artikulierten Vorstellungen der Kl\u00e4gerin im Rahmen von Vergleichsverhandlungen sind bei der Bemessung des Streitwerts vorliegend zu ber\u00fccksichtigen. Eine \u00dcbertragung 1:1 erscheint dem Senat allerdings auf Basis der f\u00fcr den Streitwert ma\u00dfgeblichen Kriterien nicht angebracht; der Vortrag der Kl\u00e4gerin gibt dies insoweit nicht her.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3335 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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